Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Juni 2016 - 15 K 5738/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist an der beklagten Hochschule seit dem Sommersemester 2011 im Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaft immatrikuliert.
3An der Modulabschlussklausur "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" nahm der Kläger erstmals am 30. Juli 2012 teil; er bestand die Prüfung nicht (Note 5,0). Die Ergebnisse der Klausur wurden am 8. August 2012 in den Räumlichkeiten der Beklagten ausgehängt und in das Online-Portal der Beklagten eingestellt. Auch an der Wiederholungsprüfung am 18. Februar 2013 nahm der Kläger ohne Erfolg teil (Note 5,0). Die Mitteilung der Bewertung erfolgte am 27. Februar 2013 ebenfalls durch Aushang und im Online-Portal der Beklagten. Am 20. Februar 2014 stellte der Kläger sich derselben Klausur im dritten Prüfungsversuch. Die Klausur war von dem das Modul "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" leitenden Prof. Dr. T. C. konzipiert worden und wurde von ihm als Erstkorrektor bewertet. Der Kläger erzielte wiederum nur die Note 5,0. Die Ergebnisse der Klausur wurden am 28. Februar 2014 durch Aushang und im Online-Portal mitgeteilt. Am 19. März 2014 wurde die Klausur des Klägers von Prof. Dr. H. B. als Zweitkorrektor bewertet. Er vergab ebenfalls die Note 5,0.
4Der Kläger erhob mit Schreiben vom 19. März 2014, eingegangen bei der Beklagten am 20. März 2014, Widerspruch und rügte u.a., dass der zeitliche Rahmen für die Bearbeitung der Aufgaben zu knapp bemessen und die Vorbereitung auf die Klausur durch den Lehrstuhl nicht ausreichend gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Begründungsschreiben des Klägers vom 16. April 2014, Bl. 38 ff. der Beiakte Heft 3, Bezug genommen. Auf Veranlassung durch den Gemeinsamen Prüfungsausschuss des Fachbereichs B ‑ Wirtschaftswissenschaft - nahm Prof. Dr. C. unter dem 20. Mai 2014 zu dem Widerspruch des Klägers Stellung und wies die Einwände des Klägers als nicht tragfähig zurück. Wegen des Inhalts der Stellungnahme im Einzelnen wird auf Bl. 69 ff. der Beiakte Heft 3 verwiesen.
5Am 14. Juli 2014 beriet der Gemeinsame Prüfungsausschuss über den Widerspruch des Klägers und entschied, diesen zurückzuweisen. Mit Fax-Schreiben vom selben Tag, bei der Beklagten eingegangen um 16.35 Uhr, erweiterte der Kläger seinen Widerspruch auf die am 30. Juli 2012 und am 18. Februar 2013 absolvierten Prüfungsversuche. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 teilte der Gemeinsame Prüfungsausschuss dem Kläger mit, dass eine Erweiterung des Widerspruchs vom 20. März 2014 nicht möglich sei, weil bereits vor Eingang des Erweiterungsschreibens über den Widerspruch vom 20. März 2014 entschieden worden sei und nunmehr nur der schriftliche Bescheid noch fertiggestellt werde. Darüber hinaus seien die Ergebnisse der Prüfungen im ersten Versuch und im ersten Widerholungsversuch zwischenzeitlich bestandskräftig geworden. Mit Bescheid vom 23. Juli 2014, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30. Juli 2014, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 20. März 2014 als unbegründet zurück und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme des Erstprüfers vom 20. Mai 2014.
