Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 3 K 15.1188

published on 17/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2015 - Au 3 K 15.1188
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Gründe

Aktenzeichen: Au 3 K 15.1188

Gericht: VG Augsburg

Urteil

17. November 2015

3. Kammer

... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets - Nr. 100

Hauptpunkte: Wahlanfechtung; Hochschulwahl (Gruppe der Studierenden); Fakultätsrat; Erweiterte Hochschulleitung; Studentischer Konvent; Wahlrechtsgrundsätze; eingeschränkte Geltung bei nicht allgemeinpolitischen Wahlen; Grundsatz der Chancengleichheit; Grundsatz der Öffentlichkeit; Ermittlung des Wahlergebnisses; Wahlbeobachter; Wahlausschuss; Befangenheit; Präklusion

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Anfechtung der Hochschulwahlen 2015 an der Universität Augsburg

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 am 17. November 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Hochschulwahl 2015 an der Universität ...

1. Der 1977 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2014/15 bei der Beklagten im Bachelor-Studiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ immatrikuliert. Er ist hochschulpolitisch für die Gruppierung „...“ (...) aktiv. Bei der Hochschulwahl 2015 am 9./10. Juni 2015 kandidierte der Kläger in der Gruppe der Studierenden für den Studentischen Konvent (...-Liste, Wahlvorschlag 1, Lfd. Nr. 1) und die Erweiterte Universitätsleitung (...-Liste, Wahlvorschlag 5, Lfd. Nr. 2).

Bereits mit E-Mail vom 22. April 2015 beklagte der Kläger gegenüber der Präsidentin und dem Kanzler der Beklagten u. a., dass im mit öffentlichen Mitteln finanzierten AStA-Magazin „...“ (Ausgabe 1/2015 - April 2015) ein dreiseitiges Interview der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „die ...“ - die auch die Redaktion des Magazins stelle - enthalten sei, das unzulässigerweise werbenden Charakter habe. Der Vertreter der Präsidentin der Beklagten forderte daraufhin mit Schreiben vom 23. April 2015 die Studierendenvertretung auf, die betreffende Veröffentlichung bis zu einer endgültigen Klärung nicht länger zu verbreiten und bat um zeitnahe Stellungnahme. Mit E-Mail vom 29. April 2015 teilte die Studierendenvertretung u. a. mit, dass verschiedenen studentischen Gruppierungen im Vorfeld Gelegenheit zur Darstellung gegeben worden sei, so dass keine unzulässige Bevorzugung vorliege.

Mit E-Mail vom 18. Mai 2015 leitete der Wahlleiter den Verantwortlichen der jeweiligen Wahlvorschläge eine Nachricht des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) weiter, in der dieser darauf hinwies, dass man kurz vor der Hochschulwahl eine Sonderausgabe des AStA-Magazins „...“ veröffentlichen werde. Jeder antretenden Liste würden zwei Seiten gewidmet; eine Seite könne frei durch die jeweilige Liste selbst gestaltet werden, die andere bestehe aus einem Interview.

Mit E-Mail vom 25. Mai 2015 beschwerte sich der Kläger gegenüber dem Wahlleiter über die Umstände des Interviews der ...-Liste durch die Redaktion des Magazins „...“ am 22. Mai 2015. So bestehe die Redaktion aus Mitgliedern eines konkurrierenden Wahlvorschlags für den Studentischen Konvent („Die ...“). Es seien unprofessionelle, ungenaue und manipulative Fragen gestellt worden, die den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzten. Der Wahlleiter wurde durch den Kläger aufgefordert, die Publikation vor Veröffentlichung genau zu prüfen und jedwede Ungleichbehandlung von Listen und Kandidaten zu unterbinden.

Mit E-Mail vom 26. Mai 2015 teilte der Kläger unter Beifügung eines Screenshots mit, dass ein Kandidat der für die Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung antretenden Liste „Die ...“ auf Facebook bereits am 22. Mai 2015 mit der erst am 26. Mai 2015 offiziell veröffentlichten Listen-Platzierungsnummer (Nr. 4) geworben habe. Offenbar sei es insoweit seitens der Angehörigen der Beklagten oder des Wahlausschusses zu einer Verletzung von Dienstgeheimnissen gekommen. Hierdurch sei der Liste „Die ...“ ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil - etwa durch die Möglichkeit einer frühzeitigen Er- und Bestellung von Werbematerial - zuteil geworden. Es wurde um Stellungnahme und Einleitung rechtlicher Schritte gebeten.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls befasste sich der Wahlausschuss am 2. Juni 2015 mit der klägerischen Beschwerde (TOP 1). Nach Klärung des Sachverhalts sei es zu einer unbeabsichtigten Weitergabe von Informationen durch ein Mitglied des Wahlausschusses gekommen, die nicht mit dem Zweck einer Beeinträchtigung eines fairen Wahlkampfs erfolgt sei. Es wurde einstimmig beschlossen, dass die weitergegebene Information kurz vor der Veröffentlichung der zugelassenen Wahlvorschläge keinen nennenswerten Wettbewerbsvorteil für die betroffene Wahlliste begründet habe. Dieses Ergebnis wurde dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juni 2015 mitgeteilt. Mit E-Mail vom 4. Juni 2015 wandte sich der Kläger gegen die Entscheidung des Wahlausschusses.

Mit E-Mail bereits vom 28. Mai 2015 beschwerte sich der Kläger gegenüber dem Kanzler der Beklagten erneut wegen des Interviews der ...-Liste durch die Redaktion des Magazins „...“ am 22. Mai 2015. Es sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gegeben. Ausweislich des E-Mail-Verkehrs hatten sich die Vertreter der ...-Liste und die Redaktion des Magazins „...“ im Nachgang des Interviews nicht auf eine autorisierte Fassung einigen können. Daraufhin hatten die Vertreter der ...-Liste mit E-Mail vom 28. Mai 2015 die Druckfreigabe verweigert; die Redaktion hatte sodann mit E-Mails vom selben Tage angekündigt, das Interview in der Weise abzudrucken, dass nur die Fragen lesbar, die Antworten hingegen geschwärzt sind.

Anfang Juni 2015 - vor den Hochschulwahlen - erschien sodann die angekündigte Sonderausgabe des AStA-Magazins „...“ (Ausgabe 2/2015) zu den verschiedenen kandidierenden Listen. Zur klägerischen ...-Liste war eine durch diese selbst gestaltete Seite mit Ausschnitten von kritischen Artikeln der ... Allgemeinen abgedruckt (Überschrift: „Schwachsinn, Inkompetenz und undurchsichtige Machenschaften im studentischen Konvent und der EULe beenden!“). Zugleich war das am 22. Mai 2015 geführte Interview mit dem Kläger und einem weiteren ...-Vertreter - wie angekündigt - derart abgedruckt, dass nur die Fragen lesbar, die Antworten hingegen geschwärzt waren. Vorangestellt war ein einleitender Hinweis der Redaktion, dass die Interviewten kurz vor Drucklegung ihr Einverständnis zum Abdruck verweigert hätten; die Veröffentlichung eines alternativen „Fantasie-Interviews“ werde aus Gründen der redaktionellen Integrität abgelehnt.

Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 beantragte der Kläger sodann beim Wahlleiter die Zulassung von Wahlbeobachtern bei der bevorstehenden Hochschulwahl 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße und unparteiische Durchführung der Hochschulwahl nicht gewährleistet sei. Es bestehe kein Vertrauen mehr in die Integrität der Beamten der Beklagten, da diese hinsichtlich mehrerer klägerseitig beanstandeter Wahlplakate des Wahlvorschlags „Die ...“ (Studentischer Konvent) untätig geblieben seien.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls befasste sich der Wahlausschuss am 8. Juni 2015 mit dem klägerischen Antrag auf Zulassung von Wahlbeobachtern (TOP 2). Es wurde einstimmig beschlossen, keine Wahlbeobachter zuzulassen, da eine ordnungsgemäße Stimmauszählung durch die jeweiligen Wahlhelfer gewährleistet sei. Dieses Ergebnis wurde dem Kläger mit E-Mail vom selben Tage mitgeteilt. Mit E-Mail ebenfalls noch vom 8. Juni 2015 erhob der Kläger gegen den Beschluss des Wahlausschusses „Widerspruch“ und begründete diesen mit einer Vielzahl von „Ungereimtheiten“ im Vorfeld der Hochschulwahl, die zu Zweifeln an der Neutralität des Wahlausschusses, seiner Mitglieder sowie bestellter Wahlhelfer Anlass geben würden.

2. Mit Bekanntmachung der Beklagten vom 12. Juni 2015 wurde das Ergebnis der Hochschulwahlen 2015 amtlich festgestellt. Hinsichtlich der Wahl zum Studentischen Konvent erzielte der Kläger 313 Stimmen (insgesamt 2.265 abgegebene Stimmzettel; davon 410 ungültig); er wurde somit als weiterer Studierendenvertreter gewählt. Hinsichtlich der Wahl der Studierendenvertreter in der Erweiterten Universitätsleitung erzielte der Kläger 232 Stimmen (insgesamt 2.265 abgegebene Stimmzettel; davon 279 ungültig); seine Kandidatur blieb damit erfolglos. Gewählt wurden hier ... (Wahlvorschlag 4, Liste „Die ...“, Lfd. Nr. 1 - 603 Stimmen) und ... (Wahlvorschlag 4, Liste „Die ...“, Lfd. Nr. 2 - 531 Stimmen). Bei der Wahl der Studierendenvertreter im Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wurden ... (Wahlvorschlag 1, „Die ...“, 188 Stimmen) und ... (Wahlvorschlag 1, „Die ...“, 166 Stimmen) gewählt; der Kläger kandidierte hier nicht.

3. Mit am 18. Juni 2015 eingegangenem anwaltlichen Schreiben erklärten der Kläger und ein weiteres Mitglied der ...-Gruppierung, das ebenfalls erfolglos für die Erweiterte Universitätsleitung kandidiert hatte (...-Liste, Lfd. Nr. 1), gegenüber dem Wahlleiter die Anfechtung der Hochschulwahl 2015 (§ 18 BayHSchWO). Zur Begründung wurde zum einen auf die Vorabinformation der Liste „Die ...“ über ihren Listenplatz Nr. 4 bereits am 22. Mai 2015 verwiesen, die zu einer unzulässigen Benachteiligung der anderen für die Erweiterte Universitätsleitung kandidierenden Listen geführt habe (Unterpunkt „Verhinderung eines fairen Wahlkampfs“). Ferner sei die Hochschulwahl unzulässig durch das AStA-Magazin „...“ beeinflusst worden; insoweit wurde auf die Veröffentlichung des Interviews der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ im April 2015 sowie des geschwärzten Interviews mit Vertretern der ...-Liste im Juni 2015 verwiesen (Unterpunkt „Manipulation durch staatlich kontrollierte Medien“). Überdies sei durch die Nichtzulassung von Wahlbeobachtern der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt worden (Unterpunkt „Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze“). Zudem sei der Anteil ungültiger Stimmen bei der Wahl der Studierendenvertreter in die Erweiterte Universitätsleitung mit 12,3 v. H. unverhältnismäßig hoch und nicht zu erklären (Unterpunkt „Hoher Anteil ungültiger Stimmen“). Des Weiteren wurden die Unterpunkte „Fehlerhafte Besetzung des Wahlausschusses“ - hier wurde die Mitwirkung der Person gerügt, die die Vorabinformation über die Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung weitergegeben hatte - sowie „Unzulässige Beeinflussung der Hochschulwahl durch Mitarbeiter der Universität während der Dienstzeit“ angeführt. Aufgrund resultierender Wahlbenachteiligungen wurde der Wahlausschuss abschließend aufgefordert, Neuwahlen für alle Gremien, bei denen der Kläger und der weitere Studierende aktives oder passives Wahlrecht hatten, abzuhalten.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls befasste sich der Wahlausschuss zunächst am 24. Juni 2015 mit der Wahlanfechtung (TOP 2). Es wurde hinsichtlich der Unterpunkte „Verhinderung eines fairen Wahlkampfs“, „Fehlerhafte Besetzung des Wahlausschusses“, „Äußerungen eines Mitarbeiters im Wahlkampf“, „Veröffentlichung im Magazin ...“ und „Wahlbeobachter“ einstimmig beschlossen, die Wahlanfechtung mangels relevanten Rechtsverstoßes als unbegründet zurückzuweisen. Lediglich hinsichtlich des Unterpunkts „Ungültige Stimmen“ wurde einstimmig beschlossen, die Stimmzettel für die Wahlen der Studierendenvertreter in die Erweiterte Universitätsleitung nochmals auf Gültigkeit zu prüfen.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls befasste sich der Wahlausschuss am 30. Juni 2015 nochmals mit der Wahlanfechtung (TOP 2). Das Ergebnis der Überprüfung der Stimmzettel der Gruppe der Studierenden für die Wahlen in die Erweiterte Universitätsleitung durch Mitglieder des Wahlausschusses am 26. Juni 2015 habe nur geringfügige Änderungen ergeben, die die Sitzverteilung unberührt ließen. Es wurde einstimmig beschlossen, die Wahlanfechtung auch im Unterpunkt „Ungültige Stimmen“ - und damit letztlich in ihrer Gesamtheit - als unbegründet zurückzuweisen.

4. Mit Bescheid der Universität ... vom 2. Juli 2015 - zugestellt per Einschreiben mit Rückschein am 8. Juli 2015 - wurde daraufhin die Wahlanfechtung aufgrund der Beschlüsse des Wahlausschusses als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass der Wahlausschuss die gegenständliche Wahlanfechtung am 24. Juni 2015 und 30. Juni 2015 behandelt und ihre Zurückweisung als unbegründet beschlossen habe. Eine relevante Rechtsverletzung habe nicht festgestellt werden können. So sei nach Bekanntgabe der Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung am 26. Mai 2015 für alle Wahlvorschläge hinreichend Zeit gewesen, ohne finanzielle Sonderbelastungen die Listenplatzierung auf den Wahlplakaten für den ab 1. Juni 2015 beginnenden Wahlkampf vorzusehen. Eine kurzzeitige Vorabveröffentlichung eines Wahlplakatmotivs auf Facebook stelle keinen relevanten Vorteil für den betreffenden Wahlvorschlag dar, da ohnehin nur einzelne Wahlplakate überhaupt die Listenplatzierung ausgewiesen hätten. Eine unzulässige Beeinflussung des Wahlkampfes werde auch nicht in der Veröffentlichung des Interviews der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ im Magazin „...“ (Ausgabe 1/2015) gesehen. Dies folge bereits aus dem zeitlichen Abstand zwischen Veröffentlichung (April 2015) und Hochschulwahl (Juni 2015); darüber hinaus habe auch für andere studentische Gruppierungen die Möglichkeit zur Einreichung von Artikeln bestanden. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften werde auch nicht in der Veröffentlichung des weitgehend geschwärzten Interviews mit dem Wahlvorschlag „...“ im Magazin „...“ (Ausgabe 2/2015) im Juni 2015 gesehen; kritische Nachfragen im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit der gewählten Studierendenvertreter seien zulässig. Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung von Wahlbeobachtern zur Hochschulwahl bestehe nicht; der entsprechende Beschluss des Wahlausschusses vom 8. Juni 2015 sei daher rechtmäßig. Dem stehe nicht entgegen, dass in der Vergangenheit bei Hochschulwahlen z.T. Wahlbeobachter zugelassen worden seien; der Wahlausschuss habe eine solche Befugnis, sei hierzu jedoch nicht verpflichtet. Von der Frage der Zulassung von Wahlbeobachtern sei die Frage der Öffentlichkeit der Hochschulwahl zu unterscheiden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei bei den Hochschulwahlen 2015 nicht verletzt worden. Die Räumlichkeiten, in denen die Stimmauszählungen stattfanden, seien für die Wahlberechtigten zugänglich gewesen. Abschließend könne nach Prüfung der Stimmzettel der Wahl der Gruppe der Studierenden in die Erweiterte Universitätsleitung auch keine geringere Zahl an ungültigen Stimmen und kein Einfluss auf die Sitzverteilung festgestellt werden.

5. Mit Bekanntmachung der Beklagten vom 17. Juli 2015 wurde das Ergebnis der Wahlen der Gruppen der Studierenden für die Erweiterte Universitätsleitung mit Blick auf die nochmalige Überprüfung vom 26. Juni 2015 wie folgt berichtigt:

Bek. v. 12.6.2015

Bek. v. 17.7.2015

279 ungültige Stimmzettel

283 ungültige Stimmzettel

179 gültige Stimmzettel für WV 3 (...)

178 gültige Stimmzettel für WV 3 (...)

839 gültige Stimmzettel für WV 4 (Die ...)

836 gültige Stimmzettel für WV 4 (Die ...)

165 Stimmen für ... (WV 3 - ...)

164 Stimmen für ... (WV 3 - ...)

603 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...)

601 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...)

531 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...)

528 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...)

Änderungen in der Sitzverteilung ergaben sich nicht. Es verblieb insbesondere bei der Wahl von ... und ... (jeweils Wahlvorschlag 4, Liste „Die ...“) als Studierendenvertreter in der Erweiterten Universitätsleitung.

6. Mit seiner am 7. August 2015 erhobenen Klage, die zunächst gegen den Freistaat Bayern gerichtet war, verfolgt der Kläger seine Wahlanfechtung weiter. Nach richterlichem Hinweis teilte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 mit, dass sich die Klage nunmehr gegen die Universität ... richten solle. Beantragt ist zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, die Hochschulwahlen 2015 an der Universität ... hinsichtlich der Studierendenvertreter im Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, im Studentischen Konvent und in der Erweiterten Universitätsleitung für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2015 über die Zurückweisung der Wahlanfechtung sei bereits formell rechtswidrig, da insoweit gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 BayHSchWO allein der Wahlausschuss - nicht jedoch die Universität - zuständig gewesen sei. In materieller Hinsicht leide die Hochschulwahl 2015 an der Beklagten an wesentlichen Verstößen gegen das Wahlrecht, insbesondere gegen die Wahlgrundsätze aus § 2 Abs. 1 BayHSchWO i. V. m. § 22 Abs. 1 BayHSchWO. So sei im Vorfeld der Hochschulwahl der für die Erweiterte Universitätsleitung kandidierenden Wahlliste „Die ...“ bereits am 22. Mai 2015 - mithin vier Tage vor der regulären Veröffentlichung der Listenplatzierungen am späten Nachmittag des 26. Mai 2015 - der eigene Listenplatz bekanntgeben worden; die anderen Wahllisten seien hierdurch unzulässig benachteiligt worden. Denn die Wahlliste „Die ...“ habe so nachweislich früher mit der exakten Wahllistenziffer („Nr. 4“) werben und auch Wahlkampfmaterialien früher - und damit preisgünstiger und zahlreicher - beauftragen können. Die übrigen Listen hätten entweder ohne Bekanntgabe ihrer Platzierung werben oder deutliche Mehrkosten - etwa für einen Expressversand - hinnehmen müssen. Es sei auch von erheblicher Bedeutung, zeitnah zu Beginn des Wahlkampfs über geeignete Werbeplakate zu verfügen, da geeignete Flächen innerhalb kürzester Zeit durch andere hochschulpolitische Gruppierungen belegt würden. Nach alledem sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gegeben. Ferner habe die für den Studentischen Konvent kandidierende Gruppierung „Die ...“ in der Ausgabe 1/2015 (April 2015) des universitären, mit öffentlichen Mitteln finanzierten AStA-Magazins „...“ ein Interview veröffentlichen dürfen, obwohl die Interviewten selbst Redaktionsmitglieder der Publikation seien. Nach entsprechender Kritik des Klägers sei allen Wahllisten die Möglichkeit gegeben worden, Interviews in der Folge-Ausgabe 2/2015 (Juni 2015) zu veröffentlichen. Das Interview mit der Liste des Klägers „...“ sei jedoch zunächst durch aggressive Suggestivfragen und aus dem Zusammenhang gerissene Antworten gekennzeichnet gewesen und sodann mit dem Ziel der negativen Wahlwerbung in geschwärzter Version unautorisiert publiziert worden. Hierdurch sei die ...-Liste des Klägers erheblich benachteiligt worden, was ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl darstelle. Der Wahlleiter sei über all diese Sachverhalte informiert gewesen, er sei jedoch untätig geblieben. Auch stelle die Nichtzulassung des Klägers zur Stimmauszählung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl dar. Insoweit könne eine unzutreffende Stimmauszählung oder eine Manipulation der Stimmzettel bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung nicht ausgeschlossen werden; so sei hier der Anteil der ungültigen Stimmen (12,3 v. H.) im Vergleich zu den sonstigen Wahlbereichen (2,4 - 4,8 v. H.) auffallend hoch. Gehe man davon aus, dass ca. 9 v. H. der vorgeblich ungültigen Stimmen richtigerweise auf den Kläger entfallen seien, so wäre dieser in die Erweiterte Universitätsleitung gewählt worden. Angesichts des Umstands, dass laut dem berichtigten Wahlergebnis vom 17. Juli 2015 für die Erweiterte Universitätsleitung gerade die Kandidaten der Liste „Die ...“ zuvor fälschlicherweise mehr Stimmen erhalten hatten (...: 603 statt 601; ...: 531 statt 528), könnten grundsätzliche Wahlmanipulationen nicht ausgeschlossen werden. Dem Kläger sei bereits vor der Wahl berichtet worden, dass es der Universitätsleitung „ein Dorn im Auge wäre“, sollte er gewählt werden. Auch hätten bereits die Sitzungen des Wahlausschusses öffentlich stattfinden müssen; einen Rechtsgrund für die Nichtöffentlichkeit habe die Beklagte nicht benannt. So jedoch habe die Liste „Die ...“ ihre Kontakte zum Wahlausschuss nutzen können, um - wie ausgeführt - einen unzulässigen Informationsvorsprung hinsichtlich ihrer Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung zu erlangen.

7. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Wahlanfechtung könne keinen Erfolg haben. Die Veröffentlichung des Interviews mit der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ in der Ausgabe 1/2015 des Magazins „...“ (April 2015) sei nicht als Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens zu qualifizieren. Das Interview sei in erheblichem zeitlichen Abstand zu den Hochschulwahlen im Juni 2015 veröffentlicht worden und eindeutig satirisch konzipiert gewesen. Es habe klare Hinweise auf die Umstände des Zustandekommens enthalten. Entscheidend sei, dass den anderen Hochschulgruppierungen ebenso wie der Gruppierung „die ...“ Gelegenheit zur Selbstdarstellung im Magazin „...“ gegeben worden sei. Auch die Veröffentlichung der Fragen des Interviews mit der klägerischen Gruppierung „...“ im Magazin „...“ Ausgabe 2/2015 (Juni 2015) stelle keinen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens dar. Die Fragen und ihre Reihenfolge seien zutreffend veröffentlicht worden. Entgegen der Angaben des Klägers seien die Fragen an die jeweiligen Gruppierungen nicht alle nahezu gleich gewesen; zu einem überwiegend einheitlichen Fragenkanon seien auf die jeweilige Gruppierung ausgerichtete Fragen hinzugekommen. Diese hätten sich im Fall der „...“-Gruppierung auf die Amtsausübung der dort amtierenden Studentenvertreter sowie auf ein problematisches Verhalten des Klägers bei der Hochschulwahl 2013 bezogen. Bei letzterem Vorfall habe der Kläger andere Wahlkandidaten abgemahnt und in Aussicht gestellt, die Abmahnkosten selbst zu tragen, soweit die betroffenen Studierenden die gesamte Kandidatenliste für die Hochschulwahlen zurückzögen. Dies habe die Beklagte 2013 als erheblichen Wahlmanipulationsversuch bewertet und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Kritische Fragen seien überdies nicht nur den Vertretern der Gruppierung „...“, sondern auch den Vertretern anderer Hochschulgruppierungen (etwa dem „...“ zur Wiedereinführung von Studiengebühren und der „...“ zur sog. Zivilklausel) gestellt worden. Die kritischen Fragen, die der Gruppierung „...“ gestellt wurden, hätten zudem einen nachvollziehbaren hochschulinternen Anlass gehabt; sie seien daher rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Auch in der Kenntnis der Gruppierung „Die ...“ von ihrer Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung vor der offiziellen Bekanntmachung sei kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens zu erblicken. Denn die Angabe der Listenplatzierung auf Wahlplakaten bewirke keinen relevanten Vorteil für den Wahlvorschlag. Bei einer Gesamtzahl von nur fünf Wahlvorschlägen dürfe bei einer Hochschulwahl angenommen werden, dass die Bezeichnung der Listenplatzierung keinen Einfluss auf die Stimmabgabe habe. Dementsprechend hätten die der Beklagten bekannten Plakate und Internetauftritte der anderen für die Erweiterte Universitätsleitung aufgestellten Wahlvorschläge auch keine Angabe der Listenplatzierung enthalten. Die von der Klägerseite behaupteten finanziellen Vor- und Nachteile seien auszuschließen, da auch die vorab informierte Gruppierung „Die ...“ ihre Plakate erst am 27. Mai 2015 - mithin nach offizieller Bekanntmachung der Listenplatzierungen - in Auftrag gegeben habe. Im Übrigen wäre es mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen, die Wahlplakate auch nachträglich noch mit einer entsprechenden Listenplatzierung zu versehen. So habe auch der Wahlvorschlag des Klägers etwa vorgefertigte Grundplakate mit einer zentralen Leerfläche verwendet, die sodann nachträglich mit ausgedruckten Wahlaussagen beklebt worden sei. Hier hätte ohne weiteres auch die Listenplatzierung aufgenommen werden können. Ohnehin sei die Argumentation des Klägers, dass die Plakate zu Beginn des Wahlkampfs zur Verfügung stehen müssten, da sämtliche verfügbaren Flächen innerhalb kürzester Zeit belegt seien, nicht nachvollziehbar; es habe selbst Tage nach Beginn des Wahlkampfs im zentralen Hörsaalgebäude noch geeignete freie Flächen gegeben. Mit Blick auf eine durch die Klägerseite gerügte fehlende Öffentlichkeit der Wahl gelte, dass auch in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät die Stimmen öffentlich - wie in jedem Jahr im dortigen Sitzungssaal - ausgezählt worden seien. Die klägerseitig behaupteten vergeblichen Versuche, Zutritt zu den Örtlichkeiten zu erlangen, würden bestritten. In der Vergangenheit sei dem Kläger der Zugang zur Auszählung der Stimmen versagt worden, da er damals nicht Mitglied der Hochschule gewesen sei. Die Öffentlichkeit der Wahlauszählung setze auch nicht die Zulassung von Wahlbeobachtern voraus, d. h. Personen, die nicht nur in den Räumlichkeiten anwesend sind, sondern die Auszählung auch überwachen. Im Jahr 2013 seien Wahlbeobachter allein aufgrund der besonderen Situation zugelassen worden, die sich aufgrund der kritisch zu sehenden Abmahnversuche des Klägers gegenüber anderen Studierenden der Fakultät ergeben habe. Die Sitzungen des Wahlausschusses seien zudem gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG i. V. m. § 21 Abs. 7 Satz 1 der Grundordnung der Beklagten nicht öffentlich; bis 2006 sei dies überdies in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG a. F. gesetzlich geregelt gewesen. Die Vorschrift sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folge insbesondere nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssten (vgl. BVerfGE 121, 266, 291 ff.). Ohnehin würden die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 GG auf Hochschulwahlen nur eingeschränkt Anwendung finden (vgl. ThürOVG, B.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12). Die Vermutungen des Klägers in Bezug auf Manipulationen bei der Stimmauszählung entbehrten letztlich jeder Grundlage.

8. Auf Anfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 mit, dass die beiden im Jahr 2015 erschienenen Ausgaben des Magazins „...“ ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert worden seien, die dem Allgemeinen Studierendenausschuss zur Finanzierung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen.

9. In seiner anwaltlichen Replik vom 12. November 2015 führte der Kläger u. a. aus, dass es unzutreffend sei, dass die Stimmauszählung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in der Vergangenheit stets im dortigen Sitzungssaal stattgefunden hätte. Die Örtlichkeit ändere sich vielmehr jährlich, ausweislich einer E-Mail eines Fakultätsbeamten vom 10. Juni 2013 sei etwa die Stimmauszählung im Jahr 2013 im Seminarraum 1109 der Fakultät (Gebäude J) erfolgt. Ort und Zeit der Stimmauszählung seien durch die Beklagte auch nicht vorab öffentlich bekanntgegeben worden. Hinsichtlich der Ausgabe 1/2015 des Magazins „...“ sei zudem die Behauptung der Redaktion gegenüber der Beklagten unsubstantiiert und unzutreffend, dass auch anderen Hochschulgruppierungen Gelegenheit zur Selbstdarstellung gegeben worden sei. Mit Blick auf die Veröffentlichung des geschwärzten ...-Interviews in der Ausgabe 2/2015 des Magazins „...“ sei auch nicht zutreffend, dass sich kritische Fragen („Aber drohst du nicht des Öfteren mit rechtlichen Konsequenzen?“, „Gedroht hast du also nie? Und angezeigt?“) berechtigterweise auf das Verhalten des Klägers während der Hochschulwahl 2013 bezögen hätten; die Fragen hätten vielmehr auf das rechtliche Vorgehen des Klägers gegen einen öffentlichfinanzierten Aufruf zu Straftaten in der Ausgabe 1/2015 des Magazins „...“ Bezug genommen (Artikel „Leben ohne Geld“). Ohnehin habe die Staatsanwaltschaft das betreffende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zur Hochschulwahl 2013 eingestellt, es sei insoweit kein Nötigungstatbestand erfüllt gewesen. Hinsichtlich der Interviews zur Hochschulwahl 2015 seien zwar tatsächlich auch anderen Hochschulgruppierungen kritische Fragen gestellt worden; die der ...-Gruppierung gestellten Fragen seien jedoch auf eine gezielte Verächtlichmachung ausgerichtet gewesen. Im Zuge des Versuchs der Abstimmung einer Interviewfassung zur Veröffentlichung sei der Kläger durch die Redaktion des Magazins „...“ überdies beleidigt worden. Aufgrund der Ablehnung einer Veröffentlichung der klägerischen Version des Interviews durch die Redaktion habe die ...-Liste im Ergebnis keine Möglichkeit der Veröffentlichung eines selbst gestalteten Interviews - wie im Fall des „Eigen-Interviews“ der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ in der Ausgabe 1/2015 - erhalten. Noch dazu habe die Gruppierung „Die ...“ so insgesamt zwei Interviews im Magazin „...“ (Ausgaben 1/2015 und 2/2015) veröffentlichen können. Dieser gesamte gleichheitswidrige Vorgang sei durch die Beklagte trotz Kenntnis nicht unterbunden worden. Hinsichtlich der unzulässigerweise erfolgten Vorabinformation des Wahlvorschlags „Die ...“ über ihre Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung sei auch nicht von Relevanz, ob diese Gruppierung ihren Informationsvorteil tatsächlich durch eine zeitnahe Beauftragung von Werbematerialien genutzt habe oder nicht. Gleiches gelte für die Möglichkeit, Wahlplakate nachträglich mit Aufklebern mit der Listenplatzierung zu versehen; dies stelle lediglich eine nicht gleichwertige Behelfslösung dar. In diesem Kontext sei auch nicht zutreffend, dass auch Tage nach Beginn des Wahlkampfs noch geeignete Werbeflächen verfügbar gewesen seien; insoweit sei nicht das zentrale Hörsaalgebäude C maßgeblich; denn geeignete Werbeflächen seien vorliegend allein das Gebäude der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie der Weg zur Mensa als Bereiche, die von den wirtschaftswissenschaftlichen Studenten auch tatsächlich nennenswert frequentiert würden. Mit Blick auf die Sitzungen des Wahlausschusses zu einer möglichen Beeinflussung der Wahl sei zudem davon auszugehen, dass das Mitglied, das unzulässigerweise Vorabinformationen über die Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung an die Gruppierung „Die ...“ weitergegeben habe, generell an den jeweiligen Sitzungen des Wahlausschusses unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 BayHSchG i. V. m. Art. 20, 21 BayVwVfG trotz Befangenheit teilgenommen habe. Es sei auch unzutreffend, dass zur Hochschulwahl 2013 Wahlbeobachter aufgrund der damaligen Abmahnungen durch den Kläger zugelassen worden seien; richtigerweise sei dies aufgrund eines Verdachts der Befangenheit gegenüber einem Fakultätsbeamten und des Umstands geschehen, dass z. T. Kandidaten bzw. diesen nahestehende Personen an der Stimmauszählung mitwirkten. Es sei auch für die Beklagte hinreichend ersichtlich gewesen, dass es dem Kläger stets lediglich um die Zulassung von Wahlbeobachtern im untechnischen Sinne gegangen sei, also um Personen, denen über das Zusehen bei der Stimmauszählung hinaus keinerlei Überwachungs- oder Kontrollbefugnis zukomme. Dennoch habe die Beklagte - trotz der Ablehnung des förmlichen Antrags des Klägers auf Zulassung von Wahlbeobachtern - in diesem Zusammenhang nicht auf Zeit und Ort der Stimmauszählung sowie auf den Umstand hingewiesen, dass eine bloße Anwesenheit bei der Stimmauszählung offenbar ohne weiteres möglich sei. Auch sei mit Blick auf den Vortrag der Beklagten selbst in der Klageerwiderung, dass für einen Zeitraum von 30-45 Min. nach Ende der Wahlzeit kein Personal im Wahllokal anwesend gewesen sei, eine unzureichende Überwachung der Wahlurnen nicht hinreichend sicher auszuschließen; auch hierin liege ein (potentieller) Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Wahl, es werde Tür und Tor für Manipulationen geöffnet. Die seitens der Beklagten nunmehr zitierte Vorschrift des § 21 Abs. 7 Satz 1 der Grundordnung, nach der die Sitzungen des Wahlausschusses als Hochschulgremium nichtöffentlich seien, sei zudem mit höherrangigem Recht unvereinbar; denn so werde eine hinreichende Kontrolle der den Ausgang der Wahl maßgeblich betreffenden Vorgänge unmöglich gemacht. Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze würden richtigerweise auch für Hochschulwahlen in der Gruppe der Studierenden uneingeschränkt Anwendung finden, da auch hier eine hinreichende demokratische Legitimation der Studierendenvertreter geboten sei. Die nochmalige Überprüfung der Stimmauszählung hinsichtlich der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung am 24. Juni 2015 sei zudem nur bedingt sachgerecht gewesen, da eine Manipulation durch Austausch bzw. Veränderung von Stimmzetteln zeitlich bereits bei der Erstauszählung erfolgt sein müsse. Letztlich seien die gegenständlichen Versäumnisse der Beklagten bei der Hochschulwahl 2015 nur Ausdruck einer allgemeinen systematischen Benachteiligung der ...-Gruppierung des Klägers durch die Hochschule.

10. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar zulässig.

a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Form der Versagungsgegenklage statthaft.

Zwar sind Wahlen ebenso wie die einzelnen Akte des Wahlvorgangs nicht als Verwaltungsakte i. S.v. Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu qualifizieren. Verwaltungsakte sind jedoch Entscheidungen, die in einem Wahlanfechtungsverfahren ergehen. Der Antrag eines in einem vorangehenden Wahlanfechtungsverfahren nach § 18 der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) erfolglosen Klägers, die angegriffene Hochschulwahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, ist daher als Verpflichtungsklage auszulegen. Das weitere Verpflichtungsbegehren, die Wahl insoweit zu wiederholen, ist - sofern ihm überhaupt selbstständige Bedeutung zukommt - als Leistungsklage zulässig (so zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.4.1979 - Nr. 2987 VII 78 - VGHE 32, 30/32,36 - Anfechtung einer Hochschulwahl nach § 18 BayHSchWO; vgl. in diesem Sinne auch OVG Hamburg, U.v. 13.6.2006 - 3 Bf 294/03 - juris Rn. 72 - Wahlen zum Studierendenparlament; VG Karlsruhe, U.v. 6.4.2011 - 7 K 390/09 - juris Rn. 23; Anfechtung der Fachbereichsratswahl an einer Fachhochschule; VG Köln, U.v. 27.1.2011 - 6 K 758/09 - juris Rn. 8/14 - Anfechtung der Senatswahl an einer Fachhochschule; a.A. VG Berlin, U.v. 2.11.2010 - 3 K 263.10 - juris Rn. 23 f. - Überprüfung der Wahl des Konzils einer Universität: kombinierte Feststellungs- und Anfechtungsklage; so auch VG Regensburg, U.v. 6.10.2010 - RO 1 K 10.1251 - juris Rn. 6-8/14 - Wahl des Fakultätsrats).

b) Auch die formalen Zulässigkeitserfordernisse aus § 18 Abs. 1 BayHSchWO sind vorliegend gewahrt (vgl. hierzu VG Karlsruhe, U.v. 6.4.2011 - 7 K 390/09 - juris Rn. 23 - Anfechtung der Fachbereichsratswahl an einer Fachhochschule).

Der Kläger ist an der Beklagten im Bachelor-Studiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ immatrikuliert und damit als wahlberechtigte Person hinsichtlich der Gruppe der Studierenden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayHSchWO) anfechtungsberechtigt. Der Kläger hat sein Anfechtungsrecht auch durch die schriftliche Erklärung vom 18. Juni 2015 (Blatt 410 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I) gegenüber dem Wahlleiter ordnungsgemäß ausgeübt. Auch ist die siebentägige Wahlanfechtungsfrist ab Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses aus § 18 Abs. 1 BayHSchWO durch den Kläger eingehalten worden. Vorliegend wurde das Ergebnis der Hochschulwahl am 12. Juni 2015 amtlich festgestellt und bekanntgegeben (Blatt 344-389 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II). Die klägerische Wahlanfechtung ging am 18. Juni 2015 und damit fristgerecht ein (Blatt 410 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I).

c) Der Kläger ist auch klagebefugt i. S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Wer die Wahl gemäß § 18 BayHSchWO anfechten kann, kann gegen eine entsprechende negative Verbescheidung seiner Wahlanfechtung auch klagen. Da es sich bei der Wahlanfechtung zudem um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt, bedarf es auch keiner eigenen Rechtsverletzung durch die vom Anfechtenden vorgetragenen Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlrecht. Es ist daher vorliegend mit Blick auf § 42 Abs. 2 VwGO bzw. ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis nicht von Relevanz, dass die Kandidatur des Klägers für einen Sitz im Studentischen Konvent erfolgreich war und dass er für den Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gar nicht kandidiert hat (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 15.10.2012 - W 7 K 11.696 - juris Rn. 24 f. - Wahl eines Ärztlichen Kreisverbands; vgl. auch BVerwG, U.v. 7.3.2012 - 8 C 7/11 - BVerwGE 142, 124 - juris Rn. 19 - Kommunalwahlrecht; B.v. 23.5.1975 - VII A 1.73 - BVerwGE 48, 251 - juris Rn. 8 - Wahl eines Gerichtspräsidiums).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

a) Sie richtet sich zwar nunmehr gegen die Hochschule als richtige Klagegegnerin.

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde.

Die klageweise Weiterverfolgung der Anfechtung einer Hochschulwahl nach einem zurückweisenden Bescheid des Wahlausschusses i.R.v. § 18 BayHSchWO ist gegen den Träger der handelnden Hochschule zu richten (vgl. BayVGH, U.v. 23.4.1979 - Nr. 2987 VII 78 - VGHE 32, 30 f.).

Die vorliegend handelnde Beklagte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) eine staatliche Hochschule. Die Hochschulen sind gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie sind allerdings zugleich staatliche Einrichtungen, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG. Die Abgrenzung von Körperschaftsangelegenheiten und staatlichen Angelegenheiten im Hochschulbereich erfolgt über Art. 12 BayHSchG. Mangels ausdrücklicher Nennung als staatliche Angelegenheit in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG handelt es sich bei der Durchführung von Hochschulwahlen um eine Körperschaftsangelegenheit i. S.v. Art. 12 Abs. 2 BayHSchG. Richtige Beklagte ist daher insoweit die Hochschule, nicht der Freistaat Bayern (vgl. VG Regensburg, U.v. 6.10.2010 - RO 1 K 10.1251 - juris - Wahl des Fakultätsrats).

Die mit Schriftsatz des Klägers vom 19. Oktober 2015 (Blatt 133 der Gerichtsakte) erklärte, in der Auswechslung des Beklagten liegende Klageänderung ist zulässig (§ 91 VwGO). Der Beteiligtenwechsel ist jedenfalls sachdienlich. Denn der Streitstoff wird nicht verändert und die endgültige Beilegung des Streits gefördert, da die jetzige Beklagte im Gegensatz zum bisherigen Beklagten (Freistaat Bayern) im Hinblick auf das Begehren des Klägers auch passivlegitimiert ist (vgl. zum Ganzen: HessVGH, U.v. 16.11.1989 - 6 UE 4294/88 - juris Rn. 45 - Anfechtung einer Hochschulwahl; VG Berlin, U.v. 2.11.2010 - 3 K 263.10 - juris Rn. 20 - Überprüfung der Wahl des Konzils einer Universität).

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2015 (Blatt 478 der Verwaltungsakte - Hauptakte Teil I) insoweit unzutreffend war, als sie den Freistaat Bayern als richtigen Beklagten bezeichnet.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Erklärung der Ungültigkeit der Hochschulwahl 2015 im beantragten Umfang sowie zur Anordnung einer Wiederholungswahl insoweit besteht jedoch nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

aa) In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2015 nicht wegen fehlender Zuständigkeit formell rechtswidrig ist.

Abgesehen davon, dass die gegenständliche Wahlanfechtung selbst bei einer Entscheidung eines unzuständigen Hochschulorgans nicht bereits aus diesem Grunde erfolgreich wäre, sondern die Beklagte deshalb allenfalls zur erneuten Entscheidung über die Wahlanfechtung durch den zuständigen Wahlausschuss zu verpflichten wäre, greifen die klägerischen Einwände nicht durch.

Über die Wahlanfechtung entscheidet nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BayHSchWO der Wahlausschuss unter stimmberechtigter Mitwirkung des Wahlleiters oder der Wahlleiterin als Vorsitzendem oder Vorsitzender mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BayHSchWO schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antrag stellenden sowie der unmittelbar betroffenen Person zuzustellen. Aus diesen Vorschriften lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Wahlausschuss selbst den Bescheid über die Wahlanfechtung erlassen müsste, mit der Konsequenz, dass bei möglichen Klagen der Wahlausschuss als Gremium Beklagter wäre. Es gehört vielmehr gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG zu den Aufgaben der Hochschulleitung, die laufenden Geschäfte der Hochschule, wozu auch die Umsetzung von Gremienbeschlüssen in die entsprechende Rechtsform (hier: in einen Bescheid) zählt, vorzunehmen. Die Hochschule war daher vorliegend für den Erlass des Bescheides zuständig (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 6.10.2010 - RO 1 K 10.1251 - juris Rn. 16 - Wahl des Fakultätsrats).

bb) Die gegenständliche Wahlanfechtung ist in der Sache unbegründet.

(1) Die Wahlanfechtung ist gemäß § 18 Abs. 2 BayHSchWO begründet, wenn (1.) wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und (2.) diese Verletzung zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt hat oder hätte führen können. Ist die Anfechtung begründet, hat der Wahlausschuss nach § 18 Abs. 4 Satz 3 BayHSchWO entweder das Wahlergebnis bei fehlerhafter Auszählung zu berichtigen oder die Wahl in dem erforderlichen Umfang für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen; vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren wird bei der Wiederholungswahl nach denselben Vorschlägen und aufgrund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl; wirkt sich ein Verstoß für die Sitzverteilung nur in einer Gruppe aus, ist nur diese Wahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen.

Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung bereits die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung der Sitzverteilung, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf („hätte führen können“). Ob diese Möglichkeit bestand, d. h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung der Sitzverteilung herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.1966 - 7 P 14.65 - BVerwGE 25, 120, 121; B.v. 17.7.1980 - 6 P 4.80; B.v. 27.4.1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145, 152; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 6 A 1/06 - PersR 2007, 443 - juris Rn. 45; zur Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst; VG Berlin, U.v. 2.11.2010 - 3 K 263.10 - juris Rn. 53 m. w. N. - Überprüfung der Wahl des Konzils einer Universität).

Im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren sind nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die innerhalb der siebentägigen Ausschlussfrist des § 18 Abs. 1 Halbsatz 1 BayHSchWO vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen. Zwar bleibt die Ergänzung und Erläuterung eines schon vorliegenden Sachvortrags möglich. Bei der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung ist eine wertende Betrachtungsweise im Einzelfall angezeigt. Nur dann, wenn es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, von dem - gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden - nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten (vgl. BVerfG, B.v . 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 - BayVBl 1994, 47/48; OVG SH, B.v. 13.5.2015 - 3 LA 14/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 4 ZB 15.639 - juris Rn. 5/9).

