Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 A 94/13

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0224.4A94.13.0A
24.02.2015

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Ergänzung eines Regionalen Entwicklungsplanes durch den Beklagten.

2

Die Klägerin ist unter anderem Eigentümerin und Bewirtschafterin zahlreicher landwirtschaftlicher Nutzflächen im Süden der Stadt T. zwischen den Ortschaften M. und B., die teilweise unmittelbar an im Regionalen Entwicklungsplan Altmark 2005 ausgewiesene Windeignungsgebiete in der Planregion C-Stadt angrenzen. Sie ist zudem Eigentümerin der unmittelbar nördlich angrenzenden Anliegeflächen der Gemeinde M. mit landwirtschaftlichen Nutzflächen, die ebenfalls nach dem Regionalen Entwicklungsplan für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet sind.

3

Die Beigeladene beschloss am 21. November 2012 die streitgegenständliche Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark 2005 um den sachlichen Teilplan „Wind“. Die Klägerin selbst wurde an dem Planverfahren durch die Beigeladene beteiligt und erhob innerhalb dieses Verfahrens Einwände gegen die Ergänzung. Die betroffenen Flurstücke der Klägerin befinden sich nach dem Regionalen Entwicklungsplan Altmark 2005 in einem Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung. Das Ziel der Klägerin besteht darin, auf diesen Flurstücken einen Windpark errichten zu können.

4

Der Beklagte erteilte unter dem 14. Januar 2013 seine Genehmigung zur Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan „Wind“, welche am 20. Februar 2013 im Amtsblatt des Landkreises Stendal veröffentlicht wurde.

5

Am 19. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

6

Sie ist der Auffassung, die erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, da sie gegen das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 und Abs. 7 ROG verstoße. Die Beigeladene wie der Beklagte hätten bei ihrer Abwägung einen unrichtigen Abstandswert zum Windpark Mahlwinkel von ca. 1.000 m zugrunde gelegt. Tatsächlich bestehe jedoch lediglich ein Abstand von wenigen hundert Metern, sodass die Klägerin einen sog. „Angliederungswindpark“ betrieben hätte, welcher den Mindestabstand von 5.000 m nicht beachten müsse. Die Klage sei auch zulässig. Das Abwägungsgebot vermittle Grundstückseigentümern schutzwürdige Belange, dessen Verletzung gerichtlich angegriffen werden könne.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Genehmigung des Beklagten vom 20.02.2013, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stendal am 20.02.2013, aufzuheben,

9

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Beigeladenen die Genehmigung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan „Wind“ zu versagen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er trägt vor, dass die Klage bereits unzulässig sei, da es der Klägerin an der Klagebefugnis fehle. Der Genehmigung komme keine Drittwirkung zu. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da Abwägungsfehler nicht bestünden.

13

Die Beigeladene beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie ist ebenfalls der Auffassung, die Klägerin sei nicht klagebefugt. Darüber hinaus fehle es auch an der Statthaftigkeit der Klage, da die Genehmigung keinen Verwaltungsakt darstelle. Letztlich fehle der Klägerin aber das Rechtsschutzbedürfnis, da sie durch die Anfechtung der Genehmigung keinen rechtlichen Vorteil erlangte.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Beigeladenen Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist bereits unzulässig.

18

I. Die Klage ist unzulässig. Sie ist statthaft (1.), die Klägerin ist jedoch nicht klagebefugt (2.) und hat kein Rechtsschutzbedürfnis (3.).

19

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, sofern die Klägerin eine hoheitliche Handlung begehrt, die nicht Verwaltungsakt ist, also jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten eine Handlung, die (ihr gegenüber) keinen Verwaltungsakt darstellt. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zunächst die Aufhebung der am 20. Februar 2013 erteilten Genehmigung des Beklagten. Weder die Genehmigung noch deren Versagung stellen für die Klägerin einen Verwaltungsakt dar. Die Genehmigung eines Regionalen Entwicklungsplanes stellt lediglich gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft einen Verwaltungsakt dar, nicht jedoch gegenüber Dritten, da es hier schon an einer unmittelbaren Rechtswirkung fehlt (OVG Niedersachsen, Urt. v. 17.11.1970 – I A 97/69 –, DVBl. 1971, 322, 323; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 47. Erg.-Lieferung 2001, § 6 Rn. 69). Insoweit ist die Genehmigung auch kein Verwaltungsakt mit Doppeltwirkung (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 47. Erg.-Lieferung 2001, § 6 Rn. 69). Für den Bürger handelt es sich bei der Genehmigung des Plans mithin nur um einen Teil eines Rechtsetzungsvorgangs (so ausdrücklich zum Regionalen Entwicklungsplan: VG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2007 – 12 K 2961/06 –, juris; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 17.11.1970 – I A 97/69 –, DVBl. 1971, 322, 323).

20

2. Der Klägerin fehlt es jedoch an der Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den hoheitlichen Akt oder seiner Ablehnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese unmittelbar für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltende Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die allgemeine Leistungsklage zu fordern (BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 – 1 C 10/95 –, BVerwGE 101, 157; Urt. v. 22.05.1980 – 2 C 30/78 –, BVerwGE 60, 144, 150; Urt. v. 28.10.1970 – VI C 48.68 –, BVerwGE 36, 192, 199; OVG, Urt. v. 23.10.2013 – 3 L 84/12 –; sowie Urt. v. 09.04.1997 – A 4 S 6/97 –, beide: juris). An einer Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung eigener Rechte von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, wenn also die Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit nicht vorliegt (BVerwG in st. Rspr., vgl. Urt. v. 16.03.1989 – 4 C 36/85 –, BVerwGE 81, 329, 330; Beschl. v. 21.1.1993, NVwZ 1993, 884 f.; Urt. v. 23.03.1982 – 1 C 157/79 –, BVerwGE 65, 167, 171). Es ist vorliegend nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die erteilte Genehmigung vorliegen könnte. Die Kammer sieht in der Genehmigung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 Landesplanungsgesetz des Landes (LPlG LSA) nur einen Zwischenschritt im Rechtsetzungsverfahren zum Erlass des Regionalen Entwicklungsplanes, der von den im Plangebiet Ansässigen nicht isoliert angefochten werden kann (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2007 – 12 K 2961/06 –, juris):

21

Gemäß § 8 Abs. 1 ROG i. V. m. §§ 6 f. LPlG LSA sind die Regionalen Planungsgemeinschaften verpflichtet, für ihre Regionen einen Regionalplan aufzustellen und fortzuschreiben, in dem in beschreibender und zeichnerischer Darstellung Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden. Der Regionale Entwicklungsplan wie auch seine Ergänzung wird nach §§ 7 Abs. 6 Satz 1, 3 Abs. 14 LPlG LSA durch die Regionalversammlung beschlossen. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 LPlG LSA bedarf er der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde, also des Beklagten. Erst nach Erteilung der Genehmigung ist der Regionale Entwicklungsplan oder seine Ergänzung nach § 7 Abs. 7 LPlG LSA in der für Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen.

22

Die Genehmigung nach § 7 Abs. 6 Satz 2 LPlG richtet sich an die Regionale Planungsgemeinschaft, im vorliegenden Verfahren also an die Beigeladene. Der Regionalen Planungsgemeinschaft ist insoweit grundsätzlich der Klageweg beim Verwaltungsgericht eröffnet, da es sich bei der Genehmigung im Verhältnis zur Beigeladenen um einen Verwaltungsakt handelt, also einer Maßnahme mit Rechtswirkungen ihr gegenüber, vgl. hierzu Ausführungen unter I.1. Gegenüber der Klägerin als Eigentümerin und Betreiberin zahlreicher landwirtschaftlicher Nutzflächen im Plangebiet entfaltet für sich genommen weder der Beschluss der Regionalversammlung vom 21. November 2012 noch die hierauf bezogene Genehmigung des Beklagten vom 14. Januar 2013 für § 42 Abs. 2 VwGO hinreichende Rechtswirkungen. Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin entwickelt lediglich die nach Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Stendal vom 20. Februar 2013 in Kraft getretene Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes. Hätte die Beigeladene etwa erfolgreich gegen die Genehmigung des Beklagten Klage geführt oder sich entschlossen, ihren Regionalen Entwicklungsplan abzuändern und die Genehmigung deshalb nicht öffentlich im Amtsblatt bekannt zu machen, wäre der planungsrechtliche Status der Klägerin unberührt geblieben. Erst die Veröffentlichung und Bekanntmachung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes entfaltet Rechtswirkungen nach außen. Damit fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Genehmigung des Beklagten offensichtlich an jeder Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit der Klägerin. Insoweit sind die durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zum Genehmigungsverfahren eines Flächennutzungsplanes sowie eines Bebauungsplanes nach §§ 5 ff., 10 Abs. 2 BauGB heranzuziehen, deren Genehmigungsverfahren mit dem eines Regionalen Entwicklungsplanes identisch sind.

23

Auch bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes bedürfen diese nach § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Auch hier wird der Plan nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB erst mit Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Ebenfalls darf die Genehmigung – wie im Genehmigungsverfahren des Regionalen Entwicklungsplanes – nur versagt werden, wenn der Plan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Für das Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB ist allgemein anerkannt, dass die Genehmigung selbst keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet und von diesen daher auch nicht isoliert angegriffen werden kann (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 47. Erg.-Lieferung 2001, § 6 Rn. 69; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 114. Ergänzungslieferung 2014, § 6 Rn. 89; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 6 Rn. 5; W. Schrödter, in: Schrödter; BauGB, 6. Auflage 1998, § 6 Rn. 8). Nach außen ist die Genehmigung schlichter Bestandteil des Planungsverfahrens und tritt – wie die übrigen Verfahrensschritte – nicht gesondert in Erscheinung (OVG Niedersachsen, Urt. v. 17.11.1970 – I A 97/69 –, DVBl. 1971, 322, 323; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 47. Erg.-Lieferung 2001, § 6 Rn. 69; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 6 Rn. 5). Gleiches muss auch für die Genehmigung eines Regionalen Entwicklungsplanes gelten. Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen daher nur, soweit zulässig, gegen den Plan selbst oder gegen die auf seiner Grundlage getroffenen oder verweigerten behördlichen Zulassungsentscheidungen. Hierfür spricht auch § 9 Abs. 2 LPlG LSA, wonach eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlichgegenüber dem für die Aufstellung des Raumordnungsplanes zuständigen Planträgers, also der Beigeladenen, geltend gemacht werden kann. Hieraus ergibt sich, dass die einzelnen Bestandteile des Planverfahrens nicht isoliert bei den jeweiligen Entscheidungsträgern angefochten werden können, sondern nach Inkrafttreten des Planes die Überprüfung des Planes als Ganzes bei dem zuständigen Planträger.

24

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des OVG (Urt. v. 30.07.2009 – 2 K 142/07 –, juris). Danach komme der Ausweisung von Vorrangstandorten als Ziel der Raumordnung (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG 1998) gegenüber den Zieladressaten Außenwirkung zu. Folglich könne ein Regionalplan auch unter engen Voraussetzungen von mittelbar Betroffenen im Rahmen eines Normkontrollverfahrens angegriffen werden. Die Klägerin verkennt hierbei, dass sie mit ihrer Klage nicht den Regionalen Entwicklungsplan und deren Inhalt angreift, sondern schlicht die Genehmigung des Planes durch den Beklagten und insoweit auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt verweist. Zu einer möglichen Außenwirkung der Genehmigung verhält sich das zitierte Urteil nicht.

25

3. Der Klägerin fehlt darüber hinaus auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Ziel sachgerechter - insbesondere einfacher, umfassender, schneller oder billiger - erreichen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Kläger eine rechtsschutzintensivere Rechtsschutzform wählen konnte (OVG, Urt. v. 23.10.2013 – 3 L 84/12 –, juris; Ehlers, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 81). Vorliegend kann die Klägerin das von ihr mit der Klage erstrebte Ziel nicht erreichen. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Genehmigung eines Regionalen Entwicklungsplanes sowie hilfsweise dessen Versagung durch den Beklagten. Zwar ist die Erteilung der Genehmigung gegenüber der Beigeladenen ein begünstigender Verwaltungsakt. Die Genehmigung ist aber zugleich Bestandteil des Planverfahrens. Die sich hieraus ergebenden Besonderheiten führen zu wesentlichen Einschränkungen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 – 4 C 22.83 –, juris). So kann nach Abschluss des Planverfahrens, also nach Bekanntmachung des Regionalen Entwicklungsplanes, eine Rücknahme oder ein Widerruf der erteilten Genehmigung nicht mehr in Betracht kommen (Gaentzsch/Philipp, in: Berliner Komm., § 6 Rn. 5; W. Schrödter, in: Schrödter; BauGB, 6. Auflage 1998, § 6 Rn. 7). Unzulässig sind auch nach diesem Zeitpunkt erteilte Auflagen und andere Nebenbestimmungen. Der Genehmigungsbehörde ist es zudem verwehrt, die Genehmigung nach dem genannten Zeitpunkt für nichtig zu erklären (BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 – 4 C 60.84 –, juris), da die Regionale Planungsgemeinschaft den Plan ins Werk gesetzt hat und auch der Vertrauensschutz der vom Plan Begünstigten dem Plan entgegenstehen würde. Eine Aufhebung und Versagung der Genehmigung durch den Beklagten ist folglich nicht mehr möglich. Ist eine Genehmigung erteilt, obwohl der Plan mit Rechtsfehlern behaftet ist, tritt durch die Genehmigungserteilung (Feststellung der Rechtsmäßigkeit des Plans) keine Fehlerheilung ein. Vielmehr kann nunmehr der Regionale Entwicklungsplan als Ganzes rechtlich angegriffen werden. Dies begehrt die Klägerin mit ihrem Klageantrag gegen den Beklagten offensichtlich nicht. Eine solche Klage wäre im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen die Beigeladene zu richten.

26

4. Aus den vorgenannten Gründen ist der Hilfsantrag der Klägerin ebenfalls unzulässig. Auch bezüglich der Versagung der Genehmigung – sofern dies unter Berücksichtigung des unter I.3. ausgeführten überhaupt rechtlich möglich ist – fehlt der Klägerin sowohl die Klagebefugnis als auch das Rechtsschutzbedürfnis.

27

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Antrag gestellt, sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt und obsiegt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 1 VwGO.

28

III. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

29

IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung der Angaben der Klägerin.


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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Kläger

