Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Mai 2017 - 3 L 201/16
Gericht
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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I. Die von dem Beklagten mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris).
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Hieran gemessen erwecken die vom Beklagten mit der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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1. Soweit der Beklagte bestimmte Feststellungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Urteils angreift und meint, das Verwaltungsgericht sei insoweit von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hat er jedenfalls nicht dargelegt, inwieweit etwaige „Sachverhaltsfehler“ für die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung erheblich gewesen sind.
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Dies gilt zunächst für den Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Auswahlkriterien unzutreffend wiedergegeben, da es weder „Zuschlagskriterien“ noch „Angebote“ gegeben habe. Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht im Vergleich zu den durch den Beklagten in Bezug genommenen Angaben in Ziffer 8.3 der Verfahrensbedingungen (Beiakte A, Bl. 44 ff.) lediglich zusammenfassender Begrifflichkeiten bedient hat, kam es auf den konkreten Inhalt der maßgeblichen „Zuschlagskriterien“ und den Inhalt der „Angebote“ nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich an. Das Verwaltungsgericht hat die angegriffene Auswahlentscheidung schon deshalb als rechtswidrig angesehen, weil sie das Ergebnis eines formell fehlerhaften Verfahrens gewesen ist. Aus diesem Grund ist es der Frage, ob die übrigen von der Klägerin sowohl gegen das Auswahlverfahren (insbesondere gegen die festgelegte Gewichtung der „Zuschlagskriterien“) als auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung erhobenen Einwände zutreffend gewesen sind, nicht weiter nachgegangen.
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Der Beklagte macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, er habe die unterbliebene Beschlussfassung des Kreistages nicht in Abrede gestellt, da er in jedem Stadium des Klageverfahrens auf § 2 der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan des Beklagten für den Teilrettungsdienstbereich A-Stadt-D-Stadt (Beiakte A, Bl. 58 ff.) hingewiesen habe. Mit diesem Einwand vermag er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Inhalt der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan, soweit diese durch den Beklagten in Bezug genommen wurde, auf Seite 13 der angegriffenen Entscheidung jedenfalls inhaltlich auseinandergesetzt.
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Weiter trägt der Beklagte unter Hinweis auf einen in den Akten befindlichen Zeitplan (Verfahrensvermerk vom 21.01.2014; Beiakte A, Seite 9) vor, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass „die Kreisverwaltung bis zur Stellungnahme des Ministeriums des Innern … von ihrer ausschließlichen Alleinzuständigkeit ausgegangen“ sei, treffe nicht zu. Vielmehr sei von Beginn an beabsichtigt gewesen, dass der Kreistag die Auswahlentscheidung treffe. Auch mit diesem Einwand vermag der Beklagte die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Es mag sein, dass mit dem Vermerk vom 21. Januar 2014 dokumentiert werden sollte, dass der Kreistag die eigentliche Auswahlentscheidung zu treffen habe. Das Verwaltungsgericht ist allerdings in - wie sich noch zeigen wird - rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kreistag tatsächlich nicht im erforderlichen Umfang „beteiligt“ worden ist.
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2. Mit seinem Einwand, die Klage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin keine genehmigungsfähigen Anträge gestellt habe, dringt der Beklagte ebenfalls nicht durch.
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Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember 2013. Danach soll es für die Zulässigkeit der Klage darauf ankommen, dass der klagende Bewerber selbst zum Bewerberkreis gehöre und seine Bewerbung nicht aussichtslos sei, etwa weil er bereits wegen Ungeeignetheit aus diesem ausscheide (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 13 ME 168/13 -, juris Rn. 18). Diesem Einwand ist zweierlei entgegenzuhalten:
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Erstens dürfen die Anforderungen an die Klagebefugnis nicht überspannt werden. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass es in Vergabeverfahren der vorliegenden Art an der Klagebefugnis nur dann fehlt, wenn der Bieter durch die angefochtenen Bescheide offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise in seinen subjektiven Rechten verletzt sein kann bzw. offensichtlich kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich seines Begehrens geltend machen kann (OVG LSA, Urteil vom 22. Februar 2012 - 3 L 259/10 -, juris Rn. 61 m.w.N.). Insofern kann die Klägerin hier einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung nach den §§ 12, 13 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA 2012, 624) geltend machen. Über das öffentliche Gemeinwohlinteresse hinaus dienen diese Vorschriften dem Interesse des einzelnen Bewerbers an der Erteilung einer Genehmigung, denn die hoheitliche Verteilung knapper Ressourcen auch durch die Erteilung von Genehmigungen findet in einem durch Grundrechte (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geschützten Raum statt (vgl. zur vorherigen Fassung des Rettungsdienstgesetzes OVG LSA, Urteil vom 22. Februar 2012, a.a.O.; zur aktuellen Fassung des Rettungsdienstgesetzes vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 3 M 527/14 -, juris Rn. 4).
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Zweitens hat der Beklagte nicht zulassungsbegründend dargelegt, dass die Bewerbung der Klägerin tatsächlich aussichtslos gewesen wäre. Soweit er sich diesbezüglich in der Antragsschrift (auf Seite 6 oben) pauschal auf die „fehlerhaften Kalkulationen (alle Anträge)“ bzw. die „unzulässige Zusammenlegung von Rettungswachen“ beruft, legt er nicht dar, aus welchen Gründen die vorgelegten Kalkulationen fehlerhaft und die Zusammenlegung von Rettungswachen unzulässig sein sollen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Ausschlusskriterien für Bewerber in § 13 Abs. 2 und 3 RettDG LSA festgelegt. Soweit der Beklagte der Auffassung sein sollte, die Klägerin habe - unabhängig von den aufgestellten Verfahrensbedingungen - schon nicht die gesetzlichen Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 3 RettDG LSA erfüllt, weil sie nicht anhand eines Konzeptes habe nachweisen können, dass aufgrund der von ihr zu schaffenden organisatorischen und technischen Voraussetzungen eine ordnungsgemäße und dauerhafte Durchführung der ihr zu übertragenden Leistungen im Rettungsdienst gewährleistet sei, fehlt es auch insoweit an hinreichend konkretem Vortrag.
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3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die getroffene Auswahlentscheidung schon deshalb als rechtswidrig angesehen, weil diese nicht vom Kreistag, sondern vom Landrat getroffen wurde.
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Die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten greifen nicht durch.
