Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Okt. 2013 - 3 L 84/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:1023.3L84.12.0A
23.10.2013

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Löschung einer Suchmeldung, welche in der vom Beklagten im Internet geführten Lost Art Datenbank eingetragen ist. Dem Beklagten ist als Arbeitsgruppe die Koordinierungsstelle A-Stadt angeschlossen, welche eine von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern finanzierte Einrichtung darstellt, die u. a. die Aufgabe hat, „Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. in Folge des 2. Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de“ zu dokumentieren.

2

Unter dem 24. Juni 2005 erfolgte im Auftrag der Erbengemeinschaft nach R. und J. O. die Eintragung einer Suchmeldung in der Lost Art Datenbank hinsichtlich des hier in Rede stehenden Gemälde „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“, welches ursprünglich Rembrandt Harmenszoon van Rijn zugeschrieben wurde und heute Isaac Jouderville, einem Schüler Rembrandts, zugeordnet wird.

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Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1912 gründete Albert L. die Margraf & Co. GmbH in C-Stadt. In den folgenden Jahren wurde diese Gesellschaft um mehrere Untergesellschaften erweitert, namentlich die Kunsthandelsgesellschaften F. & Co. GmbH, Dr. Benedict & Co. GmbH, Dr. Burchard & Co. GmbH sowie die Antiquitätenhandelsgesellschaft Altkunst & Co. GmbH. Albert L. legte die Geschäftsführung hinsichtlich dieser Unternehmensgruppe in die Hände des Kunsthändlers J. O. und dessen Ehefrau R., welche wie Albert L. beide jüdischen Glaubens waren. Vor seinem Tod im Jahr 1929 hatte Albert L. seine Lebensgefährtin R. B. als Erbin eingesetzt und die Anteile an den vorgenannten Gesellschaften als Vermächtnis den Eheleuten O. hinterlassen. Diese Rechtsnachfolge hinsichtlich der Gesellschaften wurde jedoch - nach den vorliegenden Akten - aufgrund von erbrechtlichen Auseinandersetzungen bis 1933 nicht registerrechtlich vollzogen. Am 1. April 1933 versuchten die Nationalsozialisten die Eheleute O. zu verhaften. Diese waren jedoch gewarnt worden und konnten nach Frankreich fliehen. J. O. verstarb 1941 in Nizza. R. O. wurde nach Auschwitz deportiert und dort 1943 ermordet. Die drei Kinder der Eheleute O. überlebten die Zeit des Nationalsozialismus. Die Gesellschaftsanteile der vorgenannten Unternehmensgruppe wurden nach 1933 zugunsten des Finanzamtes Berlin-Tiergarten für ausstehende Erbschaftssteuern verpfändet. Als die Steuerschulden 1937 beglichen wurden, wurden diese Gesellschaftsanteile an R. B. übertragen. Bereits unter dem 2. Dezember 1933 hatte das Landgericht Berlin J. O. untersagt, jedwede Rechtshandlungen in Bezug auf die Unternehmensgruppe vorzunehmen. Prof. Dr. Bolko Freiherr von Richthofen, nach den vorliegenden Unterlagen ein enger Freund Hermann Görings, wurde im Jahr 1933 zum Verwalter der Unternehmen bestimmt. Etwa ab dem Jahr 1935 wurden die Untergesellschaften der Unternehmensgruppe liquidiert. In einem Auktionstermin (26. und 27. April 1935), der - laut Katalog - die „Bestände der Berliner Firmen Galerie F. & Co. GmbH und Altkunst Antiquitäten GmbH“ betraf, wurde auch das streitgegenständliche Gemälde vom Auktionshaus G. in C-Stadt angeboten und für 16.000,- RM versteigert. Es soll - nach dem Vortrag der Beigeladenen - vom Bankhaus Jacquier & Securius mit Sitz in C-Stadt ersteigert worden sein. Zum Beleg verweisen die Beigeladenen auf einen Auszug aus der „Liste der national wertvollen Kunstwerke“ von 1938.

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Die Beigeladenen sind Mitglieder von Erbengemeinschaften, die die (jüdischen) Gesellschafter des ehemaligen Bankhauses Jacquier & Securius beerbt haben. Hans B. ist am 1. Juli 2013 verstorben, die Erben nach ihm sind noch nicht bekannt. Unter dem 10. September 2009 erwirkten die Mitglieder der Erbengemeinschaften die Registrierung einer (weiteren) Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes bei dem Beklagten. Zur Begründung dieser Suchmeldung haben die Beigeladenen vorgetragen, dass sich das Gemälde seit Oktober 1933 im Sicherungseigentum des Bankhauses befunden habe, dieses Sicherungseigentum sei im Rahmen der Versteigerung im Jahr 1935 zu Volleigentum erstarkt und erst durch die sog. Arisierung des Bankhauses im März 1938 verfolgungsbedingt abhanden gekommen.

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Im Mai 2009 gelang es der Nachtragsliquidatorin der Klägerin unter Hinweis auf die Eintragung der Suchmeldung unter anderem in der Lost Art Datenbank eine unmittelbar bevorstehende Versteigerung des streitgegenständlichen Gemäldes auf einer Auktion in Kapstadt zu verhindern. Das Bild war von dem in Windhoek/Namibia lebenden Gerhard-Peter S. angeboten worden.

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Im Januar 2010 schlossen Gerhard-Peter S., die Klägerin und die Erbengemeinschaft nach den vormaligen Gesellschaftern der Galerie F. & Co. GmbH eine Vereinbarung über die Verwertung des hier in Rede stehenden Gemäldes. Es soll bei dem Auktionshaus Sotheby’s in Amsterdam versteigert und der Erlös hälftig zwischen Herrn Gerhard-Peter S. und der Erbengemeinschaft nach J. und R. O. geteilt werden. Zu dieser Versteigerung ist es noch nicht gekommen.

7

Der Beklagte lehnte die nachfolgend von der Klägerin geforderte Löschung der Suchmeldung mit der Begründung ab, dass eine - für plausibel erkannte - Eintragung nur mit Zustimmung des (weiteren) Melders - hier der Beigeladenen - gelöscht werden dürfe. Wenn nötig, müsse die Klägerin die Zustimmung der Beigeladenen auf dem Zivilrechtsweg erstreiten.

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Am 24. Juni 2010 hatte die Klägerin Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Kultusministerium, dieses vertreten durch die Koordinierungsstelle A-Stadt erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die allgemeine Leistungsklage sei die statthafte Klageart, da die Eintragung auf der Internetseite www.lostart.de ein schlichtes Verwaltungshandeln darstelle. Der Beklagte sei passiv legitimiert. Da er die Eintragung der Suchmeldung vorgenommen und zu verantworten habe, müsse er sie auch löschen können. Der Klägerin stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Der Verbleib der Suchmeldung in der Datenbank beeinträchtige das Eigentumsrecht der Klägerin, welche als Erstgeschädigte das bessere Recht habe. Zur weiteren Begründung hatte die Klägerin u. a. auf Geschäftsunterlagen aus den Jahren 1932 und 1933, auf die im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz getroffenen Feststellungen und auf die Empfehlungen der niederländischen Restitutionskommission bezüglich anderer Gemälde, welche nach ihrer Darstellung im Eigentum der Galerie F. standen, verwiesen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, den (von den Beigeladenen veranlassten) Eintrag des Gemäldes „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ von Rembrandt (mittlerweile Jouderville, Schüler Rembrandts, zugeschrieben) von der Liste gesuchter Raub- und Beutekunst auf der Internetseite www.lostart.de zu löschen,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Namen und Anschriften der Personen oder Institutionen zu erteilen, die den Eintrag des Gemäldes „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ von Rembrandt (mittlerweile Jouderville, Schüler Rembrandts, zugeschrieben) auf der Liste gesuchter Raub- und Beutekunst auf der Internetseite www.lostart.de veranlasst haben. Sofern ein Vertreter, beispielsweise ein Rechtsanwalt die Eintragung veranlasst hat, sind auch die von ihm vertretenen Personen und Institutionen mit Namen und Anschrift zu benennen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin den Beklagten falsch bezeichnet habe. Sie habe auch kein Rechtschutzbedürfnis, weil sie mit einer Klage auf Zustimmung zur Löschung des Eintrags vor den Zivilgerichten leichter und schneller zum Ziel komme. Zudem sei die Klage unbegründet. Der Beklagte dürfe die Eintragung zugunsten der Beigeladenen nicht ohne Zustimmung der anmeldenden Personen löschen und zurücknehmen. Der Klägerin stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu. Der Beklagte beeinträchtige das Eigentum der Klägerin nicht. Die Eintragung bewirke kein rechtliches Verfügungsverbot. Dass die Auktionshäuser die Internetseite www.lostart.de beachten, liege in deren Verantwortungsbereich. Ohne positive Feststellung des Eigentums der Klägerin und/oder ohne Zustimmung der Beigeladenen könne der in Rede stehende Eintrag nicht gelöscht werden.

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Die Beigeladenen hatten keinen Antrag gestellt. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin behaupte zu Unrecht, Eigentümerin des in Rede stehenden Gemäldes zu sein. Das Bild könne auch einer namensgleichen Galerie in Amsterdam oder einem Dritten gehört haben. Selbst wenn die Klägerin die ursprüngliche Eigentümerin des Gemäldes gewesen wäre, hätte sie das Eigentum spätestens durch die Sicherungsübereignung an das Bankhaus Jacquier & Securius vom 13. Oktober 1933 verloren. Die Sicherungsübereignung und die spätere Verwertung seien weder rechtlich noch sittlich zu beanstanden. Mit der Sicherungsübereignung seien verfolgungsunabhängige Kredite besichert worden. Der Erbschaftsstreit, die Erbschaftssteuerschulden und die Weltwirtschaftskrise hätten die Unternehmensgruppe, zu welcher auch die F. & Co. GmbH gehört habe, stark belastet. Auch aus steuerlichen Gründen seien J. und R. O. ins Ausland gegangen bzw. im Ausland geblieben. Einen verfolgungsbedingten Kulturgutverlust habe hingegen das Bankhaus Jacquier & Securius erlitten. Im Oktober 1933 habe es Sicherungseigentum unter anderem an dem streitgegenständlichen Gemälde erworben. Im April 1935 habe das Bankhaus das Gemälde ersteigert und auf diese Weise Volleigentum erlangt. Die „Liste der national wertvollen Kunstwerke 1938“ belege den Erwerb des Gemäldes durch das Bankhaus Jacquier und Securius. Zum 1. März 1938 sei das Bankhaus „arisiert“ worden. Das sei die einzige verfolgungsbedingte Schädigung in Ansehung des hier in Rede stehenden Gemäldes.

