Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. März 2015 - 4 K 1734/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 10.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ¼, die Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie
- 1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder - 2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder - 3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist die Großmutter der Kinder J. und T. und begehrt Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege bei ihr selbst. Für beide Kinder stand zunächst der Tochter der Klägerin als Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zu. Nach den Angaben der Klägerin leben J. bereits seit Ende Februar 2008 und T. seit Mai 2010 dauerhaft bei ihr. Für sie erhielt und erhält die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft und Kindergeld, die Klägerin selbst lebte schon seit mehreren Jahren von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einschließlich (anteiliger) Kosten der Unterkunft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 20. Januar 2011 wurde die elterliche Sorge für beide Kinder der Klägerin als Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen. Diese beantragte daraufhin am 12. Mai 2011 bei der Beklagten die Bewilligung von Vollzeitpflege für beide Kinder bei ihr als Pflegeperson, weil ihre Tochter mit deren Erziehung überfordert sei, und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 2012 mit, auf Grund der ihr gegenüber seitens des Jugendamtes gemachten Vorgabe erkläre sie, dass sie nicht gewillt sei, die Kinder kostenlos zu betreuen.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 2012 ab und führte zur Begründung aus: Es scheine so, dass die Beantragung von Jugendhilfeleistungen nach § 33 SGB VIII geprägt sei von wirtschaftlichen Motiven, da die Klägerin ihren Beruf aufgegeben habe und den Kindern vollzeitig zur Verfügung stehe. Dies sei von ihr auch gewollt; die Herausgabe der Kinder an die Mutter oder geeignete Dritte lehne sie ab. Da weder die Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt durch das Jugendamt initiiert worden sei noch ein Bedarf an der Unterbringung in einer anderen Betreuungsstelle bestehe, weil die Interessen der Kinder in ihrem Haushalt sichergestellt seien, sei der Antrag abzulehnen.
- 3
Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Januar 2012 Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe kein Hilfebedarf, da die Kinder von der Klägerin gut betreut würden. Dies sei schon so gewesen, als sie sich erstmals an das Jugendamt gewandt habe. Eine Herausgabe der Kinder sei von ihr durchgängig abgelehnt worden. Soweit es um die Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Jugendhilfeleistung gehe, seien dafür die Voraussetzungen des § 36a SGB VIII nicht erfüllt.
- 4
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21. März 2012 hat die Klägerin am 10. April 2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Sie sei als Pflegeperson geeignet. Den Kindern gehe es bei ihr gut. Sie habe nicht aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt. Sie habe nicht erst jetzt ihre Arbeitsstelle aufgegeben, sondern sei bereits seit Jahren arbeitslos und habe nur Gelegenheitsbeschäftigungen gehabt. Ihr gehe es darum, die Kinder längerfristig abzusichern. Da die Kindesmutter zur Erziehung dauerhaft nicht in der Lage sei, sei eine Rückkehr der Kinder zu ihrer Mutter nicht absehbar.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2012 zu verpflichten, ihr die beantragte wirtschaftliche Jugendhilfe vom Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Mai 2011 bis zum Zugang des Widerspruchsbescheids am 21. März 2012 zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 9
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. August 2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII durch sie selbst als Pflegeperson und damit auch einen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe durch Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII. Insbesondere bestehe bei ihren Enkelsöhnen ein erzieherischer Bedarf, da deren angemessene Erziehung und Versorgung bei der Kindesmutter nicht gewährleistet sei. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass die Klägerin deren Erziehung auch weiter unentgeltlich erbringen werde und deswegen kein Hilfebedarf bestehe. Zwar könne ein erzieherischer Bedarf an einer Vollzeitpflege dadurch entfallen, dass die Erziehung der betroffenen Kinder durch Verwandte freiwillig unentgeltlich übernommen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin sei als Empfängerin von öffentlicher Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zum Unterhalt ihrer Enkelsöhne verpflichtet, und es sei auch nicht zu erkennen, dass sie zu deren unentgeltlicher Pflege bereit sei. Schon die Stellung eines Erziehungshilfeantrages und die Erklärung der Klägerin vom 2. Januar 2012, sie sei nicht gewillt, die Kinder kostenlos zu betreuen, rechtfertigten erhebliche Zweifel an der Fortführung der Erziehung der Kinder ohne Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Ferner sei bei einer Großmutter, die mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren Enkeln Unterhalt zu gewähren, grundsätzlich zu vermuten, dass sie auch nicht bereit sei, deren Erziehung unentgeltlich zu übernehmen. Diese Vermutung sei zwar bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls widerlegbar. Solche besonderen Umstände seien aber nicht anhand der Frage zu prüfen, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der Großmutter bestehe, die weitere Sorge für ihre Enkelkinder aufzugeben.
- 10
Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. Diese hat zu deren Begründung unter anderem geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, bei der Prüfung, ob die Vermutung widerlegt sei, ein mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichteter Verwandter sei zur unentgeltlichen Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen nicht bereit, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der pflegenden Verwandten bestehe, die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Dies sei jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – nicht zu vereinbaren. Ein solcher Wille bestehe bei der Klägerin indes nicht. Diese habe stets verdeutlicht, dass ihre Enkelsöhne in jedem Falle weiterhin bei ihr aufwachsen sollten. Ihr tatsächliches Verhalten widerlege zugleich ihre Erklärung vom 2. Januar 2012. Zudem seien die Kontaktaufnahme der Klägerin zu ihrem Jugendamt und erst Recht die Antragstellung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem beide Enkelsöhne schon seit geraumer Zeit in ihrem Haushalt gelebt hätten. Deswegen scheitere die Gewährung von Erziehungshilfe bereits an § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, da die Hilfe selbst beschafft worden sei, ohne zuvor die öffentliche Jugendhilfe zu informieren.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 die Klage abzuweisen.
- 13
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und macht geltend: Die Argumentation der Beklagten benachteilige Großeltern gegenüber außerfamiliären Pflegepersonen. Es könne von ihr nicht ernsthaft verlangt werden, ihre Enkelkinder nicht weiter unentgeltlich zu betreuen und diese gegebenenfalls in eine andere Pflegefamilie vermitteln zu lassen, wo doch auch für die Beklagte ihre persönliche Eignung außer Frage stehe. Sie habe auch nicht etwa vollendete Tatsachen geschaffen. Vielmehr sei es ihr stets wichtig gewesen, mit der Kindesmutter und ihrer anderen Tochter Einvernehmen zu erzielen und auch die Beklagte in den Entscheidungsprozess einzubinden. Erst nachdem sich die Beklagte vom Wohlergehen der Kinder bei ihr überzeugt gehabt habe, sei die Übertragung der Personensorge für ihre Enkelsöhne auf sie erfolgt.
- 16
In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
- 19
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin abweisen müssen. Diese hat nämlich keinen Anspruch auf die von ihr beantragte "wirtschaftliche Jugendhilfe" in Form von Unterhaltsleistungen für ihre beiden Enkelsöhne nach § 39 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 6 SGB VIII im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012.
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Dem steht entgegen der Annahme der Beklagten zwar nicht schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin bereits vor der Antragstellung am 12. Mai 2011 damit begonnen hatte, ihre beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege zu betreuen, und deswegen die Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII "selbst beschafft" hatte. Denn hätten die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfe damals vorgelegen und hätte zudem die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub geduldet, so wäre die Beklagte ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über den Antrag vom 12. Mai 2011 hätte entscheiden können, durch den sie über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wurde, gemäß § 36a Abs.3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen verpflichtet gewesen. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schließt die Pflicht zur Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nur vor demjenigen Zeitpunkt aus, zu dem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Bedarf in Kenntnis gesetzt wurde und diesbezüglich hätte reagieren können; ab diesem Zeitpunkt ist er hingegen bei fortbestehendem Bedarf und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII, sofern er die betreffende Jugendhilfeleistung nicht bewilligt, zur Übernahme der durch deren Selbstbeschaffung entstandenen Aufwendungen verpflichtet, auch wenn diese zuvor unberechtigt war (so auch OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 – JAmt 2012, 548 [550] = juris Rn. 58 bis 60 und Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36a Rn. 25, jeweils m.w.N.).
- 21
Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hatte die Klägerin jedoch deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unterhalt nach § 39 SGB VIII, weil insoweit kein erzieherischer Bedarf bestand. Denn diese waren nicht auf öffentliche Hilfe zur Erziehung angewiesen, weil ihr erzieherischer Bedarf durch eine jugendhilfeunabhängige Betreuung gedeckt war.
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Der Umstand, dass ein Kind Eltern hat, die seinem Anspruch auf Pflege und Erziehung in eigener Person nicht gerecht werden, bewirkt nicht notwendig, dass sein erzieherischer Bedarf ohne Hilfe zur Erziehung ungedeckt ist. Denn die erforderliche Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder kann auch ohne öffentliche Jugendhilfe z.B. durch einen Verwandten geleistet werden. Deckt ein Verwandter den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist dann nicht "notwendig" im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – FEVS 47, 433 [437] m.w.N.).
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Eine solche Situation war bei den Enkelsöhnen der Klägerin gegeben, da sie zufolge ihrer eigenen Angaben in den "Fragebögen für Verwandtenpflegebewerber" J. seit Februar 2008 und T. seit Mai 2010 unentgeltlich betreute. Unter diesen Umständen wäre folglich ein erzieherischer Bedarf nur dann entstanden, hätte die Klägerin ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelsöhne zurückgezogen und diese sowie das Jugendamt der Beklagten ernsthaft vor die Alternative gestellt, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste verzichten zu müssen. Nur dann hätte sie als mittlerweile für ihre Enkelsöhne Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf die Sicherstellung von deren aus erzieherischer Sicht erforderlicher Pflege außerhalb des Elternhauses durch die öffentliche Jugendhilfe gehabt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 438).
- 24
Deshalb stellt sich die Frage, ob die Klägerin durch den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne vom 12. Mai 2011 bzw. durch ihr Schreiben vom 2. Januar 2012 in dem oben beschriebenen Sinn ernsthaft ihre Bereitschaft zu deren unentgeltlicher Pflege zurückgezogen oder aber dadurch lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – FEVS 48, 289 [292]). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Großeltern für die Betreuung ihrer Enkelkinder gerne Geldleistungen der Jugendhilfe erhielten. Das allein reicht aber als Nachweis dafür, dass sie ihre Enkelkinder nur gegen Entgelt zu betreuen bereit sind, nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 37.95 – BVerwGE 102, 56 [63]).
