Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. März 2015 - 4 K 1734/14

published on 12/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 12. März 2015 - 4 K 1734/14
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 10.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ¼, die Beklagte trägt ¾ der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die er seit dem 07.04.2010 für jugendhilferechtliche Leistungen betreffend A. K. erbringt.
Die am … 1998 geborene A. K. lebte mit ihrem Bruder S. und ihrer allein sorgeberechtigten Mutter B. K. bis zum 07.04.2010 im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der Kindsvater lebte und lebt nach wie vor im Ausland. Für A. wurden vor dem 07.04.2010 keine jugendhilferechtlichen Leistungen erbracht. Am 07.04.2010 verschwand B. K. zunächst spurlos. Am Abend des 07.04.2010 bzw. am 08.04.2010 nahm Frau C. S., Schwester von B. K., wohnhaft in H. im Zuständigkeitsbereich des Klägers, ihre Nichte A. bei sich auf und gab der Polizei im Rahmen der Vermisstenmeldung hiervon Kenntnis. Am Samstag, dem 10.04.2010, wurde B. K. tot aufgefunden; dies wurde Familie S. und A. K. am selben Tag mitgeteilt. Am Montag, dem 12.04.2010, erklärte Frau S. bei einer Vorsprache beim Jugendamt der Beklagten, A. solle auf Dauer in ihrer Familie bleiben. Frau S. wurde von der Beklagten an den Kläger verwiesen.
Unmittelbar im Anschluss an den Tod der Mutter kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu einem Schriftwechsel betreffend die Zuständigkeit für eventuelle Anträge auf jugendhilferechtliche Leistungen, in welchem jedoch keine Einigkeit erzielt werden konnte. Daraufhin wurde vereinbart, dass der Kläger, falls für A. jugendhilferechtliche Leistungen beantragt würden, hierüber im Wege des § 86d SGB VIII entscheiden solle.
Unter dem 22.04.2010, eingegangen beim Kläger am 26.04.2010, stellte Frau S. nach Gesprächen mit dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers beim Kläger einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung betreffende A., der, da Frau S. mangels Personensorge für A. nicht antragsberechtigt war, zunächst nicht bearbeitet wurde, und bewarb sich zugleich zusammen mit ihrem Mann um Aufnahme von A. als Pflegekind in ihrem Haushalt. Der Antrag auf Hilfe zur Erziehung wurde unter dem 12.05.2010 von dem am 11.05.2010 bestellten Vormund des Kindes, Rechtsanwalt G., unterzeichnet.
In einem Hilfeplangespräch vom 12.05.2010 beschloss das Beraterteam des Klägers trotz verbleibender Zweifel, eine Hilfe nach § 33 SGB bei Familie S. einzurichten.
Mit Bescheid vom 05.07.2010, geändert durch Bescheide vom 23.08.2010 und 10.02.2011, gewährte der Kläger - nach Absprache mit der Beklagten auf Grundlage von § 86d SGB VIII - erstmals für die Zeit vom 07.04.2010 bis zum 06.04.2011 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII, mit Bescheid vom 27.10.2010 ergänzt um Hilfe zur Erziehung durch eine soziale Gruppenarbeit gemäß § 29 SGB VIII als Annexleistung. Beide Hilfen wurden mit Bescheiden vom 18.05.2011 verlängert. Mit Bescheid vom 23.11.2011 gewährte der Kläger im Rahmen von § 86d SGB VIII für die Zeit vom 02.10.2011 bis 30.09.2012, hernach verlängert bis zum 14.10.2012, Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII in der Einrichtung X. Ab dem 15.10.2012 wurde dann wieder Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt (Bescheide vom 19.12.2012, 12.11.2013), ab dem 09.01.2014 erneut Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII (Bescheide vom 27.02.2014). Die Hilfegewährung, die am 31.07.2014 endete, erfolgte jeweils unter Berufung auf § 86d SGB VIII. Bis zum 31.07.2014 belief sich der ungedeckte jugendhilferechtliche Aufwand auf 119.729,28 EUR.
Mit Schreiben vom 05.07.2010 setzte der Kläger die Beklagte darüber in Kenntnis, dass im Rahmen der vorläufigen Leistungsgewährung gemäß § 86d SGB VIII für A. K. ab dem 07.04.2010 Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 27, 33 SGB VIII in der Pflegefamilie S. gewährt werde. Die Zuständigkeit richte sich gemäß § 86 Abs. 4 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes innerhalb der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung. Dies sei Z. gewesen, weshalb die Beklagte ab Hilfebeginn örtlich und kostenrechtlich zuständig sei. Die Beklagte wurde um Anerkennung ihrer Zuständigkeit und Erstattung der ab dem 07.04.2010 geleisteten Aufwendungen gebeten.
Mit Schreiben vom 12.10.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erneut einen Kostenerstattungsanspruch nach § 86 Abs. 1 Satz 3, § 86d, § 89c SGB VIII, ergänzt um das „Verwaltungsdrittel“ nach § 89c Abs. 2 SGB VIII, geltend, und setzte mit Schreiben vom 12.12.2012 Frist für die Abgabe eines Kostenanerkenntnisses bis zum 18.12.2012. Die Stadt Z. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 17.12.2012 den Verzicht der Einrede der Verjährung und verwies in der Sache auf ein zur Entscheidung stehendes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (5 C 25/12).
Mit Schreiben vom 05.05.2014 legte der Kläger gegenüber der Beklagten dar, auch aus der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache 5 C 25/12 ergebe sich keine veränderte Bewertung für die hier vorliegende Rechtslage und daraus resultierende Leistungsgewährung. Vielmehr ergebe sich aus § 86 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz SGB VIII zweifelsfrei die Zuständigkeit der Beklagten.
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Mit E-Mail vom 21.05.2014 erklärte die Beklagte, ihre Zuständigkeit sowie Kostenerstattungsverpflichtung anzuerkennen und die Hilfegewährung schnellstmöglich zu übernehmen; mit erneuter E-Mail vom 05.06.2014 zog die Beklagte ihre Zusage zur Fallübernahme und Kostenerstattung vollumfänglich zurück.
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Der Kläger hat am 29.07.2014 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, mit dem Tod der Kindsmutter am 07.04.2010 habe diese den Erziehungsanspruch gegenüber ihrer Tochter A. nicht mehr wahrnehmen können. Da der nicht sorgeberechtigte Kindsvater seit Jahren in Marokko wohnhaft sei und selbst ein Elternrecht nicht ausübe, sei im Rahmen eines eingeleiteten familiengerichtlichen Verfahrens Rechtsanwalt G. mit Bestallung vom 05.07.2010 [richtig: 11.05.2010] zum Vormund bestimmt worden, der dem Antrag auf Hilfe zur Erziehung rückwirkend beigetreten sei. Für die notwendige Leistungsgewährung einer Hilfe zur Erziehung sei die Beklagte örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei unerheblich, ob sich A. bei ihrer Tante in H. tatsächlich aufgehalten oder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe, da die spezialrechtliche Regelung bei Beginn der Hilfe am 07.04.2010 nicht an einen aktuellen gesetzlichen Aufenthalt des Kindes anknüpfe, sondern (weiterhin) an den eines Elternteils, wenn das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Dieser Tatbestand habe hier vorgelegen, denn A. K. habe den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt am 07.04.2010 mit ihrer allein sorgeberechtigten Kindesmutter B. K. in Freiburg gehabt. Indem der Gesetzgeber in § 86 Abs. 4 SGB VIII einen Zeitraum von sechs Monaten benenne, trage er genau solchen Situationen wie vorliegend Rechnung. Dabei sei unerheblich, ob Beginn der Leistung am 07.04.2010 oder am 12.05.2010 sei. Daher sei die Beklagte örtlich zuständig gewesen; da sie nicht tätig geworden sei, habe der Kläger auf Grundlage des § 86d SGB VIII gehandelt. Daraus ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers ab dem 07.04.2010 gegenüber der Beklagten. Auch liege unbestreitbar ein pflichtwidriges Handeln der Beklagten im Sinne von § 89c Abs. 2 SGB VIII vor. Die Ausführungen der Beklagten, dass A. ab dem 07.04.2010 vollumfänglich durch Familie S. aufgenommen worden sei, entbehrten jeder rechtlichen und tatsächlichen Grundlage. Die Kindesmutter sei zunächst vermisst gewesen. Erst am 11.04.2010 seien A. und die Familienangehörigen über den Tod der Mutter informiert worden. Wenn die Tante am 12.04.2010 erklärt habe, A. solle auf Dauer bei der Familie bleiben, sei dies allenfalls ein Angebot ohne verbindliche Rechtswirkung, da zu diesem Zeitpunkt keine sorgeberechtigte Vertretung für A. geregelt gewesen sei. Dass A. zu diesem Zeitpunkt einen eigenen gesetzlichen Aufenthalt sollte begründet haben, sei eine vollkommen abwegige Konstruktion; eine solche Entscheidung wäre dem 11-jährigen Mädchen gar nicht möglich gewesen. Deshalb bemesse sich die jugendhilferechtliche Zuständigkeit ausschließlich nach dem letzten gemeinsamen gesetzlichen Aufenthalt, der von Mutter und Tochter unbestreitbar im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewesen sei. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn die Tante selbst nicht antragsberechtigt gewesen sei, in Kenntnis der Sachlage von einer schwebend wirksam-unwirksamen Antragstellung auszugehen sei, der der Vormund nach seiner Bestallung rückwirkend zugestimmt habe. Eine rückwirkende Hilfegewährung sei erforderlich geworden, weil die Beklagte trotz Kenntnis der Sachverhalte, dortiger Antragstellung und späterer Aufforderung durch den Kläger, die örtliche Zuständigkeit anzuerkennen, keine Hilfe zur Erziehung eingeleitet oder geleistet habe.
12 
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger in der Zeit vom 07.04.2010 bis zum 31.07.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendet hat, zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.08.2014 zu erstatten sowie die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 29.07.2014 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt sie vor, durch den Aufenthalt des nicht sorgeberechtigten Vaters in Marokko und dem am 10.04.2010 festgestellten Ableben der Mutter richte sich die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII nach der Vorschrift des § 86 Abs. 4 SGB VIII. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Beginn der Leistung, das heißt der Zeitpunkt, in dem eine Hilfe tatsächlich einsetze und eine eindeutige Willensbekundung des Personensorgeberechtigten, sein Einverständnis für eine Hilfe zu erklären, vorliege. Ein solches Einverständnis habe frühestens am 12.05.2010 vorgelegen. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe A. bis zum Abend des 07.04.2010 unstreitig bei ihrer Mutter und damit im Zuständigkeit der Beklagten gehabt. Am Abend des 07.04.2010 habe sie Aufnahme bei ihrer Tante, bei der sie sich auch zuvor nach der Schule aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Mutter aufgehalten habe, im Zuständigkeitsbereich des Klägers gefunden. Insoweit sei zu diesem Zeitpunkt offen gewesen, ob und wann eine Rückkehr der damals 12-Jährigen in den mütterlichen Haushalt erfolgen könne. Eindeutig sei jedoch gewesen, dass A. bis zu einer möglichen Rückkehr der Mutter bei der Familie ihrer Tante verbleiben werde. Zu diesem Zeitpunkt habe sich daher der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verlagert und offen gestaltet. Daher sei am Abend des 07.04.2010 ein eigener gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet worden. Das werde dadurch unterstützt, dass die Tante am 12.04.2010 gegenüber der Beklagten erklärt habe, dass A. in ihrer Familie bleiben werde. Mit Bescheid vom 05.07.2010 habe der Kläger rückwirkend ab dem 07.04.2010 jugendhilferechtliche Leistungen bewilligt; dies habe nur dem Zweck dienen können, eine bis zu diesem Zeitpunkt bestandhabende Zuständigkeit der Beklagten wieder herzustellen. Dies widerspreche aber dem Grundsatz, dass keine rückwirkende Erfüllung eines Anspruchs im Bereich der Jugendhilfe möglich sei. Damit sei von einer rechtmäßigen Hilfegewährung erst nach Bestallung eines Vormunds und dessen Antrag vom 12.05.2010 auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers begründet gehabt, so dass dieser nach § 86 Abs. 4 SGB VIII für die Gewährung von Leistungen örtlich abschließend zuständig sei.
17 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verfahrensakten des Klägers (5 Bde.) und der Beklagten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung der für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendeten Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR begehrt, ist die Klage auch ganz überwiegend - nämlich in Höhe von 119.614,78 EUR - begründet (1.). Der weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zu bezahlen (so gen. Verwaltungskostendrittel), erweist sich dagegen als unbegründet (2.).
19 
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Erstattung des ungedeckten jugendhilferechtlichen Aufwands betreffend A. K. ist § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach (u.a.) § 86 SGB VIII begründet wird. § 86d SGB VIII betrifft die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden desjenigen Jugendhilfeträgers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Diese Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden tritt ein, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder wenn der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.
20 
Die Voraussetzungen dieser Erstattungsvorschrift sind zur Überzeugung des Gerichts ab dem 10.04.2010 gegeben.
21 
1.1 A. hielt sich seit dem 07.04.2010 bei ihrer Tante C. S. und damit tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Mit der Beklagten konnte zeitnah keine Einigkeit über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden. Der Kläger war aufgrund dieses Zuständigkeitsstreits - was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - zur vorläufigen Hilfeleistung gemäß § 86d SGB VIII verpflichtet.
22 
1.2 Ferner sind die vom Kläger ab dem 10.04.2010 aufgewendeten Kosten von der Beklagten zu erstatten, weil deren Zuständigkeit gemäß § 86 SGB VIII begründet worden ist.
23 
1.2.1 Rechtsgrundlage für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der regelt, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung richtet, wenn die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, ein solcher nicht feststellbar ist oder wenn sie verstorben sind.
24 
Im Falle von A. hatte der nicht sorgeberechtigte Vater, D. K., für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre allein sorgeberechtigte Mutter, B. K., ist am 07.04.2010 verstorben. Die Zuständigkeit richtet sich bei dieser Konstellation nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung darüber bedürfte, ob sich dies aus § 86 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII oder aus § 86 Abs. 4 Satz 1 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt.
25 
1.2.2 Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist für die Ermittlung des zuständigen Jugendhilfeträgers an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ von A. „vor Beginn der Leistung“ anzuknüpfen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten war.
26 
1.2.2.1 Dies ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass für die Entscheidung über die Zuständigkeit auch im Rahmen des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils anzuknüpfen wäre, wenn das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wäre dies der Fall, wäre, da die Klägerin mit ihrer Mutter vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet von F hatte, die Beklagte unstreitig zuständig. Ein Rückgriff auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter ist vorliegend jedoch nicht zulässig. Der Kläger begründet seine Auffassung mit Hinweis auf § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, der auch im Falle des Abs. 4 einschlägig sei (so konkludent Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 25a, wo auf die Abs. 2 betreffende Kommentierung in Rn. 20 verwiesen wird). Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Gegen das Hineinlesen der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in § 86 Abs. 4 SGB VIII spricht vor allem die ausgesprochen feine Ausdifferenzierung der Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber die Regelung des Abs. 2, die von dem Gedanken getragen ist, den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nachwirken zu lassen, auch für die Fälle des Abs. 4 für anwendbar erklären wollen, so wäre zu vermuten gewesen, dass er entweder - wie er es in Abs. 3 getan hat - explizit auf Abs. 2 verwiesen oder aber die Regelung des Abs. 4 entsprechend formuliert hätte. Beides aber ist nicht der Fall. Vielmehr stellt § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich allein auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (unmittelbar) vor Beginn der Leistung und Satz 2 der Regelung allein darauf ab, ob das Kind selbst, wenn es unmittelbar vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung überhaupt einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; darauf, ob dies ein Aufenthalt beim personensorgeberechtigten Elternteil war oder nicht, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht an. Anders als § 86 Abs. 2 SGB VIII, der primär an den gesetzlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils anknüpft, ist im Rahmen des Abs. 4 allein der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor Beginn der Leistung oder in den letzten sechs Monaten vor deren Beginn entscheidend. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber durch den in Abs. 3 eingefügten Verweis auf Abs. 2 Satz 4 klar zu erkennen gegeben hat, dass er auch außerhalb der in Abs. 2 geregelten Fallkonstellationen eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils erwogen hat, steht einer analogen Anwendung des Abs. 2 Satz 4 auf die in Abs. 4 geregelten Fallkonstellationen entgegen.
27 
1.2.2.2 A. K. selbst hatte aber vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
28 
1.2.2.2.1 Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, welcher Zeitpunkt den Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung markiert; während der Kläger von einem Leistungsbeginn am 07.04.2010, dem Zeitpunkt des Verschwindens von B. K., ausgeht, ist für die Beklagte als Beginn der Leistung frühestens der Zeitpunkt der Antragstellung durch Familie S. beim Kläger auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. in Form vollstationärer Pflege am 22.04.2010 anzusehen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die jugendhilferechtliche Leistung in dem Zeitpunkt begonnen hat, in dem A. K. und Familie S. die Nachricht vom Tod der B. K. überbracht wurde, mithin am 10.04.2010. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
29 
1.2.2.2.1.1 Als Beginn der Leistung sind unterschiedliche Zeitpunkte - Antragstellung, behördliche Entscheidung, tatsächlicher Beginn der Leistung - denkbar. Für den Regelfall einer auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung erfolgenden jugendhilferechtlichen Maßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Bestimmung des „Beginns“ der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII und damit auch für die Bestimmung des Zeitpunkts „vor“ Beginn der Leistung grundsätzlich (erst) das Einsetzen der Hilfegewährung und damit der Zeitpunkt maßgeblich ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris, vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris, vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris; ebenso OVG Nieders., Beschluss vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2012 - 12 A 1434/12 -, juris).
30 
1.2.2.2.1.2 Dieser Zeitpunkt des tatsächlichen Hilfebeginns ist grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn es sich um eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII handelt. Hier ist zwar der Hilfegewährung eine Zuständigkeitsprüfung nicht vorausgegangen. Sie wird aber nachträglich durchgeführt mit der Folge, dass es im Rahmen der ex-post-Betrachtung für die Prüfung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Hilfe gewährt worden wäre; bei einer Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII ist im Hinblick auf die Zuständigkeit daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die - zurecht - selbst beschaffte Leistung in Anspruch genommen worden ist (Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 10; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 4/2014, § 86 Rn. 11; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 86 Rn. 11; differenzierend jurisPK-SGB VIII, Stand 02/2015, § 86 Rn. 52).
31 
Die Voraussetzungen für eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII lagen am 10.04.2010 vor.
32 
1.2.2.2.1.3 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. waren grundsätzlich bereits am 07.04.2010 gegeben; hätte sich nicht Familie S. bereit erklärt, A. nach dem plötzlichen Verschwinden ihrer Mutter bis zur Klärung der Situation bei sich aufzunehmen, wäre das Jugendamt verpflichtet gewesen, die damals 11-Jährige umgehend in Obhut zu nehmen, da ein Verbleib bei ihrem zwar volljährigen, aber psychisch erkrankten Bruder in der gemeinsamen Wohnung in Z. nicht in Betracht kam.
33 
Allerdings hatte sich A. bereits vor dem Tod ihrer Mutter regelmäßig bei ihrer Tante und deren Familie aufgehalten. Solange über das Schicksal von B. K. nichts bekannt war, alle Beteiligten daher annehmen durften, dass sie in naher Zukunft die Erziehung ihrer Tochter wieder würde übernehmen können, ist vor dem Hintergrund der engen verwandtschaftlichen Beziehungen und tatsächlichen Bindungen zwischen A. und der Familie ihrer Tante mangels anderer Anhaltspunkte daher davon auszugehen, dass A.s Tante die Betreuungs- und Erziehungsaufgabe - wie auch bei A.s früheren Aufenthalten bei Familie S. - zunächst freiwillig und unentgeltlich übernommen hat. Auch wenn daher aufgrund der Abwesenheit von A.s Mutter als der allein die elterliche Sorge ausübenden Bezugsperson bereits ab dem 07.04.2010 eine erzieherische Mangelsituation in A.s Herkunftsfamilie gegeben war, war aufgrund der innerfamiliären Lösung mit Familie S. öffentliche Hilfe zur Erziehung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. zur fehlenden Notwendigkeit jugendhilferechtlicher Leistungen bei Verwandtenpflege: BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 A 54/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 10040/13 -, juris).
34 
Dies änderte sich in dem Moment, in dem am Samstag, dem 10.04.2010, A. und Familie S. die Todesnachricht betreffend B. K. überbracht wurde. In diesem Moment nämlich war für Familie S. wie auch das Jugendamt ersichtlich, dass nunmehr keine nur vorübergehende Regelung der Betreuung von A. mehr erforderlich war, dass sich vielmehr die Frage, wo und bei wem A. zukünftig leben, wer fortan ihre Erziehung und Betreuung übernehmen würde, grundsätzlich und auf lange Sicht stellte. Dass Familie S. diese Erziehungsaufgabe nicht dauerhaft im Rahmen der Verwandtenpflege kostenlos übernehmen wollte, vielmehr von Anfang an (nur) die Bereitschaft hatte, im Rahmen eines jugendhilferechtlichen Regimes - als Pflegefamilie - tätig zu werden, ergibt sich für die Kammer mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Ablauf der weiteren Ereignisse. So sprach Frau S. bereits am Montag, dem 12.04.2010 - und somit am ersten Werktag nach Bekanntwerden des Todes von B. K. -, beim Jugendamt der Beklagten vor, wo bereits über die Höhe eines möglichen Pflegegeldes gesprochen. Frau S. jedoch an das für ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt des Klägers verwiesen wurde. Offenbar noch in derselben Woche fand ein Gespräch zwischen Frau S. und dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers statt, in welchem Frau S. über verschiedene Möglichkeiten informiert und wo neben der Unterbringung in einer Pflegefamilie auch die Option einer vollstationären Hilfe in einer Einrichtung angesprochen wurde. Unter dem 22.04.2010 schließlich stellte Frau S. beim Beklagten Antrag auf Hilfe zur Erziehung und bewarb sich unter gleichem Datum zusammen mit ihrem Ehemann um Aufnahme von A. als Pflegekind. Während der zehn Tage, die zwischen der Nachricht vom Tod der B. K. und der Antragstellung lagen, stand Familie S., wie für das Jugendamt zu erkennen war, nicht vor der Entscheidung, ob sie A. zukünftig im Rahmen der Verwandtenpflege - und damit außerhalb eines jugendhilferechtlichen Regimes - oder als Pflegefamilie betreuen würde, sondern vor der Frage, ob sie als Pflegefamilie von A. zur Verfügung stehen würde oder ob nicht angesichts der eigenen nicht unproblematischen Familiensituation eine andere Form der Unterbringung von A., etwa in einem Heim, vorzugswürdig wäre.
35 
1.2.2.2.1.4 Ist folglich davon auszugehen, dass mit der Klarheit über den Tod der sorgeberechtigten Mutter von A. am 10.04.2010 Hilfe zur Erziehung notwendig wurde, weil Familie S. nicht für eine dauerhafte Aufnahme von A. in ihren Haushalt ohne jugendhilferechtliche Anbindung zur Verfügung stand, dass ferner die Unterbringung bei Familie S. - trotz gewisser Bedenken - auch vom Jugendamt des Klägers als geeignete Hilfemaßnahme angesehen wurde und ist schließlich Familie S., wenngleich mit A. verwandt, auch als „andere Familie“ im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII anzusehen, wie sich klar aus § 27 Abs. 2a SGB VIII ergibt, lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) vor im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
36 
1.2.2.2.1.5 Ferner duldete die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung des Klägers (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII); vielmehr mussten für A. ab sofort - und damit auch schon während des Verwaltungsverfahrens - dauerhafte neue Lebensbeziehungen geschaffen, ihr Bedarf an Erziehung und Betreuung gedeckt und ihr Unterhalt sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, juris).
37 
1.2.2.2.1.6 Schließlich ist es unschädlich, dass es am 10.04.2010 an der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, nämlich dem Inkenntnissetzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf durch den Leistungsberechtigten, fehlte. Denn leistungsberechtigt im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII ist allein der Personensorgeberechtigte, sind nicht aber die Pflegeeltern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 LA 150/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 644/12 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.01.2012 - AN 14 K 11.02209 -, juris). Familie S. war daher, da nicht personensorgeberechtigt für A., nicht antragsberechtigt; vielmehr gab es bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. als Vormund nach dem Tod von B. K. für deren Tochter keinen Personensorgeberechtigten. Gab es folglich bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. am 11.05.2010 aber keinen Personensorge- und damit Leistungsberechtigten, der den Träger öffentlicher Jugendhilfe über den Hilfebedarf hätte in Kenntnis setzen können, ist die Ausnahmevorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zumindest analog anzuwenden. Da Rechtsanwalt G. den von Familie S. unter dem 22.04.2010 gestellten Antrag auf jugendhilferechtliche Leistungen für A. in Form der Vollzeitpflege bereits am Tag nach seiner Bestallung, am 12.05.2010, genehmigt hat, hat er den Kläger unverzüglich im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vom jugendhilferechtlichen Bedarf in Kenntnis gesetzt.
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1.2.2.2.2 Als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistungen im Sinne von § 86 Abs. 4 SGB VIII ist folglich die Überbringung der Nachricht vom Tod der B. K. an Familie S. und A. am 10.04.2010 anzusehen. Vor diesem Zeitpunkt aber hatte A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in der gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder genutzten Wohnung in F, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
39 
1.2.2.2.2.1 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 86 SGB VIII richtet sich gemäß § 37 SGB I nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die gemäß § 37 SGB I in Ermangelung abweichender Regelungen auch auf Leistungen nach SGB VIII mit der Maßgabe anwendbar ist, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris; Urteil vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris; Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 25.12 -, juris). Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 21.09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 - 13 A 2075/11 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2013 - 4 K 1340/12 -, juris). Erforderlich ist zudem, dass der Ausführung des Willens, an einem Ort den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, keine objektiven Hindernisse entgegenstehen (OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2008 - 12 A 1277/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.04.2008 - 2 K 1700/07 -, juris). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines strittigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (VG Aachen, Urteil vom 30.10.2006 - 2 K 2796/04 -, juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67. Erg.Lief. 2010, § 30 SGB I Rn. 19).
