Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 04. Feb. 2016 - 4 U 98/14

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2016:0204.4U98.14.0A
bei uns veröffentlicht am04.02.2016

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. Juni 2014 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt,

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion „Derrick“

(1) „Ein Mörder zu wenig“

(2) „Kamillas junger Freund“,

(3) „Tote Vögel singen nicht“,

(4) „Schock“,

(5) „Hals in der Schlinge“

(6) „Offene Rechnung“,

(7) „Das Kuckucksei“,

(8) „Tod eines Fans“

(9) „Ein Hinterhalt“,

(10) „Kaffee mit Beate“,

(11) „Die verlorenen Sekunden“,

(12) „Lissas Vater“,

(13) „Ein unheimliches Haus“,

(14) „Das dritte Opfer“,

(15) „Ein Todesengel“,

(16) „Zeuge Yurowski“,

(17) „Pricker“,

(18) „Das sechste Streichholz“,

(19) „Tod im See“,

(20) „Die Fahrt nach Lindau“,

(21) „Das Alibi“,

(22) „Der Mann aus Kiel“,

(23) „Geheimnisse der Nacht“,

(24) „Drei atemlose Tage“,

(25) „Tödlicher Ausweg“

(26) „Gangster haben andere Spielregeln“,

(27) „Naujocks Ende“

(28) „Das absolute Ende“

nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Fernseh-, SuperSur-8-Film/ Videokassette/DVD/Bluray-auswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs- Vertriebs- und Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder- Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen Visits und Pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, mit der Einschränkung, dass Auskunft über Unterlizenzverträge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Verträge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (z. B. gegenüber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen).

b) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion „Der Alte“,

(1) „Blütenträume“,

(2) „Zwei Mörder“,

(3) „Verena und Annabella“,

(4) „Erkältung im Sommer“,

(5) „Bumerang“,

(6) „Die Sträflingsfrau“,

(7) „Marholms Erben“,

(8) „Mordanschlag“,

(9) „Teufelsbrut“,

(10) „Die tote Hand“,

(11) „Freispruch“

(12) „Bis dass der Tod uns scheidet“

nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Fernseh-, Super-8-Film/Videokassette/ DVD/Bluray-auswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs- Vertriebs- und Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder- Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen Visits und Pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, mit der Einschränkung, dass Auskunft über Unterlizenzverträge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Verträge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (z. B. gegenüber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen).

2. Die Klage auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (Klageantrag Nr. 3) wird abgewiesen.

II. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über den im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden weiteren angemessenen Beteiligung des Urhebers (§ 32 a UrhG) sowie über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist der Erbe des im Februar 1986 verstorbenen Regisseurs und Drehbuchautors A… V… (im Folgenden Erblasser genannt). Der Erblasser wirkte ab den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts als Regisseur an 28 Episoden der TV-Serie „Derrick“ und zwölf Episoden der TV-Serie „Der Alte“ mit. Für vier weitere Sendungen war er als Drehbuchautor tätig. Den jeweiligen Tätigkeiten des Erblassers als Regisseur oder Drehbuchautor lagen Mitarbeiterverträge zugrunde, welche er mit den jeweiligen Produktionsgesellschaften, der T… F… und F… Gesellschaft mbH (im Folgenden Fa. T… genannt) und der Fa. N… M… F… GmbH (im Folgenden Fa. M… F… genannt) abgeschlossen hatte. In den jeweiligen Regisseurverträgen war vereinbart, dass der Erblasser ein Honorar erhalten sollte; ein Wiederholungshonorar sollte er „nur für die Wiederholungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlins“ erhalten. In den Verträgen räumte der Erblasser der beklagten öffentlich-rechtlichen Fernsehsendeanstalt gemäß den „Allgemeinen Bedingungen zum Mitwirkungsvertrag“ als Urheber die ausschließlichen sowie zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte ein, einschließlich dem Recht, die Rechte und Befugnisse ganz oder teilweise auf Dritte weiterzuübertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen (Serie „Derrick“ ). Bezüglich der Serie „Der Alte“ enthielt der Vertrag individualvertraglich bezüglich des Wiederholungshonorars eine vergleichbare Vereinbarung, ebenso die Allgemeinen Bedingungen zum Mitwirkungsvertrag. Teilweise waren den Verträgen auch „Allgemeine Vertragsbedingungen“ beigefügt, in welchen der Erblasser den jeweiligen Produktionsgesellschaften (ebenfalls) das Recht zur „ausschließlichen Verwertung aller Urheber-, Eigentums- oder sonstigen Rechte …“ an seinem Werk übertrug, insbesondere die Sendungen „Auf der ganzen Welt“ bzw. „Im In- und Ausland“ auszustrahlen.

2

Beide Fernsehreihen entwickelten sich zu den erfolgreichsten Krimiserien der Beklagten und wurden von dieser von Beginn an im In- und Ausland vermarktet. Bezüglich der Fernsehserie „Der Alte“ erhielt die Beklagte die Auslandsrechte von der Produktionsfirma M... Fernsehproduktion im Jahre 1984 „auch rückwirkend“ zurück. Beide Serien wurden von der Beklagten in über 100 Ländern verwertet. Der Erblasser erhielt von der Beklagten für seine Regisseurtätigkeiten die in den Produktionsverträgen vorgesehenen Vergütungen für die Inlandsausstrahlung. Am 15. Januar 1979 schloss er mit der Beklagten eine Vereinbarung über eine Honorierung seiner Autorentätigkeit für Auslandsübertragungen (Anlage B 42). Ansonsten erhielt der Erblasser für die Auslandsverwertung der durch seine Regisseurleistungen hergestellten Filme keine Vergütung.

3

Auf Anfrage des Klägers übermittelte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 1999 eine Liste aller Filme, an welchen der Erblasser als Regisseur beteiligt war, darunter auch weitere Filme, die nicht zu den Serien „Derrick“ bzw. „Der Alte“ gehörten. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft über das konkrete Ausmaß der Verwertung der vom Erblasser als Regisseur mithergestellten Filme auf, wobei er darauf hinwies, dass eine Vergütung für Auslandsverwertungen nicht erfolgt sei. In der Folgezeit entwickelte sich ein Schriftverkehr zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Anlage K 11) teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass sie der Auffassung sei, dass diesem keine weiteren Ansprüche zustünden.

4

Mit seiner der Beklagten am 3. Februar 2014 zugestellten Stufenklage begehrt der Kläger von dieser als „Dritter“ i.S.v. § 32 a Abs. 2 UrhG erststufig Auskunft über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die im Einzelnen aufgeführten Episoden der Fernsehserien „Derrick“ und „Der Alte“, an welchen der Erblasser als Regisseur mitgewirkt hat, sowie nachgehend eine noch zu beziffernde angemessene weitere Beteiligung, wobei es dem Kläger nach den Ausführungen in der Klagebegründung um eine Vergütung wegen der Auslandsverwertungen geht sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

5

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Klage wegen Verjährung und Verwirkung abgewiesen.

6

Mit seiner Berufung bekämpft der Kläger das Urteil in vollem Umfang. Er rügt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wobei er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

7

Er beantragt,

8

das angefochtene Urteil zu ändern und
die Beklagte zu verurteilen,

1.

9

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion „Derrick“

10

(1) „Ein Mörder zu wenig“
(2) „Kamillas junger Freund“,
(3) „Tote Vögel singen nicht“,
(4) „Schock“,
(5) „Hals in der Schlinge“
(6) „Offene Rechnung“,
(7) „Das Kuckucksei“,
(8) „Tod eines Fans“
(9) „Ein Hinterhalt“,
(10) „Kaffee mit Beate“,
(11) „Die verlorenen Sekunden“,
(12) „Lissas Vater“,
(13) „Ein unheimliches Haus“,
(14) „Das dritte Opfer“,
(15) „Ein Todesengel“,
(16) „Zeuge Yurowski“,
(17) „Pricker“,
(18) „Das sechste Streichholz“,
(19) „Tod im See“,
(20) „Die Fahrt nach Lindau“,
(21) „Das Alibi“,
(22) „Der Mann aus Kiel“,
(23) „Geheimnisse der Nacht“,
(24) „Drei atemlose Tage“,
(25) „Tödlicher Ausweg“
(26) „Gangster haben andere Spielregeln“,
(27) „Naujocks Ende“
(28) „Das absolute Ende“

11

nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Fernseh-, Super-8-Film/Videokassette/DVD/Blurayauswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs- Vertriebs- und Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder- Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen Visits und Pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, mit der Einschränkung, dass Auskunft über Unterlizenzverträge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Verträge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (z. B. gegenüber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen).

12

b) an den Kläger eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. September 2011 als Fairnessausgleich aus der Auswertung der unter 1. a) genannten Folgen der Filmproduktion „Derrick“ zu zahlen;

2.

13

a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher bildlicher Verwertungshandlungen betreffend der nachstehend aufgeführten Folgen der Filmproduktion „Der Alte“,

14

(1) „Blütenträume“,
(2) „Zwei Mörder“,
(3) „Verena und Annabella“,
(4) „Erkältung im Sommer“,
(5) „Bumerang“,
(6) „Die Sträflingsfrau“,
(7) „Marholms Erben“,
(8) „Mordanschlag“,
(9) „Teufelsbrut“,
(10) „Die tote Hand“,
(11) „Freispruch“
(12) „Bis dass der Tod uns scheidet“

15

nämlich über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge sowie Übergabe geordneter Auflistungen, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z. B. Fernseh-, Super-8-Film/Vidiokassette/DVD/Blurayauswertung) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und Unterlizenznehmer, sowie die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs- Vertriebs- und Unkosten oder sonstigen Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z. B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z. B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder- Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstiger Finanzierungshilfen, sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internetadressen sowie der jeweiligen Visits und Pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet, mit der Einschränkung, dass Auskunft über Unterlizenzverträge (und Unterlizenznehmer) nur dann zu erteilen ist, wenn die Beklagte diese Verträge kennt oder sie eine rechtliche Handhabe hat, um gegen ihre Lizenznehmer oder deren Unterlizenznehmer auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (z. B. gegenüber gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen).

16

b) an den Kläger eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. September 2011 als Fairnessausgleich aus der Auswertung der unter 2. a) genannten Folgen der Filmproduktion „Der Alte“ zu zahlen;

17

3. an den Kläger weitere 1 379,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. September 2011 zu zahlen.

18

Die Beklagte hat der Fa. T... den Streit verkündet. Diese ist daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten.

19

Der Kläger hat ebenfalls der Streithelferin der Beklagten den Streit verkündet.

20

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung, wobei sie im Wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag wiederholen.

23

Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

II.

24

Die zulässige Berufung des Klägers führt auf der ersten Stufe der erhobenen Stufenklage zum Erfolg. Das weitergehende Rechtsmittel gegen die Abweisung des auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klagebegehrens ist unbegründet.

A.

25

Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB als Hilfsanspruch zur Vorbereitung der Bezifferung eines möglichen Zahlungsanspruchs auf „Fairnessausgleich“ zu. Die mit der Klage insoweit geltend gemachten Ansprüche sind weder verjährt noch verwirkt.

26

Der Kläger macht als Rechtsnachfolger (Erbe) seines 1986 verstorbenen Vaters gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines sog. „Fairnessausgleichs“ nach § 32 a Abs. 2 UrhG geltend. Er begehrt eine weitere Beteiligung an der Verwertung der in den Klageanträgen bezeichneten TV-Episoden im Ausland, bei welchen der Erblasser unstreitig aufgrund im Einzelnen mit den Produktionsgesellschaften abgeschlossener Verträge Regie geführt hat. Hinsichtlich der Fernsehserie „Derrick“ erfolgte die Verwertung im Ausland offenbar von Anfang an durch die Beklagte und bezüglich der Serie „Der Alte“ seit 1984, nachdem sie damals von der Produktionsgesellschaft Fa. M... Fernsehproduktion die entsprechenden Verwertungsrechte „auch rückwirkend“ zurückübertragen erhalten hatte.

27

Das Landgericht hat angenommen, dass die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede begründet sei; ferner sei der Anspruch verwirkt, weil bereits der Erblasser Kenntnis von der Auslandsverwertung und dem überragenden Erfolg der Fernsehserien gehabt habe; der Erblasser habe darum insbesondere deshalb gewusst, weil ihm bereits 1979 für eine Episode aus der Serie „Der Alte“ wegen seiner Autorentätigkeit Auslandsvergütungen zugesagt worden seien (Vereinbarung vom 15. Januar 1979, Anlage B 42).

28

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie die Berufung mit Recht geltend macht, konnte ein Anspruch des Klägers als Rechtsnachfolger des Urhebers auf Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung (§ 32 a UrhG) frühestens am 28. März 2002 entstehen, so dass vorher weder eine Verjährungs- noch eine Verwirkungsfrist anlaufen konnte.

29

1. Nach der Vorschrift des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG (n. F.) kann der Urheber eine angemessene weitere Beteiligung nach § 32 a UrhG nur wegen Sachverhalten beanspruchen, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Bis dahin standen den Mitwirkenden an der Herstellung von Filmen (§ 89 Abs. 1 UrhG a. F.) ein Vergütungsanspruch wegen eines groben oder unverhältnismäßigen Missverhältnisses nach § 36 UrhG a. F. nicht zu (§ 90 Satz 2 UrhG a. F.) Aufgrund dieser Rechtslage stellt sich im Streitfall die Frage einer Verwirkung oder Verjährung erst für die Zeit ab 28. März 2002 (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10 - Das Boot; OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2014 - 26 U 86/13 - Alarm für Cobra 11). Deshalb kommt es nicht darauf an, was der 1986 verstorbene Erblasser zu Lebzeiten darüber wusste, dass die Beklagte die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Episoden der beiden Fernsehserien auch im Ausland verwertete, weil er damals einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus Rechtsgründen nicht hätte geltend machen können. Ein Recht kann nicht bereits verwirkt sein, bevor es überhaupt zur Entstehung gelangt.

30

2. Nach dem 28. März 2002 ist eine Verjährung nicht eingetreten.

31

a) Der vorbereitende Auskunftsanspruch aus § 242 BGB verjährt im Verhältnis zum Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - Fluch der Karibik). Er kann allerdings nach der Verjährung des Hauptanspruchs wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr durchgesetzt werden (vgl. OLG Köln aaO).

32

Für den Beginn der Verjährung des Auskunftsanspruchs kommt es nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von greifbaren Anhaltspunkten an, die auf ein auffälliges Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen der Beklagten aus der Filmverwertung im Sinne von § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG schließen lassen. Dabei genügt jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Filmverwertung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO).

33

b) Auf den frühestens am 28. März 2002 entstandenen Anspruch des Klägers auf weitere angemessene Beteiligung finden nach § 102 UrhG die Verjährungsvorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Der Anspruch verjährt deshalb nach § 195 BGB innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Gläubiger von den den (entstandenen) Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis beträgt die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB zehn Jahre von der Entstehung des Anspruchs an.

34

Der Kläger hat im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 (Anlage K 8), worin er den Beteiligungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, vorgetragen, er habe „kürzlich“ erfahren, dass verschiedene Produktionen, bei welchen sein Vater mitgewirkt habe, im italienischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien. Er hat vorgetragen, erst dadurch von der Auslandsverwertung Kenntnis erlangt zu haben. Das ist nicht widerlegt. Die am 3. Februar 2014 zugestellte Klage ist somit vor Ablauf der Verjährungsfrist in verjährungshemmender Weise zugestellt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

35

aa) Eine frühere verjährungsschädliche Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers konnte die dafür darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger BGB 75. Aufl., vor § 194 Rdnr. 24 und § 199 Rdnr. 50) nicht nachweisen.

36

bb) Auf eine etwaige Kenntnis des im Jahre 1986 verstorbenen Erblassers, dessen Kenntnisstand sich der Kläger als Erbe zwar grundsätzlich zurechnen lassen muss, kommt es vorliegend nicht an, weil - wie bereits ausgeführt - zur Zeit des Erbfalls ein Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung kraft Gesetzes nicht bestand und ein Wissen des Rechtsvorgängers mithin nicht geeignet war, die Verjährung in Lauf zu setzen (vgl. BGH NJW 2014, 2492). Unabhängig davon steht aber auch nicht fest, dass der Vater des Klägers zu Lebzeiten Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Auslandsverwertung der streitgegenständlichen TV-Episoden gehabt hätte.

37

cc) Dass der Kläger früher als von ihm behauptet Kenntnis von der Auslandsverwertung durch die Beklagte und insbesondere auch von deren tatsächlichem Umfang und besonderem wirtschaftlichem Erfolg erlangt hätte, kann nicht angenommen werden.

