Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2016 - 13 L 1014/16.A

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0928.13L1014.16A.00
bei uns veröffentlicht am28.09.2016

Tenor

Der Antrag – inklusive des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

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Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


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(1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzusc

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 23 Antragstellung bei der Außenstelle


(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen. (2)

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 7 Erhebung personenbezogener Daten


(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin H.       aus Minden wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn

1.
dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2.
es offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Erhebung ihre Einwilligung verweigern würde,
3.
die Mitwirkung der betroffenen Person nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
4.
die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
5.
es zur Überprüfung der Angaben der betroffenen Person erforderlich ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erhoben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.

(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt.

(1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(3) Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden kann.

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher ist grundsätzlich dann als unbegleitet zu betrachten, wenn die Einreise nicht in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erfolgt; dies gilt auch, wenn das Kind oder der Jugendliche verheiratet ist. § 42 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und 3, Absatz 5 sowie 6 gilt entsprechend.

(2) Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen einzuschätzen,

1.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde,
2.
ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland aufhält,
3.
ob das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen erfordert und
4.
ob der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme ausschließt; hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Einschätzung nach Satz 1 entscheidet das Jugendamt über die Anmeldung des Kindes oder des Jugendlichen zur Verteilung oder den Ausschluss der Verteilung.

(3) Das Jugendamt ist während der vorläufigen Inobhutnahme berechtigt und verpflichtet, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind. Dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen und der mutmaßliche Wille der Personen- oder der Erziehungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

(3a) Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, dass für die in Absatz 1 genannten Kinder oder Jugendlichen unverzüglich erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt werden, wenn Zweifel über die Identität bestehen.

(4) Das Jugendamt hat der nach Landesrecht für die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen zuständigen Stelle die vorläufige Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen innerhalb von sieben Werktagen nach Beginn der Maßnahme zur Erfüllung der in § 42b genannten Aufgaben mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind auch die Ergebnisse der Einschätzung nach Absatz 2 Satz 1 mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt innerhalb von drei Werktagen das Kind oder den Jugendlichen zur Verteilung anzumelden oder den Ausschluss der Verteilung anzuzeigen.

(5) Soll das Kind oder der Jugendliche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens untergebracht werden, so umfasst die vorläufige Inobhutnahme auch die Pflicht,

1.
die Begleitung des Kindes oder des Jugendlichen und dessen Übergabe durch eine insofern geeignete Person an das für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständige Jugendamt sicherzustellen sowie
2.
dem für die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Jugendamt unverzüglich die personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 42 erforderlich sind.
Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland auf, hat das Jugendamt auf eine Zusammenführung des Kindes oder des Jugendlichen mit dieser Person hinzuwirken, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Das Kind oder der Jugendliche ist an der Übergabe und an der Entscheidung über die Familienzusammenführung angemessen zu beteiligen.

(6) Die vorläufige Inobhutnahme endet mit der Übergabe des Kindes oder des Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten oder an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde nach § 88a Absatz 2 Satz 1 zuständige Jugendamt oder mit der Anzeige nach Absatz 4 Satz 3 über den Ausschluss des Verteilungsverfahrens nach § 42b Absatz 4.

(1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(3) Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden kann.

Tenor

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N.      aus L.    werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:

1. In einem Fall, in dem der Drittstaatsangehörige nach Stellung eines zweiten Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) aufgrund gerichtlicher Ablehnung seines Antrags auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) in den originär zuständigen Mitgliedstaat der ersten Asylantragstellung (hier: Italien) überstellt wurde und er danach umgehend illegal in den zweiten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) zurückgekehrt ist:

a) Ist nach den Grundsätzen der Dublin III-VO für die gerichtliche Überprüfung einer Überstellungsentscheidung die Sachlage im Zeitpunkt der Überstellung maßgeblich, weil mit der fristgerecht erfolgten Überstellung die Zuständigkeit endgültig bestimmt und daher zuständigkeitsrelevante Vorschriften der Dublin III-VO für die weitere Entwicklung nicht mehr anzuwenden sind, oder sind nachträgliche Entwicklungen der für die Zuständigkeit im Allgemeinen erheblichen Umstände - z.B. Ablauf von Fristen zur Wiederaufnahme oder (neuerlichen) Überstellung - zu berücksichtigen?

b) Sind nach abgeschlossener Zuständigkeitsbestimmung aufgrund der Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet?

2. Wenn die Zuständigkeit mit der Überstellung nicht endgültig bestimmt ist: Welche der nachstehend genannten Regelungen ist in einem solchen Fall auf eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchstaben b, c oder d Dublin III-VO wegen des noch laufenden Rechtsbehelfsverfahrens gegen die bereits vollzogene Überstellungsentscheidung anzuwenden:

a) Art. 23 Dublin III-VO (analog) mit der Folge, dass bei einem nicht fristgerechten erneuten Wiederaufnahmegesuch ein Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO eintreten kann, oder

b) Art. 24 der Dublin III-VO (analog) oder

c) keine der unter a) und b) genannten Regelungen?

3. Für den Fall, dass auf eine solche Person weder Art. 23 noch Art. 24 Dublin III-VO (analog) anwendbar sind (Frage 2 Buchstabe c): Sind aufgrund der angefochtenen Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) möglich und bleibt dieser Mitgliedstaat zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet - unabhängig von der Stellung weiterer Wiederaufnahmegesuche ohne Beachtung der Fristen des Art. 23 Abs. 3 oder Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO und unabhängig von Überstellungsfristen gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO?

4. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 23 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe a): Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?

5. Für den Fall, dass auf eine solche Person Art. 24 Dublin III-VO (analog) anzuwenden ist (Frage 2 Buchstabe b):

a) Ist das erneute Wiederaufnahmegesuch an eine neue Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) gebunden? Wenn ja: Wird diese neue Frist durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise in Lauf gesetzt oder ist für den Fristanlauf ein anderes Ereignis maßgebend?

b) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Begründet die Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO unmittelbar die Zuständigkeit des anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland) oder kann dieser trotz des neuen Asylantrags erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?

c) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt: Ist dann die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen?

d) Wenn der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) eine nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) zu beachtende Frist verstreichen lässt und der Ausländer weder einen neuen Asylantrag stellt noch die Rechtshängigkeit eines im anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) vor der Überstellung gestellten Asylantrags der Stellung eines neuen Asylantrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen ist: Kann der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Ausländer ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen?

Gründe

I

1

Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, wurde am 12. September 2014 von der Polizei in Frankfurt am Main aufgegriffen und stellte am 29. Oktober 2014 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab er an, über das Meer von Libyen nach Italien und von dort aus auf dem Landweg nach Deutschland gereist zu sein. Eine Eurodac-Treffermeldung ergab, dass der Kläger bereits am 4. September 2014 in Italien Asyl beantragt hatte. Daraufhin ersuchte das Bundesamt am 11. November 2014 die italienischen Behörden um die Wiederaufnahme des Klägers, ohne eine Antwort zu erhalten.

2

Mit Bescheid vom 30. Januar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an.

3

Der Kläger beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner gleichzeitig erhobenen Klage anzuordnen, da das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufwiesen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 12. März 2015 ab und wies die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2015 ab. Daraufhin wurde der Kläger am 3. August 2015 nach Italien abgeschoben, kehrte aber Mitte August 2015 illegal nach Deutschland zurück.

4

Seine Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 3. November 2015 Italien als originär zuständig für die Prüfung des Asylantrags angesehen. Die Zuständigkeit sei aber gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, da der Kläger nicht innerhalb der Sechs-Monatsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO überstellt worden sei. Diese Frist sei mit der (fingierten) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die italienischen Behörden am 26. November 2014 angelaufen. Bei dem erfolglos gebliebenen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handele es sich nicht um einen mit aufschiebender Wirkung versehenen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. In Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass Italien nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zur Wiederaufnahme des Klägers bereit sei.

5

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt, die Überstellung des Klägers sei fristgemäß erfolgt. Denn die sechsmonatige Überstellungsfrist sei nicht mit der (fingierten) Annahme des Wiederaufnahmegesuchs, sondern erst mit dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angelaufen. Im Übrigen entfalteten die Frist- und Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin III-VO keine individualschützende Wirkung. Schließlich habe sich der Kläger selbst der Prüfung seines Asylbegehrens im zuständigen Mitgliedstaat (Italien) begeben, so dass keine Situation eines "refugee in orbit" vorliege.

6

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Berufungsgerichts.

II

7

Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV ist eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen einzuholen. Diese Fragen betreffen die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - ABl. L 180 S. 31 - (Dublin III-VO). Da es um die Auslegung von Unionsrecht geht, ist der Gerichtshof zuständig.

8

1. Für die rechtliche Beurteilung der auf Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2015 gerichteten Anfechtungsklage sind das Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) und Art. 2 des Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394), sowie die Dublin III-VO maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen. Die Anwendbarkeit der Dublin III-VO ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, wonach die Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, die - wie hier - ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, d.h. ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden, und die ab diesem Zeitpunkt ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme gilt.

9

Den hiernach maßgeblichen rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits bilden die folgenden Vorschriften des nationalen Rechts:

§ 27a AsylG

Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

§ 34a AsylG

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. (...)

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. (...)

§ 77 AsylG

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. (...)

10

Im Übrigen ist auf Art. 2 Abs. 1 und 2 des unter anderem zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik geschlossenen Übereinkommens betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 1993 (BGBl. II S. 1099) hinzuweisen. Die genannte Vorschrift lautet:

Art. 2 Rückübernahmeabkommen

(1) Die Vertragspartei, über deren Außengrenze die Person eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, übernimmt auf Antrag dieser Vertragspartei formlos diese Person.

(2) Als Außengrenze im Sinne dieses Artikels gilt die zuerst überschrittene Grenze, die nicht Binnengrenze der Vertragsparteien gemäß dem Übereinkommen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist.

11

2. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.

