Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Dez. 2014 - 3 M 527/14

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2014:1230.3M527.14.0A
published on 30/12/2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Dez. 2014 - 3 M 527/14
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Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages der Antragstellerin als unbegründet.

2

Die Antragstellerin begehrt eine Vorwegnahme der Hauptsache, soweit der Antragsgegner verpflichtet werden soll, ihr bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 1 A 285/14 HAL eine vorläufige Genehmigung zur Teilnahme am bodengebundenen Rettungsdienst mindestens im Umfang der mit Ablauf des 31. Dezember 2014 auslaufenden Genehmigung für den vom Antragsgegner als „Los 2“ bezeichneten Teilrettungsdienst zu erteilen. Da die Laufzeiten der Konzessionen nach dem Rettungsdienstgesetz gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA zu beschränken sind (regelmäßig auf sechs bis neun Jahre, vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 6/1255, S. 73), ist bei üblicher Dauer eines Hauptsacheverfahrens über mehrere Instanzen nicht auszuschließen, dass die begehrte „vorläufige“ Genehmigung zumindest für eine erhebliche, ggf. sogar für die überwiegende Dauer eines Konzessionszeitraumes Geltung beanspruchen wird. Eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren ist grundsätzlich unzulässig. Einem solchen Antrag ist nur ausnahmsweise stattzugeben, nämlich dann, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbar wäre, insbesondere, wenn das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar, mithin mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel (im Wesentlichen) erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.2013 - 6 VR 3.13 -, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 191 m. w. N.).

3

Diese Anforderungen werden hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen bei der Erteilung einer Konzession nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt soweit reduziert ist, dass in einem Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der begehrten Konzession an die Antragstellerin in Betracht kommt.

4

Die Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes durch Leistungserbringer knüpft an die Erteilung einer Konzession (Genehmigung) nach Maßgabe des § 12 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (RettDG LSA, GVBl. LSA S. 624, zuletzt geändert durch Gesetz v. 17.06.2014, GVBl. LSA S. 288) an. Wie auch der Wortlaut des § 12 Abs. 3 RettDG LSA belegt, hat der Gesetzgeber die Erbringung von Rettungsdienstleistungen - zumindest - von der vorherigen Erteilung einer Genehmigung abhängig gemacht und hat damit einem Leistungserbringer nicht unabhängig von einer zumindest vollziehbaren Genehmigung einen gesetzlichen Anspruch vermitteln wollen. Anders als dies etwa im Personenbeförderungsrecht abweichend von Grundsatz des § 15 Abs. 4 PBefG in § 20 PBefG geregelt ist, hat der Gesetzgeber im Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keinen gesetzlichen Anspruch auf die Erteilung von vorläufigen Erlaubnissen oder Genehmigungen normiert. Im Hinblick auf die den Behörden bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien i. S. d. § 13 Abs. 1 RettDG LSA eingeräumten Beurteilungsspielräume und das Ermessen bei der Auswahlentscheidung vermittelt zudem § 13 Abs. 1 RettDG LSA regelmäßig nur einen Anspruch auf Durchführung eines chancengleichen Verfahrens (vgl. zur bisherigen Fassung des Rettungsdienstgesetzes bereits OVG LSA, Urt. v. 22.02.2012 - 3 L 259/10 -, juris m. w. N.).