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a) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zunächst auf die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, die für Auswahlentscheidungen auf der Grundlage von § 70 Abs. 3 GewO davon ausgehen, Bewerbern sei eine Berufung auf etwaige interkommunale Zuständigkeitsverstöße von vornherein verwehrt (OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1993 - 4 A 2800/92 -, GewArch 1994, 25; OVG Nds., Urteil vom 16. Juni 2005 - 7 LC 201/03 -, juris Rn. 40; ebenso: OVG R-Pf., Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 11 A 11462/99 -, juris Rn. 4). Zum einen lagen der Auswahlentscheidung, die Gegenstand der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 1993 (a.a.O.) gewesen ist und auf die sich die beiden anderen zitierten Obergerichte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung maßgeblich stützen, Vergaberichtlinien zugrunde. Zum anderen trennt diese Sichtweise nicht hinreichend zwischen dem formell-rechtlichen Aspekt der Zuständigkeit für die Auswahlentscheidung und der materiell-rechtlichen Frage der fehlerfreien Ermessensausübung. Der Senat geht deshalb mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unter den Kommunalorganen grundsätzlich auch gegenüber Außenstehenden rechtliche Bedeutung besitzt, weil sie auf dem Gedanken einer organadäquaten Aufgabenzuweisung beruht und damit auch im Interesse der Betroffenen für möglichst sachgerechte Entscheidungen sorgen soll (BayVGH, Urteil vom 15. März 2004 - 22 B 03.1362 -, juris Rn. 34 m.w.N.).
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b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter angenommen, dass es sich bei der in Rede stehenden Vergabeentscheidung nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, das nach § 66 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, 288) bzw. nach § 52 Abs. 1 Satz 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung vom 12. August 2009 (LKO LSA a.F.) in den Zuständigkeitsbereich des Landrates fällt.
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Unter Geschäften der laufenden Verwaltung sind Geschäfte zu verstehen, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Kommune von sachlich weniger erheblicher, insbesondere nicht grundsätzlicher Bedeutung sind und bei welchen kein nennenswerter Gestaltungsfreiraum besteht (OVG LSA, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 M 37/93 -, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06 -, juris m.w.N.; Saarl. OVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 3 B 268/10 -, juris, OVG Sachsen, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 A 300/08 -, juris).
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Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend auf die besondere Bedeutung eines funktionierenden Rettungsdienstes für die Bevölkerung, den Umstand des langen Vergabezeitraums und die wirtschaftliche Größenordnung hingewiesen. Die besondere Bedeutung eines funktionierenden Rettungsdienstes für die Bevölkerung lässt auch die in § 12 Abs. 8 RettDG LSA enthaltene Regelung erkennen, wonach Genehmigungen insbesondere dann widerrufen werden können, wenn das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen, wirtschaftlichen und bedarfsgerechten Rettungsdienst beeinträchtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund hat auch der Einwand des Beklagten, das Verfahren zur Erteilung einer Konzession gehe für ihn mit keinerlei Zahlungsverpflichtungen einher, kein durchschlagendes Gewicht. Überdies lässt die wirtschaftliche Größenordnung der einzelnen Aufträge (Los 1: ca. 14 Millionen Euro; Los 2: ca. 6,8 Millionen Euro) durchaus Rückschlüsse auf die besondere Bedeutung der Vergabeentscheidung zu.
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c) Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte demgegenüber auf eine Regelung in § 2 der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan, wonach die Durchführung des Rettungsdienstes vom Beklagten an geeignete Leistungserbringer vergeben wird, welche die Voraussetzungen der §§ 12, 13 RettDG LSA erfüllen.
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aa) Sofern der Beklagte mit dem Hinweis auf diese Regelung zum Ausdruck bringen wollte, der Kreistag habe dem Landrat hiermit die eigenverantwortliche Durchführung des Auswahlverfahrens für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen übertragen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 KVG LSA bzw. § 33 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 LKO LSA a.F.), so geht dieser Einwand fehl. Zum einen wird in § 2 dieser Satzung lediglich bestimmt, dass die Durchführung des Rettungsdienstes - wie auch von § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA grundsätzlich vorgesehen - durch den Beklagten an geeignete Leistungserbringer vergeben werden soll. Welches Kommunalorgan diese Entscheidung treffen soll, ist nicht geregelt. Zum anderen kann der Kreistag dem Landrat lediglich durch Hauptsatzung weitere Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen (vgl. § 66 Abs. 3 Satz 1 KVG LSA bzw. § 52 Abs. 3 Satz 1 LKO LSA a.F.). Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass in der Hauptsatzung des Beklagten eine entsprechende Regelung nicht enthalten sei. Dem ist der Beklagte im Zulassungsverfahren nicht weiter entgegengetreten.
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bb) Soweit der Beklagte mit seiner Bezugnahme auf § 2 der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan geltend machen will, mit dieser Regelung habe der Kreistag bereits über die Grundlagen des Auswahlverfahrens und der Leistungserbringung entschieden, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht diesem Einwand unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 RettDG LSA entgegengehalten, dass der Rettungsdienstbereichsplan lediglich die Organisation und Struktur des Rettungsdienstbereiches für den bodengebundenen Rettungsdienst regele und insbesondere § 2 der Satzung keine konkreten Anforderungen für die Leistungserbringer im Rettungsdienst enthalte.
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cc) Der Beklagte vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, § 2 der Satzung habe auf die §§ 12, 13 RettDG LSA und damit auf Regelungen Bezug genommen, mit denen der Gesetzgeber die Genehmigungsentscheidung im Wesentlichen vorstrukturiert habe, weshalb dem Beklagten lediglich die Konkretisierung des Preis-Leistungsverhältnisses und die Bestimmung der erforderlichen Nachweise verblieben sei und die Genehmigungsentscheidung deshalb im Ergebnis doch lediglich als ein Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen sei.
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Was die ins Feld geführte „Regelungsdichte“ der §§ 12, 13 RettDG LSA und die Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2012 (a.a.O.) anbelangt, vermag der Beklagte hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Senat hat in dem Urteil vom 22. Februar 2012 - und zwar zur Vorgängerregelung des § 11 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung vom 21. März 2006 (RettDG LSA a.F.) - zwar ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung die wesentlichen Auswahlkriterien für die Erteilung der Genehmigung selbst bestimmt habe. Allerdings standen diese Feststellungen im Zusammenhang mit Fragen zur hinreichenden Bestimmtheit dieser Norm. Der Senat hat diesbezüglich lediglich festgestellt, dass diese Regelung nicht zu beanstanden sei, weil Auswahlverfahren und -kriterien hinreichend konkretisiert worden seien. Zugleich hat der Senat betont, dass unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln sei, wobei in der Auswahlentscheidung neben den drei im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Merkmalen auch weitere Bewertungskriterien Berücksichtigung finden können (vgl. OVG LSA, Urteil vom 22. Februar 2012, a.a.O. Rn. 77). Selbst wenn der Gesetzgeber damit die wesentlichen Auswahlkriterien für die Erteilung der Genehmigung selbst bestimmt hatte, verfügte die Genehmigungsbehörde bereits unter Zugrundelegung der alten Rechtslage über einen nicht unerheblichen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Bestimmung und Gewichtung weiterer Auswahlkriterien.