38

Die Beklagte kann sich für die behauptete Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers weder auf ihre Jahrbücher berufen, welche der Erblasser erhalten und in denen sie sich über die außerordentlichen Erfolge der Fernsehserien „Derrick“ und „Der Alte“ geäußert hat, noch auf eine Kenntnis des Erblassers aufgrund dessen Tätigkeit in der Filmbranche, weil - wie ausgeführt - bis zum Jahre 2002 ein Anspruch auf eine weitere angemessene Beteiligung nicht existierte. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Erblasser für vier Episoden der Serie „Der Alte“ für seine Drehbuchautorentätigkeit im Jahre 1979 eine Vergütung vereinbart hat. Für den Gläubiger müssen wenigstens konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 -), auch wenn es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO). An konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen eines Anspruchs fehlt es jedoch, wenn ein Anspruch gar nicht existiert.

39

Hinzu kommt, dass der Kläger, auf dessen Kenntnis es mithin alleine ankommt, unstreitig seit 1998 in Italien lebt. Er übte zu keinem Zeitpunkt einen Beruf in der Filmbranche aus. In Deutschland war er als Kaufmann tätig, in Italien vermietet er Fremdenzimmer. Ihn traf auch hinsichtlich der Verwertung der Filme keine Marktbeobachtungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO; OLG Köln, aaO), so dass für eine Kenntniserlangung oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers vor dem von ihm eingeräumten Zeitraum keine Anhaltspunkte vorliegen.

40

Auch der Hauptanspruch auf weitere angemessene Beteiligung (§ 32 a UrhG) ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht nach § 195 BGB verjährt, weil der Kläger vor dem Jahre 2011 ohne grobe Fahrlässigkeit keine Kenntnis von der Auslandsverwertung der Filme hatte.

41

3. Der Auskunfts- und der Hauptanspruch sind auch nicht nach § 199 Abs. 4 BGB wegen Ablaufs der kenntnisunabhängigen Zehnjahresfrist verjährt.

42

Der Lauf der Verjährungsfrist konnte gemäß § 199 Abs. 4 BGB frühestens am 29. März 2002 beginnen, weil der geltend gemachte Anspruch - wie ausgeführt - erst nach dem 28. März 2002 entstehen konnte (§ 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG). Die Verjährungsfrist konnte somit frühestens am 29. März 2012 (vor Klageerhebung) ablaufen.

43

Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde jedoch am 23. August 2011 gemäß § 203 BGB nach Verstreichen eines Zeitraumes von rund neun Jahren und fünf Monaten dadurch gehemmt, dass die Parteien über den geltend gemachten Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung verhandelt haben. Die Parteien haben im Anschluss an das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. August 2011 über den Anspruch umfangreich korrespondiert (vgl. Bl. 32 ff und 359 ff d.A.). Dabei haben sie Erörterungen darüber ausgetauscht, ob und welche Ansprüche dem Kläger u.a. wegen der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden, im Ausland ausgestrahlten TV-Episoden zustehen. Die Beklagte hat in dieser Korrespondenz mit Schreiben vom 7. November 2011 (zunächst) eine Vergütungsbereitschaft signalisiert. Frühestens mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 hat sie sich darauf berufen, dass ein Anspruch des Klägers nicht bestehe und die geltend gemachten Ansprüche abgelehnt. Da bei Ende der Verjährungshemmung zu diesem Zeitpunkt noch ein Verjährungszeitraum von knapp sieben Monaten zur Verfügung stand, der Kläger jedoch bereits drei Monate und elf Tage später die vorliegende Klage erhoben hat, welche der Beklagten am 3. Februar 2014 zugestellt worden ist, wurde der Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig erneut gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.

44

4. a) Der Kläger ist für den geltend gemachten Anspruch aktiv legitimiert. Das Urheberrecht des Erblassers, welches vererblich ist (§ 28 Abs. 1 UrhG), ist gemäß § 1922 BGB auf den Kläger als Alleinerbe übergegangen. Es ging als Ganzes auf ihn über. Die Vererbung umfasste insbesondere auch die Urheberverwertungsrechte (vgl. Wandtke/Bullinger Urheberrecht 4. Aufl. § 28 Rdnrn. 3, 4). Der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung ist Ausfluss des im Erbgang bereits 1986 auf den Kläger übergegangenen Urheberrechtes, so dass dem Kläger der Anspruch zusteht, obwohl dieser erst im Jahr 2002 nach dem Tode des Erblassers gesetzlich begründet worden ist.

45

b) Der Auskunftsanspruch besteht.

46

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Erblasser in seinen mit den Produktionsfirmen abgeschlossenen Mitarbeiterverträgen individualvertraglich vereinbart hat, dass ein Wiederholungshonorar nur für Wiederholungen der Filme im Inland bezahlt werde bzw. mit dem bezahlten Honorar auch Auslandsverwertungen abgegolten seien.

47

Zwar geht das Urheberrecht nur so über, wie der Erblasser es hinterlassen hat (vgl. Wandtke/Bullinger aaO, § 28 Rdnr. 5). Der Erblasser hat in den von ihm abgeschlossenen Mitarbeiterverträgen jedoch nicht auf den jetzt geltend gemachten Anspruch verzichtet.

48

Zum einen gab es nach der damaligen Rechtslage keinen Anspruch auf Fairnessausgleich, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Vertragsschließenden seinerzeit einen solchen Anspruch ausschließen wollten, zumal der Erfolg der Fernsehserien nicht absehbar war. Darüber hinaus wäre auch damals ein Verzicht auf Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 UrhG a. F. unwirksam gewesen. Zum anderen ist ein Vorausverzicht auf einen Anspruch nach § 32 a UrhG auch nach § 32 a Abs. 3 Satz 1 UrhG unwirksam. Aber selbst wenn man die Vereinbarungen in den Mitarbeiterverträgen für wirksam halten und darin eine pauschale Abgeltung auch für Auslandsverwertungen sehen wollte, könnte diese nicht dahin ausgelegt werden, dass es im Falle einer fortgesetzten Nutzung mit (unvorhersehbar) besonderem Auswertungserfolg nicht zu einem Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und dem Ertrag des Werkes kommen konnte (vgl. OLG Köln, aaO Rdnrn. 37 f).

49

Ebenso wenig steht dem Anspruch des Klägers entgegen, dass die Vertragspartner des Erblassers die Produktionsfirmen T... und M... Fernsehproduktion waren. Die Beklagte hat die Serie „Derrick“ von Anfang an ausgestrahlt, wobei ihr der Erblasser sämtliche Nutzungsrechte an den Filmen, die unter seiner Mitwirkung entstanden waren, übertragen hatte. Gleiches war bei der Serie „Der Alte“ aufgrund der Allgemeinen Bedingungen zum Mitwirkungsvertrag der Fall. Zudem hatte die Produktionsfirma M... Fernsehproduktion der Beklagten im Jahre 1984 alle Nutzungsrechte „auch rückwirkend“ übertragen. Ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen eines Dritten, so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 aaO Rdnr. 37). Es handelt sich um einen Fall der unmittelbaren gesetzlichen Durchgriffshaftung (vgl. Wandtke/Bullinger aaO § 32 a Rdnr. 26; BeckOK UrhR/Soppe UrhG § 32 a Rdnr. 45).

50

5. Der Rechtsvorgänger des Klägers ist als Regisseur der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Serienepisoden Miturheber der Filmwerke. Das steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

51

Auch wenn Miturhebern nach § 8 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz UrhG das Recht auf Veröffentlichung und Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zusteht, so dass sie es nur gemeinsam veröffentlichen und verwerten dürfen, ist ein Miturheber berechtigt, den Anspruch nach § 32 a UrhG allein geltend zu machen. Denn der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung beinhaltet keinen einheitlichen Anspruch der Miturheber, sondern kann von Miturheber zu Miturheber unterschiedlich sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO).

52

6. Als Regisseur hat der Erblasser nicht nur einen unerheblichen Beitrag zu dem Filmwerk geschaffen, so dass seine Leistung auch ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, welche die Beklagte aus der Nutzung der Werke gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2012, aaO).

53

7. Der Kläger hat aufgrund nachprüfbarer Umstände klare Tatsachen für den Anspruch nach § 32 a Abs. 2 Satz 1 UrhG vorgetragen.

54

Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass aufgrund solcher Tatsachen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages an veränderte Verhältnisse besteht. Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages kommt nur in Betracht, wenn anders ein unerträgliches mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre. Ein auffälliges Missverhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände auch bereits geringe Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO). Das setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die im Nachhinein betrachtet, insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; 10. Mai 2012 aaO). In Bezug auf den Grund eines Anspruchs, insbesondere den Auskunftsanspruch ist es unerheblich, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne von § 32 a Abs. 1, Abs. 2 UrhG erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vorher bestand und nach dem Stichtag (28. März 2002) fortbestanden hat. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, sind daher auch die vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen, weil unstreitig für die Auslandsverwertung bezüglich der Regiearbeiten des Erblassers keine Vergütung bezahlt wurde (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; OLG Köln aaO).

55

a) Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Erblasser bzw. später der Kläger für die 28 Episoden der Serie „Derrick“ für die Inlandsverwertung ein Honorar von 333 895,73 € (vgl. Bl. 129, 130 d.A.) und für die 12 Episoden der Serie „Der Alte“ für die Inlandsverwertung ein Honorar von 122 841,62 € (Bl. 135, 136) erhalten habe. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

56

b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass beide Serien von Anfang an in über 100 Ländern ausgestrahlt wurden. Die Beklagte bezeichnet beide Serien als mit zu ihren erfolgreichsten Produktionen gehörend und als „Exportschlager“.

57

c) Unter diesen Umständen liegt es nahe, dass die in den Ausgangsverträgen dem Erblasser zugesagten Honorare für eine Inlandsausstrahlung der Filme in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den von der Beklagten mit der Auslandsverwertung der Serien erzielten Erträgen stehen. Die genannten Umstände lassen zwar für sich genommen noch keinen verlässlichen Rückschluss auf den wirklichen Umfang der Auslandsverwertung gerade derjenigen Serienfolgen zu, an welchen der Erblasser als Regisseur beteiligt war; sie sind aber konkrete Indizien für eine überdurchschnittliche Auswertung dieser Folgen (vgl. hierzu auch OLG Köln aaO).

58

d) Dieses Ergebnis wird nicht durch die von der Beklagten vorgelegten (eigenen) Berechnungen in Frage gestellt, wonach eine Erlösbeteiligung des Klägers an der Auslandsverwertung das bereits bezahlte Honorar nur um wenige Prozentpunkte übersteigen würde. Die Honorarberechnung der Beklagten ist beschränkt auf die Zeit ab dem Jahre 2011, so dass die - wie ausgeführt - zu berücksichtigende Gesamtverwertungszeit, also auch die vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse daraus nicht hergeleitet werden können. Darüber hinaus ist die Abrechnung - wie der Kläger mit Recht geltend macht - nicht nachprüfbar, weil nähere Angaben darüber, welche Erlöse in den jeweiligen Ländern erzielt wurden, fehlen.

59

Da der Erblasser bzw. der Kläger für die Auslandsverwertung überhaupt keine Vergütung erhielten, sind die an den Kläger bzw. Erblasser bisher bezahlten Vergütungen (für die Inlandsverwertung) nicht gemäß § 36 UrhG zu berücksichtigen, so dass frühere Ansprüche nicht „verbraucht“ sind (vgl. zur Berücksichtigung der Erträge vor dem 28. März 2002 BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; OLG Köln aaO).

60

e) Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sie, um eine Beurteilung zu ermöglichen, ob ein unverhältnismäßiges Missverhältnis entstanden ist, auch Auskunft über die Verwertung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Episoden im Inland erteilen. Denn bei der Prüfung, ob aufgrund konkreter Tatsachen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, sind (ohne zeitliche Begrenzung) sämtliche Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des Urhebers zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO), so dass eine Beschränkung nur auf die Auslandsverwertung nicht angezeigt ist (vgl. OLG Köln aaO). Denn die Frage, ob durch die Auslandsausstrahlung ein Missverhältnis entstanden ist, kann nur entschieden werden, wenn auch die Erträge der Beklagten aus der (vergüteten) Inlandsverwertung bekannt sind.

61

f) Dass - für einen Auskunftsanspruch - ausreichende Anhaltspunkte für ein grobes Missverhältnis vorliegen, steht auch nicht deswegen in Frage, weil die Erträgnisse der Beklagten durch Aufwendungen, die ihr z. B. für die Darsteller oder „innerhalb der Lizenzkette“ entstanden sind, gemindert wurden. Zwar trifft zu, dass gewinnschmälernde Auswirkungen auf Seiten der Beklagten bei der Prüfung, ob ein Missverhältnis besteht, zu berücksichtigen sind. Für die Frage der Auskunftserteilung ist jedoch zunächst auf den Bruttoerlös, nicht auf die Gewinne der Beklagten abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 aaO; OLG Köln aaO).

62

8. Dass der Kläger seine Klage hinsichtlich der begehrten Auskünfte bezüglich der Unterlizenzverträge und Unterlizenznehmer dahin eingeschränkt hat, dass die Beklagte nur zur Auskunft verpflichtet ist, soweit sie diese Verträge kennt oder eine rechtliche Handhabe gegen die Lizenznehmer hat, auf Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken, entspricht der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 22. September 2011, aaO m.w.N.).

63

9. Unter den vorgenannten Umständen ist erst Recht für die vom Landgericht angenommene Verwirkung nichts ersichtlich. Das gilt insbesondere für das - neben dem Zeitablauf - ebenfalls erforderliche sog. Umstandsmoment, wonach der Verpflichtete sich darauf eingerichtet haben muss, dass der Berechtigte sein Recht in Zukunft nicht mehr ausüben werde (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13 - m.w.N.). Hierfür sind Umstände weder vorgetragen noch ersichtlich.

B.

64

Die Berufung ist bezüglich des erhobenen Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten (1 379,80 €) für die Geltendmachung des Auskunftsbegehrens unbegründet. Das Schreiben der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 23. August 2011 beinhaltet eine nicht erstattungsfähige Erstmahnung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB 75. Aufl., § 286 Rdn. 44).

C.

65

1. Auf Antrag des Klägers verweist der Senat den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der möglichen Ansprüche des Klägers entsprechend § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurück (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05 -).

66

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass der finanzielle Aufwand für die Erteilung der ausgeurteilten Auskünfte aus bei ihr archiviertem Wissen die Beklagte mit mehr als 20 000,00 € beschwert.

67

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

68

Beschluss

69

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50 000,00 € festgesetzt.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


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(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen 1. über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),2. über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).Sat

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, daß er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(2) Hat der Urheber des Filmwerkes das in Absatz 1 bezeichnete Nutzungsrecht im voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen.

(3) Die Urheberrechte an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleiben unberührt.

(4) Für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen

1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
3.
über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 127/10 Verkündet am:
22. September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Boot
UrhG § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 Halbsatz 2, § 32a Abs. 1 und 2
Satz 1, § 132 Abs. 3 Satz 2

a) Ein Miturheber kann einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung
nach § 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG und einen diesen Anspruch vorbereitenden
Auskunftsanspruch grundsätzlich unabhängig von anderen Miturhebern
und allein zu seinen Gunsten geltend machen; die Bestimmungen des
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG stehen
dem nicht entgegen.

b) Nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 32a Abs. 1 oder 2 Satz 1 UrhG eine weitere angemessene Beteiligung allein
an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen geschuldet, die
nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus
nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG
erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem
28. März 2002 bestand und nach dem 28. März 2002 fortbestanden hat. Ferner
sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne
des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem
28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch
sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallene Erträgnisse zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger war Chefkameramann des von der Beklagten zu 1 in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks "Das Boot". Der Beklagte zu 2 ist der Westdeutsche Rundfunk; er ist mit anderen Rundfunkanstalten in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossen. Die Beklagte zu 3 vertreibt Filme auf Videokassette und DVD.
2
Der Kläger hatte sich gegenüber der Beklagten zu 1 mit Vertrag vom 3. Juni 1980 verpflichtet, in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 1980 gegen eine Pauschalvergütung von 120.000 DM als Chefkameramann für die Produktion "Das Boot" zur Verfügung zu stehen. Mit weiterem Vertrag vom 4. Februar 1981 verpflichtete er sich ihr gegenüber, auch in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zur Beendigung der Tätigkeit gegen eine Wochengage von 3.500 DM zur Verfügung zu stehen. Die Gesamtvergütung des Klägers betrug nach seinem Vorbringen 172.900 DM, nach dem Vorbringen der Beklagten 204.000 DM.
3
Die Beklagte zu 1 stellte aus dem Filmmaterial zwei Kinoversionen her, eine am 17. September 1981 uraufgeführte 150 Minuten lange erste Version ("Das Boot") und im Jahre 1997 eine 208 Minuten lange zweite Version ("Das Boot - The director‘s cut", nachfolgend nur "Director‘s Cut"). Darüber hinaus wurde aus dem Filmmaterial eine sechsteilige Fernsehfassung hergestellt. Die beiden Kinoversionen und die Fernsehfassung wurden - unter anderem vom Beklagten zu 2 - im Fernsehen ausgestrahlt. Die Beklagte zu 3 verbreitete den Film auf Videokassette und auf DVD.
4
Der Kläger macht gegen die Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zur Vorbereitung von Ansprüchen auf angemessene Beteiligung zunächst Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung geltend.
5
Das Landgericht hat der Auskunftsklage beschränkt auf die Zeit nach dem 28. März 2002 stattgegeben (LG München I, ZUM 2009, 794 = GRUR-RR 2009, 385). Das Berufungsgericht hat die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen, die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Auskunftsklage dagegen auf dessen Berufung vollständig abgewiesen; die Revision hat es zugelassen (OLG München, ZUM 2010, 808 = GRUR-RR 2010, 416). Der Kläger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zur zeitlich unbegrenzten Auskunftserteilung, die antragsgemäße Verurteilung der Beklagten zu 3 sowie den Ausspruch der Haftung des Beklagten zu 2 auch für Ausstrahlungen des Films in den anderen der ARD angehörenden Sendeanstalten. Die Beklagten zu 1 und 2 begehren mit ihrer Revision die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Auskunftsansprüche für die Zeit nach dem 28. März 2002 gegen die Beklagte zu 1 nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG und gegen den Beklagten zu 2 aus § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zu. Im Übrigen sei die Auskunftsklage unbegründet. Dazu hat es ausgeführt:
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Der Kläger sei als Chefkameramann Miturheber des urheberrechtlich geschützten Filmwerks "Das Boot". Er sei berechtigt, die Auskunftsansprüche unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen. Die Beklagten zu 1 und 2 seien verpflichtet, einen solchen Anspruch zu erfüllen. Aufgrund nachprüfbarer Tatsachen bestünden klare Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger für die Zeit nach dem 28. März 2002 ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gegen die Beklagte zu 1 aus § 32a Abs. 1 UrhG und gegen den Beklagten zu 2 aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zustehe. Die Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG erlaube nur die Berücksichtigung von Erträgen und Vorteilen, die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossen seien. Die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei gleichfalls nur mit dem - bei wertender Betrachtung - auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfallenden Anteil anzusetzen. Danach bestünden klare Anhaltspunkte dafür, dass nach dem 28. März 2002 zwischen den von den Beklagten zu 1 und 2 jeweils erzielten Erträgen und Vorteilen einerseits und der vereinbarten Vergütung des Klägers andererseits ein auffälliges Missverhältnis entstanden sei. Für die Zeit bis zum 28. März 2002 sei gegen die Beklagte zu 1 ein Auskunftsanspruch weder nach § 242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG gegeben. Gegen den Beklagten zu 2 sei hinsichtlich dieses Zeitraums gleichfalls kein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG begründet. Gegen die Beklagte zu 3 bestehe ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG weder für die Zeit vor noch für die Zeit nach dem 28. März 2002. Für die genannten Zeiten fehlten klare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten Erträge und Vorteile erzielt hätten, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der entsprechenden Vergütung des Klägers stünden.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen der Beklagten zu 1 (dazu I) und des Beklagten zu 2 (dazu II) haben Erfolg. Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht ihm gegen die Beklagte zu 1 (dazu III) und gegen den Beklagten zu 2 (dazu IV) keinen Auskunftsanspruch für die Zeit vor dem 28. März 2002 zuerkannt und den Auskunftsantrag gegen die Beklagte zu 3 (dazu V) abgewiesen hat; sie hat keinen Erfolg, soweit sie den Ausspruch der Haftung des Beklagten zu 2 auch für Ausstrahlungen in den anderen der ARD angehörenden Sendeanstalten erstrebt (dazu VI).
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I. Die Revision der Beklagten zu 1 ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus §§ 242, 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG für die Zeit nach dem 28. März 2002 nicht bejaht werden.
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1. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ("Fairnessausgleich"), der an die Stelle des § 36 Abs. 1 UrhG aF ("Bestsellerparagraph") getreten ist, kann der Urheber , der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, von dem anderen verlangen, dass dieser in eine Änderung des Vertrages einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG unerheblich , ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.
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Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG, kann der Urheber Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB) verlangen , um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5).
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2. Der Kläger ist als Miturheber des Filmwerks "Das Boot" berechtigt, zur Vorbereitung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen. Er kann Auskunftserteilung unabhängig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst verlangen.
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a) Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Chefkameramann Miturheber des nach § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG urheberechtlich geschützten Filmwerks "Das Boot".
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b) Der Anspruch aus § 32a UrhG steht - anders als der Anspruch aus § 36 UrhG aF (vgl. § 90 Satz 2 UrhG aF) - auch dem Urheber eines Filmwerks zu. Das ergibt sich daraus, dass mit der Neuregelung des § 36 UrhG aF durch § 32a UrhG zugleich § 90 Satz 2 UrhG aF aufgehoben worden ist, wonach dem Urheber des Filmwerkes keine Ansprüche aus § 36 UrhG aF zustehen (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 90 UrhG Rn. 2; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 90 UrhG Rn. 3; Manegold in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 90 UrhG Rn. 11; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 90 Rn. 3). Auch der einen Anspruch aus § 32a UrhG vorbereitende Anspruch auf Auskunftserteilung kann daher von einem Filmurheber geltend gemacht werden.
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c) Der Kläger ist berechtigt, Auskunftserteilung unabhängig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst zu verlangen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG (dazu aa) und des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG (dazu bb) stehen dem nicht entgegen.
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aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG steht den Miturhebern das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes zur gesamten Hand zu. Danach können die Miturheber das Werk nur gemeinsam veröffentlichen oder verwerten (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 41).
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Ein Urheber, der einen Anspruch aus § 32a Abs. 1 UrhG geltend macht, nimmt damit nicht das Recht zur Verwertung des Werkes im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrhG in Anspruch (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 66; aA Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 23). Das gilt erst recht für einen Urheber, der - wie hier der Kläger auf der ersten Stufe der Stufenklage - zur Vorbereitung eines Anspruchs aus § 32a Abs. 1 UrhG Auskunftserteilung begehrt. Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 UrhG und der vorbereitende Auskunftsanspruch zielen allein auf eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes; sie lassen die bereits getroffene Vereinbarung über die Einräumung des Nutzungsrechts unberührt.
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Die Revision der Beklagten zu 1 setzt dem ohne Erfolg entgegen, das Recht zur Verwertung des Werkes werde durch die vom Kläger erstrebte weitere Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes nach § 32a UrhG berührt, weil bei einer Miturheberschaft von einer einheitlichen weiteren Beteiligung nach § 32a UrhG auszugehen sei, die allen Miturhebern zustehe und zwischen den Miturhebern gemäß § 8 Abs. 3 UrhG nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes zu verteilen sei. Wäre - so die Revision der Beklagten zu 1 - eine Klage einzelner Miturheber im eigenen Namen zulässig, könnte das Gericht die angemessene Vergütung nicht feststellen und gerecht aufteilen, weil es die Zahl sämtlicher Miturheber und den Umfang der Mitwirkung jedes einzelnen Miturhebers an der Schöpfung des Werkes nicht kennte. Könnten einzelne Miturheber ohne Rücksicht auf andere Miturheber allein ihre eigene weitere Beteiligung einklagen, bestünde daher die Gefahr, dass der Verwerter insgesamt mehr als die angemessene Vergütung entrichten müsste oder die übrigen Miturheber benachteiligt würden.
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Diese Einwände beruhen auf der unzutreffenden Annahme, der Anspruch aus § 32a UrhG sei bei einer Miturheberschaft stets auf eine einheitliche weitere Beteiligung gerichtet, die zwischen den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes aufzuteilen sei. Haben die Miturheber mit dem Verwerter - wie im Streitfall - jeweils eigene Verwertungsverträge mit unterschiedlichen Vergütungsvereinbarungen geschlossen, besteht jedoch kein einheitlicher Anspruch der Miturheber aus § 32a UrhG. Ob und inwieweit einem Miturheber in einem solchen Fall ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG zusteht, richtet sich allein danach, ob die von ihm mit dem Verwerter vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Das kann von Miturheber zu Miturheber unterschiedlich zu beurteilen sein. So kann mit einem Miturheber eine prozentuale Beteiligung an den Erträgen und Vorteilen vereinbart sein, die kein solches Missverhältnis entstehen lässt, während mit einem anderen Miturheber eine pauschale Vergütung vereinbart ist, die sich bei einem großen wirtschaftlichen Erfolg des Werkes als unangemessen erweist. Deshalb kann jedenfalls ein Miturheber, der - wie der Kläger - mit dem Verwerter einen eigenen Verwertungsvertrag mit einer eigenen Vergütungsvereinbarung geschlossen hat, den Anspruch aus § 32a UrhG und ebenso den vorbereitenden Auskunftsanspruch unabhängig von anderen Miturhebern geltend machen (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 32 UrhG Rn. 142; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rn. 88; Berger in Berger/ Wündisch, Handbuch des Urhebervertragsrechts, 2008, § 2 Rn. 39; W. Nordemann , Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, S. 90 f.; vgl. auch Loewenheim/ v. Becker, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 29 Rn. 144 f.).
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bb) Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kann zwar jeder Miturheber nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Diese Vorschrift gilt jedoch allein für Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts und damit nicht für den hier in Rede stehenden Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG. Das ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang mit § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 UrhG. Danach ist jeder Miturheber berechtigt, Ansprü- che aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG enthält lediglich eine Einschränkung dieses Grundsatzes.
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Eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG auf den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG scheidet aus, weil es jedenfalls an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Die zuerst genannte Regelung soll eine Übervorteilung der anderen Miturheber verhindern. Bei einer Verletzung des gemeinsamen Urheberrechts hat der Verletzer den Miturhebern einen bestimmten Betrag als Schadensersatz zu leisten. Verlangt ein Miturheber die Leistung dieses Betrages allein an sich selbst, besteht die Gefahr, dass dieser Miturheber zum Nachteil der anderen Miturheber den gesamten Betrag für sich vereinnahmt oder zumindest mehr erhält, als ihm nach dem Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09, GRUR 2011, 714 Rn. 42 ff. = WRP 2011, 913 - Der Frosch mit der Maske, mwN; vgl. auch den auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 17. August 2011 - I ZR 18/09, juris Rn. 11). Haben die Miturheber mit dem Verwerter jeweils eigene Verwertungsverträge mit unterschiedlichen Vergütungsvereinbarungen geschlossen, gibt es dagegen - wie oben (Rn. 16 ff.) ausgeführt - keinen einheitlichen Anspruch der Miturheber aus § 32a UrhG auf eine bestimmte weitere Beteiligung, die zwischen den Miturhebern aufzuteilen wäre. Deshalb besteht in einem solchen Fall auch nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung der übrigen Miturheber, wenn ein Miturheber seinen Anspruch auf weitere Beteiligung geltend macht und Leistung allein an sich verlangt. Im Übrigen erfasst die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG nach ihrem Sinn und Zweck, eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung anderer Miturheber zu verhindern, nicht den Auskunftsanspruch, der der Geltendmachung der Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts vorausgeht (BGH, GRUR 2011, 714 Rn. 62 ff. - Der Frosch mit der Maske, mwN). Sie gilt daher erst recht nicht für Ansprüche auf Auskunftserteilung, die einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung anbahnen (vgl. KG, ZUM 2010, 346, 348).
22
3. Die Beklagte zu 1 ist auch verpflichtet, einen Anspruch des Klägers auf weitere angemessene Beteiligung und einen vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge vom 3. Juni 1980 und 4. Februar 1981 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt.
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4. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Übergangsbestimmung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG erlaube bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 UrhG nur die Berücksichtigung von Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes, die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossen seien. Die mit dem Urheber vereinbarte Gegenleistung sei gleichfalls nur mit dem - bei wertender Betrachtung - auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfallenden Anteil anzusetzen. Danach lägen im Streitfall klare Anhaltspunkte dafür vor, dass zwischen den von der Beklagten zu 1 nach dem 28. März 2002 erzielten Erträgen und Vorteilen und demjenigen Anteil der vereinbarten Vergütung, der bei wertender Betrachtung auf den seither verstrichenen Zeitraum entfalle, ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG bestehe.
24
Die Revision der Beklagten zu 1 rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen zum Vorliegen klarer Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnisses im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG getroffen. Die Verurteilung der Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung für die Zeit nach dem 28. März 2002 kann deshalb nicht aufrechterhalten bleiben (dazu sogleich Rn. 25 bis 34). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Annahme des Berufungsgerichts , bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32a Abs. 1 UrhG seien wegen der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nur die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossenen Erträge und die auf diesen Zeitraum entfallende Vergütung des Urhebers zu berücksichtigen, einer rechtlichen Nachprüfung standhält (dazu unten Rn. 53 ff.).
25
a) Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
26
