Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 28. Sept. 2016 - S 17 AS 675/16 ER

published on 28/09/2016 00:00
Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 28. Sept. 2016 - S 17 AS 675/16 ER
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 1 und 2 vom 26.08.2016 gegen die Sanktionsbescheide vom 24.08.2016 (Minderung des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller um 10% der Regelleistung im Zeitraum 01.09.2016 bis 30.11.2016) wird angeordnet.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

III. Der Antragsgegner trägt von den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller 1/10.

I. Die am ... 1964 geborene Antragstellerin zu 1, gelernte, und der am ... 1966 geborene Antragsteller zu 2, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

Gründe

Die Antragsteller sind seit 01.02.2015 in der vorübergehend als Obdachlosenunterkunft genutzten Wohnung der Gemeinde S in H untergebracht. Am 24.08.2016 stellte die Gemeinde S den Antragstellern angefallene Nebenkosten für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis 31.07.2016 in Höhe von 184,00 € monatlich, insgesamt 3.312,00 €, in Rechnung. In diesem Schreiben wurden die Antragsteller weiter darauf hingewiesen, dass die Unterbringung lediglich vorübergehender Natur sei und dass durch die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft kein Mietverhältnis begründet werde.

Das Arbeitslosengeld II der Antragsteller ist seit 01.08.2014 aufgrund von Sanktionierungen weggefallen; die Antragsteller erhalten monatlich auf Antrag Lebensmittelgutscheine vom Antragsgegner.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Antragsteller vom 23.11.2015 bewilligte der Antragsgegner ihnen mit Bescheid vom 14.12.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 als Vorschuss. Für Januar und Februar 2016 wurde der Leistungsanspruch wegen der Sanktionierung auf 0,00 € festgesetzt, ab März bis Dezember 2016 wurden den Antragstellern jeweils Leistungen in Höhe von 364,00 € monatlich (Regelleistung), insgesamt 728,00 € bewilligt.

In Eingliederungsverwaltungsakten vom 25.05.2016 erlegte der Antragsgegner den Antragstellern die Verpflichtung auf, das Beratungsangebot der Arbeitsvermittlung des Jobcenters wahrzunehmen, auf Einladung zu erscheinen, Bewerbungsunterlagen und bisherige Bewerbungsbemühungen bis zum 30.06.2016 vorzulegen sowie während der Gültigkeitsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes fünf eigenständige Bewerbungsbemühungen im Turnus von jeweils vier Wochen zu unternehmen. Der Eingliederungsverwaltungsakt wurde damit begründet, dass eine Eingliederungsvereinbarung zwischen den Antragstellern und dem Jobcenter nicht zustande gekommen sei. Daher würden die Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen. Als Geltungsdauer wurde der Zeitraum vom 25.05.2016 bis 24.11.2016 festgelegt, soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt werde.

Es wurden folgende Rechte und Pflichten der Antragsteller festgelegt:

"1. Unterstützung durch Jobcenter Landkreis B. Das Jobcenter unterstützt Sie durch sein Beratungsangebot. Individuelle Hilfeleistungen für die Aufnahme einer Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt werden in persönlichen Gesprächen miteinander besprochen.

Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben.

2. Bemühungen von (Antragstellerin zu 1 / Antragsteller zu 2) zur Eingliederung in Arbeit Sie nehmen das Beratungsangebot der Arbeitsvermittlung des Jobcenters in Anspruch, erscheinen zu den Einladungen und wirken bei den Beratungsgesprächen mit.

Sie legen Ihrer Integrationsfachkraft spätestens bis zum 30.06.2016 einen Satz komplette Bewerbungsunterlagen vor (Deckblatt, Bewerbungsanschreiben, Lebenslauf). Die vorgelegten Bewerbungsunterlagen werden hinsichtlich der Qualität und Marktfähigkeit geprüft.

Sie legen Ihrer Integrationsfachkraft spätestens bis zum 30.06.2016 eine formlose Übersicht über die von Ihnen bisher getätigten Bewerbungsbemühungen vor.

Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von vier Wochen - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens 5 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und legen hierüber im Anschluss an den oben genannten jeweiligen Zeitraum folgende Nachweise vor: Absagen der Arbeitgeber, Eingangsbestätigung der Bewerbung, alternativ das Anschreiben. Für die getätigten Bewerbungen ist eine Übersicht mit Name des Arbeitgebers, Datum der Bewerbung und angestrebte Tätigkeit vorzulegen. Bei der Stellensuche sind auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einzubeziehen."

Dier Eingliederungsverwaltungsakt war mit folgender Rechtsfolgenbelehrung versehen:

"Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen Eingliederungsbemühungen durch die im Briefkopf genannte Stelle in einem Bescheid festgelegt werden - § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II.

Die §§ 31 bis 31b SGB II sehen bei Verstößen gegen die in diesem Bescheid festgelegten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert werden oder vollständig entfallen.

Bei einem erstmaligen Verstoß gegen die festgelegten Eingliederungsbemühungen wird das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert. Bei einem wiederholten Pflichtverstoß wird das Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60% des maßgebenden Regelbedarfs gemindert, bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig.

Ihr Arbeitslosengeld II ist zuletzt wegen eines weiteren wiederholten Pflichtverstoßes vollständig weggefallen (vgl. Bescheid vom 17.05.2016). Daher wird auch jeder weitere wiederholte Pflichtverstoß (Verstoß gegen die unter Nr. 2 festgelegten Eingliederungsbemühungen) den vollständigen Wegfall des Ihnen zustehenden Arbeitslosengeldes II zur Folge haben. In diesem Fall werden auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt. Der Versicherungsschutz bleibt dennoch erhalten, anfallende Beiträge müssen Sie jedoch selbst zahlen. Sind Sie hierzu nicht in der Lage, entstehen Beitragsrückstände, die jedoch für die Dauer der Hilfebedürftigkeit keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Leistungen durch die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung haben.

Der Wegfall dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).

Ein wiederholter Pflichtverstoß liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (Ablauf der Jahresfrist am 31.05.2017).

Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Folglich tritt keine Leistungsminderung ein. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung."

Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 25.05.2016 erhoben die Antragsteller keinen Widerspruch.

Mit Bescheiden vom 06.07.2016 stellte der Antragsteller wegen Meldeversäumnissen beider am 12.05.2016 jeweils eine Minderung des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller im Zeitraum 01.08.2016 bis 31.10.2016 in Höhe von 10% der Regelleistung fest und hob insoweit den Bescheid vom 14.12.2015 auf.

Nachdem die Antragsteller bis 30.06.2016 weder Bewerbungsunterlagen vorgelegt noch eine Liste bisheriger Bewerbungsbemühungen übersandt hatten, hörte der Antragsgegner die Antragsteller mit Schreiben vom 30.06.2016 zum Eintritt einer Sanktion durch Wegfall des Arbeitslosengeldes II an.

Ausweislich eines Aktenvermerks über in der Akte nicht vorhandene Schreiben „kündigte“ der Antragsgegner mit Schreiben vom 02.08.2016 „die Eingliederungsvereinbarung“ vom 25.05.2016 (so die Handhabung auch bei den früheren Eingliederungsverwaltungsakten), da das Ziel der Eingliederungsvereinbarung nicht mehr erreicht werden konnte.

Mit Bescheiden, die ausweislich der Aktenlage auf den 11.08.2016 datieren, lud der Antragsgegner die Antragsteller zu Meldeterminen am 11.08.2016 (Antragstellerin zu 1 um 8:30 Uhr und Antragsteller zu 2 um 9:00) ein. Als Meldezweck war angegeben: „Ich möchte mit Ihnen Ihre Bewerbungsaktivitäten besprechen. Bitte bringen Sie entsprechende Nachweise zum Termin mit.“ Den Meldeaufforderungen war eine Rechtsfolgenbelehrung und eine Rechtsbehelfsbelehrung:beigegeben. Im unmittelbaren Zusammenhang mit den Meldeaufforderungen sind Postzustellungsurkunden in die Akte eingeheftet, welche die Zustellung eines Schriftstücks am 03.08.2016 an die Antragsteller durch Einlegen in den zur Wohnung gehörigen Briefkasten dokumentieren.