(2) Für die gegenständliche Hochschulwahl der Studierendenvertreter im Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, im Studentischen Konvent und in der Erweiterten Universitätsleitung gelten folgende Vorschriften:

Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchG werden die (studentischen) Vertreter und Vertreterinnen im Senat nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 BayHSchG und im Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 7 BayHSchG von den Mitgliedern der Gruppe, der sie angehören, in gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt. Dementsprechend gilt die im Kern aufgrund von Art. 38 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG erlassene Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) gemäß § 1 Abs. 1 BayHSchWO für die Wahlen ebenfalls grundsätzlich nur (Nr. 1) der Vertreter und Vertreterinnen im Senat (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 4 BayHSchG) sowie (Nr. 2) der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 - 7 BayHSchG). Aufgrund der Verweisung auf Art. 38 Abs. 1 BayHSchG in Art. 52 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG gilt die Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BayHSchWO jedoch auch für die Wahlen der weiteren Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im Studentischen Konvent (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BayHSchWO werden die (studentischen) Vertreter und Vertreterinnen im Senat und im Fakultätsrat nach Maßgabe der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen in gleicher, freier und geheimer Wahl in jeweils nach Gruppen getrennten Wahlgängen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt (Listenwahl). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BayHSchWO werden die weiteren Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im Studentischen Konvent aus der Gesamtheit der Studierenden in gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt (Listenwahl). Gemäß § 22 Abs. 1 BayHSchWO gilt § 2 BayHSchWO für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im Studentischen Konvent entsprechend. Für die Wahlen bilden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayHSchWO die Studierenden eine Gruppe.

Weder Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchG noch die Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen finden auf die die Wahl der Erweiterten Hochschulleitung i. S.v. Art. 24 BayHSchG unmittelbar Anwendung. Insoweit bestimmt Art. 38 Abs. 2 BayHSchG, dass die satzungsmäßige Grundordnung der jeweiligen Hochschule (Art. 13 BayHSchG) die weiteren nach dem Bayerischen Hochschulgesetz durchzuführenden Wahlen regelt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Grundordnung der Beklagten (GrundO) gehören der Erweiterten Universitätsleitung - vgl. zur Bezeichnung: § 2 Satz 2 Nr. 2 der Abweichungsverordnung Uni Augsburg (UniAUGAbwV) - abweichend von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG u. a. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Gruppe der Studierenden an; selbiges ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UniAUGAbwV. Nach § 22 GrundO gelten für die Wahl der Gruppenvertreter und Gruppenvertreterinnen in der Erweiterten Universitätsleitung die Vorschriften der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) in der jeweils geltenden Fassung zu den Wahlen der Gruppenvertreter und Gruppenvertreterinnen im Senat entsprechend. Über diese Verweisung gelten vorliegend die Wahlrechtsgrundsätze aus § 2 BayHSchWO auch für die Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung.

(3) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist die gegenständliche Wahlanfechtung nicht begründet.

(a) Dies gilt hinsichtlich der klägerseitigen Rüge, dass im Vorfeld der Hochschulwahl der für die Erweiterte Universitätsleitung kandierenden Wahlliste „Die ...“ bereits am 22. Mai 2015 - vier Tage vor der regulären Veröffentlichung der Listenplatzierungen am späten Nachmittag des 26. Mai 2015 - der eigene Listenplatz („Nr. 4“) bekanntgeben worden sei und hierdurch die anderen Wahllisten in ihren Werbemöglichkeiten unzulässig benachteiligt worden seien, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus § 2 BayHSchWO darstelle.

Der durch den Kläger beanstandete Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Wahlausschusses vom 2. Juni 2015 haben dortige Ermittlungen ergeben, dass es insoweit offenbar zu einer unbeabsichtigten Weitergabe von Informationen durch ein Mitglied des Wahlausschusses gekommen ist, die jedoch nicht mit dem Zweck einer Beeinträchtigung eines fairen Wahlkampfs erfolgt sei (Blatt 204 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II).

Gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG sind alle, die eine Tätigkeit der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden oder behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung sich aus der Natur des Gegenstandes ergibt. Nach § 5 Abs. 5 Halbsatz 1 BayHSchWO sind die Mitglieder des Wahlausschusses zudem zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

Der Grundsatz der Chancengleichheit findet im Fall politischer Parteien seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); er versteht sich jedoch als Bestandteil der demokratischen Grundordnung im Kern von selbst (vgl. BVerfG, U.v. 5.4.1952 - 2 BvH 1/52 - BVerfGE 1, 208, 242). Er ergibt sich insbesondere aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jedem Wahlvorschlag und jeder Liste grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden. Insbesondere folgt hieraus das Gebot der Gleichbehandlung aller Listen und Wahlvorschläge bei der Wahlwerbung. Das Recht auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen und ist als wesentlicher Grundsatz von Wahlverfahren zwingendes Recht auch jenseits von parlamentarischpolitischen Wahlen. Der Grundsatz der Chancengleichheit findet daher auch bei Hochschulwahlen grundsätzlich Anwendung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.3.2012 - 8 C 7/11 - BVerwGE 142, 124 - juris Rn. 20 f.; U.v. 27.6.2007 - 6 A 1/06 - juris Rn. 42 f. - Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst).

Hiervon ausgehend dürfte vorliegend durch die Vorabinformation der Liste „Die ...“ über ihre Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung bereits am 22. Mai 2015 grundsätzlich ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren gegeben sein (§ 18 Abs. 2 BayHSchWO). Insoweit ist auf die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder im Wahlausschuss aus Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG und § 5 Abs. 5 Halbsatz 1 BayHSchWO zu verweisen.

Jedoch ist es nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ausgeschlossen, dass der gegenständliche Sachverhalt zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt hat oder hätte führen können (§ 18 Abs. 2 BayHSchWO).

Denn eine tatsächliche relevante Benachteiligung der anderen Listen bzw. Wahlvorschläge hat hierdurch nicht stattgefunden. Dies gilt zunächst hinsichtlich der kurzzeitigen Vorabveröffentlichung von Wahlwerbungsmotiven mit der Listenplatzierung Nr. 4 auf der Facebook-Seite der Gruppierung „Die ...“ vom 22.-23. Mai 2015 (vgl. E-Mail v. 29.6.2015, Blatt 472/474 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I) sowie auf der privaten Facebook-Seite des Kandidaten ... vom 22.-24. Mai 2015 (vgl. E-Mail v. 29.6.2015, Blatt 472/474 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I). Diese Publikationsvorgänge sind vernünftigerweise aufgrund ihrer zeitlichen Kürze von vornherein nicht geeignet, die Sitzverteilung in relevanter Weise zu beeinflussen. Gleiches gilt im Ergebnis auch für etwaige Zeitvorteile bei der Erstellung und Beauftragung von Werbematerialien für die Liste „Die ...“ im Rahmen der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung. So hat ein Vertreter der Gruppierung „Die ...“ mit E-Mail vom 30. Juni 2015 (Blatt 474 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I) mitgeteilt, dass auch diese ihre Plakate erst am 27. Mai 2015 - mithin nach der offiziellen Bekanntgabe der Listenplatzierung am 26. Mai 2015 - beauftragt hat. Insoweit gilt zudem, dass zum Zeitpunkt der Präsentation der Wahlvorschläge auf der sog. Initiativenstraße am 27. Mai 2015 allen Listen ihre jeweiligen Platzierungen bekannt gewesen sind. Mit Blick auf den formalen Beginn des Wahlkampfs auf dem Campus am 1. Juni 2015 ist zudem darauf hinzuweisen, dass ab dem Zeitpunkt der offiziellen Bekanntgabe der Listenplatzierungen am 26. Mai 2015 für alle Wahlvorschläge hinreichend Zeit bestanden hat, den Druck von Werbematerialien unter Verzicht auf teurere Overnight- oder Express-Optionen zu beauftragen. Unabhängig davon gilt, dass es sämtlichen Listen und Wahlvorschlägen frei gestanden hätte, ihre Werbematerialien bereits weit vor der Bekanntgabe der Listenplatzierung zu entwerfen und in Druck zu geben, um diese sodann nachträglich durch kurzfristig beschaffbare Aufkleber mit der jeweiligen Listenplatzierung zu ergänzen (vgl. zum Ganzen: Vermerk der Rechtsabteilung der Beklagten v. 23.6.2015, Blatt 461 f. der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I). Ausweislich der durch die ...-Gruppierung des Klägers verwendeten Werbeplakate ist hier offenbar ohnehin mit nachträglich ausgedruckten und sodann aufgeklebten Slogans gearbeitet worden (vgl. Lichtbild auf Blatt 176 der Gerichtsakte). Gerade im Lichte der letztgenannten Möglichkeit von nachträglichen Aufklebern und des allgemein geringen zeitlichen Vorteils von nur vier Tagen vor der offiziellen Bekanntgabe (hiervon nur zwei Werktage) erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass die gegenüber der Liste „Die ...“ erfolgte Vorabinformation über die Listenplatzierung das Wahlergebnis derart erheblich beeinflusst haben könnte, dass Auswirkungen auf die Sitzungsverteilung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung bestehen könnten (§ 18 Abs. 2 BayHSchWO).

(b) Auch soweit der Kläger die Veröffentlichung (nur) eines Interviews der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ in der Ausgabe 1/2015 (April 2015) des AStA-Magazins „...“ und eine unautorisierte, mit dem Ziel der negativen Wahlwerbung in geschwärzter Version erfolgte Veröffentlichung eines Interviews mit Vertretern der ...-Liste des Klägers in der Sonderausgabe 2/2015 des AStA-Magazins „...“ zur Hochschulwahl 2015 (Juni 2015) beanstandet, bleibt die Wahlanfechtung erfolglos.

(aa) Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten vom 19. Oktober 2015 (Blatt 134 der Gerichtsakte) handelt es sich bei dem vom Allgemeinen Studierendenausschuss der Beklagten herausgegebenen Magazin „...“ um eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Publikation.

Insoweit erscheint es grundsätzlich bedenklich, im mit öffentlichen Mitteln finanzierten AStA-Magazin nur einzelnen hochschulpolitischen Gruppierungen im Wahlkampf die Möglichkeit der Darstellung zu geben.

Zwar ist die Presse bei der Auswahl der Nachrichten und in der Verbreitung von Meinungen mit Blick auf die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG frei (BVerfG, B.v. 2.4.1974 - 2 BvP 1/71 u. a. - BVerfGE 37, 84, 91 - juris). Anders als die öffentlichrechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ist die von privater Hand betriebene Presse nicht zur Neutralität im Wahlwettbewerb der politischen Parteien verpflichtet. Für den Wahlkampf während einer Hochschulwahl kann insoweit grundsätzlich nichts anderes gelten. Insoweit darf die Presse auch den Abdruck von Anzeigen und Leserzuschriften einer bestimmten Richtung verweigern, ohne dass darin eine unzulässige Beeinträchtigung der Wahlfreiheit läge, selbst wenn zugleich den entgegenstehenden Meinungen Raum gegeben würde (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 24.3.1976 - 2 BvP 1/75 - BVerfGE 42, 53 - juris Rn. 24; StGH Bremen, U.v. 5.11.2004 - St 3/04 - juris Rn. 55; HambVerfG, U.v. 26.11.1998 - 4/98 u. a. - juris Rn. 51; OVG Schleswig, U.v. 30.9.1997 - 2 K 9/97 - juris Rn. 61).

