Verwaltungsgericht Münster Urteil, 29. Apr. 2014 - 6 K 1702/13

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2014:0429.6K1702.13.00
bei uns veröffentlicht am29.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2013 in der Fassung vom 29. April 2014 wird aufgehoben, soweit damit ein Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 11. September 2012 festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Strafgesetzbuch - StGB | § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen


(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilbe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 93 Berechnung des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 92 Ausgestaltung der Heranziehung


(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen


(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch ents

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 41 Hilfe für junge Volljährige


(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 94 Umfang der Heranziehung


(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform


Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwi

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 67 Begriffsbestimmungen


(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freie

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 12 Beteiligte


(1) Beteiligte sind 1. Antragsteller und Antragsgegner,2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung


Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe


(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden 1. mit der Einwilligung dessen, der d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 61 Anwendungsbereich


(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, s

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Aug. 2013 - 10 K 5291/12

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe vo

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Apr. 2012 - 7 K 3041/10

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Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist.Im Übrigen wird die Klage w

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. März 2011 - 12 S 2823/08

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2007 - 9 K 3828/07 - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 werden in vollem

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Aug. 2010 - 5 C 10/09

bei uns veröffentlicht am 19.08.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Münster Urteil, 29. Apr. 2014 - 6 K 1702/13.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Juli 2015 - Au 3 K 14.1550

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1550 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Juli 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag; vor

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(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 werden insoweit geändert, als für Juni 2009 nur ein Kostenbeitrag in Höhe von 227,50 EUR zu entrichten ist.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die seinem am 27.01.1990 geborenen Sohn xxx bewilligte Hilfe für junge Volljährige (Kostenübernahme für ein Betreutes Jugendwohnen in der Zeit von Juni 2009 bis März 2010).
Die - zwischenzeitlich geschiedenen - Eltern von xxx meldeten sich 2007 erstmalig beim Jugendamt und berichteten von massiven Problemen mit xxx. Nach der Darstellung des Jugendamtes ergaben die Gespräche, dass die Eltern Ehekonflikte hätten, sehr stark mit sich selbst beschäftigt seien und xxx „aus dem Ruder laufe“. Immer wieder sei es zu Hause auch zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Da xxx sich jedoch uneinsichtig zeigte und eine Hilfestellung durch das Jugendamt ablehnte, kam eine Jugendhilfemaßnahme zunächst nicht zustande. Im weiteren Verlauf trennten sich die Eltern und xxx lebte zunächst bei seiner Mutter, bis diese ihn wegen fortdauernder Konflikte aus der Wohnung verwies.
Im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde xxx aufgegeben, sich an eine Suchtberatungsstelle zu wenden. Mit seiner Suchtberaterin suchte er im Mai 2009 das Jugendamt auf und bat um Hilfe. Er habe 2007 den Realschulabschluss gemacht. Eine Lehre als Industriekaufmann in einem Familienbetrieb habe er abgebrochen, weil es ihm dort nicht gefallen habe. In der Berufsschule habe es ihm dagegen gut gefallen. Die „kaufmännischen Sachen“ seien ihm leicht gefallen und er habe gute Noten erzielt. Zunächst habe er versucht, auf der Waldorfschule das Abitur zu machen, sei dort aber nicht übernommen worden. Er habe für das neue Schuljahr einen Platz bei X & Y für das Berufskolleg im kaufmännischen Bereich und wolle die Fachhochschulreife machen. Die Finanzierung werde seine Mutter übernehmen. Zur Zeit lebe er bei einem Freund in Waiblingen, könne aber dort nicht bleiben. Er traue sich nicht zu, alleine und ohne Hilfe zu leben. Der Kontakt zu seinen Eltern sei sehr gestört. Von dort könne er sich momentan keine Hilfe holen.
Nach einer Stellungnahme der Psychologischen Beratungsstelle des Kreisdiakonieverbandes und auf der Grundlage eines entsprechenden Hilfeplans bewilligte der Beklagte xxx mit Bescheid vom 15.06.2009 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII ab dem 11.06.2009 durch Übernahme der Kosten für eine Unterbringung in einer betreuten Wohnform der Paulinenpflege Winnenden.
Mit Schreiben vom 15.06.2009, zugestellt am 17.06.2009, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass xxx seit dem 11.06.2009 Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII gewährt werde und er zu den Kosten nach § 91 Abs. 1 ff. SGB VIII in Form eines Kostenbeitrages beizutragen habe. Außerdem belehrte der Beklagte den Kläger über die Folgen für seine Unterhaltspflicht.
Nach Vorlage eines vom Kläger ausgefüllten Fragebogens über seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie diverser Unterlagen über monatliche Belastungen setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2009 den vom Kläger zu leistenden Kostenbeitrag ab dem 11.06.2009 auf monatlich 525,00 EUR, anteilig für Juni 2009 auf 350,00 EUR, fest.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und ließ diesen durch seinen Prozessbevollmächtigten wie folgt begründen: Die Kostenbeteiligung gemäß § 92 ff. SGB VIII setze nach der Regelung in § 10 Abs. 2 SGB VIII eine Unterhaltspflicht des Klägers voraus, die sich nach §§ 1601 ff. BGB richte. Der Sohn des Klägers sei nicht bedürftig. xxx sei 19 ½ Jahre alt. Er habe seine Lehre als Industriekaufmann nach drei Monaten abgebrochen. Auch die Walddorfschule habe er nach nicht einmal einem Jahr verlassen. Ab September 2008 sei xxx keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Abschlussnoten in der Realschule seien nach Erinnerung des Klägers nicht so gut gewesen, dass sich daraus eine Begabung für einen höheren Schulabschluss ableiten lasse. Hätte xxx an der Ausbildung als Industriekaufmann festgehalten, hätte er bereits jetzt oder in absehbarer Zeit eine abgeschlossene Berufsausbildung. Aufgrund der aufgezeichneten Entwicklung von xxx bestehe keine unterhaltsrechtliche Verpflichtung der Eltern. Insbesondere bestehe keine Verpflichtung, ihm eine Privatschule zu finanzieren. xxx sei vielmehr gehalten, seinen Lebensbedarf selbst zu finanzieren, sei es auch durch eine ungelernte Tätigkeit. Davon abgesehen sei der vom Kläger verlangte Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 525,00 EUR überhöht. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger monatliche Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 969,00 EUR zur Finanzierung eines selbstgenutzten Eigenheimes habe. Der Kläger habe sich mit seiner geschiedenen Ehefrau im Vorfeld der Scheidung darauf verständigt, dass er das gemeinsam erworbene Haus übernehme und seine Frau ausbezahle. Bei der finanzierenden Bank habe er den dafür erforderlichen Kredit nur mit der Maßgabe einer entsprechenden Tilgung erhalten. Zu einer Änderung dieser Finanzierungsbedingungen sei die Bank nicht bereit. Zum damaligen Zeitpunkt sei für den Kläger nicht absehbar gewesen, dass der volljährige Sohn Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch nehme, die zu einem Kostenbeitrag des Vaters von monatlich 525,00 EUR führen könnten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kostenbeitrag bemesse sich nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 92 SGB VIII i.V.mit der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Die Heranziehung richte sich nicht wie bei zivilrechtlichem Unterhalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gemäß § 10 Abs. 2 SGB VIII würden unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII an den Kosten für Leistungen nach dem SGB VIII beteiligt. Der Kostenbeitrag errechne sich wie folgt:
Erwerbseinkommen netto
        
3.276,93 EUR
abzüglich Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung
        
 564,41 EUR
zzgl. geldwerter Vorteil für die Nutzung eines Firmenwagens
        
    51,00 EUR
ergibt Einkommen nach § 93 SGB VIII
        
2.763,52 EUR
abzüglich 25 %-Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII
        