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Was überdies die seit dem 1. Januar 2013 geltende Rechtslage anbelangt, so hat der Senat zur Regelung in § 13 Abs. 1 RettDG LSA festgestellt, dass die objektiven Auswahlkriterien, anhand deren die Bewerbungen gewertet werden sollen, durch die Genehmigungsbehörde zu bestimmen sind, um die Bewerbung mit dem besten Leistungs-Kosten-Verhältnis zu ermitteln (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. Dezember 2014, a.a.O. Rn. 5). Damit verbleibt der Genehmigungsbehörde bei der zu treffenden Auswahlentscheidung auch nach neuer Rechtslage ein weitgehender Spielraum dahingehend, welche Kriterien mit welcher Gewichtung zum Tragen kommen sollen. Aus diesem Grund vermag die Bezugnahme in § 2 der Satzung auf die Regelungen in den §§ 12, 13 RettDG LSA weder die eigene Entscheidung des (zuständigen) Beschlussorgans zu ersetzen, noch kann diese Entscheidung deshalb als ein Geschäft der laufenden Verwaltung angesehen werden.
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d) Fehl geht auch der weitere Einwand, der Landrat sei lediglich dem in den §§ 65, 66 KVG LSA (bzw. §§ 51, 52 LKO LSA a.F.) enthaltenen Gesetzesbefehl gefolgt, indem er die Ausgangsentscheidung des Kreistages (in Form der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan) vollzogen und die durch den Kreistag beschlossene Auswahlentscheidung vorbereitet habe. Diese Argumentation basiert auf zwei Annahmen, dass der Kreistag nämlich - erstens - mit der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan über die Grundlagen des Auswahlverfahrens und der Leistungserbringung bereits entschieden und er - zweitens - die eigentliche Auswahlentscheidung am 1. Oktober 2014 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen habe. Beide Annahmen treffen indes nicht zu.
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Was die erstgenannte Annahme anbelangt, so hat der Senat bereits dargelegt, aus welchen Gründen dieser Sichtweise nicht gefolgt werden kann.
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Soweit der Beklagte daneben meint, der Kreistag habe die eigentliche Auswahlentscheidung jedenfalls am 1. Oktober 2014 in nichtöffentlicher Sitzung selbst beschlossen, vermag der Senat dies ebenfalls nicht zu erkennen. Der Beschluss des Kreistages vom 1. Oktober 2014 (Beiakte O, Bl. 616) erschöpft sich in der „Ermächtigung“ des Landrates „zur Erteilung“ bestimmter Genehmigungen „im Rahmen des Auswahlverfahrens“. Damit hat der Kreistag weder die maßgeblichen Auswahlkriterien noch deren Gewichtung ausdrücklich gebilligt. Erst recht hat er keine eigene Auswahlentscheidung getroffen. Er hat allenfalls eine bereits getroffene Auswahl zustimmend zur Kenntnis genommen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Bestimmung der objektiven Auswahlkriterien und deren Gewichtung von der Kreisverwaltung und nicht vom Kreistag erfolgt sind. Eine Zustimmung (in Form einer Handlungsermächtigung) stellt inhaltlich lediglich die Billigung einer von einer anderen Stelle getroffenen Entscheidung dar (ebenso VGH BW, Urteil vom 27. August 1990 - 14 S 2400/88 -, juris Rn. 18). Die kommunalrechtlichen Vorschriften sehen demgegenüber vor, dass das zuständige Beschlussorgan selbst „entscheidet“ (vgl. auch § 45 Abs. 2 KVG LSA, der von einer „Entscheidung“ der Vertretung in bestimmten Angelegenheiten spricht).
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Was die der Auswahlentscheidung vorausgehende Bestimmung der Auswahlkriterien und deren Gewichtung anbelangt, ist zudem zu berücksichtigen, dass diese vorgelagerte Entscheidung eine den Kreis der Bewerber begrenzende Wirkung und daher Vorwirkungen für die spätere Auswahlentscheidung hat. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unter den Organen der Kommune darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass durch vorausgehende die Auswahlentscheidung maßgeblich prägende Vorbereitungshandlungen das originär zuständige Organ faktisch auf die bloße Beurkundung des entsprechenden Auswahlvorgangs reduziert wird. Dem kann bei entsprechend gestreckten Auswahlentscheidungen lediglich dadurch entgegengewirkt werden, dass die wesentlichen, die eigentliche Auswahl vorbereitenden Entscheidungen von dem originär zuständigen Organ selbst getroffen werden müssen. Hierzu gehören jedenfalls auch die Festlegung der objektiven Auswahlkriterien und deren Gewichtung (zur möglichen Gewichtung der verschiedenen Auswahlkriterien siehe auch OVG LSA, Beschluss vom 30. Dezember 2014, a.a.O.). Würde dieser Teil des Auswahlverfahrens allein der Kreisverwaltung überlassen, bestünde die Gefahr, dass Entscheidungen des Kreistages durch Handlungen der Kreisverwaltung vorweggenommen werden, zumal mit zunehmender Dauer des Auswahlverfahrens kaum noch Einflussmöglichkeiten bestehen.
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In diesem Zusammenhang mag dahinstehen, ob - wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung ausführt und durch den Beklagten bestritten wird - in der obergerichtlichen Rechtsprechung „geklärt“ ist, dass nicht nur die eigentliche Zulassungsentscheidung, sondern auch die vorherige Festlegung der maßgeblichen Auswahlkriterien in die Zuständigkeit der jeweiligen Kommunalvertretung fällt. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogene Rechtsprechung Genehmigungsverfahren nach § 70 Abs. 3 GewO betreffe. Nichtsdestotrotz erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall nicht nur die eigentliche Zulassungsentscheidung, sondern auch die vorgelagerte Festlegung von Auswahlkriterien durch den Kreistag zu beschließen sei, aus den dargelegten Gründen als zutreffend.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb als fehlerhaft anzusehen, weil das Gericht davon ausgegangen ist, dass das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren „mit Ablauf der ‚Anmeldefrist‘ im April 2014 abgeschlossen“ sei. Soweit der Senat mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 entschieden hat, Schlusspunkt des Auswahlverfahrens sei die Genehmigung zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen (OVG LSA, Beschluss vom 6. Oktober 2014 - 3 M 423/14 -), steht dies hierzu nicht in Widerspruch.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Genehmigungsbehörde getroffenen Auswahlentscheidung bei Konkurrentenklagen betreffend die Vergabe von Rettungsdienstleistungen ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. für personenbeförderungsrechtliche Konkurrentenklagen auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 C 30.12 -, juris Rn. 14). Soweit das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung demgegenüber auf den Ablauf der „Anmeldefrist“ abstellt, steht dies im Zusammenhang mit Überlegungen zur „Festsetzung der Auswahl- und Zuschlagskriterien“ und der Fragestellung, welche kommunalrechtlichen Vorschriften zu diesem Zeitpunkt Anwendung gefunden haben. Da die vorausgehende Bestimmung der Auswahlkriterien als vorgelagerte Entscheidung - wie dargelegt - von wesentlicher Bedeutung für die spätere Auswahlentscheidung ist, kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von der Genehmigungsbehörde getroffenen Auswahlentscheidung auch darauf an, ob die Vorbereitungshandlungen durch das originär zuständige Organ erfolgt sind. Anders gewendet: Die Betrachtung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung kann nicht losgelöst von den maßgeblich prägenden Vorbereitungshandlungen erfolgen. Deshalb ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht der Frage nachgegangen, ob die vorbereitenden Entscheidungen von dem originär zuständigen Organ getroffen worden sind. Dies richtet sich grundsätzlich nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden kommunalrechtlichen Vorschriften der LKO LSA a.F., die sich von den Regelungen der KVG LSA insoweit im Übrigen auch nicht wesentlich unterscheiden.
