Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Dez. 2018 - AN 9 S 18.00927

published on 12/12/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Dez. 2018 - AN 9 S 18.00927
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem sie verpflichtet wurde, im Hinblick auf den Verdacht schädlicher Bodenveränderungen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen.

Die Antragstellerin ist im Grundbuch als privatrechtliche Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung … eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Abschnitt der … Straße, einer Kreisstraße und Ortsdurchfahrt. Das Eigentum an dem Straßengrundstück - die Straße wurde etwa 1975 zur Kreisstraße hochgestuft - wurde (noch) nicht rechtsgeschäftlich auf den Landkreis … übertragen, wie vorgesehen, da zahlreiche Nebenflächen wie Gehwege noch auf dem Straßengrundstück bzw. den Straßengrundstücken liegen und noch vermessen werden sollen.

An diesem Grundstück liegt das Anwesen … Straße … (FlNr. …*) an. Dort wird eine Textilreinigung betrieben. Derzeit wird die Reinigung - seit 1998 - von Herrn … betrieben, wobei das Grundstück FlNr. … im Eigentum von Frau … steht. Von 1977 bis 1998 war Herr … Inhaber des Betriebs. Hinsichtlich früherer Betreiber liegt eine Abmeldung vom 31. Dezember 1976 von Frau …vor. Weiter liegt eine Mitteilung aus dem Jahr 1973 vor, wonach der Betrieb von Frau …und dann von ihrem Sohn … geführt wurde.

Seit 1998 ist dem Wasserwirtschaftsamt … auf diesem Grundstück FlNr. … ein Schadensfall mit leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW) bekannt. Der Antragsgegner geht davon aus, dass der Schaden aus der bis Februar 2006 im Rahmen der Reinigung eingesetzten Kohlenwasserstoffmaschine resultiert. Der Verursachungszeitraum ist jedoch aus Sicht des Antragsgegners unklar. Der Schaden wird seit 2008 saniert und der Antragsgegner hat insoweit die Grundstückseigentümerin …als Zustandsverantwortliche in Anspruch genommen, da ein Verursacher nicht greifbar gewesen sei. Seit 2009 führt der Antragsgegner die Sanierung mangels Leistungsfähigkeit von Frau … in Ersatzvornahme durch.

Im Gehwegbereich des Grundstücks FlNr. … befindet sich auf der Höhe des Grundstücks FlNr. … ein gemauertes Schachtbauwerk. Im Rahmen der Sanierung des Schadens auf dem Grundstück FlNr. … wurde 2013 bei einer Kamerabefahrung festgestellt, dass das Schachtbauwerk marode und leckhaft ist; weiter wurde festgestellt, dass der Abwasserkanal vom Grundstück FlNr. … zum Übergabeschacht auf der FlNr. … unmittelbar vor dem Schachtbauwerk im Gehwegbereich eingebrochen ist.

Daher wurde im Jahr 2014 durch das Landratsamt eine Überprüfung veranlasst, ob sich neben dem Schacht ein bis dato unbekannter LHKW-Schaden befindet; dazu wurde unmittelbar neben dem Schachtbauwerk eine Rammkernsondierung niedergebracht und beprobt (Sondierbohrung …*), dabei wurden im Bereich des Schachtbauwerkes massive Belastungen mit LHKW in der Bodenluft (646 mg/m³) sowie im Grundwasser (38.455 µg/l; Anteil Vinylchlorid 290 µg/l) gefunden (Proben vom 14. Juli 2014, Gutachten des … Ingenieurbüros aus … vom 17.9.2014; am 30. Juli 2014 wurde bei einer erneuten Wasserprobe eine LHKW-Konzentration von 2487 µg/l bei einem Anteil von 770 µg/l Vinylchlorid gemessen).