 690,88 EUR
maßgebliches verbleibendes Einkommen
        
2.072,64 EUR.
10 
Daraus ergebe sich die maßgebliche Einkommensgruppe 11 nach der Kostenbeitragsverordnung. Da keine weiteren vorrangigen oder gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen seien, habe keine Umgruppierung stattzufinden. Für eine vollständig betreute Person wie xxx ergebe sich somit ein Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragstabelle in Höhe von 525,00 EUR. Über die Pauschale von 690,88 EUR hinaus sei ein höherer Betrag für besondere Belastungen nicht anzuerkennen. Die nachgewiesenen anerkennungsfähigen Kosten für Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung lägen weit unter dem Betrag von 690,88 EUR. Die sonstigen geltend gemachten Kosten, insbesondere die allgemeinen Lebenshaltungskosten, seien nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso wenig seien die geltend gemachten Kosten für Zins- und Tilgungslasten für das selbstgenutzte Eigenheim in Höhe von 969,00 EUR zu berücksichtigen. Eine Berechnung des Wohnwerts habe nicht durchgeführt werden können, da der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung die dafür notwendigen Unterlagen nicht eingereicht habe.
11 
Der Widerspruchsbescheid ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.07.2010 zu.
12 
Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.08.2010, eingegangen per Fax am gleichen Tag, Klage eingereicht und sich im Wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchs bezogen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 08.07.2010 aufzuheben.
15 
Der Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen,
17 
und bezieht sich zur Begründung auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
18 
Mit Beschluss vom 06.03.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber im wesentlichen unbegründet.
21 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010, in denen ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 525,-- EUR für die xxx bewilligte Jugendhilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII festgesetzt wurde, sind nicht zu beanstanden. Allerdings kann der Kostenbeitrag entgegen den angefochtenen Bescheiden nicht bereits ab dem Beginn der Hilfe am 11.06.2009, sondern erst ab dem Zugang der Mitteilung über die Bewilligung der Jugendhilfe und die Folgen für die Unterhaltspflicht am 17.06.2009 gefordert werden. Der Kostenbeitrag für den Monat Juni 2009 war daher auf 227,50 EUR zu reduzieren.
22 
Die Kostenbeitragspflicht des Klägers ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 5 SGB VIII. Danach sind die Eltern zu den Kosten für die Hilfe für junge Volljährige heranzuziehen, wenn sie wie im vorliegenden Fall in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform geleistet wird. Die Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erfolgt nach den eigenständigen gesetzlichen Regelungen in §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.10.2005 (BGBl. I S. 2907) und unterliegt anderen Maßgaben als die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung.
23 
Beachtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme bestehen nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris). Ausweislich der beigezogenen Hilfeakte des Beklagten stellte sich die Situation von xxx im maßgeblichen Zeitpunkt der Hilfebewilligung wie folgt dar: xxx war mit 19 Jahren noch in einem Alter, in dem die Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist. Er verfügte trotz vorhandenem Potential (Realschulabschluss) nicht über eine Berufsausbildung und stand quasi auf der Straße. Die Mutter lehnte ein erneutes Zusammenleben mit ihrem Sohn strikt ab, sicherte aber zu, ihn finanziell zu unterstützen. Der Kontakt zum Vater war nach der Trennung abgebrochen. xxx erschien mit seiner Suchtberaterin beim Jugendamt und versicherte für die Fachkräfte des Jugendamtes glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er eingesehen habe, schon sehr viel Mist gebaut zu haben. Er wolle nunmehr die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dem Antrag lag eine ausführliche Stellungnahme von xxx selbst bei. In einer Stellungnahme des Kreisdiakonieverbandes wurde das Begehren von xxx befürwortet.
24 
Bei dieser Vorgeschichte ist das Jugendamt in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für eine betreute Wohnform eine geeignete und erforderliche Hilfe für xxx darstellt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und der Fachkräfte des Jugendamtes handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 2498 - Rdnr. 39; BVerwGE 109, 155 ff.).
25 
Es ist danach aus jugendhilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Beklagte xxx die Chance gegeben hat, nach krisenhaften, durch häusliche Auseinandersetzungen, Trennung und Scheidung geprägte Zeiten einschließlich eines Betäubungsmitteldelikts mit Hilfe des Jugendamtes zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt und eine Perspektive für sein Leben entwickeln kann.
26 
Auch der Einwand, der Kläger sei xxx zum maßgeblichen Zeitpunkt zivilrechtlich nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, vermag das klägerische Begehren nicht zu stützen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
27 
§ 10 SGB VIII regelt in erster Linie das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Gemäß § 10 Abs. 2 SGBVIII werden unterhaltspflichtige Personen an den Jugendhilfekosten nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII herangezogen. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere Eltern nicht aus ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung und damit zur Sicherstellung des materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen. Ferner hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung gewährt werden. Nach Satz 2 wirkt sich die Bedarfsdeckung durch Leistungen der Jugendhilfe aber dahingehend aus, dass dies bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden muss Gleichzeitig weist § 10 Abs. 2 SGB VIII darauf hin, dass die Heranziehung der kostenbeteiligungspflichtigen Personen (Kostenschuldner) im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich durch einen Kostenbeitrag, also nicht mehr durch Übergang eines Unterhaltsanspruchs, erfolgt. Mit der Neufassung der Vorschriften über den Kostenbeitrag sind die verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag aufgegeben worden. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel war die Entflechtung des zuvor überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucksache 15/3676, S. 28, 31 und 41; s. auch Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 2, § 91 Rdnr. 1). Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei gerade für höhere Einkommen angestrebt (BT-Drs. 15/3676 S. 27).
28 
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.08.2010 (- 5 C 10.09 -, juris) darauf hingewiesen, dass mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet wurde und der Gesetzgeber damit eine Entflechtung und Verwaltungsvereinfachung angestrebt hat. Es hat allerdings in seinem o.g. Urteil unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 28) ausgeführt, es sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass die Entflechtung „nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht“ führt. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung dann gesehen, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Zu diesen „elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ gehöre, dass dem Kostenbeitragspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang auch auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abgestellt, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen „in angemessenem Umfang“ zu den Kosten heranzuziehen seien. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auf § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB Bezug genommen, wonach ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden.
29 
Nach diesen Maßgaben darf daher im Ergebnis der Kostenbeitrag des Klägers nur so hoch sein, dass er dessen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht berührt. Dies ist, wie die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung (s.u.) zeigt, hier aber nicht der Fall. Darüber hinausgehend ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag gegen „elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ verstößt. Über die Prüfung „elementarer Grundprinzipien“ hinaus ist es nach Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschriften über den Kostenbeitrag nicht Aufgabe der Verwaltungsgericht, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Anspruches inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zu prüfen.
30 
Ungeachtet dessen spricht aber im vorliegenden Fall alles dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seinem Sohn xxx auch zivilrechtlich noch unterhaltspflichtig war. Der Kläger schuldet seinem Sohn - auch nach Eintritt der Volljährigkeit - gemäß § 1601 i.V.m. § 1610 die Kosten einer „angemessenen“ Ausbildung“, d. h. einer Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtlichen Neigungen des Kindes entspricht. Dabei dürfen aus dem Abbruch der Lehre zum Industriekaufmann nach dem Rechtsgedanken des § 1611 Abs. 2 BGB wohl keine negativen Schlussfolgerungen zu Lasten des Jugendlichen gezogen werden, da dieser Abbruch noch während der Zeit der Minderjährigkeit erfolgte. xxx hatte bei Bewilligung der Hilfe weder eine Unterkunft noch eine Berufsausbildung, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die schulischen Leistungen von xxx waren trotz der schwierigen Situation offensichtlich zumindest zufriedenstellend. Der Begriff der „angemessenen Ausbildung“ lässt zudem Raum für Wertungen. Ein Kriterium bei dieser Wertung sind auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern, die überdurchschnittlich gut sind. Von daher dürfte auch zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater bestanden haben, durch den xxx die Chance erhält, nach einer Krise inklusive Betäubungsmitteldelikt zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt.
31 
Auch die Höhe des Kostenbeitrags ist nicht zu beanstanden.
32 
Die Einzelrichterin verweist diesbezüglich zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33 
Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
34 
Gegen die Berechnung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII hat der Kläger keine Einwände geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung von diesem Einkommen sonstige Belastungen mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 25 v. H. gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt hat.
35 
Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren belegten Kosten über anrechenbare private Versicherungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB VIII (Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung) erreichen bei weitem nicht den Pauschalbetrag. Dies würde selbst bei Berücksichtigung der Kosten für die Wohngebäudeversicherung gelten.
36 
Eine Überschreitung des Pauschalbetrages würde nur dann eintreten, wenn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge für das von ihm genutzte Eigenheim als Schuldverpflichtung im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von 969,53 EUR berücksichtigungsfähig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Angemessene Unterkunftskosten wie etwa Mietkosten sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt und gehören daher nicht zu den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen (vgl. etwa die Nachweise im Beschluss des OVG Lüneburg vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris). Sind die Einkommensgruppen und die entsprechenden Kostenbeiträge aber schon unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten festgesetzt worden, stellen Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums eingegangen worden sind, nur insoweit Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII dar, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.2010, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2007 - 9 K 2738/06 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine Angaben zum Wohnwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Zins- und Tilgungsleistungen über den Wohnwert hinausgehen und darüber hinaus nach Grund und Höhe angemessen sind. Selbst wenn man jedoch einen über den Wohnwert hinausgehenden Anteil der Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigen würde, so ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann die berücksichtigte 25 %-Pauschale überschritten wird.
37 
Im Ergebnis ist daher der Beklagte zu Recht von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen in Höhe von 2.072,64 EUR ausgegangen. Da der Kläger keiner weiteren gleich- oder vorrangig unterhaltsberechtigten Person unterhaltspflichtig ist, ergibt sich aus diesem Einkommen nach Stufe 11 der Kostenbeitragstabelle für ein untergebrachtes Kind der Kostenfestsetzungsbeitrag in Höhe von 525,00 EUR.
38 
Auch der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 (a.a.O.) dem erwerbstätigen Kläger zu belassende unterhaltsrechtliche Selbstbehalt wird durch die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 525,00 EUR nicht beschnitten.
39 
Die Berechnung des Einkommens des Klägers orientiert sich bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) Stand 01.01.2008 (gültig bis Ende 2009) und Stand 01.01.2010. Nach Ziffer 10.1 der SüdL errechnet sich das Bruttoeinkommen aus der Summe aller Einkünfte, von welchem die Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind. Es ist daher beim Kläger von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.763,52 EUR auszugehen. Gemäß Ziffer 10.2.1 der SüdL ist für berufsbedingte Aufwendungen eine Pauschale von 5 %, im vorliegenden Fall also 138,18 EUR, abzuziehen, so dass ein Einkommen in Höhe von 2.625,34 EUR verbleibt. Selbst wenn man von diesem Einkommen die gesamte Zins- und Tilgungslast in Höhe der geltend gemachten 969,53 EUR abzieht und darüber hinaus den Kostenbeitrag in Höhe von 525,00 EUR berücksichtigt, verbleibt dem Kläger ein Einkommen, welches über den für ein volljähriges Kind zu berücksichtigende Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 EUR hinausgeht (vgl. zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern Ziff. A 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009 und 01.01.2010). Bei dieser Berechnung ist jedoch noch nicht einmal berücksichtigt, dass im Selbstbehalt von 1.100,00 EUR eine Warmmiete bis 450,00 EUR enthalten ist, also insoweit eine Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Schulden für ein eigengenutztes Wohnhaus erfolgen müsste.
40 
Unter den dargestellten Umständen ist der festgesetzte Kostenbeitrag des Klägers nicht unangemessen und steht mit § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII in Einklang. Aus der Heranziehung ergibt sich auch keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII.
41 
Die Klage ist allerdings insoweit begründet, als der Beklagte den Kostenbeitrag bereits ab dem Beginn der Hilfe, dem 11.06.2009, festgesetzt hat. Gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die entsprechende Mitteilung vom 15.06.2009 ist dem Kläger erst am 17.06.2009 zugestellt worden, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag verlangt werden kann. Der Kostenbeitrag für Juni 2009 war daher von 350,-- EUR auf 227,50 EUR zu reduzieren (525,-- EUR : 30 x 13).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
20 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, aber im wesentlichen unbegründet.
21 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 13.07.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 08.07.2010, in denen ein monatlicher Kostenbeitrag i.H.v. 525,-- EUR für die xxx bewilligte Jugendhilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII festgesetzt wurde, sind nicht zu beanstanden. Allerdings kann der Kostenbeitrag entgegen den angefochtenen Bescheiden nicht bereits ab dem Beginn der Hilfe am 11.06.2009, sondern erst ab dem Zugang der Mitteilung über die Bewilligung der Jugendhilfe und die Folgen für die Unterhaltspflicht am 17.06.2009 gefordert werden. Der Kostenbeitrag für den Monat Juni 2009 war daher auf 227,50 EUR zu reduzieren.
22 
Die Kostenbeitragspflicht des Klägers ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 5 SGB VIII. Danach sind die Eltern zu den Kosten für die Hilfe für junge Volljährige heranzuziehen, wenn sie wie im vorliegenden Fall in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform geleistet wird. Die Erhebung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags erfolgt nach den eigenständigen gesetzlichen Regelungen in §§ 91 ff. SGB VIII i.V.m. der Kostenbeitragsverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 01.10.2005 (BGBl. I S. 2907) und unterliegt anderen Maßgaben als die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung.
23 
Beachtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme bestehen nicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris). Ausweislich der beigezogenen Hilfeakte des Beklagten stellte sich die Situation von xxx im maßgeblichen Zeitpunkt der Hilfebewilligung wie folgt dar: xxx war mit 19 Jahren noch in einem Alter, in dem die Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist. Er verfügte trotz vorhandenem Potential (Realschulabschluss) nicht über eine Berufsausbildung und stand quasi auf der Straße. Die Mutter lehnte ein erneutes Zusammenleben mit ihrem Sohn strikt ab, sicherte aber zu, ihn finanziell zu unterstützen. Der Kontakt zum Vater war nach der Trennung abgebrochen. xxx erschien mit seiner Suchtberaterin beim Jugendamt und versicherte für die Fachkräfte des Jugendamtes glaubwürdig und nachvollziehbar, dass er eingesehen habe, schon sehr viel Mist gebaut zu haben. Er wolle nunmehr die Hilfe des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Dem Antrag lag eine ausführliche Stellungnahme von xxx selbst bei. In einer Stellungnahme des Kreisdiakonieverbandes wurde das Begehren von xxx befürwortet.
24 
Bei dieser Vorgeschichte ist das Jugendamt in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bewilligung von Hilfe für junge Volljährige durch Übernahme der Kosten für eine betreute Wohnform eine geeignete und erforderliche Hilfe für xxx darstellt. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Jugendlichen und der Fachkräfte des Jugendamtes handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 - 5 C 2498 - Rdnr. 39; BVerwGE 109, 155 ff.).
25 
Es ist danach aus jugendhilferechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Beklagte xxx die Chance gegeben hat, nach krisenhaften, durch häusliche Auseinandersetzungen, Trennung und Scheidung geprägte Zeiten einschließlich eines Betäubungsmitteldelikts mit Hilfe des Jugendamtes zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt und eine Perspektive für sein Leben entwickeln kann.
26 
Auch der Einwand, der Kläger sei xxx zum maßgeblichen Zeitpunkt zivilrechtlich nicht mehr unterhaltspflichtig gewesen, vermag das klägerische Begehren nicht zu stützen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII.
27 
§ 10 SGB VIII regelt in erster Linie das Rangverhältnis der Jugendhilfemaßnahmen zu Verpflichtungen und Leistungen anderer. Gemäß § 10 Abs. 2 SGBVIII werden unterhaltspflichtige Personen an den Jugendhilfekosten nach Maßgabe der §§ 90 bis 97 b SGB VIII herangezogen. Damit wollte der Gesetzgeber insbesondere Eltern nicht aus ihrer Verantwortung zur Pflege und Erziehung und damit zur Sicherstellung des materiellen Wohls ihrer Kinder entlassen. Ferner hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Leistungen der Jugendhilfe unabhängig von einer Unterhaltsverpflichtung gewährt werden. Nach Satz 2 wirkt sich die Bedarfsdeckung durch Leistungen der Jugendhilfe aber dahingehend aus, dass dies bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden muss Gleichzeitig weist § 10 Abs. 2 SGB VIII darauf hin, dass die Heranziehung der kostenbeteiligungspflichtigen Personen (Kostenschuldner) im Sinne des § 92 Abs. 1 SGB VIII ausschließlich durch einen Kostenbeitrag, also nicht mehr durch Übergang eines Unterhaltsanspruchs, erfolgt. Mit der Neufassung der Vorschriften über den Kostenbeitrag sind die verschiedenen Formen der Heranziehung aus dem Einkommen zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Heranziehung durch Kostenbeitrag aufgegeben worden. Sowohl die Leistungsgewährung als auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen werden damit ausschließlich nach öffentlichem Recht beurteilt und der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte unterstellt. Ziel war die Entflechtung des zuvor überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich (vgl. Regierungsbegründung, BT-Drucksache 15/3676, S. 28, 31 und 41; s. auch Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII, 4. Aufl., § 10 Rdnr. 2, § 91 Rdnr. 1). Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei gerade für höhere Einkommen angestrebt (BT-Drs. 15/3676 S. 27).
28 
Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.08.2010 (- 5 C 10.09 -, juris) darauf hingewiesen, dass mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet wurde und der Gesetzgeber damit eine Entflechtung und Verwaltungsvereinfachung angestrebt hat. Es hat allerdings in seinem o.g. Urteil unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/3676 S. 28) ausgeführt, es sei auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dass die Entflechtung „nicht zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht“ führt. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung dann gesehen, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Zu diesen „elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ gehöre, dass dem Kostenbeitragspflichtigen der sogenannte Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang auch auf § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII abgestellt, wonach die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen „in angemessenem Umfang“ zu den Kosten heranzuziehen seien. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung auf § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB Bezug genommen, wonach ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden.
29 
Nach diesen Maßgaben darf daher im Ergebnis der Kostenbeitrag des Klägers nur so hoch sein, dass er dessen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht berührt. Dies ist, wie die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung (s.u.) zeigt, hier aber nicht der Fall. Darüber hinausgehend ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des Klägers zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag gegen „elementare Grundprinzipien des Unterhaltsrechts“ verstößt. Über die Prüfung „elementarer Grundprinzipien“ hinaus ist es nach Gesetzeswortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschriften über den Kostenbeitrag nicht Aufgabe der Verwaltungsgericht, im Rahmen dieses öffentlich-rechtlichen Anspruches inzident Einzelheiten des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruches nach Maßgabe der §§ 1601 ff. BGB zu prüfen.
30 
Ungeachtet dessen spricht aber im vorliegenden Fall alles dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum seinem Sohn xxx auch zivilrechtlich noch unterhaltspflichtig war. Der Kläger schuldet seinem Sohn - auch nach Eintritt der Volljährigkeit - gemäß § 1601 i.V.m. § 1610 die Kosten einer „angemessenen“ Ausbildung“, d. h. einer Ausbildung, die der Begabung, den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtlichen Neigungen des Kindes entspricht. Dabei dürfen aus dem Abbruch der Lehre zum Industriekaufmann nach dem Rechtsgedanken des § 1611 Abs. 2 BGB wohl keine negativen Schlussfolgerungen zu Lasten des Jugendlichen gezogen werden, da dieser Abbruch noch während der Zeit der Minderjährigkeit erfolgte. xxx hatte bei Bewilligung der Hilfe weder eine Unterkunft noch eine Berufsausbildung, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Die schulischen Leistungen von xxx waren trotz der schwierigen Situation offensichtlich zumindest zufriedenstellend. Der Begriff der „angemessenen Ausbildung“ lässt zudem Raum für Wertungen. Ein Kriterium bei dieser Wertung sind auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern, die überdurchschnittlich gut sind. Von daher dürfte auch zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater bestanden haben, durch den xxx die Chance erhält, nach einer Krise inklusive Betäubungsmitteldelikt zu erproben, ob er das Berufskolleg bewältigt.
31 
Auch die Höhe des Kostenbeitrags ist nicht zu beanstanden.
32 
Die Einzelrichterin verweist diesbezüglich zunächst auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
33 
Der Vortrag des Klägers im Klageverfahren führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung.
34 
Gegen die Berechnung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 93 Abs. 1 und 2 SGB VIII hat der Kläger keine Einwände geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung von diesem Einkommen sonstige Belastungen mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 25 v. H. gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt hat.
35 
Die vom Kläger im Verwaltungsverfahren belegten Kosten über anrechenbare private Versicherungen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 SGB VIII (Unfallversicherung, Hausrat-, Glas- und Haftpflichtversicherung) erreichen bei weitem nicht den Pauschalbetrag. Dies würde selbst bei Berücksichtigung der Kosten für die Wohngebäudeversicherung gelten.
36 
Eine Überschreitung des Pauschalbetrages würde nur dann eintreten, wenn entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsbeträge für das von ihm genutzte Eigenheim als Schuldverpflichtung im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Höhe von 969,53 EUR berücksichtigungsfähig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Angemessene Unterkunftskosten wie etwa Mietkosten sind als typischer Bedarf der allgemeinen Lebensführung schon bei der Festsetzung der Einkommensgruppen und der diesen zugeordneten Kostenbeiträge in der Kostenbeitragsverordnung berücksichtigt und gehören daher nicht zu den nach § 93 Abs. 3 SGB VIII abzugsfähigen Belastungen (vgl. etwa die Nachweise im Beschluss des OVG Lüneburg vom 26.01.2010 - 4 ME 2/10 -, juris). Sind die Einkommensgruppen und die entsprechenden Kostenbeiträge aber schon unter Berücksichtigung angemessener Unterkunftskosten festgesetzt worden, stellen Schuldverpflichtungen, die zur Finanzierung selbst genutzten Wohneigentums eingegangen worden sind, nur insoweit Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 SGB VIII dar, als sie über den Betrag hinausgehen, der für den durch die Nutzung des Eigentums erzielten Wohnwert anzusetzen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.01.2010, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 18.10.2008 - 12 E 1458/08 -, juris; VG Stuttgart, Urt. v. 05.06.2007 - 9 K 2738/06 -, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten keine Angaben zum Wohnwert des von ihm selbst genutzten Wohneigentums gemacht, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Zins- und Tilgungsleistungen über den Wohnwert hinausgehen und darüber hinaus nach Grund und Höhe angemessen sind. Selbst wenn man jedoch einen über den Wohnwert hinausgehenden Anteil der Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigen würde, so ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dann die berücksichtigte 25 %-Pauschale überschritten wird.
37 
Im Ergebnis ist daher der Beklagte zu Recht von einem berücksichtigungsfähigen Einkommen in Höhe von 2.072,64 EUR ausgegangen. Da der Kläger keiner weiteren gleich- oder vorrangig unterhaltsberechtigten Person unterhaltspflichtig ist, ergibt sich aus diesem Einkommen nach Stufe 11 der Kostenbeitragstabelle für ein untergebrachtes Kind der Kostenfestsetzungsbeitrag in Höhe von 525,00 EUR.
38 
Auch der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.08.2010 (a.a.O.) dem erwerbstätigen Kläger zu belassende unterhaltsrechtliche Selbstbehalt wird durch die Festsetzung eines Kostenbeitrags in Höhe von monatlich 525,00 EUR nicht beschnitten.
39 
Die Berechnung des Einkommens des Klägers orientiert sich bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung an den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) Stand 01.01.2008 (gültig bis Ende 2009) und Stand 01.01.2010. Nach Ziffer 10.1 der SüdL errechnet sich das Bruttoeinkommen aus der Summe aller Einkünfte, von welchem die Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen sind. Es ist daher beim Kläger von einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.763,52 EUR auszugehen. Gemäß Ziffer 10.2.1 der SüdL ist für berufsbedingte Aufwendungen eine Pauschale von 5 %, im vorliegenden Fall also 138,18 EUR, abzuziehen, so dass ein Einkommen in Höhe von 2.625,34 EUR verbleibt. Selbst wenn man von diesem Einkommen die gesamte Zins- und Tilgungslast in Höhe der geltend gemachten 969,53 EUR abzieht und darüber hinaus den Kostenbeitrag in Höhe von 525,00 EUR berücksichtigt, verbleibt dem Kläger ein Einkommen, welches über den für ein volljähriges Kind zu berücksichtigende Selbstbehalt in Höhe von 1.100,00 EUR hinausgeht (vgl. zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern Ziff. A 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2009 und 01.01.2010). Bei dieser Berechnung ist jedoch noch nicht einmal berücksichtigt, dass im Selbstbehalt von 1.100,00 EUR eine Warmmiete bis 450,00 EUR enthalten ist, also insoweit eine Reduzierung der berücksichtigungsfähigen Schulden für ein eigengenutztes Wohnhaus erfolgen müsste.
40 
Unter den dargestellten Umständen ist der festgesetzte Kostenbeitrag des Klägers nicht unangemessen und steht mit § 94 Abs. 1 S. 1 SGB VIII in Einklang. Aus der Heranziehung ergibt sich auch keine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 S. 1 SGB VIII.
41 
Die Klage ist allerdings insoweit begründet, als der Beklagte den Kostenbeitrag bereits ab dem Beginn der Hilfe, dem 11.06.2009, festgesetzt hat. Gemäß § 92 Abs. 3 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die entsprechende Mitteilung vom 15.06.2009 ist dem Kläger erst am 17.06.2009 zugestellt worden, so dass erst ab diesem Zeitpunkt ein Kostenbeitrag verlangt werden kann. Der Kostenbeitrag für Juni 2009 war daher von 350,-- EUR auf 227,50 EUR zu reduzieren (525,-- EUR : 30 x 13).
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 Abs. 1 Satz 3, § 188 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Höhe des Kostenbeitrages, den die Beklagte für die seinen Kindern gewährten Jugendhilfeleistungen erhoben hat.

