Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 2 K 823/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00. Oktober 1948 geborene Kläger wurde am 26. Juli 1985 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer für die Sekundarstufe I ernannt. Er unterrichtete am O. -F. -Gymnasium in W. die Fächer Sport und Politik. Mit Ablauf des 31. Januar 2014 ist der Kläger in den gesetzlichen Ruhestand getreten.
3Mit Schreiben vom 3. und 10. März 2011 wies der Schulleiter des O. -F. -Gymnasiums, Oberstudiendirektor T. -D. , die Bezirksregierung E. darauf hin, dass der Kläger seine Aufsichtspflichten in den Schulpausen nicht wahrnehme. Der Kläger führte hierzu mit Schreiben vom 11. April 2011 aus, er könne aus gesundheitlichen Gründen infolge des mittlerweile dritten Hörsturzes der dienstlichen Anordnung, Pausenaufsicht zu führen, nicht nachkommen. In der beigefügten ärztlichen Bescheinigung von Dr. N. vom 28. März 2011 wird ausgeführt, dass die Hörsturzereignisse regelmäßig in Situationen besonderer psychischer Belastung aufgetreten seien. Um weiteren Rückfällen vorzubeugen, erscheine es aus HNO-ärztlicher Sicht sinnvoll, den Kläger von derartigen Belastungen, soweit dies möglich sei, zu befreien.
4Der Kläger bat mit Schreiben vom 6. Mai 2011 darum, ein für den 11. Mai 2011 von der Bezirksregierung E. anberaumtes Dienstgespräch „auf unbestimmte Zeit zu verschieben“, weil dieses für ihn eine „zu große emotionale und psychische Belastung“ darstelle. Dr. B. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Kläger unter dem 4. Mai 2011, dass zur Vermeidung der diagnostizierten Symptome (Tinnitus) Stresssituationen, insbesondere „interpersonelle Konflikte“, vermieden werden sollten. Die Psychotherapeutin H. empfahl in ihrer Bescheinigung vom 4. Mai 2011, das Dienstgespräch „auf ca. Oktober 2011“ zu verlegen.
5Die Bezirksregierung E. hob daraufhin den anberaumten Termin für das Dienstgespräch auf und kündigte an, den Kläger zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden und wies darauf hin, dass er aus gesundheitlichen Gründen lediglich zum Dienstgespräch am 11. Mai 2011 nicht habe erscheinen können. Die Bezirksregierung erwiderte hierauf, an der angekündigten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers festhalten zu wollen, weil mit Blick auf die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden (Schreiben vom 19. Mai 2011).
6In seinem Attest vom 27. Juni 2011 empfahl Dr. B. , dass „Dienstgespräche, die sich auf seine Person [den Kläger] beziehen, nicht geführt werden sollten“. In solchen Situationen sei es bereits mehrfach zu einer Verschlimmerung der Symptomatik gekommen. Weiterhin werde angeraten, den Kläger von der Pausenaufsicht zu befreien.
7Nachdem das Gesundheitsamt des Kreises N1. der Bezirksregierung empfohlen hatte, „im Sinne der Fürsorgepflicht für den Betroffenen die Dienstgeschäfte der Lehrkraft derzeit ruhen zu lassen“, stellte die Bezirksregierung E. den Kläger mit Schreiben vom 23. August 2011 bis zum Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens von seiner Unterrichtsverpflichtung frei.
8In seinem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 9. November 2011 stellte Dr. Albers fest, dass der Kläger unter einer schweren depressiven Episode vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit leide. Die therapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits über 50 Therapiestunden absolviert habe, ohne dass eine relevante Veränderung eingetreten sei. Das Gesundheitsamt des Kreises N1. stellte in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 11. November 2011 fest, bei dem Kläger bestünde eine schwere psychiatrische Erkrankung, die fortlaufend fachgerecht psychopharmakologisch und psychotherapeutisch behandelt werde. Trotz dieser Behandlungsmaßnahmen und der aktuellen Entlastungssituation durch die derzeitige Entbindung von dienstlichen Aufgaben sei es bislang nicht zu einer für die Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit hinreichenden Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes und völliger Beschwerdefreiheit gekommen. Bei Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit, auch in geringfügigem Umfang, sei jederzeit mit dem Wiederaufleben der vollständigen Krankheitszeichen zu rechnen. Die Art und Symptomatik der Erkrankung lasse auch eine anderweitige dienstliche Verwendung des Klägers nicht zu.
9Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 versetzte die Bezirksregierung E. den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dagegen erhob der Kläger am 31. Dezember 2011 Klage (2 K 8026/11).
10Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 beantragte der Kläger, seinen Ruhestand bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben.
11Der von der beschließenden Kammer in dem Verfahren 2 K 8026/11 bestellte Sachverständige, Dipl.-Phys. Dr. T1. , führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 2013 aus, dass eine psychische Erkrankung nicht festgestellt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei von uneingeschränkter Dienstfähigkeit auszugehen (Blatt 55 und 57 des Gutachtens). Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 nahm die Bezirksregierung die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Dezember 2011 zurück und versetzte den Kläger mit sofortiger Wirkung vom O. -F. -Gymnasium an das ebenfalls in W. gelegene Geschwister-T2. -Gymnasium. Die Versetzung begründete sie damit, dass es eine erhebliche, langjährige Konfliktsituation an der Stammschule des Klägers gegeben habe, die zu einem grundlegend gestörten Vertrauensverhältnis und zu einer erheblichen Störung des Schulfriedens geführt habe. Eine weitere Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Schulleiter des O. -F. -Gymnasiums sei nicht möglich.
12Gegen die Versetzungsverfügung erhob der Kläger am 31. Oktober 2013 Klage (2 K 8420/13). Zugleich suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach (2 L 2206/13). Mit Beschluss vom 27. November 2013 lehnte die Kammer den Rechtsschutzantrag ab. In dem vom Kläger angestrengten Beschwerdeverfahren (6 B 1473/13) einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Beklagte den Kläger bis zum 31. Januar 2014 vom Dienst frei stellt und Letzterer die Gelegenheit erhält, sich vor seinem Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des 31. Januar 2014 von seinen Kollegen im O. -F. -Gymnasium in angemessener Weise zu verabschieden. Das Verfahren 2 K 8420/13 haben die Beteiligten daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13Hinsichtlich des vom Kläger begehrten Hinausschiebens seiner Altersgrenze führte die Bezirksregierung E. in einem Vermerk vom 13. Dezember 2013 aus, dass dies nicht im dienstlichen Interesse liege, weil das O. -F. -Gymnasium und das Geschwister-T2. -Gymnasium in den von dem Kläger unterrichteten Fächern „personell sehr gut ausgestattet“ seien, so dass in den nächsten Jahren keine fachliche Unterversorgung eintreten werde.
14Mit Bescheid vom 9. Januar 2014, zugestellt am selben Tage, lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 2012 ab. Zur Begründung verwies sie auf die personelle Ausstattung an den vorgenannten Schulen und gab darüber hinaus an, dass das beklagte Land ein erhebliches Interesse daran habe, jungen Bewerbern eine Einstellungschance in den öffentlichen Schuldienst zu bieten. Im Bereiche der Gymnasien und Weiterbildungskollegs bestünde ein erheblicher Bewerberüberhang. Zum Einstellungstermin 1. Februar 2014 könnten im Geschäftsbereich der Bezirksregierung E. in diesen Schulformen lediglich ca. 85 Neueinstellungen erfolgen. Eine Verlängerung der Dienstzeit des Klägers sei daher mit dem Ziel der Sicherstellung eines „heterogenen Altersaufbaus“ nicht vereinbar. Ohne einen quantitativen und qualitativen „Input von jüngeren Nachrückern“ sinke die Leistungsfähigkeit der Belegschaft ab, da eine schnelllebige Zeit eine gewisse Innovation in wissenschaftlicher, pädagogischer und kultureller Hinsicht erfordere.
15Der Kläger hat am 10. Februar 2014, einem Montag, Klage erhoben.
16Zur Begründung macht der Kläger geltend, durch seinen inzwischen erfolgten Ruhestandseintritt dürfte das zunächst begehrte Hinausschieben der Altersgrenze „unmöglich“ geworden sein. Da der Beklagte durch die rechtswidrig verfügte Zurruhesetzung mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 und die verzögerte Bearbeitung des bereits am 18. Oktober 2012 nach der alten Rechtslage zu § 32 Abs. 1 LBG NRW gestellten Hinausschiebensantrages „die Unmöglichkeit zu vertreten hat, besteht (…) ein fortgesetztes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung vom 9. Januar 2014“. Im Übrigen sei der angegriffene Ablehnungsbescheid auch nach der Neufassung der vorgenannten Vorschrift rechtswidrig. Ganz maßgeblich sei hierbei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, mehr als zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze rechtswidrig aus dem aktiven Schuldienst herausgenommen worden sei. Damit sei ihm als passioniertem Lehrer eine wesentliche Lebensgrundlage und damit Lebensqualität entzogen worden. Ihm sei in Gestalt des Hinausschiebens der Altersgrenze ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Mit Nichtwissen bestreite er, dass an den angeführten beiden Gymnasien in W. eine ausreichende Personalausstattung vorhanden sei. Davon abgesehen habe er seine Bereitschaft aufgezeigt, auch über den Raum W. hinaus als Lehrer seinen Dienst zu verrichten. Die Begünstigung lebensjüngerer Nachrücker betrachte er als Altersdiskriminierung.
17Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, den Eintritt seines Ruhestandes bis zum 31. Januar 2016 hinauszuschieben, hilfsweise über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts vom 18. Oktober 2012 unter Beachtung des Gerichts erneut zu entscheiden, beantragt er nunmehr
18- 1.19
festzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 rechtswidrig war,
- 2.20
das beklagte Land zu verpflichten, ihn für die Dauer von zwei Jahren, jedoch nicht über das vollendete 70. Lebensjahr hinaus, unter erneuter Ernennung zum Lehrer und erneuter Aushändigung einer Ernennungsurkunde im aktiven Schuldienst weiter zu beschäftigen.
Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er wiederholt, dass ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes des Klägers nicht bestünde. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, den Hinausschiebensantrag des Klägers während des Zurruhesetzungsverfahrens nicht zu bescheiden. Auf diese Verfahrensweise sei der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 hingewiesen worden. Einwände habe er hiergegen damals nicht erhoben.
24Im Übrigen seien dem Kläger durch die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Dezember 2011 - aufgrund der mittlerweile erfolgten Aufhebung dieses Bescheides - weder besoldungs- noch versorgungsrechtliche Nachteile entstanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte auch aus der vom Kläger angeführten Fürsorgepflicht nicht gehalten, den Ruhestandseintritt hinauszuschieben.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten 2 K 8026/11, 2 K 8420/13, 2 L 2206/13 und 2 K 5036/14 Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Februar 2015 zur Entscheidung übertragen hat.
28Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
29Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 gerichtete Klageantrag zu 1. ist bereits unzulässig.
30Dieser Klageantrag ist zunächst als (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den mit der Klageschrift vom 10. Februar 2014 gestellten Verpflichtungsantrag auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts mit Schriftsatz vom 21. März 2014 auf einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag umgestellt hat. Hierin liegt keine Klageänderung, sondern eine Beschränkung des Klageantrags, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Mit diesem Inhalt ist der (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag auch statthaft, weil sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers und der darauf bezogene ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 infolge des Eintritts des Klägers in den Ruhestand erledigt haben (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW).
31Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 36.
32Ist ein Beamter - wie hier der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2014 - kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, kommt ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr in Betracht; das gilt auch, wenn der Beamte rechtzeitig einen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 LBG NRW gestellt hat. Denn schon begrifflich ist das Hinausschieben des Beginns des Ruhestands nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 -, juris, Rn. 14; OVG Saarl., Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 B 452/13 -, juris, Rn. 16 bis 18.
34Dahingestellt bleiben kann, ob im Streitfall die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegeben ist. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO regelt selbst nur den Fall, dass sich eine Klage nach Klageerhebung erledigt. Vorliegend ist eine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens und des Ablehnungsbescheides vom 9. Januar 2014 bereits mit Ablauf des 31. Januar 2014 und damit vor Klageerhebung (10. Februar 2014) eingetreten. Ob in diesen Fällen die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) oder die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es mangelt dem Kläger an dem für die Feststellungsklage wie auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage gleichermaßen erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.
35Vgl. auch OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 37.
36Dieses kann der Kläger insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der „Präjudizialität für Schadens- oder Entschädigungsansprüche“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 21. März 2014) herleiten. Zwar kann die Vorgreiflichkeit einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
37Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 40, mit weiteren Nachweisen.
38Dies ist im Streitfall weder festzustellen, noch trägt der Kläger hierzu substantiiert vor.
39Davon abgesehen besteht ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen beabsichtigten Staatshaftungsprozess nur dann, wenn dieser Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist.
40Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. März 2015 - 4 LA 178/14 -, juris, Rn. 9.
41Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil der von dem Kläger geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB offenkundig nicht gegeben ist. Das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs setzt voraus, dass ein Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und hierdurch dem Dritten einen Schaden verursacht. Im Streitfall fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung, weil der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2014 – wie noch auszuführen sein – wird rechtmäßig ist.
42Schließlich begründet die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, von vornherein kein berechtigtes Interesse an einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage, wenn sich der Verwaltungsakt – wie hier – bereits vor Klageerhebung erledigt hat.
43Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 7 N 72/13 -, juris, Rn. 9.
44Ein Feststellungsinteresse vermag auch das Vorbringen nicht zu begründen, es sei davon auszugehen, dass die Bezirksregierung E. den „Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze vom 18. Oktober 2012 innerhalb der 3-Monats-Frist des § 75 VwGO“ beschieden hätte, wenn sie den Kläger nicht rechtswidrig vorzeitig zur Ruhe gesetzt hätte. Es war Sache des Klägers – insbesondere nachdem ihm die Bezirksregierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, während des Zurruhesetzungsverfahrens nicht über den Hinausschiebensantrag zu entscheiden – auf eine Bescheidung hinzuwirken beziehungsweise nach Ablauf der vorgenannten Frist Untätigkeitsklage zu erheben und gegebenenfalls vor Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand rechtzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.
45Ebenso wenig begründet das weiter geltend gemachte Rehabilitationsinteresse vorliegend ein Feststellungsinteresse. Anders verhielte es sich nur dann, wenn das geltend gemachte Interesse bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen wäre. Dafür reicht es nicht aus, dass der Kläger eine erlassene oder unterlassene Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen dieser Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte.
46Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 44.
47Die Entscheidung der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014, die hier allein Streitgegenstand des Verfahrens ist, hat bei vernünftiger Betrachtung keine den Kläger diskriminierende Wirkung.
48Ein anderweitiges anzuerkennendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse vermag das Gericht nicht zu erkennen.
49Abgesehen davon ist die Klage auch unbegründet. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Auf diese seit dem 1. Juni 2013 geltende Neuregelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist im Streitfall abzustellen. Denn den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein - wie hier - bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden.
50Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2014 - 6 A 228/14 -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 10 bis 12.
51Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. Folgendes ausgeführt:
52„Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. (…)
53Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. (…)
54Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 715/14 -, juris.
55Gemessen an diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Bezirksregierung E. das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Sie hat ihren Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2014 darauf gestützt, dass die beiden Gymnasien, an denen der Kläger die Fächer Sport, Politik und Sozialwissenschaften unterrichtet habe, „personell sehr gut ausgestattet sind, so dass in den nächsten Jahren keine fachliche Unterversorgung eintreten wird“ (Seite 4 des Bescheides). Auch die übrigen Schulen verfügten über eine ausreichende Personalausstattung in den vorgenannten Unterrichtsfächern. Darüber hinaus habe das Land ein erhebliches Interesse daran, jungen Bewerbern „die Chance auf Einstellung in den Schuldienst des Landes NRW zu ermöglichen“. Es bestünde ein „erheblicher Bewerberüberhang“. Eine Verlängerung der Dienstzeit des Klägers sei mit dem Ziel der Sicherstellung eines “heterogenen Altersaufbaus“ nicht vereinbar. Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Der pauschale Einwand, diese Entscheidung stelle eine Altersdiskriminierung dar, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Denn die Berufung auf eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen – wie hier – angemessen und erforderlich sein.
56Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris, Rn. 12.
57Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass seine Zurruhesetzung mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 rechtswidrig gewesen sei und ihm vor diesem Hintergrund ein Folgenbeseitigungsanspruch zustünde. Überdies habe die Bezirksregierung E. seinen Hinausschiebeantrag vom 18. Oktober 2012 pflichtwidrig verzögert behandelt. Das Klagebegehren lässt sich hierauf nicht mit Erfolg stützen. Eine in diesem Sinne geltend gemachte Folgenbeseitigungslast verpflichtet eine Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass sie einen Anspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat. Dies kann zu einer Ermessensreduzierung „auf Null“ führen.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2014 - 6 A 228/14 -, juris, Rn. 16.
59Diese Grundsätze verhelfen der Klage bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil - wie ausgeführt - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt sind und die Bezirksregierung E. bereits deswegen eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen hat.
60Dem mit der Klage in der Sache weiter verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruch (Klageantrag zu 2.) steht entgegen, dass der Kläger bereits mit Ablauf des 31. Januar 2014 in den Ruhestand getreten ist, ein Hinausschieben dieses Ruhestandes nicht (mehr) in Betracht kommt und die Voraussetzungen für eine erneute Ernennung ersichtlich nicht vorliegen. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW herleiten. Eine solche enthält insbesondere das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben der Bezirksregierung E. vom 26. Oktober 2012 ersichtlich nicht.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
63Beschluss:
64Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.
65Gründe:
66Begehrt der Kläger das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand, so betrifft das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, mit der Folge, dass sich die Bemessung des Streitwertes nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrages) richtet. Danach war hier der Streitwert auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festzusetzen (25.850,91 € = 6 Monate x 4308,49 € [=4203,40 € Monats-Brutto A 12 + 105,09 € anteilige Sonderzahlung]).
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2015 - 2 K 823/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der am 00. Oktober 1948 geborene Kläger wurde am 26. Juli 1985 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer für die Sekundarstufe I ernannt. Er unterrichtete am O. -F. -Gymnasium in W. die Fächer Sport und Politik. Mit Ablauf des 31. Januar 2014 ist der Kläger in den gesetzlichen Ruhestand getreten.
3Mit Schreiben vom 3. und 10. März 2011 wies der Schulleiter des O. -F. -Gymnasiums, Oberstudiendirektor T. -D. , die Bezirksregierung E. darauf hin, dass der Kläger seine Aufsichtspflichten in den Schulpausen nicht wahrnehme. Der Kläger führte hierzu mit Schreiben vom 11. April 2011 aus, er könne aus gesundheitlichen Gründen infolge des mittlerweile dritten Hörsturzes der dienstlichen Anordnung, Pausenaufsicht zu führen, nicht nachkommen. In der beigefügten ärztlichen Bescheinigung von Dr. N. vom 28. März 2011 wird ausgeführt, dass die Hörsturzereignisse regelmäßig in Situationen besonderer psychischer Belastung aufgetreten seien. Um weiteren Rückfällen vorzubeugen, erscheine es aus HNO-ärztlicher Sicht sinnvoll, den Kläger von derartigen Belastungen, soweit dies möglich sei, zu befreien.
4Der Kläger bat mit Schreiben vom 6. Mai 2011 darum, ein für den 11. Mai 2011 von der Bezirksregierung E. anberaumtes Dienstgespräch „auf unbestimmte Zeit zu verschieben“, weil dieses für ihn eine „zu große emotionale und psychische Belastung“ darstelle. Dr. B. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Kläger unter dem 4. Mai 2011, dass zur Vermeidung der diagnostizierten Symptome (Tinnitus) Stresssituationen, insbesondere „interpersonelle Konflikte“, vermieden werden sollten. Die Psychotherapeutin H. empfahl in ihrer Bescheinigung vom 4. Mai 2011, das Dienstgespräch „auf ca. Oktober 2011“ zu verlegen.
5Die Bezirksregierung E. hob daraufhin den anberaumten Termin für das Dienstgespräch auf und kündigte an, den Kläger zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden und wies darauf hin, dass er aus gesundheitlichen Gründen lediglich zum Dienstgespräch am 11. Mai 2011 nicht habe erscheinen können. Die Bezirksregierung erwiderte hierauf, an der angekündigten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers festhalten zu wollen, weil mit Blick auf die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden (Schreiben vom 19. Mai 2011).
6In seinem Attest vom 27. Juni 2011 empfahl Dr. B. , dass „Dienstgespräche, die sich auf seine Person [den Kläger] beziehen, nicht geführt werden sollten“. In solchen Situationen sei es bereits mehrfach zu einer Verschlimmerung der Symptomatik gekommen. Weiterhin werde angeraten, den Kläger von der Pausenaufsicht zu befreien.
7Nachdem das Gesundheitsamt des Kreises N1. der Bezirksregierung empfohlen hatte, „im Sinne der Fürsorgepflicht für den Betroffenen die Dienstgeschäfte der Lehrkraft derzeit ruhen zu lassen“, stellte die Bezirksregierung E. den Kläger mit Schreiben vom 23. August 2011 bis zum Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens von seiner Unterrichtsverpflichtung frei.
8In seinem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 9. November 2011 stellte Dr. B1. fest, dass der Kläger unter einer schweren depressiven Episode vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit leide. Die therapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits über 50 Therapiestunden absolviert habe, ohne dass eine relevante Veränderung eingetreten sei. Das Gesundheitsamt des Kreises N1. stellte in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 11. November 2011 fest, bei dem Kläger bestünde eine schwere psychiatrische Erkrankung, die fortlaufend fachgerecht psychopharmakologisch und psychotherapeutisch behandelt werde. Trotz dieser Behandlungsmaßnahmen und der aktuellen Entlastungssituation durch die derzeitige Entbindung von dienstlichen Aufgaben sei es bislang nicht zu einer für die Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit hinreichenden Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes und völliger Beschwerdefreiheit gekommen. Bei Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit, auch in geringfügigem Umfang, sei jederzeit mit dem Wiederaufleben der vollständigen Krankheitszeichen zu rechnen. Die Art und Symptomatik der Erkrankung lasse auch eine anderweitige dienstliche Verwendung des Klägers nicht zu.
9Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 versetzte die Bezirksregierung E. den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dagegen erhob der Kläger am 31. Dezember 2011 Klage (2 K 8026/11).
10Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 beantragte der Kläger, seinen Ruhestand bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 9. Januar 2014 ab. Hiergegen hat der Kläger Klage (2 K 823/14) erhoben.
11Der von der beschließenden Kammer in dem Verfahren 2 K 8026/11 bestellte Sachverständige, Dipl.-Phys. Dr. T1. , führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 2013 aus, dass eine psychische Erkrankung nicht festgestellt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei von uneingeschränkter Dienstfähigkeit auszugehen (Blatt 55 und 57 des Gutachtens). Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 nahm die Bezirksregierung die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Dezember 2011 zurück und versetzte den Kläger mit sofortiger Wirkung vom O. -F. -Gymnasium an das ebenfalls in W. gelegene H1. -T2. -Gymnasium. Die Versetzung begründete sie damit, dass es eine erhebliche, langjährige Konfliktsituation an der Stammschule des Klägers gegeben habe, die zu einem grundlegend gestörten Vertrauensverhältnis und zu einer erheblichen Störung des Schulfriedens geführt habe. Eine weitere Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Schulleiter des O. -F. -Gymnasiums sei nicht möglich.
12Gegen die Versetzungsverfügung erhob der Kläger am 31. Oktober 2013 Klage (2 K 8420/13). Zugleich suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach (2 L 2206/13). Mit Beschluss vom 27. November 2013 lehnte die Kammer den Rechtsschutzantrag ab. In dem vom Kläger angestrengten Beschwerdeverfahren (6 B 1473/13) einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Beklagte den Kläger bis zum 31. Januar 2014 vom Dienst frei stellt und Letzterer die Gelegenheit erhält, sich vor seinem Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des 31. Januar 2014 von seinen Kollegen im O. -F. -Gymnasium in angemessener Weise zu verabschieden. Das Verfahren 2 K 8420/13 haben die Beteiligten daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.
13Mit Schreiben vom 25. März 2014 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub für die Jahre 2011 bis 2014 im Umfang von jeweils 20 Tagen. Zur Begründung gab er an, er habe „aufgrund von Erkrankungen und rechtswidriger vorzeitiger Zurruhesetzung“ Erholungsurlaube in diesen Kalenderjahren nicht nehmen können.
14Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW sei bei Beendigung des Beamtenverhältnisses der krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfallen sei, von Amts wegen abzugelten. Danach bestünde für das Jahr 2011 kein Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung, da der Urlaubsanspruch nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW bereits verfallen sei. Unabhängig davon hätten dem Mindestanspruch von 20 Tagen Erholungsurlaub bis zur Freistellung des Klägers vom Dienst am 23. August 2011 bereits 34 Ferientage gegenübergestanden. Im Übrigen sei der Kläger zwar zum 1. Januar 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Diese Verfügung sei aber am 25. Oktober 2013 aufgehoben worden. Hierdurch sei der Kläger bei voller Besoldung faktisch von seinen Dienstpflichten freigestellt gewesen. Eine Erkrankung habe ihn demnach nicht an einer Erholung während der Ferienzeiten gehindert. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich des im Verfahren 2 K 8026/11 seitens der Kammer eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dipl.-Phys. Dr. T1. vom 24. Juni 2013 im Dezember 2011 jedenfalls teildienstfähig (12,75 Pflichtwochenstunden) und im Zeitpunkt der Begutachtung (18. und 23. April 2013) sogar uneingeschränkt dienstfähig gewesen sei. Mit Wirkung vom 29. Oktober 2013 sei der Kläger an das H1. -T2. -Gymnasium in W. versetzt worden. Für die Zeit vom 4. November 2013 bis zum 20. Dezember 2013 sei er zwar erkrankt gewesen. Den ihm für den Zeitraum vom 29. Oktober 2013 bis zum Ruhestandseintritt am 31. Januar 2014 zustehenden Erholungsurlaub im Umfang von 3,34 Tagen für das Jahr 2013 sowie in Höhe von 1,67 Tagen für das Jahr 2014 hätte der Kläger aber in den Herbst- und Weihnachtsferien nehmen können.
15Der Kläger hat am 4. August 2014 Klage erhoben.
16Zur Begründung macht er geltend, durch seine rechtswidrige Zurruhesetzung mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 sei bis zur Aufhebung dieser Verfügung mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 eine Urlaubsgewährung „nicht möglich“ gewesen. Im Anschluss hieran sei er dienstunfähig erkrankt, sodass ihm auch anschließend Urlaub nicht gewährt werden konnte. Nach alledem stünde ihm ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von insgesamt 42 Urlaubstagen (2012: 20 Tage, 2013: 20 Tage, 2014: 2 Tage) zu.
17Der Kläger beantragt,
18das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 24. Juni 2014 zu verpflichten, ihm insgesamt 42 Tage Erholungsurlaub für die Kalenderjahre 2012, 2013 und 2014 abzugelten.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Ablehnungsbescheides.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten 2 K 8026/11, 2 K 8420/13, 2 L 2206/13 und 2 K 823/14 Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Februar 2015 zur Entscheidung übertragen hat.
25Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist unbegründet.
26Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 42 Erholungsurlaubstagen, die er vor seinem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2014 in den Kalenderjahren 2012, 2013 und 2014 nicht in Anspruch genommen hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
27Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW ist bei Beendigung des Beamtenverhältnisses der krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen abzugelten. Gemäß § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten gemäß § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW den Erholungsurlaub während der Schulferien. Im Streitfall ist das Beamtenverhältnis durch den Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar 2014 nach § 21 Nr. 4, 1. Fall BeamtStG beendet worden. Die Zurruhesetzungsverfügung der Bezirksregierung E. vom 14. Dezember 2011 führte hingegen nicht zur Beendigung, weil sie mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 zurückgenommen wurde.
28Nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen hat der Kläger keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung seines Erholungsurlaubes. Dies gilt für die Urlaubsjahre 2012 und 2013 bereits deswegen, weil der Kläger nicht - wie es § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW erfordert - „krankheitsbedingt“ seinen Urlaub nicht in Anspruch genommen hat. Der Kläger hat vielmehr keinen Erholungsurlaub in dem vorgenannten Zeitraum nehmen können, weil er mit Bescheid der Bezirksregierung vom 14. Dezember 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. Während dieses Zeitraumes war der Kläger indes nicht ersichtlich längerfristig erkrankt.
29Die angeführte Vorschrift verlangt, dass der Beamte gerade aus Krankheitsgründen den Mindesturlaub nicht antreten kann. Dieses Verständnis der Vorschrift ergibt sich aus ihrem Wortlaut und ihrer historischen Auslegung. Ihr Sinn und Zweck bestätigen dieses Ergebnis. Systematische Erwägungen stehen ihm nicht entgegen.
30Das vorgenannte Auslegungsergebnis stützt sich zunächst auf den Wortlaut des § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW. Danach ist der „krankheitsbedingt“ (Hervorhebung durch die Kammer) ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommene Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Urlaubsjahr, der zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen abzugelten. Nimmt eine nicht erkrankte und wie hier (teil-) dienstfähige Lehrkraft, die kraft Gesetzes darauf verwiesen ist, in den Schulferien Erholungsurlaub zu nehmen, allein aufgrund einer vom Dienstherrn zu Unrecht angenommenen Erkrankung und einer hierauf gestützten rechtswidrigen Zurruhesetzungsverfügung in den Schulferien keinen Urlaub, dann beruht dies nicht auf krankheitsbedingten Gründen.
31Auch die historische Auslegung des § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW spricht maßgeblich für dieses Verständnis. § 19 a FrUrlV NRW ist durch Artikel 1 Ziffer 6 der Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 15. Oktober 2013, GV. NRW. S. 576, eingeführt worden. Zur Begründung hat der Verordnungsgeber ausgeführt (vgl. Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Oktober 2013 (Az.: 24-42.01.26.01):
32„Die Regelung setzt den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamtinnen und Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in nationales Recht um. Nach der Rechtsprechung des EuGH vom 03.05.2012 (C 337/10), bestätigt durch das BVerwG (Urteil vom 31. März 2013 – 2 C 10.12), stellt u.a. auch der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 21 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz, § 30 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz) eine Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG dar.
33Der vierwöchige Mindestjahresurlaub wird europarechtlich durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) gewährleistet. Der damit korrespondierende unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch ergibt sich aus Art. 7 Absatz 2 RL 2003/88/EG. Auf der Grundlage der Ermächtigung in § 73 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) normiert die Regelung die Voraussetzungen und Umfang dieses Abgeltungsanspruchs auf nationaler Ebene unter Beachtung und nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. (…).
34Die Regelung zum Umgang mit krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindesturlaub vor längeren Freistellungsphasen unmittelbar vor Beendigung des Beamtenverhältnisses (Altersteilzeit, Sabbatjahr, Elternzeit etc.) setzt den Beschluss des BVerwG vom 25. April 2013 (Az. 2 B 2/13; Vorinstanz: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 26. September 2012, Az. 1 A 161/12) um, wonach auch bei einer bis zum Beginn der Freistellungsphase bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit grundsätzlich ein finanzieller Abgeltungsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG in Betracht kommt. Zwar ist zu diesem Zeitpunkt das Beamtenverhältnis noch nicht beendet, aber eine Realisierung des Urlaubsanspruchs nicht mehr möglich.“
35Nach dem Willen des Verordnungsgebers (vgl. unter anderem den Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013, Az.: 2000 – Z 506) ist Voraussetzung für eine finanzielle Abgeltung des Mindesturlaubs „in jedem Fall, dass der Urlaub krankheitsbedingt (Hervorhebung durch das Ministerium) nicht in Anspruch genommen werden konnte“. Der Verordnungsgeber der im Streit stehenden und auf § 73 LBG NRW gestützten Regierungsverordnung hat nach alledem hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass allein krankheitsbedingte Gründe ausschlaggebend dafür gewesen sein müssen, dass der Beamte den Mindesturlaub nicht hat antreten können.
36Sinn und Zweck des § 19a Abs. 1 FrUrlV NRW bestätigen das Ergebnis der vorgenannten Auslegung. Die Vorschrift setzt - wie ausgeführt - den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte bei Beendigung des Beamtenverhältnisses in nationales Recht um. Dem unionsrechtlichen Abgeltungsanspruch liegen nach der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 (C-337/10) folgende Erwägungen zu Grunde (juris, Rn. 29 und 30):
37„Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf finanzielle Vergütung hat. (…)
38Infolgedessen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (…).“
39So verhält es sich im Streitfall indes nicht. Der Kläger hat bereits auf die Mitteilung der Bezirksregierung E. vom 9. Mai 2011, ihn amtsärztlich untersuchen lassen zu wollen, unter dem 13. Mai 2011 ausgeführt, dass er nicht erkrankt und demnach auch nicht dienstunfähig sei. Gegen die gleichwohl mit Bescheid der Bezirksregierung E. vom 14. Dezember 2011 verfügte Zurruhesetzung hatte er Klage (2 K 8026/11) erhoben. Gestützt hatte die Bezirksregierung diesen Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises N1. vom 11. November 2011, wonach der Kläger aufgrund einer schweren psychiatrischen Erkrankung dienstunfähig sei. Dem ist der Kläger entgegengetreten. Nach einer in dem vorgenannten Klageverfahren vorgelegten Therapiebescheinigung der Psychotherapeutin H. vom 28. Februar 2012 sei davon auszugehen, dass der Kläger „vollständig dienstfähig“ sei, da keine therapeutischen Dispositionen erkannt werden könnten, die einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit entgegenstünden. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 7. März 2012 sei eine „hinreichende Stabilisierung“ eingetreten. Eine dienstliche Verwendung als Lehrkraft werde daher für möglich gehalten. Desweiteren hat der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 um einen Fortgang des Verfahrens 2 K 8026/11 gebeten, um seinen Dienst wieder aufnehmen zu können. Weiter hat der ärztliche Direktor des Klinischen Instituts und der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der I. -I1. -Universität E. , Univ.-Prof. U. unter dem 28. November 2012 festgestellt, dass keine Hinweise auf das Vorliegen einer depressiven Episode vorlägen. Schließlich hat der in dem Verfahren 2 K 8026/11 von der Kammer bestellte Sachverständige, Dipl.-Phys. Dr. T1. , in seinem Gutachten vom 24. Juni 2013 festgestellt, dass es sich bei dem Kläger um einen „Menschen mit narzisstisch akzentuierter Persönlichkeit [handelt], wozu die Züge von Selbstverliebtheit, leichter Kränkbarkeit und in diesem Fall auch Züger von “Rechthaberei“ gehören“. Es handele sich indes nur um eine Akzentuierung seiner Persönlichkeit und nicht um eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert (Blatt 54 des Gutachtens). Es könne festgestellt werden, dass keine psychische Erkrankung vorliege. Der Kläger sei im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung grundsätzlich in der Lage gewesen, mindestens 12,75 Pflichtwochenstunden zu unterrichten. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei sogar von voller Dienstfähigkeit auszugehen.
40Nach alledem hat der Kläger in dem Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zur Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 seinen Mindesturlaub nicht „krankheitsbedingt“ im Sinne des § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW nicht in Anspruch genommen, sondern allein aufgrund seiner Versetzung in den Ruhestand.
41Es ist insbesondere mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW nicht geboten, Fälle, in denen eine Lehrkraft ihren Mindesturlaub bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses tatsächlich aus Krankheitsgründen nicht antreten kann, mit dem vorliegenden Sachverhalt gleich zu behandeln. Der Kläger hat keinen Nachteil durch die Zurruhesetzung erfahren, der finanziell abgeltungsbedürftig wäre. Wäre der Kläger nicht in den Ruhestand versetzt worden, hätte er gemäß § 20 Abs. 4 FrUrlV NRW seinen Erholungsurlaub in den Schulferien nehmen müssen. Aufgrund der Zurruhesetzung ist er von seiner Dienstpflicht über den Zeitraum der Schulferien hinaus - und zwar vom 1. Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Aufhebungsbescheides am 28. Oktober 2013 - befreit gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger in den hier maßgeblichen Bezugszeiträumen über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben war, sodass er diesen Zeitraum in der Sache auch zu Erholungszwecken nutzen konnte. Im Übrigen hat der Kläger infolge der Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 14. Dezember 2011 auch keinen besoldungs- oder versorgungsrechtlichen Nachteil durch die zunächst verfügte Zurruhesetzung erfahren. Der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch, der – wie ausgeführt – in Gestalt von § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW seine Umsetzung in Landesrecht erfahren hat, ist ausweislich des Urteils des EuGH vom 3. Mai 2012 (C-337/10, juris, Rn. 29) auf die Erwägung gestützt, dass mit ihm verhindert werden soll, dass dem Beamten bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses „jeder Genuss dieses Anspruchs [des krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs], selbst in finanzieller Form, verwehrt wird“. Diese Erwägungen greifen vorliegend nicht. Soweit nach der Rechtsprechung des EuGH der entgangene „Genuss“ eines krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Urlaubs finanziell abzugelten sei, gilt vorliegend, dass der Kläger schlussendlich bei voller Besoldung über einen weit über den Mindesturlaub hinausgehenden Zeitraum keinen Dienst verrichten musste, ohne dass er aus Krankheitsgründen etwa daran gehindert gewesen wäre, diesen Zeitraum auch zu Erholungszwecken zu nutzen. Angesichts dessen vermag die Kammer einen Nachteil, der finanziell abzugelten wäre, im Streitfall nicht zu erkennen.
42Soweit es den Abgeltungsanspruch für das Urlaubsjahr 2014 anbelangt, hat die Bezirksregierung E. in ihrem Ablehnungsbescheid vom 24. Juni 2014 zu Recht ausgeführt, dass der Kläger den insoweit anteilig bis zum Ruhestandseintritt (31. Januar 2014) angewachsenen Urlaubsanspruch (im Umfang von 1,67 Urlaubstagen) in den Weihnachtsferien des Schuljahres 2013/2014, die erst mit Ablauf des 7. Januar 2014, einem Dienstag, endeten, hätte nehmen können. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er in diesen Ferien krankgeschrieben war.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45Beschluss:
46Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 8.000 Euro festgesetzt.
47Gründe:
48Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Berechnet wurde die Höhe der Geldleistung, die der Kläger bei Abgeltung von 42 Urlaubstagen für die Jahre 2012 bis 2014 erhalten würde.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 2013 - 2 L 1307/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.448,76 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
„im Wege der einstweiligen Anordnung den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 31.10.2013 hinaus bis zu einer erneuten, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag hinauszuschieben.“
II.
dazu zuletzt ausführlich BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 B 94/11 -, juris Rdnrn. 8 ff.; ferner OVG Koblenz, Urteil vom 13.4.2011 - 2 A 11447/10 -, AS 40, 302; VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013 - 1 B 1313/13 - juris, und Beschluss des Senats vom 28.4.2011 - 1 B 250/11 -, SKZ 2011, 216 Leitsatz 11; die abweichende Meinung des VG Frankfurt (Main), u.a. Beschluss vom 15.7.2013 - 9 L 2184/13. F -, juris, hat sich nicht durchgesetzt, vgl. den die vorgenannte Entscheidung aufhebenden Beschluss des VGH Kassel vom 30.10.2013 - 1 B 1638/13 -, juris.
zum sachgerechten Verständnis des § 43 Abs. 3 SBG ausführlich Beschluss des Senats vom 28.4.2011, a.a.O..
so BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011, a.a.O. Rdnr. 14.
u.a. Beschlüsse vom 22.9.2010 - 1 B 258/10 - durch bestätigende Inbezugnahme des damals angegriffen gewesenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10.8.2010 - 2 L 547/10 - und vom 28.4.2011, a.a.O..
u.a. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.3.2008 - 1 M 17/08 -, juris Rdnr. 6, und OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011 - 1 Bs 104/11 -, juris Rdnr. 6; dem Sinne nach auch BVerwG, Urteil vom 4.11.1976 - II C 40/74 -, BVerwGE 51, 264 (265) = juris Rdnr. 20;
u.a. Battis, BBG, 4. Aufl., § 53 Anm. 2 a. E.; Juncker, Saarländisches Beamtenrecht - Stand: April 2009, § 139 Rdnr. 5, und Lemhöfer in Plog-Wiedow, BBG - Stand: Oktober 2013, § 41 BBG (alt) Rdnr. 4 e.
vgl. in diesem Zusammenhang VGH Kassel, Beschluss vom 19.8.2013, a.a.O. Rdnr. 1
vgl. zu dieser Möglichkeit OVG Münster Beschluss vom 6.6.2012 - 6 B 522/12 -, juris Rdnr. 6
vgl. in diesem Zusammenhang OVG Hamburg, Beschluss vom 26.8.2011, a.a.O. Rdnr. 7.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n. F.) ist. Denn der Erfolg einer Klage, mit der wie hier ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 B 11.12 -, juris, Rdn. 7.
5Den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein – wie hier – bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rdn. 10 bis 12.
7Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, im Streitfall sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung (13. Juni 2012) und damit auf § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 1. Juni 2013 geltenden Fassung abzustellen, weil er einen „zeitgebundenen Anspruch“ geltend gemacht habe. Zeitgebundene Ansprüche, also Ansprüche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, beurteilen sich unbeschadet späterer Gesetzesänderungen grundsätzlich nach „altem“ Recht, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nach der gesetzlichen Regelung bereits zu dem früheren Zeitpunkt oder Zeitraum erfüllt sein mussten.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2014 - 6 A 2680/12 -, juris, Rdn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 113 Rdn. 220.
9Das Zulassungsvorbringen zeigt bereits nicht näher auf, aus welchen Gründen es im Streitfall ausreichen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das klageweise begehrte (weitere) Hinausschieben des Ruhestandseintritts zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren. Weder der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. noch die Gesetzesmaterialien geben für diese Rechtsauffassung etwas her. Der Hinweis des Klägers auf § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, der durch das zum 1. Juni 2013 in Kraft getretene Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013, GV. NRW. S. 234, keine Änderung erfahren hat, hilft nicht weiter. Danach ist der Hinausschiebensantrag spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Die Regelung zielt darauf ab, der dienstvorgesetzten Stelle ausreichend Zeit für die Personalplanung einzuräumen.
10Vgl. Tadday/Rescher, Das Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Oktober 2013, § 32 Rdn. 3.
11Der Vorschrift kann dagegen nicht entnommen werden, dass es ausreichen soll, wenn die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts – unabhängig von im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren eintretenden Rechtsänderungen – zu dem dort genannten Zeitpunkt vorlagen.
12Unabhängig von dem Vorstehenden weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung mit seinem Vorbringen, das Abstellen auf die seit dem 1. Juni 2013 geltende Rechtslage entwerte seine „grundrechtlich gefestigte Anspruchsposition“. Denn eine „gefestigte“ Rechtsstellung hatte der Kläger im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 13. Juni 2012 aus den genannten Gründen nicht inne gehabt; ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend, der Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts sei wie ein auf Berufszulassung oder Erteilung einer berufsbezogenen Bewilligung gerichteter Antrag zu bewerten, bei dem es ausreiche, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Rechtsanspruch bestanden habe. Hinreichende Gründe für diese Rechtsauffassung, die es rechtfertigen, in diesen Fällen wie auch im Streitfall eine bereits außer Kraft getretene Regelung weiter anzuwenden, benennt das Zulassungsvorbringen nicht.
13Die nach alledem als Rechtsgrundlage heranzuziehende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. vermittelt dem Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Zum Begriff des “dienstlichen Interesses” hat das Verwaltungsgericht unter anderem auf die Entscheidung des Senats vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 - Bezug genommen. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. vorliegend nicht erfüllt seien. Die Erwägungen des beklagten Landes zum fehlenden dienstlichen Interesse seien nicht zu beanstanden. Danach gehörten der Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes gegenwärtig 91 Beamte an, von denen 45 Beamte älter als 55 Jahre seien. Bei rund 50 vom Hundert der Angehörigen dieser Laufbahn stehe demnach in den kommenden zehn Jahren der gesetzlich vorgesehene Ruhestand an. Noch deutlicher werde diese ungünstige Altersstruktur, wenn man berücksichtige, dass von den angeführten 45 Beamten 23 Beamte als Leiter einer Vollzugsanstalt und 12 weitere Beamte als deren Vertreter eingesetzt seien. In den nächsten zehn Jahren würden in über der Hälfte der nordrhein-westfälischen Justizvollzugseinrichtungen die obersten Spitzenämter altersbedingt vakant. Angesichts dessen sei die Einschätzung des beklagten Landes, in der angeführten Laufbahn sei ein kontinuierlicher Verjüngungsprozess dringend geboten, nicht zu beanstanden.
14Der Berufungszulassungsantrag zieht diese Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel. Der Einwand, die Ausführungen des beklagten Landes hinsichtlich des für dringend geboten erachteten Verjüngungsprozesses seien „durch konkrete Daten und Fakten nicht untermauert“, ist angesichts der im Einzelnen dargelegten Altersstruktur bereits nicht nachvollziehbar.
15Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Erwägungen des beklagten Landes seien widersprüchlich, weil dieses seinen Ruhestand zunächst um ein Jahr bis zum 30. April 2014 hinausgeschoben und zudem im Bescheid vom 30. Oktober 2012 ausgeführt habe, er könne im Falle des Erhalts der Eigenständigkeit der Justizvollzugsanstalt I. einen erneuten Antrag auf ein weiteres Hinausschieben seines Ruhestandseintritts stellen, oder sich auf die Stelle des Leiters der Justizvollzugsanstalt J. bewerben. Dass der Aspekt der Altersstruktur in dem angeführten Bescheid keine Berücksichtigung gefunden hat, verschafft dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens keine schützenswerte Rechtsposition. Denn dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, das beklagte Land werde diesen Gesichtspunkt auch zukünftig und zudem nach einer wie hier eingetretenen Rechtsänderung unberücksichtigt lassen.
16Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich der Anspruch des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch ergebe. Das Klagebegehren lässt sich hierauf nicht mit Erfolg stützen. Wird wie hier mit einer Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsaktes erstrebt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist. Ändert sich die Rechtslage, muss also die neue Rechtslage auch dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Kläger nachteilig ist, es sei denn – was vorliegend nicht der Fall ist -, dass sich aus der Neuregelung ergibt, dass für frühere Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll. Im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung vor der Rechtsänderung kann die Behörde daher lediglich eine Folgenbeseitigungslast treffen, die sie verpflichtet, im Rahmen einer ihr möglichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass sie einen Anspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat, und ihr Ermessen „auf Null“ reduzieren kann.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, juris, Rdn. 5 und 7; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 6 B 992/13 -, juris, Rdn. 9.
18Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Erwägungen hier jedoch bereits deswegen nicht eingriffen, weil das Klagebegehren am fehlenden Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. scheitere.
19Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf den Hilfsantrag, festzustellen, dass der Bescheid vom 30. Oktober 2012 rechtswidrig war, soweit der Ruhestandseintritt nicht über den 30. April 2014 hinausgeschoben wurde.
20Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein Feststellungsinteresse nur dann besteht, wenn eine entsprechende Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 B 109.04 -, juris, Rdn. 7.
22Dies substantiiert darzulegen, obliegt dem Kläger. Die pauschale Behauptung, nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht nicht aus. Das vage Vorbringen des Klägers, „dass er die Dinge nicht hinzunehmen beabsichtigt, sondern Schadensersatz begehren wird“, genügt danach den Darlegungsanforderungen nicht.
23Davon abgesehen ist auch nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land den Ruhestandseintritt des Klägers mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 zunächst nur um ein Jahr – bis zum 30. April 2014 – verlängert hat. Denn auch wenn dem Hinausschieben des Ruhestandseintritts über den 30. April 2014 hinaus keine dienstlichen Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. entgegengestanden haben sollten, folgt daraus kein zwingender Anspruch des Klägers, sondern ist vielmehr der dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über den Antrag zustehende Ermessensspielraum zu berücksichtigen. Für eine Reduzierung des Ermessens dahingehend, dass dem Kläger ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bis zum 30. April 2016 gewährt werden musste, ist nichts ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über den Erhalt der Eigenständigkeit der Justizvollzugsanstalt I. im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch ausstand, war es vielmehr ermessensgerecht, den Ruhestand (zunächst) für nur ein Jahr hinauszuschieben.
24Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
25Mit der Begründung des Zulassungsantrags ist auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, „ob bei Anträgen eines Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandes nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung“ abzustellen ist, besteht kein Klärungsbedarf, weil diese Rechtsfrage, wie ausgeführt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist.
27Ohne Erfolg rügt der Kläger als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5
28VwGO die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht „der Frage hätte nachgehen müssen, ob die Erwägungen des beklagten Landes, mit denen dieses entgegenstehende dienstliche Gründe begründete, tatsächlich gegeben waren“. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine wie hier durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 6 A 2903/09 -, juris, Rdn. 12, mit weiteren Nachweisen.
30Eine weitere Aufklärung drängte sich nach den Umständen des Falles auch nicht auf. Der Kläger hat nicht ansatzweise aufgezeigt, aus welchen Gründen die Darstellungen des beklagten Landes etwa zur Altersstruktur in der Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes unzutreffend sein sollten.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Senat hat dem Antragsgegner mit Beschluss vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 -im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Senats beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. März 2016. In den Gründen des Beschlusses heißt es:
4„(…) Hiervon ausgehend kann der Antragsteller eine Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 beanspruchen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. liegen vor. Ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand ist nach Lage der Akten und mangels gegenteiliger sonstiger Erkenntnisse entgegen der Annahme des Antragsgegners gegeben.
5Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 ‑ zum Begriff des ‘dienstlichen Interesses‘ im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. Folgendes ausgeführt:
6‘Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist.
7Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 6 B 443/13 -, nrwe.de, m.w.N. und Beschluss vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 -, nrwe.de.
8Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann.
9Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2013, a.a.O.‘
10Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner hier von seinem Organisationsermessens in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht und rechtsfehlerhaft ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint (…).
11Der Antragsgegner verkennt jedenfalls, dass die mit seiner Organisationsgrundentscheidung verfolgte personalwirtschaftliche Zielsetzung, die es hinsichtlich des von ihr betroffenen Personenkreises regelmäßig rechtfertigen mag, ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zu verneinen, es nicht ausschließt, dass im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände ein solches Interesse gleichwohl gegeben ist. Die Organisationsgrundentscheidung entbindet daher den Antragsgegner und im vorliegenden Verfahren das Gericht nicht, die Besonderheiten des Einzelfalles in den Blick zu nehmen und zu prüfen, ob sie - die mit der Entscheidung verfolgte Zielsetzung einstweilen in den Hintergrund treten lassend - ein dienstliches Interesse i.S.v. § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. begründen. Diese Prüfung führt nach derzeitiger Erkenntnislage zu dem Ergebnis, dass ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand gegeben ist.
12Sein Fall weist u.a. folgende Besonderheiten auf: Der Antragsteller ist seit Juni 2013 ausschließlich für die Ermittlungskommission G. tätig. Sie bearbeitet nach den Ausführungen des Leiters der Kriminalinspektion 1, KD K. , vom 19. August 2013 ein - der organisierten Kriminalität zuzuordnendes - ‚Umfangsverfahren gegen eine arabische Großfamilie‘. Es sei durch den Antragsteller initiiert worden, der daher auch die ‚umfangreichste Personen- und Sachkenntnis‘ habe. Erfahrungsgemäß ergäben sich umfangreiche Nachermittlungen und Anschlussverfahren, welche sicherlich das gesamte Jahr 2014 in Anspruch nähmen. Der Antragsteller hat die ihm obliegenden Aufgaben im Beschwerdeverfahren weiter erläutert. Er sei im Rahmen der Ermittlungskommission G. seit Juli 2013 für eine Person, die mit einer gerichtlich angeordneten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme belegt sei, als ‚Stammsachbearbeiter‘ eingesetzt. Er habe über den überwachten Mobilfunkanschluss mehr als 50.000 Datensätze verarbeitet. Aufgrund seines inzwischen monatelangen Abhörens und Abgleichens sei er als Einziger in der Lage, gesprochene Begrifflichkeiten der überwachten Person zu interpretieren. Die Unterhaltungen würden mit einem ‚Code‘ geführt. Ein nicht eingearbeiteter Sachbearbeiter sei daher nicht in der Lage herauszufinden, ob es sich um die Verabredung von Vergehen und Verbrechen oder um ‚normale‘ Telefongespräche handele. Ein neu eingesetzter Sachbearbeiter müsste, um die überwachte Person in ihrer wechselnden ‚konspirativen Vorgehensweise dechiffrieren zu können, von vorne anfangen‘. Aus der Überwachungsmaßnahme seien diverse weitere Ermittlungsverfahren entstanden. Letztendlich bestehe der Verdacht, dass es sich um eine im gesamten Bundesgebiet aktive Tätergruppierung handele, welche bandenmäßig u.a. illegalen Rauschgifthandel betreibe. Der Leiter der Ermittlungskommission G. , Kriminalhauptkommissar I. , schloss sich unter dem 18. Februar 2014 den Ausführungen des Antragstellers in vollem Umfang an und ergänzte, der Antragsteller habe ‚durch seine monatelange Auswertearbeit der durchgeführten TKÜ-Maßnahmen‘ einen solchen Umfang an Informationen gewonnen, dass sein Ausscheiden aus der Ermittlungskommission ‚den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens gefährden könnte‘.
13Angesichts dieser - vom Antragsgegner auch im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellten - Erkenntnislage muss davon ausgegangen werden, dass das Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung zumindest sinnvoll ist. Die Erfüllung der dem Antragsteller im Rahmen der Ermittlungskommission G. obliegenden Telefonüberwachung und Auswertung der zahlreichen Datensätze setzt spezielle Kenntnisse voraus, über die derzeit allein er verfügt. Der Antragsgegner hat in der Vergangenheit keine Maßnahmen ergriffen, um zu gewährleisten, dass diese für eine erfolgreiche Arbeit der Ermittlungskommission bedeutsamen Kenntnisse an andere Bedienstete weitergegeben werden. Die unter dem 25. Oktober 2013 gegenüber der Kriminalinspektion 1 geäußerte Bitte, die verbleibende Dienstzeit des Antragstellers für den nötigen Wissenstransfer zu nutzen, ist nicht erfüllt worden. Dass es dem Antragsteller unmöglich ist, einen - im Übrigen vom Antragsgegner nach wie vor nicht benannten - anderen Sachbearbeiter kurzfristig, geschweige denn bis zum 31. März 2014, mit der gebotenen Effektivität einzuarbeiten, drängt sich nicht zuletzt angesichts des vom Antragsgegner nicht in Abrede gestellten Umfangs der zu vermittelnden speziellen Kenntnisse auf.
14Soweit der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 19. März 2014 geltend macht, es sei im vorliegenden Fall wie auch in allen anderen Fällen der Zurruhesetzung oder eines längerfristigen Ausfalls eines Mitarbeiters davon auszugehen, dass laufende Vorgänge ohne Qualitätsverlust von den übrigen Mitarbeitern weiter bearbeitet und eine gegebenenfalls entstehende zeitliche Verzögerung in Kauf genommen werde, ignoriert er erneut die Besonderheiten des vorliegenden Falles. Die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgaben durch einen anderen Mitarbeiter setzt voraus, dass dieser sich die hierfür erforderlichen speziellen Kenntnisse angeeignet hat. Dass dies ohne die Unterstützung durch den Antragsteller deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen würde, versteht sich von selbst. Die sich u.a. hierauf beziehende Anmerkung des Antragsgegners, dies werde als „unkritisch betrachtet“, ist schon deshalb unverständlich, weil die Erfüllung der dem Antragsteller übertragenen Aufgabe für die Arbeit der - zur Verfolgung eines umfangreichen Verfahrens im Bereich der organisierten Kriminalität eingesetzten - Ermittlungskommission G. von erheblicher Bedeutung ist und eine verzögerte Aufgabenerfüllung ihre Arbeit beeinträchtigen würde.
15Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n.F. vor, ist dem Dienstherrn Ermessen eröffnet. Der Antragsgegner hat von dem ihm eröffneten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil er bereits ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand verneint hat. Mit Blick auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. März 2014 sei angemerkt, dass § 114 Satz 2 VwGO nicht zu seinen Gunsten greift. Diese Regelung lässt nur die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht jedoch deren vollständige Nachholung zu.
16Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung mit dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Inhalt ist nach den gegebenen Umständen geboten, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) leerliefe. Da der Antragsteller, würde sein Eintritt in den Ruhestand nicht hinausgeschoben, mit Ablauf des 31. März 2014 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand träte, würde die Anordnung einer - in der Hauptsache nur erreichbaren und im vorliegenden Verfahren hilfsweise begehrten - Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012 nicht genügen, um ihm effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Er ist mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG so zu stellen, als ob der Antragsgegner sein Ermessen bezogen auf die in der Beschlussformel genannten Zeiträume zu seinen Gunsten ausgeübt hätte.
17Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris.
18Die weitergehende Beschwerde ist zurückzuweisen. Es sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die schon jetzt annehmen lassen, dass sich das Ermessen des Antragsgegners zu Gunsten des Antragstellers allein auf die beantragte Entscheidung reduziert haben könnte, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zum 31. März 2016 hinauszuschieben. Es bleibt dem Antragsgegner vielmehr unbenommen, seine Ermessensentscheidung (auch) an der Frage zu orientieren, innerhalb welcher Zeitspanne der erforderliche und vom Antragsteller pflichtgemäß zu unterstützende Wissenstransfer gewährleistet werden kann.“
19Daraufhin hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 29. April 2014 den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Mai 2014 hinausgeschoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers für die Ermittlungskommission G. , die er seit Juni 2013 wahrnehme, und dem damit erworbenen Expertenwissen bestehe ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand so lange, bis die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erfolgt sei und seine - des Antragstellers - Aufgaben in der Ermittlungskommission abgeschlossen seien. Um Erkenntnisdefizite zu vermeiden und einen Wissenstransfer zu ermöglichen, werde seit dem 24. Februar 2014 sein „Aufgabengebiet bei den TKÜ-Maßnahmen parallel durch einen weiteren Sachbearbeiter begleitet“. Es falle seit Februar 2014 auch nicht mehr in das Aufgabengebiet des Antragstellers, neue Ermittlungsansätze in Bezug auf den von ihm im Rahmen der Ermittlungskommission G. betreuten Haupttäter aufzugreifen. Vielmehr bereite er seither abschließende Maßnahmen in Bezug auf diesen Täter vor. Vor diesem Hintergrund sei nach dem 31. Mai 2014 eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung sichergestellt und ein dienstliches Interesse an dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers somit nicht mehr gegeben.
20Da dieser Bescheid dem Antragsteller erst am 6. Mai 2014 zugestellt worden ist, hat der Antragsgegner den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand mit Bescheid vom 19. Mai 2014 - ihm zugestellt am 19. Mai 2014 - bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 hinausgeschoben und den Bescheid vom 29. April 2014 dementsprechend teilweise aufgehoben.
21Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, seinen Eintritt in den Ruhestand weiter hinauszuschieben, hilfsweise der Neubescheidung seines Antrags vom 19. Dezember 2012, hatte teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 6. Juni 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinaus bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2012 hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 K 5584/13 oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2014. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Antragsteller habe insoweit Umstände glaubhaft gemacht, die neben einem Anordnungsgrund auch einen Anordnungsanspruch begründeten. Aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 28. März 2014 - 6 B 215/14 - sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Dienstverlängerung des Antragstellers bis zum 31. Oktober 2014 im dienstlichen Interesse liege. Seine weitergehenden Anträge hat das Verwaltungsgericht mangels Anordnungsgrundes bzw. -anspruchs abgelehnt.
22Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner am 20. Juni 2014 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Unter dem 25. Juni 2014 hat er den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 hinausgeschoben.
23II.
24Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner bei verständiger Würdigung seines Vorbringens nur gegen den stattgebenden Teil des angegriffenen Beschlusses richtet, hat Erfolg. Die von ihm im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände rechtfertigen die Änderung des Beschlusses.
25Das Begehren des Antragstellers,
26den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinauszuschieben und zwar entsprechend seinem Antrag vom 19. Dezember 2012 bis zum 31. März 2016,
27hilfsweise,
28den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antrag, seinen Eintritt in den Ruhestand über den 30. Juni 2014 hinauszuschieben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,
29ist zwischenzeitlich unzulässig geworden, soweit es den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe dieser Beschwerdeentscheidung betrifft. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem der Antragsgegner unter dem 25. Juni 2014 den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Beschwerde-entscheidung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 hinausgeschoben hat.
30Hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums ist das Begehren des Antragstellers unbegründet. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den Ruhestand weiter, geschweige denn bis zum 31. Oktober 2014 hinausgeschoben wird. Er hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner erneut über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand entscheidet.
31Maßgebliche gesetzliche Grundlage ist § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Hiernach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats hinaus, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Gemessen an den unter I. dargestellten Grundsätzen ist es jedenfalls nach den Erläuterungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren rechtlich nicht zu beanstanden, dass er das Vorliegen eines dienstliches Interesses am Hinausschieben des Eintritts des Antragsteller in den Ruhestand über die ihm zugestandene Zeit hinaus verneint hat.
32Der Antragsgegner hat seine Ausführungen im Bescheid vom 29. April 2014 im Beschwerdeverfahren weiter konkretisiert. Die Übergabe der „Arbeitsrate“ des Antragstellers und der erforderliche Wissenstransfer seien im Februar 2014 eingeleitet und zwischenzeitlich umgesetzt worden. Auch die übrigen Mitglieder der Ermittlungskommission G. wiesen die für Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen erforderliche fachliche Qualifikation auf. Die Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme „bzgl. des Haupttäters", mit der der Antragsteller betraut gewesen sei, sei von Kriminalhauptkommissar G. übernommen worden und könne ohne Qualitätsverluste weitergeführt werden. Dieses Vorbringen wird insbesondere durch die dienstliche Erklärung des Leiters der Ermittlungskommission G. , Kriminalhauptkommissar I. , vom 4. Juli 2014 untermauert. Er hat Folgendes ausgeführt:
33„(...) Herr KHK L. war überwiegend mit der Bearbeitung einer Telefon-überwachungsmaßnahme gegen einen Beschuldigten betraut, hat jedoch, wie jedes andere EK-Mitglied auch, aktuell anstehende Ermittlungsarbeiten jeglicher Art durchgeführt. Da mir bekannt war, dass die Pensionierung des KHK L. für Ende März 2014 bevorstand, wurde bereits nach den durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen im Februar 2014 Herr KHK G. , langjähriger Sachbearbeiter des KK 21/GER (Dienststelle für organisierte Kriminalität, Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift des Zolls und der Polizei), mit der Betreuung der Telefonüberwachungsmaßnahme des Beschuldigten beauftragt, die zuvor durch Herrn KHK L. vorgenommen wurde. Herr KHK L. hat in der Folgezeit seine Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung überarbeitet und entsprechende Verdachtsfälle schriftlich festgehalten. Des Weiteren hat Herr KHK L. alle aktuell anstehenden Arbeiten in der EK durchgeführt.
34Es wurden regelmäßige EK-Besprechungen, mindestens zweimal wöchentlich, im erforderlichen Falle auch öfters, durchgeführt. Bei diesen Besprechungen wurden die laufenden Erkenntnisse dargestellt, gemeinsam erörtert und die weiteren Vorgehensweisen abgestimmt. Dadurch war und ist sichergestellt, dass alle EK-Mitglieder in der Lage sind, die gewonnenen Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren umzusetzen.
35Es ist sichergestellt, dass ohne KHK L. das Ermittlungsverfahren sachgerecht zu Ende geführt werden kann.
36Ich möchte noch darauf hinweisen, dass aktuell die subversiven Maßnahmen, insbesondere die Telefonüberwachungen gegen die Beschuldigten, eingestellt wurden und drei Beschuldigte sich zurzeit in Untersuchungshaft befinden."
37Diesen nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen hat der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Er zeigt insbesondere keine Umstände mehr auf, die darauf hindeuten könnten, dass es zwischenzeitlich nicht zu einer sachgerechten Übergabe seiner Dienstgeschäfte einschließlich der Weitergabe der für deren Erledigung erforderlichen Kenntnisse gekommen ist. Die von ihm unter dem 10. Juli 2014 angeführten Gegebenheiten, aus denen er (nunmehr) ein dienstliches Interesse an einem Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand herleiten will, gehen letztlich nicht über das hinaus, was regelmäßig mit dem Ruhestandseintritt eines Beamten verbunden ist. Damit allein ist ein dienstliches Interesse im dargestellten Sinn indes nicht dargetan. Das Ausscheiden eines Mitarbeiters, insbesondere eines erfahrenen, wird in vielen Fällen zu einer nicht leicht zu schließenden Lücke führen. Dies mag auch im Falle des Antragstellers so sein, zumal, wie er geltend macht, von der Ermittlungskommission G. auch weiterhin umfangreiche und langwierige Ermittlungen durchgeführt werden müssen und sich zudem derzeit zwei Kommissionsmitglieder im Urlaub befinden. Es ist jedoch Sache des Antragsgegners zu entscheiden, in welcher Weise diese Situation kompensiert oder vorübergehend hingenommen werden soll. Auch im Übrigen zeigt der Antragsteller keinen greifbaren Anhalt dafür auf, dass, wie er zu meinen scheint, nur durch das weitere Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand eine sachgerechte Aufgabenerfüllung der Ermittlungskommission G. gewährleistet ist.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Die Festsetzung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren niedrigeren Streitwertes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde sich nur gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses richtet.
40Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n. F.) ist. Denn der Erfolg einer Klage, mit der wie hier ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 B 11.12 -, juris, Rdn. 7.
5Den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein – wie hier – bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rdn. 10 bis 12.
7Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, im Streitfall sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung (13. Juni 2012) und damit auf § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 1. Juni 2013 geltenden Fassung abzustellen, weil er einen „zeitgebundenen Anspruch“ geltend gemacht habe. Zeitgebundene Ansprüche, also Ansprüche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, beurteilen sich unbeschadet späterer Gesetzesänderungen grundsätzlich nach „altem“ Recht, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nach der gesetzlichen Regelung bereits zu dem früheren Zeitpunkt oder Zeitraum erfüllt sein mussten.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2014 - 6 A 2680/12 -, juris, Rdn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 113 Rdn. 220.
9Das Zulassungsvorbringen zeigt bereits nicht näher auf, aus welchen Gründen es im Streitfall ausreichen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das klageweise begehrte (weitere) Hinausschieben des Ruhestandseintritts zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren. Weder der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. noch die Gesetzesmaterialien geben für diese Rechtsauffassung etwas her. Der Hinweis des Klägers auf § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, der durch das zum 1. Juni 2013 in Kraft getretene Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013, GV. NRW. S. 234, keine Änderung erfahren hat, hilft nicht weiter. Danach ist der Hinausschiebensantrag spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Die Regelung zielt darauf ab, der dienstvorgesetzten Stelle ausreichend Zeit für die Personalplanung einzuräumen.
10Vgl. Tadday/Rescher, Das Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Oktober 2013, § 32 Rdn. 3.
11Der Vorschrift kann dagegen nicht entnommen werden, dass es ausreichen soll, wenn die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts – unabhängig von im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren eintretenden Rechtsänderungen – zu dem dort genannten Zeitpunkt vorlagen.
12Unabhängig von dem Vorstehenden weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung mit seinem Vorbringen, das Abstellen auf die seit dem 1. Juni 2013 geltende Rechtslage entwerte seine „grundrechtlich gefestigte Anspruchsposition“. Denn eine „gefestigte“ Rechtsstellung hatte der Kläger im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 13. Juni 2012 aus den genannten Gründen nicht inne gehabt; ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend, der Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts sei wie ein auf Berufszulassung oder Erteilung einer berufsbezogenen Bewilligung gerichteter Antrag zu bewerten, bei dem es ausreiche, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Rechtsanspruch bestanden habe. Hinreichende Gründe für diese Rechtsauffassung, die es rechtfertigen, in diesen Fällen wie auch im Streitfall eine bereits außer Kraft getretene Regelung weiter anzuwenden, benennt das Zulassungsvorbringen nicht.
13Die nach alledem als Rechtsgrundlage heranzuziehende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. vermittelt dem Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Zum Begriff des “dienstlichen Interesses” hat das Verwaltungsgericht unter anderem auf die Entscheidung des Senats vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 - Bezug genommen. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. vorliegend nicht erfüllt seien. Die Erwägungen des beklagten Landes zum fehlenden dienstlichen Interesse seien nicht zu beanstanden. Danach gehörten der Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes gegenwärtig 91 Beamte an, von denen 45 Beamte älter als 55 Jahre seien. Bei rund 50 vom Hundert der Angehörigen dieser Laufbahn stehe demnach in den kommenden zehn Jahren der gesetzlich vorgesehene Ruhestand an. Noch deutlicher werde diese ungünstige Altersstruktur, wenn man berücksichtige, dass von den angeführten 45 Beamten 23 Beamte als Leiter einer Vollzugsanstalt und 12 weitere Beamte als deren Vertreter eingesetzt seien. In den nächsten zehn Jahren würden in über der Hälfte der nordrhein-westfälischen Justizvollzugseinrichtungen die obersten Spitzenämter altersbedingt vakant. Angesichts dessen sei die Einschätzung des beklagten Landes, in der angeführten Laufbahn sei ein kontinuierlicher Verjüngungsprozess dringend geboten, nicht zu beanstanden.
14Der Berufungszulassungsantrag zieht diese Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel. Der Einwand, die Ausführungen des beklagten Landes hinsichtlich des für dringend geboten erachteten Verjüngungsprozesses seien „durch konkrete Daten und Fakten nicht untermauert“, ist angesichts der im Einzelnen dargelegten Altersstruktur bereits nicht nachvollziehbar.
15Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Erwägungen des beklagten Landes seien widersprüchlich, weil dieses seinen Ruhestand zunächst um ein Jahr bis zum 30. April 2014 hinausgeschoben und zudem im Bescheid vom 30. Oktober 2012 ausgeführt habe, er könne im Falle des Erhalts der Eigenständigkeit der Justizvollzugsanstalt I. einen erneuten Antrag auf ein weiteres Hinausschieben seines Ruhestandseintritts stellen, oder sich auf die Stelle des Leiters der Justizvollzugsanstalt J. bewerben. Dass der Aspekt der Altersstruktur in dem angeführten Bescheid keine Berücksichtigung gefunden hat, verschafft dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens keine schützenswerte Rechtsposition. Denn dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, das beklagte Land werde diesen Gesichtspunkt auch zukünftig und zudem nach einer wie hier eingetretenen Rechtsänderung unberücksichtigt lassen.
16Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich der Anspruch des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch ergebe. Das Klagebegehren lässt sich hierauf nicht mit Erfolg stützen. Wird wie hier mit einer Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsaktes erstrebt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist. Ändert sich die Rechtslage, muss also die neue Rechtslage auch dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Kläger nachteilig ist, es sei denn – was vorliegend nicht der Fall ist -, dass sich aus der Neuregelung ergibt, dass für frühere Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll. Im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung vor der Rechtsänderung kann die Behörde daher lediglich eine Folgenbeseitigungslast treffen, die sie verpflichtet, im Rahmen einer ihr möglichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass sie einen Anspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat, und ihr Ermessen „auf Null“ reduzieren kann.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, juris, Rdn. 5 und 7; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 6 B 992/13 -, juris, Rdn. 9.
18Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Erwägungen hier jedoch bereits deswegen nicht eingriffen, weil das Klagebegehren am fehlenden Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. scheitere.
19Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf den Hilfsantrag, festzustellen, dass der Bescheid vom 30. Oktober 2012 rechtswidrig war, soweit der Ruhestandseintritt nicht über den 30. April 2014 hinausgeschoben wurde.
20Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein Feststellungsinteresse nur dann besteht, wenn eine entsprechende Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 B 109.04 -, juris, Rdn. 7.
22Dies substantiiert darzulegen, obliegt dem Kläger. Die pauschale Behauptung, nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht nicht aus. Das vage Vorbringen des Klägers, „dass er die Dinge nicht hinzunehmen beabsichtigt, sondern Schadensersatz begehren wird“, genügt danach den Darlegungsanforderungen nicht.
23Davon abgesehen ist auch nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land den Ruhestandseintritt des Klägers mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 zunächst nur um ein Jahr – bis zum 30. April 2014 – verlängert hat. Denn auch wenn dem Hinausschieben des Ruhestandseintritts über den 30. April 2014 hinaus keine dienstlichen Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. entgegengestanden haben sollten, folgt daraus kein zwingender Anspruch des Klägers, sondern ist vielmehr der dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über den Antrag zustehende Ermessensspielraum zu berücksichtigen. Für eine Reduzierung des Ermessens dahingehend, dass dem Kläger ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bis zum 30. April 2016 gewährt werden musste, ist nichts ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über den Erhalt der Eigenständigkeit der Justizvollzugsanstalt I. im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch ausstand, war es vielmehr ermessensgerecht, den Ruhestand (zunächst) für nur ein Jahr hinauszuschieben.
24Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
25Mit der Begründung des Zulassungsantrags ist auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, „ob bei Anträgen eines Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandes nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung“ abzustellen ist, besteht kein Klärungsbedarf, weil diese Rechtsfrage, wie ausgeführt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist.
27Ohne Erfolg rügt der Kläger als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5
28VwGO die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht „der Frage hätte nachgehen müssen, ob die Erwägungen des beklagten Landes, mit denen dieses entgegenstehende dienstliche Gründe begründete, tatsächlich gegeben waren“. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine wie hier durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 6 A 2903/09 -, juris, Rdn. 12, mit weiteren Nachweisen.
30Eine weitere Aufklärung drängte sich nach den Umständen des Falles auch nicht auf. Der Kläger hat nicht ansatzweise aufgezeigt, aus welchen Gründen die Darstellungen des beklagten Landes etwa zur Altersstruktur in der Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes unzutreffend sein sollten.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.