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Mit Urteil vom 17. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt verurteilt, den streitgegenständlichen Eintrag in der Lost Art Datenbank zu löschen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil das Klageziel, die Löschung des Interneteintrags, vom staatlichen Wiedergutmachungsauftrag abhänge, der in der Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit den Bundesländern und den kommunalen Spitzenverbänden einerseits und in den sog. Washingtoner Grundsätzen von 1998 andererseits seinen Ausdruck gefunden habe. Der Streit um Einträge auf dieser Internetseite sei - wegen des beabsichtigten Zusammenhangs mit dem staatlichen Wiedergutmachungsauftrag - eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Klägerin müsse sich zur Verfolgung ihres Begehrens nicht auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Eine Eigentumsfeststellungsklage oder eine gegen die Beigeladenen gerichtete Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung des Eintrags auf der Internetseite würde nicht einfacher, kostengünstiger oder schneller zum angestrebten Erfolg führen, zumal (noch) nicht alle Rechtsnachfolger der Inhaber des ehemaligen Bankhauses Jacquier & Securius benannt worden seien. Eine - relevante - Falschbezeichnung des Beklagten im Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 AGVwGO LSA liege nicht vor. Die zulässige allgemeine Leistungsklage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Löschung der Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes, weil - was der Beklagte beachten müsse - die Klägerin Erstgeschädigte sei und - was selbstständig tragend hinzu komme - Zweckerreichung eingetreten sei. Zwar enthielten weder die Washingtoner Grundsätze von 1998 noch die „Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle A-Stadt“ vom 09. Februar 2010, die die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer getroffen hätten, subjektive Rechte zugunsten der Klägerin. Wie die Koordinierungsstelle A-Stadt die ihr zugewiesenen Aufgaben erfülle, regele insbesondere die Gemeinsame Vereinbarung nicht. Ebenso wenig sei das Außenrecht der Koordinierungsstelle dort fixiert. Das Fehlen von Bestimmungen vertraglicher oder gesetzlicher Art bedeute aber nicht, dass die „Nutzer“, die Klägerin oder die Beigeladenen der Koordinierungsstelle A-Stadt „rechtsschutzlos ausgeliefert“ wären. Vielmehr führe das Fehlen von Vorschriften dazu, dass allgemeines Verwaltungsrecht Anwendung finde. In diesem Sinne gehörten die Internetseite www.lostart.de und die Koordinierungsstelle A-Stadt zu den öffentlichen Sachen und Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, der Allgemeinheit im Rahmen ihres Widmungszwecks zur Verfügung zu stehen. Der Widmungsakt seien in der „Gemeinsamen Vereinbarung“ vom 09. Februar 2010 zu sehen, die festlege, dass die gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder, die Koordinierungsstelle A-Stadt, ihre Arbeit fortsetze, um verfolgungsbedingte Kulturgutverluste zu dokumentieren und den Betroffenen die Chance auf eine „faire und gerechte Lösung“ zu eröffnen. In Anwendung dieser Grundsätze habe die Klägerin einen Anspruch auf Löschung der von dem Beklagten zu verantwortenden Suchmeldung, weil sich dieser Eintrag nicht mehr mit dem Auftrag der Koordinierungsstelle vereinbaren lasse. Er sei nicht mehr erforderlich, weil allen Beteiligten bekannt sei, was gesucht werde, wo es sich befinde, wer es habe und wer es suche. Der Zweck der Eintragung habe sich erfüllt. Die Aufrechterhaltung der beanstandeten Eintragung führe auch zu einer Behinderung des Rechtsverkehrs. Im Übrigen unterscheide das Wiedergutmachungsrecht zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten und zwinge den Beklagten, eine für „plausibel“ gehaltene Erstschädigung nicht durch die Aufnahme einer für „plausibel“ gehaltenen Zweit- oder Drittschädigung zu entwerten. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Löschung der Suchmeldung, weil sie berechtigte Anmelderin im Sinne der Washingtoner Grundsätze sei. Sie habe als Erste das Eigentum an dem in Rede stehenden Gemälde verfolgungsbedingt verloren. Sie sei Eigentümerin des Gemäldes gewesen. Dies sei - die Sicherungsübereignung vom 13. Oktober 1933 einmal außer Acht gelassen - durch den Versteigerungskatalog des Auktionshauses G. und durch die eidesstattliche Versicherung eines langjährigen wissenschaftlichen Mitarbeiters der Galerie im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz zur Überzeugung der Kammer belegt. Die Klägerin habe - aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Sachenrechts - einen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der Meldung, weil in Ansehung des in Rede stehenden Gemäldes alle Meldungen obsolet geworden sind und die Klägerin Erstgeschädigte sei. Ob der Klägerin derselbe Anspruch auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs zustehe, könne offen bleiben.

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Mit der auf Antrag des Beklagten und der Beigeladenen mit Beschluss des Senates vom 16. Mai 2013 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Klage sei unzulässig, hilfsweise unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Eintrag der Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes in die Lost Art Datenbank nicht justiziabel. Es handele sich um einen justizfreien Akt. Es handele sich bei der Eintragung in die Liste um eine Tätigkeit im fachlich-informativen und deskriptiven Rahmen und mangels inhaltlicher Vorgaben um fachspezifische Tätigkeiten mit Elementen der Ausübung politischen Ermessens auf ministerieller Ebene und mithin bei der Eintragung in der Datenbank um einen justizfreien, nicht öffentlich-rechtlichen Akt. Auch unter dem Aspekt des staatlichen Informationshandelns ergebe sich keine andere Beurteilung der Rechtslage. Es sei von zentraler Bedeutung, dass die Koordinierungsstelle nur deskriptiv tätig sei und ihre nach außen gegebenen Informationen keine eigenen Wertungen enthielten. Eine tatsächliche oder rechtliche Tiefenprüfung - etwa zur Echtheit oder zur Provenienz des Objektes bzw. zur Berechtigung des Melders seitens der Koordinierungsstelle - sehe deren Mandat nicht vor. Es handele sich bei ihrer Tätigkeit um einen mediativ-dialogischen Kommunikationsprozess zur Vervollständigung der Datensammlung. Weiterhin bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Der Klägerin wäre eine Eigentumsfeststellungsklage oder eine gegen die Beigeladenen gerichtete zivilrechtliche Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung des Eintrages möglich und zumutbar. Ferner liege auch eine relevante Falschbezeichnung des Beklagten vor. Das Land Sachsen-Anhalt bzw. das Kultusministerium seien in dem Rechtsstreit nicht passiv legitimiert. Die Klage sei gegen die Koordinierungsstelle zu richten. Ferner sei die Klage auch unbegründet. Ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehe nicht, weil kein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der Klägerin im Sinne von Art. 14 GG vorliege. Die Klägerin habe das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde nicht hinreichend dargetan. Sie treffe jedoch eine Obliegenheit zum Nachweis. Auch sei keine andere dem Grundrecht aus Art. 14 GG unterfallende Rechtsposition ersichtlich, die die Klägerin innehätte. Bloße Gewinnerwartungen seien von Art. 14 GG nicht geschützt. Es sei zudem völlig unbewiesen, dass kein Auktionshaus oder Galerie ein Werk veräußere, welches in der Lost Art Datenbank verzeichnet sei. Außerdem sei es der Beklagten nicht zurechenbar, ob die Eintragung in die Liste bestimmte, zudem lediglich faktische Wirkungen auslöse. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit einer Suchmeldung liege ausschließlich beim Melder.

19

Die Beigeladenen tragen zur Begründung der Berufung vor, dass es nicht nur Zweck der Lost Art Datenbank sei, festzustellen, wer das im Eintrag erwähnte Bild habe, wo es sich befinde und wer es suche. Ein weiterer Zweck des Registers bestehe vielmehr darin, Kunstverluste, die auf NS-Verfolgung zurückgehen können, zu dokumentieren. Die von der Klägerin begehrte Löschung lasse sich mit diesem Zweck nicht in Einklang bringen. Ferner liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Erstschädigung der Klägerin vor. Es sei keineswegs geklärt, dass der Klägerin das Bild jemals gehört habe bzw. dass sie das Bild wegen einer NS-Verfolgung verloren habe. Alle Werke, die 1935 versteigert worden seien, seien zuvor Sicherungseigentum des Bankhauses Jacquier & Securius gewesen und zwar aufgrund einer Vereinbarung aus dem Oktober 1933. Selbst wenn die Klägerin jemals Eigentümerin des Werkes geworden wäre und sie es nicht als Sicherungseigentum an das Bankhaus Jacquier & Securius verloren hätte, läge in der Versteigerung kein Eigentumsverlust wegen NS-Verfolgung vor. Insbesondere würde die Vermutung für eine Ursächlichkeit der NS-Verfolgung widerlegt werden können. Die Klägerin hätte nämlich in diesem Fall einen wenn auch möglicherweise niedrigeren „Rembrandt-Preis“ für ein Werk erhalten, das nur eine Rembrandt-Fälschung gewesen sei. Der objektive Kaufpreis sei also zu hoch gewesen. Die Klägerin habe durch den Verlust keinen Schaden genommen, sondern daraus Nutzen gezogen. Im Übrigen liege auch kein Eingriff in ein Recht bzw. Interesse der Klägerin vor. Es sei nämlich nicht jedes staatliche Informationshandeln als ein Grundrechtseingriff zu werten. An einem solchen Grundrechtseingriff fehle es schon deshalb, weil der Eintrag keine Publikumsinformation des Beklagten sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des streitbefangenen Eintrages. Die Lost Art Datenbank sei nur ein Weg von vielen, um dem Markt mitzuteilen, dass jemand hinsichtlich des Werkes ein berechtigtes Wiedergutmachungsinteresse zu haben glaube. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Eintragung keine Erklärung der Behörde enthalte, sondern dass die Behörde nur eine fremde private Erklärung wiedergebe. Die Beklagte führe kein Register staatlich geprüfter Fälle von Kunstrestitutionsansprüchen. Die Funktion der Lost Art Datenbank sei eher mit der des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes oder eines „schwarzen Brettes“ in einem Behördengebäude vergleichbar. Die Erklärung der Beigeladenen, welche die Beklagte veröffentlicht habe, führe nicht zur Verkehrsunfähigkeit des Werkes, sondern nur zu einem Wertverlust. Schon das spreche gegen die Annahme eines Eingriffs. Selbst wenn man einen Eingriff des Beklagten in ein subjektives Recht der Klägerin unterstelle, stimme es mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit staatlichen Informationshandelns überein, wenn der Beklagte zutreffende Informationen publiziere. Die Löschung der Eintragung würde dem Rechtsverkehr signalisieren, dass niemand mehr Wiedergutmachungsinteressen bezüglich des streitgegenständlichen Werkes verfolge. Dies wäre unzutreffend.

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Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 17. Januar 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Klage entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zulässig sei. Die Aufnahme von Anträgen in die Lost Art Datenbank führe in verschiedener Hinsicht zu intensiven Eingriffen in die von der Rechtsordnung geschützten Rechte des Eigentümers und/oder Besitzers des jeweiligen Kunstgegenstandes. Der Beklagte habe selbst vorgetragen, dass die Eintragung eines Kunstwerkes in der Datenbank zur faktischen Unverkäuflichkeit eines Bildes führe. Die Tätigkeit des Beklagten sei deshalb rechtserheblich und liege nicht im rechtsfreien Raum. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne der Klägerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Die vom Beklagten erwähnten Möglichkeiten der Eigentumsfeststellungsklage oder der Leistungsklage gegen die Beigeladenen würden weder einfacher, noch kostengünstiger oder schneller zum angestrebten Erfolg führen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch zutreffend festgestellt, dass keine relevante Falschbezeichnung des Beklagten vorliege. Bei der Koordinierungsstelle A-Stadt handele es sich um eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt. Die Klage sei auch begründet. Die rechtswidrige Zweitanmeldung der Beigeladenen verletze die subjektiven Rechte der Klägerin, da sie entgegen der Auffassung der Beigeladenen weiterhin Eigentümerin des streitgegenständlichen Gemäldes sei. Bei den Tätigkeiten der Koordinierungsstelle handele es sich um ein staatliches Informationshandeln. Die Eintragungen in der Lost Art Datenbank seien informatorischer Natur und damit staatliches Informationshandeln, welches sich folglich an Verfassung und Gesetz messen lassen müsse. Mit dem staatlichen Informationshandeln der Koordinierungsstelle könnten Eingriffe in die Grundrechte und weitere subjektive Rechtspositionen des Berechtigten einhergehen. Der Beklagte habe erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass die Eintragung eines Kunstwerkes in die Datenbank zur faktischen Unverkäuflichkeit führe. Dies entspreche auch den praktischen Erfahrungen in anderen Fällen. Damit komme der Eintragung die Wirkung eines faktischen Veräußerungsverbotes gleich. Soweit der Beklagte auf einen Fall hinweise, in dem ein Auktionshaus ein Objekt trotz seiner Eintragung im Lost Art Datenbank versteigert habe, handele es sich um einen absoluten Einzelfall, in dem anders als üblich vor der Auktion nicht geprüft worden sei, ob das Kunstwerk als vermisst gelte. Ferner liege der Sinn und Zweck der Lost Art Datenbank in der Identifizierung von Beutekunst und Berechtigten. Die Dokumentation diene dazu, verfolgungsbedingte Kulturgutverluste zu dokumentieren, um den Betroffenen die Chance auf eine faire und gerechte Lösung zu eröffnen. Zweck der Datenbank sei es nicht, zu dokumentieren, welche Kunstobjekte eine NS-Raubkunst- oder Beutekunsthistorie aufwiesen. Die Dokumentation habe einzig die Identifikation und anschließende Zusammenführen von Suchenden und Findenden zum Ziel. Dieses Ziel werde erreicht, wenn die Identitäten von Kunstobjekt, Suchenden und Findenden feststünden, so dass sich die Beteiligten untereinander den Fragen der Restitution widmen könnten. Die Koordinierungsstelle habe nicht die weitergehende Aufgabe, die Restitution zwischen interessierten Personen zu regeln oder zu begleiten. Die Koordinierungsstelle sei vielmehr nach ihren Grundsätzen verpflichtet, die Lost Art Datenbank laufend zu aktualisieren und dabei solche Eintragungen zu löschen, deren Zweck sich erfüllt habe. Das Gebot der Aktualisierung und Löschung gelte umso mehr, wenn mit der Eintragung - wie hier - Beeinträchtigungen wegen subjektiver Rechte Dritter, darunter auch die unionsrechtlich geschützte Warenverkehrsfreiheit, Hand in Hand gingen. Die Koordinierungsstelle müsse eine Eintragung daher löschen, wenn sie sich erledigt habe.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, die Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes in der Lost Art Datenbank im Internet zu löschen.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist auch noch in der Berufungsinstanz zu prüfen, da die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG nicht eintritt, wenn das erstinstanzliche Gericht das in § 17a GVG vorgesehene (Vorab-)Beschlussverfahren über den zulässigen Rechtsweg nicht beachtet hat und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten trotz erstinstanzlicher Rüge erst im Urteil bejaht hat und der betroffene Beteiligte - wie hier der Beklagte - die Rüge der Unzuständigkeit im Berufungsrechtszug aufrechterhält (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 03.07.2001 - 12 LB 955/01 -, juris m. w. N.). Bei den in Rede stehenden von der Koordinierungsstelle A-Stadt vorgenommenen Eintragungen in die im Internet betriebene Lost Art Datenbank handelt es sich nicht, wie der Beklagte meint, um ein justizfreies staatliches Handeln, welches einer gerichtlichen Kontrolle generell und insbesondere der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte entzogen ist. Der Umstand, dass die Aufgabenerfüllung der Koordinierungsstelle nicht durch Rechtssatz geregelt ist und insbesondere das Rechtsverhältnis zwischen der Koordinierungsstelle und den Nutzern nicht gesetzlich bestimmt ist, indiziert nicht ein solches Reservat nicht gerichtlich überprüfbaren staatlichen Handelns. Ausgangspunkt ist Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Nach dieser Vorschrift steht dem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Diese Norm enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 -, juris m. w. N.). Der Umstand, dass die Einrichtung und der Betrieb der Datenbank ggf. nicht der Umsetzung rechtlicher bindender Verpflichtungen dient, berührt nicht die Zulässigkeit der gerichtlichen Kontrolle, sondern unter Umständen nur deren Umfang. Die Entscheidung über die Löschung von Einträgen in der Datenbank ist auch nicht im Kernbereich des Regierungshandelns in Gestalt staatsleitender Hoheitsakte angesiedelt, die sich außerhalb der rechtlich geregelten öffentlichen Lebensbereiche im Gebiet der verantwortlichen politischen Leitung vollziehen und so ihrer Struktur und besonderen politischen Funktion nach unter keinem Gesichtspunkt subjektiv öffentliche Rechte berühren können (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 26.03.2001 - 2 S 2.01 -, juris zum Rechtsschutz gegen eine Auslieferungsbewilligung).

