Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 12 Information der Betroffenen

Die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 zur Untersuchung der Altlast und die nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 zur Sanierung der Altlast Verpflichteten haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die sonstigen betroffenen Nutzungsberechtigten und die betroffene Nachbarschaft (Betroffenen) von der bevorstehenden Durchführung der geplanten Maßnahmen zu informieren. Die zur Beurteilung der Maßnahmen wesentlichen vorhandenen Unterlagen sind zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Enthalten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, muß ihr Inhalt, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, daß es den Betroffenen möglich ist, die Auswirkungen der Maßnahmen auf ihre Belange zu beurteilen.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 24 Kosten


(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 13 Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung


(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenverä

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen


(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr


(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. (2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zu

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen


(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs.

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2012 - III ZR 312/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 312/11 Verkündet am: 18. Oktober 2012 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BBodSchG § 24

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2017 - 22 ZB 16.593

bei uns veröffentlicht am 17.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Klägerinnen haben die Kosten des Antragsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 109.948 Euro f

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Apr. 2016 - AN 9 K 15.02552

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2016 - I ZR 11/15

bei uns veröffentlicht am 29.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/15 Verkündet am: 29. September 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 100 Abs

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Feb. 2005 - 2 S 2488/03

bei uns veröffentlicht am 10.02.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. September 2003 - 2 K 2217/02 - teilweise geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr der Gebührenbescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 10. Dez

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(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr...