Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. März 2018 - 4 M 48/18

bei uns veröffentlicht am28.03.2018

Gründe

I.

1

Die am (…) 2017 geborene Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung den Nachweis eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab 16. April 2018 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes der beigeladenen Stadt Leipzig. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Anspruch könne sich nicht auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Einrichtung außerhalb der örtlichen Zuständigkeit des zuständigen Trägers der örtlichen Jugendhilfe richten. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

II.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin hat nach den von ihr erhobenen Einwänden, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg.

3

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

4

Die Antragstellerin beruft sich für ihren Anspruch auf „Nachweis“ eines Betreuungsplatzes auf § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Danach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Es handelt sich hierbei um einen subjektiv-rechtlichen Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung, dem eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 27 Abs. 2 SGB I, § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) gegenübersteht. Der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung (vgl. § 79 Abs. 2 SGB SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) besitzt und für das ein entsprechender Bedarf angemeldet wurde, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 12 S 1782/15 –, juris, Rn. 40; VGH Bayern, Beschluss vom 17. November 2015 – 12 ZB 15.1191 –, juris, Rn. 24; Rixen, NJW 2012, S. 2839 <2839 f.>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, S. 385 <386 f.>).

5

Für die Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind (§ 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Steht die Personensorge im Fall des § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII).

6

Bereits nach diesen Regelungen dürfte der Antrag unbegründet sein, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtet (analog § 78 Abs. 1 VwGO). Nach den glaubhaft gemachten Angaben in der Beschwerdebegründung ist die Mutter der Antragstellerin mit dieser zum 1. März 2018 nach Leipzig umgezogen. Es ist anzunehmen, dass die Mutter, Frau A., und die Antragstellerin nunmehr dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, womit der Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ggf. gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen ist (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 69 Abs. 1 SGB I, § 1 Abs. 1 sächsisches Landesjugendhilfegesetz – LJHG). Doch kommt es darauf nicht an.

7

Selbst wenn man von der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners ausgeht (§ 69 Abs. 1 SGB I, § 1 Abs. 1 KJHG-LSA), so ist der Verschaffungsanspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners beschränkt. Denn nur darauf bezieht sich seine Gewährleistungs- und Planungsverantwortung gemäß §§ 79, 80 SGB VIII und allein soweit reichen seine rechtlichen Einflussmöglichkeiten, z. B. im Hinblick auf den Abschluss von Entgelt- und Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern von Kindertageseinrichtungen gemäß § 78b bis § 78e SGB VIII (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2015 – 4 M 41/15 –, juris, Rn. 10). Die Zuweisung oder Verschaffung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung in der Stadt Leipzig durch den Antragsgegner ist damit rechtlich ausgeschlossen.

8

Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2017 (5 C 19/16). Soweit es darin heißt, der Anspruch des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei auf den „Nachweis“ eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes gerichtet (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 37) bzw. ein Betreuungsplatz sei „nachzuweisen“ (BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 43), ist dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht so zu verstehen, dass aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII neben dem Verschaffungsanspruch gegenüber dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Anspruch auf Nachweis eines Platzes im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe folge. Die Erfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII wird unterschiedlich umschrieben, was einerseits damit zusammenhängt, dass dem anspruchsverpflichteten Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Gewährleistungs- und Planungsverantwortung hierfür verschiedene Möglichkeiten offenstehen (vgl. Schübel-Pfister, NVwZ 2013, S. 385 <387>), und er anderseits jedenfalls gegenüber den privaten Einrichtungsträgern über keine Befugnis zu „Zwangszuweisungen“ von Kita-Plätzen verfügt (vgl. Rixen, NJW 2012, S. 2839 <2840>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, S. 385 <387 f.>). Insoweit heißt es teilweise pauschal, der Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII werde erfüllt, indem ein Platz „zugewiesen“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 – III ZR 278/15 –, juris, Rn. 18) bzw. „verschafft“ werde (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., juris, Rn. 40), teilweise wird ausdrücklich differenziert zwischen einem Platz in einer eigenen Tageseinrichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, der „zuzuweisen (zu verschaffen)“ sei, und einem Platz in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer Gemeinde, der „nachzuweisen (bereitzustellen)“ sei (vgl. VGH Bayern, a.a.O., juris, Rn. 25).

9

Ebenso wie die „Zuweisung“, die „Bereitstellung“ oder die „Verschaffung“ eines Platzes in einer Tageseinrichtung bezieht sich dessen „Nachweis“ allerdings nur auf Plätze im örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährt einen umfassenden Erfüllungsanspruch, der sich nicht in einem wie auch immer gearteten „Versorgtsein“ mit einem Betreuungsplatz erschöpft; er erfordert auf der Grundlage der Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln (Vermitteln) des örtlich zuständigen Trägers (vgl. VGH Bayern, a.a.O., juris, Rn. 21). § 79 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII setzt darauf auf und vermittelt dem anspruchsberechtigten Kind ein subjektives Recht auf Förderung, das sachgerecht nur durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes erfüllt werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 30). Die Nachweispflicht bezieht sich demnach auf solche Plätze, die der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Rahmen seiner Gewährleistungsverantwortung selbst zu schaffen oder durch Dritte bereitzustellen hat, hingegen nicht auf Plätze im Verantwortungsbereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

10

Als nicht tragfähig erweist sich das von der Antragstellerin vorgetragene Argument, es handele sich bei der Nachweispflicht von Plätzen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe letztlich nur um einen – nicht anders zu bewertenden – Unterfall der Nachweispflicht von Plätzen in Kindertageseinrichtungen von anderen (freien) Trägern im Zuständigkeitsbereich des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, über deren Vergabe der Jugendhilfeträger ebenfalls nicht selbst bestimmen könne. Der Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe etwa durch Finanzierung von Kita-Plätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommen und mit diesen Entgelt- und Leistungsvereinbarungen (§ 78b bis § 78e SGB VIII) abschließen (vgl. Rixen, NJW 2012, S. 2839 <2840>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, S. 385 <387>). Derartige rechtliche Einflussmöglichkeiten zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverantwortung hat der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber einem anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht.

11

Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum und auf welcher Rechtsgrundlage sich der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier: der Antragsgegner) mit einem anderen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier: die Beigeladene) „ins Benehmen“ setzen sollte, um einen dort begehrten Betreuungsplatz nachzuweisen. Der örtliche zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII – wie ausgeführt – (ausschließlich) durch Nachweis eines Platzes in seinem Zuständigkeitsbereich; auf einen Kita-Platz im Zuständigkeitsbereich eines anderen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe besteht im Übrigen kein Anspruch.

12

Soweit die Antragstellerin auf zwei bislang unveröffentlichte Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 22. März 2018 verweist und insoweit aus der Pressemitteilung des Gerichts zitiert, ist nicht ersichtlich, dass diese Beschlüsse die Rechtsauffassung der Antragstellerin stützen. Dies wäre aus den o.g. Gründen auch nicht überzeugend.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

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(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

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(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts


(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verba

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 80 Jugendhilfeplanung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und de

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Tr

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 27 Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe


(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden: 1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,3. Angebote zur Förde

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen


(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vere

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Erstattung von Mehraufwendungen für die Unterbringung der Klägerin in einer privaten Kinderkrippe.

1. Bereits am 9. Juli 2012 meldeten die Eltern die am ... August 2012 geborene Klägerin für einen Krippenplatz in den Einrichtungen „k.“ und „k. der Beklagten an, welche jeweils federführend für weitere sechs Krippen tätig waren. Mit Schreiben vom 20. und 25. April 2013 erhielten die Eltern von der Beklagten, Abteilung „KITA“, städtischer Betrieb, mitgeteilt, dass in diesen Einrichtungen kein Platz angeboten werden könne.

Unter dem 29. April 2013 meldete die Mutter und spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin den weiterhin bestehenden Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz ab 1. September 2013 bei den beiden federführenden Einrichtungen an. Im Fall der Nichterfüllung werde der entsprechende Schaden (Verdienstausfall, Kosten einer anderweitigen Betreuung in einer privaten Einrichtung) gerichtlich geltend gemacht.

Am 14. Mai 2013 schlossen die Eltern der Klägerin für ihre Tochter einen Bildungs- und Betreuungsvertrag mit einer privat betriebenen Kinderkrippe ab. In diesem Vertrag wurde die Aufnahme der Klägerin ab 1. September 2013 für fünf Tage pro Woche, acht bis neun Stunden täglich zu einer Monatsgebühr in Höhe von 780,- Euro vereinbart. Die Vertragsdauer betrug zunächst ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31. August 2015.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 setzte die Abteilung „KITA-Strategie und Grundsatz“ die Mutter der Klägerin darüber in Kenntnis, dass ihre Rückmeldungsschreiben vom 29. April 2013 zuständigkeitshalber an sie weitergeleitet worden seien. Gleichzeitig wurde weiterhin Unterstützung bei der Suche nach einem Vollzeitbetreuungsplatz angeboten und empfohlen, neben der Vormerkung bei nicht städtischen Einrichtungen und Eltern-Kind-Initiativen auf der Warteliste der Wunscheinrichtungen zu verbleiben. Das beigefügte Formblatt zur Ermittlung des aktuellen Betreuungsbedarfs solle schnellstmöglich zurückgesandt werden. Hieran wurde seitens der Beklagten nochmals mit E-Mail vom 4. Juni 2013 erinnert.

2. Nach weiterem Schriftverkehr beantragte die Mutter der Klägerin am 21. August 2013, die Mehrkosten der privaten Betreuung ihrer Tochter gegenüber einem Platz in einer städtischen Einrichtung zu übernehmen. Die Beklagte lehnte dieses Anliegen mit Schreiben vom 6. September 2013 ab. Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werde auch durch den Besuch von Einrichtungen gemeinnütziger und sonstiger Träger erfüllt. Hinsichtlich der Übernahme von Kosten für den Besuch von Einrichtungen privater Träger wurde auf die wirtschaftliche Jugendhilfe entsprechend den individuellen Einkommensverhältnissen der Eltern verwiesen.

Unter dem 19. September 2013 bot die Beklagte der Mutter der Klägerin einen Platz in der Kinderkrippe in der d. Straße ... an. Daraufhin teilte die Mutter der Einrichtung mit, dass sie bereits einen Platz in einer privaten Einrichtung habe und wegen der erneuten Eingewöhnungsphase und des nicht passenden Konzepts die Einrichtung nicht wechseln wolle.

3. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Oktober 2013 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und zuletzt beantragen, die Beklagte zu verpflichten, für das erste Krippenjahr 1. September 2013 bis 31. August 2014 Euro 3.051,- und für das Krippenjahr 1. September 2014 bis 31. März 2015 Euro 2.238,- an die Klägerin zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch die Mehrkosten für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. August 2015 zu tragen. Für die Vergleichsberechnung (Differenz private Einrichtung/städtische Krippe) sei jeweils der Höchstsatz der Gebühren für eine städtische Einrichtung maßgebend. Die Klägerin, die am 2. August 2013 das erste Lebensjahr vollendet habe, habe analog § 36 Abs. 3 SGB VIII Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die ihr für die Selbstbeschaffung einer Vollzeitbetreuung entstanden seien. Der Betreuungsbedarf sei rechtzeitig, ca. 14 Monate vor seiner Entstehung erstmals bei der Beklagten geltend gemacht und im April 2013, vier Monate vor Beginn der beabsichtigten Inanspruchnahme am 1. September 2013, nochmals wiederholt worden. Der erst am 19. September 2013 angebotene Platz sei zu spät gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin bereits in der selbst beschafften Einrichtung eingewöhnt gewesen. Neben dem nochmaligen hohen Zeitaufwand und dem Abbruch erst geschaffener Beziehungen zur Betreuungsperson sei eine erneute Eingewöhnung mit starken emotionalen Belastungen für die Klägerin verbunden und demzufolge nicht zumutbar gewesen. Da im Mai 2013 eine Betreuung ab September 2013 nicht gewährleistet gewesen sei, sei der Abschluss des Betreuungsvertrages mit dem privaten Träger unaufschiebbar gewesen.

Die Beklagte trat dem entgegen. Unabhängig von der Beitragshöhe sei der Primäranspruch der Klägerin bereits durch den Besuch der privaten förderfähigen Kinderkrippe befriedigt worden. Auch der am 19. September 2013 angebotene Platz in der Kinderkrippe eines gemeinnützigen Trägers sei geeignet gewesen, den Rechtsanspruch der Klägerin auf frühkindliche Förderung zu erfüllen. Die Einrichtung befinde sich in 4,1 km Entfernung zur Wohnung der Familie der Klägerin und sei per Auto in zehn Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 23 Minuten zu erreichen. Die Arbeitsstelle der Mutter befinde sich nur 1 km von der Einrichtung entfernt und könne zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 11 Minuten erreicht werden. Der Übergang von der bereits besuchten privaten Einrichtung in die angebotene Einrichtung d. Straße ... sei der Klägerin aufgrund der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht zumutbar gewesen. Ungeachtet dessen sei der Vertragsschluss mit der privaten Kinderkrippe am 14. Mai 2013 auch nicht unaufschiebbar gewesen. Die Klägerin habe der Beklagten eine angemessene Zeit zur Vermittlung eines Platzes einräumen müssen.

4. Mit Bescheid vom 13. November 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin als Leistung der Jugendhilfe für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. September 2013 Hilfe in Form von Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch der privaten Kinderkrippe in Höhe von einmalig 710.- Euro.

5. Mit Urteil vom 18. März 2015 wies das Verwaltungsgericht München die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in der selbst gewählten privaten Einrichtung zu denen in einer städtischen Kinderkrippe analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Die Eltern der Klägerin hätten den Betreuungsbedarf nicht gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor der Selbstbeschaffung an die Beklagte herangetragen, so dass ein Sekundäranspruch aus diesem Grunde ausscheide. Erst durch die Weiterleitung der an die beiden federführenden Kinderkrippen gerichteten Schreiben vom 29. April 2013 habe die Beklagte Kenntnis vom grundsätzlichen Betreuungsbedarf der Klägerin erhalten. Trotz der zunächst erfolgten Selbstbeschaffung mit Betreuungsvertrag vom 14. Mai 2013 habe die Beklagte den Eltern der Klägerin Unterstützung bei der Suche nach einer kostengünstigeren Einrichtung angeboten und der Klägerin am 19. September 2013 auch tatsächlich einen Betreuungsplatz in der Kinderkrippe in der d. Straße ... nachgewiesen, welche in zumutbarer Entfernung zur Wohnung der Eltern und auch zur Arbeitsstelle der Mutter der Klägerin liege und deren Gebühren der städtischen Gebührensatzung entsprächen. Dieser Platz sei von der Klägerin bzw. ihren Eltern jedoch nicht in Anspruch genommen worden. Ungeachtet dessen erscheine der Abschluss eines privaten Betreuungsvertrages Mitte Mai 2013 im Hinblick auf den erst ab dem 2. August 2013 bestehenden Rechtsanspruch der Klägerin auf einen Krippenplatz auch nicht zeitlich unaufschiebbar mit der Folge, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt nicht vorlägen.

6. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch zu Unrecht mit der Erwägung abgelehnt, der Antrag sei bei der falschen Behörde gestellt worden. Der bestehende Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz sei der zuständigen Behörde vor der Selbstbeschaffung bereits bekannt gewesen. Die Frage, bei wem der Anspruch hätte geltend gemacht werden müssen, besitze zudem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Darüber hinaus lägen Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) verletzt, indem es sich mit dem Klageantrag in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Eine Befassung mit den zeitlichen Abläufen, Anmeldung des Betreuungsbedarfs im Jahr 2012, Absagen im Frühjahr 2013, Selbstbeschaffung und Vertragsunterzeichnung am 14. Mai 2013 fehle gänzlich. Es sei stets beantragt worden, „einen Vollzeitbetreuungsplatz“ zur Verfügung zu stellen und nicht etwa einen bestimmten Platz in einer konkreten Einrichtung. Bezüglich der Nichtannahme des im September 2013 angebotenen Platzes fehle jegliche Auseinandersetzung mit dem vorgetragenen Argument, ein Wechsel sei nach bereits erfolgter Eingewöhnung mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar gewesen. Ferner habe das Verwaltungsgericht auch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die streitigen Rechtsfragen seien in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert worden. Vielmehr habe die Entscheidung bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung festgestanden. Es handele sich um ein sog. Überraschungsurteil, da das Gericht einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt -das vermeintlich fehlende Herantragen des Betreuungsbedarfs an den Jugendhilfeträger - zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben habe, mit der nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen gewesen sei. Zudem habe der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf ein zum damaligen Zeitpunkt noch unveröffentlichtes Urteil der Kammer zu derselben Thematik verwiesen, in dem die Berufung zugelassen worden sei. Im vorliegenden Verfahren hingegen sei eine Zulassung der Berufung in der mündlichen Verhandlung ohne Angaben von Gründen abgelehnt worden.

Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin habe lediglich einen Antrag gemäß Art. 21 Bayer. Gemeindeordnung (BayGO) auf Zulassung zu mehreren konkret ausgewählten Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Beklagten gestellt, nicht aber einen Anspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht. Auch die Rückmeldung vom 29. April 2013 habe sich wiederum lediglich auf den Anspruch aus Art. 21 BayGO, nicht aber auf die Geltendmachung eines allgemeinen Bedarfs im Sinne des § 24 SGB VIII bezogen. Mit E-Mail vom 31. Mai 2013 habe die Klägerin vielmehr eine Rücksendung des mit Schreiben vom 22. Mai 2013 übermittelten Bedarfserhebungsformulars abgelehnt und auch am 31. Juli 2013 nochmals telefonisch mitgeteilt, dass weitere Angaben zum Betreuungsbedarf nicht erfolgen werden. Damit habe bereits vor Entstehung des Rechtsanspruchs am 1. August 2013 festgestanden, dass seitens der Klägerin kein Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsund Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin kein (weiterer) Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in der gewählten privaten Einrichtung und denen einer städtischen Kinderkrippe analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zusteht. Die Beklagte hat dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin bereits mit Bescheid vom 13. November 2013 in vollem Umfang Rechnung getragen, indem sie für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. September 2013 Jugendhilfe in Form der Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch der Klägerin in der privaten Kinderkrippe in Höhe von 710,- Euro gewährte. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, wovon - jedenfalls im Ergebnis - auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht bereits dann gegeben, wenn lediglich einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass geben, dieses aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses erkennbar bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/07 -, NVwZ-RR 2004, 542 [543]; BVerfG, B. v. 24.1.2007 - 1 BvR 16 382/05 -, NVwZ 2007, 805 [806]; BayVGH, B. v. 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 -, NVwZ-RR 2004, 223).

b) Hiervon ausgehend hat die Bevollmächtigte der Klägerin zwar entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu Recht darauf hingewiesen, dass sie den Bedarf der Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2013 rechtzeitig an die Beklagte herangetragen hat. Diese selbst hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2013 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre beiden Rückmeldungsschreiben vom 29. April 2013 zuständigkeitshalber an sie weitergeleitet worden seien, nachdem bislang kein Betreuungsplatz habe zur Verfügung gestellt werden können. Spätestens damit ist das Leistungsbegehren der Klägerin aus § 24 Abs. 2 SGB VIII - und nicht etwa lediglich aus Art. 21 BayGO, wie die Beklagte rechtsirrig meint - in den Machtbereich des zuständigen Jugendhilfeträgers gelangt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I) und damit im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII an sie herangetragen worden. Die Mutter der Klägerin hat in ihrer E-Mail an die Beklagte vom 31. Mai 2013 auch ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den Einrichtungen in der „k. und der „K. sowie den von diesen federführend betreuten weiteren sechs kommunalen Krippen keineswegs um „Wunscheinrichtungen“ handelt. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin habe auch anlässlich der Rückmeldung vom 29. April 2013 lediglich einen Anspruch aus Art. 21 BayGO auf Zulassung zu bestimmten, konkret ausgewählten Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, nicht aber einen allgemeinen Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht, geht daher fehl. Im Übrigen ist die Beklagte in ihrer E-Mail an die Mutter der Klägerin vom 4. Juni 2013 selbst davon ausgegangen, dass der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII geltend gemacht wird. Ansonsten machte die Erinnerung an die Rücksendung des Bedarfsermittlungsformulars keinen Sinn.

Die Nichtbeachtung der innerorganisatorischen Zuständigkeitsverteilung (Anmeldung des Rechtsanspruchs bei der Tageseinrichtung statt bei der Abteilung „KITA Strategie und Grundsatz“) durch die Mutter der Klägerin steht einer wirksamen Entgegennahme des Leistungsbegehrens nicht entgegen (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3: Förderung in KITA und Kindertagespflege, 2013, Rn. 430 m. w. N.). Soweit es sich - wie hier - bei den Einrichtungen der Beklagten in der „K. und „k. um rechtlich nicht verselbstständigte „Eigeneinrichtungen“ handelt, können und müssen diese - wie vorliegend auch geschehen - ein entsprechendes Leistungsbegehren in Empfang nehmen und weiterleiten (Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010, § 16 Rn. 13 ff.; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 430). Die in Art. 45a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) festgelegte Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz (vgl. auch die Übergangsregelung in Art. 118 Abs. 2 AGSG) trat erst am 16. Juli 2013 in Kraft (vgl. § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 24. Juni 2013, GVBl. 385 [387]) und war deshalb von der Klägerin noch nicht zu beachten. Im Übrigen hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits vom Betreuungsbedarf Kenntnis.

Dass die Mutter und spätere Bevollmächtigte der Klägerin das mit Schreiben vom 22. Mai 2013 übersandte Formblatt zur Feststellung des aktuellen Bedarfs nicht zurückgesandt hat, steht einer wirksamen Geltendmachung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist die Verwendung eines solchen gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 45a AGSG). Zum anderen waren der Beklagten die wesentlichen Daten der Anspruchsberechtigten (Name, Alter, Wohnort, Vollzeitbetreuung, Betreuungsbeginn) bereits aus der erfolglosen Bewerbung um einen Betreuungsplatz in den kommunalen Einrichtungen bekannt. Eine Bedarfsprüfung im Rechtssinne sieht der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII - anders als derjenige der unter Einjährigen (§ 24 Abs. 1 SGB VIII) - nicht vor; vor allem ist der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht von einer (beabsichtigten) Erwerbstätigkeit der Eltern abhängig. Maßgeblich ist vielmehr allein der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes (vgl. Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 10 f.). Ungeachtet dessen war die Beklagte auch in der Lage, der Klägerin unter dem 19. September 2013 einen Betreuungsplatz anzubieten, ohne dass ihr das erbetene Formblatt ausgefüllt vorgelegen hätte.

Das Begehren der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb als erfüllt zu betrachten, weil diese sich zum Zeitpunkt des Herantragens des Bedarfs an die Beklagte und der Entstehung des Rechtsanspruchs am 1. August 2013 bereits im Besitz eines zum damaligen Zeitpunkt noch notgedrungen außerhalb des staatlichen Anspruchssystems der Jugendhilfe selbst beschafften privaten Krippenplatzes befand. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erschöpft sich nicht in einem wie auch immer gearteten „Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz“; er erfordert auf der Grundlage der noch näher zu erörternden, aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln (Vermitteln) des örtlich zuständigen Trägers (vgl. näher Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 20; Lakies in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 12, 67; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 20; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Wiesner, ZKJ 2014, 458). Zu Recht bezieht die Beklagte deshalb auch Personen wie die Klägerin, die sich zum Zeitpunkt des Herantragens des Bedarfs bzw. des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII am 1. August 2013 bereits im Besitz eines zum damaligen Zeitpunkt notgedrungen außerhalb des staatlichen Anspruchssystems der Jugendhilfe selbst beschafften, naturgemäß teureren privaten Betreuungsplatzes befanden, in ihre Vermittlungsbemühungen mit ein.

Ebenso wenig war den Eltern der Klägerin zuzumuten, im Mai 2013 mit der Selbstbeschaffung eines Krippenplatzes im Hinblick darauf weiter zuzuwarten, dass ihrer Tochter erst mit Vollendung des ersten Lebensjahres am 2. August 2013 ein entsprechender Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII zustehen würde. Die Deckung des individuellen Betreuungsbedarfs der Klägerin duldete im Hinblick auf den zum fraglichen Zeitpunkt nicht nur im Zuständigkeitsbereich der Beklagten bestehenden Mangel an Betreuungsplätzen keinen weiteren Aufschub (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a) SGB VIII). Obwohl der Beklagten der Bedarf der Klägerin bereits am 22. Mai 2013 bekannt war, konnte sie einen entsprechenden Platz nicht - wie gewünscht - spätestens zum 1. September 2013, sondern erst ab dem 19. September 2013 zur Verfügung stellen. Damit liegt die Notwendigkeit der von den Eltern der Klägerin bereits im Mai 2013 in die Wege geleiteten Selbstbeschaffung auf der Hand. Eine weitere Vorenthaltung frühkindlicher Förderung ist regelmäßig unzumutbar, wenn sie - wie hier - bei rechtzeitiger Anmeldung nicht fristgerecht ermöglicht werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 439 m. w. N.).

c) Allerdings hat die Beklagte den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den hier allein in Betracht kommenden Zeitraum vom 1. September 2013 bis 19. September 2013 bereits durch die mit Bescheid vom 13. November 2013 gewährte Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch der privaten Kinderkrippe in Höhe von 710,- Euro in vollem Umfang erfüllt. Aufwendungsersatz und Teilnahmebeitrag sind bezogen auf den Zeitraum September 2013 auf dasselbe Interesse gerichtet. Weitergehende (Aufwendungsersatz-) Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, weshalb eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfolgen kann (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

aa) Die örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der Jugendhilfe, im Freistaat Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte (vgl. § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. Art. 15 Abs. 1 AGSG), haben im Rahmen ihrer Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) besitzt und für das ein entsprechender Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG an die dort genannten Stellen herangetragen wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 13; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 30). Insoweit besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 f.; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 12 f.; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 40 m. w. N.), die der Sache nach auf die Bereitstellung oder Verschaffung eines entsprechenden Platzes in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 23 SGB VIII) gerichtet ist (vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 20).

Die ausschließlich objektiv-rechtliche Verpflichtung der Gemeinden aus Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - BayKiBiG (vgl. hierzu Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, Rn. 20; Bauer/Hundmeyer, Kindertagesbetreuung in Bayern, Art. 5 Anm. 3; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Art. 5 Anm. 1.1 u. 3), im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass die nach der Bedarfsplanung (vgl. hierzu Art. 7 BayKiBiG) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen, lässt die Gewährleistungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt (vgl. Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 7 Satz 3 BayKiBiG).

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem anspruchsberechtigten Kind (und nicht etwa den sorgeberechtigten Eltern, vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1260] Rn. 47) deshalb entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen (zu verschaffen) oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in Kindertagespflege bei einem Tagesvater oder einer Tagesmutter nachzuweisen (bereitzustellen), der/die bereit ist, das Kind aufzunehmen (vgl. Lakies in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 12, 67; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 20; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 20; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Wiesner, ZKJ 2014, 458), sofern ein entsprechender Bedarf gemäß den Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG rechtzeitig geltend gemacht wird. Nach diesen Vorschriften setzt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.

Den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft unter diesen Voraussetzungen eine unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung, die unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und damit - sofern entsprechende Betreuungsplätze fehlen - zu einer Kapazitätserweiterung zwingt; dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII kann der Einwand der Kapazitätserschöpfung nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, U. v. 21.7.2015 - 1 BvF 2/13 -, NJW 2015, 2399 [2401] Rn. 43; siehe auch Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 40; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387] jeweils m. w. N.)

Nach zutreffender Ansicht handelt es sich um einen echten Alternativanspruch („Tageseinrichtung oder Kindertagespflege“), der von keinen weiteren Voraussetzungen als dem Erreichen des in der Vorschrift genannten Alters abhängt (vgl. Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; VG Köln, B. v. 18.7.2013 - 19 L 877/13 -, JAmt 2013, 412 [413]; U. v. 9.5.2014 - 19 K 3602/13 -juris, Rn. 17 ff.; a. A. OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803 [3804 f.]; VGH BW, B. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13 -, JAmt 2014, 40 [41]; Hess-VGH, B. v. 4.2.2014 - 10 B 1973/13 -, NJW 2014, 1753 [1754] Rn. 8 allerdings jeweils unter Missachtung des bereits im Gesetzeswortlaut [„Tageseinrichtung oder Kindertagespflege“] mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommenden Willens des (Bundes-)Gesetzgebers [vgl. zu diesem Erfordernis näher BVerfGE 11, 126 [130] m. w. N.], eine Betreuung entsprechend dem Elternwillen alternativ entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu eröffnen, vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 15:

„Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen ... als auch in Kindertagespflege ... erfüllt.“;

siehe insoweit auch die Äußerung der damaligen, im Gesetzgebungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen in der 2. Lesung des Bundestages, BT-Plenarprotokoll 16/180, S. 19236 (D):

„Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.“).

Letzteres bedeutet, dass die Eltern als Vertreter des allein anspruchsberechtigten Kindes vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters verwiesen werden können, wenn Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und umgekehrt (vgl. Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; VG Köln, B. v. 18.7.2013 - 19 L 877/13 -, JAmt 2013, 412 [413]; U. v. 9.5.2014 - 19 K 3602/13 - juris, Rn. 17 ff.; a. A. Wiesner/Grube/Kössler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 29; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [389]; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 266, 267; Wiesner, ZKJ 2014, 458; OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803 [3804 f.]; VGH BW, B. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13 -, JAmt 2014, 40 [41]; HessVGH, B. v. 4.2.2014 - 10 B 1973/13 -, NJW 2014, 1753 [1754] Rn. 8).

Beide Alternativen stehen vielmehr gleichrangig - wenn auch nicht gleichwertig (vgl. zum „professionellen Gefälle“ zwischen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 24) - nebeneinander (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 43a). Gewährt der Staat - wie in § 24 Abs. 2 SGB VIII geschehen - soziale Leistungen, so besteht damit zugleich auch ein aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitendes, derivatives Teilhabe- und Leistungsrecht auf gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung (vgl. statt aller Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 53 m. w. N.). Dem Träger der Jugendhilfe kommt es infolgedessen nicht zu, das anspruchsberechtigte Kind entgegen dem Elternwillen gleichheitswidrig von der gewünschten Begünstigung - Tageseinrichtung statt Kindertagespflege -auszuschließen (im Ergebnis ebenso Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; a. A. unter unzutreffendem Hinweis auf den Gesichtspunkt der Gleichrangigkeit beider Betreuungsformen Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [389] u. NJW 2014, 1216 [1217]).

Der Gesichtspunkt der Gleichrangigkeit besagt lediglich, dass der Rechtsanspruch des Kindes - nach Wahl der Eltern - entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erfüllt werden kann; er legitimiert kein im Gesetz nicht vorgesehenes Zuweisungsrecht des Jugendhilfeträgers entgegen dem Elternwillen. Nach den Wünschen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes (vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 15), nicht aber nach den Vorstellungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat sich die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu richten. Ungeachtet dessen ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Erziehungsprimats der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII) auch nicht ersichtlich, weshalb der Staat besser als die Erziehungsberechtigten selbst wissen sollte, was gut oder besser für das Kind ist und was nicht. Kann der jugendhilferechtliche Bedarf im Einzelfall durch mehrere Hilfearten (Tageseinrichtung oder Kindertagespflege) gedeckt werden, so umfasst das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (ausnahmsweise) auch die Art der Hilfe (vgl. statt aller Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11).

Angemessen Rechnung getragen wird dem Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege regelmäßig nur dann, wenn diese entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden können (vgl. Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 29 f.; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 69 u. 21; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 20; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 18).

In der Regel ist von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, NVwZ-RR 2009, 425 [426]; VG Göttingen, B. v. 21.8.1998 - 2 B 2297/98 -, NVwZ-RR 1999, 130). Wünschenswert ist eine fußläufige Erreichbarkeit (vgl. OVG Frankfurt/Oder, B. v. 30.12.1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-RR 1997, 555 [558]), allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren privaten PKW zu benutzen (vgl. Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 30; siehe auch VG Halle, B. v. 27.9.2010 - 7 B 238/10 - juris, Rn. 8. u. 9). In der Rechtsprechung wurde ein kombinierter Fuß- und Busweg von 30 Minuten für eine Wegstrecke als nicht mehr zumutbar angesehen (vgl. VG Schleswig, B. v. 12.1.2000 - 15 B 62/99 -, ZfJ 2000, 193). Nach engerer Auffassung soll die Grenze bereits bei 20 Minuten zu ziehen sein (so OVG Saarlouis, B. v. 16.12.1997 - 8 W 6/97 -, NVwZ-RR 1998, 435 [436]). Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar ist, lässt sich indes nicht abstrakt-generell festlegen (vgl. VG Hannover, B. v. 26.11.2002 - 7 B 5435/02 - juris, Rn. 15; OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13-, NJW 2013, 3803 [3805]). Vielmehr ist einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 69 u. 21; Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 30; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 306 ff.).

bb) Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegen seiner Gewährleistungsverpflichtung (§ 79 SGB VIII) nicht imstande, entsprechend dem jeweiligen Eltern- willen einen angemessenen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen mit der Folge, dass der Rechtsanspruch des anspruchsberechtigten Kindes aus § 24 SGB VIII leerläuft, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für einen selbstbeschafften Tagesstättenplatz bzw. für entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer privaten Elterninitiative analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu leisten, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 - NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 17; OVG RhPf, U. v. 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -, JAmt 2012, 603 [604 f.]; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216 ff.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 42; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 23 ff.). Die Primärverantwortung des Trägers schlägt in eine Sekundärverantwortung um, die darin besteht, nunmehr die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen.