Anders ist dies jedoch, soweit eine Publikation - wie hier - im Kern von öffentlichen Mitteln finanziert wird. Bei Wahlen ist das Verbot, staatliche finanzielle Mittel für positive wie negative Wahlwerbung zu verwenden, eine Folge des Neutralitätsgebots (vgl. BayVerfGH, E. v. 19.1.1994 - Vf. 89-III-92 u. a. - juris Rn. 104). Dieses Verbot gilt für staatliche Stellen (BVerfG, U.v. 2.3.1977 - 2 BVE 1/76 - juris - Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung) ebenso wie für nichtstaatliche Stellen, etwa Fraktionen (BVerfG, B.v. 19.5.1982 - 2 BvR 630/81 - NVwZ 1982, 613 - keine Finanzierung von Wahlwerbung aus staatlichen Fraktionszuschüssen). Wahlwerbung unter Einsatz von öffentlichen Mitteln verletzt das Recht der übrigen Wahlbewerber auf Chancengleichheit (vgl. StGH Bremen, U.v. 23.12.1996 - St 5/96 - juris Rn. 73-75).

(bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze führen die gegenständlichen Veröffentlichungen im AStA-Magazin „...“ jedoch nicht zum Erfolg der Wahlanfechtung.

Dies gilt zunächst für den Abdruck des „Eigen-Interviews“ der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ in der Ausgabe 1/2005 des mit öffentlichen Mitteln finanzierten AStA-Magazins „...“ (Blatt 45 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II). Es spricht bereits vieles dafür, dass grundsätzlich auch anderen hochschulpolitischen Gruppierungen eine entsprechende Darstellungsmöglichkeit angeboten worden ist (vgl. hierzu E-Mail des AStA v. 29.4.2015, Blatt 67 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II). Insoweit ist auf die durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 übergebenen Dokumente zu verweisen (Blatt 231-241 der Gerichtsakte). Demnach hat es im 4. Quartal 2014 allgemeine Aufrufe des AStA zur Übersendung von Beiträgen für den geplanten Neustart des Magazins „...“ via Facebook, Universitäts-Website und Newslettern bzw. Mailinglisten gegeben. Ausweislich einer E-Mail des AStA vom 12. Dezember 2014 (Blatt 233 f. der Gerichtsakte) ist in diesem Rahmen offenbar eine Vielzahl von Fachschaften, Referaten, Initiativen, Arbeitskreisen und Einzelpersonen um Beiträge gebeten worden. Die E-Mail des AStA vom 12. Dezember 2014 war so an eine Person gerichtet, die bei der Hochschulwahl 2014 auf der Liste „...“ für den Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät kandidiert hatte (siehe Wahlergebnis 2014, Blatt 243 der Gerichtsakte, Rückseite); Vorstandsvorsitzender des ... e.V. ist der Kläger (siehe Ausdruck von www.....net, Blatt 231 der Gerichtsakte). Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob auch anderen hochschulpolitischen Gruppierungen eine entsprechende Darstellungsmöglichkeit in der Ausgabe 1/2015 des Magazins „...“ eröffnet worden ist. Denn aufgrund des großen zeitlichen Abstands zwischen Erscheinen der Ausgabe 1/2015 des Magazins „...“ im April 2015 und der Hochschulwahl Anfang Juni 2015 ist nicht davon auszugehen, dass eine mit dem Abdruck des „Eigen-Interviews“ einhergehende Ungleichbehandlung der anderen Hochschulgruppierungen derart erheblich und intensiv gewesen ist, dass von einem Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit und damit einer Verletzung wesentlicher Vorschriften des Wahlrechts i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO auszugehen wäre. Hierfür spricht auch der deutlich satirische Charakter des „Eigen-Interviews“, der eine Wirkung des Beitrags als klassische Wahlwerbung nicht unerheblich einschränkt bzw. überlagert. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung und bei vernünftiger Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass das bereits im April 2015 veröffentliche „Eigen-Interview“ der Liste relevante Auswirkungen auf die Sitzverteilung bei der Wahl zum Studentischen Konvent gehabt haben könnte (§ 18 Abs. 2 BayHSchWO). Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge des Klägers ins Leere, dass die ...-Liste keine Möglichkeit der Veröffentlichung eines selbst gestalteten „Eigen-Interviews“ erhalten habe.

Hinsichtlich der Anfang Juni 2015 erfolgten Veröffentlichung des geschwärzten Interviews mit dem Kläger und einem weiteren ...-Vertreter in der Sonderausgabe 2/2015 des Magazins „...“ zur Hochschulwahl 2015 (Blatt 229-231 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II) gilt im Ergebnis dasselbe. Der interviewte Kläger und sein hochschulpolitischer Mitstreiter hatten die presserechtliche Autorisierung bzw. die Freigabe des Interviews verweigert (vgl. E-Mail-Verkehr auf Blatt 155-162 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II; vgl. allg. zur Autorisierung von Interviews: LG Hamburg, U. v. 29.2.2008 - 324 O 998/07 - juris Rn. 40). In der Folge hat die Redaktion des Magazins „...“ lediglich die Interviewfragen mit einem einleitenden Hinweis auf eine verweigerte ...-Autorisierung nach Scheitern des Abstimmungsprozesses abgedruckt, die Antworten der Interviewten jedoch geschwärzt. Aus Sicht des Gerichts ist zwar im Ausgangspunkt festzustellen, dass die gegenständliche Art der Veröffentlichung des Interviews gänzlich unüblich und sicherlich mit einer gewissen negativen Gesamtwirkung verbunden ist. Diese kann grundsätzlich auch nicht mit einem bloßen Verweis auf die Kurzfristigkeit der verweigerten Autorisation gerechtfertigt werden, da die Redaktion auf den entsprechenden Seiten ohne weiteres auch alternative Inhalte oder einen schlichten seitenfüllenden Hinweis auf die verweigerte Autorisation hätte anbringen können. Auch ist bei dem geschwärzten Interview ein enger zeitlicher Zusammenhang zur anstehenden Hochschulwahl (Juni 2015) grundsätzlich gegeben, der die Anforderungen an das Gebot der Chancengleichheit grundsätzlich verschärft. Allerdings ist zu bedenken, dass das geschwärzte Interview in formaler Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die veröffentlichte Fassung enthält keine Schmähungen oder Beleidigungen. Dies gilt insbesondere für den einleitenden Hinweis („Die Veröffentlichung eines alternativen Fantasie-Interviews lehnen wir aus redaktioneller Integrität ab“). Die abgedruckten Fragen der Redaktion unterliegen auch nicht der Autorisierungspflicht durch die Interviewten und sind für sich für sich genommen nicht unzulässig; auch kritische Fragen sind hier grundsätzlich zulässig (u. a. „Aber drohst Du nicht des Öfteren mit ‚rechtlichen Konsequenzen‘?“). Zwar sind z. T. einzelne Worte der ...-Antworten trotz Schwärzung auszumachen; dies ist jedoch mangels Erkennbarkeit der jeweiligen Gesamtantwort bzw. auch nur von Satzteilen rechtlich unbedenklich. Überdies ist der Zusammenhang zu bedenken, in dem das geschwärzte Interview abgedruckt worden ist. Die ...-Gruppierung des Klägers selbst hat auf der von ihr selbst gestalteten, zusammen mit dem geschwärzten Interview abgedruckten Seite (Blatt 231 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II, Rückseite) durch Duktus und Wortwahl („Schwachsinn, Inkompetenz und undurchsichtige Machenschaften im studentischen Konvent und der EULe beenden“) einen Ton im studentischen Wahlkampf gesetzt, der es als zumutbar erscheinen lässt, die Veröffentlichung des geschwärzten Interviews in der gegenständlichen Form hinzunehmen. Ohnehin dürfte der öffentlich ausgetragene Grundkonflikt zwischen dem AStA in seiner derzeitigen Zusammensetzung und der ...-Gruppierung grundsätzlich den hochschulpolitisch Interessierten auf dem Campus hinlänglich bekannt sein, so dass diese die AStA-Veröffentlichung auch entsprechend einordnen konnten. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist das Gericht daher der Auffassung, dass die Veröffentlichungsart des geschwärzten Interviews unmittelbar vor der Hochschulwahl 2015 zwar grundsätzlich nicht unproblematisch erscheint, jedoch in ihrer negativen Gesamtwirkung keinen Intensitätsgrad der Beeinträchtigung der klägerischen ...-Gruppierung erreicht, der geeignet wäre, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und damit eine Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlrecht i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO zu begründen.

Abschließend gilt, dass sich auch kein relevanter Wahlrechtsverstoß i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO daraus ergibt, dass die für den Studentischen Konvent kandidierende Gruppierung „Die...“ insgesamt zwei Veröffentlichungen im Magazin „...“ (Ausgaben 1/2015 und 2/2015) erhalten hat. Wie dargelegt ist das im April 2015 veröffentlichte „Eigen-Interview“ (Magazin „...“, Ausgabe 1/2015) nicht von Relevanz für die Stimmenverteilung bei der Wahl zum Studentischen Konvent gewesen. Auch der Umstand, dass zu anderen Hochschulgruppierungen in der Sonderausgabe des Magazins „...“ (2/2015, Juni 2015) ein Interview enthalten war, zur ...-Liste des Klägers jedoch nur das besagte Interview in geschwärzter Fassung, stellt keinen relevanten Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit dar. Zum einen konnte sich auch die ...-Liste in diesem Magazin durch eine selbst gestaltete Seite hinreichend präsentieren (Blatt 231 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II, Rückseite); zum anderen war der ...-Liste des Klägers nicht generell eine Darstellungsmöglichkeit vorenthalten worden, es konnte zwischen Redaktion und ...-Liste lediglich keine Verständigung über eine autorisierte Veröffentlichungsfassung erzielt werden.

(c) Auch hinsichtlich einer vorgeblich fehlenden Öffentlichkeit der Stimmauszählung greifen die klägerischen Rügen gegen die Hochschulwahl 2015 nicht durch.

Zwischen den Beteiligten dürfte im Lichte des klägerseitig nicht bestrittenen Vortrags der Beklagten im Kern unstrittig sein, dass die gegenständliche Stimmauszählung jedenfalls tatsächlich öffentlich gewesen ist, d. h. der Zutritt war für Interessierte Personen grundsätzlich möglich. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er bei den Hochschulwahlen 2015 keinen Zugang zum Auszählungsraum begehrt hat und somit durch das Wahlpersonal auch nicht zurückgewiesen werden konnte. Ebenso unstreitig ist jedoch, dass eine universitätsöffentliche Bekanntmachung von Zeit und - in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät jährlich wechselndem - Ort der Stimmauszählung nebst Hinweis auf deren grundsätzliche Öffentlichkeit vorliegend unterblieben ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist in alledem jedoch nicht zu erblicken.

