Sozialgericht Dortmund Beschluss, 29. Sept. 2014 - S 32 AS 3637/14 ER

ECLI:ECLI:DE:SGDO:2014:0929.S32AS3637.14ER.00
bei uns veröffentlicht am29.09.2014

Tenor

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Sächsischen Landessozialgerichts vom 03.09.2014 – L 7 AS 1064/14 B ER – wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung


(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz. (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie auf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 57


(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem fü

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 141


(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 705 Formelle Rechtskraft


Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einsp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 11 Wohnsitz des Kindes


Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Ki

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger


Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung - ZPOEG | § 40 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts


Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Juni 2010 abgeändert. Der Antragsteller wird in Abänderung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) verpflichtet, dem Antragsgegner für d

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Tatbestand 1 Mit einem am 30.12.2009 beim Sozialgericht (SG) Mainz eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin

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(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.

(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.

(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Tatbestand

1

Mit einem am 30.12.2009 beim Sozialgericht (SG) Mainz eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für ein in seinem Eigentum stehendes und im Zuständigkeitsbereich des SG Mainz belegenes Haus zu gewähren. Hierzu gab er an, seit 31.10.2009 obdachlos zu sein und sich in S. aufzuhalten. In der Antragserwiderung teilte die Antragsgegnerin mit, der Antragsteller habe sich ohne festen Wohnsitz gemeldet, sich vom 7. bis zum 14.12.2009 täglich den Tagessatz auszahlen lassen und am 15.12.2009 bei der ARGE S. angemeldet, von der er seitdem Leistungen beziehe. Dort habe er erklärt, sein Haus werde zum Verkauf angeboten und er wolle vorerst in S. bleiben. Am 19.1.2010 bat der Antragsteller das SG Mainz telefonisch, ihm Post an ein bei der ARGE S. eingerichtetes Postfach zu senden, da er sich in seinem Haus nicht aufhalten könne. Tagsüber halt er sich in der Notunterkunft der C. S. auf.

2

Mit Verfügung vom 27.1.2010 hat das SG Mainz die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das SG für das Saarland angehört. Daraufhin erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 2.2.2010, hiermit nicht einverstanden zu sein und innerhalb von drei Tagen wieder in die P. zurückkehren zu wollen. Die Post solle zukünftig wieder an die Anschrift seines Hauses gesandt werden, wobei er nicht sagen könne, wann er diese nachschauen könne.

3

Mit Beschluss vom 5.2.2010 hat das SG Mainz sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG für das Saarland verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei auch nicht wegen eines bereits anhängigen Rechtsstreits als Gericht der Hauptsache für den Erlass der einstweiligen Anordnung zuständig, da die Verfahren unterschiedliche Gegenstände beträfen.

4

Mit Beschluss vom 10.2.2010 hat das SG für das Saarland das Verfahren dem Bundessozialgericht (BSG) zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt, da die Verweisung durch das SG Mainz willkürlich sei. Das SG Mainz habe trotz der Stellungnahme des Antragstellers verkannt, dass dieser weiterhin seinen Wohnsitz am Ort seines Hauses gehabt habe und dass sich die örtliche Zuständigkeit zuerst danach und nur nachrangig nach dem Aufenthaltsort richte.

Entscheidungsgründe

5

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG durch das BSG liegen vor. Es ist als gemeinsam nächsthöheres Gericht im Sinne dieser Vorschrift zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem SG Mainz und dem SG für das Saarland berufen, nachdem das SG Mainz seine örtliche Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an das SG für das Saarland verwiesen hat, dieses Gericht sich jedoch ebenfalls nicht für örtlich zuständig hält, sondern weiterhin das SG Mainz mangels Bindungswirkung als zuständig ansieht. Das SG für das Saarland konnte von einem eigenen Verweisungsbeschluss absehen und von seiner Unzuständigkeit ausgehend unmittelbar das BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anrufen (vgl BSG, Beschluss vom 27.5.2004, B 7 SF 6/04 S, SozR 4-1500 § 57a Nr 2).

6

Zum zuständigen Gericht ist das SG für das Saarland zu bestimmen, weil dieses an den Verweisungsbeschluss des SG Mainz vom 5.2.2010 gebunden ist.

7

Gemäß § 98 Satz 1 SGG iVm § 17a Abs 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ist ein Verweisungsbeschluss wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wurde, bindend. Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung grundsätzlich unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften. Den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die örtliche Zuständigkeit zu entscheiden oder in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Subsumtionsvorgangs zu überprüfen, ist gerade nicht Aufgabe des gemeinsam übergeordneten Gerichts im Verfahren nach § 58 Abs 1 Nr 4 SGG.

8

Ausnahmsweise kommt dem Verweisungsbeschluss dann keine Bindungswirkung zu, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder einem willkürlichen Verhalten beruht (vgl BSG, Beschlüsse vom 25.2.1999, B 1 SF 9/98 S, SozR 3-1720 § 17a Nr 11 S 19 ff, vom 27.5.2004, B 7 SF 6/04 S, SozR 4-1500 § 57a Nr 2 RdNr 11, vom 1.6.2005, B 13 SF 4/05 S, SozR 4-1500 § 58 Nr 6 RdNr 15, und vom 8.5.2007, B 12 SF 3/07 S, SozR 4-1500 § 57 Nr 2 RdNr 4, sowie Bundesverfassungsgericht vom 19.12.2001, 1 BvR 814/01, NVwZ-RR 2002, 389). Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung dann, wenn sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist, sodass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und deshalb auch Art 3 Abs 1 GG verletzt. Allein ein offensichtlicher Irrtum eines Gerichts lässt die Bindungswirkung nicht entfallen. Danach ist für eine vom Verweisungsbeschluss des SG Mainz abweichende Bestimmung des örtlich zuständigen SG kein Raum.

9

Das SG für das Saarland ist danach bereits deshalb für die Entscheidung örtlich zuständig, weil der Verweisungsbeschluss des SG Mainz nach § 98 Satz 1 SGG, § 17a Abs 2 GVG unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG) und für das SG für das Saarland bindend ist (§ 17a Abs 1 GVG). Der Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze, soweit sie hier zu beachten sind. Die knappe Begründung des Beschlusses ist kein solcher Verstoß.

10

Die Entscheidung des SG Mainz ist auch nicht willkürlich. Selbst wenn das SG Mainz möglicherweise die Vorschrift des § 57 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG fehlerhaft angewandt hat, nach der sich die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts zunächst nach dem Wohnsitz des Klägers zur Zeit der Klageerhebung bzw der Antragstellung richtet und nur in Ermangelung eines Wohnsitzes nach dem Aufenthaltsort, war seine Rechtsauffassung nicht unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt unvertretbar. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er iS des § 30 Abs 3 Satz 1 SGB I (vgl BSG, 17.5.1989, 10 RKg 19/88, BSGE 65, 84, 86) eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein Wohnsitz wird aufgegeben, wenn die Wohnung aufgelöst oder nicht nur vorübergehend nicht mehr benutzt wird (vgl BSG, 29.5.1991, 4 RA 38/90, SozR 3-1200 § 30 Nr 5 S 8) . Hat jemand keinen Wohnsitz, wird auf den Aufenthaltsort abgestellt. Das ist der Ort faktischer Anwesenheit, die nicht "gewöhnlich" iS des § 30 Abs 3 Satz 2 SGB I zu sein braucht, jedoch eine gewisse Dauer haben muss (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 57 RdNr 7 mwN) .

11

Vorstehend bestanden im Zeitpunkt seines Verweisungsbeschlusses (vgl BSG, 1.6.2005, B 13 SF 4/05 S, SozR 4-1500 § 58 Nr 6 RdNr 12) für das SG Mainz konkrete Anhaltspunkte für eine Wohnsitzaufgabe des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung und für einen Aufenthalt von gewisser Dauer in S. So hatte der Antragsteller selbst angegeben, obdachlos zu sein und sich in S. aufzuhalten, wohin er zunächst auch seine Post gesandt bekommen wollte. Dieser Sachverhalt wurde auch durch die Antragsgegnerin bestätigt, die über einen Leistungsbezug in S. und daneben über dort mitgeteilte Bemühungen des Klägers um den Verkauf seines Hauses berichtet hat. Der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Antragstellung hat sich auch nicht durch die mit Schreiben vom 2.2.2010 übermittelte Erklärung des Antragstellers geändert, sich wieder in die P. begeben zu wollen, wenn auch diese Erklärung dem SG Mainz Anlass gegeben hätte, sich mit der Frage der Dauer- und Ernsthaftigkeit der Wohnsitzaufgabe näher auseinanderzusetzen. Dabei wäre jedoch auch zu würdigen gewesen, dass der Antragsteller ausdrücklich darauf hingewiesen hat, nicht sagen zu können, wann er nach der an die Anschrift seines Hauses gesandten Post schauen könne, was darauf schließen lässt, dass er dort nicht wieder einziehen wollte. Die fehlende Auseinandersetzung mit der Frage einer möglicherweise nicht dauerhaften Aufgabe des Wohnsitzes im Zeitpunkt der Antragstellung macht die Verweisung des Rechtsstreits an das SG für das Saarland uU im Ergebnis falsch, jedoch nicht im oben dargelegten Sinne willkürlich, zumal auch andere Umstände, die darauf schließen lassen könnten, dass die Entscheidung des SG Mainz auf sachfremden Erwägungen beruht haben könnte, nicht ersichtlich sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.

(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.

(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.

(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.

(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2009 aufgehoben, soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Im Streit sind die Zahlung zusätzlicher 56,58 Euro an Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat November 2007 wegen einer Betriebskostennachforderung in gleicher Höhe für das Jahr 2006 (Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 31.10.2007), 19 Euro monatlich höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.2.2007 bis 30.6.2008 sowie die Beschaffung einer anderen Unterkunft durch die Beklagte bzw die Zusicherung, die Kosten für einen solchen Wohnraum zu übernehmen.

2

Die Beklagte bewilligte dem 1959 geborenen, seit 21.8.2012 unter Betreuung stehenden Kläger nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums (ergänzend) Grundsicherungsleistungen einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.2.2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 2.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 22.3.2007). Die hiergegen beim Sozialgericht (SG) Mannheim erhobene Klage, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07 geführt wurde, ist erfolglos geblieben (rechtskräftiger Gerichtsbescheid vom 22.1.2008). Während des Klageverfahrens änderte die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit von Juni 2007 bis 30.6.2008 (Bescheid vom 15.6.2007; Widerspruchsbescheid vom 6.7.2007). Die hiergegen erhobene Klage - S 5 SO 2647/07 - ruht (Ruhensbeschluss des SG vom 16.8.2007).

3

Den Antrag des Klägers auf Übernahme einer Betriebskostennachzahlung in Höhe von 56,58 Euro sowie auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft ab 1.2.2007 (19 Euro monatlich) lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 3.12.2007; Widerspruchsbescheid vom 27.12.2007). Die dagegen erhobene Klage, mit der der Kläger zudem das Ziel verfolgte, die Beklagte zur Beschaffung eines für ihn geeigneten Übergangswohnraums bzw zur Zusicherung der Übernahme der Kosten für einen solchen Wohnraum zu verurteilen, blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG vom 17.6.2008; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.6.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Übernahme der Nebenkostennachforderung scheitere an der Unangemessenheit der Heizkostenhöhe; die für die Abrechnungsperiode 2006 festgestellten Werte seien mehr als doppelt so hoch wie der durchschnittliche Flächenheizbedarf der gesamten Wohnanlage. Mangels Anspruchsgrundlage bestehe auch kein Anspruch auf Bereitstellung eines Übergangswohnraums. Da die Wohnung des Klägers keine derart gravierenden Mängel aufweise, dass ein dortiges Verbleiben unzumutbar wäre, scheitere schließlich ein Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für einen anderen Wohnraum.

4

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 29 Abs 3 SGB XII, wonach Leistungen für Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen seien. Eine Pauschalierung oder die Festlegung eines abstrakten Wertes angemessener Heizkosten pro qm sei nicht zulässig. Zudem beruhe das Urteil des LSG auf Verfahrensfehlern.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1.2.2007 höhere Kosten der Unterkunft zu zahlen und einen geeigneten Übergangswohnraum zu beschaffen, bzw hilfsweise zuzusichern, dass die Kosten für einen solchen Wohnraum übernommen werden.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

8

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte eine Beratung oder Unterstützung des Klägers bei seiner Suche nach einer anderen Unterkunft ausdrücklich abgelehnt.

Entscheidungsgründe

9

Soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, ist die Revision des Klägers im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz); im Übrigen ist sie nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).

10

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007, mit dem die Beklagte eine um 56,58 Euro höhere Leistung - beschränkt auf Kosten für Unterkunft und Heizung - für den Monat November 2007 sowie höhere Kosten der Unterkunft (19 Euro monatlich) ab 1.2.2007 bis 30.6.2008 unter Abänderung der Bescheide vom 2.1.2007 und vom 15.6.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 22.3.2007 und vom 6.7.2007 abgelehnt hat. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 SGG), weil sich das Klagebegehren an § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), ggf auch an § 44 SGB X misst(vgl: BSG SozR 4-3500 § 30 Nr 4 RdNr 12; SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 10). Gegenstand des Verfahrens ist daneben eine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG, soweit die Verurteilung zur Beschaffung eines geeigneten Übergangswohnraums betroffen ist bzw (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage(§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG), gerichtet auf eine Zusicherung (Zusage), einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, die Kosten für einen (anderen) angemessenen Wohnraum zu übernehmen.

11

Das LSG hat, soweit es höhere Leistungen betrifft, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Allerdings war die Klage insoweit bereits (insgesamt) unzulässig. Die Zulässigkeit der Klage ist als Prozessvoraussetzung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Bei einer zulässigen Revision ist, bevor über die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen der streitigen Ansprüche entschieden wird, zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Insbesondere sind solche Mängel zu berücksichtigen, die sich aus dem Fehlen unverzichtbarer Prozessvoraussetzungen ergeben, gleichgültig ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder - wie hier - schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft, da andernfalls das Revisionsverfahren einer entscheidenden Grundlage entbehrt (BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1 RdNr 22 mwN).

12

Die Klage gegen den Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 war zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG)unzulässig. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 2.1.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Februar 2007 bis 30.6.2008 bewilligt. Hiergegen hat der Kläger Klage vor dem SG erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07 geführt wurde und rechtskräftig mit einem die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 22.1.2008 endete. Der hier streitgegenständliche Bescheid vom 3.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.12.2007 betrifft die als eigenen Streitgegenstand abtrennbaren (vgl BSG SozR 4-3500 § 44 Nr 2 RdNr 12 mwN) Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat November 2007 sowie um 19 Euro monatlich höhere Leistungen in Abänderung der durch die Bescheide vom 2.1.2007 und vom 15.6.2007 bewilligten Leistungen ab 1.2.2007 bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 30.6.2008 (BSGE 99, 131 ff RdNr 10 mwN = SozR 4-3500 § 28 Nr 1). Dieser (ablehnende) Bescheid erging während des laufenden Klageverfahrens mit dem Aktenzeichen S 5 SO 1205/07. Als ein die Voraussetzungen von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X, ggf auch von § 44 SGB X, ablehnender, vor dem 31.3.2008 ergangener Verwaltungsakt wurde er in erweiternder Anwendung des § 96 SGG aF - bis 31.3.2008 - Gegenstand dieses bereits anhängigen und noch nicht abgeschlossenen Klageverfahrens (vgl zum alten, fortgeltenden Rechtszustand nur BSG, Beschluss vom 30.9.2009 - B 9 SB 19/09 B). Nach § 202 SGG iVm § 17 Abs 1 Gerichtsverfassungsgesetz kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Diese prozessuale Sperrwirkung führt zur Unzulässigkeit der zweiten Klage. Hieran ändert auch nichts der rechtskräftige Abschluss des Verfahrens S 5 SO 1205/07 durch Gerichtsbescheid.

13

Die Sperrwirkung endet zwar mit Abschluss des ersten Verfahrens (Eintreten der formellen Rechtskraft des Gerichtsbescheids vom 22.1.2008; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 4), sodass eine zunächst wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässige Klage noch zulässig werden kann (Leitherer, aaO, RdNr 7b); sie bleibt aber unzulässig, soweit sie denselben Streitgegenstand (höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Zeitraum vom 1.2. bis 31.5.2007) zwischen denselben Beteiligten betrifft. Eine neue Klage über denselben Streitgegenstand ist nicht zulässig (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 141 RdNr 6a); dies resultiert aus der Rechtskraft der Entscheidung (§ 105 Abs 1 Satz 3 iVm § 141 SGG).

14

Ob dies auch für die Zeit ab 1.6.2007 zutrifft, kann dahinstehen. Denn insoweit war die Klage in jedem Fall aus anderen Gründen unzulässig. Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 15.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Juni 2007 bis 30.6.2008 bewilligt. Auch gegen diesen Bescheid, der seinerseits gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens S 5 SO 1205/07 geworden war und ebenfalls keine Berücksichtigung durch das SG gefunden hat, ist der Kläger gesondert im Klagewege(S 5 SO 2647/07) vorgegangen. Selbst wenn man eine Ausnahme von der Rechtskraftwirkung zulässt, wenn und weil das SG im Verfahren S 5 SO 1205/07 nicht über die Folgebescheide vom 15.6.2007 und 3.12.2007 entschieden hat (vgl dazu BSG SozR 4100 § 136 Nr 4 S 15),wäre der Bescheid vom 3.12.2007 in Anwendung des § 96 SGG für die Zeit ab 1.6.2007 zuvor schon Gegenstand des Verfahrens S 5 SO 2647/07 geworden. Das SG hat dieses Verfahren zum Ruhen gebracht, ohne dass es materiellrechtlich und prozessual beendet worden wäre. Dies hat zur Folge, dass sich jedenfalls für die Zeit ab 1.6.2007 weiterhin eine Sperrwirkung für das vorliegende Verfahren ergibt.

15

Eine etwa (während des gesamten Verfahrens) bestehende Prozessunfähigkeit des Klägers, die der Senat im Hinblick auf die vom Amtsgericht während des Revisionsverfahrens angeordnete Betreuung nicht ausschließen kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache, insbesondere keine Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung wegen fehlender ordnungsgemäßer Vertretung; dabei kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die Unzulässigkeit der dritten Klage für die Zeit vom 1.2. bis 31.5.2007 wegen offensichtlicher Haltlosigkeit der Rechtsverfolgung von der Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 SGG ausnahmsweise abgesehen werden durfte(vgl dazu: BSGE 5, 176, 178 f; Senatsurteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R). Denn selbst wenn die Klage insoweit nicht "offensichtlich" unzulässig war und die Bestellung eines besonderen Vertreters verfahrensfehlerhaft unterblieben wäre, bedurfte es keiner Aufhebung der Entscheidung des LSG und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht.

16

Zwar führt eine nicht ordnungsgemäße Vertretung zum Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes nach § 202 SGG iVm § 547 Nr 4 Zivilprozessordnung, der grundsätzlich keine Bestätigung des angefochtenen Urteils zulässt(Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 170 RdNr 5a mwN). Von diesem Grundsatz ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn trotz des Verfahrensverstoßes ein Erfolg in der Sache ausgeschlossen ist, weil auch unter Einbeziehung des Revisionsvorbringens die Klage unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben kann (BSGE 75, 74, 77 mwN = SozR 3-2500 § 33 Nr 12 S 45; BSGE 76, 59, 67 = SozR 3-5520 § 20 Nr 1 S 10; BSG, Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 13/08 R; Leitherer, aaO). So liegt der Fall hier, weil die Klage nach oben Gesagtem in jedem Fall unzulässig ist. Ohnedies hat der Kläger bei Fortführung des ruhenden Verfahrens - S 5 SO 2647/07 - auch die prozessuale Möglichkeit, sein materiellrechtliches Begehren für die Zeit ab 1.6.2007 in gleicher Weise wie im vorliegenden Verfahren zu verfolgen, wenn im vorliegenden Verfahren die Klage zulässig wäre. Für die Zeit, die von den Folgebescheiden erfasst wird, bleibt ihm also die Rechtsschutzmöglichkeit erhalten. Für die Zeit vor dem 1.6.2007 hat er sie durch das rechtskräftige Urteil darüber verloren. Da eine Zurückverweisung an das LSG ausnahmsweise ausscheidet, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die von dem Kläger gerügten weiteren Verfahrensmängel vorliegen.

17

Soweit es die Beschaffung einer Übergangs- oder anderen Wohnung und die Zusicherung der Kostenübernahme für eine andere Unterkunft betrifft, kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)nicht abschließend entscheiden, sodass es auch insoweit nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Denkbare Anspruchsgrundlage nach dem SGB XII ist § 67 Satz 1 SGB XII. Danach sind Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Zu den in § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII aufgeführten Maßnahmen gehört auch die Beschaffung einer Wohnung(vgl Trenk-Hinterberger in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 38 RdNr 32 mwN).

18

Die Klage ist insoweit nicht schon unzulässig. Zwar ist die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs 5 SGG unzulässig, wenn zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen und mit einem Verwaltungsakt abzuschließen ist, gegen den im Ablehnungsfalle zunächst Widerspruch eingelegt werden kann(BSG, Urteil vom 24.4.1980 - 1 RJ 2/79; BSG SozR 4-1300 § 84 Nr 1; zur kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage BSG SozR 4-1500 § 55 Nr 4 RdNr 9). Die mit der Wohnungs- bzw Unterkunftssuche in Zusammenhang stehenden Leistungen nach dem SGB XII erfordern allerdings nicht unabhängig von den zu ergreifenden Maßnahmen, also in jedem Fall, die Durchführung eines auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens, sondern können nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 4 Abs 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten(DVO-SGB XII § 68) vom 24.1.2001 (BGBl I 179) auch in der bloßen Beratung oder tatsächlichen Unterstützung durch persönliche Betreuung bestehen, die sich nicht in Form eines Verwaltungsakts niederschlagen (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 11 SGB XII RdNr 7). Insoweit konkretisiert und erweitert § 68 Abs 1 Satz 1 SGB XII iVm § 4 Abs 1 DVO-SGB XII § 68 die Regelung des § 11 Abs 1 und 3 SGB XII. Tatsächliche Feststellungen des LSG zu den Leistungsvoraussetzungen für etwaige Hilfen fehlen jedoch. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob der Kläger ggf einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Unterstützung außerhalb eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens hat. Das LSG wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

19

Die Erteilung einer Zusicherung auf Übernahme künftiger (angemessener) Unterkunftskosten ist ein der späteren Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung vorgeschalteter Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 SGB X. Dieses Begehren setzt zwar - anders als die Beratung und tatsächliche Unterstützung - zunächst eine Entscheidung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verwaltungsakt voraus. Da der Kläger den Antrag auf Zustimmung aber nur hilfsweise gestellt hat, ist eine Entscheidung hierüber auch nur zu treffen, wenn der Hauptantrag erfolglos bleibt. Ggf wird das LSG dann zu prüfen haben, ob die Behörde nicht im Rahmen des Klageverfahrens eine ablehnende Entscheidung getroffen hat, gegen die sich der Kläger rechtzeitig mit einem (konkludenten) Widerspruch gewehrt hat; in diesem Fall wäre der Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuwarten (vgl nur Leitherer, aaO, § 78 RdNr 3).

20

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Tenor

Die Sprungrevision der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.5. bis zum 31.10.2011, insbesondere darüber, ob die Höhe des Regelbedarfs verfassungsgemäß bestimmt worden ist.

2

Der Kläger zu 1 lebt mit der Klägerin zu 2 und dem am 15.10.2009 geborenen gemeinsamen Sohn, dem Kläger zu 3, in einer Mietwohnung in D. Für diese Unterkunft fallen Kosten in Höhe von monatlich 285 Euro Grundmiete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von monatlich 110 Euro sowie Kosten für Heizung in Höhe von monatlich 100 Euro als Vorauszahlung an. Zudem sind nach dem Mietvertrag monatlich 40 Euro für Strom an den Vermieter zu überweisen.

3

Mit begünstigendem Änderungsbescheid vom 12.5.2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1182 Euro unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs der Kläger zu 1 und zu 2 in Höhe von je 328 Euro sowie für den Kläger zu 3 in Höhe von 215 Euro abzüglich des gezahlten Kindergelds in Höhe von 184 Euro als Einkommen (= 31 Euro). Leistungen für Unterkunft und Heizung erbrachte er in Höhe von insgesamt 495 Euro monatlich, nach Köpfen aufgeteilt. Daneben verfügte der Beklagte die direkte Überweisung der Unterkunftsaufwendungen sowie von 40 Euro für Stromkosten - aus dem Regelbedarf - an den Vermieter. Den Widerspruch der Kläger gegen die Höhe der bewilligten Leistungen wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.6.2011 zurück.

4

Die am 5.7.2011 erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Urteil vom 10.1.2012). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass den Klägern keine höheren Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustünden. Der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erst zweijährige Kläger zu 3, der weder eine Schule noch einen Kindergarten besuche, beanspruche keine Leistungen aus dem "Bildungspaket" der Abs 2 bis 7 des § 28 SGB II. Ein Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe sei ebenfalls nicht gegeben. Die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehme der Beklagte in tatsächlicher Höhe. Das vom Kläger zu 1 erzielte Einkommen in Höhe von 56,35 Euro sei vom Beklagten zutreffend nicht berücksichtigt worden. Die Kläger zu 1 und zu 2 seien gesetzlich krankenversichert, der Kläger zu 3 familienversichert. Grundrechte seien durch die Höhe der gewährten Leistungen nicht verletzt, insbesondere nicht Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG. Nach Wegfall eines Abzugs für die Warmwasserpauschale und der Berücksichtigung von Bedarfen der Kinder und Jugendlichen sei eine Verfassungswidrigkeit der Leistungshöhe nicht festzustellen. Das SG hat in seinem Urteil die Sprungrevision zugelassen.

5

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung der Regelbedarfe durch das zum 1.1.2011 in Kraft getretene Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (vom 24.3.2011, BGBl I 453 - im Weiteren RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG). Die Regelungen genügten nicht den Anforderungen, welche sich aus Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG und dem hierzu ergangenen Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 ergäben. Für die Bemessung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 8 Abs 1 Nr 1 RBEG seien teilweise unzutreffende Referenzgruppen ("verdeckt Arme") in die Berechnung der Bedarfshöhe einbezogen worden bzw relevante Referenzgruppen ("Aufstockerhaushalte", Leistungsberechtigte nach AsylbLG, BAföG) außer Betracht geblieben. Entgegen den Vorgaben des BVerfG seien die Referenzgruppen auch in quantitativer Hinsicht unzutreffend bestimmt worden. Das Verfahren zur Ableitung des Regelbedarfs aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sei nicht in transparenter Art und Weise durchgeführt worden. Die von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorgenommenen Abschläge zB für alkoholische Getränke und Tabakwaren, Gaststättenbesuche sowie weiterer Positionen führten zu einer übermäßigen Kürzung des statistisch ermittelten Bedarfs. Die Zurechnung der Stromkosten zum Regelbedarf anstatt zu den Kosten der Unterkunft sei ebenfalls zu missbilligen. Hinsichtlich der Festlegung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6 gemäß § 8 Abs 1 Nr 4 bis 6 RBEG sei der Gesetzgeber seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Das lebensnotwendige physische Existenzminimum von Kindern und Jugendlichen sei nicht ausreichend und nicht realitätsgerecht ermittelt worden. Zum Beispiel seien die Ausgabepositionen für bestimmte Waren, wie insbesondere Kinderschuhe, nicht altersgerecht bzw unzutreffend festgesetzt worden. Auch seien Leistungen für Kosten eines Mobiltelefons nicht im Regelbedarf enthalten. In Bezug auf die Bildungsbedarfe fehle es gänzlich an Ermittlungen. Der Betrag in Höhe von 100 Euro für Schulausstattung sei freihändig geschätzt, zudem fehle dem Gesetz eine Fortschreibungsregel. Da aufgrund der Berücksichtigung eines Schulausstattungsbedarfs der Regelbedarf für Kinder für Schreibwaren, Zeichenmaterial und Ähnliches gekürzt worden sei, sei auch der Regelbedarf inkorrekt bestimmt. Dies gelte auch für den Bereich der Teilhabeleistungen. Hier seien wichtige Teilbereiche unberücksichtigt gelassen worden, wie zB Kinobesuche. Das Verfahren zur Ermittlung der Bedarfe sei auch insoweit intransparent und nicht nachvollziehbar oder sachgerecht. Da die Ermittlung des Regelbedarfs mit einer Vielzahl von Fehlern behaftet sei, die den Vorgaben des BVerfG widersprächen, sei die Höhe des Regelbedarfs zu niedrig festgesetzt.

6

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 10. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 12. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juni 2011 zu verurteilen, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, dass die bewilligten Regelbedarfe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze der Transparenz, der Systemeinhaltung, der sachlichen Rechtfertigung von Systemabweichungen sowie von Schätzungen und Vermeidung von Zirkelschlüssen seien beachtet worden. Der Rückgriff auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werde vom BVerfG ausdrücklich gebilligt. Auch das Statistikmodell sei für verfassungsgemäß erachtet worden. Die Bestimmung der Referenzgruppen sei in verfassungskonformer Weise erfolgt. Ebenso seien die vorgenommenen Abschläge nicht zu beanstanden, da der Gesetzgeber lediglich das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern habe.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision ist unbegründet.

10

1. Streitgegenstand sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2011, als durch den Bescheid des Beklagten vom 12.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.6.2011 bewilligt. Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, dh Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 11 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN). Der Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid über den Anspruch der Kläger auf Alg II und Sozialgeld insgesamt entschieden. Damit stehen Regel- sowie Unterkunfts- und Heizbedarf und ggf Mehrbedarfs- sowie Bildungs- und Teilhabeleistungen im Streit. Diesen Bescheid haben die Kläger - nach dem Antrag, den sie im Revisionsverfahren gestellt haben - insgesamt mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angegriffen.

11

Die Kläger haben danach ihr Klagebegehren nicht auf den Regelbedarf beschränkt. Soweit sie sich argumentativ ausschließlich mit den ihrer Ansicht nach verfassungswidrig zu niedrig festgesetzten Regelbedarfen auseinandersetzen, folgt hieraus ebenso wenig, wie aus der Ergänzung des Antrags um die Worte "unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs", eine Beschränkung des Streitgegenstands. Die Beschränkung des Streitgegenstands auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II wäre zudem auch eine nicht zulässige Begrenzung (BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R - RdNr 8 mwN; vgl auch zum Teilanerkenntnis BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12; zum Teilvergleich SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 16).

12

Ausgehend von dem objektiven Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids und dem Klageantrag ist Streitgegenstand hingegen nicht die direkte Auszahlung der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie von 40 Euro für Stromkosten aus dem Regelbedarf an den Vermieter der Kläger. Der Beklagte hat mit der Bestimmung eines anderen Empfängers der den Klägern bewilligten Leistungen lediglich die Auszahlungsmodalitäten modifiziert, nicht jedoch die Bewilligung der Leistungen dem Grunde und der Höhe nach verändert. Das zuvor behandelte Begehren der Kläger auf höhere Leistungen umfasst mithin nicht die Auszahlung der gesamten Leistungen an sie. Der Beklagte hat die Bestimmung eines anderen Empfängers als die Kläger zudem im Bescheid vom 12.5.2011 in einem selbstständigen Verfügungssatz geregelt. Insoweit haben die Kläger den Bescheid jedoch nicht angefochten.

13

2. Die Kläger haben mit ihrem Begehren jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid vom 12.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.6.2011 ist rechtmäßig. Die Höhe der den Klägern bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist nicht zu beanstanden. Sie haben einfachgesetzlich keinen Anspruch auf höhere Leistungen im Zeitraum vom 1.5. bis 31.10.2011. Die Höhe ihres Regelbedarfs ist auch nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen.

14

Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden. Das erstinstanzliche Urteil ist noch nicht verfahrensfehlerhaft nicht mit Gründen iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen(s auch BSG vom 25.1.2012 - B 14 AS 131/11 R - RdNr 10). Es lassen sich gerade noch eine eigenständige Auseinandersetzung mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe und damit hinreichende Entscheidungsgründe iS des § 136 Abs 1 Nr 6 SGG erkennen.

15

Aus den vom SG festgestellten Tatsachen folgt, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 SGB II gegeben sind. Die Kläger haben einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, jedoch nur in dem von dem Beklagten bewilligten Umfang. Sie haben weder Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (3.), noch auf eine Mehrbedarfsleistung nach § 21 SGB II (6.) oder Leistungen zur Teilhabe und Bildung nach § 28 SGB II (5.). Der erkennende Senat ist darüber hinaus von der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II in der Fassung des RBEG überzeugt (4.), soweit es den Regelbedarf für Alleinstehende (a.) und erwachsene Ehepartner, die zusammenleben (b.) sowie für Erwachsene in einem Paarhaushalt mit Kind (c.) und ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres (d.) betrifft.

16

3. Der Bescheid vom 12.5.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.6.2011 ist im Hinblick auf die Bestimmung der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht zu beanstanden. Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Der Beklagte hat hier der Leistungsbewilligung die sich aus dem Mietvertrag ergebenden tatsächlichen Aufwendungen zugrunde gelegt. Danach hatten die Kläger im streitigen Zeitraum einen Bedarf in Höhe von monatlich 495 Euro, der sich aus einer Grundmiete in Höhe von 285 Euro zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 110 Euro sowie einer Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 100 Euro monatlich ergibt.

17

4. Die Kläger haben nach den bindenden Feststellungen des SG (§ 163 SGG) keinen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe, insbesondere nicht nach § 21 Abs 7 SGB II. Es fehlt insoweit an den tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Bedarfs. Denn es liegt kein Hinweis auf eine dezentrale Warmwassererzeugung in der Wohnung der Kläger vor. Vielmehr haben die Kläger monatlich einen Betrag in Höhe von 100 Euro für Heiz- und Warmwasserkosten zu zahlen.

18

5. Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe kann der Kläger zu 3 für den hier in Betracht kommenden Zeitraum nicht beanspruchen. Er hat sie nach den Feststellungen des SG nicht beantragt. Leistungen für Bildung und Teilhabe bedürfen jedoch nach § 37 Abs 1 S 2 SGB II - mit Ausnahme der hier aufgrund des Alters des Klägers zu 3 ohnehin nicht in Betracht kommenden Leistungen für den persönlichen Schulbedarf(§ 28 Abs 3 SGB II)- des gesonderten Antrags. Für Zeiten vor der Antragstellung werden nach § 37 Abs 2 SGB II Leistungen nicht erbracht.

19

6. Es bestand für den Senat auch kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 S 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit von § 19 Abs 1 S 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 S 1 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG einzuholen. Der erkennende Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Gesetzgeber durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG die ab dem 1.1.2011 neu festgesetzte Höhe der Regelbedarfe für Alleinstehende (a.), Ehepartner, die zusammenleben (b.), Erwachsene in einem Paarhaushalt mit Kind (c.) und Kindern bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres (d.) in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat.

20

Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Prüfung ist wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers eine zurückhaltende materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung dahingehend, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Da eine Ergebniskontrolle am Maßstab des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) nur begrenzt möglich ist, muss jenseits der Evidenzkontrolle überprüft werden, ob die Leistungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu rechtfertigen sind (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 = BGBl I 2010, 193, RdNr 141 ff, im Weiteren BVerfG aaO).

21

a) Der Regelbedarf der Kläger zu 1 und 2 leitet sich nach § 20 Abs 4 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG iVm § 8 Abs 1 Nr 2 RBEG von dem eines Alleinstehenden in einem Einpersonenhaushalt ab. Der Regelbedarf eines solchen alleinstehenden Erwachsenen ist durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem 14. Senat des BSG an, der dies im Juli 2012 in zwei Entscheidungen im Einzelnen dargelegt hat (SozR 4-4200 § 20 Nr 17 RdNr 19 ff; vom 12.7.2012 - B 14 AS 189/11 R - RdNr 14). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen die benannten Urteile nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschluss vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12 - unveröffentlicht; BVerfG Beschluss vom 27.12.2012 - 1 BvR 2471/12 - unveröffentlicht; zur Bedeutung dessen s Rixen, SozSich 2013, 73 ff).

22

Der Gesetzgeber hat insoweit den ihm zugewiesenen Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt. Der 14. Senat hat hierzu ausgeführt, dass bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuermittlung der Regelbedarfe der Entscheidungsprozess des Gesetzgebers bei der Neuordnung der §§ 28 ff SGB XII auf die Bemessung des Regelbedarfs in § 20 Abs 2 S 1 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG zu übertragen sei. Der Gesetzgeber habe den Umfang des konkreten gesetzlichen Anspruchs auch in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des BVerfG im Urteil vom 9.2.2010 (BVerfGE, aaO) nach realitätsgerechten sowie nachvollziehbaren Festsetzungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren entspreche. Dabei habe sich der Gesetzgeber des vom BVerfG gebilligten Statistikmodells bedienen können. Innerhalb dieses Ansatzes habe er, ausgehend von der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008, die Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu überschreiten.

23

Dies gilt auch, soweit in der Literatur vorgebracht wird, der Gesetzgeber sei seinem Auftrag, auch die "versteckt Armen" aus der Regelbedarfsberechnung auszunehmen, nicht hinreichend nachgekommen (s nur Irene Becker, SozSich, Sonderheft September 2011, 20 ff). Es überzeugt den Senat nicht, wenn unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG deswegen die Höhe des Regelbedarfs als nicht mit Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG vereinbar bewertet wird (so Münder, SozSich Sonderheft September 2011, 70 ff). Das BVerfG hatte den Verzicht auf eine Schätzung des Anteils der "verdeckt Armen" durch den Gesetzgeber in Ermangelung hinreichend sicherer empirischer Grundlagen durch die EVS 2003 für die Vergangenheit für vertretbar gehalten (BVerfG aaO, RdNr 169). An dem Mangel der Möglichkeit, methodisch unzweifelhaft und ohne Setzungen die "verdeckt Armen" aus den Referenzhaushalten auszuschließen, hat sich auch bei der Auswertung der EVS 2008 nichts geändert. Dies gilt zumindest für den hier zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen. Durch diesen wird der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers mitbestimmt. Aufgrund der an den Gesetzgeber gerichteten Umsetzungsverpflichtung der Entscheidung des BVerfG bis zum 31.12.2010 (BVerfGE aaO, RdNr 216) stand ein Zeitraum von nicht einmal einem Jahr für die Neufestsetzung der Regelbedarfe zur Verfügung und die Ergebnisse der EVS 2008 lagen erst im Herbst 2010 vollständig vor. In der Begründung zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG wird daher eine Korrektur der Referenzgruppen um die "verdeckt Armen" ua mit der Begründung abgelehnt, aufgrund der Vielgestaltigkeit der Einkünfte von Haushalten hätte eine Einzelfallauswertung der Haushalte erfolgen müssen. Diese wäre jedoch weder durch die Wissenschaft noch durch das Statistische Bundesamt zu leisten gewesen (BT-Drucks 17/3404, S 88). Auch insoweit wird zwar in der Literatur Kritik angebracht, insbesondere an dem über "das Notwendige hinausgehende Anforderungsprofil" des Gesetzgebers. Dadurch würden die Grenzen des Datensatzes der EVS zwangsläufig erreicht. Es werden daher Vorschläge zur methodischen Identifizierung der "verdeckten Armut" gemacht (s zusammenfassend Irene Becker, SozSich, Sonderheft September 2011, 24), die einen weniger großen Genauigkeitsgrad aufweisen (Irene Becker, SozSich, Sonderheft September 2011, 22). Ob der Gesetzgeber sich jedoch entschließt, angesichts der Vorgaben des BVerfG derartige offene "Ungenauigkeiten" in seine Berechnung einzubeziehen, muss seiner Entscheidung im Rahmen seines Gestaltungsspielraums vorbehalten bleiben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Vorschlägen um wissenschaftlich noch nicht abschließend diskutierte Ansätze handelt, ein sachgerechtes Verfahren zu entwickeln oder weiterzuentwickeln, um so eine statistisch zuverlässig über der Sozialhilfeschwelle liegende Referenzgruppe zu ermitteln (Irene Becker, SozSich, Sonderheft September 2011, 21). Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Gesetzgeber bei der Auswertung der EVS 2013 der ihm vom BVerfG auferlegten Pflicht zur Fortentwicklung des Bedarfsermittlungssystems nachkommen muss und darauf zu achten haben wird, dass Haushalte, deren Nettoeinkommen unter dem Niveau der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von SGB II und SGB XII liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden werden (BVerfGE, aaO, RdNr 169). Dies hat der Gesetzgeber jedoch auch selbst erkannt. Er hat in § 10 Abs 1 iVm § 10 Abs 2 Nr 1 RBEG eine Verpflichtung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) bestimmt, dem Bundestag ua für die Weiterentwicklung der Methoden zur Abgrenzung der Referenzhaushalte nach § 3 Abs 1 RBEG hinsichtlich der Bestimmung von Haushalten der EVS Vorschläge zu unterbreiten, die nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind, weil deren eigene Mittel nicht zur Deckung des jeweils zu unterstellenden Bedarfs nach dem SGB II und SGB XII ausreichen.

24

Der erkennende Senat ist ebenso wie der 14. Senat des BSG ferner davon überzeugt, dass die im Rahmen des Statistikmodells begründete Herausnahme einzelner Positionen durch den Gesetzgeber nicht zu beanstanden ist. Er folgt dem 14. Senat, wenn dieser ausführt, die regelbedarfsrelevanten Ausgabenpositionen und -beträge seien so bestimmt, dass ein interner Ausgleich möglich bleibe. Auch bei der Kennzeichnung einzelner Verbrauchspositionen als bedarfsrelevant und dem Ausschluss bzw der Kürzung anderer Verbrauchspositionen hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Zutreffend hat er sich schließlich bei der Regelung eines Fortschreibungsmechanismus an seiner Entscheidung für das Statistikmodell orientiert. Um Wiederholungen zu vermeiden sieht der erkennende Senat von einer Darstellung der Ausführungen im Einzelnen ab.

25

b) Die Festsetzung eines - im Vergleich zu alleinstehenden Erwachsenen - niedrigeren Regelbedarfs für die Kläger zu 1 und zu 2 gemäß § 20 Abs 4 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, § 8 Abs 1 Nr 2 RBEG aufgrund des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - hier: aufgrund einer Ehe zwischen dem Kläger zu 1 und der Klägerin zu 2 - ist ebenso wenig verfassungswidrig. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen erspart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt. Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt (vgl BVerfG, aaO, RdNr 154; s auch Kohte in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, § 20 SGB II RdNr 54).

26

c) Auch soweit es den Regelbedarf für zwei zusammenlebende Erwachsene betrifft, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt, kann nicht angenommen werden, dass dieser evident zu niedrig bestimmt worden ist, obwohl der Bedarf der beiden Erwachsenen nur auf einer Ableitung dessen von einem alleinstehenden Erwachsenen beruht. Eine gesonderte Bedarfserhebung ist insoweit nicht erfolgt. Die Sonderauswertung "Paarhaushalt mit einem Kind" diente nur dazu, die "Kinderausgaben" in diesem Paarhaushalt zu bestimmen (BT-Drucks 17/3404, S 64 f). Zwar mangelt es an einer näheren Begründung für die konkrete Bemessung des grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarfs für Erwachsene, die mit Kindern zusammenleben. Aus dem bloßen Fehlen einer Begründung für die Ableitung des Regelbedarfs der Erwachsenen in einem Paarhaushalt ausschließlich von dem eines Alleinstehenden kann im Gegensatz zu Münder (in Soziale Sicherheit - Sonderheft September 2011, S 80) jedoch noch nicht auf eine Unvereinbarkeit mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG geschlossen werden.

