Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 69 Stadtstaaten-Klausel

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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) Inhaltsverzeichnis

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

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(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierung kann diese Befugnis nach Satz 1 auf die für die Ausführung des Wohngeldgesetzes zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die nac

(1) Die Wohngeldbehörde ist verpflichtet, auf Verlangen1.der zuständigen Behörde für die Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften
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published on 28/03/2018 00:00

Gründe I. 1 Die am (…) 2017 geborene Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung den Nachweis eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab 16. April 2018 im örtl
published on 13/06/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 16.943,35 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Anspruch auf weitere Vergütung einer st
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