Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2029/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - geändert. Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31. Oktober 2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
Tatbestand
- 1
Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein westlich ihres Grundstückes verlaufender Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes ist und sie diesen Weg von ihrem Grundstück für eine Zufahrt nutzen dürfen.
- 2
Die Kläger sind Eigentümer des heutigen Flurstückes 50/80 der Flur A in der Gemarkung W. mit der Grundstücksbezeichnung „A-Straße“. Das klägerische Grundstück war ursprünglich Teil des Flurstückes 50 der Flur A von W., welches sich seit 1935 im Eigentum der Beklagten befindet. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden parzellierte, jedoch katastermäßig nicht gesondert erfasste Abschnitte des Flurstückes 50 als sogenanntes Grabeland an Privatpersonen zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Nach 1945 wurde das ursprüngliche Flurstück 50, wie auch weitere angrenzende Flurstücke, teilweise durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...) genutzt. Es entstanden dort Wegeflächen, damit die Mitarbeiter der GPG bzw. die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen erreichen konnten. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an private Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Das Grundstück der Kläger grenzt im Osten an die Straße A., welches in älteren Unterlagen als Straße Nr. 3 der Gartenanlage Rothemark bezeichnet wird. Im Westen grenzt das klägerische Grundstück an den streitgegenständlichen sog. G-Weg an, welcher westlich wiederum an die gärtnerisch genutzten Parzellen des ehemaligen sogenannten T-Plan, des Plan E., den Plan I und des Plan III (Gartenanlage „A“ P-Stadt) anschließt. Dieser ehemals gärtnerisch bzw. kleingärtnerisch genutzte Teil des ehemaligen Flurstückes 50 bildet nunmehr das Flurstück 165 der Flur A. Der hier streitgegenständliche „G-Weg“ verläuft auf der östlichen Grenze des Flurstückes 165. Nach 1990 wurden insbesondere auf den östlich des „G-Weges“ belegenen Flurstücken Wohnhäuser errichtet. Das von den Klägern im Jahre 1996 erworbene Grundstück wurde von ihnen bereits seit 1975 als Pachtfläche genutzt. Bereits zu dieser Zeit diente den Klägern der „G-Weg“ als einzige Zuwegung und Zufahrt zu ihrem Grundstück.
- 3
Auf ihren Antrag hin erteilte der Landkreis W. den Klägern unter dem 15. August 1996 eine Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück. Mit der Baugenehmigung wurde den Klägern aufgegeben, die Anbindung der Zufahrt an den öffentlichen Verkehrsraum bei der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zu beantragen. Ein weiterer Antrag der Kläger auf Genehmigung der Errichtung einer Garage sah zwei Zufahrten zu der Straße A. vor. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 erteilte der Landkreis W. die Baugenehmigung hinsichtlich der Garage und gab den Klägern auf, die Anbindung einer Zufahrt bei der Beklagten zu beantragen. Unter dem 28. Januar 2000 erteilte die Beklagte den Klägern die Erlaubnis, eine Zufahrt über die Straße A. zu errichten, welche südlich des geplanten Wohnhauses belegen sein sollte. Nachdem die Beklagte im Jahr 2004 festgestellt hatte, dass die beantragte Zufahrt zur Straße A. nicht hergestellt worden war und dass die Kläger statt dessen weiterhin den westlich ihres Grundstückes liegenden „G-Weg“ als Zuwegung zu ihrem Grundstück nutzten, beantragten die Kläger, nachdem die Beklagte sie aufgefordert hatte, die vorhandene Zufahrt zum „G-Weg“ zu schließen, bei der Beklagten am 15. Juni 2006 die Genehmigung der bereits vorhandenen Grundstückszufahrt über den „G-Weg“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2006 ab. Den Klägern sei mit Bescheid vom 28. Januar 2000 eine Grundstückszufahrt und eine Anbindung an die Straße A. genehmigt worden. Die Anbindung an den westlich des Grundstückes liegenden „G-Weg“ komme nicht in Betracht, weil es sich dabei um einen privaten Weg handele.
- 4
Mit der nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren am 19. Februar 2007 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Dessau haben die Kläger geltend gemacht, der westlich ihres Grundstücks verlaufende „G-Weg“ sei eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dürfe deshalb von ihnen als Zuwegung zu ihrem Grundstück genutzt werden. Dieser Weg sei jedenfalls seit 1954 tatsächlich vorhanden gewesen und von den Anliegern zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs genutzt worden, ohne dass der damalige Berechtigte der Benutzung widersprochen habe. Dass die Nutzung des „G-Weges“ Beschränkungen unterliege, habe die Beklagte oder einer ihrer Rechtsvorgänger - etwa durch entsprechende Beschilderungen - nie kenntlich gemacht.
- 5
Die Kläger haben beantragt,
- 6
1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden Weg aus zu genehmigen,
- 7
2. festzustellen, dass es sich bei dem westlich des Grundstückes der Kläger verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handelt,
- 8
3. festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diese öffentliche Straße und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende westliche Ausfahrt des Grundstückes A. auf das Grundstück zu fahren.
- 9
Die Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die gelegentliche Nutzung der privaten Wegeflächen durch die Nutzer der Gartengrundstücke nicht geeignet sei, dem Privatweg den Charakter einer öffentlichen Straße zu verleihen.
- 12
Mit Urteil vom 14. November 2007 hat das Verwaltungsgericht Dessau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem westlich ihres Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handele, die Klage unbegründet sei. Bei dem „G-Weg“ handele es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, weil dieser Weg von der Beklagten nicht nach Inkrafttreten der Regelungen des Straßengesetzes als öffentliche Straße gewidmet worden sei. Der „G-Weg“ sei auch zuvor nicht als öffentliche Straße anzusehen gewesen. Der Weg sei seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts nicht als eine öffentliche Anliegerstraße genutzt worden. Vielmehr habe der Weg ausschließlich der inneren Erschließung des einheitlichen Grundstückes im Rechtssinne, das zur Bewirtschaftung in eine Mehrzahl von Schlägen und Parzellen aufgeteilt worden sei, gedient. Die Nutzung der ausschließlich der inneren Erschließung der Gartenparzellen dienenden Wegeflächen mache diese nicht zu öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverordnung der DDR aus dem Jahre 1957.
- 13
Ferner habe die von den Klägern begehrte Feststellung, dass sie berechtigt seien, über den „G-Weg“ und die seit Anfang 1970 bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren, keinen Erfolg. Die Feststellungsklage sei insofern bereits unzulässig. Ferner hätten die Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden „G-Weg“. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger verfügten mit der Zufahrt zur Straße A. bereits über eine Anbindung an eine öffentliche Straße. Ferner handele es sich bei dem „G-Weg“ nicht um eine öffentliche Straße. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
- 14
Mit der Berufung tragen die Kläger vor, dass die streitige Wegefläche bereits vor 1957 angelegt worden sei und allen Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen gestanden habe. Damit gelte der Weg entsprechend § 51 Abs. 3 StrG LSA als öffentliche Straße, auf die sie auch von ihrem Grundstück zufahren dürften. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass der „G-Weg“ nur der inneren Erschließung eines als einheitlich anzusehenden Grundstückes gedient habe und daher nicht als öffentliche Straße anzusehen sei, habe es ein Kriterium herangezogen, welches in den Bestimmungen der insofern noch maßgeblichen Straßenverordnung der DDR keine Grundlage finde.
- 15
Die Kläger beantragen,
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1. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass es sich bei dem nordwestlich des Grundstückes der Kläger in A-Stadt, A-Straße verlaufenden „G-Weg“ um einen öffentlichen Weg handelt,
- 17
2. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diesen öffentlichen Weg und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Zufahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren,
- 18
hilfsweise
- 19
3. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 und unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt über ihr Grundstück, gelegen in A-Stadt, A-Straße, von dem nordwestlich dieses Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ aus zu genehmigen.
- 20
Die Beklagte beantragt,
- 21
die Berufung zurückzuweisen.
- 22
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
- 23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 24
Die Berufung hat Erfolg.
- 25
Die Berufung ist zunächst zulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem nordwestlich bzw. westlich ihres Grundstückes verlaufenden sog. G-Weg um einen öffentlichen Weg handelt. Die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Dieser greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 - juris m. w. N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152). Dies trifft für das Bestehen eines öffentlichen Weges mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein eines öffentlichen „alten“ Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, reichen dabei nicht so weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen der Kläger mit einer Feststellungsklage demzufolge besser als mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 08.12.2005 - 4 Bf 314/02 - juris).
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Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen der Kläger als Eigentümer und als Anlieger zu dem Weg als Sache bzw. zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 - juris).
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Die Feststellungsklage ist insoweit auch begründet. Bei dem streitgegenständlichen „G-Weg“ handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2004, GVBl. LSA S. 856).
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Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar fehlt es vorliegend an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung des streitigen „G-Weges“ unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA und es liegt auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen oder sonstige Straßen vor, aufgrund derer die Eigenschaft eines öffentlichen Weges gemäß den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA vermutet wird. Auch lässt sich auch nicht belegen, dass der „G-Weg“ vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat bzw. es kann auch eine Widmung aufgrund des Rechtsinstitutes der unvordenklichen Verjährung nicht vermutet werden, da ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2000 - A 1 S 85/99 - LKV 2000, 543) nicht nachgewiesen ist.
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Der streitgegenständliche Weg ist jedoch nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA.
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Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 8 C 24.01 - VIZ 2003, 284; OVG LSA, Urt. v. 09.04.1997 - A 4 S 5/97 - LKV 1998, 278). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997 - A 4 S 241/97 - JMBl. LSA 1998, 244). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a. a. O.) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße.
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Entscheidend für die Einstufung als „öffentliche Straße“ war somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 126 f.).
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Straßen, Wege und Plätze i. S. des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.11.2002 - 1 L 153/02 - juris, VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 139, Rdnr. 15.2.). Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. Kodal/Krämer, a. a. O.).
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Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene „G-Weg“ tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 130 f.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der streitige „G-Weg“ zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, ein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne.
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Der streitgegenständliche Weg liegt in einem vormals landwirtschaftlich genutzten Gebiet mit Ackerflächen im Westen des Stadtgebietes der Beklagten. Die streitgegenständliche Wegefläche war ursprünglich Teil des weitgehend unbebauten Flurstückes 50 der Flur A von W.. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden Teile dieses Flurstückes an Privatpersonen als sogenanntes Grabeland zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet (Gartenanlage „A.“ P-Stadt mit den Parzellen des sogenannten T-Plan, des Plan E., des Plan I und des Plan III). Nach 1945 wurde das ursprünglich bestehende Flurstück 50 durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...), insbesondere zum Spargelanbau genutzt. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde das Flurstück 50 dann später in das Eigentum des Volkes übernommen. Auf dem streitgegenständlichen Flurstück wurden Wegeflächen angelegt bzw. entstanden rein faktisch durch das wiederholte Befahren und Betreten der gärtnerisch genutzten Flächen, damit die Mitarbeiter der GPG und die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen auch mit Erntefahrzeugen erreichen konnten. Diese festgefahrenen Spurbahnen sind dann später nicht mehr beseitigt worden und nachfolgend von den Pächtern der Gartenflächen fußläufig, mit Handkarren, Fahrrädern und später mit Kraftfahrzeugen zum Erreichen der von ihnen gepachteten Flächen genutzt worden. Aus einer solchen „Spurbahn“ ist dann offensichtlich auch der hier streitige „G-Weg“ hervorgegangen, welcher die kleingärtnerisch genutzte Fläche an seiner östlichen Seite begrenzt und von dem in westlicher Richtung weitere Wege abzweigen. Dieser Schluss wird auch durch die von der Beklagten vorgelegten Katasterunterlagen und Pachtverträge, welche in der Zeit vor 1957 erstellt worden sind, bestätigt. Aus den bei den Akten befindlichen Übersichtsplänen, in welche Ort und Pächter der Parzellen verzeichnet sind, und den vorgelegten Pachtverträgen aus der Zeit vor 1957 ergibt sich, dass der „G-Weg“ bereits am 31. Juli 1957 als Wegefläche existent war. Einer Frau K. wurde ausweislich eines Schreibens vom 3. Mai 1956 die Parzelle Nr. 40 im R.-Gelände Plan III zur Nutzung überlassen. Diese Parzelle befindet sich unmittelbar nordwestlich des Grundstückes der Kläger und westlich des „G-Weges“. Ferner ist ausweislich eines Schreibens vom 5. April 1954 einer Frau S. die Parzelle Nr. 1 des T-Plan als Grabeland zur Pacht überlassen worden. Diese Parzelle befindet sich westlich des „G-Weges“ und südwestlich des Grundstückes der Kläger. Da der „G-Weg“ bereits vor 1957 für die Nutzung und Erschließung der beiden Parzellen offensichtlich notwendig war, ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Weg schon vor dem 31. Juli 1957 als eine erkennbare und auf Dauer angelegte Wegeanlage vorhanden war. Allein der Umstand, dass für den Wegekörper bis in die Gegenwart keine größeren Aufwendungen getätigt wurden und hierdurch die Wegefläche je nach Jahreszeit und Frequenz der Benutzung Veränderungen unterworfen war, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich der Verlauf der Wegeanlage in der Zeit seit 1957 in einer Weise verändert hat, dass nicht mehr von einer Identität der im Jahre 1957 bestehenden Wegeanlage mit der heutigen Wegefläche gesprochen werden kann. Die Erschließungsfunktion des „G-Weges“ für die nach Aktenlage in ihren äußeren Umrissen im Wesentlichen unverändert gebliebenen angrenzenden Flurstücke ist über den gesamten Zeitraum hinweg jedenfalls unverändert geblieben. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Erst ab 1990 wurden dann unter anderem auf den Parzellen, welche von dem „G-Weg“ und der Straße A. umfasst sind, Einfamilienhäuser errichtet.
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Es ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass der „G-Weg“ rein tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war (und ist). Die Beklagte hat zwar im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass sie die Nutzung des „G-Weges“ nur den Nutzern der Kleingärten erlaubt habe, welche westlich des klägerischen Grundstückes belegen sind. Der „G-Weg“, welcher nördlich des klägerischen Grundstücks von der Straße A. abzweigt und südlich davon wieder an diese Straße anschließt, war aber zu keinem Zeitpunkt durch Tore, Poller, Schranken, Ketten oder ähnliches an den Abzweigungen zur Straße A. versperrt und damit nur einem begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich. Es ist auch zu keinem Zeitpunkt eine Beschilderung durch die Beklagte oder den vormaligen Rat der Stadt W. angebracht worden, mit welchem der Zugang zu dem „G-Weg“ beschränkt worden ist. Die kleingärtnerisch bzw. landwirtschaftlich genutzte Fläche des jetzigen Flurstückes 165 einschließlich des G-Weges war auch nicht in ihrer Gesamtheit durch Mauern oder Zäune umfasst, was den Schluss zuließe, dass der streitige „G-Weg“ nur der Erreichbarkeit von Flächen innerhalb eines nach außen hin abgeschlossenen Areals diente und daher den Charakter eines nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Privatweges hätte. Der frühere und auch noch aktuelle Ausbauzustand des „G-Weges“ mit der unbefestigten Sand-/Schotteroberfläche steht der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen, zumal sich der unstreitig mittlerweile öffentliche Weg „A.“ an der östlichen Seite des klägerischen Grundstückes heute noch in einem ähnlichen Zustand befindet. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Lichtbildern ist die Straße A. lediglich mit einer Straßenentwässerung versehen worden.
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Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass sie berechtigt sind, über den „G-Weg“ und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf ihr Grundstück zu fahren, ist die Feststellungsklage zulässig.
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Die Kläger begehren die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, ohne dass sie dies im konkreten Fall durch eine Gestaltungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).Auch ist der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, dass sie eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung der Grundstückszufahrt erheben müssen. Eine Verpflichtungsklage gewährt einem Kläger dann keinen ausreichenden, d. h. gleich effektiven Rechtsschutz, wenn der Kläger Rechte gerade ohne Rücksicht auf eine mit einer Verpflichtungsklage verfolgbare behördliche Gestattung zu haben behauptet, insbesondere, wenn die Kläger wie hier ein bestimmtes Tun als erlaubnisfrei ansehen und gerade deshalb im Hauptantrag keine Genehmigung begehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.1962 - VII C 240.59 - BVerwGE 14, 202, 203; Urt. v. 17.01.1972 - I C 33. 68 - BVerwGE 39, 247, 249).
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Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Recht der Kläger zur Anlegung einer Zufahrt an innerörtlichen Straßen folgt allerdings nicht aus dem jedermann nach § 14 Abs. 1 StrG LSA zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen. Er schafft keine Sonderrechte. Hingegen stellt der sogenannte gesteigerte Gemeingebrauch des Anliegers im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA ein Sonderrecht dar. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erkennt die Sonderstellung des Straßennachbarn an und räumt ihm spezifische Rechte und Pflichten ein. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich dabei nur auf den erstmaligen, notwendigen Zugang des Grundstückes zur Straße und seine Zugänglichkeit zu ihr. Auch die Bestimmung des § 22 StrG LSA schützt die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern, und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück ist nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsanbindung, kann ein Grundstückseigentümer aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NVwZ 2004, 990 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2005 - 1 L 290/04 - LKV 2006, 414).
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Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt dabei das Zufahrtsrecht der Anlieger nicht umfassend. Aus § 22 Abs. 2 StrG LSA folgt, dass der Anlieger einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten grundsätzlich nicht frei auf die Straße zufahren kann, sondern einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Im Umkehrschluss dürfen Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten. Allerdings folgt aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtrechts nicht, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt hätte. Zum Einen kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zufahrten durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus städtebaulichen Gründen regeln. Zum Anderen bestimmt § 22 Abs. 7 StrG LSA, dass Zufahrten aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert, verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden können. Besteht für ein Grundstück bereits eine Zufahrtsmöglichkeit in angemessenem Umfang, dann genießen Pläne für die Errichtung einer weiteren Zufahrt keinen gesteigerten rechtlichen Schutz. Wie aus § 22 Abs. 7 StrG LSA hervorgeht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall das private Interesse an einer weiteren Zufahrt überwiegen kann. Stehen Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer weiteren Zufahrt entgegen, kann der Anlieger aus § 22 Abs. 7 StrG LSA nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenbehörde über einen Antrag auf Errichtung einer weiteren Grundstückszufahrt herleiten (zum vergleichbaren Landesrecht: BayVGH, Urt. v. 01.12.2009 - 8 B 09.1890 - juris; VGH Kassel, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 - juris).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die spätestens seit Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts bestehende Zufahrt vom „G-Weg“ zum Grundstück der Kläger die (zeitlich) erste und damit grundsätzlich erlaubnis- bzw. genehmigungsfrei angelegte Zufahrt vom Grundstück zu einem öffentlichen Weg dar. Im Zeitpunkt der Anlage dieser Zufahrt handelte es sich bei dem „G-Weg“ bereits um einen öffentlichen Weg, welcher den Anschluss an das öffentliche Wegenetz vermittelte. Auf den Umstand, dass möglicherweise der östlich des klägerischen Grundstückes belegene Weg „A.“ bereits am 31. Juli 1957 ebenfalls als öffentlicher Weg im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 anzusehen war, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da zu diesem Weg keine Zufahrt vom klägerischen Grundstück aus angelegt worden ist.
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Auf den von den Klägern gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Genehmigung der Zufahrt vom „G-Weg“ her kam es daher ebenfalls nicht mehr an. Für einen solchen Antrag fehlt es im Übrigen auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da wie oben ausgeführt, die erstmalige Grundstückszufahrt grundsätzlich keiner straßenrechtlichen Genehmigung bedarf.
- 42
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(4a) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(7) (weggefallen)
(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.
(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung U. Hof 2 in I. -I1. , das in einem Wohngebiet liegt. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus mit drei Wohneinheiten bebaut, das mit einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1969 errichtet worden ist. Dieses Wohnhausgrundstück wird an drei Seiten von Straßen begrenzt, und zwar im Nordwesten und im Südwesten von der Straße U. Hof sowie im Südosten von der C. Straße.
3Auf dem Grundstück des Klägers stehen insgesamt drei Garagen. Eine Einzelgarage, deren Errichtung zugleich mit dem Bau des Wohnhauses im Jahr 1969 genehmigt wurde, ist an die nordöstliche Hauswand angebaut und hat ihre Zufahrt zur Straße U. Hof. Im südöstlichen, rückwärtigen Grundstücksbereich wurde im Jahr 1977 mit bauaufsichtlicher Genehmigung eine Doppelgarage errichtet, deren Zufahrt zur C. Straße ausgerichtet ist. Die Errichtung einer weiteren Garage als Anbau an die südwestliche Gebäudeseite des Hauses U. Hof 2 und mit Ausfahrt zu dieser Straße wurde 1993 bauaufsichtlich genehmigt. Vor diesen Garagen ist der Gehweg an der Straße jeweils abgesenkt.
4Unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers sind ferner zwei weitere - mit Rasengittersteinen befestigte - Stellplätze zwischen den beiden bestehenden Garagenzufahrten und dem mittig, rechtwinklig zur Straße U. Hof verlaufenden Hauszugangsweg angelegt, die zu dieser Straße zeigen.
5Unter dem 8. Februar 2008 äußerte der Kläger gegenüber der Beklagten folgendes Anliegen: „ich bitte um Absenkung des Randsteines vor meinem Objekt U. Hof 2. Beseitigung der Stolperkante und Erleichterung für die Müllabfuhr. s. Schreiben vom 13.08.1992“. Beigefügt war die Kopie einer Flurkarte, in der die nordwestliche Grenze des Grundstücks des Klägers entlang der Straße U. Hof auf einer Länge von rund 12 m gelb markiert ist.
6Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. April 2008 mit, dass seine Bitte, den Bordstein auf der Nordwestseite seines Grundstücks in der gesamten Länge zwischen den Überfahrten abzusenken und Stellplätze zu errichten, als Antrag auf Bordsteinabsenkung bearbeitet werde.
7Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers dessen Antrag auf Errichtung einer vierten Gehwegabsenkung ab. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus: Die beantragte Erlaubnis diene der Erreichbarkeit eines weiteren Einstellplatzes. Bei Vorhandensein von vier Garagen und drei Gehwegabsenkungen liege eine ausreichende Erschließung vor. Der Antrag auf Erlaubnis zur Anlegung einer Gehwegüberfahrt sei als Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu werten. Die angestrebte Nutzung sei weder Gemeingebrauch noch Anliegergebrauch. Die angestrebte Nutzung des zur öffentlichen Straße gehörenden Schutzstreifens zur Überfahrt und die dazu notwendige Absenkung des Bordsteins und die technische Anpassung der Bordanlage widersprächen dem straßenrechtlichen Widmungszweck der Straße. Für die Nutzung des Grundstücks sei sie nicht erforderlich, weil es bereits über drei Gehwegabsenkungen verfüge und damit eine grundsätzliche Benutzung gesichert sei. Die getroffene Entscheidung sei auch erforderlich, um den ohnehin knappen Parkraum nicht noch weiter einzuschränken.
8Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die Bordsteinabsenkung erweise sich auch unter Beachtung der öffentlichen Interessen als zweckmäßig bzw. rechtlich erforderlich. Mit Blick auf den enormen Parkdruck und das häufige Parken auf der gegenüberliegenden Straßenseite werde die Befahrbarkeit der Straße U. Hof nach Durchführung der Bordsteinabsenkung erleichtert und so die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet. Auch die Müllabfuhr werde erleichtert. Er - der Kläger- laufe nicht mehr Gefahr, an seinem Pkw die Felgen zu beschädigen, wenn er zu seiner Garage fahre. Eine „Stolperkante“ werde beseitigt. Bereits vorhandene Gehwegüberfahrten vor seinem Grundstück könnten ihm ebenso wenig entgegengehalten werden wie das Vorhandensein von vier bereits bestehenden Garagen; sein Grundstück sei an drei Seiten von Straßen umgeben. Seine Garagen dienten dazu, den Parkdruck, der bereits zu Auseinandersetzungen geführt habe, zu mindern. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite gebe es eine 8 m breite Bordsteinabsenkung.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Gehwegabsenkung für sein Grundstück Gemarkung I2. -hausen, Flur 14, Flurstück 560, zu erteilen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat auf den angegriffenen Ablehnungsbescheid Bezug genommen und ergänzend darauf verwiesen, dass bei dem Grundstück des Klägers bereits jetzt eine ausreichende Erschließung mit Zufahrten gesichert sei. Es stünden nicht viele Parkplätze für die Allgemeinheit zur Verfügung. Durch Anlegung einer erneuten Gehwegabsenkung würde der Allgemeinheit zumindest ein weiterer Parkplatz entzogen.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2012 abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Absenkung des Gehwegs überschreite den straßenrechtlichen Gemeingebrauch und unterfalle auch nicht dem Anliegergebrauch. Die erforderliche Sondernutzungserlaubnis habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.
15Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen erster Instanz ergänzend geltend: Das Recht des Grundstückseigentümers, ohne Umwege von der öffentlichen Straße auf sein Grundstück fahren zu können, sei klassischerweise dem Anliegergebrauch und nicht dem Sondernutzungsrecht zuzuordnen. Der Anlieger habe stärkere Rechte als die sonstigen Nutzer der Straße, jedenfalls wenn es um direkte Zufahrten von der Straße zu seinem Grundstück gehe. Für Grundstücke, die mit drei von vier Seiten an Straßen grenzten, müssten andere Maßstäbe gelten als für die „Normallage“ eines Grundstücks. Es bedürfe nicht der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, allenfalls einer zivilrechtlichen Gestattung der Beklagten zur Bordsteinabsenkung. Andernfalls sei im Falle eines Genehmigungserfordernisses unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - auf der gegenüberliegenden Straßenseite sei eine 8 m lange Bordsteinabsenkung vorhanden -, wegen des außergewöhnlichen Zuschnitts seines Grundstücks, des enormen Parkdrucks im gesamten Wohnquartier und mit Blick auf die Selbstbindung der Verwaltung eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, weshalb eine ablehnende Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft sei. Unerträgliche Verhältnisse lägen wegen der Parkraumsituation auch bei der Müllabfuhr vor. Ein Straßenbaulastträger könne jedenfalls bei reinen Wohnstraßen den Bürgersteig mit einem Flachbord anstelle eines Hochbords anlegen.
16Der Kläger beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die von ihm beabsichtigte Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof in I. vor der nordwestlichen Seite des Grundstücks U. Hof 2 in einer Länge gemäß dem Lageplan Blatt 4 der Beiakte Heft 1 vom Anliegergebrauch im Sinne des § 14a StrWG NRW gedeckt ist und keiner straßenrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf,
18hilfsweise,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof in I. vor der nordwestlichen Seite des Grundstücks U. Hof 2 in einer Länge gemäß dem Lageplan Blatt 4 der Beiakte Heft 1 zu erteilen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Absenkung des Gehwegs zwecks Befahrbarkeit eines im Vorgarten befindlichen Stellplatzes sei weder Gemeingebrauch noch Anliegergebrauch, vielmehr eine Sondernutzung. Ein Anspruch auf eine optimale Anbindung werde nicht garantiert. Das Grundstück des Klägers verfüge angesichts vorhandener Garagen und Zufahrten über eine ausreichende Erschließung. Eine zusätzliche Gehwegabsenkung führe zu einer weiteren Einschränkung des knappen öffentlichen Parkraums.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
26Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist auch mit ihrer in der Berufungsinstanz modifizierten Antragstellung zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf die Feststellung, dass er für die beabsichtigte Absenkung des Gehwegs vor seinem Anwesen keiner Genehmigung oder Zustimmung bedarf, noch kann er mit Erfolg die hilfsweise verfolgte Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihm für das Vorhaben eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
27I. Der im Berufungsverfahren gestellte Hauptantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die vom Kläger beabsichtigte Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof vor der nordwestlichen Seite seines Grundstücks vom Anliegergebrauch im Sinne des § 14a StrWG NRW gedeckt ist und keiner straßenrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf, ist zulässig, aber nicht begründet.
281. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
29a) Der Feststellungsantrag ist zwar erstmals im Berufungsverfahren in der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 gestellt worden. Gegen die Änderung des Klageantrages bestehen unter dem Blickwinkel einer Klageänderung (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO) keine Zulässigkeitsbedenken. Eine Klageänderung ist im Grundsatz auch noch im Berufungsverfahren zulässig.
30Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 91 Rn. 21.
31Die Beklagte hat sich ohne Widerspruch im Sinne der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 und 2 VwGO mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 auf die geänderte Klage eingelassen. Unabhängig davon wäre eine Klageänderung nach Auffassung des Senats gemäß den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO auch sachdienlich. Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen der Gleiche, zudem würde für den Fall, dass der Kläger für sein Vorhaben keine behördliche Genehmigung (im weiteren Sinne) benötigen sollte, die endgültige Beilegung des Streits gefördert.
32b) Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Ein Straßenanlieger kann im Wege einer (negativen) Feststellungsklage nach § 43 VwGO die Feststellung verlangen, dass er für die Anlegung einer Zufahrt von seinem an der öffentlichen Straße gelegenen Grundstück zu dieser Straße keiner Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW bedarf.
33Vgl. zu § 8a FStrG etwa Sauthoff, in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenmautgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 8a FStrG Rn. 14; zur Feststellungsklage beim fernstraßenrechtlichen Anbauverbot: OVG NRW, Urteile vom 2. Februar 1995 - 23 A 2811/93 -, n. v., S. 7 f. des amtl. Umdrucks, und vom 7. August 1998 - 23 A 3610/95 -, n. v., S. 9 f. des amtl. Umdrucks; zum landesstraßenrechtlichen Anbauverbot OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2007/98 -, juris, Rn. 13 und 32 ff.
34c) Des Weiteren hat der Kläger das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung, für die Gehwegabsenkung keiner behördlichen Genehmigung zu bedürfen. Das berechtigte Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte von der Erlaubnisbedürftigkeit der Maßnahme als Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW ausgeht, während der Kläger die Auffassung vertritt, die Anlegung der Bordsteinabsenkung sei erlaubnisfrei. Angesichts dessen und der Tatsache, dass eine unerlaubte Sondernutzung eine (Dauer-)Ordnungswidrigkeit ist (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW), besteht ein anerkennenswertes Interesse des Klägers, eine gerichtliche Klärung der Erlaubnisbedürftigkeit der von ihm geplanten Gehwegabsenkung herbeizuführen.