6Der Kläger hat am 1. September 2014, einem Montag, Klage "gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2014" erhoben. Erstmals mit Schriftsatz vom 5. November 2014 hat der Kläger vorgetragen, Gegenstand des Klageverfahrens sei das (endgültige) Nichtbestehen der Klausur „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, es sei unzutreffend, dass der Widerspruch am 24. Juli 2014 nicht mehr habe erweitert werden können. Denn sein Widerspruch sei zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zulässig gewesen, da erstmals mit dem Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung gemäß § 21 Abs. 4 der maßgeblichen Prüfungsordnung ein Verwaltungsakt erlassen werde. Die Bewertungen der Klausuren in den früheren Prüfungsversuchen seien ebenfalls nicht als Regelung im Sinne von § 35 VwVfG anzusehen. Der Erlass eines Bescheides nach § 21 Abs. 4 der Prüfungsordnung sei ansonsten überflüssig. Auch müsste sonst die Bewertung einer bestandenen Prüfung als Verwaltungsakt angesehen werden. Dagegen spreche gerade die Regelung der Prüfungsordnung, wonach die Prüflinge innerhalb eines Jahres nach Aushändigung des Bachelorzeugnisses Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten sowie die Prüfervoten und Protokolle nehmen könnten. Die Bewertung der zweiten Wiederholungsprüfung sei bereits formell rechtswidrig, da es an einer ordnungsgemäßen Bestellung von Prof. Dr. C. zum Erstprüfer fehle. Der Aushang der Prüferlisten sei nicht durch das primär zuständige Organ erfolgt. Auch fehle unter der Klausur ein Votum des Erstprüfers und seine Unterschrift. Es fehle mithin an einer hinreichenden Begründung der Note; die Punkteangaben am Rand reichten nicht aus. Es gebe keinen hinreichenden Nachweis, dass Prof. Dr. C. die Prüfungsleistung selbst, unmittelbar und persönlich zur Kenntnis genommen und beurteilt habe. In Bezug auf den zweiten Wiederholungsversuch liege auch ein Verstoß gegen das Zwei-Prüfer-Prinzip vor. Der Zweitprüfer habe erst nach Bekanntgabe der von Prof. Dr. C. vergebenen Note die Zweitkorrektur vorgenommen. Zumindest aber sei insoweit das Widerspruchsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies gelte auch hinsichtlich des ersten und zweiten Prüfungsversuchs, so dass das Klageverfahren zur Nachholung/Heilung desselben auszusetzen sei. Bezüglich des ersten und zweiten Versuchs sei ein Abweichen vom Zwei-Prüfer-Prinzip auch nicht zulässig gewesen.
7Der Kläger beantragt,
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1.
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die Beklagte unter Aufhebung der Prüfungsentscheidungen über das Nichtbestehen der Modulabschlussklausur „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ im 1., 2. und 3. Versuch und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 zu verpflichten bzw. zu verurteilen, ihm drei neue Prüfungsversuche im Modul „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ einzuräumen,
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2.
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den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2014 betreffend die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung aufzuheben.
Die beklagte Hochschule widerspricht der Einbeziehung des Bescheides vom 30. September 2014 in das laufende Verfahren durch den Klageantrag zu 2. und beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, der erste und zweite Prüfungsversuch seien im Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs am 24. Juli 2014 bestandskräftig abgeschlossen gewesen. Die Bewertung von Modulabschlussklausuren als "nicht bestanden" habe Regelungscharakter, weil sie zum erfolgreichen Abschluss des Studiums die Notwendigkeit einer Wiederholung mit sich bringe. Ein über die Vergabe der Note hinausgehender schriftlicher Bescheid sei gesetzlich nicht geboten. Ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung habe einen anderen Regelungsinhalt. Prof. Dr. C. sei zwar nicht formal zum Prüfer bestellt worden. Vor 2009 sei der Prüfungsausschuss allerdings in ständiger Praxis davon ausgegangen, dass ein ordentlicher Universitätsprofessor kraft Amtes über die Befugnisse eines Prüfers in seinem Fachgebiet verfüge. Prof. Dr. C. sei zudem durch Aushang von Prüferlisten allen drei Prüfungsversuchen des Klägers als Prüfer zugeordnet worden. Regelmäßig werde der das Modul durchführende Hochschullehrer zum Erstprüfer bestellt. Ein Bestellungsmangel sei im Übrigen nach § 46 VwVfG unbeachtlich, da bei einer Wiederholung der Prüfung wiederum Prof. Dr. C. als einziger Lehrstuhlinhaber der Wirtschaftsinformatik zum Erstprüfer bestellt werden würde. Ein Begründungsmangel liege angesichts des Inhalts der Prüfung (Anwendung von Formeln, Algorithmen, Rechenmodellen) nicht vor. Die Randbemerkungen an der Klausur dürften allerdings überwiegend nicht vom Erstprüfer, sondern von seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern stammen. Eine Unterschrift des jeweiligen Erstprüfers unter der Klausur sei weder in der Prüfungsordnung vorgesehen noch sonst rechtlich geboten. Vielmehr unterschreibe der Erstprüfer die zum Aushang vorgesehene Notenliste handschriftlich. Die Beklagte hat eine Stellungnahme des Erstprüfers vom 24. März 2014 zur Vorgehensweise bei der Korrektur der Klausur des Klägers vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 123 der Gerichtsakte verwiesen wird. Das Verfahren der Zweitkorrektur sei fehlerfrei durchgeführt worden. Die Bestellung von Prof. Dr. B. zum Zweitkorrektor sei vor Eingang des Widerspruchs des Klägers erfolgt. Dies entspreche der ständigen Praxis des Gemeinsamen Prüfungsausschusses zur Zweitprüferbestellung. Grundsätzlich habe der Prüfungsausschuss mit Entscheidung vom 2. Februar 2009 von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Zweitprüferbegutachtung auf Fälle des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung ohne Ausgleichsmöglichkeit und der Abschlussprüfung zu beschränken. Materielle Bewertungsfehler habe der Kläger nicht geltend gemacht. Schließlich sei aufgrund der konkreten Klausurbearbeitung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass eine Neubewertung der Klausur des Klägers zu einem Bestehen führen werde.
14In dem Modul „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ hat der Kläger die Modulabschlussprüfung ebenfalls im ersten, zweiten und dritten Versuch nicht bestanden. Die Prüfungsentscheidungen zum zweiten und dritten Versuch hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht zum Gegenstand des Klageverfahrens 15 K 4465/15 gemacht; die Klage ist mit Urteil vom 24. Juni 2016 abgewiesen worden.
15Mit Bescheid vom 30. September 2014 hat der Gemeinsame Prüfungsausschuss dem Kläger mitgeteilt, dass er die Bachelor-Prüfung im Studiengang Wirtschaftswissenschaft endgültig nicht bestanden habe, weil er sowohl die Modulabschlussklausur im Fach "Einführung in die Wirtschaftsinformatik" als auch diejenige im Fach "Betriebswirtschaftliche Steuerlehre" endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen hat der Kläger am 9. Oktober 2014 Widerspruch erhoben, über den die Beklagte bislang nicht entschieden hat.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19I. Die Klage hat mit dem Begehren auf Einräumung drei weiterer Prüfungsversuche im Modul „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf erneute Ablegung dieser Modulabschlussprüfung.
20Dabei kann offen bleiben, ob hinsichtlich des Leistungsbegehrens insoweit statthafte Klageart die Verpflichtungs- oder die Leistungsklage (§ 42 Abs. 1, 43 Abs. 2 VwGO) ist. Denn der Erfolg des Leistungsbegehrens setzt – da andere Gründe nicht geltend gemacht sind – als notwendige Bedingung voraus, dass der Kläger mit seinem Begehren auf Aufhebung der Prüfungsentscheidungen über das Nichtbestehen der Modulabschlussklausur „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ in den Prüfungsversuchen vom 30. Juli 2012 (1. Versuch), 18. Februar 2013 (2. Versuch) und 20. Februar 2014 (3. Versuch) durchdringt.
21Die Klage auf Aufhebung der genannten Prüfungsentscheidungen ist aber bereits unzulässig.
22Einer Aufhebung der Prüfungsentscheidungen betreffend den ersten und zweiten Prüfungsversuch des Klägers stehen die Vorschriften über die Erforderlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens entgegen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO). Die Klage gerichtet auf Aufhebung der Prüfungsentscheidung zum dritten Prüfungsversuch ist demgegenüber nicht binnen der gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben.
23Die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Vorschriften der §§ 68, 74 VwGO finden auf das Aufhebungsbegehren Anwendung.
24Denn die Entscheidungen des jeweiligen Prüfers bzw. der jeweiligen Prüfer über die Bewertung der Prüfungsversuche des Klägers vom 30. Juli 2012, 18. Februar 2013 und 20. Februar 2014 in der Abschlussklausur des Moduls „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ sind als Verwaltungsakte zu qualifizieren. Die Bewertung einer Modulabschussprüfung als „nicht bestanden“ hat Regelungscharakter.
25OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2011 - 14 B 174/11 -, juris Rdnr. 4; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rdnr. 817.
26Ob einer Einzelnote Regelungsqualität im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW zukommt, ist ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären. Fehlen dort ausdrückliche Festlegungen, ist sie mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten.
27BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8.11 –, juris Rdnr. 14, zu § 35 BVwVfG.
28Maßgeblich dafür, ob einer Erklärung der Verwaltung Regelungswirkung zukommt, ist, wie der Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss.
29BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, juris Rdnr. 21 m.w.N., und Urteil vom 23. Mai 2012 – 6 C 8.11 –, juris Rdnr. 18.
30Die hier maßgebliche Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaft (Business Administration and Economics) an der beklagten Universität vom 22. August 2007 (Amtliche Mitteilungen 2007 Nr. 36), neu gefasst durch Ordnung vom 21. März 2014 (Amtliche Mitteilungen 2014 Nr. 8) (im Folgenden: PO), regelt selbst nicht explizit, ob die Entscheidung über das Nichtbestehen einer Modulabschlussprüfung Regelungscharakter hat. Dass die Frage zu bejahen ist, ergibt sich jedoch aus dem systematischen Zusammenhang der für das Nichtbestehen maßgeblichen Vorschriften. Denn die Prüfungsordnung knüpft an die Bewertung einer Modulabschlussklausur mit „nicht bestanden“ Rechtsfolgen, die das Prüfungsrechtsverhältnis unmittelbar ändern.
31So folgt unmittelbar aus der Bewertung einer Modulabschlussklausur als „nicht bestanden“ – soweit es sich um den ersten oder zweiten Versuch handelt – die Befugnis, die Prüfung zu wiederholen; denn eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt, sondern allenfalls verbessert werden (§ 22 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 PO; vgl. auch § 19 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 PO in der seit 24. November 2010 bis 20. März 2014 geltenden Fassung -a.F.-). Ist darüber hinaus auch der dritte und letzte Prüfungsversuch nicht bestanden, folgt aus dem damit endgültigen Nichtbestehen der Modulabschlussklausur das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung. Denn nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 PO / § 20 Abs. 2 Nr. 2 PO a.F. ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden, sobald die Kandidatinnen oder Kandidaten in einem Modul nach § 11 Abs. 3 PO eine Modulabschlussprüfung auch unter Beachtung von Wiederholungsmöglichkeiten endgültig nicht bestanden haben.
32Aus § 24 Abs. 4, Abs. 5 PO / § 21 Abs. 4, Abs. 5 PO a.F. ergibt sich nichts Anderes; vielmehr sprechen die dortigen Regelungen ebenfalls dafür, dass der Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen einer Modulabschlussprüfung Regelungscharakter zukommt. § 23 Abs. 4 PO / § 21 Abs. 4 PO a.F. lautet wie folgt: „Ist die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden oder gilt sie als endgültig nicht bestanden, erteilt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidatinnen und Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Bachelor-Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden ist.“ Eine Rechtsmittelbelehrung ist dem Bescheid beizufügen (§ 24 Abs. 5 PO / § 21 Abs. 5 PO a.F.)
