I. Der 19... geborene Beamte beendete 1978 seine Schullaufbahn mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss. Zum 1. März 1983 trat er als Polizeianwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Freistaats Bayern ein. Zum 1. März 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Nach erfolgreicher Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend (3,04)“ und der Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister zum 1. August 1986, wurde der Beklagte am 1. Februar 1989 zum Polizeimeister, am 1. Februar 1992 - nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - zum Polizeiobermeister und am 1. Juli 1996 zum Polizeihauptmeister ernannt. Nach der Ablegung der Anstellungsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend (2,81)“ folgte zum 1. November 2000 die Ernennung zum Polizeikommissar und am 1. November 2003 die Ernennung zum Polizeioberkommissar. Am 1. Februar 2007 wurde der Beklagte zum Polizeihauptkommissar befördert.
Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er verrichtete seinen Dienst bei der GPS (Grenzpolizeistation) S. als Dienstgruppenleiter, bevor er mit Wirkung zum 19. Juli 2007 zur AG DNA des Polizeipräsidiums N. abgeordnet wurde. Der Beklagte bezieht gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 11. In seiner letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2006 erhielt er eine Gesamtbewertung von 11 Punkten.
II. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Mit Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Ls 27 Js 4682/07) wurde der Beklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, wegen Betrugs, einer Strafvereitelung im Amt, einer Beihilfe zum Ausspähen von Daten und zur Amtsanmaßung sowie einer Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte in der Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2009 vor dem Landgericht H. zurück.
Im Urteil des Amtsgerichts W. wurden folgende Feststellungen getroffen:
1. Am 4.9.2004 kamen gegen 11.00 Uhr die Zeugen S. und F. in einem Pkw zur Einreise in die BRD. Nachdem der kontrollierende Beamte D. den Eindruck gewann, dass der Fahrer S. unter Drogeneinfluss steht, wurde sowohl ein Drogenschnelltest, der sog. „Mashan-Test“, als auch ein „Drug-wipe“-Test durchgeführt. Dies geschah in Anwesenheit des Polizeibeamten D. und des stv. Dienstgruppenleiters der Dienstgruppe A, des Zeugen S. Nachdem der Mashan-Test ergeben hatte, dass S. nicht unter Drogeneinfluss stand, ordnete der Polizeibeamte S. auf die Bedenken des Zeugen D. hin noch einen Drug-wipe-Test an, der ebenfalls negativ verlief. Der Zeuge S. hatte beim Mashan-Test bezüglich THC eine schwache Linie gesehen, sie dem Beamten D. gezeigt und ihn aufgeklärt, dass auch eine schwache Linie eine Linie sei und deshalb kein Verdacht auf Drogenaufnahme besteht, die eine Blutentnahme rechtfertigen könnte. Der Zeuge S. wurde sodann aus polizeilichem Gewahrsam entlassen. D. war mit den Feststellungen von S. nicht einverstanden. Er traf danach den Beklagten S., der Dienstgruppenleiter der nachfolgenden Dienstgruppe B war. Er teilte ihm seine Bedenken mit und zeigte ihm den Mashan-Test. Der Angeklagte, der wusste, dass S. schon mangels Verdachtes auf Drogen aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden war, ordnete trotz der schwach sichtbaren Linie für THC im Mashan-Test eine Blutentnahme an. S. wurde wieder in Gewahrsam genommen und zur Blutentnahme ins Krankenhaus M. verbracht. Dort wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Die Untersuchung der Blutprobe führte zu dem Ergebnis, dass S. keinerlei Drogen im Blut hatte. Bei Anordnung der Blutentnahme hatte der Beklagte S. zumindest billigend in Kauf genommen, dass kein Verdacht gegen den Zeugen S. vorliegt, der eine Blutentnahme und damit einen körperlichen Eingriff rechtfertigt.
