Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 07. Sept. 2016 - 8 K 2191/14
Gericht
Tenor
1. Soweit der Kläger die Klage (hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Duldung zu erteilen) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
2. Die in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Oktober 2014 enthaltene Abschiebungsandrohung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Die Sprungrevision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung angedroht wurde.
3Der am 23. Oktober 1970 geborene Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 18. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebte sodann zunächst mit seiner Lebensgefährtin, die die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Er ist im Besitz eines bis zum 21. Mai 2017 gültigen spanischen Aufenthaltstitels „Residente de larga duracion UE“.
4Am 25. Juni 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um einen Arbeitsplatz zu suchen. Am 6. Oktober 2014 erkannte der Kläger die Vaterschaft des noch ungeborenen Kindes seiner Lebensgefährtin an, das am 9. Oktober 2014 geboren wurde und die spanische Staatsangehörigkeit besitzt.
5Nach Anhörung des Klägers unter dem 4. August 2014 lehnte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2014, dem Kläger zugestellt am 16. Oktober 2014, den Antrag des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung nach Spanien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen.
6Der Kläger hat am 17. November 2014 - einem Montag - Klage erhoben.
7Am 19. Januar 2016 reiste der Kläger nach Spanien aus, um zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt zwischen dem 19. Januar 2016 und dem 11. Februar 2016 erneut in das Bundesgebiet einzureisen. Unter dem 11. Februar 2016 beantragte er vorsorglich erneut die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Erteilung einer Duldung.
8Zur Begründung seiner Klage beruft der Kläger sich auf einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus dem AufenthG. Zudem könne er ein Aufenthaltsrecht von seinem Sohn ableiten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 Ziff. 6 i. V. m. § 3 Abs. 2 Ziff. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU). Insbesondere sei er Familienangehöriger seines Sohnes, da die Vorschrift weit auszulegen sei.
9Der Kläger verfolgte mit seiner Klage neben der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Schriftsatz vom 1. September 2016 auch die Erteilung einer Duldung. Dieses Begehren ließ er in der mündlichen Verhandlung fallen.
10Der Kläger beantragt nunmehr,
11die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 13. Oktober 2014 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
12hilfsweise,
13die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Ordnungsverfügung zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Weiter beantragt sie,
17die Zulassung der Berufung bzw. auch der Sprungrevision.
18Sie verweist auf die Begründung der Ordnungsverfügung und führt ergänzend aus, der Kläger sei auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 20. November 2015 - 18 B 665/15 - nicht Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne des § 1 FreizügG/EU. Ihm habe daher auch ohne vorherige Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts die Abschiebung angedroht werden können. Der Elternteil eines Unionsbürgers sei nach Art. 2 Nr. 2 d) der Freizügigkeitsrichtlinie Familienangehöriger, wenn ihm von dem Unionsbürger, d. h. dem Kind, Unterhalt gewährt werde. Dementsprechend sei ein Elternteil, welches nicht in den Anwendungsbereich der Freizügigkeitsrichtlinie falle, auch nicht als „Familienangehöriger“ im Sinne von § 1 FreizügG/EU anzusehen, der gerade in Umsetzung der Richtlinie ergangen sei. Dass das Oberverwaltungsgericht NRW den Anwendungsbereich des FreizügG/EU noch über den Anwendungsbereich der Richtlinie habe erweitern wolle, lasse sich der zitierten Entscheidung nicht entnehmen. Anders als im vorliegenden Fall, sei es im durch das Oberverwaltungsgericht NRW entschiedenen Fall um den Ehegatten eines Unionsbürgers gegangen, welcher - ohne weitere Einschränkungen oder zusätzliche Voraussetzungen - unter die Definition in Art. 2 Nr. 2 a) der Richtlinie 2004/38/EG falle. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in derartigen Konstellationen bereits den Anwendungsbereich des FreizügG/EU verneint, wie sich aus dem Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15/12 - ergebe.
19Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er an seinem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, nicht mehr festhalte, wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt.
22Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
23Soweit die Klage darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist sie unzulässig, da dem Kläger das für einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten erforderliche Rechtschutzbedürfnis fehlt. Denn der Kläger ist zurzeit aufgrund des FreizügG/EU zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Zudem hat er gegenwärtig schon deshalb keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da sich seine Rechtsstellung nicht nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), sondern nach dem FreizügG/EU beurteilt.
24Die drittstaatsangehörigen Eltern eines Unionsbürgers, der sich im Bundesgebiet aufhält, können nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU vorliegen. Die letztgenannte Vorschrift regelt unter anderem, dass die Verwandten in gerader aufsteigender Linie eines Unionsbürgers freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige sind, wenn der Unionsbürger diesen Unterhalt gewährt.