35d) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Verpflichtungsklage kann dem Kläger als Hauptbegehren nicht angesonnen werden, weil er sich gerade der Genehmigungsfreiheit seines Vorhabens berühmt.
36e) Die weitere sich aufdrängende Frage, ob für die Feststellungsklage des Klägers nicht das für jede Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt, kann der Senat im Ergebnis offen lassen.
37Es spricht zwar Erhebliches für die Annahme, dass der Klage mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung der Erfolg versagt werden müsste. Denn mit der vom Kläger geplanten Erschließung der beiden bereits angelegten und mit Rasengittersteinen befestigten Stellplätze vor seinem Wohnhaus durch eine Zufahrt zur Straße U. Hof hin würde ein baurechtswidriger Zustand perpetuiert. Die beiden Stellplätze im Vorgartenbereich des Wohnhauses des Klägers links und rechts des Hauszuganges dürften unbeschadet der Tatsache, dass sie mit Rasengittersteinen gepflastert sind, der bestandkräftigen und im Übrigen vom Kläger - soweit für ihn günstig - auch ausgenutzten Baugenehmigung vom 3. September 1969 für den Neubau eines Wohnhauses und einer Garage (vgl. den Bauschein in Beiakte Heft 5) widersprechen. Als Nebenbestimmung zu dieser Baugenehmigung bestimmt die „Besondere Auflage“ Nr. 9 nämlich Folgendes: „Der Vorgarten ist als Dauergrünfläche anzulegen und dauernd zu unterhalten. Als Begrenzung zum Straßenraum sind nur Rasenkantensteine zugelassen“. Stellplätze im Vorgarten, und seien sie mit Rasengittersteinen befestigt, sind nach allgemeinem Sprachgebrauch keine „Dauergrünfläche“.
38Den vorstehend aufgezeigten Bedenken muss im Ergebnis aber nicht weiter nachgegangen werden, weil die Klage aus materiell-rechtlichen Gründen des Straßenrechts nicht durchdringen kann.
392. Die Feststellungsklage ist nicht begründet.
40Die vom Kläger geplante bauliche Veränderung der öffentlichen Straße U. Hof durch eine Absenkung des zur öffentlichen Straße gehörenden Gehwegs vor der nordwestlichen Seite seines Grundstücks wird weder vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch (§ 14 StrWG NRW) erfasst noch ist sie vom Anliegergebrauch (§ 14a StrWG NRW) gedeckt. Die Maßnahme stellt vielmehr eine Sondernutzung dar, die nach § 18 StrWG NRW einer Erlaubnis der Beklagten bedarf.
41a) Die Straße U. Hof ist in dem hier in Rede stehenden Bereich nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten eine gewidmete öffentliche Straße der beklagten Stadt. Sie dürfte nach den vorliegenden Plänen und dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Luftbildmaterial
42- vgl. https://maps.google.de, Suchwort: „U1. Hof, I. “ -
43als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen, zu bewerten sein (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StrWG NRW). Zur öffentlichen Straße gehören gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) StrWG NRW unter anderem auch die Gehwege, erst recht wenn diese Gehwege mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, was hier bei dem in Rede stehenden Straßengrundstück durch die dem Senat vorliegenden Lichtbilder (Bl. 76 ff. und 128 ff. der Gerichtsakte) anschaulich belegt wird.
44b) Der Kläger plant die Anlegung einer weiteren Zufahrt durch Absenkung des Gehweges zur Erreichbarkeit der zwei zusätzlichen vor seinem Haus angelegten Stellplätze, die nach den aus dem Lageplan Bl. 4 der Beiakte Heft 1 abgegriffenen Maßen rund 12 m lang sein soll.
45Zufahrten sind nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die für die Benutzung mit Kraftfahrzeugen bestimmten Verbindungen von anliegenden Grundstücken mit Straßen. Für den Begriff der Zufahrt ist es gleichgültig, ob dafür eine besondere Anlage (Grabenbrücke, Rampe, besondere Befestigung des Randstreifens oder des Gehweges etc.) erforderlich ist oder nicht.
46Vgl. zum Bundesfernstraßenrecht auch Teil A Nr. 4. der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien), eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/2013 vom 26. März 2013 (im Folgenden: Nutzungsrichtlinien 2013), VkBl. 2013 S. 396.
47Das hier maßgebliche Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt das Rechtsregime der Zufahrten innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 5 StrWG NRW nicht ausdrücklich. Gleiches gilt für das das in ähnlichen Fällen bei Bundesstraßen im engeren Sinne (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG) - Bundesautobahnen sind von Gesetzes wegen frei von Privatzufahrten (vgl. § 1 Abs. 3 FStrG) - anwendbare Bundesfernstraßengesetz.
48Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. 1989, § 20 Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8, S. 7.
49Nur für die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße oder einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten bestimmt § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, dass solche Vorgänge als Sondernutzung gelten. Gleiches gilt auch für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten (vgl. § 8a Abs. 1 FStrG).
50c) Die Anlage einer Zufahrt von einem Anliegergrundstück zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt gehört nicht zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition des Gemeingebrauchs ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Die Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße erfordert eine besondere räumliche Beziehung zwischen der Straße und dem mit ihr verbundenen Grundstück. Nur derjenige, der über ein solches in Betracht kommendes Grundstück verfügt, kann dementsprechend eine Zufahrt nehmen bzw. verlangen. Unter Berufung auf den Gemeingebrauch ist daher auch innerhalb der Ortsdurchfahrt nicht schlechthin „jedermann“ im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW berechtigt, erlaubnisfrei eine Zufahrt zu einer Straße anzulegen bzw. zu benutzen.
51Vgl. zum Bundesfernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8, S. 8.
52d) Die Möglichkeit einer Zufahrt zu einer Gemeindestraße gehört nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zum nordrhein-westfälischen Straßenrecht im Grundsatz zum Anliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Hiernach dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Diese Bestimmung gewährleistet vor allem den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her.
53Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2008 - 11 A 125/06 -, n. v., S. 3 des amtl. Umdrucks, und vom 22. Juli 2010 - 11 A 1864/09 -, n. v. S. 4 des amtl. Umdrucks; so auch (inzident) BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1981 - 7 C 67.79 -, BVerwGE 64, 176 (184).
54Auch im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenrechts sind Zufahrten innerhalb der Ortsdurchfahrten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Straßennutzungen im Rahmen des grundsätzlich erlaubnisfreien (gesteigerten) Gemeingebrauchs zu rechnen, der auch als Anliegergemeingebrauch bezeichnet wird,
55vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 1968 - IV C 232.65 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 1, S. 1, vom 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8, Leitsatz 1, S. 5, und S. 7 ff., vom 28. August 1987 - 4 C 54 - 55.83 -, BVerwGE 78, 79 (81), und vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185 (186 f.); siehe auch Nutzungsrichtlinien 2013, Teil B Nr. 11.8.1,
56da - anders als im hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesstraßenrecht gemäß § 14a Abs. 1 StrWG NRW - der Begriff des Anliegergebrauchs im Bundesfernstraßengesetz nicht ausdrücklich definiert ist.
57Die Beurteilung, dass Zufahrten zu einer Gemeindestraße zum Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW gehören, steht nicht im Widerspruch zu § 20 StrWG NRW. Der Gesetzgeber hat zwar anlässlich der Normierung des § 14a StrWG NRW durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes (2. LStrÄndG) vom 5. Juli 1983, GV. NRW. S. 240, auf Folgendes hingewiesen: „Vom gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers ist zu unterscheiden die rechtlich geschützte Lage am öffentlichen Verkehrsweg. Für letztere gelten die Bestimmungen des § 20 (Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge)“.
58Vgl. LT-Drucks. 9/860, S. 63.
59Abgesehen davon, dass diese Gesetzesbegründung mehrdeutig ist, hat der Gesetzgeber aber ersichtlich nicht regeln wollen, dass für alle Zufahrten und Zugänge ausschließlich § 20 StrWG NRW maßgeblich sein soll. Denn durch den Hinweis in § 14a Abs. 2 StrWG NRW auf § 20 Abs. 5 StrWG NRW hat er auch verdeutlicht, dass Zufahrten und Zugänge zum Anliegergebrauch gehören und damit auch der Einschränkung des § 14a Abs. 1, letzter Halbsatz StrWG NRW - kein erlaubnisfreier Anliegergebrauch bei einem Eingriff in den Straßenkörper - unterliegen.
60Insofern mag, ohne dass dies hier wegen der ausschließlichen Geltung landesrechtlicher Bestimmungen weiter vertieft zu werden bräuchte, ein Unterschied zum Bundesfernstraßenrecht bestehen. Dort hat derjenige, der Arbeiten an einer Straße im Zusammenhang mit einer Zufahrt, die nicht auf einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStrG beruht, vornehmen will, wohl nur eine vorherige Zustimmung der Straßenbaubehörde gemäß § 8a Abs. 3 FStrG i. V. m. § 8 Abs. 2a Satz 2 FStrG einzuholen.
61Vgl. hierzu etwa Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 8a Rn. 22 ff.; Sauthoff, in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenmautgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 8a FStrG Rn. 14; Teil B Nr. 11.8.2 der Nutzungsrichtlinien 2013.
62e) Das Vorhaben des Klägers, eine weitere Zufahrt zur Erschließung der beiden Stellplätze vor seinem Wohnhaus durch Absenkung des Gehweges anzulegen, wird indes nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht mehr vom Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW erfasst. Die vom Kläger geplante Maßnahme ist bei wertender Betrachtungsweise als ein rechtlich einheitlich zu beurteilender Vorgang anzusehen. Dieser kann nicht in die selbstständigen Teilschritte „Zufahrt“ einerseits und „Absenkung des Gehwegs“ andererseits aufgespaltet werden, weil es sich um ein einheitliches Geschehen mit zwei unselbstständigen Teilschritten handelt.
63Die Anlegung der Gehwegabsenkung für die Zufahrt zu den beiden Stellplätzen überschreitet die Grenzen des § 14a Abs. 1 StrWG NRW, weil sie zum einen nicht „erforderlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist und zum anderen einen Eingriff in den Straßenkörper erfordert.
64(1) Die Anlegung der Gehwegabsenkung ist nicht im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW „erforderlich“. Die Frage, wann die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt „erforderlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter Betrachtung der Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantworten.
65Die hier geplante Gehwegabsenkung ist nicht mehr erforderlich, weil das Grundstück des Klägers schon durch ausreichend Zufahrten zu einer genügenden Anzahl von Stellplätzen erschlossen ist. Es sind bereits drei Gehwegabsenkungen vorhanden. Eine dieser Gehwegabsenkungen an der C. Straße dient der Zuwegung zu der Doppelgarage im südöstlichen Teil des klägerischen Grundstücks. Zwei weitere Gehwegabsenkungen an der Straße U. Hof sind zur Erschließung der beiden an das Wohnhaus des Klägers angebauten Einzelgaragen angelegt. Angesichts der Länge des Stauraumes vor der Garage an der nordöstlichen Hauswand besteht dort auch noch die Möglichkeit, ein weiteres Kraftfahrzeug mit üblichen Abmessungen (kurzfristig) abzustellen, wenn der Stellplatz in der Garage aktuell nicht angefahren wird (vgl. die Lichtbilder Bl. 76, 78 und 128 der Gerichtsakte). Drei Zufahrten zur Erschließung von vier bzw. - je nach Belegung des einen Garagenstellplatzes - fünf Möglichkeiten, ein Kraftfahrzeug abzustellen, sind bei einen Wohnhaus mit drei Wohneinheiten jedenfalls ausreichend, um dem Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW Genüge zu tun. Der Umstand, dass der Kläger ein „Drei-Seiten-Grundstück“ besitzt und damit von den Erschließungsbeiträgen möglicherweise stärker belastet ist als andere Grundstückseigentümer, ist unter den straßenrechtlichen Gesichtspunkten des Anliegergebrauchs irrelevant.
66Die Beurteilung, dass eine Bordsteinabsenkung zur Anlegung einer weiteren Zufahrt für die beiden in Rede stehenden Stellplätze nicht „erforderlich“ im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW ist, wird bestätigt durch einen Umkehrschluss aus § 20 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW. Hiernach kann die Straßenbaubehörde, soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt, geschlossen werden. Mit der Anlegung einer Gehwegabsenkung würde hier ein Zustand geschaffen, dessen umgehende Beseitigung die Behörde auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmung anordnen könnte.
67So liegt der Fall hier. Auch das Parken gehört zum öffentlichen Verkehr (vgl. § 12 StVO), dessen Sicherheit und Leichtigkeit § 20 Abs. 7 StrWG NRW gewährleisten will. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten besteht im fraglichen Bereich ein Mangel an öffentlichem Parkraum. Dies ist angesichts der vorliegenden Lagepläne (vgl. etwa Bl. 4 der Beiakte Heft 1 und diverse Lagepläne zu einzelnen Baugenehmigungen in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Bauaufsichtsbehörde) und des bei den Akten befindliche Lichtbildmaterials (vgl. nur Bl. 80 der Gerichtsakte) auch nachzuvollziehen, weil die nähere Umgebung durch eine dichte Bebauung geprägt ist. Zudem bestehen entlang der Straße U. Hof etliche Grundstückszufahrten, so auch die beiden Zufahrten zu den Garagen, die seitlich an das Haus des Klägers angebaut sind. Da vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie vor Bordsteinabsenkungen gemäß § 12 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 StVO nicht geparkt werden darf, nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten das Parken ebenfalls unzulässig ist - wie hier im abknickenden Bereich der Straße U. Hof -, würden bei einer Realisierung des klägerischen Vorhabens im öffentlichen Verkehrsraum mindestens zwei weitere Parkplätze verloren gehen. Dies würde Parkprobleme für Straßenbenutzer, die nicht Anlieger sind und nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, zur Folge haben und zusätzlichen Verkehr bei der Parkplatzsuche verursachen. Die Leichtigkeit der Parkplatzsuche gehört, wie der ruhende Verkehr selbst, indes zu jenen verkehrlichen Belangen, die mit dem Topos der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs als maßgeblichem Ziel des Straßenrechts verknüpft sind.
68Vgl. hierzu auch Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 LB 29/11 -, juris, Rn. 31.
69Der Anwendung des Rechtsgedankens aus § 20 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW kann im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden, dass diese Bestimmung nur den Eingriff in Bezug auf eine bereits bestehende Zufahrt ermöglicht. Hierauf könnte zwar der Wortlaut der Vorschrift hindeuten. Es ist jedoch sinnwidrig, ein Verhalten als erlaubt anzusehen, das sofort wieder unter Verbot gestellt werden kann. Es widerspricht der Einheit der Rechtsordnung, eine Erlaubnis zu erteilen, die einen Zustand begründet, der nach anderen gesetzlichen Regelungen rechtswidrig ist. Führt das Herstellen der Zufahrt zu einem Zustand, der eine Anordnung im Sinne des § 20 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW zuließe, dann kann die Errichtung von vornherein unterbunden werden. In dieser Weise ist das Gesetz sinnvoll auszulegen.
70Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185 (186 ff.).
71(2) Darüber hinaus wird die Anlegung der Zufahrt zu den beiden Stellplätzen auf dem Grundstück des Klägers auch deshalb nicht mehr vom Anliegergebrauch erfasst, weil die erforderliche Gehwegabsenkung bauliche Veränderungen am Bordstein und dem Gehweg erfordert. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 14a Abs. 1, letzter Halbsatz StrWG NRW liegt aber kein Anliegergebrauch mehr vor, wenn die Benutzung der Straße in den Straßenkörper eingreift.
72So liegt der Fall hier. Das bisher vorhandene Hochbord muss durch Austausch der Randsteine abgesenkt und - wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben - der Aufbau unter den Gehwegplatten verstärkt bzw. tiefer gegründet werden. Dass die Beklagte - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen - als Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 47 Abs. 1 StrWG NRW) unter Umständen berechtigt wäre, im Rahmen der mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben anstelle eines Hochbordes von sich aus auch ein Flachbord anzulegen (vgl. §§ 9, 47 Abs. 2 i. V. m. 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG NRW), ist hier unerheblich, weil hierzu jedenfalls keine Verpflichtung der Stadt bestünde. Insbesondere könnte der Kläger als Anlieger nicht eine entsprechende Wahrnehmung der Straßenbaulast verlangen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats die Amtspflichten des Straßenbaulastträgers aus den §§ 9, 9a StrWG NRW, die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen und der Erhaltung deren Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zu bewältigen, dem Straßenanlieger keinen subjektiv-öffentlichen Leistungsanspruch geben. Die Straßenbaulast ist eine Aufgabe, die deren Träger allein gegenüber der Allgemeinheit obliegt.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1997 - 23 A 7046/95 -, RdL 1997, 269, und Beschluss vom 25. September 2001 - 11 A 4891/00 -, n. v., S. 2 f. des amtl. Umdrucks.
74Die Anlegung einer Zufahrt zu Stellplätzen auf dem Anliegergrundstück durch eine Gehwegabsenkung wird nicht mehr vom Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW erfasst, wenn der Anlieger bauliche Veränderungen am Bordstein und dem Gehweg vornimmt und damit in den Straßenkörper eingreift. Dieser Vorgang ist vielmehr eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW.
75Ebenso: Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), Kommentar, Loseblatt-Ausgabe (Stand: Dezember 2013), § 14a Anm. 2.3; Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 26, Rn. 43; inzident wohl auch BVerwG, Urteil vom 15. März 1968 - IV C 232.65 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 1, S. 2.; a. A. - ohne allerdings auf einen baulichen Eingriff in den Straßenkörper einzugehen -: Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. 1989, § 20 Rn. 3 (Gemeingebrauch).
76Nach alldem benötigt der Kläger für sein Vorhaben eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW. Eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 19 StrWG NRW hat die Beklagte in § 4 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt I. - Sondernutzungssatzung - vom 22. Juni 2011 nicht bestimmt. Die Klage ist ihrem auf die Feststellung einer Genehmigungsfreiheit gerichteten Hauptantrag daher abzuweisen.
77II. Der hilfsweise verfolgte Verpflichtungsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zur Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof zu erteilen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
781. Der angegriffene Bescheid der Beklagten lehnt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu Recht ab, insbesondere ist er nicht ermessensfehlerhaft.
79Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt. Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
80Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), vom 5. August 2011 - 11 A 2136/10 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks, und - zum Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis - vom 8. Juni 2012 - 11 B 694/12 -, NWVBl. 2012, 435 (436).
81Die Beklagte hat hier maßgeblich darauf abgestellt, dass das Grundstück des Klägers bereits über drei Gehwegabsenkungen verfüge und damit eine grundsätzliche Benutzung gesichert sei, sowie darauf abgehoben, dass der ohnehin knappe Parkraum nicht noch weiter eingeschränkt werden solle. Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 40 VwVfG NRW) erkennen.
82Die Straßenbaubehörde kann im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens bei der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße auch berücksichtigen, dass dieses Grundstück bereits eine anderweitige Erschließung zum öffentlichen Wegenetz besitzt.
83Vgl. zu den Erwägungen beim landesstraßenrechtlichen Anbauverbot nach den §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW: OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2007/98 -, juris, Rn. 80 ff.
84Der Kläger besitzt bereits drei Zufahrten, von denen aus insgesamt vier Garagenstellplätze erschlossen werden. Dass die vier Stellplätze für die drei im Wohnhaus des Klägers genehmigten Wohneinheiten nicht ausreichen sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
85Ein Ermessensfehler ist auch nicht deshalb zu erkennen, weil es sich bei den Stellplätzen, die der Kläger durch die begehrte Zufahrt erreichen möchte, um „notwendige Stellplätze“ im Sinne des § 51 Abs. 1 BauO NRW 1995/2000 (früher: § 64 Abs. 2 BauO NRW 1962/1970 und § 47 Abs. 1 BauO NRW 1984) handelt. In einem solchen Fall könnte auch unter dem Blickwinkel des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs aus § 14a Abs. 1 StrWG NRW die Art des Gebrauchs eines Grundstücks objektiv eine Zufahrt erfordern, wenn nach landesrechtlichen Vorschriften auf dem Grundstück Stellplätze bereitgestellt werden müssen.
86Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 54 - 55.83 -, BVerwGE 78, 79 (81),
87Bei der Errichtung des Wohnhauses ist mit dem Bauschein vom 3. September 1969 (vgl. die Baugenehmigungsvorgänge in der Beiakte Heft 5) nicht die Herstellung notwendiger Stellplätze nach § 64 Abs. 2 BauO NRW 1962 geregelt worden. Lediglich die Errichtung einer Einzelgarage an die südöstliche Hauswand des Gebäudes mit Zufahrt zur Straße U. Hof wurde zugleich mit dem Bau des Wohnhauses im Jahr 1969 genehmigt.
88Ferner konnte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen als straßenbezogenen Gesichtspunkt auch den mangelnden öffentlichen Parkraum und eine weitere Verknappung durch die Anlage des klägerischen Vorhabens als weiteren Ablehnungsgrund ermessensgerecht ins Feld führen. Zu der Frage, dass es im Bereich der Straße U. Hof an öffentlichem Parkraum mangelt, kann auf das weiter oben Dargelegte und hier entsprechend Geltende Bezug genommen werden.
89Das weitere Vorbringen des Klägers zeigt ebenfalls keinen Ermessensfehler auf. Diese Feststellung gilt zunächst hinsichtlich der von ihm angesprochenen Probleme bei der Müllabfuhr, und zwar unabhängig davon, ob hier überhaupt ein Bezug zum Anliegergebrauch im Zusammenhang mit Fragen der Grundstückszufahrt gegeben ist. Mögliche Probleme bei einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung berühren grundsätzlich nur öffentliche Interessen. Dass es dem Kläger nicht möglich sein soll, seine Müllgefäße trotz der beengten Parkraumsituation am Leerungstag so zu platzieren, dass eine Leerung möglich ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine möglichst komfortable Handhabung wird nicht vom Anliegergebrauch geschützt. Darüber hinaus sind nach Rücksprachen des Amtes „Tiefbau und Verkehr“ bei der zuständigen „Entsorgung I. “ dort keine Probleme bei der Müllentsorgung oder auch Straßenreinigung bekannt geworden (vgl. Bl. 7 f. der Beiakte Heft 1).
90Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass die Beklagte eine Gehwegabsenkung auf der gegenüberliegenden Seite genehmigt haben mag. Nach dem vorliegenden Luftbildmaterial
91- vgl. https:///maps.google.de, Suchwort: „U1. Hof, I. “ -
92sind auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine bzw. maximal zwei Zufahrten je Wohnhaus zur Erschließung von seitlich der Häuser gelegenen Stellplätzen bzw. Garagen vorhanden. Demgegenüber besitzt der Kläger bereits drei Zufahrten mit Erschließungsfunktion. Die Verhältnisse auf der gegenüberliegenden Straßenseite sind daher mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar, so dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Andernfalls hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine mögliche Wiederholung eines behördlichen Fehlers. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
933. Ergänzend merkt der Senat noch an, dass ein abweichendes Ergebnis auch dann nicht in Betracht kommt, wenn man das Begehren des Klägers dahingehend auslegen wollte, es sei auf die Verurteilung der Beklagten im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage gerichtet, ihm - dem Kläger - gegenüber eine (schlichte) behördliche Zustimmung zu einer baulichen Veränderung des Gehweges und damit der Straße auszusprechen,
94vgl. etwa Sauthoff, in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenmautgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 8a FStrG Rn. 14; Teil B Nr. 11.8.2 der Nutzungsrichtlinien 2013,
95oder aber den Gehweg als Trägerin der Straßenbaulast selber abzusenken.
96In dem einen wie in dem anderen Fall würde das vorstehend Dargelegte entsprechend gelten mit der Folge, dass die konkludent mit der Versagung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gleichzeitig ausgesprochene Verweigerung einer Zustimmung der Beklagten oder einer Absenkung des Gehweges in Eigenregie nicht zu beanstanden wäre.
97III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
98IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. September 2007 - 6 A 1940/02 - wird abgelehnt.
Die Kläger haben auch die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10 000 EURO festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Zulassungsantrag der Kläger ist - nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15. November 2007 - per Telefax am 14. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) und mit am 14. Januar 2008 beim Oberverwaltungsgericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO).
- 2
Der Zulassungsantrag, mit dem die Kläger ihr Begehren weiterverfolgen, unter Aufhebung ablehnender Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung von Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 der Flur 7 der Gemarkung L... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Zulassungsantrag einleitend auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennt, erfolgen hierzu im Weiteren keinerlei nähere Ausführungen zur Begründung, so dass insoweit schon eine hinreichende Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt. Die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.; Verfahrensmangel - § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter 2.) bzw. sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 3.).
- 3
1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- 4
Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998. 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).
- 5
In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).
- 6
Gemessen an diesem Maßstab können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorbringen im Zulassungsantrag zeigt die Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht auf.
- 7
Auch nach Auffassung des Senats ist der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf zumindest Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung der beantragten streitbefangenen Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Grundstücken Flurstück 42 und Flurstück 38/1 zur R... Straße in L... hin nicht gegeben, weil diese ermessensfehlerfrei versagt worden sind. Bei ihrer Argumentation - die rechtliche und tatsächliche Aspekte vermischt, überwiegend erstinstanzliches Vorbringen inhaltlich lediglich wiederholt und sich mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts, weshalb vorliegend eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, deren Versagung jedoch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt sei, nur teilweise auseinandersetzt - berücksichtigen die Kläger insbesondere nicht hinreichend, dass es sich für beide Grundstücke jeweils um eine zweite Zufahrt handeln würde, deren Anlegung zudem bauliche Eingriffe in zum Straßenkörper gehörende (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V) Teile der Straße (1,80 m breiter Gehweg bei Flurstück 38/1 bzw. 6,50 breiter Grünstreifen bei Flurstück 42) erforderte und dem Begehren Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegengehalten werden können. Das Flurstück 42 weist zudem über den S.damm - einen öffentlichen Weg - sogar noch eine weitere Zuwegung auf.
- 8
Das Verwaltungsgericht hat aus einer Gesamtbetrachtung der §§ 21, 22, 26 und 30 StrWG M-V und unter Auswertung obergerichtlicher Rechtsprechung im Ergebnis angenommen, dass die Vorhaben wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls einer förmlichen Genehmigung bedürfen, die letztlich nur in Gestalt einer Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könne, jedoch ein Anspruch hierauf nicht bestehe bzw. deren Erteilung ermessensfehlerfrei versagt worden sei. Aus den Ausführungen (insbesondere S. 9, letzter Absatz, bis S. 10, 1. Absatz einschl.) wird - entgegen der Auffassung der Kläger - durchaus deutlich, was das Gericht "im Zusammenhang mit der Nutzung einer Zuwegung zwischen Grundstück und Gemeindestraße als erlaubnisfreien Gemein- bzw. Anliegergebrauch ansehen will". Wesentliches Ergebnis der angestellten Überlegungen ist, dass kennzeichnend - und zugleich Voraussetzung - für den Anliegergebrauch sei, dass das Grundeigentum in besonderer Weise auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen sein müsse; dies sei bei den bebauten Grundstücken der Kläger hinsichtlich der R... Straße offenkundig nicht der Fall. Beide Grundstücke verfügten über eine ausreichende verkehrsmäßige Erschließung; demnach seien die Kläger auf eine weitere für die Benutzung mit Kraftfahrzeugen geeignete Verbindung zur R... Straße zur angemessenen Nutzung ihrer Grundstücke in dem maßgebenden straßenrechtlichen Sinne nicht angewiesen. Dass eine solche Verbindung für sie vorteilhaft wäre, sei nicht rechtserheblich.
- 9
Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung des konkreten Sachverhalts - wie nicht zuletzt der Notwendigkeit baulicher Veränderungen an Gehweg bzw. Grünfläche - ausgeführt, warum die Kläger auch dann, wenn sie sich auf eine Rechtsstellung als Anlieger der R... Straße berufen könnten, einer Erlaubnis bedürften, auf die hier kein Anspruch bestehe.
- 10
Diese Einschätzung teilt der Senat im Ergebnis ebenfalls. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anlegung von Zufahrten - mangels eindeutiger Regelung für Zufahrten an Gemeindestraßen im Gegensatz zu Zufahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten (§ 26 Abs. 1 StrWG M-V) - als Ausfluss des Gemein- in der Form des Anliegergebrauchs zunächst generell erlaubnisfrei wäre, könnte jedenfalls dann, wenn das Herstellen der Zufahrt zu einem Zustand führte, der bei einer schon bestehenden Zufahrt nach § 13 SOG M-V die Anordnung der Beseitigung zuließe, die Errichtung von vornherein unterbunden werden. Insoweit sind die gleichen Grundsätze anwendbar wie im Fernstraßenrecht (vgl. hierzu insbes. Nr. 24 u. 25 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen i.d.F. vom 01.01.1990, VerkBl 1990, 87 i.V.m. Runderlass Straßenbau MV Nr. 05/1995 v. 20.03.1995, abgedr. in Sauthoff/Witting, Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Anhang 2.3.0). Nach dem Erlass werden die in seinem Anhang genannten Verwaltungsvorschriften "für die Landesstraßenbauverwaltung eingeführt und den Straßenbaubehörden der übrigen Straßenbaulastträger zur Anwendung empfohlen". Nach Nr. 24 Abs. 1 der Richtlinien sind im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten Zufahrten und Zugänge Ausfluss des Gemeingebrauchs und bedürfen keiner Sondernutzungserlaubnis. Jedoch dürfen sie den Gemeingebrauch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen; deshalb ist darauf hinzuwirken, dass sie an geeignete Stellen gelegt und entsprechend ausgestaltet werden, um später Anordnungen nach § 8 a Abs. 6 (FStrG) zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Verkehrsteilnehmern im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten ein gewisses Maß an Behinderungen durch den Anliegerverkehr im Allgemeinen zumutbar ist. Nach § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG wiederum kann die Straßenbaubehörde, soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern, nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Dementsprechend gilt, dass dann, wenn das Herstellen einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einem Zustand führt, der eine Anordnung nach § 8 a Abs. 6 Satz 1 FStrG zulässt, die Errichtung von vornherein unterbunden werden kann (vgl. BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185).