Einer Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, dass Primäransprüche gegenüber Sekundäransprüchen vorrangig im Wege der Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz (§ 123 VwGO) geltend zu machen sind (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b) SGB VIII), bedarf es im Rahmen der Verwirklichung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII regelmäßig nicht. Der Grundsatz der Vorrangigkeit des Primärrechtsschutzes kommt vielmehr nur dann zum Tragen, wenn das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz überhaupt zumutbar ist, mit anderen Worten, Abhilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich erwartet werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 52). Daran fehlt es, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - von vornherein nicht absehbar war, wann der Träger seiner Bereitstellungs- und Nachweisverpflichtung würde genügen können (BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 52; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -, JAmt 2012, 603 [605]; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3; Rn. 444). Eine Verpflichtung, ein offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen, ist der Rechtsordnung fremd (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36a Rn.30 a. E.).

Der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Aufwendungen entspricht in der Regel dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe entsprechend den zugrundeliegenden öffentlichrechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 -5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115 [122] Rn. 22). Können die Anspruchsteller die erforderliche Hilfe zu diesen Konditionen jedoch selbst nicht beschaffen, so haben sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie bei rechtmäßigem Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erspart hätten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 55). Damit bezieht sich der Erstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich auf die Aufwendungen, die im Rahmen anderweitiger Selbstbeschaffung tatsächlich entstanden sind (vgl. Kaiser, in: Kunkel, 5. Aufl. 2014, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 475 m. w. N.). In der Höhe orientiert sich der Aufwendungsersatz infolgedessen letztlich an § 670 BGB (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 55). Der Anspruch unterliegt insoweit grundsätzlich weder dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII noch sind die Anspruchsteller verpflichtet, einen Leistungserbringer zu wählen, mit dem der Träger eine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen hat (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 54). Zu erstatten sind damit in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 477 f.; Kaiser, in: Kunkel, 5. Aufl. 2014, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 44; siehe auch OVG NRW, B. v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 -7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]). Dies schließt Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein. Gegebenenfalls ist eine Deckelung auf das Erforderliche vorzunehmen.

Erbringt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die von Gesetzes wegen geschuldete Leistung nicht, so sind die Betroffenen gezwungen, eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen zur angemessenen Lösung der Belastungssituation zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu prüfen haben, sich aber hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus ex-ante Sicht der Leistungsberechtigten beschränken müssen (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [10] Rn. 34). Die Höhe der Aufwendungen richtet sich deshalb nach dem auch sonst bei freien bzw. privaten Trägern Üblichen. Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 35 m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]), die sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bestimmung - wie etwa der in der Wunscheinrichtung zu zahlende Betrag - fehlen, im Wege einer typisierenden Betrachtung nach dem jeweiligen Durchschnitt der (gegebenenfalls nach dem Elterneinkommen gestaffelten) Beiträge der kommunalen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers richten, allerdings nur dann, wenn den Eltern und dem Kind die Übernahme eines solchen Beitrags überhaupt gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zuzumuten gewesen wäre (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m. w. N.).

Für eine Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII auf den das 1,5-fache des staatlichen Förderanteils in der Kindertagespflege übersteigenden Betrag analog Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG (in diese Richtung offenbar die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Jugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 [Stand 2. Juli 2013], Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]) besteht ohne ausdrückliche (bundes-)gesetzliche Anordnung keine Grundlage. Zum einen betrifft Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG nur die Kindertagespflege, nicht aber die Höhe der Elternbeteiligung bei der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen. Zum anderen ist der bundesrechtlich konturierte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII einer - zumal lediglich interpretatorischen - Einschränkung bzw. Überformung durch den Landesgesetzgeber bzw. das lediglich für die Umsetzung zuständige Landesministeriums nicht zugänglich (vgl. hierzu in ähnlichem Zusammenhang bereits Wiesner, ZKJ 2014, 458 [461 ff.]).

Dem Anspruch auf Kostenerstattung analog § 36a Abs. 3 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass die Eltern des anspruchsberechtigten Kindes im Falle des „Systemversagens“ für dieses selbst einen Betreuungsplatz bei einem freien Träger beschafft haben (so aber Beutel, DVBl. 2014, 313; in diese Richtung nunmehr offenbar auch Wiesner, ZKJ 2015, 60 [61] u. Kepert, ZKJ 2015, 267 [268], die annehmen, der Primäranspruch werde dadurch ebenfalls erfüllt und ein etwaiger Sekundäranspruch könne infolgedessen gar nicht erst entstehen). Die Selbstbeschaffung ist entgegen dieser Auffassung vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch überhaupt und lässt ihn deshalb gerade nicht entfallen (so zutreffend VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]; im Ergebnis ebenso Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 27; Schübel-Pfister, NJW 2014, [1216] [1218]; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 41 ff.). § 24 Abs. 2 SGB VIII vermittelt die Befugnis, von einem anderen - hier dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe - ein aktives Tun zu verlangen (vgl. hierzu auch die Legaldefinition des Anspruchs in § 194 BGB). Infolgedessen kann auch lediglich die Anspruchsbefriedigung durch den Schuldner - den Jugendhilfeträger - selbst, nicht aber die Ersatzbeschaffung durch das anspruchsberechtigte Kind bzw. dessen Eltern anspruchserfüllend wirken (unzutreffend daher Kepert, ZKJ 2015, 267 [268]). Nicht ohne Grund hat die Beklagte eigens eine Servicestelle eingerichtet, die sich ausschließlich um die Zuweisung und Bereitstellung (Vermittlung) von Betreuungsplätzen kümmert. Diese wäre überflüssig, wenn allein das Tätigwerden der Eltern anspruchserfüllend wirken würde. Eine solche Ersatzbeschaffung kann die Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII) des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht beseitigen; sie ist vielmehr Ausdruck des „Systemversagens“, in dessen Folge sich der ursprüngliche Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz umwandelt. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erschöpft sich nicht in einem wie auch immer gearteten „Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz“ (so unzutreffend Beutel, DVBl. 2014, 313 u. Kepert, ZKJ 2015, 267); er erfordert auf der Grundlage der aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes (vgl. näher Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 20). Kann der Jugendhilfeträger dieser - durch eigenes, aktives Handeln (Vermitteln) zu erfüllenden - Verpflichtung aus welchen Gründen auch immer nicht genügen und muss der Anspruchsberechtigte sich die Leistung deshalb selbst beschaffen, so hat der Träger die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen. Jede andere Sicht der Dinge müsste dem System der staatlichen Jugendhilfe mit einem Rechtsanspruch auf kindgerechte Förderung einerseits und einer Ausfallhaftung analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Falle des „Systemversagens“ andererseits die Grundlage entziehen.

Ebenso wenig kann dem Anspruch auf Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 SGB VIII mit der Erwägung entgegengetreten werden, die Kostenerstattung im Rahmen eines Sekundäranspruchs erfordere unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, dass auch der zugrundeliegende Primäranspruch eine Kostenerstattungspflicht des öffentlichen Jugendhilfeträgers beinhalte (so namentlich VG München, U. v. 21.1.2015 - M 18 K 14.2448 -, Umdruck, S. 10 ff) oder anders gewendet, wenn bereits der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII keine Kostenfreiheit vermittele, könne eine solche auch nicht im Wege eines Sekundäranspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht kommen (so namentlich Kepert, ZKJ 2015, 267 [268]). Wer so argumentiert, berücksichtigt nicht, dass es sich beim Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII um einen Sachleistungsanspruch, beim Sekundäranspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII hingegen um einen Geldleistungsanspruch handelt mit der Folge, dass Maßstäbe und Grundsätze, die für den einen Anspruch gelten, nicht einfach unbesehen auf den anderen übertragen werden können; er blendet zugleich auch den in der Vermittlung eines kostengünstigen kommunalen Betreuungsplatzes regelmäßig liegenden geldwerten Vorteil stillschweigend aus. Letzteres indes kommt im Lichte der Bindung jeglichen staatlichen Handelns an die Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht in Betracht (siehe hierzu nachfolgend cc). Umgekehrt wird der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs auch im Rahmen des Sekundäranspruchs Rechnung getragen, nämlich dadurch, dass sich der Anspruchsteller im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss (vgl. statt aller Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass der Sekundäranspruch im Fall der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs der Sache nach lediglich auf den Ersatz der Mehrkosten der Selbstbeschaffung gerichtet ist. Dadurch wird zugleich erreicht, dass Primär- und Sekundäranspruch einander dem Werte nach entsprechen. Der Selbstbeschaffer wird damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts München nicht etwa besser, sondern allenfalls gleichgestellt. Die eingangs geschilderten Überlegungen treffen deshalb nicht zu.

Maßgebend ist mithin allein, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes nicht gedeckt hat und derjenige, der sich eine unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung zu Unrecht abgelehnt wurde oder über die nicht rechtzeitig entschieden wurde, selbst beschafft hat, nicht schlechter stehen darf, als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt wurde (so ausdrückl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1259] Rn. 37 m. w. N.). Es verstieße gegen die gesetzliche Gewährleistung des Rechtsanspruchs schlechthin, wenn der Hilfebedürftige seiner Rechte alleine deshalb verlustig ginge, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1259] Rn. 37 a. E. m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]) und in der Folge im Wege der Selbstbeschaffung tätig werden musste.

Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Anspruchsberechtigte sich die begehrte Leistung ohne jede Inanspruchnahme des staatlichen Systems der Jugendhilfe von vornherein „auf eigene Faust“ bei einem freien oder privaten Träger „besorgt“. Hier wird der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII mangels Anmeldung (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG) schon gar nicht erst effektuiert und das staatliche System der Jugendhilfe überhaupt nicht aktiviert, weder primär noch im Wege des Aufwendungsersatzes sekundär. Das Jugendamt kann in einem solchen Fall auch später nicht als reine „Zahlstelle“ in Anspruch genommen bzw. „missbraucht“ werden (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 2 m. w. N.; siehe zum Erfordernis der „Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe“ auch BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1260] Rn. 40).

cc) Ungeachtet dessen sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte), insbesondere dann, wenn sie - wie die kreisfreien Städte -Gemeinde und Jugendhilfeträger zugleich sind, ohne Vorliegen eines besonderen -hier nicht ersichtlichen - Rechtstitels verpflichtet, alle ihre Bürger gleich zu behandeln (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGSG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayLKrO, Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayGO). Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 98, 365 [385]; 110, 412 [431]; st. Rspr.). Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 [17]; 110, 412 [431]). Verboten ist daher insbesondere ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 [396]; 105, 73 [110 ff., 133]; 110, 412 [431]), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen jedoch vorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für eine solche Differenzierung finden lassen (vgl. BVerfGE 93, 386 [396 f.]; 112, 164 [174]; 116, 164 [180]; 124, 251 [265]). Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall kein Rechtsanspruch auf (kostenfreie) Leistung besteht (vgl. statt aller Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 11; nicht gesehen von Wiesner, ZKJ, 2014, 458 [460; 461 ff.] u. Kepert, ZKJ 2015, 267 [268 f.]).

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber und die Verwaltung (vgl. Rüfner, in: Bonner Kommentar zum GG, 67. Lfg. Okt. 1992, Art. 3 Rn. 130 u. 177), die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 [291]; 112, 164 [174]; 124, 251 [265]). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt regelmäßig vor, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 89, 132 [141]; 105, 73 [110]) oder wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 93, 386 [397]; 105, 73 [110]; 107, 27 [45 f.]; 133, 377 [408] Rn. 76).

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann deshalb, insbesondere dann, wenn er - als kreisfreie Stadt - Gemeinde und Jugendhilfeträger zugleich ist, mit anderen Worten eine Doppelrolle wahrnimmt, ohne Vorschaltung eines alle Interessenten gleichermaßen einbeziehenden Auswahlverfahrens und ohne Festlegung sach- und interessengerechter Vergabekriterien, ein im Wesentlichen vergleichbares Angebot unterstellt, nicht einerseits einem Teil des anspruchsberechtigten Personenkreises einen „günstigen“ Platz in einer eigenen oder kommunalen Tageseinrichtung verschaffen, einen anderen, in gleicher Weise anspruchsberechtigten Personenkreis jedoch auf „weniger günstige“ Einrichtungen eines freigemeinnützigen oder gar „erheblich teurere“ Einrichtungen eines privaten Trägers verweisen bzw. mit der Folge der Selbstbeschaffung von vornherein ohne jedes Angebot belassen und damit letztlich ebenfalls einem erheblich teureren Privaten anheimgeben, der zwar bereit ist, das Kind aufzunehmen, jedoch zu einem erheblich höheren Betrag als in einer eigenen oder kommunalen Einrichtung. Hierin läge, ein im Wesentlichen vergleichbares Leistungsangebot unterstellt, ein weder verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) noch einfach-rechtlich (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGSG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayLKrO bzw. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayGO) zulässiger - gleichheitswidriger - Begünstigungsausschluss.

Die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Jugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 (Stand 2. Juli 2013) nehmen diesen Gesichtspunkt auf und tragen ihm durch folgende Vorgabe Rechnung (vgl. Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]):

„Kann ein Kind nur auf einen Platz mit einem höheren Elternbeitrag verwiesen werden, ist den Eltern für die Dauer des Besuchs der zugewiesenen Einrichtung ein Ausgleichsbetrag zu zahlen.“

Auch wenn die genannten Auslegungshinweise eine Rechtsgrundlage für die Zahlung des Ausgleichsbetrags nicht ausdrücklich benennen, so ist diese nach dem zuvor Gesagten doch gleichwohl im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit seinen einfach-rechtlichen Ausprägungen in der Landkreis- und Gemeindeordnung zu sehen. Die Auszahlung selbst ist im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu bewirken.

Nach allem gilt: Kann ein Kind ohne Vorliegen sachlich rechtfertigender Gründe nur auf einen Platz mit einem höheren Elternbeitrag verwiesen werden, so ist der damit verbundene gleichheitswidrige Begünstigungsausschluss, der dem anspruchsberechtigten Kind regelmäßig auch ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse seiner Eltern unzumutbar ist, durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) bzw. im Falle der Selbstbeschaffung durch Übernahme der Mehrkosten analog § 36a Abs. 3 SGB VIII zu kompensieren. Die Höhe der entsprechenden Beträge bestimmt sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bemessung fehlen, grundsätzlich nach der Differenz der tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz bei einem freien oder privaten Träger zu denen in einer kommunalen Einrichtung. Für eine Begrenzung auf den das 1,5-fache des staatlichen Förderanteils in der Kindertagespflege übersteigenden Betrag entsprechend Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG (in diese Richtung offenbar die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Jugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 [Stand 2. Juli 2013], Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]) besteht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keine Grundlage. Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG betrifft im Übrigen auch nur die Kindertagespflege, nicht aber die Höhe der Elternbeteiligung bei der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen (vgl. hierzu näher Wiesner, in: ZKJ 2014, 458 [461 ff.]).

dd) Hieran gemessen hat die Beklagte sich zu Recht für verpflichtet gehalten, mit Bescheid vom 13. November 2013 den im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 30. September 2013 angefallenen Teilnahmebeitrag für den Besuch der privaten Kinderkrippe in Höhe von Euro 710,- zu übernehmen (§ 90 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB VIII), da sie dem Rechtsanspruch der Klägerin erst ab dem 19. September 2013, nicht aber - wie von den Erziehungsberechtigten gewünscht - ab dem 1. September 2013 entsprechen konnte. Zwar kennen weder das Bundesrecht noch das bayerische Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen kostenfreien Krippenplatz (insoweit zutreffend Wiesner, ZKJ 2014, 458 [460; 462] u. ZKJ 2015, 60 [61; 62]), einen aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als „derivatives Leistungs- und Teilhaberecht“ abzuleitenden Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Gewährung eines Kostenvorteils anlässlich der Vermittlung (Nachweis oder Verschaffung) eines entsprechenden Betreuungsplatzes hingegen sehr wohl (nicht gesehen von Wiesner, ZKJ 2014, 458 [460; 462] u. Kepert ZKJ 2015, 267 [268 f.]).

