Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. März 2017 - 2 L 117/16

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0301.2L117.16.0A
bei uns veröffentlicht am01.03.2017

Gründe

1

I. Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.), weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit seinem Beschluss vom 17.11.2016 - 2 L 23/15 -, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, nicht verletzt hat (§ 152 a Abs. 1, Abs. 4 VwGO).

2

Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschl. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschl. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

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1. Soweit der Kläger eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch das Verwaltungsgericht Halle geltend macht, ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig. Mit der Anhörungsrüge kann nur eine Gehörsverletzung durch das letztinstanzlich zuständige Gericht geltend gemacht werden, dessen Entscheidung durch ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nicht mehr angegriffen werden kann (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO), nicht jedoch der Gehörsverstoß einer Vorinstanz (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2008 - BVerwG 7 BN 5.08 (7 BN 2.08) -, juris RdNr. 2 m.w.N.; Beschl. v. 27.06.2007 - BVerwG 7 B 19.07 u.a., juris RdNr. 6).

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2. Der Vortrag des Klägers in seiner Anhörungsrüge vom 13.12.2016 lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den beschließenden Senat allerdings nicht erkennen.

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2.1. Der Senat hat das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass dem Kläger vor der Ablehnung des Zulassungsantrags nicht Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den tragenden Gründen der Ablehnung zu äußern (a.).

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Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 [190]). Insbesondere begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Berufungsgericht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2010 - BVerwG 5 B 21.09 u. a. -, juris RdNr. 18). Bei Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs liegt die Annahme einer das rechtliche Gehör verletzenden unzulässigen Überraschungsentscheidung fern. Denn bereits das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, so dass der anwaltlich vertretene Kläger folglich auch im Zulassungsverfahren mit einer entsprechenden Bewertung seines Vortrags durch das Oberverwaltungsgericht rechnen musste.

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2.2. Auch im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der beschließende Senat der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers in dem Verfahren 2 L 23/15 zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich der Senat in dem gerügten Beschluss mit dem Antragsvorbringen auseinandergesetzt und dessen rechtliche Relevanz erörtert. Dabei brauchte sich der Senat - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern hat sich auf die Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränkt.

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2.2.1. Soweit der Kläger meint (b.), es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine gewöhnliche Grenzstreitigkeit zwischen zwei Flurstückseigentümern, sondern um einen einzigartigen massiven Eingriff nicht nur in die Eigentums- und Verfahrensgrundrechte des Klägers, sondern auch in die der übrigen nicht sowie ortsansässigen Eigentümer durch eine fehlerhafte Gebäudedarstellung in der erneuerten Liegenschaftskarte zur Begünstigung Unberechtigter, wird nicht erkennbar, inwieweit dem Senat eine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist; insbesondere hat der Senat das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung grundsätzlich nicht von den möglichen Auswirkungen seiner Entscheidung auf Prozessunbeteiligte abhängig zu machen.

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2.2.2. Mit seinem Argument (c.), es gebe keinen vernünftigen Grund für einen "Antrag auf Grenzfeststellung", weil es weder vor noch nach der Separation zwischen den Flurstückseigentümern Grenzstreitigkeiten gegeben habe, wendet sich der Kläger in der Sache gegen die von dem Senat vertretene Rechtsauffassung zur Grenzfeststellung. Damit kann der Kläger jedoch nicht gehört werden. Es ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge, eine vom Anhörungsrügeführer als fehlerhaft erachtete rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Gericht einer erneuten Überprüfung in einem fortgeführten Rechtsmittelverfahren zu unterziehen. Die Anhörungsrüge stellt nämlich keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 27.04.2012 - BVerwG 8 B 7.12 -, juris [m. w. N.]). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2010 - BVerwG 2 B 12.10 -, juris). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, die verlangte "Grenzfeststellung durch Antrag des Klägers" sei weder sachlich noch rechtlich erörtert oder sonst nachvollziehbar vom Berufungsgericht dargelegt worden; denn der Senat hat sich, wie auch die Bezugnahmen der Rügeschrift auf den Beschluss des Senats vom 17.11.2016 zeigt, mit dem rechtlich relevanten Vorbringen (vgl. insbesondere Ziff. 1.6.) auseinander gesetzt, sich aber im Ergebnis nicht der Argumentation des Klägers angeschlossen. Soweit der Kläger einen rechtsstaatswidrigen Sinn darin erkennt, "streitige Grenzen" in der Liegenschaftskarte darzustellen, um unendliche Streitigkeiten zu verursachen, wird mit dieser Argumentation eine Verletzung seines Gehörsanspruchs nicht aufgezeigt.

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2.2.3. Auch ist von einer unzulässigen Vorab-Festlegung des Berufungsgerichts (c.) oder Voreingenommenheit der beschließenden Richter aufgrund ihrer Vorbefassung im Verfahren 2 M 40/14 (d.) - wie sich aus den die Befangenheit ablehnenden Beschlüssen vom 14. und 15.02.2017 (2 L 23/15) ergibt - nicht auszugehen. Die von dem Kläger erhobene Rüge gegen die Tatbestandsdarstellung ist ebenfalls nicht begründet (vgl. dazu unten II. 2.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine fehlende Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung durch den Senat beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungszulassungsverfahren keine Amtsermittlung erfolgt. Es ist allein Sache des Klägers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kann der Senat ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen über den Zulassungsantrag entscheiden.

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Soweit der Kläger meint, der Senat habe nicht bewertet, dass der Kläger bei seiner Antragstellung nicht anwaltlich vertreten und ihm daher nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei, so trifft dies schon im Ansatz nicht zu; denn der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 17.11.2016 unter Ziffer 1.8 ausführlich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers auseinander gesetzt.

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2.2.4. Soweit der Kläger ferner in den Ausführungen des Gerichts zur Bekanntmachung der Nachweise des Liegenschaftskataster in den Jahren 2000 und 2003 (Tatbestand, Seite 2), zur Notwendigkeit einer Grenzfeststellung trotz vorhandener Grenzsteine (Seite 9 oben) und zur Übereinstimmung zwischen den historischen Karten und der erneuerten Liegenschaftskarte (Seite 8 unten) eine Überraschungsentscheidung sieht, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht vor. Eine auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhende Überraschungsentscheidung ist - wie oben bereits ausgeführt - nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. So liegt der Fall hier aber nicht, denn die von dem Kläger angesprochenen Gesichtspunkte waren alle bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so dass es für den Kläger nicht "überraschend" sein konnte, wenn auch das Berufungsgericht seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht folgt. Der Senat war dabei weder zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen (Sachverständigen) noch dazu verpflichtet, seine beabsichtigte Entscheidung oder die sie tragende Rechtsauffassung zur Erörterung zu stellen, sofern - wie hier - die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bekannt sind. Ein Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.

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Soweit der Kläger aus dem von ihm entwickelten Zirkelschluss (Axiom) eine fundamentale massive Verletzung des rechtlichen Gehörs herleitet, ist dem Kläger nicht zu folgen. Mit dieser Zusammenfassung der vermeintlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats wendet sich der Kläger in Wahrheit im Gewande der Anhörungsrüge gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senats, der seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann - wie bereits mehrfach betont - eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden; denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2010 - BVerwG 2 B 12.10 -, juris).

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2.3. Diesen Grundsätzen folgend erweisen sich letztlich auch sämtliche Rügen des Klägers (2.) gegen die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1.1 bis 1.16 des Beschlusses vom 17.11.2016 als erfolglos.

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So räumt der Kläger unter Bezugnahme auf Ziffer 1.1. selbst ein, dass der Senat sich zwar mit der Thematik "Nichtbeteiligung am Verfahren" befasst hat, allerdings zu einem "grob rechtsstaatswidrigen" Ergebnis gekommen ist. Der Kläger sei im Übrigen immer im Sinne der §§ 40, 42 VwGO betroffen und demzufolge seine Klage immer statthaft bzw. zulässig. Damit stellt der Kläger sich schlicht gegen die Rechtsaufassung des Senats. Diesen Fall erfasst eine Anhörungsrüge indes nicht.

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Der Senat hat sich unzweifelhaft im Zulassungsverfahren unter Ziffer 1.2 mit der von dem Kläger allein thematisierten Frage, ob in der unterlassenen Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten ein Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs liegt, befasst, diesen Antrag aber mangels ausreichender Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgelehnt. Dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist damit genügt. Aus der behaupteten Verweigerung der Aktensicht durch den Beklagten hat der Kläger im Übrigen weder in seinem fristgemäß eingereichten Zulassungsschriftsatz vom 28.02.2015 noch in seinem Schriftsatz vom 05.05.2015 einen Zulassungsgrund hergeleitet, so dass der Senat auch nicht gehalten war, sich in seinem Beschluss vom 17.11.2016 mit diesem Argument auseinander zu setzen.

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Der Senat hat sich unter Ziffer 1.3 (sowie unter Ziffer 1.6) ausführlich mit dem Zulassungsvorbringen des Klägers zur "Grenzfeststellung" auseinander gesetzt und eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 5 VwGO erwogen. Im Ergebnis ist der Senat dem Vorbringen des Klägers allerdings nicht gefolgt, wozu Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verpflichtet. Der Kläger wiederholt im Rahmen seiner Anhörungsrüge lediglich sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, der immer wieder von den Richtern des Berufungsgerichts geforderte Antrag zu einer Grenzfeststellung löse das Problem der erheblichen Diskrepanzen nicht. Damit macht er der Sache nach lediglich geltend, dass der Senat seinem Vortrag nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beigemessen hat. Mit Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird aber kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dargetan.

