Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Sept. 2012 - 3 K 501/11
Gericht
Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Satzung des Antragsgegners über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme von Rettungsdienstleistungen.
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Die Antragstellerin ist als bundesunmittelbare Trägerin der Krankenversicherung für Versicherte nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989 – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 <2557>), zuletzt geändert durch Art. 14 a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990). Der Antragsgegner ist in seinem Kreisgebiet Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes. Das Gebiet ist in die Bereiche S-Stadt, H-Stadt und E-Stadt unterteilt. Im Bereich E-Stadt nimmt der Antragsgegner die Aufgaben der Rettungsdienstleistung nach der Insolvenz des ursprünglich für den Bereich beauftragten Leistungserbringers seit dem Jahr 2001 selbst wahr. Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 erteilte er einer Bietergemeinschaft, bestehend aus der Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. und dem Arbeiter-Samariter-Bund e. V. für die Regionen D-Stadt und H-Stadt für den Zeitraum vom 01. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2015 die Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransports. Dagegen erhob ein weiterer Genehmigungsbewerber, die (...) Rettungsdienst GmbH, Klage beim Verwaltungsgericht Halle (3 A 157/09 HAL) und beim Oberlandesgericht Naumburg (1 Verg 4/09). Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts hob das „Vergabeverfahren“ mit Beschluss vom 03. September 2009 – 1 Verg 4/09 – auf und erklärte den mit der Bietergemeinschaft geschossenen Vertrag für nichtig. Ferner verurteilte das Oberlandesgericht Naumburg den Antragsgegner mit Urteil vom 28. Oktober 2010 – 1 U 52/10 (Hs) – zum Schadensersatz. Die Revision wies der Bundesgerichtshof zurück (vgl. BGH, Urt. v. 09.06.2011 – X ZR 143/10 –). Das Verwaltungsgericht Halle hob die der Bietergemeinschaft erteilte Genehmigung mit Urteil vom 22. März 2012 – 3 A 157/09 HAL – auf. Über den Antrag der Bietergemeinschaft auf Zulassung der Berufung – 3 L 151/12 – ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 02. November 2010 nahm der Beklagte die der Bietergemeinschaft erteilte Genehmigung zurück. Die dagegen erhobene Klage der Bietergemeinschaft wies das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 22. März 2012 – 3 A 893/10 HAL – ab. Über den Antrag der Bietergemeinschaft auf Zulassung der Berufung – 3 L 150/12 – ist noch nicht entschieden.
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Auf die Einleitung eines Vergabeverfahrens im Juni 2010 erhoben die Malteser Hilfsdienst gGmbH und die Bietergemeinschaft R. gegen das Vergabeverfahren. Der Malteser Hilfsdienst machte in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2010 geltend, die Regelung zum Entgelt sei nicht transparent und lege den Bietern ein ungebührliches Wagnis auf, weil aufgrund des Hinweises, dass das Entgelt für die ausgeschriebene Dienstleistung nicht Gegenstand der Ausschreibung sei, einer noch zu schließenden Vereinbarung mit den Sozialversicherungsträgern vorbehalten bleibe und Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Antragsgegner nicht bestünden, keine belastbare Kalkulation vorgenommen werden könne. Das Vergabeverfahren wurde aufgehoben.
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Der Kreistag des Antragsgegners beschloss am 18. August 2010 die Wahrnehmung der Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienstes im gesamten Kreisgebiet einheitlich dem Eigenbetrieb Rettungsdienst zu übertragen. Die Durchführung des Rettungsdienstes im Bereich E-Stadt durch den Eigenbetrieb und in den Bereichen H-Stadt und S-Stadt durch Dritte solle vereinheitlicht werden, um die Verwaltungsstrukturen zu vereinfachen, für den Bürger nachvollziehbar zu machen und der Gefahr eines unterschiedlichen Leistungsniveaus in den Rettungsdienstbereichen zu begegnen. Zudem habe sich „der Rettungsdienst zum Spielball juristischer Auseinandersetzungen“ entwickelt, so dass zur Beendigung der Rechtsunsicherheiten eine Wahrnehmung der Aufgaben durch den Eigenbetrieb eine „rechtssichere Variante“ sei. Seit dem 01. Juni 2011 nimmt der Eigenbetrieb die Aufgaben des Rettungsdienstes im gesamten Kreisgebiet war.