25Ob die materiellen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU vorliegen, bedarf hier keiner Erörterung. Zwar dürfte dies nicht der Fall sein, da der erst im Oktober 2014 geborene spanische Sohn ersichtlich dem Kläger keinen Unterhalt gewähren kann. Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des FreizügG/EU kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Betroffenen tatsächlich materiell freizügigkeitsberechtigt sind.
26Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des FreizügG/EU und des AufenthG bestimmt sich nach § 1 FreizügG/EU und § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. Das FreizügG/EU regelt nach dessen § 1 die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehöriger. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bestimmt in Abgrenzung hierzu, dass das AufenthG keine Anwendung findet auf Ausländer, deren Rechtsstellung vom FreizügG/EU geregelt ist.
27Die Kammer hat ihre - im auf Antrag des Klägers eingeleiteten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vertretene - Rechtsauffassung,
28vgl. Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 25. November 2015 - 8 L 775/14 -, nicht veröffentlicht,
29dass schon der Anwendungsbereich des FreizügG/EU sich für Familienangehörige eines Unionsbürgers danach bemisst, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU vorliegen, zwischenzeitlich im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aufgegeben. Nach dieser schließt § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG Ausländer aus dem Anwendungsbereich des AufenthG bereits dann aus, wenn deren Rechtsstellung vom FreizügG/EU (lediglich) geregelt wird. Dies hat zur Folge, dass auch bei einem Familienangehörigen eines Unionsbürgers, dessen Rechtsstellung vom FreizügG/EU (lediglich) geregelt wird, der nach den Vorgaben des FreizügG/EU aber im Ergebnis nicht freizügigkeitsberechtigt ist, das FreizüG/EU so lange Anwendung findet, bis das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde,
30vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. November 2015 - 18 B 665/15 -, juris, Rn. 3 ff., m. w. N. auch zur Gegenauffassung; im Anschluss Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 8 L 206/16 - juris; Hoffe, in: HTK-AuslR, § 1 FreizügG/EU, Allgemeines (Stand: 18. Januar 2016), Rn. 8 f.
31Für Familienangehörige eines Unionsbürgers besteht damit bis zur Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts eine Freizügigkeitsvermutung. Für die Definition des Familienangehörigen kann deshalb gerade nicht auf § 3 Abs. 2 FreizügG/EU zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift materielle Kriterien für das Freizügigkeitsrecht aufstellt. Der Begriff des Familienangehörigen muss vielmehr anhand formaler Kriterien erfolgen,
32vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 14.
33Gemessen hieran ist der Kläger bei formaler Betrachtung als Vater „Familienangehöriger“ seines spanischen Sohnes. Seine Rechtsstellung bestimmt sich deshalb nach dem FreizügG/EU. Dabei folgt die Kammer nicht der Auffassung der Beklagten, der zufolge bei der Auslegung des Begriffs des Familienangehörigen im Sinne des § 1 FreizügG/EU der Art. 2 Nr. 2 d) der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) mit der Folge herangezogen werden muss, dass ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürger nur dann als Familienangehöriger i. S. d. § 1 FreizügG/EU gelten kann, wenn ihm von dem Unionsbürger Unterhalt gewährt wird.
34Zwar dient das FreizügG/EU der Umsetzung der Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie.
35Dies steht jedoch zunächst einer im Ergebnis für den Kläger vorteilhaften Ausgestaltung des nationalen Rechts nicht entgegen. Denn entweder man geht mit der Beklagten davon aus, dass die Situation des Klägers nicht vom Anwendungsbereich der Freizügigkeitsrichtlinie umfasst ist; oder es ist auf Art. 37 der Richtlinie zu verweisen, demzufolge die Richtlinie Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen günstiger sind, unberührt lässt.
36Hinzu tritt, dass der Wortlaut des § 1 FreizügG/EU - betrachtet man diesen, wie oben erläutert, isoliert von den Vorgaben des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU - keinen Anhaltspunkt dafür bietet, die Zugehörigkeit einer Person zu einer Familie vom Bestehen eventueller Unterhaltsansprüche abhängig zu machen. Die Einbeziehung eines solchen Kriteriums ist mit dem Wortlaut des § 1 FreizügG/EU, der ausschließlich auf die Eigenschaft als „Familienangehöriger“ abstellt, nicht zu vereinbaren und stellt im Übrigen gerade ein materielles Kriterium dar, von dessen Vorliegen die Eröffnung des Anwendungsbereichs des FreizügG/EU nicht abhängen soll. Damit ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, zur Beantwortung der Frage, welche Verwandtschaftsgrade (gerade Linie, Seitenlinien) noch vom Begriff des Familienangehörigen erfasst sind, also zur Bestimmung des formalen Kriteriums welches für den Anwendungsbereich des FreizügG/EU ausschlaggebend ist, im Rahmen der Auslegung auf den in der Freizügigkeitsrichtlinie genannten Personenkreis zurückzugreifen,
37vgl. hierzu VG Aachen, Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 8 L 206/16 -, a.a.O., Rn. 24.
