Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2016 - 16a D 14.991

bei uns veröffentlicht am28.09.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, 10A DK 12.497, 14.03.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Der 19... geborene Beamte beendete 1978 seine Schullaufbahn mit dem qualifizierenden Hauptschulabschluss. Zum 1. März 1983 trat er als Polizeianwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Freistaats Bayern ein. Zum 1. März 1984 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Nach erfolgreicher Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend (3,04)“ und der Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister zum 1. August 1986, wurde der Beklagte am 1. Februar 1989 zum Polizeimeister, am 1. Februar 1992 - nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - zum Polizeiobermeister und am 1. Juli 1996 zum Polizeihauptmeister ernannt. Nach der Ablegung der Anstellungsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtnote „befriedigend (2,81)“ folgte zum 1. November 2000 die Ernennung zum Polizeikommissar und am 1. November 2003 die Ernennung zum Polizeioberkommissar. Am 1. Februar 2007 wurde der Beklagte zum Polizeihauptkommissar befördert.

Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Er verrichtete seinen Dienst bei der GPS (Grenzpolizeistation) S. als Dienstgruppenleiter, bevor er mit Wirkung zum 19. Juli 2007 zur AG DNA des Polizeipräsidiums N. abgeordnet wurde. Der Beklagte bezieht gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 11. In seiner letzten periodischen Beurteilung im Jahr 2006 erhielt er eine Gesamtbewertung von 11 Punkten.

II. Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Ls 27 Js 4682/07) wurde der Beklagte wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, wegen Betrugs, einer Strafvereitelung im Amt, einer Beihilfe zum Ausspähen von Daten und zur Amtsanmaßung sowie einer Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß §§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der Beklagte in der Berufungsverhandlung am 7. Dezember 2009 vor dem Landgericht H. zurück.

Im Urteil des Amtsgerichts W. wurden folgende Feststellungen getroffen:

1. Am 4.9.2004 kamen gegen 11.00 Uhr die Zeugen S. und F. in einem Pkw zur Einreise in die BRD. Nachdem der kontrollierende Beamte D. den Eindruck gewann, dass der Fahrer S. unter Drogeneinfluss steht, wurde sowohl ein Drogenschnelltest, der sog. „Mashan-Test“, als auch ein „Drug-wipe“-Test durchgeführt. Dies geschah in Anwesenheit des Polizeibeamten D. und des stv. Dienstgruppenleiters der Dienstgruppe A, des Zeugen S. Nachdem der Mashan-Test ergeben hatte, dass S. nicht unter Drogeneinfluss stand, ordnete der Polizeibeamte S. auf die Bedenken des Zeugen D. hin noch einen Drug-wipe-Test an, der ebenfalls negativ verlief. Der Zeuge S. hatte beim Mashan-Test bezüglich THC eine schwache Linie gesehen, sie dem Beamten D. gezeigt und ihn aufgeklärt, dass auch eine schwache Linie eine Linie sei und deshalb kein Verdacht auf Drogenaufnahme besteht, die eine Blutentnahme rechtfertigen könnte. Der Zeuge S. wurde sodann aus polizeilichem Gewahrsam entlassen. D. war mit den Feststellungen von S. nicht einverstanden. Er traf danach den Beklagten S., der Dienstgruppenleiter der nachfolgenden Dienstgruppe B war. Er teilte ihm seine Bedenken mit und zeigte ihm den Mashan-Test. Der Angeklagte, der wusste, dass S. schon mangels Verdachtes auf Drogen aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden war, ordnete trotz der schwach sichtbaren Linie für THC im Mashan-Test eine Blutentnahme an. S. wurde wieder in Gewahrsam genommen und zur Blutentnahme ins Krankenhaus M. verbracht. Dort wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Die Untersuchung der Blutprobe führte zu dem Ergebnis, dass S. keinerlei Drogen im Blut hatte. Bei Anordnung der Blutentnahme hatte der Beklagte S. zumindest billigend in Kauf genommen, dass kein Verdacht gegen den Zeugen S. vorliegt, der eine Blutentnahme und damit einen körperlichen Eingriff rechtfertigt.

2. Als Dienstgruppenleiter war der Beklagte dafür verantwortlich, dass in der sog. „Kuhhaut“, die von den Angehörigen seiner Schicht geleisteten Dienststunden ordnungsgemäß erfasst werden. In der Nacht vom 7.9. auf den 8.9.2006 verrichtete der Angeklagte zusammen mit dem Kollegen S. Nachtdienst bei der GPS S. Ihren Dienst traten beide am 8.9.2006 um 0.00 Uhr an und beendeten ihn spätestens um 07.05 Uhr. Um für sich und dem S. jeweils nicht geleistete Arbeitsstunden gutgeschrieben zu bekommen, erfasste der Angeklagte für sich und S. als Dienstende jeweils 07.45 Uhr. Das Dienstende wurde dann auch in das Zeiterfassungsprogramm ZEPRA übertragen. Aufgrund der Differenz zwischen geschriebener und geleisteter Dienstzeit wurden dem Beklagten und S. auf ihrem Dienstkonto der Absicht des Beklagten entsprechend Arbeitszeiten gutgeschrieben, die diese nicht geleistet hatten. Der Arbeitgeber Freistaat Bayern konnte währenddessen nicht über die von ihnen geschuldete Arbeitskraft verfügen.

3. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 2006 fand der Beklagte oder ein anderes Mitglied seiner B-Schicht der GPS S. in den Räumen der GPS einen Brocken Haschisch mit einem Gewicht von 1,1 g. Diesen Brocken Haschisch nahm der Beklagte in seinen Besitz und legte ihn in seinen dienstlichen Spind, ohne den Vorgang zu erfassen. Am 13.9.2006 sahen andere Beamte den in dem Spind des Beklagten liegenden Haschischbrocken und teilten dies am 14.9.2006 dem Dienststellenleiter H. mit. Dieser wies den Beklagten an, zu dem Haschischfund einen Vorgang zu schaffen und das Verfahren als ein Verfahren gegen Unbekannt der Staatsanwaltschaft H. vorzulegen. Der Beklagte bat daraufhin den Kollegen S., die Sachbearbeitung zu übernehmen, was dieser auch tat. Nachdem weder der Beklagte noch S. wussten, wann das Rauschgift gefunden wurde, sahen beide in ihrem Terminkalender nach, wann sie gemeinsam Nachtdienst hatten. Sie stellten fest, dass der letzte gemeinsame Nachtdienst am 5.7.2006 stattfand, weshalb sie sich einigten, diesen Tag als Tattag zu erfassen. Am 16.9.2006 legte S. einen Vorgang den Haschischfund betreffend an, aus dem hervorging, dass das Rauschgift am 5.7.2006 gegen 20.00 Uhr im Eingangsbereich gefunden worden sei. Die Anzeige kam am 19.10.2006 in den Auslauf an die Staatsanwaltschaft H. Dort wurde das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte. Der Beklagte wusste, dass das Liegenlassen des Rauschgiftes ohne jedwede Ermittlungstätigkeit und durch die Tatsache, dass ein fingiertes Auffindedatum der Staatsanwaltschaft H. mitgeteilt wurde, es unmöglich gemacht wurde, die Person zu ermitteln, die das Rauschgift in den Räumen der GPS verloren oder weggeworfen hatte.

4. Im Dezember 2006 war die Privatperson M., ein Freund des Kollegen L., öfters in den Dienstgebäuden der GPS S. Dies war jeweils zu den Zeiten, als der Beklagte Dienstgruppenleiter war und seine Schicht Dienst hatte. Der Beklagte ließ es zu, dass M. personenbezogene Daten abfragen konnte und solche in Erfahrung brachte, die nicht für ihn bestimmt waren und die gegen den Zugang durch Dritte besonders geschützt waren. Für die Nachtschicht vom 16.12. auf den 17.12.2006 lud der Beklagte den M. sogar ein, am Dienst der B-Schicht teilzunehmen. M. durchsuchte dann gemeinsam mit dem Polizeibeamten R. zwei unbekannte Personen, die sich in Gegenwart des M. bis auf die Unterhose entkleiden mussten. M. trug währenddessen Einweghandschuhe und durchsuchte mit Wissen und Wollen des R. Kleidungsstücke und den Geldbeutel der unbekannten Personen. Als eine dieser Personen fragte, wer die Person in Zivil sei, antwortete ihm der Polizeibeamte R., es handle sich um einen Polizeibeamten in Zivil. Der Beklagte hatte nichts unternommen, um seine Untergebenen dahingehend zu belehren, dass M. an keinerlei dienstlichen Handlungen teilnehmen dürfe. Er ließ M. schalten und walten, wie dieser es wollte. Er kontrollierte ihn in keinster Weise. Im Gegenteil gab er ihm während des Nachtdienstes vom 16.12. auf den 17.12.2006 die dienstliche PIN zur Öffnung der Eingangstüre zur GPS S. bekannt. Dies hatte zur Folge, dass es M. mittels der PIN möglich war, das Dienstgebäude unkontrolliert zu betreten. Bei dieser PIN handelte es sich um ein Dienstgeheimnis, welches dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter mitgeteilt worden war. Durch die Preisgabe dieses Geheimnisses wurden wichtige öffentliche Interessen, nämlich die Sicherheit der bei der GPS S. Dienst tuenden Beamten konkret gefährdet.

III. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums N./... vom 18. Dezember 2007 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet und im Hinblick auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gemäß Art. 24 Abs. 3 BayDG ausgesetzt. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums N. vom 19. Dezember 2007 wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung verboten.

Das Polizeipräsidium M., das mittlerweile das Disziplinarverfahren in seiner Eigenschaft als Disziplinarbehörde übernommen hatte, verfügte mit Entscheidung vom 17. März 2008 die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten. Zugleich wurden 30 Prozent seiner Dienstbezüge sowie die jährliche Sonderzuwendung einbehalten.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 2. März 2011 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Hiervon machte er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Juli 2011 Gebrauch. Der Beklagte beantragte darin eine ergänzende mündliche Anhörung, auf die mit Telefonat vom 29. November 2011 verzichtet wurde. Auf Antrag des Beklagten wurde der Personalrat beim Polizeipräsidium N./... beteiligt.

[13] IV. Am 19. März 2012 erhob das Polizeipräsidium M. Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Folgende Dienstpflichtverletzungen wurden ihm vorgehalten:

„1. Unberechtigte Blutentnahme bei S.

2. Falsche Eintragung von Dienststunden in der Nacht vom 7.9.2006 auf 8.9.2006.

3. Am 28.6.2006 hat der Beklagte für sich sowie die Beamten S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen, obwohl alle die Dienststelle bereits um spätestens 7.30 Uhr verlassen hatten.

4. An einem nicht näher feststellbaren Tag im Jahr 2004 hat der Beklagte den Beamten S. für den Spätdienst mit Dienstbeginn 12.30 Uhr im Dienstplan eingetragen, obwohl dieser frühestens um 13.15 Uhr zum Dienst erschienen war.

5. An einem nicht näher feststellbaren Tag Mitte 2006 hat der Beklagte den Beamten S. im Nachtdienst mit Dienstende für 4.00 Uhr eingetragen, obwohl dieser be-reits um 1.00 Uhr die Dienststelle verlassen hatte.

6. Irgendwann zwischen Ende Juli 2005 und 4. August 2005 hat der Beklagte gemeinschaftlich mit dem Beamten S. aus der Einsatztasche des Beamten H. eine Packung Drogenschnelltests des Herstellers ESA im Wert von 20,- EUR und einen Drug-wipe-Test im Wert von ca. 10,- EUR entwendet.

7. Liegenlassen des Rauschgiftes im August/September 2006 in seinem Spind ohne jedwede Ermittlungstätigkeit.

8. Unerlaubter Aufenthalt der Privatperson M. im Bereich der GPS S., Teilnahme am Dienst der B-Schicht sowie Weitergabe der PIN an M.

9. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte gemeinschaftlich mit dem Beamten S. im Frühjahr 2006 die damals 13jährige Privatperson T.-... zum Dienstbetrieb der GPS S. zu einem Nachtdienst der Dienstgruppe B ab ca. 22.00 Uhr eingeladen und ihn dabei bei Verkehrskontrollen und Einreisekontrollen zusehen lassen. Dadurch erlangte diese Privatperson Einblick in interne polizeiliche, polizeitaktische Abläufe sowie in Führungs- und Einsatzmittel und erlangte unberechtigt Kenntnis von personenbezogenen Daten.

10. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, vermutlich 2004 oder 2005, seinen damals 12- oder 13-jährigen Sohn M. zum Dienstbetrieb der GPS S. zu einem Nachtdienst der Dienstgruppe B mitgebracht, wodurch sein Sohn Einblick in interne polizeiliche, polizeitaktische Abläufe sowie in Führungs- und Einsatzmittel erlangte und unberechtigt Kenntnis von personenbezogenen Daten erhielt.“

Die unter 1., 2., 7., 8. dargestellten Sachverhalte stünden aufgrund des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 fest. Die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen seien gemäß Art. 25 BayDG im gegenständlichen Disziplinarverfahren bindend. Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss lägen nicht vor.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2014 wurde der Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Anhörungsrechte des Beklagten seien ordnungsgemäß gewahrt worden. Formelle Fehler seien der Disziplinarbehörde nicht unterlaufen, der Personalrat beim Polizeipräsidium N./... sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Hinsichtlich des Sachverhalts (Vorwurf Nr. 1, 2, 7 und 8) stütze sich die Kammer auf die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009. Die Feststellungen im Urteil stellten sich in keiner Weise als offensichtlich unzutreffend dar, so dass die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss gemäß Art. 55 Satz 1, 2. Hs. BayDG nicht gegeben seien. Hinsichtlich des Vorfalls vom 28. Juni 2008 (Vorwurf Nr. 3 der Disziplinarklage), der vom Strafurteil nicht erfasst sei, stehe es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte an diesem Tag zusammen mit seinen Mitarbeitern S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen habe, obwohl alle die Dienststelle bereits um spätestens 7.30 Uhr verlassen hätten. Die weiteren Vorwürfe unter Ziff. 4, 5, 6, 9 und 10 der Disziplinarklage halte die Kammer angesichts der vom Dienstherrn angestrebten Entfernung aus dem Amt für nicht entscheidungserheblich. Diese seien von ihrem Gewicht her nicht geeignet, die ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (mit) zu tragen. Die gravierendste Pflichtverletzung, nach der sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie richte, stelle die Beiziehung der Privatperson Dominik M. zu dienstlichen Handlungen und die Weitergabe einer dienstlichen PIN an ihn dar. Auch das Strafgericht habe hierin eine Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen und eine hohe Teilstrafe angesetzt. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter habe der Beklagte ermöglicht, dass eine Privatperson an einer körperlichen Durchsuchung mitgewirkt habe bzw. personenbezogene Daten im Polizeicomputer abfragen habe können. Besonders verantwortungslos habe der Beklagte durch die Preisgabe der dienstlichen PIN an die Privatperson gehandelt. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit stelle einen besonders schwerwiegenden Kernpflichtverstoß dar. Ein Polizeibeamter, der derlei Straftaten begehe, beschädige nicht nur das Ansehen der Polizei, er büße auch das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen und das Vertrauen der Bevölkerung ein. Erschwerend wirke sich aus, dass durch die Preisgabe der PIN Unbefugten die Möglichkeit des unkontrollierten Zugangs zum Dienstgebäude eröffnet und dadurch die Sicherheit der Kollegen und Kolleginnen konkret gefährdet worden sei. Auch die mangelhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten wiege schwer. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch seinen Mitarbeitern in der Schicht entsprechende Vergünstigungen gewährt habe und nicht geleistete Dienstzeit als Arbeitszeit gutgeschrieben habe. Ein solches Verhalten störe den Betriebsfrieden. Durch solche Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn werde das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich beeinträchtigt. Die Verpflichtung, Dienst zu vorgeschriebenen Zeiten zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehöre zu den Grundpflichten eines Beamten. Von ihrer Erfüllung hänge es im Wesentlichen ab, ob der öffentliche Dienst seinen Aufgaben gerecht werden könne. Auch das Verhalten des Beklagten im Hinblick auf die unbefugte Anordnung zur Blutentnahme stelle eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Bei der Bewertung erkenne die Kammer allerdings an, dass der Beklagte jedenfalls geglaubt habe, gute Gründe für seine Vorgehensweise gehabt zu haben. Auch durch seine Strafvereitelungshandlung, als der Beklagte den von der B-Schicht gefundenen Brocken Haschisch unter falschen Angaben zur Anzeige gebracht habe, habe der Beklagte eine Kernpflichtverletzung begangen. Wenn durch Nachlässigkeit oder Schlamperei Straftaten nicht verfolgt würden oder deren Aufklärung erschwert werde, leide nicht nur das Ansehen der Polizei. Dies habe auch für die Entwicklung des Rechtsbewusstseins in der Bevölkerung negative Auswirkungen. Die äußerst schwerwiegenden, über einen längeren Zeitraum bestehenden Kernpflichtverletzungen offenbarten tiefgreifende Persönlichkeitsmängel. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, aber auch der Kollegen in eine pflichtgemäße Amtsführung durch den Beklagten sei zerstört. Der Beklagte habe sich über einen längeren Zeitraum selbstherrlich über Vorschriften, die störten, hinweggesetzt und dem engeren und vertrauten Teil seiner Umgebung Vergünstigungen gewährt. Das verwirklichte Dienstvergehen wiege so schwer, dass mangels ausreichender Milderungsgründe die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu verhängen sei.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des Urteils vom 14. März 2014 die Klage abzuweisen, hilfsweise ein milderes Disziplinarmittel zu verhängen.

Im Wesentlichen wurde vorgetragen, dass das Gericht zwar rechtlich zutreffend die Feststellungen des Amtsgerichts W. zugrunde gelegt habe, aber die angebotenen Beweise, welche die Schwere der Schuld beträfen - und damit auch den Verschuldensgrad im Sinne eines Disziplinarvergehens - nicht erhoben und damit auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt hätte. So habe der Beklagte etwa den Drogentest beim Komplex „Körperverletzung und Freiheitsberaubung“ in der Frühbesprechung der Dienstschicht „herumgehen lassen“. Alle Beamten seien der Meinung gewesen, dass der Test schwach positiv sei, insofern könne es nicht als schwerwiegendes Dienstvergehen angesehen werden, wenn der Beklagte die Blutentnahme in Übereinstimmung mit allen anderen Beamten der beginnenden Schicht angeordnet habe. Dies hätte zumindest schuldmindernd berücksichtigt werden müssen. Auch bezüglich des zweiten Komplexes der „Ordnungsgemäßen Erfassung von geleisteten Dienststunden“ stütze sich das erstinstanzliche Gericht ausschließlich auf die Feststellungen des Amtsgerichts W. und damit auf den Zeugen H. Evidente Zweifel an diesen Feststellungen hätten eine erneute Beweisaufnahme gerechtfertigt. Nach der Aktenlage stehe zudem fest, dass der Zeuge S. nach dem IGVP um 7 Uhr eine Anzeige aufgenommen habe. Es dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass diese nicht bereits um 7:05 Uhr beendet gewesen sei. In diesem Zusammenhang werde ebenso wie hinsichtlich des Tatkomplexes M. auf die Klageerwiderung Bezug genommen. Im Hinblick auf den Haschischfund sei es quasi sicher, dass der Täter niemals aufgefunden worden wäre. Es hätte noch nicht einmal nachvollzogen werden können, an welchem Tag das Haschisch abgelegt worden sei. Bei dem Fundort (Wartehalle) handele es sich unstreitig um einen öffentlich zugänglichen Raum, in welchem bei den 2006 noch sehr zahlreichen Grenzkontrollen täglich Dutzende, manchmal über 100 Passanten pro Tag eingetreten seien. Im Hinblick auf die vom Gericht als gravierendste Pflichtverletzung angesehene Weitergabe der PIN habe es verkannt, dass insoweit die Privatperson M. nach der Eingangstüre der Dienststelle das ständig besetzte Büro habe passieren müssen und damit keinerlei Gelegenheit gehabt hätte, unerkannt in das Gebäude einzudringen. Dies hätte auch für Dritte gegolten. Im Übrigen werde auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund sei die Entfernung aus dem Dienst - auch angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit den Taten und der sehr positiven beamtenrechtlichen Vorgeschichte - als unangemessen anzusehen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass eine rechtswidrige Freiheitsberaubung und Körperverletzung im Amt ihr schweres disziplinäres Gewicht nicht aufgrund einer Mehrheitsentscheidung im Kollegengremium verliere. Eine Gefährdung von Kolleginnen und Kollegen bzw. der polizeilichen Institution trete schon dann ein, wenn ein Unbefugter Zutritt zum Gebäude erhalte und damit die Gelegenheit habe, die Bediensteten an der Pforte unter Umständen in feindseliger Absicht zu überraschen. An der Höchstmaßnahme sei festzuhalten, der Vertrauensverlust werde durch eine lange Verfahrensdauer nicht behoben.

Der Senat hat am 28. September 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft H. (1-10), die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M. sowie die Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.

1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts zugrunde liegt (Ziffer 1, 2, 7 und 8 der Disziplinarklage), steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

1.1. Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts W. vom 24. Juni 2009 (Az. 2 Ls 27 Js 4682/07) steht fest, dass der Beklagte eine Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt, einen Betrug, eine Strafvereitelung im Amt eine Beihilfe zum Ausspähen von Daten und zur Amtsanmaßung sowie eine Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht begangen hat (§§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB).

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 2 B 20/12 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60). Anhaltspunkte hierfür sind allerdings nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat der Beklagte eingeräumt, dass die Feststellungen des Amtsgerichts W. vom Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend zugrunde gelegt wurden.

Mit dem Vortrag, es seien angebotene Beweise, welche die Schwere der Schuld und damit den Verschuldensgrad im Sinne eines Disziplinarvergehens beträfen, nicht erhoben und damit auch entlastende Umstände nicht berücksichtigt worden, kann der Beklagte eine Lösung vom Strafurteil nicht begründen. Das Amtsgericht W. ist im Falle der Verurteilung des Beklagten wegen Körperverletzung und Freiheitsberaubung davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der Anordnung der Blutentnahme beim Zeugen S. billigend in Kauf genommen hat, ohne Vorliegen eines die Blutentnahme und damit den körperlichen Eingriff rechtfertigenden Verdachts zu handeln. Auf die Einlassung des Beklagten, er habe die Blutentnahme in Übereinstimmung mit allen anderen Beamten der beginnenden Schicht angeordnet, kommt es insoweit nicht an. Dieser Umstand war allenfalls im Rahmen der Strafzumessung bzw. der Maßnahmebemessung im Disziplinarklageverfahren zu berücksichtigen. Dem Strafgericht war bekannt, dass unter den anwesenden Beamten aufgrund der schwachen Linie bezüglich des THC-Nachweises Uneinigkeit über das Ergebnis des Mashan-Tests bestand. Allerdings war der zweite Drogentest, ein Drug-wipe-Test, unstreitig negativ. Spätestens nachdem auch dieses Ergebnis vorlag, hätte der Beklagte von einem negativen Befund ausgehen müssen. An der Richtigkeit der strafgerichtlichen Einschätzung, für die angeordnete Blutentnahme habe kein entsprechender Tatverdacht vorgelegen, hegt der Senat deshalb keinen Zweifel.

Soweit sich das Strafgericht im Hinblick auf den Tatkomplex „Ordnungsgemäße Erfassung von Dienststunden für die Nacht vom 7./8. September 2006“ (Ziff. 2 der Disziplinarklage) auf den Zeugen H. stützt, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch hier bestehen nach Überzeugung des Senats keine Gründe für die Lösung von den Feststellungen des Strafurteils. Evidente Zweifel, die eine neue Beweisaufnahme rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht vorgetragen. Das Amtsgericht W. kam in schlüssiger Weise zum Ergebnis, dass der Beklagte sowie einige Mitarbeiter (darunter der Kollege S.) ihren Dienst spätestens um 7.05 Uhr am Morgen des 8. September 2006 beendet hatten. Die Angabe des Dienstendes mit 7.45 Uhr war - auch unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrags - in jedem Fall unzutreffend. Das Vorbringen des Beklagten, nach Aktenlage stehe fest, dass der Zeuge S. um 7 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen habe, so dass auszuschließen sei, dass er seinen Dienst bereits um 7.05 Uhr beendete, betrifft nicht den abgeurteilten Sachverhalt der Nacht vom 7./8. September 2006, auf den sich auch die Aussage des Zeugen H. bezog, sondern den Vorfall vom 28. Juni 2006 (Ziff. 3 der Disziplinarklage).

Auch im Hinblick auf die Tatkomplexe „M.“ (Ziff. 8 der Disziplinarklage) bzw. „Haschischfund“ (Ziff. 9 der Disziplinarklage) enthält das Vorbringen des Beklagten keine Anhaltspunkte, die die Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Auf die Fragen, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Täter im Rahmen einer Strafvereitelung tatsächlich zu ermitteln gewesen wäre bzw. ob sich eine konkrete Gefahr im Rahmen der Verletzung eines Dienstgeheimnisses tatsächlich realisiert hätte, kommt es für die Verwirklichung der jeweiligen Tatbestände nicht an. Die Voraussetzungen für eine Lösung vom Strafurteil liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, das sich ausführlich mit der Frage der Lösung vom Strafurteil beschäftigt hat, wird insoweit verwiesen.

1.2 Zur Überzeugung des Gerichts steht ebenfalls fest, dass der Beklagte am 28. Juni 2006 für sich und seine Mitarbeiter S., R. und R. nach dem Nachtdienst im Dienstplan als Dienstende 8.00 Uhr eingetragen hat, obwohl alle die Dienststelle bereits spätestens um 7.30 Uhr verlassen hatten. Der Beklagte hat diesen Vorwurf selbst bestätigt, als er einräumte, am 28. Juni 2006 gegen 7.30 Uhr die Dienststelle verlassen und danach vor der Dienststelle noch eine Zigarette geraucht zu haben. Dabei habe er mit den Kollegen noch Fälle besprochen, was wiederum eine Viertelstunde gedauert habe; daran habe er schließlich noch die übliche Viertelstundenschreibung drangehängt. Diese Verfahrensweise sei üblich, aber natürlich dauerhaft fehlerhaft und dienstpflichtwidrig gewesen (s. S. 5 der Stellungnahme des Beklagten zur vorläufigen Dienstenthebung, Akte 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.). Soweit der Beklagte vorbringt, der Kollege S. habe um 7.00 Uhr noch eine Anzeige aufgenommen, so vermag der Senat hierin keinen zeitlichen Widerspruch zum vorgeworfenen Sachverhalt zu erkennen.

III. Der Beklagte hat durch sein Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (Art. 84 Abs. 1 BayBG a. F.) begangen, weil er schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Er hat dadurch gegen seine Grundpflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG, Art. 69 BayBG a. F.), die Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. i. V. m. §§ 239 Abs. 1, 340, 263 Abs. 1, 258 a Abs. 1, 258 Abs. 1, 202a, 205, 132, 353b Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4, 27, 52, 53 StGB) sowie gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F.), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F.) und seine Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F.) verstoßen.

IV. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 81; U. v. 11.5.2016 - 16a D 13.1540, Rn. 61 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 127), also vorliegend nach der Verletzung des Dienstgeheimnisses durch die Weitergabe der PIN und der Duldung der Teilnahme der Privatperson M. an polizeilichen Maßnahmen bzw. die Beihilfe zum Ausspähen von Daten durch diese Privatperson. Zu Recht hat das Strafgericht hierin die gravierendste Pflichtverletzung bzw. eine Straftat von erheblicher Bedeutung gesehen und eine hohe Teilstrafe angesetzt.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 11 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions-und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 13). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a. a. O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten sei. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistete die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.

Im Hinblick auf die vom Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Das Strafgericht hat den Beklagten u. a. wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, Körperverletzung nach § 340 StGB, Betrug nach § 263 StGB, Strafvereitelung im Amt gemäß §§ 258, 258 a StGB und Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB verurteilt. Bei diesen Delikten reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommt eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB bzw. zur Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB, für die das Gesetz einen Strafrahmen von drei bzw. zwei Jahren vorsieht. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren - hier bis zu fünf Jahren - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Vorliegend hat der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt, als er die dienstliche PIN an die Privatperson M. weitergegeben hat und dessen zum Teil auch aktive Teilnahme an polizeilichen Handlungen duldete. Als verantwortlicher Dienstgruppenleiter hat der Beklagte ermöglicht, dass eine Privatperson an einer körperlichen Durchsuchung mitwirkte, bei denen sich die betroffenen Personen bis auf die Unterhose ausziehen mussten, bzw. personenbezogene Daten im Polizeicomputer abfragen konnte. Zugleich hat er durch die Preisgabe der PIN einem Unbefugten die Möglichkeit des unkontrollierten Zugangs zum Dienstgebäude eröffnet und dadurch die Sicherheit der Kollegen und Kolleginnen konkret gefährdet. Zugleich hat er durch Weitergabe der PIN an eine Privatperson die Gefahr der unkontrollierbaren Kenntnisnahme durch einen Personenkreis außerhalb des Polizeidienstes geschaffen. Auf die Frage, ob die Privatperson M. oder sonstige Dritte aufgrund des ständig besetzten Büros nach der Eingangstür der Dienststelle tatsächlich unerkannt in das Gebäude hätten eindringen können, kommt es für die Dienstpflichtverletzung nicht an. Die konkrete Gefährdung der sich auf der Dienststelle befindlichen Kollegen liegt bereits darin, dass Unbefugten überhaupt die Möglichkeit gegeben wurde, selbstständig ins Gebäude zu gelangen.

