Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 18. März 2009 - 1 Ws 364/08 (Vollz)

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2009:0318.1WS364.08VOLLZ.0A
bei uns veröffentlicht am18.03.2009

1. Die Rechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

2. Dem Beschwerdeführer wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D......, ............ bewilligt. Der Verurteilte hat keine Raten auf die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.

3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Kaiserslautern hat durch Urteil vom 19. Mai 2006 die Unterbringung des jetzt 37-jährigen Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Urteilsfeststellungen leidet der Beschwerdeführer unter einer krankhaften seelischen Störung mit anhaltendem Wahnerleben; dies äußert sich in Wahnideen wie Querulantenwahn, Größen- und Abstammungswahn sowie Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn, verbunden mit einem Verlust des Realitätsbezugs. Unter dem Einfluss dieser Erkrankung hatte er am 23. September 2005 den Hausmeister eines städtischen Gebäudes tätlich angegriffen und diesen u.a. durch einen Messerstich erheblich verletzt. Die Maßregel wird seit dem 6. Oktober 2006 im Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie in Klingenmünster vollzogen, wo der Verurteilte bereits seit 27. September 2005 einstweilen untergebracht war. Die Einrichtung einer Betreuung für den Verurteilten war durch das zuständige Vormundschaftsgericht durch Beschluss vom 30. November 2006 abgelehnt worden; wegen der Weigerung des Verurteilten mit einem Betreuer zusammenzuarbeiten, müsse eine solche Maßnahme weitgehend wirkungslos bleiben.

2

Durch ein Schreiben vom 24. April 2007 kündigte die Klinik dem Verurteilten an, ihm auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 MVollzG Rheinland-Pfalz auch gegen seinen Willen Medikamente zur Besserung seines psychischen Zustandes – sog. Antipsychotika - verabreichen zu wollen. Dies sei angesichts fehlender Krankheitseinsicht und mangelnder Bereitschaft zur Mitwirkung an angebotenen Therapieprogrammen die einzige Möglichkeit, auf die Erreichung des Vollzugsziels hinzuarbeiten und den vom Verurteilten ausgehenden Gefahren entgegen zu wirken.

3

Gegen diese vorgesehene Zwangsbehandlung hat sich der Verurteilte mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Das o.a. Schreiben der Klinik wird dabei als inhaltlich unvollständig beanstandet; es sei daher aufzuheben. Ein Nachschieben von Gründen sei nicht zulässig.

4

Die Strafvollstreckungskammer hat die Beteiligten mündlich angehört. Ihr lag auch eine schriftliche Stellungnahme der Klinik vom 29. August 2007 vor. Durch den angefochtenen Beschluss vom 16. Oktober 2008 hat die Kammer den Antrag des Verurteilten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine medikamentöse Therapie mittels atypischer Neuroleptika gegen dessen Willen und unter Anwendung unmittelbaren Zwangs für einen Zeitraum von 6 Monaten zulässig ist. Die vorgesehene Zwangsbehandlung dürfe auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 MVollzG durchgeführt werden. Diese Bestimmung verstoße nach Maßgabe verfassungskonformer Auslegung auch nicht gegen Art. 2 GG. Die Zwangsbehandlung scheitere dabei entgegen der Auffassung des Verurteilten nicht bereits aus formalen Gründen. Nachdem sie weder einen schriftlichen Bescheid der Klinik noch die Zustimmung der Strafvollstreckungskammer voraussetze, komme es lediglich darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß dem Ergebnis der gerichtlichen Prüfung zu Beginn der Behandlung tatsächlich gegeben seien. Dies sei hier in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der behandelnden Fachärzte zu bejahen. Danach drohe bei dem Verurteilten eine sicher fortschreitende Chronifizierung seiner psychischen Erkrankung mit Resistenz gegen medikamentöse Beeinflussung, was auf eine dauerhafte Verwahrung im Maßregelvollzug hinauslaufe. Dagegen lasse die vorgesehene Verabreichung sog. atypischer Neuroleptika mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Besserung der Anlasserkrankung erwarten, wenngleich das Ausmaß der Besserung gegenwärtig noch nicht bestimmt werden könne; erhebliche Nebenwirkungen seien angesichts regelmäßig vorzunehmender Kontrollen nicht zu befürchten.

5

Die Zwangsbehandlung sei auch nicht wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig. Als "ultima ratio" sei sie vielmehr das einzige und letzte Mittel, um die Anlasserkrankung positiv zu beeinflussen und eine Resozialisierung der Verurteilten zu ermöglichen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sei die Behandlung aber auf zunächst 6 Monate zu begrenzen. Danach sei eine neue Entschließung unter Berücksichtigung des sich bis dahin zeigenden Verlaufs erforderlich, möglicherweise auch unter Zuziehung eines externen Sachverständigen. Auch eine solche neue Entschließung müsse sodann dokumentiert und dem Verurteilten bekanntgegeben werden.

6

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Verurteilten, die mit der Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts begründet worden ist. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer bedürfe eine derartige Anordnung der Klinik der schriftlichen Begründung, die auch sich heraus verständlich sein müsse. Ein Nachschieben von Gründen, wie es die Klinik versucht habe, sei insoweit unzulässig. Die Voraussetzungen für die zwangsweise Anwendung von Psychopharmaka seien nicht erfüllt. Auch wird die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt; der angefochtene Beschluss sei schon wegen mangelnder Förderung des Verfahrens aufzuheben.

7

Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

8

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Formalien der Einlegung und Begründung (§§ 118, 138 Abs. 3 StVollzG) sind eingehalten. Das Rechtsmittel ist auch zulässig im Sinne von § 116 Abs. 1 StVollzG, denn es ist geboten, die Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Obergerichtliche Entscheidungen zur Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung nach § 6 Abs. 1 MVollzG Rheinland-Pfalz liegen bisher, soweit ersichtlich, nicht vor. Auch die bisher bekannt gewordenen höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen zu ähnlichen Regelungen anderer Bundesländer (BVerfG NStZ-RR 2007, 92; VerfGH Bayern NJW 1992, 1520 zu Art. 13 UBG Bayern; s.a. LG Heidelberg, Beschluss vom 20.4.2004, 7 StVK 79/04 – juris, zu § 8 UBG Baden-Württemberg; LG Stendal, Beschluss vom 10.7.2003, 504 StVK 39/03 – juris, zu § 9 MVollzG Sachsen-Anhalt) ergeben keine hinreichenden Leitsätze zur Beurteilung der sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen.

9

Die Rechtsbeschwerde ist aber in der Sache unbegründet. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, die vom Senat in den wesentlichen Grundzügen geteilt werden, hat die Strafvollstreckungskammer die vom Pfalzklinikum vorgesehene Zwangsbehandlung für zulässig erachtet und den Antrag des Verurteilten daher zurückgewiesen. Die mit der Rechtsbeschwerde behaupteten Rechtsverletzungen (§ 116 Abs. 2 StVollzG) liegen nicht vor.

10

2. Der vom Verurteilten gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 StVollzG) war allerdings zulässig als sog. vorbeugende Unterlassungsklage. Eine solche kommt in Betracht, wenn sich der Antragsteller gegen ein ihm drohendes Verhalten der Vollzugsbehörde wendet, das keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG und somit keinen "Verwaltungsakt", sondern einen bloßen "Realakt" darstellt (Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 109 Rn. 6). Wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt (Beschluss S. 9 f., Bl. 136 d.A.), liegt ein solcher Fall hier vor. Nach § 6 Abs. 1 MVollzG setzt die Zwangsbehandlung den Erlass eines entsprechenden Bescheides gerade nicht voraus, sondern knüpft ihre tatsächliche Durchführung allein an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Dementsprechend ist das Schreiben vom 24. April 2007 auch nicht dahin auszulegen, dass die Klinik einen Verwaltungsakt im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG erlassen wollte; hierdurch sollte vielmehr dem Verurteilten ermöglicht werden, vor Beginn einer Zwangsbehandlung in wirksamer Weise Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. auch Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug 6. Aufl. D.1.3.3.5).

11

Dieser Beurteilung des vom Verurteilten gestellten Antrags steht auch der Beschluss des OLG Hamburg vom 23.3.1979 (Vollz (Ws) 7/79; ZfStrVo SH 1979, 99 – Ls.) nicht entgegen. Soweit dort die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsantrags verneint wird, bezieht sich dies lediglich auf drohende künftige Maßnahmen der Vollzugsbehörde (§ 109 StVollzG; dort betreffend Überwachung des Schriftwechsels, § 29 StVollzG). Einer Vorlage an den Bundesgerichtshof (§ 121 Abs. 2 GVG) bedarf es daher nicht.

12

3. Die rechtlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug des Landes Rheinland-Pfalz werden in der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich dem im Ergebnis und in den wesentlichen Erwägungen der Begründung an. Im Einzelnen gilt danach Folgendes:

13

4. Die Zulässigkeit der Zwangsbehandlung ergibt sich nicht bereits aus der gegen den Verurteilten angeordneten Unterbringung nach § 63 StGB und der allgemeinen Vollzugsvorschrift des § 136 StVollzG. Als Rechtsgrundlage kommen vielmehr die in § 138 Abs. 1 S. 1 StVollzG genannten landesgesetzlichen Vorschriften in Betracht (BVerfG DVBl. 2008, 38, juris Rn. 26; KG NStZ-RR 2008, 92, 93; 1997, 351, 352).

14

5. Für Rheinland-Pfalz werden Behandlungen und Untersuchungen im Maßregelvollzug durch § 6 Abs. 1 S. 2 MVollzG grundsätzlich auch ohne Einwilligung des untergebrachten Patienten gestattet. Voraussetzung ist einerseits, dass diese Maßnahmen zur Erreichung des Vollzugsziels dienen. Andererseits wird für Behandlungen und Untersuchungen, die mit einem wesentlichen gesundheitlichen Risiko oder mit einer Gefahr für das Leben des Patienten verbunden sind, grundsätzlich die Einwilligung des Untergebrachten oder dessen gesetzlichen Vertreters erforderlich (§ 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 MVollzG).

15

Mit dieser Normierung wollte der Landesgesetzgeber sicherstellen, dass während der Vollziehung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, z.B. einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, der Betroffene nicht nur verwahrt, sondern auch, wenn notwendig gegen seinen Willen, behandelt wird, um einerseits den untergebrachten Patienten wieder zu befähigen, ein in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen, und andererseits die Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten zu schützen. Die ärztliche Behandlung zur Erreichung dieses Vollzugsziels soll nicht Strafe, sondern die Voraussetzung für die Heilung des untergebrachten Patienten sein (vgl. Landtag Rheinland-Pfalz 10. Wahlperiode Plenarprotokolle S. 4602, 4606).

16

6. Die somit nach dem Wortlaut des Gesetzes ermöglichte Zwangsbehandlung kann auch nicht allgemein und von vornherein als Verstoß gegen das Übermaßverbot und als unverhältnismäßiger Eingriff in die Freiheitsrechte aus Art. 2 GG oder die Menschenwürde des Untergebrachten verworfen werden (KG NStZ-RR 2008, 92, 93; Volckart/Grünebaum a.a.O., D.1.3.3.2). Vielmehr dient sie dem Ziel der Wiederherstellung der psychischen Gesundheit und damit auch der Beendigung der Unterbringung (VerfGH Bayern NJW 1993, 1520, 1522). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit von Behandlungsmaßnahmen auf der Grundlage der dem § 6 MVollzG ähnlichen Bestimmung des § 13 UnterbrG Bayern vorausgesetzt (BVerfG NStZ-RR 2007, 92, 93).

17

7. Der Senat teilt aber auch die Auffassung des Strafvollstreckungskammer (Beschluss S. 12, Bl. 139 d.A.), wonach die Zwangsbehandlung auf dieser Grundlage nicht schrankenlos ermöglicht wird, sondern nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beschränken ist (s.a. VerfGH Bayern NJW 1993, 1520, 1522; LG Stendal a.a.O., juris Rn. 37; Volckart/ Grünebaum a.a.O., Rn. D.1.3.3.2). Jede Behandlungsmaßnahme muss also zur Förderung der verfolgten Zweckes geeignet und erforderlich sein und dabei das angemessene und zumutbare Mittel darstellen (Kammeier/Wagner, Maßregelvollzugsrecht Rn. D 142); letzteres wird durch § 6 Abs. 5 S. 1 MVollzG ausdrücklich bestimmt.

18

8. Mit der Strafvollstreckungskammer ist der Senat der Auffassung, dass die vorstehend umschriebenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsbehandlung hier erfüllt sind. Die vorgesehene Gabe von Medikamenten – sog. atypischen Neuroleptika – soll die der Unterbringung des Beschwerdeführers zugrunde liegende Anlasserkrankung behandeln und diese möglichst weitgehend lindern und heilen. Sie dient damit, wie es § 6 Abs. 1 S. 2 MVollzG voraussetzt, der Erreichung des in § 136 StVollzG festgelegten Vollzugszieles.

19

Nach den auch insoweit fehlerfreien, auf die sachverständigen Äußerungen der behandelnden Fachärzte gestützten Feststellungen im angefochtenen Beschluss ist die vorgesehene Behandlung im Sinne dieser Zielsetzung auch geeignet und erforderlich. Danach konnte bei dem Verurteilten trotz seit Beginn der Unterbringung geführter aufklärender Gespräche keine Krankheitseinsicht geweckt werden. Für die Mitwirkung an ihm angebotenen Therapien und insbesondere für die Einnahme von Medikamenten konnte er nicht gewonnen werden. Ohne Behandlung ist die sicher fortschreitende chronische Verfestigung der psychischen Erkrankung zu erwarten. In Verbindung mit in zunehmendem Maße auftretenden Hospitalisierungseffekten und einer zunehmenden Resistenz gegen medikamentöse Beeinflussung wird dadurch die Resozialisierung des Verurteilten im Laufe der Zeit immer schwieriger und eine dauerhafte Verwahrung im Maßregelvollzug immer wahrscheinlicher. Zudem führt die unbehandelte Erkrankung zu Konflikten mit Mitpatienten, wohingegen eine Behandlung auch ein verbessertes Zusammenleben in der Gemeinschaft erwarten lässt.

20

Maßnahmen zur Verbesserung dieses Zustandes, die den Verurteilten weniger beinträchtigen würden als die vorgesehene Verabreichung von Medikamenten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr stellt sich die angestrebte Zwangsbehandlung als die einzige Möglichkeit einer günstigen Beeinflussung der Anlasserkrankung dar. Ihr kann auch nicht entgegen gehalten werden, sie diene lediglich der Aufrechterhalten und Anstaltsordnung und dazu, den Kranken für die Einrichtung erträglich zu machen (vgl. Kammeier/Wagner a.a.O., Rn. D 142; Rinke NStZ 1988, 10, 14). Auch soweit die Sicherheit und Ordnung der Anstalt berührt ist, dienen Behandlungsmaßnahmen dazu, die anderen Untergebrachten – und auch den Betroffenen selbst – als Kranke menschenwürdig behandeln und betreuen zu können (vgl. VerfGH Bayern NJW 1993, 1520, 1522).

21

Unter Abwägung der dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile und der mit der angestrebten Zwangsbehandlung verfolgten Zwecke kann diese auch nicht als unangemessen und unzumutbar angesehen werden. Vielmehr sind erhebliche und anhaltende Nebenwirkungen der vorgesehenen Medikamente nach den auch insoweit fehlerfreien Feststellungen der Strafvollstreckungskammer auch mit Rücksicht auf die konkrete körperliche Verfassung des Verurteilten nicht zu erwarten. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der von der Klinik vorgesehenen fortlaufenden Kontrollen. Auch haben sich auf der Grundlage der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Behandlung zu einer Veränderung der Persönlichkeit im Kernbereich führen könnte (vgl. auch KG NStZ-RR 2008, 92, 93), wie sie nach den ausdrücklichen Bestimmungen verschiedener Landesgesetze (etwa Art. 13 Abs. 3 UnterbrG Bayern) einer Zwangsbehandlung entgegen steht. Derartiges wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht.