- 11
Nach Nr. 25 der Richtlinien muss der Anlieger unbeschadet der Grundsätze in Nummer 24 das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Herstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen Straßenanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.
- 12
Nach alledem ist die Anlage der geplanten zusätzlichen Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 vom Beklagten ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Dies konnte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zu Recht sowohl mit Gesichtpunkten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als auch unter dem Aspekt der notwendigen Eingriffe in den Straßenkörper begründet werden, weil beide Grundstücke bereits über - für eine angemessene Anbindung ausreichende - Zufahrten verfügen. Dabei sind die Grundstücke, die jeweils auch nur ein Flurstück umfassen, unabhängig von ihrer Größe jeweils als Einheit zu betrachten; dass auf ihnen unterschiedliche Nutzungen ausgeübt werden, ändert hieran nichts, zumal es in der Hand der Kläger lag und liegt, die Aufteilung der Nutzungen auf den Grundstücken so zu gestalten, dass allen Nutzungsbedürfnissen auch hinsichtlich der Erreichbarkeit mit Fahrzeugen über die jeweils vorhandene - ausweislich der Lagepläne und zum Verfahren gereichten Bilder ausreichend breite - Zufahrt Rechnung getragen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge zu Recht angenommen, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass angesichts des nicht unerheblichen Fahrzeugverkehrs in der R... Straße die privaten Interessen an der Schaffung einer zweiten Zufahrt hinter dem öffentlichen Interesse an einer möglichst gefahrlosen Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen zurückstehen; diesem Ziel dient es, die Zahl der Zufahrten nicht unnötig zu vergrößern.
- 13
In diesem Zusammenhang spielt in Bezug auf das Flurstück 42 z.B. auch eine Rolle, dass nicht ersichtlich ist, dass für die dort eingerichteten drei Stellplätze überhaupt eine Baugenehmigung erteilt worden ist; einer solchen hätte es jedoch nach §§ 59 Abs. 1, 63 LBauO M-V bedurft, weil es sich bei dem Stellplatz für drei Fahrzeuge um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 LBauO M-V handelt, die weder nach § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b) LBauO M-V freigestellt ist, weil die Fläche mehr als 30 qm umfasst, noch nach § 62 LBauO M-V, weil ein Bebauungsplan nicht existiert. Jedenfalls können die Kläger nicht durch die Errichtung ohne Genehmigung Fakten in dem Sinne schaffen, dass sie auf Grund des bloßen Vorhandenseins der Stellplätze argumentieren, nunmehr auch einen Anspruch auf Errichtung einer direkten Zufahrt zu diesen zu besitzen. Hinzu kommt, dass auf diesen zur R... Straße hin angelegten Stellplätzen offenbar gar nicht Fahrzeuge der Mieter des Wohnhauses abgestellt werden, sondern gewerblich genutzte Fahrzeuge der Kläger, wofür auch die Abtrennung zum Wohnhaus hin durch eine Steinmauer spricht. Dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten sind die Kläger jedenfalls nicht entgegengetreten.
- 14
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die getroffene Entscheidung auch nicht unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden. Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten ist auch gewesen, dass grundsätzlich pro Grundstück/Flurstück nur eine Zufahrt zugelassen werden soll, um den fließenden Verkehr nicht mehr als notwendig durch die mit Ein- und Ausfahrten verbundenen Hindernisse zu beeinträchtigen. Dies ist entgegen der Annahme der Kläger auch bei den von ihnen herangezogenen Beispielsfällen gewahrt. Dass gleichwohl gegebenenfalls in relativ kurzen Abständen Zufahrten vorhanden sind, ist der Lage und dem Zuschnitt der vorhanden Grundstücke mit ihrem Gebäudebestand geschuldet. Die Kläger haben Beispielsfälle im Bereich der R... Straße, in denen der Beklagte für mehrere Gebäude auf einem Grundstück bzw. Flurstück jeweils eigene Zufahrten genehmigt hat, nicht nachweisen können. Die drei westlich des Flurstücks 42 benachbarten Zufahrten gehören zu den Gebäuden auf unterschiedlichen Flurstücken (41, 40/1 und 40/2). Auch der Fall des Flurstücks 43/4, für das der Beklagte eine eigene Zufahrt von der R... Straße genehmigt hat, unterscheidet sich insofern von den Fällen der Kläger, als dieses Flurstück aus einer Teilung des ursprünglichen Flurstücks 43/1 in die Flurstücke 43/2, 43/3 und 43/4 entstanden ist und insoweit über die Anlage einer ersten und einzigen Zufahrt für das darauf neu errichtete Wohnhaus zu entscheiden war.
- 15
2. Allein mit dem Vortrag, dass "das Gericht auf die obengenannten tatsächlichen Aspekte nicht eingegangen ist, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind", lassen sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen; diese allgemeine Bezugnahme wird schon dem Darlegungserfordernis nicht gerecht.
- 16
3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO) nicht vorliegt. Fraglich ist bereits, ob eine ungenügende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie sie die Kläger insbesondere in der unterlassenen Augenscheinseinnahme sehen, überhaupt einen Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift darstellen könnte (vgl. hierzu statt vieler Himstedt, in: Hk-VerwR/VwGO, § 124 Rn 86; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 124 Rn 13). Jedenfalls müssen sich die anwaltlich vertretenen Kläger darauf verweisen lassen, dass sie - kam es nach ihrer Auffassung auf bestimmte Umstände an, die sie für noch unzureichend geklärt ansahen - auf die Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben; dafür, dass sich über die Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials hinaus eine solche Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme dem Gericht aufdrängen musste, ist schon deswegen nichts ersichtlich, weil in der Örtlichkeit die rechtlich verbindlichen Flurstücksgrenzen (Grundstücksgrenzen) gar nicht zu erkennen wären (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und w.N.). Wo die beantragten zusätzlichen Zufahrten im Verhältnis zur Umgebung liegen, ist ebenso aus dem Kartenmaterial ersichtlich.
- 17
4. Da der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO).
- 18
Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei der Senat das Interesse der Kläger an den begehrten Erlaubnissen - unter Berücksichtigung der jeweils geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung - ebenso wie offenbar das Verwaltungsgericht für jede der beiden beantragten Zufahrten mit dem sogenannten Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) bemisst, der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels 5 000 EURO beträgt; dies ergibt insgesamt einen Streitwert von 10.000 EURO.
- 19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).
- 20
Hinweis:
- 21
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - geändert. Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31. Oktober 2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den Standorten U.--straße /Am Gehöft, An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße, An St. H. und F. Haus/E1. -S1. -Allee abgelehnt hatte und die Beklagte insoweit verpflichtet gewesen ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst.
3Der Ausschuss für Landschaftspflege und Umweltschutz der Beklagten traf laut Niederschrift vom 6. Dezember 2011 betreffend die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern in seiner Sitzung vom 30. November 2011 den Beschluss, im Stadtgebiet befänden sich an 13 Standorten Sammelcontainer für Altkleider, wovon 10 Standorte auf das Deutsche Rote Kreuz (im Folgenden: DRK) und drei auf den Malteser Hilfsdienst entfielen. Die Standorte wurden im Einzelnen aufgelistet. Darüber hinaus wurde beschlossen, es bei der bisherigen Vorgehensweise zu belassen und keine neuen Standorte zu genehmigen.
4Mit Schreiben vom 24. August 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf der öffentlichen Verkehrsfläche an der I.----straße 151 im Stadtgebiet der Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013.
5Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. November 2012 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Sie habe einer ortsansässigen karitativen Einrichtung die entsprechende Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auch für den Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche, I.----straße 151, langfristig erteilt. Auf dieser Fläche befinde sich bereits ein Sammelcontainer. Es bestehe kein rechtlicher Grund, diesen Erlaubnisbescheid zu widerrufen. Diese Vorgehensweise habe einer Entscheidung des Umweltausschusses entsprochen, Altkleidersammelcontainer nur dort zuzulassen, wo sich bereits Altglassammelcontainer befänden. Innerhalb ihres Stadtgebiets sei somit der Bedarf an Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen gedeckt bzw. keine weitere Aufstellung auf anderen öffentlichen Verkehrsflächen möglich.
6Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 stellte die Klägerin neun weitere Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf der öffentlichen Verkehrsfläche verschiedener Straßen im Stadtgebiet der Beklagten jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 verwies die Beklagte auf den Ablehnungsbescheid vom 20. November 2012 und führte zur Begründung aus: Dieser Ablehnungsbescheid habe sich zwar auf den Standort I.----straße 151 bezogen. Er habe allerdings eine generelle Aussage zu der rechtlichen Situation innerhalb ihres gesamten Stadtgebiets enthalten. Der neue Antrag der Klägerin sei deshalb sachlich genauso zu betrachten, wie der bereits ablehnend beschiedene.
7Am 20. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie hinsichtlich der von ihr für die Aufstellung der Altkleidersammelcontainer ausgewählten Standorte Fotos vorgelegt, auf denen jeweils entweder auf Verkehrsflächen oder an diese angrenzend Sammelcontainer abgebildet sind und ausgeführt: Die Ablehnung ihrer Anträge mit der Begründung, die Standorte seien bereits langfristig an karitative Einrichtungen vergeben, reiche nicht aus. Sie werde dadurch auf Dauer von der Möglichkeit ausgeschlossen, im Stadtgebiet der Beklagten Altkleidersammelcontainer auf öffentlichen Flächen aufzustellen. Die von ihr ausgewählten Standorte lägen sämtlich im Bereich bereits aufgestellter Glascontainer. Sie bestreite, dass die Beklagte alle zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsflächen bereits an eine karitative Organisation vergeben habe und dass eine langfristige Bindung an das DRK aufgrund ortsrechtlicher Beschlüsse vorliege. Ein straßenbauliches Konzept, wonach eine übermäßige Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums vermieden werden solle, sei ihr nicht bekannt. Ein Abfallentsorgungskonzept nach § 21 KrWG bestehe nicht. Die Beklagte vergebe die relevanten Standplätze auch nicht nur an das DRK, sondern auch an die Malteser. Deshalb könne von einer Entsorgung „aus einer Hand“ keine Rede sein.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 20. November 2012 und vom 10. Dezember 2012 zu verpflichten, ihre Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt: Bei dem Schreiben vom 10. Dezember 2012 handele es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt. Es möge dahinstehen, ob an den beantragten Standorten – neben den dort vorhandenen Altglas- und Altkleidersammelcontainern – Platz für die Kleiderwertstoffboxen der Klägerin sei. Die Anträge der Klägerin seien nicht wegen Platzmangels abgelehnt worden, sondern aus den im Bescheid genannten Gründen (langfristige Bindung an das DRK bzw. ortsrechtliche Beschlüsse zur Vermeidung einer übermäßigen Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums, keine Kleidercontainer anderer Anbieter zuzulassen). Auf das Vorliegen eine Abfallentsorgungskonzepts gemäß § 21 KrWG komme es nicht an. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Ablaufs der Altkleiderabfuhr sei es sinnvoll, die Entsorgung in „eine Hand“ zu geben. Damit sei die Bindung an eine bekannte und zuverlässige Hilfsorganisation zu erklären. Bei den gewerblichen Anbietern sei eine Entleerung der Boxen nicht gewährleistet. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass Altkleider- oder Abfallsäcke vor den Containern abgelagert würden. Dies könne nicht nur das Stadtbild negativ beeinflussen, sondern auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Außerdem habe die Klägerin schon mehrfach Altkleidersammelcontainer ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Deshalb seien bereits mehrere Ordnungsverfügungen erlassen worden.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei auch insoweit zulässig, als sie sich auf die Anträge vom 4. Dezember 2012 beziehe. Es könne offenbleiben, ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2012 um einen Verwaltungsakt handele; denn jedenfalls sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge zu. Die Beklagte habe das ihr bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es begegne keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer begrenze. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine größere Zahl an Standorten als von ihr für sachgerecht gehalten zur Verfügung stelle. Auch ein Teilhabeanspruch der Klägerin an den vorhandenen Kapazitäten sei nicht verletzt worden. Soweit die Beklagte auf die ausschließliche Zulassung einer bestimmten karitativen Organisation verweise, stelle dies keine Verletzung der Rechte der Klägerin dar. Schließlich sei ein Werbenutzungsvertrag mit nur einem Bewerber zur Verhinderung einer Überfrachtung des Verkehrsraums mit Werbeanlagen ebenfalls zulässig. Bei Wertstoffcontainern könne angeführt werden, dass die Erteilung nur einer Konzession die Überwachung vereinfache und damit die Sauberkeit der Straße fördere. Selbst wenn die für die Übertragung des Rechts zur Textilverwertung als Dienstleistungskonzession maßgeblichen Kriterien zu berücksichtigen seien, könne keine Verletzung der Rechte der Klägerin festgestellt werden. Im Übrigen erfolge gegenwärtig keine Neuzulassung durch die Beklagte. Der Klägerin stehe auch deshalb kein Teilhabeanspruch zu, weil sie sich als unzuverlässig erwiesen habe.
14Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie unterhalte kein straßenbauliches Konzept, wonach die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen aus bestimmten straßenbaulichen Gesichtspunkten ausgeschlossen sei. Die Beklagte könne sich auch auf eine angebliche Ausschließlichkeitsvereinbarung nicht berufen. Denn auch anderen Unternehmen sei die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten erlaubt. Die Beklagte habe keinen nachvollziehbaren Gesichtspunkt benannt, weshalb sie – die Klägerin – unter straßenbezogenen Gesichtspunkten anders behandelt werden solle als karitativ tätige Konkurrenzunternehmen. Sie sei als straßenrechtlich zuverlässig anzusehen. Im Übrigen habe sie in ihrem Betrieb spätestens seit Mai 2013 dafür Sorge getragen, dass keine Altkleidersammelbehälter mehr ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt werden.
15Die Klägerin beantragt,
16festzustellen, dass die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten mit Bescheid vom 20. November 2012 und Schreiben vom 10. Dezember 2012 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet gewesen ist, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und führt ergänzend aus: Die Klägerin setze ihr rechtswidriges Verhalten bis in die jüngste Gegenwart fort. Sowohl Ende Dezember 2013 als auch im März 2014 habe die Klägerin wieder Altkleidersammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Es habe auch wieder eine entsprechende Ordnungsverfügung ergehen müssen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die im Berufungsverfahren nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgte Klage hat teilweise Erfolg. Die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers mit Bescheid vom 20. November 2012 war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die ablehnende Entscheidung vom 10. Dezember 2012 war ebenfalls rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt, soweit die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in Bezug auf die Standorte U.--straße /Am Gehöft, An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße, An St. H. und Haus F1. /E1. -S1. -Allee abgelehnt hatte. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. Im Übrigen war der ablehnende Bescheid vom 10. Dezember 2012 rechtmäßig; insoweit hatte die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Neubescheidungsanspruch.
23Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Bei den ablehnenden Bescheiden vom 20. November 2012 und vom 10. Dezember 2012 handelte es um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Hinsichtlich des Bescheids vom 20. November 2012 hat auch die Beklagte dies nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung vom 10. Dezember 2012 erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten gleichermaßen die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Denn auch hierbei handelte es sich um eine auf unmittelbare Außenwirkung gerichtete Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs, wie er in § 35 Satz 1 VwVfG NRW definiert ist. Die Beklagte hatte mit dieser Entscheidung alle neun Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an neun Standorten unter Bezugnahme auf die rechtlichen Ausführungen in ihrem Bescheid vom 20. November 2012 abgelehnt.
24Die Klage ist auch als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Danach kann das Gericht die Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Verwaltungsakts aussprechen, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. So liegt es hier. Das mit der Klage verfolgte Begehren der Klägerin auf Neubescheidung ihrer Anträge hat sich nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt. Die Anträge der Klägerin zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern bezogen sich auf die inzwischen abgelaufenen Zeiträume vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 bzw. vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidungen der Beklagten. Sie beabsichtigt, auch zukünftig entsprechende Anträge zu stellen und Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten aufzustellen. Die Klägerin muss auch in Zukunft damit rechnen, dass die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit gleichlautender Begründung ablehnt.
25Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch teilweise begründet. Die Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern mit Bescheid vom 20. November 2012 war vollumfänglich und mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 teilweise rechtswidrig; die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer auf die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an sechs Standorten gerichteten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen.
26Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
27Die von der Klägerin gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen waren hinreichend bestimmt.
28Vgl. zur Bestimmtheit von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 7 ff.
29Die Anträge, in denen die Klägerin hinsichtlich der dort aufgeführten Aufstellungsorte neben den Straßennamen unter dem Punkt „Ergänzungen/Bemerkungen“ weitere Angaben gemacht hatte, waren jedenfalls spätestens prüffähig, nachdem die Klägerin in ihrem im Klageverfahren am 6. März 2013 eingereichten Schriftsatz sämtliche Standorte präzisiert und zu diesen jeweils Fotos vorgelegt hatte.
30Die von der Klägerin ursprünglich begehrte Aufstellung von Altkleidersammelcontainern stellt eine Sondernutzung dar.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, NVwZ-RR 1997, 384 f. = juris, Rn. 5 ff., und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99‑, NWVBl. 2000, 216 (217) = juris, Rn. 11.
32Die im Bescheid vom 20. November 2012 angestellten Erwägungen der Beklagten waren fehlerhaft; die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 10. Dezember 2012 waren teilweise fehlerhaft.
33Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen.
34Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.
35Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 80.
36Im Rahmen der Ermessenausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde eine ihr Ermessen bindende ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet.
37Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 42, m. w. N.
38Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.
39Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 -, BVerwGE 62, 215 (222) = juris, Rn. 22, m. w. N.
40Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
41Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 2. August 2006 ‑ 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), und vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 8 f., m. w. N.
42Die Frage, ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 10.
44Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale. So fehlt auch dem im Marktrecht entwickelten Grundsatz „bekannt und bewährt“ der straßenrechtliche Bezug.
45Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris, Rn. 38; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 = juris.
46Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist. Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis etwa auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung der Erlaubnis an den betreffenden Antragsteller mit Blick auf dessen Verhalten nicht gewährleistet. Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird.
47Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 - 11 A 1132/13 -.
48Gegen die Begrenzung der Anzahl von Aufstellungsorten von Containern aufgrund eines Beschlusses eines Ausschusses des Rats - wie hier des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz - ist nichts zu bedenken. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW legt diejenigen Angelegenheiten fest, die der Rat nicht übertragen kann. Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen und ferner die Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen (§ 41 Abs. 2 GO NRW). Bei der Festlegung der Anzahl sowie der Standorte von Wertstoffcontainern handelt es sich um keine in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW aufgeführte Angelegenheit. Die Übertragung dieser Angelegenheit aufgrund der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt H1. (Zuständigkeitsverordnung) ist deshalb zulässig. Nach Nr. 4 a) der Zuständigkeitsverordnung fällt diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des tätig gewordenen Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz. Danach beschließt dieser Ausschuss u. a. über die Abfallwirtschaft. Die Frage, wie viele Altkleidersammelcontainer an welchen Standorten im Stadtgebiet aufgestellt werden sollen, ist eine Angelegenheit der Abfallwirtschaft. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, hierfür ein Abfallwirtschaftskonzept nach § 21 KrWG zu erstellen. Nach dieser Vorschrift haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 KrWG Abfallwirtschaftskonzepte zu erstellen. Die Beklagte ist als kreisangehörige Stadt kein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in diesem Sinne (vgl. § 5a LAbfG).
49Der Festlegung auf die Anzahl und die Standorte der Altkleidersammelcontainer fehlt auch nicht der straßenrechtliche Bezug. Denn diese dient der Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums und damit einem straßenrechtlichen Belang.
50Grundsätzlich ist es nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche kann nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW darf diese Erlaubnis nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Ist der Zeitraum, für den die Sondernutzungserlaubnis an einen Dritten erteilt worden ist, noch nicht abgelaufen, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei, den Antrag mit Blick auf diesen Umstand abzulehnen. Ist für die beantragte Fläche bereits eine unbefristete Erlaubnis erteilt, bedürfte es eines Widerrufs der dem Dritten erteilten Erlaubnis. Ein subjektives Recht darauf, dass die einem Dritten erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen wird, besteht aber grundsätzlich nicht. Denn § 18 Abs. 1 StrWG NRW vermittelt nach der Rechtsprechung des Senats keinen Drittschutz.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 11 B 553/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
52Treffen für ein- und dieselbe Straßenfläche mehrere Anträge unterschiedlicher Nutzer zusammen, hat die Behörde eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Sind diese Anträge bezogen auf ein- und dieselbe Straßenfläche in zeitlicher Hinsicht nacheinander gestellt, kann das Prioritätsprinzip eine legitimes Auswahlkriterium sein, wenn andere, im konkreten Fall bessere Kriterien nicht zur Verfügung stehen.
53Vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (308) = juris, Rn. 39, m. w. N.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.
54Da Schutzzweck der Erlaubnis für die Sondernutzung an Straßengelände auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis sein kann, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer (Verteilungs- und Ausgleichsfunktion) auszugleichen, kann im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen beim Zusammentreffen solcher gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer bezogen auf dieselbe Straßenfläche auch ein entsprechender Interessensausgleich erforderlich werden.
55Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1980 ‑ 7 B 155.79 -, NJW 1981, 472 = juris, Rn. 4, und vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.
56Soweit als Schutzzweck auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis des Ausgleichs gegenläufiger Nutzungsinteressen genannt wird, sind damit nicht nur unterschiedliche Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer,
57so aber Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (307) = juris, Rn. 36, m. w. N., der diesen Schutzzweck nur auf unterschiedliche Nutzungen an ein- und derselben Straßenfläche als erfüllt ansieht; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 8,
58sondern auch gleichartige Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer gemeint.
59Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539, = juris, in Bezug auf das Begehren von zwei Gaststätteninhabern gerichtet auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für dieselbe Straßenfläche.
60Denn sobald Sondernutzungsinteressen an einer bestimmten Straßenfläche entstehen, treffen – unabhängig davon, ob es sich um gleichartige oder verschiedene Sondernutzungsinteressen handelt – grundsätzlich gegenläufige Nutzungsinteressen aufeinander, die im Rahmen der Prüfung, ob und an wen eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen ist, einen Interessenausgleich erforderlich machen können.
61Diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis kann bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Allerdings dürfen auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen. Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. So dürfen etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale im spezifisch straßenrechtlichen Ermessensprogramm nicht berücksichtigt werden. Differenzierungsgründe können demnach weder die Gemeinnützigkeit einzelner Sammelunternehmer noch der im Marktrecht entwickelte Grundsatz „bekannt und bewährt“ sein. Dagegen sind auf den Straßenkörper bezogene oder mit dem Widmungszweck im Zusammenhang stehende Erwägungen zulässig.
62Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris, Rn. 38; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 (438 f.) = juris, 47 f.
63Die von der Beklagten im Bescheid vom 10. Dezember 2012 getroffene Entscheidung hält einer an den aufgeführten Grundsätzen orientierten Prüfung in Bezug auf die auf die Standorte F. Haus/E1. -S1. -Allee, U.--straße /Am H2. , An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße und An St. H. gerichteten Anträge der Klägerin nicht stand.
64Die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Ermessensausübung den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt offenbar weder vollständig ermittelt noch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie hatte die Ablehnung der Anträge u. a. mit dem im Klageverfahren nachgeschobenen Hinweis auf die „langfristige Bindung an das DRK bzw. ortsrechtliche Beschlüsse, zur Vermeidung einer übermäßigen Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums“ begründet. Dabei hatte sie die „langfristige Bindung“ auch an den Malteser Hilfsdienst außer Acht gelassen. Ferner hat sie nicht berücksichtigt, dass offenbar Sondernutzungserlaubnisse jedenfalls für mindestens zwei von der Klägerin in ihren Anträgen aufgeführten Standorten vergeben worden waren, die in dem Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz vom 30. November 2011 nicht als Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern aufgeführt waren. Der Standort F. Haus/E1. -S1. -Allee ist in dem Beschluss jedenfalls nicht als Standort für den Malteser Hilfsdienst vermerkt, der dort nach Angaben der Klägerin und ausweislich des von ihr zu den Akten gereichten Fotos Nr. 7 (Blatt 52 der Gerichtsakte) einen Altkleidersammelcontainer aufgestellt hatte. Gleiches gilt auch für den Standort I.----straße 151, auf den sich der Antrag vom 24. August 2012 bezog und auf dem sich nach Angaben der Klägerin sowie ausweislich des von ihr vorgelegten Fotos Nr. 0 (Blatt 45 der Gerichtsakte) ein Altkleidersammelcontainer des DRK befand. Auch dieser Standort findet sich nicht in der Auflistung des Beschlusses des Ausschusses über die Standorte für die Aufstellung von Containern.
65Soweit die Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, der Standort F. Straße/E1. -S1. -Allee sei ihnen nicht als Aufstellungsort für einen Altkleidersammelcontainer des Malteser Hilfsdiensts bekannt, ändert dies nichts an der Feststellung, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Dies belegt vielmehr im Gegenteil, dass die für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung erforderliche Ermittlung des Sachverhalts nicht vollständig stattgefunden hat und demzufolge nicht alle wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben.
66Nichts anderes gilt auch in Bezug auf den Hinweis der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Standort I.----straße 151 habe den in dem Beschluss des Ausschusses vom 30. November 2011 aufgeführten Standort C.----straße (O. ) ersetzt. Dieser Standortwechsel beruhte nicht auf einem Beschluss des zuständigen Ausschusses. Im Ergebnis hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung der Klägerin eine Entscheidung des zuständigen Ausschusses entgegengehalten, die sie selbst nicht vollständig umgesetzt hatte.
67Im Übrigen hat die Beklagte zuvor den Standortwechsel weder geltend gemacht noch etwaige diese Behauptung belegende Unterlagen vorgelegt. Abgesehen davon können diese Erwägungen, ungeachtet der Frage, ob ein Nachschieben im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO hier überhaupt zulässig gewesen wäre, ohnehin keine Berücksichtigung mehr finden, weil sich die angegriffenen Verwaltungsakte erledigt haben.
68Diese von der Beklagten nicht berücksichtigten Umstände wären aber mit Blick auf den von ihr bei der Ermessensausübung zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz mit in die Erwägungen einzustellen gewesen. Denn jedenfalls hatte die Beklagte auch an andere Anbieter als an das DRK Sondernutzungserlaubnisse erteilt und darüber hinaus offenbar auch außerhalb der durch den Ausschuss festgelegten Standorte die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zugelassen.
69Die Beklagte konnte sich in diesem Zusammenhang, weil sie dem DRK und dem Malteser Hilfsdienst Sondernutzungserlaubnisse erteilt hat, auch nicht auf einen eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin und dieser beiden Organisationen rechtfertigenden sachlichen Grund, nämlich „die Entsorgung“ der Altkleider wegen der effektiven Möglichkeit der straßenrechtlichen Überwachung ausschließlich „in ‚eine Hand‘ zu geben“, berufen. Unabhängig davon, ob die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Senats zu Werbenutzungsverträgen
70- vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1990 ‑ 23 A 2104/87 -, EStNW 1991, und Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, juris, wonach die Gemeinde das ihr durch § 18 StrWG NRW eingeräumte Ermessen bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Plakaten durch einen Werbenutzungsvertrag dahingehend binden darf, dass sie ausschließlich ihrem Vertragspartner Sondernutzungserlaubnisse für Werbemaßnahmen erteilt ‑
71auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist, kann hier nicht von einer Ausschließlichkeitsvereinbarung mit einem Unternehmen im Sinne dieser Rechtsprechung ausgegangen werden. Denn beim DRK und dem Malteser Hilfsdienst handelt es sich um verschiedene (juristische) Personen und nicht um „eine Hand“, mit der eine entsprechende Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen worden ist. Insofern sieht sich der Senat anlässlich dieses Verfahrens auch nicht zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung veranlasst.
72Die Unzulässigkeit von derartigen Werbenutzungsverträgen nehmen an: Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 B 05.1468, 8 B 05.1471 -, BayVBl. 2009, 661 = juris; Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2005 - 2 UE 2140/02 -, juris, Rn. 22.
73Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auch an andere Anbieter als an das DRK Sondernutzungserlaubnisse erteilt und darüber hinaus auch außerhalb der durch den Ausschuss festgelegten Standorte die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zugelassen hatte, bestehen auch hinsichtlich der Ablehnung der auf die Standorte U.--straße /Am H2. , An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße und An St. H. gerichteten Anträge rechtliche Bedenken. Diese Standorte waren auf der Grundlage des für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung relevanten (vor Eintritt der Erledigung gegebenen) Sachverhalts - wie die Standorte F. Haus/E1. -S1. -Allee und I.----straße 151, auf denen Altkleidersammelcontainer des Malteser Hilfsdiensts bzw. des DRK abgestellt waren - nicht in dem Beschluss des Ausschusses aufgeführt. Dort befanden sich nach den Angaben der Klägerin und ausweislich der von ihr zu den Akten gereichten Fotos Nrn. 1, 2, 4 und 9 (Blätter 46, 47, 49 und 54 der Gerichtsakte) jeweils bereits Altglassammelcontainer. Da es nach Angaben der Beklagten einer Entscheidung des Ausschusses entspreche, Altkleidersammelcontainer nur dort zuzulassen, wo sich bereits Altglassammelcontainer befänden, dürfte es sich bei diesen Aufstellungsorten jedenfalls nicht um solche gehandelt haben, die von vornherein als nicht berücksichtigungsfähig aus dem Ermessensprüfungsprogramm herausfallen konnten. Die Beklagte hätte mithin bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, ob auch diese Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainer in Betracht gekommen wären, vor allem aber, ob der Klägerin wegen der Zulassung von Altkleidersammelcontainern des DRK und des Malteser Hilfsdienstes auf anderen als vom Ausschuss für die Altkleidersammlung festgelegten Wertstoffsammelcontainerstandorten mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hätte zustehen können.
74Die ablehnende Entscheidung vom 10. Dezember 2012 war hinsichtlich der auf die Standorte Kloster M1. bzw. Schloss M1. (Foto Nr. 3, Blatt 45 der Gerichtsakte), S. -E. -Straße/S2. Straße (Foto Nr. 5, Blatt 50 der Gerichtsakte), I1. -Straße (Foto Nr. 6, Blatte 51 der Gerichtsakte) und E1. -S1. -Allee (Foto Nr. 8, Blatt 8 der Gerichtsakte) gerichteten Anträge der Klägerin nicht fehlerhaft.
75Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte, die Aufstellungsorte seien bereits an karitative Einrichtungen vergeben, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die aufgrund des Beschlusses des Ausschusses vorgesehenen Aufstellungsorte sind bereits Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Jeden Aufstellungsort kann die Beklagte nur einmal vergeben. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Klägerin umfasst auch nicht den Anspruch auf Widerruf der erteilten Sondernutzungserlaubnisse. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass - trotz Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts - nur karitative Einrichtungen im Besitz von Sondernutzungserlaubnissen für diese Aufstellungsorte sind. Denn diese Sondernutzungserlaubnisse sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, lange bevor die Klägerin ihre Anträge gestellt hatte, erteilt worden. Etwas anderes hätte gelten können, wenn die Anträge der Klägerin und der karitativen Einrichtungen in Bezug auf diese Aufstellungsorte zeitgleich zusammengetroffen wären. Dann wäre die Ablehnung der Anträge der Klägerin unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit oder die Bindung an eine „bekannte und zuverlässige“ karitative Einrichtung ermessensfehlerhaft gewesen, weil diesen Kriterien der straßenrechtliche Bezug fehlt.
76Soweit die Beklagte in Bezug auf diese Standorte - trotz vorhandenen Platzes - die Zulassung weiterer Container abgelehnt hatte, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die durch den Beschluss des Ausschusses festgelegte Begrenzung der Anzahl von Altkleidersammelcontainern auf diesen Standorten diente der Vermeidung der Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums und hatte damit den erforderlichen straßenrechtlichen Bezug.
77Ausgehend von den oben aufgeführten Grundsätzen war die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Bescheid vom 20. November 2012 mit der Begründung, für den beantragten Aufstellungsort I.----straße 151 sei einer karitativen Einrichtung bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden, fehlerhaft. Zwar kann die Beklagte einen bestimmten Standort auf der öffentlichen Verkehrsfläche nur einmal vergeben. Zu dem Standort I.----straße 151 verhielt sich der Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz vom 30. November 2011 aber - wie oben bereits dargelegt - im für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung relevanten Zeitraum nicht. Insoweit gab es deshalb auch keine Festlegung der Begrenzung der Anzahl der Container durch den Ausschuss betreffend diesen Standort. Die Beklagte hatte in Bezug auf diesen Standort auch ansonsten nicht geltend gemacht, der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis der Klägerin stünde der straßenbezogene Belang der Übermöblierung entgegen. Mit Blick darauf, dass sie dem DRK aber für diesen Standort offenbar eine Sondernutzungserlaubnis erteilt hatte, hätte sie bei ihrer Ermessensausübung auch insoweit einen etwaigen Anspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer ihr Ermessen möglicherweise bindenden Verwaltungspraxis zumindest berücksichtigen müssen.
78Die Berufung auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigte ebenfalls nicht die Ablehnung ihrer Anträge. Die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers zählt regelmäßig nicht zum straßenrechtlichen Prüfungsprogramm. Dass hier ausnahmsweise was anderes gegolten hat, weil konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Klägerin sich an mit einer Sondernutzungserlaubnis etwa zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder zum Schutze des Straßenbildes verbundene Auflagen nicht gehalten hätte, hatte die Beklagte nicht geltend gemacht. Sie hat zwar vorgetragen, gegen die Klägerin seien immer wieder bis in die jüngste Zeit Ordnungsverfügungen wegen des unerlaubten Aufstellens von Altkleidersammelcontainern ergangen. Allerdings hat die Klägerin allein dadurch nicht die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern in Frage gestellt, ansonsten hätte sie wohl weder Sondernutzungsanträge gestellt noch dieses Verfahren durchgeführt. Insbesondere hat sie gegenüber der Beklagten aber auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an etwaige mit den begehrten Sondernutzungserlaubnissen verbundene Auflagen nicht halten werde. In diesem Zusammenhang vermag auch die Bezugnahme der Beklagten auf ein Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2012 an die Stadt S3. ihr Argument, die Klägerin sei (straßenrechtlich) unzuverlässig, nicht zu stützen. Dieses an eine andere Kommune gerichtete Schreiben ist für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten - wie diese selbst einräumt - irrelevant.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
80Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
81Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine straßenrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 10.07.2014, mit der sie dem Antragsteller aufgab, die von ihm in der A-Straße in A-Stadt aufgestellten Pflanzkübel zu entfernen.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung, weil die angefochtene Verfügung sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA, unter denen die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene Benutzung einer Straße anordnen könne, seien erfüllt. Der Antragsteller übe durch das Aufstellen und Belassen der Pflanzelemente auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Sondernutzung aus. Die Pflanzelemente verdrängten Verkehrsteilnehmer von den in Anspruch genommenen Flächen und behinderten damit zumindest den Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich. Über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge der Antragsteller nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand nicht. Unstreitig habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine schriftliche Erlaubnis erteilt. Mit seiner zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung trage der Antragsteller zwar vor, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe anlässlich eines Vor-Ort-Termins während der Bauarbeiten am 20.11.2013 auf seine Frage, ob er „auf dem dann wegfallenden Fußweg Pflanzsteine setzen dürfe“ geantwortet, dass er „nichts dagegen habe“. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung dieses Tatsachenvortrags sei durch diese eidesstattliche Versicherung aber schon deshalb nicht erfolgt, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit einer ebenfalls zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 01.08.2014 unter detaillierter Schilderung des am 20.11.2013 mit dem Antragsteller geführten Gesprächs ausdrücklich versichert habe, den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung zur Sondernutzung erteilt zu haben. Die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Tatsachenvortrag des Antragstellers könne danach nicht angenommen werden. Die Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten Pflanzelemente leide auch nicht an Ermessensfehlern. Eine Maßnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA sei regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis habe, der die Berufung der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. Einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis habe der Antragsteller nicht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis stehe vielmehr im Ermessen der Straßenbaubehörde, die aus straßenrechtlichen Erwägungen untersagt werden dürfe, wozu auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt einer Behinderung des Straßenverkehrs zähle. Das weiterhin erforderliche besondere Vollzugsinteresse sei ebenfalls gegeben. Durch die aufgestellten Pflanzelemente komme es zu nicht unerheblichen Behinderungen des laufenden Verkehrs, so dass mit deren Beseitigung nicht bis zur Bestandskraft der angefochtenen Verfügung abgewartet werden könne.
II.
- 3
A. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
- 4
1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, ein Beweis könne noch nicht allein mit dem Hinweis darauf als widerlegt angesehen werden, weil der Antragsgegner mit einer eidesstattlichen Versicherung gegenhalte. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe bei dem am 20.11.2013 geführten Gespräch keine Einwände gegen das Aufstellen der Pflanzsteine erhoben, als bewiesen angesehen werden sollte. Auch der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung gemäß § 294 ZPO (nur) eine eigene eidesstattliche Versicherung (Bl. 27 GA) sowie ergänzend eine inhaltsgleiche eidesstattliche Versicherung seines Vaters (Bl. 113 GA) zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung vorgelegt.
- 5
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe keine inhaltliche Bewertung der eidesstattlichen Versicherungen vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat der eidesstattlichen Versicherung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 01.08.2014 offenbar deshalb Gewicht beigemessen, weil der Bürgermeister darin den Inhalt des Gesprächs vom 20.11.2013 detailliert geschildert habe. Auch wenn der Vorinstanz vorzuhalten sein sollte, sie habe die beiden anderen eidesstattlichen Versicherungen nicht gewürdigt bzw. keine hinreichende inhaltliche Bewertung der gegensätzlichen Erklärungen vorgenommen, führt dies nicht zum Ergebnis, dass die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe sich mit dem Aufstellen der Pflanzkübel einverstanden erklärt, glaubhaft gemacht ist. Zwar hat auch der Vater des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen geschildert, welchen Inhalt das Gespräch vom 20.11.2013 nach seiner Erinnerung hatte. Der Antragsteller legt aber nicht dar, weshalb seine Angaben und die seines Vaters glaubhafter sein sollen als die Erklärung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, ein Eingriff in den fließenden Verkehr bzw. zur Behinderung des Durchgangsverkehrs habe er nicht genehmigt und sei auch zu keinem Zeitpunkt an diesem Tag ein Gesprächsthema gewesen. Legen die Beteiligten zu einer streitigen Tatsache sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen vor und lässt sich nicht feststellen, dass eine Erklärung von vorn herein unglaubhaft ist, darf das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Beurteilung der Frage, ob die streitige Tatsache glaubhaft gemacht ist, berücksichtigen, wer im Hauptsacheverfahren die materielle Beweislast trägt. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Antragsteller, weil er aus der von ihm behaupteten Tatsache für ihn günstige Rechtsfolgen, nämlich das Vorliegen einer der straßenrechtlichen Anordnung entgegenstehenden – mündlich erteilten – Sondernutzungserlaubnis herleitet.
- 6
2. Der Antragsteller trägt weiter vor, bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten sei zu berücksichtigen, dass das Aufstellen der den Straßenverlauf flankierenden Blumenkübel eine berechtigte vorläufige Schutzmaßnahme zugunsten der Fußgänger darstelle. Andernfalls wären die Fußgänger unmittelbar nach Verlassen der Hauseingangstür dem Fahrzeugverkehr auf der unfertigen Mischverkehrsfläche schutzlos ausgeliefert. Es erscheine bis zur Fertigstellung der Straße durch die Antragsgegnerin hinnehmbar, dass sich einfahrende Fahrzeuge an das Ausmaß der Straßennutzung anzupassen hätte, wie sie bereits zuvor über wohl mindestens 50 Jahre bestanden habe. Insbesondere liege es in der Hand der Antragsgegnerin, von Amts wegen bis zur Fertigstellung der Straße für eine Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahrenlage zu sorgen und damit den Grund für die vorläufige Schutzmaßnahme zu entziehen. Er habe einen infolge Ermessensreduzierung erworbenen Anspruch auf Beseitigung der Gefahr, wenn die Antragsgegnerin die aus seiner Sicht mit ihm abgestimmte Maßnahme nun nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle. Auch mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
- 7
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass eine straßenrechtliche Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht ist, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.03.2014 – 5 S 1775/13 –, NVwZ-RR 2014, 507, RdNr. 9 in juris, m.w.N.). Dies hat auch der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Beseitigungsanordnung nicht ausreicht, kann der Antragsteller nicht damit begründen, dass die von ihm vorgenommene Sondernutzung der Beseitigung einer von der Antragsgegnerin im Zuge des Straßenausbaus hervorgerufenen Gefahr für Fußgänger diene.
- 8
Die Erteilung einer Sondenutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA). Die Ermessensentscheidung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes zählen (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.06.2014 – 11 A 1097/12 –, NVwZ-RR 2014, 796 [799], RdNr. 78 in juris, m.w.N.).
- 9
Eine Ermessensreduzierung auf Null, die dem Antragsteller unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verleihen würde, dürfte nicht vorliegen. Insbesondere gebietet die von ihm ins Feld geführte Verkehrssicherheit für Fußgänger – und damit auch für sich und seine Familie – nicht die Aufstellung der Pflanzelemente. Zwar ist davon auszugehen, dass Kraftfahrzeuge aufgrund der beengten Verhältnisse in der Stichstraße bei Begegnungsverkehr auf den durch niedrige Bordsteine von der asphaltierten Fahrbahn getrennten nicht befestigten Gehweg bzw. Seitenstreifen ausweichen werden. Dies war von der Antragsgegnerin bei der Erneuerung der Straße offenbar auch so beabsichtigt. Da es sich aber bei der in Rede stehenden Straße um eine nur etwa 70 m lange Stichstraße handelt und der unbefestigte Gehweg bzw. Seitenstreifen deutlich sichtbar von der asphaltierten Fahrbahn(-mitte) getrennt ist, so dass die Kraftfahrer regelmäßig mit der gebotenen Vorsicht auf den Gehweg bzw. Seitenstreifen auffahren werden, dürfte die Gefahr, dass Fußgänger bei solchen Ausweichmanövern zu Schaden kommen, gering sein. Selbst wenn aber diese Gefahr als beachtlich einzustufen sein sollte, wäre sie mit den Gefahren und Behinderungen abzuwägen, die durch das Aufstellen der streitigen Pflanzkübel entstehen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Fußgänger aufgrund der Hindernisse auf der unbefestigten Fläche (möglicherweise) auf die asphaltierte Fahrbahn(-mitte) ausweichen. Die Annahme des Antragstellers, dass Fußgänger trotz „einer gewissen Erschwernis im Haus-zu-Haus-Verkehr“ hinter den Pflanzkübeln regelmäßig Schutz vor dem fließenden Verkehr suchen, ist jedenfalls nicht zwingend. Nicht von der Hand zu weisen sind auch die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass bei Begegnungsverkehr ein Vorbeifahren aufgrund der geringen Breite der Straße nur durch ein Ausweichen auf die geschotterte Fläche überhaupt möglich ist, Rettungsfahrzeuge den hinteren Teil der Straße nicht erreichen können, wenn Fahrzeuge in der Straße parken oder liegen geblieben sind, und die Kübel das Ein- und Ausfahren aus den gegenüberliegenden Garagen erschweren.
- 10
Es ist auch im Übrigen keine Ausnahmesituation erkennbar, die ein Absehen von der Beseitigungsanordnung trotz formeller Illegalität der Sondernutzung gebieten würde. Die vom Antragsteller angenommene Gefährdung von Fußgängern begründet aus den oben bereits dargelegten Gründen keine solche Ausnahmesituation. Nicht stichhaltig ist schließlich der Einwand des Antragstellers, er habe gegen die Antragsgegnerin aus §§ 13, 84 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA einen Anspruch auf Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahr. Selbst wenn der Antragsteller einen solchen Anspruch haben sollte, würde ihn dies nicht dazu berechtigen, anstelle der Antragsgegnerin tätig zu werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinflussende Maßnahmen zu treffen.
- 11
Ist aber die Beseitigungsanordnung aller Voraussicht nach rechtmäßig, ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug bis zur Hauptsacheentscheidung verschont zu bleiben, nicht zu beanstanden; zumal der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug in der Beschwerde nicht angegriffen hat.
- 12
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der im März 1976 geborene Kläger begehrt die Zurruhesetzung als Berufssoldat mit dem vollendeten 41. Lebensjahr.
3Der Kläger wurde im November 1994 als Offiziersanwärter der Bundeswehr zugelassen und im Januar 1996 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Fliegeroffiziersanwärter ernannt. Bereits im Juli 1995 war ihm zugesichert worden, dass er in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres übernommen werde. Nach der erfolgreichen Ausbildung zum Offizier wurde er mit Urkunde vom 26. August 1999 in das Dienstverhältnis als Berufssoldat unter der besonderen Altersgrenze (Beendigung des 41. Lebensjahres) berufen und zuletzt am 31. Juli 2008 zum Major befördert. Derzeit verrichtet er seinen Dienst als Pilot im Geschwader in O. .
4Bereits im September 1999 unterzeichnete er eine Belehrungserklärung, welche im Wesentlichen klarstellt, dass ein Soldat, der der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres unterliegt, nach Überschreiten dieses Lebensalters keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand hat. Im September 2011 erklärte der Kläger anlässlich seiner Beurteilung, dass er nicht bereit sei, den Status des Berufsoffiziers mit der besonderen Altersgrenze aufzugeben und den Status des Berufsoffiziers mit dienstgradbezogener Altersgrenze zu übernehmen.
5Aufgrund zweier Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. September 2010 und 1. Februar 2011 fand am 13. Dezember 2011 im Personalamt der Bundeswehr eine Auswahlkonferenz statt, in der für die Berufssoldaten des fliegerischen Dienstes jeweils bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres individuell entschieden wurde, ob sie unter Berücksichtigung der verwendungsbezogenen Altersgrenze mit Ablauf des 41. Lebensjahres zur Ruhe gesetzt werden sollten oder ob ihre weitere Verwendung bis zur dienstgradbezogenen Altersgrenze beabsichtigt sei. In der Auswahlkonferenz wurde der Kläger mit 36 weiteren Berufssoldaten seines Geburtsjahrgangs betrachtet. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger mit, dass aufgrund des Ergebnisses der Auswahlkonferenz beabsichtigt sei, ihn nach Überschreiten der verwendungsbezogenen besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres in den Streitkräften weiter zu verwenden. Seine voraussichtliche Verwendungsdauer entspreche der gegenwärtigen Personalplanung und stehe unter dem Vorbehalt einer gleich bleibenden Sach- und Rechtslage.
6Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2012 Beschwerde ein. Zu deren Begründung machte er geltend, dass er stets von einem Dienstzeitende mit Ablauf des 41. Lebensjahres ausgegangen sei. Durch die nunmehrige Entscheidung werde seine gesamte Berufs- und Privatplanung untergraben, dies komme einer Zwangsverpflichtung durch die Bundeswehr gleich.
7Mit Beschwerdebescheid vom 23. April 2012 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Personalamt der Bundeswehr aus, dass die Beschwerde unzulässig sei. Dem Kläger fehle die erforderliche Beschwer, weil die Mitteilung über die Absicht, ihn nach Überschreiten der verwendungsbezogenen besonderen Altersgrenze weiter zu verwenden, keinen belastenden Verwaltungsakt darstelle. Ergänzend wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm bekannt gewesen sei, dass er keinen Anspruch auf die Zurruhesetzung mit Vollendung des 41. Lebensjahres habe. Nach dem Soldatengesetz sei das 62. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten, so dass diese mit Erreichen dieses Alters bereits von Gesetzes wegen in den Ruhestand versetzt würden. § 44 Abs. 2 Satz 1 SG, nachdem ein Berufssoldat mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschreite, ermögliche dem Dienstherrn, den Berufssoldaten per Verwaltungsakt in den Ruhestand zu versetzen. Ob ein Berufsoffizier nach Überschreiten dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde, stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bestehe nicht. Im Fall des Klägers stünden dienstliche Gründe der Versetzung in den Ruhestand mit der Vollendung des 41. Lebensjahres entgegen.
8Der Kläger hat am 18. Juni 2012 Klage beim VG Köln erhoben, welches den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, sein Feststellungsbegehren sei zulässig und begründet. Wegen seiner Berufs- und Lebensplanung habe er ein berechtigtes Interesse daran, festgestellt zu wissen, dass er mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen sei. Jahrzehntelang seien Soldaten, die sich wie er für den fliegerischen Dienst und die Verwendung als Flugzeugführer in Kampfflugzeugen entschieden hätten, mit Vollendung des 41. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden. Diese Praxis sei mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. September 2010 beendet worden. Betroffen seien damit nur die Jahrgänge 1976 und jünger. Es handele sich um eine Zwangsverpflichtung, auch sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden, zudem verstoße die Entscheidung gegen den Vertrauensschutz, auf den er sich berufen könne. Man hätte zumindest eine angemessene Übergangsregelung finden können. Die Beklagte könne ohne Verletzung seiner subjektiver Rechte nicht von der einmal gegebenen Zusage, dass eine verwendungsbezogene Altersgrenze von 41 Jahren zur Anwendung komme, abweichen. Insoweit sei durch die Selbstbindung auch das Ermessen auf Null reduziert.
9Der Kläger beantragt,
10festzustellen, dass er nach Überschreiten der verwendungsbezogenen besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen ist.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hält die Klage mangels statthafter Klageart bereits für unzulässig, weil der Kläger sein Begehren mittels Verpflichtungsklage hätte verfolgen müssen. Es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Zudem sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Versetzung in Ruhestand mit der Vollendung des 41. Lebensjahres habe. Bei der Ermessensausübung habe man sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. September 2010 gebunden. In der Auswahlkonferenz sei der Kläger für eine geplante Weiterverwendung bis zur dienstgradbezogenen Altersgrenze ausgewählt worden, eine Zwangsverpflichtung habe es nicht gegeben. Der Kläger sei als Berufsoffizier grundsätzlich verpflichtet, bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze den Dienst in der Bundeswehr zu verrichten. Dem stehe auch die vom Kläger zitierte Fürsorgepflicht nicht entgegen. Eine Ermessensbindung habe sich durch die besagte Weisung ergeben, so dass auch kein Ermessensfehler vorliege. Schließlich gebe es einen sachlichen Grund für die Änderung der Verwaltungspraxis, so dass sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Der Verwaltungsrechtsweg nach § 82 Abs. 1 SG ist eröffnet, weil der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren den Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung erfassen möchte, so dass der Streitgegenstand über den Wechsel der Verwendung hinausgeht und nicht die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte gegeben ist.
18Vgl. Sanne/Weniger, Soldatengesetz, 2. Auflage 2014, § 45 Rnr. 13 mit einer abweichenden Ansicht.
19Die Zulässigkeit der Feststellungsklage kann offen bleiben, weil das klägerische Begehren in der Sache ohne Erfolg bleibt. Ob sich der Kläger auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis berufen kann, weil er aus Gründen der weiteren Lebensplanung nicht erst ein Jahr vor Vollendung des 41. Lebensjahres geklärt haben möchte, ob er mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, bedarf daher keiner Entscheidung.
20Der begehrten Feststellung der Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 41. Lebensjahres stehen die Vorschriften des Soldatengesetzes entgegen.
21Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SG tritt ein Soldat mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er die nach § 45 Absatz 1 SG festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Gemäß § 44 Abs. 2 SG kann ein Soldat mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. In diesen Fällen ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Als besondere Altersgrenze der Berufssoldaten, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Systemoffiziere verwendet werden, setzt § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG die Vollendung des 41. Lebensjahres fest.
22Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat ein Berufssoldat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, nach Überschreitung der besonderen verwendungsbezogenen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden. Vielmehr steht diese Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Der Soldat muss nicht mit dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, sondern kann nach dem Willen der zuständigen Stelle weiter im Dienst bleiben, bis er die allgemeine Altersgrenze erreicht hat.
23Vgl. hierzu VG Köln, Urteile vom 15. November 2013 - 9 K 6015/13 und 9 K 1009/12 - und vom 9. März 2007 - 27 K 1358/05 -; VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 6 A 4086/12 -; soweit ersichtlich alle nicht veröffentlicht; Eichen in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Auflage 2010, § 45 Rnr. 27.
24Über die differenzierte Regelung der Altersgrenzen i.V.m. der Einräumung eines Ermessensspielraums soll die militärische Personalführung die notwendige Flexibilität erhalten, um die Einsatzbereitschaft der Truppe im Interesse einer jederzeitigen Funktionsfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr im Verteidigungsfall zu sichern. Dabei trägt die Staffelung der Altersgrenzen nach Dienstgraden auch dem Umstand Rechnung, dass die Ausbildung und Erfahrung von Berufssoldaten mit höheren Dienstgraden länger genutzt werden soll. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung der Regelung über die verschiedenen Altersgrenzen ist es sachgerecht, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung eines Berufssoldaten an den dienstlichen Belangen der Bundeswehr ausrichtet und auf die persönlichen Belange der Soldaten insoweit Rücksicht nimmt, um sie vor gesundheitlicher und dienstlicher Überforderung im Alter zu schützen. Nach der geltenden Rechtslage konnte die Beklagte daher ermessensfehlerfrei entscheiden, den Kläger über den Zeitpunkt der Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus weiter zu verwenden.
25Ein Feststellungsanspruch der begehrten Art ergibt sich auch nicht aus einer früheren Zusicherung der Beklagten. Zwar wurde dem Kläger bei der Einstellung in die Bundeswehr zugesichert, dass die Absicht bestehe, ihn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach erfolgreichem Abschluss der militärischen Ausbildung in das Dienstverhältnis als Berufssoldat mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres zu übernehmen. Eine bindende Zusicherung über den Zeitpunkt der Zurruhesetzung liegt in dieser Erklärung jedoch nicht. Die Erklärung beruht auf der Soldatenlaufbahnverordnung in der damals geltenden Fassung; danach konnte Offiziersanwärtern bei der Einstellung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen. Die Zusicherung zielte dabei auf den Status als Berufssoldat ab, zusätzlich wird die Verwendung als Flugzeugführer zugesichert, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein weitergehender Selbstbindungswille der Beklagten lässt sich der Erklärung dagegen nicht entnehmen.
26Vgl. VG Köln, Urteile vom 15. November 2013 - 9 K 6015/13 und 9 K 1009/12 - und vom 9. März 2007 - 27 K 1358/05 -.
27Ein Anspruch auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 41. Lebensjahres bzw. die entsprechende Feststellung ergibt sich schließlich auch nicht aus der bisherigen Ermessenspraxis der Beklagten. Auch wenn man davon ausgehen muss, dass tatsächlich eine Ermessenspraxis bestanden hat, Strahlflugzeugführer und Waffensystemoffiziere nicht gegen ihren eigenen Wunsch über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus im Dienst zu belassen, konnte die Beklagte diese Praxis für die Zukunft ändern. Aus sachgerechten Erwägung kann eine Ermessenspraxis durch eine andere Ermessenspraxis aufgehoben oder in Einzelpunkten geändert werden. Die Selbstbindung der Verwaltung wird durch deren Änderungsbefugnis begrenzt. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht die Befugnis der Verwaltung aus, sich jederzeit von der Ermessensbindung zu lösen und das Ermessen in anderer Weise zu binden. Eine Beschränkung liegt nur darin, dass eine Änderung nicht aus willkürlichen Erwägungen erfolgen darf. Dem ist schon dann Genüge getan, wenn die Änderung auf neuen Erfahrungen oder einer geänderten Konzeption beruht.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 -, NWVBl. 2012, 117.
29Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Änderung der Ermessenspraxis, da die Beklagte sich vor allem auf eine grundlegende Neuausrichtung des fliegerischen Dienstes und einen damit verbundenen veränderten Bedarf berufen hat. Dies folgt aus dem Erlass des Verteidigungsministeriums vom 29. September 2010.
30Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Änderung der Verwaltungspraxis nicht entgegen. Da ermessensbindende Verwaltungsvorschriften unter dem Vorbehalt ihrer Änderung stehen, begründen sie grundsätzlich keinen Vertrauensschutz für die Zukunft. Das Vertrauen des Klägers war auch deshalb nicht schützenswert, weil er schon anlässlich der Ernennung zum Berufssoldaten ausdrücklich belehrt worden war, dass er weder einen Rechtsanspruch auf Zurruhesetzung nach Vollendung des 41. Lebensjahres noch auf Belassung der bisherigen Verwendung habe. Zum anderen hat die Beklagte dem Vertrauensschutz dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Auswahlkonferenzen bereits mehrere Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze durchgeführt werden. Auch hierdurch erhält der betroffene Soldat ausreichend Gelegenheit, seine Lebensplanung entsprechend anzupassen.
31Schließlich verstößt es nicht den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beklagte sich ausgehend von den maßgeblichen Erlassen dafür entschieden hat, erstmals den Geburtsjahrgang 1976 der neuen Verwaltungspraxis zu unterwerfen. Die Durchführung von Auswahlkonferenzen mehrere Jahre vor Erreichen der verwendungsbezogenen Altersgrenze dient nicht nur den Interessen der Beklagten an der Sicherung einer ausreichenden Personalausstattung, sondern hat auch den Zweck, den betroffenen Soldaten möglichst frühzeitig die Planungsabsichten mitzuteilen, damit diese sich hierauf einstellen können. Eine Ungleichbehandlung gegenüber älteren Geburtsjahrgängen ist damit nicht gegeben, da diese allein aufgrund der verbleibenden Zeit bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht mehr die Möglichkeit haben, sich in vergleichbarer Weise auf die geänderten Bedingungen einzustellen.
32Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlkonferenz fehlerhaft durchgeführt worden ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - geändert. Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31. Oktober 2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
Tatbestand
- 1
Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein westlich ihres Grundstückes verlaufender Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes ist und sie diesen Weg von ihrem Grundstück für eine Zufahrt nutzen dürfen.
- 2
Die Kläger sind Eigentümer des heutigen Flurstückes 50/80 der Flur A in der Gemarkung W. mit der Grundstücksbezeichnung „A-Straße“. Das klägerische Grundstück war ursprünglich Teil des Flurstückes 50 der Flur A von W., welches sich seit 1935 im Eigentum der Beklagten befindet. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden parzellierte, jedoch katastermäßig nicht gesondert erfasste Abschnitte des Flurstückes 50 als sogenanntes Grabeland an Privatpersonen zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Nach 1945 wurde das ursprüngliche Flurstück 50, wie auch weitere angrenzende Flurstücke, teilweise durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...) genutzt. Es entstanden dort Wegeflächen, damit die Mitarbeiter der GPG bzw. die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen erreichen konnten. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an private Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Das Grundstück der Kläger grenzt im Osten an die Straße A., welches in älteren Unterlagen als Straße Nr. 3 der Gartenanlage Rothemark bezeichnet wird. Im Westen grenzt das klägerische Grundstück an den streitgegenständlichen sog. G-Weg an, welcher westlich wiederum an die gärtnerisch genutzten Parzellen des ehemaligen sogenannten T-Plan, des Plan E., den Plan I und des Plan III (Gartenanlage „A“ P-Stadt) anschließt. Dieser ehemals gärtnerisch bzw. kleingärtnerisch genutzte Teil des ehemaligen Flurstückes 50 bildet nunmehr das Flurstück 165 der Flur A. Der hier streitgegenständliche „G-Weg“ verläuft auf der östlichen Grenze des Flurstückes 165. Nach 1990 wurden insbesondere auf den östlich des „G-Weges“ belegenen Flurstücken Wohnhäuser errichtet. Das von den Klägern im Jahre 1996 erworbene Grundstück wurde von ihnen bereits seit 1975 als Pachtfläche genutzt. Bereits zu dieser Zeit diente den Klägern der „G-Weg“ als einzige Zuwegung und Zufahrt zu ihrem Grundstück.