Auch die mangelhafte Einhaltung der vorgeschriebenen Dienstzeiten wiegt schwer. Die Verpflichtung, Dienst zu vorgeschriebenen Zeiten zu leisten und die vorgeschriebenen Dienstzeiten einzuhalten, gehört zu den Grundpflichten eines Beamten. Der Dienstherr ist bei den Eintragungen der Arbeitszeit auf die Ehrlichkeit der Mitarbeiter angewiesen. Wer in diesem Bereich unwahre Angaben macht, um sich einen Vorteil zu verschaffen, verletzt seine Dienstpflicht in hohem Maße. Durch Betrugshandlungen zum Nachteil des Dienstherrn wird das Ansehen des Berufsbeamtentums in erheblicher Weise beeinträchtigt. Erschwerend wirkt sich vorliegend aus, dass der Beklagte nicht nur sich, sondern auch seinen Mitarbeitern nicht geleistete Arbeitszeiten eintrug und so entsprechende Vergünstigungen verschaffte. Dies hat der Beklagte auch selbst eingeräumt, als er anlässlich einer Dienstgruppenleiterbesprechung äußerte, dass er auf diese Weise seinen Mitarbeitern, die viel arbeiteten, „Zuckerle“ zukommen lassen wolle. Nach Aussagen des Zeugen H. in seiner Einvernahme vom 22. August 2007 (s. Aktenordner 7 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft H.) führte dieses Verhalten des Beklagten zu einer Störung des Betriebsfriedens, da sich nicht begünstigte Kollegen entsprechend benachteiligt fühlten.

Die unbefugte Anordnung der Blutentnahme stellt ebenfalls eine schwere innerdienstliche Pflichtverletzung dar. Selbst wenn der Beklagte tatsächlich glaubte, gute Gründe für seine Vorgehensweise zu haben und sich in seiner Einschätzung durch andere bestätigt gesehen hat, ordnete er entgegen des Aussagegehalts der zwei durchgeführten Drogentests eine Blutentnahme an, obwohl ihm bewusst war, dass sich der Dienstgruppenleiter der vorangegangenen, ursprünglich zuständigen Schicht aufgrund der negativen Ergebnisse der beiden Drogentests gegen eine Blutentnahme entschieden und den betroffenen Fahrer bereits aus dem Polizeigewahrsam entlassen hatte. Hierdurch missbrauchte der Beklagte die zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschütterte nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen in seine Zuverlässigkeit; er beeinträchtigte auch das Ansehen der Polizei in erheblichem Ausmaß.

Auch als der Beklagte den aufgefundenen Brocken Haschisch unter falschen Angaben zur Anzeige brachte, beging er eine Kernpflichtverletzung, da er als Polizeibeamter bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches mitzuwirken hat. Wenn durch Nachlässigkeit oder Schlamperei Straftaten nicht verfolgt oder deren Aufklärung erschwert werden, leidet darunter auch das Ansehen der Polizei, unabhängig von der Frage, ob der Sachverhalt bei richtiger Sachbehandlung aufgeklärt worden wäre.

Anerkannte oder in ihrem Gewicht vergleichbare Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar sprechen die guten Beurteilungen und das Persönlichkeitsbild vom 1. Februar 2010 zugunsten des Beklagten, ebenfalls die Tatsache, dass er bislang weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Diese Umstände, die grundsätzlich im Rahmen der Erfüllung der Dienstpflichten von jedem Beamten erwartet werden können, reichen nach Auffassung des Senats angesichts der in den zahlreichen Kernpflichtverletzungen zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsmängel des Beklagten, die sich auch in seinem - sich nach „Gutsherrenart“ über die Vorschriften hinwegsetzenden - Verhalten widerspiegeln, nicht aus, ihm noch einen Rest an Vertrauen zuzubilligen.

Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angemessen, aber auch geboten. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 11.5.2010 - 2 B 5/10 - juris Rn. 4, B. v. 28.2.2013 - 2 C 62/11 - juris Rn. 59). Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist (BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 53).

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhält-nismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinar-maßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 116


(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen

Strafgesetzbuch - StGB | § 239 Freiheitsberaubung


(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 33 Grundpflichten


(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der

Strafgesetzbuch - StGB | § 202a Ausspähen von Daten


(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 37 Verschwiegenheitspflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendi

Strafgesetzbuch - StGB | § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht


(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger,2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder4. Europäischer Amtsträger,anvertraut worden oder sonst b

Strafgesetzbuch - StGB | § 340 Körperverletzung im Amt


(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die

Strafgesetzbuch - StGB | § 132 Amtsanmaßung


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(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die 1963 geborene Beklagte wurde 1988 in den Polizeidienst der DDR eingestellt. Seit 1997 ist sie Polizeiobermeisterin. Durch Urteil des Amtsgerichts B. aus dem Jahre 2004 wurde die Beklagte wegen Unterschlagung verurteilt. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Beklagte im Vorjahr bei einem Einsatz mit einem Kollegen in der Wohnung einer verstorbenen Person aus einer dort aufgefundenen Geldbörse einen 20-€-Schein und einen 10-€-Schein sowie aus einem Umschlag in einer Tasche einen 100-€-Schein entnommen und sich zu Unrecht angeeignet habe. Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Beklagten wurde das Strafmaß vom Landgericht M. im Berufungsurteil aus dem Jahre 2005 auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 € reduziert. Ein Wiederaufnahmeantrag der Beklagten blieb erfolglos.

3

Im Jahre 2006 hat der Kläger wegen dieses und weiterer Anschuldigungspunkte Disziplinarklage erhoben und diese im Jahre 2008 mittels einer Nachtragsklage erweitert, die eine Verurteilung der Beklagten durch das Amtsgericht S. wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung zum Gegenstand hatte.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aus dem Dienst entfernt, ihre Berufung beim Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.

5

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 66 Abs. 1 ThürDG wegen Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO, § 21 ThürDG liegt nicht vor.

6

Die Beklagte rügt der Sache nach, dass das Oberverwaltungsgericht sich auf die Feststellungen im Strafurteil gestützt habe, statt weitere Ermittlungen anzustellen und Beweise zu erheben; hierin sieht sie einen Aufklärungsmangel.

7

Gemäß § 53 Abs. 1 ThürDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. auch BTDrucks 14/4659, S. 49 zu § 58 BDG). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG auch für die Berufungsinstanz.

8

Diese Aufklärungspflicht wird durch § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (vgl. Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5 und vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - juris Rn. 6 ff., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen).

9

Wird dies geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach der entsprechenden Norm zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (Beschlüsse vom 26. August 2010 a.a.O. Rn. 6, vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 2 B 74.11 - juris Rn. 13 und vom 14. März 2012 - BVerwG 2 B 5.12 - juris Rn. 5).

10

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht die Feststellungen der Strafurteile nach § 16 Abs. 1 ThürDG als im Disziplinarverfahren bindend angesehen und unter ausführlicher Würdigung der vorgebrachten Einwände die Möglichkeit einer Lösung von der Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG zu Recht verneint. Die Beklagte hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die Feststellungen der Strafgerichte hinsichtlich der Unterschlagung offenbar unrichtig waren oder unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Im Einzelnen:

11

Soweit die Beklagte die Aussagekraft des eingeholten kriminaltechnischen Gutachtens hinsichtlich der Spuren an dem sichergestellten 10-€-Schein in Frage gestellt hat, spielte die Herkunft des bei der Beklagten sichergestellten Geldes und der Aussagewert des eingeholten kriminaltechnischen Gutachtens keine tragende Rolle bei der Urteilsfindung; die Feststellungen des Strafgerichts beruhten nicht auf der Würdigung dieser Spur, sondern maßgeblich auf der Würdigung von Zeugenaussagen. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Soweit die Beklagte geltend macht, es sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt Geld der Verstorbenen gefehlt habe, hat sie damit angesichts der Berechnung der Staatsanwaltschaft im Wiederaufnahmeverfahren und der konkreten Wahrnehmung des Kollegen beim fraglichen Einsatz die strafgerichtliche Feststellung, die sich maßgeblich auf die Wahrnehmung dieses Zeugen gestützt hat, nicht ernsthaft in Frage stellen können. Die von der Beschwerde (erneut) vorgebrachten Einwände wegen (von ihr gesehener) "Ungereimtheiten" dieser Zeugenaussage hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls bereits zutreffend als nicht durchgreifend gewürdigt (UA S. 16 unten).

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 73 Satz 1 ThürDG. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Verfahren nach dem Thüringer Disziplinargesetz gerichtsgebührenfrei sind (§ 77 Abs. 4 ThürDG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der 19... in I. geborene Beklagte steht als Polizeihauptmeister im Dienst des Klägers und war bis 22. April 2010 bei der PI I. tätig. Er ist in vierter Ehe verheiratet und hat zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau zwei minderjährige Kinder, mit denen er in einem Haus lebt. Insgesamt ist er Vater von sieben Kindern, von denen er vieren unterhaltspflichtig ist. Er erhält derzeit um 5% gekürzte Dienstbezüge aus BesGr. A 9. Laut seinen Angaben beläuft sich sein aktueller Schuldenstand zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau auf 200.000,- € aus einem Hauskauf, denen der Gegenwert von zwei Häusern gegenüber steht.

Der Beklagte schloss die Schulausbildung 1977 mit der mittleren Reife ab und wurde am 3. Oktober 1977 als Polizeipraktikant eingestellt. Am 2. Oktober 1978 erfolgte die Ernennung zum Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und am 1. März 1980 die Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 1981 bestand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfung Note 3,45 (Platz 362 von 789 erfolgreichen Prüfungsteilnehmern). Am 1. September 1982 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister ernannt, am 1. März 1985 zum Polizeimeister. Mit Wirkung vom 16. April 1988 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 1. Januar 1991 zum Polizeiobermeister und sodann am 17. Dezember 1998 zum Polizeihauptmeister befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung 2008 erhielt er das Gesamtprädikat „7 Punkte“. Aufgrund des Disziplinarverfahrens wurde seine dienstliche Beurteilung für 2011 zurückgestellt.

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich folgendermaßen in Erscheinung getreten:

1. Mit durch Verkündung rechtskräftigem Urteil des Landgerichts K. vom 15. November 2010 (3 Ns 400 Js 4788/10) wurde der Beklagte wegen sieben tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen á 20,- € verurteilt. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts S. vom 5. August 2010 (Cs 400 Js 4788/10) zugrunde:

„Der Angeklagte fuhr mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, obwohl aufgrund eines Bußgeldbescheides des Regierungspräsidiums K. ein Fahrverbot bestand. Dies wusste der Angeklagte.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fahrten:

1. Am 26.01.2010 gegen 17:30 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz Opel Astra, Kennzeichen ...

2. Am 27.01.2010 gegen 8:15 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz VW-Bus, Kennzeichen ...

3. Am 29.01.2010 gegen 14:30 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz Audi A4, Kennzeichen ...

4. Am 30.01.2010 gegen 17:15 Uhr in I. mit dem PKW, Dienst-Kfz Opel Astra, Kennzeichen ...

5. Am 02.02.2010 gegen 16:45 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz Audi A4, Kennzeichen ...

6. Am 03.02.2010 gegen 8:15 Uhr in I. mit dem PKW, Dienst-Kfz VW-Bus, Kennzeichen ...

7. Am 03.02.2010 gegen 12:00 Uhr in I. mit demselben PKW.“

2. Mit seit dem 3. Mai 2012 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts K. vom 9. Januar 2012 (3 Ns 400 Js 6472/10) wurde der Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts S. vom 18. Januar 2011 (Ds 400 Js 6472/10) wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Untreue (§§ 242 Abs. 1, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten wurde mit Beschluss des OLG M. vom 2. Mai 2012 (5 StR RR (II) 130/12) verworfen. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„1.

Der Zeuge E. verrichtet seinen Dienst ebenfalls bei der PI I. Er ist mit dem Angeklagten seit der Schulzeit her bekannt. Der Zeuge E. lagerte in einem Schuppen im Gelände der PI I. saisonweise Reifen für seinen PKW BMW ein. Da er in der Wintersaison 2009/2010 vorwiegend mit einem Zweitwagen unterwegs war, hatte er seine Winterräder auf den BMW noch nicht aufgezogen und lagerte drei der Winterräder im besagten Schuppen ein. Es handelte sich dabei um Leichtmetallfelgen der Firma BMW zum Stückpreis von 250,- €, auf die ältere, aber noch gut profilierte Winterreifen aufgezogen waren. Ein viertes Rad lag anstelle des Notrades im Kofferraum.

Der Angeklagte fuhr bereits zu dieser Zeit an Wochenenden oder freien Tagen regelmäßig zu seiner Lebensgefährtin, wobei die einfache Fahrtstrecke ca. 540 km betrug. Nachdem Anfang Februar 2010 die Straßen schneeglatt waren und der Angeklagte über keine tauglichen Winterreifen verfügte, beschloss er, die vorerwähnten Räder zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden. Er nahm die drei Räder mit zu sich nach Hause, zog dort zwei der Räder auf die Hinterachse seines eigenen BMW auf und fuhr damit in der Folgezeit herum.

Der Zeuge E. vermisste am 19.03.2010 seine Räder. Er glaubte zunächst an ein Versehen und fragte den Hausmeister B. nach dem Verbleib, der jedoch nichts wusste. Auch der Zeuge H., der den Hausmeister vertrat, wusste nichts vom Verbleib. Deshalb sandte der Zeuge E. am 20.03.2010 an alle Mitarbeiter der PI I. eine E-Mail mit der Frage nach dem Verbleib der Räder. Auch der Angeklagte erhielt diese E-Mail am nächsten oder übernächsten Tag, beantwortete sie jedoch nicht. Vielmehr montierte er daraufhin die zwei Winterräder wieder ab und lagerte sie in seiner Garage ein. Bis zum 22.03. war er noch mit seinem Fahrzeug mit den entwendeten Winterrädern täglich auf den Bedienstetenparkplatz der PI I. gefahren. Am 22.03.2010 fielen diese Räder daraufhin dem Wagenpfleger H. auf. Dieser erzählte am 23.03. auf seiner Dienststelle, dass er einen dunklen 3-er BMW mit solchen Rädern gesehen habe. Der Verdacht fiel erstmals auf den Angeklagten. Zu diesem Zeitpunkt war sein Fahrzeug aber nicht auf dem Parkplatz, zwei Beamte fuhren daher seine Heimatadresse an und bemerkten dort den PKW des Angeklagten, auf dem aber nunmehr andere Räder aufgezogen waren.

Am 09.04. erstattete der Zeuge E. daher Anzeige auf seiner Dienststelle wegen der Räder. Im Zuge der Ermittlungen wurde die Beobachtung des Zeugen H. bekannt, am 16.04. wurde für das Anwesen des Angeklagten ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt, der dem Angeklagten bei Dienstantritt am 19.04.2010 eröffnet wurde. Er gab zu, die Reifen zu haben, anschließend wurde sein Wohnanwesen angefahren, dort gab er zwei der Räder aus seiner Garage heraus mit der Behauptung, sie seien nur geliehen. Das dritte Rad wies der Angeklagte in einer angrenzenden Werkstatt vor. Die Räder konnten dem Geschädigten E. daraufhin wieder ausgehändigt werden.

2.

Der Angeklagte wurde daraufhin sofort vom Dienst suspendiert, er wurde aufgefordert, seine Ausrüstungsgegenstände, u. a. auch nicht abgerechnetes Verwarnungsgeld, auszuhändigen. Der Dienststellenleiter W. begleitete den Angeklagten zu diesem Zweck in sein Büro. Daraufhin entnahm der Angeklagte aus seinem Schrank zwei Verwarnungsblöcke und begann damit, Verwarnungsbeträge in die Sammellisten nachzutragen. Auf die Frage nach dem Verwarnungsgeld antwortete der Angeklagte, darauf käme es jetzt auch nicht mehr an. Später holte der Angeklagte aus seiner Dienstjacke sechs Scheine á 50,- € und legte diese vor.

Der Angeklagte hat die eingenommenen Verwarnungsgelder nicht abgeliefert, sondern für eigene Zwecke gebraucht. Bis zur Suspendierung hatte der Angeklagte zwei Verwarnungsblöcke mit jeweils 25 Verwarnungszetteln. Ein Block umfasste gebührenpflichtige Verwarnungen bis 20,- €, der weitere Block bis 35,- €. Gemäß einer dienstlichen Weisung, die zur Verdeutlichung auf jedem Block aufgedruckt ist, sind die vereinnahmten Verwarnungsgelder abzurechnen:

1. Mindestens einmal monatlich,

2. wenn der Betrag von 250,- € erreicht ist,

3. spätestens jedoch, wenn der Block verbraucht ist.

Die Verwarnungsgelder und Verwarnungsblöcke sind durch den betreffenden Bediensteten nach Dienstende ausnahmslos in den dienstlich gelieferten Stahlfachschränken unter Verschluss zu halten, Kleiderschränke, Schreibtische, Aktentaschen und dergleichen sind keine geeigneten Aufbewahrungsorte. Verwarnungsgelder dürfen nicht mit privatem Geld vermischt werden. Während des Streifendienstes ist nur notwendiges Wechselgeld, höchstens 50,- € mitzuführen. Der verbleibende Restbetrag ist, wie oben erwähnt, aufzubewahren. Die Höhe der abzurechnen Verwarnungsgelder ist auf dem Abrechnungsblatt einzutragen. Bei Abrechnung der Verwarnungsgelder hat die Dienststelle den Erhalt gegenzuzeichnen. Nicht verbrauchte, verschriebene oder entwertete Verwarnungsbescheinigungen sind vollständig an die Dienststelle zurückzureichen. Dies war dem Angeklagten bekannt, er hielt sich jedoch in keiner Weise an die Anweisungen.

Die Handhabung erfolgt so, dass bei Erteilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung ein entsprechender Vordruck abgerissen und ausgefüllt wird und sodann dieser Betrag auf dem verbleibenden Abrechnungsblatt eingetragen wird. Bereits dies unterließ der Angeklagte. Zuständigkeitsbedingt hatte der Angeklagte zunächst wenig mit gebührenpflichtigen Verwarnungen zu tun, weswegen Abrechnungen nur in größeren Abständen erfolgten. Der Zeuge E., der für die Abrechnungen zuständig war, verzichtete auf monatliche Abzeichnung, wenn überhaupt keine Verwarnung ausgestellt worden war, was beim Angeklagten über lange Zeit der Fall war.

Ab 01.09.2009 hatte der Angeklagte jedoch in der Tagschicht des Öfteren unter anderem mit Laser-Geschwindigkeitsmessungen zu tun, ab diesem Zeitpunkt fielen öfters gebührenpflichtige Verwarnungen an. Gleichwohl hatte der Angeklagte den Block mit den Verwarnungen bis 20,- € zuletzt am 17.11.2008 abgerechnet, den Block mit Verwarnungen bis zu 35,- € am 01.09.2009. Ab diesem Zeitpunkt waren bis zur Suspendierung am 19.04.2010 Verwarnungsgelder in Höhe von 640,- € aufgelaufen, die der Angeklagte weder in die Abrechnungsblätter eingetragen, noch abgerechnet oder abgeliefert hatte. Abzüglich der am 19.04. übergebenen 300,- € hat der Angeklagte bis heute 340,- € nicht abgeliefert. Dem Dienstherrn entstand hierdurch entsprechender Schaden zuzüglich Zinsschaden.“

Dem Beklagten wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2012 zur Bewährungsauflage gemacht, binnen 1 Monat nach Rechtskraft des Urteils 340,- € Verwarnungsgelder an den Kläger zu zahlen. Auf Anforderung des Klägers vom 20. Juni 2012 zahlte der Beklagte den ausstehenden Betrag im Juli 2012 zurück.

3. Soweit dem Beklagten weiter zur Last gelegt worden war, unter Vortäuschung vorhandener Zahlungsfähigkeit in fünf sachlich zusammentreffendenden Fällen Leistungen einer Tierärztin in Anspruch genommen, aber nicht bezahlt zu haben und dadurch tatmehrheitlich einen Betrug begangen zu haben (§§ 263, 53 StGB), wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

III.

Am 22. April 2010 leitete das Polizeipräsidium S. aufgrund der strafrechtlich verfolgten Taten gegen den Beklagten gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Zugleich wurde mit sofortiger Wirkung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ausgesprochen.

Der Beklagte wurde am 22. April 2010 vom Polizeipräsidium S. persönlich angehört. Er wurde nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDG über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert und nach Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren belehrt. Ihm wurde gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayDG eröffnet, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt werde. Dabei wurde er u. a. darauf hingewiesen, dass sich ein Fehlbetrag an Verwarnungsgeldern in Höhe von 340,- € ergeben habe. Der Beklagte erklärte, keine Angaben zu machen.

Am 26. April 2010 wurde das Disziplinarverfahren gemäß Art. 35 Abs. 3 BayDG vom Polizeipräsidium M. als Disziplinarbehörde übernommen.

Mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. vom 13. März 2012, dem Beklagten zugestellt am 16. März 2012, wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gemäß Art. 21 BayDG auf den Vorwurf der Verschuldung aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen über insgesamt 28.610,37 € ausgedehnt. Der Beklagte erhielt Gelegenheit, sich dazu sowie zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge nach Art. 39 BayDG zu äußern. Die Frist wurde am 20. März 2012 telefonisch bis 1. Mai 2012 verlängert. Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 2. Mai 2012 äußerte sich der Beklagte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. vom 29. August 2012 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 5% seiner Dienstbezüge angeordnet.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 30. Oktober 2012 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung binnen 1 Monat gemäß Art. 32 Satz 1 BayDG. Zudem wurde er über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 BayPVG belehrt. Er äußerte sich nicht.

Am 6. Februar 2013 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Der Beklagte rügte innerhalb der Frist des Art. 53 Abs. 1 BayDG, die Pflicht zur abschließenden Anhörung nach Art. 32 Satz 1 BayDG sei verletzt worden, da im Schreiben vom 30. Oktober 2012 nicht dargelegt worden sei, welche Ermittlungen angestellt worden seien. Entgegen der Bestimmung des Art. 23 BayDG habe die Disziplinarbehörde nur Feststellungen zulasten des Beklagten getroffen und keine entlastenden Umstände ermittelt. Sie habe sich nur auf die Bewertung durch das Strafgericht und das Landesamt für Finanzen verlassen, ohne eigene Ermittlungen durchzuführen. Hinsichtlich der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen der Pfändungen sei dem Beklagten auch keine angemessene Äußerungsfrist eingeräumt worden. Das Disziplinarverfahren sei deshalb fehlerhaft und einzustellen.

Mit Urteil vom 25. Juni 2013, dem Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 6. August 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Disziplinarverfahren weise in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte sei zu allen Verfahrensschritten gehört worden. Die Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Pfändungen sei angemessen verlängert worden. Der Beklagte habe die Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, aber nicht wahrgenommen. Auch die Klageschrift entspreche den Vorgaben der Art. 58, 53 Abs. 1 BayDG. Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stünden zur Überzeugung des Gerichts fest. Aufgrund der Bindungswirkung der Strafurteile stehe fest, dass der Beklagte zwischen 27. Januar und 3. Februar 2010 siebenmal mit Dienstfahrzeugen gefahren sei, ohne im Besitz der Fahrerlaubnis zu sein, sowie, dass er drei Winterreifen eines Kollegen entwendet und Verwarnungsgelder vereinnahmt und nicht abgerechnet, sondern diese für sich persönlich verwendet habe. Aus den Akten folge, dass der Beklagte unstreitig auch Forderungen nicht beglichen habe. Durch die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten habe der Beklagte ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen und die ihm obliegende Pflicht verletzt, die Gesetze zu beachten. Die Schulden stellten zwar eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar, begründeten aber gleichfalls ein Dienstvergehen, da das Verhalten geeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. In erster Linie falle ins Gewicht, dass der Beklagte ihm dienstlich anvertrautes Geld entwendet habe. Nahezu gleichwertig sei der Kollegendiebstahl zu bewerten. Dass der Beklagte das gegen ihn verhängte Fahrverbot missachtet habe und sogar mit Dienstfahrzeugen gefahren sei, sei ebenfalls sehr gravierend. Hinzu kämen die privaten Schulden, die zeigten, dass der Beklagte seine finanzielle Lage nicht im Griff habe. Der Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes stelle sich als ein Zugriffsdelikt dar, das disziplinarrechtlich den endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn zur Folge habe. Gleiches gelte für den Kollegendiebstahl. Schon diese beiden Taten rechtfertigten die Entfernung aus dem Dienst. Auch der Verstoß gegen das Fahrverbot sei äußerst schwerwiegend. Wesentliche Milderungsgründe lägen nicht vor. Zugunsten des Beklagten sei zwar seine bisherige disziplinar- und strafrechtliche Unbescholtenheit zu würdigen. Der Beklagte habe sich 2009/2010 auch in einer schwierigen finanziellen und familiären Situation befunden. Die vom Beklagten verübten Dienstpflichtverletzungen, die ihre Ursache in einer persönlichen Krise und in der desolaten Finanzlage des Beklagten hätten, seien jedoch keine Folge einer Ausnahmesituation, und führten deshalb zum endgültigen Vertrauensverlust.

Der Beklagte hat hiergegen am 5. September 2013 Berufung einlegen lassen und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25.06.2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2013 wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, indem es die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt habe. Der Beklagte sei erst auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom Landgericht verurteilt worden, während er vom Amtsgericht noch freigesprochen worden sei. Dieses habe einen Diebstahl zulasten des Kollegen nicht als erwiesen angesehen, sondern sei nur von einem „furtum usus“ ausgegangen, weil sich der Beklagte die Reifen lediglich habe ausleihen wollen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Reifen einem Kollegen gehörten. Dieser hätte dem Beklagten seine Reifen auch überlassen, wenn er ihn gefragt hätte. Der Kläger müsse sich fragen lassen, warum er die Lagerung privater Gegenstände auf dem Dienstgelände zugelassen und nicht unterbunden habe. Hinsichtlich der Abrechnung von Verwarnungsgeldern sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass selbst bei Vermischung mit privatem Geld ein diesbezüglicher Vorsatz fraglich sei. Insoweit habe es beim Beklagten auch nie Unregelmäßigkeiten gegeben. Der Vorgesetzte habe sich die Abrechnungsblöcke nur einmal im Jahr vorlegen lassen. Völlig aus der Luft gegriffen sei, dass der Beklagte die Verwarnungsgelder für eigene Zwecke verwendet habe. Hierzu seien keine Feststellungen getroffen worden. Mit der unterlassenen Abrechnung habe der Beklagte ggf. gegen dienstliche Weisungen verstoßen, aufgrund der jahrelang geduldeten vorschriftswidrigen Abrechnungspraxis sei dem Dienstherrn jedoch ein erheblicher Anteil hieran zuzuschreiben. Dieser habe dem Beklagten auch eine Abrechnung der Verwarnungsgelder verwehrt, indem er ihm die Blöcke weggenommen habe, bevor dieser den genauen Betrag feststellen und dem Notizblock in seinem Diensthemd hätte entnehmen können. Diesbezüglich gehe das Verwaltungsgericht von einem Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes aus, während der Beklagte vom Strafgericht wegen Untreue verurteilt worden sei. Da das Verwaltungsgericht darin die schwerste Verfehlung sehe, die zur Verhängung der Höchstmaßnahme führe, leide das Urteil daher an einem erheblichen Mangel. Bezüglich des Fahrverbots habe der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt, sondern dieses schlichtweg „verbummelt“.

Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die für den Beklagten sprechenden erheblichen Milderungsgründe nicht zutreffend gewürdigt. Die dem Beklagten zur Last gelegten Pfändungen seien nur Folge einer vorübergehenden wirtschaftlichen Überforderung gewesen. Der Beklagte habe zwischen Ende 2009 und Ende 2010 das Ende seiner dritten Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen seien, verkraften müssen. Er habe sich deshalb zu dieser Zeit in einer psychischen und finanziellen Ausnahmesituation befunden. Infolge der Scheidung sei er über einen begrenzten Zeitraum hohe Zahlungsverpflichtungen eingegangen und so in eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage geraten. Er habe sich ständigen psychischen Anfeindungen seiner Ex-Ehefrau sowie finanziellen Forderungen von allen Seiten ausgesetzt gesehen. Dadurch habe sich bei ihm eine vorübergehende psychische Überlastung sowie Resignation ausgebreitet. Er habe in dieser Zeit insbesondere an Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwächen sowie an einem Bandscheibenvorfall im HWS-Bereich gelitten. Er sei inzwischen eine neue Ehe eingegangen und habe seitdem seine privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse wieder im Griff. Er lebe in einer stabilen Partnerschaft und pflege regelmäßige und gute Kontakte zu seinen Familien. Ein erneutes Fehlverhalten sei nicht mehr aufgetreten und auch zukünftig nicht zu besorgen. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten sei ausgesprochen positiv, es handle sich bei ihm um einen „im Kern“ auch absolut verlässlichen Polizeibeamten.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2015 hat der Senat das Disziplinarverfahren gemäß Art. 54 Satz 1 BayDG beschränkt und den Sachverhalt der Verschuldung als eigenes Dienstvergehen ausgeschieden.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Dem Senat haben die Strafverfahrensakten sowie die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M. und die Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht gemäß Art. 11 BayDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren wegen behaupteter Verfahrensfehler die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen formeller Mängel verneint.

Die Anhörungspflicht wurde nicht verletzt. Der Beklagte hatte vielmehr in sämtlichen Verfahrensstadien Gelegenheit, sich zu den gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen zu äußern. So wurde er am 22. April 2010 durch das Polizeipräsidium S. angehört und nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDG von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert, ihm wurde auch gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayDG eröffnet, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt werde, er wurde weiter nach Art. 22 BayDG Abs. 1 Satz 3 über seine Rechte im Disziplinarverfahren belehrt. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. vom 13. März 2012, durch die das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der Verschuldung ausgedehnt wurde, erhielt er nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayDG Gelegenheit, sich hierzu bis 20. März 2012 zu äußern, diese Frist wurde am 20. März 2012 telefonisch nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayDG bis 1. Mai 2012 und damit jedenfalls angemessen verlängert. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 30. Oktober 2012 erhielt er nach Art. 32 Satz 1 BayDG Gelegenheit zur abschließenden Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist von 1 Monat.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass die Disziplinarbehörde entgegen Art. 23 BayDG nur Feststellungen zulasten des Beklagten getroffen und keine entlastenden Umstände ermittelt habe, trifft dies nicht zu. Sie hat neben der Feststellung der Tathandlungen auch das Persönlichkeitsbild des Beklagten und dessen bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

Wenn der Beklagte weiter bemängelt, dass sich die Disziplinarbehörde dabei nur auf die Bewertung durch das Strafgericht verlassen habe, ohne eigene Ermittlungen durchzuführen, waren solche auch nicht veranlasst. Die Disziplinarbehörde ist nach Art. 23 Abs. 1 BayDG verpflichtet, zur Aufklärung des Sachverhalts die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Von Ermittlungen ist aber abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren feststeht (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Jedenfalls hatte der behauptete Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens keine Auswirkungen auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, weil das Verwaltungsgericht den Beklagten entlastende Umstände in seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. d. Art. 53 Abs. 1 BayDG mit der Folge der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Art. 53 Abs. 3 Satz 3 BayDG, sofern der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt wird, liegt nur vor, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass der Mangel sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2010 - 2 C 15/09 - juris Rn. 19). Dies war hier nicht der Fall, da das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung nach Art. 56 Abs. 1, 3 BayDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO von sich aus zur Berücksichtigung entlastender Gesichtspunkte verpflichtet war, so dass die Sachverhaltsdarstellung im Anhörungsscheiben bzw. in der Disziplinarklage nur Ausgangspunkt eigener Ermittlungen des Verwaltungsgerichts war.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen.

1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er den rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts K. vom 15. November 2010 sowie 9. Januar 2012 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 15. November 2010 steht fest, dass der Beklagte zwischen 26. Januar 2010 und 3. Februar 2010 vorsätzlich und schuldhaft siebenmal mit Dienst-Kfz auf öffentlichen Straßen gefahren ist, obwohl er wusste, dass aufgrund eines Bußgeldbescheides für ihn ein Fahrverbot bestand.

Aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 9. Januar 2012 steht weiter fest, dass der Beklagte Anfang Februar 2010 vorsätzlich und schuldhaft drei von seinem Kollegen E. auf dem Gelände der PI I. gelagerte PKW-Reifen in der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen, entwendet und zwei der Räder für eigene Zwecke gebraucht hat, sowie dass er vorsätzlich und schuldhaft zwischen 17. November 2008 und 19. April 2010 von ihm vereinnahmte Verwarnungsgelder in Höhe von 340,- € weder in die Abrechnungsblätter eingetragen noch abgerechnet oder abgeliefert hat, sondern für eigene Zwecke gebraucht hat, wodurch dem Kläger ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist.

Der Beklagte wurde aufgrund dieses Sachverhalts wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen á 20,- € sowie wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Untreue (§§ 242 Abs. 1, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 Hs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 2 B 20/12 - juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 38).

Wird das Vorliegen der genannten Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und über eine Lösung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Nur pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen hierfür nicht. Es müssen vielmehr tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i. S. d. Art. 55 Hs. 2 BayDG ergeben kann (BVerwG, B. v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6).

Insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte oder dass man dieses anders als das Strafgericht beurteilen könnte, für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U. v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30; U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 103).

Soweit der Beklagte hinsichtlich des Fahrens trotz Fahrverbots behauptet hat, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern das Fahrverbot „verbummelt“, d. h. dieses vergessen bzw. sich lediglich um einige Tage über dessen Beginn geirrt, handelt es sich ersichtlich um eine reine Schutzbehauptung. Seine Einlassung wird bereits dadurch widerlegt, dass er mit Schreiben des Regierungspräsidiums K. vom 8. September 2009 auf die bestehenden Fristen und Termine und mit Mahnung vom 5. November 2009 ausdrücklich auf den Beginn des Fahrverbots am 26. Januar 2010 sowie Mitte Januar 2010 durch seinen Vorgesetzten PHK H. persönlich auf den Antritt des Fahrverbots hingewiesen wurde. Ein etwaiger Irrtum über den Beginn des Fahrverbots wäre jedenfalls durch eine Rückfrage beim Regierungspräsidium K. vermeidbar gewesen.

Soweit der Beklagte hinsichtlich des Reifendiebstahls und der Veruntreuung von Verwarnungsgeldern darauf verweist, dass er wegen dieser Vorwürfe erstinstanzlich vom Amtsgericht S. freigesprochen worden sei und dass das Landgericht K. seiner Entscheidung eine hiervon grundlegend abweichende tatrichterliche Überzeugungsbildung zugrunde gelegt habe, legt er keine Tatsachen dar, die eine offensichtliche Unrichtigkeit i. S. d. Art. 55 Hs. 2 BayDG begründen könnten, sondern macht sich lediglich die - in sich zudem auch widersprüchliche - Bewertung des Sachverhalts durch das Amtsgericht zu eigen, er habe die Reifen zwar entwendet, um sie für sich zu behalten, sowie 640,- € Verwarnungsgelder für sich behalten, aber insoweit ohne Zueignungsabsicht bzw. Vorsatz gehandelt. Die rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts, die auf einer eigenen Würdigung des Sachverhalts beruhen, sind auch dann bindend, wenn das Amtsgericht aufgrund einer anderen Bewertung des Sachverhalts zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gekommen ist.

Selbst wenn man das Vorbringen des Beklagten als Angriff auf die Beweiswürdigung ansehen wollte, hat er nicht substantiiert dargetan, dass seine Verurteilung auf einer offenkundig unrichtigen oder unvertretbaren Würdigung des Sachverhalts beruht. Das Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme nach § 244 StPO, zu welchem Zweck es erneut die Zeugen E. und W. sowie zusätzlich die Zeugen T. und B. vernommen und die Verwarnungsblöcke in Augenschein genommen hat, im Rahmen seiner Beweiswürdigung nach § 261 StPO vertretbar zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte durch sein Verhalten einen Diebstahl sowie eine Untreue begangen hat. Die Entscheidung des Landgerichts ist in den Urteilsgründen auch ausführlich und nachvollziehbar begründet worden.

Es hat sich dabei auch mit den im Rahmen des Disziplinarverfahrens wiederholten Einlassungen des Beklagten befasst und diese angesichts der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen (UA S. 6-10). Am Vorliegen eines vollendeten Diebstahls ändert demgemäß nichts, dass der Beklagte erklärt hat, nicht gewusst zu haben, dass die Reifen einem Kollegen gehörten, bzw. dass er angegeben hat, er habe sich diese lediglich ausleihen wollen. Auch die Tatsache, dass der Zeuge E. bekundet hat, dass er dem Beklagten die Reifen überlassen hätte, wenn dieser ihn vorher gefragt hätte, führt deshalb nicht dazu, dass man nur von einem „furtum usus“ ausgehen könnte.

Auch die Einlassung, der Beklagte habe - neben 300,- €, die er in seiner Dienstjacke aufbewahrt und übergeben habe - weitere Gelder in einem Notizblock in seinem Diensthemd gehabt, das jedoch die von ihm vereinnahmten Verwarnungsgelder überstiegen habe, weil sich Wechselgeld dabei befunden habe, so dass er es erst nach ordnungsgemäßer Abrechnung herausgeben habe wollen, hat das Landgericht als widerlegt erachtet, nachdem der Zeuge W. angegeben hat, der Beklagte habe bei Abgabe der Verwarnungsblöcke nichts von weiteren Verwarnungsgeldern gesagt. Damit steht fest, dass er 340,- € Verwarnungsgelder nicht abgerechnet und abgeliefert, sondern für eigene Zwecke gebraucht hat. Dies lag aufgrund der hohen Schulden des Beklagten - nach Angaben des Zeugen T. insgesamt über 429.000,- € - auch nahe, auch wenn Beklagte dies in Abrede gestellt hat. Dass er keine genaue Kenntnis von den vereinnahmten Verwarnungsgeldern gehabt haben will, spricht gerade für eine Vermischung mit privaten Geldern.

Diese Feststellungen vermag der Beklagte auch nicht dadurch substantiiert in Zweifel zu ziehen, wenn er behauptet, man habe ihm eine Abrechnung verwehrt und ihm die Blöcke weggenommen, bevor er den genauen Betrag feststellen und diesen seinem Diensthemd hätte entnehmen können. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beklagte die von ihm vereinnahmten Gelder - ggf. auch mitsamt Wechselgeld - nicht bereits bei der Abgabe der Blöcke vollständig offen gelegt hat, wenn er damals mehr als die 300,- € bei sich gehabt hätte. Ein etwaiges Wechselgeld hätte er auch nach erfolgter Abrechnung durch seine Dienststelle zurückbekommen. Die Angaben, er habe das Geld im Diensthemd aufbewahrt, sind auch nicht überprüfbar. Wenn er weiter erklärt, er habe noch am Nachmittag des 19. April 2010 zweimal beim Dienststellenleiter angerufen und diesen gefragt, welcher Betrag konkret fehlen würde, den dieser ihm aber nicht habe nennen wollen, gibt es hierfür ebenfalls keinen objektiven Nachweis.

Es erscheint auch nicht glaubwürdig, dass der Beklagte zwar noch am 19. April 2010 wegen der genauen Höhe der Verwarnungsgelder auf seiner Dienststelle angerufen haben will, im Rahmen der Hausdurchsuchung am gleichen Tag jedoch nicht offen gelegt hat, dass er noch Geld bei sich hatte. Denn selbst wenn man dabei als wahr unterstellt, dass der Beklagte das Geld nicht an seinen Vorgesetzten herausgeben wollte, ist nicht nachvollziehbar, dass er sich insoweit auch nicht den Kripo-Beamten, die die Hausdurchsuchung durchgeführt haben und denen er die entwendeten Reifen herausgegeben hat, anvertraut hat.

Entgegen seinen Angaben, er habe erstmals im Strafverfahren den genauen Betrag erfahren, wurde ihm dieser nachweislich bereits im Rahmen der Anhörung im Disziplinarverfahren am 22. April 2010 eröffnet. Der Senat geht deshalb davon aus, dass es sich bei der Geschichte mit dem weiteren Geld im Diensthemd lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.

Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat dem erstmals im Berufungsverfahren schriftsätzlich gestellten Beweisantrag des Beklagten, zu den Vorwürfen die Zeugen E. und W. zu vernehmen, auch im Rahmen der Amtsermittlung (Art. 56 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1, 3 BayDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachkommen. Damit hat der Beklagte keine neuen Beweismittel benannt, die die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Frage stellen könnten, da die Zeugen bereits vom Landgericht vernommen und deren Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung bewertet wurden. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat die Beweisanträge auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt.

2. Soweit dem Beklagten überdies zur Last gelegt worden ist, sich privat verschuldet zu haben, wurden diese Handlungen durch Beschluss des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 nach Art. 63 Abs. 1, Art. 54 Satz 1 BayDG aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden, weil sie für Art und Höhe der vorliegend zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

III.

Der Beklagte hat durch sein strafbares Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Er hat dadurch gegen seine Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Soweit er die Verwarnungsgelder entgegen der bestehenden Weisungslage nicht ordnungsgemäß abgerechnet und abgeliefert hat, hat er auch gegen die Pflicht verstoßen, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen sowie allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG).

Bei den Untreuehandlungen im Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Umgang mit Verwarnungsblöcken und eingenommenen Verwarnungsgeldern handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Das Verhalten des Beklagten war kausal und logisch in sein ausgeübtes Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Es besteht ein Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem vom Beamten bekleideten Amt (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 75).

Das gleiche gilt aber auch für die Entwendung der Reifen aus dem auf dem Dienstgelände der PI I. befindlichen verschlossenen Papierlager, zu dem sich der Beklagte nur unter missbräuchlicher Verwendung der ihm für dienstliche Zwecke zugänglichen Dienstwagen-/Werkstattschlüssel Zutritt verschaffen konnte. Er hat den Diebstahl dabei in Ausübung und nicht nur gelegentlich des Dienstes verübt, da ihm die Reifen lediglich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren, so dass die Dienstpflichtverletzung als innerdienstlich zu bewerten ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.9.1998 - 1 D 22/98 - juris Rn. 14).

Auch durch das mehrfache Fahren mit einem Dienstwagen trotz Fahrverbots hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, da er sich in Ausübung des Dienstes zu dienstlichen Zwecken mit einem Dienstwagen fortbewegt hat (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris Rn. 69).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG.

Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG zu erkennen.

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht. Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Bei der Gesamtwürdigung der gesetzlichen Zumessungskriterien haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist. Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen gilt vorliegend Folgendes:

2.1 Die gravierendste Pflichtverletzung stellen die innerdienstlich verübten Untreuehandlungen dar. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG begangen, indem er ihm dienstlich anvertraute Verwarnungsgelder in Höhe von 340,- € veruntreut hat. Durch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder hat der Beklagte nicht nur beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt, sondern er hat im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten als Polizeivollzugsbeamter versagt.

Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten angesprochen, der im Mittelpunkt seines konkreten Amts im funktionellen Sinne (Dienstposten) steht. Zu den Kernpflichten eines mit der Einnahme und Behandlung von Verwarnungsgeldern betrauten Polizeibeamten gehört, dass dieser die ihm dienstlich anvertrauten Gelder ordnungsgemäß verwaltet und abrechnet. Der Dienstherr ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Dies gilt umso mehr, als hier eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Polizeibeamten unmöglich ist. Sie muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (st. Rspr. vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 47; U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 95).

Bei dem Zugriff auf die Verwarnungsgelder zur eigennützigen Verwendung handelt sich um ein Zugriffsdelikt im Sinne der Rechtsprechung der Disziplinargerichte. Ein Zugriffsdelikt im disziplinarrechtlichen Sinne liegt - und zwar unabhängig von seiner strafrechtlichen Einordnung als Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung - dann vor, wenn der Beamte dienstlich anvertraute Gelder oder Güter veruntreut hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder gleichgestellte Werte dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind, weil maßgeblich für die disziplinarische Bewertung der Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstherrn ist. Das ist hier der Fall. Mit der Vereinnahmung des Verwarnungsgelds durch den Beklagten gelangte dieses in dienstlichen Gewahrsam. Im Anschluss daran trat aufgrund des Untreuevorsatzes des Beklagten der Vermögensnachteil beim Kläger ein, dem das Verwarnungsgelder zusteht (BayVGH, U. v. 28.11.2012 - 16a D 11.958 - juris Rn. 47). Insoweit ist irrelevant, dass das Verwaltungsgericht einmal von Untreue, dann aber von „Diebstahl“ dienstlich anvertrauten Geldes gesprochen hat.

Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solcher Pflichtverstoß regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass die Entfernung aus dem Dienst Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Einstufung ist, sofern die veruntreuten Beträge die Schwelle der Geringfügigkeit deutlich übersteigen. Ein Zugriff auf dienstliche Gelder in geringer Höhe, die zu einer Milderung führen kann, ist bei Veruntreuung von 340,- € zu verneinen. Die Grenze der Geringwertigkeit ist grundsätzlich bei 50,- € anzusetzen (BayVGH, U. v. 28.11.2012 a. a. O. juris Rn. 48).

Zwar kann bei einem nur einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200,- € ernsthaft in Betracht zu ziehen sein, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 48; U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 96). Auch diese Grenze ist hier jedoch bei weitem überschritten.

Jedenfalls liegt kein lediglich einmaliges Fehlverhalten vor, das ein Restvertrauen in den Beklagten begründen könnte, da der Beklagte neben der Veruntreuung von Verwarnungsgeldern mit dem Reifendiebstahl und dem Fahren trotz Fahrverbots noch weitere, ebenfalls schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelten sog. anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen.

Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 41; U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 90).

Die bei Zugriffsdelikten in den Blick zu nehmenden Milderungsgründe führen jedoch ebenfalls zu keiner anderen Bewertung.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen der vom Beklagten behaupteten unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liegen nicht vor.

Dieser Milderungsgrund setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der betroffene Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat; wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 50).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Abgesehen davon, dass es sich nicht um ein einmaliges oder kurzfristiges Fehlverhalten handelte, da die Veruntreuungen über einen längeren Zeitraum (17. November 2008 bis 19. April 2010) erfolgten, hat der Beklagte nicht dargelegt, dass er die von ihm veruntreuten 340,- € - trotz der von ihm angehäuften Schulden von zeitweilig über 429.000,- € - für den Lebensbedarf seiner Familie benötigt hätte. Im Gegenteil hat er in Abrede gestellt, die fehlenden Verwarnungsgelder für eigene Zwecke gebraucht zu haben. Zudem kann angesichts der durch den Beklagten eingegangenen zahlreichen finanziellen Verpflichtungen im Zeitpunkt seiner dritten Scheidung jedenfalls auch nicht von einer unverschuldeten Notlage ausgegangen werden, da der Beklagte die Überschuldung selbst herbeigeführt hat. Er hat - wie zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zeigen - in der Vergangenheit erhebliche Schulden aufgehäuft und sich trotzdem für einen Hauskauf mit seiner jetzigen vierten Ehefrau zusätzlich in Höhe von 200.000,- € verschuldet, auch wenn dem der Wert des Hauses gegenüber steht.

Zudem gibt es auch keinen Nachweis dafür, dass der Beklagte inzwischen tatsächlich schuldenfrei wäre bzw. Schulden in erheblichem Umfang abgebaut hätte, auch wenn er vorgetragen hat, er habe seine finanzielle Lage inzwischen wieder unter Kontrolle.

(2) Auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase vorliegen könnte, bestehen nicht.

Dieser Milderungsgrund betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entspringen, sondern in Umständen zu suchen sind, die vorübergehend auf ihn eingewirkt haben. Zu prüfen ist, ob das jeweilige Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation - über das hinausgehend, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann - begründen. Vor dem Hintergrund, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, sind im Übrigen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer disziplinarrechtlich erheblichen negativen Lebensphase nur in individuellen Extremsituationen erfüllt (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 64).

Davon ausgehend lag beim Beklagten eine entsprechende negative Lebensphase nicht vor. Auch wenn der Beklagte sich zwischen Ende 2009 und Ende 2010 infolge der Scheidung seiner dritten Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen sind, in einer psychisch und finanziell schwierigen Situation befunden hat, sind die vom Beklagten dargelegten Lebensumstände sind nicht von solchem Gewicht, dass sie die über einen längeren Zeitraum begangenen schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen ließen. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können nämlich grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine derart gravierende Ausnahmesituation zu begründen, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte sich 2009/2010 in einer schwierigen Lebensphase befand, die durch das Auseinandergehen seiner Ehe und die hohen Schulden belastet war. Auch wenn der Beklagte inzwischen erneut in einer stabilen Partnerschaft lebt und regelmäßige und gute Kontakte zu seinen Familien pflegt, kann nicht ohne weiteres von einer überwundenen negativen Lebensphase ausgegangen werden, die ein erneutes Fehlverhalten zukünftig nicht mehr besorgen ließe. Jedenfalls liegen - wie eben ausgeführt - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine lediglich vorübergehende Phase gehandelt und der Beklagte seine schwierige finanzielle Situation tatsächlich überwunden hätte, da nachprüfbare Angaben über seinen derzeitigen Schuldenstand fehlen.

(3) Wenn der Beklagte weiter vorträgt, sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden zu haben, setzt dieser Milderungsgrund eine seelische Zwangssituation voraus, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlreaktion geführt hat. Hierfür reicht eine allgemein Anspannung mit schwierigen familiären oder finanziellen Verhältnissen oder eine subjektiv als solche empfundene Ausweglosigkeit nicht aus (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 56). Die prekäre finanzielle Situation war dem Beklagten auch seit langem bekannt. Dennoch hat er weiter erhebliche Schulden angehäuft.

(4) Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aufgrund einer vorübergehenden psychischen Überlastung im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB gehandelt hätte, liegen nicht vor. Der bloße, nicht durch z. B. ärztliche Atteste belegte Hinweis auf Schlaflosigkeit sowie Konzentrationsschwächen führt auch nicht dazu, dass der Senat dem im Rahmen der Amtsermittlung nachgehen müsste (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 55).

(5) Auch der weitere bei Zugriffsdelikten anerkannte Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, kann nicht herangezogen werden. Die mildere Bewertung knüpft hier daran, dass der Beamte der Situation nicht gewachsen war und ihr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan erlegen ist. In einer solchen Lage befand sich der Beklagte bei den Taten nicht. Vielmehr gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten eines Polizeibeamten, Verwarnungsgelder zu vereinnahmen und ordnungsgemäß mit ihnen umzugehen. Eine spezifische, noch dazu einmalige Versuchungssituation bestand für den Beklagten mithin nicht (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 58).

(6) Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstiger Persönlichkeitsprognose, die grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung eines Zugriffsdelikts dienstlich im Kernbereich versagt hat, einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen nicht vor. Der Beklagte hat weder vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart noch den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 59). Die Rückzahlung des Restgelds über zwei Jahre nach der Tat führt zu keiner durchgreifenden Milderung.

(7) Eine erhebliche Minderung der Eigenverantwortung des Beklagten zur Tatzeit folgt auch nicht aus dem von ihm behaupteten Mitverschulden des Dienstherrn. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Pflicht des Beklagten zur monatlichen Abrechnung vereinnahmter Verwarnungsgelder hier durch die Vorgesetzten des Beklagten nicht konsequent überwacht wurde, sondern die Abrechnungspraxis eher nachlässig war. Allerdings war es zunächst die Aufgabe des Beklagten, unter Einhaltung der Gesetze leicht einsehbare Kernpflichten zu beachten. Darüber hinaus hat der Beklagte gegen interne Richtlinien verstoßen. Gemäß Ziffer 2.2.10 der Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (IMBek v. 12.10.2007 Az. IC 4-3603 - 339 - Po) war er verpflichtet, eingenommene Verwarnungsgelder monatlich bei der Dienststelle abzuliefern. Auch war auf den Verwarnungsblöcken nochmals vermerkt, dass vereinnahmte Verwarnungsgelder 1. mindestens einmal monatlich, 2. wenn der Betrag von 250,- € erreicht ist, 3. spätestens jedoch, wenn der Block verbraucht ist, abzurechnen sind. Der Beklagte hatte hingegen seit Mitte November 2008 nicht mehr korrekt abgerechnet und den Betrag von insgesamt 640,- € angesammelt. Hätte er sich ordnungsgemäß verhalten, wäre die Grundlage für die Tat (die Möglichkeit des Zugriffs auf 340,- €) nicht gegeben gewesen. Die Eigenverantwortung des Beklagten für sein Handeln wiegt mithin schwerer als das z.T. mangelhafte Kontrollverhalten des Dienstherrn (BayVGH, U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 103 f.).

2.2 Hinzu kommen erschwerend die beiden anderen Dienstpflichtverletzungen:

(1) Hinsichtlich des Diebstahls von Autoreifen des Kollegen stellt sich dieses Tun zwar nicht als typischer Kollegendiebstahl dar, der disziplinarisch einem Zugriffsdelikt gleichgestellt wird (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 63/11 - juris Rn. 15), da es sich nicht um das Eigentum eines Kollegen handelt, das dieser - wie etwa eine Geldbörse im gemeinsamen Dienstzimmer - im Rahmen des Dienstes in Diensträumen bei sich geführt hat und dabei zwangsläufig auf die Ehrlichkeit seiner Kollegen vertrauen musste. Vielmehr handelt es sich um - mit Duldung des Dienstherrn oder auch ohne dessen Wissen - auf dem Dienstgelände gelagerte Gegenstände, die dem Beklagten lediglich im Rahmen der Dienstausübung in die Hände fielen. Doch ist der Diebstahl im Dienst durch einen Polizisten, der die Tat unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung begangen hat und dem dienstlich die Verhinderung von Straftaten und der Schutz des Eigentums obliegt, ebenfalls grundsätzlich mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.1995 - 1 D 11/95 - juris Rn. 20 f.).

Soweit sich der Beklagte insoweit darauf berufen hat, er habe die Reifen nur deshalb genommen, weil er keine Winterreifen gehabt habe und für die Besuche bei seiner damaligen Freundin (seiner nunmehrigen vierten Ehefrau) bei winterlichen Straßenverhältnissen wegen der Kinder „auf Nummer Sicher“ gehen habe wollen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er, um die Kinder nicht zu gefährden, sich entweder Winterreifen besorgen oder auf die Fahrten verzichten hätte können.

Mildernd ist insoweit zu berücksichtigen, dass ihm sein Kollege die Autoreifen nach dessen Bekunden auch geliehen hätte, wenn er ihn vorher gefragt hätte. Gleiches gilt für das Geständnis und die Rückgabe der Reifen nach Tatentdeckung. Dies führt angesichts der Schwere des Dienstvergehens aber nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme.

(2) Auch das Fahren mit einem Dienstwagen trotz Fahrverbots stellt ein erhebliches Dienstvergehen dar, das als Erschwernisgrund hinzutritt. Der Dienstherr erwartet von einem Beamten, dass dieser nur dann in dienstlicher Eigenschaft am Straßenverkehr teilnimmt, wenn er über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem Dienstwagen stellt deshalb die dienstliche Zuverlässigkeit in Frage, zumal die Nichtbeachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften, die zum Schutze der Allgemeinheit erlassen worden sind, auch Rückschlüsse auf eine mangelnde charakterliche Qualifikation zulässt (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris Rn. 69).

3. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Die vorliegenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie den gegebenen Vertrauensverlust ausreichend abmildern könnten.

Es ist daran festzuhalten, dass der Beklagte das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn gesetzt hatte und aufgrund der konkreten Funktion setzen musste, missbraucht hat. Sein Fehlverhalten hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn unwiderruflich beschädigt.

Die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und des bisherigen dienstlichen Verhaltens des Beklagten ändern nichts daran, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann, den Beklagten weiter zu beschäftigen. Zugunsten des Beklagten ist seine bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens führt dies jedoch nicht zu einer durchgreifenden Milderung. Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten bewegen sich eher im unteren Durchschnitt. Besondere Umstände, welche die Persönlichkeit des Beklagten in ein positives Licht setzen könnten, liegen in Anbetracht des eingeholten Persönlichkeitsbilds vom 1. Oktober 2012 nicht vor. Nach Angaben von Kollegen war zwar auf ihn im Einsatz immer Verlass. Negativ fällt jedoch auf, dass beim Beklagten im Dienst häufig die erforderliche Korrektheit vermisst wurde. Dass der Beklagte es mit Vorschriften nicht genau nimmt, wird damit auch hier deutlich.

4. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Kernpflichtverletzungen durch Zugriffsdelikte von Beamten. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 68).

Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder
4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, von Absatz 1 unberührt.

(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.

(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.

(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.

(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der 19... in I. geborene Beklagte steht als Polizeihauptmeister im Dienst des Klägers und war bis 22. April 2010 bei der PI I. tätig. Er ist in vierter Ehe verheiratet und hat zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau zwei minderjährige Kinder, mit denen er in einem Haus lebt. Insgesamt ist er Vater von sieben Kindern, von denen er vieren unterhaltspflichtig ist. Er erhält derzeit um 5% gekürzte Dienstbezüge aus BesGr. A 9. Laut seinen Angaben beläuft sich sein aktueller Schuldenstand zusammen mit seiner jetzigen Ehefrau auf 200.000,- € aus einem Hauskauf, denen der Gegenwert von zwei Häusern gegenüber steht.

Der Beklagte schloss die Schulausbildung 1977 mit der mittleren Reife ab und wurde am 3. Oktober 1977 als Polizeipraktikant eingestellt. Am 2. Oktober 1978 erfolgte die Ernennung zum Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und am 1. März 1980 die Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 1981 bestand er die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfung Note 3,45 (Platz 362 von 789 erfolgreichen Prüfungsteilnehmern). Am 1. September 1982 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister ernannt, am 1. März 1985 zum Polizeimeister. Mit Wirkung vom 16. April 1988 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 1. Januar 1991 zum Polizeiobermeister und sodann am 17. Dezember 1998 zum Polizeihauptmeister befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung 2008 erhielt er das Gesamtprädikat „7 Punkte“. Aufgrund des Disziplinarverfahrens wurde seine dienstliche Beurteilung für 2011 zurückgestellt.

II.

Der disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Beklagte ist strafrechtlich folgendermaßen in Erscheinung getreten:

1. Mit durch Verkündung rechtskräftigem Urteil des Landgerichts K. vom 15. November 2010 (3 Ns 400 Js 4788/10) wurde der Beklagte wegen sieben tatmehrheitlicher Fälle des vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen á 20,- € verurteilt. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts S. vom 5. August 2010 (Cs 400 Js 4788/10) zugrunde:

„Der Angeklagte fuhr mit fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen, obwohl aufgrund eines Bußgeldbescheides des Regierungspräsidiums K. ein Fahrverbot bestand. Dies wusste der Angeklagte.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fahrten:

1. Am 26.01.2010 gegen 17:30 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz Opel Astra, Kennzeichen ...

2. Am 27.01.2010 gegen 8:15 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz VW-Bus, Kennzeichen ...

3. Am 29.01.2010 gegen 14:30 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz Audi A4, Kennzeichen ...

4. Am 30.01.2010 gegen 17:15 Uhr in I. mit dem PKW, Dienst-Kfz Opel Astra, Kennzeichen ...

5. Am 02.02.2010 gegen 16:45 Uhr in I. mit dem Pkw, Dienst-Kfz Audi A4, Kennzeichen ...

6. Am 03.02.2010 gegen 8:15 Uhr in I. mit dem PKW, Dienst-Kfz VW-Bus, Kennzeichen ...

7. Am 03.02.2010 gegen 12:00 Uhr in I. mit demselben PKW.“

2. Mit seit dem 3. Mai 2012 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts K. vom 9. Januar 2012 (3 Ns 400 Js 6472/10) wurde der Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts S. vom 18. Januar 2011 (Ds 400 Js 6472/10) wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Untreue (§§ 242 Abs. 1, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen eingelegte Revision des Beklagten wurde mit Beschluss des OLG M. vom 2. Mai 2012 (5 StR RR (II) 130/12) verworfen. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

„1.