Dass der gezahlte Betrag von 710,- Euro bei einer Monatsgebühr in der privaten Einrichtung von 780,- Euro im fraglichen Zeitraum September 2013 nicht der Differenz der tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in der privaten Einrichtung zu denen in einer städtischen Kinderkrippe entsprechen würde, haben die Eltern der Klägerin, die entsprechend ihren Einkommensverhältnissen jeweils den Höchstsatz der Gebühren für eine städtische Einrichtung für maßgeblich erachten, weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Damit hat die Beklagte den der Klägerin für den Monat September 2013 analog § 36a Abs. 3 SGB VIII zustehenden Aufwendungsersatzanspruch bereits durch Übernahme des auf das gleiche Interesse gerichteten, mit Bescheid vom 13. November 2013 für den Besuch der selbst beschafften Einrichtung gewährten Teilnahmebeitrags (§ 90 Abs. 3 SGB VIII) erfüllt.

ee) Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Bietet der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie vorliegend unter dem 19. September 2013 geschehen, nachträglich einen auch hinsichtlich der Entfernung zum Wohnort der Familie geeigneten Betreuungsplatz an, so erlischt der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dann, wenn dem anspruchsberechtigten Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln ein Einrichtungswechsel zumutbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14 -, JAmt 2014, 464 [466]; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 486 ff.).

Zwar soll einem Kind der Aufbau einer neuen Beziehung verbunden mit einem Wechsel der Betreuungsperson nicht allzu oft zugemutet werden; leider lässt er sich aufgrund der Wechselfälle des Lebens (Ausscheiden der Betreuungsperson aus dem Berufsleben infolge Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze bzw. Wohnsitzverlagerung der Eltern) aber nie ganz vermeiden. Von einer generellen Unzumutbarkeit kann daher nicht ausgegangen werden (so zutreffend OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14 -, JAmt 2014, [464] [466]).

Vorliegend war es der Klägerin nach einer Aufnahmedauer in der selbst beschafften Einrichtung von lediglich 14 Tagen (2.9. bis 19.9.2013) zuzumuten, die verspätet zur Verfügung gestellte Betreuungsmöglichkeit in der d. Straße ... in Anspruch zu nehmen und damit unnötige Kosten für die Allgemeinheit zu vermeiden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Von einer weitreichenden Verfestigung, die unter dem Gesichtspunkt der Hilfekontinuität (vgl. hierzu näher Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 489) einen Wechsel unzumutbar erscheinen ließe mit der Folge, dass die durch die selbst gesuchte Betreuung entstehenden Mehrkosten unter Zurückstellung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Verhalten auch weiterhin zu erstatten wären (vgl. Meysen/Beckmann, a. a. O., Rn. 490), kann vorliegend nicht gesprochen werden.

Selbstverständlich hätte die Beklagte - für den Fall, dass die Eltern einem Wechsel in die Einrichtung d. Straße ... nicht widersprochen hätten - die Kosten der erneuten Eingewöhnung, den Verdienstausfall eines Elternteils während dieser Zeit und die bis zum ersten möglichen Kündigungstermin in der privaten Einrichtung weiterhin anfallenden Monatsbeiträge zusätzlich übernehmen müssen. Auf die hiermit verbundenen rechtlichen Fragestellungen ist jedoch aufgrund der Weigerung der Erziehungsberechtigten, den von der Beklagten angebotenen Platz in der d. Straße ... anzunehmen, nicht weiter einzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat die (weitergehenden) Ansprüche der Klägerin deshalb - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin ist infolgedessen nicht geeignet, eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu erwirken (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Einer vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542 [543]; BVerfG, B. v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 -, NVwZ 2006, 683 [684 f.]; B. v. 15.2.2011 - 1 BvR 980/07 -, NVwZ-RR 2011, 460 [461]) bedurfte es insoweit ausnahmsweise nicht. Die Frage der Zumutbarkeit eines Wechsels der Klägerin von der selbst beschafften privaten Betreuungseinrichtung in die Einrichtung in der d. Straße ... war bereits Gegenstand der Erörterungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so dass sich die Prozessbevollmächtigte hierauf rechtzeitig einstellen konnte und - wie ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren zeigt - auch tatsächlich eingestellt hat. Nimmt der Kläger im Zulassungsverfahren selbst zu den Tatsachen Stellung, die eine anderweitige Ergebnisrichtigkeit begründen, so bedarf es keiner erneuten Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Berufungsgericht den Antrag aus eben diesem Grunde ablehnen will (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 -, NVwZ-RR 2004, 223; Dietz, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 33).

2. Ebenso wenig besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, bei wem der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII geltend zu machen ist, ist gesetzlich geregelt. Nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG setzt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen. Die Gemeinde hat das Begehren gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I unverzüglich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterzuleiten, sofern sie nicht selbst Jugendhilfeträger ist. Dass der jeweils sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) und örtlich (§ 86 SGB VIII) zuständige Träger der Jugendhilfe Anspruchsgegner des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ist, folgt im Übrigen bereits unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, wird durch Landesrecht bestimmt (§ 69 Abs. 1 SGB VIII). In Bayern sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte (Art. 15 Abs. 1 AGSG). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist damit bereits unmittelbar vom Gesetz selbst geregelt. Insoweit besteht kein Klärungsbedarf (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

3. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten ist die Berufung auch nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

a) Eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat aus dem festgestellten und der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt lediglich nicht die von der Bevollmächtigten der Klägerin für richtig erachteten Schlussfolgerungen gezogen. Darauf indes gewährt der Grundsatz der Amtsermittlung keinen Anspruch. Mit dem Argument der Klägerbevollmächtigten, ein Wechsel der Einrichtung sei der Klägerin nach bereits erfolgter Eingewöhnung nicht mehr zumutbar gewesen, musste sich das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner - allerdings unzutreffenden - Rechtsauffassung, der Rechtsanspruch sei bereits nicht wirksam geltend gemacht worden, nicht (mehr) befassen. Auch insoweit ist mithin eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) nicht ersichtlich.

b) Ebenso wenig ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus ein Rechtsgespräch mit den Verfahrensbeteiligten zu suchen und diesen seine Rechtsauffassung gleichsam vorab zu offenbaren. Ein Hinweis auf die eigene Rechtsauffassung ist zur Vermeidung eines sog. Überraschungsurteils lediglich dann geboten, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 [144 f.] m. w. N.).

Hieran gemessen war die Kammer nicht gehalten, die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hinzuweisen, der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII sei bereits nicht wirksam geltend gemacht worden. Letzteres hatte schon die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vertreten. Es oblag deshalb der Klägerin, sich in ihrem Vortrag darauf einzustellen, dass gegebenenfalls auch das Verwaltungsgericht dieser - allerdings unzutreffenden - Rechtsauffassung folgen könnte. Ein Überraschungsurteil liegt damit nicht vor.

Auch soweit der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf eine zum damaligen Zeitpunkt noch unveröffentlichte Entscheidung der Kammer zu derselben Thematik verwiesen haben soll, ist allein darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. Diese Entscheidung hat ausweislich der Urteilsbegründung (vgl. Umdruck, S. 9) für das vorliegende Verfahren - jedenfalls aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Kammer - keine Rolle gespielt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung festgestanden hätte, wie die Bevollmächtigte der Klägerin lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darlegt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist deshalb abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2015 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.

(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.

(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 schließen. Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.

Gründe

1

Soweit das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hinsichtlich des Zeitraum 22. bis 26. April 2015 in der Hauptsache erledigt ist, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Im Übrigen hat die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach den von ihr erhobenen Einwänden, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg.

3

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 Abs. 1 VwGO ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.

4

Das Begehren der am (…) 2013 geborenen Antragstellerin richtet sich auf die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr „ab sofort einen zumutbaren Platz zur frühkindlichen Förderung entsprechend ihrem individuellen Bedarf“ im Zuständigkeitsbereich der in Sachsen gelegenen Beigeladenen „nachzuweisen“.

5

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Nach § 3 Abs. 1 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung - KiFöG LSA -, der gem. § 24 Abs. 6 SGB VIII als weitergehendes Landesrecht unberührt bleibt, hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung.

6

Der Anspruch richtet sich gem. § 3 Abs. 4 KiFöG LSA gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist hier der Antragsgegner, da die Antragstellerin mit ihrer Mutter - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hinreichend klargestellt hat - gegenwärtig noch in dessen Zuständigkeitsbereich wohnt.

7

Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 2 KiFöG LSA gilt gem. § 3 Abs. 5 KiFöG LSA als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bis 4 des SGB VIII in einer Tagespflegestelle angeboten wird. Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG LSA haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen, und sie sind von der Leistungsverpflichteten auf dieses Recht hinzuweisen (§ 3b Abs. 1 Satz 1 und 2 KiFöG LSA); der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 3b Abs. 2 KiFöG LSA).

8

Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegner seiner unstreitig nach § 3 Abs. 1 und 4 KiFöG LSA bestehenden Verpflichtung nicht schon in ausreichender Weise i.S.d. § 3 Abs. 5 KiFöG LSA dadurch nachgekommen ist, dass er zur Verfügung stehende Betreuungsplätze für die Antragstellerin in der Stadt A-Stadt benannt hat. Ebenfalls offen bleiben kann, ob sich der Anspruch eines Kindes auf einen Platz in einer Tageseinrichtung überhaupt darauf beziehen kann, den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dazu zu verpflichten, einen Platz in einer bestimmten Einrichtung oder in einer Einrichtung in einem bestimmten örtlichen Bereich zu beschaffen.

9

Jedenfalls könnte sich ein derartiger Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht auf die Beschaffung einer Betreuungsmöglichkeit in einer Einrichtung außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches richten.

10

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben gem. § 79 Abs. 1 SGB VIII für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII eine Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Dazu sollen sie nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gewährleisten, dass u.a. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Dementsprechend sieht § 10 Abs. 1 KiFöG LSA vor, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verantwortlich sind für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen und dass sie dazu eine Bedarfsplanung aufzustellen habe. Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die auch dessen mögliche Verpflichtung zur Beschaffung eines bestimmten Platzes begrenzen würde, besteht danach aber nur innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches. Allein soweit reichen seine rechtlichen Einflussmöglichkeiten, z.B. durch den Abschluss von Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e SGB VIII, die er nach § 11a Abs. 1 KiFöG LSA ausdrücklich nur mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich schließt. Auch § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für eine Leistung der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet bleibt, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragstellerin macht insoweit sogar selbst geltend, dass der Antragsgegner die erforderliche Amtshandlung aus rechtlichen Gründen selbst nicht durchführen könne.

11

Die Regelungen über die Gewährung von Amtshilfe nach § 3 SGB X sind im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin von vornherein nicht anwendbar. Amtshilfe ist nach § 3 Abs. 1 SGB X ausdrücklich nur eine ergänzende Hilfe, also umfasst gerade nicht die vollständige Übernahme der Verwaltungsaufgabe (vgl. von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. A., § 3 Rdnr. 10; Hauck/Noftz, SGB X, § 3 Rdnr. 22; Jahn, SGB X, § 3 Rdnr. 22; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10 -, zit. nach JURIS). Im Hinblick darauf handelt es sich aber bei der letztlich erforderlichen Übernahme der Beschaffung einer Betreuungsmöglichkeit für die Antragstellerin in einer Kindertageseinrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich schon nicht um eine ergänzende Hilfe der Beigeladenen.

12

Dass allein der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Zustimmung zur Ausübung des in § 3b Abs. 1 KiFöG LSA vorgesehenen Wahlrechts erteilen muss und dies auch dann gilt, wenn das Kind in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches dieses örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreut werden soll (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. September 2014 - 4 M 120/14 -, zit. nach JURIS), führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit ein solches Zustimmungserfordernis und eine an die Zustimmung geknüpfte Kostenerstattungsverpflichtung des örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, besteht, wenn es um die Betreuung des Kindes in einem anderen Bundesland geht. Hier steht nicht die Zustimmung des Antragsgegners zu einer Betreuung der Antragstellerin in einer Kindertageseinrichtung im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen und damit die Ausübung des Wahlrechts der Antragstellerin in Streit, sondern dessen Verpflichtung, eine solche Betreuung erst zu ermöglichen.

13

Auch die von der Antragstellerin genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2011 (- 5 C 25.10 -, zit. nach JURIS) bezieht sich allein auf die Frage der Zuständigkeit eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe im Hinblick auf eine Kostenerstattung.

14

Nicht ausgeschlossen ist danach allerdings, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch das Angebot eines die Vorgabe des § 3 Abs. 5 KiFöG LSA erfüllenden Platzes in einer außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches liegenden Einrichtung seine Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 und 2 KiFöG LSA erfüllt.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Soweit das Beschwerdeverfahren teilweise eingestellt worden ist, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 VwGO, die Verfahrenskosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie insoweit ebenfalls unterlägen wäre.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2, 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).


Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Mehrkosten für die selbstbeschaffte frühkindliche Förderung des Klägers in einer Tageseinrichtung einer Trägerin der freien Jugendhilfe in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014.

2

Die Mutter des am 30. August 2011 geborenen Klägers zeigte der beklagten Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe im September 2013 im Hinblick auf einen ursprünglich für November 2013 geplanten Umzug nach München an, dass sie eines Vollzeitbetreuungsplatzes für den Kläger bedürfe. Im November 2013 teilte sie unter Angabe der Anschrift der von ihr erworbenen Arztpraxis mit, der Umzug werde sich erst zum 1. April 2014 vollziehen. Im Dezember 2013 gaben die Eltern des Klägers an, ab dem 1. April 2014 einen wochentäglichen Betreuungsplatz in der Zeit von "7.30/8.00 Uhr bis 16.00 Uhr" zu benötigen. Ihre Angaben ergänzte die Mutter des Klägers im Januar 2014 dahingehend, dass eine Wohnanschrift in München noch nicht bestehe, weshalb die Adresse der von ihr erworbenen Arztpraxis angegeben worden sei, und dass auch die Betreuungszeiten noch nicht abschließend bestimmt werden könnten. Unter dem 29. Januar 2014 wies ihr die Beklagte freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen nach. Die Mutter des Klägers lehnte die Plätze noch am gleichen Tag als den Bedarf in zeitlicher Hinsicht nicht deckend ab. Mit E-Mail vom 3. Februar 2014 regte die Beklagte an, die Mutter des Klägers möge sich hinsichtlich etwaig freier Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen an ihre "U3-Beratungsstelle" wenden. Am 5. Februar 2014 schlossen die Eltern des Klägers einen Betreuungsvertrag mit einer öffentlich geförderten Trägerin der freien Jugendhilfe. Dieser sah die frühkindliche Förderung des Klägers ab dem 1. April 2014 in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von 40 Wochenstunden gegen Entrichtung eines Teilnahmebetrages in Höhe von monatlich 1 380 € vor.

3

Das Verwaltungsgericht hat die ursprünglich auf die Erstattung der für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in der Tageseinrichtung aufgewandten Mehrkosten gerichtete Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, die Beklagte verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen sowie die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu. Die Beklagte habe dem Verschaffungsanspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht entsprochen. Der Anspruch sei auch nicht durch die Selbstbeschaffung eines dem Bedarf des Klägers entsprechenden Betreuungsplatzes erfüllt worden. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründe einen "echten Alternativanspruch". Das Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten erstrecke sich auch auf die jeweilige Betreuungsform. Daher dürfe das Kind, sofern freie Betreuungsplätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stünden, nicht auf eine Förderung in der Kindertagespflege verwiesen werden. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei es im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG zudem grundsätzlich verwehrt, nur einem Teil der Anspruchsberechtigten einen "günstigen" Platz in einer eigenen oder einer kommunalen Tageseinrichtung zu verschaffen. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei hier nicht durch den Nachweis mehrerer Fördermöglichkeiten in der Kindertagespflege erfüllt worden. Von den durch die Selbstbeschaffung veranlassten Aufwendungen seien im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII abzusetzen. Deren Höhe richte sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bestimmung - wie etwa der in der Wunscheinrichtung zu zahlende Betrag - fehlten, im Wege einer typisierenden Betrachtung nach dem jeweiligen Durchschnitt der gegebenenfalls nach dem Elterneinkommen gestaffelten Beiträge der kommunalen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers. Dies gelte allerdings nur dann, wenn den Eltern und dem Kind die Übernahme eines solchen Beitrags überhaupt gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zuzumuten gewesen wäre.

