Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Sept. 2015 - 4 ZB 15.639

bei uns veröffentlicht am14.09.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015, mit dem ihre Klage auf Ungültigerklärung der Wahl zum ... Stadtrat vom 16. März 2014 abgewiesen worden ist. Der Beklagte tritt dem entgegen und beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Berufungszulassungsgrund liegt vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Das ist vorliegend nicht der Fall.

1.1 Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet zunächst die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei mit dem erstmals in der Klageschrift enthaltenen Hinweis auf eine unzulässige Wahlbeeinflussung im Sinne von Art. 20 GLKrWG durch das amtliche Schreiben des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt München vom 7. Juni 2013 präkludiert, mit dem eine „Information der Landeshauptstadt München zu einem Bürgerbegehren von Rechtspopulisten“ versendet wurde.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin innerhalb der Ausschlussfrist des Art. 51 Satz 1 GLKrWG einen entsprechenden Verstoß nicht gerügt hat. Im Wahlanfechtungsverfahren sind aber nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (vgl. BVerfG, B.v . 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 - BayVBl 1994, 47/48; OVG SH, B.v. 13.5.2015 - 3 LA 14/14 - juris Rn. 4 m. w. N.).

In Anbetracht dessen geht der Vortrag der Klägerin im Rahmen ihres Zulassungsantrages, die teils massiven Verletzungen der Wahlgrundsätze durch die Stadt München gemeinsam mit den anderen Parteien seien gerichtsbekannt gewesen und daher auch ohne explizite Benennung durch die Klägerin im Rahmen ihrer Wahlanfechtung zu berücksichtigen, schon im Ansatz fehl. Gegenstand des Klageverfahrens ist nicht etwa ein Verwaltungsakt, der im Wege einer Anfechtungsklage vom Gericht von Amts wegen in vollem Umfang auf seine Richtigkeit zu überprüfen wäre. Streitgegenstand der durch Art. 51a GLKrWG eröffneten Klage ist vielmehr der im Wege des Verpflichtungsbegehrens zu verfolgende (prozessuale) Anspruch gegen den Beklagten als Träger der Rechtsaufsichtsbehörde, die Stadtratswahl aus den innerhalb der Anfechtungsfrist des Art. 51 Satz 1 GLKrWG substantiiert dargelegten Wahlrechtsverstößen für ungültig zu erklären (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2005 - 4 ZB 04.800 - juris Rn. 24 m. w. N.). Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht zur Disposition der für die Durchführung der Wahlanfechtung bzw. der Überprüfung dieser Entscheidung zuständigen Stellen steht. Das heißt, dass weder vor der Verkündung des Wahlergebnisses noch nach Ablauf der in Art. 51 Satz 1 GLKrWG genannten Frist vorgebrachte Anfechtungsgründe im Rahmen des Anfechtungsverfahren Berücksichtigung finden dürfen (vgl. BayVGH, B.v. 6.8.1998 - 4 ZB 97.3641 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Die gerichtliche Prüfung muss sich vielmehr auf diejenigen Wahlanfechtungsgründe beschränken, die vom jeweiligen Kläger rechtzeitig und ausreichend substantiiert vorgetragen worden sind. Das Wahlrecht ist formellen Anforderungen in besonderem Maße verhaftet und kann auf ihre Einhaltung umso weniger verzichten. Eine Prüfung von nicht „innerhalb von 14 Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses“ ausreichend substantiiert vorgetragenen Anfechtungsgründen von Amts wegen bzw. die Zugrundelegung nicht explizit vorgetragener, aber angeblich gerichtsbekannter Wahlrechtsverstöße wäre daher mit dem Gesetz unvereinbar.

Vorliegend stellt der Vorwurf einer gesetzeswidrigen Wahlbeeinflussung durch das vom Oberbürgermeister Ude unterzeichnete amtliche Schreiben der Landeshauptstadt München vom 7. Juni 2013 samt Anlage (Information der Münchnerinnen und Münchner zur aktuellen Kampagne islamfeindlicher Extremisten) eine durch Art. 51 Satz 1 GLKrWG ausgeschlossene Erweiterung der Anfechtungsgründe dar. Aus dem Gebot der Konkretisierung der Fehlertatbestände schon im fristgebundenen Anfechtungsschreiben folgt, dass die Prüfung auf den dort ausdrücklich genannten Flyer des „... gegen Rechtspopulismus und für ein demokratisches Miteinander“ beschränkt ist und etwaige andere Kampagnen ausgeblendet werden müssen.

Zwar bleibt die Ergänzung und Erläuterung eines schon vorliegenden Sachvortrags möglich (vgl. Büchner, Kommunalwahlrecht in Bayern, Stand Januar 2014, Art. 51 Rn. 6 m. w. N.). Bei der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen (unzulässiger) neuer Tatsache und (zulässiger) Ergänzung ist eine wertende Betrachtungsweise im Einzelfall angezeigt. Nur dann, wenn es sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, von dem - gerade auch wegen fehlender Einsichtsmöglichkeiten eines Außenstehenden - nur ein Ausschnitt benannt worden ist, der sich von den anderen Sachverhaltselementen nicht grundlegend unterscheidet, so dass der benannte Fehlertatbestand damit letztlich nur eine quantitative Änderung erfährt, ist die Erstreckung der Prüfung auf den gesamten Sachverhaltskomplex geboten. So liegt es vorliegend jedoch nicht. Die beiden oben genannten Flyer unterscheiden sich sowohl nach ihrer Urheberschaft (Landeshauptstadt München bzw. Münchner Bündnis für Toleranz, Demokratie und Rechtsstaat) als auch nach Form und Inhalt in maßgeblicher Weise:

Bei dem Flyer „...“ handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 18. April 2013 (Az. M 7 K 12.5841) mit überzeugender Begründung ausgeführt hat, nicht um eine amtliche Publikation der Landeshauptstadt München, sondern des „Münchner Bündnisses für Toleranz, Demokratie und Rechtsstaat“, für das sich der damalige Oberbürgermeister Christian Ude politisch engagiert, so dass er als Mitglied des Sprecherrates dieser Vereinigung auf dem Flyer mit seiner Amtsbezeichnung aufgeführt ist. Dies geht aber über den bloßen Hinweis auf seine Amtsstellung nicht hinaus.

Anders als bei dem Flyer der Landeshauptstadt „Information der Münchnerinnen und Münchner zur aktuellen Kampagne islamfeindlicher Extremisten“ ist Herr Ude bei dem Flyer des Münchner Bündnisses nicht in seiner amtlichen Eigenschaft als Oberbürgermeister tätig geworden, sondern als Privatperson aufgetreten und hat daher durch die Mitunterzeichnung das Neutralitätsgebot des Art. 20 Abs. 3 GLKrWG nicht verletzt. Er machte zusammen mit vielen anderen bei der Vereinigung erkennbar unabhängig davon mit, dass er auch Oberbürgermeister Münchens war. Die Grenzen für die zulässige Betätigung eines Bürgermeisters im kommunalen Wahlkampf sind nur überschritten, wenn ein Bürgermeister das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sind. Eine allgemeine Betätigung, wie sie jedem Bürger als private Meinungsäußerung nach Art. 5 GG erlaubt ist, ist jedoch auch einem Bürgermeister nicht verboten (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2009 - 4 C 09.2144 - juris Rn. 12). Eine Wahläußerung in amtlicher Eigenschaft ergibt sich vorliegend nicht bereits daraus, dass im Flyer die Funktionsbezeichnung als Oberbürgermeister genannt ist, weil er diese Amtsbezeichnung nach Art. 29 KWBG auch außerhalb des Dienstes führen darf (vgl. BayVGH, U.v. 29.11.1995 - 4 B 95.605 - BayVBl 1996, 146). Es unterliegt keinem Zweifel, dass nicht jede Äußerung eines Amtsträgers zu einer Angelegenheit, die die Öffentlichkeit betrifft, ohne Differenzierung automatisch der Amtsführung zugerechnet werden kann. Pressegespräche, Leserbriefe, Anzeigen, Flugblätter oder Postwurfsendungen von Bürgermeistern zählen hiernach auch dann nicht zu Handlungen in amtlicher Funktion, wenn sie Hinweise auf das Amt enthalten (vgl. BayVerfGH, E.v. 19.1.1994 - Vf. 98-3-92 - juris). Anders verhält es sich bei dem Flyer der Landeshauptstadt München, den der damalige Oberbürgermeister in seiner amtlichen Funktion als Oberbürgermeister mit Schreiben vom 7. Juni 2013 an die Münchnerinnen und Münchner versendet hatte. Insofern handelt es sich bei beiden Flyern gerade nicht um einen einheitlichen Sachverhalt.

Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Klägerin, als juristische Laiin habe sie ähnliche Kampagnen wie den „...“ in ihrem Anfechtungsschriftsatz vom 29. März 2014 nicht weiter detailliert beschrieben, da sie angenommen habe, dass die Informationsmaterialien bereits bekannt gewesen seien.

Es stand der Klägerin jederzeit frei, sich rechtzeitig entsprechenden juristischen Rat einzuholen. Die Unkenntnis bestimmter Voraussetzungen einer Erfolg versprechenden Wahlanfechtung führt nicht dazu, die spätere Erweiterung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Anfechtungsfrist zuzulassen. Eine solche Rechtsauffassung stünde dem Zweck der Präklusion entgegen. Diese dient dem Interesse, möglichst bald Klarheit über die Gültigkeit der Wahl und damit funktionsfähige Gemeindeorgane zu erhalten (vgl. Büchner, a. a. O.).

1.2 Auch soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte eine Nachzählung der ungültigen Stimmen veranlassen müssen, nachdem die Klägerin „Auffälligkeiten“ geschildert habe, die hätten nachgeprüft werden müssen, kann sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht begründen.

Für eine erfolgreiche Wahlanfechtung ist eine substantiierte Darlegung der Tatsachen erforderlich, auf die sich die Anfechtung stützt. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass die von der Klägerin erwähnten „chaotischen Zustände bei der Auszählung der Stimmzettel“ und der nicht näher spezifizierte Vorwurf, an einem Tisch seien nur „SPD-Mitglieder“ gewesen, die „sicher die Ergebnisse zu ihren Gunsten gemacht“ hätten, keine solche substantiierte Darlegung von Wahlverstößen darstellen. Sie gehen über nicht belegte Vermutungen und bloße Andeutungen einer Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinaus, so dass das Verwaltungsgericht sie ohne weitere Ermittlungen als unsubstantiiert zurückweisen konnte (st. Rspr., vgl. z. B. StGH Hessen, B.v. 14.6.2006 - P. St. 1910 - NVwZ 2007, 328, juris Rn. 49 m. w. N.; BayVGH, B.v. 24.6.1998 - 4 ZB 97.2164 - BayVBl 1999, 115/116, juris Rn. 25). Mangelt es aber an einem fristgemäß und substantiiert begründeten Vortrag, ergibt sich auch keine Pflicht der Wahlprüfungsorgane zu weiteren Ermittlungen. Dies gilt ebenfalls für die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht, denn Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind nur die Gründe, die zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (vgl. OVG SH, U.v. 26.10.2010 - 2 LB 28/09 - juris Rn. 22).

2. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) benennt die Klägerin nur, ohne darzutun, woraus diese sich ergeben sollten.

3. Der Rechtssache fehlt auch die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die insoweit formulierte Frage, inwieweit das Gericht und „die Beklagte“ offensichtliche oder amtlich vorhandene Erkenntnisse bei einer Wahlanfechtung mit zu berücksichtigen hätten, auch wenn sie von einem juristischen Laien in seiner Anfechtungsfrist nur verkürzt angesprochen worden seien, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr bereits durch das Gesetz und die ständige Rechtsprechung beantwortet (s.o.).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Mai 2015 - 3 LA 14/14

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Okt. 2010 - 2 LB 28/09

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Tenor Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Siche
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Gründe Aktenzeichen: Au 3 K 15.1188 Gericht: VG Augsburg Urteil 17. November 2015 3. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets - Nr. 100 Hauptpunkte: Wahlanfechtung; Ho

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Beschluss des Beklagten vom 14. August 2014, durch den die Wahl des Ortschaftsrates (B.) am (...). Mai 2014 für ungültig erklärt wurde. 2 Am (...). Mai 2014 fand die Wahl des Ortschaftsrats von

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 30.01.2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

5.000 Euro

festgesetzt.

Gründe

1

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.

2

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Senats vor, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie dessen Misserfolg (Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 14.05.1999, - 2 L 244/98 -, NordÖR 1999, 285). Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (Schl.-Holst. OVG, Beschl, v. 14.12.1999, - 4 M 102/99 -, NVwZ 2000, 341).

