Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. März 2014 - 6 A 228/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass maßgebliche gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der ab dem 1. Juni 2013 gültigen Fassung (n. F.) ist. Denn der Erfolg einer Klage, mit der wie hier ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sofern das neue, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht nichts anderes bestimmt. Durch seine Auslegung ist zu ermitteln, ob Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren für bestimmte Fallkonstellationen noch nach dem aufgehobenen oder inhaltlich geänderten Recht zu beurteilen sind.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2012 – 2 B 11.12 -, juris, Rdn. 7.
5Den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein – wie hier – bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rdn. 10 bis 12.
7Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, im Streitfall sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung (13. Juni 2012) und damit auf § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 1. Juni 2013 geltenden Fassung abzustellen, weil er einen „zeitgebundenen Anspruch“ geltend gemacht habe. Zeitgebundene Ansprüche, also Ansprüche, die zu einem bestimmten Zeitpunkt entstehen oder sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, beurteilen sich unbeschadet späterer Gesetzesänderungen grundsätzlich nach „altem“ Recht, wenn die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nach der gesetzlichen Regelung bereits zu dem früheren Zeitpunkt oder Zeitraum erfüllt sein mussten.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2014 - 6 A 2680/12 -, juris, Rdn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Auflage 2013, § 113 Rdn. 220.
9Das Zulassungsvorbringen zeigt bereits nicht näher auf, aus welchen Gründen es im Streitfall ausreichen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das klageweise begehrte (weitere) Hinausschieben des Ruhestandseintritts zu einem früheren Zeitpunkt erfüllt waren. Weder der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. noch die Gesetzesmaterialien geben für diese Rechtsauffassung etwas her. Der Hinweis des Klägers auf § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW, der durch das zum 1. Juni 2013 in Kraft getretene Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013, GV. NRW. S. 234, keine Änderung erfahren hat, hilft nicht weiter. Danach ist der Hinausschiebensantrag spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Die Regelung zielt darauf ab, der dienstvorgesetzten Stelle ausreichend Zeit für die Personalplanung einzuräumen.
10Vgl. Tadday/Rescher, Das Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand Oktober 2013, § 32 Rdn. 3.
11Der Vorschrift kann dagegen nicht entnommen werden, dass es ausreichen soll, wenn die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts – unabhängig von im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren eintretenden Rechtsänderungen – zu dem dort genannten Zeitpunkt vorlagen.
12Unabhängig von dem Vorstehenden weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung mit seinem Vorbringen, das Abstellen auf die seit dem 1. Juni 2013 geltende Rechtslage entwerte seine „grundrechtlich gefestigte Anspruchsposition“. Denn eine „gefestigte“ Rechtsstellung hatte der Kläger im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 13. Juni 2012 aus den genannten Gründen nicht inne gehabt; ohne Erfolg macht der Kläger in diesem Zusammenhang weiter geltend, der Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts sei wie ein auf Berufszulassung oder Erteilung einer berufsbezogenen Bewilligung gerichteter Antrag zu bewerten, bei dem es ausreiche, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung ein entsprechender Rechtsanspruch bestanden habe. Hinreichende Gründe für diese Rechtsauffassung, die es rechtfertigen, in diesen Fällen wie auch im Streitfall eine bereits außer Kraft getretene Regelung weiter anzuwenden, benennt das Zulassungsvorbringen nicht.
13Die nach alledem als Rechtsgrundlage heranzuziehende Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. vermittelt dem Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht. Nach dieser Vorschrift kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Zum Begriff des “dienstlichen Interesses” hat das Verwaltungsgericht unter anderem auf die Entscheidung des Senats vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 - Bezug genommen. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. vorliegend nicht erfüllt seien. Die Erwägungen des beklagten Landes zum fehlenden dienstlichen Interesse seien nicht zu beanstanden. Danach gehörten der Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes gegenwärtig 91 Beamte an, von denen 45 Beamte älter als 55 Jahre seien. Bei rund 50 vom Hundert der Angehörigen dieser Laufbahn stehe demnach in den kommenden zehn Jahren der gesetzlich vorgesehene Ruhestand an. Noch deutlicher werde diese ungünstige Altersstruktur, wenn man berücksichtige, dass von den angeführten 45 Beamten 23 Beamte als Leiter einer Vollzugsanstalt und 12 weitere Beamte als deren Vertreter eingesetzt seien. In den nächsten zehn Jahren würden in über der Hälfte der nordrhein-westfälischen Justizvollzugseinrichtungen die obersten Spitzenämter altersbedingt vakant. Angesichts dessen sei die Einschätzung des beklagten Landes, in der angeführten Laufbahn sei ein kontinuierlicher Verjüngungsprozess dringend geboten, nicht zu beanstanden.
14Der Berufungszulassungsantrag zieht diese Feststellungen nicht durchgreifend in Zweifel. Der Einwand, die Ausführungen des beklagten Landes hinsichtlich des für dringend geboten erachteten Verjüngungsprozesses seien „durch konkrete Daten und Fakten nicht untermauert“, ist angesichts der im Einzelnen dargelegten Altersstruktur bereits nicht nachvollziehbar.
15Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Erwägungen des beklagten Landes seien widersprüchlich, weil dieses seinen Ruhestand zunächst um ein Jahr bis zum 30. April 2014 hinausgeschoben und zudem im Bescheid vom 30. Oktober 2012 ausgeführt habe, er könne im Falle des Erhalts der Eigenständigkeit der Justizvollzugsanstalt I. einen erneuten Antrag auf ein weiteres Hinausschieben seines Ruhestandseintritts stellen, oder sich auf die Stelle des Leiters der Justizvollzugsanstalt J. bewerben. Dass der Aspekt der Altersstruktur in dem angeführten Bescheid keine Berücksichtigung gefunden hat, verschafft dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens keine schützenswerte Rechtsposition. Denn dieser Umstand rechtfertigt nicht die Annahme, das beklagte Land werde diesen Gesichtspunkt auch zukünftig und zudem nach einer wie hier eingetretenen Rechtsänderung unberücksichtigt lassen.
16Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich der Anspruch des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Folgenbeseitigungsanspruch ergebe. Das Klagebegehren lässt sich hierauf nicht mit Erfolg stützen. Wird wie hier mit einer Verpflichtungsklage der Erlass eines Verwaltungsaktes erstrebt, darf die Behörde zu dessen Erlass nur verpflichtet werden, wenn sie dazu nach der geltenden Rechtslage verpflichtet bzw. befugt ist. Ändert sich die Rechtslage, muss also die neue Rechtslage auch dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Kläger nachteilig ist, es sei denn – was vorliegend nicht der Fall ist -, dass sich aus der Neuregelung ergibt, dass für frühere Anträge die bisherige Rechtslage maßgebend bleiben soll. Im Falle einer rechtswidrigen Ablehnung vor der Rechtsänderung kann die Behörde daher lediglich eine Folgenbeseitigungslast treffen, die sie verpflichtet, im Rahmen einer ihr möglichen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass sie einen Anspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat, und ihr Ermessen „auf Null“ reduzieren kann.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1996 - 1 B 82.95 -, juris, Rdn. 5 und 7; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - 6 B 992/13 -, juris, Rdn. 9.
18Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass diese Erwägungen hier jedoch bereits deswegen nicht eingriffen, weil das Klagebegehren am fehlenden Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. scheitere.
19Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen auch nicht im Hinblick auf den Hilfsantrag, festzustellen, dass der Bescheid vom 30. Oktober 2012 rechtswidrig war, soweit der Ruhestandseintritt nicht über den 30. April 2014 hinausgeschoben wurde.
20Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein Feststellungsinteresse nur dann besteht, wenn eine entsprechende Klage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2005 - 2 B 109.04 -, juris, Rdn. 7.
22Dies substantiiert darzulegen, obliegt dem Kläger. Die pauschale Behauptung, nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen zivilgerichtlichen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht nicht aus. Das vage Vorbringen des Klägers, „dass er die Dinge nicht hinzunehmen beabsichtigt, sondern Schadensersatz begehren wird“, genügt danach den Darlegungsanforderungen nicht.
23Davon abgesehen ist auch nicht zu beanstanden, dass das beklagte Land den Ruhestandseintritt des Klägers mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 zunächst nur um ein Jahr – bis zum 30. April 2014 – verlängert hat. Denn auch wenn dem Hinausschieben des Ruhestandseintritts über den 30. April 2014 hinaus keine dienstlichen Gründe im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a. F. entgegengestanden haben sollten, folgt daraus kein zwingender Anspruch des Klägers, sondern ist vielmehr der dem Dienstherrn bei seiner Entscheidung über den Antrag zustehende Ermessensspielraum zu berücksichtigen. Für eine Reduzierung des Ermessens dahingehend, dass dem Kläger ein Hinausschieben seines Ruhestandseintritts bis zum 30. April 2016 gewährt werden musste, ist nichts ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung über den Erhalt der Eigenständigkeit der Justizvollzugsanstalt I. im Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch ausstand, war es vielmehr ermessensgerecht, den Ruhestand (zunächst) für nur ein Jahr hinauszuschieben.
24Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
25Mit der Begründung des Zulassungsantrags ist auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen ist nicht genügt. Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, „ob bei Anträgen eines Beamten auf Hinausschieben des Ruhestandes nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung“ abzustellen ist, besteht kein Klärungsbedarf, weil diese Rechtsfrage, wie ausgeführt, in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist.
27Ohne Erfolg rügt der Kläger als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5
28VwGO die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht „der Frage hätte nachgehen müssen, ob die Erwägungen des beklagten Landes, mit denen dieses entgegenstehende dienstliche Gründe begründete, tatsächlich gegeben waren“. Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine wie hier durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 6 A 2903/09 -, juris, Rdn. 12, mit weiteren Nachweisen.
30Eine weitere Aufklärung drängte sich nach den Umständen des Falles auch nicht auf. Der Kläger hat nicht ansatzweise aufgezeigt, aus welchen Gründen die Darstellungen des beklagten Landes etwa zur Altersstruktur in der Laufbahn des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes unzutreffend sein sollten.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG).
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Kreis der Beteiligten bekannt ist und offensichtlich eine Anordnung von Vorkehrungen im Sinne des § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 nicht in Betracht kommt, kann diesen Beteiligten gegenüber von der Aufstellung eines Plans abgesehen werden. In diesem Fall sind die Beteiligten sowie die Gemeinde und der Landkreis, in deren Bezirk die betroffenen Grundstücke liegen, besonders zu benachrichtigen. Der Benachrichtigung ist das Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke mit den in § 31 Abs. 2 geforderten Angaben beizufügen.
(2) In der Benachrichtigung ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Beteiligten Einwendungen gegen das Vorhaben erheben können.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.