Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom
Der Kläger ist seit 1990 Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., auf dem er seit 1990 das Altersheim „...“ betreibt. Das 1960 errichtete Altersheim wurde zuvor in der Trägerschaft des Klosters ... betrieben. Das Grundstück des Klägers liegt oberhalb einer nach Norden hin abfallenden Böschung, an die sich Ackerfläche anschließt, im Westen, Süden und Osten befindet sich Wohnbebauung. Im Erdreich des Grundstücks befand sich ein Öltank mit einem Fassungsvermögen von 70 m3, der im Rahmen des Einbaus einer Gasheizung im Altersheim ... im Jahre 1997 stillgelegt wurde.
Am
Im Rahmen dieser Meldung wurde bekannt, dass im betroffenen Bereich bereits 1983 Ölkontaminationen vorgefunden worden waren. Im Zusammenhang mit einer durch einen Landwirt im Herbst 1982 verlegten Drainage traten im Februar 1983 auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Ölaustritte im Vorfluter auf. Überprüfungen von Heilzöllagern in umliegenden Haushalten führten zu keinem Ergebnis. Bereits zum damaligen Zeitpunkt wurde die Ursache der Ölverseuchung auf dem Grundstück des Altersheimes „...“ vermutet (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 16. Juli 1984, AS 20). Eine Bodengasuntersuchung der Firma ... vom 3. Juli 1984 ergab, dass sich ausgehend vom Altersheim ... eine ca. 30 m breite Kontaminationsfahne mit Richtung auf den ... verfolgen lasse. Seitens der Beigeladenen wurde ölverschmutztes Erdreich abgetragen und Ölsperranlagen eingerichtet. Nachdem im Rahmen einer Besichtigung der Ölsperre seitens des Wasserwirtschaftsamtes im Oktober 1988 nur in geringer Menge Öl festgestellt werden konnte, endete der damalige Verwaltungsvorgang mit durchgeführten Sichtkontrollen bis zum 30. Juni 1989, bei denen keine sichtbaren Ölspuren am Wasseraustritt erkannt werden konnten.
Die Untersuchung der Bodenproben von 2012 seitens der Firma ... bestätigte eine Ölkontamination des Erdreichs im Umfang von 5.800 mg/kg in einer Tiefe von 1,9 bis 2,0 m und 1.300 mg/kg in einer Tiefe von 2,6 bis 2,7 m. Die Beigeladene beauftragte daraufhin die Firma ... mit der Erkundung des Ölschadens durch Bodenuntersuchungen in Form von Baggerschürfen, die im Februar 2013 auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... durchgeführt wurden. Im Zeitraum vom 20. Februar 2013 bis 2. April 2013 wurden insgesamt 35 Baggerschürfe angelegt und zwei Sondierbohrungen angebracht. 63 Bodenproben wurden auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) untersucht, einige Bodenproben auf leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK nach EPA) analysiert. Durch die Erkundungsmaßnahmen konnte nach dem Untersuchungsergebnis die vertikale und horizontale Ausdehnung des Kontaminationsbereichs auf den untersuchten Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... räumlich eingegrenzt werden. Für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... konnte ein großflächiger MKW-Schadensbereich in einer Tiefe von 1 bis 5 m (je nach Höhenniveau) festgestellt werden. Die an den stark belasteten Bodenproben durchgeführte Altersbestimmung ergab Werte zwischen 3,3 und 20 Jahren. Aufgrund der flächenmäßigen Verteilung der Kontamination wurde eine Schadstoffverbreitung durch von Südwest nach Nordost fließendes oberflächennahes Schichtwasser angenommen. Entsprechend der Fließrichtung und der Geländemorphologie war danach die Schadensquelle auf dem Grundstück des Altenheims ... Fl.Nr. ... der Gemarkung ... zu erwarten. Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen erhärteten somit zunächst den Verdacht, dass die Ölkontaminationen aus dem stillgelegten Öltank des Altersheimes ... stammten.
Der Kläger erklärte sich daraufhin freiwillig dazu bereit, eine Detailerkundung auf dem Grundstück des Altenheims zu beauftragen. Die Untersuchungen der beauftragten Firma ... in Form von drei Sondierbohrungen (S 1, S 2, S 3) bestätigten am nordöstlichen Grundstücksbereich (S 1, S 2) eine entsprechende Untergrundbelastung. Die in 5 m Tiefe reichende Probebohrung S 3 an dem 1997 stillgelegten Heizöltank ergab jedoch keine Belastung, so dass nach Auffassung der Gutachter der Heizöltank als Schadensquelle auszuschließen sei. Auch der an der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... sowie ... verlaufende Kanal könne als Schadensursache weitestgehend ausgeschlossen werden.
Im Auftrag des Wasserwirtschaftsamtes ... wurden im Mai 2013 auf dem klägerischen Grundstück weitere Erkundungsmaßnahmen in Form von 13 Rammkernsondierungen (RKS 1-13) bis zu einer Tiefe von 6,5 m mit 75 Bodenproben durch die Firma ... durchgeführt. Eine Spezifizierung der MKW-Gehalte im Rahmen der Bodenuntersuchungen ergab, dass es sich bei der Kontamination um Heizöl oder Dieselkraftstoff handelte, wobei auffällige Benzol- und Naphtalinwerte auch auf Vergaserkraftstoffe zurückzuführen sein könnten. Belastete Bereiche wurden nur an der nordöstlichen Grenze des Grundstückes des Klägers nachgewiesen, die Eintragsstelle konnte indes nicht eingegrenzt werden. An der Westgrenze des Grundstückes und im Bereich des ehemaligen Öltanks ergaben sich keine erhöhten Schadstoffwerte.
Der Beklagte nahm daraufhin mit Bescheiden vom
„Auch wenn die aktuellen Befunde aus den Kernbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4 - vermutlich durch Minderbefunde (Spülbohrverfahren) und/oder variierende Untergrundverhältnisse (Wegsamkeiten) bedingt - geringere MKW-Konzentrationen der ölbelasteten Sandsteinschicht aufweisen als in zum Teil unmittelbar benachbarten Sondierproben der Vorerkundungen (z. B. RKS 10, RKS 11, S 1), spricht dennoch die deutlich erhöhte Schichtmächtigkeit und die Höhenlage der kontaminierten Bodenzone für eine Herkunft der nach Nordosten in das geplante Baugebiet B 41 reichenden Schadstofffahne aus diesem Bereich des Altersheimgeländes.
Aufgrund des wahrscheinlichen Ausbreitungsmodus der Mineralölkontamination in Phase oder gelöster Form über Schichtwasser entlang der Sandsteinoberfläche, d. h. der Schwerkraft folgend vom höchsten Geländepunkt aus, können die dort vorliegenden Bodenverunreinigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nur aus diesem Bereich herrühren und nicht von anderen, außerhalb des Grundstücks liegenden Bereichen eingetragen worden sein.“
Mit Schreiben vom
Im Zuge der Phase 2 wurden im Auftrag der Beigeladenen in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt durch die Firma ... im Zeitraum zwischen Februar und März 2015 an fünf Stellen bis zu einer Tiefe von 15 m Grundwassermessstellen errichtet (GWM 1 a bis 5 b). An der Grundwassermessstelle 2 (GWM 2) wiesen Pumpversuche im September 2014 keine gravierenden Auffälligkeiten auf, am 18. Mai 2015 bildete sich nach Durchführung der Pumpprobenahme jedoch eine ca. 11 cm starke Ölphasenschicht auf der Wassersäule, die auch im Mai und Juli 2015 noch immer 8-9 cm betrug.
Die Untersuchungen ergaben eine nordöstliche Strömungsrichtung des Grundwassers, wobei die GWM 3 als Zustrommessstelle und die Messstellengruppe GWM 1a/1b als Abstrommessstelle definiert werden konnte. Die GWM 4 liege zentral innerhalb des Schadensbereichs, die GWM 5 a/b im direkten Abstrom des Hauptgrundwasserstockwerkes, bzgl. des flurnahen Schichtwassers jedoch mehr seitenstromig. Im Schlussbericht der Firma ... vom 28. Juli 2015 ist folgendes ausgeführt:
„Bemerkenswert ist jedoch der Zutritt von dem Grundwasser aufschwimmender Ölphase (Schichtdicke bis zu 11 cm) in GWM 2 gegen Ende der Pumpprobennahme, die sich auch nach mehrwöchiger Überwachung offensichtlich nicht wesentlich verlagert oder abbaut. (…)
Auf Grundlage der Ergebnisse der Detailuntersuchungsphasen 1-2 kann der Ölschaden nunmehr als vertikal und horizontal weitgehend abgegrenzt gelten, auch wenn vereinzelt noch randliche Unschärfen bestehen. Die gesamte Kontaminationsfläche umfasst dabei eine Größe von rund 9000 m². Die Hauptmenge der Ölkontamination mit MKW Konzentrationen in der wasserungesättigten bis -gesättigten Bodenzone von bis zu >1000 mg/kg über dem Hilfswert 2 für sanierungsrelevante Verunreinigungen liegt dabei auf dem nordöstlichen Teil von Fl.Nr. ... (Grundstück ...) und dem nordöstlich anschließenden Ackergrundstück Fl.Nr. ... (geplantes Baugebiet B 41 der Stadt ...) auf einer Teilfläche von etwa 5000 m². (...)
Die Ölkontaminationen beschränken sich dabei hauptsächlich auf die quartäre Talfüllung bis sandigschluffigen Verwitterungshorizonte des Blasensandsteins und beginnen in den Talsenkenbereichen (Fl.Nr. ...) ab ca. 1,5-2,5 m unter GOK. Die vertikale Ausbreitung erfolgte dort etwa bis zur OK des unverwitterten Blasensandsteins bzw. stauenden Lehmschichten in ca. 3-5 m unter GOK. (...) Die Mächtigkeit der ölverunreinigten Schicht beträgt somit abgeleitet aus den Bohrergebnissen und dem räumlichen Verteilungsbild < 1 m in den Randzonen und ca. 3-4 m im Schadenszentrum (BK 4, GWM 4a) und kann im Durchschnitt mit ca. 2 m angesetzt werden. Daraus ergibt sich überschlägig ein Schadensvolumen von ca. 15.000-20.000 m³ (ca. 30.000 t) für die MKW kontaminierte Bodenzone. (...)
Auch wenn die MKW Mobilität in der ungesättigten bis gesättigten Bodenzone insgesamt als relativ gering eingestuft werden kann, indizieren dennoch die im Grundwasser der GWM 1A und GWM 2 nachgewiesenen BTEX-Spuren (Nebenkontaminant) sowie die Tiefenlage der Bodenbelastungen, dass hier tatsächlich eine Schadstoffverlagerung aus dem Schadensherd bis ins durchlässige Hauptgrundwasserstockwerk stattgefunden hat. Offensichtlich können sogar in lokalen Randbereichen der Ölschadenszone (GWM 2) bei Fehlen eines hydraulischen getrennten, oberen Schichtwasserhorizontes massive Grundwasserverunreinigungen in Form von Ölphase bis in das Hauptgrundwasserstockwerk gelangen. Aufgrund des gesamten Ölschadensbildes unter Berücksichtigung der MKW-Konzentrationsniveaus, dem räumlichen Ausbreitungsmodus der MKW-Bodenbelastungen über den Stau-/Schichtwasserpfad (in starker Anlehnung an die Topographie und dem Verlauf der Festgesteinsoberfläche des Blasensandsteins) sowie der eindeutig nachgewiesenen Herausbildung eines „Kontaminationssattels“ am Nordostrand des ... Altenheims mit erhöhter Ölschichtmächtigkeit ist die Kontaminationsquelle eindeutig diesen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... zuzuordnen. Eine Herkunft aus anderen (potentiellen) Verdachtsbereichen oder -quellen kann nach der nunmehr vorhandenen Datenlage generell ausgeschlossen werden (...).
Wo in den hangwärtigen Bereichen der Ölschadensfläche stauende Deckschichten über dem Keuperfestgestein und ein eigenständiger flurnaher Schichtwasserhorizont offensichtlich fehlen, kann es aber zu einer plötzlichen Mobilisierung von Mineralöl in fluide Phase bis in das Hauptgrundwasserstockwerk kommen, wie die Situation in der GWM 2 am Nordwestrand der Ölschadensfläche belegt. (...)
Aufgrund der Tiefenlage der massiven Ölverunreinigungen im gesamten Kontaminationsbereich von mindestens 1,5 m unter GOK und die insgesamt geringe Stoffflüchtigkeit (BTEX nur in insgesamt geringen Konzentrationen vorhanden) ist ein Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Mensch (auch über den Pfad Boden - Bodenluft - Mensch) auszuschließen, solange es nicht durch Bodeneingriffe zu einer flächigen Freilegung und Zugänglichkeit der schädlichen Bodenverunreinigungen für den Menschen kommt. Dagegen ist das Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Gewässer/Grundwasser als sehr hoch einzustufen, da aufgrund der massiven MKW-Belastungen als auch durch den noch vorhandenen, großen Schadstoffvorrat im Boden ein hohes Emissionspotenzial sowie in Verbindung mit den geringen GW-Flurabständen, dem relativ durchlässigen Bodenaufbau und der weitgehend fehlenden Flächenversiegelung ein hohes Transmissionspotenzial vorhanden ist. Zudem ist im Schadenszentrum bereits ein sanierungsrelevanter Eintrag mit Ausbreitung der MKW und BTEX (GW-Konzentrationen> Stufe 1 bis > Stufe 2 nach LfW-Merkblatt 3.8/1) bis in das flurnahe Grundwasserstockwerk (Schichtwasserhorizont in den quartären Lockerablagerungen bi Keuper-Verwitterungslehmen) belegt. (...) Wenngleich im Hauptgrundwasserstockwerk des Blasensandstein sogar im Hauptschadensbereich (GWM 4a) aufgrund der hydraulisch weitgehend wirksamen Trennschicht (Grundwasserdeckschicht aus bindigen Quartärschichten oder Keuper-Verwitterungslehmen) keine auffällig erhöhten GW-Schadstoffkonzentrationen an MKW oder BTEX vorliegen, belegen die vereinzelt bis in dieses Niveau reichenden Bodenverunreinigungen durch MKW und die an GWM 2 dem Grundwasser aufschwimmende Ölphase, dass auch das Hauptgrundwasserstockwerk an lokalen Schwächezonen in der Grundwasserdeckschicht betroffen ist.“
Das Gutachten empfiehlt als weiteres Vorgehens eine historische Recherche in Bezug auf das Grundstück Fl.Nr. ... durch Auswertung der Bauakten insbesondere zum Bau und Betrieb von Tank- und Heizungsanlagen sowie hinsichtlich des Verlaufs von Ackerdränageleitungen auf den Grundstücken Fl.Nr. ... insbesondere im Hinblick auf die mögliche Ursache der an GWM 2 angetroffenen, dem Grundwasser aufschwimmenden Ölphase. Die an GWM 2 am Rand zum Ölschadensbereich festgestellte, massive Grundwasserverunreinigung durch aufschwimmende Ölphase solle im Sinne einer Gefahrenabwehr und lokal begrenzten GW-Sanierungsmaßnahme beseitigt werden, um das Schadstoffpotential gezielt zu verringern und eine Verfrachtung mit dem Grundwasserstrom zu verhindern. Aufgrund der vermutlich stationären Schadstofffahne und der geringen Reichweite der Grundwasserbelastungen wird seitens des Gutachters kein Handlungsbedarf im Hinblick auf Sofortmaßnahmen zum Wirkungspfad Boden - Grundwasser/Boden - Mensch gesehen. Aus Vorsorgegründen solle mittelfristig eine umfassende Sanierung in Form einer Dekontamination bzw. Beseitigung der ölkontaminierten Bodenbereiche mittels Bodenaustausch bis zur Untergrenze der Ölbelastungen durchgeführt werden (überschlägige Sanierungskosten in Höhe von 1,1 Millionen €).
