Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Jan. 2016 - Au 3 K 15.402

published on 12.01.2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Jan. 2016 - Au 3 K 15.402
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Gericht

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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ..., wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache Akteneinsicht in die vollständige, seinen Sohn betreffende Jugendamtsakte.

1. Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten Akteneinsicht in die seinen nichtehelichen Sohn ... (geboren am ...2007) betreffenden Akten des dortigen Jugendamtes. Das Sorgerecht über den Sohn des Klägers steht allein der Kindesmutter zu.

Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben seines Jugendamtes vom 13. Februar 2014 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 25 SGB X nicht vorlägen und zudem die Sozialdaten einem besonders strengen Vertrauensschutz i. S. d. § 65 SGB X unterlägen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war diesem Schreiben nicht beigefügt.

Der Kläger erhob am 18. August 2014 Widerspruch und wies darauf hin, dass die Gewährung von Akteneinsicht im Interesse seines informellen Selbstbestimmungsrechts und auch der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte geboten sei, denn die Akten enthielten (möglicherweise) „sachlich unrichtige Verhalte“, die einer eventuellen „Bereinigung“ zuzuführen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2015 wies die Regierung von ... den Widerspruch zurück. Der Akteneinsichtsgewährung stehe § 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 Abs. 1 SGB VIII entgegen. Danach sei eine Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht berechtigt, soweit die streitbefangenen Sozialdaten dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden und kein Ausnahmefall nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 5 SGB VIII vorliege. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Jugendamtsakte unzutreffende Sachverhalte enthalte, könne er diese schriftlich oder zur Niederschrift der Behörde richtigstellen und diese als Gegenvorstellung zu den Akten nehmen lassen.

2. Mit seiner zum Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes ... vom 13. Februar 2014 sowie des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 3. März 2015 zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die beim Beklagten geführten Akten über den Kläger im Zusammenhang mit der familienrechtlichen Auseinandersetzung um seinen Sohn ... zu gewähren sowie die Fertigung von Fotokopien aus den einzusehenden Akten auf eigene Kosten des Klägers zu gestatten.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass derzeit beim Amtsgericht ... mehrere (familiengerichtliche) Verfahren anhängig seien, mit denen der Kläger die Erteilung von Auskünften über die Lebensumstände seines Sohnes durch die Kindesmutter sowie die Zuerkennung eines gemeinsamen Sorgerechts für das Kind ... durchsetzen wolle. Zur Geltendmachung seiner Ansprüche, aber auch im Interesse des Kindeswohls, sei die beantragte Akteneinsichtsgewährung geboten. Insbesondere seien die sozialrechtlichen Regelungen über die Gewährung von Akteneinsicht und den Schutz der Sozialdaten im Lichte des § 1626a BGB auszulegen und anzuwenden. Danach dürfe ein nichtehelicher Vater am Sorgerecht nur dann nicht beteiligt werden, wenn die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspräche; dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Schließlich habe der Kläger an der Akteneinsicht auch deshalb ein berechtigtes Interesse, weil er sich gegen eventuelle Versäumnisse des Jugendamts mit der Anregung dienstaufsichtlicher Maßnahmen wehren wolle. Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung der Klage wird verwiesen.

Der Kläger hat weiter auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.

3. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 3. März 2015 und die Entscheidungsgründe im Urteil der erkennenden Kammer vom 27. September 2011 im Verfahren Au 3 K 09.1571, das in einem vergleichbaren Fall ergangen sei.

4. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg.

1. Nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Bei der dabei vom Gericht anzustellenden vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs dürfen im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere wäre es unzulässig, schwierige Sach- oder Rechtsfragen, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden können als von der Beklagtenseite angenommen, bereits in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozesskostenhilfeverfahren zu erörtern und damit den Zugang zu den Gerichten zu versagen (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 1 BVR 1526/02 - NJW 2003, 1857). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt deshalb bereits eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs (vgl. BayVGH, B.v. 25.11.2013 - 12 C 13.2126 - juris).

2. Von vorstehenden Erwägungen ausgehend kann die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens (§ 188 Satz 2 VwGO) nur in Bezug auf die beantragte Rechtsanwaltsbeiordnung von Relevanz ist, nicht in Frage kommen, denn die Klage wird mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht (als Rechtsanspruch im engeren Sinne oder auch als Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung) ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erkennbar.

2.1 Ein Anspruch ergibt sich vorliegend nicht aus § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Nach dieser Vorschrift hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

Nach dem Klageantrag bezieht sich das Einsichtsbegehren auf die beim Jugendamt geführten „Akten über den Kläger im Zusammenhang mit der familienrechtlichen Auseinandersetzung um seinen Sohn ...“. Das Jugendamt ist in diesem Zusammenhang im Rahmen der Familiengerichtshilfe zur Unterstützung des Familiengerichts (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe [SGB V III]) tätig. Diese Tätigkeit, die zu den „anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ gehört (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 SGB VIII), wird nicht im Rahmen eines Verfahrens i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X durchgeführt. Ein Verfahren im letztgenannten Sinn liegt vielmehr nur dann vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 SGB X (amtliche Überschrift: „Begriff des Verwaltungsverfahrens“) erfüllt sind, d. h. wenn die behördliche Tätigkeit auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes (§ 31 SGB X) oder auf den Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrages (§ 53 Abs. 1 SGB X) gerichtet ist; dies trifft bei der Familiengerichtshilfe, die ein beratendes, begutachtendes und/oder vermittelndes Handeln des Jugendamts in familiengerichtlichen Sorgerechts- und Umgangssachen beinhaltet, nicht zu. Dementsprechend kann der Kläger auch nicht „Beteiligter“ i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 SGB X sein (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 12 C 10.1510 -; VG Augsburg, U.v. 27.9.2011 - Au 3 K 09.1571 -; VG Hannover, B.v. 10.3.2015 - 10 B 1268/15 -; sämtliche juris), denn die Beteiligteneigenschaft setzt ein Verwaltungsverfahren voraus. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wonach „in der Jugendhilfe die gutachterliche Zuarbeit im Vormundschaftswesen“ durch das Jugendamt von § 8 SGB X nicht erfasst wird (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung „Entwurf eines Sozialgesetzbuches (SGB) - Verwaltungsverfahren“, BT-Drs. 8/2034, S. 31).

2.2 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf nochmalige (ermessensfehlerfreie) Entscheidung über das Akteneinsichtsbegehren in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 1 SGB X (vgl. z. B. NdsOVG, U. v. 14.8.2002 - 4 LC 88/02 -; VG Regensburg, U.v. 27.5.2014 - RO 4 K 14.423 -; beide juris) zu. Ein solcher Anspruch würde nach der Rechtsprechung zunächst ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Akteneinsicht voraussetzen. Darüber hinaus würde auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Klägers nur dann Raum für eine Ermessensausübung der Behörde bestehen, wenn kein sonstiger zwingender Versagungsgrund vorläge. Letzteres trifft jedoch nicht zu, denn der Akteneinsichtsgewährung steht jedenfalls die Geheimhaltungsverpflichtung nach § 25 Abs. 3 SGB X i. V. m. § 65 SGB VIII entgegen.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die einem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, an private Dritte im Wege der Akteneinsicht nur mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, weitergegeben werden.

Damit unterliegen Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) - hier: Daten des Sohnes des Klägers und der Kindesmutter, zu denen auch die inhaltlichen Angaben der Beteiligten gehören, - einem besonderen Schutz (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 12 C 10.1510 -; VG Augsburg, U. v. 21.7.2015 - Au 3 K 14.1550 - und U. v. 27.9.2011 - Au 3 K 09.1571 - juris jeweils m. w. N.). Informationen im Rahmen der Mitwirkung des Jugendamtes in (familien-) gerichtlichen Verfahren fallen ebenfalls unter diese Sperrwirkung (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 12 C 10.1510 - juris; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 65 Rn. 11; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 65 Rn. 7).

