Tenor

1. Aufgrund der vereinsrechtlichen Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 02.07.2014 wird die Durchsuchung des gesamten Anwesens ..., einschließlich der Wohnräume des Herrn G... und des Herrn F. einschließlich aller ihnen zur Benutzung oder Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Nebenräume, der Geschäftsräume der ... GbR („F. Versand“) sowie des Briefkastens durch die Regierung von ... und/oder von ihr beauftragte Dienststellen der Landespolizei zu folgenden Zwecken angeordnet:

a) Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände der ... GbR („F. Versand“), insbesondere

● schriftliche Unterlagen der ... GbR („F. Versandes“,

● Propagandamaterial, vor allem Flyer, Aufkleber und ggf. Plakate,

● Bekleidungsstücke, Tonträger und sonstige Devotionalien der rechtsextremistischen Szene,

● Preislisten, Aushänge, Werbeflyer des „F.-Versandes“,

b) Sicherstellung des Anwesens ...,

c) Sicherstellung von Sachen der verbotenen Vereinigung „Freies Netz S.“ (FNS),

d) Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als weitere Beweismittel belegen können, dass das Anwesen ... für Zwecke der verbotenen Vereinigung „Freies Netz S.“ (FNS) genutzt wird und die ... GbR („F. Versand“) der Unterstützung der Ziele des FNS dient bzw. gedient hat.

2. Die Beschlagnahme von Gegenständen, die bei der in Ziffer 1 angeordneten Durchsuchung gefunden werden und als Beweismittel im Sinne des in Ziffer 1 Buchst. d bezeichneten Durchsuchungszwecks dienen können, wird angeordnet.

3. Die von der Regierung von ... beauftragten Vollzugsbeamten sind berechtigt, das oben genannte Anwesen ... einschließlich der Wohnräume der Antragsgegner ab dem 23. Juli 2014, 6.00 Uhr, zu betreten sowie verschlossene Türen und verschlossene Behältnisse zu öffnen.

4. Den Antragsgegnern sind jeweils Ausfertigungen dieser Anordnung und Kopien der Antragsschrift der Regierung von ... vom 08.07.2014 nebst Ergänzung vom 16.07.2014 vor Beginn der Durchsuchung gegen Zustellungsurkunde zuzustellen, sofern sie anwesend sind.

5. Die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens tragen die Antragsgegner zu je einem Viertel.

Gründe

I.

Nach den vorliegenden Unterlagen hat das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Verfügung vom 02.07.2014 in Ziffer 1 festgestellt, dass die Vereinigung „Freies Netz S.“ (FNS) eine Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Verfügung vom 19.12.2003 verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A. F.) ist. In der angeführten Verfügung wird in Ziffer 2 festgestellt, dass die Vereinigung „Freies Netz S.“ (FNS) verboten ist und aufgelöst wird. Weiter wird u. a. mit Ziffer 5 der Verfügung das Vereinsvermögen der Vereinigung „Freies Netz S.“ (FNS) beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen. Mit Ziffer 7 der Verfügung werden Sachen Dritter beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates ... eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an das „Freie Netz S.“ (FNS) dessen verfassungswidrige Bestrebungen gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt waren. Gemäß Ziffer 7.1 der Verfügung wird insbesondere das dem „Freien Netz S.“ (FNS) von der Eigentümerin, Frau ..., überlassene Grundstück samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude in ..., ..., (Fln. ... der Gemarkung ...) beschlagnahmt und zugunsten des Freistaates Bayern eingezogen, ebenso gemäß Ziffer 7.2 die im Gesamthandeigentum von ... und ... stehenden Sachen, d. h. rechtsextremistische Agitations- und Propagandamaterialien, Tonträger, Literatur sowie sonstige rechtsextremistische Devotionalien, der ... GbR („F. Versand“), firmierend in ... Hinsichtlich der Einzelheiten und Gründe wird auf die Verfügung vom 02.07.2014, deren verfügender Teil am 23.07.2014 um 06.00 Uhr im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, Bezug genommen. Eine förmliche Einzelzustellung der Verbotsverfügung soll ebenfalls am 23.07.2014 erfolgen. Die gegen die Verbotsverfügung vom 19.12.2003 betreffend die Vereinigung „... Aktionsfront“ (F.A. F.) gerichtete Klage war mit rechtskräftigem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29.06.2006 Az. 4 A 04.532 im Wesentlichen abgewiesen worden.

Mit Schreiben vom 02.07.2014 hat das Staatsministerium des Innern die Regierung von ... zum Zwecke des Vollzugs der in den Ziffern 7.1 und 7.2 der Verbotsverfügung getroffenen vermögensrechtlichen Anordnungen sowie zur Sicherung von weiteren Beweisen für die tatsächliche Nutzung des Anwesens in ... und Unterstützung des FNS durch den F. Versand (... GbR) mit der Durchsuchung und Sicherstellung des Anwesens ... beauftragt.

Mit Schreiben vom 08.07.2014, eingegangen am selben Tag, beantragte die Regierung von ... beim Verwaltungsgericht Bayreuth sinngemäß,

1. die Durchsuchung des gesamten Anwesens ..., einschließlich des Briefkastens durch die Regierung von ... und die beauftragte Dienststelle der Landespolizei anzuordnen (wird näher ausgeführt),

2. die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel in dem in Ziffer 1 Buchst. d genannten Sinne dienen können

Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf die Verbotsverfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern im Wesentlichen vorgetragen, die Durchsuchung sei zum Vollzug des Vereinsverbots und der sofort vollziehbar angeordneten Beschlagnahme- und Sicherstellungsanordnungen notwendig. Weiter solle die Durchsuchung auch dazu dienen, nach Material Ausschau zu halten, das die Nutzung des Gebäudes in ... durch das FNS und die Unterstützung des FNS durch den F. Versand zusätzlich beweise und die Erkenntnislage erhärte.

Dem Durchsuchungsantrag beigefügt waren die Verbotsverfügung und der Vollzugsauftrag des Staatsministeriums des Innern vom 02.07.2014, ein Grundbuchauszug für das Anwesen ..., ein Meldeauskunft für Herrn ..., die Gewerbeanmeldung für die ... GbR, ein Auswertungsbericht vom 14.01.2014 über die bei Herrn ... am 10.07.2013 sichergestellten Gegenstände und Dokumente sowie ein Bericht vom 24.06.2014 über Erkenntnisse im Zusammenhang mit Treffen des Freien Netzes S.

Auf telefonische Nachfrage des Gerichts konkretisierte die Regierung von ... mit Schreiben vom 16.07.2014, gegen wen der Durchsuchungsantrag gerichtet ist.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die in der Gerichtsakte enthaltenen angeführten Unterlagen Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog).

II.

Der Vorsitzende der 1. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth ist gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Sätze 5 u. 6 Vereinsgesetz (VereinsG) i. V. m. dem Geschäftsverteilungsplan des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth in der derzeit geltenden Fassung für den Erlass der beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zuständig.

Der von der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 2 VereinsG i. V. m. Art 3 Abs. 1 AGVereinsG und § 1 Abs. 1, Abs. 2 AVVereinsG) gestellte Antrag ist zulässig und begründet. Dem Antrag auf Erlass einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung zum Zwecke der Sicherstellung von Vereinsvermögen der verbotenen Vereinigung „Freies Netz S.“ (FNS) sowie der Sicherstellung von Sachen Dritter und zum Auffinden sowie zur Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als weitere Beweismittel dienen können, ist zu entsprechen, da der Antragsteller die hierfür erforderlichen Voraussetzungen mit der Antragsschrift nebst Anlagen glaubhaft dargelegt hat.

Der vorliegende Antrag der Antragstellerin vom 08.07.2014 erstreckt sich auf zwei Durchsuchungszwecke, zum einen eine Durchsuchung nach § 10 Abs. 2 VereinsG zur Durchsetzung der Vermögensbeschlagnahme sowie der Beschlagnahme von Sachen Dritter nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 VereinsG, zum anderen zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln nach § 4 Abs. 4 VereinsG zur (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - NVwZ-RR 2012, 64). Die Durchsuchungen dienen zwar unterschiedlichen Zwecken und beurteilen sich nach unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben, es ist aber zulässig, dass beide Durchsuchungszwecke gleichzeitig verfolgt werden. Die Durchsuchung dient dann dazu, anlässlich der Durchsetzung des ergangenen Vereinsverbots über die bereits vorhandenen hinaus weitere Beweismittel aufzufinden (vgl. OVG Bremen, B. v. 11.9.2013 - 1 S 131/13 - juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B. v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, 198; OVG BB, B. v. 21.12.2012 - 1 L 82/12 - NVwZ-RR 2013, 410).

Die Frage der Rechtmäßigkeit von Vereinsverbot und Beschlagnahme ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Anordnungsverfahrens nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG. Diese wäre vielmehr im Klageverfahren zu überprüfen und über die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden. Für diese abgeschichtete Prüfung spricht schon die für Vereinsverbote ausdrücklich geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (§ 48 Abs. 2 VwGO) bzw. des Bundesverwaltungsgerichts (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Weiter sprechen auch die allgemeinen Grundsätze für Vollstreckungsverfahren dafür, dass das Verwaltungsgericht bzw. der entscheidende Vorsitzende nicht den Inhalt des zu vollstreckenden Verwaltungsakts nachzuprüfen hat, damit nicht durch den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG indirekt eine „neue Instanz“ geschaffen wird. Das bedeutet andererseits aber nicht, dass das Verwaltungsgericht im Anordnungsverfahren nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG das ergangene Vereinsverbot sowie die Beschlagnahmeverfügung unbesehen übernehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen könnte. Mit Rücksicht auf Art. 13 Abs. 1 GG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Verbotsgründe von der zuständigen Behörde plausibel dargelegt worden sind und die Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werden.

Die formellen Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung liegen vor. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat mit Verfügung vom 02.07.2014 festgestellt, dass die Vereinigung „Freies Netz S.“ (FNS) als Ersatzorganisation der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern durch Verfügung vom 19.12.2003 bestandskräftig verbotenen Vereinigung „Fränkische Aktionsfront“ (F.A. F.) verboten ist und aufgelöst wird. Diese Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 3 VereinsG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Gleiches gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 VereinsG für die in der Verbotsverfügung weiter angeordneten Vollzugsmaßnahmen der Beschlagnahme des Vereinsvermögens und von Sachen Dritter.

Nach summarischer Prüfung überzeugt auch die Begründung der Verbotsverfügung vom 02.07.2014. Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG ist es verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen. Bei der „Fränkischen Aktionsfront“ - FAF - handelte es sich um einen solchen mit Verfügung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 19.12.2003 nach § 3 VereinsG verbotenen Verein, der verfassungswidrige Bestrebungen verfolgt hat (vgl. BayVGH, U. v. 29.6.2006 - 4 A 04.532 - juris Rn. 22 ff.). Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat in seiner dem Gericht vorliegenden Verbotsverfügung ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass das FNS eine verbotene Ersatzorganisation darstellt, die verfassungswidrige Bestrebungen der F.A. F. an deren Stelle nach deren Verbot weiterverfolgt. Auch aus der Sicht des Gerichts besteht eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich der maßgeblichen Personen, der Aktivitäten und Ziele und insbesondere auch der rechtsextremistischen Ideologie. Neben den seitens des Antragstellers angeführten Gesichtspunkten und Beweismitteln hat auch der erkennende Richter aus einer Vielzahl von versammlungsrechtlichen Verfahren jedenfalls für ... den Eindruck gewonnen, dass das FNS rechtsgerichtete Ziele verfolgt und durch seine Tätigkeit maßgeblich Aktionen, insbesondere Veranstaltungen, durchführt oder unterstützt, die der Propagierung rechtsextremistischer Ideologien dienen. Auch eine weitgehende Übereinstimmung des im FNS maßgeblichen Personenkreises mit früheren Aktivisten der F.A. F. lässt sich aus versammlungsrechtlichen Verfahren nachvollziehen (insbesondere hinsichtlich der Aktivitäten von F., P., S. und K., die jeweils früher auch in der F.A. F. oder bei von dieser durchgeführten Veranstaltungen aktiv waren).

In der vorliegenden Sache ist nicht ersichtlich, dass das angestrebte Ziel - Sicherstellung von Sachen des beschlagnahmten Vereinsvermögens - mit einem milderen Mittel als der Durchsuchung des gesamten umfriedeten Bereichs des Anwesens ... erreicht werden könnte. Die Regierung von ... hat in ihrer Antragsbegründung in Verbindung mit den beigefügten Unterlagen ausreichend dargelegt, dass dieses Anwesen ein zentraler Treffpunkt für Rechtsextremisten ist. Nach eigener Kenntnis des Gerichts hat erst am letzten Wochenende dort wieder eine Veranstaltung der Partei „...“ mit rechtsextremistischen Teilnehmern stattgefunden, bei der u. a. auch die Antragsgegner zu 2. und 3. beteiligt waren. Eine Sicherstellung kann effektiv nur durchgeführt werden, wenn der gesamte umfriedete Bereich einschließlich aller Haupt- und Nebenräume des Anwesens durchsucht werden kann. Die Durchsuchung ist daher auch erforderlich.

Nach summarischer Beurteilung überzeugen auch die in der Verbotsverfügung angeführten Gründe für die Einziehung und Beschlagnahme von Sachen Dritter. Insbesondere wurde auch nachvollziehbar begründet, dass die Antragsgegnerin zu 1 die verfassungswidrigen Bestrebungen der verbotenen Vereinigung FNS im Sinne von § 12 Abs. 2 VereinsG bewusst gefördert hat, indem sie dieser das in ihrem Eigentum stehende Anwesen... für ihre Zwecke zur Verfügung gestellt hat. Gleiches gilt für die Tätigkeit der Firma ... GbR, die nach den vorliegenden Erkenntnissen gezielt auf die Förderung der Bestrebungen des FNS durch Beschaffung von Propagandamaterial, Bekleidungsstücken und sonstigen Devotionalien der rechten Szene ausgerichtet ist. Die beiden Firmeninhaber sind auch maßgebliche Akteure des „Freien Netzes S.“ (FNS).

Nachdem auch das Auffinden von Beweismitteln und beschlagnahmten Gegenständen des Vereinsvermögens oder unterstützender Dritter (im Sinne von § 12 Abs. 2 VereinsG) in Postsendungen möglich erscheint, erscheint es auch notwendig und angemessen, die Durchsuchungsanordnung auf den Briefkasten zu erstrecken und die Beschlagnahme etwaiger dort aufgefundener Gegenstände anzuordnen (§ 10 Abs. 2 Sätze 4 u. 5 VereinsG, § 99 StPO).

Dem gestellten Antrag ist nach alledem stattzugeben. Soweit die zuständigen Dienststellen der Polizei der Regierung von ... Vollzugs- oder Amtshilfe leisten, erstreckt sich die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auch auf diese.

Die gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebotene Anhörung der Antragsgegner vor Erlass des vorliegenden Beschlusses konnte hier unterbleiben, da eine vorherige Anhörung den Erfolg der angeordneten Durchsuchung sowohl gegenüber den Antragsgegnern selbst als auch gegenüber anderen Mitgliedern des FNS gefährden würde. In diesem Fall ist eine Verweisung der Betroffenen auf nachträgliche Äußerungen bzw. Rechtsmittel mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese besondere Verfahrenslage rechtfertigt es auch, die Zustellung der gerichtlichen Anordnung entsprechend § 114a StPO und gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 176 und 177 ff. ZPO durch die Regierung von ... bzw. die Polizei in Amtshilfe vornehmen zu lassen, wie in Ziffer 4 dieser Anordnung vorgesehen. Für den Fall, dass die Betroffenen bei der Durchsuchung nicht zugegen sind, erfolgt zusätzlich eine förmliche Zustellung dieses Beschlusses durch das Verwaltungsgericht mit der Post.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

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(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Die Bildung von Vereinen ist frei (Vereinsfreiheit).

(2) Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Verbotsbehörde kann für ihre Ermittlungen die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen in Anspruch nehmen. Ermittlungsersuchen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sind an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten.

(2) Hält die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine richterliche Vernehmung von Zeugen, eine Beschlagnahme von Beweismitteln oder eine Durchsuchung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Handlung vorzunehmen ist. Die richterlichen Anordnungen oder Maßnahmen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Für die richterliche Vernehmung von Zeugen gilt § 98 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der Strafprozeßordnung entsprechend. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde, so kann die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermannes des Vereins angeordnet werden. Bei anderen Personen ist die Durchsuchung nur zur Beschlagnahme bestimmter Beweismittel und nur dann zulässig, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, daß sich die gesuchte Sache in ihrem Gewahrsam befindet. Die §§ 104, 105 Abs. 2 bis 4, §§ 106 bis 110 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

