Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 136 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

Die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus richtet sich nach ärztlichen Gesichtspunkten. Soweit möglich, soll er geheilt oder sein Zustand so weit gebessert werden, daß er nicht mehr gefährlich ist. Ihm wird die nötige Aufsicht, Betreuung und Pflege zuteil.

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published on 20/09/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 71/11 vom 20. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. September 2011, an der teilgenommen haben: Vors
published on 19/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 546/01 vom 19. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitze
published on 19/07/2017 00:00

Tenor 1. § 23 Absatz 2 Satz 2 Alternative 1 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Psychischkrankengesetz - PsychKG M-V) in der Fassung
published on 21/07/2016 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit es die Frage betrifft, ob die Kosten eines „Probewohnens“ während einer Dauerbeurlaubung als notwendige Kosten des Maßregelvollzugs im Sinne des § 30 MRVG NRW anzusehen si
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