Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Juli 2014 - 4 K 1331/14
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 30. Juli 2014 - 4 K 1331/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit Schriftsatz vom 1. März 2000 einen "Antrag gemäß § 12 HöfeVfO auf Abänderung der Entscheidung des Verfahrens 10 Lw " AG B. gestellt. Im Laufe des Verfahrens ist mit Beschluß vom 6. Oktober 2000 für die Beteiligte zu 1 eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt u.a. mit dem Aufgabenkreis "gerichtliche Auseinandersetzungen" eingerichtet worden. Der Betreuer hat sodann die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den von ihm anderweitig gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der in dem Verfahren 10 Lw AG B. ergangenen Beschlüsse beantragt.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag vom 1. März 2000 als unzulässig verworfen und dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben. Die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - ebenso zurückgewiesen wie den erneuten Aussetzungsantrag. Dagegen hat die Beteiligte zu 1, vertreten durch den Betreuer, Rechtsbeschwerde - bisher ohne Begründung - eingelegt.
Nunmehr beantragt die Beteiligte zu 1 die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden habe.
II.
Der Antrag ist nicht zulässig, weil die Beteiligte zu 1 nicht prozeûfähig ist. Ob sie geschäftsunfähig ist oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden. Falls sie geschäftsunfähig sein sollte, wäre sie von vornherein nicht prozeûfähig. An der Prozeûfähigkeit fehlte es jedoch auch dann, wenn die Beteiligte zu 1 geschäftsfähig wäre. Zwar bleiben geschäftsfähige Betreute trotz Bestellung eines Betreuers grundsätzlich prozeûfähig; sie können selbständig klagen und verklagt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 BGB): Im Aufgabenkreis des Betreuers und des Vorbehalts ist der Betreute einem partiell beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 106 ff BGB) gleichgestellt und deswegen insoweit prozeûunfähig (MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., §§ 51, 52 Rdn. 14; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 52 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 52 Rdn. 8).
Da die Beteiligte zu 1 insoweit, als es um ihren Antrag auf Bestellung eines Notanwalts geht, nicht von ihrem Betreuer vertreten wird, für dessen Genehmigung des Antrags nichts ersichtlich ist und es in dem Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht um die Frage ihrer Geschäftsfähigkeit geht (vgl. zur eventuellen Zulässigkeit des Antrags in einem solchen Fall BGHZ 143, 122, 127), fehlt es ihr an der erforderlichen Prozeûfähigkeit. Das macht den Antrag unwirksam mit der Folge, daû er als unzulässig zurückzuweisen ist.
Wenzel Krüger Lemke
Tatbestand
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I. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 und 24. Oktober 2011 legte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2009 (14 K 4739/08 Kg) ein.
- 2
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Das Amtsgericht (AG) X hat mit Beschluss vom 1. September 2011 die Betreuung des Klägers angeordnet und einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer bestellt. Die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in Vermögensangelegenheiten setzt danach die Zustimmung des bestellten Betreuers voraus. Hierzu hat das AG X mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 klargestellt, dass der Kläger zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften in den Bereichen "Vertretung bei Behörden und Institutionen einschließlich Gerichten" der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt).
- 3
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Auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats vom 24. Januar 2012 hat der Betreuer mit Schreiben vom 30. Januar 2012 erklärt, dass er die Prozesshandlungen des Klägers nicht genehmige.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig.
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1. Die Vornahme von Verfahrenshandlungen --wozu auch die Einlegung einer Beschwerde gehört-- setzt nach § 58 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Prozessfähigkeit des Beteiligten voraus. Sofern ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Gegenstand des Verfahrens betrifft, ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist (§ 58 Abs. 3 FGO).
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2. Nach den o.g. Beschlüssen des AG X vom 1. September 2011 und vom 21. Dezember 2011 bedarf der Kläger zur Vertretung bei Gerichten der Zustimmung des für solche Angelegenheiten bestellten Betreuers. Da dieser Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) auch den Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft, ist der Betreute für dieses Verfahren nur insoweit (partiell) prozessfähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da der Betreuer innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Genehmigung zur Erhebung der Beschwerde durch den Kläger erteilt hat und die von einem Prozessunfähigen vorgenommene Prozesshandlung unwirksam ist, war die von diesem eingelegte Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
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3. Von der Erhebung der Kosten wird gemäß § 21 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Nach dieser Vorschrift kann für abweisende Entscheidungen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Unkenntnis rechtlicher Verhältnisse kann sich auch auf die prozessuale Rechtslage erstrecken, mithin auch auf die Frage der Prozessfähigkeit der Einlegung einer Klage oder Beschwerde. Im Streitfall kann davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die sich aus der Betreuung ergebenden Rechtsfolgen für seine fehlende Prozessfähigkeit für die Klageerhebung nicht bekannt waren. Diese Unkenntnis muss bei einer unter Betreuung stehenden Person regelmäßig auch als unverschuldet angesehen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. August 2002 VII B 56/00, BFH/NV 2002, 1492).
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
- 1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, - 2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.
(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
Gründe
- 1
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1. Durch das Schreiben des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 17. November 2011 wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht wirksam erhoben. Der Kläger war gemäß § 58 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht fähig, die Beschwerde einzulegen. Er steht in allen von ihm und gegen ihn betriebenen gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungsverfahren (Aufgabenkreis) unter Betreuung (§ 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--); für Willenserklärungen im vorgenannten Aufgabenkreis ist die Einwilligung des Betreuers notwendig (Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB). Die ohne Einwilligung eingelegte Beschwerde war daher unwirksam (§ 58 Abs. 3 FGO); die Voraussetzungen des § 1903 Abs. 3 BGB, unter denen auch ohne eine Einwilligung Verfahrenshandlungen vorgenommen werden können, liegen ersichtlich nicht vor. Der Betreuer des Klägers hat auch nachträglich keine Genehmigung erteilt, so dass die Unwirksamkeit nicht geheilt wurde.
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2. Eine Kostenentscheidung für den vorliegenden Löschungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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3. Anmerkung: Die Geschäftsstelle des Senats wurde angewiesen, das Verfahren VI B 130/11 in den Registern zu löschen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.