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(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Festlegung des „Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg an der Jagst“ im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 zu genehmigen.
Die Klägerin ist eine Stadt in der Region Heilbronn-Franken mit ca. 6.200 Einwohnern. Sie ist bisher, ebenso wie die benachbarte Stadt Kirchberg a.d.J. (ca. 4.500 Einwohner), im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen. Die Klägerin bemüht sich seit Jahren, zu einem Unterzentrum aufgestuft zu werden. Im Jahr 2002 gab ihr Bürgermeister deshalb bei der GMA eine Zentralitätsanalyse in Auftrag, die zu dem Ergebnis kam, die Stadt könne aufgrund zahlreicher Faktoren als Unterzentrum ausgewiesen werden.
Im Landesentwicklungsplan 2002 (LEP 2002) heißt es, das zentralörtliche System sei als Grundgerüst der räumlichen Verflechtungen sowie als planerisches Konzept für eine nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar. Der Plan trifft dazu u. a. folgende Aussagen:
Plansatz 2.5.1 G: Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren und Mittelzentren mit Mittelbereichen sowie in den Regionalplänen festgelegten Unterzentren und Kleinzentren soll die dezentrale Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur des Landes festigen und die angestrebte Siedlungsentwicklung unterstützen und koordinieren.
Plansatz 2.5.6 G: Die zentralörtlichen Verflechtungsbereiche sollen nach der überwiegenden Orientierungsrichtung der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme der zentralörtlichen Einrichtungen sowie nach zumutbaren Entfernungen und ausreichenden Tragfähigkeiten flächendeckend abgegrenzt werden. Grenzüberschreitende Verflechtungen sind zu berücksichtigen.
Plansatz 2.5.10 Z (S. 2): Die Verflechtungsbereiche von Unterzentren im Ländlichen Raum sollen mindestens 10.000 Einwohner umfassen.
Plansatz 2.5.11 Z (S. 2): Die Verflechtungsbereiche von Kleinzentren sollen in der Regel mindestens 8.000 Einwohner umfassen.
In der Begründung zu Plansatz 2.5.6 heißt es u. a.: „Die Abgrenzung der zentralörtlichen Verflechtungsbereiche ist flächendeckend nach dem Prinzip der Einräumigkeit angelegt. Die Bereiche - beginnend auf der Ebene der zentralörtlichen Grundversorgung - ordnen sich lückenlos und mosaikartig in die jeweils nächst höhere Bereichsstufe ein. Dies setzt voraus, dass bei der zentralörtlichen Zuordnung einer Gemeinde bereits auf der Stufe der Grundversorgung deren mittel- und oberzentrale Orientierung geprüft und berücksichtigt werden muss. Ambivalenzen einzelner Gemeinden im Grenzbereich benachbarter Verflechtungsbereiche müssen in Kauf genommen werden. Aus planungspraktischen, verwaltungsorganisatorischen und statistischen Gründen und nicht zuletzt im Vollzug der Ergebnisse der seinerzeitigen Verwaltungsgebietsreformen wurden die zentralörtlichen Verflechtungsbereiche mit dem Ziel weitgehender Einräumigkeit auch mit den Verwaltungseinheiten abgestimmt. Auch hierbei kam es in Einzelfällen zu Bereichsüberlagerungen zwischen benachbarten Mittelzentren, die zum Teil über Kreis und Regionsgrenzen hinweg reichen.“
Gemäß Plansatz 2.5.9 Z weist der LEP 2002 in der Region Franken u. a. die Städte Crailsheim und Schwäbisch Hall als Mittelzentren aus. Unter Ziff. A 16 wird Kirchberg a.d.J. dem Mittelbereich Crailsheim, die Klägerin dagegen dem Mittelbereich Schwäbisch Hall zugeordnet.
10 
Im Entwurf des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020, der von der Verbandsversammlung des Beigeladenen am 15.7.2005 gebilligt wurde, wurden die Klägerin und die Stadt Kirchberg a.d.J. als Doppelunterzentrum ausgewiesen. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nahm das Wirtschaftsministerium hierzu wie folgt Stellung:
11 
„Die vorgesehene Neufestlegung (Aufstufung) der bisherigen zwei Kleinzentren Ilshofen und Kirchberg a.d.J. zu einem gemeinsamen Unterzentrum (Doppelunterzentrum) stößt auf gravierende Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit. Da Ilshofen sowie Wolpertshausen zum Mittelbereich Schwäbisch Hall, dagegen Kirchberg zum Mittelbereich Crailsheim gehören, würde das Doppelunterzentrum eine „gespaltene“ mittelzentrale Versorgungsorientierung erhalten. Das widerspricht dem konstitutiven „Prinzip der Einräumigkeit“. Daneben wird die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit eines Doppelzentrums nicht begründet. Außerdem stößt die vorgesehene Aufstufung im Hinblick auf die längerfristigen Perspektiven der demografischen Entwicklung auf Bedenken.“
12 
Am 24.3.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Satzung. Mit Plansatz 2.3.3 Z (1) wurden trotz der zuvor geäußerten Bedenken des Wirtschaftsministeriums die Klägerin und die Stadt Kirchberg a.d.J. als Doppelunterzentrum ausgewiesen. Zur Begründung heißt es: „Das Doppelunterzentrum liegt zwischen den Mittelzentren Schwäbisch Hall und Crailsheim etwa in der Mitte; die Einwohnerdichte unterschreitet die Hälfte des Landeswertes, daher sind besondere raumordnerische Maßnahmen sinnvoll. Die Stadt Ilshofen verzeichnet einen anhaltenden, überdurchschnittlichen Bevölkerungszuwachs. Durch die Ansiedlung des Landwirtschaftsamtes und weiterer privater Dienstleistungseinrichtungen (Viehvermarktungs-Großhalle, Aerpah-Klinik, Parkhotel mit Hallenbad) ist in den letzten Jahren der Bedeutungsüberschuss gewachsen. Eine leistungsfähige Realschule ist am Ort vorhanden. Die Bedeutung von Ilshofen reicht über den eigenen Nahbereich hinaus. In Kirchberg a.d.J. liegt der Schwerpunkt eher im kulturellen und touristischen Bereich. Am Ort sind eine leistungsfähige öffentliche Realschule und ein privates Gymnasium (Internat) vorhanden. Neben anderen Kooperationen wird ein gemeinsames Gewerbegebiet (s. Plansatz 2.4.4.1) entwickelt. Mit zusammen über 12.000 Einwohnern im Nahbereich wird der im Landesentwicklungsplan genannte Schwellenwert deutlich überschritten.“
13 
Nach Vorlage durch den Regionalverband erklärte das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 durch Genehmigung vom 27.6.2006 für verbindlich. Von der Genehmigung ausgenommen wurde jedoch u. a. die Festlegung des Doppelunterzentrums Ilshofen/Kirchberg a.d.J. (vgl. Ziffer II.1 der Genehmigung). Das Wirtschaftsministerium begründete dies damit, dass die Festlegung gegen das im Landesentwicklungsplan 2002 festgeschriebene Prinzip der Einräumigkeit verstoße, weil sich die beiden Gemeinden auf verschiedene Mittelzentren (Schwäbisch-Hall bzw. Crailsheim) orientierten. Die zentralörtlichen Verflechtungsbereiche der Mittelzentren seien nach der überwiegenden Orientierungsrichtung der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme der zentralörtlichen Einrichtungen sowie nach zumutbaren Entfernungen und ausreichenden Tragfähigkeiten flächendeckend abgegrenzt worden. Die Bereiche der Klein- und Unterzentren ordneten sich lückenlos und mosaikartig in diese nächst höhere Bereichsstufe ein. Das Prinzip der Einräumigkeit sei tragendes Prinzip und Konstante der Landesplanung. Zudem hätte weder für die Klägerin noch für die Stadt Kirchberg a.d.J. eine unterzentrale Funktion nachgewiesen werden können. Gemäß der Begründung zum Plansatz 2.5.10 des Landesentwicklungsplans 2002 müssten Unterzentren eine gewisse Vielfalt in der Ausstattung mit überörtlichen Einrichtungen und im Angebot von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen aufweisen. Überdies sei eine Festlegung von Doppelzentren nur ausnahmsweise möglich; im vorliegenden Fall habe die hierzu erforderliche besondere Begründung nicht vorgelegt werden können. Die Genehmigung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 durch das Wirtschaftsministerium wurde am 3.7.2006 vom Beigeladenen im Staatsanzeiger bekannt gemacht.
14 
Am 1.8.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie macht geltend, die Klage sei zulässig und insbesondere als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage statthaft. Die Genehmigung des Wirtschaftsministeriums sei als Verwaltungsakt einzustufen und weise insoweit auch ihr gegenüber einheitliche Rechtsqualität auf. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO sei gegeben, weil sie durch diesen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt werde. Als Träger der Planungshoheit habe sie eine eigene Planungskompetenz und besitze insoweit auch eine subjektive Rechtsposition. Sie könne auch nicht auf ein Vorgehen gegen die in Kraft getretene Satzung in Form eines Normenkontrollantrages verwiesen werden, weil dieses Verfahren nicht geeignet sei, ihre eigene Rechtsposition zu verbessern. Die Klage sei auch begründet. Die Einschränkung der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium hinsichtlich des vom Regionalverband festgesetzten Doppelunterzentrums Ilshofen und Kirchberg a.d.J. sei rechtswidrig. Das Wirtschaftsministerium überschreite insoweit seine Kompetenzen und mische sich unzulässig in die Planungshoheit des Regionalverbands ein. Der Regionalverband habe trotz der bereits im Planungsverfahren vom Wirtschaftsministerium geäußerten Bedenken seinen Regionalplan 2020 einstimmig verabschiedet und dabei insbesondere nicht gegen das Prinzip der Einräumigkeit verstoßen. Im Landesentwicklungsplan sei ohnehin weder dem Wortlaut noch der Sache nach ein Grundsatz der Einräumigkeit enthalten. Ein striktes entsprechendes Prinzip könne aus dem Landsentwicklungsplan ebenfalls nicht abgeleitet werden. In tatsächlich-empirischer Hinsicht würden die Klägerin und Kirchberg a.d.J. ohne Zweifel gemeinsam sämtliche Kriterien für ein Doppelunterzentrum erfüllen, wie sich auch aus dem GMA-Gutachten 2002 ergebe.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
Ziffer II.1 der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bezüglich des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 vom 27.6.2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, auch die Aufstufung der bisherigen Kleinzentren Ilshofen / Kirchberg a.d.J. zum Doppelunterzentrum gemäß Plansatz 2.3.3 Z (1) des am 24.3.2006 als Satzung beschlossenen Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zu genehmigen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Er hält die Klage schon für unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil sie nicht geltend machen könne, durch einen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Genehmigung habe ihr gegenüber keine rechtliche Wirkung, sondern sei nur ein Zwischenschritt im Verfahren zum Erlass des Regionalplans. Die erforderliche Rechtswirkung trete in Bezug auf die Klägerin erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsnorm ein. Etwaige Rechtsbehelfe der Klägerin müssten sich mithin gegen die Satzung richten. Die Klage sei zudem unbegründet. Aus dem Landesentwicklungsplan 2002 ergebe sich eindeutig das durchgängige Prinzip der Einräumigkeit, das auch bereits den Landesentwicklungsplänen 1971 und 1983 zugrunde gelegt worden sei. Die Zuordnung im Landesentwicklungsplan 2002 von Kirchberg a.d.J. zum Mittelbereich Crailsheim, diejenige der Klägerin dagegen zum Mittelbereich Schwäbisch Hall spiegele zudem die tatsächlichen Bezüge vor Ort wider, wie die verschiedenen Gemeindeverwaltungsverbände und die Pendlerstatistik zeigten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Landesentwicklungsbericht 2005 im Hinblick auf den auch für Baden-Württemberg mittelfristig erwarteten Bevölkerungsrückgang ausdrücklich von der zusätzlichen Ausweisung Zentraler Orte abrate. Die Ministerkonferenz für Raumordnung empfehle sogar in Betracht zu ziehen, die vorhandene Zahl der Zentralen Orte zu reduzieren, um nicht langfristig vor dem Problem nicht mehr finanzierbarer infrastruktureller Ausstattungen zu stehen.
20 
Der beigeladene Regionalverband stellt keinen Antrag . Er ist der Auffassung, das Wirtschaftsministerium habe die umstrittene Planung zu Unrecht beanstandet. In tatsächlicher Hinsicht erfüllten die Klägerin und die Stadt Kirchberg a.d.J. alle Voraussetzungen für die Festlegung eines Doppelunterzentrums. Das Prinzip der Einräumigkeit sei zudem nicht strikt anzuwenden, sondern lasse Überschneidungen und Überlagerungen zu. Die Verbandsversammlung habe die Bedenken des Wirtschaftsministeriums zur Kenntnis genommen, dennoch einstimmig an seiner Entscheidung bezüglich des Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg a.d.J. festgehalten.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zwar statthaft, jedoch mangels Klagebefugnis unzulässig. Sie dürfte zudem nicht begründet sein.
23 
1. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Genehmigung eines Regionalplans ist ein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301, zur Genehmigung eines Bebauungsplans). Ihr kommt entsprechend den Anforderungen des § 35 VwVfG auch Außenwirkung zu, weil sie gegenüber dem Regionalverband, der gemäß § 32 Landesplanungsgesetzes (LplG) eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt, eine verbindliche Regelung trifft. Für die Versagung der Genehmigung gilt das Gleiche. An dem Vorliegen eines Verwaltungsakts ändert sich nichts dadurch, dass die Genehmigung sowie ihre Versagung aus der Perspektive der Klägerin einen unselbständigen Teil des Rechtssetzungsvorgangs darstellen, der - anders als das Ergebnis dieses Vorgangs in Gestalt der in Kraft getretenen Rechtsnorm - ihre Rechtssphäre nicht berührt. Die Rechtsfigur des "relativen Verwaltungsakts", d. h. eines Verwaltungsakts, dem diese Eigenschaft nur im Verhältnis zu denjenigen zukommen soll, deren Rechte er regelt, nicht aber auch im Verhältnis zu Dritten, ist abzulehnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.1997 - 10 S 4/96 -, VBlBW 1998, 22; anders BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 21.88 -, NVwZ 1990, 260).
24 
Es ist jedoch keine Klagebefugnis gegeben. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hieran fehlt es, wenn eine Verletzung derartiger Rechte von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, d.h., wenn die Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit offensichtlich fehlt (BVerwG in st. Rspr., vgl. Beschl. v. 21.1.1993, NVwZ 1993, 884 f.; BVerwGE 65, 167 <171>; BVerwGE 81, 329 <330>). Im vorliegenden Fall fehlt es nach diesen Maßstäben an der hinreichenden Möglichkeit der Betroffenheit der Klägerin hinsichtlich der von ihr angegriffenen Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006. Gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 LplG sind die Regionalverbände verpflichtet, für ihre Regionen einen Regionalplan aufzustellen und fortzuschreiben, in dem in beschreibender und zeichnerischer Darstellung Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden. Der Regionalplan wird nach den §§ 12 Abs. 7, 35 Abs. 1 LplG durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung festgestellt. Bevor die Satzung in Kraft treten kann, bedürfen die Ziele und Grundsätze des Regionalplans gemäß § 13 Abs. 1 LplG der Verbindlicherklärung durch Genehmigung seitens des Wirtschaftsministeriums in seiner Funktion als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Diese Genehmigung, die Einschränkungen enthalten kann, richtet sich an den Regionalverband. Dem Regionalverband ist insoweit grundsätzlich der Klageweg beim Verwaltungsgericht eröffnet. Der Regionalverband kann die Genehmigung und eventuelle Einschränkungen jedoch auch hinnehmen. In diesem Fall macht er die Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 und 3 LplG im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 3, 33 Abs. 2 Satz 2 LplG wird der Regionalplan erst durch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung verbindlich und tritt erst hernach in Kraft.
25 
Gegenüber der Klägerin als einer Kommune in der Region Heilbronn-Franken entfaltet mithin für sich genommen weder der Satzungsbeschluss des Regionalverbands vom 24.3.2006 noch die hierauf bezogene (u. a. hinsichtlich des Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg a.d.J. eingeschränkte) Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 für § 42 Abs. 2 VwGO hinreichende Rechtswirkungen. Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin entwickelt vielmehr erst der nach Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger vom 3.7.2006 in Kraft getretene Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Hätte der Regionalverband etwa erfolgreich gegen die eingeschränkte Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 Klage geführt oder sich entschlossen, seinen Regionalplan abzuändern und die Genehmigung deshalb nicht öffentlich im Staatsanzeiger bekannt zu machen, wäre der planungsrechtliche Status der Klägerin unberührt geblieben. Damit fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums offensichtlich an jeder Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit der Klägerin. Auch die Kammer sieht in der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums gemäß § 13 Abs. 1 LplG nur einen Zwischenschritt im Rechtsetzungsverfahren zum Erlass des Regionalplans, der von den im Plangebiet ansässigen Kommunen nicht isoliert angefochten werden kann.
26 
Die Gemeinden sind hierdurch nicht rechtlos gestellt. Es bleibt ihnen vielmehr unbenommen, gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich des in Kraft getretenen Regionalplans einen gegen den Regionalverband zu richtenden Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu stellen. Ein solcher Normenkontrollantrag ist grundsätzlich zulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in verschiedenen Verfahren ausgeführt hat. Die Gemeinden sind insoweit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO als durch die Satzungsbestimmungen gebundene „Behörden“ antragsbefugt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2005 - 5 S 2124/04 -, NVwZ-RR 2006, 232; Urt. v. 9.6.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691). Damit liegt keine Rechtsschutzlücke vor. Auch ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes ist nicht erkennbar. Denn im Rahmen eines solchen Normenkontrollantrages können sämtliche Argumente geprüft werden, die beim Verwaltungsgericht vorgebracht worden sind. Gegenstand einer Normenkontrolle kann insbesondere auch die Frage sein, ob die Gemeinde im Regionalplan zu Unrecht als Kleinzentrum festgelegt wurde (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 14.12.1983 - 4 N 81 A.436 -, NVwZ 1985, 502). Dass der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die diesbezüglichen Festlegungen des Regionalplans für unwirksam erklärt und nicht selbst die Gemeinde etwa als Unterzentrum ausweist, beeinträchtigt Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend. Regionalverband und Wirtschaftsministerium sind im Falle eines Obsiegens der Gemeinde an die allgemein verbindliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, so dass davon auszugehen ist, dass in einer Fortschreibung des Regionalplans die entsprechenden Festlegungen getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126).
27 
2. Im konkreten Fall weist die Kammer allerdings ergänzend darauf hin, dass die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums, die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. nicht zu genehmigen, rechtlich kaum zu beanstanden sein dürfte. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage dürfte damit nach Auffassung der Kammer auch unbegründet sein. Denn trotz des grundsätzlichen Selbstverwaltungsrechts des Regionalverbandes nach § 32 Satz 2 LplG und der nicht umfassend vorgesehenen Fachaufsicht des Ministeriums gemäß § 44 LplG wird die Einflussnahme des Landes auf den Inhalt des Regionalplans - wie aufgezeigt - gewährleistet, indem dessen Grundsätze und Ziele gemäß § 13 Abs. 1 LplG erst von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt werden müssen, um die ihnen zugedachten Rechtswirkungen für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Planungsträger auszulösen. Nach § 13 Abs. 1 LplG erfolgt die Genehmigung, “soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt”. Die zuletzt genannten Entscheidungen, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, müssen nicht bereits vor Aufstellung des Regionalplans getroffen worden sein, sondern können auch noch während und aus Anlass des Genehmigungsverfahrens ergehen. Dem Landesplanungsgesetz ist ferner nichts dafür zu entnehmen, dass sich diese Entscheidungen auf bestimmte Grundaussagen der Raumordnung und Landesplanung beschränken müssten (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 -, VBlBW 1998, 461 zu § 10 Abs. 1 LplG a. F.). Interpretiert das Wirtschaftsministerium die Festsetzungen des Landesentwicklungsplans 2002 (Plansatz 2.5.6 i. V. mit B 23) dahingehend, dass das „Prinzip der Einräumigkeit“ durchgängig beachtet werden muss, d. h. ein Doppelunterzentrum mit „gespaltener mittelzentraler Versorgungsorientierung“ nicht genehmigungsfähig ist, und weist das Wirtschaftsministerium den Regionalverband im Zuge der Aufstellung seines Regionalplans mit plausiblen Gründen darauf hin, dass es die Festlegung eines solchen Doppelunterzentrums nicht hinnehmen möchte (vgl. Stn. v. 2.12.2005; Rn. 393 der Synopse der Anregungen und Bedenken; Anlage 1 zur Vorlage 7/43d, S. 299), so liegt wohl eine Entscheidung der obersten Landesregierung i. S. des § 13 Abs. 1 LplG vor, die vom Regionalverband beachtet werden muss. Da auch aus Art. 28 Abs. 2 GG oder Art. 71 LV kein Anspruch einer Gemeinde auf Aufstufung zu einem Unterzentrum im Regionalplan abgeleitet werden kann und mangels willkürlicher Entscheidung des Wirtschaftsministeriums keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar ist, dürfte die Klägerin die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. mithin vor den Gerichten nicht erzwingen können.
28 
3. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage des Rechtsschutzes einer Gemeinde gegen die Genehmigung eines Regionalplanes durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 LplG hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus und kann in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zwar statthaft, jedoch mangels Klagebefugnis unzulässig. Sie dürfte zudem nicht begründet sein.
23 
1. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Genehmigung eines Regionalplans ist ein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301, zur Genehmigung eines Bebauungsplans). Ihr kommt entsprechend den Anforderungen des § 35 VwVfG auch Außenwirkung zu, weil sie gegenüber dem Regionalverband, der gemäß § 32 Landesplanungsgesetzes (LplG) eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt, eine verbindliche Regelung trifft. Für die Versagung der Genehmigung gilt das Gleiche. An dem Vorliegen eines Verwaltungsakts ändert sich nichts dadurch, dass die Genehmigung sowie ihre Versagung aus der Perspektive der Klägerin einen unselbständigen Teil des Rechtssetzungsvorgangs darstellen, der - anders als das Ergebnis dieses Vorgangs in Gestalt der in Kraft getretenen Rechtsnorm - ihre Rechtssphäre nicht berührt. Die Rechtsfigur des "relativen Verwaltungsakts", d. h. eines Verwaltungsakts, dem diese Eigenschaft nur im Verhältnis zu denjenigen zukommen soll, deren Rechte er regelt, nicht aber auch im Verhältnis zu Dritten, ist abzulehnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.1997 - 10 S 4/96 -, VBlBW 1998, 22; anders BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 21.88 -, NVwZ 1990, 260).
24 
Es ist jedoch keine Klagebefugnis gegeben. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hieran fehlt es, wenn eine Verletzung derartiger Rechte von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, d.h., wenn die Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit offensichtlich fehlt (BVerwG in st. Rspr., vgl. Beschl. v. 21.1.1993, NVwZ 1993, 884 f.; BVerwGE 65, 167 <171>; BVerwGE 81, 329 <330>). Im vorliegenden Fall fehlt es nach diesen Maßstäben an der hinreichenden Möglichkeit der Betroffenheit der Klägerin hinsichtlich der von ihr angegriffenen Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006. Gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 LplG sind die Regionalverbände verpflichtet, für ihre Regionen einen Regionalplan aufzustellen und fortzuschreiben, in dem in beschreibender und zeichnerischer Darstellung Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden. Der Regionalplan wird nach den §§ 12 Abs. 7, 35 Abs. 1 LplG durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung festgestellt. Bevor die Satzung in Kraft treten kann, bedürfen die Ziele und Grundsätze des Regionalplans gemäß § 13 Abs. 1 LplG der Verbindlicherklärung durch Genehmigung seitens des Wirtschaftsministeriums in seiner Funktion als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Diese Genehmigung, die Einschränkungen enthalten kann, richtet sich an den Regionalverband. Dem Regionalverband ist insoweit grundsätzlich der Klageweg beim Verwaltungsgericht eröffnet. Der Regionalverband kann die Genehmigung und eventuelle Einschränkungen jedoch auch hinnehmen. In diesem Fall macht er die Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 und 3 LplG im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 3, 33 Abs. 2 Satz 2 LplG wird der Regionalplan erst durch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung verbindlich und tritt erst hernach in Kraft.
25 
Gegenüber der Klägerin als einer Kommune in der Region Heilbronn-Franken entfaltet mithin für sich genommen weder der Satzungsbeschluss des Regionalverbands vom 24.3.2006 noch die hierauf bezogene (u. a. hinsichtlich des Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg a.d.J. eingeschränkte) Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 für § 42 Abs. 2 VwGO hinreichende Rechtswirkungen. Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin entwickelt vielmehr erst der nach Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger vom 3.7.2006 in Kraft getretene Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Hätte der Regionalverband etwa erfolgreich gegen die eingeschränkte Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 Klage geführt oder sich entschlossen, seinen Regionalplan abzuändern und die Genehmigung deshalb nicht öffentlich im Staatsanzeiger bekannt zu machen, wäre der planungsrechtliche Status der Klägerin unberührt geblieben. Damit fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums offensichtlich an jeder Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit der Klägerin. Auch die Kammer sieht in der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums gemäß § 13 Abs. 1 LplG nur einen Zwischenschritt im Rechtsetzungsverfahren zum Erlass des Regionalplans, der von den im Plangebiet ansässigen Kommunen nicht isoliert angefochten werden kann.
26 
Die Gemeinden sind hierdurch nicht rechtlos gestellt. Es bleibt ihnen vielmehr unbenommen, gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich des in Kraft getretenen Regionalplans einen gegen den Regionalverband zu richtenden Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu stellen. Ein solcher Normenkontrollantrag ist grundsätzlich zulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in verschiedenen Verfahren ausgeführt hat. Die Gemeinden sind insoweit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO als durch die Satzungsbestimmungen gebundene „Behörden“ antragsbefugt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2005 - 5 S 2124/04 -, NVwZ-RR 2006, 232; Urt. v. 9.6.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691). Damit liegt keine Rechtsschutzlücke vor. Auch ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes ist nicht erkennbar. Denn im Rahmen eines solchen Normenkontrollantrages können sämtliche Argumente geprüft werden, die beim Verwaltungsgericht vorgebracht worden sind. Gegenstand einer Normenkontrolle kann insbesondere auch die Frage sein, ob die Gemeinde im Regionalplan zu Unrecht als Kleinzentrum festgelegt wurde (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 14.12.1983 - 4 N 81 A.436 -, NVwZ 1985, 502). Dass der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die diesbezüglichen Festlegungen des Regionalplans für unwirksam erklärt und nicht selbst die Gemeinde etwa als Unterzentrum ausweist, beeinträchtigt Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend. Regionalverband und Wirtschaftsministerium sind im Falle eines Obsiegens der Gemeinde an die allgemein verbindliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, so dass davon auszugehen ist, dass in einer Fortschreibung des Regionalplans die entsprechenden Festlegungen getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126).
27 
2. Im konkreten Fall weist die Kammer allerdings ergänzend darauf hin, dass die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums, die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. nicht zu genehmigen, rechtlich kaum zu beanstanden sein dürfte. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage dürfte damit nach Auffassung der Kammer auch unbegründet sein. Denn trotz des grundsätzlichen Selbstverwaltungsrechts des Regionalverbandes nach § 32 Satz 2 LplG und der nicht umfassend vorgesehenen Fachaufsicht des Ministeriums gemäß § 44 LplG wird die Einflussnahme des Landes auf den Inhalt des Regionalplans - wie aufgezeigt - gewährleistet, indem dessen Grundsätze und Ziele gemäß § 13 Abs. 1 LplG erst von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt werden müssen, um die ihnen zugedachten Rechtswirkungen für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Planungsträger auszulösen. Nach § 13 Abs. 1 LplG erfolgt die Genehmigung, “soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt”. Die zuletzt genannten Entscheidungen, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, müssen nicht bereits vor Aufstellung des Regionalplans getroffen worden sein, sondern können auch noch während und aus Anlass des Genehmigungsverfahrens ergehen. Dem Landesplanungsgesetz ist ferner nichts dafür zu entnehmen, dass sich diese Entscheidungen auf bestimmte Grundaussagen der Raumordnung und Landesplanung beschränken müssten (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 -, VBlBW 1998, 461 zu § 10 Abs. 1 LplG a. F.). Interpretiert das Wirtschaftsministerium die Festsetzungen des Landesentwicklungsplans 2002 (Plansatz 2.5.6 i. V. mit B 23) dahingehend, dass das „Prinzip der Einräumigkeit“ durchgängig beachtet werden muss, d. h. ein Doppelunterzentrum mit „gespaltener mittelzentraler Versorgungsorientierung“ nicht genehmigungsfähig ist, und weist das Wirtschaftsministerium den Regionalverband im Zuge der Aufstellung seines Regionalplans mit plausiblen Gründen darauf hin, dass es die Festlegung eines solchen Doppelunterzentrums nicht hinnehmen möchte (vgl. Stn. v. 2.12.2005; Rn. 393 der Synopse der Anregungen und Bedenken; Anlage 1 zur Vorlage 7/43d, S. 299), so liegt wohl eine Entscheidung der obersten Landesregierung i. S. des § 13 Abs. 1 LplG vor, die vom Regionalverband beachtet werden muss. Da auch aus Art. 28 Abs. 2 GG oder Art. 71 LV kein Anspruch einer Gemeinde auf Aufstufung zu einem Unterzentrum im Regionalplan abgeleitet werden kann und mangels willkürlicher Entscheidung des Wirtschaftsministeriums keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar ist, dürfte die Klägerin die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. mithin vor den Gerichten nicht erzwingen können.
28 
3. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage des Rechtsschutzes einer Gemeinde gegen die Genehmigung eines Regionalplanes durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 LplG hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus und kann in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Löschung einer Suchmeldung, welche in der vom Beklagten im Internet geführten Lost Art Datenbank eingetragen ist. Dem Beklagten ist als Arbeitsgruppe die Koordinierungsstelle A-Stadt angeschlossen, welche eine von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern finanzierte Einrichtung darstellt, die u. a. die Aufgabe hat, „Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. in Folge des 2. Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de“ zu dokumentieren.

2

Unter dem 24. Juni 2005 erfolgte im Auftrag der Erbengemeinschaft nach R. und J. O. die Eintragung einer Suchmeldung in der Lost Art Datenbank hinsichtlich des hier in Rede stehenden Gemälde „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“, welches ursprünglich Rembrandt Harmenszoon van Rijn zugeschrieben wurde und heute Isaac Jouderville, einem Schüler Rembrandts, zugeordnet wird.

3

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1912 gründete Albert L. die Margraf & Co. GmbH in C-Stadt. In den folgenden Jahren wurde diese Gesellschaft um mehrere Untergesellschaften erweitert, namentlich die Kunsthandelsgesellschaften F. & Co. GmbH, Dr. Benedict & Co. GmbH, Dr. Burchard & Co. GmbH sowie die Antiquitätenhandelsgesellschaft Altkunst & Co. GmbH. Albert L. legte die Geschäftsführung hinsichtlich dieser Unternehmensgruppe in die Hände des Kunsthändlers J. O. und dessen Ehefrau R., welche wie Albert L. beide jüdischen Glaubens waren. Vor seinem Tod im Jahr 1929 hatte Albert L. seine Lebensgefährtin R. B. als Erbin eingesetzt und die Anteile an den vorgenannten Gesellschaften als Vermächtnis den Eheleuten O. hinterlassen. Diese Rechtsnachfolge hinsichtlich der Gesellschaften wurde jedoch - nach den vorliegenden Akten - aufgrund von erbrechtlichen Auseinandersetzungen bis 1933 nicht registerrechtlich vollzogen. Am 1. April 1933 versuchten die Nationalsozialisten die Eheleute O. zu verhaften. Diese waren jedoch gewarnt worden und konnten nach Frankreich fliehen. J. O. verstarb 1941 in Nizza. R. O. wurde nach Auschwitz deportiert und dort 1943 ermordet. Die drei Kinder der Eheleute O. überlebten die Zeit des Nationalsozialismus. Die Gesellschaftsanteile der vorgenannten Unternehmensgruppe wurden nach 1933 zugunsten des Finanzamtes Berlin-Tiergarten für ausstehende Erbschaftssteuern verpfändet. Als die Steuerschulden 1937 beglichen wurden, wurden diese Gesellschaftsanteile an R. B. übertragen. Bereits unter dem 2. Dezember 1933 hatte das Landgericht Berlin J. O. untersagt, jedwede Rechtshandlungen in Bezug auf die Unternehmensgruppe vorzunehmen. Prof. Dr. Bolko Freiherr von Richthofen, nach den vorliegenden Unterlagen ein enger Freund Hermann Görings, wurde im Jahr 1933 zum Verwalter der Unternehmen bestimmt. Etwa ab dem Jahr 1935 wurden die Untergesellschaften der Unternehmensgruppe liquidiert. In einem Auktionstermin (26. und 27. April 1935), der - laut Katalog - die „Bestände der Berliner Firmen Galerie F. & Co. GmbH und Altkunst Antiquitäten GmbH“ betraf, wurde auch das streitgegenständliche Gemälde vom Auktionshaus G. in C-Stadt angeboten und für 16.000,- RM versteigert. Es soll - nach dem Vortrag der Beigeladenen - vom Bankhaus Jacquier & Securius mit Sitz in C-Stadt ersteigert worden sein. Zum Beleg verweisen die Beigeladenen auf einen Auszug aus der „Liste der national wertvollen Kunstwerke“ von 1938.

