Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 A 94/13

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0224.4A94.13.0A
published on 24/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 24. Feb. 2015 - 4 A 94/13
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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Genehmigung einer Ergänzung eines Regionalen Entwicklungsplanes durch den Beklagten.

2

Die Klägerin ist unter anderem Eigentümerin und Bewirtschafterin zahlreicher landwirtschaftlicher Nutzflächen im Süden der Stadt T. zwischen den Ortschaften M. und B., die teilweise unmittelbar an im Regionalen Entwicklungsplan Altmark 2005 ausgewiesene Windeignungsgebiete in der Planregion C-Stadt angrenzen. Sie ist zudem Eigentümerin der unmittelbar nördlich angrenzenden Anliegeflächen der Gemeinde M. mit landwirtschaftlichen Nutzflächen, die ebenfalls nach dem Regionalen Entwicklungsplan für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen geeignet sind.

3

Die Beigeladene beschloss am 21. November 2012 die streitgegenständliche Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark 2005 um den sachlichen Teilplan „Wind“. Die Klägerin selbst wurde an dem Planverfahren durch die Beigeladene beteiligt und erhob innerhalb dieses Verfahrens Einwände gegen die Ergänzung. Die betroffenen Flurstücke der Klägerin befinden sich nach dem Regionalen Entwicklungsplan Altmark 2005 in einem Vorbehaltsgebiet für Tourismus und Erholung. Das Ziel der Klägerin besteht darin, auf diesen Flurstücken einen Windpark errichten zu können.

4

Der Beklagte erteilte unter dem 14. Januar 2013 seine Genehmigung zur Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan „Wind“, welche am 20. Februar 2013 im Amtsblatt des Landkreises Stendal veröffentlicht wurde.

5

Am 19. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben.

6

Sie ist der Auffassung, die erteilte Genehmigung sei rechtswidrig, da sie gegen das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 und Abs. 7 ROG verstoße. Die Beigeladene wie der Beklagte hätten bei ihrer Abwägung einen unrichtigen Abstandswert zum Windpark Mahlwinkel von ca. 1.000 m zugrunde gelegt. Tatsächlich bestehe jedoch lediglich ein Abstand von wenigen hundert Metern, sodass die Klägerin einen sog. „Angliederungswindpark“ betrieben hätte, welcher den Mindestabstand von 5.000 m nicht beachten müsse. Die Klage sei auch zulässig. Das Abwägungsgebot vermittle Grundstückseigentümern schutzwürdige Belange, dessen Verletzung gerichtlich angegriffen werden könne.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Genehmigung des Beklagten vom 20.02.2013, veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Stendal am 20.02.2013, aufzuheben,

9

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, der Beigeladenen die Genehmigung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes Altmark (REP Altmark) 2005 um den sachlichen Teilplan „Wind“ zu versagen.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er trägt vor, dass die Klage bereits unzulässig sei, da es der Klägerin an der Klagebefugnis fehle. Der Genehmigung komme keine Drittwirkung zu. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet, da Abwägungsfehler nicht bestünden.

13

Die Beigeladene beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie ist ebenfalls der Auffassung, die Klägerin sei nicht klagebefugt. Darüber hinaus fehle es auch an der Statthaftigkeit der Klage, da die Genehmigung keinen Verwaltungsakt darstelle. Letztlich fehle der Klägerin aber das Rechtsschutzbedürfnis, da sie durch die Anfechtung der Genehmigung keinen rechtlichen Vorteil erlangte.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Beigeladenen Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage hat keinen Erfolg, sie ist bereits unzulässig.

18

I. Die Klage ist unzulässig. Sie ist statthaft (1.), die Klägerin ist jedoch nicht klagebefugt (2.) und hat kein Rechtsschutzbedürfnis (3.).