Der Zeuge E. verrichtet seinen Dienst ebenfalls bei der PI I. Er ist mit dem Angeklagten seit der Schulzeit her bekannt. Der Zeuge E. lagerte in einem Schuppen im Gelände der PI I. saisonweise Reifen für seinen PKW BMW ein. Da er in der Wintersaison 2009/2010 vorwiegend mit einem Zweitwagen unterwegs war, hatte er seine Winterräder auf den BMW noch nicht aufgezogen und lagerte drei der Winterräder im besagten Schuppen ein. Es handelte sich dabei um Leichtmetallfelgen der Firma BMW zum Stückpreis von 250,- €, auf die ältere, aber noch gut profilierte Winterreifen aufgezogen waren. Ein viertes Rad lag anstelle des Notrades im Kofferraum.

Der Angeklagte fuhr bereits zu dieser Zeit an Wochenenden oder freien Tagen regelmäßig zu seiner Lebensgefährtin, wobei die einfache Fahrtstrecke ca. 540 km betrug. Nachdem Anfang Februar 2010 die Straßen schneeglatt waren und der Angeklagte über keine tauglichen Winterreifen verfügte, beschloss er, die vorerwähnten Räder zu entwenden und für eigene Zwecke zu verwenden. Er nahm die drei Räder mit zu sich nach Hause, zog dort zwei der Räder auf die Hinterachse seines eigenen BMW auf und fuhr damit in der Folgezeit herum.

Der Zeuge E. vermisste am 19.03.2010 seine Räder. Er glaubte zunächst an ein Versehen und fragte den Hausmeister B. nach dem Verbleib, der jedoch nichts wusste. Auch der Zeuge H., der den Hausmeister vertrat, wusste nichts vom Verbleib. Deshalb sandte der Zeuge E. am 20.03.2010 an alle Mitarbeiter der PI I. eine E-Mail mit der Frage nach dem Verbleib der Räder. Auch der Angeklagte erhielt diese E-Mail am nächsten oder übernächsten Tag, beantwortete sie jedoch nicht. Vielmehr montierte er daraufhin die zwei Winterräder wieder ab und lagerte sie in seiner Garage ein. Bis zum 22.03. war er noch mit seinem Fahrzeug mit den entwendeten Winterrädern täglich auf den Bedienstetenparkplatz der PI I. gefahren. Am 22.03.2010 fielen diese Räder daraufhin dem Wagenpfleger H. auf. Dieser erzählte am 23.03. auf seiner Dienststelle, dass er einen dunklen 3-er BMW mit solchen Rädern gesehen habe. Der Verdacht fiel erstmals auf den Angeklagten. Zu diesem Zeitpunkt war sein Fahrzeug aber nicht auf dem Parkplatz, zwei Beamte fuhren daher seine Heimatadresse an und bemerkten dort den PKW des Angeklagten, auf dem aber nunmehr andere Räder aufgezogen waren.

Am 09.04. erstattete der Zeuge E. daher Anzeige auf seiner Dienststelle wegen der Räder. Im Zuge der Ermittlungen wurde die Beobachtung des Zeugen H. bekannt, am 16.04. wurde für das Anwesen des Angeklagten ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt, der dem Angeklagten bei Dienstantritt am 19.04.2010 eröffnet wurde. Er gab zu, die Reifen zu haben, anschließend wurde sein Wohnanwesen angefahren, dort gab er zwei der Räder aus seiner Garage heraus mit der Behauptung, sie seien nur geliehen. Das dritte Rad wies der Angeklagte in einer angrenzenden Werkstatt vor. Die Räder konnten dem Geschädigten E. daraufhin wieder ausgehändigt werden.

2.

Der Angeklagte wurde daraufhin sofort vom Dienst suspendiert, er wurde aufgefordert, seine Ausrüstungsgegenstände, u. a. auch nicht abgerechnetes Verwarnungsgeld, auszuhändigen. Der Dienststellenleiter W. begleitete den Angeklagten zu diesem Zweck in sein Büro. Daraufhin entnahm der Angeklagte aus seinem Schrank zwei Verwarnungsblöcke und begann damit, Verwarnungsbeträge in die Sammellisten nachzutragen. Auf die Frage nach dem Verwarnungsgeld antwortete der Angeklagte, darauf käme es jetzt auch nicht mehr an. Später holte der Angeklagte aus seiner Dienstjacke sechs Scheine á 50,- € und legte diese vor.

Der Angeklagte hat die eingenommenen Verwarnungsgelder nicht abgeliefert, sondern für eigene Zwecke gebraucht. Bis zur Suspendierung hatte der Angeklagte zwei Verwarnungsblöcke mit jeweils 25 Verwarnungszetteln. Ein Block umfasste gebührenpflichtige Verwarnungen bis 20,- €, der weitere Block bis 35,- €. Gemäß einer dienstlichen Weisung, die zur Verdeutlichung auf jedem Block aufgedruckt ist, sind die vereinnahmten Verwarnungsgelder abzurechnen:

1. Mindestens einmal monatlich,

2. wenn der Betrag von 250,- € erreicht ist,

3. spätestens jedoch, wenn der Block verbraucht ist.

Die Verwarnungsgelder und Verwarnungsblöcke sind durch den betreffenden Bediensteten nach Dienstende ausnahmslos in den dienstlich gelieferten Stahlfachschränken unter Verschluss zu halten, Kleiderschränke, Schreibtische, Aktentaschen und dergleichen sind keine geeigneten Aufbewahrungsorte. Verwarnungsgelder dürfen nicht mit privatem Geld vermischt werden. Während des Streifendienstes ist nur notwendiges Wechselgeld, höchstens 50,- € mitzuführen. Der verbleibende Restbetrag ist, wie oben erwähnt, aufzubewahren. Die Höhe der abzurechnen Verwarnungsgelder ist auf dem Abrechnungsblatt einzutragen. Bei Abrechnung der Verwarnungsgelder hat die Dienststelle den Erhalt gegenzuzeichnen. Nicht verbrauchte, verschriebene oder entwertete Verwarnungsbescheinigungen sind vollständig an die Dienststelle zurückzureichen. Dies war dem Angeklagten bekannt, er hielt sich jedoch in keiner Weise an die Anweisungen.

Die Handhabung erfolgt so, dass bei Erteilung einer gebührenpflichtigen Verwarnung ein entsprechender Vordruck abgerissen und ausgefüllt wird und sodann dieser Betrag auf dem verbleibenden Abrechnungsblatt eingetragen wird. Bereits dies unterließ der Angeklagte. Zuständigkeitsbedingt hatte der Angeklagte zunächst wenig mit gebührenpflichtigen Verwarnungen zu tun, weswegen Abrechnungen nur in größeren Abständen erfolgten. Der Zeuge E., der für die Abrechnungen zuständig war, verzichtete auf monatliche Abzeichnung, wenn überhaupt keine Verwarnung ausgestellt worden war, was beim Angeklagten über lange Zeit der Fall war.

Ab 01.09.2009 hatte der Angeklagte jedoch in der Tagschicht des Öfteren unter anderem mit Laser-Geschwindigkeitsmessungen zu tun, ab diesem Zeitpunkt fielen öfters gebührenpflichtige Verwarnungen an. Gleichwohl hatte der Angeklagte den Block mit den Verwarnungen bis 20,- € zuletzt am 17.11.2008 abgerechnet, den Block mit Verwarnungen bis zu 35,- € am 01.09.2009. Ab diesem Zeitpunkt waren bis zur Suspendierung am 19.04.2010 Verwarnungsgelder in Höhe von 640,- € aufgelaufen, die der Angeklagte weder in die Abrechnungsblätter eingetragen, noch abgerechnet oder abgeliefert hatte. Abzüglich der am 19.04. übergebenen 300,- € hat der Angeklagte bis heute 340,- € nicht abgeliefert. Dem Dienstherrn entstand hierdurch entsprechender Schaden zuzüglich Zinsschaden.“

Dem Beklagten wurde mit Beschluss vom 9. Januar 2012 zur Bewährungsauflage gemacht, binnen 1 Monat nach Rechtskraft des Urteils 340,- € Verwarnungsgelder an den Kläger zu zahlen. Auf Anforderung des Klägers vom 20. Juni 2012 zahlte der Beklagte den ausstehenden Betrag im Juli 2012 zurück.

3. Soweit dem Beklagten weiter zur Last gelegt worden war, unter Vortäuschung vorhandener Zahlungsfähigkeit in fünf sachlich zusammentreffendenden Fällen Leistungen einer Tierärztin in Anspruch genommen, aber nicht bezahlt zu haben und dadurch tatmehrheitlich einen Betrug begangen zu haben (§§ 263, 53 StGB), wurde das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

III.

Am 22. April 2010 leitete das Polizeipräsidium S. aufgrund der strafrechtlich verfolgten Taten gegen den Beklagten gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses gemäß Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Zugleich wurde mit sofortiger Wirkung das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG ausgesprochen.

Der Beklagte wurde am 22. April 2010 vom Polizeipräsidium S. persönlich angehört. Er wurde nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDG über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert und nach Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren belehrt. Ihm wurde gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayDG eröffnet, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt werde. Dabei wurde er u. a. darauf hingewiesen, dass sich ein Fehlbetrag an Verwarnungsgeldern in Höhe von 340,- € ergeben habe. Der Beklagte erklärte, keine Angaben zu machen.

Am 26. April 2010 wurde das Disziplinarverfahren gemäß Art. 35 Abs. 3 BayDG vom Polizeipräsidium M. als Disziplinarbehörde übernommen.

Mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. vom 13. März 2012, dem Beklagten zugestellt am 16. März 2012, wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und gemäß Art. 21 BayDG auf den Vorwurf der Verschuldung aufgrund von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen über insgesamt 28.610,37 € ausgedehnt. Der Beklagte erhielt Gelegenheit, sich dazu sowie zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung der Bezüge nach Art. 39 BayDG zu äußern. Die Frist wurde am 20. März 2012 telefonisch bis 1. Mai 2012 verlängert. Mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 2. Mai 2012 äußerte sich der Beklagte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

Mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. vom 29. August 2012 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 5% seiner Dienstbezüge angeordnet.

Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 30. Oktober 2012 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung binnen 1 Monat gemäß Art. 32 Satz 1 BayDG. Zudem wurde er über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 BayPVG belehrt. Er äußerte sich nicht.

Am 6. Februar 2013 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Der Beklagte rügte innerhalb der Frist des Art. 53 Abs. 1 BayDG, die Pflicht zur abschließenden Anhörung nach Art. 32 Satz 1 BayDG sei verletzt worden, da im Schreiben vom 30. Oktober 2012 nicht dargelegt worden sei, welche Ermittlungen angestellt worden seien. Entgegen der Bestimmung des Art. 23 BayDG habe die Disziplinarbehörde nur Feststellungen zulasten des Beklagten getroffen und keine entlastenden Umstände ermittelt. Sie habe sich nur auf die Bewertung durch das Strafgericht und das Landesamt für Finanzen verlassen, ohne eigene Ermittlungen durchzuführen. Hinsichtlich der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen der Pfändungen sei dem Beklagten auch keine angemessene Äußerungsfrist eingeräumt worden. Das Disziplinarverfahren sei deshalb fehlerhaft und einzustellen.

Mit Urteil vom 25. Juni 2013, dem Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 6. August 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Disziplinarverfahren weise in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte sei zu allen Verfahrensschritten gehört worden. Die Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der Pfändungen sei angemessen verlängert worden. Der Beklagte habe die Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, aber nicht wahrgenommen. Auch die Klageschrift entspreche den Vorgaben der Art. 58, 53 Abs. 1 BayDG. Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stünden zur Überzeugung des Gerichts fest. Aufgrund der Bindungswirkung der Strafurteile stehe fest, dass der Beklagte zwischen 27. Januar und 3. Februar 2010 siebenmal mit Dienstfahrzeugen gefahren sei, ohne im Besitz der Fahrerlaubnis zu sein, sowie, dass er drei Winterreifen eines Kollegen entwendet und Verwarnungsgelder vereinnahmt und nicht abgerechnet, sondern diese für sich persönlich verwendet habe. Aus den Akten folge, dass der Beklagte unstreitig auch Forderungen nicht beglichen habe. Durch die den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten habe der Beklagte ein äußerst schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen begangen und die ihm obliegende Pflicht verletzt, die Gesetze zu beachten. Die Schulden stellten zwar eine außerdienstliche Pflichtverletzung dar, begründeten aber gleichfalls ein Dienstvergehen, da das Verhalten geeignet sei, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. In erster Linie falle ins Gewicht, dass der Beklagte ihm dienstlich anvertrautes Geld entwendet habe. Nahezu gleichwertig sei der Kollegendiebstahl zu bewerten. Dass der Beklagte das gegen ihn verhängte Fahrverbot missachtet habe und sogar mit Dienstfahrzeugen gefahren sei, sei ebenfalls sehr gravierend. Hinzu kämen die privaten Schulden, die zeigten, dass der Beklagte seine finanzielle Lage nicht im Griff habe. Der Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes stelle sich als ein Zugriffsdelikt dar, das disziplinarrechtlich den endgültigen Verlust des Vertrauens des Dienstherrn zur Folge habe. Gleiches gelte für den Kollegendiebstahl. Schon diese beiden Taten rechtfertigten die Entfernung aus dem Dienst. Auch der Verstoß gegen das Fahrverbot sei äußerst schwerwiegend. Wesentliche Milderungsgründe lägen nicht vor. Zugunsten des Beklagten sei zwar seine bisherige disziplinar- und strafrechtliche Unbescholtenheit zu würdigen. Der Beklagte habe sich 2009/2010 auch in einer schwierigen finanziellen und familiären Situation befunden. Die vom Beklagten verübten Dienstpflichtverletzungen, die ihre Ursache in einer persönlichen Krise und in der desolaten Finanzlage des Beklagten hätten, seien jedoch keine Folge einer Ausnahmesituation, und führten deshalb zum endgültigen Vertrauensverlust.

Der Beklagte hat hiergegen am 5. September 2013 Berufung einlegen lassen und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25.06.2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. Oktober 2013 wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, indem es die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt habe. Der Beklagte sei erst auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom Landgericht verurteilt worden, während er vom Amtsgericht noch freigesprochen worden sei. Dieses habe einen Diebstahl zulasten des Kollegen nicht als erwiesen angesehen, sondern sei nur von einem „furtum usus“ ausgegangen, weil sich der Beklagte die Reifen lediglich habe ausleihen wollen. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Reifen einem Kollegen gehörten. Dieser hätte dem Beklagten seine Reifen auch überlassen, wenn er ihn gefragt hätte. Der Kläger müsse sich fragen lassen, warum er die Lagerung privater Gegenstände auf dem Dienstgelände zugelassen und nicht unterbunden habe. Hinsichtlich der Abrechnung von Verwarnungsgeldern sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass selbst bei Vermischung mit privatem Geld ein diesbezüglicher Vorsatz fraglich sei. Insoweit habe es beim Beklagten auch nie Unregelmäßigkeiten gegeben. Der Vorgesetzte habe sich die Abrechnungsblöcke nur einmal im Jahr vorlegen lassen. Völlig aus der Luft gegriffen sei, dass der Beklagte die Verwarnungsgelder für eigene Zwecke verwendet habe. Hierzu seien keine Feststellungen getroffen worden. Mit der unterlassenen Abrechnung habe der Beklagte ggf. gegen dienstliche Weisungen verstoßen, aufgrund der jahrelang geduldeten vorschriftswidrigen Abrechnungspraxis sei dem Dienstherrn jedoch ein erheblicher Anteil hieran zuzuschreiben. Dieser habe dem Beklagten auch eine Abrechnung der Verwarnungsgelder verwehrt, indem er ihm die Blöcke weggenommen habe, bevor dieser den genauen Betrag feststellen und dem Notizblock in seinem Diensthemd hätte entnehmen können. Diesbezüglich gehe das Verwaltungsgericht von einem Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes aus, während der Beklagte vom Strafgericht wegen Untreue verurteilt worden sei. Da das Verwaltungsgericht darin die schwerste Verfehlung sehe, die zur Verhängung der Höchstmaßnahme führe, leide das Urteil daher an einem erheblichen Mangel. Bezüglich des Fahrverbots habe der Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt, sondern dieses schlichtweg „verbummelt“.

Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die für den Beklagten sprechenden erheblichen Milderungsgründe nicht zutreffend gewürdigt. Die dem Beklagten zur Last gelegten Pfändungen seien nur Folge einer vorübergehenden wirtschaftlichen Überforderung gewesen. Der Beklagte habe zwischen Ende 2009 und Ende 2010 das Ende seiner dritten Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen seien, verkraften müssen. Er habe sich deshalb zu dieser Zeit in einer psychischen und finanziellen Ausnahmesituation befunden. Infolge der Scheidung sei er über einen begrenzten Zeitraum hohe Zahlungsverpflichtungen eingegangen und so in eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage geraten. Er habe sich ständigen psychischen Anfeindungen seiner Ex-Ehefrau sowie finanziellen Forderungen von allen Seiten ausgesetzt gesehen. Dadurch habe sich bei ihm eine vorübergehende psychische Überlastung sowie Resignation ausgebreitet. Er habe in dieser Zeit insbesondere an Schlaflosigkeit und Konzentrationsschwächen sowie an einem Bandscheibenvorfall im HWS-Bereich gelitten. Er sei inzwischen eine neue Ehe eingegangen und habe seitdem seine privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse wieder im Griff. Er lebe in einer stabilen Partnerschaft und pflege regelmäßige und gute Kontakte zu seinen Familien. Ein erneutes Fehlverhalten sei nicht mehr aufgetreten und auch zukünftig nicht zu besorgen. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten sei ausgesprochen positiv, es handle sich bei ihm um einen „im Kern“ auch absolut verlässlichen Polizeibeamten.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2015 hat der Senat das Disziplinarverfahren gemäß Art. 54 Satz 1 BayDG beschränkt und den Sachverhalt der Verschuldung als eigenes Dienstvergehen ausgeschieden.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Dem Senat haben die Strafverfahrensakten sowie die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M. und die Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht gemäß Art. 11 BayDG aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.

Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren wegen behaupteter Verfahrensfehler die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen formeller Mängel verneint.

Die Anhörungspflicht wurde nicht verletzt. Der Beklagte hatte vielmehr in sämtlichen Verfahrensstadien Gelegenheit, sich zu den gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen zu äußern. So wurde er am 22. April 2010 durch das Polizeipräsidium S. angehört und nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayDG von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens informiert, ihm wurde auch gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 2 BayDG eröffnet, welches Dienstvergehen ihm zur Last gelegt werde, er wurde weiter nach Art. 22 BayDG Abs. 1 Satz 3 über seine Rechte im Disziplinarverfahren belehrt. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums M. vom 13. März 2012, durch die das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren auf den Vorwurf der Verschuldung ausgedehnt wurde, erhielt er nach Art. 22 Abs. 2 Satz 1 BayDG Gelegenheit, sich hierzu bis 20. März 2012 zu äußern, diese Frist wurde am 20. März 2012 telefonisch nach Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BayDG bis 1. Mai 2012 und damit jedenfalls angemessen verlängert. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 30. Oktober 2012 erhielt er nach Art. 32 Satz 1 BayDG Gelegenheit zur abschließenden Äußerung innerhalb einer angemessenen Frist von 1 Monat.

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, dass die Disziplinarbehörde entgegen Art. 23 BayDG nur Feststellungen zulasten des Beklagten getroffen und keine entlastenden Umstände ermittelt habe, trifft dies nicht zu. Sie hat neben der Feststellung der Tathandlungen auch das Persönlichkeitsbild des Beklagten und dessen bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

Wenn der Beklagte weiter bemängelt, dass sich die Disziplinarbehörde dabei nur auf die Bewertung durch das Strafgericht verlassen habe, ohne eigene Ermittlungen durchzuführen, waren solche auch nicht veranlasst. Die Disziplinarbehörde ist nach Art. 23 Abs. 1 BayDG verpflichtet, zur Aufklärung des Sachverhalts die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Von Ermittlungen ist aber abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren feststeht (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayDG).

Jedenfalls hatte der behauptete Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens keine Auswirkungen auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, weil das Verwaltungsgericht den Beklagten entlastende Umstände in seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens i. S. d. Art. 53 Abs. 1 BayDG mit der Folge der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach Art. 53 Abs. 3 Satz 3 BayDG, sofern der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt wird, liegt nur vor, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass der Mangel sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2010 - 2 C 15/09 - juris Rn. 19). Dies war hier nicht der Fall, da das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung nach Art. 56 Abs. 1, 3 BayDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO von sich aus zur Berücksichtigung entlastender Gesichtspunkte verpflichtet war, so dass die Sachverhaltsdarstellung im Anhörungsscheiben bzw. in der Disziplinarklage nur Ausgangspunkt eigener Ermittlungen des Verwaltungsgerichts war.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen.

1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er den rechtskräftigen Urteilen des Landgerichts K. vom 15. November 2010 sowie 9. Januar 2012 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Hs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 15. November 2010 steht fest, dass der Beklagte zwischen 26. Januar 2010 und 3. Februar 2010 vorsätzlich und schuldhaft siebenmal mit Dienst-Kfz auf öffentlichen Straßen gefahren ist, obwohl er wusste, dass aufgrund eines Bußgeldbescheides für ihn ein Fahrverbot bestand.

Aufgrund des Urteils des Landgerichts K. vom 9. Januar 2012 steht weiter fest, dass der Beklagte Anfang Februar 2010 vorsätzlich und schuldhaft drei von seinem Kollegen E. auf dem Gelände der PI I. gelagerte PKW-Reifen in der Absicht, sich diese rechtswidrig zuzueignen, entwendet und zwei der Räder für eigene Zwecke gebraucht hat, sowie dass er vorsätzlich und schuldhaft zwischen 17. November 2008 und 19. April 2010 von ihm vereinnahmte Verwarnungsgelder in Höhe von 340,- € weder in die Abrechnungsblätter eingetragen noch abgerechnet oder abgeliefert hat, sondern für eigene Zwecke gebraucht hat, wodurch dem Kläger ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden ist.

Der Beklagte wurde aufgrund dieses Sachverhalts wegen vorsätzlichen Fahrens trotz Fahrverbots (§§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, 53 StGB) zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen á 20,- € sowie wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Untreue (§§ 242 Abs. 1, 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Nr. 4, 53 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung verurteilt.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 Hs. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, dass das Strafurteil auf einer Urteilsabsprache beruht, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 2 B 20/12 - juris Rn. 8; BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 38).

Wird das Vorliegen der genannten Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und über eine Lösung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Nur pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen hierfür nicht. Es müssen vielmehr tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i. S. d. Art. 55 Hs. 2 BayDG ergeben kann (BVerwG, B. v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6).

Insoweit reicht die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte oder dass man dieses anders als das Strafgericht beurteilen könnte, für einen Lösungsbeschluss nicht aus (BayVGH, U. v. 5.2.2014 - 16a D 12.2494 - juris Rn. 30; U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris Rn. 103).

Soweit der Beklagte hinsichtlich des Fahrens trotz Fahrverbots behauptet hat, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern das Fahrverbot „verbummelt“, d. h. dieses vergessen bzw. sich lediglich um einige Tage über dessen Beginn geirrt, handelt es sich ersichtlich um eine reine Schutzbehauptung. Seine Einlassung wird bereits dadurch widerlegt, dass er mit Schreiben des Regierungspräsidiums K. vom 8. September 2009 auf die bestehenden Fristen und Termine und mit Mahnung vom 5. November 2009 ausdrücklich auf den Beginn des Fahrverbots am 26. Januar 2010 sowie Mitte Januar 2010 durch seinen Vorgesetzten PHK H. persönlich auf den Antritt des Fahrverbots hingewiesen wurde. Ein etwaiger Irrtum über den Beginn des Fahrverbots wäre jedenfalls durch eine Rückfrage beim Regierungspräsidium K. vermeidbar gewesen.

Soweit der Beklagte hinsichtlich des Reifendiebstahls und der Veruntreuung von Verwarnungsgeldern darauf verweist, dass er wegen dieser Vorwürfe erstinstanzlich vom Amtsgericht S. freigesprochen worden sei und dass das Landgericht K. seiner Entscheidung eine hiervon grundlegend abweichende tatrichterliche Überzeugungsbildung zugrunde gelegt habe, legt er keine Tatsachen dar, die eine offensichtliche Unrichtigkeit i. S. d. Art. 55 Hs. 2 BayDG begründen könnten, sondern macht sich lediglich die - in sich zudem auch widersprüchliche - Bewertung des Sachverhalts durch das Amtsgericht zu eigen, er habe die Reifen zwar entwendet, um sie für sich zu behalten, sowie 640,- € Verwarnungsgelder für sich behalten, aber insoweit ohne Zueignungsabsicht bzw. Vorsatz gehandelt. Die rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts, die auf einer eigenen Würdigung des Sachverhalts beruhen, sind auch dann bindend, wenn das Amtsgericht aufgrund einer anderen Bewertung des Sachverhalts zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gekommen ist.

Selbst wenn man das Vorbringen des Beklagten als Angriff auf die Beweiswürdigung ansehen wollte, hat er nicht substantiiert dargetan, dass seine Verurteilung auf einer offenkundig unrichtigen oder unvertretbaren Würdigung des Sachverhalts beruht. Das Landgericht ist aufgrund der Beweisaufnahme nach § 244 StPO, zu welchem Zweck es erneut die Zeugen E. und W. sowie zusätzlich die Zeugen T. und B. vernommen und die Verwarnungsblöcke in Augenschein genommen hat, im Rahmen seiner Beweiswürdigung nach § 261 StPO vertretbar zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte durch sein Verhalten einen Diebstahl sowie eine Untreue begangen hat. Die Entscheidung des Landgerichts ist in den Urteilsgründen auch ausführlich und nachvollziehbar begründet worden.

Es hat sich dabei auch mit den im Rahmen des Disziplinarverfahrens wiederholten Einlassungen des Beklagten befasst und diese angesichts der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen (UA S. 6-10). Am Vorliegen eines vollendeten Diebstahls ändert demgemäß nichts, dass der Beklagte erklärt hat, nicht gewusst zu haben, dass die Reifen einem Kollegen gehörten, bzw. dass er angegeben hat, er habe sich diese lediglich ausleihen wollen. Auch die Tatsache, dass der Zeuge E. bekundet hat, dass er dem Beklagten die Reifen überlassen hätte, wenn dieser ihn vorher gefragt hätte, führt deshalb nicht dazu, dass man nur von einem „furtum usus“ ausgehen könnte.

Auch die Einlassung, der Beklagte habe - neben 300,- €, die er in seiner Dienstjacke aufbewahrt und übergeben habe - weitere Gelder in einem Notizblock in seinem Diensthemd gehabt, das jedoch die von ihm vereinnahmten Verwarnungsgelder überstiegen habe, weil sich Wechselgeld dabei befunden habe, so dass er es erst nach ordnungsgemäßer Abrechnung herausgeben habe wollen, hat das Landgericht als widerlegt erachtet, nachdem der Zeuge W. angegeben hat, der Beklagte habe bei Abgabe der Verwarnungsblöcke nichts von weiteren Verwarnungsgeldern gesagt. Damit steht fest, dass er 340,- € Verwarnungsgelder nicht abgerechnet und abgeliefert, sondern für eigene Zwecke gebraucht hat. Dies lag aufgrund der hohen Schulden des Beklagten - nach Angaben des Zeugen T. insgesamt über 429.000,- € - auch nahe, auch wenn Beklagte dies in Abrede gestellt hat. Dass er keine genaue Kenntnis von den vereinnahmten Verwarnungsgeldern gehabt haben will, spricht gerade für eine Vermischung mit privaten Geldern.

Diese Feststellungen vermag der Beklagte auch nicht dadurch substantiiert in Zweifel zu ziehen, wenn er behauptet, man habe ihm eine Abrechnung verwehrt und ihm die Blöcke weggenommen, bevor er den genauen Betrag feststellen und diesen seinem Diensthemd hätte entnehmen können. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beklagte die von ihm vereinnahmten Gelder - ggf. auch mitsamt Wechselgeld - nicht bereits bei der Abgabe der Blöcke vollständig offen gelegt hat, wenn er damals mehr als die 300,- € bei sich gehabt hätte. Ein etwaiges Wechselgeld hätte er auch nach erfolgter Abrechnung durch seine Dienststelle zurückbekommen. Die Angaben, er habe das Geld im Diensthemd aufbewahrt, sind auch nicht überprüfbar. Wenn er weiter erklärt, er habe noch am Nachmittag des 19. April 2010 zweimal beim Dienststellenleiter angerufen und diesen gefragt, welcher Betrag konkret fehlen würde, den dieser ihm aber nicht habe nennen wollen, gibt es hierfür ebenfalls keinen objektiven Nachweis.

Es erscheint auch nicht glaubwürdig, dass der Beklagte zwar noch am 19. April 2010 wegen der genauen Höhe der Verwarnungsgelder auf seiner Dienststelle angerufen haben will, im Rahmen der Hausdurchsuchung am gleichen Tag jedoch nicht offen gelegt hat, dass er noch Geld bei sich hatte. Denn selbst wenn man dabei als wahr unterstellt, dass der Beklagte das Geld nicht an seinen Vorgesetzten herausgeben wollte, ist nicht nachvollziehbar, dass er sich insoweit auch nicht den Kripo-Beamten, die die Hausdurchsuchung durchgeführt haben und denen er die entwendeten Reifen herausgegeben hat, anvertraut hat.

Entgegen seinen Angaben, er habe erstmals im Strafverfahren den genauen Betrag erfahren, wurde ihm dieser nachweislich bereits im Rahmen der Anhörung im Disziplinarverfahren am 22. April 2010 eröffnet. Der Senat geht deshalb davon aus, dass es sich bei der Geschichte mit dem weiteren Geld im Diensthemd lediglich um eine Schutzbehauptung handelt.

Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat dem erstmals im Berufungsverfahren schriftsätzlich gestellten Beweisantrag des Beklagten, zu den Vorwürfen die Zeugen E. und W. zu vernehmen, auch im Rahmen der Amtsermittlung (Art. 56 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1, 3 BayDG i. V. m. § 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachkommen. Damit hat der Beklagte keine neuen Beweismittel benannt, die die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Frage stellen könnten, da die Zeugen bereits vom Landgericht vernommen und deren Aussagen im Rahmen der Beweiswürdigung bewertet wurden. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat die Beweisanträge auch nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt.