12

a) Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Mit der Bezugnahme auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verweist § 27a AsylG insbesondere auf die Vorschriften der Dublin III-VO zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Ist hiernach ein anderer Mitgliedstaat zuständig und hat dieser Mitgliedstaat ein an ihn gerichtetes Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch angenommen, lehnt das Bundesamt den in Deutschland gestellten Asylantrag als unzulässig ab und ordnet zugleich gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in den zuständigen Staat an. Bei der Abschiebungsanordnung handelt es sich um die Anordnung einer Überstellung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (ABl. L 222 S. 3), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39 S. 1) (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 11 ff.).

13

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Entscheidung des Bundesamts stellt das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. Diese Sonderregelung für asylrechtliche Streitigkeiten soll dazu beitragen, den Streit über das Asyl- und Bleiberecht umfassend zu beenden und neue Verwaltungsverfahren möglichst zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 5.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8 S. 13). Hiernach sind bei der gerichtlichen Überprüfung in einem Fall wie dem vorliegenden auch nach Erlass der behördlichen Entscheidung und Durchführung der Überstellung bis zur letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz - hier des Berufungsgerichts - eintretende Umstände zu berücksichtigen, wenn sie nach dem anwendbaren materiellen Unionsrecht für die Bestimmung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates von Bedeutung sind.

14

b) Auf der Grundlage der für das vorlegende Gericht bindenden Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts kann nicht abschließend beurteilt werden, ob Italien nach Maßgabe der Dublin III-VO originär für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig ist und sich deshalb die durch das Bundesamt getroffenen Entscheidungen als rechtmäßig erweisen.

15

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Dabei ist von der nach Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Rangfolge und gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand dieser Kriterien der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist nach der allgemeinen Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Ist die Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht möglich, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller dort systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtecharta (GRC) mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO die Prüfung nach den Kriterien des Kapitels III fort. Kann danach keine Überstellung an einen aufgrund der Kriterien von Kapitel III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, wird nach der weiteren Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig.

16

Auf der Grundlage dieser unionsrechtlichen Vorgaben ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend von einer originären Zuständigkeit Italiens ausgegangen. Diese ergibt sich hier in Ermangelung vorrangiger Regelungen aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Danach ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013, festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat; die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Hierzu hat das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt (§ 137 Abs. 2 VwGO), dass der Kläger von Libyen aus die Seegrenze Italiens am 29. August 2014 illegal überschritten hat. Die damit in Lauf gesetzte Frist von zwölf Monaten war zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrags auf internationalen Schutz in Italien auch noch nicht verstrichen. Denn nach den wiederum bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger am 4. September 2014 in Italien den ersten Asylantrag gestellt.

17

Die originäre Zuständigkeit Italiens kann jedoch durch den Senat nicht abschließend beurteilt werden. Denn das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen, ob das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO aufweisen, so dass Italien gegebenenfalls bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO außer Betracht zu lassen wäre. Der Kläger hat sich in den Vorinstanzen substantiiert auf systemische Defizite in Italien berufen, so dass diesem Einwand von Amts wegen nachzugehen ist. Sind nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO hinsichtlich Italiens zumindest nicht ausgeschlossen, kommt in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines dritten Mitgliedstaates auch eine Zuständigkeit Deutschlands über die Auffangregelung in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO in Betracht.

18

c) Die Frage, ob nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO Italien oder Deutschland zuständig ist, kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht deshalb offenbleiben, weil Deutschland jedenfalls nachträglich gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig geworden ist. Denn der Kläger ist bei richtiger Berechnung der Überstellungsfrist fristgemäß nach Italien überstellt worden.

19

Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bestimmt, dass der originär zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist eine Überstellung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (erste Variante) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (zweite Variante). Bei dem nach der zweiten Variante maßgeblichen Tatbestandsmerkmal der "aufschiebenden Wirkung" handelt es sich um einen unionsrechtlichen Begriff, der durch den Verweis auf Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO alle Fälle erfasst, in denen eine Überstellungsentscheidung im Rahmen der den Mitgliedstaaten in Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingeräumten Möglichkeiten zur Ausgestaltung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden darf. Denn wie sich aus der zu Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei der Auslegung der Dublin-Bestimmungen zum einen die Effektivität des von den Mitgliedstaaten gewährleisteten gerichtlichen Rechtsschutzes zu wahren und der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zu respektieren. Zum anderen ist sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten auch bei der zweiten Variante die volle Frist zur Bewerkstelligung der Überstellung nutzen können. Die Frist beginnt bei der zweiten Variante daher erst zu laufen, wenn sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird und lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, d.h. ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die der Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 [ECLI:EU:C:2009:41], Petrosian - Rn. 43 ff.).

20

Daraus folgt, dass die Überstellungsfrist grundsätzlich mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat anläuft. Die zweite Variante greift erst dann, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde und wegen eines in Umsetzung der Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingelegten Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden kann. Dies ist nach nationalem Recht der Fall, wenn der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Abschiebungsanordnung erhoben und innerhalb der Frist von einer Woche gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt hat. Denn nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag unabhängig vom Verfahrensausgang kraft Gesetzes nicht zulässig. Diese Regelung dient der Umsetzung des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO. Danach sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dadurch für einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen, und die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist.

21

Der Übergang von der ersten auf die zweite Variante des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO setzt allerdings voraus, dass die mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs angelaufene Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen war. Denn es versteht sich von selbst, dass die an den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO geknüpften Rechtsfolgen durch ein Ereignis, das eine neue Überstellungsfrist in Lauf setzt, nicht rückgängig gemacht werden können. Zugleich ergibt sich aus Sinn und Zweck der in die zweite Variante aufgenommenen Beschränkung auf einen Rechtsbehelf, der aufschiebende Wirkung hat, dass bei dieser Variante der Beginn der Überstellungsfrist nur so lange herausgeschoben wird, wie die Überstellungsentscheidung wegen eines Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden darf. Das ist nach nationalem Recht indes nicht mehr der Fall, wenn das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat. Denn ab diesem Zeitpunkt sind die Behörden aus Rechtsgründen nicht länger an der Durchführung der Abschiebung gehindert.

22

Deshalb begann die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall zunächst am 26. November 2014 mit der gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO nach Ablauf von zwei Wochen fingierten Annahme des fristgemäß gestellten Wiederaufnahmeersuchens an Italien. Der Kläger hat aber gegen die Überstellungsentscheidung Klage erhoben und rechtzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die nach der ersten Variante des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO in Lauf gesetzte Überstellungsfrist war zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht abgelaufen, so dass die zweite Variante des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO greift. Wegen der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Überstellungsfrist begann diese (erneut) mit Bekanntgabe des vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 12. März 2015 an die Beklagte und war folglich bei der Überstellung des Klägers am 3. August 2015 noch nicht abgelaufen.

23

d) Die Frage, ob nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO Italien oder Deutschland originär zuständig ist, könnte allerdings dann offenbleiben, wenn infolge der illegalen Wiedereinreise des Klägers zu dem hier nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts am 3. November 2015 die Zuständigkeit nach den Vorschriften der Dublin III-VO auf Deutschland übergegangen oder ein erneut durchzuführendes Wiederaufnahmeverfahren noch nicht abgeschlossen war. Entscheidungserheblich wird dann, ob nach den Grundsätzen der Dublin III-VO mit einer fristgemäß erfolgten Überstellung die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz noch nicht endgültig bestimmt ist, sondern im Falle einer umgehenden illegalen Rückkehr des Asylbewerbers ein erneutes (Wieder-)Aufnahmeverfahren - gegebenenfalls mit erneuter Beachtung zuständigkeitsrelevanter Fristen - durchzuführen wäre. In diesem Zusammenhang stellen sich die oben genannten unionsrechtlichen Fragen zur Auslegung der Dublin III-VO.

24

aa) Die Frage 1 Buchstabe a soll klären, ob nach den Grundsätzen der Dublin III-VO für die gerichtliche Überprüfung einer Überstellungsentscheidung abweichend von der nationalen Regelung des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG unionsrechtlich die Sachlage im Zeitpunkt der fristgerecht erfolgten Überstellung maßgeblich ist. Denn es spricht einiges dafür, dass nach einer fristgerecht erfolgten Überstellung in den originär zuständigen Mitgliedstaat die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates endgültig bestimmt ist und die Vorschriften der Dublin III-VO, insbesondere diejenigen über die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens, auf nachträgliche tatsächliche Umstände wie die illegale Wiedereinreise eines Asylbewerbers nicht mehr anwendbar sind.

25

Zu dieser Frage enthält die Dublin III-VO keine ausdrücklichen Regelungen. Die Vorschriften über das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren sind jedenfalls nicht unmittelbar auf eine solche Fallkonstellation zugeschnitten, so dass allenfalls eine analoge Anwendung in Betracht käme. Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO knüpfen die Einleitung eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens an die (erneute) Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in dem ersuchenden Mitgliedstaat. Die hiernach vorausgesetzte Situation ist mit der vorliegenden allenfalls insoweit vergleichbar, als der Kläger in Deutschland vor seiner Überstellung einen (erneuten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, über den zum Zeitpunkt seiner illegalen Wiedereinreise noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Art. 24 Abs. 1 Dublin III-VO erfasst zwar Konstellationen, in denen sich ein Drittstaatsangehöriger ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhält und keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Wie die Regelung in Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO zeigt, wonach dem Drittstaatsangehörigen bei nicht fristgerechter Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs die Gelegenheit zu geben ist, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, passt jedoch auch diese Vorschrift nicht unmittelbar auf den Fall eines bereits anhängigen, noch nicht rechtskräftig beschiedenen Antrags.