Das besondere Verbot der Weitergabe von Sozialdaten nach § 65 Abs. 1 SGB VIII überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten die sich nach den allgemeinen Regelungen über die Akteneinsicht und den Schutz bzw. die Weitergabe von Sozialdaten (§ 35 SGB I, §§ 25, 67 bis 85a SGB X, §§ 61 bis 68 SGB VIII) ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur ermessenfehlerfreien Entscheidung hierüber; Auskunfts- oder Akteneinsichtsansprüche, die auf eine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen, bestehen nur in den engen Grenzen des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Dem Jugendamtsmitarbeiter - und damit mittelbar auch dem Rechtsträger des Jugendamtes (vgl. § 25 Abs. 3 SGB X, § 35 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 65 Abs. 2 SGB VIII) - untersagt diese spezialgesetzliche Norm im Übrigen umfassend eine Weitergabe von Sozialdaten und zwar unabhängig davon, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der jeweilige Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch hergeleitet wird. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sogar dann, wenn die Information möglicherweise wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht erfolgt ist (BayVGH, B.v. 1.6.2011 - 12 C 10.1510 - und B.v. 23.12.2011 - 12 ZB 10.482, 12 ZB 10.483, 12 ZB 10.484 - jeweils unter Hinweis auf VG Oldenburg, B.v. 14.12.2009 - 13 A 1158/08 -; sämtliche juris).

Tragender Grund für diese rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe ist, dass die Gewährung effektiver erzieherischer Hilfen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mitarbeiter des Jugendamtes und dem Bürger voraussetzt, das durch den Zwang zur Weitergabe anvertrauter Daten nicht beeinträchtigt werden soll (vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 65 Rn. 1). Sozialdaten dürfen daher, wenn sie dem Mitarbeiter des Jugendamtes anvertraut worden sind, von Gesetzes wegen nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen weitergegeben werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, insbesondere hat die Kindesmutter - weder für sich noch als gesetzliche Vertreterin und Sorgeberechtigte für den Sohn des Klägers - in die Weitergabe der Sozialdaten eingewilligt.

2.3 Sonstige Anspruchsgrundlagen, die den Beklagten entgegen der dargestellten Geheimhaltungsverpflichtung nach § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichten oder auch nur - unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens - berechtigen könnten, sind nicht ersichtlich.

3. Nachdem der Rechtsverfolgung bereits keine hinreichenden Erfolgsaussichten zukommen, bedürfen die Fragen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe vorliegen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erfolgt, keiner Klärung mehr. Die Beiordnung eines Bevollmächtigten nach § 121 Abs. 2 ZPO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.

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published on 21.07.2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1550 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; vor
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published on 26.01.2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger ist der Vater der Kinder L. (geb. im
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(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Soweit Zustellungen durch Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben sind, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 bis 9 und Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Diese Vorschriften gelten auch, soweit Zustellungen durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vorgeschrieben sind.

(2) Für die übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

1.
wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
2.
wenn sie einander heiraten oder
3.
soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzbuches ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Au 3 K 14.1550

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1523

Hauptpunkte:

jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag;

vorläufige Festsetzung unter Schätzung des Einkommens;

Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme;

Inzidentprüfung jedenfalls bei Kostenbeitragserhebung von nicht-sorgeberechtigtem Elternteil;

Umfang der behördlichen Aktenvorlage;

Sozialdatenschutz;

Umgangsrecht

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Jugendhilfe - Kostenbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2015 am 21. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag.

1. Mit Bescheid des Jugendamts des Beklagten vom 23. Oktober 2012 wurde der am ... 2005 geborene Sohn des Klägers gemäß § 42 SGB VIII rückwirkend zum19. Oktober 2012 in Obhut genommen und im ... -Kinderzentrum in ... untergebracht. Mit Einstellungsbescheid des Jugendamts des Beklagten vom 9. November 2012 wurde die Inobhutnahme zum 12. November 2012 beendet. Die mit dem Kläger nicht verheiratete, allein sorgeberechtigte Mutter hatte der Inobhutnahme zugestimmt und als gesetzliche Vertreterin des Sohnes des Klägers die jeweiligen Bescheide erhalten.

Vom 12. November 2012 bis 27. Februar 2013 befand sich der Sohn des Klägers in stationärer Behandlung im Klinikum ... in ... Vom 1. März 2013 bis 31. August 2013 erhielt die Kindsmutter durch das Jugendamt des Beklagten antragsgemäß ambulante Familienhilfe in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe. Vom 10. Juni 2013 bis 21. Juni 2013 besuchte der Sohn des Klägers eine Tagesklinik (...) in ...

Bereits mit Schreiben 19. Oktober 2012 hatte das Jugendamt des Beklagten den Kläger von der Jugendhilfegewährung an seinen Sohn ab demselben Tag informiert und auf eine grundsätzliche Kostenbeitragspflicht hingewiesen. In der Folge war es zu einem umfangreichen Schriftverkehr zwischen dem Kläger und dem Beklagten hinsichtlich Grund und Höhe einer Kostenbeitragspflicht gekommen.

2. Auf Antrag der allein sorgeberechtigten Mutter wird dem Sohn des Klägers nunmehr auf Grundlage eines Bescheids des Jugendamts des Beklagten vom 22. August 2013 stationäre Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII gewährt. Der Sohn des Klägers befindet sich insoweit seit 3. September 2013 im Kinderdorf ..., ... Straße ..., ... (..., Landkreis ...). Hierdurch soll der weitere Entwicklungs- und Sozialisationsprozess des Kindes positiv beeinflusst werden. Den Bescheid vom 22. August 2013 erhielt erneut (allein) die Kindsmutter als gesetzliche Vertreterin des Sohnes des Klägers.

Mit Schreiben vom 22. August 2013 informierte das Jugendamt des Beklagten den Kläger von der Jugendhilfegewährung an seinen Sohn ab dem 3. September 2013 und wies insoweit auf eine grundsätzliche Kostenbeitragspflicht hin. Laufende zivilrechtliche Unterhaltszahlungen für das Kind seien ab Beginn der Jugendhilfemaßnahme einzustellen, da der notwendige Unterhalt sodann durch das Jugendamt sichergestellt werde. Es wurde gebeten, zur Einkommenslage ein beigefügtes Ermittlungsformblatt nebst Belegen innerhalb von zehn Tagen ausgefüllt und unterschrieben zurückzureichen.

Mit Schreiben vom 30. August 2013 wandte sich der Kläger gegen eine Kostenbeitragspflicht. Zur Begründung verwies er auf eine Verletzung von Informationspflichten durch das Jugendamt des Beklagten. Unabhängig davon lägen die für die Kostenbeitragsberechnung maßgeblichen Unterlagen - etwa die Steuerbescheide 2012 - noch nicht vor.

Ausweislich eines Protokolls des Amtsgerichts - Familiengericht - ... zu einem Sitzungstermin vom 15. Oktober 2013 (Az. ...) führte ein seitens des Gerichts als Sachverständiger beauftragter Diplom-Psychologe in diesem Rahmen u. a. mit Blick auf die Heimunterbringung aus, dass für den Sohn des Klägers aufgrund der Schulverweigerung ein Milieuwechsel erforderlich gewesen sei; die von der Kindsmutter in Anspruch genommene ambulante Hilfe sei erfolglos geblieben. Hinsichtlich des Sohns des Klägers liege eine komplexe Mischung an Symptomen vor. Zum einen sei ein Angstsymptom gegeben, welches sich nach einem Unfall der Kindsmutter deutlich verschärft habe. Zum anderen seien auch antisoziale Verhaltensphänomene festzustellen, z. B. Wutanfälle bzw. Weglaufen. Hier seien die Jugendhilfe-Fachkräfte wie auch die Eltern in erheblichem Maße gefragt. Eine gemeinsame elterliche Sorge scheide aus, da die Beteiligten eher streit- und nicht einigungsbezogen reagierten und somit eine Belastungssituation für das Kind entstünde. Auch der Verfahrensbeistand des Kindes gelangte zu dem Ergebnis, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht komme. Das Kind wolle eindeutig, dass die Kindsmutter das Sorgerecht allein ausübe. Die Kindsmutter habe - im Gegensatz zum Kläger - auch konstruktiv im Hilfeprozess und bei der Unterbringung des Sohns mitgearbeitet. Die Vertreterin des Jugendamts des Beklagten führte u. a. aus, dass sich der Sohn des Klägers nunmehr seit dem 3. September 2013 in einer Wohngruppe befinde. Er habe sich dort gut eingelebt, besuche die Schule, halte Regeln ein und sei sozial integriert. Der Kläger hingegen habe Besuche in der Einrichtung abgelehnt, sondern - trotz veränderter Situation des Kindes - auf einen familiengerichtlichen Beschluss zu einer Umgangsregelung mit Übernachtung gepocht. Eine Übernachtung beim Kläger hingegen wolle der Sohn nicht. Für eine gemeinsame elterliche Sorge sah auch die Vertreterin des Jugendamts keine Basis.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 8. November 2013 (Az. ...) wurde der Antrag des Klägers auf Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge betreffend des Sohns zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Familiengericht aus, dass eine gemeinsame elterliche Sorge eindeutig dem Kindeswohl widerspreche. Insoweit wurde auf die Aussagen des sachverständigen Diplom-Psychologen, des Verfahrensbeistands sowie des Jugendamts im Sitzungstermin vom 15. Oktober 2013 verwiesen.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 31. März 2014 (Az. ...) wurde die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 8. November 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein gemeinsames Sorgerecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde, da zwischen den Eltern schwerwiegende Kommunikationsstörungen bestünden, die eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht zuließen. Es sei auch nicht so, dass die Kindsmutter die alleinige Verursacherin dieser Situation sei; vielmehr habe der sachverständige Diplom-Psychologe darauf hingewiesen, dass der Kläger „konfliktverschärfend“ reagiere und seine Rolle „als Kontrolleur der Mutter“ sehe. Der Verfahrensbeistand habe ebenfalls festgestellt, dass beide Eltern massiv zur Förderung der Streitigkeiten beitrügen, wobei die Kindsmutter eher passiv-vermeidend und verweigernd reagiere, während der Kläger „aggressiv-streitlustig, übergriffig und unter Zurhilfenahme verschiedener Behördenwege“ agiere. Abschließend wurde dem Kläger seitens des Gerichts eindringlich nahegelegt, zum Wohle des Kindes den persönlichen Kontakt zum Sohn wiederaufzunehmen und die nach dem Hilfeplan für das Kind vorgesehenen 14-tägigen Tagesbesuche durchzuführen.

3. Mit Bescheid des Beklagten vom 2. September 2013 wurde für den Zeitraum von 19. Oktober 2012 bis 11. November 2012 sowie für die Zeit ab 3. September 2013 ein monatlicher Kostenbeitrag i. H. v. EUR 575,- festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 17. September 2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Mit Änderungsbescheid des Beklagten vom 26. September 2013 wurde sodann für die Zeit ab eben diesem Tag ein monatlicher Kostenbeitrag i. H. v. EUR 525,- festgesetzt. Hintergrund war die Geburt eines weiteren Sohnes des Klägers am 26. September 2013. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Oktober 2013 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

4. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 setzte der Beklagte den Kläger sodann darüber in Kenntnis, dass aufgrund von Gesetzesänderungen eine Neuberechnung des Kostenbeitrags zum 1. Januar 2014 erfolge. Es wurde gebeten, zur Einkommenslage ein beigefügtes Ermittlungsformblatt nebst Belegen ausgefüllt und unterschrieben zurückzureichen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 wurde der Kläger nochmals an die Einreichung der genannten Dokumente erinnert.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Januar 2014 teilte der Kläger mit, dass sich die Erstellung der Steuererklärung 2012 noch verzögern werde. In Anlehnung an den bisherigen Kostenbeitragsbescheid und mit Blick auf die Änderung der Kostenbeitragssätze werde der Kläger freibleibend zunächst monatlich EUR 378,- zur Anweisung bringen.

5. Mit „vorläufigem Leistungsbescheid“ des Beklagten vom 7. Februar 2014 - dem damaligen Klägerbevollmächtigtem mit Schreiben vom selben Tage übermittelt - wurde der Kläger daraufhin hinsichtlich der für den Sohn gewährten Jugendhilfeleistungen ab 1. Januar 2014 zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 378,- herangezogen; für den Zeitraum von 3. September bis 31. Dezember 2013 sei ein Zahlungsrückstand i. H. v. EUR 6,62 bis spätestens 3. März 2014 zu begleichen.

Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass das maßgebliche Einkommen des Klägers im Jahr 2013 mangels Unterlagen noch nicht festgestellt werden könne. Es werde daher zunächst von dem für das Jahr 2013 prognostizierten Durchschnittseinkommen ausgegangen, was zu einer Einstufe in Einkommensgruppe 8 und einem monatlichen Kostenbeitrag von EUR 378,- führe. Es wurde um zeitnahe Vorlage der entsprechenden Einkommensnachweise (etwa Steuerbescheide) unmittelbar nach deren Vorliegen gebeten. Abschließend wurde auf die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids hingewiesen, der an die Stelle der bisherigen Leistungsbescheide trete.

Gegen den Bescheid des Beklagten legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2014 Widerspruch ein.

In der Folge kam es seitens des Beklagten weder zu einer Abhilfe des Widerspruchs noch zu einer Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde zur Entscheidung.

6. Daraufhin hat der Kläger am 22. Oktober 2014 Klage erhoben. Beantragt ist zuletzt,

den Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2014 in Form des Änderungsbescheids vom 9. April 2015 aufzuheben.

In prozessualer Hinsicht sei die Klage als Untätigkeitsklage zulässig, da über den Widerspruch des Klägers seit mehr als sechs Monaten nicht entschieden worden sei. Die Klage sei auch begründet. Denn die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag sei bereits dem Grunde nach rechtswidrig. Der Kläger sei bis heute nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, welche konkreten Jugendhilfemaßnahmen zu welchem Zweck durchgeführt wurden bzw. würden und mit welchen Kosten diese Maßnahmen verbunden (gewesen) seien. Eine Jugendhilfemaßnahme sei ohnehin nicht erforderlich gewesen, da der Kläger mehrmals und ernsthaft - so etwa im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht ... (Az. ...) - angeboten habe, für den Sohn zu sorgen. Um dem Gericht wie auch dem akteneinsichtsnehmenden Kläger eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dem Kostenbeitrag zugrunde liegenden Jugendhilfemaßnahme zu ermöglichen, sei die gesamte Jugendhilfeakte ohne Einschränkungen dem Gericht vorzulegen. Insbesondere habe die Kindsmutter in einem beim Amtsgericht - Familiengericht - ... am 31. August 2010 geschlossenen Zwischenvergleich den Kläger bevollmächtigt, sich bezüglich des gemeinsamen Sohnes bei behandelnden Ärzten, Therapeuten und Einrichtungen zu informieren; insoweit sei auch eine Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt. In diesem Zwischenvergleich sei letztlich die Zustimmung der Kindsmutter i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zur Vorlage der vollständigen Jugendhilfeakte an das Gericht zu erblicken. Unabhängig davon sei die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag auch der Höhe nach rechtswidrig. Das Jugendamt des Beklagten habe den Kläger zu unrecht ausgehend vom Vorjahr 2013 in Einkommensgruppe 8 (monatlich EUR 2.001,- bis EUR 2.200,99  monatlicher Kostenbeitrag: EUR 378,-) eingestuft. Ausweislich eines Gesellschafterbeschlusses des Unternehmens des Klägers vom 30. Dezember 2013 sei das Einkommen des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahr 2014 um EUR 400,- netto niedriger als im Jahr 2013, da der Kläger um eine Verringerung der Wochenarbeitszeit gebeten habe, um sich um seinen am ... 2013 geborenen weiteren Sohn im Rahmen einer Art „Elternzeit“ kümmern zu können. Richtigerweise sei der Kläger daher in Einkommensgruppe 7 der Kostenbeitragstabelle (monatlich EUR 1.801,- bis EUR 2.000,99  monatlicher Kostenbeitrag: EUR 342,-) einzuordnen. Der exakte Kostenbeitrag könne ohnehin erst mit Vorliegen des Steuerbescheids 2014 berechnet werden; hiermit sei jedoch nicht vor Mitte 2016 zu rechnen.

7. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei rechtmäßig. Familienrechtlich stehe nicht dem Kläger, sondern der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht für den Sohn zu, der sich in der dem Kostenbeitrag zugrunde liegenden stationären Jugendhilfemaßnahme befindet. Der Kläger habe zwar sein Umgangsrecht in der Vergangenheit schriftlich eingefordert, Terminvorschläge des Jugendamts zu Kennenlerngesprächen in der Einrichtung und zur Erörterung künftiger Umgangskontakte jedoch stets abgelehnt und den Sohn dort auch weder besucht noch angerufen. Die Jugendhilfemaßnahme sei auch geeignet und erforderlich; dies zeige sich an der positiven Entwicklung des Kindes. Zur ursprünglichen Inobhutnahme des Sohns des Klägers hätten Auffälligkeiten im Sozialverhalten, Konzentrations- und Schulproblemen bis hin zur Schulverweigerung geführt. Im Zuge der stationären Behandlung im Klinikum ... in ... vom 12. November 2012 bis 27. Februar 2013 seien beim Sohn eine Anpassungsstörung, eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens sowie multiple psychosoziale Belastungsfaktoren festgestellt worden. Es sei eine jugendpsychiatrische Weiterbehandlung empfohlen und auch die Möglichkeit einer stationären Jugendhilfemaßnahme mit einer angeschlossenen Schule für Erziehungshilfe angesprochen worden. Die Jugendhilfeakte werde aufgrund von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe) nur insoweit dem Gericht vorgelegt, als die Kindsmutter ihre Zustimmung erteilt habe. Dies sei ausweislich einer Erklärung der Kindsmutter vom 9. April 2015 allein hinsichtlich der familiengerichtlichen Beschlüsse und Protokolle der Fall. Eine Zustimmung der Kindsmutter i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sei insbesondere nicht im familiengerichtlichen Zwischenvergleich vom 31. August 2010 zu erblicken; denn dieser beziehe sich lediglich auf behandelnde Ärzte und Therapeuten sowie Einrichtungen, die mit der Erziehung und Förderung des gemeinsamen Kindes betraut sind. Das Jugendamt sei mithin nicht umfasst. Zwischenzeitlich sei zudem mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 9. April 2015 dem Antrag des Klägers auf - bis zum Vorliegen der endgültigen Steuerbescheide für 2014 - vorläufige Festsetzung des Kostenbeitrags ab 1. Januar 2014 auf monatlich EUR 342,- (Einkommensgruppe 7) entsprochen worden. Die insoweit überzahlten Beträge würden an den Kläger zurückgeführt.

8. Mit Blick auf den vorläufigen Änderungsbescheid des Beklagten vom 9. April 2015 teilte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Juni 2015 mit, dass die Klage gleichwohl aufrechterhalten werde. Aufgrund einer Verletzung von Informationspflichten durch das Jugendamt und einer Rechtswidrigkeit der Jugendhilfemaßnahme an sich sei die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bereits dem Grunde nach nicht rechtmäßig.

9. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2015 übersandte der Beklagte ergänzend weitere Dokumente zu Hintergrund und Erforderlichkeit der Jugendhilfemaßnahme beim Sohn des Klägers.

Laut einem vollständig vorgelegten ärztlich-psychologischem Bericht des ... vom 25. März 2013, der seinerzeit auch dem Kläger in Abdruck zugesandt worden sei, leide der Sohn des Klägers an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und gelegentlichem nächtlichen Einnässen (ICD-10: F43.23) sowie einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD-10: F91.3). Hinzu kämen mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren. Im Rahmen der Hilfeplanung sei mit der Kindsmutter die Empfehlung einer 5-Tages-Wohngruppe diskutiert worden. Auf Wunsch der Kindsmutter sei jedoch sodann nur die Einführung einer sozialpädagogischen Familienhilfe vereinbart worden, damit der Sohn weiterhin zu Hause wohnen bleiben könne. Durch den anhaltenden Konflikt der Eltern zeichneten sich deutliche Belastungsfaktoren für die weitere sozio-emotionale Entwicklung des Sohns des Klägers ab, was zu einer Anpassungsstörung und einer beginnenden Störung des Sozialverhaltens führe. Neben den genannten Jugendhilfemaßnahmen sei eine Kinderpsychotherapie im Fall des Sohns des Klägers indiziert, um den erlebten Loyalitätskonflikt und die Ängste um seine Mutter weiter verarbeiten zu können.

Auch ausweislich eines vorgelegten Auszugs aus einer ärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 3. September 2013 leide der Sohn des Klägers an einer Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) sowie einer Anpassungsstörung mit gelegentlichem nächtlichen Einnässen (ICD10: F43.2). Es seien multiple psychosoziale Belastungsfaktoren gegeben (unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung, abweichende Elternsituation, Zustand nach Fremdunterbringung, Lebensbedingung mit möglicher psychosozialer Gefährdung). Demnach habe sich der Sohn des Klägers vom 11. - 21. Juni 2013 in teilstationärer kinder- und jugendpsychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung im ... befunden. Aufgrund der komplexen Symptomatik und der multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren wurde dringend eine kinder- und jugendpsychiatrische Weiterbehandlung empfohlen. In einem ausführlichen Abschlussgespräch u. a. mit der Kindsmutter sei die Möglichkeit einer stationären Jugendhilfemaßnahme mit einer angeschlossenen Schule für Erziehungshilfe angesprochen worden.

Mit Schreiben des Jugendamts an den Kläger vom 28. Oktober 2013 wurde dieser näher über die von seinem Sohn besuchte Jugendhilfeeinrichtung ... in ... informiert. Hiernach verfolgt die Einrichtung einen pädagogischen Ansatz mit pädagogisch-therapeutischen Schwerpunkten wie soziales Lernen in der Gruppe, Ressourcenorientierung oder Förderung bei der Entwicklung einer eigenständigen Persönlichkeitsentwicklung. Zudem würden weitere Methoden wie Erlebnis- und Musikpädagogik oder Reitpädagogik angeboten. Abschließend wurde dem Kläger angeboten, in einem persönlichen Gespräch weitere Fragen an die Mitarbeiter der Einrichtung selbst zu stellen.

10. Zu den durch den Beklagten nachgereichten Dokumenten führte der Kläger ergänzend in der mündlichen Verhandlung aus, dass sich aus dem ärztlich-psychologischen Bericht des ... vom 25. März 2013 ergebe, dass eine teilstationäre Unterbringung des Sohnes des Klägers an fünf Tagen in der Woche und eine wechselseitige Unterbringung des Kindes an den Wochenenden beim Vater bzw. der Mutter medizinisch geboten gewesen sei. Hieraus folge, dass die vollstationäre Unterbringung, die zudem im Widerspruch zu einer fortgeltenden familiengerichtlichen Umgangsregelung stehe, nicht die geeignete und erforderliche Form der Jugendhilfe und damit rechtswidrig sei.

Der Beklagte erklärte hierzu, dass dort zwar bekannt sei, dass es eine familiengerichtliche Umgangsvereinbarung geben solle. Diese Umgangsvereinbarung liege dem Jugendamt jedoch nicht vor.

11. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2014 in Form des Änderungsbescheids vom 9. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 91 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werden Kostenbeiträge erhoben für Leistungen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII). Nach § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 SGB VIII Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 SGB VIII genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Ein Kostenbeitrag kann nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden, § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Von der Heranziehung soll gemäß § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit eines ju-gendhilferechtlichen Kostenbeitragsbescheids im Rahmen einer Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Änderungsbescheides vom 9. April 2015 (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 12 C 12.1627 - juris Rn. 3 f.; VG Augsburg, U. v. 8.7.2013 - Au 3 K 13.1597 - juris Rn. 17).