40 
1.2.2.2.2.2 Diese Kriterien zugrunde gelegt, war der gewöhnliche Aufenthaltsort von A. am 10.04.2010 in Z. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zwar hielt sich A. zu diesem Zeitpunkt seit drei Tagen tatsächlich bei ihrer Tante im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Dieser Aufenthalt sollte jedoch erkennbar vorübergehender Natur sein bis zu dem Moment, zu dem B. K. gefunden würde und ihre Erziehungsaufgaben wieder würde wahrnehmen können. So befand sich der Hausstand von A. zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung im R. auf Gemarkung der Beklagten und sie besuchte weiter ihre bisherige Schule. Auch wenn bis zur Todesnachricht nicht klar war, wie lange A. bei ihrer Tante bleiben würde, war bis zum 10.04.2010 jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt von Z. hin zu ihrer Tante verlegt oder dies auch nur vorgehabt hätte, ganz abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt kein Personensorgeberechtigter einer derartigen Änderung des Lebensmittelpunktes hätte zustimmen können.
41 
1.2.3 Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständige Behörde gewesen ist, hat sie gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dem Kläger die ab dem 10.04.2010 aufgewendeten, nicht anderweitig gedeckten Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR zu erstatten.
42 
1.3 Dies gilt jedoch nicht für die Kosten, die für den Zeitraum bis zum 10.04.2010 angefallen sind. Denn vor dem 10.04.2010 waren jugendhilferechtliche Leistungen, wie gesehen, (noch) nicht erforderlich im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII, da Familie S. A.s Bedarf an Betreuung, Pflege und Erziehung insoweit freiwillig und unentgeltlich gedeckt hat. Die rückwirkend ab dem 07.04.2010 bis zum 09.04.2010 bewilligten jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Vollzeitpflege in Höhe von 114,50 EUR entsprachen damit nicht jugendhilferechtlichen Vorschriften; sie sind daher gemäß § 89f SGB VIII nicht zu erstatten.
43 
2. Hat der Kläger gegen die Beklagte mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht - hier also dem 04.08.2014 -, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
44 
3. Soweit der Kläger von der Beklagten auf Grundlage von § 89c Abs. 2 SGB VIII einen zusätzlichen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten verlangt, hat seine Klage dagegen keinen Erfolg.
45 
Ob ein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen hat, lässt sich schwerlich nach allgemeinen objektiven Merkmalen abstrakt festlegen, sondern ist abhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falles, also von der Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts im Zusammenspiel mit den maßgeblichen verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Vorgaben der jeweils einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften. Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89c Rn. 8; Hauck, SGB VIII Stand 2014, § 89c Rn. 10). Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann insbesondere auch dann schwierig sein mit der Folge, dass die Ablehnung der Hilfestellung nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn sie im Einzelfall von der Wertung tatsächlicher Umstände abhängt (Bayer. VGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 12 ZB 09.2095 -, juris).
46 
Hier ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - wie auch die engagierte Diskussion in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - nicht einfach gelagert. Insbesondere die Frage, welcher Zeitpunkt als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung anzusehen ist, ist im Tatsächlichen aufgrund der konkreten Konstellation - so der mehrtägigen Ungewissheit über den Verbleib der allein personensorgeberechtigten Mutter, dem Aufenthalt A.s bereits während dieser Zeitspanne bei Familie S., dem Fehlen eines Personensorgeberechtigten nach Bekanntwerden des Todes von B. K. - nicht einfach zu beantworten, erfordert vielmehr einen relativ großen Begründungsaufwand. Daher stellt es kein pflichtwidriges Verhalten im oben ausgeführten Sinne dar, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit abgelehnt hat.
47 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 2. HS VwGO. Die Kammer sieht im Rahmen ihres Ermessens davon ab, die Entscheidung im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung bereits durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.
48 
Beschluss vom 12.03.2015
49 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 158.024,50 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Soweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung der für Maßnahmen der Jugendhilfe für A. K. aufgewendeten Kosten in Höhe von 119.729,28 EUR begehrt, ist die Klage auch ganz überwiegend - nämlich in Höhe von 119.614,78 EUR - begründet (1.). Der weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 38.295,22 EUR zu bezahlen (so gen. Verwaltungskostendrittel), erweist sich dagegen als unbegründet (2.).
19 
1. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Erstattung des ungedeckten jugendhilferechtlichen Aufwands betreffend A. K. ist § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach (u.a.) § 86 SGB VIII begründet wird. § 86d SGB VIII betrifft die Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden desjenigen Jugendhilfeträgers, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Diese Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden tritt ein, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder wenn der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird.
20 
Die Voraussetzungen dieser Erstattungsvorschrift sind zur Überzeugung des Gerichts ab dem 10.04.2010 gegeben.
21 
1.1 A. hielt sich seit dem 07.04.2010 bei ihrer Tante C. S. und damit tatsächlich im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Mit der Beklagten konnte zeitnah keine Einigkeit über die örtliche Zuständigkeit erzielt werden. Der Kläger war aufgrund dieses Zuständigkeitsstreits - was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht - zur vorläufigen Hilfeleistung gemäß § 86d SGB VIII verpflichtet.
22 
1.2 Ferner sind die vom Kläger ab dem 10.04.2010 aufgewendeten Kosten von der Beklagten zu erstatten, weil deren Zuständigkeit gemäß § 86 SGB VIII begründet worden ist.
23 
1.2.1 Rechtsgrundlage für die örtliche Zuständigkeit ist vorliegend § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, der regelt, dass sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen vor Beginn der Leistung richtet, wenn die Eltern bzw. der maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, ein solcher nicht feststellbar ist oder wenn sie verstorben sind.
24 
Im Falle von A. hatte der nicht sorgeberechtigte Vater, D. K., für den gesamten hier maßgeblichen Zeitraum im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihre allein sorgeberechtigte Mutter, B. K., ist am 07.04.2010 verstorben. Die Zuständigkeit richtet sich bei dieser Konstellation nach § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, ohne dass es einer abschließenden Entscheidung darüber bedürfte, ob sich dies aus § 86 Abs. 4 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII oder aus § 86 Abs. 4 Satz 1 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergibt.
25 
1.2.2 Gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ist für die Ermittlung des zuständigen Jugendhilfeträgers an den „gewöhnlichen Aufenthalt“ von A. „vor Beginn der Leistung“ anzuknüpfen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass dieser gewöhnliche Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten war.