Das Wasserwirtschaftsamt ... nahm mit Schreiben vom 31 August 2015 zum Schlussbericht der ... GmbH dahingehend Stellung, dass durch die umfassenden Boden und Grundwasseruntersuchungen der Ölschaden als vertikal und horizontal ausreichend abgegrenzt angesehen werden könne. Aufgrund des aufgezeigten Ölschadensbildes könne nachgewiesen werden, dass die Kontaminationsquelle im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... liege. Der Schadstoffeintrag (als Diesel- oder Heizöl definiert) sei hauptsächlich in den oberflächennahen Schichtwasserhorizonten im Lockergestein aber auch lokal im Hauptgrundwasserstockwerk des Blasensandstein Gesteins (Ölphase in GWM 2) aufzufinden. Das Gefährdungspotenzial für den Wirkungspfad Boden - Grundwasser sei aufgrund der hohen Schadstoffbelastung sowie eines hohen Emissionspotenzials in Verbindung mit geringen Grundwasserflurabständen als sehr hoch einzustufen. Der Sanierungsvorschlag, die aufschwimmende Ölphase bei der GWM 2 restlos abzupumpen, wird seitens des Wasserwirtschaftsamtes als zielführend und notwendig erachtet. Dagegen sei von der vorgeschlagenen Überwachung des abgegrenzten Ölschadenbereichs (Grundwassermonitoring) kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Der Schaden im Boden sei hinreichend abgegrenzt. Das Schadstoffpotential der ungesättigten Zone, das weiterhin das Grundwasser verunreinigen werde, sei erheblich. Um eine weitere und andauernde Kontamination des Grundwassers zu verhindern, sei aus fachlicher Sicht kurzfristig eine Hot-Spot-Sanierung oder Sicherung der ölkontaminierten Bodenbereiche mittels Bodenaustausch im Bereich der zugänglichen Bereiche erforderlich. Nicht zugängliche Bereiche ..., Fl.Nr. ...) könnten mittels Dränagen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Kontamination kurzfristig gesichert werden. Ein Sanierungskonzept sei für eine kurzfristige und dauerhafte Lösung zu erarbeiten.
Eine Auswertung der Bauakten des klägerischen Grundstücks durch den Beklagten ergab keine weiteren Erkenntnisse. Unter Berücksichtigung der Ergebnislosigkeit der historischen Recherchen um das Jahr 1983 (Begehung umliegender Heizöllagerstätten, Nachforschungen) und der Ergebnislosigkeit der aktuellen Nachforschungen seitens des Landratsamtes ..., der Beigeladenen und der Polizei entschied der Beklagte in fachlicher Übereinstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt, dass von weiteren historischen Recherchen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben der Klägerbevollmächtigten vom
In der fachlichen Bewertung der Firma ...
„Einen Sonderfall stellt die GWM 2 dar. Die Ursache der im Mai 2015 nach lediglich 35-minütigem Abpumpen der Messstelle festgestellten aufschwimmenden Ölphase ist völlig unklar. Sowohl nach der Lage der Messstelle als auch der Fließrichtung des Grundwassers im eigentlichen 1. Grundwasserstockwerk (Schicht-/Stauwasser an GWM 2 nicht vorhanden) ist es praktisch auszuschließen, dass MKW-belastetes Grundwasser aus dem Bereich des „Kontaminationssattels“ bzw. der von hier aus nach Nordosten orientierten Schadstofffahne im Grundwasser in so kurzer Zeit herangezogen werden kann. (...)
Davon unabhängig stellt sich nach wie vor die Frage der Belastungsursache. Auch die bis dato vorliegenden Grundwasserwerte können in keinster Weise belegen, dass die Belastungen vom Altenheimareal herrühren. Zwar wurden in der sogenannten Zustrommessstelle GWM 3 keine Belastungen ermittelt, dies ist aus unserer Sicht jedoch in keinster Weise ein belastbarer Beleg dafür, dass der gesamte Zustrombereich zum Schadensareal tatsächlich vollständig belastungsfrei ist. Mit dem ausgeführten Pumpversuch an der Messstelle in Verbindung mit der Tatsache, dass es sich um eine einzelne Messstelle handelt, kann in keinster Weise der gesamte potentielle Zustrombereich (grob überschlägig auf einer Breite von ca. 100 m) erfasst werden. (...) Grundsätzlich ist es daher erforderlich bzw. sinnvoll, aufgrund der o. G. Datenunschärfe weitere Grundwassermessstellen zu errichten (vor allem auch im Zustrombereich).“
Mit Schreiben vom
Der Beklagte führte eine Verkehrswertermittlung des klägerischen Grundstückes durch, die einen Wert im fiktiv unbelasteten Zustand von 3.500.000 Euro ergab.
Mit Bescheid vom
Die auf Grundlage von Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG erlassene Anordnung zur Beauftragung und Durchführung von Sanierungsuntersuchungen entsprechend dem in § 6 Abs. 1 BBodSchV, Anhang 3 Nr. 1 zur BBodSchV unter Vorgabe von Sanierungszielwerten von 1.000 µg/l MKW und 100µg/l BTEX für das Grundwasser und 1.000 mg/kg MKW und 100 mg/kg BTEX für den Boden wurde damit begründet, dass die bereits durchgeführten Erkundungsmaßnahmen ein ungewöhnliches Ausmaß des Schadensfalls belegten (50.000 l Mineralölkontamination auf einer Fläche von 9000 m² über 6 Grundstücke hinweg). Die jüngsten Untersuchungen hätten gezeigt, dass das im Boden gebundene Öl auch bereits ins anstehende Grundwasserstockwerk vorgedrungen sei (Ölphase in GWM 2 mit einer Schichtstärke von 11 cm). Das Gefährdungspotenzial für das Grundwasser sei aufgrund der Standortbedingungen und der Schadstoffmenge als sehr hoch einzustufen. Aufgrund der Ausbreitung und der Menge der Schadstoffe ergebe sich in besonderem Maße eine Gefährdung der Allgemeininteressen an der Sicherung der Bodenfunktionen und der Reinhaltung des Grundwassers und somit eine Notwendigkeit für die Sanierung des Gesamtschadens. Eine vorläufig weitere Überwachung des hinreichend abgegrenzten Schadens verspreche keinen weiteren Erkenntnisgewinn.
Das Eingriffsermessen sei insoweit stark reduziert, als die bekannten Kontaminationen äußerst weiträumig und offenbar einer Mobilisierung ins Grundwasser zugänglich seien. Das Grundwasser sei bereits in erheblichem Umfang verunreinigt und ströme derzeit mitsamt den Schadstoffen ungehindert weiter ab. Ziel der Anordnung sei es, die vorhandene Ölphase in der GWM 2 möglichst zeitnah im notwendigen Umfang zu neutralisieren, sowie eine ausreichende Datengrundlage und konkrete Handlungsempfehlung für die im Sinne des Boden- und Grundwasserschutzes weiter erforderlichen Sanierungsmaßnahmen am Gesamtschaden zu schaffen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Zielwerte und vorläufigen Zielwerte für Sanierung und Sanierungsuntersuchung seien jeweils zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt unter Berücksichtigung des vorliegenden Einzelfalls entwickelt worden. Die angesetzten Werte seien vergleichsweise moderat und stellten das vorliegend fachlich erforderliche Mindestmaß dar. Die finanziellen Interessen des Klägers müssten angesichts dieser Gefährdungslage hinter dem Gebot der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung sowie den Allgemeininteressen am Erhalt der natürlichen Bodenfunktionen und an der Reinhaltung des Grundwassers zurückstehen.
Der Kläger sei als Eigentümer des schadensverursachenden Grundstücks in der Pflicht. Die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers knüpfe an die von der Sache ausgehende Gefahr an, auch wenn die Reichweite der zutreffenden Maßnahmen sich nicht auf diese selbst beschränke, sondern sich nach der Erforderlichkeit bestimme. Der Kläger könne als Zustandsstörer für die betroffenen Grundstücke herangezogen werden, da fachlich festgestellt worden sei, dass der ursprüngliche Eintragsort unter Berücksichtigung der geologischen und hydrogeologischen Situation sowie der Ergebnisse der Bodenuntersuchungen zweifelsfrei auf dem Grundstück des Klägers liege und von dort aus sich die Schadstofffahne ausbreite. Gleichwohl sei bei der Inanspruchnahme die Rechtsprechung zur Haftungshöhe des Zustandsstörers zu berücksichtigen.
Das vom Kläger vorgebrachte Argument der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit trage insofern nicht, als hinsichtlich der GWM 2 eine Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin vorliege und die Sanierungsuntersuchung aus fachlichen Wertungen anhand der bisherigen Erkenntnisse bestehe und keine Einwirkungsmöglichkeit für fremde Grundstücke erfordere. Dass etwaige erforderliche Betretungs- und Durchführungsbefugnisse zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorlägen, stehe einer Beauftragung in keiner Weise entgegen.
Wenngleich im bisherigen Verfahrensablauf keine förmliche historische Erkundung durchgeführt worden sei, sei diese im vorliegenden Fall entbehrlich, da durch eine historische Erkundung keinerlei zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten sei. Bereits 1983 seien weitgehende Recherchen inklusive der Begehung umliegender Heizöllagerstätten erfolgt, die ohne Ergebnis geblieben seien. Seit Wiederaufnahme des Verfahrens seien erneut umfangreiche Nachforschungen angestellt worden, insbesondere Sichtung von Archivunterlagen sowie Personen und Zeitzeugenbefragungen, die jedoch wiederum keine Hinweise auf ein verursachendes Ereignis oder sonstige Erkenntnisse zur Verursachung der Schadstoffeinträge erbracht hätten. Da nunmehr die Eintragstelle auf dem Grundstück des Klägers fachlich feststehe, erscheine es unwahrscheinlich, dass ein Schadensereignis innerhalb dieses örtlich sehr begrenzten Bereichs noch zu ermitteln wäre. Bei den bisherigen Erkundungen seien auch bestehende Linienelemente wie z. B. Kanäle in die Betrachtung einbezogen und als Herkunftsort ausgeschlossen worden.
Der Rückschluss auf verschiedene Schadensquellen aufgrund der Altersbestimmungen sei wegen der Fehleranfälligkeit des Verfahrens nicht haltbar. Eine Herkunft aus anderen potentiellen Verdachtsbereichen sei aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Boden- und Grundwasseruntersuchungen fachlich ausgeschlossen worden. Der Schadensbereich sei mittlerweile horizontal und vertikal ausreichend eingegrenzt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nicht vorrangig ein Handlungsstörer heranzuziehen, da das Bodenschutzrecht keine Rangfolge möglicher Verpflichteter kenne, sondern sich am Grundsatz der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr orientiere. Die Inanspruchnahme des Klägers entspreche dem Grundsatz der schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung. Der Kläger sei als Eigentümer des die Kontamination verursachenden Grundstücks für die Gesamtfläche haftbar. Eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers liege nach Berücksichtigung des Verkehrswertes des Grundstückes abzüglich Grundschulden und bereits erbrachter Aufwendungen in Höhe von 1.741.431 € nicht vor.
Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird auf das nachgewiesene, erhebliche Gefährdungspotenzial verwiesen. Die Gefährdungssituation verstärke sich durch vorliegend außergewöhnlich weiträumige Ausbreitung und die enorm hohe Menge an Schadstoffen, was insbesondere auch durch die 11 cm starke aufschwimmende Ölphase an der GWM 2 eindrucksvoll verdeutlicht werde. Die Ölphase wirke bereits jetzt schädigend auf den Zustand des Grundwassers ein, so dass im Interesse des Umweltschutzes auch unter Berücksichtigung des Alters der Verunreinigungen umgehend entgegengewirkt werden müsse.
Die Androhung der Zwangsgelder wird auf Art. 29, 30,31 und 36 VwZVG gestützt.
Gegen den an die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers am
Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger sei nicht der richtige Adressat. Er habe die gegenständliche „Altlast“ nicht verursacht und sei nicht Gesamtrechtsnachfolger des vorherigen Grundstückseigentümers. Ob der Kläger Zustandsstörer sei, stehe noch nicht fest. Soweit Schadstoffe durch den Grundwasseranstrom unter die Grundstückssäule getragen würden, erfolge die Grundwasserkontamination damit horizontal, nicht vertikal unter Inanspruchnahme des Grundstückspfades, so dass eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers ausscheide (unter Verweis auf Dombert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4 BBodSchG, Rn. 27). Es sei noch nicht geklärt, wie es zu dem Schaden auf dem Grundstück des Klägers gekommen sei, und es sei nicht nachgewiesen, dass der Schaden dort verursacht worden sei. Selbst wenn der Kläger Zustandsstörer sein sollte, hafte er nicht für „Altlasten“ auf Nachbargrundstücken. Anknüpfungspunkt für die Haftung als Zustandsstörer sei das Grundstückseigentum; die Haftung reiche daher nur so weit, wie das Eigentum selbst reiche (unter Verweis auf Dombert a. a. O. und BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99
Die an der GWM 2 festgestellte Ölphase könne nicht mit dem gegenständlichen Ölschaden im Zusammenhang stehen. Sowohl nach der Lage der Messstelle als auch der Fließrichtung des Grundwassers im eigentlichen Grundwasserstockwerk sei es praktisch auszuschließen, dass MKW-belastetes Grundwasser aus dem Bereich des „Kontaminationssattels“ bzw. von der hier nach Nordosten orientierten Schadstofffahne im Grundwasser in so kurzer Zeit herangezogen werden könne. Der gegenständliche Ölschaden sei etwa 30 Jahre alt. Bei einem Schaden dieses Alters gebe es regelmäßig keine Phase mehr; eine Phase bedeute, dass das Öl obenauf schwimme. Mit zunehmenden Alter und Dauer vermische sich aber das Öl mit dem Wasser. Ein direkter Zusammenhang dem von Genesis angenommenen Schadensherd auf dem Altenheimgelände mit der Verunreinigung an der GWM 2 sei nicht erkennbar; dafür spreche auch, dass der Grundwasserstand an GWM 2 ca. 1,3 m höher sei, als an GWM 4a, die nicht belastet sei. Hinzu komme, dass weder die tiefe Messstelle GWM 1a noch die flache Messstelle GWM 1b im Grundwasserabstrom des Schadens MKW-Belastungen aufweise, woraus in der Gesamtbetrachtung bezüglich des Wirkungspfads Boden-Grundwasser nach Auffassung des Sachverständigenbüros ...GmbH eine deutliche Relativierung des Gefährdungspotenzials anzunehmen sei. Eine akute Gefährdung ausgehend von dem Grundstück des Klägers sei derzeit nicht erkennbar, zumal im ...teich in den letzten Jahren keine sichtbaren MKW-Verunreinigungen mehr aufgetreten seien. Da mithin keinesfalls feststehe, dass Ursache für die Belastung an GWM 2 der gegenständliche Ölschaden sei, würde der Kläger für diese Belastung selbst dann nicht haften, wenn man ihn als Zustandsstörer auch für Belastungen auf dem Nachbargrundstück heranziehen könnte.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung lägen nicht vor. Die Durchführung einer Sanierung und damit auch einer entsprechenden Untersuchung sei erst dann angezeigt, wenn die Ursache des Schadens eindeutig feststehe. Die Vorgehensweise des Beklagten erstaune zum einen unter Berücksichtigung der Einstellung der Schadensüberwachung in den achtziger Jahren und zum anderen, da eine historische Erkundung im Rahmen der Amtsermittlung nicht durchgeführt worden sei. Die historische Erkundung gehöre gemäß Nr. 4.1.1.3 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz und Altlastenrechts in Bayern im Rahmen der Amtsermittlung zu den Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass bestehende Linienelemente, wie zum Beispiel Kanäle, mit in die Betrachtung einbezogen und als Herkunftsort ausgeschlossen wurden. Die Einbeziehung so genannter Linienelemente sei von großer Bedeutung, weil in diesem Bereich regelmäßig der natürliche Boden entfernt und das Rohr auf Sand gebettet werde, auf dem sich Öl jedoch weitaus besser ausbreiten könne als im gewachsenen Boden. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Schadensherd in einem örtlich sehr begrenzten Bereich liegen müsse. Vielmehr könne sich ein Schaden, insbesondere ein alter Schaden, durchaus weiträumig ausbreiten. Zumindest zu dem Grundstück des Klägers sowie den Grundstücken Fl.Nr. ..., ... und ... sowie ... und ... hätte eine historische Erkundung durchgeführt werden müssen. So sei allgemein bekannt, dass auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... ein Kohlen-/Mineralölhandel vorhanden gewesen sei. Das Grundstück Fl.Nr. ... werde industriell genutzt. Eine historische Erkundung hinsichtlich der umliegenden Grundstücke daher zwingend geboten, bislang jedoch nicht erfolgt. Auch seien Bohrungen und Probeentnahmen auf anliegenden Grundstücken nicht durchgeführt worden.
