Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 20. November 2012 rechtswidrig und der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an den Standorten U.--straße /Am Gehöft, An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße, An St. H. und F. Haus/E1. -S1. -Allee abgelehnt hatte und die Beklagte insoweit verpflichtet gewesen ist, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit dem Sammeln von Altkleidern befasst.
3Der Ausschuss für Landschaftspflege und Umweltschutz der Beklagten traf laut Niederschrift vom 6. Dezember 2011 betreffend die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern in seiner Sitzung vom 30. November 2011 den Beschluss, im Stadtgebiet befänden sich an 13 Standorten Sammelcontainer für Altkleider, wovon 10 Standorte auf das Deutsche Rote Kreuz (im Folgenden: DRK) und drei auf den Malteser Hilfsdienst entfielen. Die Standorte wurden im Einzelnen aufgelistet. Darüber hinaus wurde beschlossen, es bei der bisherigen Vorgehensweise zu belassen und keine neuen Standorte zu genehmigen.
4Mit Schreiben vom 24. August 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf der öffentlichen Verkehrsfläche an der I.----straße 151 im Stadtgebiet der Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis 31. März 2013.
5Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 20. November 2012 im Wesentlichen mit der Begründung ab: Sie habe einer ortsansässigen karitativen Einrichtung die entsprechende Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auch für den Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche, I.----straße 151, langfristig erteilt. Auf dieser Fläche befinde sich bereits ein Sammelcontainer. Es bestehe kein rechtlicher Grund, diesen Erlaubnisbescheid zu widerrufen. Diese Vorgehensweise habe einer Entscheidung des Umweltausschusses entsprochen, Altkleidersammelcontainer nur dort zuzulassen, wo sich bereits Altglassammelcontainer befänden. Innerhalb ihres Stadtgebiets sei somit der Bedarf an Altkleidersammelcontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen gedeckt bzw. keine weitere Aufstellung auf anderen öffentlichen Verkehrsflächen möglich.
6Mit Schreiben vom 4. Dezember 2012 stellte die Klägerin neun weitere Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern auf der öffentlichen Verkehrsfläche verschiedener Straßen im Stadtgebiet der Beklagten jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 verwies die Beklagte auf den Ablehnungsbescheid vom 20. November 2012 und führte zur Begründung aus: Dieser Ablehnungsbescheid habe sich zwar auf den Standort I.----straße 151 bezogen. Er habe allerdings eine generelle Aussage zu der rechtlichen Situation innerhalb ihres gesamten Stadtgebiets enthalten. Der neue Antrag der Klägerin sei deshalb sachlich genauso zu betrachten, wie der bereits ablehnend beschiedene.
7Am 20. Dezember 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie hinsichtlich der von ihr für die Aufstellung der Altkleidersammelcontainer ausgewählten Standorte Fotos vorgelegt, auf denen jeweils entweder auf Verkehrsflächen oder an diese angrenzend Sammelcontainer abgebildet sind und ausgeführt: Die Ablehnung ihrer Anträge mit der Begründung, die Standorte seien bereits langfristig an karitative Einrichtungen vergeben, reiche nicht aus. Sie werde dadurch auf Dauer von der Möglichkeit ausgeschlossen, im Stadtgebiet der Beklagten Altkleidersammelcontainer auf öffentlichen Flächen aufzustellen. Die von ihr ausgewählten Standorte lägen sämtlich im Bereich bereits aufgestellter Glascontainer. Sie bestreite, dass die Beklagte alle zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsflächen bereits an eine karitative Organisation vergeben habe und dass eine langfristige Bindung an das DRK aufgrund ortsrechtlicher Beschlüsse vorliege. Ein straßenbauliches Konzept, wonach eine übermäßige Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums vermieden werden solle, sei ihr nicht bekannt. Ein Abfallentsorgungskonzept nach § 21 KrWG bestehe nicht. Die Beklagte vergebe die relevanten Standplätze auch nicht nur an das DRK, sondern auch an die Malteser. Deshalb könne von einer Entsorgung „aus einer Hand“ keine Rede sein.
8Die Klägerin hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 20. November 2012 und vom 10. Dezember 2012 zu verpflichten, ihre Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt: Bei dem Schreiben vom 10. Dezember 2012 handele es sich schon nicht um einen Verwaltungsakt. Es möge dahinstehen, ob an den beantragten Standorten – neben den dort vorhandenen Altglas- und Altkleidersammelcontainern – Platz für die Kleiderwertstoffboxen der Klägerin sei. Die Anträge der Klägerin seien nicht wegen Platzmangels abgelehnt worden, sondern aus den im Bescheid genannten Gründen (langfristige Bindung an das DRK bzw. ortsrechtliche Beschlüsse zur Vermeidung einer übermäßigen Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums, keine Kleidercontainer anderer Anbieter zuzulassen). Auf das Vorliegen eine Abfallentsorgungskonzepts gemäß § 21 KrWG komme es nicht an. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Ablaufs der Altkleiderabfuhr sei es sinnvoll, die Entsorgung in „eine Hand“ zu geben. Damit sei die Bindung an eine bekannte und zuverlässige Hilfsorganisation zu erklären. Bei den gewerblichen Anbietern sei eine Entleerung der Boxen nicht gewährleistet. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass Altkleider- oder Abfallsäcke vor den Containern abgelagert würden. Dies könne nicht nur das Stadtbild negativ beeinflussen, sondern auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Außerdem habe die Klägerin schon mehrfach Altkleidersammelcontainer ohne Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt. Deshalb seien bereits mehrere Ordnungsverfügungen erlassen worden.
13Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei auch insoweit zulässig, als sie sich auf die Anträge vom 4. Dezember 2012 beziehe. Es könne offenbleiben, ob es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2012 um einen Verwaltungsakt handele; denn jedenfalls sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge zu. Die Beklagte habe das ihr bei der Entscheidung über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es begegne keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Gesamtzahl der Wertstoffcontainer begrenze. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte eine größere Zahl an Standorten als von ihr für sachgerecht gehalten zur Verfügung stelle. Auch ein Teilhabeanspruch der Klägerin an den vorhandenen Kapazitäten sei nicht verletzt worden. Soweit die Beklagte auf die ausschließliche Zulassung einer bestimmten karitativen Organisation verweise, stelle dies keine Verletzung der Rechte der Klägerin dar. Schließlich sei ein Werbenutzungsvertrag mit nur einem Bewerber zur Verhinderung einer Überfrachtung des Verkehrsraums mit Werbeanlagen ebenfalls zulässig. Bei Wertstoffcontainern könne angeführt werden, dass die Erteilung nur einer Konzession die Überwachung vereinfache und damit die Sauberkeit der Straße fördere. Selbst wenn die für die Übertragung des Rechts zur Textilverwertung als Dienstleistungskonzession maßgeblichen Kriterien zu berücksichtigen seien, könne keine Verletzung der Rechte der Klägerin festgestellt werden. Im Übrigen erfolge gegenwärtig keine Neuzulassung durch die Beklagte. Der Klägerin stehe auch deshalb kein Teilhabeanspruch zu, weil sie sich als unzuverlässig erwiesen habe.