Mit Bescheiden vom 24.08.2016 stellte der Antragsgegner einen Wegfall des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller im Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 fest, wodurch sich das den Antragstellern jeweils zustehende Arbeitslosengeld II um 364,00 € mindere. Der Antragsgegner hob den Bewilligungsbescheid vom 14.12.2015 für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 ganz auf. Zur Begründung führte er aus, die Antragsteller seien trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen der „Eingliederungsvereinbarung“ vom 25.05.2016 nicht nachgekommen, da sie weder zu der Einladung am 30.06.2016 erschienen seien noch Bewerbungsunterlagen bis zum 30.06.2016 vorgelegt oder Bewerbungsbemühungen bis zum 30.06.2016 nachgewiesen hätten. Weiterhin seien nicht die geforderten fünf Bewerbungen innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Eingliederungsverwaltungsaktes vorgelegt worden. Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten hätten die Antragsteller nicht mitgeteilt. Aufgrund der vorangegangenen Pflichtverletzungen am 17.12.2015 und 30.03.2016 liege eine weiter wiederholte Pflichtverletzung vor, so dass das Arbeitslosengeld II der Antragsteller vollständig entfalle. Auf ihren Antrag könnten die Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 Gutscheine als ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erhalten.

Mit weiteren Bescheiden vom 24.08.2016 stellte der Antragsteller eine Minderung des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller um 10% der Regelleistung, mithin in Höhe von 36,40 € für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 30.11.2016 fest und hob die Bewilligung vom 14.12.2015 insoweit auf. Dies begründete er damit, dass die Antragsteller nicht zu dem Meldetermin am 30.06.2016 erschienen seien und dass wichtige Gründe für ihr Verhalten weder vorgetragen noch erkennbar seien.

Mit Bescheid vom 24.08.2016 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern endgültig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016, wobei ein Auszahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 728,00 € für beide Antragsteller nur für den Monat Dezember 2016 festgestellt und der Antrag im Übrigen abgelehnt wurde. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass sich für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.11.2016 kein Leistungsanspruch der Antragsteller errechne.

Am 26.08.2016 legten die Antragsteller Widerspruch gegen die Sanktionsbescheide vom 24.08.2016 wegen des Meldeversäumnisses am 30.06.2016 ein. Zur Begründung führten sie aus, das Meldeversäumnis sei auch in der Sanktion durch Wegfall des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt. Daher sei unklar, zu welchem Meldezweck die Meldeaufforderung zum 30.06.2016 überhaupt ergangen sei. Außerdem entspreche eine Unterzeichnung der Bescheide mit dem Zusatz „im Auftrag“ nicht den dienstinternen Regelungen des Antragsgegners, weshalb die Bescheide in rechtswidriger Weise erlassen worden und daher aufzuheben seien. Weiter legten die Antragsteller am 26.08.2016 Widerspruch gegen die Sanktionsbescheide vom 24.08.2016 wegen des Wegfalls ihres Arbeitslosengeldes II ein und führten zur Begründung aus, sie hätten am 06.07.2016 Widerspruch gegen die im Anhörungsschreiben vom 30.06.2016 angedrohten Sanktionen eingelegt. Darin hätten sie darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ihnen überhaupt kein Beratungsangebot, das sie hätten nutzen können, zur Verfügung gestellt habe.