In den Stellungnahmen vom 14. Oktober 2014 und vom 1. Dezember 2014 ging das Wasserwirtschaftsamt … davon aus, dass die Grundwasserbelastung an der streitgegenständlichen Bohrungsstelle … massiv sei und auf den 2012 eingebrochenen Abwasserkanal zurückzuführen sei. Der Wert von 770 µg/l Vinylchlorid, eines krebserregenden Stoffes, liege 250fach über dem zulässigen Wert. Daher befürworte das Wasserwirtschaftsamt weitere Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere die Errichtung einer flachen Grundwassermessstelle, die Durchführung eines 72-stündigen Pumpversuchs sowie eines Absaugversuchs an der Bohrungsstelle … (Übergabebauwerk) und die vertikale und horizontale Abgrenzung des Schadens, denn der Umgriff des LHKW-Schadens unter dem Gehweg des Grundstücks FlNr. … sei noch nicht ermittelt worden.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 forderte der Antragsgegner daraufhin die Antragstellerin auf, die später verfügten Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen. Diese seien notwendig, da nicht auszuschließen sei, dass sich LHKW-Belastungen räumlich auch auf andere Grundstücke, insbesondere im Bereich der Straße bzw. entlang der Kanalverläufe, verbreitet hätten.

Der Abwasserkanal zum Übergabeschacht sowie das marode Schachtbauwerk wurden von der Antragstellerin in der zweiten Jahreshälfte 2015 repariert. Gleichwohl sah das Wasserwirtschaftsamt … mit Stellungnahme vom 14. Januar 2016 die verlangten Maßnahmen weiter als veranlasst an.

Im Rahmen des anschließenden Verwaltungsverfahrens erfolgte keine Einigung über die Frage, ob die Antragstellerin freiwillig die geforderten Maßnahmen erbringen wird, da die Antragstellerin sich nicht als Zustandsverantwortliche sah und schließlich zuletzt vorbrachte, dass der streitgegenständliche Schaden durch die Probung … verursacht worden sein könnte.

Mit Bescheid vom 21. März 2017 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin, nach Anhörung, einen Sachverständigen nach § 18 BBodSchG mit der Durchführung näher bezeichneter Maßnahmen zur Eingrenzung eines LHKW-Schadens auf dem Grundstück FlNr. …Gemarkung … zu beauftragen, insbesondere zur Sichtung und Auswertung alter Kamerabefahrungen, Errichtung von Rammkernsondierungen, Entnahme und Untersuchung von Boden- und Bodenluftproben an den Rammkernsondierungen und Errichtung und Beprobung eines Kombipegels im derzeitigen Schadenszentrum am Übergabebauwerk. Zudem wurde der Antragstellerin eine Berichtspflicht aufgegeben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass hier aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung (§ 2 Abs. 2 BBodSchG) im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG bestehe, dies ergebe sich aus dem Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros … vom 17. September 2014 zur Probebohrung … sowie den zugehörigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes … vom 14. Oktober 2014 und vom 1. Dezember 2014, gerade im Hinblick auf die dort enthaltenen Messwerte und fachlichen Einschätzungen. Insbesondere sei der Prüfwert gemäß Anhang 2 Ziffer 3 BBodSchV von 10 µg/l LHWK im Grundwasser massiv überschritten. Der krebserregende Einzelparameter Vinylchlorid sei mit 770 µg/l im Grundwasser messbar gewesen und überschreite damit den Stufe-2-Wert gemäß LfW-Merkblatt 3.8/1 um mehr als das 250-fache.

Die Vorschrift habe daher zu den hier verfügten, notwendigen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung ermächtigt. Die Antragstellerin sei als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …Zustandsstörerin. Ihre Inanspruchnahme sei ermessensgerecht. Ein Handlungsstörer sei nicht greifbar, da die Verursachung des Schadens im Umgriff des Abwasserschachts nicht habe geklärt werden können. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass LHKWhaltige Abwässer in den Schacht eingeleitet worden waren. Andererseits sei es auch denkbar, dass der Schaden auf dem Grundstück FlNr. … aus Abwässern vom Grundstück FlNr. … resultiert. Der Verursacher des Schadens auf dem Grundstück FlNr. … könne jedoch schon deswegen nicht als Verursacher herangezogen werden, da er wegen der vielen verschiedenen Betreiber der Reinigung auf dem Grundstück FlNr. … nicht mehr ermittelbar sei. Die Antragstellerin sei als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … alleinige Zustandsstörerin. Eine Heranziehung der Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …komme nicht in Betracht, denn ein Teil der Rechtsprechung gehe schon davon aus, dass ein Zustandsverantwortlicher nicht über sein Grundstück hinaus andere von der schädlichen Bodenverunreinigung betroffene Grundstücke sanieren müsse (unter Verweis auf VG München, B.v. 19.2.2001 - M 2 S 00.4678). Ein anderer Teil der Rechtsprechung gehe zwar davon aus, dass der Zustandsstörer auch für die Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Schäden auf Drittgrundstücke verantwortlich sei (unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 19.5.2010 - 8 A 10162/10; VG Darmstadt, U.v. 30.10.2013 - 6 K 1717/11.DA). Es gehe jedoch insoweit um die Sanierung von Grundwasserschäden, die ihre Ursache, d.h. ihr Schadenszentrum, auf einem anderen Grundstück hätten sowie um die Konstellation „weiterwandernder“ Schadstofffahnen. So liege der Fall hier jedoch nicht, da die Bohrung … und die zugehörigen Messungen eine eigene Eintragungsstelle mit LHKW auf dem Grundstück FlNr. … nachwiesen, von der nachteilige Beeinträchtigungen für das Grundwasser ausgingen. Selbst wenn die LHKW-Belastungen auf dem Grundstück FlNr. … ihren Ursprung ausschließlich in Schäden auf dem Grundstück FlNr. … hätten, müsste aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr eine Heranziehung der insoweit zustandsverantwortlichen Eigentümerin ausscheiden, da diese seit 2009 nicht mehr leistungsfähig sei und das Landratsamt … seitdem in Ersatzvornahme saniere.

Die angeordnete Maßnahme sei überdies auch verhältnismäßig.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 29. März 2017 Klage.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin zwar Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks FlNr. … sei, dieses Eigentum jedoch nur eine leere Hülse darstelle, da der Landkreis … Straßenbaulastträger der hier verlaufenden Kreisstraße sei. Die Antragstellerin bestreitet, dass die Schadstoffbelastung auf dem Austritt von Schadstoffen aus dem maroden Schachtbauwerk auf dem Grundstück FlNr. … basiere, sondern geht davon aus, dass die Schadstoffe direkt durch den Boden von dem benachbarten Grundstück FlNr. … (Grundstück der ehemaligen chemischen Reinigung) zu dem Grundstück FlNr. … gelangten. Bei der bisherigen Rammkernsondierung sei zwar ein Schaden aufgefunden worden, an der Stelle der Sondierung sei die Antragstellerin jedoch nicht zuständig, da man sich hier noch nicht im Bereich der öffentlichen Entwässerungsanlage befinde, sondern im Bereich der Grundstückentwässerungsanlage des Grundstücks FlNr. … Ohnehin sei die Entwässerungsanlage nach den bis 1997 gültigen - die Schadensereignisse hätten wohl zuvor stattgefunden - Entwässerungssatzungen dem entwässerten Grundstück FlNr. … zuzurechnen und überdies als Scheinbestandteil gem. § 97 BGB nicht dem Grundstück FlNr. … zuzurechnen. Nach alledem seien die angeordneten Maßnahmen zwar notwendig, die Antragstellerin könne jedoch nicht, auch nicht als Zustandsstörerin, in Anspruch genommen werden.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 erwiderte der Antragsgegner, die im Rahmen der Bohrung … auf dem Grundstück FlNr. … festgestellte Schadstoffbelastung sei auf einen eigenen Schadstoffeintrag auf diesem Grundstück und nicht ausschließlich auf abströmendes belastetes Grundwasser vom Grundstück FlNr. … zurückzuführen. Dies wurde mit einer nicht näher bezeichneten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … begründet. Insbesondere der auf dem Grundstück FlNr. … gemessene Wert von 646 mg LHKW/m³ in der Bodenluft sei derart hoch, dass er sich nicht auf eine Ausgasung von LHKW aus dem abströmenden belasteten Grundwasser vom Grundstück FlNr. … zurückführen lasse. Zur Rechte- und Pflichtenstellung der Antragstellerin wurde ausgeführt, dass sie grundbuchrechtliche Eigentümerin des Straßengrundstücks FlNr. … inklusive des betroffenen Gehwegbereichs sei. Die Straßenbaulast für die Straße komme zwar dem Landkreis … zu, die Straßenbaulast hinsichtlich der Gehwege jedoch der Antragstellerin (unter Verweis auf Art. 42 Abs. 3 BayStrWG). Überdies sei bislang der Landkreis … noch nicht grundbuchrechtlich Eigentümer der Kreisstraße geworden, da die Antragstellerin die Grundstücksbereiche, die gesetzlich in ihrem Eigentum verblieben, nicht herausgemessen habe, insbesondere die Gehwege, da diese in die Straßenbaulast der Antragstellerin fielen. Das Innehaben der Straßenbaulast des Landkreises … für den Straßenbereich hindere die Antragstellerin nicht an den ggf. erforderlichen Sondierungen unterhalb der Straße, zumal diese nicht zu den Aufgaben der Straßenbaulast gem. Art. 9 BayStrWG zu rechnen seien und auf der Straße keine Bodenaufschlüsse verblieben, zumal die Nutzbarkeit nur während der Errichtung der Sondierungen sowie der Beprobung eingeschränkt sei.

