Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt nach ursprünglicher Erhebung einer Untätigkeitsklage nunmehr die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für eine Teil-Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielothek auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Der Kläger ist Pächter eines Teilbereichs des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., in welchem im Erdgeschoss bislang eine Gaststätte betrieben worden ist.

Mit Formblatt vom 2. September 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Teil-Nutzungsänderung einer Gaststätte zu einer Spielothek auf dem Grundstück Fl.Nr. .... In der ursprünglichen Baubeschreibung zum Bauantrag war eine Nutzfläche der Spielothek im Umfang von 145,15 m² angegeben. Es sollten insgesamt 12 Spielgeräte aufgestellt werden. Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens hat der Kläger seine Planungen dahingehend abgeändert, dass künftig nunmehr eine Nutzfläche der Spielothek incl. Aufsichtsraum von insgesamt 100,06 m² (8 Spielgeräte) vorgesehen sei.

Das in Aussicht genommene Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem 8. Juli 1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten „...“, der den betreffenden Bereich als Mischgebiet i. S. d. § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO 1962) festsetzt. Der Bebauungsplan Nr. ... bestimmt weiter, dass die in § 6 Abs. 3 BauNVO 1962 gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Auf den weiteren Inhalt des Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten wird ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss des Stadtrates vom 26. Juli 2012 hat die Beklagte einen Änderungs- und Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... „...“ beschlossen. Als Ziel der Planung ist in der Begründung ausgeführt, dass die ...-vorstadt für das ... Stadtbild einen besonders relevanten Bereich mit städtebaulichen Plätzen und dominanten sowie innerstadtnahen Mischgebieten darstelle. Lt. dem aktuellen Einzelhandelsentwicklungskonzept 2015/2020 für die Stadt ... zähle das Plangebiet zum „Zentralen Versorgungsbereich Innenstadt“, in dem für eine zielgerichtete Weiterentwicklung des Handelsplatzes Innenstadt der Schwerpunkt auf attraktiven Marken und modernen Betriebskonzepten liegen solle. Ziel der Planung sei die Sicherung der hohen geprägten Mischstruktur sowie der Erhalt bzw. die weitere Aufwertung dieses wichtigen Stadtbereichs. Festgesetzt werde ein Mischgebiet, in dem die allgemein zulässigen Nutzungen wie Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe gestärkt und gesichert werden sollen. Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution, Vergnügungsstätten sollen ausgeschlossen werden, da diese Nutzungen die vorhandenen sensiblen Nutzungen beeinträchtigten (Wohnen, Denkmal, ...).

Der Änderungs- und Aufstellungsbeschluss vom 26. Juli 2012 wurde von der Beklagten im Amtsblatt Nr. ... am 3. August 2012 ortsüblich bekanntgemacht.

Das im Juli 2012 initiierte Bauleitplanverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Zur Sicherung des künftigen Bebauungsplanes Nr. ... hat die Beklagte ebenfalls am 26. Juli 2012 erstmalig den Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Diese wurde ebenfalls am 3. August 2012 im Amtsblatt Nr. ... ortsüblich bekanntgemacht. Nach § 1 der Satzung über die Veränderungssperre soll zur Sicherung der mit dem künftigen Bebauungsplan Nr.... beabsichtigten Planung für dessen Geltungsbereich ..., begrenzt durch die ... und dem ... im Westen eine Veränderungssperre erlassen werden. Nach § 2 der Satzung dürfen in dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet Vorhaben i. S. d. § 29 Baugesetzbuch (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Auf den weiteren Inhalt der Satzung wird Bezug genommen.

Am 3. August 2014 ist die ursprünglich beschlossene Veränderungssperre außer Kraft getreten.

Mit weiterem Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 25. Februar 2016 wurde zur Sicherung der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ erneut der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen. Diese wurde im Amtsblatt Nr. 8 vom 26. Februar 2016 ortsüblich bekanntgemacht. In der Beschlussvorlage der Beklagten ist insoweit ausgeführt, dass die bestehenden gewerblichen Leerstände bzw. die potenziellen Flächen für Leerstände in integrierter Lage entlang der ... in verstärktem Maß als Flächen für Vergnügungsstätten und Wettbüros nachgesucht würden. Da im Bereich der ... nur noch ein geringes Entwicklungspotenzial vorhanden sei, solle sichergestellt werden, dass diese Flächen zukünftig für die Stärkung der genannten Einzelhandelsstruktur zur Verfügung stünden. Zudem würde eine weitere Häufung von Vergnügungsstätten zwangsläufig die Funktion des Gebietes nachhaltig verschlechtern und die vorhandenen sensiblen Nutzungen beeinträchtigen (Wohnen, Denkmal, Sozialsiedlung als Touristenmagnet mit überörtlicher Bedeutung). Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung tritt die Veränderungssperre spätestens nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung außer Kraft.

Mit Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich der begehrten Teil-Nutzungsänderung abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das beantragte Vorhaben den konkreten zukünftigen Zielen - Ausschluss von u. a. Vergnügungsstätten - des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes widerspreche. Dieser Bebauungsplan habe in seinem Verfahren noch nicht zur Planreife fortgeführt werden können. Zur Sicherung der Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes habe der Stadtrat der Beklagten ursprünglich am 26. Juli 2012 eine Veränderungssperre erlassen. Diese sei am 3. August 2014 außer Kraft getreten. Zur Sicherung der weiteren Planung habe der Stadtrat am 25. Februar 2016 insbesondere für die Bereiche beiderseits der ... erneut eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen. Eine außer Kraft getretene Veränderungssperre könne gemäß § 17 Abs. 3 BauGB ganz oder teilweise erneut beschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestünden. Nachdem das Bauvorhaben auch als nicht-kerngebietstypische Spielhalle den nach wie vor fortgeltenden Planungszielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. ... widerspreche, sei der erneute Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen gewesen. Das Bauvorhaben sei aufgrund der Veränderungssperre folglich abzulehnen. Die Durchführung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes sei bei Zulassung des Bauvorhabens nicht mehr durchführbar. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre könne daher nicht erteilt werden.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 7. März 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und im Wege einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zunächst beantragt:

Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 2. September 2015 auf Erteilung einer Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung Teil einer Gaststätte zu einer Spielothek“ in der ..., ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... - ggf. unter gleichzeitiger Erteilung einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB, § 6 Abs. 3 BauNVO - positiv zu bescheiden,

hilfsweise, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass sich das Vorhabengrundstück auf der Nordseite der ... befinde. Ein Bebauungsplan bestehe für das Gebiet, in welchem das Vorhabensgrundstück liege, nicht. Bei der Bebauung beiderseits der ... handle es sich um ein faktisches Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO. Es spreche allerdings auch viel für ein Kerngebiet, da kerngebietstypische Einrichtungen vorhanden seien. Die Klage sei als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, weil die Beklagte über den Bauantrag des Klägers vom 2. September 2015 bislang nicht entschieden habe. Die Klage sei auch begründet, weil der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO habe. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der nicht-kerngebietstypischen Spielhalle ergebe sich aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, weil die Spielhalle in einem Bereich zu liegen kommen solle, welcher überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sei. Bei der beantragten Spielhalle handele es sich um eine nicht-kerngebietstypische Spielhalle. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei seit längerem anerkannt, dass bei der Unterscheidung der kerngebietstypischen von der nicht-kerngebietstypischen Spielhalle dem „Schwellenwert“ von 100 m² Spielfläche die Bedeutung eines wesentlichen Anhalts zukommen könne. Die beantragte Vergnügungsstätte sei mit einer Spielfläche von 100,06 m² nicht-kerngebietstypisch. Sollte man vom Vorliegen eines Mischgebiets ausgehen, habe der Kläger dennoch einen Anspruch auf Genehmigung im Ausnahmewege. Die erforderliche, im Ermessen der Beklagten stehende Ausnahme nach § 34 Abs. 2, § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 3 BauNVO sei zu erteilen. Das Vorhaben könne ausnahmsweise zugelassen werden, da es sich insoweit um eine nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätte i. S. d. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele. Die Spielhalle sei planungsrechtlich unter Erteilung einer Ausnahme in entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 1 BauGB zulässig. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, welcher insoweit die §§ 2 - 14 BauNVO ergänze, stehe der Zulassung nicht entgegen. Es sei schon nicht zu erkennen, dass Gewerbebetriebe in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabensgrundstücks oder in den darüber hinausgehenden Bereich vor der Ansiedlung einer einzelnen Spielhalle geschützt werden müssten. Nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässige Vorhaben könnten aus Erwägungen, die für das gesamte maßgebliche Gebiet Geltung beanspruchten, regelmäßig nicht im Wege einer Ermessensentscheidung, sondern nur mit den Mitteln der Bauleitplanung ausgeschlossen werden.

Auf den weiteren Vortrag im Klageschriftsatz vom 23. Februar 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schriftsätzen vom 2. Juni 2016 und vom 13. Juni 2016 hat der Kläger nunmehr beantragt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2016 (...) verpflichtet, den Bauantrag des Klägers vom 2. September 2015 auf Erteilung einer Baugenehmigung zur „Nutzungsänderung Teil einer Gaststätte zu einer Spielothek“ in der ..., ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... - gegebenenfalls unter gleichzeitiger Erteilung einer Ausnahme gemäß §§ 34 Abs. 2, 31 Abs. 1 BauGB, 6 BauNVO - positiv zu bescheiden,

hilfsweise: Die Klage wird unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beschieden,

wiederum hilfsweise: Es wird festgestellt, dass das beantragte Vorhaben bis zum Erlass der Satzung über die Veränderungssperre zulässig war.

Zur Begründung ist ergänzend ausgeführt, dass Gegenstand des Klageverfahrens eine mischgebietstypische Spielhalle mit einer Nettonutzfläche von 100,06 m2 sei. Es bestünden größte Zweifel, ob die am 26. Februar 2016 in Kraft getretene Veränderungssperre rechtswirksam sei. Der Änderungs- und Aufstellungsbeschluss für den Änderungsbebauungsplan Nr. ... sei bereits am 26. Juli 2012 gefasst worden. Es liege ein Fall des § 17 BauGB vor. Grundsätzlich sei nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB die erstmalige Verlängerung einer Veränderungssperre möglich, wenn das Erfordernis der Sicherung der Bauleitplanung fortbestehe. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn eine eingeleitete Bauleitplanung während des Laufs einer Veränderungssperre noch nicht abgeschlossen worden sei. Bei der am 26. Februar 2016 in Kraft getretenen Veränderungssperre handle es sich bereits um die zweite Veränderungssperre der Beklagten zur Sicherung ihrer im Juli 2012 begonnen Bauleitplanung. Es stehe der Beklagten zwar frei, anstelle der Verlängerung der ersten Veränderungssperre eine neue Veränderungssperre zu beschließen. Der erneute Erlass einer Veränderungssperre nach § 17 Abs. 3 BauGB erfordere aber, wenn die Bauleitplanung insgesamt mehr als drei Jahre dauere und gesichert werden solle, in gleicher Weise das Vorliegen besonderer Umstände i. S. v. § 17 Abs. 2 BauGB wie die nochmalige Verlängerung einer Veränderungssperre über diesen Zeitraum hinaus. Besondere Umstände habe die Beklagte nicht geltend gemacht und könne dies auch nicht tun. Das Vorliegen besonderer Umstände sei nämlich nur dann anzuerkennen, wenn diese durch außergewöhnliche Schwierigkeiten der konkreten Planung begründet seien. An dem Änderungsbebauungsplan seien nach dem Aufstellungsbeschluss keinerlei planerische Arbeiten erfolgt. Gründe für den Neuerlass der abgelaufenen Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 3 BauGB bestünden gleichfalls nicht.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 13. Juni 2016 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 8. April 2016 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass über den Bauantrag mittlerweile mit Ablehnungsbescheid vom 7. März 2016 entschieden worden sei, welcher dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. März 2016 zugestellt worden sei. Das Antragsgrundstück liege entgegen der Darstellungen der Klagebegründung im Geltungsbereich des seit dem 9. Juli 1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten, der den betreffenden Bereich als Mischgebiet i. S. d. § 6 BauNVO 1962 festsetze. Darüber hinaus befinde sich für den Vorhabensbereich seit 2012 der Bebauungsplan Nr. ... „...“ in Aufstellung. Dieser Bebauungsplan habe zur Zielsetzung die Sicherung der wohngeprägten Mischstruktur sowie den Erhalt bzw. die weitere Aufwertung dieses wichtigen Innenstadtbereiches. Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Bordelle, bordellartige Nutzung, Wohnungsprostitution, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros sollten ausgeschlossen werden. Diese Nutzungen beeinträchtigten die vorhandenen sensiblen Nutzungen. Insbesondere solle die vorzufindende Verdrängung der im Plangebiet ausdrücklich gewünschten Einzelhandels- und Dienstleistungsnutzungen unterbunden werden. Der Erhalt des zentralen Versorgungsbereiches Innenstadt solle sichergestellt und weiter gestärkt werden. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bestehe nicht. Das Vorhaben sei bereits planungsrechtlich unzulässig. Es widerspreche bereits den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. .... In dem festgesetzten Mischgebiet seien lediglich sonstige, nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe planungsrechtlich zulässig. In die Berechnung der Nutzfläche sei ein baulich nicht eindeutig abgetrennter Raumteil mit einzubeziehen. Damit überschreite die beantragte Spielhalle hinsichtlich ihrer Nutzfläche den von der Rechtsprechung zur Abgrenzung entwickelten Anhalts- bzw. Schwellenwert von 100 m² und sei daher als kerngebietstypisch zu qualifizieren. Für die Kerngebietstypik sprächen des Weiteren die exponierte Lage des Vorhabens an einer wichtigen Einfallstraße im Innenstadtbereich sowie die beabsichtigten Öffnungszeiten. Demgemäß lägen Gesichtspunkte für die Annahme einer wesentlichen Störung vor, wenn die Anlage in den Abend- und Nachtstunden und an Wochenenden betrieben werde. Selbst wenn man das Vorhaben als nicht-kerngebietstypisch einstufen sollte, ergebe sich gleichwohl dessen planungsrechtliche Unzulässigkeit. Dem Vorhaben stehe die ordnungsgemäß beschlossene wirksame (erneute) Veränderungssperre entgegen.

Am 16. Juni 2016 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte sowie die vorgelegten Bebauungsplanunterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist mit ihrem zuletzt gestellten Haupt- und ersten Hilfsantrag zulässig, bleibt in der Sache aber insoweit ohne Erfolg. Soweit der Kläger höchst hilfsweise die Feststellung begehrt, dass das von ihm beantragte Vorhaben bis zum Erlass der erneuten Veränderungssperre zulässig war, erweist sich sein Antrag bereits als unzulässig.

Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf die Genehmigung seines Baugesuchs vom 2. September 2015 und auch keinen Anspruch auf eine erneute Verbescheidung. Er wird durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 7. März 2016 nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die vom Kläger im Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist zulässig. Dieser Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger nach ursprünglicher Geltendmachung einer Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) nach Ergehen des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 7. März 2016 seinen Klageantrag nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erhebung einer Versagungsgegenklage umgestellt hat. Dies erfolgte erstmals im Schriftsatz des Klägers vom 2. Juni 2016 und damit außerhalb der Klagefrist aus § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO. Da der Kläger jedoch seine ursprüngliche Klage zulässigerweise auf der Grundlage des § 75 VwGO erhoben hat - im Zeitpunkt der Klageerhebung (23. Februar 2016) war die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten seit Antragstellung (2. September 2015) bereits abgelaufen -, ist es unschädlich, dass der Kläger erst nach Ablauf der Monatsfrist aus § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung umgestellt hat. Ist - wie hier - der nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakt für den Kläger negativ, so entspricht er nicht dem, was der Kläger mit seiner ursprünglichen Klage nach § 75 VwGO in der Sache begehrt. In diesem Fall kann der Kläger seine Klage unter Einbeziehung des ergangenen Verwaltungsaktes aufrechterhalten und fortführen. Der Streitgegenstand der ursprünglichen, zulässig erhobenen Klage umfasst insoweit auch den noch nicht ergangenen Verwaltungsakt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 21).

2. Die demnach zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung in Form der Nutzungsänderungsgenehmigung besitzt.

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichem Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nur in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Da das vom Kläger begehrte Bauvorhaben keinen Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt - die Nutzfläche der begehrten Spielhalle beträgt nach jeglicher Betrachtungsweise weniger als 150 m² (Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO) - prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach den §§ 29 - 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO (Nr. 1), beantragte Abweichungen i. S. d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 1 Satz 2 BayBO (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Nr. 3).

Diesen Beurteilungsmaßstab zugrunde legend hat der Kläger keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben bereits planungsrechtlich unzulässig ist. Dem Bauvorhaben steht die von der Beklagten am 25. Februar 2016 beschlossene und am 26. Februar 2016 öffentlich bekannt gemachte erneute Veränderungssperre für den am 26. Juli 2012 gefassten Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... „...“ entgegen, der in seinem Geltungsbereich, in dem das streitgegenständliche Baugrundstück liegt, die Festsetzung eines Mischgebiets i. S. v. § 6 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten vorsieht.

2.1 Mit der begehrten Teil-Änderung der Nutzung einer ehemaligen Gaststätte in eine Spielhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung i. S. d. § 29 Abs. 1 BauGB vor.

Eine derartige Nutzungsänderung setzt eine Änderung der Nutzungsweise voraus, die insoweit bodenrechtlich relevant ist, als sie die in § 1 Abs. 6 BauGB genannte Belange berühren kann, womit die Genehmigungsfrage (erneut) aufgeworfen wird. Der Tatbestand einer Nutzungsänderung i. S. v. § 29 BauGB wird von solchen Veränderungen erfüllt, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen. Dies kann sowohl dann der Fall sein, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten, als für die alte, als auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung zwar nach derselben Vorschrift bestimmt, hiernach aber anders zu beurteilen ist, als die bisherige Nutzung (vgl. BVerwG, U. v. 27.8.1998 - 4 C 5/98 - NVwZ 1999, 523; B. v. 7.11.2002 - 4 B 64/02 - BRS 66 Nr. 70; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberg, BauGB, Stand: November 2015, § 29 Rn. 41). Der hier beabsichtigte Wechsel von einer ehemaligen Gaststätte in eine Spielhalle führt zwangsläufig zu einer Neubewertung der bauplanungsrechtlichen Auswirkungen auf die Umgebung des Bauvorhabens und löst eine Genehmigungspflicht aus Art. 55 Abs. 1 BayBO aus.

2.2 Im Rahmen der zuletzt erhobenen Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage kann dahin gestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Bauvorhaben auf der Grundlage des ursprünglichen, seit dem 8. Juli 1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. ... der Beklagten „...“, der den betreffenden Bereich als Mischgebiet i. S. v. § 6 BauNVO 1962 festgesetzt hat, planungsrechtlich zulässig wäre.

Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf den zur Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage abzustellen ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 113 Rn. 217), steht einem Anspruch des Klägers auf Erteilung der Baugenehmigung der am 26. Juli 2012 von der Beklagten gefasste Änderungs- und Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... „...“ und der darin künftig beabsichtigte Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen, Bordellen, bordellartigen Betrieben, Wohnungsprostitution und Vergnügungsstätten entgegen. Zwar ist der Bebauungsplan Nr. ... der Beklagten „...“ zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Satzung noch nicht wirksam in Kraft getreten. Die Beklagte hat jedoch ihre beabsichtigte Planung wirksam mit einer (erneuten) Veränderungssperre, die am 25. Februar 2016 beschlossen und am 26. Februar 2016 in Kraft getreten ist, gesichert.

