Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 18. Sept. 2015 - 13 K 6864/14

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0918.13K6864.14.00
bei uns veröffentlicht am18.09.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft


Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 19 Witwengeld


(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen


(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzure

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 86 Hinterbliebenenversorgung


(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 1a Lebenspartnerschaft


Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend: 1. Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,2. Vorschriften, die sich auf die

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Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Kern die Frage, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, die Stichtagsregelung des § 35 EGZPO im Fall einer Kindschaftssac

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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 15. April 2008 ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1070/07 - wird zurückgewiesen.

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(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Kern die Frage, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, die Stichtagsregelung des § 35 EGZPO im Fall einer Kindschaftssache mit Dauerwirkung, die das Umgangsrecht betrifft, aufgrund einer teleologischen Reduktion nicht anzuwenden. Gemäß § 580 Nr. 8 ZPO findet die Restitutionsklage statt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht. Nach § 35 EGZPO ist der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, jedoch nicht anzuwenden.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer und die mit einem Dritten in Großbritannien verheiratete Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens unterhielten eine außereheliche Beziehung. Im Juni 2003 wurde die Antragsgegnerin schwanger. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Ehe mit ihrem seit geraumer Zeit in Großbritannien lebenden Ehemann fortsetzen und zu diesem ziehen werde, und dass dort auch das noch ungeborene Kind aufwachsen solle. Im Dezember 2003 zog sie nach England zu ihrem Ehemann. Im März 2004 wurde das Kind geboren.

3

2. Mit der Behauptung, er sei der biologische Vater des Kindes, begehrte der Beschwerdeführer von der Antragsgegnerin und ihrem Ehemann (im Folgenden: Antragsgegner) von Anfang an Umgang mit dem Kind und machte im August 2004 in Deutschland ein Umgangsrechtsverfahren anhängig. Nachdem die Beteiligten keine Einwände gegen die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erhoben hatten, wies das Amtsgericht Fulda den Antrag auf Regelung des Umgangs mit dem Kind zurück. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Hinweis auf die damalige Gesetzeslage zurück (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 UF 386/05 -, juris). Das Bundesverfassungsgericht nahm die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2006 - 1 BvR 1337/06 -, FamRZ 2006, S. 1661). Auf die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass Art. 8 EMRK verletzt sei (vgl. EGMR, Schneider v. Deutschland, Urteil vom 15. September 2011, Nr. 17080/07, NJW 2012, S. 2781). Die deutschen Gerichte hätten in keiner Weise geprüft, ob der Umgang zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer unter den besonderen Umständen des Falles dem Kindeswohl dienen würde. Sie hätten auch nicht geprüft, ob es unter den besonderen Umständen des Falles dem Kindeswohl dienlich wäre, dem Antrag des Beschwerdeführers, zumindest Auskünfte über die persönliche Entwicklung des Kindes zu erhalten, stattzugeben, und ob in dieser Hinsicht das Interesse des Beschwerdeführers dem der rechtlichen Eltern vorgehen müsse (vgl. EGMR, a.a.O., NJW 2012, S. 2781 <2786 § 104>).

4

3. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Restitutionsantrag und begehrte die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens; zugleich verfolgte er seine Umgangs- und Auskunftsansprüche weiter. Das Oberlandesgericht gab dem Restitutionsantrag mit einem Zwischenbeschluss statt und nahm das Verfahren wieder auf (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 UF 23/12 -, FamRZ 2014, S. 682).

5

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, der Restitutionsantrag sei statthaft, weil der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Restitutionsgrundes (§ 580 Nr. 8 ZPO) schlüssig behauptet habe. Zwar sei § 580 Nr. 8 ZPO gemäß § 35 EGZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden seien, seinem Wortlaut nach nicht anzuwenden; das Gesetz stelle insoweit - jedenfalls im unmittelbaren Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung - auf den Zeitpunkt ab, zu dem die Entscheidung im Ausgangsverfahren formelle Rechtskraft erlangt habe. Auch die systematische und historische Auslegung führten zu der Annahme, dass der Stichtag 31. Dezember 2006 auf das inländische Ausgangsverfahren zu beziehen sei.

6

Diese Auslegung entspreche jedoch in Kindschaftssachen nicht Sinn und Zweck des Gesetzes, die darin bestünden, mit der Ergänzung des § 580 ZPO im Interesse derjenigen Partei, deren Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzt worden seien, einerseits einen spezifischen Wiederaufnahmegrund vorzusehen, andererseits aber auch das grundsätzlich schutzwürdige Interesse derjenigen Partei im Auge zu behalten, die als Gegner im Ausgangsverfahren in die Rechtskraft der nationalen Entscheidung vertraue (BTDrucks 16/3038, S. 39 f.). Denn Beschlüsse in Kindschaftssachen mit Dauerwirkung erwüchsen - anders als Urteile nach der Zivilprozessordnung (§ 322 ZPO), aber auch abweichend von sonstigen Familiensachen, die dem Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 FamFG unterfielen, wie beispielsweise Abstammungssachen (§ 184 Abs. 1 FamFG) - nicht in materielle Rechtskraft, sondern seien unter den Voraussetzungen der § 166 Abs. 1 FamFG, § 1696 BGB jederzeit abänderbar. Daher sei in Kindschaftssachen für den Einwand der Rechtskraft grundsätzlich kein Raum. Vielmehr habe die Fürsorge gegenüber dem Minderjährigen stets Vorrang vor der Endgültigkeit der einmal getroffenen Entscheidung (vgl. § 1697a BGB). Aus diesem Grunde erscheine im vorliegenden Fall lediglich der durch die Entscheidung vom 9. Februar 2006 in seinen Rechten verletzte Beschwerdeführer schutzbedürftig. Dieser könne mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte ohne Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens im Inland kein neues erstinstanzliches Abänderungsverfahren anstrengen, während die Antragsgegner durch diese Entscheidung nach dem System des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohnehin keine schutzwürdige Rechtsposition erlangt hätten; Änderungen der Rechtsprechung und der Gesetzeslage seien nämlich Abänderungsgründe im Sinne des § 1696 BGB. Ausgehend von der in der Gesetzesbegründung niedergelegten gesetzgeberischen Absicht liege für diese Sachlage demnach eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine teleologische Reduktion des § 35 EGZPO erfordere.

7

Deutschland sei gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK völkerrechtlich verpflichtet, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen. Was unter "befolgen" zu verstehen sei, sei höchstrichterlich geklärt. Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstrecke sich auf alle staatlichen Organe und verpflichte diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden sowie einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen. Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet seien, treffe das deutsche Gericht die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben (vgl. OLG Frankfurt am Main, a.a.O., FamRZ 2014, S. 682 <683 f.>).

8

4. Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegner hob der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Umgangsrechtsverfahrens zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2014 - XII ZB 511/13 -, FamRZ 2014, S. 927).

9

a) Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, im Ansatz zutreffend habe das Oberlandesgericht darauf abgestellt, dass § 35 EGZPO nach seiner auf den Wortlaut, die systematische Stellung und den Willen des Gesetzgebers bezogenen Auslegung die Wiederaufnahme eines bereits vor Ablauf des Jahres 2006 formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ausschließe.

10

aa) Gemäß § 580 Nr. 8 ZPO in der seit dem 31. Dezember 2006 geltenden Fassung finde die Restitutionsklage statt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention oder ihrer Protokolle festgestellt habe und das Urteil auf dieser Verletzung beruhe. Nach § 35 EGZPO sei § 580 Nr. 8 ZPO auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden seien, nicht anzuwenden. Gemäß § 48 Abs. 2 FamFG gelte § 580 Nr. 8 ZPO in Verbindung mit § 35 EGZPO ebenso für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, mithin auch für Umgangsrechtsverfahren (vgl. BTDrucks 16/3038, S. 39). Auch wenn Umgangsrechtsentscheidungen wegen der jederzeitigen Abänderbarkeit nicht in materieller Rechtskraft erwüchsen, seien sie gleichwohl der formellen Rechtskraft fähig.

11

bb) Die in § 35 EGZPO enthaltene Stichtagsregelung stelle nach ihrem Wortlaut auf den Zeitpunkt ab, zu dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Mangels entgegenstehender Hinweise sei davon auszugehen, dass der Begriff der Rechtskraft im Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung einheitlich gebraucht werde, weshalb § 19 EGZPO gelte. Ordentliche Rechtsmittel im Sinne dieser Norm stellten weder die Verfassungsbeschwerde noch die Individualbeschwerde im Sinne des Art. 34 EMRK dar. Durch diese besonderen Rechtsbehelfe zum Schutz der Grundrechte und individueller Menschenrechte werde die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung nicht gehemmt, der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens also nicht verzögert. Die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung sei vielmehr Zulässigkeitsvoraussetzung der Verfassungsbeschwerde und der Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Das Verfahren vor dem Gerichtshof stelle sich zudem nicht als Fortsetzung des innerstaatlichen Verfahrens dar; die Individualbeschwerde richte sich nicht gegen die im Zivilprozess obsiegende Partei, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland. Schließlich verwende die Europäische Menschenrechtskonvention nicht den Begriff der Rechtskraft, sondern spreche von der endgültigen Entscheidung, wenn es um den Abschluss des Verfahrens vor dem Gerichtshof gehe.

12

cc) Für die Anknüpfung an die formelle Rechtskraft des Ausgangsrechtsstreits sprächen überdies systematische Erwägungen. Der Begriff Verfahren werde sowohl in der Überschrift des 4. Buchs der Zivilprozessordnung als auch in der Grundnorm des § 578 Abs. 1 ZPO verwandt, nach der die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage oder durch Restitutionsklage erfolgen könne. Beide Klagen seien auf die Überwindung der Rechtskraft des Ausgangsverfahrens gerichtet.

13

dd) Zu Recht habe das Oberlandesgericht insoweit auch auf den Willen des Gesetzgebers verwiesen. In der Gesetzesbegründung zu § 35 EGZPO heiße es unter Hinweis auf § 578 Abs. 1 ZPO ausdrücklich, die Übergangsregelung stelle sicher, dass eine Anwendung des neuen Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 8 ZPO erst für diejenigen Entscheidungen in Betracht komme, die nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtskräftig abgeschlossen würden. Ohne diese Regelung bestünde die Gefahr einer unzulässigen rückwirkenden Anwendung der Neuregelung. Ein Gesetz, das rückwirkend einen neuen Restitutionsgrund normiere, greife in einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Eine solche echte Rückwirkung sei aber grundsätzlich unzulässig (BTDrucks 16/3038, S. 36). Mit dem Verweis auf § 578 ZPO habe der Gesetzgeber mithin erkennbar den Willen zum Ausdruck gebracht, mit der Stichtagsregelung an die Rechtskraft des Ausgangsrechtsstreits und nicht an die Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Gerichtshof anzuknüpfen.