22

9. Der Senat pflichtet auch der Auffassung des Strafvollstreckungskammer bei, wonach der Zulässigkeit der angestrebten Behandlung nicht etwa eine inhaltliche Unzulänglichkeit des sie ankündigenden Schreibens der Klinik vom 24. April 2007 entgegen steht (Beschluss S. 9 f., Bl. 136 d.A.). Wie oben ausgeführt, handelt es sich um einen bloßen Realakt, der den Erlass eines entsprechenden Bescheides nicht voraussetzt. Zudem sind nach den auch insoweit fehlerfreien Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung von Beginn der Unterbringung des Verurteilten an und insbesondere in Hinsicht auf die nunmehr angestrebte Behandlung mit ihm zahlreiche aufklärende Gespräche geführt worden. Zu einer solchen Aufklärung war und ist die Klinik schon nach § 5 Abs. 2 MVollzG verpflichtet. Anhaltspunkte, wonach sie dieser Verpflichtung nicht auch weiterhin nachkommen wird, sind auch der Grundlage der von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich. Ebenso ist die konkrete Auswahl des zu verabreichenden Medikaments und dessen Dosierung eine zuerst medizinische Frage und daher von den behandelnden Ärzten in eigener Verantwortung zu entscheiden (vgl. KG NStZ-RR 2008, 92, 94; LG Heidelberg Beschluss vom 20. April 2004 - 7 StVK 79/04 -, juris Rn. 15). Aus den dargestellten Gründen stellt sich auch die von der Rechtsbeschwerde angeführte Problematik eines "Nachschiebens von Gründen" hier nicht.

23

10. Auch die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge einer überlangen Verfahrensdauer kann nicht zum Erfolg führen. Der Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann schon im wohlverstandenen Interesse des Verurteilten nicht dazu führen, dass die nach den gesamten Umständen erforderliche und gebotene Behandlung nunmehr zu unterblieben hätte. Ein Ausgleich etwaiger nachteiliger Folgen der Verfahrensdauer wäre damit nicht verbunden.

24

11. Die von der Strafvollstreckungskammer verfügte vorläufige Beschränkung der Zwangsbehandlung auf einen Zeitraum von 6 Monaten ist nicht Gegenstand der Entscheidung des Senats (§ 119 Abs. 2 StVollzG).

25

12. Gemäß § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO hat der Beschwerdeführer auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 60, 52 GKG. Der von der Strafvollstreckungskammer angenommene Wert ist von keiner Seite in Zweifel gezogen worden und erscheint angemessen.

26

13. Ungeachtet der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels ist dem Verurteilten die beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren (§ 120 Abs. 2 StVollzG; §§ 114 ff. ZPO). Bereits die Zulassungsentscheidung des Senats (§ 116 Abs. 1 StVollzG) ergibt, dass das Verfahren die Klärung grundlegender Rechtsfragen betrifft, die nicht dem PKH-Prüfungsverfahren überlassen bleiben kann (vgl. nur Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 114 Rn. 21 m.w.N.). Die Bewilligung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück (Zöller/Philippi a.a.O., § 119 Rn. 39).  

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Landgericht Heidelberg Beschluss, 20. Apr. 2004 - 7 StVK 79/04

bei uns veröffentlicht am 20.04.2004

Tenor 1. Der Antrag des Untergebrachten, dem Psychiatrischen Zentrum N. (PZN) im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihm zwangsweise das Medikament Fluanxol mittels einer Depotinjektion zu verabreichen, wird abgelehnt. 2. Der Untergeb

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Tenor

1. Der Antrag des Untergebrachten, dem Psychiatrischen Zentrum N. (PZN) im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihm zwangsweise das Medikament Fluanxol mittels einer Depotinjektion zu verabreichen, wird abgelehnt.

