Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Mai 2018 - AN 13b DX 17.02115

02.05.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der mit Verfügung des Polizeipräsidiums … vom 4. Juli 2017 als Disziplinarbehörde angeordneten vorläufigen Dienstenthebung.

Der am …1964 in … geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister mit Amtszulage (Beförderung zum 1.5.2014) im Dienste des Antragsgegners. Er war seit dem 1. März 2012 bis zu dem mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 17. März 2016 ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bei der Polizeiinspektion … tätig.

In der letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2012 erhielt der Antragsteller das Gesamtprädikat von 6 Punkten zugesprochen.

Der Antragsteller ist geschieden und hat keine Kinder. Er bezieht Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor.

Mit Schreiben an den Antragsteller vom 17. Februar 2016 leitete das Polizeipräsidium … gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren ein. Zur Begründung wurde auf ein gegen den Antragsteller geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen außerdienstlicher Körperverletzungen in mehreren Fällen (häusliche Gewalt) verwiesen. Nach Abschluss des Strafverfahrens werde der Antragsteller Gelegenheit zu einer Äußerung erhalten. Es stehe diesem frei, sich nicht zur Sache zu äußern. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Darüber hinaus wurde er auf die Möglichkeit, die Mitwirkung der Personalvertretung gem. Art. 76 Abs. 1 Nr. BayPVG zu beantragen, hingewiesen.

Das Disziplinarverfahren wurde gemäß Art. 24 BayDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

Mit bestandkräftigem Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 17. März 2016 wurde dem Antragsteller die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.

Am 13. Januar 2017 wurde dem Polizeipräsidium … der Schlussbericht des Kriminalfachdezernats, Kommissariat …, …, im Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller vorgelegt.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 bestätigte das Polizeipräsidium … - Disziplinarbehörde - dem Polizeipräsidium … die Übernahme des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 35 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2, Abs. 3 BayDG.

Die Disziplinarbehörde hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Februar 2017 zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von Bezügen nach Art. 39 BayDG an.

In der Anhörung wird dem Antragsteller folgender Sachverhalt zur Last gelegt (wörtliche Widergabe):

„1. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.03.1987 und dem 01.10.1991 schlugen Sie mehrfach Ihre erste Ehefrau … und trafen diese einmalig an der Niere, wodurch … entsprechende Prellungen erlitt.

2. Zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 15.12.1991 und Juni 1999 kam es wiederholt zu körperlichen Übergriffen durch Sie auf Ihre damalige Lebensgefährtin … …, wodurch diese am ganzen Körper Schmerzen und Hämatome erlitt. Einmalig entkleideten Sie Frau … im Winter und sperrten sie auf der Terrasse für 10 – 15 Minuten aus.

3. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 1998 oder 1999 nötigten Sie … … dazu, sich in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der … in … eine Bierflasche vaginal einzuführen. Zudem schlugen Sie Frau … ins Gesicht und verlangten die Fortsetzung der Penetration. Erst nachdem Frau … ins Schlafzimmer flüchten konnte, ließen Sie von ihr ab.

4. Am Abend des 16. auf den 17.03.2012 versuchten Sie, trotz eindeutiger Ablehnung den Wunsch nach Geschlechtsverkehr mit Ihrer damaligen Lebensgefährtin … … durchzusetzen. Dazu warfen Sie Frau … in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der … in … auf das Sofa, schlugen sie und rissen ihr die Kleider vom Leib. Im weiteren Verlauf würgten Sie Frau … nicht unerheblich und riefen dabei, dass Sie sie umbringen wollten, dies in der Annahme, dadurch Ihren vorausgegangenen, gescheiterten Vergewaltigungsversuch verdecken zu können. Nur durch das plötzliche Hinzutreten der siebenjährigen Tochter der Frau … ließen Sie von ihr ab. Frau … wurde dadurch nicht unerheblich verletzt.

5. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … … in der gemeinsamen Wohnung mit einer Taschenlampe auf den Kopf, wodurch diese eine Prellmarke erlitt.

6. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Juli und September 2014 schlugen Sie Frau … nach dem Sommerfest der Physiopraxis … mit der flachen Hand auf das Auge, welches anschließend bläulich verfärbt war. Zudem erlitt Frau … durch den Schlag einen Nasenbeinbruch.

7. In den Abendstunden des 24.01.2015 schlugen Sie Frau … im Zuge eines Streites in der gemeinsamen Wohnung bzw. stießen ihren Kopf an den der Frau …, wodurch diese gegen die dahinter befindliche Wand prallte. Frau … erlitt dadurch eine ca. 3 cm lange, stark blutende Kopfplatzwunde, die ärztlich behandelt werden musste.

8. Am 11. April 2015 schlugen Sie im Garagenhof des gemeinsam bewohnten Anwesens … in … mit einen Schraubenzieherähnlichen Gegenstand die Seitenscheibe des Pkw … der Frau … mit dem amtl. Kennzeichen … ein und verursachten dadurch einen Sachschaden in Höhe von 253,27 EUR.

9. Zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte bis Ende des Jahres 2015 rissen Sie … … in der gemeinsamen Wohnung anlässlich eines Streites zurück, drückten Sie auf das Sofa und klemmten Ihre beiden Beine oberhalb der Hüfte der Frau … Frau … erlitt dadurch erhebliche Schmerzen im Rückenbereich und einen Rippenbruch.

10. Einige Wochen nach dem unter Ziffer I.9. dargestellten Tatgeschehen rissen Sie Frau … in der gemeinsamen Wohnung viele Haare aus, warfen sie auf den Boden und warfen sich mit Ihrem gesamten Gewicht auf sie. Frau … erlitt dadurch erneut Rippenbrüche.

11. In den Abendstunden des 22. auf den 23. Januar 2016 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … … in dem gemeinsam bewohnten Anwesen … in … mit der flachen Hand ins Gesicht, packten Sie am Hals und drückten mit dem Unterarm bzw. Ellenbogen gegen den Hals der Frau …, so dass diese – zumindest kurzzeitig – keine Luft mehr bekam. Frau … konnte im Zuge der Auseinandersetzung eine Taschenlampe ergreifen und mit dieser gegen ihre rechte Gesichtshälfte schlagen, um sich Ihres körperlichen Angriffs zu entziehen. Frau … hat durch Ihr Handeln Schmerzen erlitten.

12. Obwohl Sie sich am 23.01.2016 im Krankenstand befanden, wurden Sie in den Diensträumen der PI … angetroffen. Dadurch ergaben sich Verdachtsmomente, dass Sie Informationen über eine mögliche Anzeigenerstattung gegen Sie beschafft haben könnten. Eine Auswertung der Protokolldaten Ihrer persönlich zugewiesenen Benutzer-ID ergab für den 23.01.2016 in der polizeilichen Vorgangsverwaltung (IGWeb) getätigte Abfragen zur Person … … und zu Ihrer eigenen Person. Die Abfragen fanden ohne die dienstliche Notwendigkeit statt.

13. Am 17.03.2016 wurde Ihre Wohnung … in … aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG … vom 10.03.2016 (* …*) durchsucht. In der zum Wohnhaus gehörenden Garage wurden 21,84 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,14% THC aufgefunden. Sie gaben an, das Marihuana in den 90er Jahren angebaut zu haben.

14. Im Zuge der unter Ziffer I.13. genannten Durchsuchung wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger mit kinder- und jugendpornographischen Schriften aufgefunden. Jedenfalls die auf den Datenträgern gespeicherten Dateien „littlepussy (1) (1).JPG“, „_carved_012297.gif“, „Miniaturansicht-jpg“, „On A Fence Showing Off Her Little Pussy (1).jpg“, „meninas (1083).jpg“, „19 yr slut pussy lips shaved.jpg“, „12 yr ass & fat pussy lips.jpg“, „shaved 16yr old teen-21b (1).jpg“, „stap on a using huge dildo.jpg“, „Cream pie.jpg“, „16yo girl showing ass PRIVATE!.jpg“, „Teen sexlolitas masturbate.jpg“, „schwfist.jpg“ beinhalten einschlägiges kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial.

15. Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses am 17.03.2016 wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger aufgefunden, die Bildaufnahmen Verstorbener enthalten. Die Aufnahmen hatten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter gefertigt und zu einem späteren Zeitpunkt auf privaten Datenträgern abgespeichert. Die Bilder zeigten Sie bei privaten Gelegenheiten vor.

Überdies wurden zahlreiche weitere Bild- und Videodateien mit dienstlichem Bezug auf privaten Datenträgern festgestellt. Dabei handelt es sich zum Teil um Aufnahmen von Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Bildbzw. Videoaufnahmen in polizeilichem Gewahrsam befanden. Jedenfalls eine der betroffenen Personen war bei der Fertigung der Bild- und Videoaufnahmen minderjährig. Zum Teil sind den Videoaufnahmen Kommentare zu entnehmen, mit welchen Sie Ihre Geringschätzung und Missachtung gegenüber der aufgenommenen Person zum Ausdruck bringen.

16. Im Zuge der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens … in … konnten auf verschiedenen sichergestellten privaten Datenträgern Bilddateien mit augenscheinlich fremdenfeindlichen Inhalten aufgefunden werden. Diese Dateien wurden über den Messengerdienst „WhatsApp“ über Ihr Handy empfangen bzw. bezogen, dort weiter vorrätig gehalten und, zumindest in Teilen, verbreitet. Zum Teil sind die Bilddateien in ihrem Erscheinungsbild geeignet, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Asylbewerber aufzurufen.

17. Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17.03.2017 wurden überdies verbotene Waffen und erlaubnispflichtige Munition im Sinne des Waffengesetzes aufgefunden. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Gegenstände:

– 1 Schlagring goldbraun

– 1 Schlagring silber

– 1 Springmesser mit Klinge 10 cm

– 1 Springmesser mit Klinge 7,7 cm

– 1 Würgeholz

– 1 Faustmesser

– 2 Faltmesser

– 47 Stück Patronenmunition

– 1 Stück Kartuschenmunition Den goldbraunen Schlagring übergaben Sie zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber im Oktober 2014, an … …

18. Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17.03.2016 wurde weiterhin ein unter Missachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen im Kellerraum aufbewahrter, geladener SRS-Revolver aufgefunden. Die Kinder der … … im Alter von 9 und 10 Jahren hatten dadurch ungesicherten Zugriff auf die schussbereite Waffe.

19. Es besteht aufgrund des Ergebnisses der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens vom 17.03.2016 überdies der Verdacht, dass Sie ohne erkennbaren dienstlichen Grund die Abfrage eines Kfz-Kennzeichens in der ZEVIS-Datei vorgenommen haben und die dadurch erlangten Informationen an … … weitergegeben haben.“

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG begangen habe, in dem er gegen die ihm obliegenden Pflicht, die Gesetze zu beachten, das Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, sich dem Amt entsprechend stets achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeinen Richtlinien zu befolgen, verstoßen habe. Das genannte Dienstvergehen wiege so schwer, dass es voraussichtlich zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde.

Mit Verfügungen vom 27. März 2017 stellte die Staatsanwaltschaft … in dem unter dem Az. … gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren dieses hinsichtlich des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil der vormaligen Ehefrau … …, des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil von … …, hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten Vergewaltigung und des versuchten Totschlags bzw. Mordes zum Nachteil von … …, hinsichtlich der Vorwürfe der Nötigung und der Körperverletzung zum Nachteil von … …, hinsichtlich des Verdachts der Körperverletzung zum Nachteil von … …, hinsichtlich des Verdachts der Volksverhetzung und hinsichtlich des Vorwurfs der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Die Einstellung erfolgte zum Teil wegen eingetretener Verfolgungsverjährung.

Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweilige Begründung der Einstellungsverfügungen Bezug genommen.

Gemäß § 154 Abs. 1 StPO wurde durch Einstellungsverfügung vom 27. März 2017 von der Verfolgung folgender Taten abgesehen:

Körperverletzung zum Nachteil von Frau … … im Sommer 2014 (Fall I.1.F des Schlussberichts, Blatt 232) gefährliche Körperverletzung zum Nachteil von Frau … … im Jahr 2014 (Fall I.1.G des Schlussberichts, Blatt 233)

Verletzung von Privatgeheimnissen mit Ordnungswidrigkeit unerlaubte Datenabfragen (Tatkomplex 12 des Schlussberichts, Blatt 249).

Gemäß § 154a Abs. 1 StPO wurde von der Verfolgung folgender Teile der Taten oder Gesetzesverletzungen abgesehen:

Verwahrungsbruch bezüglich Waffen (Schlussbericht Blatt 247)

Überlassen von Waffen (Schlussbericht Blatt 248)

Ordnungswidrigkeit Aufbewahrung von Waffen (Schlussbericht Blatt 248)

Unter dem 27. März 2017 erhob die Staatsanwaltschaft … Zweigstelle …, in dem genannten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, Sachbeschädigung, unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und Besitz kinderpornographischer Schriften mit Besitz jugendpornographischer Schriften sowie vorsätzlichem Besitz verbotener Waffen.

Mit Schreiben vom 5. April 2017 rügte der Bevollmächtigte des Antragstellers, dass im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung bisher keine förmliche Ausdehnungsverfügung zu den bisherigen Vorwürfen aus der Einleitungsverfügung vom 17. Februar 2016 ergangen sei. Zudem wurde angeregt, die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung zurückzustellen, bis zumindest das strafgerichtliche Urteil in erster Instanz vorliege.

Zugleich übersandte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft … vom 30. März 2017 zu den oben genannten Einstellungsverfügungen.

Mit Schreiben vom 21. April 2017 konkretisierte die Disziplinarbehörde die Vorwürfe aus der Einleitungsverfügung vom 17. Februar 2016 und dehnte das Disziplinarverfahren gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG auf sämtliche in der Anhörung vom 17. Februar 2017 genannten Vorwürfe aus.

Im Hinblick auf das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren verblieb es bei der Aussetzung des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 24 Abs. 1, Abs. 3 BayDG.

Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte unter dem 16. Mai 2017 aus, dass nunmehr zwar durch die Ausdehnungsverfügung die zur Begründung der vorläufigen Dienstenthebung herangezogenen Sachverhalte formal in das Disziplinarverfahren einbezogen seien, allerdings sei nicht erkennbar, aufgrund welcher tatsächlichen Anhaltspunkte bezüglich der dort unter Ziffer I.1., 2. und 4. sowie der unter II., V. und VI. aufgeführten Sachverhalte eine Dienstpflichtverletzung angenommen werde. Es werde nicht erläutert, auf welcher Tatsachengrundlage die Disziplinarbehörde abweichend von der Bewertung der Staatsanwaltschaft von einer Begehung ausgehe.

Für eine sachgerechte Rückäußerung zu den Vorwürfen und somit für die ordnungsgemäße Durchführung der Anhörung zu einer vorläufigen Dienstenthebung sei zumindest erforderlich mitzuteilen, ob und aufgrund welcher Erwägung die Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft nicht geteilt werde und ob hierzu weitere Ermittlungen vorgesehen seien, die sinnvoller Weise auch während des laufenden Disziplinarverfahrens durchgeführt werden sollten.

Die Voraussetzungen einer vorläufigen Dienstenthebung lägen nicht vor. Voraussetzung hierfür sei, dass mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit der Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen sei.

Bereits aus der strafrechtlichen Ermittlungsakte selbst sei allerdings erkennbar, dass eine derartige überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht bestehe. Wie bekannt seien zwischen dem Versand des Anhörungsschreibens und dem hiesigen Schriftsatz bereits eine Vielzahl von Vorwürfen, insbesondere diejenigen mit der höchsten Strafandrohung, durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

Da in dem Anhörungsschreiben weder eine Würdigung der Beweislage im Strafverfahren erfolgt sei, noch im Rahmen der Ausdehnungs- und Konkretisierungsverfügung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den strafrechtlichen Ermittlungsergebnissen vorgenommen werde, sei nicht erkennbar, wie die Disziplinarbehörde zu der Auffassung gelange, die jeweiligen Vorwürfe wären nachweisbar und hierdurch wäre voraussichtlich einer Disziplinarmaßnahme verwirkt, die zu einer Entfernung aus dem Dienst führe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich die Vorwürfe – soweit sie überhaupt durch die Staatsanwaltschaft noch aufrechterhalten würden – im Rahmen der Hauptverhandlung nicht bestätigten.

Bereits im Rahmen der Haftbeschwerde habe sich erwiesen, dass die Vorwürfe gegen den Antragsteller wenig Substanz hätten. Insbesondere bedürften hier auch die polizeilichen Ermittlungsergebnisse einer kritischen Prüfung durch Disziplinarbehörde, da die Ermittlungsbeamtin ausweislich der Wahrnehmung von geschädigten Zeugen eine steuernde Vernehmung durchgeführt und die Zeugen hin zu bestimmten Aussageinhalten gedrängt habe.

Auch im Schlussbericht falle auf, dass die durch die polizeiliche Sachbearbeiterin behaupteten Ermittlungsergebnisse teilweise tendenziös seien und teilweise den aktenkundigen Ermittlungen sogar direkt widersprächen.

Es könne daher unproblematisch prognostiziert werden, dass die weiteren Vorwürfe aus dem Themenfeld häuslicher Gewalt spätestens in der Hauptverhandlung weitgehend entfielen, falls das Amtsgericht insoweit überhaupt die Anklage zulasse. Selbst wenn man von der Nachweisbarkeit dieser Taten ausgehen wolle, würden sie die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.

Eine unbefugte Datenabfrage führe allenfalls zu einer Disziplinarmaßnahme des Verweises.

Hinsichtlich des Cannabisbesitzes werde darauf hingewiesen, dass nach der Ausnahme d in der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz von einer Unbedenklichkeit ausgegangen werde, wenn es sich um Pflanzen handle, die einen THC-Gehalt von 0,2% nicht überstiegen.

Hinsichtlich des Auffindens von Datenträgern mit pornographischen Dateien sei aus der Disziplinarakte nebst Beiakte nicht ersichtlich, welche der von der Disziplinarbehörden benannten Dateien nach deren Auffassung kinderpornographisch oder jugendpornographisch seien.

Bezüglich der Vorwürfe 15. bis 18. gelte, dass diese Vorwürfe maximal die Disziplinarmaßnahme einer Bezügekürzung im unteren zeitlichen Bereich rechtfertigten.

Es werde weiterhin die Auffassung vertreten, es sei nicht zielführend, vor einem Urteil der ersten Instanz im Strafverfahren über die vorläufige Dienstenthebung zu entscheiden.

Mit streitgegenständlicher Verfügung vom 4. Juli 2017 enthob die Disziplinarbehörde den Antragsteller vorläufig des Dienstes. Die Einbehaltung von 5% der Dienstbezüge sowie der jährlichen Sonderzahlung wurde angeordnet.

In der genannten Verfügung wird dem Antragsteller folgender Sachverhalt zur Last gelegt (wörtliche Wiedergabe):

1. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 15. März 1987 und dem 1. Oktober 1991 schlugen Sie mehrfach Ihre erste Ehefrau … … und trafen diese einmalig an der Niere, wodurch … … entsprechende Prellungen erlitt.

Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da jedenfalls Verjährung eingetreten sei.

2. Zu nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkten zwischen dem 15. Dezember 1991 und Juni 1999 kam es wiederholt zu körperlichen Übergriffen durch Sie auf Ihre damalige Lebensgefährtin … …, wodurch diese am ganzen Körper Schmerzen und Hämatome erlitt. Einmalig entkleideten Sie Frau … im Winter und sperrten sie auf der Terrasse für 10 – 15 Minuten aus.

Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 1998 oder 1999 nötigten Sie … … dazu, sich in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der … in … eine Bierfalsche vaginal einzuführen. Zudem schlugen Sie Frau … ins Gesicht und verlangten die Fortsetzung der Penetration. Erst nachdem Frau … ins Schlafzimmer flüchten konnte, ließen Sie von ihr ab.

Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und Nötigung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Tat der Verfolgungsverjährung unterliege.

3. Am Abend des 16. auf den 17. März 2012 versuchten Sie, trotz eindeutiger Ablehnung den Wunsch nach Geschlechtsverkehr mit Ihrer damaligen Lebensgefährtin … … durchzusetzen. Dazu warfen Sie Frau … in der damaligen gemeinsamen Wohnung in der … … in … auf das Sofa, schlugen sie und rissen ihr die Kleider vom Leib. Im weiteren Verlauf würgten Sie Frau … nicht unerheblich und riefen dabei, dass Sie sie umbringen wollten, dies in der Annahme, dadurch Ihren vorausgegangenen, gescheiterten Vergewaltigungsversuch verdecken zu können. Nur durch das plötzliche Hinzutreten der siebenjährigen Tochter der Frau … ließen Sie von ihr ab. Frau … wurde dadurch nicht unerheblich verletzt.

Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten Vergewaltigung und des versuchten Totschlages bzw. Mordes gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Vorwurfs der (gefährlichen) Körperverletzung sowie der Nötigung sei jedenfalls Verjährung eingetreten.

4. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … … in der gemeinsamen Wohnung mit einer Taschenlampe auf den Kopf, wodurch diese eine Prellmarke erlitt.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung der Körperverletzung gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.

5. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Juli und September 2014 schlugen Sie Frau … nach dem Sommerfest der Physiopraxis … mit der flachen Hand auf das Auge, welches anschließend bläulich verfärbt war. Zudem erlitt Frau … durch den Schlag einen Nasenbeinbruch.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung der Körperverletzung gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.

6. In den Abendstunden des 24. Januar 2015 schlugen Sie Frau … im Zuge eines Streites in der gemeinsamen Wohnung bzw. stießen ihren Kopf an den der Frau …, wodurch diese gegen die dahinter befindliche Wand prallte. Frau … erlitt dadurch eine ca. 3 cm lange, stark blutende Kopfplatzwunde, die ärztlich behandelt werden musste.

7. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Mitte bis Ende des Jahres 2015 rissen Sie … … in der gemeinsamen Wohnung anlässlich eines Streites zurück, drückten sie auf das Sofa und klemmten Ihre beiden Beine oberhalb der Hüfte der Frau … Frau … erlitt dadurch erhebliche Schmerzen im Rückenbereich und einen Rippenbruch.

8. Einige Wochen nach dem unter Ziffer 1.7. dargestellten Tatgeschehen rissen Sie Frau … in der gemeinsamen Wohnung viele Haare aus, warfen sie auf den Boden und warfen sich mit Ihrem gesamten Gewicht auf sie. Frau … erlitt dadurch erneut Rippenbrüche.

9. In den Abendstunden des 22. auf den 23. Januar 2016 schlugen Sie Ihrer Lebensgefährtin … … in dem gemeinsam bewohnten Anwesen … in … mit der flachen Hand ins Gesicht, packten Sie am Hals und drückten mit dem Unterarm bzw. Ellenbogen gegen den Hals der Frau …, so dass diese – zumindest kurzzeitig – keine Luft mehr bekam.

Frau … konnte im Zuge der Auseinandersetzung eine Taschenlampe ergreifen und mit dieser gegen ihre rechte Gesichtshälfte schlagen, um sich Ihres körperlichen Angriffs zu entziehen.

Frau … hat durch Ihr Handeln Schmerzen erlitten.

10. Am 11. April 2015 schlugen Sie im Garagenhof des gemeinsam bewohnten Anwesens … … in … mit einen Schraubenzieherähnlichen Gegenstand die Seitenscheibe des Pkw … der Frau … mit dem amtl. Kennzeichen … ein und verursachten dadurch einen Sachschaden in Höhe von 253,27 EUR.

11. Obwohl Sie sich am 23. Januar 2016 im Krankenstand befanden, wurden Sie in den Diensträumen der PI … angetroffen. Dadurch ergaben sich Verdachtsmomente, dass Sie Informationen über eine mögliche Anzeigenerstattung gegen Sie beschafft haben könnten. Eine Auswertung der Protokolldaten Ihrer persönlich zugewiesenen Benutzer-ID ergab für den 23. Januar 2016 in der polizeilichen Vorgangsverwaltung (IGWeb) getätigte Abfragen zur Person … … und zu Ihrer eigenen Person. Die Abfragen fanden ohne die dienstliche Notwendigkeit statt.

12. Am 17. März 2016 wurde Ihre Wohnung … in … aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG … vom 10. März 2016 (Gz. …*) durchsucht. In der zum Wohnhaus gehörenden Garage wurden 21,84 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 0,14% THC aufgefunden. Sie gaben an, das Marihuana in den 90er Jahren angebaut zu haben.

13. Im Zuge der unter Ziffer 1.12. genannten Durchsuchung wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger mit kinder- und jugendpornographischen Schriften aufgefunden. Jedenfalls die auf den Datenträgern gespeicherten Dateien „littlepussy (1) (1).JPG“, „_carved_012297.gif“, „Miniaturansicht-jpg“, „On A Fence Showing Off Her Little Pussy (1).jpg“, „meninas (1083).jpg“, „19 yr slut pussy lips shaved.jpg“, „12 yr ass & fat pussy lips.jpg“, „shaved16 yr old teen-21b (1).jpg“, „stap on a using huge dildo.jpg“, „Cream pie.jpg“, „16yo girl showing ass PRIVATE!.jpg“, „Teen sexlolitas masturbate.jpg“, „schwfist.jpg“ beinhalten einschlägiges kinder- und jugendpornographisches Bildmaterial.

14. Beim Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses am 17. März 2016 wurden in Ihrem Wohnanwesen verschiedene Datenträger aufgefunden, die Bildaufnahmen Verstorbener enthalten. Die Aufnahmen hatten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter gefertigt und zu einem späteren Zeitpunkt auf privaten Datenträgern abgespeichert. Die Bilder zeigten Sie bei privaten Gelegenheiten vor.

Überdies wurden zahlreiche weitere Bild- und Videodateien mit dienstlichem Bezug auf privaten Datenträgern festgestellt. Dabei handelt es sich zum Teil um Aufnahmen von Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Bildbzw. Videoaufnahmen in polizeilichem Gewahrsam befanden. Jedenfalls eine der betroffenen Personen war bei der Fertigung der Bild- und Videoaufnahmen minderjährig. Zum Teil sind den Videoaufnahmen Kommentare zu entnehmen, mit welchen Sie Ihre Geringschätzung und Missachtung gegenüber der aufgenommenen Person zum Ausdruck bringen.

Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 hinsichtlich des Vorwurfs der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da die Taten verjährt waren.

15. Im Zuge der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens … in … konnten auf verschiedenen sichergestellten privaten Datenträgern Bilddateien mit augenscheinlich fremdenfeindlichen Inhalten aufgefunden werden. Diese Dateien wurden über den Messengerdienst „WhatsApp“ über Ihr Handy empfangen bzw. bezogen, dort weiter vorrätig gehalten und, zumindest in Teilen, verbreitet. Zum Teil sind die Bilddateien in ihrem Erscheinungsbild geeignet, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen Asylbewerber aufzurufen.

Das gegen Sie wegen dieses Sachverhalts geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 hinsichtlich des Vorwurfs der Volksverhetzung gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da der bloße Besitz und das Sichverschaffen derartigen Materials nicht strafbar seien und in der Weitergabe an konkrete Einzelpersonen kein strafbares „Verbreiten“ gesehen werden könne.

16. Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17. März 2017 wurden überdies verbotene Waffen und erlaubnispflichtige Munition im Sinne des Waffengesetzes aufgefunden. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Gegenstände:

– 1 Schlagring goldbraun

– 1 Schlagring silber

– 1 Springmesser mit Klinge 10 cm

– 1 Springmesser mit Klinge 7,7 cm

– 1 Würgeholz

– 1 Faustmesser

– 2 Faltmesser

– 47 Stück Patronenmunition

– 1 Stück Kartuschenmunition

Den goldbraunen Schlagring übergaben Sie zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens aber im Oktober 2014, an …

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft …vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung des Verwahrungsbruchs bezüglich Waffen, des Überlassens von Waffen und der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen gem. § 154 Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht fielen.

Bei der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens am 17. März 2016 wurde weiterhin ein unter Missachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen im Kellerraum aufbewahrter, geladener SRS-Revolver aufgefunden. Die Kinder der … … im Alter von 9 und 11 Jahren hatten dadurch ungesicherten Zugriff auf die schussbereite Waffe.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 wurde von der Verfolgung des Verwahrungsbruchs bezüglich Waffen, des Überlassens von Waffen und der Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von Waffen gem. § 154a Abs. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe angesichts der im weiteren Verfahren verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle.

17. Es besteht aufgrund des Ergebnisses der Durchsuchung Ihres Wohnanwesens vom 17. März 2016 überdies der Verdacht, dass Sie ohne erkennbaren dienstlichen Grund die Abfrage eines Kfz-Kennzeichens in der ZEVIS-Datei vorgenommen haben und die dadurch erlangten Informationen an … … weitergegeben haben.

In der Verfügung wird ausgeführt, die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, sei darauf gerichtet, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Verhängung der Höchstmaßnahme bestehe. Die Prognose erfordere im Zeitpunkt der Anordnung keinen vollständigen Beweis der tatsächlichen Umstände. Notwendig sei jedoch ein hinreichender Verdacht, dass der Beamte das ihm vorgeworfene Dienstvergehen begangen hat. Hinreichender Tatverdacht sei in Anlehnung an § 203 StPO zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit voll gültigen Beweismitteln wahrscheinlich sei. Ausreichend sei, wenn nach summarischer Prüfung die Verhängung der Höchstmaßnahme wahrscheinlicher sei als die Verhängung einer darunter liegenden Disziplinarmaßnahme. Bei dem Wahrscheinlichkeitsurteil sei für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo kein Raum. Zweifelhafte Tatfragen stünden der Eröffnung nicht entgegen, wenn in der Hauptverhandlung durch die Bewertung widersprechender Zeugenaussagen, einzuholender Sachverständigengutachten und die Einlassung des Beamten eine Klärung zu erwarten sei, die wahrscheinlich zu einer die Verurteilung tragenden Grundlage führen werde (BGH, B.v. 25.6.1997 – 1 AR 686/973 WS 331/97).

Der hinreichende Tatverdacht ergebe sich aus den Ergebnissen der bisherigen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen den Antragsteller. Auf die kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse werde ausdrücklich Bezug genommen. Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genüge insoweit die Feststellung, dass der Antragsteller das Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen habe; nicht erforderlich sei, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen sei.

Die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst sei vorliegend überwiegend wahrscheinlich.

Soweit die Staatsanwaltschaft … das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Verfolgungsverjährung eingestellt habe, hindere dies eine disziplinarrechtliche Ahndung bei einer beabsichtigten Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst nicht. Insoweit könne auf die glaubhaften Angaben der geschädigten Frau …, Frau … und Frau … im Ermittlungsverfahren abgestellt werden.

Bezüglich der Zeugeneinvernahmen könne kein Belastungseifer bzw. eine „steuernde Vernehmung“ nicht festgestellt werden. Hierfür spreche schon, dass Frau … über die kriminalpolizeiliche Vernehmung hinaus auch richterlich einvernommen worden sei und den Sachverhalt zur Gänze bestätigt habe. Die von Frau … erlittenen Verletzungen seien durch das ärztliche Attest des Dr. … vom 19. März 2002 dokumentiert.

Der unter Ziffer 14. erhobene Vorwurf, dienstliches Bildmaterial auf privaten Datenträgern gespeichert zu haben und dieses bei privaten Gelegenheiten vorgezeigt zu haben, könne nach den strafrechtlichen Ermittlungen aufrechterhalten werden. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens sei hinsichtlich des Verdachts der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung erfolgt.

Die Ermittlungen hätten jedoch zweifelsfrei ergeben, dass der Antragsteller dienstlich erlangtes Bildmaterial auf privaten Speichermedien vorgehalten habe und diese Bilder polizeifremden Personen gezeigt habe. Letzteres ergebe sich aus den Aussagen der Zeuginnen … (Blatt 273 f. der EMA HA 3), … (Blatt 433 f. der EMA HA 3) und … (Blatt 73 EMA HA 3). Dass es sich im Übrigen um dienstlich erlangtes Bildmaterial handele, stehe nach der erfolgten Zuordnung zu den polizeilichen Ermittlungsvorgängen fest.

Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Volksverhetzung sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da der bloße Besitz und das sich Verschaffen derartigen Materials nicht strafbar sei und in der Weitergabe an konkrete Einzelpersonen kein strafbares „Verbreiten“ gesehen werden könne. Es bleibe jedoch festzuhalten, dass der Antragsteller auf verschiedenen privaten Datenträgern Bilddateien mit fremdenfeindlichen Inhalten aufbewahrt und diese Bilder an Einzelpersonen weitergegeben habe, was durch die Auswertung des Kommunikationsverlaufes in der Anwendung „WhatsApp“ (Blatt 2 der EMA-Beweismittelakte 1) durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen belegt sei.

Die unter Ziffern 4., 5. und 17. bezeichneten Sachverhalte hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft Einstellungsverfügungen gemäß § 154 Abs. 1 StPO erlassen habe, da die zu erwartende Strafe angesichts der weiter verfolgten Taten nicht erheblich ins Gewicht falle, ergäben sich aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen. So würden die unter Ziffern 4. und 5. genannten Vorwürfe durch die Vernehmungen der Zeugin … vom 23. Januar 2016 (Blatt 349 f. der EMA HA 3) und 5. April 2016 (Blatt 393 f. der EMA HA 3), in welchem sie die Vorfälle umfassend schildere, hinreichend belegt.

Die unter Ziffer 17. genannte Datenabfrage des Kfz-Kennzeichens und die Weitergabe der erlangten Daten sei belegt durch die vom Antragsteller geführte und aufgezeichnete „WhatsApp“-Kommunikation mit … … vom 11. Dezember 2015 (Blatt 93 f. der EMA BMA 1) und die Auswertung der Protokolldaten.

Der verbotene Waffenbesitz (Ziffer 16.) sei Gegenstand der Anklage.

Hinsichtlich des Cannabisbesitzes (Ziffer 12.) sei der Sachverhalt insoweit unrichtig und zu korrigieren, als von einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5% ausgegangen worden sei. Dieser betrage tatsächlich nur 0,14%.

Der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften (Ziffer 13.) ergebe sich ebenfalls aus dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis. Die insoweit inkriminierten Daten seien in der Verfügung genau bezeichnet. Ausweislich der Hashwert-Liste (Blatt 364 bzw. 374 der BMA 1) seien die Dateien als kinderpornographisches bzw. jugendpornographisches Material einzuordnen.

Das Vorliegen strafrechtlicher Verfolgungshindernisse sei unbeachtlich, sofern nicht eigene disziplinargesetzliche Regelungen der Verfolgung auch als Dienstvergehen entgegenstünden.

Bei den dem Antragsteller vorgeworfenen Pflichtverletzungen handele es sich trotz der zum Teil vorliegenden strafrechtlichen Verfolgungshindernisse um schwere außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen.

Der Antragsteller habe mit Begehung der tatbestandlichen Körperverletzungen bzw. Nötigungen zum Nachteil von … …, … … und … … vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht, die Gesetze zu beachten und sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

Das außerdienstliche Fehlverhalten erfülle auch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Zwar werde von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteige jedoch das Fehlverhalten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfülle damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Maßgebend hierfür sei die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung in besonderem Maß, die sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums beziehen müsse.

Im hier vorliegenden Fall seien die körperlichen Misshandlungen gegen die dem Antragsteller körperlich unterlegenen (ehemaligen) Lebensgefährtinnen gerichtet gewesen, die dadurch zum Teil erhebliche Verletzungen erlitten hätten.

Die Gewaltanwendungen hätten bei allen Geschädigten Verletzungen mit nicht unerheblichen Schmerzen verursacht. So habe die Geschädigte … neben Schürfungen am Hals ein Hämatom im Bereich des Jochbeins und bei anderen Gelegenheiten Rippenbrüche und einen Nasenbeinbruch erlitten. Frau … habe durch die von dem Antragsteller beigebrachten Gewaltanwendungen u.a. Hämatome an beiden Augen und am Nasenrücken, Druckschmerzen am Unterkiefer mit schmerzhaften Einschränkungen der Kaufunktion und eine Platzwunde an der Oberlippeninnenseite erlitten.

Daneben sei, insbesondere im Hinblick auf Frau …, der Anlass der Taten zu berücksichtigen. So sei Auslöser der Gewalttat die Verärgerung darüber gewesen, dass die damalige Lebensgefährtin dem Wunsch des Antragstellers nicht nachgekommen sei, mit ihm geschlechtlich zu verkehren. Ein ähnliches Verhalten habe er auch gegenüber Frau … offenbart.

Erschwerend wirke dabei die Stellung des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter.

Die Gewalteinwirkungen gegen die früheren Lebensgefährtinnen zeigten zudem ein anhaltend rücksichtsloses Vorgehen und hohes Aggressionspotenzial des Antragstellers.

Der Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften wiege disziplinarrechtlich ebenfalls schwer. Der Besitz von kinderpornografischen Schriften weise bei einem Polizeibeamten erhebliches disziplinarisches Gewicht auf. Polizeibeamte seien dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihnen sei auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass sie sich rechtstreu verhielten und ihrer besonderen Verantwortung gerecht würden.

Auch der Besitz von Marihuana sei keine Lappalie und verstoße in besonderem Maße gegen seine beamtenrechtliche Kernpflichten, wenn Betäubungsmittel erworben würden, ohne dafür eine Erlaubnis zu haben. Verstöße gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes seien grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, die dem Beamten zukommende Achtung und seine dienstliche Vertrauenswürdigkeit in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen.

Mit dem Vorhalten fremdenfeindlicher Bildaufnahmen offenbare der Antragsteller überdies eine Haltung, die ein fehlendes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nahelege.

Durch den Besitz verbotener Waffen und Munition habe der Antragsteller auch hier wesentliche Dienstpflichten zur Beachtung der Gesetze sowie zugleich auch seine Kernpflicht als Polizeibeamter verletzt. Auf Grund der Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter seien diesem insbesondere die einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen hinlänglich bekannt.

Schwer wiege auch der Vorwurf, dienstlich angefertigte Bild- und Videoaufnahmen unberechtigt der ausschließlich dienstlichen Verfügung entzogen und diese bei privaten Anlässen vorgezeigt zu haben. Damit habe er gleichfalls das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen des Dienstherrn im besonderen Maße erschüttert und ein schweres Versagen im Kernbereich der ihm obliegenden Pflichten offenbart.

Schließlich habe er mit den ohne konkrete dienstliche Veranlassung oder sonstige Befugnis vorgenommenen Abfragen personenbezogener, nicht offenkundiger Daten aus polizeilichen Informationssystemen und den erfolgten Weitergaben der Daten an dritte Personen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Nr. 3 BayDSG begangen, sondern zugleich auch gegen die beamtenrechtliche Pflicht, sich dem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und über die bei oder bei Gelegenheit beamtlicher Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 BeamtStG), verstoßen. Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehöre zu seinen Hauptpflichten und diene sowohl dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers.

Die dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen stellten insgesamt ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, welches nach Art und erkennbarer Schwere nach einer summarischen Prüfung geeignet sei, die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu rechtfertigen.

Daneben würde das Verbleiben des Antragstellers im Dienst auch den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Durch die vorgeworfenen Handlungen sei der Betriebsfrieden erheblich gestört. Die Weiterbeschäftigung eines Beamten, der durch zahlreiche Verhaltensweisen seine Unzuverlässigkeit unter Beweis gestellt habe, könne der Öffentlichkeit und den anderen Beamten im Polizeidienst und als Kollegen nicht vermittelt werden. Auch würde dies eine nicht zu bewältigende engmaschige Dienstaufsicht und Kontrolle voraussetzen, die auf Kosten der Erfüllung notwendiger Dienstaufgaben ginge.

Die getroffene Anordnung trage auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Komme im Hinblick auf Art und Schwere des Dienstvergehens voraussichtlich, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Entfernung aus dem Dienst in Betracht, so rechtfertigten es die zu befürchtenden Störungen der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes regelmäßig, die Dienstenthebung anzuordnen und auf diesem Weg den Zeitpunkt der Unterbindung der Dienstausübung gleichsam vorzuverlegen. Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden könne, sei dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten.

Die vom Antragsteller begangenen Taten ließen ihn als ungeeignet erscheinen, seine Tätigkeit bis zum rechtkräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens fortzusetzen. Es bestehe ein dienstliches Interesse und ein Bedürfnis der Allgemeinheit nach einem geordneten, sauberen und möglichst reibungslosen Ablauf des Dienstbetriebs, nach einer menschlich einwandfreien, das Vertrauen der Allgemeinheit rechtfertigenden Haltung des Beamten, nach einer am Gemeinwohl ausgerichteten Amtsausübung sowie nach Meidung jeglicher Ansehensschädigung der Behörde und der Beamtenschaft.

Auch die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayDG lägen vor. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens und unter Berücksichtigung der monatlichen Belastungen des Antragstellers werde die Einbehaltung von 5 v.H. der Dienstbezüge angeordnet.

Der Antragsteller ließ mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Oktober 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 10. Oktober 2017, gemäß Art. 61 BayDG beantragen,

die vorläufige Dienstenthebung vom 4. Juli 2017 auszusetzen.

Zur Begründung wurde der bisherige Sachvortrag aus dem Disziplinarverfahren vertieft.

Hinsichtlich des Vorwurfs aus Ziffer 1., der Antragsteller habe zwischen 1987 und 1991 seine erste Ehefrau … … geschlagen, stehe dieser Vorwurf aus Sicht der Disziplinarbehörde auf Grund der Aussage der ersten Ehefrau des Antragstellers vom 1. Februar 2016 fest. Ermittlungen seien hier erkennbar nicht geplant und auch bisher nicht durchgeführt worden.

Es bestehe keine relevante Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein derartiger Vorwurf nachweisbar sei, da es sich um ein Geschehen handele, welches nach der Aussage der Zeugin … 25 bis 29 Jahre zurück liege. Das einzig denkbare Beweismittel sei die angeblich Geschädigte selbst, die in ihrer Zeugenvernehmung angegeben habe, dass sie sich vom Antragsteller getrennt habe, weil dieser Kontakt zu anderen Frauen gehabt habe. Bei der Zeugenaussage habe sie keinen genauen Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls angeben können. Es sei vielleicht im Jahr 1993 gewesen, genau könne sie das wirklich nicht mehr sagen.

Die Frage, weshalb sie ihren Arzt über die Verletzungsursache belogen habe und keine Anzeige gegen den Antragsteller erstattet habe, habe sie damit beantwortet, dass sie keine Probleme haben wolle. Sie habe es „halt nicht wahrhaben wollen, wie es immer so sei“. Sie habe dies unter den Tisch kehren wollen. Eine Auseinandersetzung mit dieser Zeugenaussage, die durch völlige Unbestimmtheit auf Grund des Zeitablaufs geprägt sei oder mit der Begründung, weshalb das Vorkommnis nicht zur Anzeige gebracht worden sei, sei durch die Disziplinarbehörde nicht erfolgt.

Auch hinsichtlich des Vorwurfs gegen den Antragsteller aus Ziffer 2, seine damalige Lebensgefährtin … … durch wiederholte körperliche Übergriffe verletzt zu haben, sei nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen, wie die eigene Einvernahme der Zeugin vorgesehen seien. Ein Tatnachweis im Disziplinarverfahren werde nicht geführt werden können, da auch hier das einzig denkbare Beweismittel die angebliche Geschädigte sei, deren Aussage nur wenig überzeuge.

Auch hinsichtlich des Tatvorwurfs aus Ziffer 3., die damalige Lebensgefährtin … … betreffend, sei nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen wie die eigene Einvernahme von Zeugen vorgesehen seien. Es fehlten völlig Ausführungen der Disziplinarbehörde, weshalb diese davon ausgehe, die Vorwürfe stünden fest. Bei dieser Zeugin solle nicht unerwähnt bleiben, dass die polizeiliche Ermittlungsbeamtin ein nicht dokumentiertes Telefonat geführt habe, in dem sie der Zeugin zumindest mitgeteilt habe, dass eine Anzeige der neuen Lebensgefährtin vorliege und diese Tagebücher abgegeben hätte.

Auch hier sei wiederum auffällig, dass die Zeugin zwar behaupte, nach dem angeblichen Übergriff des Antragsteller Beweismittel gesichert zu haben, jedoch auch diese Zeugin niemals die angeblichen Übergriffe zur Anzeige gebracht habe, bevor sie durch die polizeiliche Ermittlungsbeamtin gezielt angesprochen worden sei.

Die Frau … … betreffenden Vorwürfe (Ziffer 4. – 9.) könnten ebenfalls nicht nachgewiesen werden, da hierfür keine Beweismittel zur Verfügung stünden. Das einzige hierfür in Betracht kommende Beweismittel, die Zeugin …, sei mit dem Antragsteller verlobt und habe in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 25. September 2017 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Anderweitige Beweismittel seien nicht erkennbar.

Aus Sicht der Disziplinarbehörde stehe dieser Vorwurf fest. Es sei nicht ersichtlich, dass weitere Ermittlungen vorgesehen seien.

Die Sachbeschädigung vom 11. April 2015 (Ziffer 10.) werde durch den Antragsteller ausdrücklich eingeräumt.

Zu den Vorwürfen aus Ziffern 11, 12, 14, 16 und 17 werde davon abgesehen, vertiefte Ausführungen zu tätigen, da auszuschließen sei, dass auf Grund dieser Vorwürfe eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Höchstmaßnahme bestehe.

Zum Besitz von Marihuana (Ziffer 12.) werde darauf hingewiesen, dass hier jedenfalls kein Besitzwille des Antragstellers angenommen werden könne, da das Ziel des Besitzes von Betäubungsmittel immer darin bestehe, diese entweder zu konsumieren oder an andere Personen abzugeben, aber nicht die Substanzen bis zum Verlust der berauschenden Wirkung zu lagern. Der Wirkstoffgehalt liege unterhalb der gesetzlichen Grenzen für einen Anbau zur industriellen Nutzung.

Zum Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften (Ziffer 13.) sei festzustellen, dass keine Bewertung des Bildmaterials durch die Disziplinarbehörde erfolgt sei, sondern auch hier eine schlichte Übernahme von unzutreffenden Annahmen aus den polizeilichen Ermittlungen erfolgt sei.

Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des Bildmaterials gehe die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift von lediglich fünf Bilddateien mit illegalen Inhalten aus. Demgegenüber behauptet die Disziplinarbehörde, dass insgesamt 13 dieser Dateien illegal seien.

Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der deutlich abweichenden Einschätzung der Staatsanwaltschaft nehme die Disziplinarbehörde nicht vor. Sie beziehe sich ausschließlich auf die Hashwerte aus einer computergestützten Analyse von Datenträgern. Eine rechtliche und tatsächliche Bewertung der Bilder könne aber ausschließlich anhand des Bildes selbst erfolgen.

Im Übrigen sei zu diesem Vorwurf auszuführen, dass die fünf Dateien, die Gegenstand des Strafverfahrens seien, sich auf einer externen Festplatte befunden hätten, auf die der Antragsteller im Jahr 2007 Daten eines alten Laptops gesichert habe. Dem Antragsteller sei die Existenz dieser Datei nicht bekannt gewesen. Aus der Beweismittelakte Teil 1 Blatt 363 ergebe sich, dass diese Datenübertragung spätestens am 18. September 2007 stattgefunden habe, womit ein strafbarer Besitz von Jugendpornografie nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, da der Besitz von Jugendpornografie erst Ende 2008 strafbar geworden sei und zumindest für ein reines Besitzdelikt nicht ausreichend sei, wenn ein legaler Besitz über den Zeitpunkt des unter-Strafestellens anhalte. Hinsichtlich der Dateien gelte, dass diese - soweit der Antragsteller dies rekonstruieren könne - wohl im Jahr 2000/2001 in seinen Besitz gelangt sein müssten, als ihm ein ehemaliger Nachbar bei der Einrichtung des o.g. früheren Laptops behilflich gewesen sei und ihm nach Abschluss mitgeteilt habe, dass er einige Bilder aufgespielt habe.

Die bei der Durchsuchung des Wohnanwesens des Antragstellers sichergestellten Bilddateien mit fremdenfeindlichen Inhalten (Vorwurf Ziffer 15) würden zwar ein ungünstiges Licht auf den Antragsteller werfen, auch hier gelte aber, dass es sich nicht um Vorwürfe in der Gewichtigkeit handele, dass diese eine Höchstmaßnahme rechtfertigten. Die Disziplinarbehörde verkenne insbesondere, dass es sich bei den entsprechenden geschmacklosen Bildern nicht um solche handele, die sich der Antragsteller verschafft habe, sondern um Bilder, die er von anderen Menschen zugesandt erhalten habe.

Eine strafrechtliche Relevanz sehe die Staatsanwaltschaft nicht. In disziplinarrechtlicher Hinsicht seien allerdings auch die Ausführungen aus der streitgegenständlichen Verfügung nicht geeignet, um eine vorläufige Dienstenthebung zu stützen, da keinerlei Konkretisierung erfolgt sei, welche konkreten Bilder die Disziplinarbehörde überhaupt für beanstandungswürdig hält. Auch ließen die Bilder keine Rückschlüsse auf eine verfassungsfeindliche Haltung des Antragstellers zu, zumal diese teilweise auch explizit die Anhänger einer nationalsozialistischen Überzeugung verspotteten.

Auch hier zeige sich, dass der polizeiliche Ermittlungsbericht sich darin erschöpfe, die belastenden Indizien darzustellen und die Disziplinarbehörde die Ermittlungsakten allenfalls in Teilen selbst bewertet und im Übrigen die unzutreffenden Bewertungen der Ermittlungsbeamten ungeprüft übernommen habe.

Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass weite Teile der Vorwürfe, die zur Grundlage des angegriffenen Bescheides gemacht würden, nicht nachweisbar seien. Anhand der polizeilichen Vernehmungen – nicht dem kriminalpolizeilichen Abschlussbericht - sei auch erkennbar, dass unabhängig von der Verjährung auch schlicht kein Tatnachweis geführt werden könne, bzw. das Zeugnisverweigerungsrecht dem Versuch entgegenstehe.

Die verbleibenden Vorwürfe seien in der Gewichtigkeit erkennbar in einem Bereich angesiedelt, bei dem eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erwarten stehe.

Die Ausführungen zur Prognose einer Höchstmaßnahme auf S. 14 umfassten insgesamt 12 Zeilen Text und gäben ausschließlich die Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung wieder, ohne auszuführen, weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten. Die Ausführungen zu einer Störung des Dienstbetriebes seien gänzlich unverständlich, da es sich weder um Taten zum Nachteil von Kollegen oder des Dienstherrn handeln solle und lediglich zwei Vorwürfe überhaupt dem innerdienstlichen Bereich zugeordnet würden.

Zudem wäre eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich, die die Disziplinarbehörde gänzlich unterlasse.

Bezüglich der Vorwürfe Nr. 11, 12 und 13 erfolge keine Auseinandersetzung mit den vom Bevollmächtigten des Antragstellers aufgeworfenen Rechtsfragen.

Es sei unzureichend für eine vorläufige Dienstenthebung, schlicht ein polizeiliches Ermittlungsergebnis zur Grundlage zu nehmen, ohne die zwischenzeitlich erfolgte Positionierung des Beamten und die rechtlichen Bewertungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Amtsgerichts zum Eröffnungsbeschluss einzubeziehen.

Zuzugeben sei der Disziplinarbehörde, dass es für eine vorläufige Dienstenthebung nicht erforderlich sei, dass ein Tatnachweis geführt sei.

Allerdings ergebe sich aus dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach (AN 13b DS 16.00859) auch, dass ein bloßer Verdacht dann nicht mehr vom Dienstherrn herangezogen werden könne, wenn der Dienstherr zum Ausdruck bringe, dass aus seiner Sicht bereits ein Tatnachweis geführt sei. Wenn der Dienstherr sich darauf festlege, müsse er sich vielmehr daran festhalten lassen, gegenüber der Disziplinarkammer auch einen entsprechenden Tatnachweis zu führen.

Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 23. Oktober 2017, Az. …, wurde der Antragsteller wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, des Besitzes kinderpornografischer Schriften mit Besitz jugendpornografischer Schriften und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu 70 EUR verurteilt.

Die Verurteilung wegen Körperverletzung bezieht sich auf den Tatvorwurf der Körperverletzung gegenüber der Geschädigten … in der Nacht vom 22. auf den 23. Januar 2016 (Ziffer 9 der streitgegenständlichen Verfügung vom 4.7.2017).

Soweit dem Antragsteller weitere körperliche Übergriffe zum Nachteil der Geschädigten … im Jahr 2015 zur Last lagen (I. 2, 3 und 5 der Anklage vom 27.3.2017; entspricht Ziffern 7, 8 der streitgegenständlichen Verfügung vom 4.7.2017; Ziffer 5 der Anklage ist nicht Gegenstand der Verfügung vom 4.7.2017) wurde der Antragsteller aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da die Geschädigte … von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.

Die strafgerichtliche Verurteilung betrifft im Übrigen die Vorwürfe aus den Ziffern 10., 12., 13. und 16. der streitgegenständlichen Verfügung vom 4. Juli 2017.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017, den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der Vorwürfe, die Ziffern 1 - 9 beträfen, werde vom Antragsteller übersehen, dass die ehemaligen Lebensgefährtinnen des Antragstellers vollkommen unabhängig voneinander ähnliche Verhaltensweisen des Antragstellers schilderten. Die Disziplinarbehörde messe den Aussagen deshalb eine hohe Glaubwürdigkeit bei.

Es werde seitens des Antragstellers bei jeder Zeugin vorgetragen, dass diese den Antragsteller nicht angezeigt habe und dies an der Glaubwürdigkeit der Vorwürfe zweifeln lassen. Dieser pauschalen Behauptung könne grundsätzlich nicht gefolgt werden. Es könne vielseitige Gründe geben, weshalb Geschädigte einer Gewalttat von einer Anzeigeerstattung absähen.

… (Ziffer 1.) schildere in ihrer Zeugenvernehmung, dass sie während ihrer Ehe mit dem Antragsteller geschlagen worden sei. An einen Vorfall könne sie sich noch gut erinnern, da es der massivste Vorfall gewesen sei. Der Antragsteller habe ihr mit dem Ellenbogen in die Niere geschlagen. Sie habe eine Nierenprellung erlitten. Frau … habe sich an die Umstände des Geschehens erinnert und könne diese detailliert wiedergeben. Dass sie den genauen Zeitpunkt dieses Vorfalls nicht mehr benennen könne, sei nachvollziehbar. Darüber hinaus sei keinerlei Belastungseifer der Zeugin zu erkennen. Sie habe seit vielen Jahren keinen Kontakt zum Antragsteller.

Zur polizeilichen Vernehmung von Frau … (Ziffer 2.) sei festzustellen, dass die Ermittlungsbeamtin diese telefonisch kontaktiert und zunächst nur von den Ermittlungen gegen einen Polizeibeamten wegen Körperverletzung (häusliche Gewalt) berichtet habe. Daraufhin habe Frau … spontan geäußert, dass auch sie ein Opfer häuslicher Gewalt gewesen sei und habe den Namen des Antragstellers genannt. Frau … habe angegeben, sie hätte durch die Schläge vom Antragsteller Rippenprellungen und dicke, blaue Augen erlitten. Auch wenn Kollegen von Misshandlungen Kenntnis hätten, bedeute dies nicht, dass man ohne Scham zu einer Untersuchung gehen könnte. Es zeige vielmehr, dass Frau … eingeschüchtert gewesen sei und Konsequenzen befürchtet habe. Sie sei auch nach der Trennung wegen des Antragstellers nach Griechenland gezogen. Eine Anzeige habe sie aus Angst nicht erstattet, da ihr der Antragsteller gedroht habe.

Bezüglich Frau … … (Ziffer 3.) werde keine Unterscheidung zwischen dem Sachverhalt und der strafrechtlichen Bewertung vorgenommen. Der Haftbefehl sei aufgehoben worden, da ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten Vergewaltigung und einem versuchten Totschlag bzw. Mord nicht habe ausgeschlossen werden können. Dies sei lediglich eine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts. Die glaubwürdige Aussage der Zeugin habe zum Erlass des Haftbefehls vom 16. März 2016 geführt. Es sei auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft … vom 27. März 2017 (Blatt 132 der Disziplinarakte) zu verweisen.

Zu den Ausführungen in der vorläufigen Dienstenthebung sei hinzuzufügen, dass auch der Zeuge … … in seiner Vernehmung Erinnerungen hinsichtlich der Verletzungen der Frau … beschreibe (Blatt 28 ff. der Ermittlungsakte, Hauptakte 3). Diese sei nach dem Vorfall zu ihm gekommen und habe von den Ereignissen berichtet. Sie hätte um den Hals blau-grünlich-gelbe Punkte gehabt, die als Würgemale zu interpretieren gewesen seien. Im Gesicht seien flächige Hämatome gewesen. Auch im Ausschnitt hätten sich erkennbare Hämatome befunden. Als Herr … Frau … zu einer Anzeige bei der Polizei habe bewegen wollen, habe diese das abgelehnt, aus Angst vor dem Zusammenhalt der Polizisten und dass sie am Ende „alt ausschauen“ werde.

Bezüglich der Vorwürfe gegen den Antragsteller, die Frau … betreffen (Nrn. 6 bis 9), sei ein Strafurteil ergangen. Daher trete hier nach Rechtskraft des Urteils Bindungswirkung gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG ein. Der Antragsteller sei hinsichtlich des Vorwurfs, in den Abendstunden des 22. auf den 23. Januar 2016 seine Lebensgefährtin … … geschlagen zu haben, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu 90 Tagessätzen verurteilt worden. Hinsichtlich der Sachverhalte in Ziffern Nrn. 6 bis 8 der Verfügung sei er freigesprochen worden. Auch nach Wegfall dieser Vorwürfe wäre die vorläufige Dienstenthebung rechtmäßig, da weiterhin die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlicher sei, als eine darunter liegende Maßnahme.

Hinsichtlich der das Jahr 2014 betreffenden Vorfälle zur Person … … (Ziffern Nr. 4 und 5) sei keine gerichtliche Entscheidung ergangen. Dieser Sachverhalt sei aus disziplinarrechtlicher Sicht noch nicht abschließend ermittelt.

Im Disziplinarverfahren gelte die Einheit des Dienstvergehens. Demnach seien die einzelnen Dienstpflichtverletzungen in einer Gesamtschau zu betrachten. Selbst wenn einzelne Vorwürfe an sich die Höchstmaßnahme nicht rechtfertigten, könne eine Summierung der einzelnen Pflichtverletzungen hierzu führen.

Wegen des Besitzes von Marihuana sei der Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu 20 Tagessätzen verurteilt worden. Nach Rechtskraft des Urteils träte hier eine Bindungswirkung gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG ein.

Auch bezüglich des Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften sei der Antragsteller zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Anklage habe sich auf mindestens drei Bilder jugendpornografischen Inhalts und mindestens zwei Bilder kinderpornografischen Inhalts gestützt. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bewertung weiterer Dateien liege nicht vor, da insoweit kein Freispruch erfolgt sei.

Aus den strafrechtlichen Ermittlungen ergebe sich im Detail, dass es sich bei den sonstigen, in der streitgegenständlichen Verfügung genannten Dateien ausweislich der Hashwertliste um kinderbzw. jugendpornografisches Material handele. Diese Hashwerte seien als Indiz gewertet worden. Mit den Hashwertlisten könnten Individualsignaturen inkriminierter Dateien anhand der im Abschlussbericht der Bund-Länder-Projektgruppe „Bundesweite Hashwaredatenbank pornografische Schriften“ genannten Kategorien u.a. als kinder- oder jugendpornografisch definiert werden. Diese Bilder seien den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt und als Kinder- und Jugendpornografie klassifiziert. Darüber hinaus seien die Dateinamen als weiteres Indiz zur Bewertung heranzuziehen. Auch das Merkmal des Besitzes bezüglich der Dateien sei vorliegend zu bejahen. Eine Dienstpflichtwidrigkeit ergebe sich nicht allein aus der Strafbarkeit, es widerspreche auch achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, diese Dateien zu besitzen.

Auch die Vielzahl von Bildern mit ausländerfeindlichen Inhalten stelle eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Diese Bewertung sei unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung der Staatsanwaltschaft, die den Tatbestand der Volksverhetzung nicht bejaht habe. Eine Datei (Blatt 3 der BMA 1) zeige eine Bildkollage mit der Überschrift „Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg“. Diese beinhalte eine Handgranate mit Sicherungsring und Abzugsbügel. Anstelle des Sprengkopfes sei ein Kinderüberraschungsei montiert. Die Aufschrift sei teilweise abgeändert und die ursprüngliche Aufschrift „Kinderüberraschung“ durch „Ausländerüberraschung“ ersetzt worden. Dieses Bild sei vom Antragsteller nach seiner Aufforderung per WhatsApp gesendet und anschließend von ihm an die drei weiteren Kontakte geschickt worden. Vor allem dieses Bild zeige einen feindlichen Aufruf zur Gewalt gegen Ausländer.

Auf Grund der Verbreitung genau dieser Collage habe das Amtsgericht … eine Frau wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt (Az. 18 CS 200 JS 45731/15).

Hierauf erwiderte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 23. November 2017 und verwies u.a. darauf, dass gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung eingelegt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

Der Antragsgegner replizierte mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 und verwies u.a. darauf, dass das Amtsgericht in dem genannten Strafurteil den Angeklagten als nicht mehr für den Beruf eines Polizisten geeignet ansehe.

Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung sei die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Klägers geboten sei, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Daher seien die beigefügten Persönlichkeitsbilder vom 6. November 2017 und vom 9. November 2017 zu würdigen. Das Persönlichkeitsbild sei für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung und könne auch verschärfend wirken. Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung könnten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch dann rechtfertigen, wenn diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich nicht indiziert sei (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013, BVerGE 147, 229). Das ungünstige Persönlichkeitsbild könne zu einem vollständigen Vertrauensverlust führen (Zengel, Bayerisches Disziplinarrecht, Rn. 12 zu Art. 14 BayDG).

Sowohl das von LPD … am 9. November 2017 als auch das von POR …, PI …, am 6. November 2017 erstellte Persönlichkeitsbild des Antragstellers falle negativ aus.

Das vorgeworfene Dienstvergehen wiege so schwer, dass mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme gerechnet werde. Zur Orientierung hinsichtlich einer angemessenen Maßnahme sei sowohl bei innerdienstlichen als auch bei außerdienstlichen Pflichtverletzungen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sei bereits auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen. Weise ein Dienstvergehen indes hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reiche der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gelte, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14). Damit sei hier ein Orientierungsrahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst eröffnet, da bereits der Strafrahmen der abgeurteilten Straftaten gemäß § 223 Abs. 1 StGB und §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsehe.

Hierauf replizierte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 3. Januar 2018. Die Bewertung des Amtsgerichts, der Antragsteller sei für den Beruf eines Polizeibeamten ungeeignet, unterliege keiner Bindungswirkung.

Soweit der Antragsgegner auf die Persönlichkeitsbilder vom 6. November 2017 und 9. November 2017 verweise, sei zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass die jeweiligen Verfasser selbst nur äußerst geringe Kenntnisse vom Antragsteller hätten und eine Informationsvermittlung über die Dienstverrichtung des Antragstellers in seiner letzten Verwendung durch einen Beamten in Vorgesetztenfunktion nicht möglich gewesen sei, da der letzte Leiter der AG … zum 1. Oktober 2016 in den Ruhestand versetzt worden sei.

Der letzte Kontakt mit dem Leiter der PI … sei nach dessen Ausführungen im März 2012 erfolgt, d.h. dessen Persönlichkeitsbild beruhe auf anonymen Angaben vom Hörensagen aus der entfernten Vergangenheit.

Die Maßnahmenzumessungserwägungen des Antragsgegners erschienen rein schematisch und überzeugten nicht. Bei denjenigen Straftaten, die keine im Mindestmaß erhöhte Strafe vorsähen, komme dem Höchstmaß des Strafrahmens zwar insofern Bedeutung zu, dass hierdurch der Orientierungsrahmen der möglichen Disziplinarmaßnahmen bestimmt werde, auf Grund der großen Bandbreite der umfassten Taten im Hinblick auf deren Unrechtsgehalt könne jedoch keine schematische Zuordnung im Sinne einer Regelmaßnahme erfolgen.

Gerade bei Straftatbeständen mit einer sehr großen Bandbreite an möglichen Strafen komme der konkreten Einordnung (bei rechtskräftigen Urteilen) anhand des Unrechtsgehalts im jeweiligen Einzelfall erhebliche Bedeutung zu. Es erscheine hierbei sachgerecht, bei einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen, die sich dem entsprechend bei der Hälfte der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG definierten Bereichs einer noch tragbaren Strafe bewege, als Ausgangspunkt der Bestimmung auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung abzustellen.

Selbst die bisherige Verurteilung habe zu einer Strafe im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens geführt, die sich zudem deutlich von der gesetzlich bestimmten Grenze für eine Untragbarkeit eines straffälligen Beamten absetze. Erschwernisgründe, die hier die Steigerung über eine mehrfache Zurückstufung bis hin zur Höchstmaßnahme begründen könnten, trage der Antragsgegner nicht vor.

In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht … hat der Antragsteller seine Berufung auf die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften sowie auf die durch das Erstgericht gebildete Gesamtgeldstrafe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung mit Zustimmung des Antragstellers zurückgenommen und die Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt.

Mit in der Berufungshauptverhandlung verkündetem Beschluss hat das Berufungsgericht das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Nach der Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft und der Beschränkung der Berufung durch den Antragsteller ist der Schuldspruch des Erstgerichts bezüglich der vorsätzlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz in Rechtskraft erwachsen.

Das Landgericht … hat sodann mit Urteil vom 29. Januar 2018, Az. …(*) die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 23. Oktober 2017 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 70 EUR verurteilt worden ist.

Das genannte Urteil des Landgerichts … wurde der Kammer durch den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 13. April 2018 übermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinar- und Strafakten Bezug genommen.

II.

Gemäß Art. 43 Abs. 2 BayDG in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkammer über den vorliegenden Antrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG; die Beamtenbeisitzer (Art. 43 Abs. 1 Satz 1, Art. 44 ff. BayDG) wirken nicht mit, weil es sich vorliegend um einen Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung handelt. Art. 61 Abs. 3 BayDG ist zu entnehmen, dass Entscheidungen über Anträge nach Art. 61 Abs. 1 BayDG durch Beschluss ergehen (vgl. Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 107 VwGO). Das grundsätzliche Erfordernis einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nach Art. 58 Abs. 1 BayDG gilt nur für das in Art. 50 bis 59 BayDG geregelte Klageverfahren (vgl. die Überschrift zum Unterabschnitt 1 vor Art. 50 BayDG), nicht jedoch für die „besonderen Verfahren“ des Unterabschnitts 2 (Art. 60, 61 BayDG; vgl. insoweit Art. 3 BayDG in Verbindung mit § 101 Abs. 3 VwGO; BayVGH, B.v. 6.11.2007 - 16 a CS 07.2007, Rn. 17, VG Ansbach, B.v. 13.11.2007 - AN 13b DS 07.02249 und v. 15.12.2006 - AN 6b DS 06.03774, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Kommentar Stand: August 2015, Rn. 7 zu Art. 61 BayDG).

Der Antrag, die mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 4. Juli 2017 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auszusetzen, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Der Beamte kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragen (Art. 61 Abs. 1 BayDG). Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift sind dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706, juris Rn. 18; B.v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569, juris Rn. 36 ff, B.v. 11.4.2012 - 16b DC 11.985, juris Rn. 24, B.v. 3.11.2010 - 16a DS 10.1010, juris Rn. 6, Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, a.a.O., Rn. 6 zu Art. 61 BayDG).

Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, was dann der Fall ist, wenn nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Ist es dagegen zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind insoweit ernstliche Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG zu bejahen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O., B.v. 20.7.2012, a.a.O., B.v. 11.4.2012 a.a.O.).

Hinsichtlich des zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass der Beamte dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O. Rn. 18, B.v. 20.7.2012, a.a.O. Rn. 38, B.v. 11.4.2012 a.a.O. Rn. 25, B.v. 16.12.2011 - 16b DS 11.1892 m.w.N., juris Rn. 36).

Da im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen (BayVGH, B.v. 11.12.2013, a.a.O. Rn. 18, B.v. 11.4.2012 a.a.O Rn. 25, B.v. 16.12.2011 a.a.O Rn. 36.).

Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verfügten vorläufigen Dienstenthebung und teilweisen Einbehaltung der Bezüge.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung des Polizeipräsidiums … als zuständige Disziplinarbehörde (§ 2 Nr. 1 ZustV-BayDG) vom 4. Juli 2017 bestehen nicht. Das Disziplinarverfahren wurde gegen den Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 BayDG durch das Polizeipräsidium … unter dem 17. März 2016 eingeleitet und zunächst bis zum Abschluss des gegen den Antragsteller geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt (Art. 24 BayDG).

Das Disziplinarverfahrens wurde entsprechend der in Art. 35 Abs. 3 BayDG getroffenen Regelung im Januar 2017 an die Disziplinarbehörde abgegeben. Im Behördenverfahren wurde der Antragsteller gemäß Art. 22 BayDG unterrichtet, belehrt und angehört. Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung wurde auf Handlungen des Antragstellers gestützt, die ihm im Disziplinarverfahren als Dienstvergehen angelastet worden sind. Auch fehlt es in der Verfügung vom 4. Juli 2017 nicht an einer schlüssigen Darlegung und Einordnung der Vorwürfe gegen den Antragsteller Es bestehen auch in materieller Hinsicht keine ernstlichen Zweifel an der verfügten vorläufigen Dienstenthebung. Denn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist es im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verhängt werden wird.

Auszugehen ist hierbei von folgenden Erwägungen:

Der Antragsteller wurde mit rechtskräftigem Strafurteil des Landgerichts … vom 29. Januar 2018 – …*) wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 70.- EUR verurteilt.

In der Berufungshauptverhandlung hatte der Antragsteller seine Berufung auf die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften sowie auf die durch das Erstgericht gebildete Gesamtgeldstrafe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wirksam beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Berufung mit Zustimmung des Antragstellers zurückgenommen und die Einstellung des Verfahrens wegen des Vorwurfs des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften gemäß § 154 Abs. 2 StPO beantragt.

Mit in der Berufungshauptverhandlung verkündetem Beschluss hat das Berufungsgericht das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Nach der Berufungsrücknahme durch die Staatsanwaltschaft und der Beschränkung der Berufung durch den Antragsteller ist der Schuldspruch des Amtsgerichts … (Urteil vom 23.10.2017 – …*) bezüglich der vorsätzlichen Körperverletzung, der Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz in Rechtskraft erwachsen.

Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts … im Urteil vom 23.10.2017 sind gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG in dem vorbezeichneten Umfang im vorliegenden Disziplinarverfahren bindend, womit der dem Antragsteller in der Verfügung vom 4. Juli 2017 zu Last gelegte Sachverhalt aus den Ziffern 9., 10, 12. und 16. erwiesen ist.

Soweit es die weiteren Vorwürfe aus den Ziffern 1. bis 3. der Verfügung vom 4. Juli 2017 betrifft (Körperverletzungsdelikte zu Lasten von … …, … … und … …*), hat der Antragsteller die ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen.

Auszugehen ist bei der Bewertung von den Zeugenaussagen von Frau …, Frau … und Frau … im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller.

Frau … wurde nicht nur durch die mit den Ermittlungen beauftragte Polizeibeamtin, sondern am 21. April 2016 sogar durch den Ermittlungsrichter beim Amtsgericht … als Zeugin einvernommen. Sie hat den Vorfall vom 16./17. März 2002, der anschließend zur Trennung von Frau … vom Antragsteller geführt hat, detailliert geschildert.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Vorwürfe aus den Ziffern 4. und 5. der Verfügung vom 4. Juli 2017 (weitere Körperverletzungsdelikte zu Lasten von Frau … …*) noch nicht abschließend ermittelt ist. Die Disziplinarbehörde kann in diesem Zusammenhang klären, ob Frau …, die im Strafverfahren von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, im Disziplinarverfahren bereit ist, als Zeugin auszusagen. In diesem Zusammenhang sollten auch Frau … … und … …, die nicht durch den Ermittlungsrichter einvernommen worden sind, als Zeugen befragt werden, damit sich die Disziplinarbehörde ein persönliches Bild von der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen verschaffen kann.

Die genannten Vorwürfe aus den Ziffern 1. bis 3. der Verfügung vom 4. Juli 2017 können trotz der nach Eintritt der Verfolgungsverjährung erfolgten Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemacht werden.

Da im Disziplinarverfahren die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst angestrebt wird, gibt es kein Maßnahmenverbot wegen Zeitablaufs (Art. 16 BayDG). Dies folgt aus den unterschiedlichen Zielrichtungen des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 13.1.2011 - 2 WD 20.09, juris Rn. 49 m.w.N. und vom 4.5.2011 - 2 WD 2.10, juris Rn. 51). Ein Beamter, der wegen eines schuldhaft begangenen Dienstvergehens endgültig das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren hat, ist zwingend aus dem Dienst zu entfernen (Art. 14 Abs. 2 BayDG), auch wenn die Dienstverfehlung wegen Verfolgungsverjährung strafrechtlich nicht mehr geahndet werden kann.

Auch soweit es die Vorwürfe aus den Ziffern 11., 14. und 17. der Verfügung vom 4. Juli 2017 betrifft, hat der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand die ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat.

Die Abfrage im IGWeb zur Person … … und zur Person des Antragstellers am 23. Januar 2016 steht durch die Auswertung der Protokolldaten fest. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass für die Abfrage eine dienstliche Notwendigkeit bestanden habe. Entsprechendes gilt für die Abfrage des Kfz-Kennzeichens …und die Weitergabe an Frau … … Ein dienstlicher Anlass für die Abfrage ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Ebenso ergibt sich aus den strafrechtlichen Ermittlungsakten, dass der Antragsteller auf privaten Datenträgern dienstlich gefertigte Bildaufnahmen verstorbener Personen gespeichert hatte. Von den zwölf auf den Lichtbildern gezeigten Personen konnten elf anhand des Recherchesystems der Polizei namentlich identifiziert werden. Die Bilder zeigen Verstorbene in einem zum Teil stark verstümmelten Zustand, darunter eine Frau mit (vermutlich bei einem Suizid) abgetrenntem Kopf.

Überdies wurden zahlreiche weitere Bild- und Videodateien mit dienstlichem Bezug auf den privaten Datenträgern festgestellt. Dabei handelt es sich zum Teil um Aufnahmen von Personen, welche sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Bildbzw. Videoaufnahmen im polizeilichen Gewahrsam befanden. Insoweit wird auf die Darstellung im Schlussbericht von KOKin … verwiesen.

Ausweislich der Zeugenaussagen von Frau … … und Frau … … im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat der Antragsteller diese dienstlich und teilweise von ihm selbst gefertigten Aufnahmen auf seinem privaten Laptop gespeichert und zumindest zum Teil den beiden Zeuginnen gezeigt.

Soweit es den Vorwurf aus Ziffer 13. der Verfügung vom 4. Juli 2017 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller von dem Vorwurf des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften in der Berufungsinstanz nicht frei gesprochen worden, sondern das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Es kann jedoch dahinstehen, ob diesbezüglich (Ziffer 13. der Verfügung vom 4.7.2017) im Disziplinarverfahren der Tatnachweis geführt werden kann und ob die Vorwürfe gemäß Ziffer 15. der Verfügung vom 4. Juli 2017 als Dienstvergehen zu werten sind. Denn bereits auf Grund der dem Antragsteller zur Last gelegten Tatvorwürfe, bei denen die tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindend sind, bzw. bei denen der Antragsteller jedenfalls nach dem oben Dargestellten ein Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat, ist überwiegend wahrscheinlich, dass gegen den Antragsteller die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst verhängt wird.

Die bezeichneten Vorwürfe begründen bezüglich der beiden unberechtigten Datenbankabfragen ein einheitliches innerdienstliches, im Übrigen ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen.

Der Antragsteller hat mit den oben bezeichneten, ihm zur Last gelegten Dienstvergehen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegen die Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), der Pflicht, sein Amt uneigennützig auszuüben (§ 34 Satz 2 BeamtStG), dienstliche Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) sowie sich in seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen.

Beamte und Beamtinnen sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Vorliegend ist zunächst das dem Antragsteller zur Last gelegte einheitliche außerdienstliche Dienstvergehen in den Blick zu nehmen, da dieses den disziplinarrechtlichen Hauptvorwurf darstellt, wobei wiederum den Körperverletzungsdelikten, von denen eines rechtskräftig strafrechtlich geahndet worden ist, das Hauptgewicht beizumessen ist. Fallen einem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 18.1.2017 - 16a D 14.1992, juris, Rn. 40, juris; U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991, juris, Rn. 52; U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127, juris, Rn. 127), hier also wegen des Vorwurfs, mehrfach außerdienstlich Körperverletzungsdelikte begangen zu haben.

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt nach ständiger Rechtsprechung in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, B.v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01, NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 25/14, juris Rn. 16; U.v. vom 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht - auch für Polizeibeamte - hieran nicht mehr fest (U.v. 18.6.2015 - 2 C 25/14, juris Rn. 17).

Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt. Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, U.v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, B.v. vom 22.1.2014 - 2 B 102.13, juris Rn. 9).

Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13).

Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, U.v. 8.5.2001 - 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212; ähnlich bereits U.v. 30.8.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19).

Die Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Dies gilt entsprechend für den wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung strafrechtlich nicht geahndeten disziplinarrechtlichen Vorwurf, weitere Körperverletzungen außerhalb des Dienstes begangen zu haben (Ziffern 1. bis 6. der Verfügung vom 4.7.2017).

Der Beklagte hat damit gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert. Zwar kann außerdienstliches Verhalten den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führt und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird jedoch in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter außer Dienst vorsätzliche Körperverletzungsdelikte begeht bzw. wegen Sachbeschädigung, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen vorsätzlichen Besitzes verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz rechtskräftig verurteilt wird.

Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, juris Rn. 22). Erhebliche vorsätzliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen deshalb auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. insgesamt zur disziplinarrechtlichen Beurteilung außerdienstlicher vorsätzlicher Straftaten von Polizeibeamten BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, juris Rn. 10 ff.).

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U.v. 29.10.2013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind (BVerfG, B.v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Wie bereits ausgeführt ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U.v. 23.1.1973 - 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64, v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. 1.2014 - 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmenbemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13, v. 18.6.2015 - 2 C 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 31 und v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 24).

Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13, v. 23.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229; B.v. 20.12.2013 - 2 B 35.13, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, B.v. 5.3.2014 - 2 B 111.13, juris Rn. 13 und U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 36).

Weist ein Dienstvergehen - wie hier - einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 und U.v. 23.1.2014 - 2 B 52.13, juris). Vorliegend reicht der Strafrahmen des § 223 StGB sogar bis 5 Jahre.

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den „Gleichklang zum Strafrecht“ auch BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146.11, NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25.5.2012 - 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, ZBR 2015, 422 Rn. 37).

Des Weiteren sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 20).

Hiervon ausgehend ist eine Verhängung der disziplinarrechtlich zulässigen Höchstmaßnahme gegen den Antragsteller bei summarischer Prüfung als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

Der Antragsteller wurde wegen eines Körperverletzungsdelikts strafrechtlich zwar nur zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70.- EUR verurteilt. Diese Verurteilung würde – isoliert betrachtet – eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst keinesfalls rechtfertigen.

Der Antragsteller hat jedoch mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit weitere Körperverletzungen außerhalb des Dienstes zu Lasten der Geschädigten …, …, … und … begangen (Ziffern 1. bis 6. der Verfügung vom 4.7.2017).

Der Antragsteller dokumentiert mit diesem Verhalten eine mit dem Beruf des Polizeibeamten nicht zu vereinbarende Einstellung gegenüber Frauen, die sich seinen Wünschen nicht beugen, und eine nicht tolerierbare Nichtachtung der körperlichen Unversehrtheit der genannten Personen.

Die weiteren Verurteilungen des Antragstellers wegen Sachbeschädigung, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und verbotener Waffen mit unerlaubtem Munitionsbesitz bestätigen die Einschätzung der Kammer, dass es dem Antragsteller trotz seiner Ausbildung als Polizeibeamter und der damit vorhandenen Rechtskenntnisse an der erforderlichen Rechtstreue fehlt, die für die Ausübung des Polizeiberufs unverzichtbar ist.

Das negative Persönlichkeitsbild, das die Kammer nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen vom Antragsteller gewonnen hat, wird durch den Umgang des Antragstellers mit dienstlichen Daten, hier durch die zwei unbefugten Datenbankabfragen, die als innerdienstliches Dienstvergehen zu werten sind, und die unbefugte Verwendung dienstlichen Bildmaterials zu privaten Zwecken untermauert, wobei zu Lasten des Antragstellers vor allem auch der Inhalt des genannten Bildmaterials zu berücksichtigen ist.

Unbefugte Datenbankabfragen stellen ebenso wie der Verletzung der Schweigepflicht durch Verwendung dienstlicher Unterlagen (Bild- und Filmmaterial) zu privaten Zwecken erhebliche Dienstpflichtverletzungen dar (vgl. VG Trier, U.v. 13.9.2012 - 3 K 562/12.TR, juris).

Der Antragsteller hat auch schuldhaft gehandelt. Ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts … war der Antragsteller zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in seiner Schuldfähigkeit nicht eingeschränkt. Es ist nicht ersichtlich, dass für die strafrechtlich nicht geahndeten Vorwürfe etwas anderes gelten könnte.

Sonstige Entlastungsgründe, die eine für den Antragsteller günstigere Prognose ermöglichen würden, sind nicht ersichtlich.

In der Gesamtschau der nachgewiesenen bzw. mit hinreichendem Grad an Wahrscheinlichkeit begangenen Dienstvergehen, die als einheitliches innerbzw. außerdienstliches Dienstvergehen zu ahnden sind, ist deshalb die Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, da nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Antragsteller das Vertrauen des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Ob die vorläufige Dienstenthebung auch auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützt werden könnte, braucht deshalb nicht mehr entschieden zu werden.

Die vorläufige Dienstenthebung ist auch in Anbetracht der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig:

Wie dargelegt ist bei der Prognose, welche Disziplinarmaßnahme der Antragsteller zu erwarten hat, von dem Grundsatz auszugehen, dass sich die Maßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten bemisst (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme.