14

b) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stehe dem vorstehend gefundenen Auslegungsergebnis Sinn und Zweck der Norm auch für Kindschaftssachen nicht entgegen, so dass es einer teleologischen Reduktion des § 35 EGZPO nicht bedürfe. Weder die Europäische Menschenrechtskonvention und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch die Besonderheiten des vorliegenden Umgangsrechtsverfahrens als eines Kindschaftsverfahrens mit Dauerwirkung geböten es, den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt seiner Einführung bereits formell rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien.

15

aa) Der Gesetzgeber sei schon im Ausgangspunkt weder durch die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention noch durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Einführung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 8 ZPO verpflichtet (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, NJW 2013, S. 3714 <3715>; BTDrucks 16/3038, S. 39). Dem deutschen Gesetzgeber sei es daher nicht verwehrt gewesen, den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO nur für solche Verfahren zu eröffnen, die nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung, also nach dem 31. Dezember 2006, rechtskräftig abgeschlossen würden.

16

Auch wenn sich die Vertragsparteien der Europäischen Menschenrechtskonvention nach Art. 46 Abs. 1 EMRK verpflichtet hätten, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei seien, das endgültige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu befolgen, ändere dies nichts daran, dass die Beseitigung einer Konventionsverletzung grundsätzlich den Vertragsparteien überlassen bleibe, die dieser Pflicht im Rahmen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung Möglichen nachzukommen hätten. Demgemäß hätten die Gerichte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betreffe, nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne Gesetzesverstoß Rechnung tragen könnten.

17

bb) Zu Recht wende die Rechtsbeschwerde zudem ein, dass auch die Besonderheiten des hier gegenständlichen Umgangsrechtsverfahrens als Kindschaftssache mit Dauerwirkung keine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende Beurteilung erforderten. In Umgangsrechts- ebenso wie in Sorgerechtsverfahren sei für den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache zwar kein Raum. § 1696 Abs. 1 BGB enthalte eine materiell-rechtliche Änderungsbefugnis, die nicht nur der Anpassung der getroffenen Regelung an eine Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse diene, sondern auch eine Berücksichtigung solcher Tatsachen erlaube, die bei der Entscheidungsfindung zwar schon vorgelegen hätten, dem Gericht aber nicht bekannt gewesen seien.

18

Der vom Oberlandesgericht hieraus gezogene Schluss, wonach der in einer Kindschaftssache obsiegende Beteiligte wegen der möglichen Abänderbarkeit der Entscheidung mangels eines entsprechenden Vertrauens in die materielle Rechtskraft nicht schutzbedürftig, der Beschwerdeführer wegen des mittlerweile eingetretenen Verlustes der internationalen Zuständigkeit hingegen besonders schutzbedürftig sei, gehe jedoch fehl. Die Erwägung zeige vielmehr, dass der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte obsiegende Beteiligte in solchen Fällen einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 580 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 FamFG gar nicht bedürfe, um eine menschenrechtskonforme Entscheidung für die Zukunft zu erreichen.

19

(1) Zwar vermöge der Beschwerdeführer vor den deutschen Gerichten aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls keine Änderung der Ausgangsentscheidung zu erlangen. Der Grund hierfür liege indes nicht im materiellen Recht, sondern allein im Verfahrensrecht (wird anhand der Verordnung Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1347/2000, ABl. Nr. L 338 vom 23. Dezember 2003, S. 1 näher ausgeführt).

20

(2) Die fehlende Zuständigkeit deutscher Gerichte mache den Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch nicht besonders schutzwürdig, zumindest nicht in einem Maße, das eine Auslegung des § 35 EGZPO entgegen dem klaren Wortlaut, seiner systematischen Stellung und dem Willen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte. Die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIa-Verordnung, wonach für die Zuständigkeit der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich sei, dienten vor allem der Wahrung des Kindeswohls. Dem Kind solle nicht zugemutet werden, in ein anderes Land zu reisen, um an einer - regelmäßig erforderlichen - gerichtlichen Anhörung teilzunehmen. Auch im Übrigen erscheine es sachgerecht, alle weiteren Ermittlungen - wie etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens - am Aufenthaltsort des Kindes durchzuführen.

21

cc) Schließlich werde der Beschwerdeführer durch die Verweisung auf die nunmehr zuständigen Gerichte des Vereinigten Königreichs auch nicht rechtlos gestellt. Es bleibe ihm unbenommen, dort einen Umgangsrechtsantrag zu stellen. Zwar unterliege das englische Recht hinsichtlich des Umgangsrechts des biologischen Vaters ähnlichen Beschränkungen wie das deutsche. Da aber auch das Vereinigte Königreich Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention sei, werde das angerufene Gericht bei seiner Entscheidung Art. 8 EMRK in der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefundenen Auslegung gemäß Art. 46 EMRK ebenso zu berücksichtigen haben wie ein deutsches Gericht.

II.

22

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2014.

23

a) Der Bundesgerichtshof verkenne unter offensichtlichem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, dass eine Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens nur dann nicht bestehe, wenn eine diesbezügliche Auslegung des Verfahrensrechts nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheine.

24

aa) Der Bundesgerichtshof prüfe nicht das Bestehen einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung zu einer entsprechenden Auslegung des Verfahrensrechts, sondern lediglich, ob die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Wiederaufnahme geböten, was er im Ergebnis verneine. Ungeachtet dessen verkenne er, dass gerade für die vorliegende Fallkonstellation der andauernden Konventionsverletzung auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands zur Beendigung dieses Verstoßes, insbesondere durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens, bestehe. Soweit der Bundesgerichtshof auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 2013, S. 3714 <3715>) verweise, verkenne er, dass die angeführte Entscheidung ausschließlich die Frage der Wiederaufnahme eines Prozesses hinsichtlich eines rechtskräftigen Urteils nach der Zivilprozessordnung betroffen habe, nicht aber die Frage der Wiederaufnahmeverpflichtung bei einem dauerhaften Konventionsverstoß. Der Bundesgerichtshof verkenne im Zusammenhang mit der Frage der konventionsrechtlichen Verpflichtung auch die zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe. Nach BVerfGE 74, 358 (370) könne eine verfassungs- beziehungsweise konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts im Hinblick auf die Umsetzung einer Konventionsverpflichtung nur dann verneint werden, wenn der Gesetzgeber klar bekundet habe, dass er von den völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen wolle. Das habe der Bundesgerichtshof aber ersichtlich nicht angenommen. Die grundlegende Verkennung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch Deutschland ergebe sich auch aus der Annahme, dass es einer Wiederaufnahme des Verfahrens gar nicht bedürfe, um eine menschenrechtskonforme Entscheidung für die Zukunft zu erreichen, und es ausreiche, dass eine menschenrechtskonforme Entscheidung auch im Ausland erlangt werden könne.

25

bb) Der Bundesgerichtshof setze sich in keiner Weise mit der vom Oberlandesgericht im Beschluss vom 22. August 2013 eingehend begründeten teleologischen Reduktion des § 35 EGZPO auseinander, die nach zutreffender Darstellung des Oberlandesgerichts zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen zähle. Danach liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine teleologische Reduktion des § 35 EGZPO rechtfertige, weil der Zweck der Vorschrift, das Vertrauen in die Rechtskraft eines gerichtlichen Urteils absolut zu schützen, in Kindschaftssachen ersichtlich nicht einschlägig sei, da solche Beschlüsse nicht in Rechtskraft erwüchsen. Hiernach sei allein der Beschwerdeführer schutzbedürftig, der ohne Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens mangels internationaler Zuständigkeit kein neues erstinstanzliches Abänderungsurteil anstrengen könne, während die rechtlichen Eltern mangels gebotenen Vertrauensschutzes keine schutzwürdige Position erlangt hätten. Diese Umstände habe der Gesetzgeber ersichtlich übersehen und nicht erwogen. Der Gesetzgeber habe eine Konventionsverpflichtung anerkannt, laufende Konventionsverletzungen zu beenden und eine Wiederholung zu unterlassen. Umsetzungsprobleme habe er lediglich im Hinblick auf den Schutz der materiellen Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen gesehen, wenn die Konventionsverletzung einen abgeschlossenen Sachverhalt betreffe beziehungsweise nicht allein durch zukünftige Änderungen abgestellt werden könne. Nur für diese Fallgestaltung, die von der vorliegenden abweiche, habe er ausweislich der Gesetzesmaterialien eine Wiederaufnahme für Altfälle versagt.

26

cc) Es sei unzumutbar, den Beschwerdeführer auf ein neues Verfahren im Vereinigten Königreich zu verweisen, dessen Recht ähnlichen Beschränkungen wie das frühere deutsche unterliege, zumal das Verfahren beim Oberlandesgericht sich bereits im fortgesetzten Stadium befunden habe. Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof verkannt, dass die englischen Gerichte, anders als die deutschen, nicht gemäß Art. 46 EMRK an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden seien. Außerdem hätten sich die Eltern auf das Ausgangs- und das Wiederaufnahmeverfahren eingelassen. Sie seien offensichtlich nicht der Auffassung, dass das Verfahren in Deutschland für das Kind nachteilig sei.

27

b) Die Anwendung von § 35 EGZPO auf Altfälle verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es keine tragfähigen Gründe für eine Ungleichbehandlung von Alt- und Neufällen gebe. Es sei zu berücksichtigen, dass das Verfahren durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2006 innerstaatlich erst kurz vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossen worden sei. Auf die Dauer des Verfahrens habe der Beschwerdeführer keinen Einfluss gehabt.

28

c) Des Weiteren habe der Bundesgerichtshof gegen die zitierten Grundrechte verstoßen, da § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO in der Weise analog anzuwenden gewesen sei, dass die Rechtskraft eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dem streitgegenständlichen Verfahren betreffend denselben Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmegrund darstelle; das werde auch in der Literatur so angenommen. Der Wegfall der Wiederaufnahmemöglichkeit für Altfälle gemäß § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO (analog) nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 580 Nr. 8 ZPO in Verbindung mit § 35 EGZPO verstoße gegen die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wegen Verletzung des Rückwirkungsverbots.