5

Gemäß § 13 Abs. 1 RettDG LSA hat der Konzessionserteilung ein transparentes, faires und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren voranzugehen. Die objektiven Auswahlkriterien, anhand deren die Bewerbungen gewertet werden sollen, sind zu bestimmen, um die Bewerbung mit dem besten Leistungs-Kosten-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Gegenstand der Konzession ab, da sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Lichte des Konzessionsgegenstandes, wie er in den technischen Spezifikationen definiert wird, zu beurteilen und das Leistungs-Kosten-Verhältnis für jede Bewerbung zu bestimmen. Grundgedanke der Konzessionierung ist, dass an das Ende des Verfahrens keine Vereinbarung über einen bestimmten Preis tritt, sondern dem Konzessionär das Recht eingeräumt wird, für seine Leistung bei Dritten ein Entgelt zu erheben (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 69). Auf Grundlage der Konzepte ist die Wirtschaftlichkeit zu beurteilen. Dem Bewerber mit dem Konzept, dass nach den zuvor bekanntgemachten Parametern in Relation zwischen angebotener Leistung und kalkulierten Kosten den wirtschaftlichsten Wert ergibt, ist gemäß § 13 Abs. 5 RettDG LSA die ausgeschriebene Konzession zu erteilen. Bei der Bewertung der Leistung muss gerade im Rettungsdienst die Qualität eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Sie ist eine der zu berücksichtigenden Umstände bei der Bewertung der Bewerbung. Zu ihrer Bewertung sind objektive Kriterien heranzuziehen Da im Rahmen der Konzessionierung lediglich das Recht vermittelt wird, bei einem Dritten die Leistung wirtschaftlich zu verwerten, wird kein Zuschlag auf einen bestimmten Preis erteilt. Es ist lediglich eine Wirtschaftlichkeitsbewertung des Konzeptes, zu dessen Bestandteil eine Kostenkalkulation gehört, vorzunehmen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes LT-Drs. 6/1255, S. 72).

6

Der Antragsgegner hat die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen in dem an die Antragstellerin gerichteten Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 2014 damit begründet, dass der Beigeladene gemäß den Verfahrensbedingungen unter Berücksichtigung aller Umstände das wirtschaftlichste Konzept vorgelegt habe. Bei der Bewertung nach Punkten habe der Beigeladene einen Vorsprung von 20,43 Punkten gegenüber der Antragstellerin gehabt. Der Abstand beruhe auf den deutlich geringeren Kosten, die der Beigeladene kalkuliert habe. Da nach Auffassung des Antragsgegners nur geringere Unterschiede bei dem Kriterium Qualität festzustellen gewesen seien, habe der Kostenvorteil des Antrages des Beigeladenen nicht kompensiert werden können. Es sei zudem entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zutreffend, dass eine Bewertung ausschließlich nach Kosten maßgeblich gewesen sei. Vielmehr seien die Anträge sowohl nach ihrer Qualität als auch nach ihren Kosten gemäß den Verfahrensbedingungen bewertet worden. Mit der vorab festgelegten Gewichtung für die Auswahl des wirtschaftlichsten Antrages mit 50 % Kosten und 50 % Qualität sei den Erfordernissen des § 13 Abs. 5 RettDG LSA Rechnung getragen worden.

7

Soweit die Antragstellerin zunächst einwendet, dass es sich bei der Antragstellerin - anders als bei dem Beigeladenen - um eine „Bestandsbewerberin“ handele, die einen Schutz für die bereits geschaffene wirtschaftliche Existenzgrundlage in Gestalt eines eingerichteten und bislang ausgeübten Betriebes für die Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst im Bereich des „Loses 2“ genieße, berücksichtigt sie nicht, dass das Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ein solches „Altunternehmerprivileg“ nicht kennt, sondern vielmehr nunmehr ausdrücklich einen diskriminierungsfreien Wettbewerb aller potentiellen Bewerber postuliert (vgl. zu einer vorgehenden Fassung des Rettungsdienstgesetzes bereits OVG LSA, Beschl. v. 21.12.2000 - 1 M 316/00 -, juris). Zwar handelt es sich bei der zuverlässigen bzw. unzuverlässigen Leistungserbringung im Rettungsdienst in der Vergangenheit um einen Umstand, welcher sowohl bei der Bestimmung der Auswahlkriterien als auch bei der konkreten Auswahlentscheidung eine Rolle spielen kann (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes in LT-Drs. 6/1255, S. 71). Gleichwohl hat der Gesetzgeber im Rettungsdienstgesetz - anders als etwa in § 13 Abs. 3 PBefG - auf eine gesetzliche Privilegierung der (zuverlässigen) Tätigkeit des bisherigen Genehmigungsinhabers im Sinne einer Bestandsschutzregelung verzichtet (zur Bedeutung des § 13 Abs. 3 PBefG bei einem im Vergleich zum Neubewerber schlechteren Angebot des Altunternehmers: BVerwG, Urt. v. 12.12.2013 - 3 C 30.12 -, juris).