14Die vom Senat zugelassene Berufung begründet die Klägerin wie folgt: Die Beklagte habe das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Sie unterhalte kein straßenbauliches Konzept, wonach die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen aus bestimmten straßenbaulichen Gesichtspunkten ausgeschlossen sei. Die Beklagte könne sich auch auf eine angebliche Ausschließlichkeitsvereinbarung nicht berufen. Denn auch anderen Unternehmen sei die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten erlaubt. Die Beklagte habe keinen nachvollziehbaren Gesichtspunkt benannt, weshalb sie – die Klägerin – unter straßenbezogenen Gesichtspunkten anders behandelt werden solle als karitativ tätige Konkurrenzunternehmen. Sie sei als straßenrechtlich zuverlässig anzusehen. Im Übrigen habe sie in ihrem Betrieb spätestens seit Mai 2013 dafür Sorge getragen, dass keine Altkleidersammelbehälter mehr ohne die erforderliche Erlaubnis aufgestellt werden.
15Die Klägerin beantragt,
16festzustellen, dass die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten mit Bescheid vom 20. November 2012 und Schreiben vom 10. Dezember 2012 rechtswidrig und die Beklagte verpflichtet gewesen ist, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
17Die Beklagte beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und führt ergänzend aus: Die Klägerin setze ihr rechtswidriges Verhalten bis in die jüngste Gegenwart fort. Sowohl Ende Dezember 2013 als auch im März 2014 habe die Klägerin wieder Altkleidersammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis aufgestellt. Es habe auch wieder eine entsprechende Ordnungsverfügung ergehen müssen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die im Berufungsverfahren nur noch als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgte Klage hat teilweise Erfolg. Die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers mit Bescheid vom 20. November 2012 war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt (analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die ablehnende Entscheidung vom 10. Dezember 2012 war ebenfalls rechtswidrig und hat die Klägerin in ihren Rechten verletzt, soweit die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen in Bezug auf die Standorte U.--straße /Am Gehöft, An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße, An St. H. und Haus F1. /E1. -S1. -Allee abgelehnt hatte. Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung insoweit einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. Im Übrigen war der ablehnende Bescheid vom 10. Dezember 2012 rechtmäßig; insoweit hatte die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Neubescheidungsanspruch.
23Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Bei den ablehnenden Bescheiden vom 20. November 2012 und vom 10. Dezember 2012 handelte es um Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Hinsichtlich des Bescheids vom 20. November 2012 hat auch die Beklagte dies nicht in Frage gestellt. Die Entscheidung vom 10. Dezember 2012 erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten gleichermaßen die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts. Denn auch hierbei handelte es sich um eine auf unmittelbare Außenwirkung gerichtete Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs, wie er in § 35 Satz 1 VwVfG NRW definiert ist. Die Beklagte hatte mit dieser Entscheidung alle neun Anträge der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an neun Standorten unter Bezugnahme auf die rechtlichen Ausführungen in ihrem Bescheid vom 20. November 2012 abgelehnt.
24Die Klage ist auch als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Danach kann das Gericht die Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Verwaltungsakts aussprechen, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. So liegt es hier. Das mit der Klage verfolgte Begehren der Klägerin auf Neubescheidung ihrer Anträge hat sich nach Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt. Die Anträge der Klägerin zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern bezogen sich auf die inzwischen abgelaufenen Zeiträume vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 bzw. vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013. Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidungen der Beklagten. Sie beabsichtigt, auch zukünftig entsprechende Anträge zu stellen und Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten aufzustellen. Die Klägerin muss auch in Zukunft damit rechnen, dass die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit gleichlautender Begründung ablehnt.
25Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch teilweise begründet. Die Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern mit Bescheid vom 20. November 2012 war vollumfänglich und mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 teilweise rechtswidrig; die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer auf die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an sechs Standorten gerichteten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen.
26Rechtsgrundlage für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
27Die von der Klägerin gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen waren hinreichend bestimmt.
28Vgl. zur Bestimmtheit von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 7 ff.
29Die Anträge, in denen die Klägerin hinsichtlich der dort aufgeführten Aufstellungsorte neben den Straßennamen unter dem Punkt „Ergänzungen/Bemerkungen“ weitere Angaben gemacht hatte, waren jedenfalls spätestens prüffähig, nachdem die Klägerin in ihrem im Klageverfahren am 6. März 2013 eingereichten Schriftsatz sämtliche Standorte präzisiert und zu diesen jeweils Fotos vorgelegt hatte.
30Die von der Klägerin ursprünglich begehrte Aufstellung von Altkleidersammelcontainern stellt eine Sondernutzung dar.
31Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 1996 - 23 B 2398/96 -, NVwZ-RR 1997, 384 f. = juris, Rn. 5 ff., und vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99‑, NWVBl. 2000, 216 (217) = juris, Rn. 11.
32Die im Bescheid vom 20. November 2012 angestellten Erwägungen der Beklagten waren fehlerhaft; die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 10. Dezember 2012 waren teilweise fehlerhaft.
33Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen.
34Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden.
35Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 80.
36Im Rahmen der Ermessenausübung liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, wenn die Behörde eine ihr Ermessen bindende ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet.
37Vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage 2014, § 40 Rn. 42, m. w. N.
38Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Ermessensentscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.
39Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 -, BVerwGE 62, 215 (222) = juris, Rn. 22, m. w. N.
40Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
41Vgl. OVG NRW Beschlüsse vom 2. August 2006 ‑ 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), und vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 8 f., m. w. N.
42Die Frage, ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist straßenrechtlich ohne Belang. Das Sondernutzungsrecht ist im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, NVwZ-RR 2014, 710 (711) = juris, Rn. 10.
44Straßenrechtlich zu beanstanden sind etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale. So fehlt auch dem im Marktrecht entwickelten Grundsatz „bekannt und bewährt“ der straßenrechtliche Bezug.
45Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris, Rn. 38; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 = juris.
46Die Zuverlässigkeit ist grundsätzlich ebenfalls ein subjektives Merkmal, das einen straßenrechtlichen Bezug nicht aufweist. Etwas anderes kann im Einzelfall ausnahmsweise dann gelten, wenn die Behörde die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis etwa auf den straßenbezogenen Gesichtspunkt stützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung der Erlaubnis an den betreffenden Antragsteller mit Blick auf dessen Verhalten nicht gewährleistet. Allerdings ist eine Berufung darauf in der Regel nur dann gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der betreffende Antragsteller sich nicht an etwaige mit der Sondernutzungserlaubnis verbundene Auflagen oder Bedingungen halten wird.
47Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 - 11 A 1132/13 -.
48Gegen die Begrenzung der Anzahl von Aufstellungsorten von Containern aufgrund eines Beschlusses eines Ausschusses des Rats - wie hier des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz - ist nichts zu bedenken. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW legt diejenigen Angelegenheiten fest, die der Rat nicht übertragen kann. Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen und ferner die Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen (§ 41 Abs. 2 GO NRW). Bei der Festlegung der Anzahl sowie der Standorte von Wertstoffcontainern handelt es sich um keine in § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW aufgeführte Angelegenheit. Die Übertragung dieser Angelegenheit aufgrund der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt H1. (Zuständigkeitsverordnung) ist deshalb zulässig. Nach Nr. 4 a) der Zuständigkeitsverordnung fällt diese Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich des tätig gewordenen Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz. Danach beschließt dieser Ausschuss u. a. über die Abfallwirtschaft. Die Frage, wie viele Altkleidersammelcontainer an welchen Standorten im Stadtgebiet aufgestellt werden sollen, ist eine Angelegenheit der Abfallwirtschaft. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, hierfür ein Abfallwirtschaftskonzept nach § 21 KrWG zu erstellen. Nach dieser Vorschrift haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 KrWG Abfallwirtschaftskonzepte zu erstellen. Die Beklagte ist als kreisangehörige Stadt kein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger in diesem Sinne (vgl. § 5a LAbfG).
49Der Festlegung auf die Anzahl und die Standorte der Altkleidersammelcontainer fehlt auch nicht der straßenrechtliche Bezug. Denn diese dient der Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums und damit einem straßenrechtlichen Belang.
50Grundsätzlich ist es nicht ermessensfehlerhaft, Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen mit der Begründung abzulehnen, für die beantragte Fläche sei bereits einem Dritten eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Für dieselbe öffentliche Straßenfläche kann nur eine Sondernutzungserlaubnis vergeben werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW darf diese Erlaubnis nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Ist der Zeitraum, für den die Sondernutzungserlaubnis an einen Dritten erteilt worden ist, noch nicht abgelaufen, ist es in aller Regel ermessensfehlerfrei, den Antrag mit Blick auf diesen Umstand abzulehnen. Ist für die beantragte Fläche bereits eine unbefristete Erlaubnis erteilt, bedürfte es eines Widerrufs der dem Dritten erteilten Erlaubnis. Ein subjektives Recht darauf, dass die einem Dritten erteilte Sondernutzungserlaubnis widerrufen wird, besteht aber grundsätzlich nicht. Denn § 18 Abs. 1 StrWG NRW vermittelt nach der Rechtsprechung des Senats keinen Drittschutz.
51Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 11 B 553/14 -, juris, Rn. 4 ff., m. w. N.
52Treffen für ein- und dieselbe Straßenfläche mehrere Anträge unterschiedlicher Nutzer zusammen, hat die Behörde eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu treffen. Sind diese Anträge bezogen auf ein- und dieselbe Straßenfläche in zeitlicher Hinsicht nacheinander gestellt, kann das Prioritätsprinzip eine legitimes Auswahlkriterium sein, wenn andere, im konkreten Fall bessere Kriterien nicht zur Verfügung stehen.
53Vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (308) = juris, Rn. 39, m. w. N.; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.
54Da Schutzzweck der Erlaubnis für die Sondernutzung an Straßengelände auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis sein kann, zeitlich und örtlich gegenläufige Interessen verschiedener Straßenbenutzer (Verteilungs- und Ausgleichsfunktion) auszugleichen, kann im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen beim Zusammentreffen solcher gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer bezogen auf dieselbe Straßenfläche auch ein entsprechender Interessensausgleich erforderlich werden.
55Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. August 1980 ‑ 7 B 155.79 -, NJW 1981, 472 = juris, Rn. 4, und vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 6.
56Soweit als Schutzzweck auch das öffentlich-rechtliche Bedürfnis des Ausgleichs gegenläufiger Nutzungsinteressen genannt wird, sind damit nicht nur unterschiedliche Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer,
57so aber Bay. VGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 (307) = juris, Rn. 36, m. w. N., der diesen Schutzzweck nur auf unterschiedliche Nutzungen an ein- und derselben Straßenfläche als erfüllt ansieht; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 8,
58sondern auch gleichartige Nutzungen verschiedener Straßenbenutzer gemeint.
59Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539, = juris, in Bezug auf das Begehren von zwei Gaststätteninhabern gerichtet auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für dieselbe Straßenfläche.
60Denn sobald Sondernutzungsinteressen an einer bestimmten Straßenfläche entstehen, treffen – unabhängig davon, ob es sich um gleichartige oder verschiedene Sondernutzungsinteressen handelt – grundsätzlich gegenläufige Nutzungsinteressen aufeinander, die im Rahmen der Prüfung, ob und an wen eine Sondernutzungserlaubnis zu erteilen ist, einen Interessenausgleich erforderlich machen können.
61Diese Ausgleichs- und Verteilungsfunktion der Sondernutzungserlaubnis kann bei entsprechender Ermessenshandhabung und Abwägung der gegenseitigen Belange durch die Erlaubnisbehörde auch unabhängig von den Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu einer räumlichen und (oder) zeitlichen Begrenzung bestimmter Sondernutzungen führen. Allerdings dürfen auch im Rahmen des „Verteilungsermessens“ nicht solche Belange herangezogen werden, die überhaupt keinen Bezug zum Bestand und zur Nutzung der Straße haben, also keine straßenbezogenen Belange mehr darstellen. Was insoweit sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich nach dem allgemeinen Gleichheitssatz unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts, in dessen Rahmen das Ermessen ausgeübt wird. So dürfen etwa rein subjektive oder geschäftsbezogene Merkmale im spezifisch straßenrechtlichen Ermessensprogramm nicht berücksichtigt werden. Differenzierungsgründe können demnach weder die Gemeinnützigkeit einzelner Sammelunternehmer noch der im Marktrecht entwickelte Grundsatz „bekannt und bewährt“ sein. Dagegen sind auf den Straßenkörper bezogene oder mit dem Widmungszweck im Zusammenhang stehende Erwägungen zulässig.
62Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2014 - 5 S 348/13 -, NVwZ-RR 2014, 539 (541), m. w. N. = juris, Rn. 38; VG Gießen, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 10 E 31.00 -, NVwZ-RR 2001, 436 (438 f.) = juris, 47 f.
63Die von der Beklagten im Bescheid vom 10. Dezember 2012 getroffene Entscheidung hält einer an den aufgeführten Grundsätzen orientierten Prüfung in Bezug auf die auf die Standorte F. Haus/E1. -S1. -Allee, U.--straße /Am H2. , An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße und An St. H. gerichteten Anträge der Klägerin nicht stand.
64Die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Ermessensausübung den ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt offenbar weder vollständig ermittelt noch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt. Sie hatte die Ablehnung der Anträge u. a. mit dem im Klageverfahren nachgeschobenen Hinweis auf die „langfristige Bindung an das DRK bzw. ortsrechtliche Beschlüsse, zur Vermeidung einer übermäßigen Möblierung des öffentlichen Verkehrsraums“ begründet. Dabei hatte sie die „langfristige Bindung“ auch an den Malteser Hilfsdienst außer Acht gelassen. Ferner hat sie nicht berücksichtigt, dass offenbar Sondernutzungserlaubnisse jedenfalls für mindestens zwei von der Klägerin in ihren Anträgen aufgeführten Standorten vergeben worden waren, die in dem Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz vom 30. November 2011 nicht als Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern aufgeführt waren. Der Standort F. Haus/E1. -S1. -Allee ist in dem Beschluss jedenfalls nicht als Standort für den Malteser Hilfsdienst vermerkt, der dort nach Angaben der Klägerin und ausweislich des von ihr zu den Akten gereichten Fotos Nr. 7 (Blatt 52 der Gerichtsakte) einen Altkleidersammelcontainer aufgestellt hatte. Gleiches gilt auch für den Standort I.----straße 151, auf den sich der Antrag vom 24. August 2012 bezog und auf dem sich nach Angaben der Klägerin sowie ausweislich des von ihr vorgelegten Fotos Nr. 0 (Blatt 45 der Gerichtsakte) ein Altkleidersammelcontainer des DRK befand. Auch dieser Standort findet sich nicht in der Auflistung des Beschlusses des Ausschusses über die Standorte für die Aufstellung von Containern.
65Soweit die Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt haben, der Standort F. Straße/E1. -S1. -Allee sei ihnen nicht als Aufstellungsort für einen Altkleidersammelcontainer des Malteser Hilfsdiensts bekannt, ändert dies nichts an der Feststellung, die Beklagte habe ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Dies belegt vielmehr im Gegenteil, dass die für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung erforderliche Ermittlung des Sachverhalts nicht vollständig stattgefunden hat und demzufolge nicht alle wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden haben.
66Nichts anderes gilt auch in Bezug auf den Hinweis der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Standort I.----straße 151 habe den in dem Beschluss des Ausschusses vom 30. November 2011 aufgeführten Standort C.----straße (O. ) ersetzt. Dieser Standortwechsel beruhte nicht auf einem Beschluss des zuständigen Ausschusses. Im Ergebnis hat die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung der Klägerin eine Entscheidung des zuständigen Ausschusses entgegengehalten, die sie selbst nicht vollständig umgesetzt hatte.
67Im Übrigen hat die Beklagte zuvor den Standortwechsel weder geltend gemacht noch etwaige diese Behauptung belegende Unterlagen vorgelegt. Abgesehen davon können diese Erwägungen, ungeachtet der Frage, ob ein Nachschieben im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO hier überhaupt zulässig gewesen wäre, ohnehin keine Berücksichtigung mehr finden, weil sich die angegriffenen Verwaltungsakte erledigt haben.
68Diese von der Beklagten nicht berücksichtigten Umstände wären aber mit Blick auf den von ihr bei der Ermessensausübung zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz mit in die Erwägungen einzustellen gewesen. Denn jedenfalls hatte die Beklagte auch an andere Anbieter als an das DRK Sondernutzungserlaubnisse erteilt und darüber hinaus offenbar auch außerhalb der durch den Ausschuss festgelegten Standorte die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zugelassen.
69Die Beklagte konnte sich in diesem Zusammenhang, weil sie dem DRK und dem Malteser Hilfsdienst Sondernutzungserlaubnisse erteilt hat, auch nicht auf einen eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin und dieser beiden Organisationen rechtfertigenden sachlichen Grund, nämlich „die Entsorgung“ der Altkleider wegen der effektiven Möglichkeit der straßenrechtlichen Überwachung ausschließlich „in ‚eine Hand‘ zu geben“, berufen. Unabhängig davon, ob die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Senats zu Werbenutzungsverträgen
70- vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1990 ‑ 23 A 2104/87 -, EStNW 1991, und Beschluss vom 14. Februar 2000 - 11 A 3887/96 -, juris, wonach die Gemeinde das ihr durch § 18 StrWG NRW eingeräumte Ermessen bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Plakaten durch einen Werbenutzungsvertrag dahingehend binden darf, dass sie ausschließlich ihrem Vertragspartner Sondernutzungserlaubnisse für Werbemaßnahmen erteilt ‑
71auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist, kann hier nicht von einer Ausschließlichkeitsvereinbarung mit einem Unternehmen im Sinne dieser Rechtsprechung ausgegangen werden. Denn beim DRK und dem Malteser Hilfsdienst handelt es sich um verschiedene (juristische) Personen und nicht um „eine Hand“, mit der eine entsprechende Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen worden ist. Insofern sieht sich der Senat anlässlich dieses Verfahrens auch nicht zu einer Überprüfung dieser Rechtsprechung veranlasst.
72Die Unzulässigkeit von derartigen Werbenutzungsverträgen nehmen an: Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 8 B 05.1468, 8 B 05.1471 -, BayVBl. 2009, 661 = juris; Hess. VGH, Urteil vom 21. September 2005 - 2 UE 2140/02 -, juris, Rn. 22.
73Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte auch an andere Anbieter als an das DRK Sondernutzungserlaubnisse erteilt und darüber hinaus auch außerhalb der durch den Ausschuss festgelegten Standorte die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zugelassen hatte, bestehen auch hinsichtlich der Ablehnung der auf die Standorte U.--straße /Am H2. , An der V. gegenüber Haus Nr. 52, M. Straße/S. -E. -Straße und An St. H. gerichteten Anträge rechtliche Bedenken. Diese Standorte waren auf der Grundlage des für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung relevanten (vor Eintritt der Erledigung gegebenen) Sachverhalts - wie die Standorte F. Haus/E1. -S1. -Allee und I.----straße 151, auf denen Altkleidersammelcontainer des Malteser Hilfsdiensts bzw. des DRK abgestellt waren - nicht in dem Beschluss des Ausschusses aufgeführt. Dort befanden sich nach den Angaben der Klägerin und ausweislich der von ihr zu den Akten gereichten Fotos Nrn. 1, 2, 4 und 9 (Blätter 46, 47, 49 und 54 der Gerichtsakte) jeweils bereits Altglassammelcontainer. Da es nach Angaben der Beklagten einer Entscheidung des Ausschusses entspreche, Altkleidersammelcontainer nur dort zuzulassen, wo sich bereits Altglassammelcontainer befänden, dürfte es sich bei diesen Aufstellungsorten jedenfalls nicht um solche gehandelt haben, die von vornherein als nicht berücksichtigungsfähig aus dem Ermessensprüfungsprogramm herausfallen konnten. Die Beklagte hätte mithin bei ihrer Entscheidung berücksichtigen müssen, ob auch diese Standorte für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainer in Betracht gekommen wären, vor allem aber, ob der Klägerin wegen der Zulassung von Altkleidersammelcontainern des DRK und des Malteser Hilfsdienstes auf anderen als vom Ausschuss für die Altkleidersammlung festgelegten Wertstoffsammelcontainerstandorten mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hätte zustehen können.