3

Die klägerischen Darlegungen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel in diesem Sinne zu begründen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass seine Einwendungen gegen die Einladung zur Mitgliederversammlung am 30. Januar/06. März 2013 zur Aufstellung der Wahlbewerber der Partei „Bündnis 90/DIE GRÜNEN" und damit gegen die Zusammensetzung des anschießend gewählten Kreistages hinreichend substantiiert seien. Diese Einwendungen habe er vorab am 04. April 2013 gegenüber der Kreiswahlleiterin erhoben und in der Sitzung des Kreiswahlausschusses vom 12. April 2013 sowie mit Schreiben vom 30. Mai 2013 an den Kreiswahlausschuss wiederholt. Durch die Verlängerung der Einspruchsfrist habe der Beklagte nicht nur die Begründungsfrist verlängert, sondern auch Gelegenheit dazu gegeben, die inhaltlich offenkundigen und bekannten Einspruchsgründe zu vertiefen.

4

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger - entgegen dem sich aus dem gesamten Wahlprüfungsrecht ergebenden Grundsatz, dass hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl baldmöglichst verlässliche Klarheit bestehen soll und deshalb auch ohne explizite Regelung in § 38 GKWG für die Begründung des Einspruchs ebenfalls die Monatsfrist gilt - seinen Einspruch nicht fristgemäß begründet hat mit der Folge, dass seine nachträgliche Begründung keine Berücksichtigung finden konnte. Im Wahlanfechtungsverfahren sind nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.10.2010 - 2 LB 28/09 -, juris, Rn. 22 mwN).

5

Mit diesen Grundsätzen geht es weder konform, die Einspruchsfrist zu verlängern, noch kann sich der Kläger darauf berufen, seine Einwendungen seien bereits vorab bekannt gewesen und daher offenkundig. Bei den Vorschriften der §§ 38 ff. GKWG handelt es sich im Interesse der Rechtssicherheit nämlich um zwingendes Recht, das nicht zur Disposition der für die Durchführung der Wahl zuständigen kommunalen Gremien steht (so bereits schon Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 19.11.1991 - 2 L 8/91 -, juris Rn. 6). Bereits vor dem Wahltag an den Wahlleiter gerichtete „Wahlanfechtungen“ oder „Wahlbeschwerden“ begründen ebenso wenig die Voraussetzung einer Begründung im Sinne des Wahlprüfungsrechts wie eine im (rechtzeitigen) Einspruchsschreiben lediglich angekündigte Begründung. Hätte der Kläger sich auf seine bisherigen gegen die ordnungsgemäße Kandidatenaufstellung und damit gegen die Gültigkeit der Kreistagswahl angeführten (schriftlichen) Einwendungen gegenüber den für die Durchführung der Wahl zuständigen Gremien beziehen wollen, hätte es hierfür zumindest einer Bezugnahme im Rahmen seines Einspruchsschreibens vom 5. Juli 2013 bedurft (vgl. Kommunalverfassungsrecht S.-H., GKWG-Komm, Stand: Juli 2002, § 38 Nr. 5). Der Einspruch ist hingegen explizit zunächst zur Fristwahrung ohne Begründung eingelegt worden. Die vom Kläger angeführte Vertiefung seiner Einwendungen im Nachhinein kommt daher nicht in Betracht. Auch der Umstand, dass der Beklagte die im Rahmen der nachträglich außerhalb der Begründungsfrist mit Schreiben vom 01.08.2013 vorgetragenen Einwendungen in seinem den Einspruch zurückweisenden Schreiben vom 30. September 2013 einer rechtlichen Würdigung unterzogen hat, vermag dem Vorbringen des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn wie ausgeführt handelt es sich bei den Vorschriften der §§ 38ff. GKWG nicht um disponibles Recht mit der Folge, dass außerhalb der Einspruchsbegründungsfrist vorgebrachte Einwendungen, die gleichwohl einer behördlichen Würdigung unterzogen worden sind, nicht dazu führen können, diese quasi auf dem Umweg in das gerichtliche Wahlprüfungsverfahren miteinzubeziehen.

6

Mangelt es an einem fristgemäß begründeten Einspruch, ergibt sich keine Pflicht der Wahlprüfungsorgane zu weiteren Ermittlungen. Dies gilt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ebenfalls für die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht, denn Prüfungsgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sind nur die Gründe, die zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urt. v. 26.10.2010, a.a.O, juris Rn. 22).

7

Mithin sind die vom Kläger angeführten Bedenken gegen die Einhaltung des Demokratieprinzips und den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht gerechtfertigt. Denn auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 -, juris Rn. 17 mwN) dürfen Wahlbeanstandungen, die einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.

8

Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidungsgründe tragend auf die Verfristung der Einspruchsbegründung gestützt hat, kam es auf die weiteren Darlegungen hinsichtlich der gerügten Wahlfehler (Ziffer 2 der Zulassungsantragsschrift) nicht mehr an.

9

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit der Klärung bedarf (Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 20. Aufl., § 124 Rn. 10). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „ob der Einspruch des Klägers hinreichende Substanz hat und der Verfahrensgegenstand auch durch die Sachentscheidung der zuständigen Behörde determiniert ist", ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig in diesem Sinne. Es liegt mit dem Urteil des damals für das Kommunalwahlrecht zuständigen 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26.10.2010 - bereits eine rechtskräftige Entscheidung zu der Frage, welche Anforderungen an einen Einspruch nach § 38 GKWG zu stellen sind, vor. Im Übrigen ermangelt es der formulierten Frage an rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Auch die weiterhin gestellte Frage, „ob das bloße Absenden einer inhaltlich unbestimmten Email an einen nicht authentifizierten Empfängerkreis ohne jede weitere Zugangskontrolle dem Erfordernis des rechtlich möglichen und organisatorisch zumutbaren Bemühen genügt, also lediglich intern gegen Satzungsrecht verstößt, oder aber nicht doch gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl", ist bereits nicht grundsätzlich klärungsbedürftig im oben genannten Sinne.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

12

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um den Verhältnisausgleich nach dem Ergebnis der Kommunalwahl vom Mai 2008 zur Stadtvertretung der Beklagten.

2

Die Stadtvertretung der Beklagten umfasst nach § 8 Nr. 1 GKWG 31 Mitglieder. Bei der Wahl zur Gemeindevertretung am 25. Mai 2008 entfielen auf die CDU insgesamt 3.219 gültige Stimmen, auf die SPD 2.318 Stimmen, auf das IBF 973 Stimmen, auf Die Linke 922 Stimmen. Bündnis 90/Die Grünen erhielt 906 Stimmen, die FDP 833 Stimmen, die UWI 674 Stimmen, Demokratie 31 Stimmen, Einzelbewerber Jauß 9 Stimmen und Einzelbewerberin Künzl-Jauß 7 Stimmen. Nach dieser Stimmverteilung standen nach dem Verhältnisausgleich – ohne Berücksichtigung der unmittelbar gewählten Vertreter - der CDU 11 Sitze, der SPD 7 Sitze, dem IBF drei, der Linken drei, den Grünen drei, der FDP zwei und der UWI zwei Sitze zu.

3

In den 17 Wahlkreisen entfiel auf 15 Kandidaten der CDU und zwei der SPD die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Diese Kandidaten erhielten als unmittelbar gewählte Vertreter einen Sitz in der Ratsversammlung.

4

Der Gemeindewahlausschuss stellte am 27.05.2008 folgende Sitzverteilung für die Ratsversammlung der Beklagten fest: Insgesamt wurden – um die 4 Mehrsitze der CDU auszugleichen - anstatt der regulären 31 Sitze insgesamt 41 Sitze vergeben. Danach entfielen auf die CDU insgesamt 15 Sitze, die SPD 10, die IBF vier, die Linke vier, die Grünen drei, die FDP drei und die UWI zwei Sitze.