4

Die Beigeladenen sind Mitglieder von Erbengemeinschaften, die die (jüdischen) Gesellschafter des ehemaligen Bankhauses Jacquier & Securius beerbt haben. Hans B. ist am 1. Juli 2013 verstorben, die Erben nach ihm sind noch nicht bekannt. Unter dem 10. September 2009 erwirkten die Mitglieder der Erbengemeinschaften die Registrierung einer (weiteren) Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes bei dem Beklagten. Zur Begründung dieser Suchmeldung haben die Beigeladenen vorgetragen, dass sich das Gemälde seit Oktober 1933 im Sicherungseigentum des Bankhauses befunden habe, dieses Sicherungseigentum sei im Rahmen der Versteigerung im Jahr 1935 zu Volleigentum erstarkt und erst durch die sog. Arisierung des Bankhauses im März 1938 verfolgungsbedingt abhanden gekommen.

5

Im Mai 2009 gelang es der Nachtragsliquidatorin der Klägerin unter Hinweis auf die Eintragung der Suchmeldung unter anderem in der Lost Art Datenbank eine unmittelbar bevorstehende Versteigerung des streitgegenständlichen Gemäldes auf einer Auktion in Kapstadt zu verhindern. Das Bild war von dem in Windhoek/Namibia lebenden Gerhard-Peter S. angeboten worden.

6

Im Januar 2010 schlossen Gerhard-Peter S., die Klägerin und die Erbengemeinschaft nach den vormaligen Gesellschaftern der Galerie F. & Co. GmbH eine Vereinbarung über die Verwertung des hier in Rede stehenden Gemäldes. Es soll bei dem Auktionshaus Sotheby’s in Amsterdam versteigert und der Erlös hälftig zwischen Herrn Gerhard-Peter S. und der Erbengemeinschaft nach J. und R. O. geteilt werden. Zu dieser Versteigerung ist es noch nicht gekommen.

7

Der Beklagte lehnte die nachfolgend von der Klägerin geforderte Löschung der Suchmeldung mit der Begründung ab, dass eine - für plausibel erkannte - Eintragung nur mit Zustimmung des (weiteren) Melders - hier der Beigeladenen - gelöscht werden dürfe. Wenn nötig, müsse die Klägerin die Zustimmung der Beigeladenen auf dem Zivilrechtsweg erstreiten.

8

Am 24. Juni 2010 hatte die Klägerin Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Kultusministerium, dieses vertreten durch die Koordinierungsstelle A-Stadt erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die allgemeine Leistungsklage sei die statthafte Klageart, da die Eintragung auf der Internetseite www.lostart.de ein schlichtes Verwaltungshandeln darstelle. Der Beklagte sei passiv legitimiert. Da er die Eintragung der Suchmeldung vorgenommen und zu verantworten habe, müsse er sie auch löschen können. Der Klägerin stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Der Verbleib der Suchmeldung in der Datenbank beeinträchtige das Eigentumsrecht der Klägerin, welche als Erstgeschädigte das bessere Recht habe. Zur weiteren Begründung hatte die Klägerin u. a. auf Geschäftsunterlagen aus den Jahren 1932 und 1933, auf die im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz getroffenen Feststellungen und auf die Empfehlungen der niederländischen Restitutionskommission bezüglich anderer Gemälde, welche nach ihrer Darstellung im Eigentum der Galerie F. standen, verwiesen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, den (von den Beigeladenen veranlassten) Eintrag des Gemäldes „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ von Rembrandt (mittlerweile Jouderville, Schüler Rembrandts, zugeschrieben) von der Liste gesuchter Raub- und Beutekunst auf der Internetseite www.lostart.de zu löschen,

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hilfsweise,

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den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Namen und Anschriften der Personen oder Institutionen zu erteilen, die den Eintrag des Gemäldes „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ von Rembrandt (mittlerweile Jouderville, Schüler Rembrandts, zugeschrieben) auf der Liste gesuchter Raub- und Beutekunst auf der Internetseite www.lostart.de veranlasst haben. Sofern ein Vertreter, beispielsweise ein Rechtsanwalt die Eintragung veranlasst hat, sind auch die von ihm vertretenen Personen und Institutionen mit Namen und Anschrift zu benennen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin den Beklagten falsch bezeichnet habe. Sie habe auch kein Rechtschutzbedürfnis, weil sie mit einer Klage auf Zustimmung zur Löschung des Eintrags vor den Zivilgerichten leichter und schneller zum Ziel komme. Zudem sei die Klage unbegründet. Der Beklagte dürfe die Eintragung zugunsten der Beigeladenen nicht ohne Zustimmung der anmeldenden Personen löschen und zurücknehmen. Der Klägerin stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu. Der Beklagte beeinträchtige das Eigentum der Klägerin nicht. Die Eintragung bewirke kein rechtliches Verfügungsverbot. Dass die Auktionshäuser die Internetseite www.lostart.de beachten, liege in deren Verantwortungsbereich. Ohne positive Feststellung des Eigentums der Klägerin und/oder ohne Zustimmung der Beigeladenen könne der in Rede stehende Eintrag nicht gelöscht werden.

16

Die Beigeladenen hatten keinen Antrag gestellt. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin behaupte zu Unrecht, Eigentümerin des in Rede stehenden Gemäldes zu sein. Das Bild könne auch einer namensgleichen Galerie in Amsterdam oder einem Dritten gehört haben. Selbst wenn die Klägerin die ursprüngliche Eigentümerin des Gemäldes gewesen wäre, hätte sie das Eigentum spätestens durch die Sicherungsübereignung an das Bankhaus Jacquier & Securius vom 13. Oktober 1933 verloren. Die Sicherungsübereignung und die spätere Verwertung seien weder rechtlich noch sittlich zu beanstanden. Mit der Sicherungsübereignung seien verfolgungsunabhängige Kredite besichert worden. Der Erbschaftsstreit, die Erbschaftssteuerschulden und die Weltwirtschaftskrise hätten die Unternehmensgruppe, zu welcher auch die F. & Co. GmbH gehört habe, stark belastet. Auch aus steuerlichen Gründen seien J. und R. O. ins Ausland gegangen bzw. im Ausland geblieben. Einen verfolgungsbedingten Kulturgutverlust habe hingegen das Bankhaus Jacquier & Securius erlitten. Im Oktober 1933 habe es Sicherungseigentum unter anderem an dem streitgegenständlichen Gemälde erworben. Im April 1935 habe das Bankhaus das Gemälde ersteigert und auf diese Weise Volleigentum erlangt. Die „Liste der national wertvollen Kunstwerke 1938“ belege den Erwerb des Gemäldes durch das Bankhaus Jacquier und Securius. Zum 1. März 1938 sei das Bankhaus „arisiert“ worden. Das sei die einzige verfolgungsbedingte Schädigung in Ansehung des hier in Rede stehenden Gemäldes.

17

Mit Urteil vom 17. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt verurteilt, den streitgegenständlichen Eintrag in der Lost Art Datenbank zu löschen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil das Klageziel, die Löschung des Interneteintrags, vom staatlichen Wiedergutmachungsauftrag abhänge, der in der Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit den Bundesländern und den kommunalen Spitzenverbänden einerseits und in den sog. Washingtoner Grundsätzen von 1998 andererseits seinen Ausdruck gefunden habe. Der Streit um Einträge auf dieser Internetseite sei - wegen des beabsichtigten Zusammenhangs mit dem staatlichen Wiedergutmachungsauftrag - eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Klägerin müsse sich zur Verfolgung ihres Begehrens nicht auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Eine Eigentumsfeststellungsklage oder eine gegen die Beigeladenen gerichtete Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung des Eintrags auf der Internetseite würde nicht einfacher, kostengünstiger oder schneller zum angestrebten Erfolg führen, zumal (noch) nicht alle Rechtsnachfolger der Inhaber des ehemaligen Bankhauses Jacquier & Securius benannt worden seien. Eine - relevante - Falschbezeichnung des Beklagten im Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 AGVwGO LSA liege nicht vor. Die zulässige allgemeine Leistungsklage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Löschung der Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes, weil - was der Beklagte beachten müsse - die Klägerin Erstgeschädigte sei und - was selbstständig tragend hinzu komme - Zweckerreichung eingetreten sei. Zwar enthielten weder die Washingtoner Grundsätze von 1998 noch die „Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle A-Stadt“ vom 09. Februar 2010, die die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer getroffen hätten, subjektive Rechte zugunsten der Klägerin. Wie die Koordinierungsstelle A-Stadt die ihr zugewiesenen Aufgaben erfülle, regele insbesondere die Gemeinsame Vereinbarung nicht. Ebenso wenig sei das Außenrecht der Koordinierungsstelle dort fixiert. Das Fehlen von Bestimmungen vertraglicher oder gesetzlicher Art bedeute aber nicht, dass die „Nutzer“, die Klägerin oder die Beigeladenen der Koordinierungsstelle A-Stadt „rechtsschutzlos ausgeliefert“ wären. Vielmehr führe das Fehlen von Vorschriften dazu, dass allgemeines Verwaltungsrecht Anwendung finde. In diesem Sinne gehörten die Internetseite www.lostart.de und die Koordinierungsstelle A-Stadt zu den öffentlichen Sachen und Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, der Allgemeinheit im Rahmen ihres Widmungszwecks zur Verfügung zu stehen. Der Widmungsakt seien in der „Gemeinsamen Vereinbarung“ vom 09. Februar 2010 zu sehen, die festlege, dass die gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder, die Koordinierungsstelle A-Stadt, ihre Arbeit fortsetze, um verfolgungsbedingte Kulturgutverluste zu dokumentieren und den Betroffenen die Chance auf eine „faire und gerechte Lösung“ zu eröffnen. In Anwendung dieser Grundsätze habe die Klägerin einen Anspruch auf Löschung der von dem Beklagten zu verantwortenden Suchmeldung, weil sich dieser Eintrag nicht mehr mit dem Auftrag der Koordinierungsstelle vereinbaren lasse. Er sei nicht mehr erforderlich, weil allen Beteiligten bekannt sei, was gesucht werde, wo es sich befinde, wer es habe und wer es suche. Der Zweck der Eintragung habe sich erfüllt. Die Aufrechterhaltung der beanstandeten Eintragung führe auch zu einer Behinderung des Rechtsverkehrs. Im Übrigen unterscheide das Wiedergutmachungsrecht zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten und zwinge den Beklagten, eine für „plausibel“ gehaltene Erstschädigung nicht durch die Aufnahme einer für „plausibel“ gehaltenen Zweit- oder Drittschädigung zu entwerten. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Löschung der Suchmeldung, weil sie berechtigte Anmelderin im Sinne der Washingtoner Grundsätze sei. Sie habe als Erste das Eigentum an dem in Rede stehenden Gemälde verfolgungsbedingt verloren. Sie sei Eigentümerin des Gemäldes gewesen. Dies sei - die Sicherungsübereignung vom 13. Oktober 1933 einmal außer Acht gelassen - durch den Versteigerungskatalog des Auktionshauses G. und durch die eidesstattliche Versicherung eines langjährigen wissenschaftlichen Mitarbeiters der Galerie im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz zur Überzeugung der Kammer belegt. Die Klägerin habe - aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Sachenrechts - einen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der Meldung, weil in Ansehung des in Rede stehenden Gemäldes alle Meldungen obsolet geworden sind und die Klägerin Erstgeschädigte sei. Ob der Klägerin derselbe Anspruch auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs zustehe, könne offen bleiben.

18

Mit der auf Antrag des Beklagten und der Beigeladenen mit Beschluss des Senates vom 16. Mai 2013 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Klage sei unzulässig, hilfsweise unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Eintrag der Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes in die Lost Art Datenbank nicht justiziabel. Es handele sich um einen justizfreien Akt. Es handele sich bei der Eintragung in die Liste um eine Tätigkeit im fachlich-informativen und deskriptiven Rahmen und mangels inhaltlicher Vorgaben um fachspezifische Tätigkeiten mit Elementen der Ausübung politischen Ermessens auf ministerieller Ebene und mithin bei der Eintragung in der Datenbank um einen justizfreien, nicht öffentlich-rechtlichen Akt. Auch unter dem Aspekt des staatlichen Informationshandelns ergebe sich keine andere Beurteilung der Rechtslage. Es sei von zentraler Bedeutung, dass die Koordinierungsstelle nur deskriptiv tätig sei und ihre nach außen gegebenen Informationen keine eigenen Wertungen enthielten. Eine tatsächliche oder rechtliche Tiefenprüfung - etwa zur Echtheit oder zur Provenienz des Objektes bzw. zur Berechtigung des Melders seitens der Koordinierungsstelle - sehe deren Mandat nicht vor. Es handele sich bei ihrer Tätigkeit um einen mediativ-dialogischen Kommunikationsprozess zur Vervollständigung der Datensammlung. Weiterhin bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Der Klägerin wäre eine Eigentumsfeststellungsklage oder eine gegen die Beigeladenen gerichtete zivilrechtliche Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung des Eintrages möglich und zumutbar. Ferner liege auch eine relevante Falschbezeichnung des Beklagten vor. Das Land Sachsen-Anhalt bzw. das Kultusministerium seien in dem Rechtsstreit nicht passiv legitimiert. Die Klage sei gegen die Koordinierungsstelle zu richten. Ferner sei die Klage auch unbegründet. Ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehe nicht, weil kein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der Klägerin im Sinne von Art. 14 GG vorliege. Die Klägerin habe das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde nicht hinreichend dargetan. Sie treffe jedoch eine Obliegenheit zum Nachweis. Auch sei keine andere dem Grundrecht aus Art. 14 GG unterfallende Rechtsposition ersichtlich, die die Klägerin innehätte. Bloße Gewinnerwartungen seien von Art. 14 GG nicht geschützt. Es sei zudem völlig unbewiesen, dass kein Auktionshaus oder Galerie ein Werk veräußere, welches in der Lost Art Datenbank verzeichnet sei. Außerdem sei es der Beklagten nicht zurechenbar, ob die Eintragung in die Liste bestimmte, zudem lediglich faktische Wirkungen auslöse. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit einer Suchmeldung liege ausschließlich beim Melder.

19

Die Beigeladenen tragen zur Begründung der Berufung vor, dass es nicht nur Zweck der Lost Art Datenbank sei, festzustellen, wer das im Eintrag erwähnte Bild habe, wo es sich befinde und wer es suche. Ein weiterer Zweck des Registers bestehe vielmehr darin, Kunstverluste, die auf NS-Verfolgung zurückgehen können, zu dokumentieren. Die von der Klägerin begehrte Löschung lasse sich mit diesem Zweck nicht in Einklang bringen. Ferner liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Erstschädigung der Klägerin vor. Es sei keineswegs geklärt, dass der Klägerin das Bild jemals gehört habe bzw. dass sie das Bild wegen einer NS-Verfolgung verloren habe. Alle Werke, die 1935 versteigert worden seien, seien zuvor Sicherungseigentum des Bankhauses Jacquier & Securius gewesen und zwar aufgrund einer Vereinbarung aus dem Oktober 1933. Selbst wenn die Klägerin jemals Eigentümerin des Werkes geworden wäre und sie es nicht als Sicherungseigentum an das Bankhaus Jacquier & Securius verloren hätte, läge in der Versteigerung kein Eigentumsverlust wegen NS-Verfolgung vor. Insbesondere würde die Vermutung für eine Ursächlichkeit der NS-Verfolgung widerlegt werden können. Die Klägerin hätte nämlich in diesem Fall einen wenn auch möglicherweise niedrigeren „Rembrandt-Preis“ für ein Werk erhalten, das nur eine Rembrandt-Fälschung gewesen sei. Der objektive Kaufpreis sei also zu hoch gewesen. Die Klägerin habe durch den Verlust keinen Schaden genommen, sondern daraus Nutzen gezogen. Im Übrigen liege auch kein Eingriff in ein Recht bzw. Interesse der Klägerin vor. Es sei nämlich nicht jedes staatliche Informationshandeln als ein Grundrechtseingriff zu werten. An einem solchen Grundrechtseingriff fehle es schon deshalb, weil der Eintrag keine Publikumsinformation des Beklagten sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des streitbefangenen Eintrages. Die Lost Art Datenbank sei nur ein Weg von vielen, um dem Markt mitzuteilen, dass jemand hinsichtlich des Werkes ein berechtigtes Wiedergutmachungsinteresse zu haben glaube. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Eintragung keine Erklärung der Behörde enthalte, sondern dass die Behörde nur eine fremde private Erklärung wiedergebe. Die Beklagte führe kein Register staatlich geprüfter Fälle von Kunstrestitutionsansprüchen. Die Funktion der Lost Art Datenbank sei eher mit der des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes oder eines „schwarzen Brettes“ in einem Behördengebäude vergleichbar. Die Erklärung der Beigeladenen, welche die Beklagte veröffentlicht habe, führe nicht zur Verkehrsunfähigkeit des Werkes, sondern nur zu einem Wertverlust. Schon das spreche gegen die Annahme eines Eingriffs. Selbst wenn man einen Eingriff des Beklagten in ein subjektives Recht der Klägerin unterstelle, stimme es mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit staatlichen Informationshandelns überein, wenn der Beklagte zutreffende Informationen publiziere. Die Löschung der Eintragung würde dem Rechtsverkehr signalisieren, dass niemand mehr Wiedergutmachungsinteressen bezüglich des streitgegenständlichen Werkes verfolge. Dies wäre unzutreffend.

20

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 17. Januar 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

24

Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Klage entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zulässig sei. Die Aufnahme von Anträgen in die Lost Art Datenbank führe in verschiedener Hinsicht zu intensiven Eingriffen in die von der Rechtsordnung geschützten Rechte des Eigentümers und/oder Besitzers des jeweiligen Kunstgegenstandes. Der Beklagte habe selbst vorgetragen, dass die Eintragung eines Kunstwerkes in der Datenbank zur faktischen Unverkäuflichkeit eines Bildes führe. Die Tätigkeit des Beklagten sei deshalb rechtserheblich und liege nicht im rechtsfreien Raum. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne der Klägerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Die vom Beklagten erwähnten Möglichkeiten der Eigentumsfeststellungsklage oder der Leistungsklage gegen die Beigeladenen würden weder einfacher, noch kostengünstiger oder schneller zum angestrebten Erfolg führen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch zutreffend festgestellt, dass keine relevante Falschbezeichnung des Beklagten vorliege. Bei der Koordinierungsstelle A-Stadt handele es sich um eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt. Die Klage sei auch begründet. Die rechtswidrige Zweitanmeldung der Beigeladenen verletze die subjektiven Rechte der Klägerin, da sie entgegen der Auffassung der Beigeladenen weiterhin Eigentümerin des streitgegenständlichen Gemäldes sei. Bei den Tätigkeiten der Koordinierungsstelle handele es sich um ein staatliches Informationshandeln. Die Eintragungen in der Lost Art Datenbank seien informatorischer Natur und damit staatliches Informationshandeln, welches sich folglich an Verfassung und Gesetz messen lassen müsse. Mit dem staatlichen Informationshandeln der Koordinierungsstelle könnten Eingriffe in die Grundrechte und weitere subjektive Rechtspositionen des Berechtigten einhergehen. Der Beklagte habe erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass die Eintragung eines Kunstwerkes in die Datenbank zur faktischen Unverkäuflichkeit führe. Dies entspreche auch den praktischen Erfahrungen in anderen Fällen. Damit komme der Eintragung die Wirkung eines faktischen Veräußerungsverbotes gleich. Soweit der Beklagte auf einen Fall hinweise, in dem ein Auktionshaus ein Objekt trotz seiner Eintragung im Lost Art Datenbank versteigert habe, handele es sich um einen absoluten Einzelfall, in dem anders als üblich vor der Auktion nicht geprüft worden sei, ob das Kunstwerk als vermisst gelte. Ferner liege der Sinn und Zweck der Lost Art Datenbank in der Identifizierung von Beutekunst und Berechtigten. Die Dokumentation diene dazu, verfolgungsbedingte Kulturgutverluste zu dokumentieren, um den Betroffenen die Chance auf eine faire und gerechte Lösung zu eröffnen. Zweck der Datenbank sei es nicht, zu dokumentieren, welche Kunstobjekte eine NS-Raubkunst- oder Beutekunsthistorie aufwiesen. Die Dokumentation habe einzig die Identifikation und anschließende Zusammenführen von Suchenden und Findenden zum Ziel. Dieses Ziel werde erreicht, wenn die Identitäten von Kunstobjekt, Suchenden und Findenden feststünden, so dass sich die Beteiligten untereinander den Fragen der Restitution widmen könnten. Die Koordinierungsstelle habe nicht die weitergehende Aufgabe, die Restitution zwischen interessierten Personen zu regeln oder zu begleiten. Die Koordinierungsstelle sei vielmehr nach ihren Grundsätzen verpflichtet, die Lost Art Datenbank laufend zu aktualisieren und dabei solche Eintragungen zu löschen, deren Zweck sich erfüllt habe. Das Gebot der Aktualisierung und Löschung gelte umso mehr, wenn mit der Eintragung - wie hier - Beeinträchtigungen wegen subjektiver Rechte Dritter, darunter auch die unionsrechtlich geschützte Warenverkehrsfreiheit, Hand in Hand gingen. Die Koordinierungsstelle müsse eine Eintragung daher löschen, wenn sie sich erledigt habe.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, die Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes in der Lost Art Datenbank im Internet zu löschen.

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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist auch noch in der Berufungsinstanz zu prüfen, da die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG nicht eintritt, wenn das erstinstanzliche Gericht das in § 17a GVG vorgesehene (Vorab-)Beschlussverfahren über den zulässigen Rechtsweg nicht beachtet hat und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten trotz erstinstanzlicher Rüge erst im Urteil bejaht hat und der betroffene Beteiligte - wie hier der Beklagte - die Rüge der Unzuständigkeit im Berufungsrechtszug aufrechterhält (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 03.07.2001 - 12 LB 955/01 -, juris m. w. N.). Bei den in Rede stehenden von der Koordinierungsstelle A-Stadt vorgenommenen Eintragungen in die im Internet betriebene Lost Art Datenbank handelt es sich nicht, wie der Beklagte meint, um ein justizfreies staatliches Handeln, welches einer gerichtlichen Kontrolle generell und insbesondere der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte entzogen ist. Der Umstand, dass die Aufgabenerfüllung der Koordinierungsstelle nicht durch Rechtssatz geregelt ist und insbesondere das Rechtsverhältnis zwischen der Koordinierungsstelle und den Nutzern nicht gesetzlich bestimmt ist, indiziert nicht ein solches Reservat nicht gerichtlich überprüfbaren staatlichen Handelns. Ausgangspunkt ist Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Nach dieser Vorschrift steht dem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Diese Norm enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 -, juris m. w. N.). Der Umstand, dass die Einrichtung und der Betrieb der Datenbank ggf. nicht der Umsetzung rechtlicher bindender Verpflichtungen dient, berührt nicht die Zulässigkeit der gerichtlichen Kontrolle, sondern unter Umständen nur deren Umfang. Die Entscheidung über die Löschung von Einträgen in der Datenbank ist auch nicht im Kernbereich des Regierungshandelns in Gestalt staatsleitender Hoheitsakte angesiedelt, die sich außerhalb der rechtlich geregelten öffentlichen Lebensbereiche im Gebiet der verantwortlichen politischen Leitung vollziehen und so ihrer Struktur und besonderen politischen Funktion nach unter keinem Gesichtspunkt subjektiv öffentliche Rechte berühren können (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 26.03.2001 - 2 S 2.01 -, juris zum Rechtsschutz gegen eine Auslieferungsbewilligung).

27

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO angenommen. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, juris). Es ist allgemein anerkannt, das die Unterlassung und der Widerruf von Äußerungen, die von einer staatlichen Stelle in dienstlicher Eigenschaft abgegeben werden, im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind; durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägte Äußerungen oder persönliche Erklärungen eines Amtsträgers können hingegen nur Gegenstand zivilgerichtlicher Streitigkeiten sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 40 Rdnr. 28 m. w. N.; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rdnr. 421 m. w. N.). Die Koordinierungsstelle A-Stadt ist sachlich, personell und haushaltsrechtlich dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als unselbständige Organisationseinheit in Gestalt einer Arbeitsgruppe zugeordnet. Bereits aus dem Wortlaut der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom 9. Dezember 1999, welche zur Einrichtung der Lost Art Datenbank führte, ist zu entnehmen, dass die Hilfe bei der Rückführung der sog. Raubkunst entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als bloße Wahrnehmung einer moralischen Aufgabe, sondern als staatliche Aufgabe begriffen worden ist, welche nicht durch eine privatrechtlich organisierte, sondern durch eine öffentliche Einrichtung betrieben wird, welche sich bei ihrer Tätigkeit (bis auf den Vertrieb gedruckter Publikationen) keiner zivilrechtlichen Handlungsformen bedient.

28

Zwar ist der Einwand des Beklagten zutreffend, dass das beklagte Kultusministerium bzw. die ihm als Arbeitsgruppe angeschlossene Koordinierungsstelle nicht Beklagter hinsichtlich der erhobenen allgemeinen Leistungsklage sein kann, da das sog. Behördenprinzip für diese Klageart nicht gilt. Dies führt allerdings nicht zur Begründetheit der Berufung, vielmehr muss dem in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. VwGO durch eine Rubrumsberichtigung Rechnung getragen werden, die von Amts wegen im Rechtsmittelverfahren statthaft ist, selbst wenn die fälschlich als Beklagter bezeichnete Behörde in der Vorinstanz als Beklagte behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1989 - 8 C 98.85 -, juris). In einer solchen Berichtigung des Passivrubrums liegt kein Austausch von Beteiligten; es wird damit nur klargestellt, dass die Behörde, die für die in Anspruch genommene Körperschaft tätig geworden ist, als deren Vertreterin am Verfahren beteiligt ist, nicht aber selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.07.2007 - 5 ME 131/07 -, juris m. w. N.). Dementsprechend ist die Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Kultusminister zu richten und das Rubrum entsprechend zu berichtigen.

29

Die Klage ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht gegen die Koordinierungsstelle zu richten, weil die Koordinierungsstelle weder eine juristische Person öffentlichen Rechts noch eine Behörde ist. Vielmehr handelt es sich um eine unselbständige Untergliederung des Kultusministeriums. Das folgt aus § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Vereinbarung über die Koordinierungsstelle A-Stadt 2010 – 2016 vom 10. November 2009, wonach die Koordinierungsstelle eine von Bund und Ländern getragene Einrichtung in Form „einer Arbeitsgruppe des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in A-Stadt“ ist.

30

Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Löschung des Interneteintrages zu Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage und nicht der - ein Vorverfahren voraussetzenden - Verpflichtungsklage. Der Beklagte hat die Eintragung im Wege des Realakts veranlasst, so dass auch deren Beseitigung als „actus contrarius“ lediglich einen Realakt voraussetzt.

31

Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch klagebefugt. Allein der Umstand, dass die Beigeladenen nachhaltig bestreiten, dass das streitgegenständliche Gemälde jemals im Eigentum der Galerie F. stand, führt nicht zur Verneinung der Klagebefugnis. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich aber auch ausreichend ist, dass ein Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 -, juris). Es ist in Anlegung dieses Maßstabes nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. „Eigentum“ i. S. d. Art. 14 GG und Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK erfasst dabei nicht nur „vorhandenes Eigentum“, sondern kann auch Forderungen umfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.1999 - 1 BvR 995/95 u. a. -, juris; EGMR, Entscheidung v. 08.12.2011, Az. 71916/01 u. a. -, juris). Art. 2 Abs. 1 GG enthält das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften bzw. solcher staatlicher Handlungen mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell verfassungsgemäß sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20.10 -, juris). Da nach der Art der geschützten Tätigkeit nicht differenziert wird, sind von Art. 2 Abs. 1 GG auch wirtschaftliche Handlungen erfasst. Geschützt werden natürliche und juristische Personen sowie Personenmehrheiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1967 - 2 BvL 4/65 -, juris).

32

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Klage auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Ziel sachgerechter - insbesondere einfacher, umfassender, schneller oder billiger - erreichen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Kläger eine rechtsschutzintensivere Rechtsschutzform wählen konnte (Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rdnr. 81). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, zunächst in einem zivilrechtlichen Verfahren gegenüber den Beigeladenen zu klären, wer Eigentümer an dem streitgegenständlichen Gemälde ist bzw. als Berechtigter an dem Gemälde gilt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits nicht alle Angehörigen der Erbengemeinschaften nach den vormaligen Gesellschaftern des Bankhauses Jacquier & Securius bekannt sind, was jedenfalls eine erhebliche Erschwerung einer zivilgerichtlichen Rechtsverfolgung bedeuten würde. Hinzu kommt, dass ein solcher Rechtsstreit nicht notwendigerweise vor einem deutschen Gericht zu führen wäre. Mangels materieller Rechtsgrundlage für den Betrieb der Lost Art Datenbank sähe sich die Klägerin hierbei dem Risiko ausgesetzt, dass auch nach Klärung der Eigentumsfrage zu ihren Gunsten der Beklagte die Löschung der Suchmeldung etwa unter Hinweis auf eine fehlende Validität einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung ablehnen könnte und gleichwohl die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erforderlich wäre.

33

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, die Suchmeldung zu löschen.

34

Für die von der Klägerin begehrte Löschung der Suchmeldung kommt als Anspruchsgrundlage nur der gesetzlich nicht geregelte, jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannte und durch Richterrecht geprägte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands an. Ihm liegt die sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich motivierte Forderung zugrunde, diesen Zustand mit der rechtsnormativen Lage zur Deckung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, juris). Entscheidend ist dabei, ob die beeinträchtigende Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht. Ein solcher Planungs- und Funktionszusammenhang ist gegeben, wenn - wie hier - die betreffende Einrichtung der Öffentlichkeit gewidmet ist und öffentlichen Zwecken dient (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 31.03.2004 - 13 LB 11/03 -, juris m. w. N.).

35

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruches einen Anspruch auf Löschung der Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes, da der Zweck der Eintragung der Suchmeldung in die Lost Art Datenbank mit dem Auffinden des Bildes in Südafrika im Jahr 2009 erfüllt ist, die Eigentumsprätendenten Gelegenheit hatten, die von ihnen geltend gemachten Ansprüche an dem Gemälde zu sichern und ein Fortbestand der Eintragung die Klägerin in ihren rechtlichen geschützten Interessen verletzt.

36

Die Rechtmäßigkeit eines Eintrages in der Lost Art Datenbank ist nach den für den Bereich der staatlichen - nicht regelnden - Informationstätigkeit entwickelten Maßstäben zu beurteilen. Obwohl es sich bei diesem Informationshandeln - abgesehen von amtlichen Warnungen - regelmäßig nicht um eine final eingreifend tätige wirtschaftsverwaltungsrechtliche Aufsicht des Staates handelt, ist eine Grundrechtsrelevanz einer solchen Tätigkeit nicht generell zu verneinen. Eine beeinträchtigende Wirkung des Grundrechtsträgers ist nicht unmittelbar auf eine staatliche Maßnahme (z. B. ein Verkaufsverbot oder eine Geschäftsschließung), sondern nur mittelbar auf die Reaktion von Marktteilnehmern auf die staatliche Information zurückzuführen (vgl. Becker/Blackstein, NJW 2011, 490 zur staatlichen Verbraucherinformation über das Internet; Schoch, NJW 2012, 2844 zur Verbraucherinformation im Lebensmittel-, Produktsicherheits- und Sozialversicherungsrecht). Entscheidend für die Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage ist dabei, ob es sich bei staatlichen Verbraucherinformationen um Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Interessen z. B. in die Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Bereits der Eingriffscharakter und nicht erst die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer staatlichen Informationsmaßnahme hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die staatliche Informationstätigkeit in Erfüllung einer zugewiesenen staatlichen Aufgabe erfolgt, die Zuständigkeitsordnung eingehalten worden ist und die weitergegebenen Informationen richtig und sachlich sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, juris und - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris). Darüber hinaus muss das staatliche Informationshandeln ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris zu den Anforderungen an Stellungnahmen der Bundeszentrale für politische Bildung; OVG Münster, Urt. v. 17.09.2013 - 13 A 2541/12 -, juris zu behördlichen Warnungen vor sog. E-Zigaretten). Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, liegt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln. Insbesondere könne die staatliche Informationstätigkeit eine Beeinträchtigung im Gewährleistungsbereich des Grundrechts sein, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Durch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs können die besonderen Bindungen der Rechtsordnung nicht umgangen werden; vielmehr müssen die für Grundrechtseingriffe maßgebenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sein. Ebenfalls wird der Gewährleistungsbereich beeinträchtigt, wenn eine Information sich im Nachhinein als unrichtig erweist und dennoch weiterverbreitet oder nicht korrigiert wird, obwohl sie für das Marktverhalten weiter von Belang ist. Mit der Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzbereichs steht in solchen Fällen auch die Rechtswidrigkeit fest, da eine Rechtfertigung der Weiterverbreitung der als unrichtig erkannten Information ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, a. a. O.)

37

Der Senat lässt es offen, ob gemessen an diesen Maßstäben der Betrieb der Lost Art Datenbank einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Die Aufrechterhaltung der von der Klägerin im Jahr 2005 veranlassten Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, da der Zweck der Eintragung in der Suchliste der Lost Art Datenbank erfüllt war.

38

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen erfüllt die Suchliste der Lost Art Datenbank nicht den Zweck, allgemein das Wiedergutmachungsinteresse natürlicher oder juristischer Personen an sog. Raubkunst zu dokumentieren, was aus Sicht der Beigeladenen bedeutet, dass eine Löschung unabhängig vom Willen der Anmelder erst erfolgen kann, wenn die eigentumsrechtliche Zuordnung eines der sog. Raubkunst zugeordneten Kunstgegenstandes geklärt ist.

39

Da die Einrichtung und der Betrieb der Datenbank nicht in materiellen Rechtsvorschriften geregelt ist, können zur Bestimmung des Zweckes der in der Datenbank enthaltenen Suchliste nur die vom Träger bzw. Trägern der öffentlichen Einrichtung hierzu abgegebenen Willenserklärungen in Betracht kommen. Am 3. Dezember 1998 wurde im Anschluss an die „Washington Conference on Holocaust-Era Assets“, an der 44 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, sowie eine Reihe nichtstaatlicher Organisationen teilnahmen, die so genannte „Washingtoner Erklärung“ mit elf Leitsätzen veröffentlicht (Materialien zur Konferenz veröffentlicht unter: fcit.usf.edu/HOLOCAUST/RESOURCE/assets/index.htm; deutsche (nichtamtliche) Übersetzung der sog. Washington Principles bei Hartung, Kunstraub in Krieg und Verfolgung, 2005, S. 105 f.). In dieser Erklärung verpflichteten sich die Konferenzteilnehmer, Kunstwerke, die während der Zeit des Nationalsozialismus beschlagnahmt wurden, ausfindig zu machen, die rechtmäßigen Eigentümer oder deren Erben zu finden und rasch die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu „fairen und gerechten“ Lösungen zu gelangen. Diese Erklärung enthält weder eine rechtlich bindende Verpflichtung, noch begründet sie (neue) Individualrückgabeansprüche von Betroffenen, wie sich bereits aus dem Eingangssatz der Erklärung ergibt („In developing a consensus on non-binding principles to assist in resolving issues relating to Nazi-confiscated art, the Conference recognizes that among participating nations there are differing legal systems and that countries act within the context of their own laws“, so auch BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 7 C 12.10 -, juris). Es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass die beteiligten Staaten Mechanismen der außergerichtlichen Streitbelegung zur Klärung von streitigen Eigentumsfragen nutzen sollten. Im Anschluss an die Washingtoner Konferenz haben die Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände am 9. Dezember 1999 eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht. Dort heißt es unter Ziffer III.:

40

„Darüber hinaus prüfen Bundesregierung, Länder und kommunale Spitzenverbände im Sinne der Washingtoner Grundsätze ein Internet-Angebot einzurichten, das folgende Bereiche umfassen sollte:

41

1. Möglichkeiten der beteiligten Einrichtungen, Kulturgüter ungeklärter Herkunft zu veröffentlichen, sofern NS-verfolgungsbedingter Entzug vermutet wird.

42

2. Eine Suchliste, in die jeder Berechtigte die von ihm gesuchten Kulturgüter eintragen und damit zur Nachforschung für die in Frage kommenden Einrichtungen und die interessierte Öffentlichkeit ausschreiben kann.

43

3. Informationen über kriegsbedingte Verbringung NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter in das Ausland.

44

4. Die Schaffung eines virtuellen Informationsforums, in dem die beteiligten öffentlichen Einrichtungen und auch Dritte ihre Erkenntnisse bei der Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern eingeben können, um Parallelarbeiten zu gleichen Themen (z. B.: Bei welcher Auktion wurden jüdische Kulturgüter welcher Sammlung versteigert?) auszuschließen und im Wege der Volltextrecherche schnell zugänglich zu machen.“

45

Um das Wissen über Kulturgutverluste zu dokumentieren, die Verluste der deutschen Institutionen zu erfassen und somit eine Grundlage für die Suche und Rückführung dieser Kulturgüter zu schaffen, hatten die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen bereits 1994 in Bremen die Koordinierungsstelle der Länder für die Rückführung von Kulturgütern gegründet. Seit 1998 beteiligen sich alle 16 Länder an der Koordinierungsstelle mit Sitz in A-Stadt. Im Zusammenhang mit der durch die vorgenannte Gemeinsame Erklärung eingetretenen Aufgabenerweiterung ging die bisherige Koordinierungsstelle im Januar 2001 in der Koordinierungsstelle A-Stadt als gemeinsame Einrichtung aller Länder und des Bundes auf. Finanzierung und Organisation der Koordinierungsstelle sind in einer zeitlich befristet geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern geregelt (Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle A-Stadt 2010 - 2016). Zu den Aufgaben der Koordinierungsstelle heißt es unter § 1 Abs. 3 Buchst. a und b der Verwaltungsvereinbarung: „Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Aufgaben: a. Dokumentation von Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de, b. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und kontinuierliche Überarbeitung des Angebotes von Datenbank und Website mit dem Ziel des weiteren Ausbaus zu einem Informationsportal (einschl. Forum).“ Inhaltlich orientiert sich die Koordinierungsstelle auch an der „Handreichung zur Umsetzung der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz vom Dezember 1999“ vom Februar 2001, überarbeitet im November 2007, welche unter Leitung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erstellt worden ist. Auch wenn in dieser Handreichung hinsichtlich der Prüfung von Herausgabeverlangen auf das alliierte Rückerstattungsrecht und das Vermögensgesetz verwiesen wird, wird an mehreren Stellen ausdrücklich betont, dass es sich bei der Handreichung nicht um ein verbindliches rechtliches Regelwerk handelt, sondern lediglich um die Anregung, bei der Prüfung des Herausgabeverlangens den Leitlinien der rückerstattungsrechtlichen Praxis der Nachkriegszeit zu folgen (Seite 27 der Handreichung).

46

Wie sich aus den vorgenannten Unterlagen ergibt, ist die der Lost Art Datenbank zugewiesene Funktion daher beschränkt auf die Veröffentlichung von Such- und Fundmeldungen hinsichtlich solcher unrechtmäßig den Eigentümern entzogenen Kulturgüter, welche von der Washingtoner Erklärung und der Gemeinsamen Erklärung des Bundes und der Länder von 1999 erfasst werden. In der Suchliste der Datenbank sind die Kulturgüter verzeichnet, die öffentlichen Einrichtungen oder privaten Personen und Institutionen infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und des Zweiten Weltkrieges als verloren gegangen gemeldet haben und über die Internet-Datenbank zur weltweiten Suche ausgeschrieben wurden. Besitzer oder Verwalter von Kulturgütern mit unsicherer oder lückenhafter Provenienz sollen hier recherchieren können, ob diese anderenorts gesucht werden können. Diese Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Lost Art Datenbank ist auch dem Bereich des staatlichen Informationshandelns zuzurechnen, da sich der Beklagte nicht nur darauf beschränkt, ohne jegliche eigene Wertung und ungeprüft Suchmeldungen Dritter im Internet zu veröffentlichen. Der Beklagte nimmt vielmehr vor der Eintragung einer Suchmeldung eine Plausibilitätsprüfung zumindest zur Frage vor, ob es sich bei dem Kulturgut um ein solches handeln kann, welches zwischen 1933 und 1945 den damaligen Eigentümern aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen zu Unrecht entzogen worden ist („Grundsätze zur Eintragung und zur Löschung von Meldungen zu Kulturgütern in www.lostart.de“ sowie „Checkliste Plausibilitätsprüfung“, Stand Mai 2013, jeweils veröffentlicht unter www.lostart.de). Es heißt in diesen Grundsätzen ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung geprüft werde, ob die übermittelten Informationen dem Grunde nach die Berechtigung zur Eintragung nachvollziehbar darlegen und insgesamt keine offenkundigen Widersprüche erkennen lassen. Sollten die vom Melder übermittelten Angaben der Plausibilitätsprüfung nicht standhalten, behält sich der Beklagte vor, diese Meldung nicht zu veröffentlichen. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Eintragung dieser Such- und Fundmeldungen nicht nur um eine bloße deskriptive Tätigkeit, bei der der Beklagte ohne eigene Wertung etwa im Sinne eines Ausstellungskataloges lediglich Beschreibungen Dritter von Kunstwerken aufnimmt. Die Lost Art Datenbank unterscheidet sich daher auch von staatlichen eingerichteten bzw. finanzierten Internetportalen, auf denen in aggregierter Form Private ihre Bewertungen hinsichtlich bestimmter Lebenssachverhalte einstellen können und sich die staatlichen Stellen auf die bloße Verbreitung der subjektiven Einschätzungen privater Dritter beschränken (zum sog. kollaborativen Informationshandeln: Martini/Kühl, DÖV 2013, 573 f. hinsichtlich sog. Bewertungsportale im Bereich des Sozialversicherungs- und Lebensmittelrechts).

47

Dieser Zweck der Suchliste ist mit dem Auffinden des Bildes bei dem Besitzer erfüllt. Insofern kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Beigeladenen einer Löschung der Suchmeldung (noch) nicht zugestimmt haben. Der Verbleib der Suchmeldung in der Datenbank hat sich allein danach zu beurteilen, ob die der öffentlichen Einrichtung zugewiesene Aufgabe noch zu erfüllen ist.

48

Auch der Einwand des Beklagten, dass durch einen Disclaimer (Haftungsausschluss) auf der Homepage klargestellt sei, dass keine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der von Dritten übermittelten Daten übernommen werde und er daher nicht richtiger Adressat des Begehrens der Klägerin sei, mag im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortung oder Schadensersatzansprüche von Bedeutung sein. Wie sich aus der Aufmachung der Homepage und insbesondere der vom Beklagten auf der Homepage veröffentlichten Checkliste zur Plausibilitätsprüfung ergibt, stellen die veröffentlichten Suchmeldungen jedoch keinen sog. ausschließlichen Fremdinhalt dar, der dem Beklagten als Betreiber der Homepage nicht zurechenbar wäre.

49

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen erfüllt die Datenbank auch keine weiterreichende anspruchssichernde Funktion, in dem Sinne, dass die Suchmeldung so lange aufrechtzuerhalten ist, solange die eigentumsrechtliche Berechtigung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes nicht (etwa durch ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts) geklärt ist. Eine solche Funktion der Datenbank ergibt sich weder aus der Washingtoner Erklärung, der gemeinsamen Erklärung von 1999, der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder noch der Handreichung des Beauftragten des Bundes für Kultur und Medien. Die Lost Art Datenbank erfüllt als Such- und Funddatenbank daher eine andere Funktion als etwa § 30 b VermG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung (Gesetz v. 01.10.2013, BGBl. I S. 3719, 3727), wonach bei Grundstücken, für welche eine vermögensrechtliche Anmeldung vorliegt, über welche noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, von Amts wegen ein sog. Anmeldevermerk in die Abteilung II des Grundbuches einzutragen ist. Der Beklagte weist auf seiner Internetseite selbst darauf hin, dass im Falle eines Prätendentenstreites es Aufgabe der Beteiligten sei, zur Sicherung von Ansprüchen z. B. eine Hinterlegung oder eine sonstige Sicherungsmaßnahme zu bewirken.

50

Die nicht mehr vom Zweck der Suchliste umfasste Aufrechterhaltung der Eintragung des streitgegenständlichen Gemäldes führt auch zu einer Rechtsverletzung der Klägerin.

51

Soweit das Verwaltungsgericht hierzu selbständig tragend ausführt, dass die Klägerin zwar das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde verfolgungsbedingt verloren habe, sie jedoch in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 VermG als sog. Erstgeschädigte im Hinblick auf eine vermögensrechtliche Berechtigung einen auf Löschung der Eintragung gerichteten Abwehranspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen könne, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es keine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage gibt, welche hinsichtlich der Prüfung von „berechtigten“ Eintragungen in die Suchliste der Lost Art Datenbank durch den Beklagten die Regelungen des Vermögensgesetzes für anwendbar erklärt. Auch wenn formal der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (§ 6 VermG) nicht ausgeschlossen ist, da sowohl die F. & Co. GmbH (zeitweilig) als auch das Bankhaus Jacquier & Securius zwischen 1933 und 1945 ihren Sitz im später sowjetisch besetzten Teil von Berlin hatten, ist der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes grundsätzlich nur (noch) hinsichtlich solcher Rückübertragungsverfahren eröffnet, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Hierfür sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes keine Anhaltspunkte ersichtlich (zum Entschädigungsverfahren hinsichtlich des Bankhauses Jacquier & Securius: VG Berlin, Urt. v. 27.09.2012 - 29 K 269.10 -, juris). Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich bei der Prioritätsregel in § 3 Abs. 2 VermG um einen allgemeinen Grundsatz des Rückerstattungsrechts handelt (vgl. zum Gesetzeszweck: BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 - 8 B 31.10 -, juris). Das Rückerstattungsrecht in der US- amerikanischen Zone und in der britischen Zone, an welches partiell auch das Vermögensgesetz in § 1 Abs. 6 VermG anknüpft, ist der Sache nach eine besondere Materie des Zivilrechts (vgl. Rudolph, Restitution von Kunstwerken aus jüdischem Besitz, 2007, S. 85 f.; Anton, Illegaler Kulturgüterverkehr, 2010, S. 687, jeweils m. w. N.), welches insbesondere keine staatlichen Entschädigungsleistungen für einen zeitlich nachrangig Geschädigten vorsah. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass sie das Eigentum an dem Gemälde nicht verloren habe, wäre ungeachtet der Frage, ob nach dem Ablauf der Ausschlussfristen nach dem Rückerstattungsrecht noch zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2012 - V ZR 279/10 -, juris „Plakatsammlung Sachs“), bei einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise
- da das Gemälde sich derzeit nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet - zur Bestimmung des anwendbaren Rechts die Anknüpfungsregeln des (deutschen) internationalen Sachenrechts zu beachten, wonach zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass nicht deutsches Sachenrecht zur Beurteilung der Eigentumsfrage heranzuziehen ist (vgl. hierzu Kiechle, NJOZ 2011, 193 m. w. N.). Insofern ist es auch nicht ausgeschlossen, dass nach zivilrechtlichen Regelungen durch gutgläubigen Erwerb, Ersitzung oder vergleichbare zivilrechtliche Erwerbstatbestände nach 1945 ein Dritter - möglicherweise rechtlich anfechtbares - Eigentum an dem streitgegenständliche Gemälde erworben hat und damit - derzeit - weder die Kläger noch die Beigeladenen sich auf das Eigentum an den Gemälde berufen können.

52

Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass sie das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde nicht verloren habe, kann sie sich nicht auf eine Verletzung eines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts berufen. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet zwar das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und darüber zu verfügen. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen kann aus dieser Vorschrift allerdings nicht abgeleitet werden. Der Tauschwert vermögenswerter Rechte unterfällt für sich genommen nicht dem Schutzbereich der Eigentumsfreiheit. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Tausch- oder Marktwertes eines Eigentumsgutes berühren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, juris; Beschl. v. 05.02.2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, juris, jeweils m. w. N.) Insoweit wäre mit der von der Klägerin vorgetragenen Beeinflussung der Verkehrsfähigkeit des Gemäldes durch die Aufrechterhaltung der Suchmeldung in der Lost Art Datenbank selbst dann kein Eingriff in ein nach Art. 14 GG geschütztes Recht verbunden, wenn man die eigentumsrechtliche Stellung der Klägerin an dem Gemälde bejahen würde.

53

Die Rechtswidrigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Registrierung der Suchmeldung führt jedoch zur Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG.

54

Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Sie umfasst neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die allgemeine Handlungsfreiheit. Teil dieser umfassenden Garantie, die jede menschliche Betätigung einschließt, welche nicht den Schutz eines speziellen Grundrechts genießt, ist auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, juris). Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit wird durch Maßnahmen betroffen, die auf Beschränkung wirtschaftlicher Entfaltung sowie Gestaltung, Ordnung oder auch Lenkung des Wirtschaftslebens angelegt sind oder sich in diesem Sinne auswirken (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris). Diese wirtschaftliche Handlungsfreiheit ist nur in den durch das Grundgesetz bestimmten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris). Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit enthält die Gewährleistung, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20.10 -, juris).

55

Durch die Aufnahme der Suchmeldung in die Lost Art Datenbank wird einem Kulturgut durch den Beklagten ein bestimmtes (wertbildendes und wertbestimmendes) Attribut zugeordnet, nämlich dass bei diesem Kulturgut zumindest der Verdacht besteht, dass es sich um sog. Raubkunst handelt. Es heißt hierzu auf der Internetseite zur Datenbank ausdrücklich: „Die Lost Art Internet-Datenbank enthält Angaben zu Kulturgütern, die infolge des Nationalsozialismus bzw. des Zweiten Weltkrieges verbracht, verlagert oder insbesondere jüdischen Eigentümern verfolgungsbedingt entzogen wurden oder für die auf Grund von Provenienzlücken eine solche Verlustgeschichte nicht ausgeschlossen werden kann.“ Wie sich aus dem insofern übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen ergibt, hat eine Suchmeldung in der Lost Art Datenbank im Internet (wie auch in einer der in Großbritannien ansässigen vergleichbaren Datenbanken Art Loss Register und lootedart.com) für die Verkehrsfähigkeit eines Kunstgegenstandes insofern eine erhebliche Bedeutung, als dieses Werk mit dem „Makel“ behaftet ist, dass zumindest der Verdacht besteht, dass es sich um sog. Raubkunst handelt. Veräußerer bzw. Erwerber eines in der allgemein zugänglichen Suchliste der Lost Art Datenbank aufgeführten Kunstgegenstandes müssen in Betracht ziehen, dass hinsichtlich dieses Werkes möglicherweise nicht wirksam Eigentum erworben werden kann bzw. das Eigentum mit einem Rückübertragungsanspruch belastet ist. Auch wenn es sich bei der Suchliste der Lost Art Datenbank weltweit gesehen nicht um die einzige Informationsquelle zu sog. Raubkunst handelt und Kunsthändler bzw. Auktionshäuser rechtlich nicht verpflichtet sind, sich vor einer Veräußerung bzw. Versteigerung durch eine Recherche in der Lost Art Datenbank zu vergewissern, ob ein bestimmtes Kunstwerk dort in der Suchliste registriert ist, handelt es sich bei dieser Datenbank gleichwohl um ein wichtiges Informationsmedium zum Auffinden von sog. Raubkunst. So werden nach den Angaben des Beklagten monatlich 1,6 Millionen Zugriffe auf das Portal „lostart.de“ registriert (Spiegel-Online v. 31.01.2013 „Jäger der verlorenen Kunstschätze“). Nach Überzeugung des Senates belegen diese hohen Zugriffszahlen, dass die in der Suchliste vom Beklagten aufgenommen Informationen zur sog. Raubkunst für den nationalen und internationalen Kunsthandel von hoher Bedeutung sind. Der in der Suchliste der Lost Art Datenbank öffentlich dokumentierte Makel eines Kunstgegenstandes, dass er zumindest mit dem Verdacht behaftet ist, seinen Eigentümern aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen zwischen 1933 und 1945 zu Unrecht entzogen worden zu sein, führt nicht nur zu einem merkantilen Minderwert, sondern kann im Einzelfall zur zeitweiligen Unveräußerlichkeit des Werkes führen, wie exemplarisch die von der Klägerin unter Hinweis auf die Eintragung des streitgegenständlichen Gemäldes in der Lost Art Datenbank (und Art Loss Register) angestrengte und erfolgreiche Intervention bei dem in Südafrika ansässigen Auktionshaus Rudd im Jahr 2009 belegt. Diese mit der Eintragung in die Lost Art Datenbank verbundene Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ist durch die betroffenen Grundrechtsträger nur solange zu dulden, wie es der Zweck der Suchliste, nämlich die Unterstützung bei der Suche nach verschollener Raubkunst, erfordert.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

57

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Festlegung des „Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg an der Jagst“ im Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 zu genehmigen.
Die Klägerin ist eine Stadt in der Region Heilbronn-Franken mit ca. 6.200 Einwohnern. Sie ist bisher, ebenso wie die benachbarte Stadt Kirchberg a.d.J. (ca. 4.500 Einwohner), im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen. Die Klägerin bemüht sich seit Jahren, zu einem Unterzentrum aufgestuft zu werden. Im Jahr 2002 gab ihr Bürgermeister deshalb bei der GMA eine Zentralitätsanalyse in Auftrag, die zu dem Ergebnis kam, die Stadt könne aufgrund zahlreicher Faktoren als Unterzentrum ausgewiesen werden.
Im Landesentwicklungsplan 2002 (LEP 2002) heißt es, das zentralörtliche System sei als Grundgerüst der räumlichen Verflechtungen sowie als planerisches Konzept für eine nachhaltige Raumentwicklung unverzichtbar. Der Plan trifft dazu u. a. folgende Aussagen:
Plansatz 2.5.1 G: Die zentralörtliche Gliederung in Oberzentren und Mittelzentren mit Mittelbereichen sowie in den Regionalplänen festgelegten Unterzentren und Kleinzentren soll die dezentrale Siedlungs- und Wirtschaftsstruktur des Landes festigen und die angestrebte Siedlungsentwicklung unterstützen und koordinieren.
Plansatz 2.5.6 G: Die zentralörtlichen Verflechtungsbereiche sollen nach der überwiegenden Orientierungsrichtung der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme der zentralörtlichen Einrichtungen sowie nach zumutbaren Entfernungen und ausreichenden Tragfähigkeiten flächendeckend abgegrenzt werden. Grenzüberschreitende Verflechtungen sind zu berücksichtigen.
Plansatz 2.5.10 Z (S. 2): Die Verflechtungsbereiche von Unterzentren im Ländlichen Raum sollen mindestens 10.000 Einwohner umfassen.
Plansatz 2.5.11 Z (S. 2): Die Verflechtungsbereiche von Kleinzentren sollen in der Regel mindestens 8.000 Einwohner umfassen.
In der Begründung zu Plansatz 2.5.6 heißt es u. a.: „Die Abgrenzung der zentralörtlichen Verflechtungsbereiche ist flächendeckend nach dem Prinzip der Einräumigkeit angelegt. Die Bereiche - beginnend auf der Ebene der zentralörtlichen Grundversorgung - ordnen sich lückenlos und mosaikartig in die jeweils nächst höhere Bereichsstufe ein. Dies setzt voraus, dass bei der zentralörtlichen Zuordnung einer Gemeinde bereits auf der Stufe der Grundversorgung deren mittel- und oberzentrale Orientierung geprüft und berücksichtigt werden muss. Ambivalenzen einzelner Gemeinden im Grenzbereich benachbarter Verflechtungsbereiche müssen in Kauf genommen werden. Aus planungspraktischen, verwaltungsorganisatorischen und statistischen Gründen und nicht zuletzt im Vollzug der Ergebnisse der seinerzeitigen Verwaltungsgebietsreformen wurden die zentralörtlichen Verflechtungsbereiche mit dem Ziel weitgehender Einräumigkeit auch mit den Verwaltungseinheiten abgestimmt. Auch hierbei kam es in Einzelfällen zu Bereichsüberlagerungen zwischen benachbarten Mittelzentren, die zum Teil über Kreis und Regionsgrenzen hinweg reichen.“
Gemäß Plansatz 2.5.9 Z weist der LEP 2002 in der Region Franken u. a. die Städte Crailsheim und Schwäbisch Hall als Mittelzentren aus. Unter Ziff. A 16 wird Kirchberg a.d.J. dem Mittelbereich Crailsheim, die Klägerin dagegen dem Mittelbereich Schwäbisch Hall zugeordnet.
10 
Im Entwurf des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020, der von der Verbandsversammlung des Beigeladenen am 15.7.2005 gebilligt wurde, wurden die Klägerin und die Stadt Kirchberg a.d.J. als Doppelunterzentrum ausgewiesen. Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nahm das Wirtschaftsministerium hierzu wie folgt Stellung:
11 
„Die vorgesehene Neufestlegung (Aufstufung) der bisherigen zwei Kleinzentren Ilshofen und Kirchberg a.d.J. zu einem gemeinsamen Unterzentrum (Doppelunterzentrum) stößt auf gravierende Bedenken hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit. Da Ilshofen sowie Wolpertshausen zum Mittelbereich Schwäbisch Hall, dagegen Kirchberg zum Mittelbereich Crailsheim gehören, würde das Doppelunterzentrum eine „gespaltene“ mittelzentrale Versorgungsorientierung erhalten. Das widerspricht dem konstitutiven „Prinzip der Einräumigkeit“. Daneben wird die Notwendigkeit bzw. Zweckmäßigkeit eines Doppelzentrums nicht begründet. Außerdem stößt die vorgesehene Aufstufung im Hinblick auf die längerfristigen Perspektiven der demografischen Entwicklung auf Bedenken.“
12 
Am 24.3.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Beigeladenen den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 als Satzung. Mit Plansatz 2.3.3 Z (1) wurden trotz der zuvor geäußerten Bedenken des Wirtschaftsministeriums die Klägerin und die Stadt Kirchberg a.d.J. als Doppelunterzentrum ausgewiesen. Zur Begründung heißt es: „Das Doppelunterzentrum liegt zwischen den Mittelzentren Schwäbisch Hall und Crailsheim etwa in der Mitte; die Einwohnerdichte unterschreitet die Hälfte des Landeswertes, daher sind besondere raumordnerische Maßnahmen sinnvoll. Die Stadt Ilshofen verzeichnet einen anhaltenden, überdurchschnittlichen Bevölkerungszuwachs. Durch die Ansiedlung des Landwirtschaftsamtes und weiterer privater Dienstleistungseinrichtungen (Viehvermarktungs-Großhalle, Aerpah-Klinik, Parkhotel mit Hallenbad) ist in den letzten Jahren der Bedeutungsüberschuss gewachsen. Eine leistungsfähige Realschule ist am Ort vorhanden. Die Bedeutung von Ilshofen reicht über den eigenen Nahbereich hinaus. In Kirchberg a.d.J. liegt der Schwerpunkt eher im kulturellen und touristischen Bereich. Am Ort sind eine leistungsfähige öffentliche Realschule und ein privates Gymnasium (Internat) vorhanden. Neben anderen Kooperationen wird ein gemeinsames Gewerbegebiet (s. Plansatz 2.4.4.1) entwickelt. Mit zusammen über 12.000 Einwohnern im Nahbereich wird der im Landesentwicklungsplan genannte Schwellenwert deutlich überschritten.“
13 
Nach Vorlage durch den Regionalverband erklärte das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg den Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 durch Genehmigung vom 27.6.2006 für verbindlich. Von der Genehmigung ausgenommen wurde jedoch u. a. die Festlegung des Doppelunterzentrums Ilshofen/Kirchberg a.d.J. (vgl. Ziffer II.1 der Genehmigung). Das Wirtschaftsministerium begründete dies damit, dass die Festlegung gegen das im Landesentwicklungsplan 2002 festgeschriebene Prinzip der Einräumigkeit verstoße, weil sich die beiden Gemeinden auf verschiedene Mittelzentren (Schwäbisch-Hall bzw. Crailsheim) orientierten. Die zentralörtlichen Verflechtungsbereiche der Mittelzentren seien nach der überwiegenden Orientierungsrichtung der Bevölkerung bei der Inanspruchnahme der zentralörtlichen Einrichtungen sowie nach zumutbaren Entfernungen und ausreichenden Tragfähigkeiten flächendeckend abgegrenzt worden. Die Bereiche der Klein- und Unterzentren ordneten sich lückenlos und mosaikartig in diese nächst höhere Bereichsstufe ein. Das Prinzip der Einräumigkeit sei tragendes Prinzip und Konstante der Landesplanung. Zudem hätte weder für die Klägerin noch für die Stadt Kirchberg a.d.J. eine unterzentrale Funktion nachgewiesen werden können. Gemäß der Begründung zum Plansatz 2.5.10 des Landesentwicklungsplans 2002 müssten Unterzentren eine gewisse Vielfalt in der Ausstattung mit überörtlichen Einrichtungen und im Angebot von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen aufweisen. Überdies sei eine Festlegung von Doppelzentren nur ausnahmsweise möglich; im vorliegenden Fall habe die hierzu erforderliche besondere Begründung nicht vorgelegt werden können. Die Genehmigung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 durch das Wirtschaftsministerium wurde am 3.7.2006 vom Beigeladenen im Staatsanzeiger bekannt gemacht.
14 
Am 1.8.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie macht geltend, die Klage sei zulässig und insbesondere als Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage statthaft. Die Genehmigung des Wirtschaftsministeriums sei als Verwaltungsakt einzustufen und weise insoweit auch ihr gegenüber einheitliche Rechtsqualität auf. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO sei gegeben, weil sie durch diesen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt werde. Als Träger der Planungshoheit habe sie eine eigene Planungskompetenz und besitze insoweit auch eine subjektive Rechtsposition. Sie könne auch nicht auf ein Vorgehen gegen die in Kraft getretene Satzung in Form eines Normenkontrollantrages verwiesen werden, weil dieses Verfahren nicht geeignet sei, ihre eigene Rechtsposition zu verbessern. Die Klage sei auch begründet. Die Einschränkung der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium hinsichtlich des vom Regionalverband festgesetzten Doppelunterzentrums Ilshofen und Kirchberg a.d.J. sei rechtswidrig. Das Wirtschaftsministerium überschreite insoweit seine Kompetenzen und mische sich unzulässig in die Planungshoheit des Regionalverbands ein. Der Regionalverband habe trotz der bereits im Planungsverfahren vom Wirtschaftsministerium geäußerten Bedenken seinen Regionalplan 2020 einstimmig verabschiedet und dabei insbesondere nicht gegen das Prinzip der Einräumigkeit verstoßen. Im Landesentwicklungsplan sei ohnehin weder dem Wortlaut noch der Sache nach ein Grundsatz der Einräumigkeit enthalten. Ein striktes entsprechendes Prinzip könne aus dem Landsentwicklungsplan ebenfalls nicht abgeleitet werden. In tatsächlich-empirischer Hinsicht würden die Klägerin und Kirchberg a.d.J. ohne Zweifel gemeinsam sämtliche Kriterien für ein Doppelunterzentrum erfüllen, wie sich auch aus dem GMA-Gutachten 2002 ergebe.
15 
Die Klägerin beantragt,
16 
Ziffer II.1 der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bezüglich des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 vom 27.6.2006 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, auch die Aufstufung der bisherigen Kleinzentren Ilshofen / Kirchberg a.d.J. zum Doppelunterzentrum gemäß Plansatz 2.3.3 Z (1) des am 24.3.2006 als Satzung beschlossenen Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 zu genehmigen.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Er hält die Klage schon für unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil sie nicht geltend machen könne, durch einen Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Genehmigung habe ihr gegenüber keine rechtliche Wirkung, sondern sei nur ein Zwischenschritt im Verfahren zum Erlass des Regionalplans. Die erforderliche Rechtswirkung trete in Bezug auf die Klägerin erst mit dem Inkrafttreten der Rechtsnorm ein. Etwaige Rechtsbehelfe der Klägerin müssten sich mithin gegen die Satzung richten. Die Klage sei zudem unbegründet. Aus dem Landesentwicklungsplan 2002 ergebe sich eindeutig das durchgängige Prinzip der Einräumigkeit, das auch bereits den Landesentwicklungsplänen 1971 und 1983 zugrunde gelegt worden sei. Die Zuordnung im Landesentwicklungsplan 2002 von Kirchberg a.d.J. zum Mittelbereich Crailsheim, diejenige der Klägerin dagegen zum Mittelbereich Schwäbisch Hall spiegele zudem die tatsächlichen Bezüge vor Ort wider, wie die verschiedenen Gemeindeverwaltungsverbände und die Pendlerstatistik zeigten. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Landesentwicklungsbericht 2005 im Hinblick auf den auch für Baden-Württemberg mittelfristig erwarteten Bevölkerungsrückgang ausdrücklich von der zusätzlichen Ausweisung Zentraler Orte abrate. Die Ministerkonferenz für Raumordnung empfehle sogar in Betracht zu ziehen, die vorhandene Zahl der Zentralen Orte zu reduzieren, um nicht langfristig vor dem Problem nicht mehr finanzierbarer infrastruktureller Ausstattungen zu stehen.
20 
Der beigeladene Regionalverband stellt keinen Antrag . Er ist der Auffassung, das Wirtschaftsministerium habe die umstrittene Planung zu Unrecht beanstandet. In tatsächlicher Hinsicht erfüllten die Klägerin und die Stadt Kirchberg a.d.J. alle Voraussetzungen für die Festlegung eines Doppelunterzentrums. Das Prinzip der Einräumigkeit sei zudem nicht strikt anzuwenden, sondern lasse Überschneidungen und Überlagerungen zu. Die Verbandsversammlung habe die Bedenken des Wirtschaftsministeriums zur Kenntnis genommen, dennoch einstimmig an seiner Entscheidung bezüglich des Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg a.d.J. festgehalten.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zwar statthaft, jedoch mangels Klagebefugnis unzulässig. Sie dürfte zudem nicht begründet sein.
23 
1. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Genehmigung eines Regionalplans ist ein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301, zur Genehmigung eines Bebauungsplans). Ihr kommt entsprechend den Anforderungen des § 35 VwVfG auch Außenwirkung zu, weil sie gegenüber dem Regionalverband, der gemäß § 32 Landesplanungsgesetzes (LplG) eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt, eine verbindliche Regelung trifft. Für die Versagung der Genehmigung gilt das Gleiche. An dem Vorliegen eines Verwaltungsakts ändert sich nichts dadurch, dass die Genehmigung sowie ihre Versagung aus der Perspektive der Klägerin einen unselbständigen Teil des Rechtssetzungsvorgangs darstellen, der - anders als das Ergebnis dieses Vorgangs in Gestalt der in Kraft getretenen Rechtsnorm - ihre Rechtssphäre nicht berührt. Die Rechtsfigur des "relativen Verwaltungsakts", d. h. eines Verwaltungsakts, dem diese Eigenschaft nur im Verhältnis zu denjenigen zukommen soll, deren Rechte er regelt, nicht aber auch im Verhältnis zu Dritten, ist abzulehnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.1997 - 10 S 4/96 -, VBlBW 1998, 22; anders BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 21.88 -, NVwZ 1990, 260).
24 
Es ist jedoch keine Klagebefugnis gegeben. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hieran fehlt es, wenn eine Verletzung derartiger Rechte von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, d.h., wenn die Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit offensichtlich fehlt (BVerwG in st. Rspr., vgl. Beschl. v. 21.1.1993, NVwZ 1993, 884 f.; BVerwGE 65, 167 <171>; BVerwGE 81, 329 <330>). Im vorliegenden Fall fehlt es nach diesen Maßstäben an der hinreichenden Möglichkeit der Betroffenheit der Klägerin hinsichtlich der von ihr angegriffenen Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006. Gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 LplG sind die Regionalverbände verpflichtet, für ihre Regionen einen Regionalplan aufzustellen und fortzuschreiben, in dem in beschreibender und zeichnerischer Darstellung Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden. Der Regionalplan wird nach den §§ 12 Abs. 7, 35 Abs. 1 LplG durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung festgestellt. Bevor die Satzung in Kraft treten kann, bedürfen die Ziele und Grundsätze des Regionalplans gemäß § 13 Abs. 1 LplG der Verbindlicherklärung durch Genehmigung seitens des Wirtschaftsministeriums in seiner Funktion als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Diese Genehmigung, die Einschränkungen enthalten kann, richtet sich an den Regionalverband. Dem Regionalverband ist insoweit grundsätzlich der Klageweg beim Verwaltungsgericht eröffnet. Der Regionalverband kann die Genehmigung und eventuelle Einschränkungen jedoch auch hinnehmen. In diesem Fall macht er die Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 und 3 LplG im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 3, 33 Abs. 2 Satz 2 LplG wird der Regionalplan erst durch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung verbindlich und tritt erst hernach in Kraft.
25 
Gegenüber der Klägerin als einer Kommune in der Region Heilbronn-Franken entfaltet mithin für sich genommen weder der Satzungsbeschluss des Regionalverbands vom 24.3.2006 noch die hierauf bezogene (u. a. hinsichtlich des Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg a.d.J. eingeschränkte) Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 für § 42 Abs. 2 VwGO hinreichende Rechtswirkungen. Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin entwickelt vielmehr erst der nach Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger vom 3.7.2006 in Kraft getretene Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Hätte der Regionalverband etwa erfolgreich gegen die eingeschränkte Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 Klage geführt oder sich entschlossen, seinen Regionalplan abzuändern und die Genehmigung deshalb nicht öffentlich im Staatsanzeiger bekannt zu machen, wäre der planungsrechtliche Status der Klägerin unberührt geblieben. Damit fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums offensichtlich an jeder Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit der Klägerin. Auch die Kammer sieht in der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums gemäß § 13 Abs. 1 LplG nur einen Zwischenschritt im Rechtsetzungsverfahren zum Erlass des Regionalplans, der von den im Plangebiet ansässigen Kommunen nicht isoliert angefochten werden kann.
26 
Die Gemeinden sind hierdurch nicht rechtlos gestellt. Es bleibt ihnen vielmehr unbenommen, gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich des in Kraft getretenen Regionalplans einen gegen den Regionalverband zu richtenden Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu stellen. Ein solcher Normenkontrollantrag ist grundsätzlich zulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in verschiedenen Verfahren ausgeführt hat. Die Gemeinden sind insoweit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO als durch die Satzungsbestimmungen gebundene „Behörden“ antragsbefugt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2005 - 5 S 2124/04 -, NVwZ-RR 2006, 232; Urt. v. 9.6.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691). Damit liegt keine Rechtsschutzlücke vor. Auch ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes ist nicht erkennbar. Denn im Rahmen eines solchen Normenkontrollantrages können sämtliche Argumente geprüft werden, die beim Verwaltungsgericht vorgebracht worden sind. Gegenstand einer Normenkontrolle kann insbesondere auch die Frage sein, ob die Gemeinde im Regionalplan zu Unrecht als Kleinzentrum festgelegt wurde (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 14.12.1983 - 4 N 81 A.436 -, NVwZ 1985, 502). Dass der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die diesbezüglichen Festlegungen des Regionalplans für unwirksam erklärt und nicht selbst die Gemeinde etwa als Unterzentrum ausweist, beeinträchtigt Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend. Regionalverband und Wirtschaftsministerium sind im Falle eines Obsiegens der Gemeinde an die allgemein verbindliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, so dass davon auszugehen ist, dass in einer Fortschreibung des Regionalplans die entsprechenden Festlegungen getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126).
27 
2. Im konkreten Fall weist die Kammer allerdings ergänzend darauf hin, dass die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums, die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. nicht zu genehmigen, rechtlich kaum zu beanstanden sein dürfte. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage dürfte damit nach Auffassung der Kammer auch unbegründet sein. Denn trotz des grundsätzlichen Selbstverwaltungsrechts des Regionalverbandes nach § 32 Satz 2 LplG und der nicht umfassend vorgesehenen Fachaufsicht des Ministeriums gemäß § 44 LplG wird die Einflussnahme des Landes auf den Inhalt des Regionalplans - wie aufgezeigt - gewährleistet, indem dessen Grundsätze und Ziele gemäß § 13 Abs. 1 LplG erst von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt werden müssen, um die ihnen zugedachten Rechtswirkungen für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Planungsträger auszulösen. Nach § 13 Abs. 1 LplG erfolgt die Genehmigung, “soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt”. Die zuletzt genannten Entscheidungen, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, müssen nicht bereits vor Aufstellung des Regionalplans getroffen worden sein, sondern können auch noch während und aus Anlass des Genehmigungsverfahrens ergehen. Dem Landesplanungsgesetz ist ferner nichts dafür zu entnehmen, dass sich diese Entscheidungen auf bestimmte Grundaussagen der Raumordnung und Landesplanung beschränken müssten (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 -, VBlBW 1998, 461 zu § 10 Abs. 1 LplG a. F.). Interpretiert das Wirtschaftsministerium die Festsetzungen des Landesentwicklungsplans 2002 (Plansatz 2.5.6 i. V. mit B 23) dahingehend, dass das „Prinzip der Einräumigkeit“ durchgängig beachtet werden muss, d. h. ein Doppelunterzentrum mit „gespaltener mittelzentraler Versorgungsorientierung“ nicht genehmigungsfähig ist, und weist das Wirtschaftsministerium den Regionalverband im Zuge der Aufstellung seines Regionalplans mit plausiblen Gründen darauf hin, dass es die Festlegung eines solchen Doppelunterzentrums nicht hinnehmen möchte (vgl. Stn. v. 2.12.2005; Rn. 393 der Synopse der Anregungen und Bedenken; Anlage 1 zur Vorlage 7/43d, S. 299), so liegt wohl eine Entscheidung der obersten Landesregierung i. S. des § 13 Abs. 1 LplG vor, die vom Regionalverband beachtet werden muss. Da auch aus Art. 28 Abs. 2 GG oder Art. 71 LV kein Anspruch einer Gemeinde auf Aufstufung zu einem Unterzentrum im Regionalplan abgeleitet werden kann und mangels willkürlicher Entscheidung des Wirtschaftsministeriums keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar ist, dürfte die Klägerin die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. mithin vor den Gerichten nicht erzwingen können.
28 
3. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage des Rechtsschutzes einer Gemeinde gegen die Genehmigung eines Regionalplanes durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 LplG hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus und kann in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zwar statthaft, jedoch mangels Klagebefugnis unzulässig. Sie dürfte zudem nicht begründet sein.
23 
1. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die Genehmigung eines Regionalplans ist ein Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, E 34, 301, zur Genehmigung eines Bebauungsplans). Ihr kommt entsprechend den Anforderungen des § 35 VwVfG auch Außenwirkung zu, weil sie gegenüber dem Regionalverband, der gemäß § 32 Landesplanungsgesetzes (LplG) eine eigenständige Rechtspersönlichkeit besitzt, eine verbindliche Regelung trifft. Für die Versagung der Genehmigung gilt das Gleiche. An dem Vorliegen eines Verwaltungsakts ändert sich nichts dadurch, dass die Genehmigung sowie ihre Versagung aus der Perspektive der Klägerin einen unselbständigen Teil des Rechtssetzungsvorgangs darstellen, der - anders als das Ergebnis dieses Vorgangs in Gestalt der in Kraft getretenen Rechtsnorm - ihre Rechtssphäre nicht berührt. Die Rechtsfigur des "relativen Verwaltungsakts", d. h. eines Verwaltungsakts, dem diese Eigenschaft nur im Verhältnis zu denjenigen zukommen soll, deren Rechte er regelt, nicht aber auch im Verhältnis zu Dritten, ist abzulehnen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.4.1997 - 10 S 4/96 -, VBlBW 1998, 22; anders BVerwG, Urt. v. 14.4.1989 - 4 C 21.88 -, NVwZ 1990, 260).
24 
Es ist jedoch keine Klagebefugnis gegeben. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Hieran fehlt es, wenn eine Verletzung derartiger Rechte von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, d.h., wenn die Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit offensichtlich fehlt (BVerwG in st. Rspr., vgl. Beschl. v. 21.1.1993, NVwZ 1993, 884 f.; BVerwGE 65, 167 <171>; BVerwGE 81, 329 <330>). Im vorliegenden Fall fehlt es nach diesen Maßstäben an der hinreichenden Möglichkeit der Betroffenheit der Klägerin hinsichtlich der von ihr angegriffenen Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006. Gemäß §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 LplG sind die Regionalverbände verpflichtet, für ihre Regionen einen Regionalplan aufzustellen und fortzuschreiben, in dem in beschreibender und zeichnerischer Darstellung Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden. Der Regionalplan wird nach den §§ 12 Abs. 7, 35 Abs. 1 LplG durch Satzungsbeschluss der Verbandsversammlung festgestellt. Bevor die Satzung in Kraft treten kann, bedürfen die Ziele und Grundsätze des Regionalplans gemäß § 13 Abs. 1 LplG der Verbindlicherklärung durch Genehmigung seitens des Wirtschaftsministeriums in seiner Funktion als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde. Diese Genehmigung, die Einschränkungen enthalten kann, richtet sich an den Regionalverband. Dem Regionalverband ist insoweit grundsätzlich der Klageweg beim Verwaltungsgericht eröffnet. Der Regionalverband kann die Genehmigung und eventuelle Einschränkungen jedoch auch hinnehmen. In diesem Fall macht er die Erteilung der Genehmigung gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 2 und 3 LplG im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg öffentlich bekannt. Gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 3, 33 Abs. 2 Satz 2 LplG wird der Regionalplan erst durch die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung verbindlich und tritt erst hernach in Kraft.
25 
Gegenüber der Klägerin als einer Kommune in der Region Heilbronn-Franken entfaltet mithin für sich genommen weder der Satzungsbeschluss des Regionalverbands vom 24.3.2006 noch die hierauf bezogene (u. a. hinsichtlich des Doppelunterzentrums Ilshofen / Kirchberg a.d.J. eingeschränkte) Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 für § 42 Abs. 2 VwGO hinreichende Rechtswirkungen. Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin entwickelt vielmehr erst der nach Bekanntmachung der Genehmigung im Staatsanzeiger vom 3.7.2006 in Kraft getretene Regionalplan Heilbronn-Franken 2020. Hätte der Regionalverband etwa erfolgreich gegen die eingeschränkte Genehmigung des Wirtschaftsministeriums vom 27.6.2006 Klage geführt oder sich entschlossen, seinen Regionalplan abzuändern und die Genehmigung deshalb nicht öffentlich im Staatsanzeiger bekannt zu machen, wäre der planungsrechtliche Status der Klägerin unberührt geblieben. Damit fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums offensichtlich an jeder Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit der Klägerin. Auch die Kammer sieht in der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums gemäß § 13 Abs. 1 LplG nur einen Zwischenschritt im Rechtsetzungsverfahren zum Erlass des Regionalplans, der von den im Plangebiet ansässigen Kommunen nicht isoliert angefochten werden kann.
26 
Die Gemeinden sind hierdurch nicht rechtlos gestellt. Es bleibt ihnen vielmehr unbenommen, gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich des in Kraft getretenen Regionalplans einen gegen den Regionalverband zu richtenden Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu stellen. Ein solcher Normenkontrollantrag ist grundsätzlich zulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in verschiedenen Verfahren ausgeführt hat. Die Gemeinden sind insoweit gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO als durch die Satzungsbestimmungen gebundene „Behörden“ antragsbefugt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Regionalplan sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung konkret beeinträchtigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2005 - 5 S 2124/04 -, NVwZ-RR 2006, 232; Urt. v. 9.6.2005 - 3 S 1545/04 -, ZfBR 2005, 691). Damit liegt keine Rechtsschutzlücke vor. Auch ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes ist nicht erkennbar. Denn im Rahmen eines solchen Normenkontrollantrages können sämtliche Argumente geprüft werden, die beim Verwaltungsgericht vorgebracht worden sind. Gegenstand einer Normenkontrolle kann insbesondere auch die Frage sein, ob die Gemeinde im Regionalplan zu Unrecht als Kleinzentrum festgelegt wurde (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 14.12.1983 - 4 N 81 A.436 -, NVwZ 1985, 502). Dass der Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO nur die diesbezüglichen Festlegungen des Regionalplans für unwirksam erklärt und nicht selbst die Gemeinde etwa als Unterzentrum ausweist, beeinträchtigt Art. 19 Abs. 4 GG nicht hinreichend. Regionalverband und Wirtschaftsministerium sind im Falle eines Obsiegens der Gemeinde an die allgemein verbindliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden, so dass davon auszugehen ist, dass in einer Fortschreibung des Regionalplans die entsprechenden Festlegungen getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, NVwZ 2002, 1126).
27 
2. Im konkreten Fall weist die Kammer allerdings ergänzend darauf hin, dass die Entscheidung des Wirtschaftsministeriums, die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. nicht zu genehmigen, rechtlich kaum zu beanstanden sein dürfte. Die beim Verwaltungsgericht erhobene Klage dürfte damit nach Auffassung der Kammer auch unbegründet sein. Denn trotz des grundsätzlichen Selbstverwaltungsrechts des Regionalverbandes nach § 32 Satz 2 LplG und der nicht umfassend vorgesehenen Fachaufsicht des Ministeriums gemäß § 44 LplG wird die Einflussnahme des Landes auf den Inhalt des Regionalplans - wie aufgezeigt - gewährleistet, indem dessen Grundsätze und Ziele gemäß § 13 Abs. 1 LplG erst von der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde durch Genehmigung für verbindlich erklärt werden müssen, um die ihnen zugedachten Rechtswirkungen für die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Planungsträger auszulösen. Nach § 13 Abs. 1 LplG erfolgt die Genehmigung, “soweit der Regionalplan nach diesem Gesetz aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene räumliche Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung des Landes einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen sowie Entscheidungen des Landtags, der Landesregierung und der obersten Landesbehörden ergibt”. Die zuletzt genannten Entscheidungen, für die keine bestimmte Form vorgeschrieben ist, müssen nicht bereits vor Aufstellung des Regionalplans getroffen worden sein, sondern können auch noch während und aus Anlass des Genehmigungsverfahrens ergehen. Dem Landesplanungsgesetz ist ferner nichts dafür zu entnehmen, dass sich diese Entscheidungen auf bestimmte Grundaussagen der Raumordnung und Landesplanung beschränken müssten (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.6.1998 - 8 S 1093/98 -, VBlBW 1998, 461 zu § 10 Abs. 1 LplG a. F.). Interpretiert das Wirtschaftsministerium die Festsetzungen des Landesentwicklungsplans 2002 (Plansatz 2.5.6 i. V. mit B 23) dahingehend, dass das „Prinzip der Einräumigkeit“ durchgängig beachtet werden muss, d. h. ein Doppelunterzentrum mit „gespaltener mittelzentraler Versorgungsorientierung“ nicht genehmigungsfähig ist, und weist das Wirtschaftsministerium den Regionalverband im Zuge der Aufstellung seines Regionalplans mit plausiblen Gründen darauf hin, dass es die Festlegung eines solchen Doppelunterzentrums nicht hinnehmen möchte (vgl. Stn. v. 2.12.2005; Rn. 393 der Synopse der Anregungen und Bedenken; Anlage 1 zur Vorlage 7/43d, S. 299), so liegt wohl eine Entscheidung der obersten Landesregierung i. S. des § 13 Abs. 1 LplG vor, die vom Regionalverband beachtet werden muss. Da auch aus Art. 28 Abs. 2 GG oder Art. 71 LV kein Anspruch einer Gemeinde auf Aufstufung zu einem Unterzentrum im Regionalplan abgeleitet werden kann und mangels willkürlicher Entscheidung des Wirtschaftsministeriums keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar ist, dürfte die Klägerin die Aufstufung zum Doppelunterzentrum Ilshofen / Kirchberg a.d.J. mithin vor den Gerichten nicht erzwingen können.
28 
3. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage des Rechtsschutzes einer Gemeinde gegen die Genehmigung eines Regionalplanes durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde gemäß § 13 Abs. 1 LplG hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus und kann in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Löschung einer Suchmeldung, welche in der vom Beklagten im Internet geführten Lost Art Datenbank eingetragen ist. Dem Beklagten ist als Arbeitsgruppe die Koordinierungsstelle A-Stadt angeschlossen, welche eine von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern finanzierte Einrichtung darstellt, die u. a. die Aufgabe hat, „Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. in Folge des 2. Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de“ zu dokumentieren.

