Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Juli 2015 - Au 3 K 14.1550
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 3 K 14.1550
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1523
Hauptpunkte:
jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag;
vorläufige Festsetzung unter Schätzung des Einkommens;
Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme;
Inzidentprüfung jedenfalls bei Kostenbeitragserhebung von nicht-sorgeberechtigtem Elternteil;
Umfang der behördlichen Aktenvorlage;
Sozialdatenschutz;
Umgangsrecht
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Kläger -
bevollmächtigt: ...
gegen
...
- Beklagter -
wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,
durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 21. Juli 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf EUR 4.104,- festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend gegenständlichen Kostenbeitrags (EUR 342,- x 12 Monate EUR 4.104,-).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
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(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), - 2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), - 3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), - 4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), - 5.
der Hilfe zur Erziehung - 6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4), - 7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, - 2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, - 3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und - 4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
- 1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und - 2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
- 1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und - 2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie - 3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
- 1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, - 2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, - 3.
Schuldverpflichtungen.
(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), - 2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), - 3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), - 4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), - 5.
der Hilfe zur Erziehung - 6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4), - 7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, - 2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, - 3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und - 4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.
(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.
(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.
(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.
(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.
(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,
- 1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder - 2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
- 1.
Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 2.
Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 3.
Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), - 4.
Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und - 5.
Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird, teilt
- 1.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird oder - 2.
rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen,
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 wird aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 11. September 2012 festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Kostenbeitrag zu der für seine Tochter I. L. -P. von der Beklagten gewährten Jugendhilfe.
3Die am 17. Februar 1994 geborene Tochter des Klägers beantragte am 19. April 2012 bei der Beklagten Hilfe für junge Volljährige. Mit Bescheid vom 6. September 2012 gewährte die Beklagte ihr diese in der Form der Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung ab dem 7. August 2012 bis zum 31. Juli 2013.
4Mit Schreiben vom 6. September 2012, zugestellt am 11. September 2012, teilte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau H. L. -P. mit: Sie gewähre der Tochter stationäre Betreuung nach § 35 a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII). Während der Maßnahme sei der Unterhaltsbedarf gedeckt. Als Rechtsgrundlage stellte die Beklagte auf § 91 Abs. 1 Nr. 5 b und § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ab. Weiterhin wies die Beklagte darauf hin, dass die Eheleute aus diesem Grund durch Kostenbeitrag an den Kosten der Hilfemaßnahme zu beteiligen seien und forderte dazu auf, ihr Einkommen nachzuweisen.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 2012 teilte der Kläger mit, dass ihm keine Informationen über die Betreuung der Tochter vorlägen und bat um Darlegung der Bedürftigkeit der Tochter. Hierauf erwiderte die Beklagte, die Tochter habe im Rahmen eines Hilfeplangespräches vom 21. September 2012 ausdrücklich untersagt, Informationen über ihre Person an ihre Eltern weiterzugeben. Aussagen zu der Therapie könnten aufgrund einer fehlenden Entbindung von der Schweigepflicht nicht gemacht werden.
6Der Kläger und seine Ehefrau legten am 31. Dezember 2012 entsprechend den übersandten Vordrucken ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen.
7Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die der Tochter gewährte Eingliederungshilfe monatliche Kosten in Höhe von 4.800 € anfielen, die eine Beitragspflicht für den Kläger von monatlich 635 € ab dem 1. September 2012 zur Folge hätte. Diesen Kostenbeitrag setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2013, zugegangen am 22. März 2013, auch fest.
8Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs am 11. April 2013 wiederholte die Tochter, dass sie keine Weitergabe von Daten seitens der Beklagten an ihre Eltern erlaube.
9Der Kläger hat am 22. April 2013 Klage erhoben.
10Er macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe jedenfalls ansatzweise die Umstände der Betreuung der Tochter darzulegen. Insbesondere bestünden keine Informationen hinsichtlich der Art der Versorgung der Tochter bzw. der Form der Betreuung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine stationäre Unterbringung der Tochter erfolgt sei, obwohl diese über eine eigene Wohnung verfügt habe und nach seiner Kenntnis eine Betreuung tatsächlich nur maximal eine Stunde täglich geleistet worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, warum die Tochter nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen und woraus sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger ergebe. Auch wenn eine Beitragszahlung durch den Kläger nicht ausgeschlossen sei, setze diese voraus, dass die Beklagte diese Umstände darlege. Die Hilfe sei auch nicht sachgerecht und nicht in der zutreffenden Form ausgeführt worden. Zudem müsse die Beklagte darlegen, dass eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestanden habe.
11Zum 19. Februar 2014 stellte die Beklagte die Jugendhilfemaßnahme ein und begründete dies wie folgt: Es sei vermehrt zu Vorfällen gekommen, die eine Weiterführung der Maßnahme nicht rechtfertigen würden. Vor allem habe die Tochter keine Mitwirkungsbereitschaft mehr gezeigt. Der Kläger und seine Ehefrau seien über die Beendigung der Maßnahme informiert worden. Diese hätten der Tochter vor dem Hintergrund der Zunahme der Spannungen im Betreuungsverhältnis angeboten, ihr eine Wohnung zu finanzieren und einen Praktikumsplatz vermittelt.
12Die Beklagte änderte daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 21. März 2013 dahingehend, dass der Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 635 € bis zum 19. Februar 2014 festgesetzt werde.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung über die Festsetzung eines Kostenbeitrages aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht zudem geltend: Die Schweigeverpflichtung der Tochter des Klägers, die zuletzt im Hilfeplangespräch vom 11. April 2013 geäußert worden sei, umfasse auch die Frage des Aufenthaltsortes. Die gesetzlichen Vorschriften zur Kostenbeitragspflicht sähen nicht vor, dass der Kostenschuldner über umfassende Informationen bezüglich der Jugendhilfe verfügen müsse; es bestünde insbesondere kein Auskunftsrecht. Eine Auskunft durch die Beklagte könne nur nach einer Entbindung der Schweigepflicht durch die Tochter des Klägers erfolgen.
18Die Tochter habe zudem mit dem Kläger und dessen Ehefrau eine Vereinbarung zum Informationsaustausch getroffen. Die in Bezug genommene „verbindliche Vereinbarung für die Weiterführung der Jugendhilfemaßnahme für I. L. -P. “ vom 17. Dezember 2013 zwischen der Tochter, dem Kläger und dessen Ehefrau, Frau M. und Herrn T. von der Hilfeeinrichtung b. gGmbH und Frau K. vom Jugendamt der Beklagten enthalte u. a. Bestimmungen zur Therapie der Tochter und zu Besuchskontakten im Elternhaus. Weiterhin sei hinsichtlich des Informationsaustausches bestimmt worden: „I. erklärt sich damit einverstanden, dass sich die involvierten Personen (oben aufgeführt) untereinander austauschen, um so einen transparenten Informationsfluss zu gewährleisten. Damit soll dem bisherigen „gesteuerten Informationsfluss“ von I. entgegen gewirkt werden.“
19Unter dem 19. Februar 2014 legte die Beklagte unter Bezugnahme auf die von der Tochter am 17. Dezember 2013 abgegebene Einwilligung zum Informationsaustausch Unterlagen zur Hilfegewährung zugunsten der Tochter vor. Dabei handelt es sich um Unterlagen aus der Jugendhilfeakte der Tochter, die fachärztliche Gutachten enthielten, sowie um Unterlagen aus der Hilfeakte u. a. mit den Hilfeplänen. Ergänzend führte sie aus: Die Jugendhilfe zugunsten der Tochter des Klägers habe eine Stabilisierung in einem anderen Lebensumfeld herbeizuführen sollen. Die Tochter habe bereits vor Einleitung der Maßnahme Suizidversuche unternommen und auch Anfang 2013 sei es zu einem weiteren Suizidversuch gekommen. Die Unterbringung außerhalb des Elternhauses habe eine Abgrenzung zu diesem ermöglichen sollen. Die fachärztlichen Gutachten zur Frage der seelischen Gesundheitsabweichung nach § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII seien bereits in der Jugendhilfeakte der Tochter enthalten, da kein Therapeutenwechsel stattgefunden habe. Die Tochter sei zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2012 aufgrund ihrer psychischen und physischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen und den Alltag zu bewältigen. Eine Teilhabebeeinträchtigung habe daher vorgelegen. Die Stellungnahmen zur Art der gewährten Jugendhilfemaßnahme ergäben sich aus den beiliegenden Hilfeplänen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1, Anlage 1 mit Unterlagen aus der Jugendhilfeakte und Anlage 2 mit Unterlagen der Akte zu § 41 SGB VIII, § 35 a SGB VIII) ergänzend Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, hat aber in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
23Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit hiermit eine Kostenbeitragspflicht ab dem 1. September 2012 bis einschließlich – insoweit ist der Tenor zu präzisieren – des 10. September 2012 festgesetzt worden ist.
24Bis zum 10. September 2012 fehlt es für die Kostenbeitragspflicht des Klägers an der Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung ist – wie die Beklagte auch nicht bestreitet – bis einschließlich des 10. September 2012 nicht erfolgt. Mit dem angegriffenen Bescheid setzte die Beklagte allerdings einen Kostenbeitrag ab dem 1. September 2012 fest. Da nicht ersichtlich ist, dass eine Ausnahme im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eingreift, fehlte es bis zum 10. September 2012 an der erforderlichen Mitteilung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
25Im Übrigen ist die Klage unbegründet; der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 ist ab dem 11. September 2012 bis zum 19. Februar 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Kostenbeitrages ab dem 11. September 2012 bis zum 19. Februar 2014 begegnet keinen Bedenken.
26Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrags ist § 91 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Elternteile zu den Kosten einer vollstationären Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII herangezogen werden. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in der festgesetzten und von dem Kläger nicht angegriffenen Höhe liegen vor.
27Der Kläger gehört als Vater der Hilfebedürftigen zum Kreis der Kostenbeitragspflichtigen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB VIII). Er ist eine unterhaltspflichtige Person im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, die nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für Leistungen zu beteiligen ist. Mit dieser Vorschrift wird entgegen der Auffassung des Klägers nur eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach angesprochen. Die Unterhaltspflicht nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ist hingegen nicht Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
28VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 10 K 5747/13 -, juris, mit Verweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2013 - 10 K 5291/12, juris.
29Im Gegensatz zu der früheren Rechtslage ist die Heranziehung zu den Kosten nach den §§ 91 ff. SGB VIII mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu prüfen,
30VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -, juris.
31Allerdings darf die Erhebung des Kostenbeitrags nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts wie etwa den Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht beachtet.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, BVerwGE 137, 357 ff. = NJW 2011, 97 ff.
33Ein Verstoß gegen derartige elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
34Es handelt sich bei der geleisteten Hilfe ferner um eine vollstationäre Leistung im Sinne von § 91 Abs. 1 SGB VIII. Vollstationär ist eine Hilfe dann, wenn der junge Mensch nicht mit seinen Eltern oder einem sonstigen Elternteil zusammenlebt, sondern über Tag und Nacht in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform oder einer Pflegefamilie lebt.
35Vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 6.
36Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die Tochter nicht bei ihren Eltern, sondern vielmehr in einer sonstigen Wohnform nach § 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII untergebracht war. Nach Aussage der Beklagten war die Wohnung nicht selbst von der Tochter, sondern von der b. gGmbH angemietet worden und es erfolgte eine Betreuung über Tag und Nacht, bei der die Bezugsbetreuerin oder ein Bereitschaftsdienst erreichbar war. Grundsätzlich erfolgte ein Kontakt zwischen der Tochter und ihrer Betreuerin auf Abruf bzw. nach Verabredung und fand durchschnittlich mehrere Stunden am Tag und teilweise auch mehrmals täglich statt.
37Die Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist ab dem 11. September 2012 ebenfalls erfüllt. Die Aufklärung ist mit dem Schreiben der Beklagten vom 6. September 2011, dem Kläger zugegangen am 11. September 2012, erfolgt. Mit diesem Schreiben wurde dem Kläger und seiner Ehefrau mitgeteilt, dass der Tochter ab dem 7. August 2012 Hilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von stationärer Betreuung gewährt werde und Aufwendungen von ca. 4.000 € monatlich anfielen. Darüber hinaus hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsbedarf der Tochter des Klägers für die Dauer der Jugendhilfemaßnahme in voller Höhe sichergestellt werde und deshalb kein Unterhaltsanspruch gegen sie geltend gemacht werden könne.
38Bei der genannten Mitteilung ist nicht beachtlich, dass die Beklagte auf § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII und nicht ausdrücklich auf § 41 SGB VIII bzw. auf den entsprechenden § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII als Rechtsgrundlage hinsichtlich der Kostenbeitragspflicht für junge Volljährige abgestellt hat. Bei der gewährten Hilfeleistung handelt es sich unstreitig um Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, so dass davon auszugehen ist, dass die Nennung von § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII als Schreibfehler anzusehen ist, da die Beklagte auch im Übrigen auf Eingliederungshilfe abstellt und auch § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII aufgrund der Volljährigkeit der Tochter offensichtlich ausscheidet. Für den Kläger dürfte dieser Umstand auch erkennbar gewesen sein. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen derartigen Schreibfehler eingeräumt.
39Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger im Verwaltungsverfahren nicht umfassend über die der Tochter gewährte Hilfemaßnahme informiert hat.
40Die Inanspruchnahme als Schuldner eines Kostenbeitrages setzt schon mangels gesetzlicher Grundlage nicht voraus, dass er bei Aufnahme der Hilfe so umfassend über die Maßnahme informiert werde, dass dieser die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen könne,
41OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, www.nrwe.de, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de. Dem folgend VG Minden, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 6 K 1278/11 -, www.nrwe.de; VG Saarland, Urteil vom 27. September 2013 - 3 K 1350/11 -, juris. Vgl. auch Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 92 Rn. 13 a.
42Dem Kostenbeitragsschuldner steht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Information zu der dem Kostenbeitrag zugrunde liegenden Hilfemaßnahme zu. Dieser Anspruch folgt daraus, dass die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitrages eine rechtmäßige jugendhilferechtliche Maßnahme im Kostenbeitragsverfahren voraussetzt,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314, juris; Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 13.
44Die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme ist dabei insbesondere dann notwendig, wenn der Kostenpflichtige und der Leistungsberechtigte nicht identisch sind.
45Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, NVwZ-RR 2011, 770, juris Rn. 35 ff.; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 14.
46Dies ist etwa der Fall, wenn Jugendhilfe im Sinne von § 41 SGB VIII gewährt wird, bei der allein der junge Volljährige anspruchsberechtigt ist, nicht aber die Eltern als Kostenbeitragsschuldner. Dies hat zur Folge, dass die konkreten Umstände der Jugendhilfemaßnahme dem jungen Volljährigen gegenüber bekannt zu machen sind. Die zu dem Kostenbeitrag herangezogenen Eltern hingegen können nicht aus eigenem Recht gegen die Gewährung der Hilfemaßnahme Klage erheben und sind auch nicht am Jugendhilfeverfahren nach § 12 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beteiligen. Eine vergleichbare Konstellation ergibt sich bei Elternteilen, die nicht personensorgeberechtigt sind und ebenfalls als Kostenpflichtige herangezogen werden.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, www.nrwe.de, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de; VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 40 f.
48Als Folge dieses Auseinanderfallens zwischen dem kostenpflichtigen Elternteil und dem leistungsberechtigten jungen Volljährigen steht dem Kostenpflichtigen aus dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dem Grundsatz nach zu, über die Hilfegewährung informiert zu werden, um deren Rechtmäßigkeit als Voraussetzung des Kostenbeitragspflicht überprüfen und eine mögliche Rechtswidrigkeit geltend machen zu können.