- 3
Auf ihren Antrag hin erteilte der Landkreis W. den Klägern unter dem 15. August 1996 eine Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück. Mit der Baugenehmigung wurde den Klägern aufgegeben, die Anbindung der Zufahrt an den öffentlichen Verkehrsraum bei der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zu beantragen. Ein weiterer Antrag der Kläger auf Genehmigung der Errichtung einer Garage sah zwei Zufahrten zu der Straße A. vor. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 erteilte der Landkreis W. die Baugenehmigung hinsichtlich der Garage und gab den Klägern auf, die Anbindung einer Zufahrt bei der Beklagten zu beantragen. Unter dem 28. Januar 2000 erteilte die Beklagte den Klägern die Erlaubnis, eine Zufahrt über die Straße A. zu errichten, welche südlich des geplanten Wohnhauses belegen sein sollte. Nachdem die Beklagte im Jahr 2004 festgestellt hatte, dass die beantragte Zufahrt zur Straße A. nicht hergestellt worden war und dass die Kläger statt dessen weiterhin den westlich ihres Grundstückes liegenden „G-Weg“ als Zuwegung zu ihrem Grundstück nutzten, beantragten die Kläger, nachdem die Beklagte sie aufgefordert hatte, die vorhandene Zufahrt zum „G-Weg“ zu schließen, bei der Beklagten am 15. Juni 2006 die Genehmigung der bereits vorhandenen Grundstückszufahrt über den „G-Weg“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2006 ab. Den Klägern sei mit Bescheid vom 28. Januar 2000 eine Grundstückszufahrt und eine Anbindung an die Straße A. genehmigt worden. Die Anbindung an den westlich des Grundstückes liegenden „G-Weg“ komme nicht in Betracht, weil es sich dabei um einen privaten Weg handele.
- 4
Mit der nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren am 19. Februar 2007 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Dessau haben die Kläger geltend gemacht, der westlich ihres Grundstücks verlaufende „G-Weg“ sei eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dürfe deshalb von ihnen als Zuwegung zu ihrem Grundstück genutzt werden. Dieser Weg sei jedenfalls seit 1954 tatsächlich vorhanden gewesen und von den Anliegern zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs genutzt worden, ohne dass der damalige Berechtigte der Benutzung widersprochen habe. Dass die Nutzung des „G-Weges“ Beschränkungen unterliege, habe die Beklagte oder einer ihrer Rechtsvorgänger - etwa durch entsprechende Beschilderungen - nie kenntlich gemacht.
- 5
Die Kläger haben beantragt,
- 6
1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden Weg aus zu genehmigen,
- 7
2. festzustellen, dass es sich bei dem westlich des Grundstückes der Kläger verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handelt,
- 8
3. festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diese öffentliche Straße und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende westliche Ausfahrt des Grundstückes A. auf das Grundstück zu fahren.
- 9
Die Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die gelegentliche Nutzung der privaten Wegeflächen durch die Nutzer der Gartengrundstücke nicht geeignet sei, dem Privatweg den Charakter einer öffentlichen Straße zu verleihen.
- 12
Mit Urteil vom 14. November 2007 hat das Verwaltungsgericht Dessau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem westlich ihres Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handele, die Klage unbegründet sei. Bei dem „G-Weg“ handele es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, weil dieser Weg von der Beklagten nicht nach Inkrafttreten der Regelungen des Straßengesetzes als öffentliche Straße gewidmet worden sei. Der „G-Weg“ sei auch zuvor nicht als öffentliche Straße anzusehen gewesen. Der Weg sei seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts nicht als eine öffentliche Anliegerstraße genutzt worden. Vielmehr habe der Weg ausschließlich der inneren Erschließung des einheitlichen Grundstückes im Rechtssinne, das zur Bewirtschaftung in eine Mehrzahl von Schlägen und Parzellen aufgeteilt worden sei, gedient. Die Nutzung der ausschließlich der inneren Erschließung der Gartenparzellen dienenden Wegeflächen mache diese nicht zu öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverordnung der DDR aus dem Jahre 1957.
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Ferner habe die von den Klägern begehrte Feststellung, dass sie berechtigt seien, über den „G-Weg“ und die seit Anfang 1970 bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren, keinen Erfolg. Die Feststellungsklage sei insofern bereits unzulässig. Ferner hätten die Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden „G-Weg“. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger verfügten mit der Zufahrt zur Straße A. bereits über eine Anbindung an eine öffentliche Straße. Ferner handele es sich bei dem „G-Weg“ nicht um eine öffentliche Straße. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
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Mit der Berufung tragen die Kläger vor, dass die streitige Wegefläche bereits vor 1957 angelegt worden sei und allen Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen gestanden habe. Damit gelte der Weg entsprechend § 51 Abs. 3 StrG LSA als öffentliche Straße, auf die sie auch von ihrem Grundstück zufahren dürften. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass der „G-Weg“ nur der inneren Erschließung eines als einheitlich anzusehenden Grundstückes gedient habe und daher nicht als öffentliche Straße anzusehen sei, habe es ein Kriterium herangezogen, welches in den Bestimmungen der insofern noch maßgeblichen Straßenverordnung der DDR keine Grundlage finde.
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Die Kläger beantragen,
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1. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass es sich bei dem nordwestlich des Grundstückes der Kläger in A-Stadt, A-Straße verlaufenden „G-Weg“ um einen öffentlichen Weg handelt,
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2. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diesen öffentlichen Weg und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Zufahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren,
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hilfsweise
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3. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 und unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt über ihr Grundstück, gelegen in A-Stadt, A-Straße, von dem nordwestlich dieses Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ aus zu genehmigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung hat Erfolg.
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Die Berufung ist zunächst zulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem nordwestlich bzw. westlich ihres Grundstückes verlaufenden sog. G-Weg um einen öffentlichen Weg handelt. Die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Dieser greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 - juris m. w. N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152). Dies trifft für das Bestehen eines öffentlichen Weges mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein eines öffentlichen „alten“ Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, reichen dabei nicht so weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen der Kläger mit einer Feststellungsklage demzufolge besser als mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 08.12.2005 - 4 Bf 314/02 - juris).
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Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen der Kläger als Eigentümer und als Anlieger zu dem Weg als Sache bzw. zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 - juris).
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Die Feststellungsklage ist insoweit auch begründet. Bei dem streitgegenständlichen „G-Weg“ handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2004, GVBl. LSA S. 856).
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Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar fehlt es vorliegend an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung des streitigen „G-Weges“ unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA und es liegt auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen oder sonstige Straßen vor, aufgrund derer die Eigenschaft eines öffentlichen Weges gemäß den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA vermutet wird. Auch lässt sich auch nicht belegen, dass der „G-Weg“ vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat bzw. es kann auch eine Widmung aufgrund des Rechtsinstitutes der unvordenklichen Verjährung nicht vermutet werden, da ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2000 - A 1 S 85/99 - LKV 2000, 543) nicht nachgewiesen ist.
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Der streitgegenständliche Weg ist jedoch nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA.
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Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 8 C 24.01 - VIZ 2003, 284; OVG LSA, Urt. v. 09.04.1997 - A 4 S 5/97 - LKV 1998, 278). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997 - A 4 S 241/97 - JMBl. LSA 1998, 244). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a. a. O.) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße.
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Entscheidend für die Einstufung als „öffentliche Straße“ war somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 126 f.).
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Straßen, Wege und Plätze i. S. des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.11.2002 - 1 L 153/02 - juris, VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 139, Rdnr. 15.2.). Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. Kodal/Krämer, a. a. O.).
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Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene „G-Weg“ tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 130 f.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der streitige „G-Weg“ zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, ein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne.
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Der streitgegenständliche Weg liegt in einem vormals landwirtschaftlich genutzten Gebiet mit Ackerflächen im Westen des Stadtgebietes der Beklagten. Die streitgegenständliche Wegefläche war ursprünglich Teil des weitgehend unbebauten Flurstückes 50 der Flur A von W.. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden Teile dieses Flurstückes an Privatpersonen als sogenanntes Grabeland zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet (Gartenanlage „A.“ P-Stadt mit den Parzellen des sogenannten T-Plan, des Plan E., des Plan I und des Plan III). Nach 1945 wurde das ursprünglich bestehende Flurstück 50 durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...), insbesondere zum Spargelanbau genutzt. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde das Flurstück 50 dann später in das Eigentum des Volkes übernommen. Auf dem streitgegenständlichen Flurstück wurden Wegeflächen angelegt bzw. entstanden rein faktisch durch das wiederholte Befahren und Betreten der gärtnerisch genutzten Flächen, damit die Mitarbeiter der GPG und die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen auch mit Erntefahrzeugen erreichen konnten. Diese festgefahrenen Spurbahnen sind dann später nicht mehr beseitigt worden und nachfolgend von den Pächtern der Gartenflächen fußläufig, mit Handkarren, Fahrrädern und später mit Kraftfahrzeugen zum Erreichen der von ihnen gepachteten Flächen genutzt worden. Aus einer solchen „Spurbahn“ ist dann offensichtlich auch der hier streitige „G-Weg“ hervorgegangen, welcher die kleingärtnerisch genutzte Fläche an seiner östlichen Seite begrenzt und von dem in westlicher Richtung weitere Wege abzweigen. Dieser Schluss wird auch durch die von der Beklagten vorgelegten Katasterunterlagen und Pachtverträge, welche in der Zeit vor 1957 erstellt worden sind, bestätigt. Aus den bei den Akten befindlichen Übersichtsplänen, in welche Ort und Pächter der Parzellen verzeichnet sind, und den vorgelegten Pachtverträgen aus der Zeit vor 1957 ergibt sich, dass der „G-Weg“ bereits am 31. Juli 1957 als Wegefläche existent war. Einer Frau K. wurde ausweislich eines Schreibens vom 3. Mai 1956 die Parzelle Nr. 40 im R.-Gelände Plan III zur Nutzung überlassen. Diese Parzelle befindet sich unmittelbar nordwestlich des Grundstückes der Kläger und westlich des „G-Weges“. Ferner ist ausweislich eines Schreibens vom 5. April 1954 einer Frau S. die Parzelle Nr. 1 des T-Plan als Grabeland zur Pacht überlassen worden. Diese Parzelle befindet sich westlich des „G-Weges“ und südwestlich des Grundstückes der Kläger. Da der „G-Weg“ bereits vor 1957 für die Nutzung und Erschließung der beiden Parzellen offensichtlich notwendig war, ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Weg schon vor dem 31. Juli 1957 als eine erkennbare und auf Dauer angelegte Wegeanlage vorhanden war. Allein der Umstand, dass für den Wegekörper bis in die Gegenwart keine größeren Aufwendungen getätigt wurden und hierdurch die Wegefläche je nach Jahreszeit und Frequenz der Benutzung Veränderungen unterworfen war, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich der Verlauf der Wegeanlage in der Zeit seit 1957 in einer Weise verändert hat, dass nicht mehr von einer Identität der im Jahre 1957 bestehenden Wegeanlage mit der heutigen Wegefläche gesprochen werden kann. Die Erschließungsfunktion des „G-Weges“ für die nach Aktenlage in ihren äußeren Umrissen im Wesentlichen unverändert gebliebenen angrenzenden Flurstücke ist über den gesamten Zeitraum hinweg jedenfalls unverändert geblieben. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Erst ab 1990 wurden dann unter anderem auf den Parzellen, welche von dem „G-Weg“ und der Straße A. umfasst sind, Einfamilienhäuser errichtet.
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Es ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass der „G-Weg“ rein tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war (und ist). Die Beklagte hat zwar im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass sie die Nutzung des „G-Weges“ nur den Nutzern der Kleingärten erlaubt habe, welche westlich des klägerischen Grundstückes belegen sind. Der „G-Weg“, welcher nördlich des klägerischen Grundstücks von der Straße A. abzweigt und südlich davon wieder an diese Straße anschließt, war aber zu keinem Zeitpunkt durch Tore, Poller, Schranken, Ketten oder ähnliches an den Abzweigungen zur Straße A. versperrt und damit nur einem begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich. Es ist auch zu keinem Zeitpunkt eine Beschilderung durch die Beklagte oder den vormaligen Rat der Stadt W. angebracht worden, mit welchem der Zugang zu dem „G-Weg“ beschränkt worden ist. Die kleingärtnerisch bzw. landwirtschaftlich genutzte Fläche des jetzigen Flurstückes 165 einschließlich des G-Weges war auch nicht in ihrer Gesamtheit durch Mauern oder Zäune umfasst, was den Schluss zuließe, dass der streitige „G-Weg“ nur der Erreichbarkeit von Flächen innerhalb eines nach außen hin abgeschlossenen Areals diente und daher den Charakter eines nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Privatweges hätte. Der frühere und auch noch aktuelle Ausbauzustand des „G-Weges“ mit der unbefestigten Sand-/Schotteroberfläche steht der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen, zumal sich der unstreitig mittlerweile öffentliche Weg „A.“ an der östlichen Seite des klägerischen Grundstückes heute noch in einem ähnlichen Zustand befindet. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Lichtbildern ist die Straße A. lediglich mit einer Straßenentwässerung versehen worden.
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Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass sie berechtigt sind, über den „G-Weg“ und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf ihr Grundstück zu fahren, ist die Feststellungsklage zulässig.
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Die Kläger begehren die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, ohne dass sie dies im konkreten Fall durch eine Gestaltungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).Auch ist der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, dass sie eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung der Grundstückszufahrt erheben müssen. Eine Verpflichtungsklage gewährt einem Kläger dann keinen ausreichenden, d. h. gleich effektiven Rechtsschutz, wenn der Kläger Rechte gerade ohne Rücksicht auf eine mit einer Verpflichtungsklage verfolgbare behördliche Gestattung zu haben behauptet, insbesondere, wenn die Kläger wie hier ein bestimmtes Tun als erlaubnisfrei ansehen und gerade deshalb im Hauptantrag keine Genehmigung begehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.1962 - VII C 240.59 - BVerwGE 14, 202, 203; Urt. v. 17.01.1972 - I C 33. 68 - BVerwGE 39, 247, 249).
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Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Recht der Kläger zur Anlegung einer Zufahrt an innerörtlichen Straßen folgt allerdings nicht aus dem jedermann nach § 14 Abs. 1 StrG LSA zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen. Er schafft keine Sonderrechte. Hingegen stellt der sogenannte gesteigerte Gemeingebrauch des Anliegers im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA ein Sonderrecht dar. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erkennt die Sonderstellung des Straßennachbarn an und räumt ihm spezifische Rechte und Pflichten ein. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich dabei nur auf den erstmaligen, notwendigen Zugang des Grundstückes zur Straße und seine Zugänglichkeit zu ihr. Auch die Bestimmung des § 22 StrG LSA schützt die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern, und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück ist nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsanbindung, kann ein Grundstückseigentümer aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NVwZ 2004, 990 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2005 - 1 L 290/04 - LKV 2006, 414).
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Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt dabei das Zufahrtsrecht der Anlieger nicht umfassend. Aus § 22 Abs. 2 StrG LSA folgt, dass der Anlieger einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten grundsätzlich nicht frei auf die Straße zufahren kann, sondern einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Im Umkehrschluss dürfen Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten. Allerdings folgt aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtrechts nicht, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt hätte. Zum Einen kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zufahrten durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus städtebaulichen Gründen regeln. Zum Anderen bestimmt § 22 Abs. 7 StrG LSA, dass Zufahrten aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert, verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden können. Besteht für ein Grundstück bereits eine Zufahrtsmöglichkeit in angemessenem Umfang, dann genießen Pläne für die Errichtung einer weiteren Zufahrt keinen gesteigerten rechtlichen Schutz. Wie aus § 22 Abs. 7 StrG LSA hervorgeht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall das private Interesse an einer weiteren Zufahrt überwiegen kann. Stehen Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer weiteren Zufahrt entgegen, kann der Anlieger aus § 22 Abs. 7 StrG LSA nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenbehörde über einen Antrag auf Errichtung einer weiteren Grundstückszufahrt herleiten (zum vergleichbaren Landesrecht: BayVGH, Urt. v. 01.12.2009 - 8 B 09.1890 - juris; VGH Kassel, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 - juris).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die spätestens seit Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts bestehende Zufahrt vom „G-Weg“ zum Grundstück der Kläger die (zeitlich) erste und damit grundsätzlich erlaubnis- bzw. genehmigungsfrei angelegte Zufahrt vom Grundstück zu einem öffentlichen Weg dar. Im Zeitpunkt der Anlage dieser Zufahrt handelte es sich bei dem „G-Weg“ bereits um einen öffentlichen Weg, welcher den Anschluss an das öffentliche Wegenetz vermittelte. Auf den Umstand, dass möglicherweise der östlich des klägerischen Grundstückes belegene Weg „A.“ bereits am 31. Juli 1957 ebenfalls als öffentlicher Weg im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 anzusehen war, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da zu diesem Weg keine Zufahrt vom klägerischen Grundstück aus angelegt worden ist.
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Auf den von den Klägern gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Genehmigung der Zufahrt vom „G-Weg“ her kam es daher ebenfalls nicht mehr an. Für einen solchen Antrag fehlt es im Übrigen auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da wie oben ausgeführt, die erstmalige Grundstückszufahrt grundsätzlich keiner straßenrechtlichen Genehmigung bedarf.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.
(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(4) (weggefallen)
(4a) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
(7) (weggefallen)
(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.
(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung U. Hof 2 in I. -I1. , das in einem Wohngebiet liegt. Das Grundstück ist mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienwohnhaus mit drei Wohneinheiten bebaut, das mit einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1969 errichtet worden ist. Dieses Wohnhausgrundstück wird an drei Seiten von Straßen begrenzt, und zwar im Nordwesten und im Südwesten von der Straße U. Hof sowie im Südosten von der C. Straße.
3Auf dem Grundstück des Klägers stehen insgesamt drei Garagen. Eine Einzelgarage, deren Errichtung zugleich mit dem Bau des Wohnhauses im Jahr 1969 genehmigt wurde, ist an die nordöstliche Hauswand angebaut und hat ihre Zufahrt zur Straße U. Hof. Im südöstlichen, rückwärtigen Grundstücksbereich wurde im Jahr 1977 mit bauaufsichtlicher Genehmigung eine Doppelgarage errichtet, deren Zufahrt zur C. Straße ausgerichtet ist. Die Errichtung einer weiteren Garage als Anbau an die südwestliche Gebäudeseite des Hauses U. Hof 2 und mit Ausfahrt zu dieser Straße wurde 1993 bauaufsichtlich genehmigt. Vor diesen Garagen ist der Gehweg an der Straße jeweils abgesenkt.
4Unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers sind ferner zwei weitere - mit Rasengittersteinen befestigte - Stellplätze zwischen den beiden bestehenden Garagenzufahrten und dem mittig, rechtwinklig zur Straße U. Hof verlaufenden Hauszugangsweg angelegt, die zu dieser Straße zeigen.
5Unter dem 8. Februar 2008 äußerte der Kläger gegenüber der Beklagten folgendes Anliegen: „ich bitte um Absenkung des Randsteines vor meinem Objekt U. Hof 2. Beseitigung der Stolperkante und Erleichterung für die Müllabfuhr. s. Schreiben vom 13.08.1992“. Beigefügt war die Kopie einer Flurkarte, in der die nordwestliche Grenze des Grundstücks des Klägers entlang der Straße U. Hof auf einer Länge von rund 12 m gelb markiert ist.
6Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29. April 2008 mit, dass seine Bitte, den Bordstein auf der Nordwestseite seines Grundstücks in der gesamten Länge zwischen den Überfahrten abzusenken und Stellplätze zu errichten, als Antrag auf Bordsteinabsenkung bearbeitet werde.
7Mit Bescheid vom 16. Juli 2008 lehnte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers dessen Antrag auf Errichtung einer vierten Gehwegabsenkung ab. Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus: Die beantragte Erlaubnis diene der Erreichbarkeit eines weiteren Einstellplatzes. Bei Vorhandensein von vier Garagen und drei Gehwegabsenkungen liege eine ausreichende Erschließung vor. Der Antrag auf Erlaubnis zur Anlegung einer Gehwegüberfahrt sei als Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu werten. Die angestrebte Nutzung sei weder Gemeingebrauch noch Anliegergebrauch. Die angestrebte Nutzung des zur öffentlichen Straße gehörenden Schutzstreifens zur Überfahrt und die dazu notwendige Absenkung des Bordsteins und die technische Anpassung der Bordanlage widersprächen dem straßenrechtlichen Widmungszweck der Straße. Für die Nutzung des Grundstücks sei sie nicht erforderlich, weil es bereits über drei Gehwegabsenkungen verfüge und damit eine grundsätzliche Benutzung gesichert sei. Die getroffene Entscheidung sei auch erforderlich, um den ohnehin knappen Parkraum nicht noch weiter einzuschränken.
8Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Die Bordsteinabsenkung erweise sich auch unter Beachtung der öffentlichen Interessen als zweckmäßig bzw. rechtlich erforderlich. Mit Blick auf den enormen Parkdruck und das häufige Parken auf der gegenüberliegenden Straßenseite werde die Befahrbarkeit der Straße U. Hof nach Durchführung der Bordsteinabsenkung erleichtert und so die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet. Auch die Müllabfuhr werde erleichtert. Er - der Kläger- laufe nicht mehr Gefahr, an seinem Pkw die Felgen zu beschädigen, wenn er zu seiner Garage fahre. Eine „Stolperkante“ werde beseitigt. Bereits vorhandene Gehwegüberfahrten vor seinem Grundstück könnten ihm ebenso wenig entgegengehalten werden wie das Vorhandensein von vier bereits bestehenden Garagen; sein Grundstück sei an drei Seiten von Straßen umgeben. Seine Garagen dienten dazu, den Parkdruck, der bereits zu Auseinandersetzungen geführt habe, zu mindern. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite gebe es eine 8 m breite Bordsteinabsenkung.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Gehwegabsenkung für sein Grundstück Gemarkung I2. -hausen, Flur 14, Flurstück 560, zu erteilen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat auf den angegriffenen Ablehnungsbescheid Bezug genommen und ergänzend darauf verwiesen, dass bei dem Grundstück des Klägers bereits jetzt eine ausreichende Erschließung mit Zufahrten gesichert sei. Es stünden nicht viele Parkplätze für die Allgemeinheit zur Verfügung. Durch Anlegung einer erneuten Gehwegabsenkung würde der Allgemeinheit zumindest ein weiterer Parkplatz entzogen.
14Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. März 2012 abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, die Absenkung des Gehwegs überschreite den straßenrechtlichen Gemeingebrauch und unterfalle auch nicht dem Anliegergebrauch. Die erforderliche Sondernutzungserlaubnis habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt.
15Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen erster Instanz ergänzend geltend: Das Recht des Grundstückseigentümers, ohne Umwege von der öffentlichen Straße auf sein Grundstück fahren zu können, sei klassischerweise dem Anliegergebrauch und nicht dem Sondernutzungsrecht zuzuordnen. Der Anlieger habe stärkere Rechte als die sonstigen Nutzer der Straße, jedenfalls wenn es um direkte Zufahrten von der Straße zu seinem Grundstück gehe. Für Grundstücke, die mit drei von vier Seiten an Straßen grenzten, müssten andere Maßstäbe gelten als für die „Normallage“ eines Grundstücks. Es bedürfe nicht der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis, allenfalls einer zivilrechtlichen Gestattung der Beklagten zur Bordsteinabsenkung. Andernfalls sei im Falle eines Genehmigungserfordernisses unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - auf der gegenüberliegenden Straßenseite sei eine 8 m lange Bordsteinabsenkung vorhanden -, wegen des außergewöhnlichen Zuschnitts seines Grundstücks, des enormen Parkdrucks im gesamten Wohnquartier und mit Blick auf die Selbstbindung der Verwaltung eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben, weshalb eine ablehnende Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerhaft sei. Unerträgliche Verhältnisse lägen wegen der Parkraumsituation auch bei der Müllabfuhr vor. Ein Straßenbaulastträger könne jedenfalls bei reinen Wohnstraßen den Bürgersteig mit einem Flachbord anstelle eines Hochbords anlegen.
16Der Kläger beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die von ihm beabsichtigte Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof in I. vor der nordwestlichen Seite des Grundstücks U. Hof 2 in einer Länge gemäß dem Lageplan Blatt 4 der Beiakte Heft 1 vom Anliegergebrauch im Sinne des § 14a StrWG NRW gedeckt ist und keiner straßenrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf,
18hilfsweise,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. Juli 2008 zu verpflichten, ihm die beantragte Genehmigung zur Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof in I. vor der nordwestlichen Seite des Grundstücks U. Hof 2 in einer Länge gemäß dem Lageplan Blatt 4 der Beiakte Heft 1 zu erteilen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Absenkung des Gehwegs zwecks Befahrbarkeit eines im Vorgarten befindlichen Stellplatzes sei weder Gemeingebrauch noch Anliegergebrauch, vielmehr eine Sondernutzung. Ein Anspruch auf eine optimale Anbindung werde nicht garantiert. Das Grundstück des Klägers verfüge angesichts vorhandener Garagen und Zufahrten über eine ausreichende Erschließung. Eine zusätzliche Gehwegabsenkung führe zu einer weiteren Einschränkung des knappen öffentlichen Parkraums.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
26Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist auch mit ihrer in der Berufungsinstanz modifizierten Antragstellung zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf die Feststellung, dass er für die beabsichtigte Absenkung des Gehwegs vor seinem Anwesen keiner Genehmigung oder Zustimmung bedarf, noch kann er mit Erfolg die hilfsweise verfolgte Verpflichtung der Beklagten verlangen, ihm für das Vorhaben eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen.
27I. Der im Berufungsverfahren gestellte Hauptantrag, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass die vom Kläger beabsichtigte Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof vor der nordwestlichen Seite seines Grundstücks vom Anliegergebrauch im Sinne des § 14a StrWG NRW gedeckt ist und keiner straßenrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedarf, ist zulässig, aber nicht begründet.
281. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
29a) Der Feststellungsantrag ist zwar erstmals im Berufungsverfahren in der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 gestellt worden. Gegen die Änderung des Klageantrages bestehen unter dem Blickwinkel einer Klageänderung (vgl. §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO) keine Zulässigkeitsbedenken. Eine Klageänderung ist im Grundsatz auch noch im Berufungsverfahren zulässig.
30Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl. 2013, § 91 Rn. 21.
31Die Beklagte hat sich ohne Widerspruch im Sinne der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 und 2 VwGO mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2013 auf die geänderte Klage eingelassen. Unabhängig davon wäre eine Klageänderung nach Auffassung des Senats gemäß den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO auch sachdienlich. Der Streitstoff bleibt im Wesentlichen der Gleiche, zudem würde für den Fall, dass der Kläger für sein Vorhaben keine behördliche Genehmigung (im weiteren Sinne) benötigen sollte, die endgültige Beilegung des Streits gefördert.
32b) Die Feststellungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Ein Straßenanlieger kann im Wege einer (negativen) Feststellungsklage nach § 43 VwGO die Feststellung verlangen, dass er für die Anlegung einer Zufahrt von seinem an der öffentlichen Straße gelegenen Grundstück zu dieser Straße keiner Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW bedarf.
33Vgl. zu § 8a FStrG etwa Sauthoff, in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenmautgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 8a FStrG Rn. 14; zur Feststellungsklage beim fernstraßenrechtlichen Anbauverbot: OVG NRW, Urteile vom 2. Februar 1995 - 23 A 2811/93 -, n. v., S. 7 f. des amtl. Umdrucks, und vom 7. August 1998 - 23 A 3610/95 -, n. v., S. 9 f. des amtl. Umdrucks; zum landesstraßenrechtlichen Anbauverbot OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2007/98 -, juris, Rn. 13 und 32 ff.
34c) Des Weiteren hat der Kläger das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung, für die Gehwegabsenkung keiner behördlichen Genehmigung zu bedürfen. Das berechtigte Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte von der Erlaubnisbedürftigkeit der Maßnahme als Sondernutzung im Sinne des § 18 StrWG NRW ausgeht, während der Kläger die Auffassung vertritt, die Anlegung der Bordsteinabsenkung sei erlaubnisfrei. Angesichts dessen und der Tatsache, dass eine unerlaubte Sondernutzung eine (Dauer-)Ordnungswidrigkeit ist (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW), besteht ein anerkennenswertes Interesse des Klägers, eine gerichtliche Klärung der Erlaubnisbedürftigkeit der von ihm geplanten Gehwegabsenkung herbeizuführen.
35d) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 entgegen, wonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Eine Verpflichtungsklage kann dem Kläger als Hauptbegehren nicht angesonnen werden, weil er sich gerade der Genehmigungsfreiheit seines Vorhabens berühmt.
36e) Die weitere sich aufdrängende Frage, ob für die Feststellungsklage des Klägers nicht das für jede Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt, kann der Senat im Ergebnis offen lassen.
37Es spricht zwar Erhebliches für die Annahme, dass der Klage mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung der Erfolg versagt werden müsste. Denn mit der vom Kläger geplanten Erschließung der beiden bereits angelegten und mit Rasengittersteinen befestigten Stellplätze vor seinem Wohnhaus durch eine Zufahrt zur Straße U. Hof hin würde ein baurechtswidriger Zustand perpetuiert. Die beiden Stellplätze im Vorgartenbereich des Wohnhauses des Klägers links und rechts des Hauszuganges dürften unbeschadet der Tatsache, dass sie mit Rasengittersteinen gepflastert sind, der bestandkräftigen und im Übrigen vom Kläger - soweit für ihn günstig - auch ausgenutzten Baugenehmigung vom 3. September 1969 für den Neubau eines Wohnhauses und einer Garage (vgl. den Bauschein in Beiakte Heft 5) widersprechen. Als Nebenbestimmung zu dieser Baugenehmigung bestimmt die „Besondere Auflage“ Nr. 9 nämlich Folgendes: „Der Vorgarten ist als Dauergrünfläche anzulegen und dauernd zu unterhalten. Als Begrenzung zum Straßenraum sind nur Rasenkantensteine zugelassen“. Stellplätze im Vorgarten, und seien sie mit Rasengittersteinen befestigt, sind nach allgemeinem Sprachgebrauch keine „Dauergrünfläche“.
38Den vorstehend aufgezeigten Bedenken muss im Ergebnis aber nicht weiter nachgegangen werden, weil die Klage aus materiell-rechtlichen Gründen des Straßenrechts nicht durchdringen kann.
392. Die Feststellungsklage ist nicht begründet.
40Die vom Kläger geplante bauliche Veränderung der öffentlichen Straße U. Hof durch eine Absenkung des zur öffentlichen Straße gehörenden Gehwegs vor der nordwestlichen Seite seines Grundstücks wird weder vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch (§ 14 StrWG NRW) erfasst noch ist sie vom Anliegergebrauch (§ 14a StrWG NRW) gedeckt. Die Maßnahme stellt vielmehr eine Sondernutzung dar, die nach § 18 StrWG NRW einer Erlaubnis der Beklagten bedarf.