74Die ablehnende Entscheidung vom 10. Dezember 2012 war hinsichtlich der auf die Standorte Kloster M1. bzw. Schloss M1. (Foto Nr. 3, Blatt 45 der Gerichtsakte), S. -E. -Straße/S2. Straße (Foto Nr. 5, Blatt 50 der Gerichtsakte), I1. -Straße (Foto Nr. 6, Blatte 51 der Gerichtsakte) und E1. -S1. -Allee (Foto Nr. 8, Blatt 8 der Gerichtsakte) gerichteten Anträge der Klägerin nicht fehlerhaft.
75Die von der Beklagten angeführten Gesichtspunkte, die Aufstellungsorte seien bereits an karitative Einrichtungen vergeben, sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Für die aufgrund des Beschlusses des Ausschusses vorgesehenen Aufstellungsorte sind bereits Sondernutzungserlaubnisse erteilt. Jeden Aufstellungsort kann die Beklagte nur einmal vergeben. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Klägerin umfasst auch nicht den Anspruch auf Widerruf der erteilten Sondernutzungserlaubnisse. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass - trotz Wettbewerbsneutralität des Straßenrechts - nur karitative Einrichtungen im Besitz von Sondernutzungserlaubnissen für diese Aufstellungsorte sind. Denn diese Sondernutzungserlaubnisse sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, lange bevor die Klägerin ihre Anträge gestellt hatte, erteilt worden. Etwas anderes hätte gelten können, wenn die Anträge der Klägerin und der karitativen Einrichtungen in Bezug auf diese Aufstellungsorte zeitgleich zusammengetroffen wären. Dann wäre die Ablehnung der Anträge der Klägerin unter Berufung auf die Gemeinnützigkeit oder die Bindung an eine „bekannte und zuverlässige“ karitative Einrichtung ermessensfehlerhaft gewesen, weil diesen Kriterien der straßenrechtliche Bezug fehlt.
76Soweit die Beklagte in Bezug auf diese Standorte - trotz vorhandenen Platzes - die Zulassung weiterer Container abgelehnt hatte, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn die durch den Beschluss des Ausschusses festgelegte Begrenzung der Anzahl von Altkleidersammelcontainern auf diesen Standorten diente der Vermeidung der Übermöblierung des öffentlichen Straßenraums und hatte damit den erforderlichen straßenrechtlichen Bezug.
77Ausgehend von den oben aufgeführten Grundsätzen war die Ablehnung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Bescheid vom 20. November 2012 mit der Begründung, für den beantragten Aufstellungsort I.----straße 151 sei einer karitativen Einrichtung bereits eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden, fehlerhaft. Zwar kann die Beklagte einen bestimmten Standort auf der öffentlichen Verkehrsfläche nur einmal vergeben. Zu dem Standort I.----straße 151 verhielt sich der Beschluss des Ausschusses für Landschaftspflege und Umweltschutz vom 30. November 2011 aber - wie oben bereits dargelegt - im für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung relevanten Zeitraum nicht. Insoweit gab es deshalb auch keine Festlegung der Begrenzung der Anzahl der Container durch den Ausschuss betreffend diesen Standort. Die Beklagte hatte in Bezug auf diesen Standort auch ansonsten nicht geltend gemacht, der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis der Klägerin stünde der straßenbezogene Belang der Übermöblierung entgegen. Mit Blick darauf, dass sie dem DRK aber für diesen Standort offenbar eine Sondernutzungserlaubnis erteilt hatte, hätte sie bei ihrer Ermessensausübung auch insoweit einen etwaigen Anspruch der Klägerin aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer ihr Ermessen möglicherweise bindenden Verwaltungspraxis zumindest berücksichtigen müssen.
78Die Berufung auf die Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtfertigte ebenfalls nicht die Ablehnung ihrer Anträge. Die Frage der Zuverlässigkeit des Antragstellers zählt regelmäßig nicht zum straßenrechtlichen Prüfungsprogramm. Dass hier ausnahmsweise was anderes gegolten hat, weil konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die Klägerin sich an mit einer Sondernutzungserlaubnis etwa zur Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs oder zum Schutze des Straßenbildes verbundene Auflagen nicht gehalten hätte, hatte die Beklagte nicht geltend gemacht. Sie hat zwar vorgetragen, gegen die Klägerin seien immer wieder bis in die jüngste Zeit Ordnungsverfügungen wegen des unerlaubten Aufstellens von Altkleidersammelcontainern ergangen. Allerdings hat die Klägerin allein dadurch nicht die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidercontainern in Frage gestellt, ansonsten hätte sie wohl weder Sondernutzungsanträge gestellt noch dieses Verfahren durchgeführt. Insbesondere hat sie gegenüber der Beklagten aber auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an etwaige mit den begehrten Sondernutzungserlaubnissen verbundene Auflagen nicht halten werde. In diesem Zusammenhang vermag auch die Bezugnahme der Beklagten auf ein Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2012 an die Stadt S3. ihr Argument, die Klägerin sei (straßenrechtlich) unzuverlässig, nicht zu stützen. Dieses an eine andere Kommune gerichtete Schreiben ist für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten - wie diese selbst einräumt - irrelevant.
79Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
80Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
81Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen; dabei werden die betriebenen und geplanten Systeme zur Getrenntsammlung, insbesondere der in § 20 Absatz 2 genannten Abfallarten, gesondert dargestellt. In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen sind zudem die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung darzustellen. Bei der Fortentwicklung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sind die Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 zu berücksichtigen. Die Anforderungen an Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 507.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
31. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es ‑ soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht.
5Vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris, Rn. 36 und 40.
6Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz im Ergebnis keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat der Klage den Erfolg im Ergebnis zu Recht versagt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern.
7Die von der Klägerin unter dem 4. Februar 2013 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 203 Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten sind bereits nicht bescheidungsfähig. Das Verwaltungsgericht hat sein klageabweisendes Urteil zwar nicht mit der mangelnden Bescheidungsfähigkeit dieser Anträge begründet, dieser für die Ablehnung des Zulassungsantrags entscheidungstragende Grund liegt aber auf der Hand. Darauf hatte bereits die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben vom 20. Februar 2013 sowie in ihrer Klageerwiderung vom 6. Mai 2013 hingewiesen; das Verwaltungsgericht hat die in erster Linie darauf gestützte Ablehnung einer antragsgemäßen Bescheiderteilung im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben.