49So auch VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 40 f.
50Dieser Grundsatz kann im konkreten Einzelfall jedoch aufgrund des bestehenden Sozialdatenschutzes zugunsten des Hilfeempfängers eingeschränkt sein.
51Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, nur von diesem mit der Einwilligung dessen weitergegeben werden, der die Daten anvertraut hat. Sozialdaten sind dabei nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu derartigen Sozialdaten mit Personenbezug zählen etwa der Name, Anschrift, Krankheiten, stationäre Maßnahmen, Schwangerschaften oder Diagnosen einschließlich behandelnder Ärzte.
52Siehe Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 67 Rn. 5 ff. Differenzierend zu den im Rahmen der Hilfeplanung erhobenen Daten vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Rechtsgutachten vom 14. März 2014, J 7.230/J 7.231 Ho, JAmt 2014, 137, 138.
53Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem Datenschutz nach § 65 Abs. 1 SGB VIII im Kinder- und Jugendhilferecht eine hohe Bedeutung zukommt. Hintergrund ist
54„das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, in der Regel also die Gewährleistung des Kindeswohls, das in der Abwägung der widerstreitenden Interessen regelmäßig deutlich höher zu veranschlagen ist, als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis eines leiblichen […] nicht sorgeberechtigten Vaters […]. Grundlage der staatlich intendierten effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen ist die besondere vertrauensvolle Personalbeziehung zwischen den Fachkräften des Jugendamtes einerseits sowie Leistungsberechtigten und sonstigen Dritten andererseits, die den Fachkräften Sozialdaten anvertraut haben. Mit dem besonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII erkennt der Gesetzgeber aus fachlich-methodischen Gründen an, dass nur dann, wenn in dem hochsensiblen und konfliktträchtigen Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfe gewährleistet ist, dass dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten – bis auf klar definierte Ausnahmetatbestände – von diesem Jugendmitarbeiter nicht weitergegeben werden (dürfen), sich in dem jeweiligen vielschichtigen Hilfeleistungs-verhältnis das notwendige persönliche Vertrauens-verhältnis zu einem Jugendamtsmitarbeiter entwickeln kann, dass die erforderliche Offenheit und Mitwirkungs-bereitschaft erzeugt, die für einen Erfolg der Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen (und nicht zuletzt auch der staatlichen Gemeinschaft) letztlich unverzichtbar sind“,
55OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 E 115/08, JAmt 2008, 389, juris Rn. 11; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 42 ff.; VG München, Urteil vom 13. Oktober 2010 - M 18 K 08.1595-, juris.
56Vor diesem Hintergrund ist der Kläger im Rahmen seiner Kostenbeitragspflicht ausreichend über die zugrundeliegende Hilfemaßnahme zugunsten seiner Tochter informiert worden, da der Sozialdatenschutz der Tochter nach einer vorgenommenen Interessenabwägung dem Informationsinteresse des Klägers aufgrund seiner Heranziehung zu einem Kostenbeitrag überwiegt.
57Bei der vorliegend maßgeblichen Jugendhilfe nach §§ 41, 35 a SGB VIII war allein die Tochter des Klägers als junge Volljährige Anspruchsberechtigte für die Hilfe nach § 41 SGB VIII, nicht aber der Kläger als Elternteil. Dieser konnte nicht aus eigenem Recht gegen die Gewährung der Hilfemaßnahme Klage erheben und war auch nicht am Jugendhilfeverfahren beteiligt, so dass ihm dem Grundsatz nach ein Informationsanspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme zustand. Allerdings hat die volljährige Tochter des Klägers mehrfach, zuletzt im Rahmen eines Hilfeplangesprächs am 11. April 2013, die Erlaubnis zur Weitergabe von Daten seitens der Beklagten an ihre Eltern verweigert. Dies entspricht auch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Die Mitarbeiter der Beklagten durften daher derartige Sozialdaten wie ärztliche Diagnosen, weitere Umstände der Therapie der Tochter oder den Ort der Hilfeeinrichtung nicht an den Kläger weitergeben, da es an einer Einwilligung durch die Tochter ausdrücklich fehlte. Über diese Schweigepflicht ist der Kläger von der Beklagten auch informiert worden, so dass er hiervon Kenntnis hatte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2012 mit, dass die Tochter ausdrücklich eine Weitergabe von Informationen an ihre Eltern untersagt habe und wies gleichzeitig auf die alleinige Möglichkeit einer Entbindung von der Schweigepflicht hin.
58Eine sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. § 203 StGB ergebende höherrangige gesetzliche Mitteilungsbefugnis zugunsten des Klägers besteht ebenfalls nicht, da der Kläger aufgrund der Volljährigkeit der Tochter nicht mehr Personenberechtigter war.
59Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11-, juris Rn. 45 m. w. N.
60Die insofern gewährten Informationen waren in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall und vor dem Hintergrund der im Vorfeld und in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragenen Informationen ausreichend. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger nur mitteilte, dass der Tochter ab dem 7. August 2012 laufend Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von stationärer Betreuung gewährt wurde und ein Hinweis auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der Gewährung erfolgte. Damit hatte der Kläger zumindest im Überblick von der Art, dem Inhalt und dem Beginn der der Tochter gewährten Hilfeleistung Kenntnis, ohne dass dabei dem Sozialdatenschutz unterfallende Daten offenbart worden wären.
61Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass dem Kläger durchaus Informationen über seine Tochter aufgrund des bestehenden – wenn auch partiellen –Informationsaustausches während der Hilfemaßnahme bekannt waren. So hat der Kläger im Verwaltungsverfahren u. a. selbst mitgeteilt, dass ihm bekannt sei, dass die Tochter über eine eigene Wohnung verfüge und betreut werde. Ihm war auch bekannt, dass die Tochter Anfang 2013 in die Uniklinik eingeliefert werden musste (Schreiben vom 26. März 2013). Zudem standen der Kläger und seiner Ehefrau während der Hilfeerbringung mit Unterbrechungen immer wieder in telefonischem und auch persönlichem Kontakt zu ihrer Tochter. Es fanden sogar regelmäßige Beratungstermine des Klägers mit Herrn T. als Mitarbeiter der Hilfeeinrichtung statt, ohne die Schweigepflicht zu verletzen (s. das Hilfeplangespräch vom 30. Oktober 2013). Über die Vorgeschichte der Tochter war der Kläger überdies aufgrund der bereits vor ihrer Volljährigkeit gewährten Jugendhilfe informiert.
62Auch in der mündlichen Verhandlung trug der Kläger weitere ihm bekannte Informationen über den Ort der Hilfeeinrichtung und die seiner Ansicht nach mangelnde Unterstützung und Betreuung seitens der Mitarbeiter der Einrichtung vor. In diesem Zusammenhang legte er sogar verschiedene Aufnahmen der Wohnung der Tochter vor. Zudem hat die Tochter durch die am 17. Dezember 2013 geschlossene Vereinbarung ihre Einwilligung in einen Informationsaustausch gegenüber ihren Eltern eingewilligt. In diesem Zuge hat der Kläger weitere Informationen zur aktuellen Hilfegewährung erhalten und es ist im Folgenden zu einem vermehrten Kontakt zwischen der Tochter und den Eltern gekommen. Dem Kläger vermittelt sich aus diesen und aus dem im Kostenbeitragsbescheid vermittelten Informationen ein ausreichender Überblick über den Grund, Art, Inhalt und Dauer der Hilfemaßnahme zugunsten der Tochter.
63Aufgrund der dargestellten Informationslage ist hier daher nicht zu entscheiden, ob in den Fällen, in denen eine Übermittlung von Informationen über die dem Kostenbeitrag zugrundliegende Hilfeleistung an das Verwaltungsgericht wegen des Sozialdatenschutzes im Sinne von § 65 SGB VIII vollständig unterbleibt und damit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich ist, eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ausgeschlossen ist.
64Vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Rechtsgutachten vom 14. März 2014, J 7.230/J 7.231 Ho, JAmt 2014, 137, 138.
65Die Gewährung der Leistung an die Tochter des Klägers entsprach im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften und war mithin rechtmäßig. Der Tochter stand auf ihren Antrag vom 19. April 2012 ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung nach §§ 41, 35 a SGB VIII zu. Die zunächst bis zum 31. Juli 2013 festgesetzte Hilfeleistung ist vom Beklagten nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung verlängert und zum 19. Februar 2014 beendet worden, so dass die Kostenbeitragspflicht des Klägers mit Beendigung der Hilfeleistung zum 19. Februar 2014 endete.
66Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Tochter des Klägers hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfe für die Tochter in ihrer individuellen Situation nicht notwendig war. Die Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Hilfegewährung zur Verselbstständigung sowie zur Persönlichkeitsfestigung der Tochter des Klägers erfolgt ist und sie dazu befähigen sollte, ihren Lebensalltag außerhalb des Elternhauses zu bewältigen. Die individuelle Situation der Tochter wurde ausführlich in den Hilfeplangesprächen im Sinne von § 36 SGB VIII vom 21. September 2012, 11. April 2013, 30. Oktober 2013 und weiteren Berichten der Beklagten über den Zustand der Tochter behandelt.
67Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger und seine Ehefrau in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Jugendhilfe nicht beteiligt wurden, da nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein der junge Volljährige anspruchsberechtigt ist.
68Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de; VG Saarland, Urteil vom 27. September 2013 - 3 K 1350/11 -, juris.
69Weiterhin ist die Art der festgesetzten Jugendhilfemaßnahme rechtlich nicht in Frage zu stellen. Diese richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 35 a Abs. 2 SBG VIII. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
70Diese Voraussetzungen lagen bei der Tochter des Klägers vor. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich ersichtlich das Vorliegen einer Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Dies bestätigen mehrere eingeholte Sachverständigengutachten, die sich bereits aus der Jugendhilfeakte der Tochter ergeben und zumindest teilweise auch dem Kläger bekannt waren (vgl. etwa das Gutachten des Universitätsklinikums Münster vom 29. Juni 2007 oder das Gutachten der LWL-Klinik Marl-Sinsen vom 6. Februar 2008). Auch lag eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft infolge einer seelischen Störung bei der Tochter vor. Die insofern vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffende Feststellung, die im Ergebnis auch für die entsprechende Würdigung durch das Verwaltungsgericht gilt,
71vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013, - 12 A 1677/12 -, www.nrwe.de,
72ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte führt insofern z. B. in dem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 21. September 2012 an, dass die Tochter des Klägers aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sei, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen, ihren Alltag zu organisieren und insbesondere sich unabhängig von ihren Eltern zu entwickeln.
73Dass die Beklagte sich dazu entschlossen hat, die Hilfe in einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu gewähren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung über „Art und Umfang der Hilfe“ (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), „über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart“ (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. bei der „Ausgestaltung der Hilfe“ (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und gegebenenfalls „bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle“ (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zusteht. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Diese Entscheidung kann im Grundsatz nicht durch eine gerichtliche Bewertung – auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen oder gar Zeugen – ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2007 - 10 TG 1954/07 -, JAmt 2008, 327; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243; Bayer. VGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 CE 11.1180 -, juris.
75Nach diesen Maßstäben ist die Form der Hilfegewährung zutreffend ermittelt worden, zumal bereits von den Sachverständigen die Notwendigkeit einer außerhalb des Elternhauses erforderlichen Unterbringung der Tochter festgestellt wurde. Der Vortrag des Klägers zu der konkreten Ausführung der Hilfemaßnahme steht der Geeignetheit und Notwendigkeit nicht entgegen. Zwar mag es zutreffen, dass die Einrichtung der Wohnung der Tochter nicht vollständig war, teilweise Personen bei ihr übernachtet haben und ein Alkohol- und Drogenmissbrauch stattgefunden hat. Der Kläger verkennt dabei, dass gerade die Hilfe nach § 41 SGB VIII an einen jungen Volljährigen gerichtet ist und dazu dient, diesen in der Persönlichkeitsentwicklung zu stärken und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu bewegen. Sie setzt allerdings das Einverständnis des Hilfeempfängers voraus und erfordert eine Mitwirkung von diesem. Die konkrete Hilfe bestand demnach u. a. darin, der Tochter klare Strukturierungshilfen im Alltag aufzuzeigen und mit ihr beispielsweise einen „Trainingsplan“ für die Woche zu erstellen und Termine und Aufgaben wie Esszeiten, Freizeitgestaltung und Einkaufszeiten zu besprechen, wie es etwa in der Tischvorlage zum Hilfeplangespräch am 21. September 2012 festgelegt wurde. Eine über diese Unterstützung hinausgehende Betreuung der Tochter entspricht hingegen nicht der Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII. Zudem ist der sich im Nachhinein herausstellende Erfolg der Hilfemaßnahme nicht Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit.
76Auch wenn sich die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Tochter vor allem durch den Alkohol- und Drogenmissbrauch über einen gewissen Zeitraum abgezeichnet haben sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen, ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt etwa ein früherer Abbruch der Hilfemaßnahme angezeigt war. Der Abbruch der Hilfe zum 19. Februar 2014 ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu beanstanden.
77Die im Klageverfahren nicht beanstandete Höhe des von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrages entspricht auch den Vorgaben der §§ 93 und 94 SGB VIII. Gegenteilige Anhaltspunkte sind jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 188 Satz 2 VwGO. Zwar ist der Bescheid der Beklagten bis zum 10. September 2012 rechtswidrig, jedoch fällt das Unterliegen der Beklagten nicht näher ins Gewicht, da die Beklagte im Wesentlichen obsiegt hat.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
80Rechtsmittelbelehrung
81Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
82Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Beteiligte sind
- 1.
Antragsteller und Antragsgegner, - 2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, - 3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, - 4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.
(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.
(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.
(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 wird aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 11. September 2012 festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Kostenbeitrag zu der für seine Tochter I. L. -P. von der Beklagten gewährten Jugendhilfe.
3Die am 17. Februar 1994 geborene Tochter des Klägers beantragte am 19. April 2012 bei der Beklagten Hilfe für junge Volljährige. Mit Bescheid vom 6. September 2012 gewährte die Beklagte ihr diese in der Form der Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung ab dem 7. August 2012 bis zum 31. Juli 2013.
4Mit Schreiben vom 6. September 2012, zugestellt am 11. September 2012, teilte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau H. L. -P. mit: Sie gewähre der Tochter stationäre Betreuung nach § 35 a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII). Während der Maßnahme sei der Unterhaltsbedarf gedeckt. Als Rechtsgrundlage stellte die Beklagte auf § 91 Abs. 1 Nr. 5 b und § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ab. Weiterhin wies die Beklagte darauf hin, dass die Eheleute aus diesem Grund durch Kostenbeitrag an den Kosten der Hilfemaßnahme zu beteiligen seien und forderte dazu auf, ihr Einkommen nachzuweisen.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 2012 teilte der Kläger mit, dass ihm keine Informationen über die Betreuung der Tochter vorlägen und bat um Darlegung der Bedürftigkeit der Tochter. Hierauf erwiderte die Beklagte, die Tochter habe im Rahmen eines Hilfeplangespräches vom 21. September 2012 ausdrücklich untersagt, Informationen über ihre Person an ihre Eltern weiterzugeben. Aussagen zu der Therapie könnten aufgrund einer fehlenden Entbindung von der Schweigepflicht nicht gemacht werden.
6Der Kläger und seine Ehefrau legten am 31. Dezember 2012 entsprechend den übersandten Vordrucken ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen.
7Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die der Tochter gewährte Eingliederungshilfe monatliche Kosten in Höhe von 4.800 € anfielen, die eine Beitragspflicht für den Kläger von monatlich 635 € ab dem 1. September 2012 zur Folge hätte. Diesen Kostenbeitrag setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2013, zugegangen am 22. März 2013, auch fest.
8Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs am 11. April 2013 wiederholte die Tochter, dass sie keine Weitergabe von Daten seitens der Beklagten an ihre Eltern erlaube.
9Der Kläger hat am 22. April 2013 Klage erhoben.
10Er macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe jedenfalls ansatzweise die Umstände der Betreuung der Tochter darzulegen. Insbesondere bestünden keine Informationen hinsichtlich der Art der Versorgung der Tochter bzw. der Form der Betreuung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine stationäre Unterbringung der Tochter erfolgt sei, obwohl diese über eine eigene Wohnung verfügt habe und nach seiner Kenntnis eine Betreuung tatsächlich nur maximal eine Stunde täglich geleistet worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, warum die Tochter nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen und woraus sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger ergebe. Auch wenn eine Beitragszahlung durch den Kläger nicht ausgeschlossen sei, setze diese voraus, dass die Beklagte diese Umstände darlege. Die Hilfe sei auch nicht sachgerecht und nicht in der zutreffenden Form ausgeführt worden. Zudem müsse die Beklagte darlegen, dass eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestanden habe.
11Zum 19. Februar 2014 stellte die Beklagte die Jugendhilfemaßnahme ein und begründete dies wie folgt: Es sei vermehrt zu Vorfällen gekommen, die eine Weiterführung der Maßnahme nicht rechtfertigen würden. Vor allem habe die Tochter keine Mitwirkungsbereitschaft mehr gezeigt. Der Kläger und seine Ehefrau seien über die Beendigung der Maßnahme informiert worden. Diese hätten der Tochter vor dem Hintergrund der Zunahme der Spannungen im Betreuungsverhältnis angeboten, ihr eine Wohnung zu finanzieren und einen Praktikumsplatz vermittelt.
12Die Beklagte änderte daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 21. März 2013 dahingehend, dass der Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 635 € bis zum 19. Februar 2014 festgesetzt werde.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung über die Festsetzung eines Kostenbeitrages aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht zudem geltend: Die Schweigeverpflichtung der Tochter des Klägers, die zuletzt im Hilfeplangespräch vom 11. April 2013 geäußert worden sei, umfasse auch die Frage des Aufenthaltsortes. Die gesetzlichen Vorschriften zur Kostenbeitragspflicht sähen nicht vor, dass der Kostenschuldner über umfassende Informationen bezüglich der Jugendhilfe verfügen müsse; es bestünde insbesondere kein Auskunftsrecht. Eine Auskunft durch die Beklagte könne nur nach einer Entbindung der Schweigepflicht durch die Tochter des Klägers erfolgen.
18Die Tochter habe zudem mit dem Kläger und dessen Ehefrau eine Vereinbarung zum Informationsaustausch getroffen. Die in Bezug genommene „verbindliche Vereinbarung für die Weiterführung der Jugendhilfemaßnahme für I. L. -P. “ vom 17. Dezember 2013 zwischen der Tochter, dem Kläger und dessen Ehefrau, Frau M. und Herrn T. von der Hilfeeinrichtung b. gGmbH und Frau K. vom Jugendamt der Beklagten enthalte u. a. Bestimmungen zur Therapie der Tochter und zu Besuchskontakten im Elternhaus. Weiterhin sei hinsichtlich des Informationsaustausches bestimmt worden: „I. erklärt sich damit einverstanden, dass sich die involvierten Personen (oben aufgeführt) untereinander austauschen, um so einen transparenten Informationsfluss zu gewährleisten. Damit soll dem bisherigen „gesteuerten Informationsfluss“ von I. entgegen gewirkt werden.“
19Unter dem 19. Februar 2014 legte die Beklagte unter Bezugnahme auf die von der Tochter am 17. Dezember 2013 abgegebene Einwilligung zum Informationsaustausch Unterlagen zur Hilfegewährung zugunsten der Tochter vor. Dabei handelt es sich um Unterlagen aus der Jugendhilfeakte der Tochter, die fachärztliche Gutachten enthielten, sowie um Unterlagen aus der Hilfeakte u. a. mit den Hilfeplänen. Ergänzend führte sie aus: Die Jugendhilfe zugunsten der Tochter des Klägers habe eine Stabilisierung in einem anderen Lebensumfeld herbeizuführen sollen. Die Tochter habe bereits vor Einleitung der Maßnahme Suizidversuche unternommen und auch Anfang 2013 sei es zu einem weiteren Suizidversuch gekommen. Die Unterbringung außerhalb des Elternhauses habe eine Abgrenzung zu diesem ermöglichen sollen. Die fachärztlichen Gutachten zur Frage der seelischen Gesundheitsabweichung nach § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII seien bereits in der Jugendhilfeakte der Tochter enthalten, da kein Therapeutenwechsel stattgefunden habe. Die Tochter sei zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2012 aufgrund ihrer psychischen und physischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen und den Alltag zu bewältigen. Eine Teilhabebeeinträchtigung habe daher vorgelegen. Die Stellungnahmen zur Art der gewährten Jugendhilfemaßnahme ergäben sich aus den beiliegenden Hilfeplänen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1, Anlage 1 mit Unterlagen aus der Jugendhilfeakte und Anlage 2 mit Unterlagen der Akte zu § 41 SGB VIII, § 35 a SGB VIII) ergänzend Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, hat aber in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
23Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit hiermit eine Kostenbeitragspflicht ab dem 1. September 2012 bis einschließlich – insoweit ist der Tenor zu präzisieren – des 10. September 2012 festgesetzt worden ist.
24Bis zum 10. September 2012 fehlt es für die Kostenbeitragspflicht des Klägers an der Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung ist – wie die Beklagte auch nicht bestreitet – bis einschließlich des 10. September 2012 nicht erfolgt. Mit dem angegriffenen Bescheid setzte die Beklagte allerdings einen Kostenbeitrag ab dem 1. September 2012 fest. Da nicht ersichtlich ist, dass eine Ausnahme im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eingreift, fehlte es bis zum 10. September 2012 an der erforderlichen Mitteilung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
25Im Übrigen ist die Klage unbegründet; der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 ist ab dem 11. September 2012 bis zum 19. Februar 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Kostenbeitrages ab dem 11. September 2012 bis zum 19. Februar 2014 begegnet keinen Bedenken.
26Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrags ist § 91 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Elternteile zu den Kosten einer vollstationären Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII herangezogen werden. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in der festgesetzten und von dem Kläger nicht angegriffenen Höhe liegen vor.
27Der Kläger gehört als Vater der Hilfebedürftigen zum Kreis der Kostenbeitragspflichtigen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB VIII). Er ist eine unterhaltspflichtige Person im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, die nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für Leistungen zu beteiligen ist. Mit dieser Vorschrift wird entgegen der Auffassung des Klägers nur eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach angesprochen. Die Unterhaltspflicht nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ist hingegen nicht Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
28VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 10 K 5747/13 -, juris, mit Verweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2013 - 10 K 5291/12, juris.
29Im Gegensatz zu der früheren Rechtslage ist die Heranziehung zu den Kosten nach den §§ 91 ff. SGB VIII mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu prüfen,
30VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -, juris.
31Allerdings darf die Erhebung des Kostenbeitrags nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts wie etwa den Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht beachtet.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, BVerwGE 137, 357 ff. = NJW 2011, 97 ff.
33Ein Verstoß gegen derartige elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
34Es handelt sich bei der geleisteten Hilfe ferner um eine vollstationäre Leistung im Sinne von § 91 Abs. 1 SGB VIII. Vollstationär ist eine Hilfe dann, wenn der junge Mensch nicht mit seinen Eltern oder einem sonstigen Elternteil zusammenlebt, sondern über Tag und Nacht in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform oder einer Pflegefamilie lebt.
35Vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 6.
36Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die Tochter nicht bei ihren Eltern, sondern vielmehr in einer sonstigen Wohnform nach § 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII untergebracht war. Nach Aussage der Beklagten war die Wohnung nicht selbst von der Tochter, sondern von der b. gGmbH angemietet worden und es erfolgte eine Betreuung über Tag und Nacht, bei der die Bezugsbetreuerin oder ein Bereitschaftsdienst erreichbar war. Grundsätzlich erfolgte ein Kontakt zwischen der Tochter und ihrer Betreuerin auf Abruf bzw. nach Verabredung und fand durchschnittlich mehrere Stunden am Tag und teilweise auch mehrmals täglich statt.
37Die Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist ab dem 11. September 2012 ebenfalls erfüllt. Die Aufklärung ist mit dem Schreiben der Beklagten vom 6. September 2011, dem Kläger zugegangen am 11. September 2012, erfolgt. Mit diesem Schreiben wurde dem Kläger und seiner Ehefrau mitgeteilt, dass der Tochter ab dem 7. August 2012 Hilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von stationärer Betreuung gewährt werde und Aufwendungen von ca. 4.000 € monatlich anfielen. Darüber hinaus hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsbedarf der Tochter des Klägers für die Dauer der Jugendhilfemaßnahme in voller Höhe sichergestellt werde und deshalb kein Unterhaltsanspruch gegen sie geltend gemacht werden könne.
38Bei der genannten Mitteilung ist nicht beachtlich, dass die Beklagte auf § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII und nicht ausdrücklich auf § 41 SGB VIII bzw. auf den entsprechenden § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII als Rechtsgrundlage hinsichtlich der Kostenbeitragspflicht für junge Volljährige abgestellt hat. Bei der gewährten Hilfeleistung handelt es sich unstreitig um Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, so dass davon auszugehen ist, dass die Nennung von § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII als Schreibfehler anzusehen ist, da die Beklagte auch im Übrigen auf Eingliederungshilfe abstellt und auch § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII aufgrund der Volljährigkeit der Tochter offensichtlich ausscheidet. Für den Kläger dürfte dieser Umstand auch erkennbar gewesen sein. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen derartigen Schreibfehler eingeräumt.
39Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger im Verwaltungsverfahren nicht umfassend über die der Tochter gewährte Hilfemaßnahme informiert hat.
40Die Inanspruchnahme als Schuldner eines Kostenbeitrages setzt schon mangels gesetzlicher Grundlage nicht voraus, dass er bei Aufnahme der Hilfe so umfassend über die Maßnahme informiert werde, dass dieser die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen könne,
41OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, www.nrwe.de, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de. Dem folgend VG Minden, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 6 K 1278/11 -, www.nrwe.de; VG Saarland, Urteil vom 27. September 2013 - 3 K 1350/11 -, juris. Vgl. auch Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 92 Rn. 13 a.
42Dem Kostenbeitragsschuldner steht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Information zu der dem Kostenbeitrag zugrunde liegenden Hilfemaßnahme zu. Dieser Anspruch folgt daraus, dass die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitrages eine rechtmäßige jugendhilferechtliche Maßnahme im Kostenbeitragsverfahren voraussetzt,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314, juris; Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 13.
44Die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme ist dabei insbesondere dann notwendig, wenn der Kostenpflichtige und der Leistungsberechtigte nicht identisch sind.
45Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, NVwZ-RR 2011, 770, juris Rn. 35 ff.; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 14.
46Dies ist etwa der Fall, wenn Jugendhilfe im Sinne von § 41 SGB VIII gewährt wird, bei der allein der junge Volljährige anspruchsberechtigt ist, nicht aber die Eltern als Kostenbeitragsschuldner. Dies hat zur Folge, dass die konkreten Umstände der Jugendhilfemaßnahme dem jungen Volljährigen gegenüber bekannt zu machen sind. Die zu dem Kostenbeitrag herangezogenen Eltern hingegen können nicht aus eigenem Recht gegen die Gewährung der Hilfemaßnahme Klage erheben und sind auch nicht am Jugendhilfeverfahren nach § 12 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beteiligen. Eine vergleichbare Konstellation ergibt sich bei Elternteilen, die nicht personensorgeberechtigt sind und ebenfalls als Kostenpflichtige herangezogen werden.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, www.nrwe.de, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de; VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 40 f.
48Als Folge dieses Auseinanderfallens zwischen dem kostenpflichtigen Elternteil und dem leistungsberechtigten jungen Volljährigen steht dem Kostenpflichtigen aus dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dem Grundsatz nach zu, über die Hilfegewährung informiert zu werden, um deren Rechtmäßigkeit als Voraussetzung des Kostenbeitragspflicht überprüfen und eine mögliche Rechtswidrigkeit geltend machen zu können.
49So auch VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 40 f.
50Dieser Grundsatz kann im konkreten Einzelfall jedoch aufgrund des bestehenden Sozialdatenschutzes zugunsten des Hilfeempfängers eingeschränkt sein.
51Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, nur von diesem mit der Einwilligung dessen weitergegeben werden, der die Daten anvertraut hat. Sozialdaten sind dabei nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu derartigen Sozialdaten mit Personenbezug zählen etwa der Name, Anschrift, Krankheiten, stationäre Maßnahmen, Schwangerschaften oder Diagnosen einschließlich behandelnder Ärzte.
52Siehe Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 67 Rn. 5 ff. Differenzierend zu den im Rahmen der Hilfeplanung erhobenen Daten vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Rechtsgutachten vom 14. März 2014, J 7.230/J 7.231 Ho, JAmt 2014, 137, 138.
53Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem Datenschutz nach § 65 Abs. 1 SGB VIII im Kinder- und Jugendhilferecht eine hohe Bedeutung zukommt. Hintergrund ist
54„das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, in der Regel also die Gewährleistung des Kindeswohls, das in der Abwägung der widerstreitenden Interessen regelmäßig deutlich höher zu veranschlagen ist, als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis eines leiblichen […] nicht sorgeberechtigten Vaters […]. Grundlage der staatlich intendierten effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen ist die besondere vertrauensvolle Personalbeziehung zwischen den Fachkräften des Jugendamtes einerseits sowie Leistungsberechtigten und sonstigen Dritten andererseits, die den Fachkräften Sozialdaten anvertraut haben. Mit dem besonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII erkennt der Gesetzgeber aus fachlich-methodischen Gründen an, dass nur dann, wenn in dem hochsensiblen und konfliktträchtigen Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfe gewährleistet ist, dass dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten – bis auf klar definierte Ausnahmetatbestände – von diesem Jugendmitarbeiter nicht weitergegeben werden (dürfen), sich in dem jeweiligen vielschichtigen Hilfeleistungs-verhältnis das notwendige persönliche Vertrauens-verhältnis zu einem Jugendamtsmitarbeiter entwickeln kann, dass die erforderliche Offenheit und Mitwirkungs-bereitschaft erzeugt, die für einen Erfolg der Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen (und nicht zuletzt auch der staatlichen Gemeinschaft) letztlich unverzichtbar sind“,
55OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 E 115/08, JAmt 2008, 389, juris Rn. 11; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 42 ff.; VG München, Urteil vom 13. Oktober 2010 - M 18 K 08.1595-, juris.
56Vor diesem Hintergrund ist der Kläger im Rahmen seiner Kostenbeitragspflicht ausreichend über die zugrundeliegende Hilfemaßnahme zugunsten seiner Tochter informiert worden, da der Sozialdatenschutz der Tochter nach einer vorgenommenen Interessenabwägung dem Informationsinteresse des Klägers aufgrund seiner Heranziehung zu einem Kostenbeitrag überwiegt.