4

Die Beklagte stützt ihre Revision neben verschiedenen Verfahrensrügen auf eine Verletzung von § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 5, 36a Abs. 3 SGB VIII analog, §§ 79, 74a SGB VIII sowie von Art. 28 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Voraussetzungen für einen Analogieschluss und dessen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht verkannt. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei bereits dann erfüllt, wenn das anspruchsberechtigte Kind tatsächlich einen Betreuungsplatz innehabe, der von seinem zeitlichen Umfang und dem inhaltlichen Angebot her den Förderauftrag erfülle und in zumutbarer Zeit erreichbar sei. Der Rechtsanspruch sei auf die Eröffnung einer Angebotsvielfalt und für den Fall, dass ein Betreuungsplatz nicht schon selbst gefunden werde, auf den Nachweis einer Fördermöglichkeit, sei es in öffentlich-rechtlicher, sei es in privater Trägerschaft, gerichtet. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vermittle einen Anspruch weder auf einen bestimmten Betreuungsplatz noch auf eine bestimmte Betreuungsform. Das Wunsch- und Wahlrecht werde durch die vorhandenen Kapazitäten eingeschränkt. Der Anspruch könne von dem zuständigen Jugendhilfeträger durch einen Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erfüllt werden. Weder im Bundesgesetz noch im bayerischen Landesrecht finde sich eine Regelung, die auf der Ebene des Primäranspruchs eine Kostenbegrenzung oder gar die Unentgeltlichkeit der Leistung vorsehe. Art. 3 Abs. 1 GG zwinge die Beklagte nicht, ein zentrales Vergabe- und Vermittlungsverfahren zu schaffen oder ein einheitliches Preisniveau für alle Plätze herzustellen. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehe erst nach Ablauf der Anmeldefrist des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG. Hier habe ein Primäranspruch im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch nicht bestanden. Von einem rechtzeitigen ln-Kenntnis-Setzen im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sei erst dann auszugehen, wenn der Zeitpunkt des Bedarfs und die Umstände bekannt seien, die für die Zuständigkeit der Beklagten relevant seien. Die Selbstbeschaffung sei auch nicht dringlich im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gewesen. Es sei weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös, den Kläger in diesem Zusammenhang auf die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu verweisen. Da der Primäranspruch kostenmäßig nicht begrenzt sei, könne sich kein Aufwendungsersatzanspruch ergeben, wenn der Rechtsanspruch des Kindes durch einen Platz tatsächlich erfüllt sei, der teurer sei als ein Platz in einer kommunalen Einrichtung. Mit § 90 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB VIII existiere ein gesetzliches Korrektiv für unzumutbare Kinderbetreuungskosten.

5

Der Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.

6

Die am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern vertritt die Auffassung, § 24 Abs. 2 SGB VIII gewähre keinen "echten Alternativanspruch" auf Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege unabhängig von den in der jeweiligen Betreuungsform verfügbaren Kapazitäten. Der Leistungsanspruch sei auch nicht auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Tageseinrichtung oder Kindertagespflege gerichtet.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dessen entscheidungstragende Annahme, der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme der Differenz zwischen den Aufwendungen für den selbstbeschafften Betreuungsplatz und denjenigen Aufwendungen für einen Betreuungsplatz in einer öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtung, steht mit dem analog anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), - SGB VIII - nicht in Einklang.

8

Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Zwar findet § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier entsprechend Anwendung (1.). Auch sind dessen Voraussetzungen erfüllt (2.). Es fehlt jedoch an der Übernahmefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen (3.).

9

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII finde im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht unmittelbar (a), jedoch entsprechend Anwendung (b), steht im Einklang mit Bundesrecht.

10

a) Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da deren Gegenstand die Selbstbeschaffung von "Hilfen" ist. Bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich indes nicht um Hilfen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII, sondern um Angebote gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 24). Insoweit erweist sich die Bestimmung als lückenhaft.

11

b) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch in Bezug auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die frühkindliche Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII betreffen, analog anzuwenden.

12

aa) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind erfüllt, da die Norm eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes aufweist (1) und die Sach- und Interessenlage der in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelten Selbstbeschaffung einer jugendhilferechtlichen Hilfeleistung und der nicht geregelten Selbstbeschaffung eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung vergleichbar ist (2).

13

(1) Die festgestellte Gesetzeslücke erweist sich als planwidrig. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII das Ziel, die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Da das richterrechtliche Haftungsinstitut auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt die Bestimmung hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 35).

14

Der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke steht nicht entgegen, dass weder Bundesrecht noch das bayerische Landesrecht die Kostenfreiheit der frühkindlichen Förderung vorsehen. Die Kostenpflichtigkeit des Angebots ändert nichts daran, dass der Plan des Gesetzgebers, einen Aufwendungsersatzanspruch auch in Bezug auf die nicht rechtzeitige Erfüllung eines auf die frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu schaffen, in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einer nur unvollkommenen gesetzlichen Regelung zugeführt worden ist. Entsprechendes gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - für den Umstand, dass der Sekundäranspruch in aller Regel die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs teilt (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 14). Dieser Rechtssatz hat die bundes- oder landesrechtliche Rechtsnatur des Sekundäranspruchs zum Gegenstand; er trifft hingegen keine Aussage zu dessen Inhalt und Voraussetzungen. Der Umstand, dass der Berechtigte, der sich die Leistung selbst beschafft, nicht schlechter, aber auch nicht besser als derjenige stehen soll, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt wurde, hindert einen Analogieschluss ebenso wenig wie das Bestreben des Gesetzgebers, durch die Einfügung des § 36a SGB VIII das Entscheidungsprimat und die Steuerungskompetenz des Jugendamtes zu stärken sowie die Selbstbeschaffung von Leistungen einzudämmen (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 3, 26 und 47). Beiden Aspekten ist im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Anspruchsgrundlage Rechnung zu tragen.

15

(2) Der in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Fall ist mit dem hier in Rede stehenden nicht geregelten Sachverhalt vergleichbar, weil es bei beiden Fallgestaltungen um einen enttäuschten gesetzlichen Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung zum Gegenstand hat, und um den Ersatz von Aufwendungen für die Selbstbeschaffung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 36 ff.). Dem steht die mangelnde Kostenfreiheit des Primäranspruchs nicht entgegen. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, eine Übernahme der durch die Selbstbeschaffung veranlassten erforderlichen Aufwendungen komme von vornherein nur in Betracht, wenn die beanspruchte jugendhilferechtliche Hilfeleistung dem Berechtigten ohne eine Beteiligung an den Kosten zu gewähren ist. Der Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage widerstreitet überdies nicht, dass sich der Inhaber des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in einer Notlage befindet, die der Situation des Begünstigten etwa eines - unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfassten - Anspruchs auf Eingliederungshilfe oder auf Hilfe zur Erziehung regelmäßig entspricht. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hebt nicht auf das Bestehen einer Notlage ab. Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen ist vielmehr allein die Dringlichkeit der Deckung des Bedarfs des Anspruchsberechtigten, die maßgeblich durch einen drohenden Verlust des Anspruchs infolge seiner mit Zeitablauf eintretenden Unerfüllbarkeit geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 37 f.).

16

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine Analogie nicht deshalb aus, weil ihr System der Finanzierung von Kindertagesstätten auf der Grundlage des § 74a Satz 1 SGB VIII im Vertrauen darauf geschaffen wurde, dass keine Kosten für eine Selbstbeschaffung anfielen.

17

§ 74a Satz 1 SGB VIII verleiht den Ländern das Recht, die Finanzierung von Tagesstätten in eigener Verantwortung zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 - Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 18). Diese Finanzierungsverantwortung schützt die Kommunen nicht davor, dass als Folge einer (entsprechenden) Anwendung von Bundesrecht bisher vernachlässigte Kosten auf sie zukommen. Anderenfalls würden die Finanzierungsmodelle der Kommunen den Inhalt des Bundesrechts bestimmen.

18

cc) Einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht auch nicht die von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 GG verbürgte finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden und Gemeindeverbände entgegen.

19

Von einer Verletzung des Rechts einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf finanzielle Eigenverantwortung ist erst dann auszugehen, wenn der Kernbereich der finanziellen Eigenverantwortung dieser Körperschaften angetastet wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76, 2 BvR 598/76, 2 BvR 599/76, 2 BvR 604/76 - BVerfGE 56, 298 <312>), mithin deren Finanzspielräume nachhaltig in einer Weise eingeschränkt werden, die von ihnen nicht mehr zu bewältigen und hinzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <386> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 - BVerwGE 140, 34 Rn. 22 m.w.N.). Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die hier in Rede stehende analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu einer Überschreitung dieser Grenze führt.

20

Da die Analogie nicht in den Schutzbereich der finanziellen Eigenverantwortung eingreift, ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht einschlägig. Dies gilt gleichermaßen für den von der Beklagten in diesem Zusammenhang auch in Anspruch genommenen Parlamentsvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG.

21

2. Die Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII liegen vor. Der Analogieschluss ist auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 39).

22

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass sich der durch seine Eltern gesetzlich vertretene anspruchsberechtigte Kläger ein Angebot zur frühkindlichen Förderung in einer von einem öffentlich geförderten Träger der freien Jugendhilfe betriebenen Tageseinrichtung selbst beschafft hat. Die Beteiligten nehmen wie auch die Vorinstanzen zu Recht an, dass diese Selbstbeschaffung nicht auf der Grundlage einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 36a Abs. 1 SGB VIII erfolgte und auch kein Fall einer erlaubten Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB VIII vorlag.

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass auch die weiteren Anforderungen des entsprechend anwendbaren § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt waren.

24

a) Die Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII war gegeben. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes (aa). Dieser Anspruch war fällig (bb) und wurde von der Beklagten bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt (cc).

25

aa) § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vermittelte dem Kläger einen Anspruch, dass ihm die Beklagte einen bedarfsgerechten Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachweist.

26

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Voraussetzungen des Anspruchs waren bei dem Kläger erfüllt. Mithin hatte er einen auf frühkindliche Förderung gerichteten Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten. Im Unterschied zu den in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 SGB VIII begründeten objektiv-rechtlichen Pflichten verleiht § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein subjektives Recht auf frühkindliche Förderung. Dies legt bereits der Wortsinn des Merkmals "Anspruch" nahe und entspricht der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2 f., 10, 12 und 15).

27

Der Rechtsanspruch ist auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 [ECLI:DE:VGHBW:2016:1208.12S1782.15.0A] - VBlBW 2017, 288 <290 f., 292>; VGH München, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191 [ECLI:DE:BAYVGH:2015:1117.12ZB15.1191.0A] - BayVBl. 2016, 448 Rn. 21 und 25; OVG Münster, Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 - juris Rn. 39, 80; vgl. ferner OVG Koblenz, Urteil vom 1. September 2016 - 7 A 10849/15 [ECLI:DE:OVGRLP:2016:0901.7A10849.15OA] - juris Rn. 41; ebenso wohl BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 [ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR278.15.0] - NJW 2017, 397 Rn. 18; a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 2013 - 10 B 1848/13 [ECLI:DE:VGHHE:2013:0919.10B1848.13.0A] - juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 12 B 1468/13 - juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschlüsse vom 1. September 2014 - 1 B 157/14 [ECLI:DE:OVGSN:2014:0901.1B15.14.0A] - juris Rn. 7, vom 24. November 2014 - 1 B 251/14 [ECLI:DE:OVGSN:2014:1124.1B251.14.0A] - NJW 2015, 1546 Rn. 7 und vom 9. Oktober 2015 - 1 B 251/15 [ECLI:DE:OVGSN:2015:1009.1B251.15.0A] - juris Rn. 7, 10, 11).

28

Dafür spricht bereits der Umstand, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein subjektives Recht auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege begründet. Es drängt sich auf, dass die diesem Rechtsanspruch korrespondierende Pflicht des Trägers in einem aktiven Tun besteht. Dem trägt eine Pflicht zum Nachweis eines Betreuungsplatzes Rechnung.

29

Die Annahme einer Nachweispflicht entspricht zudem dem systematischen Zusammenhang zwischen § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach der zuletzt genannten Bestimmung kann Landesrecht bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Diese Regelung zielt darauf ab, das zur Verfügung stehende Gesamtangebot zur frühkindlichen Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege optimal zu bewirtschaften (Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Januar 2014, § 24 Rn. 61). Sie geht davon aus, dass im Einzelfall ein konkreter Betreuungsbedarf angezeigt wird und die Inanspruchnahme einer entsprechenden Leistung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beabsichtigt ist. Gemessen daran liegt die Annahme nahe, dass diese Leistung in einem auf den Einzelfall bezogenen aktiven Tun besteht. Die Nachweispflicht trägt dem Rechnung.

30

Die Annahme einer Nachweispflicht steht auch im Einklang mit den Regelungen des Vierten Abschnitts des Fünften Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Die Gewährleistungsverpflichtung erfährt in § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Bezug auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Konkretisierung. Danach soll dieser gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. § 79 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII setzt darauf auf und vermittelt dem anspruchsberechtigten Kind ein subjektives Recht auf Förderung, das sachgerecht nur durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes erfüllt werden kann.

31

Etwas anderes folgt nicht aus dem systematischen Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird. Aus dem Umstand, dass in § 23 Abs. 1 SGB VIII eine Pflicht zur Vermittlung ausdrücklich geregelt ist, kann nicht geschlossen werden, dass im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine Nachweispflicht mangels ausdrücklicher Erwähnung ausscheide. Dagegen spricht bereits, dass § 23 Abs. 1 SGB VIII (lediglich) der Klarstellung dient (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 33) und den Besonderheiten der Kindertagespflege Rechnung tragen soll.

32

Das bisherige Auslegungsergebnis wird durch Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestätigt. Durch die Begründung eines subjektiven Rechts in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll die Rechtsstellung des Leistungsberechtigten gestärkt werden. Der Gesetzgeber bezweckt - wie bereits aufgezeigt - die Stärkung des Entscheidungsprimats und der Steuerungskompetenz des Jugendamtes sowie die Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen. Insbesondere das zuletzt genannte Ziel lässt sich effektiv dadurch erreichen, dass der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den Nachweis eines Platzes gerichtet ist.

33

Die historisch-genetische Auslegung vermittelt keine Erkenntnisse, die der Annahme einer Nachweispflicht widerstreiten. Zwar findet dieses Gebot in der Begründung des Gesetzentwurfs keine ausdrückliche Erwähnung (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10, 11 und 12). Es ist auch in den Plenarberatungen des Gesetzentwurfs nicht angesprochen worden (vgl. BT-PlPr 16/163 S. 1790A - 17200D und BT-PlPr 16/180 S. 19235A - 19259D). Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf den Nachweis einer Betreuungsmöglichkeit nicht umfassen sollte.

34

(2) Der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege unterliegt nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung (a). Er ist erfüllt, wenn dem anspruchsberechtigten Kind ein kommunaler oder öffentlich geförderter privater Betreuungsplatz nachgewiesen wird (b). Einem Kapazitätsvorbehalt unterworfen sind hingegen das Recht zur Wahl der Betreuungsform (c) und das Recht, zwischen dem Anbieter der frühkindlichen Förderung, einem öffentlich-rechtlichen Träger oder einem Träger der freien Jugendhilfe, zu wählen (d). Der in Rede stehende Nachweis muss dem konkret-individuellen Bedarf entsprechen (e). Die Höhe des Teilnahmebeitrags ist für den geschuldeten Nachweis ohne Bedeutung (f).

35

(a) Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:fs20150721.1bvf000213] - BVerfGE 140, 65 Rn. 43). Wie zuvor ausgeführt ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird. Ihm obliegt es im Rahmen seiner aus § 79 Abs. 1 und § 80 SGB VIII folgenden Planungsverantwortung, eine plurale Betreuungsinfrastruktur sicherzustellen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 - BVerwGE 134, 206 Rn. 44) und gegebenenfalls auch die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann.

36

(b) § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verschafft Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geförderten Betreuungsverhältnisses (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65 Rn. 43). Mithin werden Betreuungseinrichtungen in privater Trägerschaft von dem Anspruch nur erfasst, wenn sie öffentlich gefördert sind.

37

(c) Der Anspruch des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtungoder in Kindertagespflege gerichtet (so auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 - NJW 2017, 397 Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs begründet § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt.

38

Während der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insoweit offen ist, sprechen maßgeblich das systematische Verhältnis, in das § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gestellt sind, und der Sinn und Zweck dieser Normen gegen ein Wahlrecht. Die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in § 79 Abs. 1 SGB VIII zugewiesene Gesamtverantwortung schließt sowohl die Planungsverantwortung als auch die Finanzverantwortung ein. Im Rahmen der Gesamtverantwortung, aber auch der Gewährleistungspflicht nach § 79 Abs. 2 SGB VIII hat er eine bedarfsgerechte und effiziente frühkindliche Förderung in der Gesamtheit sicherzustellen. Die Pflicht, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten, beschränkt sich auf den Gesamtbedarf an Betreuungsplätzen. Dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten steht es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII frei, innerhalb dieses Angebotes einen Betreuungsplatz, sei es in einer Tageseinrichtung, sei es in der Kindertagespflege, entsprechend dem spezifischen Bedarf des Kindes und im Einklang mit den Wünschen der Erziehungsberechtigten auszuwählen. Daran anknüpfend gewährleistet § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dass dem anspruchsberechtigten Kind seinem Bedarf entsprechende und aktuell verfügbare Betreuungsplätze nachgewiesen werden.