2

Der Kläger ist Vater eines 1990 geborenen Sohnes und einer 1992 geborenen Tochter. Die Beklagte gewährte den Kindern unter anderem in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2006 vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe (Heimerziehung und Eingliederungshilfe). Für diesen Zeitraum zog sie den Kläger mit Bescheiden vom 12. Mai 2006 zu einem monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 545 € heran (340 € für das erste und 205 € für das zweite Kind). Auf den Widerspruch des Klägers reduzierte die Beklagte den Kostenbeitrag mit Änderungsbescheid vom 9. Januar 2007 auf insgesamt 440 € monatlich (275 € für das erste und 165 € für das zweite Kind). Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 20. März 2008 zurück.

3

Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst die vollständige Aufhebung der Kostenbeitragsbescheide. Im Klageverfahren hat er diese nur noch insoweit angegriffen, als der monatliche Kostenbeitrag insgesamt 350 € (250 € für seinen Sohn und 100 € für seine Tochter) übersteigt. Hierzu hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe die von seinem Einkommen abzusetzenden Fahrtkosten zu der 57 km von seinem Wohnort entfernten Arbeitsstelle als Lagerarbeiter bei der Be- und Entladung von Schiffen zu niedrig bemessen.

4

Mit Urteil vom 22. September 2008 hat das Verwaltungsgericht die streitbefangenen Bescheide der Beklagten in dem vom Kläger beantragten Umfang aufgehoben. Von dem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von 1 790,35 € im maßgeblichen Zeitraum sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht lediglich die 25 %-Pauschale für Belastungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII abzusetzen. Denn der Kläger habe eine höhere Fahrtkostenbelastung nachgewiesen, die nach Grund und Höhe angemessen sei (§ 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII). Aufgrund seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten könne er nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden. Die Höhe der Fahrtkosten für PKW müsse auch im Kostenbeitragsrecht nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien, hier des Oberlandesgerichts Schleswig bemessen werden. Danach seien für die Hin- und Rückfahrt jeweils eine Kilometerpauschale von 0,30 € für die ersten 30 km und von 0,20 € für die weitere Fahrstrecke anzusetzen. Dementsprechend ergebe sich für den Kläger eine tatsächliche monatliche Belastung in Höhe von 597,60 €, die von seinem Einkommen abzuziehen sei. Das danach für die Kostenbeitragsberechnung maßgebliche Einkommen sei der Stufe 6 der im Anhang zu § 1 der Kostenbeitragsverordnung (KostenbeitragsV) enthaltenen Tabelle zuzuordnen. Da bei der Eingruppierung des Sohnes und der Tochter des Klägers jeweils die Unterhaltsverpflichtung für das andere (gleichrangige) Kind berücksichtigt werden müsse, sei gemäß § 4 KostenbeitragsV eine Herabstufung auf die Einkommensstufe 4 vorzunehmen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Es hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dass die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nach der für den Kläger günstigeren Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu bemessen seien.

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 93 Abs. 3 SGB VIII. Sie vertritt ihre Rechtsansicht weiter, die Fahrtkosten dürften nur in der pauschalisierten Höhe abgezogen werden, wie sie im Einkommenssteuerrecht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) oder im Sozialhilferecht (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) vorgesehen sei.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er macht ergänzend geltend, dass er durch die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er stehen würde, wenn er den gesetzlichen Unterhalt für seine Kinder zu leisten hätte.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) entschieden, dass die Kostenbeitragsbescheide in dem vom Kläger angefochtenen Umfang rechtswidrig gewesen und daher insoweit vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben worden sind.

9

Unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen und von den Vorinstanzen erörterten Frage der Fahrtkostenberechnung ist die Heranziehung des Klägers jedenfalls in dem Umfang, in dem er die streitbefangenen Bescheide angegriffen hat, schon deshalb rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, weil sie nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist. Die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag ist nur dann angemessen im Sinne dieser Vorschrift, wenn dem (erwerbstätigen) Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird (1.). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wird dieser Selbstbehalt, der sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts bestimmt, hier durch den von der Beklagten geforderten Kostenbeitrag unterschritten (2.). Dieser Verstoß von Bundesrecht führt im vorliegenden Fall zur Zurückweisung der Revision, ohne dass allgemein zu klären ist, welche weitergehenden Rechtsfolgen eine Verletzung des Angemessenheitsgebots (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) nach sich zieht (3.).

10

1. Nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kostenbeitragspflichtigen aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Das Gebot der Angemessenheit richtet sich nicht nur an den nach § 94 Abs. 5 SGB VIII ermächtigten Verordnungsgeber, sondern gleichermaßen an die Kostenbeiträge erhebenden Jugendhilfeträger, die diesem Grundsatz auch bei der Kostenfestsetzung im Einzelfall Rechnung zu tragen haben. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist insoweit unmittelbarer Maßstab und Grenze für die Kostenbeteiligung. Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "in angemessenem Umfang" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung der uneingeschränkten Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. zum gleichlautenden Begriff in § 85 Nr. 3 Satz 2 bzw. § 84 Abs. 1 BSHG: Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 5 C 5.93 - Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 14 und vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 30.86 - Buchholz 436.0 § 84 BSHG Nr. 1).

11

Die Kostenbeitragspflichtigen werden nur dann in angemessenem Umfang im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen herangezogen, wenn ihnen zumindest der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird. Dieser Inhalt des Rechtsbegriffs der Angemessenheit ergibt sich sowohl aus dem vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien mit diesem Merkmal verfolgten Zweck (1.1) als auch aus dem systematischen Zusammenhang der Vorschrift (1.2). Von dieser anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermittelten Deutung des Norminhalts ist im Ansatz auch der Verordnungsgeber (unter Einschluss des der Kostenbeitragsverordnung zustimmenden Bundesrats) ausgegangen (1.3). Ob dieses Auslegungsergebnis darüber hinaus auch verfassungsrechtlich geboten ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung (1.4).

12

1.1 Die Beteiligung an den Kosten von Jugendhilfemaßnahmen durch die Erhebung von Kostenbeiträgen ist auf eine angemessene Heranziehung der Kostenbeitragspflichtigen begrenzt. Die Bemessung und Erhebung nach jugendhilferechtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Regelungen bezweckt hinsichtlich des Umfangs der Heranziehung keine Ablösung von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit als Grund und Grenze der Heranziehung.

13

Mit der Novellierung der §§ 91 ff. SGB VIII im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK -) vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729), welches mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 die Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe neu geregelt hat, strebte der Gesetzgeber eine Verwaltungsvereinfachung und die Senkung des Vollzugsaufwands an (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung in BTDrucks 15/3676 S. 1 ff., 28). Deshalb wurde neben der Leistungsgewährung nun auch die Heranziehung zu den Kosten der gewährten Leistungen öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Nach der alten Gesetzesfassung (bis 2005) war unter bestimmten Voraussetzungen noch ein (gesetzlicher) Übergang des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes/Jugendlichen gegen die Eltern auf den Träger der Jugendhilfe vorgesehen (vgl. § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F.), der dazu führte, dass die Jugendhilfeträger in diesen Fällen die übergegangenen Ansprüche gegebenenfalls vor den Zivilgerichten geltend zu machen hatten. Dieses System der Heranziehung wollte der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ändern. Er verfolgte insoweit zwar das Ziel der "Entflechtung des bislang überaus komplizierten Zusammenspiels unterhaltsrechtlicher und sozialrechtlicher Bestimmungen in diesem Bereich". Der Gesetzgeber wollte aber zugleich, dass diese Entflechtung nicht "zu materiellen Wertungswidersprüchen mit dem Unterhaltsrecht führt" (BTDrucks 15/3676 S. 28).