57Bei der vorliegend maßgeblichen Jugendhilfe nach §§ 41, 35 a SGB VIII war allein die Tochter des Klägers als junge Volljährige Anspruchsberechtigte für die Hilfe nach § 41 SGB VIII, nicht aber der Kläger als Elternteil. Dieser konnte nicht aus eigenem Recht gegen die Gewährung der Hilfemaßnahme Klage erheben und war auch nicht am Jugendhilfeverfahren beteiligt, so dass ihm dem Grundsatz nach ein Informationsanspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme zustand. Allerdings hat die volljährige Tochter des Klägers mehrfach, zuletzt im Rahmen eines Hilfeplangesprächs am 11. April 2013, die Erlaubnis zur Weitergabe von Daten seitens der Beklagten an ihre Eltern verweigert. Dies entspricht auch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Die Mitarbeiter der Beklagten durften daher derartige Sozialdaten wie ärztliche Diagnosen, weitere Umstände der Therapie der Tochter oder den Ort der Hilfeeinrichtung nicht an den Kläger weitergeben, da es an einer Einwilligung durch die Tochter ausdrücklich fehlte. Über diese Schweigepflicht ist der Kläger von der Beklagten auch informiert worden, so dass er hiervon Kenntnis hatte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2012 mit, dass die Tochter ausdrücklich eine Weitergabe von Informationen an ihre Eltern untersagt habe und wies gleichzeitig auf die alleinige Möglichkeit einer Entbindung von der Schweigepflicht hin.
58Eine sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. § 203 StGB ergebende höherrangige gesetzliche Mitteilungsbefugnis zugunsten des Klägers besteht ebenfalls nicht, da der Kläger aufgrund der Volljährigkeit der Tochter nicht mehr Personenberechtigter war.
59Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11-, juris Rn. 45 m. w. N.
60Die insofern gewährten Informationen waren in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall und vor dem Hintergrund der im Vorfeld und in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragenen Informationen ausreichend. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger nur mitteilte, dass der Tochter ab dem 7. August 2012 laufend Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von stationärer Betreuung gewährt wurde und ein Hinweis auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der Gewährung erfolgte. Damit hatte der Kläger zumindest im Überblick von der Art, dem Inhalt und dem Beginn der der Tochter gewährten Hilfeleistung Kenntnis, ohne dass dabei dem Sozialdatenschutz unterfallende Daten offenbart worden wären.
61Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass dem Kläger durchaus Informationen über seine Tochter aufgrund des bestehenden – wenn auch partiellen –Informationsaustausches während der Hilfemaßnahme bekannt waren. So hat der Kläger im Verwaltungsverfahren u. a. selbst mitgeteilt, dass ihm bekannt sei, dass die Tochter über eine eigene Wohnung verfüge und betreut werde. Ihm war auch bekannt, dass die Tochter Anfang 2013 in die Uniklinik eingeliefert werden musste (Schreiben vom 26. März 2013). Zudem standen der Kläger und seiner Ehefrau während der Hilfeerbringung mit Unterbrechungen immer wieder in telefonischem und auch persönlichem Kontakt zu ihrer Tochter. Es fanden sogar regelmäßige Beratungstermine des Klägers mit Herrn T. als Mitarbeiter der Hilfeeinrichtung statt, ohne die Schweigepflicht zu verletzen (s. das Hilfeplangespräch vom 30. Oktober 2013). Über die Vorgeschichte der Tochter war der Kläger überdies aufgrund der bereits vor ihrer Volljährigkeit gewährten Jugendhilfe informiert.
62Auch in der mündlichen Verhandlung trug der Kläger weitere ihm bekannte Informationen über den Ort der Hilfeeinrichtung und die seiner Ansicht nach mangelnde Unterstützung und Betreuung seitens der Mitarbeiter der Einrichtung vor. In diesem Zusammenhang legte er sogar verschiedene Aufnahmen der Wohnung der Tochter vor. Zudem hat die Tochter durch die am 17. Dezember 2013 geschlossene Vereinbarung ihre Einwilligung in einen Informationsaustausch gegenüber ihren Eltern eingewilligt. In diesem Zuge hat der Kläger weitere Informationen zur aktuellen Hilfegewährung erhalten und es ist im Folgenden zu einem vermehrten Kontakt zwischen der Tochter und den Eltern gekommen. Dem Kläger vermittelt sich aus diesen und aus dem im Kostenbeitragsbescheid vermittelten Informationen ein ausreichender Überblick über den Grund, Art, Inhalt und Dauer der Hilfemaßnahme zugunsten der Tochter.
63Aufgrund der dargestellten Informationslage ist hier daher nicht zu entscheiden, ob in den Fällen, in denen eine Übermittlung von Informationen über die dem Kostenbeitrag zugrundliegende Hilfeleistung an das Verwaltungsgericht wegen des Sozialdatenschutzes im Sinne von § 65 SGB VIII vollständig unterbleibt und damit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich ist, eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ausgeschlossen ist.
64Vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Rechtsgutachten vom 14. März 2014, J 7.230/J 7.231 Ho, JAmt 2014, 137, 138.
65Die Gewährung der Leistung an die Tochter des Klägers entsprach im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften und war mithin rechtmäßig. Der Tochter stand auf ihren Antrag vom 19. April 2012 ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung nach §§ 41, 35 a SGB VIII zu. Die zunächst bis zum 31. Juli 2013 festgesetzte Hilfeleistung ist vom Beklagten nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung verlängert und zum 19. Februar 2014 beendet worden, so dass die Kostenbeitragspflicht des Klägers mit Beendigung der Hilfeleistung zum 19. Februar 2014 endete.
66Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Tochter des Klägers hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfe für die Tochter in ihrer individuellen Situation nicht notwendig war. Die Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Hilfegewährung zur Verselbstständigung sowie zur Persönlichkeitsfestigung der Tochter des Klägers erfolgt ist und sie dazu befähigen sollte, ihren Lebensalltag außerhalb des Elternhauses zu bewältigen. Die individuelle Situation der Tochter wurde ausführlich in den Hilfeplangesprächen im Sinne von § 36 SGB VIII vom 21. September 2012, 11. April 2013, 30. Oktober 2013 und weiteren Berichten der Beklagten über den Zustand der Tochter behandelt.
67Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger und seine Ehefrau in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Jugendhilfe nicht beteiligt wurden, da nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein der junge Volljährige anspruchsberechtigt ist.
68Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de; VG Saarland, Urteil vom 27. September 2013 - 3 K 1350/11 -, juris.
69Weiterhin ist die Art der festgesetzten Jugendhilfemaßnahme rechtlich nicht in Frage zu stellen. Diese richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 35 a Abs. 2 SBG VIII. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
70Diese Voraussetzungen lagen bei der Tochter des Klägers vor. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich ersichtlich das Vorliegen einer Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Dies bestätigen mehrere eingeholte Sachverständigengutachten, die sich bereits aus der Jugendhilfeakte der Tochter ergeben und zumindest teilweise auch dem Kläger bekannt waren (vgl. etwa das Gutachten des Universitätsklinikums Münster vom 29. Juni 2007 oder das Gutachten der LWL-Klinik Marl-Sinsen vom 6. Februar 2008). Auch lag eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft infolge einer seelischen Störung bei der Tochter vor. Die insofern vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffende Feststellung, die im Ergebnis auch für die entsprechende Würdigung durch das Verwaltungsgericht gilt,
71vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013, - 12 A 1677/12 -, www.nrwe.de,
72ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte führt insofern z. B. in dem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 21. September 2012 an, dass die Tochter des Klägers aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sei, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen, ihren Alltag zu organisieren und insbesondere sich unabhängig von ihren Eltern zu entwickeln.
73Dass die Beklagte sich dazu entschlossen hat, die Hilfe in einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu gewähren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung über „Art und Umfang der Hilfe“ (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), „über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart“ (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. bei der „Ausgestaltung der Hilfe“ (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und gegebenenfalls „bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle“ (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zusteht. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Diese Entscheidung kann im Grundsatz nicht durch eine gerichtliche Bewertung – auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen oder gar Zeugen – ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2007 - 10 TG 1954/07 -, JAmt 2008, 327; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243; Bayer. VGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 CE 11.1180 -, juris.
75Nach diesen Maßstäben ist die Form der Hilfegewährung zutreffend ermittelt worden, zumal bereits von den Sachverständigen die Notwendigkeit einer außerhalb des Elternhauses erforderlichen Unterbringung der Tochter festgestellt wurde. Der Vortrag des Klägers zu der konkreten Ausführung der Hilfemaßnahme steht der Geeignetheit und Notwendigkeit nicht entgegen. Zwar mag es zutreffen, dass die Einrichtung der Wohnung der Tochter nicht vollständig war, teilweise Personen bei ihr übernachtet haben und ein Alkohol- und Drogenmissbrauch stattgefunden hat. Der Kläger verkennt dabei, dass gerade die Hilfe nach § 41 SGB VIII an einen jungen Volljährigen gerichtet ist und dazu dient, diesen in der Persönlichkeitsentwicklung zu stärken und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu bewegen. Sie setzt allerdings das Einverständnis des Hilfeempfängers voraus und erfordert eine Mitwirkung von diesem. Die konkrete Hilfe bestand demnach u. a. darin, der Tochter klare Strukturierungshilfen im Alltag aufzuzeigen und mit ihr beispielsweise einen „Trainingsplan“ für die Woche zu erstellen und Termine und Aufgaben wie Esszeiten, Freizeitgestaltung und Einkaufszeiten zu besprechen, wie es etwa in der Tischvorlage zum Hilfeplangespräch am 21. September 2012 festgelegt wurde. Eine über diese Unterstützung hinausgehende Betreuung der Tochter entspricht hingegen nicht der Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII. Zudem ist der sich im Nachhinein herausstellende Erfolg der Hilfemaßnahme nicht Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit.
76Auch wenn sich die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Tochter vor allem durch den Alkohol- und Drogenmissbrauch über einen gewissen Zeitraum abgezeichnet haben sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen, ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt etwa ein früherer Abbruch der Hilfemaßnahme angezeigt war. Der Abbruch der Hilfe zum 19. Februar 2014 ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu beanstanden.
77Die im Klageverfahren nicht beanstandete Höhe des von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrages entspricht auch den Vorgaben der §§ 93 und 94 SGB VIII. Gegenteilige Anhaltspunkte sind jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 188 Satz 2 VwGO. Zwar ist der Bescheid der Beklagten bis zum 10. September 2012 rechtswidrig, jedoch fällt das Unterliegen der Beklagten nicht näher ins Gewicht, da die Beklagte im Wesentlichen obsiegt hat.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
80Rechtsmittelbelehrung
81Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
82Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden.
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin vermag mit keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe durchzudringen.
3Aus dem Zulassungsvorbringen folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht ge-eignet, die vom Verwaltungsgericht bejahte Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Kostenbeiträgen und die daraus resultierende Abweisung der Klage in Hinblick auf
4- die Nichterwähnung der Notwendigkeit der beitragspflichtigen
5Hilfemaßnahme im Kostenbeitragsbescheid vom 2. November
62012,
7- die gerichtliche Verwertung der Sozialdaten der
8Tochter als Hilfeempfängerin,
9- eine mangelnde Einbeziehung der Klägerin in
10das Hilfeplanverfahren und
11- eine hinreichende Auseinandersetzung mit
12dem Vortrag der Klägerin zum Vorliegen insbesondere einer
13besonderen Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 SGB VIII
14zu erschüttern.
15Soweit die Klägerin zur Frage, inwieweit der Heranziehungsbescheid zumindest ansatzweise Ausführungen zur Notwendigkeit der Hilfemaßnahme machen muss, nicht ohnehin lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag ohne gezielte Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts wiederholt, wird verkannt, dass die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Erforderlichkeit nicht Tatbestandsvoraussetzung der die Heranziehung zu Kostenbeiträgen regelnden Normen ist, sondern nur ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf die Kostenbeiträge. § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII geht stillschweigend davon aus, dass die Hilfeleistung des an Recht und Gesetz gebundenen Trägers der Jugendhilfe, wie sie hier von § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 6 SGB VIII erfasst wird, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften steht. Deshalb hat der Träger die Notwendigkeit der kostenerstattungspflichtigen Maßnahme erst dann zu verteidigen, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene sich gegen seine Heranziehung mit dem Argument der mangelnden Erforderlichkeit wehrt.
16Soweit die Klägerin geltend macht, die Verwertung der Sozialdaten ihrer Tochter ver-stoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und sei deshalb unzulässig, be-schränkt sich ihr Vortrag auf eine bloße Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vor-bringens bei gleichzeitigem unsubstantiierten Bestreiten der Richtigkeit der gegen-teiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts. Damit genügt die Klägerseite nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, warum die angegriffene Entscheidung in diesem Punkte aus ihrer Sicht unrichtig ist.
17Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 206, m. w. N.
18Wenn die Klägerin dem Sinne nach rügt, im Hilfeplanverfahren ihrer Tochter nicht beteiligt worden zu sein, wird übersehen, dass die Tochter bereits volljährig und damit nach dem Gesetz in der Lage war, ihre Interessen selbst zu vertreten. Nach § 41 Abs. 2 SGB VIII tritt auch beim Hilfeplangespräch nach § 36 Abs. 1 SGB VIII an die Stelle des Personensorgeberechtigten der junge Volljährige selbst. Eigeninteressen der Eltern von Volljährigen sind – was etwa die Geeignetheit oder Erforderlichkeit einer stationären Maßnahme anbelangt – nicht oder nur als schutzwürdige Belange auch des jungen Volljährigen berücksichtigungsfähig. Für letzteres bestehen aber keine Anhaltspunkte, wenn die Beziehung zur Mutter eine der Randbedingungen gewesen sein sollte, unter denen sich die zu bewältigende Persönlichkeitskrise der Tochter entwickelt hatte.
19Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Rechtsfindung nicht hinreichend mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag – namentlich zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine besondere Härte i. S. v. § 92 Abs. 5 SGB VIII – auseinan-dergesetzt, kann die Klägerin ebenfalls nicht gehört werden. Die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhaltes einschließlich der Frage, ob die Erkennt-nismittel zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen oder der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedarf, fällt nämlich unter die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in dessen Anwendung das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet und nicht an die Auffassungen der Beteiligten gebunden ist. Der insoweit eröffnete Wertungsrahmen des entscheidenden Gerichtes findet seine Grenze lediglich in der Forderung, dass die aus den Entscheidungsgründen erkennbare Argumentation rational, d. h. willkürfrei sowie ohne gedankliche Brüche und Widersprüche, begründet sein muss und nicht gegen Denkgesetze (Logik), Naturgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verstoßen darf.
20Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 30.05 –, NVwZ 2007, 197, juris, und Beschlüsse vom 14. Januar 2010 – 6 B 74.09 –, Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 87, juris, sowie vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009 Nr. 1, juris; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 12 A 1174/11 –, Beschluss vom 21. Oktober 2011 -–12 A 1384/11 –, Beschluss vom 29. Juli 2011 – 12 A 2237/10 –, Beschluss vom 30. Juni 2011 – 12 A 701/11 –, Beschluss vom 9. März 2011 – 12 A 1000/10 –, Beschluss vom 25. Februar 2011 – 12 A 633/10 – sowie Beschluss vom 11. Januar 2011 – 12 A 1765/09 – und Höfling/Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 108, Rn. 77ff. und 79ff.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 108, Rn. 4; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2010 – 2 B 126.09 –, Buchholz 232.0 § 96 BBG 2009, juris, m.w.N.