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Unter Ziffern 1.4 (fehlerhafte Verschiebung der Flurstücke), 1.5 (Verlauf der E. Langestraße und Einfriedung), 1.6 (Grenzfeststellung), 1.7 (Notwendigkeit einer Beiladung), 1.8 (Terminsverlegung), 1.9 (Rechtsschutzbedürfnis), 1.10 (Schreiben vom 21.04.2013 und Protokoll), 1.11 (Grenzfeststellung), 1.12 (Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde), 1.13 (Art. 14 GG), 1.14 (Verletzung der richterlichen Hinweispflicht), 1.15 (Verfahrensmangel) und 1.16 (Grenzfeststellung) hat der Senat die Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls zur Kenntnis genommen - wie der Vortrag des Klägers erkennen lässt - und im Rahmen der Entscheidungsfindung ausführlich in Erwägung gezogen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsbegründung keinen Anlass gibt, die Berufung zuzulassen. Die Gründe des Beschlusses verhalten sich sowohl zum Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht als auch zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Der von dem Kläger mehrfach wiederholte Hinweis auf einen Zirkelschluss des Senats stellt eine mit der Anhörungsrüge nicht überprüfbare Entscheidungskritik dar. Dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in willkürlicher Weise verkannt hat, wird von dem Kläger zwar behauptet, ist von ihm aber weder substantiiert dargelegt worden noch ist dies für den Senat ersichtlich.

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3. Schließlich hat auch die unter III. und IV. erhobene Gehörsrüge zu den abgelehnten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO keinen Erfolg. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 13.12.2016 nicht einmal ansatzweise darzulegen vermocht, dass der beschließende Senat bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Soweit der Kläger vorträgt, die Schwierigkeiten (III.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (IV.) folgten aus dem dargelegten Sachverhalt, dass das Berufungsgericht seine Überlegungen auf dem o. g. Zirkelschluss aufbaue, wobei dieser hier vorliegende Fall sich in den vom Berufungsgericht angeführten Rechtsquellen nicht widerspiegele, zielt dieser Vortrag darauf ab, die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats in Zweifel zu ziehen. Dies kann hingegen mit der Anhörungsrüge - wie bereits mehrfach betont - nicht geltend gemacht werden.

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4. Auch aus dem Vortrag unter V., der von den Berufungsrichtern entwickelte Zirkelschluss sei unvereinbar mit der Rechtsordnung und somit mit den Grundsätzen für ein faires Verfahren, ergibt sich nicht, dass der Senat im Beschluss vom 17.11.2016 entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen hat. Der Kläger bemängelt erneut die von dem Senat vertretene Rechtsauffassung zur "verweigerten Akteneinsicht". Darauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden.

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5. Soweit der Kläger unter VI. schließlich ein Fazit zieht, wendet er sich nach Art einer herkömmlichen Rechtsmittelschrift in der Sache nochmals gegen die tragenden - von ihm auch angeführten - Erwägungen des beschließenden Senats, ohne indes einen Gehörsverstoß darzulegen. Dass der Senat im Übrigen - hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (OVG LSA, Beschl. v. 13.12.2004 - 3 L 488/01 - und v. 11.01.2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschl. v. 02.12.1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschl. v. 22.01.1997 - BVerwG 6 B 55.96 -, juris), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt.

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Es ist im Übrigen auch nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (BayVGH, Beschl. v. 23.07.2014 - 8 C 14.1351 -, juris RdNr. 7; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2009 - 6 ZB 09.1955 -, juris RdNr. 3). Es gibt daher auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung durch eine ergänzende Begründung rechtfertigt, wenn es trotz der Einwände eines Beteiligten an ihr festhält (BayVGH, Beschl. v. 23.07.2014, a.a.O.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.11.2004 - 1 BvR 179/03 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.12.2011 - 8 ZB 11.2978 -, juris RdNr. 4).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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II. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung bleibt ohne Erfolg.

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1. Dem Kläger fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis an der von ihm begehrten Tatbestandsberichtigung bzw. -ergänzung; denn die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder in einem späteren Verfahrensabschnitt wird (BVerwG, Beschl. v. 31.05.2013 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris, RdNr. 3; Beschl. v. 12.03.2014 - BVerwG 8 C 16.12 -, juris RdNr. 9; SächsOVG, Beschl. v. 08.01.2015 - 5 D 88/13 -, juris RdNr. 3). Dem in dem Senatsbeschluss enthaltenen Tatbestand kommt keine selbständige Bedeutung zu. Er dient lediglich dazu, den Beteiligten den bisherigen Gang des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, zusammengefasst aufzuzeigen, um dadurch das Verständnis der nachfolgenden Gründe für die Nichtzulassung der Berufung zu erleichtern. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf eine etwa im Anschluss beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den unanfechtbaren Senatsbeschluss, da das Bundesverfassungsgericht nicht an Feststellungen der Fachgerichte gebunden ist (BVerwG, Beschl. v. 31.05.2013, a. a. O., RdNr. 5).

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2. Im Übrigen enthält der Tatbestand im Beschluss des Senats vom 17.11.2016 weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten i.S. von § 119 Abs. 1 VwGO, der nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse gilt.

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Gemäß § 119 Abs. 1 VwGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser andere - d.h. nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende - Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Unrichtigkeit eines Tatbestands kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat. Nicht berichtigungsfähig sind hingegen die auf den Sachverhalt bezogenen Wertungen des Gerichts einschließlich der Beweiswürdigung, erst recht nicht die Rechtsausführungen (OVG LSA, Beschl. v. 17.01.2014 - 2 L 4/12 -). Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht kein Anlass, den Tatbestand des Beschlusses vom 17.11.2016 zu berichtigen oder zu ergänzen.

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2.1. Soweit der Kläger meint (a.), die im Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 17.11.2016 enthaltene Feststellung "Zunächst im Jahr 2000 und sodann im Jahr 2003 wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters in der Gemarkung N., Fluren 1 bis 13, erneuert und jeweils den beteiligten Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt gemacht" entspreche nicht den Tatsachen, trifft dies schon nicht zu; denn im Verwaltungsvorgang des Beklagten zu 2. (Beiakte A) befinden sich auf den Seiten 321 und 324 die entsprechenden Veröffentlichungsnachweise über die erfolgte Offenlegung der Nachweise des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage des damals geltenden § 12 Abs. 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. In diesen Offenlegungen heißt es jeweils ausdrücklich: "Allen beteiligten Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten werden die Veränderungen auf diesem Wege durch Offenlegung bekannt gemacht." Ob und in welchem Umfang darüber hinaus für den nicht ortsansässigen Kläger - wie er unter a) meint - eine individuelle Unterrichtung notwendig gewesen wäre, ist allein Inhalt der rechtlichen Würdigung des Streitstoffs, die einer Tatbestandsberichtigung von vornherein nicht zugänglich ist. Im Übrigen kam es hierauf im Zulassungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich an (vgl. Ziff. 1.10 des Beschlusses vom 17.11.2016).

29

Insoweit kann der Kläger auch nicht beanspruchen, dass der in dem Beschluss enthaltene Sachverhalt durch die Formulierung "Dem Kläger (ist) das geänderte Liegenschaftskataster gerade nicht bekannt gemacht worden." ersetzt oder ergänzt wird.

30

2.2. Soweit der Kläger eine Berichtigung der im Beschluss verwendeten Formulierung "Darstellung der Flurstücke in der Liegenschaftskarte" beantragt (b.), ist dem ebenfalls nicht zu folgen, da diese Formulierung lediglich sämtliche Klageanträge des Klägers erfassen sollte, also auch seine Einwände gegen die Darstellung der "Gebäude" auf dem gemeindeeigenen Flurstück 76.

31

2.3. Die von ihm beanstandete Unrichtigkeit (c.), dass nicht die Pächter, sondern seine Mutter vor mehr als 50 Jahren die Bungalows errichtet habe, führt ebenfalls nicht zur Berichtigung des Tatbestands, weil es auf die Frage, wer die Bungalows errichtet hat, im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens nicht entscheidungserheblich ankam.

32

2.4. Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Klägers (d.) bedarf es von vornherein keiner Tatbestandsberichtigung, weil der Kläger hierauf ausdrücklich verzichtet hat.

33

2.5. Hinsichtlich der darüber hinaus ausdrücklich beantragten und ebenfalls an § 119 VwGO zu messenden Ergänzung des Tatbestands des Beschlusses um den Absatz "Der Kläger macht geltend, seine beiden Bungalows stehen tatsächlich nicht auf dem Flurstück 76, sondern nach allen historischen Karten, den Grenzsteinen und der Prüfung durch das Vermessungsbüro (M.) vom 19.11.2014 auf seinem Flurstück 74. Für die fehlerhafte Darstellung seiner Gebäude in der Liegenschaftskarte ist die Beklagte zu 2) verantwortlich" (vgl. Antrag C. Buchst. a.) sowie weiterer von dem Kläger als fehlend bezeichneter Tatsachen (vgl. Antrag C. Buchst. c. bis f.) ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag von Gesetzes wegen schon nicht verpflichtet ist, seiner rechtlichen Würdigung einen Sachverhalt voranzustellen. In jedem Fall ist es aber als ausreichend anzusehen, wenn der Sach- und Streitstand im Tatbestand seinem wesentlichen Inhalt nach gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO gedrängt dargestellt wird. Vor diesem Hintergrund verleiht der Berichtigungsantrag keinen Anspruch auf die Aufnahme ausführlicherer Darstellungen des klägerischen Vorbringens (SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2013 - 4 A 266/12 -, juris RdNr. 3).