2.3 Diese erneute Veränderungssperre vom 25./26. Februar 2016 kann dem Vorhaben des Klägers auch entgegengehalten werden. Die Veränderungssperre der Beklagten vom Februar 2016, welche nach ihrem Inhalt das Bauvorhaben hindern würde (§§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1a der Satzung der Beklagten über die Veränderungssperre), muss als wirksam angesehen werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt ihr deshalb Relevanz für die von der Kammer zu treffenden Entscheidung über den Bauantrag des Klägers zu.

Die Veränderungssperre kann dem strittigen Vorhaben mangels Zeitablaufs auch von Seiten der Beklagten entgegengehalten werden. Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftig Planbereich eine Veränderungssperre als Satzung beschließen. Diese Voraussetzung liegt hier vor.

Mit Beschluss des Stadtrates der Beklagten vom 26. Juli 2012 wurde der Änderungs- und Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... „...“ beschlossen. Festgesetzt wurde dabei ein Mischgebiet, in dem die allgemein zulässigen Nutzungen wie Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude und Einzelhandelsbetriebe gestärkt und gesichert werden sollen. Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros sollen hingegen ausgeschlossen werden, da diese Nutzungen die vorhandenen sensiblen Nutzungen beeinträchtigten (Wohnen, Denkmal, ...). Der Änderungs- und Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ... wurde im Amtsblatt der Beklagten Nr. ... vom 3. August 2012 ortsüblich bekannt gemacht. Die erste Veränderungssperre zu dem beabsichtigten Bebauungsplan wurde gemäß § 16 Abs. 1 BauGB durch den Stadtrat der Beklagten ebenfalls am 26. Juli 2012 beschlossen und im Amtsblatt der Beklagten Nr. ... vom 3. August 2012 ortsüblich bekannt gemacht.

Diese erste Veränderungssperre der Beklagten zur Sicherung des im Juli/August 2012 initiierten Bauleitplanverfahrens ist am 3. August 2014 durch Zeitablauf (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB) außer Kraft getreten. Mit Beschluss des Stadtrates vom 25. Februar 2016 hat der Stadtrat der Beklagten erneut beschlossen, das zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossene Bauleitplanverfahren zur Aufstellung des künftigen Bebauungsplanes Nr. ... erneut durch eine Veränderungssperre abzusichern. Dieses Vorgehen der Beklagten bleibt rechtlich unbeanstandet und steht der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des strittigen Bauvorhabens des Klägers im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegen.

2.4 Bei der am 25. Februar 2016 beschlossenen und am 26. Februar 2016 bekannt gemachten Veränderungssperre handelt es sich um eine „erneute“ Veränderungssperre, die von der Verlängerung einer bestehenden Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BauGB und einer „neuen“ selbstständigen Veränderungssperre für ein gänzlich anderes Vorhaben zu unterscheiden ist.

Nach § 17 Abs. 3 BauGB kann die Gemeinde eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass fortbestehen. § 17 Abs. 3 BauGB sieht vom Wortlaut her betrachtet keine zusätzlichen - etwa § 17 Abs. 2 BauGB vergleichbaren - inhaltlichen Voraussetzungen für den Beschluss einer erneuten Veränderungssperre vor. Auch besteht keine Exklusivität im Verhältnis zu den Vorschriften über die Verlängerung der Veränderungssperre (§ 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB). Vielmehr steht es der Gemeinde generell frei zu entscheiden, ob sie eine auslaufende Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB verlängert oder nach § 17 Abs. 3 BauGB erneut erlässt (BVerwG, U. v. 10.9.1976 - IV C 39.74 - BVerwGE 51, 121 - 139; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 17 Rn. 46). Da die der Gemeinde nach § 17 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 2 BauGB eröffnete Möglichkeit, eine bereits verhängte Veränderungssperre zu verlängern, es nicht ausschließt, anstatt dessen die Veränderungssperre zu erneuern (§ 17 Abs. 3 BauGB), besteht in diesen Fällen allerdings die Gefahr, dass die Gemeinde die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Verlängerung der erlassenen Veränderungssperre zulässig ist, umgeht. Auf diesen Umstand hat auch der Bevollmächtigte des Klägers hingewiesen. Dieser Gefahr muss im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) begegnet werden (BVerwG, U. v. 30.10.1992 - 4 NB 44.92 - DVBl. 1993, 115). Damit gilt, dass sofern sich die Gemeinde für die Erneuerung der Verlängerungssperre auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BauGB entschließt, materiell-rechtlich keine anderen Voraussetzungen gelten, als sie bei einer entsprechenden Verlängerung gelten würden. Eine die zweite Verlängerung ersetzende Erneuerung ist somit nur bei Vorliegen besonderer Umstände statthaft. Alle Veränderungssperren, die vier Jahre - also den durch die zweite Verlängerung gedeckten Zeitraum - überschreiten, stehen in ihrer Zulässigkeit unter keinen anderen Anforderungen, als sie § 17 Abs. 2 BauGB für die Zulässigkeit einer zweiten Verlängerung einer Veränderungssperre aufstellt. Eine derartige erneute Veränderungssperre ist nur bei Vorliegen von „besonderen Umständen“ zulässig. Eine die erste Verlängerung ersetzende Erneuerung steht hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB (BVerwG, U. v. 10.9.1976, a. a. O.). Anders als hinsichtlich der zweiten Verlängerung einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB statuiert das Gesetz keine weiter gehenden materiell-rechtlichen Anforderungen an eine erste Verlängerung, insbesondere ist es insoweit unerheblich, ob es im Bauleitplanverfahren zu einer Verzögerung gekommen ist und ob die Gemeinde solche Verzögerungen zu vertreten hat (vgl. Sennekamp in Brügelmann, BauGB, Stand: Dezember 2015, § 17 Rn. 44).

Entscheidend ist bei dieser Betrachtungsweise auf die durch die Veränderungssperre abgesicherten „Sperrjahre“ abzustellen. Unabhängig davon, dass mit dem Ablauf spätestens des vierten Jahres die Veränderungssperre eines Grundstücks von der zulässigen Eigentumsbindung in die Enteignung umschlägt, setzt die Zulässigkeit einer solchen Sperre vom Ablauf des dritten Sperrjahres an das Vorliegen besonderer Umstände voraus, und zwar dies mit weiterem Zeitablauf in einer die Anforderungen kontinuierlich steigernden Weise (BVerwG, U. v. 10.9.1976, a. a. O.). Das Erfordernis, dass besondere Umstände für eine Verlängerung bzw. Erneuerung der Veränderungssperre vorliegen müssen, setzt daher erst mit dem Ablauf des dritten Sperrjahres ein.

Dies zugrunde legend ergibt sich im hier zu entscheidenden Fall, dass die Beklagte ihrer Veränderungssperre lediglich eine Geltungsdauer von insgesamt drei Jahren beigemessen hat. Nach Ablauf der ursprünglichen im Juli/August 2012 beschlossenen und bekannt gemachten ersten Veränderungssperre und deren Ablauf am 3. August 2014 hat die Beklagte die erneute Veränderungssperre, die sie im Februar 2016 beschlossen hat, gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung mit einer Geltungsdauer von einem weiteren Jahr ausgestattet, so dass sich in der Gesamtbetrachtung der beiden Veränderungssperren eine Sperrfrist von insgesamt drei Jahren errechnet, welche auf der Grundlage der in § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB der Gemeinde grundsätzlich eröffneten Verlängerungsoption von einem Jahr rechtlich keinen Bedenken unterliegt.

2.5 Entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Klägers bleibt auch die Tatsache, dass die ursprüngliche Veränderungssperre bereits im Jahr 2014 außer Kraft getreten ist und die Beklagte erst im Februar 2016 eine erneute Veränderungssperre beschlossen hat, rechtlich unbeanstandet. § 17 Abs. 3 BauGB besagt nicht, dass ein bestimmter zeitlicher Abstand zwischen dem Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre und dem Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre liegen muss. Dass ein sachlicher und damit mittelbar auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Veränderungssperre bestehen muss, ergibt sich allerdings aus dem Wortlaut des Gesetzes. Zum einen lässt sich von einer „erneuten“ Veränderungssperre nur im Verhältnis zu einer früheren, zeitlich vorausgehenden sprechen. Zum anderen müssen die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre fortbestehen. Damit wird gefordert, dass die in § 14 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen noch im Zeitpunkt der erneuten Veränderungssperre unverändert bestehen müssen. Dies bedeutet, dass sich die ursprüngliche Planungssituation nicht geändert hat und das die Notwendigkeit der Sicherung dieser Planung im Zeitpunkt des Erlasses der erneuten Veränderungssperre nach wie vor bestehen muss (BVerwG, U. v. 30.10.1992, a. a. O.; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 17 Rn. 44; Sennekamp in Brügelmann, a. a. O., § 17 Rn. 59). Einen weitergehenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen erster und zweiter Veränderungssperre fordert § 17 Abs. 3 BauGB hingegen nicht.

Die Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers wonach für die Veränderungssperre insgesamt auf den Zeitraum zwischen dem ersten Beschluss einer Veränderungssperre im Juli/August 2012 und dem erneuten Beschluss über die Veränderungssperre im Februar 2016 abzustellen sei, dies den Zeitraum von drei Jahren überschreiten würde und damit eine erneute Veränderungssperre nur bei Vorliegen „besonderer Umstände“ im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB zulässig wäre, geht fehl. Der Bevollmächtigte des Klägers übersieht insoweit, dass allein maßgeblich die Zahl der Sperrjahre i. S. der §§ 14,17 BauGB ist. Da das Bauvorhaben des Klägers im Zeitraum zwischen dem Außerkrafttreten der ersten Veränderungssperre am 3. August 2014 und dem erneuten Inkrafttreten einer solchen am 26. Februar 2016 unter Umständen genehmigungsfähig und bauplanungsrechtlich zulässig gewesen wäre, schließt es aus, diesen Zeitraum zur Zahl der Sperrjahre hinzuzurechnen. Die Frage einer eventuellen Genehmigungsfähigkeit in dem vorbezeichneten Zeitraum ist hingegen nicht zu vertiefen, da maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob dem Kläger ein Genehmigungsanspruch für das von ihm beabsichtigte Bauvorhaben zusteht, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist. Zu diesem Zeitpunkt kann dem Vorhaben jedenfalls die erneute Veränderungssperre vom 25./26. Februar 2016 entgegen gehalten werden.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil die inhaltlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre aus Sicht der Kammer fortbestehen.