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e) Der danach vorliegende Verfahrensfehler - in Form der unterbliebenen Beschlussfassung durch das entscheidungsbefugte Organ auch und gerade zur Festlegung der objektiven Auswahlkriterien und deren Gewichtung - ist auch nicht etwa durch den Beschluss des Kreistages vom 1. Oktober 2014 „geheilt“ worden.
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Nach der in Betracht zu ziehenden Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA) ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG nichtig machen, unbeachtlich, wenn der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird. Diese Norm ist vorliegend nicht anwendbar, weil es nicht um die „Mitwirkung“ eines „Ausschusses“ geht.
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Die Frage, ob in der unterbliebenen Beschlussfassung des entscheidungsbefugten Organs einer Behörde, dessen Beschlüsse durch ein anderes Organ lediglich umzusetzen sind, eine unterbliebene „Mitwirkung“ i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG zu sehen ist, wird in der Rechtsprechung allerdings unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird davon ausgegangen, auch entscheidungsbefugte Organe einer Behörde seien als „Ausschüsse“ im Gesetzessinn anzusehen; die „Mitwirkung“ umfasse alle Beteiligungsformen, also nicht nur beratende oder zustimmende, sondern auch (intern) entscheidende (in diese Richtung etwa OVG Nds., Beschluss vom 31. Januar 2013 - 7 LA 160/11 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG MV, Urteil vom 21. März 2007 - 3 L 159/03 -, juris Rn. 29 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 BV 06.3308 -, juris Rn. 22 m.w.N.). Der Senat vermag dieser Sichtweise nicht zu folgen. Bei dem Beschluss des Kreistages handelt es sich nicht um den Beschluss eines Ausschusses, dessen M i t w i r k u n g für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist. Der Kreistag ist vielmehr das originär und allein für die Auswahlentscheidung zuständige Organ. Er ist kein an dem Erlass des Verwaltungsakts einer anderen Stelle/Behörde lediglich - intern - mitwirkender Ausschuss (ebenso: BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 3 CS 06.863 -, juris Rn. 31; zu einem Fall „alleiniger Entscheidungskompetenz“ siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. August 2009 - 2 C 26.08 -, juris Rn. 22 f.; ebenfalls zweifelnd, aber letztlich offen lassend: OVG Nds., Beschluss vom 11. Juli 2014 - 10 ME 99/13 -, juris Rn. 38).
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Eine Relevanz des Fehlers wäre ohne weiteres gegeben, wenn man die fehlende interne Zuständigkeit des Landrates zugleich als Fall einer sachlichen Unzuständigkeit qualifizierte (in diese Richtung: OVG RP, Urteil vom 13. April 2006 - 1 A 11596/05 -, juris Rn. 34; VGH BW, Urteil vom 12. September 1997 - 5 S 2498/95 -, juris Rn. 29).
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f) Der festgestellte Verfahrensfehler erweist sich auch nicht nach § 46 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA) als unbeachtlich.
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Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine Offensichtlichkeit im Sinne des § 46 VwVfG liegt nur dann vor, wenn jeglicher Zweifel daran ausgeschlossen ist, dass die Behörde ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 3 C 14.09 -, juris Rn. 40).
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Die Einschätzung dieser Kausalitätsfrage erfordert hier eine hypothetische Betrachtung in zweierlei Hinsicht. Zu beantworten ist nicht nur, ob der Kreistag auf Basis der durch die Kreisverwaltung vorgegebenen Verfahrensbedingungen die Auswahlentscheidung für den am 1. Januar 2015 beginnenden Konzessionszeitraum genauso getroffen hätte. Vielmehr ist auch zu beantworten, ob er in gleicher Weise über die (vorgelagerte) Bestimmung der Auswahlkriterien entschieden hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kreistag erst mit Beschlussvorlage vom 24. September 2014 über die konkreten Verfahrensbedingungen und die vorgesehene Auswahl zwischen den Bewerbern informiert wurde und damit zu einem Zeitpunkt, als die im Amtsblatt der EU veröffentlichte Ausschreibung bereits zehn Monate zurücklag und die Bewerbungsfrist bereits seit über sechs Monaten abgelaufen war. Bei dieser Sachlage ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Vielzahl der am Willensbildungsprozess beteiligten Entscheidungsträger zu Recht davon ausgegangen, es sei nicht offensichtlich, dass der Kreistag die gleiche Auswahlentscheidung getroffen hätte, wenn er das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren eigenverantwortlich initiiert und insbesondere auch die Vergabekriterien selbst bestimmt hätte. Dem Beschluss des Kreistages ist jedenfalls nicht zu entnehmen, welche Erwägungen ihn veranlasst haben, die vom Landrat getroffene Entscheidung zu genehmigen.
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Aus der vom Beklagten in diesem Zusammenhang erwähnten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Juni 2015 (- 2 M 32/15 -, juris Rn. 17) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit der 2. Senat dort unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt hat, dass bei Entscheidungen mit Ermessensspielraum zu prüfen sei, was der Betroffene bei fehlerfreier Anhörung vorgetragen hätte und ob dieser Vortrag objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen, so erging diese Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem Anhörungsfehler nach § 28 VwVfG. Bei einem Anhörungsfehler kann entscheidungserheblich sein, wie sich die übergangene Stelle nachträglich geäußert hat. Erklärt sie ausdrücklich, die Entscheidung wäre bei vorheriger Anhörung gebilligt worden, kann eine Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung durch diese Stelle ausgeschlossen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36.88 -, juris Rn. 34, zur unterlassenen vorherigen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung). Vorliegend steht allerdings nicht ein Verfahrensfehler in Form einer unterbliebenen vorherigen Anhörung des Kreistages durch den Landrat im Raum. Vielmehr besteht der Verfahrensfehler darin, dass der Kreistag als allein zuständiges Organ die Auswahlentscheidung nicht getroffen hat. Damit kann es auf die Klärung der Frage, ob eine „Beeinflussung“ der angefochtenen Entscheidung durch die fehlende Anhörung einer anderen Stelle ausgeschlossen sein kann, nicht ankommen. Entscheidend ist hier allein, ob von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise klar ist, dass die Sachentscheidung durch den Kreistag in gleicher Weise getroffen worden wäre. Dies war vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.