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In den Verhandlungen mit den Kostenträgern am 03. Februar 2011 wurde eine Einigung über die Benutzungsentgelte nicht erzielt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 rief der Antragsgegner die Schiedsstelle an, die über den Antrag indes nicht binnen zwei Monaten entschied, weil die Schiedsstelle seit Juni 2010 nicht mehr besetzt war.
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Die am 06. Juli 2011 vom Kreistag des Antragsgegners beschlossene „Satzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (…)“ (im Folgenden: RettDGebS 2011), wurde am 07. Juli 2011 ausgefertigt und am 30. Juli 2011 im Amtsblatt Landkreis (…) bekanntgemacht. In der Sitzung vom 15. Februar 2012 beschloss der Kreistag eine Neufassung der „Satzung des Rettungsdienstes und die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (…)“ (im Folgenden: RettDGebS 2012), die am 16. Februar 2012 ausgefertigt und am 28. Februar 2012 im Amtsblatt Landkreis (...) bekanntgemacht wurde.
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Mit dem am 04. Juli 2008 gestellten Normenkontrollantrag macht die Antragstellerin geltend, sie habe auch nach Inkrafttreten der Neufassung der Satzung aus dem Jahre 2012 noch ein Interesse an der Feststellung der Vorgängerregelung, weil die Satzung weiterhin Grundlage für die Festsetzung der Gebühren für Einsätze bliebe, die bis zum Inkrafttreten der neuen Satzung durchgeführt worden seien.
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Sie meint, die vom Antragsgegner für die Bemessung der Gebührensätze berücksichtigten Kosten überschritten den auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation und einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung berücksichtigungsfähigen Aufwand. Die öffentliche Hand dürfe nur wirtschaftlich tätig werden, wenn ein Leistungserbringer die Leistungen nicht wirtschaftlicher anbieten könne. Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit fehle, weil der Antragsgegner jedenfalls seit Juni 2011 die Leistungen durch den Eigenbetrieb erbringe, ohne hierzu zuvor ein Vergabeverfahren durchgeführt zu haben. Durch die Übernahme der Aufgabenwahrnehmung seien Mehrkosten i. H. v. 701.224,19 € entstanden. Der Antragsgegner habe nämlich Personal eingestellt und halte Fahrzeuge etc. vor, deren Notwendigkeit nicht nachgewiesen sei. Ferner hätten Mitarbeiter eines ehemaligen Leistungsträgers Klagen nach § 613 a BGB erhoben, die zu Forderungen auf Gehaltsnachzahlungen für etwa 50 Vollzeitkräfte führen und Mehrkosten in sechsstelliger Höhe nach sich ziehen würden.