(5) Bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde oder eine gemäß Absatz 1 Satz 1 ersuchte Stelle eine Beschlagnahme, mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 der Strafprozeßordnung, oder eine Durchsuchung anordnen. Die Vorschriften des Absatzes 4 sowie § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2011 - 2 K 1469/11 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde gegen die in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene richterliche Durchsuchungsanordnung ist mangels spezieller vereinsrechtlicher Regelungen nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nach dem Vollzug der Durchsuchung am 10.06.2011 mit dem Ziel zulässig, die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO feststellen zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2002 - 1 S 10/02 - NVwZ 2003, 368 = VBlBW 2002, 426). Die ebenfalls begehrte Aufhebung der Durchsuchungsanordnung kann der Antragsgegner hingegen schon deshalb nicht verlangen, weil die Durchsuchung bereits abgeschlossen ist. Eine derartige Aufhebung käme nur in Betracht, wenn eine den Antragsgegner beeinträchtigende Fortwirkung der Anordnung festzustellen wäre. Dies ist nicht der Fall. Insbesondere ist die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung nicht Voraussetzung für die Herausgabe der bei ihm anlässlich der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Deren Verstrickung wurde vielmehr durch die Sicherstellungsanordnung des Antragstellers begründet.
II.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners einschließlich aller Nebengelasse sowie des dazugehörigen Grundstücks und aller sich im Besitz des Antragsgegners befindlichen Fahrzeuge war sowohl zum Zweck der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme weiterer für das Verbot des Vereins „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland - HAMC Borderland -“ beweisrelevanter Unterlagen (1.) als auch zum Zweck der Sicherstellung von Vereinsvermögen und des Auffindens möglicher Anhaltspunkte für Forderungen Dritter gegen den Verein (2.) gerechtfertigt.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist die gemäß § 5 VereinsG i.V.m. der Anordnung des für das Verbotsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG zuständigen Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 und der Gemeinsamen Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über die Zuständigkeiten nach dem VereinsG vom 28.02.1994 (GBl. S. 160) zuständige Vollzugsbehörde und damit zur Stellung des Antrags auf Erlass der Durchsuchungsanordnung berufen.
Zuständig für die Entscheidung über den Antrag war gemäß §§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2 Satz 6 VereinsG das Verwaltungsgericht Karlsruhe, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden sollte, und hier nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts die Vorsitzende der 2. Kammer.
1. Die Durchsuchung der Räume des Vereins sowie der Räume, der Sachen und der Person eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins kann zum Zweck der Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen für ein Vereinsverbot angeordnet werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Gegenständen führen wird, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG).
Der Zweck der Durchsuchungsanordnung, den Zugriff auf Beweisgegenstände bei Vollziehung der Durchsuchung zu begrenzen, erfordert dabei eine Konkretisierung der „Verdachtsumschreibung“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die über eine floskelhafte Beschreibung des Vorwurfs hinausgeht (BVerfG, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 BvR 279/90 - NJW 1992, 551 und Beschl. v. 29.01.2002 - 2 BvR 1245/01 - NStZ-RR 2002, 172). Dieser vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderung vermögen vereinsrechtliche Durchsuchungsanordnungen regelmäßig unter Angabe des Vereins, gegen den sich die Ermittlungen richten, zu genügen. Aufgrund der verfassungsrechtlich determinierten Zielrichtung der Ermittlungen und der restriktiv normierten Verbotsvoraussetzungen (Art. 9 Abs. 2 GG; § 3 Abs. 1 VereinsG) bedarf es im Allgemeinen keiner über diesen Durchsuchungsanlass hinausgehenden Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung. Der Bezug zu einem gegen eine bestimmte Vereinigung gerichteten Verbotsverfahren begrenzt in ausreichender Weise den Durchsuchungszweck und macht die mit der Durchsuchung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen hinreichend messbar und kontrollierbar. Diese sich aus dem vereinsrechtlichen Bezug des Ermittlungsverfahrens ergebende Konkretisierung der Durchsuchungsanordnung erlaubt eine eigenverantwortliche Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch das Verwaltungsgericht, insbesondere der tatbestandlichen Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 VereinsG hinsichtlich des in dieses Ermittlungsverfahren einbeziehbaren Personenkreises (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - NVwZ-RR 2009, 473). Vergleichbares gilt hinsichtlich der Anforderung, bereits in der Durchsuchungsanordnung die zu suchenden Gegenstände in einer „der Eigenart des Tatverdachts“ sachgerechten Weise zu bezeichnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 - NJW 1994, 2079; Kruis/Wehowsky, Verfassungsgerichtliche Leitlinien zur Wohnungsdurchsuchung, NJW 1999, 682 <684>). Durchsuchungen nach § 4 VereinsG sind bereits von Gesetzes wegen auf das Auffinden von Gegenständen beschränkt, die als Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren dienen können, das der Vorbereitung der Entscheidung über ein Vereinsverbot dient. Diesem Ermittlungszweck entsprechend müssen die Gegenstände daher einen inhaltlichen Bezug zur Beurteilung der Verbotsvoraussetzungen bezüglich derjenigen Vereinigung aufweisen, gegen die die Ermittlungen der Verbotsbehörde gerichtet sind. Mit der Angabe der Zweckbestimmung bezüglich eines bestimmten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist deshalb regelmäßig zugleich eine für die Durchsuchungsanordnung hinreichende Konkretisierung der Beweismittel verbunden, deren Auffinden die Durchsuchung dient (Nds. OVG, Beschl. v. 19.02.2009 - 11 OB 398/08 - a.a.O.). Schließlich muss die Durchsuchungsanordnung entsprechend Zielrichtung und Stand der Ermittlungen die zu durchsuchenden Räumlichkeiten hinreichend konkret bezeichnen (BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 2 BvR 396/94 -, a.a.O.; Kruis/Wehowsky, a.a.O., S. 684). Für vereinsrechtliche Durchsuchungen ist insoweit bestimmend, dass sich die Maßnahme gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG auf die Räume des Vereins oder eines Mitglieds oder Hintermanns des Vereins erstreckt.
Die Durchsuchungsanordnung des Verwaltungsgerichts entspricht diesen Anforderungen. Ausweislich der Beschlussformel wurde die Durchsuchung zweckgebunden angeordnet. Die Zweckbindung wurde dahin bestimmt, dass die Durchsuchung dem Auffinden von Gegenständen und Unterlagen dient, die als Beweismittel in dem Verbotsverfahren gegen den Verein „HAMC Borderland“ von Bedeutung sein können. Dies ergibt sich im Weiteren auch aus den Gründen des Beschlusses. Anlass und Zielrichtung der Durchsuchung ermöglichten damit einen hinreichend klar begrenzten Zugriff auf mögliche Beweismittel. Auch wurde die Durchsuchung auf die Wohnräume des Antragsgegners einschließlich sog. Nebengelasse auf einem unter Adressenangabe bestimmten Grundstück und die in dessen Besitz befindlichen Fahrzeuge beschränkt. Damit war die Durchsuchung auf persönliche Gewahrsamssphären des Antragsgegners beschränkt, bezüglich derer ein Auffinden von Beweismitteln wahrscheinlich war.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen gegen den „HAMC Borderland“ bestehenden Anfangsverdacht hinsichtlich eines den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Vereinszwecks bejaht. Der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergeben sich aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder. Denn eine Vereinigung ist als solche nicht straffähig. Straffähig können nur natürliche Personen sein, da Strafbarkeit Schuldzurechnungsfähigkeit voraussetzt und diese nur natürlichen Personen zukommt. Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist gleichwohl rechtlich möglich, weil diese durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen bilden und insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen sowie selbstständig handeln kann. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass das Verhalten der Mitglieder der Vereinigung zugerechnet werden kann. Eine durch die Mitglieder verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit muss den Charakter der Vereinigung prägen. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. In diesem Falle ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die Begehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten Vereinsbeschluss beruhen. Das Vorliegen einer derartigen, von der Vereinigung ihren Mitgliedern zugedachten Hilfestellung bestimmt sich dabei nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <306 ff.>). Hier ergibt sich aus der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 (bekanntgemacht in: GABl. 2011 S. 473) hinreichend deutlich, dass nach dem Ergebnis staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren viele Mitglieder des Vereins erheblicher Straftaten verdächtig sind (u.a. Verstoß gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz im Juli 2009; Auftragsstraftat am 21.08.2009: versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; gefährliche Körperverletzung am 04.10.2009; räuberische Erpressung im Mai 2010; Straftaten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“ am 27.11.2010 in Pforzheim; Verbrechensverabredung zum Mord am 29.11.2010; Verstöße gegen das Waffengesetz/Bildung bewaffneter Gruppen). Dieses strafgesetzwidrige Verhalten dürfte dem Verein zuzurechnen sein, weil die Straftaten ausweislich der Verbotsverfügung teilweise von den Vereinsorganen angeordnet, jedenfalls mit deren Wissen und Billigung begangen wurden und im inneren Zusammenhang mit dem Verein stehen. Teilweise stellten sich die Straftaten auch nach außen als Vereinsaktivitäten dar, wobei die Vereinigung diesen Umstand kannte und billigte oder jedenfalls widerspruchslos hinnahm. Schließlich liegt ein Zurechnungsgrund deshalb vor, weil der Verein - entsprechend seinem „Ehrenkodex“ - Straftaten nachträglich deckte, indem er seinen straffälligen Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bot.
Die Prognose, dass bei dem Antragsgegner als mutmaßlichem „prospect“ (Anwärter) des Vereins Beweismittel aufzufinden sind, die für das Verbotsverfahren von Bedeutung sein können, war ebenfalls gerechtfertigt. Gerade ein „prospect“ muss sich bewähren, um würdig zu sein, zum Vollmitglied aufzusteigen. Hierzu gehört auch strafrechtlich relevantes Verhalten zum Wohle des Vereins.
10 
2. Voraussetzung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG ist das Vorliegen einer Verbots- und Beschlag-nahmeverfügung nach § 3 Abs. 1 VereinsG. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können aufgrund der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG verfügten Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und aufgrund besonderer Anordnung Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Einzelheiten des Verfahrens regeln §§ 3 und 4 VereinsG-DVO. Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt der beabsichtigten Durchsuchung nicht Mitglied des Vorstandes und damit des für den Verein handelnden Organs des Vereins. Dies spricht dafür, ihn bezüglich der Voraussetzungen für eine Sicherstellung von Sachen einem Dritten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG gleichzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG unterscheidet nicht - wie etwa § 4 Abs. 4 VereinsG - zwischen dem Verein und seinen Organen, Hintermännern, Mitgliedern und Dritten, sondern lediglich zwischen Sachen im Gewahrsam des Vereins und solchen im Gewahrsam Dritter. Hinsichtlich der Durchführung der Sicherstellung treffen hierzu die §§ 3 und 4 VereinsG-DVO unterschiedliche Regeln. Während nach § 3 VereinsG-DVO Sachen im Gewahrsam des Vereins dadurch sichergestellt werden, dass die Vollzugsbehörde sie in Gewahrsam nimmt, schreibt § 4 VereinsG-DVO für Sachen im Gewahrsam Dritter ein besonderes Verfahren vor. Die Rechtfertigung für diese Unterscheidung ergibt sich daraus, dass für Sachen, die sich etwa in den Räumen des Vereins oder eventuell auch in Wohnungen von Vorstandsmitgliedern des Vereins befinden, die Vermutung, dass es sich hier um Sachen des Vereinsvermögens handelt, eher naheliegt als für solche Sachen, die sich im Gewahrsam eines anderen befinden, der nicht Mitglied des für den Verein handelnden Organs ist. § 4 VereinsG-DVO schreibt zum einen den Erlass eines besonderen Sicherstellungsbescheides vor, der schriftlich abzufassen und dem Gewahrsamsinhaber zuzustellen ist. Dieser Sicherstellungsbescheid ist zu begründen, und zwar unter Hinweis auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens, weiter ist in der Begründung darzulegen, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört. Diese besonderen und gegenüber der Sicherstellung von Sachen im Gewahrsam des Vereins gesteigerten Anforderungen rechtfertigen sich daraus, dass hinsichtlich Dritter die Annahme, sie könnten Gegenstände des Vereinsvermögens in Gewahrsam haben, nicht ohne weiteres auf der Hand liegt, sondern insoweit vielmehr konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen, um den erheblichen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, der durch eine Beschlagnahme und die dazu erforderliche Durchsuchung eintritt, zu rechtfertigen. In dieser Beziehung ähnelt aber die Position eines "einfachen", nicht mit besonderen Aufgaben betrauten Vereinsmitgliedes eher der eines außerhalb des Vereins stehenden Dritten als der eines Organs des Vereins. Daraus folgt zugleich, dass eine Sicherstellung und eine zum Zweck der Sicherstellung erfolgende Durchsuchung der Wohnung eines "einfachen" Vereinsmitgliedes nicht quasi auf Verdacht zulässig ist. Es müssen darüber hinaus ausreichende Anhaltspunkte nicht nur dafür vorliegen, dass der Betreffende Verbindungen zu dem Verein hat, sondern vielmehr dafür, dass sich Gegenstände aus dem Vermögen des Vereins gerade bei ihm befinden. Diese Anhaltspunkte hat die Vollzugsbehörde bei Beantragung eines Durchsuchungsbefehls im Einzelnen darzulegen. Die Darlegung hat sich speziell auf die Vermutung zu beziehen, dass sich Sachen des Vereinsvermögens im Gewahrsam des Betreffenden befinden (OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 03.03.1994 - 4 M 142/93 - InfAuslR 1994, 210).
11 
Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung (BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <305>) und ist auch vorliegend in Nr. 4 der Verbotsverfügung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 06.06.2011 ohne jede Einschränkung eingezogen worden.
12 
Hier hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Durchsuchung jedenfalls ein Auffinden der zum Vereinsvermögen gehörenden Kutte zu erwarten war. Dieses Kleidungsstück ist für jedes Vereinsmitglied von hohem ideellem Wert, da es die Vereinszugehörigkeit seines Trägers dokumentiert. Die Kutte, die auch von einem „prospect“ getragen werden darf, bringt zum einen dessen Stellung innerhalb des Vereins zum Ausdruck, zum anderen hat sie besondere Bedeutung für das Vereinsverständnis. Die Annahme, der Antragsgegner als mutmaßlicher „prospect“ könnte - ohne dass es der Durchsuchungsanordnung bedurft hätte - zur freiwilligen Herausgabe dieses Kleidungsstücks bereit gewesen sein, erscheint daher fernliegend.
13 
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war der Antragssteller nicht verpflichtet, bereits vor Durchsuchung der Wohnung einen Sicherstellungsbescheid auszufertigen, in dem die sicherzustellenden Gegenstände konkret bezeichnet waren. Der Sicherstellungsbescheid ist Grundlage dafür, dass der Adressat die behördliche Ingewahrsamnahme von konkret bezeichneten Gegenständen, die sich in seinem Gewahrsam befinden, zu dulden hat. Daher ist die Sicherstellungsanordnung, zu deren notwendigem Regelungsgehalt die Bezeichnung der dem behördlichen Zugriff unterliegenden Gegenstände gehört, vor der tatsächlichen Sicherstellung bekannt zu geben. Dies war hier vom Antragsteller angekündigt und ist ausweislich der Beschwerdebegründung auch erfolgt. Darüber hinausgehende Anforderungen an den zeitlichen Ablauf des behördlichen Handelns ergeben sich weder aus den besonderen Vorschriften des Vereinsrechts noch aus allgemeinen Rechtsregeln. Insbesondere werden bei einer zeitgleichen Bekanntgabe und tatsächlichen Sicherstellung die Rechtsschutzmöglichkeiten des „Dritten“ nicht unzumutbar eingeschränkt, da ein Rechtsbehelf gegen den Sicherstellungsbescheid gemäß §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 6 Abs. 2 VereinsG keine aufschiebende Wirkung hat (OVG NRW, Beschl. v. 01.09.1994 - 5 B 959/94 u.a. - DÖV 1995, 338; BayVGH, Beschl. v. 24.09.2002 - 4 C 02.41 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.08.1993 - 1 BvR 807/93 - juris).
14 
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides, der dem Verwaltungsgericht im Entwurf vorgelegt worden ist, bestehen im Übrigen nicht. Insbesondere sind die formellen Anforderungen des § 4 Satz 3 VereinsG-DVO erfüllt. Der Sicherstellungsbescheid enthält eine schriftliche Begründung, in der auf das Vereinsverbot und die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und in der dargelegt wird, dass die sicherzustellenden Sachen zum Vereinsvermögen gehören. Dass die weitere Konkretisierung der sicherzustellenden Gegenstände letztlich erst durch Aufnahme in einer Liste, die während der Durchsuchung erstellt und die als Anlage dem Sicherstellungsbescheid beigefügt wird, erfolgt, beeinträchtigt die Rechtswirksamkeit des Sicherstellungsbescheids nicht, da ein anderes Verfahren weder rechtlich geboten ist noch praktikabel erscheint (VG Aachen, Beschl. v. 03.12.2004 - 6 L 1108/04 - juris).
III.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Beschwerdeverfahren lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehaltes durch die Beklagte aufgrund des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit einer Altersrente (Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG).

2

Der am (…) 1945 geborene Kläger absolvierte vom (…) 1964 bis (…) 1967 seinen Wehrdienst in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Seit dem 1. November 1967 war er dort als Volkspolizist tätig.

3

In der Zeit vom (…) 1990 bis zum (…) 1991 diente der Kläger im Angestelltenverhältnis sowie seit dem (…) 1991, zuletzt im Range eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12 BBesO), als Polizeibeamter im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres wurde er mit Ablauf des 31. August 2005 in den Ruhestand versetzt.

4

Mit Formularschreiben vom 11. April 2005 beantragte der Kläger die vorübergehende Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG. Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 erhöhte die Beklagte den Ruhegehaltssatz des Klägers ab 1. September 2005 von bisher 27,96 v. H. um 28,17 v. H. auf insgesamt 56,13 v. H. Mit Bescheid vom 22. November 2007 änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 28. Juli 2005 ab 1. Mai 2006 dahingehend ab, dass die amtsabhängige Mindestversorgung um 28,17 v. H. zu erhöhen sei. Mit Bescheid vom 23. April 2008 änderte die Beklagte den im Bescheid festgelegten Zeitpunkt der Erhöhung ab auf den 1. September 2005. Ab diesem Zeitpunkt erhielt der Kläger ein erhöhtes Ruhegehalt in Höhe von 2.169,10 Euro.

5

Mit Bescheid vom 12. Juli 2010 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger eine Regelaltersrente ab 1. September 2010 von monatlich 916,68 Euro zuzüglich eines Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag von monatlich 40,99 Euro.

6

Mit Bescheid über die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG vom 6. August 2010 informierte die Beklagte den Kläger über die Höchstgrenzenberechnung und die Auswirkungen einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einer Tätigkeit aufgrund einer persönlichen Systemnähe zur ehemaligen DDR auf die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Da der Kläger vom (…) 1988 bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes als inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit tätig gewesen sei, seien die Zeit der IM-Tätigkeit sowie alle davor liegenden Zeiten bei der Berechnung der Höchstgrenze ausgenommen worden. In den dem Bescheid beigefügten Anlagen errechnete die Beklagte ausgehend von einem dem amtabhängigen Mindestruhegehalt entsprechenden Gesamtversorgungsbezug i. H. v. 1.447,71 Euro abzüglich einer Kürzung infolge Rentenleistung i. H. v. 916,68 Euro, einen dem Kläger ab 1. September 2010 verbleibenden monatlichen Auszahlungsbetrag von 531,03 Euro. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG blieben bei Zugrundelegung einer Zeitdifferenz vom 17. August 1962 bis 31. August 2005 (43 Jahre, 15 Tage) verschiedene Zeiträume zwischen dem 17. August 1962 bis 31. März 1990 über insgesamt 27 Jahre 221 Tage gemäß § 12a BeamtVG unberücksichtigt, so dass sich ein Ruhegehaltssatz von 28,95 v. H. ergab; da die errechnete Höchstgrenze niedriger war als die amtsabhängige Mindestversorgung, wurde der Ruhensberechnung letztere zugrunde gelegt.