Unter Berücksichtigung obiger gesetzlicher Vorgaben ist die erfolgte Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag hinsichtlich der stationären Jugendhilfegewährung des Beklagten an den Sohn des Klägers nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger wurde auf die Leistungsgewährung durch den Beklagten, auf die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem betroffenen jungen Menschen sowie seine Kostenbeitragspflicht bereits unter dem Datum des 22. August 2013 hingewiesen, § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (Blatt 133 f. der Verwaltungsakte; vgl. allg. BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 12 ZB 12.2509 - juris Rn. 19).

b) Auch die Rügen des Klägers bezogen auf die der Kostenbeitragserhebung zugrunde liegende Jugendhilfemaßnahme greifen nicht durch.

aa) Zunächst ist klarzustellen, dass der Umfang der Aktenvorlage durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Behörden sind gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet.

Allein das Gericht der Hauptsache beurteilt jedoch, ob Urkunden oder Akten der Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen. Seine materielle Rechtsauffassung ist maßgebend für den Umfang der ihm verfassungsrechtlich obliegenden Pflicht zur umfassenden Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Es unterliegt grundsätzlich seiner Entscheidung, welche Beweismittel zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts geeignet und heranzuziehen sind. Deshalb obliegt es ihm, darüber zu befinden, ob Unterlagen, die Geheimnisse enthalten, entscheidungserheblich sind und zur gebotenen vollständigen Sachaufklärung benötigt werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B. v. 29.4.2015 - 20 F 8/14 - juris Rn. 9; B. v. 15.8.2003 - 20 F 3/03 - BVerwGE 118, 352 - juris Rn. 5; B. v. 18.6.2014 - 20 F 3/14 u. a. - juris Rn. 3).

Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem nur weitergegeben werden mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat.

Das besondere Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der anvertrauten Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe die sich nach den allgemeinen Regelungen der Akteneinsicht und dem Schutz bzw. der Weitergabe von Sozialdaten (§§ 35 SGB I, 25, 67 bis 85a SGB X, 61 bis 68 SGB VIII) ergebenden Verpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur Datenweitergabe bzw. zur ermessenfehlerfreien Entscheidung hierüber, indem es Auskunfts- oder Akteneinsichtsansprüche, die auf eine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen, „nur“ in den engen Grenzen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 SGB VIII gestattet, sie im Übrigen jedoch dem Jugendamtsmitarbeiter - und damit mittelbar auch dem Rechtsträger des Jugendamtes (vgl. § 25 Abs. 3 SGB X, § 35 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 65 Abs. 2 SGB VIII) - umfassend und als spezialgesetzliche Norm auch unabhängig davon versagt, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der jeweilige Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch hergeleitet wird und ob insoweit etwaige Subsidiaritätsregelungen den Vorrang des § 65 SGB VIII anerkennen. In dieser - partiellen - Verbotswirkung erschöpft sich allerdings auch die genannte Regelung; Handlungspflichten der Jugendämter werden hierdurch grundsätzlich nicht begründet (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 26.3.2008 - 12 E 115/08 - juris Rn. 8).

Tragender Grund für die rigorose Einschränkung der Informationsweitergabe durch das in § 65 SGB VIII verankerte, besondere Weitergabeverbot von Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe ist das staatliche Interesse an einer effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, in der Regel also die Gewährleistung des Kindeswohls, das in der Abwägung der widerstreitenden Interessen regelmäßig deutlich höher zu veranschlagen ist, als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis eines leiblichen und - wie hier - nicht sorgeberechtigten Vaters, dem ohnehin durch seine Rechtsstellung in den häufig parallel laufenden familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, in denen die Jugendämter nach § 50 SGB VIII mitwirken und unterrichten, Rechnung getragen ist. Grundlage der staatlich intendierten effektiven Hilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen ist die besondere vertrauensvolle Personalbeziehung zwischen den Fachkräften des Jugendamts einerseits sowie Leistungsberechtigten und sonstigen Dritten andererseits, die den Fachkräften Sozialdaten anvertraut haben. Mit dem besonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII erkennt der Gesetzgeber aus fachlich- methodischen Gründen an, dass nur dann, wenn in dem hochsensiblen und konfliktträchtigen Bereich der persönlichen und erzieherischen Hilfe gewährleistet ist, dass dem einzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten - bis auf klar definierte Ausnahmetatbestände - von diesem Jugendamtsmitarbeiter nicht weitergegeben werden (dürfen), sich in dem jeweiligen vielschichtigen Hilfeleistungsverhältnis das notwendige persönliche Vertrauensverhältnis zu einem Jugendamtsmitarbeiter entwickeln kann, das die erforderliche Offenheit und Mitwirkungsbereitschaft erzeugt, die für einen Erfolg der Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen (und nicht zuletzt auch der staatlichen Gemeinschaft) letztlich unverzichtbar sind. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII knüpft die Beseitigung des besonderen Weitergabeverbots an die Einwilligung desjenigen, der die Sozialdaten dem Mitarbeiter des Jugendamtes anvertraut hat. Dies kann, muss aber nicht immer zugleich auch der Betroffene sein. § 65 SGB VIII regelt insoweit den Konflikt, der sowohl in § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) als auch in den §§ 67 ff. SGB X angelegt ist, wenn Betroffene und anvertrauende Personen nicht identisch sind, konsequent zugunsten des Anvertrauenden (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 26.3.2008 - 12 E 115/08 - juris Rn. 11 f.; BayVGH, B. v. 1.6.2011 - 12 C 10.1510 - juris Rn. 6; VG München, U. v. 13.10.2010 - M 18 K 08.1595 - juris Rn. 33-35; VG Freiburg, U. v. 19.4.2012 - 4 K 2209/11 - juris Rn. 44 f.; VG Münster, U. v. 29.4.2014 - 6 K 1702/13 - juris Rn. 49-53).

Damit stellt § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII (sofern nicht die weiteren Ausnahmevorschriften in Nr. 2 bis 5 des Absatzes 1 eingreifen, wovon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden kann) im Interesse der Aufrechterhaltung des Vertrauens sicher, dass ausschließlich derjenige, der dem Mitarbeiter des Jugendamtes Sozialdaten anvertraut hat, auch weiterhin darüber entscheidet, ob und ggf. an wen diese Informationen weitergegeben werden dürfen. Auf diese Weise vermeidet sie zudem - auf der Ebene des Weitergabeverbots - in verwaltungspraktikabler Weise und im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die im Falle der Maßgeblichkeit der Einwilligung von „Betroffenen“ vielfach unklaren Grenzziehungen und Erschwerungen infolge gegenläufiger Interessen unterschiedlicher „Betroffener“ (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 26.3.2008 - 12 E 115/08 - juris Rn. 13 f.).

Nach alledem ist die gerichtliche Prüfungsdichte einer ggf. gebotenen Inzidentkontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme an sich (vgl. hierzu eingehend unten) von vornherein durch § 65 SGB VIII begrenzt, der den besonderen Schutz von Sozialdaten regelt, die dem Jugendhilfeträger im Hilfeverfahren anvertraut wurden (VG Freiburg, U. v. 19.4.2012 - 4 K 2209/11 - juris Rn. 42; VG München, U. v. 13.10.2010 - M 18 K 08.1595 - juris Rn. 32). Hiervon ausgehend unterliegen die durch § 65 SGB VIII vor unbefugter Weitergabe geschützten Sozialdaten mangels unmittelbarer Entscheidungserheblichkeit auch nicht der Pflicht zur Aktenvorlage aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hiervon unberührt bleibt gleichwohl die nachgelagerte materielle Frage, ob im Lichte der dem Gericht behördlich vorgelegten (eingeschränkten) Informationen eine inzident zu prüfende Jugendhilfemaßnahme überhaupt noch hinreichend beurteilt werden kann (vgl. auch hierzu eingehend unten).