Im Streitfall kann offenbleiben, ob bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses nicht auf die vereinbarte Vergütung, sondern auf die Vergütung abzustellen ist, die - aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist, wenn diese angemessene Vergütung die vereinbarte Vergütung übersteigt. Dann wäre zu prüfen, ob die aus der Sicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessene Vergütung im Blick auf die im Nachhinein betrachtet angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Dafür wird angeführt , der Anspruch aus § 32a UrhG sei nur auf eine über einen Anspruch aus § 32 UrhG hinausgehende weitere Beteiligung gerichtet; die Ansprüche hätten unterschiedliche Voraussetzungen und - insbesondere hinsichtlich der Verjährung - ein unterschiedliches Schicksal (vgl. Schricker/Haedicke in Schricker/ Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 19; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht , 2. Aufl., § 32a UrhG Rn. 2 f. und 10; Loewenheim/v. Becker aaO § 29 Rn. 117, jeweils mwN; aA Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 7; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 786). Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, da die Bestimmung des § 32 UrhG auf die hier in Rede stehenden, vor dem 1. Juni 2001 geschlossenen Verträge nicht anwendbar ist (§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG).
27
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger habe für seine Mitwirkung als Chefkameramann bei der Produktion "Das Boot" gemäß den Verträgen vom 3. Juni 1980 und 4. Februar 1981 insgesamt 204.000 DM als vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts erhalten.
28
aa) Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass die Pauschalvergütung des Klägers in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des § 32a UrhG anzusetzen und nicht in eine außer Ansatz zu lassende Teilvergütung für die Arbeitsleistung sowie eine zu berücksichtigende Teilvergütung für die Einräumung des Nutzungsrechts aufzuteilen ist. Hat der Urheber einem anderen das Nutzungsrecht an seinem Werk eingeräumt, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine vereinbarte Gegenleistung in vollem Umfang für die Einräumung des Nutzungsrechts und nicht - auch nicht teilweise - für die Herstellung des Werkes geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 Rn. 55 - Talking to Addison; aA Loewenheim/ v. Becker aaO § 29 Rn. 106). Dies folgt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, daraus, dass die Arbeitsleistung des Urhebers für den anderen ohne die Einräumung des Nutzungsrechts in der Regel wertlos ist. Eine Vergütung der Arbeitsleistung ist dann nicht zu erwarten (§ 612 Abs. 1, § 632 Abs. 1 BGB).
29
bb) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die dem Kläger ausgezahlten Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft BildKunst nicht zur vereinbarten Gegenleistung im Sinne von § 32a Abs. 1 UrhG zählen. Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften sind nicht Teil der Gegenleistung des Verwerters für die Einräumung des Nutzungsrechts durch den Urheber (vgl. Loewenheim/v. Becker aaO § 29 Rn. 112; aA Schwarz, ZUM 2010, 107, 112).
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c) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der "Director’s Cut" sei nach dem 28. März 2002 jedenfalls zwanzig Mal in deutschen oder österreichischen Fernsehprogrammen ausgestrahlt worden. Hinzu komme, dass Filmaufnahmen aus der Produktion "Das Boot" im Rahmen der "Bavaria FilmTour" gezeigt worden seien. Für eine überdurchschnittliche Auswertung durch die Beklagte zu 1 spreche ferner die Aussage des Filmproduzenten G. R. , "Das Boot" sei ein Film, der bis heute auf DVD und überall erhältlich sei nd in allen Ländern der Welt noch heute im Fernsehen laufe. Hinsichtlich der Ausstrahlungen des "Director’s Cut" im deutschen Fernsehen bestünden greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Bavaria Media GmbH - ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1 - nach dem 28. März 2002 von den Rundfunkanstalten für die Einräumung der Fernsehrechte eine substantielle Zahlung erhalten und davon einen nennenswerten Teilbetrag an die Beklagte zu 1 ausgekehrt habe.
31
d) Die Revision der Beklagten zu 1 rügt mit Recht, dass die Annahme des Berufungsgerichts, es lägen greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, auf unzureichenden Feststellungen beruht.
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aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung des Klägers in Höhe von 204.000 DM bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfällt. Es hat ferner nicht festgestellt, dass die Beklagte zu 1 aus der Nutzung des Films im Fernsehen, im Rahmen der "Bavaria FilmTour" und auf DVD in einer bestimmten Höhe Erträge oder Vorteile erzielt hat. Seine Feststellung, die Beklagte zu 1 habe aufgrund der Ausstrahlung des Films im deutschen Fernsehen "nennenswerte Erträge" erzielt bzw. "substantielle Zahlungen" erhalten, bietet hierfür keinen greifbaren Anhaltspunkt. Das Berufungsgericht hat folglich auch nicht festgestellt , welche Vergütung im Nachhinein betrachtet unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1 erzielten Erträge und Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Seine Annahme, es lägen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, entbehrt daher einer tragfähigen Grundlage.
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bb) Die Revision der Beklagten zu 1 rügt ferner mit Recht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten zu 1 zu ihren Gewinn schmälernden Aufwendungen nicht berücksichtigt. Zwar ist bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, zunächst nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen (aA Schricker/Haedicke in Schricker/ Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 17; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 11). Jedoch sind bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, Urteil vom 27. Juni 1991 - I ZR 2/90, BGHZ 115, 63, 68 - Horoskop-Kalender; Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 154 = WRP 2002, 96 - Kinderhörspiele; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 32a Rn. 28; vgl. auch Schwarz, ZUM 2010, 107, 111).
34
Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten zu 1 sind in diese Betrachtung allerdings keine Verluste aus Filmproduktionen mit anderen Filmurhebern einzubeziehen. Für den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a UrhG kommt es allein auf die Beziehungen des Urhebers zum Verwerter an. Daher dürfen zwar Verluste des Verwerters mit anderen Werken dieses Urhebers berücksichtigt werden (BGH, GRUR 2002, 153, 154 - Kinderhörspiele ; aA LG Hamburg, ZUM 2008, 608, 612). Eine Berücksichtigung von Verlusten des Verwerters mit Werken anderer Urheber ("Quersubventionierung") ist jedoch unzulässig (Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 34; Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 32a UrhG Rn. 18; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 14; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 18; vgl. aber zum Anspruch auf angemessene Vergütung aus § 32 UrhG BGHZ 182, 337 Rn. 23 - Talking to Addison).
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II. Die Revision des Beklagten zu 2 hat gleichfalls Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 nach §§ 242, 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die Zeit nach dem 28. März 2002 nicht bejaht werden.
36
1. Hat derjenige, dem der Urheber ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, haftet dieser dem Urheber gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG unmittelbar nach Maßgabe von § 32a Abs. 1 UrhG unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Bestehen aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann der Urheber von dem Dritten Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 Abs. 1 BGB) verlangen, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. Rn. 11).
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2. Der Kläger ist als Miturheber des Filmwerks berechtigt, zur Vorbereitung eines Anspruchs auf weitere angemessene Beteiligung aus § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen und Auskunftserteilung unabhängig von anderen Miturhebern und allein an sich selbst zu verlangen (vgl. Rn. 12 ff.).
38
3. Der Beklagte zu 2 ist auch verpflichtet, einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung und einen vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Die Beklagte zu 1 hat dem Beklagten zu 2 mit Verträgen vom 25. Juni 1980 das nicht ausschließliche Recht zur Ausstrahlung des Spielfilms "Das Boot" eingeräumt und das ausschließliche Recht zur Ausstrahlung von vier Folgen der sechsteiligen Fernsehserie "Das Boot" im Fernsehen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen. Ferner hat die Bavaria Media GmbH - ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1 - den in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten, darunter dem Beklagten zu 2, mit Vertrag vom 19. Dezember 2001 das Recht zur fernsehmäßigen Verwertung des "Director‘s Cut" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen. Im Übrigen ist für die Prüfung in der Revisionsinstanz mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszuge- hen, dass der Beklagte zu 2 das Recht zur Fernsehausstrahlung sämtlicher Filmfassungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von der Beklagten zu 1 herleiten kann.
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4. Das Berufungsgericht hat angenommen, im Streitfall lägen für die Zeit nach dem 28. März 2002 klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen des Beklagten zu 2 aus der Nutzung des Werkes stehe. Die Revision des Klägers rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zum Vorliegen von klaren Anhaltspunkten für ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG getroffen.
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a) Die Beurteilung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung von Nutzungsrechten vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. oben Rn. 25 f.).
41
b) Das Berufungsgericht ist wiederum von einer Vergütung des Klägers in Höhe von 204.000 DM ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, der Beklagte zu 2 habe nach dem 28. März 2002 durch die (wiederholte) Ausstrahlung des ursprünglichen Spielfilms "Das Boot", der sechsteiligen Fernsehserie und des "Director’s Cut" in seinem eigenen und in den gemeinschaftlichen Programmen der ARD-Rundfunkanstalten Vorteile aus der Nutzung des Werkes erlangt. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass der Begriff des Vorteils im Sinne des § 32a UrhG nicht nur Umsatzgeschäfte, sondern auch andere Verwertungshandlungen umfasst (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19). Es hat mit Recht angenommen , dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, die ein Filmwerk in ihrem - weitgehend gebührenfinanzierten - Programm ausstrahlt, einen solchen Vorteil erlangt (vgl. Hucko, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, S. 14; Hasselbrink, § 32a UrhG als spezialgesetzlicher Bereicherungsanspruch, 2006, S. 158). Diesen Vorteil hat es in der Ersparnis von Aufwendungen für die Erstellung eines Programms gesehen, das den Sendeplatz des Filmwerkes hätte füllenkönnen (vgl. auch KG, GRUR-RR 2010, 276, 277).
42
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte zu 2 habe nicht nur durch Ausstrahlungen des Films in seinem eigenen Programm, sondern auch durch Ausstrahlungen des Films in den gemeinschaftlichen Programmen der ARD-Rundfunkanstalten solche Vorteile erlangt. Als Mitglied der ARD seien dem Beklagten zu 2 die Ausstrahlungen des Films im Gemeinschaftsprogramm der ARD jedenfalls anteilig zuzurechnen. Gegen diese Beurteilung hat die Revision des Beklagten zu 2 keine Einwände erhoben.
43
bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dem Beklagten zu 2 seien wegen der Ausstrahlungen des "Director's Cut" durch andere Landesrundfunkanstalten in deren eigenen Landesprogrammen keine Vorteile zuzurechnen. Eine Zurechnung folgt nicht aus dem Umstand, dass die Landesrundfunkanstalten miteinander in der ARD verbunden sind. Die Ausstrahlungen sind nicht Teil des gemeinschaftlichen Programms der Landesrundfunkanstalten , sondern des eigenen Programms der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. Eine Zurechnung ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Num- mer 5 des Vertrages, den die Bavaria Media GmbH mit sämtlichen in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten über die Auswertung des "Direc- tor‘s Cut" geschlossen hat, jede dieser Rundfunkanstalten alle ihr nach dem Vertrag zustehenden Rechte und Befugnisse ganz oder zum Teil auf andere Landesrundfunkanstalten der ARD übertragen kann. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte zu 2 sein Recht zur fernsehmäßigen Verwertung des Films auf eine andere Landesrundfunkanstalt übertragen hat. Einer solchen Rechtsübertragung bedurfte es auch nicht, weil die Bavaria Media GmbH dieses Recht bereits jeder einzelnen Landesrundfunkanstalt übertragen hatte.
44
c) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, welcher Anteil der als Gegenleistung vereinbarten Vergütung des Klägers von 204.000 DM bei wertender Betrachtung auf die Zeit nach dem 28. März 2002 entfällt. Es hat auch keine greifbaren Anhaltspunkte für einen bestimmten Wert der vom Beklagten zu 2 durch die Ausstrahlungen des Films erzielten Vorteile festgestellt. Es hat folglich auch nicht festgestellt, welche Vergütung im Nachhinein betrachtet unter Berücksichtigung dieser Vorteile als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts angemessen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, es lägen klare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vor, entbehrt daher auch insoweit einer tragfähigen Grundlage.
45
III. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 für die Zeit bis zum 28. März 2002 nicht verneint werden.
46
1. Die Revision des Klägers ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor seines Urteils ohne Einschränkungen zugelassen. Auch aus der vom Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils gegebenen Begründung für die Zulassung der Revision ergibt sich keine Beschränkung der Revisionszulassung.
47
2. Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei angenommen, der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Auskunftserteilung für die Zeit bis zum 28. März 2002 sei nicht nach § 242 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt § 313 BGB) begründet.
48
a) Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags an veränderte Verhältnisse besteht. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten zwar auch für Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten an Filmwerken, obwohl die Anwendung des Beteiligungsanspruchs des § 36 UrhG aF durch die - wenn auch abdingbare - Regelung des § 90 Satz 2 UrhG aF ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Anpassung eines Vertrages an veränderte Verhältnisse kommt aber nur in Betracht, wenn anders ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbares Ergebnis nicht zu vermeiden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2001 - I ZR 283/98, BGHZ 147, 244, 261 - Barfuß ins Bett, mwN).
49
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass nach diesen Maßstäben kein Auskunftsanspruch besteht. Die Revision des Klägers versucht lediglich, die tatrichterliche Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
50
aa) Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, es habe bei Vertragsschluss außerhalb der Vorstellung der Parteien gelegen und sei damit auch nicht Geschäftsgrundlage geworden, dass ein Spielfilm 17 Jahre nach seiner Erstaufführung und lange nach Abschluss der Kinoauswertung in einer völlig neuen Version als "Director's Cut" erneut in die Kinos gelange und damit auch in Bezug auf die Auswertung im Fernsehen und im audiovisuellen Bereich eine neue Verwertungskette auslöse. Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass der Film "Das Boot" viele Jahre nach seiner Erstaufführung nochmals erfolgreich als "Director‘s Cut" ausgewertet worden ist. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht im Blick darauf, dass der Kläger aufgrund der vereinbarten Pauschalvergütung nicht das Risiko eines Misserfolgs der Produktion "Das Boot" getragen hat, angenommen hat, es sei mit Recht und Gerechtigkeit nicht schlechthin unvereinbar, wenn der Kläger bis zum 28. März 2002 auch nicht am Erfolg der Auswertung des Films als "Director’s Cut" beteiligt werde.
51
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, die später erfolgte audiovisuelle Auswertung des Films insbesondere auf Videokassetten und DVD rechtfertige die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht, zumal die Videozweitauswertung als Auswertungsart bereits Ende 1979/Anfang 1980 bekannt gewesen sei. Die Revision des Klägers macht vergeblich geltend, zur Zeit der Vertragsvereinbarungen im Jahre 1980/1981 sei die Auswertung von Spielfilmen auf Videokassette noch nicht als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar erkannt und die Auswertung auf DVD noch unbekannt gewesen. Es gibt keinen Grund anzunehmen, das Berufungsgericht habe bei seiner Feststellung, die Videozweitauswertung sei als Auswertungsart bereits zur Zeit der Vertragsvereinbarungen bekannt gewesen, übersehen, dass eine Nutzungsart nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann bekannt im Sinne des § 31 Abs. 4 UrhG aF ist, wenn sie nicht nur mit ihren technischen Möglich- keiten, sondern auch als wirtschaftlich bedeutsam und verwertbar bekannt ist (BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - I ZR 63/93, BGHZ 128, 336, 340 f. - Videozweitauswertung III, mwN; nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen war die Videozweitauswertung spätestens ab 1977 als bekannt anzusehen ). Es kommt auch nicht darauf an, dass die Auswertung eines Films auf DVD zur Zeit der Vertragsvereinbarungen eine unbekannte Nutzungsart war. Die Auswertung auf DVD ist technisch und wirtschaftlich an die Stelle der Auswertung auf Videokassette getreten. Die Auswertung auf DVD stellt daher im Verhältnis zur Auswertung auf Videokassette keine neue Nutzungsart dar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2005 - I ZR 285/02, BGHZ 163, 109, 114 ff. - Der Zauberberg