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Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass nach der Lebenserfahrung eine unentgeltliche Betreuung von Enkelkindern durch ihre Großeltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden engen familiären Verbundenheit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – a.a.O.). Es ist dabei aber auch in den Blick zu nehmen, ob bzw. inwieweit die Großeltern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelkinder überhaupt in der Lage sind. Können sie dies nämlich nicht oder nur unter erheblicher Einschränkung ihrer eigenen Bedürfnisse, so ist zu vermuten, dass sie zur unentgeltlichen Pflege von Enkelkindern nicht bereit sind. Allerdings ist es Großeltern nicht bereits dann aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, ihre Enkelkinder unentgeltlich pflegen, wenn sie jenen unabhängig von den sonst insoweit bestehenden Voraussetzungen schon mangels Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht zum Unterhalt in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII, jedenfalls aber überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (so aber etwa NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – FEVS 56, 248 [252 f.] und SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – NJW-RR 2010, 584 [585]). Denn dann schulden sie schon deswegen ihren Enkelkindern keinen Barunterhalt, und auch wenn Naturalunterhalt leistende Großeltern von der Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt befreit sind, so ist die Betreuung von Enkelkindern als solche nicht mit Kosten verbunden. Anders kann es allenfalls dann sein, wenn der Lebensunterhalt der Enkelkinder nicht wenigstens durch Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch oder durch Zuwendungen Dritter, insbesondere der Eltern der Enkelkinder oder sonstiger Verwandter, gesichert ist, wenn deswegen die Großeltern neben der eigentlichen Betreuung ihrer Enkelkinder – ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein – faktisch dennoch für deren Lebensunterhalt aufkommen müssen und wenn sie dadurch – gemessen an der Höhe ihres Einkommens – finanziell erheblich belastet werden.
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Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hat die Klägerin für ihre beiden Enkelsöhne – wie schon zuvor – Grundsicherungsleistungen einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft sowie Kindergeld erhalten. Damit war es ihr möglich, im gleichen Umfang wie bisher auch weiterhin ihre beiden Enkelsöhne unentgeltlich zu betreuen. Richtig ist zwar der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es ihr dann aber weiterhin nicht möglich war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch ein die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch übersteigendes Einkommen zu erzielen. Gleichwohl war die Klägerin auch weiterhin zur unentgeltlichen Betreuung ihrer beiden Enkelsöhne bereit. Sie hat zwar am 12. Mai 2011 Anträge auf Bewilligung von Vollzeitpflege gestellt und in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 an die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten geäußert:
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"Laut Ihrer Aussage besteht Ihr Vorgesetzter … auf eine Erklärung von mir, die Kinder J. und T. nicht unentgeltlich zu betreuen.
Ich erkläre hiermit entsprechend dieser Vorgabe, daß ich nicht gewillt bin, die Kinder kostenlos zu betreuen."
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Die Klägerin hat aber bereits im Widerspruchsverfahren mitteilen lassen, dass es ihr bei ihren Anträgen primär um die längerfristige Absicherung ihrer Enkelsöhne gehe, damit diese in jeder Hinsicht eine optimale frühkindliche Förderung erhalten könnten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weiter klargestellt, dass es ihr letztlich nur darum gegangen sei, Leistungen nach § 39 SGB VIII zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, sie sei in der Sitzung des Amtsgerichts Pirmasens im Zusammenhang mit der Übertragung des Sorgerechts für ihre beiden Enkelsöhne auf sie darauf hingewiesen worden, beim Jugendamt die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege nebst Unterhaltsleistungen beantragen zu können, und habe dies deshalb unmittelbar nach Erhalt ihrer Bestallungsurkunde getan. Bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich tatsächlich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Ihre Tochter wohne seit Sommer 2012 ebenfalls in der Nähe von Lünen. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr derzeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln weiterhin zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.
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Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgerichts (im Anschluss an das Urteil des OVG NRW vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 253) an, bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne zurückgezogen oder aber lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ein ernsthafter Wille der Klägerin bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Deckt nämlich ein Verwandter den erzieherischen Bedarf eines Kindes oder Jugendlichen unentgeltlich und kann deshalb ein erzieherischer Bedarf nur dadurch entstehen, dass er seine Bereitschaft zu dessen unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Kind oder den Jugendlichen bzw. seinen Personensorgeberechtigten, falls er dies nicht – wie im vorliegenden Fall – selbst ist, sowie das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen (s.o.), so kommt es auf die Frage, ob ein ernsthafter Wille des Verwandten besteht, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für das Kind oder den Jugendlichen aufzugeben, entgegen der Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 585) sehr wohl entscheidungserheblich an.
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Nach alledem ist davon auszugehen, dass im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 kein erzieherischer Bedarf bezüglich der Enkelsöhne der Klägerin bestanden hat und dass diese deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unter-halt nach § 39 SGB VIII hatte. Dieses Ergebnis vermag indes nicht zu befriedigen. Nach der ihm zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelangen, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat, Großeltern nur dann in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe, wenn sie unter allen Umständen allein gegen Entgelt bereit sind, ihre Enkel zu betreuen (oder wahrheitswidrig diesen Eindruck erwecken), obwohl wegen dieser Einstellung Zweifel an ihrer Geeignetheit als Pflegeperson bestehen, während Großeltern, die aus persönlichem Verantwortungsgefühl für ihre Enkelkinder notfalls auch bereit sind, diese unentgeltlich zu betreuen, und die sich deshalb als geeigneter erweisen als erstere, keinen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe haben. Es kommt hinzu, dass bezüglich der Fälle, in denen Großeltern ihre Enkelkinder betreuen, um dadurch ihrer Unterhaltspflicht zu genügen, und in denen deswegen ebenfalls kein erzieherischer Bedarf bezüglich öffentlicher Jugendhilfe besteht, der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2a SGB VIII gleichwohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gewährt hat. Ferner stellt sich die Situation der in Vollzeitpflege lebenden Kinder bzw. Jugendlichen in allen Fällen gleich dar, doch werden die in § 39 SGB VIII gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu ihrem Unterhalt, bei denen die Kosten für den Sachaufwand die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch deutlich übersteigen, nur dann bewilligt, wenn sie nicht – wie die Enkelsöhne der Klägerin – unentgeltlich von einem Verwandten oder sonstigen Dritten betreut werden. Zwar sieht § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII vor, dass dann, wenn die Pflegeperson in gerader Linie mit dem von ihr betreuten Kind oder Jugendlichen verwandt ist und ihm Unterhalt gewähren kann, die Kosten für den Sachaufwand angemessen gekürzt werden können. Dies gälte jedoch nicht im Falle der Klägerin, würde sie ihre Enkelsöhne zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht jenen gegenüber betreuen, da sie als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu Unterhaltsleistungen an ihre Enkelsöhne nicht in der Lage ist.
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Das in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht befriedigende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wohl der Grund für die bereits erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach aus wirtschaftlichen Gründen schon derjenige Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Pflege seines Enkelkindes in der Lage sein soll, der ihm nicht zum Unterhalt – gar in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII – verpflichtet ist, wonach dann widerleglich zu vermuten sei, dass der betreffende Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist, und wonach bei der Prüfung, ob diese Vermutung widerlegt ist, nicht berücksichtigt werden dürfe, ob ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben (vgl. erneut NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 252 f. sowie SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – a.a.O. S. 585). Der Senat vermag dieser mit der des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbarenden Rechtsprechung aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zu folgen, zumal das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 584) auch nach der Einfügung des Absatzes 2a in § 27 SGB VIII zum 1. Oktober 2005 davon ausgeht, wenn und solange ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten oder gar als eingesetzter Personensorgeberechtigter den erzieherischen Bedarf des Kindes freiwillig unentgeltlich decke, sei öffentliche Hilfe zur Erziehung nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII und bestehe damit auch kein Anspruch auf die Leistung von Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII. Da dieses Urteil indes zu einem anderen Ergebnis kommt als die oben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, der zudem – soweit ersichtlich – auch sonst die Rechtsprechung der Tatsachengerichte ganz überwiegend gefolgt ist, lässt der Senat die Revision gegen sein Urteil zu, weil angesichts dessen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dies gilt allerdings auch deswegen, weil zuletzt selbst das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. März 2012 – 5 C 12.11 – BVerwGE 142, 115 (121 Rn. 19) bezüglich der Frage, ob Großeltern ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes ernsthaft zurückgezogen haben, nur auf sein Urteil vom 15. Dezember 1995 – 5 C 2.94 – (a.a.O. S. 181) Bezug genommen hat, worin es eine solche ernstliche Erklärung allein in der Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe gesehen hatte, anstatt auf sein späteres Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – (a.a.O. S. 440) hinzuweisen, in dem es das Urteil des Berufungsgerichts – aus anderem Grund – aufgehoben und an dieses zurückverwiesen, dieses unter Appell an die "tatrichterliche Verantwortung" aber auch zur Prüfung aufgefordert hatte, ob eine Großmutter durch die Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkeltochter zurückgezogen oder lediglich ihren Willen bekundet habe, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage in Abänderung des Bescheids vom 6. Januar 2012 die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung (HzE) in Form der Vollzeitpflege für den Jugendlichen T. E. über den bereits bewilligten Zeitraum ab dem 18. August 2011 hinaus auch für die Zeit ab März 2011, spätestens aber ab dem 14. April 2011 bis zum 17. August 2011.
3Die Klägerin ist von Beruf T1. . Sie war nach ihren Angaben acht Jahre beim Jugendamt der und gleichzeitig auch als Bereitschafts- und Dauerpflegeperson für dieses Jugendamt tätig; später hat sie in unterschiedlichen Bereichen der Jugendhilfe bei anderen Jugendhilfeträgern und auch als Selbständige gearbeitet. Darüber hinaus absolvierte sie die Ausbildung zur Erziehungsstelle nach § 33 Satz 2 SGB VIII beim Jugendamt der Stadt B. .
4Der am 00.00.1996 geborenen Jugendliche T. E. hat die mazedonische Staatsangehörigkeit. Er ist das vierte von fünf Kindern der Familie E. . Nach Angaben der Klägerin ist T. dem Jugendamt schon längere Zeit bekannt, da auch die frühere Schule T. dort Meldung wegen vermuteter Kindeswohlgefährdung gemacht hatte. Da die Eltern keine Jugendhilfe wünschten, hat das Jugendamt der Beklagten nichts weiter unternommen. Zumindest lässt sich den dem Gericht vorliegenden Unterlagen kein entsprechender Hinweis entnehmen.
5Die Klägerin wohnte bis Ende Juni 2011 in der M. Straße 00 in B1. . In ihrer unmittelbaren Nachbarschaft (im gleichen Haus) wohnte die Familie E. .
6Nach dem Vortrag der Klägerin lebte T. seit dem 20. März 2011 in ihrem Haushalt. Auf Bitten der Mutter hatte sie ihn nach einer körperlichen Misshandlung durch den Vater, die einen Polizeieinsatz zur Folge hatte, in ihren Haushalt aufgenommen.
7Nach dem Vortrag der Klägerin kehrte T. Anfang April für etwa 10 Tage in den Haushalt der Eltern zurück. Dort kam es am 14. April 2011 erneut zu einem Polizeieinsatz wegen des Vaters, nachdem er T. getreten und geschlagen hatte. T. kehrte an diesem Tag im Einvernehmen mit seinen Eltern erneut in den Haushalt der Klägerin zurück. Die Klägerin wandte sich an das Jugendamt und bat um Unterstützung. In einem Gespräch mit dem Jugendamt Mitte Mai 2011 wurde T. mitgeteilt, dass der Aufenthalt von seinen Eltern bestimmt werde; wenn er wegen Schwierigkeiten mit seinem Vater nicht nach Hause wolle, so müsse der weitere Verbleib mit den Eltern besprochen werden. Die Zustimmung, dass er bei Frau T2. wohnen könne, erfolge zurzeit nicht über das Jugendamt.