14

Wegen der Umstellung auf eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Heranziehung zu Kostenbeiträgen, deren Festsetzung sich nach einkommensabhängig gestaffelten Pauschalbeträgen bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII), besteht nach Maßgabe des Gestaltungsspielraumes, der hierbei dem Gesetz- und Verordnungsgeber zuzubilligen ist, zwar Raum für Abweichungen von unterhaltsrechtlichen Regelungen. Ein vom Gesetzgeber nicht gewollter, gravierender materieller Wertungswiderspruch zum Unterhaltsrecht besteht aber dann, wenn die Festsetzung des Kostenbeitrages im Ergebnis Grundprinzipien des Unterhaltsrechts nicht beachtet. Hierin findet auch die nach § 94 Abs. 5 SGB VIII eingeräumte Ausgestaltungs- und Pauschalierungsbefugnis des Verordnungsgebers ihre Grenze. Zu diesen elementaren Grundprinzipien des Unterhaltsrechts gehört, dass dem Unterhaltspflichtigen der sog. Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt zu belassen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet jede Unterhaltspflicht dort ihre Grenze, wo dem Betroffenen nicht die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGH, Urteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614 f. und vom 2. Mai 1990 - XII ZR 72/89 - NJW 1991, 356 f.). Diese unterhaltsrechtliche "Opfergrenze", die auch im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern zu beachten ist (vgl. zu § 1603 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - NJW 1989, 524 <525>), wird in der unterhaltsrechtlichen Rechtspraxis durch den notwendigen oder kleinen Selbstbehalt (auch notwendiger Eigenbedarf genannt) konkretisiert (BGH, Urteil vom 2. November 1988 a.a.O.). Selbstbehalt in diesem Sinne ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muss. Diese Opfergrenze wird allgemein etwas über dem Sozialhilfebedarf des in Anspruch Genommenen angesetzt (BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O., vom 2. November 1988 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Zu ihrer Bestimmung haben die Oberlandesgerichte in ihren unterhaltsrechtlichen Leitlinien (u.a. in der sog. Düsseldorfer Tabelle) Selbstbehaltsätze aufgestellt, von deren pauschalierten Werten im Regelfall ausgegangen werden darf (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O.).

15

Es fehlt jeder Anhalt, dass der Gesetzgeber, der sowohl Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht vermeiden als auch die Zumutbarkeit der Heranziehung für den Beitragspflichtigen gewährleisten wollte (vgl. BTDrucks 15/3676 S. 42), die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ermöglichen wollte, der den Pflichtigen im Hinblick auf diesen elementaren Selbstbehalt schlechter stellt als im Unterhaltsrecht und dem (erwerbstätigen) Beitragsschuldner nicht ebenso viel an Mitteln für den eigenen Lebensbedarf belässt wie dem (erwerbstätigen) Unterhaltspflichtigen. Dass der unterhaltsrechtliche Eigenbedarf die Beitragserhebung begrenzt, hat außerdem nicht nur in der Begrenzung auf den "angemessenen Umfang" des Kostenbeitrages im Wortlaut des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seinen Niederschlag gefunden, sondern entspricht darüber hinaus auch der Zwecksetzung der jugendhilferechtlichen Kostenbeteiligung. Die Erhebung von Kostenbeiträgen bei teil- und vollstationärer Unterbringung dient zwar auch der Finanzierung der Jugendhilfeaufwendungen. Die Bestimmung der zum Kostenbeitrag Heranzuziehenden in § 92 Abs. 1 und 1a SGB VIII zeigt aber, dass der Sache nach die Kostenbeitragspflicht in den Fällen des § 92 Abs. 4 und 5 SGB VIII an eine Unterhaltspflicht anknüpft und die Unterhaltspflichtigen - nicht nur deswegen, weil sie den Unterhalt für den jungen Menschen wegen der jugendhilferechtlichen Leistungen "ersparen" - nicht aus ihrer materiellen Verantwortung gegenüber dem jungen Menschen entlassen werden sollen. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten jungen Menschen umfassen und zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 -XII ZR 197/04 - NJW-RR 2007, 505; OLG Naumburg, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 8 UF 77/07 - juris), tritt insoweit der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag an die Stelle von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Einen im Vergleich zum Unterhalt erhöhten Kostenbeitrag hat der Gesetzgeber dabei nur für die hohen Einkommen angestrebt (BTDrucks 15/3676 S. 27). Für die unteren und mittleren Einkommensgruppen fehlt jeder Hinweis, dass aus Finanzierungsgründen eine Heranziehung ermöglicht werden sollte, welche die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit übersteigt und den Kostenbeitragspflichtigen dadurch schlechter stellt als er im Unterhaltsrecht hinsichtlich des notwendigen Eigenbedarfs stünde.

16

1.2 Eine systematische Auslegung bestätigt, dass die Heranziehung nur dann im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in angemessenem Umfang erfolgt, wenn dem Kostenbeitragspflichtigen der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen wird.

17

Das Kostenbeitragsrecht koppelt den Umfang der Heranziehung zum Teil ausdrücklich an bestehende Unterhaltspflichten. So schreibt § 94 Abs. 2 SGB VIII vor, dass weitere Unterhaltspflichten der kostenbeitragspflichtigen Person angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Wechselwirkung zwischen Kostenerstattungs- und Unterhaltsrecht setzt auch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII voraus, nach dem bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist, wenn die Zahlung eines Kostenbeitrages die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert. Dass ein Kostenbeitrag an die Stelle von Unterhaltsleistungen tritt, ergibt sich weiterhin aus § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der - um zu verhindern, dass ein Unterhaltspflichtiger seiner Barunterhaltspflicht in unveränderter Höhe nachkommt, aber für den gleichen Zeitraum mit einem Kostenbeitrag belastet wird - den Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, den Unterhalts- und Kostenbeitragspflichtigen über die Gewährung der Leistung zu unterrichten und über die Folgen für die Unterhaltspflicht aufzuklären (BTDrucks 15/3676 S. 41).

18

Systematisch ergibt sich die Notwendigkeit, einen Abgleich mit dem Unterhaltsrecht vorzunehmen, vor allem aus § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, nach dem ein Kostenbeitrag nur erhoben werden kann, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Mit dieser Bezugnahme auf den Gleich- bzw. Vorrang wird die Rangfolge und Wertung des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts (§ 1609 BGB) übernommen. Wenn die unterhaltspflichtige Person nach zivilrechtlichen Berechnungen ihre Unterhaltspflichten nicht in vollem Umfang erfüllen kann, ist der Kostenbeitrag des Jugendhilfeträgers entsprechend zu reduzieren (vgl. etwa Schindler, in: Münder/Meysen/Trencek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 92 Rn. 26, 28). Bei Vorliegen gleich- oder vorrangiger Unterhaltsansprüche ist also - worauf auch das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11), wenn auch in anderem Zusammenhang, hinweist - eine unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung vorzunehmen. § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII schützt zwar seinem Wortlaut nach nur die Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter. Die hiernach vorzunehmende Vergleichsberechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen setzt aber voraus, dass dem Kostenbeitragspflichtigen in den Fällen des § 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber diesen Selbstbehalt in den übrigen Kostenbeitragsfällen hat verkürzen wollen. Die gesetzessystematisch enge Verknüpfung mit dem Unterhaltsrecht weist vielmehr darauf hin, dass der Gesetzgeber keinen Bedarf zur ausdrücklichen Klarstellung gesehen hat, dass der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt auch gegenüber dem Kostenbeitragspflichtigen durchgehend zu gewährleisten ist.

19

1.3 Bei Erlass der Kostenbeitragsverordnung hat auch der Verordnungsgeber im rechtlichen Ansatz § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dahin verstanden, dass die Kostenbeitragspflichtigen im Hinblick auf den ihnen verbleibenden Mindest- bzw. notwendigen Eigenbedarf nicht schlechter zu stellen sind als im Unterhaltsrecht. So heißt es bereits im Vorwort des von der Bundesregierung am 23. August 2005 an den Bundesrat übermittelten (vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstellten) Entwurfs der Kostenbeitragsverordnung, dass die Bemessung der Pauschalbeträge "in enger Abstimmung mit unterhaltsrechtlichen Wertungen" erfolgt sei und damit "Wertungsunterschiede" vermieden werden sollen (BRDrucks 648/05 S. 1). Auch in den Empfehlungen der beteiligten Ausschüsse (BRDrucks 648/1/05 S. 3 ff.), deren Änderungsvorschläge im Zustimmungsbeschluss des Bundesrates durchweg übernommen worden sind (vgl. BRDrucks 648/05 S. 1 ff.), wurde nochmals als Ziel der konkreten Beitragsbemessung hervorgehoben, "für Eltern in den unteren Einkommensgruppen eine Kostenbeitragspflicht festzulegen, deren Höhe den Kostenbeiträgen nach der geltenden Kostenheranziehung vergleichbar ist und die in etwa der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder entspricht" (BRDrucks 648/1/05 S. 3). Weiter heißt es dort in einer Anmerkung zu einer im Rahmen der Überprüfung eines Beitragssatzes angestellten unterhaltsrechtlichen Vergleichsberechnung: "Die Höhe des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts folgt aus der Berücksichtigung des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalts, der ab dem 1. Juli 2005 bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern bei 890 Euro monatlich liegt" (BRDrucks 648/1/05 S. 6).

20

1.4 Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass die vorstehende Auslegung des § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, nach der dem Kostenbeitragspflichtigen jedenfalls der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt zu belassen ist, auch von Verfassungs wegen geboten ist. Es liegt nahe - ohne dass dies hier abschließend entschieden werden müsste -, die in der Rechtsprechung zum notwendigen Selbstbehalt im Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze auf das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht zu übertragen.

21

Die mit der Auferlegung von Unterhaltsleistungen verbundene Einschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche die Grenze des Zumutbaren überschreitet. Die finanzielle Leistungsfähigkeit endet jedenfalls dort, wo der Unterhaltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 - 1 BvR 1509/97 - NJW-RR 2002, 73 f. = FamRZ 2001, 1685 f. und vom 25. Juni 2002 - 1 BvR 2144/01 - NJW 2002, 2701 f. jeweils m.w.N.; vgl. ferner Beschlüsse vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 u.a. - BVerfGE 87, 153 und vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125). Danach wäre es verfassungswidrig, wenn dem Unterhaltspflichtigen nicht einmal mehr der Sozialhilfebedarf verbliebe und er infolge der Unterhaltszahlungen selbst sozialhilfebedürftig würde (BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 - 7 RAr 18/83 - BSGE 57, 59 <63> und - diesem folgend - BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 a.a.O. Rn. 10 im Hinblick auf die Unvereinbarkeit mit der Menschenwürdegarantie <art. 1 abs. 1 gg> und dem Sozialstaatsprinzip<art. 20 abs. 1 gg>). Unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber sozialrechtliche Einstandspflichten losgelöst vom Unterhaltsrecht und strenger als dieses bestimmen kann (z.B. im Rahmen der Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft nach § 7 Abs. 2, 3, § 9 Abs. 2 SGB II oder in Fällen, in denen nach §§ 19, 20 SGB XII eine Einsatzgemeinschaft besteht), bedarf zumindest für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag bei Gewährung teil- und vollstationärer Leistungen keiner abschließenden Beurteilung. Überdies hat der Gesetzgeber durch die Beschränkung des Kostenbeitrages auf den "angemessenen Umfang" selbst zu erkennen gegeben, dass er einen etwa weitergehenden verfassungsrechtlichen Rahmen für die Heranziehung nicht hat ausschöpfen wollen.

22

§ 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, stellt eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht dar (vgl. etwa zuletzt BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 - FamRZ 2010, 626 f.). Dieser Grundsatz prägt seinerseits jedenfalls solche öffentlich-rechtlichen Einstandspflichten, die sich - wie der Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII - ungeachtet der eigenständigen öffentlich-rechtlichen Ausformung nach Grund und Bemessung an das Unterhaltsrecht anlehnen. Für die Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenze auch der kostenbeitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit ist es jedenfalls verfassungsrechtlich statthaft - sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalles eine Abweichung bedingen -, auf die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien festgelegten (an der sog. Düsseldorfer Tabelle orientierten) und grundsätzlich (etwas) über dem Sozialhilfebedarf liegenden Selbstbehaltsätze abzustellen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. August 2001 a.a.O. und vom 25. Juni 2002 a.a.O.; BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O. Rn. 32 ff.; BGH, Urteile vom 28. März 1984 a.a.O. und vom 2. Mai 1990 a.a.O.). Auch sonst ist diese Anknüpfung im Sozialrecht anerkannt (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB I s. etwa BSG, Urteil vom 20. Juni 1984 a.a.O.; zu § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. s.a. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 25.97 - BVerwGE 108, 222).

23

2. Der von der Beklagten erhobene Kostenbeitrag belässt dem Kläger nicht den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt.

24

2.1 Nach Ziffer 21.2 der hier - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - heranzuziehenden unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Stand: 1. Juli 2005) betrug der notwendige (sog. kleine) Selbstbehalt eines Erwerbstätigen gegenüber seinen minderjährigen Kindern im streitbefangenen Zeitraum des Jahres 2006 monatlich 890 €. Auch wenn unterhaltsrechtlich keine strenge Bindung an die Tabellenwerte der Leitlinien besteht, dürfen die Tatgerichte sich an diesen Erfahrungs- und Richtwerten orientieren, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (BGH, Urteil vom 28. März 1984 a.a.O., Diederichsen, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1603 Rn. 32 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind hier von den Vorinstanzen jedoch weder festgestellt noch sonst von den Beteiligten dargetan worden.

25

2.2 Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in der vollen von der Beklagten geforderten Höhe belässt dem Kläger bei der gebotenen unterhaltsrechtlichen (Vergleichs-)Berechnung weniger als diesen notwendigen Selbstbehalt.