2. Der Untergebrachte trägt die Kosten des Verfahrens.

3 .Der Gegenstandswert wird auf 125 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Durch - derzeit nicht vollstrecktes - Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. September 1986 - 2 KLs 192/85-, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde R. B. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 1984 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und der weiteren Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im einbezogenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 1984 war R. B. wegen Betruges, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, dreier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden. Das Landgericht Stuttgart ging in seinem Urteil vom 11. September 1986 davon aus, dass bei R. B. eine schwere andere seelische Abartigkeit vorliege, die seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert habe.
Nachdem die Unterbringung zunächst weitestgehend im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W., jetzt Psychiatrisches Zentrum N. (PZN) W., vollzogen war, wurde R. B. am 14. November 1994 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus We. verlegt. Dort entwich er allerdings am 08. Dezember 1994, konnte aber im Februar 1995 wieder festgenommen werden. In dieser Zeit beging er zehn Betrügereien, wegen derer er durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 05. Juni 1996 (20 Js 11685/95) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, die er mittlerweile ebenso wie die Freiheitsstrafen aus dem eingangs genannten Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. September 1986 verbüßt hat. Vom 23. Mai 1997 an befand sich R. B. wieder im Psychiatrischen Zentrum N. in W..
Zu der Rückverlegung in das PZN W. war es gekommen, da sich in der für R. B. zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung, dem Zentrum für Psychiatrie We., ein massiver, bedrohlicher Aggressionsausbruch des Untergebrachten gegenüber einem Mitarbeiter ereignete, bei dem er unter anderem mit einem Bürostuhl nach einem Pfleger schlug, der dem Schlag nur aufgrund eines Zufalles entgehen konnte.
Wegen dieses Vorfalls wurde R. B. am 28. September 1999 durch Urteil des Landgerichts Ravensburg (1 KLs 36/98), rechtskräftig seit dem 19. Januar 2000, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Weiterhin wurde erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dort angeordnete Unterbringung wurde - nachdem die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Verfügung vom 29. März 2000 die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. September 1986 unterbrach - vollstreckt. Durch Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2002 (7 StVK 26/02), der mit Verwerfung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe am 23. Oktober 2002 (2 Ws 225/02) rechtskräftig ist, wurde die Vorwegvollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Ravensburg angeordnet, die mittlerweile erledigt ist. Seit dem 8. Mai 2003 befindet sich der Untergebrachte wieder im Maßregelvollzug im PZN W..
II. Der Untergebrachte wandte sich mit Schreiben vom 16. März 2004 an die Kammer mit dem Ziel einer Absetzung der Zwangsbehandlung mit Depotspritzen. Weil er das verabreichte Medikament auch in niedriger Dosierung nicht vertrage, vielmehr Atemstillstände erleide und andere Komplikationen aufträten, sei er in Lebensgefahr. Da die Ärzte des PZN dies ignorierten, stellte er gleichzeitig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Seitdem hat der Untergebrachte in mehreren Schreiben und Telefonanrufen, zuletzt am Vormittag des 20. April 2004 sein Vorbringen wiederholt und ergänzt: Dr. Z. (i.e. der zuständige Funktionsbereichsleiter im PZN) sei froh, dass der Untergebrachte sediert sei, alles andere interessiere ihn nicht. Er (der Untergebrachte) habe Krampfanfälle, so stundenlang am 2. April 2004, und könne sich nicht richtig artikulieren. In solchen Zuständen bestehe eine Neigung zu suizidalen Handlungen. Es werde übersehen, dass es auch andere adäquate und weniger frappierende Arzneien gebe, z. B. Atosil.
In einem Schriftsatz des vom Untergebrachten beauftragten Rechtsanwalts B. werden die Folgen der Medikation dahin beschrieben, dass sich der Untergebrachte wie mit Pech übergossen fühle, eine verwaschene Sprache habe, sich nicht auf die einfachsten Verrichtungen konzentrieren und um die eigenen Angelegenheiten kümmern könne. Er bekomme heftige Krampfanfälle und habe ein immer stärker werdendes Bedürfnis, sich das Leben zu nehmen. So habe er etwa unter der Einwirkung des Medikaments versucht, sich durch einen Griff in die Steckdose zu töten. Bereits vor zwei Jahren sei dem untergebrachten von einem behandelnden Arzt (Dr. P.) attestiert worden, dass er möglicherweise an einer Unverträglichkeit im Hinblick auf bestimmte Psychopharmaka mit der Folge neurobiologischer Reaktionen leide. In rechtlicher Hinsicht wies der Rechtsbeistand des Untergebrachten darauf hin, dass der sich aus § 8 Abs. 2 UBG ergebende Behandlungsauftrag seine Grenze in der Verhältnismäßigkeit seine Grenze finde. Diese sei überschritten, wenn der Patient durch heftigste Nebenwirkungen regelmäßig an den Rand des Selbstmordes getrieben werde. Versuche mit der Gabe von Medikamenten, die vom Untergebrachten akzeptiert würden und mit weniger Nebenwirkungen belasteten, seien nicht unternommen worden.
Das PZN hat sich mit Schreiben vom 8. April 2004 Stellung geäußert, der die gutachterliche Stellungnahme gemäß § 67 e StGB vom 5. April 2004 in Kopie beigefügt war.
In dieser 17 Seiten umfassenden Stellungnahme wird ausführlich der äußerst konfliktbehaftete Verlauf der Unterbringung seit der Wiederaufnahme des Untergebrachten im PZN im Einzelnen geschildert. Danach kam es am 1. Juli 2003 zur Absonderung des Untergebrachten aus der Patientengemeinschaft, nachdem er eine Sachbeschädigung begangen und in der Folge nicht nur verbal aggressiv reagiert, sondern auch massiv mit den Fäusten gegen die Zimmertür getrommelt gehabt habe. Die Absonderung sei immer weiter verlängert worden, weil der Untergebrachte immer wieder verbal bedrohlich geworden und auch tätlich entgleist sei, ohne sich in der Folge von Gewalttätigkeiten zu distanzieren. So habe er am 16. Juli 2003 ein Glas nach einer Pflegekraft geworfen und am nächsten Morgen einem anderen Pfleger ein Glas aus der Hand geschlagen. Am 28. August 2003 habe er im Rahmen eines Lockerungsversuchs mit der Faust nach einem Pfleger geschlagen. In der Folge sei es immer wieder zu massiven Androhungen von Tätlichkeiten gekommen, weshalb verschiedentliche Lockerungsversuche jeweils gescheitert seien. Am 21. November 2003 habe der Untergebrachte dann bei einer Ausführung aus seinem Zimmer mit einer vollen Wasserflasche aus Hartplastik weit ausholend einen Schlag gegen den Kopf eines Pflegers geführt, der nur durch das Eingreifen eines weiteren Pflegers nicht getroffen habe. Wegen dieses Vorfalls sei zwischenzeitlich Anklage gegen den Untergebrachten erhoben worden.
Seit dem 2. Dezember 2003 sei dem Untergebrachten auf Anordnung der Abteilungsleitung eine antipsychotische Medikation in Form von Flupentixol (Handelsname: Fluanxol) oral verabreicht worden. Am 18. Dezember 2003 habe sich der Verdacht bestätigt, dass er die orale Darreichungsform nicht geschluckt habe, so dass seither in 14-tägigen Abständen intramuskulär eine entsprechende Depotmedikation verabreicht werde. Der untergebrachte lasse keinen Zweifel daran, dass er diese Medikation ablehne, kooperiere aber bei der parenteralen Verabreichung. Seitdem imponiere der Untergebrachte für seine Verhältnisse deutlich ruhiger. Die Häufigkeit der Agitationen und nächtlichen Schlaflosigkeit sei deutlich reduziert. Er bemühe sich immer wieder um eindrucksvolle Demonstrationen angeblich durch die Medikation bei ihm ausgelöster Nebenwirkungen, welche jedoch durchgängig nicht den empirisch gesicherten spezifischen Nebenwirkungen entsprächen. Auch die verwaschene Sprache könne nicht überzeugen, da der Untergebrachte nach Opportunität zu klarer Artikulation umschalten könne. Seit dem 20. Januar 2004 habe der untergebrachte sein beleidigendes und bedrohliches Verhalten weitgehend eingestellt, was er selbst auf einen Hinweis des Leiters der forensischen Abteilung auf die Aussichtslosigkeit seines Verhaltens zurückführe. Dies habe ermöglicht, dass seit dem 28. Januar 2004 mit stundenweiser Lockerung der Absonderung habe begonnen werden können. Zu Unterbrechungen habe geführt, dass der Untergebrachte im Zuge seiner theatralisch wirkenden Demonstrationen eindrucksvoller Bewegungsanomalien gelegentlich so weit gegangen sei, sich ambivalent suizidal zu äußern. Es sei deshalb das Sicherungsregime für suizidale Patienten angewandt worden, bis sich der Untergebrachte jeweils nach wenigen Tagen eindeutig distanziert habe. Dabei sei der Eindruck entstanden, dass der dringende Wunsch zu telefonieren sich als heilsam gegen die Suizidalität erwiesen habe.
10 
Im Schreiben vom 8. April 2004 wurde weiter ausgeführt, dass die Behandlung mit Flupentixol nach intensiver Beratung im Kreis der leitenden Ärzte und vor dem Hintergrund der positiven Erfahrungen einer früheren Behandlung mit dem Antipsychotikum Zuclopenthixol (Handelsname: Ciatyl) beschlossen worden sei. Leitend seien dabei angesichts der sich zuspitzenden psychopathologischen Entwicklung und der damit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung einhergehenden erheblichen Einschränkungen für den Untergebrachten fürsorgerische Aspekte gewesen. Das Abebben des aggressiven und querulatorischen Agierens in der Zeit danach wird seitens der Ärzte des PZN als spezifischer Effekt der antipsychotischen Medikation auf die persönlichkeitsgebundene paranoide Erlebnisverarbeitung des Untergebrachten bewertet, der durch rein sedierende Mittel wie Promethazin (Atosil) oder Tranquilizer wie Lorazepam oder Diazepam nicht habe erzielt werden können. Die vom Untergebrachten demonstrierten Nebenwirkungen, insbesondere bizarre Bewegungsanomalien oder verwaschene Sprache, werden als vorgetäuscht angesehen, da sie durch Nichtbeachtung oder Ablenkung von einem Moment zum anderen zum verschwinden gebracht werden könnten und mit den bekannten Nebenwirkungen des Präparats nicht in Einklang zu bringen seien. Bei zusammenfassender Bewertung des Behandlungsverlaufs falle die aktuelle Nutzen-Risiko-Abwägung eindeutig zugunsten der niedrig dosierten Depotmedikation aus, durch die erst die Voraussetzungen für die begonnenen Lockerungen geschaffen worden sei.
11 
Durch die Kammer wurde fernmündlich der seitens des Untergebrachten als Zeuge benannte Dr. P. befragt, der dabei angab, dass bei der früheren Behandlung mit Ciatyl sich tatsächlich Hinweise auf eine Unverträglichkeit in der Form ergeben hätten, dass möglicherweise extrapyramidalmotorische Störungen aufträten. Diese seien aber keinesfalls lebensbedrohlich, sondern im Gegenteil durch eine Beimedikation gut zu beherrschen. Dass der Untergebrachte selbst massive Nebenwirkungen beklagt habe, sei deshalb seiner Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben gewesen. Der psychiatrische Nutzen habe die neurologischen Nebenwirkungen jedenfalls deutlich überwogen. Die Gabe von Neuroleptika neuerer Generation in oraler Form sei wegen des günstigeren Nebenwirkungsprofils wünschenswert, wegen der mangelnden Compliance des Untergebrachten aber problematisch.
12 
Dr. Z. führte auf fernmündliche Anfrage nach Mitteilung der Angaben von Dr. P. und der zwischenzeitlich gegenüber der Kammer erfolgten Erklärung des Untergebrachten, die orale Verabreichung eines anderen Medikaments - wobei allerdings vorrangig immer wieder Atosil genannt wurde - akzeptieren zu wollen, aus, dass auch auf der Grundlage der Beobachtungen von Dr. P., die zudem in Bezug auf ein anderes Medikament erfolgt seien, keine Indikation für eine Medikamentenumstellung gegeben sei. Nach wie vor seien die vom Untergebrachten dargelegten Nebenwirkungen als vorgetäuscht anzusehen. Darüber hinaus erscheine trotz der gegenteiligen Erklärung des Untergebrachten nach der bisherigen Erfahrung eine orale Medikamenteneinnahme nicht gesichert, wodurch der bisherige Behandlungserfolg massiv gefährdet werde.
13 
Dem Untergebrachten und seinem Rechtsbeistand wurden die Stellungnahmen des PZN schriftlich, die Inhalte der Telefonate mit Dr. P. und Dr. Z. am 19. und 20. April 2004 jeweils fernmündlich mitgeteilt und mit ihnen erörtert. Dabei wurde im Wesentlichen der bisherige Vortrag wiederholt. Der Untergebrachte bestritt insbesondere eine Simulation der Nebenwirkungen, gestand aber ein, anfangs die orale Einnahme vereitelt zu haben.
14 
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
15 
Dabei muss vorab darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung des PZN zur Zwangsbehandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotischen Medikament nur einer eingeschränkten juristischen Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer unterliegt. Wie in § 136 Satz 1 StVollzG statuiert ist, richtet sich die Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten nach ärztlichen Gesichtspunkten. Medizinische Fragen sind daher von den behandelnden Ärzten in eigener Verantwortung zu entscheiden. Die juristische Überprüfung ist darauf beschränkt, ob die behandelnden Ärzte von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, ihre Entscheidung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte nach den Regeln der ärztlichen Kunst getroffen haben und der Nutzen einer Behandlung nicht außer Verhältnis zu damit verbundenen Risiken und Gefahren steht.
16 
Bei der Anwendung dieser Grundsätze lässt die vom PZN getroffene Entscheidung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß summarischen Prüfung keine Rechtsfehler erkennen, die eine Aussetzung der nach § 8 UBG angeordneten Heilbehandlungsmaßnahme rechtfertigen würde.
17 
Das PZN hat zunächst unter ausführlicher Schilderung der Ereignisse dargelegt, dass es seit dem 1. Juli 2003 zu einer Zuspitzung der psychopathologischen Situation gekommen war, in der über nahezu ein halbes Jahr hinweg wegen immer wiederkehrender massiver Drohungen und Tätlichkeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung die Absonderung des Untergebrachten mit weitgehenden Einschränkungen für den Untergebrachten angeordnet worden war, ohne dass sich eine Änderung abzeichnete. Nachdem in der Vergangenheit bereits die Gabe antipsychotischer Medikamente einen günstigen Einfluss auf den Untergebrachten hatte, war bei dieser Entwicklung die erneute Gabe eines solchen Medikaments medizinisch indiziert. Nach der Vereitelung der Verabreichung in oraler Form durch den Untergebrachten bestand auch zur Depotmedikation letztlich keine Alternative mehr. Die seither erreichte Verhaltensänderung zum Besseren bestätigt im Nachhinein die ärztliche Entscheidung. Dass es sich um eine spezifische Wirkung des Medikaments im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten handelt, ist eine auf Tatsachen gestützte schlüssige medizinische Bewertung, die von der Kammer hinzunehmen ist.
18 
Bei vorläufiger Bewertung ist mit der Gabe des verabreichten Medikaments nicht eine solche Gefahr für den Untergebrachten verbunden, dass bei einer Abwägung der auch grundrechtlich geschützten Güter des Untergebrachten, insbesondere Leben und Gesundheit, mit dem Nutzen der Behandlung die Risiken so erheblich sind, dass sie eine Fortsetzung der Behandlung bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unvertretbar erscheinen lassen.
19 
Die vom Untergebrachten dargelegten massiven und subjektiv als lebensbedrohlich empfundenen Nebenwirkungen in Form von Krämpfen und Atemstillständen lassen sich nicht objektivieren. Vielmehr sprechen die Beobachtungen der Mitarbeiter des PZN, die in den beiden schriftlichen Stellungnahmen mitgeteilt sind, tatsächlich dafür, dass sie mit dem Ziel der Absetzung der unerwünschten Behandlung nur vorgetäuscht sind, zumal der Untergebrachte in der Vergangenheit wiederholt durch auf Täuschung angelegtes Verhalten in Erscheinung getreten ist, was er letztlich selbst nicht bestreitet. Gegen reale Nebenwirkungen in diesem Sinn spricht zudem, dass nach der unbestrittenen Mitteilung des PZN die dargelegten Symptome mit dem bekannten Nebenwirkungsprofil nicht übereinstimmen. Zu einer anderen Bewertung führen auch die im Zusammenhang mit der Behandlung mit Ciatyl gemachten Beobachtungen nicht. Denn danach gab es nur Hinweise auf extrapyramidalmotorische Störungen als Nebenwirkung der Behandlung, die nach Angaben des neurologisch und psychiatrisch sachverständigen Dr. P. zwar beeinträchtigend, keinesfalls aber lebensbedrohlich sind und zudem durch eine Beimedikation gut zu korrigieren sind.
20 
Darüber hinaus wird dem Untergebrachten allerdings zu konzedieren sein, dass er sich in seinem Allgemeinbefinden durch das Medikament deutlich beeinträchtigt fühlt und es jedenfalls zu einem gewissen Maß auch objektiv ist. Bei den verschiedenen Telefonaten des Unterzeichners waren im Vergleich zu früheren Kontakten nämlich einerseits die vom PZN beschriebenen positiven Wirkungen in Form eines weniger angespannten Gesprächsduktus seitens des Untergebrachten zu verzeichnen, andererseits waren aber deutliche Konzentrationsschwächen und zumindest im Gespräch glaubhaft wirkende Angst in Bezug auf die Behandlung spürbar. Insbesondere der Umstand, dass es auch nach dem Bericht des PZN verschiedentlich zu suizidal anmutenden Handlungen gekommen ist, legt - selbst wenn es sich - wie vom PZN durchaus schlüssig begründet - um Inszenierungen handeln sollte, die sorgfältige Prüfung nahe, ob die positive Wirkung der Behandlung nicht auch mit einem vom Untergebrachten bereitwilliger akzeptierten Medikament erreicht werden könnte, was zusätzlich durch die Angaben von Dr. P. nahegelegt wurde. Diese Frage ist indes vom PZN mit nachvollziehbarer und rechtlich unangreifbarer Begründung verneint worden. Wie bereits von Dr. P. angeführt, kämen nur Medikamente mit oraler Darreichungsform in Betracht. Diesbezüglich ist die Einschätzung des PZN, dass bei dieser Verabreichungsform eine Wirkung wegen der ungenügenden Compliance des Untergebrachten nicht gesichert sei, nicht von der Hand zu weisen. Dafür spricht insbesondere, dass er auch das zunächst oral gegebene Fluanxol von Anfang an und nicht etwa erst nach Auftreten unerwünschter Nebenwirkungen nicht eingenommen hat. Auch die mittlerweile erklärte Mitwirkungsbereitschaft ist doch mit erheblichen Fragezeichen zu versehen, da sie letztlich auf die Verabreichung von Medikamenten anderer Wirkungsweise wie des Beruhigungsmittels Atosil abzielt, die nach der ärztlichen Beurteilung nicht den gewünschten spezifischen Effekt wie ein antipsychotisch wirkendes Präparat hat. Angesichts der über Monate hinweg andauernden Entgleisungen vor dem Beginn der Behandlung, ist die vom PZN beschriebene Gefährdung des bisher erzielten Behandlungserfolgs bei ungenügender Wirkung eines verabreichten Medikaments auch nach Überzeugung der Kammer überaus wahrscheinlich. In der Abwägung, dass die negativen Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf bei einer Absetzung der Medikation die zwar vorhandenen, aber nicht das vom Untergebrachten beklagte Gewicht erreichenden Nebenwirkungen deutlich überwiegen, vermag die Kammer deshalb letztlich keinen Rechtsfehler zu erkennen.
21 
Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass durch diese - gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG unanfechtbare - Entscheidung die behandelnden Ärzte im Hinblick auf die - und sei es nur subjektiv vom Untergebrachten erlebten - Nebenwirkungen nicht der laufenden und sorgfältigen Überprüfung enthoben sind, ob bei weiterer Verbesserung des Verhaltens und der Compliance in Zukunft nicht doch eine Umstellung auf ein orales Präparat mit günstigerem Nebenwirkungsprofil verantwortbar ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Mit dem Antrag kann auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder angefochtene Maßnahme der Umsetzung des § 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausgehenden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht geboten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach § 110 zuständigen Gerichts.