2. Als Dienstgruppenleiter war der Beklagte dafür verantwortlich, dass in der sog. „Kuhhaut“, die von den Angehörigen seiner Schicht geleisteten Dienststunden ordnungsgemäß erfasst werden. In der Nacht vom 7.9. auf den 8.9.2006 verrichtete der Angeklagte zusammen mit dem Kollegen S. Nachtdienst bei der GPS S. Ihren Dienst traten beide am 8.9.2006 um 0.00 Uhr an und beendeten ihn spätestens um 07.05 Uhr. Um für sich und dem S. jeweils nicht geleistete Arbeitsstunden gutgeschrieben zu bekommen, erfasste der Angeklagte für sich und S. als Dienstende jeweils 07.45 Uhr. Das Dienstende wurde dann auch in das Zeiterfassungsprogramm ZEPRA übertragen. Aufgrund der Differenz zwischen geschriebener und geleisteter Dienstzeit wurden dem Beklagten und S. auf ihrem Dienstkonto der Absicht des Beklagten entsprechend Arbeitszeiten gutgeschrieben, die diese nicht geleistet hatten. Der Arbeitgeber Freistaat Bayern konnte währenddessen nicht über die von ihnen geschuldete Arbeitskraft verfügen.
3. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 2006 fand der Beklagte oder ein anderes Mitglied seiner B-Schicht der GPS S. in den Räumen der GPS einen Brocken Haschisch mit einem Gewicht von 1,1 g. Diesen Brocken Haschisch nahm der Beklagte in seinen Besitz und legte ihn in seinen dienstlichen Spind, ohne den Vorgang zu erfassen. Am 13.9.2006 sahen andere Beamte den in dem Spind des Beklagten liegenden Haschischbrocken und teilten dies am 14.9.2006 dem Dienststellenleiter H. mit. Dieser wies den Beklagten an, zu dem Haschischfund einen Vorgang zu schaffen und das Verfahren als ein Verfahren gegen Unbekannt der Staatsanwaltschaft H. vorzulegen. Der Beklagte bat daraufhin den Kollegen S., die Sachbearbeitung zu übernehmen, was dieser auch tat. Nachdem weder der Beklagte noch S. wussten, wann das Rauschgift gefunden wurde, sahen beide in ihrem Terminkalender nach, wann sie gemeinsam Nachtdienst hatten. Sie stellten fest, dass der letzte gemeinsame Nachtdienst am 5.7.2006 stattfand, weshalb sie sich einigten, diesen Tag als Tattag zu erfassen. Am 16.9.2006 legte S. einen Vorgang den Haschischfund betreffend an, aus dem hervorging, dass das Rauschgift am 5.7.2006 gegen 20.00 Uhr im Eingangsbereich gefunden worden sei. Die Anzeige kam am 19.10.2006 in den Auslauf an die Staatsanwaltschaft H. Dort wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Der Beklagte wusste, dass das Liegenlassen des Rauschgiftes ohne jedwede Ermittlungstätigkeit und durch die Tatsache, dass ein fingiertes Auffindedatum der Staatsanwaltschaft H. mitgeteilt wurde, es unmöglich gemacht wurde, die Person zu ermitteln, die das Rauschgift in den Räumen der GPS verloren oder weggeworfen hatte.
4. Im Dezember 2006 war die Privatperson M., ein Freund des Kollegen L., öfters in den Dienstgebäuden der GPS S. Dies war jeweils zu den Zeiten, als der Beklagte Dienstgruppenleiter war und seine Schicht Dienst hatte. Der Beklagte ließ es zu, dass M. personenbezogene Daten abfragen konnte und solche in Erfahrung brachte, die nicht für ihn bestimmt waren und die gegen den Zugang durch Dritte besonders geschützt waren. Für die Nachtschicht vom 16.12. auf den 17.12.2006 lud der Beklagte den M. sogar ein, am Dienst der B-Schicht teilzunehmen. M. durchsuchte dann gemeinsam mit dem Polizeibeamten R. zwei unbekannte Personen, die sich in Gegenwart des M. bis auf die Unterhose entkleiden mussten. M. trug währenddessen Einweghandschuhe und durchsuchte mit Wissen und Wollen des R. Kleidungsstücke und den Geldbeutel der unbekannten Personen. Als eine dieser Personen fragte, wer die Person in Zivil sei, antwortete ihm der Polizeibeamte R., es handle sich um einen Polizeibeamten in Zivil. Der Beklagte hatte nichts unternommen, um seine Untergebenen dahingehend zu belehren, dass M. an keinerlei dienstlichen Handlungen teilnehmen dürfe. Er ließ M. schalten und walten, wie dieser es wollte. Er kontrollierte ihn in keinster Weise. Im Gegenteil gab er ihm während des Nachtdienstes vom 16.12. auf den 17.12.2006 die dienstliche PIN zur Öffnung der Eingangstüre zur GPS S. bekannt. Dies hatte zur Folge, dass es M. mittels der PIN möglich war, das Dienstgebäude unkontrolliert zu betreten. Bei dieser PIN handelte es sich um ein Dienstgeheimnis, welches dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter mitgeteilt worden war. Durch die Preisgabe dieses Geheimnisses wurden wichtige öffentliche Interessen, nämlich die Sicherheit der bei der GPS S. Dienst tuenden Beamten konkret gefährdet.
III. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums N./... vom 18. Dezember 2007 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und im Hinblick auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG ausgesetzt. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums N. vom 19. Dezember 2007 wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung verboten.
Das Polizeipräsidium M., das mittlerweile das Disziplinarverfahren in seiner Eigenschaft als Disziplinarbehörde übernommen hatte, verfügte mit Entscheidung vom 17. März 2008 die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten. Zugleich wurden 30 Prozent seiner Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzuwendung einbehalten.
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 2. März 2011 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Hiervon machte er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Juli 2011 Gebrauch. Der Beklagte beantragte darin eine ergänzende mündliche Anhörung, auf die mit Telefonat vom 29. November 2011 verzichtet wurde. Auf Antrag des Beklagten wurde der Personalrat beim Polizeipräsidium N./... beteiligt.
[13] IV. Am 19. März 2012 erhob das Polizeipräsidium M. Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Folgende Dienstpflichtverletzungen wurden ihm vorgehalten:
„1. Unberechtigte Blutentnahme bei S.
2. Falsche Eintragung von Dienststunden in der Nacht vom 7.9.2006 auf 8.9.2006.
3. Am 28.6.2006 hat der Beklagte für sich sowie die Beamten S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen, obwohl alle die Dienststelle bereits um spätestens 7.30 Uhr verlassen hatten.
4. An einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2004 hat der Beklagte den Beamten S. für den Spätdienst mit Dienstbeginn 12.30 Uhr im Dienstplan eingetragen, obwohl dieser frühestens um 13.15 Uhr zum Dienst erschienen war.
5. An einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte 2006 hat der Beklagte den Beamten S. im Nachtdienst mit Dienstende für 4.00 Uhr eingetragen, obwohl dieser be-reits um 1.00 Uhr die Dienststelle verlassen hatte.
6. Irgendwann zwischen Ende Juli 2005 und 4. August 2005 hat der Beklagte gemeinschaftlich mit dem Beamten S. aus der Einsatztasche des Beamten H. eine Packung Drogenschnelltests des Herstellers ESA im Wert von 20,- EUR und einen Drug-wipe-Test im Wert von ca. 10,- EUR entwendet.
7. Liegenlassen des Rauschgiftes im August/September 2006 in seinem Spind ohne jedwede Ermittlungstätigkeit.
8. Unerlaubter Aufenthalt der Privatperson M. im Bereich der GPS S., Teilnahme am Dienst der B-Schicht sowie Weitergabe der PIN an M.
9. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte gemeinschaftlich mit dem Beamten S. im Frühjahr 2006 die damals 13jährige Privatperson T.-... zum Dienstbetrieb der GPS S. zu einem Nachtdienst der Dienstgruppe B ab ca. 22.00 Uhr eingeladen und ihn dabei bei Verkehrskontrollen und Einreisekontrollen zusehen lassen. Dadurch erlangte diese Privatperson Einblick in interne polizeiliche, polizeitaktische Abläufe sowie in Führungs- und Einsatzmittel und erlangte unberechtigt Kenntnis von personenbezogenen Daten.
10. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich 2004 oder 2005, seinen damals 12- oder 13-jährigen Sohn M. zum Dienstbetrieb der GPS S. zu einem Nachtdienst der Dienstgruppe B mitgebracht, wodurch sein Sohn Einblick in interne polizeiliche, polizeitaktische Abläufe sowie in Führungs- und Einsatzmittel erlangte und unberechtigt Kenntnis von personenbezogenen Daten erhielt.“
Die unter 1., 2., 7., 8. dargestellten Sachverhalte stünden aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 fest. Die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen seien gemäß Art. 25 BayDG im gegenständlichen Disziplinarverfahren bindend. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor.
Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2014 wurde der Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Anhörungsrechte des Beklagten seien ordnungsgemäß gewahrt worden. Formelle Fehler seien der Disziplinarbehörde nicht unterlaufen, der Personalrat beim Polizeipräsidium N./... sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Hinsichtlich des Sachverhalts (Vorwurf Nr. 1, 2, 7 und 8) stütze sich die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009. Die Feststellungen im Urteil stellten sich in keiner Weise als offensichtlich unzutreffend dar, so dass die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss gemäß Art. 55 Satz 1, 2. Hs. BayDG nicht gegeben seien. Hinsichtlich des Vorfalls vom 28. Juni 2008 (Vorwurf Nr. 3 der Disziplinarklage), der vom Strafurteil nicht erfasst sei, stehe es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte an diesem Tag zusammen mit seinen Mitarbeitern S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen habe, obwohl alle die Dienststelle bereits um spätestens 7.30 Uhr verlassen hätten. Die weiteren Vorwürfe unter Ziff. 4, 5, 6, 9 und 10 der Disziplinarklage halte die Kammer angesichts der vom Dienstherrn angestrebten Entfernung aus dem Amt für nicht entscheidungserheblich. Diese seien von ihrem Gewicht her nicht geeignet, die ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (mit) zu tragen. Die gravierendste Pflichtverletzung, nach der sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie richte, stelle die Beiziehung der Privatperson Dominik M. zu dienstlichen Handlungen und die Weitergabe einer dienstlichen PIN an ihn dar. Auch das Strafgericht habe hierin eine Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen und eine hohe Teilstrafe angesetzt. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter habe der Beklagte ermöglicht, dass eine Privatperson an einer körperlichen Durchsuchung mitgewirkt habe bzw. personenbezogene Daten im Polizeicomputer abfragen habe können. Besonders verantwortungslos habe der Beklagte durch die Preisgabe der dienstlichen PIN an die Privatperson gehandelt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit stelle einen besonders schwerwiegenden Kernpflichtverstoß dar. Ein Polizeibeamter, der derlei Straftaten begehe, beschädige nicht nur das Ansehen der Polizei, er büße auch das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen und das Vertrauen der Bevölkerung ein. Erschwerend wirke sich aus, dass durch die Preisgabe der PIN Unbefugten die Möglichkeit des unkontrollierten Zugangs zum Dienstgebäude eröffnet und dadurch die Sicherheit der Kollegen und Kolleginnen konkret gefährdet worden sei. Auch die mangelhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten wiege schwer. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch seinen Mitarbeitern in der Schicht entsprechende Vergünstigungen gewährt habe und nicht geleistete Dienstzeit als Arbeitszeit gutgeschrieben habe. Ein solches Verhalten störe den Betriebsfrieden. Durch solche Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn werde das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich beeinträchtigt. Die Verpflichtung, Dienst zu vorgeschriebenen Zeiten zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehöre zu den Grundpflichten eines Beamten. Von ihrer Erfüllung hänge es im Wesentlichen ab, ob der öffentliche Dienst seinen Aufgaben gerecht werden könne. Auch das Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die unbefugte Anordnung zur Blutentnahme stelle eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Bei der Bewertung erkenne die Kammer allerdings an, dass der Beklagte jedenfalls geglaubt habe, gute Gründe für seine Vorgehensweise gehabt zu haben. Auch durch seine Strafvereitelungshandlung, als der Beklagte den von der B-Schicht gefundenen Brocken Haschisch unter falschen Angaben zur Anzeige gebracht habe, habe der Beklagte eine Kernpflichtverletzung begangen. Wenn durch Nachlässigkeit oder Schlamperei Straftaten nicht verfolgt würden oder deren Aufklärung erschwert werde, leide nicht nur das Ansehen der Polizei. Dies habe auch für die Entwicklung des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung negative Auswirkungen. Die äußerst schwerwiegenden, über einen längeren Zeitraum bestehenden Kernpflichtverletzungen offenbarten tiefgreifende Persönlichkeitsmängel. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, aber auch der Kollegen in eine pflichtgemäße Amtsführung durch den Beklagten sei zerstört. Der Beklagte habe sich über einen längeren Zeitraum selbstherrlich über Vorschriften, die störten, hinweggesetzt und dem engeren und vertrauten Teil seiner Umgebung Vergünstigungen gewährt. Das verwirklichte Dienstvergehen wiege so schwer, dass mangels ausreichender Milderungsgründe die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen sei.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des Urteils vom 14. März 2014 die Klage abzuweisen, hilfsweise ein milderes Disziplinarmittel zu verhängen.
