Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 2 K 823/14

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0327.2K823.14.00
bei uns veröffentlicht am27.03.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 


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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 2 K 823/14 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 38 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 32


(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgese

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 2 K 5036/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckb

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2014 - 6 B 715/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. März 2014 - 6 A 228/14

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. Dez. 2013 - 1 B 452/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 2013 - 2 L 1307/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird für
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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 10. Nov. 2015 - 2 L 1294/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers, 3dem A

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 2 K 5036/14

bei uns veröffentlicht am 27.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckb

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(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 


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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 2013 - 2 L 1307/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.448,76 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde am … 1948 geboren und stand viele Jahre im saarländischen Schuldienst. Seit dem 1.9.2003 war er mit der Wahrnehmung der Dienstaufgaben des Vertreters des Leiters des Landesinstituts für P beauftragt. Am 14.2.2011 übernahm er die Leitung dieses Instituts und wurde zum 1.4.2012 zum Oberstudiendirektor (BesGr. A 16) befördert.

Mit Schreiben vom 26.2. und 1.3.2013 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner, seinen Ende Oktober 2013 anstehenden Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Dieses Anliegen wurde seitens des Antragsgegners zunächst unterstützt, dann jedoch mit Bescheid vom 28.8.2013 unter Hinweis auf eine Absprache der Staatssekretäre vom 18.2.2008 abgelehnt, wonach die Regelung des § 43 Abs. 3 SBG grundsätzlich auf oberste Landesbehörden beschränkt und insgesamt restriktiv gehandhabt werden und lediglich in Fällen eines überragenden öffentlichen Interesses zur Anwendung gelangen solle. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 23.9.2013 Widerspruch. Außerdem suchte er am 25.9.2013 beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.10.2013 den Antragsgegner verpflichtet,

„im Wege der einstweiligen Anordnung den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31.10.2013 hinaus bis zu einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag hinauszuschieben.“

Im Übrigen - uneingeschränkte Verpflichtung des Antragsgegners zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand - wurde das Anordnungsbegehren zurückgewiesen.

In der Beschlussbegründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe zwar keinen Anspruch auf Fortsetzung seiner aktiven Dienstzeit über das 65. Lebensjahr hinaus bis zum 31.8.2014, wohl aber einen durch einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf Neubescheidung seines entsprechenden Verwaltungsantrags. Der Bescheid vom 28.8.2013 verfehle nämlich zum Nachteil des Antragstellers den gesetzlichen Prüfungsmaßstab. § 43 Abs. 3 SBG mache im Falle eines Antrags des Beamten das Hinausschieben von dessen Eintritt in den Ruhestand vom Vorliegen eines dienstlichen Interesses abhängig und stelle im Falle des Vorliegens eines solchen dienstlichen Interesses die abschließende Entscheidung in das Ermessen des Dienstherrn. Ob ein solches dienstliches Interesse vorliege, bedürfe einer einzelfallbezogenen Betrachtung, in deren Rahmen dem Dienstherrn ein Organisationsermessen zuzubilligen sei. Fallbezogen sei eine solche einzelfallbezogene Betrachtung indes trotz der von dem Antragsteller ins Feld geführten berücksichtigungswürdigen Aspekte unterblieben. Stattdessen habe der Antragsgegner ausschließlich auf die Absprache der Staatssekretäre vom 18.2.2008 verwiesen, die indes eindeutig zu Ungunsten des Antragstellers über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehe. Deshalb sei der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 SBG unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine erneute Entscheidung über das Begehren des Antragstellers zu treffen.

Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 22.10.2013 zugestellt.

Am 28.10.2013 hat der Antragsgegner zwecks Umsetzung des Beschlusses vom 21.10.2013 erneut den Antrag des Antragstellers auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand abgelehnt und unter näheren Darlegungen ausgeführt, die von dem Antragsteller angesprochenen Gründe für seinen Antrag - Umsetzung der neuen Funktionsstruktur am Landesinstitut, Kooperation mit Rheinland-Pfalz in der Lehrerfortbildung und gemeinsame Nutzung des Dienstgebäudes mit dem S begründeten kein dienstliches Interesse im Sinne des § 43 Abs. 3 SBG.

