Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Aktenzeichen: Au 3 K 15.1188

Gericht: VG Augsburg

Urteil

17. November 2015

3. Kammer

... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets - Nr. 100

Hauptpunkte: Wahlanfechtung; Hochschulwahl (Gruppe der Studierenden); Fakultätsrat; Erweiterte Hochschulleitung; Studentischer Konvent; Wahlrechtsgrundsätze; eingeschränkte Geltung bei nicht allgemeinpolitischen Wahlen; Grundsatz der Chancengleichheit; Grundsatz der Öffentlichkeit; Ermittlung des Wahlergebnisses; Wahlbeobachter; Wahlausschuss; Befangenheit; Präklusion

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Anfechtung der Hochschulwahlen 2015 an der Universität Augsburg

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 am 17. November 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Gültigkeit der Hochschulwahl 2015 an der Universität ...

1. Der 1977 geborene Kläger ist seit dem Wintersemester 2014/15 bei der Beklagten im Bachelor-Studiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ immatrikuliert. Er ist hochschulpolitisch für die Gruppierung „...“ (...) aktiv. Bei der Hochschulwahl 2015 am 9./10. Juni 2015 kandidierte der Kläger in der Gruppe der Studierenden für den Studentischen Konvent (...-Liste, Wahlvorschlag 1, Lfd. Nr. 1) und die Erweiterte Universitätsleitung (...-Liste, Wahlvorschlag 5, Lfd. Nr. 2).

Bereits mit E-Mail vom 22. April 2015 beklagte der Kläger gegenüber der Präsidentin und dem Kanzler der Beklagten u. a., dass im mit öffentlichen Mitteln finanzierten AStA-Magazin „...“ (Ausgabe 1/2015 - April 2015) ein dreiseitiges Interview der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „die ...“ - die auch die Redaktion des Magazins stelle - enthalten sei, das unzulässigerweise werbenden Charakter habe. Der Vertreter der Präsidentin der Beklagten forderte daraufhin mit Schreiben vom 23. April 2015 die Studierendenvertretung auf, die betreffende Veröffentlichung bis zu einer endgültigen Klärung nicht länger zu verbreiten und bat um zeitnahe Stellungnahme. Mit E-Mail vom 29. April 2015 teilte die Studierendenvertretung u. a. mit, dass verschiedenen studentischen Gruppierungen im Vorfeld Gelegenheit zur Darstellung gegeben worden sei, so dass keine unzulässige Bevorzugung vorliege.

Mit E-Mail vom 18. Mai 2015 leitete der Wahlleiter den Verantwortlichen der jeweiligen Wahlvorschläge eine Nachricht des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) weiter, in der dieser darauf hinwies, dass man kurz vor der Hochschulwahl eine Sonderausgabe des AStA-Magazins „...“ veröffentlichen werde. Jeder antretenden Liste würden zwei Seiten gewidmet; eine Seite könne frei durch die jeweilige Liste selbst gestaltet werden, die andere bestehe aus einem Interview.

Mit E-Mail vom 25. Mai 2015 beschwerte sich der Kläger gegenüber dem Wahlleiter über die Umstände des Interviews der ...-Liste durch die Redaktion des Magazins „...“ am 22. Mai 2015. So bestehe die Redaktion aus Mitgliedern eines konkurrierenden Wahlvorschlags für den Studentischen Konvent („Die ...“). Es seien unprofessionelle, ungenaue und manipulative Fragen gestellt worden, die den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzten. Der Wahlleiter wurde durch den Kläger aufgefordert, die Publikation vor Veröffentlichung genau zu prüfen und jedwede Ungleichbehandlung von Listen und Kandidaten zu unterbinden.

Mit E-Mail vom 26. Mai 2015 teilte der Kläger unter Beifügung eines Screenshots mit, dass ein Kandidat der für die Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung antretenden Liste „Die ...“ auf Facebook bereits am 22. Mai 2015 mit der erst am 26. Mai 2015 offiziell veröffentlichten Listen-Platzierungsnummer (Nr. 4) geworben habe. Offenbar sei es insoweit seitens der Angehörigen der Beklagten oder des Wahlausschusses zu einer Verletzung von Dienstgeheimnissen gekommen. Hierdurch sei der Liste „Die ...“ ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil - etwa durch die Möglichkeit einer frühzeitigen Er- und Bestellung von Werbematerial - zuteil geworden. Es wurde um Stellungnahme und Einleitung rechtlicher Schritte gebeten.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls befasste sich der Wahlausschuss am 2. Juni 2015 mit der klägerischen Beschwerde (TOP 1). Nach Klärung des Sachverhalts sei es zu einer unbeabsichtigten Weitergabe von Informationen durch ein Mitglied des Wahlausschusses gekommen, die nicht mit dem Zweck einer Beeinträchtigung eines fairen Wahlkampfs erfolgt sei. Es wurde einstimmig beschlossen, dass die weitergegebene Information kurz vor der Veröffentlichung der zugelassenen Wahlvorschläge keinen nennenswerten Wettbewerbsvorteil für die betroffene Wahlliste begründet habe. Dieses Ergebnis wurde dem Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 3. Juni 2015 mitgeteilt. Mit E-Mail vom 4. Juni 2015 wandte sich der Kläger gegen die Entscheidung des Wahlausschusses.

Mit E-Mail bereits vom 28. Mai 2015 beschwerte sich der Kläger gegenüber dem Kanzler der Beklagten erneut wegen des Interviews der ...-Liste durch die Redaktion des Magazins „...“ am 22. Mai 2015. Es sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gegeben. Ausweislich des E-Mail-Verkehrs hatten sich die Vertreter der ...-Liste und die Redaktion des Magazins „...“ im Nachgang des Interviews nicht auf eine autorisierte Fassung einigen können. Daraufhin hatten die Vertreter der ...-Liste mit E-Mail vom 28. Mai 2015 die Druckfreigabe verweigert; die Redaktion hatte sodann mit E-Mails vom selben Tage angekündigt, das Interview in der Weise abzudrucken, dass nur die Fragen lesbar, die Antworten hingegen geschwärzt sind.

Anfang Juni 2015 - vor den Hochschulwahlen - erschien sodann die angekündigte Sonderausgabe des AStA-Magazins „...“ (Ausgabe 2/2015) zu den verschiedenen kandidierenden Listen. Zur klägerischen ...-Liste war eine durch diese selbst gestaltete Seite mit Ausschnitten von kritischen Artikeln der ... Allgemeinen abgedruckt (Überschrift: „Schwachsinn, Inkompetenz und undurchsichtige Machenschaften im studentischen Konvent und der EULe beenden!“). Zugleich war das am 22. Mai 2015 geführte Interview mit dem Kläger und einem weiteren ...-Vertreter - wie angekündigt - derart abgedruckt, dass nur die Fragen lesbar, die Antworten hingegen geschwärzt waren. Vorangestellt war ein einleitender Hinweis der Redaktion, dass die Interviewten kurz vor Drucklegung ihr Einverständnis zum Abdruck verweigert hätten; die Veröffentlichung eines alternativen „Fantasie-Interviews“ werde aus Gründen der redaktionellen Integrität abgelehnt.

Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 beantragte der Kläger sodann beim Wahlleiter die Zulassung von Wahlbeobachtern bei der bevorstehenden Hochschulwahl 2015. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine ordnungsgemäße und unparteiische Durchführung der Hochschulwahl nicht gewährleistet sei. Es bestehe kein Vertrauen mehr in die Integrität der Beamten der Beklagten, da diese hinsichtlich mehrerer klägerseitig beanstandeter Wahlplakate des Wahlvorschlags „Die ...“ (Studentischer Konvent) untätig geblieben seien.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls befasste sich der Wahlausschuss am 8. Juni 2015 mit dem klägerischen Antrag auf Zulassung von Wahlbeobachtern (TOP 2). Es wurde einstimmig beschlossen, keine Wahlbeobachter zuzulassen, da eine ordnungsgemäße Stimmauszählung durch die jeweiligen Wahlhelfer gewährleistet sei. Dieses Ergebnis wurde dem Kläger mit E-Mail vom selben Tage mitgeteilt. Mit E-Mail ebenfalls noch vom 8. Juni 2015 erhob der Kläger gegen den Beschluss des Wahlausschusses „Widerspruch“ und begründete diesen mit einer Vielzahl von „Ungereimtheiten“ im Vorfeld der Hochschulwahl, die zu Zweifeln an der Neutralität des Wahlausschusses, seiner Mitglieder sowie bestellter Wahlhelfer Anlass geben würden.

2. Mit Bekanntmachung der Beklagten vom 12. Juni 2015 wurde das Ergebnis der Hochschulwahlen 2015 amtlich festgestellt. Hinsichtlich der Wahl zum Studentischen Konvent erzielte der Kläger 313 Stimmen (insgesamt 2.265 abgegebene Stimmzettel; davon 410 ungültig); er wurde somit als weiterer Studierendenvertreter gewählt. Hinsichtlich der Wahl der Studierendenvertreter in der Erweiterten Universitätsleitung erzielte der Kläger 232 Stimmen (insgesamt 2.265 abgegebene Stimmzettel; davon 279 ungültig); seine Kandidatur blieb damit erfolglos. Gewählt wurden hier ... (Wahlvorschlag 4, Liste „Die ...“, Lfd. Nr. 1 - 603 Stimmen) und ... (Wahlvorschlag 4, Liste „Die ...“, Lfd. Nr. 2 - 531 Stimmen). Bei der Wahl der Studierendenvertreter im Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät wurden ... (Wahlvorschlag 1, „Die ...“, 188 Stimmen) und ... (Wahlvorschlag 1, „Die ...“, 166 Stimmen) gewählt; der Kläger kandidierte hier nicht.

3. Mit am 18. Juni 2015 eingegangenem anwaltlichen Schreiben erklärten der Kläger und ein weiteres Mitglied der ...-Gruppierung, das ebenfalls erfolglos für die Erweiterte Universitätsleitung kandidiert hatte (...-Liste, Lfd. Nr. 1), gegenüber dem Wahlleiter die Anfechtung der Hochschulwahl 2015 (§ 18 BayHSchWO). Zur Begründung wurde zum einen auf die Vorabinformation der Liste „Die ...“ über ihren Listenplatz Nr. 4 bereits am 22. Mai 2015 verwiesen, die zu einer unzulässigen Benachteiligung der anderen für die Erweiterte Universitätsleitung kandidierenden Listen geführt habe (Unterpunkt „Verhinderung eines fairen Wahlkampfs“). Ferner sei die Hochschulwahl unzulässig durch das AStA-Magazin „...“ beeinflusst worden; insoweit wurde auf die Veröffentlichung des Interviews der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ im April 2015 sowie des geschwärzten Interviews mit Vertretern der ...-Liste im Juni 2015 verwiesen (Unterpunkt „Manipulation durch staatlich kontrollierte Medien“). Überdies sei durch die Nichtzulassung von Wahlbeobachtern der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl verletzt worden (Unterpunkt „Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze“). Zudem sei der Anteil ungültiger Stimmen bei der Wahl der Studierendenvertreter in die Erweiterte Universitätsleitung mit 12,3 v. H. unverhältnismäßig hoch und nicht zu erklären (Unterpunkt „Hoher Anteil ungültiger Stimmen“). Des Weiteren wurden die Unterpunkte „Fehlerhafte Besetzung des Wahlausschusses“ - hier wurde die Mitwirkung der Person gerügt, die die Vorabinformation über die Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung weitergegeben hatte - sowie „Unzulässige Beeinflussung der Hochschulwahl durch Mitarbeiter der Universität während der Dienstzeit“ angeführt. Aufgrund resultierender Wahlbenachteiligungen wurde der Wahlausschuss abschließend aufgefordert, Neuwahlen für alle Gremien, bei denen der Kläger und der weitere Studierende aktives oder passives Wahlrecht hatten, abzuhalten.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls befasste sich der Wahlausschuss zunächst am 24. Juni 2015 mit der Wahlanfechtung (TOP 2). Es wurde hinsichtlich der Unterpunkte „Verhinderung eines fairen Wahlkampfs“, „Fehlerhafte Besetzung des Wahlausschusses“, „Äußerungen eines Mitarbeiters im Wahlkampf“, „Veröffentlichung im Magazin ...“ und „Wahlbeobachter“ einstimmig beschlossen, die Wahlanfechtung mangels relevanten Rechtsverstoßes als unbegründet zurückzuweisen. Lediglich hinsichtlich des Unterpunkts „Ungültige Stimmen“ wurde einstimmig beschlossen, die Stimmzettel für die Wahlen der Studierendenvertreter in die Erweiterte Universitätsleitung nochmals auf Gültigkeit zu prüfen.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls befasste sich der Wahlausschuss am 30. Juni 2015 nochmals mit der Wahlanfechtung (TOP 2). Das Ergebnis der Überprüfung der Stimmzettel der Gruppe der Studierenden für die Wahlen in die Erweiterte Universitätsleitung durch Mitglieder des Wahlausschusses am 26. Juni 2015 habe nur geringfügige Änderungen ergeben, die die Sitzverteilung unberührt ließen. Es wurde einstimmig beschlossen, die Wahlanfechtung auch im Unterpunkt „Ungültige Stimmen“ - und damit letztlich in ihrer Gesamtheit - als unbegründet zurückzuweisen.

4. Mit Bescheid der Universität ... vom 2. Juli 2015 - zugestellt per Einschreiben mit Rückschein am 8. Juli 2015 - wurde daraufhin die Wahlanfechtung aufgrund der Beschlüsse des Wahlausschusses als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass der Wahlausschuss die gegenständliche Wahlanfechtung am 24. Juni 2015 und 30. Juni 2015 behandelt und ihre Zurückweisung als unbegründet beschlossen habe. Eine relevante Rechtsverletzung habe nicht festgestellt werden können. So sei nach Bekanntgabe der Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung am 26. Mai 2015 für alle Wahlvorschläge hinreichend Zeit gewesen, ohne finanzielle Sonderbelastungen die Listenplatzierung auf den Wahlplakaten für den ab 1. Juni 2015 beginnenden Wahlkampf vorzusehen. Eine kurzzeitige Vorabveröffentlichung eines Wahlplakatmotivs auf Facebook stelle keinen relevanten Vorteil für den betreffenden Wahlvorschlag dar, da ohnehin nur einzelne Wahlplakate überhaupt die Listenplatzierung ausgewiesen hätten. Eine unzulässige Beeinflussung des Wahlkampfes werde auch nicht in der Veröffentlichung des Interviews der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ im Magazin „...“ (Ausgabe 1/2015) gesehen. Dies folge bereits aus dem zeitlichen Abstand zwischen Veröffentlichung (April 2015) und Hochschulwahl (Juni 2015); darüber hinaus habe auch für andere studentische Gruppierungen die Möglichkeit zur Einreichung von Artikeln bestanden. Eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften werde auch nicht in der Veröffentlichung des weitgehend geschwärzten Interviews mit dem Wahlvorschlag „...“ im Magazin „...“ (Ausgabe 2/2015) im Juni 2015 gesehen; kritische Nachfragen im Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit der gewählten Studierendenvertreter seien zulässig. Der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung von Wahlbeobachtern zur Hochschulwahl bestehe nicht; der entsprechende Beschluss des Wahlausschusses vom 8. Juni 2015 sei daher rechtmäßig. Dem stehe nicht entgegen, dass in der Vergangenheit bei Hochschulwahlen z.T. Wahlbeobachter zugelassen worden seien; der Wahlausschuss habe eine solche Befugnis, sei hierzu jedoch nicht verpflichtet. Von der Frage der Zulassung von Wahlbeobachtern sei die Frage der Öffentlichkeit der Hochschulwahl zu unterscheiden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit sei bei den Hochschulwahlen 2015 nicht verletzt worden. Die Räumlichkeiten, in denen die Stimmauszählungen stattfanden, seien für die Wahlberechtigten zugänglich gewesen. Abschließend könne nach Prüfung der Stimmzettel der Wahl der Gruppe der Studierenden in die Erweiterte Universitätsleitung auch keine geringere Zahl an ungültigen Stimmen und kein Einfluss auf die Sitzverteilung festgestellt werden.

5. Mit Bekanntmachung der Beklagten vom 17. Juli 2015 wurde das Ergebnis der Wahlen der Gruppen der Studierenden für die Erweiterte Universitätsleitung mit Blick auf die nochmalige Überprüfung vom 26. Juni 2015 wie folgt berichtigt:

Bek. v. 12.6.2015

Bek. v. 17.7.2015

279 ungültige Stimmzettel

283 ungültige Stimmzettel

179 gültige Stimmzettel für WV 3 (...)

178 gültige Stimmzettel für WV 3 (...)

839 gültige Stimmzettel für WV 4 (Die ...)

836 gültige Stimmzettel für WV 4 (Die ...)

165 Stimmen für ... (WV 3 - ...)

164 Stimmen für ... (WV 3 - ...)

603 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...)

601 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...)

531 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...)

528 Stimmen für ... (WV 4 - Die ...)

Änderungen in der Sitzverteilung ergaben sich nicht. Es verblieb insbesondere bei der Wahl von ... und ... (jeweils Wahlvorschlag 4, Liste „Die ...“) als Studierendenvertreter in der Erweiterten Universitätsleitung.

6. Mit seiner am 7. August 2015 erhobenen Klage, die zunächst gegen den Freistaat Bayern gerichtet war, verfolgt der Kläger seine Wahlanfechtung weiter. Nach richterlichem Hinweis teilte die Klägerseite mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 mit, dass sich die Klage nunmehr gegen die Universität ... richten solle. Beantragt ist zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 2. Juli 2015 zu verpflichten, die Hochschulwahlen 2015 an der Universität ... hinsichtlich der Studierendenvertreter im Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, im Studentischen Konvent und in der Erweiterten Universitätsleitung für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2015 über die Zurückweisung der Wahlanfechtung sei bereits formell rechtswidrig, da insoweit gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 BayHSchWO allein der Wahlausschuss - nicht jedoch die Universität - zuständig gewesen sei. In materieller Hinsicht leide die Hochschulwahl 2015 an der Beklagten an wesentlichen Verstößen gegen das Wahlrecht, insbesondere gegen die Wahlgrundsätze aus § 2 Abs. 1 BayHSchWO i. V. m. § 22 Abs. 1 BayHSchWO. So sei im Vorfeld der Hochschulwahl der für die Erweiterte Universitätsleitung kandidierenden Wahlliste „Die ...“ bereits am 22. Mai 2015 - mithin vier Tage vor der regulären Veröffentlichung der Listenplatzierungen am späten Nachmittag des 26. Mai 2015 - der eigene Listenplatz bekanntgeben worden; die anderen Wahllisten seien hierdurch unzulässig benachteiligt worden. Denn die Wahlliste „Die ...“ habe so nachweislich früher mit der exakten Wahllistenziffer („Nr. 4“) werben und auch Wahlkampfmaterialien früher - und damit preisgünstiger und zahlreicher - beauftragen können. Die übrigen Listen hätten entweder ohne Bekanntgabe ihrer Platzierung werben oder deutliche Mehrkosten - etwa für einen Expressversand - hinnehmen müssen. Es sei auch von erheblicher Bedeutung, zeitnah zu Beginn des Wahlkampfs über geeignete Werbeplakate zu verfügen, da geeignete Flächen innerhalb kürzester Zeit durch andere hochschulpolitische Gruppierungen belegt würden. Nach alledem sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl gegeben. Ferner habe die für den Studentischen Konvent kandidierende Gruppierung „Die ...“ in der Ausgabe 1/2015 (April 2015) des universitären, mit öffentlichen Mitteln finanzierten AStA-Magazins „...“ ein Interview veröffentlichen dürfen, obwohl die Interviewten selbst Redaktionsmitglieder der Publikation seien. Nach entsprechender Kritik des Klägers sei allen Wahllisten die Möglichkeit gegeben worden, Interviews in der Folge-Ausgabe 2/2015 (Juni 2015) zu veröffentlichen. Das Interview mit der Liste des Klägers „...“ sei jedoch zunächst durch aggressive Suggestivfragen und aus dem Zusammenhang gerissene Antworten gekennzeichnet gewesen und sodann mit dem Ziel der negativen Wahlwerbung in geschwärzter Version unautorisiert publiziert worden. Hierdurch sei die ...-Liste des Klägers erheblich benachteiligt worden, was ebenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl darstelle. Der Wahlleiter sei über all diese Sachverhalte informiert gewesen, er sei jedoch untätig geblieben. Auch stelle die Nichtzulassung des Klägers zur Stimmauszählung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl dar. Insoweit könne eine unzutreffende Stimmauszählung oder eine Manipulation der Stimmzettel bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung nicht ausgeschlossen werden; so sei hier der Anteil der ungültigen Stimmen (12,3 v. H.) im Vergleich zu den sonstigen Wahlbereichen (2,4 - 4,8 v. H.) auffallend hoch. Gehe man davon aus, dass ca. 9 v. H. der vorgeblich ungültigen Stimmen richtigerweise auf den Kläger entfallen seien, so wäre dieser in die Erweiterte Universitätsleitung gewählt worden. Angesichts des Umstands, dass laut dem berichtigten Wahlergebnis vom 17. Juli 2015 für die Erweiterte Universitätsleitung gerade die Kandidaten der Liste „Die ...“ zuvor fälschlicherweise mehr Stimmen erhalten hatten (...: 603 statt 601; ...: 531 statt 528), könnten grundsätzliche Wahlmanipulationen nicht ausgeschlossen werden. Dem Kläger sei bereits vor der Wahl berichtet worden, dass es der Universitätsleitung „ein Dorn im Auge wäre“, sollte er gewählt werden. Auch hätten bereits die Sitzungen des Wahlausschusses öffentlich stattfinden müssen; einen Rechtsgrund für die Nichtöffentlichkeit habe die Beklagte nicht benannt. So jedoch habe die Liste „Die ...“ ihre Kontakte zum Wahlausschuss nutzen können, um - wie ausgeführt - einen unzulässigen Informationsvorsprung hinsichtlich ihrer Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung zu erlangen.

7. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Wahlanfechtung könne keinen Erfolg haben. Die Veröffentlichung des Interviews mit der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ in der Ausgabe 1/2015 des Magazins „...“ (April 2015) sei nicht als Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens zu qualifizieren. Das Interview sei in erheblichem zeitlichen Abstand zu den Hochschulwahlen im Juni 2015 veröffentlicht worden und eindeutig satirisch konzipiert gewesen. Es habe klare Hinweise auf die Umstände des Zustandekommens enthalten. Entscheidend sei, dass den anderen Hochschulgruppierungen ebenso wie der Gruppierung „die ...“ Gelegenheit zur Selbstdarstellung im Magazin „...“ gegeben worden sei. Auch die Veröffentlichung der Fragen des Interviews mit der klägerischen Gruppierung „...“ im Magazin „...“ Ausgabe 2/2015 (Juni 2015) stelle keinen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens dar. Die Fragen und ihre Reihenfolge seien zutreffend veröffentlicht worden. Entgegen der Angaben des Klägers seien die Fragen an die jeweiligen Gruppierungen nicht alle nahezu gleich gewesen; zu einem überwiegend einheitlichen Fragenkanon seien auf die jeweilige Gruppierung ausgerichtete Fragen hinzugekommen. Diese hätten sich im Fall der „...“-Gruppierung auf die Amtsausübung der dort amtierenden Studentenvertreter sowie auf ein problematisches Verhalten des Klägers bei der Hochschulwahl 2013 bezogen. Bei letzterem Vorfall habe der Kläger andere Wahlkandidaten abgemahnt und in Aussicht gestellt, die Abmahnkosten selbst zu tragen, soweit die betroffenen Studierenden die gesamte Kandidatenliste für die Hochschulwahlen zurückzögen. Dies habe die Beklagte 2013 als erheblichen Wahlmanipulationsversuch bewertet und Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Kritische Fragen seien überdies nicht nur den Vertretern der Gruppierung „...“, sondern auch den Vertretern anderer Hochschulgruppierungen (etwa dem „...“ zur Wiedereinführung von Studiengebühren und der „...“ zur sog. Zivilklausel) gestellt worden. Die kritischen Fragen, die der Gruppierung „...“ gestellt wurden, hätten zudem einen nachvollziehbaren hochschulinternen Anlass gehabt; sie seien daher rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Auch in der Kenntnis der Gruppierung „Die ...“ von ihrer Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung vor der offiziellen Bekanntmachung sei kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens zu erblicken. Denn die Angabe der Listenplatzierung auf Wahlplakaten bewirke keinen relevanten Vorteil für den Wahlvorschlag. Bei einer Gesamtzahl von nur fünf Wahlvorschlägen dürfe bei einer Hochschulwahl angenommen werden, dass die Bezeichnung der Listenplatzierung keinen Einfluss auf die Stimmabgabe habe. Dementsprechend hätten die der Beklagten bekannten Plakate und Internetauftritte der anderen für die Erweiterte Universitätsleitung aufgestellten Wahlvorschläge auch keine Angabe der Listenplatzierung enthalten. Die von der Klägerseite behaupteten finanziellen Vor- und Nachteile seien auszuschließen, da auch die vorab informierte Gruppierung „Die ...“ ihre Plakate erst am 27. Mai 2015 - mithin nach offizieller Bekanntmachung der Listenplatzierungen - in Auftrag gegeben habe. Im Übrigen wäre es mit vertretbarem Aufwand möglich gewesen, die Wahlplakate auch nachträglich noch mit einer entsprechenden Listenplatzierung zu versehen. So habe auch der Wahlvorschlag des Klägers etwa vorgefertigte Grundplakate mit einer zentralen Leerfläche verwendet, die sodann nachträglich mit ausgedruckten Wahlaussagen beklebt worden sei. Hier hätte ohne weiteres auch die Listenplatzierung aufgenommen werden können. Ohnehin sei die Argumentation des Klägers, dass die Plakate zu Beginn des Wahlkampfs zur Verfügung stehen müssten, da sämtliche verfügbaren Flächen innerhalb kürzester Zeit belegt seien, nicht nachvollziehbar; es habe selbst Tage nach Beginn des Wahlkampfs im zentralen Hörsaalgebäude noch geeignete freie Flächen gegeben. Mit Blick auf eine durch die Klägerseite gerügte fehlende Öffentlichkeit der Wahl gelte, dass auch in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät die Stimmen öffentlich - wie in jedem Jahr im dortigen Sitzungssaal - ausgezählt worden seien. Die klägerseitig behaupteten vergeblichen Versuche, Zutritt zu den Örtlichkeiten zu erlangen, würden bestritten. In der Vergangenheit sei dem Kläger der Zugang zur Auszählung der Stimmen versagt worden, da er damals nicht Mitglied der Hochschule gewesen sei. Die Öffentlichkeit der Wahlauszählung setze auch nicht die Zulassung von Wahlbeobachtern voraus, d. h. Personen, die nicht nur in den Räumlichkeiten anwesend sind, sondern die Auszählung auch überwachen. Im Jahr 2013 seien Wahlbeobachter allein aufgrund der besonderen Situation zugelassen worden, die sich aufgrund der kritisch zu sehenden Abmahnversuche des Klägers gegenüber anderen Studierenden der Fakultät ergeben habe. Die Sitzungen des Wahlausschusses seien zudem gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG i. V. m. § 21 Abs. 7 Satz 1 der Grundordnung der Beklagten nicht öffentlich; bis 2006 sei dies überdies in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG a. F. gesetzlich geregelt gewesen. Die Vorschrift sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl folge insbesondere nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssten (vgl. BVerfGE 121, 266, 291 ff.). Ohnehin würden die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 GG auf Hochschulwahlen nur eingeschränkt Anwendung finden (vgl. ThürOVG, B.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12). Die Vermutungen des Klägers in Bezug auf Manipulationen bei der Stimmauszählung entbehrten letztlich jeder Grundlage.

8. Auf Anfrage des Gerichts teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2015 mit, dass die beiden im Jahr 2015 erschienenen Ausgaben des Magazins „...“ ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert worden seien, die dem Allgemeinen Studierendenausschuss zur Finanzierung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen.

9. In seiner anwaltlichen Replik vom 12. November 2015 führte der Kläger u. a. aus, dass es unzutreffend sei, dass die Stimmauszählung an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät in der Vergangenheit stets im dortigen Sitzungssaal stattgefunden hätte. Die Örtlichkeit ändere sich vielmehr jährlich, ausweislich einer E-Mail eines Fakultätsbeamten vom 10. Juni 2013 sei etwa die Stimmauszählung im Jahr 2013 im Seminarraum 1109 der Fakultät (Gebäude J) erfolgt. Ort und Zeit der Stimmauszählung seien durch die Beklagte auch nicht vorab öffentlich bekanntgegeben worden. Hinsichtlich der Ausgabe 1/2015 des Magazins „...“ sei zudem die Behauptung der Redaktion gegenüber der Beklagten unsubstantiiert und unzutreffend, dass auch anderen Hochschulgruppierungen Gelegenheit zur Selbstdarstellung gegeben worden sei. Mit Blick auf die Veröffentlichung des geschwärzten ...-Interviews in der Ausgabe 2/2015 des Magazins „...“ sei auch nicht zutreffend, dass sich kritische Fragen („Aber drohst du nicht des Öfteren mit rechtlichen Konsequenzen?“, „Gedroht hast du also nie? Und angezeigt?“) berechtigterweise auf das Verhalten des Klägers während der Hochschulwahl 2013 bezögen hätten; die Fragen hätten vielmehr auf das rechtliche Vorgehen des Klägers gegen einen öffentlichfinanzierten Aufruf zu Straftaten in der Ausgabe 1/2015 des Magazins „...“ Bezug genommen (Artikel „Leben ohne Geld“). Ohnehin habe die Staatsanwaltschaft das betreffende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger zur Hochschulwahl 2013 eingestellt, es sei insoweit kein Nötigungstatbestand erfüllt gewesen. Hinsichtlich der Interviews zur Hochschulwahl 2015 seien zwar tatsächlich auch anderen Hochschulgruppierungen kritische Fragen gestellt worden; die der ...-Gruppierung gestellten Fragen seien jedoch auf eine gezielte Verächtlichmachung ausgerichtet gewesen. Im Zuge des Versuchs der Abstimmung einer Interviewfassung zur Veröffentlichung sei der Kläger durch die Redaktion des Magazins „...“ überdies beleidigt worden. Aufgrund der Ablehnung einer Veröffentlichung der klägerischen Version des Interviews durch die Redaktion habe die ...-Liste im Ergebnis keine Möglichkeit der Veröffentlichung eines selbst gestalteten Interviews - wie im Fall des „Eigen-Interviews“ der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ in der Ausgabe 1/2015 - erhalten. Noch dazu habe die Gruppierung „Die ...“ so insgesamt zwei Interviews im Magazin „...“ (Ausgaben 1/2015 und 2/2015) veröffentlichen können. Dieser gesamte gleichheitswidrige Vorgang sei durch die Beklagte trotz Kenntnis nicht unterbunden worden. Hinsichtlich der unzulässigerweise erfolgten Vorabinformation des Wahlvorschlags „Die ...“ über ihre Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung sei auch nicht von Relevanz, ob diese Gruppierung ihren Informationsvorteil tatsächlich durch eine zeitnahe Beauftragung von Werbematerialien genutzt habe oder nicht. Gleiches gelte für die Möglichkeit, Wahlplakate nachträglich mit Aufklebern mit der Listenplatzierung zu versehen; dies stelle lediglich eine nicht gleichwertige Behelfslösung dar. In diesem Kontext sei auch nicht zutreffend, dass auch Tage nach Beginn des Wahlkampfs noch geeignete Werbeflächen verfügbar gewesen seien; insoweit sei nicht das zentrale Hörsaalgebäude C maßgeblich; denn geeignete Werbeflächen seien vorliegend allein das Gebäude der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie der Weg zur Mensa als Bereiche, die von den wirtschaftswissenschaftlichen Studenten auch tatsächlich nennenswert frequentiert würden. Mit Blick auf die Sitzungen des Wahlausschusses zu einer möglichen Beeinflussung der Wahl sei zudem davon auszugehen, dass das Mitglied, das unzulässigerweise Vorabinformationen über die Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung an die Gruppierung „Die ...“ weitergegeben habe, generell an den jeweiligen Sitzungen des Wahlausschusses unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 BayHSchG i. V. m. Art. 20, 21 BayVwVfG trotz Befangenheit teilgenommen habe. Es sei auch unzutreffend, dass zur Hochschulwahl 2013 Wahlbeobachter aufgrund der damaligen Abmahnungen durch den Kläger zugelassen worden seien; richtigerweise sei dies aufgrund eines Verdachts der Befangenheit gegenüber einem Fakultätsbeamten und des Umstands geschehen, dass z. T. Kandidaten bzw. diesen nahestehende Personen an der Stimmauszählung mitwirkten. Es sei auch für die Beklagte hinreichend ersichtlich gewesen, dass es dem Kläger stets lediglich um die Zulassung von Wahlbeobachtern im untechnischen Sinne gegangen sei, also um Personen, denen über das Zusehen bei der Stimmauszählung hinaus keinerlei Überwachungs- oder Kontrollbefugnis zukomme. Dennoch habe die Beklagte - trotz der Ablehnung des förmlichen Antrags des Klägers auf Zulassung von Wahlbeobachtern - in diesem Zusammenhang nicht auf Zeit und Ort der Stimmauszählung sowie auf den Umstand hingewiesen, dass eine bloße Anwesenheit bei der Stimmauszählung offenbar ohne weiteres möglich sei. Auch sei mit Blick auf den Vortrag der Beklagten selbst in der Klageerwiderung, dass für einen Zeitraum von 30-45 Min. nach Ende der Wahlzeit kein Personal im Wahllokal anwesend gewesen sei, eine unzureichende Überwachung der Wahlurnen nicht hinreichend sicher auszuschließen; auch hierin liege ein (potentieller) Verstoß gegen die Öffentlichkeit der Wahl, es werde Tür und Tor für Manipulationen geöffnet. Die seitens der Beklagten nunmehr zitierte Vorschrift des § 21 Abs. 7 Satz 1 der Grundordnung, nach der die Sitzungen des Wahlausschusses als Hochschulgremium nichtöffentlich seien, sei zudem mit höherrangigem Recht unvereinbar; denn so werde eine hinreichende Kontrolle der den Ausgang der Wahl maßgeblich betreffenden Vorgänge unmöglich gemacht. Die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze würden richtigerweise auch für Hochschulwahlen in der Gruppe der Studierenden uneingeschränkt Anwendung finden, da auch hier eine hinreichende demokratische Legitimation der Studierendenvertreter geboten sei. Die nochmalige Überprüfung der Stimmauszählung hinsichtlich der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung am 24. Juni 2015 sei zudem nur bedingt sachgerecht gewesen, da eine Manipulation durch Austausch bzw. Veränderung von Stimmzetteln zeitlich bereits bei der Erstauszählung erfolgt sein müsse. Letztlich seien die gegenständlichen Versäumnisse der Beklagten bei der Hochschulwahl 2015 nur Ausdruck einer allgemeinen systematischen Benachteiligung der ...-Gruppierung des Klägers durch die Hochschule.

10. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar zulässig.

a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage i. S. v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Form der Versagungsgegenklage statthaft.