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Ferner seien die Kosten für die Einsatzleitstelle der Höhe nach nicht notwendig. Die Landkreise und kreisfreien Städte betrieben z. Z. im Land Sachsen-Anhalt 14 Einsatzleitstellen, obwohl nach Auffassung der Kostenträger vier Leitstellen ausreichend seien. Die Kommunen seien ihrer gesetzlich begründeten Pflicht zur Schaffung gemeinsamer Leitstellen nicht nachgekommen. Bereits während der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes habe festgestanden, dass die Anzahl der Leitstellen unnötig hoch sei. Ein Gutachten der (...)vom 12. August 1998 gehe von einem Bedarf von landesweit 5 Leitstellen aus. Ein weiteres Gutachten des Forschungs- und Entwicklungsinstituts für das Sozial- und Gesundheitswesen Sachsen-Anhalt aus dem November 1998 halte eine Leitstelle für ausreichend. Zudem stehe für die Einsatzleitstellen die Einführung der BOS-Digitalfunktechnik (Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) unmittelbar bevor, so dass mit einem weiteren Kostenzuwachs auch für die unnötigen Leitstellen zu rechnen sei. Auch unter Berücksichtigung der Reduzierung der Anzahl der Leitstellen von 23 auf 14 infolge der zum 01. Juli 2007 erreichten Kreisgebietsreform sei der Aufwand überhöht. Der Entwurf einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Gesundheit und Soziales sei nicht in Kraft gesetzt worden, weil das Ministerium des Innern das Einvernehmen mit der Begründung nicht erteilt habe, dass die Leitstellen für den Rettungsdienst und den Brandschutz zuständig seien, eine Verordnungsermächtigung für die Bestimmung von Anzahl und Standort der Leitstellen indes nur für das Rettungswesen bestehe. Ausgehend von etwa 40 Mitarbeitern für eine Leitstelle seien nach Auffassung der Antragstellerin für landesweit 160 Mitarbeiter bei einem Aufwand von je 44.000 € je Mitarbeiter notwendige Personalkosten i. H. v. 7.040.000,- € anzusetzen. Ausgehend von einem Personalkostenanteil von 75 v. H. ergebe dies einen Gesamtkostenbetrag 2.350.000,- € je Leitstelle. Hiervon entfalle ein Anteil von 55 v. H. auf den Rettungsdienst, so dass für vier Leistellen und unter Berücksichtigung von jährlich 365.557 Einsätzen (Kalenderjahr 2010) ein Aufwand i. H. v. 14,22 € je Einsatz auf die Leitstelle entfalle. Der Antragsgegner sei für das Jahr 2011 von Kosten i. H. v. 529.947,- € für die Leitstelle ausgegangen. Demgegenüber sei unter Berücksichtigung von 19.667 Einsätzen und einem für die Rettungsleitstelle anzusetzenden Aufwand von 14,22 € je Einsatz lediglich ein Gesamtaufwand von 279.664,74 € gebührenfähig.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Satzung des Rettungsdienstes und über die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (...) vom 07. Juli 2011 (Amtsblatt (...) Nr. 7/11) für unwirksam zu erklären,
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hilfsweise festzustellen, dass die Satzung des Rettungsdienstes und über die Erhebung von Benutzungsgebühren im Landkreis (...) vom 07. Juli 2011 unwirksam gewesen ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er meint, der Normenkontrollantrag sei mit dem Hauptantrag unzulässig, weil die angegriffene Satzung außer Kraft getreten sei. Der Antrag könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Aus formellen Gründen sei die Satzung nicht zu beanstanden. Er habe mit den Kostenträgern erfolglos Verhandlungen über die Benutzungsentgelte geführt. Die angerufene Schiedsstelle haben über den Antrag nicht binnen zwei Monaten entscheiden können, weil sie nicht besetzt gewesen sei. Für die Befugnis zum Erlass der Satzung könne es angesichts des mit der Regelung verfolgten Zwecks der Beschleunigung nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen eine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle binnen zwei Monaten nicht vorliege, so dass der Antragsgegner mit dem Erlass der Satzung nicht bis zu einer Einrichtung der Schiedsstelle durch das Land zuwarten müssen.
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Auch die Eigenwahrnehmung der Aufgaben sei zulässig, weil seine Bemühungen, Dritte mit der Wahrnehmung der Aufgaben zu betrauen, erfolglos geblieben seien und ihm als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Rettungsdienstes obliege. Der Gesetzgeber habe den Kommunen für die Entscheidung, die Aufgaben des Rettungsdienstes selbst zu übernehmen oder Dritte zu beauftragen, Ermessen eingeräumt. Auch wenn die Landkreise im Regelfall Leistungserbringer mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauen sollen, so gelte Anderes für atypische Fälle. Angesichts der Rechtsunsicherheit bei der Anwendung der Regelungen über die Beauftragung von Leistungserbringern im Allgemeinen (LT-Drs. 5/2786) und beim Antragsgegner, bei dem sich „die Auftrags- und Genehmigungslage (…) in der Schwebe“ befinde, sei der Antragsgegner befugt gewesen, die Rettungsdienstleistungen selbst zu erbringen.