Am 02.09.2016 haben die Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zum Sozialgericht Bayreuth gegen verschiedene Absenkungen ihres Arbeitslosengeldes II beantragt. Zur Begründung ihres Antrages haben sie ausgeführt, sie hätten mit Schreiben vom 06.07.2016 Widersprüche gegen ihnen angedrohte Sanktionen wegen Pflichtverletzungen von Eingliederungsverwaltungsakten eingelegt, und ihr Schreiben vom 06.07.2016 beigefügt. Darin hätten sie ausgeführt, dass der Antragsgegner ihnen überhaupt kein Beratungsangebot zur Verfügung gestellt habe. Der Antragsgegner habe über diese Widersprüche noch nicht entschieden. Da am 24.08.2016 dennoch Sanktionsbescheide erlassen worden sei, hätten sie hiergegen Widerspruch eingelegt. Im Hinblick auf die Meldeaufforderungen sei unklar, ob der Antragsgegner diese als allgemeine Meldeaufforderungen betrachte oder als Teil seines Beratungsangebots interpretiere, welche er vorgebe, ihnen im Rahmen der Eingliederungsverwaltungsakte anzubieten. Die Sanktionen seien daher als rechtswidrig zu betrachten. Nach § 40 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 44 SGB X seien, wenn ein Verwaltungsakt sich als rechtswidrig erweise, auch andere, gleichartige Verwaltungsakte aufzuheben, welche innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorher erlassen wurden. Deswegen sei auch der Sanktionsbescheid, welcher noch eine Minderung in Höhe von 10% der Regelleistung verfügt habe, außer Vollzug zu setzen.

Die Gemeinde S fordere mit Schreiben vom 24.08.2016 zumindest die rückwirkende Begleichung von Nebenkosten, welche im Zusammenhang mit der Obdachlosenunterkunft der Antragsteller angefallen sein sollen. Leider sei das Schreiben etwas missverständlich formuliert; so sei etwa nicht zu erkennen, ob die Gemeinde ihre Forderung nicht nur rückwirkend, sondern auch laufend für die Zukunft stelle. Diese Frage sei für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes relevant, so dass der Gemeinde Gelegenheit gegeben werden müsse, sich weitergehend zu erklären. Hierzu sei ergänzend auszuführen, dass die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Antragsteller am 02.02.2015 durch die Gemeinde S mehr als zweifelhaft sei. Die Antragsteller hätten daher zeitgleich eine Wiederaufnahmeklage beim Verwaltungsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen B 1 K 16.530 erhoben.

Über ihren Antrag auf ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen vom 22.08.2016 sei bis einschließlich 09.09.2016 noch nicht entschieden worden.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß:

I. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 26.08.2016 gegen die Sanktionsbescheide vom 24.08.2016 wird hergestellt.

II. Hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 06.07.2016 bezüglich der Meldeversäumnisse vom 12.05.2016 wird die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 06.07.2016 sowie die Aufhebung der Vollziehung ab 01.08.2016 angeordnet.

III. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab 01.08.2016 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Berücksichtigung der Sanktionsbescheide vom 06.07.2016 zu gewähren.

IV. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern ab 01.09.2016 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.096,00 € monatlich (548,00 € pro Person monatlich) zu gewähren.

V. Hilfsweise: Der Antragsgegner wird verpflichtet, ihnen geldwerte Leistungen oder ergänzende Sachleistungen nach § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II zu gewähren und für den Kalendermonat September 2016 ihre Krankenversicherungsbeiträge zu begleichen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, Widerspruchsschreiben bezüglich der Anhörungen vom 30.06.2016 lägen ihm nicht vor. Die Widerspruchsverfahren gegen die Sanktionen vom 24.08.2016 seien noch offen.

Am 15.09.2016 hat der Antragsgegner den Antragstellern Lebensmittelgutscheine ausgestellt und übersandt. Die Antragsteller haben dies mit Schriftsatz vom 23.09.2016 bestätigt und mitgeteilt, dass sich ihr Hilfsantrag zur Gewährung von geldwerten Leistungen für September 2016 und die Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes „damit erledigt haben dürfte“.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Antragsgegners und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist teilweise zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

1. Der Antrag wurde am 02.09.2016 formgerecht per Telefax eingereicht. Er ist statthaft als Antrag nach § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hinsichtlich der Bescheide über die Feststellung von Minderungen des Arbeitslosengeldes der Antragsteller sowie als Antrag nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) bezüglich der zu gewährenden Leistungen ab August 2016.