Zwar sind Wahlen ebenso wie die einzelnen Akte des Wahlvorgangs nicht als Verwaltungsakte i. S.v. Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) zu qualifizieren. Verwaltungsakte sind jedoch Entscheidungen, die in einem Wahlanfechtungsverfahren ergehen. Der Antrag eines in einem vorangehenden Wahlanfechtungsverfahren nach § 18 der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) erfolglosen Klägers, die angegriffene Hochschulwahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, ist daher als Verpflichtungsklage auszulegen. Das weitere Verpflichtungsbegehren, die Wahl insoweit zu wiederholen, ist - sofern ihm überhaupt selbstständige Bedeutung zukommt - als Leistungsklage zulässig (so zum Ganzen: BayVGH, U.v. 23.4.1979 - Nr. 2987 VII 78 - VGHE 32, 30/32,36 - Anfechtung einer Hochschulwahl nach § 18 BayHSchWO; vgl. in diesem Sinne auch OVG Hamburg, U.v. 13.6.2006 - 3 Bf 294/03 - juris Rn. 72 - Wahlen zum Studierendenparlament; VG Karlsruhe, U.v. 6.4.2011 - 7 K 390/09 - juris Rn. 23; Anfechtung der Fachbereichsratswahl an einer Fachhochschule; VG Köln, U.v. 27.1.2011 - 6 K 758/09 - juris Rn. 8/14 - Anfechtung der Senatswahl an einer Fachhochschule; a.A. VG Berlin, U.v. 2.11.2010 - 3 K 263.10 - juris Rn. 23 f. - Überprüfung der Wahl des Konzils einer Universität: kombinierte Feststellungs- und Anfechtungsklage; so auch VG Regensburg, U.v. 6.10.2010 - RO 1 K 10.1251 - juris Rn. 6-8/14 - Wahl des Fakultätsrats).

b) Auch die formalen Zulässigkeitserfordernisse aus § 18 Abs. 1 BayHSchWO sind vorliegend gewahrt (vgl. hierzu VG Karlsruhe, U.v. 6.4.2011 - 7 K 390/09 - juris Rn. 23 - Anfechtung der Fachbereichsratswahl an einer Fachhochschule).

Der Kläger ist an der Beklagten im Bachelor-Studiengang „Informationsorientierte Betriebswirtschaftslehre“ immatrikuliert und damit als wahlberechtigte Person hinsichtlich der Gruppe der Studierenden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayHSchWO) anfechtungsberechtigt. Der Kläger hat sein Anfechtungsrecht auch durch die schriftliche Erklärung vom 18. Juni 2015 (Blatt 410 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I) gegenüber dem Wahlleiter ordnungsgemäß ausgeübt. Auch ist die siebentägige Wahlanfechtungsfrist ab Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses aus § 18 Abs. 1 BayHSchWO durch den Kläger eingehalten worden. Vorliegend wurde das Ergebnis der Hochschulwahl am 12. Juni 2015 amtlich festgestellt und bekanntgegeben (Blatt 344-389 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II). Die klägerische Wahlanfechtung ging am 18. Juni 2015 und damit fristgerecht ein (Blatt 410 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I).

c) Der Kläger ist auch klagebefugt i. S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Wer die Wahl gemäß § 18 BayHSchWO anfechten kann, kann gegen eine entsprechende negative Verbescheidung seiner Wahlanfechtung auch klagen. Da es sich bei der Wahlanfechtung zudem um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt, bedarf es auch keiner eigenen Rechtsverletzung durch die vom Anfechtenden vorgetragenen Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlrecht. Es ist daher vorliegend mit Blick auf § 42 Abs. 2 VwGO bzw. ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis nicht von Relevanz, dass die Kandidatur des Klägers für einen Sitz im Studentischen Konvent erfolgreich war und dass er für den Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gar nicht kandidiert hat (vgl. zum Ganzen: VG Würzburg, U.v. 15.10.2012 - W 7 K 11.696 - juris Rn. 24 f. - Wahl eines Ärztlichen Kreisverbands; vgl. auch BVerwG, U.v. 7.3.2012 - 8 C 7/11 - BVerwGE 142, 124 - juris Rn. 19 - Kommunalwahlrecht; B.v. 23.5.1975 - VII A 1.73 - BVerwGE 48, 251 - juris Rn. 8 - Wahl eines Gerichtspräsidiums).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

a) Sie richtet sich zwar nunmehr gegen die Hochschule als richtige Klagegegnerin.

Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage zu richten gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde.

Die klageweise Weiterverfolgung der Anfechtung einer Hochschulwahl nach einem zurückweisenden Bescheid des Wahlausschusses i.R.v. § 18 BayHSchWO ist gegen den Träger der handelnden Hochschule zu richten (vgl. BayVGH, U.v. 23.4.1979 - Nr. 2987 VII 78 - VGHE 32, 30 f.).

Die vorliegend handelnde Beklagte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) eine staatliche Hochschule. Die Hochschulen sind gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG Körperschaften des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Sie sind allerdings zugleich staatliche Einrichtungen, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG. Die Abgrenzung von Körperschaftsangelegenheiten und staatlichen Angelegenheiten im Hochschulbereich erfolgt über Art. 12 BayHSchG. Mangels ausdrücklicher Nennung als staatliche Angelegenheit in Art. 12 Abs. 3 BayHSchG handelt es sich bei der Durchführung von Hochschulwahlen um eine Körperschaftsangelegenheit i. S.v. Art. 12 Abs. 2 BayHSchG. Richtige Beklagte ist daher insoweit die Hochschule, nicht der Freistaat Bayern (vgl. VG Regensburg, U.v. 6.10.2010 - RO 1 K 10.1251 - juris - Wahl des Fakultätsrats).

Die mit Schriftsatz des Klägers vom 19. Oktober 2015 (Blatt 133 der Gerichtsakte) erklärte, in der Auswechslung des Beklagten liegende Klageänderung ist zulässig (§ 91 VwGO). Der Beteiligtenwechsel ist jedenfalls sachdienlich. Denn der Streitstoff wird nicht verändert und die endgültige Beilegung des Streits gefördert, da die jetzige Beklagte im Gegensatz zum bisherigen Beklagten (Freistaat Bayern) im Hinblick auf das Begehren des Klägers auch passivlegitimiert ist (vgl. zum Ganzen: HessVGH, U.v. 16.11.1989 - 6 UE 4294/88 - juris Rn. 45 - Anfechtung einer Hochschulwahl; VG Berlin, U.v. 2.11.2010 - 3 K 263.10 - juris Rn. 20 - Überprüfung der Wahl des Konzils einer Universität).

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2015 (Blatt 478 der Verwaltungsakte - Hauptakte Teil I) insoweit unzutreffend war, als sie den Freistaat Bayern als richtigen Beklagten bezeichnet.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Erklärung der Ungültigkeit der Hochschulwahl 2015 im beantragten Umfang sowie zur Anordnung einer Wiederholungswahl insoweit besteht jedoch nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

aa) In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass - entgegen der Auffassung des Klägers - der Bescheid der Beklagten vom 2. Juli 2015 nicht wegen fehlender Zuständigkeit formell rechtswidrig ist.

Abgesehen davon, dass die gegenständliche Wahlanfechtung selbst bei einer Entscheidung eines unzuständigen Hochschulorgans nicht bereits aus diesem Grunde erfolgreich wäre, sondern die Beklagte deshalb allenfalls zur erneuten Entscheidung über die Wahlanfechtung durch den zuständigen Wahlausschuss zu verpflichten wäre, greifen die klägerischen Einwände nicht durch.

Über die Wahlanfechtung entscheidet nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BayHSchWO der Wahlausschuss unter stimmberechtigter Mitwirkung des Wahlleiters oder der Wahlleiterin als Vorsitzendem oder Vorsitzender mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BayHSchWO schriftlich zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antrag stellenden sowie der unmittelbar betroffenen Person zuzustellen. Aus diesen Vorschriften lässt sich jedoch nicht ableiten, dass der Wahlausschuss selbst den Bescheid über die Wahlanfechtung erlassen müsste, mit der Konsequenz, dass bei möglichen Klagen der Wahlausschuss als Gremium Beklagter wäre. Es gehört vielmehr gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG zu den Aufgaben der Hochschulleitung, die laufenden Geschäfte der Hochschule, wozu auch die Umsetzung von Gremienbeschlüssen in die entsprechende Rechtsform (hier: in einen Bescheid) zählt, vorzunehmen. Die Hochschule war daher vorliegend für den Erlass des Bescheides zuständig (vgl. zum Ganzen: VG Regensburg, U.v. 6.10.2010 - RO 1 K 10.1251 - juris Rn. 16 - Wahl des Fakultätsrats).

bb) Die gegenständliche Wahlanfechtung ist in der Sache unbegründet.

(1) Die Wahlanfechtung ist gemäß § 18 Abs. 2 BayHSchWO begründet, wenn (1.) wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und (2.) diese Verletzung zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt hat oder hätte führen können. Ist die Anfechtung begründet, hat der Wahlausschuss nach § 18 Abs. 4 Satz 3 BayHSchWO entweder das Wahlergebnis bei fehlerhafter Auszählung zu berichtigen oder die Wahl in dem erforderlichen Umfang für ungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen; vorbehaltlich einer anderweitigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren wird bei der Wiederholungswahl nach denselben Vorschlägen und aufgrund desselben Wählerverzeichnisses gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl; wirkt sich ein Verstoß für die Sitzverteilung nur in einer Gruppe aus, ist nur diese Wahl für ungültig zu erklären und zu wiederholen.

Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung bereits die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung der Sitzverteilung, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf („hätte führen können“). Ob diese Möglichkeit bestand, d. h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung der Sitzverteilung herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.1966 - 7 P 14.65 - BVerwGE 25, 120, 121; B.v. 17.7.1980 - 6 P 4.80; B.v. 27.4.1983 - 6 P 17.81 - BVerwGE 67, 145, 152; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 27.6.2007 - 6 A 1/06 - PersR 2007, 443 - juris Rn. 45; zur Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst; VG Berlin, U.v. 2.11.2010 - 3 K 263.10 - juris Rn. 53 m. w. N. - Überprüfung der Wahl des Konzils einer Universität).

Im gerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren sind nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die innerhalb der siebentägigen Ausschlussfrist des § 18 Abs. 1 Halbsatz 1 BayHSchWO vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen. Zwar bleibt die Ergänzung und Erläuterung eines schon vorliegenden Sachvortrags möglich. Bei der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung ist eine wertende Betrachtungsweise im Einzelfall angezeigt. Nur dann, wenn es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, von dem - gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden - nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten (vgl. BVerfG, B.v . 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 - BayVBl 1994, 47/48; OVG SH, B.v. 13.5.2015 - 3 LA 14/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 14.9.2015 - 4 ZB 15.639 - juris Rn. 5/9).

(2) Für die gegenständliche Hochschulwahl der Studierendenvertreter im Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, im Studentischen Konvent und in der Erweiterten Universitätsleitung gelten folgende Vorschriften:

Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchG werden die (studentischen) Vertreter und Vertreterinnen im Senat nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 BayHSchG und im Fakultätsrat nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 7 BayHSchG von den Mitgliedern der Gruppe, der sie angehören, in gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt. Dementsprechend gilt die im Kern aufgrund von Art. 38 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG erlassene Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) gemäß § 1 Abs. 1 BayHSchWO für die Wahlen ebenfalls grundsätzlich nur (Nr. 1) der Vertreter und Vertreterinnen im Senat (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 4 BayHSchG) sowie (Nr. 2) der Vertreter und Vertreterinnen im Fakultätsrat (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 - 7 BayHSchG). Aufgrund der Verweisung auf Art. 38 Abs. 1 BayHSchG in Art. 52 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG gilt die Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BayHSchWO jedoch auch für die Wahlen der weiteren Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im Studentischen Konvent (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BayHSchWO werden die (studentischen) Vertreter und Vertreterinnen im Senat und im Fakultätsrat nach Maßgabe der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen in gleicher, freier und geheimer Wahl in jeweils nach Gruppen getrennten Wahlgängen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt (Listenwahl). Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BayHSchWO werden die weiteren Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im Studentischen Konvent aus der Gesamtheit der Studierenden in gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl unmittelbar gewählt (Listenwahl). Gemäß § 22 Abs. 1 BayHSchWO gilt § 2 BayHSchWO für die Wahl der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im Studentischen Konvent entsprechend. Für die Wahlen bilden gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayHSchWO die Studierenden eine Gruppe.

Weder Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayHSchG noch die Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen finden auf die die Wahl der Erweiterten Hochschulleitung i. S.v. Art. 24 BayHSchG unmittelbar Anwendung. Insoweit bestimmt Art. 38 Abs. 2 BayHSchG, dass die satzungsmäßige Grundordnung der jeweiligen Hochschule (Art. 13 BayHSchG) die weiteren nach dem Bayerischen Hochschulgesetz durchzuführenden Wahlen regelt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Grundordnung der Beklagten (GrundO) gehören der Erweiterten Universitätsleitung - vgl. zur Bezeichnung: § 2 Satz 2 Nr. 2 der Abweichungsverordnung Uni Augsburg (UniAUGAbwV) - abweichend von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG u. a. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Gruppe der Studierenden an; selbiges ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UniAUGAbwV. Nach § 22 GrundO gelten für die Wahl der Gruppenvertreter und Gruppenvertreterinnen in der Erweiterten Universitätsleitung die Vorschriften der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen (BayHSchWO) in der jeweils geltenden Fassung zu den Wahlen der Gruppenvertreter und Gruppenvertreterinnen im Senat entsprechend. Über diese Verweisung gelten vorliegend die Wahlrechtsgrundsätze aus § 2 BayHSchWO auch für die Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung.

(3) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist die gegenständliche Wahlanfechtung nicht begründet.

(a) Dies gilt hinsichtlich der klägerseitigen Rüge, dass im Vorfeld der Hochschulwahl der für die Erweiterte Universitätsleitung kandierenden Wahlliste „Die ...“ bereits am 22. Mai 2015 - vier Tage vor der regulären Veröffentlichung der Listenplatzierungen am späten Nachmittag des 26. Mai 2015 - der eigene Listenplatz („Nr. 4“) bekanntgeben worden sei und hierdurch die anderen Wahllisten in ihren Werbemöglichkeiten unzulässig benachteiligt worden seien, was einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl aus § 2 BayHSchWO darstelle.

Der durch den Kläger beanstandete Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten im Kern unstreitig. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Wahlausschusses vom 2. Juni 2015 haben dortige Ermittlungen ergeben, dass es insoweit offenbar zu einer unbeabsichtigten Weitergabe von Informationen durch ein Mitglied des Wahlausschusses gekommen ist, die jedoch nicht mit dem Zweck einer Beeinträchtigung eines fairen Wahlkampfs erfolgt sei (Blatt 204 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II).

Gemäß Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG sind alle, die eine Tätigkeit der Selbstverwaltung übernommen haben, zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder beschlossen ist, die in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden oder behandelt worden sind oder deren Geheimhaltung sich aus der Natur des Gegenstandes ergibt. Nach § 5 Abs. 5 Halbsatz 1 BayHSchWO sind die Mitglieder des Wahlausschusses zudem zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.

Der Grundsatz der Chancengleichheit findet im Fall politischer Parteien seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG); er versteht sich jedoch als Bestandteil der demokratischen Grundordnung im Kern von selbst (vgl. BVerfG, U.v. 5.4.1952 - 2 BvH 1/52 - BVerfGE 1, 208, 242). Er ergibt sich insbesondere aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jedem Wahlvorschlag und jeder Liste grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden. Insbesondere folgt hieraus das Gebot der Gleichbehandlung aller Listen und Wahlvorschläge bei der Wahlwerbung. Das Recht auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen und ist als wesentlicher Grundsatz von Wahlverfahren zwingendes Recht auch jenseits von parlamentarischpolitischen Wahlen. Der Grundsatz der Chancengleichheit findet daher auch bei Hochschulwahlen grundsätzlich Anwendung (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 7.3.2012 - 8 C 7/11 - BVerwGE 142, 124 - juris Rn. 20 f.; U.v. 27.6.2007 - 6 A 1/06 - juris Rn. 42 f. - Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Bundesnachrichtendienst).

Hiervon ausgehend dürfte vorliegend durch die Vorabinformation der Liste „Die ...“ über ihre Listenplatzierung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung bereits am 22. Mai 2015 grundsätzlich ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren gegeben sein (§ 18 Abs. 2 BayHSchWO). Insoweit ist auf die Verletzung von Verschwiegenheitspflichten der Mitglieder im Wahlausschuss aus Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG und § 5 Abs. 5 Halbsatz 1 BayHSchWO zu verweisen.

Jedoch ist es nach Auffassung des Gerichts jedenfalls ausgeschlossen, dass der gegenständliche Sachverhalt zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt hat oder hätte führen können (§ 18 Abs. 2 BayHSchWO).

Denn eine tatsächliche relevante Benachteiligung der anderen Listen bzw. Wahlvorschläge hat hierdurch nicht stattgefunden. Dies gilt zunächst hinsichtlich der kurzzeitigen Vorabveröffentlichung von Wahlwerbungsmotiven mit der Listenplatzierung Nr. 4 auf der Facebook-Seite der Gruppierung „Die ...“ vom 22.-23. Mai 2015 (vgl. E-Mail v. 29.6.2015, Blatt 472/474 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I) sowie auf der privaten Facebook-Seite des Kandidaten ... vom 22.-24. Mai 2015 (vgl. E-Mail v. 29.6.2015, Blatt 472/474 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I). Diese Publikationsvorgänge sind vernünftigerweise aufgrund ihrer zeitlichen Kürze von vornherein nicht geeignet, die Sitzverteilung in relevanter Weise zu beeinflussen. Gleiches gilt im Ergebnis auch für etwaige Zeitvorteile bei der Erstellung und Beauftragung von Werbematerialien für die Liste „Die ...“ im Rahmen der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung. So hat ein Vertreter der Gruppierung „Die ...“ mit E-Mail vom 30. Juni 2015 (Blatt 474 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I) mitgeteilt, dass auch diese ihre Plakate erst am 27. Mai 2015 - mithin nach der offiziellen Bekanntgabe der Listenplatzierung am 26. Mai 2015 - beauftragt hat. Insoweit gilt zudem, dass zum Zeitpunkt der Präsentation der Wahlvorschläge auf der sog. Initiativenstraße am 27. Mai 2015 allen Listen ihre jeweiligen Platzierungen bekannt gewesen sind. Mit Blick auf den formalen Beginn des Wahlkampfs auf dem Campus am 1. Juni 2015 ist zudem darauf hinzuweisen, dass ab dem Zeitpunkt der offiziellen Bekanntgabe der Listenplatzierungen am 26. Mai 2015 für alle Wahlvorschläge hinreichend Zeit bestanden hat, den Druck von Werbematerialien unter Verzicht auf teurere Overnight- oder Express-Optionen zu beauftragen. Unabhängig davon gilt, dass es sämtlichen Listen und Wahlvorschlägen frei gestanden hätte, ihre Werbematerialien bereits weit vor der Bekanntgabe der Listenplatzierung zu entwerfen und in Druck zu geben, um diese sodann nachträglich durch kurzfristig beschaffbare Aufkleber mit der jeweiligen Listenplatzierung zu ergänzen (vgl. zum Ganzen: Vermerk der Rechtsabteilung der Beklagten v. 23.6.2015, Blatt 461 f. der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I). Ausweislich der durch die ...-Gruppierung des Klägers verwendeten Werbeplakate ist hier offenbar ohnehin mit nachträglich ausgedruckten und sodann aufgeklebten Slogans gearbeitet worden (vgl. Lichtbild auf Blatt 176 der Gerichtsakte). Gerade im Lichte der letztgenannten Möglichkeit von nachträglichen Aufklebern und des allgemein geringen zeitlichen Vorteils von nur vier Tagen vor der offiziellen Bekanntgabe (hiervon nur zwei Werktage) erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass die gegenüber der Liste „Die ...“ erfolgte Vorabinformation über die Listenplatzierung das Wahlergebnis derart erheblich beeinflusst haben könnte, dass Auswirkungen auf die Sitzungsverteilung bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung bestehen könnten (§ 18 Abs. 2 BayHSchWO).

(b) Auch soweit der Kläger die Veröffentlichung (nur) eines Interviews der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ in der Ausgabe 1/2015 (April 2015) des AStA-Magazins „...“ und eine unautorisierte, mit dem Ziel der negativen Wahlwerbung in geschwärzter Version erfolgte Veröffentlichung eines Interviews mit Vertretern der ...-Liste des Klägers in der Sonderausgabe 2/2015 des AStA-Magazins „...“ zur Hochschulwahl 2015 (Juni 2015) beanstandet, bleibt die Wahlanfechtung erfolglos.

(aa) Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten vom 19. Oktober 2015 (Blatt 134 der Gerichtsakte) handelt es sich bei dem vom Allgemeinen Studierendenausschuss der Beklagten herausgegebenen Magazin „...“ um eine mit öffentlichen Mitteln finanzierte Publikation.

Insoweit erscheint es grundsätzlich bedenklich, im mit öffentlichen Mitteln finanzierten AStA-Magazin nur einzelnen hochschulpolitischen Gruppierungen im Wahlkampf die Möglichkeit der Darstellung zu geben.

Zwar ist die Presse bei der Auswahl der Nachrichten und in der Verbreitung von Meinungen mit Blick auf die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG frei (BVerfG, B.v. 2.4.1974 - 2 BvP 1/71 u. a. - BVerfGE 37, 84, 91 - juris). Anders als die öffentlichrechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten ist die von privater Hand betriebene Presse nicht zur Neutralität im Wahlwettbewerb der politischen Parteien verpflichtet. Für den Wahlkampf während einer Hochschulwahl kann insoweit grundsätzlich nichts anderes gelten. Insoweit darf die Presse auch den Abdruck von Anzeigen und Leserzuschriften einer bestimmten Richtung verweigern, ohne dass darin eine unzulässige Beeinträchtigung der Wahlfreiheit läge, selbst wenn zugleich den entgegenstehenden Meinungen Raum gegeben würde (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 24.3.1976 - 2 BvP 1/75 - BVerfGE 42, 53 - juris Rn. 24; StGH Bremen, U.v. 5.11.2004 - St 3/04 - juris Rn. 55; HambVerfG, U.v. 26.11.1998 - 4/98 u. a. - juris Rn. 51; OVG Schleswig, U.v. 30.9.1997 - 2 K 9/97 - juris Rn. 61).

Anders ist dies jedoch, soweit eine Publikation - wie hier - im Kern von öffentlichen Mitteln finanziert wird. Bei Wahlen ist das Verbot, staatliche finanzielle Mittel für positive wie negative Wahlwerbung zu verwenden, eine Folge des Neutralitätsgebots (vgl. BayVerfGH, E. v. 19.1.1994 - Vf. 89-III-92 u. a. - juris Rn. 104). Dieses Verbot gilt für staatliche Stellen (BVerfG, U.v. 2.3.1977 - 2 BVE 1/76 - juris - Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung) ebenso wie für nichtstaatliche Stellen, etwa Fraktionen (BVerfG, B.v. 19.5.1982 - 2 BvR 630/81 - NVwZ 1982, 613 - keine Finanzierung von Wahlwerbung aus staatlichen Fraktionszuschüssen). Wahlwerbung unter Einsatz von öffentlichen Mitteln verletzt das Recht der übrigen Wahlbewerber auf Chancengleichheit (vgl. StGH Bremen, U.v. 23.12.1996 - St 5/96 - juris Rn. 73-75).

(bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze führen die gegenständlichen Veröffentlichungen im AStA-Magazin „...“ jedoch nicht zum Erfolg der Wahlanfechtung.

Dies gilt zunächst für den Abdruck des „Eigen-Interviews“ der für den Studentischen Konvent kandidierenden Gruppierung „Die ...“ in der Ausgabe 1/2005 des mit öffentlichen Mitteln finanzierten AStA-Magazins „...“ (Blatt 45 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II). Es spricht bereits vieles dafür, dass grundsätzlich auch anderen hochschulpolitischen Gruppierungen eine entsprechende Darstellungsmöglichkeit angeboten worden ist (vgl. hierzu E-Mail des AStA v. 29.4.2015, Blatt 67 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II). Insoweit ist auf die durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2015 übergebenen Dokumente zu verweisen (Blatt 231-241 der Gerichtsakte). Demnach hat es im 4. Quartal 2014 allgemeine Aufrufe des AStA zur Übersendung von Beiträgen für den geplanten Neustart des Magazins „...“ via Facebook, Universitäts-Website und Newslettern bzw. Mailinglisten gegeben. Ausweislich einer E-Mail des AStA vom 12. Dezember 2014 (Blatt 233 f. der Gerichtsakte) ist in diesem Rahmen offenbar eine Vielzahl von Fachschaften, Referaten, Initiativen, Arbeitskreisen und Einzelpersonen um Beiträge gebeten worden. Die E-Mail des AStA vom 12. Dezember 2014 war so an eine Person gerichtet, die bei der Hochschulwahl 2014 auf der Liste „...“ für den Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät kandidiert hatte (siehe Wahlergebnis 2014, Blatt 243 der Gerichtsakte, Rückseite); Vorstandsvorsitzender des ... e.V. ist der Kläger (siehe Ausdruck von www.....net, Blatt 231 der Gerichtsakte). Letztlich kann jedoch offenbleiben, ob auch anderen hochschulpolitischen Gruppierungen eine entsprechende Darstellungsmöglichkeit in der Ausgabe 1/2015 des Magazins „...“ eröffnet worden ist. Denn aufgrund des großen zeitlichen Abstands zwischen Erscheinen der Ausgabe 1/2015 des Magazins „...“ im April 2015 und der Hochschulwahl Anfang Juni 2015 ist nicht davon auszugehen, dass eine mit dem Abdruck des „Eigen-Interviews“ einhergehende Ungleichbehandlung der anderen Hochschulgruppierungen derart erheblich und intensiv gewesen ist, dass von einem Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit und damit einer Verletzung wesentlicher Vorschriften des Wahlrechts i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO auszugehen wäre. Hierfür spricht auch der deutlich satirische Charakter des „Eigen-Interviews“, der eine Wirkung des Beitrags als klassische Wahlwerbung nicht unerheblich einschränkt bzw. überlagert. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung und bei vernünftiger Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass das bereits im April 2015 veröffentliche „Eigen-Interview“ der Liste relevante Auswirkungen auf die Sitzverteilung bei der Wahl zum Studentischen Konvent gehabt haben könnte (§ 18 Abs. 2 BayHSchWO). Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge des Klägers ins Leere, dass die ...-Liste keine Möglichkeit der Veröffentlichung eines selbst gestalteten „Eigen-Interviews“ erhalten habe.

Hinsichtlich der Anfang Juni 2015 erfolgten Veröffentlichung des geschwärzten Interviews mit dem Kläger und einem weiteren ...-Vertreter in der Sonderausgabe 2/2015 des Magazins „...“ zur Hochschulwahl 2015 (Blatt 229-231 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II) gilt im Ergebnis dasselbe. Der interviewte Kläger und sein hochschulpolitischer Mitstreiter hatten die presserechtliche Autorisierung bzw. die Freigabe des Interviews verweigert (vgl. E-Mail-Verkehr auf Blatt 155-162 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II; vgl. allg. zur Autorisierung von Interviews: LG Hamburg, U. v. 29.2.2008 - 324 O 998/07 - juris Rn. 40). In der Folge hat die Redaktion des Magazins „...“ lediglich die Interviewfragen mit einem einleitenden Hinweis auf eine verweigerte ...-Autorisierung nach Scheitern des Abstimmungsprozesses abgedruckt, die Antworten der Interviewten jedoch geschwärzt. Aus Sicht des Gerichts ist zwar im Ausgangspunkt festzustellen, dass die gegenständliche Art der Veröffentlichung des Interviews gänzlich unüblich und sicherlich mit einer gewissen negativen Gesamtwirkung verbunden ist. Diese kann grundsätzlich auch nicht mit einem bloßen Verweis auf die Kurzfristigkeit der verweigerten Autorisation gerechtfertigt werden, da die Redaktion auf den entsprechenden Seiten ohne weiteres auch alternative Inhalte oder einen schlichten seitenfüllenden Hinweis auf die verweigerte Autorisation hätte anbringen können. Auch ist bei dem geschwärzten Interview ein enger zeitlicher Zusammenhang zur anstehenden Hochschulwahl (Juni 2015) grundsätzlich gegeben, der die Anforderungen an das Gebot der Chancengleichheit grundsätzlich verschärft. Allerdings ist zu bedenken, dass das geschwärzte Interview in formaler Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Die veröffentlichte Fassung enthält keine Schmähungen oder Beleidigungen. Dies gilt insbesondere für den einleitenden Hinweis („Die Veröffentlichung eines alternativen Fantasie-Interviews lehnen wir aus redaktioneller Integrität ab“). Die abgedruckten Fragen der Redaktion unterliegen auch nicht der Autorisierungspflicht durch die Interviewten und sind für sich für sich genommen nicht unzulässig; auch kritische Fragen sind hier grundsätzlich zulässig (u. a. „Aber drohst Du nicht des Öfteren mit ‚rechtlichen Konsequenzen‘?“). Zwar sind z. T. einzelne Worte der ...-Antworten trotz Schwärzung auszumachen; dies ist jedoch mangels Erkennbarkeit der jeweiligen Gesamtantwort bzw. auch nur von Satzteilen rechtlich unbedenklich. Überdies ist der Zusammenhang zu bedenken, in dem das geschwärzte Interview abgedruckt worden ist. Die ...-Gruppierung des Klägers selbst hat auf der von ihr selbst gestalteten, zusammen mit dem geschwärzten Interview abgedruckten Seite (Blatt 231 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II, Rückseite) durch Duktus und Wortwahl („Schwachsinn, Inkompetenz und undurchsichtige Machenschaften im studentischen Konvent und der EULe beenden“) einen Ton im studentischen Wahlkampf gesetzt, der es als zumutbar erscheinen lässt, die Veröffentlichung des geschwärzten Interviews in der gegenständlichen Form hinzunehmen. Ohnehin dürfte der öffentlich ausgetragene Grundkonflikt zwischen dem AStA in seiner derzeitigen Zusammensetzung und der ...-Gruppierung grundsätzlich den hochschulpolitisch Interessierten auf dem Campus hinlänglich bekannt sein, so dass diese die AStA-Veröffentlichung auch entsprechend einordnen konnten. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist das Gericht daher der Auffassung, dass die Veröffentlichungsart des geschwärzten Interviews unmittelbar vor der Hochschulwahl 2015 zwar grundsätzlich nicht unproblematisch erscheint, jedoch in ihrer negativen Gesamtwirkung keinen Intensitätsgrad der Beeinträchtigung der klägerischen ...-Gruppierung erreicht, der geeignet wäre, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und damit eine Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlrecht i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO zu begründen.

Abschließend gilt, dass sich auch kein relevanter Wahlrechtsverstoß i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO daraus ergibt, dass die für den Studentischen Konvent kandidierende Gruppierung „Die...“ insgesamt zwei Veröffentlichungen im Magazin „...“ (Ausgaben 1/2015 und 2/2015) erhalten hat. Wie dargelegt ist das im April 2015 veröffentlichte „Eigen-Interview“ (Magazin „...“, Ausgabe 1/2015) nicht von Relevanz für die Stimmenverteilung bei der Wahl zum Studentischen Konvent gewesen. Auch der Umstand, dass zu anderen Hochschulgruppierungen in der Sonderausgabe des Magazins „...“ (2/2015, Juni 2015) ein Interview enthalten war, zur ...-Liste des Klägers jedoch nur das besagte Interview in geschwärzter Fassung, stellt keinen relevanten Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit dar. Zum einen konnte sich auch die ...-Liste in diesem Magazin durch eine selbst gestaltete Seite hinreichend präsentieren (Blatt 231 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II, Rückseite); zum anderen war der ...-Liste des Klägers nicht generell eine Darstellungsmöglichkeit vorenthalten worden, es konnte zwischen Redaktion und ...-Liste lediglich keine Verständigung über eine autorisierte Veröffentlichungsfassung erzielt werden.

(c) Auch hinsichtlich einer vorgeblich fehlenden Öffentlichkeit der Stimmauszählung greifen die klägerischen Rügen gegen die Hochschulwahl 2015 nicht durch.

Zwischen den Beteiligten dürfte im Lichte des klägerseitig nicht bestrittenen Vortrags der Beklagten im Kern unstrittig sein, dass die gegenständliche Stimmauszählung jedenfalls tatsächlich öffentlich gewesen ist, d. h. der Zutritt war für Interessierte Personen grundsätzlich möglich. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er bei den Hochschulwahlen 2015 keinen Zugang zum Auszählungsraum begehrt hat und somit durch das Wahlpersonal auch nicht zurückgewiesen werden konnte. Ebenso unstreitig ist jedoch, dass eine universitätsöffentliche Bekanntmachung von Zeit und - in der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät jährlich wechselndem - Ort der Stimmauszählung nebst Hinweis auf deren grundsätzliche Öffentlichkeit vorliegend unterblieben ist. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist in alledem jedoch nicht zu erblicken.

(aa) Für parlamentarischpolitische Wahlen gilt der ungeschriebene Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG; Art. 14 der Bayerischen Verfassung - BV - i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und 2 BV). Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl. Die Staatsform der parlamentarischen Demokratie, in der die Herrschaft des Volkes durch Wahlen mediatisiert, also nicht dauernd unmittelbar ausgeübt wird, verlangt, dass der Akt der Übertragung der staatlichen Verantwortung auf die Parlamentarier einer besonderen öffentlichen Kontrolle unterliegt. Die grundsätzlich gebotene Öffentlichkeit im Wahlverfahren umfasst das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung (in Bezug auf die Stimmabgabe durchbrochen durch das Wahlgeheimnis) und die Ermittlung des Wahlergebnisses. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Dabei kommt der Kontrolle der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses eine besondere Bedeutung zu. Trotz des hohen Stellenwerts des verfassungsrechtlichen Gebots der Öffentlichkeit der Wahl folgt aus diesem Gebot jedoch nicht, dass sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen, damit ein begründetes Vertrauen in die Richtigkeit der Wahl geschaffen werden kann. So unterliegen etwa Tätigkeiten des Kreiswahlleiters, mit denen gemäß § 76 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) die - öffentliche - Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuss vorbereitet wird, nicht von Verfassungs wegen zwingend dem Gebot unmittelbarer Öffentlichkeit. Der Gesetzgeber kann zudem in begrenztem Umfang Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit zulassen, um anderen verfassungsrechtlichen Belangen, insbesondere den geschriebenen Wahlrechtsgrundsätzen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, Geltung zu verschaffen. So lassen sich Beschränkungen der öffentlichen Kontrolle der Stimmabgabe bei der Briefwahl (§ 36 des Bundeswahlgesetzes - BWahlG) mit dem Ziel begründen, eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen und damit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, U.v. 3.3.2009 - 2 BvC 3/07 u. a. - BVerfGE 123, 39 - juris Rn. 105 ff. und 126 f.; U.v. 3.7.2008 - 2 BvC 1/07 u. a. - BVerfGE 121, 266 - juris Rn. 81-88).

(bb) Der ungeschriebene parlamentarischpolitische Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl findet zwar grundsätzlich auch auf Hochschulwahlen Anwendung; jedoch gilt dies aufgrund des fehlenden allgemeinpolitischen Charakters der Hochschulwahlen grundsätzlich nur insoweit, als er durch den Gesetz- und Verordnungsgeber konkretisiert worden ist.