Im Wesentlichen wurde vorgetragen, dass das Gericht zwar rechtlich zutreffend die Feststellungen des Amtsgerichts W. zugrunde gelegt habe, aber die angebotenen Beweise, welche die Schwere der Schuld beträfen - und damit auch den Verschuldensgrad im Sinne eines Disziplinarvergehens - nicht erhoben und damit auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt hätte. So habe der Beklagte etwa den Drogentest beim Komplex „Körperverletzung und Freiheitsberaubung“ in der Frühbesprechung der Dienstschicht „herumgehen lassen“. Alle Beamten seien der Meinung gewesen, dass der Test schwach positiv sei, insofern könne es nicht als schwerwiegendes Dienstvergehen angesehen werden, wenn der Beklagte die Blutentnahme in Übereinstimmung mit allen anderen Beamten der beginnenden Schicht angeordnet habe. Dies hätte zumindest schuldmindernd berücksichtigt werden müssen. Auch bezüglich des zweiten Komplexes der „Ordnungsgemäßen Erfassung von geleisteten Dienststunden“ stütze sich das erstinstanzliche Gericht ausschließlich auf die Feststellungen des Amtsgerichts W. und damit auf den Zeugen H. Evidente Zweifel an diesen Feststellungen hätten eine erneute Beweisaufnahme gerechtfertigt. Nach der Aktenlage stehe zudem fest, dass der Zeuge S. nach dem IGVP um 7 Uhr eine Anzeige aufgenommen habe. Es dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass diese nicht bereits um 7:05 Uhr beendet gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde ebenso wie hinsichtlich des Tatkomplexes M. auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Im Hinblick auf den Haschischfund sei es quasi sicher, dass der Täter niemals aufgefunden worden wäre. Es hätte noch nicht einmal nachvollzogen werden können, an welchem Tag das Haschisch abgelegt worden sei. Bei dem Fundort (Wartehalle) handele es sich unstreitig um einen öffentlich zugänglichen Raum, in welchem bei den 2006 noch sehr zahlreichen Grenzkontrollen täglich Dutzende, manchmal über 100 Passanten pro Tag eingetreten seien. Im Hinblick auf die vom Gericht als gravierendste Pflichtverletzung angesehene Weitergabe der PIN habe es verkannt, dass insoweit die Privatperson M. nach der Eingangstüre der Dienststelle das ständig besetzte Büro habe passieren müssen und damit keinerlei Gelegenheit gehabt hätte, unerkannt in das Gebäude einzudringen. Dies hätte auch für Dritte gegolten. Im Übrigen werde auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund sei die Entfernung aus dem Dienst - auch angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit den Taten und der sehr positiven beamtenrechtlichen Vorgeschichte - als unangemessen anzusehen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine rechtswidrige Freiheitsberaubung und Körperverletzung im Amt ihr schweres disziplinäres Gewicht nicht aufgrund einer Mehrheitsentscheidung im Kollegengremium verliere. Eine Gefährdung von Kolleginnen und Kollegen bzw. der polizeilichen Institution trete schon dann ein, wenn ein Unbefugter Zutritt zum Gebäude erhalte und damit die Gelegenheit habe, die Bediensteten an der Pforte unter Umständen in feindseliger Absicht zu überraschen. An der Höchstmaßnahme sei festzuhalten, der Vertrauensverlust werde durch eine lange Verfahrensdauer nicht behoben.