7

Der Kläger legte gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 mit Schreiben vom 9. August 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, seine Tochter habe im Frühjahr 1988 einen Ausreiseantrag gestellt und sei danach zur Botschaft in Prag geflüchtet, aber wieder zurückgekommen. Im Juli 1988 habe ihn das MfS einbestellt und vor die Alternative gestellt, entweder arbeite er zukünftig für das MfS, dann könne die Tochter und ihr zukünftiger Ehemann mit Familie ausreisen, oder man werde bei Verweigerung einer Zusammenarbeit nur den künftigen Ehemann und seine Familie ausreisen lassen, nicht aber seine Tochter. Ferner hätten er und seine Ehefrau eine Abgrenzungserklärung unterschreiben müssen. Er hätte nur noch heimlich in der Nacht telefonisch Kontakt zu seiner Tochter halten könne. Im Mai 1989 habe ihm das MfS mitgeteilt, dass seine Tochter heirate, er und seine Frau aber an der Hochzeit nicht teilnehmen dürften. Im Juni 1989 habe die Tochter mit Ehemann und dessen Familie ausreisen dürfen; eine persönliche Verabschiedung von der Tochter sei ihm untersagt worden. Dass seine Frau und er bei der Polizei hätten bleiben dürfen, hätten sie nur dem damaligen Kreisschulrat zu verdanken. Er habe zur damaligen Zeit keine Alternative gehabt und fühle sich nun als Rentner „finanziell abgestraft“.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Umstände im Zusammenhang mit dem Ausreiseantrag der Tochter des Klägers rechtfertigten keine andere rechtliche Bewertung.

9

Am 29. September 2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Er habe die Verpflichtungserklärung für das MfS nicht aus freien Stücken abgegeben. Zudem könne er sich über den Kontakt am (…) 1988 hinaus an keine Tätigkeit für das MfS erinnern. Alle weiteren dienstlichen Stellungnahmen in der Folgezeit habe er in seiner Funktion als Polizeibeamter gefertigt. Eine wie auch immer geartete, über den üblichen dienstlichen Rahmen hinausgehende Zusammenarbeit mit dem MfS habe es in der Folgezeit bis zur „Wende“ nicht gegeben. Die (dem BStU-Bericht v. (…).1994 beigefügten) Berichte vom (…) 1989 und (…) 1989 stammten nicht von ihm. Auch die Einschätzung eines Kollegen vom (…) 1989 sei ihm nicht erinnerlich.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. September 1010 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, ihm die erdiente Versorgung auszuzahlen.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat vorgetragen, laut Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sei der Kläger in der Zeit vom (…) 1988 bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes, zumindest im Zeitraum (…) 1989 bis (…) 1989 als inoffizieller Mitarbeiter für die Staatssicherheit unter dem Decknamen „(...)“ tätig gewesen. Ausweislich des Berichtes vom (…) 1989 und der Information vom (…) 1989 habe er negative Dinge über Personen mitgeteilt. Sein damaliger Status als Oberleutnant und sein Alter von 43 Jahren sprächen für sich.

15

Mit Urteil vom 27. Juni 2012 hat das Verwaltungsgericht Halle den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.September 2010 aufgehoben, soweit auch ein Teil des durch den Kläger nach § 14 Abs. 1 BeamtVG erdienten Ruhegehalts zum Ruhen gebracht worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten, weil dieser über einen Versorgungsanspruch in Höhe seiner erdienten Versorgung verfüge. Es lasse sich bereits nicht feststellen, ob der Kläger für das Ministerium für Staatssicherheit tätig geworden sei. Eine Verpflichtungserklärung sei insoweit nicht ausreichend. Die vorgelegten IM-Berichte seien prozessual nicht mehr verwertbar, weil zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder die Beklagte noch das Gericht im Besitz dieser Unterlagen sein dürften und sie nicht verwendet werden dürften. Zudem fehle es an einem Zusammenhang zwischen dem vorgelegten Bericht des BStU und dem Kläger. Das Schreiben des BStU vom (…) 1994 verweise auf einen Einzelbericht und Anlagen; der Einzelbericht liege nicht vor, welche Anlagen es gebe, sei unbekannt. Auch fehle die Zusammenführung des Decknamens mit dem Kläger. Im Übrigen dürfe dem Kläger eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR nicht (mehr) vorgehalten werden. Die Unterlagen des BStU seien nicht mehr verwertbar. Das Gericht habe als öffentliche Stelle keinen Zugang (mehr) zu den Unterlagen des BStU. Keiner der im zweiten Unterabschnitt des StUG (§§ 19 ff. StUG) abschließend geregelten und einer Analogie nicht zugänglichen Verwendungszwecke für öffentliche Stellen sei einschlägig. Insbesondere komme eine Verwendung der Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 StUG nicht in Betracht, weil in diesem Verfahren nicht das Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versorgungsruhensgesetz sowie die Kürzung oder Aberkennung oder das Ruhen von Leistungen, auf die das Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung finde, streitgegenständlich sei. Auch eine Verwendung der Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 lit. c) und d) StUG sei nicht möglich, weil der Kläger kein Amt mehr inne habe und sich auch nicht um ein solches bewerbe; zudem sei er zuletzt kein Beamter in der nach den Vorschriften beschriebenen herausgehobenen Position gewesen. Eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG in seiner Gültigkeit bis zum 11. Februar 2009 vergleichbare Regelung, wonach Unterlagen in der Vergangenheit auch für den Zweck der Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlungen und Überführungen der Renten ehemaliger Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes verwendet werden durften, existiere nicht mehr. Bestehe hiernach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StUG kein Zugangs- und Verwendungsrecht mehr für die Stasiunterlagen, habe dies ein (Beweis)Verwertungsverbot auch für die aus einer früheren Überprüfung des Klägers in Form von Kopien vorliegenden Unterlagen des BStU zur Folge. Ausnahmen von dieser Zugangs- und Verwendungssperre seien ausschließlich im StUG geregelt und hier nicht gegeben. Auch seien die dem Dienstherr in Bezug auf eine Tätigkeit des Klägers für das MfS vorliegenden Sekundärinformationen dem Kläger nicht (mehr) vorhaltbar.

16

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde der Beklagten am 19. Juli 2012 zugestellt. Sie hat am 31. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht Halle Berufung eingelegt und diese am 13. September 2012 bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt wie folgt begründet:

17

Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Verwertung der primären und sekundären Stasiunterlagen ausgeschlossen sei. Auf das Senatsurteil vom 19. Juli 2012 (Az.: 1 L 70/11) werde verwiesen. Aus der vom Kläger unterschriebenen Verpflichtungserklärung ergebe sich sein Deckname „(...)“. Der Bericht zur Werbung vom (…) 1988 zeige, dass die Werbung des Klägers aus Sicht des MfS aus Gründen der positiven politischen und gesellschaftlichen Überzeugung erfolgt sei. Der Einzelbericht zum Schreiben des BStU vom (…) 1994 erlaube die Zuordnung der vorgelegten Berichte und Informationen des IMS „(...)“. Im Verfahren zur Überprüfung der Weiterbeschäftigung habe der Kläger eingeräumt, für das MfS tätig geworden zu sein. Auch wenn der Kläger wegen des Ausreiseantrages seiner Tochter unter Druck gesetzt worden sei, könne dies keine Berücksichtigung finden. Der Gesetzgeber räume insoweit keinen Ermessensspielraum ein.

18

Die Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 27. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Nach seiner Auffassung ist das erstinstanzliche Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Er schließe sich der überzeugenden Urteilsbegründung an. Ihm dürfe eine etwaige Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR nicht mehr vorgehalten werden. Die Unterlagen des BStU seien nicht mehr verwertbar. Zudem halte er daran fest, für die Staatssicherheit nicht tätig gewesen zu sein. Die Herangehensweise der Beklagten sei unter Berücksichtigung des seit Inkrafttreten des StUG verstrichenen Zeitraumes unverhältnismäßig.

23

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 27. Juni 2012 gerichtete Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

25

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. September 2010 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger mithin nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Auszahlung höherer Versorgungsbezüge als ihm aufgrund der streitgegenständlichen Bescheide nach der Höchstgrenzenberechnung wegen des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit der Altersrente ab 1. September 2010 zuerkannt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

26

Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Rente beurteilt sich nach § 55 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Senatsbeschluss v. 19.07.2012 - 1 L 70/11 -). Diese Regelung gilt auch für Beamte, die - wie der Kläger - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung an im Beitragsgebiet verwendet wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 8 Satz 1 BeamtVÜV, BGBl. I 1993, 369).

27

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG u. a. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Um eine solche handelt es sich bei der mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12. Juli 2010 dem Kläger ab 1. September 2010 gewährten Regelaltersrente i. H. v. insgesamt 957,67 € (916,68 € monatliche Rente zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 40,99 €).

28

Gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) BeamtVG gilt als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung (u. a.) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, zugrunde gelegt wird.

29

Gemäß § 12a BeamtVG sind Zeiten nach § 30 BBesG nicht ruhegehaltfähig. Entsprechendes gilt nach § 2 Nr. 8 Satz 2, Nr. 7 BeamtVÜV, wonach die ruhegehaltfähige Dienstzeit i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BeamtVG um Zeiten zu vermindern ist, die nach Nr. 7 nicht ruhegehaltfähig sind; letzteres sind Zeiten nach § 30 BBesG.

30

§ 12a BeamtVG i. d. F. von § 7 Abs. 1 Satz 3 BesVersEG LSA verweist insoweit auf nicht zu berücksichtigende, d. h. nicht ruhegehaltfähige Zeiten nach § 26 des Landesbesoldungsgesetzes (i. d. F. v. 08.02.2011, GVBl. LSA, S. 68). Nicht ruhegehaltfähig sind danach unter anderem Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind sowie für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBesG, § 26 Abs. 1 Satz 1 bis 3 LBesG LSA).

31

In Anwendung dieser Rechtsvorschriften hat die Beklagte den Zeitraum vom (…) 1988 bis (…) 1990 wegen Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit sowie alle davor liegenden Zeiten bei der Berechnung der fiktiven ruhegehaltsfähigen Dienstzeit für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht berücksichtigt. Der im streitgegenständlichen Bescheid vom 6. August 2010 festgesetzte Auszahlungsbetrag i. H. v. 531,03 Euro ist dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

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Im Einzelnen:

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Einer Verwertung der zum Nachweis für eine IM-Tätigkeit des Klägers von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Einzelberichtes zum Schreiben des BStU vom (…) 1994 samt Anlagen und der Unterlagen im Zusammenhang mit der Anhörung des Klägers vor dem Personalausschuss Fachbereich Polizei bei dem Regierungspräsidium Dessau am 9. Juni 1994, stehen die Vorschriften des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) nicht entgegen.

34

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StUG (gleichlautend i. d. F. v. 20.12.1991, BGBl. I, S. 2272 bis aktuell i. d. F. d. Bekanntmachung v. 18.02.2007, BGBl. I, S. 162, zuletzt geändert durch Art. 1 d. Gesetzes v. 22.12.2011, BGBl. I, S. 3106, ber. d. BGBl. I 2012, 442) haben öffentliche und nicht öffentliche Stellen nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur verwenden, soweit es dieses Gesetzes erlaubt oder anordnet.

35

Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 StUG umfasst die Verwendung von Unterlagen

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-die Weitergabe von Unterlagen,

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-die Übermittlung von Informationen aus den Unterlagen

38

sowie

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-die sonstige Verarbeitung und Nutzung von Informationen.

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Öffentlichen Stellen wird grundsätzlich ein Zugangsrecht zugebilligt, soweit die Verwendung der Unterlagen nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 StUG zulässig ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 StUG).

41

Im Hinblick auf die mit Einzelbericht des BStU vom (…) 1994 vorgelegten Unterlagen bzw. mitgeteilten Informationen sind nur die in § 20 StUG geregelten Verwendungszwecke für Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, von Interesse. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung besteht die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG, wonach Unterlagen für die „Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung und Überführung der Renten ehemaliger Angehöriger des Staatssicherheitsdienstes“ verwendet werden dürfen, bis zum heutigen Tag. Die Vorschrift wurde letztmals durch Art. 1 Nr. 6 des 3. StUÄndG vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 1996, 2026) mit Wirkung vom 28. Dezember 1996 geändert, indem die bisher verwandte Formulierung „Anerkennung ruhegehaltfähiger Zeiten“ durch die Formulierung „Anerkennung von Beschäftigungszeiten“ ersetzt wurde. Die Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drs. 13/5816 v. 16.10.1996, S. 9 zu Nr. 4 a und b) führen hierzu aus:

42

„Die Empfänger der Mitteilungen des Bundesbeauftragten, soweit es sich um öffentliche Stellen handelt, verwenden diese neben dem eigentlichen Zweck, nämlich der Bewertung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung bzw. der Einstellung u. a. auch für

43

- die Festsetzung des Besoldungsalters bzw. die Festsetzung ruhegehaltfähiger Zeiten nach Beamtenrecht und .

44

Nach § 30 Abs. 1 BBesG … werden Zeiten einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit für das MfS/AfNS und seine Vorgänger bei den vorgenannten Festsetzungen berücksichtigt.

45

Wenn künftig keine Mitteilungen mehr zu inoffiziellen Tätigkeiten für das MfS gemacht werden dürfen, die vor dem 1. Januar 1976 beendet waren, so ist den öffentlichen Stellen der genannte Verwendungszeck genommen.

46

Eine Auffangregelung bietet § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG gegenwärtig jedoch nur für Beamte, da der Begriff „ruhegehaltfähige Zeiten“ eine nur dem Beamtenrecht zuzuordnende Begriffsbestimmung ist.

47

… benötigen auch private Arbeitsgeber für ihre arbeitsrechtlichen Entscheidungen möglichst fundierte Informationen. Sie sollen daher mit den öffentlichen Arbeitgebern gleichgestellt werden.“

48

Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass die Formulierungsänderung der Erweiterung des bislang von dieser Regelung erfassten Nutzerkreises diente, künftig mithin nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch nicht öffentliche Stellen bzw. private Arbeitgeber die Unterlagen verwenden dürfen sollten, soweit es auf die Anerkennung von Beschäftigungszeiten besoldungs-/vergütungsrechtlich bzw. versorgungsrechtlich ankommt. Der Hinweis auf den „Auffangcharakter“ der Vorschrift bei Wegfall von Mitteilungen zu vor dem 1. Januar 1976 beendeten inoffiziellen Tätigkeiten für das MfS zeigt des weiteren, dass von der Regelung nicht nur hauptamtliche, sondern auch inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes erfasst wurden und werden. Der Senat teilt aus diesem Grunde nicht die von Rapp-Lücke in Geiger/Klinghardt, Stasi-Unterlagen-Gesetz, Kommentar, 2. Aufl. in § 20 Rdnr. 56 ohne Begründung vertretene Rechtsauffassung, Nr. 9 betreffe nur hauptamtliche Mitarbeiter i. S. d. § 6 Abs. 4 Nr. 1 StUG.

49

Im Übrigen macht die Beibehaltung der Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG auch plausibel, warum der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der seit 29. Dezember 2006 (durch Gesetz v. 21.12.2006, BGBl. I, S. 3326) erfolgten und zuletzt mit Wirkung vom 31. Dezember 2011 (durch Gesetz v. 22.12.2011, BGBl. I, S. 3106) wieder modifizierten Beschränkung des nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 StUG überprüfbaren Personenkreises und der zeitlichen Begrenzung der Verwendung der Unterlagen für die in Abs. 1 Nr. 6 genannten Zwecke gemäß § 20 Abs. 3 StUG keine Veranlassung hatte, bei den aktiven Beschäftigungsverhältnissen bzw. Bewerbungen betreffenden Regelungen auf den beamtenversorgungsrechtlichen Aspekt gesondert einzugehen (vgl. zu den Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit § 20 Nr. 6 StUG: BT-Drs. 17/7170 v. 27.09.2011, S. 3, 9 und 10; BT-Drs. 16/3638 v. 29.11.2006, S. 2, 10).

50

Die nach § 12a BeamtVG, § 30 BBesG bzw. § 26 LBesG LSA nicht berücksichtigungsfähigen Zeiten führen auch nicht zu einer lebenslangen Bemakelung des Klägers, sondern verhindern lediglich, dass ein Beamter von Zeiten einer rechtsstaatswidrigen Betätigung nicht auch noch profitiert, indem diese sich besoldungs- und versorgungssteigernd auswirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 - 2 B 109.09 -, juris).

51

Nach alldem bestehen keine rechtlichen Bedenken, die bislang aktenkundig gewordenen Informationen über eine IM-Tätigkeit des Klägers einschließlich seiner Äußerungen hierzu rechtlich zu verwerten. Die dem Senat vorliegenden Unterlagen erlauben die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsbildung.

52

Ausweislich des mit Schreiben des BStU vom (…) 1994 vorgelegten Einzelberichtes wurde der Kläger im Zeitraum vom (…) 1988 bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes in der IM-Kategorie „Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit“ (IMS) mit dem Decknamen „(...)“ geführt. Sein Führungsoffizier war Oberleutnant K.. Der Kläger hat am (…) 1988 eine handschriftlich verfasste, mit seinem Klarnamen unterschriebene Verpflichtungserklärung abgegeben, wonach er freiwillig bereit sei, mit dem MfS zusammenzuarbeiten und dieses über alle ihm zur Kenntnis gelangten Informationen, Sachverhalte und Personen, die sich gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR richten, in geeigneter Form zu informieren.

53

Dem Bericht zur Werbung des Klägers vom (…) 1988 (Anlage 1/2 zum Einzelbericht) zufolge, der vom Referatsleiter Major P. und dem Führungsoffizier OLtn. K. unterschrieben sowie vom Leiter des KD Oberstleutnant C. bestätigt wurde, stellte der Kläger seinen „positiven Standpunkt ... bereits in der ersten Phase des Gewinnungsprozesses unter Beweis, in dem er bereits mehrere mündliche Informationen mit zum Teil belastendem Charakter erarbeitete.“ Dem Kandidaten wurden „in Zusammenarbeit mit dem am Werbungsgespräch teilnehmenden Referatsleiter, zielgerichtete Ausführungen zum Inhalt, der Notwendigkeit und den Konsequenzen einer inoffiziellen Zusammenarbeit gemacht.“ Nach der Verpflichtung habe man dem Kandidaten auf seine Frage, ob der Leiter des Amtes Kenntnis erhalte und er dies beachten müsse „nochmals erklärt, dass von einer inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS niemand Kenntnis erhält und auch nicht erhalten darf.“

54

Dem Einzelbericht (Ziff. 15) zufolge hat der Kläger drei handschriftliche, mit Decknamen unterzeichnete Berichte (vgl. undatierter Bericht über einen seit 1985 beim Streifendienst der Schutzpolizei tätigen Genossen, Bl. 171 der GA; Bericht v. 21.02.1989, Anlage 1/6 zum Einzelbericht, Bl. 172 der GA; Bericht v. 08.11.1988, Teil der Anlage 1/8 zum Einzelbericht und versehentlich als maschinenschriftlicher Bericht ausgewiesen, Bl. 176 der GA) und vier maschinenschriftliche Berichte, wovon drei mit Decknamen unterzeichnet wurden (vgl. Bericht v. 24.04.1989, Anlage 1/7 zum Einzelbericht, Bl. 174 ff. der GA; Bericht vom 04.04.1989 und 15.05.1989, Anlage 1/8 zum Einzelbericht, Bl. 177 der GA), verfasst. Ferner existieren 10 Berichte des Führungsoffiziers nach Informationen des IM, drei davon wurden als Anlage 1/4 (Bericht v. 02.11.1989), Anlage 1/5 (Bericht v. 22.02.1989) und Anlage 1/9 (Bericht v. 23.10.1989) dem Einzelbericht beigefügt.

55

Anlässlich der Anhörung des Klägers vom (…) 1994 im Rahmen der Überprüfung der Weiterbeschäftigung ist in der Niederschrift der Protokollnotizen vom (…) 1994 vermerkt, dass

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- der „IM“-Status eingeräumt wird („Das stimmt“),

57

- in Bezug auf den Führungsoffizier K. erklärt wurde:

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„Den kenne ich. Beim Werbungsgespräch war noch ein höherer Herr dabei, vielleicht Herr P....“.

59

- zum Inhalt der Berichte angegeben wurde:

60

„Ich habe ... nur positiv berichtet ...“,

61

- im Zusammenhang mit dem Decknamen ausgeführt wurde:

62

„... ich habe nur einen Bericht damit unterschrieben“.

63

Bezüglich des handschriftlichen Berichtes vom (…) 1988 erklärte der Kläger, dass dies weder seine Schrift noch Unterschrift sei. Er habe insgesamt zwei Berichte verfasst, wobei ein nicht näher bezeichneter Bericht zur Alkoholproblematik mit der Maschine geschrieben und mit seinem (Klar)Namen unterschrieben worden sei. Zum letzten Treffen befragt, erklärte der Kläger:

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„Das war Ende I. Halbjahr 1989. Im Oktober oder November 1989 habe ich Herrn K. nicht mehr gesehen ...“.

65

Hiervon ausgehend steht auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie bei seiner Anhörung vom (…) 1994 zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger eine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit i. S. d. § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG, § 26 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA ausgeübt hat. Der sich aus dem Einzelbericht des BStU und seinen Anlagen ergebende Sachverhalt wird vom Kläger nicht schlüssig infrage gestellt.

66

Seine Anwerbung als IMS und die Abgabe einer Verpflichtungserklärung hat der Kläger selbst eingeräumt. Zudem ist dem Bericht zur Werbung vom (…) 1988 (Anlage 1/2 zum Einzelbericht) eine hohe Aussagekraft beizumessen, da er von drei für das MfS tätigen Personen abgezeichnet wurde und zwei der Unterzeichner, Referatsleiter P. und Führungsoffizier K. - wie auch der Kläger bei seiner Anhörung am (…) 1994 zugestanden hat -, beim Werbungsgespräch anwesend waren. Auf die Gründe, weshalb sich der Kläger für eine Tätigkeit für das MfS bereiterklärt hat, kommt es in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht entscheidungserheblich an.

67

§ 30 BBesG26 LBesG LSA), der über § 12 a BeamtVG bestimmte Dienstzeiten von der Ruhegehaltsfähigkeit ausschließt und damit die Begünstigung für einen tatbestandlich umrissenen Personenkreis zurücknimmt, beruht auf einem weiten Regelungs- und Typisierungsspielraum des Gesetzgebers. Die generalisierende Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG26 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA) - und erst recht des § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG26 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA) - vermeidet Abgrenzungsprobleme und dient damit der Rechtssicherheit als einem wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Der Gesetzgeber hat dem Grundsatz der Rechtssicherheit mit vernünftigen Gründen den Vorrang vor dem Gebot der Gerechtigkeit in jedem Einzelfall gegeben und von einer widerlegbaren Vermutungsreglung wie sie § 30 Abs. 2 Satz 2 BbesG26 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA) enthält, abgesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, juris sowie BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 - 2 B 109.09 -, juris, zur Anwendbarkeit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch für den Bereich des Versorgungsrechtes).

68

Dies zugrunde legend haben die vom Kläger geschilderten Umstände im Zusammenhang mit dem Ausreiseantrag seiner Tochter ihre hinreichende Berücksichtigung bereits bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Öffentlichen Dienst gefunden. Aus Sicht des Gesetzgebers besteht aber kein Anlass, die Zeiten einer IM-Tätigkeit für das MfS und der davor liegenden Vordienstzeiten, zusätzlich auch (besoldungs- und) versorgungssteigernd zu berücksichtigen, zumal § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2 BeamtVG im System der Beamtenversorgung in jedem Fall sicherstellen, dass Beamte die amts(un)abhängige Mindestversorgung erhalten. Letzteres trifft auch für den Kläger zu; der streitgegenständlichen Ruhensberechnung wurde seine amtsabhängige Mindestversorgung (35 v. H. aus ungekürzter Bemessungsgrundlage) in Höhe von 1.447,71 Euro zugrunde gelegt; dieser Betrag steht dem Kläger auch tatsächlich als Gesamtversorgung, resultierend aus der monatlichen Regelaltersrente von 916,68 Euro und dem ab 1. September 2010 festgesetzten Auszahlungsbetrag der Versorgungsbezüge in Höhe von 531,03 Euro, zur Verfügung.

69

Für den Senat besteht vorliegend auch kein Anlass für die Annahme, es fehle an einer „Tätigkeit“ des Klägers für das MfS i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG26 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA), d. h. der Kläger habe im Anschluss an die Abgabe seiner Verpflichtungserklärung vom (…) 1988 weder mündlich noch schriftlich berichtet und auch weder wissentlich noch willentlich Informationen an das MfS bzw. den Führungsoffizier K. gegeben.

70

Der Kläger hat bei seiner Anhörung durch den Personalausschuss Fachbereich Polizei beim (ehemaligen) Regierungspräsidium Dessau am (…) 1994 selbst die Erstellung von zwei Berichten eingeräumt und zumindest in Bezug auf einen der Berichte die Verwendung seines Decknamens - und damit ein inoffizielles Tätigwerden - zugestanden.

71

Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den mit Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 12. September 2012 ergänzend vorgelegten Unterlagen des BStU und des ehemaligen Regierungspräsidiums Dessau im Zusammenhang mit der Überprüfung der Weiterbeschäftigung des Klägers ist nicht erfolgt; der Kläger hat lediglich auf seinen bisherigen Vortrag verwiesen, tatsächlich nicht für die Staatssicherheit tätig gewesen zu sein. Letzteres ist indes schon deshalb unglaubhaft, weil es in Widerspruch zu der Aussage des Klägers über seine Berichterstattung vor dem Anhörungsausschuss am (…) 1994 steht. Soweit sich der Kläger bei dieser Anhörung sowie im Rahmen der Klagebegründung auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen hinsichtlich einer Tätigkeit für das MfS berufen hat, werden hierdurch die sich aus dem Einzelbericht des BStU und seinen Anlagen ergebenden Erkenntnisse über eine Berichts- und Informationstätigkeit des Klägers nicht schlüssig infrage gestellt.

72

Auch das Vorbringen des Klägers, er habe alle weiteren Stellungnahmen nach Abgabe der Verpflichtungserklärung in seiner Funktion als Polizeibeamter angefertigt, ist nicht geeignet, eine Tätigkeit für das MfS in Abrede zu stellen. Dabei kann auf sich beruhen, ob § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG26 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA) nur eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für das MfS/AfNS betrifft oder auch eine Zuarbeitung aufgrund dienstlicher Verpflichtungen erfasst wird, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall oder allgemein angeordnet war, ob sie routinemäßig vorgenommen wurde oder ob sie für das MfS wichtig oder förderlich war (vgl. Thüringer OVG, Urteil v. 27.08.2009 - 2 KO 885/07 -, juris; Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.02.2010 - 2 A 88/09 -, juris; BVerwG, Urteil v. 03.12.1998 - 2 C 26.97 -, juris RdNr. 25). Denn das klägerische Vorbringen ist bereits als widerlegt anzusehen, soweit der Kläger zumindest einen mit Decknamen unterschriebenen Bericht bei seiner Anhörung am (…) 1994 eingeräumt hat und die als Anlage zum Einzelbericht beigefügten Berichte des Führungsoffiziers K. mündliche Informationen des IM „(...)“ betreffen. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Klägers zu inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS und der sich aus dem Bericht zur Werbung vom (…) 1988 (Anlage 1/2 zum Einzelbericht) ergebenden, auf Nachfrage des Klägers noch intensivierten Belehrung über seine Schweigepflicht, ergibt sich keinerlei Anhalt für die Annahme, dass der Kontakt des Klägers zum MfS, entgegen der von ihm zugesagten konspirativen Zusammenarbeit, auf offizieller dienstlicher Ebene abgewickelt worden sein könnte. Die sich aus dem Einzelbericht des BStU ergebende Berichtslage widerspricht dem jedenfalls.

73

Das Vorbringen des Klägers erweckt auch keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der im Einzelbericht mitgeteilten Informationen. Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, er sei sicher, dass die Bericht vom (…) 1989 und (…) 1989 nicht von ihm stammten und er könne sich auch nicht an das Schreiben vom (…) 1989 erinnern, ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger - bei einem ansonsten fehlenden Erinnerungsvermögen - „sicher ist“, die beiden maschinenschriftlichen, mit seinem Decknamen unterschriebenen Berichte (Anlage 1/8 zum Einzelbericht) nicht verfasst zu haben. Das klägerische Bestreiten ist insoweit völlig unsubstantiiert geblieben und gibt keinen Anlass, die Zurechenbarkeit der Dokumente in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen verbleiben nach dem Einzelbericht des BStU noch genügend andere mündliche und schriftliche Berichte des Klägers, die seine „Tätigkeit“ für das MfS sowie den „inoffiziellen Charakter“ seines Handelns belegen. Dies gilt auch angesichts der bei der Anhörung vom (…) 1994 geäußerten Behauptung des Klägers, den handschriftlichen, mit Decknamen unterschriebenen Bericht vom (…) 1988 weder geschrieben noch unterschrieben zu haben. Die im Einzelbericht dokumentierte mündliche Berichterstattung des Klägers wird dadurch ebenso wenig infrage gestellt wie der handschriftliche, mit Decknamen unterschriebene Bericht vom (…) 1989 (Anlage 1/6 des Einzelberichts) und der maschinenschriftliche, mit Decknamen unterzeichnete Bericht vom (…) 1989 (Anlage 1/7 zum Einzelbericht). Soweit sich der Kläger an letzteren nicht zu erinnern vermag, stellt dies seine Urheberschaft nicht schlüssig infrage.