8Ähnlich wurde ausweislich eines Vermerks vom 17. Mai 2011 in einem Gespräch am 4. Mai 2011 mit den Eltern von T. und den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes Frau I. und Frau N. argumentiert. Dieses Gespräch wurde bei einem Hausbesuch geführt, der wegen des Vorfalls von Mitte April 2011 anberaumt worden war. Es konnte kein früherer Termin gefunden werden, da Frau E. sich um Ostern 2011 wegen eines I1. im L. einer Operation unterziehen musste. Die Mutter sah den im April 2011 angezeigten Konflikt zwischen Vater und Sohn auch durch diese stationäre Behandlung bedingt, weil sie durch ihre Abwesenheit nur bedingt auf die Familiensituation Einfluss nehmen konnte. Die Eltern T. waren aber ausdrücklich mit dem Verbleib ihres Sohnes bei der Klägerin einverstanden, die sie für eine gute Pädagogin hielten. Sie hegten insbesondere keine Bedenken, dass ihr Sohn durch den Aufenthalt bei der Klägerin ihnen entfremdet werden könne. Im Vermerk vom 17. Mai 2011 heißt es weiter, dass die Familie zurzeit keine Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen möchte. Sie wurden aber an einen Mitarbeiter des Kinderschutzbundes, Herrn L1. , verwiesen, wo ein Gespräch mit Eltern, T. und Frau T2. moderiert werden sollte. Alle Beteiligten hätten bereits Kontakt mit Herrn L1. aufgenommen.
9Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich weiter, dass Frau I. den Vorfall im April 2011 aufgenommen habe. Es wurde eine Überleitung in eine Hilfeform (Beratung nach § 16 SGB VIII) geprüft. Dort heißt es weiter: „Auf Grund der schwierigen Gesamtsituation ist T. bei Frau T2. geblieben. Die Eltern haben dem zugestimmt und werden die Beratung über den Kinderschutzbund wahrnehmen.“
10Am 1. Juli 2011 ist die Klägerin nach F. verzogen. Der Jugendliche T. ist mitgezogen. Dies erfuhr die Beklagte durch einen Anruf von T. Mutter am 8. Juli 2011, der zu diesem Zeitpunkt die neue Adresse der Klägerin und ihres Sohnes nicht bekannt war. Die Mutter sei weiter damit einverstanden, dass ihr Sohn ganz bei der Klägerin wohne. Sie wolle aber über die weitere Entwicklung ihres Sohnes unterrichtet werden. Der besuche weiterhin die Schule und zeige eine positive Entwicklung. Die Beratung über Herrn L1. finde statt.
11Ausweislich eines Vermerks vom 4. Juli 2011 beklagte sich die Klägerin in einem Telefonat beim Jugendamt der Beklagten, dass sie zwar den Jugendlichen mit Erlaubnis des Jugendamtes aufgenommen habe, sie sich aber völlig auf sich allein gestellt fühle.
12Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Pflegegeld unter Berücksichtigung des erhöhten Erziehungsaufwandes wegen der starken Traumatisierung des Jungen und seiner psychosozialen Auffälligkeiten im Sinne einer zu vermutenden Aufmerksamkeitsstörung. Wegen der Erteilung einer Pflegeerlaubnis bat sie, wegen der Ortsnähe den Pflegekinderdienst des Jugendamtes der Stadt F. zu beauftragen.
13In seinem Antwortschreiben vom 2. August 2011 wies der Beklagte darauf hin, dass kein Antrag der personensorgeberechtigten Eltern für die erstrebte Hilfe vorliege. Es sei deshalb bislang kein Klärungsprozess mit den Eltern über eine geeignete jugendhilferechtliche Maßnahme getroffen worden. Bisherige Absprachen seien zwischen den Eltern und der Klägerin unter zeitweiliger Mitwirkung des Kinderschutzbundes getroffen worden. Sollten die Eltern Hilfe zur Erziehung für T. wünschen, sollten sie sich im Jugendamt melden.
14Am 18. August 2011 haben die personensorgeberechtigten Eltern einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung (HzE) in Form der Vollzeitpflege gestellt. Mit Bescheid vom 29. September 2011 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 18. August 2011 vorläufig bis zum Abschluss der Überprüfung der Geeignetheit der Pflegestelle für T. E. monatliche Lebenshaltungskosten in Höhe von monatlich 454 € (638 € Pflegegeld - 184 € vereinnahmtes Kindergeld). Der Auszahlungsbetrag vom 18. August 2011 bis zum 31. Oktober 2011 belief sich auf 1.113,03 €. Dieser monatliche Betrag von 454 € wurde ab November 2011 laufend angewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 29. September 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin den Mindestbeitrag zu einer Unfallversicherung und die Zahlung eines angemessenen Beitrags für die Altersversicherung.
15Die Beklagte bewilligte den Eltern des Jugendlichen mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 ab dem 18. August 2011 für den Sohn T. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. Die Hilfe werde von der Klägerin erbracht. Die monatlichen Leistungen des Jugendamtes beliefen sich auf 454.- €.
16Gegen den Bescheid vom 29. September 2011 wandte sich die Klägerin. Sie rügte, dass dem Jugendamt von Anfang bekannt gewesen sei, dass sich das Kind auf Wunsch der Eltern bei ihr aufgehalten habe. Die Eltern hätten ihr gegenüber immer wieder zugesichert, einen Antrag auf HzE zu stellen. Dass sie dies zunächst doch nicht getan hätten, habe nicht sie zu vertreten. Das Jugendamt habe sich weder um die Sicherung des Lebensunterhalts T. noch um die weitere persönliche Entwicklung des Jugendlichen gekümmert. Sie habe für Ernährung, Wohnung, Mobiliar wie etwa Kleiderschrank, Bett, Schreibtisch, und Bekleidung aufkommen müssen. Für den Verbleib des Jugendlichen ab April 2011 habe sie spätestens nach Ablauf von 2 Monaten einer Pflegeerlaubnis bedurft, die aber nicht vorhanden gewesen sei. Diese unzulässigen Zustände habe das Jugendamt toleriert, statt aktiv an einem entsprechenden Konzept für den Jugendlichen zu arbeiten. Durch diese Handlungsweise habe das Jugendamt - so wie die Situation sich heute darstelle - viel Geld gespart. Weiter wandte sie sich dagegen, dass auf das Pflegegeld das Kindergeld für T. angerechnet werde, das sie aber tatsächlich nicht erhalte.
17Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 205,00 € für die Beschaffung von Winterbekleidung. Die Entscheidung über die Jugendzimmerpauschale habe sie bis zum Abschluss der Überprüfung zur Erlangung einer Pflegeerlaubnis zurückgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 15. November 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin den im Bescheid vom 29. September 2011 für den Zeitraum ab dem 18. August 2011 bis zum 31. Oktober 2011 angerechneten Kindergeldbetrag in Höhe von 635,10 € nach. Nach Rücksprache mit der Familienkasse könne sie das Kindergeld erst nach Abschluss der Überprüfung auf Geeignetheit als Pflegstelle erhalten.
18Die Stadt F. erteilte der Klägerin unter dem 19. Dezember 2011 die beantragte Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII. Am 28. Dezember 2011 fand dann ein Hilfeplangespräch statt, das mit dem Vorschlag endete, HzE in Form der Vollzeitpflege ab dem 18. August 2011 zu bewilligen. Diese Entscheidung ist in den an die Eltern adressierten Bescheid vom 11. Januar 2012 umgesetzt worden, in dem in Abänderung des Bescheides vom 5. Oktober 2011 nunmehr HzE in Form der Vollzeitpflege, die durch die Klägerin zu erbringen sei, bewilligt wurden. Die Kosten der Hilfe beliefen sich nunmehr auf mtl. auf 765 €. Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 6. Januar 2012 hat der Beklagte unter Zugrundelegung eines monatlichen Pflegegeldsatzes von 765.- € statt der bisher gezahlten 638.- € einen Nachzahlungsbetrag von monatlich 127.- € ermittelt, der sich für die Zeit vom 18. August 2011 bis 31. Januar 2011 auf 692,35 € summierte. Nach Angaben der Familienkasse werde der Klägerin ab Februar 2012 das Kindergeld ausgezahlt, sofern sie einen entsprechenden Antrag stelle. Eine Weiterleitung des Kindergeldes durch das Jugendamt entfalle zukünftig.
19Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 bewilligte die Beklagte schließlich eine Beihilfe in Höhe von 800,00 € für den Kauf eines Jugendzimmers.
20Parallel zu dem bisher geschilderten Verwaltungsverfahren stellte die Klägerin im Juli 2011 beim Amtsgericht B1. einen Antrag, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die Vormundschaft für T. E. zu übertragen. Dieser wurde an das Amtsgericht F. als örtlich zuständiges Familiengericht verwiesen. Am 8. Februar 2012 fand ein Anhörungstermin vor dem AG F. - Familiengericht AZ: 12 F 277/11 statt. Ausweislich der Niederschrift über diesen Termin hatte es zunächst wegen des abgelaufenen Passes von T. Probleme mit der Ummeldung nach F. gegeben; zum Zeitpunkt dieses Termins war der Jugendliche aber mittlerweile in F. gemeldet. In Zukunft erhalte die Klägerin das Kindergeld und die Leistungen des Jugendamtes für den Jugendlichen. Wegen des Kindergeldes für März bis August 2011 sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht B1. anhängig. Eine Entziehung des Personensorgerechts der Eltern und Übertragung dieses Rechts auf die Klägerin ist dort nicht ausgesprochen worden.
21Die Klägerin hat am 24. Januar 2012 Klage erhoben, der unter anderem der Bescheid vom 6. Januar 2012 beigefügt war. In der Sache rügt sie, dass die Hilfegewährung erst ab dem 18. August und nicht schon im März oder April 2011 eingesetzt habe. Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung des Vortrags aus dem Vorverfahren der Auffassung, dass dem Jugendamt die Unterbringung des Jugendlichen bei ihr bekannt gewesen sei. Das Jugendamt habe sich fehlerhaft verhalten und deshalb die HzE auch für die vorangegangenen vier oder fünf Monate zu leisten. Das gleiche gelte bezüglich des Kindergeldes. Das Verwaltungsgericht müsse dem Jugendamt auferlegen, dass ihr das Kindergeld für den Zeitraum vom 14. April 2011 bis 30. Juni 2012 ausgezahlt werde, da der Anspruch an sie bestehe, aber wegen Meldeproblemen nicht durchgesetzt werden könne. Weiter solle das Gericht prüfen, ob die nur von der Mutter T. unterzeichnete „Vollmacht als Ergänzung der Pflegevollmacht“ rechtlich wirksam sei, und das Familiengericht entsprechend unterrichten. Weiter bat sie zu überprüfen, ob die im Termin beim Amtsgericht F. erfolgte Unterzeichnung der Pflegeelternvollmacht durch den Kindesvater rechtswirksam sei.