19

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, sofern die Klägerin eine hoheitliche Handlung begehrt, die nicht Verwaltungsakt ist, also jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten eine Handlung, die (ihr gegenüber) keinen Verwaltungsakt darstellt. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage zunächst die Aufhebung der am 20. Februar 2013 erteilten Genehmigung des Beklagten. Weder die Genehmigung noch deren Versagung stellen für die Klägerin einen Verwaltungsakt dar. Die Genehmigung eines Regionalen Entwicklungsplanes stellt lediglich gegenüber der Regionalen Planungsgemeinschaft einen Verwaltungsakt dar, nicht jedoch gegenüber Dritten, da es hier schon an einer unmittelbaren Rechtswirkung fehlt (OVG Niedersachsen, Urt. v. 17.11.1970 – I A 97/69 –, DVBl. 1971, 322, 323; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 47. Erg.-Lieferung 2001, § 6 Rn. 69). Insoweit ist die Genehmigung auch kein Verwaltungsakt mit Doppeltwirkung (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 47. Erg.-Lieferung 2001, § 6 Rn. 69). Für den Bürger handelt es sich bei der Genehmigung des Plans mithin nur um einen Teil eines Rechtsetzungsvorgangs (so ausdrücklich zum Regionalen Entwicklungsplan: VG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2007 – 12 K 2961/06 –, juris; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 17.11.1970 – I A 97/69 –, DVBl. 1971, 322, 323).

20

2. Der Klägerin fehlt es jedoch an der Klagebefugnis. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den hoheitlichen Akt oder seiner Ablehnung in ihren Rechten verletzt zu sein. Diese unmittelbar für eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltende Zulässigkeitsvoraussetzung ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die allgemeine Leistungsklage zu fordern (BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 – 1 C 10/95 –, BVerwGE 101, 157; Urt. v. 22.05.1980 – 2 C 30/78 –, BVerwGE 60, 144, 150; Urt. v. 28.10.1970 – VI C 48.68 –, BVerwGE 36, 192, 199; OVG, Urt. v. 23.10.2013 – 3 L 84/12 –; sowie Urt. v. 09.04.1997 – A 4 S 6/97 –, beide: juris). An einer Klagebefugnis fehlt es, wenn eine Verletzung eigener Rechte von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, wenn also die Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit nicht vorliegt (BVerwG in st. Rspr., vgl. Urt. v. 16.03.1989 – 4 C 36/85 –, BVerwGE 81, 329, 330; Beschl. v. 21.1.1993, NVwZ 1993, 884 f.; Urt. v. 23.03.1982 – 1 C 157/79 –, BVerwGE 65, 167, 171). Es ist vorliegend nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch die erteilte Genehmigung vorliegen könnte. Die Kammer sieht in der Genehmigung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 Landesplanungsgesetz des Landes (LPlG LSA) nur einen Zwischenschritt im Rechtsetzungsverfahren zum Erlass des Regionalen Entwicklungsplanes, der von den im Plangebiet Ansässigen nicht isoliert angefochten werden kann (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2007 – 12 K 2961/06 –, juris):

21

Gemäß § 8 Abs. 1 ROG i. V. m. §§ 6 f. LPlG LSA sind die Regionalen Planungsgemeinschaften verpflichtet, für ihre Regionen einen Regionalplan aufzustellen und fortzuschreiben, in dem in beschreibender und zeichnerischer Darstellung Ziele und Grundsätze der Raumordnung festgelegt werden. Der Regionale Entwicklungsplan wie auch seine Ergänzung wird nach §§ 7 Abs. 6 Satz 1, 3 Abs. 14 LPlG LSA durch die Regionalversammlung beschlossen. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 LPlG LSA bedarf er der Genehmigung der obersten Landesplanungsbehörde, also des Beklagten. Erst nach Erteilung der Genehmigung ist der Regionale Entwicklungsplan oder seine Ergänzung nach § 7 Abs. 7 LPlG LSA in der für Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte vorgeschriebenen Form zu veröffentlichen.