2.6 Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB dient dem Schutz der Planungshoheit der Gemeinde. Sie soll auf den im künftigen Planbereich eines in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes liegenden Grundstücken vorübergehend solche tatsächlichen Veränderungen verhindern, die die Planungsarbeiten oder die künftige in einem Bebauungsplan verbindlich festgesetzte bauliche Ordnung beeinträchtigen oder unmöglich machen würden. Die Notwendigkeit einer befristeten Sicherung der Bauleitplanung ergibt sich dabei aus dem Umstand, dass die Aufstellung eines Bebauungsplanes wegen der Komplexität der gemeindlichen Aufgabe häufig einen erheblichen Zeitbedarf auslöst. Da mit dem Erlass der Veränderungssperre ein befristetes repressives Bauverbot mit Befreiungsvorbehalt begründet wird, ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG erforderlich, dass die Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten Planung erkennen lässt (vgl. BVerwG, B. v. 25.11.2003 - 4 BL 60/03 - NVwZ 2004, 477 ff.). Diese Forderung nach einem Mindestmaß an Konkretisierung ergibt sich aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG. Es soll verhindert werden, dass die Entwicklung eines Grundstücks für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum unterbunden wird, ohne dass für den Betroffenen erkennbar ist, was mit der Veränderungssperre als Planungsziel erreicht werden soll. Diese mit dem Erlass einer Veränderungssperre für ein Grundstück verbundene Beschränkung der Befugnisse des Eigentümers ist für diesen nur hinnehmbar, wenn für ihn auch absehbar ist, wie sein Grundstück nach den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes genutzt werden kann. Nur unter dieser Voraussetzung ist der Eigentümer in der Lage, seine Dispositionen in Bezug auf etwa vorhandene Gebäude und hinsichtlich der künftigen Nutzung sachgerecht zu treffen. Ein planerisches Minimum ist auch deshalb erforderlich, weil der Eigentümer sonst nicht in der Lage wäre, die Chancen zur Erlangung einer Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Wenn auch im Gegensatz zu § 33 BauGB Planreife für den Erlass einer Veränderungssperre nicht verlangt wird, so muss doch die künftige Nutzung des Gebiets der Art nach im Wesentlichen festgelegt sein. Hieraus folgt, dass die Anforderungen an die Konkretisierung im Interesse eines effektiven Schutzes der gemeindlichen Planung nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerwG, U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - NVwZ 2004, 858 ff.). Hierzu muss die Gemeinde positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplanes entwickeln, wobei es im Allgemeinen genügt, dass die Ziele und Zwecke der Planung und die die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden Elemente beim Erlass der die Bauleitplanung sichernden Veränderungssperre vorliegen. Umgekehrt wäre das Konkretisierungserfordernis durch Planungen verletzt, deren Inhalt noch in keiner Weise abzusehen ist. Eine hinreichende konkretisierte Planungsabsicht der Gemeinde kann sich dabei nicht nur aus dem Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. aus dessen Bekanntmachung ergeben, sondern auch aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der die Veränderungssperre beschlossen wurde, sowie aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen (vgl. BVerwG, B. v. 1.10.2009 - 4 BN 34/09 - NVwZ 2010, 42 ff.).

Des Weiteren ist die Sicherung einer reinen Negativplanung unzulässig, da sie einen Verstoß gegen § 1 Nr. 3 BauGB darstellen würde. Es muss daher auch dann, wenn sich die städtebaulichen Planvorstellungen auf das städtebaulich Unerwünschte beschränken oder gegen bestimmte Vorhaben richten, ein positives Nutzungskonzept zugrunde liegen. Dabei können positive Planungsziele nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen, etwa zur Abgrenzung und zur genaueren Darstellung des Gewollten, festgesetzt werden. Auch die Gliederungsmöglichkeiten des § 1 Nr. 4 bis 9 BauNVO gestatten den Ausschluss bestimmter Nutzungen durch negative Festsetzungen (VG Augsburg, U. v. 18.10.2012 - Au 5 K 12.1131 - juris Nr. 44). Zu berücksichtigen bleibt aber stets, dass es der planenden Gemeinde keinesfalls verwehrt ist, auf anhängige Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu reagieren, der den jeweiligen Bauanträgen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Gemeinden haben entsprechend im Regelungssystem des Baugesetzbuches grundsätzlich das Recht, aus Anlass eines konkreten Bauantrages die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Vorhabens noch zu verändern (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1986 - 4 C 43/83 - NVwZ 1986, 556 f.; B. v. 18.12.1990 - 4 NB 8/90 - NVwZ 1991, 875 ff.). Der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit ist es daher unbenommen, einen konkreten Bauantrag als Anlass zu nehmen, eine entsprechende Bauleitplanung zu initiieren, die gegebenenfalls dem Vorhaben seine planungsrechtliche Zulässigkeit nimmt. Allein aus dem Umstand, dass ein Bebauungsplan nach seiner Entstehungsgeschichte einen zeitlichen und sachlichen Bezug zu dem zu verhindernden Vorhaben aufweist, können keine Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der zu sichernden Planung hergeleitet werden (BVerwG, B. v. 18.12.1990, a. a. O.). Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob eine bestimmte Planung - auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist - für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Nr. 3 BauGB erforderlich ist, wobei der Gemeinde ein weites städtebauliches Planungsermessen eingeräumt ist.

Schließlich wäre eine Veränderungssperre dann unwirksam, wenn die im Aufstellungsbeschluss manifestierte Planung der Gemeinde offensichtlich rechtswidrig und der Mangel schlechterdings nicht behebbar wäre (BVerwG, B. v. 21.12.1993 - 4 NB 40/93 - NVwZ 1994, 685 f.; BayVGH, B. v. 24.5.2000 - 26 N 99.969 - BayVBl 2000, 722 ff., B. v. 9.10.2012 - 15 N 11.1857 - juris Nr. 19).

Gemessen an den dargelegten Anforderungen erweist sich die von der Beklagten beschlossene Veränderungssperre als rechtwirksam. Mit dem in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan Nr. ... „...“ verfolgt die Beklagte das Ziel, einem in Folge zunehmender Ansiedlung von Vergnügungsstätten bereits beginnenden Verfall des vorhandenen, überwiegend von Wohnen und anderen sensiblen Nutzungen geprägtem Mischgebiet entlang der ... vorzubeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, beabsichtigt die Beklagte ein Mischgebiet festzusetzen, in dem die allgemein zulässigen Nutzungen wie beispielweise Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Einzelhandelsbetriebe gestärkt und gesichert werden sollen. Dagegen sollen Gartenbaubetriebe, Tankstellen, Bordelle, bordellartige Betriebe, Wohnungsprostitution und Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden, um die Versorgungsfunktion für die angrenzenden Wohnareale nicht zu gefährden und die sensiblen Nutzungen (wohnen, Denkmal, ...) nicht zu beeinträchtigen. Die Beklagte hat damit hinreichende konkrete, positive planerische Vorstellungen über den künftigen Inhalt des Bebauungsplanes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung entwickelt, die auch nicht von vornherein als unrealisierbar erscheinen.

Die gemeindliche Planungsabsicht ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, das bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4-9 und 13 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Daneben kann nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO auch festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in dem Baugebieten nach §§ 2-9 BauNVO vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Danach kann der geplante generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten Gegenstand der Festsetzung eines künftigen Bebauungsplanes sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2009 - 1 ZB 07.345 - juris Nr. 16; B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Nr. 4).

Damit widerspricht das vom Kläger geplante Bauvorhaben als Vergnügungsstätte den künftigen, durch eine wirksame „erneute“ Veränderungssperre gesicherten planungsrechtlichen Vorgaben des künftigen Bebauungsplanes Nr. ... „...“ der Beklagten.

Schließlich bestehen keine Zweifel an der Erforderlichkeit des Ausschlusses von Vergnügungsstätten im künftigen Plangebiet i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. Was i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, B. v. 17.5.1995 - 4 NB 30/94 - BayVBl 1995, 632 ff.). Der betroffenen Gemeinde kommt hierbei ein weites städtebauliches Ermessen zu. Ist es - wie hier - das erklärte Ziel der Beklagten, mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten die vorhandene Mischgebietsstruktur zu erhalten und zu stärken, so erfüllt dies die Anforderungen an eine Planrechtfertigung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB. Darüber hinaus ist die erneute Veränderungssperre zur Sicherung der Planung der Beklagten erforderlich, weil das vom Kläger beantragte Vorhaben den Planungen der Beklagten im Plangebiet des künftigen Bebauungsplanes Nr. ... „...“ widerspricht.

3. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der wirksamen erneuten Veränderungssperre. Gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung bzw. § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln. Zu den öffentlichen Belangen, die einem Vorhaben im Sinne dieser Regelung entgegenstehen können, gehört nicht zuletzt der mit der Veränderungssperre verfolgte Sicherungszweck. Ein Vorhaben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, darf auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden. Andernfalls wäre die Veränderungssperre nicht geeignet, ihre Aufgabe als Sicherungsinstrument der Bauleitplanung der Gemeinde zu erfüllen (BVerwG, B. v. 9.2.1989, 4 B 236/88 - BauR 1989, 432 f.).

