Vereinsgesetz - VereinsG | § 12 Einziehung von Gegenständen Dritter

(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn

1.
sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins darstellen, oder
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, so kann sie nur eingezogen werden, wenn der Gläubiger die in Satz 1 bezeichneten Tatsachen bei dem Erwerb kannte.

(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.

(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 eingezogenen Gegenstände gehen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Nicht vererbliche Rechte erlöschen.

(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Vereinsgesetz - VereinsG | § 3 Verbot


(1) Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen d

Vereinsgesetz - VereinsG | § 14 Ausländervereine


(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, de

Vereinsgesetz - VereinsG | § 11 Vermögenseinziehung


(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlag

Vereinsgesetz - VereinsG | § 12 Einziehung von Gegenständen Dritter


(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn 1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Insolvenzordnung - InsO | § 138 Nahestehende Personen


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner d
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Vereinsgesetz - VereinsG | § 11 Vermögenseinziehung


(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlag

Vereinsgesetz - VereinsG | § 12 Einziehung von Gegenständen Dritter


(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn 1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen

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12 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2018 - B 1 K 16.23

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin ist seit 25. Mai 2010 Eigent

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 07. Juni 2018 - B 1 K 16.185

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, vertreten durch ihre Gesell

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2014 - 1 X 14.440

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor 1. Aufgrund der vereinsrechtlichen Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 02.07.2014 wird die Durchsuchung des gesamten Anwesens ..., einschließlich der Wohnräume des Herrn G... und des Herrn F. einschließlich all

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2015 - 4 C 14.1708

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Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2014 wird verworfen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 4 C 15.1090

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Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Die Klägerin wendet

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot, das ihn als Teilorganisation erfasst.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Jan. 2016 - 1 A 2/15

bei uns veröffentlicht am 13.01.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot, das sie als Teilorganisation erfasst.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 07. Jan. 2016 - 1 A 3/15

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot. 2

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Feb. 2014 - 4 KS 1/12

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Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2012 wird hinsichtlich seiner Ziffer 1) insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, dass der Verein Hells Angels MC Charter Kiel sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Im Üb

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 13. Nov. 2012 - 4 KS 1/10

bei uns veröffentlicht am 13.11.2012

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2010 wird hinsichtlich seiner Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, dass der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter A-Stadt“ sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Juni 2012 - 4 KS 2/10

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2010 wird hinsichtlich seiner Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wurde, dass der Verein „Hells Angels MC Charter Flensburg“ sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Feb. 2011 - 4 MR 1/10

bei uns veröffentlicht am 14.02.2011

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers - 4 KS 2/10 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2010 wird insoweit angeordnet, als darin die Einziehung von Sachen Dritter für sofort vollziehbar erklärt wird.

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(1) Die Einziehung (§ 3 Abs. 1 Satz 2) wird im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Landes, im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 2 zugunsten des Bundes angeordnet. Die Einziehung erfaßt auch die Gegenstände, auf die sich nach § 10 Abs. 1 Satz 3 die Beschlagnahme...
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(1) Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn 1. sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des Vereins...
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...