41a) Die Straße U. Hof ist in dem hier in Rede stehenden Bereich nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten eine gewidmete öffentliche Straße der beklagten Stadt. Sie dürfte nach den vorliegenden Plänen und dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Luftbildmaterial
42- vgl. https://maps.google.de, Suchwort: „U1. Hof, I. “ -
43als Gemeindestraße, bei der die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen, zu bewerten sein (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StrWG NRW). Zur öffentlichen Straße gehören gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) StrWG NRW unter anderem auch die Gehwege, erst recht wenn diese Gehwege mit der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn gleichlaufen, was hier bei dem in Rede stehenden Straßengrundstück durch die dem Senat vorliegenden Lichtbilder (Bl. 76 ff. und 128 ff. der Gerichtsakte) anschaulich belegt wird.
44b) Der Kläger plant die Anlegung einer weiteren Zufahrt durch Absenkung des Gehweges zur Erreichbarkeit der zwei zusätzlichen vor seinem Haus angelegten Stellplätze, die nach den aus dem Lageplan Bl. 4 der Beiakte Heft 1 abgegriffenen Maßen rund 12 m lang sein soll.
45Zufahrten sind nach der Legaldefinition des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW die für die Benutzung mit Kraftfahrzeugen bestimmten Verbindungen von anliegenden Grundstücken mit Straßen. Für den Begriff der Zufahrt ist es gleichgültig, ob dafür eine besondere Anlage (Grabenbrücke, Rampe, besondere Befestigung des Randstreifens oder des Gehweges etc.) erforderlich ist oder nicht.
46Vgl. zum Bundesfernstraßenrecht auch Teil A Nr. 4. der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (Nutzungsrichtlinien), eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 5/2013 vom 26. März 2013 (im Folgenden: Nutzungsrichtlinien 2013), VkBl. 2013 S. 396.
47Das hier maßgebliche Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen regelt das Rechtsregime der Zufahrten innerhalb der geschlossenen Ortslage im Sinne von § 5 StrWG NRW nicht ausdrücklich. Gleiches gilt für das das in ähnlichen Fällen bei Bundesstraßen im engeren Sinne (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG) - Bundesautobahnen sind von Gesetzes wegen frei von Privatzufahrten (vgl. § 1 Abs. 3 FStrG) - anwendbare Bundesfernstraßengesetz.
48Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. 1989, § 20 Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8, S. 7.
49Nur für die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße oder einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurchfahrten bestimmt § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW, dass solche Vorgänge als Sondernutzung gelten. Gleiches gilt auch für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten (vgl. § 8a Abs. 1 FStrG).
50c) Die Anlage einer Zufahrt von einem Anliegergrundstück zu einer Gemeindestraße innerhalb der Ortsdurchfahrt gehört nicht zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW. Nach der in dieser Vorschrift enthaltenen Legaldefinition des Gemeingebrauchs ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Die Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße erfordert eine besondere räumliche Beziehung zwischen der Straße und dem mit ihr verbundenen Grundstück. Nur derjenige, der über ein solches in Betracht kommendes Grundstück verfügt, kann dementsprechend eine Zufahrt nehmen bzw. verlangen. Unter Berufung auf den Gemeingebrauch ist daher auch innerhalb der Ortsdurchfahrt nicht schlechthin „jedermann“ im Sinne des § 14 Abs. 1 StrWG NRW berechtigt, erlaubnisfrei eine Zufahrt zu einer Straße anzulegen bzw. zu benutzen.
51Vgl. zum Bundesfernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8, S. 8.
52d) Die Möglichkeit einer Zufahrt zu einer Gemeindestraße gehört nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zum nordrhein-westfälischen Straßenrecht im Grundsatz zum Anliegergebrauch im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW. Hiernach dürfen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift. Diese Bestimmung gewährleistet vor allem den Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her.
53Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2008 - 11 A 125/06 -, n. v., S. 3 des amtl. Umdrucks, und vom 22. Juli 2010 - 11 A 1864/09 -, n. v. S. 4 des amtl. Umdrucks; so auch (inzident) BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1981 - 7 C 67.79 -, BVerwGE 64, 176 (184).
54Auch im Geltungsbereich des Bundesfernstraßenrechts sind Zufahrten innerhalb der Ortsdurchfahrten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Straßennutzungen im Rahmen des grundsätzlich erlaubnisfreien (gesteigerten) Gemeingebrauchs zu rechnen, der auch als Anliegergemeingebrauch bezeichnet wird,
55vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 1968 - IV C 232.65 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 1, S. 1, vom 15. Dezember 1972 - IV C 112.68 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8, Leitsatz 1, S. 5, und S. 7 ff., vom 28. August 1987 - 4 C 54 - 55.83 -, BVerwGE 78, 79 (81), und vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185 (186 f.); siehe auch Nutzungsrichtlinien 2013, Teil B Nr. 11.8.1,
56da - anders als im hier maßgeblichen nordrhein-westfälischen Landesstraßenrecht gemäß § 14a Abs. 1 StrWG NRW - der Begriff des Anliegergebrauchs im Bundesfernstraßengesetz nicht ausdrücklich definiert ist.
57Die Beurteilung, dass Zufahrten zu einer Gemeindestraße zum Anliegergebrauch nach § 14a StrWG NRW gehören, steht nicht im Widerspruch zu § 20 StrWG NRW. Der Gesetzgeber hat zwar anlässlich der Normierung des § 14a StrWG NRW durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes (2. LStrÄndG) vom 5. Juli 1983, GV. NRW. S. 240, auf Folgendes hingewiesen: „Vom gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers ist zu unterscheiden die rechtlich geschützte Lage am öffentlichen Verkehrsweg. Für letztere gelten die Bestimmungen des § 20 (Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge)“.
58Vgl. LT-Drucks. 9/860, S. 63.
59Abgesehen davon, dass diese Gesetzesbegründung mehrdeutig ist, hat der Gesetzgeber aber ersichtlich nicht regeln wollen, dass für alle Zufahrten und Zugänge ausschließlich § 20 StrWG NRW maßgeblich sein soll. Denn durch den Hinweis in § 14a Abs. 2 StrWG NRW auf § 20 Abs. 5 StrWG NRW hat er auch verdeutlicht, dass Zufahrten und Zugänge zum Anliegergebrauch gehören und damit auch der Einschränkung des § 14a Abs. 1, letzter Halbsatz StrWG NRW - kein erlaubnisfreier Anliegergebrauch bei einem Eingriff in den Straßenkörper - unterliegen.
60Insofern mag, ohne dass dies hier wegen der ausschließlichen Geltung landesrechtlicher Bestimmungen weiter vertieft zu werden bräuchte, ein Unterschied zum Bundesfernstraßenrecht bestehen. Dort hat derjenige, der Arbeiten an einer Straße im Zusammenhang mit einer Zufahrt, die nicht auf einer Sondernutzungserlaubnis nach § 8 Abs. 1 FStrG beruht, vornehmen will, wohl nur eine vorherige Zustimmung der Straßenbaubehörde gemäß § 8a Abs. 3 FStrG i. V. m. § 8 Abs. 2a Satz 2 FStrG einzuholen.
61Vgl. hierzu etwa Grupp, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 8a Rn. 22 ff.; Sauthoff, in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenmautgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 8a FStrG Rn. 14; Teil B Nr. 11.8.2 der Nutzungsrichtlinien 2013.
62e) Das Vorhaben des Klägers, eine weitere Zufahrt zur Erschließung der beiden Stellplätze vor seinem Wohnhaus durch Absenkung des Gehweges anzulegen, wird indes nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht mehr vom Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW erfasst. Die vom Kläger geplante Maßnahme ist bei wertender Betrachtungsweise als ein rechtlich einheitlich zu beurteilender Vorgang anzusehen. Dieser kann nicht in die selbstständigen Teilschritte „Zufahrt“ einerseits und „Absenkung des Gehwegs“ andererseits aufgespaltet werden, weil es sich um ein einheitliches Geschehen mit zwei unselbstständigen Teilschritten handelt.
63Die Anlegung der Gehwegabsenkung für die Zufahrt zu den beiden Stellplätzen überschreitet die Grenzen des § 14a Abs. 1 StrWG NRW, weil sie zum einen nicht „erforderlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist und zum anderen einen Eingriff in den Straßenkörper erfordert.
64(1) Die Anlegung der Gehwegabsenkung ist nicht im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW „erforderlich“. Die Frage, wann die Anlegung einer (weiteren) Zufahrt „erforderlich“ im Sinne dieser Bestimmung ist, lässt sich nur auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles unter Betrachtung der Situation, in die das Anliegergrundstück eingebunden ist, beantworten.
65Die hier geplante Gehwegabsenkung ist nicht mehr erforderlich, weil das Grundstück des Klägers schon durch ausreichend Zufahrten zu einer genügenden Anzahl von Stellplätzen erschlossen ist. Es sind bereits drei Gehwegabsenkungen vorhanden. Eine dieser Gehwegabsenkungen an der C. Straße dient der Zuwegung zu der Doppelgarage im südöstlichen Teil des klägerischen Grundstücks. Zwei weitere Gehwegabsenkungen an der Straße U. Hof sind zur Erschließung der beiden an das Wohnhaus des Klägers angebauten Einzelgaragen angelegt. Angesichts der Länge des Stauraumes vor der Garage an der nordöstlichen Hauswand besteht dort auch noch die Möglichkeit, ein weiteres Kraftfahrzeug mit üblichen Abmessungen (kurzfristig) abzustellen, wenn der Stellplatz in der Garage aktuell nicht angefahren wird (vgl. die Lichtbilder Bl. 76, 78 und 128 der Gerichtsakte). Drei Zufahrten zur Erschließung von vier bzw. - je nach Belegung des einen Garagenstellplatzes - fünf Möglichkeiten, ein Kraftfahrzeug abzustellen, sind bei einen Wohnhaus mit drei Wohneinheiten jedenfalls ausreichend, um dem Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW Genüge zu tun. Der Umstand, dass der Kläger ein „Drei-Seiten-Grundstück“ besitzt und damit von den Erschließungsbeiträgen möglicherweise stärker belastet ist als andere Grundstückseigentümer, ist unter den straßenrechtlichen Gesichtspunkten des Anliegergebrauchs irrelevant.
66Die Beurteilung, dass eine Bordsteinabsenkung zur Anlegung einer weiteren Zufahrt für die beiden in Rede stehenden Stellplätze nicht „erforderlich“ im Sinne des § 14a Abs. 1 StrWG NRW ist, wird bestätigt durch einen Umkehrschluss aus § 20 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW. Hiernach kann die Straßenbaubehörde, soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt, geschlossen werden. Mit der Anlegung einer Gehwegabsenkung würde hier ein Zustand geschaffen, dessen umgehende Beseitigung die Behörde auf der Grundlage der vorgenannten Bestimmung anordnen könnte.
67So liegt der Fall hier. Auch das Parken gehört zum öffentlichen Verkehr (vgl. § 12 StVO), dessen Sicherheit und Leichtigkeit § 20 Abs. 7 StrWG NRW gewährleisten will. Nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten besteht im fraglichen Bereich ein Mangel an öffentlichem Parkraum. Dies ist angesichts der vorliegenden Lagepläne (vgl. etwa Bl. 4 der Beiakte Heft 1 und diverse Lagepläne zu einzelnen Baugenehmigungen in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Bauaufsichtsbehörde) und des bei den Akten befindliche Lichtbildmaterials (vgl. nur Bl. 80 der Gerichtsakte) auch nachzuvollziehen, weil die nähere Umgebung durch eine dichte Bebauung geprägt ist. Zudem bestehen entlang der Straße U. Hof etliche Grundstückszufahrten, so auch die beiden Zufahrten zu den Garagen, die seitlich an das Haus des Klägers angebaut sind. Da vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie vor Bordsteinabsenkungen gemäß § 12 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 StVO nicht geparkt werden darf, nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten das Parken ebenfalls unzulässig ist - wie hier im abknickenden Bereich der Straße U. Hof -, würden bei einer Realisierung des klägerischen Vorhabens im öffentlichen Verkehrsraum mindestens zwei weitere Parkplätze verloren gehen. Dies würde Parkprobleme für Straßenbenutzer, die nicht Anlieger sind und nicht über private Stellplätze im umliegenden Bereich verfügen, zur Folge haben und zusätzlichen Verkehr bei der Parkplatzsuche verursachen. Die Leichtigkeit der Parkplatzsuche gehört, wie der ruhende Verkehr selbst, indes zu jenen verkehrlichen Belangen, die mit dem Topos der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs als maßgeblichem Ziel des Straßenrechts verknüpft sind.
68Vgl. hierzu auch Nds. OVG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 7 LB 29/11 -, juris, Rn. 31.
69Der Anwendung des Rechtsgedankens aus § 20 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW kann im vorliegenden Fall nicht entgegengehalten werden, dass diese Bestimmung nur den Eingriff in Bezug auf eine bereits bestehende Zufahrt ermöglicht. Hierauf könnte zwar der Wortlaut der Vorschrift hindeuten. Es ist jedoch sinnwidrig, ein Verhalten als erlaubt anzusehen, das sofort wieder unter Verbot gestellt werden kann. Es widerspricht der Einheit der Rechtsordnung, eine Erlaubnis zu erteilen, die einen Zustand begründet, der nach anderen gesetzlichen Regelungen rechtswidrig ist. Führt das Herstellen der Zufahrt zu einem Zustand, der eine Anordnung im Sinne des § 20 Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW zuließe, dann kann die Errichtung von vornherein unterbunden werden. In dieser Weise ist das Gesetz sinnvoll auszulegen.
70Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185 (186 ff.).
71(2) Darüber hinaus wird die Anlegung der Zufahrt zu den beiden Stellplätzen auf dem Grundstück des Klägers auch deshalb nicht mehr vom Anliegergebrauch erfasst, weil die erforderliche Gehwegabsenkung bauliche Veränderungen am Bordstein und dem Gehweg erfordert. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 14a Abs. 1, letzter Halbsatz StrWG NRW liegt aber kein Anliegergebrauch mehr vor, wenn die Benutzung der Straße in den Straßenkörper eingreift.
72So liegt der Fall hier. Das bisher vorhandene Hochbord muss durch Austausch der Randsteine abgesenkt und - wie die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert haben - der Aufbau unter den Gehwegplatten verstärkt bzw. tiefer gegründet werden. Dass die Beklagte - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen - als Trägerin der Straßenbaulast (vgl. § 47 Abs. 1 StrWG NRW) unter Umständen berechtigt wäre, im Rahmen der mit dem Bau und der Unterhaltung zusammenhängenden Aufgaben anstelle eines Hochbordes von sich aus auch ein Flachbord anzulegen (vgl. §§ 9, 47 Abs. 2 i. V. m. 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StrWG NRW), ist hier unerheblich, weil hierzu jedenfalls keine Verpflichtung der Stadt bestünde. Insbesondere könnte der Kläger als Anlieger nicht eine entsprechende Wahrnehmung der Straßenbaulast verlangen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats die Amtspflichten des Straßenbaulastträgers aus den §§ 9, 9a StrWG NRW, die mit dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen und der Erhaltung deren Verkehrssicherheit zusammenhängenden Aufgaben in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit zu bewältigen, dem Straßenanlieger keinen subjektiv-öffentlichen Leistungsanspruch geben. Die Straßenbaulast ist eine Aufgabe, die deren Träger allein gegenüber der Allgemeinheit obliegt.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1997 - 23 A 7046/95 -, RdL 1997, 269, und Beschluss vom 25. September 2001 - 11 A 4891/00 -, n. v., S. 2 f. des amtl. Umdrucks.
74Die Anlegung einer Zufahrt zu Stellplätzen auf dem Anliegergrundstück durch eine Gehwegabsenkung wird nicht mehr vom Anliegergebrauch nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW erfasst, wenn der Anlieger bauliche Veränderungen am Bordstein und dem Gehweg vornimmt und damit in den Straßenkörper eingreift. Dieser Vorgang ist vielmehr eine straßenrechtlich erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWG NRW.
75Ebenso: Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW), Kommentar, Loseblatt-Ausgabe (Stand: Dezember 2013), § 14a Anm. 2.3; Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 26, Rn. 43; inzident wohl auch BVerwG, Urteil vom 15. März 1968 - IV C 232.65 -, Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 1, S. 2.; a. A. - ohne allerdings auf einen baulichen Eingriff in den Straßenkörper einzugehen -: Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl. 1989, § 20 Rn. 3 (Gemeingebrauch).
76Nach alldem benötigt der Kläger für sein Vorhaben eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW. Eine Ausnahmeregelung im Sinne des § 19 StrWG NRW hat die Beklagte in § 4 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt I. - Sondernutzungssatzung - vom 22. Juni 2011 nicht bestimmt. Die Klage ist ihrem auf die Feststellung einer Genehmigungsfreiheit gerichteten Hauptantrag daher abzuweisen.
77II. Der hilfsweise verfolgte Verpflichtungsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Genehmigung zur Absenkung des Gehwegs an der Straße U. Hof zu erteilen, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16. Juli 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
781. Der angegriffene Bescheid der Beklagten lehnt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu Recht ab, insbesondere ist er nicht ermessensfehlerhaft.
79Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt. Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
80Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), vom 5. August 2011 - 11 A 2136/10 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks, und - zum Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis - vom 8. Juni 2012 - 11 B 694/12 -, NWVBl. 2012, 435 (436).
81Die Beklagte hat hier maßgeblich darauf abgestellt, dass das Grundstück des Klägers bereits über drei Gehwegabsenkungen verfüge und damit eine grundsätzliche Benutzung gesichert sei, sowie darauf abgehoben, dass der ohnehin knappe Parkraum nicht noch weiter eingeschränkt werden solle. Diese Erwägungen lassen keinen Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 40 VwVfG NRW) erkennen.
82Die Straßenbaubehörde kann im Rahmen des ihr eröffneten Ermessens bei der Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Anlegung einer Zufahrt von einem Grundstück zu einer Straße auch berücksichtigen, dass dieses Grundstück bereits eine anderweitige Erschließung zum öffentlichen Wegenetz besitzt.
83Vgl. zu den Erwägungen beim landesstraßenrechtlichen Anbauverbot nach den §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW: OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2007/98 -, juris, Rn. 80 ff.
84Der Kläger besitzt bereits drei Zufahrten, von denen aus insgesamt vier Garagenstellplätze erschlossen werden. Dass die vier Stellplätze für die drei im Wohnhaus des Klägers genehmigten Wohneinheiten nicht ausreichen sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
85Ein Ermessensfehler ist auch nicht deshalb zu erkennen, weil es sich bei den Stellplätzen, die der Kläger durch die begehrte Zufahrt erreichen möchte, um „notwendige Stellplätze“ im Sinne des § 51 Abs. 1 BauO NRW 1995/2000 (früher: § 64 Abs. 2 BauO NRW 1962/1970 und § 47 Abs. 1 BauO NRW 1984) handelt. In einem solchen Fall könnte auch unter dem Blickwinkel des straßenrechtlichen Anliegergebrauchs aus § 14a Abs. 1 StrWG NRW die Art des Gebrauchs eines Grundstücks objektiv eine Zufahrt erfordern, wenn nach landesrechtlichen Vorschriften auf dem Grundstück Stellplätze bereitgestellt werden müssen.
86Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 54 - 55.83 -, BVerwGE 78, 79 (81),
87Bei der Errichtung des Wohnhauses ist mit dem Bauschein vom 3. September 1969 (vgl. die Baugenehmigungsvorgänge in der Beiakte Heft 5) nicht die Herstellung notwendiger Stellplätze nach § 64 Abs. 2 BauO NRW 1962 geregelt worden. Lediglich die Errichtung einer Einzelgarage an die südöstliche Hauswand des Gebäudes mit Zufahrt zur Straße U. Hof wurde zugleich mit dem Bau des Wohnhauses im Jahr 1969 genehmigt.
88Ferner konnte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen als straßenbezogenen Gesichtspunkt auch den mangelnden öffentlichen Parkraum und eine weitere Verknappung durch die Anlage des klägerischen Vorhabens als weiteren Ablehnungsgrund ermessensgerecht ins Feld führen. Zu der Frage, dass es im Bereich der Straße U. Hof an öffentlichem Parkraum mangelt, kann auf das weiter oben Dargelegte und hier entsprechend Geltende Bezug genommen werden.
89Das weitere Vorbringen des Klägers zeigt ebenfalls keinen Ermessensfehler auf. Diese Feststellung gilt zunächst hinsichtlich der von ihm angesprochenen Probleme bei der Müllabfuhr, und zwar unabhängig davon, ob hier überhaupt ein Bezug zum Anliegergebrauch im Zusammenhang mit Fragen der Grundstückszufahrt gegeben ist. Mögliche Probleme bei einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung berühren grundsätzlich nur öffentliche Interessen. Dass es dem Kläger nicht möglich sein soll, seine Müllgefäße trotz der beengten Parkraumsituation am Leerungstag so zu platzieren, dass eine Leerung möglich ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine möglichst komfortable Handhabung wird nicht vom Anliegergebrauch geschützt. Darüber hinaus sind nach Rücksprachen des Amtes „Tiefbau und Verkehr“ bei der zuständigen „Entsorgung I. “ dort keine Probleme bei der Müllentsorgung oder auch Straßenreinigung bekannt geworden (vgl. Bl. 7 f. der Beiakte Heft 1).
90Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass die Beklagte eine Gehwegabsenkung auf der gegenüberliegenden Seite genehmigt haben mag. Nach dem vorliegenden Luftbildmaterial
91- vgl. https:///maps.google.de, Suchwort: „U1. Hof, I. “ -
92sind auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine bzw. maximal zwei Zufahrten je Wohnhaus zur Erschließung von seitlich der Häuser gelegenen Stellplätzen bzw. Garagen vorhanden. Demgegenüber besitzt der Kläger bereits drei Zufahrten mit Erschließungsfunktion. Die Verhältnisse auf der gegenüberliegenden Straßenseite sind daher mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar, so dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Andernfalls hätte der Kläger keinen Anspruch auf eine mögliche Wiederholung eines behördlichen Fehlers. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
933. Ergänzend merkt der Senat noch an, dass ein abweichendes Ergebnis auch dann nicht in Betracht kommt, wenn man das Begehren des Klägers dahingehend auslegen wollte, es sei auf die Verurteilung der Beklagten im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage gerichtet, ihm - dem Kläger - gegenüber eine (schlichte) behördliche Zustimmung zu einer baulichen Veränderung des Gehweges und damit der Straße auszusprechen,
94vgl. etwa Sauthoff, in Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz mit Bundesfernstraßenmautgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 8a FStrG Rn. 14; Teil B Nr. 11.8.2 der Nutzungsrichtlinien 2013,
95oder aber den Gehweg als Trägerin der Straßenbaulast selber abzusenken.
96In dem einen wie in dem anderen Fall würde das vorstehend Dargelegte entsprechend gelten mit der Folge, dass die konkludent mit der Versagung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gleichzeitig ausgesprochene Verweigerung einer Zustimmung der Beklagten oder einer Absenkung des Gehweges in Eigenregie nicht zu beanstanden wäre.
97III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
98IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. September 2007 - 6 A 1940/02 - wird abgelehnt.
Die Kläger haben auch die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10 000 EURO festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Zulassungsantrag der Kläger ist - nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15. November 2007 - per Telefax am 14. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht und damit frist- und formgerecht eingegangen (§ 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO) und mit am 14. Januar 2008 beim Oberverwaltungsgericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO).
- 2
Der Zulassungsantrag, mit dem die Kläger ihr Begehren weiterverfolgen, unter Aufhebung ablehnender Bescheide den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Erteilung von Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 der Flur 7 der Gemarkung L... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Zulassungsantrag einleitend auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) benennt, erfolgen hierzu im Weiteren keinerlei nähere Ausführungen zur Begründung, so dass insoweit schon eine hinreichende Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt. Die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter 1.; Verfahrensmangel - § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter 2.) bzw. sind ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter 3.).
- 3
1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- 4
Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, 22.12.1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998. 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, 01.02.1990 - 7 B 19.90 -, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; 10.05.1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.).
- 5
In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).
- 6
Gemessen an diesem Maßstab können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berufen. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Vorbringen im Zulassungsantrag zeigt die Notwendigkeit der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht auf.
- 7
Auch nach Auffassung des Senats ist der geltend gemachte Anspruch der Kläger auf zumindest Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung der beantragten streitbefangenen Genehmigungen zur Anlage von Zufahrten zu den Grundstücken Flurstück 42 und Flurstück 38/1 zur R... Straße in L... hin nicht gegeben, weil diese ermessensfehlerfrei versagt worden sind. Bei ihrer Argumentation - die rechtliche und tatsächliche Aspekte vermischt, überwiegend erstinstanzliches Vorbringen inhaltlich lediglich wiederholt und sich mit der rechtlichen Argumentation des Verwaltungsgerichts, weshalb vorliegend eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei, deren Versagung jedoch nicht ermessensfehlerhaft erfolgt sei, nur teilweise auseinandersetzt - berücksichtigen die Kläger insbesondere nicht hinreichend, dass es sich für beide Grundstücke jeweils um eine zweite Zufahrt handeln würde, deren Anlegung zudem bauliche Eingriffe in zum Straßenkörper gehörende (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG M-V) Teile der Straße (1,80 m breiter Gehweg bei Flurstück 38/1 bzw. 6,50 breiter Grünstreifen bei Flurstück 42) erforderte und dem Begehren Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegengehalten werden können. Das Flurstück 42 weist zudem über den S.damm - einen öffentlichen Weg - sogar noch eine weitere Zuwegung auf.
- 8
Das Verwaltungsgericht hat aus einer Gesamtbetrachtung der §§ 21, 22, 26 und 30 StrWG M-V und unter Auswertung obergerichtlicher Rechtsprechung im Ergebnis angenommen, dass die Vorhaben wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls einer förmlichen Genehmigung bedürfen, die letztlich nur in Gestalt einer Sondernutzungserlaubnis erteilt werden könne, jedoch ein Anspruch hierauf nicht bestehe bzw. deren Erteilung ermessensfehlerfrei versagt worden sei. Aus den Ausführungen (insbesondere S. 9, letzter Absatz, bis S. 10, 1. Absatz einschl.) wird - entgegen der Auffassung der Kläger - durchaus deutlich, was das Gericht "im Zusammenhang mit der Nutzung einer Zuwegung zwischen Grundstück und Gemeindestraße als erlaubnisfreien Gemein- bzw. Anliegergebrauch ansehen will". Wesentliches Ergebnis der angestellten Überlegungen ist, dass kennzeichnend - und zugleich Voraussetzung - für den Anliegergebrauch sei, dass das Grundeigentum in besonderer Weise auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen sein müsse; dies sei bei den bebauten Grundstücken der Kläger hinsichtlich der R... Straße offenkundig nicht der Fall. Beide Grundstücke verfügten über eine ausreichende verkehrsmäßige Erschließung; demnach seien die Kläger auf eine weitere für die Benutzung mit Kraftfahrzeugen geeignete Verbindung zur R... Straße zur angemessenen Nutzung ihrer Grundstücke in dem maßgebenden straßenrechtlichen Sinne nicht angewiesen. Dass eine solche Verbindung für sie vorteilhaft wäre, sei nicht rechtserheblich.
- 9
Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht unter Würdigung des konkreten Sachverhalts - wie nicht zuletzt der Notwendigkeit baulicher Veränderungen an Gehweg bzw. Grünfläche - ausgeführt, warum die Kläger auch dann, wenn sie sich auf eine Rechtsstellung als Anlieger der R... Straße berufen könnten, einer Erlaubnis bedürften, auf die hier kein Anspruch bestehe.
- 10
Diese Einschätzung teilt der Senat im Ergebnis ebenfalls. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anlegung von Zufahrten - mangels eindeutiger Regelung für Zufahrten an Gemeindestraßen im Gegensatz zu Zufahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrten (§ 26 Abs. 1 StrWG M-V) - als Ausfluss des Gemein- in der Form des Anliegergebrauchs zunächst generell erlaubnisfrei wäre, könnte jedenfalls dann, wenn das Herstellen der Zufahrt zu einem Zustand führte, der bei einer schon bestehenden Zufahrt nach § 13 SOG M-V die Anordnung der Beseitigung zuließe, die Errichtung von vornherein unterbunden werden. Insoweit sind die gleichen Grundsätze anwendbar wie im Fernstraßenrecht (vgl. hierzu insbes. Nr. 24 u. 25 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen an Bundesstraßen i.d.F. vom 01.01.1990, VerkBl 1990, 87 i.V.m. Runderlass Straßenbau MV Nr. 05/1995 v. 20.03.1995, abgedr. in Sauthoff/Witting, Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Anhang 2.3.0). Nach dem Erlass werden die in seinem Anhang genannten Verwaltungsvorschriften "für die Landesstraßenbauverwaltung eingeführt und den Straßenbaubehörden der übrigen Straßenbaulastträger zur Anwendung empfohlen". Nach Nr. 24 Abs. 1 der Richtlinien sind im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten Zufahrten und Zugänge Ausfluss des Gemeingebrauchs und bedürfen keiner Sondernutzungserlaubnis. Jedoch dürfen sie den Gemeingebrauch nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen; deshalb ist darauf hinzuwirken, dass sie an geeignete Stellen gelegt und entsprechend ausgestaltet werden, um später Anordnungen nach § 8 a Abs. 6 (FStrG) zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Verkehrsteilnehmern im Erschließungsbereich der Ortsdurchfahrten ein gewisses Maß an Behinderungen durch den Anliegerverkehr im Allgemeinen zumutbar ist. Nach § 8a Abs. 6 Satz 1 FStrG wiederum kann die Straßenbaubehörde, soweit es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern, nach Anhörung der Betroffenen anordnen, dass Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. Dementsprechend gilt, dass dann, wenn das Herstellen einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einem Zustand führt, der eine Anordnung nach § 8 a Abs. 6 Satz 1 FStrG zulässt, die Errichtung von vornherein unterbunden werden kann (vgl. BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185).
- 11
Nach Nr. 25 der Richtlinien muss der Anlieger unbeschadet der Grundsätze in Nummer 24 das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Herstellung oder Änderung von Zufahrten und Zugängen Straßenanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.
