Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 10.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ¼, die Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die er seit dem 07.04.2010 für jugendhilferechtliche Leistungen betreffend A. K. erbringt.
Die am … 1998 geborene A. K. lebte mit ihrem Bruder S. und ihrer allein sorgeberechtigten Mutter B. K. bis zum 07.04.2010 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der Kindsvater lebte und lebt nach wie vor im Ausland. Für A. wurden vor dem 07.04.2010 keine jugendhilferechtlichen Leistungen erbracht. Am 07.04.2010 verschwand B. K. zunächst spurlos. Am Abend des 07.04.2010 bzw. am 08.04.2010 nahm Frau C. S., Schwester von B. K., wohnhaft in H. im Zuständigkeitsbereich des Klägers, ihre Nichte A. bei sich auf und gab der Polizei im Rahmen der Vermisstenmeldung hiervon Kenntnis. Am Samstag, dem 10.04.2010, wurde B. K. tot aufgefunden; dies wurde Familie S. und A. K. am selben Tag mitgeteilt. Am Montag, dem 12.04.2010, erklärte Frau S. bei einer Vorsprache beim Jugendamt der Beklagten, A. solle auf Dauer in ihrer Familie bleiben. Frau S. wurde von der Beklagten an den Kläger verwiesen.
Unmittelbar im Anschluss an den Tod der Mutter kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu einem Schriftwechsel betreffend die Zuständigkeit für eventuelle Anträge auf jugendhilferechtliche Leistungen, in welchem jedoch keine Einigkeit erzielt werden konnte. Daraufhin wurde vereinbart, dass der Kläger, falls für A. jugendhilferechtliche Leistungen beantragt würden, hierüber im Wege des § 86d SGB VIII entscheiden solle.
Unter dem 22.04.2010, eingegangen beim Kläger am 26.04.2010, stellte Frau S. nach Gesprächen mit dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers beim Kläger einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung betreffende A., der, da Frau S. mangels Personensorge für A. nicht antragsberechtigt war, zunächst nicht bearbeitet wurde, und bewarb sich zugleich zusammen mit ihrem Mann um Aufnahme von A. als Pflegekind in ihrem Haushalt. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung wurde unter dem 12.05.2010 von dem am 11.05.2010 bestellten Vormund des Kindes, Rechtsanwalt G., unterzeichnet.
In einem Hilfeplangespräch vom 12.05.2010 beschloss das Beraterteam des Klägers trotz verbleibender Zweifel, eine Hilfe nach § 33 SGB bei Familie S. einzurichten.
Mit Bescheid vom 05.07.2010, geändert durch Bescheide vom 23.08.2010 und 10.02.2011, gewährte der Kläger - nach Absprache mit der Beklagten auf Grundlage von § 86d SGB VIII - erstmals für die Zeit vom 07.04.2010 bis zum 06.04.2011 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII, mit Bescheid vom 27.10.2010 ergänzt um Hilfe zur Erziehung durch eine soziale Gruppenarbeit gemäß § 29 SGB VIII als Annexleistung. Beide Hilfen wurden mit Bescheiden vom 18.05.2011 verlängert. Mit Bescheid vom 23.11.2011 gewährte der Kläger im Rahmen von § 86d SGB VIII für die Zeit vom 02.10.2011 bis 30.09.2012, hernach verlängert bis zum 14.10.2012, Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in der Einrichtung X. Ab dem 15.10.2012 wurde dann wieder Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt (Bescheide vom 19.12.2012, 12.11.2013), ab dem 09.01.2014 erneut Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII (Bescheide vom 27.02.2014). Die Hilfegewährung, die am 31.07.2014 endete, erfolgte jeweils unter Berufung auf § 86d SGB VIII. Bis zum 31.07.2014 belief sich der ungedeckte jugendhilferechtliche Aufwand auf 119.729,28 EUR.
Mit Schreiben vom 05.07.2010 setzte der Kläger die Beklagte darüber in Kenntnis, dass im Rahmen der vorläufigen Leistungsgewährung gemäß § 86d SGB VIII für A. K. ab dem 07.04.2010 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 27, 33 SGB VIII in der Pflegefamilie S. gewährt werde. Die Zuständigkeit richte sich gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung. Dies sei Z. gewesen, weshalb die Beklagte ab Hilfebeginn örtlich und kostenrechtlich zuständig sei. Die Beklagte wurde um Anerkennung ihrer Zuständigkeit und Erstattung der ab dem 07.04.2010 geleisteten Aufwendungen gebeten.
Mit Schreiben vom 12.10.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut einen Kostenerstattungsanspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 3, § 86d, § 89c SGB VIII, ergänzt um das „Verwaltungsdrittel“ nach § 89c Abs. 2 SGB VIII, geltend, und setzte mit Schreiben vom 12.12.2012 Frist für die Abgabe eines Kostenanerkenntnisses bis zum 18.12.2012. Die Stadt Z. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2012 den Verzicht der Einrede der Verjährung und verwies in der Sache auf ein zur Entscheidung stehendes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (5 C 25/12).
Mit Schreiben vom 05.05.2014 legte der Kläger gegenüber der Beklagten dar, auch aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 5 C 25/12 ergebe sich keine veränderte Bewertung für die hier vorliegende Rechtslage und daraus resultierende Leistungsgewährung. Vielmehr ergebe sich aus § 86 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz SGB VIII zweifelsfrei die Zuständigkeit der Beklagten.
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Mit E-Mail vom 21.05.2014 erklärte die Beklagte, ihre Zuständigkeit sowie Kostenerstattungsverpflichtung anzuerkennen und die Hilfegewährung schnellstmöglich zu übernehmen; mit erneuter E-Mail vom 05.06.2014 zog die Beklagte ihre Zusage zur Fallübernahme und Kostenerstattung vollumfänglich zurück.
11 
Der Kläger hat am 29.07.2014 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, mit dem Tod der Kindsmutter am 07.04.2010 habe diese den Erziehungsanspruch gegenüber ihrer Tochter A. nicht mehr wahrnehmen können. Da der nicht sorgeberechtigte Kindsvater seit Jahren in Marokko wohnhaft sei und selbst ein Elternrecht nicht ausübe, sei im Rahmen eines eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahrens Rechtsanwalt G. mit Bestallung vom 05.07.2010 [richtig: 11.05.2010] zum Vormund bestimmt worden, der dem Antrag auf Hilfe zur Erziehung rückwirkend beigetreten sei. Für die notwendige Leistungsgewährung einer Hilfe zur Erziehung sei die Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei unerheblich, ob sich A. bei ihrer Tante in H. tatsächlich aufgehalten oder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, da die spezialrechtliche Regelung bei Beginn der Hilfe am 07.04.2010 nicht an einen aktuellen gesetzlichen Aufenthalt des Kindes anknüpfe, sondern (weiterhin) an den eines Elternteils, wenn das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dieser Tatbestand habe hier vorgelegen, denn A. K. habe den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt am 07.04.2010 mit ihrer allein sorgeberechtigten Kindesmutter B. K. in Freiburg gehabt. Indem der Gesetzgeber in § 86 Abs. 4 SGB VIII einen Zeitraum von sechs Monaten benenne, trage er genau solchen Situationen wie vorliegend Rechnung. Dabei sei unerheblich, ob Beginn der Leistung am 07.04.2010 oder am 12.05.2010 sei. Daher sei die Beklagte örtlich zuständig gewesen; da sie nicht tätig geworden sei, habe der Kläger auf Grundlage des § 86d SGB VIII gehandelt. Daraus ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers ab dem 07.04.2010 gegenüber der Beklagten. Auch liege unbestreitbar ein pflichtwidriges Handeln der Beklagten im Sinne von § 89c Abs. 2 SGB VIII vor. Die Ausführungen der Beklagten, dass A. ab dem 07.04.2010 vollumfänglich durch Familie S. aufgenommen worden sei, entbehrten jeder rechtlichen und tatsächlichen Grundlage. Die Kindesmutter sei zunächst vermisst gewesen. Erst am 11.04.2010 seien A. und die Familienangehörigen über den Tod der Mutter informiert worden. Wenn die Tante am 12.04.2010 erklärt habe, A. solle auf Dauer bei der Familie bleiben, sei dies allenfalls ein Angebot ohne verbindliche Rechtswirkung, da zu diesem Zeitpunkt keine sorgeberechtigte Vertretung für A. geregelt gewesen sei. Dass A. zu diesem Zeitpunkt einen eigenen gesetzlichen Aufenthalt sollte begründet haben, sei eine vollkommen abwegige Konstruktion; eine solche Entscheidung wäre dem 11-jährigen Mädchen gar nicht möglich gewesen. Deshalb bemesse sich die jugendhilferechtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem letzten gemeinsamen gesetzlichen Aufenthalt, der von Mutter und Tochter unbestreitbar im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewesen sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn die Tante selbst nicht antragsberechtigt gewesen sei, in Kenntnis der Sachlage von einer schwebend wirksam-unwirksamen Antragstellung auszugehen sei, der der Vormund nach seiner Bestallung rückwirkend zugestimmt habe. Eine rückwirkende Hilfegewährung sei erforderlich geworden, weil die Beklagte trotz Kenntnis der Sachverhalte, dortiger Antragstellung und späterer Aufforderung durch den Kläger, die örtliche Zuständigkeit anzuerkennen, keine Hilfe zur Erziehung eingeleitet oder geleistet habe.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger in der Zeit vom 07.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 zu erstatten sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.07.2014 zu bezahlen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt sie vor, durch den Aufenthalt des nicht sorgeberechtigten Vaters in Marokko und dem am 10.04.2010 festgestellten Ableben der Mutter richte sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII nach der Vorschrift des § 86 Abs. 4 SGB VIII. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Beginn der Leistung, das heißt der Zeitpunkt, in dem eine Hilfe tatsächlich einsetze und eine eindeutige Willensbekundung des Personensorgeberechtigten, sein Einverständnis für eine Hilfe zu erklären, vorliege. Ein solches Einverständnis habe frühestens am 12.05.2010 vorgelegen. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe A. bis zum Abend des 07.04.2010 unstreitig bei ihrer Mutter und damit im Zuständigkeit der Beklagten gehabt. Am Abend des 07.04.2010 habe sie Aufnahme bei ihrer Tante, bei der sie sich auch zuvor nach der Schule aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Mutter aufgehalten habe, im Zuständigkeitsbereich des Klägers gefunden. Insoweit sei zu diesem Zeitpunkt offen gewesen, ob und wann eine Rückkehr der damals 12-Jährigen in den mütterlichen Haushalt erfolgen könne. Eindeutig sei jedoch gewesen, dass A. bis zu einer möglichen Rückkehr der Mutter bei der Familie ihrer Tante verbleiben werde. Zu diesem Zeitpunkt habe sich daher der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verlagert und offen gestaltet. Daher sei am Abend des 07.04.2010 ein eigener gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet worden. Das werde dadurch unterstützt, dass die Tante am 12.04.2010 gegenüber der Beklagten erklärt habe, dass A. in ihrer Familie bleiben werde. Mit Bescheid vom 05.07.2010 habe der Kläger rückwirkend ab dem 07.04.2010 jugendhilferechtliche Leistungen bewilligt; dies habe nur dem Zweck dienen können, eine bis zu diesem Zeitpunkt bestandhabende Zuständigkeit der Beklagten wieder herzustellen. Dies widerspreche aber dem Grundsatz, dass keine rückwirkende Erfüllung eines Anspruchs im Bereich der Jugendhilfe möglich sei. Damit sei von einer rechtmäßigen Hilfegewährung erst nach Bestallung eines Vormunds und dessen Antrag vom 12.05.2010 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet gehabt, so dass dieser nach § 86 Abs. 4 SGB VIII für die Gewährung von Leistungen örtlich abschließend zuständig sei.
17 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verfahrensakten des Klägers (5 Bde.) und der Beklagten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung der für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendeten Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR begehrt, ist die Klage auch ganz überwiegend - nämlich in Höhe von 119.614,78 EUR - begründet (1.). Der weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zu bezahlen (so gen. Verwaltungskostendrittel), erweist sich dagegen als unbegründet (2.).
19 
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Erstattung des ungedeckten jugendhilferechtlichen Aufwands betreffend A. K. ist § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach (u.a.) § 86 SGB VIII begründet wird. § 86d SGB VIII betrifft die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden desjenigen Jugendhilfeträgers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Diese Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden tritt ein, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder wenn der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.
20 
Die Voraussetzungen dieser Erstattungsvorschrift sind zur Überzeugung des Gerichts ab dem 10.04.2010 gegeben.
21 
1.1 A. hielt sich seit dem 07.04.2010 bei ihrer Tante C. S. und damit tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Mit der Beklagten konnte zeitnah keine Einigkeit über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden. Der Kläger war aufgrund dieses Zuständigkeitsstreits - was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - zur vorläufigen Hilfeleistung gemäß § 86d SGB VIII verpflichtet.
22 
1.2 Ferner sind die vom Kläger ab dem 10.04.2010 aufgewendeten Kosten von der Beklagten zu erstatten, weil deren Zuständigkeit gemäß § 86 SGB VIII begründet worden ist.
23 
1.2.1 Rechtsgrundlage für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der regelt, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung richtet, wenn die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, ein solcher nicht feststellbar ist oder wenn sie verstorben sind.
24 
Im Falle von A. hatte der nicht sorgeberechtigte Vater, D. K., für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre allein sorgeberechtigte Mutter, B. K., ist am 07.04.2010 verstorben. Die Zuständigkeit richtet sich bei dieser Konstellation nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung darüber bedürfte, ob sich dies aus § 86 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII oder aus § 86 Abs. 4 Satz 1 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt.
25 
1.2.2 Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist für die Ermittlung des zuständigen Jugendhilfeträgers an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ von A. „vor Beginn der Leistung“ anzuknüpfen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten war.
26 
1.2.2.1 Dies ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass für die Entscheidung über die Zuständigkeit auch im Rahmen des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils anzuknüpfen wäre, wenn das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wäre dies der Fall, wäre, da die Klägerin mit ihrer Mutter vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet von F hatte, die Beklagte unstreitig zuständig. Ein Rückgriff auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter ist vorliegend jedoch nicht zulässig. Der Kläger begründet seine Auffassung mit Hinweis auf § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, der auch im Falle des Abs. 4 einschlägig sei (so konkludent Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 25a, wo auf die Abs. 2 betreffende Kommentierung in Rn. 20 verwiesen wird). Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Gegen das Hineinlesen der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in § 86 Abs. 4 SGB VIII spricht vor allem die ausgesprochen feine Ausdifferenzierung der Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber die Regelung des Abs. 2, die von dem Gedanken getragen ist, den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nachwirken zu lassen, auch für die Fälle des Abs. 4 für anwendbar erklären wollen, so wäre zu vermuten gewesen, dass er entweder - wie er es in Abs. 3 getan hat - explizit auf Abs. 2 verwiesen oder aber die Regelung des Abs. 4 entsprechend formuliert hätte. Beides aber ist nicht der Fall. Vielmehr stellt § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich allein auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (unmittelbar) vor Beginn der Leistung und Satz 2 der Regelung allein darauf ab, ob das Kind selbst, wenn es unmittelbar vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung überhaupt einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; darauf, ob dies ein Aufenthalt beim personensorgeberechtigten Elternteil war oder nicht, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht an. Anders als § 86 Abs. 2 SGB VIII, der primär an den gesetzlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils anknüpft, ist im Rahmen des Abs. 4 allein der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor Beginn der Leistung oder in den letzten sechs Monaten vor deren Beginn entscheidend. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber durch den in Abs. 3 eingefügten Verweis auf Abs. 2 Satz 4 klar zu erkennen gegeben hat, dass er auch außerhalb der in Abs. 2 geregelten Fallkonstellationen eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils erwogen hat, steht einer analogen Anwendung des Abs. 2 Satz 4 auf die in Abs. 4 geregelten Fallkonstellationen entgegen.
27 
1.2.2.2 A. K. selbst hatte aber vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
28 
1.2.2.2.1 Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, welcher Zeitpunkt den Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung markiert; während der Kläger von einem Leistungsbeginn am 07.04.2010, dem Zeitpunkt des Verschwindens von B. K., ausgeht, ist für die Beklagte als Beginn der Leistung frühestens der Zeitpunkt der Antragstellung durch Familie S. beim Kläger auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. in Form vollstationärer Pflege am 22.04.2010 anzusehen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die jugendhilferechtliche Leistung in dem Zeitpunkt begonnen hat, in dem A. K. und Familie S. die Nachricht vom Tod der B. K. überbracht wurde, mithin am 10.04.2010. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
29 
1.2.2.2.1.1 Als Beginn der Leistung sind unterschiedliche Zeitpunkte - Antragstellung, behördliche Entscheidung, tatsächlicher Beginn der Leistung - denkbar. Für den Regelfall einer auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung erfolgenden jugendhilferechtlichen Maßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Bestimmung des „Beginns“ der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII und damit auch für die Bestimmung des Zeitpunkts „vor“ Beginn der Leistung grundsätzlich (erst) das Einsetzen der Hilfegewährung und damit der Zeitpunkt maßgeblich ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris, vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris, vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris; ebenso OVG Nieders., Beschluss vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2012 - 12 A 1434/12 -, juris).
30 
1.2.2.2.1.2 Dieser Zeitpunkt des tatsächlichen Hilfebeginns ist grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn es sich um eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII handelt. Hier ist zwar der Hilfegewährung eine Zuständigkeitsprüfung nicht vorausgegangen. Sie wird aber nachträglich durchgeführt mit der Folge, dass es im Rahmen der ex-post-Betrachtung für die Prüfung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Hilfe gewährt worden wäre; bei einer Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII ist im Hinblick auf die Zuständigkeit daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die - zurecht - selbst beschaffte Leistung in Anspruch genommen worden ist (Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 10; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 4/2014, § 86 Rn. 11; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 86 Rn. 11; differenzierend jurisPK-SGB VIII, Stand 02/2015, § 86 Rn. 52).
31 
Die Voraussetzungen für eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII lagen am 10.04.2010 vor.
32 
1.2.2.2.1.3 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. waren grundsätzlich bereits am 07.04.2010 gegeben; hätte sich nicht Familie S. bereit erklärt, A. nach dem plötzlichen Verschwinden ihrer Mutter bis zur Klärung der Situation bei sich aufzunehmen, wäre das Jugendamt verpflichtet gewesen, die damals 11-Jährige umgehend in Obhut zu nehmen, da ein Verbleib bei ihrem zwar volljährigen, aber psychisch erkrankten Bruder in der gemeinsamen Wohnung in Z. nicht in Betracht kam.
33 
Allerdings hatte sich A. bereits vor dem Tod ihrer Mutter regelmäßig bei ihrer Tante und deren Familie aufgehalten. Solange über das Schicksal von B. K. nichts bekannt war, alle Beteiligten daher annehmen durften, dass sie in naher Zukunft die Erziehung ihrer Tochter wieder würde übernehmen können, ist vor dem Hintergrund der engen verwandtschaftlichen Beziehungen und tatsächlichen Bindungen zwischen A. und der Familie ihrer Tante mangels anderer Anhaltspunkte daher davon auszugehen, dass A.s Tante die Betreuungs- und Erziehungsaufgabe - wie auch bei A.s früheren Aufenthalten bei Familie S. - zunächst freiwillig und unentgeltlich übernommen hat. Auch wenn daher aufgrund der Abwesenheit von A.s Mutter als der allein die elterliche Sorge ausübenden Bezugsperson bereits ab dem 07.04.2010 eine erzieherische Mangelsituation in A.s Herkunftsfamilie gegeben war, war aufgrund der innerfamiliären Lösung mit Familie S. öffentliche Hilfe zur Erziehung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. zur fehlenden Notwendigkeit jugendhilferechtlicher Leistungen bei Verwandtenpflege: BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 A 54/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 10040/13 -, juris).
34 
Dies änderte sich in dem Moment, in dem am Samstag, dem 10.04.2010, A. und Familie S. die Todesnachricht betreffend B. K. überbracht wurde. In diesem Moment nämlich war für Familie S. wie auch das Jugendamt ersichtlich, dass nunmehr keine nur vorübergehende Regelung der Betreuung von A. mehr erforderlich war, dass sich vielmehr die Frage, wo und bei wem A. zukünftig leben, wer fortan ihre Erziehung und Betreuung übernehmen würde, grundsätzlich und auf lange Sicht stellte. Dass Familie S. diese Erziehungsaufgabe nicht dauerhaft im Rahmen der Verwandtenpflege kostenlos übernehmen wollte, vielmehr von Anfang an (nur) die Bereitschaft hatte, im Rahmen eines jugendhilferechtlichen Regimes - als Pflegefamilie - tätig zu werden, ergibt sich für die Kammer mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Ablauf der weiteren Ereignisse. So sprach Frau S. bereits am Montag, dem 12.04.2010 - und somit am ersten Werktag nach Bekanntwerden des Todes von B. K. -, beim Jugendamt der Beklagten vor, wo bereits über die Höhe eines möglichen Pflegegeldes gesprochen. Frau S. jedoch an das für ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt des Klägers verwiesen wurde. Offenbar noch in derselben Woche fand ein Gespräch zwischen Frau S. und dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers statt, in welchem Frau S. über verschiedene Möglichkeiten informiert und wo neben der Unterbringung in einer Pflegefamilie auch die Option einer vollstationären Hilfe in einer Einrichtung angesprochen wurde. Unter dem 22.04.2010 schließlich stellte Frau S. beim Beklagten Antrag auf Hilfe zur Erziehung und bewarb sich unter gleichem Datum zusammen mit ihrem Ehemann um Aufnahme von A. als Pflegekind. Während der zehn Tage, die zwischen der Nachricht vom Tod der B. K. und der Antragstellung lagen, stand Familie S., wie für das Jugendamt zu erkennen war, nicht vor der Entscheidung, ob sie A. zukünftig im Rahmen der Verwandtenpflege - und damit außerhalb eines jugendhilferechtlichen Regimes - oder als Pflegefamilie betreuen würde, sondern vor der Frage, ob sie als Pflegefamilie von A. zur Verfügung stehen würde oder ob nicht angesichts der eigenen nicht unproblematischen Familiensituation eine andere Form der Unterbringung von A., etwa in einem Heim, vorzugswürdig wäre.
35 
1.2.2.2.1.4 Ist folglich davon auszugehen, dass mit der Klarheit über den Tod der sorgeberechtigten Mutter von A. am 10.04.2010 Hilfe zur Erziehung notwendig wurde, weil Familie S. nicht für eine dauerhafte Aufnahme von A. in ihren Haushalt ohne jugendhilferechtliche Anbindung zur Verfügung stand, dass ferner die Unterbringung bei Familie S. - trotz gewisser Bedenken - auch vom Jugendamt des Klägers als geeignete Hilfemaßnahme angesehen wurde und ist schließlich Familie S., wenngleich mit A. verwandt, auch als „andere Familie“ im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII anzusehen, wie sich klar aus § 27 Abs. 2a SGB VIII ergibt, lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) vor im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
36 
1.2.2.2.1.5 Ferner duldete die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung des Klägers (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII); vielmehr mussten für A. ab sofort - und damit auch schon während des Verwaltungsverfahrens - dauerhafte neue Lebensbeziehungen geschaffen, ihr Bedarf an Erziehung und Betreuung gedeckt und ihr Unterhalt sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, juris).
37 
1.2.2.2.1.6 Schließlich ist es unschädlich, dass es am 10.04.2010 an der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, nämlich dem Inkenntnissetzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf durch den Leistungsberechtigten, fehlte. Denn leistungsberechtigt im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII ist allein der Personensorgeberechtigte, sind nicht aber die Pflegeeltern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 LA 150/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 644/12 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.01.2012 - AN 14 K 11.02209 -, juris). Familie S. war daher, da nicht personensorgeberechtigt für A., nicht antragsberechtigt; vielmehr gab es bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. als Vormund nach dem Tod von B. K. für deren Tochter keinen Personensorgeberechtigten. Gab es folglich bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. am 11.05.2010 aber keinen Personensorge- und damit Leistungsberechtigten, der den Träger öffentlicher Jugendhilfe über den Hilfebedarf hätte in Kenntnis setzen können, ist die Ausnahmevorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zumindest analog anzuwenden. Da Rechtsanwalt G. den von Familie S. unter dem 22.04.2010 gestellten Antrag auf jugendhilferechtliche Leistungen für A. in Form der Vollzeitpflege bereits am Tag nach seiner Bestallung, am 12.05.2010, genehmigt hat, hat er den Kläger unverzüglich im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vom jugendhilferechtlichen Bedarf in Kenntnis gesetzt.
38 
1.2.2.2.2 Als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistungen im Sinne von § 86 Abs. 4 SGB VIII ist folglich die Überbringung der Nachricht vom Tod der B. K. an Familie S. und A. am 10.04.2010 anzusehen. Vor diesem Zeitpunkt aber hatte A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in der gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder genutzten Wohnung in F, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
39 
