Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

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Aufenthaltsrecht: Zur Anordnung einer Vorbereitungshaft

19.09.2013

§ 62 Abs. 2 AufenthG lässt die Anordnung von Vorbereitungshaft nicht zu, wenn es an der für die Vollstreckung der Abschiebung erforderlichen Androhung fehlt.

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 72 Beteiligungserfordernisse


(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Rege

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58a Abschiebungsanordnung


(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Auswe

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 57 Zurückschiebung


(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden. (2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger
zitiert 6 andere §§ aus dem .

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4a Zugang zur Erwerbstätigkeit


(1) Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Die Erwerbstätigkeit kann durch Gesetz beschränkt sein. Die Ausübung einer über das Verbot oder die Beschränkung hi

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen


(1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen: 1. der Verwaltungsakt, a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zei

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 26. Juni 2017 - VG 16 K 19.17 A

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Der Kläger, ein moldauischer Staatsangehöriger, begehrt flüchtlingsrechtlichen Schutz. Er macht geltend, dass ihm aufgrund seiner homosexuellen Neigung und als Opfer vorgetragener Übergriffe flüchtlingsrechtlicher Schutz zust

Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 18. Sept. 2018 - VG 21 K 508.17 A

bei uns veröffentlicht am 18.02.2021

Inhalt: Die Klägerinnen, eine junge Mutter und ihre minderjährige Tochter, begehren die Feststellung von Abschiebeverboten. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der K

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. März 2013 - V ZB 135/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2010 - V ZB 121/10

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2019 - V ZB 174/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - V ZB 63/14

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2013 - V ZB 58/13

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2013 - V ZB 92/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 92/12 vom 12. Juli 2013 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 62 Abs. 2 § 62 Abs. 2 AufenthG lässt die Anordnung von Vorbereitungshaft nicht zu, wenn es al

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2013 - V ZB 214/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 214/12 vom 12. Dezember 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2013 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brück

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - V ZB 61/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 61/18 vom 13. September 2018 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2018:130918BVZB61.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die R

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - V ZB 55/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 55/13 vom 10. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brüc

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2013 - V ZB 67/13

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 67/13 vom 10. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brüc

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Okt. 2013 - V ZB 29/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 29/13 vom 30. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2012 - V ZB 244/11

bei uns veröffentlicht am 03.05.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 244/11 vom 3. Mai 2012 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie) Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Aus

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2015 - V ZB 44/15

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 44/15 vom 1. Oktober 2015 in der Freiheitsentziehungssache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2015 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2015 - V ZB 46/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 46/14 vom 22. Oktober 2015 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Feb. 2018 - M 25 K 17.47578

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. März 2018 - Au 5 K 17.35406

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Feb. 2018 - Au 5 K 17.35336

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 27. Oktober 2017 wird in Nrn. 1, 3, 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Feb. 2018 - Au 5 K 17.34360

bei uns veröffentlicht am 12.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Mai 2019 - W 2 K 18.32066

bei uns veröffentlicht am 10.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die am … 1996 in Man/Elfenbeinküste geborene Klä

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. März 2018 - Au 5 K 17.34830

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Feb. 2018 - Au 5 K 17.31812

bei uns veröffentlicht am 20.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Feb. 2018 - Au 5 K 17.31395

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Apr. 2019 - W 3 K 18.31494

bei uns veröffentlicht am 16.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der zur Person nicht ausgewiesene Kläger ist nach eigenen

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2016 - B 4 K 14.109

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Aufenthaltserlaubnis.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2018 - M 16 E 18.33929

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine Einreise in das Bundesg

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Apr. 2019 - Au 7 K 17.34949

bei uns veröffentlicht am 01.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Nov. 2014 - B 1 S 14.30405

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. 3. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichts-kostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner. Gründe I. Nach de

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 24. Jan. 2017 - RO 4 S 17.30196

bei uns veröffentlicht am 24.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, ein nach seinen Anga

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Aug. 2018 - M 25 S 18.3570

bei uns veröffentlicht am 14.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beantragt die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2018 - 10 CS 18.1939

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Jan. 2017 - M 4 S 16.36485

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migratio

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Mai 2019 - Au 5 K 18.31137

bei uns veröffentlicht am 09.05.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigens

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Jan. 2017 - Au 1 S 16.32970

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 22. Jan. 2019 - AN 17 K 18.31224

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die am …1988 in …, Kuba geborene Klägerin wendet sich

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Jan. 2017 - Au 5 K 16.31988

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2016 wird in den Ziffern 4, 5 und 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 Aufent

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Apr. 2019 - W 2 K 18.32419

bei uns veröffentlicht am 24.04.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der am …2000 in San P./Elfenbeinküste geborene Klä

Referenzen

(1) Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen: 1. der Verwaltungsakt, a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich...