Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 18 Sachverständige und Untersuchungsstellen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten Inhaltsverzeichnis
Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.
Referenzen - Gesetze | § 60 HGB
§ 60 HGB zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 60 HGB wird zitiert von 4 anderen §§ im Handelsgesetzbuch.
Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenverä
Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen
(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.
Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 15 Behördliche Überwachung, Eigenkontrolle
(1) Altlasten und altlastverdächtige Flächen unterliegen, soweit erforderlich, der Überwachung durch die zuständige Behörde. Bei Altstandorten und Altablagerungen bleibt die Wirksamkeit von behördlichen Zulassungsentscheidungen sowie von nachträglich
Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 14 Behördliche Sanierungsplanung
Die zuständige Behörde kann den Sanierungsplan nach § 13 Abs. 1 selbst erstellen oder ergänzen oder durch einen Sachverständigen nach § 18 erstellen oder ergänzen lassen, wenn 1. der Plan nicht, nicht innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist ode
30 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 60 HGB.
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Okt. 2018 - AN 9 K 17.02143
bei uns veröffentlicht am 30.10.2018
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Untersuchungsanordnung für eine ehe
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552
bei uns veröffentlicht am 20.04.2016
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Apr. 2015 - Au 3 K 14.133
bei uns veröffentlicht am 28.04.2015
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 3 K 14.133
Im Namen des Volkes
Urteil
3. Kammer
vom 28. April 2015
..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr. 1030
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Feb. 2018 - AN 9 S 17.2279
bei uns veröffentlicht am 15.02.2018
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Re
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 12. Aug. 2015 - W 4 S 15.561
bei uns veröffentlicht am 12.08.2015
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wen
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Jan. 2016 - W 4 K 15.560
bei uns veröffentlicht am 12.01.2016
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
W 4 K 15.560
Im Namen des Volkes
Urteil
Verkündet am 12.1.2016
4. Kammer
gez.: F., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Jan. 2019 - AN 9 K 18.00612
bei uns veröffentlicht am 16.01.2019
Tenor
1. Der Bescheid des Landratsamtes … vom … in der Fassung des Änderungsbescheids vom … wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig volls
Vergabekammer Südbayern Beschluss, 06. Feb. 2017 - Z3-3-3194-1-50-12/16
bei uns veröffentlicht am 06.02.2017
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag vom 02.12.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen des Antragsgegne
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2018 - 22 CS 18.566
bei uns veröffentlicht am 15.05.2018
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 14. Sept. 2015 - RN 8 K 15.574
bei uns veröffentlicht am 14.09.2015
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2015 - 1 CS 15.1843
bei uns veröffentlicht am 16.10.2015
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert für beide Rechtszüge
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Feb. 2017 - AN 9 E 16.02106
bei uns veröffentlicht am 14.02.2017
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt mit sein
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 04. Nov. 2015 - RN 7 S 15.1235
bei uns veröffentlicht am 04.11.2015
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Anordnungen in Ziffern 1, 2 und 5 bis 9 des Bescheids des Antragsgegners vom 28.07.2015 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
II. Der Antragsgegner träg
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2016 - 22 CS 16.1158
bei uns veröffentlicht am 25.07.2016
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. April 2016 wird in allen Ziffern geändert.
II.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Ansbach vo
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Dez. 2018 - AN 9 S 18.00927
bei uns veröffentlicht am 12.12.2018
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2016 - 2 L 21/14
bei uns veröffentlicht am 07.12.2016
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung der Zulassung eines Sonderbetriebsplans.
2
Die Klägerin betreibt den Kieselgurtagebau (...). Mit Bescheid vom 11.12.1996 ließ das Bergamt Halle den Sonderbetriebsplan "Verkippung von unbel
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Juli 2016 - 17 K 3089/15
bei uns veröffentlicht am 29.07.2016
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. März 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckende
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 08. Sept. 2015 - 3 K 5285/13
bei uns veröffentlicht am 08.09.2015
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Aug. 2015 - 10 S 980/15
bei uns veröffentlicht am 11.08.2015
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2015 - 6 K 2584/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahre
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Aug. 2015 - 10 S 1131/15
bei uns veröffentlicht am 11.08.2015
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2015 - 6 K 3498/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09
bei uns veröffentlicht am 20.05.2015
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Koste
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2015 - 4 L 48/13
bei uns veröffentlicht am 22.04.2015
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen im Tontagebau E..
2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in den 1990er Jahre
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Apr. 2015 - 6 K 2584/14
bei uns veröffentlicht am 10.04.2015
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1 1. Der - sachdienlich gefasste - Antrag der Antragstellerin,2 die aufschiebende Wirkung des g
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2014 - 8 U 83/12
bei uns veröffentlicht am 19.12.2014
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 2012 - 8 O 383/09 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt geändert:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Apr. 2014 - 2 L 48/13
bei uns veröffentlicht am 22.04.2014
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung von Sanierungsuntersuchungen im Tontagebau E..
2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin betrieb in den 1990er Jahre
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Dez. 2013 - 2 L 20/12
bei uns veröffentlicht am 12.12.2013
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine bergrechtliche Unterlassungs- und Duldungsanordnung.
2
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: S-GmbH). Diese baute in den Tongruben E-Stadt und F-Stadt seit d
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 19. Sept. 2013 - 2 M 114/13
bei uns veröffentlicht am 19.09.2013
Gründe
I.
1
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (Gemeinschuldnerin) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners, mit der ihm d
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Okt. 2012 - 2 M 149/12
bei uns veröffentlicht am 16.10.2012
Gründe
I.
1
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma (…) und wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Zahlungsanordnung des Antragsgegners vom 07.06.2012, mit der ihm
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 01. Apr. 2008 - 10 S 1388/06
bei uns veröffentlicht am 01.04.2008
Tenor
Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Oktober 2002 - 1 K 836/00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 07. Sept. 2004 - 6 K 1947/04
bei uns veröffentlicht am 07.09.2004
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.