33Der Bescheid nach § 24 Abs. 4, Abs. 5 PO / § 21 Abs. 4, Abs. 5 PO a.F. ändert demnach die Rechtsstellung des Prüflings im Hinblick auf das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung nicht selbst. Der Erlass desselben setzt vielmehr voraus, dass die Bachelor-Prüfung nach § 23 Abs. 2 PO / § 20 Abs. 2 PO a.F. endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt.
34Ein gegenteiliges Ergebnis lässt sich auch nicht aus § 27 Abs. 1 PO / § 24 Abs. 1 PO a.F. herleiten. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach schon nur auf diejenigen Fälle, in denen ein Zeugnis (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 PO / § 21 Abs. 1 und 2 POa.F.) ausgehändigt, die Bachelor-Prüfung mithin bestanden worden ist. Im Übrigen erschließt sich nicht – selbst wenn die Vorschrift auf Fälle des Nichtbestehens von Modulabschlussprüfungen sinngemäß Anwendung finden sollte – welchen Rückschluss die Regelung der (befristeten) Akteneinsichtsgewährung auf den Charakter einer Prüfungsentscheidung zulassen sollte.
35Knüpft mithin die Prüfungsordnung an die Bewertung einer Modulabschlussklausur als „nicht bestanden“ das Prüfungsrechtsverhältnis unmittelbar verändernde Rechtsfolgen, muss ein verständiger Prüfling die Bewertung seiner Modulabschlussklausur mit „nicht bestanden“ auch als eine sein Prüfungsrechtsverhältnis unmittelbar gestaltende Maßnahme verstehen.
36Die Bewertungen der Klausuren vom 30. Juli 2012 und 18. Februar 2013 als "nicht bestanden" sind bereits vor Erhebung des Widerspruchs am 14. Juli 2014 bestandskräftig geworden; die (Untätigkeits-)Klage gegen die genannten, nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsakte ist mithin nach §§ 68 Abs. 1, 70 VwGO unzulässig. Denn der Kläger hat nicht binnen eines Jahres nach der jeweiligen Bekanntgabe, also betreffend die Klausur vom 30. Juli 2012 nicht bis zum Ablauf des 8. August 2013 und betreffend die Klausur vom 18. Februar 2013 nicht bis zum Ablauf des 27. Februar 2014 Widerspruch erhoben (§§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB).
37Zur Wahrung der Widerspruchsfrist als Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1994 – 22 A 2426/94 –, juris Rdnr. 5, und Beschluss vom 11. März 2004 – 18 B 1238/03 –, juris Rdnr. 8.
38Die Anfechtungsklage gegen die Bewertung des dritten Prüfungsversuchs ist ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat die erforderliche Klage gegen diesen Verwaltungsakt nicht binnen eines Monats nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheids, also nicht bis zum Ablauf des 1. September 2014 erhoben.
39Die am 1. September 2014 tatsächlich erhobene Klage wahrt die Klagefrist nicht. Denn sie war auf ein anderes Klageziel, nämlich die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 gerichtet. Das ergibt sich ohne Zweifel aus der Formulierung im Klageschriftsatz, wonach Klage „gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2014“ erhoben werde und die Klage “der Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014“ diene. Diese eindeutigen und unmissverständlichen Aussagen sind keiner Auslegung dahingehend zugänglich, dass die Anfechtung einer weiteren Regelung gewollt war. Nach § 88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Formulierung des Klageantrags, wohl aber an das sich aus dem Klagevorbringen ergebende Klagebegehren gebunden. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Ist der Betroffene jedoch – wie hier – bei der Formulierung der Klage anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu.
40BVerwG, Beschluss vom 12. März 2012 – 9 B 7.12 –, juris Rdnr. 5, 6.
41Im Übrigen lässt sich aus dem inhaltlichen Vorbringen im Klageschriftsatz nicht folgern, das Begehren des Klägers habe sich – in diesem Zeitpunkt – auch auf eine materielle Überprüfung der Prüfungsentscheidung bezüglich der Klausur vom 20. Februar 2014 erstreckt. Der Kläger hat vielmehr allein geltend gemacht, die Widerspruchsentscheidung sei formell rechtswidrig, weil ihr kein Verwaltungsakt zu Grunde liege.