Entgegen der Auffassung von Genesis GmbH sei der Schadensbereich gerade nicht horizontal und vertikal abgegrenzt. Die Sondierbohrung BS12 liege außerhalb des Grundstücks des Klägers und südöstlich des von ... angenommenen Entstehungsortes im Bereich der Erkundungsbohrungen BK 1, BK 2 und BK 4. Der hellrot gekennzeichnete Bereich mit MKW-Belastungen ≥ 3000 mg/Kilogramm habe eine schlauchartige Ausdehnung. In der südöstlichen Verlängerung dieser schlauchartigen Ausbreitung gebe es keine weiteren Probeentnahmestellen und damit auch keine weiteren Analyseergebnisse mehr. Das südöstliche Gelände aber liege höher, so dass das oberflächennahe Schicht-/Stau- und Grundwasser von dort abfließe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Schadstoffzutritt von weiter „oberhalb“ in südöstlicher Richtung erfolgte.
Der stillgelegte Heizöltank auf dem Grundstück des Klägers scheide als Schadensquelle aus. Die am Ort des Öltankes aufgefundenen Belastungen in 10,05 m unter GOK sprächen gegen das von Genesis angenommene Schadenszentrum an der Südwestgrenze des Baugebietes bzw. der Nordwestgrenze des Grundstücks des Klägers. Da der Bereich des ehemaligen Öltankes höher als das behauptete Schadenszentrum und mindestens 25 m entfernt im Grundwasserabstrom liege, hätte das Grundwasser mindestens 25 m zurückströmen müssen, um die Belastung am Öltank in einer Höhe von 411 m üNN verursachen zu können. Dies sei nicht plausibel.
Der Kläger beantragt mit Schriftsatz vom
den Bescheid des Beklagten vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, Gegenstand des Bescheides sei nur die Sanierung der GWM 2 und die Beauftragung einer Sanierungsuntersuchung. Über eine tatsächliche Sanierung des Gesamtschadens könne erst nach Vorliegen der Sanierungsuntersuchung abschließend entschieden werden. Der Kläger sei auch weiterhin der richtige Adressat der getroffenen Verpflichtungen, zumal er Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... sei, auf dem sich die Kontaminationsquelle befinde und von dem aus sich die Schadstofffahne auf weitere Grundstücke erstrecke. Der angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 wurde die Beigeladene zum Verfahren notwendig beigeladen.
Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2016 wie folgt Stellung genommen: Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (1 BvR 242/91) gäben für die Frage der Verantwortlichkeit eines Zustandsstörers für eine abdriftende Schadstofffahne nichts her. Mit der weitgehenden Verpflichtung des Zustandsstörers, die lediglich bei Unkenntnis über die Verursachung auf den Verkehrswert nach Sanierung beschränkt sei, lasse sich eine Beschränkung der Haftung auf das eigene Grundstück nicht vereinen. Aufgrund der Kenntnisse der Bodengasmessung von 1984 bestehe möglicherweise die Haftung des Zustandsstörers über den Verkehrswert nach Sanierung hinaus. Die Beschränkung der Zustandsstörerhaftung auf das Grundwasser unterhalb des eigenen Grundstücks lasse sich nur mit der Sachherrschaft als Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung begründen. Eine solche Beschränkung enthalte die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht. Nach der Rechtsprechung und der Literatur hafte ein Grundstückseigentümer für eine abdriftende Schadstofffahne. Der Grundstückseigentümer sei lediglich für eine ausschließlich vom Zustand eines fließenden Grundwassers ausgehende Verunreinigung nicht verantwortlich. Die Entlassung eines Eigentümers aus der Verantwortlichkeit mit dem endgültigen Schadensaustrag aus seinem Grundstück erscheine auch nicht sachgerecht, weil dieser Zeitpunkt weitgehend vom Zufall abhänge und allein der Zeitablauf kein maßgebendes Kriterium für die Verantwortlichkeit sein könne. Die Beigeladene verweist auf das besondere Gewicht sachverständiger Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes und das auf der Primärebene herrschende Gebot einer schnellen und effektiven Gefahrenabwehr.
Auf Nachfrage des Gerichtes führte das Wasserwirtschaftsamt ... mit Schreiben vom 21. Januar 2016 aus, aufgrund der räumlichen Lage und der Konzentrationsverteilung sei zu folgern, dass der Eintrag auf dem klägerischen Grundstück im Bereich der nordöstlichen Gebäudegrenze stattgefunden haben müsse. Ausschlaggebend für die räumliche Verteilung in der ungesättigten Zone seien natürliche (vor allem Klüfte, Schichtfugen, Sandsteinlagen mit höheren Durchlässigkeiten) und gegebenenfalls auch künstlich geschaffene Wegsamkeiten (Leitungstrassen), wobei inhomogene Untergrundverhältnisse zu berücksichtigen seien. Die Messstelle GWM 2 liege am Rande der Ölkontamination. Aufgrund der Inhomogenität des Untergrundes, insbesondere des Fehlens eines Stauhorizontes, der bei GWM 4 den belasteten Schichtwasserkörper nach unten hin abdichte, sei es durchaus vorstellbar und naheliegend, dass nahe der Messstelle der Ölschaden bereits lokal dem Grundwasser aufsitze. Es sei unwahrscheinlich, dass das festgestellte Öl über den Grundwasserpfad herangezogen worden sei. Aus fachlicher Sicht sei es zutreffend, dass die Grundwasserverhältnisse im Anstrom nicht vollständig und absolut durch die GWM 3 überprüfbar seien. Aufgrund der Bepumpung repräsentierten die Wasserproben die Belastungssituation in einem breiteren Anstrombereich. Eine 100-prozentige Erfassung der Grundwassersituation sei nicht möglich. Auch liege noch keine flächenhafte Grundwasserbelastung vor. Die vorliegenden Ergebnisse seien daher ausreichend, um die Zustromsituation im Hinblick auf eine potentielle Bodensanierung beurteilen zu können.
Der Kläger trägt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum einer möglichen Verursachung durch die Firma ... (...) südöstlich des klägerischen Grundstückes nicht nachgegangen werde. Offenbar sei sowohl beim Wasserwirtschaftsamt als auch beim Landratsamt eine Kenntnis hinsichtlich einer schädlichen Bodenbelastung auf dem Grundstück der Firma ... vorhanden.
Die Firma ... führt mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 aus, eine Ausbreitung des Schadens erfolge zwar über das Schichtwasser, eine Ausbreitung vom Kontaminationssattel bis zur GWM 2 sei jedoch nur über den Wasserpfad möglich. Die Messstelle liege eindeutig außerhalb des Schadensbereiches. Eine Verunreinigung des Grundwassers an GWM 2 aus dem Schadensareal widerspräche auch den Grundwasserfließverhältnissen. Die an GWM 2 aufgetretene Ölphase müsse eine andere Ursache haben und sei nicht mit dem klägerischen Grundstück in Verbindung zu bringen.
Die Firma ... GmbH führt mit Schriftsatz vom 24.3.2016 ergänzend aus, an der GWM 3 sei kein längerer Pumpversuch zum Nachweis des Einzugsgebietes der Messstelle ausgeführt worden. Die Aussage, dass das Grundstück der Firma ... als Schadensursache ausscheide, sei nicht belastbar. Im vermuteten direkten Abstrom der Firma ... unterhalb der Straße ... befinde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Kanaltrasse, die entsprechend des Straßenverlaufes linear vom Areal der Firma ... auf den großflächigen Schadensbereich mit Schwerpunkt nördlich bzw. nordöstlich des Altenheimgebäudes zulaufe. Die Ansicht des Wasserwirtschaftsamtes, dass auch in den sonstigen Wohnbereichen außerhalb von GWM 3 keine Ölbelastung auf das Gelände zuströme, sei mangels entsprechend ausgebauter Grundwassermessstellen nicht belastbar.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. April 2016 ergänzend Stellung genommen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, der Schadensbereich sei hinreichend eingegrenzt, weitere Messstellen seien nicht erforderlich. Altersbestimmungen seien nicht standardisiert und könnten allenfalls nur als grobe Orientierung herangezogen werden. Eine Verursachung seitens des Grundstückes der Firma ... könne aufgrund der Fließrichtung entsprechend des Grundwassergleichenplanes ausgeschlossen werden. Ein Schadstoffeintrag über das Kanalsystem sei geprüft worden, Auffälligkeiten hätten sich dabei nicht ergeben. Aufgrund der räumlichen Verteilung des Schadens sei zu folgern, dass die Ursache auf dem klägerischen Grundstück liege, wobei nicht mehr geklärt werden könne, ob es sich um eine einmalige, länger andauernde oder mehrfache Schadenseinbringung an jedenfalls gleicher Stelle handelte. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 11. April 2016 und die vom Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes vom 7. April 2016 verwiesen.
Die Beigeladene hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 8. April 2016 unter Vorlage einer Stellungnahme der Firma ... GmbH vom 7. April 2016 ebenfalls ergänzend Stellung genommen. Im Wesentlichen wird ausgeführt, andere Schadenseintritte als über das klägerische Grundstück wie z. B. aus südlicher Richtung oder über das Kanalsystem seien aufgrund der Topographie und des Schadensbildes auszuschließen. Auf die weiteren Einzelheiten und auf die ergänzende Stellungnahme der Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11. April 2016 mit gleichzeitiger Stellungnahme der Firma ... GmbH, die erneut auf eine mögliche Ausbreitung über die linear auf den Schadensbereich zulaufende Kanaltrasse ... Weg hinweist, wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. April 2016 hat die Klägerbevollmächtigte einen Messbericht der Firma ... vorgelegt, wonach aufgrund einer chemischen Analyse einer Ölprobe aus der GWM 2 und von Wasser aus der GWM 4b sich ergebe, dass bei der Ölphase aus GWM 2 neuwertiger Diesel/Heizöl vorliege, während die MKW-Belastung im Wasser aus GWM 4b ein stark abgebautes Mitteldestillat sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen. Hinsichtlich des Verlaufs und der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2016 wird auf die Niederschrift verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Landratsamtes ... vom 9. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat den Kläger zu Recht gemäß Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36), zul. geändert durch G v. 12.5.2015, (GVBl. S. 82) i. V. m. § 13 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundesbodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) zul. geändert durch G. v. 31.8.2015 (BGBl S. 1474) zur Beauftragung und Durchführung einer Sanierungsuntersuchung nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl I S. 1554) und Anhang 3 Nr. 1 zur BBodSchV verpflichtet (vgl. 1.). Auch die angefochtene Anordnung zur Sanierung der Grundwassermessstelle (GWM) 2 nach näheren Maßgaben gemäß § 10 Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 BBodSchG ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. 2.). Die Androhung von Zwangsgeldern in Höhe von 18.000 und 15.000 Euro weist keine Rechtsfehler auf (vgl. 3.).
1.
Die mit Bescheid vom 9. Dezember 2015 gegenüber dem Kläger angeordnete Beauftragung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung unter Vorlage von Variantenstudie und Maßnahmenkonzept für den Gesamtschaden auf den Grundstücken FlNr. ... und... der Gemarkung ..., ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG kann die zuständige Behörde bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans und die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG gelten die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 sowie § 24 BBodSchG entsprechend. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG sieht vor, dass die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 BBodSchG Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen soll, der insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen enthält. Die aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG erlassene Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) trifft in § 6 BBodSchV und Anhang 3 zur BBodSchV nähere Maßgaben für die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BBodSchV ist insbesondere zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung i. S. v. § 4 Abs. 3 BBodSchG erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden sind vorliegend gegeben. Auf den betroffenen Grundstücken liegen schädliche Bodenveränderungen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG vor, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung und Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren für die Allgemeinheit i. S. v. § 13 Abs. 1 BBodSchG ausgehen (vgl. 1.1). Das ausgeübte Entschließungsermessen der Behörde, von der Gefährdungsabschätzung zur Sanierung überzugehen und Sanierungsuntersuchungen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG anzuordnen, ist nicht zu beanstanden (vgl. 1.2), da nach Überzeugung des Gerichts die schädlichen Bodenveränderungen sowohl vertikal als auch horizontal als hinreichend eingegrenzt anzusehen sind und die Schadensquelle bzw. der Eintragungsort auf dem Grundstück des Klägers FlNr. ...der Gemarkung ... hinreichend nachgewiesen ist (vgl. 1.2.1).Das Absehen der Behörde von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen ist im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden (vgl. 1.2.2).
Der Kläger kann als Eigentümer des Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem nach Überzeugung der Kammer die Schadensquelle der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und der sich von dort ausbreitenden Kontaminationsfahne liegt, als nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verpflichteter zur Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden in Anspruch genommen werden (vgl. 1.3). Die Störerauswahl ist unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden; auch wird die Begrenzung der Zustandshaftung des Eigentümers als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums durch die angeordnete Sanierungsuntersuchung eingehalten (vgl. 1.4). Ermessensfehler hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen gemäß § 114 VwGO sind nicht ersichtlich; die angeordnete Sanierungsuntersuchung erweist sich als verhältnismäßig (vgl. 1.5).
1.1
Die im Rahmen der Detailuntersuchungen festgestellten Ölkontaminationen auf den Grundstücken FlNr. ... und... der Gemarkung ... stellen sich nach ihrer Art, Ausbreitung und Menge als schädliche Bodenveränderungen i. S. v. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG dar, von denen in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Die nach § 13 Abs. 1 BBodSchG zu fordernde Komplexität der Sanierung ist aufgrund der zwischen den Beteiligten und den Fachbehörden erforderlichen abgestimmten Vorgehensweise vorliegend gegeben.
Das Bayerische Bodenschutzgesetz macht von der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 BBodSchG Gebrauch, die Erfassung von Verdachtsflächen und schädlichen Bodenveränderungen zu regeln und der zuständigen Behörde die Befugnis einzuräumen, bei gravierenden schädlichen Bodenveränderungen die Durchführung bestimmter sanierungsvorbereitender und -begleitender Maßnahmen zu verlangen. Nach § 13 Abs. 1 BBodSchG sind Sanierungsuntersuchungen auf komplexe Altlastenfälle ausgerichtet. Soweit das Landesrecht Sanierungsuntersuchungen auch auf schädliche Bodenveränderungen erstreckt, verlangt Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG in ähnlicher Weise wie bei Altlasten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ein besonderes Gefahrenmaß bzw. eine besondere Erheblichkeit der schädlichen Bodenveränderungen.
Schädliche Bodenveränderungen sind nach § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG erfordert das Vorliegen schädlicher Bodenveränderungen, von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. Von den schädlichen Bodenveränderungen, die die Anordnung einer Sanierungsuntersuchung rechtfertigen, müssen mithin besonders gravierende Auswirkungen auf den Einzelnen oder die Allgemeinheit zu befürchten sein. Von einer erheblichen Gefahr ist dann auszugehen, wenn die Gefahr oder der Nachteil nach objektiven Gegebenheiten schwerwiegend und nachhaltig ist. Dabei muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln, d. h. um eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt. Maßstab für die Eingriffsschwelle ist der allgemeine sicherheitsrechtliche Grundsatz, wonach an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. zul. BayVGH, B. v. 16.3.2016 - 9 CS 16.191 -, Rn. 13, juris).
Auf den Grundstücken FlNr. ... und ... der Gemarkung ..., liegt nach den Erkenntnissen der bislang durchgeführten Untersuchungen eine Kontaminationsfläche von rund 9000 m² vor, wobei die Hauptmenge der ca. 50.000 l umfassenden Ölkontamination in der wasserungesättigten bis -gesättigten Bodenzone auf einer Teilfläche von etwa 5000 m² (FlNr. ... und ... der Gemarkung ...) mit einer Schichtmächtigkeit von 3-4 m im Schadenszentrum in einer Tiefe von ca. 3-5 m unter GOK, in den Talsenkenbereichen (Fl.Nr. ... und ...) ab ca. 1,5-2,5 m unter GOK liegt und MKW-Konzentrationen von bis zu >1000 mg/kg über dem Hilfswert 2 für sanierungsrelevante Verunreinigungen aufweist. Die vorgefundenen Ölkontaminationen stellen stoffliche Einträge in den Boden dar, die allein aufgrund der stofflichen Eigenschaften von Heizöl/Diesel, insbesondere aber in dem vorgefundenen Ausmaß die natürlichen und nutzungsrelevanten Bodenfunktionen gemäß § 2 Abs. 3 BBodSchG in besonders gefährdender Weise beeinträchtigen. Das sich überschlägig ergebende Schadensvolumen von ca. 15.000-20.000 m³ (ca. 30.000 t) für die MKW-kontaminierte Bodenzone weist eine solche Massivität und Großflächigkeit auf, dass von schädlichen Bodenveränderungen mit besonderem Gefahrenmaß i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG auszugehen ist. Auch in Anbetracht des möglicherweise hohen Alters des Schadens lassen die gravierenden schädlichen Bodenveränderungen die Gefahr einer weiteren Ausbreitung und einer nachhaltigen Gewässerverunreinigung besorgen.
Dass die schädlichen Bodenveränderungen möglicherweise bereits vor Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes verursacht wurden, steht dem Anwendungsregime des Bundesbodenschutzgesetzes nicht entgegen. Die in § 4 BBodSchG normierten (Sanierungs-)Pflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden. Zwar erfassen Gesetze, soweit sie nichts anderes regeln, grundsätzlich nur künftige Sachverhalte. Zu einer auf die Vergangenheit bezogenen Pflichtigkeit der Sanierungsverantwortlichen fehlt dem Gesetz eine ausdrückliche Aussage. Seine in § 1 Abs. 1 BBodSchG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktionen auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen, lässt sich aber nur dahin verstehen, dass das Gesetz auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfasst (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325-336, Rn. 15).
Bei schädlichen Veränderungen, die einen besonderen Abstimmungsbedarfs zwischen verschiedenen beteiligten Behörden erfordern oder eine besondere Schadensneigung, ein besonderes Gefährdungspotenzial aufweisen, liegt die nach § 13 Abs. 1 BBodSchG erforderliche Komplexität vor, die sanierungsvorbereitende Sanierungsuntersuchungen rechtfertigt. Im vorliegenden Fall ergibt sich bereits aus der räumlichen Erstreckung des Schadens auf mehrere Grundstücke sowie der Tatsache, dass neben den vorgefundenen Bodenverunreinigungen auch Sanierungen im Grundwasserbereich erforderlich sind, der notwendige Abstimmungsbedarf zwischen den Beteiligten und somit die zu fordernde Komplexität einer Sanierung der schädlichen Bodenveränderungen.
1.2
Die Ermessensentscheidung der Behörde (Entschließungsermessen), von der Amtsermittlung nebst historischen Recherchen, der Gefährdungsabschätzung zur Sanierungsplanung überzugehen, ist im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden.
Das festgestellte Gefahrenausmaß rechtfertigt vorliegend die Annahme eines höchstwahrscheinlichen Sanierungsbedarfs und die Anordnung von dementsprechenden, vorbereitenden Sanierungsuntersuchungen.
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG soll die Behörde bei schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayBodSchG, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, von einem nach § 4 Abs. 3,5 oder 6 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Behörde aufgrund der gesetzlichen Formulierung „soll“ aufgrund des eingeschränkten, gebundenen Ermessens im Regelfall verpflichtet, von den Instrumenten der Sanierungsuntersuchung Gebrauch zu machen (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 13 Rn. 8). Die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen erfordert ein hinreichendes Konkretisierungsmaß hinsichtlich Schadensausmaßes und Schadensverursachung, mithin vorausgehende Ermittlungen nach den nach § 4 Abs. 3, 4, 5 oder 6 BBodSchG möglichen Sanierungsverpflichteten. Anordnungen nach § 13 Abs. 1 BBodSchG setzen voraus, dass die grundsätzliche Notwendigkeit der Sanierung aufgrund von Ergebnissen einer vorangegangenen Gefährdungsabschätzung bereits feststeht (BayVGH, B. v. 26.5.2010 - 22 CS 09.3250 - juris Rn. 8;
Während der Zweck der Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung darin besteht, festzustellen, ob eine Gefahr vorliegt, welches Ausmaß sie hat und ob und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, dient die Sanierungsuntersuchung dazu, Grundlagen für die Entscheidung zu liefern, auf welche Weise die aufgrund der Altlast bestehende Gefahr abgewendet werden soll (vgl. BT-Dr 13/6701, S. 24, 40). Den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 BBodSchG und des Art. 5 Abs. 2 BayBodSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 BBodSchG liegt eine gesetzessystematisch klare Abgrenzung zwischen Maßnahmen der Gefahrenabschätzung, denen noch die Gefahrermittlungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG vorgeschaltet sein können, einerseits und den sanierungsvorbereitenden Untersuchungen, denen dann die eigentliche förmliche Sanierungsplanung nachfolgt, andererseits zugrunde (vgl. zur Abgrenzung zwischen Gefahrenabschätzung und Sanierungsuntersuchung VGH BW, U. v. 18.12.2007 - 10 S 2351/06 -, NVwZ-RR 2008, 605; BayVGH, B. v. 15.1.2003 - 22 CS 02.3223 - NVwZ 2003, 1137; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 -, NVwZ 2001, 582). Im Falle eines Anfangsverdachts erfolgen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung gemäß § 9 Abs. 1 BBodSchG von Amts wegen und noch ohne Einbeziehung eines Verantwortlichen. Bei zunehmender Konkretisierung und hinreichenden Verdachtsmomenten können nach § 9 Abs. 2 BBodSchG Detailuntersuchungen gem. § 3 Abs. 4 BBodSchV gegenüber den Pflichtigen nach § 4 BBodSchG angeordnet werden. Während Detailuntersuchungen nach § 3 Abs. 4 BBodSchV im Rahmen der Gefährdungsabschätzung der Erforschung des Ist-Zustandes und dessen Sanierungsbedarfs dienen und der Sanierungsuntersuchung zeitlich und systematisch vorangehen, zielt die Sanierungsuntersuchung basierend auf den Erkenntnissen der Gefährdungsabschätzung auf die Feststellung, welche Sanierungsmaßnahmen überhaupt und wie diese im Einzelnen durchgeführt werden sollen (§ 6 Abs. 1 BBodSchV).
Die Sanierungsuntersuchung setzt voraus, dass eine relevante Gefahr besteht, diese hinsichtlich Ursache und Ausmaß hinreichend konkretisiert ist, und eine Sanierung höchstwahrscheinlich durchzuführen sein wird. Zum Zeitpunkt des Erlasses einer Anordnung von sanierungsvorbereitenden Untersuchungen muss aufgrund der Ergebnisse der Detailuntersuchungen im Rahmen der Gefährdungsabschätzung und einer sachgerechten Prognosestellung das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung feststehen und nur deren konkrete Ausgestaltung offen sein (vgl. VGH BW, U. v. 18.12.2007, a. a. O.; BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001, a. a. O.; Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht - KrW-/Abf- u. BodSchR - Kommentar, § 13 BBodSchG, Rdnr. 55).
Das Erfordernis des abgestimmten und gestuften Planungsprozesses zur Sanierung kann sich auf die Abstimmung der einzelnen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG untereinander sowie auf räumliche und zeitliche Gegebenheiten beziehen. Es ist etwa dann gegeben, wenn auf einer größeren Sanierungsfläche sowohl Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 7 BBodSchG) als auch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 8 BBodSchG) durchgeführt werden müssen, und diese dergestalt aufeinander bezogen sind, dass sich nach den Erkenntnissen beim Voranschreiten der einzelnen Maßnahmenart die Intensität und der Umfang der anderen Maßnahmen richten. Schon die Notwendigkeit der Durchführung unterschiedlicher Typen von Maßnahmen auf einer sanierungsbedürftigen Fläche führt zu einem gesteigerten Koordinierungsbedarf. Einer näheren Abstimmung bedarf es in besonderem Maße dann, wenn eine bestimmte Abfolge von Maßnahmen erforderlich ist, um den Sanierungserfolg zu gewährleisten. Allein die Verschiedenheit mehrerer Sanierungspflichtigen genügt nicht, um ein qualifiziertes Planungsbedürfnis annehmen zu können (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, Rn. 74, juris).
Ein qualifiziertes Planungsbedürfnis für die Sanierung ergibt sich vorliegend aus der großflächigen Ausdehnung der Kontamination, der aufgrund unterschiedlicher Bebauungssituation und topographischer bzw. geologischer Besonderheiten der betroffenen Grundstücke möglicherweise unterschiedlichen Vorgehensweise sowie vor allem aus der Massivität des Schadens und dem daraus folgenden Gefährdungspotential für das Grundwasser.
§ 13 Abs. 1 BBodSchG verlangt indes nicht, dass alle mit einer schädlichen Bodenveränderung zusammenhängenden Umstände lückenlos aufgeklärt sein müssten, ehe eine Sanierungsuntersuchung gefordert werden kann. Das Maß der notwendigen Ermittlungen kann sogar davon abhängen, welches Sanierungsverfahren gewählt wird; insoweit bestehen gewisse Wahlmöglichkeiten für den Sanierungspflichtigen und damit zugleich unvermeidbare Überschneidungen zwischen §§ 9 und 13 BBodSchG (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.; OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 - NVwZ 2001, 582).
Im vorliegenden Fall wurden sowohl über eine Erstbewertung als auch über Detailuntersuchungen hinaus bereits umfangreiche Untersuchungen zur Eingrenzung des Schadens veranlasst. Seit 2012 waren verschiedene sachverständige Fachfirmen unter fachlicher Begleitung durch das Wasserwirtschaftsamt im Auftrag der Beigeladenen, des Klägers oder des Wasserwirtschaftsamtes mit vielfachen Bodenaufschlüssen und Analysen befasst. Das Gericht ist nach Bewertung der sachverständigen Stellungnahmen in Übereinstimmung mit der fachlichen Wertung des Wasserwirtschaftsamtes, dessen Aussagen als Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG) nach ständiger Rechtsprechung große Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 22.5.2009 - 22 ZB 08.1820 - juris Rn. 19;
Die Behörde durfte im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen hinsichtlich der Verursachung absehen (vgl. 1.2.2).
1.2.1
Der vorgefundene Schaden ist unter Berücksichtigung der bislang erfolgten Untersuchungen, insbesondere unter Berücksichtigung des festgestellten massiven Schadensausmaßes als hinreichend vertikal und horizontal eingegrenzt anzusehen. Unter Berücksichtigung des bereits bestehenden hohen Schadensausmaßes und des weiter drohenden Schadens insbesondere für die Gewässer ist eine weitere Gewissheit und Verifizierung des Schadensausmaßes für den Übergang von der Gefährdungsabschätzung in die Gefahrenabwehr und Sanierung nicht zu fordern. Nach Überzeugung der Kammer ist die Schadensquelle auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... hinreichend nachgewiesen. Abweichende Kausalverläufe lassen sich mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
Das Gericht ist nach den Stellungnahmen der Sachverständigen sowie des Wasserwirtschaftsamtes und aufgrund der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund des Schadensbildes von einer gravitativen Ausbreitung der Bodenkontamination in der ungesättigten Zone auszugehen ist. Die Höhenlage der kontaminierten Bodenzone, die mit einem obersten Niveau von 412,5 m ü.NN. der ölverunreinigten Bodenschichten in Kombination von erhöhten Mächtigkeiten von ca. 3-4 m am Nordostrand des Gebäudekomplexes auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... liegt, begründet die Annahme eines „Kontaminationssattels“, wonach der Schadenseintrag auf dem klägerischen Grundstück erfolgt sein muss. Diese Schlussfolgerung wurde aus den Untersuchungsergebnissen der Kern- und Sondierungsbohrungen BK 1 bis BK 8 sowie BS 7 bis BS 12 der Detailuntersuchungen Phase 1a und 1b seitens der damit beauftragten Fachfirma ...in ihrem Zwischenbericht vom 23. April 2014 gezogen (vgl. S. 22 des Zwischenberichts vom 23.4.2014). Auch nach der fachlichen Bewertung durch das Wasserwirtschaftsamt kann aufgrund des Ölschadensbildes nachgewiesen werden, dass die Kontaminationsquelle im Bereich des klägerischen Grundstücks liegt (vgl. Stellungnahme des WWA vom 31.8.2015, AS 473). Dabei aufgefundene verminderte Konzentrationen der Schadstoffe lassen sich nach den fachlichen Äußerungen des Sachverständigen der ... GmbH zum einen auf das bei den Kernbohrungen verwendete Spülbohrverfahren, zum anderen auf einen stärkeren Abbau (Abfließen, Verlagerung) in oberen Bodenschichten zurückführen. Das vorgefundene Schadensbild einer gravitativen Ausbreitung mit einem Verbreitungsmodus über ungesättigte Bodenschichten bzw. Schichtwasser lässt unabhängig von den jeweiligen Konzentrationen aufgrund der Höhenlage und der Schichtmächtigkeit erkennen, dass ein unterirdischer oder oberflächlicher (verbunden mit nachträglichen oberflächennahen Bodenaustauschmaßnahmen) Eintrag der Kontamination im nordöstlichen Bereich auf dem klägerischen Grundstück stattgefunden haben muss. Nach den überzeugenden fachlichen Wertungen der Firma ... GmbH und des Wasserwirtschaftsamtes sind Verschleppungen sowohl durch das Spülbohrverfahren als auch über das Schichtwasser in einer Größenordnung von mehreren Metern nach oben nicht möglich.
Nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung kann ein Schadenseintrag auf das klägerische Grundstück über das Kanalleitsystem sowohl aus nordwestlicher Richtung, wo bis 1979 ein Mineralölhandel betrieben wurde, als auch aus Süden, wo ein Kontaminationsfall auf dem Gelände der Firma ..., ... bekannt ist, ausgeschlossen werden. Gegen einen möglichen Schadenseintrag aus nordwestlicher Richtung über die Kanaltrasse sprechen die unauffälligen Befunde der nördlichen Schürfe (SCH), insbesondere an SCH 35, der direkt an der Kanaltrasse liegt. Bei einer Identität des Schadens mit dem 1983 entdeckten Schaden hätte bei einer nach 1983 erfolgten Erbauung der nordwestlich vom klägerischen Grundstück gelegenen Reihenhaussiedlung (...-Str. 14-32, ...) eine Belastung des Bodenaushubes festgestellt werden müssen, wenn die Kontamination aus nordwestlicher Richtung herrühren würde.
Ein Schadenseintrag über die Kanaltrassen aus Süden kann nach den vorgelegten Kanalplänen bereits aufgrund der Höhenlage der Kanaltrasse bei ca. 408-409 m ü. NN. gegenüber der Höhenlage der festgestellten Kontamination bei bis zu 412,5 m ü. NN. ausgeschlossen werden. Das Gericht folgt insoweit der fachlichen Wertung des Wasserwirtschaftsamtes, wonach es nicht vorstellbar ist, dass eine Ölkontamination mehrere Meter bergauf wandern könnte. Auch sprechen die Messergebnisse bei GWM 3 und BK 5 gegen einen Schadstoffeintrag aus südlicher Richtung. Bei angenommener Identität des Schadens mit den 1983 festgestellten Ölkontaminationen hätten bei einer Verbreitung des Schadens über die südlichen Kanalleitlinien zumindest bei der Kanalerneuerung in der ... Straße 1995 Belastungen festgestellt werden müssen. Eine Beförderung derartiger Ölmengen über die Kanalisation hätte auch zu Auffälligkeiten bzw. Schäden in der Kläranlage führen müssen, was bisher nicht der Fall war. Ein Zufließen des Schadens aus südlicher Richtung und eine weitere Schadensverbreitung über das Grundwasser kann auch aufgrund der nach Nordosten gerichteten Grundwasserfließrichtung ausgeschlossen werden.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen lässt sich die Eintragsstelle („Kontaminationssattel“) und das Schadensausmaß somit sowohl vertikal als auch horizontal hinreichend eingrenzen.
Der von Klägerseite gestellte Antrag Nr. 1, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Art und Weise, wie das Öl auf das klägerische Grundstück gelangt ist, Beweis zu erheben, war abzulehnen, da der Beweisantrag keine bestimmte Tatsache, die unter Beweis gestellt werden soll, zum Gegenstand hat und sich somit als ein „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsbeweisantrag darstellt. Beweisanträge der Prozessbeteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, für deren Wahrheitsgehalt wenigstens nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BayVGH, B. v. 25.2.2016 - 3 ZB 13.2198 -, Rn. 4, juris; BVerwG, B. v. 13.6.2007 - 4 BN 6/07;
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn das Gericht die vorliegende Begutachtung für ausreichend erachtet. Das ergibt sich aus § 98 VwGO i. V. m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO, wonach dem Gericht eine erneute Gutachteneinholung u. a. dann zur Pflicht gemacht wird, wenn das erste Gutachten mangelhaft ist. Grob mangelhaft ist ein Gutachten dann, wenn es unlösbare Widersprüche enthält, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (vgl. BayVGH, B. v. 10.8.2010 - 3 ZB 08.2457 -, Rn. 3, juris).
Der Beweisantrag Nr. 1 war vorliegend auch deshalb abzulehnen, da die zum Beweisthema bereits vorliegenden fachlichen Stellungnahmen verbunden mit der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurden (vgl. zur Ablehnung eines Beweisantrages bei zur Urteilsfindung ausreichenden fachlichen Stellungnahmen BayVGH, B. v. 8.7.2014 - 20 ZB 14.365 -, Rn. 11, juris). Aufgrund der fachlich übereinstimmenden und überzeugenden fachlichen Stellungnahmen von Wasserwirtschaftsamt und dem Sachverständigen von der Firma ... GmbH lässt sich ein Zufließen bzw. ein Schadenseintrag auf das klägerische Grundstück über Kanäle oder Grundwasser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen. Diese Aussagen konnten auch seitens des von Klägerseite beigezogenen Sachverständigen von der Firma ...GmbH nicht substantiiert erschüttert werden.
1.2.2
Der Übergang in die Sanierung durch die angefochtene Anordnung einer Sanierungsuntersuchung erweist sich auch nicht wegen unzureichender historischer Recherchen als ermessensfehlerhaft. Unter Berücksichtigung eines möglicherweise sehr lange zurückliegenden und unklaren Schadensereignisses, der Ergebnislosigkeit der bisherigen Ermittlungen und des damit zu erwartenden geringen Erkenntnisgewinns zusätzlicher Recherchen durfte die Behörde im Interesse einer effizienten Gefahrenabwehr von weiteren möglicherweise verzögernden Ermittlungen hinsichtlich der Schadensverursachung absehen.
Eine historische Erkundung soll in erster Linie Erkenntnisse über frühere und gegenwärtige Nutzungen der Fläche und somit eine Grundlage für eine zielgerichtete Beprobungssstrategie liefern (vgl. Nr. 4.1.1.3 BayBodSchVwV vom 11.7.2000, AllMBl 2000, 473, 534).
Die Abgrenzung zwischen der Amtsermittlungspflicht der Behörde und der Sanierungsverantwortung des Sanierungspflichtigen hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG getroffen. Sofern ein Anfangsverdacht besteht, bedarf es einer historischen Erkundung und orientierenden Untersuchung, die den Anfangsverdacht entweder entkräften oder erhärten kann (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 2 Nr. 3 BBodSchV). Nach Erhärtung des Anfangsverdachts beginnt jedoch die Verantwortlichkeit der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen. Liegt der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung vor, entspricht es der Konzeption des Bundesbodenschutzgesetzes, dass die für die weitere Erkundung erforderlichen Kosten nicht von der Allgemeinheit, sondern in erster Linie von dem Verantwortlichen getragen werden (vgl. VGH BW, B. v. 11.8.2015 - 10 S 1131/15 -, Rn. 28, juris; BayVGH, B. v. 9.7.2003 - 20 CS 03.103 - NVwZ 2003, 1281; Nds. OVG, Beschluss vom 18.4.2005 - 7 ME 29/05 -, NVwZ 2005, 1207).
Anordnungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG verlangen im Interesse der Effizienz des Schutzes vor den Gefahren schädlicher Bodenveränderungen regelmäßig keine weitergehenden Ursachenerforschungen von der Behörde, die die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung verzögern könnten. Aufgrund des Gebots effektiver Gefahrenabwehr sollte die Erforschung der Gefährdung so wenig wie möglich unter tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Verpflichteten leiden; diese Fragen müssen nach der Konzeption des Gesetzgebers nachträglich im Verfahren über die Kostenverteilung nach § 24 BBodSchG geklärt werden (BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 -, Rn. 17, juris; OVG Bremen, B. v. 19.8.2003 - 1 A 42/03 -, NuR 2004, 182/183). Entsprechendes muss für angeordnete Sanierungsuntersuchung gelten. Auch insoweit muss jedenfalls auf der Primärebene der Gefahrenabwehr die Effektivität und Nachhaltigkeit der Gefahrenabwehr die Vorgehensweise der Behörde determinieren. Insbesondere in Schadensfällen wie dem vorliegenden, bei denen aufgrund des langen Zeitablaufs und zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter Bodenaustauschmaßnahmen das Schadensereignis weder seiner Art nach, noch zeitlich, noch nach dem Verursacher mit abschließender Gewissheit aufklärbar erscheint, kann von weiteren Ermittlungen im Interesse der Vermeidung weiterer Verzögerungen Abstand genommen werden.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Behörde frühere und umgebende Nutzungen auf den betroffenen Grundstücken unter Heranziehung archivierter Bauakten ohne Ergebnisse ermittelt hat. Es fanden Kontrollen umliegender MKW-Lagerstätten, Zeitzeugenbefragungen und polizeiliche Ermittlungen statt, die hinsichtlich einer konkreten Schadensursache ergebnislos blieben. Auch die Kanalleitsysteme wurden bereits im Rahmen der Detailuntersuchungen sowohl seitens der beauftragten Fachfirmen als auch der Behörden in die Ermittlungen miteinbezogen. Wie dargelegt, widerspricht das in den Detailuntersuchungen ermittelte Schadensbild einem Schadenseintrag über das Kanalsystem. Unter Berücksichtigung, dass in der Kläranlage bislang kein Schadenseintrag zu verzeichnen war, war insoweit auch von den von Klägerseite angeregten Kamerabefahrungen der Kanalsysteme kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Unter Berücksichtigung dessen, dass die historische Recherche nach der gesetzlichen Intention einer groben Gefahrenabschätzung dient, und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte für ein möglicherweise mehrere Jahrzehnte zurückliegendes Schadensereignis gegeben sind, ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Behörde im Interesse der Vermeidung weiterer Verzögerungen von weiteren historischen Recherchen Abstand genommen hat.
Der in der mündlichen Verhandlung unter Nr. 4 gestellte Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über mögliche Ursachen des Ölschadens durch Durchführung einer historischen Recherche zu erheben, hat wiederum mit dem Beweisthema „mögliche Ursachen“ keine konkrete Tatsache zum Gegenstand. Der Beweisantrag war daher als Ausforschungsbeweis ebenfalls abzulehnen. Darüber hinaus umschreibt die benannte „Durchführung einer historischen Recherche“ nicht hinreichend konkret das gewünschte Beweisthema. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängte sich mangels konkret benannter und anzustellender Ermittlungen nicht auf.
Der Übergang von der Gefährdungsabschätzung zu der die Sanierung vorbereitenden Sanierungsuntersuchung ist aufgrund des vorliegend feststehenden Schadensausmaßes und der grundsätzlichen Sanierungsbedürftigkeit somit nicht zu beanstanden. Die Schadensquelle konnte unter Ausschluss eines Schadenseintrags von Süden bzw. Nordwesten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf dem klägerischen Grundstück ermittelt werden. Dass das Schadenszentrum durch die umfassenden Detailuntersuchungen hinreichend eingegrenzt werden konnte und aufgrund der Mobilisierungsgefahr der Kontamination in das Grundwasser ein Sanierungsbedarf dem Grunde nach bereits feststeht, geht aus allen bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts zu den Detailuntersuchungen sowie der mit der Detailuntersuchung beauftragten Genesis GmbH unmissverständlich hervor. Unter Berücksichtigung der Massivität des Schadens, seiner räumlichen Ausdehnung über sechs Grundstücke hinweg und der damit verbundenen Gefahr einer weiteren Mobilisierung der Kontamination in das Grundwasser hat die Behörde somit zu Recht das Erfordernis einer qualifizierten Sanierungsplanung angenommen. Dass eine konkrete Schadensursache nicht festgestellt werden konnte, steht einer Sanierungsbedürftigkeit und einer dementsprechenden Sanierungsplanung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2003, a. a. O.).
Die angeordnete Sanierungsuntersuchung erweist sich im Übrigen durch Vorgabe konkreter Maßnahmewerte sowohl inhaltlich als auch räumlich als hinreichend bestimmt (vgl. zur Bestimmtheit bodenschutzrechtlicher Anordnungen BayVGH, B. v. 17.3.2004 - 22 CS 04.362 - juris; VG Regensburg, U. v. 25.1.2010 - RO 8 K 08.272 - juris Rn. 65 ff.; VG Sigmaringen, U. v. 28.7.2010 - 3 K 174/07 - juris Rn. 98 ff.).
1.3
Der Kläger ist als Eigentümer des Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ..., auf dem nach Überzeugung der Kammer die Schadensquelle der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen und der sich von dort ausbreitenden Kontaminationsfahne liegt, ein nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zur Sanierung Verpflichteter.
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Durch § 4 Abs. 3 BBodschG ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten selbstständig und abschließend geregelt worden (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2000 - 3 C 2/00 -, NVwZ 2000, 1179).
Der Kläger gehört als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ...der Gemarkung ..., auf dem die Schadensquelle der sich über die Grundstücke FlNr. ... und ... der Gemarkung ... erstreckenden Kontaminationsfahne liegt, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen. Der bodenschutzrechtliche Eigentumsbegriff stimmt dabei mit dem Eigentumsbegriff des Zivilrechts überein (vgl. VG Würzburg, U. v. 16.2.2016 - W 4 K 15.487 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.5.1986 - 20 CS 86.00 338 - NVwZ 1986, 942/946; VGH BW, U. v. 30.4.1996 - 10 S 2163/95 - NVwZ-RR 1997, 267).
Dass die Verursachung des Schadens möglicherweise lange zurück liegt, steht einer Inanspruchnahme des Pflichtigen - insbesondere als Zustandsstörer - nach Bundesbodenschutzgesetz nicht entgegen. Das Gesetz erweist sich hinsichtlich der Frage, wie lange die in § 4 BBodSchG genannten Personen von behördlicher Seite zu Maßnahmen der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung herangezogen werden dürfen, nicht als lückenhaft. Die obergerichtliche Rechtsprechung geht jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes am 1. März 1999 davon aus, dass die der öffentlichen Gewalt durch das Bundes-Bodenschutzgesetz verliehenen Befugnisse, Anordnungen zum Zweck der Gefahrerforschung bzw. der Störungsbeseitigung zu erlassen, nicht der Verjährung unterliegen (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 7, juris).
Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers gründet sich auf die Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Die gesetzlichen Regelungen über die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers begründen in genereller und abstrakter Weise die Pflicht des Eigentümers, von seinen Sachen ausgehende Gefahren für die Allgemeinheit zu beseitigen (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - NJW 2000, 2573/2574). Ziel der Vorschriften ist es, unbeschadet der Haftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als Herrn der Sache sicherzustellen. Der Eigentümer hat regelmäßig die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die Sache und damit auch auf die Gefahrenquelle einzuwirken. Die Zustandsverantwortlichkeit findet in der durch die Sachherrschaft vermittelten Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrenverursachende Sache ihren legitimierenden Grund. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, die sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahingehend auszulegen, dass der Eigentümer eines Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden kann, von dem Grundstück ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder verursacht noch verschuldet hat (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O.).
Die Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers zielt mithin darauf ab, von dem Grundstück ausgehende Gefahren und Störungen für die Allgemeinheit oder Dritte zu beseitigen. Die Gefahrenabwehr ist somit nicht auf die eigennützige Sanierung des eigenen Grundstückes beschränkt, sondern dient in erster Linie dem insoweit fremdnützigen Schutz der Allgemeinheit.