2. Soweit dem Beklagten überdies zur Last gelegt worden ist, sich privat verschuldet zu haben, wurden diese Handlungen durch Beschluss des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2015 nach Art. 63 Abs. 1, Art. 54 Satz 1 BayDG aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden, weil sie für Art und Höhe der vorliegend zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen.

III.

Der Beklagte hat durch sein strafbares Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat. Er hat dadurch gegen seine Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie gegen seine Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Soweit er die Verwarnungsgelder entgegen der bestehenden Weisungslage nicht ordnungsgemäß abgerechnet und abgeliefert hat, hat er auch gegen die Pflicht verstoßen, dienstliche Anordnungen seiner Vorgesetzten auszuführen sowie allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG).

Bei den Untreuehandlungen im Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Umgang mit Verwarnungsblöcken und eingenommenen Verwarnungsgeldern handelt es sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen. Das Verhalten des Beklagten war kausal und logisch in sein ausgeübtes Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden. Es besteht ein Zusammenhang zwischen den Pflichtverletzungen und dem vom Beamten bekleideten Amt (vgl. BayVGH, U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 75).

Das gleiche gilt aber auch für die Entwendung der Reifen aus dem auf dem Dienstgelände der PI I. befindlichen verschlossenen Papierlager, zu dem sich der Beklagte nur unter missbräuchlicher Verwendung der ihm für dienstliche Zwecke zugänglichen Dienstwagen-/Werkstattschlüssel Zutritt verschaffen konnte. Er hat den Diebstahl dabei in Ausübung und nicht nur gelegentlich des Dienstes verübt, da ihm die Reifen lediglich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren, so dass die Dienstpflichtverletzung als innerdienstlich zu bewerten ist (vgl. BVerwG, U. v. 15.9.1998 - 1 D 22/98 - juris Rn. 14).

Auch durch das mehrfache Fahren mit einem Dienstwagen trotz Fahrverbots hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, da er sich in Ausübung des Dienstes zu dienstlichen Zwecken mit einem Dienstwagen fortbewegt hat (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris Rn. 69).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG.

Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG zu erkennen.

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht. Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Bei der Gesamtwürdigung der gesetzlichen Zumessungskriterien haben die Gerichte zunächst die im Einzelfall bemessungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Während bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen, sind entlastende Umstände schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist. Auf der Grundlage des so zusammengestellten Tatsachenmaterials haben die Gerichte eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung und auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung.

2. Gemessen an diesen Grundsätzen gilt vorliegend Folgendes:

2.1 Die gravierendste Pflichtverletzung stellen die innerdienstlich verübten Untreuehandlungen dar. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen i. S. d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG begangen, indem er ihm dienstlich anvertraute Verwarnungsgelder in Höhe von 340,- € veruntreut hat. Durch den Zugriff auf die dienstlich anvertrauten Gelder hat der Beklagte nicht nur beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt, sondern er hat im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten als Polizeivollzugsbeamter versagt.

Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten angesprochen, der im Mittelpunkt seines konkreten Amts im funktionellen Sinne (Dienstposten) steht. Zu den Kernpflichten eines mit der Einnahme und Behandlung von Verwarnungsgeldern betrauten Polizeibeamten gehört, dass dieser die ihm dienstlich anvertrauten Gelder ordnungsgemäß verwaltet und abrechnet. Der Dienstherr ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Dies gilt umso mehr, als hier eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Polizeibeamten unmöglich ist. Sie muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (st. Rspr. vgl. BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 47; U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 95).

Bei dem Zugriff auf die Verwarnungsgelder zur eigennützigen Verwendung handelt sich um ein Zugriffsdelikt im Sinne der Rechtsprechung der Disziplinargerichte. Ein Zugriffsdelikt im disziplinarrechtlichen Sinne liegt - und zwar unabhängig von seiner strafrechtlichen Einordnung als Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung - dann vor, wenn der Beamte dienstlich anvertraute Gelder oder Güter veruntreut hat. Für die Bewertung als Zugriffsdelikt ist entscheidend, dass einem Beamten Gelder oder gleichgestellte Werte dienstlich anvertraut oder dienstlich zugänglich sind, weil maßgeblich für die disziplinarische Bewertung der Vertrauensbruch gegenüber dem Dienstherrn ist. Das ist hier der Fall. Mit der Vereinnahmung des Verwarnungsgelds durch den Beklagten gelangte dieses in dienstlichen Gewahrsam. Im Anschluss daran trat aufgrund des Untreuevorsatzes des Beklagten der Vermögensnachteil beim Kläger ein, dem das Verwarnungsgelder zusteht (BayVGH, U. v. 28.11.2012 - 16a D 11.958 - juris Rn. 47). Insoweit ist irrelevant, dass das Verwaltungsgericht einmal von Untreue, dann aber von „Diebstahl“ dienstlich anvertrauten Geldes gesprochen hat.

Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solcher Pflichtverstoß regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören, so dass die Entfernung aus dem Dienst Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Einstufung ist, sofern die veruntreuten Beträge die Schwelle der Geringfügigkeit deutlich übersteigen. Ein Zugriff auf dienstliche Gelder in geringer Höhe, die zu einer Milderung führen kann, ist bei Veruntreuung von 340,- € zu verneinen. Die Grenze der Geringwertigkeit ist grundsätzlich bei 50,- € anzusetzen (BayVGH, U. v. 28.11.2012 a. a. O. juris Rn. 48).

Zwar kann bei einem nur einmaligen Fehlverhalten mit einem Schaden von weniger als 200,- € ernsthaft in Betracht zu ziehen sein, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 48; U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 96). Auch diese Grenze ist hier jedoch bei weitem überschritten.

Jedenfalls liegt kein lediglich einmaliges Fehlverhalten vor, das ein Restvertrauen in den Beklagten begründen könnte, da der Beklagte neben der Veruntreuung von Verwarnungsgeldern mit dem Reifendiebstahl und dem Fahren trotz Fahrverbots noch weitere, ebenfalls schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt jedoch, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Solche Gründe stellen auch, aber nicht nur die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelten sog. anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter) umschreiben. Entlastungsgründe können sich aus allen Umständen ergeben. Sie müssen in ihrer Gesamtheit aber geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen.

Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 41; U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 90).

Die bei Zugriffsdelikten in den Blick zu nehmenden Milderungsgründe führen jedoch ebenfalls zu keiner anderen Bewertung.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen der vom Beklagten behaupteten unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage liegen nicht vor.

Dieser Milderungsgrund setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existentiell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat. Die mildere Bewertung des Fehlverhaltens hat ihren Grund darin, dass der betroffene Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf dienstlich anvertrautes Geld gesehen hat, um den notwendigen Lebensbedarf für sich und seine Familie zu sichern. Eine solche Konfliktsituation kann aber nur dann als Ursache des Fehlverhaltens anerkannt werden und zu einer Milderung führen, wenn es sich um ein vorübergehendes, zeitlich und zahlenmäßig eng begrenztes Fehlverhalten gehandelt hat; wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 50).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Abgesehen davon, dass es sich nicht um ein einmaliges oder kurzfristiges Fehlverhalten handelte, da die Veruntreuungen über einen längeren Zeitraum (17. November 2008 bis 19. April 2010) erfolgten, hat der Beklagte nicht dargelegt, dass er die von ihm veruntreuten 340,- € - trotz der von ihm angehäuften Schulden von zeitweilig über 429.000,- € - für den Lebensbedarf seiner Familie benötigt hätte. Im Gegenteil hat er in Abrede gestellt, die fehlenden Verwarnungsgelder für eigene Zwecke gebraucht zu haben. Zudem kann angesichts der durch den Beklagten eingegangenen zahlreichen finanziellen Verpflichtungen im Zeitpunkt seiner dritten Scheidung jedenfalls auch nicht von einer unverschuldeten Notlage ausgegangen werden, da der Beklagte die Überschuldung selbst herbeigeführt hat. Er hat - wie zahlreiche Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zeigen - in der Vergangenheit erhebliche Schulden aufgehäuft und sich trotzdem für einen Hauskauf mit seiner jetzigen vierten Ehefrau zusätzlich in Höhe von 200.000,- € verschuldet, auch wenn dem der Wert des Hauses gegenüber steht.

Zudem gibt es auch keinen Nachweis dafür, dass der Beklagte inzwischen tatsächlich schuldenfrei wäre bzw. Schulden in erheblichem Umfang abgebaut hätte, auch wenn er vorgetragen hat, er habe seine finanzielle Lage inzwischen wieder unter Kontrolle.

(2) Auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase vorliegen könnte, bestehen nicht.

Dieser Milderungsgrund betrifft Dienstvergehen, die nicht der Persönlichkeit des Beamten entspringen, sondern in Umständen zu suchen sind, die vorübergehend auf ihn eingewirkt haben. Zu prüfen ist, ob das jeweilige Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder aber als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer Ausnahmesituation davon abweicht. Auch müssen die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation - über das hinausgehend, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann - begründen. Vor dem Hintergrund, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, sind im Übrigen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer disziplinarrechtlich erheblichen negativen Lebensphase nur in individuellen Extremsituationen erfüllt (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 64).

Davon ausgehend lag beim Beklagten eine entsprechende negative Lebensphase nicht vor. Auch wenn der Beklagte sich zwischen Ende 2009 und Ende 2010 infolge der Scheidung seiner dritten Ehe, aus der vier Kinder hervorgegangen sind, in einer psychisch und finanziell schwierigen Situation befunden hat, sind die vom Beklagten dargelegten Lebensumstände sind nicht von solchem Gewicht, dass sie die über einen längeren Zeitraum begangenen schweren Verfehlungen in einem milderen Licht erscheinen ließen. Solche familiären und finanziellen Schwierigkeiten können nämlich grundsätzlich jeden treffen und sind nicht geeignet, eine derart gravierende Ausnahmesituation zu begründen, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Beklagte sich 2009/2010 in einer schwierigen Lebensphase befand, die durch das Auseinandergehen seiner Ehe und die hohen Schulden belastet war. Auch wenn der Beklagte inzwischen erneut in einer stabilen Partnerschaft lebt und regelmäßige und gute Kontakte zu seinen Familien pflegt, kann nicht ohne weiteres von einer überwundenen negativen Lebensphase ausgegangen werden, die ein erneutes Fehlverhalten zukünftig nicht mehr besorgen ließe. Jedenfalls liegen - wie eben ausgeführt - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich um eine lediglich vorübergehende Phase gehandelt und der Beklagte seine schwierige finanzielle Situation tatsächlich überwunden hätte, da nachprüfbare Angaben über seinen derzeitigen Schuldenstand fehlen.

(3) Wenn der Beklagte weiter vorträgt, sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden zu haben, setzt dieser Milderungsgrund eine seelische Zwangssituation voraus, die durch ein unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst worden ist, das schockartig auf den Beamten eingewirkt und zu einer für einen derartigen Zustand typischen Fehlreaktion geführt hat. Hierfür reicht eine allgemein Anspannung mit schwierigen familiären oder finanziellen Verhältnissen oder eine subjektiv als solche empfundene Ausweglosigkeit nicht aus (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 56). Die prekäre finanzielle Situation war dem Beklagten auch seit langem bekannt. Dennoch hat er weiter erhebliche Schulden angehäuft.

(4) Auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte aufgrund einer vorübergehenden psychischen Überlastung im Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit i. S. d. §§ 20, 21 StGB gehandelt hätte, liegen nicht vor. Der bloße, nicht durch z. B. ärztliche Atteste belegte Hinweis auf Schlaflosigkeit sowie Konzentrationsschwächen führt auch nicht dazu, dass der Senat dem im Rahmen der Amtsermittlung nachgehen müsste (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 55).

(5) Auch der weitere bei Zugriffsdelikten anerkannte Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, kann nicht herangezogen werden. Die mildere Bewertung knüpft hier daran, dass der Beamte der Situation nicht gewachsen war und ihr im Sinne einer Kurzschlusshandlung spontan erlegen ist. In einer solchen Lage befand sich der Beklagte bei den Taten nicht. Vielmehr gehört es zu den selbstverständlichen Pflichten eines Polizeibeamten, Verwarnungsgelder zu vereinnahmen und ordnungsgemäß mit ihnen umzugehen. Eine spezifische, noch dazu einmalige Versuchungssituation bestand für den Beklagten mithin nicht (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 58).

(6) Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstiger Persönlichkeitsprognose, die grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung eines Zugriffsdelikts dienstlich im Kernbereich versagt hat, einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen nicht vor. Der Beklagte hat weder vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart noch den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 59). Die Rückzahlung des Restgelds über zwei Jahre nach der Tat führt zu keiner durchgreifenden Milderung.

(7) Eine erhebliche Minderung der Eigenverantwortung des Beklagten zur Tatzeit folgt auch nicht aus dem von ihm behaupteten Mitverschulden des Dienstherrn. Zwar ist nicht zu übersehen, dass die Pflicht des Beklagten zur monatlichen Abrechnung vereinnahmter Verwarnungsgelder hier durch die Vorgesetzten des Beklagten nicht konsequent überwacht wurde, sondern die Abrechnungspraxis eher nachlässig war. Allerdings war es zunächst die Aufgabe des Beklagten, unter Einhaltung der Gesetze leicht einsehbare Kernpflichten zu beachten. Darüber hinaus hat der Beklagte gegen interne Richtlinien verstoßen. Gemäß Ziffer 2.2.10 der Richtlinie für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten (IMBek v. 12.10.2007 Az. IC 4-3603 - 339 - Po) war er verpflichtet, eingenommene Verwarnungsgelder monatlich bei der Dienststelle abzuliefern. Auch war auf den Verwarnungsblöcken nochmals vermerkt, dass vereinnahmte Verwarnungsgelder 1. mindestens einmal monatlich, 2. wenn der Betrag von 250,- € erreicht ist, 3. spätestens jedoch, wenn der Block verbraucht ist, abzurechnen sind. Der Beklagte hatte hingegen seit Mitte November 2008 nicht mehr korrekt abgerechnet und den Betrag von insgesamt 640,- € angesammelt. Hätte er sich ordnungsgemäß verhalten, wäre die Grundlage für die Tat (die Möglichkeit des Zugriffs auf 340,- €) nicht gegeben gewesen. Die Eigenverantwortung des Beklagten für sein Handeln wiegt mithin schwerer als das z.T. mangelhafte Kontrollverhalten des Dienstherrn (BayVGH, U. v. 24.9.2014 - 16a D 13.118 - juris Rn. 103 f.).

2.2 Hinzu kommen erschwerend die beiden anderen Dienstpflichtverletzungen:

(1) Hinsichtlich des Diebstahls von Autoreifen des Kollegen stellt sich dieses Tun zwar nicht als typischer Kollegendiebstahl dar, der disziplinarisch einem Zugriffsdelikt gleichgestellt wird (vgl. BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 63/11 - juris Rn. 15), da es sich nicht um das Eigentum eines Kollegen handelt, das dieser - wie etwa eine Geldbörse im gemeinsamen Dienstzimmer - im Rahmen des Dienstes in Diensträumen bei sich geführt hat und dabei zwangsläufig auf die Ehrlichkeit seiner Kollegen vertrauen musste. Vielmehr handelt es sich um - mit Duldung des Dienstherrn oder auch ohne dessen Wissen - auf dem Dienstgelände gelagerte Gegenstände, die dem Beklagten lediglich im Rahmen der Dienstausübung in die Hände fielen. Doch ist der Diebstahl im Dienst durch einen Polizisten, der die Tat unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung begangen hat und dem dienstlich die Verhinderung von Straftaten und der Schutz des Eigentums obliegt, ebenfalls grundsätzlich mit der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.1995 - 1 D 11/95 - juris Rn. 20 f.).

Soweit sich der Beklagte insoweit darauf berufen hat, er habe die Reifen nur deshalb genommen, weil er keine Winterreifen gehabt habe und für die Besuche bei seiner damaligen Freundin (seiner nunmehrigen vierten Ehefrau) bei winterlichen Straßenverhältnissen wegen der Kinder „auf Nummer Sicher“ gehen habe wollen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er, um die Kinder nicht zu gefährden, sich entweder Winterreifen besorgen oder auf die Fahrten verzichten hätte können.

Mildernd ist insoweit zu berücksichtigen, dass ihm sein Kollege die Autoreifen nach dessen Bekunden auch geliehen hätte, wenn er ihn vorher gefragt hätte. Gleiches gilt für das Geständnis und die Rückgabe der Reifen nach Tatentdeckung. Dies führt angesichts der Schwere des Dienstvergehens aber nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme.

(2) Auch das Fahren mit einem Dienstwagen trotz Fahrverbots stellt ein erhebliches Dienstvergehen dar, das als Erschwernisgrund hinzutritt. Der Dienstherr erwartet von einem Beamten, dass dieser nur dann in dienstlicher Eigenschaft am Straßenverkehr teilnimmt, wenn er über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis mit einem Dienstwagen stellt deshalb die dienstliche Zuverlässigkeit in Frage, zumal die Nichtbeachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften, die zum Schutze der Allgemeinheit erlassen worden sind, auch Rückschlüsse auf eine mangelnde charakterliche Qualifikation zulässt (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris Rn. 69).

3. In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Überzeugung des Senats die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild des Beamten führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Die vorliegenden Entlastungsgründe haben in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie den gegebenen Vertrauensverlust ausreichend abmildern könnten.

Es ist daran festzuhalten, dass der Beklagte das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn gesetzt hatte und aufgrund der konkreten Funktion setzen musste, missbraucht hat. Sein Fehlverhalten hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihn unwiderruflich beschädigt.

Die Würdigung des Persönlichkeitsbilds und des bisherigen dienstlichen Verhaltens des Beklagten ändern nichts daran, dass es dem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann, den Beklagten weiter zu beschäftigen. Zugunsten des Beklagten ist seine bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens führt dies jedoch nicht zu einer durchgreifenden Milderung. Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten bewegen sich eher im unteren Durchschnitt. Besondere Umstände, welche die Persönlichkeit des Beklagten in ein positives Licht setzen könnten, liegen in Anbetracht des eingeholten Persönlichkeitsbilds vom 1. Oktober 2012 nicht vor. Nach Angaben von Kollegen war zwar auf ihn im Einsatz immer Verlass. Negativ fällt jedoch auf, dass beim Beklagten im Dienst häufig die erforderliche Korrektheit vermisst wurde. Dass der Beklagte es mit Vorschriften nicht genau nimmt, wird damit auch hier deutlich.

4. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. So verhält es sich regelmäßig bei Kernpflichtverletzungen durch Zugriffsdelikte von Beamten. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 68).

Nach alldem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG zurückzuweisen.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I. Die 19... in M. geborene Beklagte beendete ihre Schullaufbahn 1977 mit dem qualifizierten Hauptschulabschluss. Danach absolvierte sie eine Lehre als Buchbinderin, die sie mit der Gesellenprüfung abschloss. Von 1979 bis 1990 war die Beklagte in der Verlags-Sortiments-Buchbinderei L. tätig. Zum 1. Juli 1990 wurde sie als Justizangestellte beim Oberlandesgericht M. eingestellt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurde die Beklagte zur Justizoberwachtmeisterin z. A. und mit Wirkung zum 1. Januar 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Justizoberwachtmeisterin ernannt. Zum 1. Januar 1997 folgte die Ernennung zur Justizhauptwachtmeisterin, am 1. Mai 2003 die Ernennung zur Ersten Justizhauptwachtmeisterin und am 1. Januar 2011 zur Justizsicherheitssekretärin.

Die Beklagte ist ledig und bezieht um 50 Prozent gekürzte Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 6.

In der letzten periodischen Beurteilung von 2008 erhielt die Beklagte das Gesamturteil 10 Punkte.

II. Die Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 (Az.: 821 Cs 125 Js 12277/10) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Im Urteil wurden folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

1. Am 16.2.2010 war die Angeklagte als Beamtin in der Posteinlaufstelle des AG M. in der I.-straße ... in M. eingesetzt. Im Posteinlauf dieses Tages befand sich ein Brief der Rechtsanwälte G. und Kollegen an die Gerichtsvollzieher Verteilerstelle des AG M., dem ein Schreiben vom 12.2.2010 und 30,- € Bargeld beilagen. Zu jeweils nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten am 16.2.2010 öffnete die Angeklagte zunächst diesen Brief und stempelte das Schreiben - anstatt mit dem ihr selbst zugewiesenen Einlaufstempel - unberechtigt unter Ausnutzung der ihr aus ihrem Amt erwachsenen Möglichkeiten mit dem ihres Kollegen D. über die entsprechende Kennziffer 6 zugewiesenen Stempel, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen. Außerdem entnahm die Angeklagte den Bargeldbetrag von 30,- € und entwendete diesen, um ihn für sich zu behalten.

2. Zu einem weiteren nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende Mai 2010 entwendete die Angeklagte ebenfalls in der Einlaufstelle des AG M. in der I.-straße in M. einen an ihren Kollegen W. persönlich andressierten, per Post eingegangenen Brief, der einen Handyakku Motorola BT 50 im Wert von 6,65 € enthielt, um ihn und seinen Inhalt zunächst für sich zu behalten und den Akku schließlich unter Vorspiegelung ihrer Eigentümerstellung bei ebay zu versteigern.

3. Am 15.6.2010 entwendete die Angeklagte erneut in der Einlaufstelle des Amtsgerichts M. in der I.-straße ... in M. ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes, als Warensendung präpariertes Päckchen ohne Inhalt, um es für sich zu behalten.

Auf die Berufung der Beklagten hielt das Landgericht M. I mit seit 17. Juli 2012 rechtskräftigem Urteil vom 9. Juli 2012, das Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 mit der Maßgabe aufrecht, dass die Beklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Das Urteil beruhte auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO. Dem Urteil liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:

Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen.

Die Angeklagte gab ergänzend an, dass sie sich damals überfordert gefühlt habe. Seit Anfang 2010 gehe es der Mutter so schlecht, dass sie sich täglich um sie kümmern müsse. Darüber hinaus habe es in der Arbeit immer wieder Probleme gegeben, insbesondere Unstimmigkeiten mit Herrn W. Die 30,- € bzw. den Akku habe sie nicht benötigt. Sie habe sich aber, nachdem es kurz zuvor wieder eine Auseinandersetzung gegeben habe, zu der Kurzschlussreaktion hinreißen lassen.“

Von der Verfolgung des Falles 3 war gemäß § 154 Abs. 2 StPO durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom9. Juli 2012 abgesehen worden.

III.Mit Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 12. August 2010 wurde gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das mit Verfügungen vom 12. November 2010 und 25. Mai 2011 ausgedehnt wurde. Nach Abschluss des Strafverfahrens wurde das mittlerweile aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzte Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2012 fortgesetzt.

Mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde die Beklagte mit sofortiger Wirkung des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 wurden zunächst die monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 20 Prozent, mit Verfügung vom 7. März 2013 dann in Höhe von 50 Prozent einbehalten.

Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 14. Januar 2013 wurde der Beklagten gemäß Art. 32 BayDG die Gelegenheit zur abschließenden Anhörung gegeben, von der die Beklagte mit Schreiben vom 23. Januar 2013 Gebrauch machte.

IV. Am 22. Februar 2013 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Grundlage hierfür waren neben den dem Urteil des Amtsgerichts unter den Ziffern 1 -3 zugrundeliegende „Sachverhalte“, auch folgende innerdienstliche Vorwürfe:

1. - 3. (s. oben unter Abschnitt 2, Ziff. 1 - 3).

4. Die Beklagte habe entgegen des § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Zugangsstellen der Justizbehörden vom30. Juni 2006 die Abdrucke der Schriftsätze nicht abgestempelt, und zwar vom 2. Juni bis 8. Juni 2010 in 90% der Eingänge.

5. Die Beklagte habe wiederholt gegen § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden verstoßen, wonach der Eingang von Zahlungsmitteln dauerhaft mit Unterschrift zu bescheinigen ist.

6. Der frühere Leiter der Eingangsstelle V habe der Beklagten untersagt, privat zu kopieren. Dennoch habe die Beklagte täglich private Kopien, insbesondere aus der Süddeutschen Zeitung sowie den Speiseplänen gefertigt, ohne diese zu bezahlen. Erst ab März 2010 habe sie damit aufgehört.

7. Der Vorgesetzte W. habe der Beklagten untersagt, sich in erheblichem Umfang private Post an ihre Dienstanschrift zusenden zu lassen. Die Beklagte habe dennoch in der Zeit vom 19. April 2010 bis 28. Mai 2010 27 private Sendungen erhalten.

8. Die Beklagte habe während der Dienstzeit viele private Telefonate mit ihrem Handy geführt. Obwohl ihr Vorgesetzter (Herr P.) sie angewiesen habe, die privaten Telefonate deutlich zu reduzieren oder zu unterlassen, habe die Beklage am 9. Juni 2010 27 eingehende und 22 abgehende private Telefonate mit ihrem Handy geführt.

9. Im Dezember 2009 habe die Beklagte auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß) verwendet. Auf Hinweis habe sie diesen geändert.

10. Die Beklagte habe zumindest im April 2010 gegen die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frisch gewaschene Dienstbluse anzuziehen habe und die Diensthose spätestens nach drei Tagen zu wechseln, zu lüften und zu reinigen habe, verstoßen. Sie sei mit verschmutzter Dienstkleidung zum Dienst erschienen und habe einen unangenehmen Geruch verbreitet. Sie habe auch verschmutzte Dienstkleidung in ihrem Dienstschrank aufbewahrt.

11. Am 13. August 2010 habe die Beklagte Herrn Justizangestellten A. gefragt, wie er seinen Geburtstag verbracht habe. Auf seine Frage, woher sie diese Informationen habe, habe die Beklagte mitgeteilt: „ich sitze gerade über deinen Scheidungsakten von 1988“.

12. Am 14. Februar 2011 sei die Beklagte dienstunfähig erkrankt gewesen und habe für diesen Tag ein ärztliches Attest vorgelegt. Vom 15. Februar 2011 bis 21. Februar 2011 sei sie nicht zum Dienst erschienen und habe ihre Dienstunfähigkeit nicht angezeigt sowie keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Am 22. Februar 2011 sei die Beklagte nicht zum Dienst erschienen, habe jedoch telefonisch Urlaub beantragt, der ihr genehmigt worden sei. Für den 23. Februar 2011 habe sie sich erneut krank gemeldet. Am 24. Februar 2011 sei sie wiederum nicht zum Dienst erschienen. Sie habe dem Vorzimmer der Abteilung 3 mitgeteilt, dass sie bis 1. März 2011 krankgeschrieben sei. Am 25. Februar 2011 sei beim Amtsgericht M. ein Attest des Dr. med. O. vom 24. Februar 2011 eingegangen, das ihre Arbeitsunfähigkeit vom 14. Februar 2011 bis 1. März 2011 bescheinigt habe.

Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 wurde die Beklagte wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die der Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen hielt das Gericht für erwiesen. Hinsichtlich des Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses in Tateinheit mit Diebstahl bestehe die Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2012 (Ziff. 1 und 2 der Disziplinarklage). Die Entwendung der an den Kollegen W. adressierten Warensendung (Ziff. 3 der Disziplinarklage) habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ebenso eingeräumt wie die weiteren innerdienstlichen Dienstvergehen (Ziff. 4 -12 der Disziplinarklage), für die keine Bindungswirkung durch das Strafurteil bestehe. Der Umstand, dass sie auf den Kollegen W. sauer gewesen sei, weil er sie angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt habe, rechtfertige die Kollegendiebstähle in keiner Weise. Auch der Hinweis der Beklagten, keiner ihrer Kollegen habe nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung gearbeitet, könne sie nicht entlasten. Ebenso wenig der nunmehr angeführte Stress in der Arbeit und zu Hause. Hätten die behaupteten Umstände wirklich vorgelegen, hätte die Beklagte sich zum damaligen Zeitpunkt sicher darauf berufen. Insgesamt habe die Beklagte ein äußerst schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das Schwergewicht der innerdienstlichen Verfehlungen liege dabei auf den strafbaren Handlungen, nämlich dem Diebstahl, der Urkundenfälschung, der Verletzung des Briefgeheimnisses und den beiden Kollegendiebstählen. Aber auch den Weisungsverstößen komme aufgrund ihrer Häufigkeit und Intensität erhebliche Bedeutung zu. Bei einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände könne von der disziplinaren Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden. Die Beklagte habe ihr dienstlich anvertrautes Geld entwendet und um ihre Täterschaft nach außen zu verschleiern den Verdacht auf einen Kollegen gelenkt. Hierdurch habe sie eine Urkundenfälschung in einem besonders schwerem Fall begangen. Die Diebstähle der an den Kollegen W. gerichteten zwei Postsendungen stellten sich als Kollegendiebstähle, in einem Fall mit Verletzung des Briefgeheimnisses dar. Die Beklagte sei gezielt und mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen, indem sie den Diebstahl des Geldes durch die Verwendung des Stempels des Kollegen zu kaschieren suchte. Bei den Kollegendiebstählen sei sie ihrem Plan gefolgt, dem Kollegen zu schaden und ihn zu ärgern, weil sie sich ungerecht behandelt gefühlt habe. Die der Beklagten durch ärztliches Attest ihrer behandelnden Ärztin vom 7. März 2013 bescheinigte außerordentliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter begründe weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit. Sowohl dem Diebstahl dienstlich anvertrauten Geldes als auch dem Kollegendiebstahl komme disziplinarisch ein besonders erhebliches Gewicht zu, das in der Regel zur Entfernung aus dem Dienst führe. Hinzu komme, dass die Beklagte bei der Wegnahme der für den Kollegen W. eingegangenen Briefsendung eine typische Alltagssituation ausgenutzt habe. Der Zugriff auf Vermögenswerte des Kollegen wiege nicht weniger schwer, weil es sich bei der einen Postsendung lediglich um einen Handyakku im Wert von 6,65 Euro und bei der anderen um ein präpariertes Fangpäckchen gehandelt habe. Dies sei für die Beklagte bei der Tatbegehung nicht zu erkennen gewesen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten den geringen Wert der entwendeten Gegenstände mildernd berücksichtige, könne von der Höchstmaßnahme nicht abgesehen werden, da die konkrete Tatausführung und ihr sonstiges dienstliches Verhalten sie zusätzlich belasteten. Sie sei leicht einsehbaren Weisungen ihrer Dienstvorgesetzten inklusive einer Zielvereinbarung nicht nachgekommen. Auch die Versetzung in die Hauptregistratur habe zu keiner Verhaltensänderung geführt. Sie habe dort unbefugt Einblick in die Scheidungsakte eines Kollegen genommen und weisungswidrig ein erforderliches Attest nicht bzw. erst verspätet vorgelegt. Zwar spreche die bisherige disziplinarrechtliche und strafrechtliche Unbescholtenheit zugunsten der Beklagten, dies führe aber nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Das Vertrauen in die Beklagte sei endgültig erloschen.