Mit Bescheid vom 11. April 2018 wurden die Erfüllungsfristen im Bescheid vom 21. März 2017 geändert und jeweils eine unverzügliche Durchführung der auferlegten Maßnahmen sowie eine unverzügliche Berichterstattung, spätestens bis zum 14. September 2018 verlangt. Weiterhin wurde der Sofortvollzug angeordnet.

Zur Begründung des Sofortvollzugs und der geänderten Erfüllungsfristen wurde ausgeführt, dass mit der Vollstreckung nicht (mehr) bis zum Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens gewartet werden könne. Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts … vom 6. März 2018 sei es durch den bekannten LHKW-Schaden auf dem Grundstück FlNr. … bereits zu einer massiven Schadstoffverschleppung gekommen. Die Schadstofffahne erstrecke sich in östliche Richtung bis in das Wasserschutzgebiet … zur Wasserversorgung der … … (1 km Entfernung). Insoweit wurde auf den Kurzbericht „Abstromuntersuchung“ des … Ingenierbüros vom 7. Mai 2010 und die dort dokumentierten Messergebnisse Bezug genommen. Untersuchungen an Brunnen der Wasserversorgung würden diesen Befund bestätigen. So sei bei den Brunnen 1 und 4 bereits eine deutliche Beeinträchtigung mit LHKW messbar, mit steigender Tendenz. Insofern wurden Daten aus den Jahren 2005 bis 2017 zugrunde gelegt. Derzeit könne aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes nicht ausgeschlossen werden, dass der LHKW-Schaden auf dem Grundstück FlNr. … einen Anteil an der LHKW-Belastung im Grundwasserabstrom sowie im Wasserschutzgebiet … habe, so dass mit der Detailuntersuchung nicht mehr länger zugewartet werden könne, damit, wenn ein sanierungsrelevanter Schaden festgestellt werde, dieser behoben werde, um so ein weiteres Abströmen von Schadstoffen zu unterbinden.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2018 erhob die Antragstellerin hiergegen Klage und beantragte weiter,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben.

Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, die Eilbedürftigkeit lasse sich auf Grundlage der Erkenntnisse des erwähnten Kurzberichts vom 7. Mai 2010 nicht mehr begründen, zumal der Antragsgegner in der Zwischenzeit umfangreiche Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich des Schadens auf dem Grundstück FlNr. … durchgeführt habe, so dass fraglich sei, ob derzeit entsprechende Schadstoffkonzentrationen bestünden. Es sei auch fraglich, ob solche von dem behaupteten Schaden vom Grundstück FlNr. … herrühren würden.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Dringlichkeit werde nicht dadurch entkräftet, dass hinsichtlich des hiesigen Streitgegenstands auf eine Gefährdungsabschätzung aus dem Jahre 2010 - zur Situation auf dem Grundstück FlNr. … - zurückgegriffen werde, da der streitgegenständliche Schaden auf dem Grundstück FlNr. … erst seit 2014 bekannt sei, von der Antragstellerin die verfügten Maßnahmen jedoch schon seit 2015 verlangt wurden, ohne dass diese dem nachgekommen sei. Zudem liege nun eine auf die Gefährdungseinschätzung aus dem Jahre 2010 aufsetzende aktuelle Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes … vom 6. März 2018 vor.

Der Antragsgegner nahm am 10. Oktober 2018 ergänzend Stellung. Dabei wurde ergänzend zum Sachverhalt sowie zum Verlauf des Verfahrens hinsichtlich des Grundstücks mit der FlNr. … vorgetragen. Weiter wurde ausgeführt, dass die Frage nach dem Eigentümer des Abwasserkanals sowie der Verantwortlichkeit für dessen ordnungsgemäßen Zustand für die Frage des Zustandsstörers nicht von Bedeutung sei, ebenso wenig die Frage der Straßenbaulast. Die Antragstellerin sei als Grundstückseigentümerin und Zustandsstörer einziger greifbarer Störer. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht leistungsfähig sei. Die Inanspruchnahme des Landkreises … als Straßenbaulastträger hinsichtlich der Straße und insoweit möglicherweise Inhaber der tatsächlichen Gewalt i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sei nicht ermessensgerecht, da der Schaden im Gehwegbereich liege, für den die Antragstellerin Inhaberin der Straßenbaulast sei. Die Verpflichtung der Eigentümerin des Grundstücks mit der FlNr. … als Zustandsverantwortliche komme ebenfalls nicht in Betracht, auch wenn die Schadstoffe auf dem Grundstück FlNr. … in die Entwässerungsanlage eingeleitet worden sein sollten und dann wegen der Leckagen in der Entwässerungsanlage und dem Schachtbauwerk auf dem Grundstück FlNr. … ausgetreten sein sollten. Dies sei etwas anderes als wenn ein Schaden vom Grundstück FlNr. … sich - über das Grundwasser - auf das Grundstück FlNr. … ausgebreitet hätte. Der Antragstellerin stünde zudem wegen der Kosten ein Ausgleichsanspruch nach § 124 Abs. 2 BBodSchG zu, wenn andere Verpflichtete existierten.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet, und war daher abzulehnen.

Gegenstand des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist der Bescheid des Antragsgegners vom 21. März 2017 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 11. April 2018 gefunden hat.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, nachdem im Bescheid vom 11. April 2018 der Sofortvollzug der Anordnungen aus dem Bescheid vom 21. März 2017 angeordnet wurde (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Der Antrag ist unbegründet, da die Sofortvollzugsanordnung formell ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO erging und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfällt.

1. Die Sofortvollzugsanordnung wahrt die daran zu stellenden formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

Insbesondere bestand kein Erfordernis einer Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, da es sich bei der Sofortvollzugsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 2 BayVwVfG handelt (vgl. VGH Mannheim, B.v. 11.6.1990 - 10 S 797/90; s. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, § 80, Rn. 79 m.w.N. zur Rechtsprechung).

Überdies sind die Begründungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO gewahrt. Dazu gehört, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung unter Darlegung der Umstände des konkreten Falls sowie der angestellten Ermessenserwägungen begründet wird. Formelhafte Erwägungen sind hingegen unzureichend (BayVGH, B.v. 3.1.1994 - 2 CS 93.2345).

Diesen Maßstäben genügt die Begründung im Bescheid vom 11. April 2018. Sie geht ersichtlich auf den Einzelfall ein und legt ein öffentliches Dringlichkeitsinteresse dar, da ausgeführt ist, warum die Besorgnis besteht, dass der LHKW-Schaden auf dem Grundstück FlNr. … das der Trinkwasserversorgung dienende Wasserschutzgebiet … aufgrund von Schadstoffverschleppungen beeinträchtigten könnte.

2. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus.

2.1 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der erlassene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da dann am Sofortvollzug kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein materielles besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hinzutritt. Wenn sich bei der im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich nur möglichen summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts feststellen lässt, hängt der Ausgang des Verfahrens von dem Ergebnis der vom Gericht durchzuführenden Interessenabwägung ab.

2.2 Vorliegend lässt sich in summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 21. März 2017 in der Fassung des Bescheids vom 11. April 2018 feststellen.

Kern des Rechtsstreits bzgl. der auf § 9 Abs. 2 BBodSchG gestützten streitgegenständlichen Anordnungen ist die Frage, ob die Antragstellerin zu Recht als Störer gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG herangezogen wurde bzw. ob die Störerauswahl insofern ermessensgerecht erfolgte.

Als im Grundbuch eingetragene privatrechtliche Eigentümerin des betroffenen Straßengrundstücks - dies ist maßgeblich, BayVGH, B.v. 10.9.2014, 22 ZB 14.1756 - kommt die Antragstellerin als Zustandsstörer i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Betracht. Zwar schreibt Art. 11 Abs. 4 BayStrWG vor, dass bei einem Wechsel des Trägers der Straßenbaulast das Eigentum an der Straße und ihren Bestandteilen auf den neuen Träger der Straßenbaulast übergeht. Da es sich bei der abschnittsweise auf dem Grundstück FlNr. … verlaufenden … Straße jedoch um eine Ortsdurchfahrt handelt, trägt die Antragstellerin als Gemeinde gemäß Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayStrWG für die Gehwege die Straßenbaulast; damit ist ihre Eigentümerstellung, da der streitgegenständliche Schaden unter dem Gehwegbereich lokalisiert wurde, nicht in Frage gestellt.

Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass die Eigentümerin des Grundstücks FlNr. …, die gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für den dortigen Schaden zustandsverantwortlich ist, nicht als Störerin für den Schaden auf dem Grundstück FlNr. … herangezogen werden kann. Damit wurde nicht davon ausgegangen, dass letztlich den Antragsgegner als Träger der Ersatzvornahme hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … eine (Mit-)Verantwortung für den Schaden auf dem Grundstück FlNr. … trifft. Die Frage einer sich an Effektivitätsgesichtspunkten orientierten Störerauswahl (BayVGH, U.v. 30.1.2018 - 22 B 16.2099) zwischen diesen möglichen Verantwortlichen wurde daher nicht gestellt. Dass diese Beurteilung offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, lässt sich in summarischer Prüfung nicht bestätigen. Denn die vorgelegten fachlichen Einschätzungen erlauben keine gesicherte Tatsachenfeststellung darüber, woher der LHKW-Schaden auf dem Grundstück FlNr. … herrührt, insbesondere ob er auf abströmendem Grundwasser vom Grundstück FlNr. … oder aus Einleitungen in die Kanalisation auf diesem Grundstück oder dem Grundstück FlNr. … herrührt. Vor dem Hintergrund des den streitgegenständlichen Anordnungen zugrundeliegenden Geschehensablaufs erscheint es zwar wahrscheinlich, dass der LHKW-Eintrag auf dem Grundstück FlNr. … aus den Lecks im Abwasserkanal und im Schachtbauwerk herrührt, die Schadstoffe jedoch vom Grundstück FlNr. … stammen. Selbst wenn man von dieser Prämisse ausgeht, lässt sich nicht ohne weiteres darauf schließen, dass den Zustandsverantwortlichen hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … eine Mitverantwortung für den Schaden auf dem Nachbargrundstück trifft: Es ist schon umstritten, ob sich die Zustandsverantwortlichkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf das eigene Grundstück beschränkt. Die erkennende Kammer hat sich im Verfahren AN 9 K 15.02552 der Auffassung einiger Oberverwaltungsgerichte angeschlossen, wonach der Zustandsstörer auch für die Beseitigung der von seinem Grundstück ausgehenden Schäden auf Drittgrundstücke verantwortlich ist (U.v. 20.4.2016 m.w.N., juris). Soweit ersichtlich, wurde bislang jedoch lediglich die Konstellation von abdriftenden Schadstofffahnen im Grundwasser entschieden. Eine (Mit-)Verantwortung des Grundstückseigentümers für an benachbarten Grundstücken aus der Kanalisation austretende Schadstoffe wurde von der Rechtsprechung noch nicht ausgesprochen, erscheint jedoch nicht ausgeschlossen. Die Klärung dieser Rechtsfrage ist jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