29

2. Die Antragsgegner machen geltend, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen, solange dessen biologische Vaterschaft nicht anerkannt oder zugestanden sei, woran es bislang fehle. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers nach Art. 2 Abs. 1 GG liege ebenfalls nicht vor, weil das Kind seit der Geburt ohne Unterbrechung in England lebe und es deshalb Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, eine psychosoziale Beziehung zu dem Kind in England aufzubauen. Für die Forderung, eine Umgangsbeziehung mit dem Kind zu entwickeln, seien ausschließlich die englischen Gerichte zuständig. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die von Anfang an bestehende Zuständigkeit der englischen Gerichte nach Art. 8 Brüssel IIa-VO sowie § 35 EGZPO übersehen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Deutschland ausschlössen. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte habe nicht zu einer Aushebelung der grundlegenden Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIa-VO führen sollen. Die Dauer des bisherigen Verfahrens müsse sich der Beschwerdeführer selbst vorhalten lassen, weil er seit Geltung der Brüssel IIa-VO gehalten gewesen sei, die Hilfe der englischen Gerichte in Anspruch zu nehmen. Das sei seit der Geburt des Kindes in England auch möglich gewesen.

III.

30

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzuordnen, dass die Wirksamkeit des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2014 einstweilen ausgesetzt und die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main einstweilen wiederhergestellt werde. Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 lehnte die 1. Kammer des Zweiten Senats den Antrag ab. Der Antrag sei unzulässig, weil eine einstweilige Anordnung dieses Inhalts die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnähme (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 1170/14 -, juris).

31

Die Bundesregierung hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat aber hiervon abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

IV.

32

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention bei der Auslegung des einfachen Rechts, bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <323 ff.>; 128, 326 <367 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27 ff.). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie unbegründet ist und daher keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 108, 129 <136>; stRspr).

33

Die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts kann grundsätzlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie willkürlich ist oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruht oder mit anderen verfassungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar ist (vgl. BVerfGE 1, 418 <420>; 18, 441 <450>; 94, 315 <328>; 111, 307 <328>; 128, 193 <209>; stRspr). Für die verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Auslegung und Anwendung völkerrechtlicher Verträge, die durch Gesetz in innerstaatliches Recht überführt worden sind, gelten im Allgemeinen dieselben Grundsätze, die auch sonst die Befugnis des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen der Fachgerichte zu überprüfen, begrenzen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit ist das Bundesverfassungsgericht allerdings dazu berufen, Verletzungen des Völkerrechts, die in der fehlerhaften Anwendung oder Nichtbeachtung völkerrechtlicher Verpflichtungen durch deutsche Gerichte liegen und eine völkerrechtliche Verantwortlichkeit Deutschlands begründen können, nach Möglichkeit zu verhindern und zu beseitigen (vgl. BVerfGE 58, 1 <34>; 59, 63 <89>; 109, 13 <23>; 111, 307 <328>; BVerfGK 13, 506 <513>). Es steht damit mittelbar im Dienst der Durchsetzung des Völkerrechts und vermindert dadurch das Risiko der Nichtbefolgung internationalen Rechts. Aus diesem Grund kann es geboten sein, die Anwendung und Auslegung völkerrechtlicher Verträge durch die Fachgerichte abweichend von den allgemeinen Maßstäben zu überprüfen (vgl. BVerfGE 111, 307 <328>). Dies gilt in besonderem Maße für die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, weil das Grundgesetz mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zuweist (vgl. BVerfGE 111, 307 <328 f.>). Im Übrigen hängt die Intensität der verfassungsgerichtlichen Prüfung davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 42, 143 <147 ff.>; 83, 130 <145>; BVerfGK 17, 407 <412>; stRspr).

34

Die Auslegung und Anwendung der § 35 EGZPO, § 48 Abs. 2 FamFG und § 580 Nr. 8 ZPO durch den Bundesgerichtshof ist nicht willkürlich (1.) und beruht auch nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (2.). Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung verkennt weder den Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch gerät sie mit Blick auf die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß Art. 46 EMRK mit den Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention in Konflikt (3.).

35

1. Die Auslegung und Anwendung der § 35 EGZPO, § 48 Abs. 2 FamFG und § 580 Nr. 8 ZPO durch den Bundesgerichtshof ist nicht willkürlich. Insbesondere ist die Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht willkürlich, dass § 35 EGZPO auf die formelle Rechtskraft abstelle und Sinn und Zweck der Norm ihrer Anwendung auf Kindschaftssachen nicht entgegenstünden, so dass es keiner teleologischen Reduktion des § 35 EGZPO bedürfe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich und ausführlich mit der vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgenommenen teleologischen Reduktion des § 35 EGZPO auseinandergesetzt. Der Bundesgerichtshof folgt dabei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung (grammatikalische, systematische und historische Auslegung) und hat seine Auffassung sorgfältig begründet. Auslegungsfehler sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die Annahme nicht zu beanstanden, dass von § 35 EGZPO nach dem Willen des Gesetzgebers nur Gerichtsentscheidungen erfasst würden, die der materiellen Rechtskraft fähig seien. Zwar erwachsen Sorgerechtsentscheidungen nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BVerfGK 5, 161 <167>). Doch lässt sich aus der Begründung zum Entwurf der Bundesregierung für ein 2. Justizmodernisierungsgesetz, wonach sich Schwierigkeiten mit der Behebung eines Konventionsverstoßes dann ergäben, wenn die Konventionsverletzung einen abgeschlossenen Sachverhalt betreffe beziehungsweise nicht allein durch zukünftige Änderungen abgestellt werden könne (vgl. BTDrucks 16/3038, S. 39), nicht ableiten, dass der Gesetzgeber Entscheidungen, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, von § 35 EGZPO nicht erfasst wissen wollte. Die zitierte Passage bezieht sich nicht auf § 35 EGZPO, sondern auf § 580 ZPO (vgl. BTDrucks 16/3038, S. 38). In ihr legt die Bundesregierung lediglich allgemein dar, in welchen Fällen es einer Ergänzung des § 580 ZPO bedurfte, um Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen; sie setzt sich hingegen nicht damit auseinander, inwieweit der zeitliche Geltungsbereich des § 580 Nr. 8 ZPO im Hinblick auf eine unzulässige Rückwirkung einzuschränken ist. Sie verdeutlicht, im Gegenteil, dass es für die Fälle, in denen Konventionsverletzungen durch zukünftige Änderungen abgestellt werden können (weil etwa Entscheidungen nicht in materielle Rechtskraft erwachsen), der Einführung des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 8 ZPO von vornherein nicht bedurfte.

36

2. Die Auslegung und Anwendung der § 35 EGZPO, § 48 Abs. 2 FamFG und § 580 Nr. 8 ZPO durch den Bundesgerichtshof beruht auch nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Tragweite von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

37

a) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2014 stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Ein dem leiblichen Vater zukommender Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG scheidet aus, weil die Vaterschaft des Beschwerdeführers nicht feststeht (aa). Da jedoch die Möglichkeit leiblicher Vaterschaft besteht, kommt ihm zumindest der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugute (bb).

38

aa) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2014 stellt keinen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG dar (vgl. auch EGMR, Urteil vom 15. September 2011, Schneider v. Deutschland, Nr. 17080/07, NJW 2012, S. 2781). Zwar ist der Wunsch des leiblichen Vaters nach Umgang mit dem Kind verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 - 1 BvR 2843/14 -, NJW 2015, S. 542 <542> Rn. 10) und auch vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG umfasst. Steht allerdings nicht fest, ob ein Beschwerdeführer der leibliche Vater des Kindes ist, scheidet sowohl nach der hergebrachten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Eingriff in Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG beziehungsweise Art. 8 Abs. 1 EMRK aus. Im vorliegenden Fall behauptet der Beschwerdeführer zwar, der biologische Vater des Kindes zu sein und stützt sich hierzu auf den Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2012, das aufgrund des Akteninhalts, der insoweit weitgehend unstreitigen Umstände sowie nach persönlicher Anhörung der Beteiligten im Wege des Freibeweises (vgl. § 30 FamFG) zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Kind der leibliche Sohn des Beschwerdeführers sei. Doch wird die leibliche Vaterschaft von den Antragsgegnern nach wie vor bestritten. Auch wurde die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers bislang nicht durch eine genetische Abstammungsuntersuchung nachgewiesen.

39

bb) Der Beschwerdeführer kann sich jedoch auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berufen. Dieses ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 72, 155 <170>; 79, 256 <268>; 96, 171 <181>; 114, 339 <346>; 119, 1 <23 f.>). Es sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>; 90, 263 <270>; 117, 202 <225>). Die Möglichkeit, sich als Individuum sozial in eine Beziehung zu anderen zu setzen, wird deshalb vom Schutz des Persönlichkeitsrechts mitumfasst (vgl. BVerfGE 108, 82 <105>; 117, 202 <225 f.>) und verbürgt einem präsumtiven leiblichen Vater zumindest das Recht, die Voraussetzungen klären zu lassen, die zur Herstellung einer sozial-familiären Beziehung erfüllt sein müssen. Dies folgt auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, wonach der Begriff des Privatlebens wichtige Aspekte der persönlichen Identität von Menschen erfasst und dementsprechend enge Beziehungen, bei denen es sich nicht um Familienleben handelt, grundsätzlich unter den Begriff des Privatlebens fallen (vgl. EGMR, a.a.O., NJW 2012, S. 2781 <2785 f.> Rn. 82, 90 m.w.N.). Ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG nicht eröffnet, besteht Raum für eine Anwendung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 <151>; 42, 234 <236>; 57, 170 <178>).

40

b) Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. März 2014 erweist sich jedoch als gerechtfertigt. Die Auslegung der Stichtagsregelung des § 35 EGZPO, wonach auf Verfahren, die vor dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind, § 580 Nr. 8 ZPO nicht anzuwenden ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BAGE 144, 59 <66 ff. Rn. 26 ff.>; LAG Düsseldorf, Urteil der 7. Kammer vom 4. Mai 2011 - 7 Sa 1427/10 -, EuGRZ 2011, S. 417 <420>). Die Stichtagsregelung des § 35 EGZPO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (aa) oder das aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rückwirkungsverbot (bb). Darüber hinaus trägt die Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Besonderheiten des Umgangsrechtsverfahrens als Kindschaftssache mit Dauerwirkung rechtfertigten keine abweichende Beurteilung, der Bedeutung und der Tragweite von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung (cc).

41

aa) Stichtagsregelungen sind grundsätzlich zulässig. Insbesondere ist es dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfGE 101, 239 <270>; 117, 272 <301>; stRspr). Anhaltspunkte dafür, dass die Wahl des konkreten Datums in § 35 EGZPO sachwidrig wäre, liegen nicht vor. Die mit der Einführung von Stichtagen verbundenen Friktionen und Härten im Einzelfall sind hinzunehmen.