§ 65 SGB VIII ist vorliegend auch einschlägig. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus dem familiengerichtlichen Zwischenvergleich vom 31. August 2010 (vgl. Auszüge auf Blatt 101 f. der Gerichtsakte). Insbesondere ist hierin keine Zustimmung der Kindsmutter i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII zur unbeschränkten Vorlage der Jugendhilfeakte an das Gericht zu sehen. Ausweislich seines Wortlauts bezieht sich der betreffende Zwischenvergleich lediglich auf eine Bevollmächtigung des Klägers durch die Kindsmutter, sich bezüglich des Sohnes bei behandelnden Ärzten und Therapeuten sowie in Einrichtungen, die mit der Erziehung und Förderung des Sohns betraut sind, zu informieren. Bereits nach seinem Wortlaut ist somit das Jugendamt nicht vom Wortlaut des familiengerichtlichen Zwischenvergleichs umfasst. Der Umstand, dass die Beteiligten bei Abschluss des Zwischenvergleichs ersichtlich nicht das Jugendamt vor Augen hatten, wird auch dadurch verdeutlicht, dass im Zwischenvergleich als zum damaligen Zeitpunkt den Sohn des Klägers betreuende, fördernde und behandelnde Institutionen ausdrücklich nur ein Kindergarten, eine private schulvorbereitende Einrichtung sowie der Kinderarzt genannt sind - nicht jedoch Behörden, Ämter oder sonstige Stellen. Der genannte Zwischenvergleich hatte somit augenscheinlich allein unmittelbar gegenüber dem Sohn des Klägers behandelnd oder betreuend tätig werdende Stellen im Blick.

bb) Auch soweit der Kläger eine mangelnde Information durch das Jugendamt des Beklagten rügt, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Heranziehung zu einem Kostenbeitrag.

Die Annahme des Klägers, seine Inanspruchnahme als Beitragsschuldner setze zusätzlich voraus, dass er bei Aufnahme der Hilfe so umfassend über die Maßnahme informiert werde, dass er ihre Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit beurteilen und ggf. Rechtsmittel einlegen könne, findet im Gesetz keine Grundlage. Hinsichtlich der Jugendhilfemaßnahme nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ist allein die Personensorgeberechtigte, hier also allein und ausschließlich die Kindsmutter, betroffen. Nur an diese war daher ein das „Ob“ und „Wie“ der Hilfegewährung begründender Bescheid zu richten. Durch die Hilfegewährung werden rechtlich geschützte Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils hingegen nicht unmittelbar betroffen mit der Folge, dass dieser auch weder nach § 12 Abs. 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) am Hilfeverfahren zu beteiligen ist, noch im gerichtlichen Verfahren eine Rechtsbetroffenheit i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann. Bezeichnenderweise betrifft die Beratung und Mitwirkung bei der Aufstellung des Hilfeplans nach § 36 SGB VIII nicht die Eltern schlechthin, sondern den Personensorgeberechtigten (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 22.10.2009 - 12 A 1314/09 - juris Rn. 4; VG Münster, U. v. 29.4.2014 - 6 K 1702/13 - juris Rn. 38 f.).

Soweit der nicht sorgeberechtigte Kläger durch die Handhabung der Erziehung seitens der Kindsmutter das Wohl des Kindes gefährdet bzw. seine verbleibenden Elternrechte aus Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. §§ 1626 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beeinträchtigt sieht, muss der Kläger danach zur Abhilfe zunächst eine Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts herbeiführen und kann nicht schon unmittelbar selbst z. B. in das jugendhilferechtliche Verfahren zwischen der Kindsmutter und dem Jugendamt gestaltend eingreifen. Auch eine mangelnde Information darüber, wie die Erziehung des gemeinsamen Kindes durch die sorgeberechtigte Mutter erfolgt - welcher Hilfen sie sich z. B. bedient -, spielt sich im sorgerechtlichen Bereich zwischen dem erziehungsberechtigten und dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil ab und verletzt nicht etwa ein Pflichtenverhältnis des Jugendhilfeträgers, das gegenüber dem von der Erziehung ausgeschlossenen Kläger zustande gekommen ist. Wenn der Kläger sich in der Vergangenheit unzureichend zum Erfordernis und zu den einzelnen Umständen der Unterbringung seines Sohnes informiert gefühlt hat, kann er dies deshalb vorliegend nicht im Rahmen der Heranziehung zu den Kostenbeiträgen gegenüber dem Beklagten geltend machen (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 22.10.2009 - 12 A 1314/09 - juris Rn. 5; VG Freiburg, U. v. 19.4.2012 - 4 K 2209/11 - juris Rn. 46).

Für eine Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaßnahme wegen mangelnder Information des Klägers fehlt es vor diesem Hintergrund an jeglicher rechtlicher Grundlage. Ob die gegenüber dem Kläger durch den Beklagten erfolgte Unterrichtung hinreichend substantiiert und nachvollziehbar war, spielt daher keine Rolle (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 22.10.2009 - 12 A 1314/09 - juris Rn. 6; vgl. jedoch zur Bejahung eines Informationsanspruchs des nicht sorgeberechtigten Elternteils: VG Freiburg, U. v. 19.4.2012 - 4 K 2209/11 - juris Rn. 41/48; VG Münster, U. v. 29.4.2014 - 6 K 1702/13 - juris Rn. 46 f.).

cc) Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der der gegenständlichen Kostenbeitragserhebung zugrunde liegenden Jugendhilfemaßnahme bestehen nicht.

(1) Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßname und damit auch ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit grundsätzlich ungeschriebene Voraussetzung für den Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Kostenbeiträge. Dies ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgeschriebenen Grundsatz, dass eine Erstattung die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung voraussetzt. Eine Heranziehung z. B. von Elternteilen zu Kostenbeiträgen kann daher grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Hilfegewährung rechtmäßig war (vgl. zum Ganzen: OVG NW, B. v. 28.8.2014 - 12 A 1034/14 - juris Rn. 8; NdsOVG, B. v. 17.9.2013 - 4 LA 50/12 - juris Rn. 5; VG Augsburg, U. v. 4.10.2011 - Au 3 K 10.347 - juris Rn. 28; offengelassen in: BayVGH, B. v. 25.10.2012 - 12 ZB 11.501 - juris Rn. 6; U. v. 24.6.2010 - 12 BV 09.2527 - juris Rn. 27; VGH BW, U. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 36).

Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme ist daher im Rahmen von Streitigkeiten über eine Kostenbeitragspflicht jedenfalls dann angezeigt, wenn der zu einem Kostenbeitrag Herangezogene am vorherigen Verwaltungsverfahren der Jugendhilfemaßnahme - etwa aufgrund fehlender Sorgeberechtigung - nicht beteiligt war und hier keine Einwendungen vorbringen konnte (VGH BW, U. v. 17.3.2011 - 12 S 2823/08 - juris Rn. 37; VG Münster, U. v. 29.4.2014 - 6 K 1702/13 - juris Rn. 41-45; VG Freiburg, U. v. 19.4.2012 - 4 K 2209/11 - juris Rn. 40 f.; VG München, U. v. 13.10.2010 - M 18 K 08.1595 - juris Rn. 31).

Allerdings ist die Prüfungsdichte hierbei durch § 65 SGB VIII, der den besonderen Schutz von Sozialdaten regelt, die dem Jugendhilfeträger im Hilfeverfahren anvertraut wurden, grundsätzlich auf die im Einklang mit § 65 SGB VIII vorlegbaren Verwaltungsakten begrenzt (vgl. VG Freiburg, U. v. 19.4.2012 - 4 K 2209/11 - juris Rn. 42; VG München, U. v. 13.10.2010 - M 18 K 08.1595 - juris Rn. 32). Es spricht allerdings vieles dafür, dass jedenfalls in Fällen, in denen eine behördliche Übermittlung von Informationen über die dem Kostenbeitrag zugrundliegende Hilfeleistung an das Verwaltungsgericht wegen des Sozialdatenschutzes i. S. v. § 65 SGB VIII vollständig oder in einer Weise unterbleibt, die eine inzidente gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme gänzlich unmöglich macht, eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ausgeschlossen ist (vgl. hierzu VG Münster, U. v. 29.4.2014 - 6 K 1702/13 - juris Rn. 61 f.; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., Rechtsgutachten v. 14.3.2014, J 7.230/J 7.231 Ho, JAmt 2014, 137, 138).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze bestehen seitens des Gerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit - insbesondere der Geeignetheit und Erforderlichkeit - der gegenständlichen Jugendhilfemaßnahme keine durchgreifenden Bedenken.