Die Anträge der Antragsteller sind gem. § 123 SGG i.V.m. § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, dahingehend auszulegen, dass sie sowohl die aufschiebende Wirkung der Widersprüche wie auch die vorläufige ungekürzte Auszahlung von Leistungen begehren. Dies haben die Antragsteller zur Auffassung der erkennenden Kammer dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Begründung ihres Antrages auch die Frage der Höhe der ihnen zustehenden Leistungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen durch Bezugnahme auf die nunmehr zu entrichtenden Kosten für Unterkunft und Heizung thematisiert haben. In Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist daher davon auszugehen, dass die Antragsteller nicht nur isoliert die Feststellung der Minderung angreifen wollen, sondern auch eine Erweiterung ihrer Rechtsposition durch vorläufige Zahlung ungekürzter Leistungen begehren.

Wie einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist, bestimmt sich nach dem statthaften Rechtsbehelf in einem potentiellen Hauptsacheverfahren. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller ist es vorliegend, vorläufige ungekürzte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Antragsgegner ausgezahlt zu bekommen. Die angegriffenen Bescheide vom 06.07.2016 und 24.08.2016 enthalten jeweils zwei Regelungen, nämlich zum einen die Feststellung der Voraussetzungen der ipso iure eintretenden Minderung des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller und zum anderen die Änderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung vom 14.12.2016 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch Kürzung um den Minderungsbetrag. Die Verwirklichung des Rechtsschutzziels der Antragsteller müsste daher im Hauptsacheverfahren durch eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Feststellung der Minderung sowie durch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Änderungsverfügung erfolgen. Der Anfechtungsklage entspricht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Diese schließt zwar gem. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG grundsätzlich den Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Anders liegt der Fall jedoch hier, weil mit dem Sanktionsbescheid zwei unterschiedliche Regelungen getroffen wurden. Wäre nur eine Minderung festgestellt worden, würde durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches die ursprüngliche Leistungsbewilligung wieder aufleben. Neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich, wenn die begehrte Leistung von der Verwaltung nicht oder nicht im beantragten Umfang bewilligt worden ist. Dies ist vorliegend der Fall, da durch die Änderungsverfügung im Bescheid vom 16.07.2015 die ursprünglich bewilligte Leistung gemindert wurde (in diesem Sinne auch Sächs. LSG, Beschl. vom 23.06.2014, L 3 AS 88/12 B ER m.w.N.).

Der Antrag ist nicht zulässig bezüglich der Sanktionsbescheide vom 06.07.2016. Diese Bescheide sind bestandskräftig geworden, da die Antragsteller nicht innerhalb der Frist des § 84 SGG Widerspruch eingelegt haben. Das von den Antragstellern im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Schreiben vom 06.07.2016, das in der Akte des Antragsgegners nicht vorliegt, stellt keinen Widerspruch dar, sondern eine Stellungnahme zu der Anhörung vom 30.06.2016. Dies ergibt sich eindeutig aus den von den Antragstellern gewählten Betreffzeilen („Ihre Nachricht vom Do, 30. Juni 2016“, "Ihre Anhörungen nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vom Donnerstag, 30. Juni 2016). Auch aus dem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass das Schreiben vom 06.07.2016 keinen Widerspruch gegen die am 06.07.2016 vom Antragsgegner zur Post gegebenen Sanktionsbescheide darstellen kann, da diese die Antragsteller am 06.07.2016 auf dem Postwege noch nicht erreicht haben können. Auch hat das Schreiben der Antragsteller, wenn es auf die Anhörungen von 30.06.2016 Bezug nimmt, keine Verbindung zu einer Sanktion wegen der Meldeversäumnisse am 12.05.2016. Die Anhörungen vom 30.06.2016 betreffen vielmehr die Meldeversäumnisse vom 30.06.2016, welche erst mit Bescheiden vom 24.08.2016 sanktioniert wurden.

2. Soweit die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zulässig sind, sind sie im tenorierten Umfang begründet.