1.2.2.2.2.1 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 86 SGB VIII richtet sich gemäß § 37 SGB I nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die gemäß § 37 SGB I in Ermangelung abweichender Regelungen auch auf Leistungen nach SGB VIII mit der Maßgabe anwendbar ist, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris; Urteil vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris; Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 25.12 -, juris). Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 21.09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 - 13 A 2075/11 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2013 - 4 K 1340/12 -, juris). Erforderlich ist zudem, dass der Ausführung des Willens, an einem Ort den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, keine objektiven Hindernisse entgegenstehen (OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2008 - 12 A 1277/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.04.2008 - 2 K 1700/07 -, juris). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines strittigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (VG Aachen, Urteil vom 30.10.2006 - 2 K 2796/04 -, juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67. Erg.Lief. 2010, § 30 SGB I Rn. 19).
40 
1.2.2.2.2.2 Diese Kriterien zugrunde gelegt, war der gewöhnliche Aufenthaltsort von A. am 10.04.2010 in Z. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zwar hielt sich A. zu diesem Zeitpunkt seit drei Tagen tatsächlich bei ihrer Tante im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Dieser Aufenthalt sollte jedoch erkennbar vorübergehender Natur sein bis zu dem Moment, zu dem B. K. gefunden würde und ihre Erziehungsaufgaben wieder würde wahrnehmen können. So befand sich der Hausstand von A. zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung im R. auf Gemarkung der Beklagten und sie besuchte weiter ihre bisherige Schule. Auch wenn bis zur Todesnachricht nicht klar war, wie lange A. bei ihrer Tante bleiben würde, war bis zum 10.04.2010 jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt von Z. hin zu ihrer Tante verlegt oder dies auch nur vorgehabt hätte, ganz abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt kein Personensorgeberechtigter einer derartigen Änderung des Lebensmittelpunktes hätte zustimmen können.
41 
1.2.3 Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständige Behörde gewesen ist, hat sie gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dem Kläger die ab dem 10.04.2010 aufgewendeten, nicht anderweitig gedeckten Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR zu erstatten.
42 
1.3 Dies gilt jedoch nicht für die Kosten, die für den Zeitraum bis zum 10.04.2010 angefallen sind. Denn vor dem 10.04.2010 waren jugendhilferechtliche Leistungen, wie gesehen, (noch) nicht erforderlich im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII, da Familie S. A.s Bedarf an Betreuung, Pflege und Erziehung insoweit freiwillig und unentgeltlich gedeckt hat. Die rückwirkend ab dem 07.04.2010 bis zum 09.04.2010 bewilligten jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Vollzeitpflege in Höhe von 114,50 EUR entsprachen damit nicht jugendhilferechtlichen Vorschriften; sie sind daher gemäß § 89f SGB VIII nicht zu erstatten.
43 
2. Hat der Kläger gegen die Beklagte mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht - hier also dem 04.08.2014 -, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
44 
3. Soweit der Kläger von der Beklagten auf Grundlage von § 89c Abs. 2 SGB VIII einen zusätzlichen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten verlangt, hat seine Klage dagegen keinen Erfolg.
45 
Ob ein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen hat, lässt sich schwerlich nach allgemeinen objektiven Merkmalen abstrakt festlegen, sondern ist abhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falles, also von der Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts im Zusammenspiel mit den maßgeblichen verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Vorgaben der jeweils einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften. Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89c Rn. 8; Hauck, SGB VIII Stand 2014, § 89c Rn. 10). Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann insbesondere auch dann schwierig sein mit der Folge, dass die Ablehnung der Hilfestellung nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn sie im Einzelfall von der Wertung tatsächlicher Umstände abhängt (Bayer. VGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 12 ZB 09.2095 -, juris).
46 
Hier ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - wie auch die engagierte Diskussion in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - nicht einfach gelagert. Insbesondere die Frage, welcher Zeitpunkt als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung anzusehen ist, ist im Tatsächlichen aufgrund der konkreten Konstellation - so der mehrtägigen Ungewissheit über den Verbleib der allein personensorgeberechtigten Mutter, dem Aufenthalt A.s bereits während dieser Zeitspanne bei Familie S., dem Fehlen eines Personensorgeberechtigten nach Bekanntwerden des Todes von B. K. - nicht einfach zu beantworten, erfordert vielmehr einen relativ großen Begründungsaufwand. Daher stellt es kein pflichtwidriges Verhalten im oben ausgeführten Sinne dar, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit abgelehnt hat.
47 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 2. HS VwGO. Die Kammer sieht im Rahmen ihres Ermessens davon ab, die Entscheidung im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung bereits durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.
48 
Beschluss vom 12.03.2015
49 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 158.024,50 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung der für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendeten Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR begehrt, ist die Klage auch ganz überwiegend - nämlich in Höhe von 119.614,78 EUR - begründet (1.). Der weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zu bezahlen (so gen. Verwaltungskostendrittel), erweist sich dagegen als unbegründet (2.).
19 
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Erstattung des ungedeckten jugendhilferechtlichen Aufwands betreffend A. K. ist § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach (u.a.) § 86 SGB VIII begründet wird. § 86d SGB VIII betrifft die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden desjenigen Jugendhilfeträgers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Diese Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden tritt ein, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder wenn der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.
20 
Die Voraussetzungen dieser Erstattungsvorschrift sind zur Überzeugung des Gerichts ab dem 10.04.2010 gegeben.
21 
1.1 A. hielt sich seit dem 07.04.2010 bei ihrer Tante C. S. und damit tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Mit der Beklagten konnte zeitnah keine Einigkeit über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden. Der Kläger war aufgrund dieses Zuständigkeitsstreits - was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - zur vorläufigen Hilfeleistung gemäß § 86d SGB VIII verpflichtet.
22 
1.2 Ferner sind die vom Kläger ab dem 10.04.2010 aufgewendeten Kosten von der Beklagten zu erstatten, weil deren Zuständigkeit gemäß § 86 SGB VIII begründet worden ist.
23 
1.2.1 Rechtsgrundlage für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der regelt, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung richtet, wenn die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, ein solcher nicht feststellbar ist oder wenn sie verstorben sind.
24 
Im Falle von A. hatte der nicht sorgeberechtigte Vater, D. K., für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre allein sorgeberechtigte Mutter, B. K., ist am 07.04.2010 verstorben. Die Zuständigkeit richtet sich bei dieser Konstellation nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung darüber bedürfte, ob sich dies aus § 86 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII oder aus § 86 Abs. 4 Satz 1 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt.
25 
1.2.2 Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist für die Ermittlung des zuständigen Jugendhilfeträgers an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ von A. „vor Beginn der Leistung“ anzuknüpfen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten war.
26 
1.2.2.1 Dies ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass für die Entscheidung über die Zuständigkeit auch im Rahmen des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils anzuknüpfen wäre, wenn das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wäre dies der Fall, wäre, da die Klägerin mit ihrer Mutter vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet von F hatte, die Beklagte unstreitig zuständig. Ein Rückgriff auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter ist vorliegend jedoch nicht zulässig. Der Kläger begründet seine Auffassung mit Hinweis auf § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, der auch im Falle des Abs. 4 einschlägig sei (so konkludent Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 25a, wo auf die Abs. 2 betreffende Kommentierung in Rn. 20 verwiesen wird). Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Gegen das Hineinlesen der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in § 86 Abs. 4 SGB VIII spricht vor allem die ausgesprochen feine Ausdifferenzierung der Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber die Regelung des Abs. 2, die von dem Gedanken getragen ist, den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nachwirken zu lassen, auch für die Fälle des Abs. 4 für anwendbar erklären wollen, so wäre zu vermuten gewesen, dass er entweder - wie er es in Abs. 3 getan hat - explizit auf Abs. 2 verwiesen oder aber die Regelung des Abs. 4 entsprechend formuliert hätte. Beides aber ist nicht der Fall. Vielmehr stellt § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich allein auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (unmittelbar) vor Beginn der Leistung und Satz 2 der Regelung allein darauf ab, ob das Kind selbst, wenn es unmittelbar vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung überhaupt einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; darauf, ob dies ein Aufenthalt beim personensorgeberechtigten Elternteil war oder nicht, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht an. Anders als § 86 Abs. 2 SGB VIII, der primär an den gesetzlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils anknüpft, ist im Rahmen des Abs. 4 allein der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor Beginn der Leistung oder in den letzten sechs Monaten vor deren Beginn entscheidend. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber durch den in Abs. 3 eingefügten Verweis auf Abs. 2 Satz 4 klar zu erkennen gegeben hat, dass er auch außerhalb der in Abs. 2 geregelten Fallkonstellationen eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils erwogen hat, steht einer analogen Anwendung des Abs. 2 Satz 4 auf die in Abs. 4 geregelten Fallkonstellationen entgegen.
27 
1.2.2.2 A. K. selbst hatte aber vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
28 
1.2.2.2.1 Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, welcher Zeitpunkt den Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung markiert; während der Kläger von einem Leistungsbeginn am 07.04.2010, dem Zeitpunkt des Verschwindens von B. K., ausgeht, ist für die Beklagte als Beginn der Leistung frühestens der Zeitpunkt der Antragstellung durch Familie S. beim Kläger auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. in Form vollstationärer Pflege am 22.04.2010 anzusehen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die jugendhilferechtliche Leistung in dem Zeitpunkt begonnen hat, in dem A. K. und Familie S. die Nachricht vom Tod der B. K. überbracht wurde, mithin am 10.04.2010. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
29 
1.2.2.2.1.1 Als Beginn der Leistung sind unterschiedliche Zeitpunkte - Antragstellung, behördliche Entscheidung, tatsächlicher Beginn der Leistung - denkbar. Für den Regelfall einer auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung erfolgenden jugendhilferechtlichen Maßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Bestimmung des „Beginns“ der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII und damit auch für die Bestimmung des Zeitpunkts „vor“ Beginn der Leistung grundsätzlich (erst) das Einsetzen der Hilfegewährung und damit der Zeitpunkt maßgeblich ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris, vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris, vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris; ebenso OVG Nieders., Beschluss vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2012 - 12 A 1434/12 -, juris).
30 
1.2.2.2.1.2 Dieser Zeitpunkt des tatsächlichen Hilfebeginns ist grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn es sich um eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII handelt. Hier ist zwar der Hilfegewährung eine Zuständigkeitsprüfung nicht vorausgegangen. Sie wird aber nachträglich durchgeführt mit der Folge, dass es im Rahmen der ex-post-Betrachtung für die Prüfung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Hilfe gewährt worden wäre; bei einer Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII ist im Hinblick auf die Zuständigkeit daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die - zurecht - selbst beschaffte Leistung in Anspruch genommen worden ist (Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 10; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 4/2014, § 86 Rn. 11; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 86 Rn. 11; differenzierend jurisPK-SGB VIII, Stand 02/2015, § 86 Rn. 52).
31 
Die Voraussetzungen für eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII lagen am 10.04.2010 vor.
32 
1.2.2.2.1.3 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. waren grundsätzlich bereits am 07.04.2010 gegeben; hätte sich nicht Familie S. bereit erklärt, A. nach dem plötzlichen Verschwinden ihrer Mutter bis zur Klärung der Situation bei sich aufzunehmen, wäre das Jugendamt verpflichtet gewesen, die damals 11-Jährige umgehend in Obhut zu nehmen, da ein Verbleib bei ihrem zwar volljährigen, aber psychisch erkrankten Bruder in der gemeinsamen Wohnung in Z. nicht in Betracht kam.
33 
Allerdings hatte sich A. bereits vor dem Tod ihrer Mutter regelmäßig bei ihrer Tante und deren Familie aufgehalten. Solange über das Schicksal von B. K. nichts bekannt war, alle Beteiligten daher annehmen durften, dass sie in naher Zukunft die Erziehung ihrer Tochter wieder würde übernehmen können, ist vor dem Hintergrund der engen verwandtschaftlichen Beziehungen und tatsächlichen Bindungen zwischen A. und der Familie ihrer Tante mangels anderer Anhaltspunkte daher davon auszugehen, dass A.s Tante die Betreuungs- und Erziehungsaufgabe - wie auch bei A.s früheren Aufenthalten bei Familie S. - zunächst freiwillig und unentgeltlich übernommen hat. Auch wenn daher aufgrund der Abwesenheit von A.s Mutter als der allein die elterliche Sorge ausübenden Bezugsperson bereits ab dem 07.04.2010 eine erzieherische Mangelsituation in A.s Herkunftsfamilie gegeben war, war aufgrund der innerfamiliären Lösung mit Familie S. öffentliche Hilfe zur Erziehung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. zur fehlenden Notwendigkeit jugendhilferechtlicher Leistungen bei Verwandtenpflege: BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 A 54/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 10040/13 -, juris).
34 
Dies änderte sich in dem Moment, in dem am Samstag, dem 10.04.2010, A. und Familie S. die Todesnachricht betreffend B. K. überbracht wurde. In diesem Moment nämlich war für Familie S. wie auch das Jugendamt ersichtlich, dass nunmehr keine nur vorübergehende Regelung der Betreuung von A. mehr erforderlich war, dass sich vielmehr die Frage, wo und bei wem A. zukünftig leben, wer fortan ihre Erziehung und Betreuung übernehmen würde, grundsätzlich und auf lange Sicht stellte. Dass Familie S. diese Erziehungsaufgabe nicht dauerhaft im Rahmen der Verwandtenpflege kostenlos übernehmen wollte, vielmehr von Anfang an (nur) die Bereitschaft hatte, im Rahmen eines jugendhilferechtlichen Regimes - als Pflegefamilie - tätig zu werden, ergibt sich für die Kammer mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Ablauf der weiteren Ereignisse. So sprach Frau S. bereits am Montag, dem 12.04.2010 - und somit am ersten Werktag nach Bekanntwerden des Todes von B. K. -, beim Jugendamt der Beklagten vor, wo bereits über die Höhe eines möglichen Pflegegeldes gesprochen. Frau S. jedoch an das für ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt des Klägers verwiesen wurde. Offenbar noch in derselben Woche fand ein Gespräch zwischen Frau S. und dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers statt, in welchem Frau S. über verschiedene Möglichkeiten informiert und wo neben der Unterbringung in einer Pflegefamilie auch die Option einer vollstationären Hilfe in einer Einrichtung angesprochen wurde. Unter dem 22.04.2010 schließlich stellte Frau S. beim Beklagten Antrag auf Hilfe zur Erziehung und bewarb sich unter gleichem Datum zusammen mit ihrem Ehemann um Aufnahme von A. als Pflegekind. Während der zehn Tage, die zwischen der Nachricht vom Tod der B. K. und der Antragstellung lagen, stand Familie S., wie für das Jugendamt zu erkennen war, nicht vor der Entscheidung, ob sie A. zukünftig im Rahmen der Verwandtenpflege - und damit außerhalb eines jugendhilferechtlichen Regimes - oder als Pflegefamilie betreuen würde, sondern vor der Frage, ob sie als Pflegefamilie von A. zur Verfügung stehen würde oder ob nicht angesichts der eigenen nicht unproblematischen Familiensituation eine andere Form der Unterbringung von A., etwa in einem Heim, vorzugswürdig wäre.
35 
1.2.2.2.1.4 Ist folglich davon auszugehen, dass mit der Klarheit über den Tod der sorgeberechtigten Mutter von A. am 10.04.2010 Hilfe zur Erziehung notwendig wurde, weil Familie S. nicht für eine dauerhafte Aufnahme von A. in ihren Haushalt ohne jugendhilferechtliche Anbindung zur Verfügung stand, dass ferner die Unterbringung bei Familie S. - trotz gewisser Bedenken - auch vom Jugendamt des Klägers als geeignete Hilfemaßnahme angesehen wurde und ist schließlich Familie S., wenngleich mit A. verwandt, auch als „andere Familie“ im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII anzusehen, wie sich klar aus § 27 Abs. 2a SGB VIII ergibt, lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) vor im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
36 
1.2.2.2.1.5 Ferner duldete die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung des Klägers (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII); vielmehr mussten für A. ab sofort - und damit auch schon während des Verwaltungsverfahrens - dauerhafte neue Lebensbeziehungen geschaffen, ihr Bedarf an Erziehung und Betreuung gedeckt und ihr Unterhalt sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, juris).
37 
1.2.2.2.1.6 Schließlich ist es unschädlich, dass es am 10.04.2010 an der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, nämlich dem Inkenntnissetzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf durch den Leistungsberechtigten, fehlte. Denn leistungsberechtigt im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII ist allein der Personensorgeberechtigte, sind nicht aber die Pflegeeltern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 LA 150/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 644/12 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.01.2012 - AN 14 K 11.02209 -, juris). Familie S. war daher, da nicht personensorgeberechtigt für A., nicht antragsberechtigt; vielmehr gab es bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. als Vormund nach dem Tod von B. K. für deren Tochter keinen Personensorgeberechtigten. Gab es folglich bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. am 11.05.2010 aber keinen Personensorge- und damit Leistungsberechtigten, der den Träger öffentlicher Jugendhilfe über den Hilfebedarf hätte in Kenntnis setzen können, ist die Ausnahmevorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zumindest analog anzuwenden. Da Rechtsanwalt G. den von Familie S. unter dem 22.04.2010 gestellten Antrag auf jugendhilferechtliche Leistungen für A. in Form der Vollzeitpflege bereits am Tag nach seiner Bestallung, am 12.05.2010, genehmigt hat, hat er den Kläger unverzüglich im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vom jugendhilferechtlichen Bedarf in Kenntnis gesetzt.
38 
1.2.2.2.2 Als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistungen im Sinne von § 86 Abs. 4 SGB VIII ist folglich die Überbringung der Nachricht vom Tod der B. K. an Familie S. und A. am 10.04.2010 anzusehen. Vor diesem Zeitpunkt aber hatte A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in der gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder genutzten Wohnung in F, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
39 
1.2.2.2.2.1 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 86 SGB VIII richtet sich gemäß § 37 SGB I nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die gemäß § 37 SGB I in Ermangelung abweichender Regelungen auch auf Leistungen nach SGB VIII mit der Maßgabe anwendbar ist, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris; Urteil vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris; Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 25.12 -, juris). Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 21.09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 - 13 A 2075/11 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2013 - 4 K 1340/12 -, juris). Erforderlich ist zudem, dass der Ausführung des Willens, an einem Ort den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, keine objektiven Hindernisse entgegenstehen (OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2008 - 12 A 1277/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.04.2008 - 2 K 1700/07 -, juris). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines strittigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (VG Aachen, Urteil vom 30.10.2006 - 2 K 2796/04 -, juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67. Erg.Lief. 2010, § 30 SGB I Rn. 19).
40 
1.2.2.2.2.2 Diese Kriterien zugrunde gelegt, war der gewöhnliche Aufenthaltsort von A. am 10.04.2010 in Z. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zwar hielt sich A. zu diesem Zeitpunkt seit drei Tagen tatsächlich bei ihrer Tante im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Dieser Aufenthalt sollte jedoch erkennbar vorübergehender Natur sein bis zu dem Moment, zu dem B. K. gefunden würde und ihre Erziehungsaufgaben wieder würde wahrnehmen können. So befand sich der Hausstand von A. zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung im R. auf Gemarkung der Beklagten und sie besuchte weiter ihre bisherige Schule. Auch wenn bis zur Todesnachricht nicht klar war, wie lange A. bei ihrer Tante bleiben würde, war bis zum 10.04.2010 jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt von Z. hin zu ihrer Tante verlegt oder dies auch nur vorgehabt hätte, ganz abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt kein Personensorgeberechtigter einer derartigen Änderung des Lebensmittelpunktes hätte zustimmen können.
41 
1.2.3 Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständige Behörde gewesen ist, hat sie gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dem Kläger die ab dem 10.04.2010 aufgewendeten, nicht anderweitig gedeckten Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR zu erstatten.
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1.3 Dies gilt jedoch nicht für die Kosten, die für den Zeitraum bis zum 10.04.2010 angefallen sind. Denn vor dem 10.04.2010 waren jugendhilferechtliche Leistungen, wie gesehen, (noch) nicht erforderlich im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII, da Familie S. A.s Bedarf an Betreuung, Pflege und Erziehung insoweit freiwillig und unentgeltlich gedeckt hat. Die rückwirkend ab dem 07.04.2010 bis zum 09.04.2010 bewilligten jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Vollzeitpflege in Höhe von 114,50 EUR entsprachen damit nicht jugendhilferechtlichen Vorschriften; sie sind daher gemäß § 89f SGB VIII nicht zu erstatten.
43 
2. Hat der Kläger gegen die Beklagte mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht - hier also dem 04.08.2014 -, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
44 
3. Soweit der Kläger von der Beklagten auf Grundlage von § 89c Abs. 2 SGB VIII einen zusätzlichen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten verlangt, hat seine Klage dagegen keinen Erfolg.
45 
Ob ein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen hat, lässt sich schwerlich nach allgemeinen objektiven Merkmalen abstrakt festlegen, sondern ist abhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falles, also von der Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts im Zusammenspiel mit den maßgeblichen verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Vorgaben der jeweils einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften. Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89c Rn. 8; Hauck, SGB VIII Stand 2014, § 89c Rn. 10). Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann insbesondere auch dann schwierig sein mit der Folge, dass die Ablehnung der Hilfestellung nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn sie im Einzelfall von der Wertung tatsächlicher Umstände abhängt (Bayer. VGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 12 ZB 09.2095 -, juris).
46 
Hier ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - wie auch die engagierte Diskussion in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - nicht einfach gelagert. Insbesondere die Frage, welcher Zeitpunkt als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung anzusehen ist, ist im Tatsächlichen aufgrund der konkreten Konstellation - so der mehrtägigen Ungewissheit über den Verbleib der allein personensorgeberechtigten Mutter, dem Aufenthalt A.s bereits während dieser Zeitspanne bei Familie S., dem Fehlen eines Personensorgeberechtigten nach Bekanntwerden des Todes von B. K. - nicht einfach zu beantworten, erfordert vielmehr einen relativ großen Begründungsaufwand. Daher stellt es kein pflichtwidriges Verhalten im oben ausgeführten Sinne dar, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit abgelehnt hat.
47 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 2. HS VwGO. Die Kammer sieht im Rahmen ihres Ermessens davon ab, die Entscheidung im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung bereits durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.
48 
Beschluss vom 12.03.2015
49 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 158.024,50 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 33 Vollzeitpflege


Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kind

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 37 Vorbehalt abweichender Regelungen


Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapite

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89f Umfang der Kostenerstattung


(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden


Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 29 Soziale Gruppenarbeit


Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Ent

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Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Großmutter der Kinder J. und T. und begehrt Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege bei ihr selbst. Für beide Kinder stand zunächst der Tochter der Klägerin als Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zu. Nach den Angaben der Klägerin leben J. bereits seit Ende Februar 2008 und T. seit Mai 2010 dauerhaft bei ihr. Für sie erhielt und erhält die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft und Kindergeld, die Klägerin selbst lebte schon seit mehreren Jahren von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einschließlich (anteiliger) Kosten der Unterkunft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 20. Januar 2011 wurde die elterliche Sorge für beide Kinder der Klägerin als Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen. Diese beantragte daraufhin am 12. Mai 2011 bei der Beklagten die Bewilligung von Vollzeitpflege für beide Kinder bei ihr als Pflegeperson, weil ihre Tochter mit deren Erziehung überfordert sei, und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 2012 mit, auf Grund der ihr gegenüber seitens des Jugendamtes gemachten Vorgabe erkläre sie, dass sie nicht gewillt sei, die Kinder kostenlos zu betreuen.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 2012 ab und führte zur Begründung aus: Es scheine so, dass die Beantragung von Jugendhilfeleistungen nach § 33 SGB VIII geprägt sei von wirtschaftlichen Motiven, da die Klägerin ihren Beruf aufgegeben habe und den Kindern vollzeitig zur Verfügung stehe. Dies sei von ihr auch gewollt; die Herausgabe der Kinder an die Mutter oder geeignete Dritte lehne sie ab. Da weder die Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt durch das Jugendamt initiiert worden sei noch ein Bedarf an der Unterbringung in einer anderen Betreuungsstelle bestehe, weil die Interessen der Kinder in ihrem Haushalt sichergestellt seien, sei der Antrag abzulehnen.

3

Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Januar 2012 Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe kein Hilfebedarf, da die Kinder von der Klägerin gut betreut würden. Dies sei schon so gewesen, als sie sich erstmals an das Jugendamt gewandt habe. Eine Herausgabe der Kinder sei von ihr durchgängig abgelehnt worden. Soweit es um die Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Jugendhilfeleistung gehe, seien dafür die Voraussetzungen des § 36a SGB VIII nicht erfüllt.

4

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21. März 2012 hat die Klägerin am 10. April 2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Sie sei als Pflegeperson geeignet. Den Kindern gehe es bei ihr gut. Sie habe nicht aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt. Sie habe nicht erst jetzt ihre Arbeitsstelle aufgegeben, sondern sei bereits seit Jahren arbeitslos und habe nur Gelegenheitsbeschäftigungen gehabt. Ihr gehe es darum, die Kinder längerfristig abzusichern. Da die Kindesmutter zur Erziehung dauerhaft nicht in der Lage sei, sei eine Rückkehr der Kinder zu ihrer Mutter nicht absehbar.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2012 zu verpflichten, ihr die beantragte wirtschaftliche Jugendhilfe vom Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Mai 2011 bis zum Zugang des Widerspruchsbescheids am 21. März 2012 zu gewähren.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. August 2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII durch sie selbst als Pflegeperson und damit auch einen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe durch Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII. Insbesondere bestehe bei ihren Enkelsöhnen ein erzieherischer Bedarf, da deren angemessene Erziehung und Versorgung bei der Kindesmutter nicht gewährleistet sei. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass die Klägerin deren Erziehung auch weiter unentgeltlich erbringen werde und deswegen kein Hilfebedarf bestehe. Zwar könne ein erzieherischer Bedarf an einer Vollzeitpflege dadurch entfallen, dass die Erziehung der betroffenen Kinder durch Verwandte freiwillig unentgeltlich übernommen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin sei als Empfängerin von öffentlicher Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zum Unterhalt ihrer Enkelsöhne verpflichtet, und es sei auch nicht zu erkennen, dass sie zu deren unentgeltlicher Pflege bereit sei. Schon die Stellung eines Erziehungshilfeantrages und die Erklärung der Klägerin vom 2. Januar 2012, sie sei nicht gewillt, die Kinder kostenlos zu betreuen, rechtfertigten erhebliche Zweifel an der Fortführung der Erziehung der Kinder ohne Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Ferner sei bei einer Großmutter, die mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren Enkeln Unterhalt zu gewähren, grundsätzlich zu vermuten, dass sie auch nicht bereit sei, deren Erziehung unentgeltlich zu übernehmen. Diese Vermutung sei zwar bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls widerlegbar. Solche besonderen Umstände seien aber nicht anhand der Frage zu prüfen, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der Großmutter bestehe, die weitere Sorge für ihre Enkelkinder aufzugeben.

10

Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. Diese hat zu deren Begründung unter anderem geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, bei der Prüfung, ob die Vermutung widerlegt sei, ein mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichteter Verwandter sei zur unentgeltlichen Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen nicht bereit, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der pflegenden Verwandten bestehe, die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Dies sei jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – nicht zu vereinbaren. Ein solcher Wille bestehe bei der Klägerin indes nicht. Diese habe stets verdeutlicht, dass ihre Enkelsöhne in jedem Falle weiterhin bei ihr aufwachsen sollten. Ihr tatsächliches Verhalten widerlege zugleich ihre Erklärung vom 2. Januar 2012. Zudem seien die Kontaktaufnahme der Klägerin zu ihrem Jugendamt und erst Recht die Antragstellung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem beide Enkelsöhne schon seit geraumer Zeit in ihrem Haushalt gelebt hätten. Deswegen scheitere die Gewährung von Erziehungshilfe bereits an § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, da die Hilfe selbst beschafft worden sei, ohne zuvor die öffentliche Jugendhilfe zu informieren.

11

Die Beklagte beantragt,

12

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen,

15

und macht geltend: Die Argumentation der Beklagten benachteilige Großeltern gegenüber außerfamiliären Pflegepersonen. Es könne von ihr nicht ernsthaft verlangt werden, ihre Enkelkinder nicht weiter unentgeltlich zu betreuen und diese gegebenenfalls in eine andere Pflegefamilie vermitteln zu lassen, wo doch auch für die Beklagte ihre persönliche Eignung außer Frage stehe. Sie habe auch nicht etwa vollendete Tatsachen geschaffen. Vielmehr sei es ihr stets wichtig gewesen, mit der Kindesmutter und ihrer anderen Tochter Einvernehmen zu erzielen und auch die Beklagte in den Entscheidungsprozess einzubinden. Erst nachdem sich die Beklagte vom Wohlergehen der Kinder bei ihr überzeugt gehabt habe, sei die Übertragung der Personensorge für ihre Enkelsöhne auf sie erfolgt.

16

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

19

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin abweisen müssen. Diese hat nämlich keinen Anspruch auf die von ihr beantragte "wirtschaftliche Jugendhilfe" in Form von Unterhaltsleistungen für ihre beiden Enkelsöhne nach § 39 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 6 SGB VIII im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012.

20

Dem steht entgegen der Annahme der Beklagten zwar nicht schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin bereits vor der Antragstellung am 12. Mai 2011 damit begonnen hatte, ihre beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege zu betreuen, und deswegen die Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII "selbst beschafft" hatte. Denn hätten die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfe damals vorgelegen und hätte zudem die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub geduldet, so wäre die Beklagte ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über den Antrag vom 12. Mai 2011 hätte entscheiden können, durch den sie über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wurde, gemäß § 36a Abs.3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen verpflichtet gewesen. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schließt die Pflicht zur Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nur vor demjenigen Zeitpunkt aus, zu dem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Bedarf in Kenntnis gesetzt wurde und diesbezüglich hätte reagieren können; ab diesem Zeitpunkt ist er hingegen bei fortbestehendem Bedarf und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII, sofern er die betreffende Jugendhilfeleistung nicht bewilligt, zur Übernahme der durch deren Selbstbeschaffung entstandenen Aufwendungen verpflichtet, auch wenn diese zuvor unberechtigt war (so auch OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 – JAmt 2012, 548 [550] = juris Rn. 58 bis 60 und Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36a Rn. 25, jeweils m.w.N.).

21

Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hatte die Klägerin jedoch deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unterhalt nach § 39 SGB VIII, weil insoweit kein erzieherischer Bedarf bestand. Denn diese waren nicht auf öffentliche Hilfe zur Erziehung angewiesen, weil ihr erzieherischer Bedarf durch eine jugendhilfeunabhängige Betreuung gedeckt war.