42

bb) Für einen Verstoß von § 35 EGZPO gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rückwirkungsverbot ist nichts ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Stichtagsregelung des § 35 EGZPO in Verbindung mit § 580 Nr. 8 ZPO stelle deswegen eine unzulässige echte Rückwirkung dar, weil die Wiederaufnahmemöglichkeit für Altfälle gemäß § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO (analog) nach Inkrafttreten des § 580 Nr. 8 ZPO weggefallen sei, verkennt er, dass im Jahr 2006 eine analoge Anwendung des § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO nach herrschender Auffassung im Schrifttum und in der Rechtsprechung abgelehnt wurde. Eine solche Analogie wurde im Schrifttum zwar vereinzelt befürwortet; in der Rechtsprechung und dem überwiegenden Teil der Literatur konnte sich diese Ansicht aber nicht durchsetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 35 f. m.w.N.). Insofern bestand schon keine Grundlage für ein Vertrauen in die Verlässlichkeit der Rechtsordnung, das durch eine vermeintlich rückwirkende Regelung hätte enttäuscht werden können (vgl. BVerfGE 97, 67 <78 ff.>; 105, 17 <36 ff.>).

43

cc) Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, die Besonderheiten des Umgangsrechtsverfahrens als Kindschaftssache mit Dauerwirkung rechtfertigten keine abweichende Beurteilung, trägt der Bedeutung und der Tragweite von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG beziehungsweise von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung. Soweit er sich gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts wendet, wonach der in einer Kindschaftssache obsiegende Beteiligte wegen der möglichen Abänderbarkeit der Entscheidung mangels eines entsprechenden Vertrauens in die materielle Rechtskraft nicht schutzbedürftig sei, der Beschwerdeführer wegen des mittlerweile eingetretenen Verlustes der internationalen Zuständigkeit hingegen in besonderer Weise, beruft er sich nicht nur auf den klaren Wortlaut von § 35 EGZPO, seine systematische Stellung und den Willen des Gesetzgebers, sondern auch auf die vor allem der Wahrung des Kindeswohls dienenden Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel IIa-VO. Dass für die Zuständigkeit danach der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich sei, diene dazu, alle weiteren Ermittlungen am Aufenthaltsort des Kindes, also im Vereinigten Königreich, durchzuführen. Dies trägt dem durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kindeswohl Rechnung und wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die rechtlichen Eltern auf das Ausgangs- und das Wiederaufnahmeverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingelassen haben. Denn aus der Einlassung folgt nicht, dass ein Umgangsrechtsverfahren vor deutschen Gerichten auch im Interesse des Kindes läge.

44

Die Erwägung, die rechtlichen Eltern seien wegen der möglichen Abänderbarkeit der Entscheidung mangels eines entsprechenden Vertrauens in die materielle Rechtskraft nicht schutzbedürftig, verfängt nicht. Vielmehr zeigt sich daran, dass in solchen Fällen der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte obsiegende Beteiligte einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 580 ZPO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 FamFG gar nicht bedarf, um eine menschenrechtskonforme Entscheidung für die Zukunft zu erreichen.

45

Vor diesem Hintergrund vermag auch die Annahme, eine teleologische Reduktion des § 35 EGZPO sei deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil die Interessen des Beschwerdeführers sonst dadurch unverhältnismäßig zurückgesetzt würden, nicht überzeugen. Dass er mangels internationaler Zuständigkeit kein neues erstinstanzliches Abänderungsurteil in Deutschland erreichen kann, sondern einen Umgangsantrag im Vereinigten Königreich stellen muss, ist keine Folge der Stichtagsregelung. Dass das Umgangsrechtsverfahren erst kurz vor Inkrafttreten des § 580 Nr. 8 ZPO formell rechtskräftig abgeschlossen worden ist und der Beschwerdeführer auf dessen Dauer keinen Einfluss gehabt hat, ändert daran nichts. Wie ausgeführt, war der Gesetzgeber zum einen gar nicht verpflichtet, den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 8 ZPO einzuführen; zum anderen bewirkt die Stichtagsregelung keine unzulässige Rückwirkung, weil die Wiederaufnahmemöglichkeit für Altfälle gemäß § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO analog weggefallen wäre. Dem Beschwerdeführer wird lediglich eine Verbesserung vorenthalten. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

46

3. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Auslegung verkennt auch nicht den Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese sind bei der Auslegung der Grundrechte und Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes zwar als Auslegungshilfen heranzuziehen (a). Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (b). Art und Weise der Bindungswirkung hängen damit vom Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig anwendbares Recht lässt (c). Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört auch die teleologische Reduktion. Im Einzelfall kann es daher auch geboten sein, Vorschriften des einfachen Rechts teleologisch zu reduzieren, um der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung zu tragen (d). Der angegriffene Beschluss wird diesen Anforderungen uneingeschränkt gerecht (e).

47

a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <120>; 111, 307 <316 f.>; 128, 326 <367>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27). Gleichwohl besitzen die Gewährleistungen der Konvention verfassungsrechtliche Bedeutung, indem sie die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes beeinflussen. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <317>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <367 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27). Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <323, 326 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 27). Die Pflicht zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte erfordert zumindest, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen werden und in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts einfließen. Gegebenenfalls muss das Gericht nachvollziehbar begründen, warum es der völkerrechtlichen Rechtsauffassung nicht folgt (vgl. BVerfGE 111, 307 <324, 329>).

48

b) Die Möglichkeiten einer konventionsfreundlichen Auslegung enden jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 <323, 329>; 128, 326 <371>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30), etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt. Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 <329>).

49

Im Übrigen ist auch im Rahmen der konventionsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes - ebenso wie bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf der Ebene des einfachen Rechts - die Rechtsprechung des Gerichtshofs möglichst schonend in das vorhandene, dogmatisch ausdifferenzierte nationale Rechtssystem einzupassen (vgl. BVerfGE 111, 307 <327>; 128, 326 <371>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30), weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet. Bei der insoweit erforderlichen wertenden Rezeption durch die nationalen Gerichte kann auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere bei zivilrechtlichen Ausgangsverfahren, die beteiligten Rechtspositionen und Interessen nur unzureichend abbildet (vgl. BVerfGE 111, 307 <324, 328>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 30).

50

c) Da die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs die staatlichen Organe lediglich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen, hängt die Art und Weise der Bindungswirkung von dem Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig anwendbares Recht lässt. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können (vgl. BVerfGE 111, 307 <316>; BVerfGK 5, 161 <165>). Letztendlich ist ausschlaggebend, ob ein Gericht im Rahmen des geltenden Verfahrensrechts die Möglichkeit zu einer weiteren Entscheidung hat, bei der es das einschlägige Urteil des Gerichtshofs berücksichtigen kann (vgl. BVerfGE 111, 307 <327>).

51

d) Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet die Gerichte, nach Gesetz und Recht zu entscheiden. Eine bestimmte Auslegungsmethode schreibt die Verfassung nicht vor. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört auch die teleologische Reduktion (vgl. BVerfGE 35, 263 <279 f.>; 88, 145 <167>; 97, 186 <196>), also die einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts aufgrund des Sinn und Zwecks einer Regelung (vgl. BVerfGE 97, 186 <196>). Angesichts des beschleunigten Wandels der gesellschaftlichen Verhältnisse und der begrenzten Reaktionsmöglichkeiten des Gesetzgebers sowie der offenen Formulierung zahlreicher Normen gehört die Anpassung des geltenden Rechts an veränderte Verhältnisse zu den Aufgaben der Dritten Gewalt (vgl. BVerfGE 49, 304 <318>; 82, 6 <12>; 96, 375 <394>; 122, 248 <267>; 128, 193 <210>). Dementsprechend kann es geboten sein, Vorschriften des einfachen Rechts teleologisch zu reduzieren, um den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung zu tragen. Der Aufgabe und Befugnis zur schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung sind mit Rücksicht auf die Gesetzesbindung der Rechtsprechung jedoch Grenzen gesetzt (vgl. BVerfGE 34, 269 <288>; 49, 304 <318>; 57, 220 <248>; 74, 129 <152>; 128, 193 <210>). Der Richter darf sich nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen. Er muss die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung bringen. Er hat hierbei den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu folgen (vgl. BVerfGE 84, 212 <226>; 96, 375 <395>; 128, 193 <210>). Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, keinen Widerhall im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfGE 118, 212 <243>; 128, 193 <210>). Eine Rechtsfortbildung praeter legem bedarf außerdem sorgfältiger Begründung (vgl. BVerfGE 82, 6 <11 ff.>; 88, 145 <167>). Umgekehrt bedarf es, wenn ein Gericht von einer Rechtsfortbildung abgesehen hat, gewichtiger Gründe für die Annahme, dass es dadurch die ihm nach Art. 20 Abs. 3 GG zugewiesene Aufgabe verkannt haben sollte.

52

e) Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht zur konventionsfreundlichen Auslegung nicht verkannt. Wie dargelegt, gibt es gegen die Auslegung der § 35 EGZPO, § 48 Abs. 2 FamFG und § 580 Nr. 8 ZPO aus grundrechtlichem Blickwinkel nichts zu erinnern (vgl. 2.). Zudem war der Gesetzgeber, wie die 1. Kammer des Zweiten Senats im Beschluss vom 18. August 2013 festgestellt hat, weder durch die Europäische Menschenrechtskonvention noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Einführung eines Restitutionsgrundes verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, NJW 2013, S. 3714 <3715 f. Rn. 38, 40 ff.>; vorher bereits BVerfGE 111, 307 <325>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425). Fordert die Europäische Menschenrechtskonvention eine Restitution aber nicht, könnte der Gesetzgeber auf sie also auch vollständig verzichten, dann kann es ihm nicht verwehrt sein, den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO nur für solche Verfahren zu eröffnen, die nach dem 31. Dezember 2006 rechtskräftig abgeschlossen worden sind (vgl. auch BVerfGE 10, 340 <354>). Dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung vereinzelt konkrete Maßnahmen zur Beendigung eines Konventionsverstoßes angeordnet hat, die über eine Entschädigung nach Art. 41 EMRK hinausgingen (vgl. nur EGMR, Papamichalopoulos und andere v. Griechenland, Urteil vom 31. Oktober 1995, Nr. 14556/89, Tenor Nr. 2; EGMR , Assanidze v. Georgien, Urteil vom 8. April 2004, Nr. 71503/01, Tenor Nr. 14 Buchstabe a; EGMR, Lungoci v. Rumänien, Urteil vom 26. Januar 2006, Nr. 62710/00, Tenor Nr. 3 Buchstabe a), ändert hieran nichts. Diese Entscheidungen betrafen besonders gelagerte Einzelfälle, in denen die zur Beseitigung der Konventionsverletzung erforderliche Abhilfe auf der Hand lag. Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011 jedoch davon abgesehen, eine vergleichbare Maßnahme anzuordnen (EGMR, Schneider v. Deutschland, Urteil vom 15. September 2011, Nr. 17080/07).

