Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Nov. 2015 - 18 B 665/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die dargelegten Beschwerdegründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das Prüfungsprogramm des Senats bestimmen, rechtfertigen nicht die vom Antragsgegner erstrebte Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
3Das Verwaltungsgericht hat auf den gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Rechtsschutzantrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung seiner Klage 12 K 6626/14 (VG Köln) angeordnet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es spreche Überwiegendes dafür, dass die Abschiebungsandrohung nicht ‑ wie geschehen ‑auf das Aufenthaltsgesetz habe gestützt werden dürfen, da auf den Antragsteller als Ehemann und damit Familienangehörigen einer Unionsbürgerin das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung finde (vgl. § 1 FreizügG/EU). Für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes sei es nach dem Wortlaut des § 1 FreizügG/EU ohne Belang, ob sich der stammberechtigte Unionsbürger selbst im Bundesgebiet aufhalte. Gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU finde das Aufenthaltsgesetz in der vorliegenden Konstellation erst dann Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt habe. Da es an einer dementsprechenden Feststellung fehle, sei es unerheblich, ob dem Antragsteller ein derartiges Freizügigkeitsrecht zustehe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Abschiebungsandrohung nicht auf das Aufenthaltsgesetz gestützt werden kann, weil das FreizügG/EU auf den Antragsteller Anwendung findet.
4Die Anwendungsbereiche des Aufenthaltsgesetzes einerseits und des Freizügigkeitsgesetzes/EU andererseits sind wie folgt voneinander abzugrenzen: Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nimmt damit Ausländer aus dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes bereits dann aus, wenn deren Rechtsstellung vom Freizügigkeitsgesetz/EU (lediglich) geregelt wird. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob diese Ausländer nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU tatsächlich freizügigkeitsberechtigt sind. Dieser Befund wird bestätigt durch § 11 Abs. 2 FreizügG/EU. Danach findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat. Damit wird vom Gesetzgeber ausdrücklich vorausgesetzt, dass das Freizügigkeitsgesetz bis zur dementsprechenden Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auch auf Ausländer anwendbar ist, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners bestimmt § 11 Abs. 2 FreizügG/EU nicht lediglich eine hinreichende, sondern eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes,
5Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2008 ‑ 3 Bs 281/07 ‑, juris Rn. 8; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. A. 2013, § 11 FreizügG/EU Rn. 7 m.w.N. sowie § 1 AufenthG Rn. 20; Kloesel/Christ/Häußer, § 11 FreizügG/EU Rn. 133 m.w.N.,
6so dass das Aufenthaltsgesetz erst dann anwendbar ist, wenn eine Feststellung nach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU erfolgt ist. Dieses bereits nach dem Gesetzeswortlaut naheliegende Verständnis folgt auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs und dem Zweck der Bestimmung, die auf der Vermutung eines Freizügigkeitsrechts zugunsten des in Rede stehenden Personenkreises beruht.
7Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 106; BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 11 und vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, juris Rn. 12.
8Nicht zu folgen ist deshalb der vom Antragsgegner angeführten Entscheidung des OLG München,
9Beschluss vom 21. Juni 2007 – 34 Wx 63/07, 34 Wx 034 Wx 063/07 –, juris Rn. 16 f.,
10wonach § 11 Abs. 2 FreizügG/EU nur eine hinreichende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes sei und dieses deshalb nur dann keine Anwendung finden soll, wenn ein Unionsbürger oder ein Familienmitglied tatsächlich Freizügigkeit nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU genießt.
11Unzutreffend auch HTK-Hoppe, § 1 FreizügG/EU Allgemeines Anm. 2.2. unter Bezugnahme auf OLG München, Beschluss vom 21. Juni 2007, a.a.O.
12Von der in § 11 Abs. 2 FreizügG/EU vorgegebenen Freizügigkeitsvermutung erfasst werden mit Blick auf § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG die Ausländer, deren Rechtsstellung durch das FreizügigG/EU geregelt wird. Angesprochen werden damit diejenigen Personen, die in § 1 FreizügG/EU aufgeführt werden, denn diese Norm bestimmt den Anwendungs- und damit Regelungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes.
13Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 106; BVerwG, Urteile vom 16. November 2010 – 1 C 17.09 –, juris Rn. 11 und vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, juris Rn. 12.