8Die von der Klägerin gestellten 203 Anträge ermöglichen die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen nicht. Sie sind allesamt hinsichtlich der jeweiligen Standortbezeichnung zu unbestimmt. Eine Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Die behördliche Ermessensausübung hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand ‑ Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs ‑, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger ‑ etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen ‑ oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes ‑ Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches. Zusätzlich sind nach § 18 Abs. 1 Satz 4 StrWG NRW Belange von Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Damit die Behörde diese Prüfung vornehmen kann, muss der Antragsteller sie insbesondere über Ort, zeitliche Dauer und Umfang seines Vorhabens in Kenntnis setzen.
9Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 ‑ 11 A 2642/04 ‑, NWVBl. 2007, 64 (65), m. w. N., und vom 5. August 2011 ‑ 11 A 2136/10 -.
10Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG NRW); im Verwaltungsverfahren besteht gemäß § 26 Abs. 2 VwVfG NRW eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers. Dieser Mitwirkungspflicht ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. In den 203 Anträgen fehlen konkrete Angaben zu den jeweils beabsichtigten Standorten der Altkleidersammelcontainer. Aus den von der Klägerin hierzu gemachten Angaben ‑ insoweit sind lediglich Straßennamen benannt bzw. aufgelistet, teilweise mit Zusätzen wie „E.“, „zw.“ oder „gegen.“ versehen, oder Parkplätze oder Einfahrten aufgeführt sowie jeweils als Ergänzung angemerkt „neben Glascontainer“- kann ein jeweils konkreter Standort für die 203 Altkleidersammelcontainer, die die Klägerin im Stadtgebiet der Beklagten aufzustellen beabsichtigt, nicht entnommen werden. Ohne eine genaue Angabe des beabsichtigten Standorts kann die Behörde die oben angeführten Gesichtspunkte jedoch nicht prüfen und abwägen. Die Klägerin hätte vielmehr etwa Hausnummern angeben, den Anträgen Lagepläne oder Flurkarten mit potentiellen und gekennzeichneten Standorten oder Lichtbilder mit gekennzeichneten und in Frage kommenden Standorten beifügen müssen. Es ist jedenfalls entgegen der Auffassung der Klägerin - unbeschadet der Amtsermittlungspflicht nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW - nicht Aufgabe der Beklagten, bei 203 nicht prüffähigen Anträgen hinsichtlich jedes einzelnen zu ermitteln, welchen genauen Standort die Klägerin wohl gemeint haben könnte.
112. Soweit die Klägerin besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht vorliegen.
123. Die angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Sie wird schon nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
134. Gleiches gilt auch für den behaupteten Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Auch insoweit fehlt eine Darlegung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Für eine Klage auf Verpflichtung der Straßenbaubehörde auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers setzt der Senat im Regelfall einen Streitwert von 5.000 Euro fest.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 ‑ 11 E 645/13 -, juris.
18Da die Klägerin lediglich die Neubescheidung ihrer 203 bei der Behörde gestellten Anträge beantragt hat, wird der Streitwert (203 x 5.000 Euro) halbiert (vgl. Ziffer 1.4 des Streitwerkkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
31. Der Zulassungsantrag ist zulässig. Ihm bleibt der Erfolg nicht schon deshalb versagt, weil der Kläger das Ziel der ursprünglich erhobenen Klage auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb einer Außengastronomie im Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 durch Errichtung eines Podestes an der N.-----straße in B. und das Aufstellen von Tischen und Stühlen auf einer Länge von 12,50 m auf einem Teilbereich des Gehweges und dem angrenzenden Parkstreifen mit Blick auf den inzwischen abgelaufenen Antragszeitraum nicht mehr erreichen kann. Denn der Kläger hat einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) angekündigt. Ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dürfte zu bejahen sein, nachdem der Kläger erklärt hat, auch zukünftig entsprechende Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis stellen zu wollen. Der Klägerin dürfte auch in Zukunft damit rechnen müssen, dass die Beklagte die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für sein Vorhaben ablehnt.
42. Der Zulassungsantrag ist aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
5a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung deshalb ablehnt, weil sich das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht.
6Vgl. jüngst etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40.
7b) Hiervon ausgehend unterliegt die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz, die Beklagte habe die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in dem Umfang, der letztlich zwischen den Beteiligten noch im Streit steht, ermessensfehlerfrei abgelehnt, keinen ernstlichen Zweifeln. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Das Zulassungsvorbringen stellt die Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage.
8aa) Zunächst dringt der Kläger nicht mit der Rüge durch, die Sondernutzungserlaubnis sei ermessensfehlerhaft versagt worden, „da die Beklagte nicht alle wesentlichen Tatsachen in ihre Abwägung eingestellt hat“. Wie sich aus dem ablehnenden Bescheid vom 11. August 2010 ohne Weiteres entnehmen lässt, hatte die Beklagte bei ihrer Entscheidung das wirtschaftliche „Interesse des Gaststätteninhabers an einer Ausweitung der Außenschankfläche auf den Fahrbahnbereich“ durchaus vor Augen. Die nunmehr geltend gemachte „wirtschaftliche Bedrohung … durch die fehlende Außengastronomie“ hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht artikuliert. Abgesehen davon, dass eine solche „wirtschaftliche Bedrohung“ kaum mit dem Vorbringen im Klageverfahren in Einklang zu bringen sein dürfte, das Restaurant des Klägers sei „sowohl von der Zeitschrift „Feinschmecker“ als eines der besten ausländischen Restaurants Deutschlands bezeichnet als auch von der Zeitschrift „Gastro Euregio, Guide Essen und Trinken“ unter die TOP 5 in der Euregio gewählt“, was erfahrungsgemäß eine gute Positionierung am Markt voraussetzt bzw. infolge des Werbeeffekts entsprechende Einnahmen nach sich zieht, waren vom Beklagten solche betriebsbedingten wirtschaftlichen Aspekte bei seiner Ermessensentscheidung nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt hinsichtlich der angeführten „besonderen Lage des Lokals bzw. der betroffenen Straße, die sich lediglich im Randbereich der Innenstadt befindet und weder eine Straße mit hohem Durchgangsverkehr noch einer hohen Fußgängerfrequenz ist“.
9Die behördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches).
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, NWVBl. 2007, 64 (65), vom 5. August 2011 - 11 A 2136/10 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks, und - zum Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis - vom 8. Juni 2012 - 11 B 694/12 -, NWVBl. 2012, 435 (436).
11Das Sondernutzungserlaubnisrecht ist daher im Grundsatz wirtschafts- und wettbewerbsneutral. Es ist nicht Aufgabe der Straßenbaubehörde, über § 18 StrWG NRW bewusst Wirtschaftsförderung zu betreiben oder betriebswirtschaftlich möglicherweise nicht überlebensfähige Unternehmen durch die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zu unterstützen. Ebenso wenig kann ein Gewerbetreibender etwa verlangen, dass sein Interesse an einer Gewinnmaximierung als besonders und vorrangig zu berücksichtigender Belang bei der Interessenabwägung im Rahmen der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis Beachtung findet und damit - wie hier - „einzig die Podestlösung eine wirtschaftlich tragfähige Außengastronomie vor dem Lokal möglich macht“.