27

Der gesetzliche Leistungsanspruch muss stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf decken (BVerfG, aaO, RdNr 137). Dabei darf der Gesetzgeber in Erfüllung seines Gewährleistungsauftrags jedoch auch wertende Entscheidungen treffen, um die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht zu erfassen. Der Umfang des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation des Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu, der enger ist, soweit er das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht (BVerfG, aaO, RdNr 138; BVerfGE 126, 331 RdNr 103). Aus dem Erfordernis, alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen, folgt jedoch nicht, dass die Höhe des existenznotwendigen Lebensunterhalts durch den Einsatz einer allein richtigen Berechnungsmethode punktgenau ermittelt werden kann und jede Abweichung als Verfassungsverstoß anzusehen ist (vgl Spellbrink, DVBl 2011, 661). Weder sind normative Setzungen grundsätzlich ausgeschlossen, noch ist es für die verfassungsrechtliche Prüfung von Bedeutung, ob die maßgeblichen Gründe für die gesetzliche Neuregelung im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich als solche genannt wurden oder gar den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind (BVerfG, NVwZ-RR 2012, 257). Inhaltlicher Maßstab der einfachgesetzlichen Festschreibung des Leistungsanspruchs sind Sachgerechtigkeit und Vertretbarkeit (BVerfG, aaO, RdNr 171). Gemessen an diesem Maßstab führt die Ableitung des Bedarfs der Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit einem Kind von dem eines Alleinstehenden derzeit nicht zu einer evident zu niedrig bemessenen existenzsichernden Leistung.

28

Genaue Datengrundlagen zur Ermittlung des Bedarfs von zwei Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit Kind liegen nicht vor. Ebenso wie für die Bestimmung des Existenzminimums des Kindes gilt auch hier, dass bei Haushalten mit Kindern der überwiegende Teil der Verbrauchsausgaben nicht direkt und unmittelbar auf Erwachsene und Kinder aufgeteilt werden konnte (BT-Drucks 17/3404, S 64; s zu den Einzelheiten unter 6 d cc). Es ist insoweit zwar eine Sonderauswertung für Familienhaushalte durchgeführt worden. Gleichwohl konnten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Umsetzungszeit (s hierzu unter 6 a) nur die Verbrauchsausgaben für den gesamten Haushalt erfasst werden. Die Ableitung des Bedarfs der beiden Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit Kind von dem eines Alleinstehenden ist daher zurzeit methodisch noch sachgerecht und vertretbar. Dies gilt umso mehr, als der erkennende Senat davon ausgeht, dass höhere Bedarfe wegen des Kindes im Wesentlichen durch erhöhte Aufwendungen im Teilhabebereich entstehen, etwa dadurch, dass das Kind - zumindest das kleinere - im Rahmen seines Anspruchs nach § 28 Abs 7 SGB II noch nicht allein am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen kann, also der Begleitung bedarf(s hierzu auch Irene Becker in SozSich, Sonderheft September 2011, 17). Im Bereich der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ausgehend von der Vorgabe, dass hier nur das Minimum gewährleistet werden muss (BVerfG, aaO, RdNr 166), jedoch, wie schon dargelegt, weiter. Den Rahmen für seinen Gestaltungsspielraum bei Rückgriff auf das Statistikmodell bildet die Überlegung, dass die Summe der für die Gewährleistung des Existenzminimums erforderlichen Verbrauchsausgaben ein monatliches Budget bilden, über dessen konkrete Verwendung der Leistungsberechtigte selbst entscheidet. Maßgebend ist, dass der Gesamtbetrag des Budgets ausreicht, die Existenz zu sichern (BT-Drucks 17/3404 S 51). Dem Umstand möglicher erhöhter Bedarfe der Erwachsenen durch ein Kind in einem Paarhaushalt kann daher zum einen allgemein durch Rückgriff auf den internen Ausgleich innerhalb der Pauschale Rechnung getragen werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs für Erwachsene wegen der Einführung des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder und Jugendliche, für Eltern eine Mitgliedschaft in Organisationen ohne Erwerbscharakter erstmals in voller Höhe als regelbedarfsrelevant definiert (vgl BT-Drucks 17/3404, S 64). Insoweit ist mithin der erhöhte Bedarf durch die Teilhabe des Kindes in die Bestimmung der Höhe des Regelbedarfs eines Alleinstehenden eingerechnet worden.

29

Die Berücksichtigung bei der Bemessung der Pauschale hat auch hier zur Folge, dass die Entscheidung, wofür der Betrag genutzt wird, dem einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglied obliegt, er also auch für andere Aufwendungen durch die Teilhabe des Kindes genutzt werden kann. Gleichwohl wird der Gesetzgeber die Bedarfe von zwei Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit Kind bei der Auswertung der EVS 2013 unter Beachtung der sich aus § 10 Abs 2 Nr 3 RBEG ergebenden Verpflichtung zu berücksichtigen haben. Danach hat das BMAS dem Bundestag bis Juli 2013 für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von Erwachsenen Vorschläge zu unterbreiten, die in einem Mehrpersonenhaushalt leben. Diese bilden sodann die Grundlage für die Ermittlung von Regelbedarfen und die danach vorzunehmende Bestimmung von Regelbedarfsstufen für Erwachsene, die nicht in einem Einpersonenhaushalt leben.

30

Soweit Münder in seine Überlegungen auch die "Haushaltsgemeinkosten" einbezieht, wird zwar schon nicht hinreichend deutlich, welche Kosten er hier betrachtet (Münder, SozSich, Sonderheft September 2011, 85). Unbestritten steigen nach allgemeiner Lebenserfahrung durch ein Kind in einem Haushalt allerdings die Aufwendungen etwa in den Abteilungen 04 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung), 05 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände), 08 (Nachrichtenübermittlung) und 12 (andere Waren und Dienstleistungen). Derartige Aufwendungen sind jedoch in die Bemessung der Regelbedarfe der Kinder in Abhängigkeit von den Aufwendungen des Haushalts, als deren eigene Bedarfe eingeflossen (zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Kinderregelbedarfe s unten unter 6 d, cc). Inwieweit darüber hinaus den Erwachsenen selbst durch das Zusammenleben mit dem Kind weitere Bedarfe als die durch die bereits erörterten der Teilhabe entstehen, ist nicht ersichtlich.

31

Daraus, dass der Gesetzgeber für Alleinerziehende einen zusätzlichen Bedarf bei Pflege und Erziehung von Kindern (§ 21 Abs 3 SGB II) erkannt hat, folgt keine Verengung seines Gestaltungsspielraums derart, dass von der Annahme der Verfassungswidrigkeit der Ableitung der Höhe des Regelbedarfs für zwei Erwachsene in einem Paarhaushalt mit einem Kind ausschließlich von dem Regelbedarf eines Alleinstehenden ausgegangen werden müsste. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass der Gesetzgeber bei den Alleinerziehenden nicht den Regelbedarf an sich höher bemessen hat, sondern ihnen eine zusätzliche Mehrbedarfsleistung zubilligt. Er braucht die Existenz nicht allein durch die Regelleistung zu sichern. Es obliegt seinem Gestaltungsspielraum, ob er sich insoweit ergänzender Leistungen bedient oder den erkannten Bedarf in die Bemessung des Regelbedarfs einbezieht. Entscheidend insoweit ist nur, dass das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum sichergestellt wird (BVerfG, aaO, RdNr 170). Soweit mithin aus dem für Alleinerziehende ermittelten verfassungsrechtlich relevant zu deckenden Bedarf folgen sollte, dass sich dieser mit dem von zwei Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit Kind deckt, jedoch entweder nicht in der Höhe deren Regelbedarfs niederschlägt oder nicht über eine gesonderte Leistung gedeckt wird, kann dies auch bedeuten, dass das verfassungsrechtlich zu gewährleistende Existenzminimum der Erwachsenen im Paarhaushalt mit Kindern unterschritten wird. Dies ist jedoch nicht der Fall.

32

Es mangelt den Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit Kind bereits an einem verfassungsrechtlich relevanten Bedarf durch die Erziehung und Pflege der Kinder, wie er für "Alleinerziehende" erkannt worden ist. Bei dem Personenkreis der Alleinerziehenden ist von einer besonderen Bedarfssituation auszugehen, bei der typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 14 ff; BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 15). Solche besonderen Lebensumstände sind ausgehend von den Gesetzesmaterialien zur Einführung und zum Zweck der entsprechenden Regelung im BSHG (vgl den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 26.3.1985, BT-Drucks 10/3079 S 5) exemplarisch darin gesehen worden, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise weniger Zeit haben, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssen bzw externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigen. Auch der Zweck des § 21 Abs 3 SGB II liegt darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen(BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 14; BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 1). Zwar ist an diesen Gründen die Kritik geäußert worden, der Mehrbedarf für Alleinerziehende sei wegen des gesellschaftlichen Wandels überholt (Düring in Gagel, SGB II/SGB III, Stand XI/2010, § 21 RdNr 19 und Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K, Stand V/2011, § 21 RdNr 36). Abgesehen davon, dass sich die Gruppe der Alleinerziehenden gegenüber allen anderen Haushaltsformen nach wie vor besonders oft unterhalb der relativen Einkommensschwelle befindet und auch als Erwerbstätige signifikant niedrigere Einkommen als Paarhaushalte erzielt (vgl den 4. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung 2012, S 324, 329), ändert ein Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen nichts an der oben dargelegten verfassungsrechtlichen Wertung im Hinblick auf die Bemessung des Regelbedarfs eines Paares mit Kind. Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind verfassungsrechtlich anzuerkennen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam, noch mit der Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfGE 113, 167 ff, 215 = SozR 4-2500 § 266 Nr 6). Zumindest können diese Wertungen nicht umgekehrt dazu führen, dass Bedarfe durch Kindererziehung in dem gleiche Maße wie bei Alleinstehenden auch bei zwei Erwachsenen in einem Paarhaushalt mit Kind bedarfserhöhend berücksichtigt werden müssten, ohne dass das Existenzminimum Letzterer evident zu niedrig bemessen wäre.

33

d) Auch die Festsetzung des Regelbedarfs für den Kläger zu 3 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der für Kinder, die, wie der Kläger zu 3, unter sechs Jahre alt sind, gesetzlich in § 23 Nr 1 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, § 8 Abs 1 Nr 6 RBEG vorgesehene Bedarf ist, zumindest soweit er Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres betrifft, nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Der Gesetzgeber hat den ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraum nicht evident unter- bzw überschritten.

34

aa) Soweit es die Fragen der grundsätzlichen Eignung der EVS zur Bestimmung des Umfangs des existenznotwendigen Bedarfs, die Wahl der Referenzhaushalte, die Tragfähigkeit der Auswertung und die grundsätzliche Bestimmung des regelsatzrelevanten Bedarfs angeht, gilt dasselbe, wie für die Bemessung des Regelbedarfs für die Alleinstehenden ausgeführt (6 a). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf verwiesen.

35

bb) Eine Problematisierung der Altersstufungen in den Regelbedarfsstufen des § 28 Abs 4 SGB XII iVm § 8 Abs 1 Nr 4 bis 6, Abs 2 RBEG, § 23 Nr 1 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG erübrigt sich im vorliegenden Fall. Selbst mit der von Margot Münnich und Thomas Krebs verwendeten Stufung in der Studie "Ausgaben für Kinder in Deutschland" (in Wirtschaft und Statistik 2002, S 1080 ff), auf die das BVerfG verwiesen hat (BVerfG aaO, RdNr 194, 198), würde sich hier kein anderes Ergebnis ergeben. Auch bei ihnen umfasst die unterste Altersstufe Kinder im Alter von 0 bis unter 6 Jahren. Da der Kläger zu 3 im hier streitigen Zeitraum erst das zweite Lebensjahr vollendet hat, sind weitere Differenzierungen nach anderen Altersgruppen nicht entscheidungserheblich.

36

Die generelle Bemessung des kindlichen Regelbedarfs nach Altersstufen ist nicht zu beanstanden. Das BVerfG hat insoweit auch lediglich darauf hingewiesen, dass nach der oben benannten Studie von Münnich/Krebs, die bis zum 1.12.2010 geltenden Altersstufen nach § 28 Abs 1 S 3 Nr 1 SGB II nicht abbildeten, dass sich die Ausgaben für den privaten Konsum eines Kindes generell mit steigendem Lebensalter erhöhten und dass sie im Vergleich zwischen Kindern unter 6 Jahren (1. Altersgruppe) und Kindern zwischen 12 und 18 Jahren (3. Altersgruppe) bei Alleinerziehenden mit einem Kind um mehr als ein Drittel und bei Paaren mit einem Kind fast um die Hälfte wachsen würden (BVerfG, aaO, RdNr 194 unter Verweis auf Münnich/Krebs, aaO, S 1089, 1091).

37

cc) Auch die Bestimmung des Regelbedarfs von Kindern mittels des Verteilungsschlüssels in Ableitung vom Bedarf des Haushalts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

38

Der Gesetzgeber hatte bis zum RBEG Ermittlungen zum Bedarf von Kindern unterlassen. Der Abschlag von 40 % gegenüber der Regelleistung für einen Alleinstehenden beruhte - so das BVerfG - auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung (BVerfG, aaO, RdNr 191). Da der Gesetzgeber des RBEG sich zur Bedarfsermittlung der vom BVerfG gebilligten Methode der EVS bedient hat, in der EVS die Ausgaben für den privaten Verbrauch jedoch nur für den Haushalt insgesamt erfasst werden, sind ausschließlich beim Einpersonenhaushalt alle Verbrauchsausgaben eindeutig der im Haushalt lebenden Person zuzuordnen. Bei Mehrpersonenhaushalten, so die Begründung zum Entwurf des RBEG, sei dies dagegen nur bei wenigen Verbrauchsausgaben möglich. Dies bedeute aber auch, dass bei Haushalten mit Kindern der überwiegende Teil der Verbrauchsausgaben nicht direkt und unmittelbar auf Erwachsene und Kinder aufgeteilt werden könne (BT-Drucks 17/3404, S 64 ff). Die Zuordnung der Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte auf die im Haushalt lebenden Personen - zwei erwachsene Personen und ein Kind - erfolgte deswegen nunmehr auf der Grundlage der Studie "Kosten eines Kindes", die im Auftrag des BMFSFJ erstellt wurde. Für die Ermittlung der Anteile sind gesonderte Berechnungen vorgenommen worden. Diese Festlegungen sind - so die Begründung zum Entwurf des RBEG - in einer hierzu vom BMFSFJ eingerichteten Arbeitsgruppe unter Einbeziehung von Wissenschaftlern getroffen worden. Die Verteilung erfolgt entweder auf Grundlage von Gutachten (bei den Bedarfen für Ernährung, Getränke, Verpflegungsdienstleistungen, Strom und Wohnungsinstandsetzung), nach Köpfen (bei den Bedarfen für Gesundheitspflege, Telefon und Zeitungen/Bücher, Bekleidung und Schuhe), nach der neuen OECD-Skala (bei den Bedarfen für Kühlschränke, Waschmaschinen, Haushaltsgeräte, Diensten und Gütern für Körperpflege) oder allein auf Erwachsene bzw Kinder (bei den Bedarfen für Praxisgebühren, Post- und Kurierdienste, Finanzdienstleistungen und Mitgliedsbeiträge für Organisationen ohne Erwerbszweck). Das Statistische Bundesamt hat alsdann aufgrund der in dieser Arbeitsgruppe ermittelten und festgelegten Verteilungsschlüssel modellhaft für alle Haushalte mit Kindern auf Basis der EVS 1998 und 2003 eine Verteilung der Haushaltsausgaben auf Kinder und Erwachsene ermittelt (BT-Drucks 17/3404, S 64 ff). Zwar ist damit im Ergebnis eine normative Festlegung für die Verteilung der Haushaltsausgaben auf Erwachsene und Kinder im Haushalt erfolgt. Auch wird die nunmehr gewählte Methode zur Feststellung des existenzsichernden kindlichen Bedarfs in der Literatur als zwischenzeitlich durch neue Erkenntnisse überholt bezeichnet (vgl Irene Becker SozSich, Sonderheft September 2011, S 17 ff). Die Methode des Verteilungsschlüssels ist jedoch gleichwohl eine verfassungsrechtlich zulässige Methode zur Bestimmung des existenzsichernden kindlichen Bedarfs.

39

Die Methode des Verteilungsschlüssels stellt ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren zur Bemessung des Kinderregelbedarfs dar. Ihr liegt eine wissenschaftlich begründete Methode zugrunde. Das BVerfG selbst hat auf die Möglichkeit der Wahl dieser Methode hingewiesen (BVerfG, aaO, RdNr 198). Es hatte die Verfassungswidrigkeit des Sozialgeldes für Kinder nach § 28 Abs 1 S 3 Nr 1 1. Alt SGB II in Höhe von 207 Euro auch in erster Linie damit begründet, dass die Ableitung des Regelbedarfs für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres mit 60 % von der Regelleistung für einen alleinstehenden Erwachsenen auf keiner vertretbaren Methode zur Bestimmung des Existenzminimums beruht und festgestellt, dass schon die Alltagserfahrungen auf das Vorhandensein eines besonderen kinder- und alterspezifischen Bedarfs hindeuten, den es in dem Satz "Kinder sind keine kleinen Erwachsenen" zusammengefasst hat. Ihr Bedarf, der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden müsse, habe sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich sei (BVerfG, aaO, RdNr 195). Dies gewährleistet die Bestimmung des kindlichen Bedarfs durch Verteilung der Aufwendungen des Familienhaushalts auf die Haushaltsmitglieder. Die Wahl der "besten" Methode ist verfassungsrechtlich nicht geboten, solange die gewählte Methode vertretbar und geeignet ist. Dies gilt für die Methode des "Verteilungsschlüssels". Sie wird daher auch in der juristischen Literatur überwiegend als eine verfassungsrechtlich zulässige Möglichkeit bewertet, den kindlichen Bedarf zu messen und zuzuordnen (vgl Hörrmann, Rechtsprobleme des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, 1. Aufl 2013, S 113; Münder, SozSich - Sonderheft September 2011, 85).

40

Soweit Kritik an dem hinterlegten Zahlenmaterial geübt und hieraus abgeleitet wird, dass es deswegen an einem qualitativ validen Ergebnis mangele (Hörrmann, Rechtsprobleme des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, 1. Aufl 2013, S 116) und das Transparenzgebot missachtet worden sei (ders, aaO, S 18; Lenze, WSi-Mitteilungen 2011, 534, 537), vermag der Senat hieraus keine Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelbedarfs für ein Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres abzuleiten. Dass zum Teil keine konkret bezifferten Aufwendungen in die Bemessung eingeflossen sind, ist dem Umstand geschuldet, dass insoweit nicht genügend Haushalte Angaben zu ihrem Verbrauchsverhalten gemacht haben (weniger als 25 Haushalte; s auch BT-Drucks 17/3404, S 65; zur Kritik hieran vgl Irene Becker in SozSich, Sonderheft September 2011, 33, die zu dem Ergebnis gelangt, dass die für Kinder unter 6 Jahren durchgeführte Regelbedarfsberechnung statistisch nicht hinreichend signifikant sei). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann hierin deswegen jedoch nicht erkannt werden (so auch Mogwitz, ZfSH/SGB 2011, 323, 333). Die Bedarfe sind gleichwohl zu jeweils 100 % als regelsatzrelevanter Anteil des Kindes in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen (BT-Drucks 17/3404, S 52). Da die Methode des "Verteilungsschlüssels" an sich, wie schon dargelegt, nicht zu beanstanden ist, kann angesichts der engen zeitlichen Vorgaben des BVerfG zur Umsetzung der Neuregelung (s bereits unter 6 a) allein aufgrund nicht hinreichender Befragungsergebnisse noch kein evident zu niedrig bemessener Regelbedarf für den Kläger zu 3 festgestellt werden (Mogwitz, ZfSH/SGB 2011, 323, 333; vgl auch Irene Becker in SozSich, Sonderheft September 2011, 18 f). Nach § 10 Abs 2 Nr 2 RBEG hat das BMAS den Auftrag, dem Deutschen Bundestag bis zum 1.7.2013 Vorschläge für die Überprüfung und Weiterentwicklung der Verteilungsschlüssel hinsichtlich der Verteilung der Verbrauchsausgaben von Familienhaushalten nach § 2 Nr 2 RBEG auf Kinder und Jugendliche als Grundlage für die Ermittlung von regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 6 RBEG vorzulegen. Auf dieser Grundlage muss der Gesetzgeber bei der Auswertung der EVS 2013, um dem verfassungsrechtlichen Maßstab der Ermittlung des Anspruchsumfangs in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu entsprechen (BVerfGE aaO, Leitsatz 3), auf aussagekräftige Daten zurückgreifen können.

41

dd) Das Vorbringen der Kläger zu der Bedarfsposition "Kinderschuhe", die ihrer Ansicht nach in verfassungswidriger Art zu niedrig bemessen worden sind, vermag nicht zu überzeugen. Dass dieser Bedarf für Kinder unter 6 Jahren (Abteilung 03, laufende Nr 8) um 2,58 Euro niedriger ist als für Kinder zwischen 6 und 14 Jahren, kann zumindest bei einem bis zu zweijährigen Kind keine fehlerhafte Bemessung nach sich ziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass für die hier zu betrachtende Altersgruppe bis zu 2 Jahren der eingestellte monatliche Bedarf von 7,02 Euro evident zu niedrig bemessen ist. Zur Begründung führen die Kläger an, Kinderfüße seien in den ersten Lebensjahren besonders leicht deformierbar, wüchsen in den ersten drei Lebensjahren 1,5 mm pro Monat und Kinder unter 6 Jahren benötigten besonders häufig neue Schuhe. Kinder laufen jedoch nicht vom ersten Tag ihres Lebens an, sondern in der Regel erst mit einem Jahr. Gleichwohl ist in dem Regelbedarf auch zwischen der Geburt und der Vollendung des ersten Lebensjahres ein Bedarf für Schuhe von monatlich 7,02 Euro berücksichtigt worden.