Im vorliegenden Fall muss die Abwägung zum Nachteil des Klägers ausfallen, da der von der Veränderungssperre beabsichtigte Sicherungszweck die Ablehnung des Antrages auf Nutzungsänderung rechtfertigt. Das klägerische Vorhaben würde die Durchführung der von der Beklagten beabsichtigten Planung zumindest wesentlich erschweren. Darüber hinaus könnte das Vorhaben des Klägers von anderen Bauantragstellern als Bezugsfall herangezogen werden und im Ergebnis die Veränderungssperre wirkungslos machen (vgl. VG Augsburg, U. v. 26.9.2013 - Au 5 K 12.1307 - juris Rn. 52).

4. Da die erneute Veränderungssperre der Beklagten vom 25./26. Februar 2016 dem beantragten Bauvorhaben des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung entgegensteht, muss die Klage auch im ersten Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben. Für eine Neuverbescheidung des Klägers aufgrund eines nicht bzw. fehlerhaft ausgeübten Ermessens der Beklagten bleibt vorliegend kein Raum.

5. Der vom Kläger gestellte zweite Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung, dass das vom Kläger beantragte Vorhaben bis zum Erlass der Satzung über die erneute Veränderungssperre (25./26. Februar 2016) zulässig war, erweist sich bereits als unzulässig. Zwar ist die aufschiebende Bedingung für eine Entscheidung des Gerichts über diesen zweiten Hilfsantrag mit der festgestellten Erfolglosigkeit von Haupt- und erstem Hilfsantrag eingetreten, jedoch hat der Kläger ein besonderes Feststellungsinteresse nicht substantiiert dargelegt.

Voraussetzung einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO - vorliegend gestützt auf den rechtlichen Vortrag des Klägers, dass sein Vorhaben bis zum Inkrafttreten der erneuten Veränderungssperre am 26. Februar 2016 genehmigungsfähig gewesen wäre - ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist und die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich ist (OVG NRW, B. v. 23.1.2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ - RR 2003, 696; BayVGH, B. v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung darf außerdem nicht offensichtlich aussichtslos sein.

Zwar kann nach der Rechtsprechung die rechtswidrige Versagung einer Baugenehmigung Amtshaftungsansprüche auslösen (vgl. OVG NRW, B. v. 24.4.2013 - 2 A 1548/12 - juris). Ist ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Sinne des Antragstellers entscheidungsreif, so hat die Behörde den Antrag ordnungsgemäß und rechtzeitig positiv zu verbescheiden. Eine Verzögerung der Entscheidung stellt in der Regel eine Amtspflichtverletzung dar (vgl. BGH, U. v. 24.2.1994 - III ZR 6/93 - BRS 68 Nr. 70).

Dessen ungeachtet hat der Kläger es vorliegend versäumt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinreichend substantiiert darzulegen. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der verzögerten Behandlung des Bauantrages des Klägers geltend machen zu wollen. Auch zur eventuell geltend zu machenden Schadenshöhe sind die Ausführungen des Klägers bzw. von dessen Bevollmächtigten äußerst vage geblieben. Der Schaden, der dem Kläger individuell entstanden ist, wurde gar nicht thematisiert. Ein schriftsätzlicher Vortrag hierzu fehlt vollständig. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2016 wurde lediglich vom Bevollmächtigten auf entsprechende Erfahrungswerte zum entgangenen Gewinn bei vergleichbaren Spielhallen und einer vergleichbaren Zahl von Spielgeräten verwiesen. Ein individueller Bezug zur beabsichtigten Spielhalle des Klägers fehlt vollständig. Der Kläger selbst hat lediglich behauptet, Verträge über Spielgeräte bereits abgeschlossen zu haben. Diese Verträge wurden dem Gericht jedoch ebenfalls nicht vorgelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der behaupteten Anschaffung eines Wechselgeldautomaten. Auf eventuell entstandene Architektenkosten hat der Kläger ebenfalls nicht hingewiesen bzw. diese nicht belegt.

Gesamtbetrachtend ist dem Vortrag des Klägers deshalb bereits keine ernsthafte Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses zu entnehmen. Nach Auffassung der Kammer genügt der Vortrag nicht zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der vom Kläger begehrten Feststellung. Der Kläger muss von sich aus substantiiert darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12; B. v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris Rn. 10; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47). Zwar bedarf es hierfür regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass ein Amtshaftungsprozess tatsächlich angestrebt wird und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde, individualisierte Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.448 - juris Rn. 10; B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13). Dies zugrungelegt, lässt der Vortrag des Klägers bzw. dessen Bevollmächtigten die geforderte Individualität der Schadensbetrachtung vermissen. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich im Wesentlichen in Allgemeinplätzen zum entgangenen Gewinn beim Betrieb von vergleichbaren Spielhallen. Zum Beleg eines dem Kläger drohenden Schadens wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt. Bei dieser Sachlage sieht sich das Gericht außer Stande, in die inhaltlich vom Kläger aufgeworfene Frage, ob es sich bei der von ihm beabsichtigten Spielhalle und der hierfür vorgesehenen Nutzfläche um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte i. S. v. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO handelt, einzutreten.

Ebenfalls nicht gerichtlich zu klären ist die unter den Beteiligten strittige Frage, ob insoweit ein Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre. Die Klärung dieser Fragen bleibt damit dem Zivilgericht in einem eventuell geltend gemachten Amtshaftungsprozess auf der Grundlage von § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. Art. 34 GG vorbehalten.

6. Zusammenfassend bleibt die Klage daher in den Haupt- und Hilfsanträgen erfolglos und war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 60.036,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.1.2.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl, Sonderbeilage Januar 2014). Bei einer vom Kläger geltend gemachten Hauptnutzfläche von 100,06 m² errechnet sich insoweit ein Streitwert von 60.036,- EUR.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2016 - Au 5 K 16.271

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(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden. (2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an da

Baugesetzbuch - BBauG | § 17 Geltungsdauer der Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Baugesetzbuch - BBauG | § 16 Beschluss über die Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Ab

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2016 - Au 5 K 16.271 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 16. Juni 2016 - Au 5 K 16.271 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2014 - 15 ZB 14.448

bei uns veröffentlicht am 13.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2014 - 15 ZB 12.1562

bei uns veröffentlicht am 27.03.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. März 2014 - 2 A 2679/12

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG Glü

Referenzen

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach Umstellung ihrer Klage im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet war.

Am 21. März 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Seniorenhotels (Haus 5) auf dem Grundstück Fl. Nr. .../301 Gemarkung K. Nachdem die Klägerin auf Verlangen der Beklagten mehrfach Unterlagen und Erklärungen nachgereicht hatte, erhob sie am 20. Juni 2013 Untätigkeitsklage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag positiv zu verbescheiden, hilfsweise über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013, geändert durch Bescheid vom 21. November 2013 genehmigte die Beklagte das Sonderbauvorhaben unter Erteilung mehrerer Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Daraufhin stellte die Klägerin ihre Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beantragte festzustellen, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war.

Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Da der Beklagten ein Ermessensspielraum zur Erteilung der Befreiungen eingeräumt sei, könne im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht bezüglich dieser Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war, schon deswegen unzulässig ist, weil der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigung wegen der darin enthaltenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Ermessen zustand. Das Verwaltungsgerichts beruft sich insoweit auf die zum Beamtenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage neben der Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wegen der damit verbundenen Erweiterung des Streitgegenstands nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1982 - 2 B 72.82 - n. v.; U. v. 2.10.1986 - 2 C 31.85 - NVwZ 1987, 229 Rn. 22; U. v. 22.3.1990 - 2 C 2/88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216). Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die Klägerin mit ihrer ursprünglichen (Untätigkeits-)Klage nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht hat (Hilfsantrag), sondern einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Hauptantrag) mit der (konkludenten) Behauptung, das Ermessen der Behörde habe sich auf Null reduziert. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren wird bei einer erledigten Verpflichtungsklage aber grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird, sondern vom bisherigen Antrag umfasst war (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - BVerwGE 89, 354/355; U. v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.). Die Frage braucht indes nicht entschieden werden, weil das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend) und der Antrag auf Zulassung der Berufung deshalb keinen Erfolg haben kann.

2. Die Klage und der Zulassungsantrag sind unzulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B. v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B. v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6). Das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gleichermaßen. Ist ein gerügter Mangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens ersichtlich nicht oder nicht mehr von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 1 ZB 08.2292 - juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 101, 125, 154, 182, 224).

Das ist hier der Fall. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nach der Erledigung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung nicht erheblich, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrten Feststellung dargelegt hat.

a) Voraussetzung einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substanziiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.; OVG MV, B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Zwar nennt die Klägerin eine Anspruchsgrundlage für ihr Schadenersatzbegehren (Art. 34 GG, § 839 BGB). Ihr weiteres Vorbringen erschöpft sich aber im Wesentlichen in der wiederholten, jedoch nicht hinreichend substanziierten Behauptung, sie werde einen Amtshaftungsprozess wegen der Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung anstrengen. Insbesondere lässt ihr Vortrag nicht erkennen, welcher konkrete Schaden ihr entstanden sein soll. Soweit sie auf den richterlichen Hinweis vom 10. April 2014 durch ihren vertiefenden Schriftsatz vom 30. April 2014 nunmehr geltend macht, „es sei evident, dass einem gewerblichen Bauträger durch auch nur geringe zeitliche Verzögerungen seiner Bautätigkeit wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung erhebliche finanzielle Folgeschäden entstünden, in Gestalt von Finanzierungszinsen, Verzugszinsen wegen vereinbarter Fertigstellungstermine usw.“, bezieht sich dieser Vortrag gerade nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern bleibt im Allgemeinen gehalten. Er kann daher nicht dahin gehend verstanden werden, dass der Klägerin als Bauträgerin tatsächlich ein derartiger Schaden entstanden ist. Dafür spricht auch, dass sie keine Unterlagen zum Beleg eines solchen Schadens vorgelegt hat.

b) Zur Darlegung des Feststellungsinteresses bestand auch Veranlassung, obwohl das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hierauf nicht eingegangen ist. Zwar müssen Rechts- oder Tatsachenfragen, die in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erörtert worden sind, im Zulassungsantrag grundsätzlich nicht dargelegt werden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a. a. O., § 124a Rn. 197 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64 ff.). Da die Umstellung des Klageantrags infolge der Erledigung durch den Erlass des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Oktober 2013 hier aber bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ist, hätte die Klägerin die Tatsachen, die ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, bereits in diesem Verfahren, jedenfalls aber im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorbringen müssen. Insoweit können keine geringeren Anforderungen gelten als in den Fällen, in denen die Erledigung erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287).