Der Antragsteller hat am 5.11.2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.10.2013 und Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 erhoben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dabei ist dem Senat eine inhaltliche Prüfung des Begehrens des Antragstellers auf Hinausschiebung seines Eintritts in den Ruhestand verwehrt, da der Antragsteller nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Falles mit Ablauf des 31.10.2013 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist und daran nichts mehr geändert werden kann.

Nach § 43 Abs.1 Satz 1 SBG ist für Beamte das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Mit dem Ende des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird, treten Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SBG). Diese Regelung ist europa- und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

dazu zuletzt ausführlich BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94/11 -, juris Rdnrn. 8 ff.; ferner OVG Koblenz, Urteil vom 13.4.2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, und Beschluss des Senats vom 28.4.2011 - 1 B 250/11 -, SKZ 2011, 216 Leitsatz 11; die abweichende Meinung des VG Frankfurt (Main), u.a. Beschluss vom 15.7.2013 - 9 L 2184/13. F -, juris, hat sich nicht durchgesetzt, vgl. den die vorgenannte Entscheidung aufhebenden Beschluss des VGH Kassel vom 30.10.2013 - 1 B 1638/13 -, juris.

Sie führt dazu, dass der am 24.10.1948 geborene Antragsteller mit Ablauf des 31.10.2013 kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten ist. Eines formalisierten Umsetzungsaktes bedurfte es hierzu nicht.

§ 43 Abs. 3 SBG eröffnet allerdings die Möglichkeit, dass der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben wird, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr. Zwingende Voraussetzung hierfür ist, dass das Hinausschieben im dienstlichen Interesse liegt. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht die Entscheidung im Ermessen des Dienstherrn

zum sachgerechten Verständnis des § 43 Abs. 3 SBG ausführlich Beschluss des Senats vom 28.4.2011, a.a.O..

Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist „schon begrifflich …nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat“

so BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, a.a.O. Rdnr. 14.

Nach dem Eintritt in den Ruhestand wäre begrifflich allenfalls eine Reaktivierung des betroffenen Beamten möglich, was aber vom Gesetz gerade nicht vorgesehen ist. Ebenso wenig enthält das Gesetz eine Regelung des Inhalts, dass bei rechtzeitiger Antragstellung nach § 43 Abs. 3 SBG der Eintritt in den Ruhestand vorläufig ausgesetzt wäre. All dies entspricht dem erkennbaren Zweck der Gesamtregelung, nämlich die - ausnahmsweise - befristete Fortsetzung des Dienstes des Beamten im dienstlichen Interesse, etwa um ein bestimmtes Vorhaben noch abzuschließen; dem widerspräche eine Wiederaufnahme des Dienstes nach Eintritt in den Ruhestand.

Dies hat auch Auswirkungen auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Erlass oder die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand verbietet sich, wenn der betreffende Beamte bereits zuvor in den Ruhestand getreten ist. In diesem Sinne hat der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden

u.a. Beschlüsse vom 22.9.2010 - 1 B 258/10 - durch bestätigende Inbezugnahme des damals angegriffen gewesenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2010 - 2 L 547/10 - und vom 28.4.2011, a.a.O..

Diese Auffassung entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung

u.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris Rdnr. 6, und OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011 - 1 Bs 104/11 -, juris Rdnr. 6; dem Sinne nach auch BVerwG, Urteil vom 4.11.1976 - II C 40/74 -, BVerwGE 51, 264 (265) = juris Rdnr. 20;

und der nahezu einheitlich vertretenen Meinung in der Literatur

u.a. Battis, BBG, 4. Aufl., § 53 Anm. 2 a. E.; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009, § 139 Rdnr. 5, und Lemhöfer in Plog-Wiedow, BBG - Stand: Oktober 2013, § 41 BBG (alt) Rdnr. 4 e.

Mithin erledigte sich das mit der - erst - am 5.11.2011 eingegangenen Beschwerde weiterverfolgte Anordnungsbegehren des Antragstellers mit Ablauf des 31.10.2013.