42

Wenig überzeugend erscheint auch die in der Literatur vorgebrachte Kritik an der Höhe des Regelbedarfs für Kinder bis zu 2 Jahren in der Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen). Es wird darauf hingewiesen, dass für "sonstige Verbrauchsgüter für die Körperpflege" (laufende Nr 74) nur 2,19 Euro als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgabe pro Kind eingestellt seien. Von diesem Betrag könne beispielsweise ein Vorrat an Babywindeln nur für ein paar Tage gekauft werden (Rothkegel, ZfSH/SGB 2011, 79). Insoweit wird jedoch verkannt, dass auch der Regelbedarf für Kinder in pauschalierter Form gewährt wird. Dies bedeutet, dass ein erhöhter Bedarf für eine bestimmte Position durch einen verminderten Bedarf bei einer anderen Position ausgeglichen werden kann. Dies zeigt sich bei der Abteilung 08 besonders deutlich. Dort sind "sonstige Verbrauchsgüter für die Körperpflege" für alle Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Im Normalfall sind für ein fünfjähriges Kind keine Aufwendungen für Windeln mehr erforderlich, hingegen jedoch möglicherweise aus den Positionen 69 (Uhren) oder 73 (Toilettenpapier). Umgekehrt wird ein Kind im Alter des Klägers zu 3 keinen Bedarf für Uhren, elektrische Geräte zur Körperpflege, Haarpflege, Rasiermittel (laufende Nr 72) oder Toilettenpapier (laufende Nummer 73) haben.

43

ee) Auch die Aufspaltung der Grundsicherungsleistungen für Kinder in der Altersstufe des Klägers zu 3 in Regelbedarf und Bildungs- sowie Teilhabebedarfe nach § 28 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG führt nicht zu einer Verletzung von Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG durch Unterschreitung des ihnen zu sichernden Existenzminimums.

44

(1) Alg II bzw Sozialgeld und Leistungen zur Bildung und Teilhabe dienen in ihrer Kombination der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums iS des Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG. Das BVerfG hat den grundsicherungsrelevanten Bedarf von Kindern und Jugendlichen aus einer Zusammenschau der für das Alg II/Sozialgeld bedeutsamen Bedarfe und denen zur Bildung und Teilhabe bestimmt (BVerfGE, aaO, RdNr 197). Die Bedarfe für Bildung und Teilhabe stellen also nicht lediglich über den grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf hinausgehende Leistungen an Kinder und Jugendliche dar, sondern sind gerade Teil des grundsicherungsrelevanten Bedarfs, den der Gesetzgeber zu decken hat (BVerfG, aaO, RdNr 192). Dem hat der Gesetzgeber durch die einfachgesetzliche Ausgestaltung der passiven Leistungen des SGB II durch § 19 Abs 1 und 2 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG Rechnung getragen. Nunmehr können auch die in §§ 19, 28 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG genannten Bedarfe die Leistungsberechtigung insgesamt auslösen(vgl § 7 Abs 2 S 3, § 9 Abs 2 S 3, § 13 Abs 1 Nr 4 SGB II; vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 Rz 23, Stand XI/12).

45

(2) Auch wenn für den Kläger zu 3 keine Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt worden sind, sind diese gleichwohl bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der existenzsichernden Leistungen zu berücksichtigen. Der gesetzliche Leistungsanspruch muss zwar so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (BVerfGE, aaO, RdNr 137 unter Hinweis auf BVerfGE 87, 153, 172; BVerfGE 91, 93, 112; BVerfGE 99, 246, 261; BVerfGE 120, 125, 155 und 166). Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum umfasst jedoch die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs (BVerfGE, aaO, RdNr 138). Insoweit kommt es, wenn der Gesetzgeber - wie im Teilhabe- und Bildungsbereich - Sach- oder Dienstleistungen zur Existenzsicherung anbietet, nicht darauf an, ob diese Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass sie zur Verfügung stehen. Dies ist bei Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres durch die Zusammenschau von Regelbedarf und Leistungen für Bildung und Teilhabe der Fall. Soweit wie hier, die Gewährung von Grundsicherungsleistungen jedoch von der Antragstellung abhängig ist, obliegt es dem einzelnen Leistungsberechtigten, seinen Bedarf gegenüber dem Leistungsträger geltend zu machen.

46

(3) Im Gegensatz zur Auffassung des SG ist ein Kind im Alter des Klägers zu 3 auch nicht von den gesetzlich vorgesehenen Leistungen des § 28 SGB II ausgeschlossen. Sie sind Teil auch seiner Existenzsicherung. § 28 Abs 2 S 2 und § 28 Abs 6 S 1 Nr 2 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG sehen vor, dass für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen Ausflüge und Mittagsverpflegung förderfähig sind. Dabei handelt es sich nicht lediglich um Kindergärten. Vielmehr ist der Begriff im gleichen Sinn auszulegen wie § 22 Abs 1 S 1 SGB VIII und umfasst damit neben Kindergärten - unabhängig von ihrer Bezeichnung im einzelnen Fall - auch Krabbelgruppen, Kinderhorte, Kleinspielkreise, Kinderkrippen etc(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 28 RdNr 45 [Stand: 11/12]; Leopold in Schlegel/Voelzke/Radüge, JurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 28 RdNr 49; Thommes in Gagel, SGB II/III, § 28 SGB II RdNr 13 [Stand: 4/12]; vgl auch Fach in Oestreicher, SGB II/XII, § 28 SGB II RdNr 51 [Stand: 10/12]; aA O. Loose in Hohm, GK-SGB II, § 28 RdNr 29 [Stand: 12/11], der - trotz § 26 SGB VIII methodisch fragwürdig - auf das jeweilige Landesrecht zurückgreifen möchte). Jedenfalls gemeint sind Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter. Ebenso stehen die Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG für den Kläger zu 3 zur Verfügung. Soweit diese auf Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, auf Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbaren angeleiteten Tätigkeiten der kulturellen Bildung und der Teilnahme an Freizeiten beschränkt sind, folgt auch hieraus keine verfassungswidrige Unterversorgung des Klägers zu 3. Diese Leistungen dienen dem legitimen Ziel der Herstellung von Chancengleichheit zwischen leistungs- und nichtleistungsbeziehenden Kindern, insbesondere durch Integration in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen (BT-Drucks 17/3404 S 106). Dass der Gesetzgeber dort nicht alle denkbaren Bereiche gemeinschaftlicher Aktivität von Kindern aufgenommen hat, ist dem vom BVerfG (BVerfG, aaO, RdNr 133, 138) ausdrücklich gebilligten Gestaltungsspielraum geschuldet. Dieser Gedanke rechtfertigt es auch, zB Kinobesuche von der Förderfähigkeit zumindest bei Kindern im Alter des Klägers zu 3 auszunehmen. Im Übrigen ist die einfachgesetzliche Regelung des § 28 Abs 7 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, die durch ihre offenen Tatbestände viele Spielräume eröffnet, erforderlichenfalls in verfassungskonformer Weise auszulegen.

47

(4) Unschädlich ist insoweit auch, dass der Gesetzgeber die Bildungs- und Teilhabeleistungen als Sach- oder Dienstleistungen und nicht in einer Pauschale als Geldleistung erbringt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG bleibt dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber etwa im Rahmen des § 28 Abs 7 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG nicht bloß einen monatlichen Geldbetrag in Höhe von 10 Euro an leistungsberechtigte Kinder zur Verfügung stellt, sondern diesen mit bestimmten Verwendungszwecken verknüpft hat. Mit der Zurverfügungstellung des Geldbetrags allein könnte nicht sichergestellt werden, dass die Geldmittel auch dazu verwendet werden, eben den Teilhabeanteil - als kindgerechter Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums - eines Kindes zu decken. Eine alleinige nachträgliche Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung geleisteter Geldzahlungen (vgl § 29 Abs 4 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) als theoretisch denkbares milderes Mittel reicht nicht aus, um das soziokulturelle Existenzminimum in dem Zeitraum sicherzustellen, für welchen die Leistungen gewährt werden. Vielmehr bedarf es einer gegenwärtigen Sicherstellung im fraglichen Zeitraum (Gegenwärtigkeitsprinzip).

48

(5) Nicht entscheidungserheblich ist ferner, dass das SG keine Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Wohnortgemeinde bzw dem sozialen Umfeld des Klägers zu 3 im Hinblick auf das dortige Teilhabeangebot iS des § 28 Abs 7 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG getroffen hat. Die Teilhabemöglichkeiten sind zwar abhängig von den örtlichen Verhältnissen. Sie sollen jedoch lediglich gewährleisten, dass den Betroffenen eine Teilhabe im Rahmen der bestehenden örtlichen Infrastruktur ermöglicht wird. Damit reicht es für die Existenzsicherung aus, wenn die Inanspruchnahme entsprechender Angebote durch die Teilhabeleistungen sichergestellt wird.

49

Die Träger der Leistungen für Bildung und Teilhabe (gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II die kommunalen Träger) trifft nach der nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Konzeption insoweit auch kein Sicherstellungsauftrag. Vielmehr haben sie lediglich die finanziellen Hürden zu beseitigen, die einer Integration von Kindern und Jugendlichen in die Gesellschaft entgegenstehen bzw sie behindern können (vgl BT-Drucks 17/3404 S 107). Zwar wird verschiedentlich gegen eine gutscheinweise Gewährung von Teilhabeleistungen und eine dadurch eintretende Erfüllung des Leistungsanspruchs (vgl § 29 Abs 2 S 1, Abs 3 S 1 SGB II) eingewandt, insbesondere im "ländlichen Bereich" könne es so zu einer Unterdeckung des Teilhabebedarfs von Kindern und Jugendlichen kommen, falls dort keine entsprechenden Angebote bestünden (so zB Münder, SozSich, Sonderheft September 2011, 88 f). Es erscheint indes bei tatsächlicher Betrachtung kaum vorstellbar, dass es Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland gibt, in denen es überhaupt keine Angebote für Kinder, insbesondere solcher der Altersstufe 1, gibt, die in Anspruch genommen werden könnten. Dies gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall, der zudem den städtischen Bereich betrifft.

50

Das Fehlen eines Sicherstellungsauftrages iS der Bereitstellung eines, womöglich sogar eigenen Angebots der Kommunen ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums beinhaltet zwar eine Verpflichtung des Staates zum Schutz der menschlichen Würde dahingehend, dass er es zu unterlassen hat, ua durch öffentlich-rechtliche Vorschriften diese verfassungsrechtliche Garantie zu beeinträchtigen. Dem Gesetzgeber ist hierbei indes ein erheblicher Gestaltungsspielraum zuzugestehen (BVerfG, aaO, RdNr 133, 138; Höfling in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 1 RdNr 49; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 1 RdNr 14). Der Staat ist lediglich verpflichtet, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein, erforderlichenfalls auch durch Sozialleistungen zu sichern (vgl BVerfG vom 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 - BVerfGE 82, 60, 85 = SozR 3-5870 § 10 Nr 1; Dreier in Dreier, GG, Band I, 2. Aufl 2004, Art 1 Abs 1 RdNr 158 mwN; Höfling in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 1 RdNr 31 f, 48; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 1 RdNr 22). Hieraus lässt sich, wie das BVerfG betont hat (BVerfG, aaO, RdNr 138), indes kein konkreter Leistungsanspruch zugunsten Einzelner ableiten.

51

(6) Auch rechnerisch wird die Herausnahme einzelner vormals regelbedarfsrelevanter Positionen durch das RBEG aus dem Regelbedarf durch die Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Altersstufe des Klägers zu 3 ausgeglichen. Der Bedarf für den Bereich "Außerschulischer Unterricht, Hobbykurse" beträgt nach dem zuvor bereits näher erörterten Verteilungsschlüssel bis zu 3,58 Euro pro Kind in einem Paarhaushalt mit Kind. In dem Haushalt fallen jedoch insgesamt Bedarfe in Höhe von maximal 10,74 Euro für die Verbrauchsposition "Außerschulischer Unterricht, Hobbykurse" an. Für "Mitgliedsbeiträge an Organisationen ohne Erwerbszweck" sind es bis zu 2,60 Euro für den gesamten Haushalt, je nach Alter des Kindes (BT-Drucks 17/3404, S 106). Angesichts dessen ist es evident, dass aufgrund des Leistungsbetrags von 10 Euro nach § 28 Abs 7 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG die Herausnahme der Bedarfspositionen einen Ausgleich findet(aA wohl Lenze, WSI-Mitteilungen 2011, 534, 537, die allerdings auch die Kürzungen wohl erst für die Altersstufe 2 annimmt; Rothkegel, ZfSH/SGB 2011, 69, 80 f, der eher die zutreffende Höhe der Leistungen nach § 28 Abs 7 SGB II bezweifelt).

52

Soweit gegen die nach § 28 Abs 7 SGB II vorgesehene Berücksichtigung eines Bedarfs an Leistungen zur Teilhabe in Höhe von 10 Euro im Monat vorgebracht wird, dieser Betrag sei "ins Blaue hinein" geschätzt und nicht folgerichtig iS der Rechtsprechung des BVerfG ermittelt, geht dieser Einwand hinsichtlich des Klägers zu 3 als Anspruchsberechtigtem ins Leere. Der vom Gesetzgeber gewählte Wert ist nicht zu beanstanden. Aus der Auswertung der EVS 2008 ergibt sich hinsichtlich der Ausgaben des privaten Konsums von Ehepaaren und sonstigen Paarhaushalten mit einem Kind im Alter von unter sechs Jahren, dass die anteiligen für Kinder in diesem Alter vorgesehenen Bedarfe deutlich unterhalb der gesetzlich vorgesehenen 10 Euro monatlich liegen. Für Freizeit- und Kulturdienstleistungen weist die EVS 2008 für Kinder im Alter unter sechs Jahren insgesamt einen Wert von 5,56 Euro monatlich aus (BT-Drucks 17/3404 S 146, Code 159 094). Davon wurden 1,08 Euro für "Außerschulischen Unterricht und Hobbykurse" (BT-Drucks 17/3404 S 146 Code 160 0941 020), die für den Teilhabebedarf iS des § 28 Abs 7 SGB II relevant sind, aus dem Regelbedarf gestrichen. Letztlich wird auch von Kritikern zugestanden, dass der vom Gesetzgeber veranschlagte Betrag in Höhe von 10 Euro pro Monat nicht evident unzureichend ist, um den Bedarf zu decken (vgl Münder in SozSich, Sonderheft September 2011, 87).

53

Gegen die Berücksichtigung der Auswertung solcher Angaben im Rahmen des § 28 Abs 7 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG kann nicht eine mangelnde Datentransparenz eingewendet werden. Der für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren ermittelte Wert ist offen ausgewiesen (BT-Drucks 17/3404 S 146). Auf die Frage nach der Behandlung von Positionen, die in der EVS 2008 aufgrund der geringen Anzahl auswertbarer Angaben (weniger als 25 Haushalte) durch " / " gekennzeichnet wurden (hierzu zB Mogwitz, ZfSH/SGB 2011, 323, 332 f), kommt es im hier zu beurteilenden Fall nicht an.

54

(7) Die vielfach kritisierten "Kürzungen" des Regelbedarfs von Kindern wegen der Leistungen für den persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs 3 SGB II in der Fassung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG trifft den Kläger zu 3 nicht. Die Position "sonstige Verbrauchsgüter" (ua Schreibwaren und Zeichenmaterial) in der Abteilung 09 ist für Kinder bis zu 5 Jahren zu 100 % regelbedarfsrelevant. Erst für Kinder ab 6 bis 17 Jahren werden diese Güter aus der Bemessung des Regelbedarfs herausgenommen, weil für diese Leistungen gesondert über das Schulbasispaket gewährt werden (BT-Drucks 17/3404, S 72). Der Einwand, der Schulausstattungsbedarf gemäß § 28 Abs 3 SGB II sei lediglich freihändig geschätzt und empirisch nicht nachgewiesen oder nachvollziehbar, geht bei Betrachtung der Person des Klägers zu 3 daher ebenfalls ins Leere, denn er ist insoweit nicht anspruchsberechtigt. Dies sind nur Schülerinnen und Schüler.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten die Erteilung einer Zusicherung der Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten wegen der Erforderlichkeit eines Umzugs aus der bisherigen Wohnung in eine nicht näher konkretisierte angemessene Wohnung.

2

Die Klägerinnen zu 1 bis 3 beziehen seit 2005, die Klägerin zu 4 seit ihrer Geburt im Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bis zum 31.5.2010 bewohnten sie eine 86 qm große Drei-Zimmer-Wohnung, für die eine Gesamtmiete in Höhe von 588,81 Euro zu entrichten war. Der Beklagte berücksichtigte als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zunächst einen monatlichen Betrag in Höhe von 558,29 Euro, ab November 2005 in Höhe von 563,72 Euro, ab Januar 2006 in Höhe von 565,96 Euro und ab November 2006 in Höhe von 569,82 Euro.

3

Am 29.9.2006 beantragte die Klägerin zu 1 für sich und ihre Kinder bei dem Beklagten "eine Vier-Zimmer-Wohnung". Sie benötige ein separates Schlafzimmer, weil sie unter starker Migräne leide. Ihre 11 und 13 Jahre alten Kinder (Klägerinnen zu 2 und 3) müssten sich ein Kinderzimmer teilen, in dem sich zwei Schreibtische befänden und kein Platz zum Spielen sei. Wegen der Geburt des dritten Kindes (Klägerin zu 4) sei eine Vier-Zimmer-Wohnung erforderlich. Der Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 9.10.2006; Widerspruchsbescheid vom 20.11.2006). Eine Kostenübernahme könne nicht zugesichert werden, weil keine konkrete Wohnung zur Anmietung benannt worden sei.

4

Das SG hat den Bescheid des Beklagten vom 9.10.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2006 aufgehoben, den Beklagten verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen iS von § 22 Abs 2 SGB II festzustellen und die Klage im Übrigen abgewiesen(Urteil vom 27.2.2007). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges sei möglich. § 22 SGB II ermächtige die Grundsicherungsträger zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen, einerseits die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen, andererseits zu der Zusicherung, die bereits bestimmbaren Kosten einer neuen Unterkunft leistungsrechtlich anzuerkennen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung bestehe nur, wenn sowohl der Umzug als auch die Kosten der Unterkunft leistungsrechtlich angemessen seien. Soweit dies nicht der Fall sei, stehe die Erteilung im Ermessen des Grundsicherungsträgers, das hier auf Null reduziert sei. Wegen der Geburt der Klägerin zu 4 und der gesundheitlichen Situation der Klägerin zu 1 bestehe größerer Raumbedarf.

5

Das LSG hat das Urteil des SG abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.6.2009). Die vom SG als Feststellung tenorierte Verurteilung, die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen, sei unter Heranziehung der Entscheidungsgründe als Verurteilung zur Leistung zu werten. Für eine Feststellungsklage bestehe kein Interesse an einer baldigen Feststellung, weil die Klägerinnen ihr Begehren durch eine Antragstellung nach § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II erreichen könnten. Die Feststellung der Notwendigkeit eines "Umzugs" unabhängig vom Vorliegen einer neuen Wohnung sei als ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungsklage hier nicht möglich, weil der Streit dadurch nicht im Ganzen bereinigt werde und ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer baldigen Feststellung nicht gegeben sei. Der die begehrte Kostenzusage ablehnende Bescheid sei rechtmäßig. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs 2 Sätze 1 und 2 SGB II setze voraus, dass sich die begehrte Zusicherung auf ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzugs und aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Mietvertragsangebot zu einer bestimmten Wohnung mit einem bezifferten Mietzins beziehe. Soweit die Regelung bezwecke, künftige Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe außer Streit zu stellen, könne dies erst bei Kenntnis der tatsächlichen Größe, Ausstattung und Lage der neuen Wohnung verbindlich geprüft und abschließend geklärt werden. Eine abstrakte und isolierte Erklärung des Grundsicherungsträgers zur Notwendigkeit des Auszugs allein vermöge eine spätere Kostenübernahme und eine zeitnahe Entscheidung hierüber gerade nicht zu vermitteln.

6

Nach Abschluss des Berufungsverfahren und Geburt des vierten Kindes der Klägerin zu 1 im Februar 2010 haben die Klägerinnen zum 1.6.2010 eine neue Wohnung angemietet (Wohnfläche 118,09 qm; Kaltmiete in Höhe von 815,97 Euro zuzüglich Betriebs- und Heizkosten von jeweils 100 Euro monatlich) und sind zu diesem Termin auch umgezogen. Ihren Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Kosten der neuen Unterkunft und Heizung lehnte der Beklagte ab. Die Klägerinnen wenden sich dagegen, dass der Beklagte Unterkunftskosten für den Zeitraum nach dem Umzug zunächst nur in Höhe der Kaltmiete zuzüglich der aktuellen Nebenkosten übernahm (Bescheid vom 1.5.2010; Widerspruchsbescheid vom 20.5.2010). Nachdem das SG Freiburg den Beklagten im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Klägerinnen für die Zeit vom 1.6.2010 bis 31.10.2010 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils 18,90 Euro monatlich zu erbringen, begehren die Klägerinnen im Klageverfahren beim SG Freiburg für den Zeitraum ab 1.6.2010 die Übernahme der KdU-Kosten in voller Höhe (S 13 AS 2761/10; S 13 AS 816/11). Nach Auszug der Klägerin zu 2 im Januar 2011 forderte der Beklagte die Senkung der Unterkunftskosten und bestätigte in einer beigefügten Erklärung vom 16.2.2011 die "Notwendigkeit eines Auszugs aus der jetzigen Wohnung".