27

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO angenommen. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, juris). Es ist allgemein anerkannt, das die Unterlassung und der Widerruf von Äußerungen, die von einer staatlichen Stelle in dienstlicher Eigenschaft abgegeben werden, im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind; durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägte Äußerungen oder persönliche Erklärungen eines Amtsträgers können hingegen nur Gegenstand zivilgerichtlicher Streitigkeiten sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 40 Rdnr. 28 m. w. N.; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rdnr. 421 m. w. N.). Die Koordinierungsstelle A-Stadt ist sachlich, personell und haushaltsrechtlich dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als unselbständige Organisationseinheit in Gestalt einer Arbeitsgruppe zugeordnet. Bereits aus dem Wortlaut der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom 9. Dezember 1999, welche zur Einrichtung der Lost Art Datenbank führte, ist zu entnehmen, dass die Hilfe bei der Rückführung der sog. Raubkunst entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als bloße Wahrnehmung einer moralischen Aufgabe, sondern als staatliche Aufgabe begriffen worden ist, welche nicht durch eine privatrechtlich organisierte, sondern durch eine öffentliche Einrichtung betrieben wird, welche sich bei ihrer Tätigkeit (bis auf den Vertrieb gedruckter Publikationen) keiner zivilrechtlichen Handlungsformen bedient.

28

Zwar ist der Einwand des Beklagten zutreffend, dass das beklagte Kultusministerium bzw. die ihm als Arbeitsgruppe angeschlossene Koordinierungsstelle nicht Beklagter hinsichtlich der erhobenen allgemeinen Leistungsklage sein kann, da das sog. Behördenprinzip für diese Klageart nicht gilt. Dies führt allerdings nicht zur Begründetheit der Berufung, vielmehr muss dem in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. VwGO durch eine Rubrumsberichtigung Rechnung getragen werden, die von Amts wegen im Rechtsmittelverfahren statthaft ist, selbst wenn die fälschlich als Beklagter bezeichnete Behörde in der Vorinstanz als Beklagte behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1989 - 8 C 98.85 -, juris). In einer solchen Berichtigung des Passivrubrums liegt kein Austausch von Beteiligten; es wird damit nur klargestellt, dass die Behörde, die für die in Anspruch genommene Körperschaft tätig geworden ist, als deren Vertreterin am Verfahren beteiligt ist, nicht aber selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.07.2007 - 5 ME 131/07 -, juris m. w. N.). Dementsprechend ist die Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Kultusminister zu richten und das Rubrum entsprechend zu berichtigen.

29

Die Klage ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht gegen die Koordinierungsstelle zu richten, weil die Koordinierungsstelle weder eine juristische Person öffentlichen Rechts noch eine Behörde ist. Vielmehr handelt es sich um eine unselbständige Untergliederung des Kultusministeriums. Das folgt aus § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Vereinbarung über die Koordinierungsstelle A-Stadt 2010 – 2016 vom 10. November 2009, wonach die Koordinierungsstelle eine von Bund und Ländern getragene Einrichtung in Form „einer Arbeitsgruppe des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in A-Stadt“ ist.

30

Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Löschung des Interneteintrages zu Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage und nicht der - ein Vorverfahren voraussetzenden - Verpflichtungsklage. Der Beklagte hat die Eintragung im Wege des Realakts veranlasst, so dass auch deren Beseitigung als „actus contrarius“ lediglich einen Realakt voraussetzt.

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Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch klagebefugt. Allein der Umstand, dass die Beigeladenen nachhaltig bestreiten, dass das streitgegenständliche Gemälde jemals im Eigentum der Galerie F. stand, führt nicht zur Verneinung der Klagebefugnis. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich aber auch ausreichend ist, dass ein Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 -, juris). Es ist in Anlegung dieses Maßstabes nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. „Eigentum“ i. S. d. Art. 14 GG und Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK erfasst dabei nicht nur „vorhandenes Eigentum“, sondern kann auch Forderungen umfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.1999 - 1 BvR 995/95 u. a. -, juris; EGMR, Entscheidung v. 08.12.2011, Az. 71916/01 u. a. -, juris). Art. 2 Abs. 1 GG enthält das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften bzw. solcher staatlicher Handlungen mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell verfassungsgemäß sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20.10 -, juris). Da nach der Art der geschützten Tätigkeit nicht differenziert wird, sind von Art. 2 Abs. 1 GG auch wirtschaftliche Handlungen erfasst. Geschützt werden natürliche und juristische Personen sowie Personenmehrheiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1967 - 2 BvL 4/65 -, juris).

32

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Klage auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Ziel sachgerechter - insbesondere einfacher, umfassender, schneller oder billiger - erreichen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Kläger eine rechtsschutzintensivere Rechtsschutzform wählen konnte (Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rdnr. 81). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, zunächst in einem zivilrechtlichen Verfahren gegenüber den Beigeladenen zu klären, wer Eigentümer an dem streitgegenständlichen Gemälde ist bzw. als Berechtigter an dem Gemälde gilt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits nicht alle Angehörigen der Erbengemeinschaften nach den vormaligen Gesellschaftern des Bankhauses Jacquier & Securius bekannt sind, was jedenfalls eine erhebliche Erschwerung einer zivilgerichtlichen Rechtsverfolgung bedeuten würde. Hinzu kommt, dass ein solcher Rechtsstreit nicht notwendigerweise vor einem deutschen Gericht zu führen wäre. Mangels materieller Rechtsgrundlage für den Betrieb der Lost Art Datenbank sähe sich die Klägerin hierbei dem Risiko ausgesetzt, dass auch nach Klärung der Eigentumsfrage zu ihren Gunsten der Beklagte die Löschung der Suchmeldung etwa unter Hinweis auf eine fehlende Validität einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung ablehnen könnte und gleichwohl die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erforderlich wäre.

33

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, die Suchmeldung zu löschen.

34

Für die von der Klägerin begehrte Löschung der Suchmeldung kommt als Anspruchsgrundlage nur der gesetzlich nicht geregelte, jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannte und durch Richterrecht geprägte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands an. Ihm liegt die sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich motivierte Forderung zugrunde, diesen Zustand mit der rechtsnormativen Lage zur Deckung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, juris). Entscheidend ist dabei, ob die beeinträchtigende Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht. Ein solcher Planungs- und Funktionszusammenhang ist gegeben, wenn - wie hier - die betreffende Einrichtung der Öffentlichkeit gewidmet ist und öffentlichen Zwecken dient (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 31.03.2004 - 13 LB 11/03 -, juris m. w. N.).

35

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruches einen Anspruch auf Löschung der Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes, da der Zweck der Eintragung der Suchmeldung in die Lost Art Datenbank mit dem Auffinden des Bildes in Südafrika im Jahr 2009 erfüllt ist, die Eigentumsprätendenten Gelegenheit hatten, die von ihnen geltend gemachten Ansprüche an dem Gemälde zu sichern und ein Fortbestand der Eintragung die Klägerin in ihren rechtlichen geschützten Interessen verletzt.

36

Die Rechtmäßigkeit eines Eintrages in der Lost Art Datenbank ist nach den für den Bereich der staatlichen - nicht regelnden - Informationstätigkeit entwickelten Maßstäben zu beurteilen. Obwohl es sich bei diesem Informationshandeln - abgesehen von amtlichen Warnungen - regelmäßig nicht um eine final eingreifend tätige wirtschaftsverwaltungsrechtliche Aufsicht des Staates handelt, ist eine Grundrechtsrelevanz einer solchen Tätigkeit nicht generell zu verneinen. Eine beeinträchtigende Wirkung des Grundrechtsträgers ist nicht unmittelbar auf eine staatliche Maßnahme (z. B. ein Verkaufsverbot oder eine Geschäftsschließung), sondern nur mittelbar auf die Reaktion von Marktteilnehmern auf die staatliche Information zurückzuführen (vgl. Becker/Blackstein, NJW 2011, 490 zur staatlichen Verbraucherinformation über das Internet; Schoch, NJW 2012, 2844 zur Verbraucherinformation im Lebensmittel-, Produktsicherheits- und Sozialversicherungsrecht). Entscheidend für die Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage ist dabei, ob es sich bei staatlichen Verbraucherinformationen um Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Interessen z. B. in die Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Bereits der Eingriffscharakter und nicht erst die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer staatlichen Informationsmaßnahme hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die staatliche Informationstätigkeit in Erfüllung einer zugewiesenen staatlichen Aufgabe erfolgt, die Zuständigkeitsordnung eingehalten worden ist und die weitergegebenen Informationen richtig und sachlich sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, juris und - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris). Darüber hinaus muss das staatliche Informationshandeln ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris zu den Anforderungen an Stellungnahmen der Bundeszentrale für politische Bildung; OVG Münster, Urt. v. 17.09.2013 - 13 A 2541/12 -, juris zu behördlichen Warnungen vor sog. E-Zigaretten). Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, liegt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln. Insbesondere könne die staatliche Informationstätigkeit eine Beeinträchtigung im Gewährleistungsbereich des Grundrechts sein, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Durch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs können die besonderen Bindungen der Rechtsordnung nicht umgangen werden; vielmehr müssen die für Grundrechtseingriffe maßgebenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sein. Ebenfalls wird der Gewährleistungsbereich beeinträchtigt, wenn eine Information sich im Nachhinein als unrichtig erweist und dennoch weiterverbreitet oder nicht korrigiert wird, obwohl sie für das Marktverhalten weiter von Belang ist. Mit der Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzbereichs steht in solchen Fällen auch die Rechtswidrigkeit fest, da eine Rechtfertigung der Weiterverbreitung der als unrichtig erkannten Information ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, a. a. O.)

37

Der Senat lässt es offen, ob gemessen an diesen Maßstäben der Betrieb der Lost Art Datenbank einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Die Aufrechterhaltung der von der Klägerin im Jahr 2005 veranlassten Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, da der Zweck der Eintragung in der Suchliste der Lost Art Datenbank erfüllt war.