2.3 Der Ausgang des Eilverfahrens hängt daher von einer Interessenabwägung, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Hauptsache ab, wobei im Hinblick auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ein besonderes materielles Interesse am Sofortvollzug erforderlich ist.

Bei der Interessenabwägung ist insbesondere eine Abwägung der Folgen, die bei Erfolglosigkeit des Antrags, aber erfolgreicher Hauptsache drohen mit den Folgen eines erfolgreichen Eilantrags bei erfolgloser Hauptsache anzustellen (BVerwG, B.v. 30.8.1996 - 7 VR 2/96).

Insofern fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus.

Ihre - wirtschaftlichen - Interessen sind nur insoweit berührt, als derzeit im Schwerpunkt nur Aufklärungsmaßnahmen und keine Sanierung in Rede stehen und der Antragstellerin ein Kostenerstattungsanspruch gem. § 24 Abs. 1 BBodSchG zusteht, sollte sich herausstellen, dass sie zu Unrecht herangezogen wurde. Sollte sich herausstellen, dass sie neben anderen verpflichtet ist, steht ihr ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG zu.

Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug höher. Es steht hier das hochrangige Interesse der Aufklärung von schädlichen Bodenveränderungen zur Ermöglichung von Sanierungsmaßnahmen in Rede. Dahinter stehen letztlich, wegen der zu besorgenden Reinheit des Grundwassers, die überragend wichtigen Rechtsgüter des Lebens und der Gesundheit. Untermauert wird dieses Interesse letztlich durch den nachvollziehbaren Kurzbericht Abstromuntersuchung vom 7. Mai 2010, die am 29. Juni 2018 vorgelegten Untersuchungen des Wasserwirtschaftsamts … zum Nachweis von LHKW an Brunnen in den letzten Jahren sowie die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamt … vom 6. März 2018, die eine Dringlichkeit der streitgegenständlichen Maßnahmen befürwortete, nachdem ein Einfluss des Schadens auf der FlNr. … auf die verschlechterten Grundwasserwerte nicht auszuschließen sei. Nach Auffassung der Kammer ist die Dringlichkeit nicht wegen des Zeitablaufs seit Erstellung des Kurzberichts Abstromuntersuchung oder wegen der Sanierungsmaßnahmen zum Grundstück FlNr. … entfallen. Die Dringlichkeit hat aufgrund des Zeitablaufs eher zugenommen, das Interesse an sauberem Trinkwasser ist nicht entfallen. Zudem wurde der Schaden auf dem Grundstück FlNr. … erst später entdeckt. Weiterhin ist die Tendenz zur Verseuchung aufgrund der aktuellen Brunnendaten steigend. Zwar ist der Einfluss des Schadens auf dem Grundstück FlNr. … für diese Umstände fraglich. Sollte sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass diese Schadensquelle bedeutsam ist, stehen gravierende Nachteile in Rede, wenn mit Aufklärungs- und Sanierungsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet wird.

Dabei ist die Heranziehung der Antragstellerin im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr interessengerecht, da sie als Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast hinsichtlich des streitgegenständlichen Gehwegbereichs auf dem Grundstück FlNr. …, unter dem die streitgegenständliche Schadstoffquelle gefunden wurde, darauf Zugriff hat.

3. Damit war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/04/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo
published on 30/01/2018 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. September 2015 und der Bescheid des Landratsamts Landshut vom 13. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. Februar 2017 werden aufgehoben.
published on 10/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.