7

Mit ihren Revisionen rügen die Klägerinnen eine Verletzung des § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II. Der Nachweis eines konkreten Angebots zum Abschluss eines Mietvertrages könne nicht als Voraussetzung einer Zusicherung verlangt werden, weil die Vorlage eines vom Vermieter unterschriebenen Vertragsentwurfs nicht der Praxis großer Wohnungsbauträger entspreche. § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II iVm § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II sei verfassungsgemäß so auszulegen, dass ein Anspruch auf Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung bereits dann bestehe, wenn der Umzug iS von § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II erforderlich sei, wobei die zweite Bedingung für die Abgabe einer Zusicherung ("und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind") dadurch zu erfüllen sei, dass die Höchstgrenze der nach einem Umzug angemessenen Unterkunftskosten in einem bestimmten räumlichen Bereich beziffert werde. Da sich die Angemessenheit einer Unterkunft nach der Produkttheorie bestimme, könne der Höchstbetrag der angemessenen Aufwendungen nach der Zahl der dem Haushalt des Hilfeempfängers angehörigen Personen und dem Wohnort ohne weiteres bestimmt werden, ohne dass Lage, Ausstattung und Größe der anzumietenden Wohnung bekannt sein müssten. Nach ihrem Normzweck solle die Zusicherung helfen, die Entscheidung über einen Umzug in verantwortungsvoller Weise zu treffen. Hilfsweise ergebe sich aus § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II iVm § 34 SGB X ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Insofern habe das LSG revisibles Recht dadurch verletzt, dass die den Anspruch tragende Norm nicht zur Anwendung gelangt sei. Der Beklagte erlasse in ständiger Verwaltungspraxis sogenannte "Notwendigkeitsbescheinigungen" als Verwaltungsakte, wenn er einen Umzug als erforderlich ansehe, welche sich faktisch als abstrakte Zusicherungen darstellten.

8

Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juni 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 zurückzuweisen.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen sind nicht begründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).

11

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig(vgl Urteile des Senats vom 18.1.2011, ua B 4 AS 99/10 R). Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen. Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 44b SGB II bestehen, weil der Gesetzgeber sich bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung innerhalb des von Art 91e Abs 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt(BSG Urteile vom 18.1.2011, ua B 4 AS 99/10 R).

12

Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 9.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.11.2006, mit dem der Beklagte den Antrag der Klägerinnen auf Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung bei einem Umzug in eine zum Antragszeitpunkt nicht näher konkretisierte Wohnung abgelehnt hat. Ihr Antrag war nicht auf eine konkrete Kostenzusage gerichtet, weil noch keine Wohnung feststand, in welche ggf ein Umzug erfolgen konnte. Vielmehr ging es ihnen um die Erteilung einer "abstrakten Zusicherung" der Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten wegen grundsätzlicher Erforderlichkeit eines Umzugs aus der bisherigen Wohnung in eine künftige Wohnung mit angemessenen Unterkunftskosten.

13

Die Klägerinnen haben ihr Begehren zulässigerweise mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgt (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Zusicherung iS von § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II ist die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt später zu erlassen(vgl die Legaldefinition in § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X). Wie der Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei einer auf die Übernahme von Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten gerichteten Zusicherung iS von § 22 Abs 3 Satz 1 SGB II um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt iS von §§ 31, 34 SGB X(BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - FEVS 62, 6 ff). Auch die Zusicherung iS von § 22 Abs 2 SGB II ist ein Verwaltungsakt(Lauterbach in Gagel, SGB II, § 22 RdNr 67, Stand Januar 2009; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 69; Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 22 RdNr 83). Dies gilt auch für die Ablehnung einer beantragten Zusicherung, weil der Inhalt, der zugesichert werden soll, nicht zugesichert werden kann. Die Verwaltungsentscheidung beinhaltet regelmäßig und auch hier zugleich die Feststellung, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung hat, also nach den Kriterien der Qualifikationsnorm des § 31 SGB X einen Verwaltungsakt(BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R - BSGE 92, 113, 114 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1 S 3 mwN).

14

Die damit erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedoch spätestens im Revisionsverfahren unzulässig geworden. Mit dem Umzug der Klägerinnen in eine neue Wohnung zum 1.6.2010 ist eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dergestalt eingetreten, dass das Rechtsschutzinteresse für die Klagen, welches auch das Revisionsgericht als prozessuale Voraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 93), entfallen ist. Insofern gilt der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos in Anspruch nehmen darf. Unzulässig ist ein Rechtsmittel daher zB dann, wenn ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran nicht mehr besteht, weil die weitere Rechtsverfolgung im Rechtsmittelverfahren ihm offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile mehr bringen, das Rechtsschutzziel also nicht mehr erreicht werden kann (vgl BSG Urteil vom 8.5.2007 - SozR 4-2700 § 136 Nr 3 S 14; BSG Beschluss vom 5.10.2009 - B 13 R 79/08 R - SozR 4-1500 § 171 Nr 1 RdNr 12). Dies ist hier der Fall.

15

Im Zusammenhang mit dem Umzug der Klägerinnen zum 1.6.2010 sind wegen der Höhe der von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit ab 1.6.2010 zu tragenden angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei dem SG Freiburg Klageverfahren anhängig (S 13 AS 2761/10; S 13 AS 816/11), in denen ua über den Gegenstand der begehrten Zusicherung zu befinden ist. In diesen Verfahren ist als Vorfrage eines Anspruchs auf Übernahme höherer angemessener Kosten der Unterkunft notwendigerweise auch über die Erforderlichkeit eines Umzugs zu befinden, weil ansonsten - unabhängig von der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft - die Begrenzungsregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit einer Beschränkung der Kostentragung auf die bisherigen angemessenen Aufwendungen eingreift(vgl hierzu BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Für eine gesonderte Zusicherung als vorgreiflicher Teilregelung besteht bei dieser Sachlage kein Rechtsschutzinteresse mehr. Dies hat das BSG zu vergleichbaren Konstellationen bereits ausdrücklich entschieden (vgl BSG Urteil vom 4.5.1999 - B 4 RA 28/98 R - SGb 1999, 406).