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Nach alledem ist die Anlage der geplanten zusätzlichen Zufahrten zu den Flurstücken 42 und 38/1 vom Beklagten ermessensfehlerfrei abgelehnt worden. Dies konnte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zu Recht sowohl mit Gesichtpunkten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als auch unter dem Aspekt der notwendigen Eingriffe in den Straßenkörper begründet werden, weil beide Grundstücke bereits über - für eine angemessene Anbindung ausreichende - Zufahrten verfügen. Dabei sind die Grundstücke, die jeweils auch nur ein Flurstück umfassen, unabhängig von ihrer Größe jeweils als Einheit zu betrachten; dass auf ihnen unterschiedliche Nutzungen ausgeübt werden, ändert hieran nichts, zumal es in der Hand der Kläger lag und liegt, die Aufteilung der Nutzungen auf den Grundstücken so zu gestalten, dass allen Nutzungsbedürfnissen auch hinsichtlich der Erreichbarkeit mit Fahrzeugen über die jeweils vorhandene - ausweislich der Lagepläne und zum Verfahren gereichten Bilder ausreichend breite - Zufahrt Rechnung getragen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat demzufolge zu Recht angenommen, dass der Beklagte ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass angesichts des nicht unerheblichen Fahrzeugverkehrs in der R... Straße die privaten Interessen an der Schaffung einer zweiten Zufahrt hinter dem öffentlichen Interesse an einer möglichst gefahrlosen Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen zurückstehen; diesem Ziel dient es, die Zahl der Zufahrten nicht unnötig zu vergrößern.
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In diesem Zusammenhang spielt in Bezug auf das Flurstück 42 z.B. auch eine Rolle, dass nicht ersichtlich ist, dass für die dort eingerichteten drei Stellplätze überhaupt eine Baugenehmigung erteilt worden ist; einer solchen hätte es jedoch nach §§ 59 Abs. 1, 63 LBauO M-V bedurft, weil es sich bei dem Stellplatz für drei Fahrzeuge um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 LBauO M-V handelt, die weder nach § 61 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b) LBauO M-V freigestellt ist, weil die Fläche mehr als 30 qm umfasst, noch nach § 62 LBauO M-V, weil ein Bebauungsplan nicht existiert. Jedenfalls können die Kläger nicht durch die Errichtung ohne Genehmigung Fakten in dem Sinne schaffen, dass sie auf Grund des bloßen Vorhandenseins der Stellplätze argumentieren, nunmehr auch einen Anspruch auf Errichtung einer direkten Zufahrt zu diesen zu besitzen. Hinzu kommt, dass auf diesen zur R... Straße hin angelegten Stellplätzen offenbar gar nicht Fahrzeuge der Mieter des Wohnhauses abgestellt werden, sondern gewerblich genutzte Fahrzeuge der Kläger, wofür auch die Abtrennung zum Wohnhaus hin durch eine Steinmauer spricht. Dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten sind die Kläger jedenfalls nicht entgegengetreten.
- 14
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die getroffene Entscheidung auch nicht unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden. Maßgeblich für die Entscheidung des Beklagten ist auch gewesen, dass grundsätzlich pro Grundstück/Flurstück nur eine Zufahrt zugelassen werden soll, um den fließenden Verkehr nicht mehr als notwendig durch die mit Ein- und Ausfahrten verbundenen Hindernisse zu beeinträchtigen. Dies ist entgegen der Annahme der Kläger auch bei den von ihnen herangezogenen Beispielsfällen gewahrt. Dass gleichwohl gegebenenfalls in relativ kurzen Abständen Zufahrten vorhanden sind, ist der Lage und dem Zuschnitt der vorhanden Grundstücke mit ihrem Gebäudebestand geschuldet. Die Kläger haben Beispielsfälle im Bereich der R... Straße, in denen der Beklagte für mehrere Gebäude auf einem Grundstück bzw. Flurstück jeweils eigene Zufahrten genehmigt hat, nicht nachweisen können. Die drei westlich des Flurstücks 42 benachbarten Zufahrten gehören zu den Gebäuden auf unterschiedlichen Flurstücken (41, 40/1 und 40/2). Auch der Fall des Flurstücks 43/4, für das der Beklagte eine eigene Zufahrt von der R... Straße genehmigt hat, unterscheidet sich insofern von den Fällen der Kläger, als dieses Flurstück aus einer Teilung des ursprünglichen Flurstücks 43/1 in die Flurstücke 43/2, 43/3 und 43/4 entstanden ist und insoweit über die Anlage einer ersten und einzigen Zufahrt für das darauf neu errichtete Wohnhaus zu entscheiden war.
- 15
2. Allein mit dem Vortrag, dass "das Gericht auf die obengenannten tatsächlichen Aspekte nicht eingegangen ist, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind", lassen sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen; diese allgemeine Bezugnahme wird schon dem Darlegungserfordernis nicht gerecht.
- 16
3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs.2 Nr. 5 VwGO) nicht vorliegt. Fraglich ist bereits, ob eine ungenügende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wie sie die Kläger insbesondere in der unterlassenen Augenscheinseinnahme sehen, überhaupt einen Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift darstellen könnte (vgl. hierzu statt vieler Himstedt, in: Hk-VerwR/VwGO, § 124 Rn 86; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 124 Rn 13). Jedenfalls müssen sich die anwaltlich vertretenen Kläger darauf verweisen lassen, dass sie - kam es nach ihrer Auffassung auf bestimmte Umstände an, die sie für noch unzureichend geklärt ansahen - auf die Stellung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung verzichtet haben; dafür, dass sich über die Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials hinaus eine solche Beweisaufnahme durch Augenscheinseinnahme dem Gericht aufdrängen musste, ist schon deswegen nichts ersichtlich, weil in der Örtlichkeit die rechtlich verbindlichen Flurstücksgrenzen (Grundstücksgrenzen) gar nicht zu erkennen wären (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., unter Hinweis auf die Rspr. des BVerwG zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und w.N.). Wo die beantragten zusätzlichen Zufahrten im Verhältnis zur Umgebung liegen, ist ebenso aus dem Kartenmaterial ersichtlich.
- 17
4. Da der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO).
- 18
Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG, wobei der Senat das Interesse der Kläger an den begehrten Erlaubnissen - unter Berücksichtigung der jeweils geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung - ebenso wie offenbar das Verwaltungsgericht für jede der beiden beantragten Zufahrten mit dem sogenannten Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) bemisst, der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels 5 000 EURO beträgt; dies ergibt insgesamt einen Streitwert von 10.000 EURO.
- 19
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).
- 20
Hinweis:
- 21
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2007 - 16 K 4091/06 - geändert. Nr. 1 der baurechtlichen Entscheidung der Beklagten vom 27. September 2004 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31. Oktober 2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den Standorten U.--straße /Am Gehöft, An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße, An St. H. und F. Haus/E1. -S1. -Allee abgelehnt hatte und die Beklagte insoweit verpflichtet gewesen ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst.
3Der Ausschuss für Landschaftspflege und Umweltschutz der Beklagten traf laut Niederschrift vom 6. Dezember 2011 betreffend die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern in seiner Sitzung vom 30. November 2011 den Beschluss, im Stadtgebiet befänden sich an 13 Standorten Sammelcontainer für Altkleider, wovon 10 Standorte auf das Deutsche Rote Kreuz (im Folgenden: DRK) und drei auf den Malteser Hilfsdienst entfielen. Die Standorte wurden im Einzelnen aufgelistet. Darüber hinaus wurde beschlossen, es bei der bisherigen Vorgehensweise zu belassen und keine neuen Standorte zu genehmigen.
4Mit Schreiben vom 24. August 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf der öffentlichen Verkehrsfläche an der I.----straße 151 im Stadtgebiet der Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013.
5Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. November 2012 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Sie habe einer ortsansässigen karitativen Einrichtung die entsprechende Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auch für den Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche, I.----straße 151, langfristig erteilt. Auf dieser Fläche befinde sich bereits ein Sammelcontainer. Es bestehe kein rechtlicher Grund, diesen Erlaubnisbescheid zu widerrufen. Diese Vorgehensweise habe einer Entscheidung des Umweltausschusses entsprochen, Altkleidersammelcontainer nur dort zuzulassen, wo sich bereits Altglassammelcontainer befänden. Innerhalb ihres Stadtgebiets sei somit der Bedarf an Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen gedeckt bzw. keine weitere Aufstellung auf anderen öffentlichen Verkehrsflächen möglich.
6Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 stellte die Klägerin neun weitere Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf der öffentlichen Verkehrsfläche verschiedener Straßen im Stadtgebiet der Beklagten jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 verwies die Beklagte auf den Ablehnungsbescheid vom 20. November 2012 und führte zur Begründung aus: Dieser Ablehnungsbescheid habe sich zwar auf den Standort I.----straße 151 bezogen. Er habe allerdings eine generelle Aussage zu der rechtlichen Situation innerhalb ihres gesamten Stadtgebiets enthalten. Der neue Antrag der Klägerin sei deshalb sachlich genauso zu betrachten, wie der bereits ablehnend beschiedene.
7Am 20. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie hinsichtlich der von ihr für die Aufstellung der Altkleidersammelcontainer ausgewählten Standorte Fotos vorgelegt, auf denen jeweils entweder auf Verkehrsflächen oder an diese angrenzend Sammelcontainer abgebildet sind und ausgeführt: Die Ablehnung ihrer Anträge mit der Begründung, die Standorte seien bereits langfristig an karitative Einrichtungen vergeben, reiche nicht aus. Sie werde dadurch auf Dauer von der Möglichkeit ausgeschlossen, im Stadtgebiet der Beklagten Altkleidersammelcontainer auf öffentlichen Flächen aufzustellen. Die von ihr ausgewählten Standorte lägen sämtlich im Bereich bereits aufgestellter Glascontainer. Sie bestreite, dass die Beklagte alle zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsflächen bereits an eine karitative Organisation vergeben habe und dass eine langfristige Bindung an das DRK aufgrund ortsrechtlicher Beschlüsse vorliege. Ein straßenbauliches Konzept, wonach eine übermäßige Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums vermieden werden solle, sei ihr nicht bekannt. Ein Abfallentsorgungskonzept nach § 21 KrWG bestehe nicht. Die Beklagte vergebe die relevanten Standplätze auch nicht nur an das DRK, sondern auch an die Malteser. Deshalb könne von einer Entsorgung „aus einer Hand“ keine Rede sein.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 20. November 2012 und vom 10. Dezember 2012 zu verpflichten, ihre Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt: Bei dem Schreiben vom 10. Dezember 2012 handele es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt. Es möge dahinstehen, ob an den beantragten Standorten – neben den dort vorhandenen Altglas- und Altkleidersammelcontainern – Platz für die Kleiderwertstoffboxen der Klägerin sei. Die Anträge der Klägerin seien nicht wegen Platzmangels abgelehnt worden, sondern aus den im Bescheid genannten Gründen (langfristige Bindung an das DRK bzw. ortsrechtliche Beschlüsse zur Vermeidung einer übermäßigen Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums, keine Kleidercontainer anderer Anbieter zuzulassen). Auf das Vorliegen eine Abfallentsorgungskonzepts gemäß § 21 KrWG komme es nicht an. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Ablaufs der Altkleiderabfuhr sei es sinnvoll, die Entsorgung in „eine Hand“ zu geben. Damit sei die Bindung an eine bekannte und zuverlässige Hilfsorganisation zu erklären. Bei den gewerblichen Anbietern sei eine Entleerung der Boxen nicht gewährleistet. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass Altkleider- oder Abfallsäcke vor den Containern abgelagert würden. Dies könne nicht nur das Stadtbild negativ beeinflussen, sondern auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Außerdem habe die Klägerin schon mehrfach Altkleidersammelcontainer ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Deshalb seien bereits mehrere Ordnungsverfügungen erlassen worden.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei auch insoweit zulässig, als sie sich auf die Anträge vom 4. Dezember 2012 beziehe. Es könne offenbleiben, ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2012 um einen Verwaltungsakt handele; denn jedenfalls sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge zu. Die Beklagte habe das ihr bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es begegne keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer begrenze. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine größere Zahl an Standorten als von ihr für sachgerecht gehalten zur Verfügung stelle. Auch ein Teilhabeanspruch der Klägerin an den vorhandenen Kapazitäten sei nicht verletzt worden. Soweit die Beklagte auf die ausschließliche Zulassung einer bestimmten karitativen Organisation verweise, stelle dies keine Verletzung der Rechte der Klägerin dar. Schließlich sei ein Werbenutzungsvertrag mit nur einem Bewerber zur Verhinderung einer Überfrachtung des Verkehrsraums mit Werbeanlagen ebenfalls zulässig. Bei Wertstoffcontainern könne angeführt werden, dass die Erteilung nur einer Konzession die Überwachung vereinfache und damit die Sauberkeit der Straße fördere. Selbst wenn die für die Übertragung des Rechts zur Textilverwertung als Dienstleistungskonzession maßgeblichen Kriterien zu berücksichtigen seien, könne keine Verletzung der Rechte der Klägerin festgestellt werden. Im Übrigen erfolge gegenwärtig keine Neuzulassung durch die Beklagte. Der Klägerin stehe auch deshalb kein Teilhabeanspruch zu, weil sie sich als unzuverlässig erwiesen habe.
14Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie unterhalte kein straßenbauliches Konzept, wonach die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen aus bestimmten straßenbaulichen Gesichtspunkten ausgeschlossen sei. Die Beklagte könne sich auch auf eine angebliche Ausschließlichkeitsvereinbarung nicht berufen. Denn auch anderen Unternehmen sei die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten erlaubt. Die Beklagte habe keinen nachvollziehbaren Gesichtspunkt benannt, weshalb sie – die Klägerin – unter straßenbezogenen Gesichtspunkten anders behandelt werden solle als karitativ tätige Konkurrenzunternehmen. Sie sei als straßenrechtlich zuverlässig anzusehen. Im Übrigen habe sie in ihrem Betrieb spätestens seit Mai 2013 dafür Sorge getragen, dass keine Altkleidersammelbehälter mehr ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt werden.
15Die Klägerin beantragt,
16festzustellen, dass die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten mit Bescheid vom 20. November 2012 und Schreiben vom 10. Dezember 2012 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet gewesen ist, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und führt ergänzend aus: Die Klägerin setze ihr rechtswidriges Verhalten bis in die jüngste Gegenwart fort. Sowohl Ende Dezember 2013 als auch im März 2014 habe die Klägerin wieder Altkleidersammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Es habe auch wieder eine entsprechende Ordnungsverfügung ergehen müssen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die im Berufungsverfahren nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgte Klage hat teilweise Erfolg. Die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers mit Bescheid vom 20. November 2012 war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die ablehnende Entscheidung vom 10. Dezember 2012 war ebenfalls rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt, soweit die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in Bezug auf die Standorte U.--straße /Am Gehöft, An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße, An St. H. und Haus F1. /E1. -S1. -Allee abgelehnt hatte. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. Im Übrigen war der ablehnende Bescheid vom 10. Dezember 2012 rechtmäßig; insoweit hatte die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Neubescheidungsanspruch.
23Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Bei den ablehnenden Bescheiden vom 20. November 2012 und vom 10. Dezember 2012 handelte es um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Hinsichtlich des Bescheids vom 20. November 2012 hat auch die Beklagte dies nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung vom 10. Dezember 2012 erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten gleichermaßen die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Denn auch hierbei handelte es sich um eine auf unmittelbare Außenwirkung gerichtete Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs, wie er in § 35 Satz 1 VwVfG NRW definiert ist. Die Beklagte hatte mit dieser Entscheidung alle neun Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an neun Standorten unter Bezugnahme auf die rechtlichen Ausführungen in ihrem Bescheid vom 20. November 2012 abgelehnt.
24Die Klage ist auch als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Danach kann das Gericht die Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Verwaltungsakts aussprechen, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. So liegt es hier. Das mit der Klage verfolgte Begehren der Klägerin auf Neubescheidung ihrer Anträge hat sich nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt. Die Anträge der Klägerin zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern bezogen sich auf die inzwischen abgelaufenen Zeiträume vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 bzw. vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidungen der Beklagten. Sie beabsichtigt, auch zukünftig entsprechende Anträge zu stellen und Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten aufzustellen. Die Klägerin muss auch in Zukunft damit rechnen, dass die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit gleichlautender Begründung ablehnt.
25Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch teilweise begründet. Die Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern mit Bescheid vom 20. November 2012 war vollumfänglich und mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 teilweise rechtswidrig; die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer auf die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an sechs Standorten gerichteten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen.
26Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
27Die von der Klägerin gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen waren hinreichend bestimmt.
28Vgl. zur Bestimmtheit von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 7 ff.
29Die Anträge, in denen die Klägerin hinsichtlich der dort aufgeführten Aufstellungsorte neben den Straßennamen unter dem Punkt „Ergänzungen/Bemerkungen“ weitere Angaben gemacht hatte, waren jedenfalls spätestens prüffähig, nachdem die Klägerin in ihrem im Klageverfahren am 6. März 2013 eingereichten Schriftsatz sämtliche Standorte präzisiert und zu diesen jeweils Fotos vorgelegt hatte.
30Die von der Klägerin ursprünglich begehrte Aufstellung von Altkleidersammelcontainern stellt eine Sondernutzung dar.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, NVwZ-RR 1997, 384 f. = juris, Rn. 5 ff., und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99‑, NWVBl. 2000, 216 (217) = juris, Rn. 11.
32Die im Bescheid vom 20. November 2012 angestellten Erwägungen der Beklagten waren fehlerhaft; die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 10. Dezember 2012 waren teilweise fehlerhaft.
33Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen.
34Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.
35Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 80.
36Im Rahmen der Ermessenausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde eine ihr Ermessen bindende ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet.
37Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 42, m. w. N.
38Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.
39Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 -, BVerwGE 62, 215 (222) = juris, Rn. 22, m. w. N.
40Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
41Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 2. August 2006 ‑ 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), und vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 8 f., m. w. N.
42Die Frage, ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 10.
44Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale. So fehlt auch dem im Marktrecht entwickelten Grundsatz „bekannt und bewährt“ der straßenrechtliche Bezug.
45Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris, Rn. 38; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 = juris.
46Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist. Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis etwa auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung der Erlaubnis an den betreffenden Antragsteller mit Blick auf dessen Verhalten nicht gewährleistet. Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird.
47Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 - 11 A 1132/13 -.
48Gegen die Begrenzung der Anzahl von Aufstellungsorten von Containern aufgrund eines Beschlusses eines Ausschusses des Rats - wie hier des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz - ist nichts zu bedenken. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW legt diejenigen Angelegenheiten fest, die der Rat nicht übertragen kann. Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen und ferner die Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen (§ 41 Abs. 2 GO NRW). Bei der Festlegung der Anzahl sowie der Standorte von Wertstoffcontainern handelt es sich um keine in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW aufgeführte Angelegenheit. Die Übertragung dieser Angelegenheit aufgrund der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt H1. (Zuständigkeitsverordnung) ist deshalb zulässig. Nach Nr. 4 a) der Zuständigkeitsverordnung fällt diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des tätig gewordenen Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz. Danach beschließt dieser Ausschuss u. a. über die Abfallwirtschaft. Die Frage, wie viele Altkleidersammelcontainer an welchen Standorten im Stadtgebiet aufgestellt werden sollen, ist eine Angelegenheit der Abfallwirtschaft. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, hierfür ein Abfallwirtschaftskonzept nach § 21 KrWG zu erstellen. Nach dieser Vorschrift haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 KrWG Abfallwirtschaftskonzepte zu erstellen. Die Beklagte ist als kreisangehörige Stadt kein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in diesem Sinne (vgl. § 5a LAbfG).
49Der Festlegung auf die Anzahl und die Standorte der Altkleidersammelcontainer fehlt auch nicht der straßenrechtliche Bezug. Denn diese dient der Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums und damit einem straßenrechtlichen Belang.
50Grundsätzlich ist es nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche kann nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW darf diese Erlaubnis nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Ist der Zeitraum, für den die Sondernutzungserlaubnis an einen Dritten erteilt worden ist, noch nicht abgelaufen, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei, den Antrag mit Blick auf diesen Umstand abzulehnen. Ist für die beantragte Fläche bereits eine unbefristete Erlaubnis erteilt, bedürfte es eines Widerrufs der dem Dritten erteilten Erlaubnis. Ein subjektives Recht darauf, dass die einem Dritten erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen wird, besteht aber grundsätzlich nicht. Denn § 18 Abs. 1 StrWG NRW vermittelt nach der Rechtsprechung des Senats keinen Drittschutz.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 11 B 553/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
52Treffen für ein- und dieselbe Straßenfläche mehrere Anträge unterschiedlicher Nutzer zusammen, hat die Behörde eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Sind diese Anträge bezogen auf ein- und dieselbe Straßenfläche in zeitlicher Hinsicht nacheinander gestellt, kann das Prioritätsprinzip eine legitimes Auswahlkriterium sein, wenn andere, im konkreten Fall bessere Kriterien nicht zur Verfügung stehen.
53Vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (308) = juris, Rn. 39, m. w. N.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.
54Da Schutzzweck der Erlaubnis für die Sondernutzung an Straßengelände auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis sein kann, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer (Verteilungs- und Ausgleichsfunktion) auszugleichen, kann im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen beim Zusammentreffen solcher gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer bezogen auf dieselbe Straßenfläche auch ein entsprechender Interessensausgleich erforderlich werden.
55Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1980 ‑ 7 B 155.79 -, NJW 1981, 472 = juris, Rn. 4, und vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.
56Soweit als Schutzzweck auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis des Ausgleichs gegenläufiger Nutzungsinteressen genannt wird, sind damit nicht nur unterschiedliche Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer,
57so aber Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (307) = juris, Rn. 36, m. w. N., der diesen Schutzzweck nur auf unterschiedliche Nutzungen an ein- und derselben Straßenfläche als erfüllt ansieht; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 8,
58sondern auch gleichartige Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer gemeint.
59Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539, = juris, in Bezug auf das Begehren von zwei Gaststätteninhabern gerichtet auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für dieselbe Straßenfläche.
60Denn sobald Sondernutzungsinteressen an einer bestimmten Straßenfläche entstehen, treffen – unabhängig davon, ob es sich um gleichartige oder verschiedene Sondernutzungsinteressen handelt – grundsätzlich gegenläufige Nutzungsinteressen aufeinander, die im Rahmen der Prüfung, ob und an wen eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen ist, einen Interessenausgleich erforderlich machen können.
61Diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis kann bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Allerdings dürfen auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen. Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. So dürfen etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale im spezifisch straßenrechtlichen Ermessensprogramm nicht berücksichtigt werden. Differenzierungsgründe können demnach weder die Gemeinnützigkeit einzelner Sammelunternehmer noch der im Marktrecht entwickelte Grundsatz „bekannt und bewährt“ sein. Dagegen sind auf den Straßenkörper bezogene oder mit dem Widmungszweck im Zusammenhang stehende Erwägungen zulässig.
62Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris, Rn. 38; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 (438 f.) = juris, 47 f.
63Die von der Beklagten im Bescheid vom 10. Dezember 2012 getroffene Entscheidung hält einer an den aufgeführten Grundsätzen orientierten Prüfung in Bezug auf die auf die Standorte F. Haus/E1. -S1. -Allee, U.--straße /Am H2. , An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße und An St. H. gerichteten Anträge der Klägerin nicht stand.
64Die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Ermessensausübung den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt offenbar weder vollständig ermittelt noch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie hatte die Ablehnung der Anträge u. a. mit dem im Klageverfahren nachgeschobenen Hinweis auf die „langfristige Bindung an das DRK bzw. ortsrechtliche Beschlüsse, zur Vermeidung einer übermäßigen Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums“ begründet. Dabei hatte sie die „langfristige Bindung“ auch an den Malteser Hilfsdienst außer Acht gelassen. Ferner hat sie nicht berücksichtigt, dass offenbar Sondernutzungserlaubnisse jedenfalls für mindestens zwei von der Klägerin in ihren Anträgen aufgeführten Standorten vergeben worden waren, die in dem Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz vom 30. November 2011 nicht als Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern aufgeführt waren. Der Standort F. Haus/E1. -S1. -Allee ist in dem Beschluss jedenfalls nicht als Standort für den Malteser Hilfsdienst vermerkt, der dort nach Angaben der Klägerin und ausweislich des von ihr zu den Akten gereichten Fotos Nr. 7 (Blatt 52 der Gerichtsakte) einen Altkleidersammelcontainer aufgestellt hatte. Gleiches gilt auch für den Standort I.----straße 151, auf den sich der Antrag vom 24. August 2012 bezog und auf dem sich nach Angaben der Klägerin sowie ausweislich des von ihr vorgelegten Fotos Nr. 0 (Blatt 45 der Gerichtsakte) ein Altkleidersammelcontainer des DRK befand. Auch dieser Standort findet sich nicht in der Auflistung des Beschlusses des Ausschusses über die Standorte für die Aufstellung von Containern.
65Soweit die Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, der Standort F. Straße/E1. -S1. -Allee sei ihnen nicht als Aufstellungsort für einen Altkleidersammelcontainer des Malteser Hilfsdiensts bekannt, ändert dies nichts an der Feststellung, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Dies belegt vielmehr im Gegenteil, dass die für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung erforderliche Ermittlung des Sachverhalts nicht vollständig stattgefunden hat und demzufolge nicht alle wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben.
66Nichts anderes gilt auch in Bezug auf den Hinweis der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Standort I.----straße 151 habe den in dem Beschluss des Ausschusses vom 30. November 2011 aufgeführten Standort C.----straße (O. ) ersetzt. Dieser Standortwechsel beruhte nicht auf einem Beschluss des zuständigen Ausschusses. Im Ergebnis hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung der Klägerin eine Entscheidung des zuständigen Ausschusses entgegengehalten, die sie selbst nicht vollständig umgesetzt hatte.
67Im Übrigen hat die Beklagte zuvor den Standortwechsel weder geltend gemacht noch etwaige diese Behauptung belegende Unterlagen vorgelegt. Abgesehen davon können diese Erwägungen, ungeachtet der Frage, ob ein Nachschieben im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO hier überhaupt zulässig gewesen wäre, ohnehin keine Berücksichtigung mehr finden, weil sich die angegriffenen Verwaltungsakte erledigt haben.
68Diese von der Beklagten nicht berücksichtigten Umstände wären aber mit Blick auf den von ihr bei der Ermessensausübung zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz mit in die Erwägungen einzustellen gewesen. Denn jedenfalls hatte die Beklagte auch an andere Anbieter als an das DRK Sondernutzungserlaubnisse erteilt und darüber hinaus offenbar auch außerhalb der durch den Ausschuss festgelegten Standorte die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zugelassen.
69Die Beklagte konnte sich in diesem Zusammenhang, weil sie dem DRK und dem Malteser Hilfsdienst Sondernutzungserlaubnisse erteilt hat, auch nicht auf einen eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin und dieser beiden Organisationen rechtfertigenden sachlichen Grund, nämlich „die Entsorgung“ der Altkleider wegen der effektiven Möglichkeit der straßenrechtlichen Überwachung ausschließlich „in ‚eine Hand‘ zu geben“, berufen. Unabhängig davon, ob die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Senats zu Werbenutzungsverträgen
70- vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1990 ‑ 23 A 2104/87 -, EStNW 1991, und Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, juris, wonach die Gemeinde das ihr durch § 18 StrWG NRW eingeräumte Ermessen bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Plakaten durch einen Werbenutzungsvertrag dahingehend binden darf, dass sie ausschließlich ihrem Vertragspartner Sondernutzungserlaubnisse für Werbemaßnahmen erteilt ‑
71auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist, kann hier nicht von einer Ausschließlichkeitsvereinbarung mit einem Unternehmen im Sinne dieser Rechtsprechung ausgegangen werden. Denn beim DRK und dem Malteser Hilfsdienst handelt es sich um verschiedene (juristische) Personen und nicht um „eine Hand“, mit der eine entsprechende Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen worden ist. Insofern sieht sich der Senat anlässlich dieses Verfahrens auch nicht zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung veranlasst.
72Die Unzulässigkeit von derartigen Werbenutzungsverträgen nehmen an: Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 B 05.1468, 8 B 05.1471 -, BayVBl. 2009, 661 = juris; Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2005 - 2 UE 2140/02 -, juris, Rn. 22.
73Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auch an andere Anbieter als an das DRK Sondernutzungserlaubnisse erteilt und darüber hinaus auch außerhalb der durch den Ausschuss festgelegten Standorte die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zugelassen hatte, bestehen auch hinsichtlich der Ablehnung der auf die Standorte U.--straße /Am H2. , An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße und An St. H. gerichteten Anträge rechtliche Bedenken. Diese Standorte waren auf der Grundlage des für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung relevanten (vor Eintritt der Erledigung gegebenen) Sachverhalts - wie die Standorte F. Haus/E1. -S1. -Allee und I.----straße 151, auf denen Altkleidersammelcontainer des Malteser Hilfsdiensts bzw. des DRK abgestellt waren - nicht in dem Beschluss des Ausschusses aufgeführt. Dort befanden sich nach den Angaben der Klägerin und ausweislich der von ihr zu den Akten gereichten Fotos Nrn. 1, 2, 4 und 9 (Blätter 46, 47, 49 und 54 der Gerichtsakte) jeweils bereits Altglassammelcontainer. Da es nach Angaben der Beklagten einer Entscheidung des Ausschusses entspreche, Altkleidersammelcontainer nur dort zuzulassen, wo sich bereits Altglassammelcontainer befänden, dürfte es sich bei diesen Aufstellungsorten jedenfalls nicht um solche gehandelt haben, die von vornherein als nicht berücksichtigungsfähig aus dem Ermessensprüfungsprogramm herausfallen konnten. Die Beklagte hätte mithin bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, ob auch diese Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainer in Betracht gekommen wären, vor allem aber, ob der Klägerin wegen der Zulassung von Altkleidersammelcontainern des DRK und des Malteser Hilfsdienstes auf anderen als vom Ausschuss für die Altkleidersammlung festgelegten Wertstoffsammelcontainerstandorten mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hätte zustehen können.