26

Eine eindeutige Antwort auf die aufgeworfene Fragestellung ergibt sich auch nicht aus dem mit der Dublin III-VO verfolgten zentralen Ziel, eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zu ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren der Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (5. Erwägungsgrund). Zwar würde eine jedenfalls analoge Anwendung der Vorschriften über das (Wieder-)Aufnahmeverfahren es ermöglichen, dass der Betroffene in einem geordneten Verfahren wieder in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz originär zuständigen Mitgliedstaat überstellt und zeitnah entweder dort oder bei einem etwaigen Zuständigkeitsübergang infolge einer Fristversäumnis in dem anderen Mitgliedstaat mit einer inhaltlichen Prüfung des Asylantrags begonnen werden kann. Aber die Obliegenheit eines Mitgliedstaates, in solchen Fällen erneut ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens durchführen zu müssen, könnte Asylbewerber dazu veranlassen, sich trotz der Überstellung wieder in den von ihnen favorisierten Mitgliedstaat zu begeben. Dann hätten es Asylbewerber stets in der Hand, die zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten im Wege eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens getroffene Zuständigkeitsbestimmung durch eine illegale Rückkehr wieder in Frage zu stellen und damit letztendlich eine ihren persönlichen Interessen nicht entsprechende Zuständigkeitsbestimmung zu unterlaufen. Eine solche Annahme liefe dem Ziel des Dublin-Systems zuwider, durch Schaffung einheitlicher Verfahren und Kriterien zur Zuständigkeitsbestimmung die Sekundärmigration gerade zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 PPU [ECLI:EU:C:2016:188], Mirza - Rn. 52).

27

bb) Für den Fall, dass mit einer einmal fristgerecht erfolgten Überstellung die Zuständigkeit unter den Mitgliedstaaten endgültig bestimmt ist, bedarf es - hierauf zielt der zweite Teil der ersten Vorlagefrage (Frage 1 Buchstabe b) - zudem der Klärung, ob aufgrund der einmal getroffenen Überstellungsentscheidung weitere Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat möglich sind und dieser nach Sinn und Zweck der Regelungen der Dublin III-VO zur Aufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet bleibt.

28

Ist die Zuständigkeit mit der einmal erfolgten Überstellung endgültig festgelegt, bedarf es gegenüber dem Asylbewerber einer rechtlichen Grundlage für eine erneute Überstellung in den für die Prüfung seines Antrags zuständigen Mitgliedstaat. Diese könnte, wenn keine Obliegenheit zur Durchführung eines erneuten (Wieder-)Aufnahmeverfahrens gegenüber dem anderen Mitgliedstaat besteht, weiterhin in der einmal getroffenen Überstellungsentscheidung liegen. Als Anknüpfungspunkt für eine fortbestehende (Wieder-)Aufnahmepflicht des originär zuständigen Mitgliedstaates ließe sich die Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO anführen. Danach ist der nach den Kriterien der Verordnung zuständige Mitgliedstaat in den durch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a bis d Dublin III-VO näher bestimmten Fällen zur Aufnahme- bzw. Wiederaufnahme eines Antragstellers verpflichtet. Allerdings ist, wie die weiteren aufeinander abgestimmten Regelungen in Kapitel VI der Dublin III-VO zeigen, die Durchführung einer (weiteren) Überstellung ohne vorherige Durchführung eines Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahrens jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen.

29

Deshalb ist auch in Betracht zu ziehen, dass sich die Rückführung des Asylbewerbers im Anschluss an eine einmal durchgeführte Überstellung nicht mehr nach den Bestimmungen der Dublin III-VO richtet. Dann käme als Rechtsgrundlage für eine Rückführung Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98) in Betracht. Nach dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben; kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, erlassen die Mitgliedstaaten eine Rückkehrentscheidung. Dazu müsste die sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) ergebende Berechtigung, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Asylbehörde über den Antrag auf internationalen Schutz im Mitgliedstaat zu verbleiben, als eine "sonstige Aufenthaltsberechtigung" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG anzusehen sein, die diesen Mitgliedstaat zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet. Das würde indes voraussetzen, dass das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat (hier: Italien) noch nicht abgeschlossen ist.

30

Folgt man dem nicht, verbliebe in Ermangelung anderweitiger unionsrechtlicher Grundlagen für eine Überstellung in den im Dublin-Verfahren als zuständig bestimmten Mitgliedstaat allenfalls ein Rekurs auf bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten. Unter den vorliegenden Umständen wäre dabei eine Überstellung an Italien nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 des unter anderem zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik geschlossenen Übereinkommens betreffend die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 29. März 1991 in Betracht zu ziehen. Danach übernimmt die Vertragspartei, über deren Außengrenze eine Person eingereist ist, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht (mehr) erfüllt, diese Person formlos auf Antrag dieser Vertragspartei. Wie sich aus dieser Regelung ergibt, muss es sich bei dem hiernach zur Übernahme verpflichteten Staat indes nicht zwangsläufig um den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat handeln, auch wenn dies unter den vorliegenden Umständen der Fall wäre.

31

cc) Die weiteren Vorlagefragen sind durch den Gerichtshof nur für den Fall zu beantworten, dass mit einer fristgerecht durchgeführten Überstellung in den originär zuständigen Mitgliedstaat die Zuständigkeitsbestimmung nicht endgültig abgeschlossen ist. Sie zielen auf die Klärung, welche Regelungen der Dublin III-VO im Falle der illegalen Rückkehr eines überstellten Drittstaatsangehörigen unter Umständen wie den vorliegenden - gegebenenfalls analog - Anwendung finden und wie diese Vorschriften dabei im Einzelnen auszulegen sind. Nach der Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts kommt dabei in Betracht, dass Art. 23 Dublin III-VO über das Wiederaufnahmeverfahren nach erneuter Antragstellung, Art. 24 Dublin III-VO über das Wiederaufnahmeverfahren ohne erneute Antragstellung oder aber keine dieser beiden Vorschriften heranzuziehen ist (Frage 2).

32

aaa) Für den Fall, dass weder Art. 23 noch Art. 24 Dublin III-VO - gegebenenfalls analog - Anwendung finden, bedarf der Klärung, ob aufgrund der angefochtenen Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des dagegen gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens weitere Überstellungen in den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) möglich sind und dieser Mitgliedstaat unabhängig von der Stellung weiterer Wiederaufnahmegesuche ohne Beachtung der Fristen des Art. 23 Abs. 2 und 3 oder Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO und auch unabhängig von Überstellungsfristen gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, die gegebenenfalls zu einem Zuständigkeitsübergang auf den anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland) führen können, zur Wiederaufnahme des Drittstaatsangehörigen verpflichtet bleibt (Frage 3).

33

bbb) Für den Fall, dass Art. 23 Dublin III-VO - gegebenenfalls analog - Anwendung findet, bedarf der Klärung, ob die Stellung eines dann erforderlichen erneuten Wiederaufnahmegesuchs an eine neue zweimonatige oder dreimonatige Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO gebunden ist und ob - falls diese Frage zu bejahen sein sollte - diese neue Frist bereits durch die Kenntnis der zuständigen Behörde von der Wiedereinreise oder durch ein anderes Ereignis in Lauf gesetzt wird (Frage 4). Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmeverfahren so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach einer Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als auf Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten. Unmittelbar ist diese Regelung allein auf eine Situation zugeschnitten, in der nach Stellung eines Antrags auf internationalem Schutz in dem originär zuständigen Mitgliedstaat (hier: Italien) in dem um Wiederaufnahme ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und bei dessen Prüfung entweder eine Eurodac-Treffermeldung oder sonstige Beweismittel und Indizien auf eine Zuständigkeit des originär zuständigen Mitgliedstaates hinweisen. Es liegt auf der Hand, dass die hiernach ursprünglich in Lauf gesetzte zweimonatige bzw. dreimonatige Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nicht auch für die Stellung eines weiteren Wiederaufnahmegesuchs nach illegaler Rückkehr maßgeblich sein kann. Denn im Falle einer illegalen Rückkehr wird diese Frist - wie hier - regelmäßig verstrichen sein. In Ermangelung einer erneuten Eurodac-Treffermeldung bzw. eines erneuten Antrags könnte als ein den Fristlauf auslösendes Ereignis aber möglicherweise auf die Kenntnis der nach Art. 35 Abs. 1 Dublin III-VO für die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens zuständigen nationalen Behörde, hier des Bundesamtes, von der illegalen Rückkehr des Drittstaatsangehörigen abzustellen sein.

34

ccc) Für den Fall, dass in Ermangelung eines erneuten Antrags auf internationalen Schutz nicht Art. 23 Dublin III-VO, sondern Art. 24 Dublin III-VO - gegebenenfalls analog - Anwendung findet, ist klärungsbedürftig, ob die Stellung eines erneuten Wiederaufnahmegesuchs an eine neue zwei- oder dreimonatige Frist nach Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO gebunden ist. Falls diese Frage zu bejahen sein sollte, stellt sich die weitere Frage, durch welches Ereignis die Frist in Lauf gesetzt wird (Frage 5 Buchstabe a). Denn ebenso wenig wie die Fristenregelung in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO ist auch die Fristenregelung in Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO auf eine Situation wie die vorliegende zugeschnitten. Die vorstehenden Erwägungen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO gelten daher entsprechend.

35

Ist der um Wiederaufnahme ersuchende Mitgliedstaat an eine aus Art. 24 Abs. 2 Dublin III-VO (analog) folgende Frist für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs gebunden, hält das vorlegende Gericht außerdem eine Klärung der an das erfolglose Verstreichen der Frist geknüpften Rechtsfolge für erforderlich (Frage 5 Buchstabe b). Anders als Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO sieht Art. 24 Abs. 3 Dublin-VO nämlich keinen Zuständigkeitsübergang vor, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht fristgerecht gestellt wird. Stattdessen bestimmt Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO lediglich, dass dem Drittstaatsangehörigen die Gelegenheit zu geben ist, einen neuen Antrag zu stellen. Allerdings könnte diese Regelung dahin zu verstehen sein, dass die Stellung eines neuen Antrags im Sinne des Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO unmittelbar die Zuständigkeit des Mitgliedstaates begründet, in dem der neue Antrag gestellt wird. Wirkt die Stellung des neuen Antrags hingegen nicht unmittelbar zuständigkeitsbegründend, könnte dieser Mitgliedstaat berechtigt bleiben, den originär zuständigen Mitgliedstaat ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme zu ersuchen oder den Drittstaatsangehörigen ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen zu überstellen.