12bb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden auch nicht mit dem weiteren Argument aufgezeigt, der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. August 2010 sei als ermessensfehlerfrei beurteilt worden, obwohl die Behörde „sich sehr eng an verwaltungsinterne Richtlinien und Beschlüsse gebunden gefühlt und damit kein Ermessen“ ausgeübt habe.
13Die Dienstanweisung des ehemaligen Oberbürgermeisters der Beklagten vom 8. September 2006 und der Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 7. Juli 2011 sind hier erkennbar ohne Bedeutung. Die Dienstanweisung findet in dem die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ablehnenden Bescheid vom 11. August 2010 mit keinem Wort Erwähnung. Sie war offenkundig für das zuständige Fachamt nicht maßgeblich, so dass sich die Frage einer Überschreitung des „zulässigen Rahmen(s) für ermessenslenkende Richtlinien“ hier nicht stellt. Selbst der Kläger räumt ein, dass sich diese Dienstanweisung „nicht zu einer Podestlösung“ äußert.
14Der dem angegriffenen Bescheid vom 11. August 2010 erst nachfolgende Beschluss des Mobilitätsausschusses vom 7. Juli 2011 konnte schon zeitlich die vorausgegangene Ermessensentscheidung der Beklagten nicht beeinflussen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im erstinstanzlichen Verfahren ein Verpflichtungsantrag im Raum stand und es bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt, lässt auch das weitere und vorherige Ermessenserwägungen möglicherweise ergänzende (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) Vorbringen der Beklagten im Klageverfahren nicht erkennen, dass sie sich (nunmehr) an etwaige Vorgaben strikt gebunden gefühlt hat.
15cc) Der geltend gemachte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zeigt eine Fehlerhaftigkeit des die verwaltungsbehördliche Entscheidung bestätigenden erstinstanzlichen Urteils ebenso wenig auf.
16Das Verwaltungsgericht hat sich mit eingehender Begründung den bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumenten des Klägers zu den drei Restaurationsbetrieben - „N1. /Q. “ an der Straße N2. , „T. “ an der U.------straße und „W. “ an der C. Straße - gewidmet und eine Vergleichbarkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG der dortigen räumlichen und rechtlichen Situationen mit der hier in Rede stehenden Fallkonstellation verneint. Die Argumentation erster Instanz wird durch das Zulassungsvorbringen, das keine grundsätzlich neuen Erwägungen enthält, nicht in Frage gestellt. Vielmehr greift der Kläger nur, ohne konkrete und durchgreifende Beweise für seine Behauptungen darzutun, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an.
17Schließlich sei ergänzend auf die - nochmaligen - Einwendungen des Klägers, er sei bereit, „Ausweichparkplätze in unmittelbarer Nähe zur Verfügung zu stellen“ und es könne „nicht von Bedeutung sein, ob diese im öffentlichen Straßenraum oder auf Privatgrundstücken zur Verfügung gestellt werden“, lediglich angemerkt, dass es nicht Sache des Klägers ist, zu entscheiden, an welcher Stelle, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang öffentlicher Parkraum zur Verfügung steht.
18Die weiteren Erwägungen zur einer fehlenden Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zu Straßenreinigungsgründen greifen bereits deshalb nicht durch, weil diese Gesichtspunkte weder für den Ablehnungsbescheid der Beklagten noch für das angefochtene Urteil entscheidungserheblich waren.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2012 - 6 K 625/12 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Tenor
Der Antrag wird angelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 177.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
31. Dem Zulassungsantrag bleibt allerdings nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil für die ursprünglich erhobene Klage auf Neubescheidung von 71 Anträgen, gerichtet auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten für einen inzwischen abgelaufenen Zeitraum, nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn ein besonderes Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr dürfte zu bejahen sein, nachdem die Klägerin auf die Anfrage des Senats erklärt hat, auch zukünftig entsprechende Anträge stellen und Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten aufstellen zu wollen. Die Klägerin dürfte auch in Zukunft damit rechnen müssen, dass die Beklagte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für dieses Vorhaben der Klägerin ablehnt.
42. Die vorgebrachten Zulassungsgründe führen aber nicht zur Zulassung der Berufung.
5a. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1.
7Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin hat keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, ihr stehe kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen oder sonstigen Genehmigungen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern zu.
8Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 18 Abs. 1 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) unbeschadet des § 14a Abs. 1 StrWG NRW der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Die von der Klägerin begehrte Aufstellung von Altkleidercontainern im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung dar. Denn sie nutzte den öffentlichen Straßenraum nicht entsprechend seinem Widmungszweck überwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen, hauptsächlich gewerblichen Zwecken, nämlich zum Sammeln von Altkleidern, und damit über den in § 14 StrWG NRW definierten Gemeingebrauch hinaus.
9Die von der Klägerin unter dem 18. Juli 2012 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von 71 Altkleidersammelcontainern im Stadtgebiet der Beklagten dürften überwiegend bereits nicht bescheidungsfähig sein.
10Denn die überwiegende Anzahl der von der Klägerin gestellten 71 Anträge ermöglichen die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen schon nicht; sie sind hinsichtlich der jeweiligen Standortbezeichnung zu unbestimmt.
11Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 11 A 1986/13 ‑, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.
12Unabhängig davon hat die Klägerin aber auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer (bescheidungsfähigen) Anträge.
13Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht im Ermessen der Straßenbaubehörde. Die Ermessensbetätigung der Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand ‑ Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs ‑, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger ‑ etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen ‑ oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf Grund eines konkreten Gestaltungskonzeptes ‑ Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes und Ähnliches.
14Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, juris, Rn. 8, m. w. N.
15Gemessen hieran ist gegen die Entscheidung der Beklagten nichts zu erinnern. Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen u. a. selbstständig tragend auf die straßenbezogenen Gesichtspunkte gestützt, die Sicherheit des Straßenverkehrs sei im Falle der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin mit Blick auf deren Verhalten nicht hinreichend gewährleistet und damit stünde einer Erteilung das Interesse anderer Straßenbenutzer entgegen. Denn die Beklagte hat in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid ausgeführt, die Klägerin habe ihre Altkleidersammelcontainer trotz des Hinweises, für das Aufstellen der Altkleidersammelcontainer seien Sondernutzungserlaubnisse einzuholen, nicht aus dem Stadtgebiet abgezogen und mit Schreiben vom 12. November 2012 ‑ die Anträge auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen hatte sie am 23. Juli 2012 gestellt - zudem ausdrücklich erklärt, sie werde weiterhin auch ohne Genehmigung ihre Sammelcontainer im Stadtgebiet der Beklagten platzieren. Deshalb könne sie - die Beklagte - sich nicht darauf verlassen, dass die Klägerin die mit der Sondernutzungserlaubnis notwendigerweise zu verbindenden Auflagen und Bedingungen für die Gewährleistung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs einhalten werde. Damit stünde der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin der Aspekt des Anspruchs ihrer Bürger auf Sicherheit im Straßenverkehr entgegen.