Insoweit ist zu bedenken, dass das Wahlrecht zu Gremien der in Art. 138 Abs. 2 Satz 1 BV geregelten Selbstverwaltung einer Hochschule - im Gegensatz etwa zu Wahlen zu Parlamenten und kommunalen Vertretungen - nicht Ausfluss der allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte ist. Es gewährt lediglich die Befugnis, die Repräsentanten der jeweiligen Gruppen in den Hochschulgremien mitzubestimmen, um so die gebotene Selbstverwaltung zu ermöglichen; eine parlamentarischallgemeinpolitische Vertretung wird nicht bezweckt, vielmehr geht es darum, die spezifischen Gruppeninteressen zu vertreten, sie untereinander auszugleichen und zu bündeln (vgl. BVerfG, B.v. 23.2.2012 - 6 BN 2/11 - juris Rn. 14 - Hochschulwahlen; U.v. 28.3.1984 - 2 BvL 2/82 - BVerfGE 66,270 - juris Rn. 70 - Hochschulwahlen; VGH BW, U.v. 8.5.2001 - 14 S 1238/00 - juris Rn. 52 - Wahl zur Handwerkskammervollversammlung; VG Hamburg, U.v. 7.11.2013 - 17 K 1001/10 - juris Rn. 36 - Wahl zur Handwerkskammervollversammlung). Auch aus der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgt kein unmittelbarer Grundrechtscharakter der Hochschulwahlen. Denn Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schreibt keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor und gewährt insbesondere keinen Anspruch auf die Vertretung eines Fachbereichs in einem Hochschulorgan; solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 23.2.2012 - 6 BN 2/11 - juris Rn. 15 - Hochschulwahlen). Mit Blick auf den besonderen Charakter der Hochschulwahl können die für allgemeine parlamentarische Wahlen und für die Gemeindewahlen geltenden Wahlgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 14, 11 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 BV) grundsätzlich nicht uneingeschränkt übertragen werden; sie sind für Hochschulwahlen allenfalls entsprechend heranzuziehen. Auch aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 2 BV) und der staatsbürgerlichen Gleichstellung aller Bewohner Bayerns (Art. 7 f. BV) ergibt sich mit Blick auf die andere Zielsetzung der Hochschulwahlen in Abgrenzung zu parlamentarischen Wahlen nichts anderes. Es ist vielmehr grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, im Rahmen seines Gestaltungsspielraums die näheren Bestimmungen über die Hochschulwahlen zu erlassen und die Wahlgrundsätze zu konkretisieren. Der Gesetzgeber hat hierbei jedoch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 BV) und das in Art. 3 GG, Art. 118 Abs. 1 BV enthaltene Willkürverbot als Ausfluss der objektiven Gerechtigkeit zu beachten. Der Gesetzgeber darf allerdings sachlich begründete Gesichtspunkte - etwa die Organisationsstruktur der Hochschule oder die Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG - berücksichtigen, die sich gerade aus dem besonderen Zweck und der besonderen Natur der konkreten Wahlen ergeben (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 28.7.1976 - Vf. 8-VII-75 - VerfGHE 29, 154/158 f. - juris - Wahlen zu Personalvertretungen; E.v. 4.12.1975 - Vf. 11-VII-74 - VerfGHE 28, 214/219 - juris - Wahlen zu Personalvertretungen; E.v. 29.4.1975 - Vf. 4-VII-74 - VerfGHE 28, 75/81 - juris - Wahlen zu Richtervertretungen; E.v. 26.5.1999 - Vf. 6-VI-98 - VerfGHE 52, 35, 37 - juris Rn. 10 - Hochschulwahlen, offen gelassen; BVerfG, B.v. 24.2.1971 - 1 BvR 438/68 u. a. - BVerfGE 30, 227/246 - juris - Wahlen im Bereich der Sozialversicherung; B.v. 9.4.1975 - 1 BvL 6/74 - BVerfGE 39, 247/254 - juris Rn. 27-29 - Einschränkung des Grundsatzes der Wahlgleichheit bei Wahlen der Selbstverwaltungsorgane der Hochschule; B.v. 16.12.1975 - 2 BvL 7/74 - BVerfGE 41, 1/11 f. - BayVBl 1976, 236 - juris Rn. 31-34 - Wahlen zu Richtervertretungen; ThürOVG, U.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12 - juris - Elektronische Hochschulwahl; VG Berlin, U.v. 2.11.2010 - 3 K 263.10 - juris Rn. 33 - Wahl des Konzils einer Universität; Klein in: Maunz/Dürig, GG, 74. EL Mai 2015, Art. 38 Rn. 81; Möstl in: Lindner/Möstl/Wolff, BV, 2009, Art. 14 Rn. 6; Meder, BV, 3. Aufl. 1985, Art. 14 Rn. 1a; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 38 Rn. 1).

Hiervon ausgehend ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs geklärt, dass die allgemeinen Wahlgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 BV für die Wahl des Studentischen Konvents einer Hochschule keine unmittelbare Anwendung finden. Vielmehr obliegt es dem Gesetzgeber, nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Bildung jener Gremien des Hochschulrechts zu erlassen, die nicht zu den durch Wahlen zu bestellenden Hochschulorganen i. S. v. Art. 19 BayHSchG zählen. Die Mitwirkung der Studenten im Studentischen Konvent ist weder Ausfluss eines allgemeinen staatsbürgerlichen Rechts, noch beruht sie auf einem verfassungsmäßigen Recht auf Beteiligung in studentischen Angelegenheiten i. S. v. Art. 138 Abs. 2 Satz 2 BV. Diese Verfassungsnorm gibt den Studentenvertretungen keinen verfassungsmäßigen Anspruch auf ein politisches Mandat. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die Bildung und Zusammensetzung eines derartigen Gremiums durch Wahl der Gesamtheit der Studenten vorzusehen. Folglich muss er auch nicht die für allgemeine politische Wahlen entwickelten Wahlgrundsätze unmittelbar oder entsprechend für anwendbar erklären. Im Rahmen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums darf er die Zusammensetzung und die Aufgaben des Studentischen Konvents als eines zur Beteiligung in studentischen Hochschulangelegenheiten und zur Wahrnehmung im einzelnen festgelegter Mitwirkungsrechte berufenen Gremiums grundsätzlich unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes frei gestalten (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 28.7.1977 - Vf. 18-VII-74 - VerfGHE 30, 126, 127 f. - juris Rn. 42, 46, 52 - Hochschulwahl zum Studentischen Konvent).

Nach alledem finden die allgemeinen parlamentarischpolitischen Wahlgrundsätze auf die gegenständliche Hochschulwahl nur eingeschränkt Anwendung; ihre konkrete Ausgestaltung obliegt grundsätzlich dem Gesetz- und Verordnungsgeber. Dieser hat insoweit in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG und §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs, 1 Satz 1, 22 Abs. 1 BayHSchWO bestimmt, dass die Hochschulwahlen gleich, frei und geheim sein müssen, nicht jedoch allgemein und unmittelbar (vgl. ThürOVG, U.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12 - juris Rn. 53 - Elektronische Hochschulwahl); eine entsprechende Regelung ist auch in den Hochschulgesetzen anderer Länder enthalten (vgl. etwa § 9 Abs. 8 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg oder § 22 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes Thüringen). Auch der ungeschriebene Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ist bei Hochschulwahlen zu beachten, jedoch in der vom Gesetz- und Verordnungsgeber konkretisierten Form (weitergehend wohl ThürOVG, U.v. 30.5.2013 - 1 N 240/12 - juris Rn. 53 - Elektronische Hochschulwahl; offen gelassen in: ThürOVG, B.v. 18.9.2012 - 1 EN 335/12 - juris Rn. 50 - Elektronische Hochschulwahl).

Vorliegend ist festzustellen, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG und der die Stimmauszählung regelnde § 13 BayHSchWO bereits nicht ausdrücklich vorsehen, dass die Auszählung der Stimmen zur Ermittlung des Ergebnisses der Hochschulwahlen (universitäts-)öffentlich zu erfolgen hat (vgl. die diesbezüglichen ausdrücklichen Regelungen in § 54 BWO; Art. 11 Satz 1 des Bayerischen Landeswahlgesetzes - LWG; § 18 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG). Auch eine Vorschrift, die eine (universitäts-)öffentliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der Stimmauszählung sowie einen Hinweis auf deren grundsätzliche Öffentlichkeit vorsieht, besteht nicht (vgl. etwa die entsprechende Regelung in § 24 der Wahlordnung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Baden-Württemberg). Der letztere verfahrensrechtliche Gesichtspunkt macht vorliegend den Kern der Rüge des Klägers aus, da dieser vorträgt, dass seine Anwesenheit bei der Stimmauszählung seitens der Beklagten mangels fehlender Hinweise bzw. öffentlicher Bekanntmachung vereitelt worden sei. Das Fehlen einer Vorschrift über eine zwingende universitätsöffentliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der Stimmauszählung nebst Hinweis auf deren grundsätzliche Öffentlichkeit ist vorliegend jedoch mit Blick auf die - wie ausgeführt - nur eingeschränkte Geltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und im Lichte des Gestaltungsspielraums des Gesetz- und Verordnungsgebers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies folgt maßgeblich aus dem fehlenden allgemeinpolitischen Charakter der Hochschulwahlen.

In diesem Sinne ist eine Pflicht zur Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimmauszählung bei nicht allgemeinpolitischen Wahlen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend geboten. Soweit die universitätsöffentliche Ermittlung des Wahlergebnisses - wie vorliegend gemäß § 13 Abs. 1 BayHSchWO - unverzüglich nach Beendigung der Stimmabgabe erfolgt, ist es Interessierten - soweit sie Ort und Zeit der Stimmauszählung nicht bereits kennen - zuzumuten, dass sie sich erkundigen, wo und wann die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt. Innerhalb einer universitären Fakultät, deren örtliche und personelle Verhältnisse allen Wahlberechtigten bekannt sind, können sich Schwierigkeiten in dieser Richtung nicht ergeben (siehe zum Ganzen: BVerwG, B.v. 23.10.1970 - VII P 3.70 - BVerwGE 36, 170 - juris Rn. 18 - Wahl des Personalrats).

Vorliegend hat die Beklagte - ohne dass dies durch die Klägerseite substantiiert bestritten worden wäre - dargelegt, dass der Sitzungssaal der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät als Auszählungsort für jedermann tatsächlich frei zugänglich gewesen ist. Wer bei Ende der Wahlzeit noch im Wahllokal war, konnte ohne weiteres in den Auszählungsraum überwechseln. Im Wahllokal sowie in den umliegenden Büros war nach Ende der Wahlzeit auch Fakultätspersonal anwesend, das Interessierten ohne weiteres über den Ort der Stimmauszählung Auskunft geben konnte (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 30.10.2015, Blatt 147 f. der Gerichtsakte).

Nach alledem ist kein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO ersichtlich.

(d) Auch soweit der Kläger die Nichtzulassung von Wahlbeobachtern zur Stimmauszählung rügt, führt dies nicht zum Erfolg der Wahlanfechtung.

Zwar steht einem Anspruch auf Zulassung von Wahlbeobachtern bei der Stimmauszählung vorliegend nicht bereits § 11 Abs. 1 Satz 4 BayHSchWO entgegen, wonach der Zugang zu den Wahlräumen allen Wahlberechtigten der Hochschule nur zu Wahlzwecken gestattet ist. Denn ausweislich der Überschrift von § 11 BayHSchWO bezieht sich diese Vorschrift nur auf den Vorgang der Stimmabgabe. Die Stimmauszählung ist hingegen in § 13 BayHSchWO geregelt und verhält sich - wie ausgeführt - nicht zu Fragen der Öffentlichkeit (vgl. zum Ganzen: Vermerk der Rechtsabteilung der Hochschule v. 23.6.2015, Blatt 457-459. der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I).

Aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl lässt sich jedoch ein Anspruch auf Teilnahme oder Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden „Wahlbeobachters“ von vornherein nicht ableiten. Denn eine Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs ist durch das in § 13 BayHSchWO geregelte Auszählungsverfahren und den Einsatz von durch den Wahlleiter förmlich bestellten und verpflichteten Wahlhelfern - hierbei handelt es sich nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausschließlich um Mitarbeiter der Universität - grundsätzlich hinreichend gewährleistet (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 16.12.2014 - 2 BvE 2/12 - juris Rn. 34; U.v. 10.6.2014 - 2 BVE 2/09 u. a. - BVerfGE 136, 277 - juris Rn. 134; B.v. 14.3.2012 - 2 BvQ 16/12 - BVerfGE 130, 367 - juris Rn. 13-16; jeweils zur Wahl des Bundespräsidenten in der Bundesversammlung).

Zudem ist vorliegend - wie ausgeführt - zu bedenken, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nur eingeschränkte Anwendung findet.

(e)Auch soweit der Kläger - wohl z. T. im Kontext seiner Rüge der Nichtzulassung von Wahlbeobachtern bei der Stimmauszählung - darauf verweist, dass eine unzutreffende Stimmauszählung oder eine Manipulation der Stimmzettel bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung nicht ausgeschlossen werden könne, da hier der Anteil der ungültigen Stimmen (12,3 v. H.) im Vergleich zu den sonstigen Wahlbereichen (2,4 - 4,8 v. H.) auffallend hoch sei, bleibt die Wahlanfechtung ohne Erfolg.

Insoweit ist bereits kein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren i. S. v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO substantiiert dargetan. Der bloße Anteil ungültiger Stimmen von richtigerweise 12,49 v. H. bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung (vgl. berichtigtes Ergebnis v. 12.7.2015, Blatt 607 f. der Verwaltungsakte - Hauptteil I: 283 ungültige bei insgesamt 2.265 abgegebenen Stimmen) ist für sich genommen nicht geeignet, wesentliche Wahlrechtsverstöße zu begründen (vgl. VG Regensburg, U. v. 1.10.2008 - RN 3 K 08.971 - juris Rn. 47). Zudem ist auf die gegenständliche Wahlanfechtung des Klägers hin durch den Wahlausschuss bereits eine Neuauszählung der Stimmen der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung angeordnet worden, die zu dem - nur unwesentlich - berichtigten Wahlergebnis der Bekanntmachung vom 12. Juli 2015 (vgl. Blatt 606-608 der Verwaltungsakte - Hauptteil I) geführt hat.

(f) Soweit der Kläger rügt, dass das Mitglied des Wahlausschusses, das offenbar für die Vorabinformation der Liste „Die ...“ über den Listenplatz bei der Wahl zur Erweiterten Universitätsleitung verantwortlich gewesen ist, generell befangen gewesen sei und daher entgegen Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG i. V. m. Art. 20, 21 BayVwVfG unzulässigerweise an den Sitzungen des Wahlausschusses teilgenommen habe, verfängt auch dies nicht.

Insoweit ist bereits nicht substantiiert dargetan, dass das betreffende Mitglied ausgeschlossen (Art. 20 BayVwVfG) oder befangen (Art. 21 BayVwVfG) gewesen sein könnte. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Wahlausschusses vom 2. Juni 2015 haben dortige Ermittlungen ergeben, dass es insoweit offenbar zu einer unbeabsichtigten Weitergabe von Informationen durch das betreffende Mitglied des Wahlausschusses gekommen ist, die jedoch nicht mit dem Zweck einer Beeinträchtigung eines fairen Wahlkampfs erfolgt sei (Blatt 204 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II). Die bloße unbeabsichtigte Weitergabe von Informationen ist jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet, für sich genommen eine generelle umfassende Befangenheit zu begründen.

Unabhängig davon ist die Teilnahme des betreffenden Mitglieds an den Sitzungen und Abstimmungen des Wahlausschusses jedenfalls im Ergebnis nicht von Relevanz gewesen. Nach Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG hat die Mitwirkung eines nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG i. V. m. Art. 20 BayVwVfG ausgeschlossenen Gremienmitglieds die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis entscheidend war (vgl. die im Kern inhaltsgleiche Vorschrift für Gemeinderatsbeschlüsse in Art. 49 Abs. 4 der Bayerischen Gemeindeordnung - GO). Die gesetzgeberische Wertung dieser Vorschrift, bei der es sich um eine bloße Klarstellung aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit handelt (amtl. Gesetzesbegründung zu Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG, LT-Drs. 15/4396 v. 6.12.2005, S. 59), ist auch auf die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG i. V. m. Art. 21 BayVwVfG zu übertragen (vgl. VG Bayreuth, U. v. 12.10.2011 - B 2 K 10.966 - juris Rn. 22 - Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 4 GO bei möglicherwiese befangenem Bürgermeister). Vorliegend sind jedoch die relevanten Beschlüsse des aus zwölf bzw. elf Mitgliedern bestehenden Wahlausschusses jeweils einstimmig ergangen (siehe Beschluss v. 2.6.2015, Blatt 202-205 der Verwaltungsakte - Hauptteil II; v. 8.6.2015, Blatt 309-312 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil II; v. 24.6.2015, Blatt 465-467 der Verwaltungsakte - Hauptteil I; v. 30.6.2015, Blatt 475 f. der Verwaltungsakte - Hauptteil I). Die Mitwirkung des betreffenden Mitglieds des Wahlausschusses war daher jedenfalls für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend i. S. v. Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG; eine mögliche Befangenheit bzw. ein Ausschluss wäre daher für die Gültigkeit der Beschlüsse nicht von Relevanz. Auch ist ein Mitwirken eines befangenen bzw. ausgeschlossenen Mitglieds an der Beratung rechtlich unschädlich (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2009 - 14 N 08.1090 - juris Rn. 27 - zu Art. 49 Abs. 4 GO).

(g) Auch soweit der Kläger die Nichtöffentlichkeit der Sitzungen des Wahlausschusses beanstandet, greift dies nicht durch.

Es handelt sich insoweit bereits um einen neuen, in der Wahlanfechtung vom 18. Juni 2015 (Blatt 405-410 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I) nicht enthaltenen Sachvortrag, mit dem der Kläger präkludiert ist. Unabhängig davon hat die Beklagte insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass Hochschulgremien - und damit auch der Wahlausschuss - gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG i. V. m. § 21 Abs. 7 Satz 1 GrundO grundsätzlich nichtöffentlich tagen. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG a. F. in der bis zum 31. Mai 2006 geltenden Fassung enthielt eine inhaltsgleiche Regelung. § 21 Abs. 7 Satz 1 GrundO steht mit höherrangigem Recht auch insoweit in Einklang, als es den hier inmitten stehenden Wahlausschuss betrifft. Insbesondere ist auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gegeben; wie ausgeführt, findet dieser auf die vorliegenden Hochschulwahlen nur eingeschränkt Anwendung. Der Gesetzgeber war mit Blick auf seinen Gestaltungspielraum von Verfassungs wegen nicht gehalten, eine Öffentlichkeit der Sitzungen des Wahlausschusses vorzusehen. Ohnehin gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl nicht erfordert, dass sämtliche (Verfahrens-)Handlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung des Wahlergebnisses unter Beteiligung der Öffentlichkeit stattfinden müssen, damit ein begründetes Vertrauen in die Richtigkeit der Wahl geschaffen werden kann (BVerfG, U.v. 3.3.2009 - 2 BvC 3/07 u. a. - BVerfGE 123, 39 - juris Rn. 113). Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und das Wahlverfahren i. S.v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO ist mithin nicht gegeben.

(h) Auch die klägerische Argumentation, dass mit Blick auf den Vortrag der Beklagten selbst in der Klageerwiderung, dass für einen Zeitraum von 30-45 Min. nach Ende der Wahlzeit kein Personal im Wahllokal anwesend gewesen sei, eine unzureichende Überwachung der Wahlurnen nicht hinreichend sicher auszuschließen sei, führt nicht zum Erfolg der Wahlanfechtung.

Es handelt sich auch insoweit bereits um einen neuen, in der Wahlanfechtung vom 18. Juni 2015 (Blatt 405-410 der Verwaltungsakte - Hauptakt Teil I) nicht enthaltenen Sachvortrag, mit dem der Kläger präkludiert ist. Nur der Vollständigkeit halber wird daher darauf hingewiesen, dass ein wesentlicher Wahlrechtsverstoß i. S. v. § 18 Abs. 2 BayHSchWO insoweit durch die Klägerseite nicht substantiiert dargetan ist. Der klägerseitig in Bezug genommene Vortrag der Beklagten (Blatt 147 der Gerichtsakte) ist im Zusammenhang mit dem Hinweis etwaiger Interessierter auf den Ort der Stimmauszählung im Sitzungssaal erfolgt; an keiner Stelle hat die Beklagte ausgeführt, dass die Wahlurnen in der fraglichen Zeit unbeaufsichtigt gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter der Beklagten vielmehr betont, dass die Wahlurnen nach Abschluss der Stimmabgabe zu keiner Zeit unbeaufsichtigt gewesen seien; sie wurden nach Abschluss der Stimmabgabe unmittelbar in den Auszählungsraum (Sitzungssaal) verbracht und waren ständig unter der Aufsicht von Wahlpersonal. Die Wahlurnen sind zudem versiegelt; wenn etwa während der Unterbrechung der zweitägigen Wahl ein Siegelbruch stattgefunden hätte, wäre dies festgestellt worden (vgl. auch § 11 Abs. 7 BayHSchWO). Demgegenüber stellt die Rüge des Klägers eine bloße Vermutung über Manipulation und Fehlverhalten seitens der Beklagten dar, die durch keine konkreten Anhaltspunkte substantiiert ist.

3. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 18.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Dort ist für Verwaltungsstreitsachen betreffend Hochschulwahlen der Auffangwert von EUR 5.000,- vorgesehen. Da vorliegend sowohl die Hochschulwahlen zum Fakultätsrat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, zum Studentischen Konvent als auch zur Erweiterten Universitätsleitung gegenständlich waren, war der dreifache Streitwert festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 129a Anträge und Erklärungen zu Protokoll


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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl


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Bundeswahlordnung - BWO 1985 | § 76 Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis


(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise un

Bundeswahlgesetz - BWahlG | § 36 Briefwahl


(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag a) seinen Wahlschein,b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzet

Bundeswahlordnung - BWO 1985 | § 54 Öffentlichkeit


Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

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(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit von Wahlen zum Fachbereichsrat.
Der Kläger ist Professor am Fachbereich Bundeswehrverwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in M..
Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung wurde aufgrund des Vorläufigen Erlasses der Bundesregierung vom 3.10.1978 (VEE) für die Ausbildung der unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes als nicht rechtsfähige Körperschaft und ressortübergreifende staatliche Einrichtung des Bundes errichtet. Die verschiedenen Fachbereiche der Fachhochschule sind über mehrere Bundesländer verteilt. Für den Fachbereich Bundeswehrverwaltung in M. hat das zuständige Ministerium für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg durch Bescheid vom 20.04.1983 nach § 88 Abs. 5 FHG BW die Gleichwertigkeit mit den nach § 88 Abs. 1-3 FHG BW errichteten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung des Landes festgestellt.
Im Rahmen der am 21.02.2007 durchgeführten Wahlen zum 15. Fachbereichsrat war der Kläger als Kandidat der Liste 2 für die Gruppe I (Professoren und gleichgestellte hauptamtlich Lehrende) aufgestellt. Er wurde zusammen mit zwei Kandidaten der Liste 2 und vier Kandidaten der Liste 1 in den Fachbereichsrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde mit Aushang vom 27.02.2007 bekanntgemacht.
Mit Schreiben vom 09.03.2007 focht der Kläger die Wahl an. Zur Begründung führte er aus, es sei gemäß § 26 Abs. 2 der Vorläufigen Wahlordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (VWO) in seiner Gruppe gegen zwingende Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit und das Wahlverfahren verstoßen und dadurch das Wahlergebnis verfälscht worden. Ein Teil der auf Liste 1 der Gruppe I aufgestellten Kandidaten seien als „hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätige Beamte oder Angestellte“ weder wahlberechtigt noch wählbar. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 VEE gehörten dem Fachbereichsrat als stimmberechtigte Mitglieder u. a. die hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE oder einer gleichwertigen Befähigung, nicht jedoch die hauptamtlich auf Zeit Lehrenden i. S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE an. Diese seien auch nicht als Lehrende mit einer „gleichwertigen Befähigung“ einzustufen. Das Hochschulrecht verlange zudem eine Professorenmehrheit in den Selbstverwaltungsgremien in Angelegenheiten der Lehre, zumindest in Berufungsangelegenheiten, damit sichergestellt sei, dass die Auswählenden/Beurteilenden in ihrer Mehrzahl nicht geringer wissenschaftlich qualifiziert seien als die Auszuwählenden/Beurteilten. Dies könne nur dadurch sichergestellt werden, dass zur Mitgliedsgruppe der Professoren nur solche gezählt würden, die die Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE oder eine gleichwertige Befähigung besäßen. Soweit die Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO dem entgegenstehe, indem dort eine Gruppe der „Lehrenden i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 VEE“ aufgeführt werde, sei diese Vorschrift nichtig, da sie gegen die Vorschriften des Vorläufigen Errichtungserlasses und der Vorläufigen Grundordnung (VGO) verstoße.
Mit Beschluss vom 02.08.2007 wies der Wahlvorstand die Wahlanfechtung als unbegründet zurück. Schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 VEE ergebe sich, dass sich die in § 11 Abs. 1 Nr. 3 VEE verwendete Formulierung „Lehrender mit einergleichwertigen Befähigung" ausschließlich auf hauptamtlich Lehrende auf Zeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE beziehe. Die durch das Hochschulrahmengesetz normierten Kategorien von Lehrenden an einer (Fach-) Hochschule, die Professoren nach §§ 43 ff. HRG und die hauptamtlich Lehrenden für besondere Aufgaben nach § 56 HRG, würden in § 11 VEE explizit erwähnt, so dass nur die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in die Kategorie der Lehrenden „mit einer gleichwertigen Befähigung" fallen könnten. Es sei nicht ersichtlich, wer sonst damit gemeint sein solle, zumal andernfalls diese Gruppe der Lehrenden gar nicht im Fachbereichsrat vertreten sein würde. Die Formulierungen „Gleichgestellte" bzw. „mit einer gleichwertigen Befähigung" seien die hochschulüblichen Bezeichnungen für hauptamtlich Lehrende i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE, deren Bestellungsvoraussetzungen sich allenfalls graduell von den Bestellungsvoraussetzungen für Professoren unterscheiden würden. Diese Überlegung werde durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO bestätigt, der die in § 11 Abs. 1 VEE enthaltene Regelung wieder aufgreife und insofern präzisiere, als er. die Gruppe als „Lehrende i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 aund Nr. 2" beschreibe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung um eine verwaltungsinterne Hochschule des Bundes mit atypischer Hochschulstruktur handele, für die nach § 73 Abs. 2 HRG durch Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden könnten. Der Lehrkörper der Fachhochschule bestehe nach dem vom Bundesinnenminister vorgelegten Personalstrukturplan und dem Vorläufigen Errichtungserlass - beides sei von der Anerkennung des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung durch Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst Baden-Württemberg vom 20.04.1983 umfasst - abweichend von der abschließenden Typisierung des Hochschulpersonals in § 42 HRG auch aus Laufbahnbeamten, die im akademischen Oberbau lehrten. Nach dem der Anerkennung zugrundeliegenden Personalstrukturplan besäßen diese gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE hauptamtlich als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten eine § 44 HRG gleichwertige Befähigung. Daher seien sie hochschulrechtlich und hochschulorganisatorisch der Gruppe der „Professoren" zuzurechnen. Da sie nicht den Status des „hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals“ im Sinne des § 42 HRG hätten, blieben sie versetzbar und gehörten besoldungsrechtlich weiterhin der Besoldungsgruppe A an. Für die Berücksichtigung dieser Lehrenden bestehe an der Fachhochschule ein besonderes Bedürfnis, weil die Lehrinhalte einer Verwaltungsfachhochschule es erforderten, dass ein Teil der Lehrkräfte stets wieder frische Verwaltungserfahrung einbringe. Die Zuordnung der Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE zur Gruppe der „Professoren" sei daher durch den Anerkennungsbescheid des Sitzlandes genehmigt. Die Subsumtion dieser Lehrenden mit einer § 44 HRG gleichwertigen Befähigung unter § 11 Abs. 1 Nr. 3 VEE sei folgerichtig. Dementsprechend seien diese Lehrenden auch nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 VEE Mitglieder der Hochschule und für den Fachbereichsrat wahlberechtigt und wählbar.
Mit Schreiben vom 05.08.2007 legte der Kläger gegen die Entscheidung des Wahlvorstands Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die hauptamtlich auf Zeit Lehrenden gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE seien in § 11 VEE, der die Zusammensetzung des Fachbereichsrats regele, bewusst nicht berücksichtigt. Sie fielen nicht unter § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 VEE. Es ergebe sich aus dem Zusammenhang von § 15 Abs. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 Sätze 1, 2 VEE eindeutig, an welche Personalkategorie mit der Formulierung „gleichwertige Befähigung" in § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE gedacht sei; die Lehrenden auf Zeit fielen nicht darunter. Dieses Ergebnis werde durch einen Vergleich der Einstellungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 2, 4 VEE bestätigt. Die Voraussetzungen für die hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE lägen deutlich höher. Indes werde in § 15 Abs. 4 VEE nicht eine Gleichwertigkeit der Befähigung, sondern lediglich eine den Aufgaben entsprechende Befähigung zu wissenschaftlich methodischer Arbeit sowie eine aufgabenentsprechende fünfjährige, nicht zwingend wissenschaftsbezogene Berufserfahrung gefordert. Die Lehrenden auf Zeit besäßen nicht den Status hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals i. S. d. § 42 HRG. Sie seien keine Wissenschaftsbeamten auf Zeit, sondern jederzeit versetzbares Personal des öffentlichen Dienstes, das im ursprünglichen Amt verbleibe und im Rotationsprinzip zeitweilig an die Hochschule versetzt werde. Ihre Wahlbeteiligung sei in § 11 Abs. 3 S. 2 VEE und § 11 Abs. 1, Abs. 3 VGO nicht vorgesehen. In deren Licht sei § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO auszulegen. Auch die unterschiedlichen Interessenlagen von Professoren und Lehrenden auf Zeit stünden der Zusammenfassung zu einer Gruppe entgegen. Die Interessendivergenzen und Funktionsunterschiede lägen hier schon in der unterschiedlichen Rechtsstellung. Die Lehrenden auf Zeit seien nur kurzfristig an der Fachhochschule und weisungsgebunden und für sie bestünden geringere Einstellungsvoraussetzungen. Daher müsse eine Trennung der Gruppen erfolgen. Die praktizierte Zuordnung zu der Gruppe der Professoren stehe im Widerspruch zum Vorläufigen Errichtungserlass und dem Grundsatz der Gruppenhomogenität. Nach § 69 Abs. 5 LHG sei die Gleichwertigkeit mit Landesfachhochschulen dauerhafte Voraussetzung für die Anerkennung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2008, zugestellt am 17.03.2008, wies der Senat den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung des Vorbringens des Wahlvorstands zurück. Ergänzend führte er aus, schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 VEE ergebe sich, dass sich die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE verwendete Formulierung „Lehrender mit einer gleichwertigen Befähigung" ausschließlich auf hauptamtlich Lehrende auf Zeit i. S. d. §.15 Abs. 1 Nr. 2 VEE beziehe. Sie beziehe sich nicht auf § 15 Abs. 2 S. 2 VEE. Danach dürfe auch lehren, wer keine fünfjährige Praxiserfahrung, dafür aber eine besonders hohe wissenschaftliche Qualifikation nachzuweisen habe. Die Lehrenden auf Zeit seien jedoch gerade Lehrende mit hoher praktischer Erfahrung. Die Qualifikationsanforderungen des § 15 Abs. 2 und 4 VEE unterschieden sich nur graduell. § 15 Abs. 4 VEE nehme insoweit auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 VEE Bezug, wenn etwa eine ,,den Aufgaben der Fachhochschule entsprechende Befähigung", eine „fünfjährige Berufserfahrung“ oder die.„erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten" verlangt würden. Erst im Zusammenhang mit dem Anforderungskatalog des § 15 Abs. 2 S. 1 VEE erhielten diese unbestimmten Formulierungen Aussagekraft. Jeder Voraussetzung in § 15 Abs. 2 VEE stehe eine Voraussetzung in § 15 Abs. 4 VEE gegenüber. Man könne daher nicht von grundsätzlich unterschiedlichen Voraussetzungen sprechen. Die Berufungsvoraussetzungen der beiden Absätze seien gleichwertig. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus dem Personalstrukturplan der Fachhochschule, der Grundlage und Gegenstand jedes Anerkennungsbescheids in jedem Sitzland, auch des Anerkennungsbescheides des Sitzlandes Baden-Württemberg sei. Daher seien die Professoren und die Lehrenden auf Zeit seit 29 Jahren ohne Beanstandungen in einer Gruppe zusammengefasst. Daneben seien die Unterschiede zwischen den Professoren und den Lehrenden auf Zeit nicht so bedeutend, dass sie eine Gruppenzugehörigkeit ausschlössen. Die Fachhochschule habe für alle Lehrenden die Wahrnehmung der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verbürgten Grundrechte sicherzustellen. Es gebe neben einer Gruppe unbefristet Lehrender auf Zeit auch eine Vielzahl von nur befristet in der Lehre eingesetzten Zeitprofessoren.
Am 25.02.2009 und am 17.02.2011 fanden neuerliche Wahlen zum Fachbereichsrat statt, die der Kläger ebenfalls anfocht. Die Entscheidung über die Wahlanfechtung setzte der Wahlvorstand bis zu einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit aus.
10 
Der Kläger hatte bereits am 17.04.2008 beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Mit Beschluss vom 06.02.2009 hat das Verwaltungsgericht Köln den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.
11 
Zur Begründung seiner Klage ergänzt und vertieft der Kläger sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Obwohl sich die streitgegenständliche Fachbereichsratswahl durch den Ablauf der Wahlperiode erledigt habe, sei sein Begehren als Fortsetzungsfeststellungsklage bzw. als allgemeine Feststellungsklage weiterhin zulässig. Der Prüfungsmaßstab in der Sache ergebe sich aus der landesrechtlichen Anerkennungsentscheidung sowie den dort unmittelbar in Bezug genommenen Regelungen des Vorläufigen Errichtungserlasses und des Landesrechts. Die verallgemeinernde Subsumtion der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit unter § 11 Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 VEE sei fehlerhaft. Die danach erforderliche gleichwertige Befähigung im Vergleich zu der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE könne nur nach einer Prüfung im Einzelfall, nicht aber allgemein angenommen werden. In systematischer Hinsicht sei nicht zu erklären, weshalb der Normgeber in den Regelungen zur Gruppenzusammensetzung in § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 VEE die in § 15 VEE differenzierend und klar bezeichneten Gruppen nicht mehr im Blick gehabt haben soll und stattdessen die Personalgruppe der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VEE nur durch einen Gleichwertigkeitsvergleich bestimmt habe. Eine Zugehörigkeit der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit zu der Gruppe der „Wissenschaftler“ komme nur in Betracht, wenn deren gleichwertige Befähigung im Einzelfall durch den Beleg der Befähigung zu selbständiger, vertiefter wissenschaftlicher Arbeit insbesondere durch eine erfolgreiche Promotion hinreichend nachgewiesen sei. Eine allgemeine Gleichwertigkeit der Qualifikationsprofile der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 VEE und der Hochschullehrer nach § 15 Ab. 1 Nr. 1 a), Abs. 2 VEE lasse sich nicht feststellen. Insbesondere werde für die Hochschullehrer durch das Erfordernis, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit regelmäßig durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen sei, ein deutlich höheres Niveau wissenschaftlicher Qualifikation verlangt. Diese Unterschiede seien für die Erfüllung der auch wissenschaftsrelevanten Aufgaben des Fachbereichsrats auch relevant. Auch im Hinblick auf ihre statusmäßigen Rechte und Pflichten unterschieden sich die beiden Gruppen in gravierender Weise, sodass die Zusammenfassung in einer Interessengruppe nicht gerechtfertigt sei. Der bedeutendste Unterschied liege in dem nunmehr nach §§ 130 Abs. 3, 132 BBG geregelten besonderen Hochschullehrerstatus. Nur diese, nicht die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit seien zur selbständigen Vertretung ihres Fachs im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule berufen und würden zu diesem Zweck in eine Stelle eingewiesen. Der Beamtenstatus der versetzten oder nur abgeordneten Lehrenden auf Zeit biete nichts Vergleichbares. Diese seien weisungsunterworfen, beurteilungs- und beförderungsabhängig und stünden auch nur wenige Jahre im Lehrdienst. Auch Amtsbezeichnung, Laufbahn und Besoldungsordnung unterschieden sich. Zwar räume die Beklagte den Lehrenden auf Zeit Weisungsunabhängigkeit ein, beamtenrechtlich gesichert sei dies jedoch nicht. Der insoweit mögliche Interessengegensatz werde plastisch anhand der beiden unterschiedlichen Listen, die innerhalb der Gruppe I für die Fachbereichsratswahl zur Wahl stehen. Nur diese Auslegung stehe im Einklang mit den bundesrechtlichen Anforderungen an die Zusammensetzung der Mitgliedergruppen. Hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 GG werde auf die gravierenden Unterschiede zwischen den beiden Gruppen hingewiesen. Das wissenschaftsrechtliche Homogenitätsprinzip gelte nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr auch an Fachhochschulen. Art. 5 Abs. 3 GG erfordere dabei den hinreichenden Einfluss der Gruppe der Hochschullehrer auf die - auch im Fachbereichsrat wahrzunehmenden - wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten und die hinreichend homogene Zusammensetzung dieser Hochschullehrergruppe anhand des materiellen Hochschullehrerbegriffs. Unter diesen fielen auch Professoren an Fachhochschulen, offensichtlich nicht jedoch die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, unter Aufhebung des Beschlusses des Wahlvorstandes für die Senats- und Fachbereichsratswahlen der Fachhochschule des Bundes für die öffentliche Verwaltung vom 02.08.2007 und des Widerspruchsbescheids des Senats der Fachhochschule des Bundes für die öffentliche Verwaltung vom 14.03.2008 die Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen,
14 
hilfsweise,
15 
festzustellen, dass die Einbeziehung hauptamtlich Lehrender auf Zeit in den Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten der Gruppe Wissenschaftler durch die Beklagte bei den Wahlen zum Fachbereichsrat der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am Fachbereich Bundeswehrverwaltung gegen geltendes Recht verstößt und eine Wahl insoweit ungültig ist.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 10.09.2009 - 7 K 391/09 - abgelehnt.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte 7 K 391/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Köln hatte die Kammer von der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auszugehen (§ 83 Satz 1 VwGO iV.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG).
21 
Die Klage hat sowohl im Haupt- (I.) wie im Hilfsantrag (II.) keinen Erfolg.
I.
22 
1. Die Zulässigkeit des Hauptantrags begegnet keinen Bedenken.
23 
Der Kläger hatte ursprünglich in statthafter und auch sonst zulässiger Weise Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben. Er ist als hauptamtlich Lehrender Mitglied der Fachhochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Vorläufigen Erlasses der Bundesregierung über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung<„Vorläufiger Errichtungserlass“ - VEE - vom 3.10.1978 – BMI – Z II 5 – Ast FHS – 261811/2 -, GMBl. S. 582>; mit Wirkung vom 1.1.2008 ist die Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - GO-FH Bund - i.d.F. der Bekanntmachung des BMI vom 15.01.2008, GMBl. 2008, 116 an die Stelle des Vorläufigen Errichtungserlasses getreten) und als Lehrender im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VEE wahlberechtigt und war damit gem. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Vorläufigen Wahlordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - VWO - i.d.F. des Senatsbeschlusses vom 13.03.1997 auch anfechtungsberechtigt. Er hat die Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 in der Wählergruppe I fristgerecht angefochten. Der Wahlvorstand hat die Wahlanfechtung als unbegründet zurückgewiesen, der hiergegen eingelegte Widerspruch ist ohne Erfolg geblieben. Bei Zurückweisung der Anfechtung steht dem Anfechtenden die Verpflichtungsklage zu (vgl. hierzu bereits den Kammerbeschluss vom 10.09.2009 - 7 K 391/09 - sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 785/95 -, VBlBW 1998, 229).
24 
Das ursprünglich auf Ungültigkeitserklärung der am 21.02.2007 durchgeführten Wahlen zum 15. Fachbereichsrat gerichtete Verpflichtungsbegehren hat sich nach Klagerhebung durch Ablauf der Wahlperiode erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Diesem Umstand hat der Kläger in zulässiger Weise durch Umstellung seiner Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage Rechnung getragen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung, vgl. Eyermann-Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 97 m.w.N.). Das für die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens vorausgesetzte berechtigte Interesse ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zuzuerkennen. Die Beklagte hat trotz der Angriffe des Klägers gegen die Zusammensetzung des Fachbereichsrats in der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden weder ihre rechtlichen Bestimmungen noch ihre Rechtspraxis geändert.
25 
2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.
26 
Wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht die Kammer von der Passivlegitimation der Beklagten aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10.09.2009, a.a.O., verwiesen.
27 
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen. Der Beschluss des Wahlvorstandes vom 02.08.2007 und der Widerspruchsbescheid des Senats vom 14.03.2008 sind rechtmäßig. Denn die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Anfechtung der Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 wegen eines Verstoßes gegen zwingende Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren (vgl. §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 VWO) begründet war.
28 
Der Kläger wendet sich gegen die personelle Zusammensetzung des Fachbereichsrats in der Gruppe der „hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE oder einer gleichwertigen Befähigung“ (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 VEE). Hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätige Beamte oder Angestellte gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE könnten dieser Gruppe nicht zugeordnet werden; sie seien für die Wahl zum Fachbereichsrat weder wahlberechtigt noch wählbar.
29 
Die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE in einer (Wahl-) Gruppe (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO) verstieß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fachbereichsratswahl indes nicht gegen den Vorläufigen Errichtungserlass (a) und stand auch im Einklang mit Gesetzes- und Verfassungsrecht (b).
30 
a) Die Regelungen über die gruppenbezogene Mitwirkung der Mitglieder der Fachhochschule an der Selbstverwaltung, namentlich über die Einteilung und Zusammensetzung der verschiedenen Gruppen und deren Repräsentation in den Gremien, ergeben sich aus den zum Zeitpunkt der Fachbereichsratswahl noch geltenden Bestimmungen des Vorläufigen Errichtungserlasses sowie den darauf beruhenden Regelungen. Die Zusammensetzung des Fachbereichsrates richtete sich nach § 11 Abs. 2 VEE. Danach bestand im genannten Fachbereich der Fachbereichsrat - vom Fachbereichsleiter, den Abteilungsleitern, den Vertreten der Lehrenden für besondere Aufgaben, den Lehrbeauftragten und den sonstigen Beschäftigten sowie den Vertretern der Studierenden abgesehen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VEE) - aus sieben Vertretern der hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE oder einer gleichwertigen Befähigung (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE; vgl. nunmehr § 11 Abs. 2 Nr. 3 GO-FH Bund). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (zuletzt geändert durch Senatsbeschluss vom 13.03.1997) - VGO - sind bei der Wahl zu den Fachbereichsräten mit Ausnahme des Fachbereichsleiters und der Abteilungsleiter alle Mitglieder der Fachbereiche wahlberechtigt und wählbar innerhalb ihrer Gruppe. Nach den Vorschriften der Vorläufigen Wahlordnung bilden die hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE eine Wahlgruppe. Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten getrennt nach den Mitgliedergruppen auf (§§ 3 Abs. 1, 27 Abs. 1 VWO); unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO ist die Gruppe der „Lehrenden im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2“ genannt. Entsprechendes gilt für die passive Wahlberechtigung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VGO, § 6 Abs. 2 Nr. 1 VWO).
31 
Dass die für die Bildung und Zusammensetzung der verschiedenen Gruppen maßgeblichen Bestimmungen nicht in Gesetzesform ergangen sind, sondern lediglich in Form eines ministeriellen Erlasses, bedeutet keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist nicht durch Gesetz, sondern als Bildungseinrichtung durch Organisationsakt der Verwaltung des Bundes errichtet worden. Gleichwohl lässt sich ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes in der Form des nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, demokratisch-parlamentarischen Prinzipien und/oder durch die betroffenen Grundrechte (mit) begründeten Parlamentsvorbehalts (vgl. etwa BVerfGE 33, 125, 157 ff.; 40, 237, 248 ff.; 41, 251, 259 ff.) nicht feststellen. Es fehlt hier nicht an einer parlamentarischen Leitentscheidung. Die in Rede stehende Bildungseinrichtung des Bundes hat die Eigenschaft einer Fachhochschule im Lande Baden-Württemberg auf Grund der gem. § 88 Abs. 5 FHG ausgesprochenen Anerkennung erhalten (vgl. nunmehr § 69 Abs. 5 LHG ). § 18 Abs. 2 BBG (a.F.) mit der darin bundesrechtlich vorgegebenen Aufgabenstellung und die landesrechtliche Genehmigungsvorschrift mit ihren Genehmigungsvoraussetzungen und Verweisungen auf andere Bestimmungen dieses Landesgesetzes enthalten hinreichende Festlegungen für die „wesentlichen“ Fragen der aufgabenbezogen organisatorischen Ausgestaltung einer nach Landesrecht anzuerkennenden staatlichen Fachhochschule des Bundes mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.08.1998 - 6 C 5.97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154).
32 
Gemessen an den Vorgaben des Vorläufigen Errichtungserlasses lässt die korporationsrechtliche Einordnung der „hauptamtlich Lehrenden auf Zeit“ zusammen mit den Fachhochschulprofessoren in eine einheitliche (Wahl-) Gruppe keine Rechtsmängel erkennen.
33 
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VEE gehören dem Fachbereichsrat als stimmberechtigte Mitglieder an „die hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe aoder einer gleichwertigen Befähigung“ (Hervorhebung nur hier; vgl. auch § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE). Dass die Vorschrift die Gruppe der hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE nicht ausdrücklich in Bezug nimmt, bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass diese Gruppe nicht erfasst sein soll. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass mit der Bezugnahme auf die hauptamtlich Lehrenden „mit einer gleichwertigen Befähigung“ gerade die Gruppe der Lehrenden auf Zeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE gemeint sein soll.
34 
Die erkennende Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 31.10.2005 (7 K 1596/05) unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen v. 27.11.1996 (- 25 A 1189/93 -, WissR 1997, 165, zu § 38 Abs. 1 S. 1 HRG a.F.) ausgeführt, dass für eine korporationsrechtliche Gleichbehandlung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VEE mit den hauptamtlich als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE spricht, dass deren in § 15 Abs. 4 VEE vorgesehene Qualifikationsanforderungen denen des § 44 HRG stark angenähert sind (vgl. auch Lepper, ZBR 1878, 86, 90; Schelo, Verwaltungsrundschau 1983, 239, 243).
35 
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem die Gültigkeit der Senatswahlen betreffenden Urteil vom 27.01.2011 - 6 K 758/09 - belegt eine Gegenüberstellung der in § 15 Abs. 2 und Abs. 4 VEE normierten Anforderungsprofile der beiden Gruppen, dass diese sich zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend entsprechen. Die Kammer hält diese Darstellung für überzeugend und schließt sich ihr an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortige Darstellung (Entscheidungsabdruck, S. 10 f.) Bezug genommen. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass alle Hochschullehrer - auch die Lehrenden auf Zeit - ein hochschulrechtliches Berufungsverfahren durchlaufen müssen, in dem ihre Qualifikation geprüft wird, und dass von den Lehrenden auf Zeit zum Nachweis ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher methodischer Arbeit in der Regel zwei Publikationen wissenschaftlicher Art gefordert werden.
36 
Zwar verweist der Kläger darauf, dass für die Hochschullehrer durch das Erfordernis, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit regelmäßig durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen sei, ein deutlich höheres Niveau wissenschaftlicher Qualifikation verlangt werde. Insoweit verkennt er jedoch bereits den Begriff der Gleichwertigkeit, der gerade keine Identität der Befähigung fordert. Außerdem kann bei Beantwortung der Frage, ob eine mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE gleichwertige Befähigung vorliegt, der besondere Auftrag der Fachhochschule nicht ausgeblendet werden, der darin besteht, funktions- und praxisgerecht den Beamtennachwuchs des Bundes für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes auszubilden (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VEE). Dass vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die wissenschaftliche Qualifikation eines Lehrenden auf Zeit das (etwa durch eine Promotion nachgewiesene) höhere Niveau wissenschaftlicher Qualifikation eines Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE ggf. nicht erreicht, kein entscheidendes Hindernis für die Annahme der Gleichwertigkeit sein kann, bedarf keiner Vertiefung. Soweit der Klägervertreter meint, eine Gleichwertigkeit der Befähigung der Lehrenden auf Zeit könne nur nach Feststellungen zum Einzelfall nach dem individuellen Qualifikationsprofil angenommen werden, ist darauf zu verweisen, dass diese Einzelfallprüfung der Sache nach im Rahmen des auch für Lehrende auf Zeit durchgeführten Berufungsverfahrens erfolgt.
37 
Im Übrigen hat der Klägervertreter zwar darauf hingewiesen, dass als Maßstab für die rechtliche Überprüfung der Fachbereichsratswahl insbesondere auch der auf der Grundlage des § 88 Abs. 5 FHG BW bzw. nunmehr § 69 Abs. 5 LHG beruhende Anerkennungsbescheid vom 20.04.1983 heranzuziehen ist (zur rechtlichen Bedeutung der landesrechtlichen Anerkennung vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154; Feldhoff, ZBR 1988, 211, 212). Indes nennt der mit dem Anerkennungsbescheid genehmigte Personalstrukturplan der Fachhochschule unter Nr. 7 „Zusammensetzung der hauptamtlich Lehrenden" als zusätzliche, vom Hochschulrahmengesetz nicht erfasste Statusgruppe ausdrücklich gerade die „Hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten mit einer § 44 HRG gleichwertigen Befähigung" (Nr. 7.2). Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit dem landesrechtlichen Anerkennungsbescheid auch die im Vorläufigen Errichtungserlass vorgenommene Gruppeneinteilung genehmigt wurde, und bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass mit der Bezugnahme auf die hauptamtlich Lehrenden „mit einer gleichwertigen Befähigung“ in § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE gerade die Gruppe der Lehrenden auf Zeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE gemeint sein soll.
38 
Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch die Systematik des Vorläufigen Errichtungserlasses. Denn die durch das Hochschulrahmengesetz normierten Kategorien von Lehrenden an einer Fachhochschule (Professoren, §§ 43 ff. HRG, hauptamtliche Lehrende für besondere Aufgaben, § 56 HRG) werden in § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 a und b VEE explizit erwähnt. Mithin ist nicht ersichtlich, welche andere Gruppe als die der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in die Kategorie der „Lehrenden mit einer gleichwertigen Befähigung“ fallen sollte.
39 
b) Dass die aufgezeigte korporationsrechtliche Einordnung gesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorgaben verletzte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
40 
aa) Die auf der Grundlage des Vorläufigen Errichtungserlasses getroffene Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe stand insbesondere nicht im Widerspruch zu gesetzlich geregelten Grundsätzen funktionsgerechter Mitwirkung.
41 
Mit Bescheid vom 20.04.1983 hat das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ausdrücklich die Gleichwertigkeit der in Baden-Württemberg errichteten Fachbereiche der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen festgestellt. Gemäß Nr. 3 des Bescheides werden die Regelungen des Personalstrukturplans und die im Vorläufigen Errichtungserlass vom 3.10.1978 vorgesehenen Regelungen, „mit denen die Gleichwertigkeit der Organisationsstruktur als ausreichend gewahrt angesehen wird“, von einzelnen Änderungen abgesehen als Grundlage und Gegenstand des Bescheides gewertet. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die ausdrücklich die Organisationsstruktur der Fachhochschule umfassende Gleichwertigkeitsfeststellung auch die im Personalstrukturplan enthaltene Gruppeneinteilung und damit auch die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe einschließt. Deshalb muss eine Überprüfung der maßgeblichen Regelungen des Vorläufigen Errichtungserlasses am Maßstab landesrechtlicher Bestimmungen über die funktionsgerechte Mitwirkung (vgl. insoweit §§ 69 Abs. 5, 70 Abs. 1 Nr. 7, 10 Abs. 1 LHG) ausscheiden.
42 
Nach der bundesrechtlichen Bestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG bilden für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder (§ 37 Abs. 1 Satz 2 HRG; vgl. auch §§ 70 Abs. 1 Nr. 5, 73 Abs. 2 HRG).
43 
Diese rahmenrechtliche Bestimmung räumt den Ländern wie den sonstigen Trägern der (Fach-) Hochschulen erheblichen Gestaltungspielraum ein. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.08.1998 (- 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154) zur korporationsrechtlichen Zuordnung der Gruppe der „Lehrenden für besondere Aufgaben“ ausgeführt:
44 
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG bestimmen sich Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane usw. nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Es handelt sich um eine rein rahmenrechtliche Vorschrift. Sie zählt nur Gesichtspunkte auf, die von den Ländern oder sonstigen Trägern einer Hochschule bei der Ausübung ihrer gesetzgeberischen und/oder organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Diese Gestaltungsfreiheit ist gerade in den Fällen der Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens und zumal bei Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, noch größer, als dies bei Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sonst der Fall ist (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 5, § 73 Abs. 2 HRG). Das Grundgesetz sieht weder in Gestalt des Art. 3 Abs. 1 GG noch des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Einengung dieser Gestaltungsfreiheit vor. …
45 
Der somit zu prüfende Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 HRG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nach allem nur gegeben, wenn die Grenzen willkürfreier Gewichtung der in § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG genannten Belange überschritten sind. Diese Belange, nämlich einerseits die fachliche Gliederung oder besondere fachliche Ausrichtung der Hochschule einschließlich der speziellen Aufgaben, die dem Gremium obliegen, sowie andererseits Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule, müssen in sachlich vertretbarer Weise beachtet sein. Einzelne Belange dürfen nicht offensichtlich über- oder untergewichtet, Belange, die eindeutig besonders gewichtig sind, dürfen nicht außer acht gelassen sein. …
46 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Kammer nicht feststellen, dass die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit und der hauptamtlich Lehrenden zu einer Mitgliedergruppe die rechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der Regelung von Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen verletzt.
47 
Der Kläger hält die zwischen den beiden Arten von Lehrenden bestehenden Unterschiede betreffend den hochschulrechtlichen Status (nach § 42 HRG), die sonstigen Rechte und Pflichten, die wissenschaftliche Befähigung sowie die Interessenlage für derart gravierend, dass seiner Auffassung nach die korporationsrechtliche Bildung einer gemeinsamen Gruppe zusammen mit den „Professoren“ ausscheiden muss (vgl. auch Rieger, DVP 1982, 227, 229 f.). Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
48 
Die Beklagte hat in der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Qualifikationsanforderungen eine Rechtfertigung für die Zusammenfassung der beiden Statusgruppen in der Gruppe der „Wissenschaftler“ gesehen. Dies kann nicht beanstandet werden. Bereits oben ist dargelegt worden, dass die Befähigung der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit und der hauptamtlich Lehrenden - zumal mit Blick auf den besonderen Auftrag der Fachhochschule - als gleichwertig anzusehen ist.
49 
Aber auch im Übrigen bestehen zwischen den beiden Arten von Lehrenden keine Unterschiede von solchem Ausmaß und solchem Gewicht, dass die Zusammenfassung in einer Mitgliedergruppe als willkürlich erschiene. Dies gilt zunächst in rechtlicher Hinsicht. In seinem Urteil vom 27.01.2011, a.a.O., hat das Verwaltungsgericht Köln insoweit (unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität) ausgeführt:
50 
„Insbesondere stehen den hauptamtlich Lehrenden wie den hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 2 Abs. 1 VEE das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre zu, gehören beide - da die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit an die Fachhochschule versetzt und nicht abgeordnet werden - zum Stammpersonal der Fachhochschule, sind nicht weisungsunterworfen und unterliegen nicht den Arbeitszeitregelungen des sonstigen Personals.“
51 
Die Kammer hält diese Beurteilung, die vom Klägervertreter nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist, für zutreffend und schließt sich ihr an. Ergänzend ist zu bemerken, dass namentlich der für alle hauptamtlich Lehrenden gleichermaßen geltende „Dienstpflichtenkatalog“ („Regelung der Dienstpflichten der hauptamtlich Lehrenden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung ) die weitgehende rechtliche Gleichbehandlung der beiden Arten hautamtlich Lehrender dokumentiert (vgl. etwa zur Arbeitszeit die Regelung unter III. Nr. 2 des „Dienstpflichtenkatalogs“). Im Übrigen belegt der beträchtliche Anteil befristet eingesetzter Zeitprofessoren, dass nicht alle Professoren dauerhaft mit Lehraufgaben betraut werden.
52 
Darüber hinaus hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur tatsächlichen Lage unwidersprochen dargelegt, dass in der Praxis im Hinblick auf die 35 Hochschullehrer der Fachhochschule keine Unterschiede gemacht würden. So müssen alle Hochschullehrer der Fachhochschule ein hochschulrechtliches Berufungsverfahren durchlaufen und werden alle (für ein bestimmte Fachgebiet) zum Hochschullehrer bestellt; auch hauptamtlich Lehrende auf Zeit sind nie „fachfremd“ eingesetzt worden. Die Lehrtätigkeit aller Lehrenden muss sich im Rahmen der Lehrpläne bewegen. Auch nach dem Vorbringen des Klägervertreters räumt die Beklagte den Lehrenden auf Zeit - freiwillig - ein, dass sie sich keinen Weisungen zu unterwerfen haben.
53 
Vor diesem Hintergrund hält auch die erkennende Kammer die vom Kläger geltend gemachten, noch verbleibenden Unterschiede (Dauer der Verwendung an der Fachhochschule, Laufbahn, Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung) nicht für derart gewichtig, dass dies die Entscheidung über die Zusammenfassung in einer Mitgliedergruppe als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe. Dies gilt vor allem deshalb, weil diese Unterschiede jedenfalls durch die besondere Rechts- und Aufgabenstellung der Fachhochschule des Bundes überlagert werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren Fragestellung im Hinblick auf Lehrende an einer Fachhochschule für Finanzen ausgeführt (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556):
54 
Mit diesem Vorbringen vernachlässigt die Beschwerde die besondere Ausbildungsaufgabe der Fachhochschule für Finanzen, die die Lehrtätigkeit ihrer Professoren und damit auch deren Interessenlage als Lehrende prägt. Die Fachhochschule für Finanzen führt die Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahnprüfung. Sie hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungsauftrags der Fachhochschulen die Aufgabe, Beamte heranzubilden, die nach ihren Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes in ihrer Laufbahn geeignet und vielseitig verwendbar sind; dabei sind das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung aufeinander abzustimmen (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung von Baden- Württemberg über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen vom 5. Dezember 1978 - GBl. S. 623). Die Unterschiede in den fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Komponenten der Ausbildung mögen zwar auch unterschiedliche Ausbildungs- und Anforderungsprofile der Lehrenden bedingen, denen das Hochschulrahmengesetz durch die Möglichkeit des Dispenses von seinen dienstrechtlichen Vorschriften über die Einstellung von Professoren in § 44 HRG Rechnung trägt (vgl. § 73 Abs. 2 HRG). Dies beeinträchtigt jedoch nicht die Wissenschaftsfreiheit einzelner Mitglieder des lehrenden Personals, das den Senat der Fachhochschule in einer Gruppe wählt. Zum einen sind, wie das Berufungsurteil zu Recht bemerkt, keine unterschiedlichen Interessenlagen innerhalb dieser Gruppe erkennbar, die die Zusammenfassung der hauptamtlichen Lehrkräfte nicht funktionsgerecht erscheinen ließen. Dass sich in der Ausbildung des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung ein fachwissenschaftliches Studienangebot und ein berufspraktischer Schwerpunkt unterscheiden lässt, mag zu gewissen Unterschieden im Wissenschaftsbezug der einzelnen Lehraufgaben und der mit ihnen betrauten Lehrkräfte führen, ändert aber nichts daran, dass der für Fachhochschulen charakteristische Auftrag anwendungsbezogener Lehre als tätigkeitsleitendes Interesse allen hauptamtlichen Lehrkräften gemeinsam ist. Die in der Fachhochschule für Finanzen anzutreffenden aufgabenbezogenen Unterschiede im Qualifikationsprofil der Lehrenden treten gegenüber dieser - sie von den anderen Hochschulgruppen maßgeblich unterscheidenden - Gemeinsamkeit der Belange aller Lehrenden zurück.
55 
Diese Grundsätze beanspruchen auch im vorliegenden Fall uneingeschränkt Geltung. Die Fachhochschule des Bundes ist - wie die Verwaltungsfachhochschulen der Länder - eine verwaltungsinterne Einrichtung. Sie führt im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Laufbahnbewerber des gehobenen nichttechnischen Dienstes sowie im Rahmen der Einführung für Aufstiegsbeamte die Fachstudien gemäß § 18 Abs. 2 BBG durch (§ 3 Abs. 1 VEE). Damit hat sie die - begrenzte - Aufgabe, den Beamtennachwuchs des Bundes für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes auszubilden, wobei gewährleistet sein soll, dass diese Ausbildung aus der Sicht der Bundesverwaltung in besonderer Weise bedarfsbezogen und praxisgerecht ausgerichtet wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VEE sowie BTDrs 11/3767, S. 2). Dieser besondere anwendungs- und praxisbezogene Ausbildungsauftrag prägt die Lehrtätigkeit aller hauptamtlichen Lehrkräfte und damit auch ihre Interessenlage als Lehrende. Er stellt damit eine - sie von anderen Hochschulgruppen unterscheidende - Gemeinsamkeit dar, hinter der die verbleibenden Unterschiede - einschließlich etwaiger vom Klägervertreter behaupteter Interessengegensätze - zurücktreten. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt jedenfalls nicht ersichtlich, dass die in Ausübung des dargelegten Gestaltungsermessens erfolgte Zusammenfassung der beiden Personengruppen zu einer Gruppe im korporationsrechtlichen Sinne willkürlich ist.
56 
bb) Dass Art. 5 Abs. 3 GG, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG abzuleitende Homogenitätsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 35, 79) hier eine zusätzliche Einengung der Gestaltungsfreiheit des Trägers der Fachhochschule bewirkt, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen.
57 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss in der Gruppenuniversität der Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluss bei Entscheidungen verbleiben, welche unmittelbar die Lehre betreffen; außerdem muss ihnen ein ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleiben, soweit unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betroffen sind. Um dies sicherzustellen, hat das Bundesverfassungsgericht den "materiellen" Hochschullehrerbegriff entwickelt (vgl. BVerfGE 35, 79, (127); 61, 210, 239 f.). Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass Mitglieder der Hochschule in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muss die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden, sie muss homogen zusammengesetzt sein (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.)).
58 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht zu Professoren an einer Verwaltungsfachhochschule entschieden, dass diese wegen der andersgearteten Qualifikation und Funktion der Fachhochschullehrer und der besonderen Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nicht als Hochschullehrer in dem auf wissenschaftliche Hochschulen bezogenen (materiellen) Sinne angesehen werden können (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556; vgl. auch BVerfGE 61, 210, 242; 64, 323, 358 f.). Daher sei es nicht zulässig, die im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) für die wissenschaftlichen Hochschulen (mit dem Ziel der Sicherung der herausgehobenen Stellung des Typus des „materiellen Hochschullehrers“) entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen zu übertragen (vgl. BVerwG vom v. 25.05.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 11.07.1986 - 1 BvR 71/86 -, NVwZ 1987, 675). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Professoren einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung insbesondere eine besondere Form der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung, wie sie im Homogenitätsprinzip zum Ausdruck kommt, nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG gestützt verlangen können.
59 
An diesen überzeugenden Grundsätzen hält die Kammer auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.2010 (- 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) zur Lehrfreiheit eines Fachhochschullehrers fest. Die Kammer folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln, wonach es für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur eingeschränkten Übertragbarkeit der die Stellung der Hochschullehrer bestimmenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Fachhochschullehrer verbleiben muss. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 27.01.2011, a.a.O., ausgeführt:
60 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Fachhochschulen in einem Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, DVBl. 2010, 1106, ausgeführt, dass aufgrund der gewandelten Hochschullandschaft und der dadurch eingetretenen Annäherung von Universitäten und Fachhochschulen sich auch die Stellung der Hochschullehrer an Universitäten und die Stellung der Fachhochschullehrer weitgehend angenähert haben. Die .bisherige Rechtsprechung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehe und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden solle, wohingegen bei den Fachhochschulen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe sei sowie sich das Forschungsspektrum der Fachhochschulen allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere, könne daher nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dies gilt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht für die Verwaltungsfachhochschulen, die sich im Gegensatz zu den übrigen Fachhochschulen in Aufgabenbild, Forschung und Lehre gerade nicht den Universitäten angenähert haben, sondern vielmehr dem bisherigen Bild der durch anwendungsbezogene Forschung und Lehre gekennzeichneten Fachhochschule weiterhin entsprechen. Alleinige Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes ist die Vorbereitung der Studierenden auf die spätere Berufstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung. So geben sowohl der VEE als auch die Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 15.01.2008 (GO-FH Bund) vor, dass die Fachhochschule für die Ausbildung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes zuständig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VEE bzw.§ 1 Abs. 1 Satz 1 GO-FH Bund), die Fachhochschule den Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VEE bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 GO-FH Bund), die Fachhochschule auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Laufbahnbewerber des gehobenen nichttechnischen Dienstes die Fachstudien durchführt (§ 3 Abs. 1 VEE bzw. § 3 Abs. 1 GO-FH Bund) und die Fachhochschule im Rahmen ihres Bildungsauftragsanwendungsbezogene fachdidaktische und verwaltungswissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durchführen kann, wobei im Wege der Fachaufsicht sicherzustellen ist, dass ihr Ausbildungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 3 VEE bzw. § 3 Abs. 3 GO-FH Bund). Für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung muss es demnach bei der bisherigen Rechtsprechung über die eingeschränkte Übertragbarkeit der die Stellung der Hochschullehrer bestimmenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Fachhochschullehrer verbleiben.
61 