8

Der Senat kann bei der nur gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht feststellen, ob die von der Antragstellerin sowohl gegen das Auswahlverfahren, insbesondere gegen die vorab festgelegte Gewichtung der Kriterien Qualität und Kosten, als auch gegen die eigentliche Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen erhobenen Einwände dazu führen, dass in einem Hauptsacheverfahren Spruchreife i. S. d. § 113 Abs. 5 VwGO herzustellen wäre, welche dann den zwingenden Schluss zuließe, dass sich das Auswahlermessen des Antragsgegners zugunsten der Antragstellerin auf Null reduziert hat.

9

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen die Gesetzesmaterialien keinen Schluss zu, in welchem prozentualen Umfang der Faktor Wirtschaftlichkeit bzw. Kosten bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien von der Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden kann. In der Gesetzesbegründung zu § 3 des Rettungsdienstgesetzes heißt es zur Ausgestaltung der Gesetzessystematik: „Absatz 2 (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des bisherigen RettDG LSA) verpflichtet alle Beteiligten des Rettungsdienstes den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung zu tragen. Zur Wirtschaftlichkeit im Sinne des Absatzes zählt es selbstredend auch, den Grundsätzen der Sparsamkeit, wie sie in den jeweiligen Haushaltsvorschriften niedergelegt sind, bei Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes Rechnung zu tragen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass fiskalische Aspekte, wie etwa das Interesse an einem kostengünstigen Rettungsdienst und an niedrigen Gebühren, keine Unterschreitung des gesetzlich geforderten Maßes an schneller und effektiver Hilfe in Notfällen rechtfertigen können (vgl. Iwers LKV 2005, 50 (51) m. w. N.). Dem trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es zunächst die Versorgung in Absatz 1 regelt und im folgenden Absatz 2 die Normierung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit vornimmt.“ Hieraus lässt sich allenfalls ableiten, dass fiskalischen Interessen kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden darf. Dass eine Gewichtung der Wirtschaftlichkeit mit 50 % im Rahmen der Auswahlkriterien diesem gesetzgeberischen Anliegen entgegensteht, ist jedenfalls nicht zwingend. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass das Kriterium „Kosten“ zwingend nur nachrangig zu berücksichtigen sei, auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 2012 (8 B 484/12, juris) beruft, würdigt sie nicht näher den Umstand, dass zwar auch das Hessische Rettungsdienstgesetz vom 16. Dezember 2010 (HRDG) ein sog. Konzessionsmodell vorsieht, die Regelungen in den §§ 1 Satz 2, 5 HRDG, welche sich (generell) mit der wirtschaftlichen Durchführung des Rettungsdienstes befassen, jedoch bereits dem Wortlaut nach nicht mit den Regelungen der §§ 3, 13 Abs. 5 RettDG LSA vergleichbar sind.

10

Hinzu kommt, dass in dem Fall, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren eine rechtsfehlerhafte Bestimmung und Gewichtung der vorab bekannt gemachten Auswahlkriterien festgestellt werden sollte, auch die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens (eventuell mit einem teilweise neuen Bewerberfeld und neu zu gestaltenden Angeboten) in Betracht kommt (vgl. insoweit zur vergleichbaren Situation bei der Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen nach Personenbeförderungsgesetz: BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, a. a. O.). Für diesen Fall ist nach derzeitigem Stand nicht erkennbar, dass der Antragstellerin in einem solchen neuen Auswahlverfahren mit zumindest weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die begehrte Genehmigung zu erteilen sein würde.