3. Da die Berufung schon aus diesem Grund nicht zuzulassen ist, kommt es auf die unter den Beteiligten strittige Frage nicht an, ob ein Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre, weil die Baugenehmigung wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen, insbesondere wegen eines erst am 24. September 2013 bei der Beklagten eingegangenen Stellplatznachweises (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBO, § 3 Abs. 1 StPlS), nicht vor dem Zeitpunkt des 11. Oktober 2013 hätte erteilt werden müssen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 7. Februar 2011 einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 200, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung für die Änderung der Nutzung einer Betriebswohnung in eine Modelwohnung (Bordell) auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung O. Zugleich wendet sich die Klägerin gegen die im Versagungsbescheid vom 15. Juni 2011 in Nr. 2 verfügte Untersagung der Nutzung der Betriebswohnung als Modelwohnung. Das Gebäude, in dem die Wohnung untergebracht ist, liegt im Geltungsbereich des am 5. August 2011 bekannt gemachten Bebauungsplans der Beklagten Nr. 227 A II 1, der der Art der baulichen Nutzung nach ein Gewerbegebiet unter Ausschluss von Vergnügungsstätten, Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wohnungsprostitution festsetzt. Das Verwaltungsgericht hat die in Nr. 4 des Bescheids vom 15. Juni 2011 verfügte Zwangsgeldandrohung aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die im Jahr 2010 vorgenommene Umnutzung der ursprünglichen Betriebswohnung in eine Modelwohnung (Bordell), weil das Vorhaben den Festsetzungen des am 5. August 2011 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 widerspricht. Dies ist nicht ernstlich zweifelhaft.

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan nicht wegen „langjähriger Planungsunterbrechung“ unwirksam. Der zwischen dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 und der Bekanntmachung des Bebauungsplans am 5. August 2011 liegende Zeitraum von fast 25 Jahren wirkt sich nicht auf die Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB aus. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in den von der Klägerin genannten Entscheidungen und in ständiger Rechtsprechung ausführt, dass ein Bebauungsplan nicht erforderlich ist, wenn er aus tatsächlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, stellt es auf den Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und dessen Verwirklichung ab, nicht aber auf den Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 - 4 CN 14/00 - BVerwGE 116, 144 = juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4/03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 11). Ob Planungshindernisse bestehen, hat der Plangeber beim Satzungsbeschluss (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) mit Blick auf den gewollten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplans zu beurteilen (BVerwG, B.v. 26.1.2010 - 4 B 43/09 - BauR 2010, 871 = juris Rn. 12). Aus der in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (B.v. 4.8.2004 - 2 R 31/04 - juris) folgt nichts anderes, weil es darin um die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre und nicht um den von der Klägerin hergestellten Zusammenhang zwischen Aufstellungsbeschluss und Bebauungsplan geht. Im Übrigen ist der Aufstellungsbeschluss für den späteren Bebauungsplan keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BVerwG, B.v. 15.4.1988 - 4 N 4/86 - BVerwGE 79, 200 = juris Rn. 24 ff.; BVerwG, B.v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 7).

bb) Der Bebauungsplan der Beklagten ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das im Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung unwirksam, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Beklagte hat die Gefährdungssituation, die durch die Überplanung der mit Altlasten behafteten Flächen entsteht, ermittelt und in ihre Abwägung eingestellt (s. D.2.5 der Planbegründung). Auf Grundlage eines Fachgutachtens aus dem Jahr 1996 und der Stellungnahme des Umweltamts - Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht - vom 24. August 2010 war der Beklagten die Altlastensituation hinreichend bekannt. Weitergehende Untersuchungen als die Vorgenommenen waren nach der zugrunde liegenden Planungskonzeption nicht veranlasst. Im Bebauungsplan wird darauf hingewiesen, dass bei jedem größeren Bodeneingriff auf der als Altlastenfläche gekennzeichneten Fläche ein Altlastengutachter heranzuziehen und das Umweltamt der Beklagten einzuschalten ist (vgl. E.1 der textlichen Hinweise). Die Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind im Bebauungsplan gekennzeichnet (vgl. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). Zu Recht weist die Klägerin selbst darauf hin, dass eine bestehende Altlastenproblematik durch bauplanerische Festsetzungen nur in äußerst beschränktem Umfang und zudem nur mittelbar gelöst werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2000 - 2 N 97.3096 - juris). Insbesondere können im Rahmen der Bauleitplanung keine Maßnahmen zu einer Bodensanierung vorgesehen und durchgesetzt werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2013 - 15 N 11.178 - juris Rn. 52 m. w. N.). Zu Unrecht geht die Klägerin aber davon aus, dass die Beklagte aufgrund der Altlastenproblematik nicht berechtigt gewesen sei, ein Baurecht durch Bebauungsplan auszuweisen bzw. einzuschränken. Die Festsetzung eines - bereits faktisch bestehenden - Gewerbegebiets mit hohem Versiegelungsgrad ist geeignet, den Konflikt zwischen Bodennutzung und Bodenbelastung zu minimieren. Die Wirkungspfade Boden-Nutzpflanze und Boden-Mensch sind in Gewerbegebieten in der Regel von nachrangiger Bedeutung. Hinsichtlich des nutzungsunabhängigen Wirkungspfads Boden-Grundwasser ist ein hoher Versiegelungs- und Überbauungsgrad sachgerecht, weil eine Versiegelung schädlich veränderter Böden oder Altlasten auch als Sicherungsmaßnahme i. S. v. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BBodSchV in Betracht kommt. Die hohe bauliche Ausnutzbarkeit der Bauflächen vermittelt den - mit und ohne Planung - zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen verpflichteten Grundstückseigentümern zudem ein wirtschaftliches Äquivalent zu den Kosten der Sanierung. Schließlich würde ein Absehen von der Planung die bestehende Altlastensituation des bereits im Bestand bebauten Plangebiets nicht verbessern, umgekehrt aber dem Regelungsbedürfnis, das die Beklagte u. a. in Bezug auf Vergnügungsstätten und Bordelle gesehen hat, widersprechen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2013 a. a. O.).

cc) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von den ihrem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans hat, wird im Zulassungsantrag nicht infrage gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

dd) Nachdem die Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans entstehen lassen, stellt sich die Frage nicht, ob das Vorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte. Ebenso wenig kommt es für die im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachte Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin entscheidungserheblich darauf an, ob das Vorhaben vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans zulassungsfähig war, weil der Bebauungsplan bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Kraft getreten war.

b) Die erstmals im Zulassungsverfahren gemachten Ausführungen der Klägerin zur Umstellung ihrer Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Genehmigung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Genehmigungsfähigkeit vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans führen nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Es ist schon zweifelhaft, ob die angekündigte (hier: hilfsweise) Umstellung der Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Zulassungsverfahren trotz Eintritt des erledigenden Ereignisses noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Zwar kann nach einer Erledigung der Hauptsache grundsätzlich die Berufung mit dem Zweck weiterverfolgt werden, im Berufungsverfahren einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu stellen. Nachdem die Erledigung hier aber bereits im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetreten und demgemäß eine Umstellung bereits in diesem Verfahren möglich war, spricht viel dafür, dass die Umstellung des Klageantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag - wie bei der Klageänderung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 36 m. w. N.) - im Zulassungsverfahren nicht möglich ist, sondern eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung voraussetzt.

bb) Jedenfalls genügt der Vortrag der Klägerin zur beabsichtigten (hilfsweisen) Umstellung ihrer Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage setzt ein berechtigtes Interesse voraus, das bereits im Zulassungsverfahren zu verdeutlichen ist (BVerwG, B.v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B.v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 78b m. w. N.). Beruft sich der Kläger auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, muss er regelmäßig darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B.v. 9.3.2005 - 2 B 111/04 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Münster, B.v. 23.1.2003 - 13 A 4859 - NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, B.v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13). Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (OVG Lüneburg B.v. 29.8.2007 - 10 LA 31/06 - juris Rn. 6). Der Vortrag im Zulassungsverfahren, „Die Frage, zu welchem konkreten Zeitpunkt oder in welcher angemessenen Zeit die Beklagte verpflichtet war, eine Baugenehmigung zu erteilen, ist Gegenstand eines vor den Zivilgerichten zu führenden Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses (siehe BayVGH, Beschluss vom 29.11.2010, 15 B 10.1439 - juris)“, genügt den genannten Anforderungen nicht.

cc) Dessen ungeachtet hatte die Klägerin auch bis zum In-Kraft-Treten des Bebauungsplans keinen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend), weil der Zulassung des Vorhabens die Veränderungssperre der Beklagten entgegenstand.

(1) Die Wirksamkeit der Veränderungssperre begegnet - anders als die Klägerin einwendet - keinen ernstlichen Zweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, B.v. 22.1.2013 - 4 BN 7/13 - juris Rn. 3 m. w. N.). Diese Voraussetzungen lagen bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses der - später zweimal verlängerten - Veränderungssperre am 26. Juli 2007 vor. Zweifel am Erfordernis der Planung im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bestehen nicht deshalb, weil der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 227 A „Südlich der Stuttgarter Straße“ bereits am 22. Oktober 1986 gefasst wurde. Denn einzige Voraussetzung einer zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung erlassenen Veränderungssperre ist nach § 14 Abs. 1 BauGB ein vorheriger Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans. Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf, enthält das Gesetz nicht (BVerwG, B.v. 26.6.1992 - 4 NB 19/92 - NVwZ 1993, 475 = juris Rn. 7; BVerwG, B.v. 8.1.1993 - 4 B 258/92 - juris Rn. 7).

