Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42f Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung

(1) Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme der ausländischen Person gemäß § 42a deren Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in deren Ausweispapiere festzustellen oder hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen. § 8 Absatz 1 und § 42 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters oder von Amts wegen hat das Jugendamt in Zweifelsfällen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen. Ist eine ärztliche Untersuchung durchzuführen, ist die betroffene Person durch das Jugendamt umfassend über die Untersuchungsmethode und über die möglichen Folgen der Altersbestimmung aufzuklären. Ist die ärztliche Untersuchung von Amts wegen durchzuführen, ist die betroffene Person zusätzlich über die Folgen einer Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, aufzuklären; die Untersuchung darf nur mit Einwilligung der betroffenen Person und ihres Vertreters durchgeführt werden. Die §§ 60, 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(3) Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung des Jugendamts, aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a oder die Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abzulehnen oder zu beenden, haben keine aufschiebende Wirkung. Landesrecht kann bestimmen, dass gegen diese Entscheidung Klage ohne Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden kann.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhut

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 42a Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise


(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe


(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden 1. mit der Einwilligung dessen, der d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 60 Vollstreckbare Urkunden


Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen


(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 62 Datenerhebung


(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestim

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Okt. 2016 - M 9 S 16.50785

bei uns veröffentlicht am 27.10.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. Oktober 2016 (M 9 K 16.50784) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ... September 2016 wird angeordnet. II. Di

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - 12 CE 16.2333

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. November 2016 - AN 6 E 16.2044 - wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur en

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Jan. 2016 - M 18 E 15.5489

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. II. Die Antragsgegnerin trägt die K

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Jan. 2016 - M 18 E 15.3106

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller einstweilen in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahre

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Okt. 2016 - M 18 E 16.4362

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragssteller vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Ko

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 23. März 2017 - 13a B 17.30011

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Soweit die Klage hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2016 wie folgt geändert:

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 04. Jan. 2018 - Au 6 S 17.1805

bei uns veröffentlicht am 04.01.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der am 30. November 2017 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. November 2017 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Ge

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 25. Apr. 2017 - Au 3 K 16.1457

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 12 CE 16.1570

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2016 - M 18 E 16.2783 - wird aufgehoben. II. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin bis zur endgültig

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - M 18 K 16.4361

bei uns veröffentlicht am 07.12.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2016 wird aufgehoben. II. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Aug. 2016 - 12 CS 16.1550

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juli 2016 (M 18 S7 16.2804) wird aufgehoben und der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 2. Mai 2016 (M 18 E 16.1267) wird abgelehnt. Dadurch wird der Beschluss d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2016 - M 18 E 16.797

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller einstweilen in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtsko

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2016 - 12 CE 16.1186

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die vorläu

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juni 2018 - M 18 E 18.2468

bei uns veröffentlicht am 28.06.2018

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragssteller vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des g

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2018 - 5 C 11/17

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren über die Verpflichtung der Beklagten gestritten, den Kläger vorläufig gemäß § 42a SGB VIII in Obhut zu nehmen.

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 13. Okt. 2017 - 1 L 961/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 13.10.2017

Tenor Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig – längstens bis zum 16. Januar 2018 – festgestellt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller Hilfen für junge Volljährige gemäß §§ 41, 34 SGB VIII nach Maßgabe des Bescheids vom 30.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Sept. 2016 - 13 L 1014/16.A

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tenor Der Antrag – inklusive des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der am 5. April 2016 gestellte Antrag auf Be

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 18. Dez. 2015 - 15 B 90/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruches gegen die vom Antragsgegner verfügte Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme des Antragstellers wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Geric

Referenzen

(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer...
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht...
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme...
Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet...
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der...
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein ausländisches Kind oder einen ausländischen Jugendlichen vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald dessen unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird. Ein ausländisches Kind oder ein ausländischer...
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme...
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer obersten...
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer obersten...