36

Falls die Stellung eines neuen Antrags gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO unmittelbar zuständigkeitsbegründend wirken sollte, bedarf außerdem der Klärung, ob die Rechtshängigkeit eines in einem Mitgliedstaat vor der Überstellung gestellten Antrags der Stellung eines neuen Asylantrags im Sinne des Art. 24 Abs. 3 Dublin III-VO gleichzustellen ist (Frage 5 Buchstabe c). Denn der Kläger des Ausgangsverfahrens hat, nachdem er an Italien überstellt wurde und illegal nach Deutschland zurückgekehrt ist, keinen weiteren Asylantrag gestellt, sondern vielmehr den gegen die abschlägige Bescheidung des früheren Antrags noch anhängigen Rechtsbehelf weiterverfolgt.

37

Ist die vorstehende Frage zu verneinen, bedarf schließlich der Klärung, ob der andere Mitgliedstaat (hier: Deutschland) erneut den originär zuständigen Mitgliedstaat (hier Italien) ohne Bindung an eine Frist um Wiederaufnahme ersuchen oder den Drittstaatsangehörigen ohne Wiederaufnahmegesuch in diesen Mitgliedstaat überstellen kann (Frage 5 Buchstabe d).

Tenor

1. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des vorliegenden Eilverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt Simon aus Aachen beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 5 K 40/15.A gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Dezember 2014 verfügte Abschiebungsanordnung wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2.              Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.


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Tatbestand

1

Der Kläger, nach eigenen Angaben ein am 7. November 1993 geborener irakischer Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung nach Belgien.

2

Der Kläger reiste im März 2010 von Belgien kommend in das Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - an, er habe sein Heimatland 2008 wegen der unsicheren Lage verlassen und vor seiner Einreise nach Deutschland u.a. in Belgien ohne Erfolg zwei Asylanträge gestellt.

3

Im Januar 2011 wurde der im Bundesgebiet lebende Bruder des Klägers zu dessen Vormund bestellt. Auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesamts erklärte sich Belgien im Februar 2011 mit der Wiederaufnahme des Klägers einverstanden. Mit Bescheid vom 29. April 2011 entschied das Bundesamt, dass der Asylantrag wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit nach § 27a AsylVfG unzulässig ist (Ziffer 1), und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Belgien an (Ziffer 2). Hiergegen erhob der Kläger Klage. Im Juni 2012 konvertierte er vom islamischen zum christlichen Glauben. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz und hob mit Urteil vom 20. Juli 2012 den Bescheid des Bundesamts auf.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 9. Dezember 2014 zurückgewiesen und dies wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit lägen nicht vor. Bei der Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaats sei nach Art. 5 Abs. 2 der - hier anzuwendenden - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Dublin II-VO - von der Situation bei Antragstellung auszugehen. Der Senat habe keine Zweifel, dass der Kläger bei Stellung seines - weiteren - Asylantrags in Deutschland noch minderjährig gewesen sei, auch wenn er in Belgien als Geburtsjahr 1989 angegeben habe. Bei unbegleiteten Minderjährigen richte sich die Zuständigkeit nach Art. 6 der Dublin II-VO. Nach Art. 6 Abs. 2 der DublinII-VO sei der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt habe. Bei mehreren Asylanträgen sei nach der Rechtsprechung des EuGH nicht auf den ersten in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag abzustellen, sondern der Staat zuständig, in dem sich der Minderjährige aufhalte, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt habe. Das gelte auch bei einem identischen Asylantrag im Sinne des Art. 25 Abs. 1 der RL 2005/85/EG. Diese Bestimmung räume den Mitgliedstaaten nur die zusätzliche Befugnis ein, einen Antrag auf internationalen Schutz nach einer rechtskräftigen Entscheidung als unzulässig zu behandeln, so dass kein unbegleiteter Minderjähriger einen Mitgliedstaat zwingen könne, einen erneuten identischen Asylantrag in der Sache zu prüfen. Die Annahme des Wiederaufnahmeersuchens durch Belgien habe nicht zu einem Zuständigkeitswechsel geführt. Die belgische Zustimmung stelle auch keine Ausübung des Selbsteintrittsrechts dar.

5

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision einen Verfahrensfehler bei der Altersfeststellung sowie materiell eine Verletzung des Art. 6 der Dublin II-VO und des § 71a AsylG. Zumindest bei identischen weiteren Anträgen begründe Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO keine Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats. Außerdem sei die Entscheidung selbst bei unterstellter Zuständigkeit im Ergebnis rechtmäßig. Denn nach der innerstaatlichen Rechtsordnung liege ein Zweitantrag vor, bei dem ein weiteres auf materielle Prüfung gerichtetes Asylverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 71a AsylG durchgeführt werde.

6

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 29. April 2011 die Anfechtungsklage statthaft ist (1.). Die Klage ist begründet, da der Bescheid insgesamt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit liegen nicht vor (2.). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Deutschland zur Entscheidung über den vom Kläger im Bundesgebiet gestellten (weiteren) Asylantrag nach Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO zuständig (2.1). Der Kläger hat auch ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser dem (individuellen) Minderjährigenschutz dienenden Bestimmung (2.2). Die Entscheidung des Bundesamts kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben; insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Umdeutung in eine Entscheidung nach § 71a AsylG (früher: AsylVfG), kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, nicht vor (2.3). Die in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtswidrig (3.).

8

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist das während des Revisionsverfahrens durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) mit Wirkung zum 24. Oktober 2015 an die Stelle des Asylverfahrensgesetzes getretene Asylgesetz. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen hat, müsste es, wenn es jetzt entschiede, die neue Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon - wie im vorliegenden Fall in Bezug auf die maßgeblichen Dublin-Bestimmungen - eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

9

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsanordnung, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit die allein statthafte Klageart ist (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - Rn. 13 ff.).

10

2. Die Klage ist auch begründet. Das Bundesamt hat in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids - ungeachtet der Formulierung ("Der Asylantrag ist unzulässig") - eine rechtsgestaltende Entscheidung im Sinne des § 31 Abs. 6 AsylG über die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig getroffen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26.14 - juris Rn. 12).

11

Die Voraussetzungen des vom Bundesamt zur Begründung dieser Entscheidung herangezogenen § 27a AsylVfG (inzwischen: AsylG) liegen nicht vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

12

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit im vorliegenden Fall weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO - maßgeblich ist. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der am 19. Juli 2013 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 S. 31) - Dublin III-VO. Danach ist die Dublin III-VO erst auf Anträge zur Erlangung internationalen Schutzes anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden; seit diesem Zeitpunkt gilt sie außerdem - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Vorliegend wurden Asylantrag und Wiederaufnahmegesuch vor diesem Stichtag gestellt.

13

2.1 Nach den in der Dublin II-VO festgelegten Kriterien obliegt Deutschland die Prüfung des klägerischen Asylantrags. Die originäre Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO (a). Die Zuständigkeit ist nicht nachträglich auf Belgien übergegangen (b).

14

a) Nach Art. 3 Abs. 1 der Dublin II-VO wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Dabei kommen die originären Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 in der im Kapitel III genannten Rangfolge zur Anwendung (normative Hierarchie; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 [ECLI:EU:2013:367], MA u.a. - Rn. 44) und ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (sog. Versteinerungsklausel; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 - Rn. 45).

15

Art. 6 der Dublin II-VO bestimmt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig ist, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt (Abs. 1). Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat (Abs. 2). "Unbegleitete Minderjährige" sind nach der Begriffsdefinition in Art. 2 Buchst. h der Dublin II-VO unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden. "Familienangehörige" sind nach der Begriffsdefinition in Art. 2 Buchst. i der Dublin II-VO die dort aufgeführten, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat. Hierzu zählt bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern auch der Vormund.

16

Der Kläger wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes 1993 geboren; folglich war er auch noch bei Stellung seines weiteren Asylantrags in Deutschland minderjährig. Diese tatrichterliche Feststellung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht rügt, genügt ihr Vorbringen schon nicht den formellen Anforderungen an die Darlegung dieses Verfahrensfehlers. Denn es fehlen Ausführungen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen zur Altersbestimmung in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Auch wird nicht dargelegt, dass bereits im Verfahren vor dem Berufungsgericht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Ebenso fehlen nähere Darlegungen für einen Verstoß gegen die sich aus dem Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergebenden verfahrensmäßigen Verpflichtungen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Alter des Klägers beruhen auch materiellrechtlich nicht auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage. Zwar hat der Kläger in Belgien ein anderes Geburtsdatum angegeben. Das Berufungsgericht hat aber nachvollziehbar dargelegt, warum es dennoch keine Zweifel hat, dass die jetzige Angabe des Klägers, er sei erst 1993 geboren, richtig ist.

17

Unerheblich ist, dass der Kläger inzwischen volljährig ist. Denn maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nach Art. 5 Abs. 2 der Dublin II-VO die Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung. Diese Zeitpunktfixierung geht aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts der Regelung in § 77 Abs. 1 AsylG vor. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch bei Stellung seines letzten Asylantrags minderjährig war, kann dahinstehen, wie die weitere Präzisierung in Art. 5 Abs. 2 der Dublin II-VO, wonach von der Situation auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber "seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt" auszulegen ist. Insbesondere braucht hier nicht entschieden zu werden, ob sie sich nur auf den Fall mehrerer miteinander konkurrierender Asylanträge oder auch - auf den hier zu entscheidenden Fall - einer erneuten Antragstellung nach Abschluss eines oder mehrerer Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat bezieht. Nicht entscheidungserheblich ist auch, dass die belgischen Behörden aufgrund der früheren Angabe des Klägers von dessen Volljährigkeit ausgegangen sind, denn diese Einschätzung entfaltet im vorliegenden Verfahren keine Bindungswirkung.

18

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger zwar nicht die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Dublin II-VO erfüllt. Denn sein rechtmäßig in Deutschland lebender Bruder wurde erst Anfang 2011 zum Vormund bestellt. Damit fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung an einem sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen im Sinne des Art. 2 Buchst. h der Dublin II-VO. Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Dublin II-VO für eine Zuständigkeit nicht vor, ist nach der subsidiären Regelung in Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat.