).


52
cc) Die Revision des Klägers macht ohne Erfolg geltend, die Veränderungen in der Fernsehlandschaft hätten zu einer nachträglichen Störung der Geschäftsgrundlage geführt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Behauptung des Klägers, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe es noch keine privaten Fernsehsender oder Pay-TV-Kanäle gegeben, im Streitfall von Bedeutung sein sollte. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Film auch von privaten Fernsehsendern verwertet wird. Die Revision des Klägers macht auch vergeblich geltend, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei das Senderangebot des öffentlich-rechtlichen Fernsehens noch begrenzt gewesen. Zum einen handelt es sich dabei um neuen und in der Revisionsinstanz daher grundsätzlich unbeachtlichen Sachvortrag. Zum anderen ist - wie die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 zutreffend geltend macht - nicht dargelegt, dass eine Auswertung des Films in den Spartenprogrammen der öffentlich-rechtlichen Sender (arte, 3Sat, EinsPlus und EinsFestival) zu einer so erheblichen Erhöhung der Zuschauerzahlen geführt haben könnte, dass es mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht zu vereinbaren wäre, wenn der Kläger keinen Anspruch auf weitere Beteiligung hätte.
53
3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann jedoch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 auf Auskunftserteilung über bis zum 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile aus § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 1 UrhG nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat angenommen , ein solcher Anspruch bestehe nicht, weil bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a UrhG nach der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nur die Erträge und Vorteile zu berücksichtigen seien, die dem Verwerter nach dem 28. März 2002 zugeflossen seien. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.
54
a) Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG findet § 32a UrhG auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Es ist unklar, was mit dem Begriff "Sachverhalt" im Sinne dieser Bestimmung gemeint ist. Die Gesetzesbegründung gibt darüber keinen Aufschluss. Danach werden mit der Vorschrift "sämtliche Tatbestände erfasst, die nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehen und eine billige Beteiligung der Urheber erfordern" (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 22).
55
b) Die Bestimmung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG besagt jedenfalls nicht, dass § 32a UrhG nur auf Verträge anwendbar ist, die nach dem 28. März 2002 geschlossen worden sind. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Vorschrift "zeitlich unbegrenzt für alle Altverträge" gelten (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 22). Mit "Altverträgen" sind Verträge gemeint, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG).
56
c) Nach einer Ansicht, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind unter den in § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG genannten "Sachverhalten" sowohl das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG als auch die tatsächli- chen Umstände zu verstehen, die zu einem solchen Missverhältnis führen, insbesondere die Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes. Danach ist § 32a UrhG nur anwendbar, wenn erst nach dem 28. März 2002 ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung entstanden ist. Dabei sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis entstanden ist, nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile aus der Nutzung des Werkes zu berücksichtigen (OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 82, 83; Braun/Jani in Wandtke/Bullinger aaO § 132 UrhG Rn. 10; Loewenheim/v. Becker aaO § 29 Rn. 136; Ory, AfP 2002, 93, 101; v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 699 f.; Haas, Das neue Urhebervertragsrecht, 2002, Rn. 499 und 501; vgl. auch Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 32a UrhG Rn. 7; J.B. Nordemann/ Czychowski in Fromm/Nordemann aaO § 132 UrhG Rn. 18).
57
d) Nach anderer Ansicht sind mit Sachverhalten im Sinne des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG Verwertungshandlungen gemeint. Danach besagt § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG lediglich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a UrhG eine weitere angemessene Beteiligung allein an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen geschuldet ist, die nach dem 28. März 2002 vorgenommen worden sind. Für den Anspruch aus § 32a UrhG kommt es dagegen nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht darauf an, ob das auffällige Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG erst nach dem 28. März 2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28. März 2002 bestand und nach dem 28. März 2002 fortbestanden hat. Ferner sind im Rahmen der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG besteht, nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht nur nach dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, sondern grundsätzlich auch sämtliche vor dem 28. März 2002 angefallenen Erträgnisse zu berücksichtigen (KG, GRUR-RR 2010, 276 f.; LG Berlin, ZUM 2005, 901, 903; ZUM-RD 2007, 194, 197; LG Hamburg, ZUM 2008, 608, 610; Katzenber- ger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 15 ff.; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 32a Rn. 11 und 38; Erdmann, GRUR 2002, 923, 931; Jacobs, NJW 2002, 1905, 1909; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788; Pleister/Ruttig, ZUM 2004, 337, 338; vgl. auch KG, ZUM 2010, 346, 349).
58
e) Der Senat teilt die letztgenannte Ansicht. Sinn und Zweck des § 32a UrhG ist es, die faire Beteiligung der Urheber zu verbessern (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058). Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn Urhebern kein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung zustünde, obwohl ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes besteht. Die gegen diese Auffassung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch.
59
aa) Sind bei der Prüfung des Anspruchs aus § 32a UrhG grundsätzlich auch die vor dem 28. März 2002 erzielten Erträge und Vorteile des Verwerters zu berücksichtigen, hat dies nicht zur Folge, dass diese Erträge und Vorteile im Rahmen zweier Anspruchsgrundlagen und damit doppelt zugunsten des Urhebers berücksichtigt werden (aA v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 699).
60
Bei einem Altvertrag kann ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung allerdings nicht nur auf § 32a UrhG (vgl. dazu Rn. 55), sondern auch auf § 36 UrhG aF gestützt werden. Auf Verträge, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind, sind nach § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG grundsätzlich die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auch der erst am 30. Juni 2002 außer Kraft getretene § 36 UrhG aF bleibt daher auf solche Altverträge grundsätzlich anwendbar. Ferner kann ein Anspruch auf angemessene Beteiligung mehrmals nacheinander entstehen (LG Berlin, ZUM 2005, 901, 904; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 43; Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 28). Es ist daher beispielsweise möglich, dass dem Urheber vor dem 28. März 2002 ein Anspruch aus § 36 UrhG aF und nach dem 28. März 2002 ein Anspruch aus § 32a UrhG zusteht. Das bedeutet aber nicht, dass die Erträge und Vorteile des Verwerters in einem solchen Fall sowohl für den Anspruch aus § 36 UrhG aF als auch für den Anspruch aus § 32a UrhG und damit doppelt zugunsten des Urhebers berücksichtigt werden.
61
Ist ein Anspruch auf weitere Beteiligung einmal entstanden, setzt seine erneute Entstehung voraus, dass weitere Nutzungen ein neues Missverhältnis zwischen der - nach dem einmal entstandenen Anspruch geschuldeten - Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters begründen. Erträgnisse, die zur Entstehung des früheren Anspruchs auf angemessene Beteiligung beigetragen haben, sind "verbraucht". Sie können nicht nochmals zur Begründung eines weiteren Anspruchs auf angemessene Beteiligung herangezogen werden. Eine Kumulation "alter" und "neuer" Erträge und Vorteile ist insoweit unzulässig (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32a Rn. 11; Schricker/ Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a UrhG Rn. 2). Sind diese Erträgnisse dagegen nicht zur Begründung eines Anspruchs aus § 36 UrhG aF "verbraucht" , können und müssen sie bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a UrhG berücksichtigt werden. Andernfalls könnte ein Urheber nach der neuen Rechtslage - entgegen der Zielsetzung der Neuregelung des Beteiligungsanspruchs - sogar schlechter stehen, als er nach der alten Rechtslage gestanden hätte. So könnte ein Urheber, der nach der alten Rechtslage wegen eines nach dem 28. März 2002 eingetretenen groben und unerwarteten Missverhältnisses einen Anspruch auf angemessene Beteiligung nach § 36 UrhG aF gehabt hätte, nach der neuen Rechtslage leer ausgehen. Es wäre möglich, dass ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung weder aus § 36 UrhG aF noch aus § 32a UrhG begründet ist, weil im Blick auf die bis zum 28. März 2002 er- zielten Erträgnisse kein grobes und unerwartetes Missverhältnis besteht und im Blick auf die nach dem 28. März 2002 angefallenen Erträge und Vorteile kein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
62
Entsprechendes gilt für den Fall, dass ein Urheber den Verwerter bei einem Altvertrag zwar nicht aus § 36 UrhG aF, aber nach den - wesentlich strengeren - Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Anpassung des Vertrages zur Gewährung einer angemessenen Beteiligung in Anspruch nehmen kann. Das ist insbesondere bei Filmurhebern möglich. Für diese ist nach § 90 Satz 2 UrhG aF die Anwendung des § 36 UrhG aF ausgeschlossen. Die Regelung des § 90 Satz 2 UrhG aF ist gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Altverträge weiterhin anwendbar (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 90 UrhG Rn. 2; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 90 Rn. 4). Hat der Urheber gegen den Verwerter wegen eines Missverhältnisses zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes einen solchen Anspruch auf angemessene Beteiligung, können diese Erträgnisse nicht nochmals zur Begründung eines Anspruchs aus § 32a UrhG herangezogen werden. Sind diese Erträgnisse dagegen - wie im Streitfall (vgl. oben Rn. 47 ff.) nicht für einen solchen Anspruch "verbraucht", können und müssen sie im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a UrhG berücksichtigt werden (Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 19; aA v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 699).
63
bb) Werden vor dem 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile, die nicht für einen Anspruch aus § 36 UrhG aF oder für einen entsprechenden Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage "verbraucht" sind, bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 32a Abs. 1 UrhG berücksichtigt , hat dies auch keine unzulässige Rückwirkung zur Folge (Katzenberger in Schricker/Loewenheim aaO § 132 UrhG Rn. 18; U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788; aA v. Becker/Wegner, ZUM 2005, 695, 699; vgl. auch Kotthoff in Dreyer/ Kotthoff/Meckel aaO § 132 UrhG Rn. 8).
64
Eine Rechtsnorm entfaltet eine - grundsätzlich unzulässige - "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN). Die Neuregelung des Beteiligungsanspruchs entfaltet keine echte Rückwirkung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 32a UrhG besteht ein Anspruch auf Beteiligung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nur an Erträgen und Vorteilen aus Verwertungshandlungen, die nach der Verkündung des Gesetzes am 28. März 2002 vorgenommen worden sind.
65
Eine "unechte" Rückwirkung liegt vor, soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden ("tatbestandliche Rückanknüpfung"; vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 57 mwN). Das ist hier der Fall. Der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung an Erträgen und Vorteilen , die nach der Verkündung des Gesetzes am 28. März 2002 erzielt werden , kann auch durch Erträgnisse aus Verwertungshandlungen ausgelöst werden , die der Verwerter vor dem 28. März 2002 vorgenommen hat.
66
Eine solche unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Sie ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, NJW 2010, 3629 Rn. 58). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zur För- derung der mit der Neuregelung des Beteiligungsanspruchs bezweckten Verbesserung der fairen Beteiligung der Urheber ist es geeignet und erforderlich, den Urhebern einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an nach der Verkündung des Gesetzes erzielten Erträgen und Vorteilen schon dann einzuräumen , wenn unter Berücksichtigung von vor der Verkündung des Gesetzes erzielten Erträgen und Vorteilen ein auffälliges Missverhältnis zur vereinbarten Vergütung des Urhebers besteht. Auf Seiten der Verwerter besteht kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, einem Urheber bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen den erzielten Erträgen und Vorteilen und der vereinbarten Gegenleistung keine angemessene Beteiligung gewähren zu müssen (vgl. U. Schmidt, ZUM 2002, 781, 788).
67
IV. Die Revision des Klägers hat auch Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2 nach §§ 242, 259 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für die Zeit bis zum 28. März 2002 verneint hat. Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts beruht auf der unzutreffenden Annahme, ein solcher Auskunftsanspruch erstrecke sich wegen der Übergangsregelung des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht auf bis zum 28. März 2002 erzielte Erträge und Vorteile (vgl. oben Rn. 53 ff.).
68
V. Die Revision des Klägers hat ferner Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der auf § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gestützten Auskunftsklage gegen die Beklagte zu 3 richtet.
69
1. Der Kläger ist als Miturheber des Filmwerks berechtigt, einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB in Verbindung mit § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unabhängig von anderen Miturhebern geltend zu machen (vgl. oben Rn. 11).
70
2. Die Beklagte zu 3 ist auch verpflichtet, einen Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung und den vorbereitenden Anspruch auf Auskunftserteilung zu erfüllen. Der Kläger hat der Beklagten zu 1 das Recht zur Nutzung seiner urheberrechtlich geschützten Leistungen eingeräumt. Der audiovisuellen Auswertung des Films durch die Beklagte zu 3 liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Übertragung oder Einräumung der erforderlichen Rechte durch die Beklagte zu 1 zugrunde.
71
3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts fehlen im Streitfall selbst auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers, er habe für seine Mitwirkung als Chefkameramann nur 172.900 DM erhalten, klare Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 3 nach dem 28. März 2002 Erträge und Vorteile erzielt hat, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der anteilig zu berücksichtigenden Gegenleistung stehen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung schon deshalb nicht stand, weil das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses seien nur die nach dem 28. März 2002 erzielten Erträge und Vergütungen der Beklagten zu 3 und die auf diesen Zeitraum entfallende Gegenleistung des Klägers einander gegenüberzustellen. Die Revisionserwiderung der Beklagten zu 3 macht vergeblich geltend, der angebliche Rechtsfehler des Berufungsgerichts sei nicht entscheidungserheblich; die Revision des Klägers habe keinen rechtserheblichen Vortrag des Klägers für die Zeit vor dem Stichtag aufgezeigt. Das trifft nicht zu. Die Revision des Klägers hat auf dessen Vortrag hingewiesen, die Beklagte zu 3 habe die Produktion im "Homevideo"-Bereich umfassend - zunächst auf Schmalfilm, dann auf Videokassette und ab Mitte/Ende der 1990er Jahre auf DVD - in unterschiedlichen Versionen und Aufmachungen verwertet. Es habe allein im Zeitraum zwischen 1997 und 2008 mindestens 12 unterschiedliche Versionen des streitgegenständlichen Filmwerks auf Videokassette und DVD gegeben.
72
VI. Soweit der Kläger sich in seiner Revisionsbegründung dagegen wendet , dass das Berufungsgericht in den Gründen seines Urteils ausgeführt hat, Ausstrahlungen des "Director's Cut" in den eigenen Programmen anderer in der ARD verbundenen Rundfunkanstalten seien nicht als Nutzungen des Beklagten zu 2 anzusehen (vgl. dazu oben Rn. 43), schlägt sich dies in seinen Revisionsanträgen nicht nieder. Die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind im Übrigen lediglich Bestandteil der Urteilsbegründung, die mit Rechtsmitteln ohnehin nicht selbständig angegriffen werden könnte.
73
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1 und 2 aufzuheben.
74
I. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese nach den getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die vom Kläger geltend gemachten Auskunftsansprüche sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben von vornherein unbegründet.
75
1. Allerdings ergeben sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs auch Grenzen der Auskunftspflicht. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsverlangen ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 - Musikfragmente , mwN).
76
2. Nach diesen Maßstäben sind die im Streitfall erhobenen Auskunftsansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen.
77
a) Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 macht ohne Erfolg geltend, es sei für die Beklagten unzumutbar, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung allein an ihn zu erfüllen. Könne der Kläger eine Auskunftserteilung allein an sich verlangen, bestehe die Gefahr, dass andere Miturheber die Beklagten in weiteren Prozessen auf Auskunft in Anspruch nähmen und dabei möglicherweise andere Auskunftsansprüche für andere Zeiträume geltend machten. Selbst wenn der Kläger die Beklagten auf Auskunftserteilung an die - näher zu konkretisierende - Miturhebergemeinschaft in Anspruch nähme, würde dies nicht ausschließen, dass andere Miturheber die Beklagten in weiteren Prozessen auf - möglicherweise weitergehende - Auskunftserteilung in Anspruch nähmen. Die Beklagten könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, über diese Ansprüche sei bereits rechtskräftig entschieden. Das von einem Miturheber in gesetzlicher Prozessstandschaft erstrittene Urteil wirkt nur für und gegen den klagenden Miturheber und nicht gegen die übrigen Miturheber oder die Gemeinschaft (Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 8 UrhG Rn. 20; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 8 Rn. 21; Thum in Wandtke/ Bullinger aaO § 8 UrhG Rn. 38; aA W. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 8 UrhG Rn. 20 f.; vgl. auch Henke/v. Falck/Haft/Jaekel/Lederer/Loschelder/ McGuire/Viefhues/v. Zumbusch, GRUR Int. 2007, 503, 506).
78
b) Die Revision des Beklagten zu 2 macht weiter vergeblich geltend, der Kläger nehme mittlerweile acht weitere Rundfunkanstalten wegen derselben Ausstrahlungen des Filmwerks in Anspruch, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits seien. Dabei mache er keinen vorbereitenden Auskunftsanspruch, sondern unmittelbar einen Zahlungsanspruch geltend, den er - anders als im vorliegenden Rechtsstreit - mit einer entsprechenden Anwendung der Wiederholungsvergütungssysteme der ARD-Anstalten begründe. Dies zeige, dass er die vom Beklagten zu 2 verlangten Auskünfte nicht unbedingt benötige. Der Beklagte zu 2 trägt vor, die vom Kläger in dem anderen Rechtsstreit gewählte Begründung seines Zahlungsanspruchs sei "in sich schief". Er kann sich daher nicht darauf berufen, der Kläger sei auf die im vorliegenden Rechtsstreit begehrten Auskünfte nicht angewiesen.
79
II. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird erneut zu prüfen haben, ob aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Klägers zur Beklagten zu 1 ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung des Klägers und den jeweiligen Erträgen und Vorteilen der Beklagten besteht. Dabei wird es jeweils sämtliche Erträge und Vorteile der Beklagten aus der Nutzung des Werkes und die gesamte Vergütung des Klägers zu berücksichtigen haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die von der Revision der Beklagten zu 1 und 2 gegen den Umfang ihrer Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorgebrachten Bedenken teilweise begründet sind:
80
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt über den Abschluss von Lizenz-, Unterlizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit in- und/oder ausländischen Lizenz- und/oder Unterlizenznehmern (unter Angabe von vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge.
81
a) Die Revision der Beklagten zu 1 und zu 2 weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagten zu 1 und 2 zu einer Auskunftserteilung über Unterlizenzverträge , die ihre Lizenznehmer mit Unterlizenznehmern geschlossen haben, nicht verpflichtet sind, wenn sie - wie sie behaupten - diese Verträge nicht kennen und auch keine rechtliche Handhabe haben, um gegenüber ihren Lizenzneh- mern oder deren Unterlizenznehmern auf eine Vorlage solcher Unterlizenzverträge hinzuwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08, GRUR 2009, 794, 796 Rn. 21 = WRP 2009, 996 - Auskunft über Tintenpatronen

).


82
b) Vergeblich macht die Revision der Beklagten zu 1 und 2 dagegen geltend , das Berufungsgericht dürfe die Beklagten zu 1 und 2 nicht zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften ihrer Vertragspartner und zur Vorlage der entsprechenden Verträge verpflichten. Diese Angaben können verlangt werden, weil sie dazu dienen, die Auskünfte der Beklagten zu 1 und 2 auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Angabe von Namen und Anschriften der Vertragspartner ermöglicht die Kontrolle, ob die Beklagten zu 1 und 2 hinsichtlich sämtlicher Lizenznehmer Auskunft erteilt hat. Die Vorlage der entsprechenden Lizenzverträge ermöglicht die Überprüfung der Angaben zu Lizenzentgelten.
83
c) Die Beklagten zu 1 und 2 machen ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte die Einsichtnahme in die Verträge einem Wirtschaftsprüfer vorbehalten müssen. Die Beklagten zu 1 und 2 haben erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht, einer Auskunftserteilung stünden vertragliche und möglicherweise auch gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen entgegen. Das Berufungsgericht hat diesen vom Kläger bestrittenen Vortrag der Beklagten zu 1 und 2 nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen, weil er schon im ersten Rechtszug hätte erfolgen können und müssen. Es hat weiterhin angenommen, das betreffende Vorbringen der Beklagten zu 1 und 2 sei zudem auch nicht konkret genug, um die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts zu rechtfertigen. Die Revision der Beklagten zu 1 rügt ohne Erfolg, die Annahme des Berufungsgerichts, für die Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts fehle es an hinreichendem Vorbringen der Beklagten, sei rechtsfehlerhaft , weil sich das GeheimhaItungsinteresse bereits aus der allgemeinen Le- benserfahrung ergebe. Ein Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen verdient nicht grundsätzlich Vorrang vor dem berechtigten Interesse des Verletzten , die erteilten Auskünfte selbst überprüfen zu können. Deshalb ist es Sache des Auskunftspflichtigen, Umstände vorzutragen, die es bei der gebotenen Abwägung der beiderseitigen Interessen rechtfertigen können, einen Wirtschaftsprüfervorbehalt aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 1981 - I ZR 111/78, GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt; Beschluss vom 8. Januar 1999 - I ZR 299/98, NJWE-WettbR 1999, 238, 239).
84
2. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 zur Übergabe geordneter Auflistungen verurteilt, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Kino-, Fernseh-, AV- [z.B. Super-8-Film/Videokassette/DVD], Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträger -, Themenpark- [z.B. Bavaria FilmTour] Auswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Aufführungs- und/oder Ausstrahlungszeiten der Produktion im Kino und/oder im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen

).