5

Gegen diese Feststellung des Gemeindewahlausschusses legte der Kläger als Fraktionsvorsitzender der Partei Bündnis90/D IE GRÜNEN am 05.06.2008 Einspruch ein, den seine Prozessbevollmächtigten am 20.06.2008 begründeten. Herr … werde in seiner Eigenschaft als gewählter Stadtvertreter und gleichzeitig als Vertreter der Partei Bündnis90/DIE GRÜNEN vertreten. Die Feststellung sei fehlerhaft. Die Sitzverteilung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des § 10 Abs. 4 GKWG. Der Gesetzeswortlaut unterscheide zwischen „Mehrsitzen“ und „weiteren Sitzen“, wobei „Mehrsitze“ sogar in § 10 Abs. 4 Satz 1 GKWG legaldefiniert würden. Richtigerweise seien aufgrund der vier Mehrsitze der CDU-Fraktion solange nach d’Hondt weitere Sitze zu verteilen, bis auch der letzte Sitz verhältnismäßig abgedeckt sei. Demgemäß seien für die von der CDU errungenen Mehrsitze 8 Ausgleichsmandate zu verteilen gewesen. Dabei wären die zwei weiteren Sitze zwischen „Bündnis 90/Die Grünen“ (4 statt 3) und der UWI (3 statt 2) zu verteilen gewesen. Bei der vom Kläger vertretenen Auslegung des § 10 Abs. 4 GKWG wären die Verzerrungseffekte somit erheblich geringfügiger.

6

Auf die Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses vom 21. Juli 2008 beschloss die Ratsversammlung am 25. September 2008, dass die Feststellung des Wahlergebnisses nicht fehlerhaft sei. Dieser Beschluss wurde dem Kläger nicht zugestellt.

7

Die daraufhin vom Kläger am 06. Oktober 2008 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 06. Juli 2009 abgewiesen. Die Feststellung des Gemeindewahlergebnisses einschließlich der Sitzverteilung nach dem Verhältnisausgleich sei rechtmäßig, weil sie der Bestimmung des § 10 Abs. 4 GKWG entspreche. Wegen der Einzelheiten der Begründung hat das Gericht auf eine Entscheidung der Kammer vom 18. Dezember 2008 zum Verfahren 6 A 150/08 verwiesen.

8

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom  08. Dezember 2009 entsprochen.

9

Der Kläger trägt vor, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 10 GKWG berücksichtige nicht die von Verfassungs wegen erforderliche Gewährleistung der Prinzipien der Wahlgleichheit und Chancengleichheit. Dies werde durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 – LVerfG 1/10 – zum gleichlautenden
§ 3 Abs. 5 LWahlG bestätigt. Durch die Überhangmandate und die gleichzeitige Deckelung der Zahl der Ausgleichsmandate werde der Proporz verzerrt.

10

Es werde daher angeregt, das Verfahren auszusetzen und die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 10 Abs. 4 GKWG dem Landesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

11

Der Kläger beantragt,

12

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06. Juli 2009 i. d. F. des Berichtigungsbeschlusses vom 19. August 2009 zu ändern und den Beschluss der Beklagten vom 25. September 2008 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie ist der Auffassung, dass bei der Verteilung der „weiteren Sitze“, die nach den nächstfolgenden Höchstzahlen zum Zuge kämen, im Rahmen des Verhältnisausgleichs auch die Mehrsitze der CDU zu berücksichtigen seien.

16

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, da sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts als im Ergebnis richtig erweist. Die vom Kläger in seinem Einspruch vom 05.06.2008 und in der hierzu abgegebenen Begründung vom 17.06.2008 vorgebrachten Erwägungen stellen die Richtigkeit der Beschlüsse des Gemeindewahlausschusses vom 27.05.2008 und der Ratsversammlung vom 25. September 2008 nicht in Frage.

18

Die Klage ist zulässig; sie ist insbesondere nicht verfristet. Die gem. § 40 Abs. 1 GKWG geltende zweiwöchige Klagefrist war noch nicht verstrichen, weil der gem. § 39 Nr. 4 GKWG gefaßte Beschluss der Ratsversammlung dem Kläger entgegen § 70 Abs. 1 Nr. 2 GKWO nicht zugestellt worden und die Klagefrist deshalb gem. § 70 GKWO noch nicht angelaufen war.

19

Der Kläger ist auch gemäß § 40 Abs. 1 GKWG klagebefugt. Er hat mit Schriftsatz vom 17. Juni 2008 und damit binnen der einmonatigen Einspruchsfrist des § 38 Abs. 1 GKWG klargestellt, dass er den Einspruch auch in seiner Eigenschaft als gewählter Stadtvertreter gestellt habe.