38Eine Umdeutung des Klageantrags dahingehend, dass der Kläger jedenfalls die Ausstellung einer Aufenthaltskarte im Sinne des § 5 Abs. 1 FreizügG/EU begehrt, kommt im Fall des anwaltlich vertretenen Klägers nicht in Betracht.
39Sollte die Beklagte im Fortgang die Absicht verfolgen, festzustellen, dass der Kläger nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Sinne des § 2 Abs. 1 FreizügG/EU hat, wird sie nicht nur die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU zu prüfen haben, sondern auch, ob eine unionsrechtskonforme Ausdehnung der Vorschrift in dem Sinne notwendig ist, wie dies vom Kläger angenommen wird.
40Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen, erweist sich auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag mangels Rechtschutzbedürfnis als unzulässig.
41Die Anfechtungsklage des Klägers, mit der er die Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. Oktober 2014 begehrt, hat nur teilweise Erfolg.
42Sie ist unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wendet. Für einen isolierten Anfechtungsantrag gegen die ablehnende Entscheidung fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sein ursprünglicher Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 S. 1 oder Abs. 4 S. 1 AufenthG ausgelöst hatte, die durch die ablehnende Entscheidung entfallen wäre. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts kann der Kläger nach dem oben Gesagten aus einer eventuellen Aufhebung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keinen rechtlichen Vorteil ziehen.
43Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung wendet, hat die Klage Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet.
44Insbesondere fehlt dem Kläger für seine Anfechtungsklage nicht deshalb das Rechtschutzbedürfnis, weil er am 19. Januar 2016 nach Spanien ausgereist ist. Zwar kann eine Abschiebungsandrohung durch den Wegfall der Ausreisepflicht gegenstandslos werden,
45vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 (Stand: März 2016), Rn. 205.
46Der Kläger ist jedoch durch seine Ausreise nach Spanien nicht seiner Ausreisepflicht nachgekommen.
47Dem steht zunächst § 50 Abs. 3 S. 1 AufenthG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift genügt ein Ausländer seiner Ausreisepflicht durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Dies ist im Fall des Klägers anzunehmen, da er ausweislich der bei den Akten befindlichen Kopie im Besitz eines bis zum 21. Mai 2017 gültigen spanischen Aufenthaltstitels „Residente de larga duracion UE“ ist.
48Allerdings setzt die Erfüllung der Ausreisepflicht voraus, dass der Ausländer seinen Aufenthalt dauerhaft und nicht nur kurzzeitig außerhalb des Bundesgebiets genommen hat. Dafür, dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Ausländer darlegungspflichtig. Er hat auch wegen der ihm nach § 82 Abs. 1 AufenthG obliegenden Mitwirkungspflicht hierüber Nachweise vorzulegen,
49vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 80/89 -, NVwZ 1991, 273 = juris, Rn. 3; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 50 Rn. 50 f.; im Anschluss Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 25. Mai 2016 - 8 K 2473/14 - unveröffentlicht.
50Gemessen hieran ist eine Erfüllung der Ausreisepflicht durch den Kläger nicht festzustellen. Er ist nach seinen Angaben am 19. Januar 2016 nach Spanien ausgereist. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Februar 2016 - also nicht einmal einen Monat später - wies er auf diesen Sachverhalt gegenüber der Beklagten hin, wiederholte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und beantragte die Erteilung einer Duldung. Dass er in Spanien die Erteilung eines Visums beantragt hätte, ist nicht erkennbar. Außerdem kehrte er zu seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in die Bundesrepublik zurück. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass er nicht in Erfüllung seiner Ausreisepflicht das Bundesgebiet vorrübergehend verlassen hat, sondern lediglich, um einer zwangsweisen Abschiebung zu entgehen.
51Die Anfechtungsklage ist auch begründet.
52Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, die von der Beklagten auf § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG gestützt wurde, ergibt sich bereits daraus, dass das AufenthG nicht anwendbar ist. Eine Umdeutung der getroffenen Entscheidung in eine Abschiebungsandrohung nach § 7 FreizügG/EU i. V. m § 59 AufenthG ist schon deshalb nicht möglich, da die Beklagte das Nichtbestehen bzw. den Verlust des Freizügigkeitsrechts bislang nicht festgestellt hat.
53Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO; im Übrigen waren die Kosten nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1, 2 Nr. 3 VwGO, die Entscheidung über die Zulassung der Sprungrevision auf § 134 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
- 1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, - 2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, - 3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
- 1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, - 2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, - 3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.
(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.
(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.
(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.
(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.