Bundeswahlordnung - BWO 1985 | § 54 Öffentlichkeit
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Bundeswahlordnung Inhaltsverzeichnis
Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
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(1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann werden die Stimmzett
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published on 17/11/2015 00:00
Gründe
Aktenzeichen: Au 3 K 15.1188
Gericht: VG Augsburg
Urteil
17. November 2015
3. Kammer
... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets - Nr. 100
Hauptpunkte: Wahlanfechtung; Ho
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