22Die Klägerin beantragt sinngemäß,
231. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Januar 2012 zu verpflichten, für das von ihr betreute Kind T. E. HzE in Form der Vollzeitpflege ab dem 14. April 2011 zu bewilligen und ihr ab diesem Zeitpunkt die entsprechende wirtschaftliche Jugendhilfe auszuzahlen,
242. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Januar 2012 zu verpflichten, ihr ab dem 14. April 2011 bis zum 30. Juni 2012 das Pflegegeld ohne Anrechnung des Kindergeldes auszuzahlen,
253. festzustellen, ob in der „Vollmacht als Ergänzung der Pflegevollmacht“ die Unterschrift des Vaters rechtswirksam ist.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie ist der Auffassung, dass es für die Zeit ab dem 20. März 2011 bis zum 18. August 2011 an einem Antrag der Personensorgeberechtigten für HzE für den Jugendlichen T. E. fehle. Der Antrag der Klägerin vom 27. Juli 2011 könne nicht berücksichtigt werden, da sie nicht personensorgeberechtigt sei. Auch die Pflegeerlaubnis für die Klägerin habe zunächst gefehlt. Es sei auch kein Fehlverhalten der Behörde ersichtlich, das allein oder im Zusammenwirken mit den Eltern des Jugendlichen zu einer so späten Antragstellung geführt habe. Auch das Amtsgericht F. habe dem Antrag der Klägerin auf Bestellung zum Vormund nicht entsprochen. Auf Grund des Bescheids vom 5. Oktober 2011 seien rückwirkend ab dem 18. August 2011 zunächst monatlich 454 € gezahlt worden. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 6. Januar 2012 sei dann nach entsprechender Bewilligung von HzE auch das Pflegegld in Höhe von 765,00 € bewilligt und an die Klägerin ausgezahlt worden. Es sei somit nicht ersichtlich, dass die Klägerin noch weitere Zahlungsansprüche als Pflegestelle für den Jugendlichen T. E. habe.
29Das Gericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2012 das Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 K 1407/14 abgetrennt, soweit die Klage auf die Zahlung des Kindergeldes für die Zeit ab März 2011 bis zum Juni 2012 gerichtet ist. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat die Kammer den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht B1. verwiesen.
30Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32Die Kammer konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin zum Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
33Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. unzulässig, weil der Klägerin insoweit die Klagebefugnis fehlt. Die Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist, erfordert, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Daran fehlt es hier. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
34vgl. Urteil vom 25. April 2001 – 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 ff., Urteil vom 13. September 2006 – 12 A 3888/05 -, NRWE und Beschluss vom 8. August 2007 – 12 A 325/07 – juris,
35die sich an dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII orientiert, sind nicht die Pflegeeltern sondern allein der oder die Personensorgeberechtigte(n) für die Beantragung von HzE rechtlich zuständig. Sie allein sind berechtigt, die Bewilligung einer solchen Hilfe einzuklagen. Wie sich insbesondere aus dem Urteil aus dem Jahr 2006 ergibt, reicht auch das Vorliegen einer Vollmacht der Personensorgeberechtigten für die Pflegeperson zur Verfolgung eines solchen Anspruchs in eigenem Namen im Verwaltungsprozess nicht aus. Die Klägerin war aber zu keinem Zeitpunkt des streitbefangenen Zeitraums vom 20. März 2011/14. April 2011 bis zum 17. August 2011 personensorgeberechtigt für den Jugendlichen T. E. oder zum Vormund bestellt. Auch das von ihr insoweit angestrengte familiengerichtliche Verfahren beim Amtsgericht F. - 12 F 277/11 - hat nicht zu einer solchen Entscheidung geführt.
36Die Klägerin kann auch nicht als Pflegestelle die Bewilligung von wirtschaftlicher Jugendhilfe für die Betreuung des Jugendlichen T. E. im eigenen Namen geltend machen. Es entspricht der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass den Pflegeeltern kein eigener Zahlungsanspruch, insbesondere nicht aus § 39 SGB VIII, zusteht. Nach der Rechtsprechung,
37vgl. BVerwG Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289,
38handelt es sich bei dem Anspruch nach § 39 SGB VIII um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch dem Personensorgeberechtigten zusteht, hat allein dieser auch den Anspruch auf die Annexleistung nach § 39 SGB VIII.
39Ein eigener Zahlungsanspruch der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht aus dem Recht der Pflegeeltern nach § 38 SGB VIII, 1688 BGB herleiten. Wie das OVG NRW im Urteil vom 13. September 2006 dargelegt hat, lassen sich diese Vorschriften für § 39 SGB VIII nicht fruchtbar machen, weil nach ihnen nur Ansprüche des Kindes in Vertretung des Personensorgeberechtigten (nicht im eigenen Namen) geltend gemacht werden können. Anspruchsberechtigter für Hilfen nach §§ 27 ff SGB VIII sind aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Personensorgeberechtigten und nicht die Kinder.
40Soweit der Antrag zu 1. auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) gestützt werden sollte, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag können im Regelfall die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln, wie sie etwa für die HzE in § 27 Abs. 1 SGB VIII getroffen sind, nicht aushebeln. Solange die Personensorgeberechtigten greifbar und in einem entsprechenden jugendhilferechtlichen Verfahren mitwirkungsbereit sind - wie hier die Eltern des Jugendlichen, die letztendlich auch einen Antrag auf HzE gestellt haben -, können nicht Dritte, die wie hier auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Eltern erzieherische Hilfen leisten, vom Jugendamt die Ersetzung ihrer Aufwendungen in analoger Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Ob dies auch in Ausnahmesituationen gilt, in denen etwa der tatsächliche Aufenthalt der Personensorgeberechtigten trotz aller Bemühungen nicht ermittelt werden kann oder diese nicht handlungsfähig sind, kann hier dahin stehen, denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
41Soweit die Klägerin zur Stützung ihres Anspruchs dem Jugendamt der Beklagten fehlerhaftes Verhalten vorhält, kann nach der Einschätzung des Gerichts nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sie das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Klagebegehren möglicherweise auf Amtshaftung (§ 839 BGB) stützen will. Für einen solchen Anspruch wäre das erkennende Gericht allerdings nicht zuständig. Zwar hat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht den unter einem rechtlichen Aspekt für zulässig erachteten Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das gilt mit Blick auf Art. 34 Satz 3 Grundgesetz indes nicht für Ansprüche aus Amtshaftung (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Trotzdem hat das Gericht von einer Verweisung des Rechtstreits abgesehen. Zuständig für die Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist das Landgericht. Dort ist die Klägerin nicht postulationsfähig und müsste einen Anwalt bestellen, soll die Klage nicht sofort als unzulässig abgewiesen werden. In Anbetracht der Höhe der Forderung mag die Klägerin selbst entscheiden, ob sie unter Abwägung des Prozessrisikos diesen Weg gehen will.
42Soweit der Antrag zu 2.) nach der Verweisung Gegenstand des Verfahrens sein kann, kann dies nur die materielle Regelung sein, die der Beklagte im Bescheid vom 6. Januar 2012 gegenüber der Kläger meinte treffen zu müssen. Unabhängig von der Frage, ob die Höhe der wirtschaftlichen Jugendhilfe gegenüber der Pflegeperson in Form eines Bescheides festzusetzen ist oder - wie oben bereits dargelegt - ob auch diese Regelung wegen des Annexcharakters der wirtschaftlichen Hilfe nach § 39 SGB VIII nur gegenüber dem Personensorgeberechtigten - und somit nicht der Klägerin - zu ergehen hat, so wäre in dem für die Klägerin günstigsten Fall, einer dennoch zulässigen Klage, diese zumindest als unbegründet abzuweisen. Letztlich hat die Klägerin für den Zeitraum vom 18. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 die Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII einschließlich des Anerkennungsbetrages für die Erziehungsleistung erhalten. Auch die Anrechnung des Kindergeldes auf die wirtschaftliche Jugendhilfe ist in § 39 Abs. 6 SGB VIII geregelt. Soweit die Klägerin nach dem Inhalt des Bescheids für die Zeit ab Februar 2012 um die Auszahlung des Kindergeldes an sich bemühen solle, ist diese Aufforderung mit Blick auf den Nachrang der Jugendhilfe rechtlich nicht zu beanstanden.
43Hinsichtlich des Antrags zu 3. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung dieser Frage. Ausweislich der Niederschrift vom 8. Februar 2012 über den Anhörungstermin vor dem AG F. - 12 F 277/11 - hat der Vater des T. E. in diesem Termin auch die Pflegeelternvollmacht unterzeichnet. Nachdem dies beide Eltern getan haben, bestehen an der Wirksamkeit dieser Urkunde keine Zweifel mehr. Die Klägerin hat zumindest keine Umstände vorgetragen, die die Gültigkeit Pflegeelternvollmacht in Zweifel ziehen oder einer Verwendung der Pflegelternvollmacht entgegengehalten wurden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin ist die Großmutter der Kinder J. und T. und begehrt Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege bei ihr selbst. Für beide Kinder stand zunächst der Tochter der Klägerin als Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zu. Nach den Angaben der Klägerin leben J. bereits seit Ende Februar 2008 und T. seit Mai 2010 dauerhaft bei ihr. Für sie erhielt und erhält die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft und Kindergeld, die Klägerin selbst lebte schon seit mehreren Jahren von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einschließlich (anteiliger) Kosten der Unterkunft. Mit Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 20. Januar 2011 wurde die elterliche Sorge für beide Kinder der Klägerin als Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 BGB übertragen. Diese beantragte daraufhin am 12. Mai 2011 bei der Beklagten die Bewilligung von Vollzeitpflege für beide Kinder bei ihr als Pflegeperson, weil ihre Tochter mit deren Erziehung überfordert sei, und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. Januar 2012 mit, auf Grund der ihr gegenüber seitens des Jugendamtes gemachten Vorgabe erkläre sie, dass sie nicht gewillt sei, die Kinder kostenlos zu betreuen.