16

Soweit die Klägerinnen geltend machen, das Rechtsschutzinteresse dürfe vor dem Hintergrund möglicher zu hoher Kosten der zum 1.6.2010 neu angemieteten Wohnung nicht auf die Feststellung der Erforderlichkeit des Auszugs aus der bisherigen Wohnung beschränkt werden, vielmehr gehe es erkennbar um die gerichtliche Bestätigung des Anspruchs, dass der Leistungsträger über die abstrakte Erforderlichkeit eines Umzugs eine rechtsmittelfähige Entscheidung treffen müsse, führt dies nicht zur Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses. Unabhängig von einem konkret angebotenen Mietvertrag möchten die Klägerinnen klären, ob sie bei erforderlich werdenden Umzügen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides haben, in welchem die Erforderlichkeit eines Umzugs aus einer aktuell bewohnten in eine noch nicht konkret benannte neue Unterkunft bestätigt wird. Insofern begehren sie die nicht mögliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage hängt davon ab, ob das feststellungsbedürftige Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert ist, also nach seinem Sachverhalt hinreichend bestimmt und überschaubar vorliegt. Künftig entstehende Rechtsverhältnisse können daher grundsätzlich nicht festgestellt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn bereits alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen vorliegen und etwa nur der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung noch aussteht (BSG Urteil vom 29.1.2004 - B 4 RA 29/03 R - BSGE 92, 113 ff = SozR 4-2600 § 46 Nr 1; vgl auch BVerwG Urteil vom 13.10.1971 - VI C 57.66 - BVerwGE 38, 346 ff). Als wesentliche Tatsachen steht bei dem von den Klägerinnen nunmehr formulierten Begehren aber weder fest, auf welche konkrete Wohnung sich die Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzugs beziehen soll, noch ist die Entstehung von höheren Unterkunftskosten hinreichend konkret.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Danach ist es in der Regel billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt. Auch das ursprüngliche Klagebegehren vor Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses hätte unter Berücksichtigung des bis dahin vorliegenden Sach- und Streitstandes voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Beklagte dürfte einen Anspruch der Klägerinnen auf Erteilung einer Zusicherung iS von § 22 Abs 2 SGB II zu Recht abgelehnt haben. Gemäß § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist gemäß § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II normiert damit zwei tatbestandliche Voraussetzungen für die Abgabe einer Zusicherung. Eine gesonderte Feststellung der Erforderlichkeit eines Auszugs ist nicht vorgesehen. Als ein der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt kann mit einer Zusicherung zudem grundsätzlich nur dasjenige geregelt werden, was auch durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt konkret erfasst werden könnte. Bezogen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft dies die tatsächliche Erbringung von SGB II-Leistungen in einer bestimmten Höhe, nicht die Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung für einen höheren Leistungsanspruch. Dabei ist die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung nicht abstrakt, sondern einzelfallbezogen zu beurteilen (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254, 257 f = SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Der Verwaltungsakt der Zusicherung soll nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers "zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft" eingeholt werden (BT-Drucks 15/1516 S 57). Damit überhaupt eine Einzelfallregelung iS von § 31 SGB X getroffen werden kann, müssen die künftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sein(vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 RdNr 104, Stand September 2009; aA wohl Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 RdNr 72, Stand Januar 2009), dh ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegen. Erst dann kann die Zusicherung auf die konkrete Vorwegnahme eines künftigen Verwaltungsaktes gerichtet sein. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 34 Abs 1 SGB X besteht nicht, weil § 22 Abs 2 SGB II eine gegenüber § 34 Abs 1 SGB X abschließende Sonderregelung enthält, die zum Ausdruck bringt, dass eine vorzeitige und unabhängig von den Aufwendungen für die neue Unterkunft erfolgende Bindung des SGB II-Trägers allein bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" iS des § 22 Abs 2 SGB II gerade nicht möglich sein soll(zum Ausschluss von Zusicherungen nach § 34 SGB X, wenn das Fachrecht eine vorzeitige Bindung der Verwaltung verbietet: Rüfner in Wannagat/Eichenhofer, § 34 SGB X RdNr 16, Stand Februar 1992; vgl auch U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, 7. Aufl 2008, § 38 VwVfg RdNr 13, 172). Auch als Feststellungsklage konnte das ursprüngliche Begehren der Klägerinnen keinen Erfolg haben, weil mit einer solchen nicht einzelne Tatbestandsmerkmale im gerichtlichen Verfahren vorab geklärt werden können (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 55 RdNr 9 mwN; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109, 110 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1; vgl auch BSG vom 29.1.2003 - B 11 AL 47/02 R - juris RdNr 24 zu einzelnen Berechnungselementen von Ansprüchen im SGB III). Soweit vereinzelt eine sogenannte Elementenfeststellungsklage für möglich gehalten worden ist, betrifft dies Fallgestaltungen, in denen der Streit zwischen den Beteiligten durch die gerichtliche Feststellung über ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses vollständig ausgeräumt werden kann (vgl BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 = SozR 3-2600 § 58 Nr 9; BSG vom 13.3.2001 - B 3 P 10/00 R - SozR 3-3300 § 38 Nr 2 - juris RdNr 35). Dies war hier schon deshalb nicht möglich, weil zu den Aufwendungen für eine bestimmte neue Unterkunft keine Angaben vorlagen und die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Vergleichsraum auch vom Zeitpunkt der Anmietung einer neuen Wohnung abhängt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Juni 2010 abgeändert. Der Antragsteller wird in Abänderung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) verpflichtet, dem Antragsgegner für die Zeit vom 12. April bis 31. Juli 2010 darlehensweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe 358,15 Euro (April) sowie von monatlich 565,41 Euro (Mai bis Juli) abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.141,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und im Umfang des Beschlussausspruchs auch begründet.
Mit dem Sozialgericht Konstanz (SG) geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsteller mit seinen zum Hauptsacheverfahren S 3 SO 73/10 sowie zum Verfahren S 3 SO 31/10 ER gelangten Schriftsätzen vom 9. und 15. April 2010 eine Abänderung des unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) erreichen möchte. Mit diesem Beschluss hatte das SG dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit stattgegeben, als der Antragssteller verpflichtet wurde, dem Antragsgegner ab 7. Januar 2010 „vorläufig darlehensweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung des PKW Volvo V40 als Vermögen zu gewähren“.
Eine derartige Abänderungsmöglichkeit von Eilentscheidungen ist im SGG ausdrücklich allerdings nur in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG für Anfechtungssachen vorgesehen; in § 86b Abs. 2 SGG, der den einstweiligen Rechtsschutz in Vornahmesachen regelt und insoweit § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet ist (vgl. auch BT-Drucks. 14/5943 S. 25 ), fehlt dagegen eine entsprechende Bestimmung. Dennoch besteht in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Einigkeit darüber, dass auch bei einstweiligen Anordnungen, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B -), dem im Einzelfall bestehenden Bedürfnis nach Aufhebung oder Abänderung aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) Rechnung zu tragen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 92, 245, 260; Landessozialgericht Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - L 15 B 39/02 KR ER - NZS 202, 670 und vom 26. Oktober 2004 - L 15 B 88/04 KR ER -; Bay. LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - L 8 SO 85/09 B ER - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 335; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, §86b Rdnr. 45; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 53; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 86b SGG Rdnr. 106; zu § 123 VwGO vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 - NVwZ-RR 2002, 908; Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 18. Mai 2010 - 8 ME 111/10 - DVBl. 2010, 926; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnr. 486; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 123 Rdnr. 128). Dies ist jedenfalls für zusprechende einstweilige Anordnungen (vgl. hierzu etwa Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 45; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 5; ferner BVerfGE 92, 245, 260; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 a.a.O.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnrn. 64, 67) - wie hier - nicht umstritten, fraglich vielmehr nur, wie diese vom Gesetzgeber ersichtlich übersehene Gesetzeslücke zu schließen ist. Für den einstweiligen Rechtsschutz in Zivilsachen ist eine Abänderung der Eilentscheidung in § 927 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausdrücklich vorgesehen. Diese Verfahrensregelung kann jedoch nach Auffassung des Senats entgegen einer verbreiteten Meinung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; zu § 123 VwGO Hamb. OVG, Beschluss vom 20. Juni 1994 - Bs IV 122/94 - FEVS 45, 189; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 1 S 1310/95 - DVBl. 1995, 929) für einstweilige Anordnungen schon deswegen nicht herangezogen werden, weil die Bestimmung des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, die die entsprechende Anwendung von Vorschriften der ZPO über den Arrest und die einstweilige Verfügung anordnet (vgl. auch BT-Drucks. 14/5943 a.a.O.), § 927 ZPO ausdrücklich aus der Verweisungskette ausnimmt (so auch Krodel, a.a.O.; zu § 123 Abs. 3 VwGO ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2010 a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 491; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 176; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 Rdnr. 35; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 64). Hinzu kommt, dass die Abänderung einer Eilentscheidung nach der Vorschrift des § 927 ZPO nur unter einschränkenden Voraussetzungen möglich ist, während Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG in Satz 4 a.a.O. „jederzeit“, d.h. ohne Bindung an Fristen und ohne dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage vorausgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - ; BT-Drucks. 14/5943 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 20; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 29; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., Rdnr. 46), abgeändert werden können.
Aus den oben genannten Gründen hält der Senat - gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung unterschiedlicher Rechtsschutzstandards in Anfechtungssachen einerseits und Vornahmesachen andererseits (so zu § 123 VwGO auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2010 a.a.O.; Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 4 K 259/02 - ; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 491; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 177; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rdnrn. 128 f.) - eine analoge Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG in Anordnungsverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG für geboten (im Ergebnis ebenso Bay. LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 a.a.O.; Krodel, a.a.O.; Adolf in Hennig, SGG, § 86b Rdnr. 101; wohl auch LSG Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 und 26. Oktober 2004 a.a.O.; vgl. ferner BVerfGE 92, 245, 260). Mit der vom Senat bejahten entsprechenden Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG auf Vornahmesachen ist zugleich auch geklärt, dass zuständig für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, die anders als § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO und § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung eines Antrags bedarf (vgl. LSG Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 und 26. Oktober 2004 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 20a; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 29), in jedem Fall - im Gegensatz zur Regelung in § 927 Abs. 2 2. Halbs. ZPO - das Gericht der Hauptsache ist (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 4 SGG); dies war hier das SG.
Die Voraussetzungen für die Abänderung des Beschlusses des SG vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) unter analoger Heranziehung des § 86 Abs. 1 Satz 4 SGG sind jedoch nur zum Teil erfüllt. Zu beachten ist, dass der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG kein zusätzliches Rechtsmittel darstellt; das Verfahren dient - im Gegensatz zur Beschwerde - nicht der Überprüfung, ob die vorangegangene Eilentscheidung (hier der vorbezeichnete Beschluss des SG) formell und materiell rechtmäßig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 80, 16, 17; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 - ; ferner Krodel, a.a.O., Rdnr. 185). Zu prüfen ist im Abänderungsverfahren, das ein selbständiges Verfahren darstellt, vielmehr allein, ob die Ausgangsentscheidung - gemessen am Maßstab des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG - auch in Zukunft fortbestehen kann oder aber abzuändern ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 a.a.O. und vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2010 a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 183). Im Rahmen des Abänderungsverfahrens kann indessen die Rechtskraft der zuvor ergangenen Entscheidung nach Auffassung des Senats nicht völlig außer Acht gelassen werden. Eine Abänderung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist deshalb, obgleich sie jederzeit (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 a.a.O.) möglich ist, nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt (so auch Hommel in Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., Rdnr. 46; zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 - NVwZ-RR 1997, 446; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74/99 - NVwZ 1999, 894; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 - NVwZ-RR 2006, 365; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 1179; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 192).
Eine Abänderungsbefugnis entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist sonach zu bejahen, wenn nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der Rechtlage führt (vgl. Bundesfinanzhof , Beschlüsse vom 26. September 2008 - VIII B 37/08 - und vom 28. November 2008 - VIII S 27/07 (PKH) - ; ferner Krodel, a.a.O, Rdnr. 185). Darüber hinaus kann die Korrektur einer Eilentscheidung entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG aber auch schon dann erfolgen, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage für die Anpassung an die Entwicklung in der Hauptsache ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; BVerwGE 80, 16, 18; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 - ; BFH, Beschluss vom 15. September 2010 - I B 27/10 - ). Ein bloßer Wandel in der Meinungsbildung - etwa infolge eines Wechsels in der Besetzung des Spruchkörpers oder in der Zuständigkeit des Gerichts - rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht eine Änderung der bisher getroffenen Entscheidung (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 a.a.O.; ferner Adolf in Hennig, a.a.O., Rdnr. 58; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 1179); dem stünden schon die mit der Rechtskraft einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der Grundsatz der Selbstbindung des Gerichts (§ 202 SGG i.V.m. § 318 ZPO) entgegen. Die Voraussetzungen für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung sind deshalb nur bei ihrer Korrekturbedürftigkeit entsprechend den oben genannten Maßstäben gegeben; zu denken ist etwa an schwere Tatsachen- und Rechtsirrtümer des Gerichts oder ihm unterlaufene schwere Verfahrensfehler (vgl. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O.). Erschöpft sich ein Abänderungsantrag dagegen im Wesentlichen in der Wiederholung früheren Vorbringens, so steht einem derartigen Antrag regelmäßig die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegen (BVerwG Buchholz a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann dem Abänderungsantrag des Antragstellers nur teilweise stattgegeben werden. Der Beschluss vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) ist zwar korrekturbedürftig geworden, nachdem der Antragsgegner, der ausweislich der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers (Mitteilung vom 23. Januar 2004) dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, mit seiner Frau und Tochter, die beide im Regelungszeitraum im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) standen, in der Folgezeit zum 1. April 2010 von B.-Ludwigshafen nach E. umgezogen ist; dieser Umstand wirkte sich allerdings nur insoweit aus, als die - vom Antragsgegner auf der Grundlage des den vorbezeichneten Beschluss ausführenden Bescheids vom 16. Februar 2010 bewilligten - Grundsicherungsleistungen (ab Februar 2010 monatlich 570,50 Euro) wegen der nunmehr geänderten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) der Höhe nach anzupassen waren; dem hat der Senat im Beschlussausspruch unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 10. Juni 2010 sowie des Beschlusses vom 27. Januar 2010 - ausgehend von den aus den Verwaltungsakten ersichtlichen, unter dem 18. Juni 2010 vorgenommenen Berechnungen des Antragsstellers über einen nunmehr denkbaren monatlichen Bedarf des Antragstellers von 565,41 Euro sowie unter Berücksichtigung der für die Monate April und Mai 2010 noch erbrachten Zahlungen in Höhe von jeweils 570,50 Euro - unter Beachtung der im Beschluss des SG vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) auf die Zeit bis 31. Juli 2010 begrenzten Verpflichtung des Antragstellers Rechnung getragen.
Eine weitere Korrektur dieses Beschlusses hält der Senat allerdings nicht für angezeigt. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragsgegners (§ 19 Abs. 2 SGB XII) hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - zuletzt nur noch insoweit geäußert, als er von der Pflicht zur Verwertung des seit 13. August 2007 auf jenen zugelassenen Personenkraftwagens der Marke Volvo „V40“ (Erstzulassung 9. Februar 2004; amtl. Kennzeichen ...-... ...) ausgegangen ist. Demgegenüber hat er auf eine Verwertbarkeit des offenkundig von der Ehefrau des Antragsgegners genutzten Fahrzeugs der Marke Volkswagen „Polo“ (Erstzulassung 6. Mai 1988, amtl. Kennzeichen ...- ), das ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen bereits am 19. April 2010 amtlich abgemeldet und schließlich am 6. August 2010 zur Verschrottung an einen Demontagebetrieb gegeben worden ist, zu Recht nicht mehr abgestellt (vgl. im Übrigen zur Anwendbarkeit der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei einem angemessenen Kraftfahrzeug im Rahmen einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus Beziehern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4). Auch hinsichtlich des seit 6. März 2009 auf den Antragsgegner zugelassenen Kraftfahrzeugs der Marke Opel „Corsa“ (Erstzulassung 16. Juli 1998, amtl. Kennzeichen ...- ) geht der Senat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, jedoch ausreichenden summarischen Prüfung aufgrund der bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Enkels des Antragsgegners Ma. Be. (geb. 1991) sowie des mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 eingereichten Kaufvertrags vom 5. März 2009 davon aus, dass das Fahrzeug von Anfang an im Eigentum des Enkels stand, von diesem ausschließlich genutzt und unterhalten wird, nunmehr auf ihn umgemeldet worden ist und im ersten Jahr auf den Antragsgegner als Halter lediglich deswegen zugelassen worden war, um bei Ausnutzung von dessen günstiger Schadensfreiheitsklasse (nach seinen Angaben im Schreiben vom 13. August 2010 nach einem Prozentsatz von 30) die für einen Fahranfänger hohen Versicherungsprämien zu vermeiden. Ferner vermag der Senat im vorliegenden summarischen Verfahren einen Verstoß gegen die dem Antragsgegner gemäß §§ 60, 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) obliegenden Mitwirkungspflichten nicht zu erkennen. Seinen zum 1. April 2010 bevorstehenden Umzug in die J.straße in E. hatte dieser dem Antragssteller bereits in seiner E-Mail vom 10. März 2010 sowie seinem Schreiben vom selben Tage (eingegangen beim Antragsteller am 12. März 2010) angezeigt. Dennoch hatte der Antragssteller im Gutachtensauftrag an das Gesundheitsamt vom 10. März 2010 die alte Anschrift des Antragsgegners in B.-Ludwigshafen angegeben und diese zunächst auch nicht korrigiert, vielmehr das Aufforderungsschreiben vom 8. April 2010 ebenfalls an die alte Adresse gerichtet. Viel spricht dafür, dass der Antragsgegner, der seinen Angaben zufolge lediglich bei der Deutschen Post AG einen Nachsendeantrag gestellt hatte, dieses Schreiben, das vom Antragsteller mittels des privaten Briefzustellers ... GmbH versandt worden ist, nicht oder zumindest nicht rechtzeitig erhalten hat. Der Aufforderung zur Untersuchung auf dem Gesundheitsamt ist der Antragsgegner jedenfalls spätestens Anfang Mai 2010 nachgekommen; dass die Untersuchung erst im Juni 2010 stattfinden konnte, beruhte allein darauf, dass ein früherer Termin wegen der Auslastung der ärztlichen Untersuchungsstelle vorher nicht möglich war (vgl. E-Mail des Gesundheitsamts an den Antragsteller vom 6. Mai 2010). Demgemäß ist der für die Leistungsgewährung seinerzeit zuständige Sachbearbeiter auch zur Auffassung gelangt, dass die Leistungseinstellung zum 1. Juni 2010 nunmehr aufgehoben werden könne; er sah sich allerdings hieran aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des SG vom 10. Juni 2010 gehindert (vgl. Aktenvermerk vom 18. Juni 2010). Nach allem bedarf es hier keiner weiteren Erörterungen dazu, ob die Hinweise auf § 66 SGB I im vorbezeichneten Schreiben vom 8. April 2010 den an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung (§ 66 Abs. 3 SGB I) zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B ; ferner Bundessozialgericht , Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 53/08 R - ) genügten, sowie des Weiteren, ob der Antragsteller in dem im Klageverfahren S 3 SO 1680/10 fristgerecht angefochtenen Versagungsbescheid vom 5. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2010 der nach der Sanktionsnorm des § 66 Abs. 1 SGB I geforderten Ermessensausübung (vgl. hierzu BSGE 76, 16, 25 = SozR 3-1200 Nr. 3; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1; BVerwGE 71, 8, 12) hinreichend nachgekommen ist. Diese vorgenannten Bescheide vermögen im Übrigen für sich allein schon deswegen eine Abänderung der früheren Eilentscheidung nicht zu begründen, weil sie aufgrund der Anfechtung im vorgenannten Klageverfahren nicht bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden sind; deshalb kann offenbleiben, ob die Bescheide, die im Widerspruch zu der dem Antragsteller aus der einstweiligen Anordnung vom 27. Januar 2010 auferlegten Verpflichtung stehen, überhaupt geeignet gewesen wären, die Rechtswirkungen dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung des SG zu beseitigen (vgl. hierzu auch Hamb. OVG, Beschluss vom 20. Juni 1994 a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.).
Somit verbleibt lediglich der vom Antragsteller vorgebrachte Abänderungsgrund einer Verwertung des dem Antragsgegner gehörenden Volvo „V40“ (Erstzulassung Februar 2004), eines Kraftfahrzeugs der unteren Mittelklasse. Die Voraussetzungen für eine weitere als die im Beschlusstenor ausgesprochene Korrektur des Beschlusses des SG vom 27. Januar 2010 sind nach den oben aufgezeigten Maßstäben indessen nicht gegeben.
10 
Freilich kennt das SGB XII im Gegensatz zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine gegenstandsbezogene Privilegierung von Kraftfahrzeugen nicht. Diese gehören weder zum Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII noch sind sie über § 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII geschützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 5 B 57/91 - ; BVerwGE 106, 105, 113); sie können jedoch mittelbar über die Barbetragsregelung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschont sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - L 7 SO 588/10 ER-B - und vom 23. September 2010 - L 7 SO 2985/10 ER-B -; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6/97 - DÖV 1998, 689; BVerwGE 106, 105 112 ff.). Allerdings hatte das Fahrzeug des Antragsgegners nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Erhebungen des SG mittels Internet-Recherche im Portal „www.dat.de/fzgwerte“ noch einen Zeitwert von über 4.800 Euro, was immer noch weit über dem vom Antragssteller gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nrn. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII (DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zugestandenen Schonbetrag von 3.470,00 Euro liegt. Das rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 indessen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug, das für einen SGB II-Leistungsberechtigten bei dem vorgenannten Wert privilegiert wäre (vgl. zum angemessenen Kraftfahrzeug nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5<7.500,00 Euro>), nicht bereits über die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII (vgl. hierzu nochmals BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4) geschützt wäre oder ob eine Härte deswegen zu verneinen wäre, weil der in der gemischten Bedarfsgemeinschaft weiter vorhandene Volkswagen „Polo“ erst außerhalb des Regelungszeitraums der einstweiligen Anordnung am 6. August 2010 zur Verschrottung abgegeben worden ist. Allein das dem Antragsgegner bei einem Grad der Behinderung von 60 gemäß § 69 Abs. 4 i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannte Merkzeichen „G“ (vgl. Bescheid vom 3. September 2008) vermag per se jedenfalls weder eine Erhöhung des Barbetrags nach § 2 der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII noch einen Härtefall im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu begründen, weil dieses Merkzeichen von der Unfähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gerade nicht ausgeht und sich damit von dem die Notwendigkeit zur Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs bei schwerst eingeschränkter Fortbewegungsfähigkeit voraussetzenden Nachteilsausgleich „aG“ (vgl. hierzu § 6 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes) wesentlich unterscheidet (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 23. September 2010 a.a.O.).
11 
Eine Härte liegt nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII indessen vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, dem Alter, dem Familienstand oder den sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen, eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1). Von der Härtefallregelung werden mithin nur atypische Fälle erfasst, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögenseinsatz die Betroffenen ganz oder teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde (vgl. BSG SozR 4-5910 § 88 Nr. 3).
12 
Einen derartigen Härtefall hatte das SG im rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 27. Januar 2010 angenommen, weil der Antragsgegner zur Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu der ihn aktenkundig behandelnden Hausärztin Dr. P. von B.-Ludwigshafen nach R.-M. jeweils zwei Umsteigevorgänge mit Fußmärschen zwischen 100 und 700 m zu bewältigen habe; hieraus folge zumindest für die summarische Prüfung im Eilverfahren mit hinreichender Sicherheit, dass der Verzicht auf ein Kraftfahrzeug für den Antragsteller einen erheblichen Nachteil im Sinne einer Härte bedeute. Von dieser Auffassung, die das SG allein auf die vorbezeichneten Umstände gestützt hat und die vom Antragsteller im Übrigen nicht im Instanzenzug mittels der Beschwerde angegriffen worden sind, ist bei der vorliegenden Prüfung, ob im Rahmen der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ein Bedürfnis nach Korrektur der Ausgangsentscheidung besteht, auszugehen.
13 
Die Voraussetzungen für eine Reaktion des Gerichts entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG liegen entgegen der Auffassung des SG und des Antragstellers indessen hier nur eingeschränkt, nämlich insoweit vor, als es die Höhe der Grundsicherungsleistungen betrifft; dies wurde bereits oben dargestellt. Das SG hat im angefochtenen Beschluss vom 10. Juni 2010, freilich ohne das seinerzeit noch nicht vorliegende Gutachten des Gesundheitsamts vom 21. Juni 2010 zur Hand zu haben, allein darauf abgestellt, dass der Antragsgegner nach seinem Umzug nach E. zu Arztbesuchen beispielsweise in M. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr mehrfach umsteigen müsse, sondern diese nunmehr mit der Bahn ohne Umsteigen durchführen könne, wobei auf dieser Strecke niederflurige Fahrzeuge moderner Bauart eingesetzt würden. Dies reicht für eine Abänderung des unanfechtbar gewordenen Beschlusses vom 27. Januar 2010 unter den gegebenen Umständen jedoch nicht aus. Denn der Antragsgegner hat unter Vorlage eines Routenplaners geltend gemacht, dass er von seiner Wohnung in E. bis zum dortigen Bahnhof bereits 700 m benötige sowie vom Bahnhof in der Unterdorfstraße in M. bis zu der in der O.straße ansässigen Hausärztin weitere 350 m. Legt man wiederum die Ausführungen der Gesundheitsamtsärztin Dr. E. im Gutachten vom 21. Juni 2010 zugrunde, so hat diese in Anbetracht der erhobenen Befunde eine Wegstrecke von 100 bis 700 m nur teilweise, je nach Tagesform, für möglich gehalten; sie hat des Weiteren ausgeführt, dass dem Antragsgegner am Tag der Untersuchung eine weitere als die angegebene Wegstrecke kaum möglich gewesen sei und er auf dem Weg nach draußen bereits nach etwa 100 m eine kurze Ruhepause habe einlegen müssen.
14 
In Anbetracht all dieser Umstände ist eine vollständige Aufhebung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 bei der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht angezeigt; beim derzeitigen Erkenntnisstand ist - abgesehen von der durch den Umzug des Antragsgegners erforderlich gewordenen Korrektur des Leistungsbetrags der Grundsicherung - eine neue Prozesslage im eingangs dargestellten Sinne nicht eingetreten. Ob der Antragsgegner aufgrund der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar benutzen kann (vgl. hierzu Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 90 Rdnr. 72; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 90 Rdnr. 7; Dau jurisPR-SozR 7/2009 Anm. 5), bedarf vielmehr weiterer Aufklärung, die vorliegend nicht zu leisten, sondern dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
15 
Nach allem war der Beschluss des SG vom 27. Januar 2010 für die Zeit ab 12. April bis 31. Juli 2010 nur insoweit abzuändern, als es die Verpflichtung des Antragstellers zur darlehensweisen Gewährung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur noch in Höhe von 565,41 Euro (für den Monat April 2010 bei 19 Tagen anteilig 358,15 Euro) betrifft, wobei der Antragsteller dem Antragsgegner die für die Monate April und Mai 2010 bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.141,00 Euro entgegenhalten darf.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat im Hinblick auf das überwiegende Obsiegen des Antragsgegners von einer Kostenteilung abgesehen.
17 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Juni 2010 abgeändert. Der Antragsteller wird in Abänderung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) verpflichtet, dem Antragsgegner für die Zeit vom 12. April bis 31. Juli 2010 darlehensweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe 358,15 Euro (April) sowie von monatlich 565,41 Euro (Mai bis Juli) abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.141,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und im Umfang des Beschlussausspruchs auch begründet.
Mit dem Sozialgericht Konstanz (SG) geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsteller mit seinen zum Hauptsacheverfahren S 3 SO 73/10 sowie zum Verfahren S 3 SO 31/10 ER gelangten Schriftsätzen vom 9. und 15. April 2010 eine Abänderung des unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) erreichen möchte. Mit diesem Beschluss hatte das SG dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit stattgegeben, als der Antragssteller verpflichtet wurde, dem Antragsgegner ab 7. Januar 2010 „vorläufig darlehensweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung des PKW Volvo V40 als Vermögen zu gewähren“.
Eine derartige Abänderungsmöglichkeit von Eilentscheidungen ist im SGG ausdrücklich allerdings nur in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG für Anfechtungssachen vorgesehen; in § 86b Abs. 2 SGG, der den einstweiligen Rechtsschutz in Vornahmesachen regelt und insoweit § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet ist (vgl. auch BT-Drucks. 14/5943 S. 25 ), fehlt dagegen eine entsprechende Bestimmung. Dennoch besteht in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Einigkeit darüber, dass auch bei einstweiligen Anordnungen, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B -), dem im Einzelfall bestehenden Bedürfnis nach Aufhebung oder Abänderung aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) Rechnung zu tragen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 92, 245, 260; Landessozialgericht Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - L 15 B 39/02 KR ER - NZS 202, 670 und vom 26. Oktober 2004 - L 15 B 88/04 KR ER -; Bay. LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - L 8 SO 85/09 B ER - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 335; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, §86b Rdnr. 45; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 53; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 86b SGG Rdnr. 106; zu § 123 VwGO vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 - NVwZ-RR 2002, 908; Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 18. Mai 2010 - 8 ME 111/10 - DVBl. 2010, 926; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnr. 486; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 123 Rdnr. 128). Dies ist jedenfalls für zusprechende einstweilige Anordnungen (vgl. hierzu etwa Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 45; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 5; ferner BVerfGE 92, 245, 260; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 a.a.O.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnrn. 64, 67) - wie hier - nicht umstritten, fraglich vielmehr nur, wie diese vom Gesetzgeber ersichtlich übersehene Gesetzeslücke zu schließen ist. Für den einstweiligen Rechtsschutz in Zivilsachen ist eine Abänderung der Eilentscheidung in § 927 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausdrücklich vorgesehen. Diese Verfahrensregelung kann jedoch nach Auffassung des Senats entgegen einer verbreiteten Meinung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; zu § 123 VwGO Hamb. OVG, Beschluss vom 20. Juni 1994 - Bs IV 122/94 - FEVS 45, 189; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 1 S 1310/95 - DVBl. 1995, 929) für einstweilige Anordnungen schon deswegen nicht herangezogen werden, weil die Bestimmung des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, die die entsprechende Anwendung von Vorschriften der ZPO über den Arrest und die einstweilige Verfügung anordnet (vgl. auch BT-Drucks. 14/5943 a.a.O.), § 927 ZPO ausdrücklich aus der Verweisungskette ausnimmt (so auch Krodel, a.a.O.; zu § 123 Abs. 3 VwGO ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2010 a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 491; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 176; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 Rdnr. 35; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 64). Hinzu kommt, dass die Abänderung einer Eilentscheidung nach der Vorschrift des § 927 ZPO nur unter einschränkenden Voraussetzungen möglich ist, während Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG in Satz 4 a.a.O. „jederzeit“, d.h. ohne Bindung an Fristen und ohne dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage vorausgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - ; BT-Drucks. 14/5943 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 20; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 29; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., Rdnr. 46), abgeändert werden können.
Aus den oben genannten Gründen hält der Senat - gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung unterschiedlicher Rechtsschutzstandards in Anfechtungssachen einerseits und Vornahmesachen andererseits (so zu § 123 VwGO auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2010 a.a.O.; Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 4 K 259/02 - ; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 491; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 177; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rdnrn. 128 f.) - eine analoge Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG in Anordnungsverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG für geboten (im Ergebnis ebenso Bay. LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 a.a.O.; Krodel, a.a.O.; Adolf in Hennig, SGG, § 86b Rdnr. 101; wohl auch LSG Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 und 26. Oktober 2004 a.a.O.; vgl. ferner BVerfGE 92, 245, 260). Mit der vom Senat bejahten entsprechenden Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG auf Vornahmesachen ist zugleich auch geklärt, dass zuständig für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, die anders als § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO und § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung eines Antrags bedarf (vgl. LSG Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 und 26. Oktober 2004 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 20a; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 29), in jedem Fall - im Gegensatz zur Regelung in § 927 Abs. 2 2. Halbs. ZPO - das Gericht der Hauptsache ist (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 4 SGG); dies war hier das SG.
Die Voraussetzungen für die Abänderung des Beschlusses des SG vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) unter analoger Heranziehung des § 86 Abs. 1 Satz 4 SGG sind jedoch nur zum Teil erfüllt. Zu beachten ist, dass der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG kein zusätzliches Rechtsmittel darstellt; das Verfahren dient - im Gegensatz zur Beschwerde - nicht der Überprüfung, ob die vorangegangene Eilentscheidung (hier der vorbezeichnete Beschluss des SG) formell und materiell rechtmäßig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 80, 16, 17; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 - ; ferner Krodel, a.a.O., Rdnr. 185). Zu prüfen ist im Abänderungsverfahren, das ein selbständiges Verfahren darstellt, vielmehr allein, ob die Ausgangsentscheidung - gemessen am Maßstab des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG - auch in Zukunft fortbestehen kann oder aber abzuändern ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 a.a.O. und vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2010 a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 183). Im Rahmen des Abänderungsverfahrens kann indessen die Rechtskraft der zuvor ergangenen Entscheidung nach Auffassung des Senats nicht völlig außer Acht gelassen werden. Eine Abänderung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist deshalb, obgleich sie jederzeit (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 a.a.O.) möglich ist, nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt (so auch Hommel in Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., Rdnr. 46; zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 - NVwZ-RR 1997, 446; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74/99 - NVwZ 1999, 894; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 - NVwZ-RR 2006, 365; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 1179; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 192).
Eine Abänderungsbefugnis entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist sonach zu bejahen, wenn nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der Rechtlage führt (vgl. Bundesfinanzhof , Beschlüsse vom 26. September 2008 - VIII B 37/08 - und vom 28. November 2008 - VIII S 27/07 (PKH) - ; ferner Krodel, a.a.O, Rdnr. 185). Darüber hinaus kann die Korrektur einer Eilentscheidung entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG aber auch schon dann erfolgen, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage für die Anpassung an die Entwicklung in der Hauptsache ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; BVerwGE 80, 16, 18; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 - ; BFH, Beschluss vom 15. September 2010 - I B 27/10 - ). Ein bloßer Wandel in der Meinungsbildung - etwa infolge eines Wechsels in der Besetzung des Spruchkörpers oder in der Zuständigkeit des Gerichts - rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht eine Änderung der bisher getroffenen Entscheidung (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 a.a.O.; ferner Adolf in Hennig, a.a.O., Rdnr. 58; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 1179); dem stünden schon die mit der Rechtskraft einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der Grundsatz der Selbstbindung des Gerichts (§ 202 SGG i.V.m. § 318 ZPO) entgegen. Die Voraussetzungen für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung sind deshalb nur bei ihrer Korrekturbedürftigkeit entsprechend den oben genannten Maßstäben gegeben; zu denken ist etwa an schwere Tatsachen- und Rechtsirrtümer des Gerichts oder ihm unterlaufene schwere Verfahrensfehler (vgl. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O.). Erschöpft sich ein Abänderungsantrag dagegen im Wesentlichen in der Wiederholung früheren Vorbringens, so steht einem derartigen Antrag regelmäßig die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegen (BVerwG Buchholz a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann dem Abänderungsantrag des Antragstellers nur teilweise stattgegeben werden. Der Beschluss vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) ist zwar korrekturbedürftig geworden, nachdem der Antragsgegner, der ausweislich der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers (Mitteilung vom 23. Januar 2004) dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, mit seiner Frau und Tochter, die beide im Regelungszeitraum im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) standen, in der Folgezeit zum 1. April 2010 von B.-Ludwigshafen nach E. umgezogen ist; dieser Umstand wirkte sich allerdings nur insoweit aus, als die - vom Antragsgegner auf der Grundlage des den vorbezeichneten Beschluss ausführenden Bescheids vom 16. Februar 2010 bewilligten - Grundsicherungsleistungen (ab Februar 2010 monatlich 570,50 Euro) wegen der nunmehr geänderten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) der Höhe nach anzupassen waren; dem hat der Senat im Beschlussausspruch unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 10. Juni 2010 sowie des Beschlusses vom 27. Januar 2010 - ausgehend von den aus den Verwaltungsakten ersichtlichen, unter dem 18. Juni 2010 vorgenommenen Berechnungen des Antragsstellers über einen nunmehr denkbaren monatlichen Bedarf des Antragstellers von 565,41 Euro sowie unter Berücksichtigung der für die Monate April und Mai 2010 noch erbrachten Zahlungen in Höhe von jeweils 570,50 Euro - unter Beachtung der im Beschluss des SG vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) auf die Zeit bis 31. Juli 2010 begrenzten Verpflichtung des Antragstellers Rechnung getragen.
Eine weitere Korrektur dieses Beschlusses hält der Senat allerdings nicht für angezeigt. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragsgegners (§ 19 Abs. 2 SGB XII) hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - zuletzt nur noch insoweit geäußert, als er von der Pflicht zur Verwertung des seit 13. August 2007 auf jenen zugelassenen Personenkraftwagens der Marke Volvo „V40“ (Erstzulassung 9. Februar 2004; amtl. Kennzeichen ...-... ...) ausgegangen ist. Demgegenüber hat er auf eine Verwertbarkeit des offenkundig von der Ehefrau des Antragsgegners genutzten Fahrzeugs der Marke Volkswagen „Polo“ (Erstzulassung 6. Mai 1988, amtl. Kennzeichen ...- ), das ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen bereits am 19. April 2010 amtlich abgemeldet und schließlich am 6. August 2010 zur Verschrottung an einen Demontagebetrieb gegeben worden ist, zu Recht nicht mehr abgestellt (vgl. im Übrigen zur Anwendbarkeit der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei einem angemessenen Kraftfahrzeug im Rahmen einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus Beziehern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4). Auch hinsichtlich des seit 6. März 2009 auf den Antragsgegner zugelassenen Kraftfahrzeugs der Marke Opel „Corsa“ (Erstzulassung 16. Juli 1998, amtl. Kennzeichen ...- ) geht der Senat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, jedoch ausreichenden summarischen Prüfung aufgrund der bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Enkels des Antragsgegners Ma. Be. (geb. 1991) sowie des mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 eingereichten Kaufvertrags vom 5. März 2009 davon aus, dass das Fahrzeug von Anfang an im Eigentum des Enkels stand, von diesem ausschließlich genutzt und unterhalten wird, nunmehr auf ihn umgemeldet worden ist und im ersten Jahr auf den Antragsgegner als Halter lediglich deswegen zugelassen worden war, um bei Ausnutzung von dessen günstiger Schadensfreiheitsklasse (nach seinen Angaben im Schreiben vom 13. August 2010 nach einem Prozentsatz von 30) die für einen Fahranfänger hohen Versicherungsprämien zu vermeiden. Ferner vermag der Senat im vorliegenden summarischen Verfahren einen Verstoß gegen die dem Antragsgegner gemäß §§ 60, 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) obliegenden Mitwirkungspflichten nicht zu erkennen. Seinen zum 1. April 2010 bevorstehenden Umzug in die J.straße in E. hatte dieser dem Antragssteller bereits in seiner E-Mail vom 10. März 2010 sowie seinem Schreiben vom selben Tage (eingegangen beim Antragsteller am 12. März 2010) angezeigt. Dennoch hatte der Antragssteller im Gutachtensauftrag an das Gesundheitsamt vom 10. März 2010 die alte Anschrift des Antragsgegners in B.-Ludwigshafen angegeben und diese zunächst auch nicht korrigiert, vielmehr das Aufforderungsschreiben vom 8. April 2010 ebenfalls an die alte Adresse gerichtet. Viel spricht dafür, dass der Antragsgegner, der seinen Angaben zufolge lediglich bei der Deutschen Post AG einen Nachsendeantrag gestellt hatte, dieses Schreiben, das vom Antragsteller mittels des privaten Briefzustellers ... GmbH versandt worden ist, nicht oder zumindest nicht rechtzeitig erhalten hat. Der Aufforderung zur Untersuchung auf dem Gesundheitsamt ist der Antragsgegner jedenfalls spätestens Anfang Mai 2010 nachgekommen; dass die Untersuchung erst im Juni 2010 stattfinden konnte, beruhte allein darauf, dass ein früherer Termin wegen der Auslastung der ärztlichen Untersuchungsstelle vorher nicht möglich war (vgl. E-Mail des Gesundheitsamts an den Antragsteller vom 6. Mai 2010). Demgemäß ist der für die Leistungsgewährung seinerzeit zuständige Sachbearbeiter auch zur Auffassung gelangt, dass die Leistungseinstellung zum 1. Juni 2010 nunmehr aufgehoben werden könne; er sah sich allerdings hieran aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des SG vom 10. Juni 2010 gehindert (vgl. Aktenvermerk vom 18. Juni 2010). Nach allem bedarf es hier keiner weiteren Erörterungen dazu, ob die Hinweise auf § 66 SGB I im vorbezeichneten Schreiben vom 8. April 2010 den an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung (§ 66 Abs. 3 SGB I) zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B ; ferner Bundessozialgericht , Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 53/08 R - ) genügten, sowie des Weiteren, ob der Antragsteller in dem im Klageverfahren S 3 SO 1680/10 fristgerecht angefochtenen Versagungsbescheid vom 5. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2010 der nach der Sanktionsnorm des § 66 Abs. 1 SGB I geforderten Ermessensausübung (vgl. hierzu BSGE 76, 16, 25 = SozR 3-1200 Nr. 3; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1; BVerwGE 71, 8, 12) hinreichend nachgekommen ist. Diese vorgenannten Bescheide vermögen im Übrigen für sich allein schon deswegen eine Abänderung der früheren Eilentscheidung nicht zu begründen, weil sie aufgrund der Anfechtung im vorgenannten Klageverfahren nicht bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden sind; deshalb kann offenbleiben, ob die Bescheide, die im Widerspruch zu der dem Antragsteller aus der einstweiligen Anordnung vom 27. Januar 2010 auferlegten Verpflichtung stehen, überhaupt geeignet gewesen wären, die Rechtswirkungen dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung des SG zu beseitigen (vgl. hierzu auch Hamb. OVG, Beschluss vom 20. Juni 1994 a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.).
Somit verbleibt lediglich der vom Antragsteller vorgebrachte Abänderungsgrund einer Verwertung des dem Antragsgegner gehörenden Volvo „V40“ (Erstzulassung Februar 2004), eines Kraftfahrzeugs der unteren Mittelklasse. Die Voraussetzungen für eine weitere als die im Beschlusstenor ausgesprochene Korrektur des Beschlusses des SG vom 27. Januar 2010 sind nach den oben aufgezeigten Maßstäben indessen nicht gegeben.
10 
Freilich kennt das SGB XII im Gegensatz zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine gegenstandsbezogene Privilegierung von Kraftfahrzeugen nicht. Diese gehören weder zum Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII noch sind sie über § 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII geschützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 5 B 57/91 - ; BVerwGE 106, 105, 113); sie können jedoch mittelbar über die Barbetragsregelung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschont sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - L 7 SO 588/10 ER-B - und vom 23. September 2010 - L 7 SO 2985/10 ER-B -; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6/97 - DÖV 1998, 689; BVerwGE 106, 105 112 ff.). Allerdings hatte das Fahrzeug des Antragsgegners nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Erhebungen des SG mittels Internet-Recherche im Portal „www.dat.de/fzgwerte“ noch einen Zeitwert von über 4.800 Euro, was immer noch weit über dem vom Antragssteller gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nrn. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII (DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zugestandenen Schonbetrag von 3.470,00 Euro liegt. Das rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 indessen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug, das für einen SGB II-Leistungsberechtigten bei dem vorgenannten Wert privilegiert wäre (vgl. zum angemessenen Kraftfahrzeug nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5<7.500,00 Euro>), nicht bereits über die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII (vgl. hierzu nochmals BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4) geschützt wäre oder ob eine Härte deswegen zu verneinen wäre, weil der in der gemischten Bedarfsgemeinschaft weiter vorhandene Volkswagen „Polo“ erst außerhalb des Regelungszeitraums der einstweiligen Anordnung am 6. August 2010 zur Verschrottung abgegeben worden ist. Allein das dem Antragsgegner bei einem Grad der Behinderung von 60 gemäß § 69 Abs. 4 i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannte Merkzeichen „G“ (vgl. Bescheid vom 3. September 2008) vermag per se jedenfalls weder eine Erhöhung des Barbetrags nach § 2 der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII noch einen Härtefall im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu begründen, weil dieses Merkzeichen von der Unfähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gerade nicht ausgeht und sich damit von dem die Notwendigkeit zur Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs bei schwerst eingeschränkter Fortbewegungsfähigkeit voraussetzenden Nachteilsausgleich „aG“ (vgl. hierzu § 6 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes) wesentlich unterscheidet (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 23. September 2010 a.a.O.).
11 
Eine Härte liegt nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII indessen vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, dem Alter, dem Familienstand oder den sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen, eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1). Von der Härtefallregelung werden mithin nur atypische Fälle erfasst, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögenseinsatz die Betroffenen ganz oder teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde (vgl. BSG SozR 4-5910 § 88 Nr. 3).
12 
Einen derartigen Härtefall hatte das SG im rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 27. Januar 2010 angenommen, weil der Antragsgegner zur Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu der ihn aktenkundig behandelnden Hausärztin Dr. P. von B.-Ludwigshafen nach R.-M. jeweils zwei Umsteigevorgänge mit Fußmärschen zwischen 100 und 700 m zu bewältigen habe; hieraus folge zumindest für die summarische Prüfung im Eilverfahren mit hinreichender Sicherheit, dass der Verzicht auf ein Kraftfahrzeug für den Antragsteller einen erheblichen Nachteil im Sinne einer Härte bedeute. Von dieser Auffassung, die das SG allein auf die vorbezeichneten Umstände gestützt hat und die vom Antragsteller im Übrigen nicht im Instanzenzug mittels der Beschwerde angegriffen worden sind, ist bei der vorliegenden Prüfung, ob im Rahmen der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ein Bedürfnis nach Korrektur der Ausgangsentscheidung besteht, auszugehen.
13 
Die Voraussetzungen für eine Reaktion des Gerichts entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG liegen entgegen der Auffassung des SG und des Antragstellers indessen hier nur eingeschränkt, nämlich insoweit vor, als es die Höhe der Grundsicherungsleistungen betrifft; dies wurde bereits oben dargestellt. Das SG hat im angefochtenen Beschluss vom 10. Juni 2010, freilich ohne das seinerzeit noch nicht vorliegende Gutachten des Gesundheitsamts vom 21. Juni 2010 zur Hand zu haben, allein darauf abgestellt, dass der Antragsgegner nach seinem Umzug nach E. zu Arztbesuchen beispielsweise in M. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr mehrfach umsteigen müsse, sondern diese nunmehr mit der Bahn ohne Umsteigen durchführen könne, wobei auf dieser Strecke niederflurige Fahrzeuge moderner Bauart eingesetzt würden. Dies reicht für eine Abänderung des unanfechtbar gewordenen Beschlusses vom 27. Januar 2010 unter den gegebenen Umständen jedoch nicht aus. Denn der Antragsgegner hat unter Vorlage eines Routenplaners geltend gemacht, dass er von seiner Wohnung in E. bis zum dortigen Bahnhof bereits 700 m benötige sowie vom Bahnhof in der Unterdorfstraße in M. bis zu der in der O.straße ansässigen Hausärztin weitere 350 m. Legt man wiederum die Ausführungen der Gesundheitsamtsärztin Dr. E. im Gutachten vom 21. Juni 2010 zugrunde, so hat diese in Anbetracht der erhobenen Befunde eine Wegstrecke von 100 bis 700 m nur teilweise, je nach Tagesform, für möglich gehalten; sie hat des Weiteren ausgeführt, dass dem Antragsgegner am Tag der Untersuchung eine weitere als die angegebene Wegstrecke kaum möglich gewesen sei und er auf dem Weg nach draußen bereits nach etwa 100 m eine kurze Ruhepause habe einlegen müssen.
14 
In Anbetracht all dieser Umstände ist eine vollständige Aufhebung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 bei der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht angezeigt; beim derzeitigen Erkenntnisstand ist - abgesehen von der durch den Umzug des Antragsgegners erforderlich gewordenen Korrektur des Leistungsbetrags der Grundsicherung - eine neue Prozesslage im eingangs dargestellten Sinne nicht eingetreten. Ob der Antragsgegner aufgrund der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar benutzen kann (vgl. hierzu Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 90 Rdnr. 72; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 90 Rdnr. 7; Dau jurisPR-SozR 7/2009 Anm. 5), bedarf vielmehr weiterer Aufklärung, die vorliegend nicht zu leisten, sondern dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
15 
Nach allem war der Beschluss des SG vom 27. Januar 2010 für die Zeit ab 12. April bis 31. Juli 2010 nur insoweit abzuändern, als es die Verpflichtung des Antragstellers zur darlehensweisen Gewährung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur noch in Höhe von 565,41 Euro (für den Monat April 2010 bei 19 Tagen anteilig 358,15 Euro) betrifft, wobei der Antragsteller dem Antragsgegner die für die Monate April und Mai 2010 bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.141,00 Euro entgegenhalten darf.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat im Hinblick auf das überwiegende Obsiegen des Antragsgegners von einer Kostenteilung abgesehen.
17 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Mannheim vom 30. April 2009 - S 6 SO 1241/09 ER - wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. wird abgelehnt.