Der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 22. Oktober 1986 zufolge war mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 227 A beabsichtigt, die nördlich der Stuttgarter Straße bereits begonnene gewerbliche Entwicklung nach Süden zu erweitern. An dieser Planung hat die Beklagte - trotz längerer Unterbrechung u. a. aufgrund der Altablagerungen im Bereich der verfüllten Kiesgrube und der komplexen Grundbesitzverhältnisse - in der Folge für den gegenständlichen Bereich des Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 festgehalten. Sie hat am 26. Juli 2007 die Fortführung der Planung aus Anlass einer Bauvoranfrage zum Neubau einer Spielhalle für den Bebauungsplan Nr. 227 A II „Gewerbegebiet südlich der Stuttgarter Straße - Teilbereich Nord“ (vgl. Beschluss zur Aufteilung des Bebauungsplanverfahrens in einen Teilbereich Süd/Nr. 227 A I und einen Teilbereich Nord/Nr. 227 A II vom 17.10.1990) bekräftigt und hieran anschließend am selben Tag den Erlass einer Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. 227 A II beschlossen. Es ist nicht zu sehen, dass die dem Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 zugrunde liegende Planungsabsicht zur Ausweisung eines Gewerbegebiets zu irgendeinem Zeitpunkt endgültig aufgegeben worden wäre. Angesichts der bereits im Aufstellungsbeschluss dokumentierten Absicht, ein Gewerbegebiet als einen bestimmten Baugebietstyp auszuweisen, diente die Veränderungssperre jedenfalls der Sicherung einer hinreichend konkretisierten Planung, weil die zukünftige Nutzung des Gebiets danach im Wesentlichen festgelegt war (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2000 - 4 BN 35/00 - juris Rn. 3).

(2) Die Ausführungen der Klägerin zum „Obsoletwerden des Aufstellungsbeschlusses“, der Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist, führen nicht zur Zulassung der Berufung. Wie bereits dargelegt wurde, wird der Aufstellungsbeschluss nicht deshalb unwirksam, weil zwischen seinem Erlass und dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans ein langer Zeitraum liegt. Die Berechnungen der Klägerin mit einem Faktor von 4 Jahren als längst möglichen Zeitraum der Dauer einer Veränderungssperre gehen deshalb ins Leere, weil das Gesetz keine Regelungen darüber enthält, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlass der Veränderungssperre liegen darf. Auch die Zulassung von Vorhaben im Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und In-Kraft-Treten des Bebauungsplans lässt die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses unberührt. Insbesondere hat die Beklagte ihr im Aufstellungsbeschluss vom 22. Oktober 1986 dokumentiertes Planungsziel zur Ausweisung eines Gewerbegebiets nicht deshalb aufgegeben, weil sie u. a. Vergnügungsstätten, produzierendes Gewerbe, Logistikunternehmen oder Verkaufsstätten zugelassen hat. Denn diese Nutzungen sind im Gewerbegebiet allgemein zulässig oder jedenfalls ausnahmsweise zulassungsfähig. Soweit die Beklagte das dem Aufstellungsbeschluss zugrunde liegende Plangebiet Nr. 227 A mit Beschluss vom 17. Oktober 1990 in einen Nordteil (Nr. 227 A II) und einen Südteil (Nr. 227 A I) aufgeteilt und im Südteil des Plangebiets Sportanlagen zugelassen hat, folgt hieraus nicht die Aufgabe der Planungsziele für den gegenständlichen Nordteil (Nr. 227 A II). Der Vortrag zum „Monitoring von Bebauungsplänen“ vermag die Rechtsauffassung der Klägerin schon deshalb nicht zu stützen, weil Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bebauungsplans den Planvollzug betreffen.

(3) Auch die weiteren Darlegungen der Klägerin vermögen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Veränderungssperre zu begründen. Dass die Absicht der Beklagten, ein Gewerbegebiet auszuweisen, „sicherungsfähig“ ist, weil die zukünftige Nutzung des Gebiets danach im Wesentlichen festgelegt ist, wurde bereits ausgeführt. Die Zulässigkeit einer Veränderungssperre setzt nicht voraus, dass schon der ihr zugrundeliegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, über den Inhalt der angestrebten Planung abschließend Aufschluss gibt (vgl. BVerwG, B.v. 9.8.1991 - 4 B 135/91 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Einwand der Klägerin, die Funktion der §§ 29 ff. BauGB würde außer Kraft gesetzt, wenn Veränderungssperren auf jahrzehntealte Aufstellungsbeschlüsse gegründet würden, ist nicht berechtigt. Der Aufstellungsbeschluss ist Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre, er hat auf die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB aber keine Auswirkungen. Soweit die Klägerin ihre Rechtsauffassung wiederrum auf den langen Zeitraum zwischen Aufstellungsbeschluss und Veränderungssperre stützt, vermag sie damit die Wirksamkeit der Veränderungssperre aus den genannten Gründen nicht ernstlich infrage zu stellen. Die im Planbereich des Bebauungsplans Nr. 227 A II 1 zugelassenen Nutzungen schließlich, auf die die Klägerin hinweist, berühren den Gewerbegebietscharakter des Plangebiets nicht. Dass der Aufstellungsbeschluss eine völlig andere Ausrichtung gehabt habe als das Baugebiet im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre, trifft ebenso wenig zu wie die Behauptung, bei Erlass der Veränderungssperre seien über die Art der baulichen Nutzung keine Vorstellungen mehr vorhanden gewesen, weil sich „das Gesicht des Gebiets … gegenüber den Vorstellungen aus 1986 grundlegend verändert“ habe. Die Beklagte beabsichtigte 1986 ein Gewerbegebiet auszuweisen, sie beabsichtigte dies auch im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre und sie hat dieser Absicht entsprechend später ein Gewerbegebiet ausgewiesen.

(4) Anders als die Klägerin darlegt, bestand auch kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 VwGO). Im Zeitpunkt des Eingangs des Bauantrags vom 20. April 2011 waren die Planvorstellungen der Beklagten bereits weitestgehend konkretisiert. Soweit es hier von Relevanz ist, wurde u. a. in der Begründung des Beschlusses zur Fortschreibung des Plankonzepts vom 24. Juni 2010 ausgeführt, dass die Ansiedlung von weiteren Bordellen künftig ausgeschlossen wird. Weshalb der Sicherungszweck bezogen auf das konkrete Vorhaben entfallen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme der Klägerin, das Ausnahmeermessen wäre zu ihren Gunsten auf Null reduziert gewesen.

c) Die Darlegungen der Klägerin hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Nutzung der Wohnung zum Zweck der Ausübung der Prostitution ohne die erforderliche Genehmigung und damit im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgenommen wurde (vgl. Art. 76 Satz 2 BayBO). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, die Klägerin könne sich nicht auf Gründe des Bestandsschutzes der seit 2010 ausgeübten Nutzung zu Zwecken der Prostitution berufen, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Zulassungsfähigkeit des Vorhabens stand die wirksame Veränderungssperre der Beklagten entgegen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen (Nr. 1 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren beurteilen.

Die Beklagte war sich der Belastung des Bodens mit umweltgefährdenden Stoffen im Plangebiet bewusst und sie hat sich abwägend damit auseinandergesetzt. Nach Verfüllung der zwischen den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts und 1970 ausgebeuteten Kiesabbaufläche wurde 1996 ein Gutachten zur Gefahrenabschätzung der Altablagerung erstellt, das nach der Planbegründung in seinen wesentlichen Aussagen noch heute Gültigkeit besitzt. Auch nach Auffassung des Umweltamts der Beklagten (vgl. Stellungnahme vom 24. August 2010) ist eine Bebauung der kontaminierten Flächen unter Berücksichtigung bestimmter Bedingungen, auf die in der Planbegründung hingewiesen wird, möglich.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich nicht geklärt oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36 m. w. N.).

Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen, „nach welchem Zeitraum eine Gemeinde die Planung aufgegeben hat“ und „mit welchem Grundwissen eine Gemeinde eine riesige Deponie überplanen darf“, nicht in Betracht. Auf die Ausführungen des Senats in Nr. 1 wird verwiesen.

4. Auch die Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist vor allem erforderlich, dass der Rechtsmittelführer angibt, welcher abstrakte Rechtssatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts aufgestellte abstrakte Rechtssatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 124a Rn. 73). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat weder einen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2000 (Az. 2 N 97.3096 - juris) noch einen dazu in Widerspruch stehenden Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil herausgearbeitet. Davon abgesehen begründet die nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bestehende Befugnis, eine von der Gemeinde als Plangeberin für erforderlich gehaltene Altlastenbeseitigung mittels Verträgen zu bewerkstelligen, weder eine entsprechende Verpflichtung, noch lässt sich aus dieser Entscheidung die Annahme einer Pflicht der Gemeinde zu einer „wie auch immer gearteten Sicherung der Sanierung“ ableiten, auf die das Verwaltungsgericht hätte bestehen müssen.

5. Den Darlegungen im Zulassungsantrag lässt sich schließlich kein Verfahrensmangel entnehmen, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hätte den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und das Sicherungsgebiet der Veränderungssperre erneut fassen müssen. Sie hätte im weiteren Aufstellungsverfahren das Verfahren unterbrechen und weitere Fachgutachten zum Deponiekörper einholen müssen. Auf diesen Fehlern, welche das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe, beruhe das angefochtene Urteil. Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe Fehler der Bauleitplanung nicht erkannt, macht die Klägerin der Sache nach eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts geltend. Hierauf kann ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO grundsätzlich nicht gestützt werden (vgl. BVerwG, B.v. 4.5.2005 - 5 B 131/04 - juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1/10 - RdL 2012, 23 = juris Rn. 9 ff.).

6. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Die Wertfestsetzung folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach Umstellung ihrer Klage im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet war.