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Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte daneben auf eine Passage aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen vom 16. Juni 2005 (a.a.O., Rn. 41). Dort heißt es, der dortige Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, dass die Bürgermeisterin dem Verwaltungsausschuss über die Vergabepraxis berichtet habe, ohne dass dort oder in anderen politischen Gremien eine andere Auffassung geäußert oder andere Vergabekriterien für richtig gehalten worden seien. Dies - so heißt es in der zitieren Entscheidung weiter - habe für den Senat nur den Schluss zugelassen, dass der Umstand der Festlegung der Vergabepraxis durch die Bürgermeisterin in der Sache offensichtlich ohne Einfluss auf die gegenüber der dortigen Klägerin getroffene Ausschlussentscheidung geblieben sei. Hinsichtlich dieser Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen zur Fehlerkausalität ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Gericht in jener Entscheidung zugleich davon ausgegangen ist, Bewerbern sei eine Berufung auf etwaige kommunalinterne Zuständigkeitsverstöße von vornherein verwehrt (a.a.O., Rn. 40). Insofern kam es auf die weiteren Feststellungen zu § 46 VwVfG nicht mehr entscheidungserheblich an. Zum anderen sind die Überlegungen, die das Oberverwaltungsgericht insoweit angestellt hat, eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Vorliegend bestanden für das Verwaltungsgericht aus - wie dargestellt - nachvollziehbaren Gründen Zweifel, ob der Kreistag eine gleichlautende Entscheidung getroffen hätte.
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g) Nicht zu folgen vermag der Senat auch dem weiteren Einwand, der festgestellte Verfahrensfehler sei nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen.
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Der Beklagte meint, der Senat habe mit Beschluss vom 30. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 4) festgestellt, dass § 13 Abs. 1 RettDG LSA regelmäßig nur einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens vermittele. Dieser Anspruch der Klägerin sei durch die hier getroffene Auswahlentscheidung nicht verletzt worden. Da die Verfahrensbedingungen für alle Bewerber gleich gewesen seien, sei keiner der Bewerber rechtswidrig bevorzugt worden. Zu dieser Senatsrechtsprechung setze sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch, wenn es der Klägerin (weitergehend) einen Bewerbungsverfahrensanspruch zubillige und davon ausgehe, dass jeder noch so unbedeutende Verfahrensfehler die Aufhebung der Auswahlentscheidung zur Folge habe.
- 43
Der Senat vermag diesen Einwänden nicht zu folgen. Die Klägerin kann sich hinsichtlich der von ihr angestrebten Erwerbstätigkeit auf die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG berufen. Für dieses Grundrecht hat das Bundesverfassungsgericht namentlich im Beschluss vom 18. Juni 1986 (- 1 BvR 787/80 -, juris, für Notarbewerber) dargelegt, dass durch eine Gestaltung von Auswahlverfahren unmittelbar Einfluss auf Konkurrenzsituationen und damit auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung genommen werden kann, so dass ein Verfahren, soll es den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen, gewährleisten muss, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzten Anforderungen entspricht (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, zu diesem Begriff siehe auch OVG Nds., Beschluss vom 1. Juli 2015 - 8 LA 174/14 -, juris Rn. 12 m.w.N.; OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 30. November 2010 - OVG 1 S 107.10 -, juris Rn. 7). Diese Grundsätze gelten auch für das hier in Rede stehende Verfahren. Die Genehmigung ist, um den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA zu genügen, in einem transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren zu erteilen. Das Bewerbungsverfahren muss insoweit gewährleisten, dass tatsächlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Damit korrespondiert der Bewerbungsverfahrensanspruch des einzelnen Bewerbers.
- 44
Soweit der Beklagte darüber hinaus der Auffassung ist, für die Belange der Bewerber, vor allem für deren Rechtsschutz, sei nicht maßgeblich, ob die Auswahlentscheidung verfahrensfehlerbehaftet sei, sondern allein, ob die Entscheidung im Einzelfall die Grenzen des durch die §§ 12,13 RettDG LSA eingeräumten Ermessens eingehalten habe, kann dem ebenfalls nicht ohne weiteres gefolgt werden. Dieser Einwand betrifft letztlich die bereits unter Punkt I.3. Buchst. a) dieses Beschlusses behandelte Frage der (generellen) Beachtlichkeit kommunalinterner Kompetenzverletzungen.
- 45
Richtig ist allerdings, dass eine Grundrechtsverletzung durch Verfahrensfehler nicht in Betracht kommt, wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass bei fehlerfreier Verfahrensgestaltung eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen worden wäre oder hätte getroffen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1986, a.a.O. Rn. 49). Wird die Auswahlentscheidung deshalb - wie hier - durch ein unzuständiges Beschlussorgan getroffen, vermag sich ein Bewerber dann nicht auf diesen Umstand zu berufen, wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das zuständige Organ eine für den Bewerber günstigere Entscheidung getroffen hätte. Denn in diesem Fall ist der Bewerber nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Weder hat der Beklagte zulassungsbegründend dargelegt, dass die Bewerbung der Klägerin tatsächlich aussichtslos ist (hierzu bereits unter Punkt I.2. dieses Beschlusses), noch kann mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kreistag die gleiche Auswahlentscheidung getroffen hätte, wenn er das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren eigenverantwortlich durchgeführt hätte (hierzu bereits unter Punkt I.3. Buchst. f) dieses Beschlusses).
- 46
4. Auch die gegen den Tenor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch.
- 47
Der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht sei in unzulässiger Weise über die Klageanträge hinausgegangen. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge der Klägerin seien lediglich auf Aufhebung der Auswahlentscheidung und Neuverbescheidung gerichtet gewesen. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht ihn „verpflichtet, nach erneuter Ausschreibung über die Anträge der Klägerin auf Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden“. Gleichzeitig - so der Beklagte weiter - habe das Verwaltungsgericht der Klägerin etwas zugesprochen, was sie nicht beanspruchen könne, nämlich die Durchführung eines neuen Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens. Der 3. Senat habe mit Urteil vom 19. September 2012 (- 3 K 501/11 -, juris Rn. 29) entschieden, dass die Entscheidung des Trägers des Rettungsdienstes, die Leistungen durch seinen Eigenbetrieb selbst zu erbringen, eine nach seinem Ermessen zu bestimmende Organisationsentscheidung sei. Deshalb könne er entscheiden, den Rettungsdienst selbst zu erbringen oder das Auswahlverfahren auf gemeinnützige Organisationen zu beschränken. Diese Möglichkeit sei ihm durch das angegriffene Urteil abgeschnitten.