38

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen erfüllt die Suchliste der Lost Art Datenbank nicht den Zweck, allgemein das Wiedergutmachungsinteresse natürlicher oder juristischer Personen an sog. Raubkunst zu dokumentieren, was aus Sicht der Beigeladenen bedeutet, dass eine Löschung unabhängig vom Willen der Anmelder erst erfolgen kann, wenn die eigentumsrechtliche Zuordnung eines der sog. Raubkunst zugeordneten Kunstgegenstandes geklärt ist.

39

Da die Einrichtung und der Betrieb der Datenbank nicht in materiellen Rechtsvorschriften geregelt ist, können zur Bestimmung des Zweckes der in der Datenbank enthaltenen Suchliste nur die vom Träger bzw. Trägern der öffentlichen Einrichtung hierzu abgegebenen Willenserklärungen in Betracht kommen. Am 3. Dezember 1998 wurde im Anschluss an die „Washington Conference on Holocaust-Era Assets“, an der 44 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, sowie eine Reihe nichtstaatlicher Organisationen teilnahmen, die so genannte „Washingtoner Erklärung“ mit elf Leitsätzen veröffentlicht (Materialien zur Konferenz veröffentlicht unter: fcit.usf.edu/HOLOCAUST/RESOURCE/assets/index.htm; deutsche (nichtamtliche) Übersetzung der sog. Washington Principles bei Hartung, Kunstraub in Krieg und Verfolgung, 2005, S. 105 f.). In dieser Erklärung verpflichteten sich die Konferenzteilnehmer, Kunstwerke, die während der Zeit des Nationalsozialismus beschlagnahmt wurden, ausfindig zu machen, die rechtmäßigen Eigentümer oder deren Erben zu finden und rasch die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu „fairen und gerechten“ Lösungen zu gelangen. Diese Erklärung enthält weder eine rechtlich bindende Verpflichtung, noch begründet sie (neue) Individualrückgabeansprüche von Betroffenen, wie sich bereits aus dem Eingangssatz der Erklärung ergibt („In developing a consensus on non-binding principles to assist in resolving issues relating to Nazi-confiscated art, the Conference recognizes that among participating nations there are differing legal systems and that countries act within the context of their own laws“, so auch BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 7 C 12.10 -, juris). Es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass die beteiligten Staaten Mechanismen der außergerichtlichen Streitbelegung zur Klärung von streitigen Eigentumsfragen nutzen sollten. Im Anschluss an die Washingtoner Konferenz haben die Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände am 9. Dezember 1999 eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht. Dort heißt es unter Ziffer III.:

40

„Darüber hinaus prüfen Bundesregierung, Länder und kommunale Spitzenverbände im Sinne der Washingtoner Grundsätze ein Internet-Angebot einzurichten, das folgende Bereiche umfassen sollte:

41

1. Möglichkeiten der beteiligten Einrichtungen, Kulturgüter ungeklärter Herkunft zu veröffentlichen, sofern NS-verfolgungsbedingter Entzug vermutet wird.

42

2. Eine Suchliste, in die jeder Berechtigte die von ihm gesuchten Kulturgüter eintragen und damit zur Nachforschung für die in Frage kommenden Einrichtungen und die interessierte Öffentlichkeit ausschreiben kann.

43

3. Informationen über kriegsbedingte Verbringung NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter in das Ausland.

44

4. Die Schaffung eines virtuellen Informationsforums, in dem die beteiligten öffentlichen Einrichtungen und auch Dritte ihre Erkenntnisse bei der Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern eingeben können, um Parallelarbeiten zu gleichen Themen (z. B.: Bei welcher Auktion wurden jüdische Kulturgüter welcher Sammlung versteigert?) auszuschließen und im Wege der Volltextrecherche schnell zugänglich zu machen.“

45

Um das Wissen über Kulturgutverluste zu dokumentieren, die Verluste der deutschen Institutionen zu erfassen und somit eine Grundlage für die Suche und Rückführung dieser Kulturgüter zu schaffen, hatten die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen bereits 1994 in Bremen die Koordinierungsstelle der Länder für die Rückführung von Kulturgütern gegründet. Seit 1998 beteiligen sich alle 16 Länder an der Koordinierungsstelle mit Sitz in A-Stadt. Im Zusammenhang mit der durch die vorgenannte Gemeinsame Erklärung eingetretenen Aufgabenerweiterung ging die bisherige Koordinierungsstelle im Januar 2001 in der Koordinierungsstelle A-Stadt als gemeinsame Einrichtung aller Länder und des Bundes auf. Finanzierung und Organisation der Koordinierungsstelle sind in einer zeitlich befristet geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern geregelt (Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle A-Stadt 2010 - 2016). Zu den Aufgaben der Koordinierungsstelle heißt es unter § 1 Abs. 3 Buchst. a und b der Verwaltungsvereinbarung: „Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Aufgaben: a. Dokumentation von Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de, b. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und kontinuierliche Überarbeitung des Angebotes von Datenbank und Website mit dem Ziel des weiteren Ausbaus zu einem Informationsportal (einschl. Forum).“ Inhaltlich orientiert sich die Koordinierungsstelle auch an der „Handreichung zur Umsetzung der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz vom Dezember 1999“ vom Februar 2001, überarbeitet im November 2007, welche unter Leitung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erstellt worden ist. Auch wenn in dieser Handreichung hinsichtlich der Prüfung von Herausgabeverlangen auf das alliierte Rückerstattungsrecht und das Vermögensgesetz verwiesen wird, wird an mehreren Stellen ausdrücklich betont, dass es sich bei der Handreichung nicht um ein verbindliches rechtliches Regelwerk handelt, sondern lediglich um die Anregung, bei der Prüfung des Herausgabeverlangens den Leitlinien der rückerstattungsrechtlichen Praxis der Nachkriegszeit zu folgen (Seite 27 der Handreichung).

46

Wie sich aus den vorgenannten Unterlagen ergibt, ist die der Lost Art Datenbank zugewiesene Funktion daher beschränkt auf die Veröffentlichung von Such- und Fundmeldungen hinsichtlich solcher unrechtmäßig den Eigentümern entzogenen Kulturgüter, welche von der Washingtoner Erklärung und der Gemeinsamen Erklärung des Bundes und der Länder von 1999 erfasst werden. In der Suchliste der Datenbank sind die Kulturgüter verzeichnet, die öffentlichen Einrichtungen oder privaten Personen und Institutionen infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und des Zweiten Weltkrieges als verloren gegangen gemeldet haben und über die Internet-Datenbank zur weltweiten Suche ausgeschrieben wurden. Besitzer oder Verwalter von Kulturgütern mit unsicherer oder lückenhafter Provenienz sollen hier recherchieren können, ob diese anderenorts gesucht werden können. Diese Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Lost Art Datenbank ist auch dem Bereich des staatlichen Informationshandelns zuzurechnen, da sich der Beklagte nicht nur darauf beschränkt, ohne jegliche eigene Wertung und ungeprüft Suchmeldungen Dritter im Internet zu veröffentlichen. Der Beklagte nimmt vielmehr vor der Eintragung einer Suchmeldung eine Plausibilitätsprüfung zumindest zur Frage vor, ob es sich bei dem Kulturgut um ein solches handeln kann, welches zwischen 1933 und 1945 den damaligen Eigentümern aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen zu Unrecht entzogen worden ist („Grundsätze zur Eintragung und zur Löschung von Meldungen zu Kulturgütern in www.lostart.de“ sowie „Checkliste Plausibilitätsprüfung“, Stand Mai 2013, jeweils veröffentlicht unter www.lostart.de). Es heißt in diesen Grundsätzen ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung geprüft werde, ob die übermittelten Informationen dem Grunde nach die Berechtigung zur Eintragung nachvollziehbar darlegen und insgesamt keine offenkundigen Widersprüche erkennen lassen. Sollten die vom Melder übermittelten Angaben der Plausibilitätsprüfung nicht standhalten, behält sich der Beklagte vor, diese Meldung nicht zu veröffentlichen. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Eintragung dieser Such- und Fundmeldungen nicht nur um eine bloße deskriptive Tätigkeit, bei der der Beklagte ohne eigene Wertung etwa im Sinne eines Ausstellungskataloges lediglich Beschreibungen Dritter von Kunstwerken aufnimmt. Die Lost Art Datenbank unterscheidet sich daher auch von staatlichen eingerichteten bzw. finanzierten Internetportalen, auf denen in aggregierter Form Private ihre Bewertungen hinsichtlich bestimmter Lebenssachverhalte einstellen können und sich die staatlichen Stellen auf die bloße Verbreitung der subjektiven Einschätzungen privater Dritter beschränken (zum sog. kollaborativen Informationshandeln: Martini/Kühl, DÖV 2013, 573 f. hinsichtlich sog. Bewertungsportale im Bereich des Sozialversicherungs- und Lebensmittelrechts).

47

Dieser Zweck der Suchliste ist mit dem Auffinden des Bildes bei dem Besitzer erfüllt. Insofern kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Beigeladenen einer Löschung der Suchmeldung (noch) nicht zugestimmt haben. Der Verbleib der Suchmeldung in der Datenbank hat sich allein danach zu beurteilen, ob die der öffentlichen Einrichtung zugewiesene Aufgabe noch zu erfüllen ist.

48

Auch der Einwand des Beklagten, dass durch einen Disclaimer (Haftungsausschluss) auf der Homepage klargestellt sei, dass keine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der von Dritten übermittelten Daten übernommen werde und er daher nicht richtiger Adressat des Begehrens der Klägerin sei, mag im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortung oder Schadensersatzansprüche von Bedeutung sein. Wie sich aus der Aufmachung der Homepage und insbesondere der vom Beklagten auf der Homepage veröffentlichten Checkliste zur Plausibilitätsprüfung ergibt, stellen die veröffentlichten Suchmeldungen jedoch keinen sog. ausschließlichen Fremdinhalt dar, der dem Beklagten als Betreiber der Homepage nicht zurechenbar wäre.

49

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen erfüllt die Datenbank auch keine weiterreichende anspruchssichernde Funktion, in dem Sinne, dass die Suchmeldung so lange aufrechtzuerhalten ist, solange die eigentumsrechtliche Berechtigung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes nicht (etwa durch ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts) geklärt ist. Eine solche Funktion der Datenbank ergibt sich weder aus der Washingtoner Erklärung, der gemeinsamen Erklärung von 1999, der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder noch der Handreichung des Beauftragten des Bundes für Kultur und Medien. Die Lost Art Datenbank erfüllt als Such- und Funddatenbank daher eine andere Funktion als etwa § 30 b VermG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung (Gesetz v. 01.10.2013, BGBl. I S. 3719, 3727), wonach bei Grundstücken, für welche eine vermögensrechtliche Anmeldung vorliegt, über welche noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, von Amts wegen ein sog. Anmeldevermerk in die Abteilung II des Grundbuches einzutragen ist. Der Beklagte weist auf seiner Internetseite selbst darauf hin, dass im Falle eines Prätendentenstreites es Aufgabe der Beteiligten sei, zur Sicherung von Ansprüchen z. B. eine Hinterlegung oder eine sonstige Sicherungsmaßnahme zu bewirken.

50

Die nicht mehr vom Zweck der Suchliste umfasste Aufrechterhaltung der Eintragung des streitgegenständlichen Gemäldes führt auch zu einer Rechtsverletzung der Klägerin.