53

Auch die Annahme, dass es einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht bedürfe, weil es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibe, einen Umgangsrechtsantrag in England zu stellen und das angerufene Gericht bei seiner Entscheidung Art. 8 EMRK in der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gefundenen Auslegung gemäß Art. 46 EMRK ebenso zu berücksichtigen habe wie ein deutsches Gericht, gerät mit den Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht in Konflikt. Zwar ist die materielle Rechtskraft im Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK durch die personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstands begrenzt. Die Europäische Menschenrechtskonvention verfügt insoweit nicht über eine § 31 Abs. 1 BVerfGG vergleichbare Vorschrift, sondern spricht in Art. 46 Abs. 1 EMRK nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus (res iudicata; vgl. BVerfGE 111, 307 <320>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 1985 - 2 BvR 336/85 -, NJW 1986, S. 1425 <1427>). Dessen ungeachtet kommt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zu (vgl. BVerfGE 128, 326 <368>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 -, juris, Rn. 28). Insofern geben seine Urteile auch den nicht beteiligten Staaten Anlass, ihre Rechtsordnung zu überprüfen und sich bei einer möglicherweise erforderlichen Änderung an der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu orientieren (vgl. BVerfGE 111, 307 <320>). Das trägt nicht nur dazu bei, die Grenzen richterlicher Rechtsbildung konventionsrechtlich abzusichern, sondern auch die Zumutbarkeit des Eingriffs für den Beschwerdeführer zu erleichtern.

54

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Ausschluss von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlussgrund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.

(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.

(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Verzichtet die Versorgungsberechtigte auf Einkünfte oder wird ihr an deren Stelle eine Kapitalleistung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre; § 55 Absatz 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2.
wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 15. April 2008 ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1070/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.336,96 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Witwengeld gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ein Anspruch auf Witwengeld nicht zustehe, und unter auszugsweiser Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Norm (BVerwG, Urteil vom 03.03.2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1) ausgeführt, dass § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 3 und 6 GG vereinbar sei. Dem ist zuzustimmen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.06.2008 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Denn es zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

Die Klägerin stützt ihren Zulassungsantrag maßgeblich darauf, dass sich ihr Fall entscheidend von der Konstellation unterscheide, die der im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2000 zugrunde lag, da sie bereits seit 1979 mit ihrem späteren Ehemann (Eheschließung 03.12.1999) in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt und diesen seit Mai 2003 bis zu seinem Tode am 09.04.2007 vollumfänglich gepflegt und versorgt habe. Auf eine solche Fallgestaltung sei § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht zugeschnitten. Jedenfalls dürfe die Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung auf eine solche Konstellation keine Anwendung finden. Dem kann nicht gefolgt werden.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG etwa auch dann Anwendung findet, wenn ein Beamter, dessen Ehe geschieden ist, nach seinem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung seines 65. Lebensjahres seine frühere Ehefrau wieder heiratet. Nach seinem Tod steht seiner Witwe ungeachtet der Ehejahre während seiner aktiven Dienstzeit ein durch die erneute Eheschließung begründeter Anspruch auf Witwengeld nicht zu (BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.56 -, BVerwGE 38, 346, zu der Vorgängervorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 BBG (a.F.)) . Die Anwendung des besagten Ausschlusstatbestandes auf die erneute Eheschließung mit der früheren Ehefrau entspricht - so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.07.1964 - II C 88.62 -, Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 3) - dem Sinn und Zweck der Norm. Die (Vorgänger-)Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (a.F.) enthalte weder die Vermutung einer „Versorgungsehe“ noch - wie Nr. 1 der Norm - die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, eine solche Vermutung zu widerlegen. Gerade das letztere zeige, dass Nr. 2 nicht - wie Nr. 1 - auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer „Versorgungsehe“ abstelle. Die Vorschrift diene vielmehr einem anderen Zweck; sie solle nämlich verhindern, dass die Versorgungslast, die der Dienstherr für seine aktiven Beamten und deren Angehörige übernimmt, unangemessen dadurch erhöht werde, dass der schon im Ruhestand befindliche Beamte durch eine nach Beendigung des aktiven Dienstes vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sogenannte „nachgeheiratete Witwe“ begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte sonst, besonders bei einer jungen „nachgeheirateten“ Witwe, recht erheblich sein und das Maß der dem Beamten aufgrund seines Dienstverhältnisses billigerweise zustehenden Versorgung überschreiten. Sie solle deshalb ausgeschlossen oder doch - wenn man die in § 125 Abs. 1 BBG vorgesehene Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrages mit einbeziehe - in engen Grenzen gehalten werden ohne Prüfung der Frage, ob die Ehe allein oder überwiegend zum Zweck der Versorgung geschlossen worden ist oder nicht. Diese Frage stelle sich bei der Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (a.F.) gar nicht.

Gemessen hieran ist für die Anwendung der heute maßgeblichen inhaltsgleichen (Folge-)Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG fallbezogen nicht entscheidend, dass die Klägerin das Vorliegen von Gründen behauptet, die der Annahme einer Versorgungsehe entgegenstünden und in diesem Zusammenhang ausführt, schon vor der Eheschließung jahrelang in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann gelebt zu haben. Vielmehr ist - wie ausgeführt - höchstrichterlich sowohl geklärt, dass der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nach seinem Sinn und Zweck auch greift, wenn die nach Maßgabe dieser Vorschrift geschlossene Ehe nicht aus versorgungstaktischen Gründen eingegangen worden ist, als auch anerkannt, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist. (Vgl. zur Problematik auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 Q 24/06 -, NVwZ-RR 2007, 118)

Letzterem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Besonderheit der langen eheähnlichen Gemeinschaft es vor dem Hintergrund der gewandelten gesellschaftlichen Einstellung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Blick auf Art. 3 GG geboten erscheinen lasse, sie so zu behandeln, als ob ihre Ehe bereits während der aktiven Dienstzeit ihres verstorbenen Partners geschlossen worden wäre. Hinreichender Grund für die Ungleichbehandlung ist das Nichtbestehen einer Ehe während der aktiven Dienstzeit des verstorbenen Beamten, während der er seine Versorgungsansprüche mit dem Status „ledig“ oder „geschieden“ erworben hat. Der Zeitpunkt der Eheschließung ist für die Frage der Entstehung eines Versorgungsanspruchs des Ehepartners ein sachgerechter, praktikabler und rechtlich unbedenklicher Anknüpfungspunkt, zumal allein die Lebenspartner es in der Hand haben, diesen Zeitpunkt auszuwählen. Eine anspruchsbegründende Mitberücksichtigung einer vorehelichen Lebensgemeinschaft hätte zur Folge, dass deren notwendige Mindestdauer und die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis gesetzlich - mit allen hieraus folgenden Abgrenzungsschwierigkeiten - fixiert werden müssten. Zudem würde der Dienstherr im jeweiligen Einzelfall mit dem Problem der Überprüfbarkeit der diesbezüglichen Angaben der Beamtenwitwe konfrontiert.

Art. 3 GG gebietet vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich weitgehenden gesellschaftlichen Anerkennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, dem Gesetzgeber hinsichtlich dieses Lebensbereiches eine vollumfängliche rechtliche Gleichstellung abzuverlangen.

Der Zulassungsantrag ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dort Ziffer 10.4).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der Beratung vom 15. April 2008 ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 1070/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.336,96 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Witwengeld gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ein Anspruch auf Witwengeld nicht zustehe, und unter auszugsweiser Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Norm (BVerwG, Urteil vom 03.03.2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1) ausgeführt, dass § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben der Art. 3 und 6 GG vereinbar sei. Dem ist zuzustimmen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.06.2008 gibt keine Veranlassung, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Denn es zeigt weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

Die Klägerin stützt ihren Zulassungsantrag maßgeblich darauf, dass sich ihr Fall entscheidend von der Konstellation unterscheide, die der im Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2000 zugrunde lag, da sie bereits seit 1979 mit ihrem späteren Ehemann (Eheschließung 03.12.1999) in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt und diesen seit Mai 2003 bis zu seinem Tode am 09.04.2007 vollumfänglich gepflegt und versorgt habe. Auf eine solche Fallgestaltung sei § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nicht zugeschnitten. Jedenfalls dürfe die Vorschrift bei verfassungskonformer Auslegung auf eine solche Konstellation keine Anwendung finden. Dem kann nicht gefolgt werden.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG etwa auch dann Anwendung findet, wenn ein Beamter, dessen Ehe geschieden ist, nach seinem Eintritt in den Ruhestand und nach Vollendung seines 65. Lebensjahres seine frühere Ehefrau wieder heiratet. Nach seinem Tod steht seiner Witwe ungeachtet der Ehejahre während seiner aktiven Dienstzeit ein durch die erneute Eheschließung begründeter Anspruch auf Witwengeld nicht zu (BVerwG, Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.56 -, BVerwGE 38, 346, zu der Vorgängervorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 BBG (a.F.)) . Die Anwendung des besagten Ausschlusstatbestandes auf die erneute Eheschließung mit der früheren Ehefrau entspricht - so das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 16.07.1964 - II C 88.62 -, Buchholz 232 § 123 BBG Nr. 3) - dem Sinn und Zweck der Norm. Die (Vorgänger-)Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (a.F.) enthalte weder die Vermutung einer „Versorgungsehe“ noch - wie Nr. 1 der Norm - die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, eine solche Vermutung zu widerlegen. Gerade das letztere zeige, dass Nr. 2 nicht - wie Nr. 1 - auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer „Versorgungsehe“ abstelle. Die Vorschrift diene vielmehr einem anderen Zweck; sie solle nämlich verhindern, dass die Versorgungslast, die der Dienstherr für seine aktiven Beamten und deren Angehörige übernimmt, unangemessen dadurch erhöht werde, dass der schon im Ruhestand befindliche Beamte durch eine nach Beendigung des aktiven Dienstes vorgenommene Eheschließung einen späteren Anspruch auf Witwengeld für die sogenannte „nachgeheiratete Witwe“ begründet. Eine solche zusätzliche Versorgungslast könnte sonst, besonders bei einer jungen „nachgeheirateten“ Witwe, recht erheblich sein und das Maß der dem Beamten aufgrund seines Dienstverhältnisses billigerweise zustehenden Versorgung überschreiten. Sie solle deshalb ausgeschlossen oder doch - wenn man die in § 125 Abs. 1 BBG vorgesehene Möglichkeit eines Unterhaltsbeitrages mit einbeziehe - in engen Grenzen gehalten werden ohne Prüfung der Frage, ob die Ehe allein oder überwiegend zum Zweck der Versorgung geschlossen worden ist oder nicht. Diese Frage stelle sich bei der Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBG (a.F.) gar nicht.

Gemessen hieran ist für die Anwendung der heute maßgeblichen inhaltsgleichen (Folge-)Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG fallbezogen nicht entscheidend, dass die Klägerin das Vorliegen von Gründen behauptet, die der Annahme einer Versorgungsehe entgegenstünden und in diesem Zusammenhang ausführt, schon vor der Eheschließung jahrelang in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihrem verstorbenen Ehemann gelebt zu haben. Vielmehr ist - wie ausgeführt - höchstrichterlich sowohl geklärt, dass der Ausschlusstatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG nach seinem Sinn und Zweck auch greift, wenn die nach Maßgabe dieser Vorschrift geschlossene Ehe nicht aus versorgungstaktischen Gründen eingegangen worden ist, als auch anerkannt, dass die Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich ist. (Vgl. zur Problematik auch: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.09.2006 - 1 Q 24/06 -, NVwZ-RR 2007, 118)

Letzterem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Besonderheit der langen eheähnlichen Gemeinschaft es vor dem Hintergrund der gewandelten gesellschaftlichen Einstellung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Blick auf Art. 3 GG geboten erscheinen lasse, sie so zu behandeln, als ob ihre Ehe bereits während der aktiven Dienstzeit ihres verstorbenen Partners geschlossen worden wäre. Hinreichender Grund für die Ungleichbehandlung ist das Nichtbestehen einer Ehe während der aktiven Dienstzeit des verstorbenen Beamten, während der er seine Versorgungsansprüche mit dem Status „ledig“ oder „geschieden“ erworben hat. Der Zeitpunkt der Eheschließung ist für die Frage der Entstehung eines Versorgungsanspruchs des Ehepartners ein sachgerechter, praktikabler und rechtlich unbedenklicher Anknüpfungspunkt, zumal allein die Lebenspartner es in der Hand haben, diesen Zeitpunkt auszuwählen. Eine anspruchsbegründende Mitberücksichtigung einer vorehelichen Lebensgemeinschaft hätte zur Folge, dass deren notwendige Mindestdauer und die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis gesetzlich - mit allen hieraus folgenden Abgrenzungsschwierigkeiten - fixiert werden müssten. Zudem würde der Dienstherr im jeweiligen Einzelfall mit dem Problem der Überprüfbarkeit der diesbezüglichen Angaben der Beamtenwitwe konfrontiert.

Art. 3 GG gebietet vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich weitgehenden gesellschaftlichen Anerkennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht, dem Gesetzgeber hinsichtlich dieses Lebensbereiches eine vollumfängliche rechtliche Gleichstellung abzuverlangen.

Der Zulassungsantrag ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. dort Ziffer 10.4).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte seit dem Jahr 1997 mit dem brasilianischen Einwanderer C, der mangels Arbeitsgenehmigung kein Einkommen bezog, in einer Lebensgemeinschaft. Am 19. Februar 1999 schlossen der Kläger und C einen notariell beurkundeten "Partnerschaftsvertrag", aufgrund dessen der Kläger an C Unterhalt zu leisten hatte.

2

Der Kläger wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) für das Jahr 2000 (Streitjahr) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er wandte sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 3. Juni 2002 mit Einspruch. Im Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens erließ das FA unter dem Datum des 8. Juli 2002 einen Änderungsbescheid und berücksichtigte Unterhaltszahlungen des Klägers an C in Höhe von 13.500 DM. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Juli 2002  1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 (BVerfGE 105, 313) ein weiteres Mal Einspruch ein und beantragte die Zusammenveranlagung mit C. Das FA lehnte dies ab (Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2003).

3

Im anschließenden Klageverfahren begehrte der Kläger weiterhin, zusammen mit C zur Einkommensteuer veranlagt zu werden, hilfsweise, Unterhaltszahlungen an C von 40.000 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es war der Ansicht, nur Ehegatten stehe das Recht zur Wahl der Zusammenveranlagung zu, auch sei ein weitergehender Abzug von Unterhaltsleistungen nicht möglich.

4

Zur Begründung der Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er lebe mit C in einer auf Dauer angelegten, lebenslangen Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft, ebenso wie dies bei Ehegatten der Fall sei. Er sei im Streitjahr steuerlich wie ein Lediger behandelt worden, obwohl seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eines Verheirateten entsprochen habe. Das von ihm erwirtschaftete Einkommen sei geteilt und gemeinsam verwendet worden. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebiete es, Lebenspartner ebenso nach § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusammen zu veranlagen wie Ehegatten. Er, der Kläger, könne wegen seiner sexuellen Identität keine Ehe eingehen. Die sexuelle Orientierung sei das Ergebnis einer frühkindlich abgeschlossenen Entwicklung. Dieses personenbezogene Merkmal sei ebenso Bestandteil seiner Identität wie seine Haar- und Hautfarbe oder seine Rasse.

5

Durch Beschluss vom 5. Juli 2006 setzte der Senat das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvR 909/06 aus. Mit Schreiben vom 12. August 2013 fragte die Senatsgeschäftsstelle beim Kläger an, ob dieser die Revision im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 7. Mai 2013  2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 (BVerfGE 133, 377) aufrecht erhalten wolle, da im Streitjahr 2000 eingetragene Lebenspartnerschaften noch nicht existiert hätten.

6

Der Kläger teilte daraufhin mit, dass die Revision nicht zurückgenommen werde. Das BVerfG habe in der Entscheidung in BVerfGE 133, 377 den Obersatz aufgestellt, dass die Besserstellung der Ehe nicht zu einer Diskriminierung gegenüber anderen rechtlich geordneten Lebensgemeinschaften führen dürfe. Dem BVerfG komme es vor allem auf den Bindungsgrad einer Paarbeziehung an. Er, der Kläger, habe im Streitjahr noch keine Partnerschaft nach dem erst später in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) eingehen können. Er habe jedoch mit dem Abschluss des notariellen Partnerschaftsvertrags diejenige Gestaltung gewählt, die zur stärksten Bindung geführt habe.

7

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten, ihn zusammen mit C zur Einkommensteuer zu veranlagen,
hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 8. Juli 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2003 dahingehend zu ändern, dass Unterhaltszahlungen an C in Höhe von 40.000 DM steuermindernd berücksichtigt werden.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 FGO).

10

1. Das FA hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger zusammen mit C zur Einkommensteuer zu veranlagen. Der hierauf gerichtete Verpflichtungsantrag des Klägers (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2013 III R 15/10, BFH/NV 2013, 1071) hat keinen Erfolg.

11

a) Der Kläger und C erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung. Nach § 26 Abs. 1 EStG haben Ehegatten bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, gemäß § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Der Kläger und C sind jedoch nicht Ehegatten. Dies können nur zwei Menschen verschiedenen Geschlechts sein.

12

b) Auch aus der in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 (BGBl I 2013, 2397) bestimmten Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Zusammenveranlagung, da der Kläger und C im Streitjahr 2000 noch keine Lebenspartner waren; in diesem Jahr galt das LPartG, das erst zum 1. August 2001 in Kraft trat, noch nicht.

13

aa) Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Die Vorschrift ist rückwirkend in allen Fällen anzuwenden, in denen --wie im Streitfall-- die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (§ 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes in BGBl I 2013, 2397). Das Gesetz spricht in § 2 Abs. 8 EStG zwar lediglich von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften und nicht von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Partner von Lebensgemeinschaften, die keine Lebenspartner im Sinne des LPartG sind, in den Genuss der steuerlichen Vorteile kommen können, die bis zur Einfügung des § 2 Abs. 8 EStG allein Ehegatten vorbehalten waren.

14

bb) Die genannte Vorschrift ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 133, 377. Das BVerfG war der Ansicht, die Versagung des Splittingtarifs für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sei eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stelle, rechtfertige die Besserstellung der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen, nicht aber ohne Weiteres im Verhältnis zu einer rechtlich verbindlich verfassten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheide. Durch die gesetzliche Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft hätten sich die jeweils durch eine Ehe und die Lebenspartnerschaft begründeten rechtlichen Bindungen und die gegenseitigen Einstandspflichten weitgehend angeglichen. Auch sei die Lebenspartnerschaft taugliche Grundlage für eine Familie.

15

cc) Für das BVerfG war ausschlaggebend, dass wegen der seit dem 1. August 2001 für gleichgeschlechtlich veranlagte Menschen bestehenden Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, derartige Partnerschaften sich herkömmlichen Ehen derart angenähert hätten, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen sei. Vor der Einführung des LPartG war somit auch aus der Sicht des BVerfG eine steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten einerseits und zusammenlebenden homosexuellen Paaren andererseits nicht zu beanstanden.

16

dd) Nach der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 133, 377 haben somit nur zwei Menschen, die als Ehegatten oder als Lebenspartner im Sinne des LPartG eine Gemeinschaft bilden, einen Anspruch auf Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft sind die gesetzlich vorgesehenen Anknüpfungspunkte für eine einkommensteuerrechtliche Privilegierung gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens. Andere denkbare Gemeinschaften sind nicht begünstigt, auch dann nicht, wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben. So kann z.B. ein nicht verheiratetes verschiedengeschlechtliches Paar, das einen Partnerschaftsvertrag mit weitreichenden Unterhalts- und Beistandsverpflichtungen abgeschlossen hat, nicht die Zusammenveranlagung beanspruchen; auf die Gründe, weshalb das Paar keine Ehe schließen will oder kann, kommt es nicht an. Auch ein Geschwisterpaar, das nach jetziger Rechtslage keine Lebenspartnerschaft eingehen kann (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 LPartG), ist von einer steuerlichen Zusammenveranlagung ausgeschlossen, unabhängig von etwaigen vertraglich vereinbarten Unterhalts- und Beistandspflichten. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist somit aus der Formulierung des BVerfG in BVerfGE 133, 377 (Rz 85), wonach eine Besserstellung der Ehe im Vergleich zu ungebundenen Partnerbeziehungen möglich sei, nicht abzuleiten, dass eine solche Besserstellung schon dann nicht erlaubt ist, wenn --wie im Streitfall-- zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern vertragliche Bindungen bestehen. Solche Bindungen führen nicht zu "rechtlich verbindlich verfassten Lebensformen" im Sinne des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 133, 377 (Rz 84).

17

2. Auch der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag, mit dem der steuermindernde Abzug von Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 40.000 DM begehrt wird, hat keinen Erfolg. Das FA hat im geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 8. Juli 2002 für Unterhaltsleistungen des Klägers an C einen Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG in der maximalen Höhe von 13.500 DM gewährt. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Sie ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Zahlung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) nach dem Tod seines bei der BG versicherten eingetragenen Lebenspartners.

2

Der Kläger betreibt eine Kunstgalerie in K. Er ist nicht gesetzlich rentenversichert und hat zu seiner Altersvorsorge Rentenfonds erworben.

3

Der Versicherte war während des Medizinstudiums aushilfsweise als Nachtwache in der Universitätsklinik M. beschäftigt. Bei dieser Tätigkeit zog er sich eine Hepatitis B Infektion zu. Die beklagte BG stellte im Bescheid vom 28.12.1982 bei ihm einen Restzustand nach einer Hepatitis B Infektion in der Remissionsphase als Berufskrankheit (BK) nach Nr 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) fest (MdE unter 10 vH).

4

Ab Mai 2000 musste der Versicherte wegen einer Leberzirrhose stationär behandelt werden. Die Beklagte stellte im Bescheid vom 28.02.2002 als BK-Folgen nun eine fortgeschrittene, rekompensierte hepatitische Leberzirrhose (Child B) mit portaler Hypertension und Splenomegalie und deswegen ab 12.11.1996 ein Recht auf Zahlung von Verletztenrente fest, bis 31.10.2000 nach einer MdE von 50 vH und dann nach einer MdE von 80 vH.

5

Am 14.11.2003 erfuhr die Beklagte vom behandelnden Arzt, der Versicherte sei dekompensiert, der Zustand stelle sich als sehr kritisch dar. Die Hepatitiserkrankung stehe eindeutig im Vordergrund, eine Koinfektion mit HIV sei unter Kontrolle, es müsse in Kürze mit dem Ableben des Versicherten gerechnet werden. Am 24.11.2003 schlossen der Kläger und der Versicherte eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Versicherte verstarb am 5.2.2004.

6

Am 4.4.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Hinterbliebenenrente. Diese lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 15.7.2005; Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005).

7

Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 16.10.2006 abgewiesen. Der vom Kläger angesprochene § 63 Abs 1a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), der seit dem 1.1.2005 gelte, sei auf seinen Fall nicht anwendbar. Nicht möglich sei eine Auslegung der §§ 63 ff SGB VII aF in der Weise, dass der verstorbene Lebenspartner als versicherter "Ehegatte" oder der überlebende Lebenspartner als "Witwer" im Sinne des Gesetzes sei. Auch scheide eine analoge Anwendung der Vorschriften auf den eingetragenen Lebenspartner aus.

8

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung durch Urteil vom 17.2.2009 zurückgewiesen. Der eingetragene Lebenspartner eines verstorbenen Versicherten habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gemäß §§ 65 Abs 1 Satz 1 iVm 63 Abs 1a SGB VII in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung, wenn der Lebenspartner - wie der Kläger - vor Inkrafttreten des § 63 Abs 1a SGB VII verstorben sei. Der Ausschluss von Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner vor diesem Zeitpunkt verstoße weder gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Europarecht.

9

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von §§ 63, 65 SGB VII aF sowie von § 63 Abs 1a SGB VII. Nach dem Ableben des Versicherten habe er ab 5.2.2004 als hinterbliebener Lebenspartner Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der GUV. Die Partnerschaft mit dem Versicherten habe 25 Jahre gedauert. In dieser Zeit habe man gemeinsam gewirtschaftet und als Paar zusammengelebt. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) habe keine Möglichkeit bestanden, eine Lebenspartnerschaft zu begründen. Nach dessen Inkrafttreten habe es zunächst keinen Anlass gegeben, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Bei Eintragung als Lebenspartnerschaft im November 2003 sei weder dem Kläger noch dem Versicherten bewusst gewesen, dass Letzterer bald sterben könne. Die ab 1.1.2005 geltende Rechtslage enthalte keine Einschränkung dahingehend, dass sie nur für Versicherungsfälle gelte, in denen der Lebenspartner nach Inkrafttreten der Regelung verstorben sei. Eine solche Auslegung der Vorschrift verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Ungleichbehandlung des Klägers im Vergleich zu hinterbliebenen Ehepartnern verletze Art 3 Abs 1 GG, sie dürfe verfassungsrechtlich auf gar keinen Fall mit Art 6 Abs 1 GG gerechtfertigt werden, da die eingetragene Lebenspartnerschaft nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in den Schutz des Art 6 Abs 1 GG einzubeziehen sei.

10

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.2.2009 und des Sozialgerichts Koblenz vom 16.10.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 5.2.2004 eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

12

Die Lebenspartnerschaft sei der Ehe zwar weitgehend, aber nicht völlig gleichgestellt worden. Der Gesetzgeber müsse beide Institute auch nicht gleich behandeln. Würde - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine Anspruchsberechtigung des Klägers aus verfassungsrechtlichen Gründen bejaht, stehe seinem Anspruch der Einwand der Versorgungspartnerschaft entgegen (§ 65 Abs 4 SGB VII) .

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

14

Das LSG hat die Berufung gegen das die Klagen abweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Beklagte hat als der für den Versicherten zuständige Unfallversicherungsträger entschieden. Da dieser Versicherte sich die als BK festgestellte Infektionskrankheit infolge seiner versicherten Beschäftigung als Nachtwache bei der Universitätsklinik M. zugezogen hat, ist die Beklagte der zuständige Träger (§§ 128 Abs 1 Nr 1a, 134 Satz 1 SGB VII) . Die ablehnende Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 15.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten.

15

Er verfolgt seinen Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente mit der Anfechtungs- und der mit ihr zulässig kombinierten Leistungsklage. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, nach welchem Recht der geltend gemachte Anspruch zu prüfen ist, sind der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (stRspr; vgl BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R - Juris RdNr 14 mwN) und das dann geltende Bundesrecht, soweit es für den Streitfall Geltung beansprucht.

16

1. Grundsätzlich ist das vom Kläger geltend gemachte Recht nach § 63 Abs 1a SGB VII zu beurteilen. Danach gelten die Vorschriften über Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer nach §§ 63 ff SGB VII auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebenspartner. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Rechtsnorm erfasst aber den vorliegenden Sachverhalt nicht, denn sie wurde durch Art 5 Abs 35 Nr 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts (LPartÜAG) vom 15.12.2004 (BGBl I 3396) in das SGB VII eingefügt und zum 1.1.2005 in Kraft gesetzt (Art 7 Abs 1 aaO) . Das Gesetz bezieht Versicherungs- und Leistungsfälle, die vorher eingetreten sind, nicht ein, denn es enthält keine auf einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten bezogene Stichtagsregelung und keine Übergangsregelung.

17

Nach Art 82 Abs 1 GG wird ein neues Gesetz erst im Zeitpunkt seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt existent. Das verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch noch keine Rechtswirkungen aus. Ihm fehlt die Kraft, Rechtsfolgen zu setzen. Erst das Inkrafttreten gemäß Art 82 Abs 2 Satz 1 und 2 GG führt zur Wirksamkeit der Geltungsanordnung. Es bestimmt den Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs der Vorschriften, dh den Zeitpunkt, ab dem die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das Inkrafttreten des verkündeten Gesetzes ist somit Teil seiner normativen Regelung, nämlich derjenigen des zeitlichen Geltungsbereichs (s schon BVerfG vom 8.7.1976 - 1 BvL 19/75 ua - BVerfGE 42, 264, 283; BVerfG vom 22.3.1983 - 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343, 353; stRspr; W. Meyer, Die Rückwirkung von Bundesgesetzen - ein Problem des Übermaßes?, in Organisation und Verfahren im Sozialen Rechtsstaat, Festschrift für Schnapp zum 70. Geburtstag, 2008, S 153, 170 mwN) .

18

Der Kläger hat nach § 63 Abs 1a iVm §§ 65, 66 SGB VII kein Recht auf eine Hinterbliebenenrente, denn der zu beurteilende Lebenssachverhalt wird von der Vorschrift zeitlich nicht erfasst. Nach den og Maßstäben beanspruchen die durch das LPartÜAG in Kraft gesetzten materiellen Regelungen keine Gültigkeit für Sachverhalte, die sich vor seinem Inkrafttreten verwirklicht haben, denn das LPartÜAG ist ohne Übergangsregelung in Kraft getreten (zur entsprechenden Problematik im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung: BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 14/05 R). Unter Geltung des § 63 Abs 1a SGB VII, also ab 1.1.2005 hat aber zwischen dem Versicherten und dem Kläger keine Lebenspartnerschaft mehr bestanden, da sie mit dem Tod des Versicherten im Februar 2004 beendet war, sodass der Kläger ab dem 1.1.2005 nicht Hinterbliebener des Versicherten geworden ist. Ein Recht auf eine Hinterbliebenenrente konnte schon deshalb nach Maßgabe des § 63 Abs 1a SGB VII nicht entstehen (hM; vgl Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung, Kommentar, Stand April 2008, K § 63 RdNr 21a; Burchardt in Becker ua, SGB VII-Kommentar, Stand März 2007, § 63 RdNr 38a; Ricke in Kasseler Komm § 63 SGB VII RdNr 3a; Holtstraeter in Kreikebohm/Spellbrink/Water-mann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 63 SGB VII RdNr 15).

19

2. Soweit der Kläger meint, er habe schon nach der bis 31.12.2004 geltenden Fassung der §§ 63 ff SGB VII ein Recht auf Hinterbliebenenrente aus der GUV erlangt, trifft dies nicht zu.

20

Nach § 63 Abs 1 SGB VII idF bis 31.12.2004 haben Hinterbliebene ua (Nr 3) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben (§ 65 Abs 1 Satz 1 SGB VII).

21

Der Kläger ist als eingetragener Lebenspartner nicht "Witwer" eines verstorbenen "Ehegatten" iS des § 65 Abs 1 SGB VII. Die Begriffe Witwer und Ehegatte in der genannten Vorschrift beziehen sich ausschließlich auf die Ehe. Die hier fraglichen Regelungen sind als solche mit dem SGB VII am 1.1.1997 in Kraft getreten. Sie sollen nach dem Willen des Gesetzesgebers dem zuvor geltenden Recht, hier § 590 Abs 1 Reichsversicherungsordnung, entsprechen (vgl BT-Drucks 13/2204 S 91) . Da dem Gesetzgeber des SGB VII und - erst recht - dem der Vorgängernormen zwar die gesellschaftliche Lebensform der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft bekannt war, er aber das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch nicht geschaffen hatte, sind die Bedeutungen dieser Ausdrücke nach dem allgemeinen und damaligen wie heutigen gesetzlichen Sprachverständnis zu verstehen. Danach ist ein Witwer oder eine Witwe nur, wer im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten mit diesem in einer rechtsgültigen Ehe gelebt hat, die nur zwischen Frau und Mann geschlossen werden und bestehen kann.