Die Kammer hält diese Begründung für überzeugend und schließt sich ihr vollinhaltlich an. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Gründe für eine Annäherung zwischen Universitäten und (allgemeinen) Fachhochschulen, insbesondere die einheitliche Normierung der wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele in der Bundes- und Landesgesetzgebung, die in den Landeshochschulgesetzen - teilweise ohne funktionale Bindung an den Ausbildungsauftrag - erfolgte Zuweisung der Aufgabe der Forschung an die Fachhochschulen sowie die Angleichungen im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses, beanspruchen gerade keine Geltung für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Insoweit ist es dabei geblieben, dass der Schwerpunkt ihrer Aufgabe in der Vorbereitung des Beamtennachwuchses auf die berufliche Tätigkeit in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes besteht (§§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 VEE), dass die Durchführung anwendungsbezogener fachdidaktischer und verwaltungswissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben lediglich im Rahmen des Bildungsauftrags zugelassen ist und der Fachaufsicht unterliegt (vgl. § 3 Abs. 3 VEE; Feldhoff, ZBR 1988, 211, 216) und dass die Fachhochschule über einen nur verwaltungsinternen Wirkungskreis verfügt (vgl. Feldhoff, a.a.O., S. 213).
62 
Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung zur Lehrfreiheit des Fachhochschullehrers deutlich gemacht, dass der inhaltliche Bezugspunkt des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 3 GG auch für den Fachhochschulprofessor durch sein konkret-funktionelles Amt bestimmt wird und dass im Rahmen der jeweiligen Ausgestaltung der Dienstverhältnisses den verschiedenen Aufgaben und Profilen der Hochschulen Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 13.04.2010, a.a.O.). Mithin wird der Umfang des Grundrechts maßgeblich von der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bestimmt (vgl. dazu Kaufhold, Wissenschaftsfreiheit als ausgestaltungsbedürftiges Grundrecht?, NJW 2010, 3276). Exemplarisch deutlich wird dies etwa an der Regelung des § 176 a Abs. 5 Halbsatz 2 BBG a.F. (nunmehr § 132 Abs. 10 Satz 2 BBG), die es erlaubt, abweichend von § 50 Abs. 2 HRG beamtete Professoren der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 28 Abs. 3 BBG auch gegen ihren Willen unter bestimmten Voraussetzungen in die Bundesverwaltung zu versetzen (zur Gesetzesbegründung vgl. BTDrs 13/3994, S. 37). Insoweit rechtfertigt es die Sonderstellung der verwaltungsinternen Hochschule, bei Wegfall der wahrzunehmenden Aufgaben das Hochschulpersonal teilweise aus dem Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes herauszunehmen (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl., 2009, § 132 Rn. 11 m.w.N.).
63 
Ausgehend hiervon lässt sich feststellen, dass das Dienstverhältnis des Klägers maßgeblich geprägt wird von dem verwaltungsinternen Charakter der Fachhochschule des Bundes, ihrem spezifischen, berufsvorbereitenden Ausbildungsauftrag und der daran gebundenen, der Fachaufsicht unterworfenen Forschungsaufgabe. Diese, die dienstrechtliche Stellung des Klägers maßgeblich bestimmenden Besonderheiten lassen auch in dem vorliegenden verfassungsrechtlichen Zusammenhang die Unterschiede zu den Lehrenden auf Zeit in den Hintergrund treten. Daraus folgt, dass der Kläger als Fachhochschulprofessor im Verhältnis zu den Lehrenden auf Zeit eine herausgehobene Form der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht beanspruchen kann und somit deren korporationsrechtliche Einbindung in die Gruppe der „Wissenschaftler“ grundrechtliche Belange des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 GG auch unter dem Gesichtspunkt des Homogenitätsprinzips nicht verletzt.
II.
64 
1. Der Hilfsantrag ist als allgemeiner Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Zwischen den Beteiligten herrscht über die Gültigkeit der Wahlen zum Fachbereichsrat seit Längerem Streit. Da der Kläger jeweils fristgerecht die Fachbereichsratswahlen vom 25.02.2009 und 17.02.2011 angefochten, die Beklagte das Anfechtungsverfahren indes mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt hat, liegt ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis vor und droht auch kein Unterlaufen der Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung mit Blick auf im Falle einer stattgebenden Entscheidung eintretende Verbesserung seiner Rechtsstellung innerhalb des Fachbereichsrats kann dem Kläger nicht abgesprochen werden.
65 
2. Auch der Hilfsantrag ist indes nicht begründet.
66 
Wie unter Nr. I. 2. ausgeführt, war die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE in einer (Wahl-) Gruppe bei den am 21.02.2007 durchgeführten Wahlen zum 15. Fachbereichsrat der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am Fachbereich Bundeswehrverwaltung rechtlich nicht zu beanstanden, sodass diese Wahl auch nicht für ungültig zu erklären war.
67 
Auch bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage (vgl. die mit Wirkung vom 01.01.2008 an die Stelle des Vorläufigen Errichtungserlasses getretene, lediglich redaktionelle überarbeitete Grundordnung der Fachhochschule - GO-FH Bund) ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Kläger beruft sich insoweit auf die durch das am 12.02.2009 in Kraft getretene Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG - (BGBl I 2009, 160 (462) eingeführten Regelungen über die Rechtsstellung der Hochschullehrer nach §§ 130 ff. BBG (vgl. zuvor § 176 a BBG a.F.). Er meint, in dem ausschließlich für Professoren geregelten besonderen Hochschullehrstatus liege der bedeutendste Unterschied zur Rechtsstellung der Lehrenden auf Zeit. Auch diese Regelungen sind indes nicht geeignet, Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe zu wecken.
68 
Nach § 130 Abs. 2 BBG besteht das wissenschaftliche Personal der Hochschulen des Bundes insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Dass die hauptamtlich auf Zeit Lehrenden hier keine Erwähnung finden, liegt daran, dass sie beamtenrechtlich in ihrer Laufbahn verbleiben, sodass die dortigen Regelungen auf sie Anwendung finden und eine gesonderte beamtenrechtliche Regelung im Unterschied zu den hauptamtlich Lehrenden an Hochschulen des Bundes nicht notwendig ist (VG Köln, Urt. v. 27.01.2011, a.a.O.). Im Übrigen zeigt das Wort „insbesondere“ in § 130 Abs. 2 BBG, dass das wissenschaftliche Personal durch die dortige Aufzählung nicht abschließend bestimmt ist.
69 
Nach § 130 Abs. 3 BBG nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters kann auch aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass zwischen den hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und den hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sich eine korporationsrechtliche Zusammenfassung in einer Mitglieder-Gruppe verbietet. Wie schon der Wortlaut der Vorschrift belegt, erfährt die dienstrechtliche Stellung des Hochschullehrers - im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 5 Abs. 3 GG aufgestellten Grundsätzen - Konkretisierung und Begrenzung nach „näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses“. Insoweit ist bereits dargelegt worden, dass die Unterschiede zu den Lehrenden auf Zeit im Lichte der die dienstrechtliche Stellung des Klägers maßgeblich prägenden Besonderheiten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung entscheidend an Bedeutung verlieren. Auch nach aktuell geltender Rechtslage begegnet die korporationsrechtliche Gleichbehandlung der beiden Arten von Lehrenden deshalb keinen Bedenken und kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden.
70 
Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang abzuweisen.
71 
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf. Den aufgeworfenen Fragen fehlt die für die Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) und des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154, Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen.
72 
Beschluss
73 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,--EUR festgesetzt.
74 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht Köln hatte die Kammer von der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe auszugehen (§ 83 Satz 1 VwGO iV.m. § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG).
21 
Die Klage hat sowohl im Haupt- (I.) wie im Hilfsantrag (II.) keinen Erfolg.
I.
22 
1. Die Zulässigkeit des Hauptantrags begegnet keinen Bedenken.
23 
Der Kläger hatte ursprünglich in statthafter und auch sonst zulässiger Weise Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erhoben. Er ist als hauptamtlich Lehrender Mitglied der Fachhochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Vorläufigen Erlasses der Bundesregierung über die Errichtung einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung<„Vorläufiger Errichtungserlass“ - VEE - vom 3.10.1978 – BMI – Z II 5 – Ast FHS – 261811/2 -, GMBl. S. 582>; mit Wirkung vom 1.1.2008 ist die Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - GO-FH Bund - i.d.F. der Bekanntmachung des BMI vom 15.01.2008, GMBl. 2008, 116 an die Stelle des Vorläufigen Errichtungserlasses getreten) und als Lehrender im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VEE wahlberechtigt und war damit gem. §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 der Vorläufigen Wahlordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung - VWO - i.d.F. des Senatsbeschlusses vom 13.03.1997 auch anfechtungsberechtigt. Er hat die Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 in der Wählergruppe I fristgerecht angefochten. Der Wahlvorstand hat die Wahlanfechtung als unbegründet zurückgewiesen, der hiergegen eingelegte Widerspruch ist ohne Erfolg geblieben. Bei Zurückweisung der Anfechtung steht dem Anfechtenden die Verpflichtungsklage zu (vgl. hierzu bereits den Kammerbeschluss vom 10.09.2009 - 7 K 391/09 - sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 785/95 -, VBlBW 1998, 229).
24 
Das ursprünglich auf Ungültigkeitserklärung der am 21.02.2007 durchgeführten Wahlen zum 15. Fachbereichsrat gerichtete Verpflichtungsbegehren hat sich nach Klagerhebung durch Ablauf der Wahlperiode erledigt (§ 43 Abs. 2 VwVfG). Diesem Umstand hat der Kläger in zulässiger Weise durch Umstellung seiner Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage Rechnung getragen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung, vgl. Eyermann-Schmidt, VwGO, 13. Aufl., § 113 Rn. 97 m.w.N.). Das für die Zulässigkeit eines derartigen Begehrens vorausgesetzte berechtigte Interesse ist dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zuzuerkennen. Die Beklagte hat trotz der Angriffe des Klägers gegen die Zusammensetzung des Fachbereichsrats in der Gruppe der hauptamtlich Lehrenden weder ihre rechtlichen Bestimmungen noch ihre Rechtspraxis geändert.
25 
2. Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.
26 
Wie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht die Kammer von der Passivlegitimation der Beklagten aus. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 10.09.2009, a.a.O., verwiesen.
27 
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 für ungültig zu erklären und die Wahl zu wiederholen. Der Beschluss des Wahlvorstandes vom 02.08.2007 und der Widerspruchsbescheid des Senats vom 14.03.2008 sind rechtmäßig. Denn die Kammer vermag nicht festzustellen, dass die Anfechtung der Fachbereichsratswahl vom 21.02.2007 wegen eines Verstoßes gegen zwingende Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren (vgl. §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 VWO) begründet war.
28 
Der Kläger wendet sich gegen die personelle Zusammensetzung des Fachbereichsrats in der Gruppe der „hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE oder einer gleichwertigen Befähigung“ (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 VEE). Hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätige Beamte oder Angestellte gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE könnten dieser Gruppe nicht zugeordnet werden; sie seien für die Wahl zum Fachbereichsrat weder wahlberechtigt noch wählbar.
29 
Die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE in einer (Wahl-) Gruppe (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO) verstieß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Fachbereichsratswahl indes nicht gegen den Vorläufigen Errichtungserlass (a) und stand auch im Einklang mit Gesetzes- und Verfassungsrecht (b).
30 
a) Die Regelungen über die gruppenbezogene Mitwirkung der Mitglieder der Fachhochschule an der Selbstverwaltung, namentlich über die Einteilung und Zusammensetzung der verschiedenen Gruppen und deren Repräsentation in den Gremien, ergeben sich aus den zum Zeitpunkt der Fachbereichsratswahl noch geltenden Bestimmungen des Vorläufigen Errichtungserlasses sowie den darauf beruhenden Regelungen. Die Zusammensetzung des Fachbereichsrates richtete sich nach § 11 Abs. 2 VEE. Danach bestand im genannten Fachbereich der Fachbereichsrat - vom Fachbereichsleiter, den Abteilungsleitern, den Vertreten der Lehrenden für besondere Aufgaben, den Lehrbeauftragten und den sonstigen Beschäftigten sowie den Vertretern der Studierenden abgesehen (§ 11 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VEE) - aus sieben Vertretern der hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE oder einer gleichwertigen Befähigung (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE; vgl. nunmehr § 11 Abs. 2 Nr. 3 GO-FH Bund). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (zuletzt geändert durch Senatsbeschluss vom 13.03.1997) - VGO - sind bei der Wahl zu den Fachbereichsräten mit Ausnahme des Fachbereichsleiters und der Abteilungsleiter alle Mitglieder der Fachbereiche wahlberechtigt und wählbar innerhalb ihrer Gruppe. Nach den Vorschriften der Vorläufigen Wahlordnung bilden die hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE eine Wahlgruppe. Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten getrennt nach den Mitgliedergruppen auf (§§ 3 Abs. 1, 27 Abs. 1 VWO); unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 VWO ist die Gruppe der „Lehrenden im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2“ genannt. Entsprechendes gilt für die passive Wahlberechtigung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VGO, § 6 Abs. 2 Nr. 1 VWO).
31 
Dass die für die Bildung und Zusammensetzung der verschiedenen Gruppen maßgeblichen Bestimmungen nicht in Gesetzesform ergangen sind, sondern lediglich in Form eines ministeriellen Erlasses, bedeutet keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes. Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist nicht durch Gesetz, sondern als Bildungseinrichtung durch Organisationsakt der Verwaltung des Bundes errichtet worden. Gleichwohl lässt sich ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes in der Form des nach rechtsstaatlichen Grundsätzen, demokratisch-parlamentarischen Prinzipien und/oder durch die betroffenen Grundrechte (mit) begründeten Parlamentsvorbehalts (vgl. etwa BVerfGE 33, 125, 157 ff.; 40, 237, 248 ff.; 41, 251, 259 ff.) nicht feststellen. Es fehlt hier nicht an einer parlamentarischen Leitentscheidung. Die in Rede stehende Bildungseinrichtung des Bundes hat die Eigenschaft einer Fachhochschule im Lande Baden-Württemberg auf Grund der gem. § 88 Abs. 5 FHG ausgesprochenen Anerkennung erhalten (vgl. nunmehr § 69 Abs. 5 LHG ). § 18 Abs. 2 BBG (a.F.) mit der darin bundesrechtlich vorgegebenen Aufgabenstellung und die landesrechtliche Genehmigungsvorschrift mit ihren Genehmigungsvoraussetzungen und Verweisungen auf andere Bestimmungen dieses Landesgesetzes enthalten hinreichende Festlegungen für die „wesentlichen“ Fragen der aufgabenbezogen organisatorischen Ausgestaltung einer nach Landesrecht anzuerkennenden staatlichen Fachhochschule des Bundes mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.08.1998 - 6 C 5.97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154).
32 
Gemessen an den Vorgaben des Vorläufigen Errichtungserlasses lässt die korporationsrechtliche Einordnung der „hauptamtlich Lehrenden auf Zeit“ zusammen mit den Fachhochschulprofessoren in eine einheitliche (Wahl-) Gruppe keine Rechtsmängel erkennen.
33 
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 VEE gehören dem Fachbereichsrat als stimmberechtigte Mitglieder an „die hauptamtlich Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe aoder einer gleichwertigen Befähigung“ (Hervorhebung nur hier; vgl. auch § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE). Dass die Vorschrift die Gruppe der hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE nicht ausdrücklich in Bezug nimmt, bedeutet entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass diese Gruppe nicht erfasst sein soll. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass mit der Bezugnahme auf die hauptamtlich Lehrenden „mit einer gleichwertigen Befähigung“ gerade die Gruppe der Lehrenden auf Zeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE gemeint sein soll.
34 
Die erkennende Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 31.10.2005 (7 K 1596/05) unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen v. 27.11.1996 (- 25 A 1189/93 -, WissR 1997, 165, zu § 38 Abs. 1 S. 1 HRG a.F.) ausgeführt, dass für eine korporationsrechtliche Gleichbehandlung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VEE mit den hauptamtlich als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE spricht, dass deren in § 15 Abs. 4 VEE vorgesehene Qualifikationsanforderungen denen des § 44 HRG stark angenähert sind (vgl. auch Lepper, ZBR 1878, 86, 90; Schelo, Verwaltungsrundschau 1983, 239, 243).
35 
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Köln in seinem die Gültigkeit der Senatswahlen betreffenden Urteil vom 27.01.2011 - 6 K 758/09 - belegt eine Gegenüberstellung der in § 15 Abs. 2 und Abs. 4 VEE normierten Anforderungsprofile der beiden Gruppen, dass diese sich zwar nicht vollständig, aber doch weitgehend entsprechen. Die Kammer hält diese Darstellung für überzeugend und schließt sich ihr an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortige Darstellung (Entscheidungsabdruck, S. 10 f.) Bezug genommen. In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass alle Hochschullehrer - auch die Lehrenden auf Zeit - ein hochschulrechtliches Berufungsverfahren durchlaufen müssen, in dem ihre Qualifikation geprüft wird, und dass von den Lehrenden auf Zeit zum Nachweis ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher methodischer Arbeit in der Regel zwei Publikationen wissenschaftlicher Art gefordert werden.
36 
Zwar verweist der Kläger darauf, dass für die Hochschullehrer durch das Erfordernis, dass die Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit regelmäßig durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen sei, ein deutlich höheres Niveau wissenschaftlicher Qualifikation verlangt werde. Insoweit verkennt er jedoch bereits den Begriff der Gleichwertigkeit, der gerade keine Identität der Befähigung fordert. Außerdem kann bei Beantwortung der Frage, ob eine mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE gleichwertige Befähigung vorliegt, der besondere Auftrag der Fachhochschule nicht ausgeblendet werden, der darin besteht, funktions- und praxisgerecht den Beamtennachwuchs des Bundes für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes auszubilden (§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 VEE). Dass vor diesem Hintergrund der Umstand, dass die wissenschaftliche Qualifikation eines Lehrenden auf Zeit das (etwa durch eine Promotion nachgewiesene) höhere Niveau wissenschaftlicher Qualifikation eines Lehrenden mit der Befähigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VEE ggf. nicht erreicht, kein entscheidendes Hindernis für die Annahme der Gleichwertigkeit sein kann, bedarf keiner Vertiefung. Soweit der Klägervertreter meint, eine Gleichwertigkeit der Befähigung der Lehrenden auf Zeit könne nur nach Feststellungen zum Einzelfall nach dem individuellen Qualifikationsprofil angenommen werden, ist darauf zu verweisen, dass diese Einzelfallprüfung der Sache nach im Rahmen des auch für Lehrende auf Zeit durchgeführten Berufungsverfahrens erfolgt.
37 
Im Übrigen hat der Klägervertreter zwar darauf hingewiesen, dass als Maßstab für die rechtliche Überprüfung der Fachbereichsratswahl insbesondere auch der auf der Grundlage des § 88 Abs. 5 FHG BW bzw. nunmehr § 69 Abs. 5 LHG beruhende Anerkennungsbescheid vom 20.04.1983 heranzuziehen ist (zur rechtlichen Bedeutung der landesrechtlichen Anerkennung vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154; Feldhoff, ZBR 1988, 211, 212). Indes nennt der mit dem Anerkennungsbescheid genehmigte Personalstrukturplan der Fachhochschule unter Nr. 7 „Zusammensetzung der hauptamtlich Lehrenden" als zusätzliche, vom Hochschulrahmengesetz nicht erfasste Statusgruppe ausdrücklich gerade die „Hauptamtlich an der Fachhochschule als Lehrende auf Zeit tätigen Beamten oder Angestellten mit einer § 44 HRG gleichwertigen Befähigung" (Nr. 7.2). Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit dem landesrechtlichen Anerkennungsbescheid auch die im Vorläufigen Errichtungserlass vorgenommene Gruppeneinteilung genehmigt wurde, und bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass mit der Bezugnahme auf die hauptamtlich Lehrenden „mit einer gleichwertigen Befähigung“ in § 11 Abs. 2 Nr. 3 VEE gerade die Gruppe der Lehrenden auf Zeit gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE gemeint sein soll.
38 
Für dieses Ergebnis spricht schließlich auch die Systematik des Vorläufigen Errichtungserlasses. Denn die durch das Hochschulrahmengesetz normierten Kategorien von Lehrenden an einer Fachhochschule (Professoren, §§ 43 ff. HRG, hauptamtliche Lehrende für besondere Aufgaben, § 56 HRG) werden in § 11 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 a und b VEE explizit erwähnt. Mithin ist nicht ersichtlich, welche andere Gruppe als die der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in die Kategorie der „Lehrenden mit einer gleichwertigen Befähigung“ fallen sollte.
39 
b) Dass die aufgezeigte korporationsrechtliche Einordnung gesetzliche oder verfassungsrechtliche Vorgaben verletzte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
40 
aa) Die auf der Grundlage des Vorläufigen Errichtungserlasses getroffene Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe stand insbesondere nicht im Widerspruch zu gesetzlich geregelten Grundsätzen funktionsgerechter Mitwirkung.
41 
Mit Bescheid vom 20.04.1983 hat das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ausdrücklich die Gleichwertigkeit der in Baden-Württemberg errichteten Fachbereiche der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen, Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen festgestellt. Gemäß Nr. 3 des Bescheides werden die Regelungen des Personalstrukturplans und die im Vorläufigen Errichtungserlass vom 3.10.1978 vorgesehenen Regelungen, „mit denen die Gleichwertigkeit der Organisationsstruktur als ausreichend gewahrt angesehen wird“, von einzelnen Änderungen abgesehen als Grundlage und Gegenstand des Bescheides gewertet. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die ausdrücklich die Organisationsstruktur der Fachhochschule umfassende Gleichwertigkeitsfeststellung auch die im Personalstrukturplan enthaltene Gruppeneinteilung und damit auch die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe einschließt. Deshalb muss eine Überprüfung der maßgeblichen Regelungen des Vorläufigen Errichtungserlasses am Maßstab landesrechtlicher Bestimmungen über die funktionsgerechte Mitwirkung (vgl. insoweit §§ 69 Abs. 5, 70 Abs. 1 Nr. 7, 10 Abs. 1 LHG) ausscheiden.
42 
Nach der bundesrechtlichen Bestimmung des § 37 Abs. 1 Satz 3 HRG bilden für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder (§ 37 Abs. 1 Satz 2 HRG; vgl. auch §§ 70 Abs. 1 Nr. 5, 73 Abs. 2 HRG).
43 
Diese rahmenrechtliche Bestimmung räumt den Ländern wie den sonstigen Trägern der (Fach-) Hochschulen erheblichen Gestaltungspielraum ein. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.08.1998 (- 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154) zur korporationsrechtlichen Zuordnung der Gruppe der „Lehrenden für besondere Aufgaben“ ausgeführt:
44 
Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG bestimmen sich Art und Umfang der Mitwirkung sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Kollegialorgane usw. nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. Es handelt sich um eine rein rahmenrechtliche Vorschrift. Sie zählt nur Gesichtspunkte auf, die von den Ländern oder sonstigen Trägern einer Hochschule bei der Ausübung ihrer gesetzgeberischen und/oder organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen sind. Diese Gestaltungsfreiheit ist gerade in den Fällen der Anerkennung von Einrichtungen des Bildungswesens und zumal bei Ausbildungsgängen, die ausschließlich auf den öffentlichen Dienst ausgerichtet sind, noch größer, als dies bei Einrichtungen, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sonst der Fall ist (vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 5, § 73 Abs. 2 HRG). Das Grundgesetz sieht weder in Gestalt des Art. 3 Abs. 1 GG noch des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Einengung dieser Gestaltungsfreiheit vor. …
45 
Der somit zu prüfende Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 HRG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ist nach allem nur gegeben, wenn die Grenzen willkürfreier Gewichtung der in § 38 Abs. 1 Satz 1 HRG genannten Belange überschritten sind. Diese Belange, nämlich einerseits die fachliche Gliederung oder besondere fachliche Ausrichtung der Hochschule einschließlich der speziellen Aufgaben, die dem Gremium obliegen, sowie andererseits Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule, müssen in sachlich vertretbarer Weise beachtet sein. Einzelne Belange dürfen nicht offensichtlich über- oder untergewichtet, Belange, die eindeutig besonders gewichtig sind, dürfen nicht außer acht gelassen sein. …
46 
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Kammer nicht feststellen, dass die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit und der hauptamtlich Lehrenden zu einer Mitgliedergruppe die rechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der Regelung von Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen verletzt.
47 
Der Kläger hält die zwischen den beiden Arten von Lehrenden bestehenden Unterschiede betreffend den hochschulrechtlichen Status (nach § 42 HRG), die sonstigen Rechte und Pflichten, die wissenschaftliche Befähigung sowie die Interessenlage für derart gravierend, dass seiner Auffassung nach die korporationsrechtliche Bildung einer gemeinsamen Gruppe zusammen mit den „Professoren“ ausscheiden muss (vgl. auch Rieger, DVP 1982, 227, 229 f.). Dem vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
48 
Die Beklagte hat in der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Qualifikationsanforderungen eine Rechtfertigung für die Zusammenfassung der beiden Statusgruppen in der Gruppe der „Wissenschaftler“ gesehen. Dies kann nicht beanstandet werden. Bereits oben ist dargelegt worden, dass die Befähigung der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit und der hauptamtlich Lehrenden - zumal mit Blick auf den besonderen Auftrag der Fachhochschule - als gleichwertig anzusehen ist.
49 
Aber auch im Übrigen bestehen zwischen den beiden Arten von Lehrenden keine Unterschiede von solchem Ausmaß und solchem Gewicht, dass die Zusammenfassung in einer Mitgliedergruppe als willkürlich erschiene. Dies gilt zunächst in rechtlicher Hinsicht. In seinem Urteil vom 27.01.2011, a.a.O., hat das Verwaltungsgericht Köln insoweit (unter dem Gesichtspunkt der Gruppenhomogenität) ausgeführt:
50 
„Insbesondere stehen den hauptamtlich Lehrenden wie den hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 2 Abs. 1 VEE das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre zu, gehören beide - da die hauptamtlich Lehrenden auf Zeit an die Fachhochschule versetzt und nicht abgeordnet werden - zum Stammpersonal der Fachhochschule, sind nicht weisungsunterworfen und unterliegen nicht den Arbeitszeitregelungen des sonstigen Personals.“
51 
Die Kammer hält diese Beurteilung, die vom Klägervertreter nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist, für zutreffend und schließt sich ihr an. Ergänzend ist zu bemerken, dass namentlich der für alle hauptamtlich Lehrenden gleichermaßen geltende „Dienstpflichtenkatalog“ („Regelung der Dienstpflichten der hauptamtlich Lehrenden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung – Fachbereich Bundeswehrverwaltung ) die weitgehende rechtliche Gleichbehandlung der beiden Arten hautamtlich Lehrender dokumentiert (vgl. etwa zur Arbeitszeit die Regelung unter III. Nr. 2 des „Dienstpflichtenkatalogs“). Im Übrigen belegt der beträchtliche Anteil befristet eingesetzter Zeitprofessoren, dass nicht alle Professoren dauerhaft mit Lehraufgaben betraut werden.
52 
Darüber hinaus hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zur tatsächlichen Lage unwidersprochen dargelegt, dass in der Praxis im Hinblick auf die 35 Hochschullehrer der Fachhochschule keine Unterschiede gemacht würden. So müssen alle Hochschullehrer der Fachhochschule ein hochschulrechtliches Berufungsverfahren durchlaufen und werden alle (für ein bestimmte Fachgebiet) zum Hochschullehrer bestellt; auch hauptamtlich Lehrende auf Zeit sind nie „fachfremd“ eingesetzt worden. Die Lehrtätigkeit aller Lehrenden muss sich im Rahmen der Lehrpläne bewegen. Auch nach dem Vorbringen des Klägervertreters räumt die Beklagte den Lehrenden auf Zeit - freiwillig - ein, dass sie sich keinen Weisungen zu unterwerfen haben.
53 
Vor diesem Hintergrund hält auch die erkennende Kammer die vom Kläger geltend gemachten, noch verbleibenden Unterschiede (Dauer der Verwendung an der Fachhochschule, Laufbahn, Besoldungsgruppe, Amtsbezeichnung) nicht für derart gewichtig, dass dies die Entscheidung über die Zusammenfassung in einer Mitgliedergruppe als rechtsfehlerhaft erscheinen ließe. Dies gilt vor allem deshalb, weil diese Unterschiede jedenfalls durch die besondere Rechts- und Aufgabenstellung der Fachhochschule des Bundes überlagert werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht zu einer vergleichbaren Fragestellung im Hinblick auf Lehrende an einer Fachhochschule für Finanzen ausgeführt (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556):
54 
Mit diesem Vorbringen vernachlässigt die Beschwerde die besondere Ausbildungsaufgabe der Fachhochschule für Finanzen, die die Lehrtätigkeit ihrer Professoren und damit auch deren Interessenlage als Lehrende prägt. Die Fachhochschule für Finanzen führt die Laufbahnbewerber des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahnprüfung. Sie hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungsauftrags der Fachhochschulen die Aufgabe, Beamte heranzubilden, die nach ihren Fähigkeiten zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes in ihrer Laufbahn geeignet und vielseitig verwendbar sind; dabei sind das fachwissenschaftliche Studienangebot und die berufspraktische Ausbildung aufeinander abzustimmen (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung von Baden- Württemberg über die Errichtung der Fachhochschule für Finanzen vom 5. Dezember 1978 - GBl. S. 623). Die Unterschiede in den fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Komponenten der Ausbildung mögen zwar auch unterschiedliche Ausbildungs- und Anforderungsprofile der Lehrenden bedingen, denen das Hochschulrahmengesetz durch die Möglichkeit des Dispenses von seinen dienstrechtlichen Vorschriften über die Einstellung von Professoren in § 44 HRG Rechnung trägt (vgl. § 73 Abs. 2 HRG). Dies beeinträchtigt jedoch nicht die Wissenschaftsfreiheit einzelner Mitglieder des lehrenden Personals, das den Senat der Fachhochschule in einer Gruppe wählt. Zum einen sind, wie das Berufungsurteil zu Recht bemerkt, keine unterschiedlichen Interessenlagen innerhalb dieser Gruppe erkennbar, die die Zusammenfassung der hauptamtlichen Lehrkräfte nicht funktionsgerecht erscheinen ließen. Dass sich in der Ausbildung des gehobenen Dienstes der Steuerverwaltung ein fachwissenschaftliches Studienangebot und ein berufspraktischer Schwerpunkt unterscheiden lässt, mag zu gewissen Unterschieden im Wissenschaftsbezug der einzelnen Lehraufgaben und der mit ihnen betrauten Lehrkräfte führen, ändert aber nichts daran, dass der für Fachhochschulen charakteristische Auftrag anwendungsbezogener Lehre als tätigkeitsleitendes Interesse allen hauptamtlichen Lehrkräften gemeinsam ist. Die in der Fachhochschule für Finanzen anzutreffenden aufgabenbezogenen Unterschiede im Qualifikationsprofil der Lehrenden treten gegenüber dieser - sie von den anderen Hochschulgruppen maßgeblich unterscheidenden - Gemeinsamkeit der Belange aller Lehrenden zurück.
55 
Diese Grundsätze beanspruchen auch im vorliegenden Fall uneingeschränkt Geltung. Die Fachhochschule des Bundes ist - wie die Verwaltungsfachhochschulen der Länder - eine verwaltungsinterne Einrichtung. Sie führt im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Laufbahnbewerber des gehobenen nichttechnischen Dienstes sowie im Rahmen der Einführung für Aufstiegsbeamte die Fachstudien gemäß § 18 Abs. 2 BBG durch (§ 3 Abs. 1 VEE). Damit hat sie die - begrenzte - Aufgabe, den Beamtennachwuchs des Bundes für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes auszubilden, wobei gewährleistet sein soll, dass diese Ausbildung aus der Sicht der Bundesverwaltung in besonderer Weise bedarfsbezogen und praxisgerecht ausgerichtet wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 VEE sowie BTDrs 11/3767, S. 2). Dieser besondere anwendungs- und praxisbezogene Ausbildungsauftrag prägt die Lehrtätigkeit aller hauptamtlichen Lehrkräfte und damit auch ihre Interessenlage als Lehrende. Er stellt damit eine - sie von anderen Hochschulgruppen unterscheidende - Gemeinsamkeit dar, hinter der die verbleibenden Unterschiede - einschließlich etwaiger vom Klägervertreter behaupteter Interessengegensätze - zurücktreten. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt jedenfalls nicht ersichtlich, dass die in Ausübung des dargelegten Gestaltungsermessens erfolgte Zusammenfassung der beiden Personengruppen zu einer Gruppe im korporationsrechtlichen Sinne willkürlich ist.
56 
bb) Dass Art. 5 Abs. 3 GG, insbesondere das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG abzuleitende Homogenitätsprinzip (vgl. hierzu BVerfGE 35, 79) hier eine zusätzliche Einengung der Gestaltungsfreiheit des Trägers der Fachhochschule bewirkt, vermag die Kammer ebenfalls nicht festzustellen.
57 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss in der Gruppenuniversität der Gruppe der Hochschullehrer der ihrer besonderen Stellung entsprechende maßgebende Einfluss bei Entscheidungen verbleiben, welche unmittelbar die Lehre betreffen; außerdem muss ihnen ein ausschlaggebender Einfluss vorbehalten bleiben, soweit unmittelbar Fragen der Forschung oder die Berufung der Hochschullehrer betroffen sind. Um dies sicherzustellen, hat das Bundesverfassungsgericht den "materiellen" Hochschullehrerbegriff entwickelt (vgl. BVerfGE 35, 79, (127); 61, 210, 239 f.). Damit die herausgehobene Stellung der Hochschullehrer bei der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass Mitglieder der Hochschule in die Gruppe der Hochschullehrer einbezogen werden, die dem Typus des materiellen Hochschullehrers nicht entsprechen, muss die Gruppe der Hochschullehrer gegen die anderen Gruppen eindeutig abgegrenzt werden, sie muss homogen zusammengesetzt sein (BVerfGE 47, 327 (388) unter Bezugnahme auf BVerfGE 35, 79 (134 f.)).
58 
Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht zu Professoren an einer Verwaltungsfachhochschule entschieden, dass diese wegen der andersgearteten Qualifikation und Funktion der Fachhochschullehrer und der besonderen Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung nicht als Hochschullehrer in dem auf wissenschaftliche Hochschulen bezogenen (materiellen) Sinne angesehen werden können (vgl. Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556; vgl. auch BVerfGE 61, 210, 242; 64, 323, 358 f.). Daher sei es nicht zulässig, die im Hochschulurteil (BVerfGE 35, 79) für die wissenschaftlichen Hochschulen (mit dem Ziel der Sicherung der herausgehobenen Stellung des Typus des „materiellen Hochschullehrers“) entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf den Bereich der Verwaltungsfachhochschulen zu übertragen (vgl. BVerwG vom v. 25.05.1989, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 11.07.1986 - 1 BvR 71/86 -, NVwZ 1987, 675). Im Ergebnis bedeutet dies, dass Professoren einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung insbesondere eine besondere Form der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung, wie sie im Homogenitätsprinzip zum Ausdruck kommt, nicht auf Art. 5 Abs. 3 GG gestützt verlangen können.
59 
An diesen überzeugenden Grundsätzen hält die Kammer auch in Ansehung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 13.04.2010 (- 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) zur Lehrfreiheit eines Fachhochschullehrers fest. Die Kammer folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln, wonach es für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung bei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur eingeschränkten Übertragbarkeit der die Stellung der Hochschullehrer bestimmenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Fachhochschullehrer verbleiben muss. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil vom 27.01.2011, a.a.O., ausgeführt:
60 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Fachhochschulen in einem Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, DVBl. 2010, 1106, ausgeführt, dass aufgrund der gewandelten Hochschullandschaft und der dadurch eingetretenen Annäherung von Universitäten und Fachhochschulen sich auch die Stellung der Hochschullehrer an Universitäten und die Stellung der Fachhochschullehrer weitgehend angenähert haben. Die .bisherige Rechtsprechung, dass bei wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund stehe und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden solle, wohingegen bei den Fachhochschulen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe sei sowie sich das Forschungsspektrum der Fachhochschulen allein an ihrem Ausbildungsauftrag orientiere, könne daher nicht mehr aufrecht erhalten werden. Dies gilt jedoch nach Auffassung der Kammer nicht für die Verwaltungsfachhochschulen, die sich im Gegensatz zu den übrigen Fachhochschulen in Aufgabenbild, Forschung und Lehre gerade nicht den Universitäten angenähert haben, sondern vielmehr dem bisherigen Bild der durch anwendungsbezogene Forschung und Lehre gekennzeichneten Fachhochschule weiterhin entsprechen. Alleinige Aufgabe der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes ist die Vorbereitung der Studierenden auf die spätere Berufstätigkeit in der öffentlichen Verwaltung. So geben sowohl der VEE als auch die Grundordnung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 15.01.2008 (GO-FH Bund) vor, dass die Fachhochschule für die Ausbildung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes zuständig ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VEE bzw.§ 1 Abs. 1 Satz 1 GO-FH Bund), die Fachhochschule den Studierenden die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 VEE bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 GO-FH Bund), die Fachhochschule auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für Laufbahnbewerber des gehobenen nichttechnischen Dienstes die Fachstudien durchführt (§ 3 Abs. 1 VEE bzw. § 3 Abs. 1 GO-FH Bund) und die Fachhochschule im Rahmen ihres Bildungsauftragsanwendungsbezogene fachdidaktische und verwaltungswissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsaufgaben durchführen kann, wobei im Wege der Fachaufsicht sicherzustellen ist, dass ihr Ausbildungsauftrag dadurch nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 3 VEE bzw. § 3 Abs. 3 GO-FH Bund). Für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung muss es demnach bei der bisherigen Rechtsprechung über die eingeschränkte Übertragbarkeit der die Stellung der Hochschullehrer bestimmenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben auf die Fachhochschullehrer verbleiben.
61 
Die Kammer hält diese Begründung für überzeugend und schließt sich ihr vollinhaltlich an. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Gründe für eine Annäherung zwischen Universitäten und (allgemeinen) Fachhochschulen, insbesondere die einheitliche Normierung der wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele in der Bundes- und Landesgesetzgebung, die in den Landeshochschulgesetzen - teilweise ohne funktionale Bindung an den Ausbildungsauftrag - erfolgte Zuweisung der Aufgabe der Forschung an die Fachhochschulen sowie die Angleichungen im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses, beanspruchen gerade keine Geltung für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Insoweit ist es dabei geblieben, dass der Schwerpunkt ihrer Aufgabe in der Vorbereitung des Beamtennachwuchses auf die berufliche Tätigkeit in den Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes besteht (§§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 VEE), dass die Durchführung anwendungsbezogener fachdidaktischer und verwaltungswissenschaftlicher Forschungs- und Entwicklungsaufgaben lediglich im Rahmen des Bildungsauftrags zugelassen ist und der Fachaufsicht unterliegt (vgl. § 3 Abs. 3 VEE; Feldhoff, ZBR 1988, 211, 216) und dass die Fachhochschule über einen nur verwaltungsinternen Wirkungskreis verfügt (vgl. Feldhoff, a.a.O., S. 213).
62 
Unabhängig davon hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung zur Lehrfreiheit des Fachhochschullehrers deutlich gemacht, dass der inhaltliche Bezugspunkt des Grundrechts nach Art. 5 Abs. 3 GG auch für den Fachhochschulprofessor durch sein konkret-funktionelles Amt bestimmt wird und dass im Rahmen der jeweiligen Ausgestaltung der Dienstverhältnisses den verschiedenen Aufgaben und Profilen der Hochschulen Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 13.04.2010, a.a.O.). Mithin wird der Umfang des Grundrechts maßgeblich von der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses bestimmt (vgl. dazu Kaufhold, Wissenschaftsfreiheit als ausgestaltungsbedürftiges Grundrecht?, NJW 2010, 3276). Exemplarisch deutlich wird dies etwa an der Regelung des § 176 a Abs. 5 Halbsatz 2 BBG a.F. (nunmehr § 132 Abs. 10 Satz 2 BBG), die es erlaubt, abweichend von § 50 Abs. 2 HRG beamtete Professoren der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung gemäß § 28 Abs. 3 BBG auch gegen ihren Willen unter bestimmten Voraussetzungen in die Bundesverwaltung zu versetzen (zur Gesetzesbegründung vgl. BTDrs 13/3994, S. 37). Insoweit rechtfertigt es die Sonderstellung der verwaltungsinternen Hochschule, bei Wegfall der wahrzunehmenden Aufgaben das Hochschulpersonal teilweise aus dem Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes herauszunehmen (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl., 2009, § 132 Rn. 11 m.w.N.).
63 
Ausgehend hiervon lässt sich feststellen, dass das Dienstverhältnis des Klägers maßgeblich geprägt wird von dem verwaltungsinternen Charakter der Fachhochschule des Bundes, ihrem spezifischen, berufsvorbereitenden Ausbildungsauftrag und der daran gebundenen, der Fachaufsicht unterworfenen Forschungsaufgabe. Diese, die dienstrechtliche Stellung des Klägers maßgeblich bestimmenden Besonderheiten lassen auch in dem vorliegenden verfassungsrechtlichen Zusammenhang die Unterschiede zu den Lehrenden auf Zeit in den Hintergrund treten. Daraus folgt, dass der Kläger als Fachhochschulprofessor im Verhältnis zu den Lehrenden auf Zeit eine herausgehobene Form der Teilhabe an der Wissenschaftsverwaltung nicht beanspruchen kann und somit deren korporationsrechtliche Einbindung in die Gruppe der „Wissenschaftler“ grundrechtliche Belange des Klägers aus Art. 5 Abs. 3 GG auch unter dem Gesichtspunkt des Homogenitätsprinzips nicht verletzt.
II.
64 
1. Der Hilfsantrag ist als allgemeiner Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Zwischen den Beteiligten herrscht über die Gültigkeit der Wahlen zum Fachbereichsrat seit Längerem Streit. Da der Kläger jeweils fristgerecht die Fachbereichsratswahlen vom 25.02.2009 und 17.02.2011 angefochten, die Beklagte das Anfechtungsverfahren indes mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt hat, liegt ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis vor und droht auch kein Unterlaufen der Sachurteilsvoraussetzungen der Verpflichtungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung mit Blick auf im Falle einer stattgebenden Entscheidung eintretende Verbesserung seiner Rechtsstellung innerhalb des Fachbereichsrats kann dem Kläger nicht abgesprochen werden.
65 
2. Auch der Hilfsantrag ist indes nicht begründet.
66 
Wie unter Nr. I. 2. ausgeführt, war die Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE in einer (Wahl-) Gruppe bei den am 21.02.2007 durchgeführten Wahlen zum 15. Fachbereichsrat der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am Fachbereich Bundeswehrverwaltung rechtlich nicht zu beanstanden, sodass diese Wahl auch nicht für ungültig zu erklären war.
67 
Auch bei Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage (vgl. die mit Wirkung vom 01.01.2008 an die Stelle des Vorläufigen Errichtungserlasses getretene, lediglich redaktionelle überarbeitete Grundordnung der Fachhochschule - GO-FH Bund) ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Kläger beruft sich insoweit auf die durch das am 12.02.2009 in Kraft getretene Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG - (BGBl I 2009, 160 (462) eingeführten Regelungen über die Rechtsstellung der Hochschullehrer nach §§ 130 ff. BBG (vgl. zuvor § 176 a BBG a.F.). Er meint, in dem ausschließlich für Professoren geregelten besonderen Hochschullehrstatus liege der bedeutendste Unterschied zur Rechtsstellung der Lehrenden auf Zeit. Auch diese Regelungen sind indes nicht geeignet, Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der Zusammenfassung der hauptamtlich Lehrenden und der hauptamtlich Lehrenden auf Zeit in einer Mitgliedergruppe zu wecken.
68 
Nach § 130 Abs. 2 BBG besteht das wissenschaftliche Personal der Hochschulen des Bundes insbesondere aus den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern (Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren), den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und wissenschaftlichen Mitarbeitern sowie den Lehrkräften für besondere Aufgaben. Dass die hauptamtlich auf Zeit Lehrenden hier keine Erwähnung finden, liegt daran, dass sie beamtenrechtlich in ihrer Laufbahn verbleiben, sodass die dortigen Regelungen auf sie Anwendung finden und eine gesonderte beamtenrechtliche Regelung im Unterschied zu den hauptamtlich Lehrenden an Hochschulen des Bundes nicht notwendig ist (VG Köln, Urt. v. 27.01.2011, a.a.O.). Im Übrigen zeigt das Wort „insbesondere“ in § 130 Abs. 2 BBG, dass das wissenschaftliche Personal durch die dortige Aufzählung nicht abschließend bestimmt ist.
69 
Nach § 130 Abs. 3 BBG nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters kann auch aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass zwischen den hauptamtlich Lehrenden nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 a) VEE (Professoren) und den hauptamtlich Lehrenden auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 VEE Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sich eine korporationsrechtliche Zusammenfassung in einer Mitglieder-Gruppe verbietet. Wie schon der Wortlaut der Vorschrift belegt, erfährt die dienstrechtliche Stellung des Hochschullehrers - im Einklang mit den vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 5 Abs. 3 GG aufgestellten Grundsätzen - Konkretisierung und Begrenzung nach „näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses“. Insoweit ist bereits dargelegt worden, dass die Unterschiede zu den Lehrenden auf Zeit im Lichte der die dienstrechtliche Stellung des Klägers maßgeblich prägenden Besonderheiten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung entscheidend an Bedeutung verlieren. Auch nach aktuell geltender Rechtslage begegnet die korporationsrechtliche Gleichbehandlung der beiden Arten von Lehrenden deshalb keinen Bedenken und kann die begehrte Feststellung nicht getroffen werden.
70 
Danach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO in vollem Umfang abzuweisen.
71 
Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegt nicht vor. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf. Den aufgeworfenen Fragen fehlt die für die Zulassung erforderliche Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. insbesondere den Beschluss vom 13.04.2010 - 1 BvR 216/07 -, NVwZ 2010, 1285) und des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.08.1998 - 6 C 5/97 -, Buchholz 412.2 Hochschulrecht Nr. 154, Beschl. v. 25.05.1989 - 7 B112/88 -, NVwZ-RR 1989, 556) und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lassen.
72 
Beschluss
73 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,--EUR festgesetzt.
74 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Ungültigerklärung der Wahl des Bürgermeisters sowie der Wahl des Rates der Gemeinde Kalletal vom 30. August 2009 im Wahlbezirk 130 - Ortsteil Lüdenhausen.