Nach Aktenlage befand sich der Sohn des Klägers bereits vom 12. November 2012 bis 27. Februar 2013 in stationärer Behandlung im Klinikum ... in ... Vom 1. März 2013 bis 31. August 2013 erhielt die Kindsmutter durch das Jugendamt des Beklagten antragsgemäß ambulante Familienhilfe in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe. Vom 10. Juni 2013 bis 21. Juni 2013 besuchte der Sohn des Klägers sodann eine Tagesklinik (...) in ...

Laut ärztlich-psychologischem Bericht des ... vom 25. März 2013 (Blatt 96-102 der Gerichtsakte) leide der Sohn des Klägers an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen und gelegentlichem nächtlichen Einnässen (ICD-10: F43.23) sowie einer Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigem Verhalten (ICD-10: F91.3). Hinzu kämen mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren. Im Rahmen der Hilfeplanung sei mit der Kindsmutter die Empfehlung einer 5-Tages-Wohngruppe diskutiert worden. Auf Wunsch der Kindsmutter sei jedoch sodann nur die Einführung einer sozialpädagogischen Familienhilfe vereinbart worden, damit der Sohn weiterhin zu Hause wohnen bleiben könne. Durch den anhaltenden Konflikt der Eltern zeichneten sich deutliche Belastungsfaktoren für die weitere sozio-emotionale Entwicklung des Sohns des Klägers ab, was zu einer Anpassungsstörung und einer beginnenden Störung des Sozialverhaltens führe. Neben den genannten Jugendhilfemaßnahmen sei eine Kinderpsychotherapie im Fall des Sohns des Klägers indiziert, um den erlebten Loyalitätskonflikt und die Ängste um seine Mutter weiter verarbeiten zu können.

Nach dem Auszug aus einer ärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 3. September 2013 (Blatt 94 f. der Gerichtsakte) leide der Sohn des Klägers an einer Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10: F90.1) sowie einer Anpassungsstörung mit gelegentlichem nächtlichen Einnässen (ICD10: F43.2). Es seien multiple psychosoziale Belastungsfaktoren gegeben (unzureichende elterliche Aufsicht und Steuerung, abweichende Elternsituation, Zustand nach Fremdunterbringung, Lebensbedingung mit möglicher psychosozialer Gefährdung). Demnach habe sich der Sohn des Klägers vom 11. Juni bis 21. Juni 2013 in teilstationärer kinder- und jugendpsychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung im ... befunden. Aufgrund der komplexen Symptomatik und der multiplen psychosozialen Belastungsfaktoren wurde dringend eine kinder- und jugendpsychiatrische Weiterbehandlung empfohlen. In einem ausführlichen Abschlussgespräch u. a. mit der Kindsmutter sei die Möglichkeit einer stationären Jugendhilfemaßnahme mit einer angeschlossenen Schule für Erziehungshilfe angesprochen worden.

Auch ausweislich eines Protokolls des Amtsgerichts - Familiengericht - ... zu einem Sitzungstermin vom 15. Oktober 2013 (Az. 002 F 540/12 - Blatt 47-55 der Gerichtsakte) führte ein seitens des Gerichts als Sachverständiger beauftragte Diplom-Psychologe in diesem Rahmen u. a. mit Blick auf die stationäre Unterbringung des Sohns des Klägers aus, dass für diesen aufgrund der Schulverweigerung ein Milieuwechsel erforderlich gewesen sei; die von der Kindsmutter in Anspruch genommene ambulante Hilfe sei erfolglos geblieben. Hinsichtlich des Sohns des Klägers liege eine komplexe Mischung an Symptomen vor. Zum einen sei ein Angstsymptom gegeben, welches sich nach einem Unfall der Kindsmutter deutlich verschärft habe. Zum anderen seien auch antisoziale Verhaltensphänomene festzustellen, z. B. Wutanfälle bzw. Weglaufen. Hier seien die Jugendhilfe-Fachkräfte wie auch die Eltern in erheblichem Maße gefragt.

Nach alledem steht für das Gericht - insbesondere unter Berücksichtigung der im Lichte von § 65 SGB VIII eingeschränkten Prüftiefe - vorliegend nach einer Gesamtbetrachtung der Fallhistorie mit hinreichender Gewissheit fest, dass der Sohn des Klägers zum Personenkreis i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehört und eine stationäre Jugendhilfemaßnahme i. S. v. § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII jedenfalls fachlich vertretbar war und ist. Laut dem ärztlich-psychologischem Bericht des ... vom 25. März 2013 war der Kindsmutter bereits damals die Unterbringung des Sohns des Klägers in einer 5-Tages-Wohngruppe empfohlen worden. Auch ausweislich der ärztlich-psychologischen Stellungnahme des ... vom 3. September 2013 war beim Sohn des Klägers die Möglichkeit einer stationären Jugendhilfemaßnahme mit einer angeschlossenen Schule für Erziehungshilfe in den Blick genommen worden. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der stationären Jugendhilfemaßnahme - insbesondere ihrer Geeignetheit und Erforderlichkeit - bestehen daher seitens des Gerichts keine durchgreifenden Bedenken.

Hierbei ist auch zu bedenken, dass bei der Frage, welche Hilfe im konkreten Fall für geeignet und erforderlich anzusehen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum des Jugendamts besteht. Bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen, von sozialpädagogischer Fachlichkeit geprägten Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des betroffenen Hilfeempfängers und mehrerer Fachkräfte, die nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern nur eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich daher darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer bestimmten Hilfemaßnahme ist damit nur auf ihre Vertretbarkeit hin verwaltungsgerichtlich überprüfbar (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 28.10.2014 - 12 ZB 13.2025 - juris Rn. 19).

Vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums des Jugendamts hinsichtlich der geeigneten und erforderlichen Hilfeform ist für die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme auch nicht weiter von Relevanz, dass laut ärztlich-psychologischem Bericht des ... vom 25. März 2013 der Kindsmutter zunächst eine nur teilstationäre Unterbringung des Sohns des Klägers in einer 5-Tages-Wohngruppe empfohlen worden ist.

Letztlich folgt eine Rechtswidrigkeit der Jugendhilfemaßnahme auch nicht aus einem Widerspruch zu einer familiengerichtlichen Umgangsregelung. Grundsätzlich sind Umgangskontakte i. S. v. § 1684 BGB auch im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme aufrechtzuerhalten (vgl. auch § 94 Abs. 4 SGB VIII). Jedoch betrifft die konkrete Umsetzung einer familiengerichtlichen Umgangsregelung nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich nicht die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme an sich, sondern allein deren praktischen Vollzug im Einzelfall. Jedenfalls stünde es dem Kläger frei, ein familienrechtliches Umgangsrecht - soweit erforderlich - familiengerichtlich durchzusetzen. Letzteres ist vorliegend jedoch nicht verfahrensgegenständlich. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bzw. die den Sohn des Klägers betreuende Einrichtung einem etwaigen Umgangsrecht des Klägers nicht hinreichend Rechnung tragen würden. Ohnehin findet sich die vom Kläger in Bezug genommene familiengerichtliche Umgangsregelung weder in den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakten noch wurde sie vom Kläger selbst vorgelegt. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 31. März 2014 (Az. ...) ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger offenbar den Kontakt zu seinem Sohn gänzlich abgebrochen und die nach dem Hilfeplan vorgesehenen 14-tägigen Tagesbesuche nicht eingehalten hatte (Blatt 70 der Gerichtsakte). Aus den Gründen diesen Beschlusses des Oberlandesgerichts ... (Blatt 65 der Verwaltungsakte) sowie einem Schriftsatz der Kindsmutter im familiengerichtlichen Verfahren vom 15. Oktober 2013 (Blatt 56 der Gerichtsakte) folgt zudem, dass mit „Zwischenbeschluss“ des Familiengerichts vom 28. Dezember 2012 das Recht zur Regelung des Umgangs des Kindes auf die allein sorgeberechtigte Kindsmutter zurückübertragen worden ist. Dieser Beschluss wurde durch das Familiengericht mit Beschluss vom 4. November 2013 aufrechterhalten; eine Beschwerde des Klägers hiergegen wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts ... vom 10. März 2014 (Az. ...) als unzulässig verworfen.

c) Auch gegen die Höhe der vorläufigen Festsetzung eines Kostenbeitrags ab 1. Januar 2014 von monatlich EUR 342,- ist vorliegend nichts zu erinnern.