22

Der Umstand, dass ein Kind Eltern hat, die seinem Anspruch auf Pflege und Erziehung in eigener Person nicht gerecht werden, bewirkt nicht notwendig, dass sein erzieherischer Bedarf ohne Hilfe zur Erziehung ungedeckt ist. Denn die erforderliche Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder kann auch ohne öffentliche Jugendhilfe z.B. durch einen Verwandten geleistet werden. Deckt ein Verwandter den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist dann nicht "notwendig" im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – FEVS 47, 433 [437] m.w.N.).

23

Eine solche Situation war bei den Enkelsöhnen der Klägerin gegeben, da sie zufolge ihrer eigenen Angaben in den "Fragebögen für Verwandtenpflegebewerber" J. seit Februar 2008 und T. seit Mai 2010 unentgeltlich betreute. Unter diesen Umständen wäre folglich ein erzieherischer Bedarf nur dann entstanden, hätte die Klägerin ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelsöhne zurückgezogen und diese sowie das Jugendamt der Beklagten ernsthaft vor die Alternative gestellt, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste verzichten zu müssen. Nur dann hätte sie als mittlerweile für ihre Enkelsöhne Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf die Sicherstellung von deren aus erzieherischer Sicht erforderlicher Pflege außerhalb des Elternhauses durch die öffentliche Jugendhilfe gehabt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 438).

24

Deshalb stellt sich die Frage, ob die Klägerin durch den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne vom 12. Mai 2011 bzw. durch ihr Schreiben vom 2. Januar 2012 in dem oben beschriebenen Sinn ernsthaft ihre Bereitschaft zu deren unentgeltlicher Pflege zurückgezogen oder aber dadurch lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – FEVS 48, 289 [292]). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Großeltern für die Betreuung ihrer Enkelkinder gerne Geldleistungen der Jugendhilfe erhielten. Das allein reicht aber als Nachweis dafür, dass sie ihre Enkelkinder nur gegen Entgelt zu betreuen bereit sind, nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 37.95 – BVerwGE 102, 56 [63]).

25

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass nach der Lebenserfahrung eine unentgeltliche Betreuung von Enkelkindern durch ihre Großeltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden engen familiären Verbundenheit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – a.a.O.). Es ist dabei aber auch in den Blick zu nehmen, ob bzw. inwieweit die Großeltern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelkinder überhaupt in der Lage sind. Können sie dies nämlich nicht oder nur unter erheblicher Einschränkung ihrer eigenen Bedürfnisse, so ist zu vermuten, dass sie zur unentgeltlichen Pflege von Enkelkindern nicht bereit sind. Allerdings ist es Großeltern nicht bereits dann aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, ihre Enkelkinder unentgeltlich pflegen, wenn sie jenen unabhängig von den sonst insoweit bestehenden Voraussetzungen schon mangels Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht zum Unterhalt in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII, jedenfalls aber überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (so aber etwa NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – FEVS 56, 248 [252 f.] und SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – NJW-RR 2010, 584 [585]). Denn dann schulden sie schon deswegen ihren Enkelkindern keinen Barunterhalt, und auch wenn Naturalunterhalt leistende Großeltern von der Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt befreit sind, so ist die Betreuung von Enkelkindern als solche nicht mit Kosten verbunden. Anders kann es allenfalls dann sein, wenn der Lebensunterhalt der Enkelkinder nicht wenigstens durch Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch oder durch Zuwendungen Dritter, insbesondere der Eltern der Enkelkinder oder sonstiger Verwandter, gesichert ist, wenn deswegen die Großeltern neben der eigentlichen Betreuung ihrer Enkelkinder – ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein – faktisch dennoch für deren Lebensunterhalt aufkommen müssen und wenn sie dadurch – gemessen an der Höhe ihres Einkommens – finanziell erheblich belastet werden.

26

Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hat die Klägerin für ihre beiden Enkelsöhne – wie schon zuvor – Grundsicherungsleistungen einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft sowie Kindergeld erhalten. Damit war es ihr möglich, im gleichen Umfang wie bisher auch weiterhin ihre beiden Enkelsöhne unentgeltlich zu betreuen. Richtig ist zwar der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es ihr dann aber weiterhin nicht möglich war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch ein die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch übersteigendes Einkommen zu erzielen. Gleichwohl war die Klägerin auch weiterhin zur unentgeltlichen Betreuung ihrer beiden Enkelsöhne bereit. Sie hat zwar am 12. Mai 2011 Anträge auf Bewilligung von Vollzeitpflege gestellt und in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 an die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten geäußert:

27

"Laut Ihrer Aussage besteht Ihr Vorgesetzter … auf eine Erklärung von mir, die Kinder J. und T. nicht unentgeltlich zu betreuen.
Ich erkläre hiermit entsprechend dieser Vorgabe, daß ich nicht gewillt bin, die Kinder kostenlos zu betreuen."

28

Die Klägerin hat aber bereits im Widerspruchsverfahren mitteilen lassen, dass es ihr bei ihren Anträgen primär um die längerfristige Absicherung ihrer Enkelsöhne gehe, damit diese in jeder Hinsicht eine optimale frühkindliche Förderung erhalten könnten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weiter klargestellt, dass es ihr letztlich nur darum gegangen sei, Leistungen nach § 39 SGB VIII zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, sie sei in der Sitzung des Amtsgerichts Pirmasens im Zusammenhang mit der Übertragung des Sorgerechts für ihre beiden Enkelsöhne auf sie darauf hingewiesen worden, beim Jugendamt die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege nebst Unterhaltsleistungen beantragen zu können, und habe dies deshalb unmittelbar nach Erhalt ihrer Bestallungsurkunde getan. Bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich tatsächlich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Ihre Tochter wohne seit Sommer 2012 ebenfalls in der Nähe von Lünen. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr derzeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln weiterhin zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.

29

Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgerichts (im Anschluss an das Urteil des OVG NRW vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 253) an, bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne zurückgezogen oder aber lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ein ernsthafter Wille der Klägerin bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Deckt nämlich ein Verwandter den erzieherischen Bedarf eines Kindes oder Jugendlichen unentgeltlich und kann deshalb ein erzieherischer Bedarf nur dadurch entstehen, dass er seine Bereitschaft zu dessen unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Kind oder den Jugendlichen bzw. seinen Personensorgeberechtigten, falls er dies nicht – wie im vorliegenden Fall – selbst ist, sowie das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen (s.o.), so kommt es auf die Frage, ob ein ernsthafter Wille des Verwandten besteht, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für das Kind oder den Jugendlichen aufzugeben, entgegen der Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 585) sehr wohl entscheidungserheblich an.

30

Nach alledem ist davon auszugehen, dass im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 kein erzieherischer Bedarf bezüglich der Enkelsöhne der Klägerin bestanden hat und dass diese deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unter-halt nach § 39 SGB VIII hatte. Dieses Ergebnis vermag indes nicht zu befriedigen. Nach der ihm zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelangen, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat, Großeltern nur dann in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe, wenn sie unter allen Umständen allein gegen Entgelt bereit sind, ihre Enkel zu betreuen (oder wahrheitswidrig diesen Eindruck erwecken), obwohl wegen dieser Einstellung Zweifel an ihrer Geeignetheit als Pflegeperson bestehen, während Großeltern, die aus persönlichem Verantwortungsgefühl für ihre Enkelkinder notfalls auch bereit sind, diese unentgeltlich zu betreuen, und die sich deshalb als geeigneter erweisen als erstere, keinen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe haben. Es kommt hinzu, dass bezüglich der Fälle, in denen Großeltern ihre Enkelkinder betreuen, um dadurch ihrer Unterhaltspflicht zu genügen, und in denen deswegen ebenfalls kein erzieherischer Bedarf bezüglich öffentlicher Jugendhilfe besteht, der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2a SGB VIII gleichwohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gewährt hat. Ferner stellt sich die Situation der in Vollzeitpflege lebenden Kinder bzw. Jugendlichen in allen Fällen gleich dar, doch werden die in § 39 SGB VIII gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu ihrem Unterhalt, bei denen die Kosten für den Sachaufwand die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch deutlich übersteigen, nur dann bewilligt, wenn sie nicht – wie die Enkelsöhne der Klägerin – unentgeltlich von einem Verwandten oder sonstigen Dritten betreut werden. Zwar sieht § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII vor, dass dann, wenn die Pflegeperson in gerader Linie mit dem von ihr betreuten Kind oder Jugendlichen verwandt ist und ihm Unterhalt gewähren kann, die Kosten für den Sachaufwand angemessen gekürzt werden können. Dies gälte jedoch nicht im Falle der Klägerin, würde sie ihre Enkelsöhne zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht jenen gegenüber betreuen, da sie als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu Unterhaltsleistungen an ihre Enkelsöhne nicht in der Lage ist.

31

Das in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht befriedigende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wohl der Grund für die bereits erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach aus wirtschaftlichen Gründen schon derjenige Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Pflege seines Enkelkindes in der Lage sein soll, der ihm nicht zum Unterhalt – gar in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII – verpflichtet ist, wonach dann widerleglich zu vermuten sei, dass der betreffende Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist, und wonach bei der Prüfung, ob diese Vermutung widerlegt ist, nicht berücksichtigt werden dürfe, ob ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben (vgl. erneut NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 252 f. sowie SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – a.a.O. S. 585). Der Senat vermag dieser mit der des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbarenden Rechtsprechung aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zu folgen, zumal das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 584) auch nach der Einfügung des Absatzes 2a in § 27 SGB VIII zum 1. Oktober 2005 davon ausgeht, wenn und solange ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten oder gar als eingesetzter Personensorgeberechtigter den erzieherischen Bedarf des Kindes freiwillig unentgeltlich decke, sei öffentliche Hilfe zur Erziehung nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII und bestehe damit auch kein Anspruch auf die Leistung von Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII. Da dieses Urteil indes zu einem anderen Ergebnis kommt als die oben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, der zudem – soweit ersichtlich – auch sonst die Rechtsprechung der Tatsachengerichte ganz überwiegend gefolgt ist, lässt der Senat die Revision gegen sein Urteil zu, weil angesichts dessen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dies gilt allerdings auch deswegen, weil zuletzt selbst das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. März 2012 – 5 C 12.11 – BVerwGE 142, 115 (121 Rn. 19) bezüglich der Frage, ob Großeltern ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes ernsthaft zurückgezogen haben, nur auf sein Urteil vom 15. Dezember 1995 – 5 C 2.94 – (a.a.O. S. 181) Bezug genommen hat, worin es eine solche ernstliche Erklärung allein in der Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe gesehen hatte, anstatt auf sein späteres Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – (a.a.O. S. 440) hinzuweisen, in dem es das Urteil des Berufungsgerichts – aus anderem Grund – aufgehoben und an dieses zurückverwiesen, dieses unter Appell an die "tatrichterliche Verantwortung" aber auch zur Prüfung aufgefordert hatte, ob eine Großmutter durch die Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkeltochter zurückgezogen oder lediglich ihren Willen bekundet habe, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet


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(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger fordert von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe aufgewendet hat.
Der Kläger bewilligte für die am 02.01.1992 geborene A. G., den am 24.09.1993 geborenen K. G. und die am 15.12.1998 geborene C. G. Hilfe zur Erziehung. Konkret bewilligte er für A. G. Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) in der Zeit von 01.08.2008 bis zum 31.12.2009, für K. und C. G. jeweils Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII), für K. in der Zeit von 14.07.2007 bis zum 28.02.2011 und für C. in der Zeit von 01.08.2008 bis zum 28.02.2011.
Für alle drei Kinder (A., K. und C.) besaß bzw. besitzt die Mutter, Frau S. G., geb. am 15.01.1971, das alleinige Sorgerecht. Bis zum 24.06.2008 lebte Frau S. G. in der Gemeinde S. im Landkreis N. Der Vater von A. und K. war bereits vor Beginn der Leistungen verstorben, der Vater von C. lebt getrennt von der Familie in einem anderen Ort (P.) im Landkreis N.
Am 24.06.2008 wurde Frau S. G. festgenommen und zum Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Nürnberg inhaftiert. Mit (Berufungs-)Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.12.2009 wurde Frau S. G. (wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unmittelbar nach der Berufungsverhandlung wurde Frau S. G. (wegen fehlender Fluchtgefahr) aus der U-Haft entlassen. Sie musste jedoch im Jahr 2010 jederzeit mit der Aufforderung zum Antritt der (restlichen) Strafhaft rechnen. Wegen ihrer (während der U-Haft intensivierten) Beziehungen zu ihren in L. lebenden Familienangehörigen beantragte sie, diese Strafhaft in einer JVA in Baden-Württemberg, möglichst in der Nähe von L., abzuleisten.
Die Mutter und die Schwester der Frau S. G. lebten seit mehreren Jahren in L. Bereits am 02.03.2009, noch während der U-Haft in der JVA Nürnberg, gab Frau S. G. mit Hilfe ihrer Mutter ihre Wohnung in S. auf und meldete sich mit Wohnsitz bei ihrer Mutter in L. an. Aufgrund dieser Ummeldung wurde das Kindergeld für die Kinder von Frau S. G. nicht mehr von der Familienkasse R., sondern von der Familienkasse L. geleistet.
Unmittelbar nach ihrer Entlassung aus der U-Haft (am 16.12.2009) zog Frau S. G. zu ihrer Mutter nach L. Dort lebte sie in deren Haushalt bis zum Antritt der Strafhaft in der JVA Schwäbisch Gmünd am 12.03.2010. Ein zuvor, im Februar 2010, vorgesehener Strafantritt in der JVA Waldshut scheiterte wegen Baumaßnahmen in der dortigen JVA.
Mit Schreiben vom 16.12.2009 informierte der Kläger den Beklagten über die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe für K. und C. G. und über den gewöhnlichen Aufenthalt von Frau S. G. in L. und bat den Beklagten um Übernahme des Falls in eigener Zuständigkeit. Ferner meldete der Kläger für die Zeit ab dem 16.12.2009 Kostenerstattung gemäß § 89c SGB VIII an.
Am 20.10.2010 wurde Frau S. G. nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen. Unmittelbar aus der JVA zog sie in die Wohnung ihrer Mutter nach L. Seit dem 01.12.2010 wohnt Frau S. G. mit eigener Wohnung in L.
Mit Schreiben vom 18.03.2011 erkannte der Beklagte seine Zuständigkeit für die Hilfeleistungen für K. und C. G. ab dem 01.03.2011 und seine Kostenerstattungsverpflichtung für Maßnahmen der Jugendhilfe für diese Kinder/Jugendlichen ab dem 21.10.2010 gemäß § 89c SGB VIII an. Für die Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Frau S. G. sei bereits in der Berufungsverhandlung am 16.12.2009 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mitgeteilt worden, dass sie zum Strafantritt geladen werde, sobald eine JVA für den Strafvollzug bestimmt sei. Bereits vorher habe sie einen Antrag auf Umverteilung in eine JVA in Baden-Württemberg gestellt, um in der Nähe ihrer Familie zu sein. In der Zeit vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2013 habe sie die Freiheitsstrafe in der JVA Schwäbisch Gmünd verbüßt. Bei ihrer Entlassung aus der JVA Nürnberg und ihrer Übersiedlung nach L. am 16.12.2009 sei Frau S. G. somit bekannt gewesen, dass sie sich alsbald wieder in den Strafvollzug begeben müsse. Ihr Aufenthalt in L. zwischen der Entlassung aus der U-Haft und dem Antritt der Strafhaft sei danach nicht zukunftsoffen, sondern lediglich vorübergehend gewesen. Sie habe demzufolge keinen gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt.
10 
Mit Schreiben vom 21.04.2011 erwiderte der Kläger auf das Schreiben des Beklagten: Frau S. G. sei bereits während der U-Haft nach L. umgezogen und habe nach ihrer Entlassung aus der U-Haft ca. ein Vierteljahr dort auch tatsächlich verbracht. Ihre Wohnung in S. habe sie schon am 15.03.2009 aufgegeben und schon damals bekundet, künftig auf Dauer in L. leben zu wollen. Das habe sie auch im Rahmen ihrer psychiatrischen Begutachtung so gesagt. Ihr Aufenthalt in L. sei nicht nur vorübergehender Natur gewesen, sondern vielmehr nur durch den Aufenthalt in der JVA Schwäbisch Gmünd unterbrochen gewesen.
11 
Diesem Schreiben widersprach der Beklagte mit Schreiben vom 09.05.2011, in dem der Beklagte vor allem darauf abstellte, dass Frau S. G., auch wenn sie es gewollt haben sollte, in L. keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe begründen können, weil sie von Anfang an mit dem baldigen Antritt ihrer Strafhaft habe rechnen müssen.
12 
Am 18.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus den §§ 89c und 86 Abs. 2 SGB VIII. Danach komme es darauf an, wo die Kindsmutter, Frau S. G., in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gehabt habe. Dieser sei in L. gewesen. Frau S. G. habe bereits in Ihrer U-Haft einen Umverteilungsantrag in eine JVA in der Nähe ihrer Familie gestellt. Da eine solche JVA im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 16.12.2009 noch nicht habe benannt werden können, andererseits aber auch keine Fluchtgefahr bestanden habe, sei Frau S. G. am 16.12.2009 aus der U-Haft entlassen worden. Umgehend nach dieser Entlassung sei sie zu ihrer Mutter nach L. gezogen und habe sich dort etwa ein Vierteljahr aufgehalten. Laut einem psychiatrischen Gutachten vom 02.09.2010 habe sie den Willen dazu bereits in der U-Haft gehabt. Ihre bisherige Wohnung in S. habe sie aufgegeben. Eine Rückkehr in den Landkreis N. sei für sie nicht mehr in Betracht gekommen. Die Strafhaft vom 12.03.2010 bis zum 21.10.2010 sei nur eine Unterbrechung dieses Aufenthalts gewesen. Sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. dadurch nicht aufgegeben. Ihr Aufenthalt dort sei zukunftsoffen gewesen, da sie nach ihrer Haftentlassung in L. habe wohnhaft bleiben wollen und dies auch verwirklicht habe. Während der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 seien die Jugendhilfeleistungen weiterhin erbracht worden und dadurch Kosten in Höhe der geltend gemachten Forderung entstanden.
13 
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
14 
den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012 zu erstatten.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Für die Kinder K. und A., deren Vater bereits vor Beginn der Jugendhilfeleistungen gestorben sei, habe sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, S. G., gerichtet. Für C., deren Vater ebenso wie deren Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt zwar in verschiedenen Gemeinden, aber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Jugendhilfeträgers, des Klägers, gehabt hätten, habe sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gerichtet. Nach ihrer Entlassung aus der U-Haft am 16.12.2009 sei die Mutter, S. G., zwar nach L. gezogen, doch sei ihr Aufenthalt dort nur vorübergehend gewesen, da sie von Anfang an damit gerechnet hätte, in Kürze ihre Strafhaft antreten zu müssen. Deshalb sei es ausgeschlossen gewesen, in L. einen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu begründen, da sie die Dauer ihres Aufenthalts bis auf Weiteres im Sinn eines zukunftsoffenen Verbleibs selbst nicht habe bestimmen können. Das habe sich erst nach ihrer endgültigen Haftentlassung am 21.10.2010 geändert.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Klägers über die Jugendhilfe für A., K. und C. G. (3 Hefte) und die entsprechenden Akten des Beklagten (3 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die auf Zahlung gerichtete, als solche zulässige allgemeine Leistungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 für A., K. und C. G. (dem Grund und der Höhe nach unstreitig) aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 66.402,78 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012, dem Tag der Klageerhebung.
21 
1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 89c Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Nach § 86c Abs. 1 SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger, wenn die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung wechselt, so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
22 
Die Voraussetzungen dieser zuvor genannten Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der danach erforderliche Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist erfolgt. Während bis zum 16.12.2009 der Kläger für Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für die Kinder bzw. Jugendlichen A., K. und C. G. zuständig war, ist seit dem 16.12.2009 der Beklagte insoweit zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers bis zum 16.12.2009 folgt im Fall von A. und K. G. aus § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, da ihr Vater bereits vor Leistungsbeginn verstorben ist und die allein sorgeberechtigte Mutter, S. G., im Zuständigkeitsbereich des Klägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; im Fall der C. G. ergab sich diese Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da sowohl der Vater, U. H., als auch die auch insoweit allein sorgeberechtigte Mutter, S. G., ihren gewöhnlichen Aufenthalt während des gesamten Leistungszeitraums im Zuständigkeitsbereich des Klägers (wenngleich in verschiedenen Gemeinden) hatten (vgl. hierzu Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86 RdNr. 6, m.w.N.). Diese Zuständigkeit wechselte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB VIII durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der für alle drei Kinder allein sorgeberechtigten Mutter, S. G., am 16.12.2009 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
23 
Maßgeblich kommt es im vorliegenden Fall also darauf an, wo Frau S. G. ab dem 16.12.2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im Achten Buch Sozialgesetzbuch für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, NVwZ-RR 2011, 21, m.w.N.). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, oder einem ziellosen Reisen von Ort zu Ort setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also keine bestimmte Verweildauer, keinen längeren oder gar dauerhaften Aufenthalt voraus (BVerwG, Urteil vom 18.03.1999, NVwZ-RR 1999, 583, m.w.N.), sondern kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Erforderlich ist lediglich eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Bei Streitigkeiten, ob eine Person an einem bestimmten Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gelten die Grundsätze der objektiven Beweis- bzw. Feststellungslast mit der Folge, dass derjenige beweisbelastet ist, der sich auf eine Tatsache beruft, die den geltend gemachten Anspruch begründet; kann sich das Gericht von der anspruchsbegründenden Tatsache nicht überzeugen, ist die Klage abzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002, JAmt 2002, 256, und juris; siehe zum Ganzen Urteil der Kammer vom 16.05.2013 - 4 K 2358/12 -, m.w.N.).
24 
Nach diesen Grundsätzen hat Frau S. G., die Mutter der drei Kinder, für die der Kläger Leistungen der Jugendhilfe erbracht hat, mit dem Umzug nach L. am 16.12.2009 dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dass sie den Willen hatte, nach ihrer Haftentlassung auf Dauer in der Nähe ihrer Familie zu wohnen, das heißt bei ihrer Mutter und Schwester, die beide in L. wohnten, wird auch von dem Beklagten nicht bestritten. Dafür spricht auch, dass sie bereits mehrere Monate vor ihrer Entlassung aus der U-Haft, im September 2009, mit Hilfe ihrer Mutter und Schwester ihre Wohnung im Bezirk des Klägers aufgelöst und sich mit Wohnsitz in L. angemeldet hatte. Bei der Exploration im Rahmen ihrer psychiatrischen Begutachtung am 02.09.2010 (vor ihrer endgültigen Entlassung aus der Strafhaft) habe sie laut Gutachten gegenüber dem Sachverständigen u. a. gesagt: Noch während der Untersuchungshaft hätten Mutter und Schwester ihren Umzug nach L. gemacht, dies sei wichtig, da sie dort vollständig neu anfangen wolle. Nach der Entlassung sei sie etwa ein Vierteljahr in Freiheit gewesen und habe diese Zeit bei der Familie in L. verbracht. … Sie wolle ein völlig neues Leben beginnen und deshalb nach L. ziehen. Auch gegenüber dem Beklagten hat Frau S. G. am 25.01.2011 laut einer Aktennotiz vom selben Tag u. a. angegeben: Ca. im Januar 2009 habe sich der Entschluss verfestigt, die Verbindungen zu ihrem bisherigen Wohnort S. zu beenden und bei ihrer Familie in L. wieder neu zu begründen; es habe Planungen zur Aufgabe und Räumung ihrer Wohnung in S. gegeben. Bereits am 15.03.2009 sei diese Wohnung endgültig aufgegeben worden. Sie sei dann von ihrer Schwester auf dem Meldeamt der Stadt L. angemeldet worden. … Bei der Verhandlung am 16.12.2009 sei ihr bereits bekannt gewesen, dass sie eine Strafhaft antreten müsse - ein Antrag auf Umverteilung in eine JVA in Baden-Württemberg (Nähe der Familie) sei bereits gestellt worden. Da eine JVA in Baden-Württemberg zum Strafvollzug noch nicht habe benannt werden können und ein milderes Urteil gesprochen worden sei, sei der Haftbefehl aufgehoben worden und sie habe sich am 16.12.2009 in den Haushalt ihrer Mutter in L. begeben.
25 
Diesen (subjektiven) Entschluss zu einem Neuanfang in L., der für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts allein nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu Eschelbach/Schindler, a.a.O., § 86 RdNr. 3, m.w.N.), hat Frau S. G. auch tatsächlich umgesetzt, indem sie am 16.12.2009 nach L. gezogen ist und danach zunächst, das heißt bis zu ihrem Strafantritt am 12.03.2010 und unmittelbar nach ihrer endgültigen Haftentlassung am 20.10.2010, im Haushalt ihrer Mutter, sowie ab dem 01.12.2010 in eigener Wohnung gelebt hat. Damit hatte Frau S. G. ab dem 16.12.2009 ihren Lebensmittelpunkt in L. und ihr Aufenthalt dort war nicht nur vorübergehend, sondern zukunftsoffen, das heißt, er war sowohl von ihren subjektiven Vorstellungen her als auch aufgrund der objektiven Gegebenheiten auf Dauer in L. angelegt.
26 
Dass dieser Aufenthalt in L. in der Zeit vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2010, also für etwas mehr als sieben Monate, von einer Strafhaft unterbrochen war und dass diese Unterbrechung von Anfang an feststand, ändert nichts daran, dass der gewöhnliche Aufenthalt von S. G. seit dem 16.12.2009 in L. war. Denn der Zwangsaufenthalt in der JVA Schwäbisch Gmünd begründete aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falls keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt von Frau S. G. Zwar kann auch ein Zwangsaufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls (wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft und den sonstigen Lebensumständen des Untergebrachten) ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteile vom 29.09.2010, a.a.O., und vom 04.06.1997, NVwZ-RR 1997, 751). Doch musste Frau S. G. nach ihrer knapp ein Jahr und sechs Monate dauernden Untersuchungshaft in der JVA Nürnberg allenfalls noch mit einer zeitlich überschaubaren Restfreiheitsstrafe von ca. sechs Monaten rechnen, da eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB bei Vorliegen von in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen nach Vollstreckung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall war Frau S. G. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Da die Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 StGB grundsätzlich auf die Verbüßung der Freiheitsstrafe anzurechnen ist, konnte Frau S. G. damit rechnen, dass ihre Strafhaft allenfalls noch etwas mehr als sechs Monate dauern würde. Tatsächlich dauerte die Strafhaft letztlich etwas mehr als sieben Monate (vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2010), weil sich die Erstellung eines kriminalprognostischen Gutachtens (über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB) und seine Bewertung durch das Landgericht Ellwangen hinauszogen. Diese Strafdauer hielt sich damit insgesamt noch in einem überschaubaren Rahmen und rechtfertigte nicht die Annahme, dass sich die Perspektiven von Frau S. G. auf eine Fortsetzung ihrer Lebensbeziehungen in L. verändert hatten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, a.a.O., wonach sogar eine Strafhaft von zwei Jahren und drei Monaten bei Verbüßung der vollen Strafe bzw. von einem Jahr und sechs Monaten bei Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nicht zum Verlust des vor Strafantritt bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Inhaftierten geführt hat; vgl. auch OVG Saarl., Beschluss vom 03.09.2007, JAmt 2008, 543, und juris; VG Bayreuth, Urteil vom 11.02.2013 - B 3 K 12.353 -, juris; unklar: VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 12.02.2004 - 6 A 38/02 -, juris). Die Bindungen zu ihrer in L. lebenden Mutter und ihrer Schwester blieben erhalten und waren der Grund dafür, dass der Strafvollzug in Baden-Württemberg und nicht, wie zunächst zu erwarten, in Bayern erfolgte; dass sie die Strafhaft dennoch in dem von L. weit entfernten Schwäbisch Gmünd verbüßen musste, beruhte allein auf dem für die Betroffene unglücklichen Umstand, dass der zunächst in der JVA Waldshut avisierte Strafvollzug wegen dort anstehender Baumaßnahmen nicht realisiert werden konnte. Von Anfang an war beabsichtigt, dass Frau S. G. nach Verbüßung der Strafhaft in den Haushalt ihrer Mutter zurückkehren würde. Zu keinem Zeitpunkt vor und während der Strafhaft gab es Anhaltspunkte für eine sachlich begründbare Erwartung, dass Frau S. G. an irgendeinen anderen Ort als nach L. zurückkehrt.
27 
Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Frau S. G. bereits ab dem 16.12.2009 kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass Frau S. G. schon bei ihrem Umzug nach L. jederzeit, das heißt im (konkret wenig wahrscheinlichen) Extremfall sogar nach nur einem Tag ihres Aufenthalts in L., mit der Aufforderung zum Antritt der Reststrafhaft in einer außerhalb von L. gelegenen JVA rechnen musste. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit von dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1997 (a.a.O.) zugrunde lag, als das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts vor Antritt der Freiheitsstrafe in jenem Fall feststand, während dies im vorliegenden Fall gerade streitig ist. Doch ist eine zeitlich begrenzte Strafhaft unter den Umständen, wie sie im vorstehenden Absatz beschrieben sind, nicht geeignet, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, und deshalb für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Zeit davor ohne Bedeutung, das heißt quasi wegzudenken. Dabei ist es ohne Bedeutung, wie lange der Aufenthalt, der nach den sonstigen Kriterien als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist (wie hier), vor Antritt der Strafhaft bestanden hat. Denn die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts setzt keine bestimmte Verweildauer, keinen längeren oder gar dauerhaften Aufenthalt voraus, sondern kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein (siehe oben).
28 
Bei dieser Sachlage hatte Frau S. G. ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits seit dem 16.12.2009 - und nicht erst, wie der Beklagte meint, ab der Entlassung aus der Strafhaft am 20.10.2010 - in L. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten mit der Folge, dass der Beklagte seitdem für jugendhilferechtliche Maßnahmen für die Kinder von Frau S. G. zuständig war.
29 
2. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl 2000, 1691; Urteil der Kammer vom 16.05.2013, a.a.O., m.w.N.). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht, hier also am 18.07.2012, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 291 Satz 2 BGB und § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig für vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
32 
Beschluss vom 7. November 2013
33 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach den §§ 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG auf66.402,78 EUR festgesetzt.
34 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die auf Zahlung gerichtete, als solche zulässige allgemeine Leistungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 für A., K. und C. G. (dem Grund und der Höhe nach unstreitig) aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 66.402,78 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012, dem Tag der Klageerhebung.
21 
1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 89c Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Nach § 86c Abs. 1 SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger, wenn die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung wechselt, so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
22 
Die Voraussetzungen dieser zuvor genannten Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der danach erforderliche Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist erfolgt. Während bis zum 16.12.2009 der Kläger für Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für die Kinder bzw. Jugendlichen A., K. und C. G. zuständig war, ist seit dem 16.12.2009 der Beklagte insoweit zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers bis zum 16.12.2009 folgt im Fall von A. und K. G. aus § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, da ihr Vater bereits vor Leistungsbeginn verstorben ist und die allein sorgeberechtigte Mutter, S. G., im Zuständigkeitsbereich des Klägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; im Fall der C. G. ergab sich diese Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da sowohl der Vater, U. H., als auch die auch insoweit allein sorgeberechtigte Mutter, S. G., ihren gewöhnlichen Aufenthalt während des gesamten Leistungszeitraums im Zuständigkeitsbereich des Klägers (wenngleich in verschiedenen Gemeinden) hatten (vgl. hierzu Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86 RdNr. 6, m.w.N.). Diese Zuständigkeit wechselte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB VIII durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der für alle drei Kinder allein sorgeberechtigten Mutter, S. G., am 16.12.2009 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
23 
Maßgeblich kommt es im vorliegenden Fall also darauf an, wo Frau S. G. ab dem 16.12.2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im Achten Buch Sozialgesetzbuch für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, NVwZ-RR 2011, 21, m.w.N.). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, oder einem ziellosen Reisen von Ort zu Ort setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also keine bestimmte Verweildauer, keinen längeren oder gar dauerhaften Aufenthalt voraus (BVerwG, Urteil vom 18.03.1999, NVwZ-RR 1999, 583, m.w.N.), sondern kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Erforderlich ist lediglich eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Bei Streitigkeiten, ob eine Person an einem bestimmten Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gelten die Grundsätze der objektiven Beweis- bzw. Feststellungslast mit der Folge, dass derjenige beweisbelastet ist, der sich auf eine Tatsache beruft, die den geltend gemachten Anspruch begründet; kann sich das Gericht von der anspruchsbegründenden Tatsache nicht überzeugen, ist die Klage abzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002, JAmt 2002, 256, und juris; siehe zum Ganzen Urteil der Kammer vom 16.05.2013 - 4 K 2358/12 -, m.w.N.).
24 
Nach diesen Grundsätzen hat Frau S. G., die Mutter der drei Kinder, für die der Kläger Leistungen der Jugendhilfe erbracht hat, mit dem Umzug nach L. am 16.12.2009 dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dass sie den Willen hatte, nach ihrer Haftentlassung auf Dauer in der Nähe ihrer Familie zu wohnen, das heißt bei ihrer Mutter und Schwester, die beide in L. wohnten, wird auch von dem Beklagten nicht bestritten. Dafür spricht auch, dass sie bereits mehrere Monate vor ihrer Entlassung aus der U-Haft, im September 2009, mit Hilfe ihrer Mutter und Schwester ihre Wohnung im Bezirk des Klägers aufgelöst und sich mit Wohnsitz in L. angemeldet hatte. Bei der Exploration im Rahmen ihrer psychiatrischen Begutachtung am 02.09.2010 (vor ihrer endgültigen Entlassung aus der Strafhaft) habe sie laut Gutachten gegenüber dem Sachverständigen u. a. gesagt: Noch während der Untersuchungshaft hätten Mutter und Schwester ihren Umzug nach L. gemacht, dies sei wichtig, da sie dort vollständig neu anfangen wolle. Nach der Entlassung sei sie etwa ein Vierteljahr in Freiheit gewesen und habe diese Zeit bei der Familie in L. verbracht. … Sie wolle ein völlig neues Leben beginnen und deshalb nach L. ziehen. Auch gegenüber dem Beklagten hat Frau S. G. am 25.01.2011 laut einer Aktennotiz vom selben Tag u. a. angegeben: Ca. im Januar 2009 habe sich der Entschluss verfestigt, die Verbindungen zu ihrem bisherigen Wohnort S. zu beenden und bei ihrer Familie in L. wieder neu zu begründen; es habe Planungen zur Aufgabe und Räumung ihrer Wohnung in S. gegeben. Bereits am 15.03.2009 sei diese Wohnung endgültig aufgegeben worden. Sie sei dann von ihrer Schwester auf dem Meldeamt der Stadt L. angemeldet worden. … Bei der Verhandlung am 16.12.2009 sei ihr bereits bekannt gewesen, dass sie eine Strafhaft antreten müsse - ein Antrag auf Umverteilung in eine JVA in Baden-Württemberg (Nähe der Familie) sei bereits gestellt worden. Da eine JVA in Baden-Württemberg zum Strafvollzug noch nicht habe benannt werden können und ein milderes Urteil gesprochen worden sei, sei der Haftbefehl aufgehoben worden und sie habe sich am 16.12.2009 in den Haushalt ihrer Mutter in L. begeben.
25 
Diesen (subjektiven) Entschluss zu einem Neuanfang in L., der für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts allein nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu Eschelbach/Schindler, a.a.O., § 86 RdNr. 3, m.w.N.), hat Frau S. G. auch tatsächlich umgesetzt, indem sie am 16.12.2009 nach L. gezogen ist und danach zunächst, das heißt bis zu ihrem Strafantritt am 12.03.2010 und unmittelbar nach ihrer endgültigen Haftentlassung am 20.10.2010, im Haushalt ihrer Mutter, sowie ab dem 01.12.2010 in eigener Wohnung gelebt hat. Damit hatte Frau S. G. ab dem 16.12.2009 ihren Lebensmittelpunkt in L. und ihr Aufenthalt dort war nicht nur vorübergehend, sondern zukunftsoffen, das heißt, er war sowohl von ihren subjektiven Vorstellungen her als auch aufgrund der objektiven Gegebenheiten auf Dauer in L. angelegt.
26 
Dass dieser Aufenthalt in L. in der Zeit vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2010, also für etwas mehr als sieben Monate, von einer Strafhaft unterbrochen war und dass diese Unterbrechung von Anfang an feststand, ändert nichts daran, dass der gewöhnliche Aufenthalt von S. G. seit dem 16.12.2009 in L. war. Denn der Zwangsaufenthalt in der JVA Schwäbisch Gmünd begründete aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falls keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt von Frau S. G. Zwar kann auch ein Zwangsaufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls (wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft und den sonstigen Lebensumständen des Untergebrachten) ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteile vom 29.09.2010, a.a.O., und vom 04.06.1997, NVwZ-RR 1997, 751). Doch musste Frau S. G. nach ihrer knapp ein Jahr und sechs Monate dauernden Untersuchungshaft in der JVA Nürnberg allenfalls noch mit einer zeitlich überschaubaren Restfreiheitsstrafe von ca. sechs Monaten rechnen, da eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB bei Vorliegen von in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen nach Vollstreckung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall war Frau S. G. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Da die Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 StGB grundsätzlich auf die Verbüßung der Freiheitsstrafe anzurechnen ist, konnte Frau S. G. damit rechnen, dass ihre Strafhaft allenfalls noch etwas mehr als sechs Monate dauern würde. Tatsächlich dauerte die Strafhaft letztlich etwas mehr als sieben Monate (vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2010), weil sich die Erstellung eines kriminalprognostischen Gutachtens (über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB) und seine Bewertung durch das Landgericht Ellwangen hinauszogen. Diese Strafdauer hielt sich damit insgesamt noch in einem überschaubaren Rahmen und rechtfertigte nicht die Annahme, dass sich die Perspektiven von Frau S. G. auf eine Fortsetzung ihrer Lebensbeziehungen in L. verändert hatten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, a.a.O., wonach sogar eine Strafhaft von zwei Jahren und drei Monaten bei Verbüßung der vollen Strafe bzw. von einem Jahr und sechs Monaten bei Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nicht zum Verlust des vor Strafantritt bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Inhaftierten geführt hat; vgl. auch OVG Saarl., Beschluss vom 03.09.2007, JAmt 2008, 543, und juris; VG Bayreuth, Urteil vom 11.02.2013 - B 3 K 12.353 -, juris; unklar: VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 12.02.2004 - 6 A 38/02 -, juris). Die Bindungen zu ihrer in L. lebenden Mutter und ihrer Schwester blieben erhalten und waren der Grund dafür, dass der Strafvollzug in Baden-Württemberg und nicht, wie zunächst zu erwarten, in Bayern erfolgte; dass sie die Strafhaft dennoch in dem von L. weit entfernten Schwäbisch Gmünd verbüßen musste, beruhte allein auf dem für die Betroffene unglücklichen Umstand, dass der zunächst in der JVA Waldshut avisierte Strafvollzug wegen dort anstehender Baumaßnahmen nicht realisiert werden konnte. Von Anfang an war beabsichtigt, dass Frau S. G. nach Verbüßung der Strafhaft in den Haushalt ihrer Mutter zurückkehren würde. Zu keinem Zeitpunkt vor und während der Strafhaft gab es Anhaltspunkte für eine sachlich begründbare Erwartung, dass Frau S. G. an irgendeinen anderen Ort als nach L. zurückkehrt.
27 
Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Frau S. G. bereits ab dem 16.12.2009 kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass Frau S. G. schon bei ihrem Umzug nach L. jederzeit, das heißt im (konkret wenig wahrscheinlichen) Extremfall sogar nach nur einem Tag ihres Aufenthalts in L., mit der Aufforderung zum Antritt der Reststrafhaft in einer außerhalb von L. gelegenen JVA rechnen musste. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit von dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1997 (a.a.O.) zugrunde lag, als das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts vor Antritt der Freiheitsstrafe in jenem Fall feststand, während dies im vorliegenden Fall gerade streitig ist. Doch ist eine zeitlich begrenzte Strafhaft unter den Umständen, wie sie im vorstehenden Absatz beschrieben sind, nicht geeignet, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, und deshalb für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Zeit davor ohne Bedeutung, das heißt quasi wegzudenken. Dabei ist es ohne Bedeutung, wie lange der Aufenthalt, der nach den sonstigen Kriterien als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist (wie hier), vor Antritt der Strafhaft bestanden hat. Denn die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts setzt keine bestimmte Verweildauer, keinen längeren oder gar dauerhaften Aufenthalt voraus, sondern kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein (siehe oben).
28 
Bei dieser Sachlage hatte Frau S. G. ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits seit dem 16.12.2009 - und nicht erst, wie der Beklagte meint, ab der Entlassung aus der Strafhaft am 20.10.2010 - in L. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten mit der Folge, dass der Beklagte seitdem für jugendhilferechtliche Maßnahmen für die Kinder von Frau S. G. zuständig war.
29 
2. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl 2000, 1691; Urteil der Kammer vom 16.05.2013, a.a.O., m.w.N.). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht, hier also am 18.07.2012, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 291 Satz 2 BGB und § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig für vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
32 
Beschluss vom 7. November 2013
33 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach den §§ 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG auf66.402,78 EUR festgesetzt.
34 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Großmutter der Kinder J. und T. und begehrt Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege bei ihr selbst. Für beide Kinder stand zunächst der Tochter der Klägerin als Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zu. Nach den Angaben der Klägerin leben J. bereits seit Ende Februar 2008 und T. seit Mai 2010 dauerhaft bei ihr. Für sie erhielt und erhält die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft und Kindergeld, die Klägerin selbst lebte schon seit mehreren Jahren von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einschließlich (anteiliger) Kosten der Unterkunft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 20. Januar 2011 wurde die elterliche Sorge für beide Kinder der Klägerin als Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen. Diese beantragte daraufhin am 12. Mai 2011 bei der Beklagten die Bewilligung von Vollzeitpflege für beide Kinder bei ihr als Pflegeperson, weil ihre Tochter mit deren Erziehung überfordert sei, und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 2012 mit, auf Grund der ihr gegenüber seitens des Jugendamtes gemachten Vorgabe erkläre sie, dass sie nicht gewillt sei, die Kinder kostenlos zu betreuen.

2

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 2012 ab und führte zur Begründung aus: Es scheine so, dass die Beantragung von Jugendhilfeleistungen nach § 33 SGB VIII geprägt sei von wirtschaftlichen Motiven, da die Klägerin ihren Beruf aufgegeben habe und den Kindern vollzeitig zur Verfügung stehe. Dies sei von ihr auch gewollt; die Herausgabe der Kinder an die Mutter oder geeignete Dritte lehne sie ab. Da weder die Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt durch das Jugendamt initiiert worden sei noch ein Bedarf an der Unterbringung in einer anderen Betreuungsstelle bestehe, weil die Interessen der Kinder in ihrem Haushalt sichergestellt seien, sei der Antrag abzulehnen.

3

Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Januar 2012 Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe kein Hilfebedarf, da die Kinder von der Klägerin gut betreut würden. Dies sei schon so gewesen, als sie sich erstmals an das Jugendamt gewandt habe. Eine Herausgabe der Kinder sei von ihr durchgängig abgelehnt worden. Soweit es um die Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Jugendhilfeleistung gehe, seien dafür die Voraussetzungen des § 36a SGB VIII nicht erfüllt.

4

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21. März 2012 hat die Klägerin am 10. April 2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Sie sei als Pflegeperson geeignet. Den Kindern gehe es bei ihr gut. Sie habe nicht aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt. Sie habe nicht erst jetzt ihre Arbeitsstelle aufgegeben, sondern sei bereits seit Jahren arbeitslos und habe nur Gelegenheitsbeschäftigungen gehabt. Ihr gehe es darum, die Kinder längerfristig abzusichern. Da die Kindesmutter zur Erziehung dauerhaft nicht in der Lage sei, sei eine Rückkehr der Kinder zu ihrer Mutter nicht absehbar.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2012 zu verpflichten, ihr die beantragte wirtschaftliche Jugendhilfe vom Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Mai 2011 bis zum Zugang des Widerspruchsbescheids am 21. März 2012 zu gewähren.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. August 2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII durch sie selbst als Pflegeperson und damit auch einen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe durch Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII. Insbesondere bestehe bei ihren Enkelsöhnen ein erzieherischer Bedarf, da deren angemessene Erziehung und Versorgung bei der Kindesmutter nicht gewährleistet sei. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass die Klägerin deren Erziehung auch weiter unentgeltlich erbringen werde und deswegen kein Hilfebedarf bestehe. Zwar könne ein erzieherischer Bedarf an einer Vollzeitpflege dadurch entfallen, dass die Erziehung der betroffenen Kinder durch Verwandte freiwillig unentgeltlich übernommen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin sei als Empfängerin von öffentlicher Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zum Unterhalt ihrer Enkelsöhne verpflichtet, und es sei auch nicht zu erkennen, dass sie zu deren unentgeltlicher Pflege bereit sei. Schon die Stellung eines Erziehungshilfeantrages und die Erklärung der Klägerin vom 2. Januar 2012, sie sei nicht gewillt, die Kinder kostenlos zu betreuen, rechtfertigten erhebliche Zweifel an der Fortführung der Erziehung der Kinder ohne Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Ferner sei bei einer Großmutter, die mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren Enkeln Unterhalt zu gewähren, grundsätzlich zu vermuten, dass sie auch nicht bereit sei, deren Erziehung unentgeltlich zu übernehmen. Diese Vermutung sei zwar bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls widerlegbar. Solche besonderen Umstände seien aber nicht anhand der Frage zu prüfen, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der Großmutter bestehe, die weitere Sorge für ihre Enkelkinder aufzugeben.

10

Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. Diese hat zu deren Begründung unter anderem geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, bei der Prüfung, ob die Vermutung widerlegt sei, ein mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichteter Verwandter sei zur unentgeltlichen Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen nicht bereit, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der pflegenden Verwandten bestehe, die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Dies sei jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – nicht zu vereinbaren. Ein solcher Wille bestehe bei der Klägerin indes nicht. Diese habe stets verdeutlicht, dass ihre Enkelsöhne in jedem Falle weiterhin bei ihr aufwachsen sollten. Ihr tatsächliches Verhalten widerlege zugleich ihre Erklärung vom 2. Januar 2012. Zudem seien die Kontaktaufnahme der Klägerin zu ihrem Jugendamt und erst Recht die Antragstellung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem beide Enkelsöhne schon seit geraumer Zeit in ihrem Haushalt gelebt hätten. Deswegen scheitere die Gewährung von Erziehungshilfe bereits an § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, da die Hilfe selbst beschafft worden sei, ohne zuvor die öffentliche Jugendhilfe zu informieren.

11

Die Beklagte beantragt,

12

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen,

15

und macht geltend: Die Argumentation der Beklagten benachteilige Großeltern gegenüber außerfamiliären Pflegepersonen. Es könne von ihr nicht ernsthaft verlangt werden, ihre Enkelkinder nicht weiter unentgeltlich zu betreuen und diese gegebenenfalls in eine andere Pflegefamilie vermitteln zu lassen, wo doch auch für die Beklagte ihre persönliche Eignung außer Frage stehe. Sie habe auch nicht etwa vollendete Tatsachen geschaffen. Vielmehr sei es ihr stets wichtig gewesen, mit der Kindesmutter und ihrer anderen Tochter Einvernehmen zu erzielen und auch die Beklagte in den Entscheidungsprozess einzubinden. Erst nachdem sich die Beklagte vom Wohlergehen der Kinder bei ihr überzeugt gehabt habe, sei die Übertragung der Personensorge für ihre Enkelsöhne auf sie erfolgt.

16

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

19

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin abweisen müssen. Diese hat nämlich keinen Anspruch auf die von ihr beantragte "wirtschaftliche Jugendhilfe" in Form von Unterhaltsleistungen für ihre beiden Enkelsöhne nach § 39 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 6 SGB VIII im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012.

20

Dem steht entgegen der Annahme der Beklagten zwar nicht schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin bereits vor der Antragstellung am 12. Mai 2011 damit begonnen hatte, ihre beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege zu betreuen, und deswegen die Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII "selbst beschafft" hatte. Denn hätten die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfe damals vorgelegen und hätte zudem die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub geduldet, so wäre die Beklagte ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über den Antrag vom 12. Mai 2011 hätte entscheiden können, durch den sie über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wurde, gemäß § 36a Abs.3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen verpflichtet gewesen. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schließt die Pflicht zur Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nur vor demjenigen Zeitpunkt aus, zu dem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Bedarf in Kenntnis gesetzt wurde und diesbezüglich hätte reagieren können; ab diesem Zeitpunkt ist er hingegen bei fortbestehendem Bedarf und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII, sofern er die betreffende Jugendhilfeleistung nicht bewilligt, zur Übernahme der durch deren Selbstbeschaffung entstandenen Aufwendungen verpflichtet, auch wenn diese zuvor unberechtigt war (so auch OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 – JAmt 2012, 548 [550] = juris Rn. 58 bis 60 und Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36a Rn. 25, jeweils m.w.N.).

21

Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hatte die Klägerin jedoch deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unterhalt nach § 39 SGB VIII, weil insoweit kein erzieherischer Bedarf bestand. Denn diese waren nicht auf öffentliche Hilfe zur Erziehung angewiesen, weil ihr erzieherischer Bedarf durch eine jugendhilfeunabhängige Betreuung gedeckt war.

22

Der Umstand, dass ein Kind Eltern hat, die seinem Anspruch auf Pflege und Erziehung in eigener Person nicht gerecht werden, bewirkt nicht notwendig, dass sein erzieherischer Bedarf ohne Hilfe zur Erziehung ungedeckt ist. Denn die erforderliche Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder kann auch ohne öffentliche Jugendhilfe z.B. durch einen Verwandten geleistet werden. Deckt ein Verwandter den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist dann nicht "notwendig" im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – FEVS 47, 433 [437] m.w.N.).

23

Eine solche Situation war bei den Enkelsöhnen der Klägerin gegeben, da sie zufolge ihrer eigenen Angaben in den "Fragebögen für Verwandtenpflegebewerber" J. seit Februar 2008 und T. seit Mai 2010 unentgeltlich betreute. Unter diesen Umständen wäre folglich ein erzieherischer Bedarf nur dann entstanden, hätte die Klägerin ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelsöhne zurückgezogen und diese sowie das Jugendamt der Beklagten ernsthaft vor die Alternative gestellt, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste verzichten zu müssen. Nur dann hätte sie als mittlerweile für ihre Enkelsöhne Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf die Sicherstellung von deren aus erzieherischer Sicht erforderlicher Pflege außerhalb des Elternhauses durch die öffentliche Jugendhilfe gehabt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 438).

24

Deshalb stellt sich die Frage, ob die Klägerin durch den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne vom 12. Mai 2011 bzw. durch ihr Schreiben vom 2. Januar 2012 in dem oben beschriebenen Sinn ernsthaft ihre Bereitschaft zu deren unentgeltlicher Pflege zurückgezogen oder aber dadurch lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – FEVS 48, 289 [292]). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Großeltern für die Betreuung ihrer Enkelkinder gerne Geldleistungen der Jugendhilfe erhielten. Das allein reicht aber als Nachweis dafür, dass sie ihre Enkelkinder nur gegen Entgelt zu betreuen bereit sind, nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 37.95 – BVerwGE 102, 56 [63]).

25

Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass nach der Lebenserfahrung eine unentgeltliche Betreuung von Enkelkindern durch ihre Großeltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden engen familiären Verbundenheit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – a.a.O.). Es ist dabei aber auch in den Blick zu nehmen, ob bzw. inwieweit die Großeltern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelkinder überhaupt in der Lage sind. Können sie dies nämlich nicht oder nur unter erheblicher Einschränkung ihrer eigenen Bedürfnisse, so ist zu vermuten, dass sie zur unentgeltlichen Pflege von Enkelkindern nicht bereit sind. Allerdings ist es Großeltern nicht bereits dann aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, ihre Enkelkinder unentgeltlich pflegen, wenn sie jenen unabhängig von den sonst insoweit bestehenden Voraussetzungen schon mangels Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht zum Unterhalt in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII, jedenfalls aber überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (so aber etwa NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – FEVS 56, 248 [252 f.] und SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – NJW-RR 2010, 584 [585]). Denn dann schulden sie schon deswegen ihren Enkelkindern keinen Barunterhalt, und auch wenn Naturalunterhalt leistende Großeltern von der Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt befreit sind, so ist die Betreuung von Enkelkindern als solche nicht mit Kosten verbunden. Anders kann es allenfalls dann sein, wenn der Lebensunterhalt der Enkelkinder nicht wenigstens durch Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch oder durch Zuwendungen Dritter, insbesondere der Eltern der Enkelkinder oder sonstiger Verwandter, gesichert ist, wenn deswegen die Großeltern neben der eigentlichen Betreuung ihrer Enkelkinder – ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein – faktisch dennoch für deren Lebensunterhalt aufkommen müssen und wenn sie dadurch – gemessen an der Höhe ihres Einkommens – finanziell erheblich belastet werden.

26

Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hat die Klägerin für ihre beiden Enkelsöhne – wie schon zuvor – Grundsicherungsleistungen einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft sowie Kindergeld erhalten. Damit war es ihr möglich, im gleichen Umfang wie bisher auch weiterhin ihre beiden Enkelsöhne unentgeltlich zu betreuen. Richtig ist zwar der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es ihr dann aber weiterhin nicht möglich war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch ein die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch übersteigendes Einkommen zu erzielen. Gleichwohl war die Klägerin auch weiterhin zur unentgeltlichen Betreuung ihrer beiden Enkelsöhne bereit. Sie hat zwar am 12. Mai 2011 Anträge auf Bewilligung von Vollzeitpflege gestellt und in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 an die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten geäußert:

27

"Laut Ihrer Aussage besteht Ihr Vorgesetzter … auf eine Erklärung von mir, die Kinder J. und T. nicht unentgeltlich zu betreuen.
Ich erkläre hiermit entsprechend dieser Vorgabe, daß ich nicht gewillt bin, die Kinder kostenlos zu betreuen."

28

Die Klägerin hat aber bereits im Widerspruchsverfahren mitteilen lassen, dass es ihr bei ihren Anträgen primär um die längerfristige Absicherung ihrer Enkelsöhne gehe, damit diese in jeder Hinsicht eine optimale frühkindliche Förderung erhalten könnten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weiter klargestellt, dass es ihr letztlich nur darum gegangen sei, Leistungen nach § 39 SGB VIII zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, sie sei in der Sitzung des Amtsgerichts Pirmasens im Zusammenhang mit der Übertragung des Sorgerechts für ihre beiden Enkelsöhne auf sie darauf hingewiesen worden, beim Jugendamt die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege nebst Unterhaltsleistungen beantragen zu können, und habe dies deshalb unmittelbar nach Erhalt ihrer Bestallungsurkunde getan. Bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich tatsächlich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Ihre Tochter wohne seit Sommer 2012 ebenfalls in der Nähe von Lünen. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr derzeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln weiterhin zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.