Ein in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2013 gestellter Antrag, Beweis zu erheben dafür, dass bei der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 eine erhebliche persönliche Überlastungs- und Ausnahmesituation durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und die Mobbingsituation am Arbeitsplatz bestanden habe, die für das Verhalten der Beklagten zumindest wesentlich mitursächlich gewesen sei, durch Einvernahme der behandelnden Ärztinnen Dr. S. und Dr. H. und Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts als verspätet zurückgewiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Mai 2013 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Im Rahmen der Berufungsbegründung wurde vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass lediglich die Dienstvergehen gemäß Ziffer 1 und 2 (der Disziplinarklage) in Rechtskraft des Berufungsurteils des Landgerichts M. I vom 9. Juli 2016 erwachsen seien, nicht jedoch Ziffer 3. Hier sei vom Landgericht M. I gemäß § 154 Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung abgesehen worden. Auch im Hinblick auf die rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte (Ziff. 1 und 2) sei keine Bindungswirkung gemäß Art. 25 und 55 BayDG eingetreten, da es zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Beklagten wegen dieser Vorfälle nur aufgrund einer Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO gekommen sei. Ein eigentliches Geständnis im klassischen Sinn habe im strafgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegen. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Eingangstempel in der Posteinlaufstelle nicht dauerhaft zugeordnet gewesen, sondern jeden Morgen neu verteilt worden seien. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass es bei den Eintragungen der Stempelnummern in Bezug auf die Bediensteten zu Verwechslungen gekommen sei. Der Verletzung des Briefgeheimnisses müsse die unzulässige Handhabung des Kollegen gegenübergestellt werden, sich private Warensendungen an den Arbeitsplatz liefern zu lassen. Vor der angeblichen Entwendung einer präparierten Warensendung ohne Inhalt sei es zu einer erheblichen Provokation der Beklagten durch den betroffenen Kollegen gekommen, zudem habe sie keinesfalls in Zueignungsabsicht gehandelt. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, den Milderungsgrund des Unterschreitens der Geringwertigkeitsschwelle wegen der Begleitdelikte (Urkundenfälschung, Verletzung des Briefgeheimnisses) auszuschließen, greife daher zu kurz. Die die Beklagte entlastenden Gesichtspunkte wie die bisherige Unbescholtenheit und die letzte dienstliche Beurteilung mit 10 Punkten hätten in der Prognoseentscheidung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden. Diese genüge deshalb insgesamt nicht den durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen. So könne es bei einem einmaligen Fehlverhalten (Zugriffsdelikt) ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht kommen, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung in fehlerhafter Weise auch nicht berücksichtigt, dass die der Beklagten vorgeworfenen Zugriffsdelikte durch eine gravierende Mobbingsituation gegen die Beklagte mit einem ihr gegenüber verbundenen Aggressionsverhalten sowie durch ihre persönliche Überlastung zumindest mitverursacht sein könnten. Für die prognostische Gesamtwürdigung hätte die Motivlage der Beklagten miteinbezogen werden müssen. Die Beklagte sei auch wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation gewesen, die ihre Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Vorfälle eingeschränkt habe. Zum Beweis seien ärztliche Atteste vorgelegt worden. Zudem werde auf die Stellungnahme der die Beklagten nunmehr behandelnden Therapeutin vom 3. September 2013 verwiesen. Ohne Begründung habe das Verwaltungsgericht eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit bzw. eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Beklagten verneint. Ein entsprechender Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ebenfalls ohne Begründung als verspätet zurückgewiesen worden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Bindungswirkung der Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts M. I ausgegangen, zumal Zweifel an der Richtigkeit nicht bestünden. Die strafrechtlich rechtskräftig abgeurteilten Sachverhalte habe die Beklagte auch eingeräumt. Auch im Hinblick auf die weiteren Sachverhalte sei die Beklagte im Wesentlichen geständig gewesen, die Verfahrensabsprache wirke sich nicht auf die Bindungswirkung der Feststellungen aus. Das Verwaltungsgericht habe eine sorgsame Abwägung vorgenommen und das sonstige Verhalten der Beklagten bei der Tatausführung einfließen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Mobbingsituation, die im Übrigen auch nicht näher dargelegt worden sei, eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Folge gehabt haben soll. Die von der Beklagten vorgebrachte außergewöhnliche Belastung durch die Demenzkrankheit ihrer Mutter könne weder eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit noch eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit begründen. Hiervon sei auch das Landgericht M. I in seinem rechtskräftigen Urteil ausgegangen. Das Verwaltungsgericht sei dem Beweisantrag deshalb zu Recht nicht nachgekommen. Im Übrigen sei nicht ansatzweise dargetan, worauf die angeblich verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten - gemessen an den vier Eingangskriterien der Vorschrift des § 20 StGB - beruhen sollte. Hierzu treffe die Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin vom 3. September 2013 ebenso wenig eine Aussage, wie zum Grad einer solchen Erkrankung bzw. Störung.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 hat der Senat die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet zu den Fragen,

- ob bei der Beklagten im Zeitraum von Mitte 2009 bis Anfang 2011 mindestens eines der in § 20 StGB genannten Krankheitsbilder vorgelegen hat und deswegen ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert war (§§ 20, 21 StGB).

- Falls ja: Ob dieses erfolgreich behandelt wurde und ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

- Falls nein: Kam der Zustand der Beklagten in diesem Zeitraum der erheblich verminderten Schuldfähigkeit nahe und hat sie diese schwierige Lebensphase nunmehr vollständig überwunden, so dass ähnliche Pflichtverstöße nicht mehr eintreten werden.

Laut Gutachten von Prof. Dr. W. vom 1. September 2015 wurde festgestellt, dass bei der Beklagten eine mittelgradige depressive Episode bestehe, sich aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen ergäben. Die psychosoziale Situation der Beklagten habe sich im Jahr 2010 aufgrund der Doppelbelastung durch die Veränderungen am Arbeitsplatz und die Versorgung der demenzkranken Mutter zwar als sehr schwierig dargestellt, ob dieser Zustand jedoch einer Minderung der Steuerungsfähigkeit gleichgekommen sei, müsse aus psychiatrischer Sicht mangels objektivierbarer Angaben und fehlender ärztlicher Unterlagen offenbleiben. Dagegen spreche das von der Beklagten in der Untersuchung eingeräumte normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2015 ließ die Klägerin sowohl formale als auch materielle Mängel des Gutachtens geltend machen. Das Gutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden, die in Bezug genommenen Zusatzgutachten würden nicht in unterschriebener Form vorliegen, sondern lediglich zitiert. Es könne deshalb nicht beurteilt werden, ob diese vollständig und sinngemäß wiedergegeben seien. Die Ausführungen zur Motivlage der Beklagten würden eine unhaltbare Vermutung darstellen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts S. vom 15. September 2015 (2 Ds 47 Js 40515/14) wurde die Beklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen à 20,-- Euro verurteilt.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde:

1. Am 20.7.2014 gegen 20:00 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 (Zug-Nr. 6894) in Fahrtrichtung H., zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. den vom Geschädigten N... auf der Gepäckanlage vergessenen Rucksack der Marke Deuter an sich. Im Rucksack befand sich eine Digitalkamera der Marke Nikon P520 und weiße Kopfhörer der Marke WESC. Außerdem befand sich ein Anaphylaxie Notfallset mit einer Bestätigung des Hausarztes und Name und Adresse des Geschädigten im Rucksack. Die Angeklagte verließ die S-Bahn an der Haltestelle S.-H. und stieg in den zweiten Wagenteil, um den Rucksack samt Inhalt im Gesamtwert von ca. 400 Euro für sich zu behalten.

2. Am 28.9.2014 gegen 17:45 Uhr nahm die Angeklagte in der S-Bahn Linie S 8 in Fahrtrichtung H. zwischen den Haltepunkten S. und S.-H. die schwarze Tasche der Geschädigten S. an sich und verließ die Bahn an der Haltestelle S.-H., um die Tasche samt Inhalt für sich zu behalten. Die Geschädigte hatte zuvor den Sitzplatz gewechselt und die Tasche am ursprünglichen Platz vergessen. In der Tasche befand sich ein rosa Dirndl, zwei Paar Schuhe, eine Strickjacke, ein Lebkuchenherz, sowie eine Getränkeflasche im Gesamtwert von ca. 200 Euro.

Aufgrund dieser Sachverhalte wurde mit Verfügung vom 27. Januar 2015 durch den Präsidenten des Amtsgerichts M. ein weiteres Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet.

Der Senat hat am 11. Mai 2016 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

V. Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. I sowie die Disziplinarakten und Personalakten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) verhängt.

I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Solche sind auch vom Beklagten im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen.

1. Der der Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt (Ziffer 1 und 2 der Disziplinarklage), wie er dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 9. Juli 2012 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend.

Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestands wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36).

Aufgrund des Urteils des Landgerichts M. vom 9. Juli 2012 steht fest, dass die Beklagte die Diebstähle unter Ziff. 1 und 2 - einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung, einmal in Tateinheit mit einer Verletzung des Briefgeheimnisses - begangen hat (§§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB). Sie entwendete dienstlich anvertrautes Geld in Höhe von 30,- Euro unter Verwendung eines dem Kollegen zugewiesenen Stempels, um über die Person des den Brief öffnenden Beamten zu täuschen, und nahm unter Verletzung des Briefgeheimnisses eines Kollegen dessen Warensendung in Form eines Handyakkus an sich. Diese tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts M. vom 11. Januar 2012 sind aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht M. I am 9. Juli 2012 rechtskräftig geworden. Hierauf wurde im Berufungsurteil ausdrücklich Bezug genommen (... Infolge der Berufungsbeschränkung stehen der Sachverhalt hinsichtlich der Fälle 1 und 2 sowie der Schuldspruch rechtskräftig fest. Insoweit wird auf die Ausführungen des Urteils des Amtsgerichts M. verwiesen ...). Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Verwechslung bei der Verwendung der Stempel bzw. zur Verletzung des Briefgeheimnisses gehen deshalb ins Leere.

Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens der Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 HS. 2 i. V. m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i. S. d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Hierunter fällt auch, wenn dem Strafurteil eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügt (BayVGH, B. v 21.1.2015 - 16a D 13.1904 - juris Rn. 60 m. w. N.). Eine Bindungswirkung ist jedoch nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil das Berufungsurteil im Hinblick auf die Rechtsfolgen auf einer Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO beruht. Substantiierte rechtliche Beanstandungen hat die Beklagte diesbezüglich nicht vorgetragen (BVerwG v. 26.8.2010 - 2 B 43/10 - juris Rn. 6). Eine Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen ergibt sich aufgrund der Rechtsfolgenbeschränkung bereits aus dem erstinstanzlichen Urteil.

2. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte auch den unter Ziff. 3 der Disziplinarklage vorgeworfenen Diebstahl begangen hat.

Aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts M. im Urteil vom 11. Januar 2012 ergibt sich, dass die Beklagte am 15. Juni 2010 ein an ihren Kollegen W. persönlich adressiertes Päckchen ohne Inhalt entwendet hat, um es für sich zu behalten. Zwar erlangten diese tatsächlichen Feststellungen mangels ausdrücklicher Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgen und anschließender Einstellung vor dem Landgericht M. I in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2012 gemäß § 154 Abs. 2 StPO keine Bindungswirkung gem. Art. 25 Abs. 1 BayDG. Diese Feststellungen können aber gemäß Art. 25 Abs. 2, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG zugrunde gelegt werden (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Februar 2011, Art. 25 Rn. 20) und entfalten eine indizielle Wirkung.

Der Sachverhalt wurde im Rahmen des erstinstanzlichen Strafverfahrens und der Gutachtenserstellung durch die Beklagte auch eingeräumt. Ihren Vortrag, sie habe lediglich einen Scherz mit ihrem Kollegen W. machen wollen, hält der Senat angesichts der Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht M. und dem eigenen Vorbringen der Beklagten für nicht glaubwürdig. Nach den Aussagen der drei Zeugen W., R. und D. trug die Beklagte ersichtlich ein Päckchen in Ihrer Hosentasche. Auf den Inhalt ihrer Hosentasche angesprochen, entleerte sie diese nur zögerlich und zog erst auf Nachfrage das fragliche Päckchen hervor. Bereits zuvor war die Beklagte vom Zeugen W. auf den Verlust des Päckchens angesprochen worden, ohne sich als dessen Besitzerin zu erkennen zu geben. Ein solches Verhalten spricht - auch angesichts des von der Beklagten geschilderten angespannten Verhältnisses mit dem Kollegen W. - ersichtlich nicht für einen Scherz. Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 2013 und der Begutachtung durch Prof. Dr. W. selbst zugegeben, dass sie am fraglichen Tag auf den Kollegen W. sauer gewesen sei. Er habe sie aus ihrer Sicht zu Unrecht angeschrien und bei der Gruppenleiterin hingehängt. Sie habe dann den Entschluss gefasst, ihm eine reinzuwürgen. Sie wollte ihn ärgern. Als Reaktion habe sie die Warensendung an sich genommen (Sitzungsprotokoll des VG M. vom 13. Mai 2013, S. 4).

Die sonstigen unter Ziff. 4 - 12 (der Disziplinarklage) aufgeführten Sachverhalte wurden von der Beklagten nicht substantiiert bestritten bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere mit dem unter Ziffer 4, 5, 6, 7, 8 und 10 (in Verbindung mit einer Zielvereinbarung vom 20.12.2004) dargestellten Verhalten hat die Beklagte erhebliche Weisungsverstöße begangen. Mehrfach wurde sie darauf hingewiesen, dass sie gemäß § 6 Abs. 1 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 grundsätzlich alle dienstlichen Eingänge - auch Abdrucke -mit dem Eingangsstempel zu versehen hat. Dies wurde auch in den monatlichen Besprechungen immer wieder thematisiert. Gleichwohl kam sie in ca. 90 Prozent der Fälle dieser Anordnung nicht nach, obwohl sie im Juni 2010 nochmals auf die Dienstanweisung hingewiesen wurde. Die Anweisung nach § 8 Abs. 3 der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M., wonach der Eingang von Zahlungsmitteln, die den Eingängen beiliegen, neben dem Eingangsstempel mit Unterschrift zu bescheinigen ist, wurde von der Beklagten ebenfalls dauerhaft missachtet. An das Verbot, private Kopien zu fertigen, private Telefonate zu reduzieren bzw. sich private Postsendungen an die Dienstadresse zustellen zu lassen, hielt sie sich eben so wenig wie an die Zielvereinbarung vom 20. Dezember 2004, wonach sie täglich eine frischgewaschene Dienstbluse anzuziehen und die Diensthose spätestens nach 3 Tagen zu wechseln, ausreichend zu lüften und regelmäßig zu reinigen habe. Vom 15. Februar bis 22. Februar 2011 erschien die Beamtin weder zum Dienst noch zeigte sie ihre Dienstunfähigkeit an (Ziff. 12 der Disziplinarklage). Auch ein Attest wurde nicht vorgelegt. Zudem verwandte sie auf ihrem privaten Handy einen als verfassungsfeindlich einzustufenden Handyrufton (Hitlergruß; Ziff. 9 der Disziplinarklage) und teilte einem Kollegen mit, sie säße (angesichts ihrer Tätigkeit in der Registratur) gerade über dessen Scheidungsakten (Ziff.11 der Disziplinarklage).

III. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i. S. d. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, weil sie schuldhaft ihr obliegende Dienstpflichten verletzt hat. Sie hat dadurch gegen ihre Grundpflicht zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB) sowie gegen ihre Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG), ihre Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG), ihre Pflicht, dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzen Folge zu leisten (§ 35 S. 2 BeamtStG i. V. m. der Dienstanweisung für die gemeinsamen Eingangsstellen der Justizbehörden in M. vom 30. Juni 2006 und § 21 UrlVO), ihre Pflicht, sich ihrem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG), verstoßen.

IV. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat - auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds der Beklagten und ihr bisherigen dienstlichen Verhaltens - darüber hinaus die Folge, dass die Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist aber nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.

Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris) zu § 13 BDG (BayVGH U. v. 23.9.2009 - 16a D 07.2355 - juris; U. v. 15.2.2012 - 16a D 10.1974; U. v. 21.1.2015 - 16a D 13.1904, Rn. 82, 83 - jeweils in juris).

1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen die Beamtin ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin stehen (vgl. BVerwG, B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 18).

Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin für ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - juris Rn. 16; B. v. 11.2.2014 - 2 B 37/12 - juris Rn. 20; B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation - davon abweicht (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 14).

Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens der Beamtin im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 15).

Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 a. a. O. Rn. 20).

2. Fallen einem Beamten - wie hier - mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U. v. 13.7.2011 - 16a D 09.3127 - juris), also vorliegend nach den innerdienstlichen Diebstählen, die sogenannte „Zugriffsdelikte“ darstellen.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, U. v. 24.5.2007 - 2 C 28.06 - jeweils in juris.)

Für einen Beamten, der auf dienstlich anvertrautes oder zugängliches Gut zugreift - also unabhängig von der strafrechtlichen Beurteilung (z. B. Betrug, Diebstahl, Untreue oder Unterschlagung) ein sog. „Zugriffsdelikt“ begeht, galt aufgrund der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Schwere dieser Dienstvergehen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich als Richtschnur für die Maßnahmebestimmung (BVerwG, U. v. 10.1.2007 - 1 D 15.05; U. v. 11.6.2002 - 1 D 31.01 - jeweils in juris). Hat sich der Beamte bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergriffen, die als dienstlich anvertraut seinem Gewahrsam unterliegen, ist ein solches Dienstvergehen regelmäßig geeignet, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit zu zerstören (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38.10 - juris). Da die Verwaltung im Umgang mit öffentlichem und amtlich anvertrautem Gut auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen ist und eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist, muss derjenige, der diese Vertrauensgrundlage zerstört, mit einer Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen (BVerwG, B. v. 20.12.2011 - 2 B 64.11 - juris Rn. 11; BayVGH, U. v. 9.12.2015 - 16b D 14.642 - juris Rn. 40).

Ein solches Fehlverhalten im Kernbereich der dienstlichen Aufgaben liegt hier in der Entwendung der dienstlichen Gelder in Höhe von 30,- Euro aus der an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts M. gerichteten Postsendung am 16. Februar 2010. Gleiches gilt für die zwei Kollegendiebstähle, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schwere im Grundsatz der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar sind, da ein solcher Diebstahl gegenüber Kollegen das Betriebsklima vergiftet und den Arbeitsfrieden in schwerwiegender Weise stört (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 21). In diesen Fällen der sog. „Zugriffsdelikte“, war bisher die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. So auch im vorliegenden Fall der Beklagten.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (2 C 6.14 - juris) klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgebe; bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen sei vielmehr ebenfalls die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleiste die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Hiervon ausgehend ergibt sich im Fall der Beklagten keine abweichende Beurteilung:

Im Hinblick auf die von der Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten.

Die Strafgerichte haben die Beklagte vorliegend wegen eines Diebstahls in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Diebstahls in Tateinheit mit der Verletzung des Briefgeheimnisses gem. §§ 202 Abs. 1 Nr. 1, 205, 242 Abs. 1, 248 a, 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Ziff. 4, 52, 53 StGB bestraft. Zudem wurde ein weiterer Diebstahl tatbestandlich festgestellt, aber im Berufungsverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Sowohl nach § 242 Abs. 1 StGB (Diebstahl) als auch nach § 267 StGB (Urkundenfälschung) reicht der Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20).

Vorliegend hat die Beklagte den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten verletzt, indem sie in einem Fall dienstlich anvertrautes Geld entwendete, wobei sie durch die Verwendung eines ihr nicht zugewiesenen Stempels zumindest in Kauf nahm, den Verdacht auf einen jungen Kollegen zu lenken, und damit zusätzlich noch den Tatbestand einer Urkundenfälschung verwirklichte. Im anderen Fall brachte sie unter Verletzung des Briefgeheimnisses eine an den Kollegen W. gerichtete Warensendung an sich. Ein weiteres an denselben Kollegen gerichtetes Päckchen steckte sie in ihre Hosentasche. Der Senat geht davon aus, dass ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauensverhältnis in unheilbarer Weise zu zerstören. Dienstherr und Allgemeinheit müssen sich im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf die Ehrlichkeit der mit dienstlichen Geldern oder Gütern betrauten Beamten verlassen können.

Bei der Einordnung des Dienstvergehens der Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene erhebliche Freiheitsstrafe von acht Monaten - zur Bewährung ausgesetzt - zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (nunmehr BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 24; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 38f.).

3. Von der Höchstmaßnahme ist zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abzusehen, wenn ein - ursprünglich vom Bundesverwaltungsgericht zu den Zugriffsdelikten entwickelter - sog. „anerkannter“ Milderungsgrund vorliegt. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch einer etwa verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Auch der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kann dazu führen, dass im Hinblick darauf, dass durch das Dienstvergehen nur ein geringer Schaden entstanden ist, von der Höchstmaßnahme abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13).

Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis außerdem alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich dabei aus allen denkbaren Umständen ergeben. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Sie sind bereits dann mit einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen. Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (BVerwG, U. v. 6.6.2007 - 1 D 2.06 - juris). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist.

Die Beklagte kann sich vorliegend nicht mit Erfolg auf einen der „anerkannten“ Milderungsgründe berufen.

3.1 Der in der Rechtsprechung entwickelte „anerkannte“ Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt bei der Beklagten nicht zum Tragen. Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248 a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50,- Euro anzusetzen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 26; U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11 - Rn. 16), wobei bei einmaligem Fehlverhalten auch 200,- Euro als Grenze in Betracht kommen kann (BVerwG, B. v. 23.2.2012 - 2 B 143.11 - juris). Diese Grenzen sind vorliegend zwar nicht überschritten, jedoch greift ein solcher Milderungsgrund nur unter der Voraussetzung, dass der Beamte nicht durch sein sonstiges Verhalten oder die konkrete Tatausführung zusätzlich belastet ist und, dass durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen öffentlichen oder privaten Schutzgüter verletzt worden sind (BVerwG, U. v. 8.4.2003 - 1 D 27/02 - juris Rn. 21). Im vorliegenden Fall wird das Unrechtsbewusstsein der Beklagten nämlich nicht durch den Wert der entwendeten Sache - der vorliegend dem Zufall überlassen blieb - bestimmt, sondern durch äußere Umstände der Tatbegehung (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O. Rn. 29). Vorliegend hat die Beklagte drei Diebstähle, einmal einhergehend mit der Verletzung des Briefgeheimnisses und einmal einhergehend mit einer Urkundenfälschung, begangen. Damit wird der Milderungsgrund der Geringwertigkeit des entwendeten Geldes entkräftet, weil über die Zugriffsdelikte hinaus weitere Schutzgüter verletzt worden sind. Im Rahmen der konkreten Tatausführung ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der Verwendung eines fremden Stempels zumindest in Kauf genommen hat, den Verdacht auf einen Kollegen zu lenken. Als erschwerende Umstände, die die weitere Vertrauenswürdigkeit ausschließen, gelten auch wiederholte Diebstähle über einen Zeitraum von mehreren Monaten (Zängl, Kommentar zum BayDG, Stand: Oktober 2013, MatR II, Rn. 324 e).

Der Umstand, dass es sich bei der dritten Diebstahlshandlung, die letztendlich im Berufungsverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, um ein präpariertes Päckchen ohne Inhalt handelte, kann im Hinblick auf die Geringwertigkeit keine Rolle spielen. Hiervon hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Tathandlung keine Kenntnis. Darüber hinaus hätte die Berücksichtigung der Geringwertigkeit bei der Einschleusung eines präparierten Päckchens in den Postverlauf bei bereits bestehendem Verdacht zur Folge, dass je nach Wert der Einlage die Grenze zur Geringwertigkeit und damit die Disziplinarmaßnahme steuerbar wäre (vgl. BayVGH, U. v. 9.12.2015 a. a. O. Rn. 47).

3.2 Die Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als weiterer „anerkannter“ Milderungsgrund liegen ebenfalls nicht vor. Ist - wie hier - die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung im Strafurteil verneint worden, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindungswirkung eines Strafurteils nicht (vgl. BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris).

Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass die Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (BVerwG, U. v. 29.5.2008 - 2 C 59.07 - juris m. w. N.). Angesichts dessen wird eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei Zugriffsdelikten und diesen gleichgestellten Delikten nur in Ausnahmefällen erreicht werden (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 30.05 - juris Rn. 36; BayVGH, U. v. 20.4.2016 - 16a D 14.938 - juris Rn. 66). Gerade bei der Verletzung einer leicht einsehbaren innerdienstlichen Kernpflicht muss nämlich von dem Beamten im Hinblick auf die Bedeutung dieser Pflicht für das öffentlichrechtliche Dienst- und Treueverhältnis erwartet werden, dass er trotz der verminderten Schuldfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen eine Verletzung dieser Pflicht im Dienst aufbringt. Die Erheblichkeitsschwelle liegt in solchen Fällen also höher als bei anderen Pflichtverletzungen (OVG Lüneburg, U. v. 22.3.2016 - 3 LD 1/14 - juris Rn. 100).

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, so muss das Verwaltungsgericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, B. v. 28.1.2015 - 2 B 15.14 - juris Rn. 18). Gegebenenfalls muss also geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Hierfür bedarf es in der Regel besonderer medizinischer Sachkunde. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder entsprechende Beeinträchtigungen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliegen. Denn von den Auswirkungen der krankhaften seelischen Störung auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in Bezug auf das Verhalten der Beamtin hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ab.

Der Senat geht vorliegend davon aus, dass eine psychische Erkrankung (depressive Störung) der Beklagten - wenn sie überhaupt bereits zum Zeitpunkt der vorgehaltenen Taten vorgelegen hat - nicht im Sinne des § 21 StGB geeignet war, die Steuerungsfähigkeit der Beklagten einzuschränken. Er folgt insofern dem im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. W. vom 1. September 2015, der sich mit dieser Frage dezidiert befasst und sie nachvollziehbar verneint hat.

Aufgrund des Vorbringens der Beklagten bestand hinreichender Anlass, der entscheidungserheblichen Frage der Verminderung der Schuldfähigkeit der Beklagten zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Handlungen nachzugehen. Im Gutachten wird jedoch ausgeführt, dass sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder Minderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten im Zeitraum der Tathandlungen nicht ergeben hätten. Zwar sei bei der Beklagten zum Untersuchungszeitpunkt im Jahr 2015 eine mittelgradige depressive Symptomatik festzustellen, die sich wahrscheinlich bereits in den letzten Jahren entwickelt habe, insbesondere in der Zeit der Doppelbelastung mit Veränderung des Arbeitsplatzes sowie Versorgung der erkrankten Mutter. Somit lasse sich zumindest ab dem 2. Halbjahr 2013 sicher das Vollbild einer depressiven Störung erkennen, was auch durch die Angaben der die Beklagte ambulant betreuenden psychologischen Psychotherapeutin G. vom 3. September 2013 bestätigt werde. Für die Jahre davor, insbesondere für den Zeitpunkt der Straftaten (Februar bis Juni 2010), ließen sich mangels Unterlagen bzw. Angaben der Beklagten jedoch keine gesicherte Aussagen über das Vorliegen einer depressiven Störung treffen. Aus psychiatrischneurologischer Sicht bestünden allerdings keine Anhaltspunkte für eine zugrunde liegende psychische Erkrankung, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beklagten bei Begehung der Tathandlungen im Jahr 2010 hätte beeinflussen können. Zudem sei das Verhalten der Beklagten im Zeitpunkt der Tathandlungen von Aktivität dominiert gewesen, eine schwere depressive Störung würde jedoch eher Passivität erwarten lassen. Auch im Hinblick auf die im Jahr 2014 neu bekannt gewordenen Straftaten sei trotz der zu diesem Zeitpunkt gesicherten mittelgradigen Ausprägung einer depressiven Erkrankung eine Auswirkung auf die Einsicht- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten unwahrscheinlich. Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Beklagte zwar über eine passivaggressive sowie paranoide Persönlichkeitsstrukturierung verfüge, diese jedoch keinesfalls den Schweregrad einer klinisch manifesten und relevanten Persönlichkeitsstörung erreiche. Bei der Beklagten zeige sich aus dem Gefühl der Unzufriedenheit und persönlichen Missachtung am Arbeitsplatz ein aus Gutachtersicht normalpsychologisch erklärbares Verhalten, welches definitions- und erfahrungsgemäß nicht von einer Person mit einem schweren depressiven Syndrom gezeigt werde.

Soweit die Beklagte hierin unhaltbare Vermutungen zu ihrer Motivlage sieht und insoweit Mängel am Gutachten vom 1. September 2015 aufzeigen will, kann sie nicht durchdringen. Die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. Dr. W. dienen im Rahmen des Gutachtensauftrags gerade dazu, das Verhalten der Beklagten als Ausdruck einer eher passivaggressiven sowie paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung von einer ebensolchen Persönlichkeitsstörung abzugrenzen. Diese Einschätzungen stellen den Kernbereich des psychiatrischen Gutachtens dar.

