Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juli 2015 - 13 K 2716/14
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 verurteilt, an den Kläger eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung hinsichtlich der urlaubs- und krankheitsbedingten Unterbrechungszeiten der zulageberechtigenden Tätigkeit für den Zeitraum 1. Januar 2010 bis einschließlich 13. April 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23. April 2014 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung on Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Beamter des Beklagten (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) und der Beigeladenen zugewiesen.
3Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 bat der Kläger die Beigeladene um Nachzahlung der Zulage aus § 20 Abs. 5 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV a.F.) für die Zeiten, in denen er wegen Erholungsurlaubs oder Krankheit keinen Dienst verrichtet hatte. Unter dem 25. Oktober 2013 bestätigte die Beigeladene dem Kläger den Eingang seines „Widerspruchs“ und führte aus, dieser sei an den zuständigen Beklagten weitergeleitet worden.
4Mit Schreiben vom 8. November 2013 bat der Kläger auch den Beklagten um Nachzahlung der Erschwerniszulage. Zur Begründung verwies er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 - 2 C 73/10 -, aus der sich ergebe, dass die Zulage bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit im Falle von Erholungsurlaub oder Erkrankung weiter zu gewähren sei. Dem Schreiben war eine Auflistung der urlaubs- und krankheitsbedingten Unterbrechungszeiten für den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich September 2013 beigefügt.
5Bereits mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 hatte der Beklagte die begehrte Nachzahlung abgelehnt. Zur Begründung heißt es dort im Wesentlichen: Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Kläger sich berufe, sei nicht einschlägig. Sie beziehe sich auf die „Zulage für Wechselschichtdienst“ gemäß § 20 Abs. 1 EZulV a.F.; da der Dienst bei der DB AG überwiegend nicht diesem Modell folge, sei die Sonderregelung des § 20 Abs. 5 EZulV a.F. für den Bereich der Bahn eingeführt worden, um den dort bestehenden Erfordernissen von unregelmäßigen Dienstzeiten Rechnung zu tragen. Dabei sei eine „Zulage für Schichtdienst“ eingeführt worden, die an die geleisteten Stunden innerhalb eines Monats anknüpfe und damit eine Weiterzahlung bei Unterbrechung ausschließe. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 3. August 2006 - 2 B 22/06 - bestätigt, dass bei einer Unterbrechung kein Anspruch auf Weiterzahlung der Schichtzulage bestehe, da diese nicht als feststehender Monatsbetrag gezahlt werde, sondern von den monatlich tatsächlich geleisteten Stunden abhängig sei. Diese Entscheidung habe nach wie vor Bestand; sie sei durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 nicht modifiziert worden.
6Mit Schreiben vom 22. April 2014 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Beklagten und bat um Klarstellung, ob es sich bei dessen Schreiben vom 25. Oktober 2013 um einen Widerspruchsbescheid handele. Sollte dies nicht der Fall sein, werde um kurzfristigen Erlass eines Widerspruchsbescheides gebeten. Vorsorglich werde hiermit gegen das Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2013 Widerspruch erhoben. Auf § 75 VwGO werde hingewiesen.
7Der Kläger hat am 22. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es fehle nicht am erforderlichen Vorverfahren. Sein Schreiben vom 8. November 2013 sei als Widerspruch auszulegen. Ein vorheriger separater Antrag sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls habe er aus Gründen äußerster Vorsicht gegen das Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2013 (erneut) Widerspruch erhoben. Dass er einen Anspruch auf Nachzahlung der Erschwerniszulage habe, ergebe sich aus den Gründen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011. Das Gericht habe entschieden, dass Nachtschichten, die der Beamte wegen Erholungsurlaubs oder Krankheit nicht absolviert habe, bei der Berechnung des zulagefähigen Nachtschichtpensums zu berücksichtigen seien. Der Beklagte verkenne, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2006 geändert habe.
8Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung der Bezügemitteilungen und Nebenbezüge-Abrechnungen für den Zeitraum von Januar 2010 bis einschließlich April 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 zu verurteilen, an ihn eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. in Höhe von 825,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23. April 2014 zu zahlen, beantragt er nunmehr sinngemäß,
9den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2013 zu verurteilen, ihm eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. hinsichtlich der urlaubs- und krankheitsbedingten Unterbrechungen der zulageberechtigenden Tätigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 13. April 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23. April 2014 zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung macht er geltend: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 21. Februar 2006 - 14 BV 02.1076 - ausführlich dargelegt, dass es sich bei § 20 Abs. 5 EZulV a.F. um eine Sonderregelung gegenüber den sonst für Beamte und Soldaten geltenden Vorschriften handele und es hier für den Erhalt der Schichtzulage auf die tatsächlich geleisteten Stunden ankomme. Demzufolge komme die Weitergewährung bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit nicht in Betracht. Diese Rechtsauffassung habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2006 bestätigt. Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 27. Oktober 2011 seine Rechtsauffassung diesbezüglich nicht geändert. Vielmehr habe es im Zusammenhang mit Zweck und Zielsetzung der Erschwerniszulagen nach §§ 20 bis 26 EZulV a.F. ausgeführt, dass diese Zulagen in festen Monatsbeträgen gezahlt würden, weil sie Erschwernisse pauschal abgölten, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers bei der dienstlichen Tätigkeit typischerweise wiederkehrend aufträten. Zulagen nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. würden aber gerade nicht in festen Monatsbeträgen gezahlt. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. werde die Zulage „weitergewährt“. Eine Zulage, deren Höhe von der Zahl der in einem einzelnen Monat geleisteten Stunden während bestimmter Tages- oder Nachtzeiten abhänge und deshalb monatlich in der Höhe erheblich schwanken könne, könne in Zeiten, in denen derartige Stunden nicht geleistet würden, nicht „weitergewährt“ werden. Die Anerkennung des vom Kläger geltend gemachten Betrages wäre auch mit dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt gemäß § 2 Abs. 1 BBesG nicht vereinbar, da die notwendige gesetzliche Bestimmung der Höhe der Zulage fehle. Der Ausschluss der Weitergewährung der Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. entspreche der Konzeption des Verordnungsgebers. Dieser habe klar zum Ausdruck gebracht, dass die Weiterzahlung einer Zulage, die nicht als pauschalisierte Abgeltung von Erschwernissen durch feste Monatsbeträge erfolge, von § 19 EZulV a.F. nicht erfasst werden solle. Er habe damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Höhe der Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. nicht pauschaliert sei. Zwar schließe § 20 Abs. 5 EZulV a.F. ‑ anders als § 22a Abs. 3 Satz 2 EZulV a.F. - die Anwendung des § 19 EZulV a.F. nicht ausdrücklich aus. Dies rechtfertige aber keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber halte häufig eine bestimmte Regelungstechnik innerhalb des Gesetzes oder einer Verordnung nicht konsequent durch, insbesondere dann, wenn ein Gesetz oder eine Verordnung oft geändert werde. Die „andere Bestimmung“ im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. könne sich daher auch ohne ausdrückliche Vorschrift aus Wortlaut und Zweck des Zulagentatbestandes und des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. ergeben. Näher als ein Gegenschluss aus § 22a Abs. 3 Satz 2 EZulV a.F. liege im Übrigen eine Analogie zu dieser Vorschrift. Denn sie gewähre ebenso wie § 20 Abs. 5 EZulV a.F. eine Zulage, die abhängig sei von der konkreten Belastung innerhalb eines Kalendermonats. Ein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, die beiden Zulagen, was ihre Weitergewährung betreffe, unterschiedlich zu behandeln, sei nicht ersichtlich. Dem geltend gemachten Zinsanspruch stehe schließlich § 3 Abs. 5 BBesG entgegen.
13Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
17Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
18I. Die Klage ist zulässig.
191. In dem Übergang vom bezifferten zum unbezifferten Leistungsantrag liegt wegen des gleich bleibenden Streitgegenstandes keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO. Mit dem geänderten Antrag geht weder eine Änderung des Rechtsschutzzieles noch des Sach- und Streitstoffes einher.
202. Richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Der Anspruch auf die Zulage gemäß § 47 Abs. 1 BBesG i.V.m. §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 5 EZulV a.F. folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Einer Entscheidung des Beklagten über die Gewährung der Zulage durch Verwaltungsakt bedarf es nicht. Insbesondere sind Bezügemitteilungen mangels Regelungscharakter keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG.
21Vgl. zur Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage in Fällen der vorliegenden Art: VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2015 -13 K 570/14 -, juris, Rz. 17.
223. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Dem steht insbesondere nicht das sich aus § 126 Abs. 2 Satz 1 BBG ergebende Erfordernis, vor jeder Klage des Beamten ein Vorverfahren durchzuführen, entgegen.
23a) Der Kläger hat das erforderliche Vorverfahren durchgeführt, soweit es um die Schichtzulage für den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich September 2013 geht.
24Grundsätzlich müssen Beamte gegen jedes Tun oder Unterlassen des Dienstherrn sowie gegen jeden von ihm zu verantwortenden Zustand, in dem sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung aus dem Beamtenverhältnis sehen, Widerspruch einlegen. Die Klagemöglichkeit wird durch den Erlass des Widerspruchsbescheides eröffnet. Dieser ändert die Rechtsnatur der vom Beamten geforderten oder beanstandeten Maßnahme nicht. Eine verwaltungsinterne Maßnahme wird durch den Widerspruchsbescheid nicht zum Verwaltungsakt.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3/05 -, juris, Rz. 11.
26Ergeht nach Einlegung des Widerspruchs in angemessener Zeit kein Widerspruchsbescheid, kann der Beamte nach Maßgabe des § 75 VwGO Untätigkeitsklage erheben. Diese Vorschrift gilt auch für allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen aus dem Beamtenverhältnis, denen nach § 126 Abs. 2 BBG ein Vorverfahren vorauszugehen hat.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris, Rz. 19; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 75 Rz. 18; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 75 Rz. 1.
28Der Gesetzgeber hat das Erfordernis des Widerspruchsverfahrens auf alle Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis erstreckt, um sicherzustellen, dass Beamte vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts den Dienstherrn mit ihren Anliegen befassen. Dem Dienstherrn soll stets die Möglichkeit eröffnet werden, einen gerichtlichen Rechtsstreit zu vermeiden, sei es durch Abhilfe, gütliche Einigung, soweit dies rechtlich möglich ist, oder durch nähere Begründung seines Rechtsstandpunktes. Neben der Selbstkontrolle des Dienstherrn dient das Widerspruchsverfahren auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dem Rechtsschutz der Beamten und der Entlastung der Verwaltungsgerichte.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23/12 -, juris, Rz. 20.
30Aus dem Zweck des § 126 Abs. 2 BBG folgt, dass das Widerspruchsverfahren den verfahrensrechtlichen Rahmen darstellt, in dem vorgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Beamten und Dienstherrn ausgetragen werden. Dieses gesetzlich geregelte Verfahren soll an die Stelle informeller Verfahren und Absprachen treten. Dies zwingt den Beamten, sein Anliegen inhaltlich zu konkretisieren.
31Aus der durch § 126 Abs. 2 BBG angeordneten Konzentration auf das Widerspruchsverfahren folgt weiter, dass der Beamte einem Widerspruch, der sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richtet (Leistungs- oder Feststellungsklage), keinen Antrag vorschalten muss. Ein derartiges Antragserfordernis ergibt sich weder aus einer sonstigen Vorschrift des Prozessrechts noch aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht. Es würde die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erschweren, weil der Beamte nach der Ablehnung des Antrags nicht sogleich Klage erheben könnte, sondern Widerspruch einlegen müsste.
32Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2001 - 2 C 48/00 -, juris, Rz. 14 ff. und vom 30. Oktober 2013 ‑ 2 C 23/12 -, juris, Rz. 22.
33Aufgrund dieses Bedeutungsgehalts des § 126 Abs. 2 BBG sind Rechtsbehelfe von Beamten ungeachtet ihrer Bezeichnung, etwa als Antrag oder Beschwerde, als Widerspruch zu werten, soweit diese Auslegung nach § 133 BGB vertretbar ist. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Beamte ausdrücklich einen gesonderten Antrag stellt, anstatt Widerspruch einzulegen, und auf Nachfrage daran festhält. In diesem Fall ist der Dienstherr verpflichtet, diesen Antrag zu bescheiden, so dass der Beamte gegen den ablehnenden Bescheid gesondert Widerspruch erheben muss.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 ‑ 2 C 23/12 -, juris, Rz. 23.
35Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen sind die Schreiben des Klägers vom 11. Oktober 2013 und 8. November 2013, die sich ausweislich der letzterem Schreiben beigefügten Auflistung der urlaubs- und krankheitsbedingten Unterbrechungszeiten auf den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich September 2013 erstrecken, als Widerspruch zu werten. In diesem Sinne hat die Beigeladene das Schreiben vom 11. Oktober 2013 auch verstanden, was sich aus dem Wortlaut ihrer Eingangsbestätigung („ … bescheinige ich Ihnen den Eingang Ihres Widerspruchs …“) ergibt. Dementsprechend handelt es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 25. Oktober 2013, mit dem dieser das Begehren des Klägers ablehnte, um einen Widerspruchsbescheid.
36b) Dass der Kläger mit dem Klageantrag Schichtzulagen über den vom Widerspruchsverfahren abgedeckten Zeitraum hinaus (bis einschließlich 13. April 2014) verlangt, ist rechtlich unschädlich. Insoweit war die Durchführung eines weiteren Widerspruchsverfahrens ausnahmsweise entbehrlich.
37Auch in beamtenrechtlichen Angelegenheiten dient das Widerspruchsverfahren der Selbstkontrolle der Verwaltung, dem individuellen Rechtsschutz und der Entlastung der Verwaltungsgerichte. Sind diese Ziele vor der Klageerhebung schon auf andere Weise erreicht worden oder können sie nicht mehr erreicht werden, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Seine Durchführung würde einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus darstellen, der die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes unnötig verzögert. Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Daher wird es regelmäßig nicht entbehrlich sein, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind. Auch wird das Widerspruchsverfahren regelmäßig durchzuführen sein, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessen- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. In diesen Fällen geht deren Nachprüfung über die verwaltungsgerichtliche Prüfung hinaus (§ 114 Satz 1 VwGO).
38Im Übrigen kommt es vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen des Beklagten an. Ergibt deren Gesamtwürdigung, dass sich der Beklagte endgültig darauf festgelegt hat, das Begehren des Beamten abzulehnen, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Eine derartige Festlegung setzt voraus, dass der Beklagte zu erkennen gegeben hat, er habe sich seine Auffassung gebildet und gedenke daran auf jeden Fall festzuhalten.
39Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 ‑ 2 C 23/12 -, juris, Rz. 35 ff.
40So liegt der Fall hier. Wie dargelegt, hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2013 die Nachzahlung der Schichtzulage abgelehnt. Diese Entscheidung war als endgültig zu verstehen. Die Annahme, der Beklagte würde seine Rechtsauffassung bezogen auf künftige, vom Widerspruchsverfahren nicht umfasste Zeiträume trotz gleich bleibender Sach- und Rechtslage ändern, erscheint fernliegend. Vor diesem Hintergrund hätte es sich bei der Durchführung eines erneuten Widerspruchsverfahrens um eine reine Formalität ohne eigenen Sinngehalt gehandelt.
41II. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Beklagte hat das Begehren des Klägers auf Zahlung der Schichtzulage für Unterbrechungszeiten zu Unrecht abgelehnt.
42Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Schichtzulage nach § 47 BBesG i.V.m. §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, 20 Abs. 5 EZulV a.F. für Zeiten im streitgegenständlichen Zeitraum (1. Januar 2010 bis einschließlich 13. April 2014), in denen er nach dem Dienstplan in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr gearbeitet hätte, wenn er nicht aufgrund Erholungsurlaubs oder Krankheit hieran gehindert gewesen wäre.
43Nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. erhalten die der Deutschen Bahn AG sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesenen Beamten des Bundeseisenbahnvermögens und Beamte der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost bei ständigem Schichtdienst eine Schichtzulage in näher bestimmten Stufen. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 EZulV a.F. wird die Zulage bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit im Fall des Erholungsurlaubs und einer Erkrankung weitergewährt, soweit in den §§ 20 bis 26 nichts anderes bestimmt ist.
44Der Kläger ist Beamter des Bundeseisenbahnvermögens und bei der Beigeladenen - einer ausgegliederten Gesellschaft - tätig. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er in ständigem Schichtdienst eingesetzt. Eine die Weitergewährung ausschließende andere Bestimmung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. existiert nicht. Daher kann der Kläger verlangen, dass die ihm zustehende Schichtzulage auch während der genannten Unterbrechungszeiten gezahlt wird. Zur näheren Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf die Gründe des den Beteiligten bekannten Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2015 ‑ 13 K 570/14 -, die das Gericht nach erneuter Überprüfung auch gegenwärtig für zutreffend hält.
45Insbesondere ist das Gericht nach wie vor der Auffassung, dass die Übergangsregelung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EZulV in der ab dem 1. Oktober 2013 geltenden Fassung (EZulV n.F.),
46wonach § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fortgelten für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn AG oder einer nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind,
47nur die Schlussfolgerung zulässt, dass auch nach Ansicht des Verordnungsgebers § 19 Abs. 1 EZulV a.F. auf die Zulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. anwendbar ist. Anderenfalls würde die isolierte Fortgeltung dieser beiden Vorschriften keinen Sinn machen.
48Aus der oben genannten Übergangsregelung des § 24 Abs. 1 Nr. 1 EZulV n.F. folgt zugleich, dass der Kläger seinen Anspruch auch für den Zeitraum ab 1. Oktober 2013 auf die rechtliche Grundlage der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, 20 Abs. 5 EZulV a.F. stützen kann.
49Hinzuzufügen ist mit Blick auf das Vorbringen des Beklagten, dass der Anerkennung der vom Kläger geltend gemachten Zulage auch § 2 Abs. 1 BBesG, wonach die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten durch Gesetz geregelt wird, nicht entgegensteht. Dem besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt ist durch § 47 BBesG Genüge getan. Die genannte Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der Erschwerniszulagenverordnung in Gebrauch gemacht, und zwar in einer rechtlich nicht zu beanstanden Art und Weise. Dies gilt auch bezüglich der hier streitentscheidenden Normen der §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, 20 Abs. 5 EZulV a.F.; insbesondere ist in letztgenannter Vorschrift die Höhe der zu gewährenden Erschwerniszulage in Form der Schichtzulage konkret normiert. Allein der Umstand, dass die Ermittlung der Höhe im jeweiligen Einzelfall - wie vorliegend - auf Schwierigkeiten stoßen mag, stellt keinen Verstoß gegen den besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt dar.
50Hinzuzufügen ist ferner, dass die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2011 - 2 C 73/10 - herausgestellte Zielsetzung der Erschwerniszulagen der §§ 20 bis 26 EZulV a.F. keine Differenzierung zwischen den einzelnen dort normierten Zulagetatbeständen erlaubt. Für das Bundesverwaltungsgericht war insoweit maßgeblich, dass es sich mit dem Zweck der Erschwerniszulage als Abgeltung dauerhaft auftretender dienstlicher Belastungen nicht vereinbaren lässt, die Zulage wegen einer Unterbrechung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 EZulV a.F. vorübergehend nicht zu zahlen. Die regelmäßig nur kurzzeitigen Unterbrechungen seien nicht geeignet, die dauerhaften gesundheitlichen Belastungen der Dienstausübung zu beseitigen oder spürbar zu vermindern. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für alle Zulagen des § 20 EZulV; vor ihrem Hintergrund gibt es keinen sachlichen Grund, die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. abweichend zu behandeln, nur weil nach dieser Vorschrift die Erschwernis - ohne dass sie weniger nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit und Lebensgestaltung der betroffenen Beamten haben würde - nicht mit einem Pauschalbetrag abgegolten wird, sondern die Höhe der Zulage von den monatlich in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr geleisteten Dienststunden abhängt. Die Abkehr von Pauschalbeträgen in § 20 Abs. 5 EZulV a.F. ist allein praktischen Erfordernissen geschuldet; nach den Angaben des Beklagten ist die Vorschrift für den Bereich der Bahn eingeführt worden, um den dort bestehenden Erfordernissen von unregelmäßigen Dienstzeiten Rechnung zu tragen. Dass die mit diesen unregelmäßigen Dienstzeiten verbundenen Belastungen für den betroffenen Beamten nach ihrer Art und Dauer weniger gravierend sind und deshalb eine Ungleichbehandlung, was die Berücksichtigung von Unterbrechungszeiten betrifft, gerechtfertigt wäre, ist nicht ersichtlich.
51Die Berechnung der konkreten Höhe des Anspruchs des Klägers auf Zahlung der Schichtzulage für den streitgegenständlichen Zeitraum obliegt dem Beklagten.
52Der Kläger hat schließlich auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen seit dem 23. April 2014 nach §§ 291, 187 Abs. 1 BGB, 90 VwGO. Die Vorschrift des § 291 BGB findet auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen entsprechende Anwendung.
53Vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 291 Rz. 2 m.w.N.
54Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten steht § 3 Abs. 5 BBesG der Anwendung des § 291 BGB nicht entgegen. Nach § 3 Abs. 5 BBesG besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden. Diese Regelung steht nur einem Anspruch auf Verzugszinsen, der im Rahmen gesetzlicher öffentlich-rechtlicher Geldforderungen grundsätzlich ohnehin nicht besteht, entgegen, nicht jedoch einem solchen auf Prozesszinsen.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2011 - 2 C 40/10 -, juris, Rz. 11; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2005 - VG 5 A 18.99 -, juris, Rz. 19.
56Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.
57Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
58Beschluss:
59Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt.
60Gründe:
61Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG erfolgt.
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
- 1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind, - 2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder - 3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
4. | Flugschüler | 96 Euro. |
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen oder den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine Zulage.
(2) Die Zulage erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die
- 1.
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen verpflichtet sind, - 2.
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät oder als Systemoperator Wärmebildgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder - 3.
sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden (Flugschüler).
(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als
1. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation | 302 Euro, |
2. | Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation | 242 Euro, |
3. | nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige, Prüfer von Luftfahrtgerät und Systemoperatoren Wärmebildgerät mit zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat | 180 Euro, |
4. | Flugschüler | 96 Euro. |
(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet, erhöht sich der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 um 72 Euro und der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 um 60 Euro.
(5) Die Zulage wird nicht neben einer Fliegerzulage nach § 23f gewährt.
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.
(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen
- 1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und - 2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.
(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen
- 1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und - 2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.
(2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
aufgelöst, - 2.
mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder - 3.
auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden.
(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.
(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
- 1.
das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen; - 2.
das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme; - 3.
Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.
(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.
(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort
- 1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und - 2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.
(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt
- 1.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, - 2.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Aus der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind frühestens in drei Jahren, spätestens in fünf Jahren nach ihrer Eintragung im Handelsregister die gemäß § 25 gebildeten Bereiche auf dadurch neu gegründete Aktiengesellschaften auszugliedern.
(2) Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
aufgelöst, - 2.
mit einer der in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften verschmolzen oder - 3.
auf die in Absatz 1 genannten Aktiengesellschaften aufgespalten werden.
(3) Für die Veräußerung von bis zu 49,9 vom Hundert der Anteile und Stimmrechte an den nach den Absätzen 1 und 2 gebildeten Aktiengesellschaften, deren Tätigkeit den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt, ist die Ermächtigung auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, erforderlich. In dem Gesetz ist festzulegen, ob 49,9 oder ein geringerer Teil vom Hundert der Anteile auf einmal oder in Stufen veräußert werden soll.
(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist
- 1.
das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen; - 2.
das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme; - 3.
Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.
(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.
(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Abweichend von Abschnitt 3 gelten § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung fort
- 1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft zugewiesen sind, die ausgegliedert worden ist nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386), das zuletzt durch Artikel 307 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und - 2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind.
(2) Die Schichtzulagen nach § 20 Absatz 5 in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung können durch Rechtsverordnung um bis zu 10 Prozent erhöht werden. Die Rechtsverordnung erlässt
- 1.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, - 2.
für die Beamten nach Absatz 1 Nummer 2 das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand des Beamten, Richters oder Soldaten mit abgegolten ist.
(2) Die Bundesregierung kann die Befugnis zur Regelung der Abgeltung besonderer Erschwernisse, die durch Dienst zu wechselnden Zeiten entstehen, durch Rechtsverordnung übertragen
- 1.
für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens, die der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder einer nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft zugewiesen sind, auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das die Regelung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft, und - 2.
für Beamte, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, auf das Bundesministerium der Finanzen, das die Regelung nach Anhörung des Vorstands des Postnachfolgeunternehmens im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat trifft.
(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage weitergewährt im Falle
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für besondere zeitliche Belastungen (§ 50a des Bundesbesoldungsgesetzes), - 5.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, - 6.
einer Dienstreise,
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt nicht
- 1.
bei Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
bei Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind - a)
infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder - b)
infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.
(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.