51

Soweit das Verwaltungsgericht hierzu selbständig tragend ausführt, dass die Klägerin zwar das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde verfolgungsbedingt verloren habe, sie jedoch in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 VermG als sog. Erstgeschädigte im Hinblick auf eine vermögensrechtliche Berechtigung einen auf Löschung der Eintragung gerichteten Abwehranspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen könne, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es keine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage gibt, welche hinsichtlich der Prüfung von „berechtigten“ Eintragungen in die Suchliste der Lost Art Datenbank durch den Beklagten die Regelungen des Vermögensgesetzes für anwendbar erklärt. Auch wenn formal der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (§ 6 VermG) nicht ausgeschlossen ist, da sowohl die F. & Co. GmbH (zeitweilig) als auch das Bankhaus Jacquier & Securius zwischen 1933 und 1945 ihren Sitz im später sowjetisch besetzten Teil von Berlin hatten, ist der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes grundsätzlich nur (noch) hinsichtlich solcher Rückübertragungsverfahren eröffnet, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Hierfür sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes keine Anhaltspunkte ersichtlich (zum Entschädigungsverfahren hinsichtlich des Bankhauses Jacquier & Securius: VG Berlin, Urt. v. 27.09.2012 - 29 K 269.10 -, juris). Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich bei der Prioritätsregel in § 3 Abs. 2 VermG um einen allgemeinen Grundsatz des Rückerstattungsrechts handelt (vgl. zum Gesetzeszweck: BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 - 8 B 31.10 -, juris). Das Rückerstattungsrecht in der US- amerikanischen Zone und in der britischen Zone, an welches partiell auch das Vermögensgesetz in § 1 Abs. 6 VermG anknüpft, ist der Sache nach eine besondere Materie des Zivilrechts (vgl. Rudolph, Restitution von Kunstwerken aus jüdischem Besitz, 2007, S. 85 f.; Anton, Illegaler Kulturgüterverkehr, 2010, S. 687, jeweils m. w. N.), welches insbesondere keine staatlichen Entschädigungsleistungen für einen zeitlich nachrangig Geschädigten vorsah. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass sie das Eigentum an dem Gemälde nicht verloren habe, wäre ungeachtet der Frage, ob nach dem Ablauf der Ausschlussfristen nach dem Rückerstattungsrecht noch zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2012 - V ZR 279/10 -, juris „Plakatsammlung Sachs“), bei einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise
- da das Gemälde sich derzeit nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet - zur Bestimmung des anwendbaren Rechts die Anknüpfungsregeln des (deutschen) internationalen Sachenrechts zu beachten, wonach zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass nicht deutsches Sachenrecht zur Beurteilung der Eigentumsfrage heranzuziehen ist (vgl. hierzu Kiechle, NJOZ 2011, 193 m. w. N.). Insofern ist es auch nicht ausgeschlossen, dass nach zivilrechtlichen Regelungen durch gutgläubigen Erwerb, Ersitzung oder vergleichbare zivilrechtliche Erwerbstatbestände nach 1945 ein Dritter - möglicherweise rechtlich anfechtbares - Eigentum an dem streitgegenständliche Gemälde erworben hat und damit - derzeit - weder die Kläger noch die Beigeladenen sich auf das Eigentum an den Gemälde berufen können.

52

Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass sie das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde nicht verloren habe, kann sie sich nicht auf eine Verletzung eines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts berufen. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet zwar das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und darüber zu verfügen. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen kann aus dieser Vorschrift allerdings nicht abgeleitet werden. Der Tauschwert vermögenswerter Rechte unterfällt für sich genommen nicht dem Schutzbereich der Eigentumsfreiheit. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Tausch- oder Marktwertes eines Eigentumsgutes berühren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, juris; Beschl. v. 05.02.2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, juris, jeweils m. w. N.) Insoweit wäre mit der von der Klägerin vorgetragenen Beeinflussung der Verkehrsfähigkeit des Gemäldes durch die Aufrechterhaltung der Suchmeldung in der Lost Art Datenbank selbst dann kein Eingriff in ein nach Art. 14 GG geschütztes Recht verbunden, wenn man die eigentumsrechtliche Stellung der Klägerin an dem Gemälde bejahen würde.

53

Die Rechtswidrigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Registrierung der Suchmeldung führt jedoch zur Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG.

54

Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Sie umfasst neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die allgemeine Handlungsfreiheit. Teil dieser umfassenden Garantie, die jede menschliche Betätigung einschließt, welche nicht den Schutz eines speziellen Grundrechts genießt, ist auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, juris). Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit wird durch Maßnahmen betroffen, die auf Beschränkung wirtschaftlicher Entfaltung sowie Gestaltung, Ordnung oder auch Lenkung des Wirtschaftslebens angelegt sind oder sich in diesem Sinne auswirken (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris). Diese wirtschaftliche Handlungsfreiheit ist nur in den durch das Grundgesetz bestimmten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris). Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit enthält die Gewährleistung, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20.10 -, juris).

55

Durch die Aufnahme der Suchmeldung in die Lost Art Datenbank wird einem Kulturgut durch den Beklagten ein bestimmtes (wertbildendes und wertbestimmendes) Attribut zugeordnet, nämlich dass bei diesem Kulturgut zumindest der Verdacht besteht, dass es sich um sog. Raubkunst handelt. Es heißt hierzu auf der Internetseite zur Datenbank ausdrücklich: „Die Lost Art Internet-Datenbank enthält Angaben zu Kulturgütern, die infolge des Nationalsozialismus bzw. des Zweiten Weltkrieges verbracht, verlagert oder insbesondere jüdischen Eigentümern verfolgungsbedingt entzogen wurden oder für die auf Grund von Provenienzlücken eine solche Verlustgeschichte nicht ausgeschlossen werden kann.“ Wie sich aus dem insofern übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen ergibt, hat eine Suchmeldung in der Lost Art Datenbank im Internet (wie auch in einer der in Großbritannien ansässigen vergleichbaren Datenbanken Art Loss Register und lootedart.com) für die Verkehrsfähigkeit eines Kunstgegenstandes insofern eine erhebliche Bedeutung, als dieses Werk mit dem „Makel“ behaftet ist, dass zumindest der Verdacht besteht, dass es sich um sog. Raubkunst handelt. Veräußerer bzw. Erwerber eines in der allgemein zugänglichen Suchliste der Lost Art Datenbank aufgeführten Kunstgegenstandes müssen in Betracht ziehen, dass hinsichtlich dieses Werkes möglicherweise nicht wirksam Eigentum erworben werden kann bzw. das Eigentum mit einem Rückübertragungsanspruch belastet ist. Auch wenn es sich bei der Suchliste der Lost Art Datenbank weltweit gesehen nicht um die einzige Informationsquelle zu sog. Raubkunst handelt und Kunsthändler bzw. Auktionshäuser rechtlich nicht verpflichtet sind, sich vor einer Veräußerung bzw. Versteigerung durch eine Recherche in der Lost Art Datenbank zu vergewissern, ob ein bestimmtes Kunstwerk dort in der Suchliste registriert ist, handelt es sich bei dieser Datenbank gleichwohl um ein wichtiges Informationsmedium zum Auffinden von sog. Raubkunst. So werden nach den Angaben des Beklagten monatlich 1,6 Millionen Zugriffe auf das Portal „lostart.de“ registriert (Spiegel-Online v. 31.01.2013 „Jäger der verlorenen Kunstschätze“). Nach Überzeugung des Senates belegen diese hohen Zugriffszahlen, dass die in der Suchliste vom Beklagten aufgenommen Informationen zur sog. Raubkunst für den nationalen und internationalen Kunsthandel von hoher Bedeutung sind. Der in der Suchliste der Lost Art Datenbank öffentlich dokumentierte Makel eines Kunstgegenstandes, dass er zumindest mit dem Verdacht behaftet ist, seinen Eigentümern aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen zwischen 1933 und 1945 zu Unrecht entzogen worden zu sein, führt nicht nur zu einem merkantilen Minderwert, sondern kann im Einzelfall zur zeitweiligen Unveräußerlichkeit des Werkes führen, wie exemplarisch die von der Klägerin unter Hinweis auf die Eintragung des streitgegenständlichen Gemäldes in der Lost Art Datenbank (und Art Loss Register) angestrengte und erfolgreiche Intervention bei dem in Südafrika ansässigen Auktionshaus Rudd im Jahr 2009 belegt. Diese mit der Eintragung in die Lost Art Datenbank verbundene Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ist durch die betroffenen Grundrechtsträger nur solange zu dulden, wie es der Zweck der Suchliste, nämlich die Unterstützung bei der Suche nach verschollener Raubkunst, erfordert.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006 - 3 A 809/06 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2006 - 27 K 8944/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen eine auf Beseitigung der Folgen einer Äußerung der Bundeszentrale für Politische Bildung (im Folgenden: Bundeszentrale) gerichtete Klage abgewiesen wurde.

2

1. Der Beschwerdeführer ist emeritierter Professor der Politikwissenschaft. Im Jahr 2004 erschien ein von ihm verfasster Aufsatz mit dem Titel "Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte" in der Zeitschrift "Deutschland Archiv", die ein privater Verlag im Auftrag der Bundeszentrale herausgibt. Der Aufsatz befasst sich unter anderem mit der Verbreitung des Antisemitismus in der deutschen Bevölkerung während der Zeit des Nationalsozialismus. Er vertritt unter Berufung auf Zeitzeugen die These, dass die Mehrheit der Deutschen seinerzeit nicht antisemitisch eingestellt gewesen sei, sondern mit den verfolgten Juden sympathisiert habe. In diesem Zusammenhang spricht er unter anderem von einer "deutsch-jüdischen Symbiose unter dem Hakenkreuz".

3

Die den Aufsatz des Beschwerdeführers enthaltende Ausgabe des Deutschland Archivs wurde am 1. April 2004 an die mehreren tausend Abonnenten der Zeitschrift ausgeliefert. Erst danach erlangte die Leitungsebene der Bundeszentrale Kenntnis von dem Inhalt des Aufsatzes. Sie entschied, dass dieser mit ihrem Selbstverständnis unvereinbar sei, und richtete am folgenden Tag ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an die Abonnenten:

4

"Sehr geehrte Abonnentinnen und Abonnenten des 'Deutschland Archivs',

5

die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb und der W. Bertelsmann Verlag distanzieren sich aufs Schärfste von dem im soeben erschienenen Heft 2/2004 des 'Deutschland Archivs' veröffentlichten Text 'Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte' von L...

6

Der Verfasser vertritt Ansichten zum Antisemitismus im 20. Jahrhundert in Deutschland, die weder mit dem Selbstverständnis der Bundeszentrale für politische Bildung noch mit dem des W. Bertelsmann Verlages vereinbar sind. Die Bundeszentrale setzt sich seit Jahrzehnten intensiv mit dem Nationalsozialismus und dem Antisemitismus, einer seiner Grundlagen, auseinander und sieht durch eine derartige Veröffentlichung ihre Arbeit desavouiert.

7

Wir bedauern diesen Vorgang außerordentlich. Weder die Bundeszentrale für politische Bildung, in deren Auftrag der W. Bertelsmann Verlag die Zeitschrift herausgibt, noch der Beirat der Zeitschrift hatten von der geplanten Veröffentlichung Kenntnis.

8

Im nächstmöglichen Heft wird ein Beitrag von Prof. Dr. B…, erscheinen, der Entwicklung und Bedeutung des Antisemitismus in Deutschland untersucht.

9

Der Rest der Auflage von Heft 2/2004 wird makuliert.

10

Dieser in der langen Geschichte beider Häuser und des 'Deutschland Archivs' einmalige Vorgang wird sich nicht wiederholen. Wir bitten alle Leserinnen und Leser der Zeitschrift sowie diejenigen, welche sich durch den Beitrag von L… verunglimpft fühlen, um Entschuldigung."

11

Der Vorgang fand einen Widerhall in den Feuilletons mehrerer überregionaler Zeitungen; auf Artikel in der Süddeutschen Zeitung und der Welt reagierte der Beschwerdeführer mit Leserbriefen, die abgedruckt wurden.

12

2. a) Mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht Köln begehrte der Beschwerdeführer die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger der Bundeszentrale, sich bei ihm zu entschuldigen und den Urteilsinhalt den Empfängern des Schreibens vom 2. April 2004 bekannt zu geben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit seinem hier angegriffenen Urteil vom 13. Januar 2006 ab. Zur Begründung führte es aus, dass dem Beschwerdeführer ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht zustehe, weil er durch das Schreiben der Bundeszentrale nicht in seinen Grundrechten verletzt sei. Insbesondere verletze das streitgegenständliche Schreiben nicht die als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers. Es enthalte weder herabwürdigende wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen noch Werturteile, die als Schmähkritik oder Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen den sozialen Geltungsanspruch des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise beeinträchtigten. Auf den Umstand, dass sich die Beklagte als Hoheitsträger nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen könne, komme es hierbei nicht an. Auch einem Hoheitsträger sei es nicht verwehrt, sich am "Kampf der Meinungen" zu beteiligen. Zwar müsse er dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Sachlichkeitsgebot einhalten, diese seien hier aber nicht verletzt.

13

Auch in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG greife das Schreiben der Bundeszentrale nicht ein. Denn der Beschwerdeführer werde durch es weder in dem Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung noch in der Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse beeinträchtigt. Ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ergebe sich auch nicht daraus, dass das Ansehen des Klägers als Wissenschaftler infolge des Schreibens Schaden genommen habe, denn das Grundrecht schütze nicht die fachliche Reputation eines Wissenschaftlers.