Eine vorläufige Dienstenthebung steht zu der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme regelmäßig nur dann außer Verhältnis, wenn nicht zumindest eine Kürzung der Dienstbezüge zu erwarten ist (Zängl, a.a.O., Rn. 28 zu Art. 39 BayDG, OVG Lüneburg, B.v. 25.3.2013 - 19 ZD 4/13, juris; BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 16a DS 13.706, juris).

Hinsichtlich der vom Antragsgegner verfügten Einbehaltung der Bezüge nach Art. 39 Abs. 2 BayDG nimmt die Kammer gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des Antragsgegners in der Verfügung vom 4. Juli 2017 Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Der Antrag war demnach abzulehnen.

Die Kosten trägt gemäß Art. 72 Abs. 4 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller. Das Verfahren ist gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG gerichtsgebührenfrei.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Bes

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafgesetzbuch - StGB | § 223 Körperverletzung


(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafprozeßordnung - StPO | § 154a Beschränkung der Verfolgung


(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind, 1. für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder2. neben einer Strafe oder Maß

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 1 Betäubungsmittel


(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrat

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 24 Verlust der Beamtenrechte


(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 43 Allgemeine Berufspflicht


Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit


(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg gelt

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 37 Verschwiegenheitspflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendi

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 21 Beendigungsgründe


Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung,2. Verlust der Beamtenrechte,3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungs

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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,

1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder
2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
nicht beträchtlich ins Gewicht, so kann die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränkt werden. § 154 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.

(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.

2

Der 1965 geborene Beklagte war bereits in der ehemaligen DDR im Polizeidienst beschäftigt. 1996 wurde er zum Lebenszeitbeamten des klagenden Landes berufen und zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) ernannt. Er wurde zuletzt im Wach- und Wechseldienst einer Polizeiwache verwendet. Seit Oktober 2006 ist er vorläufig des Dienstes enthoben; von einem teilweisen Einbehalt der Bezüge sah der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Beklagten ab.

3

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Vorwurf, der Beklagte habe kinderpornographische Bilddateien und Videos besessen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Oktober 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht R wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte bis zum 16. März 2006 neun Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt auf der Festplatte eines von ihm privat genutzten Computers gespeichert, die u.a. die Ausübung von Geschlechts-, Oral- und Analverkehr von Erwachsenen mit Mädchen im Alter von etwa sechs Jahren zeigten. Das Strafgericht berücksichtigte zugunsten des Beklagten, dass er in vollem Umfang geständig war.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht über die vom Strafgericht abgeurteilten Taten hinaus auch vom Besitz zweier auf dem Computer aufgefundener Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt ausgegangen. Zur Begründung seiner Würdigung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Pflichtverletzung des Beklagten gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene Straftat zurück. Die in dem Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre Einstellung zu der ihm als Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes. Ein Bezug der außerdienstlichen Pflichtverletzung zu den Dienstpflichten des Beklagten sei mithin gegeben, ohne dass es darauf ankomme, ob der Beamte gerade mit der Bearbeitung derjenigen Delikte betraut gewesen sei, die Gegenstand der von ihm begangenen Straftaten waren.

5

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Dienstbezug. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2013 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. März 2010 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 70 LDG BB i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Annahme, der Beklagte habe mit dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien ein Dienstvergehen begangen (1.), das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 71 Abs. 2 LDG BB i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

8

1. Mit dem Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist .

9

a) Nach den gemäß § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG BB bindenden tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er kinderpornographische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.

10

Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).

11

b) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG sowie § 19 Satz 3 LBG BB a.F.; hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).

12

Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens - wie etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 LBG BB a.F. - nicht verbunden (BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.).

13

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).

14

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

15

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

16

c) Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

17

Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - ZBR 2015, 166 Rn. 28). Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B 102.13 - juris Rn. 9).

18

Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben angeknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 <23>).

19

Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

20

Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <218 f.>; ähnlich bereits Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27>).

21

d) Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.

22

Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

23

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.

24

2. Die vom Oberverwaltungsgericht hierfür als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 13 LDG BB.

25

a) Nach § 13 Abs. 1 LDG BB und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

26

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG BB). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

27

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

28

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

29

Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 - juris Rn. 12).

30

c) Entsprechendes kann für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

31

Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

32

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.

33

Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

34

d) Die vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene Bemessungsentscheidung begegnet keinen Bedenken.

35

Gemäß § 13 Abs. 1 LDG BB ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32 und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39).

36

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).

37

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 14 LDG BB). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10, jeweils a.E.). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.

38

Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht.

39

Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.

40

Diesen Vorgaben entspricht die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Auch in Ansehung des außerdienstlichen Charakters der vom Beklagten begangenen Straftat muss das Dienstvergehen als besonders schwerwiegend erachtet werden. Die im Berufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tatumstände lassen angesichts des gravierenden Inhalts der kinderpornographischen Darstellungen mit zum Teil schwerwiegenden Formen des Missbrauchs auch an jungen Kindern eine andere Beurteilung nicht zu. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht dabei auch berücksichtigt, dass es sich nicht lediglich um Standbilder, sondern um (mehrere) Videoaufnahmen mit zum Teil erheblicher Länge handelt, deren Erstellung eine besondere Belastung der Opfer zwingend mit sich bringt. Die konkreten Tatumstände weisen daher einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsformen des Besitzes kinderpornographischer Schriften auf. Dementsprechend ist auch von den Strafgerichten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen den Beklagten verhängt worden. Dass sich der Beklagte geständig und reuig gezeigt hat, ist vom Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt und gewürdigt worden. Diesem Umstand kommt indes kein derartiges Gewicht zu, dass bei der Gesamtwürdigung auf eine andere als die Höchstmaßnahme erkannt werden könnte. Darüber hinausgehende Entlastungsumstände von relevantem Charakter sind weder vom Oberverwaltungsgericht festgestellt noch mit der Revision geltend gemacht worden.

41

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG BB i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,
2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder
3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Der im Jahr 19... geborene Beklagte beendete seine Schullaufbahn 1996 mit der mittleren Reife. Danach arbeitete er eineinhalb Jahre bei einer Sicherheitsfirma. 1998 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter ernannt. 1999 folgte seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Im Jahr 2000 legte er die Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote „ausreichend (3,92)“ ab. Im Jahr 2000 wurde er zum Polizeimeister ernannt. Seine Probezeit wurde 2003 um ein Jahr verlängert, anschließend wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. 2005 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und 2008 zum Polizeihauptmeister ernannt. Im Oktober 2006, Oktober 2008, Oktober 2009 und Oktober 2010 erhielt der Beklagte jeweils eine Leistungsprämie in Höhe von 400,- Euro, 750,- Euro, 400,- Euro bzw. 500,- Euro für überdurchschnittliches Engagement auf dem Gebiet der „Bekämpfung der Straßenkriminalität“.

Der verheiratete Beklagte ist Vater von 2005 geborenen Zwillingen. Er erhält um 5 Prozent gekürzte Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 9.

In seinen letzten periodischen Beurteilungen aus den Jahren 2005, 2008 und 2011 erhielt der Beklagte 11, 13 und 15 Punkte.

II.

Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts R … (Az: 27 Cs 106 Js 23429/11) vom 1. März 2012, geändert in der Höhe des Tagessatzes durch Beschluss des Amtsgerichts R … vom 11. Juli 2012, rechtskräftig seit 26. Juli 2012, wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 35,-- € verurteilt.

Dem Strafbefehl liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„1. Am 14.10.2011 gegen 0.00 Uhr verletzten Sie in der W …straße, … R … vor dem Lokal „G …“ den F.M.R. ohne rechtfertigenden Grund, indem Sie ihm zunächst ins Gesicht schlugen. Als Sie daraufhin - zur Verteidigung in den Schwitzkasten genommen wurden - schlugen Sie mit der rechten Hand links in den Bauch des Geschädigten R. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, einen leichten Kratzer an der rechten Wange und zwei leichte Striemen unter dem rechten Auge, welche sich bereits am nächsten Morgen zurückgebildet hatten.

Die Staatsanwalt hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.

2. Am 14.10.2011 gegen 0.15 Uhr wurden Sie am N …platz in … R … von den Polizeibeamten E. und St. aufgefordert stehen zu bleiben. Aufgrund des unter Ziffer 1 benannten Vorfalls sollte Ihre Identität festgestellt werden. Nachdem Sie sich weigerten stehen zu bleiben, wurden Sie von beiden Polizeibeamten an Ihren Armen festgehalten. Sie rissen sich los und zeigten sich deutlich aggressiv. Infolgedessen wurden Sie aufgefordert, sich auf den Boden zu legen und wurden durch PHK E. über die Folgen des Nichtbefolgens belehrt. Trotz dessen leisteten Sie den Anweisungen keine Folge. Sie wurden daraufhin polizeilich festgehalten. Diesem erwehrten Sie sich massiv, indem Sie sich mit Ihren Armen und Beinen sperrten und mit beiden Beinen um sich schlugen. Sie wurden zu Boden gebracht, schlugen aber auch dort liegend noch wild um sich. Hierbei schubsten Sie PHMin St. ohne rechtfertigenden Grund, so dass sie zu Boden fiel und sich wie von Ihnen zumindest billigend in Kauf genommen, eine Prellung an der rechten Schulter und des linken Handballens zuzog. Bei der sich anschließenden Fesselung traten Sie mit den Füßen wild um sich. Sie traten mehrfach gegen den linken Oberschenkel und den Po der PHMin St.. Hierdurch erlitt die Geschädigte, wie von Ihnen zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, ein Hämatom am linken Schienbein. Die Geschädigte erlitt durch die Verletzungen nicht unerhebliche Schmerzen. Die Polizeibeamten waren für Sie durch das Tragen der Uniform als Amtsträger erkennbar. Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Eine bei Ihnen am 14.10.2011 gegen 1.35 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille.“

2. Mit Urteil des Amtsgerichts M … vom 21. Mai 2013 (Az: 813 Cs 120 Js 223834/12), rechtskräftig seit 12. September 2013, wurde der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„Am 19.10.2012 war der Angeklagte gemeinsam mit Kollegen als Polizeibeamter in der Nähe des U-Bahnhofs S.- …-Platz in M … gegen 14.30 Uhr bei der Fahndung nach einem flüchtenden Einbrecher eingesetzt. Als der Angeklagte den Tatverdächtigen R. gestellt hatte, hatte dieser nach dem Angeklagten geschlagen. Ihm war danach zunächst die Flucht gelungen. Er konnte jedoch von Kollegen festgenommen werden. Als die Kollegen POK K. und POM C. Herrn R. an die Ecke G … Straße, H …straße in M … gegen 14.35 Uhr führten, kam der Angeklagte aus etlicher Entfernung hinzu, sagte zunächst „ja ja, das ist er“. Sodann ging der Angeklagte auf den von den Kollegen K. und C. gefesselten und abgeführten Herrn R. zu, sagte zu den Kollegen: „So, jetzt schauts mal kurz weg“. Der Angeklagte nahm dann mit der linken Hand den von ihm gehaltenen Teleskopschlagstock und schlug, nachdem Herr R. sinngemäß geäußert hatte: „Nicht schlagen“ mit dem herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks relativ leicht in die Bauchregion des Festgenommenen. Wie der Angeklagte wusste, hatte er dazu keinen rechtfertigenden oder entschuldigenden Grund. Herr R. erlitt leichte Schmerzen jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt auf Grund der Gesamtsituation erheblich eingeschränkt.“

III.

Aufgrund des Vorfalls vom 13./14. Oktober 2011 wurden am 14. Oktober 2011 gegen den Beklagten gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG - Bayerisches Disziplinargesetz - disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet, mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 ausgedehnt und bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 24. Juni 2013 vorläufig des Dienstes enthoben, 5 Prozent seiner Bezüge sowie die jährliche Sonderzahlung werden seitdem einbehalten. Das Disziplinarverfahren wurde nach Abschluss des weiteren Strafverfahrens fortgesetzt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 wurde der Beklagte abschließend gehört. Seine Bevollmächtigte äußerte sich mit Schreiben vom 6. Februar 2014. Von der Beteiligungsmöglichkeit der Personalvertretung machte der Beklagte keinen Gebrauch.

IV.

Am 21. März 2014 erhob das Polizeipräsidium M … Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Grundlage hierfür seien die ihm im Strafbefehl des Amtsgerichts R … vom 1. März 2012 und dem Urteil des Amtsgerichts M … vom 21. Mai 2013 zur Last gelegten Sachverhalte. Der Beklagte habe sich nicht seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig verhalten und die Gesetze nicht beachtet. Er habe damit ein schweres, den Kernbereich der Dienstpflichten betreffendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Würdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten; eine mildere, disziplinarrechtliche Ahndung sei nicht veranlasst. Durch die vorsätzliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung habe sich der Beklagte nicht nur strafbar gemacht, er habe auch die ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht nicht beachtet, durch das Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes, der Achtung und dem Vertrauen, das sein Beruf erfordere, gerecht zu werden. Bei einem Polizeibeamten, dem gerade der Schutz der Rechtsordnung obliege und der in dieser Funktion auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde, leide die Wertschätzung und das Ansehen, die er als Amtsträger nach außen genieße, durch die Begehung einer solchen Straftat beträchtlich. Durch das außerdienstliche Verhalten sei der Beklagte dem Bild und dem Anspruch der Allgemeinheit an einen Polizeibeamten in keiner Weise gerecht geworden. Das Fehlverhalten des Beklagten sei folglich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2014 auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stünden zur Überzeugung des Gerichts fest und rechtfertigten die verhängte Disziplinarmaßnahme. Das Schwergewicht der Verfehlung liege dabei auf der innerdienstlichen Körperverletzung. Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begehe, ohne dass ein Fall von Notwehr oder Putativnotwehr vorliege, verstoße in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletze den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Durch sein Verhalten habe der Beklagte zusammen mit den außerdienstlichen Körperverletzungen, dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und dem Nachtatverhalten die Vertrauensgrundlage zum Dienstherrn und zur Öffentlichkeit in nicht wiederherzustellender Weise zerstört. Mildernd könne zwar zu Gunsten des Beklagten berücksichtigt werden, dass er vom Geschädigten zuvor geschlagen worden sei, dieser Provokation komme jedoch mangels Unmittelbarkeit kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. Erheblich erschwerend falle zu Lasten des Beklagten ins Gewicht, dass er den Geschädigten mit seinem Schlagstock geschlagen habe, als dieser ihm bereits verhaftet und gefesselt, flankiert von Kollegen gegenüber gestanden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Geschädigte in einem völlig wehrlosen Zustand befunden, von ihm sei keinerlei Gefahr gegenüber dem Beklagten mehr ausgegangen. Zu seinen Lasten sei auch zu gewichten, dass er die Körperverletzung quasi als Racheakt an dem Geschädigten vorgenommen habe. Bevor er den Schlag mit seinem Schlagstock ausgeführt habe, habe er dies seinen Kollegen angekündigt. Auch das Nachtatverhalten spreche gegen den Beklagten, da seine Kollegen mangels Geständnis gezwungen gewesen seien, als Zeugen im Strafverfahren auszusagen. Im Disziplinarverfahren habe er weiterhin versucht, sein Verhalten zu beschönigen und abweichend vom medizinischen Gutachter, der die zwei als druckschmerzhaft beschriebenen Stellen an der Brustkorbseite links als Treffpunkte des eingesetzten Schlagstocks erklärte, daran festgehalten, dass er den Geschädigten nur gepackt und geschüttelt habe. Weitere Milderungsgründe, insbesondere eine einmalige, persönlichkeitsfremde Augenblickstat, seien nicht ersichtlich. Im Rahmen der Gesamtwürdigung sei auch die Persönlichkeit des Beklagten zu berücksichtigen. Hier seien sowohl die dienstliche Äußerung vom 1. Oktober 2012, das Persönlichkeitsbild des Dienstvorgesetzten vom 17. Dezember 2013 sowie die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung festgestellte mangelnde Einsicht des Beklagten sowie der Umstand eingeflossen, dass der Beklagte unter Alkoholeinfluss zu Gewaltexzessen neige, wie sein Verhalten und die Verlängerung der Probezeit wegen alkoholbedingter Vorfälle belegten. Hieraus ergebe sich ein deutlich negativ geprägtes Persönlichkeitsbild des Beklagten und eine negative Zukunftsprognose. Zu seinen Lasten sei auch zu berücksichtigen, dass die Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit geführt habe. Deshalb sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz der guten Beurteilungen des Beklagten und fehlenden disziplinarrechtlichen Vorbelastung geboten.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 26. August 2014, am 12. September 2014 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie das gegen den Beklagten eingeleitete Disziplinarverfahren einzustellen.

Die Sachverhalte, die dem Verfahren zugrunde lägen, seien unstreitig. Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Oktober 2012 bestehe die Bindungswirkung des Strafurteils vom 21. Mai 2013. Dennoch sei das Verwaltungsgericht hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Angriff des Geschädigten und der späteren Verletzung durch den Beklagten von einem Sachverhalt ausgegangen, der weder den Feststellungen im Strafurteil noch dem Beklagtenvorbringen so zu entnehmen sei. Das Gericht verneine zu Unrecht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vorangegangenen Provokation und der vom Beklagten begangenen Körperverletzung. Zwischen dem Angriff auf den Beklagten und dessen gegen den Tatverdächtigten verübten Schlag hätten nur wenige Minuten gelegen. Das Gericht habe zudem unberücksichtigt gelassen, dass sich aus dem schriftlichen Gutachten keine Verletzungen ergäben, die sich mit einem Schlagstockschlag in Übereinstimmung bringen ließen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht habe der Sachverständige erklärt, es habe an der linken Brustkorbseite zwei druckschmerzhafte Punkte gegeben, die eventuell auf eine Berührung mit dem Schlagstock zurückzuführen seien. Laut Sachverständigem müsse die Intensität dieses Schlags im untersten Bereich gelegen haben. Der Beklagte selbst könne sich nicht erinnern, den Tatverdächtigen geschlagen zu haben. Wenn dies so gewesen sei, dann habe er den Schlagstock so gehalten, dass er nur wenige Zentimeter über die Hand des Beklagten hinausgestanden hätte. Das Verwaltungsgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass dem Beklagten im Strafurteil eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zugestanden worden sei, da er vom Geschädigten zuvor erheblich verletzt worden sei. Diese Verletzung sei wesentlich schwerer gewesen sei als die Verletzung, die der Beklagte später dem Tatverdächtigen beigebracht habe. Er habe erhebliche Kopfschmerzen gehabt und aus dem Ohr geblutet. Der Beklagte habe ein Schädelhirntrauma erlitten, weshalb er die folgende Nacht auf der Intensivstation habe verbringen müssen und zwei weitere Tage im Krankenhauses geblieben sei. Die vorangegangene massive Provokation des Beklagten hätte insoweit berücksichtigt werden müssen, so dass lediglich auf Zurückstufung zu erkennen gewesen wäre. Die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung, mit welcher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis begründet werde, beziehe sich nicht auf vergleichbare Körperverletzungen im Amt. Bei der vorliegenden Handlung liege die Gewalteinwirkung - wie auch der medizinische Sachverständige festgestellt habe - im untersten Bereich. Auch die guten Beurteilungen des Beklagten und sein bisheriges Verhalten hätten mildernd in die Betrachtung des Gerichts einfließen müssen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung werde auf die Disziplinarklageschrift vom 19. März 2014 und den Schriftsatz vom 26. Juni 2014 verwiesen. Ergänzend führt der Kläger aus, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass es an einer Unmittelbarkeit zwischen der Provokation und der späteren Tat des Beklagten fehle. Sowohl aus den Feststellungen im Strafurteil als auch aus dem Vorbringen des Beklagten ergebe sich eine räumliche und zeitliche Zäsur. Die fehlende Unmittelbarkeit folge insbesondere daraus, dass sich der Geschädigte bereits in gefestigtem polizeilichem Gewahrsam befunden habe als der Beklagte aus „etlicher“ Entfernung dazugekommen sei. Zudem habe sich das Verwaltungsgericht mit der im Strafurteil angenommenen verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten durchaus auseinander gesetzt, aber festgestellt, dass diese weder zu dessen Gunsten noch als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei. Gleiches gelte für das Persönlichkeitsbild des Beklagten und dessen dienstliches Verhalten. Hiermit habe sich das Verwaltungsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Es sei aber nicht geeignet gewesen, den eingetretenen Vertrauensverlust zu relativieren.

Der Senat hat am 18. Januar 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V.

Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft R* … und der Staatsanwaltschaft M …, die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M* … sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juli 2014 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7) erkannt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts M* … vom 21. Mai 2013, zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach hat der Beklagte am 19. Oktober 2012 gemäß § 340 Abs. 1 StGB eine Körperverletzung im Amt begangen, als er den Einbrecher R., der ihn im Rahmen einer vorangegangenen Verfolgungsjagd durch einen Schlag auf den Kopf verletzt hatte, kurz nach dessen Verhaftung durch Kollegen mit dem von ihm parallel zum linken Unterarm gehaltenen Teleskopschlagstock, von dem ein Stück aus der Hand herausragte, in die Bauchregion schlug. Davor hatte er, während er auf den gefesselten und abgeführten R. aus etlicher Entfernung zuging, seine Kollegen K. und C aufgefordert, jetzt kurz mal wegzuschauen. Herr R., der den Beklagten zuvor noch gebeten hatte, ihn nicht zu schlagen, erlitt durch den relativ leichten Schlag leichte Schmerzen, jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen.

2. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt, der dem seit dem 26. Juli 2012 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts R … (Az.: 27 Cs 106 Js 23429/11) zugrunde liegt, ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts ebenfalls erwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, mit dem gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 113 Abs. 1, 52, 53 StGB eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 35,-- Euro verhängt worden ist, sind zwar nicht bindend (Art. 63 Abs. 1 Satz 1, 55, 25 Abs. 1 BayDG), der Senat kann sie dennoch gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG seinem Urteil ohne nochmalige Prüfung zugrunde legen. Diesen Vorfall hat der Beklagte in vollem Umfang eingeräumt. Weitere Ermittlungen waren deshalb nicht veranlasst. Es steht fest, dass er am 14. Oktober 2011 gegen Mitternacht in erheblich alkoholisiertem Zustand (2,09 Promille) nach einer privaten Feier, den F.M.R. ohne rechtfertigenden Grund ins Gesicht geschlagen hat, als dieser für sich und seine Begleitung die Jacken zurückforderte, die der Beklagte aus dem Lokal mitgenommen und fälschlicherweise aufgrund seines alkoholisierten Zustands für seine eigene und die eines Kollegen gehalten hatte. Als er daraufhin zur Verteidigung in den Schwitzkasten genommen wurde, schlug der Beklagte mit der rechten Hand in den Bauch des Geschädigten R. und verletzte ihn leicht im Gesicht. Gegen seine Identitätsfeststellung durch zwei als Polizeibeamte erkennbare Kollegen setzte er sich massiv zur Wehr, zeigte sich deutlich aggressiv und weigerte sich, den polizeilichen Anweisungen Folge zu leisten. Er trat mit den Beinen um sich, schubste eine Kollegin und trat mit den Füßen wild um sich, wobei er die Polizeibeamtin mehrfach am Körper traf. Hierdurch erlitt die Kollegin Hämatome und nicht unerhebliche Schmerzen.

III.

Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG verwirklicht, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat.

1. Bei der Körperverletzung im Amt im Rahmen der Verfolgungsjagd vom 19. Oktober 2012 liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor. Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 340 Abs. 1 StGB, § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.

2. Bei den Körperverletzungshandlungen und dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 223 Abs. 1, 113 Abs. 1 StGB) im Rahmen des Vorfalls vom 14. Oktober 2011 handelt es sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen. Das hierbei gezeigte Verhalten des Beklagten war nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten bedeutsamen Weise zu beinträchtigen (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Der Beklagte hat gegen seine Pflicht aus § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, auch außerhalb des Dienstes ein Verhalten zu zeigen, das der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf als Polizeibeamter erfordert. Zwar kann außerdienstliches Verhalten den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es zur Beeinträchtigung des berufserforderlichen Vertrauens führt und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird jedoch in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter außer Dienst in erheblich alkoholisiertem Zustand vorsätzliche Körperverletzungsdelikte begeht und massiven Widerstand gegen polizeiliche Maßnahmen seiner Kollegen leistet. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 22). Erhebliche vorsätzliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen deshalb auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (vgl. insgesamt zur disziplinarrechtlichen Beurteilung außerdienstlicher vorsätzlicher Straftaten von Polizeibeamten BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 10 ff.).

IV.

Die festgestellten Dienstpflichtverletzungen sind nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG einheitlich zu würdigen.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. In Anbetracht der erheblichen, zu Gunsten des Beklagten heranzuziehenden Milderungsgründe geht der Senat - auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten, seines bisherigen dienstlichen Verhaltens und seiner erbrachten Leistungen - vorliegend davon aus, dass ein endgültiger Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht eingetreten ist. Aufgrund des schwerwiegenden Dienstvergehens war der Beklagte aber gemäß Art. 10 BayDG um zwei Stufen in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A7 - Eingangsamt) zurückzustufen. Der Ausspruch dieser Maßnahme ist im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen und das Maß der Schuld unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten zur Überzeugung des Senats ausreichend, aber auch erforderlich.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U.v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U.v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist oder ein endgültiger Vertrauensverlust i.S.v. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG eingetreten ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 23.7.2014 - 16a D 12.2519 - juris Rn. 66).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufge-führten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen (Art. 6 Abs. 1 BayDG). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 28.9.2016 - 16a D 14.991 - juris Rn. 52; U.v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 127), also vorliegend nach der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB, für die der Beklagte zu 7 Monaten Freiheitsstrafe - zur Bewährung ausgesetzt - verurteilt wurde.

Nur dann, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, dass aufgrund des Fehlverhaltens ein endgültiger Vertrauensverlust in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung des Beamten eingetreten ist, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 13). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - juris Rn. 27).

3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten ist. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen (zum Tatzeitpunkt) verhindert gleichzeitig, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 a.a.O. Rn. 22; U.v. 18.6.2015 a.a.O. juris Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Gesetzgebers bestimmt auf diese Weise, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Soweit das Bundesverwaltungsgericht bisher in bestimmten Fallkonstellationen, z.B. bei Zugriffsdelikten, maßgeblich auf andere Kriterien, wie z.B. die Schadenshöhe abgestellt hat, hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest (U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, juris).

Das Amtsgericht M … hat den Beklagten wegen des ihm im Disziplinarverfahren zur Last gelegten Tatvorwurfs der Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Die dabei im Falle des Beklagten zur Anwendung gekommene Strafnorm des § 340 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von 3 Monaten bis zu fünf Jahren vor. Begeht ein Beamter wie vorliegend innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es sogar bis zu fünf Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. juris Rn. 33 m.w.N.).

3.1 Ausgangspunkt für die Maßnahmezumessung im vorliegenden Fall war deshalb zunächst die Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG.

Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, sind alle be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beklagten zu berücksichtigen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, U.v. 20.10.2005 - 2 C 12.04; U.v. 18.6.2015 a.a.O. - jeweils in juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich ausdrücklich klargestellt, dass die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens nur in Betracht kommt, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (BVerwG, U.v. 28.7.2011 - 2 C 16.10 - juris Rn. 29). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U.v. 23.7.2013 - 2 C 63.11 . juris Rn. 13). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich in besonderer Weise (BVerwG, U.v. 18.6.2015 a.a.O. - juris Rn. 36).

3.2 Hiervon ausgehend ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG wiegt, der Beklagte - insbesondere unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat und eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorliegend weder als verhältnismäßig noch als erforderlich anzusehen ist. Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens nicht geboten.

Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt am 19. Oktober 2012 gemeinsam mit Kollegen im Rahmen der Fahndung nach einem flüchtenden Einbrecher eingesetzt. Gegen 14:30 Uhr gelang es ihm, den Tatverdächtigen R. zu stellen. Durch einen Schlag auf den Kopf des Beklagten konnte sich der Tatverdächtige befreien und flüchten. Wenig später gelang es jedoch den Kollegen des Beklagten, den Flüchtigen festzunehmen. Als der Beklagte gegen 14:35 Uhr hinzukam, ging er auf den gefesselten Tatverdächtigen zu, forderte seine Kollegen auf, mal kurz wegzuschauen, nahm den parallel zum linken Unterarm gehaltenen Teleskopschlagstock und schlug den Tatverdächtigen mit dem aus der Hand herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks relativ leicht in die Bauchregion. Dieser erlitt leichte Schmerzen, jedoch keine bleibenden oder ernsthaften Verletzungen.

Der Beklagte hat hierdurch in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begangen, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorlag, und damit als Polizeivollzugsbeamter in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr verstoßen und den Kernbereich seiner Dienstpflichten verletzt. In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat insofern davon aus, dass aufgrund des räumlichen und zeitlichen Abstands zwischen dem Angriff auf den Beklagten und der Körperverletzung im Amt kein unmittelbarer Zusammenhang bestand.

Durch sein Verhalten hat der Beklagte die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse missbraucht, das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit erschüttert und in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei beeinträchtigt. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen, sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, juris Rn. 22). Die Allgemeinheit kann und darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, zu deren Kernpflichten es gehört, die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.3.2008 - 16a D 07.1368 - juris Rn. 25).

Zu Lasten des Beklagten spricht dabei vorliegend, dass er eine bereits gefesselte und damit widerstandsunfähige Person quasi im Rahmen eines „Racheakts“ körperlich misshandelt hat (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: November 2012, MatR/II Rn. 435/ 438, wonach vorsätzliche Tätigkeiten aus Rache gegen einen bereits Festgenommenen disziplinarrechtlich schwer wiegen und nur bei Vorliegen mildernder Umstände eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme noch als ausreichend erscheint.). Auch der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass es sich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O. juris Rn. 25).

Zu Gunsten des Beklagten greifen vorliegend jedoch beträchtliche Milderungsgründe, die dazu führen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht geboten ist.

Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf der Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt worden sind. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung, zum anderen tragen sie existentiellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr vorausgesetzt werden kann (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris).

Vorliegend kann nach Auffassung des Senats nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Beklagte am 19. Oktober 2012 aufgrund der vorangegangenen Verfolgungsjagd in einer außergewöhnlichen Einsatz- und Stresssituation befunden hat. Dem Senat ist zwar bewusst, dass der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter bzw. als Mitglied einer zivilen Einsatzgruppe mit solchen besonderen Situationen vertraut ist. So wurden dem Beklagten für seinen besonderen Einsatz bei der Bekämpfung von Straßenkriminalität mehrfach (im Jahr 2006, 2008, 2009 und 2010) Sonderprämien gewährt. Gleichwohl geht der Senat aufgrund der der Körperverletzung im Amt vorausgegangen Verfolgungsjagd, in deren Verlauf der Beklagte durch den Geschädigten R. mit einem Schlag an den Kopf verletzt wurde, davon aus, dass sich der Beklagte zum Tatzeitpunkt in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Nach dessen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, der auch durch seinen Kollegen POM C* … bestätigt wurde (s. Zeugenvernehmung des POM C … am 7. November 2012 im Ermittlungsvermerk der Kriminalpolizei vom 14.12.2012), schlug der Geschädigte R. dem Beklagten ins Gesicht, als dieser ihn festzunehmen versuchte, und verstrickte ihn in ein Gerangel. Hierbei konnte er fliehen und wurde vom Beklagten verfolgt. Die Verfolgung endete an einem Tor, über das der Geschädigte sprang. Hinter dem Tor wurde er von den Kollegen des Beklagten verhaftet und gefesselt. Als der Beklagte, dessen Kleidung aufgrund der Verfolgungsjagd zerrissen war und aus dessen Ohr infolge eines Risses in der Ohrmuschel Blut rann, um das Gebäude herum ging, um den Dieb zu identifizieren, kam es zur gegenständlichen Körperverletzung im Amt. Nach seinem eigenen Bekunden lag zwischen dem Ende der Verfolgungsjagd und dem Wiedersehen mit R. ca. eine Minute bzw. 100m Weg. Selbst bei einem etwas größeren zeitlichen Abstand - das Strafurteil vom 21. Mai 2013 hat 5 Minuten vom Beginn der Verfolgungsjagd bis zur Tat festgestellt - geht der Senat davon aus, dass die vorangegangenen, mit der Verfolgungsjagd zusammenhängenden Ereignisse zu einer zum Tatzeitpunkt noch nachwirkenden psychischen Ausnahmesituation beim Beklagten geführt haben, auch wenn aufgrund des räumlichen und zeitlichen Abstands die Provokation des Geschädigten R. die Tat des Beklagten nicht entschuldigen kann.

Dem Klinikbericht vom 15. November 2012 ist zu entnehmen, dass sich die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Verfolgungsjagd auch nicht unmaßgeblich auf den Gesundheitszustand des Beklagten ausgewirkt haben. Zwar habe er im Anschluss an den Vorfall zunächst weiter gearbeitet, sich dann aber gegen 22:30 Uhr mit dem Krankenwagen in die Ambulanz der RoMed Klinik in B** … fahren lassen, nachdem bei ihm in häuslicher Umgebung Augenflimmern, Übelkeit und Erbrechen aufgetreten seien. Bei der Aufnahme habe er über starke Kopfschmerzen stirnseitig und innere Unruhe berichtet. In der Nacht vom 19. auf den 20. Oktober 2012 wurde der Beklagte aufgrund der diagnostizierten Schädel- und Beckenprellung stationär intensiv-medizinisch überwacht. Dies spricht dafür, dass der Beklagte durch den Schlag auf den Kopf und die anschließende Verfolgungsjagd gesundheitlich nicht unerheblich beeinträchtigt wurde.

Für das Vorliegen einer psychischen Ausnahmesituation beim Beklagten ist auch heranzuziehen, dass der im Rahmen der mündlichen Verhandlung von dem Strafgericht zu seiner Einschätzung befragte Sachverständige Dr. B. erklärte, aufgrund der gesamten Umstände sei nicht auszuschließen, dass beim Beklagten zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten. In der Folge wurde im Urteil des Amtsgerichts M … vom 21. Mai 2013 davon ausgegangen, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt erheblich eingeschränkt war und im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Beklagten ein Augenblicksversagen berücksichtigt.

Nach Auffassung des Senats kann sich der Beklagte zwar vorliegend nicht auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit mit der Folge berufen, dass dann die Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht mehr ausgesprochen werden könnte (BVerwG, U.v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 34; U.v. 11.1.2012 - 2 B 78/11 - juris Rn. 5). Im Hinblick auf die leicht einsehbare Kernpflicht des Beklagten, bereits in Gewahrsam genommene, wehrlose Tatverdächtige nicht zu verletzen, und angesichts seiner vor der Tat an die Kollegen gerichteten Aufforderung, wegzuschauen, legt das gezeigte Verhalten nahe, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt noch über einen ausreichenden Rest an Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügte.

Gleichwohl hält der Senat dem Beklagten aufgrund der vorangegangenen Geschehnisse eine psychische Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt mildernd zu Gute, die zu einem Augenblicksversagen des Beklagten geführt hat, das in seiner disziplinarrechtlichen Beurteilung nicht anders als eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit gesehen werden kann.

Zu Gunsten des Beklagten ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass er den Geschädigten R. mit dem herausstehenden Stück des Teleskopschlagstocks lediglich relativ leicht in der Bauchregion getroffen hat. Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B. im Untersuchungsbefund vom 25. Oktober 2012 zufolge lag die Intensität des Schlags nach objektivierbaren Gesichtspunkten im untersten Bereich und hatte keine schwerwiegenden oder bleibenden Folgen. Im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach mit besonderer Brutalität vorgenommene Körperverletzungshandlungen im Amt grundsätzlich die Höchstmaßnahme rechtfertigen, wirkt sich die vorliegend vergleichsweise geringe Intensität im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Gunsten des Beklagten aus (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O Rn. 32: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der nach vorangegangenem Angriff mit seinem Schlagstock aus stabilem Hartgummi achtmal auf den Kopf des Geschädigten einschlug und ihn erheblich verletzte; OVG NW, U.v. 10.3.1999 - 6d A 255/98.O - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der den Geschädigten im Rahmen einer Festnahme mit einem Schlagstockhagel überfiel, obwohl dieser keinerlei Anstalten machte, sich den polizeilichen Anordnungen zu widersetzen; VGHBW, U.v 4.11.2008 - DL 16 S 616/08 - juris: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der einem eindeutig unterlegenen, erheblich alkoholisierten und schutzlos ausgelieferten Geschädigten nach vorangegangener Provokation infolge massiver Gewalteinwirkung einen doppelten Kieferbruch zufügte, so dass der Geschädigte zwei Monate lang nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte und seither seinen Kiefer nicht mehr vollständig öffnen kann und U.v. 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 - juris Rn. 53: Höchstmaßnahme bei einem Justizvollzugsbeamten, der einem Untersuchungshäftling nach einer vergleichsweisen belanglosen Provokation mit solcher Wucht einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, dass dieser zu Boden stürzte, in der Folgezeit zweimal kurz bewusstlos wurde und eine Halswirbelsäulendistorsion sowie ein Monokelhämatom erlitt, während sich der Beamte infolge des Schlags den Mittelhandknochen brach und rund 3 Monate dienstunfähig erkrankt war; OVG NW, U.v. 26.2.2014 - 3d A 2472/11.O - juris Rn. 47: Höchstmaßnahme bei einem Polizeibeamten, der in einer alltäglichen Einsatzsituation einen völlig arglosen Geschädigten mit Reizstoff eindeckte und ihm, nachdem er unter der Wirkung des Reizstoffes zu Boden gegangen war, einen Fußtritt in die Rippen versetzte).

Zugunsten des Beklagten kann vorliegend auch gewertet werden, dass der Geschädigte selbst an der Strafverfolgung kein Interesse zeigte und keinen Strafantrag gestellt hat. Trotz Schlagstockeinsatzes erfolgte zudem keine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, was den Schluss nahe legt, dass in der Art und Weise des konkreten Schlagstockeinsatzes durch den Beklagten keine gesteigerte Gefahr für erhebliche Verletzungen beim Geschädigten bestand (vgl. Schönke/Schröder a.a.O. § 224 Rn.1).

Zugunsten des Beklagten spricht auch, dass er bisher (bis auf die zugrunde gelegten Verurteilungen) weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und er aufgrund seines überobligatorischen Einsatzes mehrfach Leistungsprämien erhalten hat. Auch seine hervorragenden dienstlichen Leistungen, die im Rahmen der letzten periodischen Beurteilung zu einer Bewertung mit 15 Punkten geführt haben, wirken sich im Rahmen der Prognoseentscheidung günstig aus.

Erschwerend wirkt sich zu Lasten des Beklagten allerdings der außerdienstliche Vorfall vom 14. Oktober 2011 aus, bei dem er sich in erheblich alkoholisiertem Zustand fremder Jacken bemächtigte und diese - irrtümlich für die eigenen haltend - körperlich gegen die tatsächlichen Eigentümer verteidigte, erheblichen Widerstand bei der Identitätsfeststellung gegenüber Kollegen leistete und hierbei eine Kollegin körperlich misshandelte. Auch wenn der Vorfall mit der Körperverletzung im Amt nicht vergleichbar ist, tritt er zu dieser mit nicht unerheblichem disziplinarischem Eigengewicht hinzu, zumal es sich ebenfalls um Körperverletzungsdelikte handelt. Jedoch ist zugunsten des Beklagten hierbei zu berücksichtigen, dass er bei Tatbegehung erheblich alkoholisiert war und sich in einem Zustand befand, der einer verminderten Schuldfähigkeit zumindest nahe kam. Auch das verhängte Strafmaß in Höhe von 50 Tagessätzen à 35,-- Euro bewegt sich gemessen an den verwirklichten Delikten am untersten Rand einer möglichen Strafzumessung.

Der Senat geht davon aus, dass das inner- und außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten insgesamt - auch aufgrund der negativen Presseberichterstattung - zu einer schweren Schädigung des Ansehens der Polizei und des Berufsbeamtentums geführt hat, welche nur ausnahmeweise angesichts der besonderen Umstände und der hervorragenden Beurteilungen des Beklagten keinen endgültigen Vertrauensverlust mit sich bringt. Gerade auch im Hinblick auf die außerdienstlichen Pflichtverletzungen sieht der Senat zwar eine gewisse rücksichtslose Grundhaltung des Beklagten einhergehend mit der Neigung, sich im Hinblick auf die eigene Person über (dienstliche) Vorschriften hinwegzusetzen, jedoch geht der Senat - ähnlich wie der Dienstherr im Persönlichkeitsbild des Beklagten vom 1. Oktober 2012 - angesichts der hervorragenden Leistungen des Beklagten - noch von einer positiven Zukunftsprognose aus. Auch im dortigen Persönlichkeitsbild wurde seine Eignung als Polizeibeamter aufgrund der außerdienstlichen Pflichtverletzungen nicht grundsätzlich in Frage gestellt, vielmehr wurde ihm erhebliches Potential bescheinigt. Soweit das zweite Persönlichkeitsbild vom 17. Dezember 2013 dem Beklagten aufgrund des Vorfalls vom 19. Oktober 2012 eine Neigung zu innerdienstlichen Gewaltexzessen bescheinigt und insoweit zu einer negativen Zukunftsprognose gelangt, teilt der S enat diese Sichtweise auf den Beklagten im Hinblick auf die dargelegte psychische Ausnahmesituation zum Tatzeitpunkt und die Art und Weise der Tatbegehung unter Einbeziehung der bisherigen tadellosen Führung des Beamten seit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Beklagte in Zukunft auch im privaten Bereich beim Umgang mit Alkohol besondere Vorsicht walten lässt und seine Dienstaufgaben pflichtgemäß erfüllen wird.

Im Rahmen der Gesamtschau der den Beklagten be- und entlastenden Umstände ist deshalb - auch unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beklagten - zwar keine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, aber eine deutliche Pflichtenmahnung in Form der Zurückstufung des Beamten um zwei Stufen in das Eingangsamt geboten. Diese Disziplinarmaßnahme ist aufgrund der erheblichen Milderungsgründe schuldangemessen und im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens und den damit einhergehenden Vertrauensschaden verhältnismäßig.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Der 19... geborene Beamte beendete 1978 seine Schullaufbahn mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss. Zum 1. März 1983 trat er als Polizeianwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Freistaats Bayern ein. Zum 1. März 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Nach erfolgreicher Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend (3,04)“ und der Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister zum 1. August 1986, wurde der Beklagte am 1. Februar 1989 zum Polizeimeister, am 1. Februar 1992 - nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - zum Polizeiobermeister und am 1. Juli 1996 zum Polizeihauptmeister ernannt. Nach der Ablegung der Anstellungsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend (2,81)“ folgte zum 1. November 2000 die Ernennung zum Polizeikommissar und am 1. November 2003 die Ernennung zum Polizeioberkommissar. Am 1. Februar 2007 wurde der Beklagte zum Polizeihauptkommissar befördert.

Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er verrichtete seinen Dienst bei der GPS (Grenzpolizeistation) S. als Dienstgruppenleiter, bevor er mit Wirkung zum 19. Juli 2007 zur AG DNA des Polizeipräsidiums N. abgeordnet wurde. Der Beklagte bezieht gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 11. In seiner letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2006 erhielt er eine Gesamtbewertung von 11 Punkten.

II. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Ls 27 Js 4682/07) wurde der Beklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, wegen Betrugs, einer Strafvereitelung im Amt, einer Beihilfe zum Ausspähen von Daten und zur Amtsanmaßung sowie einer Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte in der Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2009 vor dem Landgericht H. zurück.

Im Urteil des Amtsgerichts W. wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. Am 4.9.2004 kamen gegen 11.00 Uhr die Zeugen S. und F. in einem Pkw zur Einreise in die BRD. Nachdem der kontrollierende Beamte D. den Eindruck gewann, dass der Fahrer S. unter Drogeneinfluss steht, wurde sowohl ein Drogenschnelltest, der sog. „Mashan-Test“, als auch ein „Drug-wipe“-Test durchgeführt. Dies geschah in Anwesenheit des Polizeibeamten D. und des stv. Dienstgruppenleiters der Dienstgruppe A, des Zeugen S. Nachdem der Mashan-Test ergeben hatte, dass S. nicht unter Drogeneinfluss stand, ordnete der Polizeibeamte S. auf die Bedenken des Zeugen D. hin noch einen Drug-wipe-Test an, der ebenfalls negativ verlief. Der Zeuge S. hatte beim Mashan-Test bezüglich THC eine schwache Linie gesehen, sie dem Beamten D. gezeigt und ihn aufgeklärt, dass auch eine schwache Linie eine Linie sei und deshalb kein Verdacht auf Drogenaufnahme besteht, die eine Blutentnahme rechtfertigen könnte. Der Zeuge S. wurde sodann aus polizeilichem Gewahrsam entlassen. D. war mit den Feststellungen von S. nicht einverstanden. Er traf danach den Beklagten S., der Dienstgruppenleiter der nachfolgenden Dienstgruppe B war. Er teilte ihm seine Bedenken mit und zeigte ihm den Mashan-Test. Der Angeklagte, der wusste, dass S. schon mangels Verdachtes auf Drogen aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden war, ordnete trotz der schwach sichtbaren Linie für THC im Mashan-Test eine Blutentnahme an. S. wurde wieder in Gewahrsam genommen und zur Blutentnahme ins Krankenhaus M. verbracht. Dort wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Die Untersuchung der Blutprobe führte zu dem Ergebnis, dass S. keinerlei Drogen im Blut hatte. Bei Anordnung der Blutentnahme hatte der Beklagte S. zumindest billigend in Kauf genommen, dass kein Verdacht gegen den Zeugen S. vorliegt, der eine Blutentnahme und damit einen körperlichen Eingriff rechtfertigt.

2. Als Dienstgruppenleiter war der Beklagte dafür verantwortlich, dass in der sog. „Kuhhaut“, die von den Angehörigen seiner Schicht geleisteten Dienststunden ordnungsgemäß erfasst werden. In der Nacht vom 7.9. auf den 8.9.2006 verrichtete der Angeklagte zusammen mit dem Kollegen S. Nachtdienst bei der GPS S. Ihren Dienst traten beide am 8.9.2006 um 0.00 Uhr an und beendeten ihn spätestens um 07.05 Uhr. Um für sich und dem S. jeweils nicht geleistete Arbeitsstunden gutgeschrieben zu bekommen, erfasste der Angeklagte für sich und S. als Dienstende jeweils 07.45 Uhr. Das Dienstende wurde dann auch in das Zeiterfassungsprogramm ZEPRA übertragen. Aufgrund der Differenz zwischen geschriebener und geleisteter Dienstzeit wurden dem Beklagten und S. auf ihrem Dienstkonto der Absicht des Beklagten entsprechend Arbeitszeiten gutgeschrieben, die diese nicht geleistet hatten. Der Arbeitgeber Freistaat Bayern konnte währenddessen nicht über die von ihnen geschuldete Arbeitskraft verfügen.

3. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 2006 fand der Beklagte oder ein anderes Mitglied seiner B-Schicht der GPS S. in den Räumen der GPS einen Brocken Haschisch mit einem Gewicht von 1,1 g. Diesen Brocken Haschisch nahm der Beklagte in seinen Besitz und legte ihn in seinen dienstlichen Spind, ohne den Vorgang zu erfassen. Am 13.9.2006 sahen andere Beamte den in dem Spind des Beklagten liegenden Haschischbrocken und teilten dies am 14.9.2006 dem Dienststellenleiter H. mit. Dieser wies den Beklagten an, zu dem Haschischfund einen Vorgang zu schaffen und das Verfahren als ein Verfahren gegen Unbekannt der Staatsanwaltschaft H. vorzulegen. Der Beklagte bat daraufhin den Kollegen S., die Sachbearbeitung zu übernehmen, was dieser auch tat. Nachdem weder der Beklagte noch S. wussten, wann das Rauschgift gefunden wurde, sahen beide in ihrem Terminkalender nach, wann sie gemeinsam Nachtdienst hatten. Sie stellten fest, dass der letzte gemeinsame Nachtdienst am 5.7.2006 stattfand, weshalb sie sich einigten, diesen Tag als Tattag zu erfassen. Am 16.9.2006 legte S. einen Vorgang den Haschischfund betreffend an, aus dem hervorging, dass das Rauschgift am 5.7.2006 gegen 20.00 Uhr im Eingangsbereich gefunden worden sei. Die Anzeige kam am 19.10.2006 in den Auslauf an die Staatsanwaltschaft H. Dort wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Der Beklagte wusste, dass das Liegenlassen des Rauschgiftes ohne jedwede Ermittlungstätigkeit und durch die Tatsache, dass ein fingiertes Auffindedatum der Staatsanwaltschaft H. mitgeteilt wurde, es unmöglich gemacht wurde, die Person zu ermitteln, die das Rauschgift in den Räumen der GPS verloren oder weggeworfen hatte.

4. Im Dezember 2006 war die Privatperson M., ein Freund des Kollegen L., öfters in den Dienstgebäuden der GPS S. Dies war jeweils zu den Zeiten, als der Beklagte Dienstgruppenleiter war und seine Schicht Dienst hatte. Der Beklagte ließ es zu, dass M. personenbezogene Daten abfragen konnte und solche in Erfahrung brachte, die nicht für ihn bestimmt waren und die gegen den Zugang durch Dritte besonders geschützt waren. Für die Nachtschicht vom 16.12. auf den 17.12.2006 lud der Beklagte den M. sogar ein, am Dienst der B-Schicht teilzunehmen. M. durchsuchte dann gemeinsam mit dem Polizeibeamten R. zwei unbekannte Personen, die sich in Gegenwart des M. bis auf die Unterhose entkleiden mussten. M. trug währenddessen Einweghandschuhe und durchsuchte mit Wissen und Wollen des R. Kleidungsstücke und den Geldbeutel der unbekannten Personen. Als eine dieser Personen fragte, wer die Person in Zivil sei, antwortete ihm der Polizeibeamte R., es handle sich um einen Polizeibeamten in Zivil. Der Beklagte hatte nichts unternommen, um seine Untergebenen dahingehend zu belehren, dass M. an keinerlei dienstlichen Handlungen teilnehmen dürfe. Er ließ M. schalten und walten, wie dieser es wollte. Er kontrollierte ihn in keinster Weise. Im Gegenteil gab er ihm während des Nachtdienstes vom 16.12. auf den 17.12.2006 die dienstliche PIN zur Öffnung der Eingangstüre zur GPS S. bekannt. Dies hatte zur Folge, dass es M. mittels der PIN möglich war, das Dienstgebäude unkontrolliert zu betreten. Bei dieser PIN handelte es sich um ein Dienstgeheimnis, welches dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter mitgeteilt worden war. Durch die Preisgabe dieses Geheimnisses wurden wichtige öffentliche Interessen, nämlich die Sicherheit der bei der GPS S. Dienst tuenden Beamten konkret gefährdet.

III. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums N./... vom 18. Dezember 2007 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und im Hinblick auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG ausgesetzt. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums N. vom 19. Dezember 2007 wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung verboten.

Das Polizeipräsidium M., das mittlerweile das Disziplinarverfahren in seiner Eigenschaft als Disziplinarbehörde übernommen hatte, verfügte mit Entscheidung vom 17. März 2008 die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten. Zugleich wurden 30 Prozent seiner Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzuwendung einbehalten.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 2. März 2011 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Hiervon machte er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Juli 2011 Gebrauch. Der Beklagte beantragte darin eine ergänzende mündliche Anhörung, auf die mit Telefonat vom 29. November 2011 verzichtet wurde. Auf Antrag des Beklagten wurde der Personalrat beim Polizeipräsidium N./... beteiligt.

[13] IV. Am 19. März 2012 erhob das Polizeipräsidium M. Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Folgende Dienstpflichtverletzungen wurden ihm vorgehalten:

„1. Unberechtigte Blutentnahme bei S.

2. Falsche Eintragung von Dienststunden in der Nacht vom 7.9.2006 auf 8.9.2006.

3. Am 28.6.2006 hat der Beklagte für sich sowie die Beamten S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen, obwohl alle die Dienststelle bereits um spätestens 7.30 Uhr verlassen hatten.

4. An einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2004 hat der Beklagte den Beamten S. für den Spätdienst mit Dienstbeginn 12.30 Uhr im Dienstplan eingetragen, obwohl dieser frühestens um 13.15 Uhr zum Dienst erschienen war.

5. An einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte 2006 hat der Beklagte den Beamten S. im Nachtdienst mit Dienstende für 4.00 Uhr eingetragen, obwohl dieser be-reits um 1.00 Uhr die Dienststelle verlassen hatte.

6. Irgendwann zwischen Ende Juli 2005 und 4. August 2005 hat der Beklagte gemeinschaftlich mit dem Beamten S. aus der Einsatztasche des Beamten H. eine Packung Drogenschnelltests des Herstellers ESA im Wert von 20,- EUR und einen Drug-wipe-Test im Wert von ca. 10,- EUR entwendet.

7. Liegenlassen des Rauschgiftes im August/September 2006 in seinem Spind ohne jedwede Ermittlungstätigkeit.

8. Unerlaubter Aufenthalt der Privatperson M. im Bereich der GPS S., Teilnahme am Dienst der B-Schicht sowie Weitergabe der PIN an M.

9. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte gemeinschaftlich mit dem Beamten S. im Frühjahr 2006 die damals 13jährige Privatperson T.-... zum Dienstbetrieb der GPS S. zu einem Nachtdienst der Dienstgruppe B ab ca. 22.00 Uhr eingeladen und ihn dabei bei Verkehrskontrollen und Einreisekontrollen zusehen lassen. Dadurch erlangte diese Privatperson Einblick in interne polizeiliche, polizeitaktische Abläufe sowie in Führungs- und Einsatzmittel und erlangte unberechtigt Kenntnis von personenbezogenen Daten.

10. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich 2004 oder 2005, seinen damals 12- oder 13-jährigen Sohn M. zum Dienstbetrieb der GPS S. zu einem Nachtdienst der Dienstgruppe B mitgebracht, wodurch sein Sohn Einblick in interne polizeiliche, polizeitaktische Abläufe sowie in Führungs- und Einsatzmittel erlangte und unberechtigt Kenntnis von personenbezogenen Daten erhielt.“

Die unter 1., 2., 7., 8. dargestellten Sachverhalte stünden aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 fest. Die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen seien gemäß Art. 25 BayDG im gegenständlichen Disziplinarverfahren bindend. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2014 wurde der Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Anhörungsrechte des Beklagten seien ordnungsgemäß gewahrt worden. Formelle Fehler seien der Disziplinarbehörde nicht unterlaufen, der Personalrat beim Polizeipräsidium N./... sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Hinsichtlich des Sachverhalts (Vorwurf Nr. 1, 2, 7 und 8) stütze sich die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009. Die Feststellungen im Urteil stellten sich in keiner Weise als offensichtlich unzutreffend dar, so dass die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss gemäß Art. 55 Satz 1, 2. Hs. BayDG nicht gegeben seien. Hinsichtlich des Vorfalls vom 28. Juni 2008 (Vorwurf Nr. 3 der Disziplinarklage), der vom Strafurteil nicht erfasst sei, stehe es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte an diesem Tag zusammen mit seinen Mitarbeitern S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen habe, obwohl alle die Dienststelle bereits um spätestens 7.30 Uhr verlassen hätten. Die weiteren Vorwürfe unter Ziff. 4, 5, 6, 9 und 10 der Disziplinarklage halte die Kammer angesichts der vom Dienstherrn angestrebten Entfernung aus dem Amt für nicht entscheidungserheblich. Diese seien von ihrem Gewicht her nicht geeignet, die ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (mit) zu tragen. Die gravierendste Pflichtverletzung, nach der sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie richte, stelle die Beiziehung der Privatperson Dominik M. zu dienstlichen Handlungen und die Weitergabe einer dienstlichen PIN an ihn dar. Auch das Strafgericht habe hierin eine Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen und eine hohe Teilstrafe angesetzt. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter habe der Beklagte ermöglicht, dass eine Privatperson an einer körperlichen Durchsuchung mitgewirkt habe bzw. personenbezogene Daten im Polizeicomputer abfragen habe können. Besonders verantwortungslos habe der Beklagte durch die Preisgabe der dienstlichen PIN an die Privatperson gehandelt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit stelle einen besonders schwerwiegenden Kernpflichtverstoß dar. Ein Polizeibeamter, der derlei Straftaten begehe, beschädige nicht nur das Ansehen der Polizei, er büße auch das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen und das Vertrauen der Bevölkerung ein. Erschwerend wirke sich aus, dass durch die Preisgabe der PIN Unbefugten die Möglichkeit des unkontrollierten Zugangs zum Dienstgebäude eröffnet und dadurch die Sicherheit der Kollegen und Kolleginnen konkret gefährdet worden sei. Auch die mangelhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten wiege schwer. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch seinen Mitarbeitern in der Schicht entsprechende Vergünstigungen gewährt habe und nicht geleistete Dienstzeit als Arbeitszeit gutgeschrieben habe. Ein solches Verhalten störe den Betriebsfrieden. Durch solche Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn werde das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich beeinträchtigt. Die Verpflichtung, Dienst zu vorgeschriebenen Zeiten zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehöre zu den Grundpflichten eines Beamten. Von ihrer Erfüllung hänge es im Wesentlichen ab, ob der öffentliche Dienst seinen Aufgaben gerecht werden könne. Auch das Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die unbefugte Anordnung zur Blutentnahme stelle eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Bei der Bewertung erkenne die Kammer allerdings an, dass der Beklagte jedenfalls geglaubt habe, gute Gründe für seine Vorgehensweise gehabt zu haben. Auch durch seine Strafvereitelungshandlung, als der Beklagte den von der B-Schicht gefundenen Brocken Haschisch unter falschen Angaben zur Anzeige gebracht habe, habe der Beklagte eine Kernpflichtverletzung begangen. Wenn durch Nachlässigkeit oder Schlamperei Straftaten nicht verfolgt würden oder deren Aufklärung erschwert werde, leide nicht nur das Ansehen der Polizei. Dies habe auch für die Entwicklung des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung negative Auswirkungen. Die äußerst schwerwiegenden, über einen längeren Zeitraum bestehenden Kernpflichtverletzungen offenbarten tiefgreifende Persönlichkeitsmängel. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, aber auch der Kollegen in eine pflichtgemäße Amtsführung durch den Beklagten sei zerstört. Der Beklagte habe sich über einen längeren Zeitraum selbstherrlich über Vorschriften, die störten, hinweggesetzt und dem engeren und vertrauten Teil seiner Umgebung Vergünstigungen gewährt. Das verwirklichte Dienstvergehen wiege so schwer, dass mangels ausreichender Milderungsgründe die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen sei.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Urteils vom 14. März 2014 die Klage abzuweisen, hilfsweise ein milderes Disziplinarmittel zu verhängen.

Im Wesentlichen wurde vorgetragen, dass das Gericht zwar rechtlich zutreffend die Feststellungen des Amtsgerichts W. zugrunde gelegt habe, aber die angebotenen Beweise, welche die Schwere der Schuld beträfen - und damit auch den Verschuldensgrad im Sinne eines Disziplinarvergehens - nicht erhoben und damit auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt hätte. So habe der Beklagte etwa den Drogentest beim Komplex „Körperverletzung und Freiheitsberaubung“ in der Frühbesprechung der Dienstschicht „herumgehen lassen“. Alle Beamten seien der Meinung gewesen, dass der Test schwach positiv sei, insofern könne es nicht als schwerwiegendes Dienstvergehen angesehen werden, wenn der Beklagte die Blutentnahme in Übereinstimmung mit allen anderen Beamten der beginnenden Schicht angeordnet habe. Dies hätte zumindest schuldmindernd berücksichtigt werden müssen. Auch bezüglich des zweiten Komplexes der „Ordnungsgemäßen Erfassung von geleisteten Dienststunden“ stütze sich das erstinstanzliche Gericht ausschließlich auf die Feststellungen des Amtsgerichts W. und damit auf den Zeugen H. Evidente Zweifel an diesen Feststellungen hätten eine erneute Beweisaufnahme gerechtfertigt. Nach der Aktenlage stehe zudem fest, dass der Zeuge S. nach dem IGVP um 7 Uhr eine Anzeige aufgenommen habe. Es dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass diese nicht bereits um 7:05 Uhr beendet gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde ebenso wie hinsichtlich des Tatkomplexes M. auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Im Hinblick auf den Haschischfund sei es quasi sicher, dass der Täter niemals aufgefunden worden wäre. Es hätte noch nicht einmal nachvollzogen werden können, an welchem Tag das Haschisch abgelegt worden sei. Bei dem Fundort (Wartehalle) handele es sich unstreitig um einen öffentlich zugänglichen Raum, in welchem bei den 2006 noch sehr zahlreichen Grenzkontrollen täglich Dutzende, manchmal über 100 Passanten pro Tag eingetreten seien. Im Hinblick auf die vom Gericht als gravierendste Pflichtverletzung angesehene Weitergabe der PIN habe es verkannt, dass insoweit die Privatperson M. nach der Eingangstüre der Dienststelle das ständig besetzte Büro habe passieren müssen und damit keinerlei Gelegenheit gehabt hätte, unerkannt in das Gebäude einzudringen. Dies hätte auch für Dritte gegolten. Im Übrigen werde auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund sei die Entfernung aus dem Dienst - auch angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit den Taten und der sehr positiven beamtenrechtlichen Vorgeschichte - als unangemessen anzusehen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine rechtswidrige Freiheitsberaubung und Körperverletzung im Amt ihr schweres disziplinäres Gewicht nicht aufgrund einer Mehrheitsentscheidung im Kollegengremium verliere. Eine Gefährdung von Kolleginnen und Kollegen bzw. der polizeilichen Institution trete schon dann ein, wenn ein Unbefugter Zutritt zum Gebäude erhalte und damit die Gelegenheit habe, die Bediensteten an der Pforte unter Umständen in feindseliger Absicht zu überraschen. An der Höchstmaßnahme sei festzuhalten, der Vertrauensverlust werde durch eine lange Verfahrensdauer nicht behoben.

Der Senat hat am 28. September 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft H. (1-10), die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M. sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.

1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts zugrunde liegt (Ziffer 1, 2, 7 und 8 der Disziplinarklage), steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

1.1. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Ls 27 Js 4682/07) steht fest, dass der Beklagte eine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, einen Betrug, eine Strafvereitelung im Amt eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten und zur Amtsanmaßung sowie eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht begangen hat (§§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB).

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 2 B 20/12 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60). Anhaltspunkte hierfür sind allerdings nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte eingeräumt, dass die Feststellungen des Amtsgerichts W. vom Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend zugrunde gelegt wurden.

Mit dem Vortrag, es seien angebotene Beweise, welche die Schwere der Schuld und damit den Verschuldensgrad im Sinne eines Disziplinarvergehens beträfen, nicht erhoben und damit auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt worden, kann der Beklagte eine Lösung vom Strafurteil nicht begründen. Das Amtsgericht W. ist im Falle der Verurteilung des Beklagten wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der Anordnung der Blutentnahme beim Zeugen S. billigend in Kauf genommen hat, ohne Vorliegen eines die Blutentnahme und damit den körperlichen Eingriff rechtfertigenden Verdachts zu handeln. Auf die Einlassung des Beklagten, er habe die Blutentnahme in Übereinstimmung mit allen anderen Beamten der beginnenden Schicht angeordnet, kommt es insoweit nicht an. Dieser Umstand war allenfalls im Rahmen der Strafzumessung bzw. der Maßnahmebemessung im Disziplinarklageverfahren zu berücksichtigen. Dem Strafgericht war bekannt, dass unter den anwesenden Beamten aufgrund der schwachen Linie bezüglich des THC-Nachweises Uneinigkeit über das Ergebnis des Mashan-Tests bestand. Allerdings war der zweite Drogentest, ein Drug-wipe-Test, unstreitig negativ. Spätestens nachdem auch dieses Ergebnis vorlag, hätte der Beklagte von einem negativen Befund ausgehen müssen. An der Richtigkeit der strafgerichtlichen Einschätzung, für die angeordnete Blutentnahme habe kein entsprechender Tatverdacht vorgelegen, hegt der Senat deshalb keinen Zweifel.

Soweit sich das Strafgericht im Hinblick auf den Tatkomplex „Ordnungsgemäße Erfassung von Dienststunden für die Nacht vom 7./8. September 2006“ (Ziff. 2 der Disziplinarklage) auf den Zeugen H. stützt, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier bestehen nach Überzeugung des Senats keine Gründe für die Lösung von den Feststellungen des Strafurteils. Evidente Zweifel, die eine neue Beweisaufnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Das Amtsgericht W. kam in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass der Beklagte sowie einige Mitarbeiter (darunter der Kollege S.) ihren Dienst spätestens um 7.05 Uhr am Morgen des 8. September 2006 beendet hatten. Die Angabe des Dienstendes mit 7.45 Uhr war - auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags - in jedem Fall unzutreffend. Das Vorbringen des Beklagten, nach Aktenlage stehe fest, dass der Zeuge S. um 7 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen habe, so dass auszuschließen sei, dass er seinen Dienst bereits um 7.05 Uhr beendete, betrifft nicht den abgeurteilten Sachverhalt der Nacht vom 7./8. September 2006, auf den sich auch die Aussage des Zeugen H. bezog, sondern den Vorfall vom 28. Juni 2006 (Ziff. 3 der Disziplinarklage).

Auch im Hinblick auf die Tatkomplexe „M.“ (Ziff. 8 der Disziplinarklage) bzw. „Haschischfund“ (Ziff. 9 der Disziplinarklage) enthält das Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte, die die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Auf die Fragen, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Täter im Rahmen einer Strafvereitelung tatsächlich zu ermitteln gewesen wäre bzw. ob sich eine konkrete Gefahr im Rahmen der Verletzung eines Dienstgeheimnisses tatsächlich realisiert hätte, kommt es für die Verwirklichung der jeweiligen Tatbestände nicht an. Die Voraussetzungen für eine Lösung vom Strafurteil liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, das sich ausführlich mit der Frage der Lösung vom Strafurteil beschäftigt hat, wird insoweit verwiesen.

1.2 Zur Überzeugung des Gerichts steht ebenfalls fest, dass der Beklagte am 28. Juni 2006 für sich und seine Mitarbeiter S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen hat, obwohl alle die Dienststelle bereits spätestens um 7.30 Uhr verlassen hatten. Der Beklagte hat diesen Vorwurf selbst bestätigt, als er einräumte, am 28. Juni 2006 gegen 7.30 Uhr die Dienststelle verlassen und danach vor der Dienststelle noch eine Zigarette geraucht zu haben. Dabei habe er mit den Kollegen noch Fälle besprochen, was wiederum eine Viertelstunde gedauert habe; daran habe er schließlich noch die übliche Viertelstundenschreibung drangehängt. Diese Verfahrensweise sei üblich, aber natürlich dauerhaft fehlerhaft und dienstpflichtwidrig gewesen (s. S. 5 der Stellungnahme des Beklagten zur vorläufigen Dienstenthebung, Akte 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.). Soweit der Beklagte vorbringt, der Kollege S. habe um 7.00 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen, so vermag der Senat hierin keinen zeitlichen Widerspruch zum vorgeworfenen Sachverhalt zu erkennen.

III. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F.) begangen, weil er schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Er hat dadurch gegen seine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG, Art. 69 BayBG a. F.), die Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. §§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB) sowie gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F.), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F.) und seine Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.) verstoßen.

IV. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U. v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 127), also vorliegend nach der Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Weitergabe der PIN und der Duldung der Teilnahme der Privatperson M. an polizeilichen Maßnahmen bzw. die Beihilfe zum Ausspähen von Daten durch diese Privatperson. Zu Recht hat das Strafgericht hierin die gravierendste Pflichtverletzung bzw. eine Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen und eine hohe Teilstrafe angesetzt.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 11 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions-und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 13). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a. a. O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten sei. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistete die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

Im Hinblick auf die vom Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Das Strafgericht hat den Beklagten u. a. wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, Körperverletzung nach § 340 StGB, Betrug nach § 263 StGB, Strafvereitelung im Amt gemäß §§ 258, 258 a StGB und Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB verurteilt. Bei diesen Delikten reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommt eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB bzw. zur Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB, für die das Gesetz einen Strafrahmen von drei bzw. zwei Jahren vorsieht. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - hier bis zu fünf Jahren - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Vorliegend hat der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, als er die dienstliche PIN an die Privatperson M. weitergegeben hat und dessen zum Teil auch aktive Teilnahme an polizeilichen Handlungen duldete. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte ermöglicht, dass eine Privatperson an einer körperlichen Durchsuchung mitwirkte, bei denen sich die betroffenen Personen bis auf die Unterhose ausziehen mussten, bzw. personenbezogene Daten im Polizeicomputer abfragen konnte. Zugleich hat er durch die Preisgabe der PIN einem Unbefugten die Möglichkeit des unkontrollierten Zugangs zum Dienstgebäude eröffnet und dadurch die Sicherheit der Kollegen und Kolleginnen konkret gefährdet. Zugleich hat er durch Weitergabe der PIN an eine Privatperson die Gefahr der unkontrollierbaren Kenntnisnahme durch einen Personenkreis außerhalb des Polizeidienstes geschaffen. Auf die Frage, ob die Privatperson M. oder sonstige Dritte aufgrund des ständig besetzten Büros nach der Eingangstür der Dienststelle tatsächlich unerkannt in das Gebäude hätten eindringen können, kommt es für die Dienstpflichtverletzung nicht an. Die konkrete Gefährdung der sich auf der Dienststelle befindlichen Kollegen liegt bereits darin, dass Unbefugten überhaupt die Möglichkeit gegeben wurde, selbstständig ins Gebäude zu gelangen.

Auch die mangelhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten wiegt schwer. Die Verpflichtung, Dienst zu vorgeschriebenen Zeiten zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehört zu den Grundpflichten eines Beamten. Der Dienstherr ist bei den Eintragungen der Arbeitszeit auf die Ehrlichkeit der Mitarbeiter angewiesen. Wer in diesem Bereich unwahre Angaben macht, um sich einen Vorteil zu verschaffen, verletzt seine Dienstpflicht in hohem Maße. Durch Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn wird das Ansehen des Berufsbeamtentums in erheblicher Weise beeinträchtigt. Erschwerend wirkt sich vorliegend aus, dass der Beklagte nicht nur sich, sondern auch seinen Mitarbeitern nicht geleistete Arbeitszeiten eintrug und so entsprechende Vergünstigungen verschaffte. Dies hat der Beklagte auch selbst eingeräumt, als er anlässlich einer Dienstgruppenleiterbesprechung äußerte, dass er auf diese Weise seinen Mitarbeitern, die viel arbeiteten, „Zuckerle“ zukommen lassen wolle. Nach Aussagen des Zeugen H. in seiner Einvernahme vom 22. August 2007 (s. Aktenordner 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.) führte dieses Verhalten des Beklagten zu einer Störung des Betriebsfriedens, da sich nicht begünstigte Kollegen entsprechend benachteiligt fühlten.

Die unbefugte Anordnung der Blutentnahme stellt ebenfalls eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Selbst wenn der Beklagte tatsächlich glaubte, gute Gründe für seine Vorgehensweise zu haben und sich in seiner Einschätzung durch andere bestätigt gesehen hat, ordnete er entgegen des Aussagegehalts der zwei durchgeführten Drogentests eine Blutentnahme an, obwohl ihm bewusst war, dass sich der Dienstgruppenleiter der vorangegangenen, ursprünglich zuständigen Schicht aufgrund der negativen Ergebnisse der beiden Drogentests gegen eine Blutentnahme entschieden und den betroffenen Fahrer bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen hatte. Hierdurch missbrauchte der Beklagte die zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschütterte nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit; er beeinträchtigte auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Ausmaß.

Auch als der Beklagte den aufgefundenen Brocken Haschisch unter falschen Angaben zur Anzeige brachte, beging er eine Kernpflichtverletzung, da er als Polizeibeamter bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches mitzuwirken hat. Wenn durch Nachlässigkeit oder Schlamperei Straftaten nicht verfolgt oder deren Aufklärung erschwert werden, leidet darunter auch das Ansehen der Polizei, unabhängig von der Frage, ob der Sachverhalt bei richtiger Sachbehandlung aufgeklärt worden wäre.

Anerkannte oder in ihrem Gewicht vergleichbare Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar sprechen die guten Beurteilungen und das Persönlichkeitsbild vom 1. Februar 2010 zugunsten des Beklagten, ebenfalls die Tatsache, dass er bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Diese Umstände, die grundsätzlich im Rahmen der Erfüllung der Dienstpflichten von jedem Beamten erwartet werden können, reichen nach Auffassung des Senats angesichts der in den zahlreichen Kernpflichtverletzungen zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsmängel des Beklagten, die sich auch in seinem - sich nach „Gutsherrenart“ über die Vorschriften hinwegsetzenden - Verhalten widerspiegeln, nicht aus, ihm noch einen Rest an Vertrauen zuzubilligen.

Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angemessen, aber auch geboten. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 11.5.2010 - 2 B 5/10 - juris Rn. 4, B. v. 28.2.2013 - 2 C 62/11 - juris Rn. 59). Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 53).

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhält-nismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinar-maßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.

2

Der 1961 geborene Beklagte trat 1980 in den Dienst der Polizei der ehemaligen DDR. 1997 wurde er zum Lebenszeitbeamten des klagenden Landes ernannt, seit 2003 hat er das Amt eines Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12 LBesO) inne. Er wurde zuletzt bei einer Kriminalpolizeiinspektion verwendet. Seit Juni 2011 ist er bei Einbehalt von 50 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.

3

Hintergrund des Disziplinarverfahrens sind zwei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die verbunden und nach Zahlung einer Auflage von 3 000 € gemäß § 153a StPO eingestellt worden sind. Der erste Vorwurf betraf den Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Schriften. Ihm lag zugrunde, dass auf dem privaten Mobiltelefon des Beklagten, welches im Rahmen einer Durchsuchung seiner privaten Wohnräume und seines Dienstzimmers im September 2010 sichergestellt worden war, 49 kinder- und 12 jugendpornographische Bilddateien gespeichert waren. Das zweite Ermittlungsverfahren wurde wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Thüringer Datenschutzgesetz geführt. Der Beklagte hat im Zeitraum von November 2009 bis November 2010 in elf Fällen personenbezogene Anfragen in polizeiinternen Datensystemen durchgeführt, die keinen Bezug zu seiner Polizeidirektion aufwiesen. Die Recherchen betrafen vier Mädchen im Alter von 14 bis 16 Jahren, deren Daten (insbesondere auch Telefonnummern) der Beklagte auf zwei handschriftlichen Zetteln notiert hatte, die in einem mit „Vertrauliche Personalsache“ beschrifteten Paket in seinem Dienstzimmer aufbewahrt waren.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten auf die Disziplinarklage hin um zwei Ämter zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 LBesO) zurückgestuft. Dabei hat es ihn vom Vorwurf der unberechtigten Datenabfrage freigestellt. Ein privater Hintergrund der Recherchen sei zwar durchaus wahrscheinlich; ein Zusammenhang mit seiner dienstlichen Aufgabe, die polizeiliche Lage zu erarbeiten, aber nicht ausgeschlossen. Ein Amtsbezug des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder bestehe auch in Ansehung der Stellung als Polizeibeamter nicht. Zwar habe dieser auch Straftaten zum Nachteil von Kindern zu verfolgen, spezifische Dienstpflichten zu Schutz und Förderung von Kindern kämen Polizeibeamten indes nicht zu.

5

Auf die Berufung des Landes hin hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei hat es ihm auch die unberechtigte Datenabfrage als innerdienstliches Vergehen zur Last gelegt. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beklagten; weder sei ein räumlicher Bezug zu seiner Polizeidirektion noch ein sachlicher Zusammenhang mit den vom Beklagten vorgetragenen Vermisstenfällen ersichtlich. Im Übrigen spreche auch die gesonderte und vor fremder Einsichtnahme geschützte Verwahrung der Aufschriebe gegen eine dienstliche Nutzung der abgefragten Daten. Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung müsse überdies der außerdienstlich verwirklichte Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften als in besonderem Maße zur Vertrauensbeeinträchtigung geeignet bewertet werden. Unabhängig davon, ob ein Polizeibeamter zum Zeitpunkt der Tatbegehung und/oder der mündlichen Gerichtsverhandlung konkret mit Aufgaben aus dem Bereich der Kinderpornographie betraut gewesen sei, trete durch die Begehung einer derartig gesellschaftlich besonders missachteten Straftat ein endgültiger Ansehens- und Autoritätsverlust ein. Ein Polizeibeamter, der mit dem Besitz kinderpornographischer Bilddateien Straftaten begangen habe, begründe durchgreifende Zweifel an seiner Eignung zur weiteren ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten.

6

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Amtsbezug. Er beantragt,

das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 28. Februar 2013 zurückzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts und trägt vor, dass ein Polizeibeamter, der eine gesellschaftlich besonders verpönte Straftat wie ein Vergehen aus dem Bereich der Kinderpornographie begehe, durchgreifende Zweifel an seiner persönlichen Eignung als Polizeibeamter begründe. Er beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Annahme, der Beklagte habe mit dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bilder ein Dienstvergehen begangen (1.), das in Zusammenschau mit der unberechtigten Datenabfrage die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 66 Abs. 4 Satz 2 ThürDG i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

1. Mit dem Besitz kinderpornographischer Bilddateien hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist .

10

a) Nach den gemäß § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, die vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er kinderpornographische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.

11

Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).

12

b) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG sowie § 57 Satz 3 ThürBG a.F.; hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).

13

Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens - wie etwa § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG a.F. - nicht verbunden (BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.).

14

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus; und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).

15

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

16

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

17

c) Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

18

Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - ZBR 2015, 155 Rn. 28). Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B 102.13 - juris Rn. 9).

19

Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben anknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 <23>).

20

Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

21

Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <218 f.>; ähnlich bereits Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27>).

22

d) Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.

23

Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

24

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.

25

2. Die vom Oberverwaltungsgericht als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 11 ThürDG.

26

a) Nach § 11 Abs. 1 ThürDG und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.02 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

27

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 11 Abs. 2 Satz 1 ThürDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

28

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

29

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

30

Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 8; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 - juris Rn. 12).

31

c) Entsprechendes kann für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

32

Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

33

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.

34

Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

35

d) Die vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene Bemessungsentscheidung begegnet keinen Bedenken.

36

Gemäß § 11 Abs. 1 ThürDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32 und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39).

37

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).

38

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 13 ThürDG). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.

39

Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht.

40

Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.

41

Diesen Vorgaben entspricht die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Allerdings reicht der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bilder angesichts der konkreten Einzelfallumstände hier nicht aus, um die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist aber - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - angesichts der weiteren innerdienstlichen Pflichtenverstöße und dem damit offenbar gewordenen Persönlichkeitsbild des Beklagten erforderlich.

42

Der vom Beklagten eingeräumte Besitz von kinder- und jugendpornographischen Bildern auf seinem Mobiltelefon weist zwar einen Bezug zu seinem Statusamt als Kriminalhauptkommissar auf und macht wegen der Bedeutung der begangenen Straftat auch eine disziplinarrechtliche Maßnahme erforderlich. Die konkreten Tatumstände beinhalten indes kein derartiges Gewicht der Pflichtverletzung, dass allein deshalb auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden könnte. Die im Berufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tatumstände liegen hinsichtlich Art, Inhalt und Anzahl der Bilddateien im deutlich unteren Bereich der möglichen Begehungsformen einer Straftat nach § 184b Abs. 4 StGB a.F. und weisen für sich genommen noch nicht den für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme erforderlichen Schweregehalt auf (vgl. zu anderen Fallgestaltungen BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - Rn. 40). Dementsprechend ist das Strafverfahren eingestellt worden, was nur möglich ist, wenn dem die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Weitere besondere oder disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände hierzu hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das gleichwohl schwere Dienstvergehen des Beklagten, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße und die Erkenntnisse zu seinem Persönlichkeitsbild zu betrachten sind (BVerwG, Urteile 8. September 2004 - 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 Rn. 47 und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 45; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 33), ist hier deshalb die Zurückstufung.

43

Der Beklagte hat aber weitere Pflichtenverstöße begangen, die bei der Bemessungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (§ 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO) hat der Beklagte in elf Fällen personenbezogene Abfragen in polizeiinternen Datenbanken durchgeführt, für die eine dienstliche Veranlassung nicht bestand. Die damit unbefugte Recherche zu personenbezogenen Daten stellt sowohl einen Verstoß gegen die einschlägigen Datenschutzbestimmungen (§ 6 Satz 1 ThürDSG a.F.) als auch eine innerdienstliche Verletzung der aus § 35 Satz 2 BeamtStG folgenden beamtenrechtlichen Pflichten dar.

44

Der Datenabfrage und deren Speicherung - in Gestalt eines mit dem Vermerk "Vertrauliche Personalsache" vor Einsichtnahme durch Dritte gesicherten Aufschriebs - kommt hier angesichts der konkreten Einzelfallumstände auch erhebliches Gewicht zu (vgl. zur disziplinarrechtlichen Einordnung von unbefugten Abfragen zum persönlichen Lebensbereich BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 42 f.). Der Beklagte hat sich Hintergrundwissen und Kontaktdaten von Mädchen verschafft, die bereits in Berührung mit der Polizei geraten waren. Ein Zusammenhang mit den ihm obliegenden Dienstpflichten oder auch nur seiner Polizeidienststelle lag dabei nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor; ebenso wenig hat der Beklagte hierzu Aktenvermerke angefertigt oder sonstige Vorgänge angelegt. Die im Berufungsurteil getroffene Einschätzung, die unbefugte Datenabfrage sei "offensichtlich persönlich motiviert", ist daher nicht zu beanstanden. Auch der Beklagte ist ihr im Revisionsverfahren nicht mehr entgegengetreten; entsprechendes gilt für die Annahme, mildernde Umstände von relevanter Bedeutung lägen nicht vor.

45

Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht schließlich darauf verwiesen, dass der Beklagte auch in anderen Fällen unbefugt private Abfragen in polizeiinternen Datensystemen durchgeführt hat und hierfür von seinem Dienstherrn bereits schriftlich gerügt worden ist. Diese, auch in Ansehung einer Mahnung fortgesetzten innerdienstlichen Pflichtverletzungen lassen Rückschlüsse auf das Persönlichkeitsbild des Beklagten zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21).

46

Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht daher festgestellt, dass die Gesamtwürdigung der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen einen Verbleib im Beamtenverhältnis nicht zulässt. Die in der Schwere und der Häufigkeit der Verfehlungen zu Tage tretenden Persönlichkeitsdefizite des Beklagten stehen einer positiven Prognose über sein künftiges Verhalten entgegen. Die in der Summe eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung erfordert eine Beendigung des Beamtenverhältnisses. Anders kann die Integrität des Berufsbeamtentums und das für die Ausübung von Hoheitsgewalt unabdingbare Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten nicht aufrechterhalten werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.> und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21; Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 - juris Rn. 17).