22

Die Genehmigung nach § 7 Abs. 6 Satz 2 LPlG richtet sich an die Regionale Planungsgemeinschaft, im vorliegenden Verfahren also an die Beigeladene. Der Regionalen Planungsgemeinschaft ist insoweit grundsätzlich der Klageweg beim Verwaltungsgericht eröffnet, da es sich bei der Genehmigung im Verhältnis zur Beigeladenen um einen Verwaltungsakt handelt, also einer Maßnahme mit Rechtswirkungen ihr gegenüber, vgl. hierzu Ausführungen unter I.1. Gegenüber der Klägerin als Eigentümerin und Betreiberin zahlreicher landwirtschaftlicher Nutzflächen im Plangebiet entfaltet für sich genommen weder der Beschluss der Regionalversammlung vom 21. November 2012 noch die hierauf bezogene Genehmigung des Beklagten vom 14. Januar 2013 für § 42 Abs. 2 VwGO hinreichende Rechtswirkungen. Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin entwickelt lediglich die nach Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt des Landkreises Stendal vom 20. Februar 2013 in Kraft getretene Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes. Hätte die Beigeladene etwa erfolgreich gegen die Genehmigung des Beklagten Klage geführt oder sich entschlossen, ihren Regionalen Entwicklungsplan abzuändern und die Genehmigung deshalb nicht öffentlich im Amtsblatt bekannt zu machen, wäre der planungsrechtliche Status der Klägerin unberührt geblieben. Erst die Veröffentlichung und Bekanntmachung der Ergänzung des Regionalen Entwicklungsplanes entfaltet Rechtswirkungen nach außen. Damit fehlt es jedenfalls hinsichtlich der Genehmigung des Beklagten offensichtlich an jeder Möglichkeit einer tatsächlichen oder rechtlichen Betroffenheit der Klägerin. Insoweit sind die durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zum Genehmigungsverfahren eines Flächennutzungsplanes sowie eines Bebauungsplanes nach §§ 5 ff., 10 Abs. 2 BauGB heranzuziehen, deren Genehmigungsverfahren mit dem eines Regionalen Entwicklungsplanes identisch sind.

23

Auch bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes bedürfen diese nach § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Auch hier wird der Plan nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB erst mit Bekanntmachung der Genehmigung wirksam. Ebenfalls darf die Genehmigung – wie im Genehmigungsverfahren des Regionalen Entwicklungsplanes – nur versagt werden, wenn der Plan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Für das Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB ist allgemein anerkannt, dass die Genehmigung selbst keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfaltet und von diesen daher auch nicht isoliert angegriffen werden kann (Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 47. Erg.-Lieferung 2001, § 6 Rn. 69; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 114. Ergänzungslieferung 2014, § 6 Rn. 89; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 6 Rn. 5; W. Schrödter, in: Schrödter; BauGB, 6. Auflage 1998, § 6 Rn. 8). Nach außen ist die Genehmigung schlichter Bestandteil des Planungsverfahrens und tritt – wie die übrigen Verfahrensschritte – nicht gesondert in Erscheinung (OVG Niedersachsen, Urt. v. 17.11.1970 – I A 97/69 –, DVBl. 1971, 322, 323; Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 47. Erg.-Lieferung 2001, § 6 Rn. 69; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 6 Rn. 5). Gleiches muss auch für die Genehmigung eines Regionalen Entwicklungsplanes gelten. Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen daher nur, soweit zulässig, gegen den Plan selbst oder gegen die auf seiner Grundlage getroffenen oder verweigerten behördlichen Zulassungsentscheidungen. Hierfür spricht auch § 9 Abs. 2 LPlG LSA, wonach eine Verletzung der für Raumordnungspläne geltenden Verfahrens- und Formvorschriften nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Raumordnungsplans schriftlichgegenüber dem für die Aufstellung des Raumordnungsplanes zuständigen Planträgers, also der Beigeladenen, geltend gemacht werden kann. Hieraus ergibt sich, dass die einzelnen Bestandteile des Planverfahrens nicht isoliert bei den jeweiligen Entscheidungsträgern angefochten werden können, sondern nach Inkrafttreten des Planes die Überprüfung des Planes als Ganzes bei dem zuständigen Planträger.

24

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des OVG (Urt. v. 30.07.2009 – 2 K 142/07 –, juris). Danach komme der Ausweisung von Vorrangstandorten als Ziel der Raumordnung (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG 1998) gegenüber den Zieladressaten Außenwirkung zu. Folglich könne ein Regionalplan auch unter engen Voraussetzungen von mittelbar Betroffenen im Rahmen eines Normkontrollverfahrens angegriffen werden. Die Klägerin verkennt hierbei, dass sie mit ihrer Klage nicht den Regionalen Entwicklungsplan und deren Inhalt angreift, sondern schlicht die Genehmigung des Planes durch den Beklagten und insoweit auf einen nicht vergleichbaren Sachverhalt verweist. Zu einer möglichen Außenwirkung der Genehmigung verhält sich das zitierte Urteil nicht.

25

3. Der Klägerin fehlt darüber hinaus auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist zu verneinen, wenn der Rechtsschutzsuchende sein Ziel sachgerechter - insbesondere einfacher, umfassender, schneller oder billiger - erreichen kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein Kläger eine rechtsschutzintensivere Rechtsschutzform wählen konnte (OVG, Urt. v. 23.10.2013 – 3 L 84/12 –, juris; Ehlers, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vorbemerkung § 40 Rn. 81). Vorliegend kann die Klägerin das von ihr mit der Klage erstrebte Ziel nicht erreichen. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Genehmigung eines Regionalen Entwicklungsplanes sowie hilfsweise dessen Versagung durch den Beklagten. Zwar ist die Erteilung der Genehmigung gegenüber der Beigeladenen ein begünstigender Verwaltungsakt. Die Genehmigung ist aber zugleich Bestandteil des Planverfahrens. Die sich hieraus ergebenden Besonderheiten führen zu wesentlichen Einschränkungen der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 – 4 C 22.83 –, juris). So kann nach Abschluss des Planverfahrens, also nach Bekanntmachung des Regionalen Entwicklungsplanes, eine Rücknahme oder ein Widerruf der erteilten Genehmigung nicht mehr in Betracht kommen (Gaentzsch/Philipp, in: Berliner Komm., § 6 Rn. 5; W. Schrödter, in: Schrödter; BauGB, 6. Auflage 1998, § 6 Rn. 7). Unzulässig sind auch nach diesem Zeitpunkt erteilte Auflagen und andere Nebenbestimmungen. Der Genehmigungsbehörde ist es zudem verwehrt, die Genehmigung nach dem genannten Zeitpunkt für nichtig zu erklären (BVerwG, Urt. v. 21.11.1986 – 4 C 60.84 –, juris), da die Regionale Planungsgemeinschaft den Plan ins Werk gesetzt hat und auch der Vertrauensschutz der vom Plan Begünstigten dem Plan entgegenstehen würde. Eine Aufhebung und Versagung der Genehmigung durch den Beklagten ist folglich nicht mehr möglich. Ist eine Genehmigung erteilt, obwohl der Plan mit Rechtsfehlern behaftet ist, tritt durch die Genehmigungserteilung (Feststellung der Rechtsmäßigkeit des Plans) keine Fehlerheilung ein. Vielmehr kann nunmehr der Regionale Entwicklungsplan als Ganzes rechtlich angegriffen werden. Dies begehrt die Klägerin mit ihrem Klageantrag gegen den Beklagten offensichtlich nicht. Eine solche Klage wäre im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen die Beigeladene zu richten.

26

4. Aus den vorgenannten Gründen ist der Hilfsantrag der Klägerin ebenfalls unzulässig. Auch bezüglich der Versagung der Genehmigung – sofern dies unter Berücksichtigung des unter I.3. ausgeführten überhaupt rechtlich möglich ist – fehlt der Klägerin sowohl die Klagebefugnis als auch das Rechtsschutzbedürfnis.

27

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen eigenen Antrag gestellt, sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt und obsiegt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 1 VwGO.

28

III. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

29

IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung der Angaben der Klägerin.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/10/2013 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Löschung einer Suchmeldung, welche in der vom Beklagten im Internet geführten Lost Art Datenbank eingetragen ist. Dem Beklagten ist als Arbeitsgruppe die Koordinierungsstelle A-Stadt angeschlosse
published on 08/02/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Die Kläger
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(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf

1.
Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
2.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
3.
Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
4.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern
zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten sind; der Umweltbericht enthält die Angaben nach der Anlage 1. Der Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts ist festzulegen; die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, sind hierbei zu beteiligen. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann.

(2) Bei geringfügigen Änderungen von Raumordnungsplänen kann von einer Umweltprüfung abgesehen werden, wenn durch eine überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Kriterien festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Diese Prüfung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans berührt werden kann, durchzuführen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in die Begründung des Plans aufzunehmen.

(3) Die Umweltprüfung soll bei der Aufstellung eines Raumordnungsplans auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn in anderen das Plangebiet ganz oder teilweise umfassenden Plänen oder Programmen bereits eine Umweltprüfung nach Absatz 1 durchgeführt wurde. Die Umweltprüfung kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(4) Die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt sind auf Grundlage der in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 genannten Überwachungsmaßnahmen von der in den Landesplanungsgesetzen genannten Stelle, oder, sofern Landesplanungsgesetze keine Regelung treffen, von der für den Raumordnungsplan zuständigen oder der im Raumordnungsplan bezeichneten öffentlichen Stelle zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen unterrichten die öffentliche Stelle nach Satz 1, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Raumordnungsplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(5) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.