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Der Antragsgegner betreibe seit dem 11. Juli 2011 entsprechend den Regelungen im Rettungsdienstgesetz und im Brandschutzgesetz anstelle der bis zur Kreisgebietsreform vorhandenen zwei Leitstellen nur noch eine integrierte Leitstelle. Er habe für die neue Leitstellentechnik 400.000,- € und für den Umbau des Gebäudes weitere 400.000,- € investiert. Diese Leitstelle könne ohne finanzielle Verluste nicht aufgegeben werden. Die Finanzierung habe der Antragsgegner übernommen. Er bilde zur Refinanzierung Abschreibungen. Die Kosten trügen der Antragsgegner und die Kostenträger je zur Hälfte. Nach dem Rettungsdienstgesetz sei eine Einsatzleitstelle zu betreiben. Eine Pflicht, mit anderen Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes gemeinsame Leitstellen einzurichten, bestehe nicht, zumal von der Ermächtigung, die Anzahl und Standorte der Leitstellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen, kein Gebrauch gemacht worden sei. Ferner führe eine Zusammenlegung von Leitstellen zu zusätzlichen Investitionskosten. Nachteilig sei ferner, dass die Mitarbeiter in Großleitstellen nicht über die Ortskenntnisse verfügten, so dass Entscheidungen über die Alarmierung von Rettungsdienst oder Feuerwehr in Großleitstellen nur mit Hilfe eines Einsatzleitrechners möglich seien, ohne dass die Mitarbeiter dies nachvollziehen könnten und dies bei Ausfall des Einsatzleitrechners zur Arbeitsunfähigkeit der Leitstelle führen könne.
Entscheidungsgründe
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Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet.
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Der Antrag ist zulässig.
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Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde stellen.
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Die Antragstellerin ist Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung der Landwirte i. S. d. § 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989 (BGBl. I S. 2477 <2557>), zuletzt geändert durch Art. 14 a des Gesetzes vom 17.07.2009 (BGBl. I S. 1990) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und damit rechtsfähige Körperschaft öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung i. S. d. § 29 Abs. 1 SGB IV. Sie ist juristische Person i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dazu gehören auch juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Gebührenansätze der Rettungsdienstsatzung des Antragsgegners führen unmittelbar, d. h. durch Gesetz und nicht erst aufgrund einer weiteren Willensentscheidung zu einer Belastung der Antragstellerin. Die gesetzlichen Krankenkassen sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Fahrtkosten ihrer Versicherer zu tragen; sie können diese Last im Grundsatz nicht ausschließen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.01.1997 – 2 K 3/95 – UA, S. 8).
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Das Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag ist durch die Neufassung der Satzung im Jahre 2012 entfallen. Zwar besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine außer Kraft getretene Rechtsnorm fort, sofern die angegriffene Satzung weiterhin Grundlage für die Erhebung von Rettungsdienstgebühren bleibt, wenn das Gebührenschuldverhältnis vor Inkrafttreten der neuen Satzung entstanden ist. Indes hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass für sämtliche Gebührenfälle bis zum 30. Juni 2012 Gebührenbescheide erlassen worden seien und dass Widersprüche oder Anfechtungsklagen, soweit es Versicherte der Antragstellerin angeht, nicht anhängig seien.
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Der auf die Feststellung, dass die Satzung unwirksam gewesen ist, gerichtete Hilfsantrag ist zulässig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1983 – 4 N 1/83 – Rdnr. 9
).