(1) Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht. Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.

(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben des Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, die Europäische Kommission für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an den Gefangenen gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

(3) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.

(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt richtet sich nach Landesrecht, soweit Bundesgesetze nichts anderes bestimmen. § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3 gelten entsprechend.

(2) Für die Erhebung der Kosten der Unterbringung gilt § 50 entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 2 an die Stelle erhaltener Bezüge die Verrichtung zugewiesener oder ermöglichter Arbeit tritt und in den Fällen des § 50 Abs. 1 Satz 4 dem Untergebrachten ein Betrag in der Höhe verbleiben muss, der dem Barbetrag entspricht, den ein in einer Einrichtung lebender und einen Teil der Kosten seines Aufenthalts selbst tragender Sozialhilfeempfänger zur persönlichen Verfügung erhält. Bei der Bewertung einer Beschäftigung als Arbeit sind die besonderen Verhältnisse des Maßregelvollzugs zu berücksichtigen. Zuständig für die Erhebung der Kosten ist die Vollstreckungsbehörde; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründen. Die Kosten werden als Justizverwaltungsabgabe erhoben.

(3) Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 109 bis 121 entsprechend.

(4) Soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder gerichtlichen Genehmigung bedarf, gelten die §§ 121a und 121b entsprechend.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.

Tenor

1. Der Antrag des Untergebrachten, dem Psychiatrischen Zentrum N. (PZN) im Weg der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihm zwangsweise das Medikament Fluanxol mittels einer Depotinjektion zu verabreichen, wird abgelehnt.