47

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die disziplinarrechtliche Behandlung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bilder durch einen Polizeibeamten.

2

Der 1965 geborene Beklagte war bereits in der ehemaligen DDR im Polizeidienst beschäftigt. 1996 wurde er zum Lebenszeitbeamten des klagenden Landes berufen und zum Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) ernannt. Er wurde zuletzt im Wach- und Wechseldienst einer Polizeiwache verwendet. Seit Oktober 2006 ist er vorläufig des Dienstes enthoben; von einem teilweisen Einbehalt der Bezüge sah der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Beklagten ab.

3

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Vorwurf, der Beklagte habe kinderpornographische Bilddateien und Videos besessen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Oktober 2006 verurteilte ihn das Amtsgericht R wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte bis zum 16. März 2006 neun Videodateien mit kinderpornographischem Inhalt auf der Festplatte eines von ihm privat genutzten Computers gespeichert, die u.a. die Ausübung von Geschlechts-, Oral- und Analverkehr von Erwachsenen mit Mädchen im Alter von etwa sechs Jahren zeigten. Das Strafgericht berücksichtigte zugunsten des Beklagten, dass er in vollem Umfang geständig war.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Dabei ist das Oberverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht über die vom Strafgericht abgeurteilten Taten hinaus auch vom Besitz zweier auf dem Computer aufgefundener Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt ausgegangen. Zur Begründung seiner Würdigung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Pflichtverletzung des Beklagten gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene Straftat zurück. Die in dem Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre Einstellung zu der ihm als Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes. Ein Bezug der außerdienstlichen Pflichtverletzung zu den Dienstpflichten des Beklagten sei mithin gegeben, ohne dass es darauf ankomme, ob der Beamte gerade mit der Bearbeitung derjenigen Delikte betraut gewesen sei, die Gegenstand der von ihm begangenen Straftaten waren.

5

Mit der vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte gegen den vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Dienstbezug. Er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Juni 2013 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. März 2010 aufzuheben und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 70 LDG BB i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Annahme, der Beklagte habe mit dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien ein Dienstvergehen begangen (1.), das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (2.), ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 71 Abs. 2 LDG BB i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

8

1. Mit dem Besitz kinderpornographischer Bild- und Videodateien hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist .

9

a) Nach den gemäß § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG BB bindenden tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er kinderpornographische Schriften besessen und sich damit eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007 <3009>) schuldig gemacht.

10

Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48> und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9).

11

b) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG sowie § 19 Satz 3 LBG BB a.F.; hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).

12

Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens - wie etwa § 43 Abs. 1 Satz 2 LBG BB a.F. - nicht verbunden (BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.).

13

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).

14

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26 f.> und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23> zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

15

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

16

c) Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

17

Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - ZBR 2015, 166 Rn. 28). Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 19). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B 102.13 - juris Rn. 9).

18

Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben angeknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 <23>).

19

Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

20

Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <218 f.>; ähnlich bereits Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27>).

21

d) Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf.

22

Anders als Erziehern oder Lehrern (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 15 ff.; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 17 und vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 7) ist Polizeibeamten zwar keine spezifische Dienstpflicht zu Schutz und Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219> und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

23

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - gerade zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Erhebliche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen.

24

2. Die vom Oberverwaltungsgericht hierfür als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen § 13 LDG BB.

25

a) Nach § 13 Abs. 1 LDG BB und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

26

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG BB). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

27

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

28

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

29

Schwerwiegende Straftaten können auch deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29). Unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß und vom Amt des Beamten ist in der Rechtsprechung insbesondere der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Schutzbefohlenen als außerdienstliche Verfehlung bewertet worden, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gebietet (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 18; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 B 44.09 - juris Rn. 12).

30

c) Entsprechendes kann für den Besitz von kinderpornographischen Schriften nicht gelten. Zwar trägt die Nachfrage nach derartigen Bild- oder Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 19). Da es beim bloßen Besitz entsprechender Darstellungen aber an einem unmittelbaren Eingriff des Beamten in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder fehlt, ist die Variationsbreite möglicher Verfehlungen zu groß, um generell von einer hinreichenden Schwere der außerdienstlichen Pflichtverletzung ausgehen zu können. Die außerdienstlich begangene Straftat kann daher nicht bereits deliktstypisch als derart gravierend erachtet werden, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als Regeleinstufung gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25).

31

Das Ausmaß des durch die außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufenen Vertrauensschadens muss daher im konkreten Einzelfall bestimmt werden. Hierzu kann auf den Strafrahmen zurückgegriffen werden, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

32

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Die Anhebung der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften auf bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe durch § 184b Abs. 3 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) ist erst nach der hier vorliegenden Tatbegehung in Kraft getreten und kann daher nicht berücksichtigt werden.

33

Weist ein Dienstvergehen indes - wie hier - hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

34

d) Die vom Oberverwaltungsgericht in Ausfüllung dieses Rahmens getroffene Bemessungsentscheidung begegnet keinen Bedenken.

35

Gemäß § 13 Abs. 1 LDG BB ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt etwa vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 32 und vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39).

36

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13). Der Ausspruch der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften setzt deshalb voraus, dass das Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere also Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11, vom 19. März 2013 - 2 B 17.12 - juris Rn. 5 und vom 5. April 2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 7).

37

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu (vgl. zur Bezugnahme der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung auf die strafrechtliche Sanktion aber § 14 LDG BB). Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10, jeweils a.E.). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.

38

Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme daher einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht.

39

Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht.

40

Diesen Vorgaben entspricht die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Auch in Ansehung des außerdienstlichen Charakters der vom Beklagten begangenen Straftat muss das Dienstvergehen als besonders schwerwiegend erachtet werden. Die im Berufungsurteil im Einzelnen aufgeführten Tatumstände lassen angesichts des gravierenden Inhalts der kinderpornographischen Darstellungen mit zum Teil schwerwiegenden Formen des Missbrauchs auch an jungen Kindern eine andere Beurteilung nicht zu. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht dabei auch berücksichtigt, dass es sich nicht lediglich um Standbilder, sondern um (mehrere) Videoaufnahmen mit zum Teil erheblicher Länge handelt, deren Erstellung eine besondere Belastung der Opfer zwingend mit sich bringt. Die konkreten Tatumstände weisen daher einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsformen des Besitzes kinderpornographischer Schriften auf. Dementsprechend ist auch von den Strafgerichten eine Freiheitsstrafe von neun Monaten gegen den Beklagten verhängt worden. Dass sich der Beklagte geständig und reuig gezeigt hat, ist vom Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt und gewürdigt worden. Diesem Umstand kommt indes kein derartiges Gewicht zu, dass bei der Gesamtwürdigung auf eine andere als die Höchstmaßnahme erkannt werden könnte. Darüber hinausgehende Entlastungsumstände von relevantem Charakter sind weder vom Oberverwaltungsgericht festgestellt noch mit der Revision geltend gemacht worden.

41

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 LDG BB i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Untreuehandlungen eines Polizeibeamten.

2

Der 1965 geborene und seit 2009 geschiedene Beklagte - Vater dreier Kinder - steht als Beamter im mittleren Polizeivollzugsdienst. Bereits in der DDR war er im Polizeidienst beschäftigt. 1992 berief ihn der Kläger in das Beamtenverhältnis, 2003 wurde er zum Polizeiobermeister befördert. 2005 gab der Beklagte die eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 899, 900 ZPO ab, 2007 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Im Juni 2007 wurde das Disziplinarverfahren eingeleitet; im September 2008 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben. Von einem teilweisen Einbehalt der Bezüge sah der Kläger im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Beklagten ab.

3

Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist der Verwurf, der Beklagte habe als Betreuer seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters Geld veruntreut. Unter dem 24. Juli 2008 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollziehung es zur Bewährung aussetzte. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte zwischen April 2005 und Dezember 2005 vom Konto seines Vaters pflichtwidrig zu seinen Gunsten 11 Überweisungen im Gesamtwert von etwas über 1 800 € getätigt, um eigene Schulden bei einer Bank (Autofinanzierung), Krankenversicherungsbeiträge, Energiekosten u.a. zu begleichen.

4

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters versetzt. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht insbesondere ausgeführt, die Pflichtverletzung des Beklagten gehe zwar auf eine außerdienstlich begangene Straftat zurück. Die in seinem Fehlverhalten zum Ausdruck kommende defizitäre Einstellung zu der ihm als Polizeibeamten obliegenden Kernpflicht, die Rechtsordnung zu wahren und zu schützen, erlaube aber negative Rückschlüsse auf die Ausübung seines Amtes. Soweit die erstinstanzliche Entscheidung bei der disziplinaren Maßnahmebemessung entlastend berücksichtigt habe, dass der Beklagte im Jahr 1999 darum bemüht gewesen sei, die damaligen finanziellen Schulden seines Vaters abzubauen und insoweit seine Zustimmung zu einer Gehaltsabtretung erteilt habe, seien diese Einlassungen durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen widerlegt. Danach habe der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, um einen für ihn günstigen Verfahrensausgang zu bewirken. Dies sei zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,

die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 und des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2011 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung in das Amt eines Polizeimeisters zu erkennen.

6

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 45 Abs. 1, §§ 70, 71 SächsDG), nämlich § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 66 SächsDG.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Bemessungsentscheidung getroffen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 und 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes - SächsDG - vom 10. April 2007 (SächsGVBl. 2007, 54), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077), genügt, weil es zulässiges Verteidigungsverhalten des Beklagten bei der Gesamtwürdigung der ihm vorgehaltenen Verfehlungen erschwerend angelastet hat und den Gesamtschaden sowie seine schwierige wirtschaftliche Situation während des Tatzeitraums nicht hinreichend berücksichtigt hat (1.). Der Senat macht von der ihm gemäß den § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1, § 61 Abs. 2 SächsDG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, die Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts selbst abschließend zu bestimmen (2.).

9

1. Die vom Oberverwaltungsgericht als Disziplinarmaßnahme ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verletzt § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsDG.

10

a) Nach § 13 Abs. 1 SächsDG und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

11

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 SächsDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

12

b) Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

13

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 Rn. 11 und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

14

Schwerwiegende Straftaten können deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 40 m.w.N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheinen lässt. Lässt sich ein Beamter etwa bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 29).

15

c) Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmebemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 31 und vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22 und - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

16

Für die disziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe hat der Senat geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 32 § 184b abs. 4 stgb in der fassung des gesetzes vom 27. dezember 2003 [bgbl. i s. 3007]>).

17

d) Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Delikte, die - wie gegen fremdes Vermögen gerichtete Straftaten - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 32; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111.13 - juris Rn. 13 und Urteil vom 18. Juni vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 36).

18

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 21 und 26). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 - NVwZ-RR 2012, 658 Rn. 10 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 10). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 37).

19

Des Weiteren sind einerseits die Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, die Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und die Umstände der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) zu beurteilen. Darüber hinaus sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 20).

20

e) Diesen Vorgaben wird die Bemessungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nach § 13 Abs. 1 SächsDG nicht gerecht. Zum einen berücksichtigt das Oberverwaltungsgericht fehlerhaft zulässiges Verteidigungsverhalten als maßnahmeschärfend (aa)), zum anderen nimmt es die den Beklagten entlastenden Milderungsgründe nicht hinreichend in den Blick (bb)).

21

aa) Die Tatsache, dass der Beklagte vor dem Verwaltungsgericht wahrheitswidrig geäußert hat, er habe sich bemüht, die Schulden seines Vaters mit eigenen Mitteln abzubauen, ist als zulässiges Verteidigungsverhalten zu beurteilen, das bei der Maßnahmenbemessung weder be- noch entlastend berücksichtigt werden darf. Die dienstrechtliche Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren orientiert sich grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren, die erst überschritten ist, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren wider besseres Wissen Dritte diffamiert oder sonst vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 - NVwZ 2013, 1093 Rn. 11; Müller, ZBR 2012, 331 <339 ff.>). Dem entspricht, dass ein Beamter erst bei grob schuldhaftem Aufstellen unwahrer Behauptungen dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden darf, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, Beschwerden vorzubringen oder Rechtsschutz zu beantragen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 53 und Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - NVwZ-RR 2015, 622 Rn. 30 m.w.N.). Ein solches Verhalten des Beklagten im Disziplinarverfahren hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht festgestellt.

22

bb) Der Strafrahmen der vom Beklagten begangenen Untreuehandlungen liegt nach § 266 Abs. 1 StGB bei einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Damit ist auf der ersten Prüfungsstufe die Ahndung der außerdienstlichen verübten Straftat zwar bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Indes sind im Disziplinarverfahren sämtliche den Beamten be- und entlastenden Umstände sorgsam zu würdigen. Im Fall des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die ihn entlastenden Milderungsgründe - insbesondere die Schadenshöhe und seine wirtschaftliche Situation - nicht hinreichend berücksichtigt (vgl. näher unten unter 2 a) dd)).

23

2. Das Revisionsgericht hat bei der Anwendung des revisiblen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO, § 70 SächsDG) grundsätzlich dieselben Befugnisse und Entscheidungsmöglichkeiten, die das Berufungsgericht im Falle einer Zurückverweisung hätte. Das Sächsische Disziplinargesetz enthält insoweit, anders als etwa § 82 Abs. 3 Satz 2 DRiG, keine Einschränkungen. Vielmehr gilt die Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 2 SächsDG, die den Verwaltungsgerichten die Befugnis zur Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme überträgt, gemäß § 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 SächsDG auch für das Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 9).

24

Das Bundesverwaltungsgericht kann von der ihm danach zustehenden, durch die Rechtsmittelanträge eingeschränkten Befugnis nur Gebrauch machen, wenn es aufgrund der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, § 70 SächsDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils eine gesetzeskonforme, d.h. den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4 SächsDG genügende Bemessungsentscheidung treffen kann. Es kann weder Tatsachen berücksichtigen, die nicht festgestellt sind, noch die Richtigkeit der festgestellten Tatsachen nachprüfen. Daher kann das Bundesverwaltungsgericht über die Disziplinarklage nur dann abschließend entscheiden, wenn das Berufungsurteil alle wesentlichen bemessungsrelevanten Gesichtspunkte enthält. Ansonsten muss das Berufungsurteil gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 SächsDG aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 10).

25

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils reichen für eine eigene Maßnahmebemessung des Senats gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 SächsDG aus. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden; sie haben keine Einwendungen erhoben.

26

Der Senat kommt bei seiner Bemessungsentscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (a)), das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte grundsätzlich mit einer Zurückstufung in ein um eine Stufe niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt zu ahnden gewesen wäre (b)). Infolge der überlangen Verfahrensdauer von mehr als acht Jahren seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Senat auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge erkannt (c)), der kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs entgegen steht (d)).

27

a) Mit den zu Lasten seines Vaters in seiner Funktion als Betreuer vorgenommenen Untreuehandlungen durch 11 Überweisungen im Zeitraum von April 2005 bis Dezember 2005 hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist.

28

aa) Nach den gemäß den § 58 Abs. 1, § 66 Abs. 1, § 71 Abs. 1 SächsDG bindenden tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils, die vom Beklagten auch im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt worden sind, hat er Geld seines Vaters veruntreut und sich damit eines Vergehens nach § 266 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt gültigen Bekanntmachung der Neufassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) schuldig gemacht.

29

Dieses Fehlverhalten war außerdienstlich, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 10).

30

bb) Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann deshalb den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 11).

31

Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung nicht verbunden (BVerwG, Urteile vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 50 ff. und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 16 f.).

32

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 14). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <254>).

33

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 - BVerwGE 147, 127 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 14). Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 30. August 2000 - 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26>).

34

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 - NVwZ 2003, 1504 Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 24). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 16 ff.).

35

cc) Außerdienstlich begangene Untreuehandlungen weisen einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit - insbesondere auch für schutzbedürftige Personen - eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 22 sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - BVerfGK 13, 205 <209> für Staatsanwälte).

36

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten - zu Lasten Schutzbedürftiger - begehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Polizeibeamte auf seinem konkreten Dienstposten gerade mit der Verfolgung solcher Delikte betraut war (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - ZBR 2015, 422 Rn. 23).

37

dd) Die danach vom Senat auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 und Abs. 2 SächsDG zu treffende eigene disziplinare Bemessungsentscheidung beruht auf folgenden Erwägungen:

38

Der Beklagte hat mit den Untreuehandlungen gegenüber seinem Vater im Hinblick auf den abstrakten Strafrahmen des § 266 StGB ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das von seiner Schwere grundsätzlich sämtliche disziplinaren Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Er ist deswegen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Dabei hat sich das Amtsgericht auch von der schlechten wirtschaftlichen Situation des Beklagten leiten lassen, die eine Geldstrafe nicht als angezeigt erscheinen ließ.

39

Die Häufigkeit der Zugriffshandlungen des Beklagten auf Vermögen seines Vater ist angesichts von immerhin 11 Überweisungen im höheren Bereich als belastend anzusehen, während die Dauer der Zugriffshandlungen von etwas mehr als einem halben Jahr für sich genommen weder ent- noch belastend wirkt. Der angerichtete Gesamtschaden der außerdienstlich begangenen Untreuehandlungen von etwas mehr als 1 800 € bewegt sich demgegenüber im eher unteren bis mittleren Bereich und wirkt deshalb für den Beklagten noch entlastend.

40

Den Beklagten entlastet zur Überzeugung des Senats vor allem die Tatsache seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation im Tatzeitraum von April 2005 bis Dezember 2005, die im August 2005 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 899, 900 ZPO geführt hat. Diese schwierige wirtschaftliche Situation stellt einen allgemeinen Milderungsgrund von konkret erheblichem Gewicht dar. Dies ergibt sich zum einen aus dem der Summe nach eher weniger gravierenden Gesamtschaden und zum anderen aus den mit den pflichtwidrig erlangten Mitteln getätigten Ausgaben. Der Beklagte hat die Gelder nicht für Luxusaufwendungen verbraucht, sondern damit insbesondere Krankenversicherungsbeiträge und Energiekosten bezahlt sowie eine nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berufsbezogene Autofinanzierung bedient, also existenzielle Ausgaben getätigt.

41

Mit Blick auf das zu würdigende Persönlichkeitsbild des Beklagten ist weiter festzustellen, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und dass er mit einer Note im gehobenen Bereich dienstlich beurteilt worden ist. Beiden Umständen kommt indes keine nennenswerte entlastende Bedeutung zu.

42

Nach alledem sieht der Senat in der Gesamtabwägung die eingetretene Vertrauensbeeinträchtigung i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 3 SächsDG als noch nicht so schwerwiegend an, dass sie bereits die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfordert. Zudem kann erwartet werden, dass der Beamte sich die Zeit seiner vorläufigen Suspendierung sowie das Straf- und Disziplinarverfahren und die damit verbundenen Belastungen als nachdrückliche Warnung angedeihen lässt, die ihn von künftigen Dienstpflichtverletzungen abhält.

43

Danach wäre es in der Gesamtabwägung erforderlich, aber auch ausreichend, den Beklagten zur Pflichtenmahnung in ein Amt mit um eine Stufe niedrigerem Endgrundgehalt zurückzustufen.

44

b) Ist danach nicht die Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst), sondern lediglich eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme durch Zurückstufung in ein um eine Stufe niedrigeres Amt mit geringerem Endgrundgehalt angemessen, so ist zusätzlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Disziplinarverfahren (insoweit ist das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt zu betrachten) mit insgesamt mehr als acht Jahren unangemessen lange gedauert hat i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK. Dies ist (nochmals) mildernd zugunsten des Beamten zu berücksichtigen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 53 f. und - 2 C 62.11 -Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 59 ff., 70, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 35 ff., 40 f. sowie vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 50). Die im Streitfall eingetretene unangemessene Verfahrensdauer beruhte nicht - jedenfalls nicht wesentlich - auf einem verfahrensverzögernden Verhalten des Beamten, sondern auf der Behandlung des Verfahrens durch die Ermittlungsbehörden und die Gerichte. Angesichts des Umstands, dass der Beklagte schon im September 2009 vom Dienst suspendiert worden ist, liegt auf der Hand, dass die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile zu einer erheblichen Belastung des über seine berufliche und wirtschaftliche Existenz im Ungewissen lebenden Beamten geführt und auf ihn eingewirkt haben. Eine bloße Verkürzung der Dauer des Beförderungsverbots (§ 9 Abs. 3 BDG) genügt daher nicht, um diese Belastung auszugleichen.

45

c) Ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen - hier: infolge überlanger Verfahrensdauer - ausgeschlossen, ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist zwar § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen oder prozessualen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 SächsDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 SächsDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 SächsDG indes erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung erfordert die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr kommt es nicht an (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 34).

46

d) Einer Kürzung der Dienstbezüge des Beamten steht kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs entgegen. Zwar sind seit der Vollendung des Dienstvergehens inzwischen mehr als drei (nämlich acht) Jahre vergangen (§ 15 Abs. 2 SächsDG), doch war dieser Zeitablauf durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens und die Erhebung der Disziplinarklage unterbrochen (§ 15 Abs. 4 SächsDG) und für die Dauer des Strafverfahrens und des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt (§ 15 Abs. 5 SächsDG).

47

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

48

Da für das Gerichtsverfahren eine Festgebühr erhoben wird (§ 79 SächsDG i.V.m. dem Gebührenverzeichnis), bedarf es keiner gerichtlichen Streitwertfestsetzung.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis verhängt wird.

2

Der am ... in ... geborene Kläger steht als Kriminalbeamter im Dienstgrad eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des Beklagten. Im Jahr 1978 begann der Kläger eine Ausbildung bei der Bereitschaftspolizei ... und verrichtete danach Dienst bei der Landespolizeidirektion ... im Bereich der Polizeidirektion ... Berufsbegleitend besuchte er in den Jahren 1981 bis 1985 das Abendgymnasium am ...-Gymnasium in ..., welches er mit dem Abitur abschloss. Nachfolgend schied er aus dem Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg aus. Bis zum Eintritt in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz, PP ..., im Jahr 1990 durchlief er eine Ausbildung beim Landgericht/Amtsgericht ... und studierte gleichzeitig an der FHS für Rechtspflege in Schwetzingen. Das Studium schloss er als Diplom-Rechtspfleger/FH ab. Berufsbegleitend zum Dienst beim Polizeipräsidium ... absolvierte der Kläger ein Jura-Studium an der Universität Mainz, welches er am 12. Januar 1995 mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen beendete. Anschließend studierte er an der FhV in Koblenz und Hahn. Dieses Studium schloss er mit der Prüfung zum Diplom-Verwaltungswirt im Jahr 1998 ab. Seit dieser Zeit verrichtete er Dienst beim Landeskriminalamt ... Vom 1. Dezember 2005 bis 31. Juli 2011 war er als Sachbearbeiter im Dezernat ... eingesetzt. Nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit (12. April 2010 bis 31. Juli 2011) wurde der Beamte seit August 2011 im Rahmen der Wiedereingliederung (vier Stunden täglich) im Dezernat ..., Geschäftsführung der Verhandlungsgruppe, als Sachbearbeiter verwendet.

3

In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurden die Leistungen mit „C“ (entspricht den Anforderungen) bewertet.

4

Der Beamte ist geschieden und Vater von drei Kindern (10, 12 und 17 Jahre).

5

Straf- und disziplinarrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

6

Am 12. April 2010 wurde gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine landesweite POLIS-Protokolldatenauswertung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz ergeben habe, dass er im November 2009 insgesamt acht Abfragen im polizeilichen Informations- und Fahndungssystem POLIS mit Eingabe des Namens „...“ getätigt habe. Ein dienstlicher Hintergrund der Abfragen und damit eine Berechtigung nach § 37 POG für den Datenabgleich sei nicht festzustellen, ebenso läge ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 LDSG vor. Der Kläger wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

7

Am 19. März 2010 erklärte der Kläger auf Nachfrage des behördlichen Datenschutzbeauftragten spontan, dass die Abfragen seine Schwester, seinen Bruder und ihn selbst beträfen. Der Bruder sei kriminell und er mache sich Sorgen um seine Schwester.

8

Im Rahmen seiner Einlassung vom 8. April 2010 räumte er ein, dass er in Kenntnis der Brisanz der Überprüfungen über Personen seines Familienkreises habe informiert sein wollen, um sich als Ermittler im Bereich der schweren Betäubungsmittelkriminalität im Falle eines Zusammentreffens auch aus Gründen des beruflichen Eigenschutzes der Lage angepasst verhalten und reagieren zu können. Aufgrund konkreter Umstände und eigener Vorkenntnisse habe er befürchtet, dass sich seine Geschwister möglicherweise im rauschgiftkriminellen Umfeld bewegten und in strafrechtliche Verstrickungen geraten könnten oder bereits geraten seien.

9

Nach zwei weiteren Protokolldatenauswertungen im April 2010 (für den Zeitraum 19. März 2010 bis 21. April 2010 und für den Zeitraum vom 2. April 2008 bis 10. März 2010) erfolgte unter dem 23. April 2010 eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens mit dem Vorwurf, dass insgesamt 561 Protokollabfragen hätten festgestellt werden können und der Verdacht bestehe, dass hinsichtlich mehrerer Abfragen kein dienstlicher Zweck zugrunde liege. Der Kläger wurde erneut über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

10

Am 10. Februar 2012 wurde dem Kläger das unter dem 26. Januar 2012 erstellte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, weitere Ermittlungen zu beantragen sowie sich abschließend zu äußern. Hiervon machte der Kläger nachfolgend mit Schreiben vom 2. März 2012 Gebrauch.

11

Mit Verfügung vom 23. März 2012 wurde gegen den Beamten ein Verweis verhängt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beamte beginnend ab dem 2. April 2008 über einen Zeitraum von fast zwei Jahren bis zum 3. März 2010 Personen mit dem Namen „...“ in POLIS abgefragt habe. Insgesamt habe er an sechs verschiedenen Tagen 25 Abfragen getätigt. Betroffen seien vier Personen aus dem familiären Umfeld und der Kläger selbst. Zweimal habe er den Namen „...“ ohne Eingabe eines Vornamens abgefragt. In diesen 25 Fällen habe der Kläger schuldhaft seine Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten verletzt und damit ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen begangen. Es läge ein Verstoß gegen das Datengeheimnis gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LDSG vor. Danach sei es den bei der verantwortlichen Stelle beschäftigten Personen untersagt, Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten. Bei den vom Kläger abgefragten POLIS-Daten handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG. Diese habe er auch gemäß §§ 3 Abs. 2, 13 LSDG verarbeitet. Verantwortliche Stelle für Personenabfragen sei das LKA als Dienststelle, die den bei ihm beschäftigten Personen den Zugang zu POLIS ermögliche. Als Beamter des LKA sei er zum Zeitpunkt der Anfragen auch eine im LKA beschäftigte Person im Sinne dieser Norm gewesen. Die insgesamt 25 Anfragen mit dem Namen „...“ dienten keinem zu seiner Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck. Die Befugnisse zur Gefahrenabwehr und zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz würden gemäß §§ 77, 78 POG von den Polizeipräsidien ausgeübt, in deren Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt würden. Die Zuständigkeit des LKA könne sich lediglich aus § 79 POG ergeben. So sehe § 79 Abs. 3 POG eine Zuständigkeit in Fällen von überregionaler oder besonderer Bedeutung vor, bei denen das LKA die Verfolgung von Straftaten selbst übernehmen könne. Nach § 79 Abs. 4 POG werde das LKA auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft tätig. Im vorliegenden Fall habe das LKA aber weder die Verfolgung „an sich gezogen“, noch habe ein Ermittlungsersuchen der Staatsanwaltschaft bezüglich einer der abgefragten Personen vorgelegen. Für den Abgleich der Daten der Familienangehörigen sei der Kläger also weder sachlich noch örtlich zuständig gewesen. Selbst wenn er sich um seine Familie gesorgt und strafbare Aktivitäten im Bereich der Rauschgiftkriminalität vermutet hätte, so hätte darin kein Fall von überregionaler oder besonderer Bedeutung gelegen, der seine Zuständigkeit hätte begründen können. Im Übrigen habe er aufgrund der sich aus § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz ergebenden Grundsätze gegenüber seinen Angehörigen ohnehin nicht tätig werden können bzw. dürfen. Zumindest aber hätten die von ihm durchgeführten Abfragen ohne konkreten polizeilichen Anlass stattgefunden. Die Abfragen gingen auch über eine allgemeine Verwaltungstätigkeit nach § 33 Abs. 1 und 2 LSDG hinaus. POLIS-Abfragen gehörten nicht zur allgemeinen Vorgangsverwaltung des LKA und seien aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechte der Betroffenen an das Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gebunden.

12

Zur Ahndung des festgestellten Dienstvergehens sei die Verhängung eines Verweises ausreichend, jedoch angesichts der Anzahl und des Zeitraums der unberechtigten Anfragen auch erforderlich, um den Beamten eindringlich auf seine Dienstpflichten hinzuweisen. Er habe nicht in Schädigungsabsicht gehandelt. Für ihn spreche auch, dass er seit dem 10. März 2010 keine (unberechtigten) Abfragen mehr getätigt habe. Dies zeige, dass er sich seines Fehlverhaltens bewusst sei. Auch habe er sich während des Verfahrens kooperativ gezeigt und bei der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt. Des Weiteren sei berücksichtigt worden, dass er die Daten nicht unberechtigterweise an Dritte übermittelt habe. Ebenso sei in die Bewertung eingeflossen, dass er disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei.

13

Der hiergegen fristgemäß eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 25. April 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in hohem Maße geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 20. Februar 2009 – 80 Dn 68.08) führte der Beklagte aus, dass die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems stets als schwerwiegende Pflichtverletzung angesehen werde und zwar selbst für den Fall, dass der Beamte seine eigenen Daten abfrage und somit fremde, geschützte Daten nicht in Gefahr bringe. So habe auch das erkennende Gericht in seiner Entscheidung vom 20. Juli 2010 – 3 L 329/10.TR – unter Verweis auf ein Urteil des VGH Mannheim vom 10. März 2008 (DL 16 S 5/07) festgestellt, dass die pflichtwidrige Weitergabe interner Informationen durch Polizeibeamte nach vorheriger Abfrage polizeilicher Informationssysteme zur Entfernung aus dem Dienst führen könne, wenn sonstige erschwerende Umstände hinzuträten. Diese Wertung zeige, dass allein die unberechtigte Datenabfrage, zumindest wenn es sich nicht nur um einen einmaligen Verstoß handele, grundsätzlich die Verhängung eines Verweises als geringste Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Besondere Umstände, die im vorliegenden Verfahren eine mildere Beurteilung, also die Einstellung des Disziplinarverfahrens unter Verhängung einer Rüge, rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der Dauer des Disziplinarverfahrens, da die zeitlichen Verzögerungen im Wesentlichen durch einen stationären Krankenhausaufenthalt des Klägers und die notwendigen zeitintensiven Auswertungen verursacht worden seien und damit nur zum geringeren Teil in die Verantwortung des Beklagten fielen.

14

Gegen den Bescheid hat der Kläger fristgerecht am 28. Mai 2012 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht der Nachweis eines Dienstvergehens geführt worden sei. Ausweislich des Ermittlungsberichts habe der Abfragegrund hinsichtlich der unter dem Namen „...“ erfolgten Recherchen nicht abschließend geklärt werden können. Diesbezüglich werde im Ermittlungsbericht ausdrücklich ausgeführt, dass eine generelle Rechtswidrigkeit nicht „per se“ unterstellt werden könne.

15

Hinsichtlich dieser Abfragen sei zudem anzumerken, dass die Eigenabfrage keine datenschutzrechtliche Relevanz besitze. Der Schutzzweck des Datenschutzgesetzes bestehe ausschließlich darin, das Recht einer jeden Person zu wahren, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen (§ 1 Abs. 1 LDSG). Insofern dienten die datenschutzrechtlichen Regelungen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. So verwende auch § 5 BDSG die Bezeichnung „unbefugte Datenverarbeitung“. Eine solche liege jedoch dann nicht vor, wenn sie sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften vollziehe oder mit Einwilligung des Betroffenen erfolge. Von daher scheide ein Dienstvergehen durch eine Eigenabfrage von vorneherein aus.

16

Die fehlerhaften Abfragen unter dem Namen „...“ ohne weitere Personaldaten stellten ebenfalls keine Pflichtverletzung dar. Der Name „...“ komme erfahrungsgemäß recht häufig vor, so dass eine allgemeine Abfrage – ohne nähere Konkretisierung – keinen Sinn ergebe.

17

Bei den dann verbleibenden Abfragen unter dem Namen „...“ handle es sich um seine Schwester, zwei Brüder sowie einen Neffen. Diese Abfragen hätten einen dienstlichen Hintergrund und dienten somit der Aufgabenerfüllung. Hierbei könne nicht schematisch auf die Zuständigkeit des LKA nach § 79 POG abgestellt werden. Er habe keineswegs blind sämtliche Familienmitglieder abgefragt, sondern konkret diese vier Personen ausgewählt. Die Auswahl sei anhand kriminalistischer Erfahrungssätze aufgrund des persönlichen Eindrucks als erfahrener Kriminalbeamter erfolgt, dass gegen diese Personen möglicherweise relevante Erkenntnisse/Informationen aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität vorliegen könnten. Die Abfrage sei aus Eigensicherungsgründen und damit vor einem dienstlichen Hintergrund erfolgt. Von daher ginge auch der Hinweis des Beklagten auf ein vermeintliches Mitwirkungs- und Betätigungsverbot nach § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz fehl.

18

Wolle man doch ein Dienstvergehen annehmen, scheide jedoch zumindest die Vorwerfbarkeit in subjektiver Hinsicht aus. Ihm sei eine Pflichtwidrigkeit seines Vorgehens nicht bewusst gewesen. Für ihn hätten dienstliche Aspekte, namentlich Belange der Eigensicherung, bei der Abfrage der Daten im Vordergrund gestanden. Er verkenne nicht, dass seine Recherche möglicherweise rechtlich nicht erlaubt gewesen sei. Ein etwaiger Irrtum könne ihm aufgrund von Unvermeidbarkeit nicht vorgeworfen werden.

19

Im Übrigen leide die Disziplinarverfügung an einem besonders schwerwiegenden Mangel, da weder die Verfügung noch der Widerspruchsbescheid erkennen ließe, ob ihm vorsätzliche oder nur fahrlässige Begehungsweise angelastet werde. Insofern würden für die Disziplinarverfügung dieselben Anforderungen gelten, wie für die Anschuldigungsschrift. Auch diese müsse klar erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt werde.

20

Ein schwerwiegender Mangel liege zudem in der fehlenden Würdigung seines Persönlichkeitsbildes. Die Verfügung enthalte keinerlei Ausführungen zu seinen persönlichen Verhältnissen, seiner psychisch-intellektuellen Verfassung zur Tatzeit oder seinen familiären Verhältnissen.

21

Bei der Entscheidung finde auch keine Berücksichtigung, dass ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz vorliege.

22

Schließlich sei die Maßnahme unverhältnismäßig vor dem Hintergrund, dass nur in sehr geringem Umfang Personendaten betroffen gewesen seien und es sich zudem um seine Angehörigen gehandelt habe, so dass die Daten nicht in gleichem Maße „fremd“ gewesen seien, wie bei unbeteiligten Personen. Darüber hinaus habe er die Daten in keiner Art und Weise genutzt, geschweige denn Dritten zugänglich gemacht oder weitergegeben.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Verfügung des Beklagten vom 23. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2012 aufzuheben.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Er wiederholt und vertieft die bereits im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe.

28

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Kläger hat sich eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der hierdurch eingetretenen Vertrauensbeeinträchtigung und unter Einbeziehung des Persönlichkeitsbildes die Verhängung eines Verweises rechtfertigt (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4, 11 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Rheinland-Pfalz – LDG -). Eine Einstellung des Verfahrens ist unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls nicht angezeigt.

30

Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung war entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits wegen „wesentlicher Mängel“ aufzuheben. Sein Einwand, die Anforderungen an die Form einer Disziplinarverfügung nach § 39 Abs. 1 LDG seien an den Anforderungen einer Klageschrift nach Maßgabe des § 61 LDG zu messen, verfängt nicht. § 39 LDG sieht in Bezug auf die Disziplinarverfügung, die gegenüber dem Beamten einen Verwaltungsakt darstellt, lediglich vor, dass diese schriftlich zu erfolgen hat und zu begründen ist. Zu letzterem gibt die Norm keine näheren Maßgaben. Über § 21 LDG sind insoweit die allgemeinen Regeln über die Bestimmtheit von Verwaltungsakten nach § 39 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG - heranzuziehen, so dass in der Begründung grundsätzlich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die den Dienstvorgesetzten zu seiner Disziplinierungsentscheidung bewogen haben, wobei insbesondere – weil disziplinares Ermessen ausgeübt wurde – auch die Gesichtspunkte darzulegen sind, von denen der Dienstvorgesetzte bei der Ausübung seines Ermessens ausgegangen ist (vgl. Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, zu § 33 BDG, Randnr. 81). Eine entsprechende Heranziehung der Vorschrift des § 61 LDG ist demgegenüber nicht angezeigt, weil eine Disziplinarklage in qualitativer Hinsicht eindeutig über die Disziplinarverfügung hinausgeht und die Disziplinargewalt dem Disziplinargericht überträgt, so dass an die Bestimmtheit einer derartigen „Anschuldigungsschrift“ in jedem Fall strengere Anforderungen zu stellen sind.

31

Die streitgegenständliche Disziplinarverfügung und auch der Widerspruchsbescheid genügen den Anforderungen an die substantiierte Darlegung der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird. Konkret werden dem Kläger 25 Datenabfragen vorgeworfen, davon 20 hinsichtlich vier Personen aus seinem Familienkreis sowie zwei unspezifizierte Abfragen ohne Vornamen und drei Abfragen der eigenen Person. Auch die Zeit der Verfehlungen ist ausreichend dargestellt. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des Dienstvergehens. Der Kläger ist wie jeder Polizeibeamte auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen konkret verpflichtet worden. Mit dem dargestellten mehrfachen Zugriff auf das polizeiliche Informationssystem in der dargestellten Art und Weise wird dem Kläger, wie von Seiten des Beklagten auch noch im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens klargestellt, vorsätzliches Verhalten vorgeworfen. Eine anderweitige Schlussfolgerung lassen die eindeutigen Wertungen sowohl des Ausgangs- als auch des Widerspruchsbescheides, die sich auch mit den entschuldigenden und rechtfertigenden Einlassungen des Klägers befassen, nicht zu.

32

Soweit der Kläger im Weiteren Mängel der Ermessensentscheidung der Verfügung geltend macht, so ist er zunächst darauf zu verweisen, dass das Gericht im Klageverfahren entgegen § 114 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – eine umfassende Recht- und Zweckmäßigkeitskontrolle vornimmt, die lediglich der Einschränkung des § 76 Abs. 2 LDG insoweit unterliegt, als die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil des Beamten abgeändert werden darf. Wird – wie hier – in der Disziplinarverfügung unter Einbeziehung aller vorliegend in Betracht kommenden Milderungsgründe die Zweckmäßigkeit der Disziplinierung durch Disziplinarverfügung zum Ausdruck gebracht, ist die Disziplinierungsentscheidung im gebotenen Umfang überprüfbar.

33

Der Kläger hat sich in der Sache eines Dienstvergehens schuldig gemacht. Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die Pflicht der Beamtinnen und Beamten, ihr Verhalten so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten. Nach § 35 Satz 2 BeamtStG sind sie zudem verpflichtet, dienstliche Anordnungen der Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Gegen diese Dienstpflichten hat der Kläger durch unbefugte Datenabfragen mehrfach und über einen nicht unerheblichen Zeitraum hinweg verstoßen.

34

Dabei legt das Gericht seiner Würdigung folgenden Sachverhalt zugrunde:

35

1. Am 01.03.2009, 16.03.2009, 27.11.2009 und am 03. März 2010 überprüfte der Kläger insgesamt sechs Mal im Datenbestand POLIS seine Schwester ...

36

2. Am 16. März 2009 und 27. November 2009 erfolgte eine dreimalige Eigenabfrage unter den Personalien „...“.

37

3. Seinen Bruder ... überprüfte der Kläger am 30. April 2008, 01. März 2009, 16. März 2009, 27. November 2009 und 03. März 2010 insgesamt sechs Mal.

38

4. Seinen Neffen ... überprüfte er fünf Mal am 16. März 2009 (zwei) und am 27. November 2009 (drei Abfragen).

39

5. Den Bruder ... überprüfte der Kläger am 2. April 2008, 30. April 2008 und am 1. März 2009 insgesamt drei Mal.

40

Dieser Sachverhalt steht ausweislich der Ermittlungsakten fest und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt.

41

Die aufgelisteten 21 Abfragen wurden unter Verletzung von § 8 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – durchgeführt. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist es den bei der verantwortlichen Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren (Datengeheimnis). Bei den vom Kläger abgefragten POLIS-Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG. Durch die Abfrage hat der Kläger diese Daten auch gemäß §§ 3 Abs. 2, 13 LDSG verarbeitet. Die Daten hat er schließlich zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet. Hinsichtlich des Begriffs der „Aufgabenerfüllung“ eines Beamten des LKA kann auf die ausführlichen Darlegungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. März 2012 und auch im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2012 verwiesen werden. Mit dem Beklagten geht das Gericht im Weiteren davon aus, dass die überprüften Daten nicht der Aufgabenerfüllung des Klägers nach § 79 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG - dienten, da in Bezug auf die abgefragten Personen kein konkreter Vorgang vorlag und er ohnehin bei Vorliegen eines solchen weder sachlich noch örtlich zuständig gewesen wäre. Belastbare Einwendungen hiergegen hat der Kläger auch im Klageverfahren nicht vorgetragen.

42

Insoweit ist daher festzuhalten, dass der Kläger zunächst in Bezug auf die vier Familienmitglieder nicht befugt war, die konkreten Daten zu erheben. Ein Ermittlungsverfahren, gegen die Familienangehörigen lag – wie bereits vermerkt - nicht vor. Die bloße Befürchtung, dass sich ein solches möglicherweise anbahnen und er darüber hinaus zudem in seiner Eigenschaft als LKA-Beamter mit einem solchen Verfahren konfrontiert werden könnte, stellt keine Rechtfertigung für die durchgeführten Datenabfragen dar, da sowohl § 8 LDSG als auch § 37 POG einen konkreten Anlass für die Datenverarbeitung verlangt und nicht nur eine hypothetische und durch keine Anhaltspunkte belegte Befürchtung der Begehung einer Straftat ausreichen lässt. Im Laufe des gesamten Verfahrens vermochte der Kläger solche nicht darzulegen.

43

Sofern der Kläger sich wesentlich auf Gründe des „Eigenschutzes“ beruft, und die Notwendigkeit eines angemessenen Verhaltens seinerseits auf eine gegebenenfalls zu befürchtende Konfrontation mit einem strafbaren Verhalten seiner Angehörigen zu begründen versucht, so ist dieser Einwand gänzlich untauglich, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Eine Eigensicherung oder ein Eigenschutz ist begrifflich nur dann anzunehmen, wenn ein aktiver Schutz über geeignete vorbeugende Maßnahmen in Frage steht, um Gefahren für Leib oder Leben des Polizisten abzuwenden. Um auf tätliche und bewaffnete Angriffe bei Einsätzen effektiv reagieren zu können, werden die Beamten eigens zum Eigenschutz ausgebildet. Die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen sind in Polizeidienstvorschriften und Leitfäden bundesweit geregelt (recherchiert über http://de.wikipedia.org/wiki/Eigensicherung). Da dem Kläger eine derartige oder auch nur im Ansatz gegebene Gefahr nicht drohte, ist davon auszugehen, dass die Datenabfragen allein aus privater Neugier und damit auch zu allein persönlichen Verwendungszwecken erfolgten. Dies gilt insbesondere deshalb, da nicht nachvollziehbar ist, weshalb aus „Eigensicherungsgründen“ die Vielzahl der getätigten Abfragen erforderlich gewesen sein soll.

44

Auch in Bezug auf die Eigenabfragen liegt ein Verstoß gegen § 8 LDSG vor. Diesbezüglich vermag der Kläger sich nicht auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf seine „Einwilligung“ zu berufen. § 8 LDSG untersagt grundsätzlich jede unbefugte Änderung des Verarbeitungszwecks und die unbefugte Offenbarung geschützter Daten. Zwar ist nach § 5 LDSG die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben, jedoch folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass personenbezogene Daten auch auf der Basis der Einwilligung nicht erhoben werden dürfen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle weder geeignet noch notwendig ist oder die Erhebung in gar keinem Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung steht. Auch wenn Datenverarbeitungsvorgänge auf die Einwilligungserklärung des Betroffenen gestützt werden können, hat die öffentliche Stelle stets zu prüfen, ob eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung im konkreten Einzelfall regelt (Hartig/Klink/Eiermann, Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz, Kommentar, § 5, Anm. 2.1). Entsprechendes gilt auch für den vom Kläger zitierten § 5 Bundesdatenschutzgesetz – BDSG -. Auch dieser regelt ein umfassendes Verbot normwidrigen Datenumgangs und betrifft alle Phasen der Datenverarbeitung, so dass ein Verstoß hiergegen ebenso immer dann vorliegt, wenn auf die verantwortliche Stelle bezogen ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz oder aber eine bereichsspezifische Datenschutzvorschrift vorliegt. Ein unzulässiges Verhalten ist demnach auch in diesem Fall dann gegeben, wenn im Verhältnis zwischen der verantwortlichen Stelle und dem Betroffenen die Verarbeitung zwar zulässig ist, die Datenabfrage aber gegen die interne Geschäfts- oder Zuständigkeitsverteilung verstößt. Deswegen vermag eine Einwilligung des Betroffenen nur die fehlende gesetzliche Verarbeitungsbefugnis nach dem BDSG zu ersetzen. Sie kann aber die Missachtung bereichsspezifischer Vorschriften oder die dem Beamten intern zugewiesene Zugriffsberechtigung nicht legitimieren (vgl. hierzu Simites, Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, zu § 5, Randnr. 20, 21).

45

Vorliegend war der Kläger nach § 8 LDSG i.V.m. §§ 79,37 POG gerade nicht befugt, außerhalb seiner Zuständigkeit und zudem ohne konkreten Anlass seine eigenen personenbezogenen Daten abzufragen. Mithin hat er auch diese Daten nicht zur jeweiligen Aufgabenerfüllung zweckentsprechend erhoben. Der Kläger vermag sich hinsichtlich dieser Wertung, die im Wesentlichen der des Beklagten entspricht, nicht mit Erfolg auf eine gegenteilige rechtliche Würdigung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen berufen, da dieses insoweit keinerlei Bindungswirkung entfaltet.

46

Ohne weitergehende disziplinarrechtliche Relevanz sind jedoch die beiden weiteren vorgehaltenen Abfragen vom 2. April 2008 und 3. März 2010 allein nach dem Familiennamen „...“. Nachweislich hat der Kläger am 2. April 2008 auch seinen Bruder ... und am 3. März 2010 seine Schwester ... überprüft, die mit einer jeweils disziplinarrechtlichen Relevanz Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens sind. Insofern kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass es sich bei den beiden hier genannten Abfragen offenkundig um Fehlabfragen gehandelt hat, die in ihrer disziplinarrechtlichen Bedeutung in den nachfolgend erfolgten spezifizierten Abfragen aufgehen und von diesen konsumiert werden. Ein eigenes disziplinarrechtliches Gewicht kommt den beiden Abfragen von daher nicht zu.

47

Mit der Verletzung des § 8 LDSG und dem Überschreiten seiner Kompetenzen hat der Kläger gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensunwürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie seine Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen.

48

Im Hinblick auf diese Pflichtverletzungen ist dem Kläger auch ein schuldhaftes, nämlich ein vorsätzliches Verhalten, vorzuwerfen. Alle Polizeibeamten werden gesondert auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verpflichtet. Zudem erfolgte vorliegend unter dem 30. November 2009 durch den Leiter des Landeskriminalamtes eine dahingehende wiederholende Weisung. Dem Beamten waren seine Pflichten im Hinblick auf den Datenschutz demzufolge zu Genüge bekannt. Erfolgen sodann dennoch Abfragen ohne erkennbar dienstlichen Bezug, sei es aus Neugier, sei es zu privaten Zwecken, liegt ein bewusster Verstoß gegen die Gesetzes- und konkrete Weisungslage vor. Entgegen der Darstellung des Klägers vermag dieser sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu berufen. Unabhängig davon, dass seine Schilderungen hinsichtlich des für notwendig erachteten Eigenschutzes in der Sache von vorneherein von der Hand zu weisen sind und dem Kläger als langjährigem Beamten durchaus unterstellt werden kann, in der Lage zu sein, einzuschätzen, wann eine Datenerhebung in Bezug auf das konkrete Aufgabengebiet zweckentsprechend ist, hätte dem Kläger in jedem Fall zugemutet werden können, bei berechtigten Anhaltspunkten einer konkreten Konfrontation strafbaren Verhaltens im Familienkreis mit dem Dienstvorgesetzten eine weitergehende Verfahrensweise abzustimmen und nötigenfalls die Zustimmung zu einer solchen Abfrage einzuholen. Insofern wäre ein Irrtum in jedem Fall vermeidbar gewesen. Der Annahme einer bloßen Fahrlässigkeit steht insbesondere der Umstand der Datenabfrage auch noch nach der Weisung vom 30. November 2009 diametral entgegen, da sich spätestens ab diesem Zeitpunkt die Rechtswidrigkeit und auch die Brisanz seines Handelns hätte aufdrängen müssen.

49

Angesichts der Anzahl und des Zeitraums, insbesondere der Abfragen auch noch nach dem 30. November 2009, ist es grundsätzlich angebracht, die vorliegenden Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen einer Disziplinierung – wie hier erfolgt im Wege eines Verweises – zuzuführen. Dabei liegt das Schwergewicht der Verfehlung in der Abfrage der personenbezogenen Daten seiner vier Familienangehörigen. Wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 25. März 2012 ausgeführt, sind Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Verschwiegenheit der Behörden empfindlich zu beeinträchtigen. Die missbräuchliche Benutzung des polizeilichen Informationssystems ist daher auch grundsätzlich als gewichtige Pflichtverletzung anzusehen. Selbst bloße Unkorrektheiten im Umgang mit diesem Informationssystem können geeignet sein, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Vertraulichkeit der Behörden, was für die behördliche Arbeit weiterhin unerlässliche Voraussetzung ist, empfindlich zu beschädigen. Schon der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung durch die Verwaltung als solche – etwa bei der Volkszählung, der polizeilichen Fahndung und der erkennungsdienstlichen Erfassung – wird in der Öffentlichkeit mit besonderem Misstrauen beobachtet und ist zum Teil heftig umstritten. Dieses Misstrauen erhält durch jedweden weisungswidrigen Umgang mit dem Datenverarbeitungssystem zusätzliche Nahrung, so dass derartige Pflichtverletzungen ernst genommen werden müssen. Insoweit folgt das erkennende Gericht den dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom 20. Februar 2009, Az. 80 Dn 68.08 ( – juris -). Dieser weitreichende Schutz findet im Übrigen auch Bestätigung in den zur Frage der Bedeutung einer Einwilligung gemachten Ausführungen. Erschöpft sich der disziplinarrechtliche Vorwurf – wie hier - ausschließlich in einer solchen unbefugten Datenabfrage, wird sich die angemessene Reaktion je nach den Umständen des Einzelfalls im Grenzbereich zwischen einer Missbilligung und einem Verweis bewegen, was jedoch eine darüber hinausgehende Disziplinierung bei weiteren gewichtigen Umständen, wie z.B. die Häufigkeit der Abfragen, nicht ausschließt.

50

Unter Zugrundelegung der Anzahl der Abfragen der nahen Verwandten über einen Zeitraum von zwei Jahren und unter Beachtung dessen, dass der Kläger die Datenabfragen unbeeindruckt der wiederholten Aufforderung des Dienstherrn, Abfragen ausschließlich zweckentsprechend zu tätigen, durchgeführt hat, hat er nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn sondern auch das der Allgemeinheit in seine Person und auch in den Polizeiapparat derart beeinträchtigt, dass im Einzelfall trotz Vorliegens beachtlicher Milderungsgründe eine Disziplinierung geboten ist. Dabei ist zu seinen Lasten einzubeziehen, dass er durch die zudem erfolgten Eigenabfragen insgesamt eine offensichtlich nicht wesensfremde Weisungsresistenz gezeigt hat. Dass er im datenschutzrechtlichen Bereich die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu privaten Zwecken genutzt hat, zeigt eine diesbezüglich generelle Bereitschaft, eigene Interessen über die schutzwürdigen Belange eines integren Dienstbetriebes und das unabdingbare Datengeheimnis zu stellen.

51

Demgegenüber vermag weder das Persönlichkeitsbild des Beamten sowie die sonst zu berücksichtigenden entlastenden Gesichtspunkte ein Absehen von einer Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Insoweit wird zunächst auf die umfassende Darstellung der Milderungsgründe im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass seine disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit wie auch seine dienstlichen Leistungen ebenso wenig wie seine Mitwirkung im Disziplinarverfahren die Schwere der Verfehlung aufzuwiegen vermögen. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens von zwei Jahren war durch die aufwändigen Ermittlungen zugunsten des Klägers bedingt, die letztendlich dazu führten, dass die dem Beamten neben den verbliebenen Vorwürfen - die bereits mit der Einleitungsverfügung vorgehalten wurden - vorgehaltenen Datenabfragen nicht mehr weiter verfolgt wurden. Zuzugestehen ist dem Kläger indes eine nicht unerhebliche Belastung durch das Disziplinarverfahren, was jedoch letztendlich in seinem Verantwortungsbereich anzusiedeln ist, da er durch die Abfrage von Angehörigen zu Recht einen Anfangsverdacht dahingehend begründet hatte, dass er auch in weitergehenden Fällen möglicherweise unberechtigte Datenabfragen vorgenommen hat. Weitergehende Milderungsgründe wurden vom Kläger weder substantiiert benannt, noch drängen sich solche nach den gegebenen Umständen auf.

52

Auch der Argumentation des Klägers zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, die jedenfalls deswegen nicht gewahrt sei, da die abgefragten Daten seiner Angehörigen „weniger fremd“ seien, kann nicht gefolgt werden. Denn gerade die Abfragen von Daten seiner Geschwister und seinem Neffen belegen eine niedrige Hemmschwelle des Klägers im Umgang mit personenbezogenen Daten, da er nicht davor zurückschreckte, nahestehende Personen zu „durchleuchten“. Diese und auch die Ausführungen zum Eigenschutz belegen vielmehr, dass der Kläger den Unrechtsgehalt seiner Verfehlung nicht wirklich verinnerlicht hat.

53

Unter Würdigung all dieser Gesichtspunkte ist der verhängte Verweis erforderlich, um dem Kläger das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn an zukünftig pflichtgemäßes Verhalten zu ermahnen.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 100 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 LDG).

55

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

56

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124 a VwGO).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.