26

Nach den für das Revisionsgericht gem. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts belief sich das monatliche Nettoeinkommen des Klägers (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) in dem streitbefangenen Zeitraum auf 1 790,35 €. Das Oberverwaltungsgericht hat weiterhin bindend festgestellt, dass die vom Kläger geltend gemachten monatlichen Fahrten zur Erzielung des Einkommens notwendig waren und der Kläger insbesondere nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen konnte. Die Bemessung (in Orientierung an Ziffer 10.2.2 Satz 1 der Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts) der hiernach abzugsfähigen Fahrtkosten in Höhe von monatlich 597,60 € entspricht den unterhaltsrechtlichen Maßstäben, auf die jedenfalls für die unterhaltsrechtliche Vergleichsberechnung zur Prüfung, ob der Selbstbehalt gewährleistet ist, abzustellen ist. Sie steht rechnerisch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Ob von dem hiernach unterhaltsrechtlich relevanten (bereinigten) Nettoeinkommen von nicht mehr als 1 192,75 € monatlich weitere Beträge unterhaltsrechtlich abzugsfähig waren, ist nicht festgestellt und bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Nach Abzug des Selbstbehalts - von hier 890 € - bleibt ein Betrag von monatlich 302,75 €, der unterhaltsrechtlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht. Der von der Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden festgesetzte Kostenbeitrag von insgesamt 440 € belässt dem Kläger damit nicht den ihm als Erwerbstätigem zustehenden unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt - hier von 890 € - und führt demnach dazu, dass dem Kläger weniger an Einkommen verbliebe, als ihm wegen des notwendigen Selbstbehalts nach Unterhaltsrecht verblieben wäre. Der festgesetzte Kostenbeitrag ist insoweit, als er den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nicht (vollständig) wahrt, nicht angemessen im Sinne von § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

27

2.3 Diese Nichtbeachtung der durch den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt gezogenen Grenze ergibt sich unabhängig davon, ob im Übrigen der öffentlich-rechtliche Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII in der von der Beklagten oder in der vom Berufungsgericht für zutreffend erachteten Weise zu berechnen ist; denn in jedem Falle ist der Kostenbeitrag, der sich hiernach errechnete, so hoch, dass er in den unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt eingriffe. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob für die Ermittlung des Einkommens, das bei der Anwendung der Kostenbeitragsverordnung zu berücksichtigen ist, die berufsbedingten Fahrtkosten nach § 93 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII nach der Pauschalierung der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts zu berechnen sind, kann deshalb ebenso offen bleiben, wie die Frage, ob - woran der Senat, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, erhebliche Zweifel hat - die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KostenbeitragsV (hier anwendbar in der Fassung vom 1. Oktober 2005, BGBl I S. 2907) auch auf die vollstationär untergebrachten Kinder des Klägers (unmittelbar) angewandt werden kann.

28

3. Wegen des Verstoßes der Beklagten gegen das Gebot der angemessenen Heranziehung (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht entschieden, das der geforderte Kostenbeitrag in der vom Kläger angegriffenen, den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe nicht rechtmäßig ist und die streitbefangenen Bescheide hinsichtlich des übersteigenden Betrages aufzuheben waren. Ob dieser Verstoß auch eine weitergehende Aufhebung rechtfertigen würde und wie die damit zusammenhängende Frage zu beantworten ist, ob und gegebenenfalls welche weitergehenden Rechtsfolgen aus einem durch die Unterschreitung des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts bedingten Verstoß gegen § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (im Allgemeinen) zu ziehen sind, hat der Senat wegen der hier vorliegenden Begrenzung des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Denn der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der Bescheide zuletzt allein in der den Betrag von 350 € übersteigenden Höhe begehrt, so dass die Bescheide bis zur Höhe dieses Betrages in Bestandskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens geworden sind. Der Senat lässt daher offen, ob etwa - im Fall der (systematischen) Verfehlung der Selbstbehaltsgrenze bei den unteren Einkommensgruppen trotz Berücksichtigung der Pauschale nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII - eine (teilweise) Nichtigkeit der Beitragssätze der Kostenbeitragsverordnung anzunehmen ist. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob dem durch eine Unterschreitung der Selbstbehaltsgrenze beeinträchtigten Angemessenheitsgebot durch eine gesetzeskonforme Auslegung der Kostenbeitragsverordnung, durch eine entsprechende Anwendung des § 4 KostenbeitragsV (etwa im Falle der Kostenbeitragspflicht für mehrere untergebrachte junge Menschen) oder im jeweiligen Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden kann, dass - im Umfang der Unterschreitung des notwendigen Selbstbehalts - eine zur Beitragsreduzierung führende besondere Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII anzunehmen ist.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 94 Absatz 3 heranzuziehen:

1.
Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen,
2.
junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen,
4.
Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen.

(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.

(3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.

(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
2.
der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
3.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen (§ 20),
4.
der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
5.
der Hilfe zur Erziehung
a)
in Vollzeitpflege (§ 33),
b)
in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34),
c)
in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt,
d)
auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form,
6.
der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4),
7.
der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
8.
der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden Kostenbeiträge erhoben:

1.
der Betreuung und Versorgung von Kindern in Notsituationen nach § 20,
2.
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 und anderen teilstationären Leistungen nach § 27,
3.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und
4.
Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht (§ 41).

(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.