Der Senat hat am 28. September 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.
V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft H. (1-10), die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M. sowie die Personalakten vorgelegen.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.
I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.
II. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.
1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts zugrunde liegt (Ziffer 1, 2, 7 und 8 der Disziplinarklage), steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.
1.1. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Ls 27 Js 4682/07) steht fest, dass der Beklagte eine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, einen Betrug, eine Strafvereitelung im Amt eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten und zur Amtsanmaßung sowie eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht begangen hat (§§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB).
Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 2 B 20/12 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60). Anhaltspunkte hierfür sind allerdings nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte eingeräumt, dass die Feststellungen des Amtsgerichts W. vom Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend zugrunde gelegt wurden.
Mit dem Vortrag, es seien angebotene Beweise, welche die Schwere der Schuld und damit den Verschuldensgrad im Sinne eines Disziplinarvergehens beträfen, nicht erhoben und damit auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt worden, kann der Beklagte eine Lösung vom Strafurteil nicht begründen. Das Amtsgericht W. ist im Falle der Verurteilung des Beklagten wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der Anordnung der Blutentnahme beim Zeugen S. billigend in Kauf genommen hat, ohne Vorliegen eines die Blutentnahme und damit den körperlichen Eingriff rechtfertigenden Verdachts zu handeln. Auf die Einlassung des Beklagten, er habe die Blutentnahme in Übereinstimmung mit allen anderen Beamten der beginnenden Schicht angeordnet, kommt es insoweit nicht an. Dieser Umstand war allenfalls im Rahmen der Strafzumessung bzw. der Maßnahmebemessung im Disziplinarklageverfahren zu berücksichtigen. Dem Strafgericht war bekannt, dass unter den anwesenden Beamten aufgrund der schwachen Linie bezüglich des THC-Nachweises Uneinigkeit über das Ergebnis des Mashan-Tests bestand. Allerdings war der zweite Drogentest, ein Drug-wipe-Test, unstreitig negativ. Spätestens nachdem auch dieses Ergebnis vorlag, hätte der Beklagte von einem negativen Befund ausgehen müssen. An der Richtigkeit der strafgerichtlichen Einschätzung, für die angeordnete Blutentnahme habe kein entsprechender Tatverdacht vorgelegen, hegt der Senat deshalb keinen Zweifel.
Soweit sich das Strafgericht im Hinblick auf den Tatkomplex „Ordnungsgemäße Erfassung von Dienststunden für die Nacht vom 7./8. September 2006“ (Ziff. 2 der Disziplinarklage) auf den Zeugen H. stützt, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier bestehen nach Überzeugung des Senats keine Gründe für die Lösung von den Feststellungen des Strafurteils. Evidente Zweifel, die eine neue Beweisaufnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Das Amtsgericht W. kam in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass der Beklagte sowie einige Mitarbeiter (darunter der Kollege S.) ihren Dienst spätestens um 7.05 Uhr am Morgen des 8. September 2006 beendet hatten. Die Angabe des Dienstendes mit 7.45 Uhr war - auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags - in jedem Fall unzutreffend. Das Vorbringen des Beklagten, nach Aktenlage stehe fest, dass der Zeuge S. um 7 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen habe, so dass auszuschließen sei, dass er seinen Dienst bereits um 7.05 Uhr beendete, betrifft nicht den abgeurteilten Sachverhalt der Nacht vom 7./8. September 2006, auf den sich auch die Aussage des Zeugen H. bezog, sondern den Vorfall vom 28. Juni 2006 (Ziff. 3 der Disziplinarklage).