34

III. Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 17.11.2016 gemäß § 120 VwGO ist zu verwerfen, weil er offensichtlich nicht statthaft ist.

35

Eine Ergänzung des Beschlusses kommt gemäß §§ 122, 120 Abs. 1 VwGO in Betracht, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Senat hat den mit Schriftsatz vom 28.01.2015 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers auf der Grundlage der §§ 124 Abs. 2, 124a VwGO mit umfassender Begründung abgelehnt. Andere Anträge sind nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens gewesen. Ob das Verwaltungsgericht Anträge im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO übergangen hat, unterliegt im Übrigen nicht der Überprüfung des Senats im hier anhängigen Berichtigungsverfahren.

36

Der Kläger verlangt vielmehr mit seinem umfassenden Vortrag unter C. Buchst. b. bis f., das Gericht habe sich mit den auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Liegenschaftskarte und Offenlegung (Voraussetzungen zur Offenlegung) sowie auf Berichtigung des Fehlers in Bezug auf die Gebäude gerichteten Klageanträgen tatsächlich nicht befasst (b.) und insbesondere seinen Vortrag zu den Grenzsteinen (c. und d.), zur Kündigung seines vorherigen Prozessbevollmächtigten (e.) und zur beantragten notwendigen Beiladung des betroffenen Grundstücksnachbarn (f.) nicht berücksichtigt, im Ergebnis eine Korrektur der von ihm für falsch gehaltenen Entscheidung. Dazu dient das Verfahren nach § 120 VwGO aber nicht, so dass sein Antrag bereits als unzulässig zu verwerfen ist.

37

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 118


(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen. (2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 119


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 120


(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen. (2) Die Entscheidung

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bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2018 - 22 CS 17.2291

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe Der Antrag, gemäß §§ 119, 122 Abs. 1 VwGO die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2018 (22 CS 17.2291 – juris) zu berichtig

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur A, Flurstück 74, das er seit dem 01.01.1991 an zwei Parteien verpachtet hatte, die eine ursprünglich dem Flurstück 74 zugeordnete Gartenfläche bereits vor etwa 30 bzw. 50 Jahren je mit einem Bungalow bebaut hatten. In den Jahren 2000 bis 2003 stellten die Vermessungs- und Katasterbehörden, deren Rechtsnachfolger der Beklagte zu 2. ist, die analog geführten Liegenschaftskarten landesweit auf digital geführte Liegenschaftskarten um. Zunächst im Jahr 2000 und sodann im Jahr 2003 wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters in der Gemarkung N., Fluren 1 bis 13, erneuert und jeweils den beteiligten Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt gemacht.

2

Im Jahr 2012 machten die Pächter des Klägers im Zusammenhang mit einem Pachterhöhungsverlangen geltend, dass ihre Bungalows nicht auf dem Flurstück 74 des Klägers, sondern auf dem Flurstück 76, E-L-Straße, stünden. Auf den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Liegenschaftskarte teilte der Beklagte zu 2. dem Kläger mit Schreiben vom 20.11.2012 mit, dass die Darstellung in der erneuerten Liegenschaftskarte, wonach sich die Bungalows auf dem Flurstück 76 befinden, mit allen historischen Karten übereinstimme. Sofern der Kläger die Übertragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit wünsche, könne er einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen. Auch in der Folgezeit erfolgte eine Änderung der Darstellung des Flurstücks 74 trotz diverser Anträge und Beschwerden des Klägers nicht.

3

Am 12.03.2014 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, mit der er sich mit verschiedenen Anträgen gegen die Darstellung der Flurstücke in der Liegenschaftskarte wendet. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2014 die Klageanträge zum Teil mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als unzulässig und die Klage, soweit der Kläger eine Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte begehrt, als unbegründet abgewiesen, da der Kläger vorrangig eine Grenzfeststellung zu beantragen habe.

II.

4

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

I. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich der Kläger unter Ziffer 16 der Zulassungsbegründung dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 3.4. abgewiesen hat, ohne zu beachten, dass er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 29.11.2014 zurückgenommen habe.

6

Das von dem Kläger erwähnte Schreiben vom 29.11.2014 enthält zwar (versteckt) auf Seite 8 unter Buchst. G), letzter Satz, die Erklärung, dass der aufgrund missverständlicher Ausführungen der Beklagten dem Kläger aufgezwungene Klageantrag zu 3.4. "gegenstandslos" geworden sei. Nach dem weiteren Inhalt der Ziffer 16 des Zulassungsantrags wendet sich der Kläger allerdings nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht trotz Klagerücknahme über den Klageantrag 3.4. entschieden hat, anstatt das Verfahren teilweise einzustellen, sondern verfolgt in der Sache den zurückgenommenen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands weiter, indem er vorträgt, auch hier habe das Gericht rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass die Eigentümerstellung des Klägers nicht berührt sei und der Kläger nicht widersprochen habe, dass sein Flurstück "über keine Vermessungszahlen" verfüge. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Zeichnung Nr. 21 und den Fortführungsriss vom 04.04.1952 nicht gewürdigt. Auch die umfänglichen Ausführungen der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers seien nicht gewürdigt worden und rechtsfehlerhaft der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt worden. Im Übrigen habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass vor der Digitalisierung der Liegenschaftskarte die streitgegenständlichen Flurstücke durch Grenzsteine katastermäßig ausreichend und korrekt bestimmt gewesen seien. Bereits die korrekte Bewertung dieses Umstands könne zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen und begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

7

Für eine Weiterverfolgung des Klageantrags zu 3.4. in der Sache fehlt dem Kläger allerdings das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.01.2016 - 21 ZB 14.1428 -, juris Rn. 19 m. w. N.), weil er das ursprünglich mit dem Klageantrag zu 3.4. angestrebte Rechtsschutzziel, "den Beklagten zu verpflichten, zwischen den Flurstücken 74 und 76 eine streitige Grenze und in Bezug auf die Nutzung streitige Nutzung einzutragen bis zur Berichtigung und dies mit Wirkung für und gegen andere staatliche Stellen, Behörden und private Dritte mitzuteilen", in einem nachfolgenden Berufungsverfahren nicht mehr erreichen könnte. Denn die Rücknahme des Klageantrags zu 3.4. hat das Verfahren insoweit unmittelbar und grundsätzlich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung beendet mit der Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist und die Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend wieder entfallen sind. Das Gericht hat lediglich deklaratorisch durch förmlichen Beschluss die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen nochmals ausdrücklich festzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

8

Auch Kostengründe rechtfertigen die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses des Klägers nicht; denn auch für den Fall, dass das Klageverfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Klageantrags zu 3.4. teilweise gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden wäre, hätte der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt.

9

II. Der Zulassungsantrag ist im Übrigen unbegründet.

10

1. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

11

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das ist vorliegend nicht der Fall.

12

1.1. Der Einwand des Klägers, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu der Schlussfolgerung gekommen, er sei als auswärtiger Eigentümer an der Änderung der Gebäudedarstellung durch Offenlegung vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 nicht zu beteiligen gewesen, weil sein Flurstück nicht betroffen sei, geht schon deswegen fehl, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 13, 14) eine derartige Feststellung nicht getroffen hat. Vielmehr hat die Vorinstanz maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klage, soweit sich der Kläger gegen die durch Offenlegung in der Zeit vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 bekannt gemachte Aktualisierung der beschreibenden Angaben des Liegenschaftskatasters und Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäudedarstellung u. a. für die Gemarkung N. wende, bereits unzulässig sein dürfte, weil zum einen die beschreibenden Angaben im Liegenschaftskataster (z. B. über die Nutzungsart eines Grundstücks) mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts nicht mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO angegriffen werden könnten, und zum anderen dem Kläger hinsichtlich der angefochtenen Gebäudedarstellung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle, weil er nicht geltend machen könne, durch die streitige Offenlegung in seinen Rechten verletzt zu sein; denn die Änderungen der Offenlegung in der Zeit vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 hätten nicht sein Flurstück betroffen. Zur Frage der nach Auffassung des Klägers vorgeschriebenen Beteiligung eines auswärtigen Eigentümers im Rahmen der Offenlegung verhält sich das angefochtene Urteil hingegen nicht, so dass der Vortrag des Klägers mangels Entscheidungserheblichkeit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen kann, zumal sich der Kläger mit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage und der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seiner Zulassungsschrift nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt.

13

1.2. Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zum einen die Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass ausweislich Punkt 2.1 b) der Verwaltungsvorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters (RdErl. des MLV vom 11.02.2013 - 42.11-23400-01) Angaben über Grenzmarken und Gebäudegrundrisse zu den geometrischen Daten und damit zum obligatorischen Inhalt der Liegenschaftskarte gehörten, und zum anderen die fehlenden Seiten der Verwaltungsakte nicht angefordert und auch nicht in Frage gestellt habe, warum so viele Seiten nicht vorgelegt worden seien, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Denn insofern macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.06.2016 - 10 ZB 14.1058 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

14

Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden ist.

15

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 25.01.2016 - 10 ZB 14.1486 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Zudem ist darzulegen, dass der gerügte Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst hat und der Fehler nicht auf einem Versäumnis des Zulassungsantragstellers beruht.

16

Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger bezeichnet zwar ansatzweise die seiner Auffassung nach gebotenen Aufklärungsmaßnahmen, legt aber nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - BVerwG 1 B 3.15 -, juris Rn. 10).

17

Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Unterlassens der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten geltend macht, kann dahinstehen, ob damit ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt ist. Ein Verfahrensbeteiligter kann im Grundsatz nur dann mit Erfolg geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1985 - BVerwG 3 C 17.85 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 175). Daran fehlt es. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 09.12.2014 hat der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und es damit versäumt, sich z. B. durch die Stellung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO Gehör zu verschaffen. Dem Zulassungsantrag kann im Übrigen auch nichts Konkretes dafür entnommen werden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen.

18

1.3. Soweit der Kläger unter Verweis auf § 86 Abs. 1 VwGO meint, das Gericht habe die Pflicht gehabt, bei den Beklagten nachzufragen, warum es nur auf Höhe des Flurstücks 74 des Klägers zu einer Entwidmung der Straße habe kommen können, obwohl vor Ort erkennbar gewesen sei, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Gebäude tatsächlich nicht auf der Straße stünden, legt er den gerügten Verfahrensmangel erneut nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar.

19

Der Kläger legt zwar ausführlich seine Rechtsauffassung zur Berichtigung der Liegenschaftskarte auf der Grundlage der Ziffer 3.1.3 des RdErl. des MLV vom 11.02.2013 dar. Der Zulassungsschrift ist allerdings nicht zu entnehmen, warum die Nachfrage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen wäre und weshalb es deshalb auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gehabt hätte. Wie der Kläger zu Recht anmerkt, hat das Verwaltungsgericht ihn auf eine von ihm zu beantragende Grenzfeststellung gemäß § 16 VermGeoG verwiesen. Inwieweit die von dem Verwaltungsgericht insoweit vertretene Rechtsauffassung ernstlichen Zweifeln begegnet, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht substantiiert auf; insbesondere steht der von dem Kläger behauptete "erhebliche Umfang der Verschiebung im gesamten Gebiet" der Antragstellung auf Durchführung einer Grenzfeststellung nicht entgegen.

20

1.4. Soweit der Kläger einwendet, durch die fehlerhafte "Verschiebung" der Flurstücke 74 und 76 sei auch das Flurstück 74 betroffen und er mithin in seinen Rechten verletzt, verkennt der Kläger, dass durch die Veränderung der Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäudedarstellung auf dem Flurstück 76 schon keine Verschiebung der Flurstücke 74 und 76 stattgefunden hat, sondern lediglich eine auf das nicht im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 76 bezogene Ergänzung und Aktualisierung der Liegenschaftskarte. Insoweit ist weder vom Kläger substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, inwieweit der Kläger als Eigentümer des Flurstücks 74 durch die streitgegenständliche Offenlegung zum Flurstück 76 in seinen Rechten verletzt ist.

21

1.5. Soweit der Kläger unter Ziffern 5 - 6 die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte in Bezug auf die E-L-Straße und die tatsächliche Einfriedung des Flurstücks 74 bemängelt und die mangelnde Aufklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz rügt (§ 86 Abs. 1 VwGO), legt er wiederum nicht einmal ansatzweise dar, dass diese Tatsachen ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Grenzfeststellung zu beantragen, hätten aufgeklärt werden müssen und inwieweit das unterstellte Beweisergebnis für ihn günstig gewesen wäre.

22

1.6. Soweit der Kläger unter Ziffer 7 gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Grenzfeststellung beantragen müssen, einwendet, das Gericht habe nicht beachtet, dass allein eine Grenzfeststellung des Klägers nicht zur notwendigen umfänglichen Korrektur der Liegenschaftskarte führe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Zulassungsschrift zeigt schon nicht substantiiert auf, warum es einer notwendigen umfänglichen Korrektur der Liegenschaftskarte bedarf; denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, folgt aus einer (hier unbestrittenen) Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, jedenfalls wenn - wie hier - von dem Beklagten zu 2. zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen ist daher ausschließlich im Rahmen einer Grenzfeststellung gemäß § 16 Abs. 1 VermGeoG festzustellen, die vorliegend der Kläger zu beantragen hat; insbesondere hat der Kläger - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.04.2014 - 2 M 40/14 - entschieden hat - keinen Anspruch auf die Durchführung einer Grenzfeststellung von Amts wegen.

23

Rechtsgrundlage für die Feststellung von Grenzverläufen ist § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA. Danach wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte nicht verpflichtet, von Amts wegen die Flurstücksgrenzen festzustellen (siehe schon OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2014 - 2 M 40/14 -). Grundsätzlich ist das Grenzfeststellungsverfahren von der Dispositionsmaxime getragen, d.h. in der Regel wird ein solches Verfahren nur auf Antrag durchgeführt (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 16, Ziff. 5.4.2.1). Eine Feststellung von Flurstücksgrenzen von Amts wegen erfolgt nur dann, wenn es zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 16, Ziff. 5.4.3.1). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; denn es ist weder von dem Kläger dargelegt noch erkennbar, dass die Feststellung der Flurstücksgrenzen vorliegend zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist; insbesondere enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten (vgl. Beiakte C) keine erkennbaren Fehler. Die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, tangiert die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ein Interesse an der Feststellung des Verlaufs der Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit hat allein der Kläger, denn er möchte festgestellt wissen, wo sein Grundstück in der Örtlichkeit tatsächlich verläuft bzw. welchem Flurstück die beiden streitigen Bungalows zuzuordnen sind. Lehnt indes ein Antragsberechtigter - wie hier - eine Antragstellung auf Grenzfeststellung ab und begehrt eine Grenzfeststellung von Amts wegen, so ist die Behörde berechtigt, das Begehren als bloße Anregung zu betrachten. Besteht die Möglichkeit zu einem Antrag, so ist dieser zu stellen (vgl. OVG LSA, a. a. O.; Kummer/Möllering, a. a. O., § 16, Ziff. 5.4.3.5, jeweils unter Verweis auf eine Entscheidung des NdsOVG, Beschl. v. 19.05.1961 - III OVG A 70/60 -, OVGE MüLü 17, 325). Gründe, warum der Kläger an der Beantragung einer Grenzfeststellung gehindert ist, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf.

24

Auch soweit der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zur Richtigkeit des Liegenschaftskatasters eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geltend macht, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht.

25

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (NdsOVG, Beschl. v. 17.05.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g jeweils m.w.N.; zur verfahrensrechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen den Über-zeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 13). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung indes nicht (BayVGH, Beschl. v. 30.11.2015 - 22 ZB 15.2020 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Zu den Anforderungen einer ausreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es deshalb, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dem Verwaltungsgericht tatsächlich unzutreffende Feststellungen, gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sind.

26

Eine derartige nachvollziehbare Darstellung geben die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht her. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte zu 2. habe unwidersprochen vorgetragen, dass er über keine Vermessungszahlen für das Flurstück 74 des Klägers verfüge und deshalb keine Abweichung zwischen der Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte mit den zugrunde liegenden Vermessungszahlen feststellen könne. Die Darlegungen des Klägers zu den vorliegenden Vermessungszahlen zu den Flurstücken 78/2 und 83, dem Internetportal des Beklagten zu 2. sowie dem Vorhandensein von Grenzsteinen der Flurstücke 59, 56 und 58 gehen daran vorbei; insbesondere hat der Kläger keine substantiierten tatsächlichen Umstände aufgezeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung bezogen auf das Flurstück 74 unrichtig ist.

27

1.7. Soweit der Kläger unter Ziffer 8 geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur M. zum Gerichtstermin zu laden, rügt er erneut ohne Erfolg eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nämlich - wie oben bereits erläutert - dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2015 - BVerwG 10 B 7.15 -, juris Rn. 7). Der Kläger hat es unterlassen, auf die von ihm für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Zudem legt er nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihm vermisste Aufklärung von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung seiner schriftsätzlichen Anregungen - hätte aufdrängen müssen. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO reicht es jedenfalls nicht aus, wenn - so der Kläger - nicht auszuschließen sei, dass mit den Angaben von Herrn M. zur Sache das Gericht zu einer anderen Auffassung und Entscheidung gelangt wäre.

28

1.8. Soweit der Kläger unter Ziffer 9 geltend machen will‚ es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei, indem das Verwaltungsgericht den Gerichtstermin trotz seines Antrags nicht verlegt habe, hat sein Antrag keinen Erfolg.

29

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Ernstliche Zweifel bestehen - wie oben bereits erläutert - nur dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr behauptet der Kläger insoweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

30

Eine zur Zulassung der Berufung führende Verletzung von Verfahrensrecht im Hinblick auf das Gebot rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 ist mit dem Vorbringen im Zulassungsverfahren allerdings nicht hinreichend dargelegt, denn die Zulassungsschrift zeigt schon nicht substantiiert auf‚ dass der Termin vom 09.12.2014 gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen hätte aufgehoben oder verlegt werden müssen. "Erhebliche Gründe" in diesem Sinne sind vielmehr nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern, weil die Beteiligten sich trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2007 - BVerwG 5 B 95.06 -, juris Rn. 4). Ein solcher Fall lag hier offensichtlich nicht vor; denn der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Zulassungsschrift ausreichend dargelegt, warum er gehindert war, den Termin am 09.12.2014 entweder selbst wahrzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen. Entzieht eine Partei - wie hier - ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat, liegen "erhebliche Gründe" für eine Terminsänderung nicht schon dann vor, wenn er nunmehr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertreten ist; entscheidend ist vielmehr, ob die Entziehung des Mandats auf erheblichen Gründen beruht, es der Partei also nicht mehr zugemutet werden konnte, sich durch den von ihr bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 27.03.1985 - BVerwG 4 C 79.84 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3). Demgegenüber erschöpft sich der Zulassungsantrag und der ergänzende Schriftsatz des Klägers vom 14.07.2015 darin, "dass die Kündigung bzw. der fristlose Entzug des Mandats aus wichtigen und schutzwürdigen Gründen i. S. des § 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO und nicht zur "Prozessverschleppung" erfolgt sei". Damit enthält das Vorbringen des Klägers weder die erforderliche substantiierte Darlegung der Gründe für den Mandatsentzug, noch macht er geltend, dass diese dem Verwaltungsgericht vorgetragen worden oder sonst bekannt gewesen seien.