42Bei der Klage auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides und der Anfechtung der Ausgangsentscheidung handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Daneben stehen die Möglichkeiten, den Widerspruchsbescheid isoliert nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (erstmalige Beschwer durch den Widerspruchsbescheid) oder nach § 79 Abs. 2 VwGO (zusätzliche selbständige Beschwer durch den Widerspruchsbescheid) anzufechten.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1984 - 5 C 144.83 -, juris Rdnr. 8; BayVGH, Urteil vom 12. Januar 1990 - 23 B 89.00099 -, juris Rdnr. 25, 26; VGH BW, Urteil vom 14. Februar 1996 - 6 S 60/93 -, juris Rdnr. 29.
44Der Kläger hat die Klage erstmals mit Schriftsatz vom 5. November 2014 konkludent auf die Anfechtung bzw. Überprüfung der Prüfungsentscheidungen betreffend die drei erfolglosen Prüfungsversuche im Fach „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ gerichtet. Dies wahrt die auch für die Anfechtungsklage nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO am 30. Juli 2014 angelaufene Klagefrist nicht. Eine objektive Klageänderung wirkt nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. Vielmehr muss auch ein im Wege der Klageänderung nach § 91 VwGO rechtshängig gemachtes Begehren die Prozessvoraussetzungen erfüllen, mithin die Klagefrist nach § 74 VwGO wahren.
45BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 3 C 35.96 –, BVerwGE 105, 288 ff. = juris Rdnr. 35 ff.; VGH BW, Beschluss vom 22. August 2014 – 2 S 1472/14 –, juris Rdnr. 15 m.w.N.
46II. Eine Entscheidung über das ursprünglich anhängig gemachte Begehren auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 ist nicht geboten. Der Kläger hat dieses Begehren nicht, auch nicht hilfsweise aufrecht erhalten. Soweit er in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, auch unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 ihm drei neue Prüfungsversuche einzuräumen, liegt darin kein Antrag auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides. Denn dieses Begehren dient ausweislich der Antragsformulierung allein dem Zweck, drei neue Prüfungsversuche zu erhalten. Durch eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides käme der Kläger diesem Ziel jedoch nicht näher; denn eine solche führte lediglich zu einer erneuten Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Auch unter Heranziehung des inhaltlichen Vortrags ergibt sich nichts Anderes. Der Kläger hat keine Umstände geltend gemacht, die auf das Vorliegen einer – hier allenfalls denkbaren – zusätzlichen selbständigen Beschwer durch den Widerspruchsbescheid führen könnten.
47Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 – 14 E 210/14 –, juris Rdnr. 3.
48Denn (schlüssige und substantiierte) Rügen gegen die inhaltliche Bewertung seiner Klausur vom 20. Februar 2014 hat er im Klageverfahren nicht erhoben. Sollte der Zeitpunkt der Zweitkorrektur auch mit Blick auf § 46 VwVfG rechtlichen Bedenken begegnen, führte dies allenfalls auf eine Rechtswidrigkeit der dem Widerspruchsbescheid zu Grunde liegenden Prüfungsentscheidung.
49III. Die Klage bleibt auch mit dem Klageantrag zu 2. ohne Erfolg.
50Das in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand der Klage gemachte Begehren auf Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2014 über das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung ist zulässig, aber nicht begründet.
51Die Änderung der Klage ist zulässig. Zwar hat die Beklagte in die Klageänderung nicht eingewilligt; die Klageänderung ist jedoch sachdienlich.
52Eine Klageänderung – auch im Wege der Klagehäufung – ist nach § 91 VwGO in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt.
53BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 – IV C 61.77 –, DVBl 1980, 598 f. = juris Rdnr. 23, und Urteil vom 28. April 1999 – 4 C 4.98 –
54Hiernach ist die Einbeziehung des Bescheides vom 30. September 2014 in das anhängige Klageverfahren als sachdienlich zu erachten. Denn der Bescheid befasst sich mit der Frage des endgültigen Nichtbestehens der Bachelor-Prüfung durch den Kläger und damit mit den aus dem endgültigen Nichtbestehen des Moduls „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ resultierenden Folgen für das Prüfungsrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten.
55Die geänderte Klage ist zulässig.
56Es kann offen bleiben, ob der Anfechtungsklage eine Untätigkeitssituation (§ 75 VwGO) zu Grunde liegt. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind sowohl für eine reguläre Anfechtungsklage wie auch für eine Untätigkeitsklage gegeben.
57Handelt es sich – wovon die Beteiligten ausgehen – um eine Untätigkeitsklage, so liegt ein zureichender Grund dafür, dass die Beklagte über den im Oktober 2014 erhobenen Widerspruch des Klägers noch nicht entschieden hat, nicht vor (§ 75 Satz 1 VwGO).
58„Zureichend“ kann ein Grund nur dann sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht.
59BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 – 7 B 58.03 –, juris Rdnr. 4.
60Insbesondere stellt die Erhebung der Klage gegen die Bewertung der drei Prüfungsversuche im Fach „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ sowie der Klage gegen die Bewertung von zwei Prüfungsversuchen im Modul „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ – 15 K 4465/15 – keinen Grund dar, der die Beklagte berechtigte, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. September 2014 nicht zu entscheiden. Zwar entfalten Widerspruch und Klage gegen die als Verwaltungsakt anzusehenden Bewertungen der Modulabschlussklausuren als „nicht bestanden“ – auch bei jedenfalls nicht offensichtlich unzulässiger Klage – gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.
61Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung hat jedoch nur zur Folge, dass der angefochtene Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Dagegen beseitigt die aufschiebende Wirkung nicht die Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Das bedeutet, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung keine rechtsgestaltende Wirkung dahin hat, dass der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre. Infolgedessen bleiben die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts, die vor seiner Anfechtung bereits eingetreten waren, auflösend bedingt wirksam. Die Behörde darf nur aus ihrem Verwaltungsakt keine Maßnahmen treffen, die rechtlich als Vollziehung des nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts zu qualifizieren sind.
62BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6.82 –, BVerwGE 66, 218 ff. = juris Rdnr. 23.
63Damit stand die aufschiebende Wirkung der genannten Klagen dem Erlass des Bescheides vom 30. September 2014 wie auch einer Entscheidung über den Widerspruch gegen diesen Bescheid nicht entgegen. Denn dieser Bescheid stellt keine Vollziehung der genannten Prüfungsentscheidungen dar.
64Der Bescheid ist zunächst allein darauf gerichtet festzustellen, dass die Bachelor-Prüfung des Klägers im Studiengang Wirtschaftswissenschaft endgültig nicht bestanden ist. Auch wenn er keine formale Trennung in Tenor und Begründetheit aufweist, ergibt sich aus dem Gesamtkontext, insbesondere aus der Betreffzeile in Verbindung mit dem ersten Satz des Bescheides selbst, dass die Ausführungen zum Nichtbestehen aller zulässigen Wiederholungsversuche in den Fächern „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ und „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ lediglich der Begründung der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Bachelor-Prüfung dienen, nicht aber eine erneute Regelung der vorangegangenen Prüfungsentscheidungen beinhalten.
65Die Feststellung, wonach die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden sei, stellt bezogen auf die Bewertung der Prüfungsversuche des Klägers als „nicht bestanden“ keine Vollziehung dar. Sie knüpft zwar an die von der Beurteilung des letzten Wiederholungsversuchs als „nicht bestanden“ ausgehende – auflösend bedingt wirksame – Rechtswirkung an, wonach die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden ist (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 PO). Sie begründet oder verändert jedoch keine Rechte des Klägers, sondern stellt nur – klärend – fest, welche Auswirkungen die vorangegangenen Prüfungsentscheidungen kraft der geltenden Prüfungsordnung auf das Prüfungsrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten haben.