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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 2012 ab und führte zur Begründung aus: Es scheine so, dass die Beantragung von Jugendhilfeleistungen nach § 33 SGB VIII geprägt sei von wirtschaftlichen Motiven, da die Klägerin ihren Beruf aufgegeben habe und den Kindern vollzeitig zur Verfügung stehe. Dies sei von ihr auch gewollt; die Herausgabe der Kinder an die Mutter oder geeignete Dritte lehne sie ab. Da weder die Aufnahme der Kinder in ihren Haushalt durch das Jugendamt initiiert worden sei noch ein Bedarf an der Unterbringung in einer anderen Betreuungsstelle bestehe, weil die Interessen der Kinder in ihrem Haushalt sichergestellt seien, sei der Antrag abzulehnen.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 25. Januar 2012 Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2012 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestehe kein Hilfebedarf, da die Kinder von der Klägerin gut betreut würden. Dies sei schon so gewesen, als sie sich erstmals an das Jugendamt gewandt habe. Eine Herausgabe der Kinder sei von ihr durchgängig abgelehnt worden. Soweit es um die Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Jugendhilfeleistung gehe, seien dafür die Voraussetzungen des § 36a SGB VIII nicht erfüllt.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 21. März 2012 hat die Klägerin am 10. April 2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Sie sei als Pflegeperson geeignet. Den Kindern gehe es bei ihr gut. Sie habe nicht aus wirtschaftlichen Gründen einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gestellt. Sie habe nicht erst jetzt ihre Arbeitsstelle aufgegeben, sondern sei bereits seit Jahren arbeitslos und habe nur Gelegenheitsbeschäftigungen gehabt. Ihr gehe es darum, die Kinder längerfristig abzusichern. Da die Kindesmutter zur Erziehung dauerhaft nicht in der Lage sei, sei eine Rückkehr der Kinder zu ihrer Mutter nicht absehbar.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2012 zu verpflichten, ihr die beantragte wirtschaftliche Jugendhilfe vom Zeitpunkt der Antragstellung am 12. Mai 2011 bis zum Zugang des Widerspruchsbescheids am 21. März 2012 zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17. August 2012 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII durch sie selbst als Pflegeperson und damit auch einen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe durch Unterhaltsleistungen nach § 39 SGB VIII. Insbesondere bestehe bei ihren Enkelsöhnen ein erzieherischer Bedarf, da deren angemessene Erziehung und Versorgung bei der Kindesmutter nicht gewährleistet sei. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass die Klägerin deren Erziehung auch weiter unentgeltlich erbringen werde und deswegen kein Hilfebedarf bestehe. Zwar könne ein erzieherischer Bedarf an einer Vollzeitpflege dadurch entfallen, dass die Erziehung der betroffenen Kinder durch Verwandte freiwillig unentgeltlich übernommen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin sei als Empfängerin von öffentlicher Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zum Unterhalt ihrer Enkelsöhne verpflichtet, und es sei auch nicht zu erkennen, dass sie zu deren unentgeltlicher Pflege bereit sei. Schon die Stellung eines Erziehungshilfeantrages und die Erklärung der Klägerin vom 2. Januar 2012, sie sei nicht gewillt, die Kinder kostenlos zu betreuen, rechtfertigten erhebliche Zweifel an der Fortführung der Erziehung der Kinder ohne Unterstützung aus öffentlichen Mitteln. Ferner sei bei einer Großmutter, die mangels eigener Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren Enkeln Unterhalt zu gewähren, grundsätzlich zu vermuten, dass sie auch nicht bereit sei, deren Erziehung unentgeltlich zu übernehmen. Diese Vermutung sei zwar bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls widerlegbar. Solche besonderen Umstände seien aber nicht anhand der Frage zu prüfen, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der Großmutter bestehe, die weitere Sorge für ihre Enkelkinder aufzugeben.
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Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zugelassen. Diese hat zu deren Begründung unter anderem geltend gemacht: Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, bei der Prüfung, ob die Vermutung widerlegt sei, ein mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichteter Verwandter sei zur unentgeltlichen Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen nicht bereit, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe ein ernsthafter Wille der pflegenden Verwandten bestehe, die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Dies sei jedoch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – nicht zu vereinbaren. Ein solcher Wille bestehe bei der Klägerin indes nicht. Diese habe stets verdeutlicht, dass ihre Enkelsöhne in jedem Falle weiterhin bei ihr aufwachsen sollten. Ihr tatsächliches Verhalten widerlege zugleich ihre Erklärung vom 2. Januar 2012. Zudem seien die Kontaktaufnahme der Klägerin zu ihrem Jugendamt und erst Recht die Antragstellung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem beide Enkelsöhne schon seit geraumer Zeit in ihrem Haushalt gelebt hätten. Deswegen scheitere die Gewährung von Erziehungshilfe bereits an § 36a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII, da die Hilfe selbst beschafft worden sei, ohne zuvor die öffentliche Jugendhilfe zu informieren.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und macht geltend: Die Argumentation der Beklagten benachteilige Großeltern gegenüber außerfamiliären Pflegepersonen. Es könne von ihr nicht ernsthaft verlangt werden, ihre Enkelkinder nicht weiter unentgeltlich zu betreuen und diese gegebenenfalls in eine andere Pflegefamilie vermitteln zu lassen, wo doch auch für die Beklagte ihre persönliche Eignung außer Frage stehe. Sie habe auch nicht etwa vollendete Tatsachen geschaffen. Vielmehr sei es ihr stets wichtig gewesen, mit der Kindesmutter und ihrer anderen Tochter Einvernehmen zu erzielen und auch die Beklagte in den Entscheidungsprozess einzubinden. Erst nachdem sich die Beklagte vom Wohlergehen der Kinder bei ihr überzeugt gehabt habe, sei die Übertragung der Personensorge für ihre Enkelsöhne auf sie erfolgt.
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In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage der Klägerin abweisen müssen. Diese hat nämlich keinen Anspruch auf die von ihr beantragte "wirtschaftliche Jugendhilfe" in Form von Unterhaltsleistungen für ihre beiden Enkelsöhne nach § 39 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 6 SGB VIII im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012.
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Dem steht entgegen der Annahme der Beklagten zwar nicht schon der Umstand entgegen, dass die Klägerin bereits vor der Antragstellung am 12. Mai 2011 damit begonnen hatte, ihre beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege zu betreuen, und deswegen die Hilfe zu deren Erziehung in Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII "selbst beschafft" hatte. Denn hätten die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Hilfe damals vorgelegen und hätte zudem die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub geduldet, so wäre die Beklagte ab dem Zeitpunkt, zu dem sie über den Antrag vom 12. Mai 2011 hätte entscheiden können, durch den sie über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wurde, gemäß § 36a Abs.3 Satz 1 SGB VIII zur Übernahme der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen verpflichtet gewesen. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII schließt die Pflicht zur Übernahme von Aufwendungen für selbstbeschaffte Leistungen nur vor demjenigen Zeitpunkt aus, zu dem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Bedarf in Kenntnis gesetzt wurde und diesbezüglich hätte reagieren können; ab diesem Zeitpunkt ist er hingegen bei fortbestehendem Bedarf und Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII, sofern er die betreffende Jugendhilfeleistung nicht bewilligt, zur Übernahme der durch deren Selbstbeschaffung entstandenen Aufwendungen verpflichtet, auch wenn diese zuvor unberechtigt war (so auch OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 – 12 A 659/11 – JAmt 2012, 548 [550] = juris Rn. 58 bis 60 und Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36a Rn. 25, jeweils m.w.N.).
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Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hatte die Klägerin jedoch deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unterhalt nach § 39 SGB VIII, weil insoweit kein erzieherischer Bedarf bestand. Denn diese waren nicht auf öffentliche Hilfe zur Erziehung angewiesen, weil ihr erzieherischer Bedarf durch eine jugendhilfeunabhängige Betreuung gedeckt war.
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Der Umstand, dass ein Kind Eltern hat, die seinem Anspruch auf Pflege und Erziehung in eigener Person nicht gerecht werden, bewirkt nicht notwendig, dass sein erzieherischer Bedarf ohne Hilfe zur Erziehung ungedeckt ist. Denn die erforderliche Betreuung und Erziehung minderjähriger Kinder kann auch ohne öffentliche Jugendhilfe z.B. durch einen Verwandten geleistet werden. Deckt ein Verwandter den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten auf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist dann nicht "notwendig" im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – FEVS 47, 433 [437] m.w.N.).
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Eine solche Situation war bei den Enkelsöhnen der Klägerin gegeben, da sie zufolge ihrer eigenen Angaben in den "Fragebögen für Verwandtenpflegebewerber" J. seit Februar 2008 und T. seit Mai 2010 unentgeltlich betreute. Unter diesen Umständen wäre folglich ein erzieherischer Bedarf nur dann entstanden, hätte die Klägerin ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelsöhne zurückgezogen und diese sowie das Jugendamt der Beklagten ernsthaft vor die Alternative gestellt, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre Betreuungsdienste verzichten zu müssen. Nur dann hätte sie als mittlerweile für ihre Enkelsöhne Personensorgeberechtigte einen Anspruch auf die Sicherstellung von deren aus erzieherischer Sicht erforderlicher Pflege außerhalb des Elternhauses durch die öffentliche Jugendhilfe gehabt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 438).
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Deshalb stellt sich die Frage, ob die Klägerin durch den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihrer Enkelsöhne vom 12. Mai 2011 bzw. durch ihr Schreiben vom 2. Januar 2012 in dem oben beschriebenen Sinn ernsthaft ihre Bereitschaft zu deren unentgeltlicher Pflege zurückgezogen oder aber dadurch lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – FEVS 48, 289 [292]). Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Großeltern für die Betreuung ihrer Enkelkinder gerne Geldleistungen der Jugendhilfe erhielten. Das allein reicht aber als Nachweis dafür, dass sie ihre Enkelkinder nur gegen Entgelt zu betreuen bereit sind, nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 37.95 – BVerwGE 102, 56 [63]).
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Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass nach der Lebenserfahrung eine unentgeltliche Betreuung von Enkelkindern durch ihre Großeltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden engen familiären Verbundenheit regelmäßig erwartet werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – a.a.O. S. 439 f. und vom 4. September 1997 – 5 C 11.96 – a.a.O.). Es ist dabei aber auch in den Blick zu nehmen, ob bzw. inwieweit die Großeltern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer unentgeltlichen Pflege ihrer Enkelkinder überhaupt in der Lage sind. Können sie dies nämlich nicht oder nur unter erheblicher Einschränkung ihrer eigenen Bedürfnisse, so ist zu vermuten, dass sie zur unentgeltlichen Pflege von Enkelkindern nicht bereit sind. Allerdings ist es Großeltern nicht bereits dann aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, ihre Enkelkinder unentgeltlich pflegen, wenn sie jenen unabhängig von den sonst insoweit bestehenden Voraussetzungen schon mangels Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht zum Unterhalt in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII, jedenfalls aber überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet sind (so aber etwa NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – FEVS 56, 248 [252 f.] und SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – NJW-RR 2010, 584 [585]). Denn dann schulden sie schon deswegen ihren Enkelkindern keinen Barunterhalt, und auch wenn Naturalunterhalt leistende Großeltern von der Verpflichtung zur Zahlung von Barunterhalt befreit sind, so ist die Betreuung von Enkelkindern als solche nicht mit Kosten verbunden. Anders kann es allenfalls dann sein, wenn der Lebensunterhalt der Enkelkinder nicht wenigstens durch Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch oder durch Zuwendungen Dritter, insbesondere der Eltern der Enkelkinder oder sonstiger Verwandter, gesichert ist, wenn deswegen die Großeltern neben der eigentlichen Betreuung ihrer Enkelkinder – ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein – faktisch dennoch für deren Lebensunterhalt aufkommen müssen und wenn sie dadurch – gemessen an der Höhe ihres Einkommens – finanziell erheblich belastet werden.
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Im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 hat die Klägerin für ihre beiden Enkelsöhne – wie schon zuvor – Grundsicherungsleistungen einschließlich anteiliger Kosten der Unterkunft sowie Kindergeld erhalten. Damit war es ihr möglich, im gleichen Umfang wie bisher auch weiterhin ihre beiden Enkelsöhne unentgeltlich zu betreuen. Richtig ist zwar der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass es ihr dann aber weiterhin nicht möglich war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dadurch ein die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch übersteigendes Einkommen zu erzielen. Gleichwohl war die Klägerin auch weiterhin zur unentgeltlichen Betreuung ihrer beiden Enkelsöhne bereit. Sie hat zwar am 12. Mai 2011 Anträge auf Bewilligung von Vollzeitpflege gestellt und in ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 an die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten geäußert:
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"Laut Ihrer Aussage besteht Ihr Vorgesetzter … auf eine Erklärung von mir, die Kinder J. und T. nicht unentgeltlich zu betreuen.
Ich erkläre hiermit entsprechend dieser Vorgabe, daß ich nicht gewillt bin, die Kinder kostenlos zu betreuen."
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Die Klägerin hat aber bereits im Widerspruchsverfahren mitteilen lassen, dass es ihr bei ihren Anträgen primär um die längerfristige Absicherung ihrer Enkelsöhne gehe, damit diese in jeder Hinsicht eine optimale frühkindliche Förderung erhalten könnten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin weiter klargestellt, dass es ihr letztlich nur darum gegangen sei, Leistungen nach § 39 SGB VIII zu erhalten. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen lassen, sie sei in der Sitzung des Amtsgerichts Pirmasens im Zusammenhang mit der Übertragung des Sorgerechts für ihre beiden Enkelsöhne auf sie darauf hingewiesen worden, beim Jugendamt die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne in Vollzeitpflege nebst Unterhaltsleistungen beantragen zu können, und habe dies deshalb unmittelbar nach Erhalt ihrer Bestallungsurkunde getan. Bei ihrem Schreiben vom 2. Januar 2012 habe sie sich tatsächlich an der ihr gegenüber geäußerten Vorgabe orientiert, dass Vollzeitpflege nur bewilligt werden könne, wenn sie erkläre, nicht mehr zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne bereit zu sein. Für sie persönlich sei wichtig, dass sie als Großmutter die Kinder betreue und ihre Tochter, soweit möglich, in die Familie eingebunden bleibe. Ihre Tochter wohne seit Sommer 2012 ebenfalls in der Nähe von Lünen. Vor diesem Hintergrund werde sie – sollten keine Leistungen nach § 39 SGB VIII gezahlt werden – auch künftig sehen, wie sie mit den ihr derzeit zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln weiterhin zurechtkomme. Mit einer Unterbringung ihrer beiden Enkelsöhne in einer anderen Pflegefamilie und damit letztlich auch mit einer Trennung ihrer Tochter von ihren Kindern sei sie nicht einverstanden.
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Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgerichts (im Anschluss an das Urteil des OVG NRW vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 253) an, bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer beiden Enkelsöhne zurückgezogen oder aber lediglich ihren Wunsch bekundet hat, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob ein ernsthafter Wille der Klägerin bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben. Deckt nämlich ein Verwandter den erzieherischen Bedarf eines Kindes oder Jugendlichen unentgeltlich und kann deshalb ein erzieherischer Bedarf nur dadurch entstehen, dass er seine Bereitschaft zu dessen unentgeltlicher Pflege zurückzieht und das Kind oder den Jugendlichen bzw. seinen Personensorgeberechtigten, falls er dies nicht – wie im vorliegenden Fall – selbst ist, sowie das Jugendamt ernsthaft vor die Alternative stellt, für seine Entlohnung zu sorgen oder aber auf seine Betreuungsdienste verzichten zu müssen (s.o.), so kommt es auf die Frage, ob ein ernsthafter Wille des Verwandten besteht, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für das Kind oder den Jugendlichen aufzugeben, entgegen der Annahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 585) sehr wohl entscheidungserheblich an.
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Nach alledem ist davon auszugehen, dass im Zeitraum 12. Mai 2011 bis 21. März 2012 kein erzieherischer Bedarf bezüglich der Enkelsöhne der Klägerin bestanden hat und dass diese deswegen keinen Anspruch auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung ihrer beiden Enkelsöhne einschließlich von Leistungen zu deren Unter-halt nach § 39 SGB VIII hatte. Dieses Ergebnis vermag indes nicht zu befriedigen. Nach der ihm zugrundeliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelangen, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht angemerkt hat, Großeltern nur dann in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe, wenn sie unter allen Umständen allein gegen Entgelt bereit sind, ihre Enkel zu betreuen (oder wahrheitswidrig diesen Eindruck erwecken), obwohl wegen dieser Einstellung Zweifel an ihrer Geeignetheit als Pflegeperson bestehen, während Großeltern, die aus persönlichem Verantwortungsgefühl für ihre Enkelkinder notfalls auch bereit sind, diese unentgeltlich zu betreuen, und die sich deshalb als geeigneter erweisen als erstere, keinen Anspruch auf wirtschaftliche Jugendhilfe haben. Es kommt hinzu, dass bezüglich der Fälle, in denen Großeltern ihre Enkelkinder betreuen, um dadurch ihrer Unterhaltspflicht zu genügen, und in denen deswegen ebenfalls kein erzieherischer Bedarf bezüglich öffentlicher Jugendhilfe besteht, der Gesetzgeber in § 27 Abs. 2a SGB VIII gleichwohl einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gewährt hat. Ferner stellt sich die Situation der in Vollzeitpflege lebenden Kinder bzw. Jugendlichen in allen Fällen gleich dar, doch werden die in § 39 SGB VIII gesetzlich vorgesehenen Leistungen zu ihrem Unterhalt, bei denen die Kosten für den Sachaufwand die Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch deutlich übersteigen, nur dann bewilligt, wenn sie nicht – wie die Enkelsöhne der Klägerin – unentgeltlich von einem Verwandten oder sonstigen Dritten betreut werden. Zwar sieht § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII vor, dass dann, wenn die Pflegeperson in gerader Linie mit dem von ihr betreuten Kind oder Jugendlichen verwandt ist und ihm Unterhalt gewähren kann, die Kosten für den Sachaufwand angemessen gekürzt werden können. Dies gälte jedoch nicht im Falle der Klägerin, würde sie ihre Enkelsöhne zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht jenen gegenüber betreuen, da sie als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu Unterhaltsleistungen an ihre Enkelsöhne nicht in der Lage ist.
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Das in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht befriedigende Ergebnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wohl der Grund für die bereits erwähnte obergerichtliche Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wonach aus wirtschaftlichen Gründen schon derjenige Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Pflege seines Enkelkindes in der Lage sein soll, der ihm nicht zum Unterhalt – gar in Höhe des Pauschbetrags im Sinne von § 39 Abs. 5 SGB VIII – verpflichtet ist, wonach dann widerleglich zu vermuten sei, dass der betreffende Großelternteil nicht zur unentgeltlichen Betreuung bereit ist, und wonach bei der Prüfung, ob diese Vermutung widerlegt ist, nicht berücksichtigt werden dürfe, ob ein ernsthafter Wille des Großelternteiles bestehe, ohne Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe die weitere Sorge für die Kinder aufzugeben (vgl. erneut NdsOVG, Urteil vom 28. Oktober 1998 – 4 L 3289/98 – juris Rn. 19, OVG NRW, Urteil vom 6. September 2004 – 12 A 3625/03 – a.a.O. S. 252 f. sowie SächsOVG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – a.a.O. S. 585). Der Senat vermag dieser mit der des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbarenden Rechtsprechung aus den oben aufgezeigten Gründen nicht zu folgen, zumal das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 28. Mai 2009 – 1 A 54/08 – (a.a.O. S. 584) auch nach der Einfügung des Absatzes 2a in § 27 SGB VIII zum 1. Oktober 2005 davon ausgeht, wenn und solange ein Verwandter im Einvernehmen mit dem Personensorgeberechtigten oder gar als eingesetzter Personensorgeberechtigter den erzieherischen Bedarf des Kindes freiwillig unentgeltlich decke, sei öffentliche Hilfe zur Erziehung nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII und bestehe damit auch kein Anspruch auf die Leistung von Unterhalt gemäß § 39 SGB VIII. Da dieses Urteil indes zu einem anderen Ergebnis kommt als die oben zitierte obergerichtliche Rechtsprechung, der zudem – soweit ersichtlich – auch sonst die Rechtsprechung der Tatsachengerichte ganz überwiegend gefolgt ist, lässt der Senat die Revision gegen sein Urteil zu, weil angesichts dessen die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Dies gilt allerdings auch deswegen, weil zuletzt selbst das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. März 2012 – 5 C 12.11 – BVerwGE 142, 115 (121 Rn. 19) bezüglich der Frage, ob Großeltern ihre Bereitschaft zur weiteren unentgeltlichen Pflege ihres Enkelkindes ernsthaft zurückgezogen haben, nur auf sein Urteil vom 15. Dezember 1995 – 5 C 2.94 – (a.a.O. S. 181) Bezug genommen hat, worin es eine solche ernstliche Erklärung allein in der Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe gesehen hatte, anstatt auf sein späteres Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 – (a.a.O. S. 440) hinzuweisen, in dem es das Urteil des Berufungsgerichts – aus anderem Grund – aufgehoben und an dieses zurückverwiesen, dieses unter Appell an die "tatrichterliche Verantwortung" aber auch zur Prüfung aufgefordert hatte, ob eine Großmutter durch die Beantragung von wirtschaftlicher Jugendhilfe ernsthaft ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege ihrer Enkeltochter zurückgezogen oder lediglich ihren Willen bekundet habe, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe kommen zu wollen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
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der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage in Abänderung des Bescheids vom 6. Januar 2012 die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung (HzE) in Form der Vollzeitpflege für den Jugendlichen T. E. über den bereits bewilligten Zeitraum ab dem 18. August 2011 hinaus auch für die Zeit ab März 2011, spätestens aber ab dem 14. April 2011 bis zum 17. August 2011.
3Die Klägerin ist von Beruf T1. . Sie war nach ihren Angaben acht Jahre beim Jugendamt der und gleichzeitig auch als Bereitschafts- und Dauerpflegeperson für dieses Jugendamt tätig; später hat sie in unterschiedlichen Bereichen der Jugendhilfe bei anderen Jugendhilfeträgern und auch als Selbständige gearbeitet. Darüber hinaus absolvierte sie die Ausbildung zur Erziehungsstelle nach § 33 Satz 2 SGB VIII beim Jugendamt der Stadt B. .
4Der am 00.00.1996 geborenen Jugendliche T. E. hat die mazedonische Staatsangehörigkeit. Er ist das vierte von fünf Kindern der Familie E. . Nach Angaben der Klägerin ist T. dem Jugendamt schon längere Zeit bekannt, da auch die frühere Schule T. dort Meldung wegen vermuteter Kindeswohlgefährdung gemacht hatte. Da die Eltern keine Jugendhilfe wünschten, hat das Jugendamt der Beklagten nichts weiter unternommen. Zumindest lässt sich den dem Gericht vorliegenden Unterlagen kein entsprechender Hinweis entnehmen.