31

Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bereits 62 Minuten nach Schluss der mündlichen Verhandlung das abweisende Urteil verkündet habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, zu den in der Verhandlung gewonnen Erkenntnissen Stellung zu nehmen und ggf. seine Klageanträge zu ändern bzw. zurückzunehmen, ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird das Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, legt die Zulassungsschrift nicht dar; insbesondere begründet der Umstand, dass der Kläger (verschuldet) nicht an dem Termin teilgenommen hat, keine Verpflichtung des Gerichts, ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Verkündung der Entscheidung noch sachdienliche Anträge zu stellen und auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte sowie insbesondere auch auf mögliche Mängel des Verfahrens und der erwarteten Entscheidung hinzuweisen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann, wenn der Kläger verspätet doch noch zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (BVerwG, Urt. v. 12.07.1985 - BVerwG 6 C 95.82 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor.

32

Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich im Zulassungsverfahren, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei unvollständig, insbesondere fehlten Angaben dazu, in welcher Stellung "die leitende Vermessungsdirektorin Frau J. und Herr H." zu den Parteien stünden und ob diese als instruierte Mitarbeiter wie eine Partei, als Sachverständige oder als Zeugen vernommen und über ihre Wahrheitspflicht belehrt worden seien. Ferner lasse sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen, was inhaltlich erläutert worden sei und welche Karten "anschaulich und nachvollziehbar" erläutert worden sein sollen. Einwände gegen die Sitzungsniederschrift können nicht im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, sondern nur durch Antrag auf Berichtigung des Protokolls oder dessen Ergänzung (so auch BayVGH, Beschl. v. 20.10.2014 - 3 ZB 12.529 -, juris Rn. 32 f.).

33

Auch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts ist nicht dargelegt.

34

Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschl. v. 21.09.2011 - BVerwG 5 B 11.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, a. a. O.). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, juris; Beschl. v. 19.06.1998 - BVerwG 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759). Dass eine derartige Fallkonstellation hier gegeben ist, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf.

35

1.9. Soweit der Kläger unter Ziffer 10 erneut die seiner Auffassung nach rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Rechtsschutzbedürfnisses durch das Verwaltungsgericht rügt, wird zunächst auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1.4. dieses Beschlusses verwiesen. Im Übrigen ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des VG Dessau (Urt. v. 04.05.2005 - 1 A 41/04 DE-) nicht "das Gegenteil" zu der hier angefochtenen Entscheidung. Der vom VG Dessau entschiedene Fall lässt sich schon deswegen nicht auf das hier anhängige Verfahren übertragen, weil sich die von dem dortigen Kläger angefochtenen beschreibenden Daten unmittelbar auf sein Grundstück bezogen haben, während vorliegend das maßgebliche Flurstück 76 nicht im Eigentum des Klägers steht. Im Übrigen hat auch das VG Dessau die Zulässigkeit der Klage in Frage gestellt, weil es sich bei dem ständigen Veränderungen unterworfenen beschreibenden Merkmalen (z.B. Lagebezeichnungen, Angaben über die tatsächliche Nutzung) um Ordnungsmerkmale handele, die der Individualisierung und Identifizierung des Flurstücks dienten. Sie seien der Einflussnahme durch den Eigentümer und Benutzer entzogen und würden in ausschließlicher Zuständigkeit vom Katasteramt festgelegt; ihre Veränderung berühre die Rechtsstellung des Eigentümers grundsätzlich nicht.

36

Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, dem Kläger einen Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO) zur Anpassung seiner Antragstellung zu geben.

37

Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, der Beklagte zu 2. habe im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des VG Dessau von Amts wegen eine Korrektur der Gebäudedarstellung vorzunehmen, legt er nicht dar, dass die derzeitige Darstellung rechtswidrig ist; denn wie bereits mehrfach betont, folgt aus einer (hier unbestrittenen) Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, wenn - wie hier - zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Insoweit ist der Kläger auf eine von ihm zu beantragende Grenzfeststellung zu verweisen.

38

1.10. Auch mit dem unter Ziffer 11. in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten zu 2. vom 21.04.2013 vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Allein mit dem Hinweis, dass die zitierten Ausführungen des Beklagten zu 2. im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen auf S. 19 des Urteils stünden, wo das Verwaltungsgericht die Offenlegung aus den Jahren 2000 und 2003 in der Sache rechtlich nicht beanstandet habe und widersprüchlich zum 1. Absatz der Entscheidungsgründe auf S. 13 des Urteils feststelle, dass "sämtliche Unterlagen" überprüft worden seien und eine Übereinstimmung der Karten festgestellt worden sei, zeigt der Kläger die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Wie bereits mehrfach ausgeführt, geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Örtlichkeit zwar mit der Liegenschaftskarte nicht übereinstimmt, aber den vorhandenen historischen Karten (insbesondere der Separations- und Inselflurkarten) entspricht und daher von einer Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte nicht auszugehen ist. Um an der Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung Zweifel zu wecken, hätte der Kläger nicht nur auf das Schreiben des Beklagten zu 2. verweisen dürfen, das im Übrigen einen Widerspruch zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erkennen lässt, sondern insbesondere darlegen müssen, dass schon die historischen Karten fehlerhaft sind und sich daher eine Übernahme in die Liegenschaftskarte verboten hätte. Dies hat der Kläger allerdings mit seinem rechtlich nicht bedeutsamen Hinweis auf die abweichende Örtlichkeit versäumt. Der Kläger hat des Weiteren auch nicht substantiiert dargelegt, dass er einen Anspruch auf die Berichtigung des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster besitzt. Seine Ausführungen beschränken sich inhaltlich darauf, den Nachweis in der Liegenschaftskarte zu bestreiten und auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Örtlichkeit hinzuweisen. Die von dem Kläger behauptete widersprüchliche Argumentation des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die als unstreitig gestellte Abweichung der Liegenschaftskarte von der Örtlichkeit reicht insoweit nicht aus, um den Anforderungen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht zu werden.

39

Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, in dem Protokoll die nach Auffassung des Klägers angeblich überprüften Karten im Einzelnen zu bezeichnen. Zwar sind gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Der Begriff der wesentlichen Vorgänge im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO meint allerdings die Förmlichkeiten der Verhandlung, d.h. den äußeren Hergang der Verhandlung, nicht aber den Inhalt von Erklärungen (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2013 - BVerwG 2 B 42.12. -, juris Rn. 6) oder - wie hier - einer Beiakte (vgl. Beiakte C). Unabhängig davon, dass auch § 160 Abs. 3 ZPO eine derartige Feststellung im Protokoll nicht vorsieht, legt der Kläger nicht dar, dass die Angabe der überprüften Karten zum wesentlichen Inhalt des Protokolls gehört.

40

Ein Verfahrensmangel ist schließlich auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG rügt, weil der Vermerk des Beklagten zu 2. vom 19.02.2013 nicht vorgelegt worden ist; denn die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, verlangt regelmäßig die substantiierte Darlegung, was der Betroffene bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, juris Rn. 4). Dazu enthält die Begründung des Zulassungsantrags jedoch keinerlei Ausführungen.

41

1.11. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht festgestellt, dass dieser für die Beantragung der Grenzfeststellung zuständig sei. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter Ziffer 1.6.

42

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungs-gerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV, Urt. v. 20.06.2006 - 3 L 52/01 -, juris) darauf verweist, der Beklagte zu 2. habe eine Berichtigung von Amts wegen vornehmen müssen, verkennt er bereits, dass Grundlage der Entscheidung des dortigen Gerichts ein zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern streitiges Grenzfeststellungsverfahren war, das ein Eigentümer beantragt hatte. Zudem ging es - wie der Beklagte zu 2. in seinem Schriftsatz vom 30.03.2015 zu Recht anmerkt - in dem Verfahren um die Korrektur eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte, der nicht der Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer bedürfe. Zur Frage der Notwendigkeit eines Grenzfeststellungsverfahrens oder zur Berichtigung der Liegenschaftskarte von Amts wegen verhält sich das zitierte Urteil hingegen nicht.