2

Unter dem 24. Juni 2005 erfolgte im Auftrag der Erbengemeinschaft nach R. und J. O. die Eintragung einer Suchmeldung in der Lost Art Datenbank hinsichtlich des hier in Rede stehenden Gemälde „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“, welches ursprünglich Rembrandt Harmenszoon van Rijn zugeschrieben wurde und heute Isaac Jouderville, einem Schüler Rembrandts, zugeordnet wird.

3

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1912 gründete Albert L. die Margraf & Co. GmbH in C-Stadt. In den folgenden Jahren wurde diese Gesellschaft um mehrere Untergesellschaften erweitert, namentlich die Kunsthandelsgesellschaften F. & Co. GmbH, Dr. Benedict & Co. GmbH, Dr. Burchard & Co. GmbH sowie die Antiquitätenhandelsgesellschaft Altkunst & Co. GmbH. Albert L. legte die Geschäftsführung hinsichtlich dieser Unternehmensgruppe in die Hände des Kunsthändlers J. O. und dessen Ehefrau R., welche wie Albert L. beide jüdischen Glaubens waren. Vor seinem Tod im Jahr 1929 hatte Albert L. seine Lebensgefährtin R. B. als Erbin eingesetzt und die Anteile an den vorgenannten Gesellschaften als Vermächtnis den Eheleuten O. hinterlassen. Diese Rechtsnachfolge hinsichtlich der Gesellschaften wurde jedoch - nach den vorliegenden Akten - aufgrund von erbrechtlichen Auseinandersetzungen bis 1933 nicht registerrechtlich vollzogen. Am 1. April 1933 versuchten die Nationalsozialisten die Eheleute O. zu verhaften. Diese waren jedoch gewarnt worden und konnten nach Frankreich fliehen. J. O. verstarb 1941 in Nizza. R. O. wurde nach Auschwitz deportiert und dort 1943 ermordet. Die drei Kinder der Eheleute O. überlebten die Zeit des Nationalsozialismus. Die Gesellschaftsanteile der vorgenannten Unternehmensgruppe wurden nach 1933 zugunsten des Finanzamtes Berlin-Tiergarten für ausstehende Erbschaftssteuern verpfändet. Als die Steuerschulden 1937 beglichen wurden, wurden diese Gesellschaftsanteile an R. B. übertragen. Bereits unter dem 2. Dezember 1933 hatte das Landgericht Berlin J. O. untersagt, jedwede Rechtshandlungen in Bezug auf die Unternehmensgruppe vorzunehmen. Prof. Dr. Bolko Freiherr von Richthofen, nach den vorliegenden Unterlagen ein enger Freund Hermann Görings, wurde im Jahr 1933 zum Verwalter der Unternehmen bestimmt. Etwa ab dem Jahr 1935 wurden die Untergesellschaften der Unternehmensgruppe liquidiert. In einem Auktionstermin (26. und 27. April 1935), der - laut Katalog - die „Bestände der Berliner Firmen Galerie F. & Co. GmbH und Altkunst Antiquitäten GmbH“ betraf, wurde auch das streitgegenständliche Gemälde vom Auktionshaus G. in C-Stadt angeboten und für 16.000,- RM versteigert. Es soll - nach dem Vortrag der Beigeladenen - vom Bankhaus Jacquier & Securius mit Sitz in C-Stadt ersteigert worden sein. Zum Beleg verweisen die Beigeladenen auf einen Auszug aus der „Liste der national wertvollen Kunstwerke“ von 1938.

4

Die Beigeladenen sind Mitglieder von Erbengemeinschaften, die die (jüdischen) Gesellschafter des ehemaligen Bankhauses Jacquier & Securius beerbt haben. Hans B. ist am 1. Juli 2013 verstorben, die Erben nach ihm sind noch nicht bekannt. Unter dem 10. September 2009 erwirkten die Mitglieder der Erbengemeinschaften die Registrierung einer (weiteren) Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes bei dem Beklagten. Zur Begründung dieser Suchmeldung haben die Beigeladenen vorgetragen, dass sich das Gemälde seit Oktober 1933 im Sicherungseigentum des Bankhauses befunden habe, dieses Sicherungseigentum sei im Rahmen der Versteigerung im Jahr 1935 zu Volleigentum erstarkt und erst durch die sog. Arisierung des Bankhauses im März 1938 verfolgungsbedingt abhanden gekommen.

5

Im Mai 2009 gelang es der Nachtragsliquidatorin der Klägerin unter Hinweis auf die Eintragung der Suchmeldung unter anderem in der Lost Art Datenbank eine unmittelbar bevorstehende Versteigerung des streitgegenständlichen Gemäldes auf einer Auktion in Kapstadt zu verhindern. Das Bild war von dem in Windhoek/Namibia lebenden Gerhard-Peter S. angeboten worden.

6

Im Januar 2010 schlossen Gerhard-Peter S., die Klägerin und die Erbengemeinschaft nach den vormaligen Gesellschaftern der Galerie F. & Co. GmbH eine Vereinbarung über die Verwertung des hier in Rede stehenden Gemäldes. Es soll bei dem Auktionshaus Sotheby’s in Amsterdam versteigert und der Erlös hälftig zwischen Herrn Gerhard-Peter S. und der Erbengemeinschaft nach J. und R. O. geteilt werden. Zu dieser Versteigerung ist es noch nicht gekommen.

7

Der Beklagte lehnte die nachfolgend von der Klägerin geforderte Löschung der Suchmeldung mit der Begründung ab, dass eine - für plausibel erkannte - Eintragung nur mit Zustimmung des (weiteren) Melders - hier der Beigeladenen - gelöscht werden dürfe. Wenn nötig, müsse die Klägerin die Zustimmung der Beigeladenen auf dem Zivilrechtsweg erstreiten.

8

Am 24. Juni 2010 hatte die Klägerin Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Kultusministerium, dieses vertreten durch die Koordinierungsstelle A-Stadt erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die allgemeine Leistungsklage sei die statthafte Klageart, da die Eintragung auf der Internetseite www.lostart.de ein schlichtes Verwaltungshandeln darstelle. Der Beklagte sei passiv legitimiert. Da er die Eintragung der Suchmeldung vorgenommen und zu verantworten habe, müsse er sie auch löschen können. Der Klägerin stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Der Verbleib der Suchmeldung in der Datenbank beeinträchtige das Eigentumsrecht der Klägerin, welche als Erstgeschädigte das bessere Recht habe. Zur weiteren Begründung hatte die Klägerin u. a. auf Geschäftsunterlagen aus den Jahren 1932 und 1933, auf die im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz getroffenen Feststellungen und auf die Empfehlungen der niederländischen Restitutionskommission bezüglich anderer Gemälde, welche nach ihrer Darstellung im Eigentum der Galerie F. standen, verwiesen.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, den (von den Beigeladenen veranlassten) Eintrag des Gemäldes „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ von Rembrandt (mittlerweile Jouderville, Schüler Rembrandts, zugeschrieben) von der Liste gesuchter Raub- und Beutekunst auf der Internetseite www.lostart.de zu löschen,

11

hilfsweise,

12

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Namen und Anschriften der Personen oder Institutionen zu erteilen, die den Eintrag des Gemäldes „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ von Rembrandt (mittlerweile Jouderville, Schüler Rembrandts, zugeschrieben) auf der Liste gesuchter Raub- und Beutekunst auf der Internetseite www.lostart.de veranlasst haben. Sofern ein Vertreter, beispielsweise ein Rechtsanwalt die Eintragung veranlasst hat, sind auch die von ihm vertretenen Personen und Institutionen mit Namen und Anschrift zu benennen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin den Beklagten falsch bezeichnet habe. Sie habe auch kein Rechtschutzbedürfnis, weil sie mit einer Klage auf Zustimmung zur Löschung des Eintrags vor den Zivilgerichten leichter und schneller zum Ziel komme. Zudem sei die Klage unbegründet. Der Beklagte dürfe die Eintragung zugunsten der Beigeladenen nicht ohne Zustimmung der anmeldenden Personen löschen und zurücknehmen. Der Klägerin stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu. Der Beklagte beeinträchtige das Eigentum der Klägerin nicht. Die Eintragung bewirke kein rechtliches Verfügungsverbot. Dass die Auktionshäuser die Internetseite www.lostart.de beachten, liege in deren Verantwortungsbereich. Ohne positive Feststellung des Eigentums der Klägerin und/oder ohne Zustimmung der Beigeladenen könne der in Rede stehende Eintrag nicht gelöscht werden.

16

Die Beigeladenen hatten keinen Antrag gestellt. Sie haben geltend gemacht, die Klägerin behaupte zu Unrecht, Eigentümerin des in Rede stehenden Gemäldes zu sein. Das Bild könne auch einer namensgleichen Galerie in Amsterdam oder einem Dritten gehört haben. Selbst wenn die Klägerin die ursprüngliche Eigentümerin des Gemäldes gewesen wäre, hätte sie das Eigentum spätestens durch die Sicherungsübereignung an das Bankhaus Jacquier & Securius vom 13. Oktober 1933 verloren. Die Sicherungsübereignung und die spätere Verwertung seien weder rechtlich noch sittlich zu beanstanden. Mit der Sicherungsübereignung seien verfolgungsunabhängige Kredite besichert worden. Der Erbschaftsstreit, die Erbschaftssteuerschulden und die Weltwirtschaftskrise hätten die Unternehmensgruppe, zu welcher auch die F. & Co. GmbH gehört habe, stark belastet. Auch aus steuerlichen Gründen seien J. und R. O. ins Ausland gegangen bzw. im Ausland geblieben. Einen verfolgungsbedingten Kulturgutverlust habe hingegen das Bankhaus Jacquier & Securius erlitten. Im Oktober 1933 habe es Sicherungseigentum unter anderem an dem streitgegenständlichen Gemälde erworben. Im April 1935 habe das Bankhaus das Gemälde ersteigert und auf diese Weise Volleigentum erlangt. Die „Liste der national wertvollen Kunstwerke 1938“ belege den Erwerb des Gemäldes durch das Bankhaus Jacquier und Securius. Zum 1. März 1938 sei das Bankhaus „arisiert“ worden. Das sei die einzige verfolgungsbedingte Schädigung in Ansehung des hier in Rede stehenden Gemäldes.