Gründe

 
Der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 22. September 2009 gestellte Antrag, den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 30. April 2009 - S 6 SO 1241/09 ER - abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.
Der Senat legt den Antrag dahingehend aus, dass es dem Antragsteller allein darum geht, im Rahmen des § 86b Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eine den vorgenannten Beschluss des SG abändernde Entscheidung des Senats mit dem Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2008 zu erlangen, soweit diese Bescheide von ihm im Berufungsverfahren L 7 SO 3673/09 noch angegriffen sind. Ohnehin wäre ein neuerlicher (originärer) Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG unzulässig gewesen. Denn das SG hat in seinem nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 30. April 2009 (dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 9. Mai 2009) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach der vorgenannten Verfahrensvorschrift abgelehnt. Da auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der formellen Rechtskraft fähig sind und ihnen ferner eine sachliche Bindungswirkung zukommt (vgl. Bundesfinanzhof BFHE 166, 114; Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - L 4 B 583/07 KA ER - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 40; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung , § 80 Rdnr. 358), hat dies zur Folge, dass ein wiederholter, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteter Antrag jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage unzulässig ist (vgl. BFH a.a.O.; Krodel, a.a.O.; ferner LSG Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - L 15 B 88/04 KR ER - ; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Oktober 2007 a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 - NVwZ-RR 2002, 908). Derartige Gründe hat der Antragsteller im Schriftsatz vom 22. September 2009 im Übrigen nicht angeführt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Vielmehr möchte der Antragsteller über § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG eine abändernde Entscheidung des Senats erreichen. Ein derartiger Antrag führt indes vorliegend ebenfalls nicht zum Ziel. Zwar ist eine Zuständigkeit des Senats als Gericht der Hauptsache wegen des bereits anhängigen Berufungsverfahrens L 7 SO 3673/09 gegeben (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 80, 16; Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 20a; Krodel, a.a.O., Rdnr. 184). Freilich erscheint schon zweifelhaft, ob die vorbezeichnete Verfahrensregelung hier überhaupt einschlägig ist. Denn dort ist lediglich von „Maßnahmen“ die Rede, die das Gericht der Hauptsache auf Antrag jederzeit ändern oder aufheben kann; gemeint sind damit nach dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang der Regelung Maßnahmen nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG (vgl. Krodel, a.a.O., Rdnr. 181). Um „Maßnahmen“ im Sinne des Satz 1 a.a.O. handelt es sich allerdings nur bei stattgebenden Entscheidungen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Oktober 2007 a.a.O.), sodass durchaus daran gedacht werden könnte, einen Abänderungsantrag nur zuzulassen, wenn die beantragte Anordnung zuvor ganz oder jedenfalls teilweise erlassen worden ist. Das SG hat hier aber gerade einen ablehnenden Beschluss, also keine zumindest teilweise stattgebende Entscheidung, getroffen. Selbst wenn aber im Interesse effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) auch in Fallgestaltungen - wie vorliegend - ein Abänderungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG in Betracht kommen sollte (so auch, wenngleich bei teilweise anderslautenden Regelungen in § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung und § 80 Abs. 7 VwGO, BFH, Beschlüsse vom 17. März 1999 - X S 13/98 - und 28. November 2008 - VIII S 27/07 (PKH); BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 - ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911), sind hier die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses des SG vom 30. April 2009 nicht gegeben.
Zu beachten ist, dass der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG kein zusätzliches Rechtsmittel darstellt; das Verfahren dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier der Beschluss des SG vom 30. April 2009 - formell und materiell rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 a.a.O.; ferner BVerwGE 80, 16; BFH, Beschluss vom 17. März 1999 a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Oktober 2007 a.a.O.; Krodel., a.a.O., Rdnr. 185). Im Rahmen des Abänderungsverfahrens kann mithin die Rechtskraft der zuvor ergangenen Entscheidung nicht außer Acht gelassen werden. Eine Abänderung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist deshalb, obgleich sie „jederzeit“, d.h. ohne Bindung an Fristen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74/99 - NVwZ 1999, 894; Krodel, a.a.O., Rdnr. 185; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 80 Rdnr. 184; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 384), möglich ist, nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 - NVwZ-RR 1997, 446; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 - NVwZ-RR 2006, 365; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnr. 1179). Eine Abänderungsbefugnis nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG besteht deshalb zunächst regelmäßig nur dann, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage eingetreten ist oder wenn der Beteiligte sich auf ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe berufen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 17. März 1999 a.a.O.; Krodel, a.a.O, Rdnr. 185). Darüber hinaus soll eine Änderung durch Anpassung an die Entwicklung der Hauptsache erfolgen können, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; BVerwGE 80, 16; ferner Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 - ). Ein bloßer Wandel in der Meinungsbildung - etwa infolge eines Wechsels in der Besetzung des Spruchkörpers oder in der Zuständigkeit des Gerichts - rechtfertigt für sich allein allerdings noch nicht eine Änderung der bisher getroffenen Entscheidung (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O.); dem stünde schon der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit entgegen. Erschöpft sich ein Antrag im Wesentlichen in der Wiederholung früheren Vorbringens, so wird einem derartigen Antrag regelmäßig die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegenstehen (BVerwG Buchholz a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist der Abänderungsantrag des Antragstellers jedenfalls unbegründet. Im Schriftsatz vom 22. September 2009 hat der Antragsteller - wie bereits im Klageverfahren S 6 SO 3609/08 sowie im Verfahren S 6 SO 1241/09 ER - darauf abgehoben, dass Aufwendungsersatzansprüche (vgl. jetzt § 19 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; bis 31. Dezember 2004 § 11 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes) seitens des Sozialhilfeträgers nicht in Betracht kämen, wenn es sich bei dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen nicht um „bereite Mittel“, d.h. um Mittel handelt, die eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen (vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 7. August 1998 - 12 B 94.4101 - ; rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BVerwG vom 26. Februar 1999 - 5 B 137798 - ). Ob beim Antragsteller in diesem Sinne im Zeitraum der Hilfegewährung (November 2003 bis Dezember 2004) ausreichend bereite Mittel vorhanden waren, kann beim derzeitigen Erkenntnisstand indessen weder bejaht noch verneint werden. Damit ist jedoch keine neue Prozesslage eingetreten, die es hier erlaubte, eine dem Antragsteller, der immerhin einen die Klage abweisenden Gerichtsbescheid des SG (S 6 SO 3609/08) hat hinnehmen müssen, günstige Entscheidung über seinen Abänderungsantrag zu treffen (vgl. hierzu BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45). Eine erneute Interessenabwägung scheint deshalb vorliegend nicht angezeigt, zumal der Antragsteller keine Gesichtspunkte dargetan hat und solche auch sonst nicht ersichtlich sind, die hier der Einzelfallgerechtigkeit den Vorrang vor der Rechtssicherheit zukommen lassen müssten (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. November 2004 a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 10. Juni 2010 abgeändert. Der Antragsteller wird in Abänderung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) verpflichtet, dem Antragsgegner für die Zeit vom 12. April bis 31. Juli 2010 darlehensweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe 358,15 Euro (April) sowie von monatlich 565,41 Euro (Mai bis Juli) abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.141,00 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