5Die Klägerin wohnte bis Ende Juni 2011 in der M. Straße 00 in B1. . In ihrer unmittelbaren Nachbarschaft (im gleichen Haus) wohnte die Familie E. .
6Nach dem Vortrag der Klägerin lebte T. seit dem 20. März 2011 in ihrem Haushalt. Auf Bitten der Mutter hatte sie ihn nach einer körperlichen Misshandlung durch den Vater, die einen Polizeieinsatz zur Folge hatte, in ihren Haushalt aufgenommen.
7Nach dem Vortrag der Klägerin kehrte T. Anfang April für etwa 10 Tage in den Haushalt der Eltern zurück. Dort kam es am 14. April 2011 erneut zu einem Polizeieinsatz wegen des Vaters, nachdem er T. getreten und geschlagen hatte. T. kehrte an diesem Tag im Einvernehmen mit seinen Eltern erneut in den Haushalt der Klägerin zurück. Die Klägerin wandte sich an das Jugendamt und bat um Unterstützung. In einem Gespräch mit dem Jugendamt Mitte Mai 2011 wurde T. mitgeteilt, dass der Aufenthalt von seinen Eltern bestimmt werde; wenn er wegen Schwierigkeiten mit seinem Vater nicht nach Hause wolle, so müsse der weitere Verbleib mit den Eltern besprochen werden. Die Zustimmung, dass er bei Frau T2. wohnen könne, erfolge zurzeit nicht über das Jugendamt.
8Ähnlich wurde ausweislich eines Vermerks vom 17. Mai 2011 in einem Gespräch am 4. Mai 2011 mit den Eltern von T. und den Mitarbeiterinnen des Jugendamtes Frau I. und Frau N. argumentiert. Dieses Gespräch wurde bei einem Hausbesuch geführt, der wegen des Vorfalls von Mitte April 2011 anberaumt worden war. Es konnte kein früherer Termin gefunden werden, da Frau E. sich um Ostern 2011 wegen eines I1. im L. einer Operation unterziehen musste. Die Mutter sah den im April 2011 angezeigten Konflikt zwischen Vater und Sohn auch durch diese stationäre Behandlung bedingt, weil sie durch ihre Abwesenheit nur bedingt auf die Familiensituation Einfluss nehmen konnte. Die Eltern T. waren aber ausdrücklich mit dem Verbleib ihres Sohnes bei der Klägerin einverstanden, die sie für eine gute Pädagogin hielten. Sie hegten insbesondere keine Bedenken, dass ihr Sohn durch den Aufenthalt bei der Klägerin ihnen entfremdet werden könne. Im Vermerk vom 17. Mai 2011 heißt es weiter, dass die Familie zurzeit keine Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen möchte. Sie wurden aber an einen Mitarbeiter des Kinderschutzbundes, Herrn L1. , verwiesen, wo ein Gespräch mit Eltern, T. und Frau T2. moderiert werden sollte. Alle Beteiligten hätten bereits Kontakt mit Herrn L1. aufgenommen.
9Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich weiter, dass Frau I. den Vorfall im April 2011 aufgenommen habe. Es wurde eine Überleitung in eine Hilfeform (Beratung nach § 16 SGB VIII) geprüft. Dort heißt es weiter: „Auf Grund der schwierigen Gesamtsituation ist T. bei Frau T2. geblieben. Die Eltern haben dem zugestimmt und werden die Beratung über den Kinderschutzbund wahrnehmen.“
10Am 1. Juli 2011 ist die Klägerin nach F. verzogen. Der Jugendliche T. ist mitgezogen. Dies erfuhr die Beklagte durch einen Anruf von T. Mutter am 8. Juli 2011, der zu diesem Zeitpunkt die neue Adresse der Klägerin und ihres Sohnes nicht bekannt war. Die Mutter sei weiter damit einverstanden, dass ihr Sohn ganz bei der Klägerin wohne. Sie wolle aber über die weitere Entwicklung ihres Sohnes unterrichtet werden. Der besuche weiterhin die Schule und zeige eine positive Entwicklung. Die Beratung über Herrn L1. finde statt.
11Ausweislich eines Vermerks vom 4. Juli 2011 beklagte sich die Klägerin in einem Telefonat beim Jugendamt der Beklagten, dass sie zwar den Jugendlichen mit Erlaubnis des Jugendamtes aufgenommen habe, sie sich aber völlig auf sich allein gestellt fühle.
12Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Pflegegeld unter Berücksichtigung des erhöhten Erziehungsaufwandes wegen der starken Traumatisierung des Jungen und seiner psychosozialen Auffälligkeiten im Sinne einer zu vermutenden Aufmerksamkeitsstörung. Wegen der Erteilung einer Pflegeerlaubnis bat sie, wegen der Ortsnähe den Pflegekinderdienst des Jugendamtes der Stadt F. zu beauftragen.
13In seinem Antwortschreiben vom 2. August 2011 wies der Beklagte darauf hin, dass kein Antrag der personensorgeberechtigten Eltern für die erstrebte Hilfe vorliege. Es sei deshalb bislang kein Klärungsprozess mit den Eltern über eine geeignete jugendhilferechtliche Maßnahme getroffen worden. Bisherige Absprachen seien zwischen den Eltern und der Klägerin unter zeitweiliger Mitwirkung des Kinderschutzbundes getroffen worden. Sollten die Eltern Hilfe zur Erziehung für T. wünschen, sollten sie sich im Jugendamt melden.
14Am 18. August 2011 haben die personensorgeberechtigten Eltern einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung (HzE) in Form der Vollzeitpflege gestellt. Mit Bescheid vom 29. September 2011 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 18. August 2011 vorläufig bis zum Abschluss der Überprüfung der Geeignetheit der Pflegestelle für T. E. monatliche Lebenshaltungskosten in Höhe von monatlich 454 € (638 € Pflegegeld - 184 € vereinnahmtes Kindergeld). Der Auszahlungsbetrag vom 18. August 2011 bis zum 31. Oktober 2011 belief sich auf 1.113,03 €. Dieser monatliche Betrag von 454 € wurde ab November 2011 laufend angewiesen. Mit einem weiteren Bescheid vom 29. September 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin den Mindestbeitrag zu einer Unfallversicherung und die Zahlung eines angemessenen Beitrags für die Altersversicherung.
15Die Beklagte bewilligte den Eltern des Jugendlichen mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 ab dem 18. August 2011 für den Sohn T. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. Die Hilfe werde von der Klägerin erbracht. Die monatlichen Leistungen des Jugendamtes beliefen sich auf 454.- €.
16Gegen den Bescheid vom 29. September 2011 wandte sich die Klägerin. Sie rügte, dass dem Jugendamt von Anfang bekannt gewesen sei, dass sich das Kind auf Wunsch der Eltern bei ihr aufgehalten habe. Die Eltern hätten ihr gegenüber immer wieder zugesichert, einen Antrag auf HzE zu stellen. Dass sie dies zunächst doch nicht getan hätten, habe nicht sie zu vertreten. Das Jugendamt habe sich weder um die Sicherung des Lebensunterhalts T. noch um die weitere persönliche Entwicklung des Jugendlichen gekümmert. Sie habe für Ernährung, Wohnung, Mobiliar wie etwa Kleiderschrank, Bett, Schreibtisch, und Bekleidung aufkommen müssen. Für den Verbleib des Jugendlichen ab April 2011 habe sie spätestens nach Ablauf von 2 Monaten einer Pflegeerlaubnis bedurft, die aber nicht vorhanden gewesen sei. Diese unzulässigen Zustände habe das Jugendamt toleriert, statt aktiv an einem entsprechenden Konzept für den Jugendlichen zu arbeiten. Durch diese Handlungsweise habe das Jugendamt - so wie die Situation sich heute darstelle - viel Geld gespart. Weiter wandte sie sich dagegen, dass auf das Pflegegeld das Kindergeld für T. angerechnet werde, das sie aber tatsächlich nicht erhalte.
17Mit Bescheid vom 20. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte eine Beihilfe in Höhe von 205,00 € für die Beschaffung von Winterbekleidung. Die Entscheidung über die Jugendzimmerpauschale habe sie bis zum Abschluss der Überprüfung zur Erlangung einer Pflegeerlaubnis zurückgestellt. Mit weiterem Bescheid vom 15. November 2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin den im Bescheid vom 29. September 2011 für den Zeitraum ab dem 18. August 2011 bis zum 31. Oktober 2011 angerechneten Kindergeldbetrag in Höhe von 635,10 € nach. Nach Rücksprache mit der Familienkasse könne sie das Kindergeld erst nach Abschluss der Überprüfung auf Geeignetheit als Pflegstelle erhalten.
18Die Stadt F. erteilte der Klägerin unter dem 19. Dezember 2011 die beantragte Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII. Am 28. Dezember 2011 fand dann ein Hilfeplangespräch statt, das mit dem Vorschlag endete, HzE in Form der Vollzeitpflege ab dem 18. August 2011 zu bewilligen. Diese Entscheidung ist in den an die Eltern adressierten Bescheid vom 11. Januar 2012 umgesetzt worden, in dem in Abänderung des Bescheides vom 5. Oktober 2011 nunmehr HzE in Form der Vollzeitpflege, die durch die Klägerin zu erbringen sei, bewilligt wurden. Die Kosten der Hilfe beliefen sich nunmehr auf mtl. auf 765 €. Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 6. Januar 2012 hat der Beklagte unter Zugrundelegung eines monatlichen Pflegegeldsatzes von 765.- € statt der bisher gezahlten 638.- € einen Nachzahlungsbetrag von monatlich 127.- € ermittelt, der sich für die Zeit vom 18. August 2011 bis 31. Januar 2011 auf 692,35 € summierte. Nach Angaben der Familienkasse werde der Klägerin ab Februar 2012 das Kindergeld ausgezahlt, sofern sie einen entsprechenden Antrag stelle. Eine Weiterleitung des Kindergeldes durch das Jugendamt entfalle zukünftig.
19Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 bewilligte die Beklagte schließlich eine Beihilfe in Höhe von 800,00 € für den Kauf eines Jugendzimmers.
20Parallel zu dem bisher geschilderten Verwaltungsverfahren stellte die Klägerin im Juli 2011 beim Amtsgericht B1. einen Antrag, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung die Vormundschaft für T. E. zu übertragen. Dieser wurde an das Amtsgericht F. als örtlich zuständiges Familiengericht verwiesen. Am 8. Februar 2012 fand ein Anhörungstermin vor dem AG F. - Familiengericht AZ: 12 F 277/11 statt. Ausweislich der Niederschrift über diesen Termin hatte es zunächst wegen des abgelaufenen Passes von T. Probleme mit der Ummeldung nach F. gegeben; zum Zeitpunkt dieses Termins war der Jugendliche aber mittlerweile in F. gemeldet. In Zukunft erhalte die Klägerin das Kindergeld und die Leistungen des Jugendamtes für den Jugendlichen. Wegen des Kindergeldes für März bis August 2011 sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht B1. anhängig. Eine Entziehung des Personensorgerechts der Eltern und Übertragung dieses Rechts auf die Klägerin ist dort nicht ausgesprochen worden.