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Der zulässige Hilfsantrag ist aber unbegründet. Die angegriffene Satzung ist nicht ungültig i. S. d. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO gewesen. Sie hat nicht gegen Gesetzes- oder Verfassungsrecht verstoßen. Gemäß § 12 Abs. 4 RettDG LSA bestimmt der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte in der gemäß § 12 Abs. 2 oder Abs. 3 RettDG LSA festgelegten Höhe durch Satzung gegenüber allen Nutzern dieses Rettungsdienstes. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA werden für die Leistungen des Rettungsdienstes kostendeckende Benutzungsentgelte erhoben. Die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport sind so zu bemessen, dass sie auf Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken (§ 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA). Dazu gehören auch die anteiligen Kosten der Einsatzleitstellen, die Kosten für die Funktion der ärztlichen Leistung im Rettungsdienst, für Notärzte sowie für die Ausbildung und Fortbildung des Rettungsdienstpersonals (§ 12 Abs. 1 Satz 4 RettDG LSA).
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Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung aus formellen Gründen an Rechtsfehlern leidet, liegen nicht vor. Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienst und Leistungserbringer hat unter Berücksichtigung der entstandenen und der voraussehbaren Aufwendungen die betriebswirtschaftlichen Kosten ermittelt (§ 12 Abs. 1 Satz 3 RettDG LSA). Auf der Grundlage der Kostenermittlung haben der Antragsgegner und die Kostenträger erfolglos versucht, eine Vereinbarung über die kostendeckende Benutzungsentgelte nach § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA zu schließen.
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Da die Vereinbarung nicht binnen zwei Monaten zustande gekommen ist, hat der Antragsgegner die vom Land Sachsen-Anhalt einzurichtende Schiedsstelle (§ 12 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA) mit Schreiben vom 25. Mai 2011 angerufen. Er war nicht gehindert, bereits am 06. Juli 2011 die Benutzungsentgelte durch Satzung zu beschließen, wenngleich zwischen der Einleitung des Schiedsstellenverfahrens und dem Satzungsbeschluss des Kreistages noch keine zwei Monate lagen. Nach § 12 Abs. 3 Satz 4 RettDG LSA beschließt der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte durch Satzung, wenn nach Ablauf von zwei Monaten keine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war es ausgeschlossen, dass bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist eine rechtskräftige Entscheidung der Schiedsstelle vorliegt. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 RettDG LSA entscheidet die Schiedsstelle unter den dort genannten Voraussetzungen über die Höhe der Benutzungsentgelte. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA ist gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist eine einseitige hoheitliche Regelung der Benutzungsentgelte durch die Schiedsstelle, eine Behörde (vgl. OVG LSA, Urt. v. 23.06.2010 – 3 K 495/08 – Rdnr. 17
) in der Form eines Verwaltungsaktes i. S. d. § 35 VwVfG. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 40 Abs. 1 VwGO, klarstellend: § 12 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA). Da nach der Anrufung der Schiedsstelle mehr als ein Monat verstrichen war und für die Erhebung einer Anfechtung- oder Verpflichtungsklage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO hinzutritt, war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses klar, dass bis zum Ende der zweimonatigen Frist eine rechtskräftige (wohl: bestandskräftige) Entscheidung der Schiedsstelle nicht vorliegen konnte. Hinzu kommt, dass die Schiedsstelle seit 2010 unbesetzt gewesen ist. Sie hat ihre Arbeit – soweit ersichtlich – erst im November 2011 wieder aufnehmen können. Aus diesen beiden Gründen wäre unter solchen Umständen unter Berücksichtigung des Beschleunigungszwecks, den der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 12 Abs. 3 RettDG LSA verfolgt, eine Pflicht zum Zuwarten mit dem Satzungsbeschluss bis zum Verstreichen der zweimonatigen Frist lediglich eine sinnfreie Förmelei.