14Die gesetzliche Vermutung für ein Freizügigkeitsrecht gilt deshalb für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen. Nach § 1 FreizügG/EU sind Unionsbürger die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, also nicht die Staatsangehörigen Deutschlands. Insoweit differenziert das Freizügigkeitsgesetz/EU zwischen den seinem Regelungsbereich unterfallenden und nach formalen Kriterien definierten Unionsbürgern und den in § 2 FreizügG/EU durch zusätzliche materielle Kriterien näher bestimmten freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern. Eine dementsprechende ausdrückliche Definition des Begriffs der seinem Regelungsbereich unterfallenden Familienangehörigen enthält das FreizügG/EU hingegen nicht.
15Eine derartige Definition wird insbesondere nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FreizügG/EU vorgenommen, wonach Familienangehöriger u.a. der Ehegatte der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Personen ist. Diese Bestimmung steht im unmittelbaren Kontext mit der Regelung der tatsächlichen Freizügigkeitsberechtigung von Familienangehörigen in § 3 Abs. 1 FreizügG/EU und stellt – weitergehend als § 1 FreizügG/EU – auf Seiten des Stammberechtigten mit der Bezugnahme auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU auf dessen tatsächliche Freizügigkeitsberechtigung ab. Sie regelt damit unmittelbar lediglich, wer Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist. Die Definition des Familienangehörigen i.S.v. § 1 FreizügG/EU hat deshalb – ebenso wie die des Unionsbürgers – anhand formaler Kriterien in dem Sinne zu erfolgen, dass jedenfalls der Ehegatte eines Unionsbürgers als dementsprechender Familienangehöriger anzusehen ist. Dies entspricht im Übrigen auch der Definition in Art. 2 Nr. 2 a) der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 (Unionsbürgerrichtline), deren Umsetzung das Freizügigkeitsgesetz/EU dient.
16Dem Gesetz lässt sich nichts für eine Einschränkung der Freizügigkeitsvermutung für Familienangehörige von Unionsbürgern in Konstellationen entnehmen, in denen der stammberechtigte Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht keinen Gebrauch gemacht und sich nicht nach Deutschland begeben hat.
17A.A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 11 FreizügG/EU § 11 Rn. 46.
18Zwar setzt das Freizügigkeitsrecht der Familienangehörigen voraus, dass sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU), für die Freizügigkeitsvermutung kommt es aber – wie oben dargelegt – nicht darauf an, ob der betreffende Ausländer nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU tatsächlich freizügigkeitsberechtigt ist. Im FreizügG/EU wird innerhalb des Kreises der lediglich seinem Regelungsbereich unterfallenden Unionsbürger und deren Familienangehörigen keine weitere Differenzierung in dem Sinne vorgenommen, dass es in bestimmten Fällen zur Anwendung des Aufenthaltsgesetzes einer Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nicht bedürfte.
19Im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass neben der nach einer etwaigen Feststellungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU zulässigen Anwendung des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Abschiebungsandrohung auch die Maßgaben des § 7 Abs. 1 FreizügG/EU zu beachten sein dürften. Die auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 FreizüG/EU getroffene Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts dürfte nämlich eine Feststellung i.S.v. § 7 Abs. 1 FreizügG/EU sein, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht.
20Vgl. HessVGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 12 TG 3212/04 –, juris Rn. 7; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. A. 2013, § 7 FreizügG/EU Rn. 14; Kloesel/Christ/Häußer, § 7 FreizügG/EU Rn. 2; Hailbronner, Ausländerrecht, § 7 FreizügG/EU Rn. 16; HTK-Hoppe, § 11 FreizügG/EU Abs. 2 Anm. 4
21An eine dementsprechende Feststellung knüpft § 7 Abs. 1 FreizüG/EU besondere Folgen für die Länge der im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu setzenden Ausreisefrist und ordnet überdies an, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufschiebende Wirkung hat.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt hierzu die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern. Die Regelungen in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Ausländer,
- 1.
deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, - 2.
die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, - 3.
soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für den diplomatischen und konsularischen Verkehr und für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Einrichtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von der Verpflichtung, ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen und dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind und wenn Gegenseitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon abhängig gemacht werden können.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.