(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie

1.
eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen oder
2.
die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder
3.
eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2007 - 9 K 3828/07 - abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 werden in vollem Umfang aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII. Er ist der Vater der am ...1994 geborenen Barbara B. (im Folgenden B.), deren Mutter das alleinige Sorgerecht ausübt.
Unter dem 10.09.2005 beantragte die Kindesmutter bei dem beklagten Landkreis die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Internatsunterbringung.
In einem Hilfeplanprotokoll vom Oktober 2005 hielt der Beklagte fest, seit dem Jahr 2000 seien Konflikte im Hinblick auf das Umgangsrecht des Klägers mit dem Kind bekannt. Zwischen den Eltern sei es stets zu das Kind betreffenden Streitigkeiten gekommen. Beide Elternteile hätte sehr verhärtete Ansichten, weshalb eine weitere Beratung durch den allgemeinen sozialen Dienst nicht hilfreich erscheine. Inzwischen wolle B. keinen Umgang mit ihrem Vater mehr, sie verweigere sich komplett. Um das Kind aus dem Spannungsfeld der Eltern herauszunehmen und ihm eine unbeeinflusste Weiterentwicklung zu ermöglichen, werde eine Unterbringung in einem Internat für sinnvoll gehalten. Wichtig sei dabei, dass der Kläger Möglichkeiten zum Umgang mit dem Kind erhalte. Nach einem Schuljahr solle dann überprüft werden, ob die Maßnahme nach Vorgabe der Ziele verlaufe.
Hierauf bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 19.10.2005 der Kindesmutter für das Kind B. zunächst vom 08.11.2005 bis zum 31.07.2006 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII in der... in ... .
Ebenfalls unter dem 19.10.2005 wurde der Kläger über die gewährte Hilfemaßnahme informiert und zugleich auf seine Kostenbeitragspflicht nach den §§ 91 ff. SGB VIII hingewiesen sowie zur Angabe seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert.
Nach der Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Kläger zog der Beklagte diesen mit Leistungsbescheid vom 18.12.2006 zur Zahlung eines Kostenbeitrags für die Zeit vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 in Höhe von insgesamt 13.812,50 EUR heran. Hiervon seien noch 10.893,50 EUR zur Zahlung fällig, da der Kläger für 7 Monate den an sich zu zahlenden Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 2.919,00 EUR (7 x 417,00 EUR) an die Behörde geleistet habe.
Bereits zuvor hatte der Beklagte mit der Kindesmutter gegenüber ergangenem Bescheid vom 18.07.2006 die Maßnahme mit Ablauf des 18.06.2006 eingestellt, da die Mutter das Kind an diesem Tag aus der Einrichtung genommen und zugleich mitgeteilt habe, dass eine Rückkehr nicht erfolgen werde.
Gegen den Leistungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass die Internatsunterbringung nicht erforderlich, sondern völlig unnütz gewesen sei.
Mit Bescheid vom 30.05.2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Kostenfolge des § 91 SGB VIII trete, so der Beklagte, unabhängig davon ein, ob der nichtsorgeberechtigte Kläger mit der Maßnahme einverstanden sei oder nicht; er sei auch nicht nach § 36 SGB VIII an der Hilfeplanung zu beteiligen gewesen. Die auswärtige Unterbringung des Kindes habe dazu gedient, es vorübergehend dem Einflussbereich der Mutter zu entziehen, um zumindest allmählich wieder den bis dahin immer wieder vereitelten Umgang und Kontakt zu dem Kläger aufzubauen. Durch eine fachliche Anleitung habe der vom Kind noch nicht abschätzbare Wert des Umgangs mit dem anderen Elternteil vermittelt werden sollen. Die erfolgte auswärtige Unterbringung des Kindes sei auch dem Grunde nach geeignet gewesen. Eine Garantie für den Erfolg der Jugendhilfemaßnahme könne aber im Voraus nicht übernommen werden. Das Einsetzen der Kostenbeitragspflicht hänge nicht vom Erfolg der Maßnahme ab. Schließlich sei auch die Berechnung des Kostenbeitrags nicht fehlerhaft erfolgt.
10 
Am 28.06.2007 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 aufzuheben. Er ergänzte sein bisheriges Vorbringen dahingehend, die vollstationäre Unterbringung seiner Tochter sei allein auf das Betreiben der Mutter erfolgt, die ihn habe schädigen wollen. Bei dem Kind habe es keinerlei Verhaltensauffälligkeiten gegeben.
11 
Der Beklagte trat der Klage entgegen und beantragte Klagabweisung. Er bezog sich im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007.
12 
Mit Urteil vom 05.12.2007 - 9 K 3828/07 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2007 insoweit auf, als der dort je Monat festgesetzte Kostenbeitrag 1.750,00 EUR übersteigt. Von den Kosten des Verfahrens legte es dem Kläger 91,5/100 und dem Beklagten 8,5/100 auf.
13 
Zur Begründung der Entscheidung führte das Verwaltungsgericht aus, die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Kostenbeitrags ergebe sich aus den §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 b, 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB VIII. Die Frage, ob die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme voraussetze, könne offenbleiben, da in dem vorliegenden Fall von einer Rechtmäßigkeit auszugehen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Hilfemaßnahme insbesondere nicht unnötig oder ungeeignet gewesen. § 27 Abs. 1 SGB VIII setze voraus, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für dessen Entwicklung geeignet und notwendig sei. Diese Voraussetzungen hätten zweifelsfrei vorgelegen, auch wenn die Tochter des Klägers offenbar nie besondere Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Denn zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass ihre Entwicklung in der Zeit vor der Hilfemaßnahme ungünstig gewesen sei, indem sie zuletzt unter dem Einfluss ihrer Mutter den Umgang mit dem Vater gänzlich abgelehnt habe. Wegen dieser sich verstärkenden Ablehnung des Vaters durch die Tochter sei es geboten gewesen, auf die Tochter selbst erzieherisch mit dem Ziel einzuwirken, eine bis dahin entwickelte Ablehnung des Vaters wieder abzubauen. Es habe davon ausgegangen werden dürfen, dass nur eine vorübergehende Trennung der Tochter von der Mutter die Chance eröffne, dass sich die Einstellung der Tochter zu dem Vater wieder normalisiere. Gerade dem habe die vollstationäre Unterbringung des Mädchens in der Urspringschule dienen sollen. Ob die Mutter bei der Beantragung der Hilfemaßnahme ganz andere Ziele verfolgt habe, spiele für die Rechtmäßigkeit der Hilfebewilligung keine Rolle. Schließlich sei auch unerheblich, dass dem Kläger erst nach einem längeren Aufenthalt seiner Tochter in der Schule mitgeteilt worden sei, wo sich diese befinde. Denn vorrangiges Ziel der Maßnahme sei es nicht gewesen, durch die Unterbringung der Tochter außerhalb des Haushalts der Mutter einen Raum für den Umgang zwischen Vater und Tochter zu schaffen. Ziel sei es vielmehr gewesen, durch die Trennung von Mutter und Tochter die Vorbehalte der Tochter gegen ihren Vater abzubauen.
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Teilweise rechtswidrig und deshalb zu einem Teil aufzuheben sei der angefochtene Kostenbeitragsbescheid indes mit Blick auf die festgesetzte Höhe des Beitrags (wird ausgeführt).
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Mit Beschluss vom 20.10.2008 - 9 S 198/08 - hat der Verwaltungsgerichtshof auf den Antrag des Klägers die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Zur Begründung der Berufung lässt der Kläger geltend machen, der Kostenbescheid sei insgesamt rechtswidrig, weil die diesem zugrundeliegende Leistungsgewährung auf der Grundlage der §§ 27, 34 SGB VIII ihrerseits rechtswidrig gewesen sei. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag sei nur möglich, wenn auch die Leistungsgewährung nach den §§ 27 ff. SGB VIII rechtmäßig erfolge. Vorliegend seien bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27 SGB VIII nicht gegeben gewesen. Eine dem Wohl seiner Tochter entsprechende Erziehung sei - objektiv betrachtet - gewährleistet gewesen. Ein außerhalb der Schule zu befriedigender erzieherischer Bedarf hätte im Rahmen eines ordnungsgemäß durchgeführten Hilfeplanverfahrens festgestellt und separat ausgewiesen werden müssen. Dabei hätte der Hilfeplan etwa bestehende Mängel bzw. Defizite in der Erziehung aufzeigen und unter Abwägung von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Notwendigkeit eine konkrete Hilfeart ermitteln müssen. Das Verwaltungsgericht habe sich indes in keiner Weise kritisch mit dem Hilfeplan auseinandergesetzt. Abgesehen davon, dass sich aus der Behördenakte das Datum des Hilfeplans nicht ergebe, komme diesem im vorliegenden Fall auch keine Bindungs- bzw. Richtigkeitsvermutung zu. Denn er reduziere sich im Wesentlichen auf die Feststellung, dass seine Tochter keinen Umgang mehr mit ihm wünsche. Tatsächliche objektive Mängel zur Begründung eines Erziehungsdefizits, insbesondere im Hinblick auf Liebe, Zuwendung, Akzeptanz, stabile Bindung usw. seien jedoch nicht festgestellt worden. Der Hilfeplan beschreibe allein subjektive Mängel in der Person des Erzogenen, welche aber kein Erziehungsdefizit i.S.v. § 27 SGB VIII begründen könnten. Die im Hilfeplan benannten Ziele Entlastung des Kindes, Schutz vor elterlichen Konflikten, Umgangskontakte mit dem Vater und unbeschwerte, entspannte Weiterentwicklung könnten nur schwerlich mit der Begründung des Hilfeplans in Einklang gebracht werden.
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Da seine Tochter in schulischer Hinsicht keinerlei Probleme gehabt habe, sei auch das methodische Vorgehen der Behörde fraglich. Es sei nicht ersichtlich, wie vermeintlich bestehende subjektive Mängel in der Person des Erzogenen durch eine alleinige Unterbringung in der ... hätten behoben werden sollen. Die Kindesmutter habe ohnehin vorgehabt, das Kind in ein Internat zu geben, um auf diese Weise einer weitergehende Schulausbildung sicherzustellen. Hierbei habe sie das Jugendhilferecht ausgenutzt, da er, der Kläger, über ausreichende Geldmittel verfügte, um eine solche „Aktion“ finanzieren zu können.
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Auch seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 SGB VIII nicht geprüft worden. § 34 SGB VIII beziehe sich im Wesentlichen auf eine Heimerziehung bzw. eine sonstige betreute Wohnform, in der eine Verbindung von Alltagsleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten zur Entwicklungsförderung durchgeführt werden solle. Die von der Kindesmutter ins Spiel gebrachte ... erfülle diese Leistungsmerkmale nicht. Bestimmte pädagogische bzw. therapeutische Angebote zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie hätten dort nicht stattgefunden. Die §§ 27, 34 SGB VIII räumten der Behörde auch keinen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum ein. Es fehle an einer Geeignetheit der ausgewählten Maßnahme. So habe die Internatsunterbringung des Kindes allein der Schulausbildung gedient, weitergehende flankierende Maßnahmen seien nicht veranlasst gewesen.
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Die Maßnahme sei - bei unterstellter Geeignetheit - aber auch nicht notwendig gewesen. So hätte etwa geprüft werden müssen, ob nicht auch eine sozialpädagogische Familienhilfe, die Einschaltung eines Erziehungsbeistandes bzw. Betreuungshelfers, eine Erziehungs- oder eine soziale Gruppenarbeit besser geeignet gewesen wären, die aufgetretenen Probleme des Kindes im Umgang mit ihm zu lösen. Keinesfalls sei es notwendig gewesen, die Probleme sofort im Wege einer Heimerziehung zu bewältigen. Eine präzise Feststellung, dass Hilfe außerhalb der Familie erforderlich sei, werde grundsätzlich unter Einschaltung entsprechender Fachkräfte zusammen mit dem Sorgeberechtigten und dem Kind getroffen. Diese Grundsätze seien von dem Beklagten nicht beachtet worden. Aus der Verwaltungsakte werde deutlich, dass lediglich auf Drängen der Mutter gehandelt worden sei. Eine fachliche Stellungnahme bzw. eine fachliche Ermittlung des tatsächlichen Erziehungsbedarfs habe es nicht gegeben. Unabhängig davon habe in dem Internat auch kein tatsächliches Eingehen bzw. Lösen der vermeintlich bestehenden Probleme stattgefunden. So sei etwa der Rektor der Schule zunächst von Seiten des Beklagten gar nicht über den Zweck der durchzuführenden Maßnahme informiert worden.
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Was die Höhe des geforderten Kostenbeitrags angehe, habe das Verwaltungsgericht zwar zutreffend festgestellt, dass der Bescheid zumindest teilweise aufgrund einer fehlerhaften Berechnung ergangen und demzufolge zu kürzen sei. Indes hätte darüber hinaus gehend noch eine weitere Kürzung erfolgen müssen.
21 
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05. Dezember 2007 - 9 K 3828/07 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2007 in vollem Umfang aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er macht geltend, Ziel der Jugendhilfemaßnahme sei es gewesen, die jahrelangen Auseinandersetzungen um das Umgangsrecht zu lösen und den Kontakt des Kindes zum Kläger wiederherzustellen. Durch die Streitigkeiten der Eltern über das Umgangsrecht sei ein jugendhilferechtlicher Bedarf entstanden, was auch aus einem Beschluss des Familiengerichts ... vom 11.05.2006, mit welchem der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Regelungen des Umgangs mit dem Kläger und damit ein Teilbereich des Sorgerechts entzogen worden sei, hervorgehe. Solches geschehe aber nur, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliege. Bei dem Internat ... handele es sich im Übrigen um eine anerkannte Jugendhilfeeinrichtung. Die Maßnahme sei im Zeitpunkt ihrer Bewilligung auch geeignet gewesen, dem Kläger einen Umgangskontakt zu ermöglichen. Auch der Leiter der Einrichtung habe gewusst, dass ein Ziel der Jugendhilfemaßnahme der Umgangskontakt mit dem Vater gewesen sei. Es sei auch nicht so gewesen, dass die Eltern nicht mitwirkungsbereit gewesen seien; so habe die Mutter die Zielvereinbarung auch bezüglich des Umgangskontakts unterzeichnet. Der Kläger habe selbst versucht, jahrelang den Umgangskontakt zu erstreiten. Dass die Maßnahme nicht zum Erfolg geführt habe, habe so nicht vorhergesehen werden können. In einem derartigen Fall werde die Hilfe zwar nicht verlängert, gleichwohl bleibe sie eine rechtmäßige Leistung.
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Was die Höhe des Beitrags angehe, habe das Verwaltungsgericht nahezu alle tatsächlichen Ausgaben des Klägers berücksichtigt. Eine weitere Möglichkeit zu einer Einkommensreduzierung bestehe für den Kläger nicht.
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Der Kläger hat hierauf noch mitgeteilt, der vom Beklagten angesprochene Beschluss des Amtsgerichts ... vom 11.05.2006 sei wieder revidiert worden. Das Verfahren nach § 1666 BGB sei eingestellt worden. Es werde daran festgehalten, dass die streitgegenständliche Jugendhilfemaßnahme im Zeitpunkt ihrer Bewilligung bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, ihm einen Umgangskontakt mit dem Kind tatsächlich zu ermöglichen, zumal die ... ca. 350 km von seinem Wohnort entfernt sei.
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Auch die Kindesmutter wurde von dem Beklagten zur Zahlung eines Kostenbeitrags herangezogen. Ihre hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 13.12.2006 - 9 K 2160/06 -).
29 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten sowie die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu den Verfahren 9 K 2160/06 und 9 K 3828/07 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
31 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 20.05.2007 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.12.2007 - 9 K 3828/07 - ist demgemäß zu ändern. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide des Beklagten sind in vollem Umfang aufzuheben.
32 
Dass der Kläger im Grundsatz als der nichtsorgeberechtigte Vater seiner Tochter B. auf der Grundlage der von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Achten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuches einen Kostenbeitrag zu der seiner Tochter bewilligten vollstationären Jugendhilfeleistung gem. den §§ 27, 34 SGB VIII zu leisten hätte, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Von dieser grundsätzlich bestehenden Kostentragungspflicht des Klägers, deren Höhe sich nach den Regelungen der §§ 93, 94 SGB VIII bemisst, geht auch der Senat aus. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß vor Beginn der Leistung entsprechend der Bestimmung des § 92 Abs. 3 SGB VIII unterrichtet worden.
33 
Indes setzt in dem vorliegenden Fall die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei dem Kläger die Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme voraus (vgl. im Folgenden unter 1.), welche der Senat hier aber nicht als gegeben annehmen kann (2.), weshalb den Einwänden des Klägers gegen die Höhe des ihm gegenüber festgesetzten Kostenbeitrags nicht nachgegangen werden muss.
1.
34 
Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII lassen sich in erster Linie unmittelbar diesen Bestimmungen entnehmen. So setzt etwa § 91 SGB VIII voraus, dass ein Kostenbeitrag nur im Falle einer tatsächlichen Durchführung der in den dortigen Absätzen 1 und 2 aufgeführten voll- und teilstationären Leistungen bzw. von vorläufigen Maßnahmen erhoben werden kann, was sich indes bereits aus der Sache selbst ergibt.
35 
Da der Kläger selbst jedoch nicht Verfahrensbeteiligter (vgl. § 12 SGB X) des seine Tochter betreffenden Jugendhilfeverfahrens gewesen ist und ihm somit der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19.10.2005 weder zugestellt noch auf eine andere Weise bekanntgegeben worden ist, ist er zur Leistung des Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII nur im Falle einer rechtmäßigen Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme verpflichtet. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist daher inzident eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzunehmen.
36 
Der Senat kann insoweit offen lassen, ob - entsprechend der in der Rechtsprechung und Literatur wohl mehrheitlich vertretenen Auffassung - jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat. Diese Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ, 2008, 2314; VG Bremen, Urt. v. 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, juris; VG Arnsberg, Urt. v. 23.10,1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373; Wiesner, SGB VIII, Komm, 3. Aufl., § 91 RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 RdNr. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 RdNr. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 RdNr. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 RdNr. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris; VG München, Urt. v. 12.11.2003 - M 18 K 02.3435 -, juris; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 -, BayVBl. 2011, 113 und Urt. v. 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, NJW 2010, 311).
37 
Indes erscheint es durchaus fragwürdig, wenn einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme wenden könnte, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit eingeräumt würde, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Nach der Auffassung des Senats ist es aber jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person diese Einwendungsmöglichkeit nicht zu verwehren, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mangels eigener Beteiligung nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich hat die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden. In diesem Sinne hat bereits Kunkel darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in ihren je verschiedenen Sachzusammenhängen verschieden beurteilt werden müsse (vgl. Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., § 92 RdNr. 9). So seien etwa die Fälle der Kostenerstattung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu unterscheiden von den Fällen einer Kostenbeteiligung des Leistungsberechtigten an einer bestimmten Maßnahme. Wiederum anders liegt der vorliegend zu entscheidende Fall der gesetzlich geregelten Kostenbeitragspflicht einer Person, die an dem zugrundeliegenden jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht im Sinne von § 12 SGB X beteiligt gewesen ist.
38 
Die Auffassung des Senats entspricht des Weiteren dem stets zu berücksichtigenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn dieser wäre in dem konkreten Fall verletzt, wenn der - vorliegend ebenfalls zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII herangezogenen - Kindesmutter aufgrund deren Beteiligung an dem zugrundeliegenden Jugendhilfeverfahren die unmittelbare Möglichkeit der Geltendmachung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Leistung eingeräumt werden würde, nicht indes auch dem Kläger als Nichtbeteiligtem des Bewilligungsverfahrens wenigstens die entsprechende mittelbare Möglichkeit im Rahmen des den Beitragsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahrens. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Sachverhalte lassen sich für den Senat jedenfalls nicht erkennen.
39 
Eine an einem jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person - wie der Kläger - hat daher im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen.
40 
Nach der Einschätzung des Senats hätte es im Übrigen in dem vorliegenden Fall ohnedies durchaus nahe gelegen, den Kläger in Anwendung von § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII an dem der Beitragserhebung vorangegangenen Bewilligungsverfahren - und damit insbesondere an der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII - zu beteiligen. Denn gerade im Wege einer derartigen Beteiligung sowie einer aktiven Mitwirkung des Klägers hätte noch eher die problematische Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter mit allen ihren Auswirkungen in den Blick genommen werden können, um sodann auf dieser Basis ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Konzept für eine Problemlösung erarbeiten zu können.
2.
41 
Bei der mit dem Bescheid des Beklagten vom 19.10.2005 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung der Tochter des Klägers nach § 34 SGB VIII, handelte es sich nach der Auffassung des Senats um eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende, weil ungeeignete Jugendhilfemaßnahme.
42 
Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll gem. § 34 S. 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Hilfe zur Erziehung umfasst gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.
43 
Danach muss als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung eine Defizitsituation bestehen, bei der infolge erzieherischen Handelns oder Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eingetreten ist oder droht, was gemeinhin mit dem Begriff einer sog. erzieherischen Mangelsituation umschrieben wird (vgl. Wiesner, a.a.O., § 27 RdNr. 17 ff.). Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus, eine bloße generell bestehende Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung reicht hierfür nicht aus. Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, EuG 2006, 45).
44 
Ob tatsächlich entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben des § 27 Abs. 1 SGB VIII im Einzelfall eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und die von der Behörde ausgewählte Hilfe geeignet und notwendig ist, unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit, auch wenn hinsichtlich der näheren konkreten Ausgestaltung der Hilfemaßnahme, wie etwa bei der Auswahl eines bestimmten Maßnahmeträgers, der konkreten Ausgestaltung einer etwaigen pädagogischen bzw. therapeutischen Leistung oder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Maßnahme für das jeweilige Jugendamt ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum bestehen mag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 1198/99 -, NVwZ-RR 2002, 581 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 27 RdNrn. 45, 55, 63 ff.).
45 
Der Senat kann offen lassen, ob in dem Jugendhilfefall der Tochter des Klägers tatsächlich eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII im Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme im Oktober 2005 nicht mehr gewährleistet gewesen war. Für die Annahme eines derartigen erzieherischen Defizits bzw. einer erzieherischen Mangelsituation mögen der Akteninhalt, insbesondere die Ausführungen des Hilfeplanprotokolls vom Oktober 2005 sowie der in den beigezogenen Akten über das Klageverfahren der Kindesmutter wegen Kostenbeitrags (VG Stuttgart, Az. 9 K 2160/06) enthaltene Bericht der Interessenvertretung für Kinder nach § 50 FGG vom 29.09.2005 sprechen. Insbesondere könnte hiernach angenommen werden, dass die Kindesmutter auf ihre Tochter - was deren Beziehung zu dem Kläger angeht - einen derart bestimmenden Einfluss ausgeübt hat, welcher es dem Kind verwehrt hat, eine eigenständige und selbstbestimmte Haltung zu seinem Vater zu bilden. Derart dominante Verhaltensweisen eines Erziehungsberechtigten mögen im Einzelfall tatsächlich ein erzieherisches Defizit im Sinne auch der Annahme der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 05.12.2007 hervorrufen. In dem Hilfeplanprotokoll ist jedenfalls diesbezüglich festgehalten, dass das Kind sehr ernst und mit inneren Konflikten, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten, behaftet sei. B. habe wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Sie stehe im Spannungsfeld ihrer Eltern, weshalb gerade eine Internatsunterbringung zur Ermöglichung einer von diesen unbeeinflussten Weiterentwicklung sinnvoll sei. Nach der Äußerung der Verfahrenspflegerin im familiengerichtlichen Verfahren habe der im Raum stehende Konflikt zwischen B. und ihrem Vater unbedingt so bald als möglich aufgelöst werden sollen. Denn B. könne noch nicht abschätzen, welche weitreichenden Folgen für sie mit ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einem klärenden Gespräch mit dem Vater verbunden seien. Ohne eine Änderung der Situation müsse B. erhebliche Verdrängungsleistungen erbringen, um die Situation zu bewältigen. Der Verlust eines Elternteils bleibe oft unbewusst ein lebenslanges Problem und wirke sich besonders störend in denjenigen Lebensphasen aus, in denen es große Entwicklungsschritte hinsichtlich der eigenen Identität und Unabhängigkeit zu bewältigen gelte. Schließlich geht auch aus dem Abschlussbericht der ... vom 18.10.2006 hervor, dass die Kindesmutter B. im Hinblick auf eine negative Haltung zu ihrem Vater derart dominiert habe, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, eine eigenständige Haltung zu der Art und Weise ihrer persönlichen Beziehung zu dem Vater zu entwickeln. Mutter und Tochter hätten einen „symbiotischen Beziehungscharakter“. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter müsse gelöst werden, weil erst dann B. frei für andere Beziehungen sei und sich zu einem selbstständigen Menschen entwickeln könne.