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfolgt auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben, und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt (vgl. Greiser in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, Rdnr. 4 zu § 39). Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rdnr. 12c zu § 86b; Bayer. LSG, Beschl. vom 16.07.2009, L 7 AS 368/09 B ER).

a. Nach diesen Maßstäben ist die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.08.2016 wegen Meldeversäumnissen anzuordnen. Es bestehen gravierende Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide, weil der Antragsgegner mit den ebenfalls angegriffenen Bescheiden vom gleichen Tag explizit das Nichterscheinen der Antragsteller zum Termin am 30.06.2016, in diesem Fall aufgrund Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus dem Eingliederungsverwaltungsakt, sanktioniert hat und damit eine Doppelsanktionierung desselben Verhaltens vorliegt.

b. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 24.08.2016 wegen Verstößen gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 25.05.2016 ist nicht anzuordnen, da insoweit Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht bestehen.

(1) Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Der Antragsgegner ist nach § 44b Abs. 1 Satz 3 SGB II zum Erlass von Verwaltungsakten befugt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Bescheide nicht deshalb rechtswidrig, weil sie mit dem Kürzel „i.A.“ (im Auftrag) unterzeichnet worden sind. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X muss ein schriftlicher oder elektronische Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Vorliegend hat ein vom Behördenleiter beauftragter Mitarbeiter des Antragsgegners gehandelt und dies richtigerweise und gesetzeskonform zum Ausdruck gebracht. Gegen welche internen Dienstanweisungen diese allgemein übliche Form der behördeninternen Aufgabenverteilung verstoßen soll, haben die Antragsteller nicht dargetan; ein solcher Verstoß ist für das Gericht auch sonst nicht erkennbar.

(2) Ermächtigungsgrundlage für die angegriffenen Bescheide ist § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II, aus dem sich ergibt, dass die Minderung des Auszahlungsanspruchs auf Arbeitslosengeld II durch einen Verwaltungsakt festgestellt wird. Die Voraussetzungen der Minderung ergeben sich aus §§ 31, 31a SGB II.

Gemäß § 31a Abs. 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das Arbeitslosengeld II vollständig. Eine weitere wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verletzen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

Beide Antragsteller sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie sind am ... 1964 (Antragstellerin zu 1) und ... 1966 (Antragsteller zu 2) geboren und bewegen sich somit innerhalb der Altersgrenzen von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in S / H und damit im Sinne von Nr. 4 im Bundesgebiet. An ihrer Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit sind keine Zweifel geäußert worden; solche ergeben sich auch nicht aus der Akte.

(3) Die Antragsteller sind unstreitig den Verpflichtungen aus den Eingliederungsverwaltungsakten vom 25.05.2016 nicht nachgekommen, da sie weder bis 30.06.2016 die geforderten Unterlagen vorgelegt noch aktuelle Bewerbungsbemühungen nachgewiesen haben. Die Antragsteller sind in dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 25.05.2016 auch schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden, die eintreten, sollten sie die festgelegten Eingliederungsbemühungen nicht unternehmen. Die Belehrung war auf den Einzelfall der Antragsteller zugeschnitten und ist richtig, vollständig und zeitnah im Zusammenhang mit dem geforderten Verhalten erfolgt. Ihnen ist in verständlicher Form erläutert worden, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Verweigerung des geforderten Verhaltens ergeben.

(4) Auch die der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Eingliederungsverwaltungsakte erweisen sich nicht als rechtswidrig. Zwar hindert die grundsätzlich eingetretene Bestandskraft das Gericht vorliegend nicht an einer inzidenten Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eingliederungsverwaltungsakte vom 25.05.2016, weil die Widersprüche gegen die Sanktionsbescheide als Überprüfungsanträge hinsichtlich der Eingliederungsverwaltungsakte nach § 44 SGB X anzusehen sind. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig, führt dies auch zur Rechtwidrigkeit der Minderung (vgl. S. Knickrehm / Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, Rdnr. 21 zu § 31 m.w.N.; BSG, SozR 3-4100 § 119 Nr. 23).

