Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 24. Juni 2016 - 15 K 4465/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nahm an der beklagten Universität zum Sommersemester 2011 das Bachelor-Studium Wirtschaftswissenschaft im 2. Fachsemester auf, nachdem er seit dem Wintersemester 2007/2008 an der Universität E. -F. im integrierten Diplom-Studiengang Wirtschaftswissenschaft eingeschrieben gewesen war.
3Zur Abschlussprüfung im Modul "BWiWi 2.10 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre" im März 2012 trat der Kläger nicht an. Den für "nicht bestanden" erklärten Prüfungsversuch wiederholte er am 21. März 2013. Die Prüfungsleistung wurde mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet und das Prüfungsergebnis am 8. Mai 2013 in den Räumlichkeiten der Beklagten ausgehängt und in deren "Online-Selbstbedienungsportal" eingestellt. Nachdem der Kläger von der zweiten Wiederholungsprüfung der Modulabschlussprüfung im Herbst 2013 krankheitsbedingt zurückgetreten war, unterzog er sich diesem Wiederholungsversuch am 21. März 2014. Die Bewertung der Klausurleistung durch den Erstprüfer schloss mit "nicht ausreichend (5,0)". Ab dem 2. Mai 2014 hing dieses Prüfungsergebnis in den Räumlichkeiten der Beklagten aus und konnte in ihrem "Online-Selbstbedienungsportal" eingesehen werden. Unter dem 27. Mai 2014 teilte der Zweitprüfer dem Zentralen Prüfungsamt der Beklagten als sein Ergebnis der Bewertung der vom Kläger am 21. März 2014 erbrachten Prüfungsleistung die Note "5,0" mit.
4Unter dem 29. Mai 2014 erhob der Kläger gegen die Bewertung seiner am 21. März 2014 erbrachten Prüfungsleistung Widerspruch und erweiterte diesen mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2014 auf das Ergebnis des am 21. März 2013 abgelegten Prüfungsversuchs. Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 wies der Vorsitzende des "Gemeinsamen Prüfungsausschusses des Fachbereichs B ‑ Wirtschaftswissenschaft ‑ der Beklagten (Prüfungsausschuss) den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass der Prüfungsversuch vom 21. März 2013 bestandskräftig abgeschlossen sei. Zugleich teilte er mit, dass der Prüfungsausschuss am 14. Juli 2014 ‑ und zwar noch vor Zugang des Schriftsatzes vom gleichen Tag ‑ beschlossen habe, die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bis zum Erhalt der Widerspruchsbegründung zurückzustellen. Hierzu ließ der Kläger unter dem 28. Juli 2014 durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, die Zurückstellung der Widerspruchsentscheidung verkenne, dass der Widerspruch vom 29. Mai 2014 bislang unzulässig sei, da es an einer Entscheidung des Prüfungsausschusses über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung fehle. Auch sei der Prüfungsversuch vom 21. März 2013 noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Dies gelte, weil die Bewertung der seinerzeit erbrachten Leistung mit "nicht bestanden (5,0)" mangels Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt sei.
5Nachdem der Kläger sich der Abschlussprüfung im Modul "BWiWi 1.14 Einführung in die Wirtschaftsinformatik" sowohl am 30. Juli 2012 als auch am 18. Februar 2013 jeweils erfolglos unterzogen hatte, fertigte er am 20. Februar 2014 im zweiten Wiederholungsversuch erneut ein e Prüfungsleistung an, die wiederum mit "nicht ausreichend (5,0)" benotet wurde. Den gegen diese Entscheidung erhobenen Widerspruch wies der Prüfungsausschuss mit Bescheid vom 23. Juli 2014 als unbegründet zurück. Gegen die Widerspruchsentscheidung erhob der Kläger vor dem erkennenden Gericht am 1. September 2014 Klage (15 K 5738/14), über die am heutigen Tag verhandelt worden ist.
6Zuvor hatte der Prüfungsausschuss mit Bescheid vom 30. September 2014 die Bachelor-Prüfung des Klägers im Studiengang Wirtschaftswissenschaft unter Hinweis darauf für endgültig nicht bestanden erklärt, dass der Kläger die Abschlussprüfung im Modul "BWiWi 1.14 Einführung in die Wirtschaftsinformatik" weder im ersten Versuch noch in den beiden Wiederholungsversuchen erfolgreich abgelegt und damit ‑ mangels einer weiteren Wiederholungsmöglichkeit der Modulabschlussprüfung ‑ die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Oktober 2014 Widerspruch und machte ‑ wie schon zur Begründung der Klage 15 K 5738/14 im Wesentlichen geltend, die in dem angegriffenen Prüfungsbescheid genannten Prüfungsergebnisse seien sämtlich nicht bestandskräftig und zudem rechtswidrig. Der Widerspruch ist bislang nicht beschieden; den Bescheid vom 30. September 2014 hat der Kläger in das Verfahren 15 K 5738/14 einbezogen.
