Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. März 2014 - 7 D 10039/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0314.7D10039.14.0A
bei uns veröffentlicht am14.03.2014

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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 7. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg im Ergebnis zu Recht abgelehnt (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

3

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens, mit dem er die Feststellung erstrebt, dass die Verweigerung der Teilnahme an der öffentlichen Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ im Polizeipräsidium Koblenz am 4. Mai 2013 rechtswidrig gewesen ist. Die Klage ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat, wie vom Polizeipräsidium Koblenz schon gegenüber dem Verwaltungsgericht zu Recht geltend gemacht worden ist.

4

Für die gerichtliche Überprüfung des vom Polizeipräsidium gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Hausverbots ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Es handelt sich insbesondere um eine öffentlich–rechtliche Streitigkeit, weil das von einem Träger öffentlicher Verwaltung verhängte Hausverbot im Regelfall und so auch hier der Sicherung der widmungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung einer öffentlichen Einrichtung dient und seine Rechtsnatur daher als öffentlich–rechtlich zu qualifizieren ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2011 – 16 E 174/11 –, juris, Rn. 3 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 40 Rn. 22; jeweils m.w.N.).

5

Die Klage ist auch als Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, nachdem sich das für die Dauer der Veranstaltung befristete Hausverbot durch Zeitablauf bereits vor Klageerhebung erledigt hat.

6

Der Antragsteller hat jedoch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Hausverbots, so dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unzulässig ist.

7

Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 20 = BVerwGE 146, 303).

8

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu ist nicht nur die konkrete Gefahr erforderlich, dass künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

9

Nach Angaben des Polizeipräsidiums sollte mit dem gegenüber dem Antragsteller und seinen beiden Begleitern ausgesprochenen Hausverbot sichergestellt werden, dass im Rahmen der hauseigenen Veranstaltung keine politische Werbung erfolgt und der Antragsteller mit seinen Begleitern keine politischen „Werbeaufkleber“ an Besucher verteilt oder im Gebäude anbringt. Es stützte seinen Verdacht zum einen auf den Umstand, dass es den Antragsteller und seine beiden Begleiter in einem Bereich des Gebäudes antraf, der nicht für den Publikumsverkehr bei der Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ vorgesehen war. Zum anderen waren der Antragsteller und seine Begleiter den Polizeibeamten nach einer Identitätskontrolle als Angeklagte in einem laufenden Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der Sachbeschädigung bekannt. Darüber hinaus nahmen die Polizeibeamten an, dass der Antragsteller und seine Begleiter vor dem Gebäude bereits politische „Werbeaufkleber“ an Besucher verteilt hatten. Es ist nicht zu erwarten, dass sich ein Zusammentreffen dieser Umstände bei einer künftigen Veranstaltung des Polizeipräsidiums wiederholen wird. Dies gilt unabhängig davon, dass noch nicht feststeht, wann das Polizeipräsidium wieder einen „Tag der offenen Tür“ veranstalten wird.

10

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Antragstellers zu bejahen.

11

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 25).

12

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das gegenüber dem Kläger verhängte Hausverbot hatte jedenfalls keine Außenwirkung. Es wurde im Treppenhaus zwischen dem zweiten und dritten Obergeschoss des Gebäudes des Polizeipräsidiums und damit in einem Bereich ausgesprochen, der für den Publikumsverkehr während der Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ nicht vorgesehen war. Die Maßnahme erfolgte mithin abseits der Öffentlichkeit. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Verhängung des Hausverbots in Gegenwart von unbeteiligten Dritten erfolgt ist. Lediglich die beiden Begleiter des Antragstellers, gegen die zu gleicher Zeit ebenfalls ein Hausverbot ausgesprochen wurde, waren hierbei anwesend. Es ist jedoch weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch erkennbar, dass er durch das Hausverbot bei seinen mitbetroffenen Begleitern im Ansehen herabgesetzt worden ist. Dies erscheint im Gegenteil äußerst fernliegend.

13

Ein berechtigtes Feststellungsinteresse liegt ferner nicht im Hinblick auf einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff vor (vgl. zu dieser Fallgruppe: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013, a.a.O., Rn. 29 ff.).

14

Durch das Hausverbot wurde entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht in sein Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) eingegriffen. Die Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ des Polizeipräsidiums war keine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG.

15

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 [104]; BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 1 BvR 1402/06 –, juris, Rn. 19). Die Veranstaltung „Tag der offenen Tür“ des Polizeipräsidiums diente ausweislich des Veranstaltungsprogramms (vgl. Bl. 6 f. der Behördenakte) der Information der Öffentlichkeit über die Polizeiarbeit im Überblick und der Werbung für eine Tätigkeit im Polizeidienst, verbunden mit Unterhaltungselementen. Eine gemeinschaftliche Erörterung oder Kundgebung, die auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist, fand demnach bei der Veranstaltung nicht statt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem Sachverhalt, welcher der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Beschluss vom 22. März 2013 – 3 K 733/12 –, juris, Rn. 1 f. und Rn. 11 f.) zu Grunde lag.

16

Ebenso wenig lässt sich ein Feststellungsinteresse schließlich mit dem vom Antragsteller geltend gemachten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG begründen, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Dabei kann dahinstehen, unter welchem Gesichtspunkt ein solcher Verstoß zu berücksichtigen wäre. Denn der geltend gemachte Verstoß liegt ersichtlich nicht vor.

17

Das Hausverbot wurde – wie bereits ausgeführt – gegen den Antragsteller und seine beiden Begleiter verhängt, damit im Rahmen der hauseigenen Veranstaltung keine politische Werbung erfolgte, die dem Wesen der Veranstaltung zuwidergelaufen wäre. Sie richtete sich mithin nicht gegen politische Werbung gerade durch den Antragsteller und damit nicht speziell gegen dessen politische Anschauung, sondern generell gegen politische Werbung während des „Tages der offenen Tür“ des Polizeipräsidiums. Etwas anderes lässt sich nicht aus der hierbei gefallenen Äußerung eines Polizeibeamten gegenüber dem Antragsteller herleiten, er sei „politisch bekannt“. Diese Aussage ist als solche neutral und bezog sich zudem nach den nachvollziehbaren Angaben des Polizeipräsidiums auf den Umstand, dass der Antragsteller – ebenso wie seine Begleiter – als Angeklagter eines laufenden Strafverfahrens wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung und der Sachbeschädigung den Polizeibeamten nach einer Identitätskontrolle bekannt war, wobei die ihm vorgeworfenen Straftaten laut Anklageschrift einen politischen Hintergrund haben sollen.

18

Andere Umstände, aus denen sich ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Antragstellers ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.