21Die Klägerin hat am 24. Januar 2012 Klage erhoben, der unter anderem der Bescheid vom 6. Januar 2012 beigefügt war. In der Sache rügt sie, dass die Hilfegewährung erst ab dem 18. August und nicht schon im März oder April 2011 eingesetzt habe. Sie ist unter Wiederholung und Vertiefung des Vortrags aus dem Vorverfahren der Auffassung, dass dem Jugendamt die Unterbringung des Jugendlichen bei ihr bekannt gewesen sei. Das Jugendamt habe sich fehlerhaft verhalten und deshalb die HzE auch für die vorangegangenen vier oder fünf Monate zu leisten. Das gleiche gelte bezüglich des Kindergeldes. Das Verwaltungsgericht müsse dem Jugendamt auferlegen, dass ihr das Kindergeld für den Zeitraum vom 14. April 2011 bis 30. Juni 2012 ausgezahlt werde, da der Anspruch an sie bestehe, aber wegen Meldeproblemen nicht durchgesetzt werden könne. Weiter solle das Gericht prüfen, ob die nur von der Mutter T. unterzeichnete „Vollmacht als Ergänzung der Pflegevollmacht“ rechtlich wirksam sei, und das Familiengericht entsprechend unterrichten. Weiter bat sie zu überprüfen, ob die im Termin beim Amtsgericht F. erfolgte Unterzeichnung der Pflegeelternvollmacht durch den Kindesvater rechtswirksam sei.
22Die Klägerin beantragt sinngemäß,
231. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Januar 2012 zu verpflichten, für das von ihr betreute Kind T. E. HzE in Form der Vollzeitpflege ab dem 14. April 2011 zu bewilligen und ihr ab diesem Zeitpunkt die entsprechende wirtschaftliche Jugendhilfe auszuzahlen,
242. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Januar 2012 zu verpflichten, ihr ab dem 14. April 2011 bis zum 30. Juni 2012 das Pflegegeld ohne Anrechnung des Kindergeldes auszuzahlen,
253. festzustellen, ob in der „Vollmacht als Ergänzung der Pflegevollmacht“ die Unterschrift des Vaters rechtswirksam ist.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie ist der Auffassung, dass es für die Zeit ab dem 20. März 2011 bis zum 18. August 2011 an einem Antrag der Personensorgeberechtigten für HzE für den Jugendlichen T. E. fehle. Der Antrag der Klägerin vom 27. Juli 2011 könne nicht berücksichtigt werden, da sie nicht personensorgeberechtigt sei. Auch die Pflegeerlaubnis für die Klägerin habe zunächst gefehlt. Es sei auch kein Fehlverhalten der Behörde ersichtlich, das allein oder im Zusammenwirken mit den Eltern des Jugendlichen zu einer so späten Antragstellung geführt habe. Auch das Amtsgericht F. habe dem Antrag der Klägerin auf Bestellung zum Vormund nicht entsprochen. Auf Grund des Bescheids vom 5. Oktober 2011 seien rückwirkend ab dem 18. August 2011 zunächst monatlich 454 € gezahlt worden. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 6. Januar 2012 sei dann nach entsprechender Bewilligung von HzE auch das Pflegegld in Höhe von 765,00 € bewilligt und an die Klägerin ausgezahlt worden. Es sei somit nicht ersichtlich, dass die Klägerin noch weitere Zahlungsansprüche als Pflegestelle für den Jugendlichen T. E. habe.
29Das Gericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2012 das Verfahren zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 K 1407/14 abgetrennt, soweit die Klage auf die Zahlung des Kindergeldes für die Zeit ab März 2011 bis zum Juni 2012 gerichtet ist. Mit weiterem Beschluss vom gleichen Tag hat die Kammer den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht B1. verwiesen.
30Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen
31E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
32Die Kammer konnte trotz des Nichterscheinens der Klägerin zum Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
33Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1. unzulässig, weil der Klägerin insoweit die Klagebefugnis fehlt. Die Klagebefugnis, die als Sachurteilsvoraussetzung vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist, erfordert, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Daran fehlt es hier. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
34vgl. Urteil vom 25. April 2001 – 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 ff., Urteil vom 13. September 2006 – 12 A 3888/05 -, NRWE und Beschluss vom 8. August 2007 – 12 A 325/07 – juris,
35die sich an dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII orientiert, sind nicht die Pflegeeltern sondern allein der oder die Personensorgeberechtigte(n) für die Beantragung von HzE rechtlich zuständig. Sie allein sind berechtigt, die Bewilligung einer solchen Hilfe einzuklagen. Wie sich insbesondere aus dem Urteil aus dem Jahr 2006 ergibt, reicht auch das Vorliegen einer Vollmacht der Personensorgeberechtigten für die Pflegeperson zur Verfolgung eines solchen Anspruchs in eigenem Namen im Verwaltungsprozess nicht aus. Die Klägerin war aber zu keinem Zeitpunkt des streitbefangenen Zeitraums vom 20. März 2011/14. April 2011 bis zum 17. August 2011 personensorgeberechtigt für den Jugendlichen T. E. oder zum Vormund bestellt. Auch das von ihr insoweit angestrengte familiengerichtliche Verfahren beim Amtsgericht F. - 12 F 277/11 - hat nicht zu einer solchen Entscheidung geführt.
36Die Klägerin kann auch nicht als Pflegestelle die Bewilligung von wirtschaftlicher Jugendhilfe für die Betreuung des Jugendlichen T. E. im eigenen Namen geltend machen. Es entspricht der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass den Pflegeeltern kein eigener Zahlungsanspruch, insbesondere nicht aus § 39 SGB VIII, zusteht. Nach der Rechtsprechung,
37vgl. BVerwG Urteile vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 und vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289,
38handelt es sich bei dem Anspruch nach § 39 SGB VIII um einen Annexanspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch dem Personensorgeberechtigten zusteht, hat allein dieser auch den Anspruch auf die Annexleistung nach § 39 SGB VIII.
39Ein eigener Zahlungsanspruch der Klägerin lässt sich schließlich auch nicht aus dem Recht der Pflegeeltern nach § 38 SGB VIII, 1688 BGB herleiten. Wie das OVG NRW im Urteil vom 13. September 2006 dargelegt hat, lassen sich diese Vorschriften für § 39 SGB VIII nicht fruchtbar machen, weil nach ihnen nur Ansprüche des Kindes in Vertretung des Personensorgeberechtigten (nicht im eigenen Namen) geltend gemacht werden können. Anspruchsberechtigter für Hilfen nach §§ 27 ff SGB VIII sind aber nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Personensorgeberechtigten und nicht die Kinder.
40Soweit der Antrag zu 1. auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) gestützt werden sollte, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Denn die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag können im Regelfall die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln, wie sie etwa für die HzE in § 27 Abs. 1 SGB VIII getroffen sind, nicht aushebeln. Solange die Personensorgeberechtigten greifbar und in einem entsprechenden jugendhilferechtlichen Verfahren mitwirkungsbereit sind - wie hier die Eltern des Jugendlichen, die letztendlich auch einen Antrag auf HzE gestellt haben -, können nicht Dritte, die wie hier auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen mit den Eltern erzieherische Hilfen leisten, vom Jugendamt die Ersetzung ihrer Aufwendungen in analoger Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Ob dies auch in Ausnahmesituationen gilt, in denen etwa der tatsächliche Aufenthalt der Personensorgeberechtigten trotz aller Bemühungen nicht ermittelt werden kann oder diese nicht handlungsfähig sind, kann hier dahin stehen, denn ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
41Soweit die Klägerin zur Stützung ihres Anspruchs dem Jugendamt der Beklagten fehlerhaftes Verhalten vorhält, kann nach der Einschätzung des Gerichts nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sie das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Klagebegehren möglicherweise auf Amtshaftung (§ 839 BGB) stützen will. Für einen solchen Anspruch wäre das erkennende Gericht allerdings nicht zuständig. Zwar hat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht den unter einem rechtlichen Aspekt für zulässig erachteten Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das gilt mit Blick auf Art. 34 Satz 3 Grundgesetz indes nicht für Ansprüche aus Amtshaftung (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Trotzdem hat das Gericht von einer Verweisung des Rechtstreits abgesehen. Zuständig für die Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist das Landgericht. Dort ist die Klägerin nicht postulationsfähig und müsste einen Anwalt bestellen, soll die Klage nicht sofort als unzulässig abgewiesen werden. In Anbetracht der Höhe der Forderung mag die Klägerin selbst entscheiden, ob sie unter Abwägung des Prozessrisikos diesen Weg gehen will.
42Soweit der Antrag zu 2.) nach der Verweisung Gegenstand des Verfahrens sein kann, kann dies nur die materielle Regelung sein, die der Beklagte im Bescheid vom 6. Januar 2012 gegenüber der Kläger meinte treffen zu müssen. Unabhängig von der Frage, ob die Höhe der wirtschaftlichen Jugendhilfe gegenüber der Pflegeperson in Form eines Bescheides festzusetzen ist oder - wie oben bereits dargelegt - ob auch diese Regelung wegen des Annexcharakters der wirtschaftlichen Hilfe nach § 39 SGB VIII nur gegenüber dem Personensorgeberechtigten - und somit nicht der Klägerin - zu ergehen hat, so wäre in dem für die Klägerin günstigsten Fall, einer dennoch zulässigen Klage, diese zumindest als unbegründet abzuweisen. Letztlich hat die Klägerin für den Zeitraum vom 18. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 die Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII einschließlich des Anerkennungsbetrages für die Erziehungsleistung erhalten. Auch die Anrechnung des Kindergeldes auf die wirtschaftliche Jugendhilfe ist in § 39 Abs. 6 SGB VIII geregelt. Soweit die Klägerin nach dem Inhalt des Bescheids für die Zeit ab Februar 2012 um die Auszahlung des Kindergeldes an sich bemühen solle, ist diese Aufforderung mit Blick auf den Nachrang der Jugendhilfe rechtlich nicht zu beanstanden.
43Hinsichtlich des Antrags zu 3. fehlt das Rechtsschutzbedürfnis zur Klärung dieser Frage. Ausweislich der Niederschrift vom 8. Februar 2012 über den Anhörungstermin vor dem AG F. - 12 F 277/11 - hat der Vater des T. E. in diesem Termin auch die Pflegeelternvollmacht unterzeichnet. Nachdem dies beide Eltern getan haben, bestehen an der Wirksamkeit dieser Urkunde keine Zweifel mehr. Die Klägerin hat zumindest keine Umstände vorgetragen, die die Gültigkeit Pflegeelternvollmacht in Zweifel ziehen oder einer Verwendung der Pflegelternvollmacht entgegengehalten wurden.
44Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
45Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 18.07.2012 zu erstatten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.
(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.