(aa) Für parlamentarischpolitische Wahlen gilt der ungeschriebene Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG; Art. 14 der Bayerischen Verfassung - BV - i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und 2 BV). Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Dabei kommt der Kontrolle der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses eine besondere Bedeutung zu. Trotz des hohen Stellenwerts des verfassungsrechtlichen Gebots der Öffentlichkeit der Wahl folgt aus diesem Gebot jedoch nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen, damit ein begründetes Vertrauen in die Richtigkeit der Wahl geschaffen werden kann. So unterliegen etwa Tätigkeiten des Kreiswahlleiters, mit denen gemäß § 76 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) die - öffentliche - Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss vorbereitet wird, nicht von Verfassungs wegen zwingend dem Gebot unmittelbarer Öffentlichkeit. Der Gesetzgeber kann zudem in begrenztem Umfang Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit zulassen, um anderen verfassungsrechtlichen Belangen, insbesondere den geschriebenen Wahlrechtsgrundsätzen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, Geltung zu verschaffen. So lassen sich Beschränkungen der öffentlichen Kontrolle der Stimmabgabe bei der Briefwahl (§ 36 des Bundeswahlgesetzes - BWahlG) mit dem Ziel begründen, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, U.v. 3.3.2009 - 2 BvC 3/07 u. a. - BVerfGE 123, 39 - juris Rn. 105 ff. und 126 f.; U.v. 3.7.2008 - 2 BvC 1/07 u. a. - BVerfGE 121, 266 - juris Rn. 81-88).

(bb) Der ungeschriebene parlamentarischpolitische Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl findet zwar grundsätzlich auch auf Hochschulwahlen Anwendung; jedoch gilt dies aufgrund des fehlenden allgemeinpolitischen Charakters der Hochschulwahlen grundsätzlich nur insoweit, als er durch den Gesetz- und Verordnungsgeber konkretisiert worden ist.

Insoweit ist zu bedenken, dass das Wahlrecht zu Gremien der in Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV geregelten Selbstverwaltung einer Hochschule - im Gegensatz etwa zu Wahlen zu Parlamenten und kommunalen Vertretungen - nicht Ausfluss der allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte ist. Es gewährt lediglich die Befugnis, die Repräsentanten der jeweiligen Gruppen in den Hochschulgremien mitzubestimmen, um so die gebotene Selbstverwaltung zu ermöglichen; eine parlamentarischallgemeinpolitische Vertretung wird nicht bezweckt, vielmehr geht es darum, die spezifischen Gruppeninteressen zu vertreten, sie untereinander auszugleichen und zu bündeln (vgl. BVerfG, B.v. 23.2.2012 - 6 BN 2/11 - juris Rn. 14 - Hochschulwahlen; U.v. 28.3.1984 - 2 BvL 2/82 - BVerfGE 66,270 - juris Rn. 70 - Hochschulwahlen; VGH BW, U.v. 8.5.2001 - 14 S 1238/00 - juris Rn. 52 - Wahl zur Handwerkskammervollversammlung; VG Hamburg, U.v. 7.11.2013 - 17 K 1001/10 - juris Rn. 36 - Wahl zur Handwerkskammervollversammlung). Auch aus der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt kein unmittelbarer Grundrechtscharakter der Hochschulwahlen. Denn Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schreibt keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor und gewährt insbesondere keinen Anspruch auf die Vertretung eines Fachbereichs in einem Hochschulorgan; solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 23.2.2012 - 6 BN 2/11 - juris Rn. 15 - Hochschulwahlen). Mit Blick auf den besonderen Charakter der Hochschulwahl können die für allgemeine parlamentarische Wahlen und für die Gemeindewahlen geltenden Wahlgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 14, 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 BV) grundsätzlich nicht uneingeschränkt übertragen werden; sie sind für Hochschulwahlen allenfalls entsprechend heranzuziehen. Auch aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 BV) und der staatsbürgerlichen Gleichstellung aller Bewohner Bayerns (Art. 7 f. BV) ergibt sich mit Blick auf die andere Zielsetzung der Hochschulwahlen in Abgrenzung zu parlamentarischen Wahlen nichts anderes. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die näheren Bestimmungen über die Hochschulwahlen zu erlassen und die Wahlgrundsätze zu konkretisieren. Der Gesetzgeber hat hierbei jedoch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 BV) und das in Art. 3 GG, Art. 118 Abs. 1 BV enthaltene Willkürverbot als Ausfluss der objektiven Gerechtigkeit zu beachten. Der Gesetzgeber darf allerdings sachlich begründete Gesichtspunkte - etwa die Organisationsstruktur der Hochschule oder die Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - berücksichtigen, die sich gerade aus dem besonderen Zweck und der besonderen Natur der konkreten Wahlen ergeben (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 28.7.1976 - Vf. 8-VII-75 - VerfGHE 29, 154/158 f. - juris - Wahlen zu Personalvertretungen; E.v. 4.12.1975 - Vf. 11-VII-74 - VerfGHE 28, 214/219 - juris - Wahlen zu Personalvertretungen; E.v. 29.4.1975 - Vf. 4-VII-74 - VerfGHE 28, 75/81 - juris - Wahlen zu Richtervertretungen; E.v. 26.5.1999 - Vf. 6-VI-98 - VerfGHE 52, 35, 37 - juris Rn. 10 - Hochschulwahlen, offen gelassen; BVerfG, B.v. 24.2.1971 - 1 BvR 438/68 u. a. - BVerfGE 30, 227/246 - juris - Wahlen im Bereich der Sozialversicherung; B.v. 9.4.1975 - 1 BvL 6/74 - BVerfGE 39, 247/254 - juris Rn. 27-29 - Einschränkung des Grundsatzes der Wahlgleichheit bei Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule; B.v. 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 - BVerfGE 41, 1/11 f. - BayVBl 1976, 236 - juris Rn. 31-34 - Wahlen zu Richtervertretungen; ThürOVG, U.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12 - juris - Elektronische Hochschulwahl; VG Berlin, U.v. 2.11.2010 - 3 K 263.10 - juris Rn. 33 - Wahl des Konzils einer Universität; Klein in: Maunz/Dürig, GG, 74. EL Mai 2015, Art. 38 Rn. 81; Möstl in: Lindner/Möstl/Wolff, BV, 2009, Art. 14 Rn. 6; Meder, BV, 3. Aufl. 1985, Art. 14 Rn. 1a; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 38 Rn. 1).

Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs geklärt, dass die allgemeinen Wahlgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 BV für die Wahl des Studentischen Konvents einer Hochschule keine unmittelbare Anwendung finden. Vielmehr obliegt es dem Gesetzgeber, nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Bildung jener Gremien des Hochschulrechts zu erlassen, die nicht zu den durch Wahlen zu bestellenden Hochschulorganen i. S. v. Art. 19 BayHSchG zählen. Die Mitwirkung der Studenten im Studentischen Konvent ist weder Ausfluss eines allgemeinen staatsbürgerlichen Rechts, noch beruht sie auf einem verfassungsmäßigen Recht auf Beteiligung in studentischen Angelegenheiten i. S. v. Art. 138 Abs. 2 Satz 2 BV. Diese Verfassungsnorm gibt den Studentenvertretungen keinen verfassungsmäßigen Anspruch auf ein politisches Mandat. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Bildung und Zusammensetzung eines derartigen Gremiums durch Wahl der Gesamtheit der Studenten vorzusehen. Folglich muss er auch nicht die für allgemeine politische Wahlen entwickelten Wahlgrundsätze unmittelbar oder entsprechend für anwendbar erklären. Im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums darf er die Zusammensetzung und die Aufgaben des Studentischen Konvents als eines zur Beteiligung in studentischen Hochschulangelegenheiten und zur Wahrnehmung im einzelnen festgelegter Mitwirkungsrechte berufenen Gremiums grundsätzlich unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes frei gestalten (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 28.7.1977 - Vf. 18-VII-74 - VerfGHE 30, 126, 127 f. - juris Rn. 42, 46, 52 - Hochschulwahl zum Studentischen Konvent).

Nach alledem finden die allgemeinen parlamentarischpolitischen Wahlgrundsätze auf die gegenständliche Hochschulwahl nur eingeschränkt Anwendung; ihre konkrete Ausgestaltung obliegt grundsätzlich dem Gesetz- und Verordnungsgeber. Dieser hat insoweit in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs, 1 Satz 1, 22 Abs. 1 BayHSchWO bestimmt, dass die Hochschulwahlen gleich, frei und geheim sein müssen, nicht jedoch allgemein und unmittelbar (vgl. ThürOVG, U.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12 - juris Rn. 53 - Elektronische Hochschulwahl); eine entsprechende Regelung ist auch in den Hochschulgesetzen anderer Länder enthalten (vgl. etwa § 9 Abs. 8 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg oder § 22 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes Thüringen). Auch der ungeschriebene Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist bei Hochschulwahlen zu beachten, jedoch in der vom Gesetz- und Verordnungsgeber konkretisierten Form (weitergehend wohl ThürOVG, U.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12 - juris Rn. 53 - Elektronische Hochschulwahl; offen gelassen in: ThürOVG, B.v. 18.9.2012 - 1 EN 335/12 - juris Rn. 50 - Elektronische Hochschulwahl).

Vorliegend ist festzustellen, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG und der die Stimmauszählung regelnde § 13 BayHSchWO bereits nicht ausdrücklich vorsehen, dass die Auszählung der Stimmen zur Ermittlung des Ergebnisses der Hochschulwahlen (universitäts-)öffentlich zu erfolgen hat (vgl. die diesbezüglichen ausdrücklichen Regelungen in § 54 BWO; Art. 11 Satz 1 des Bayerischen Landeswahlgesetzes - LWG; § 18 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG). Auch eine Vorschrift, die eine (universitäts-)öffentliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der Stimmauszählung sowie einen Hinweis auf deren grundsätzliche Öffentlichkeit vorsieht, besteht nicht (vgl. etwa die entsprechende Regelung in § 24 der Wahlordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Baden-Württemberg). Der letztere verfahrensrechtliche Gesichtspunkt macht vorliegend den Kern der Rüge des Klägers aus, da dieser vorträgt, dass seine Anwesenheit bei der Stimmauszählung seitens der Beklagten mangels fehlender Hinweise bzw. öffentlicher Bekanntmachung vereitelt worden sei. Das Fehlen einer Vorschrift über eine zwingende universitätsöffentliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der Stimmauszählung nebst Hinweis auf deren grundsätzliche Öffentlichkeit ist vorliegend jedoch mit Blick auf die - wie ausgeführt - nur eingeschränkte Geltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und im Lichte des Gestaltungsspielraums des Gesetz- und Verordnungsgebers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies folgt maßgeblich aus dem fehlenden allgemeinpolitischen Charakter der Hochschulwahlen.

In diesem Sinne ist eine Pflicht zur Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimmauszählung bei nicht allgemeinpolitischen Wahlen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend geboten. Soweit die universitätsöffentliche Ermittlung des Wahlergebnisses - wie vorliegend gemäß § 13 Abs. 1 BayHSchWO - unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe erfolgt, ist es Interessierten - soweit sie Ort und Zeit der Stimmauszählung nicht bereits kennen - zuzumuten, dass sie sich erkundigen, wo und wann die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt. Innerhalb einer universitären Fakultät, deren örtliche und personelle Verhältnisse allen Wahlberechtigten bekannt sind, können sich Schwierigkeiten in dieser Richtung nicht ergeben (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 23.10.1970 - VII P 3.70 - BVerwGE 36, 170 - juris Rn. 18 - Wahl des Personalrats).

Vorliegend hat die Beklagte - ohne dass dies durch die Klägerseite substantiiert bestritten worden wäre - dargelegt, dass der Sitzungssaal der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als Auszählungsort für jedermann tatsächlich frei zugänglich gewesen ist. Wer bei Ende der Wahlzeit noch im Wahllokal war, konnte ohne weiteres in den Auszählungsraum überwechseln. Im Wahllokal sowie in den umliegenden Büros war nach Ende der Wahlzeit auch Fakultätspersonal anwesend, das Interessierten ohne weiteres über den Ort der Stimmauszählung Auskunft geben konnte (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 30.10.2015, Blatt 147 f. der Gerichtsakte).

Nach alledem ist kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO ersichtlich.

(d) Auch soweit der Kläger die Nichtzulassung von Wahlbeobachtern zur Stimmauszählung rügt, führt dies nicht zum Erfolg der Wahlanfechtung.

Zwar steht einem Anspruch auf Zulassung von Wahlbeobachtern bei der Stimmauszählung vorliegend nicht bereits § 11 Abs. 1 Satz 4 BayHSchWO entgegen, wonach der Zugang zu den Wahlräumen allen Wahlberechtigten der Hochschule nur zu Wahlzwecken gestattet ist. Denn ausweislich der Überschrift von § 11 BayHSchWO bezieht sich diese Vorschrift nur auf den Vorgang der Stimmabgabe. Die Stimmauszählung ist hingegen in § 13 BayHSchWO geregelt und verhält sich - wie ausgeführt - nicht zu Fragen der Öffentlichkeit (vgl. zum Ganzen: Vermerk der Rechtsabteilung der Hochschule v. 23.6.2015, Blatt 457-459. der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I).

Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl lässt sich jedoch ein Anspruch auf Teilnahme oder Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden „Wahlbeobachters“ von vornherein nicht ableiten. Denn eine Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs ist durch das in § 13 BayHSchWO geregelte Auszählungsverfahren und den Einsatz von durch den Wahlleiter förmlich bestellten und verpflichteten Wahlhelfern - hierbei handelt es sich nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausschließlich um Mitarbeiter der Universität - grundsätzlich hinreichend gewährleistet (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/12 - juris Rn. 34; U.v. 10.6.2014 - 2 BVE 2/09 u. a. - BVerfGE 136, 277 - juris Rn. 134; B.v. 14.3.2012 - 2 BvQ 16/12 - BVerfGE 130, 367 - juris Rn. 13-16; jeweils zur Wahl des Bundespräsidenten in der Bundesversammlung).

Zudem ist vorliegend - wie ausgeführt - zu bedenken, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nur eingeschränkte Anwendung findet.

(e)Auch soweit der Kläger - wohl z. T. im Kontext seiner Rüge der Nichtzulassung von Wahlbeobachtern bei der Stimmauszählung - darauf verweist, dass eine unzutreffende Stimmauszählung oder eine Manipulation der Stimmzettel bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung nicht ausgeschlossen werden könne, da hier der Anteil der ungültigen Stimmen (12,3 v. H.) im Vergleich zu den sonstigen Wahlbereichen (2,4 - 4,8 v. H.) auffallend hoch sei, bleibt die Wahlanfechtung ohne Erfolg.

Insoweit ist bereits kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren i. S. v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO substantiiert dargetan. Der bloße Anteil ungültiger Stimmen von richtigerweise 12,49 v. H. bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung (vgl. berichtigtes Ergebnis v. 12.7.2015, Blatt 607 f. der Verwaltungsakte - Hauptteil I: 283 ungültige bei insgesamt 2.265 abgegebenen Stimmen) ist für sich genommen nicht geeignet, wesentliche Wahlrechtsverstöße zu begründen (vgl. VG Regensburg, U. v. 1.10.2008 - RN 3 K 08.971 - juris Rn. 47). Zudem ist auf die gegenständliche Wahlanfechtung des Klägers hin durch den Wahlausschuss bereits eine Neuauszählung der Stimmen der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung angeordnet worden, die zu dem - nur unwesentlich - berichtigten Wahlergebnis der Bekanntmachung vom 12. Juli 2015 (vgl. Blatt 606-608 der Verwaltungsakte - Hauptteil I) geführt hat.

(f) Soweit der Kläger rügt, dass das Mitglied des Wahlausschusses, das offenbar für die Vorabinformation der Liste „Die ...“ über den Listenplatz bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung verantwortlich gewesen ist, generell befangen gewesen sei und daher entgegen Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG i. V. m. Art. 20, 21 BayVwVfG unzulässigerweise an den Sitzungen des Wahlausschusses teilgenommen habe, verfängt auch dies nicht.

Insoweit ist bereits nicht substantiiert dargetan, dass das betreffende Mitglied ausgeschlossen (Art. 20 BayVwVfG) oder befangen (Art. 21 BayVwVfG) gewesen sein könnte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Wahlausschusses vom 2. Juni 2015 haben dortige Ermittlungen ergeben, dass es insoweit offenbar zu einer unbeabsichtigten Weitergabe von Informationen durch das betreffende Mitglied des Wahlausschusses gekommen ist, die jedoch nicht mit dem Zweck einer Beeinträchtigung eines fairen Wahlkampfs erfolgt sei (Blatt 204 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II). Die bloße unbeabsichtigte Weitergabe von Informationen ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, für sich genommen eine generelle umfassende Befangenheit zu begründen.

Unabhängig davon ist die Teilnahme des betreffenden Mitglieds an den Sitzungen und Abstimmungen des Wahlausschusses jedenfalls im Ergebnis nicht von Relevanz gewesen. Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG hat die Mitwirkung eines nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG i. V. m. Art. 20 BayVwVfG ausgeschlossenen Gremienmitglieds die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war (vgl. die im Kern inhaltsgleiche Vorschrift für Gemeinderatsbeschlüsse in Art. 49 Abs. 4 der Bayerischen Gemeindeordnung - GO). Die gesetzgeberische Wertung dieser Vorschrift, bei der es sich um eine bloße Klarstellung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit handelt (amtl. Gesetzesbegründung zu Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG, LT-Drs. 15/4396 v. 6.12.2005, S. 59), ist auch auf die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG i. V. m. Art. 21 BayVwVfG zu übertragen (vgl. VG Bayreuth, U. v. 12.10.2011 - B 2 K 10.966 - juris Rn. 22 - Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 4 GO bei möglicherwiese befangenem Bürgermeister). Vorliegend sind jedoch die relevanten Beschlüsse des aus zwölf bzw. elf Mitgliedern bestehenden Wahlausschusses jeweils einstimmig ergangen (siehe Beschluss v. 2.6.2015, Blatt 202-205 der Verwaltungsakte - Hauptteil II; v. 8.6.2015, Blatt 309-312 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II; v. 24.6.2015, Blatt 465-467 der Verwaltungsakte - Hauptteil I; v. 30.6.2015, Blatt 475 f. der Verwaltungsakte - Hauptteil I). Die Mitwirkung des betreffenden Mitglieds des Wahlausschusses war daher jedenfalls für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend i. S. v. Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG; eine mögliche Befangenheit bzw. ein Ausschluss wäre daher für die Gültigkeit der Beschlüsse nicht von Relevanz. Auch ist ein Mitwirken eines befangenen bzw. ausgeschlossenen Mitglieds an der Beratung rechtlich unschädlich (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2009 - 14 N 08.1090 - juris Rn. 27 - zu Art. 49 Abs. 4 GO).

(g) Auch soweit der Kläger die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Wahlausschusses beanstandet, greift dies nicht durch.

Es handelt sich insoweit bereits um einen neuen, in der Wahlanfechtung vom 18. Juni 2015 (Blatt 405-410 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I) nicht enthaltenen Sachvortrag, mit dem der Kläger präkludiert ist. Unabhängig davon hat die Beklagte insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass Hochschulgremien - und damit auch der Wahlausschuss - gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG i. V. m. § 21 Abs. 7 Satz 1 GrundO grundsätzlich nichtöffentlich tagen. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG a. F. in der bis zum 31. Mai 2006 geltenden Fassung enthielt eine inhaltsgleiche Regelung. § 21 Abs. 7 Satz 1 GrundO steht mit höherrangigem Recht auch insoweit in Einklang, als es den hier inmitten stehenden Wahlausschuss betrifft. Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gegeben; wie ausgeführt, findet dieser auf die vorliegenden Hochschulwahlen nur eingeschränkt Anwendung. Der Gesetzgeber war mit Blick auf seinen Gestaltungspielraum von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine Öffentlichkeit der Sitzungen des Wahlausschusses vorzusehen. Ohnehin gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nicht erfordert, dass sämtliche (Verfahrens-)Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen, damit ein begründetes Vertrauen in die Richtigkeit der Wahl geschaffen werden kann (BVerfG, U.v. 3.3.2009 - 2 BvC 3/07 u. a. - BVerfGE 123, 39 - juris Rn. 113). Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO ist mithin nicht gegeben.

(h) Auch die klägerische Argumentation, dass mit Blick auf den Vortrag der Beklagten selbst in der Klageerwiderung, dass für einen Zeitraum von 30-45 Min. nach Ende der Wahlzeit kein Personal im Wahllokal anwesend gewesen sei, eine unzureichende Überwachung der Wahlurnen nicht hinreichend sicher auszuschließen sei, führt nicht zum Erfolg der Wahlanfechtung.

Es handelt sich auch insoweit bereits um einen neuen, in der Wahlanfechtung vom 18. Juni 2015 (Blatt 405-410 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I) nicht enthaltenen Sachvortrag, mit dem der Kläger präkludiert ist. Nur der Vollständigkeit halber wird daher darauf hingewiesen, dass ein wesentlicher Wahlrechtsverstoß i. S. v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO insoweit durch die Klägerseite nicht substantiiert dargetan ist. Der klägerseitig in Bezug genommene Vortrag der Beklagten (Blatt 147 der Gerichtsakte) ist im Zusammenhang mit dem Hinweis etwaiger Interessierter auf den Ort der Stimmauszählung im Sitzungssaal erfolgt; an keiner Stelle hat die Beklagte ausgeführt, dass die Wahlurnen in der fraglichen Zeit unbeaufsichtigt gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten vielmehr betont, dass die Wahlurnen nach Abschluss der Stimmabgabe zu keiner Zeit unbeaufsichtigt gewesen seien; sie wurden nach Abschluss der Stimmabgabe unmittelbar in den Auszählungsraum (Sitzungssaal) verbracht und waren ständig unter der Aufsicht von Wahlpersonal. Die Wahlurnen sind zudem versiegelt; wenn etwa während der Unterbrechung der zweitägigen Wahl ein Siegelbruch stattgefunden hätte, wäre dies festgestellt worden (vgl. auch § 11 Abs. 7 BayHSchWO). Demgegenüber stellt die Rüge des Klägers eine bloße Vermutung über Manipulation und Fehlverhalten seitens der Beklagten dar, die durch keine konkreten Anhaltspunkte substantiiert ist.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 18.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Dort ist für Verwaltungsstreitsachen betreffend Hochschulwahlen der Auffangwert von EUR 5.000,- vorgesehen. Da vorliegend sowohl die Hochschulwahlen zum Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, zum Studentischen Konvent als auch zur Erweiterten Universitätsleitung gegenständlich waren, war der dreifache Streitwert festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/11/2015 00:00

Gründe Aktenzeichen: Au 3 K 15.1188 Gericht: VG Augsburg Urteil 17. November 2015 3. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets - Nr. 100 Hauptpunkte: Wahlanfechtung; Ho
published on 14/09/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
published on 13/05/2015 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 30.01.2014 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wi
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Gründe A. 1 Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstrei
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Gründe Aktenzeichen: Au 3 K 15.1188 Gericht: VG Augsburg Urteil 17. November 2015 3. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets - Nr. 100 Hauptpunkte: Wahlanfechtung; Ho
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(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.

(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

a)
seinen Wahlschein,
b)
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.

(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.