7Der Kläger hat am 22. Juni 2015 Klage erhoben.
8Der Kläger ist der Auffassung, seine Klage, die sich gegen die Bewertung der am 21. März 2013 sowie am 21. März 2014 zum Abschluss des Moduls "BWiWi 2.10 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre" erbrachten Prüfungsleistungen wende, sei als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil Prüfungsentscheidungen über das nicht endgültige Nichtbestehen einer Modulprüfung der Verwaltungsaktscharakter fehle und sie deshalb schon nicht der Bestandskraft fähig seien.
9Die angegriffenen Prüfungsentscheidungen seien bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig, da die für die Beurteilung der Prüfungsleistung verantwortlich zeichnenden Prüfer nicht förmlich bestellt und damit rechtswidrig tätig geworden seien. Abgesehen davon sei der Zweitprüfer mit der Klausur vom 21. März 2014 verfahrensfehlerhaft erst nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses befasst gewesen.
10Der Kläger beantragt wörtlich,
11die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der Prüfungsentscheidungen vom 21. März 2013 sowie vom 21. März 2014 zu zwei neuen Prüfungsversuchen der Modulabschlussprüfung des Moduls "BWiWi 2.10 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre" zuzulassen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie macht geltend, der Widerspruch sei unbeschieden geblieben, weil der Prüfungsausschuss davon ausgehe, dass der Kläger seinen Widerspruch konkludent zurückgenommen oder für erledigt erklärt habe, nachdem in seinem Schreiben vom 28. Juli 2014 ausgeführt werde, dass der Widerspruch bei Erhebung noch nicht zulässig gewesen sei. Abgesehen davon liege mit Blick auf die auch in dem Parallelverfahren 15 K 5738/14 zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob die Entscheidung über das Nichtbestehen einer Modulabschlussprüfung Verwaltungsaktscharakter aufweise, ein zureichender Grund im Sinne des § 75 VwGO vor, den Widerspruch unbeschieden zu lassen.
15Die vom Kläger beanstandete Art und Weise der Prüferbestellung entspreche, wie im Verfahren 15 K 5738/14 dargelegt, der vom Prüfungsausschuss ständig geübten Praxis. Seit dem Jahr 2009 bestelle der Prüfungsausschuss erstmalig auftretende Prüfer regelmäßig ausdrücklich für ein Themengebiet, das üblicherweise mit ihrer Lehrstuhl-Denomination übereinstimme. Die konkrete Zuordnung zu Prüfungsterminen und Modulen erfolge durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dieser bestimme auch den Zweitprüfer, wenn eine Zweitkorrektur erforderlich werde. So sei auch hinsichtlich der am 21. März 2014 vom Kläger angefertigten Klausurleistung verfahren worden.
16Sollte sich die Prüferbestellung als rechtswidrig erweisen, wäre ein den Prüfungsverfahren des Klägers damit anhaftender Verfahrensfehler gleichwohl unbeachtlich. Mangels personeller Alternativen habe der Prüfungsausschuss keine anderen Prüfer bestellen können als diejenigen, die für die vom Kläger beanstandeten Leistungsbewertungen verantwortlich zeichneten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 K 5738/14 nebst den dort jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgängen.
18Entscheidungsgründe:
19Über das Klagebegehren ist nach seiner auf die Neuanfertigung der Prüfungsleistungen abzielenden Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt eines ‑ wie noch zu zeigen sein wird ‑ (isolierten) Anfechtungsantrages gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu befinden.
20Dieses Klagebegehren hat keinen Erfolg. Die auf den Prüfungsversuch vom 21. März 2013 bezogene Klage erweist sich als unzulässig. Der den Prüfungsversuch vom 21. März 2014 betreffende Anfechtungsantrag ist hingegen zwar zulässig, aber nicht begründet.
21Der Prüfung der Zulässigkeit der Klage sind die für ein Anfechtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) maßgeblichen Vorschriften zu Grunde zu legen, da die Bewertungen der vom Kläger in den beiden Wiederholungsversuchen seiner Abschlussprüfung im Modul "BWiWi 2.10 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre" am 21. März 2013 sowie am 21. März 2014 erbrachten Prüfungsleistungen mit jeweils "nicht ausreichend (5,0)" Verwaltungsakte im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW darstellen, denen belastender Charakter zukommt.