Der Verantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG steht auch nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise zum Zeitpunkt der Verursachung der Verunreinigung noch nicht Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück war. Denn der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG begründet eine Zustandsverantwortlichkeit, die ausschließlich an die derzeitige Eigentumsposition über das Grundstück, von dem die Gefahr ausgeht, anknüpft. Ob diese Gefahr bereits früher bestanden hat, bevor der Kläger die Verfügungsbefugnis innehatte, ist für die persönliche - allein aus dem Eigentum abgeleitete - Ordnungspflicht des Klägers ohne Belang (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.2004 - 7 C 22/03 - NVwZ 2004, 1505; VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 - juris Rn. 35). Denn für die Zustandsverantwortlichkeit ist es unerheblich, auf welche Umstände der Gefahrenzustand zurückzuführen ist und ob der Eigentümer der Sache die Gefahr verursacht oder gar verschuldet hat. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht geboten, den Eigentümer in den Fällen, in denen er die Gefahr weder verursacht noch verschuldet hat, als Nichtstörer im Sinne sicherheitsrechtlicher Vorschriften zu qualifizieren; der Zustandsverantwortliche muss auch nicht als stets nachrangig Haftender angesehen werden (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O., NJW 2000, 2573/2575). Dauert die Gefahr oder Störung, die von der Sache ausgeht, noch an, so steht eine frühere Verursachung der Gefahr einer Inanspruchnahme des Zustandsverantwortlichen nicht entgegen.
Auf dem klägerischen Grundstück ist - wie ausgeführt - mit hinreichender Sicherheit der Kontaminationssattel und somit die Schadensquelle nachgewiesen, von dem eine weitere Ausbreitung der schädlichen Bodenveränderungen, insbesondere in das Grundwasser droht. Dass die Verursachung der schädlichen Bodenveränderungen möglicherweise bereits vor dem Eigentumserwerb des Klägers stattgefunden hat, steht einer Inanspruchnahme des Klägers als Eigentümer des Grundstückes, von dem schädliche Bodenveränderungen ausgehen und weiterhin Gefahren wie eine weitere Ausbreitung oder Grundwasserverunreinigungen drohen, nicht entgegen.
Nach Auffassung der Kammer ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger zur Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden herangezogen wurde. Sinn einer Sanierungsuntersuchung ist es gerade, im Falle komplexer Sanierungen mit mehreren Beteiligten eine planvolle und abgestimmte Vorgehensweise für die anstehenden Sanierungen zu erzielen. Nach § 13 Abs. 3 BBodSchG sind die betroffenen Grundstückseigentümer frühzeitig in die Sanierungsplanung mit einzubeziehen. Die Sanierungsplanung zielt damit über eine bloße Information der betroffenen Personen hinaus auf einen abgestimmten Planungsprozess zwischen den Beteiligten ab. Eine parzellenscharfe Inanspruchnahme der jeweiligen betroffenen Grundstückseigentümer für eine Sanierungsplanung würde dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr und der gesetzlichen Intention, durch Sanierungsuntersuchungen Grundlagen für einen mehrstufigen, konzentrierten Planungsprozess einer Sanierung zu schaffen (vgl. BT-Drs. 13/6701, S. 41), zuwider laufen.
Nach Auffassung der Kammer ist auf der Primärebene der Gefahrenabwehr bzw. Störungsbeseitigung die Zustandsverantwortlichkeit räumlich nicht auf die eigene Sache zu beschränken.
Insbesondere bei die Eigentumsgrenzen überschreitenden Boden - und Grundwasserbeeinträchtigungen, sog. abdriftenden Schadstofffahnen, ist umstritten, ob sich die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf Beeinträchtigungen beschränkt, die auf dem im Besitz oder Eigentum des Zustandsstörers stehenden Grundstück eingetreten sind. In der Literatur und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, mangels einer entsprechenden Ausdehnung der Sanierungsverpflichtung auf von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene andere Grundstücke, müsse der Zustandsverantwortliche nicht über sein Grundstück hinaus und die dadurch verursachte Gewässerverunreinigung sanieren (vgl. Landel/Vogg/Wüterich, BBodSchG Kom., 2000, § 4 Rn. 99; Troidl, Zehn Jahre BBodSchG - rechtswidrige Sanierungsverfügungen, NVwZ 2010, 154/158; Sparwasser/Geißler, Grenzen der Zustandsstörerhaftung am Beispiel des Altlastenrechts, DVBl 1995, 1317; VG Regensburg, B. v. 14.3.2005 - RO 13 S 03.1055 - juris Rn. 208, 211;
Soweit ersichtlich, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu dieser Fragestellung bislang keine Stellung bezogen. Die von Klägerseite angeführten Ausführungen aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nicht, dass die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers oder des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück auf den räumlichen Bereich des jeweiligen Grundstücks zu beschränken ist. Vielmehr umfasst der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG die Verpflichtung sowohl des Verursachers einer schädlichen Bodenveränderung als auch des Grundstückseigentümers, „den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern“ zu sanieren. Eine einschränkende Auslegung der genannten Vorschrift begründet auch der systematische Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 BBodSchG nicht. Nach § 4 Abs. 2 BBodSchG ist der Eigentümer nur verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von „seinem“ Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Im Rahmen der präventiven Gefahrenvorsorge, dem § 4 Abs. 2 BBodSchG dient, wird daher nicht jede auf das Grundstück zurückführbare, sondern nur die aktuell vom Grundstück ausgehende Gefahr erfasst. Demgegenüber verfolgt § 4 Abs. 3 BBodSchG jedoch eine unterschiedliche Zielrichtung, nämlich Gefahrenabwehr und Folgenbeseitigung, so dass der Umfang der Verantwortlichkeit nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung von unterschiedlicher Reichweite sein kann. § 4 Abs. 3 BBodSchG umfasst ausdrücklich die Pflicht zur Sanierung auch des ebenfalls bereits nicht mehr zum Grundstück gehörenden Grundwassers. Insofern kommt eine Einschränkung der Sanierungspflicht des Grundstückseigentümers, wie sie für die Gefahrvermeidungspflicht nach § 4 Abs. 2 BBodSchG anerkannt ist, im Rahmen des § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht in Betracht (vgl. VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 - 6 K 1717/11.DA - juris Rn. 40).
Die bodenschutzrechtlichen Sanierungs- und Untersuchungspflichten nach §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 1, 10 Abs. 1 BBodSchG zielen auf eine effektive Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung, mithin auf eine umfassende Sanierung ab. Eine Beschränkung der Sanierungspflicht des Zustandsverantwortlichen auf den räumlichen Bereich des Grundstücks würde der Tatsache, dass das Grundwasser typischerweise fließt, mithin nicht örtlich gebunden ist, und die Verbreitung von Schadstoffen an Grundstücksgrenzen nicht Halt macht, nicht Rechnung tragen (vgl. VG Darmstadt, U. v. 30.10.2013 a. a. O.). Im Übrigen ließe sich eine parzellengenaue Sanierung schwerlich mit dem Gebot einer effektiven Gefahrenabwehr in Einklang bringen.
Das Eigentum am Grundstück bildet lediglich den Anknüpfungspunkt für die Zustandshaftung, begrenzt aber nicht die Reichweite der vom Pflichtigen zu treffenden Maßnahmen. Die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers findet ihre Rechtfertigung und ihren verfassungsrechtlich legitimen Zurechnungsgrund nicht allein in der Tatsache der Einwirkungsmöglichkeit auf die störende Sache, sondern auch in der Möglichkeit der wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums (BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 - 7 B 9/13 -, Juris); diese korrespondiert mit der öffentlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit ergebenden Risiken zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 und 315/99 -, BVerfGE 102, 1). Die Ordnungspflicht knüpft an die tatsächliche Gewalt über das Grundstück an (vgl. BVerwG, U. v. 23. 9. 2004 - 7 C 22/03 -, juris). Sie beruht auf der durch die rechtliche und tatsächliche Sachherrschaft vermittelten spezifischen Verbindung zur Gefahrenquelle (vgl. VG Bremen, U. v. 12.11.2015 - 5 K 49/14 -, Rn. 26, juris).
Die Erstreckung der Zustandsverantwortlichkeit auf sämtliche durch die gefahrenträchtige Sache verursachten Störungen bedarf - zumindest für die Inanspruchnahme zur Sanierung des Gesamtschadens - des Korrektivs einer hinreichenden Zurechnung des Schadens durch schädliche Bodenveränderungen des „verursachenden“ Grundstücks. Für die Verhaltensverantwortlichkeit fordert das Bundesverwaltungsgericht einen hinreichend engen Wirkungs- und Ursachenzusammenhang (vgl. BVerwG, B. v. 22.2.2016 - 7 B 36/15 -, juris). Soll ein Grundstückseigentümer für die Sanierung einer von seinem Grundstück ausgehenden, abdriftenden Schadstofffahne in Anspruch genommen werden, ist in ähnlicher Weise ein hinreichend enger Wirkungs- und Ursachenzusammenhang zwischen dem Grundstück und der weiter wandernden Kontamination zu fordern. Dieser Wirkungs- und Ursachenzusammenhang kann beispielsweise dann fehlen, wenn sich im Falle einer abreißenden Schadstofffahne und einer Verselbstständigung des Schadens keine Schadensquelle mehr feststellen lässt (vgl. Sanden, a. a. O., ZfW 2012, 124/136). Ob es dieses Korrektivs einer kausalitätsbegründenden Zurechnung auch im Bereich der Sanierungsplanung bedarf, erscheint insofern fraglich, als die gesetzliche Konzeption von Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung gemäß § 13 Abs. 1, Abs. 3 und § 12 BBodSchG von einer Mehrheit von Betroffenen ausgeht, aber gleichwohl in § 13 Abs. 1 Satz 1 Inanspruchnahme „von einem nach § 4 Abs. 3,5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten“ vorsieht. Die Inanspruchnahme eines einzelnen Störers unter Beteiligung der im Übrigen Betroffenen (§ 13 Abs. 3, § 12 BBodSchG) für eine die Sanierung vorbereitende Sanierungsuntersuchung und -planung entspricht der gesetzgeberischen Konzeption im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Dies kann vorliegend offen bleiben, da wie ausgeführt nach den überzeugenden sachverständigen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Sachverständigen von Genesis GmbH mit hinreichender Sicherheit die Schadensquelle für die vorliegende Kontaminationsfahne auf dem klägerischen Grundstück liegt und keine Anhaltspunkte für ein Abreißen der Kontaminationsfahne, mithin ein Unterbrechen des Zurechnungszusammenhangs, vorliegen.
Die Pflichtigkeit eines Grundstückseigentümers verliert sich somit nicht mit einem - möglicherweise aus zufälligen topographischen oder geologischen Gegebenheiten bedingten - Weiterwandern des Schadens, soweit sich abdriftende Verunreinigungen in einem hinreichend gesicherten Wirkzusammenhang einer bestimmten Schadensquelle zurechnen lassen.
Eine einschränkende Auslegung von § 4 Abs. 3 BBodSchG im Sinne einer räumlichen Beschränkung der Pflichtigkeit des Grundstückseigentümers ist im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist die verschuldensunabhängige Zustandsverantwortung des Grundstückseigentümers zwar nicht dem Grunde nach, jedoch im Ausmaß der Inanspruchnahme unter Verhältnismäßigkeitsaspekten in Relation zum Verkehrswert des fraglichen Grundstücks zu begrenzen (vgl. BVerfG, B. v. 16.2.2000, a. a. O., NJW 2000, 2573/2575). Die höhenmäßige Beschränkung der Haftung des Grundstückseigentümers auf den Verkehrswert des Grundstücks in saniertem Zustand erscheint insoweit als verfassungsrechtlich gebotenes, aber auch ausreichendes Korrektiv der verschuldensunabhängigen Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers.
Dass sich die Inanspruchnahme des Klägers aufgrund der damit verbundenen Kosten unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstücks in nicht kontaminierten Zustand als unzumutbar darstellen könnte, wurde von Klägerseite nicht vorgebracht. Die Behörde hat vielmehr in Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Kostenbelastungsgrenze des Grundstückseigentümers auf den Verkehrswert des Grundstücks berücksichtigt.
Voraussetzung für eine Inanspruchnahme des Pflichtigen ist sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Möglichkeit des Verantwortlichen, seiner Pflicht nachzukommen. Eine Unmöglichkeit der Erstellung einer Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden könnte bei entgegenstehenden Rechten Dritter oder dann vorliegen, wenn nur ein von der Behörde gemäß § 14 Satz 1 Nr. 3 BBodSchG zu erstellendes Gesamtsanierungskonzept erfolgversprechend wäre (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 47, juris). Aufgrund der vorliegenden bzw. beizubringenden Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer - soweit für die angeordnete Sanierungsuntersuchung überhaupt erforderlich - erweist sich die Erfüllung der Plicht zur Beauftragung einer Sanierungsuntersuchung nicht als unmöglich. Trotz des erhöhten Abstimmungsbedarfs erscheint die Anordnung von Sanierungsplanungen aus der Hand eines Verpflichteten als erfolgsversprechend; eines Rückgriffs auf eine behördliche Sanierungsplanung nach § 14 BBodSchG als eine besondere Form der Ersatzvornahme (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, juris) bedarf es nicht.
Der Kläger ist somit richtiger Adressat der getroffenen Anordnung.
1.4
Die von dem Beklagten angestellten Ermessenserwägungen hinsichtlich der Adressatenauswahl sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger gehört als Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ..., von dem nachweislich die Kontaminationsfahne ausgeht, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Var. 3 BBodSchG zum Adressatenkreis bodenschutzrechtlicher Anordnungen.
Die Auswahl zwischen den Personen, die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG zur Durchführung von Maßnahmen der Gefahrerforschung oder Störungsbeseitigung in Betracht kommen, hat vorrangig anhand des Gesichtspunkts der Effektivität der Gefahrenbeseitigung zu erfolgen (BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 16, juris;
Insbesondere erscheint es in Fällen, in denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unklar ist, ob und in welchem Umfang eine Haftung bestimmter Personen als Verhaltensstörer in Betracht kommt, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr gerechtfertigt, den Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen (BayVGH, B. v. 18.4.2007 - 22 ZB 07.222 - juris Rn. 15; VGH BW, U. v. 18.12.2012 - 10 S 744/12 - juris Rn. 47; VGH BW, B. v. 25.10.1999 - 8 S 2407/99 - juris Rn. 7; VGH BW, B. v. 27.3.1995 - 8 S 525/95 - juris Rn. 5 m. w. N.; vgl. auch VG Würzburg, U. v. 16.2.2016 - W 4 K 15.487 -, Rn. 47, juris). Selbst ein etwaiges Verschulden eines Handlungsstörers steht der Heranziehung des Zustandsstörers unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Gefahrenbeseitigung nicht entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2006 - 22 CS 06.2055 - juris Rn. 2; HessVGH
Dass verursachende Ereignisse sehr lange zurückliegen und nicht bzw. schwerlich rekonstruierbar sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme (vgl. BayVGH, B. v. 10.9.2014 - 22 ZB 14.1756 -, Rn. 18, juris). Denn die Inanspruchnahme eines bodenschutzrechtlich Sanierungspflichtigen hat keine drittschützende Wirkung dergestalt, dass weitere, bisher nicht herangezogene oder nicht bekannte Sanierungspflichtige von der künftigen behördlichen Inanspruchnahme „verschont“ bleiben (vgl. BayVGH, B. v. 28.9.2012 - 22 ZB 11.1581 -, juris). Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr und einer umfassenden Sanierungsplanung ist es nicht ermessensfehlerhaft, einem Pflichtigen und nicht einzelnen Eigentümern von Teilflächen Sanierungsuntersuchungen aufzuerlegen, um so eine Untersuchung „aus einer Hand“ zu gewährleisten (vgl. VG Trier, U. v. 24.7.2014 - 6 K 1786/13.TR -, juris).
Der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr genießt im Hinblick auf die in § 24 Abs. 2 BBodSchG normierten Ausgleichsansprüche Vorrang gegenüber dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und gegenüber der Erwägung gerechter Lastenverteilung (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 47, juris). Die Auswahlentscheidung bei der Heranziehung von Sanierungsverantwortlichen erweist sich daher nicht schon dann ermessensfehlerhaft, wenn möglicherweise eine andere, im Ergebnis vielleicht „gerechtere“ als die von der Behörde vorgenommene Verteilung der Sanierungsverantwortlichkeit in Betracht kommt oder der Zustandsverantwortliche möglicherweise selbst „Opfer“ einer lange zurückliegenden Schädigung ist (vgl. HessVGH, B. v. - 14 TH 2158/91 -, NVwZ 1992, 1101). Denn Gesichtspunkte einer gerechten Lastenverteilung sind bei der Störerauswahl auf der Ebene der Gefahrenabwehr allenfalls nachrangig zu berücksichtigen. Dies belegt auch die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, derzufolge - auf der Tertiärebene - mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch haben (vgl. VG Aachen, U. v. 16.2.2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 148; zum Streitstand der Übertragbarkeit von § 24 Abs. 2 BBodSchG auf Ausgleichsansprüche zwischen Zustandsverantwortlichen: vgl. Hilf in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand 07/2015, § 24 BBodSchG, Rn. 24.1). Das Erfordernis eines Gesamtsanierungskonzepts bedeutet im Übrigen nicht, dass die auf dieser Grundlage durchzuführenden Sicherungsmaßnahmen ebenfalls aus einer Hand erfolgen müssen. Ein abgestimmtes Vorgehen ist auch möglich, indem auf der Grundlage des Gesamtsanierungskonzepts für die einzelnen Schadensbereiche ganz konkrete Maßnahmen angeordnet werden (vgl. VG Darmstadt, B. v. 30.3.2004 - 3 G 42/04 -, Rn. 54, juris).
Besteht - wie vorliegend - schon aufgrund der orientierenden Untersuchungen eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sanierungsmaßnahmen erforderlich sein werden, so ist es sinnvoll und entspricht dem Postulat der Verhältnismäßigkeit, nur eine einheitliche Untersuchung durchzuführen, die sowohl die Detailuntersuchung zur Gefährdungsabschätzung als auch die Sanierungsuntersuchung umfasst (vgl. OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 - NVwZ 2001, 582).
Die Inanspruchnahme des Zustandsstörers wäre nur dann unverhältnismäßig, wenn die mit der streitgegenständlichen Anordnung verbundene Kostenbelastung des Klägers die Zumutbarkeitsgrenze für Zustandsstörer (Verkehrswert des Grundstücks nach der Sanierung) überschreiten würde (vgl. BayVGH, B. v. 14.3.2011 - 22 ZB 03.3054 - juris Rn. 3;
Die Ermessensentscheidung der Behörde, den Kläger als Eigentümer des Grundstückes, von dem die schädlichen Bodenveränderungen ausgehen, für die Sanierungsuntersuchung des Gesamtschadens heranzuziehen, erweist sich somit als nicht ermessensfehlerhaft, um im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr eine einheitliche Sanierungsplanung für den Gesamtschaden zu gewährleisten. Bei der Größe der Kontaminationsfläche erscheint es insbesondere nachvollziehbar, die Sanierungsuntersuchungen „in eine Hand“ zu geben und nicht aufzuspalten. Auch ist zu sehen, dass der Gesetzgeber selbst eine Beschränkung des Ermittlungsaufwands bereits bei der Störerauswahl vorgesehen hat und dem zu den Kosten der Sanierung herangezogenen Pflichtigen einen vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG zur Seite gestellt hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an das ordnungsbehördliche Auswahlermessen nicht überspannt werden dürfen (OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 18.2.2010 - 1 A 10973/09.OVG -, juris; VG Trier, U. v. 24.7.2014 - 6 K 1786/13.TR -, Rn. 29, juris). Die Störerauswahl der Behörde ist im vorliegenden Verfahren daher nicht zu beanstanden.
Sonstige Ermessensfehler der Behörde nach § 114 VwGO hinsichtlich der Anordnung von Sanierungsuntersuchungen für den Gesamtschaden sind nicht ersichtlich.
1.5
Die Anordnung wahrt insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Inhalt der angeordneten Sanierungsuntersuchung muss für den konkreten Einzelfall unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bestimmt werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wort „notwendig“ in § 13 Abs. 1 BBodSchG. Ziel der Untersuchungen ist es, gemäß § 6 Abs. 1 BBodSchV herauszufinden, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung von Bedeutung sind. Damit soll eine ausreichende Entscheidungsgrundlage geschaffen werden, damit auf dieser Grundlage ein Sanierungskonzept entwickelt werden kann, das letztlich in einem verbindlichen Sanierungsplan oder einer Sanierungsanordnung durch die Behörde mündet (OVG Berlin, B. v. 19.1.2001 - 2 S 7/00 -, NVwZ 2001, 582, 584; Vesteyl/Sondermann/Sondermann/Terfehr, BBodSchG § 13 Rn. 8).
In der angefochtenen Anordnung wurden seitens der Behörde sehr maßvolle, zu erzielende Maßnahmewerte unter Berücksichtigung der Vorgaben in Anhang 2 BBodSchV festgesetzt. Unter Berücksichtigung der möglichen weiteren Mobilisierung der Kontamination ins Grundwasser ist trotz des vermutlich hohen Alters des Schadens ein weiteres Zuwarten nicht vertretbar. Das Interesse der Allgemeinheit, eine weitere Ausbreitung zu verhindern, und die Effektivität der Gefahrenabwehr überwiegen das klägerische Interesse, von Sanierungsmaßnahmen vorerst verschont zu bleiben.
Die gegenüber dem Kläger angeordnete Sanierungsuntersuchung für den Gesamtschaden ist im Ergebnis daher nicht zu beanstanden.
2.
Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Inanspruchnahme des Klägers zur Sanierung der Grundwassermessstelle (GWM) 2 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Die streitgegenständliche Sanierungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundes-Bodenschutzgesetz. Die behördlichen Anordnungsbefugnisse richten sich vorliegend, auch wenn die Behörde hier eine Sanierung des Grundwassers verlangt, nach dem Bundesbodenschutzgesetz und nicht nach dem Wasserrecht, da das Bodenschutzrecht im Falle von durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerveränderungen gegenüber dem Wasserrecht vorrangig Anwendung findet (vgl. VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 -, Rn. 30, juris).
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG ist der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zur Erfüllung dieser Verpflichtung die notwendigen Maßnahmen treffen. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach Wasserrecht (§ 4 Abs. 4 letzter Satz BBodSchG).
Hinsichtlich der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erforderlichen Kausalität („durch schädliche Bodenveränderungen verursachte Verunreinigungen von Gewässern“) ist keine absolute Gewissheit zu fordern, vielmehr genügt insoweit ein hinreichend enger und wahrscheinlicher Wirkungs- und Ursachenzusammenhangs zwischen den schädlichen Bodenveränderungen und den dadurch verursachten Gewässerverunreinigungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 7 B 36/15 -, Rn. 6, juris).
Nach Überzeugung des Gerichts stellt sich die an der GWM 2 aufschwimmende Ölphase mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als eine durch schädliche Bodenveränderungen auf dem klägerischen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... verursachte Gewässerverunreinigung dar. Die Kammer folgt insoweit den übereinstimmenden und überzeugenden fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes sowie den Ergebnissen der Detailuntersuchung des Sachverständigen der Firma ... GmbH, wonach der Eintrag der Ölkontamination im nördlichen Bereich des klägerischen Grundstückes nachgewiesen ist und unter Berücksichtigung der Inhomogenitäten des Untergrundes, insbesondere des Fehlens eines abdichtenden Schichtwasserhorizontes bei GWM 2 davon auszugehen ist, dass der Ölschaden dem Grundwasser lokal aufsitzt und durch den Pumpversuch in die GWM 2 mobilisiert werden konnte (vgl. Stellungnahme des WWA vom 21. Januar 2016 und vom 7. April 2016, Stellungnahme der Firma ... GmbH vom 7. April 2016 sowie Schlussbericht vom 28. Juli 2015, S. 27, 31).
Aufgrund der Massivität der vorliegenden schädlichen Bodenveränderungen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihren Ausgangspunkt auf dem klägerischen Grundstück haben, der Nähe der GWM 2 von ca. 10 bis 20 m zum Kontaminationsbereich und der von sachverständiger Seite bestätigten Möglichkeit einer Mobilisierung des Ölschadens durch den Pumpversuch in die GWM 2 spricht vorliegend eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang zwischen den vom klägerischen Grundstück ausgehenden schädlichen Bodenveränderungen und der Grundwasserverunreinigung an GWM 2. Bei der Messstelle GWM 2 ist kein Schichtwasserhorizont ausgebildet, der eine Stauschicht nach unten bilden könnte. Aufgrund des Fehlens eines solchen Stauhorizontes liegt die Schlussfolgerung nahe, dass durch den Pumpversuch an GWM 2 Öl in das Grundwasser mobilisiert werden konnte. Dass bei dem Pumpversuch im Oktober 2014 trotz vergleichbarer Wasserspiegellagen noch keine Ölphase, sondern erst beim Ausbau der Pumpe 2015 aufschwimmendes Öl festgestellt wurde, spricht nach den überzeugenden Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes und des Sachverständigen von ... GmbH weniger für ein zwischenzeitliches weiteres Schadensereignis, als vielmehr dafür, dass durch den Bohrvorgang das Öl aktiviert und in das Grundwasser eingebracht wurde. Nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen kann ein Pumpvorgang ein Ablenken des Grundwasserflusses um ca. 10 m bewirken. Unter Berücksichtigung der Nähe der GWM 2 von ca. 10 bis 20 m zum im Rahmen der Detailuntersuchungen eingegrenzten Schadensareal, das insoweit noch randliche Unschärfen aufweist, und der Massivität der festgestellten Kontaminationen spricht nach Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die in der GWM 2 aufschwimmende Ölphase aus dem von dem klägerischen Grundstück ausgehenden Kontaminationsbereich stammt.
Ein Schadenseintrag von dem Kontaminationsfall auf dem Grundstück ... über den Grundwasserfluss aus südlicher Richtung lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Grundwasserfließrichtung und der Schadensfreiheit der GWM 3 ausschließen (vgl. unter 1.2.1 sowie die mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. April 2016 vorgelegte Grundwassergleichenkarte für das Grundstück Mausendorfer Weg 9). Wie unter 1.2.1 ausgeführt, lässt sich ebenfalls ausschließen, dass die Ölkontamination aus westlicher Richtung, insbesondere von dem 1979 eingestellten Kohle- und Mineralölhandel auf dem Grundstück Fl.Nrn. ... bzw. ... der Gemarkung ...stammt.
Die Heranziehung eines Zustandsstörers für die Sanierungspflicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 BBodSchG scheidet auch nicht deshalb aus, weil sich der Grundwasserschaden, dessen Sanierung zu besorgen ist, nicht mehr im räumlichen Bereich des Eigentums des Zustandsstörers findet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 8.11.2007 - OVG 11 B 14.05 - juris Rn. 47; VG Gelsenkirchen, B. v. 26.9.2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 62). Ein Weiterwandern des Schadens unterbricht nicht den Kausalzusammenhang, soweit sich die schädlichen Bodenveränderungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Eintragsstelle auf dem klägerischen Grundstück zurückführen lassen. Wie bereits ausgeführt, ist mit hinreichender Sicherheit die Ausbildung eines Kontaminationssattels und damit der Schadensquelle auf dem klägerischen Grundstück nachgewiesen. Der Kausalzusammenhang wird vorliegend auch nicht dadurch unterbrochen, dass sich zwischen der GWM 2 und dem klägerischen Grundstück ein weiteres Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ... befindet, über das sich die schädlichen Bodenveränderungen ebenfalls ausgebreitet haben.
Nach Überzeugung des Gerichts haben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für unterschiedliche Schadensereignisse und damit eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der in GWM 2 aufschwimmenden Ölphase und dem Zentrum der Ölkontamination auf den Grundstücken FlNrn. ... und ... der Gemarkung ... ergeben. Wegen der unzureichenden wissenschaftlichen Belastbarkeit der von Klägerseite vorgelegten Altersbestimmung der aus der GWM 2 entnommenen Ölprobe waren die von Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Messergebnisse der Firma ... GmbH, wonach es sich bei der in GWM 2 aufschwimmenden Ölphase um neuwertigen Diesel oder Heizöl handle, der keine Abbauerscheinungen zeige, während das in GWM 4 in Wasser gelöste Öl deutliche Abbauprozesse aufweise, nicht geeignet, den hinreichend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang der an GWM 2 vorgefundenen Grundwasserverunreinigung zu den schädlichen Bodenveränderungen auf dem nahe liegenden klägerischen Grundstück zu widerlegen. Bereits wegen der Unterschiedlichkeit der Untersuchungsmaterien - einmal eine gewonnene Probe aus der Ölphase in GWM 2 und zum anderen eine Probe von in Wasser gelöstem Öl an GWM 4 b - lassen sich die Messergebnisse nicht verlässlich vergleichen. Darüber hinaus hängen die Abbauprozesse bei Öl nach übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen von unterschiedlichen physikalischen und mikrobiologischen Faktoren ab. Altersbestimmungen von Öl bei inhomogenen Untergründen und insbesondere bei Altschadensfällen erweisen sich bei einer flächenhaften Ausdehnung mit unterschiedlichen Bodenbedingungen als nicht vergleichbar und somit nicht hinreichend belastbar. Dies umso mehr, als im Rahmen der Detailuntersuchungen seitens der Firma ... GmbH 10 Bodenproben nach der Zymax-Methode untersucht wurden, die ebenfalls eine große Altersdiversität (zwischen 3 und 20 Jahren) ergaben. Nach den Angaben des Sachverständigen Dr. ... von der ... GmbH hätten die auf Alter untersuchten Bodenproben in der Tendenz auf ein höheres Alter der Kontaminationen hingewiesen; Proben aus höheren Zonen seien im Hinblick auf die stärkere Durchlüftung als älter erschienen als Proben aus sauerstofffreien, tieferen Zonen. Unter Berücksichtigung, dass sich im Rahmen der im Zuge der Detailuntersuchungen durchgeführten Altersbestimmung ebenfalls Messergebnisse mit kaum abgebautem, jung erscheinendem Öl ergaben, dies nach den überzeugenden Aussagen von Wasserwirtschaftsamt und dem Sachverständigen der ... GmbH jedoch aufgrund der unterschiedlichen Bodenverhältnisse kein Indiz für verschiedene Schadenseinträge darstellt, vermögen auch die von Klägerseite vorgelegten Messergebnisse, wonach das Öl in GWM 2 kaum Abbauprozesse aufweise, die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der von dem Grundstück FlNr. ...der Gemarkung ... ausgehenden Kontamination und der an GWM 2 aufschwimmenden Ölphase nicht zu widerlegen. Nach Angaben des Sachverständigen von ... GmbH kann bei entsprechender Massivität auch ein alter Ölschaden in Phase erhalten bleiben.