2

Der Wahlausschuss der Gemeinde Kalletal ermittelte auf seiner Sitzung am 3. September 2009 für die beiden angegriffenen Wahlen die Ergebnisse. Der Beigeladene zu 1 wurde im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - direkt in die Vertretung gewählt. Der Beigeladene zu 2 erhielt die Mehrheit bei der Wahl des Bürgermeisters der Beklagten. Mit Schreiben vom 28. September 2009 legte der Vorsitzende des SPD-Gemeindeverbandes Kalletal im Namen des Gemeindeverbandes beim Wahlleiter der Beklagten gegen die Wahl des Rates und die Wahl des Bürgermeisters Einspruch ein und beanstandete u.a. unter Angabe von Zeugen, dass das Wahllokal im Wahlbezirk 130 bei der Ergebnisfeststellung verschlossen gewesen und die Öffentlichkeit nicht hergestellt worden sei. Auf eine Nachfrage des Gemeindewahlleiters räumten der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin ein, dass das Wahllokal nach Abschluss des Wahlvorgangs nicht rechtzeitig wieder geöffnet worden sei. Beide versicherten, das Wahlergebnis sei zu keiner Zeit der Ergebnisermittlung beeinflusst worden.

3

Am 26. November 2009 erklärte der Rat der Beklagten mehrheitlich die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Gemeinde Kalletal im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - für ungültig und ordnete zugleich die Durchführung von Wiederholungswahlen in diesem Wahlbezirk an. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse stelle eine Unregelmäßigkeit nach § 40 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) dar.

4

Am 22. Dezember 2009 hat der damalige Vorsitzende des Klägers unter dem Briefkopf des Gemeindeverbandes beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Rat der Gemeinde Kalletal erhoben mit dem Ziel, die gefassten Beschlüsse aufzuheben. Zum Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Stimmenauszählung gebe es widersprüchliche Aussagen. Ein Wahlfehler müsse erheblich sein, um zur Ungültigkeit und Nachholung einer Wahl zu führen. Auch die SPD vermute keine Manipulationen. Der achtköpfige Wahlvorstand sei parteipolitisch ausgewogen besetzt gewesen. Das Mehraugen-Prinzip gewährleiste hinreichende Neutralität bei der Auszählung. Wiederholungswahlen seien mit der naheliegenden Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses verbunden.

5

Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 26. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 30. August 2009 im Wahlbezirk Lüdenhausen hinsichtlich der Bürgermeisterwahl und der Ratswahl für gültig zu erklären.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Mit Urteil vom 24. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht nach der Einvernahme von Zeugen und einer erneuten Auszählung der Stimmzettel des Wahlbezirks 130 der Klage stattgegeben. Sie sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klagebefugnis folge aus § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger sei als Leitung einer an den Kommunalwahlen beteiligten Partei entsprechend § 39 KWahlG klageberechtigt. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wahlvorschläge der CDU bei den Wiederholungswahlen weniger Stimmen erringen und dies zu einer anderen Sitzverteilung im Rat führe oder der Beigeladene zu 2 bei einer erneuten Wahl des Bürgermeisters unterliege. Damit liege eine hinreichende Betroffenheit vor. Die Klage sei auch begründet. Zwar hätten die Zeugenaussagen zweifelsfrei ergeben, dass ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KWahlG vorliege. Die Unregelmäßigkeit habe sich aber nicht entscheidend auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt. Die erneute Auszählung der Stimmzettel habe zwar einige Abweichungen ergeben, der Ausschluss der Öffentlichkeit sei aber nicht von entscheidendem Einfluss für die Mandatszuteilung gewesen. Damit liege kein kausaler Verfahrensfehler nach § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG vor.

8

Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Aus der befürchteten Verfälschung des Wahlergebnisses durch eine Wiederholungswahl bei knappem Wahlausgang lasse sich keine Klagebefugnis herleiten. Es bestünden schon Zweifel, ob der Kläger zum Kreis der Klageberechtigten gehöre und nicht allein sein Vorstand. Ungeachtet dessen sei aber auch eine Klage des Vorstands unzulässig. Parteileitungen könnten wie Wahlberechtigte zulässigerweise nur klagen, wenn sie zuvor Einspruch gegen die Wahl eingelegt hätten und ihrem Einspruch nicht oder nicht vollständig stattgegeben worden sei. § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG gewähre lediglich einen Wahlprüfungsanspruch, aber kein Recht auf Gültigerklärung einer Wahl. Neben der Aufsichtsbehörde seien die Mandatsträger, die infolge des Wahlprüfungsbeschlusses ihr Mandat verlören, klagebefugt. Damit bestehe ausreichender Rechtsschutz. Dass die über die Reserveliste Gewählten grundsätzlich nicht klagebefugt seien, sei unbedenklich, weil ihre Wahl nicht für ungültig erklärt werde und eine Wiederholungswahl allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Sitzverteilung habe.

9

Zur Begründung seiner Revision beruft sich der Kläger auf den aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21, 28, 38 GG und § 5 PartG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Er sei auch für Kommunalwahlen beachtlich und gewährleiste den fairen Wettbewerb der Parteien. § 41 KWahlG könne dahin ausgelegt werden, dass der Kreis der Klageberechtigten nicht auf diejenigen beschränkt sei, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG erfolglos Einspruch eingelegt hätten. Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit sei unvereinbar, dass eine Partei gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit klagen könne, während eine andere Partei, die die Wahl für gültig halte, nicht gegen eine stattgebende Wahlprüfungsentscheidung vorgehen können solle. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe kein einleuchtender Grund.

10

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 zu ändern und die Berufung des Rates der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Februar 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 26. November 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, den Einspruch des Gemeindeverbandes der SPD gegen die Wahlen des Bürgermeisters der Beklagten und des Rates der Beklagten vom 30. August 2009 in vollem Umfang zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebiete nicht, dass eine Partei die Rechtmäßigkeit einer Wahl geltend machen können müsse. Anderenfalls müsse auch jedem Wahlberechtigten ein solches Recht zustehen, denn die Einspruchsberechtigten gemäß § 39 KWahlG seien gleich zu behandeln. Nach der bindenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts bestehe kein Anspruch auf Gültigerklärung der Wahl.

13

Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen,

und schließt sich der Begründung der Beklagten an.

14

Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht klagebefugt, weil das Klagerecht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG nur solchen Parteien und Wählergruppen zukomme, die gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt haben, verletzt Bundesrecht.

16

1.a) Allerdings kann der Kläger nicht geltend machen, durch die Beschlüsse des Rates der Beklagten über die Ungültigkeit der Wahlen, bei denen es sich um rechtsgestaltende Verwaltungsakte handelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 - OVGE 35, 144 <145>), im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Um eine Klagebefugnis nach dieser Norm zu bejahen, ist das Bestehen subjektiver Rechte Voraussetzung, § 42 Abs. 2 VwGO begründet sie nicht. Das Berufungsgericht hat sie dem Landesrecht nicht entnommen, auch aus Bundesrecht ergeben sich derartige subjektive Rechte des Klägers nicht. Zwar sind danach auch Parteien mit eigenen Rechten ausgestattet. Da sie aber selbst weder über aktives noch über passives Wahlrecht verfügen, kommt ihnen im Wahlprüfungsverfahren keine subjektive Berechtigung zu.

17

b) Der Kläger kann auch nicht im Sinne einer Prozessstandschaft die Rechte der über "seine" Liste gewählten Ratsmitglieder geltend machen. Das könnte hier zwar erwogen werden, weil das Berufungsgericht den über eine Reserveliste gewählten Ratsmitgliedern ein eigenes Klagerecht abspricht (UA S. 9), zugleich aber selbst - mit Recht - verfassungsrechtliche Zweifel gegen eine Rechtslage zu erkennen gibt, die darauf hinausläuft, gewählten Listenbewerbern jeden Rechtsschutz zu versagen (UA S. 8). Für eine Prozessstandschaft der die Reserveliste aufstellenden Partei besteht aber kein Anlass; denn die gewählten Listenbewerber sind selbst klagebefugt. Das ergibt sich aus Bundesrecht, von dem das Landesrecht nicht abweichen darf (Art. 31 GG).

18

Zwar obliegt die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts im Einzelnen dem Landesrecht. Das bundesrechtliche Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) gebietet aber, dass gewählte Wahlbewerber nicht nur ihr Mandat antreten, sondern ihr Mandat im Wahlprüfungsverfahren auch verteidigen dürfen. Dabei gibt es keinen Unterschied danach, ob das Mandat direkt oder über eine Liste errungen wurde. Zwar mag das Landesrecht - wie in Nordrhein-Westfalen - vorsehen, dass ein im Wahlbezirk direkt gewählter Bewerber sein Mandat unmittelbar durch den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde verliert, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wird (§ 40 Abs. 3 KWahlG), während der über die Reserveliste Gewählte von der Wahlprüfungsentscheidung in dem Sinne nur mittelbar betroffen wird, dass nach den Ergebnissen der Wiederholungswahl die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten neu zu berechnen ist (§ 42 Abs. 3 KWahlG). Dieser Unterschied führt aber nicht dazu, dass der über eine Liste Gewählte durch die Ungültigerklärung der Wahl und die Anordnung einer Wiederholungswahl in seinem passiven Wahlrecht weniger oder anders betroffen wäre als der in einem Wahlbezirk direkt Gewählte. Beide leiten ihre demokratische Legitimation aus der ursprünglichen Wahl her. Eine "Wiederholungswahl" vermittelt eine andere Legitimität, schon weil sie zu einem anderen - späteren - Zeitpunkt und in Kenntnis der Ergebnisse der ursprünglichen Wahl stattfindet. Die Möglichkeit einer Verletzung des passiven Wahlrechts besteht deshalb schon, wenn durch die Anordnung einer Wiederholungswahl das Mandat in Frage gestellt wird; die Legitimation des Mandats aus der ursprünglichen Wahl entfällt bereits, wenn die zugrunde liegende Wahl für ungültig erklärt wird.

19

c) Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aber daraus, dass im Sinne von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO gesetzlich ein anderes bestimmt ist. Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG beschließt die Vertretung der Gemeinde als Wahlprüfungsbehörde über die erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG kann gegen diesen Beschluss der Vertretung Klage erhoben werden. Wer - neben der Aufsichtsbehörde - diese Klage erheben darf, sagt die Vorschrift nicht. Das Berufungsgericht legt die Bestimmung dahin aus, dass das Klagerecht denjenigen zusteht, denen § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG auch das Einspruchsrecht gegen die Gültigkeit der Wahl einräumt, also auch den Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben. Dagegen ist nichts zu erinnern. Bundesrecht gebietet zwar nicht, Parteien und Wählergruppen das Klagerecht gegen Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit einer Kommunalwahl zu gewähren, steht dem aber auch nicht entgegen.

20

Die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts, dass dieses Klagerecht nur solchen Parteien zusteht, die auch gemäß § 39 KWahlG Einspruch eingelegt haben, verletzt jedoch Bundesrecht. Denn sie führt dazu, dass zwar die angestrebte Ungültigerklärung einer Wahl vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgt, nicht aber die Gültigkeit der Wahl verteidigt werden kann. Das missachtet den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG findet und sich als Bestandteil der demokratischen Grundordnung von selbst versteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 - BVerfGE 1, 208 <242>). Er ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt, und aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden. Auf Landesebene folgt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 <104> m.w.N.).

21

Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. <105>; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 - BVerwGE 132, 166 <174 f.> = Buchholz 415.10 KommWahlR Nr. 7). Der Grundsatz der Chancengleichheit unterliegt zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot, wegen der strikten und formalen Gleichheit hat der Gesetzgeber aber nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen (Urteil vom 22. Oktober 2008 a.a.O. <175>).

22

Beherrscht der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien das gesamte Wahlverfahren, so gilt er auch im Verfahren der Wahlprüfung einschließlich eines sich hieran anschließenden Rechtsstreits. Es mag offen bleiben, ob deshalb Parteien und Wählergruppen durch das jeweilige Verfahrens- und Prozessrecht in jeder Hinsicht gleichgestellt sein müssen oder ob Besonderheiten, die etwa mit der jeweiligen Rolle im Verfahren (als Kläger, als Beigeladener, als Rechtsmittelführer usw.) verbunden sind, Rechnung getragen werden kann. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist jedoch berührt, wenn Verfahrensrechte zuerkannt oder vorenthalten werden und dies die Möglichkeiten der Parteien betrifft, ihre Rolle im politischen Prozess, namentlich bei der Wahl, wirksam zur Geltung zu bringen. So liegt es, wenn das jeweilige Wahlrecht - wie hier das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen - den Parteien und Wählergruppen nicht nur das Recht einräumt, Wahlvorschläge einzureichen (§§ 15 ff. KWahlG), sondern auch das Recht, gegen die Wahl Einspruch einzulegen oder gegen einen Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl Klage zu erheben. Dies eröffnet den Parteien die Möglichkeit, ihre Rolle im politischen Prozess im Wahlprüfungsverfahren fortzusetzen. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebietet dann im Verfahren der Wahlprüfung die strikte Waffengleichheit der konkurrierenden Parteien.

23

Damit ist nicht vereinbar, Parteien und Wählergruppen, die an einer Kommunalwahl teilgenommen haben und die die Wahl für ungültig halten, das Recht einzuräumen, gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für gültig erklärt wird, Klage zu erheben, zugleich aber anderen Parteien und Wählergruppen, die die Wahl für gültig halten, ein Klagerecht gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für ungültig erklärt wird, zu versagen. Sachliche Gründe, welche diese Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

24

Das Berufungsgericht verweist auf den Umstand, dass das Landesrecht nur den Anspruch vorsieht, eine Wahl für ungültig zu erklären (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Buchst. a bis c KWahlG), dass es jedoch einen gegenläufigen Anspruch, die Wahl für gültig zu erklären, keinem Verfahrensbeteiligten einräumt (§ 40 Abs. 1 Buchst. d KWahlG), und knüpft hieran die Schlussfolgerung, dass nur klagen dürfe, wer zuvor - erfolglos - Einspruch gegen die Wahl erhoben habe. Dies vermag nicht zu überzeugen. Richtig und naheliegend ist, dass Einspruch gegen die Wahl nur einlegen darf, wer die Wahl für fehlerhaft und deshalb für ungültig hält; wer die Wahl hingegen für einwandfrei erachtet, hat keinen Anlass zu einem Einspruch. Schon deshalb verbietet sich aber, hieraus Folgerungen auch für die Befugnis abzuleiten, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Eine solche Folgerung beschränkt das Klagerecht von vornherein auf den Angreifer, schließt aber den Verteidiger der Wahl aus, ohne für diese Ungleichbehandlung einen anderen Grund als eben den des vorgängigen Einspruchs anzuführen.

25

Auch der Hinweis der Beklagten auf die Besonderheiten des Wahlprüfungsrechts vermag die Ungleichbehandlung der Parteien nicht zu rechtfertigen. Richtig ist, dass das Wahlprüfungsrecht bei Bundestags- ebenso wie bei Landtags- und Kommunalwahlen ein weitgehend objektiviertes Verfahren ist, das auf eine rasche Klärung der Gültigkeit einer Wahl zielt, um so die Legitimationsgrundlage der gewählten Vertretungskörperschaft und der von ihr gefassten Beschlüsse möglichst zu sichern. Aus diesem Grunde können auch Einspruchs- und Klagerechte - jedenfalls jenseits der Wahrnehmung subjektiver Wahlrechte - beschränkt oder gar ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 <159>). Das rechtfertigt aber nicht, den Kreis der Klageberechtigten ungleich zu beschränken. Die mit der Inanspruchnahme von Einspruchs- und Klagerechten zwangsläufig verbundenen Verzögerungen bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses nimmt der Gesetzgeber in Kauf, wenn er solche Rechte einräumt. Eine ungleiche Verkürzung dieser Klagerechte kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, deren Wahrnehmung koste zuviel Zeit.

26

Die Beklagte hat schließlich vorgebracht, die Parteien dürften gegenüber den Wahlberechtigten nicht privilegiert werden, schon weil beide Gruppen in § 39 Abs. 1 KWahlG nebeneinander gestellt seien; auch Wahlberechtigte dürften aber nur klagen, um einen vorherigen Einspruch weiter zu verfolgen; wenn das Klagerecht für Parteien auf Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde ausgedehnt werde, welche die Wahl für ungültig erklären, dann müsse dies auch für alle Wahlberechtigten gelten, was aber dem Ziel einer Konzentration und Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens zuwiderlaufe. Auch damit wird ein tragfähiger Grund für eine Verschiedenbehandlung der Parteien nicht dargetan. Die Beklagte verkennt schon, dass für die gebotene Gleichbehandlung der Parteien untereinander die Behandlung anderer Verfahrensbeteiligter - und damit auch diejenige der Wahlberechtigten - unerheblich ist. Richtig ist, dass für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und Wählergruppen einerseits und von Wahlberechtigten andererseits sachliche Gründe bestehen müssen; das folgt freilich nicht aus dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien, sondern aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Solche sachlichen Gründe bestehen aber. Zum einen ergibt sich ein Klagerecht der Wahlberechtigten in bestimmtem Umfang schon aus ihrem aktiven und passiven Wahlrecht. Wenn das Kommunalwahlrecht Wahlberechtigten auch unabhängig hiervon ein weitergehendes Einspruchs- und Klagerecht einräumt - was vielfach an den Nachweis eines Unterstützerquorums gebunden wird -, so muss sich auch dies nicht zwangsläufig an den Einspruchs- und Klagerechten der Parteien und Wählergruppen orientieren. Der Gesetzgeber kann nämlich - zum anderen - bei der Zubilligung von Verfahrensrechten im Wahlprüfungsverfahren in Rechnung stellen, dass den Parteien und Wählergruppen eine besondere Bedeutung für die politische Willensbildung des Volkes und eine besondere Funktion in der parlamentarischen Demokratie zukommt.

27

§ 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG ist für die nach allem gebotene Gleichbehandlung der Parteien und Wählergruppen bei der Eröffnung der Klage gegen den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde offen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen daher nicht; einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht. Mit seiner einschränkenden Auslegung der genannten Vorschrift verletzt das Berufungsgericht jedoch Bundesrecht; seine Entscheidung über die Berufung des Klägers kann deshalb keinen Bestand haben.

28

2. Da sich das Berufungsgericht mit den weiteren Fragen des Verfahrens noch nicht befasst hat, war sein Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass seine - nicht entscheidungstragend - geäußerte Auffassung, der Kläger gehöre als "CDU-Gemeindeverband" von vornherein nicht zum Kreis der Klageberechtigten, klageberechtigt sei vielmehr nur der Vorstand eines Gebietsverbandes einer Partei, mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Aus § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergibt sich, dass der Vorstand den Gebietsverband vertritt. Eine solche Vertretung erfolgt aber immer im Namen und für den Gebietsverband der Partei. Dieser kann gemäß § 61 Nr. 2 VwGO nach Maßgabe der Satzung der Partei unter seinem Namen klagen und verklagt werden. Mit der Regelung ihrer Vertretung in § 11 Abs. 3 PartG werden keine eigenen Rechte des Vorstandes begründet. Hiervon will § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz1 KWahlG nicht abweichen; das Berufungsgericht verweist vielmehr selbst auf § 11 PartG und § 26 BGB.

29

Darüber hinaus wird das Berufungsgericht vor einer Entscheidung in der Sache den SPD-Gemeindeverband beizuladen haben (§ 65 Abs. 2 VwGO entspr.). Zwar begründet die Wahlprüfung kein Rechtsverhältnis, an dem die einspruchführende Partei mit eigenen Rechten beteiligt wäre. Wenn aber das jeweilige Wahlprüfungsrecht auch Parteien das Recht einräumt, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl mit der Klage anzufechten, dann setzt sich die gebotene Waffengleichheit der Parteien im gerichtlichen Verfahren dahin fort, dass die einspruchführende Partei, wenn sie nicht Klägerin ist, dann jedenfalls als Dritte am Prozess zu beteiligen ist; über die Klage und über ihren Einspruch kann nur einheitlich entschieden werden.

30

Ob die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zur Ungültigerklärung der Wahl führt, wird das Berufungsgericht nach Maßgabe des Landeswahlrechts zu entscheiden haben. Dabei wird es berücksichtigen, dass sowohl nach Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 a.a.O. <158 f., 160 f.>) als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - OVGE 42, 152 <156>) die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreicht, um die Wahl für ungültig zu erklären. Vielmehr muss in jedem Fall ein Einfluss auf die Mandatsverteilung möglich erscheinen; es muss also ermittelt werden, ob die festgestellten Mängel im konkreten Fall Auswirkungen auf das Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben konnten.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 30.01.2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

5.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

2

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie dessen Misserfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 14.05.1999, - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-Holst. OVG, Beschl, v. 14.12.1999, - 4 M 102/99 -, NVwZ 2000, 341).

3

Die klägerischen Darlegungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel in diesem Sinne zu begründen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Einwendungen gegen die Einladung zur Mitgliederversammlung am 30. Januar/06. März 2013 zur Aufstellung der Wahlbewerber der Partei „Bündnis 90/DIE GRÜNEN" und damit gegen die Zusammensetzung des anschießend gewählten Kreistages hinreichend substantiiert seien. Diese Einwendungen habe er vorab am 04. April 2013 gegenüber der Kreiswahlleiterin erhoben und in der Sitzung des Kreiswahlausschusses vom 12. April 2013 sowie mit Schreiben vom 30. Mai 2013 an den Kreiswahlausschuss wiederholt. Durch die Verlängerung der Einspruchsfrist habe der Beklagte nicht nur die Begründungsfrist verlängert, sondern auch Gelegenheit dazu gegeben, die inhaltlich offenkundigen und bekannten Einspruchsgründe zu vertiefen.

4

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger - entgegen dem sich aus dem gesamten Wahlprüfungsrecht ergebenden Grundsatz, dass hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl baldmöglichst verlässliche Klarheit bestehen soll und deshalb auch ohne explizite Regelung in § 38 GKWG für die Begründung des Einspruchs ebenfalls die Monatsfrist gilt - seinen Einspruch nicht fristgemäß begründet hat mit der Folge, dass seine nachträgliche Begründung keine Berücksichtigung finden konnte. Im Wahlanfechtungsverfahren sind nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.10.2010 - 2 LB 28/09 -, juris, Rn. 22 mwN).

5

Mit diesen Grundsätzen geht es weder konform, die Einspruchsfrist zu verlängern, noch kann sich der Kläger darauf berufen, seine Einwendungen seien bereits vorab bekannt gewesen und daher offenkundig. Bei den Vorschriften der §§ 38 ff. GKWG handelt es sich im Interesse der Rechtssicherheit nämlich um zwingendes Recht, das nicht zur Disposition der für die Durchführung der Wahl zuständigen kommunalen Gremien steht (so bereits schon Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 19.11.1991 - 2 L 8/91 -, juris Rn. 6). Bereits vor dem Wahltag an den Wahlleiter gerichtete „Wahlanfechtungen“ oder „Wahlbeschwerden“ begründen ebenso wenig die Voraussetzung einer Begründung im Sinne des Wahlprüfungsrechts wie eine im (rechtzeitigen) Einspruchsschreiben lediglich angekündigte Begründung. Hätte der Kläger sich auf seine bisherigen gegen die ordnungsgemäße Kandidatenaufstellung und damit gegen die Gültigkeit der Kreistagswahl angeführten (schriftlichen) Einwendungen gegenüber den für die Durchführung der Wahl zuständigen Gremien beziehen wollen, hätte es hierfür zumindest einer Bezugnahme im Rahmen seines Einspruchsschreibens vom 5. Juli 2013 bedurft (vgl. Kommunalverfassungsrecht S.-H., GKWG-Komm, Stand: Juli 2002, § 38 Nr. 5). Der Einspruch ist hingegen explizit zunächst zur Fristwahrung ohne Begründung eingelegt worden. Die vom Kläger angeführte Vertiefung seiner Einwendungen im Nachhinein kommt daher nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass der Beklagte die im Rahmen der nachträglich außerhalb der Begründungsfrist mit Schreiben vom 01.08.2013 vorgetragenen Einwendungen in seinem den Einspruch zurückweisenden Schreiben vom 30. September 2013 einer rechtlichen Würdigung unterzogen hat, vermag dem Vorbringen des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn wie ausgeführt handelt es sich bei den Vorschriften der §§ 38ff. GKWG nicht um disponibles Recht mit der Folge, dass außerhalb der Einspruchsbegründungsfrist vorgebrachte Einwendungen, die gleichwohl einer behördlichen Würdigung unterzogen worden sind, nicht dazu führen können, diese quasi auf dem Umweg in das gerichtliche Wahlprüfungsverfahren miteinzubeziehen.

6

Mangelt es an einem fristgemäß begründeten Einspruch, ergibt sich keine Pflicht der Wahlprüfungsorgane zu weiteren Ermittlungen. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls für die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht, denn Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind nur die Gründe, die zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.10.2010, a.a.O, juris Rn. 22).

7

Mithin sind die vom Kläger angeführten Bedenken gegen die Einhaltung des Demokratieprinzips und den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigt. Denn auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris Rn. 17 mwN) dürfen Wahlbeanstandungen, die einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.

8

Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidungsgründe tragend auf die Verfristung der Einspruchsbegründung gestützt hat, kam es auf die weiteren Darlegungen hinsichtlich der gerügten Wahlfehler (Ziffer 2 der Zulassungsantragsschrift) nicht mehr an.

9

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 20. Aufl., § 124 Rn. 10). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „ob der Einspruch des Klägers hinreichende Substanz hat und der Verfahrensgegenstand auch durch die Sachentscheidung der zuständigen Behörde determiniert ist", ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig in diesem Sinne. Es liegt mit dem Urteil des damals für das Kommunalwahlrecht zuständigen 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.10.2010 - bereits eine rechtskräftige Entscheidung zu der Frage, welche Anforderungen an einen Einspruch nach § 38 GKWG zu stellen sind, vor. Im Übrigen ermangelt es der formulierten Frage an rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Auch die weiterhin gestellte Frage, „ob das bloße Absenden einer inhaltlich unbestimmten Email an einen nicht authentifizierten Empfängerkreis ohne jede weitere Zugangskontrolle dem Erfordernis des rechtlich möglichen und organisatorisch zumutbaren Bemühen genügt, also lediglich intern gegen Satzungsrecht verstößt, oder aber nicht doch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl", ist bereits nicht grundsätzlich klärungsbedürftig im oben genannten Sinne.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

12

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015, mit dem ihre Klage auf Ungültigerklärung der Wahl zum ... Stadtrat vom 16. März 2014 abgewiesen worden ist. Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Berufungszulassungsgrund liegt vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Das ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei mit dem erstmals in der Klageschrift enthaltenen Hinweis auf eine unzulässige Wahlbeeinflussung im Sinne von Art. 20 GLKrWG durch das amtliche Schreiben des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt München vom 7. Juni 2013 präkludiert, mit dem eine „Information der Landeshauptstadt München zu einem Bürgerbegehren von Rechtspopulisten“ versendet wurde.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 51 Satz 1 GLKrWG einen entsprechenden Verstoß nicht gerügt hat. Im Wahlanfechtungsverfahren sind aber nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (vgl. BVerfG, B.v . 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 - BayVBl 1994, 47/48; OVG SH, B.v. 13.5.2015 - 3 LA 14/14 - juris Rn. 4 m. w. N.).

In Anbetracht dessen geht der Vortrag der Klägerin im Rahmen ihres Zulassungsantrages, die teils massiven Verletzungen der Wahlgrundsätze durch die Stadt München gemeinsam mit den anderen Parteien seien gerichtsbekannt gewesen und daher auch ohne explizite Benennung durch die Klägerin im Rahmen ihrer Wahlanfechtung zu berücksichtigen, schon im Ansatz fehl. Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht etwa ein Verwaltungsakt, der im Wege einer Anfechtungsklage vom Gericht von Amts wegen in vollem Umfang auf seine Richtigkeit zu überprüfen wäre. Streitgegenstand der durch Art. 51a GLKrWG eröffneten Klage ist vielmehr der im Wege des Verpflichtungsbegehrens zu verfolgende (prozessuale) Anspruch gegen den Beklagten als Träger der Rechtsaufsichtsbehörde, die Stadtratswahl aus den innerhalb der Anfechtungsfrist des Art. 51 Satz 1 GLKrWG substantiiert dargelegten Wahlrechtsverstößen für ungültig zu erklären (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2005 - 4 ZB 04.800 - juris Rn. 24 m. w. N.). Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht zur Disposition der für die Durchführung der Wahlanfechtung bzw. der Überprüfung dieser Entscheidung zuständigen Stellen steht. Das heißt, dass weder vor der Verkündung des Wahlergebnisses noch nach Ablauf der in Art. 51 Satz 1 GLKrWG genannten Frist vorgebrachte Anfechtungsgründe im Rahmen des Anfechtungsverfahren Berücksichtigung finden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.1998 - 4 ZB 97.3641 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Die gerichtliche Prüfung muss sich vielmehr auf diejenigen Wahlanfechtungsgründe beschränken, die vom jeweiligen Kläger rechtzeitig und ausreichend substantiiert vorgetragen worden sind. Das Wahlrecht ist formellen Anforderungen in besonderem Maße verhaftet und kann auf ihre Einhaltung umso weniger verzichten. Eine Prüfung von nicht „innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses“ ausreichend substantiiert vorgetragenen Anfechtungsgründen von Amts wegen bzw. die Zugrundelegung nicht explizit vorgetragener, aber angeblich gerichtsbekannter Wahlrechtsverstöße wäre daher mit dem Gesetz unvereinbar.

Vorliegend stellt der Vorwurf einer gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung durch das vom Oberbürgermeister Ude unterzeichnete amtliche Schreiben der Landeshauptstadt München vom 7. Juni 2013 samt Anlage (Information der Münchnerinnen und Münchner zur aktuellen Kampagne islamfeindlicher Extremisten) eine durch Art. 51 Satz 1 GLKrWG ausgeschlossene Erweiterung der Anfechtungsgründe dar. Aus dem Gebot der Konkretisierung der Fehlertatbestände schon im fristgebundenen Anfechtungsschreiben folgt, dass die Prüfung auf den dort ausdrücklich genannten Flyer des „... gegen Rechtspopulismus und für ein demokratisches Miteinander“ beschränkt ist und etwaige andere Kampagnen ausgeblendet werden müssen.

Zwar bleibt die Ergänzung und Erläuterung eines schon vorliegenden Sachvortrags möglich (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Stand Januar 2014, Art. 51 Rn. 6 m. w. N.). Bei der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung ist eine wertende Betrachtungsweise im Einzelfall angezeigt. Nur dann, wenn es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, von dem - gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden - nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten. So liegt es vorliegend jedoch nicht. Die beiden oben genannten Flyer unterscheiden sich sowohl nach ihrer Urheberschaft (Landeshauptstadt München bzw. Münchner Bündnis für Toleranz, Demokratie und Rechtsstaat) als auch nach Form und Inhalt in maßgeblicher Weise:

Bei dem Flyer „...“ handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 18. April 2013 (Az. M 7 K 12.5841) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, nicht um eine amtliche Publikation der Landeshauptstadt München, sondern des „Münchner Bündnisses für Toleranz, Demokratie und Rechtsstaat“, für das sich der damalige Oberbürgermeister Christian Ude politisch engagiert, so dass er als Mitglied des Sprecherrates dieser Vereinigung auf dem Flyer mit seiner Amtsbezeichnung aufgeführt ist. Dies geht aber über den bloßen Hinweis auf seine Amtsstellung nicht hinaus.

Anders als bei dem Flyer der Landeshauptstadt „Information der Münchnerinnen und Münchner zur aktuellen Kampagne islamfeindlicher Extremisten“ ist Herr Ude bei dem Flyer des Münchner Bündnisses nicht in seiner amtlichen Eigenschaft als Oberbürgermeister tätig geworden, sondern als Privatperson aufgetreten und hat daher durch die Mitunterzeichnung das Neutralitätsgebot des Art. 20 Abs. 3 GLKrWG nicht verletzt. Er machte zusammen mit vielen anderen bei der Vereinigung erkennbar unabhängig davon mit, dass er auch Oberbürgermeister Münchens war. Die Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters im kommunalen Wahlkampf sind nur überschritten, wenn ein Bürgermeister das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sind. Eine allgemeine Betätigung, wie sie jedem Bürger als private Meinungsäußerung nach Art. 5 GG erlaubt ist, ist jedoch auch einem Bürgermeister nicht verboten (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn. 12). Eine Wahläußerung in amtlicher Eigenschaft ergibt sich vorliegend nicht bereits daraus, dass im Flyer die Funktionsbezeichnung als Oberbürgermeister genannt ist, weil er diese Amtsbezeichnung nach Art. 29 KWBG auch außerhalb des Dienstes führen darf (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.1995 - 4 B 95.605 - BayVBl 1996, 146). Es unterliegt keinem Zweifel, dass nicht jede Äußerung eines Amtsträgers zu einer Angelegenheit, die die Öffentlichkeit betrifft, ohne Differenzierung automatisch der Amtsführung zugerechnet werden kann. Pressegespräche, Leserbriefe, Anzeigen, Flugblätter oder Postwurfsendungen von Bürgermeistern zählen hiernach auch dann nicht zu Handlungen in amtlicher Funktion, wenn sie Hinweise auf das Amt enthalten (vgl. BayVerfGH, E.v. 19.1.1994 - Vf. 98-3-92 - juris). Anders verhält es sich bei dem Flyer der Landeshauptstadt München, den der damalige Oberbürgermeister in seiner amtlichen Funktion als Oberbürgermeister mit Schreiben vom 7. Juni 2013 an die Münchnerinnen und Münchner versendet hatte. Insofern handelt es sich bei beiden Flyern gerade nicht um einen einheitlichen Sachverhalt.

Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Klägerin, als juristische Laiin habe sie ähnliche Kampagnen wie den „...“ in ihrem Anfechtungsschriftsatz vom 29. März 2014 nicht weiter detailliert beschrieben, da sie angenommen habe, dass die Informationsmaterialien bereits bekannt gewesen seien.

Es stand der Klägerin jederzeit frei, sich rechtzeitig entsprechenden juristischen Rat einzuholen. Die Unkenntnis bestimmter Voraussetzungen einer Erfolg versprechenden Wahlanfechtung führt nicht dazu, die spätere Erweiterung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist zuzulassen. Eine solche Rechtsauffassung stünde dem Zweck der Präklusion entgegen. Diese dient dem Interesse, möglichst bald Klarheit über die Gültigkeit der Wahl und damit funktionsfähige Gemeindeorgane zu erhalten (vgl. Büchner, a. a. O.).

1.2 Auch soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte eine Nachzählung der ungültigen Stimmen veranlassen müssen, nachdem die Klägerin „Auffälligkeiten“ geschildert habe, die hätten nachgeprüft werden müssen, kann sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründen.

Für eine erfolgreiche Wahlanfechtung ist eine substantiierte Darlegung der Tatsachen erforderlich, auf die sich die Anfechtung stützt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass die von der Klägerin erwähnten „chaotischen Zustände bei der Auszählung der Stimmzettel“ und der nicht näher spezifizierte Vorwurf, an einem Tisch seien nur „SPD-Mitglieder“ gewesen, die „sicher die Ergebnisse zu ihren Gunsten gemacht“ hätten, keine solche substantiierte Darlegung von Wahlverstößen darstellen. Sie gehen über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen einer Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinaus, so dass das Verwaltungsgericht sie ohne weitere Ermittlungen als unsubstantiiert zurückweisen konnte (st. Rspr., vgl. z. B. StGH Hessen, B.v. 14.6.2006 - P. St. 1910 - NVwZ 2007, 328, juris Rn. 49 m. w. N.; BayVGH, B.v. 24.6.1998 - 4 ZB 97.2164 - BayVBl 1999, 115/116, juris Rn. 25). Mangelt es aber an einem fristgemäß und substantiiert begründeten Vortrag, ergibt sich auch keine Pflicht der Wahlprüfungsorgane zu weiteren Ermittlungen. Dies gilt ebenfalls für die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht, denn Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind nur die Gründe, die zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (vgl. OVG SH, U.v. 26.10.2010 - 2 LB 28/09 - juris Rn. 22).

2. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) benennt die Klägerin nur, ohne darzutun, woraus diese sich ergeben sollten.

3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die insoweit formulierte Frage, inwieweit das Gericht und „die Beklagte“ offensichtliche oder amtlich vorhandene Erkenntnisse bei einer Wahlanfechtung mit zu berücksichtigen hätten, auch wenn sie von einem juristischen Laien in seiner Anfechtungsfrist nur verkürzt angesprochen worden seien, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr bereits durch das Gesetz und die ständige Rechtsprechung beantwortet (s.o.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Ungültigerklärung der Wahl des Bürgermeisters sowie der Wahl des Rates der Gemeinde Kalletal vom 30. August 2009 im Wahlbezirk 130 - Ortsteil Lüdenhausen.

2

Der Wahlausschuss der Gemeinde Kalletal ermittelte auf seiner Sitzung am 3. September 2009 für die beiden angegriffenen Wahlen die Ergebnisse. Der Beigeladene zu 1 wurde im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - direkt in die Vertretung gewählt. Der Beigeladene zu 2 erhielt die Mehrheit bei der Wahl des Bürgermeisters der Beklagten. Mit Schreiben vom 28. September 2009 legte der Vorsitzende des SPD-Gemeindeverbandes Kalletal im Namen des Gemeindeverbandes beim Wahlleiter der Beklagten gegen die Wahl des Rates und die Wahl des Bürgermeisters Einspruch ein und beanstandete u.a. unter Angabe von Zeugen, dass das Wahllokal im Wahlbezirk 130 bei der Ergebnisfeststellung verschlossen gewesen und die Öffentlichkeit nicht hergestellt worden sei. Auf eine Nachfrage des Gemeindewahlleiters räumten der Wahlvorsteher und die stellvertretende Wahlvorsteherin ein, dass das Wahllokal nach Abschluss des Wahlvorgangs nicht rechtzeitig wieder geöffnet worden sei. Beide versicherten, das Wahlergebnis sei zu keiner Zeit der Ergebnisermittlung beeinflusst worden.

3

Am 26. November 2009 erklärte der Rat der Beklagten mehrheitlich die Wahlen des Bürgermeisters und der Vertretung der Gemeinde Kalletal im Wahlbezirk 130 - Lüdenhausen - für ungültig und ordnete zugleich die Durchführung von Wiederholungswahlen in diesem Wahlbezirk an. Der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse stelle eine Unregelmäßigkeit nach § 40 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Nordrhein-Westfalen (KWahlG) dar.

4

Am 22. Dezember 2009 hat der damalige Vorsitzende des Klägers unter dem Briefkopf des Gemeindeverbandes beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Rat der Gemeinde Kalletal erhoben mit dem Ziel, die gefassten Beschlüsse aufzuheben. Zum Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Stimmenauszählung gebe es widersprüchliche Aussagen. Ein Wahlfehler müsse erheblich sein, um zur Ungültigkeit und Nachholung einer Wahl zu führen. Auch die SPD vermute keine Manipulationen. Der achtköpfige Wahlvorstand sei parteipolitisch ausgewogen besetzt gewesen. Das Mehraugen-Prinzip gewährleiste hinreichende Neutralität bei der Auszählung. Wiederholungswahlen seien mit der naheliegenden Gefahr einer Verfälschung des Ergebnisses verbunden.

5

Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 26. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wahl vom 30. August 2009 im Wahlbezirk Lüdenhausen hinsichtlich der Bürgermeisterwahl und der Ratswahl für gültig zu erklären.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

7

Mit Urteil vom 24. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht nach der Einvernahme von Zeugen und einer erneuten Auszählung der Stimmzettel des Wahlbezirks 130 der Klage stattgegeben. Sie sei als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Die Klagebefugnis folge aus § 42 Abs. 2 VwGO. Der Kläger sei als Leitung einer an den Kommunalwahlen beteiligten Partei entsprechend § 39 KWahlG klageberechtigt. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Wahlvorschläge der CDU bei den Wiederholungswahlen weniger Stimmen erringen und dies zu einer anderen Sitzverteilung im Rat führe oder der Beigeladene zu 2 bei einer erneuten Wahl des Bürgermeisters unterliege. Damit liege eine hinreichende Betroffenheit vor. Die Klage sei auch begründet. Zwar hätten die Zeugenaussagen zweifelsfrei ergeben, dass ein Verstoß gegen das Öffentlichkeitsgebot im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 KWahlG vorliege. Die Unregelmäßigkeit habe sich aber nicht entscheidend auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt. Die erneute Auszählung der Stimmzettel habe zwar einige Abweichungen ergeben, der Ausschluss der Öffentlichkeit sei aber nicht von entscheidendem Einfluss für die Mandatszuteilung gewesen. Damit liege kein kausaler Verfahrensfehler nach § 40 Abs. 1 Buchst. b KWahlG vor.

8

Mit Beschluss vom 5. November 2010 hat das Oberverwaltungsgericht das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Aus der befürchteten Verfälschung des Wahlergebnisses durch eine Wiederholungswahl bei knappem Wahlausgang lasse sich keine Klagebefugnis herleiten. Es bestünden schon Zweifel, ob der Kläger zum Kreis der Klageberechtigten gehöre und nicht allein sein Vorstand. Ungeachtet dessen sei aber auch eine Klage des Vorstands unzulässig. Parteileitungen könnten wie Wahlberechtigte zulässigerweise nur klagen, wenn sie zuvor Einspruch gegen die Wahl eingelegt hätten und ihrem Einspruch nicht oder nicht vollständig stattgegeben worden sei. § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG gewähre lediglich einen Wahlprüfungsanspruch, aber kein Recht auf Gültigerklärung einer Wahl. Neben der Aufsichtsbehörde seien die Mandatsträger, die infolge des Wahlprüfungsbeschlusses ihr Mandat verlören, klagebefugt. Damit bestehe ausreichender Rechtsschutz. Dass die über die Reserveliste Gewählten grundsätzlich nicht klagebefugt seien, sei unbedenklich, weil ihre Wahl nicht für ungültig erklärt werde und eine Wiederholungswahl allenfalls mittelbar Auswirkungen auf die Sitzverteilung habe.

9

Zur Begründung seiner Revision beruft sich der Kläger auf den aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21, 28, 38 GG und § 5 PartG abzuleitenden Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Er sei auch für Kommunalwahlen beachtlich und gewährleiste den fairen Wettbewerb der Parteien. § 41 KWahlG könne dahin ausgelegt werden, dass der Kreis der Klageberechtigten nicht auf diejenigen beschränkt sei, die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG erfolglos Einspruch eingelegt hätten. Mit dem Grundsatz der Chancengleichheit sei unvereinbar, dass eine Partei gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen und bei dessen Erfolglosigkeit klagen könne, während eine andere Partei, die die Wahl für gültig halte, nicht gegen eine stattgebende Wahlprüfungsentscheidung vorgehen können solle. Für eine solche Ungleichbehandlung bestehe kein einleuchtender Grund.

10

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 zu ändern und die Berufung des Rates der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. Februar 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beschluss des Rates der Beklagten vom 26. November 2009 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet wird, den Einspruch des Gemeindeverbandes der SPD gegen die Wahlen des Bürgermeisters der Beklagten und des Rates der Beklagten vom 30. August 2009 in vollem Umfang zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebiete nicht, dass eine Partei die Rechtmäßigkeit einer Wahl geltend machen können müsse. Anderenfalls müsse auch jedem Wahlberechtigten ein solches Recht zustehen, denn die Einspruchsberechtigten gemäß § 39 KWahlG seien gleich zu behandeln. Nach der bindenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts bestehe kein Anspruch auf Gültigerklärung der Wahl.

13

Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen,

und schließt sich der Begründung der Beklagten an.

14

Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision des Klägers ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht klagebefugt, weil das Klagerecht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG nur solchen Parteien und Wählergruppen zukomme, die gemäß § 39 Abs. 1 KWahlG Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt haben, verletzt Bundesrecht.

16

1.a) Allerdings kann der Kläger nicht geltend machen, durch die Beschlüsse des Rates der Beklagten über die Ungültigkeit der Wahlen, bei denen es sich um rechtsgestaltende Verwaltungsakte handelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 - OVGE 35, 144 <145>), im Sinne des § 42 Abs. 2 Alt. 2 VwGO in eigenen Rechten verletzt zu sein. Um eine Klagebefugnis nach dieser Norm zu bejahen, ist das Bestehen subjektiver Rechte Voraussetzung, § 42 Abs. 2 VwGO begründet sie nicht. Das Berufungsgericht hat sie dem Landesrecht nicht entnommen, auch aus Bundesrecht ergeben sich derartige subjektive Rechte des Klägers nicht. Zwar sind danach auch Parteien mit eigenen Rechten ausgestattet. Da sie aber selbst weder über aktives noch über passives Wahlrecht verfügen, kommt ihnen im Wahlprüfungsverfahren keine subjektive Berechtigung zu.

17

b) Der Kläger kann auch nicht im Sinne einer Prozessstandschaft die Rechte der über "seine" Liste gewählten Ratsmitglieder geltend machen. Das könnte hier zwar erwogen werden, weil das Berufungsgericht den über eine Reserveliste gewählten Ratsmitgliedern ein eigenes Klagerecht abspricht (UA S. 9), zugleich aber selbst - mit Recht - verfassungsrechtliche Zweifel gegen eine Rechtslage zu erkennen gibt, die darauf hinausläuft, gewählten Listenbewerbern jeden Rechtsschutz zu versagen (UA S. 8). Für eine Prozessstandschaft der die Reserveliste aufstellenden Partei besteht aber kein Anlass; denn die gewählten Listenbewerber sind selbst klagebefugt. Das ergibt sich aus Bundesrecht, von dem das Landesrecht nicht abweichen darf (Art. 31 GG).

18

Zwar obliegt die Ausgestaltung des Kommunalwahlrechts im Einzelnen dem Landesrecht. Das bundesrechtliche Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) gebietet aber, dass gewählte Wahlbewerber nicht nur ihr Mandat antreten, sondern ihr Mandat im Wahlprüfungsverfahren auch verteidigen dürfen. Dabei gibt es keinen Unterschied danach, ob das Mandat direkt oder über eine Liste errungen wurde. Zwar mag das Landesrecht - wie in Nordrhein-Westfalen - vorsehen, dass ein im Wahlbezirk direkt gewählter Bewerber sein Mandat unmittelbar durch den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde verliert, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wird (§ 40 Abs. 3 KWahlG), während der über die Reserveliste Gewählte von der Wahlprüfungsentscheidung in dem Sinne nur mittelbar betroffen wird, dass nach den Ergebnissen der Wiederholungswahl die Verteilung der Sitze aus den Reservelisten neu zu berechnen ist (§ 42 Abs. 3 KWahlG). Dieser Unterschied führt aber nicht dazu, dass der über eine Liste Gewählte durch die Ungültigerklärung der Wahl und die Anordnung einer Wiederholungswahl in seinem passiven Wahlrecht weniger oder anders betroffen wäre als der in einem Wahlbezirk direkt Gewählte. Beide leiten ihre demokratische Legitimation aus der ursprünglichen Wahl her. Eine "Wiederholungswahl" vermittelt eine andere Legitimität, schon weil sie zu einem anderen - späteren - Zeitpunkt und in Kenntnis der Ergebnisse der ursprünglichen Wahl stattfindet. Die Möglichkeit einer Verletzung des passiven Wahlrechts besteht deshalb schon, wenn durch die Anordnung einer Wiederholungswahl das Mandat in Frage gestellt wird; die Legitimation des Mandats aus der ursprünglichen Wahl entfällt bereits, wenn die zugrunde liegende Wahl für ungültig erklärt wird.

19

c) Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aber daraus, dass im Sinne von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO gesetzlich ein anderes bestimmt ist. Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG beschließt die Vertretung der Gemeinde als Wahlprüfungsbehörde über die erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG kann gegen diesen Beschluss der Vertretung Klage erhoben werden. Wer - neben der Aufsichtsbehörde - diese Klage erheben darf, sagt die Vorschrift nicht. Das Berufungsgericht legt die Bestimmung dahin aus, dass das Klagerecht denjenigen zusteht, denen § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG auch das Einspruchsrecht gegen die Gültigkeit der Wahl einräumt, also auch den Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben. Dagegen ist nichts zu erinnern. Bundesrecht gebietet zwar nicht, Parteien und Wählergruppen das Klagerecht gegen Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit einer Kommunalwahl zu gewähren, steht dem aber auch nicht entgegen.

20

Die einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts, dass dieses Klagerecht nur solchen Parteien zusteht, die auch gemäß § 39 KWahlG Einspruch eingelegt haben, verletzt jedoch Bundesrecht. Denn sie führt dazu, dass zwar die angestrebte Ungültigerklärung einer Wahl vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgt, nicht aber die Gültigkeit der Wahl verteidigt werden kann. Das missachtet den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, der seine Grundlage in Art. 21 Abs. 1 GG findet und sich als Bestandteil der demokratischen Grundordnung von selbst versteht (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. April 1952 - 2 BvH 1/52 - BVerfGE 1, 208 <242>). Er ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt, und aus dem vom Grundgesetz gewollten freien und offenen Prozess der Meinungs- und Willensbildung des Volkes. Inhaltlich verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit, dass jeder Partei, jeder Wählergruppe und ihren Wahlbewerbern grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im gesamten Wahlverfahren eingeräumt werden. Auf Landesebene folgt das Recht der Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen aus ihrem in Art. 21 Abs. 1 GG umschriebenen verfassungsrechtlichen Status, der unmittelbar auch für die Länder gilt und Bestandteil der Landesverfassungen ist (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - BVerfGE 120, 82 <104> m.w.N.).

21

Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit hängt eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Deshalb ist in diesem Bereich - ebenso wie bei der durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verbürgten gleichen Behandlung der Wähler - Gleichheit in einem strikten und formalen Sinn zu fordern (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 a.a.O. <105>; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 8 C 1.08 - BVerwGE 132, 166 <174 f.> = Buchholz 415.10 KommWahlR Nr. 7). Der Grundsatz der Chancengleichheit unterliegt zwar keinem absoluten Differenzierungsverbot, wegen der strikten und formalen Gleichheit hat der Gesetzgeber aber nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen (Urteil vom 22. Oktober 2008 a.a.O. <175>).

22

Beherrscht der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien das gesamte Wahlverfahren, so gilt er auch im Verfahren der Wahlprüfung einschließlich eines sich hieran anschließenden Rechtsstreits. Es mag offen bleiben, ob deshalb Parteien und Wählergruppen durch das jeweilige Verfahrens- und Prozessrecht in jeder Hinsicht gleichgestellt sein müssen oder ob Besonderheiten, die etwa mit der jeweiligen Rolle im Verfahren (als Kläger, als Beigeladener, als Rechtsmittelführer usw.) verbunden sind, Rechnung getragen werden kann. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist jedoch berührt, wenn Verfahrensrechte zuerkannt oder vorenthalten werden und dies die Möglichkeiten der Parteien betrifft, ihre Rolle im politischen Prozess, namentlich bei der Wahl, wirksam zur Geltung zu bringen. So liegt es, wenn das jeweilige Wahlrecht - wie hier das Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen - den Parteien und Wählergruppen nicht nur das Recht einräumt, Wahlvorschläge einzureichen (§§ 15 ff. KWahlG), sondern auch das Recht, gegen die Wahl Einspruch einzulegen oder gegen einen Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl Klage zu erheben. Dies eröffnet den Parteien die Möglichkeit, ihre Rolle im politischen Prozess im Wahlprüfungsverfahren fortzusetzen. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebietet dann im Verfahren der Wahlprüfung die strikte Waffengleichheit der konkurrierenden Parteien.

23

Damit ist nicht vereinbar, Parteien und Wählergruppen, die an einer Kommunalwahl teilgenommen haben und die die Wahl für ungültig halten, das Recht einzuräumen, gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für gültig erklärt wird, Klage zu erheben, zugleich aber anderen Parteien und Wählergruppen, die die Wahl für gültig halten, ein Klagerecht gegen die Entscheidung der Wahlprüfungsbehörde, mit der die Wahl für ungültig erklärt wird, zu versagen. Sachliche Gründe, welche diese Ungleichbehandlung ausnahmsweise rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

24

Das Berufungsgericht verweist auf den Umstand, dass das Landesrecht nur den Anspruch vorsieht, eine Wahl für ungültig zu erklären (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 1 Buchst. a bis c KWahlG), dass es jedoch einen gegenläufigen Anspruch, die Wahl für gültig zu erklären, keinem Verfahrensbeteiligten einräumt (§ 40 Abs. 1 Buchst. d KWahlG), und knüpft hieran die Schlussfolgerung, dass nur klagen dürfe, wer zuvor - erfolglos - Einspruch gegen die Wahl erhoben habe. Dies vermag nicht zu überzeugen. Richtig und naheliegend ist, dass Einspruch gegen die Wahl nur einlegen darf, wer die Wahl für fehlerhaft und deshalb für ungültig hält; wer die Wahl hingegen für einwandfrei erachtet, hat keinen Anlass zu einem Einspruch. Schon deshalb verbietet sich aber, hieraus Folgerungen auch für die Befugnis abzuleiten, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen. Eine solche Folgerung beschränkt das Klagerecht von vornherein auf den Angreifer, schließt aber den Verteidiger der Wahl aus, ohne für diese Ungleichbehandlung einen anderen Grund als eben den des vorgängigen Einspruchs anzuführen.

25

Auch der Hinweis der Beklagten auf die Besonderheiten des Wahlprüfungsrechts vermag die Ungleichbehandlung der Parteien nicht zu rechtfertigen. Richtig ist, dass das Wahlprüfungsrecht bei Bundestags- ebenso wie bei Landtags- und Kommunalwahlen ein weitgehend objektiviertes Verfahren ist, das auf eine rasche Klärung der Gültigkeit einer Wahl zielt, um so die Legitimationsgrundlage der gewählten Vertretungskörperschaft und der von ihr gefassten Beschlüsse möglichst zu sichern. Aus diesem Grunde können auch Einspruchs- und Klagerechte - jedenfalls jenseits der Wahrnehmung subjektiver Wahlrechte - beschränkt oder gar ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 - BVerfGE 85, 148 <159>). Das rechtfertigt aber nicht, den Kreis der Klageberechtigten ungleich zu beschränken. Die mit der Inanspruchnahme von Einspruchs- und Klagerechten zwangsläufig verbundenen Verzögerungen bei der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses nimmt der Gesetzgeber in Kauf, wenn er solche Rechte einräumt. Eine ungleiche Verkürzung dieser Klagerechte kann nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, deren Wahrnehmung koste zuviel Zeit.

26

Die Beklagte hat schließlich vorgebracht, die Parteien dürften gegenüber den Wahlberechtigten nicht privilegiert werden, schon weil beide Gruppen in § 39 Abs. 1 KWahlG nebeneinander gestellt seien; auch Wahlberechtigte dürften aber nur klagen, um einen vorherigen Einspruch weiter zu verfolgen; wenn das Klagerecht für Parteien auf Beschlüsse der Wahlprüfungsbehörde ausgedehnt werde, welche die Wahl für ungültig erklären, dann müsse dies auch für alle Wahlberechtigten gelten, was aber dem Ziel einer Konzentration und Beschleunigung des Wahlprüfungsverfahrens zuwiderlaufe. Auch damit wird ein tragfähiger Grund für eine Verschiedenbehandlung der Parteien nicht dargetan. Die Beklagte verkennt schon, dass für die gebotene Gleichbehandlung der Parteien untereinander die Behandlung anderer Verfahrensbeteiligter - und damit auch diejenige der Wahlberechtigten - unerheblich ist. Richtig ist, dass für eine unterschiedliche Behandlung von Parteien und Wählergruppen einerseits und von Wahlberechtigten andererseits sachliche Gründe bestehen müssen; das folgt freilich nicht aus dem Gebot der Chancengleichheit der Parteien, sondern aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Solche sachlichen Gründe bestehen aber. Zum einen ergibt sich ein Klagerecht der Wahlberechtigten in bestimmtem Umfang schon aus ihrem aktiven und passiven Wahlrecht. Wenn das Kommunalwahlrecht Wahlberechtigten auch unabhängig hiervon ein weitergehendes Einspruchs- und Klagerecht einräumt - was vielfach an den Nachweis eines Unterstützerquorums gebunden wird -, so muss sich auch dies nicht zwangsläufig an den Einspruchs- und Klagerechten der Parteien und Wählergruppen orientieren. Der Gesetzgeber kann nämlich - zum anderen - bei der Zubilligung von Verfahrensrechten im Wahlprüfungsverfahren in Rechnung stellen, dass den Parteien und Wählergruppen eine besondere Bedeutung für die politische Willensbildung des Volkes und eine besondere Funktion in der parlamentarischen Demokratie zukommt.

27

§ 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG ist für die nach allem gebotene Gleichbehandlung der Parteien und Wählergruppen bei der Eröffnung der Klage gegen den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde offen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestehen daher nicht; einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht. Mit seiner einschränkenden Auslegung der genannten Vorschrift verletzt das Berufungsgericht jedoch Bundesrecht; seine Entscheidung über die Berufung des Klägers kann deshalb keinen Bestand haben.

28

2. Da sich das Berufungsgericht mit den weiteren Fragen des Verfahrens noch nicht befasst hat, war sein Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dabei wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass seine - nicht entscheidungstragend - geäußerte Auffassung, der Kläger gehöre als "CDU-Gemeindeverband" von vornherein nicht zum Kreis der Klageberechtigten, klageberechtigt sei vielmehr nur der Vorstand eines Gebietsverbandes einer Partei, mit Bundesrecht nicht vereinbar ist. Aus § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ergibt sich, dass der Vorstand den Gebietsverband vertritt. Eine solche Vertretung erfolgt aber immer im Namen und für den Gebietsverband der Partei. Dieser kann gemäß § 61 Nr. 2 VwGO nach Maßgabe der Satzung der Partei unter seinem Namen klagen und verklagt werden. Mit der Regelung ihrer Vertretung in § 11 Abs. 3 PartG werden keine eigenen Rechte des Vorstandes begründet. Hiervon will § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz1 KWahlG nicht abweichen; das Berufungsgericht verweist vielmehr selbst auf § 11 PartG und § 26 BGB.

29

Darüber hinaus wird das Berufungsgericht vor einer Entscheidung in der Sache den SPD-Gemeindeverband beizuladen haben (§ 65 Abs. 2 VwGO entspr.). Zwar begründet die Wahlprüfung kein Rechtsverhältnis, an dem die einspruchführende Partei mit eigenen Rechten beteiligt wäre. Wenn aber das jeweilige Wahlprüfungsrecht auch Parteien das Recht einräumt, den Beschluss der Wahlprüfungsbehörde über die Gültigkeit der Wahl mit der Klage anzufechten, dann setzt sich die gebotene Waffengleichheit der Parteien im gerichtlichen Verfahren dahin fort, dass die einspruchführende Partei, wenn sie nicht Klägerin ist, dann jedenfalls als Dritte am Prozess zu beteiligen ist; über die Klage und über ihren Einspruch kann nur einheitlich entschieden werden.

30

Ob die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes zur Ungültigerklärung der Wahl führt, wird das Berufungsgericht nach Maßgabe des Landeswahlrechts zu entscheiden haben. Dabei wird es berücksichtigen, dass sowohl nach Bundesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 1991 a.a.O. <158 f., 160 f.>) als auch nach nordrhein-westfälischem Landesrecht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - OVGE 42, 152 <156>) die abstrakte Möglichkeit von Manipulationen nicht ausreicht, um die Wahl für ungültig zu erklären. Vielmehr muss in jedem Fall ein Einfluss auf die Mandatsverteilung möglich erscheinen; es muss also ermittelt werden, ob die festgestellten Mängel im konkreten Fall Auswirkungen auf das Wahlergebnis und darüber hinaus auf die Zuteilung von Mandaten haben konnten.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Landeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet nach dem Muster der Anlage 30 zusammen. Dabei bildet der Kreiswahlleiter für die Gemeinden und Kreise Zwischensummen, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes auch für die Briefwahlergebnisse. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Kreiswahlleiter soweit wie möglich auf.

(2) Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) oder der Bewerber einer Partei, für die im Land keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber lautenden Stimmzettel bei. Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei gewählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet errungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahlleiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt wird. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wieviel Zweitstimmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 1 sowie in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 32 zu fertigen. Die Niederschrift und die ihr beigefügte Zusammenstellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 30 sind von allen Mitgliedern des Kreiswahlausschusses, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewählten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes hin.

(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung der Niederschrift des Kreiswahlausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.

(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn der gewählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsidenten des Deutschen Bundestages mit, an welchem Tag die Annahmeerklärung des gewählten Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45 Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zugestellt worden ist.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

a)
seinen Wahlschein,
b)
in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in dem diese Gemeinde liegt.

(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Student an der Antragsgegnerin, der Technischen Universität Dresden. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen § 22 (i.V.m. § 20) der von der Antragsgegnerin als Satzung erlassenen Wahlordnung vom 29. Juli 2009. Hierin ist bestimmt, dass bei der Wahl des Senats der Antragsgegnerin für die Wahlen der Senatoren aus der Mitgliedergruppe der Studenten vier Wahlkreise gebildet werden, wobei der Wahlberechtigte nur in seinem Wahlkreis kandidieren darf; für die Ausübung des aktiven Wahlrechts findet keine Einteilung nach Wahlkreisen statt.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat § 22 der Wahlordnung für unwirksam erklärt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

II.

3

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

6

Die Antragsgegnerin hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"(1.) Gilt das verfassungsrechtliche Gebot, dass Wahlkreise annähernd gleich groß sein müssen und die Stimmmöglichkeit auf den Wahlkreisbewerber beschränkt ist, auch für Wahlen an Universitäten? Liegt in der Zuteilung jeweils eines Sitzes auf die Wahlkreise und der unbeschränkten Stimmabgabe eine wahlrechtlich relevante Ungleichbehandlung?

(2.) Kann bei der Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium der Universität eine Differenzierung innerhalb der Mitgliedergruppe der Studierenden auf Grund der Zusammensetzung und Funktion des zu wählenden Gremiums sowie der Fächerkultur der Universität sachlich gerechtfertigt sein?

(3.) Bedürfen Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit bei Universitäten einer Regelung durch den Gesetzgeber oder zumindest einer gesetzlichen Grundlage? Sind Universitäten befugt, auf Grund ihres Selbstverwaltungsrechts Differenzierungen bei der Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium der Universität vorzunehmen und die Bildung von Wahlkreisen zu regeln?"

10

Diese Fragen sind einer Klärung im Revisionsverfahren nicht fähig oder jedenfalls nicht bedürftig.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden (UA S. 11 ff.), dass die in den angefochtenen Bestimmungen der Wahlordnung der Antragsgegnerin vorgesehene Wahlkreisbindung gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoße, den der Landesgesetzgeber in § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl S. 900) für die Wahl der Mitglieder von Organen der universitären Selbstverwaltung festgeschrieben habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sehe das Landeshochschulrecht lediglich in § 51 Abs. 3 i.V.m. § 50 SächsHSG in dem Sinne vor, dass jedes Mitglied der Hochschule sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe - Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Studenten oder sonstige Mitarbeiter - ausüben könne. Einen Anknüpfungspunkt für weitere Ausnahmen - etwa für sachgemäße Untergliederungen der genannten Gruppen - enthalte das Landeshochschulrecht nicht. Der Landesgesetzgeber habe im Gegenteil bestimmt, dass innerhalb der Gruppen eine gleiche Wahl stattfinde. Da die Satzungsautonomie der Antragsgegnerin nur im Rahmen der Gesetze bestehe, sei auch sie zu weiteren Differenzierungen nicht befugt. Mithin komme der Umstand, dass bei der Wahl der universitären Vertretungen die Wahlgleichheit als solche für Einschränkungen aus sachlichen Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl S. 243) im Prinzip offen sei, nicht zum Tragen.

12

Hiernach fehlt es den von der Antragsgegnerin unter (1.) und (2.) formulierten Fragen an der Klärungsfähigkeit im Revisionsverfahren. Sie sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung des Rechtsstreits allein auf § 51 Abs. 1 und 3, § 50 SächsHSG gestützt. Diese Bestimmungen des irrevisiblen Landeshochschulrechts lassen in ihrer für den Senat gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Differenzierungen, auf die sich die gestellten Fragen beziehen, nicht zu.

13

Die Problematik der Vereinbarkeit dieser von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten strikten Maßgaben des Landesrechts mit Bundesverfassungsrecht thematisiert die von der Antragsgegnerin unter (3.) zusammengefasste Fragestellung. Sie sieht danach eine grundsätzlich zu klärende Frage des insoweit als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden revisiblen Bundesverfassungsrechts sinngemäß darin, ob eine Universität unter Berufung auf das auch ihr zustehende Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226 <264>; für Fakultäten: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333 <350, 352>) Differenzierungen des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit für ihre Selbstverwaltungsgremien regeln darf, die der parlamentarische (Landes-) Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Auch dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist revisionsgerichtlich nicht klärungsbedürftig, weil sie - soweit dies fallübergreifend möglich ist - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt ist. Das von dem Oberverwaltungsgericht angewandte Landesrecht widerspricht den dergestalt anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht.

14

Danach (BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 - BVerfGE 39, 247 <254 ff.>) erfährt der für Parlamentswahlen entwickelte Grundsatz der formalen Wahlgleichheit im Hinblick auf die Wahlen von Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen Einschränkungen, die in der Organisationsstruktur der Hochschulen begründet sind und sich zudem aus der vorbehaltlosen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. In der Organisationsform der Gruppenuniversität werden den von den Hochschulgruppen gewählten Vertretern Stimmrechte in den kollegialen Beschlussorganen der Hochschulselbstverwaltung unabhängig von der jeweiligen Gruppengröße zugeteilt. Daraus ergibt sich zwangläufig, dass insoweit bei Wahlen der Erfolgswert der einzelnen Wählerstimmen verschieden groß sein kann. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass durch die Repräsentation aller Gruppen ein Ausgleich der verschiedenen Gruppeninteressen ermöglicht werden soll. Wenn es auch innerhalb einer Gruppe erhebliche Interessenkonflikte gibt und die gegensätzlichen Auffassungen in der Gruppenvertretung nicht hinreichend zum Zuge kommen, so dass der Gesetzgeber befürchten kann, hierdurch werde die Funktionsfähigkeit der Gruppenuniversität beeinträchtigt, kann es ihm nicht verwehrt werden, dem durch eine sachgemäße Untergliederung der betroffenen Gruppe Rechnung zu tragen. In einem solchen Fall muss auch die damit verbundene (weitere) Änderung des Erfolgswerts der Stimme des einzelnen Wählers hingenommen werden.