2. Der Untergebrachte trägt die Kosten des Verfahrens.

3 .Der Gegenstandswert wird auf 125 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Durch - derzeit nicht vollstrecktes - Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. September 1986 - 2 KLs 192/85-, rechtskräftig seit demselben Tag, wurde R. B. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 1984 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und der weiteren Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Im einbezogenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 1984 war R. B. wegen Betruges, Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, dreier Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Kindern jeweils in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und des versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt worden. Das Landgericht Stuttgart ging in seinem Urteil vom 11. September 1986 davon aus, dass bei R. B. eine schwere andere seelische Abartigkeit vorliege, die seine Schuldfähigkeit erheblich vermindert habe.
Nachdem die Unterbringung zunächst weitestgehend im Psychiatrischen Landeskrankenhaus W., jetzt Psychiatrisches Zentrum N. (PZN) W., vollzogen war, wurde R. B. am 14. November 1994 in das Psychiatrische Landeskrankenhaus We. verlegt. Dort entwich er allerdings am 08. Dezember 1994, konnte aber im Februar 1995 wieder festgenommen werden. In dieser Zeit beging er zehn Betrügereien, wegen derer er durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 05. Juni 1996 (20 Js 11685/95) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, die er mittlerweile ebenso wie die Freiheitsstrafen aus dem eingangs genannten Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. September 1986 verbüßt hat. Vom 23. Mai 1997 an befand sich R. B. wieder im Psychiatrischen Zentrum N. in W..
Zu der Rückverlegung in das PZN W. war es gekommen, da sich in der für R. B. zuständigen Maßregelvollzugseinrichtung, dem Zentrum für Psychiatrie We., ein massiver, bedrohlicher Aggressionsausbruch des Untergebrachten gegenüber einem Mitarbeiter ereignete, bei dem er unter anderem mit einem Bürostuhl nach einem Pfleger schlug, der dem Schlag nur aufgrund eines Zufalles entgehen konnte.
Wegen dieses Vorfalls wurde R. B. am 28. September 1999 durch Urteil des Landgerichts Ravensburg (1 KLs 36/98), rechtskräftig seit dem 19. Januar 2000, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Weiterhin wurde erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dort angeordnete Unterbringung wurde - nachdem die Staatsanwaltschaft Stuttgart mit Verfügung vom 29. März 2000 die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. September 1986 unterbrach - vollstreckt. Durch Beschluss der Kammer vom 19. Juli 2002 (7 StVK 26/02), der mit Verwerfung der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe am 23. Oktober 2002 (2 Ws 225/02) rechtskräftig ist, wurde die Vorwegvollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Ravensburg angeordnet, die mittlerweile erledigt ist. Seit dem 8. Mai 2003 befindet sich der Untergebrachte wieder im Maßregelvollzug im PZN W..
II. Der Untergebrachte wandte sich mit Schreiben vom 16. März 2004 an die Kammer mit dem Ziel einer Absetzung der Zwangsbehandlung mit Depotspritzen. Weil er das verabreichte Medikament auch in niedriger Dosierung nicht vertrage, vielmehr Atemstillstände erleide und andere Komplikationen aufträten, sei er in Lebensgefahr. Da die Ärzte des PZN dies ignorierten, stellte er gleichzeitig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Seitdem hat der Untergebrachte in mehreren Schreiben und Telefonanrufen, zuletzt am Vormittag des 20. April 2004 sein Vorbringen wiederholt und ergänzt: Dr. Z. (i.e. der zuständige Funktionsbereichsleiter im PZN) sei froh, dass der Untergebrachte sediert sei, alles andere interessiere ihn nicht. Er (der Untergebrachte) habe Krampfanfälle, so stundenlang am 2. April 2004, und könne sich nicht richtig artikulieren. In solchen Zuständen bestehe eine Neigung zu suizidalen Handlungen. Es werde übersehen, dass es auch andere adäquate und weniger frappierende Arzneien gebe, z. B. Atosil.
In einem Schriftsatz des vom Untergebrachten beauftragten Rechtsanwalts B. werden die Folgen der Medikation dahin beschrieben, dass sich der Untergebrachte wie mit Pech übergossen fühle, eine verwaschene Sprache habe, sich nicht auf die einfachsten Verrichtungen konzentrieren und um die eigenen Angelegenheiten kümmern könne. Er bekomme heftige Krampfanfälle und habe ein immer stärker werdendes Bedürfnis, sich das Leben zu nehmen. So habe er etwa unter der Einwirkung des Medikaments versucht, sich durch einen Griff in die Steckdose zu töten. Bereits vor zwei Jahren sei dem untergebrachten von einem behandelnden Arzt (Dr. P.) attestiert worden, dass er möglicherweise an einer Unverträglichkeit im Hinblick auf bestimmte Psychopharmaka mit der Folge neurobiologischer Reaktionen leide. In rechtlicher Hinsicht wies der Rechtsbeistand des Untergebrachten darauf hin, dass der sich aus § 8 Abs. 2 UBG ergebende Behandlungsauftrag seine Grenze in der Verhältnismäßigkeit seine Grenze finde. Diese sei überschritten, wenn der Patient durch heftigste Nebenwirkungen regelmäßig an den Rand des Selbstmordes getrieben werde. Versuche mit der Gabe von Medikamenten, die vom Untergebrachten akzeptiert würden und mit weniger Nebenwirkungen belasteten, seien nicht unternommen worden.
Das PZN hat sich mit Schreiben vom 8. April 2004 Stellung geäußert, der die gutachterliche Stellungnahme gemäß § 67 e StGB vom 5. April 2004 in Kopie beigefügt war.
In dieser 17 Seiten umfassenden Stellungnahme wird ausführlich der äußerst konfliktbehaftete Verlauf der Unterbringung seit der Wiederaufnahme des Untergebrachten im PZN im Einzelnen geschildert. Danach kam es am 1. Juli 2003 zur Absonderung des Untergebrachten aus der Patientengemeinschaft, nachdem er eine Sachbeschädigung begangen und in der Folge nicht nur verbal aggressiv reagiert, sondern auch massiv mit den Fäusten gegen die Zimmertür getrommelt gehabt habe. Die Absonderung sei immer weiter verlängert worden, weil der Untergebrachte immer wieder verbal bedrohlich geworden und auch tätlich entgleist sei, ohne sich in der Folge von Gewalttätigkeiten zu distanzieren. So habe er am 16. Juli 2003 ein Glas nach einer Pflegekraft geworfen und am nächsten Morgen einem anderen Pfleger ein Glas aus der Hand geschlagen. Am 28. August 2003 habe er im Rahmen eines Lockerungsversuchs mit der Faust nach einem Pfleger geschlagen. In der Folge sei es immer wieder zu massiven Androhungen von Tätlichkeiten gekommen, weshalb verschiedentliche Lockerungsversuche jeweils gescheitert seien. Am 21. November 2003 habe der Untergebrachte dann bei einer Ausführung aus seinem Zimmer mit einer vollen Wasserflasche aus Hartplastik weit ausholend einen Schlag gegen den Kopf eines Pflegers geführt, der nur durch das Eingreifen eines weiteren Pflegers nicht getroffen habe. Wegen dieses Vorfalls sei zwischenzeitlich Anklage gegen den Untergebrachten erhoben worden.
Seit dem 2. Dezember 2003 sei dem Untergebrachten auf Anordnung der Abteilungsleitung eine antipsychotische Medikation in Form von Flupentixol (Handelsname: Fluanxol) oral verabreicht worden. Am 18. Dezember 2003 habe sich der Verdacht bestätigt, dass er die orale Darreichungsform nicht geschluckt habe, so dass seither in 14-tägigen Abständen intramuskulär eine entsprechende Depotmedikation verabreicht werde. Der untergebrachte lasse keinen Zweifel daran, dass er diese Medikation ablehne, kooperiere aber bei der parenteralen Verabreichung. Seitdem imponiere der Untergebrachte für seine Verhältnisse deutlich ruhiger. Die Häufigkeit der Agitationen und nächtlichen Schlaflosigkeit sei deutlich reduziert. Er bemühe sich immer wieder um eindrucksvolle Demonstrationen angeblich durch die Medikation bei ihm ausgelöster Nebenwirkungen, welche jedoch durchgängig nicht den empirisch gesicherten spezifischen Nebenwirkungen entsprächen. Auch die verwaschene Sprache könne nicht überzeugen, da der Untergebrachte nach Opportunität zu klarer Artikulation umschalten könne. Seit dem 20. Januar 2004 habe der untergebrachte sein beleidigendes und bedrohliches Verhalten weitgehend eingestellt, was er selbst auf einen Hinweis des Leiters der forensischen Abteilung auf die Aussichtslosigkeit seines Verhaltens zurückführe. Dies habe ermöglicht, dass seit dem 28. Januar 2004 mit stundenweiser Lockerung der Absonderung habe begonnen werden können. Zu Unterbrechungen habe geführt, dass der Untergebrachte im Zuge seiner theatralisch wirkenden Demonstrationen eindrucksvoller Bewegungsanomalien gelegentlich so weit gegangen sei, sich ambivalent suizidal zu äußern. Es sei deshalb das Sicherungsregime für suizidale Patienten angewandt worden, bis sich der Untergebrachte jeweils nach wenigen Tagen eindeutig distanziert habe. Dabei sei der Eindruck entstanden, dass der dringende Wunsch zu telefonieren sich als heilsam gegen die Suizidalität erwiesen habe.
10 
Im Schreiben vom 8. April 2004 wurde weiter ausgeführt, dass die Behandlung mit Flupentixol nach intensiver Beratung im Kreis der leitenden Ärzte und vor dem Hintergrund der positiven Erfahrungen einer früheren Behandlung mit dem Antipsychotikum Zuclopenthixol (Handelsname: Ciatyl) beschlossen worden sei. Leitend seien dabei angesichts der sich zuspitzenden psychopathologischen Entwicklung und der damit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung einhergehenden erheblichen Einschränkungen für den Untergebrachten fürsorgerische Aspekte gewesen. Das Abebben des aggressiven und querulatorischen Agierens in der Zeit danach wird seitens der Ärzte des PZN als spezifischer Effekt der antipsychotischen Medikation auf die persönlichkeitsgebundene paranoide Erlebnisverarbeitung des Untergebrachten bewertet, der durch rein sedierende Mittel wie Promethazin (Atosil) oder Tranquilizer wie Lorazepam oder Diazepam nicht habe erzielt werden können. Die vom Untergebrachten demonstrierten Nebenwirkungen, insbesondere bizarre Bewegungsanomalien oder verwaschene Sprache, werden als vorgetäuscht angesehen, da sie durch Nichtbeachtung oder Ablenkung von einem Moment zum anderen zum verschwinden gebracht werden könnten und mit den bekannten Nebenwirkungen des Präparats nicht in Einklang zu bringen seien. Bei zusammenfassender Bewertung des Behandlungsverlaufs falle die aktuelle Nutzen-Risiko-Abwägung eindeutig zugunsten der niedrig dosierten Depotmedikation aus, durch die erst die Voraussetzungen für die begonnenen Lockerungen geschaffen worden sei.