21Derartige Mängel in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts – etwa ge-dankliche Lücken oder nicht zu überwindende Ungereimtheiten - zeigt die Zulas-sungsbegründung hier indes nicht auf. Im Rahmen der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO reicht es zur Darlegung eines „grob unge-rechten“ Entscheidungsergebnisses,
22vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13,
23nämlich nicht schon aus, der Würdigung des Gerichts bloß die eigene – naturgemäß günstigere – Wertung entgegenzustellen, selbst wenn diese vertretbar sein sollte.
24Die Klägerin versucht das Vorliegen einer „besonderen Härte“ ohnehin lediglich daraus herzuleiten, dass das Jugendamt durch sein Einschreiten in der Vergangenheit angeblich ganz erheblichen Anteil daran habe, dass es bei ihrer Tochter zu den Entwicklungshindernissen gekommen sei, die ihre stationäre Unterbringung bedingt hätten. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Regeln.
25Durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle soll nur atypischen Quellen Rechnung getragen werden, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, im Ergebnis aber pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden können. Die Erhebung eines Kostenbeitrags stellt deshalb nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, dass den Leitvorstellungen der §§ 91 ff. SGB VIII nicht entspricht. Dies ist gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu führen, dass die Belastung mit dem Kostenbeitrag unzumutbar ist. Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles von einem Kostenbeitrag ganz oder zum Teil abzusehen, eröffnet für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe also die Möglichkeit, besondere ‑ also atypische - Belastungen der Familie zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine chronische Erkrankung eines Familienmitglieds und eine damit einhergehende finanzielle Belastung handeln oder die Versorgung eines nicht unterhaltsberechtigten Verwandten bzw. ähnlich über obligatorische Leistungen an Dritte. Die Härte kann aber immer nur nur in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenbeitragspflichtigen begründet sein. Entscheidend für die Annahme einer besonderen Härte aus persönlichen Gründen ist dabei, dass aus Sicht des Jugendhilferechts „soziale Belange“ schwerwiegend berührt sind. Insoweit stellt die Härteregelung auf die Verhältnisse des Kostenbeitragspflichtigen und des Hilfeempfängers und damit auf das soziale Beziehungsgeflecht zwischen diesen beiden ab.
26Vgl.zu den vorstehenden Ausführungen: OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010 - 12 A 2519/08 - , juris, m. w. N.
27Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, allein aus dem der Beklagten vorge-worfenen Verhalten ihres Jugendamtes und der angeblich gegen die Klägerin geführten Kampagne den Schluss auf das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII zu ziehen. Soweit die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, für die ein Kostenbeitrag verlangt wird, nicht berührt wird, bestimmt das Beziehungsgeflecht zwischen Kostenpflichtigem und Jugendhilfebehörde nicht die Zumutbarkeit der Kostenbelastung. Der Härteausgleich kann nicht dazu dienen, durch unsachgemäßes Behördenverhalten außerhalb der streitbefangenen Unterbringung der Tochter eventuell verursachte Schäden oder Einbußen auszugleichen. Sinn und Zweck des Härteausgleichs ist insoweit auch nicht etwa die zumindest teilweise Rehabilitierung wegen erlittenen Verhaltensunrechts oder der Ausgleich bloß anlässlich der umgelegten Jugendhilfemaßnahme entstandener immaterieller Schäden.
28So schon OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010, a. a. O.
29Ebenso wenig kann beim Fehlschlag früherer Hilfemaßnahmen der aktuelle Kosten-beitrag gleichsam als Mängelrüge verweigert werden, da Jugendhilfe keine Garantie-leistung ist.
30Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 92 Rn. 28 a. E. mit Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil vom 3. September 1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448, juris.
31Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sieht der Senat auch keine Grundlage, die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache würde voraussetzen, dass eine oder mehrere bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für das Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert werden; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind hier also neben der jeweiligen konkreten Frage auch ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
32Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 124a Rn. 54, jeweils m.w.N.
33Hier fehlt es bereits an der deutlichen und voneinander abgrenzbaren Formulierung einer überschaubaren Anzahl klärungsbedürftiger konkreter Fragen. Die Klägerin reiht lediglich verschiedene Thesen und Behauptungen aneinander, auf die es teils gar nicht ankommt.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 152 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
35Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2007 - 9 K 3828/07 - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 werden in vollem Umfang aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 wird aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 11. September 2012 festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Kostenbeitrag zu der für seine Tochter I. L. -P. von der Beklagten gewährten Jugendhilfe.
3Die am 17. Februar 1994 geborene Tochter des Klägers beantragte am 19. April 2012 bei der Beklagten Hilfe für junge Volljährige. Mit Bescheid vom 6. September 2012 gewährte die Beklagte ihr diese in der Form der Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung ab dem 7. August 2012 bis zum 31. Juli 2013.
4Mit Schreiben vom 6. September 2012, zugestellt am 11. September 2012, teilte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau H. L. -P. mit: Sie gewähre der Tochter stationäre Betreuung nach § 35 a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII). Während der Maßnahme sei der Unterhaltsbedarf gedeckt. Als Rechtsgrundlage stellte die Beklagte auf § 91 Abs. 1 Nr. 5 b und § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ab. Weiterhin wies die Beklagte darauf hin, dass die Eheleute aus diesem Grund durch Kostenbeitrag an den Kosten der Hilfemaßnahme zu beteiligen seien und forderte dazu auf, ihr Einkommen nachzuweisen.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 2012 teilte der Kläger mit, dass ihm keine Informationen über die Betreuung der Tochter vorlägen und bat um Darlegung der Bedürftigkeit der Tochter. Hierauf erwiderte die Beklagte, die Tochter habe im Rahmen eines Hilfeplangespräches vom 21. September 2012 ausdrücklich untersagt, Informationen über ihre Person an ihre Eltern weiterzugeben. Aussagen zu der Therapie könnten aufgrund einer fehlenden Entbindung von der Schweigepflicht nicht gemacht werden.
6Der Kläger und seine Ehefrau legten am 31. Dezember 2012 entsprechend den übersandten Vordrucken ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen.
7Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die der Tochter gewährte Eingliederungshilfe monatliche Kosten in Höhe von 4.800 € anfielen, die eine Beitragspflicht für den Kläger von monatlich 635 € ab dem 1. September 2012 zur Folge hätte. Diesen Kostenbeitrag setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2013, zugegangen am 22. März 2013, auch fest.
8Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs am 11. April 2013 wiederholte die Tochter, dass sie keine Weitergabe von Daten seitens der Beklagten an ihre Eltern erlaube.
9Der Kläger hat am 22. April 2013 Klage erhoben.
10Er macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe jedenfalls ansatzweise die Umstände der Betreuung der Tochter darzulegen. Insbesondere bestünden keine Informationen hinsichtlich der Art der Versorgung der Tochter bzw. der Form der Betreuung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine stationäre Unterbringung der Tochter erfolgt sei, obwohl diese über eine eigene Wohnung verfügt habe und nach seiner Kenntnis eine Betreuung tatsächlich nur maximal eine Stunde täglich geleistet worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, warum die Tochter nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen und woraus sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger ergebe. Auch wenn eine Beitragszahlung durch den Kläger nicht ausgeschlossen sei, setze diese voraus, dass die Beklagte diese Umstände darlege. Die Hilfe sei auch nicht sachgerecht und nicht in der zutreffenden Form ausgeführt worden. Zudem müsse die Beklagte darlegen, dass eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestanden habe.
11Zum 19. Februar 2014 stellte die Beklagte die Jugendhilfemaßnahme ein und begründete dies wie folgt: Es sei vermehrt zu Vorfällen gekommen, die eine Weiterführung der Maßnahme nicht rechtfertigen würden. Vor allem habe die Tochter keine Mitwirkungsbereitschaft mehr gezeigt. Der Kläger und seine Ehefrau seien über die Beendigung der Maßnahme informiert worden. Diese hätten der Tochter vor dem Hintergrund der Zunahme der Spannungen im Betreuungsverhältnis angeboten, ihr eine Wohnung zu finanzieren und einen Praktikumsplatz vermittelt.
12Die Beklagte änderte daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 21. März 2013 dahingehend, dass der Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 635 € bis zum 19. Februar 2014 festgesetzt werde.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung über die Festsetzung eines Kostenbeitrages aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht zudem geltend: Die Schweigeverpflichtung der Tochter des Klägers, die zuletzt im Hilfeplangespräch vom 11. April 2013 geäußert worden sei, umfasse auch die Frage des Aufenthaltsortes. Die gesetzlichen Vorschriften zur Kostenbeitragspflicht sähen nicht vor, dass der Kostenschuldner über umfassende Informationen bezüglich der Jugendhilfe verfügen müsse; es bestünde insbesondere kein Auskunftsrecht. Eine Auskunft durch die Beklagte könne nur nach einer Entbindung der Schweigepflicht durch die Tochter des Klägers erfolgen.
18Die Tochter habe zudem mit dem Kläger und dessen Ehefrau eine Vereinbarung zum Informationsaustausch getroffen. Die in Bezug genommene „verbindliche Vereinbarung für die Weiterführung der Jugendhilfemaßnahme für I. L. -P. “ vom 17. Dezember 2013 zwischen der Tochter, dem Kläger und dessen Ehefrau, Frau M. und Herrn T. von der Hilfeeinrichtung b. gGmbH und Frau K. vom Jugendamt der Beklagten enthalte u. a. Bestimmungen zur Therapie der Tochter und zu Besuchskontakten im Elternhaus. Weiterhin sei hinsichtlich des Informationsaustausches bestimmt worden: „I. erklärt sich damit einverstanden, dass sich die involvierten Personen (oben aufgeführt) untereinander austauschen, um so einen transparenten Informationsfluss zu gewährleisten. Damit soll dem bisherigen „gesteuerten Informationsfluss“ von I. entgegen gewirkt werden.“
19Unter dem 19. Februar 2014 legte die Beklagte unter Bezugnahme auf die von der Tochter am 17. Dezember 2013 abgegebene Einwilligung zum Informationsaustausch Unterlagen zur Hilfegewährung zugunsten der Tochter vor. Dabei handelt es sich um Unterlagen aus der Jugendhilfeakte der Tochter, die fachärztliche Gutachten enthielten, sowie um Unterlagen aus der Hilfeakte u. a. mit den Hilfeplänen. Ergänzend führte sie aus: Die Jugendhilfe zugunsten der Tochter des Klägers habe eine Stabilisierung in einem anderen Lebensumfeld herbeizuführen sollen. Die Tochter habe bereits vor Einleitung der Maßnahme Suizidversuche unternommen und auch Anfang 2013 sei es zu einem weiteren Suizidversuch gekommen. Die Unterbringung außerhalb des Elternhauses habe eine Abgrenzung zu diesem ermöglichen sollen. Die fachärztlichen Gutachten zur Frage der seelischen Gesundheitsabweichung nach § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII seien bereits in der Jugendhilfeakte der Tochter enthalten, da kein Therapeutenwechsel stattgefunden habe. Die Tochter sei zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2012 aufgrund ihrer psychischen und physischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen und den Alltag zu bewältigen. Eine Teilhabebeeinträchtigung habe daher vorgelegen. Die Stellungnahmen zur Art der gewährten Jugendhilfemaßnahme ergäben sich aus den beiliegenden Hilfeplänen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1, Anlage 1 mit Unterlagen aus der Jugendhilfeakte und Anlage 2 mit Unterlagen der Akte zu § 41 SGB VIII, § 35 a SGB VIII) ergänzend Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, hat aber in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
23Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit hiermit eine Kostenbeitragspflicht ab dem 1. September 2012 bis einschließlich – insoweit ist der Tenor zu präzisieren – des 10. September 2012 festgesetzt worden ist.
24Bis zum 10. September 2012 fehlt es für die Kostenbeitragspflicht des Klägers an der Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung ist – wie die Beklagte auch nicht bestreitet – bis einschließlich des 10. September 2012 nicht erfolgt. Mit dem angegriffenen Bescheid setzte die Beklagte allerdings einen Kostenbeitrag ab dem 1. September 2012 fest. Da nicht ersichtlich ist, dass eine Ausnahme im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eingreift, fehlte es bis zum 10. September 2012 an der erforderlichen Mitteilung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
25Im Übrigen ist die Klage unbegründet; der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 ist ab dem 11. September 2012 bis zum 19. Februar 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Kostenbeitrages ab dem 11. September 2012 bis zum 19. Februar 2014 begegnet keinen Bedenken.
26Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrags ist § 91 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Elternteile zu den Kosten einer vollstationären Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII herangezogen werden. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in der festgesetzten und von dem Kläger nicht angegriffenen Höhe liegen vor.
27Der Kläger gehört als Vater der Hilfebedürftigen zum Kreis der Kostenbeitragspflichtigen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB VIII). Er ist eine unterhaltspflichtige Person im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, die nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für Leistungen zu beteiligen ist. Mit dieser Vorschrift wird entgegen der Auffassung des Klägers nur eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach angesprochen. Die Unterhaltspflicht nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ist hingegen nicht Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
28VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 10 K 5747/13 -, juris, mit Verweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2013 - 10 K 5291/12, juris.
29Im Gegensatz zu der früheren Rechtslage ist die Heranziehung zu den Kosten nach den §§ 91 ff. SGB VIII mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu prüfen,
30VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -, juris.
31Allerdings darf die Erhebung des Kostenbeitrags nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts wie etwa den Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht beachtet.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, BVerwGE 137, 357 ff. = NJW 2011, 97 ff.
33Ein Verstoß gegen derartige elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
34Es handelt sich bei der geleisteten Hilfe ferner um eine vollstationäre Leistung im Sinne von § 91 Abs. 1 SGB VIII. Vollstationär ist eine Hilfe dann, wenn der junge Mensch nicht mit seinen Eltern oder einem sonstigen Elternteil zusammenlebt, sondern über Tag und Nacht in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform oder einer Pflegefamilie lebt.
35Vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 6.
36Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die Tochter nicht bei ihren Eltern, sondern vielmehr in einer sonstigen Wohnform nach § 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII untergebracht war. Nach Aussage der Beklagten war die Wohnung nicht selbst von der Tochter, sondern von der b. gGmbH angemietet worden und es erfolgte eine Betreuung über Tag und Nacht, bei der die Bezugsbetreuerin oder ein Bereitschaftsdienst erreichbar war. Grundsätzlich erfolgte ein Kontakt zwischen der Tochter und ihrer Betreuerin auf Abruf bzw. nach Verabredung und fand durchschnittlich mehrere Stunden am Tag und teilweise auch mehrmals täglich statt.
37Die Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist ab dem 11. September 2012 ebenfalls erfüllt. Die Aufklärung ist mit dem Schreiben der Beklagten vom 6. September 2011, dem Kläger zugegangen am 11. September 2012, erfolgt. Mit diesem Schreiben wurde dem Kläger und seiner Ehefrau mitgeteilt, dass der Tochter ab dem 7. August 2012 Hilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von stationärer Betreuung gewährt werde und Aufwendungen von ca. 4.000 € monatlich anfielen. Darüber hinaus hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsbedarf der Tochter des Klägers für die Dauer der Jugendhilfemaßnahme in voller Höhe sichergestellt werde und deshalb kein Unterhaltsanspruch gegen sie geltend gemacht werden könne.
38Bei der genannten Mitteilung ist nicht beachtlich, dass die Beklagte auf § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII und nicht ausdrücklich auf § 41 SGB VIII bzw. auf den entsprechenden § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII als Rechtsgrundlage hinsichtlich der Kostenbeitragspflicht für junge Volljährige abgestellt hat. Bei der gewährten Hilfeleistung handelt es sich unstreitig um Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, so dass davon auszugehen ist, dass die Nennung von § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII als Schreibfehler anzusehen ist, da die Beklagte auch im Übrigen auf Eingliederungshilfe abstellt und auch § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII aufgrund der Volljährigkeit der Tochter offensichtlich ausscheidet. Für den Kläger dürfte dieser Umstand auch erkennbar gewesen sein. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen derartigen Schreibfehler eingeräumt.
39Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger im Verwaltungsverfahren nicht umfassend über die der Tochter gewährte Hilfemaßnahme informiert hat.
40Die Inanspruchnahme als Schuldner eines Kostenbeitrages setzt schon mangels gesetzlicher Grundlage nicht voraus, dass er bei Aufnahme der Hilfe so umfassend über die Maßnahme informiert werde, dass dieser die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen könne,
41OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, www.nrwe.de, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de. Dem folgend VG Minden, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 6 K 1278/11 -, www.nrwe.de; VG Saarland, Urteil vom 27. September 2013 - 3 K 1350/11 -, juris. Vgl. auch Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 92 Rn. 13 a.
42Dem Kostenbeitragsschuldner steht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Information zu der dem Kostenbeitrag zugrunde liegenden Hilfemaßnahme zu. Dieser Anspruch folgt daraus, dass die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitrages eine rechtmäßige jugendhilferechtliche Maßnahme im Kostenbeitragsverfahren voraussetzt,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314, juris; Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 13.
44Die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme ist dabei insbesondere dann notwendig, wenn der Kostenpflichtige und der Leistungsberechtigte nicht identisch sind.
45Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, NVwZ-RR 2011, 770, juris Rn. 35 ff.; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 14.
46Dies ist etwa der Fall, wenn Jugendhilfe im Sinne von § 41 SGB VIII gewährt wird, bei der allein der junge Volljährige anspruchsberechtigt ist, nicht aber die Eltern als Kostenbeitragsschuldner. Dies hat zur Folge, dass die konkreten Umstände der Jugendhilfemaßnahme dem jungen Volljährigen gegenüber bekannt zu machen sind. Die zu dem Kostenbeitrag herangezogenen Eltern hingegen können nicht aus eigenem Recht gegen die Gewährung der Hilfemaßnahme Klage erheben und sind auch nicht am Jugendhilfeverfahren nach § 12 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beteiligen. Eine vergleichbare Konstellation ergibt sich bei Elternteilen, die nicht personensorgeberechtigt sind und ebenfalls als Kostenpflichtige herangezogen werden.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, www.nrwe.de, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de; VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 40 f.
48Als Folge dieses Auseinanderfallens zwischen dem kostenpflichtigen Elternteil und dem leistungsberechtigten jungen Volljährigen steht dem Kostenpflichtigen aus dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dem Grundsatz nach zu, über die Hilfegewährung informiert zu werden, um deren Rechtmäßigkeit als Voraussetzung des Kostenbeitragspflicht überprüfen und eine mögliche Rechtswidrigkeit geltend machen zu können.
49So auch VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 40 f.
50Dieser Grundsatz kann im konkreten Einzelfall jedoch aufgrund des bestehenden Sozialdatenschutzes zugunsten des Hilfeempfängers eingeschränkt sein.
51Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, nur von diesem mit der Einwilligung dessen weitergegeben werden, der die Daten anvertraut hat. Sozialdaten sind dabei nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu derartigen Sozialdaten mit Personenbezug zählen etwa der Name, Anschrift, Krankheiten, stationäre Maßnahmen, Schwangerschaften oder Diagnosen einschließlich behandelnder Ärzte.
52Siehe Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 67 Rn. 5 ff. Differenzierend zu den im Rahmen der Hilfeplanung erhobenen Daten vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Rechtsgutachten vom 14. März 2014, J 7.230/J 7.231 Ho, JAmt 2014, 137, 138.
53Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem Datenschutz nach § 65 Abs. 1 SGB VIII im Kinder- und Jugendhilferecht eine hohe Bedeutung zukommt. Hintergrund ist
54„das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, in der Regel also die Gewährleistung des Kindeswohls, das in der Abwägung der widerstreitenden Interessen regelmäßig deutlich höher zu veranschlagen ist, als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis eines leiblichen […] nicht sorgeberechtigten Vaters […]. Grundlage der staatlich intendierten effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen ist die besondere vertrauensvolle Personalbeziehung zwischen den Fachkräften des Jugendamtes einerseits sowie Leistungsberechtigten und sonstigen Dritten andererseits, die den Fachkräften Sozialdaten anvertraut haben. Mit dem besonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII erkennt der Gesetzgeber aus fachlich-methodischen Gründen an, dass nur dann, wenn in dem hochsensiblen und konfliktträchtigen Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfe gewährleistet ist, dass dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten – bis auf klar definierte Ausnahmetatbestände – von diesem Jugendmitarbeiter nicht weitergegeben werden (dürfen), sich in dem jeweiligen vielschichtigen Hilfeleistungs-verhältnis das notwendige persönliche Vertrauens-verhältnis zu einem Jugendamtsmitarbeiter entwickeln kann, dass die erforderliche Offenheit und Mitwirkungs-bereitschaft erzeugt, die für einen Erfolg der Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen (und nicht zuletzt auch der staatlichen Gemeinschaft) letztlich unverzichtbar sind“,
55OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 E 115/08, JAmt 2008, 389, juris Rn. 11; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 42 ff.; VG München, Urteil vom 13. Oktober 2010 - M 18 K 08.1595-, juris.
56Vor diesem Hintergrund ist der Kläger im Rahmen seiner Kostenbeitragspflicht ausreichend über die zugrundeliegende Hilfemaßnahme zugunsten seiner Tochter informiert worden, da der Sozialdatenschutz der Tochter nach einer vorgenommenen Interessenabwägung dem Informationsinteresse des Klägers aufgrund seiner Heranziehung zu einem Kostenbeitrag überwiegt.
57Bei der vorliegend maßgeblichen Jugendhilfe nach §§ 41, 35 a SGB VIII war allein die Tochter des Klägers als junge Volljährige Anspruchsberechtigte für die Hilfe nach § 41 SGB VIII, nicht aber der Kläger als Elternteil. Dieser konnte nicht aus eigenem Recht gegen die Gewährung der Hilfemaßnahme Klage erheben und war auch nicht am Jugendhilfeverfahren beteiligt, so dass ihm dem Grundsatz nach ein Informationsanspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme zustand. Allerdings hat die volljährige Tochter des Klägers mehrfach, zuletzt im Rahmen eines Hilfeplangesprächs am 11. April 2013, die Erlaubnis zur Weitergabe von Daten seitens der Beklagten an ihre Eltern verweigert. Dies entspricht auch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Die Mitarbeiter der Beklagten durften daher derartige Sozialdaten wie ärztliche Diagnosen, weitere Umstände der Therapie der Tochter oder den Ort der Hilfeeinrichtung nicht an den Kläger weitergeben, da es an einer Einwilligung durch die Tochter ausdrücklich fehlte. Über diese Schweigepflicht ist der Kläger von der Beklagten auch informiert worden, so dass er hiervon Kenntnis hatte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2012 mit, dass die Tochter ausdrücklich eine Weitergabe von Informationen an ihre Eltern untersagt habe und wies gleichzeitig auf die alleinige Möglichkeit einer Entbindung von der Schweigepflicht hin.
58Eine sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. § 203 StGB ergebende höherrangige gesetzliche Mitteilungsbefugnis zugunsten des Klägers besteht ebenfalls nicht, da der Kläger aufgrund der Volljährigkeit der Tochter nicht mehr Personenberechtigter war.
59Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11-, juris Rn. 45 m. w. N.
60Die insofern gewährten Informationen waren in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall und vor dem Hintergrund der im Vorfeld und in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragenen Informationen ausreichend. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger nur mitteilte, dass der Tochter ab dem 7. August 2012 laufend Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von stationärer Betreuung gewährt wurde und ein Hinweis auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der Gewährung erfolgte. Damit hatte der Kläger zumindest im Überblick von der Art, dem Inhalt und dem Beginn der der Tochter gewährten Hilfeleistung Kenntnis, ohne dass dabei dem Sozialdatenschutz unterfallende Daten offenbart worden wären.
61Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass dem Kläger durchaus Informationen über seine Tochter aufgrund des bestehenden – wenn auch partiellen –Informationsaustausches während der Hilfemaßnahme bekannt waren. So hat der Kläger im Verwaltungsverfahren u. a. selbst mitgeteilt, dass ihm bekannt sei, dass die Tochter über eine eigene Wohnung verfüge und betreut werde. Ihm war auch bekannt, dass die Tochter Anfang 2013 in die Uniklinik eingeliefert werden musste (Schreiben vom 26. März 2013). Zudem standen der Kläger und seiner Ehefrau während der Hilfeerbringung mit Unterbrechungen immer wieder in telefonischem und auch persönlichem Kontakt zu ihrer Tochter. Es fanden sogar regelmäßige Beratungstermine des Klägers mit Herrn T. als Mitarbeiter der Hilfeeinrichtung statt, ohne die Schweigepflicht zu verletzen (s. das Hilfeplangespräch vom 30. Oktober 2013). Über die Vorgeschichte der Tochter war der Kläger überdies aufgrund der bereits vor ihrer Volljährigkeit gewährten Jugendhilfe informiert.
62Auch in der mündlichen Verhandlung trug der Kläger weitere ihm bekannte Informationen über den Ort der Hilfeeinrichtung und die seiner Ansicht nach mangelnde Unterstützung und Betreuung seitens der Mitarbeiter der Einrichtung vor. In diesem Zusammenhang legte er sogar verschiedene Aufnahmen der Wohnung der Tochter vor. Zudem hat die Tochter durch die am 17. Dezember 2013 geschlossene Vereinbarung ihre Einwilligung in einen Informationsaustausch gegenüber ihren Eltern eingewilligt. In diesem Zuge hat der Kläger weitere Informationen zur aktuellen Hilfegewährung erhalten und es ist im Folgenden zu einem vermehrten Kontakt zwischen der Tochter und den Eltern gekommen. Dem Kläger vermittelt sich aus diesen und aus dem im Kostenbeitragsbescheid vermittelten Informationen ein ausreichender Überblick über den Grund, Art, Inhalt und Dauer der Hilfemaßnahme zugunsten der Tochter.
63Aufgrund der dargestellten Informationslage ist hier daher nicht zu entscheiden, ob in den Fällen, in denen eine Übermittlung von Informationen über die dem Kostenbeitrag zugrundliegende Hilfeleistung an das Verwaltungsgericht wegen des Sozialdatenschutzes im Sinne von § 65 SGB VIII vollständig unterbleibt und damit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich ist, eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ausgeschlossen ist.
64Vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Rechtsgutachten vom 14. März 2014, J 7.230/J 7.231 Ho, JAmt 2014, 137, 138.
65Die Gewährung der Leistung an die Tochter des Klägers entsprach im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften und war mithin rechtmäßig. Der Tochter stand auf ihren Antrag vom 19. April 2012 ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung nach §§ 41, 35 a SGB VIII zu. Die zunächst bis zum 31. Juli 2013 festgesetzte Hilfeleistung ist vom Beklagten nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung verlängert und zum 19. Februar 2014 beendet worden, so dass die Kostenbeitragspflicht des Klägers mit Beendigung der Hilfeleistung zum 19. Februar 2014 endete.
66Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Tochter des Klägers hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfe für die Tochter in ihrer individuellen Situation nicht notwendig war. Die Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Hilfegewährung zur Verselbstständigung sowie zur Persönlichkeitsfestigung der Tochter des Klägers erfolgt ist und sie dazu befähigen sollte, ihren Lebensalltag außerhalb des Elternhauses zu bewältigen. Die individuelle Situation der Tochter wurde ausführlich in den Hilfeplangesprächen im Sinne von § 36 SGB VIII vom 21. September 2012, 11. April 2013, 30. Oktober 2013 und weiteren Berichten der Beklagten über den Zustand der Tochter behandelt.
67Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger und seine Ehefrau in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Jugendhilfe nicht beteiligt wurden, da nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein der junge Volljährige anspruchsberechtigt ist.
68Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de; VG Saarland, Urteil vom 27. September 2013 - 3 K 1350/11 -, juris.
69Weiterhin ist die Art der festgesetzten Jugendhilfemaßnahme rechtlich nicht in Frage zu stellen. Diese richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 35 a Abs. 2 SBG VIII. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
70Diese Voraussetzungen lagen bei der Tochter des Klägers vor. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich ersichtlich das Vorliegen einer Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Dies bestätigen mehrere eingeholte Sachverständigengutachten, die sich bereits aus der Jugendhilfeakte der Tochter ergeben und zumindest teilweise auch dem Kläger bekannt waren (vgl. etwa das Gutachten des Universitätsklinikums Münster vom 29. Juni 2007 oder das Gutachten der LWL-Klinik Marl-Sinsen vom 6. Februar 2008). Auch lag eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft infolge einer seelischen Störung bei der Tochter vor. Die insofern vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffende Feststellung, die im Ergebnis auch für die entsprechende Würdigung durch das Verwaltungsgericht gilt,
71vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013, - 12 A 1677/12 -, www.nrwe.de,
72ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte führt insofern z. B. in dem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 21. September 2012 an, dass die Tochter des Klägers aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sei, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen, ihren Alltag zu organisieren und insbesondere sich unabhängig von ihren Eltern zu entwickeln.
73Dass die Beklagte sich dazu entschlossen hat, die Hilfe in einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu gewähren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung über „Art und Umfang der Hilfe“ (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), „über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart“ (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. bei der „Ausgestaltung der Hilfe“ (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und gegebenenfalls „bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle“ (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zusteht. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Diese Entscheidung kann im Grundsatz nicht durch eine gerichtliche Bewertung – auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen oder gar Zeugen – ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2007 - 10 TG 1954/07 -, JAmt 2008, 327; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243; Bayer. VGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 CE 11.1180 -, juris.
75Nach diesen Maßstäben ist die Form der Hilfegewährung zutreffend ermittelt worden, zumal bereits von den Sachverständigen die Notwendigkeit einer außerhalb des Elternhauses erforderlichen Unterbringung der Tochter festgestellt wurde. Der Vortrag des Klägers zu der konkreten Ausführung der Hilfemaßnahme steht der Geeignetheit und Notwendigkeit nicht entgegen. Zwar mag es zutreffen, dass die Einrichtung der Wohnung der Tochter nicht vollständig war, teilweise Personen bei ihr übernachtet haben und ein Alkohol- und Drogenmissbrauch stattgefunden hat. Der Kläger verkennt dabei, dass gerade die Hilfe nach § 41 SGB VIII an einen jungen Volljährigen gerichtet ist und dazu dient, diesen in der Persönlichkeitsentwicklung zu stärken und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu bewegen. Sie setzt allerdings das Einverständnis des Hilfeempfängers voraus und erfordert eine Mitwirkung von diesem. Die konkrete Hilfe bestand demnach u. a. darin, der Tochter klare Strukturierungshilfen im Alltag aufzuzeigen und mit ihr beispielsweise einen „Trainingsplan“ für die Woche zu erstellen und Termine und Aufgaben wie Esszeiten, Freizeitgestaltung und Einkaufszeiten zu besprechen, wie es etwa in der Tischvorlage zum Hilfeplangespräch am 21. September 2012 festgelegt wurde. Eine über diese Unterstützung hinausgehende Betreuung der Tochter entspricht hingegen nicht der Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII. Zudem ist der sich im Nachhinein herausstellende Erfolg der Hilfemaßnahme nicht Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit.