16Mit Blick auf die Heranziehung dieser straßenbezogenen Gesichtspunkte für die Ablehnung der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen kann unentschieden bleiben, ob die übrigen in dem Ablehnungsbescheid getroffenen Erwägungen die Ermessensentscheidung der Beklagten ebenfalls tragen können. Es fehlt an einer Kausalität ermessensfehlerhafter Erwägungen für den Erlass des Verwaltungsakts und damit am Rechtswidrigkeitszusammenhang, wenn die Behörde - wie hier die Beklagte - ihre Entscheidung auf mehrere Ermessenserwägungen stützt, von denen zwar einzelne fehlerhaft sein mögen, die Behörde aber im Übrigen zum Ausdruck bringt, dass bereits jede einzelne der Ermessenserwägungen sie dazu veranlasst, die von ihr getroffene Entscheidung vorzunehmen, also insofern bereits allein tragend ist.
17Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 20. Auflage 2014, § 114 Rn. 6a, m. w. N.
18Das hat die Beklagte getan. Sie hat zum Ausdruck gebracht, die Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere der Anspruch ihrer Bürger auf die Gewährleistung dieser Sicherheit, veranlasse sie zur Ablehnung der Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnisse. Insofern ist unerheblich, ob die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei etwa auch auf die Erwägungen stützen kann, es sei im Falle der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an die Klägerin mit einer Flut weiterer gewerblicher Sammlungen und Containeraufstellungen zu rechnen oder die etwaige Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zum Zwecke karitativer Sammlungen sei mit der von der Klägerin begehrten Erlaubnis nicht gleichzusetzen.
19b. Soweit die Klägerin besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht, folgt aus dem vorstehend Dargelegten, dass die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds nicht vorliegen.
20c. Die angeführte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Sie wird schon nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
21d. Gleiches gilt auch für den behaupteten Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Auch insoweit fehlt eine Darlegung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Neubescheidung der 71 gestellten Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern begehrt hatte (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass die Klägerin lediglich die Neubescheidung ihrer 71 bei der Behörde gestellten Anträge beantragt hat (71 x 2.500 Euro).
25Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 ‑ 11 A 1986/13 -, juris, Rn. 15 ff.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen; dabei werden die betriebenen und geplanten Systeme zur Getrenntsammlung, insbesondere der in § 20 Absatz 2 genannten Abfallarten, gesondert dargestellt. In den Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen sind zudem die getroffenen Maßnahmen zur Abfallvermeidung darzustellen. Bei der Fortentwicklung von Abfallvermeidungsmaßnahmen sind die Maßnahmen des Abfallvermeidungsprogramms nach § 33 zu berücksichtigen. Die Anforderungen an Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
- 1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend, - 6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend, - 7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und - 8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese
- 1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, - 2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie - 3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2014 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das Verfahren ist einzustellen, nachdem die Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widersprochen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung, § 161 Abs. 2 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).
3Es entspricht billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO).
4Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre voraussichtlich ohne Erfolg geblieben.
5Das Aussetzungssetzungsinteresse der Antragstellerin dürfte das Vollzugsinteresse der Beigeladenen nicht überwogen haben. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte „Ausnahmegenehmigung“ für das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gewerblichen Zwecken im öffentlichen Straßenraum hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis dürfte die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt haben. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis war hier nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW objektiv-rechtlich erforderlich, weil der öffentliche Straßenraum durch das Aufstellen von Tischen und Stühlen zu gastronomischen Zwecken über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. § 18 Abs. 1 StrWG NRW begründet nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats für sich allein keine subjektiven Rechtspositionen Dritter, mit anderen Worten ist die Bestimmung im Grundsatz nicht drittschützend.
6Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -, juris (nur Leitsätze), S. 7 f. des amtl. Umdrucks, und vom 10. November 1994 ‑ 23 A 757/93 ‑, juris (nur Leitsätze), S. 8 f. des amtl. Umdrucks, sowie Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - 11 A 4927/05 -, n. v., S. 2 ff. des amtl. Umdrucks, und vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -, juris, Rn. 5 f.; siehe auch zu vergleichbarem Landesstraßenrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2003 - 8 CS 03.2279 -, BayVBl. 2004, 533, und Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 f. (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 5).
7Nur unter engen Voraussetzungen kann einem Straßenanlieger ein Abwehrrecht gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes zustehen.
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.
9Nichts anderes dürfte gegolten haben, soweit die Antragstellerin behauptet hat, die Beigeladene habe sich nicht an die Beschränkungen der von ihr angegriffenen Sondernutzungserlaubnis gehalten. Die Antragstellerin hätte keinen Anspruch darauf gehabt, dass die Antragsgegnerin auf straßenrechtlicher Grundlage gegen die Beigeladene einschreitet. § 22 StrWG NRW regelt allein die Befugnisse der zuständigen Behörde zu einem Einschreiten gegen einen unerlaubte Nutzung einer Straße. Diese Regelung erfolgt ebenso wie die Regelung in § 18 StrWG NRW über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen allein im öffentlichen Interesse; eine drittschützende Wirkung zugunsten der Nutzung der Straße, sei es im Rahmen des Gemeingebrauchs, sei es im Rahmen des Anliegergebrauchs kommt der Bestimmung nicht zu.
10Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. November 1994 - 23 A 757/93 -, juris (nur Leitsätze), S. 8 f. des amtl. Umdrucks, und Beschluss vom 22. Juli 2010 - 11 A 1864/09 -, n. v., S. 3 f. des amtl. Umdrucks; siehe auch zu vergleichbarem Landesstraßenrecht: VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 16. Februar 2009 - 5 S 2811/08 -, VRS 116 (2009), 311 f.
11Im Übrigen dürfte die Annahme der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe „eine Vermengung unterschiedlicher Regelungen in unterschiedlichen Erlaubnissen mit unterschiedlicher Geltungsdauer und gegenseitigen Abhängigkeiten vorgenommen, durch die der Rechtsschutz der Antragstellerin eingeschränkt“ worden sei, unzutreffend gewesen sein. Der Betrieb der Außengastronomie setzt, sofern dafür eine öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen wird, neben einer gaststättenrechtlichen Genehmigung grundsätzlich die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis voraus. Eine solche Sondernutzungserlaubnis darf nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW entweder nur auf Zeit - so wie im Falle der der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis - oder auf Widerruf erteilt werden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW kann eine Sondernutzungserlaubnis (ebenfalls im öffentlichen Interesse) mit Nebenbestimmungen - wie im Falle der Beigeladenen geschehen - verbunden werden.
12Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt und damit das sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebende Kostenrisiko getragen hat. .
13Die Streitwertfestsetzung sich aus den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2012 - 6 K 625/12 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Entscheidungsgründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.