11 
Durch die Kammer wurde fernmündlich der seitens des Untergebrachten als Zeuge benannte Dr. P. befragt, der dabei angab, dass bei der früheren Behandlung mit Ciatyl sich tatsächlich Hinweise auf eine Unverträglichkeit in der Form ergeben hätten, dass möglicherweise extrapyramidalmotorische Störungen aufträten. Diese seien aber keinesfalls lebensbedrohlich, sondern im Gegenteil durch eine Beimedikation gut zu beherrschen. Dass der Untergebrachte selbst massive Nebenwirkungen beklagt habe, sei deshalb seiner Persönlichkeitsstörung zuzuschreiben gewesen. Der psychiatrische Nutzen habe die neurologischen Nebenwirkungen jedenfalls deutlich überwogen. Die Gabe von Neuroleptika neuerer Generation in oraler Form sei wegen des günstigeren Nebenwirkungsprofils wünschenswert, wegen der mangelnden Compliance des Untergebrachten aber problematisch.
12 
Dr. Z. führte auf fernmündliche Anfrage nach Mitteilung der Angaben von Dr. P. und der zwischenzeitlich gegenüber der Kammer erfolgten Erklärung des Untergebrachten, die orale Verabreichung eines anderen Medikaments - wobei allerdings vorrangig immer wieder Atosil genannt wurde - akzeptieren zu wollen, aus, dass auch auf der Grundlage der Beobachtungen von Dr. P., die zudem in Bezug auf ein anderes Medikament erfolgt seien, keine Indikation für eine Medikamentenumstellung gegeben sei. Nach wie vor seien die vom Untergebrachten dargelegten Nebenwirkungen als vorgetäuscht anzusehen. Darüber hinaus erscheine trotz der gegenteiligen Erklärung des Untergebrachten nach der bisherigen Erfahrung eine orale Medikamenteneinnahme nicht gesichert, wodurch der bisherige Behandlungserfolg massiv gefährdet werde.
13 
Dem Untergebrachten und seinem Rechtsbeistand wurden die Stellungnahmen des PZN schriftlich, die Inhalte der Telefonate mit Dr. P. und Dr. Z. am 19. und 20. April 2004 jeweils fernmündlich mitgeteilt und mit ihnen erörtert. Dabei wurde im Wesentlichen der bisherige Vortrag wiederholt. Der Untergebrachte bestritt insbesondere eine Simulation der Nebenwirkungen, gestand aber ein, anfangs die orale Einnahme vereitelt zu haben.
14 
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache keinen Erfolg.
15 
Dabei muss vorab darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung des PZN zur Zwangsbehandlung des Untergebrachten mit einem antipsychotischen Medikament nur einer eingeschränkten juristischen Überprüfung durch die Strafvollstreckungskammer unterliegt. Wie in § 136 Satz 1 StVollzG statuiert ist, richtet sich die Behandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten nach ärztlichen Gesichtspunkten. Medizinische Fragen sind daher von den behandelnden Ärzten in eigener Verantwortung zu entscheiden. Die juristische Überprüfung ist darauf beschränkt, ob die behandelnden Ärzte von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, ihre Entscheidung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte nach den Regeln der ärztlichen Kunst getroffen haben und der Nutzen einer Behandlung nicht außer Verhältnis zu damit verbundenen Risiken und Gefahren steht.
16 
Bei der Anwendung dieser Grundsätze lässt die vom PZN getroffene Entscheidung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß summarischen Prüfung keine Rechtsfehler erkennen, die eine Aussetzung der nach § 8 UBG angeordneten Heilbehandlungsmaßnahme rechtfertigen würde.
17 
Das PZN hat zunächst unter ausführlicher Schilderung der Ereignisse dargelegt, dass es seit dem 1. Juli 2003 zu einer Zuspitzung der psychopathologischen Situation gekommen war, in der über nahezu ein halbes Jahr hinweg wegen immer wiederkehrender massiver Drohungen und Tätlichkeiten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung die Absonderung des Untergebrachten mit weitgehenden Einschränkungen für den Untergebrachten angeordnet worden war, ohne dass sich eine Änderung abzeichnete. Nachdem in der Vergangenheit bereits die Gabe antipsychotischer Medikamente einen günstigen Einfluss auf den Untergebrachten hatte, war bei dieser Entwicklung die erneute Gabe eines solchen Medikaments medizinisch indiziert. Nach der Vereitelung der Verabreichung in oraler Form durch den Untergebrachten bestand auch zur Depotmedikation letztlich keine Alternative mehr. Die seither erreichte Verhaltensänderung zum Besseren bestätigt im Nachhinein die ärztliche Entscheidung. Dass es sich um eine spezifische Wirkung des Medikaments im Hinblick auf die Persönlichkeitsstörung des Untergebrachten handelt, ist eine auf Tatsachen gestützte schlüssige medizinische Bewertung, die von der Kammer hinzunehmen ist.
18 
Bei vorläufiger Bewertung ist mit der Gabe des verabreichten Medikaments nicht eine solche Gefahr für den Untergebrachten verbunden, dass bei einer Abwägung der auch grundrechtlich geschützten Güter des Untergebrachten, insbesondere Leben und Gesundheit, mit dem Nutzen der Behandlung die Risiken so erheblich sind, dass sie eine Fortsetzung der Behandlung bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unvertretbar erscheinen lassen.
19 
Die vom Untergebrachten dargelegten massiven und subjektiv als lebensbedrohlich empfundenen Nebenwirkungen in Form von Krämpfen und Atemstillständen lassen sich nicht objektivieren. Vielmehr sprechen die Beobachtungen der Mitarbeiter des PZN, die in den beiden schriftlichen Stellungnahmen mitgeteilt sind, tatsächlich dafür, dass sie mit dem Ziel der Absetzung der unerwünschten Behandlung nur vorgetäuscht sind, zumal der Untergebrachte in der Vergangenheit wiederholt durch auf Täuschung angelegtes Verhalten in Erscheinung getreten ist, was er letztlich selbst nicht bestreitet. Gegen reale Nebenwirkungen in diesem Sinn spricht zudem, dass nach der unbestrittenen Mitteilung des PZN die dargelegten Symptome mit dem bekannten Nebenwirkungsprofil nicht übereinstimmen. Zu einer anderen Bewertung führen auch die im Zusammenhang mit der Behandlung mit Ciatyl gemachten Beobachtungen nicht. Denn danach gab es nur Hinweise auf extrapyramidalmotorische Störungen als Nebenwirkung der Behandlung, die nach Angaben des neurologisch und psychiatrisch sachverständigen Dr. P. zwar beeinträchtigend, keinesfalls aber lebensbedrohlich sind und zudem durch eine Beimedikation gut zu korrigieren sind.
20 
Darüber hinaus wird dem Untergebrachten allerdings zu konzedieren sein, dass er sich in seinem Allgemeinbefinden durch das Medikament deutlich beeinträchtigt fühlt und es jedenfalls zu einem gewissen Maß auch objektiv ist. Bei den verschiedenen Telefonaten des Unterzeichners waren im Vergleich zu früheren Kontakten nämlich einerseits die vom PZN beschriebenen positiven Wirkungen in Form eines weniger angespannten Gesprächsduktus seitens des Untergebrachten zu verzeichnen, andererseits waren aber deutliche Konzentrationsschwächen und zumindest im Gespräch glaubhaft wirkende Angst in Bezug auf die Behandlung spürbar. Insbesondere der Umstand, dass es auch nach dem Bericht des PZN verschiedentlich zu suizidal anmutenden Handlungen gekommen ist, legt - selbst wenn es sich - wie vom PZN durchaus schlüssig begründet - um Inszenierungen handeln sollte, die sorgfältige Prüfung nahe, ob die positive Wirkung der Behandlung nicht auch mit einem vom Untergebrachten bereitwilliger akzeptierten Medikament erreicht werden könnte, was zusätzlich durch die Angaben von Dr. P. nahegelegt wurde. Diese Frage ist indes vom PZN mit nachvollziehbarer und rechtlich unangreifbarer Begründung verneint worden. Wie bereits von Dr. P. angeführt, kämen nur Medikamente mit oraler Darreichungsform in Betracht. Diesbezüglich ist die Einschätzung des PZN, dass bei dieser Verabreichungsform eine Wirkung wegen der ungenügenden Compliance des Untergebrachten nicht gesichert sei, nicht von der Hand zu weisen. Dafür spricht insbesondere, dass er auch das zunächst oral gegebene Fluanxol von Anfang an und nicht etwa erst nach Auftreten unerwünschter Nebenwirkungen nicht eingenommen hat. Auch die mittlerweile erklärte Mitwirkungsbereitschaft ist doch mit erheblichen Fragezeichen zu versehen, da sie letztlich auf die Verabreichung von Medikamenten anderer Wirkungsweise wie des Beruhigungsmittels Atosil abzielt, die nach der ärztlichen Beurteilung nicht den gewünschten spezifischen Effekt wie ein antipsychotisch wirkendes Präparat hat. Angesichts der über Monate hinweg andauernden Entgleisungen vor dem Beginn der Behandlung, ist die vom PZN beschriebene Gefährdung des bisher erzielten Behandlungserfolgs bei ungenügender Wirkung eines verabreichten Medikaments auch nach Überzeugung der Kammer überaus wahrscheinlich. In der Abwägung, dass die negativen Auswirkungen auf den Behandlungsverlauf bei einer Absetzung der Medikation die zwar vorhandenen, aber nicht das vom Untergebrachten beklagte Gewicht erreichenden Nebenwirkungen deutlich überwiegen, vermag die Kammer deshalb letztlich keinen Rechtsfehler zu erkennen.
21 
Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass durch diese - gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG unanfechtbare - Entscheidung die behandelnden Ärzte im Hinblick auf die - und sei es nur subjektiv vom Untergebrachten erlebten - Nebenwirkungen nicht der laufenden und sorgfältigen Überprüfung enthoben sind, ob bei weiterer Verbesserung des Verhaltens und der Compliance in Zukunft nicht doch eine Umstellung auf ein orales Präparat mit günstigerem Nebenwirkungsprofil verantwortbar ist.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG.

(1) Der Strafsenat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß.

(2) Seiner Prüfung unterliegen nur die Beschwerdeanträge und, soweit die Rechtsbeschwerde auf Mängel des Verfahrens gestützt wird, nur die Tatsachen, die in der Begründung der Rechtsbeschwerde bezeichnet worden sind.

(3) Der Beschluß, durch den die Beschwerde verworfen wird, bedarf keiner Begründung, wenn der Strafsenat die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder für offensichtlich unbegründet erachtet.

(4) Soweit die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Der Strafsenat kann an Stelle der Strafvollstreckungskammer entscheiden, wenn die Sache spruchreif ist. Sonst ist die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

(5) Die Entscheidung des Strafsenats ist endgültig.

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, ist § 52 Absatz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen die gerichtliche Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(3) Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 114 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.