Die Eingliederungsverwaltungsakte sind nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil den Verpflichtungen, die den Antragsteller durch die Eingliederungsverwaltungsakte auferlegt hat, keine angemessene Bestimmung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gegenüber stünde (vgl. hierzu BSG, Urt. vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R und B 14 AS 30/15 R, zitiert nach dem Terminbericht Nr. 25/16, da derzeit noch keine ausführlichen Entscheidungsgründe vorliegen). Die in den Eingliederungsverwaltungsakten enthaltenen Zusagen des Antragsgegners beinhalten zunächst eine ausreichende Bestimmung der Gegenleistung für die Bewerbungsbemühungen in Gestalt der dem Grunde nach verbindlichen Bezeichnung der auf Antrag zu übernehmenden Bewerbungskosten. Weiterhin sind Zusagen hinsichtlich individueller Hilfeleistungen gegeben, welche in persönlichen Gesprächen zu erarbeiten sind. Dies ist auf die individuelle Situation der Antragsteller, die seit 2013 trotz vielfacher Einladungen des Antragsgegners nur einmal zur Arbeitsvermittlung erschienen sind, insoweit zugeschnitten, als erst noch weitere Gespräche geführt werden müssten. Eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens war in den Eingliederungsvereinbarungen daher nicht mehr erforderlich (vgl. in ähnlicher Situation etwa Bayer. Landessozialgericht, Beschl. vom 01.08.2016, L 7 AS 415/16 B ER; L 7 AS 416/16 B ER).

(5) Einen wichtigen Grund für ihr Verhalten im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II haben die Antragsteller weder dargelegt noch nachgewiesen. Insbesondere ist unrichtig, dass der Antragsgegner ihnen kein Beratungsangebot zur Verfügung gestellt hätte. Die Antragsteller sind vom Antragsgegner seit 2013 vielfach zu Terminen bei der Arbeitsvermittlung eingeladen worden, um ihre aktuelle berufliche Situation mit ihnen zu besprechen; sie sind zu keinem dieser Termine erschienen. Die Antragsteller können nicht geltend machen, es gebe kein Beratungsangebot, wenn sie sich samt und sonders (mit einer einzigen Ausnahme am 29.08.2014) weigern, zu angebotenen Beratungen zu erscheinen.

(6) Die Höhe der Minderung des Auszahlungsanspruch der Antragsteller ergibt sich richtigerweise aus § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II, da jeweils eine weitere wiederholte Pflichtverletzung vorliegt. Die letzten Pflichtverletzungen waren jeweils mit bestandskräftigen Bescheiden vom 22.02.2016 (Wegfall des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller vom 01.03.2016 bis 31.05.2016) und 17.05.2016 (Wegfall des Arbeitslosengeldes II der Antragsteller vom 01.06.2016 bis 31.08.2016) festgestellt worden. Damit liegt der Beginn des letzten Minderungszeitraums auch nicht länger als ein Jahr zurück im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 5 SGB II. Der Beginn der Minderung ist konform mit § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II durch die Bescheide vom 24.08.2016 mit dem 01.09.2016 festgestellt worden; die Dauer beträgt gemäß § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II drei Monate. Die Frist des § 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II von sechs Monaten ab Zeitpunkt der Pflichtverletzung zur Feststellung der Minderung ist eingehalten.

3. Eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bezüglich der vorläufigen Auszahlung von Leistungen war nicht zu treffen.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird) als auch einen Anordnungsgrund voraus (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist). Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).

Trotz der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche vom 26.08.2016 gegen die Sanktionsbescheide über 10% der Regelleistung vom 24.08.2016 haben die Antragsteller keinen Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld II für die Monate September bis November 2016, weil hinsichtlich der Sanktionen durch Wegfall des Arbeitslosengeldes II derzeit aufgrund der Bestandskraft der Eingliederungsverwaltungsakte nur eine eingeschränkte gerichtlichen Überprüfung vorgenommen werden kann, wie oben dargelegt. Aufgrund fehlender Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens waren die 100%-Sanktionen nicht in ihrem Vollzug auszusetzen. Es bleibt daher dabei, dass ein Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld II nicht besteht, weshalb es vollständig an einem Anordnungsanspruch fehlt. Daher kann auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nichts daran ändern, dass der Erlass einer Regelungsanordnung abzulehnen war.

Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung fehlt es derzeit an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller sowie an der Eilbedürftigkeit.

Die Sozialgerichte haben die Aufgabe, Entscheidungen der Behörden darauf zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz in Einklang stehen. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können Gerichte auch über Leistungen entscheiden, über die die Behörden noch nicht entschieden haben. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind aber nicht dafür zuständig - auch nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - über soziale Leistungsansprüche zu entscheiden, ohne dass die Behörde Gelegenheit hatte, selbst darüber zu entscheiden. So liegt es hier, da der Antragsgegner eine Entscheidung über diese Bedarfe noch nicht getroffen hat und nicht treffen konnte, da sie weder beantragt worden noch angefallen sind. Die Gemeinde S hat nach Rückfrage des Gerichts erstmals mit dem nunmehr vorgelegten Schreiben vom 24.08.2016 Nebenkosten für die zur Verfügung gestellte Unterkunft von den Antragstellern gefordert, dies jedoch nur für in der Vergangenheit liegende Zeiträume (01.02.2015 bis 31.07.2016). Eine Aussage für laufende Bedarfe im hier streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.09.2016 ist damit nicht getroffen. Da ausweislich des Schreibens selbst ein Mietvertrag zwischen der Gemeinde und den Antragstellern nicht vorliegt, hat das Gericht erhebliche Zweifel daran, dass die Antragsteller derzeit überhaupt einer rechtswirksamen Verpflichtung zur Zahlung der im Schreiben dargestellten Beträge ausgesetzt sind. Die Vorlage des Schreibens ist jedenfalls als Leistungsantrag der Antragsteller auf die Erstattung von Kosten für Unterkunft und Heizung, welche im Kalendermonat September 2016 in Höhe von 3.312,00 € fällig sein sollen, auszulegen, über die der Antragsgegner noch in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat.

Auch eine Eilbedürftigkeit ist bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht erkennbar, weil nicht glaubhaft ist, dass den Antragstellern aktuell ein Verlust der Unterkunft droht. Ausweislich des Schreibens der Gemeinde S handelt es sich bei der derzeit bewohnten Wohnung um eine Obdachlosenunterkunft, die den Klägern ohnehin nur vorübergehend zur Verfügung gestellt ist. Damit ist nicht glaubhaft, dass im Falle der Nichtzahlung der von der Gemeinde geforderten 3.312,00 € eine Verschlechterung der Situation der Antragsteller eintreten kann, zumal die Gemeinde zwar ihre Forderungen aufgestellt, aber keine Konsequenz bei Nichtzahlung angedroht hat. Vielmehr hat die Gemeinde die Antragsteller ausweislich des letzten Satzes aufgefordert, zu prüfen, ob eine Übernahme durch den Antragsgegner in Betracht kommt.

4. Der mit Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch der Antragsteller auf Gewährung ergänzender Sachleistungen für September 2016 und daraus folgender Aufrechterhaltung ihres Krankenversicherungsschutzes ist durch die Gewährung von Gutscheinen seitens des Antragsgegners mittlerweile erfüllt worden, was die Antragsteller auch bestätigt haben. Damit war über den wohl auch für erledigt erklärten Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 193 SGG; sie entspricht den Anteilen des Obsiegens und Unterliegens der Antragsteller mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 23/06/2016 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 2015 - L 6 AS 134/14 - wird zurückgewiesen.
published on 23/06/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass
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Annotations

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen,
5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder
7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

(2) Der Minderungszeitraum beträgt

1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.

(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.

(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.

(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

(2) Der Minderungszeitraum beträgt

1.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
2.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei Monate und
3.
in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils drei Monate.
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.

(3) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.