15

Sieht indes der Gesetzgeber im Rahmen des der Hochschulorganisation zugehörigen Wahlrechts von derartigen Binnendifferenzierungen innerhalb der Mitgliedergruppen bewusst ab, ist dies für die Hochschulen bindend. Sie dürfen dann auch nicht ihrerseits solche Differenzierungen unter Berufung auf ihre durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit unterlegte Satzungsautonomie treffen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 351, 354 f.; vgl. weiter: Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <116 f., Beschluss vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - BVerfGE 127, 87 <115 f.>) erfordert der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit zwar adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schreibt aber keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor. Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. In der möglichen Nichtrepräsentation einzelner Fachbereiche im Senat liegt keine Gefährdung freier Wissenschaft. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt keinen Anspruch auf die Vertretung eines Fachbereichs im Senat. Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen. Für diese Aufgabe ist der parlamentarische Gesetzgeber besser geeignet als die an speziellen Interessen orientierten Träger der Wissenschaftsfreiheit.

16

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

17

Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen. Den Ausführungen der Antragsgegnerin lassen sich die Merkmale einer solchen die Revision eröffnenden Abweichung nicht entnehmen.

18

Die Antragsgegnerin trägt sinngemäß vor, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Annahme, dass die ungleiche Größe der in der angefochtenen Wahlordnung vorgesehenen Wahlkreise zu einem dem Grundsatz der gleichen Wahl widersprechenden ungleichen Stimmengewicht führe, von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 - (a.a.O. S. 254 f.) ab. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit bei den Wahlen der universitären Selbstverwaltungsorgane Einschränkungen unterliege.

19

Mit diesem Vortrag verkennt die Antragsgegnerin, dass sich die bereits oben dargestellten bundesrechtlichen Maßstäbe der von ihr genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung auf die Mitgliedergruppen der Gruppenuniversität beziehen, auf Untergliederungen dieser Gruppen aber nur vorbehaltlich einer entsprechenden Anordnung durch den Gesetzgeber. Demgegenüber betreffen die Erwägungen des angefochtenen Urteils Untergliederungen der Mitgliedergruppen, die die Antragsgegnerin in Widerspruch zu dem von dem Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten Inhalt des landesrechtlichen Hochschulgesetzes geschaffen hat. Die von der Antragsgegnerin gerügte Divergenz besteht daher nicht.

20

Auch die weitere von der Antragsgegnerin erhobene Divergenzrüge greift nicht durch. Sie entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 29.67 - (BVerwGE 32, 308 <310 f.> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht - Allg Nr. 26 S. 8) die allgemeine Aussage, es bestehe kein rechtsstaatlicher Grundsatz im Sinne des Art. 20 GG, dass eine mit Satzungsgewalt begabte Vereinigung - auch dort eine Hochschule - im Rahmen ihrer Zweckbestimmung für die ihr angehörigen Personen verbindliche Regeln nicht schaffen dürfe, weil dies dem förmlichen Gesetz vorbehalten sei. In Widerspruch dazu habe das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Universität die Wahlrechtsgleichheit für die Wahl ihrer Gremien durch eine Satzung nur dann einschränken dürfe, wenn der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit zugelassen habe.

21

Mit diesem Vorbringen ist eine zur Revisionszulassung führende Divergenz jedenfalls deshalb nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht - für den Senat verbindlich - festgestellt hat, dass der Landesgesetzgeber die hier in Rede stehende Binnendifferenzierung der Mitgliedergruppen durch universitäres Satzungsrecht nicht nur nicht vorgesehen, sondern explizit ausgeschlossen hat (UA S. 12 a.E.). Eine vergleichbare Konstellation lag der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Grunde.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Student an der Antragsgegnerin, der Technischen Universität Dresden. Er wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen § 22 (i.V.m. § 20) der von der Antragsgegnerin als Satzung erlassenen Wahlordnung vom 29. Juli 2009. Hierin ist bestimmt, dass bei der Wahl des Senats der Antragsgegnerin für die Wahlen der Senatoren aus der Mitgliedergruppe der Studenten vier Wahlkreise gebildet werden, wobei der Wahlberechtigte nur in seinem Wahlkreis kandidieren darf; für die Ausübung des aktiven Wahlrechts findet keine Einteilung nach Wahlkreisen statt.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat § 22 der Wahlordnung für unwirksam erklärt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

II.

3

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

6

Die Antragsgegnerin hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"(1.) Gilt das verfassungsrechtliche Gebot, dass Wahlkreise annähernd gleich groß sein müssen und die Stimmmöglichkeit auf den Wahlkreisbewerber beschränkt ist, auch für Wahlen an Universitäten? Liegt in der Zuteilung jeweils eines Sitzes auf die Wahlkreise und der unbeschränkten Stimmabgabe eine wahlrechtlich relevante Ungleichbehandlung?

(2.) Kann bei der Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium der Universität eine Differenzierung innerhalb der Mitgliedergruppe der Studierenden auf Grund der Zusammensetzung und Funktion des zu wählenden Gremiums sowie der Fächerkultur der Universität sachlich gerechtfertigt sein?

(3.) Bedürfen Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit bei Universitäten einer Regelung durch den Gesetzgeber oder zumindest einer gesetzlichen Grundlage? Sind Universitäten befugt, auf Grund ihres Selbstverwaltungsrechts Differenzierungen bei der Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium der Universität vorzunehmen und die Bildung von Wahlkreisen zu regeln?"

10

Diese Fragen sind einer Klärung im Revisionsverfahren nicht fähig oder jedenfalls nicht bedürftig.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden (UA S. 11 ff.), dass die in den angefochtenen Bestimmungen der Wahlordnung der Antragsgegnerin vorgesehene Wahlkreisbindung gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoße, den der Landesgesetzgeber in § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl S. 900) für die Wahl der Mitglieder von Organen der universitären Selbstverwaltung festgeschrieben habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sehe das Landeshochschulrecht lediglich in § 51 Abs. 3 i.V.m. § 50 SächsHSG in dem Sinne vor, dass jedes Mitglied der Hochschule sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe - Hochschullehrer, akademische Mitarbeiter, Studenten oder sonstige Mitarbeiter - ausüben könne. Einen Anknüpfungspunkt für weitere Ausnahmen - etwa für sachgemäße Untergliederungen der genannten Gruppen - enthalte das Landeshochschulrecht nicht. Der Landesgesetzgeber habe im Gegenteil bestimmt, dass innerhalb der Gruppen eine gleiche Wahl stattfinde. Da die Satzungsautonomie der Antragsgegnerin nur im Rahmen der Gesetze bestehe, sei auch sie zu weiteren Differenzierungen nicht befugt. Mithin komme der Umstand, dass bei der Wahl der universitären Vertretungen die Wahlgleichheit als solche für Einschränkungen aus sachlichen Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl S. 243) im Prinzip offen sei, nicht zum Tragen.

12

Hiernach fehlt es den von der Antragsgegnerin unter (1.) und (2.) formulierten Fragen an der Klärungsfähigkeit im Revisionsverfahren. Sie sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung des Rechtsstreits allein auf § 51 Abs. 1 und 3, § 50 SächsHSG gestützt. Diese Bestimmungen des irrevisiblen Landeshochschulrechts lassen in ihrer für den Senat gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht die Differenzierungen, auf die sich die gestellten Fragen beziehen, nicht zu.

13

Die Problematik der Vereinbarkeit dieser von dem Oberverwaltungsgericht festgestellten strikten Maßgaben des Landesrechts mit Bundesverfassungsrecht thematisiert die von der Antragsgegnerin unter (3.) zusammengefasste Fragestellung. Sie sieht danach eine grundsätzlich zu klärende Frage des insoweit als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden revisiblen Bundesverfassungsrechts sinngemäß darin, ob eine Universität unter Berufung auf das auch ihr zustehende Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - BVerfGE 111, 226 <264>; für Fakultäten: BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u.a. - BVerfGE 111, 333 <350, 352>) Differenzierungen des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit für ihre Selbstverwaltungsgremien regeln darf, die der parlamentarische (Landes-) Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Auch dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist revisionsgerichtlich nicht klärungsbedürftig, weil sie - soweit dies fallübergreifend möglich ist - in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt ist. Das von dem Oberverwaltungsgericht angewandte Landesrecht widerspricht den dergestalt anerkannten Rechtsgrundsätzen nicht.

14

Danach (BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 - BVerfGE 39, 247 <254 ff.>) erfährt der für Parlamentswahlen entwickelte Grundsatz der formalen Wahlgleichheit im Hinblick auf die Wahlen von Selbstverwaltungsorganen der Hochschulen Einschränkungen, die in der Organisationsstruktur der Hochschulen begründet sind und sich zudem aus der vorbehaltlosen Garantie der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. In der Organisationsform der Gruppenuniversität werden den von den Hochschulgruppen gewählten Vertretern Stimmrechte in den kollegialen Beschlussorganen der Hochschulselbstverwaltung unabhängig von der jeweiligen Gruppengröße zugeteilt. Daraus ergibt sich zwangläufig, dass insoweit bei Wahlen der Erfolgswert der einzelnen Wählerstimmen verschieden groß sein kann. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass durch die Repräsentation aller Gruppen ein Ausgleich der verschiedenen Gruppeninteressen ermöglicht werden soll. Wenn es auch innerhalb einer Gruppe erhebliche Interessenkonflikte gibt und die gegensätzlichen Auffassungen in der Gruppenvertretung nicht hinreichend zum Zuge kommen, so dass der Gesetzgeber befürchten kann, hierdurch werde die Funktionsfähigkeit der Gruppenuniversität beeinträchtigt, kann es ihm nicht verwehrt werden, dem durch eine sachgemäße Untergliederung der betroffenen Gruppe Rechnung zu tragen. In einem solchen Fall muss auch die damit verbundene (weitere) Änderung des Erfolgswerts der Stimme des einzelnen Wählers hingenommen werden.

15

Sieht indes der Gesetzgeber im Rahmen des der Hochschulorganisation zugehörigen Wahlrechts von derartigen Binnendifferenzierungen innerhalb der Mitgliedergruppen bewusst ab, ist dies für die Hochschulen bindend. Sie dürfen dann auch nicht ihrerseits solche Differenzierungen unter Berufung auf ihre durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit unterlegte Satzungsautonomie treffen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 351, 354 f.; vgl. weiter: Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u.a. - BVerfGE 35, 79 <116 f., Beschluss vom 20. Juli 2010 - 1 BvR 748/06 - BVerfGE 127, 87 <115 f.>) erfordert der effektive Schutz der Wissenschaftsfreiheit zwar adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schreibt aber keine bestimmte Organisationsform des Wissenschaftsbetriebs an den Hochschulen vor. Kriterium für eine verfassungsgemäße Hochschulorganisation kann nur sein, ob mit ihr freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. In der möglichen Nichtrepräsentation einzelner Fachbereiche im Senat liegt keine Gefährdung freier Wissenschaft. Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt keinen Anspruch auf die Vertretung eines Fachbereichs im Senat. Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen. Für diese Aufgabe ist der parlamentarische Gesetzgeber besser geeignet als die an speziellen Interessen orientierten Träger der Wissenschaftsfreiheit.

16

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

17

Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellt worden ist, widersprochen hat. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Abweichung in der Beschwerdebegründung darzulegen. Den Ausführungen der Antragsgegnerin lassen sich die Merkmale einer solchen die Revision eröffnenden Abweichung nicht entnehmen.

18

Die Antragsgegnerin trägt sinngemäß vor, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seiner Annahme, dass die ungleiche Größe der in der angefochtenen Wahlordnung vorgesehenen Wahlkreise zu einem dem Grundsatz der gleichen Wahl widersprechenden ungleichen Stimmengewicht führe, von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 1975 - 1 BvL 6/74 - (a.a.O. S. 254 f.) ab. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit bei den Wahlen der universitären Selbstverwaltungsorgane Einschränkungen unterliege.

19

Mit diesem Vortrag verkennt die Antragsgegnerin, dass sich die bereits oben dargestellten bundesrechtlichen Maßstäbe der von ihr genannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung auf die Mitgliedergruppen der Gruppenuniversität beziehen, auf Untergliederungen dieser Gruppen aber nur vorbehaltlich einer entsprechenden Anordnung durch den Gesetzgeber. Demgegenüber betreffen die Erwägungen des angefochtenen Urteils Untergliederungen der Mitgliedergruppen, die die Antragsgegnerin in Widerspruch zu dem von dem Oberverwaltungsgericht bindend festgestellten Inhalt des landesrechtlichen Hochschulgesetzes geschaffen hat. Die von der Antragsgegnerin gerügte Divergenz besteht daher nicht.

20

Auch die weitere von der Antragsgegnerin erhobene Divergenzrüge greift nicht durch. Sie entnimmt dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1969 - BVerwG 7 C 29.67 - (BVerwGE 32, 308 <310 f.> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht - Allg Nr. 26 S. 8) die allgemeine Aussage, es bestehe kein rechtsstaatlicher Grundsatz im Sinne des Art. 20 GG, dass eine mit Satzungsgewalt begabte Vereinigung - auch dort eine Hochschule - im Rahmen ihrer Zweckbestimmung für die ihr angehörigen Personen verbindliche Regeln nicht schaffen dürfe, weil dies dem förmlichen Gesetz vorbehalten sei. In Widerspruch dazu habe das Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine Universität die Wahlrechtsgleichheit für die Wahl ihrer Gremien durch eine Satzung nur dann einschränken dürfe, wenn der Gesetzgeber eine solche Möglichkeit zugelassen habe.

21

Mit diesem Vorbringen ist eine zur Revisionszulassung führende Divergenz jedenfalls deshalb nicht dargetan, weil das Oberverwaltungsgericht - für den Senat verbindlich - festgestellt hat, dass der Landesgesetzgeber die hier in Rede stehende Binnendifferenzierung der Mitgliedergruppen durch universitäres Satzungsrecht nicht nur nicht vorgesehen, sondern explizit ausgeschlossen hat (UA S. 12 a.E.). Eine vergleichbare Konstellation lag der von der Antragsgegnerin herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Grunde.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.

(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.

Gründe

A.

1

Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Rechte eines Mitglieds der 15. Bundesversammlung anlässlich der Wahl Joachim Gaucks zum Bundespräsidenten.

I.

2

Der Antragsteller wurde durch die Volksvertretung des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Mitglied der 15. Bundesversammlung gewählt. Im Vorfeld der Bundesversammlung legte er in den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen gegen die Wahl der dortigen Delegierten Einspruch ein. Er machte dabei geltend, die jeweilige Wahl nach Einheitslisten verstoße gegen § 4 Abs. 5 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (Bundespräsidentenwahlgesetz - im Folgenden: BPräsWahlG) vom 25. April 1959 (BGBl I S. 230) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl I S. 1326), weil auf der Liste für die Ersatzkandidaten Unterlisten vorgesehen seien, so dass entgegen dieser Vorschrift für den Fall der Nichtannahme der Wahl oder des Ausscheidens eines Mitglieds nicht der nächste Bewerber derselben Vorschlagsliste eintrete, sondern je nach Parteizugehörigkeit des entfallenden Mitglieds ein Bewerber der jeweiligen Unterliste. Es handele sich daher um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Abstimmung "en bloc" über verschiedene Listen. Die Wahl sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Freiheit der Wahl verstoße, denn der einzelne Landtagsabgeordnete habe keine freie Wahl zwischen einzelnen Listen.

3

Die Einsprüche wurden von den jeweiligen Landtagspräsidenten wegen mangelnder Einspruchsbefugnis als offensichtlich unzulässig angesehen.

4

Vor dem Zusammentritt der 15. Bundesversammlung stellte der Antragsteller gemeinsam mit den Mitgliedern der Bundesversammlung Apfel und Dr. Müller schriftlich Anträge auf Ausschluss der Delegierten aus den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen von der Bundesversammlung und auf Befassung der Bundesversammlung mit den Einsprüchen gegen die Delegiertenwahlen in den vorgenannten Ländern nach § 5 Satz 3 BPräsWahlG. Ferner reichte er gemeinsam mit den genannten weiteren Mitgliedern den Antrag ein, eine Geschäftsordnung zu beschließen, welche bei Geltung der Geschäftsordnung des Bundestages im Übrigen für jeden Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten die Gelegenheit zur Vorstellung in bis zu 30-minütiger freier Rede und für jeden Wahlvorschlagsträger das Recht auf Bestimmung eines Mitglieds der Bundesversammlung zum "Wahlbeobachter" bei der Stimmauszählung vorsah.

5

Für die Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung wurde vor der Bundesversammlung schriftlich ein Antrag eingereicht, wonach auf die 15. Bundesversammlung die Geschäftsordnung des Bundestages mit der Maßgabe Anwendung finden sollte, dass Anträge nur schriftlich gestellt werden könnten und eine Aussprache nicht stattfinde.

6

Am 18. März 2012 trat die 15. Bundesversammlung zusammen. Sie hatte insgesamt 1240 Mitglieder, die 620 Mitglieder des Bundestages und 620 Mitglieder, die von den Länderparlamenten gewählt worden waren. Der Antragsgegner zu 1) stellte die Anträge auf Ausschluss der Delegierten aus zehn Ländern und auf Befassung der Bundesversammlung mit den Einsprüchen - ohne vorherige Aussprache - nicht zur Abstimmung. Nachdem er die Beschlussfähigkeit der Bundesversammlung festgestellt hatte, wurde der von der Mehrheit getragene Geschäftsordnungsantrag zur Abstimmung gestellt und von der Bundesversammlung mehrheitlich angenommen. Danach erklärte der Antragsgegner zu 1), über den aus dem Geschäftsordnungsentwurf des Antragstellers entnommenen Antrag, eine mündliche Vorstellung der Kandidaten zu ermöglichen, wegen offenkundiger Unzulässigkeit ebenfalls nicht abstimmen zu lassen; eine Aussprache über diesen Antrag fand nicht statt. Anschließend wurde der wiederum dem Geschäftsordnungsentwurf entnommene Antrag betreffend die Benennung von "Wahlbeobachtern" zur Abstimmung gestellt, fand aber in der hierüber - ohne vorherige Aussprache - durchgeführten Abstimmung keine Mehrheit.

7

Nachdem die Wahl durchgeführt worden war und der Gewählte erklärt hatte, er nehme die Wahl an, und eine Ansprache gehalten hatte, erklärte der Antragsgegner zu 1), die Bundesversammlung sei geschlossen.

II.

8

Mit seinen am 10. April 2012 eingegangenen Anträgen macht der Antragsteller im Organstreitverfahren geltend, als Mitglied der 15. Bundesversammlung durch die Antragsgegner in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

9

Ihm stehe ein Rederecht aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, jedenfalls aus Verfassungsgewohnheitsrecht, zu. Dieses Rederecht habe der Antragsgegner zu 1) verletzt, indem er ihm das Wort zur mündlichen Begründung seiner Anträge nicht erteilt und seine Anträge nicht zur Abstimmung gestellt habe. Die Antragsgegnerin zu 2) habe sein Rederecht durch Beschluss einer Geschäftsordnung, welche die mündliche Begründung von Geschäftsordnungsanträgen und anderen Anträgen sowie eine Aussprache hierüber nicht zugelassen habe, verletzt.

10

Ihm stehe außerdem ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG analog in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 GG (Rechtsstaatsprinzip) folgendes Recht zu, bei der Auszählung der Stimmen anwesend zu sein oder jedenfalls ein Mitglied der Bundesversammlung benennen zu können, das bei der Stimmenauszählung als Beobachter anwesend sein dürfe. Dieses Anwesenheitsrecht folge auch aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl, der in den Regelungen der Wahlgesetze des Bundes und der Länder konkretisiert worden sei.

11

Der Antragsteller sieht sich ferner wegen einer Verfälschung des Erfolgswertes seiner Stimme in seinem organschaftlichen Wahl- und Abstimmungsrecht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG analog verletzt, weil an der Wahl des Bundespräsidenten Personen mitgewirkt hätten, die nicht ordnungsgemäß gewählt worden seien und daher nicht an der Wahl hätten teilnehmen dürfen. Sein Wahlrecht beinhalte ein gegen beide Antragsgegner gerichtetes Abwehrrecht des Inhalts, versammlungsfremde Personen nicht an der Wahlhandlung teilnehmen zu lassen.

12

Dieser Fehler in der Zusammensetzung habe die Unwirksamkeit der Wahl des Bundespräsidenten zur Folge, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Wahl nur durch die fehlerfrei bestimmten Mitglieder der Bundesversammlung zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätte.

13

Die Bundesversammlung hätte, selbst wenn seine Einsprüche gegen die Delegiertenwahlen in zehn Ländern unzulässig gewesen sein sollten, nach § 5 Satz 3 BPräsWahlG über seine Einsprüche entscheiden müssen.

14

Darüber hinaus beantragt der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung, den mecklenburg-vorpommerschen Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf ein gegen ihn geführtes Strafverfahren bis zur Hauptsacheentscheidung in dem Organstreitverfahren jegliche Strafverfolgungsmaßnahmen gegen ihn zu untersagen. Zur Begründung trägt er vor, seine Immunität gemäß § 7 Satz 2 BPräsWahlG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 GG bestehe fort, weil die Wahl des Bundespräsidenten unwirksam gewesen sei, so dass die Bundesversammlung nicht wirksam habe geschlossen werden können.

B.

15

Die Anträge zu 5., 8. und 9. sind bereits unzulässig, die übrigen Anträge sind jedenfalls offensichtlich unbegründet (§ 24 Satz 1 BVerfGG).

I.

16

Das mit dem Antrag zu 9. verfolgte Rechtsschutzziel ist kein tauglicher Gegenstand eines Organstreitverfahrens (1.), hinsichtlich der Anträge zu 5. und 8. ist der Antragsteller nicht antragsbefugt (2.).

17

1. Das mit dem Antrag zu 9. verfolgte Begehren kann nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein, da es auf einen rechtsgestaltenden Ausspruch abzielt (vgl. BVerfGE 1, 351 <371>; 20, 119 <129>; 124, 161 <188>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 64 ff.).

18

a) Nach dem Hauptantrag zu 9. soll die Wahl von Joachim Gauck zum Bundespräsidenten durch die 15. Bundesversammlung für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl angeordnet werden. Der Antrag ist damit unmittelbar auf eine unzulässige Rechtsgestaltung und den Ausspruch einer Verpflichtung gerichtet. Er kann auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Antragsteller mit dem Hauptantrag zu 9. die Feststellung einer Verletzung seiner organschaftlichen Rechte und damit ein zulässiges Rechtsschutzziel verfolgt. Denn er begehrt mit dem weiteren Antrag zu 8., den er auf denselben Sachverhalt stützt, ausdrücklich die Feststellung einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

19

b) Der Hilfsantrag zu 9. ist ebenfalls nicht auf ein zulässiges Rechtsschutzziel gerichtet. Er zielt auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl und damit auf eine Feststellung mit gestaltender Wirkung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 67). Für eine Auslegung dahin, dass der Antragsteller die Feststellung einer Verletzung in seinen organschaftlichen Rechten begehrt, ist angesichts des Wortlautes des Antrages zu 8. wiederum kein Raum.

20

2. Hinsichtlich der Anträge zu 5. und 8. ist der Antragsteller nicht antragsbefugt. Nach § 64 Abs. 1 BVerfGG muss ein Antragsteller im Organstreitverfahren geltend machen, durch eine Maßnahme des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten verletzt zu sein.

21

Dem Antragsteller steht von Verfassungs wegen ein organschaftliches Recht nicht zu, die Wahl der von anderen Ländern in die Bundesversammlung entsandten Delegierten zu rügen und mit dieser Begründung die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Bundesversammlung auf den Prüfstand zu stellen. Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen keine über § 5 BPräsWahlG hinausgehenden organschaftlichen Rechte auf Überprüfung der Wahl der Delegierten in den Volksvertretungen der Länder (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 73 ff.).

22

Die Voraussetzungen des § 5 BPräsWahlG sind hier nicht erfüllt. Nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG ist jedes Mitglied des jeweiligen Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber zu einem Einspruch berechtigt. Damit ist sichergestellt, dass zugunsten derjenigen, die durch die Wahl in dem jeweiligen Landesparlament unmittelbar betroffen sein können, Rechtsschutz besteht. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller nicht, der sich nicht gegen die Wahl im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern, sondern gegen den Wahlmodus in anderen Landtagen wendet. Demnach liegen auch die Voraussetzungen für eine Entscheidung der Bundesversammlung nach § 5 Satz 3 BPräsWahlG nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Bundesversammlung zu einer Entscheidung über einen Einspruch nur befugt, falls der Landtag über einen nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG zulässigen Einspruch nicht mehr rechtzeitig entscheiden konnte. Hier aber liegt kein nach § 5 Satz 1 BPräsWahlG zulässiger Einspruch vor. Ein Recht oder gar eine Pflicht der Bundesversammlung zur Entscheidung über Einsprüche außerhalb von § 5 Satz 1 BPräsWahlG gewährt § 5 Satz 3 BPräsWahlG nicht (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 79, 123).

II.

23

Ob die Anträge zu 1. bis 4. und 6. bis 7. zulässig sind, kann offen bleiben. Denn sie sind jedenfalls offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 6, 7 <11>; 60, 243 <246>; 96, 1 <5>; 97, 350 <368>; 128, 278 <280>).

24

1. Die Antragsgegner haben Rede- und Antragsrechte des Antragstellers nicht verletzt (Anträge zu 1. bis 4. und 6.).

25

a) Den Mitgliedern der Bundesversammlung sind durch Art. 54 GG außer dem Recht zur Teilnahme an der Wahl nur begrenzt Mitwirkungsrechte zugewiesen, soweit sie zur Wahrnehmung des Wahlrechts erforderlich sind. Die für Abgeordnete des Bundestages geltende Regelung des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ist wegen der andersartigen Aufgabe der Bundesversammlung auf deren Mitglieder nicht übertragbar (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 90, 99 ff.). Das Grundgesetz gewährleistet ihnen kein generelles Rede- und Antragsrecht. Insbesondere findet die Wahl des Bundespräsidenten nach Art. 54 Abs. 1 GG "ohne Aussprache" statt; zu einer Personal- und Sachdebatte über oder mit den Kandidaten sind die Mitglieder der Bundesversammlung danach nicht berechtigt (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 108 ff.).

26

Der Präsident des Bundestages als Leiter der Bundesversammlung ist befugt, Sach- und Geschäftsordnungsanträge, die offensichtlich nicht im Einklang mit der Verfassung stehen, nicht zur Abstimmung zu stellen, ohne dem jeweiligen Antragsteller zuvor das Wort zu erteilen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 117 f.).

27

b) Nach diesen Maßstäben sind im Rahmen der 15. Bundesversammlung organschaftliche Rechte des Antragstellers offensichtlich nicht verletzt worden.

28

aa) Die Antragsgegnerin zu 2) hat durch den Beschluss einer Geschäftsordnung, wonach Anträge nur schriftlich eingereicht werden können und eine Aussprache nicht stattfindet, keine dem Antragsteller durch die Verfassung eingeräumten Rechte verletzt (Antrag zu 6.). Die Abgabe der Stimmen und ihre Auszählung bedürfen eines Rede- und Antragsrechts grundsätzlich nicht. Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl in der Bundesversammlung, welche möglicherweise ein verfassungsrechtliches Rederecht begründen könnten, macht der Antragsteller nicht geltend (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 113).

29

bb) Der Antragsgegner zu 1) hat keine organschaftlichen Rechte des Antragstellers verletzt, indem er den von diesem eingebrachten Geschäftsordnungsentwurf - bis auf den hieraus entnommenen Antrag auf Benennung von Wahlbeobachtern (vgl. unten Rn. 34) - nicht zur Abstimmung gestellt hat (Antrag zu 4.). Die vom Antragsteller beantragte Ausgestaltung der Geschäftsordnung, nach der den Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten Gelegenheit gegeben werden sollte, sich bis zu 30 Minuten in freier Rede vorzustellen, hätte eine Verletzung des Ausspracheverbots des Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG bedeutet (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 120 f.).

30

cc) Der Antragsgegner zu 1) war schon deshalb nicht verpflichtet, dem Antragsteller das Wort zur Begründung seines Geschäftsordnungsentwurfes zu erteilen (Antrag zu 3.). Er war auch aus anderen Gründen nicht gehalten, vor der Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung Redebeiträge zuzulassen. Der auf Grundlage von Art. 54 Abs. 7 GG erlassene § 8 Satz 2 BPräsWahlG sieht die Geltung der Geschäftsordnung des Bundestages - mit darin gemäß § 29 enthaltenen Rederechten - nur vor, "sofern" sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt. Ist - wie hier - bereits erkennbar, dass die Bundesversammlung von ihrem Recht, die Ordnung ihrer Geschäfte selbst zu regeln, Gebrauch machen möchte, kommt die Geschäftsordnung des Bundestages nicht zum Tragen (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 130). Dabei ist das Vorgehen des Antragsgegners zu 1) nicht zu beanstanden, über den von der Mehrheit der Bundesversammlung getragenen Antrag zur Geschäftsordnung vorrangig, jedenfalls vor Erteilung des Worts an ein Mitglied der Bundesversammlung, abstimmen zu lassen. Denn der von der Mehrheit getragene Antrag hatte erkennbar zum Ziel, in der Bundesversammlung generell keine Redebeiträge zuzulassen. Diese Zielrichtung wäre unterlaufen worden, hätte der Antragsgegner zu 1) dem Antragsteller zuvor das Wort erteilt (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 131).

31

dd) Der Antragsgegner zu 1) hat ferner keine organschaftlichen Rechte des Antragstellers dadurch verletzt, dass er dessen Antrag auf Ausschließung von Mitgliedern der Bundesversammlung wegen einer Fehlerhaftigkeit ihrer Wahl in den Volksvertretungen der Länder nicht zur Abstimmung gestellt hat (Antrag zu 2.). Die Voraussetzungen für die (subsidiäre) Befassung der Bundesversammlung mit der Wahlprüfung gemäß § 5 Satz 3 BPräsWahlG waren ersichtlich nicht erfüllt (vgl. oben Rn. 22). Die Bundesversammlung war nicht befugt, sich mit diesem offensichtlich gegen Art. 54 Abs. 3 GG verstoßenden Antrag zu befassen; ein dem Antrag entsprechendes Verfahren hätte zur Verfassungswidrigkeit der Wahl des Bundespräsidenten geführt.

32

ee) Da sich die Bundesversammlung mit dem Antrag auf Ausschließung von Mitgliedern der Bundesversammlung wegen einer Fehlerhaftigkeit ihrer Wahl in den Volksvertretungen der Länder von Verfassungs wegen nicht befassen durfte, war der Antragsgegner zu 1) auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller zur Begründung dieses Antrags das Wort zu erteilen (Antrag zu 1.; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 128).

33

2. Der Antrag zu 7., mit dem der Antragsteller die Ablehnung seines Antrags, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden "Wahlbeobachters" zu gestatten, durch die Antragsgegnerin zu 2) beanstandet, ist ebenfalls offensichtlich unbegründet.

34

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass das Grundgesetz einem Mitglied der Bundesversammlung kein Recht übertragen hat, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (BVerfGE 130, 367 <369 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 und 2 BvE 22 BvE 2/10 -, juris, Rn. 134).

III.

35

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

IV.

36

Besondere Billigkeitsgründe, die die Anordnung einer Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG ausnahmsweise angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 96, 66 <67>), liegen nicht vor.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Frage, ob die 15. Bundesversammlung verfassungsrechtlich verpflichtet ist, dem Antragsteller oder einer von ihm benannten Person die Anwesenheit bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses als Wahlbeobachter zu gestatten.

A.

2

1. Der Antragsteller ist Mitglied der 15. Bundesversammlung, die am 18. März 2012 zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentreten wird, und zugleich Mitträger eines Wahlvorschlags.

3

2. Er stützt seinen aus dem Rubrum ersichtlichen Antrag auf Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebe jedem Mitglied der Bundesversammlung die Möglichkeit, als Beobachter bei der Auszählung der Stimmen nach jedem einzelnen Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten zugegen zu sein.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil er bereits bei der Wahl des Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung daran gehindert worden sei, bei der Auszählung der Stimmen selbst zugegen oder durch eine von ihm und den übrigen Trägern seines Wahlvorschlags zu benennende Person vertreten zu sein. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass die 15. Bundesversammlung einen solchen Antrag ebenfalls ablehnen werde.

B.

5

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.

I.

6

Der Antrag ist zulässig, obwohl er auf eine Maßnahme gerichtet ist, die die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorwegnähme.

7

Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>; 108, 34 <40>). Dies ist vorliegend der Fall. Würde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache zurückgewiesen, wäre eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Ablehnung des bei der 15. Bundesversammlung eingebrachten Antrags des Antragstellers, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, möglich.

II.

8

Der Antrag ist jedoch offensichtlich unbegründet.

9

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>). Dies ist vorliegend der Fall.

10

2. Ein im Organstreitverfahren zu erhebender Antrag wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet, weil dem Antragsteller kein durch das Grundgesetz übertragenes Recht zusteht, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen (a), und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (b).

11

a) Der Antragsteller ist Mitglied der Bundesversammlung gemäß Art. 54 Abs. 3 GG und damit Träger der Rechte, die jedem Mitglied der Bundesversammlung eingeräumt sind. Dazu zählen insbesondere gemäß § 7 BPräsWahlG die Rechte aus Art. 46, Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 GG, sowie gemäß §§ 8, 9 BPräsWahlG das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen sowie an den notwendigen Abstimmungen und der Wahl des Bundespräsidenten teilzunehmen.

12

Ein durch das Grundgesetz übertragenes Recht, als "Wahlbeobachter" an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, existiert demgegenüber nicht. Dieses Recht kann nicht aus Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG abgeleitet werden. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG auf die Geschäftsordnung des Bundestages verweist, kennt diese ein entsprechendes Recht des einzelnen Bundestagsabgeordneten nicht. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG die Möglichkeit eröffnet, dass die Bundesversammlung sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, wären dort möglicherweise geregelte Rechte auf Teilnahme an Stimmauszählungen ausschließlich durch die Geschäftsordnung und nicht durch das Grundgesetz begründet, so dass ihre Beachtung nicht Gegenstand einer Überprüfung im Organstreitverfahren sein kann (vgl. BVerfGE 27, 44 <51>).

13

b) Dem Antragsteller steht auch kein aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl abzuleitender Anspruch auf Teilnahme oder Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden "Wahlbeobachters" zu.

14

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ergibt sich aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl (vgl. BVerfGE 123, 39 <68>). In welcher Ausprägung der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl auf die Bundesversammlung anzuwenden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Grundsatz kein Anspruch auf Teilnahme oder Benennung von "Wahlbeobachtern" bei der Auszählung der Stimmen zur Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge zur Wahl des Bundespräsidenten.

15

Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl fasst das Bundesverfassungsgericht dahingehend zusammen, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerfGE 123, 39 <70>). Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs müssen gewährleistet sein.

16

Dem trägt die bisher in der Bundesversammlung geübte Praxis Rechnung. Zur Auszählung der Stimmen und Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge werden Schriftführer aus der Mitte der Bundesversammlung gewählt. Diese gehören verschiedenen Fraktionen an (vgl. §§ 3, 9 und 12 der Geschäftsordnung des Bundestages) und kontrollieren sich bei der Auszählung gegenseitig. Zusätzlich überwacht der Präsident Vorkehrungen, Methoden und Abläufe. Anzeichen dafür, dass diese Kontrolle nicht ausreichend ist, sind nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem gewählten Verfahren den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit in der Bundesversammlung entsprochen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.