11

Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Ermessensfehler der Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen lässt sich bei der nur gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, ob insbesondere der Vorwurf der Antragstellerin, dass der Beigeladene ein „Dumpingangebot“ abgegeben habe, und der Vortrag des Antragsgegners, dass die Kalkulation der Antragstellerin mängelbehaftet sei, zutreffend sind und - die Rechtmäßigkeit der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien unterstellt - welche Auswirkungen die Feststellung dieser Fehler auf die Punktebewertung hätte und ob dann bei einer eventuellen Neubewertung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Vorsprung des Angebotes der Antragstellerin gegenüber dem Angebot des Beigeladenen gegeben wäre.

12

Besteht danach keine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegen wird, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache auch nicht aus anderen Erwägungen gerechtfertigt.

13

Soweit die Antragstellerin auf einen drohenden Verlust von Arbeitsplätzen hinweist, hat der Beigeladene im Rahmen der Antragserwiderung vom 22. Dezember 2014 erklärt, dass er bereit sei, das derzeit bei der Antragstellerin in den Rettungswachen Bad Dürrenberg und Günthersdorf beschäftigte Personal zu übernehmen, und hat hierzu auch bereits die Entwürfe für einen Dienstplan der zu übernehmenden Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2015 vorgelegt.

14

Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung tragend darauf abstellt, dass viel dafür spreche, dass die Antragstellerin bei einer Ablehnung ihres Antrages von Insolvenz bedroht wäre, ist dies von der Antragstellerin auch mit der Beschwerdeerwiderung vom 30. Dezember 2014 nicht glaubhaft gemacht worden. Die Genehmigung für das sog. „Los 2“ umfasst den Betrieb von zwei Rettungstransportwagen und eines Ersatzrettungstransportwagens. In dem Geltungsbereich des „Loses 2“ waren für die Antragstellerin ab dem 1. Januar 2014 18,66 Vollzeitkräfte tätig. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und dem eigenen Internetauftritt der Antragstellerin betreibt die Antragstellerin außer den hier in Rede stehenden Rettungsdienstleistungen noch in der Stadt B. und im nördlichen Saalekreis u. a. die Notfallrettung sowie den qualifizierten und nicht qualifizierten Krankentransport. Sie betreibt an sieben Standorten Rettungswachen mit unter anderem 15 Rettungstransportwagen und fünf Krankentransportwagen. Nach eigener Darstellung beschäftigt die Antragstellerin derzeit 82 Mitarbeiter. Nach der vom Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Bescheinigung des Steuerberaters der Antragstellerin vom 16. Juli 2014 beträgt der Anteil des Umsatzes am Gesamtumsatz hinsichtlich des hier nur streitgegenständlichen Bereiches Saalekreis 31 %, während der Anteil hinsichtlich des Bereiches B-Stadt 45 % und die Einsatzleistungen hinsichtlich des Krankentransportes D-Stadt 24 % vom Gesamtumsatz betragen. Insoweit ist nach den vorgelegten Unterlagen zwar plausibel, dass die Antragstellerin im Falle der Nichterteilung der begehrten Genehmigung unter Umständen gewisse Umsatzeinbußen zu erwarten hätte. Eine drohende Insolvenz ist damit aber nicht dargelegt. Im Übrigen hat auch der Beigeladene mit der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt, dass er im Hinblick auf die ihm erteilte Genehmigung und zur Sicherung des Betriebes des Rettungsdienstes im Bereich des Loses 2 ab dem 1. Januar 2015 Investitionen getätigt hat. Aus welchen Gründen diese (nicht abgeschriebenen) Investitionen des Beigeladenen ein evident geringeres Gewicht als das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Nutzung ihrer in der Regel bereits vor einigen Jahren angeschafften Betriebsmittel für den Bereich des Loses 2 haben, ist für den Senat nicht ersichtlich.

15

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Annotations

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung eines Straßenbahn-, Obusverkehrs oder Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr betrieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 oder Absatz 1a müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.

(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie muß enthalten

1.
den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nicht begründet,
2.
Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
3.
Geltungsdauer,
4.
etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.
Linienführung oder beim Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird.

(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstweilige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Sie begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.