Daran ändert der dem Begehren des Antragstellers teilweise - nämlich im Sinne einer Neubescheidungsverpflichtung - stattgebende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 nichts. Darin ist allerdings ausdrücklich hervorgehoben, dass „nach Erreichen der Altersgrenze am 1.11.2013 ein Hinausschieben des Eintrittszeitpunktes nicht mehr möglich ist“. Das wird dort indes vor dem Hintergrund des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenen Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, lediglich als Rechtfertigung dafür angeführt, dass mit der erlassenen einstweiligen Anordnung die Hauptsache - teilweise - vorweg genommen wird. Darüber hinaus kann aus der Beschlussformel - allenfalls - noch herausgelesen werden, dass der Antragsgegner der Neubescheidungsverpflichtung, sollte dieser erst nach dem 1.11.2013 nachgekommen werden, nicht den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand entgegenhalten kann. Das bedarf hier keiner Vertiefung, denn der Antragsgegner hat seine neuerliche Entscheidung über das Verlängerungsbegehren bereits am 28.10.2013 getroffen. Da er darin das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wieder abgelehnt hat, stand der Tatsache, dass der Antragsteller kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.10.2013 in den Ruhestand tritt, kein Hindernis entgegen.

Dem hält der Antragsteller entgegen, der Antragsgegner sei mit dem Bescheid vom 28.10.2013 der Neubescheidungsverpflichtung nicht voll umfänglich nachgekommen. Dieser Einwand geht bereits vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung ins Leere. Ebenso wenig wie ein - unterstellt - zu Unrecht abgelehnter Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand den Termin des § 43 Abs. 2 Satz 1 SBG hinausschiebt, so bewirkt dies ein Verwaltungsakt, in dem eine gerichtliche Neubescheidungsverpflichtung - angeblich - nur unzureichend befolgt wird. Im Übrigen kann keine Rede davon sein, dass der Bescheid vom 28.10.2013 die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2013 enthaltenen Vorgaben nicht beachtet hätte. In seinem Beschluss hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 28.8.2013 „unter Zugrundelegung eines vom Gesetz nicht vorgegebenen - strengeren - Maßstabes“ - nämlich der Vereinbarung der Staatssekretäre vom 18.2.2008 - entschieden und „darüber hinaus eine Auseinandersetzung mit den Gegebenheiten des Einzelfalles“ unterlassen habe (so S. 3 des Beschlusses) und ihm „daher aufgegeben (werde), nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 SBG unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände eine erneute Entscheidung“ zu treffen (S. 4 unten/5 oben). Dem ist der Antragsgegner nachgekommen. Dass er dabei im Ergebnis einen Anspruch des Antragstellers auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand verneint hat, steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das den über die Neubescheidungsverpflichtung hinausgehenden Teil des Anordnungsbegehrens im Entscheidungsausspruch ausdrücklich zurückgewiesen und dies in der Beschlussbegründung (S. 3 Mitte) damit begründet hat, dass das Begehren des Antragstellers auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, den Eintritt in den Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus zu verschieben, unbegründet sei.

Die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 20.11.2013 zu Art. 19 Abs. 4 GG sind bereits im Ausgangspunkt ungeeignet, die aufgezeigte Rechtslage zu ändern. Im Übrigen kommen sie viel zu spät. So wären die Vorschläge auf Seite 6 der Beschwerdebegründung vom 20.11.2013 bei rechtzeitigem Eingang möglicherweise geeignet gewesen, die Tenorierung der einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht zu beeinflussen

vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013, a.a.O. Rdnr. 1

Für das zweitinstanzliche Verfahren gingen sie von vornherein ins Leere. Die Beschwerde datiert nämlich vom 5.11.2013 und ging am selben Tag über das Verwaltungsgericht beim beschließenden Senat ein. An diesem Tag war es aber für eine Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG

vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Münster Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rdnr. 6

bereits zu spät. Das fällt jedenfalls nicht in den Verantwortungsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit

vgl. in diesem Zusammenhang OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011, a.a.O. Rdnr. 7.

Nach allem ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG n. F., wobei der Senat in Begründung und Ergebnis dem Verwaltungsgericht folgt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.

(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.