22Die Bewertung einer Modulabschlussprüfung als „nicht bestanden“ hat Regelungscharakter.
23OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2011, 14 B 174/11, juris Rdnr. 4.
24Die Frage, ob einer Einzelnote Regelungsqualität im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG NRW zukommt, ist ausschließlich anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären. Fehlen dort ausdrückliche Festlegungen, ist sie mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden zu beantworten.
25BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2012, 6 C 8.11, juris Rdnr. 14.
26Ob einer behördlichen Erklärung Regelungswirkung zukommt, ist maßgeblich danach zu beurteilen, wie der Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss.
27BVerwG, Urteil vom 5. November 2009, 4 C 3.09, juris Rdnr. 21 m. w. Nw., und Urteil vom23. Mai 2012, 6 C 8.11, juris Rdnr. 18.
28Die hier maßgebliche Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftswissenschaft (Business Administration and Economics) an der beklagten Universität (PO) in der durch Artikel I der Ordnung vom 21. März 2014 (Amtliche Mitteilungen Nr. 43 vom 21. März 2014) geänderten Fassung vom 22. August 2007 (Amtliche Mitteilungen Nr. 36 vom 22. August 2007) regelt selbst nicht explizit, ob die Entscheidung über das Nichtbestehen einer Modulabschlussprüfung Regelungscharakter besitzt. Dass die Frage zu bejahen ist, ergibt sich jedoch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschriften über das Nichtbestehen einer Modulabschlussprüfung. Denn die Prüfungsordnung knüpft an deren Bewertung mit „nicht bestanden“ Rechtsfolgen, die das Prüfungsrechtsverhältnis unmittelbar ändern. Dies gilt sowohl für die Regelungen der Prüfungsordnung in der vorbezeichneten Neufassung als auch in der Fassung, die vom 24. November 2010 bis zum 20. März 2014 (PO a. F.) galt.
29So folgt aus der Bewertung einer Modulabschlussklausur als „nicht bestanden“ nicht nur der Verlust einer der drei in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsversuche (vgl. § 22 Abs. 1 PO; § 19 Abs. 1 Hs. 1 PO a. F.), sondern (mit Ausnahme des Verbesserungsversuchs nach § 22 Abs. 4 PO; § 19 Abs. 4 PO a. F.) auch ‑ soweit es sich um den ersten oder zweiten Versuch handelt ‑ die im Fall des Bestehens der Prüfung nicht gegebene Befugnis (vgl. § 22 Abs. 1 und Abs. 3 PO; § 19 Abs. 1 und Abs. 3 PO a. F.), die Prüfung zu wiederholen. Ist der dritte und letzte Prüfungsversuch nicht bestanden, folgt aus dem damit einhergehenden endgültigen Nichtbestehen der Modulabschlussprüfung darüber hinaus das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung. Denn nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 PO / § 20 Abs. 2 Nr. 2 PO a. F. ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, sobald die Kandidatinnen oder Kandidaten in einem Modul nach § 11 Abs. 3 PO / PO a. F. eine Modulabschlussprüfung ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung und deshalb endgültig nicht bestanden haben.
30Aus den Bestimmungen in § 24 Abs. 4, Abs. 5 PO / § 21 Abs. 4 und Abs. 5 PO a. F. ergibt sich nichts Anderes. Vielmehr sprechen die dortigen Regelungen ebenfalls dafür, dass der Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen einer Modulabschlussprüfung Regelungscharakter zukommt. Gemäß § 23 Abs. 4 PO / § 21 Abs. 4 PO a. F. erteilt nämlich die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Kandidatinnen und Kandidaten, wenn die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt, hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Bachelor-Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 24 Abs. 5 PO / § 21 Abs. 5 PO a. F.). Der Bescheid nach § 24 Abs. 4, Abs. 5 PO / § 21 Abs. 4, Abs. 5 PO a. F. ändert demnach die Rechtsstellung des Prüflings im Hinblick auf das endgültige Nichtbestehen der Bachelorprüfung nicht selbst. Der Erlass eines solchen schriftlichen Bescheides setzt vielmehr voraus, dass die Bachelor-Prüfung nach § 23 Abs. 2 PO / § 20 Abs. 2 PO a. F. endgültig nicht bestanden ist oder als endgültig nicht bestanden gilt.
31Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus § 27 Abs. 1 § 24 Abs. 1 a. F. PO herleiten. Die Vorschrift bezieht sich schon ihrem Wortlaut nach nur auf diejenigen Fälle, in denen ein Zeugnis (vgl. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 PO / § 21 Abs. 1 und Abs. 2 PO a. F.) ausgehändigt, die Bachelorprüfung mithin bestanden worden ist. Im Übrigen erschließt sich nicht – selbst wenn die Vorschrift auf Fälle des Nichtbestehens von Modulabschlussprüfungen sinngemäß Anwendung finden sollte – welchen Rückschluss die Regelung der – befristeten – Akteneinsichtsgewährung auf den Charakter einer Prüfungsentscheidung zulassen sollte.
32Knüpft mithin die Prüfungsordnung an die Bewertung einer Modulabschlussklausur als „nicht bestanden“ das Prüfungsrechtsverhältnis unmittelbar ändernde Rechtsfolgen, muss ein verständiger Prüfling als "Parallelwertung in der Laiensphäre" die Bewertung seiner Modulabschlussklausur mit „nicht bestanden“ auch als eine sein Prüfungsrechtsverhältnis unmittelbar gestaltende Maßnahme verstehen.
33Da der Kläger gegen die beiden angegriffenen Prüfungsentscheidungen hier allein Mängel des Verfahrens einwendet, die sich, sollten sie gegeben sein, rechtlich ausschließlich durch eine Neuanfertigung der Prüfungsleistungen beheben ließen, besitzt der Kläger auch ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der bloßen Aufhebung der Prüfungsentscheidungen.
34Der Zulässigkeit der Anfechtungsbegehren steht ferner nicht entgegen, dass die Widersprüche des Klägers gegen die Bewertungen seiner Modulabschlussprüfungen vom 21. März 2013 sowie vom 21. März 2014 bislang nicht beschieden sind und es deshalb an der gemäß den §§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, 110 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 JustG erforderlichen erfolglosen Durchführung eines Vorverfahrens fehlt. Gemäß § 75 S. 1 VwGO ist die Klage nämlich abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten rechtfertigt der Umstand, dass die Rechtsfrage, ob die Entscheidung über das Nichtbestehen einer Modulabschlussprüfung Verwaltungsaktscharakter trägt, zwischen den Beteiligten strittig ist, das Ausbleiben der Widerspruchsentscheidungen nicht. Seine eigene Rechtsauffassung zu dieser Rechtsfrage zu Grunde legend hätte der Prüfungsausschuss über die Widersprüche des Klägers entscheiden können und müssen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die im Weiteren vertretene Rechtsauffassung des Prüfungsausschusses, der Kläger habe, wofür im Übrigen ernstlich nichts spricht, seine Widersprüche später konkludent zurückgenommen oder für erledigt erklärt.
35Gleichwohl unzulässig, weil verfristet, ist das gegen die Beurteilung der am 21. März 2013 erbrachten Prüfungsleistung gerichtete Anfechtungsbegehren. Die Bewertung dieser Klausurleistung des Klägers mit "mangelhaft (5,0)" ist der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen. Sie ist bestandskräftig, nachdem der Kläger es versäumt hat, einen Rechtsbehelf gegen das Prüfungsergebnis binnen der hier abweichend von § 74 Abs. 1 VwGO geltenden Frist von einem Jahr nach seiner Bekanntgabe einzulegen. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO, die hier maßgeblich ist, weil dem Prüfungsergebnis bei Bekanntgabe keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen ist, war mit Ablauf des 8. Mai 2014 verstrichen, nachdem das Prüfungsergebnis am 8. Mai 2013 online und durch Aushang in den Räumlichkeiten der Beklagten bekannt gegeben worden war. Widerspruch gegen diese Prüfungsentscheidung hat der Kläger indes erst mit Schreiben vom 14. Juli 2014 und damit verspätet erhoben, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 60 VwGO substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich sind.
36Abgesehen davon wäre eine zulässige Klage gegen das Ergebnis der am 21. März 2013 abgelegten Prüfungsleistung aber auch aus den nachstehend benannten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, jedenfalls unbegründet, weil dem Klausurergebnis die vom Kläger diesbezüglich vorgetragenen Verfahrensfehler nicht anhaften.
37Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Das angegriffene Ergebnis der Prüfung vom 21. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers liegt dieser Prüfungsleistung kein fehlerhaft durchgeführtes Prüfungsverfahren zu Grunde.