19

Zur Auslegung dieser Bestimmung hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11-, das Fälle betraf, in denen Minderjährige in mehreren Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt hatten, über die noch nicht entschieden war (konkurrierende Asylanträge), festgestellt, dass die Vorschrift unter diesen Umständen dahin auszulegen ist, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Rn. 66). Begründet hat er dies mit dem offenen Wortlaut, einem systematischen Vergleich mit den Regelungen in Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 der Dublin II-VO, dem Zweck der Vorschrift, wonach Minderjährige als besonders gefährdete Personen besonders schutzwürdig sind, und dem Erfordernis zur Berücksichtigung des Wohl des Kindes nach Art. 24 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 der GRC und dem 15. Erwägungsgrund der Dublin II-VO (Rn. 49 ff.). Zugleich hat er - mit Blick auf die hier einschlägige Konstellation gestaffelter Asylanträge - darauf hingewiesen, dass seine Auslegung von Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO, wonach derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat, aber nicht bedeutet, dass der unbegleitete Minderjährige, dessen Asylantrag schon in einem ersten Mitgliedstaat in der Sache zurückgewiesen wurde, anschließend einen anderen Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylantrags zwingen könnte (Rn. 63). Begründet hat er dies mit Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. Nr. L 326 S. 13) - Asylverfahrensrichtlinie a.F. Danach hätten die Mitgliedstaaten "zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung Nr. 343/2003 nicht geprüft wird", die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers insbesondere nicht zu prüfen, wenn ein Antrag deshalb als unzulässig betrachtet werde, weil der Asylbewerber nach einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Entscheidung einen "identischen Antrag" gestellt habe (Rn. 64).

20

Soweit die Beklagte diesen Ausführungen eine - auf der Zuständigkeitsebene zu berücksichtigende - Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO jedenfalls bei identischen Anträgen entnimmt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei der Dublin II-VO handelt es sich um unmittelbar anwendbares sekundäres Unionsrecht, das inhaltlich abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags regelt. Die vom EuGH herangezogene Bestimmung in Art. 25 der Asylverfahrensrichtlinie a.F. ermächtigt den (zuständigen) Mitgliedstaat lediglich, einen Asylantrag auch aus bestimmten anderen Gründen als unzulässig zu betrachten, etwa wenn der Asylbewerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Asylantrag gestellt hat (Art. 25 Abs. 2 Buchst. f der RL 2005/85/EG). Beide Normen haben folglich unterschiedliche Regelungsgehalte, die sich ergänzen, aber nicht gegenseitig beeinflussen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des EuGH.

21

b) Der Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des klägerischen Asylantrags steht die Annahme des deutschen Wiederaufnahmeersuchens durch Belgien mit Schreiben vom 16. Februar 2011 nicht entgegen. Hierdurch ist die Zuständigkeit nicht nachträglich auf Belgien übergegangen.

22

Die Dublin II-VO enthält neben den (originären) Zuständigkeitskriterien im Kapitel III bei den Bestimmungen zur (Wieder-)Aufnahme im Kapitel V Regelungen, die einen Übergang der Zuständigkeit vom ersuchten auf den ersuchenden Mitgliedstaat vorsehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-VO bei nicht fristgerechter Stellung eines Aufnahmeantrags und Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 2 der Dublin II-VO bei nicht fristgerechter Überstellung im Rahmen einesAufnahmeersuchens). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass hingegen die bloße Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersuchens durch den ersuchten Mitgliedstaat nach dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt, sondern nur zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet (vgl. Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 1 Buchst. d der Dublin II-VO). Dass im Anwendungsbereich des Art. 6 der Dublin II-VO allein die Annahme eines (Wieder-)Aufnahmeersuchens nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führt, ergibt sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, in der dieser sich eingehend mit der Auslegung des Art. 6 der Dublin II-VO auseinandersetzt, obwohl in allen drei ihm vorgelegten Fällen sich die Staaten, in denen die minderjährigen Kläger bereits zuvor einen Asylantrag gestellt hatten, ausdrücklich zur Wiederaufnahme bereit erklärt hatten. Wäre allein hierdurch die Zuständigkeit auf die ersuchten Mitgliedstaaten übergegangen, hätten sich weitere Ausführungen zur (originären) Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nach Art. 6 der Dublin II-VO erübrigt.

23

Soweit das Berufungsgericht weiter feststellt, dass die Zustimmung Belgiens auch keine (zuständigkeitsbegründende) Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-VO beinhaltet, ist auch dies revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Dublin II-VO trennt zwischen den (originären) Zuständigkeitskriterien im Kapitel III, dem (fakultativen) Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 2 der Dublin II-VO und dem (Wieder-)Aufnahmeverfahren nach Kapitel V. Mit der ausdrücklich auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Dublin II-VO gestützten Annahme des Wiederaufnahmeersuchens hat Belgien lediglich seine Bereitschaft erklärt, den Kläger wieder aufzunehmen. Eine Entscheidung, den Asylantrag des Klägers - unabhängig von den in der Dublin II-VO niedergelegten Zuständigkeitskriterien - im Wege des Selbsteintritts zu prüfen, ist dem - ungeachtet der Frage, ob ein solcher Selbsteintritt überhaupt zulässig wäre - nicht zu entnehmen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine konkludente Ausübung des Selbsteintrittsrechts vor. Hierfür genügen reine Verfahrenshandlungen regelmäßig nicht.

24

2.2 Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sein Asylantrag in Deutschland geprüft wird. Der Unionsgesetzgeber hat zur zügigen Bearbeitung von Asylanträgen in der Dublin II-VO organisatorische Vorschriften für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festgelegt. Diese sind individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen.

25

In diesem Sinne sind die Bestimmungen zur Zuständigkeit für Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen - im Gegensatz etwa zur Fristenregelung für die Stellung eines Aufnahmegesuchs nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin II-VO (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - Rn. 17 ff.) - individualschützend und vermitteln dem Betroffenen folglich ein subjektives Recht. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juni 2013 (C-648/11), in dem es um die Zuständigkeit für Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger ging, die bereits in einem anderen - zur Wiederaufnahme bereiten - Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hatten, die einschlägige Zuständigkeitsregelung in Art. 6 Abs. 2 der Dublin II-VO im Lichte des Art. 24 Abs. 2 der GRC ausgelegt, wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (Rn. 57). Dem ist zu entnehmen, dass die Zuständigkeitsbestimmungen für unbegleitete Minderjährige in Art. 6 der Dublin II-VO (auch) dem Grundrechtsschutz des Betroffenen dienen.

26

2.3 Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als Entscheidung nach § 71a AsylG, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, aufrechterhalten bleiben. Stellt ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), ist nach § 71a Abs. 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

27

Dabei kann dahinstehen, ob das Bundesamt hiernach die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnen müsste. Denn ist die Bundesrepublik Deutschland nach den Dublin-Bestimmungen für die Prüfung des Asylantrags zuständig, unterliegt die vom Bundesamt zu Unrecht auf § 27a AsylG gestützte Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ohne förmliche Änderung durch das Bundesamt und ohne Mitwirkung des Klägers im laufenden Gerichtsverfahren nur dann nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn sie sich entweder bei gleichbleibendem Streitgegenstand aus anderen Gründen im Ergebnis als rechtmäßig erweist (a) oder wenn sie im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG durch eine andere - rechtmäßige - Regelung ersetzt werden kann (b). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

28

a) Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 <357 f.>). Diese Grenze wird überschritten, wenn - wie hier - durch einen Austausch der Rechtsgrundlage prozessual der Streitgegenstand verändert würde.

29

Zwar findet sowohl bei § 27a AsylG als auch bei § 71a AsylG keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Das Gesetz knüpft an beide Entscheidungen aber unterschiedliche Rechtsfolgen, so dass prozessual von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen ist. § 27a AsylG betrifft die Behandlung eines Asylantrags im Falle der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems. Eine auf diese Rechtsgrundlage gestützte Entscheidung hat zur Folge, dass der Antragsteller in den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat überstellt und ihm zu diesem Zweck unter den Voraussetzungen des § 34a AsylG die Abschiebung in diesen Staat angedroht wird. Im Rahmen der Entscheidung nach § 71 a AsylG findet hingegen, ausgehend von einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland, eine Prüfung statt, ob das Asylverfahren auf den Zweitantrag wiederaufzugreifen ist und ob, falls Gründe für ein Wiederaufgreifen gegeben sind, ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht. Lehnt das Bundesamt auf dieser Rechtsgrundlage die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens ab, ist nur noch über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 a AsylVfG, Stand 10. August 2010, Rn. 27) und der Betroffene kann nach Erlass einer Abschiebungsandrohung - vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG).

30

b) Die auf § 27a AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung kann auch nicht nach § 47 VwVfG in eine Entscheidung nach § 71a AsylG umgedeutet werden. Bei der Umdeutung (Konversion) wird die im Verwaltungsakt getroffene Regelung nicht lediglich auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt, sondern durch eine andere (rechtmäßige) Regelung ersetzt. Hierzu sind - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 VwVfG - nicht nur die Behörden, sondern auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 - BVerwGE 110, 111 <114> und vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 Rn. 101 m.w.N.). Eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2009 - 3 B 116.08 - juris Rn. 4). Eine Umdeutung ist auch noch im Revisionsverfahren möglich, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen ausreichen, den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt sind (BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2007 - 6 C 28.05 - Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3 und vom 29. Oktober 2008 - 6 C 38.07 - Buchholz 442.066 § 10 TKG Nr. 2).

31

Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter und damit rechtswidriger Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt nach § 47 Abs. 2 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes (Satz 1). Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte (Satz 3). Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nach § 47 Abs. 3 VwVfG nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Nach § 47 Abs. 4 VwVfG ist § 28 VwVfG entsprechend anzuwenden.