74Die ablehnende Entscheidung vom 10. Dezember 2012 war hinsichtlich der auf die Standorte Kloster M1. bzw. Schloss M1. (Foto Nr. 3, Blatt 45 der Gerichtsakte), S. -E. -Straße/S2. Straße (Foto Nr. 5, Blatt 50 der Gerichtsakte), I1. -Straße (Foto Nr. 6, Blatte 51 der Gerichtsakte) und E1. -S1. -Allee (Foto Nr. 8, Blatt 8 der Gerichtsakte) gerichteten Anträge der Klägerin nicht fehlerhaft.
75Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte, die Aufstellungsorte seien bereits an karitative Einrichtungen vergeben, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die aufgrund des Beschlusses des Ausschusses vorgesehenen Aufstellungsorte sind bereits Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Jeden Aufstellungsort kann die Beklagte nur einmal vergeben. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Klägerin umfasst auch nicht den Anspruch auf Widerruf der erteilten Sondernutzungserlaubnisse. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass - trotz Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts - nur karitative Einrichtungen im Besitz von Sondernutzungserlaubnissen für diese Aufstellungsorte sind. Denn diese Sondernutzungserlaubnisse sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, lange bevor die Klägerin ihre Anträge gestellt hatte, erteilt worden. Etwas anderes hätte gelten können, wenn die Anträge der Klägerin und der karitativen Einrichtungen in Bezug auf diese Aufstellungsorte zeitgleich zusammengetroffen wären. Dann wäre die Ablehnung der Anträge der Klägerin unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit oder die Bindung an eine „bekannte und zuverlässige“ karitative Einrichtung ermessensfehlerhaft gewesen, weil diesen Kriterien der straßenrechtliche Bezug fehlt.
76Soweit die Beklagte in Bezug auf diese Standorte - trotz vorhandenen Platzes - die Zulassung weiterer Container abgelehnt hatte, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die durch den Beschluss des Ausschusses festgelegte Begrenzung der Anzahl von Altkleidersammelcontainern auf diesen Standorten diente der Vermeidung der Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums und hatte damit den erforderlichen straßenrechtlichen Bezug.
77Ausgehend von den oben aufgeführten Grundsätzen war die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Bescheid vom 20. November 2012 mit der Begründung, für den beantragten Aufstellungsort I.----straße 151 sei einer karitativen Einrichtung bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden, fehlerhaft. Zwar kann die Beklagte einen bestimmten Standort auf der öffentlichen Verkehrsfläche nur einmal vergeben. Zu dem Standort I.----straße 151 verhielt sich der Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz vom 30. November 2011 aber - wie oben bereits dargelegt - im für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung relevanten Zeitraum nicht. Insoweit gab es deshalb auch keine Festlegung der Begrenzung der Anzahl der Container durch den Ausschuss betreffend diesen Standort. Die Beklagte hatte in Bezug auf diesen Standort auch ansonsten nicht geltend gemacht, der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis der Klägerin stünde der straßenbezogene Belang der Übermöblierung entgegen. Mit Blick darauf, dass sie dem DRK aber für diesen Standort offenbar eine Sondernutzungserlaubnis erteilt hatte, hätte sie bei ihrer Ermessensausübung auch insoweit einen etwaigen Anspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer ihr Ermessen möglicherweise bindenden Verwaltungspraxis zumindest berücksichtigen müssen.
78Die Berufung auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigte ebenfalls nicht die Ablehnung ihrer Anträge. Die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers zählt regelmäßig nicht zum straßenrechtlichen Prüfungsprogramm. Dass hier ausnahmsweise was anderes gegolten hat, weil konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Klägerin sich an mit einer Sondernutzungserlaubnis etwa zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder zum Schutze des Straßenbildes verbundene Auflagen nicht gehalten hätte, hatte die Beklagte nicht geltend gemacht. Sie hat zwar vorgetragen, gegen die Klägerin seien immer wieder bis in die jüngste Zeit Ordnungsverfügungen wegen des unerlaubten Aufstellens von Altkleidersammelcontainern ergangen. Allerdings hat die Klägerin allein dadurch nicht die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern in Frage gestellt, ansonsten hätte sie wohl weder Sondernutzungsanträge gestellt noch dieses Verfahren durchgeführt. Insbesondere hat sie gegenüber der Beklagten aber auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an etwaige mit den begehrten Sondernutzungserlaubnissen verbundene Auflagen nicht halten werde. In diesem Zusammenhang vermag auch die Bezugnahme der Beklagten auf ein Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2012 an die Stadt S3. ihr Argument, die Klägerin sei (straßenrechtlich) unzuverlässig, nicht zu stützen. Dieses an eine andere Kommune gerichtete Schreiben ist für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten - wie diese selbst einräumt - irrelevant.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
80Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
81Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine straßenrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 10.07.2014, mit der sie dem Antragsteller aufgab, die von ihm in der A-Straße in A-Stadt aufgestellten Pflanzkübel zu entfernen.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs abgelehnt und zur Begründung u. a. ausgeführt: Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung, weil die angefochtene Verfügung sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweise und der Rechtsbehelf in der Hauptsache deshalb voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA, unter denen die für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene Benutzung einer Straße anordnen könne, seien erfüllt. Der Antragsteller übe durch das Aufstellen und Belassen der Pflanzelemente auf öffentlichen Verkehrsflächen eine Sondernutzung aus. Die Pflanzelemente verdrängten Verkehrsteilnehmer von den in Anspruch genommenen Flächen und behinderten damit zumindest den Gemeingebrauch in diesem Bereich erheblich. Über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge der Antragsteller nach gegenwärtigem Sach- und Erkenntnisstand nicht. Unstreitig habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine schriftliche Erlaubnis erteilt. Mit seiner zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung trage der Antragsteller zwar vor, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe anlässlich eines Vor-Ort-Termins während der Bauarbeiten am 20.11.2013 auf seine Frage, ob er „auf dem dann wegfallenden Fußweg Pflanzsteine setzen dürfe“ geantwortet, dass er „nichts dagegen habe“. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung dieses Tatsachenvortrags sei durch diese eidesstattliche Versicherung aber schon deshalb nicht erfolgt, weil der Bürgermeister der Antragsgegnerin mit einer ebenfalls zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherung vom 01.08.2014 unter detaillierter Schilderung des am 20.11.2013 mit dem Antragsteller geführten Gesprächs ausdrücklich versichert habe, den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Genehmigung zur Sondernutzung erteilt zu haben. Die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Tatsachenvortrag des Antragstellers könne danach nicht angenommen werden. Die Aufforderung zum Entfernen der aufgestellten Pflanzelemente leide auch nicht an Ermessensfehlern. Eine Maßnahme nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA sei regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis habe, der die Berufung der Straßenbaubehörde auf das Fehlen dieser Erlaubnis ausschließen könnte. Einen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis habe der Antragsteller nicht. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis stehe vielmehr im Ermessen der Straßenbaubehörde, die aus straßenrechtlichen Erwägungen untersagt werden dürfe, wozu auch der von der Antragsgegnerin angeführte Gesichtspunkt einer Behinderung des Straßenverkehrs zähle. Das weiterhin erforderliche besondere Vollzugsinteresse sei ebenfalls gegeben. Durch die aufgestellten Pflanzelemente komme es zu nicht unerheblichen Behinderungen des laufenden Verkehrs, so dass mit deren Beseitigung nicht bis zur Bestandskraft der angefochtenen Verfügung abgewartet werden könne.
II.
- 3
A. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
- 4
1. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, ein Beweis könne noch nicht allein mit dem Hinweis darauf als widerlegt angesehen werden, weil der Antragsgegner mit einer eidesstattlichen Versicherung gegenhalte. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe bei dem am 20.11.2013 geführten Gespräch keine Einwände gegen das Aufstellen der Pflanzsteine erhoben, als bewiesen angesehen werden sollte. Auch der Antragsteller hat zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung gemäß § 294 ZPO (nur) eine eigene eidesstattliche Versicherung (Bl. 27 GA) sowie ergänzend eine inhaltsgleiche eidesstattliche Versicherung seines Vaters (Bl. 113 GA) zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung vorgelegt.
- 5
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe keine inhaltliche Bewertung der eidesstattlichen Versicherungen vorgenommen. Das Verwaltungsgericht hat der eidesstattlichen Versicherung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 01.08.2014 offenbar deshalb Gewicht beigemessen, weil der Bürgermeister darin den Inhalt des Gesprächs vom 20.11.2013 detailliert geschildert habe. Auch wenn der Vorinstanz vorzuhalten sein sollte, sie habe die beiden anderen eidesstattlichen Versicherungen nicht gewürdigt bzw. keine hinreichende inhaltliche Bewertung der gegensätzlichen Erklärungen vorgenommen, führt dies nicht zum Ergebnis, dass die vom Antragsteller behauptete Tatsache, der Bürgermeister der Antragsgegnerin habe sich mit dem Aufstellen der Pflanzkübel einverstanden erklärt, glaubhaft gemacht ist. Zwar hat auch der Vater des Antragstellers in seiner eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen geschildert, welchen Inhalt das Gespräch vom 20.11.2013 nach seiner Erinnerung hatte. Der Antragsteller legt aber nicht dar, weshalb seine Angaben und die seines Vaters glaubhafter sein sollen als die Erklärung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin, ein Eingriff in den fließenden Verkehr bzw. zur Behinderung des Durchgangsverkehrs habe er nicht genehmigt und sei auch zu keinem Zeitpunkt an diesem Tag ein Gesprächsthema gewesen. Legen die Beteiligten zu einer streitigen Tatsache sich widersprechende eidesstattliche Versicherungen vor und lässt sich nicht feststellen, dass eine Erklärung von vorn herein unglaubhaft ist, darf das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Beurteilung der Frage, ob die streitige Tatsache glaubhaft gemacht ist, berücksichtigen, wer im Hauptsacheverfahren die materielle Beweislast trägt. Dies ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Antragsteller, weil er aus der von ihm behaupteten Tatsache für ihn günstige Rechtsfolgen, nämlich das Vorliegen einer der straßenrechtlichen Anordnung entgegenstehenden – mündlich erteilten – Sondernutzungserlaubnis herleitet.
- 6
2. Der Antragsteller trägt weiter vor, bei der Abwägung der Interessen der Beteiligten sei zu berücksichtigen, dass das Aufstellen der den Straßenverlauf flankierenden Blumenkübel eine berechtigte vorläufige Schutzmaßnahme zugunsten der Fußgänger darstelle. Andernfalls wären die Fußgänger unmittelbar nach Verlassen der Hauseingangstür dem Fahrzeugverkehr auf der unfertigen Mischverkehrsfläche schutzlos ausgeliefert. Es erscheine bis zur Fertigstellung der Straße durch die Antragsgegnerin hinnehmbar, dass sich einfahrende Fahrzeuge an das Ausmaß der Straßennutzung anzupassen hätte, wie sie bereits zuvor über wohl mindestens 50 Jahre bestanden habe. Insbesondere liege es in der Hand der Antragsgegnerin, von Amts wegen bis zur Fertigstellung der Straße für eine Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahrenlage zu sorgen und damit den Grund für die vorläufige Schutzmaßnahme zu entziehen. Er habe einen infolge Ermessensreduzierung erworbenen Anspruch auf Beseitigung der Gefahr, wenn die Antragsgegnerin die aus seiner Sicht mit ihm abgestimmte Maßnahme nun nicht mehr gegen sich gelten lassen wolle. Auch mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
- 7
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass eine straßenrechtliche Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA regelmäßig allein schon wegen formeller Illegalität der Sondernutzung ermessensgerecht ist, wenn der Sondernutzer keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.03.2014 – 5 S 1775/13 –, NVwZ-RR 2014, 507, RdNr. 9 in juris, m.w.N.). Dies hat auch der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt. Einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Beseitigungsanordnung nicht ausreicht, kann der Antragsteller nicht damit begründen, dass die von ihm vorgenommene Sondernutzung der Beseitigung einer von der Antragsgegnerin im Zuge des Straßenausbaus hervorgerufenen Gefahr für Fußgänger diene.
- 8
Die Erteilung einer Sondenutzungserlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde (§ 18 Abs. 2 Satz 1 StrG LSA). Die Ermessensentscheidung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbildes zählen (vgl. OVG NW, Urt. v. 16.06.2014 – 11 A 1097/12 –, NVwZ-RR 2014, 796 [799], RdNr. 78 in juris, m.w.N.).
- 9
Eine Ermessensreduzierung auf Null, die dem Antragsteller unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte einen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verleihen würde, dürfte nicht vorliegen. Insbesondere gebietet die von ihm ins Feld geführte Verkehrssicherheit für Fußgänger – und damit auch für sich und seine Familie – nicht die Aufstellung der Pflanzelemente. Zwar ist davon auszugehen, dass Kraftfahrzeuge aufgrund der beengten Verhältnisse in der Stichstraße bei Begegnungsverkehr auf den durch niedrige Bordsteine von der asphaltierten Fahrbahn getrennten nicht befestigten Gehweg bzw. Seitenstreifen ausweichen werden. Dies war von der Antragsgegnerin bei der Erneuerung der Straße offenbar auch so beabsichtigt. Da es sich aber bei der in Rede stehenden Straße um eine nur etwa 70 m lange Stichstraße handelt und der unbefestigte Gehweg bzw. Seitenstreifen deutlich sichtbar von der asphaltierten Fahrbahn(-mitte) getrennt ist, so dass die Kraftfahrer regelmäßig mit der gebotenen Vorsicht auf den Gehweg bzw. Seitenstreifen auffahren werden, dürfte die Gefahr, dass Fußgänger bei solchen Ausweichmanövern zu Schaden kommen, gering sein. Selbst wenn aber diese Gefahr als beachtlich einzustufen sein sollte, wäre sie mit den Gefahren und Behinderungen abzuwägen, die durch das Aufstellen der streitigen Pflanzkübel entstehen. Zu Recht hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass Fußgänger aufgrund der Hindernisse auf der unbefestigten Fläche (möglicherweise) auf die asphaltierte Fahrbahn(-mitte) ausweichen. Die Annahme des Antragstellers, dass Fußgänger trotz „einer gewissen Erschwernis im Haus-zu-Haus-Verkehr“ hinter den Pflanzkübeln regelmäßig Schutz vor dem fließenden Verkehr suchen, ist jedenfalls nicht zwingend. Nicht von der Hand zu weisen sind auch die Erwägungen der Antragsgegnerin, dass bei Begegnungsverkehr ein Vorbeifahren aufgrund der geringen Breite der Straße nur durch ein Ausweichen auf die geschotterte Fläche überhaupt möglich ist, Rettungsfahrzeuge den hinteren Teil der Straße nicht erreichen können, wenn Fahrzeuge in der Straße parken oder liegen geblieben sind, und die Kübel das Ein- und Ausfahren aus den gegenüberliegenden Garagen erschweren.
- 10
Es ist auch im Übrigen keine Ausnahmesituation erkennbar, die ein Absehen von der Beseitigungsanordnung trotz formeller Illegalität der Sondernutzung gebieten würde. Die vom Antragsteller angenommene Gefährdung von Fußgängern begründet aus den oben bereits dargelegten Gründen keine solche Ausnahmesituation. Nicht stichhaltig ist schließlich der Einwand des Antragstellers, er habe gegen die Antragsgegnerin aus §§ 13, 84 Abs. 1 Nr. 1 SOG LSA einen Anspruch auf Beseitigung der von ihr selbst geschaffenen Gefahr. Selbst wenn der Antragsteller einen solchen Anspruch haben sollte, würde ihn dies nicht dazu berechtigen, anstelle der Antragsgegnerin tätig zu werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinflussende Maßnahmen zu treffen.
- 11
Ist aber die Beseitigungsanordnung aller Voraussicht nach rechtmäßig, ist auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des Antragstellers, von einem Vollzug bis zur Hauptsacheentscheidung verschont zu bleiben, nicht zu beanstanden; zumal der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug in der Beschwerde nicht angegriffen hat.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der im März 1976 geborene Kläger begehrt die Zurruhesetzung als Berufssoldat mit dem vollendeten 41. Lebensjahr.
3Der Kläger wurde im November 1994 als Offiziersanwärter der Bundeswehr zugelassen und im Januar 1996 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Fliegeroffiziersanwärter ernannt. Bereits im Juli 1995 war ihm zugesichert worden, dass er in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres übernommen werde. Nach der erfolgreichen Ausbildung zum Offizier wurde er mit Urkunde vom 26. August 1999 in das Dienstverhältnis als Berufssoldat unter der besonderen Altersgrenze (Beendigung des 41. Lebensjahres) berufen und zuletzt am 31. Juli 2008 zum Major befördert. Derzeit verrichtet er seinen Dienst als Pilot im Geschwader in O. .
4Bereits im September 1999 unterzeichnete er eine Belehrungserklärung, welche im Wesentlichen klarstellt, dass ein Soldat, der der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres unterliegt, nach Überschreiten dieses Lebensalters keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand hat. Im September 2011 erklärte der Kläger anlässlich seiner Beurteilung, dass er nicht bereit sei, den Status des Berufsoffiziers mit der besonderen Altersgrenze aufzugeben und den Status des Berufsoffiziers mit dienstgradbezogener Altersgrenze zu übernehmen.
5Aufgrund zweier Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. September 2010 und 1. Februar 2011 fand am 13. Dezember 2011 im Personalamt der Bundeswehr eine Auswahlkonferenz statt, in der für die Berufssoldaten des fliegerischen Dienstes jeweils bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres individuell entschieden wurde, ob sie unter Berücksichtigung der verwendungsbezogenen Altersgrenze mit Ablauf des 41. Lebensjahres zur Ruhe gesetzt werden sollten oder ob ihre weitere Verwendung bis zur dienstgradbezogenen Altersgrenze beabsichtigt sei. In der Auswahlkonferenz wurde der Kläger mit 36 weiteren Berufssoldaten seines Geburtsjahrgangs betrachtet. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 teilte das Personalamt der Bundeswehr dem Kläger mit, dass aufgrund des Ergebnisses der Auswahlkonferenz beabsichtigt sei, ihn nach Überschreiten der verwendungsbezogenen besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres in den Streitkräften weiter zu verwenden. Seine voraussichtliche Verwendungsdauer entspreche der gegenwärtigen Personalplanung und stehe unter dem Vorbehalt einer gleich bleibenden Sach- und Rechtslage.
6Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2012 Beschwerde ein. Zu deren Begründung machte er geltend, dass er stets von einem Dienstzeitende mit Ablauf des 41. Lebensjahres ausgegangen sei. Durch die nunmehrige Entscheidung werde seine gesamte Berufs- und Privatplanung untergraben, dies komme einer Zwangsverpflichtung durch die Bundeswehr gleich.
7Mit Beschwerdebescheid vom 23. April 2012 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Personalamt der Bundeswehr aus, dass die Beschwerde unzulässig sei. Dem Kläger fehle die erforderliche Beschwer, weil die Mitteilung über die Absicht, ihn nach Überschreiten der verwendungsbezogenen besonderen Altersgrenze weiter zu verwenden, keinen belastenden Verwaltungsakt darstelle. Ergänzend wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm bekannt gewesen sei, dass er keinen Anspruch auf die Zurruhesetzung mit Vollendung des 41. Lebensjahres habe. Nach dem Soldatengesetz sei das 62. Lebensjahr die allgemeine Altersgrenze für Berufssoldaten, so dass diese mit Erreichen dieses Alters bereits von Gesetzes wegen in den Ruhestand versetzt würden. § 44 Abs. 2 Satz 1 SG, nachdem ein Berufssoldat mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschreite, ermögliche dem Dienstherrn, den Berufssoldaten per Verwaltungsakt in den Ruhestand zu versetzen. Ob ein Berufsoffizier nach Überschreiten dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde, stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Ein Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bestehe nicht. Im Fall des Klägers stünden dienstliche Gründe der Versetzung in den Ruhestand mit der Vollendung des 41. Lebensjahres entgegen.
8Der Kläger hat am 18. Juni 2012 Klage beim VG Köln erhoben, welches den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage führt er aus, sein Feststellungsbegehren sei zulässig und begründet. Wegen seiner Berufs- und Lebensplanung habe er ein berechtigtes Interesse daran, festgestellt zu wissen, dass er mit Überschreiten der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen sei. Jahrzehntelang seien Soldaten, die sich wie er für den fliegerischen Dienst und die Verwendung als Flugzeugführer in Kampfflugzeugen entschieden hätten, mit Vollendung des 41. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden. Diese Praxis sei mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. September 2010 beendet worden. Betroffen seien damit nur die Jahrgänge 1976 und jünger. Es handele sich um eine Zwangsverpflichtung, auch sei das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden, zudem verstoße die Entscheidung gegen den Vertrauensschutz, auf den er sich berufen könne. Man hätte zumindest eine angemessene Übergangsregelung finden können. Die Beklagte könne ohne Verletzung seiner subjektiver Rechte nicht von der einmal gegebenen Zusage, dass eine verwendungsbezogene Altersgrenze von 41 Jahren zur Anwendung komme, abweichen. Insoweit sei durch die Selbstbindung auch das Ermessen auf Null reduziert.
9Der Kläger beantragt,
10festzustellen, dass er nach Überschreiten der verwendungsbezogenen besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen ist.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hält die Klage mangels statthafter Klageart bereits für unzulässig, weil der Kläger sein Begehren mittels Verpflichtungsklage hätte verfolgen müssen. Es fehle an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Zudem sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Versetzung in Ruhestand mit der Vollendung des 41. Lebensjahres habe. Bei der Ermessensausübung habe man sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. September 2010 gebunden. In der Auswahlkonferenz sei der Kläger für eine geplante Weiterverwendung bis zur dienstgradbezogenen Altersgrenze ausgewählt worden, eine Zwangsverpflichtung habe es nicht gegeben. Der Kläger sei als Berufsoffizier grundsätzlich verpflichtet, bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze den Dienst in der Bundeswehr zu verrichten. Dem stehe auch die vom Kläger zitierte Fürsorgepflicht nicht entgegen. Eine Ermessensbindung habe sich durch die besagte Weisung ergeben, so dass auch kein Ermessensfehler vorliege. Schließlich gebe es einen sachlichen Grund für die Änderung der Verwaltungspraxis, so dass sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
16Die Klage hat keinen Erfolg.
17Der Verwaltungsrechtsweg nach § 82 Abs. 1 SG ist eröffnet, weil der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren den Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung erfassen möchte, so dass der Streitgegenstand über den Wechsel der Verwendung hinausgeht und nicht die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte gegeben ist.
18Vgl. Sanne/Weniger, Soldatengesetz, 2. Auflage 2014, § 45 Rnr. 13 mit einer abweichenden Ansicht.
19Die Zulässigkeit der Feststellungsklage kann offen bleiben, weil das klägerische Begehren in der Sache ohne Erfolg bleibt. Ob sich der Kläger auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis berufen kann, weil er aus Gründen der weiteren Lebensplanung nicht erst ein Jahr vor Vollendung des 41. Lebensjahres geklärt haben möchte, ob er mit Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, bedarf daher keiner Entscheidung.
20Der begehrten Feststellung der Zurruhesetzung des Klägers mit Ablauf des 41. Lebensjahres stehen die Vorschriften des Soldatengesetzes entgegen.
21Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SG tritt ein Soldat mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er die nach § 45 Absatz 1 SG festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Gemäß § 44 Abs. 2 SG kann ein Soldat mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzt werden, wenn er die nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze überschritten hat. In diesen Fällen ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Als besondere Altersgrenze der Berufssoldaten, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Systemoffiziere verwendet werden, setzt § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG die Vollendung des 41. Lebensjahres fest.
22Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat ein Berufssoldat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, nach Überschreitung der besonderen verwendungsbezogenen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden. Vielmehr steht diese Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Der Soldat muss nicht mit dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, sondern kann nach dem Willen der zuständigen Stelle weiter im Dienst bleiben, bis er die allgemeine Altersgrenze erreicht hat.
23Vgl. hierzu VG Köln, Urteile vom 15. November 2013 - 9 K 6015/13 und 9 K 1009/12 - und vom 9. März 2007 - 27 K 1358/05 -; VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 6 A 4086/12 -; soweit ersichtlich alle nicht veröffentlicht; Eichen in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Auflage 2010, § 45 Rnr. 27.
24Über die differenzierte Regelung der Altersgrenzen i.V.m. der Einräumung eines Ermessensspielraums soll die militärische Personalführung die notwendige Flexibilität erhalten, um die Einsatzbereitschaft der Truppe im Interesse einer jederzeitigen Funktionsfähigkeit und Schlagkraft der Bundeswehr im Verteidigungsfall zu sichern. Dabei trägt die Staffelung der Altersgrenzen nach Dienstgraden auch dem Umstand Rechnung, dass die Ausbildung und Erfahrung von Berufssoldaten mit höheren Dienstgraden länger genutzt werden soll. Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung der Regelung über die verschiedenen Altersgrenzen ist es sachgerecht, dass die Beklagte ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung eines Berufssoldaten an den dienstlichen Belangen der Bundeswehr ausrichtet und auf die persönlichen Belange der Soldaten insoweit Rücksicht nimmt, um sie vor gesundheitlicher und dienstlicher Überforderung im Alter zu schützen. Nach der geltenden Rechtslage konnte die Beklagte daher ermessensfehlerfrei entscheiden, den Kläger über den Zeitpunkt der Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus weiter zu verwenden.
25Ein Feststellungsanspruch der begehrten Art ergibt sich auch nicht aus einer früheren Zusicherung der Beklagten. Zwar wurde dem Kläger bei der Einstellung in die Bundeswehr zugesichert, dass die Absicht bestehe, ihn bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach erfolgreichem Abschluss der militärischen Ausbildung in das Dienstverhältnis als Berufssoldat mit der besonderen Altersgrenze der Vollendung des 41. Lebensjahres zu übernehmen. Eine bindende Zusicherung über den Zeitpunkt der Zurruhesetzung liegt in dieser Erklärung jedoch nicht. Die Erklärung beruht auf der Soldatenlaufbahnverordnung in der damals geltenden Fassung; danach konnte Offiziersanwärtern bei der Einstellung die Absicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu berufen. Die Zusicherung zielte dabei auf den Status als Berufssoldat ab, zusätzlich wird die Verwendung als Flugzeugführer zugesichert, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ein weitergehender Selbstbindungswille der Beklagten lässt sich der Erklärung dagegen nicht entnehmen.
26Vgl. VG Köln, Urteile vom 15. November 2013 - 9 K 6015/13 und 9 K 1009/12 - und vom 9. März 2007 - 27 K 1358/05 -.
27Ein Anspruch auf Zurruhesetzung mit Vollendung des 41. Lebensjahres bzw. die entsprechende Feststellung ergibt sich schließlich auch nicht aus der bisherigen Ermessenspraxis der Beklagten. Auch wenn man davon ausgehen muss, dass tatsächlich eine Ermessenspraxis bestanden hat, Strahlflugzeugführer und Waffensystemoffiziere nicht gegen ihren eigenen Wunsch über die Vollendung des 41. Lebensjahres hinaus im Dienst zu belassen, konnte die Beklagte diese Praxis für die Zukunft ändern. Aus sachgerechten Erwägung kann eine Ermessenspraxis durch eine andere Ermessenspraxis aufgehoben oder in Einzelpunkten geändert werden. Die Selbstbindung der Verwaltung wird durch deren Änderungsbefugnis begrenzt. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht die Befugnis der Verwaltung aus, sich jederzeit von der Ermessensbindung zu lösen und das Ermessen in anderer Weise zu binden. Eine Beschränkung liegt nur darin, dass eine Änderung nicht aus willkürlichen Erwägungen erfolgen darf. Dem ist schon dann Genüge getan, wenn die Änderung auf neuen Erfahrungen oder einer geänderten Konzeption beruht.
28Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 -, NWVBl. 2012, 117.
29Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Änderung der Ermessenspraxis, da die Beklagte sich vor allem auf eine grundlegende Neuausrichtung des fliegerischen Dienstes und einen damit verbundenen veränderten Bedarf berufen hat. Dies folgt aus dem Erlass des Verteidigungsministeriums vom 29. September 2010.
30Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Änderung der Verwaltungspraxis nicht entgegen. Da ermessensbindende Verwaltungsvorschriften unter dem Vorbehalt ihrer Änderung stehen, begründen sie grundsätzlich keinen Vertrauensschutz für die Zukunft. Das Vertrauen des Klägers war auch deshalb nicht schützenswert, weil er schon anlässlich der Ernennung zum Berufssoldaten ausdrücklich belehrt worden war, dass er weder einen Rechtsanspruch auf Zurruhesetzung nach Vollendung des 41. Lebensjahres noch auf Belassung der bisherigen Verwendung habe. Zum anderen hat die Beklagte dem Vertrauensschutz dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass die Auswahlkonferenzen bereits mehrere Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze durchgeführt werden. Auch hierdurch erhält der betroffene Soldat ausreichend Gelegenheit, seine Lebensplanung entsprechend anzupassen.
31Schließlich verstößt es nicht den Gleichheitsgrundsatz, dass die Beklagte sich ausgehend von den maßgeblichen Erlassen dafür entschieden hat, erstmals den Geburtsjahrgang 1976 der neuen Verwaltungspraxis zu unterwerfen. Die Durchführung von Auswahlkonferenzen mehrere Jahre vor Erreichen der verwendungsbezogenen Altersgrenze dient nicht nur den Interessen der Beklagten an der Sicherung einer ausreichenden Personalausstattung, sondern hat auch den Zweck, den betroffenen Soldaten möglichst frühzeitig die Planungsabsichten mitzuteilen, damit diese sich hierauf einstellen können. Eine Ungleichbehandlung gegenüber älteren Geburtsjahrgängen ist damit nicht gegeben, da diese allein aufgrund der verbleibenden Zeit bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht mehr die Möglichkeit haben, sich in vergleichbarer Weise auf die geänderten Bedingungen einzustellen.
32Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahlkonferenz fehlerhaft durchgeführt worden ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Halten ist unzulässig
- 1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, - 2.
im Bereich von scharfen Kurven, - 3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, - 4.
auf Bahnübergängen, - 5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
(3) Das Parken ist unzulässig
- 1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, - 2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert, - 3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, - 4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist, - 5.
vor Bordsteinabsenkungen.
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften
- 1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten, - 2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen, - 3.
in Kurgebieten und - 4.
in Klinikgebieten
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.
(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.