43

Auch die zitierten Passagen aus dem Urteil des OVG MV tragen die Auffassung des Klägers, der Beklagte zu 1. habe den Beklagten zu 2. entsprechend Ziffer 3.1.3 LiegKat Erlass des MLV vom 11.02.2013 anweisen müssen, das Liegenschaftskataster fehlerfrei fortzuführen und den Fortführungsnachweis zu dokumentieren, nicht. Vielmehr hat das OVG MV in seiner Entscheidung (vgl. juris Rn. 46) maßgeblich die Frage geprüft, ob die in der Grenzniederschrift enthaltene Grenzfeststellung in Form des Widerspruchsbescheides deshalb rechtswidrig ist, weil der Grundstücksnachbar der Berichtigung eines Zeichenfehlers nicht zugestimmt hat. In diesem Zusammenhang hat es entschieden, dass es das Bedürfnis von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordert, dass Widersprüche behoben werden. Sei der Widerspruch darauf zurückzuführen, dass die maßgebliche Flurkarte fehlerhaft ist und von den für die Lage der Grenze maßgeblichen Feststellungen abweicht, habe dies zur Folge, dass die Flurkarte zu berichtigen sei. Dies von einer Zustimmung der Betroffenen abhängig zu machen, durch die dann die für die Rechtssicherheit und Klarheit notwendige Bereinigung der Widersprüche verhindert werden könnte, ohne dass der Katasterverwaltung ein Mittel zustünde, dieses Hindernis auszuräumen, widerspreche dem im Vermessungsrecht in § 11 Abs. 2 VermKatG MV (vgl. dazu den inhaltsgleichen § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA) niedergelegten Zweck der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung der Bodenfläche des Landesgebiets. Aus der damit zum Zustimmungserfordernis ergangenen Entscheidung des OVG MV in einem streitigen Grenzfeststellungsverfahren kann mithin für den vorliegenden Fall nicht geschlussfolgert werden, die Vermessungsbehörde habe jederzeit von Amts wegen die Grenzen festzustellen und die Liegenschaftskarte auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse fortzuführen.

44

Auch den Ausführungen des OVG MV zum gutgläubigen Erwerb (vgl. juris Rn. 44 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Katasterverwaltung die Grenzen stets von Amts wegen verbindlich festzustellen hat. Das OVG MV stellt in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich seien, sondern allein die Grenzen, die verbindlich festgestellt worden seien. Hinweise darauf, dass diese verbindliche Feststellung von Grenzen stets von Amts wegen zu erfolgen hat, enthält die Entscheidung hingegen nicht.

45

Hat das Verwaltungsgericht den Kläger mithin zu Recht auf das Grenzfeststellungsverfahren verwiesen, ist für die weiteren Schlussfolgerung des Klägers, die Beklagten hätten im Wissen um die fehlerhafte Darstellung unrechtmäßig Offenlegungen vorgenommen, ohne die bekannten (auswärtigen) Eigentümer zu informieren (vgl. dazu unter Ziffer 1.), und damit ihre Pflicht zur korrekten und umfassenden Darstellung der tatsächlichen Gebäude und Straßen verletzt mit der Folge, dass sie wegen der erheblichen Reichweite zur Korrektur verpflichtet gewesen seien (Ermessensreduktion auf Null), kein Raum.

46

Die Verweisung auf die umfänglichen weiteren Ausführungen im Schreiben vom 13.06.2014 wird, ohne dass der Kläger sich im Einzelnen substantiiert mit einzelnen tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Übrigen nicht gerecht; denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus pauschalen Verweisungen auf im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte, die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tragen könnten, zusammenzusuchen.

47

1.12. Hat der Kläger aufgrund der obigen Ausführungen mithin schon keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2., aus dem öffentlichen Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit des Liegenschaftskatasters von Amts wegen einschreitend tätig zu werden (Ermessensreduktion auf Null), besteht auch der unter Ziffer 13. bzw. dem Schriftsatz vom 15.05.2015 (S. 1 -3) geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu 1., den Beklagten zu 2. im Wege der Fachaufsicht zu einer Korrektur der Liegenschaftskarten entsprechend der tatsächlichen Örtlichkeit aufzufordern, nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt. Mithin verletzt auch die Weigerung der Beklagten zu einer Korrektur der Liegenschaftskarte keine Rechte des Klägers; insbesondere ist der Beklagte zu 2. - wie bereits mehrfach betont - nicht zu einer Grenzfeststellung von Amts wegen verpflichtet.

48

1.13. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der seiner Auffassung nach fehlerhaften Darstellung in der Liegenschaftskarte auch kein Verstoß gegen die Grundrechtsbestimmung des Art. 14 GG, die dem Privateigentum über § 905 BGB hinaus öffentlich-rechtlichen Schutz gegenüber hoheitlichen Zugriffen verleiht. Wie bereits unter Ziffer 1.6. betont, enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten schon keine erkennbaren Fehler, insbesondere tangiert die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ist mithin die Darstellung der Gebäude auf dem Flurstück 76 in der streitgegenständlichen Liegenschaftskarte nicht unrichtig, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - auch ein rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers nicht zu besorgen.

49

1.14. Zu Unrecht sieht der Kläger eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) darin, dass es das erstinstanzliche Gericht unterlassen habe, auf eine "Umformulierung" der Klageanträge zu 3.1 und 3.2 hinzuwirken, obwohl das Gericht erkannt habe, dass der Kläger eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters habe herbeiführen wollen. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts war schon deswegen nicht geboten, weil der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3.5 ausdrücklich beantragt hat, die digitalisierte Liegenschaftskarte im Bereich des Flurstücks 74 unter Berücksichtigung der seit 80 Jahren gepflasterten E-L-Straße so zu berichtigen, wie es die betroffenen Grundstückseigentümer seit Jahrhunderten unstrittig akzeptieren. Diesen Klageantrag zu 3.5 hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (vgl. S. 15/16) auch geprüft, allerdings die begehrte Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte abgelehnt. Aus diesem Grund wäre ein Hinwirken auf einen anderen Klageantrag durch das Gericht nicht sachgerecht gewesen. Den Berichtigungsantrag des Klägers vom 29.11.2014 (S. 8; Gerichtsakte Bl. 83) hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zu Recht nicht gewürdigt, da es auf die Prozesslegitimation der Beklagten nicht entscheidungserheblich ankam.

50

1.15. Mit der Rüge des Klägers, die Klage sei im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 207/13 -, juris) rechtsfehlerhaft abgewiesen worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt sei, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -). Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

51

1.16. Das Vorbringen des Klägers unter Ziffer 17 zielt erneut darauf ab, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, der Kläger habe, um einer Berichtigung oder Änderung der Liegenschaftskarte durch den Beklagten zu 2. zum Erfolg zu verhelfen, eine Grenzfeststellung zu beantragen und durchführen zu lassen. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, die Beklagten seien bereits aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit des Liegenschaftskatasters mit den zahlreichen Auswirkungen auf die Eigentümerstellung von Amts wegen zur Korrektur der Liegenschaftskarte verpflichtet. Unter Ziffer 1.6. und 1.11. hat der Senat bereits ausführlich dargestellt, dass die von dem Kläger insoweit vertretene Rechtsauffassung nicht zutrifft. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

52

Auch die zitierten Ausführungen des VG Augsburg in seinem Urteil vom 18.01.2012 - Au 4 K 11.1081 - stehen dem nicht entgegen; insbesondere verbietet sich von vornherein eine analoge Anwendung einer bayerischen Landesnorm (hier Art. 7 Satz 2 BayVermKatG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auf Verfahren, die nach dem VermGeoG LSA zu beurteilen sind. Der Landesgesetzgeber von Sachsen-Anhalt hat zum Liegenschaftskataster in den §§ 11 ff. VermGeoG LSA eigene Rechtsnormen geschaffen, die für den hier zu entscheidenden Fall allein maßgeblich sind. Eine dem Art. 7 Satz 2 BayVermKatG entsprechende Norm enthält das VermGeoG LSA indes nicht. Soweit der Kläger auf Punkt 3.2.5 LiegKat Erlass LSA vom 11.02.2013 verweist und hieraus einen von Amts wegen bestehenden Berichtigungsanspruch herzuleiten sucht, verkennt er den Regelungsinhalt dieser Vorschrift. Denn nach Nr. 3.2.5 LiegKat Erlass LSA ist eine Fortführung nur dann von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und wenn niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Liegenschaftskarte schon nicht unrichtig ist und der Kläger deshalb eine Grenzfeststellung zu beantragen und durchzuführen hat, legt der Kläger schon nicht substantiiert dar, dass eine Fortführung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

53

II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.

54

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, juris). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 1. Senats v. 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 23.06.2000, a. a. O.). Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

55

1. Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungs-schrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Der Kläger verweist hierzu lediglich auf die seiner Auffassung nach unterschiedlichen Rechtsansichten der höchsten Gerichte und meint, aus diesen unterschiedlichen Rechtsauffassungen ergäben sich ohne weiteres die besonderen (rechtlichen) Schwierigkeiten. Damit sind die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes nicht erfüllt, denn für die Rechtsmittelzulassung aus Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist auf die Sicht des Rechtsmittelgerichts und die im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Aufbereitung abzustellen (OVG LSA, Beschl. v. 08.09.1998 - A 2 S 218/97 -, juris Rn 13 m. w. N.). Die Antragsbegründungsschrift legt indes nicht einmal ansatzweise zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung der allenfalls inzident aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist im Übrigen für den beschließenden Senat auch nicht ersichtlich.

56

2. Soweit der Kläger meint, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergebe sich auch daraus, dass diese nicht entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden sei, reicht dies zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht aus. Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (OVG LSA, Beschl. v. 26.06.2008 - 1 L 71/08 -, juris Rn. 20). Zum einen ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben, sondernsoll nur in der Regel erfolgen. Dabei ist die Entscheidung der Kammer vorbehalten, der insoweit ein wenn auch eingeschränktes Ermessen verbleibt (BayVGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 -, juris Rn 56 m. w. N.). Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (OVG LSA, a. a. O.).

57

III. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

58

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Dies muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, das der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, juris). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - BVerwG 5 B 99.05 -, juris m.w.N.).