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Die Satzung verstößt auch inhaltlich nicht gegen Gesetzesrecht. Weder die Eigenerbringung der Rettungsdienstleistungen noch die Einbeziehung des auf den Rettungsdienst entfallenden vollständigen Anteils des Aufwands für die Rettungsleitstelle des Beklagten führt zu einer Überdeckung des nach § 12 Abs. 1 Satz 2 und 4 RettDG LSA berücksichtungsfähigen Aufwands.
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Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA sind die Benutzungsentgelte so zu bemessen, dass sie auf der Grundlage einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation sowie einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Kosten des Rettungsdienstes decken. Welche personelle, sachliche und organisatorische Ausgestaltung erforderlich ist, um eine bedarfsgerechte und leistungsfähige Organisation vorzuhalten, ist eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Frage, für deren Beantwortung dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes ein weiter Ermessensspielraum eröffnet ist.
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Die Entscheidung des Antragsgegners, die Leistungen durch seinen Eigenbetrieb selbst zu erbringen, ist eine nach seinem Ermessen zu bestimmende Organisationsentscheidung, die den Kostenträger im Grundsatz ebenso bindet, wie dies § 12 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA für den Fall vorsieht, dass sich der Träger für die Leistungserbringung auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 RettDG LSA eines Dritten bedient. Zwar sollen sich die Träger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA geeigneter Leistungserbringer bedienen. Diese Regelung begründet indes keine subjektiv öffentlichen Rechte zugunsten der Kostenträger. Ungeachtet dessen sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 RettDG LSA eine Leistungserbringung durch Dritte nur als Regelfall vor und lässt damit in atypisch gelagerten Einzelfällen die Eigenerbringung zu. Ein solcher atypisch gelagerter Fall liegt hier vor, weil für den Antragsgegner infolge der Anfechtung der einem Dritten erteilten Genehmigung, der Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern und nachfolgend der Entscheidungen des Oberlandesgerichts und der Anfechtung der Aufhebung der dem Leistungserbringer erteilten Genehmigung eine rechtlich unsichere Lage entstanden ist, zu deren Überwindung die Entscheidung zur Eigenerbringung der Leistung naheliegend, geeignet und angesichts der aus den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA folgenden gesetzlichen Pflicht des Trägers, jederzeit einen funktionsfähigen Rettungsdienst vorzuhalten, notwendig ist.
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Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass seit dem Frühjahr 2012 vormalige Bedienstete eines ehemaligen Leistungserbringers aus dem Gesichtspunkt des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machen, ist nicht geeignet, die Gültigkeit der Satzung in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin damit geltend machen will, der Antragsgegner werde im Falle des Erfolgs der Klagen über den Bedarf hinaus Personal beschäftigen und unnötig hohe Personalausgaben verursachen, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies Einfluss auf die Kalkulation der Entgelte gehabt haben könnte, die dem Erlass der Satzung im Juni 2011 zugrunde gelegen hat. Entsprechendes gilt für einen von der Antragstellerin befürchteten hohen Aufwand für die zukünftige Einführung der BOS-Digitalfunktechnik.
