Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2002 - BLw 33/01
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben mit Schriftsatz vom 1. März 2000 einen "Antrag gemäß § 12 HöfeVfO auf Abänderung der Entscheidung des Verfahrens 10 Lw " AG B. gestellt. Im Laufe des Verfahrens ist mit Beschluß vom 6. Oktober 2000 für die Beteiligte zu 1 eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt u.a. mit dem Aufgabenkreis "gerichtliche Auseinandersetzungen" eingerichtet worden. Der Betreuer hat sodann die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf den von ihm anderweitig gestellten Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der in dem Verfahren 10 Lw AG B. ergangenen Beschlüsse beantragt.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag vom 1. März 2000 als unzulässig verworfen und dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben. Die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - ebenso zurückgewiesen wie den erneuten Aussetzungsantrag. Dagegen hat die Beteiligte zu 1, vertreten durch den Betreuer, Rechtsbeschwerde - bisher ohne Begründung - eingelegt.
Nunmehr beantragt die Beteiligte zu 1 die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden habe.
II.
Der Antrag ist nicht zulässig, weil die Beteiligte zu 1 nicht prozeûfähig ist. Ob sie geschäftsunfähig ist oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden. Falls sie geschäftsunfähig sein sollte, wäre sie von vornherein nicht prozeûfähig. An der Prozeûfähigkeit fehlte es jedoch auch dann, wenn die Beteiligte zu 1 geschäftsfähig wäre. Zwar bleiben geschäftsfähige Betreute trotz Bestellung eines Betreuers grundsätzlich prozeûfähig; sie können selbständig klagen und verklagt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch bei der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 BGB): Im Aufgabenkreis des Betreuers und des Vorbehalts ist der Betreute einem partiell beschränkt Geschäftsfähigen (§§ 106 ff BGB) gleichgestellt und deswegen insoweit prozeûunfähig (MünchKomm-ZPO/Lindacher, 2. Aufl., §§ 51, 52 Rdn. 14; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl., § 52 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 52 Rdn. 8).
Da die Beteiligte zu 1 insoweit, als es um ihren Antrag auf Bestellung eines Notanwalts geht, nicht von ihrem Betreuer vertreten wird, für dessen Genehmigung des Antrags nichts ersichtlich ist und es in dem Rechtsbeschwerdeverfahren auch nicht um die Frage ihrer Geschäftsfähigkeit geht (vgl. zur eventuellen Zulässigkeit des Antrags in einem solchen Fall BGHZ 143, 122, 127), fehlt es ihr an der erforderlichen Prozeûfähigkeit. Das macht den Antrag unwirksam mit der Folge, daû er als unzulässig zurückzuweisen ist.
Wenzel Krüger Lemke
Annotations
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Ist im Feststellungsverfahren rechtskräftig entschieden worden, so können diejenigen, die sich am Verfahren beteiligt haben oder von dem Verfahren benachrichtigt worden sind (§ 11 Abs. 2 und 3), einen neuen Antrag nicht auf Tatsachen gründen, die in dem früheren Verfahren geltend gemacht worden sind oder von ihnen dort hätten geltend gemacht werden können.
(2) Im übrigen kann ein neuer Antrag nur gestellt werden, wenn ein berechtigter Grund für die nochmalige Nachprüfung vorliegt. In diesem Fall sind die an dem früheren Verfahren Beteiligten zuzuziehen und die in § 11 Abs. 2 genannten Personen zu benachrichtigen. Führt die Nachprüfung zu einer abweichenden Entscheidung, so ist in der ergehenden Entscheidung gleichzeitig der frühere Beschluß aufzuheben.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, ist ein neuer Antrag auf Feststellung nur noch statthaft, wenn die bei der Entscheidung vorhanden gewesenen Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.