32

Ob nach § 71a AsylG die Voraussetzungen für eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung vorliegen, nachdem der Kläger nach seinen Angaben zwar zwei erfolglose Asylverfahren in Belgien durchlaufen und sich bei Stellung seines (Zweit-)Antrags im Bundesgebiet lediglich allgemein auf die Verhältnisse in seinem Heimatland berufen hat, ausweislich der Akten aber während des gerichtlichen Verfahrens zum christlichen Glauben konvertiert ist, bedarf auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn eine Umdeutung scheitert schon daran, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71a AsylG für den Kläger ungünstiger wären. Dabei sind nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Rechtsfolgen der Entscheidung in den Blick zu nehmen. Folglich ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG nur zur Überstellung des Asylsuchenden in einen anderen - zur Prüfung seines Asylantrags zuständigen - "sicheren" Dublin-Staat führt. Eine die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylG hätte hingegen zur Folge, dass der Asylantrag auch von keinem anderen Staat weiter geprüft würde und der Betroffene - nach Erlass einer entsprechenden Abschiebungsandrohung und vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebungsverbotes - in jeden zu seiner Aufnahme bereiten Staat einschließlich seines Herkunftslands abgeschoben werden könnte. Die Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann schließlich auch nicht in eine andere (rechtmäßige) Entscheidung umgedeutet werden.

33

3. Hat das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht nach § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt und ist der Bescheid insoweit aufzuheben, liegen auch die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG nicht vor.

34

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand

I.

Beim zur Person nicht ausgewiesenen Antragsteller handelt es sich nach dessen eigenen Angaben um einen am ... ... 1997 geborenen äthiopischen Staatsangehörigen oromischer Volkszugehörigkeit und moslemischsunnitischen Glaubens. Er gab an, am 17. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein; am 18. Mai 2015 meldete er sich als Asylsuchender. Am 3. Juli 2015 stellte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf die Gewährung politischen Asyls.

Im Rahmen einer Anhörung durch das Bundesamt am 17. September 2015 gab der Antragsteller an, er habe sein Heimatland Äthiopien am 10. Mai 2014 verlassen und sei über den Sudan, Libyen, Italien und Österreich nach Deutschland gereist, wo er am 17. Mai 2015 angekommen sei. Nach Italien sei er am 9. Mai 2015 eingereist und habe sich dort etwa acht Tage in Turin aufgehalten. Allerdings habe er in Italien keinen internationalen Schutz beantragt.

In einer weiteren Anhörung am selben Tag gab der Antragsteller an, er habe keine Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder Behinderung. Er wolle nicht nach Italien rücküberstellt werden, da er dort menschenunwürdig behandelt worden sei; ihm seien unter Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Eine entsprechende Anfrage ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 2 Italien. Am 31. August 2015 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien, auf das keine Antwort erfolgte.

Mit Bescheid vom 17. November 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, Italien sei aufgrund der illegalen Einreise seitens des Antragstellers gemäß Art. 13 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. In Italien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH vor. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, das Einreiseverbot beruhe auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; die Befristung auf zwölf Monate sei im vorliegenden Fall angemessen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 20. November 2015 zugestellt.

Am 27. November 2015 ließ der Antragsteller im Verfahren W 3 K 15.50391 Klage erheben und zugleich im vorliegenden Verfahren beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2015 anzuordnen.

Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreise in Deutschland und zum Zeitpunkt der Meldung ein unbegleiteter Minderjähriger ohne Familienangehörige gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bildeten unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen, die grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen seien. Dies habe das Bundesamt in seinem angefochtenen Bescheid übersehen und nicht thematisiert. Zwar sei im vorliegenden Fall der Asylantrag des Antragstellers erst nach dessen Volljährigkeit offiziell erfasst worden; es könne jedoch nicht zulasten eines Minderjährigen gehen, dass dessen Asylgesuch aufgrund von Verzögerungen durch die Behörden erst so spät erfasst worden sei, dass die Volljährigkeit eingetreten sei. Zudem komme eine Abschiebung nach Italien deshalb nicht in Betracht, weil dort systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Unterbringung von Asylsuchenden herrschten.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 15.50391, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes im Bescheid vom17. November 2015 ist zulässig; insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2015 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Somit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist.

Welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages. Dies ergibt sich aus § 27a AsylG, auf welchen § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch insoweit verweist.

Im vorliegenden Fall findet dabei die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180, S. 31) - Dublin III-VO - Anwendung (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO).

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis Art. 15 Dublin III-VO) bestimmt wird. Hierbei ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO zu beachten, dass die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung finden. Dabei ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand der Kriterien des dritten Kapitels der Dublin III-VO nicht bestimmen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 UA 1 Dublin III-VO).

Auf der Grundlage dieser Vorschriften kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zuständiger Mitgliedstaat für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz wäre. Nach dieser Vorschrift ist für einen unbegleiteten Minderjährigen, also bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

Zwar hat der Antragsteller grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einhaltung der primär den Interessen der Mitgliedstaaten dienenden Zuständigkeitsverfahrensvorschriften, insbesondere insoweit diese Form- und Fristerfordernisse regeln; allerdings kann er eine Dublin-Zuständigkeitsregelung gerichtlich dann durchsetzen, wenn diese - wie Art. 8 Dublin III-VO - grundrechtlich „aufgeladen“ ist (vgl. hierzu EuGH, U.v. 6.6.2013 - C-648/11 -, NVwZ-RR 2013, 735, Beckonline Rn. 58 und 59 zum inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 - Dublin II-VO; VG Aachen, B.v. 22.4.2015 - 5 L 15/15.A - juris Rn. 25).

Allerdings ist Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO auf den Antragsteller nicht anwendbar.

Diese Vorschrift ist auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 6.6.2013 - C-648/11 - a. a. O.) mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger dahingehend auszulegen, dass unbegleitete Minderjährige, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind, in dem sie den ersten Asylantrag gestellt haben. Unbegleitete Minderjährige sind damit von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen. Die Prüfung des Schutzgesuchs ist vom Aufenthaltsstaat selbst durchzuführen.

Dies muss der Sache nach auch für Fälle gelten, in denen der unbegleitete Minderjährige im anderen Mitgliedstaat lediglich registriert worden ist, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, um dem vom Europäischen Gerichtshof geforderten Minderjährigenschutz Rechnung zu tragen. Allerdings kann sich der Antragsteller trotzdem nicht gegenüber der Antragsgegnerin auf Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO berufen, weil diese Vorschrift nicht auf ihn zutrifft. Denn diesbezüglich ist hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Minderjährigen i. S. d. Art. 8 Abs. 4, Art. 2 Buchst. i) (hiernach bezeichnet der Ausdruck Minderjähriger einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren) Dublin III-VO handelt, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Dabei kann offen bleiben, ob in diesem Rahmen Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (für die Anwendung dieser „Sachverhaltsversteinerungsregelung“: VG Aachen, B.v. 22.4.2015 - 5 L 15/15.A - juris Rn. 35; a.A. VG Minden, B.v. 27.1.2015 - 10 L 820/14.A - BeckRS 2015, 41154 - Beckonline; a.A. wohl auch EuGH, U.v. 6.6.2013 - C-648/11 - a. a. O. Rn. 45 zur inhaltsgleichen Vorschrift Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO). Denn nach den Angaben des Antragstellers, die durch den EURODAC-Treffer der Kategorie 2 bestätigt worden sind, hat dieser in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Demzufolge ist auf den Antrag auf internationalen Schutz abzustellen, den der Antragsteller am 3. Juli 2015 beim Bundesamt gestellt hat. Entgegen der Meinung des Antragstellerbevollmächtigten ist demgegenüber nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antragsteller das Gebiet der Bundesrepublik erstmals betreten oder zu dem er sich erstmals als Asylsuchender gemeldet hat.

Dies ergibt sich aus der Formulierung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO; hier wird auf die Zuständigkeit des Mitgliedstaats abgestellt, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt hat. Im Sinne der Dublin III-Verordnung bezeichnet gemäß Art. 2 Buchst. b) Dublin III-VO der Ausdruck „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz i. S. d. Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU.

Nach Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) - Richtlinie 2011/95/EU - bezeichnet der Ausdruck „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht.

Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob ein „Antrag auf internationalen Schutz“ in diesem Sinne vorliegt, das inhaltliche Begehren des Antragstellers zu berücksichtigen ist; dies wird jedoch nicht schon dann im Einzelnen benannt und seitens der Antragsgegnerin in rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis genommen und entsprechend eingeordnet, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser erstmals - bei welcher Behörde oder Institution auch immer - als Asylsuchender meldet. Vielmehr wird dieses Begehren erst bei der Antragstellung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei der Außenstelle des Bundesamtes aufgenommen und konkretisiert, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist (vgl. hierzu auch § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Dies wird bestätigt durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz dann als gestellt gilt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Erst dieser Antrag begründet die Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Folglich ist hinsichtlich des Verfahrensfristregimes der Dublin III-Verordnung nicht auf (irgend-)eine Meldung als Asylsuchender bei irgendeiner Behörde oder sonstigen Stelle zu einem möglicherweise völlig beliebigen Zeitpunkt abzustellen, sondern zumindest auf die formelle Asylantragstellung bei der zuständigen Bundesamtsaußenstelle (vgl. VG Potsdam, B.v. 26.6.2015 - VG 6 L 763/15.A - BeckRS 2015, 51713 - Beckonline). Eine mögliche weitere Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts kann hier außer Betracht bleiben, da der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG am 3. Juli 2015 volljährig war.

Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2013 (C-648/11 - NVwZ-RR 2013, 735). Hier erläutert der Europäische Gerichtshof, dass bei der Auslegung der entsprechenden Vorschriften auch das Ziel, unbegleiteten Minderjährigen eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und das Hauptziel der Dublin III-Verordnung, das darin besteht, einen effektiven Zugang zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten, zu berücksichtigen sind. Da unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinzieht, was bedeutet, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind (vgl. Rn. 54 und 55 der Entscheidung).