29

Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgerichts (im Anschluss an das Urteil des OVG NRW vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 253) an, bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne zurückgezogen oder aber lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ein ernsthafter Wille der Klägerin bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Deckt nämlich ein Verwandter den erzieherischen Bedarf eines Kindes oder Jugendlichen unentgeltlich und kann deshalb ein erzieherischer Bedarf nur dadurch entstehen, dass er seine Bereitschaft zu dessen unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Kind oder den Jugendlichen bzw. seinen Personensorgeberechtigten, falls er dies nicht – wie im vorliegenden Fall – selbst ist, sowie das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen (s.o.), so kommt es auf die Frage, ob ein ernsthafter Wille des Verwandten besteht, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für das Kind oder den Jugendlichen aufzugeben, entgegen der Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 585) sehr wohl entscheidungserheblich an.

30

Nach alledem ist davon auszugehen, dass im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 kein erzieherischer Bedarf bezüglich der Enkelsöhne der Klägerin bestanden hat und dass diese deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unter-halt nach § 39 SGB VIII hatte. Dieses Ergebnis vermag indes nicht zu befriedigen. Nach der ihm zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelangen, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat, Großeltern nur dann in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe, wenn sie unter allen Umständen allein gegen Entgelt bereit sind, ihre Enkel zu betreuen (oder wahrheitswidrig diesen Eindruck erwecken), obwohl wegen dieser Einstellung Zweifel an ihrer Geeignetheit als Pflegeperson bestehen, während Großeltern, die aus persönlichem Verantwortungsgefühl für ihre Enkelkinder notfalls auch bereit sind, diese unentgeltlich zu betreuen, und die sich deshalb als geeigneter erweisen als erstere, keinen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe haben. Es kommt hinzu, dass bezüglich der Fälle, in denen Großeltern ihre Enkelkinder betreuen, um dadurch ihrer Unterhaltspflicht zu genügen, und in denen deswegen ebenfalls kein erzieherischer Bedarf bezüglich öffentlicher Jugendhilfe besteht, der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2a SGB VIII gleichwohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gewährt hat. Ferner stellt sich die Situation der in Vollzeitpflege lebenden Kinder bzw. Jugendlichen in allen Fällen gleich dar, doch werden die in § 39 SGB VIII gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu ihrem Unterhalt, bei denen die Kosten für den Sachaufwand die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch deutlich übersteigen, nur dann bewilligt, wenn sie nicht – wie die Enkelsöhne der Klägerin – unentgeltlich von einem Verwandten oder sonstigen Dritten betreut werden. Zwar sieht § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII vor, dass dann, wenn die Pflegeperson in gerader Linie mit dem von ihr betreuten Kind oder Jugendlichen verwandt ist und ihm Unterhalt gewähren kann, die Kosten für den Sachaufwand angemessen gekürzt werden können. Dies gälte jedoch nicht im Falle der Klägerin, würde sie ihre Enkelsöhne zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht jenen gegenüber betreuen, da sie als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu Unterhaltsleistungen an ihre Enkelsöhne nicht in der Lage ist.

31

Das in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht befriedigende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wohl der Grund für die bereits erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach aus wirtschaftlichen Gründen schon derjenige Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Pflege seines Enkelkindes in der Lage sein soll, der ihm nicht zum Unterhalt – gar in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII – verpflichtet ist, wonach dann widerleglich zu vermuten sei, dass der betreffende Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist, und wonach bei der Prüfung, ob diese Vermutung widerlegt ist, nicht berücksichtigt werden dürfe, ob ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben (vgl. erneut NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 252 f. sowie SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – a.a.O. S. 585). Der Senat vermag dieser mit der des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbarenden Rechtsprechung aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zu folgen, zumal das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 584) auch nach der Einfügung des Absatzes 2a in § 27 SGB VIII zum 1. Oktober 2005 davon ausgeht, wenn und solange ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten oder gar als eingesetzter Personensorgeberechtigter den erzieherischen Bedarf des Kindes freiwillig unentgeltlich decke, sei öffentliche Hilfe zur Erziehung nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII und bestehe damit auch kein Anspruch auf die Leistung von Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII. Da dieses Urteil indes zu einem anderen Ergebnis kommt als die oben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, der zudem – soweit ersichtlich – auch sonst die Rechtsprechung der Tatsachengerichte ganz überwiegend gefolgt ist, lässt der Senat die Revision gegen sein Urteil zu, weil angesichts dessen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dies gilt allerdings auch deswegen, weil zuletzt selbst das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. März 2012 – 5 C 12.11 – BVerwGE 142, 115 (121 Rn. 19) bezüglich der Frage, ob Großeltern ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes ernsthaft zurückgezogen haben, nur auf sein Urteil vom 15. Dezember 1995 – 5 C 2.94 – (a.a.O. S. 181) Bezug genommen hat, worin es eine solche ernstliche Erklärung allein in der Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe gesehen hatte, anstatt auf sein späteres Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – (a.a.O. S. 440) hinzuweisen, in dem es das Urteil des Berufungsgerichts – aus anderem Grund – aufgehoben und an dieses zurückverwiesen, dieses unter Appell an die "tatrichterliche Verantwortung" aber auch zur Prüfung aufgefordert hatte, ob eine Großmutter durch die Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkeltochter zurückgezogen oder lediglich ihren Willen bekundet habe, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen.