14

b) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 13. September 2006 ab. Keiner der in dem Antrag geltend gemachten Gründe rechtfertige die Zulassung der Berufung. Insbesondere zeige das Vorbringen des Beschwerdeführers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

15

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG. Er meint, die Ausführungen im Schreiben vom 2. April 2004 seien für ihn sowohl als Mensch als auch als Wissenschaftler in mehrfacher Weise rufschädigend und herabsetzend. Das Schreiben müsse so verstanden werden, dass ihm von Seiten der Bundeszentrale antisemitische Einstellungen unterstellt würden. Insbesondere die mehrfache Nennung seines Namens sowie die Ankündigung einer "Makulierung" der Restauflage führten zu einer besonderen Stigmatisierung. Dieses Verhalten der Bundeszentrale könne allenfalls im Fall einer extremen wissenschaftlichen Entgleisung gerechtfertigt sein. Eine solche liege jedoch mit seinem Aufsatz nicht vor. Die Bundeszentrale wolle eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den von ihm vertretenen Auffassungen unterdrücken. Aufgrund des Schreibens und des Echos, das dieses in der Presse gefunden habe, sei es ihm seither wesentlich erschwert, an der wissenschaftlichen Diskussion teilzunehmen. Auch der verantwortliche Redakteur des Deutschland Archivs habe angekündigt, weitere Beiträge von ihm in der Zeitschrift nicht mehr zu veröffentlichen. Ferner sei er von mehreren Vortragsveranstaltungen ausgeladen worden.

16

4. a) Gelegenheit zur Äußerung hatten die Bundesregierung, das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts übersandt, in der dieser auf sein Urteil vom 15. Dezember 2005 (7 C 20.04) sowie auf die weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Widerruf und Folgenbeseitigungsanspruch nach ehrverletzenden Äußerungen von Hoheitsträgern hinweist. Weitere Stellungnahmen sind nicht erfolgt.

17

b) Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens vorgelegen.

II.

18

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

19

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Das gilt insbesondere für den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber ehrverletzenden oder rufschädigenden Äußerungen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 114, 339 <346>) sowie für die Zulässigkeit derartiger Äußerung von staatlicher Seite (vgl. BVerfGE 105, 252 <268 ff.>; 279 <301 ff.>).

20

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

21

a) Die angegriffenen Entscheidungen berühren den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses Grundrecht schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>), nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185 <193 f.>; 114, 339 <346>). Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren.

22

b) Eine solche herabsetzende Wirkung geht von dem beanstandeten Schreiben der Bundeszentrale aus. Unabhängig von der durch die Gerichte verneinten Frage, ob es eine Schmähkritik gegen den Beschwerdeführer enthält, muss sein Inhalt jedenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Aufsatz nach Auffassung der Bundeszentrale eine Position vertreten habe, die außerhalb des hinnehmbaren Meinungsspektrums liege. Weiter wird die Veröffentlichung des Aufsatzes als Desavouierung der eigenen Position bezeichnet und zugleich als naheliegend hingestellt, dass sich ein erheblicher Teil des Publikums durch diesen "einmaligen Vorgang" "verunglimpft" gefühlt haben könnte, so dass man sich von seinen Thesen nicht nur distanzieren, sondern für deren Abdruck sogar entschuldigen müsse. Aus Sicht des durchschnittlichen Lesers des Deutschland Archivs - der davon ausgehen darf, dass die Bundeszentrale politische Neutralität zu wahren hat und daher ein gewisses Maß an Meinungspluralität zulassen muss (vgl. § 6 des Erlasses des BMI über die Bundeszentrale für politische Bildung) - wird der Beschwerdeführer hierdurch als Autor eines Aufsatzes dargestellt, der nicht mehr diskursiv erörtert, sondern nur noch makuliert werden kann. Namentlich im Zusammenhang mit Fragen des angesichts der deutschen Geschichte besonders sensiblen Themas Antisemitismus kann dies eine erhebliche Stigmatisierung des Betroffenen mit sich bringen, die im Falle des Beschwerdeführers, der unwidersprochen die Ausladung von Vortragsveranstaltungen geltend macht offenbar bereits praktische Folgen gezeitigt hat. Darauf, ob die Deutung des Verwaltungsgerichts, wonach das Schreiben dem Beschwerdeführer nicht vorwerfe, selbst nationalsozialistische oder antisemitische Auffassungen zu vertreten, zutrifft, kommt es angesichts dessen nicht an.

23

Die somit gegebene Grundrechtsbeeinträchtigung erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen eines Eingriffs im klassischen Sinn, weil sie insbesondere nicht auf einer unmittelbaren Regelungswirkung beruht. Gleichwohl bedarf sie der Rechtfertigung in dem Sinne, dass die Äußerung der Bundeszentrale, um vor Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Bestand haben zu können, ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen muss (vgl. BVerfGE 105, 279 <299 ff.>). Entgegen der mindestens missverständlichen Ausdrucksweise der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die insoweit von einem "freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang" zwischen Bürger und Staat spricht und staatlichen Stellen ein gewisses Recht zur Teilhabe am "Meinungskampf" zubilligen will, kann eine solche Rechtfertigung mangels Grundrechtsberechtigung der Bundeszentrale nicht wie in einem Rechtsstreit zwischen Privaten in der Meinungsfreiheit gefunden werden. Vielmehr kommt hier allein die kompetenzielle Rechtsgrundlage in Betracht, auf der die Tätigkeit der Bundeszentrale überhaupt fußt. Hierbei handelt es sich um die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren kann. Namentlich gestattet sie es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen (vgl. BVerfGE 105, 279 <302>). Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung eine Bundeszentrale für politische Bildung unterhält, die ihrerseits publizistische Foren für politische Debatten betreibt. Eingebunden in einen Bildungsauftrag ist diese auch nicht von vornherein darauf verwiesen, alle im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungen formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, hat dabei aber Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Hierbei können insbesondere Kriterien wie Qualität und Repräsentativität eine maßgebliche Rolle spielen; insofern ist es der Bundeszentrale für politische Bildung nicht grundsätzlich verwehrt, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums und solche, die von der Wissenschaft nicht ernst genommen werden, nicht zu berücksichtigen, sie als solche zu bezeichnen und sich demgegenüber auf die Präsentation von Hauptströmungen zu konzentrieren.

24

Vorliegend steht jedoch nicht eine durch Rechtsstaatlichkeit, Ausgewogenheit und Distanz getragene bloße Übergehung der Position des Beschwerdeführers in Frage, sondern die explizite Distanzierung von dieser durch ein engagiertes Schreiben an die Abonnenten. Zwar kann mit der legitimen Aufgabenwahrnehmung durch die Bundeszentrale im Einzelfall auch die Befugnis verbunden sein, das der Öffentlichkeitsarbeit zugrunde gelegte Konzept der Behörde durch Äußerungen, die auch Dritte betreffen, zu bestätigen oder zu verteidigen. Dazu kann auch das Recht gehören, zu der Meinung eines Bürgers urteilend Stellung zu beziehen. Im Hinblick auf den allein zulässigen Zweck einer rechtsstaatlichen distanzierten Aufgabenwahrnehmung kommt dies aber nur in Grenzen in Betracht. Von vornherein ausgeschlossen sind Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine behördliche Auffassung, namentlich eine von der Bundeszentrale für richtig gehaltene spezifische Geschichtsinterpretation zur Geltung zu bringen und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen. Vielmehr kann es insoweit nur um die Erhaltung des zur Funktionsfähigkeit der Behörde notwendigen Mindestmaßes an öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehen (vgl. BVerfGE 93, 266 <291>; BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 -, NJW 2008, S. 2262 <2265>). Gerade bei einer Einrichtung wie der Bundeszentrale, die keine Eingriffsverwaltung betreibt und auch nicht über die rechtlichen Mittel hierzu verfügt, sondern deren Aufgabe die Information der Bürger ist, gehört zu den Grundlagen der eigenen Tätigkeit auch das öffentliche Ansehen als zuverlässig und ausgewogen. Daher kann es ein legitimes Interesse darstellen, sich von ihr zuzurechnenden Beiträgen, die von dem Anspruch einer ausgewogenen Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa extreme oder extremistische Meinungen vertreten, zu distanzieren, um so die eigene Reputation wiederherzustellen. Bei der Frage, ob und welche Maßnahmen als öffentliche Reaktion auf einen drohenden Glaubwürdigkeitsschaden zu ergreifen sind, steht der Bundeszentrale ein Einschätzungs- und Handlungsspielraum zu. Etwaige von ihr ergriffene Maßnahmen müssen allerdings die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachten.

25

Dessen Grenzen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gewahrt. Das hier beanstandete Schreiben geht über das der Bundeszentrale zuzubilligende Anliegen, den Anschein zu beseitigen, sie biete unter Missachtung ihrer Pflicht zur politisch ausgewogenen Haltung extremistischen Positionen ein publizistisches Forum, deutlich hinaus. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer vertretenen Thesen, auch wenn sie als Bewertungen historischer Ereignisse die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreiten, aus sachlichen Gründen von der Bundeszentrale im Rahmen eines von rechtsstaatlicher Neutralität getragenen Veröffentlichungskonzepts als für einen Abdruck ungeeignet bewertet werden durften und auch nach der - später als Fehlentscheidung angesehenen - Veröffentlichung editorische Konsequenzen wie das den Abdruck einer kritischen Gegenmeinung erlaubt hätten. Ob dabei im Einzelfall zur Ansehenswahrung auch eine aktive Distanzierung der Bundeszentrale von einem zuvor veröffentlichtem Beitrag, der die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreitet, zulässig sein kann, kann dabei offen bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Bundeszentrale den ihr einzuräumenden Einschätzungs- und Handlungsspielraum wahrt und als erforderliche und angemessene Reaktion auf den Artikel des Beschwerdeführers angesehen werden kann. Weder hinsichtlich der Ankündigung der Makulierung noch hinsichtlich der Entschuldigung für eine etwaige Verunglimpfung ist erkennbar, dass diese von dem legitimen Zweck gedeckt sein können.

26

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dieser Grundrechtsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte, hätten sie einen Eingriff in das Grundrecht bejaht, anders entschieden, nämlich der Klage stattgegeben hätten. Der hier geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch ist einfachrechtlich anerkannt. Er ist begründet, wenn eine Grundrechtsverletzung vorliegt, wobei der konkrete Anspruchsinhalt nicht allgemein zu umschreiben ist, vielmehr im Einzelfall ermittelt werden muss (vgl. allgemein zum Folgenbeseitigungsanspruch BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, NJW 1985, S. 817).

27

d) Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in weiteren Grundrechten, insbesondere in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt ist, kann offen bleiben.

28

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 279/10 Verkündet am:
16. März 2012
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 985; REAO BE § 50 Abs. 2, § 51
Die Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin schließt den Herausgabeanspruch
nach § 985 BGB nicht aus, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstand
nach dem Krieg verschollen war und der Eigentümer erst nach Ablauf
der Frist für die Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs von seinem Verbleib
Kenntnis erlangt hat.
BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 279/10 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Herausgabe des Plakats "Dogge" abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2009 zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist der Sohn und Rechtsnachfolger von Dr. Hans Sachs. Dieser hatte seit 1896 eine umfangreiche und wertvolle Plakatsammlung zusam- mengetragen, welche ihm 1938 im Auftrag des Reichspropagandaministeriums weggenommen wurde. Dr. Sachs verließ Deutschland wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgung Ende 1938 und emigrierte in die USA.
2
Nach dem Krieg war die Plakatsammlung zunächst verschollen. Im Jahr 1961 erhielt Dr. Sachs aufgrund eines in einem Verfahren nach dem Bundesrückerstattungsgesetz geschlossenen Vergleichs 225.000 DM als Wiedergutmachung für den Verlust der Sammlung. Erst später erfuhr er, dass Teile der Sammlung in der DDR gefunden worden waren und sich in dem Museum für Deutsche Geschichte in Ost-Berlin befanden. 1974 verstarb Dr. Sachs und wurde von seiner Ehefrau beerbt. Diese starb 1998, ohne nach der Wiedervereinigung Ansprüche wegen der Sammlung geltend gemacht zu haben. Der Kläger ist ihr Erbe.
3
Die Plakatsammlung, von der zur Zeit 4.259 Plakate identifiziert sind, befindet sich heute im Besitz der Beklagten, einer Stiftung des öffentlichen Rechts. Mit der Klage hat der Kläger die Herausgabe zweier Plakate ("Dogge" und "Die blonde Venus") verlangt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, dass der Kläger nicht Eigentümer der Plakatsammlung ist, hilfsweise, dass er nicht berechtigt ist, die Plakate heraus zu verlangen.
4
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe eines der Plakate ("Dogge") verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Kammergericht - unter Abweisung aller übrigen Anträge - der Widerklage im Hilfsantrag stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte der Kläger , der den Herausgabeanspruch hinsichtlich des zweiten Plakats ("Die blonde Venus") nicht weiterverfolgt, die Verurteilung der Beklagten in dem durch das Landgericht zuerkannten Umfang sowie die vollständige Abweisung der Widerklage erreichen. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Revision erstrebt, hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie sich gegen die Abweisung der Widerklage im Hauptantrag wendet. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Anschlussrevision.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in ZOV 2010, 87 veröffentlicht ist, meint, der Vater des Klägers habe sein Eigentum an der Plakatsammlung weder vor noch durch deren Wegnahme 1938 verloren. Ebenso wenig habe er das Eigentum im Rahmen des Wiedergutmachungsverfahrens verloren. Die Plakate seien auch nicht in das Volkseigentum der DDR übergegangen. Dem danach an sich gegebenen Herausgabeanspruch des Klägers nach § 985 BGB stünden allerdings die Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts und des Bundesrückerstattungsgesetzes entgegen. Es entspreche gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Ansprüche wegen nationalsozialistischer Unrechtsakte nur nach Maßgabe der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze geltend gemacht werden könnten. Darüber hinaus sei ein etwaiger Herausgabeanspruch des Klägers verwirkt.
6
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

II.


7
Revision des Klägers
8
Die Revision des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Plakats "Dogge" gemäß § 985 BGB verneint und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die vormals seinem Vater gehörende Plakatsammlung von der Beklagten heraus zu verlangen.
9
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger als Rechtsnachfolger (Erbeserbe) seines Vaters Eigentümer der Plakatsammlung. Das nimmt die Revision als für sie günstig hin (zur Anschlussrevision siehe unter III.).
10
2. Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB wird nicht durch die besonderen Regelungen über die Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts verdrängt.
11
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Anspruch nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen wird. Dieses findet zwar gemäß § 1 Abs. 6 VermG auch auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern Anwendung, die - wie der Vater des Klägers - in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Die - von dem Senat (Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 243/94, BGHZ 130, 231, 235) bislang nur für den Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 3 VermG bejahte - Frage, ob ein nach den vermögensrechtlichen Bestimmungen begründeter Anspruch einem zivilrechtlichen Anspruch vorgeht, der seinen Grund ebenfalls in dem von dem Vermögensgesetz erfassten staatlichen Unrecht hat, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil der von dem Vater des Klägers erlittene Vermögensverlust keinen Restitutionsanspruch nach der Vorschrift in § 1 Abs. 6 VermG auslöst. Deren Anwendung setzt nämlich voraus, dass der Vermögenswert in dem Zeitpunkt der Schädigung im Beitrittsgebiet belegen war (vgl. BVerwGE 135, 272, 277 Rn. 31 mwN). Daran fehlt es hier, da die Plakatsammlung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Berlin-Schöneberg und somit im späteren Westteil der Stadt beschlagnahmt wurde.
12
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts tritt der Herausgabeanspruch nicht hinter die Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts - hier die in Berlin geltende Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin betreffend die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (vom 26. Juli 1949, VOBl. für Groß-Berlin I S. 221 - nachfolgend Rückerstattungsanordnung oder REAO) - zurück.
13
aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Ansprüche, die sich aus der Unrechtmäßigkeit einer nationalsozialistischen Enteignungsmaßnahme ergeben, grundsätzlich nur nach Maßgabe der zur Wiedergutmachung erlassenen Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und in dem dort vorgesehenen Verfahren verfolgt werden können (vgl. Urteile vom 11. Februar 1953 - II ZR 51/52, BGHZ 9, 34, 45; vom 8. Oktober 1953 - IV ZR 30/53, BGHZ 10, 340, 343; vom 5. Mai 1956 - VI ZR 138/54, RzW 1956, 237 sowie Beschluss vom 27. Mai 1954 - IV ZB 15/54, NJW 1954, 1368; ebenso die hM im älteren Schrifttum, vgl. Blessin/Wilden, Bundesrückerstattungsgesetz, 1958, Einl. Rn. 26; Goetze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, 1950, Anm. zu Art. 57 REG [AmZ]; Harmening/ Hartenstein/Osthoff, Rückerstattungsgesetz, 2. Aufl., 1952, Einl. Bl. Nr. 53 Rs.; Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht, 1950, Art. 49 REG [BrZ] / Art. 57 REG [AmZ] Anm. 2; Muller, Rückerstattung in Deutschland, 1948, Vorbem. S. 10; Korth, SJZ 1948, 377, 383; aA van Dam, Rückerstattungs-Gesetz für die Britische Zone, 1949, Einf. S. 15; von Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, 1950, Art. 57 REG [AmZ] Anm. 1; Dubro, NJW 1953,

706).


14
Begründet wurde der Vorrang des Rückerstattungsverfahrens zum einen mit den besonderen Schwierigkeiten, die sich daraus ergaben, dass das geltende Recht keine ausreichende Grundlage bot, die durch die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen herbeigeführten Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (dazu ausführlich Anton, Rechtshandbuch Kulturgüterschutz und Kunstrestitutionsrecht, Bd. 1, 2010, S. 689 ff.), und denen durch ein besonderes , die Ansprüche des Geschädigten abschließend regelndes Gesetz begegnet werden sollte. Zum anderen sollten durch die - im Vergleich zu den allgemeinen Verjährungsfristen deutlich kürzeren - Fristen, innerhalb deren ein Rückerstattungsanspruch durch den Geschädigten anzumelden war (nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 REAO bis zum 30. Juni 1950), das Interesse der Allgemeinheit an der baldigen Beruhigung des Wirtschaftslebens sowie das Interesse des Rückgewährpflichtigen geschützt werden, nach dem Fristablauf nicht mehr mit weiteren Ansprüchen des Geschädigten rechnen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - IV ZR 30/53, BGHZ 10, 340, 343 ff.).
15
bb) Demgegenüber herrscht im neueren Schrifttum - zum Teil im Anschluss an eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (Beschluss vom 28. Februar 1955 - GSZ 4/54, BGHZ 16, 350) - die Auffassung vor, dass das Rückerstattungsrecht in erster Linie den Interessen des Geschädigten gedient habe. Das schließe es aus, dem Geschädigten Ansprüche zu versagen, die bereits nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen durch die Unrechtsmaßnahme begründet worden seien (vgl. Hartung, Kunstraub in Krieg und Verfolgung, 2005, S. 169; Rudolph, Restitution von Kunstwerken aus jüdischem Besitz, 2007, S. 94 ff.; Schulze, Kunstrechtsspiegel 2010, 8, 9; IPrax 2010, 290, 297; Weller, Kunstrechtsspiegel 2009, 32, 35 sowie 42, 43; ähnlich bereits Mosheim, BB 1949, 27: "Meistbegünstigungs-Prinzip").
16
cc) Ob die zuletzt genannte Ansicht Veranlassung bietet, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, kann dahin stehen. Den alliierten Rückerstattungsvorschriften kommt jedenfalls dann kein Vorrang gegenüber einem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB zu, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermögensgegenstand - wie hier und anders als in den bislang durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - nach dem Krieg verschollen war und der Berechtigte erst nach Ablauf der für die Anmeldung eines Rückerstattungsanspruchs bestimmten Frist von seinem Verbleib Kenntnis erlangt hat.
17
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht Art. 51 Satz 1 REAO der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs in einem solchen Fall nicht entgegen. Zwar können danach, soweit nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche , die unter die Rückerstattungsanordnung fallen, nur nach deren Maßgabe und unter Einhaltung der darin geregelten Fristen geltend gemacht werden. Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1953 - IV ZR 30/53, BGHZ 10, 340, 344 für die vergleichbaren Regelungen in der Amerikanischen und der Britischen Zone) von der Vorschrift ausgehende Sperrwirkung wird indes durch den die Anordnung beherrschenden Grundsatz der Naturalrestitution begrenzt.
18
(1) Die Rückerstattungsanordnung regelt in erster Linie die Rückerstattung "feststellbarer" Vermögensgegenstände (vgl. § 1 Abs. 1 REAO). Der Begriff "feststellbar" ("identifiable") diente ursprünglich - in Entwurfsfassungen - dazu, den Anwendungsbereich der Alliierten Anordnungen auf Rechtsverluste zu begrenzen, die durch Rückgabe des entzogenen Vermögensgegenstands in natura wiedergutgemacht werden konnten (vgl. ORG Nürnberg, RzW 1959, 371, 372 r. Sp. sowie Schwarz, Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974, S. 118 f.). Von ihm erfasst sind nur Gegenstände, zu deren Rückforderung sich der Berechtigte tatsächlich imstande sah, weil ihm die Person des gegenwärtigen Besitzers bekannt war (vgl. Art. 1 Abs. 2 REAO; Goetze , aaO, Art. 1 REG [AmZ] Anm. 2; i. Erg. ebenso Harmening/Hartenstein/ Osthoff, aaO, Art. 1 REG [BrZ] Anm. III. 2). Diese Voraussetzung war bei einem Gegenstand, über dessen Existenz und Verbleib - wie im Fall der dem Vater des Klägers gehörenden Plakatsammlung - in dem Zeitraum, in dem ein Verfahren nach der Rückerstattungsanordnung eingeleitet werden konnte, Unklarheit herrschte, nicht erfüllt.
19
(2) Die Rückerstattungsanordnung sieht allerdings auch Ersatzansprüche des Berechtigten für den Fall vor, dass der Gegenstand bei dem Rückerstattungspflichtigen untergegangen oder diesem die Herausgabe aus sonstigen Gründen unmöglich war (Art. 26 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 REAO). Bei dem Schadensausgleich in Geld handelte es sich nach der Vorstellung der Alliierten indes um eine nachrangige Form der Wiedergutmachung; in erster Linie hatte diese durch Rückgabe des entzogenen Vermögens an den Berechtigten zu erfolgen (vgl. Vorbemerkung sowie Art. 1 REAO; ebenso Art. 1 Abs. 1 REG [AmZ]; Art. 1 Abs. 1 REG [BrZ]; Art. 5 der Verordnung Nr. 120 [FrZ]; BGH, Urteil vom 5. Mai 1956 - VI ZR 138/54, RzW 1956, 237, 238; Blessin/Wilden, aaO, Einl. Rn. 15; Schwarz, aaO, S. 122 und S. 175). Dass die auf eine Ausgleichsleistung in Geld gerichteten Ansprüche aus der Rückerstattungsanordnung bei einer zunächst verschollenen, nach Ablauf der Anmeldefrist aber wieder aufgetauchten Sache dennoch als abschließende Wiedergutmachung anzusehen sein sollten, ergibt sich - ungeachtet einer in diesem Fall etwa bestehenden Pflicht, eine bereits empfangene Ausgleichszahlung zurückzuerstatten - aus der Rückerstattungsanordnung nicht (vgl. BVerwG, ZIP 1997, 1392, 1393 zu dem Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 6 VermG).
20
(3) Das vorrangige Ziel der Naturalrestitution steht ferner der Annahme entgegen, ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch werde durch die alliierte Rückerstattungsanordnung auch dann verdrängt, wenn es dem Berechtigten unmöglich war, die Rückgabe des entzogenen Vermögensgegenstands in deren Rahmen zu erreichen, weil dieser - wie hier - bis zum Ablauf der Anmeldefrist des § 50 Abs. 2 REAO verschollen und damit nicht "feststellbar" war. Bliebe es in einem solchen Fall auch nach dem Wiederauffinden des Gegenstands bei der von dem Bundesgerichtshof bislang angenommenen Sperrwirkung des Art. 51 Satz 1 REAO, wären der Berechtigte und seine Rechtsnachfolger von der vorrangig angestrebten Wiedergutmachung durch Rückgabe dauerhaft ausgeschlossen, obwohl diese, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, tatsächlich und - auf der Grundlage der allgemeinen Gesetze - auch rechtlich möglich ist. Die alliierten Rückerstattungsbestimmungen hätten dem Berechtigten damit jede Möglichkeit genommen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands zu verlangen und auf diese Weise das nationalsozialistische Unrecht perpetuiert. Ein solches Ergebnis ist mit dem Sinn und Zweck dieser Best- immungen, die Interessen des Geschädigten zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1955 - GSZ 4/54, BGHZ 16, 350, 357), nicht zu vereinbaren.
21
c) Auch das Bundesrückerstattungsgesetz steht dem Herausgabeanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn es schuf lediglich eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung und Erfüllung der bereits nach anderen Rechtsvorschriften entstandenen, auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz gerichteten Rückerstattungsansprüche gegen das Deutsche Reich (vgl. § 2 i.V.m. § 11 Nr. 1 BRüG; Biella, Das Bundesrückerstattungsgesetz, 1981, S. 83 f.; Kemper/Burkhardt, Bundesrückerstattungsgesetz, 2. Aufl., 1957, Einf. S. 16) und eröffnete insoweit die Anmeldefristen neu (vgl. § 29 BRüG). Bestimmungen , aus denen sich ergibt, dass die Rechte, die dem Berechtigten aufgrund des Eigentums an der (vermeintlich) untergegangenen Sache zustehen, mit der Erfüllung des Rückerstattungsanspruchs auf die öffentliche Hand übergehen, enthält es nicht. Ebenso wenig begründete es - von den hier nicht einschlägigen Vorschriften der §§ 12, 13 BRüG abgesehen - neue Ansprüche zugunsten der von einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme Betroffenen, hinsichtlich deren sich die Frage nach dem Verhältnis zu den nach dem allgemeinen Zivilrecht gegebenen Ansprüchen stellen könnte.
22
3. Dass der Vater des Klägers - was dem Herausgabeanspruch entgegenstehen könnte - im Zusammenhang mit der ihm im Jahr 1961 gewährten Wiedergutmachung eine Erklärung abgegeben hat, in der er auf alle bestehenden Rechte wegen der Plakatsammlung verzichtet hat, ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Da ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, wäre ein unzweideutiges Verhalten erforderlich, das von dem Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93, WM 1994, 13). Diese Voraussetzung ist durch das Schreiben des Vaters des Klägers aus dem Jahr 1966, in dem dieser gegenüber einem Mitarbeiter des Museums für Deutsche Geschichte in Ost-Berlin ausgeführt hat, er sei lediglich ideell und nicht materiell an einer Zusammenarbeit interessiert und habe im Übrigen eine größere Abfindungssumme erhalten, die alle seine Ansprüche abdecke, nicht erfüllt. Die Betonung des rein ideellen Interesses an der Sammlung durch den Vater des Klägers dürfte in erster Linie dazu gedient haben, die naheliegende Befürchtung des Museumsmitarbeiters auszuräumen, er werde Rechte wegen der Sammlung geltend machen, um so einen Kontaktabbruch des Museums zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Vater des Klägers ein Herausgabeverlangen gegenüber einem staatlichen Museum der DDR in den Zeiten des Kalten Krieges aussichtslos erscheinen musste; denn auch dies spricht dafür, dass mit dem Hinweis auf die erhaltene Entschädigung kein endgültiger Verzicht auf Rechte an der Sammlung zum Ausdruck gebracht, sondern etwaiges Misstrauen des Museums hinsichtlich des Grundes für die Kontaktaufnahme zerstreut werden sollte.
23
4. Der Herausgabeanspruch, hinsichtlich dessen die Beklagte die Einrede der Verjährung ausdrücklich nicht erhebt, ist nicht verwirkt.
24
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, NJW 2009, 847, 849 Rn. 39 [insoweit in BGHZ 179, 146 nicht abgedruckt ] und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074, 1076 Rn. 19 mwN). Verwirkung kann auch bei dem Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB eintreten (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314 zu § 894 BGB). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verneinung wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers bedeutet, weshalb eine Verwirkung nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183, 2184 mwN).
25
b) Ein Fall der Verwirkung liegt hier nicht vor.
26
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 für die Beurteilung, ob es sich bei der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger um eine unzulässige Rechtsausübung handelt, nicht berücksichtigt werden. Denn bis zu diesem Tag musste sich ein von dem Vater oder (nach dessen Tod im Jahr 1974) der Mutter des Klägers geäußertes Rückgabeverlangen - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - als offensichtlich aussichtslos erweisen, weil sich die Plakatsammlung auf dem Gebiet der DDR befand und daher ein privatrechtlicher Herausgabeanspruch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht hätte durchgesetzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1964 - VI ZR 44/63, VersR 1964, 404, 405 zu dem "umgekehrten" Fall, dass der Gläubiger des Anspruchs in der DDR ansässig war; Schoen, NJW 2001, 537, 543). Soweit das Berufungsgericht die Zeit bis zur Wiedervereinigung gleichwohl unter Hinweis auf die - die Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt betreffende - Vorschrift des § 206 BGB für berücksichtigungsfähig hält, übersieht es, dass sich der Regelung keine über die Verjährung hinausgehenden Grundsätze entnehmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1960 - III ZR 132/59, BGHZ 33, 360, 363; Erman /Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 206 Rn. 2 mwN).
27
bb) Der danach maßgebliche Zeitraum von 16 Jahren, in dem die Mutter des Klägers sowie (nach deren Tod im Jahr 1998) der Kläger selbst von der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs abgesehen haben, ist für sich genommen nicht ausreichend, die Verwirkung des Anspruchs zu begründen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074, 1075 Rn. 19). Zusätzliche Umstände, aus denen die Beklagte schließen durfte, ein Herausgabeanspruch wegen der Plakatsammlung werde nicht mehr geltend gemacht, sind nicht erkennbar. Der Inhalt des von dem Vater des Klägers verfassten Briefes aus dem Jahr 1966 (s.o. unter 3.) genügt für die Entstehung des für die Annahme der Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestands ebenso wenig wie dessen Äußerung in einem 1970/71 veröffentlichten Artikel, wonach er sicher sei, dass "West- und Ostdeutschland (…) ihre Schätze zu hüten wissen". Denn hieraus ergibt sich allenfalls, dass der zu dieser Zeit bereits hochbetagte Vater des Klägers selbst keine - zu der damaligen Zeit ohnehin nicht durchsetzbaren - Ansprüche mehr verfolgen würde, nicht aber, dass sich auch seine Erben mit einem dauerhaften Verbleib der Sammlung in einem Museum einverstanden zeigen würden. Äußerungen, die etwas Anderes nahe legen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
28
cc) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht schließlich, die Beklagte habe mit Ablauf der in § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG bestimmten Frist zur Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz am 30. Juni 1993 darauf vertrauen dürfen, keinem Herausgabeanspruch des Eigentümers der Plakatsammlung mehr ausgesetzt zu werden. Das Vermögensgesetz findet - wovon das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst aus- geht - in dem hier zu entscheidenden Fall, in dem das von dem NS-Regime beschlagnahmte Vermögen erst nach seiner Entziehung in das Beitrittsgebiet verbracht wurde, keine Anwendung (vgl. BVerwGE 135, 272, 277 Rn. 31 sowie oben unter 2. a). Dass seine Anwendbarkeit bis zu der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2009 im Schrifttum unterschiedlich beurteilt wurde, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des unberechtigten Besitzers.
29
dd) Ob sich - wie der Kläger meint - die Beklagte als Stiftung des öffentlichen Rechts schon im Hinblick auf die im Anschluss an die Washingtoner Erklärung vom 3. Dezember 1998 abgegebene "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz" vom 14. Dezember 1999 (jew. abgedruckt bei Anton, aaO, S. 736 f., 739 f.), wonach die Erklärenden "in den verantwortlichen Gremien der Träger einschlägiger öffentlicher Einrichtungen darauf hinwirken (werden), dass Kulturgüter, die als NS-verfolgungsbedingt entzogen identifiziert und bestimmten Geschädigten zugeordnet werden können, nach individueller Prüfung den legitimierten früheren Eigentümern bzw. deren Erben zurückgegeben werden", nicht auf den Einwand der Verwirkung des Herausgabeanspruchs berufen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