 
Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - (in der hier noch anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ) eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und im Umfang des Beschlussausspruchs auch begründet.
Mit dem Sozialgericht Konstanz (SG) geht auch der Senat davon aus, dass der Antragsteller mit seinen zum Hauptsacheverfahren S 3 SO 73/10 sowie zum Verfahren S 3 SO 31/10 ER gelangten Schriftsätzen vom 9. und 15. April 2010 eine Abänderung des unangefochten gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) erreichen möchte. Mit diesem Beschluss hatte das SG dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit stattgegeben, als der Antragssteller verpflichtet wurde, dem Antragsgegner ab 7. Januar 2010 „vorläufig darlehensweise Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung des PKW Volvo V40 als Vermögen zu gewähren“.
Eine derartige Abänderungsmöglichkeit von Eilentscheidungen ist im SGG ausdrücklich allerdings nur in § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG für Anfechtungssachen vorgesehen; in § 86b Abs. 2 SGG, der den einstweiligen Rechtsschutz in Vornahmesachen regelt und insoweit § 123 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet ist (vgl. auch BT-Drucks. 14/5943 S. 25 ), fehlt dagegen eine entsprechende Bestimmung. Dennoch besteht in Rechtsprechung und Schrifttum weitgehend Einigkeit darüber, dass auch bei einstweiligen Anordnungen, die der formellen und materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B -), dem im Einzelfall bestehenden Bedürfnis nach Aufhebung oder Abänderung aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) Rechnung zu tragen ist (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 92, 245, 260; Landessozialgericht Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 - L 15 B 39/02 KR ER - NZS 202, 670 und vom 26. Oktober 2004 - L 15 B 88/04 KR ER -; Bay. LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - L 8 SO 85/09 B ER - ; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 335; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, §86b Rdnr. 45; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 53; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 86b SGG Rdnr. 106; zu § 123 VwGO vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 - 13 S 1824/01 - NVwZ-RR 2002, 908; Niedersächs. Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 18. Mai 2010 - 8 ME 111/10 - DVBl. 2010, 926; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage, Rdnr. 486; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 123 Rdnr. 128). Dies ist jedenfalls für zusprechende einstweilige Anordnungen (vgl. hierzu etwa Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 45; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 5; ferner BVerfGE 92, 245, 260; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 a.a.O.; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnrn. 64, 67) - wie hier - nicht umstritten, fraglich vielmehr nur, wie diese vom Gesetzgeber ersichtlich übersehene Gesetzeslücke zu schließen ist. Für den einstweiligen Rechtsschutz in Zivilsachen ist eine Abänderung der Eilentscheidung in § 927 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausdrücklich vorgesehen. Diese Verfahrensregelung kann jedoch nach Auffassung des Senats entgegen einer verbreiteten Meinung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; zu § 123 VwGO Hamb. OVG, Beschluss vom 20. Juni 1994 - Bs IV 122/94 - FEVS 45, 189; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1995 - 1 S 1310/95 - DVBl. 1995, 929) für einstweilige Anordnungen schon deswegen nicht herangezogen werden, weil die Bestimmung des § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, die die entsprechende Anwendung von Vorschriften der ZPO über den Arrest und die einstweilige Verfügung anordnet (vgl. auch BT-Drucks. 14/5943 a.a.O.), § 927 ZPO ausdrücklich aus der Verweisungskette ausnimmt (so auch Krodel, a.a.O.; zu § 123 Abs. 3 VwGO ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2010 a.a.O.; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 491; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 176; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 123 Rdnr. 35; Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 64). Hinzu kommt, dass die Abänderung einer Eilentscheidung nach der Vorschrift des § 927 ZPO nur unter einschränkenden Voraussetzungen möglich ist, während Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG in Satz 4 a.a.O. „jederzeit“, d.h. ohne Bindung an Fristen und ohne dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage vorausgesetzt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - ; BT-Drucks. 14/5943 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 20; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 29; Hommel in Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., Rdnr. 46), abgeändert werden können.
Aus den oben genannten Gründen hält der Senat - gerade auch unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung unterschiedlicher Rechtsschutzstandards in Anfechtungssachen einerseits und Vornahmesachen andererseits (so zu § 123 VwGO auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Dezember 2001 a.a.O.; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2010 a.a.O.; Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 4 K 259/02 - ; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 491; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rdnr. 177; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rdnrn. 128 f.) - eine analoge Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG in Anordnungsverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG für geboten (im Ergebnis ebenso Bay. LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 a.a.O.; Krodel, a.a.O.; Adolf in Hennig, SGG, § 86b Rdnr. 101; wohl auch LSG Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 und 26. Oktober 2004 a.a.O.; vgl. ferner BVerfGE 92, 245, 260). Mit der vom Senat bejahten entsprechenden Anwendung des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG auf Vornahmesachen ist zugleich auch geklärt, dass zuständig für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, die anders als § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO und § 69 Abs. 6 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung eines Antrags bedarf (vgl. LSG Berlin, Beschlüsse vom 10. Juli 2002 und 26. Oktober 2004 a.a.O.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 20a; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 29), in jedem Fall - im Gegensatz zur Regelung in § 927 Abs. 2 2. Halbs. ZPO - das Gericht der Hauptsache ist (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 4 SGG); dies war hier das SG.
Die Voraussetzungen für die Abänderung des Beschlusses des SG vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) unter analoger Heranziehung des § 86 Abs. 1 Satz 4 SGG sind jedoch nur zum Teil erfüllt. Zu beachten ist, dass der Antrag nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG kein zusätzliches Rechtsmittel darstellt; das Verfahren dient - im Gegensatz zur Beschwerde - nicht der Überprüfung, ob die vorangegangene Eilentscheidung (hier der vorbezeichnete Beschluss des SG) formell und materiell rechtmäßig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 80, 16, 17; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 - ; ferner Krodel, a.a.O., Rdnr. 185). Zu prüfen ist im Abänderungsverfahren, das ein selbständiges Verfahren darstellt, vielmehr allein, ob die Ausgangsentscheidung - gemessen am Maßstab des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG - auch in Zukunft fortbestehen kann oder aber abzuändern ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 a.a.O. und vom 6. Mai 2002 - 11 S 616/02 - NVwZ-RR 2002, 911; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 18. Mai 2010 a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 183). Im Rahmen des Abänderungsverfahrens kann indessen die Rechtskraft der zuvor ergangenen Entscheidung nach Auffassung des Senats nicht völlig außer Acht gelassen werden. Eine Abänderung nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist deshalb, obgleich sie jederzeit (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2009 a.a.O.) möglich ist, nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt (so auch Hommel in Peters/Sautter/Wolff, a.a.O., Rdnr. 46; zu § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO Hess. VGH, Beschluss vom 12. Juni 1996 - 10 Q 1293/95 - NVwZ-RR 1997, 446; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 - 11 B 74/99 - NVwZ 1999, 894; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. November 2004 - 1 M 287/04 - NVwZ-RR 2006, 365; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 1179; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 192).
Eine Abänderungsbefugnis entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ist sonach zu bejahen, wenn nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen oder eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der Rechtlage führt (vgl. Bundesfinanzhof , Beschlüsse vom 26. September 2008 - VIII B 37/08 - und vom 28. November 2008 - VIII S 27/07 (PKH) - ; ferner Krodel, a.a.O, Rdnr. 185). Darüber hinaus kann die Korrektur einer Eilentscheidung entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG aber auch schon dann erfolgen, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauf folgenden neuen Prozesslage für die Anpassung an die Entwicklung in der Hauptsache ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; BVerwGE 80, 16, 18; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. April 1994 - 1 BvR 87/94 - ; BFH, Beschluss vom 15. September 2010 - I B 27/10 - ). Ein bloßer Wandel in der Meinungsbildung - etwa infolge eines Wechsels in der Besetzung des Spruchkörpers oder in der Zuständigkeit des Gerichts - rechtfertigt für sich allein jedoch noch nicht eine Änderung der bisher getroffenen Entscheidung (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 1999 a.a.O.; ferner Adolf in Hennig, a.a.O., Rdnr. 58; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rdnr. 1179); dem stünden schon die mit der Rechtskraft einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der Grundsatz der Selbstbindung des Gerichts (§ 202 SGG i.V.m. § 318 ZPO) entgegen. Die Voraussetzungen für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung sind deshalb nur bei ihrer Korrekturbedürftigkeit entsprechend den oben genannten Maßstäben gegeben; zu denken ist etwa an schwere Tatsachen- und Rechtsirrtümer des Gerichts oder ihm unterlaufene schwere Verfahrensfehler (vgl. auch Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O.). Erschöpft sich ein Abänderungsantrag dagegen im Wesentlichen in der Wiederholung früheren Vorbringens, so steht einem derartigen Antrag regelmäßig die Rechtskraft der früheren Entscheidung entgegen (BVerwG Buchholz a.a.O.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann dem Abänderungsantrag des Antragstellers nur teilweise stattgegeben werden. Der Beschluss vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) ist zwar korrekturbedürftig geworden, nachdem der Antragsgegner, der ausweislich der Feststellungen des Rentenversicherungsträgers (Mitteilung vom 23. Januar 2004) dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, mit seiner Frau und Tochter, die beide im Regelungszeitraum im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) standen, in der Folgezeit zum 1. April 2010 von B.-Ludwigshafen nach E. umgezogen ist; dieser Umstand wirkte sich allerdings nur insoweit aus, als die - vom Antragsgegner auf der Grundlage des den vorbezeichneten Beschluss ausführenden Bescheids vom 16. Februar 2010 bewilligten - Grundsicherungsleistungen (ab Februar 2010 monatlich 570,50 Euro) wegen der nunmehr geänderten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 42 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) der Höhe nach anzupassen waren; dem hat der Senat im Beschlussausspruch unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses vom 10. Juni 2010 sowie des Beschlusses vom 27. Januar 2010 - ausgehend von den aus den Verwaltungsakten ersichtlichen, unter dem 18. Juni 2010 vorgenommenen Berechnungen des Antragsstellers über einen nunmehr denkbaren monatlichen Bedarf des Antragstellers von 565,41 Euro sowie unter Berücksichtigung der für die Monate April und Mai 2010 noch erbrachten Zahlungen in Höhe von jeweils 570,50 Euro - unter Beachtung der im Beschluss des SG vom 27. Januar 2010 (S 3 SO 31/10 ER) auf die Zeit bis 31. Juli 2010 begrenzten Verpflichtung des Antragstellers Rechnung getragen.
Eine weitere Korrektur dieses Beschlusses hält der Senat allerdings nicht für angezeigt. Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragsgegners (§ 19 Abs. 2 SGB XII) hat der Antragsteller - soweit ersichtlich - zuletzt nur noch insoweit geäußert, als er von der Pflicht zur Verwertung des seit 13. August 2007 auf jenen zugelassenen Personenkraftwagens der Marke Volvo „V40“ (Erstzulassung 9. Februar 2004; amtl. Kennzeichen ...-... ...) ausgegangen ist. Demgegenüber hat er auf eine Verwertbarkeit des offenkundig von der Ehefrau des Antragsgegners genutzten Fahrzeugs der Marke Volkswagen „Polo“ (Erstzulassung 6. Mai 1988, amtl. Kennzeichen ...- ), das ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen bereits am 19. April 2010 amtlich abgemeldet und schließlich am 6. August 2010 zur Verschrottung an einen Demontagebetrieb gegeben worden ist, zu Recht nicht mehr abgestellt (vgl. im Übrigen zur Anwendbarkeit der Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bei einem angemessenen Kraftfahrzeug im Rahmen einer gemischten Bedarfsgemeinschaft aus Beziehern von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4). Auch hinsichtlich des seit 6. März 2009 auf den Antragsgegner zugelassenen Kraftfahrzeugs der Marke Opel „Corsa“ (Erstzulassung 16. Juli 1998, amtl. Kennzeichen ...- ) geht der Senat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen, jedoch ausreichenden summarischen Prüfung aufgrund der bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19. Mai 2010 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Enkels des Antragsgegners Ma. Be. (geb. 1991) sowie des mit Schriftsatz vom 31. Mai 2010 eingereichten Kaufvertrags vom 5. März 2009 davon aus, dass das Fahrzeug von Anfang an im Eigentum des Enkels stand, von diesem ausschließlich genutzt und unterhalten wird, nunmehr auf ihn umgemeldet worden ist und im ersten Jahr auf den Antragsgegner als Halter lediglich deswegen zugelassen worden war, um bei Ausnutzung von dessen günstiger Schadensfreiheitsklasse (nach seinen Angaben im Schreiben vom 13. August 2010 nach einem Prozentsatz von 30) die für einen Fahranfänger hohen Versicherungsprämien zu vermeiden. Ferner vermag der Senat im vorliegenden summarischen Verfahren einen Verstoß gegen die dem Antragsgegner gemäß §§ 60, 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) obliegenden Mitwirkungspflichten nicht zu erkennen. Seinen zum 1. April 2010 bevorstehenden Umzug in die J.straße in E. hatte dieser dem Antragssteller bereits in seiner E-Mail vom 10. März 2010 sowie seinem Schreiben vom selben Tage (eingegangen beim Antragsteller am 12. März 2010) angezeigt. Dennoch hatte der Antragssteller im Gutachtensauftrag an das Gesundheitsamt vom 10. März 2010 die alte Anschrift des Antragsgegners in B.-Ludwigshafen angegeben und diese zunächst auch nicht korrigiert, vielmehr das Aufforderungsschreiben vom 8. April 2010 ebenfalls an die alte Adresse gerichtet. Viel spricht dafür, dass der Antragsgegner, der seinen Angaben zufolge lediglich bei der Deutschen Post AG einen Nachsendeantrag gestellt hatte, dieses Schreiben, das vom Antragsteller mittels des privaten Briefzustellers ... GmbH versandt worden ist, nicht oder zumindest nicht rechtzeitig erhalten hat. Der Aufforderung zur Untersuchung auf dem Gesundheitsamt ist der Antragsgegner jedenfalls spätestens Anfang Mai 2010 nachgekommen; dass die Untersuchung erst im Juni 2010 stattfinden konnte, beruhte allein darauf, dass ein früherer Termin wegen der Auslastung der ärztlichen Untersuchungsstelle vorher nicht möglich war (vgl. E-Mail des Gesundheitsamts an den Antragsteller vom 6. Mai 2010). Demgemäß ist der für die Leistungsgewährung seinerzeit zuständige Sachbearbeiter auch zur Auffassung gelangt, dass die Leistungseinstellung zum 1. Juni 2010 nunmehr aufgehoben werden könne; er sah sich allerdings hieran aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des SG vom 10. Juni 2010 gehindert (vgl. Aktenvermerk vom 18. Juni 2010). Nach allem bedarf es hier keiner weiteren Erörterungen dazu, ob die Hinweise auf § 66 SGB I im vorbezeichneten Schreiben vom 8. April 2010 den an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung (§ 66 Abs. 3 SGB I) zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 8. April 2010 - L 7 AS 304/10 ER-B ; ferner Bundessozialgericht , Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 53/08 R - ) genügten, sowie des Weiteren, ob der Antragsteller in dem im Klageverfahren S 3 SO 1680/10 fristgerecht angefochtenen Versagungsbescheid vom 5. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2010 der nach der Sanktionsnorm des § 66 Abs. 1 SGB I geforderten Ermessensausübung (vgl. hierzu BSGE 76, 16, 25 = SozR 3-1200 Nr. 3; BSG SozR 4-1200 § 66 Nr. 1; BVerwGE 71, 8, 12) hinreichend nachgekommen ist. Diese vorgenannten Bescheide vermögen im Übrigen für sich allein schon deswegen eine Abänderung der früheren Eilentscheidung nicht zu begründen, weil sie aufgrund der Anfechtung im vorgenannten Klageverfahren nicht bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden sind; deshalb kann offenbleiben, ob die Bescheide, die im Widerspruch zu der dem Antragsteller aus der einstweiligen Anordnung vom 27. Januar 2010 auferlegten Verpflichtung stehen, überhaupt geeignet gewesen wären, die Rechtswirkungen dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung des SG zu beseitigen (vgl. hierzu auch Hamb. OVG, Beschluss vom 20. Juni 1994 a.a.O.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. Mai 2002 a.a.O.).
Somit verbleibt lediglich der vom Antragsteller vorgebrachte Abänderungsgrund einer Verwertung des dem Antragsgegner gehörenden Volvo „V40“ (Erstzulassung Februar 2004), eines Kraftfahrzeugs der unteren Mittelklasse. Die Voraussetzungen für eine weitere als die im Beschlusstenor ausgesprochene Korrektur des Beschlusses des SG vom 27. Januar 2010 sind nach den oben aufgezeigten Maßstäben indessen nicht gegeben.
10 
Freilich kennt das SGB XII im Gegensatz zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine gegenstandsbezogene Privilegierung von Kraftfahrzeugen nicht. Diese gehören weder zum Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII noch sind sie über § 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII geschützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1991 - 5 B 57/91 - ; BVerwGE 106, 105, 113); sie können jedoch mittelbar über die Barbetragsregelung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschont sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. April 2010 - L 7 SO 588/10 ER-B - und vom 23. September 2010 - L 7 SO 2985/10 ER-B -; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6/97 - DÖV 1998, 689; BVerwGE 106, 105 112 ff.). Allerdings hatte das Fahrzeug des Antragsgegners nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Erhebungen des SG mittels Internet-Recherche im Portal „www.dat.de/fzgwerte“ noch einen Zeitwert von über 4.800 Euro, was immer noch weit über dem vom Antragssteller gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nrn. 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII (DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zugestandenen Schonbetrag von 3.470,00 Euro liegt. Das rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 indessen nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Fahrzeug, das für einen SGB II-Leistungsberechtigten bei dem vorgenannten Wert privilegiert wäre (vgl. zum angemessenen Kraftfahrzeug nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II BSGE 99, 77 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 5<7.500,00 Euro>), nicht bereits über die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII (vgl. hierzu nochmals BSGE 100, 139 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4) geschützt wäre oder ob eine Härte deswegen zu verneinen wäre, weil der in der gemischten Bedarfsgemeinschaft weiter vorhandene Volkswagen „Polo“ erst außerhalb des Regelungszeitraums der einstweiligen Anordnung am 6. August 2010 zur Verschrottung abgegeben worden ist. Allein das dem Antragsgegner bei einem Grad der Behinderung von 60 gemäß § 69 Abs. 4 i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuerkannte Merkzeichen „G“ (vgl. Bescheid vom 3. September 2008) vermag per se jedenfalls weder eine Erhöhung des Barbetrags nach § 2 der DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII noch einen Härtefall im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zu begründen, weil dieses Merkzeichen von der Unfähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gerade nicht ausgeht und sich damit von dem die Notwendigkeit zur Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs bei schwerst eingeschränkter Fortbewegungsfähigkeit voraussetzenden Nachteilsausgleich „aG“ (vgl. hierzu § 6 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes) wesentlich unterscheidet (vgl. nochmals Senatsbeschluss vom 23. September 2010 a.a.O.).
11 
Eine Härte liegt nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII indessen vor, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles, wie z.B. der Art, Schwere und Dauer der Hilfe, dem Alter, dem Familienstand oder den sonstigen Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen, eine typische Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung des Hilfesuchenden insbesondere wegen einer Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 1). Von der Härtefallregelung werden mithin nur atypische Fälle erfasst, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Vermögenseinsatz die Betroffenen ganz oder teilweise unbillig belasten und den im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht würde (vgl. BSG SozR 4-5910 § 88 Nr. 3).
12 
Einen derartigen Härtefall hatte das SG im rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 27. Januar 2010 angenommen, weil der Antragsgegner zur Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu der ihn aktenkundig behandelnden Hausärztin Dr. P. von B.-Ludwigshafen nach R.-M. jeweils zwei Umsteigevorgänge mit Fußmärschen zwischen 100 und 700 m zu bewältigen habe; hieraus folge zumindest für die summarische Prüfung im Eilverfahren mit hinreichender Sicherheit, dass der Verzicht auf ein Kraftfahrzeug für den Antragsteller einen erheblichen Nachteil im Sinne einer Härte bedeute. Von dieser Auffassung, die das SG allein auf die vorbezeichneten Umstände gestützt hat und die vom Antragsteller im Übrigen nicht im Instanzenzug mittels der Beschwerde angegriffen worden sind, ist bei der vorliegenden Prüfung, ob im Rahmen der hier entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG ein Bedürfnis nach Korrektur der Ausgangsentscheidung besteht, auszugehen.
13 
Die Voraussetzungen für eine Reaktion des Gerichts entsprechend § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG liegen entgegen der Auffassung des SG und des Antragstellers indessen hier nur eingeschränkt, nämlich insoweit vor, als es die Höhe der Grundsicherungsleistungen betrifft; dies wurde bereits oben dargestellt. Das SG hat im angefochtenen Beschluss vom 10. Juni 2010, freilich ohne das seinerzeit noch nicht vorliegende Gutachten des Gesundheitsamts vom 21. Juni 2010 zur Hand zu haben, allein darauf abgestellt, dass der Antragsgegner nach seinem Umzug nach E. zu Arztbesuchen beispielsweise in M. bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr mehrfach umsteigen müsse, sondern diese nunmehr mit der Bahn ohne Umsteigen durchführen könne, wobei auf dieser Strecke niederflurige Fahrzeuge moderner Bauart eingesetzt würden. Dies reicht für eine Abänderung des unanfechtbar gewordenen Beschlusses vom 27. Januar 2010 unter den gegebenen Umständen jedoch nicht aus. Denn der Antragsgegner hat unter Vorlage eines Routenplaners geltend gemacht, dass er von seiner Wohnung in E. bis zum dortigen Bahnhof bereits 700 m benötige sowie vom Bahnhof in der Unterdorfstraße in M. bis zu der in der O.straße ansässigen Hausärztin weitere 350 m. Legt man wiederum die Ausführungen der Gesundheitsamtsärztin Dr. E. im Gutachten vom 21. Juni 2010 zugrunde, so hat diese in Anbetracht der erhobenen Befunde eine Wegstrecke von 100 bis 700 m nur teilweise, je nach Tagesform, für möglich gehalten; sie hat des Weiteren ausgeführt, dass dem Antragsgegner am Tag der Untersuchung eine weitere als die angegebene Wegstrecke kaum möglich gewesen sei und er auf dem Weg nach draußen bereits nach etwa 100 m eine kurze Ruhepause habe einlegen müssen.
14 
In Anbetracht all dieser Umstände ist eine vollständige Aufhebung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 bei der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung nicht angezeigt; beim derzeitigen Erkenntnisstand ist - abgesehen von der durch den Umzug des Antragsgegners erforderlich gewordenen Korrektur des Leistungsbetrags der Grundsicherung - eine neue Prozesslage im eingangs dargestellten Sinne nicht eingetreten. Ob der Antragsgegner aufgrund der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen öffentliche Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar benutzen kann (vgl. hierzu Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 90 Rdnr. 72; W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Auflage, § 90 Rdnr. 7; Dau jurisPR-SozR 7/2009 Anm. 5), bedarf vielmehr weiterer Aufklärung, die vorliegend nicht zu leisten, sondern dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist.
15 
Nach allem war der Beschluss des SG vom 27. Januar 2010 für die Zeit ab 12. April bis 31. Juli 2010 nur insoweit abzuändern, als es die Verpflichtung des Antragstellers zur darlehensweisen Gewährung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur noch in Höhe von 565,41 Euro (für den Monat April 2010 bei 19 Tagen anteilig 358,15 Euro) betrifft, wobei der Antragsteller dem Antragsgegner die für die Monate April und Mai 2010 bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.141,00 Euro entgegenhalten darf.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat im Hinblick auf das überwiegende Obsiegen des Antragsgegners von einer Kostenteilung abgesehen.
17 
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessordnung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sowie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als besonderer Rechtszug.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.