74

Unter den gegebenen Umständen ist daher die Behauptung des Klägers, dem MfS nur offiziell auf dem Dienstweg berichtet und Informationen zugeleitet zu haben, als reine Schutzbehauptung anzusehen. Zugleich bestätigt das Vorbringen aber auch, dass es - entgegen der klägerischen Behauptung - nach Abgabe der Verpflichtungserklärung „Stellungnahmen“ an das MfS und damit auch eine „Tätigkeit“ für die Staatssicherheit gegeben hat. Ebenfalls keinen Glauben vermag der Senat der bei der Anhörung vom (…) 1994 aufgestellten klägerischen Behauptung zu schenken, das „letzte Treffen“ habe Ende des ersten Halbjahres 1989 stattgefunden, im Oktober oder November 1989 habe er - der Kläger - Herrn K. nicht mehr gesehen. Angesicht der nach mündlichen Informationen des IMS „(...)“ in den Berichten des Führungsoffiziers K. vom (…) 1989 (Anlage 1/4 zum Einzelbericht) und (…) 1989 (Anlage 1/9 zum Einzelbericht) enthaltenen konkreten und zeitnah zum Berichtsdatum liegenden Informationen aus dem unmittelbaren dienstlichen Umfeld des Klägers besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Angaben in diesen Berichten in Zweifel zu ziehen.

75

Der aufgrund der streitgegenständlichen Ruhensberechnung von der Beklagten festgesetzte Auszahlungsbetrag wurde auch rechnerisch zutreffend ermittelt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG den Zeitpunkt der Beendigung der inoffiziellen Tätigkeit des Klägers auf den (…) 1990 datieren durfte. Ausweislich des Einzelberichtes des BStU dauerte die IM-Erfassung bis zur Auflösung des Staatssicherheitsdienstes. In dem über mehrere Monate sich erstreckenden Prozess der Abwicklung des MfS und seiner Nachfolgeorganisation (AfNS) hat die Beklagte mit dem (…) 1990 auf den Tag abgestellt, an dem alle Stasi-Mitarbeiter entlassen waren (vgl. Pressemitteilung des BStU vom 24. März 2010, www.bstu.bund.de). Auch wenn man zugunsten des Klägers von einem früheren Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit für das MfS ausginge - und etwa auf die letzte mündliche Berichterstattung gegenüber dem Führungsoffizier K. im November 1989 oder auf das vom Kläger behauptete letzte Treffen Ende des ersten Halbjahres 1989 abgestellt würde -, läge der sich daraus ergebende Ruhegehaltssatz noch immer deutlich unter der amtsabhängigen Mindestversorgung von 35,00 v. H., die der Ruhensberechnung letztendlich zugrunde gelegt wurde..

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

77

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

78

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in §§ 132 VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.


(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Beschlagnahme (§ 3 Abs. 1 Satz 2) hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Rechtsgeschäfte, die gegen das Veräußerungsverbot verstoßen, sind nichtig, es sei denn, daß der andere Teil weder wußte noch wissen mußte, daß der Gegenstand, auf den sich das Rechtsgeschäft bezieht, der Beschlagnahme unterliegt. Die Beschlagnahme erfaßt auch die Gegenstände, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat oder die ein Dritter als Treuhänder für den Verein erworben hat. In den Fällen des Satzes 3 sind die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Grund der Beschlagnahme können Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Soweit es der Zweck der Sicherstellung erfordert, dürfen auch Räume betreten sowie verschlossene Türen und Behältnisse geöffnet werden. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ist ohne vorherige Androhung oder Fristsetzung zulässig, wenn sonst die Sicherstellung gefährdet wäre. Werden von der Beschlagnahme Gegenstände im Sinne des § 99 der Strafprozeßordnung erfaßt, gelten für die Sicherstellung die §§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8 der Strafprozeßordnung entsprechend. Maßnahmen nach Satz 4 und die Durchsuchung von Wohnungen ordnet nur das Verwaltungsgericht an, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. Anordnungen nach Satz 5 trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts.

(3) Die Verbotsbehörde kann für das beschlagnahmte Vermögen Verwalter bestellen und abberufen. Die Verwalter unterliegen den Weisungen der Verbotsbehörde.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Auskunft über den Bestand und Verbleib des Vereinsvermögens zu geben. Auf Verlangen der Verbotsbehörde haben sie ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen und zu beeiden. Der Eid ist mit dem in § 260 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Inhalt auf Ersuchen der Verbotsbehörde vor dem für den Wohnsitz des Eidespflichtigen zuständigen Amtsgericht zu leisten.

(5) Die Aufhebung der Beschlagnahme sowie der Aufschub und die Wiederherstellung ihrer Vollziehbarkeit haben keine rückwirkende Kraft.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Wird eine Maßnahme zum Vollzug des Verbots angefochten und kommt es für die Entscheidung darauf an, ob das Verbot rechtmäßig ist, so hat das Verwaltungsgericht, wenn es die Rechtmäßigkeit des Verbots bezweifelt, das Verfahren auszusetzen, bis über das Verbot unanfechtbar entschieden ist, und dieses Ergebnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen zum Vollzug des Verbots haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Es ist verboten, Organisationen zu bilden, die verfassungswidrige Bestrebungen (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) eines nach § 3 dieses Gesetzes verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgen (Ersatzorganisationen) oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.

(2) Gegen eine Ersatzorganisation, die Verein im Sinne dieses Gesetzes ist, kann zur verwaltungsmäßigen Durchführung des in Absatz 1 enthaltenen Verbots nur auf Grund einer besonderen Verfügung vorgegangen werden, in der festgestellt wird, daß sie Ersatzorganisation des verbotenen Vereins ist. Die §§ 3 bis 7 und 10 bis 13 gelten entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Die für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen sind bei Gefahr im Verzug zu vorläufigen Maßnahmen berechtigt, die außer Kraft treten, wenn die Verbotsbehörde nicht binnen zweier Wochen die in Satz 1 bestimmte Verfügung trifft.

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot). Mit dem Verbot ist in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung

1.
des Vereinsvermögens,
2.
von Forderungen Dritter, soweit die Einziehung in § 12 Abs. 1 vorgesehen ist, und
3.
von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind,
zu verbinden.

(2) Verbotsbehörde ist

1.
die obersten Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde für Vereine und Teilvereine, deren erkennbare Organisation und Tätigkeit sich auf das Gebiet eines Landes beschränken;
2.
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.
Die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, wenn sich das Verbot gegen den Teilverein eines Vereins richtet, für dessen Verbot nach Satz 1 Nr. 2 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zuständig ist. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet im Benehmen mit Behörden, die nach Satz 1 Nr. 1 für das Verbot von Teilvereinen zuständig gewesen wären.

(3) Das Verbot erstreckt sich, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, daß sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind.

(4) Das Verbot ist schriftlich oder elektronisch mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzufassen, zu begründen und dem Verein, im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auch den Teilorganisationen, zuzustellen. Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundesanzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder, sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teilverein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Das Verbot wird mit der Zustellung, spätestens mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wirksam und vollziehbar; § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(5) Die Verbotsbehörde kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn

1.
ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht,
2.
die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3.
nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie vom Verein geduldet werden.

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

(1) Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Postsendungen und Telegramme, die sich im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Ebenso ist eine Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen zulässig, bei denen aus vorliegenden Tatsachen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind und daß ihr Inhalt für die Untersuchung Bedeutung hat.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ist es auch zulässig, von Personen oder Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Postsendungen zu verlangen, die an den Beschuldigten gerichtet sind, von ihm herrühren oder für ihn bestimmt sind. Die Auskunft umfasst ausschließlich die aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts erhobenen Daten, sofern sie Folgendes betreffen:

1.
Namen und Anschriften von Absendern, Empfängern und, soweit abweichend, von denjenigen Personen, welche die jeweilige Postsendung eingeliefert oder entgegengenommen haben,
2.
Art des in Anspruch genommenen Postdienstes,
3.
Maße und Gewicht der jeweiligen Postsendung,
4.
die vom Postdienstleister zugeteilte Sendungsnummer der jeweiligen Postsendung sowie, sofern der Empfänger eine Abholstation mit Selbstbedienungs-Schließfächern nutzt, dessen persönliche Postnummer,
5.
Zeit- und Ortsangaben zum jeweiligen Postsendungsverlauf sowie
6.
Bildaufnahmen von der Postsendung, die zu Zwecken der Erbringung der Postdienstleistung erstellt wurden.
Auskunft über den Inhalt der Postsendung darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen oder Unternehmen davon auf rechtmäßige Weise Kenntnis erlangt haben. Auskunft nach den Sätzen 2 und 3 müssen sie auch über solche Postsendungen erteilen, die sich noch nicht oder nicht mehr in ihrem Gewahrsam befinden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.