22

Die bis 1.1.2005 geltenden Bestimmungen sind nicht analog auf die eingetragene Lebenspartnerschaft anzuwenden. Es fehlt schon an einer planwidrigen Lücke im früheren Gesetz. Denn der Deutsche Bundestag hatte in Kenntnis der gesellschaftlichen Wirklichkeit nichtehelicher, auch gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften die Rechte auf Hinterbliebenenrenten gezielt nur für Witwen und Witwer, frühere Ehegatten, Waisen und Verwandte aufsteigender Linie ausgestaltet. Eine planwidrige Lücke im Gesetz hat sich auch nicht später dadurch ergeben, dass er 2001 das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft schuf, um geänderte Auffassungen in der Gesellschaft zu berücksichtigen (vgl BSG vom 20.3.2007 - B 2 U 19/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 23 RdNr 17) . Vielmehr hat der Gesetzgeber, der gerade das neue Rechtsinstitut geschaffen hatte, keinen sachlichen Grund gesehen, die Rechtsstellung eingetragener Lebenspartner sofort auch im Blick auf Hinterbliebenenrenten aus den Zweigen der Sozialversicherung denjenigen von Ehegatten und bestimmten Verwandten anzugleichen.

23

3. Weder die Inkrafttretensregelung des LPArtÜAG (a) noch die bis 31.12.2004 geltende Rechtslage nach §§ 63 Abs 1, 65 Abs 1 Satz 1 SGB VII (b) verletzen den Kläger in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG.

24

Art 3 Abs 1 GG , der hier nicht als Willkürverbot, aber auch nicht als Gebot strikt formaler Gleichheit anzuwenden ist, gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber den Gleichheitssatz, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG vom 28.04.1999 - 1 BvR 1926/96 - BVerfGE 100, 104, Juris RdNr 69) .

25

a) Unabhängig davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er greife die Inkrafttretensregelung des Art 7 Abs 1 LPartÜAG nicht als gleichheitswidrig an, ergibt die Prüfung, dass sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

26

Der Gesetzgeber hat zum 1.8.2001 das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft geschaffen. Durch das LPartÜAG hat er zum 1.1.2005 die Rechtsverhältnisse der eingetragenen Lebenspartnerschaft in verschiedenen Bereichen - ua auch in dem Recht der GUV - an die Rechte und Pflichten von Ehegatten angeglichen. Diese Art der Umsetzung in mehreren gesetzgeberischen Schritten führt zu einer Ungleichbehandlung von Lebenspartnern im Hinterbliebenenrecht des SGB VII, je nachdem ob der Partner vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1.1.2005 oder seither gestorben ist.

27

Dies verletzt Art 3 Abs 1 GG nicht. Mit jedem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Gesetzes verbindet sich eine Stichtagswirkung mit der Unterscheidung von altem, nur noch für die in der Vergangenheit liegenden Sachverhalte maßgeblichen Recht und den Personen und Sachverhalten, die ab dem Inkrafttreten vom neuen Recht erfasst werden. Ohnehin darf der Bundesgesetzgeber zur Neuregelung von Rechtsbeziehungen Stichtage einführen, obwohl ein jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfG vom 27.2.2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7; stRspr). Dies gilt auch bei der Bestimmung des Stichtages des Inkrafttretens des Gesetzes nach Art 82 Abs 2 Satz 1 GG. Dabei kommt ihm ein Gestaltungsfreiraum zu, den er aber sachgerecht nutzen muss (vgl BVerfG vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 - BVerfGE 87, 1, 47 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Ihm steht eine angemessene Zeit zu, in der er Erfahrungen sammeln (vgl BVerfG vom 10.5.1972 - 1 BvR 286/65 - BVerfGE 33, 171, 239 = SozR Nr 12 zu Art 12 GG) , die Akzeptanz des neuen Rechtsinstituts prüfen und nach praktikablen Lösungen für die Einbeziehung in die Sozialleistungssysteme suchen kann (vgl BVerfG vom 11.10.1977 - 1 BvL 8/74 - BVerfGE 46, 55, 66 = SozR 4100 § 149 Nr 1) .

28

Der Deutsche Bundestag hat durch die Bestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes auf den 1.1.2005 die Grenzen des ihm zukommenden Gestaltungsfreiraums nicht verletzt. Er war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, das Inkrafttreten der Einführung von Rechten auf Hinterbliebenenrenten aus der ohne Staatsbeteiligung beitragsfinanzierten gewerblichen gesetzlichen Unfallversicherung "rückwirkend" auf den Zeitpunkt der Schaffung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu verlegen. Denn der Deutsche Bundestag hat einen weiten Gestaltungsspielraum, der insbesondere auch die Beurteilung der Frage umfasst, ob es auch für die davon Belasteten sachlich vertretbar und verhältnismäßig ist, eine bestimmte Angleichung an die für Ehegatten gültigen Rechtsvorschriften zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, oder in welchen zeitlichen und sachlichen Stufen dies geschehen soll. Dies gilt gerade dann, wenn er seiner Ansicht nach gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen über einander ausschließende Lebensformen, von denen eine nach Art 6 Abs 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates steht, unter Beachtung des Vorrangs des GG durch sachlich begründete Angleichungen von Rechtspositionen Rechtsgeltung verschaffen will. Der Gesetzgeber hat sich nach einer angemessenen Erfahrungsphase zum 1.1.2005 entschieden, das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne einer weitgehenden Angleichung an die Ehe weiterzuentwickeln. Das überschreitet die Grenzen seines Freiraums durch das sachlich Gebotene und Angemessene nicht.

29

(b) Auch die bis 31.12.2004 geltende Rechtslage hat den Gleichheitssatz nicht zu Lasten des Klägers verletzt.

30

Zwar hat der Gesetzgeber bis zum 31.12.2004 die eingetragene Lebenspartnerschaft hinsichtlich der Rechte der Hinterbliebenen in der GUV nicht mit der Ehe und Verwandten gleichbehandelt, denn die erstgenannte Personengruppe gehörte nicht zu dem nach §§ 63 Abs 1, 65 Abs 1 Satz 1, 66 Abs 1 SGB VII anspruchsberechtigten Personenkreis. Jedenfalls für eine Übergangszeit nach Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist es nicht gleichheitswidrig, die eingetragene Lebenspartnerschaft und die Ehe, zwei Institute, die auch familienrechtlich unterschiedlich ausgestaltet waren und sind, im Bereich des Sozialrechts zunächst weiter unterschiedlich zu behandeln und erst nach einer Übergangsphase eine Angleichung vorzunehmen (vgl oben a).

31

Für die Zeit bis 31.12.2004 sieht sich der Senat zudem gemäß § 31 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) an einer anderen Entscheidung gehindert. Das BVerfG hat mit Urteil vom 17.7.2002 (1 BvF 1/01 ua = BVerfGE 105, 313) in dem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ( § 13 Nr 6 BVerfGG iVm Art 93 Abs 1 Nr 2 GG ) festgestellt, dass das LPartG vom 16.2.2001 idF des Gesetzes vom 11.12.2001 mit dem GG vereinbar ist. In einem derartigen Verfahren prüft das BVerfG die Gültigkeit des ganzen Gesetzes und jeder einzelnen seiner Bestimmungen unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch soweit sie von den Antragstellern nicht geltend gemacht worden sind (BVerfG vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 - BVerfGE 1, 14, 41) . Somit bedeutet der Ausspruch im Urteil vom 17.7.2002 (aaO) , dass das Gesetz mit dem GG, und zwar auch mit dessen Art 3 Abs 1, vereinbar ist, und dass seine Regelungen, auch wenn sie nicht im Einzelnen in den Entscheidungsgründen benannt werden, im Einklang mit dem GG stehen (vgl BVerfG vom 17.7.2002 - 1 BvF 1/01 ua = BVerfGE 105, 313; zur Rechtslage vor dem 1.1.2005 auch BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 14/05 R - Recht der gesetzlichen Rentenversicherung; BVerwG vom 26.1.2006 - 2 C 43/04 - BVerwGE 125, 79, 82 - zum Beamtenbesoldungsrecht; BFH vom 30.11.2004 - VIII R 61/04 - juris RdNr 22 f - zur Unterscheidung von Ehe und Lebenspartnerschaft) .

32

Ein anderes Ergebnis lässt sich schließlich nicht aus dem Beschluss des BVerfG vom 7.7.2009 (1 BvR 1164/07 - JZ 2010, 37 mit kritischer Anm von Hillgruber, aaO, 41) herleiten . Das BVerfG hat für einen nach Inkrafttreten des LPartÜAG liegenden Fall entschieden, dass nach der Angleichung der Ansprüche von Ehe- und Lebenspartnern in verschiedenen Rechtsbereichen eine Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartner im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit Art 3 Abs 1 GG vereinbar ist. Die Entscheidung entfaltet zwar ebenfalls Bindungswirkung (§ 31 Abs 1 BVerfGG), allerdings nur für die zur Prüfung gestellte Zeit ab 1.1.2005 und in Bezug auf die für verfassungswidrig erklärten Normen, also das Tarifrecht der Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst. Dass eine Angleichung der Rechte von Lebenspartnerschaften an diejenigen von Eheleuten - entgegen den oben zitierten Entscheidungen - schon vor dem 1.1.2005 geboten gewesen sein könnte, ergibt sich aus der Entscheidung nicht (vgl auch BVerfG vom 20.9.2007 - 2 BvR 855/06 - NJW 2008, 209) .

33

Mangels Verletzung von Verfassungsrecht ist auch eine verfassungskonforme Auslegung nicht angezeigt. Die hier streitigen Regelungen verstoßen auch nicht gegen Europäisches Recht (vgl BSG vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R - BSGE 92, 113, 138, RdNr 109 f = SozR 4-2600 § 46 Nr 1 RdNr 109 f; vgl auch EuGH vom 1.4.2008 - C-267/06 - juris RdNr 42).

34

Da ein Recht auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, war der von der Beklagten erhobene Einwand der Versorgungspartnerschaft (§§ 65 Abs 4, 63 Abs 1a SGB VII) nicht zu prüfen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn

1.
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
2.
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bereits erreicht hatte.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 49 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 49 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zugestellt war.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist.

(2) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
19471651
19482652
19493653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610

(3) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit im Feuerwehrdienst der Bundeswehr treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. Dies gilt auch für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die 22 Jahre im Feuerwehrdienst beschäftigt waren. Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2 treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne der Sätze 1 und 2, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni-Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(4) Wer die Regelaltersgrenze oder eine gesetzlich bestimmte besondere Altersgrenze erreicht hat, darf nicht zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden. Wer trotzdem ernannt worden ist, ist zu entlassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.