32

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet


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(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012 zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger fordert von dem Beklagten die Erstattung von Kosten, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe aufgewendet hat.
Der Kläger bewilligte für die am 02.01.1992 geborene A. G., den am 24.09.1993 geborenen K. G. und die am 15.12.1998 geborene C. G. Hilfe zur Erziehung. Konkret bewilligte er für A. G. Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe (§§ 27, 31 SGB VIII) in der Zeit von 01.08.2008 bis zum 31.12.2009, für K. und C. G. jeweils Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII), für K. in der Zeit von 14.07.2007 bis zum 28.02.2011 und für C. in der Zeit von 01.08.2008 bis zum 28.02.2011.
Für alle drei Kinder (A., K. und C.) besaß bzw. besitzt die Mutter, Frau S. G., geb. am 15.01.1971, das alleinige Sorgerecht. Bis zum 24.06.2008 lebte Frau S. G. in der Gemeinde S. im Landkreis N. Der Vater von A. und K. war bereits vor Beginn der Leistungen verstorben, der Vater von C. lebt getrennt von der Familie in einem anderen Ort (P.) im Landkreis N.
Am 24.06.2008 wurde Frau S. G. festgenommen und zum Vollzug der Untersuchungshaft (U-Haft) in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Nürnberg inhaftiert. Mit (Berufungs-)Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.12.2009 wurde Frau S. G. (wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Unmittelbar nach der Berufungsverhandlung wurde Frau S. G. (wegen fehlender Fluchtgefahr) aus der U-Haft entlassen. Sie musste jedoch im Jahr 2010 jederzeit mit der Aufforderung zum Antritt der (restlichen) Strafhaft rechnen. Wegen ihrer (während der U-Haft intensivierten) Beziehungen zu ihren in L. lebenden Familienangehörigen beantragte sie, diese Strafhaft in einer JVA in Baden-Württemberg, möglichst in der Nähe von L., abzuleisten.
Die Mutter und die Schwester der Frau S. G. lebten seit mehreren Jahren in L. Bereits am 02.03.2009, noch während der U-Haft in der JVA Nürnberg, gab Frau S. G. mit Hilfe ihrer Mutter ihre Wohnung in S. auf und meldete sich mit Wohnsitz bei ihrer Mutter in L. an. Aufgrund dieser Ummeldung wurde das Kindergeld für die Kinder von Frau S. G. nicht mehr von der Familienkasse R., sondern von der Familienkasse L. geleistet.
Unmittelbar nach ihrer Entlassung aus der U-Haft (am 16.12.2009) zog Frau S. G. zu ihrer Mutter nach L. Dort lebte sie in deren Haushalt bis zum Antritt der Strafhaft in der JVA Schwäbisch Gmünd am 12.03.2010. Ein zuvor, im Februar 2010, vorgesehener Strafantritt in der JVA Waldshut scheiterte wegen Baumaßnahmen in der dortigen JVA.
Mit Schreiben vom 16.12.2009 informierte der Kläger den Beklagten über die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe für K. und C. G. und über den gewöhnlichen Aufenthalt von Frau S. G. in L. und bat den Beklagten um Übernahme des Falls in eigener Zuständigkeit. Ferner meldete der Kläger für die Zeit ab dem 16.12.2009 Kostenerstattung gemäß § 89c SGB VIII an.
Am 20.10.2010 wurde Frau S. G. nach Verbüßung von zwei Dritteln ihrer Freiheitsstrafe aus der Strafhaft entlassen. Unmittelbar aus der JVA zog sie in die Wohnung ihrer Mutter nach L. Seit dem 01.12.2010 wohnt Frau S. G. mit eigener Wohnung in L.
Mit Schreiben vom 18.03.2011 erkannte der Beklagte seine Zuständigkeit für die Hilfeleistungen für K. und C. G. ab dem 01.03.2011 und seine Kostenerstattungsverpflichtung für Maßnahmen der Jugendhilfe für diese Kinder/Jugendlichen ab dem 21.10.2010 gemäß § 89c SGB VIII an. Für die Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 lehnte der Beklagte die Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Frau S. G. sei bereits in der Berufungsverhandlung am 16.12.2009 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mitgeteilt worden, dass sie zum Strafantritt geladen werde, sobald eine JVA für den Strafvollzug bestimmt sei. Bereits vorher habe sie einen Antrag auf Umverteilung in eine JVA in Baden-Württemberg gestellt, um in der Nähe ihrer Familie zu sein. In der Zeit vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2013 habe sie die Freiheitsstrafe in der JVA Schwäbisch Gmünd verbüßt. Bei ihrer Entlassung aus der JVA Nürnberg und ihrer Übersiedlung nach L. am 16.12.2009 sei Frau S. G. somit bekannt gewesen, dass sie sich alsbald wieder in den Strafvollzug begeben müsse. Ihr Aufenthalt in L. zwischen der Entlassung aus der U-Haft und dem Antritt der Strafhaft sei danach nicht zukunftsoffen, sondern lediglich vorübergehend gewesen. Sie habe demzufolge keinen gewöhnlichen Aufenthalt dort gehabt.
10 
Mit Schreiben vom 21.04.2011 erwiderte der Kläger auf das Schreiben des Beklagten: Frau S. G. sei bereits während der U-Haft nach L. umgezogen und habe nach ihrer Entlassung aus der U-Haft ca. ein Vierteljahr dort auch tatsächlich verbracht. Ihre Wohnung in S. habe sie schon am 15.03.2009 aufgegeben und schon damals bekundet, künftig auf Dauer in L. leben zu wollen. Das habe sie auch im Rahmen ihrer psychiatrischen Begutachtung so gesagt. Ihr Aufenthalt in L. sei nicht nur vorübergehender Natur gewesen, sondern vielmehr nur durch den Aufenthalt in der JVA Schwäbisch Gmünd unterbrochen gewesen.
11 
Diesem Schreiben widersprach der Beklagte mit Schreiben vom 09.05.2011, in dem der Beklagte vor allem darauf abstellte, dass Frau S. G., auch wenn sie es gewollt haben sollte, in L. keinen gewöhnlichen Aufenthalt habe begründen können, weil sie von Anfang an mit dem baldigen Antritt ihrer Strafhaft habe rechnen müssen.
12 
Am 18.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Anspruch auf Kostenerstattung ergebe sich aus den §§ 89c und 86 Abs. 2 SGB VIII. Danach komme es darauf an, wo die Kindsmutter, Frau S. G., in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I gehabt habe. Dieser sei in L. gewesen. Frau S. G. habe bereits in Ihrer U-Haft einen Umverteilungsantrag in eine JVA in der Nähe ihrer Familie gestellt. Da eine solche JVA im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth am 16.12.2009 noch nicht habe benannt werden können, andererseits aber auch keine Fluchtgefahr bestanden habe, sei Frau S. G. am 16.12.2009 aus der U-Haft entlassen worden. Umgehend nach dieser Entlassung sei sie zu ihrer Mutter nach L. gezogen und habe sich dort etwa ein Vierteljahr aufgehalten. Laut einem psychiatrischen Gutachten vom 02.09.2010 habe sie den Willen dazu bereits in der U-Haft gehabt. Ihre bisherige Wohnung in S. habe sie aufgegeben. Eine Rückkehr in den Landkreis N. sei für sie nicht mehr in Betracht gekommen. Die Strafhaft vom 12.03.2010 bis zum 21.10.2010 sei nur eine Unterbrechung dieses Aufenthalts gewesen. Sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. dadurch nicht aufgegeben. Ihr Aufenthalt dort sei zukunftsoffen gewesen, da sie nach ihrer Haftentlassung in L. habe wohnhaft bleiben wollen und dies auch verwirklicht habe. Während der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 seien die Jugendhilfeleistungen weiterhin erbracht worden und dadurch Kosten in Höhe der geltend gemachten Forderung entstanden.
13 
Der Kläger beantragt (sachdienlich),
14 
den Beklagten zu verurteilen, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012 zu erstatten.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Für die Kinder K. und A., deren Vater bereits vor Beginn der Jugendhilfeleistungen gestorben sei, habe sich die Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter, S. G., gerichtet. Für C., deren Vater ebenso wie deren Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt zwar in verschiedenen Gemeinden, aber innerhalb des Zuständigkeitsbereichs desselben Jugendhilfeträgers, des Klägers, gehabt hätten, habe sich die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gerichtet. Nach ihrer Entlassung aus der U-Haft am 16.12.2009 sei die Mutter, S. G., zwar nach L. gezogen, doch sei ihr Aufenthalt dort nur vorübergehend gewesen, da sie von Anfang an damit gerechnet hätte, in Kürze ihre Strafhaft antreten zu müssen. Deshalb sei es ausgeschlossen gewesen, in L. einen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu begründen, da sie die Dauer ihres Aufenthalts bis auf Weiteres im Sinn eines zukunftsoffenen Verbleibs selbst nicht habe bestimmen können. Das habe sich erst nach ihrer endgültigen Haftentlassung am 21.10.2010 geändert.
18 
Der Kammer liegen die Akten des Klägers über die Jugendhilfe für A., K. und C. G. (3 Hefte) und die entsprechenden Akten des Beklagten (3 Hefte) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die auf Zahlung gerichtete, als solche zulässige allgemeine Leistungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 für A., K. und C. G. (dem Grund und der Höhe nach unstreitig) aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 66.402,78 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012, dem Tag der Klageerhebung.
21 
1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 89c Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Nach § 86c Abs. 1 SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger, wenn die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung wechselt, so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
22 
Die Voraussetzungen dieser zuvor genannten Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der danach erforderliche Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist erfolgt. Während bis zum 16.12.2009 der Kläger für Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für die Kinder bzw. Jugendlichen A., K. und C. G. zuständig war, ist seit dem 16.12.2009 der Beklagte insoweit zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers bis zum 16.12.2009 folgt im Fall von A. und K. G. aus § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, da ihr Vater bereits vor Leistungsbeginn verstorben ist und die allein sorgeberechtigte Mutter, S. G., im Zuständigkeitsbereich des Klägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; im Fall der C. G. ergab sich diese Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da sowohl der Vater, U. H., als auch die auch insoweit allein sorgeberechtigte Mutter, S. G., ihren gewöhnlichen Aufenthalt während des gesamten Leistungszeitraums im Zuständigkeitsbereich des Klägers (wenngleich in verschiedenen Gemeinden) hatten (vgl. hierzu Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86 RdNr. 6, m.w.N.). Diese Zuständigkeit wechselte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB VIII durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der für alle drei Kinder allein sorgeberechtigten Mutter, S. G., am 16.12.2009 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
23 
Maßgeblich kommt es im vorliegenden Fall also darauf an, wo Frau S. G. ab dem 16.12.2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im Achten Buch Sozialgesetzbuch für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, NVwZ-RR 2011, 21, m.w.N.). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, oder einem ziellosen Reisen von Ort zu Ort setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also keine bestimmte Verweildauer, keinen längeren oder gar dauerhaften Aufenthalt voraus (BVerwG, Urteil vom 18.03.1999, NVwZ-RR 1999, 583, m.w.N.), sondern kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Erforderlich ist lediglich eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Bei Streitigkeiten, ob eine Person an einem bestimmten Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gelten die Grundsätze der objektiven Beweis- bzw. Feststellungslast mit der Folge, dass derjenige beweisbelastet ist, der sich auf eine Tatsache beruft, die den geltend gemachten Anspruch begründet; kann sich das Gericht von der anspruchsbegründenden Tatsache nicht überzeugen, ist die Klage abzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002, JAmt 2002, 256, und juris; siehe zum Ganzen Urteil der Kammer vom 16.05.2013 - 4 K 2358/12 -, m.w.N.).
24 
Nach diesen Grundsätzen hat Frau S. G., die Mutter der drei Kinder, für die der Kläger Leistungen der Jugendhilfe erbracht hat, mit dem Umzug nach L. am 16.12.2009 dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dass sie den Willen hatte, nach ihrer Haftentlassung auf Dauer in der Nähe ihrer Familie zu wohnen, das heißt bei ihrer Mutter und Schwester, die beide in L. wohnten, wird auch von dem Beklagten nicht bestritten. Dafür spricht auch, dass sie bereits mehrere Monate vor ihrer Entlassung aus der U-Haft, im September 2009, mit Hilfe ihrer Mutter und Schwester ihre Wohnung im Bezirk des Klägers aufgelöst und sich mit Wohnsitz in L. angemeldet hatte. Bei der Exploration im Rahmen ihrer psychiatrischen Begutachtung am 02.09.2010 (vor ihrer endgültigen Entlassung aus der Strafhaft) habe sie laut Gutachten gegenüber dem Sachverständigen u. a. gesagt: Noch während der Untersuchungshaft hätten Mutter und Schwester ihren Umzug nach L. gemacht, dies sei wichtig, da sie dort vollständig neu anfangen wolle. Nach der Entlassung sei sie etwa ein Vierteljahr in Freiheit gewesen und habe diese Zeit bei der Familie in L. verbracht. … Sie wolle ein völlig neues Leben beginnen und deshalb nach L. ziehen. Auch gegenüber dem Beklagten hat Frau S. G. am 25.01.2011 laut einer Aktennotiz vom selben Tag u. a. angegeben: Ca. im Januar 2009 habe sich der Entschluss verfestigt, die Verbindungen zu ihrem bisherigen Wohnort S. zu beenden und bei ihrer Familie in L. wieder neu zu begründen; es habe Planungen zur Aufgabe und Räumung ihrer Wohnung in S. gegeben. Bereits am 15.03.2009 sei diese Wohnung endgültig aufgegeben worden. Sie sei dann von ihrer Schwester auf dem Meldeamt der Stadt L. angemeldet worden. … Bei der Verhandlung am 16.12.2009 sei ihr bereits bekannt gewesen, dass sie eine Strafhaft antreten müsse - ein Antrag auf Umverteilung in eine JVA in Baden-Württemberg (Nähe der Familie) sei bereits gestellt worden. Da eine JVA in Baden-Württemberg zum Strafvollzug noch nicht habe benannt werden können und ein milderes Urteil gesprochen worden sei, sei der Haftbefehl aufgehoben worden und sie habe sich am 16.12.2009 in den Haushalt ihrer Mutter in L. begeben.
25 
Diesen (subjektiven) Entschluss zu einem Neuanfang in L., der für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts allein nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu Eschelbach/Schindler, a.a.O., § 86 RdNr. 3, m.w.N.), hat Frau S. G. auch tatsächlich umgesetzt, indem sie am 16.12.2009 nach L. gezogen ist und danach zunächst, das heißt bis zu ihrem Strafantritt am 12.03.2010 und unmittelbar nach ihrer endgültigen Haftentlassung am 20.10.2010, im Haushalt ihrer Mutter, sowie ab dem 01.12.2010 in eigener Wohnung gelebt hat. Damit hatte Frau S. G. ab dem 16.12.2009 ihren Lebensmittelpunkt in L. und ihr Aufenthalt dort war nicht nur vorübergehend, sondern zukunftsoffen, das heißt, er war sowohl von ihren subjektiven Vorstellungen her als auch aufgrund der objektiven Gegebenheiten auf Dauer in L. angelegt.
26 
Dass dieser Aufenthalt in L. in der Zeit vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2010, also für etwas mehr als sieben Monate, von einer Strafhaft unterbrochen war und dass diese Unterbrechung von Anfang an feststand, ändert nichts daran, dass der gewöhnliche Aufenthalt von S. G. seit dem 16.12.2009 in L. war. Denn der Zwangsaufenthalt in der JVA Schwäbisch Gmünd begründete aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falls keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt von Frau S. G. Zwar kann auch ein Zwangsaufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls (wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft und den sonstigen Lebensumständen des Untergebrachten) ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteile vom 29.09.2010, a.a.O., und vom 04.06.1997, NVwZ-RR 1997, 751). Doch musste Frau S. G. nach ihrer knapp ein Jahr und sechs Monate dauernden Untersuchungshaft in der JVA Nürnberg allenfalls noch mit einer zeitlich überschaubaren Restfreiheitsstrafe von ca. sechs Monaten rechnen, da eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB bei Vorliegen von in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen nach Vollstreckung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall war Frau S. G. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Da die Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 StGB grundsätzlich auf die Verbüßung der Freiheitsstrafe anzurechnen ist, konnte Frau S. G. damit rechnen, dass ihre Strafhaft allenfalls noch etwas mehr als sechs Monate dauern würde. Tatsächlich dauerte die Strafhaft letztlich etwas mehr als sieben Monate (vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2010), weil sich die Erstellung eines kriminalprognostischen Gutachtens (über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB) und seine Bewertung durch das Landgericht Ellwangen hinauszogen. Diese Strafdauer hielt sich damit insgesamt noch in einem überschaubaren Rahmen und rechtfertigte nicht die Annahme, dass sich die Perspektiven von Frau S. G. auf eine Fortsetzung ihrer Lebensbeziehungen in L. verändert hatten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, a.a.O., wonach sogar eine Strafhaft von zwei Jahren und drei Monaten bei Verbüßung der vollen Strafe bzw. von einem Jahr und sechs Monaten bei Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nicht zum Verlust des vor Strafantritt bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Inhaftierten geführt hat; vgl. auch OVG Saarl., Beschluss vom 03.09.2007, JAmt 2008, 543, und juris; VG Bayreuth, Urteil vom 11.02.2013 - B 3 K 12.353 -, juris; unklar: VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 12.02.2004 - 6 A 38/02 -, juris). Die Bindungen zu ihrer in L. lebenden Mutter und ihrer Schwester blieben erhalten und waren der Grund dafür, dass der Strafvollzug in Baden-Württemberg und nicht, wie zunächst zu erwarten, in Bayern erfolgte; dass sie die Strafhaft dennoch in dem von L. weit entfernten Schwäbisch Gmünd verbüßen musste, beruhte allein auf dem für die Betroffene unglücklichen Umstand, dass der zunächst in der JVA Waldshut avisierte Strafvollzug wegen dort anstehender Baumaßnahmen nicht realisiert werden konnte. Von Anfang an war beabsichtigt, dass Frau S. G. nach Verbüßung der Strafhaft in den Haushalt ihrer Mutter zurückkehren würde. Zu keinem Zeitpunkt vor und während der Strafhaft gab es Anhaltspunkte für eine sachlich begründbare Erwartung, dass Frau S. G. an irgendeinen anderen Ort als nach L. zurückkehrt.
27 
Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Frau S. G. bereits ab dem 16.12.2009 kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass Frau S. G. schon bei ihrem Umzug nach L. jederzeit, das heißt im (konkret wenig wahrscheinlichen) Extremfall sogar nach nur einem Tag ihres Aufenthalts in L., mit der Aufforderung zum Antritt der Reststrafhaft in einer außerhalb von L. gelegenen JVA rechnen musste. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit von dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1997 (a.a.O.) zugrunde lag, als das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts vor Antritt der Freiheitsstrafe in jenem Fall feststand, während dies im vorliegenden Fall gerade streitig ist. Doch ist eine zeitlich begrenzte Strafhaft unter den Umständen, wie sie im vorstehenden Absatz beschrieben sind, nicht geeignet, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, und deshalb für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Zeit davor ohne Bedeutung, das heißt quasi wegzudenken. Dabei ist es ohne Bedeutung, wie lange der Aufenthalt, der nach den sonstigen Kriterien als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist (wie hier), vor Antritt der Strafhaft bestanden hat. Denn die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts setzt keine bestimmte Verweildauer, keinen längeren oder gar dauerhaften Aufenthalt voraus, sondern kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein (siehe oben).
28 
Bei dieser Sachlage hatte Frau S. G. ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits seit dem 16.12.2009 - und nicht erst, wie der Beklagte meint, ab der Entlassung aus der Strafhaft am 20.10.2010 - in L. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten mit der Folge, dass der Beklagte seitdem für jugendhilferechtliche Maßnahmen für die Kinder von Frau S. G. zuständig war.
29 
2. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl 2000, 1691; Urteil der Kammer vom 16.05.2013, a.a.O., m.w.N.). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht, hier also am 18.07.2012, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 291 Satz 2 BGB und § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig für vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
32 
Beschluss vom 7. November 2013
33 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach den §§ 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG auf66.402,78 EUR festgesetzt.
34 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl für den Kläger niemand in der mündlichen Verhandlung erschienen ist, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
20 
Die auf Zahlung gerichtete, als solche zulässige allgemeine Leistungsklage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihm in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 für A., K. und C. G. (dem Grund und der Höhe nach unstreitig) aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 66.402,78 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012, dem Tag der Klageerhebung.
21 
1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch des Klägers ist § 89c Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird. Nach § 86c Abs. 1 SGB VIII bleibt der bisher zuständige örtliche Träger, wenn die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung wechselt, so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden.
22 
Die Voraussetzungen dieser zuvor genannten Vorschriften sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der danach erforderliche Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ist erfolgt. Während bis zum 16.12.2009 der Kläger für Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII für die Kinder bzw. Jugendlichen A., K. und C. G. zuständig war, ist seit dem 16.12.2009 der Beklagte insoweit zuständig geworden. Die örtliche Zuständigkeit des Klägers bis zum 16.12.2009 folgt im Fall von A. und K. G. aus § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII, da ihr Vater bereits vor Leistungsbeginn verstorben ist und die allein sorgeberechtigte Mutter, S. G., im Zuständigkeitsbereich des Klägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte; im Fall der C. G. ergab sich diese Zuständigkeit aus § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, da sowohl der Vater, U. H., als auch die auch insoweit allein sorgeberechtigte Mutter, S. G., ihren gewöhnlichen Aufenthalt während des gesamten Leistungszeitraums im Zuständigkeitsbereich des Klägers (wenngleich in verschiedenen Gemeinden) hatten (vgl. hierzu Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 86 RdNr. 6, m.w.N.). Diese Zuständigkeit wechselte gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB VIII durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der für alle drei Kinder allein sorgeberechtigten Mutter, S. G., am 16.12.2009 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten.
23 
Maßgeblich kommt es im vorliegenden Fall also darauf an, wo Frau S. G. ab dem 16.12.2009 ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im Achten Buch Sozialgesetzbuch für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, NVwZ-RR 2011, 21, m.w.N.). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von vornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die Durchreise typisch ist, oder einem ziellosen Reisen von Ort zu Ort setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also keine bestimmte Verweildauer, keinen längeren oder gar dauerhaften Aufenthalt voraus (BVerwG, Urteil vom 18.03.1999, NVwZ-RR 1999, 583, m.w.N.), sondern kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Erforderlich ist lediglich eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort. Dementsprechend steht der Annahme einer derartigen Verfestigung grundsätzlich nicht entgegen, dass dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen. Bei Streitigkeiten, ob eine Person an einem bestimmten Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gelten die Grundsätze der objektiven Beweis- bzw. Feststellungslast mit der Folge, dass derjenige beweisbelastet ist, der sich auf eine Tatsache beruft, die den geltend gemachten Anspruch begründet; kann sich das Gericht von der anspruchsbegründenden Tatsache nicht überzeugen, ist die Klage abzuweisen (OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2002, JAmt 2002, 256, und juris; siehe zum Ganzen Urteil der Kammer vom 16.05.2013 - 4 K 2358/12 -, m.w.N.).
24 
Nach diesen Grundsätzen hat Frau S. G., die Mutter der drei Kinder, für die der Kläger Leistungen der Jugendhilfe erbracht hat, mit dem Umzug nach L. am 16.12.2009 dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dass sie den Willen hatte, nach ihrer Haftentlassung auf Dauer in der Nähe ihrer Familie zu wohnen, das heißt bei ihrer Mutter und Schwester, die beide in L. wohnten, wird auch von dem Beklagten nicht bestritten. Dafür spricht auch, dass sie bereits mehrere Monate vor ihrer Entlassung aus der U-Haft, im September 2009, mit Hilfe ihrer Mutter und Schwester ihre Wohnung im Bezirk des Klägers aufgelöst und sich mit Wohnsitz in L. angemeldet hatte. Bei der Exploration im Rahmen ihrer psychiatrischen Begutachtung am 02.09.2010 (vor ihrer endgültigen Entlassung aus der Strafhaft) habe sie laut Gutachten gegenüber dem Sachverständigen u. a. gesagt: Noch während der Untersuchungshaft hätten Mutter und Schwester ihren Umzug nach L. gemacht, dies sei wichtig, da sie dort vollständig neu anfangen wolle. Nach der Entlassung sei sie etwa ein Vierteljahr in Freiheit gewesen und habe diese Zeit bei der Familie in L. verbracht. … Sie wolle ein völlig neues Leben beginnen und deshalb nach L. ziehen. Auch gegenüber dem Beklagten hat Frau S. G. am 25.01.2011 laut einer Aktennotiz vom selben Tag u. a. angegeben: Ca. im Januar 2009 habe sich der Entschluss verfestigt, die Verbindungen zu ihrem bisherigen Wohnort S. zu beenden und bei ihrer Familie in L. wieder neu zu begründen; es habe Planungen zur Aufgabe und Räumung ihrer Wohnung in S. gegeben. Bereits am 15.03.2009 sei diese Wohnung endgültig aufgegeben worden. Sie sei dann von ihrer Schwester auf dem Meldeamt der Stadt L. angemeldet worden. … Bei der Verhandlung am 16.12.2009 sei ihr bereits bekannt gewesen, dass sie eine Strafhaft antreten müsse - ein Antrag auf Umverteilung in eine JVA in Baden-Württemberg (Nähe der Familie) sei bereits gestellt worden. Da eine JVA in Baden-Württemberg zum Strafvollzug noch nicht habe benannt werden können und ein milderes Urteil gesprochen worden sei, sei der Haftbefehl aufgehoben worden und sie habe sich am 16.12.2009 in den Haushalt ihrer Mutter in L. begeben.
25 
Diesen (subjektiven) Entschluss zu einem Neuanfang in L., der für die Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts allein nicht ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2010, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu Eschelbach/Schindler, a.a.O., § 86 RdNr. 3, m.w.N.), hat Frau S. G. auch tatsächlich umgesetzt, indem sie am 16.12.2009 nach L. gezogen ist und danach zunächst, das heißt bis zu ihrem Strafantritt am 12.03.2010 und unmittelbar nach ihrer endgültigen Haftentlassung am 20.10.2010, im Haushalt ihrer Mutter, sowie ab dem 01.12.2010 in eigener Wohnung gelebt hat. Damit hatte Frau S. G. ab dem 16.12.2009 ihren Lebensmittelpunkt in L. und ihr Aufenthalt dort war nicht nur vorübergehend, sondern zukunftsoffen, das heißt, er war sowohl von ihren subjektiven Vorstellungen her als auch aufgrund der objektiven Gegebenheiten auf Dauer in L. angelegt.
26 
Dass dieser Aufenthalt in L. in der Zeit vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2010, also für etwas mehr als sieben Monate, von einer Strafhaft unterbrochen war und dass diese Unterbrechung von Anfang an feststand, ändert nichts daran, dass der gewöhnliche Aufenthalt von S. G. seit dem 16.12.2009 in L. war. Denn der Zwangsaufenthalt in der JVA Schwäbisch Gmünd begründete aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falls keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt von Frau S. G. Zwar kann auch ein Zwangsaufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalls (wie etwa der voraussichtlichen Dauer der Strafhaft und den sonstigen Lebensumständen des Untergebrachten) ergibt, dass der Betreffende sich dort nicht nur vorübergehend aufhält, sondern nunmehr bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteile vom 29.09.2010, a.a.O., und vom 04.06.1997, NVwZ-RR 1997, 751). Doch musste Frau S. G. nach ihrer knapp ein Jahr und sechs Monate dauernden Untersuchungshaft in der JVA Nürnberg allenfalls noch mit einer zeitlich überschaubaren Restfreiheitsstrafe von ca. sechs Monaten rechnen, da eine zeitige Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB bei Vorliegen von in dieser Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen nach Vollstreckung von zwei Dritteln der verhängten Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Im vorliegenden Fall war Frau S. G. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Da die Untersuchungshaft gemäß § 51 Abs. 1 StGB grundsätzlich auf die Verbüßung der Freiheitsstrafe anzurechnen ist, konnte Frau S. G. damit rechnen, dass ihre Strafhaft allenfalls noch etwas mehr als sechs Monate dauern würde. Tatsächlich dauerte die Strafhaft letztlich etwas mehr als sieben Monate (vom 12.03.2010 bis zum 20.10.2010), weil sich die Erstellung eines kriminalprognostischen Gutachtens (über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB) und seine Bewertung durch das Landgericht Ellwangen hinauszogen. Diese Strafdauer hielt sich damit insgesamt noch in einem überschaubaren Rahmen und rechtfertigte nicht die Annahme, dass sich die Perspektiven von Frau S. G. auf eine Fortsetzung ihrer Lebensbeziehungen in L. verändert hatten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.06.1997, a.a.O., wonach sogar eine Strafhaft von zwei Jahren und drei Monaten bei Verbüßung der vollen Strafe bzw. von einem Jahr und sechs Monaten bei Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe nicht zum Verlust des vor Strafantritt bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Inhaftierten geführt hat; vgl. auch OVG Saarl., Beschluss vom 03.09.2007, JAmt 2008, 543, und juris; VG Bayreuth, Urteil vom 11.02.2013 - B 3 K 12.353 -, juris; unklar: VG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 12.02.2004 - 6 A 38/02 -, juris). Die Bindungen zu ihrer in L. lebenden Mutter und ihrer Schwester blieben erhalten und waren der Grund dafür, dass der Strafvollzug in Baden-Württemberg und nicht, wie zunächst zu erwarten, in Bayern erfolgte; dass sie die Strafhaft dennoch in dem von L. weit entfernten Schwäbisch Gmünd verbüßen musste, beruhte allein auf dem für die Betroffene unglücklichen Umstand, dass der zunächst in der JVA Waldshut avisierte Strafvollzug wegen dort anstehender Baumaßnahmen nicht realisiert werden konnte. Von Anfang an war beabsichtigt, dass Frau S. G. nach Verbüßung der Strafhaft in den Haushalt ihrer Mutter zurückkehren würde. Zu keinem Zeitpunkt vor und während der Strafhaft gab es Anhaltspunkte für eine sachlich begründbare Erwartung, dass Frau S. G. an irgendeinen anderen Ort als nach L. zurückkehrt.
27 
Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts durch Frau S. G. bereits ab dem 16.12.2009 kann der Beklagte nicht entgegenhalten, dass Frau S. G. schon bei ihrem Umzug nach L. jederzeit, das heißt im (konkret wenig wahrscheinlichen) Extremfall sogar nach nur einem Tag ihres Aufenthalts in L., mit der Aufforderung zum Antritt der Reststrafhaft in einer außerhalb von L. gelegenen JVA rechnen musste. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit von dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.1997 (a.a.O.) zugrunde lag, als das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts vor Antritt der Freiheitsstrafe in jenem Fall feststand, während dies im vorliegenden Fall gerade streitig ist. Doch ist eine zeitlich begrenzte Strafhaft unter den Umständen, wie sie im vorstehenden Absatz beschrieben sind, nicht geeignet, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, und deshalb für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthalts in der Zeit davor ohne Bedeutung, das heißt quasi wegzudenken. Dabei ist es ohne Bedeutung, wie lange der Aufenthalt, der nach den sonstigen Kriterien als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist (wie hier), vor Antritt der Strafhaft bestanden hat. Denn die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts setzt keine bestimmte Verweildauer, keinen längeren oder gar dauerhaften Aufenthalt voraus, sondern kann gegebenenfalls schon vom ersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein (siehe oben).
28 
Bei dieser Sachlage hatte Frau S. G. ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits seit dem 16.12.2009 - und nicht erst, wie der Beklagte meint, ab der Entlassung aus der Strafhaft am 20.10.2010 - in L. und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten mit der Folge, dass der Beklagte seitdem für jugendhilferechtliche Maßnahmen für die Kinder von Frau S. G. zuständig war.
29 
2. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000, DVBl 2000, 1691; Urteil der Kammer vom 16.05.2013, a.a.O., m.w.N.). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht, hier also am 18.07.2012, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 291 Satz 2 BGB und § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig für vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
31 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.
32 
Beschluss vom 7. November 2013
33 
Der Streitwert für das Verfahren wird nach den §§ 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 GKG auf66.402,78 EUR festgesetzt.
34 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.