59

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden; denn es fehlt schon an der Formulierung einer oder mehrerer von dem Kläger als klärungsbedürftig und -fähig angesehener Rechts- oder Tatsachenfragen. Vor allem ist es nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich die grundsätzlich bedeutsamen Fragen aus vorhergehenden Formulierungen oder Anträgen jeweils zusammenzusuchen, sondern es obliegt vielmehr dem Rechtsbehelfsführer, seine Darlegungen klar zuzuordnen.

60

IV. Schließlich bleibt die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Verwaltungsakten der Beklagten vollständig anzufordern, ohne Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1. des Beschlusses verwiesen.

61

Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt ist.

62

Dabei ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass ein Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Aufklärungspflicht, nicht ohne weiteres auf eine mangelnde Fairness des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen lässt, dem er unterlaufen ist. Insoweit können Verfahrensfehler ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich auch nicht per se zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit führen; denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 - m. w. N.). Die Annahme der mangelnden Fairness rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, Beschl. v. 16.04.1993 - I B 155/92 -, juris Rn. 16). Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der bewusst fehlenden Fairness aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.11.2014 - 22 CS 14.2157 -, juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht hier weder von dem Kläger dargelegt worden noch anderweitig erkennbar.

63

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Unterlassens der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten geltend macht, ist ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf beruhen könnte, dass die Unterlagen nicht vollständig angefordert worden sind. Zur Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung gehört im Übrigen auch, dass der Betroffene im Einzelnen ausführt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Auch daran fehlt es hier.

64

Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, fehlende Seiten der Verwaltungsakten der Beklagten anzufordern, ist der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht - wie bereits unter Ziffer 1.2. festgestellt - schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden, weil der Kläger nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - BVerwG 1 B 3.15 -, juris Rn. 10).

65

Mit der Rüge des Klägers, die Klage sei im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 207/13 -, juris) rechtsfehlerhaft abgewiesen worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt sei, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -). Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Einen prozessrechtlichen Grundsatz, dass das Gericht auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken hat, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Auch zu einem Hinweis auf eine Abänderung der Klageanträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) Bestand im Hinblick auf den Klageantrag zu 3.5 kein Anlass (vgl. im Übrigen Ziffer 1.14. des Beschlusses).

66

Soweit die Schriftsätze des Klägers vom 05.05.2015, 14.07.2015 und 07.03.2016, die nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen sind, neues Vorbringen enthalten, ist dieses (als verspätet) nicht zu berücksichtigen.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

68

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

69

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung N., Flur A, Flurstück 74, das er seit dem 01.01.1991 an zwei Parteien verpachtet hatte, die eine ursprünglich dem Flurstück 74 zugeordnete Gartenfläche bereits vor etwa 30 bzw. 50 Jahren je mit einem Bungalow bebaut hatten. In den Jahren 2000 bis 2003 stellten die Vermessungs- und Katasterbehörden, deren Rechtsnachfolger der Beklagte zu 2. ist, die analog geführten Liegenschaftskarten landesweit auf digital geführte Liegenschaftskarten um. Zunächst im Jahr 2000 und sodann im Jahr 2003 wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters in der Gemarkung N., Fluren 1 bis 13, erneuert und jeweils den beteiligten Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt gemacht.

2

Im Jahr 2012 machten die Pächter des Klägers im Zusammenhang mit einem Pachterhöhungsverlangen geltend, dass ihre Bungalows nicht auf dem Flurstück 74 des Klägers, sondern auf dem Flurstück 76, E-L-Straße, stünden. Auf den Antrag des Klägers auf Überprüfung der Liegenschaftskarte teilte der Beklagte zu 2. dem Kläger mit Schreiben vom 20.11.2012 mit, dass die Darstellung in der erneuerten Liegenschaftskarte, wonach sich die Bungalows auf dem Flurstück 76 befinden, mit allen historischen Karten übereinstimme. Sofern der Kläger die Übertragung der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit wünsche, könne er einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen. Auch in der Folgezeit erfolgte eine Änderung der Darstellung des Flurstücks 74 trotz diverser Anträge und Beschwerden des Klägers nicht.

3

Am 12.03.2014 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben, mit der er sich mit verschiedenen Anträgen gegen die Darstellung der Flurstücke in der Liegenschaftskarte wendet. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.12.2014 die Klageanträge zum Teil mangels Klagebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis des Klägers als unzulässig und die Klage, soweit der Kläger eine Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte begehrt, als unbegründet abgewiesen, da der Kläger vorrangig eine Grenzfeststellung zu beantragen habe.

II.

4

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

I. Der Antrag ist unzulässig, soweit sich der Kläger unter Ziffer 16 der Zulassungsbegründung dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 3.4. abgewiesen hat, ohne zu beachten, dass er diesen Antrag mit Schriftsatz vom 29.11.2014 zurückgenommen habe.

6

Das von dem Kläger erwähnte Schreiben vom 29.11.2014 enthält zwar (versteckt) auf Seite 8 unter Buchst. G), letzter Satz, die Erklärung, dass der aufgrund missverständlicher Ausführungen der Beklagten dem Kläger aufgezwungene Klageantrag zu 3.4. "gegenstandslos" geworden sei. Nach dem weiteren Inhalt der Ziffer 16 des Zulassungsantrags wendet sich der Kläger allerdings nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht trotz Klagerücknahme über den Klageantrag 3.4. entschieden hat, anstatt das Verfahren teilweise einzustellen, sondern verfolgt in der Sache den zurückgenommenen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands weiter, indem er vorträgt, auch hier habe das Gericht rechtsfehlerhaft ausgeführt, dass die Eigentümerstellung des Klägers nicht berührt sei und der Kläger nicht widersprochen habe, dass sein Flurstück "über keine Vermessungszahlen" verfüge. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Zeichnung Nr. 21 und den Fortführungsriss vom 04.04.1952 nicht gewürdigt. Auch die umfänglichen Ausführungen der vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers seien nicht gewürdigt worden und rechtsfehlerhaft der Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt worden. Im Übrigen habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass vor der Digitalisierung der Liegenschaftskarte die streitgegenständlichen Flurstücke durch Grenzsteine katastermäßig ausreichend und korrekt bestimmt gewesen seien. Bereits die korrekte Bewertung dieses Umstands könne zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils führen und begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

7

Für eine Weiterverfolgung des Klageantrags zu 3.4. in der Sache fehlt dem Kläger allerdings das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.01.2016 - 21 ZB 14.1428 -, juris Rn. 19 m. w. N.), weil er das ursprünglich mit dem Klageantrag zu 3.4. angestrebte Rechtsschutzziel, "den Beklagten zu verpflichten, zwischen den Flurstücken 74 und 76 eine streitige Grenze und in Bezug auf die Nutzung streitige Nutzung einzutragen bis zur Berichtigung und dies mit Wirkung für und gegen andere staatliche Stellen, Behörden und private Dritte mitzuteilen", in einem nachfolgenden Berufungsverfahren nicht mehr erreichen könnte. Denn die Rücknahme des Klageantrags zu 3.4. hat das Verfahren insoweit unmittelbar und grundsätzlich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung beendet mit der Folge, dass der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist und die Wirkungen der Rechtshängigkeit rückwirkend wieder entfallen sind. Das Gericht hat lediglich deklaratorisch durch förmlichen Beschluss die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen nochmals ausdrücklich festzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

8

Auch Kostengründe rechtfertigen die Annahme eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses des Klägers nicht; denn auch für den Fall, dass das Klageverfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Klageantrags zu 3.4. teilweise gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden wäre, hätte der Kläger gemäß § 155 Abs. 2 VwGO insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt.

9

II. Der Zulassungsantrag ist im Übrigen unbegründet.

10

1. Die von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

11

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33). Das ist vorliegend nicht der Fall.

12

1.1. Der Einwand des Klägers, das Gericht sei rechtsfehlerhaft zu der Schlussfolgerung gekommen, er sei als auswärtiger Eigentümer an der Änderung der Gebäudedarstellung durch Offenlegung vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 nicht zu beteiligen gewesen, weil sein Flurstück nicht betroffen sei, geht schon deswegen fehl, weil das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (S. 13, 14) eine derartige Feststellung nicht getroffen hat. Vielmehr hat die Vorinstanz maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klage, soweit sich der Kläger gegen die durch Offenlegung in der Zeit vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 bekannt gemachte Aktualisierung der beschreibenden Angaben des Liegenschaftskatasters und Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäudedarstellung u. a. für die Gemarkung N. wende, bereits unzulässig sein dürfte, weil zum einen die beschreibenden Angaben im Liegenschaftskataster (z. B. über die Nutzungsart eines Grundstücks) mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts nicht mit der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO angegriffen werden könnten, und zum anderen dem Kläger hinsichtlich der angefochtenen Gebäudedarstellung die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO fehle, weil er nicht geltend machen könne, durch die streitige Offenlegung in seinen Rechten verletzt zu sein; denn die Änderungen der Offenlegung in der Zeit vom 16.01.2014 bis zum 14.02.2014 hätten nicht sein Flurstück betroffen. Zur Frage der nach Auffassung des Klägers vorgeschriebenen Beteiligung eines auswärtigen Eigentümers im Rahmen der Offenlegung verhält sich das angefochtene Urteil hingegen nicht, so dass der Vortrag des Klägers mangels Entscheidungserheblichkeit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen kann, zumal sich der Kläger mit der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage und der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seiner Zulassungsschrift nicht einmal ansatzweise auseinandersetzt.