46 
Allerdings muss auch dem Kläger zugestanden werden, dass die sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine dem Wohl der B. entsprechende Erziehung nicht gewährleistet war, alles in allem eher knapp gehalten sind. So verstehen sich etwa die im Hilfeplanprotokoll enthaltenden Angaben eher als eine Zusammenfassung der seinerzeitigen Situation des Kindes, ohne dass diese indes ihrerseits auf bestimmte Quellen z.B. aus einer eigenen Ermittlungstätigkeit des Jugendamtes hinweist. Aus der Zeit vor September 2005 finden sich in den Behördenakten überhaupt keine Hinweise auf das Schicksal der B., wie etwa Aktenvermerke oder fachliche Stellungnahmen. Es drängt sich daher auch für den Senat der Eindruck auf, dass der Bewilligung einer Heimunterbringung der B. lediglich eine oberflächliche Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch die Behörde vorausgegangen ist - möglicherweise gefördert auch durch ein besonderes Drängen der Kindesmutter als Antragstellerin des Verfahrens.
47 
Die vor dem Hintergrund einer - möglichen - erzieherischen Mangelsituation als jugendhilferechtliche Maßnahme ausgewählte Internatsunterbringung der B. vermag aber jedenfalls nach der Auffassung des Senats nicht als eine im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIIIgeeignete Hilfemaßnahme angesehen zu werden. So kann der Senat nicht erkennen, dass mit der Maßnahme bei der Tochter des Klägers die behördlicherseits festgestellte erzieherische Mangelsituation hätte behoben oder doch wenigstens in ihrer Wirkung hätte abgemildert werden können.
48 
Insbesondere teilt der Senat nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach davon ausgegangen werden durfte, „dass nur eine vorübergehende Trennung der Tochter von ihrer Mutter die Chance eröffnen würde, dass sich die Einstellung der Tochter zu ihrem Vater wieder normalisiert“, und dass daher der Sinn der Maßnahme zunächst allein in der Trennung von Mutter und Tochter zu sehen sei, was mit der Unterbringung des Kindes in einem auswärtigen Internat letztlich erfüllt werden könne. Das Verwaltungsgericht übersieht hierbei insbesondere, dass bereits nach den zu beachtenden Vorgaben des SGB VIII die Gewährung von Hilfe zur Erziehung auch die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen umfasst (vgl. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Gerade eine Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (vgl. § 34 S. 1 SGB VIII). Selbst in dem von dem Kläger angegriffenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.05.2007 ist ausdrücklich davon die Rede, dass B. in der ... nicht nur untergebracht werden sollte, sondern dass hierbei auch durch eine fachliche Anleitung der von dem Kind noch nicht abschätzbare Wert des Umgangs mit dem anderen Elternteil vermittelt werden sollte (vgl. zu pädagogischen und therapeutischen Leistungen als wesentliche Bestandteile der Hilfe und Erziehung auch Wiesner, a.a.O., 27 RdNr. 31; Münder u.a., a.a.O., § 27 RdNr. 25; Kunkel, a.a.O., § 27 RdNr. 29 ff.).
49 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Beteiligten indes unstreitig davon ausgegangen, dass derartige fachliche Anleitungen - etwa im Wege bestimmter therapeutischer oder pädagogischer Angebote -, konkret bezogen auf eine hier unterstellte erzieherische Mangelsituation, während des Aufenthalts von B. in der ... vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 zu keinem Zeitpunkt vorgesehen waren und auch nicht stattgefunden haben. Eine irgendgeartete fachliche Anleitung, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 offenbar - jedenfalls im Nachhinein - auch von dem Beklagten für notwendig gehalten worden ist, war im Übrigen auch nicht von den Regelungen des die Heimunterbringung bewilligenden Bescheids des Beklagten vom 19.10.2005 umfasst. In jenem Bescheid ist allein davon die Rede, dass die Hilfegewährung „durch die Finanzierung der Aufwendungen für die vollstationäre Betreuung in Höhe des genehmigten Pflegesatzes bzw. vereinbarten Entgelts“ erfolge. Dass gegenüber dem Kind in der ... keinerlei spezifische therapeutische bzw. pädagogische Leistungen erbracht wurden, ergibt sich schließlich aus den in den Behördenakten befindlichen regelmäßigen Rechnungen der Schule, welche diese dem Landratsamt ... zukommen ließ. Keine dieser Rechnungen weist als Einzelposten bestimmte Leistungen im Sinne von § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII aus.
50 
Dass, wie das Verwaltungsgericht meint, die bloße Trennung der Tochter des Klägers von der Kindesmutter als eine i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII geeignete Maßnahme zur Bewältigung des erkannten erzieherischen Defizits ausreichte, vermag schließlich auch kaum mit den Ausführungen im Hilfeplanprotokoll des Beklagten vom Oktober 2005 in Einklang gebracht zu werden, welche insbesondere feststellen, dass sich B. gegenüber ihrem Vater komplett verweigere und sie sehr ernst und mit inneren Konflikten behaftet sei, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten. Sie verfüge über wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Solche durchaus erheblichen Auffälligkeiten in der Person der B. allein durch eine plötzliche Trennung von ihrer einzigen Bezugsperson, der Kindesmutter, und ohne jegliche spezifische therapeutische Begleitung bewältigen zu wollen, stellt sich für den Senat als offensichtlich nicht zielführend und damit ungeeignet im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII dar, ohne dass es hierzu noch einer weiteren Aufklärung bedürfte.
51 
Ein erzieherisches Defizit im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII unterstellt, hätten dem Kind im Rahmen der bewilligten Heimunterbringung zusätzlich wenigstens mehrere - in regelmäßigen Abständen erfolgende - gerade auf das festgestellte Defizit abgestellte Therapiemaßnahmen gewährt werden müssen. Ohne eine Bewilligung derartiger Maßnahmen fehlte der vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 erfolgten Heimunterbringung die Qualität einer abrechnungsfähigen Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII.
52 
Mangels Auswahl und Durchführung einer geeigneten Hilfemaßnahme fehlte es somit auch an den Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII bei dem Kläger.
53 
Da eine Kostenbeitragspflicht des Klägers nach allem bereits aufgrund der gegebenen Rechtswidrigkeit der Bewilligung und Durchführung der Hilfemaßnahme nicht besteht, entfällt die Notwendigkeit einer Befassung des Senats mit den Einwänden des Klägers hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags.
54 
Der Berufung des Klägers ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
55 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
56 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
30 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124 a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg.
31 
Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 18.12.2006 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 20.05.2007 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.12.2007 - 9 K 3828/07 - ist demgemäß zu ändern. Die von dem Kläger angegriffenen Bescheide des Beklagten sind in vollem Umfang aufzuheben.
32 
Dass der Kläger im Grundsatz als der nichtsorgeberechtigte Vater seiner Tochter B. auf der Grundlage der von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht angeführten Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Achten Kapitels des Achten Sozialgesetzbuches einen Kostenbeitrag zu der seiner Tochter bewilligten vollstationären Jugendhilfeleistung gem. den §§ 27, 34 SGB VIII zu leisten hätte, steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Von dieser grundsätzlich bestehenden Kostentragungspflicht des Klägers, deren Höhe sich nach den Regelungen der §§ 93, 94 SGB VIII bemisst, geht auch der Senat aus. Insbesondere ist der Kläger ordnungsgemäß vor Beginn der Leistung entsprechend der Bestimmung des § 92 Abs. 3 SGB VIII unterrichtet worden.
33 
Indes setzt in dem vorliegenden Fall die Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei dem Kläger die Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme voraus (vgl. im Folgenden unter 1.), welche der Senat hier aber nicht als gegeben annehmen kann (2.), weshalb den Einwänden des Klägers gegen die Höhe des ihm gegenüber festgesetzten Kostenbeitrags nicht nachgegangen werden muss.
1.
34 
Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII lassen sich in erster Linie unmittelbar diesen Bestimmungen entnehmen. So setzt etwa § 91 SGB VIII voraus, dass ein Kostenbeitrag nur im Falle einer tatsächlichen Durchführung der in den dortigen Absätzen 1 und 2 aufgeführten voll- und teilstationären Leistungen bzw. von vorläufigen Maßnahmen erhoben werden kann, was sich indes bereits aus der Sache selbst ergibt.
35 
Da der Kläger selbst jedoch nicht Verfahrensbeteiligter (vgl. § 12 SGB X) des seine Tochter betreffenden Jugendhilfeverfahrens gewesen ist und ihm somit der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 19.10.2005 weder zugestellt noch auf eine andere Weise bekanntgegeben worden ist, ist er zur Leistung des Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII nur im Falle einer rechtmäßigen Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme verpflichtet. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist daher inzident eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzunehmen.
36 
Der Senat kann insoweit offen lassen, ob - entsprechend der in der Rechtsprechung und Literatur wohl mehrheitlich vertretenen Auffassung - jede Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag die vorherige Prüfung der Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme zu umfassen hat. Diese Auffassung orientiert sich insbesondere an dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie dem in § 89f Abs. 1 S. 1 SGB VIII für Fälle der Kostenerstattung festgehaltenen Prinzip, dass eine Kostenerstattung nur dann stattzufinden hat, wenn „die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht“ (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.06.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ, 2008, 2314; VG Bremen, Urt. v. 03.06.2010 - 5 K 3294/07 -, juris; VG Ansbach, Urt. v. 27.06.2006 - AN 14 K 05.04505 -, juris; VG Arnsberg, Urt. v. 23.10,1995 - 11 K 3211/94 -, FamRZ 1997, 1373; Wiesner, SGB VIII, Komm, 3. Aufl., § 91 RdNr. 13; Münder u.a., Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl., vor Kap. 8 RdNr. 9; Mrozynski, SGB VIII, Komm., 5. Aufl., § 91 RdNr. 2; Schellhorn u.a., SGB VIII, Komm., 3. Aufl., § 92 RdNr. 7; Hauck/Noftz , SGB VIII, Komm., § 92 RdNr. 12; anderer Auffassung: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris; VG München, Urt. v. 12.11.2003 - M 18 K 02.3435 -, juris; offen lassen dies: Bayerischer VGH, Urt. v. 24.06.2010 - 12 BV 09.2527 -, BayVBl. 2011, 113 und Urt. v. 09.02.2010 - 12 ZB 08.3230 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, NJW 2010, 311).
37 
Indes erscheint es durchaus fragwürdig, wenn einer an dem der Bewilligung einer Jugendhilfemaßnahme zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren beteiligten Person, die sich aus eigenem Recht mit Widerspruch und Klage gegen die Bewilligung der Maßnahme wenden könnte, im Rahmen des die Beitragserhebung betreffenden Rechtsmittelverfahrens nochmals die Möglichkeit eingeräumt würde, Einwendungen gegen den u. U. bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit welchem die Maßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen. Nach der Auffassung des Senats ist es aber jedenfalls geboten, derjenigen zu einem Kostenbeitrag herangezogenen Person diese Einwendungsmöglichkeit nicht zu verwehren, welche im Rahmen des Bewilligungsverfahrens mangels eigener Beteiligung nicht die Möglichkeit hatte, unmittelbar gegen die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme vorzugehen. Denn grundsätzlich hat die öffentliche Hand und nicht der Bürger die Kosten eines rechtswidrigen Verwaltungshandelns zu tragen. Auch ergibt sich aus den Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuchs nichts dafür, dass ein jugendhilferechtlicher Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII auch dann rechtmäßig erhoben werden könnte, wenn der Beitragsschuldner zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich gegen eine rechtswidrig erfolgte Bewilligung der jeweiligen Jugendhilfemaßnahme zu wenden. In diesem Sinne hat bereits Kunkel darauf hingewiesen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung in ihren je verschiedenen Sachzusammenhängen verschieden beurteilt werden müsse (vgl. Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr- und Praxiskommentar, 3. Aufl., § 92 RdNr. 9). So seien etwa die Fälle der Kostenerstattung zwischen verschiedenen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zu unterscheiden von den Fällen einer Kostenbeteiligung des Leistungsberechtigten an einer bestimmten Maßnahme. Wiederum anders liegt der vorliegend zu entscheidende Fall der gesetzlich geregelten Kostenbeitragspflicht einer Person, die an dem zugrundeliegenden jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht im Sinne von § 12 SGB X beteiligt gewesen ist.
38 
Die Auffassung des Senats entspricht des Weiteren dem stets zu berücksichtigenden Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn dieser wäre in dem konkreten Fall verletzt, wenn der - vorliegend ebenfalls zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII herangezogenen - Kindesmutter aufgrund deren Beteiligung an dem zugrundeliegenden Jugendhilfeverfahren die unmittelbare Möglichkeit der Geltendmachung einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Leistung eingeräumt werden würde, nicht indes auch dem Kläger als Nichtbeteiligtem des Bewilligungsverfahrens wenigstens die entsprechende mittelbare Möglichkeit im Rahmen des den Beitragsbescheid betreffenden Rechtsmittelverfahrens. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Sachverhalte lassen sich für den Senat jedenfalls nicht erkennen.
39 
Eine an einem jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person - wie der Kläger - hat daher im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen.
40 
Nach der Einschätzung des Senats hätte es im Übrigen in dem vorliegenden Fall ohnedies durchaus nahe gelegen, den Kläger in Anwendung von § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII an dem der Beitragserhebung vorangegangenen Bewilligungsverfahren - und damit insbesondere an der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 SGB VIII - zu beteiligen. Denn gerade im Wege einer derartigen Beteiligung sowie einer aktiven Mitwirkung des Klägers hätte noch eher die problematische Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter mit allen ihren Auswirkungen in den Blick genommen werden können, um sodann auf dieser Basis ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Konzept für eine Problemlösung erarbeiten zu können.
2.
41 
Bei der mit dem Bescheid des Beklagten vom 19.10.2005 bewilligten Hilfe zur Erziehung in Form einer Heimerziehung der Tochter des Klägers nach § 34 SGB VIII, handelte es sich nach der Auffassung des Senats um eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende, weil ungeeignete Jugendhilfemaßnahme.
42 
Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll gem. § 34 S. 1 SGB VIII Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Hilfe zur Erziehung umfasst gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen.
43 
Danach muss als Voraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung eine Defizitsituation bestehen, bei der infolge erzieherischen Handelns oder Nichthandelns der Eltern eine Fehlentwicklung bzw. ein Rückstand oder Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes eingetreten ist oder droht, was gemeinhin mit dem Begriff einer sog. erzieherischen Mangelsituation umschrieben wird (vgl. Wiesner, a.a.O., § 27 RdNr. 17 ff.). Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung setzt einen objektiven Ausfall der Erziehungsleistung der Eltern voraus, eine bloße generell bestehende Defizitsituation in Ausbildung und Erziehung reicht hierfür nicht aus. Bei der Hilfe zur Erziehung handelt es sich in erster Linie um eine die elterliche Erziehung ergänzende und unterstützende Maßnahme (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.04.2005 - 9 S 2633/03 -, EuG 2006, 45).
44 
Ob tatsächlich entsprechend den ausdrücklichen Vorgaben des § 27 Abs. 1 SGB VIII im Einzelfall eine erzieherische Mangelsituation vorliegt und die von der Behörde ausgewählte Hilfe geeignet und notwendig ist, unterliegt einer vollständigen gerichtlichen Überprüfbarkeit, auch wenn hinsichtlich der näheren konkreten Ausgestaltung der Hilfemaßnahme, wie etwa bei der Auswahl eines bestimmten Maßnahmeträgers, der konkreten Ausgestaltung einer etwaigen pädagogischen bzw. therapeutischen Leistung oder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs einer Maßnahme für das jeweilige Jugendamt ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum bestehen mag (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 08.11.2001 - 2 S 1198/99 -, NVwZ-RR 2002, 581 m.w.N.; Wiesner, a.a.O., § 27 RdNrn. 45, 55, 63 ff.).
45 
Der Senat kann offen lassen, ob in dem Jugendhilfefall der Tochter des Klägers tatsächlich eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII im Zeitpunkt der Bewilligung der Maßnahme im Oktober 2005 nicht mehr gewährleistet gewesen war. Für die Annahme eines derartigen erzieherischen Defizits bzw. einer erzieherischen Mangelsituation mögen der Akteninhalt, insbesondere die Ausführungen des Hilfeplanprotokolls vom Oktober 2005 sowie der in den beigezogenen Akten über das Klageverfahren der Kindesmutter wegen Kostenbeitrags (VG Stuttgart, Az. 9 K 2160/06) enthaltene Bericht der Interessenvertretung für Kinder nach § 50 FGG vom 29.09.2005 sprechen. Insbesondere könnte hiernach angenommen werden, dass die Kindesmutter auf ihre Tochter - was deren Beziehung zu dem Kläger angeht - einen derart bestimmenden Einfluss ausgeübt hat, welcher es dem Kind verwehrt hat, eine eigenständige und selbstbestimmte Haltung zu seinem Vater zu bilden. Derart dominante Verhaltensweisen eines Erziehungsberechtigten mögen im Einzelfall tatsächlich ein erzieherisches Defizit im Sinne auch der Annahme der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 05.12.2007 hervorrufen. In dem Hilfeplanprotokoll ist jedenfalls diesbezüglich festgehalten, dass das Kind sehr ernst und mit inneren Konflikten, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten, behaftet sei. B. habe wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Sie stehe im Spannungsfeld ihrer Eltern, weshalb gerade eine Internatsunterbringung zur Ermöglichung einer von diesen unbeeinflussten Weiterentwicklung sinnvoll sei. Nach der Äußerung der Verfahrenspflegerin im familiengerichtlichen Verfahren habe der im Raum stehende Konflikt zwischen B. und ihrem Vater unbedingt so bald als möglich aufgelöst werden sollen. Denn B. könne noch nicht abschätzen, welche weitreichenden Folgen für sie mit ihrer ablehnenden Haltung gegenüber einem klärenden Gespräch mit dem Vater verbunden seien. Ohne eine Änderung der Situation müsse B. erhebliche Verdrängungsleistungen erbringen, um die Situation zu bewältigen. Der Verlust eines Elternteils bleibe oft unbewusst ein lebenslanges Problem und wirke sich besonders störend in denjenigen Lebensphasen aus, in denen es große Entwicklungsschritte hinsichtlich der eigenen Identität und Unabhängigkeit zu bewältigen gelte. Schließlich geht auch aus dem Abschlussbericht der ... vom 18.10.2006 hervor, dass die Kindesmutter B. im Hinblick auf eine negative Haltung zu ihrem Vater derart dominiert habe, dass diese nicht in der Lage gewesen sei, eine eigenständige Haltung zu der Art und Weise ihrer persönlichen Beziehung zu dem Vater zu entwickeln. Mutter und Tochter hätten einen „symbiotischen Beziehungscharakter“. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter müsse gelöst werden, weil erst dann B. frei für andere Beziehungen sei und sich zu einem selbstständigen Menschen entwickeln könne.
46 
Allerdings muss auch dem Kläger zugestanden werden, dass die sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine dem Wohl der B. entsprechende Erziehung nicht gewährleistet war, alles in allem eher knapp gehalten sind. So verstehen sich etwa die im Hilfeplanprotokoll enthaltenden Angaben eher als eine Zusammenfassung der seinerzeitigen Situation des Kindes, ohne dass diese indes ihrerseits auf bestimmte Quellen z.B. aus einer eigenen Ermittlungstätigkeit des Jugendamtes hinweist. Aus der Zeit vor September 2005 finden sich in den Behördenakten überhaupt keine Hinweise auf das Schicksal der B., wie etwa Aktenvermerke oder fachliche Stellungnahmen. Es drängt sich daher auch für den Senat der Eindruck auf, dass der Bewilligung einer Heimunterbringung der B. lediglich eine oberflächliche Prüfung der Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch die Behörde vorausgegangen ist - möglicherweise gefördert auch durch ein besonderes Drängen der Kindesmutter als Antragstellerin des Verfahrens.
47 
Die vor dem Hintergrund einer - möglichen - erzieherischen Mangelsituation als jugendhilferechtliche Maßnahme ausgewählte Internatsunterbringung der B. vermag aber jedenfalls nach der Auffassung des Senats nicht als eine im Sinne von § 27 Abs. 1 S. 1 SGB VIIIgeeignete Hilfemaßnahme angesehen zu werden. So kann der Senat nicht erkennen, dass mit der Maßnahme bei der Tochter des Klägers die behördlicherseits festgestellte erzieherische Mangelsituation hätte behoben oder doch wenigstens in ihrer Wirkung hätte abgemildert werden können.
48 
Insbesondere teilt der Senat nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach davon ausgegangen werden durfte, „dass nur eine vorübergehende Trennung der Tochter von ihrer Mutter die Chance eröffnen würde, dass sich die Einstellung der Tochter zu ihrem Vater wieder normalisiert“, und dass daher der Sinn der Maßnahme zunächst allein in der Trennung von Mutter und Tochter zu sehen sei, was mit der Unterbringung des Kindes in einem auswärtigen Internat letztlich erfüllt werden könne. Das Verwaltungsgericht übersieht hierbei insbesondere, dass bereits nach den zu beachtenden Vorgaben des SGB VIII die Gewährung von Hilfe zur Erziehung auch die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen umfasst (vgl. § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII). Gerade eine Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern (vgl. § 34 S. 1 SGB VIII). Selbst in dem von dem Kläger angegriffenen Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30.05.2007 ist ausdrücklich davon die Rede, dass B. in der ... nicht nur untergebracht werden sollte, sondern dass hierbei auch durch eine fachliche Anleitung der von dem Kind noch nicht abschätzbare Wert des Umgangs mit dem anderen Elternteil vermittelt werden sollte (vgl. zu pädagogischen und therapeutischen Leistungen als wesentliche Bestandteile der Hilfe und Erziehung auch Wiesner, a.a.O., 27 RdNr. 31; Münder u.a., a.a.O., § 27 RdNr. 25; Kunkel, a.a.O., § 27 RdNr. 29 ff.).
49 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof sind die Beteiligten indes unstreitig davon ausgegangen, dass derartige fachliche Anleitungen - etwa im Wege bestimmter therapeutischer oder pädagogischer Angebote -, konkret bezogen auf eine hier unterstellte erzieherische Mangelsituation, während des Aufenthalts von B. in der ... vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 zu keinem Zeitpunkt vorgesehen waren und auch nicht stattgefunden haben. Eine irgendgeartete fachliche Anleitung, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 30.05.2007 offenbar - jedenfalls im Nachhinein - auch von dem Beklagten für notwendig gehalten worden ist, war im Übrigen auch nicht von den Regelungen des die Heimunterbringung bewilligenden Bescheids des Beklagten vom 19.10.2005 umfasst. In jenem Bescheid ist allein davon die Rede, dass die Hilfegewährung „durch die Finanzierung der Aufwendungen für die vollstationäre Betreuung in Höhe des genehmigten Pflegesatzes bzw. vereinbarten Entgelts“ erfolge. Dass gegenüber dem Kind in der ... keinerlei spezifische therapeutische bzw. pädagogische Leistungen erbracht wurden, ergibt sich schließlich aus den in den Behördenakten befindlichen regelmäßigen Rechnungen der Schule, welche diese dem Landratsamt ... zukommen ließ. Keine dieser Rechnungen weist als Einzelposten bestimmte Leistungen im Sinne von § 27 Abs. 3 S. 1 SGB VIII aus.
50 
Dass, wie das Verwaltungsgericht meint, die bloße Trennung der Tochter des Klägers von der Kindesmutter als eine i.S.v. § 27 Abs. 1 SGB VIII geeignete Maßnahme zur Bewältigung des erkannten erzieherischen Defizits ausreichte, vermag schließlich auch kaum mit den Ausführungen im Hilfeplanprotokoll des Beklagten vom Oktober 2005 in Einklang gebracht zu werden, welche insbesondere feststellen, dass sich B. gegenüber ihrem Vater komplett verweigere und sie sehr ernst und mit inneren Konflikten behaftet sei, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten. Sie verfüge über wenig Sozialkontakte und ihr falle es schwer, unbeschwert kindlich mit anderen zu spielen. Solche durchaus erheblichen Auffälligkeiten in der Person der B. allein durch eine plötzliche Trennung von ihrer einzigen Bezugsperson, der Kindesmutter, und ohne jegliche spezifische therapeutische Begleitung bewältigen zu wollen, stellt sich für den Senat als offensichtlich nicht zielführend und damit ungeeignet im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII dar, ohne dass es hierzu noch einer weiteren Aufklärung bedürfte.
51 
Ein erzieherisches Defizit im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII unterstellt, hätten dem Kind im Rahmen der bewilligten Heimunterbringung zusätzlich wenigstens mehrere - in regelmäßigen Abständen erfolgende - gerade auf das festgestellte Defizit abgestellte Therapiemaßnahmen gewährt werden müssen. Ohne eine Bewilligung derartiger Maßnahmen fehlte der vom 08.11.2005 bis zum 18.06.2006 erfolgten Heimunterbringung die Qualität einer abrechnungsfähigen Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII.
52 
Mangels Auswahl und Durchführung einer geeigneten Hilfemaßnahme fehlte es somit auch an den Voraussetzungen zur Erhebung eines Kostenbeitrags nach den §§ 91 ff. SGB VIII bei dem Kläger.
53 
Da eine Kostenbeitragspflicht des Klägers nach allem bereits aufgrund der gegebenen Rechtswidrigkeit der Bewilligung und Durchführung der Hilfemaßnahme nicht besteht, entfällt die Notwendigkeit einer Befassung des Senats mit den Einwänden des Klägers hinsichtlich der konkreten Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags.
54 
Der Berufung des Klägers ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.
55 
Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
56 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Beteiligte sind

1.
Antragsteller und Antragsgegner,
2.
diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
3.
diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
4.
diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, ist dieser auf Antrag als Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit er der Behörde bekannt ist, hat diese ihn von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § 68.

(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.

(1) Die nachfolgenden Begriffsbestimmungen gelten ergänzend zu Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Sozialdaten sind personenbezogene Daten (Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch verarbeitet werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben.

(3) Aufgaben nach diesem Gesetzbuch sind, soweit dieses Kapitel angewandt wird, auch

1.
Aufgaben auf Grund von Verordnungen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Sozialgesetzbuch befindet,
2.
Aufgaben auf Grund von über- und zwischenstaatlichem Recht im Bereich der sozialen Sicherheit,
3.
Aufgaben auf Grund von Rechtsvorschriften, die das Erste und das Zehnte Buch für entsprechend anwendbar erklären, und
4.
Aufgaben auf Grund des Arbeitssicherheitsgesetzes und Aufgaben, soweit sie den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen durch Gesetz zugewiesen sind. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Werden Sozialdaten von einem Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches verarbeitet, ist der Verantwortliche der Leistungsträger. Ist der Leistungsträger eine Gebietskörperschaft, so sind der Verantwortliche die Organisationseinheiten, die eine Aufgabe nach einem der besonderen Teile dieses Gesetzbuches funktional durchführen.

(5) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter § 81 Absatz 3 fallen.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden

1.
mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
2.
dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
3.
dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
4.
an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
5.
unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder
6.
wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.

(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 nicht aus.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten.

(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.

(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes.

(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.

(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(6) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.