III.


30
Anschlussrevision der Beklagten
31
Die Anschlussrevision der Beklagten, mit der diese das fehlende Eigentum des Klägers an der Plakatsammlung festgestellt wissen will, ist unbegrün- det. Der Vater des Klägers ist zu Lebzeiten Eigentümer der Sammlung geblieben. Nach seinem Tod ist das Eigentum im Wege der Erbfolge zunächst auf seine Ehefrau und anschließend auf den Kläger übergegangen.
32
1. Dass die Plakatsammlung dem Vater des Klägers 1938 im Auftrag des Reichspropagandaministeriums weggenommen wurde, änderte an den bestehenden Eigentumsverhältnissen nichts. Nach den - nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Zugriff um eine Wegnahme ohne förmlichen Enteignungsakt. Eine rechtliche Grundlage für die Aneignung des Besitzes an der Plakatsammlung durch das Deutsche Reich ist auch nicht in der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz zu sehen, durch die u.a. der Verfall jüdischen Vermögens angeordnet wurde. Denn diese Verordnung ist wegen ihres den Grunderfordernissen jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts als von vornherein nichtig anzusehen und hat daher keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermocht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1955 - GSZ 4/54, BGHZ 16, 350, 353 f.; BVerfGE 23, 98, 106; BVerwGE 98, 261, 263).
33
2. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Vater des Klägers sei zu dem Zeitpunkt der Wegnahme nicht mehr Eigentümer der Plakatsammlung gewesen, weil er diese zuvor an den Bankier Dr. Lenz veräußert habe. Da sich die Sammlung bis zuletzt in seinen Händen befand, kommt nur eine Übereignung nach § 930 BGB in Betracht; sie erforderte, dass der Vater des Klägers seinen Eigenbesitz an der Sammlung aufgegeben und auf Grund eines vereinbarten Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) dem Erwerber den Besitz vermittelt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Voraussetzungen ließen sich nicht feststellen, ist frei von Rechtsfehlern.

34
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Berufungsgericht die an ein Besitzkonstitut zu stellenden Anforderungen nicht verkannt. Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt die in § 929 Satz 1 BGB vorgesehene Übergabe der Sache. Diese Funktion steht einem Eigentumswechsel entgegen, bei dem der Wille des Veräußerers, die in seinem (unmittelbaren) Eigenbesitz befindliche Sache künftig für einen anderen zu besitzen, nicht in irgendeiner Form, und sei es nur gegenüber dem Erwerber (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1963 - VIII ZR 198/62, NJW 1964, 398 f.), erkennbar zu Tage tritt. Eine dermaßen im Verborgenen bleibende Übertragung des Eigentums wäre mit dem das Sachenrecht beherrschenden - wenn auch in § 930 BGB zugunsten einer Erleichterung des Rechtsverkehrs mit beweglichen Sachen eingeschränkten (vgl. PWW/Prütting, BGB, 6. Aufl., § 930 Rn. 1) - Publizitätsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
35
b) Dafür, dass vor der Wegnahme der Plakatsammlung entweder durch die ausdrückliche Begründung eines Besitzkonstituts oder zumindest durch ein konkludentes Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2001 - II ZR 314/99, NJW-RR 2002, 854, 855; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 930 Rn. 8 mwN) die Änderung der vormaligen Besitzverhältnisse dokumentiert wurde, hat das Berufungsgericht nichts festzustellen vermocht. Die von der Beklagten angeführte Äußerung des Vaters des Klägers aus dem Jahr 1953, wonach die Sammlung zu dem Zeitpunkt ihrer Wegnahme bereits "förmlich übereignet" gewesen sei, lässt nicht den Schluss auf eine wirksame Eigentumsübertragung zu. Gleiches gilt für die Erklärung des Dr. Lenz aus dem Jahr 1946, nach der ihm die Sammlung "als Pfand" übereignet worden sei, um sie auf diese Weise vor der drohenden Konfiszierung zu retten. Beide Äußerungen beschränken sich letztlich auf die Mitteilung einer - mit Blick auf die Erklärung des Dr. Lenz zudem nicht eindeutigen - Rechtsauffassung. Ob diese zutrifft, kann in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen zu dem zugrunde liegenden Geschehen nicht beurteilt werden.
36
3. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Eigentum an der Plakatsammlung sei dadurch, dass der Vater des Klägers diese nicht zur Rückerstattung angemeldet habe, kraft Gesetzes auf deren damaligen Besitzer übergegangen. Die Rückerstattungsanordnung hatte den Zweck, die beschleunigte Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1955 - GSZ 4/54, BGHZ 16, 350, 360). Konnten die durch die Anordnung begründeten Ansprüche aufgrund des Ausschlusscharakters der Anmeldefrist für sie nicht mehr durchgesetzt werden, musste derjenige, der den Gegenstand damals im Besitz hatte, zwar nicht mehr damit rechnen, Rückerstattungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Ein originärer Eigentumserwerb durch Rückerstattungspflichtige, die lediglich den Besitz, nicht aber das Eigentum an dem entzogenen Gegenstand erlangt hatten, war hiermit aber nicht verbunden.
37
4. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Vater des Klägers habe das Eigentum an der Plakatsammlung auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt eingebüßt, erhebt die Beklagte keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

IV.


38
Das Berufungsurteil ist somit in dem durch die Revision angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

V.


39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Stresemann Czub
Brückner Weinland Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2009 - 19 O 116/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2010 - 8 U 56/09 -

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.