20

Die Klage ist gem. § 40 Abs. 1 GKWG „gegen den Beschluss der Vertretung“ zu richten. Der Antrag ist – wie geschehen – als Anfechtungsantrag zu formulieren, da das Gericht bei Klagstattgabe den Feststellungsbeschluss aufzuheben hat (vgl. § 42 Abs. 2 GKWG). Anfechtungsgegenstand ist jedoch nicht – wie zunächst beantragt – die formlose Mitteilung vom 10. Oktober 2008 über den Beschluss der Ratsversammlung, sondern der Beschluss der neuen Vertretung vom 25. September 2008.

21

Die Klage ist jedoch unbegründet.

22

Prüfungsgegenstand ist lediglich das, was zuvor Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2002 – 2 L 257/01 -). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 GKWG, der als klagebefugt allein die Person benennt, die den Einspruch erhoben hat, sowie die Person, deren Wahl für ungültig erklärt worden ist. Auch wenn § 38 GKWG ausdrücklich keine Pflicht zur Begründung des Einspruchs vorsieht, folgt diese Bindung des gerichtlichen Prüfungsumfanges an die vom Kläger geltend gemachten und substantiierten Einspruchsgründe aus dem Sinn und Zweck des gesamten Wahlprüfungsrechts, das das objektive Wahlrecht schützen und baldmöglichst über die Gültigkeit einer Wahl verlässliche Klarheit erreichen will. Dementsprechend sind im Wahlanfechtungsverfahren nur diejenigen Einspruchsgründe zu berücksichtigen, die fristgerecht vorgebracht worden sind und die konkret, unmissverständlich und hinreichend substantiiert mit Tatsachen belegt sind, so dass sie eine – im Anschluss daran erfolgende - Nachprüfung rechtserheblicher Tatsachen zulassen (Senatsurteil vom 30. September 1997 – 2 K 9/97 -, NordÖR 1998, 70 zum insofern vergleichbaren Landeswahlrecht m.w.N.).

23

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist deshalb allein der Vortrag des Klägers, dass die Feststellung des Kommunalwahlergebnis deshalb fehlerhaft sei, weil die Sitzverteilung auf einer fehlerhaften Auslegung des § 10 Abs. 4 GKWG beruhe. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Im Auszählungs- und Sitzverteilungsverfahren sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 GKWG dem Regelungsinhalt der Norm entsprechend angewandt worden.

24

Der erkennende Senat hat zur Auslegung des § 10 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GKWG und zur Frage, ob der Begriff „weitere Sitze“ der Oberbegriff für „Mehrsitze“ und „Ausgleichsmandate“ ist, in mehreren Verfahren, so z.B. im Beschluss vom 15. September 2009
2 LA 35/09 - ausgeführt:

25

„Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass das Gesetz den Begriff „Ausgleichsmandate“ gar nicht verwendet. Es ist vielmehr die Frage zu beantworten, ob die Mehrsitze i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 1 GKWG in die Verteilung der „weitere(n) Sitze“ einzubeziehen sind, darin also gleichsam aufgehen. Diese Frage hat der Senat sinngemäß bereits bejaht (Urt. v. 22.11.2000 – 2 L 25/00 -, Die Gemeinde 2001, 69 = NordÖR 2001, 69 = SchlHA 2001, 190). Obwohl es in jenem Verfahren vorrangig um das Nachrücken eines Listennachfolgers nach einer Mandatsniederlegung ging, wird doch in den Gründen auf den nach § 10 Abs. 4 GKWG vorzunehmenden Mehrsitzausgleich eingegangen. Danach entspricht es den gesetzlichen Vorgaben, die Partei, die über einen Mehrsitz verfügt, in den (weiteren) Verhältnisausgleich einzubeziehen. Die Fortsetzung des Berechnungsverfahrens nach d’Hondt führte in dem Fall dazu, dass die nächstfolgende Höchstzahl auf die Partei mit dem Mehrsitz fiel, so dass den übrigen Parteien keine „weiteren Sitze“ zugewiesen wurden. Der „Mehrsitz“, der sich aus dem Vergleich der gewählten Bewerber einer Partei oder Wählergruppe mit deren verhältnismäßigem Sitzanteil ergibt, war danach der einzige „weitere Sitz“ i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 2 GKWG.

26

Die dem zugrunde liegende Auffassung, dass die Partei, die einen oder mehrere Mehrsitze erlangt, bei der Fortsetzung des Berechnungsverfahrens einzubeziehen ist, wird sowohl durch das Vorgehen bei der Sitzverteilung durch die Beklagte als auch durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts umgesetzt. Zwar mag es zu Missverständnissen Anlass geben, wenn es in dem Urteil im Anschluss an die (zutreffende) Feststellung, dass sich aus dem Wortlaut des Gesetzes kein inhaltlicher Widerspruch zwischen dem „weiteren Sitz“ und dem „Mehrsitz“ ergebe, weiter heißt, vielmehr sei der „weitere Sitz“ der Oberbegriff für „Mehrsitze“ und „Ausgleichsmandate“. Damit wird nicht nur ein in dem hier maßgeblichen Gesetz nicht verwendeter Begriff eingeführt, sondern auch unberücksichtigt gelassen, dass die Bezugsgruppen verschieden sind. „Mehrsitze“ ergeben sich
– wie ausgeführt - aus dem Vergleich der gewählten Bewerber einer Partei oder Wählergruppe mit deren verhältnismäßigem Sitzanteil, „weitere Sitze“ hingegen aus dem Vergleich der gesetzlich für den Normalfall vorgesehenen Anzahl der Sitze und deren Anzahl nach Durchführung des Verhältnisausgleichs gemäß § 10 Abs. 4 GKWG. Diejenigen weiteren Sitze, die die anderen Parteien und Wählergruppen erhalten, nennt man im sonstigen Wahlrecht „Ausgleichsmandate“ (vgl. Asmussen/Thiel, GKWG, Komm., § 10 Anm. 5). Für das Ergebnis der Entscheidung sind diese Aspekte aber – wie ausgeführt – unerheblich, weil es allein darauf ankommt, dass die Mehrsitze der CDU in den Verhältnisausgleich einzubeziehen waren und dies auch so geschehen ist.“

27

An dieser Rechtsauffassung ist festzuhalten. Der Senat sieht sich in seiner Auffassung durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 30. August 2010 – LVerfG 1/10 – bestätigt, das den von den dortigen Klägern beanspruchten „großen Ausgleich“ ablehnte. Der Gesetzgeber habe die Gefahr vermehrter Überhangmandate zwar gesehen, etwaige Folgerungen aber nur auf anderer Ebene ziehen wollen (S. 33 des Urteilsabdrucks,
Rn 64).

28

Der Ansicht des Klägers, die von ihm aus für zutreffend angesehene Auslegung des § 10 Abs. 4 GKWG sei aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Das vom Kläger Geforderte überschreitet die Grenzen des durch den möglichen Wortsinn begrenzten Inhalts der gesetzlichen Bestimmung. Der Kläger verkennt, dass unterschiedliche Stimmgewichte, die Unterschiede in „Zählwert“ und „Erfolgswert“, nicht durch die Regelung zu den „Mehrsitzen“ (der Fraktion) und den „weiteren Sitzen“ (der Gemeindevertretung), sondern durch die Begrenzung der Zahl dieser „weiteren Sitze“ erreicht werden; allein durch diese Deckelung kommt es zu „ungedeckten Mehrsitzen“ einer Fraktion.

29

Die Statthaftigkeit dieser in § 10 Abs. 4 Satz 3 GKWG angeordneten Beschränkung der „weiteren Sitze“ war mit dem Einspruchsvorbringen jedoch nicht bezweifelt worden. Zwar hat der Kläger in seiner Einspruchsbegründung die Ansicht vertreten, aufgrund der vier Mehrsitze der CDU seien solange nach d’Hondt weitere Sitze zu verteilen, bis auch der letzte Sitz verhältnismäßig abgedeckt sei, doch ergibt sich aus den weiteren Ausführungen, dass der Kläger diese Forderung aus dem von ihm für richtig gehaltenen Verfahren des Mehrsitzausgleichs ableitete, bei der die Deckelung des § 10 Abs. 4 Satz 3 GKWG nicht relevant geworden wäre. Der Kläger hatte demnach lediglich gerügt, dass die Vorschriften des § 10 Abs. 4 GKWG unrichtig angewandt worden seien, die Verfassungsgemäßheit der Norm ihrerseits jedoch nicht in Frage gestellt. Bereits deshalb kommt in dieser Sache ein Aussetzen des Verfahrens und eine Vorlage an das Landesverfassungsgericht gem. Art. 44 Abs. 2 Nr. 3 LVerf nicht in Betracht.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

31

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

32

Beschluss

33

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.