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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner den Aufwand für den Betrieb seiner Einsatzleitstelle, soweit deren Leistungen dem Rettungsdienst zuzurechnen sind, in seine Gebührenkalkulation einbezogen hat. Denn nach § 12 Abs. 1 Satz 4 RettDG LSA gehören zu den notwendigen Kosten auch die anteiligen Kosten der Einsatzleitstellen. Dass der Antragsgegner eine eigene Leitstelle vorhält und bisher davon abgesehen hat, mit anderen Trägern eine gemeinsame Leitstelle einzurichten, ist als eine seinem Ermessen überantwortete Organisationsentscheidung ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA ist im Rettungsdienstbereich, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA mindestens das Gebiet eines Landkreises umfasst, eine Einsatzleitstelle zu betreiben. Zwar sollen sich mehrere Landkreise zur Herstellung eines effektiven und wirtschaftlichen Rettungsdienstes zu einem gemeinsamen Rettungsdienstbereich zusammenschließen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA). Die Bestimmung unterstellt, dass der Zusammenschluss notwendig ist, um effektiv und wirtschaftlich zu handeln und dadurch Kosten im Rettungsdienst einzusparen (vgl. Begr. zum RegE, LT-Drs. 4/2254, S. 25). Entsprechendes gilt für § 5 Abs. 3 RettDG LSA, wonach die Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bis zum 31. Dezember 2008 verbindliche Vereinbarungen zum Betreiben gemeinsamer Leitstellen vorlegen. Auch in Ansehung dieser Regelungen kann gegen die Gültigkeit der Entgeltsatzung nicht eingewandt werden, der Träger habe es verabsäumt, mit anderen Landkreisen einen gemeinsamen Rettungsdienstbereich zu bilden oder gemeinsame Leitstellen einzurichten. Die nach dem Gesetz für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2008 keine Vereinbarungen vorgelegt werden, vorgesehen „Sanktion“ besteht nicht darin, dass der Träger den Aufwand für die eigene Leitstelle nicht mehr über Gebühren refinanzieren kann, sondern darin, dass die Landesregierung in diesem Fall ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung Anzahl und Standorte der Einsatzleitstellen zu regeln, in denen die Digitalfunktechnik eingeführt wird (§ 5 Abs. 3 Satz 2 RettDG LSA). Die Regelung zur Bildung gemeinsamer Rettungsdienstbereiche (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA) ist – wie die Begründung zum Gesetzentwurf verdeutlicht – von der Erwägung getragen, dass die Bildung größerer Einheiten zu gleichermaßen wirtschaftlicheren und effektiveren Einheiten führt. Diese Erwägung wird in § 12 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA aufgenommen, indem der Gesetzgeber dort für die Bemessung der Kosten verdeutlicht, dass neben dem Gesichtspunkt einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung die Gewährleistung einer bedarfsgerechten und leistungsfähigen Organisation zu berücksichtigen ist. Wie der Träger diese Interessen ausgleicht und welchen Elementen er bestimmendes Gewicht beimisst, obliegt unter Berücksichtigung des in § 2 RettDG LSA zum Ausdruck gebrachten Leitgedankens einer qualitativ hochwertigen und flächendeckenden Versorgung mit Rettungsdienstleistungen der Beurteilung des für den Rettungsdienst verantwortlichen Trägers. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner unter Abwägung der widerstreitenden Interessen nach seiner Beurteilung davon absieht, gemeinsamen mit anderen Landkreisen größere Einheiten zu bilden, weil die größere Einheit nach seiner fachlichen Einschätzung Einbußen an der Qualität der Versorgung mit Rettungsdienstleistungen besorgen lässt. Der Antragsgegner hat hierzu nachvollziehbar geltend gemacht, für die Beibehaltung der eigenen Leitstelle spreche u. a., dass der örtliche Bezug erhalten bleibe und die Mitarbeiter aufgrund der Ortskenntnisse im Notfall schneller und effektiver reagieren könnten. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die Leitstelle durch die Zusammenlegung der vormals vorhandenen zwei Leitstellen anlässlich der Kreisgebietsreform erst im Juli 2007 mit technischem Gerät und durch bauliche Maßnahmen ertüchtigt hat. Mit Recht macht er geltend, dass die Investitionen bei einem Zusammenschluss nutzlos und als Verlust abzuschreiben wären. Das rechtfertigt jedenfalls den Schluss, dass erwarteten Einsparungen im Falle eines Zusammenschlusses auch Verluste gegenüberstehen würden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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Annotations
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Die Vorschriften dieses Buches gelten für die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung (Versicherungszweige). Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung. Die Bundesagentur für Arbeit gilt im Sinne dieses Buches als Versicherungsträger.
(2) Die §§ 18f, 18g und 19a gelten auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.
(3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.
(4) (weggefallen)
(1) Die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
(2) Die Selbstverwaltung wird, soweit § 44 nichts Abweichendes bestimmt, durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.
(3) Die Versicherungsträger erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.