26 
1.2.2.1 Dies ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits daraus, dass für die Entscheidung über die Zuständigkeit auch im Rahmen des § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils anzuknüpfen wäre, wenn das Kind während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei einem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; wäre dies der Fall, wäre, da die Klägerin mit ihrer Mutter vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet von F hatte, die Beklagte unstreitig zuständig. Ein Rückgriff auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Mutter ist vorliegend jedoch nicht zulässig. Der Kläger begründet seine Auffassung mit Hinweis auf § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, der auch im Falle des Abs. 4 einschlägig sei (so konkludent Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 25a, wo auf die Abs. 2 betreffende Kommentierung in Rn. 20 verwiesen wird). Dieser Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Gegen das Hineinlesen der Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII in § 86 Abs. 4 SGB VIII spricht vor allem die ausgesprochen feine Ausdifferenzierung der Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII. Hätte der Gesetzgeber die Regelung des Abs. 2, die von dem Gedanken getragen ist, den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil nachwirken zu lassen, auch für die Fälle des Abs. 4 für anwendbar erklären wollen, so wäre zu vermuten gewesen, dass er entweder - wie er es in Abs. 3 getan hat - explizit auf Abs. 2 verwiesen oder aber die Regelung des Abs. 4 entsprechend formuliert hätte. Beides aber ist nicht der Fall. Vielmehr stellt § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ausdrücklich allein auf den aktuellen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (unmittelbar) vor Beginn der Leistung und Satz 2 der Regelung allein darauf ab, ob das Kind selbst, wenn es unmittelbar vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in den letzten sechs Monaten vor Beginn der Leistung überhaupt einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; darauf, ob dies ein Aufenthalt beim personensorgeberechtigten Elternteil war oder nicht, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut dagegen nicht an. Anders als § 86 Abs. 2 SGB VIII, der primär an den gesetzlichen Aufenthalt der Eltern bzw. des personensorgeberechtigten Elternteils anknüpft, ist im Rahmen des Abs. 4 allein der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes unmittelbar vor Beginn der Leistung oder in den letzten sechs Monaten vor deren Beginn entscheidend. Gerade der Umstand, dass der Gesetzgeber durch den in Abs. 3 eingefügten Verweis auf Abs. 2 Satz 4 klar zu erkennen gegeben hat, dass er auch außerhalb der in Abs. 2 geregelten Fallkonstellationen eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils erwogen hat, steht einer analogen Anwendung des Abs. 2 Satz 4 auf die in Abs. 4 geregelten Fallkonstellationen entgegen.
27 
1.2.2.2 A. K. selbst hatte aber vor Beginn der Leistung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
28 
1.2.2.2.1 Zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist die Frage, welcher Zeitpunkt den Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung markiert; während der Kläger von einem Leistungsbeginn am 07.04.2010, dem Zeitpunkt des Verschwindens von B. K., ausgeht, ist für die Beklagte als Beginn der Leistung frühestens der Zeitpunkt der Antragstellung durch Familie S. beim Kläger auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. in Form vollstationärer Pflege am 22.04.2010 anzusehen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass die jugendhilferechtliche Leistung in dem Zeitpunkt begonnen hat, in dem A. K. und Familie S. die Nachricht vom Tod der B. K. überbracht wurde, mithin am 10.04.2010. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
29 
1.2.2.2.1.1 Als Beginn der Leistung sind unterschiedliche Zeitpunkte - Antragstellung, behördliche Entscheidung, tatsächlicher Beginn der Leistung - denkbar. Für den Regelfall einer auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung erfolgenden jugendhilferechtlichen Maßnahme hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für die Bestimmung des „Beginns“ der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII und damit auch für die Bestimmung des Zeitpunkts „vor“ Beginn der Leistung grundsätzlich (erst) das Einsetzen der Hilfegewährung und damit der Zeitpunkt maßgeblich ist, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 -, juris, vom 25.03.2010 - 5 C 12.09 -, juris, vom 19.10.2011 - 5 C 25.10 -, juris und vom 14.11.2013 - 5 C 34.12 -, juris; ebenso OVG Nieders., Beschluss vom 15.04.2010 - 4 LC 266/08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 07.09.2012 - 12 A 1434/12 -, juris).
30 
1.2.2.2.1.2 Dieser Zeitpunkt des tatsächlichen Hilfebeginns ist grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn es sich um eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne des § 36a Abs. 3 SGB VIII handelt. Hier ist zwar der Hilfegewährung eine Zuständigkeitsprüfung nicht vorausgegangen. Sie wird aber nachträglich durchgeführt mit der Folge, dass es im Rahmen der ex-post-Betrachtung für die Prüfung der Zuständigkeit auf den Zeitpunkt ankommt, in dem die Hilfe gewährt worden wäre; bei einer Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII ist im Hinblick auf die Zuständigkeit daher auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die - zurecht - selbst beschaffte Leistung in Anspruch genommen worden ist (Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 Rn. 10; Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand 4/2014, § 86 Rn. 11; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl., § 86 Rn. 11; differenzierend jurisPK-SGB VIII, Stand 02/2015, § 86 Rn. 52).
31 
Die Voraussetzungen für eine selbstbeschaffte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII lagen am 10.04.2010 vor.
32 
1.2.2.2.1.3 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen für A. waren grundsätzlich bereits am 07.04.2010 gegeben; hätte sich nicht Familie S. bereit erklärt, A. nach dem plötzlichen Verschwinden ihrer Mutter bis zur Klärung der Situation bei sich aufzunehmen, wäre das Jugendamt verpflichtet gewesen, die damals 11-Jährige umgehend in Obhut zu nehmen, da ein Verbleib bei ihrem zwar volljährigen, aber psychisch erkrankten Bruder in der gemeinsamen Wohnung in Z. nicht in Betracht kam.
33 
Allerdings hatte sich A. bereits vor dem Tod ihrer Mutter regelmäßig bei ihrer Tante und deren Familie aufgehalten. Solange über das Schicksal von B. K. nichts bekannt war, alle Beteiligten daher annehmen durften, dass sie in naher Zukunft die Erziehung ihrer Tochter wieder würde übernehmen können, ist vor dem Hintergrund der engen verwandtschaftlichen Beziehungen und tatsächlichen Bindungen zwischen A. und der Familie ihrer Tante mangels anderer Anhaltspunkte daher davon auszugehen, dass A.s Tante die Betreuungs- und Erziehungsaufgabe - wie auch bei A.s früheren Aufenthalten bei Familie S. - zunächst freiwillig und unentgeltlich übernommen hat. Auch wenn daher aufgrund der Abwesenheit von A.s Mutter als der allein die elterliche Sorge ausübenden Bezugsperson bereits ab dem 07.04.2010 eine erzieherische Mangelsituation in A.s Herkunftsfamilie gegeben war, war aufgrund der innerfamiliären Lösung mit Familie S. öffentliche Hilfe zur Erziehung zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht notwendig im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII (vgl. zur fehlenden Notwendigkeit jugendhilferechtlicher Leistungen bei Verwandtenpflege: BVerwG, Urteil vom 09.12.2014 - 5 C 32.13 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 A 54/08 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.06.2013 - 7 A 10040/13 -, juris).
34 
Dies änderte sich in dem Moment, in dem am Samstag, dem 10.04.2010, A. und Familie S. die Todesnachricht betreffend B. K. überbracht wurde. In diesem Moment nämlich war für Familie S. wie auch das Jugendamt ersichtlich, dass nunmehr keine nur vorübergehende Regelung der Betreuung von A. mehr erforderlich war, dass sich vielmehr die Frage, wo und bei wem A. zukünftig leben, wer fortan ihre Erziehung und Betreuung übernehmen würde, grundsätzlich und auf lange Sicht stellte. Dass Familie S. diese Erziehungsaufgabe nicht dauerhaft im Rahmen der Verwandtenpflege kostenlos übernehmen wollte, vielmehr von Anfang an (nur) die Bereitschaft hatte, im Rahmen eines jugendhilferechtlichen Regimes - als Pflegefamilie - tätig zu werden, ergibt sich für die Kammer mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Ablauf der weiteren Ereignisse. So sprach Frau S. bereits am Montag, dem 12.04.2010 - und somit am ersten Werktag nach Bekanntwerden des Todes von B. K. -, beim Jugendamt der Beklagten vor, wo bereits über die Höhe eines möglichen Pflegegeldes gesprochen. Frau S. jedoch an das für ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt des Klägers verwiesen wurde. Offenbar noch in derselben Woche fand ein Gespräch zwischen Frau S. und dem Allgemeinen sozialen Dienst des Klägers statt, in welchem Frau S. über verschiedene Möglichkeiten informiert und wo neben der Unterbringung in einer Pflegefamilie auch die Option einer vollstationären Hilfe in einer Einrichtung angesprochen wurde. Unter dem 22.04.2010 schließlich stellte Frau S. beim Beklagten Antrag auf Hilfe zur Erziehung und bewarb sich unter gleichem Datum zusammen mit ihrem Ehemann um Aufnahme von A. als Pflegekind. Während der zehn Tage, die zwischen der Nachricht vom Tod der B. K. und der Antragstellung lagen, stand Familie S., wie für das Jugendamt zu erkennen war, nicht vor der Entscheidung, ob sie A. zukünftig im Rahmen der Verwandtenpflege - und damit außerhalb eines jugendhilferechtlichen Regimes - oder als Pflegefamilie betreuen würde, sondern vor der Frage, ob sie als Pflegefamilie von A. zur Verfügung stehen würde oder ob nicht angesichts der eigenen nicht unproblematischen Familiensituation eine andere Form der Unterbringung von A., etwa in einem Heim, vorzugswürdig wäre.
35 
1.2.2.2.1.4 Ist folglich davon auszugehen, dass mit der Klarheit über den Tod der sorgeberechtigten Mutter von A. am 10.04.2010 Hilfe zur Erziehung notwendig wurde, weil Familie S. nicht für eine dauerhafte Aufnahme von A. in ihren Haushalt ohne jugendhilferechtliche Anbindung zur Verfügung stand, dass ferner die Unterbringung bei Familie S. - trotz gewisser Bedenken - auch vom Jugendamt des Klägers als geeignete Hilfemaßnahme angesehen wurde und ist schließlich Familie S., wenngleich mit A. verwandt, auch als „andere Familie“ im Sinne von § 33 Satz 1 SGB VIII anzusehen, wie sich klar aus § 27 Abs. 2a SGB VIII ergibt, lagen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) vor im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII.
36 
1.2.2.2.1.5 Ferner duldete die Deckung des Bedarfs keinen Aufschub bis zu einer Entscheidung des Klägers (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII); vielmehr mussten für A. ab sofort - und damit auch schon während des Verwaltungsverfahrens - dauerhafte neue Lebensbeziehungen geschaffen, ihr Bedarf an Erziehung und Betreuung gedeckt und ihr Unterhalt sichergestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 5 C 12.11 -, juris).
37 
1.2.2.2.1.6 Schließlich ist es unschädlich, dass es am 10.04.2010 an der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, nämlich dem Inkenntnissetzen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf durch den Leistungsberechtigten, fehlte. Denn leistungsberechtigt im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII ist allein der Personensorgeberechtigte, sind nicht aber die Pflegeeltern (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.05.2008 - 4 LA 150/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 19.08.2014 - 2 K 644/12 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 26.01.2012 - AN 14 K 11.02209 -, juris). Familie S. war daher, da nicht personensorgeberechtigt für A., nicht antragsberechtigt; vielmehr gab es bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. als Vormund nach dem Tod von B. K. für deren Tochter keinen Personensorgeberechtigten. Gab es folglich bis zur Bestallung von Rechtsanwalt G. am 11.05.2010 aber keinen Personensorge- und damit Leistungsberechtigten, der den Träger öffentlicher Jugendhilfe über den Hilfebedarf hätte in Kenntnis setzen können, ist die Ausnahmevorschrift des § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zumindest analog anzuwenden. Da Rechtsanwalt G. den von Familie S. unter dem 22.04.2010 gestellten Antrag auf jugendhilferechtliche Leistungen für A. in Form der Vollzeitpflege bereits am Tag nach seiner Bestallung, am 12.05.2010, genehmigt hat, hat er den Kläger unverzüglich im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vom jugendhilferechtlichen Bedarf in Kenntnis gesetzt.
38 
1.2.2.2.2 Als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistungen im Sinne von § 86 Abs. 4 SGB VIII ist folglich die Überbringung der Nachricht vom Tod der B. K. an Familie S. und A. am 10.04.2010 anzusehen. Vor diesem Zeitpunkt aber hatte A. ihren gewöhnlichen Aufenthalt (noch) in der gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder genutzten Wohnung in F, mithin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten.