Hieraus ergibt sich, dass zumindest auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abzustellen ist. Dieses Verfahren beginnt jedoch nicht schon bei der Meldung als Asylsuchender bei irgendeiner Stelle, sondern erst mit der Antragstellung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Denn die Entscheidung gemäß § 27a AsylG, ob ein Asylantrag unzulässig ist, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, kann erst dann getroffen werden, wenn der Asylantrag i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG tatsächlich gestellt ist. Erst dann kann der vom Europäischen Gerichtshof postulierte Minderjährigenschutz maßgeblich sein.

Damit steht fest, dass es hinsichtlich der Anwendung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zumindest auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt, nicht dagegen schon auf den davor gelegenen Zeitpunkt der Meldung als Asylsuchender. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 AsylG im Rahmen des Gerichtsverfahren auf den - später gelegenen - Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. Bergmann, Das Dublin-Asylsystem, ZAR 2015, 81, Ziffer 5.7 m.w.Nachw.).

Denn der Antragsteller war schon am 3. Juli 2015, dem Zeitpunkt der Asylantragstellung, nicht mehr minderjährig. Damit ist Art. 8 Dublin III-VO auf ihn nicht anwendbar.

Ist dies aber so, ist - gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO nach der in Kapitel III genannten Rangfolge - Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO einschlägig. Wird nach dieser Vorschrift auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß bestimmten im Einzelnen genannten Verzeichnissen festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

So liegt der Fall hier. Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers steht fest, dass der Antragsteller aus Libyen kommend die Grenze von Italien illegal überschritten hat. Damit ist Italien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Auf das am 31. August 2015 an die italienischen Behörden gerichtete Übernahmegesuch haben diese innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO nicht geantwortet, so dass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde. Wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i. S. von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) zur Folge hätte (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen. Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist (EuGH, U.v. 21.12.2011, a. a. O.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für die Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - und B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - beide juris).

Nach diesen Maßstäben kann das erkennende Gericht nicht die Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass der Antragsteller, der nicht als besonders schutzbedürftige Person im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 031 v. 6.2.2003, S. 18 ff.) anzusehen ist, bei einer Überstellung nach Italien dort wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Diese Bewertung entspricht sowohl der Rechtsprechung des EGMR (B.v. 18.6.2013 - 53825/11 - ZAR 2013, 338 und B.v. 2.4.2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336) als auch der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -; VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -; OVG Münster, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.10.2013 - OVG 3 S 40.13 -; OVG Niedersachsen, B.v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13 -; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -; B.v. 30.5.2014 - 14 A 1138/14.A -; alle: juris), wie auch der überwiegenden erstinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Würzburg, B.v. 6.6.2014 - W 3 S 14.50057 - n.v.; VG Ansbach, U.v. 5.6.2014 - AN 1 K 14.30275 -; VG Bremen, B.v. 31.7.2014 - 1 V 495/14 -, VG Potsdam, B.v. 19.6.2014 - 6 L 474/14.A -; VG Bremen, B.v. 31.7.2014 - 1 V 495/14 - alle: juris).

Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 - Tarakhel ./. Schweiz Nr. 29217/12 - ergibt sich nichts anders. Zwar wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass zwar die Anzahl der und die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen Italiens Befürchtungen zulassen, dass im Einzelfall Asylbewerber ohne Unterkunft bleiben bzw. in überfüllten Einrichtungen untergebracht werden. Der EGMR kam aber ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Struktur und die Gesamtsituation des Aufnahmesystems in Italien nicht mit der Griechenlands vergleichbar ist und keine systemischen Mängel vorliegen (Rn. 114, 115).

Die Situation des Antragstellers als allein stehender junger Mann ist mit der Situation der Kläger im vorgenannten Verfahren nicht vergleichbar. Der EGMR hat mit Entscheidung vom 5. Februar 2015 in dem Fall A.M.E. v.the Netherlands (Nr. 51428/10) entschieden, dass die Abschiebung eines jungen allein stehenden Mannes nach Italien nicht nach Art. 3 EMRK unzulässig ist (http://hudoc.echr.coe.int/sites/search.aspx?i=001-152295#{„itemid“).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Behandlung von Dublin-Rückkehrern nicht vergleichbar ist mit der Behandlung von neu ankommenden Bootsflüchtlingen. Hinsichtlich der Verfahrensweise wird ergänzend auf die Ausführungen im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16. April 2014 (- A 11 S 1721/13 - juris) Bezug genommen. Jedenfalls wenn sich der Antragsteller dem Asylsystem in Italien unterwirft, kann er im Falle einer Überstellung nach Italien seinen Asylantrag weiter verfolgen und hat als Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung.

In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller nicht für das Gericht nachvollziehbar glaubhaft machen, dass für ihn etwas anderes gelten müsste.

Somit ist die Abschiebung des Antragstellers nach Italien rechtlich zulässig. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 34a AsylG selbst zu berücksichtigen hat (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris), liegen nicht vor.

Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG auf zwölf Monate rechtsfehlerhaft wäre, sind weder seitens des Antragstellers vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.

Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten des vorliegenden Verfahrens war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen. Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt. In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.

(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2.
sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3.
minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu. Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.

(3) Befindet sich der Ausländer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 in

1.
Untersuchungshaft,
2.
Strafhaft,
3.
Vorbereitungshaft nach § 62 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
4.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes, weil er sich nach der unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat,
5.
Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes,
6.
Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes,
7.
Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,
steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als offensichtlich unbegründet abgelehnt.

(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.

(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Tatbestand

I.

Beim zur Person nicht ausgewiesenen Antragsteller handelt es sich nach dessen eigenen Angaben um einen am ... ... 1997 geborenen äthiopischen Staatsangehörigen oromischer Volkszugehörigkeit und moslemischsunnitischen Glaubens. Er gab an, am 17. Mai 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein; am 18. Mai 2015 meldete er sich als Asylsuchender. Am 3. Juli 2015 stellte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf die Gewährung politischen Asyls.

Im Rahmen einer Anhörung durch das Bundesamt am 17. September 2015 gab der Antragsteller an, er habe sein Heimatland Äthiopien am 10. Mai 2014 verlassen und sei über den Sudan, Libyen, Italien und Österreich nach Deutschland gereist, wo er am 17. Mai 2015 angekommen sei. Nach Italien sei er am 9. Mai 2015 eingereist und habe sich dort etwa acht Tage in Turin aufgehalten. Allerdings habe er in Italien keinen internationalen Schutz beantragt.

In einer weiteren Anhörung am selben Tag gab der Antragsteller an, er habe keine Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder Behinderung. Er wolle nicht nach Italien rücküberstellt werden, da er dort menschenunwürdig behandelt worden sei; ihm seien unter Gewalt die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Eine entsprechende Anfrage ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 2 Italien. Am 31. August 2015 stellte das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an Italien, auf das keine Antwort erfolgte.

Mit Bescheid vom 17. November 2015 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde ausgeführt, Italien sei aufgrund der illegalen Einreise seitens des Antragstellers gemäß Art. 13 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. In Italien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH vor. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, das Einreiseverbot beruhe auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; die Befristung auf zwölf Monate sei im vorliegenden Fall angemessen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 20. November 2015 zugestellt.

Am 27. November 2015 ließ der Antragsteller im Verfahren W 3 K 15.50391 Klage erheben und zugleich im vorliegenden Verfahren beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. November 2015 anzuordnen.

Zugleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es bestünden deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt der Einreise in Deutschland und zum Zeitpunkt der Meldung ein unbegleiteter Minderjähriger ohne Familienangehörige gewesen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bildeten unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen, die grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen seien. Dies habe das Bundesamt in seinem angefochtenen Bescheid übersehen und nicht thematisiert. Zwar sei im vorliegenden Fall der Asylantrag des Antragstellers erst nach dessen Volljährigkeit offiziell erfasst worden; es könne jedoch nicht zulasten eines Minderjährigen gehen, dass dessen Asylgesuch aufgrund von Verzögerungen durch die Behörden erst so spät erfasst worden sei, dass die Volljährigkeit eingetreten sei. Zudem komme eine Abschiebung nach Italien deshalb nicht in Betracht, weil dort systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Unterbringung von Asylsuchenden herrschten.

Die Antragsgegnerin beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Parteien sowie auf den Inhalt der einschlägigen Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Inhalt der Gerichtsakte W 3 K 15.50391, welche Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes im Bescheid vom17. November 2015 ist zulässig; insbesondere wurde er innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2015 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Somit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig ist.

Welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages. Dies ergibt sich aus § 27a AsylG, auf welchen § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch insoweit verweist.

Im vorliegenden Fall findet dabei die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180, S. 31) - Dublin III-VO - Anwendung (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO).

Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis Art. 15 Dublin III-VO) bestimmt wird. Hierbei ist gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO zu beachten, dass die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung finden. Dabei ist gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Lässt sich anhand der Kriterien des dritten Kapitels der Dublin III-VO nicht bestimmen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 UA 1 Dublin III-VO).

Auf der Grundlage dieser Vorschriften kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass die Antragsgegnerin gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zuständiger Mitgliedstaat für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz wäre. Nach dieser Vorschrift ist für einen unbegleiteten Minderjährigen, also bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

Zwar hat der Antragsteller grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einhaltung der primär den Interessen der Mitgliedstaaten dienenden Zuständigkeitsverfahrensvorschriften, insbesondere insoweit diese Form- und Fristerfordernisse regeln; allerdings kann er eine Dublin-Zuständigkeitsregelung gerichtlich dann durchsetzen, wenn diese - wie Art. 8 Dublin III-VO - grundrechtlich „aufgeladen“ ist (vgl. hierzu EuGH, U.v. 6.6.2013 - C-648/11 -, NVwZ-RR 2013, 735, Beckonline Rn. 58 und 59 zum inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 - Dublin II-VO; VG Aachen, B.v. 22.4.2015 - 5 L 15/15.A - juris Rn. 25).

Allerdings ist Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO auf den Antragsteller nicht anwendbar.

Diese Vorschrift ist auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 6.6.2013 - C-648/11 - a. a. O.) mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger dahingehend auszulegen, dass unbegleitete Minderjährige, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind, in dem sie den ersten Asylantrag gestellt haben. Unbegleitete Minderjährige sind damit von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen. Die Prüfung des Schutzgesuchs ist vom Aufenthaltsstaat selbst durchzuführen.