17

Mit Urteil vom 17. Januar 2012 hat das Verwaltungsgericht das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt verurteilt, den streitgegenständlichen Eintrag in der Lost Art Datenbank zu löschen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei eröffnet. Das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil das Klageziel, die Löschung des Interneteintrags, vom staatlichen Wiedergutmachungsauftrag abhänge, der in der Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit den Bundesländern und den kommunalen Spitzenverbänden einerseits und in den sog. Washingtoner Grundsätzen von 1998 andererseits seinen Ausdruck gefunden habe. Der Streit um Einträge auf dieser Internetseite sei - wegen des beabsichtigten Zusammenhangs mit dem staatlichen Wiedergutmachungsauftrag - eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die Klägerin müsse sich zur Verfolgung ihres Begehrens nicht auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Eine Eigentumsfeststellungsklage oder eine gegen die Beigeladenen gerichtete Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung des Eintrags auf der Internetseite würde nicht einfacher, kostengünstiger oder schneller zum angestrebten Erfolg führen, zumal (noch) nicht alle Rechtsnachfolger der Inhaber des ehemaligen Bankhauses Jacquier & Securius benannt worden seien. Eine - relevante - Falschbezeichnung des Beklagten im Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 AGVwGO LSA liege nicht vor. Die zulässige allgemeine Leistungsklage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Löschung der Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes, weil - was der Beklagte beachten müsse - die Klägerin Erstgeschädigte sei und - was selbstständig tragend hinzu komme - Zweckerreichung eingetreten sei. Zwar enthielten weder die Washingtoner Grundsätze von 1998 noch die „Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle A-Stadt“ vom 09. Februar 2010, die die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer getroffen hätten, subjektive Rechte zugunsten der Klägerin. Wie die Koordinierungsstelle A-Stadt die ihr zugewiesenen Aufgaben erfülle, regele insbesondere die Gemeinsame Vereinbarung nicht. Ebenso wenig sei das Außenrecht der Koordinierungsstelle dort fixiert. Das Fehlen von Bestimmungen vertraglicher oder gesetzlicher Art bedeute aber nicht, dass die „Nutzer“, die Klägerin oder die Beigeladenen der Koordinierungsstelle A-Stadt „rechtsschutzlos ausgeliefert“ wären. Vielmehr führe das Fehlen von Vorschriften dazu, dass allgemeines Verwaltungsrecht Anwendung finde. In diesem Sinne gehörten die Internetseite www.lostart.de und die Koordinierungsstelle A-Stadt zu den öffentlichen Sachen und Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, der Allgemeinheit im Rahmen ihres Widmungszwecks zur Verfügung zu stehen. Der Widmungsakt seien in der „Gemeinsamen Vereinbarung“ vom 09. Februar 2010 zu sehen, die festlege, dass die gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder, die Koordinierungsstelle A-Stadt, ihre Arbeit fortsetze, um verfolgungsbedingte Kulturgutverluste zu dokumentieren und den Betroffenen die Chance auf eine „faire und gerechte Lösung“ zu eröffnen. In Anwendung dieser Grundsätze habe die Klägerin einen Anspruch auf Löschung der von dem Beklagten zu verantwortenden Suchmeldung, weil sich dieser Eintrag nicht mehr mit dem Auftrag der Koordinierungsstelle vereinbaren lasse. Er sei nicht mehr erforderlich, weil allen Beteiligten bekannt sei, was gesucht werde, wo es sich befinde, wer es habe und wer es suche. Der Zweck der Eintragung habe sich erfüllt. Die Aufrechterhaltung der beanstandeten Eintragung führe auch zu einer Behinderung des Rechtsverkehrs. Im Übrigen unterscheide das Wiedergutmachungsrecht zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten und zwinge den Beklagten, eine für „plausibel“ gehaltene Erstschädigung nicht durch die Aufnahme einer für „plausibel“ gehaltenen Zweit- oder Drittschädigung zu entwerten. Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Löschung der Suchmeldung, weil sie berechtigte Anmelderin im Sinne der Washingtoner Grundsätze sei. Sie habe als Erste das Eigentum an dem in Rede stehenden Gemälde verfolgungsbedingt verloren. Sie sei Eigentümerin des Gemäldes gewesen. Dies sei - die Sicherungsübereignung vom 13. Oktober 1933 einmal außer Acht gelassen - durch den Versteigerungskatalog des Auktionshauses G. und durch die eidesstattliche Versicherung eines langjährigen wissenschaftlichen Mitarbeiters der Galerie im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz zur Überzeugung der Kammer belegt. Die Klägerin habe - aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Sachenrechts - einen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der Meldung, weil in Ansehung des in Rede stehenden Gemäldes alle Meldungen obsolet geworden sind und die Klägerin Erstgeschädigte sei. Ob der Klägerin derselbe Anspruch auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs zustehe, könne offen bleiben.

18

Mit der auf Antrag des Beklagten und der Beigeladenen mit Beschluss des Senates vom 16. Mai 2013 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Die Klage sei unzulässig, hilfsweise unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Eintrag der Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes in die Lost Art Datenbank nicht justiziabel. Es handele sich um einen justizfreien Akt. Es handele sich bei der Eintragung in die Liste um eine Tätigkeit im fachlich-informativen und deskriptiven Rahmen und mangels inhaltlicher Vorgaben um fachspezifische Tätigkeiten mit Elementen der Ausübung politischen Ermessens auf ministerieller Ebene und mithin bei der Eintragung in der Datenbank um einen justizfreien, nicht öffentlich-rechtlichen Akt. Auch unter dem Aspekt des staatlichen Informationshandelns ergebe sich keine andere Beurteilung der Rechtslage. Es sei von zentraler Bedeutung, dass die Koordinierungsstelle nur deskriptiv tätig sei und ihre nach außen gegebenen Informationen keine eigenen Wertungen enthielten. Eine tatsächliche oder rechtliche Tiefenprüfung - etwa zur Echtheit oder zur Provenienz des Objektes bzw. zur Berechtigung des Melders seitens der Koordinierungsstelle - sehe deren Mandat nicht vor. Es handele sich bei ihrer Tätigkeit um einen mediativ-dialogischen Kommunikationsprozess zur Vervollständigung der Datensammlung. Weiterhin bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Der Klägerin wäre eine Eigentumsfeststellungsklage oder eine gegen die Beigeladenen gerichtete zivilrechtliche Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung des Eintrages möglich und zumutbar. Ferner liege auch eine relevante Falschbezeichnung des Beklagten vor. Das Land Sachsen-Anhalt bzw. das Kultusministerium seien in dem Rechtsstreit nicht passiv legitimiert. Die Klage sei gegen die Koordinierungsstelle zu richten. Ferner sei die Klage auch unbegründet. Ein Folgenbeseitigungsanspruch bestehe nicht, weil kein rechtswidriger Eingriff in das Eigentum der Klägerin im Sinne von Art. 14 GG vorliege. Die Klägerin habe das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde nicht hinreichend dargetan. Sie treffe jedoch eine Obliegenheit zum Nachweis. Auch sei keine andere dem Grundrecht aus Art. 14 GG unterfallende Rechtsposition ersichtlich, die die Klägerin innehätte. Bloße Gewinnerwartungen seien von Art. 14 GG nicht geschützt. Es sei zudem völlig unbewiesen, dass kein Auktionshaus oder Galerie ein Werk veräußere, welches in der Lost Art Datenbank verzeichnet sei. Außerdem sei es der Beklagten nicht zurechenbar, ob die Eintragung in die Liste bestimmte, zudem lediglich faktische Wirkungen auslöse. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit einer Suchmeldung liege ausschließlich beim Melder.

19

Die Beigeladenen tragen zur Begründung der Berufung vor, dass es nicht nur Zweck der Lost Art Datenbank sei, festzustellen, wer das im Eintrag erwähnte Bild habe, wo es sich befinde und wer es suche. Ein weiterer Zweck des Registers bestehe vielmehr darin, Kunstverluste, die auf NS-Verfolgung zurückgehen können, zu dokumentieren. Die von der Klägerin begehrte Löschung lasse sich mit diesem Zweck nicht in Einklang bringen. Ferner liege entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Erstschädigung der Klägerin vor. Es sei keineswegs geklärt, dass der Klägerin das Bild jemals gehört habe bzw. dass sie das Bild wegen einer NS-Verfolgung verloren habe. Alle Werke, die 1935 versteigert worden seien, seien zuvor Sicherungseigentum des Bankhauses Jacquier & Securius gewesen und zwar aufgrund einer Vereinbarung aus dem Oktober 1933. Selbst wenn die Klägerin jemals Eigentümerin des Werkes geworden wäre und sie es nicht als Sicherungseigentum an das Bankhaus Jacquier & Securius verloren hätte, läge in der Versteigerung kein Eigentumsverlust wegen NS-Verfolgung vor. Insbesondere würde die Vermutung für eine Ursächlichkeit der NS-Verfolgung widerlegt werden können. Die Klägerin hätte nämlich in diesem Fall einen wenn auch möglicherweise niedrigeren „Rembrandt-Preis“ für ein Werk erhalten, das nur eine Rembrandt-Fälschung gewesen sei. Der objektive Kaufpreis sei also zu hoch gewesen. Die Klägerin habe durch den Verlust keinen Schaden genommen, sondern daraus Nutzen gezogen. Im Übrigen liege auch kein Eingriff in ein Recht bzw. Interesse der Klägerin vor. Es sei nämlich nicht jedes staatliche Informationshandeln als ein Grundrechtseingriff zu werten. An einem solchen Grundrechtseingriff fehle es schon deshalb, weil der Eintrag keine Publikumsinformation des Beklagten sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt des streitbefangenen Eintrages. Die Lost Art Datenbank sei nur ein Weg von vielen, um dem Markt mitzuteilen, dass jemand hinsichtlich des Werkes ein berechtigtes Wiedergutmachungsinteresse zu haben glaube. Dies werde auch daraus ersichtlich, dass die Eintragung keine Erklärung der Behörde enthalte, sondern dass die Behörde nur eine fremde private Erklärung wiedergebe. Die Beklagte führe kein Register staatlich geprüfter Fälle von Kunstrestitutionsansprüchen. Die Funktion der Lost Art Datenbank sei eher mit der des nichtamtlichen Teils eines Amtsblattes oder eines „schwarzen Brettes“ in einem Behördengebäude vergleichbar. Die Erklärung der Beigeladenen, welche die Beklagte veröffentlicht habe, führe nicht zur Verkehrsunfähigkeit des Werkes, sondern nur zu einem Wertverlust. Schon das spreche gegen die Annahme eines Eingriffs. Selbst wenn man einen Eingriff des Beklagten in ein subjektives Recht der Klägerin unterstelle, stimme es mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit staatlichen Informationshandelns überein, wenn der Beklagte zutreffende Informationen publiziere. Die Löschung der Eintragung würde dem Rechtsverkehr signalisieren, dass niemand mehr Wiedergutmachungsinteressen bezüglich des streitgegenständlichen Werkes verfolge. Dies wäre unzutreffend.

20

Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

21

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 17. Januar 2012 abzuändern und die Klage abzuweisen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die Berufungen zurückzuweisen.

24

Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass die Klage entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zulässig sei. Die Aufnahme von Anträgen in die Lost Art Datenbank führe in verschiedener Hinsicht zu intensiven Eingriffen in die von der Rechtsordnung geschützten Rechte des Eigentümers und/oder Besitzers des jeweiligen Kunstgegenstandes. Der Beklagte habe selbst vorgetragen, dass die Eintragung eines Kunstwerkes in der Datenbank zur faktischen Unverkäuflichkeit eines Bildes führe. Die Tätigkeit des Beklagten sei deshalb rechtserheblich und liege nicht im rechtsfreien Raum. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne der Klägerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Die vom Beklagten erwähnten Möglichkeiten der Eigentumsfeststellungsklage oder der Leistungsklage gegen die Beigeladenen würden weder einfacher, noch kostengünstiger oder schneller zum angestrebten Erfolg führen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch zutreffend festgestellt, dass keine relevante Falschbezeichnung des Beklagten vorliege. Bei der Koordinierungsstelle A-Stadt handele es sich um eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt. Die Klage sei auch begründet. Die rechtswidrige Zweitanmeldung der Beigeladenen verletze die subjektiven Rechte der Klägerin, da sie entgegen der Auffassung der Beigeladenen weiterhin Eigentümerin des streitgegenständlichen Gemäldes sei. Bei den Tätigkeiten der Koordinierungsstelle handele es sich um ein staatliches Informationshandeln. Die Eintragungen in der Lost Art Datenbank seien informatorischer Natur und damit staatliches Informationshandeln, welches sich folglich an Verfassung und Gesetz messen lassen müsse. Mit dem staatlichen Informationshandeln der Koordinierungsstelle könnten Eingriffe in die Grundrechte und weitere subjektive Rechtspositionen des Berechtigten einhergehen. Der Beklagte habe erstinstanzlich selbst vorgetragen, dass die Eintragung eines Kunstwerkes in die Datenbank zur faktischen Unverkäuflichkeit führe. Dies entspreche auch den praktischen Erfahrungen in anderen Fällen. Damit komme der Eintragung die Wirkung eines faktischen Veräußerungsverbotes gleich. Soweit der Beklagte auf einen Fall hinweise, in dem ein Auktionshaus ein Objekt trotz seiner Eintragung im Lost Art Datenbank versteigert habe, handele es sich um einen absoluten Einzelfall, in dem anders als üblich vor der Auktion nicht geprüft worden sei, ob das Kunstwerk als vermisst gelte. Ferner liege der Sinn und Zweck der Lost Art Datenbank in der Identifizierung von Beutekunst und Berechtigten. Die Dokumentation diene dazu, verfolgungsbedingte Kulturgutverluste zu dokumentieren, um den Betroffenen die Chance auf eine faire und gerechte Lösung zu eröffnen. Zweck der Datenbank sei es nicht, zu dokumentieren, welche Kunstobjekte eine NS-Raubkunst- oder Beutekunsthistorie aufwiesen. Die Dokumentation habe einzig die Identifikation und anschließende Zusammenführen von Suchenden und Findenden zum Ziel. Dieses Ziel werde erreicht, wenn die Identitäten von Kunstobjekt, Suchenden und Findenden feststünden, so dass sich die Beteiligten untereinander den Fragen der Restitution widmen könnten. Die Koordinierungsstelle habe nicht die weitergehende Aufgabe, die Restitution zwischen interessierten Personen zu regeln oder zu begleiten. Die Koordinierungsstelle sei vielmehr nach ihren Grundsätzen verpflichtet, die Lost Art Datenbank laufend zu aktualisieren und dabei solche Eintragungen zu löschen, deren Zweck sich erfüllt habe. Das Gebot der Aktualisierung und Löschung gelte umso mehr, wenn mit der Eintragung - wie hier - Beeinträchtigungen wegen subjektiver Rechte Dritter, darunter auch die unionsrechtlich geschützte Warenverkehrsfreiheit, Hand in Hand gingen. Die Koordinierungsstelle müsse eine Eintragung daher löschen, wenn sie sich erledigt habe.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verpflichtet, die Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes in der Lost Art Datenbank im Internet zu löschen.

26

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist auch noch in der Berufungsinstanz zu prüfen, da die Bindungswirkung des § 17a Abs. 5 GVG nicht eintritt, wenn das erstinstanzliche Gericht das in § 17a GVG vorgesehene (Vorab-)Beschlussverfahren über den zulässigen Rechtsweg nicht beachtet hat und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten trotz erstinstanzlicher Rüge erst im Urteil bejaht hat und der betroffene Beteiligte - wie hier der Beklagte - die Rüge der Unzuständigkeit im Berufungsrechtszug aufrechterhält (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 03.07.2001 - 12 LB 955/01 -, juris m. w. N.). Bei den in Rede stehenden von der Koordinierungsstelle A-Stadt vorgenommenen Eintragungen in die im Internet betriebene Lost Art Datenbank handelt es sich nicht, wie der Beklagte meint, um ein justizfreies staatliches Handeln, welches einer gerichtlichen Kontrolle generell und insbesondere der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte entzogen ist. Der Umstand, dass die Aufgabenerfüllung der Koordinierungsstelle nicht durch Rechtssatz geregelt ist und insbesondere das Rechtsverhältnis zwischen der Koordinierungsstelle und den Nutzern nicht gesetzlich bestimmt ist, indiziert nicht ein solches Reservat nicht gerichtlich überprüfbaren staatlichen Handelns. Ausgangspunkt ist Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Nach dieser Vorschrift steht dem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Diese Norm enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 -, juris m. w. N.). Der Umstand, dass die Einrichtung und der Betrieb der Datenbank ggf. nicht der Umsetzung rechtlicher bindender Verpflichtungen dient, berührt nicht die Zulässigkeit der gerichtlichen Kontrolle, sondern unter Umständen nur deren Umfang. Die Entscheidung über die Löschung von Einträgen in der Datenbank ist auch nicht im Kernbereich des Regierungshandelns in Gestalt staatsleitender Hoheitsakte angesiedelt, die sich außerhalb der rechtlich geregelten öffentlichen Lebensbereiche im Gebiet der verantwortlichen politischen Leitung vollziehen und so ihrer Struktur und besonderen politischen Funktion nach unter keinem Gesichtspunkt subjektiv öffentliche Rechte berühren können (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 26.03.2001 - 2 S 2.01 -, juris zum Rechtsschutz gegen eine Auslieferungsbewilligung).

27

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auch eine öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO angenommen. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10.07 -, juris). Es ist allgemein anerkannt, das die Unterlassung und der Widerruf von Äußerungen, die von einer staatlichen Stelle in dienstlicher Eigenschaft abgegeben werden, im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind; durch Beziehungen bürgerlich-rechtlicher Gleichordnung geprägte Äußerungen oder persönliche Erklärungen eines Amtsträgers können hingegen nur Gegenstand zivilgerichtlicher Streitigkeiten sein (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 40 Rdnr. 28 m. w. N.; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rdnr. 421 m. w. N.). Die Koordinierungsstelle A-Stadt ist sachlich, personell und haushaltsrechtlich dem Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als unselbständige Organisationseinheit in Gestalt einer Arbeitsgruppe zugeordnet. Bereits aus dem Wortlaut der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ vom 9. Dezember 1999, welche zur Einrichtung der Lost Art Datenbank führte, ist zu entnehmen, dass die Hilfe bei der Rückführung der sog. Raubkunst entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als bloße Wahrnehmung einer moralischen Aufgabe, sondern als staatliche Aufgabe begriffen worden ist, welche nicht durch eine privatrechtlich organisierte, sondern durch eine öffentliche Einrichtung betrieben wird, welche sich bei ihrer Tätigkeit (bis auf den Vertrieb gedruckter Publikationen) keiner zivilrechtlichen Handlungsformen bedient.

28

Zwar ist der Einwand des Beklagten zutreffend, dass das beklagte Kultusministerium bzw. die ihm als Arbeitsgruppe angeschlossene Koordinierungsstelle nicht Beklagter hinsichtlich der erhobenen allgemeinen Leistungsklage sein kann, da das sog. Behördenprinzip für diese Klageart nicht gilt. Dies führt allerdings nicht zur Begründetheit der Berufung, vielmehr muss dem in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs. VwGO durch eine Rubrumsberichtigung Rechnung getragen werden, die von Amts wegen im Rechtsmittelverfahren statthaft ist, selbst wenn die fälschlich als Beklagter bezeichnete Behörde in der Vorinstanz als Beklagte behandelt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.1989 - 8 C 98.85 -, juris). In einer solchen Berichtigung des Passivrubrums liegt kein Austausch von Beteiligten; es wird damit nur klargestellt, dass die Behörde, die für die in Anspruch genommene Körperschaft tätig geworden ist, als deren Vertreterin am Verfahren beteiligt ist, nicht aber selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.07.2007 - 5 ME 131/07 -, juris m. w. N.). Dementsprechend ist die Klage gegen das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Kultusminister zu richten und das Rubrum entsprechend zu berichtigen.

29

Die Klage ist entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht gegen die Koordinierungsstelle zu richten, weil die Koordinierungsstelle weder eine juristische Person öffentlichen Rechts noch eine Behörde ist. Vielmehr handelt es sich um eine unselbständige Untergliederung des Kultusministeriums. Das folgt aus § 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Vereinbarung über die Koordinierungsstelle A-Stadt 2010 – 2016 vom 10. November 2009, wonach die Koordinierungsstelle eine von Bund und Ländern getragene Einrichtung in Form „einer Arbeitsgruppe des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in A-Stadt“ ist.

30

Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Löschung des Interneteintrages zu Recht im Wege der allgemeinen Leistungsklage und nicht der - ein Vorverfahren voraussetzenden - Verpflichtungsklage. Der Beklagte hat die Eintragung im Wege des Realakts veranlasst, so dass auch deren Beseitigung als „actus contrarius“ lediglich einen Realakt voraussetzt.

31

Die Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch klagebefugt. Allein der Umstand, dass die Beigeladenen nachhaltig bestreiten, dass das streitgegenständliche Gemälde jemals im Eigentum der Galerie F. stand, führt nicht zur Verneinung der Klagebefugnis. Für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich aber auch ausreichend ist, dass ein Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.1996 - 11 A 100.95 -, juris). Es ist in Anlegung dieses Maßstabes nicht ausgeschlossen, dass sich die Klägerin auf eine Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG berufen kann. „Eigentum“ i. S. d. Art. 14 GG und Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK erfasst dabei nicht nur „vorhandenes Eigentum“, sondern kann auch Forderungen umfassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.07.1999 - 1 BvR 995/95 u. a. -, juris; EGMR, Entscheidung v. 08.12.2011, Az. 71916/01 u. a. -, juris). Art. 2 Abs. 1 GG enthält das Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften bzw. solcher staatlicher Handlungen mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell verfassungsgemäß sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20.10 -, juris). Da nach der Art der geschützten Tätigkeit nicht differenziert wird, sind von Art. 2 Abs. 1 GG auch wirtschaftliche Handlungen erfasst. Geschützt werden natürliche und juristische Personen sowie Personenmehrheiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.1967 - 2 BvL 4/65 -, juris).

32

Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt der Klage auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Ziel sachgerechter - insbesondere einfacher, umfassender, schneller oder billiger - erreichen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Kläger eine rechtsschutzintensivere Rechtsschutzform wählen konnte (Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rdnr. 81). Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Klägerin nicht darauf verwiesen werden, zunächst in einem zivilrechtlichen Verfahren gegenüber den Beigeladenen zu klären, wer Eigentümer an dem streitgegenständlichen Gemälde ist bzw. als Berechtigter an dem Gemälde gilt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits nicht alle Angehörigen der Erbengemeinschaften nach den vormaligen Gesellschaftern des Bankhauses Jacquier & Securius bekannt sind, was jedenfalls eine erhebliche Erschwerung einer zivilgerichtlichen Rechtsverfolgung bedeuten würde. Hinzu kommt, dass ein solcher Rechtsstreit nicht notwendigerweise vor einem deutschen Gericht zu führen wäre. Mangels materieller Rechtsgrundlage für den Betrieb der Lost Art Datenbank sähe sich die Klägerin hierbei dem Risiko ausgesetzt, dass auch nach Klärung der Eigentumsfrage zu ihren Gunsten der Beklagte die Löschung der Suchmeldung etwa unter Hinweis auf eine fehlende Validität einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung ablehnen könnte und gleichwohl die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erforderlich wäre.

33

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, die Suchmeldung zu löschen.

34

Für die von der Klägerin begehrte Löschung der Suchmeldung kommt als Anspruchsgrundlage nur der gesetzlich nicht geregelte, jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannte und durch Richterrecht geprägte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Der Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; er ist auf die Wiederherstellung des Zustands gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestand. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands an. Ihm liegt die sowohl grundrechtlich als auch rechtsstaatlich motivierte Forderung zugrunde, diesen Zustand mit der rechtsnormativen Lage zur Deckung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2.87 -, juris). Entscheidend ist dabei, ob die beeinträchtigende Einrichtung in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang steht. Ein solcher Planungs- und Funktionszusammenhang ist gegeben, wenn - wie hier - die betreffende Einrichtung der Öffentlichkeit gewidmet ist und öffentlichen Zwecken dient (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 31.03.2004 - 13 LB 11/03 -, juris m. w. N.).

35

Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin im Rahmen des Folgenbeseitigungsanspruches einen Anspruch auf Löschung der Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes, da der Zweck der Eintragung der Suchmeldung in die Lost Art Datenbank mit dem Auffinden des Bildes in Südafrika im Jahr 2009 erfüllt ist, die Eigentumsprätendenten Gelegenheit hatten, die von ihnen geltend gemachten Ansprüche an dem Gemälde zu sichern und ein Fortbestand der Eintragung die Klägerin in ihren rechtlichen geschützten Interessen verletzt.

36

Die Rechtmäßigkeit eines Eintrages in der Lost Art Datenbank ist nach den für den Bereich der staatlichen - nicht regelnden - Informationstätigkeit entwickelten Maßstäben zu beurteilen. Obwohl es sich bei diesem Informationshandeln - abgesehen von amtlichen Warnungen - regelmäßig nicht um eine final eingreifend tätige wirtschaftsverwaltungsrechtliche Aufsicht des Staates handelt, ist eine Grundrechtsrelevanz einer solchen Tätigkeit nicht generell zu verneinen. Eine beeinträchtigende Wirkung des Grundrechtsträgers ist nicht unmittelbar auf eine staatliche Maßnahme (z. B. ein Verkaufsverbot oder eine Geschäftsschließung), sondern nur mittelbar auf die Reaktion von Marktteilnehmern auf die staatliche Information zurückzuführen (vgl. Becker/Blackstein, NJW 2011, 490 zur staatlichen Verbraucherinformation über das Internet; Schoch, NJW 2012, 2844 zur Verbraucherinformation im Lebensmittel-, Produktsicherheits- und Sozialversicherungsrecht). Entscheidend für die Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage ist dabei, ob es sich bei staatlichen Verbraucherinformationen um Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Interessen z. B. in die Berufsfreiheit, das Recht auf Eigentum oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Bereits der Eingriffscharakter und nicht erst die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer staatlichen Informationsmaßnahme hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ab, ob die staatliche Informationstätigkeit in Erfüllung einer zugewiesenen staatlichen Aufgabe erfolgt, die Zuständigkeitsordnung eingehalten worden ist und die weitergegebenen Informationen richtig und sachlich sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91 -, juris und - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, juris). Darüber hinaus muss das staatliche Informationshandeln ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris zu den Anforderungen an Stellungnahmen der Bundeszentrale für politische Bildung; OVG Münster, Urt. v. 17.09.2013 - 13 A 2541/12 -, juris zu behördlichen Warnungen vor sog. E-Zigaretten). Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, liegt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts in der Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln. Insbesondere könne die staatliche Informationstätigkeit eine Beeinträchtigung im Gewährleistungsbereich des Grundrechts sein, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff zu qualifizieren wäre. Durch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs können die besonderen Bindungen der Rechtsordnung nicht umgangen werden; vielmehr müssen die für Grundrechtseingriffe maßgebenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sein. Ebenfalls wird der Gewährleistungsbereich beeinträchtigt, wenn eine Information sich im Nachhinein als unrichtig erweist und dennoch weiterverbreitet oder nicht korrigiert wird, obwohl sie für das Marktverhalten weiter von Belang ist. Mit der Feststellung der Beeinträchtigung des Schutzbereichs steht in solchen Fällen auch die Rechtswidrigkeit fest, da eine Rechtfertigung der Weiterverbreitung der als unrichtig erkannten Information ausgeschlossen ist (BVerfG, Beschl. v. 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91 -, a. a. O.)

37

Der Senat lässt es offen, ob gemessen an diesen Maßstäben der Betrieb der Lost Art Datenbank einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Die Aufrechterhaltung der von der Klägerin im Jahr 2005 veranlassten Suchmeldung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes ist jedenfalls deshalb rechtswidrig, da der Zweck der Eintragung in der Suchliste der Lost Art Datenbank erfüllt war.

38

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen erfüllt die Suchliste der Lost Art Datenbank nicht den Zweck, allgemein das Wiedergutmachungsinteresse natürlicher oder juristischer Personen an sog. Raubkunst zu dokumentieren, was aus Sicht der Beigeladenen bedeutet, dass eine Löschung unabhängig vom Willen der Anmelder erst erfolgen kann, wenn die eigentumsrechtliche Zuordnung eines der sog. Raubkunst zugeordneten Kunstgegenstandes geklärt ist.

39

Da die Einrichtung und der Betrieb der Datenbank nicht in materiellen Rechtsvorschriften geregelt ist, können zur Bestimmung des Zweckes der in der Datenbank enthaltenen Suchliste nur die vom Träger bzw. Trägern der öffentlichen Einrichtung hierzu abgegebenen Willenserklärungen in Betracht kommen. Am 3. Dezember 1998 wurde im Anschluss an die „Washington Conference on Holocaust-Era Assets“, an der 44 Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, sowie eine Reihe nichtstaatlicher Organisationen teilnahmen, die so genannte „Washingtoner Erklärung“ mit elf Leitsätzen veröffentlicht (Materialien zur Konferenz veröffentlicht unter: fcit.usf.edu/HOLOCAUST/RESOURCE/assets/index.htm; deutsche (nichtamtliche) Übersetzung der sog. Washington Principles bei Hartung, Kunstraub in Krieg und Verfolgung, 2005, S. 105 f.). In dieser Erklärung verpflichteten sich die Konferenzteilnehmer, Kunstwerke, die während der Zeit des Nationalsozialismus beschlagnahmt wurden, ausfindig zu machen, die rechtmäßigen Eigentümer oder deren Erben zu finden und rasch die notwendigen Schritte zu unternehmen, um zu „fairen und gerechten“ Lösungen zu gelangen. Diese Erklärung enthält weder eine rechtlich bindende Verpflichtung, noch begründet sie (neue) Individualrückgabeansprüche von Betroffenen, wie sich bereits aus dem Eingangssatz der Erklärung ergibt („In developing a consensus on non-binding principles to assist in resolving issues relating to Nazi-confiscated art, the Conference recognizes that among participating nations there are differing legal systems and that countries act within the context of their own laws“, so auch BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 7 C 12.10 -, juris). Es wurde vielmehr darauf hingewiesen, dass die beteiligten Staaten Mechanismen der außergerichtlichen Streitbelegung zur Klärung von streitigen Eigentumsfragen nutzen sollten. Im Anschluss an die Washingtoner Konferenz haben die Bundesregierung, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände am 9. Dezember 1999 eine gemeinsame Erklärung veröffentlicht. Dort heißt es unter Ziffer III.:

40

„Darüber hinaus prüfen Bundesregierung, Länder und kommunale Spitzenverbände im Sinne der Washingtoner Grundsätze ein Internet-Angebot einzurichten, das folgende Bereiche umfassen sollte:

41

1. Möglichkeiten der beteiligten Einrichtungen, Kulturgüter ungeklärter Herkunft zu veröffentlichen, sofern NS-verfolgungsbedingter Entzug vermutet wird.

42

2. Eine Suchliste, in die jeder Berechtigte die von ihm gesuchten Kulturgüter eintragen und damit zur Nachforschung für die in Frage kommenden Einrichtungen und die interessierte Öffentlichkeit ausschreiben kann.

43

3. Informationen über kriegsbedingte Verbringung NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter in das Ausland.

44

4. Die Schaffung eines virtuellen Informationsforums, in dem die beteiligten öffentlichen Einrichtungen und auch Dritte ihre Erkenntnisse bei der Suche nach NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgütern eingeben können, um Parallelarbeiten zu gleichen Themen (z. B.: Bei welcher Auktion wurden jüdische Kulturgüter welcher Sammlung versteigert?) auszuschließen und im Wege der Volltextrecherche schnell zugänglich zu machen.“

45

Um das Wissen über Kulturgutverluste zu dokumentieren, die Verluste der deutschen Institutionen zu erfassen und somit eine Grundlage für die Suche und Rückführung dieser Kulturgüter zu schaffen, hatten die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen bereits 1994 in Bremen die Koordinierungsstelle der Länder für die Rückführung von Kulturgütern gegründet. Seit 1998 beteiligen sich alle 16 Länder an der Koordinierungsstelle mit Sitz in A-Stadt. Im Zusammenhang mit der durch die vorgenannte Gemeinsame Erklärung eingetretenen Aufgabenerweiterung ging die bisherige Koordinierungsstelle im Januar 2001 in der Koordinierungsstelle A-Stadt als gemeinsame Einrichtung aller Länder und des Bundes auf. Finanzierung und Organisation der Koordinierungsstelle sind in einer zeitlich befristet geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern geregelt (Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle A-Stadt 2010 - 2016). Zu den Aufgaben der Koordinierungsstelle heißt es unter § 1 Abs. 3 Buchst. a und b der Verwaltungsvereinbarung: „Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Aufgaben: a. Dokumentation von Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de, b. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und kontinuierliche Überarbeitung des Angebotes von Datenbank und Website mit dem Ziel des weiteren Ausbaus zu einem Informationsportal (einschl. Forum).“ Inhaltlich orientiert sich die Koordinierungsstelle auch an der „Handreichung zur Umsetzung der Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz vom Dezember 1999“ vom Februar 2001, überarbeitet im November 2007, welche unter Leitung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erstellt worden ist. Auch wenn in dieser Handreichung hinsichtlich der Prüfung von Herausgabeverlangen auf das alliierte Rückerstattungsrecht und das Vermögensgesetz verwiesen wird, wird an mehreren Stellen ausdrücklich betont, dass es sich bei der Handreichung nicht um ein verbindliches rechtliches Regelwerk handelt, sondern lediglich um die Anregung, bei der Prüfung des Herausgabeverlangens den Leitlinien der rückerstattungsrechtlichen Praxis der Nachkriegszeit zu folgen (Seite 27 der Handreichung).

46

Wie sich aus den vorgenannten Unterlagen ergibt, ist die der Lost Art Datenbank zugewiesene Funktion daher beschränkt auf die Veröffentlichung von Such- und Fundmeldungen hinsichtlich solcher unrechtmäßig den Eigentümern entzogenen Kulturgüter, welche von der Washingtoner Erklärung und der Gemeinsamen Erklärung des Bundes und der Länder von 1999 erfasst werden. In der Suchliste der Datenbank sind die Kulturgüter verzeichnet, die öffentlichen Einrichtungen oder privaten Personen und Institutionen infolge der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und des Zweiten Weltkrieges als verloren gegangen gemeldet haben und über die Internet-Datenbank zur weltweiten Suche ausgeschrieben wurden. Besitzer oder Verwalter von Kulturgütern mit unsicherer oder lückenhafter Provenienz sollen hier recherchieren können, ob diese anderenorts gesucht werden können. Diese Tätigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Lost Art Datenbank ist auch dem Bereich des staatlichen Informationshandelns zuzurechnen, da sich der Beklagte nicht nur darauf beschränkt, ohne jegliche eigene Wertung und ungeprüft Suchmeldungen Dritter im Internet zu veröffentlichen. Der Beklagte nimmt vielmehr vor der Eintragung einer Suchmeldung eine Plausibilitätsprüfung zumindest zur Frage vor, ob es sich bei dem Kulturgut um ein solches handeln kann, welches zwischen 1933 und 1945 den damaligen Eigentümern aufgrund von Verfolgungsmaßnahmen zu Unrecht entzogen worden ist („Grundsätze zur Eintragung und zur Löschung von Meldungen zu Kulturgütern in www.lostart.de“ sowie „Checkliste Plausibilitätsprüfung“, Stand Mai 2013, jeweils veröffentlicht unter www.lostart.de). Es heißt in diesen Grundsätzen ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung geprüft werde, ob die übermittelten Informationen dem Grunde nach die Berechtigung zur Eintragung nachvollziehbar darlegen und insgesamt keine offenkundigen Widersprüche erkennen lassen. Sollten die vom Melder übermittelten Angaben der Plausibilitätsprüfung nicht standhalten, behält sich der Beklagte vor, diese Meldung nicht zu veröffentlichen. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der Eintragung dieser Such- und Fundmeldungen nicht nur um eine bloße deskriptive Tätigkeit, bei der der Beklagte ohne eigene Wertung etwa im Sinne eines Ausstellungskataloges lediglich Beschreibungen Dritter von Kunstwerken aufnimmt. Die Lost Art Datenbank unterscheidet sich daher auch von staatlichen eingerichteten bzw. finanzierten Internetportalen, auf denen in aggregierter Form Private ihre Bewertungen hinsichtlich bestimmter Lebenssachverhalte einstellen können und sich die staatlichen Stellen auf die bloße Verbreitung der subjektiven Einschätzungen privater Dritter beschränken (zum sog. kollaborativen Informationshandeln: Martini/Kühl, DÖV 2013, 573 f. hinsichtlich sog. Bewertungsportale im Bereich des Sozialversicherungs- und Lebensmittelrechts).

47

Dieser Zweck der Suchliste ist mit dem Auffinden des Bildes bei dem Besitzer erfüllt. Insofern kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Beigeladenen einer Löschung der Suchmeldung (noch) nicht zugestimmt haben. Der Verbleib der Suchmeldung in der Datenbank hat sich allein danach zu beurteilen, ob die der öffentlichen Einrichtung zugewiesene Aufgabe noch zu erfüllen ist.

48

Auch der Einwand des Beklagten, dass durch einen Disclaimer (Haftungsausschluss) auf der Homepage klargestellt sei, dass keine Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der von Dritten übermittelten Daten übernommen werde und er daher nicht richtiger Adressat des Begehrens der Klägerin sei, mag im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortung oder Schadensersatzansprüche von Bedeutung sein. Wie sich aus der Aufmachung der Homepage und insbesondere der vom Beklagten auf der Homepage veröffentlichten Checkliste zur Plausibilitätsprüfung ergibt, stellen die veröffentlichten Suchmeldungen jedoch keinen sog. ausschließlichen Fremdinhalt dar, der dem Beklagten als Betreiber der Homepage nicht zurechenbar wäre.

49

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen erfüllt die Datenbank auch keine weiterreichende anspruchssichernde Funktion, in dem Sinne, dass die Suchmeldung so lange aufrechtzuerhalten ist, solange die eigentumsrechtliche Berechtigung hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes nicht (etwa durch ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts) geklärt ist. Eine solche Funktion der Datenbank ergibt sich weder aus der Washingtoner Erklärung, der gemeinsamen Erklärung von 1999, der Verwaltungsvereinbarung des Bundes und der Länder noch der Handreichung des Beauftragten des Bundes für Kultur und Medien. Die Lost Art Datenbank erfüllt als Such- und Funddatenbank daher eine andere Funktion als etwa § 30 b VermG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung (Gesetz v. 01.10.2013, BGBl. I S. 3719, 3727), wonach bei Grundstücken, für welche eine vermögensrechtliche Anmeldung vorliegt, über welche noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, von Amts wegen ein sog. Anmeldevermerk in die Abteilung II des Grundbuches einzutragen ist. Der Beklagte weist auf seiner Internetseite selbst darauf hin, dass im Falle eines Prätendentenstreites es Aufgabe der Beteiligten sei, zur Sicherung von Ansprüchen z. B. eine Hinterlegung oder eine sonstige Sicherungsmaßnahme zu bewirken.

50

Die nicht mehr vom Zweck der Suchliste umfasste Aufrechterhaltung der Eintragung des streitgegenständlichen Gemäldes führt auch zu einer Rechtsverletzung der Klägerin.

51

Soweit das Verwaltungsgericht hierzu selbständig tragend ausführt, dass die Klägerin zwar das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde verfolgungsbedingt verloren habe, sie jedoch in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 VermG als sog. Erstgeschädigte im Hinblick auf eine vermögensrechtliche Berechtigung einen auf Löschung der Eintragung gerichteten Abwehranspruch gegenüber dem Beklagten geltend machen könne, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es keine materiell-rechtliche Rechtsgrundlage gibt, welche hinsichtlich der Prüfung von „berechtigten“ Eintragungen in die Suchliste der Lost Art Datenbank durch den Beklagten die Regelungen des Vermögensgesetzes für anwendbar erklärt. Auch wenn formal der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (§ 6 VermG) nicht ausgeschlossen ist, da sowohl die F. & Co. GmbH (zeitweilig) als auch das Bankhaus Jacquier & Securius zwischen 1933 und 1945 ihren Sitz im später sowjetisch besetzten Teil von Berlin hatten, ist der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes grundsätzlich nur (noch) hinsichtlich solcher Rückübertragungsverfahren eröffnet, welche noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Hierfür sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Gemäldes keine Anhaltspunkte ersichtlich (zum Entschädigungsverfahren hinsichtlich des Bankhauses Jacquier & Securius: VG Berlin, Urt. v. 27.09.2012 - 29 K 269.10 -, juris). Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich bei der Prioritätsregel in § 3 Abs. 2 VermG um einen allgemeinen Grundsatz des Rückerstattungsrechts handelt (vgl. zum Gesetzeszweck: BVerwG, Beschl. v. 29.12.2010 - 8 B 31.10 -, juris). Das Rückerstattungsrecht in der US- amerikanischen Zone und in der britischen Zone, an welches partiell auch das Vermögensgesetz in § 1 Abs. 6 VermG anknüpft, ist der Sache nach eine besondere Materie des Zivilrechts (vgl. Rudolph, Restitution von Kunstwerken aus jüdischem Besitz, 2007, S. 85 f.; Anton, Illegaler Kulturgüterverkehr, 2010, S. 687, jeweils m. w. N.), welches insbesondere keine staatlichen Entschädigungsleistungen für einen zeitlich nachrangig Geschädigten vorsah. Soweit die Klägerin davon ausgeht, dass sie das Eigentum an dem Gemälde nicht verloren habe, wäre ungeachtet der Frage, ob nach dem Ablauf der Ausschlussfristen nach dem Rückerstattungsrecht noch zivilrechtliche Herausgabeansprüche geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2012 - V ZR 279/10 -, juris „Plakatsammlung Sachs“), bei einer zivilrechtlichen Betrachtungsweise
- da das Gemälde sich derzeit nicht in der Bundesrepublik Deutschland befindet - zur Bestimmung des anwendbaren Rechts die Anknüpfungsregeln des (deutschen) internationalen Sachenrechts zu beachten, wonach zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass nicht deutsches Sachenrecht zur Beurteilung der Eigentumsfrage heranzuziehen ist (vgl. hierzu Kiechle, NJOZ 2011, 193 m. w. N.). Insofern ist es auch nicht ausgeschlossen, dass nach zivilrechtlichen Regelungen durch gutgläubigen Erwerb, Ersitzung oder vergleichbare zivilrechtliche Erwerbstatbestände nach 1945 ein Dritter - möglicherweise rechtlich anfechtbares - Eigentum an dem streitgegenständliche Gemälde erworben hat und damit - derzeit - weder die Kläger noch die Beigeladenen sich auf das Eigentum an den Gemälde berufen können.

52

Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass sie das Eigentum an dem streitgegenständlichen Gemälde nicht verloren habe, kann sie sich nicht auf eine Verletzung eines durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechts berufen. Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet zwar das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und darüber zu verfügen. Eine allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen kann aus dieser Vorschrift allerdings nicht abgeleitet werden. Der Tauschwert vermögenswerter Rechte unterfällt für sich genommen nicht dem Schutzbereich der Eigentumsfreiheit. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Tausch- oder Marktwertes eines Eigentumsgutes berühren daher in der Regel nicht das Eigentumsgrundrecht (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, juris; Beschl. v. 05.02.2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, juris, jeweils m. w. N.) Insoweit wäre mit der von der Klägerin vorgetragenen Beeinflussung der Verkehrsfähigkeit des Gemäldes durch die Aufrechterhaltung der Suchmeldung in der Lost Art Datenbank selbst dann kein Eingriff in ein nach Art. 14 GG geschütztes Recht verbunden, wenn man die eigentumsrechtliche Stellung der Klägerin an dem Gemälde bejahen würde.

53

Die Rechtswidrigkeit der weiteren Aufrechterhaltung der Registrierung der Suchmeldung führt jedoch zur Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 GG.

54

Art. 2 Abs. 1 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Sie umfasst neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch die allgemeine Handlungsfreiheit. Teil dieser umfassenden Garantie, die jede menschliche Betätigung einschließt, welche nicht den Schutz eines speziellen Grundrechts genießt, ist auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.04.1997 - 1 BvR 48/94 -, juris). Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit wird durch Maßnahmen betroffen, die auf Beschränkung wirtschaftlicher Entfaltung sowie Gestaltung, Ordnung oder auch Lenkung des Wirtschaftslebens angelegt sind oder sich in diesem Sinne auswirken (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, juris). Diese wirtschaftliche Handlungsfreiheit ist nur in den durch das Grundgesetz bestimmten Schranken garantiert, vor allem denen der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10 -, juris). Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit enthält die Gewährleistung, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20.10 -, juris).

55

Durch die Aufnahme der Suchmeldung in die Lost Art Datenbank wird einem Kulturgut durch den Beklagten ein bestimmtes (wertbildendes und wertbestimmendes) Attribut zugeordnet, nämlich dass bei diesem Kulturgut zumindest der Verdacht besteht, dass es sich um sog. Raubkunst handelt. Es heißt hierzu auf der Internetseite zur Datenbank ausdrücklich: „Die Lost Art Internet-Datenbank enthält Angaben zu Kulturgütern, die infolge des Nationalsozialismus bzw. des Zweiten Weltkrieges verbracht, verlagert oder insbesondere jüdischen Eigentümern verfolgungsbedingt entzogen wurden oder für die auf Grund von Provenienzlücken eine solche Verlustgeschichte nicht ausgeschlossen werden kann.“ Wie sich aus dem insofern übereinstimmenden Vortrag der Klägerin und der Beigeladenen ergibt, hat eine Suchmeldung in der Lost Art Datenbank im Internet (wie auch in einer der in Großbritannien ansässigen vergleichbaren Datenbanken Art Loss Register und lootedart.com) für die Verkehrsfähigkeit eines Kunstgegenstandes insofern eine erhebliche Bedeutung, als dieses Werk mit dem „Makel“ behaftet ist, dass zumindest der Verdacht besteht, dass es sich um sog. Raubkunst handelt. Veräußerer bzw. Erwerber eines in der allgemein zugänglichen Suchliste der Lost Art Datenbank aufgeführten Kunstgegenstandes müssen in Betracht ziehen, dass hinsichtlich dieses Werkes möglicherweise nicht wirksam Eigentum erworben werden kann bzw. das Eigentum mit einem Rückübertragungsanspruch belastet ist. Auch wenn es sich bei der Suchliste der Lost Art Datenbank weltweit gesehen nicht um die einzige Informationsquelle zu sog. Raubkunst handelt und Kunsthändler bzw. Auktionshäuser rechtlich nicht verpflichtet sind, sich vor einer Veräußerung bzw. Versteigerung durch eine Recherche in der Lost Art Datenbank zu vergewissern, ob ein bestimmtes Kunstwerk dort in der Suchliste registriert ist, handelt es sich bei dieser Datenbank gleichwohl um ein wichtiges Informationsmedium zum Auffinden von sog. Raubkunst. So werden nach den Angaben des Beklagten monatlich 1,6 Millionen Zugriffe auf das Portal „lostart.de“ registriert (Spiegel-Online v. 31.01.2013 „Jäger der verlorenen Kunstschätze“). Nach Überzeugung des Senates belegen diese hohen Zugriffszahlen, dass die in der Suchliste vom Beklagten aufgenommen Informationen zur sog. Raubkunst für den nationalen und internationalen Kunsthandel von hoher Bedeutung sind. Der in der Suchliste der Lost Art Datenbank öffentlich dokumentierte Makel eines Kunstgegenstandes, dass er zumindest mit dem Verdacht behaftet ist, seinen Eigentümern aufgrund nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen zwischen 1933 und 1945 zu Unrecht entzogen worden zu sein, führt nicht nur zu einem merkantilen Minderwert, sondern kann im Einzelfall zur zeitweiligen Unveräußerlichkeit des Werkes führen, wie exemplarisch die von der Klägerin unter Hinweis auf die Eintragung des streitgegenständlichen Gemäldes in der Lost Art Datenbank (und Art Loss Register) angestrengte und erfolgreiche Intervention bei dem in Südafrika ansässigen Auktionshaus Rudd im Jahr 2009 belegt. Diese mit der Eintragung in die Lost Art Datenbank verbundene Beschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit ist durch die betroffenen Grundrechtsträger nur solange zu dulden, wie es der Zweck der Suchliste, nämlich die Unterstützung bei der Suche nach verschollener Raubkunst, erfordert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.