39 
1.2.2.2.2.1 Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 86 SGB VIII richtet sich gemäß § 37 SGB I nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die gemäß § 37 SGB I in Ermangelung abweichender Regelungen auch auf Leistungen nach SGB VIII mit der Maßgabe anwendbar ist, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der Betreffende sich an dem fraglichen Ort „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 18.03.1999 - 5 C 11.98 -, juris; Urteil vom 07.07.2005 - 5 C 9.04 -, juris; Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 25.12 -, juris). Daraus folgt zugleich, dass jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufgibt bzw. verliert, wenn er seinen Aufenthaltsort tatsächlich wechselt und die konkreten Umstände erkennen lassen, dass er am bisherigen Aufenthaltsort nicht mehr bis auf Weiteres verbleiben und nicht mehr den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen haben wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2010 - 5 C 21.09 -, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012 - 13 A 2075/11 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 07.11.2013 - 4 K 1340/12 -, juris). Erforderlich ist zudem, dass der Ausführung des Willens, an einem Ort den gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, keine objektiven Hindernisse entgegenstehen (OVG NRW, Beschluss vom 11.06.2008 - 12 A 1277/08 - juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.04.2008 - 2 K 1700/07 -, juris). Für die Beurteilung von Aufenthaltsverhältnissen ist eine gegenwartsbezogene, vorausschauende Sicht maßgebend, bei der alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines strittigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (VG Aachen, Urteil vom 30.10.2006 - 2 K 2796/04 -, juris; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 67. Erg.Lief. 2010, § 30 SGB I Rn. 19).
40 
1.2.2.2.2.2 Diese Kriterien zugrunde gelegt, war der gewöhnliche Aufenthaltsort von A. am 10.04.2010 in Z. im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Zwar hielt sich A. zu diesem Zeitpunkt seit drei Tagen tatsächlich bei ihrer Tante im Zuständigkeitsbereich des Klägers auf. Dieser Aufenthalt sollte jedoch erkennbar vorübergehender Natur sein bis zu dem Moment, zu dem B. K. gefunden würde und ihre Erziehungsaufgaben wieder würde wahrnehmen können. So befand sich der Hausstand von A. zu diesem Zeitpunkt noch in der Wohnung im R. auf Gemarkung der Beklagten und sie besuchte weiter ihre bisherige Schule. Auch wenn bis zur Todesnachricht nicht klar war, wie lange A. bei ihrer Tante bleiben würde, war bis zum 10.04.2010 jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sie ihren Lebensmittelpunkt von Z. hin zu ihrer Tante verlegt oder dies auch nur vorgehabt hätte, ganz abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt kein Personensorgeberechtigter einer derartigen Änderung des Lebensmittelpunktes hätte zustimmen können.
41 
1.2.3 Steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständige Behörde gewesen ist, hat sie gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dem Kläger die ab dem 10.04.2010 aufgewendeten, nicht anderweitig gedeckten Kosten in Höhe von 119.614,78 EUR zu erstatten.
42 
1.3 Dies gilt jedoch nicht für die Kosten, die für den Zeitraum bis zum 10.04.2010 angefallen sind. Denn vor dem 10.04.2010 waren jugendhilferechtliche Leistungen, wie gesehen, (noch) nicht erforderlich im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII, da Familie S. A.s Bedarf an Betreuung, Pflege und Erziehung insoweit freiwillig und unentgeltlich gedeckt hat. Die rückwirkend ab dem 07.04.2010 bis zum 09.04.2010 bewilligten jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Vollzeitpflege in Höhe von 114,50 EUR entsprachen damit nicht jugendhilferechtlichen Vorschriften; sie sind daher gemäß § 89f SGB VIII nicht zu erstatten.
43 
2. Hat der Kläger gegen die Beklagte mithin einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten, hat er auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Nach § 291 BGB hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an eine Geldschuld zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn er nicht in Verzug ist. § 291 BGB ist sinngemäß auch auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbar, wenn das einschlägige Fachrecht - wie hier das Sozialrecht - keine abweichende Regelung trifft (BVerwG, Urteil vom 18.05.2000 - 5 C 27.99 -, juris; Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2000 - 22 A 1123/98 -, juris). Der Beginn der Verzinsung beginnt mit Klageerhebung bei Gericht - hier also dem 04.08.2014 -, der Zinssatz für Prozesszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 291 Satz 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
44 
3. Soweit der Kläger von der Beklagten auf Grundlage von § 89c Abs. 2 SGB VIII einen zusätzlichen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten wegen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten verlangt, hat seine Klage dagegen keinen Erfolg.
45 
Ob ein pflichtwidriges Verhalten vorgelegen hat, lässt sich schwerlich nach allgemeinen objektiven Merkmalen abstrakt festlegen, sondern ist abhängig von den Gegebenheiten des konkreten Falles, also von der Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts im Zusammenspiel mit den maßgeblichen verfahrensmäßigen und materiell-rechtlichen Vorgaben der jeweils einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften. Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 89c Rn. 8; Hauck, SGB VIII Stand 2014, § 89c Rn. 10). Eine Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit kann insbesondere auch dann schwierig sein mit der Folge, dass die Ablehnung der Hilfestellung nicht als pflichtwidrig anzusehen ist, wenn sie im Einzelfall von der Wertung tatsächlicher Umstände abhängt (Bayer. VGH, Beschluss vom 14.11.2011 - 12 ZB 09.2095 -, juris).
46 
Hier ist die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - wie auch die engagierte Diskussion in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - nicht einfach gelagert. Insbesondere die Frage, welcher Zeitpunkt als Beginn der jugendhilferechtlichen Leistung anzusehen ist, ist im Tatsächlichen aufgrund der konkreten Konstellation - so der mehrtägigen Ungewissheit über den Verbleib der allein personensorgeberechtigten Mutter, dem Aufenthalt A.s bereits während dieser Zeitspanne bei Familie S., dem Fehlen eines Personensorgeberechtigten nach Bekanntwerden des Todes von B. K. - nicht einfach zu beantworten, erfordert vielmehr einen relativ großen Begründungsaufwand. Daher stellt es kein pflichtwidriges Verhalten im oben ausgeführten Sinne dar, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit abgelehnt hat.
47 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 2. HS VwGO. Die Kammer sieht im Rahmen ihres Ermessens davon ab, die Entscheidung im Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung bereits durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.
48 
Beschluss vom 12.03.2015
49 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 158.024,50 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).
50 
Wegen der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG verwiesen.
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 19/08/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 07/11/2013 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 16.12.2009 bis zum 20.10.2010 entstandenen Kosten in Höhe von 66.402,78 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für A., K. und C. G. aufgewendet hat, zuzüglich 5 % Zinsen über dem
published on 27/06/2013 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 17. August 2012 wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vor
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published on 23/09/2016 00:00

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 24.09.2012 bis zum 31.12.2014 entstandenen Kosten in Höhe von 21.438,97 EUR, die er für Maßnahmen der Jugendhilfe für J. K. aufgewendet hat, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpun
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Annotations

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.

(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b begründet wird.

(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten.

(3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig geworden ist.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.