85
Die Revision der Beklagten zu 1 weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger von der Beklagten zu 1 nur Angaben über den Umfang der Nutzung der Produktion durch die Beklagte zu 1 selbst - wie etwa der Nutzung in von der Beklagten zu 1 selbst betriebenen Themenparks (z.B. "Bavaria FilmTour") - verlangen kann. Die Beklagte zu 1 nimmt nach ihrem vom Kläger nicht bestrittenen Vorbringen selbst keine Kino-, Fernseh-, AV-, Klammerteil-, Werbe-, Print-, Tonträgerauswertung vor, sondern vergibt insoweit lediglich entgeltliche Lizenzen an Personen, die ihrerseits solche Verwertungen vornehmen.
86
3. Den Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht zur Übergabe geordneter Auflistungen verurteilt, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen (z.B. Fernseh-, AV-, Klammerteil-, Print-, Werbeauswertung, einschließlich der Nutzung einzelner Filmbilder aus der Produktion) Nutzungsumfang der Produktion bezeichnen, die jeweiligen Ausstrahlungszeiten der Produktion im Fernsehen (einschließlich Wiederholungssendungen), auch durch Lizenz- und/oder Unterlizenznehmer.
87
Die Revision des Beklagten zu 2 weist zutreffend darauf hin, es sei im Blick darauf, dass der Beklagte zu 2 lediglich bezüglich der Fernsehauswertung Lizenznehmer der Beklagten zu 1 sei und sich mit anderen Auswertungen nicht befasse, unerfindlich, welchen Sinn und Zweck die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Auflistung des Nutzungsumfangs der Produktion im Hinblick auf die AV-, Klammerteil-, Print- und Werbeauswertung haben solle.
88
4. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt über die mit der Verwertung erzielten Erträge und/oder Vorteile, nämlich Bruttovergütungen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), der entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) und/oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte, Filmtausch), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen , Vorauszahlungen, Beteiligungen, Gebühren, Förder-, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen sowie über die mit der Produktion betriebene Werbung - einschließlich Trailer, Filmausschnitte oder Filmbilder - unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete und Auflagenhöhen sowie Art, Umfang (Bezeichnung der Internet-Seiten) unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen visits und pageviews) und Zeitraum einer Nutzung über das Internet.
89
a) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass sich der Auskunftsanspruch auf mit der Verwertung erzielte Bruttovergütungen erstreckt. Für den Auskunftsanspruch kommt es nicht darauf an, dass bei der späteren Prüfung, ob ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung besteht, den Gewinn schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind (vgl. oben Rn. 33; KG, ZUM 2010, 346, 351).
90
b) Die Revision des Beklagten zu 2 macht vergeblich geltend, der Beklagte zu 2 sei nicht zu einer Auskunftserteilung über sein Fernsehgebühren- aufkommen verpflichtet. Rundfunkgebühren sind allerdings keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm, sondern Mittel zur Finanzierung der Gesamtveranstaltung des Rundfunks (vgl. BVerfGE 31, 314, 330). Dieser Umstand schließt es allerdings nicht aus, dass die Gebühren zur Ermittlung des Vorteils herangezogen werden können, den eine weitgehend gebührenfinanzierte öffentlich -rechtliche Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Films erzielt. Die Werbeeinnahmen eines Privatsenders sind gleichfalls keine Gegenleistung für ein bestimmtes Programm. Dennoch können sie zur Ermittlung des Gewinns herangezogen werden, den eine werbefinanzierte private Rundfunkanstalt mit der Ausstrahlung eines Beitrags erzielt (BGH, Urteil vom 25. März 2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090, Rn. 19 ff. = WRP 2010, 1520 - Werbung des Nachrichtensenders). Für die Gebühreneinnahmen einer Rundfunkanstalt kann grundsätzlich nichts anderes gelten.
91
c) Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 macht im Ergebnis ohne Erfolg geltend, die Beklagten zu 1 und 2 seien nicht zur Auskunftserteilung über Förder -, Fonds-, Werbe-, Sponsoringentgelte oder sonstige Finanzierungshilfen verpflichtet. Allerdings handelt es sich bei finanziellen Beiträgen, die zur Herstellung eines Werkes geleistet werden, nicht um Erträge oder Vorteile aus der Nutzung des Werkes im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG (aA Wandtke/ Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a UrhG Rn. 12; Schulze in Dreier/ Schulze aaO § 32a Rn. 31; vgl. zu Subventionen im Opernbetrieb BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005, 1007 - Salome I). Solche Finanzierungshilfen für die Herstellung eines bestimmten Werkes sind jedoch im Rahmen der Prüfung zu beachten, ob unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter ein auffälliges Missverhältnis besteht.
92
d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagten zu 1 und 2 zur Auskunftserteilung über die mit der Produktion betriebene Werbung verpflichtet sind. Zu den Vorteilen im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG gehören auch solche, die durch den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 14/8058, S. 19). Die Revision der Beklagten zu 1 und 2 macht ohne Erfolg geltend, für die Beurteilung eines Anspruchs aus § 32a UrhG komme es nicht auf den Umfang der Nutzungsakte an, sondern auf die mit solchen Akten erzielten Erträge und Vorteile. Die Angaben über die Nutzungshandlungen können der Kontrolle dienen, ob sämtliche Nutzungsvergütungen angegeben worden sind.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.05.2009 - 7 O 17694/08 -
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2010 - 29 U 3312/09 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 145/11 Verkündet am:
10. Mai 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Fluch der Karibik

a) Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet
werden.

b) Hat der Urheber aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für
einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG, kann er diesen Anspruch
aber noch nicht beziffern, weil er hierzu noch Angaben des Dritten benötigt,
gegen den sich der Anspruch richtet, ist ihm regelmäßig die Erhebung einer
Stufenklage zuzumuten, um die Verjährung zu hemmen.

c) Die Synchronisationsleistungen eines Synchronsprechers für die Person eines
Hauptdarstellers eines Kinofilms sind üblicherweise nicht derart marginal
, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen
ist.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juni 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Berufungsgericht im Verhältnis zur Beklagten zu 1 die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags und des noch nicht bezifferten Zahlungsantrags wegen der Kinoauswertung der Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" abgewiesen und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2009 im Umfang der Berufungsanträge zu 2 a und b des Klägers (Auskunfts- und nicht bezifferter Zahlungsantrag wegen der Video- und DVD-Auswertung der Filme Fluch der Karibik I bis III) zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Schauspieler und Synchronsprecher. Für die deutschsprachige Fassung der Spielfilmproduktionen "Fluch der Karibik" (Kinostart in Deutschland am 2. September 2003), "Fluch der Karibik II" (Kinostart in Deutschland am 27. Juli 2006) und "Fluch der Karibik III" (Kinostart in Deutschland am 24. Mai 2007) synchronisierte er jeweils die von Johnny Depp gespielte Hauptrolle des "Jack Sparrow". Vertragspartner des Klägers war bei der Produktion "Fluch der Karibik" (nachfolgend "Fluch der Karibik I") die B. AG und bei den Produktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" die F. AG. Der Kläger erhielt für die erste Produktion auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Grundgage von 79 € und einem Zusatzhonorar von 3,50 € je Take (gesprochener Abschnitt, Satz oder Satzteil, Szene) ein Gesamthonorar von 1.308 €, für die Produktionen "Fluch der Karibik II und III" ein Pauschalhonorar von jeweils 4.000 €. Im Gegenzug übertrug er sämtliche Nutzungsrechte an den erbrachten künstlerischen Leistungen an seine jeweiligen Vertragspartner.
2
Die in Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 und 2 und die in den USA ansässige Beklagte zu 3 gehören zum Walt-Disney-Konzern, der die in Rede stehenden Spielfilme produziert hat. Der Beklagten zu 1 sind die Erlöse aus der Kinoverwertung der Filme, der Beklagten zu 2 die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung in Deutschland zugeflossen.
3
Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1 und 2 hätten auch die Erlöse aus der Kinoverwertung sowie der Video- und DVD-Vermarktung im Übrigen deutschsprachigen Raum (Schweiz, Österreich) erhalten. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aufgrund des herausragenden Erfolgs der Filme eine angemessene weitere Beteiligung an den Erträgen zu, die die Beklagten aus der Verwertung seiner Leistungen erzielt hätten.
4
Der Kläger hat die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen, wobei er gegenüber der Beklagten zu 1 Ansprüche hinsichtlich der Kinoauswertung, gegenüber der Beklagten zu 2 hinsichtlich der Video-, DVD- und Fernsehauswertung und gegenüber der Beklagten zu 3 hinsichtlich der Fernsehausstrahlung geltend gemacht hat. Die ursprünglich gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und DVD-Auswertung verfolgten Ansprüche hat der Kläger für erledigt erklärt.
5
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Die Beklagten zu 1 und 2 haben wegen der Ansprüche im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 3 hat sich gegen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gewandt.
6
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Filme "Fluch der Karibik II und III" antragsgemäß zur Auskunft verurteilt, welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassungen der genannten Filme zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen. Hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Teils der Klage hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, den darauf entfallenden Teil der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen hat das Landgericht - mit Ausnahme des als zweite Stufe gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Zahlungsantrags wegen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" - die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 als unbegründet und gegen die Beklagte zu 3 als unzulässig abgewiesen.

7
Gegen diese Entscheidung haben der Kläger und die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 hat mit ihrem Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Nach Rücknahme der Berufung gegenüber der Beklagten zu 3 hat der Kläger in der Berufungsinstanz beantragt, 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der Filmproduktion "Fluch der Karibik I" Auskunft zu erteilen , welche Einnahmen ihr aus der gewerblichen und nicht gewerblichen Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung dieses Films zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) sowie unter Aufschlüsselung der Kinobesucherzahlen ,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzusetzende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. Juli 2008 als Fairnessausgleich aus der Filmauswertung der genannten Filmproduktion zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,
a) ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" Auskunft zu erteilen, welche Einnahmen ihr aus der Video- und DVD-Vermarktung der genannten Filmproduktionen zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich) und unter Angabe der Stückzahlen der verkauften Vervielfältigungsstücke ,
b) an ihn eine betragsmäßig noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Januar 2009 als Fairnessausgleich für die Verwertung der genannten Filmproduktionen in dem Bereich Home-Entertainment (Video/DVD) zu zahlen; 3. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, ihm bezüglich der deutschsprachigen Fassungen der Filmproduktionen "Fluch der Karibik I", "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III"
a) Auskunft zu erteilen, wie häufig die genannten Produktionen im deutschsprachigen Sendegebiet (Deutschland, Österreich, Schweiz) durch die von der Beklagten zu 3 und/oder von ihr lizenzierte Sendeunternehmen ausgestrahlt worden sind und welche Erlöse ihr und/oder der Beklagten zu 3 daraus zugeflossen sind, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren und Territorien (Deutschland, Schweiz, Österreich),
b) an ihn eine noch festzulegende weitere angemessene Beteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31. März 2010 als Fairnessausgleich für den Erlöszufluss gemäß vorstehend
a) zu zahlen.
8
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 1 insgesamt abgewiesen (KG, GRUR-RR 2011, 409).
9
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren im Umfang der zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
A. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagten zu 1 und 2 geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
11
Die geltend gemachten Auskunftsansprüche seien nicht gegeben, weil bereits keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger gegen die Beklagten Zahlungsansprüche nach § 32a Abs. 2 UrhG habe. Der Kläger habe als Synchronsprecher im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Künstler und Leistungsschutzberechtigten einen nur untergeordneten Beitrag zur deutschen Sprachfassung der Filme geleistet, der regelmäßig keinen Anspruch auf Fairnessausgleich begründen könne. Die Vertragspartner des Klägers hätten seinen Beitrag mit den Pauschalhonoraren angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG abgegolten. Eine weitere Beteiligung nach § 32a Abs. 2 UrhG stehe dem Kläger daher nicht zu, weshalb auch die mit der Stufenklage verfolgten Zahlungsanträge abzuweisen seien.
12
Die Ansprüche wegen des Films "Fluch der Karibik I" seien im Übrigen mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und damit vor der im Jahr 2008 erhobenen Klage verjährt.
13
Die Beklagte zu 1 sei auch nicht verpflichtet, die auf den für erledigt erklärten Teil der Klage entfallenden Kosten zu tragen, weil dem Kläger wegen seines untergeordneten künstlerischen Beitrags insoweit schon kein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG zustehe.
14
B. Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filme "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" und den hierauf bezogenen noch unbezifferten Zahlungsantrag sowie den Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Auswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" (Berufungsantrag des Klägers zu 2 a) und den hierauf bezogenen unbezifferten Zahlungsantrag (Berufungsantrag des Klägers zu 2 b) für unbegründet erachtet hat. Die weitergehende Revision ist unbegründet.
15
I. Die Beklagte zu 3 ist nicht Rechtsmittelbeklagte des Revisionsverfahrens. Die Revision führt die Beklagte zu 3 in der Revisionsschrift allerdings neben den Beklagten zu 1 und 2 als Revisionsbeklagte an. Gleichwohl ist die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet. Mängel in der Parteibezeichnung in Rechtsmittelschriften sind unbeachtlich, wenn in Anbetracht der jeweiligen Umstände keine vernünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers und des Rechtsmittelbeklagten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204; Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04, NJW-RR 2006, 284 Rn. 8). Die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelbeklagten kann auch im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dazu zählt vorliegend das Berufungsurteil, das die Revision mit der Revisionsschrift vorgelegt hat. Aus diesem ergibt sich, dass die Beklagte zu 3 in der Sache nur anfänglich am Berufungsverfahren beteiligt war. Der Kläger hat die gegen die Beklagte zu 3 gerichtete Berufung mit der Berufungsbegründung zurückgenommen. Am Berufungsverfahren war die Beklagte zu 3 - von der Kostenentscheidung abgesehen - anschließend nicht mehr beteiligt. Es bestanden deshalb bereits bei Revisionseinlegung keine vernünftigen Zweifel, dass die Revision nicht gegen die Beklagte zu 3 gerichtet ist.
16
II. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 1
17
Die Revision des Klägers gegen die Beklagte zu 1 hat nur zum Teil Erfolg.
18
1. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 1 seinen Auskunftsanspruch und den hierauf bezogenen noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch wegen der Filme "Fluch der Karibik I bis III" weiter. Die Revision hat wegen der Revisionsanträge auf die zweitinstanzlichen Schlussanträge des Klägers Bezug genommen. Seine zweitinstanzlichen Schlussanträge erfassten auch die in Rede stehenden Ansprüche wegen der Filme "Fluch der Karibik II und III", weil der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten zu 1 beantragt hat, die vom Landgericht im Hinblick auf diese Filme verurteilt worden war.
19
2. Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Auskunfts- und den Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 UrhG, § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 a bis c). Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision dagegen, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für unbegründet erachtet hat (dazu nachstehend B II 2 d).
20
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags durch das Landgericht im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" allerdings nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger hat mit der Berufungsbegründung vom 18. März 2010 zwar nur den Auskunftsantrag (Antrag zu 1 a) und nicht auch den unbezifferten Zahlungsantrag (Antrag zu 1 b) angekündigt. Das ist aber unschädlich. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, nach der die Berufungsbegründung die Erklärung enthalten muss, inwieweit das Urteil angefochten und welche Abänderung beantragt wird, erfordert nicht notwendig einen förmlichen Antrag. Es reicht vielmehr aus, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1991 - VIII ZB 33/91, NJW 1992, 698). Im Streitfall ist der Berufungsbegründung eindeutig zu entnehmen, dass sich das Rechtsmittel des Klägers auch gegen die Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags im Hinblick auf den Film "Fluch der Karibik I" richtete. Das Landgericht hatte den Auskunftsund den Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, die Ansprüche seien ver- jährt. Diese Ansicht hat der Kläger in der Berufungsbegründung sowohl im Hinblick auf den Auskunfts- als auch auf den Zahlungsantrag angegriffen.
21
b) Der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" ist jedenfalls Ende 2007 verjährt.
22
aa) Der als Hilfsanspruch zur Bezifferung eines Zahlungsanspruchs geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 242 BGB verjährt im Verhältnis zum Hauptanspruch selbständig nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren (vgl. zu § 195 BGB aF BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 536 - Vorentwurf II). Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
23
Der ausübende Künstler kann nach § 242 BGB Auskunft verlangen, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2008 - I ZR 49/06, GRUR 2009, 939 Rn. 35 = WRP 2009, 1008 - Mambo No. 5). Hinsichtlich des fraglichen Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB kommt es danach auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von greifbaren Anhaltspunkten an, die auf ein auffälliges Missverhältnis aus den Erträgen und Vorteilen der Beklagten zu 1 aus der Filmauswertung im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG schließen lassen. Dazu genügt auf Klägerseite jede Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer überdurchschnittlich erfolgreichen Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" durch die Beklagte zu 1. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erfor- derlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 13; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 17).
24
bb) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist, weil der Kläger spätestens im Jahr 2004 entweder Kenntnis von dem herausragenden Erfolg des Films in Deutschland aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt hat oder von dem Erfolg aufgrund grober Fahrlässigkeit nichts wusste.
25
(1) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen verkannt, die an ein Kennenmüssen zu stellen sind. Allerdings kann dem Berechtigten nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung grobe Fahrlässigkeit angelastet werden (vgl. Czychowski in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 10. Aufl., § 32a Rn. 42; Schricker/Haedicke in Schricker/ Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32a Rn. 31). Von einer allgemeinen Marktbeobachtungspflicht ist das Berufungsgericht aber auch nicht ausgegangen. Es hat vielmehr eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers aus der lang andauernden Kinoauswertung des Films "Fluch der Karibik I" in allen deutschen Großstädten, der breiten Resonanz in der lokalen und überregionalen Presse sowie in anderen Medien und der Berichterstattung im Jahr 2004 über die Os- car-Nominierungen in mehreren Kategorien gefolgert. Diese tatrichterliche Würdigung , die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
26
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt, er habe von dem Blockbuster -Erfolg des Films in den Jahren 2003 und 2004 wegen seiner großen beruflichen Beanspruchung durch zahlreiche Hauptrollen am Dortmunder Stadttheater in diesem Zeitraum keine Kenntnis erlangen können. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berichterstattung über den fraglichen Film in allen deutschen Großstädten einschließlich Dortmund derart umfangreich war, dass der Kläger - sollte er wirklich keine Kenntnis gehabt haben - sich einer Kenntnis vom Erfolg des Films bewusst verschlossen hat.
27
(2) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Kläger habe zunächst keine Kenntnis davon gehabt, dass der Anspruch auf weitere Beteiligung im Jahr 2002 auf ausübende Künstler erstreckt worden sei. Für die grob fahrlässige Unkenntnis kommt es auf die zutreffende rechtliche Würdigung nicht an (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14).
28
c) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen des Spielfilms "Fluch der Karibik I" nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt ist.
29
Für die Verjährung des Zahlungsanspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1 nach § 32a Abs. 2 UrhG kommt es auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände an, aus denen sich ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung im Sinne des § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG und den Erträgnissen oder Vorteilen der Beklagten zu 1 aufgrund der Filmauswertung ergab.
30
Dies setzt die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der vom Dritten - hier der Beklagten zu 1 - erzielten Erträge oder Vorteile voraus (vgl. Schricker/ Haedicke in Schricker/Loewenheim aaO § 32a Rn. 39; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32a Rn. 31). Dazu zählen etwa die vom Verwerter erzielten Bruttoerlöse oder sein Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 127/10, GRUR 2012, 496 Rn. 33 = WRP 2012, 565 - Das Boot). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02, NJW 2004, 510; BGH, NJW-RR 2010, 681 Rn. 14). Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist. Dies war vorliegend der Fall, weil nach dem Vortrag des Klägers aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG vorlagen.
31
d) Die Revision hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Feststellungsantrag (vgl. Ziff. 2 der landgerichtlichen Urteilsformel) für unbegründet erachtet hat.
32
aa) Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten zu 1 auch Auskunft über die Erlöse aus der Video- und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" beansprucht. Den Antrag hat der Kläger in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1 hat sich der Erledigungserklä- rung nicht angeschlossen. Das Landgericht hätte danach an sich über die Frage entscheiden müssen, ob sich der Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Es hat den seiner Meinung nach unbegründeten Antrag aber als Antrag auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz der Prozesskosten ausgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93, NJW 1994, 2895, 2896) und diesen Antrag für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag dagegen als unbegründet angesehen.
33
bb) Das Berufungsgericht hat einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 im Hinblick auf die Video- und DVD-Auswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" zu Recht verneint. Greifbare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG gegen die Beklagte zu 1 wegen der Video- und DVD-Auswertung hat der Kläger nicht dargelegt. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
34
3. Die Revision hat dagegen Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoauswertung der Filmproduktionen "Fluch der Karibik II" und "Fluch der Karibik III" verneint hat.
35
a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Leistungsschutzberechtigter bereits dann, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen kann, um im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 603 = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; BGH, GRUR 2009, 939 Rn. 35 - Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 Rn. 11 - Das Boot).