Auch im Hinblick auf die Tatkomplexe „M.“ (Ziff. 8 der Disziplinarklage) bzw. „Haschischfund“ (Ziff. 9 der Disziplinarklage) enthält das Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte, die die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Auf die Fragen, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Täter im Rahmen einer Strafvereitelung tatsächlich zu ermitteln gewesen wäre bzw. ob sich eine konkrete Gefahr im Rahmen der Verletzung eines Dienstgeheimnisses tatsächlich realisiert hätte, kommt es für die Verwirklichung der jeweiligen Tatbestände nicht an. Die Voraussetzungen für eine Lösung vom Strafurteil liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, das sich ausführlich mit der Frage der Lösung vom Strafurteil beschäftigt hat, wird insoweit verwiesen.
1.2 Zur Überzeugung des Gerichts steht ebenfalls fest, dass der Beklagte am 28. Juni 2006 für sich und seine Mitarbeiter S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen hat, obwohl alle die Dienststelle bereits spätestens um 7.30 Uhr verlassen hatten. Der Beklagte hat diesen Vorwurf selbst bestätigt, als er einräumte, am 28. Juni 2006 gegen 7.30 Uhr die Dienststelle verlassen und danach vor der Dienststelle noch eine Zigarette geraucht zu haben. Dabei habe er mit den Kollegen noch Fälle besprochen, was wiederum eine Viertelstunde gedauert habe; daran habe er schließlich noch die übliche Viertelstundenschreibung drangehängt. Diese Verfahrensweise sei üblich, aber natürlich dauerhaft fehlerhaft und dienstpflichtwidrig gewesen (s. S. 5 der Stellungnahme des Beklagten zur vorläufigen Dienstenthebung, Akte 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.). Soweit der Beklagte vorbringt, der Kollege S. habe um 7.00 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen, so vermag der Senat hierin keinen zeitlichen Widerspruch zum vorgeworfenen Sachverhalt zu erkennen.
III. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F.) begangen, weil er schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Er hat dadurch gegen seine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG, Art. 69 BayBG a. F.), die Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. §§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB) sowie gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F.), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F.) und seine Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.) verstoßen.
IV. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.
Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U. v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61 - jeweils in juris).
1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).
Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).
Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).
2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 127), also vorliegend nach der Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Weitergabe der PIN und der Duldung der Teilnahme der Privatperson M. an polizeilichen Maßnahmen bzw. die Beihilfe zum Ausspähen von Daten durch diese Privatperson. Zu Recht hat das Strafgericht hierin die gravierendste Pflichtverletzung bzw. eine Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen und eine hohe Teilstrafe angesetzt.
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 11 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions-und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 13). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a. a. O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten sei. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistete die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.
Im Hinblick auf die vom Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Das Strafgericht hat den Beklagten u. a. wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, Körperverletzung nach § 340 StGB, Betrug nach § 263 StGB, Strafvereitelung im Amt gemäß §§ 258, 258 a StGB und Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB verurteilt. Bei diesen Delikten reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommt eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB bzw. zur Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB, für die das Gesetz einen Strafrahmen von drei bzw. zwei Jahren vorsieht. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - hier bis zu fünf Jahren - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Vorliegend hat der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, als er die dienstliche PIN an die Privatperson M. weitergegeben hat und dessen zum Teil auch aktive Teilnahme an polizeilichen Handlungen duldete. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte ermöglicht, dass eine Privatperson an einer körperlichen Durchsuchung mitwirkte, bei denen sich die betroffenen Personen bis auf die Unterhose ausziehen mussten, bzw. personenbezogene Daten im Polizeicomputer abfragen konnte. Zugleich hat er durch die Preisgabe der PIN einem Unbefugten die Möglichkeit des unkontrollierten Zugangs zum Dienstgebäude eröffnet und dadurch die Sicherheit der Kollegen und Kolleginnen konkret gefährdet. Zugleich hat er durch Weitergabe der PIN an eine Privatperson die Gefahr der unkontrollierbaren Kenntnisnahme durch einen Personenkreis außerhalb des Polizeidienstes geschaffen. Auf die Frage, ob die Privatperson M. oder sonstige Dritte aufgrund des ständig besetzten Büros nach der Eingangstür der Dienststelle tatsächlich unerkannt in das Gebäude hätten eindringen können, kommt es für die Dienstpflichtverletzung nicht an. Die konkrete Gefährdung der sich auf der Dienststelle befindlichen Kollegen liegt bereits darin, dass Unbefugten überhaupt die Möglichkeit gegeben wurde, selbstständig ins Gebäude zu gelangen.