76Auch wenn sich die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Tochter vor allem durch den Alkohol- und Drogenmissbrauch über einen gewissen Zeitraum abgezeichnet haben sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen, ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt etwa ein früherer Abbruch der Hilfemaßnahme angezeigt war. Der Abbruch der Hilfe zum 19. Februar 2014 ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu beanstanden.
77Die im Klageverfahren nicht beanstandete Höhe des von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrages entspricht auch den Vorgaben der §§ 93 und 94 SGB VIII. Gegenteilige Anhaltspunkte sind jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 188 Satz 2 VwGO. Zwar ist der Bescheid der Beklagten bis zum 10. September 2012 rechtswidrig, jedoch fällt das Unterliegen der Beklagten nicht näher ins Gewicht, da die Beklagte im Wesentlichen obsiegt hat.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
80Rechtsmittelbelehrung
81Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
82Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 wird aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 11. September 2012 festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Kostenbeitrag zu der für seine Tochter I. L. -P. von der Beklagten gewährten Jugendhilfe.
3Die am 17. Februar 1994 geborene Tochter des Klägers beantragte am 19. April 2012 bei der Beklagten Hilfe für junge Volljährige. Mit Bescheid vom 6. September 2012 gewährte die Beklagte ihr diese in der Form der Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung ab dem 7. August 2012 bis zum 31. Juli 2013.
4Mit Schreiben vom 6. September 2012, zugestellt am 11. September 2012, teilte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau H. L. -P. mit: Sie gewähre der Tochter stationäre Betreuung nach § 35 a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII). Während der Maßnahme sei der Unterhaltsbedarf gedeckt. Als Rechtsgrundlage stellte die Beklagte auf § 91 Abs. 1 Nr. 5 b und § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII ab. Weiterhin wies die Beklagte darauf hin, dass die Eheleute aus diesem Grund durch Kostenbeitrag an den Kosten der Hilfemaßnahme zu beteiligen seien und forderte dazu auf, ihr Einkommen nachzuweisen.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. November 2012 teilte der Kläger mit, dass ihm keine Informationen über die Betreuung der Tochter vorlägen und bat um Darlegung der Bedürftigkeit der Tochter. Hierauf erwiderte die Beklagte, die Tochter habe im Rahmen eines Hilfeplangespräches vom 21. September 2012 ausdrücklich untersagt, Informationen über ihre Person an ihre Eltern weiterzugeben. Aussagen zu der Therapie könnten aufgrund einer fehlenden Entbindung von der Schweigepflicht nicht gemacht werden.
6Der Kläger und seine Ehefrau legten am 31. Dezember 2012 entsprechend den übersandten Vordrucken ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen.
7Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die der Tochter gewährte Eingliederungshilfe monatliche Kosten in Höhe von 4.800 € anfielen, die eine Beitragspflicht für den Kläger von monatlich 635 € ab dem 1. September 2012 zur Folge hätte. Diesen Kostenbeitrag setzte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2013, zugegangen am 22. März 2013, auch fest.
8Im Rahmen eines Hilfeplangesprächs am 11. April 2013 wiederholte die Tochter, dass sie keine Weitergabe von Daten seitens der Beklagten an ihre Eltern erlaube.
9Der Kläger hat am 22. April 2013 Klage erhoben.
10Er macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe jedenfalls ansatzweise die Umstände der Betreuung der Tochter darzulegen. Insbesondere bestünden keine Informationen hinsichtlich der Art der Versorgung der Tochter bzw. der Form der Betreuung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine stationäre Unterbringung der Tochter erfolgt sei, obwohl diese über eine eigene Wohnung verfügt habe und nach seiner Kenntnis eine Betreuung tatsächlich nur maximal eine Stunde täglich geleistet worden sei. Zudem sei nicht ersichtlich, warum die Tochter nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen und woraus sich ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger ergebe. Auch wenn eine Beitragszahlung durch den Kläger nicht ausgeschlossen sei, setze diese voraus, dass die Beklagte diese Umstände darlege. Die Hilfe sei auch nicht sachgerecht und nicht in der zutreffenden Form ausgeführt worden. Zudem müsse die Beklagte darlegen, dass eine bürgerlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Klägers bestanden habe.
11Zum 19. Februar 2014 stellte die Beklagte die Jugendhilfemaßnahme ein und begründete dies wie folgt: Es sei vermehrt zu Vorfällen gekommen, die eine Weiterführung der Maßnahme nicht rechtfertigen würden. Vor allem habe die Tochter keine Mitwirkungsbereitschaft mehr gezeigt. Der Kläger und seine Ehefrau seien über die Beendigung der Maßnahme informiert worden. Diese hätten der Tochter vor dem Hintergrund der Zunahme der Spannungen im Betreuungsverhältnis angeboten, ihr eine Wohnung zu finanzieren und einen Praktikumsplatz vermittelt.
12Die Beklagte änderte daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Bescheid vom 21. März 2013 dahingehend, dass der Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 635 € bis zum 19. Februar 2014 festgesetzt werde.
13Der Kläger beantragt,
14den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der in der mündlichen Verhandlung geänderten Fassung über die Festsetzung eines Kostenbeitrages aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie macht zudem geltend: Die Schweigeverpflichtung der Tochter des Klägers, die zuletzt im Hilfeplangespräch vom 11. April 2013 geäußert worden sei, umfasse auch die Frage des Aufenthaltsortes. Die gesetzlichen Vorschriften zur Kostenbeitragspflicht sähen nicht vor, dass der Kostenschuldner über umfassende Informationen bezüglich der Jugendhilfe verfügen müsse; es bestünde insbesondere kein Auskunftsrecht. Eine Auskunft durch die Beklagte könne nur nach einer Entbindung der Schweigepflicht durch die Tochter des Klägers erfolgen.
18Die Tochter habe zudem mit dem Kläger und dessen Ehefrau eine Vereinbarung zum Informationsaustausch getroffen. Die in Bezug genommene „verbindliche Vereinbarung für die Weiterführung der Jugendhilfemaßnahme für I. L. -P. “ vom 17. Dezember 2013 zwischen der Tochter, dem Kläger und dessen Ehefrau, Frau M. und Herrn T. von der Hilfeeinrichtung b. gGmbH und Frau K. vom Jugendamt der Beklagten enthalte u. a. Bestimmungen zur Therapie der Tochter und zu Besuchskontakten im Elternhaus. Weiterhin sei hinsichtlich des Informationsaustausches bestimmt worden: „I. erklärt sich damit einverstanden, dass sich die involvierten Personen (oben aufgeführt) untereinander austauschen, um so einen transparenten Informationsfluss zu gewährleisten. Damit soll dem bisherigen „gesteuerten Informationsfluss“ von I. entgegen gewirkt werden.“
19Unter dem 19. Februar 2014 legte die Beklagte unter Bezugnahme auf die von der Tochter am 17. Dezember 2013 abgegebene Einwilligung zum Informationsaustausch Unterlagen zur Hilfegewährung zugunsten der Tochter vor. Dabei handelt es sich um Unterlagen aus der Jugendhilfeakte der Tochter, die fachärztliche Gutachten enthielten, sowie um Unterlagen aus der Hilfeakte u. a. mit den Hilfeplänen. Ergänzend führte sie aus: Die Jugendhilfe zugunsten der Tochter des Klägers habe eine Stabilisierung in einem anderen Lebensumfeld herbeizuführen sollen. Die Tochter habe bereits vor Einleitung der Maßnahme Suizidversuche unternommen und auch Anfang 2013 sei es zu einem weiteren Suizidversuch gekommen. Die Unterbringung außerhalb des Elternhauses habe eine Abgrenzung zu diesem ermöglichen sollen. Die fachärztlichen Gutachten zur Frage der seelischen Gesundheitsabweichung nach § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII seien bereits in der Jugendhilfeakte der Tochter enthalten, da kein Therapeutenwechsel stattgefunden habe. Die Tochter sei zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung im April 2012 aufgrund ihrer psychischen und physischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen und den Alltag zu bewältigen. Eine Teilhabebeeinträchtigung habe daher vorgelegen. Die Stellungnahmen zur Art der gewährten Jugendhilfemaßnahme ergäben sich aus den beiliegenden Hilfeplänen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1, Anlage 1 mit Unterlagen aus der Jugendhilfeakte und Anlage 2 mit Unterlagen der Akte zu § 41 SGB VIII, § 35 a SGB VIII) ergänzend Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, hat aber in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg.
23Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit hiermit eine Kostenbeitragspflicht ab dem 1. September 2012 bis einschließlich – insoweit ist der Tenor zu präzisieren – des 10. September 2012 festgesetzt worden ist.
24Bis zum 10. September 2012 fehlt es für die Kostenbeitragspflicht des Klägers an der Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Danach kann ein Kostenbeitrag erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung ist – wie die Beklagte auch nicht bestreitet – bis einschließlich des 10. September 2012 nicht erfolgt. Mit dem angegriffenen Bescheid setzte die Beklagte allerdings einen Kostenbeitrag ab dem 1. September 2012 fest. Da nicht ersichtlich ist, dass eine Ausnahme im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eingreift, fehlte es bis zum 10. September 2012 an der erforderlichen Mitteilung im Sinne von § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
25Im Übrigen ist die Klage unbegründet; der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 ist ab dem 11. September 2012 bis zum 19. Februar 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Kostenbeitrages ab dem 11. September 2012 bis zum 19. Februar 2014 begegnet keinen Bedenken.
26Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kostenbeitrags ist § 91 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII. Danach können Elternteile zu den Kosten einer vollstationären Unterbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII herangezogen werden. Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in der festgesetzten und von dem Kläger nicht angegriffenen Höhe liegen vor.
27Der Kläger gehört als Vater der Hilfebedürftigen zum Kreis der Kostenbeitragspflichtigen (§ 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 SGB VIII). Er ist eine unterhaltspflichtige Person im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, die nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für Leistungen zu beteiligen ist. Mit dieser Vorschrift wird entgegen der Auffassung des Klägers nur eine Unterhaltsverpflichtung dem Grunde nach angesprochen. Die Unterhaltspflicht nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften ist hingegen nicht Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.
28VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2013 - 10 K 5747/13 -, juris, mit Verweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2013 - 10 K 5291/12, juris.
29Im Gegensatz zu der früheren Rechtslage ist die Heranziehung zu den Kosten nach den §§ 91 ff. SGB VIII mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrages inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu prüfen,
30VG Stuttgart, Urteil vom 13. April 2012 - 7 K 3041/10 -, juris.
31Allerdings darf die Erhebung des Kostenbeitrags nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrags im Ergebnis elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts wie etwa den Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht beachtet.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 5 C 10/09 -, BVerwGE 137, 357 ff. = NJW 2011, 97 ff.
33Ein Verstoß gegen derartige elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden.
34Es handelt sich bei der geleisteten Hilfe ferner um eine vollstationäre Leistung im Sinne von § 91 Abs. 1 SGB VIII. Vollstationär ist eine Hilfe dann, wenn der junge Mensch nicht mit seinen Eltern oder einem sonstigen Elternteil zusammenlebt, sondern über Tag und Nacht in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform oder einer Pflegefamilie lebt.
35Vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 6.
36Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da die Tochter nicht bei ihren Eltern, sondern vielmehr in einer sonstigen Wohnform nach § 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII untergebracht war. Nach Aussage der Beklagten war die Wohnung nicht selbst von der Tochter, sondern von der b. gGmbH angemietet worden und es erfolgte eine Betreuung über Tag und Nacht, bei der die Bezugsbetreuerin oder ein Bereitschaftsdienst erreichbar war. Grundsätzlich erfolgte ein Kontakt zwischen der Tochter und ihrer Betreuerin auf Abruf bzw. nach Verabredung und fand durchschnittlich mehrere Stunden am Tag und teilweise auch mehrmals täglich statt.
37Die Voraussetzung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist ab dem 11. September 2012 ebenfalls erfüllt. Die Aufklärung ist mit dem Schreiben der Beklagten vom 6. September 2011, dem Kläger zugegangen am 11. September 2012, erfolgt. Mit diesem Schreiben wurde dem Kläger und seiner Ehefrau mitgeteilt, dass der Tochter ab dem 7. August 2012 Hilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von stationärer Betreuung gewährt werde und Aufwendungen von ca. 4.000 € monatlich anfielen. Darüber hinaus hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsbedarf der Tochter des Klägers für die Dauer der Jugendhilfemaßnahme in voller Höhe sichergestellt werde und deshalb kein Unterhaltsanspruch gegen sie geltend gemacht werden könne.
38Bei der genannten Mitteilung ist nicht beachtlich, dass die Beklagte auf § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII und nicht ausdrücklich auf § 41 SGB VIII bzw. auf den entsprechenden § 91 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII als Rechtsgrundlage hinsichtlich der Kostenbeitragspflicht für junge Volljährige abgestellt hat. Bei der gewährten Hilfeleistung handelt es sich unstreitig um Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, so dass davon auszugehen ist, dass die Nennung von § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII als Schreibfehler anzusehen ist, da die Beklagte auch im Übrigen auf Eingliederungshilfe abstellt und auch § 91 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII aufgrund der Volljährigkeit der Tochter offensichtlich ausscheidet. Für den Kläger dürfte dieser Umstand auch erkennbar gewesen sein. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einen derartigen Schreibfehler eingeräumt.
39Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger im Verwaltungsverfahren nicht umfassend über die der Tochter gewährte Hilfemaßnahme informiert hat.
40Die Inanspruchnahme als Schuldner eines Kostenbeitrages setzt schon mangels gesetzlicher Grundlage nicht voraus, dass er bei Aufnahme der Hilfe so umfassend über die Maßnahme informiert werde, dass dieser die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen und gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen könne,
41OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, www.nrwe.de, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de. Dem folgend VG Minden, Urteil vom 13. Dezember 2013 - 6 K 1278/11 -, www.nrwe.de; VG Saarland, Urteil vom 27. September 2013 - 3 K 1350/11 -, juris. Vgl. auch Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 92 Rn. 13 a.
42Dem Kostenbeitragsschuldner steht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Information zu der dem Kostenbeitrag zugrunde liegenden Hilfemaßnahme zu. Dieser Anspruch folgt daraus, dass die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitrages eine rechtmäßige jugendhilferechtliche Maßnahme im Kostenbeitragsverfahren voraussetzt,
43vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314, juris; Wiesner, SGB VIII, Kommentar zur Kinder und Jugendhilfe, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 13.
44Die inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme ist dabei insbesondere dann notwendig, wenn der Kostenpflichtige und der Leistungsberechtigte nicht identisch sind.
45Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 - 12 S 2823/08 -, NVwZ-RR 2011, 770, juris Rn. 35 ff.; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 91 Rn. 14.
46Dies ist etwa der Fall, wenn Jugendhilfe im Sinne von § 41 SGB VIII gewährt wird, bei der allein der junge Volljährige anspruchsberechtigt ist, nicht aber die Eltern als Kostenbeitragsschuldner. Dies hat zur Folge, dass die konkreten Umstände der Jugendhilfemaßnahme dem jungen Volljährigen gegenüber bekannt zu machen sind. Die zu dem Kostenbeitrag herangezogenen Eltern hingegen können nicht aus eigenem Recht gegen die Gewährung der Hilfemaßnahme Klage erheben und sind auch nicht am Jugendhilfeverfahren nach § 12 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu beteiligen. Eine vergleichbare Konstellation ergibt sich bei Elternteilen, die nicht personensorgeberechtigt sind und ebenfalls als Kostenpflichtige herangezogen werden.
47Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, www.nrwe.de, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de; VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 40 f.
48Als Folge dieses Auseinanderfallens zwischen dem kostenpflichtigen Elternteil und dem leistungsberechtigten jungen Volljährigen steht dem Kostenpflichtigen aus dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes dem Grundsatz nach zu, über die Hilfegewährung informiert zu werden, um deren Rechtmäßigkeit als Voraussetzung des Kostenbeitragspflicht überprüfen und eine mögliche Rechtswidrigkeit geltend machen zu können.
49So auch VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 40 f.
50Dieser Grundsatz kann im konkreten Einzelfall jedoch aufgrund des bestehenden Sozialdatenschutzes zugunsten des Hilfeempfängers eingeschränkt sein.
51Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, nur von diesem mit der Einwilligung dessen weitergegeben werden, der die Daten anvertraut hat. Sozialdaten sind dabei nach § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Zu derartigen Sozialdaten mit Personenbezug zählen etwa der Name, Anschrift, Krankheiten, stationäre Maßnahmen, Schwangerschaften oder Diagnosen einschließlich behandelnder Ärzte.
52Siehe Bieresborn, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 67 Rn. 5 ff. Differenzierend zu den im Rahmen der Hilfeplanung erhobenen Daten vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Rechtsgutachten vom 14. März 2014, J 7.230/J 7.231 Ho, JAmt 2014, 137, 138.
53Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem Datenschutz nach § 65 Abs. 1 SGB VIII im Kinder- und Jugendhilferecht eine hohe Bedeutung zukommt. Hintergrund ist
54„das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, in der Regel also die Gewährleistung des Kindeswohls, das in der Abwägung der widerstreitenden Interessen regelmäßig deutlich höher zu veranschlagen ist, als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis eines leiblichen […] nicht sorgeberechtigten Vaters […]. Grundlage der staatlich intendierten effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen ist die besondere vertrauensvolle Personalbeziehung zwischen den Fachkräften des Jugendamtes einerseits sowie Leistungsberechtigten und sonstigen Dritten andererseits, die den Fachkräften Sozialdaten anvertraut haben. Mit dem besonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII erkennt der Gesetzgeber aus fachlich-methodischen Gründen an, dass nur dann, wenn in dem hochsensiblen und konfliktträchtigen Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfe gewährleistet ist, dass dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten – bis auf klar definierte Ausnahmetatbestände – von diesem Jugendmitarbeiter nicht weitergegeben werden (dürfen), sich in dem jeweiligen vielschichtigen Hilfeleistungs-verhältnis das notwendige persönliche Vertrauens-verhältnis zu einem Jugendamtsmitarbeiter entwickeln kann, dass die erforderliche Offenheit und Mitwirkungs-bereitschaft erzeugt, die für einen Erfolg der Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen (und nicht zuletzt auch der staatlichen Gemeinschaft) letztlich unverzichtbar sind“,
55OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2008 - 12 E 115/08, JAmt 2008, 389, juris Rn. 11; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11 -, juris Rn. 42 ff.; VG München, Urteil vom 13. Oktober 2010 - M 18 K 08.1595-, juris.
56Vor diesem Hintergrund ist der Kläger im Rahmen seiner Kostenbeitragspflicht ausreichend über die zugrundeliegende Hilfemaßnahme zugunsten seiner Tochter informiert worden, da der Sozialdatenschutz der Tochter nach einer vorgenommenen Interessenabwägung dem Informationsinteresse des Klägers aufgrund seiner Heranziehung zu einem Kostenbeitrag überwiegt.
57Bei der vorliegend maßgeblichen Jugendhilfe nach §§ 41, 35 a SGB VIII war allein die Tochter des Klägers als junge Volljährige Anspruchsberechtigte für die Hilfe nach § 41 SGB VIII, nicht aber der Kläger als Elternteil. Dieser konnte nicht aus eigenem Recht gegen die Gewährung der Hilfemaßnahme Klage erheben und war auch nicht am Jugendhilfeverfahren beteiligt, so dass ihm dem Grundsatz nach ein Informationsanspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme zustand. Allerdings hat die volljährige Tochter des Klägers mehrfach, zuletzt im Rahmen eines Hilfeplangesprächs am 11. April 2013, die Erlaubnis zur Weitergabe von Daten seitens der Beklagten an ihre Eltern verweigert. Dies entspricht auch § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Die Mitarbeiter der Beklagten durften daher derartige Sozialdaten wie ärztliche Diagnosen, weitere Umstände der Therapie der Tochter oder den Ort der Hilfeeinrichtung nicht an den Kläger weitergeben, da es an einer Einwilligung durch die Tochter ausdrücklich fehlte. Über diese Schweigepflicht ist der Kläger von der Beklagten auch informiert worden, so dass er hiervon Kenntnis hatte. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22. November 2012 mit, dass die Tochter ausdrücklich eine Weitergabe von Informationen an ihre Eltern untersagt habe und wies gleichzeitig auf die alleinige Möglichkeit einer Entbindung von der Schweigepflicht hin.
58Eine sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VIII i. V. m. § 203 StGB ergebende höherrangige gesetzliche Mitteilungsbefugnis zugunsten des Klägers besteht ebenfalls nicht, da der Kläger aufgrund der Volljährigkeit der Tochter nicht mehr Personenberechtigter war.
59Vgl. VG Freiburg, Urteil vom 19. April 2012 - 4 K 2209/11-, juris Rn. 45 m. w. N.
60Die insofern gewährten Informationen waren in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall und vor dem Hintergrund der im Vorfeld und in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragenen Informationen ausreichend. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Kläger nur mitteilte, dass der Tochter ab dem 7. August 2012 laufend Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form von stationärer Betreuung gewährt wurde und ein Hinweis auf die unterhaltsrechtlichen Folgen der Gewährung erfolgte. Damit hatte der Kläger zumindest im Überblick von der Art, dem Inhalt und dem Beginn der der Tochter gewährten Hilfeleistung Kenntnis, ohne dass dabei dem Sozialdatenschutz unterfallende Daten offenbart worden wären.
61Zusätzlich war zu berücksichtigen, dass dem Kläger durchaus Informationen über seine Tochter aufgrund des bestehenden – wenn auch partiellen –Informationsaustausches während der Hilfemaßnahme bekannt waren. So hat der Kläger im Verwaltungsverfahren u. a. selbst mitgeteilt, dass ihm bekannt sei, dass die Tochter über eine eigene Wohnung verfüge und betreut werde. Ihm war auch bekannt, dass die Tochter Anfang 2013 in die Uniklinik eingeliefert werden musste (Schreiben vom 26. März 2013). Zudem standen der Kläger und seiner Ehefrau während der Hilfeerbringung mit Unterbrechungen immer wieder in telefonischem und auch persönlichem Kontakt zu ihrer Tochter. Es fanden sogar regelmäßige Beratungstermine des Klägers mit Herrn T. als Mitarbeiter der Hilfeeinrichtung statt, ohne die Schweigepflicht zu verletzen (s. das Hilfeplangespräch vom 30. Oktober 2013). Über die Vorgeschichte der Tochter war der Kläger überdies aufgrund der bereits vor ihrer Volljährigkeit gewährten Jugendhilfe informiert.
62Auch in der mündlichen Verhandlung trug der Kläger weitere ihm bekannte Informationen über den Ort der Hilfeeinrichtung und die seiner Ansicht nach mangelnde Unterstützung und Betreuung seitens der Mitarbeiter der Einrichtung vor. In diesem Zusammenhang legte er sogar verschiedene Aufnahmen der Wohnung der Tochter vor. Zudem hat die Tochter durch die am 17. Dezember 2013 geschlossene Vereinbarung ihre Einwilligung in einen Informationsaustausch gegenüber ihren Eltern eingewilligt. In diesem Zuge hat der Kläger weitere Informationen zur aktuellen Hilfegewährung erhalten und es ist im Folgenden zu einem vermehrten Kontakt zwischen der Tochter und den Eltern gekommen. Dem Kläger vermittelt sich aus diesen und aus dem im Kostenbeitragsbescheid vermittelten Informationen ein ausreichender Überblick über den Grund, Art, Inhalt und Dauer der Hilfemaßnahme zugunsten der Tochter.
63Aufgrund der dargestellten Informationslage ist hier daher nicht zu entscheiden, ob in den Fällen, in denen eine Übermittlung von Informationen über die dem Kostenbeitrag zugrundliegende Hilfeleistung an das Verwaltungsgericht wegen des Sozialdatenschutzes im Sinne von § 65 SGB VIII vollständig unterbleibt und damit eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich ist, eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ausgeschlossen ist.
64Vgl. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), Rechtsgutachten vom 14. März 2014, J 7.230/J 7.231 Ho, JAmt 2014, 137, 138.
65Die Gewährung der Leistung an die Tochter des Klägers entsprach im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften und war mithin rechtmäßig. Der Tochter stand auf ihren Antrag vom 19. April 2012 ein Anspruch auf Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung nach §§ 41, 35 a SGB VIII zu. Die zunächst bis zum 31. Juli 2013 festgesetzte Hilfeleistung ist vom Beklagten nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung verlängert und zum 19. Februar 2014 beendet worden, so dass die Kostenbeitragspflicht des Klägers mit Beendigung der Hilfeleistung zum 19. Februar 2014 endete.
66Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Tochter des Klägers hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfe für die Tochter in ihrer individuellen Situation nicht notwendig war. Die Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Hilfegewährung zur Verselbstständigung sowie zur Persönlichkeitsfestigung der Tochter des Klägers erfolgt ist und sie dazu befähigen sollte, ihren Lebensalltag außerhalb des Elternhauses zu bewältigen. Die individuelle Situation der Tochter wurde ausführlich in den Hilfeplangesprächen im Sinne von § 36 SGB VIII vom 21. September 2012, 11. April 2013, 30. Oktober 2013 und weiteren Berichten der Beklagten über den Zustand der Tochter behandelt.
67Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger und seine Ehefrau in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Jugendhilfe nicht beteiligt wurden, da nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allein der junge Volljährige anspruchsberechtigt ist.
68Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2009 - 12 A 1313/09 -, NVwZ-RR 2010, 438, und vom 22. Oktober 2009 - 12 A 1314/09 -, www.nrwe.de; VG Saarland, Urteil vom 27. September 2013 - 3 K 1350/11 -, juris.
69Weiterhin ist die Art der festgesetzten Jugendhilfemaßnahme rechtlich nicht in Frage zu stellen. Diese richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 35 a Abs. 2 SBG VIII. Danach haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
70Diese Voraussetzungen lagen bei der Tochter des Klägers vor. Aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich ersichtlich das Vorliegen einer Abweichung der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Dies bestätigen mehrere eingeholte Sachverständigengutachten, die sich bereits aus der Jugendhilfeakte der Tochter ergeben und zumindest teilweise auch dem Kläger bekannt waren (vgl. etwa das Gutachten des Universitätsklinikums Münster vom 29. Juni 2007 oder das Gutachten der LWL-Klinik Marl-Sinsen vom 6. Februar 2008). Auch lag eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft infolge einer seelischen Störung bei der Tochter vor. Die insofern vom Jugendamt aufgrund seiner eigenen Fachkompetenz zu treffende Feststellung, die im Ergebnis auch für die entsprechende Würdigung durch das Verwaltungsgericht gilt,
71vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2013, - 12 A 1677/12 -, www.nrwe.de,
72ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte führt insofern z. B. in dem Protokoll des Hilfeplangesprächs vom 21. September 2012 an, dass die Tochter des Klägers aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sei, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen, ihren Alltag zu organisieren und insbesondere sich unabhängig von ihren Eltern zu entwickeln.
73Dass die Beklagte sich dazu entschlossen hat, die Hilfe in einer sonstigen Wohnform im Sinne von § 35 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII zu gewähren, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung über „Art und Umfang der Hilfe“ (§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), „über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart“ (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. bei der „Ausgestaltung der Hilfe“ (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und gegebenenfalls „bei der Auswahl der Einrichtung oder Pflegestelle“ (§ 36 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zusteht. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Diese Entscheidung kann im Grundsatz nicht durch eine gerichtliche Bewertung – auch nicht mit Hilfe von Sachverständigen oder gar Zeugen – ersetzt werden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 6. November 2007 - 10 TG 1954/07 -, JAmt 2008, 327; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 2 O 20/06 -, NJW 2007, 243; Bayer. VGH, Beschluss vom 2. August 2011 - 12 CE 11.1180 -, juris.
75Nach diesen Maßstäben ist die Form der Hilfegewährung zutreffend ermittelt worden, zumal bereits von den Sachverständigen die Notwendigkeit einer außerhalb des Elternhauses erforderlichen Unterbringung der Tochter festgestellt wurde. Der Vortrag des Klägers zu der konkreten Ausführung der Hilfemaßnahme steht der Geeignetheit und Notwendigkeit nicht entgegen. Zwar mag es zutreffen, dass die Einrichtung der Wohnung der Tochter nicht vollständig war, teilweise Personen bei ihr übernachtet haben und ein Alkohol- und Drogenmissbrauch stattgefunden hat. Der Kläger verkennt dabei, dass gerade die Hilfe nach § 41 SGB VIII an einen jungen Volljährigen gerichtet ist und dazu dient, diesen in der Persönlichkeitsentwicklung zu stärken und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung zu bewegen. Sie setzt allerdings das Einverständnis des Hilfeempfängers voraus und erfordert eine Mitwirkung von diesem. Die konkrete Hilfe bestand demnach u. a. darin, der Tochter klare Strukturierungshilfen im Alltag aufzuzeigen und mit ihr beispielsweise einen „Trainingsplan“ für die Woche zu erstellen und Termine und Aufgaben wie Esszeiten, Freizeitgestaltung und Einkaufszeiten zu besprechen, wie es etwa in der Tischvorlage zum Hilfeplangespräch am 21. September 2012 festgelegt wurde. Eine über diese Unterstützung hinausgehende Betreuung der Tochter entspricht hingegen nicht der Zielsetzung der Hilfe nach § 41 SGB VIII. Zudem ist der sich im Nachhinein herausstellende Erfolg der Hilfemaßnahme nicht Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit.
76Auch wenn sich die fehlende Mitwirkungsbereitschaft der Tochter vor allem durch den Alkohol- und Drogenmissbrauch über einen gewissen Zeitraum abgezeichnet haben sollte, vermag das Gericht nicht zu erkennen, ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt etwa ein früherer Abbruch der Hilfemaßnahme angezeigt war. Der Abbruch der Hilfe zum 19. Februar 2014 ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu beanstanden.
77Die im Klageverfahren nicht beanstandete Höhe des von der Beklagten festgesetzten Kostenbeitrages entspricht auch den Vorgaben der §§ 93 und 94 SGB VIII. Gegenteilige Anhaltspunkte sind jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 und § 188 Satz 2 VwGO. Zwar ist der Bescheid der Beklagten bis zum 10. September 2012 rechtswidrig, jedoch fällt das Unterliegen der Beklagten nicht näher ins Gewicht, da die Beklagte im Wesentlichen obsiegt hat.
79Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
80Rechtsmittelbelehrung
81Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
82Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
- 1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder - 2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder - 3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder - 4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder - 5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder - 6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
- 1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und - 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
- 1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, - 2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder - 3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
- 1.
in ambulanter Form, - 2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, - 3.
durch geeignete Pflegepersonen und - 4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) (weggefallen)
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3), - 2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19), - 3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20), - 4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21), - 5.
der Hilfe zur Erziehung - 6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4), - 7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:
- 1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20, - 2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, - 3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und - 4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.
(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:
- 1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, - 2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, - 3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, - 4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.
(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Absatz 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist. Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.
(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.
(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Absatz 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist. Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.
(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
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Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
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einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage), - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.