39

Dieses Normverständnis wird durch die historisch-genetische Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bekräftigt. Ziel des diesem zugrunde liegenden Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) war die Bereitstellung neuer Plätze in Tageseinrichtungen, aber insbesondere auch in der Kindertagespflege, um damit die Perspektive einer dem angenommenen bundesweiten Durchschnittsbedarfs entsprechenden Versorgungsquote von 35 v.H. für den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren zu erreichen (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2 und 3). Die Erweiterung der verschiedenen Formen der Tagesbetreuung sollte der Schaffung eines bedarfsdeckenden und bedarfsgerechten vielfältigen Angebotes an qualifizierter Tagesbetreuung dienen (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10, 11 und 12). Der ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 geschaffene Rechtsanspruch sollte "entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 22a) als auch in der Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 23) erfüllt" werden (BT-Drs. 16/9299 S. 15). Angesichts der prognostizierten Kosten für den Ausbau der Betreuung (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 3 f.) verbietet sich die Annahme, dass den Gesamtbedarf übersteigende Doppelstrukturen in der Weise aufgebaut werden sollten, dass für eine beträchtliche Anzahl anspruchsberechtigter Kinder vorsorglich ein Platz sowohl in einer Tageseinrichtung als auch in der Tagespflege vorgehalten wird. Rückschlüsse auf ein kapazitätsunabhängiges Wahlrecht hinsichtlich der Betreuungsform lassen sich auch nicht aus den Ausführungen der seinerzeit zuständigen Ministerin in der Zweiten und Dritten Beratung des Kinderförderungsgesetzes im Deutschen Bundestag ziehen. Abgesehen davon, dass die Ausführungen eines Mitgliedes der Bundesregierung nicht geeignet sind, den Regelungswillen des Deutschen Bundestages widerzuspiegeln, wurde in der Rede die Wahlfreiheit zu dem Vorhaben in Bezug gesetzt, ein "gutes Drittel" der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege zu schaffen und die übrigen zwei Drittel der Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten (BT-PlPr. 16/180 S. 19236 ). Dem ist für einen von der Vorinstanz angenommenen Alternativanspruch nichts zu entnehmen.

40

(d) Ebenso wenig vermittelt § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein kapazitätsunabhängiges subjektives Recht, zwischen frühkindlicher Förderung in öffentlich-rechtlicheroder in freier Trägerschaft zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <231> zu dem Anspruch auf Besuch eines Kindergartens nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F.). Gemäß § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet. Leistungen der Jugendhilfe werden nach § 3 Abs. 2 SGB VIII von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Indes besteht auch das Recht, zwischen Betreuungsangeboten in öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtungen und solchen in privat-rechtlich organisierten Tageseinrichtungen zu wählen, nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Fehlt es an diesen, so muss sich der Anspruchsberechtigte auch auf die Förderung in jeweils anderer Trägerschaft verweisen lassen.

41

(e) Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher (aa) und räumlicher (bb) Hinsicht entspricht.

42

(aa) Der zeitliche Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof geht mit Recht davon aus, dass der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet ist. Dass insoweit nicht allein auf den Bedarf des Kindes abzustellen ist, sondern im Regelfall auch die Verhältnisse seiner Eltern zu berücksichtigen sind, folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang zu § 22 Abs. 2 Nr. 3, § 22a Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wie auch aus Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 24 SGB VIII, der unter anderem auf eine Stärkung der Verlässlichkeit der nicht durch Erziehungsberechtigte erfolgenden Kinderbetreuung (Rixen, in: jurisPK-SGB VIII, Stand: 1. Juni 2014, § 24 Rn. 7) und der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zielt (vgl. BT-Drs. 16/9229 S. 1, 2, 10, 12 f. und 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 - NJW 2017, 397 Rn. 26). Gemessen daran begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, maßgeblich sei stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, keinen Bedenken.

43

(bb) In Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht. Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Auch dies richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 - NJW 2013, 3803 <3805>). Insoweit sind die konkreten Belange sowohl des anspruchsberechtigten Kindes als auch seiner Erziehungsberechtigten maßgebend. Mit Blick darauf nimmt der Verwaltungsgerichtshof zutreffend an, dass in die Betrachtung des Einzelfalles unter anderem die Entfernung zur Arbeitsstätte bzw. zur Wohnung und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Eltern oder den primär betreuenden Elternteil einzubeziehen sind.

44

(f) Aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII folgt nicht, dass bereits bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes die Höhe des dort zu entrichtenden und hier allein in Rede stehenden Teilnahmebeitrags für die Inanspruchnahme einer Einrichtung eines freien Trägers zu berücksichtigen ist. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Nachweis ist die Höhe des Teilnahmebeitrags ohne Bedeutung (so auch Kepert, ZKJ 2015, 267 <268> sowie Wiesner, ZKJ 2014, 458 <460> und ZKJ 2015, 60 <61>).

45

Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur solche Plätze nachgewiesen werden dürfen, für die ein in der Höhe begrenzter Teilnahmebeitrag zu leisten ist. Dies gilt gleichermaßen für die Entstehungsgeschichte der Bestimmung.

46

Allerdings ist die Höhe des zu entrichtenden Teilnahmebeitrags von Bedeutung für den mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verfolgten Zweck, jedem anspruchsberechtigten Kind Zugang zu einer bedarfsgerechten Betreuung zu eröffnen und tatsächlich eine verlässliche, bestmögliche Kinderbetreuung zu gewährleisten. Die Erreichung dieses Zieles darf nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden, dass ein nachgewiesener Betreuungsplatz für den Leistungsberechtigten mit unzumutbar hohen Aufwendungen verbunden ist.

47

Gleichwohl ist die Höhe des Teilnahmebeitrags nicht schon bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in Rechnung zu stellen. Dies folgt aus der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Prüfung der konkret-individuellen Zumutbarkeit für den Teilnahmebeitragspflichtigen einem eigenständigen Verfahren zuzuweisen. Es ist dem Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorbehalten, den Beitragsschuldner vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu bewahren. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll u.a. der Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 5 f.). Dem Gebot, die von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung nicht durch unzumutbare finanzielle Hürden zu gefährden oder zu vereiteln, ist bei der Auslegung und Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII, den in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genannten Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches und anderer einschlägiger landesrechtlicher Regelungen mit besonderem Gewicht Rechnung zu tragen. Dies gilt gleichermaßen für das Anliegen des Gesetzgebers, durch die Tagesbetreuung den differenzierten Bedürfnissen von Kindern und Familien auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie den Anforderungen an eine Wissensgesellschaft zu entsprechen und Chancengleichheit für Kinder zu erreichen (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 1).

48

Die Höhe des Beitrags ist auch nicht aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bereits bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes einzustellen. Insbesondere ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses gehalten, dem Kind einen Platz in einer Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft nachzuweisen, weil für die Nutzung dieser Einrichtungen nach der Feststellung in dem angegriffenen Urteil geringere Beiträge erhoben werden als in Einrichtungen privater Träger. Ein Gleichheitsverstoß liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Ungleichbehandlung aus Sachgründen in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - [ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20141217.1bvl002112] - BVerfGE 138, 136 Rn. 121). Sie ist im Kern Folge der nicht zu beanstandenen Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch durch Nachweis eines Platzes in einer Einrichtung eines privaten Trägers erfüllt werden kann. Hinzu kommt, dass bei einer unzumutbaren finanziellen Belastung durch einen Teilnahmebeitrag dieser - wie dargelegt - nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ganz oder teilweise übernommen werden soll.

49

bb) Der nach Maßgabe des Vorstehenden entstandene Anspruch des Klägers nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII war im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fällig. Bundesrecht normiert insoweit keine zeitlichen Vorgaben, sondern setzt allein voraus, dass der Leistungsberechtigte die zur Erfüllung erforderlichen Angaben tätigt (1). In zeitlicher Hinsicht verweist § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf Landesrecht, dessen Voraussetzungen hier gewahrt sind (2).

50

(1) Der im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erforderliche Nachweis eines den konkret-individuellen Bedarf deckenden Angebots zur frühkindlichen Förderung verlangt, dass der Leistungsberechtigte gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe diejenigen tatsächlichen Angaben tätigt, die dieser zur Erfüllung des Anspruchs benötigt. Hierzu zählen insbesondere der Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entsteht, ein räumlicher Anknüpfungspunkt für die Suche nach einem Betreuungsplatz und der Umfang der täglichen Betreuungszeiten. Diese Angaben lagen der Beklagten ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs spätestens am 3. Dezember 2013 vor. An diese Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da zulässige und begründete Verfahrensrügen insoweit nicht erhoben wurden.

51

(2) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII war im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung auch im Sinne des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVBl. S. 385), fällig. Eine Frist, innerhalb derer die erforderlichen Tatsachen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterbreitet werden müssen, ist bundesrechtlich nicht vorgegeben. Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII kann jedoch Landesrecht bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Nach Art. 45a AGSG setzt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.

52

Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass den Anforderungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG hier entsprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung einer Norm des Landesrechts, hier des Art. 45a AGSG, durch das Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden, sofern die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts nicht unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt und angewandt hat (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 15). Gemessen daran erweist sich die Auslegung und Anwendung des Art. 45a AGSG durch die Vorinstanz als fehlerfrei. Mit Bundesrecht vereinbar ist das Verständnis des Art. 45a AGSG als Fälligkeitsregelung im Sinne von § 41 i.V.m. § 40 des Sozialgesetzbuches (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836). Dieses Normverständnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, durch die Ermächtigung zur Regelung von Anmeldefristen eine optimale Bewirtschaftung der Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu ermöglichen (vgl. auch LT-Drs. 16/16443 S. 12).

53

Ebenfalls revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Förderbedarf sei im Einklang mit den Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG ungeachtet dessen ordnungsgemäß und rechtzeitig an die Beklagte herangetragen worden, dass der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Herantragens noch nicht im Bezirk des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wohnhaft gewesen und als Anhaltspunkt für die Lokalisierung der Fördermöglichkeit allein eine künftige Arbeitsanschrift benannt worden sei. § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VIII verpflichtet - wie dargelegt - die Erziehungsberechtigten nicht, dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Wohnanschrift der Familie als räumlichen Anknüpfungspunkt für den Nachweis einer Fördermöglichkeit anzugeben. Von einer Bindung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO ist auch insoweit auszugehen, als der Verwaltungsgerichtshof annimmt, Art. 45a AGSG mache hinsichtlich der Modalitäten der Anmeldung keine Vorgaben und für den Fall, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII noch Informationen fehlten, hemme oder unterbreche dies nicht den Lauf der Anmeldefrist. Vielmehr müsse der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die großzügig bemessene Frist des Art. 45a AGSG nutzen, um sich die betreffenden Informationen unter Mitwirkung des Antragstellers zu beschaffen. Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, da die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage eine Fristbestimmung nicht enthält, sondern deren Erlass und Ausgestaltung gerade in das Ermessen des Landesgesetzgebers stellt.

54

Mit Rücksicht auf diese rechtlichen Vorgaben ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dahin zu erkennen, dass die Anmeldefrist am 25. September 2013 in Lauf gesetzt wurde. Denn an diesem Tag haben die Eltern des Klägers ausweislich der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geltend gemacht. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind. Den landesrechtlichen Vorgaben ist damit genügt.

55

Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, soweit er annehme, die Frist des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG sei mit Eingang der E-Mail der Mutter des Klägers vom 25. September 2013 in Lauf gesetzt worden, obgleich in dieser wesentliche Angaben gefehlt hätten. Gegenstand des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Feststellung sämtlicher für die Entscheidung des Gerichts erheblicher Tatsachen und deren "freie Würdigung", mithin die ausreichende Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen. Rügefähig ist nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Die Beachtung dieser Verfahrenspflichten ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist von dem Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze), Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage beruht, gedankliche Brüche oder Widersprüche enthält oder von Willkür geprägt ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2011 - 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 und vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:280317B2B9.16.0] - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht bereits bei einer von der inhaltlichen Position eines Beteiligten abweichenden Würdigung eines Sachverhalts, sondern erst dann vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>).

56

Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kenntnis der zukünftigen Wohnadresse der Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bedürfe es für das In-Lauf-Setzen der vorgenannten Frist nicht, und im Einklang mit der nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung, dass der Beklagten zumindest die Praxisadresse der Mutter des Klägers als insoweit maßgeblicher örtlicher Bezugspunkt für die Bereitstellung und Vermittlung eines bedarfsgerechten Angebots bekannt gewesen sei, war die vorstehende Annahme des Berufungsgerichts nicht denkfehlerhaft. Ein Verstoß gegen die Logik ist nicht ansatzweise erkennbar.

57

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, es sei denkfehlerhaft und zugleich aktenwidrig, die in der E-Mail der Mutter des Klägers vom 25. September 2013 enthaltene Bekundung der Absicht, im November 2013 nach München zu ziehen, als fristauslösende Anmeldung eines Bedarfs für einen Betreuungsplatz ab dem 1. April 2014 auszulegen. Darin liegt zunächst kein Verstoß gegen Denkgesetze. Ein solcher Verfahrensfehler setzt voraus, dass sich der Verstoß gegen Denkgesetze auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - ZOV 2015, 217 Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die hier in Rede stehende Rüge beanstandet im Kern die Auslegung des Art. 45a AGSG durch den Verwaltungsgerichtshof.

58

Ebenso wenig zeigt die Revision die Aktenwidrigkeit der betreffenden Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf. Von einer Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen ist auszugehen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht. Dieser Widerspruch muss zweifelsfrei und offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 12.11 - juris Rn. 15). Zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt besteht kein Widerspruch. Der Sache nach rügt die Revision nicht die Aktenwidrigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Mutter des Klägers habe mit E-Mail vom 25. September 2013 im Hinblick auf einen für November 2013 in Aussicht genommenen Umzug nach München bei der Beklagten den Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz (Tagesmutter oder Krippe) für den Kläger angemeldet, sondern die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, diese Bedarfsanmeldung sei auch in Bezug auf den Zeitpunkt "1. April 2014" geeignet, den Lauf der Anmeldefrist des Art. 45a AGSG auszulösen.

59

cc) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 weder durch den Nachweis von sechs Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (1) noch durch interne Platzfreigaben (2) noch durch die zum 1. April 2014 im Wege der Selbstbeschaffung erfolgte Aufnahme des Klägers in eine von einem Träger der freien Jugendhilfe betriebene Tageseinrichtung (3) erfüllt worden.

60

(1) Erfüllung ist nicht durch den am 29. Januar 2014 erfolgten Nachweis von sechs verfügbaren Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege eingetreten.

61

Jedenfalls fünf der sechs angebotenen Betreuungsplätze waren ausweislich der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits infolge des unzureichenden zeitlichen Umfangs der täglichen Betreuung nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bedarfsdeckend.

62

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, auch der sechste angebotene Betreuungsplatz habe den Rechtsanspruch des Klägers nicht erfüllen können, da er dessen Bedarf nicht gedeckt hätte und diesem daher die Annahme des Angebotes nicht zuzumuten gewesen sei, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Beurteilung gebunden, der Betreuungsplatz sei nicht in zumutbarer Weise zu erreichen. Die auf den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalles gründende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der mit zwei Stunden pro Tag anzusetzende Zeitaufwand für die Bewältigung des Weges von der Praxis zu der Tagespflegestelle und zurück sei der freiberuflich tätigen Mutter des Klägers nicht mehr zuzumuten, ist im Kern Sachverhalts- und Beweiswürdigung.

63

Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dem Kläger sei es nicht zumuten gewesen, auf eine - von der Beklagten auch nicht angebotene - Kombination aus mehreren Tagespflegestellen zur Deckung seines Bedarfs verwiesen zu werden.

64

(2) Dem Hinweis der Revision, seit der Einführung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII seien stets ausreichend freie Plätze verfügbar gewesen, ist keine erfüllende Wirkung beizumessen, da schon nicht dargetan wurde, dass diese Plätze dem Kläger nachgewiesen wurden. Deshalb haben die auf das Vorhandensein von Plätzen zielenden Verfahrensrügen der Beklagten schon deshalb keinen Erfolg, weil es auf die bloße Existenz von Betreuungsmöglichkeiten auch nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht ankommt. Dies gilt gleichermaßen für die im Zusammenhang mit der Behauptung, mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2016 und 15. Juni 2016 seien vermittelbare Plätze benannt worden, erhobene Verfahrensrüge. Diese erweist sich schon deshalb als erfolglos, weil nach der auch insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs der Nachweis eines Betreuungsplatzes bei Fälligkeit des entsprechenden Anspruchs erfolgen muss.

65

(3) Unterbleibt nach Eintritt der Fälligkeit der Nachweis eines bedarfsgerechten Förderangebotes, so bewirkt die nachfolgende Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Die Selbstbeschaffung erweist sich als aliud gegenüber dem geschuldeten Nachweis.

66

b) Der Kläger hat die Beklagte analog § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Der Beklagten war es ausweislich der das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls Anfang Dezember 2013 auf Grund der ihr durch die Mutter des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt unterbreiteten Angaben möglich, ihrer Steuerungsverantwortung nachzukommen.

67

c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung waren zudem die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII analog erfüllt. Im Hinblick auf die Art und Dringlichkeit des Hilfebedarfs durfte nicht länger zugewartet werden, sondern musste der Bedarf des Klägers nach frühkindlicher Förderung sofort und ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 38).

68

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Eltern des Klägers seien nicht gehalten gewesen, vor einer Selbstbeschaffung um einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen, ist im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob im Rahmen des Übernahmeanspruchs analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist, bislang offengelassen (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 51). Sie bedarf auch hier keiner Klärung. Soweit der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn Abhilfe auch tatsächlich zu erwarten ist, steht dies mit Bundesrecht im Einklang. Die Vorinstanz hat in der Sache angenommen, Abhilfe sei nicht zu erwarten gewesen. Dabei handelt es sich im Kern um eine Tatsachenfeststellung, die die Bindungswirkung nach § 137 Abs. 2 VwGO auslöst. Zulässige und begründete Verfahrensrügen sind diesbezüglich nicht erhoben worden.

69

3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit der Verwaltungsgerichtshof annimmt, analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII seien die Kosten für die frühkindliche Förderung des Klägers auf dem selbstbeschafften Betreuungsplatz in dem Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 zu erstatten. Analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Gegenstand der Selbstbeschaffung war hier ein Angebot zur frühkindlichen Förderung, dessen Kosten zwar erforderlich (a), aber nicht übernahmefähig (b) sind, weil sie nicht über die Kosten hinausgehen, die der Kläger auch bei dem Nachweis dieses konkreten Betreuungsplatzes durch die Beklagte zu tragen gehabt hätte.

70

a) Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung vor, können der Leistungsberechtigte und dessen Erziehungsberechtigte in Bezug auf die von ihnen anstelle des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu treffende Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme den üblicherweise diesem zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation beschränkt sich die uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Prüfung auf das Bestehen des jugendhilferechtlichen Bedarfs, während die Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe allein einer fachlichen Vertretbarkeitskontrolle aus der Ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten unterliegt (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 34). Gemessen daran ist hier davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Teilnahmebeitrag noch erforderlich im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog war. Das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit an die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, dass die Aufwendungen unvermeidbar, also erforderlich gewesen seien.

71

Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte in diesem Zusammenhang die tragende Annahme der Vorinstanz als verfahrensfehlerhaft, die monatlichen Betreuungskosten rechtfertigten nicht die Annahme, dass in der selbstbeschafften Einrichtung "Luxusleistungen" erbracht würden und die Aufwendungen deshalb vermeidbar gewesen wären. Dies folgt bereits daraus, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Rüge von Verfahrensfehlern nur dann Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 5 B 57.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B5B57.16.0] - juris Rn. 6 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

72

Die Unvermeidbarkeit der Aufwendungen hat die Vorinstanz auch mit der selbstständig tragenden Begründung angenommen, die Eltern des Klägers hätten nur die Möglichkeit gehabt, den Leistungsumfang des privaten Anbieters zu akzeptieren oder auf dessen Angebot zu verzichten. Dagegen sind zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden.

73

b) Obwohl die Selbstbeschaffung des Betreuungsplatzes zulässig war, hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme des streitigen Beitrags für die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes.

74

Der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt nicht mehr als der Primäranspruch (vgl. Kepert, ZKJ 2015, 267 <268>). Dem steht - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht entgegen, dass der Primäranspruch auf einen Nachweis und der Sekundäranspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Umfang der zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen entspricht dem Betrag, der bei rechtzeitigem Nachweis eines ausreichenden Förderangebots von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 22 f.). Ist der Primäranspruch - wie hier - nicht auf den Nachweis eines beitragsfreien Betreuungsplatzes gerichtet, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur diejenigen Aufwendungen zu übernehmen, die das nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anspruchsberechtigte Kind im Fall des rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Nachweises eines Betreuungsplatzes nicht hätte tragen müssen (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 54). Mithin ist in den Fällen, in denen kein Recht auf kostenfreie Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes besteht, der Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz auf den Mehraufwand beschränkt, der gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden ist. Nicht beansprucht werden können die Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären. Zu Letzteren gehören die hier streitigen Aufwendungen.

75

Hätte der Beklagte den selbstbeschafften Betreuungsplatz bei Fälligkeit des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachgewiesen, wäre dieser erfüllt gewesen, da es sich um einen öffentlich geförderten, bedarfsgerechten Platz gehandelt hat und der Kläger - wie aufgezeigt - keinen Anspruch auf Nachweis eines Platzes in einer kommunalen Einrichtung hatte. Die Höhe des Teilnahmebeitrags ist - wie ebenfalls dargelegt - nicht schon bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes zu berücksichtigen. Im Fall des Nachweises des selbstbeschafften Betreuungsplatzes hätte der Kläger denselben Teilnahmebeitrag zu entrichten, aber die streitigen Aufwendungen ebenfalls erbringen müssen. Mehraufwendungen, die gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden sind, hat er nicht geltend gemacht.

76

Für die Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit des Teilnahmebeitrages ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog kein Raum. Diese Frage ist - wie dargelegt - in dem Verfahren des § 90 Abs. 3 SGB VIII nach Maßgabe der aufgezeigten Maßstäbe zu beantworten.

77

4. Da die Revision aus den aufgezeigten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die des Weiteren geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen und das angefochtene Urteil auf ihnen beruht.

78

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 278/15
Verkündet am:
20. Oktober 2016
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 839 Abs.1 Satz 1 Cb Fe; GG Art. 34; SGB VIII § 24 Abs. 2 (F: 1. August
2013)

a) Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht,
wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII (in der ab dem 1. August 2013
geltenden Fassung) anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung
des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden
des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten
Anscheins zugute.

b) Die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht
bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten
Eltern.

c) In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden
, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2
SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 - OLG Dresden
LG Leipzig
ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR278.15.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter und die Richterin Dr. Arend

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin begehrt von der beklagten Stadt im Wege der Amtshaftung Ersatz von Verdienstausfall (nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten) wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihre am 18. Januar 2013 geborene Tochter.
2
Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 meldete die Klägerin für ihre Tochter bei der Beklagten Bedarf für einen Kinderbetreuungsplatz für die Zeit ab dem 19. Januar 2014 an. In ihrer Eingangsbestätigung vom 2. Juli 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen im ge- samten Stadtgebiet besonders hoch sei und derzeit die verfügbaren Kapazitäten übersteige. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ihr Ehemann voll berufstätig sei und sie selbst beabsichtige , ab dem 19. Januar 2014 wieder in Vollzeit zu arbeiten, so dass der Betreuungsplatz dringend benötigt werde. Nach mehreren Bewerbungen in Kindertageseinrichtungen sei ihr "vielleicht" ein Platz ab September 2014 in Aussicht gestellt worden, eine Verlängerung der Elternzeit bis dahin sei finanziell aber nicht tragbar. Ab dem 1. August 2013 bestehe ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. In ihrer Eingangsbestätigung vom 27. November 2013 verwies die Beklagte auf ihre Mitteilung vom 2. Juli 2013. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 bat die Klägerin die Beklagte unter Bezugnahme darauf, dass seit dem 1. August 2013 ein dahingehender Rechtsanspruch bestehe, nochmals um Zuteilung eines Betreuungsplatzes für ihre Tochter bis 18. Januar 2014, da sie ab dem 19. Januar 2014 wieder arbeiten müsse. Sofern dies nicht möglich sei, entstehe ihr ein erheblicher finanzieller Schaden, so dass sie rechtliche Schritte einleiten werde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 wiederholte die Beklagte ihre früheren Ausführungen. Einen Betreuungsplatz für ihre Tochter erhielt die Klägerin von der Beklagten nicht zugewiesen.
3
Die Klägerin hat behauptet, dass sie sich bereits vor der Geburt ihrer Tochter und in den Monaten danach wiederholt, auch parallel zu ihrer Bedarfsanmeldung gegenüber der Beklagten, bei verschiedenen Betreuungseinrichtungen um einen Platz für ihre Tochter bemüht habe. Zudem habe sie mehrfach persönlich bei der Beklagten vorgesprochen. Nachdem ihre Anstrengungen erfolglos geblieben seien und auch die Beklagte ihr keinen Platz zur Verfügung gestellt habe, habe sie sich gezwungen gesehen, bei ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung der zunächst bis zum 17. Januar 2014 laufenden Elternzeit um sechs Monate, also bis zum 17. Juli 2014, zu beantragen. Diesem Wunsch ha- be der Arbeitgeber am 2. Dezember 2013 entsprochen. Erst am 30. Januar 2014 sei es ihr dann gelungen, eigenständig einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung ab dem 1. März 2014 zu organisieren. Eine von ihr angefragte Verkürzung der verlängerten Elternzeit habe ihr Arbeitgeber unter Hinweis auf die bereits erfolgte befristete Einstellung einer Vertretungskraft abgelehnt. Unter Abzug ersparter Betreuungskosten (für die Zeit vom 19. Januar bis 28. Februar 2014) und eines ihr gewährten Landeserziehungsgelds hat die Klägerin ihren Verdienstausfallschaden auf 4.463,12 € berechnet.
4
Die Klägerin hat geltend gemacht, aus dem Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII folge die Amtspflicht der Beklagten, nach rechtzeitiger Bedarfsanmeldung Kindern bei Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte trage insofern die Planungsverantwortung. Diese Amtspflicht beziehe sich nicht allein auf das betreuungsbedürftige Kind, sondern auch auf die erziehungsberechtigten Eltern des Kindes. In ihren Schutzbereich falle auch das berufliche Erwerbsinteresse der Eltern. Ein fehlendes Verschulden habe die Beklagte darzulegen.
5
Die Beklagte hat eine drittschützende Wirkung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII in Abrede gestellt und gemeint, diese Norm bezwecke allein einen Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung. Sie hat weiterhin entgegnet, sie habe eine ordnungsgemäße Bedarfsplanung vorgenommen; Verzögerungen bei der Errichtung von zusätzlichen Betreuungseinrichtungen habe sie selbst nicht zu vertreten.
6
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ersturteil abgeändert und die Klage ab- gewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


7
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


8
Das Berufungsgericht (BeckRS 2015, 14850) hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar habe die Beklagte ihre aus § 24 Abs. 2 SGB VIII resultierende Amtspflicht, der Tochter der Klägerin zum 18. Januar 2014 einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen, verletzt. Der Anspruch auf einen Betreuungsplatz bestehe nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität. Ob die Beklagte schuldhaft gehandelt habe, könne allerdings dahinstehen. Denn die Klägerin sei nicht geschützte Dritte der Amtspflicht der Beklagten. Anspruchsberechtigt nach § 24 Abs. 2 SGB VIII sei allein das betreuungsbedürftige Kind. Der Anspruch ziele ausschließlich auf dessen frühkindliche Förderung. Die erziehungsberechtigten Eltern des Kindes seien vom Schutzbereich dieser Norm nicht umfasst. Anderes ergebe sich auch aus den Gesetzesmaterialien nicht. Von den in § 22 Abs. 2 SGB VIII genannten Förderungsgrundsätzen habe der Gesetzgeber ausdrücklich nur die frühkindliche Förderung in § 24 Abs. 2 SGB VIII erwähnt, nicht aber die Hilfe zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kindererziehung.
Im Übrigen wäre der geltend gemachte Verdienstausfallschaden selbst dann, wenn die Eltern geschützte Dritte sein sollten, vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht nicht erfasst. Dieser beziehe sich allein auf die frühkindliche Förderung , nicht hingegen auf das Erwerbsinteresse der Eltern. Auf die Verletzung von Pflichten aus einem - drittschützenden - öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (§§ 280, 311, 249 BGB analog) könne die Klage ebenfalls nicht mit Erfolg gestützt werden, weil es an einer entsprechenden Sonderverbindung mit der Beklagten gefehlt habe.

II.


9
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
10
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Verletzung von Pflichten aus einem - gegebenenfalls drittschützenden - öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (§§ 280, 311, 249 BGB analog) verneint. Hiergegen erhebt die Revision auch keine Einwände.
11
2. Soweit die Revision die Klageforderung aus einem Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) herleiten möchte, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg.
12
a) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn die durch diesen zu gewährenden Hilfen vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden. Diese Vorschrift bezieht sich zwar unmittelbar nur auf Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII; sie ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen , welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, §§ 22 ff SGB VIII), entsprechend anzuwenden (BVerwGE 148, 13 Rn. 17 ff; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 36; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 25. Oktober 2012 - 7 A 10671/12, KommJur 2013, 21, 22 f und vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14, BeckRS 2014, 53254; Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 14; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 48; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rn. 42; Fischer in Schellhorn /Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl., § 24 Rn. 28; Mayer, VerwArch 2013, 344, 371 ff; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390 und NJW 2014, 1216 ff; Rixen, NJW 2012, 2839, 2843).
13
b) Der Aufwendungsersatzanspruch steht aber ebenso wie der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht den Eltern des zu betreuenden Kindes, sondern allein dem Kind selbst zu (s. BVerwG aaO Rn. 47 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2014 aaO [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF] unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 25. Oktober 2012 aaO S. 24 f; Struck in Wiesner aaO; Mayer aaO S. 372; Schübel-Pfister, NVwZ 2013 aaO; aA Meysen aaO). Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin indes nicht Ansprüche ihrer Tochter, sondern eigene Ansprüche. Zudem stellt der hier geltend gemachte Verdienstausfall eines Elternteils keinen im Rahmen des Anspruchs aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (analog) ersatzfähigen (Mehr-)Aufwand dar (s. VG Köln, Urteil vom 18. März 2016 - 19 K 3699/14, BeckRS 2016, 47915; Mayer aaO S. 376; Schübel-Pfister, NJW 2014, S. 1218).
14
3. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB), der von der Klägerseite in der mündlichen Revisionsverhandlung angesprochen worden ist, steht der Klägerin nicht zu. Eltern, die ihr Kind selbst betreuen, führen kein "(auch) fremdes Geschäft" (hier: des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe), sondern nehmen eine originär ihnen selbst obliegende Pflicht wahr (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1631 Abs. 1 BGB; s. Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 449; Mayer, VerwArch 2013, 345, 367 ff).
15
4. Rechtsfehlerhaft jedoch hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) abgelehnt.
16
a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung liegt eine Amtspflichtverletzung der Beklagten vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend.
17
aa) Mit dem durch das Kinderförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2403) geschaffenen § 24 Abs. 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. August 2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eingeräumt. Hieraus erwächst für den örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht) die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 80 SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 24; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 20 f; Rixen, NJW 2012, 2839; Mayer, VerwArch 2013, 344, 346 f, 349 f, 358).
18
Die vorbezeichnete Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr ist der gesamtverantwortliche Jugendhilfeträger gehalten , eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerfG, NJW 2015, 2399, 2401 Rn. 43; Bayerischer VGH aaO Rn. 25 f, 41; Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rn. 40; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 24 Rn. 12; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 67; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 387; Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 13; Rixen aaO S. 2840 f; Mayer aaO S. 351 f, 365; s. auch Niedersächsisches OVG, NJW 2003, 1826, 1827 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF]; aA wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 446 f). Diese Pflicht kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch erfüllen, dass er einen (zumutbaren) Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder im Rahmen der Kindertagespflege zuweist (so OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2013, 3803, 3804, 3805; VGH Baden -Württemberg, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 S 2175/13, BeckRS 2013, 59599; Hessischer VGH, NJW 2014, 1753, 1754 Rn. 8; SchleswigHolsteinisches OVG, Beschluss vom 30. Juni 2014 - 3 MB 7/14, BeckRS 2014, 54048; Sächsisches OVG, NJW 2015, 1546, 1547 Rn. 8; Grube in Hauck/Noftz aaO Rn. 19, 25; Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar aaO Rn. 14; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, S. 389 und NJW 2014, 1216, 1217; aA Bayerischer VGH aaO Rn. 31, 33; Lakies in Münder/Meysen/Trenczek aaO; Rixen aaO S. 2839; Mayer aaO S. 350, 358: verbindliches Wahlrecht der Eltern). Beide Alternativen stehen prinzipiell gleichrangig nebeneinander; dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und einem Vergleich mit der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (s. Hessischer VGH aaO Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches OVG aaO; Rixen aaO; Mayer aaO).
19
bb) Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs hat die Beklagte - als zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe - der Tochter der Klägerin zum Ablauf ihres ersten Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Damit hat die Beklagte ihre Amtspflicht zur Erfüllung des Förderanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII verletzt, denn in der Nichterfüllung des Anspruchs liegt zugleich die Amtspflichtverletzung (vgl. hierzu Grube in Hauck/Noftz aaO Rn. 48; Meysen aaO S. 15; Rixen aaO S. 2843; Mayer aaO S. 380 f; aA Pauly/Beutel aaO S. 450).
20
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die hier in Rede stehende Amtspflicht schütze allein die Belange des zu betreuenden Kindes, nicht aber auch die Interessen der personensorgeberechtigten Eltern, ist hingegen von Rechtsfehlern beeinflusst.
21
aa) Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen (ständige Senatsrechtsprechung, s. z.B. Urteile vom 11. Juli 1955 - III ZR 178/53, BGHZ 18, 110, 113; vom 12. Juni 1986 - III ZR 146/85, NJW 1987, 585, 586; vom 13. Juli 1989 - III ZR 240/88, BeckRS 1989, 30401299; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, BGHZ 109, 163, 167 f; vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382; vom 26. Juli 2001 - III ZR 243/00, NJW-RR 2002, 124; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55; vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346, 348 Rn. 20; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173, 179 Rn. 14; vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 282 f Rn. 14 f; vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW 2013, 3370, 3371 Rn. 14 und vom 14. Juli 2016 - III ZR 265/15, BeckRS 2016, 14013 Rn. 16 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]).
22
Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die maßgebliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat; die Amtshandlung muss entweder im Interesse des Dritten vorgenommen werden oder in seine Rechtsstellung eingreifen (s. etwa Senatsurteile vom 13. Juli 1989 aaO; vom 8. November 2012 aaO S. 283 Rn. 15; vom 6. Juni 2013 aaO und vom 14. Juli 2016 aaO).
23
Für die Frage, ob der Geschädigte zu dem Personenkreis zu rechnen ist, dessen Interessen durch die Amtspflicht (mit) geschützt werden sollen, oder ob er lediglich reflexartig durch die Wahrnehmung der im öffentlichen Interesse liegenden Amtspflichten begünstigt wird, kommt es wesentlich darauf an, welche Wertungen und Zielvorstellungen dem betreffenden Gesetz mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden zu entnehmen sind (Senatsurteil vom 20. Januar 2005 aaO S. 56).
24
bb) Nach diesen Maßstäben sind die personensorgeberechtigten Eltern geschützte Dritte der mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII korrespondierenden Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.
25
(1) Nach Wortlaut und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, der Systematik der §§ 22 ff SGB VIII sowie der Regelungsabsicht des Gesetzgebers steht der Förderungsanspruch zwar nicht den Kindeseltern, sondern allein dem Kind selbst zu (Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rn. 22; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 386 und NJW 2014, 1216, 1217; Kümper, NVwZ 2015, 1739, 1740; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445 f; Pernice-Warnke, FamRZ 2015, 905, 906; Mayer, VerwArch 2013, 344, 347, 362; vgl. auch BVerwGE 148, 13 Rn. 47 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14, BeckRS 2014, 53254 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF] unter Aufgabe der gegenteiligen Ansicht im Urteil vom 25. Oktober 2012, KommJur 2013, 21, 24 f). Dies hindert einen Drittschutz zugunsten der Eltern nach den oben dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen jedoch nicht, weil die hier im Streit stehende Amtspflicht gerade auch den Zweck hat, ihre Belange wahrzunehmen (s. auch Grube in Hauck/Noftz aaO Rn. 47; Rixen, NJW 2012, 2839, 2843; Mayer aaO S. 346, 381; Hahn, LKV 2015, 545, 546; wohl auch: Pernice-Warnke aaO S. 906, 907; aA Schübel-Pfister, NVwZ 2013, S. 390 und NJW 2014, S. 1218; Kümper aaO S. 1742).
26
(2) Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (nF), beabsichtigte der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Es ging ihm - auch - um die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben und, damit verbunden, um die Schaffung von Anreizen für die Erfüllung von Kinderwünschen (s. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, BTDrucks. 16/9299 S. 1, 10, 11 f; Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/10173, S. 1; s. dazu auch Pauly/Beutel aaO S. 450; Hahn, LKV 2015, 545, 546; Mayer aaO S. 381; vgl. auch Niedersächsisches OVG, NJW 2003, 1826, 1827 [zu § 24 Abs. 1 SGB VIII aF]).
27
Diese Regelungsabsicht hat - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs, betreffend die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§§ 22-26 SGB VIII), sind zu Beginn die Grundsätze der Förderung beschrieben (§ 22 SGB VIII). Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen danach neben Erziehungs-, Bildungs- und Förderungszwecken auch den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Diese Förderungsgrundsätze gelten auch für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII (s. Rixen aaO S. 2840; Mayer aaO S. 346, 381; Hahn aaO S. 546 f; vgl. auch Schübel-Pfister, NVwZ 2013, S. 386). Das hiergegen vorgebrachte Argument, in § 24 Abs. 2 SGB VIII sei nur die frühkindliche Förderung erwähnt und keine generelle Be- zugnahme auf § 22 Abs. 2 SGB VIII enthalten (Kümper aaO; Pernice-Warnke aaO S. 906), überzeugt nicht. Die in § 22 Abs. 2 SGB VIII beschriebenen Förderungsgrundsätze gelten ohne Einschränkung und Differenzierung für den gesamten dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs , also auch für § 24 Abs. 2 SGB VIII. Mit der dort gewählten Bezeichnung "frühkindliche Förderung" wird nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die spezifische Zielsetzung der Förderung der Altersgruppe von einem Jahr bis drei Jahren hervorgehoben und zugleich der Bezug zu den Förderungsgrundsätzen in § 22 SGB VIII hergestellt (BT-Drucks. 16/9299 S. 15). Es ist weder ersichtlich noch gedanklich naheliegend, dass der Gesetzgeber das in § 22 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII genannte Förderungsziel gerade für den Anspruch in § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gelten lassen wollte (zutreffend: Hahn aaO S. 547). Vielmehr knüpft der in § 24 Abs. 2 SGB VIII verwendete Begriff "frühkindliche Förderung" uneingeschränkt an die in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII enthaltene Formulierung "gefördert werden" an. In § 22 Abs. 2 SGB VIII werden die Förderungsziele näher bestimmt, die insbesondere auch die Hilfe zugunsten der Eltern , Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser vereinbaren zu können, umfassen.
28
Die für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII relevanten Regelungen in § 24 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sehen die Berücksichtigung der elterlichen Interessen vor (s. dazu Schübel-Pfister, NVwZ 2013, S. 386; Rixen aaO; Mayer aaO S. 346; Hahn aaO; vgl. ferner OVG Rheinland-Pfalz, KommJur 2013, 21, 24 f). Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, "Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 in Anspruch nehmen wollen", zu informieren und bei der Auswahl zu beraten. Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII haben die Träger im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf "unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten" zu ermitteln und nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII Einrichtungen und Dienste so zu planen, dass "Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können".
29
Aus dem Gesetz geht sonach deutlich hervor, dass der Gesetzgeber - auch in Bezug auf § 24 Abs. 2 SGB VIII - neben dem Kindeswohl die Belange der Eltern im Blick gehabt hat. Damit hat er zugleich der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Kindes- und Elternwohl sich gegenseitig bedingen und ergänzen und zum gemeinsamen Wohl der Familie verbinden (s. Schübel-Pfister, NVwZ 2013, S. 386; Kümper aaO). Demgegenüber greift es zu kurz, wenn man es den Eltern unter Hinweis auf die Abgrenzung von Gefahren- und Verantwortungsbereichen schlicht als "eigene Sache" zuweisen wollte, ob sie neben der Kinderbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder nicht (so aber Kümper aaO S. 1742 f).
30
Der Einbeziehung der Eltern in den Schutzbereich der mit § 24 Abs. 2 SGB VIII verbundenen Amtspflicht steht der Einwand, insoweit fehle es an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, nicht entgegen (so aber Pauly/Beutel aaO S. 446, 450). Das Bundesverfassungsgericht hat für das Kinderförderungsgesetz keine Bedenken gegen die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) zu erkennen gegeben und zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit (Art. 72 Abs. 2 GG) auf den Zusammenhang zwischen Kinderbetreuungsmöglichkeit und Möglichkeiten der Beteiligung der Eltern am Arbeitsleben abgestellt und damit an die Bedeutung der Regelungen als Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsfaktor angeknüpft werden darf (s. BVerfG, NJW 2015, 2399, 2403 Rn. 53; zutreffend Hahn aaO S. 546, 547).
31
Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruchs aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog (s.o., unter 2) lässt ein Bedürfnis für den (Dritt-)Schutz der Eltern nicht entfallen. Denn dieser Anspruch kommt dann nicht zum Zuge, wenn Anstrengungen zur Selbstbeschaffung einer Betreuung erfolglos geblieben sind, und er ist problematisch, wenn die anderweitige Betreuung - auch wenn ein auf die bloße fachliche Vertretbarkeit der Auswahl aus der ex anteSicht der Leistungsberechtigten beschränkter Kontrollmaßstab anzulegen ist (s. BVerwG, NJW 2013, 1111, 1113 f Rn. 34; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14, BeckRS 2014, 53524; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15/1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 39 - den hierfür geltenden Eignungsanforderungen nicht entspricht (s. dazu Grube in Hauck/Noftz aaO Rn. 46, 48; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 49; Mayer aaO S. 379). Einen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall gewährt dieser Anspruch, wie bereits oben (unter 2) ausgeführt, nicht.
32
Letztlich genügt die Einbeziehung der Eltern in den Schutzbereich der Amtspflicht auch den Erfordernissen der hinreichenden Individualisierbarkeit, Überschaubarkeit und Abgrenzbarkeit des geschützten Personenkreises (s. zu diesen Kriterien z.B. Senatsurteile vom 16. Februar 1995 - III ZR 135/93, BGHZ 129, 17, 19; vom 8. November 2012 aaO S. 287 f und vom 6. Juni 2013 aaO S. 3372 Rn. 19). Sie betrifft allein die Personensorgeberechtigten und führt damit nicht zu einer uferlosen Ausweitung der Amtshaftung (so auch PerniceWarnke aaO; Mayer aaO S. 381).
33
c) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts wird der geltend gemachte Verdienstausfallschaden vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht umfasst.
34
aa) Da eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (s. bspw. Senatsurteile vom 12. Juni 1986 - III ZR 146/85, NJW 1987, 585, 586; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, BGHZ 109, 163, 168; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382; vom 13. September 2001 - III ZR 228/00, VersR 2002, 97; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55; vom 22. Januar 2009 - III ZR 172/08, VersR 2009, 931, 932 Rn. 15; vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08, VersR 2009, 1362, 1363 Rn. 11; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 231/10, BGHZ 191, 187, 193 Rn. 13; vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, 283 Rn. 15; vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12, NJW-RR 2013, 3370, 3371 Rn. 14; vom 3. Juli 2014 - III ZR 502/13, NJW 2014, 2642, 2643 Rn. 14 und vom 14. Juli 2016 - III ZR 265/15, BeckRS 2016, 14013 Rn. 16). Der Geschädigte kann dementsprechend nur den Ersatz solcher Schäden verlangen , deren Ausgleich vom Schutzzweck der verletzten Amtspflicht gedeckt ist (s. etwa Senatsurteile vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01, NVwZ 2003, 576, 377 und vom 3. Juli 2014 aaO).
35
bb) Die auch gegenüber den personensorgeberechtigten Eltern als geschützten Dritten bestehende, mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht, dem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, erstreckt sich insbesondere auch auf das Erwerbsinteresse der Eltern. Wie oben (unter b) ausgeführt, entspricht es der im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern und Anreize für die Erfüllung von Kinderwünschen zu schaffen. Den Eltern ein- bis dreijähriger Kinder soll eine Erwerbstätigkeit leichter als bisher ermöglicht werden. Hieraus folgt, dass der Verdienstausfallschaden , den ein Elternteil infolge der Nichtbereitstellung eines Betreuungsplatzes erleidet, grundsätzlich vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht mitumfasst wird (so auch Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 15; Rixen, NJW 2012, 2839, 2844; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 49; Mayer, VerwArch 2013, 344, 382; Hahn, LKV 2015, 545, 547; wohl auch Kaiser in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl., § 24 Rn. 23, 27; Winkler in Rolfs/ Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 1. April 2016, § 24 SGB VIII Rn. 34 f; aA Kümper, NVwZ 2015, 1739, 1742 f; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 429).
36
Dem Bedenken der Revisionserwiderung, damit liege es in der Hand der Eltern, die Haftung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe durch eine Vertragsgestaltung mit dem Arbeitgeber beliebig zu erweitern, ist entgegenzuhalten , dass die Befürchtung eines Missbrauchs die vollständige Versagung des Ersatzes von Verdienstausfall nicht zu begründen vermag und der Geschädigte nach § 254 BGB gehalten ist, seinen Schaden möglichst gering zu halten.
37
d) Ob die Bediensteten der Beklagten schuldhaft gehandelt haben, hat das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig offengelassen. Die hierzu noch erforderlichen Feststellungen hat es nachzuholen.
38
In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht Folgendes zu beachten haben:
39
Mit der Nichterfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz ist das Verschulden der Bediensteten des Jugendhilfeträgers zwar nicht schon abschließend - im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung - festgestellt (so aber wohl Grube in Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 01/14, § 24 Rn. 48; Meysen, DJI Impulse, 2/2012, 12, 15); solches gilt auch nicht in Anbetracht dessen, dass zwischen der Verkündung des Kinderförderungsgesetzes am 15. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und dem Inkrafttreten von § 24 Abs. 2 SGB VIII nF am 1. August 2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) ein Zeitraum von immerhin gut viereinhalb Jahren verstrichen ist (in diesem Sinne Rixen, NJW 2012, 2839, 2843 f; Mayer, VerwArch 2013, 344, 381).
40
Dem Geschädigten kommt jedoch eine Beweiserleichterung zustatten. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt für den grundsätzlich dem Geschädigten obliegenden Nachweis des Verschuldens des Amtsträgers der Beweis eines Sachverhalts, der nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge die Folgerung begründet, dass ein Beamter seine Amtspflicht schuldhaft verletzt hat; auf dieser Grundlage besteht zugunsten des Geschädigten in Bezug auf das Verschulden des Amtsträgers ein Beweis des ersten Anscheins (s. Senatsurteile vom 25. Juni 1957 - III ZR 244/55, BeckRS 1957, 31206202 und vom 23. Mai 1960 - III ZR 110/59, VersR 1960, 905, 906; BeckOGK/Dörr, BGB, Stand: 1. Juli 2016, § 839 Rn. 446). Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner unbedingten Gewährleistungspflicht , einen rechtzeitig beantragten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommt.
41
Es ist daher Sache der Beklagten, den gegen sie streitenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auf allgemeine finanzielle Engpässe kann sie sich hierbei nicht mit Erfolg berufen (so aber wohl Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445, 451, die unter Hinweis auf eine allgemeine finanzielle Notlage der Kommunen die Vermutung eines unverschuldeten Unvermögens der kommunalen Leistungsträger befürworten), weil der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der gesetzgeberischen Entscheidung für eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen grundsätzlich uneingeschränkt - insbesondere: ohne "Kapazitätsvorbehalt" (BVerfG, NJW 2015, 2399, 2401 Rn. 43) - einstehen muss.
42
Soweit die Beklagte einen zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeigneten Vortrag hält, ist sie im Bestreitensfalle gehalten, diesen zu beweisen.
43
Gelingt die Erschütterung des Anscheinsbeweises, so ist es Aufgabe der Klägerseite - unter Berücksichtigung einer sekundären Darlegungslast der Beklagten in Bezug auf Vorgänge aus ihrer Sphäre - zum Verschulden der Beklagten vorzutragen und diesen Vortrag gegebenenfalls nachzuweisen.
44
5. Nach alledem kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht und kann das Berufungsurteil somit keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie wegen ausstehender Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten und zum Umfang des erstattungsfähigen Schadens noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO). Eigene Feststellungen hierzu kann das Revisionsgericht nicht treffen.
Herrmann Tombrink Remmert
Reiter Arend

Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 02.02.2015 - 7 O 1928/14 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.08.2015 - 1 U 320/15 -

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.

(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.

(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 schließen. Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.