Das Gutachten vom 1. September 2015 ist auch ordnungsgemäß erstellt worden. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendige Tätigkeiten persönlich vorzunehmen, sondern darf bei der Vorbereitung und Abfassung des schriftlichen Gutachtens geschulte und zuverlässige Hilfskräfte sowie wissenschaftliche Mitarbeiter - insbesondere zu einzelnen Untersuchungen - heranziehen. Die Mitwirkung geeigneter Hilfspersonen muss jedoch die volle persönliche Verantwortung des gerichtlich ernannten Sachverständigen wahren (BVerwG, U. v. 9.3.1984 - 8 C 97/83 - juris 23 ff.) Die Erstellung des vom erkennenden Senat eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens hält sich ersichtlich in diesem Rahmen. Prof. Dr. W. hat die volle Verantwortung für das erstattete Gutachten übernommen, indem er die in Bezug genommenen Zusatzgutachten ins Gutachten übernommen und seiner Unterschrift die Worte „Einverstanden aufgrund eigener Urteilsbildung“ vorangesetzt hat. Dies entspricht der gängigen Praxis. Die Vorlage der einzelnen Zusatzgutachten in unterschriebener Form bedurfte es deshalb nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Zusatzgutachten nicht ordnungsgemäß im Gutachten von Prof. Dr. W. wiedergegeben wurden, sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

3.3 Schließlich kommt auch der „anerkannte“ Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ der Beklagten nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Taten ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06; U. v. 10.12.2015 a.a.O - jeweils in juris). Die Überwindung einer im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bestehenden negativen Lebensphase kann sich mildernd bei der Maßnahmebemessung auswirken, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lebenssituation der Beamtin inzwischen gefestigt hat und sie sich künftig - ggf. in einem anderen Amt - pflichtgemäß verhalten wird. Erforderlich dabei ist, dass außergewöhnliche Verhältnisse vorlagen, die die Beklagte zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass sie die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat (BVerwG, B. v. 9.10.2014 - 2 B 60.14; B. v. 20.12.2013 - 2 B 35/13 - jeweils in juris).

Davon ausgehend, dass die negativen Lebensumstände eine gravierende Ausnahmesituation begründen müssen, die über das hinausgeht, was an familiären und finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 30.1.2013 - 16b D 12.71 - juris; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72), hat der Senat bereits erhebliche Zweifel, dass sich die Beklagte auf das Vorliegen einer solchen Phase berufen kann. Selbst wenn vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Zugriffsdelikten (BVerwG, U. v. 10.12.2015 a. a. O.) nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Zugriffsdelikt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, ist vorliegend - zumindest aufgrund der Verletzung im Kernbereich der dienstlichen Pflichten - davon auszugehen, dass nur individuelle Extremsituationen disziplinarisch relevant sein können (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 13.778 - juris Rn. 65; U. v. 20.4.2016 a. a. O. Rn. 72). Ob eine solche bei der Beklagten, die sich zweifellos wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter in einer persönlichen Überlastungs- und Ausnahmesituation befunden hat, tatsächlich vorlag, kann nach Auffassung des Senats aber dahingestellt bleiben. Aufgrund der weiteren von der Beklagten am 20. Juli 2014 und 28. September 2014 begangenen Diebstähle geht der Senat davon aus, dass die negative Lebensphase der Beklagten zumindest noch nicht überwunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwischenzeitlich die begleitende psychotherapeutische Behandlung abgebrochen hat. Ein insgesamt positive Prognose kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.

3.4 Anhaltspunkte für das Vorliegen weiterer sog. anerkannter Milderungsgründe wie „Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage“, „Vorliegen einer schockartigen psychischen Ausnahmesituation“ oder „einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht.

3.5 Sonstige Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen, welche grundsätzlich geeignet sind, bei einem Beamten, welcher durch die Verwirklichung von Diebstahlsdelikten im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen, liegen ebenfalls nicht vor. In Betracht käme insoweit, dass ein Beamter vor Aufdeckung der Tat diese umfassend offenbart und/oder den Schaden wieder gutmacht (BayVGH, U. v. 27.10.2010 - 16a D 09.2470; BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 2 B 26.07 - jeweils in juris). Dies ist hier jeweils nicht der Fall.

4. Bei der gebotenen gesamtprognostischen Betrachtung sind sonstige durchgreifende Entlastungsgründe, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, ebenfalls nicht zu erkennen. Weitere Milderungsgründe, die zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen wären und die über den Kreis der so genannten „anerkannten Milderungsgründe“ hinausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 6/14 - juris Rn. 36), sind nicht ersichtlich. Zwar sieht der Senat durchaus, dass sich die Beklagte aufgrund der Belastung mit der Pflege der Mutter im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten in einer persönlichen Überlastungssituation befunden hat, zu der sicherlich auch die durch vorangegangenen Vorgesetzen- und Kollegenwechsel angespannte Situation am Arbeitsplatz beigetragen hat. Für eine angebliche Mobbingsituation bestehen allerdings keine Anhaltspunkte. Hierzu wurde von der Beklagten substantiiert nichts vorgetragen. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten vom 1. September 2015 ebenfalls auf die schwierige psychosoziale Situation der Beklagten infolge der Doppelbelastung hingewiesen, aber zugleich auch festgestellt, dass aus seiner Sicht eher das normalpsychologisch erklärbare Motiv der Unzufriedenheit und Missachtung am Arbeitsplatz als Ursache für das Verhalten der Klägerin bestehe.

Die Beklagte ist weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Die gute Beurteilung mit 10 Punkten für den Zeitraum 2004 bis 2007 spricht zwar ebenso für die Beklagte wie die Tatsache, dass sie weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist. Allerdings sind diese Umstände allein nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einer Beamtin, die das in sie gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden kann (BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 16b D 14.1328 - juris Rn. 40). Zulasten der Beklagten sind die zahlreichen weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 4 - 12 der Disziplinarklage), insbesondere die erheblichen Weisungsverstöße - zu berücksichtigen. Sie zeigen, dass die Beklagte im Grundsatz nicht geneigt ist, Anordnungen von Vorgesetzten, die ihren eigenen Ansichten zuwider laufen, umzusetzen. Aus den Akten (Akten des Generalstaatsanwalts Band I, Bl. 114) ergibt sich, dass sich dieses Verhalten auch an der neuen Dienststelle (Registratur) fortsetzte. Dort kam es auch zu weiteren Dienstpflichtverletzungen (Ziff. 11 und 12 der Disziplinarklage). Im Rahmen der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angemessen, aber auch geboten. Die Schwere des Dienstvergehens und das festgestellte Persönlichkeitsbild der Beamtin führen zu einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit.

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatgebot folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, die Beamtin werde dem Gebot, ihre Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Beamtin und ist dieser daher als für alle öffentlichrechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2.03 - juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. 154 Abs. 2 VwGO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

Die auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Der Beklagte steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Klägerin. Er war vor Herstellung der Einheit Deutschlands bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt und wurde nachfolgend in den Dienst des Bundesgrenzschutzes übernommen; zuletzt war er als Kontroll- und Streifenbeamter der Bundespolizei eingesetzt.

3

Der Beklagte ist zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, auf die das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil verweist, hat der Beklagte im November 1999 seiner damaligen Freundin auf einem Autobahnparkplatz zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen, sie aus dem Auto gestoßen und beim Zurückfahren mit der geöffneten Fahrzeugtür am Knie verletzt. Nachfolgend habe er mindestens drei Monate lang täglich bis zu 35 Mal in der Wohnung einer Bekannten seiner Freundin angerufen, in der diese sich aufhielt. Das sachgleiche Disziplinarverfahren ist mit Verfügung vom 20. März 2002 eingestellt worden. Zwar sei durch das Dienstvergehen an sich eine längerfristige Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich veranlasst. Diese Disziplinarmaßnahme könne gemäß § 14 BDG aber nicht ausgesprochen werden, weil es einer zusätzlichen Pflichtenmahnung neben der bereits verhängten Kriminalstrafe nicht bedürfe.

4

In einem weiteren Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht Ludwigsburg den Beklagten wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 37 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Auf die Berufung des Beklagten wurde das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Beklagte durch Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart verworfen. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts stellte der Beklagte seiner seinerzeitigen Freundin zwischen Juli 2001 und Juli 2002 seine in einem Sperrbezirk gelegene Wohnung zur Ausübung der Prostitution in Form sog. "Gang-Bang-Partys" zur Verfügung. Er begrüßte dabei die Gäste teilweise und war anschließend im Nebenzimmer der Wohnung anwesend, in einem Fall organisierte er die Party selbst über das Internet. Den Nachbarn war die Ausübung der Prostitution durch die Freundin des Beklagten einerseits durch laute Stöhngeräusche und andererseits durch versehentliches Klingeln von Freiern bekannt. Sie hatten es aber in Anbetracht der Stellung des Beklagten als Polizeibeamten zunächst nicht gewagt, hiergegen vorzugehen. Auf ihre Anzeige hin war es im Juli 2002 zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der u.a. auch dienstliche Vorgänge (VS-nfD-Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch - und ZEVIS-Ausdrucke) sowie eine Videokassette aufgefunden wurden, in der der Beklagte als Pornodarsteller mitwirkt.

5

Durch Verfügung vom 23. Juli 2002 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren ein und setzte es im Hinblick auf das anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG aus; gleichzeitig enthob sie den Beklagten im Hinblick auf seine erhebliche disziplinarische Vorbelastung vorläufig des Dienstes und ordnete einen Einbehalt von 40 % der monatlichen Dienstbezüge an. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens und wiederholter Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erhob die Klägerin am 29. Dezember 2010 Disziplinarklage.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er bei Berücksichtigung der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten sowie der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße ein schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Neben den Feststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen ging der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beklagte Verschlusssachen (nfD) zu Hause aufbewahrt habe. Hinsichtlich der bei ihm aufgefunden ZEVIS-KfZ-Halterabfragen - die Personen betrafen, mit denen der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Zivilklage austrug -, habe er auch keine Zugangsberechtigung gehabt. Darüber hinaus habe der Beklagte seinen Dienstausweis trotz Aufforderung nicht zurückgegeben und als gestohlen gemeldet. Dieser sei jedoch später, anlässlich einer Personenkontrolle bei einer "Gang-Bang-Party" in einem Bordell in M., an der seine damalige Freundin beteiligt war, in seiner Hosentasche aufgefunden worden. Schließlich habe der Beklagte als Kleindarsteller in einem pornographischen Film mitgewirkt und hierfür 250 DM erhalten, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt oder erhalten zu haben.

7

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

8

Die nach § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage von Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt.

9

a) Der Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage:

"Ist die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, die aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft, ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, angesichts der Liberalisierungstendenz in Rechtsprechung und Gesetzgebung auf die öffentlich-rechtliche Behandlung der Prostitution noch zeitgemäß und verhältnismäßig?"

10

Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte ist - entgegen der Darstellung der Beschwerde - von den Verwaltungsgerichten nicht wegen des in der Frage bezeichneten außerdienstlichen Vergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich auf die Förderung der verbotenen Prostitution abgestellt, Grundlage der Maßnahmebemessung und ausschlaggebend für deren Ergebnis war aber die Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl die vorangegangene strafrechtliche Verurteilung als auch die weiteren inner- und außerdienstlichen Pflichtenverstöße berücksichtigt und ausdrücklich auf die Häufigkeit und Schwere dieser weiteren Pflichtenverletzungen hingewiesen. Selbst wenn man die mit der Beschwerde bezeichnete Frage dahingehend beantworten würde, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft und ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, unverhältnismäßig ist, ergäbe sich hieraus für den Fall des Klägers daher keine andere Beurteilung.

11

Die in Rede stehende Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution betrifft im Übrigen auch nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Entgegen der Aussicht der Beschwerde geht es hierbei nicht um die "Wertung der Sexualpraktiken eines Beamten, die sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung halten". Das Sexualverhalten des Beklagten ist gar nicht Gegenstand des Strafurteils und des hieran anknüpfenden Disziplinarvorwurfs. Diese betreffen vielmehr die Prostitutionstätigkeit der Freundin des Beklagten in einem Sperrgebiet und seine Beihilfe dazu. Warum es insoweit um den Kernbereich der privaten Lebensführung des Beklagten gehen sollte, erschließt sich nicht. Im Übrigen hielt sich diese Tätigkeit gerade nicht an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, sondern erfüllt einen Straftatbestand. Auch die geltend gemachte Liberalisierung durch die Einführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten hat nichts daran geändert, dass die Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten strafbar ist.

12

Schließlich ist die Maßnahmebemessung auch nicht ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt erfolgt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte gerade als Polizist in Erscheinung getreten ist und diese Amtsstellung auch zur Durchsetzung seiner Privatanliegen ausgenutzt hat (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - NVwZ-RR 2014, 105 = ZBR 2014, 47 Rn. 20 ).

13

Die mit der Beschwerde bezeichnete Frage ist einer derart verallgemeinernden Antwort auch nicht zugänglich. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme vielmehr aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8). Auch wenn für die Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt worden sind, folgt hieraus nicht die von der Beschwerde in der vorbezeichneten Frage zugrunde gelegte Schlussfolgerung, wegen der angesprochenen Liberalisierung des Sexualstrafrechts komme die gegen den Beklagten verhängte Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nicht in Betracht. Gerade die Bewertung von Äußerungen oder Handlungen mit sexuellem Bezug hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (Beschluss vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 - Rn. 8; hierzu auch Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 40 m.w.N.).

14

In der Sache wendet sich der Beklagte im Gewand der Grundsatzrüge gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gesamtwürdigung und will die Schwere seines Fehlverhaltens milder beurteilt sehen, weil er "Gang-Bang-Partys" auch dann nicht als Prostitution ansehen möchte, wenn den Frauen für ihre Mitwirkung Geld bezahlt wird. Dies ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.

15

b) Die weiter bezeichnete Frage:

"Nach welchen Bemessungskriterien ist die erforderliche Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Verstoß gegen § 184e StGB n.F. zu bestimmen?"

16

würde sich in einem Revisionsverfahren so ebenfalls nicht stellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerde ist der Beklagte nicht (allein) wegen des strafrechtlich sanktionierten Dienstvergehens der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Disziplinarmaßnahme ist daher auch nicht anhand der Bemessungskriterien für die benannte Straftat, sondern aufgrund der Gesamtwürdigung der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen zu bestimmen und ist im Streitfall vom Verwaltungsgerichtshof auch so bestimmt worden.

17

Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21; hierzu auch Müller, Beamtendisziplinarrecht, 2010, Rn. 134 m.w.N.).

18

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage kann im Übrigen auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Der Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 5 und vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 13 ff.). Danach müssen die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

19

Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39).

20

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens. Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen dabei maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 m.w.N.).

21

Auch der im Hinblick auf den Strafrahmen einer außerdienstlichen Straftat bestimmte Orientierungsrahmen bildet aber lediglich den Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung; hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen (Beschluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 15). Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 18). Bei der Würdigung des Persönlichkeitsbildes sind insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, einzubeziehen.

22

Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof im Streitfall - im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) - auch nicht abgewichen. Zwar ist das Berufungsurteil in seiner Vorgehensweise insoweit defizitär, als sich den Ausführungen zur Schwere und Einordnung des angeschuldigten außerdienstlichen Dienstvergehens eine ausdrückliche Orientierung am Strafrahmen nicht entnehmen lassen. Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Hinweis auf die Gesamtpersönlichkeit des Beklagten - zusätzlich und die Entscheidung tragend - dessen Vorbelastung in Bezug genommen und bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Streitfall - zu Recht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) - maßgeblich auch auf diese abgestellt hat. Dies wird in den Erwägungen zur Maßnahmebemessung deutlich, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beklagte nur zwei Jahre vor den beanstandeten Verfehlungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ein gravierendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, das ebenfalls einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Polizeibeamter aufwies (UA S. 18 f.); außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof auf die weiteren Pflichtenverstöße des Beklagten abgestellt (UA S. 21 ff.). Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich daher nicht der Rechtssatz entnehmen, eine außerdienstliche Straftat nach § 184e StGB rechtfertige bereits für sich allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

23

Die in Ansehung der Vorbelastung und der Persönlichkeit des Beklagten gewonnene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, das Fehlverhalten des Beklagten wiege in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, ist einer Grundsatzrüge nicht zugänglich. In der Sache wendet sich die Beschwerde vielmehr auch mit dieser Rüge gegen die fallbezogene disziplinarrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs.

24

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

25

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist gemäß § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr; Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

26

Eine derartige Abweichung des Berufungsurteils von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12) zeigt die Beschwerde nicht auf.

27

a) Hinsichtlich des 1. Leitsatzes des Urteils vom 19. August 2010, mit dem das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat:

"Wird der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so liegt in aller Regel ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor",

28

liegt bereits kein Widerspruch vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern ist angesichts der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles zu der Auffassung gelangt, dass das außerdienstliche Verhalten des Beklagten disziplinarwürdig ist.

29

Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach hat sich die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG bei einem erstmaligen außerdienstlichen Verhalten an dem mit der Festlegung des Strafrahmens vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Unrechtsgehalt des Delikts zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden (Urteil vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 17). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall - etwa im Hinblick auf einen Dienstbezug oder wegen wiederholter Straftaten innerhalb kurzer Frist - auch bereits außerdienstlich begangene Straftaten, die vom Strafgesetzgeber mit einer weniger schweren Strafdrohung belegt worden sind, die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllen.

30

b) Auch soweit der Beklagte auf den 3. Leitsatz des Urteils vom 19. August 2010 verweist, in dem das Bundesverwaltungsgericht formuliert:

"Weist der erstmalige außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften keinen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten auf, so ist die Schwere des Dienstvergehens und damit die angemessene Disziplinarmaßnahme in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung zu ermitteln",

31

enthält die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keinen hiervon abweichenden Rechtssatz. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den dem Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen "um andere, nicht im Ansatz vergleichbare Sachverhalte" wie den Besitz kinderpornographischer Schriften handele. Ein prinzipieller Auffassungsunterschied zu den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätzen für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften besteht daher nicht. Die Entscheidungen sind im Übrigen zu unterschiedlichen strafbewehrten Rechtsvorschriften ergangen.

32

In der Sache macht der Beklagte mit seiner Rüge geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Besitzes kinderpornographischer Schriften aufgestellten Grundsätze zu Unrecht nicht auf den Fall der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution übertragen. Damit wird indes nicht eine Abweichung von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, sondern eine unterlassene Fortentwicklung der Rechtsprechung. Derartiges ist der Divergenzrüge aus § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugänglich.

33

Im Übrigen besteht die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation gerade darin, dass bei der Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme eine Vielzahl von Pflichtenverstößen sowie eine erhebliche Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Die Zuordnung des Hauptanschuldigungspunktes (Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution) nach der in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung ermittelten Schwere zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme ist daher nur der Ausgangspunkt, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße und die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten zu betrachten sind.

34

Mit dem Vortrag, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung fehlerhaft gewürdigt und gewichtet, kann eine Divergenzrüge aber nicht begründet werden (Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 7 und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 2 B 28.12 - Rn. 15 jeweils m.w.N.).

35

4. Schließlich liegen auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

36

a) Der Verwaltungsgerichtshof konnte seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Stuttgart zugrunde legen. Er war nicht verpflichtet, sich hiervon zu lösen und eine erneute Prüfung zu beschließen.

37

Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. auch BTDrucks 14/4659, S. 49). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz.

38

Diese Aufklärungspflicht wird durch § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5 sowie vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - juris Rn. 6 f.).

39

Derartige Umstände hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie stellt die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht in Abrede, sondern bemängelt allein die rechtliche Wertung des Geschehens als Straftat der Beihilfe zur verbotenen Prostitution. Auf diese Würdigung erstreckt sich die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG jedoch nicht. Der vermisste Lösungsbeschluss wäre zur Erreichung des vom Beklagten angestrebten Ziels daher untauglich und im Übrigen auch unzulässig gewesen.

40

b) Der Sache nach wendet sich der Beklagte damit gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

41

Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts indes nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 S. 7 und vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 = NJW 2012, 1672 jeweils m.w.N.).

42

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit dem Vortrag, ausgehend von der unstreitigen Tatsachengrundlage hätte die Schlussfolgerung einer Strafbarkeit nach § 184e StGB nicht gezogen werden dürfen, wird vielmehr nur die Würdigung selbst in Frage gestellt. Verfahrensfehlerhaft könnte dies nur dann sein, wenn die Schlussfolgerung bereits aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden könnte (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 sowie vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 4.11 - juris Rn. 12). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der Fall.

43

Zwar wird in der strafrechtlichen Literatur teilweise die Meinung vertreten, die Überlassung eines Raumes zu Prostitutionszwecken sei in § 180a Abs. 2 StGB abschließend geregelt, so dass eine Strafbarkeit als Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184e StGB ausscheide (vgl. hierzu etwa Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 184e Rn. 7). Die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur misst der in § 180a StGB enthaltenen Regelung wegen ihrer anderen Schutzrichtung aber keine entsprechende Ausschlusswirkung bei (vgl. zum Streitstand etwa Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 184e Rn. 7 m.w.N.). Die Annahme der Strafgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs ist daher jedenfalls vertretbar und verstößt weder gegen die Grundregeln der Logik noch gegen den von der Beschwerde bemühten Grundsatz nulla poena sine lege aus Art. 103 Abs. 2 GG.

44

Im Übrigen hat das Landgericht den Beihilfevorwurf weniger auf das Zurverfügungstellen der Wohnung gestützt, sondern darauf, dass sich der Beklagte während der Partys jeweils im Nachbarzimmer aufhielt, um seiner Freundin ein Gefühl größerer Sicherheit zu vermitteln und ihr so die Ausübung der Prostitution zu erleichtern.

45

Es verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, die von den Gerichten festgestellte Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Zahlung eines hierfür verlangten Entgelts durch die Freundin des Beklagten als Prostitution zu bewerten.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

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Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

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1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

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bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe

1

Die auf alle gesetzlich vorgesehenen Zulassungsgründe (vgl. § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Der Beklagte steht als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Klägerin. Er war vor Herstellung der Einheit Deutschlands bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt und wurde nachfolgend in den Dienst des Bundesgrenzschutzes übernommen; zuletzt war er als Kontroll- und Streifenbeamter der Bundespolizei eingesetzt.

3

Der Beklagte ist zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg wurde der Beklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl, auf die das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Urteil verweist, hat der Beklagte im November 1999 seiner damaligen Freundin auf einem Autobahnparkplatz zweimal mit der Hand ins Gesicht geschlagen, sie aus dem Auto gestoßen und beim Zurückfahren mit der geöffneten Fahrzeugtür am Knie verletzt. Nachfolgend habe er mindestens drei Monate lang täglich bis zu 35 Mal in der Wohnung einer Bekannten seiner Freundin angerufen, in der diese sich aufhielt. Das sachgleiche Disziplinarverfahren ist mit Verfügung vom 20. März 2002 eingestellt worden. Zwar sei durch das Dienstvergehen an sich eine längerfristige Kürzung der Dienstbezüge im oberen Bereich veranlasst. Diese Disziplinarmaßnahme könne gemäß § 14 BDG aber nicht ausgesprochen werden, weil es einer zusätzlichen Pflichtenmahnung neben der bereits verhängten Kriminalstrafe nicht bedürfe.

4

In einem weiteren Strafverfahren verurteilte das Amtsgericht Ludwigsburg den Beklagten wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 37 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Auf die Berufung des Beklagten wurde das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Beklagte durch Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution in 6 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart verworfen. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts stellte der Beklagte seiner seinerzeitigen Freundin zwischen Juli 2001 und Juli 2002 seine in einem Sperrbezirk gelegene Wohnung zur Ausübung der Prostitution in Form sog. "Gang-Bang-Partys" zur Verfügung. Er begrüßte dabei die Gäste teilweise und war anschließend im Nebenzimmer der Wohnung anwesend, in einem Fall organisierte er die Party selbst über das Internet. Den Nachbarn war die Ausübung der Prostitution durch die Freundin des Beklagten einerseits durch laute Stöhngeräusche und andererseits durch versehentliches Klingeln von Freiern bekannt. Sie hatten es aber in Anbetracht der Stellung des Beklagten als Polizeibeamten zunächst nicht gewagt, hiergegen vorzugehen. Auf ihre Anzeige hin war es im Juli 2002 zu einer Hausdurchsuchung gekommen, bei der u.a. auch dienstliche Vorgänge (VS-nfD-Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch - und ZEVIS-Ausdrucke) sowie eine Videokassette aufgefunden wurden, in der der Beklagte als Pornodarsteller mitwirkt.

5

Durch Verfügung vom 23. Juli 2002 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren ein und setzte es im Hinblick auf das anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG aus; gleichzeitig enthob sie den Beklagten im Hinblick auf seine erhebliche disziplinarische Vorbelastung vorläufig des Dienstes und ordnete einen Einbehalt von 40 % der monatlichen Dienstbezüge an. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens und wiederholter Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erhob die Klägerin am 29. Dezember 2010 Disziplinarklage.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt, weil er bei Berücksichtigung der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten sowie der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße ein schweres Dienstvergehen begangen und das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Neben den Feststellungen aus den strafgerichtlichen Urteilen ging der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass der Beklagte Verschlusssachen (nfD) zu Hause aufbewahrt habe. Hinsichtlich der bei ihm aufgefunden ZEVIS-KfZ-Halterabfragen - die Personen betrafen, mit denen der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt eine Zivilklage austrug -, habe er auch keine Zugangsberechtigung gehabt. Darüber hinaus habe der Beklagte seinen Dienstausweis trotz Aufforderung nicht zurückgegeben und als gestohlen gemeldet. Dieser sei jedoch später, anlässlich einer Personenkontrolle bei einer "Gang-Bang-Party" in einem Bordell in M., an der seine damalige Freundin beteiligt war, in seiner Hosentasche aufgefunden worden. Schließlich habe der Beklagte als Kleindarsteller in einem pornographischen Film mitgewirkt und hierfür 250 DM erhalten, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt oder erhalten zu haben.

7

2. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

8

Die nach § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass die Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage von Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht dargelegt.

9

a) Der Beklagte sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage:

"Ist die Verhängung einer disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, die aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft, ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, angesichts der Liberalisierungstendenz in Rechtsprechung und Gesetzgebung auf die öffentlich-rechtliche Behandlung der Prostitution noch zeitgemäß und verhältnismäßig?"

10

Diese Frage ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte ist - entgegen der Darstellung der Beschwerde - von den Verwaltungsgerichten nicht wegen des in der Frage bezeichneten außerdienstlichen Vergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich auf die Förderung der verbotenen Prostitution abgestellt, Grundlage der Maßnahmebemessung und ausschlaggebend für deren Ergebnis war aber die Gesamtwürdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl die vorangegangene strafrechtliche Verurteilung als auch die weiteren inner- und außerdienstlichen Pflichtenverstöße berücksichtigt und ausdrücklich auf die Häufigkeit und Schwere dieser weiteren Pflichtenverletzungen hingewiesen. Selbst wenn man die mit der Beschwerde bezeichnete Frage dahingehend beantworten würde, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund eines außerdienstlichen Vergehens, welches den Kernbereich privater Lebensführung des Beamten betrifft und ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt ergeht, unverhältnismäßig ist, ergäbe sich hieraus für den Fall des Klägers daher keine andere Beurteilung.

11

Die in Rede stehende Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution betrifft im Übrigen auch nicht den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung. Entgegen der Aussicht der Beschwerde geht es hierbei nicht um die "Wertung der Sexualpraktiken eines Beamten, die sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung halten". Das Sexualverhalten des Beklagten ist gar nicht Gegenstand des Strafurteils und des hieran anknüpfenden Disziplinarvorwurfs. Diese betreffen vielmehr die Prostitutionstätigkeit der Freundin des Beklagten in einem Sperrgebiet und seine Beihilfe dazu. Warum es insoweit um den Kernbereich der privaten Lebensführung des Beklagten gehen sollte, erschließt sich nicht. Im Übrigen hielt sich diese Tätigkeit gerade nicht an den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, sondern erfüllt einen Straftatbestand. Auch die geltend gemachte Liberalisierung durch die Einführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten hat nichts daran geändert, dass die Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten strafbar ist.

12

Schließlich ist die Maßnahmebemessung auch nicht ohne Bezug auf ein konkret-funktionelles Amt erfolgt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof maßgeblich darauf abgestellt, dass der Beklagte gerade als Polizist in Erscheinung getreten ist und diese Amtsstellung auch zur Durchsetzung seiner Privatanliegen ausgenutzt hat (vgl. hierzu auch Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - NVwZ-RR 2014, 105 = ZBR 2014, 47 Rn. 20 ).

13

Die mit der Beschwerde bezeichnete Frage ist einer derart verallgemeinernden Antwort auch nicht zugänglich. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ist die Disziplinarmaßnahme vielmehr aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 8). Auch wenn für die Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt worden sind, folgt hieraus nicht die von der Beschwerde in der vorbezeichneten Frage zugrunde gelegte Schlussfolgerung, wegen der angesprochenen Liberalisierung des Sexualstrafrechts komme die gegen den Beklagten verhängte Disziplinarmaßnahme grundsätzlich nicht in Betracht. Gerade die Bewertung von Äußerungen oder Handlungen mit sexuellem Bezug hängt vielmehr maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab (Beschluss vom 31. Mai 2012 - BVerwG 2 B 141.11 - Rn. 8; hierzu auch Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 40 m.w.N.).

14

In der Sache wendet sich der Beklagte im Gewand der Grundsatzrüge gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Gesamtwürdigung und will die Schwere seines Fehlverhaltens milder beurteilt sehen, weil er "Gang-Bang-Partys" auch dann nicht als Prostitution ansehen möchte, wenn den Frauen für ihre Mitwirkung Geld bezahlt wird. Dies ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen.

15

b) Die weiter bezeichnete Frage:

"Nach welchen Bemessungskriterien ist die erforderliche Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Verstoß gegen § 184e StGB n.F. zu bestimmen?"