Ist ein Elternteil verpflichtet, im Rahmen einer vollstationären Maßnahme der Hilfe zur Erziehung einen Kostenbeitrag zu leisten (vgl. § 91 Abs. 1 SGB VIII), so hat das Jugendamt ihn im Rahmen der Information nach § 92 Abs.3 SGB VIII u. a. über die Pflicht zur Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse zu unterrichten. Kommt der Betroffene dieser Verpflichtung nicht nach, wird der Beklagte einen an diese konkrete Person adressierten Bescheid nach § 97a Abs. 1 SGB VIII oder 2 SGB VIII erlassen. Reagiert der Kostenbeitragspflichtige immer noch nicht, kann der Beklagte bei einem in abhängiger Arbeit Beschäftigten nach § 97a Abs. 4 SGB VIII vorgehen und sich die erforderlichen Informationen beim Arbeitgeber beschaffen. Für das weitere Vorgehen bei nicht mitwirkungswilligen Selbstständigen und den Angehörigen der freien Berufe enthält das Achte Buch Sozialgesetzbuch keine ausdrückliche Regelung. Aber auch hier sind dem Jugendamt nicht völlig die Hände gebunden kann, sondern es kann - soweit erforderlich - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Bescheids nach § 97a Abs. 1 oder 2 SGB VIII anordnen und mit dem Instrumentarium des Verwaltungsvollstreckungsrechts gegen den Auskunftsunwilligen vorgehen. Dabei wird in der Regel ein - an den Kosten der Jugendhilfemaßnahme orientiertes - Zwangsgeld in Betracht kommen, das jedoch nicht nur angedroht und festgesetzt sondern auch durchgesetzt werden muss, um den Druck auf die Informationswilligkeit der Kostenbeitragspflichtigen zu erhöhen. Sollten auch diese Maßnahmen keinen Erfolg bringen, hat die Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Informationen durch eine Anfrage nach § 21 Abs. 4 SGB X bei den Finanzbehörden beschafft werden können. Schlägt auch diese Aufklärungsmöglichkeit fehl, mag dann erwogen werden, inwieweit - wie im früheren Sozialhilferecht (vgl. OVG NW, U. v. 10.11.1993 - 25 A 1237/92 - NVwZ 1995, 186 ff.) - als ultima ratio eine Einkommensschätzung in Betracht kommt. Es empfiehlt sich allerdings, die auf einer solchen Schätzung beruhenden Kostenbeitragsbescheide mit einer Nebenbestimmung i. S. v. § 32 SGB X zu versehen, etwa einem Vorbehalt des Widerrufs bei Vorlage der geforderten tatsächlichen Einkommensnachweise oder die getroffene Regelung - wie hier - als vorläufigen Bescheid zu erlassen (vgl. zum Ganzen: VG Aachen, B. v. 14.4.2010 - 2 K 2177/08 - juris Rn. 5-7).

Hiervon ausgehend ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorliegend jeweils ausdrücklich nur „vorläufige Leistungsbescheide über einen Kostenbeitrag“ (Blatt 182-185 der Verwaltungsakte; Blatt 72-74 der Gerichtsakte) ab dem 1. Januar 2014 erlassen hat. Grund hierfür ist, dass der endgültige Steuerbescheid 2014 des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 9. April 2015 (Erlass des Änderungsbescheids) dem Beklagten noch nicht vorlag. Dies ist auch bis heute unverändert. Der Beklagte hat sodann für den Kläger ein vorläufiges prognostiziertes Jahreseinkommen angesetzt (vgl. Begründung des Bescheids v. 7.2.2014, Blatt 183 der Verwaltungsakte sowie Begründung des Änderungsbescheids v. 9.4.2015, Blatt 73 der Gerichtsakte) und insoweit auf die vorliegenden umfangreichen Unterlagen zur Einkommenssituation des Klägers in den Jahren 2010-2012 (vgl. etwa den Einkommensteuerbescheid 2010, Blatt 49-53 der Verwaltungsakte) zurückgegriffen. Hierbei hat der Beklagte in seinem Änderungsbescheid vom 9. April 2015 wohl auch berücksichtigt, dass sich im Jahr 2014 das Brutto-Gehalt des Klägers von zuvor EUR 3.600,- pro Monat wohl auf EUR 2.800,- pro Monat reduzieren wird (vgl. Gesellschafterbeschluss v. 30.12.2013, Blatt 34 der Gerichtsakte). Hiervon ausgehend hat der Beklagte den Kläger letztlich im Wege einer vorläufigen Schätzung in Einkommensgruppe 7 (EUR 1.801,00 bis EUR 2.000,99) der Anlage zur Kostenbeitragsverordnung i. d. F. von Art. 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4040) eingeordnet, die für die erste vollstationär untergebrachte Person einen monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. EUR 342,- vorsieht. Fehler in der vorläufigen Einkommensschätzung des Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die durch den Beklagten erfolgte vorläufige Schätzung - und hiervon ausgehend die Höhe des vorläufigen Kostenbeitrags - steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Vielmehr ist der Beklagte mit seinem Änderungsbescheid vom 9. April 2015 dem klägerischen Anliegen hinsichtlich einer Reduzierung der (vorläufigen) Höhe des Kostenbeitrags auf EUR 342,- monatlich ausdrücklich nachgekommen.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf EUR 4.104,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Jahresbetrag des vorliegend gegenständlichen Kostenbeitrags (EUR 342,- x 12 Monate  EUR 4.104,-).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.

(2) Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt dessen den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen. Sie soll den Inhalt der Akten durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Soweit die Akten Angaben enthalten, die die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Beteiligten beeinträchtigen können, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Inhalt der Akten auch durch einen Bediensteten der Behörde vermittelt werden kann, der durch Vorbildung sowie Lebens- und Berufserfahrung dazu geeignet und befähigt ist. Das Recht nach Absatz 1 wird nicht beschränkt.

(3) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Beteiligten Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behörde erteilen lassen. Soweit die Akteneinsicht in eine elektronische Akte zu gestatten ist, kann die Behörde Akteneinsicht gewähren, indem sie Unterlagen ganz oder teilweise ausdruckt, elektronische Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt, elektronische Dokumente zur Verfügung stellt oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akte gestattet. Die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Absatz 2 Zehntes Buch) von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die Datenstelle der Rentenversicherung, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 66 des Zehnten Buches durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, und die Stellen, die Aufgaben nach § 67c Absatz 3 des Zehnten Buches wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches und der übrigen Bücher des Sozialgesetzbuches regeln die Verarbeitung von Sozialdaten abschließend, soweit nicht die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar gilt. Für die Verarbeitungen von Sozialdaten im Rahmen von nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetz entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(2a) Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Soweit eine Übermittlung von Sozialdaten nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateisystemen und automatisiert verarbeiteten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches verarbeitet werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden neben den in Absatz 1 genannten Stellen auch Anwendung auf solche Verantwortliche oder deren Auftragsverarbeiter,

1.
die Sozialdaten im Inland verarbeiten, sofern die Verarbeitung nicht im Rahmen einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgt, oder
2.
die Sozialdaten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung verarbeiten.
Sofern die Absätze 1 bis 5 nicht gemäß Satz 1 anzuwenden sind, gelten für den Verantwortlichen oder dessen Auftragsverarbeiter nur die §§ 81 bis 81c des Zehnten Buches.

(7) Bei der Verarbeitung zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.