Dies muss der Sache nach auch für Fälle gelten, in denen der unbegleitete Minderjährige im anderen Mitgliedstaat lediglich registriert worden ist, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, um dem vom Europäischen Gerichtshof geforderten Minderjährigenschutz Rechnung zu tragen. Allerdings kann sich der Antragsteller trotzdem nicht gegenüber der Antragsgegnerin auf Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO berufen, weil diese Vorschrift nicht auf ihn zutrifft. Denn diesbezüglich ist hinsichtlich der Antwort auf die Frage, ob es sich um einen Minderjährigen i. S. d. Art. 8 Abs. 4, Art. 2 Buchst. i) (hiernach bezeichnet der Ausdruck Minderjähriger einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren) Dublin III-VO handelt, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Dabei kann offen bleiben, ob in diesem Rahmen Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (für die Anwendung dieser „Sachverhaltsversteinerungsregelung“: VG Aachen, B.v. 22.4.2015 - 5 L 15/15.A - juris Rn. 35; a.A. VG Minden, B.v. 27.1.2015 - 10 L 820/14.A - BeckRS 2015, 41154 - Beckonline; a.A. wohl auch EuGH, U.v. 6.6.2013 - C-648/11 - a. a. O. Rn. 45 zur inhaltsgleichen Vorschrift Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO). Denn nach den Angaben des Antragstellers, die durch den EURODAC-Treffer der Kategorie 2 bestätigt worden sind, hat dieser in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Demzufolge ist auf den Antrag auf internationalen Schutz abzustellen, den der Antragsteller am 3. Juli 2015 beim Bundesamt gestellt hat. Entgegen der Meinung des Antragstellerbevollmächtigten ist demgegenüber nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Antragsteller das Gebiet der Bundesrepublik erstmals betreten oder zu dem er sich erstmals als Asylsuchender gemeldet hat.

Dies ergibt sich aus der Formulierung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO; hier wird auf die Zuständigkeit des Mitgliedstaats abgestellt, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen „Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt hat. Im Sinne der Dublin III-Verordnung bezeichnet gemäß Art. 2 Buchst. b) Dublin III-VO der Ausdruck „Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz i. S. d. Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU.

Nach Art. 2 Buchst. h) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) - Richtlinie 2011/95/EU - bezeichnet der Ausdruck „Antrag auf internationalen Schutz“ das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht.

Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob ein „Antrag auf internationalen Schutz“ in diesem Sinne vorliegt, das inhaltliche Begehren des Antragstellers zu berücksichtigen ist; dies wird jedoch nicht schon dann im Einzelnen benannt und seitens der Antragsgegnerin in rechtlicher Hinsicht zur Kenntnis genommen und entsprechend eingeordnet, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser erstmals - bei welcher Behörde oder Institution auch immer - als Asylsuchender meldet. Vielmehr wird dieses Begehren erst bei der Antragstellung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG bei der Außenstelle des Bundesamtes aufgenommen und konkretisiert, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist (vgl. hierzu auch § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Dies wird bestätigt durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz dann als gestellt gilt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Erst dieser Antrag begründet die Zuständigkeit des Bundesamtes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Folglich ist hinsichtlich des Verfahrensfristregimes der Dublin III-Verordnung nicht auf (irgend-)eine Meldung als Asylsuchender bei irgendeiner Behörde oder sonstigen Stelle zu einem möglicherweise völlig beliebigen Zeitpunkt abzustellen, sondern zumindest auf die formelle Asylantragstellung bei der zuständigen Bundesamtsaußenstelle (vgl. VG Potsdam, B.v. 26.6.2015 - VG 6 L 763/15.A - BeckRS 2015, 51713 - Beckonline). Eine mögliche weitere Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung des Gerichts kann hier außer Betracht bleiben, da der Antragsteller schon zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG am 3. Juli 2015 volljährig war.

Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2013 (C-648/11 - NVwZ-RR 2013, 735). Hier erläutert der Europäische Gerichtshof, dass bei der Auslegung der entsprechenden Vorschriften auch das Ziel, unbegleiteten Minderjährigen eine besondere Aufmerksamkeit zu widmen und das Hauptziel der Dublin III-Verordnung, das darin besteht, einen effektiven Zugang zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten, zu berücksichtigen sind. Da unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs wichtig, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinzieht, was bedeutet, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind (vgl. Rn. 54 und 55 der Entscheidung).

Hieraus ergibt sich, dass zumindest auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abzustellen ist. Dieses Verfahren beginnt jedoch nicht schon bei der Meldung als Asylsuchender bei irgendeiner Stelle, sondern erst mit der Antragstellung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Denn die Entscheidung gemäß § 27a AsylG, ob ein Asylantrag unzulässig ist, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, kann erst dann getroffen werden, wenn der Asylantrag i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG tatsächlich gestellt ist. Erst dann kann der vom Europäischen Gerichtshof postulierte Minderjährigenschutz maßgeblich sein.

Damit steht fest, dass es hinsichtlich der Anwendung des Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zumindest auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung ankommt, nicht dagegen schon auf den davor gelegenen Zeitpunkt der Meldung als Asylsuchender. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 AsylG im Rahmen des Gerichtsverfahren auf den - später gelegenen - Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. Bergmann, Das Dublin-Asylsystem, ZAR 2015, 81, Ziffer 5.7 m.w.Nachw.).

Denn der Antragsteller war schon am 3. Juli 2015, dem Zeitpunkt der Asylantragstellung, nicht mehr minderjährig. Damit ist Art. 8 Dublin III-VO auf ihn nicht anwendbar.

Ist dies aber so, ist - gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO nach der in Kapitel III genannten Rangfolge - Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO einschlägig. Wird nach dieser Vorschrift auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß bestimmten im Einzelnen genannten Verzeichnissen festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

So liegt der Fall hier. Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers steht fest, dass der Antragsteller aus Libyen kommend die Grenze von Italien illegal überschritten hat. Damit ist Italien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Auf das am 31. August 2015 an die italienischen Behörden gerichtete Übernahmegesuch haben diese innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO nicht geantwortet, so dass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wurde. Wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i. S. von Art. 4 Grundrechte-Charta (GR-Charta) zur Folge hätte (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen. Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist (EuGH, U.v. 21.12.2011, a. a. O.).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für die Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - und B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - beide juris).

Nach diesen Maßstäben kann das erkennende Gericht nicht die Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass der Antragsteller, der nicht als besonders schutzbedürftige Person im Sinne von Kapitel IV der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 031 v. 6.2.2003, S. 18 ff.) anzusehen ist, bei einer Überstellung nach Italien dort wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Diese Bewertung entspricht sowohl der Rechtsprechung des EGMR (B.v. 18.6.2013 - 53825/11 - ZAR 2013, 338 und B.v. 2.4.2013 - 27725/10 - ZAR 2013, 336) als auch der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 -; VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -; OVG Münster, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -: OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.10.2013 - OVG 3 S 40.13 -; OVG Niedersachsen, B.v. 27.5.2014 - 2 LA 308/13 -; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A -; B.v. 30.5.2014 - 14 A 1138/14.A -; alle: juris), wie auch der überwiegenden erstinstanzlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VG Würzburg, B.v. 6.6.2014 - W 3 S 14.50057 - n.v.; VG Ansbach, U.v. 5.6.2014 - AN 1 K 14.30275 -; VG Bremen, B.v. 31.7.2014 - 1 V 495/14 -, VG Potsdam, B.v. 19.6.2014 - 6 L 474/14.A -; VG Bremen, B.v. 31.7.2014 - 1 V 495/14 - alle: juris).

Auch aus der Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 - Tarakhel ./. Schweiz Nr. 29217/12 - ergibt sich nichts anders. Zwar wird in dieser Entscheidung ausgeführt, dass zwar die Anzahl der und die Bedingungen in den Aufnahmeeinrichtungen Italiens Befürchtungen zulassen, dass im Einzelfall Asylbewerber ohne Unterkunft bleiben bzw. in überfüllten Einrichtungen untergebracht werden. Der EGMR kam aber ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Struktur und die Gesamtsituation des Aufnahmesystems in Italien nicht mit der Griechenlands vergleichbar ist und keine systemischen Mängel vorliegen (Rn. 114, 115).

Die Situation des Antragstellers als allein stehender junger Mann ist mit der Situation der Kläger im vorgenannten Verfahren nicht vergleichbar. Der EGMR hat mit Entscheidung vom 5. Februar 2015 in dem Fall A.M.E. v.the Netherlands (Nr. 51428/10) entschieden, dass die Abschiebung eines jungen allein stehenden Mannes nach Italien nicht nach Art. 3 EMRK unzulässig ist (http://hudoc.echr.coe.int/sites/search.aspx?i=001-152295#{„itemid“).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Behandlung von Dublin-Rückkehrern nicht vergleichbar ist mit der Behandlung von neu ankommenden Bootsflüchtlingen. Hinsichtlich der Verfahrensweise wird ergänzend auf die Ausführungen im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 16. April 2014 (- A 11 S 1721/13 - juris) Bezug genommen. Jedenfalls wenn sich der Antragsteller dem Asylsystem in Italien unterwirft, kann er im Falle einer Überstellung nach Italien seinen Asylantrag weiter verfolgen und hat als Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung.

In diesem Zusammenhang kann der Antragsteller nicht für das Gericht nachvollziehbar glaubhaft machen, dass für ihn etwas anderes gelten müsste.

Somit ist die Abschiebung des Antragstellers nach Italien rechtlich zulässig. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin im Verfahren nach § 34a AsylG selbst zu berücksichtigen hat (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris), liegen nicht vor.

Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 AufenthG auf zwölf Monate rechtsfehlerhaft wäre, sind weder seitens des Antragstellers vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; § 83b AsylG.

Aufgrund der fehlenden Erfolgsaussichten des vorliegenden Verfahrens war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.