38Namentlich ist gegen die Bestellung des Erstkorrektors als Prüfer rechtlich nichts zu erinnern. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 PO / PO a. F. werden Modulabschlussprüfungen, zu denen die hier strittige Prüfung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 PO / PO a. F. zählt, von dem in dem jeweiligen Modul Lehrenden verantwortet und durchgeführt. Dass in der Person des Erstprüfers die danach bereits durch die Prüfungsordnung selbst vorgegebenen Voraussetzungen für ein Tätigwerden als Prüfer nicht erfüllt gewesen sind, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
39Ebenso rechtsfehlerfrei ist die Bestellung des Zweitprüfers. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 PO / PO a. F. bestellt der Prüfungsausschuss die Prüferinnen und Prüfer und die Beisitzerinnen und Beisitzer nach Maßgabe ihrer Dienstaufgaben auf Dauer oder befristet und gibt diese Bestellung bekannt. Dabei kann der Prüfungsausschuss gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 PO / PO a. F. die Bestellung der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden übertragen. Gemessen daran lässt der nicht substantiiert bestrittene Vortrag der beklagten Universität, demzufolge der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden nicht nur die konkrete Zuordnung seiner Mitglieder zu Prüfungsterminen und Modulen übertragen hat, sondern auch die Bestimmung des Zweitprüfers, keine Rechtsfehler erkennen. Abgesehen davon wäre ein der Prüferbestellung des Zweitprüfers gleichwohl anhaftender Verfahrensmangel rechtlich unbeachtlich. Denn nach der Darstellung der beklagten Hochschule, der der Kläger wiederum substantiiert nichts entgegengesetzt hat und deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen auch sonst kein Anlass besteht, hätte der Prüfungsausschuss mangels personeller Alternativen niemand anderen zum Zweitprüfer bestellen können als den Prüfer, der die Zweitkorrektur der vom Kläger am 21. März 2014 erbrachten Prüfungsleitung zu verantworten hat.
40Dass der Zweitprüfer diese Prüfungsleistung erst nach Bekanntgabe der Bewertung des Erstprüfers bewertet hat, verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, nachdem der der ursprünglichen Leistungsbewertung anhaftende Verfahrensmangel geheilt ist. Gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 HG und § 15 Abs. 2 S. 2 i. V. m. S. 1 PO war die vom Kläger am 21. März 2014 angefertigte Klausurleistung als Prüfungsleistung im zweiten und damit letzten Wiederholungsversuch der Abschlussprüfung im Modul "BWiWi 2.10 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre" rechtlich zwingend von zwei Prüfern zu bewerten. Die danach erforderliche Zweitkorrektur der Prüfungsleistung ist zwar vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 2. Mai 2014 unterblieben, aber hier vorprozessual und damit auch vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung mit der Folge nachgeholt worden, dass die angegriffene Bewertung der Prüfungsleistung als Resultat der Leistungsbeurteilung durch den Erst‑ und den Zweitkorrektor der gerichtlichen Kontrolle zu Grunde zu legen ist. Dass die "Verspätung" der Zweitkorrektur geeignet sein könnte, die Rechtsstellung des Klägers zu beeinträchtigen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
41Schließlich steht der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Leistungsbewertung auch nicht entgegen, dass den für sie verantwortlich zeichnenden Prüfern die Einwände des Klägers gegen die Leistungsbeurteilung nicht zwecks Überdenkens ihrer Prüfungsentscheidung zugänglich gemacht worden sind. Eine Rechtspflicht zum Überdenken der Bewertung ei
42ner Prüfungsleistung begründen nämlich nur prüfungs‑ und fachspezifischen Rügen eines Prüflings, die ihrerseits schlüssig und substantiiert sind.
43Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997, 22 A 4028/94, juris und Beschluss vom 6. August 2012, 14 A 2849/10, n. v.
44Solche Rügen hat der Kläger mit seinen das Verfahren zur Ermittlung der Prüfungsleistung betreffenden Einwänden nicht geltend gemacht.
45Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46Beschluss:
47Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,00 Euro
48Gründe:
49Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG. Für den Streit um den ersten Wiederholungsversuch der Modulabschlussprüfung war dabei als Streitigkeit um eine "Sonstige Prüfung" im Sinne der Ziffer 36.4 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
50Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑ Beilage (NVwZ ‑ Beilage) 2/2013, S. 57 ff.,
51ein Betrag von 5.000,00 Euro anzusetzen, zu dem ein Betrag von 7.500,00 Euro hinzuzurechnen war für den Streit um den letzten Prüfungsversuch, der im Sinne der Ziffer 36.1 des Streitwertkataloges eine Prüfung ist, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führt.
moreResultsText
Annotations
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.