36
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Filme "Fluch der Karibik II und III" sei nicht begründet , weil der Kläger keine greifbaren Anhaltspunkte für das nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG erforderliche auffällige Missverhältnis dargelegt habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
37
aa) Gemäß § 32a Abs. 1 UrhG ist derjenige, dem der Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, auf Verlangen des Berechtigten verpflichtet, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, wenn der Urheber ihm die Nutzungsrechte zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen zwischen dem Urheber und Werknutzer in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werks steht. Hat der Nutzungsrechtsinhaber das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen und Vorteilen des Dritten , so haftet der Dritte dem Urheber nach § 32a Abs. 2 UrhG unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Auf die Rechte des ausübenden Künstlers ist die Vorschrift des § 32a UrhG entsprechend anwendbar (§ 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG).
38
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der vom Kläger für die deutschsprachige Fassung der Filme "Fluch der Karibik II und III" erbrachten Leistung, die in der Synchronisierung der von Johnny Depp dargestellten Rolle des "Jack Sparrow", um eine künstlerische Darbietung im Sinne des § 73 UrhG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1983 - I ZR 40/81, GRUR 1984, 119, 120 = WRP 1984, 131 - Synchronisationssprecher; Reich/Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl., Kap. 100 Rn. 6; Büscher in Wandtke/Bullinger aaO § 73 Rn. 7 und 21). Der Kläger hat auch die Nutzungsrechte an diesen Leistungen übertragen, die die Beklagte zu 1 ausgewertet hat.
39
cc) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , ein Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG zwischen der vereinbarten Vergütung und den von der Beklagten zu 1 aus der Verwertung erzielten Erträgen sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nur einen untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk erbracht habe.
40
(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein lediglich untergeordneter Beitrag durch ein branchenübliches Pauschalhonorar abgegolten werden kann und ein solcher Beitrag regelmäßig keinen Anspruch nach § 32a UrhG begründet. Es hat angenommen, dass die Beiträge des Klägers im Verhältnis zu den Beiträgen der übrigen Urheber als untergeordnet einzustufen seien. Zu der originär schauspielerischen Leistung des Johnny Depp habe er keinen Beitrag leisten können. Die deutsche Textfassung sei ihm vorgegeben worden. Sein eigenschöpferischer Beitrag habe sich auf die stimmliche Darstellung des Hauptdarstellers in den Filmen beschränkt. Hier sei sein Spielraum eher begrenzt gewesen. Zudem seien die wortbestimmenden Sequenzen immer wieder durch den Einsatz technischer Tricks und Effekte, zahlreicher Nebendarsteller und Komparsen, längerer Kampf-, Action-, Grusel- und Klamaukszenen unterbrochen, in denen die Figur des "Jack Sparrow" entweder nicht oder nur als einer von vielen Beteiligten in Erscheinung trete und in denen zum Teil das nonverbale Geschehen dominiere. Für die untergeordnete Bedeutung der Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die Synchronisation der Filme "Fluch der Karibik I bis III" nur insgesamt zwölf Tage umfasst habe.
41
(2) Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne von § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG unter Hinweis auf eine nur untergeordnete Tätigkeit des Klägers verneint.
42
Nach der Rechtsprechung des Senats zu § 36 UrhG aF, auf die auch im Rahmen der Auslegung des § 32a UrhG zurückgegriffen werden kann (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/8058, S. 19), setzt der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung nicht voraus, dass die Leistung des ausübenden Künstlers ursächlich für die Erträge und Vorteile ist, die aus der Nutzung des Werks gezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 189/95, BGHZ 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I). Insoweit sind Urheber oder ausübende Künstler, die einen eher untergeordneten Beitrag zu einem Gesamtwerk erbracht haben, nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a UrhG ausgeschlossen (vgl. zu § 36 UrhG aF BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 - Kinderhörspiele). Nur bei gänzlich untergeordneten Leistungen, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten werden, ist ein auffälliges Missverhältnis zwischen Vergütung und den aus der Verwertung erzielten Vorteilen von vornherein ausgeschlossen (zu § 36 UrhG aF BGHZ 137, 387, 397 - Comic-Übersetzungen I; BGH, GRUR 2002, 153, 155 - Kinderhörspiele; zu § 32a UrhG Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
43
(3) Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Berufungsgerichts, Ansprüche des Klägers nach § 32a Abs. 2 UrhG seien allein im Hinblick auf die nur geringe Bedeutung des Beitrags des Klägers zum Gesamtwerk von vornherein ausgeschlossen, nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an den Beitrag des Klägers als ausübender Künstler für das Gesamtwerk - hier die Filme "Fluch der Karibik II und III" - gestellt. Nur bei gänzlich untergeordneten, gleichsam marginalen Beiträgen ist ein Anspruch nach § 32a UrhG ausgeschlossen. Davon kann bei der Leistung eines Synchronsprechers , der die Synchronisierung des Hauptdarstellers eines Films übernommen hat, im Allgemeinen nicht ausgegangen werden (vgl. auch Reich/ Schwarz in v. Hartlieb/Schwarz aaO Kap. 100 Rn. 8; Wandtke/Leinemann, ZUM 2011, 746).
44
Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, dass die Synchronisierungsleistung für den Eindruck der dargestellten Filmfigur eine wesentlich mitprägende Bedeutung hat. Dies entspricht auch den Feststellungen des Landgerichts , wonach die Stimme eines Menschen ein besonderes Persönlichkeitsmerkmal darstellt, das für die Erscheinung des jeweiligen Trägers und für die Wahrnehmung dieser Person durch Dritte regelmäßig eine wesentliche und prägende Rolle spielt und die Tätigkeit des Synchronsprechers bei der Synchronisierung eines Hauptdarstellers nicht auf das bloße Ablesen eines vorgegebenen Textes beschränkt ist, sondern das stimmliche Nachspielen der jeweiligen Filmszenen erfordert. Dann kann im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, die Synchronisationsleistung für den Hauptdarsteller eines Films sei von so untergeordneter Bedeutung für das Gesamtwerk, dass ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 UrhG von vornherein ausgeschlossen ist.
45
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis zwischen den wortbestimmten Szenen, an denen die Figur des "Jack Sparrow" beteiligt ist, und den übrigen Teilen der fraglichen Filme. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind so allgemein gehalten , dass sie nicht den Rückschluss erlauben, der Sprachanteil der Hauptfigur "Jack Sparrow" sei so gering, dass aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls von einer nur marginalen Bedeutung der Synchronisationsleistungen des Klägers auszugehen sei.

46
4. Die Revision hat ebenfalls Erfolg, soweit sie gegen die Abweisung des gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Zahlungsantrags im Hinblick auf die Filme "Fluch der Karibik II und III" gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat den noch unbezifferten Zahlungsantrag mit der Begründung verneint, ein Anspruch nach § 32a Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG sei wegen der geringen Bedeutung des Beitrags des Klägers nicht gegeben. Da diese Beurteilung keinen Bestand hat (vorstehend Rn. 34 bis 45), ist auch der Abweisung des unbezifferten Zahlungsantrags in diesem Umfang die Grundlage entzogen.
47
III. Revision des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2
48
Die Revision des Klägers hat auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 nur teilweise Erfolg. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht die Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 im Hinblick auf die Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat (Berufungsanträge des Klägers zu 3 a und b). Die Revision hat dagegen Erfolg und führt in diesem Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es Ansprüche auf Auskunft und Zahlung wegen der Video- und DVDVermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" für unbegründet erachtet hat (Berufungsanträge des Klägers zu 2 a und b).
49
1. Das Berufungsgericht hat den Auskunfts- und Zahlungsantrag des Klägers gegen die Beklagte zu 2 nach § 32a Abs. 2, § 79 Abs. 2 Satz 2 UrhG im Hinblick auf eine nur untergeordnete Bedeutung seines Beitrags zum Gesamtwerk verneint. Diese Annahme hält aus den vorstehend dargestellten Gründen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (Rn. 34 bis 46).
50
2. Der Auskunfts- und der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video- und DVD-Vermarktung des Films "Fluch der Karibik I" ist auch nicht nach §§ 194, 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang mit Recht, dass sich die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Frage, wann der Kläger Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen hatte oder eine grob fahrlässige Unkenntnis vorlag, nur auf die Kinoauswertung dieses Films beziehen. Das Berufungsgericht hat hingegen nicht festgestellt, wann die Beklagte zu 2 mit der Video- und DVD-Auswertung begonnen hat und wann die Verjährungsfrist des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 in Lauf gesetzt worden ist.
51
3. Das Berufungsurteil stellt sich im Hinblick auf die Verneinung des Auskunfts - und Zahlungsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte zu 2 wegen der Fernsehauswertung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" allerdings aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
52
Die Beklagte zu 2 hat behauptet, keine TV-Sendelizenzen vergeben und aus der Ausstrahlung der fraglichen Filme im Fernsehen keine Erlöse erzielt zu haben. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht bestritten. Danach besteht im Streitfall gegen die Beklagte zu 2 weder ein weitergehender Auskunfts- noch ein Zahlungsanspruch wegen der Filmauswertung nach § 32a Abs. 2 UrhG.
53
IV. Auf die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, soweit das Berufungsgericht den Auskunftsund Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 wegen der Kinoverwertung der Filme "Fluch der Karibik II und III" und gegen die Beklagte zu 2 wegen der Video - und DVD-Vermarktung der Filme "Fluch der Karibik I bis III" verneint hat.
54
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
55
1. Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung des Urhebers und den aus der Nutzung des Werks erzielten Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, setzt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen , ob die vereinbarte Vergütung im Blick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 und 40 - Das Boot). Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot; vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/8058, S. 19).
56
2. Bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG besteht, wird das Berufungsgericht auch die Erträgnisse und Vorteile in die Betrachtung einzubeziehen haben, die sich aus Verbreitungshandlungen im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Schweiz) ergeben haben. Im Ausland ausgeführte Nutzungshandlungen unterfallen vorliegend § 32a Abs. 2 UrhG, weil der Kläger und seine Vertragspartner gemäß Art. 27 EGBGB für ihre Rechtsbeziehungen deutsches Recht gewählt haben (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 32b Rn. 2; Norde- mann/Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 32b Rn. 5). Haben der Urheber oder der Leistungsschutzberechtigte und der Nutzungsberechtigte die Anwendung deutschen Rechts wirksam vereinbart, ist der Anwendungsbereich des § 32a UrhG jedenfalls dann nicht auf in Deutschland erfolgte Nutzungshandlungen begrenzt, wenn - wie im Streitfall - die Rechteeinräumung nicht auf das Inland beschränkt ist. Werden durch die vereinbarte Vergütung sowohl inländische als auch ausländische Nutzungshandlungen abgegolten, sind in die Prüfung des auffälligen Missverhältnisses auch die Erträgnisse und Vorteile des Dritten aus der Nutzung im Ausland einzubeziehen.
57
In die Beurteilung, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis bestehen, ist die weitere Vergütung des Klägers in Höhe von 8.650 € für Werbemaßnahmen nicht einzurechnen. Zwar sind bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis besteht, die gesamten Beziehungen des Urhebers oder Leistungsschutzberechtigten zum Verwerter zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Das Boot). Ob diese Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen, kann sich aber überhaupt erst aus einem Vergleich mit den von den Beteiligten erzielten Erträgen und gegebenenfalls nach Erteilung der begehrten Auskünfte ergeben. Diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären.
58
Bei der Frage, ob greifbare Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis vorliegen, wird das Berufungsgericht auch den Umstand zu berücksichtigen haben, dass der Kläger für die Synchronisation der Filme "Fluch der Karibik II und III" ein etwa dreifach so hohes Entgelt erhalten hat wie für den Film "Fluch der Karibik I". Zu den Zeitpunkten, als die Vergütungen für die Synchronisationsleistungen des Klägers für die Filme "Fluch der Karibik II und III" vereinbart wurden, war der Erfolg des Filmes "Fluch der Karibik I" bekannt. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger das gegenüber der Vergütung für den ersten Film höhere Honorar erhalten, und auf dieser Basis ist die Frage zu beurteilen, ob ein auffälliges Missverhältnis vorliegt.
59
3. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob sich aus der Natur des Auskunftsbegehrens als eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Anspruchs vorliegend Grenzen der Auskunftspflicht ergeben. Sie scheidet aus, wenn auf Seiten des Berechtigten die geforderten Angaben zur Erreichung des Vertragszwecks nicht unbedingt erforderlich sind, und setzt auf Seiten des Verpflichteten voraus, dass er dem Auskunftsbegehren ohne unzumutbaren Aufwand und ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen nachkommen kann (vgl. BGH, GRUR 2002, 602, 603 - Musikfragmente; GRUR 2012, 496 Rn. 75 - Das Boot).
60
Die Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, die verlangte Auskunft beträfe vertrauliche Informationen über betriebsinterne Vorgänge.
61
Der Kläger beansprucht Auskunft von der Beklagten zu 1 über die Einnahmen aus der Vorführung der deutschsprachigen Kinofassung der fraglichen Filme unter Angabe der Kinobesucherzahlen und von der Beklagten zu 2 über die Einnahmen aus der Video- und DVD-Vermarktung unter Angabe der verkauften Stückzahlen. Dass die Beklagten an diesen nicht weiter aufgegliederten Angaben ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse haben, das so schwer wiegt, dass dahinter das Auskunftsinteresse des Klägers zurücktreten müsste, ist nicht dargelegt und auch nicht ohne weiteres ersichtlich.
Bornkamm Pokrant Büscher RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2009 - 15 O 261/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2011 - 24 U 2/10 -

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 247/08 Verkündet am:
10. November 2009
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Patienten von
den einen Schadensersatzanspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers
begründenden Umständen.
BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 - OLG Bremen
LG Bremen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 20. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 als Klinikträgerin und dem Beklagten zu 2 als behandelndem Arzt mit der im Jahre 2007 erhobenen Klage Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen behaupteter Behandlungsfehler bei der Geburt ihres Kindes am 16. Mai 1998. Bei dieser Entbindung kam es infolge des Einsatzes einer Geburtszange zu einem Dammriss sowie einem Riss des unteren bis mittleren Vaginaldrittels. Die aufgrund dessen erforderlichen Nähte setzte der Beklagte zu 2. Die Klägerin macht geltend, durch fehlerhaftes ärztliches Vorgehen seien Vernarbungen im Vaginalbereich eingetreten , die seit der Entbindung schmerzhaft seien und unter denen sie bis heute leide. Dass ihre Beschwerden auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen seien, habe sie erst durch den Hinweis einer Gynäkologin am 23. Juni 2006 erfahren. Die Beklagten haben u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
2
Die Klage hatte in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt. Zwar bestünden Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts , dass Verjährung bereits im Jahr 2001 eingetreten sei, weil sich die Klägerin so behandeln lassen müsse, als habe sie bereits seit der Entbindung Kenntnis im Sinne von § 852 BGB a.F. gehabt, doch seien sowohl deliktische als auch vertragliche Ansprüche der Klägerin jedenfalls gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Die seit dem 1. Januar 2002 (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB) für den Beginn der Verjährung genügende grob fahrlässige Unkenntnis sei vorliegend deutlich vor dem 31. Dezember 2001 erfüllt. Grobe Fahrlässigkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden und das außer Acht gelassen werde, was jedem einleuchte. Hier sei zu berücksichtigen , dass die Klägerin gleich nach der Behandlung im Krankenhaus unter erheblichen Schmerzen und Beschwerden gelitten habe, die ihr tägliches Leben in hohem Maße beeinträchtigten und mit denen sie ständig konfrontiert sei. Trotz zahlreicher ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen habe sich keinerlei Besserung eingestellt; eine operative Beseitigung der Beschwerden im Hinblick auf die festgestellte Narbenbildung sei erwogen worden. Es sei offensichtlich gewesen, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden auch nach einer schweren Geburt keineswegs dem normalen Verlauf entsprochen hätten. Deshalb hätte es unmittelbar auf der Hand gelegen, in den Jahren nach der Entbindung einem der behandelnden Ärzte wenigstens einmal die Frage zu stellen, ob möglicherweise bei der Behandlung im Krankenhaus irgendein Fehler unterlaufen sein könnte. Auch sei unklar geblieben, weshalb die Klägerin gerade aufgrund des Gesprächs mit der Gynäkologin im Jahr 2006 einen ärztlichen Behandlungsfehler in Betracht gezogen habe, denn diese habe gegenüber den der Klägerin bereits bekannten Tatsachen nichts wesentlich Neues beigesteuert, sondern ihr nur mitgeteilt, dass der fragliche Vaginalbereich hinsichtlich der Naht nicht gut aussehe und nicht in Ordnung sei.