Am 21. März 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Seniorenhotels (Haus 5) auf dem Grundstück Fl. Nr. .../301 Gemarkung K. Nachdem die Klägerin auf Verlangen der Beklagten mehrfach Unterlagen und Erklärungen nachgereicht hatte, erhob sie am 20. Juni 2013 Untätigkeitsklage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag positiv zu verbescheiden, hilfsweise über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013, geändert durch Bescheid vom 21. November 2013 genehmigte die Beklagte das Sonderbauvorhaben unter Erteilung mehrerer Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Daraufhin stellte die Klägerin ihre Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beantragte festzustellen, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war.

Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Da der Beklagten ein Ermessensspielraum zur Erteilung der Befreiungen eingeräumt sei, könne im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht bezüglich dieser Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war, schon deswegen unzulässig ist, weil der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigung wegen der darin enthaltenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Ermessen zustand. Das Verwaltungsgerichts beruft sich insoweit auf die zum Beamtenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage neben der Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wegen der damit verbundenen Erweiterung des Streitgegenstands nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1982 - 2 B 72.82 - n. v.; U. v. 2.10.1986 - 2 C 31.85 - NVwZ 1987, 229 Rn. 22; U. v. 22.3.1990 - 2 C 2/88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216). Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die Klägerin mit ihrer ursprünglichen (Untätigkeits-)Klage nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht hat (Hilfsantrag), sondern einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Hauptantrag) mit der (konkludenten) Behauptung, das Ermessen der Behörde habe sich auf Null reduziert. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren wird bei einer erledigten Verpflichtungsklage aber grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird, sondern vom bisherigen Antrag umfasst war (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - BVerwGE 89, 354/355; U. v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.). Die Frage braucht indes nicht entschieden werden, weil das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend) und der Antrag auf Zulassung der Berufung deshalb keinen Erfolg haben kann.

2. Die Klage und der Zulassungsantrag sind unzulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B. v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B. v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6). Das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gleichermaßen. Ist ein gerügter Mangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens ersichtlich nicht oder nicht mehr von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 1 ZB 08.2292 - juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 101, 125, 154, 182, 224).

Das ist hier der Fall. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nach der Erledigung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung nicht erheblich, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrten Feststellung dargelegt hat.

a) Voraussetzung einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substanziiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.; OVG MV, B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Zwar nennt die Klägerin eine Anspruchsgrundlage für ihr Schadenersatzbegehren (Art. 34 GG, § 839 BGB). Ihr weiteres Vorbringen erschöpft sich aber im Wesentlichen in der wiederholten, jedoch nicht hinreichend substanziierten Behauptung, sie werde einen Amtshaftungsprozess wegen der Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung anstrengen. Insbesondere lässt ihr Vortrag nicht erkennen, welcher konkrete Schaden ihr entstanden sein soll. Soweit sie auf den richterlichen Hinweis vom 10. April 2014 durch ihren vertiefenden Schriftsatz vom 30. April 2014 nunmehr geltend macht, „es sei evident, dass einem gewerblichen Bauträger durch auch nur geringe zeitliche Verzögerungen seiner Bautätigkeit wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung erhebliche finanzielle Folgeschäden entstünden, in Gestalt von Finanzierungszinsen, Verzugszinsen wegen vereinbarter Fertigstellungstermine usw.“, bezieht sich dieser Vortrag gerade nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern bleibt im Allgemeinen gehalten. Er kann daher nicht dahin gehend verstanden werden, dass der Klägerin als Bauträgerin tatsächlich ein derartiger Schaden entstanden ist. Dafür spricht auch, dass sie keine Unterlagen zum Beleg eines solchen Schadens vorgelegt hat.

b) Zur Darlegung des Feststellungsinteresses bestand auch Veranlassung, obwohl das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hierauf nicht eingegangen ist. Zwar müssen Rechts- oder Tatsachenfragen, die in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erörtert worden sind, im Zulassungsantrag grundsätzlich nicht dargelegt werden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a. a. O., § 124a Rn. 197 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64 ff.). Da die Umstellung des Klageantrags infolge der Erledigung durch den Erlass des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Oktober 2013 hier aber bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ist, hätte die Klägerin die Tatsachen, die ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, bereits in diesem Verfahren, jedenfalls aber im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorbringen müssen. Insoweit können keine geringeren Anforderungen gelten als in den Fällen, in denen die Erledigung erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287).

3. Da die Berufung schon aus diesem Grund nicht zuzulassen ist, kommt es auf die unter den Beteiligten strittige Frage nicht an, ob ein Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre, weil die Baugenehmigung wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen, insbesondere wegen eines erst am 24. September 2013 bei der Beklagten eingegangenen Stellplatznachweises (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBO, § 3 Abs. 1 StPlS), nicht vor dem Zeitpunkt des 11. Oktober 2013 hätte erteilt werden müssen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Sachentscheidung des angefochtenen Urteils mit folgender Maßgabe geändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten des AG GlüStV NRW am 1. Dezember 2012 verpflichtet gewesen ist, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 7. Februar 2011 einen Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Bürofläche in eine Spielhalle auf den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 28, Flur 197 und 200, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach Umstellung ihrer Klage im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet war.

Am 21. März 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Seniorenhotels (Haus 5) auf dem Grundstück Fl. Nr. .../301 Gemarkung K. Nachdem die Klägerin auf Verlangen der Beklagten mehrfach Unterlagen und Erklärungen nachgereicht hatte, erhob sie am 20. Juni 2013 Untätigkeitsklage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag positiv zu verbescheiden, hilfsweise über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2013, geändert durch Bescheid vom 21. November 2013 genehmigte die Beklagte das Sonderbauvorhaben unter Erteilung mehrerer Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB. Daraufhin stellte die Klägerin ihre Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beantragte festzustellen, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war.

Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Da der Beklagten ein Ermessensspielraum zur Erteilung der Befreiungen eingeräumt sei, könne im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht bezüglich dieser Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war, schon deswegen unzulässig ist, weil der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigung wegen der darin enthaltenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Ermessen zustand. Das Verwaltungsgerichts beruft sich insoweit auf die zum Beamtenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage neben der Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wegen der damit verbundenen Erweiterung des Streitgegenstands nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1982 - 2 B 72.82 - n. v.; U. v. 2.10.1986 - 2 C 31.85 - NVwZ 1987, 229 Rn. 22; U. v. 22.3.1990 - 2 C 2/88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216). Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die Klägerin mit ihrer ursprünglichen (Untätigkeits-)Klage nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht hat (Hilfsantrag), sondern einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Hauptantrag) mit der (konkludenten) Behauptung, das Ermessen der Behörde habe sich auf Null reduziert. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren wird bei einer erledigten Verpflichtungsklage aber grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird, sondern vom bisherigen Antrag umfasst war (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - BVerwGE 89, 354/355; U. v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.). Die Frage braucht indes nicht entschieden werden, weil das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend) und der Antrag auf Zulassung der Berufung deshalb keinen Erfolg haben kann.

2. Die Klage und der Zulassungsantrag sind unzulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B. v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B. v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6). Das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gleichermaßen. Ist ein gerügter Mangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens ersichtlich nicht oder nicht mehr von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 1 ZB 08.2292 - juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 101, 125, 154, 182, 224).

Das ist hier der Fall. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nach der Erledigung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung nicht erheblich, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrten Feststellung dargelegt hat.

a) Voraussetzung einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substanziiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.; OVG MV, B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Zwar nennt die Klägerin eine Anspruchsgrundlage für ihr Schadenersatzbegehren (Art. 34 GG, § 839 BGB). Ihr weiteres Vorbringen erschöpft sich aber im Wesentlichen in der wiederholten, jedoch nicht hinreichend substanziierten Behauptung, sie werde einen Amtshaftungsprozess wegen der Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung anstrengen. Insbesondere lässt ihr Vortrag nicht erkennen, welcher konkrete Schaden ihr entstanden sein soll. Soweit sie auf den richterlichen Hinweis vom 10. April 2014 durch ihren vertiefenden Schriftsatz vom 30. April 2014 nunmehr geltend macht, „es sei evident, dass einem gewerblichen Bauträger durch auch nur geringe zeitliche Verzögerungen seiner Bautätigkeit wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung erhebliche finanzielle Folgeschäden entstünden, in Gestalt von Finanzierungszinsen, Verzugszinsen wegen vereinbarter Fertigstellungstermine usw.“, bezieht sich dieser Vortrag gerade nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern bleibt im Allgemeinen gehalten. Er kann daher nicht dahin gehend verstanden werden, dass der Klägerin als Bauträgerin tatsächlich ein derartiger Schaden entstanden ist. Dafür spricht auch, dass sie keine Unterlagen zum Beleg eines solchen Schadens vorgelegt hat.

b) Zur Darlegung des Feststellungsinteresses bestand auch Veranlassung, obwohl das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hierauf nicht eingegangen ist. Zwar müssen Rechts- oder Tatsachenfragen, die in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erörtert worden sind, im Zulassungsantrag grundsätzlich nicht dargelegt werden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a. a. O., § 124a Rn. 197 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64 ff.). Da die Umstellung des Klageantrags infolge der Erledigung durch den Erlass des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Oktober 2013 hier aber bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ist, hätte die Klägerin die Tatsachen, die ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, bereits in diesem Verfahren, jedenfalls aber im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorbringen müssen. Insoweit können keine geringeren Anforderungen gelten als in den Fällen, in denen die Erledigung erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287).

3. Da die Berufung schon aus diesem Grund nicht zuzulassen ist, kommt es auf die unter den Beteiligten strittige Frage nicht an, ob ein Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre, weil die Baugenehmigung wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen, insbesondere wegen eines erst am 24. September 2013 bei der Beklagten eingegangenen Stellplatznachweises (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 BayBO, § 3 Abs. 1 StPlS), nicht vor dem Zeitpunkt des 11. Oktober 2013 hätte erteilt werden müssen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.