66Zum feststellenden Verwaltungsakt vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3.09 –, juris Rdnr. 15.
67Der Bescheid geht damit in seinen Rechtswirkungen nicht über das hinaus, was sich bereits aus der Bewertung des jeweils letzten Prüfungsversuchs als „nicht bestanden“ ergibt.
68Auch das Abwarten einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen des Moduls „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ rechtfertigte es nicht, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. September 2014 – vorerst – nicht zu entschieden. Zwar kann es von Seiten der Behörde oder von Seiten des Prüflings in entsprechenden Fällen wünschenswert sein, zunächst eine (gerichtliche) Klärung der dem Bescheid zugrunde liegenden Prüfungsentscheidung herbeizuführen. Dieser Aspekt rechtfertigt jedoch eine formlose Aussetzung des Widerspruchsverfahrens ohne Einwilligung des Klägers nicht.
69Vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 75 Rdnr. 56.
70Als – mangels Statthaftigkeit eines Widerspruchsverfahrens – reguläre Anfechtungsklage wäre die Klage nicht wegen Versäumnis der Klagefrist unzulässig. Es kann deshalb offen bleiben, ob bezüglich des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 2 Nr. 2 JustizG NRW kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, weil es sich bei dem angefochtenen feststellenden Verwaltungsakt nicht um einen solchen handelt, dem die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt. § 74 VwGO stünde der Zulässigkeit der Anfechtungsklage auch in diesem Fall nicht entgegen. Denn der Kläger ist in dem angefochtenen Bescheid dahin belehrt worden, dass der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegeben sei. Dies führte – die Unrichtigkeit dieser Belehrung unterstellt – nach § 58 Abs. 2 Satz 1 letzte Alternative VwGO dazu, dass keine Frist für die Klageerhebung liefe.
71Vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Auflage 2014, § 58 Rdnr. 83 m.w.N.
72Die Klage ist jedoch unbegründet.
73Der Bescheid der Beklagten vom 30. September 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
74Der Kläger hat die Bachelor-Prüfung im Studiengang Wirtschaftswissenschaft gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 PO / § 20 Abs. 2 Nr. 2 PO a.F. endgültig nicht bestanden. Denn er hat die Abschlussprüfung im Modul „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ endgültig nicht bestanden. Die Prüfungsentscheidungen der Beklagten betreffend den ersten und zweiten Prüfungsversuch des Klägers sind mangels fristgerechter Einlegung des Widerspruchs und die Prüfungsentscheidung zum dritten Prüfungsversuch mangels fristgerechter Klageerhebung bestandskräftig. Insoweit wird wegen der Begründung im Einzelnen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen unter I. verwiesen.
75Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
76Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
77Beschluss:
78Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
79Gründe:
80Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG erfolgt.
81Betreffend den Klageantrag zu 1. ist bezüglich des Begehrens auf Aufhebung der Bewertungen der Modulabschlussklausur „Einführung in die Wirtschaftsinformatik“ im ersten und zweiten Versuch und Gewährung entsprechender weiterer Prüfungsversuche in Anlehnung an den Vorschlag in Ziff. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ein Wert von jeweils 5.000,00 Euro zu Grunde zu legen; für den dritten und letzten Prüfungsversuch ergibt sich demgegenüber in Anlehnung an Ziff. 36.1 des genannten Streitwertkatalogs ein Wert von 7.500,00 Euro. Das Interesse des Klägers an der Aufhebung des Bescheides über die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Bachelor-Prüfung vom 30. September 2014 bemisst das Gericht unter Berücksichtigung des für den letzten Prüfungsversuch angesetzten Wertes von 7.500,00 Euro mit Blick auf Ziff. 18.4 des Streitwertkatalogs, welcher für die Bachelor-Prüfung einen Streitwert von 10.000,00 Euro vorschlägt, mit einem Betrag von 2.500,00 Euro.
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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Die Klage ist zu richten
- 1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde, - 2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.