Der von Klägerseite gestellte Beweisantrag Nr. 2, wonach durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben sei, dass die Ölbelastung im Wasser der GWM 4b nicht auf Öl zurückzuführen sei, das in der GWM 2 gefunden wurde, war daher als für die Entscheidung unerheblich abzulehnen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO in entsprechender Anwendung). Die mit dem klägerischen Beweisantrag Nr. 3 zu beweisende Tatsache, dass bei der Ölphase aus der GWM 2 neuwertiger Diesel bzw. Heizöl vorliegt, der keine Abbauerscheinungen zeigt, entspricht dem Ergebnis des von Klägerseite vorgelegten Messberichtes der Firma ... GmbH vom 18. April 2016. Der Wahrheitsgehalt der Messergebnisse der Firma ... GmbH wurde nicht in Frage gestellt. Eine darüber hinausgehende weitere Beweiserhebung war wegen der mangelnden Belastbarkeit und Vergleichbarkeit der Altersbestimmung nicht angezeigt und für die Entscheidung mithin nicht erheblich.
Somit handelt es sich bei der 8 bis 11 cm dicken, dem Grundwasser aufschwimmenden Ölphase in der GWM 2 um eine Gewässerverunreinigung, die durch schädliche Bodenveränderungen des klägerischen Grundstückes FlNr. ... der Gemarkung ... verursacht wurde. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG sind u. a. der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, die durch schädliche Bodenveränderungen verursachten Gewässerverunreinigungen so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen u. a. für die Allgemeinheit entstehen.
§ 10 Abs. 1 BBodSchG ermächtigt die zuständige Behörde zur Anordnung der notwendigen Maßnahmen, die die Erfüllung der aus § 4 und § 7 BBodSchG und aus den aufgrund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen sich ergebenden Pflichten sicherstellen sollen.
Bei einem dringenden bodenschutzrechtlichen Sanierungserfordernis ist eine schnelle und wirksame Gefahrenabwehr anzustreben. Eine Sanierungsmaßnahme ist dann notwendig, wenn sie ein objektiv geeignetes, also taugliches Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen oder zumindest zu fördern. Eine angeordnete Maßnahme ist in diesem Sinne ungeeignet, wenn ihre Ausführung dem Adressaten tatsächlich oder rechtlich nicht möglich ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass bei ordnungsrechtlichen Maßnahmen die Effektivität der Gefahrenabwehr ein leitender Gesichtspunkt ist, so dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer angeordneten Gefahrenabwehrmaßnahme maßgeblich darauf ankommt, ob die mit der Gefahrenabwehr betraute Behörde unter Berücksichtigung der jeweiligen Pflichten auf der Primärebene prognostisch im Zeitpunkt ihres Handelns vernünftiger Weise davon ausgehen konnte, dass durch die festgelegte Maßnahme ein wesentlicher Beitrag zur Gefahrenabwehr geleistet werden kann (vgl. VGH BW, B. v. 21.3.2016 - 10 S 1901/15 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine auf Grundlage der bodenschutzrechtlichen Generalklausel angeordnete Sanierungsmaßnahme kann auch dann zu den „notwendigen Maßnahmen“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG zählen, wenn im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht mit letzter Gewissheit feststeht, ob sie ein taugliches und zumutbares Mittel ist, um den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. VGH BW, a. a. O.). Die Geeignetheit einer Ordnungsverfügung ist bereits dann gegeben, wenn durch die Maßnahme die Wahrscheinlichkeit erhöht wird, das erstrebte Ziel zu erreichen, der gewünschte Erfolg also gefördert wird. Eine (vollständige) Wirkung in jedem Einzelfall ist nicht erforderlich (VG Gelsenkirchen, B. v. 26.9.2014 - 9 L 1048/14 -, juris).
Die nach § 10 Abs. 1 BBodSchG zu treffenden „notwendigen Maßnahmen“ umfassen auch die Verpflichtung zur Begleitung und Dokumentation bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen durch ein Fachbüro (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2011 - 22 ZB 10.321 - juris Rn. 2 und 7; VG Würzburg, U. v. 12.1.2016 - W 4 K 15.560 -, juris Rn. 33; VG Regensburg, U. v. 7.12.2009 - RO 8 K 09.01987 - juris Rn. 13 und 54).
Die vorliegende, an GWM 2 dem Grundwasser aufschwimmende Ölphase wird sowohl von Seiten des Wasserwirtschaftsamtes als auch seitens aller beteiligten Sachverständigen als dringend sanierungsbedürftige Grundwasserkontamination angesehen, deren weitere Verbreitung im Grundwasserabstrom zu vermeiden ist. Die Eignung der angeordneten Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung wurde von Klägerseite nicht in Frage gestellt. Aufgrund der vorliegenden Einverständniserklärung der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... ist es dem Kläger auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich, die angeordneten Maßnahmen zu erfüllen.
Die Ermessensentscheidung der Behörde ist weder im Hinblick auf die getroffene Störerauswahl noch hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen nach § 114 VwGO zu beanstanden. Die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, von dessen Grundstück die schädlichen Bodenveränderungen und die Gewässerverunreinigung ausgehen, liegt im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr. Auch die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Zumutbarkeitsgrenze wird durch die angeordnete Sanierungsmaßnahme unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des klägerischen Grundstückes gewahrt. Von der Behörde wurden moderate Grenzwerte für die Sanierung der GWM 2 festgesetzt. Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich auch insofern nicht als ermessensdefizitär, als die Behörde unter Berücksichtigung des besonderen und massiven Gefährdungspotentials keine weiteren, verzögernden Detailuntersuchungen oder die Einrichtung weiterer Grundwassermessstellen veranlasst hat.
Die gegenüber dem Kläger angeordnete Sanierung der GWM 2 ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.
3.
Die Androhung der Zwangsgelder gemäß Art. 29, 31 und 36 VwZVG ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Höhe der angedrohten Zwangsgelder erweist sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung und der Dringlichkeit der zu erfüllenden Pflichten als äußerst moderat.
Die Klage war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 209 ZPO.
Da die Frage einer Begrenzung der Haftung des Grundstückseigentümers für eine von seinem Grundstück abdriftende Schadstofffahne grundsätzliche Bedeutung aufweist, war die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
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in Ansbach: |
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einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 225.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
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Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
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Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
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Annotations
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
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eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
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eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
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eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn
- 1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist, - 2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder - 3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglichen Anordnungen durch die Anwendung dieses Gesetzes unberührt.
(2) Liegt eine Altlast vor, so kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten, soweit erforderlich, die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen, insbesondere Boden- und Wasseruntersuchungen, sowie die Einrichtung und den Betrieb von Meßstellen verlangen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind aufzuzeichnen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann eine längerfristige Aufbewahrung anordnen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann Eigenkontrollmaßnahmen auch nach Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungs- und Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Sie kann verlangen, daß die Eigenkontrollmaßnahmen von einem Sachverständigen nach § 18 durchgeführt werden.
(3) Die Ergebnisse der Eigenkontrollmaßnahmen sind von den nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten der zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen. Sie hat diese Aufzeichnungen und die Ergebnisse ihrer Überwachungsmaßnahmen fünf Jahre lang aufzubewahren.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Zur Ausführung des Zweiten und Dritten Teils dieses Gesetzes können die Länder ergänzende Verfahrensregelungen erlassen.
(2) Die Länder können bestimmen, daß über die im Dritten Teil geregelten altlastverdächtigen Flächen und Altlasten hinaus bestimmte Verdachtsflächen
- 1.
von der zuständigen Behörde zu erfassen und - 2.
von den Verpflichteten der zuständigen Behörde mitzuteilen sind sowie
- 1.
Sanierungsuntersuchungen sowie die Erstellung von Sanierungsplänen und - 2.
die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen
(3) Die Länder können darüber hinaus Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind, und die dort zu ergreifenden Maßnahmen bestimmen sowie weitere Regelungen über gebietsbezogene Maßnahmen des Bodenschutzes treffen.
(4) Die Länder können bestimmen, daß für das Gebiet ihres Landes oder für bestimmte Teile des Gebiets Bodeninformationssysteme eingerichtet und geführt werden. Hierbei können insbesondere Daten von Dauerbeobachtungsflächen und Bodenzustandsuntersuchungen über die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und über die Bodennutzung erfaßt werden. Die Länder können regeln, daß Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet werden, die für Bodeninformationssysteme erforderlich sind. Hierbei ist auf die berechtigten Belange dieser Personen Rücksicht zu nehmen und Ersatz für Schäden vorzusehen, die bei Untersuchungen verursacht werden.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
- 1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie - 2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf
- 1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden, - 2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden, - 3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort, - 4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen, - 5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.
(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.
(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.
(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.
(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf
- 1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden, - 2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden, - 3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort, - 4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen, - 5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.
(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.
(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.
(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.
(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.
(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
natürliche Funktionen als - a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
- 2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie - 3.
Nutzungsfunktionen als - a)
Rohstofflagerstätte, - b)
Fläche für Siedlung und Erholung, - c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, - d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.
(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und - 2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen
- 1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), - 2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), - 3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.
(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Bodenmaterial: Material aus Böden im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und deren Ausgangssubstraten einschließlich Mutterboden, das im Zusammenhang mit Baumaßnahmen oder anderen Veränderungen der Erdoberfläche ausgehoben, abgeschoben oder behandelt wird; - 2.
Einwirkungsbereich: Bereich, in dem von einem Grundstück im Sinne des § 2 Abs. 3 bis 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Einwirkungen auf Schutzgüter zu erwarten sind oder in dem durch Einwirkungen auf den Boden die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen hervorgerufen wird; - 3.
Orientierende Untersuchung: Örtliche Untersuchungen, insbesondere Messungen, auf der Grundlage der Ergebnisse der Erfassung zum Zweck der Feststellung, ob der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt ist oder ein hinreichender Verdacht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes besteht; - 4.
Detailuntersuchung: Vertiefte weitere Untersuchung zur abschließenden Gefährdungsabschätzung, die insbesondere der Feststellung von Menge und räumlicher Verteilung von Schadstoffen, ihrer mobilen oder mobilisierbaren Anteile, ihrer Ausbreitungsmöglichkeiten in Boden, Gewässer und Luft sowie der Möglichkeit ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen dient; - 5.
Sickerwasserprognose: Abschätzung der von einer Verdachtsfläche, altlastverdächtigen Fläche, schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgehenden oder in überschaubarer Zukunft zu erwartenden Schadstoffeinträge über das Sickerwasser in das Grundwasser, unter Berücksichtigung von Konzentrationen und Frachten und bezogen auf den Übergangsbereich von der ungesättigten zur wassergesättigten Zone; - 6.
Schadstoffe: Stoffe und Zubereitungen, die auf Grund ihrer Gesundheitsschädlichkeit, ihrer Langlebigkeit oder Bioverfügbarkeit im Boden oder auf Grund anderer Eigenschaften und ihrer Konzentration geeignet sind, den Boden in seinen Funktionen zu schädigen oder sonstige Gefahren hervorzurufen; - 7.
Expositionsbedingungen: Durch örtliche Gegebenheiten und die Grundstücksnutzung im Einzelfall geprägte Art und Weise, in der Schutzgüter der Wirkung von Schadstoffen ausgesetzt sein können; - 8.
Wirkungspfad: Weg eines Schadstoffes von der Schadstoffquelle bis zu dem Ort einer möglichen Wirkung auf ein Schutzgut; - 9.
Hintergrundgehalt: Schadstoffgehalt eines Bodens, der sich aus dem geogenen (natürlichen) Grundgehalt eines Bodens und der ubiquitären Stoffverteilung als Folge diffuser Einträge in den Boden zusammensetzt; - 10.
Erosionsfläche: Fläche, von der Bodenmaterial mit Oberflächenabfluß abgespült wird; - 11.
Durchwurzelbare Bodenschicht: Bodenschicht, die von den Pflanzenwurzeln in Abhängigkeit von den natürlichen Standortbedingungen durchdrungen werden kann.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.
(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn
- 1.
der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist oder fachlich unzureichend erstellt worden ist, - 2.
ein nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteter nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder - 3.
auf Grund der großflächigen Ausdehnung der Altlast, der auf der Altlast beruhenden weiträumigen Verunreinigung eines Gewässers oder auf Grund der Anzahl der nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 Verpflichteten ein koordiniertes Vorgehen erforderlich ist.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Bei Sanierungsuntersuchungen ist insbesondere auch zu prüfen, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erreicht werden kann, inwieweit Veränderungen des Bodens nach der Sanierung verbleiben und welche rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Gegebenheiten für die Durchführung der Maßnahmen von Bedeutung sind.
(2) Bei der Erstellung eines Sanierungsplans sind die Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes textlich und zeichnerisch vollständig darzustellen. In dem Sanierungsplan ist darzulegen, daß die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, dauerhaft Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit zu vermeiden. Darzustellen sind insbesondere auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und die voraussichtlichen Kosten sowie die erforderlichen Zulassungen, auch soweit ein verbindlicher Sanierungsplan nach § 13 Abs. 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes diese nicht einschließen kann.
(3) Die Anforderungen an eine Sanierungsuntersuchung und an einen Sanierungsplan bestimmten sich im übrigen nach Anhang 3.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn
- 1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist, - 2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, - 3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist, - 4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist, - 5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder - 6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.
(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.
(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.
(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Der Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück und derjenige, der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführt oder durchführen läßt, die zu Veränderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können. Vorsorgemaßnahmen sind geboten, wenn wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung auf die Bodenfunktionen die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht sind Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies auch im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig ist. Anordnungen zur Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen dürfen nur getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 festgelegt sind. Die Erfüllung der Vorsorgepflicht bei der landwirtschaftlichen Bodennutzung richtet sich nach § 17 Abs. 1 und 2, für die forstwirtschaftliche Bodennutzung richtet sie sich nach dem Zweiten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und den Forst- und Waldgesetzen der Länder. Die Vorsorge für das Grundwasser richtet sich nach wasserrechtlichen Vorschriften. Bei bestehenden Bodenbelastungen bestimmen sich die zu erfüllenden Pflichten nach § 4.
Soweit die Vorschriften des Baurechts die Befugnisse der Behörden nicht regeln, wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Grundstückseigentümer zu verpflichten, bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu planungsrechtlichen Festsetzungen steht, den Boden in seiner Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1 so weit wie möglich und zumutbar zu erhalten oder wiederherzustellen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Einzelfall gegenüber den nach Satz 1 Verpflichteten Anordnungen zur Entsiegelung getroffen werden, wenn die in Satz 1 im übrigen genannten Voraussetzungen vorliegen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien hinsichtlich der Schadstoffgehalte und sonstiger Eigenschaften, insbesondere
- 1.
Verbote oder Beschränkungen nach Maßgabe von Merkmalen wie Art und Beschaffenheit der Materialien und des Bodens, Aufbringungsort und -zeit und natürliche Standortverhältnisse sowie - 2.
Untersuchungen der Materialien oder des Bodens, Maßnahmen zur Vorbehandlung dieser Materialien oder geeignete andere Maßnahmen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere
- 1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte), - 2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte), - 3.
Anforderungen an - a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial, - b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an - -
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels, - -
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie - -
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
- 1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte), - 2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.
(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.