16

würde sich in einem Revisionsverfahren so ebenfalls nicht stellen. Entgegen der Darstellung der Beschwerde ist der Beklagte nicht (allein) wegen des strafrechtlich sanktionierten Dienstvergehens der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Die Disziplinarmaßnahme ist daher auch nicht anhand der Bemessungskriterien für die benannte Straftat, sondern aufgrund der Gesamtwürdigung der vom Beklagten begangenen Pflichtverletzungen zu bestimmen und ist im Streitfall vom Verwaltungsgerichtshof auch so bestimmt worden.

17

Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21; hierzu auch Müller, Beamtendisziplinarrecht, 2010, Rn. 134 m.w.N.).

18

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage kann im Übrigen auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Der Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (stRspr; vgl. Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 S. 5 und vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 13 ff.). Danach müssen die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

19

Hiernach ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 39).

20

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens. Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen dabei maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 m.w.N.).

21

Auch der im Hinblick auf den Strafrahmen einer außerdienstlichen Straftat bestimmte Orientierungsrahmen bildet aber lediglich den Ausgangspunkt der Bemessungsentscheidung; hiervon ausgehend haben die Gerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Danach kann die Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen (Beschluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 15). Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung können die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist (Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O. Rn. 18). Bei der Würdigung des Persönlichkeitsbildes sind insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht, einzubeziehen.

22

Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof im Streitfall - im Ergebnis (§ 144 Abs. 4 VwGO) - auch nicht abgewichen. Zwar ist das Berufungsurteil in seiner Vorgehensweise insoweit defizitär, als sich den Ausführungen zur Schwere und Einordnung des angeschuldigten außerdienstlichen Dienstvergehens eine ausdrückliche Orientierung am Strafrahmen nicht entnehmen lassen. Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Hinweis auf die Gesamtpersönlichkeit des Beklagten - zusätzlich und die Entscheidung tragend - dessen Vorbelastung in Bezug genommen und bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im Streitfall - zu Recht (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG) - maßgeblich auch auf diese abgestellt hat. Dies wird in den Erwägungen zur Maßnahmebemessung deutlich, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Beklagte nur zwei Jahre vor den beanstandeten Verfehlungen strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ein gravierendes außerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, das ebenfalls einen Bezug zu seiner Tätigkeit als Polizeibeamter aufwies (UA S. 18 f.); außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof auf die weiteren Pflichtenverstöße des Beklagten abgestellt (UA S. 21 ff.). Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich daher nicht der Rechtssatz entnehmen, eine außerdienstliche Straftat nach § 184e StGB rechtfertige bereits für sich allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

23

Die in Ansehung der Vorbelastung und der Persönlichkeit des Beklagten gewonnene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, das Fehlverhalten des Beklagten wiege in seiner Gesamtheit so schwer, dass er das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe, ist einer Grundsatzrüge nicht zugänglich. In der Sache wendet sich die Beschwerde vielmehr auch mit dieser Rüge gegen die fallbezogene disziplinarrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs.

24

3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

25

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist gemäß § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt dagegen weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr; Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

26

Eine derartige Abweichung des Berufungsurteils von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12) zeigt die Beschwerde nicht auf.

27

a) Hinsichtlich des 1. Leitsatzes des Urteils vom 19. August 2010, mit dem das Bundesverwaltungsgericht festgehalten hat:

"Wird der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so liegt in aller Regel ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor",

28

liegt bereits kein Widerspruch vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern ist angesichts der besonders gelagerten Umstände des Einzelfalles zu der Auffassung gelangt, dass das außerdienstliche Verhalten des Beklagten disziplinarwürdig ist.

29

Diese Einschätzung steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach hat sich die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG bei einem erstmaligen außerdienstlichen Verhalten an dem mit der Festlegung des Strafrahmens vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Unrechtsgehalt des Delikts zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden (Urteil vom 19. August 2010 a.a.O. Rn. 17). Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall - etwa im Hinblick auf einen Dienstbezug oder wegen wiederholter Straftaten innerhalb kurzer Frist - auch bereits außerdienstlich begangene Straftaten, die vom Strafgesetzgeber mit einer weniger schweren Strafdrohung belegt worden sind, die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllen.

30

b) Auch soweit der Beklagte auf den 3. Leitsatz des Urteils vom 19. August 2010 verweist, in dem das Bundesverwaltungsgericht formuliert:

"Weist der erstmalige außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften keinen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten auf, so ist die Schwere des Dienstvergehens und damit die angemessene Disziplinarmaßnahme in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung zu ermitteln",

31

enthält die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keinen hiervon abweichenden Rechtssatz. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den dem Beklagten zur Last gelegten Verfehlungen "um andere, nicht im Ansatz vergleichbare Sachverhalte" wie den Besitz kinderpornographischer Schriften handele. Ein prinzipieller Auffassungsunterschied zu den in der Rechtsprechung des Senats aufgestellten Grundsätzen für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen im Zusammenhang mit kinderpornographischen Schriften besteht daher nicht. Die Entscheidungen sind im Übrigen zu unterschiedlichen strafbewehrten Rechtsvorschriften ergangen.

32

In der Sache macht der Beklagte mit seiner Rüge geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die vom Bundesverwaltungsgericht für den Bereich des Besitzes kinderpornographischer Schriften aufgestellten Grundsätze zu Unrecht nicht auf den Fall der Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution übertragen. Damit wird indes nicht eine Abweichung von dem benannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht, sondern eine unterlassene Fortentwicklung der Rechtsprechung. Derartiges ist der Divergenzrüge aus § 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zugänglich.

33

Im Übrigen besteht die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation gerade darin, dass bei der Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme eine Vielzahl von Pflichtenverstößen sowie eine erhebliche Vorbelastung zu berücksichtigen sind. Die Zuordnung des Hauptanschuldigungspunktes (Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution) nach der in Anlehnung an die gesetzliche Strafdrohung ermittelten Schwere zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme ist daher nur der Ausgangspunkt, von dem aus die weiteren Pflichtenverstöße und die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten zu betrachten sind.

34

Mit dem Vortrag, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung fehlerhaft gewürdigt und gewichtet, kann eine Divergenzrüge aber nicht begründet werden (Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 7 und vom 26. Juni 2012 - BVerwG 2 B 28.12 - Rn. 15 jeweils m.w.N.).

35

4. Schließlich liegen auch die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

36

a) Der Verwaltungsgerichtshof konnte seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Landgerichts Stuttgart zugrunde legen. Er war nicht verpflichtet, sich hiervon zu lösen und eine erneute Prüfung zu beschließen.

37

Gemäß § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (vgl. auch BTDrucks 14/4659, S. 49). Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz.

38

Diese Aufklärungspflicht wird durch § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Nach Satz 2 hat das Gericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Die gesetzliche Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> = Buchholz 235 § 18 BDO Nr. 2 S. 5 f. und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f.; Beschlüsse vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11, vom 26. August 2010 - BVerwG 2 B 43.10 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3 Rn. 5 sowie vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - juris Rn. 6 f.).

39

Derartige Umstände hat die Beschwerde nicht dargetan. Sie stellt die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht in Abrede, sondern bemängelt allein die rechtliche Wertung des Geschehens als Straftat der Beihilfe zur verbotenen Prostitution. Auf diese Würdigung erstreckt sich die Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG jedoch nicht. Der vermisste Lösungsbeschluss wäre zur Erreichung des vom Beklagten angestrebten Ziels daher untauglich und im Übrigen auch unzulässig gewesen.

40

b) Der Sache nach wendet sich der Beklagte damit gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

41

Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts indes nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (Beschlüsse vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 193.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 4 S. 7 und vom 13. Februar 2012 - BVerwG 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7 = NJW 2012, 1672 jeweils m.w.N.).

42

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde nicht auf. Mit dem Vortrag, ausgehend von der unstreitigen Tatsachengrundlage hätte die Schlussfolgerung einer Strafbarkeit nach § 184e StGB nicht gezogen werden dürfen, wird vielmehr nur die Würdigung selbst in Frage gestellt. Verfahrensfehlerhaft könnte dies nur dann sein, wenn die Schlussfolgerung bereits aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden könnte (stRspr; vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - BVerwG 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 sowie vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 4.11 - juris Rn. 12). Dies ist entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht der Fall.

43

Zwar wird in der strafrechtlichen Literatur teilweise die Meinung vertreten, die Überlassung eines Raumes zu Prostitutionszwecken sei in § 180a Abs. 2 StGB abschließend geregelt, so dass eine Strafbarkeit als Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution nach § 184e StGB ausscheide (vgl. hierzu etwa Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 184e Rn. 7). Die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur misst der in § 180a StGB enthaltenen Regelung wegen ihrer anderen Schutzrichtung aber keine entsprechende Ausschlusswirkung bei (vgl. zum Streitstand etwa Perron/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. 2010, § 184e Rn. 7 m.w.N.). Die Annahme der Strafgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs ist daher jedenfalls vertretbar und verstößt weder gegen die Grundregeln der Logik noch gegen den von der Beschwerde bemühten Grundsatz nulla poena sine lege aus Art. 103 Abs. 2 GG.

44

Im Übrigen hat das Landgericht den Beihilfevorwurf weniger auf das Zurverfügungstellen der Wohnung gestützt, sondern darauf, dass sich der Beklagte während der Partys jeweils im Nachbarzimmer aufhielt, um seiner Freundin ein Gefühl größerer Sicherheit zu vermitteln und ihr so die Ausübung der Prostitution zu erleichtern.

45

Es verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze, die von den Gerichten festgestellte Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen Zahlung eines hierfür verlangten Entgelts durch die Freundin des Beklagten als Prostitution zu bewerten.

Tatbestand

1

Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.

2

Der 1962 geborene Beklagte steht als Brandmeister im Dienst der Klägerin und wurde von der Klägerin wegen seiner Ausbildung zum Rettungsassistenten auch im Rettungsdienst eingesetzt. Der Beklagte ist 2003 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug sowie 2005 wegen Entziehung elektrischer Energie zu Geldstrafen verurteilt worden.

3

Wegen des Vorfalls, der den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet, wurde der Beklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte im Jahr 2006 einem stark alkoholisierten und bewusstlosen Patienten während der Fahrt im Rettungswagen einen 50 €-Schein entwendet, um diesen für sich zu behalten. Vom Fahrer des Rettungswagens, der ihn bei der Tat be-obachtet hatte, zur Rede gestellt, schlug der Beklagte zunächst vor, den Geldschein als Trinkgeld in die Gemeinschaftskasse zu geben. Der Fahrer bestand jedoch auf der Rückgabe des Geldes an den Patienten. Bei der Aushändigung des Geldscheins an einen Pfleger des Krankenhauses gab der Beklagte an, der Patient habe das Geld im Rettungswagen verloren. Noch während der Bewährungszeit dieser strafgerichtlichen Verurteilung und des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte wegen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, die auch vollstreckt wurde.

4

Im Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5

Bei Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren habe. Mit dem Diebstahl im Rettungswagen habe der Beklagte ein einem Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn gleichzustellendes Dienstvergehen begangen. Das dem Patienten entwendete Geld sei dem Beklagten im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich gewesen. Auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit der entwendeten Sache könne sich der Beklagte nicht berufen, weil durch das Dienstvergehen weitere wichtige Interessen verletzt seien und die konkreten Umstände der Tatbegehung ihn zusätzlich belasteten. Andere anerkannte Milderungsgründe kämen ebenfalls nicht in Betracht. Es habe sich nicht um eine unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation gehandelt. Die sonstigen Verurteilungen des Beklagten zeigten, dass ihm der Zugriff auf fremdes Vermögen und Eigentum keineswegs persönlichkeitsfremd sei.

6

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2013 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. September 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

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Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt weder Bundes- (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, §§ 13, 59, 65 und 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Wertung, der Beklagte sei bei Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch den innerdienstlich begangenen Diebstahl das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit im Sinne von § 13 Abs. 3 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (- LDG NW -, GV. NRW S. 624), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW S. 622), endgültig verloren habe, ist nicht zu beanstanden. Die Revision ist daher zurückzuweisen (§ 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 144 Abs. 2 VwGO).

9

Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen (1.). Die grundsätzliche Zuordnung des Dienstvergehens nach seiner Schwere zu einer der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 LDG NW richtet sich nach dem gesetzlich bestimmten Strafrahmen (2.a). Da der Beklagte die ausweglose Lage des Patienten ausgenutzt hat, ist hier die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens geboten (2.b). Die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute (2.c und d). Die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände ergibt, dass der Beklagte wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (2.e).

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1. Nach den gemäß § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat sich der Beklagte eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Beklagte hat dadurch schuldhaft seine Pflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981, GV. NRW S. 234 - LBG NW a.F. -). Er hat gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NW a.F.). Zugleich hat er die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten vorsätzlich und schuldhaft verletzt (§ 57 Satz 3 LBG NW a.F.).

11

Dieses Dienstvergehen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 10).

12

2. Nach § 13 Abs. 2 LDG NW und den dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Bemessungsregelungen der Disziplinargesetze des Bundes und der anderen Länder ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2013 - 1 D 1.12 - BVerwGE 148, 192 Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257>). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.>).

13

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1973 - 1 D 25.72 - BVerwGE 46, 64 <66 f.>, vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 16 f.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

14

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

15

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe auch BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 37). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208 <209 f.> und vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 - BVerfGK 4, 243 <257 f.>).

16

a) Da die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NW maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <259>).

17

aa) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat der Senat zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 22, - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 25 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 31). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

18

Hiervon ausgehend hat der Senat für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften aus dem von April 2004 bis Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist. Weist ein Dienstvergehen indes, wie bei einem Lehrer oder einem Polizeibeamten, hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 33; Beschlüsse vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 9 ff. und vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 - juris Rn. 8).

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bb) Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Auf die bisher in der Praxis des Senats maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zu Lasten des Dienstherrn oder einem diesem gleichgestellten Delikt, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebestimmung sein soll, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, kommt es nicht an. Diese Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260 ff.>, vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 20 f., vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 12 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63. 11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15) gibt der Senat auf.

20

Die Strafgerichte haben den Beklagten wegen des zum Nachteil des bewusstlosen Patienten begangenen besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB bestraft, weil der Beklagte beim Diebstahl die Hilflosigkeit des Patienten ausgenutzt hat. Nach § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB reicht der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren - hier sind es bis zu zehn Jahre - vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

21

b) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 LDG NW führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW). Die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Entscheidung ist deshalb nicht zu beanstanden.

22

Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 LDG NW ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> sowie zuletzt vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 35). Bei der Ausübung des den Gerichten nach § 13 Abs. 1 LDG NW eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind (§ 59 Abs. 2 Satz 2 LDG NW), ist jede Schematisierung zu vermeiden (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 36).

23

Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat die schutzlose Lage des verletzten und bewusstlosen Opfers, das ihm im Inneren des Rettungswagens ausgeliefert und dessen Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war, zum Diebstahl ausgenutzt. Da eine vollständige Kontrolle der Bediensteten aufgrund der Einsatzumstände ausgeschlossen ist, verlangt die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz Aufgabe der Disziplinarbefugnis ist, gerade im Bereich des Feuerwehr- und Rettungsdienstes, dass sich der Dienstherr und die Öffentlichkeit auf die Ehrlichkeit und Gesetzestreue der dort eingesetzten Beamten unbedingt verlassen können. Die Allgemeinheit muss darauf vertrauen können, dass Beamte im Feuerwehr- und Rettungsdienst das Eigentum sowie die sonstigen Rechte der Opfer achten und schützen und nicht deren Hilflosigkeit und die eigene Zugriffsmöglichkeit zu Eigentumsdelikten ausnutzen.

24

Bei der Einordnung des Dienstvergehens des Beklagten in den bis hin zur Dienstentfernung eröffneten Orientierungsrahmen ist auch die von den Strafgerichten ausgesprochene, erhebliche Freiheitsstrafe von neun Monaten zu berücksichtigen. Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 38 f. m.w.N.).

25

c) Der in der Rechtsprechung entwickelte, "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache kommt dem Beklagten nicht zugute.

26

Ausgehend von der Rechtsprechung der Strafgerichte zu § 248a StGB ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei etwa 50 € anzusetzen (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 Rn. 82 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 16).

27

Der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beklagte durch die konkrete Tatausführung und sein sonstiges Verhalten zusätzlich belastet wird (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

28

Tragend für diesen Milderungsgrund ist die Erwägung, bei einem Zugriff auf geringere Werte bestünden noch Persönlichkeitselemente, die den betroffenen Beamten noch tragbar und die Fortführung des Beamtenverhältnisses noch möglich erscheinen lassen. Dies ist insbesondere die Annahme, beim Beamten bestehe beim Zugriff auf höhere Werte noch eine Hemmschwelle und beim Zugriff auf lediglich geringwertige Sachen sei sein Unrechtsbewusstsein vermindert (BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318>).

29

Im Streitfall wird das Unrechtsbewusstsein des Beklagten jedoch nicht durch den Wert der entwendeten Sache bestimmt, sondern durch die äußeren Umstände der Tatbegehung. Der Beklagte hat eine Person bestohlen, deren Schutz ihm als dienstliche Verpflichtung auferlegt war. Er hat den Umstand, dass der geschädigte Patient ihm wegen seiner Verletzung und seiner Bewusstlosigkeit ausgeliefert war, zum Diebstahl ausgenutzt.

30

Zudem liegt hier ein erschwerender Umstand vor, der die weitere Vertrauenswürdigkeit des Beklagten trotz der objektiven Geringwertigkeit der entwendeten Sache ausschließt (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>). Der Beklagte ist im Vorfeld des Dienstvergehens bereits zweimal wegen Eigentums- und Vermögensdelikten nachteilig in Erscheinung getreten und hat sich diese Verurteilungen nicht zur Warnung dienen lassen. Im November 2010 ist der Beklagte zudem noch wegen eines während seiner Bewährungszeit begangenen Diebstahls einer geringwertigen Sache zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, die auch vollstreckt wurde.

31

d) Auch andere in der Rechtsprechung "anerkannte" (klassische) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, greifen nicht zu Gunsten des Beklagten ein.

32

Die Annahme, das Verhalten des Beklagten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 1 D 31.98 - juris Rn. 19 m.w.N.), ist hier ausgeschlossen. Das Verhalten des Beklagten kann nicht als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden. Die Kontrolle der Wertgegenstände eines durch Rettungskräfte versorgten Patienten gehört zu deren Routine. Das Rettungspersonal muss regelmäßig die zu versorgende Person durchsuchen, etwa um die Krankenversicherungskarte zu finden. Auch bei der Rückgabe des Geldes hat der Beklagte durch die Behauptung, das Opfer habe den Geldschein im Rettungswagen verloren, seine Straftat zu verschleiern versucht.

33

Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung des Fehlverhaltens oder der Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung durch einen bisher unbescholtenen Beamten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 2001 - 1 D 69.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 25 S. 14 m.w.N.) scheidet ebenfalls aus. Zum einen ist der Beklagte wegen seiner vorangegangenen Eigentums- und Vermögensdelikte nicht unbescholten. Zum anderen erweist sich die Übergabe des gestohlenen 50 €-Scheins an den Pfleger im Krankenhaus allein als Folge der hartnäckigen Vorhaltungen und Ermahnungen des Fahrers des Rettungswagens.

34

Der Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kommt nicht zur Anwendung, weil der Beklagte den Diebstahl nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht aus Armutsgründen begangen hat. Dieser "anerkannte" Milderungsgrund setzt aber voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 74).

35

Die Annahme der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ist aufgrund der das Revisionsgericht nach § 67 Satz 1 LDG NW i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ausgeschlossen.

36

Schließlich kommt auch der "anerkannte" Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" dem Beklagten nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36). Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht "vorübergehend aus der Bahn geworfen". Seine Arbeitsleistung war nicht eingeschränkt, er nahm keine Medikamente ein und konnte seine dienstlichen Pflichten im Rettungsdienst uneingeschränkt erfüllen. Nach der eigenen Einschätzung des Beklagten handelte es sich bei dem konkreten Einsatz um einen Routinefall. Auch die Debatte des Beklagten mit dem Fahrer des Rettungswagens, wie mit dem gestohlenen Geld zu verfahren sei, belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat mit Bedacht handeln konnte. Auch litt der Beklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht unter einem akuten finanziellen Engpass, den er durch den Diebstahl hätte überwinden können. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte nicht alkoholabhängig und hatte den Dienst auch nicht alkoholisiert angetreten.

37

e) § 13 Abs. 2 LDG NW sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten "anerkannten" Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (stRspr, BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

38

Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

39

Die Strafgerichte haben die Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet, die sich der Beendigung des Beamtenverhältnisses allein wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung annähert (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Feuerwehrbeamte, die zur Brandbekämpfung oder im Rettungsdienst eingesetzt werden, genießen wegen der von ihnen bekämpften Gefahren und Schäden sowie der häufigen Selbstlosigkeit ihres Einsatzes eine besondere Vertrauensstellung. Diese wird durch einen Diebstahl zerstört, bei dem der Beamte die Eigenarten des Einsatzes, hier die alleinige Betreuung des Patienten während der Fahrt zum Krankenhaus, sowie dessen Hilflosigkeit ausnutzt. Die Rückgabe des Geldes beruhte nicht auf der eigenen Einsicht des Beklagten, Unrecht begangen zu haben, sondern auf dem Druck des Kollegen, der den Beklagten beim Diebstahl beobachtet und zur Rückgabe des Geldes gedrängt hatte. Bei der Rückgabe des Geldscheins versuchte der Beklagte noch seine Straftat zu verschleiern. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beklagte für seinen verantwortlichen Dienst als Rettungsassistent voll einsatzfähig. Er war auch in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Die vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentums- und Vermögensdelikten hat sich der Beklagte nicht zur Warnung gereichen lassen. Die Disziplinarklage mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, hat die Klägerin bereits im März 2007 erhoben. Ungeachtet dieser drohenden Folge des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte im Juli 2010 einen weiteren Diebstahl begangen. Damit hat er dokumentiert, dass er fremdes Eigentum nicht zu respektieren bereit ist. Als Feuerwehrmann wäre der Beklagte beim Einsatz im Bereich der Brandbekämpfung oder des Rettungsdienstes aber immer wieder mit dem Eigentum Dritter befasst, die sich regelmäßig in einer hilflosen Lage befinden und deshalb den Rettungskräften faktisch ausgeliefert sind.

40

3. Der Senat weist darauf hin, dass der Beklagte durch die Aufgabe der Regeleinstufung bei einem innerdienstlich begangenen Dienstvergehen (oben Rn. 19) nicht benachteiligt wird. Denn auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung wäre die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Richtschnur für die Bemessungsentscheidung gewesen und wäre der "anerkannte" Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache nicht zur Anwendung gekommen:

41

Der Beklagte hat nicht auf finanzielle Mittel des Dienstherrn, sondern auf Vermögenswerte eines Dritten zugegriffen, die ihm aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit zugänglich waren. Dieses Dienstvergehen wäre nach der bisherigen gerichtlichen Praxis einem Zugriffsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn gleichzustellen gewesen, weil der Beklagte im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten versagt hat (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 16 und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 15 m.w.N.).

42

Der Umstand, dass der Beklagte durch den Diebstahl auf das Eigentum einer hilflosen Person zugegriffen hat, die zu schützen ihm dienstlich oblag, wäre nach Maßgabe des § 13 LDG NW auch bei der Prüfung des anerkannte Milderungsgrundes der Geringwertigkeit der Sache zu berücksichtigen gewesen. Der Beklagte hat die hilflose Lage einer ihm anvertrauten Person ausgenutzt. Durch diese konkrete Tatausführung wird der Beklagte zusätzlich belastet, so dass der Umstand, dass er nur eine geringwertige Sache gestohlen hat, zurücktritt. Zudem ist der Beklagte mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten verurteilt worden und hat sich diese nicht zur Warnung gereichen lassen (BVerwG, Urteile vom 24. November 1992 - 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314 <318> und vom 11. Juni 2002 - 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <311>).

43

4. Anlass, die gesetzliche Laufzeit des Unterhaltsbeitrages (§ 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NW) abzuändern, besteht nicht.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NW i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als

1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt oder
4.
Europäischer Amtsträger,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hat der Täter durch die Tat fahrlässig wichtige öffentliche Interessen gefährdet, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, unbefugt einen Gegenstand oder eine Nachricht, zu deren Geheimhaltung er

1.
auf Grund des Beschlusses eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes oder eines seiner Ausschüsse verpflichtet ist oder
2.
von einer anderen amtlichen Stelle unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung der Geheimhaltungspflicht förmlich verpflichtet worden ist,
an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränken.

(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung verfolgt. Die Ermächtigung wird erteilt

1.
von dem Präsidenten des Gesetzgebungsorgans
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einem oder für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1;
2.
von der obersten Bundesbehörde
a)
in den Fällen des Absatzes 1, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit sonst bei einer oder für eine Behörde oder bei einer anderen amtlichen Stelle des Bundes oder für eine solche Stelle bekanntgeworden ist,
b)
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Täter von einer amtlichen Stelle des Bundes verpflichtet worden ist;
3.
von der Bundesregierung in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4, wenn dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden ist;
4.
von der obersten Landesbehörde in allen übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2.
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 wird die Tat nur verfolgt, wenn zudem ein Strafverlangen der Dienststelle vorliegt.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache und auf Verfahrensrügen im Sinne des § 73 HDG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2

1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde,

ob das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK enthaltene Beschleunigungsgebot auf die Rechtsfolge im Disziplinarverfahren Einfluss hat in der Weise, dass unter bestimmten, hier gegebenen Voraussetzungen auf Grund eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot die Höchststrafe, nämlich die Aberkennung des Ruhegehalts a) unzulässig ist oder b) mit einer Kompensation gemäß § 13 Abs. 3 HDG verbunden werden muss, die die überlange Verfahrensdauer angemessen ausgleicht.

3

Zunächst ist klarzustellen, dass das Disziplinarverfahren anderen Zwecken dient als das Strafverfahren und dass im Disziplinarverfahren deshalb keine Strafen, sondern disziplinarische Maßnahmen verhängt werden. Hiervon abgesehen ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Sie ist vielmehr durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass - unabhängig davon, ob darin zugleich ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK zu sehen ist (vgl. hierzu Beschluss vom 16. Februar 2010 - BVerwG 2 B 62.09 - juris) - eine überlange Verfahrensdauer sich bei solchen Disziplinarmaßnahmen als Milderungsgrund auswirken kann und u.U. muss, die der Pflichtenmahnung dienen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (Beschlüsse vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris und vom 5. März 2010 - BVerwG 2 B 22.09 - juris; vgl. auch Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 1 D 6.06 - ZBR 2008, 200 = NVwZ 2008, 1375 ).

4

Demgegenüber ist geklärt, dass die Verfahrensdauer es nicht rechtfertigt, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Bei der Dienstentfernung geht es darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dies gilt gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 HDG gleichermaßen für die Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 1977 - 2 BvR 80/77 - BVerfGE 46, 17 <28 f.>; Kammerbeschluss vom 9. August 2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372; BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 - BVerwG 1 D 30.03 - juris Rn. 80 und vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 27; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 8, vom 28. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 53.08 juris, vom 26. August 2009 - BVerwG 2 B 66.09 juris und vom 16. Februar 2010 - BVerwG 2 B 62.09 juris).

5

2. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

6

a) Die Beschwerde beanstandet als Verfahrensmangel, dass dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nicht mitgeteilt und ihm die Möglichkeit nicht eingeräumt worden sei, weitere Ermittlungen zu beantragen und sich abschließend zu äußern.

7

Das Berufungsgericht hat diesen im behördlichen Verfahren unterlaufenen Fehler erkannt und den Kläger unter Fristsetzung aufgefordert, die Mitteilung und die Anhörung nachzuholen. Wie der Beklagte selbst vorträgt, ist dies geschehen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Rüge (noch) durchgreifen könnte.

8

b) Ferner rügt die Beschwerde, dass der Kläger zwei im Zuge der Anhörung gestellten Beweisanträgen des Beklagten nicht stattgegeben hat. Hierin liege ein Mangel, da der Dienstherr innerhalb der ihm zur Nachbesserung gesetzten Frist die aufgezeigten Mängel zu beheben, nicht aber neue zu produzieren habe.

9

Auch diese Rüge greift nicht durch. Zwar ist der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet, Beweisanträgen nachzugehen (§ 27 Abs. 3 Satz 1 HDG). Verletzt er diese Pflicht, stellt dies jedoch keinen zur Einstellung des Disziplinarverfahrens führenden Verfahrensmangel dar; vielmehr kann der Fehler im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, weil die Festsetzung der zu treffenden Disziplinarmaßnahme Sache des Gerichts ist. Das Berufungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt (UA S. 19), dass dem Beklagten aus einem Schriftsatz des Klägers die Gründe bekannt waren, weshalb der Kläger den Anträgen des Beklagten auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens und auf Vernehmung des Vertreters der Einleitungsbehörde nicht nachgegangen war. Wie das Berufungsgericht hierzu zutreffend ausgeführt hat, war es dem Beklagten möglich, hierzu Stellung zu nehmen, und dem Kläger, den Vortrag des Beklagten während des laufenden Klageverfahrens zur Kenntnis zu nehmen und hierauf zu reagieren. Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht auf die Möglichkeit des Beklagten hingewiesen, im gerichtlichen Verfahren Beweisanträge zu stellen.

10

c) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge des Beklagten, verfahrensfehlerhaft sei seinem Antrag nicht entsprochen worden, ein Sachverständigengutachten zu seiner Behauptung einzuholen, er sei im Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Straftat dienstunfähig gewesen.

11

Bei der Prüfung, ob das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist seine materiell-rechtliche Auffassung zu Grunde zu legen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kam es darauf an, ob der Beklagte krankheitsbedingt nur eingeschränkt für sein Handeln verantwortlich gemacht werden konnte, nicht dagegen darauf, ob seine Dienstfähigkeit zum Tatzeitpunkt eingeschränkt war. Von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt aus war die beantragte Beweisaufnahme nicht erforderlich.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.