- 48
a) Der Einwand, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens, sondern allenfalls auf Aufhebung der angegriffenen Auswahlentscheidung, greift zu kurz. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. März 2016 u.a. zur Frage, ob es aufgrund eines angeblichen Verfahrensfehlers möglich sei, die Verwaltung zu verpflichten, das gesamte Auswahlverfahren zu wiederholen, auf die Art und Reichweite der Rechtsfehler sowie der damit verbundenen Verletzung von subjektiven Rechten abgestellt. Danach sei es eine Frage des Einzelfalls, welcher Art und Reichweite ein bei der Auswahlentscheidung begangener Rechtsfehler sei. Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass weder ein der Behörde zustehender Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen überschritten wurden, noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle davor bewahren könnten, das gesamte Auswahlverfahren erneut durchzuführen, wenn das erforderlich sei, um dem Betroffenen den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewähren. Wann das der Fall sei, hänge gleichfalls von den Umständen jedes Einzelfalls ab (BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 - 3 B 16.15 -, juris Rn. 17 f.).
- 49
Dies zugrunde gelegt ist das Verwaltungsgericht mit Blick auf den festgestellten Verfahrensfehler zu Recht davon ausgegangen, dass nicht lediglich die eigentliche Auswahlentscheidung, sondern das gesamte Auswahlverfahren zu wiederholen ist. Auf andere Weise kann nicht gewährleistet werden, dass das originär zuständige Kommunalorgan nicht nur die Auswahlentscheidung trifft, sondern auch die maßgeblichen Auswahlkriterien und deren Gewichtung bestimmt, was sodann notwendigerweise eine erneute Ausschreibung zur Folge hat.
- 50
b) Vor diesem Hintergrund vermag auch der Einwand, das Verwaltungsgericht sei in unzulässiger Weise über die Klageanträge hinausgegangen, nicht zu überzeugen. Dem Tatbestand der angegriffenen Entscheidung lässt sich entnehmen, dass die Klägerin mit der Klagebegründung vorgetragen hatte, „schon die Art und Weise der Ausschreibung, insbesondere die Festlegung der Ausschreibungs- und Zuschlagskriterien, [sei] von der Vertretung selbst […] festzulegen“ gewesen. Damit hat sie ausdrücklich die Rechtmäßigkeit des gesamten Auswahlverfahrens in Zweifel gezogen, weshalb das Rechtsschutzbegehren im wohlverstandenen Interesse der Klägerin und unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 (a.a.O.) - jedenfalls auch - darauf gerichtet war, das gesamte Auswahlverfahren erneut durchzuführen, wenn das erforderlich ist, um ihr den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) zu gewähren. Deshalb war das Verwaltungsgericht auch nicht gehindert, die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge der Klägerin in dieser Weise zu verstehen (vgl. § 88 VwGO).
- 51
Entgegen der mit der Antragserwiderung vom 20. Dezember 2016 geäußerten Auffassung der Klägerin erschöpft sich der ihr mit dem Tenor zugesprochene Anspruch auf Neubescheidung damit gerade nicht lediglich auf den Erlass eines neuen Bescheides. Die Art des vorliegenden Rechtsfehlers macht vielmehr ein komplett neues Ausschreibungs- und Auswahlverfahren erforderlich, in dessen Rahmen die Klägerin gehalten sein wird, neue Bewerbungsunterlagen einzureichen bzw. die bereits vorliegenden Anträge den neuen Gegebenheiten anzupassen.
- 52
c) Richtig ist allerdings auch, dass die Entscheidung des Beklagten, die Rettungsdienstleistungen selbst zu erbringen, eine nach seinem Ermessen zu bestimmende Organisationsentscheidung ist. Insofern verfügt die Genehmigungsbehörde grundsätzlich über einen Beurteilungsspielraum, den das Verwaltungsgericht zu beachten hat. Deshalb steht in diesen Fällen eine etwaige Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, ein (neues) Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts durchzuführen, regelmäßig unter der Prämisse der fortbestehenden Absicht des Trägers der Rettungsdienstleistungen, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines geeigneten Dritten zu bedienen. Im vorliegenden Fall bestand für das Verwaltungsgericht für einen in dieser Weise „unter Vorbehalt“ gestellten Verpflichtungsausspruch allerdings kein Anlass. Denn der Beklagte hat sich ausweislich der in § 2 der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan enthaltenen Regelung bereits grundsätzlich dazu entschieden, die Durchführung des Rettungsdienstes an geeignete Leistungserbringer zu vergeben.
- 53
Unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, von dieser satzungsrechtlichen Vorgabe abzuweichen, bedarf im vorliegenden Zulassungsverfahren keiner abschließenden Klärung. Allerdings hat der Senat zur Frage der Leistungserbringung durch Dritte und die Möglichkeit der Eigenerbringung im Rahmen der vorherigen Fassung des Rettungsdienstgesetzes darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber in atypisch gelagerten Einzelfällen auch die Eigenerbringung zugelassen habe, was angesichts der gesetzlichen Pflicht des Trägers, jederzeit einen funktionsfähigen Rettungsdienst vorzuhalten, auch die Entscheidung zur Eigenerbringung der Leistung rechtfertigen könne (OVG LSA, Urteil vom 19. September 2012, a.a.O. Rn. 29). Entsprechend sieht auch § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA eine Leistungserbringung durch Dritte nur als Regelfall vor und lässt damit in atypisch gelagerten Einzelfällen die Eigenerbringung auch weiterhin zu (vgl. auch § 12 Abs. 2 Satz 3 RettDG LSA). Sofern es dem Beklagten deshalb auf dieser Basis möglich ist, sich von seiner ursprünglichen Entscheidung, die Durchführung des Rettungsdienstes an geeignete Leistungserbringer zu vergeben, zu lösen und die Rettungsdienstleistungen aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Umstände nunmehr selbst zu erbringen, stünde dem der weitergehende Verpflichtungsausspruch des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung nicht entgegen.
- 54
d) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit es den Beklagten verpflichtet hat, nach erneuter Ausschreibung „über die Anträge der Klägerin auf Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem Einwand, damit bleibe offen, welche Anträge gemeint seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Beklagte hat bei einer erneuten Entscheidung über die Genehmigungsanträge auf die zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 C 31.12 -, juris Rn. 54 m.w.N.) und hierbei die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anträge der Bewerber, die ihre im Jahr 2013 bzw. im Jahr 2014 gestellten Genehmigungsanträge an seitdem möglicherweise veränderte tatsächliche Umstände anpassen können, zu berücksichtigen. Er ist nicht gezwungen, über ganz bestimmte, in der Vergangenheit gestellte Anträge zu entscheiden. Er muss „lediglich“ über die zum Zeitpunkt der neuen Auswahlentscheidung noch vorliegenden Anträge (ggf. in aktualisierter Form) entscheiden.
- 55
5. Schließlich ist die Berufung auch nicht zum Zwecke der vom Beklagten begehrten Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zuzulassen. Denn in einem Zulassungsantrag kann die Fehlerhaftigkeit einer Kostenentscheidung nicht gerügt werden. Gemäß § 158 Abs. 1 VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten nur zulässig, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Die Anfechtung der Kostenentscheidung setzt danach voraus, dass das Rechtsmittel selbst bereits zugelassen ist. Die Bestimmung bezweckt, die Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht sie einer Anfechtung (auch) der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der Zulassung möglich (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 15 ZB 07.1141 -, juris Rn. 36)
- 56
II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Der Zulassungsgrund wird nicht entsprechend den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
- 57
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, juris m. w. N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, a.a.O. m.w.N.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, juris).
- 58
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen zum Vorliegen besonderer tatsächlicher sowie rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht.
- 59
Mit dem Hinweis des Beklagten darauf, dass sich die besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bereits aus der Komplexität eines Auswahlverfahrens nach dem RettDG LSA ableiten ließen, was schon der Umfang der Verfahrensakte belege, legt er angesichts der vorstehenden Ausführungen des Senates in der Sache einen besonderen Schwierigkeitsgrad der Rechtssache nicht dar. Da sich die angegriffene Auswahlentscheidung danach schon als formell rechtswidrig erweist, war eine inhaltliche Überprüfung der Auswahlentscheidung entbehrlich, weshalb es auf den überwiegenden Teil der beigezogenen Verfahrensakten nicht entscheidungserheblich ankam.
- 60
Der Beklagte trägt weiter vor, besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich aus dem komplexen Zusammenspiel der Regelungen des RettDG LSA, des VwVfG und des Kommunalverfassungsrechts und ihrer Anwendung im konkreten Fall. Es sei nicht ersichtlich, dass die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen durch die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Sachsen-Anhalt zuvor thematisiert worden seien. Auch hätten das Oberverwaltungsgericht und ihm vorgehend das Verwaltungsgericht „Pionierarbeit“ leisten müssen, weil die neuen Vorschriften zum Auswahlverfahren nach dem RettDG LSA zum ersten Mal Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen seien.
- 61
Besondere rechtliche Schwierigkeiten in der Rechtssache ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Die Rechtsmaterie des Rettungsdienstrechts sagt für sich betrachtet noch nichts darüber aus, aus welchen Gründen sich ihre Anwendung im konkreten Einzelfall als besonders schwierig darstellt. Auch erlangt eine Rechtssache einen besonderen Schwierigkeitsgrad nicht allein deshalb, weil sich hierbei nicht nur materiell-rechtliche Problemstellungen, sondern auch Fragen aus dem Bereich des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Kommunalverfassungsrechts stellen. Wie sich aus den Ausführungen des Senats in der Sache ergibt, lassen sich die aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit beantworten. Auch das Fehlen obergerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die aufgeworfenen Fragestellungen macht noch nicht plausibel, dass sich eine konkrete Rechtsfrage in entscheidungserheblicher Weise stellt, die vom Verwaltungsgericht nicht in der gebotenen Weise aufgearbeitet wurde und sich auch nicht ohne weiteres mit dem Gesetz lösen lässt. Im Übrigen hat sich der Senat in der Vergangenheit bereits mit den §§ 12, 13 RettDG LSA auseinandergesetzt (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014, a.a.O.).
- 62
Soweit der Beklagte vorträgt, die Beurteilung des besonderen und komplexen Entscheidungsprozesses nach dem RettDG LSA weise - im Vergleich zu anderen Auswahlverfahren (etwa nach § 70 GewO) - besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, fehlt eine nachvollziehbare Erläuterung, weshalb die Auslegung dieser Regelungen im Gegensatz zur Regelung in § 70 GewO einen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist, zumal sich materiell-rechtliche Fragestellungen vorliegend nicht entscheidungserheblich gestellt haben.
- 63
III. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn auch diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.
- 64
„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. April 2014 - 1 L 75/13 -, juris Rn. 39 m. w. N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird. Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. m. w. N.).
- 65
In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden.
- 66
1. Der Beklagte wirft zunächst die Fragen auf, „ob aus § 13 Abs. 1 RettDG LSA ein Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers folgt, gegen den immer verstoßen wird, wenn das Auswahlverfahren oder die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist“ und „ob rechtliche Folge von Fehlern im Auswahlverfahren stets die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens ist“.
- 67
Die aufgeworfenen Fragen lassen schon den erforderlichen Klärungsbedarf nicht erkennen. Der Senat hat unter Punkt I.3. Buchst. g) dieses Beschlusses unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt, dass sich ein Bewerber grundsätzlich auf eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs zu berufen vermag, sofern die Auswahlentscheidung durch ein unzuständiges Beschlussorgan getroffen wurde. Anderes gilt lediglich dann, wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass bei fehlerfreier Verfahrensgestaltung eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen worden wäre. Weiter wurde unter Punkt I.4. Buchst. a) dieses Beschlusses dargelegt, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, ob die für die Auswahlentscheidung zuständige Stelle im Falle eines Verfahrensfehlers das gesamte Auswahlverfahren erneut durchzuführen hat.
- 68
2. Auch die weiteren auf Seite 33 der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen zum „Auswahlverfahren nach § 13 RettDG LSA“ und zur „Zuständigkeit der Kommunalvertretung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 LKO LSA bzw. § 45 Abs. 1 KVG LSA“ rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht.
- 69
Der Beklagte meint, die Klärung der Frage, in welchem Umfang der Kreistag in eigener Zuständigkeit über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zu entscheiden habe, besitze schon deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Kommunalvertretungen in Sachsen-Anhalt andernfalls unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gehalten wären, sämtliche Einzelheiten in Vergabeverfahren selbst festzulegen; jede Bieteranfrage und Bieterinformation müsste im Ausschreibungsverfahren zur Befassung des Kreistages führen. Damit wären Ausschreibungen in der Praxis kaum durchführbar.
- 70
Mit diesem Vortrag werden zum einen die Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Antragsschrift nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - in der Weise unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen erläutert und aufgearbeitet, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt würde, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung gerechtfertigt ist.
- 71
Zum anderen lassen sich die aufgeworfenen Fragen angesichts der Ausführungen des Senats unter Punkt I.3. dieses Beschlusses ohne weiteres beantworten.