II.

4
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
5
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 die Verjährung nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften geprüft. Seine Beurteilung, die Klägerin habe nicht schon seit der Entbindung im Jahr 1998 positive Kenntnis von dem Schaden gehabt und müsse sich auch nicht so behandeln lassen, ist aufgrund der getroffenen Feststellungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision als ihr günstig hingenommen.
6
a) Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, kann die Kenntnis vom Schaden i.S.d. § 852 Abs. 1 BGB a.F. (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.) nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist (Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159; vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - VersR 1985, 740, 741; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660 und vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - VersR 1998, 634, 636). Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen kann in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben. Deshalb gehört zur Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen das Wissen, dass sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat (Senatsurteil vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - VersR 1991, 815, 816). Hierzu genügt es nicht schon, dass der Patient Einzelheiten des ärztlichen Tuns oder Unterlassens kennt, wie hier den Einsatz der Geburtszange, das Nähen des Risses oder das Unterlassen einer Sectio. Vielmehr muss ihm aus seiner Laiensicht der Stellenwert des ärztlichen Vorgehens für den Behandlungserfolg bewusst sein. Deshalb begann die Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a.F. nicht zu laufen, bevor nicht der Patient als medizinischer Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt hatte, aus denen sich ergab, dass der Arzt von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich gewesen wären (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - aaO; vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - NJW 1988, 1516, 1517 - insoweit in VersR 1988, 495 nicht abgedruckt; vom 23. April 1991 - VI ZR 161/90 - aaO; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - aaO; vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - aaO und vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 109 - insoweit in BGHZ 145, 358 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Diese Kenntnis ist erst vorhanden, wenn die dem Anspruchsteller bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners und auf die Ursache dieses Verhaltens für den Schaden bzw. die erforderliche Folgeoperation als naheliegend erscheinen zu lassen (Senatsurteile vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 66/69 - VersR 1971, 154, 155; vom 3. Juni 1986 - VI ZR 210/85 - VersR 1986, 1080, 1081 und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 56/87 - aaO). Denn nur dann wäre dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage , Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - VersR 2004, 123 m.w.N.; BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - NJW 2009, 587, 588). Dass die Klägerin hier von Umständen wusste, die die Haftpflicht begründeten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
7
b) Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen auch nicht die Annahme, die Klägerin habe sich rechtsmissbräuchlich einer sich aufdrängenden Kenntnis verschlossen. Allerdings steht es nach der Rechtsprechung des Senats der vom Gesetz geforderten positiven Kenntnis gleich, wenn der Geschädigte diese Kenntnis nur deswegen nicht besitzt, weil er vor einer sich ihm ohne Weiteres anbietenden, gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursacht, die Augen verschlossen hat (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 24. März 1987 - VI ZR 217/86 - VersR 1987, 820; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86 - VersR 1988, 465, 466; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - VersR 1989, 914, 915; vom 10. April 1990 - VI ZR 288/89 - VersR 1990, 795, 796; vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - NJW 1994, 3092, 3093; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - aaO; vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - aaO; vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - VersR 2001, 866, 867; vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - aaO, S. 123 f.). Diese Rechtsprechung betrifft aber nur Fälle, in denen letztlich das Sichberufen auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; 150, 94, 97 f.; vom 5. Februar 1985 - VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368 f.; vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - aaO; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom 20. September 1994 - VI ZR 336/93 - aaO; vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380; vom 17. November 1998 - VI ZR 32/97 - VersR 1999, 585, 587; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - VersR 2000, 503, 504; vom 12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99 - VersR 2001, 381, 382; vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - aaO; vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01 - VersR 2003, 75, 76 und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - aaO). In diesem Fall gelten die maßgebenden Umstände in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf die entsprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (Senatsurteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - aaO m.w.N.). Ein Anwendungsfall dieser Rechtsprechung liegt jedoch insbesondere dann nicht vor, wenn der Geschädigte - wie hier - besondere Recherchen hinsichtlich der Schadensursache durchführen müsste. Allein aus den erheblichen Schadensfolgen musste die Klägerin nicht auf einen Behandlungsfehler schließen. Die möglicherweise schicksalhafte, ungünstige Narbenbildung weist nicht ohne Weiteres auf ein Fehlverhalten des behandelnden Arztes hin, denn die zugrunde liegende Verletzung (Dammriss) gehört nicht zu den vermeidbaren, unüblichen Verletzungen bei einer Entbindung (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - aaO). Auch im Übrigen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich, dass der Geburtsvorgang für die Klägerin einen Hinweis auf ein Verschulden des Beklagten zu 2 geboten hätte (vgl. Senatsurteile vom 18. Juni 1974 - VI ZR 106/72 - VersR 1974, 1082, 1083 und vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - aaO).
8
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erlauben die getroffenen Feststellungen jedoch nicht die Annahme, dass die geltend gemachten Ansprüche gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt seien, weil die Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen auf grober Fahrlässigkeit beruhe.
9
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass sich die Verjährung der klägerischen Ansprüche gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 nach dem ab dann geltenden neuen Verjährungsrecht richtet, denn die nach dem Klagevorbringen im Jahr 1998 entstandenen Ansprüche waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt. Etwaige vertragliche Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.. Die Verjährung deliktischer Ansprüche hatte wegen fehlender Kenntnis der Klägerin im Sinne von § 852 BGB a.F. noch nicht begonnen.
10
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die erhobenen Ansprüche einheitlich der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB n.F. unterstellt und die Verjährungsfrist nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 berechnet. Denn die neue Frist ist hinsichtlich des geltend gemachten vertraglichen Anspruchs kürzer als die alte Regelverjährung von 30 Jahren und eröffnet für die Verjährung deliktischer Ansprüche mit der Gleichstellung von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis einen zusätzlichen Anwendungsfall. Zutreffend ist auch, dass bei Vorliegen der subjekti- ven Voraussetzungen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB schon vor dem 1. Januar 2002 die neue Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2004 abgelaufen wäre, mithin vertragliche und deliktische Ansprüche der Klägerin zu diesem Zeitpunkt verjähren konnten (vgl. BGHZ 171, 1, 7 ff.; BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - VersR 2008, 1121; Urteile vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07 - NJW 2008, 2427, 2428 und vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06 - NJW 2008, 2576, 2578).
11
c) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht indessen an, dass grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin als subjektive Voraussetzung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor dem 1. Januar 2002 vorgelegen habe.
12
aa) Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision allerdings nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt lediglich, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 351, 353; vom 8. Mai 1984 - VI ZR 296/82 - VersR 1984, 775, 776; vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - VersR 1988, 474; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88 - VersR 1989, 109; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985; vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - VersR 2009, 558, 561 und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08 - VersR 2009, 839). Dies ist hier der Fall.
13
bb) Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegun- gen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (st. Rspr.; zuletzt vgl. Senatsurteile vom 10. Februar 2009 - VI ZR 28/08 - aaO und vom 17. Februar 2009 - VI ZR 86/08 - aaO, S. 840 m.w.N.; BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - NJW-RR 2009, 544, 546 und vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - aaO m.w.N.). Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (Mansel, NJW 2002, 89, 91; vgl. Piekenbrock, Jahrbuch Junger Zivilrechtswissenschaftler 2001, S. 309, 325; Rebhahn, FS Welser, 2004, S. 849, 857).
14
Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt (BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - aaO; Mansel, aaO, S. 92). Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger aufgrund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (vgl. Senatsurteile vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - aaO m.w.N. und vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - aaO m.w.N.; Mansel, aaO).
15
cc) Nach gefestigter Rechtsprechung besteht für den Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten (zu § 852 BGB a.F.: vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 199; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - aaO; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - aaO; vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - aaO; vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98 - aaO m.w.N. und vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00 - aaO). Daran hat sich durch die Neuregelung des Verjährungsrechts in § 199 BGB nichts geändert (BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 - WM 2006, 49, 50; OLG Saarbrücken, OLG-Report 2008, 817, 818 f.; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rn. D 8; Erman /Schmidt-Räntsch, BGB, 12.Aufl., §199, Rn.20; MünchKommBGB /Grothe, 5.Aufl., §199, Rn.28; Wendtland, in: Haas/Medicus/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kapitel 2, Rn. 17 f.; Rohlfing, MDR 2006, 721, 723). Diese Rechtslage entspricht der Regelung in § 932 Abs. 2 BGB, die ebenso wie § 199 Abs. 1 BGB an die grob fahrlässige Unkenntnis einer Partei anknüpft (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1966 - VIII ZR 141/64 - NJW 1966, 1959, 1960; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 331/86 - NJW-RR 1987, 1456, 1457 und vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310).
16
Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 932 Abs. 2 BGB auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und sich ihm der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB: vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - aaO; OLG Köln, GRUR-RR 2003, 187, 188; OLG Celle, OLG-Report 2009, 422 f.; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO; Palandt /Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 199, Rn. 36; vgl. Staudinger/Greger, BGB [2007], § 199, Rn. 54 f.; vgl. Bäune/Dahn, MedR 2004, 645, 653; Geiß/Greiner, aaO; zu § 932 Abs. 2 BGB: BGHZ 77, 274, 277; BGH, Urteile vom 22. Juni 1966 - VIII ZR 141/64 - aaO; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 331/86 - aaO; vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - aaO und vom 13. April 1994 - II ZR 196/93 - NJW 1994, 2022, 2023; vgl. Otto, Die Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, Diss. [2006], S. 229; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 932, Rn. 23).
17
In Arzthaftungssachen ist bei der Prüfung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt , zugunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne Weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungs- oder Aufklärungsfehler zu schließen braucht. Deshalb führt allein der negative Ausgang einer Behandlung ohne weitere sich aufdrängende Anhaltspunkte für ein behandlungsfehlerhaftes Geschehen nicht dazu, dass der Patient zur Vermeidung der Verjährung seiner Ansprüche Initiative zur Aufklärung des Behandlungsgeschehens entfalten müsste (vgl. MünchKommBGB /Grothe, aaO, Rn. 30, 39; vgl. Bäune/Dahn, aaO). Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen muss nicht in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen seinen Grund haben, sondern kann schicksalhaft und auf die Eigenart der Erkrankung zurückzuführen sein (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - aaO; vom 23. April 1985 - VI ZR 207/83 - aaO; vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - aaO und vom 3. Februar 1998 - VI ZR 356/96 - aaO).
18
dd) Mit diesen Grundsätzen steht die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ohne grobe Fahrlässigkeit deutlich vor dem 31. Dezember 2001 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangen müssen, nicht in Einklang. Zwar hätte die Klägerin vor diesem Zeitpunkt Erkundigungen wegen eines etwaigen Fehlverhaltens der Beklagten einholen können. Das Unterlassen einer solchen Nachfrage ist aber nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die dieses Verhalten aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Patienten als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04 - aaO; vgl. Staudinger/Greger, aaO, Rn. 55 f.). Hier musste sich der Klägerin ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten der Beklagten nach den Umständen des Falles bis zu dem Gespräch mit der Gynäkologin im Jahr 2006 nicht aufdrängen. Zwar litt die Klägerin nach eigenen Angaben seit der Entbindung unter erheblichen Beschwerden, die ihre Lebensführung stark einschränkten und deren operative Beseitigungsmöglichkeit von ihr mit Ärzten besprochen wurde. Eine schmerzhafte Narbenbildung kann aber ebenso wie ein bei der Entbindung eingetretener Dammriss schicksalhaft sein und gibt einem verständigen, auf seine Interessen bedachten Patienten nicht ohne Weiteres Veranlassung, wegen eines Behandlungsfehlers nachzuforschen. Welche konkreten Umstände abgesehen vom negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung der Klägerin Veranlassung hätten geben sollen, wegen eines Behandlungsfehlers nachzufragen, hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt.
19
ee) Hat die Klägerin erstmals in dem Gespräch mit ihrer Gynäkologin am 23. Juni 2006 einen Hinweis darauf erhalten, dass eine falsch gesetzte Naht die Ursache ihrer Beschwerden sein könnte, waren die geltend gemachten Ansprüche bei Klageerhebung im Juli 2007 noch nicht verjährt.
20
d) Im Übrigen ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass eine etwaige Nachfrage der Klägerin vor dem 1. Januar 2002 Klarheit über die Ursache ihrer Beschwerden gebracht hätte, um ihr die Möglichkeit zu geben, aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07 - aaO; vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2008 - XI ZR 395/07 - aaO; Mansel, aaO, S. 91 f.; Bäune/Dahn, aaO; Winkhart, Arzthaftungsrecht, 2. Aufl., S. 858 f., 882 f.; Otto, aaO, S. 274; Palandt/Heinrichs, aaO, § 199, Rn. 37; anders Erman /Schmidt-Räntsch, aaO).

III.

21
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Dabei wird es auch dem Vorbringen der Klägerin nachzugehen haben, sie habe erst nach dem 23. Juni 2006 erfahren, dass der Beklagte zu 2 behandlungsfehlerhaft von einer Sectio abgesehen habe. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 25.04.2008 - 3 O 1303/07 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.08.2008 - 5 U 19/08 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit Ausnahme der §§ 42 und 43 auf Verträge, die vor dem 1. Januar 1966 abgeschlossen worden sind, nicht anzuwenden. § 43 gilt für ausübende Künstler entsprechend. Die §§ 40 und 41 gelten für solche Verträge mit der Maßgabe, daß die in § 40 Abs. 1 Satz 2 und § 41 Abs. 2 genannten Fristen frühestens mit dem 1. Januar 1966 beginnen.

(2) Vor dem 1. Januar 1966 getroffene Verfügungen bleiben wirksam.

(3) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sowie des § 133 Absatz 2 bis 4 in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 32a findet auf Sachverhalte Anwendung, die nach dem 28. März 2002 entstanden sind. Auf Verträge, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen worden sind, findet auch § 32 Anwendung, sofern von dem eingeräumten Recht oder der Erlaubnis nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird.

(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Die Absätze 3 und 3a gelten für ausübende Künstler entsprechend.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

(2) Eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) ermittelte Vergütung ist angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein.

(2a) Eine gemeinsame Vergütungsregel kann zur Ermittlung der angemessenen Vergütung auch bei Verträgen herangezogen werden, die vor ihrem zeitlichen Anwendungsbereich abgeschlossen wurden.

(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 bis 2a abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1 Satz 3, soweit die Vergütung für die Nutzung seiner Werke tarifvertraglich bestimmt ist.

(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.

(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. Eine Vereinigung, die einen wesentlichen Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Satzes 1, es sei denn, die Mitglieder der Vereinigung fassen einen entgegenstehenden Beschluss.

(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn

1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.

(4) Die Schlichtungsstelle hat allen Parteien, die sich am Verfahren beteiligt haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Beteiligung aufgefordert worden sind, einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach Empfang des Vorschlages keine der in Satz 1 genannten Parteien widerspricht.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.