Auch die mangelhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten wiegt schwer. Die Verpflichtung, Dienst zu vorgeschriebenen Zeiten zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehört zu den Grundpflichten eines Beamten. Der Dienstherr ist bei den Eintragungen der Arbeitszeit auf die Ehrlichkeit der Mitarbeiter angewiesen. Wer in diesem Bereich unwahre Angaben macht, um sich einen Vorteil zu verschaffen, verletzt seine Dienstpflicht in hohem Maße. Durch Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn wird das Ansehen des Berufsbeamtentums in erheblicher Weise beeinträchtigt. Erschwerend wirkt sich vorliegend aus, dass der Beklagte nicht nur sich, sondern auch seinen Mitarbeitern nicht geleistete Arbeitszeiten eintrug und so entsprechende Vergünstigungen verschaffte. Dies hat der Beklagte auch selbst eingeräumt, als er anlässlich einer Dienstgruppenleiterbesprechung äußerte, dass er auf diese Weise seinen Mitarbeitern, die viel arbeiteten, „Zuckerle“ zukommen lassen wolle. Nach Aussagen des Zeugen H. in seiner Einvernahme vom 22. August 2007 (s. Aktenordner 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.) führte dieses Verhalten des Beklagten zu einer Störung des Betriebsfriedens, da sich nicht begünstigte Kollegen entsprechend benachteiligt fühlten.
Die unbefugte Anordnung der Blutentnahme stellt ebenfalls eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Selbst wenn der Beklagte tatsächlich glaubte, gute Gründe für seine Vorgehensweise zu haben und sich in seiner Einschätzung durch andere bestätigt gesehen hat, ordnete er entgegen des Aussagegehalts der zwei durchgeführten Drogentests eine Blutentnahme an, obwohl ihm bewusst war, dass sich der Dienstgruppenleiter der vorangegangenen, ursprünglich zuständigen Schicht aufgrund der negativen Ergebnisse der beiden Drogentests gegen eine Blutentnahme entschieden und den betroffenen Fahrer bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen hatte. Hierdurch missbrauchte der Beklagte die zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschütterte nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit; er beeinträchtigte auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Ausmaß.
Auch als der Beklagte den aufgefundenen Brocken Haschisch unter falschen Angaben zur Anzeige brachte, beging er eine Kernpflichtverletzung, da er als Polizeibeamter bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches mitzuwirken hat. Wenn durch Nachlässigkeit oder Schlamperei Straftaten nicht verfolgt oder deren Aufklärung erschwert werden, leidet darunter auch das Ansehen der Polizei, unabhängig von der Frage, ob der Sachverhalt bei richtiger Sachbehandlung aufgeklärt worden wäre.
Anerkannte oder in ihrem Gewicht vergleichbare Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar sprechen die guten Beurteilungen und das Persönlichkeitsbild vom 1. Februar 2010 zugunsten des Beklagten, ebenfalls die Tatsache, dass er bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Diese Umstände, die grundsätzlich im Rahmen der Erfüllung der Dienstpflichten von jedem Beamten erwartet werden können, reichen nach Auffassung des Senats angesichts der in den zahlreichen Kernpflichtverletzungen zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsmängel des Beklagten, die sich auch in seinem - sich nach „Gutsherrenart“ über die Vorschriften hinwegsetzenden - Verhalten widerspiegeln, nicht aus, ihm noch einen Rest an Vertrauen zuzubilligen.
Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angemessen, aber auch geboten. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 11.5.2010 - 2 B 5/10 - juris Rn. 4, B. v. 28.2.2013 - 2 C 62/11 - juris Rn. 59). Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 53).
Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhält-nismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinar-maßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.
Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).