- 72
Die Befürchtung des Beklagten, die Kommunalvertretungen in Sachsen-Anhalt seien damit gehalten, sämtliche Einzelheiten in einem Auswahlverfahren selbst festzulegen, ist unbegründet. Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung unter den Kommunalorganen soll - wie bereits dargelegt - lediglich im Interesse der Betroffenen für möglichst sachgerechte Entscheidungen sorgen. Dem ist genüge getan, wenn in Vergabeverfahren der vorliegenden Art die wesentlichen, die eigentliche Auswahl vorbereitenden Entscheidungen von dem originär zuständigen Organ selbst getroffen werden. Es ist nicht erforderlich, dass jede sich in einem Auswahlverfahren stellende Frage der Kommunalvertretung zur Entscheidung vorgelegt wird. Aus welchen Gründen deshalb etwaige Bieteranfragen oder -informationen zur Beschlussfassung durch die Kommunalvertretung führen sollen, erschließt sich nicht. Was im Übrigen gewerberechtliche Vergabeverfahren anbelangt, so hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, ob diese als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind und deshalb von vornherein in den Zuständigkeitsbereich des Landrates fallen.
- 73
IV. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich schließlich nicht wegen der vom Beklagten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Beschlüssen des dritten Senats vom 30. Dezember 2014 und vom 6. Oktober 2014 sowie des zweiten Senats vom 2. Juni 2015 (jeweils a.a.O.).
- 74
Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris m.w.N.).
- 75
1. Der Beklagte trägt vor, der Senat habe im Beschluss vom 30. Dezember 2014 ausgeführt, § 13 Abs. 1 RettDG LSA vermittele regelmäßig nur einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens. Von diesem Rechtssatz sei das Verwaltungsgericht abgewichen. Denn es habe (auf Seite 11 der Entscheidung) festgestellt, dass in Fallgestaltungen, in denen sich bereits das Auswahlverfahren als fehlerhaft erweise, zugleich jede darauf fußende Auswahlentscheidung rechtswidrig sei.
- 76
Die insoweit geltend gemachte Divergenz liegt jedenfalls in der Sache nicht vor. Der Rechtssatz, § 13 Abs. 1 RettDG LSA vermittele lediglich einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens steht in keinem direkten rechtlichen Zusammenhang mit der Frage, welche Folgen die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens für die Auswahlentscheidung zum einen und für den Bewerbungsverfahrensanspruch zum anderen hat. Das Verwaltungsgericht differenziert insoweit zwischen der Fragestellung, ob eine Auswahlentscheidung als rechtswidrig anzusehen ist, weil sie an einem Verfahrensfehler leidet, und der weiteren Frage, ob sich ein Bewerber auf diesen Umstand auch zu berufen vermag, weil er hierdurch in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wird. Es stellt hierzu in seiner Entscheidung einschränkend fest, dass (lediglich) „relevante“ Verfahrensfehler den Bewerber in seinem durch Art. 12 GG fundierten objektiv-rechtlichen Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens verletzen würden. Damit hat es verdeutlicht, dass nicht jeder in einem Auswahlverfahren gezeitigte Verfahrensfehler zur Aufhebung der betreffenden Auswahlentscheidung führen muss. Inwieweit dies in Widerspruch zu der Feststellung des Senats stehen soll, dass § 13 Abs. 1 RettDG LSA einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens vermittele, wird durch den Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt.
- 77
Der Beklagte macht weiter geltend, der Senat habe mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 entschieden, für den Fall einer rechtsfehlerhaften Bestimmung und Gewichtung der vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien „[komme] auch die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens (eventuell mit einem teilweise neuen Bewerberfeld und neu zu gestaltenden Angeboten) in Betracht“. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht festgestellt, rechtliche Folge von Fehlern im Auswahlverfahren - wozu auch die fehlerhafte Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien gehöre - sei die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens.
- 78
Die Voraussetzungen einer Divergenz hat der Beklagte insoweit schon deshalb nicht dargelegt, weil er mit der zitierten Feststellung des Senats, es komme in diesen Fällen „auch“ die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens „in Betracht“, keinen inhaltlich bestimmten, abstrakten Rechtssatz bezeichnet. Unabhängig hiervon ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht mit der gewählten Formulierung zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Senats abweicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Divergenz nicht gegeben ist, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht und lediglich unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist (OVG LSA, Beschluss vom 19. April 2007, a. a. O. m. w. N.).
- 79
2. Was die geltend gemachte Abweichung von der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 6. Oktober 2014 anbelangt, wonach „Schlusspunkt des Auswahlverfahrens die Genehmigung zur Erbringung von Rettungsdienstleistungen“ sei, liegt eine Divergenz jedenfalls in der Sache nicht vor. Der Senat hat bereits unter Punkt I.3. Buchst. d) dieses Beschlusses dargelegt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren sei „mit Ablauf der ‚Anmeldefrist‘ im April 2014 abgeschlossen“, zur zitierten Rechtsprechung des Senats nicht in Widerspruch steht. Im Übrigen kann eine Divergenzrüge nicht mit Erfolg gegen eine rein einzelfallbezogene rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden.
- 80
3. Auch die geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des zweiten Senats vom 2. Juni 2015 rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
- 81
Soweit in dieser Entscheidung zur Feststellung des hypothetischen Willens der Behörde auf der Grundlage des § 46 VwVfG ausgeführt wurde, bei Entscheidungen mit Ermessensspielraum sei zu prüfen, was der Betroffene bei fehlerfreier Anhörung vorgetragen hätte und ob dieser Vortrag objektiv geeignet gewesen wäre, die Sachentscheidung der Behörde zu beeinflussen, hat der Senat unter Punkt I.3. Buchst. f) dieses Beschlusses darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung im Zusammenhang mit einem Anhörungsfehler nach § 28 VwVfG ergangen ist. Bereits aus diesem Grund steht die angegriffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Voraussetzungen des § 46 VwVfG schon deshalb nicht erfüllt seien, weil es sich bei der Festlegung des Auswahlverfahrens und seiner inhaltlichen Ausgestaltung um keine rein gebundene Entscheidung gehandelt habe, nicht in Widerspruch zur Entscheidung des zweiten Senats vom 2. Juni 2015. Im Übrigen kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden.
- 82
V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich deshalb nicht selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 VwGO.
- 83
VI. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. In Anlehnung an die Empfehlungen in der Nr. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung 2013 veröffentlicht unter www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) wird für Verfahren betreffend die Beteiligung am Rettungsdienst ein Gegenstandswert von 15.000,00 € je Fahrzeug angesetzt. Wie sich der (mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 10. Januar 2017 korrigierten) erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung ergibt, lagen dem Verfahren für die in Streit stehenden Lose 1 und 2 insgesamt neun Rettungswagen zugrunde.
- 84
VII. Der Beschluss ist unanfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.
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Annotations
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.