13

1.2. Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zum einen die Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass ausweislich Punkt 2.1 b) der Verwaltungsvorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters (RdErl. des MLV vom 11.02.2013 - 42.11-23400-01) Angaben über Grenzmarken und Gebäudegrundrisse zu den geometrischen Daten und damit zum obligatorischen Inhalt der Liegenschaftskarte gehörten, und zum anderen die fehlenden Seiten der Verwaltungsakte nicht angefordert und auch nicht in Frage gestellt habe, warum so viele Seiten nicht vorgelegt worden seien, werden damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Denn insofern macht der Kläger letztlich geltend, die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils beruhten auf einer dem Prozessrecht nicht genügenden Unterlassung der Sachverhaltsaufklärung durch das Erstgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt in einer solchen Konstellation aber nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zur Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.06.2016 - 10 ZB 14.1058 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

14

Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden ist.

15

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Erstgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 20.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 25.01.2016 - 10 ZB 14.1486 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Zudem ist darzulegen, dass der gerügte Verfahrensfehler das Ergebnis beeinflusst hat und der Fehler nicht auf einem Versäumnis des Zulassungsantragstellers beruht.

16

Dem genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der Kläger bezeichnet zwar ansatzweise die seiner Auffassung nach gebotenen Aufklärungsmaßnahmen, legt aber nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - BVerwG 1 B 3.15 -, juris Rn. 10).

17

Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Unterlassens der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten geltend macht, kann dahinstehen, ob damit ein Gehörsverstoß hinreichend dargelegt ist. Ein Verfahrensbeteiligter kann im Grundsatz nur dann mit Erfolg geltend machen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, wenn er die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.08.1985 - BVerwG 3 C 17.85 -, Buchholz 310 § 108 Nr. 175). Daran fehlt es. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 09.12.2014 hat der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und es damit versäumt, sich z. B. durch die Stellung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO Gehör zu verschaffen. Dem Zulassungsantrag kann im Übrigen auch nichts Konkretes dafür entnommen werden, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) hätte aufdrängen müssen.

18

1.3. Soweit der Kläger unter Verweis auf § 86 Abs. 1 VwGO meint, das Gericht habe die Pflicht gehabt, bei den Beklagten nachzufragen, warum es nur auf Höhe des Flurstücks 74 des Klägers zu einer Entwidmung der Straße habe kommen können, obwohl vor Ort erkennbar gewesen sei, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Gebäude tatsächlich nicht auf der Straße stünden, legt er den gerügten Verfahrensmangel erneut nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar.

19

Der Kläger legt zwar ausführlich seine Rechtsauffassung zur Berichtigung der Liegenschaftskarte auf der Grundlage der Ziffer 3.1.3 des RdErl. des MLV vom 11.02.2013 dar. Der Zulassungsschrift ist allerdings nicht zu entnehmen, warum die Nachfrage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen wäre und weshalb es deshalb auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gehabt hätte. Wie der Kläger zu Recht anmerkt, hat das Verwaltungsgericht ihn auf eine von ihm zu beantragende Grenzfeststellung gemäß § 16 VermGeoG verwiesen. Inwieweit die von dem Verwaltungsgericht insoweit vertretene Rechtsauffassung ernstlichen Zweifeln begegnet, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht substantiiert auf; insbesondere steht der von dem Kläger behauptete "erhebliche Umfang der Verschiebung im gesamten Gebiet" der Antragstellung auf Durchführung einer Grenzfeststellung nicht entgegen.

20

1.4. Soweit der Kläger einwendet, durch die fehlerhafte "Verschiebung" der Flurstücke 74 und 76 sei auch das Flurstück 74 betroffen und er mithin in seinen Rechten verletzt, verkennt der Kläger, dass durch die Veränderung der Nachweise des Liegenschaftskatasters hinsichtlich der Gebäudedarstellung auf dem Flurstück 76 schon keine Verschiebung der Flurstücke 74 und 76 stattgefunden hat, sondern lediglich eine auf das nicht im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 76 bezogene Ergänzung und Aktualisierung der Liegenschaftskarte. Insoweit ist weder vom Kläger substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, inwieweit der Kläger als Eigentümer des Flurstücks 74 durch die streitgegenständliche Offenlegung zum Flurstück 76 in seinen Rechten verletzt ist.

21

1.5. Soweit der Kläger unter Ziffern 5 - 6 die Fehlerhaftigkeit der Liegenschaftskarte in Bezug auf die E-L-Straße und die tatsächliche Einfriedung des Flurstücks 74 bemängelt und die mangelnde Aufklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz rügt (§ 86 Abs. 1 VwGO), legt er wiederum nicht einmal ansatzweise dar, dass diese Tatsachen ausgehend von dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Grenzfeststellung zu beantragen, hätten aufgeklärt werden müssen und inwieweit das unterstellte Beweisergebnis für ihn günstig gewesen wäre.

22

1.6. Soweit der Kläger unter Ziffer 7 gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe eine Grenzfeststellung beantragen müssen, einwendet, das Gericht habe nicht beachtet, dass allein eine Grenzfeststellung des Klägers nicht zur notwendigen umfänglichen Korrektur der Liegenschaftskarte führe, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Zulassungsschrift zeigt schon nicht substantiiert auf, warum es einer notwendigen umfänglichen Korrektur der Liegenschaftskarte bedarf; denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, folgt aus einer (hier unbestrittenen) Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, jedenfalls wenn - wie hier - von dem Beklagten zu 2. zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen ist daher ausschließlich im Rahmen einer Grenzfeststellung gemäß § 16 Abs. 1 VermGeoG festzustellen, die vorliegend der Kläger zu beantragen hat; insbesondere hat der Kläger - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.04.2014 - 2 M 40/14 - entschieden hat - keinen Anspruch auf die Durchführung einer Grenzfeststellung von Amts wegen.

23

Rechtsgrundlage für die Feststellung von Grenzverläufen ist § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA. Danach wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte nicht verpflichtet, von Amts wegen die Flurstücksgrenzen festzustellen (siehe schon OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2014 - 2 M 40/14 -). Grundsätzlich ist das Grenzfeststellungsverfahren von der Dispositionsmaxime getragen, d.h. in der Regel wird ein solches Verfahren nur auf Antrag durchgeführt (vgl. Kummer/Möllering, Vermessungs- und Geoinformationsrecht Sachsen-Anhalt, 3. Auflage, § 16, Ziff. 5.4.2.1). Eine Feststellung von Flurstücksgrenzen von Amts wegen erfolgt nur dann, wenn es zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen (vgl. Kummer/Möllering, a.a.O., § 16, Ziff. 5.4.3.1). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; denn es ist weder von dem Kläger dargelegt noch erkennbar, dass die Feststellung der Flurstücksgrenzen vorliegend zur sachgemäßen Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist; insbesondere enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten (vgl. Beiakte C) keine erkennbaren Fehler. Die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, tangiert die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ein Interesse an der Feststellung des Verlaufs der Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit hat allein der Kläger, denn er möchte festgestellt wissen, wo sein Grundstück in der Örtlichkeit tatsächlich verläuft bzw. welchem Flurstück die beiden streitigen Bungalows zuzuordnen sind. Lehnt indes ein Antragsberechtigter - wie hier - eine Antragstellung auf Grenzfeststellung ab und begehrt eine Grenzfeststellung von Amts wegen, so ist die Behörde berechtigt, das Begehren als bloße Anregung zu betrachten. Besteht die Möglichkeit zu einem Antrag, so ist dieser zu stellen (vgl. OVG LSA, a. a. O.; Kummer/Möllering, a. a. O., § 16, Ziff. 5.4.3.5, jeweils unter Verweis auf eine Entscheidung des NdsOVG, Beschl. v. 19.05.1961 - III OVG A 70/60 -, OVGE MüLü 17, 325). Gründe, warum der Kläger an der Beantragung einer Grenzfeststellung gehindert ist, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf.

24

Auch soweit der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zur Richtigkeit des Liegenschaftskatasters eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geltend macht, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht.

25

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (NdsOVG, Beschl. v. 17.05.2016 - 8 LA 40/16 -, juris Rn. 25; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2015, § 124 Rn. 26g jeweils m.w.N.; zur verfahrensrechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen den Über-zeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 29.07.2015 - BVerwG 5 B 36.14 -, juris Rn. 13). Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung indes nicht (BayVGH, Beschl. v. 30.11.2015 - 22 ZB 15.2020 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Zu den Anforderungen einer ausreichenden Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört es deshalb, nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern dem Verwaltungsgericht tatsächlich unzutreffende Feststellungen, gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten unterlaufen sind.

26

Eine derartige nachvollziehbare Darstellung geben die Ausführungen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht her. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte zu 2. habe unwidersprochen vorgetragen, dass er über keine Vermessungszahlen für das Flurstück 74 des Klägers verfüge und deshalb keine Abweichung zwischen der Darstellung der Flurstücksgrenzen in der Liegenschaftskarte mit den zugrunde liegenden Vermessungszahlen feststellen könne. Die Darlegungen des Klägers zu den vorliegenden Vermessungszahlen zu den Flurstücken 78/2 und 83, dem Internetportal des Beklagten zu 2. sowie dem Vorhandensein von Grenzsteinen der Flurstücke 59, 56 und 58 gehen daran vorbei; insbesondere hat der Kläger keine substantiierten tatsächlichen Umstände aufgezeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung bezogen auf das Flurstück 74 unrichtig ist.

27

1.7. Soweit der Kläger unter Ziffer 8 geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur M. zum Gerichtstermin zu laden, rügt er erneut ohne Erfolg eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nämlich - wie oben bereits erläutert - dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2015 - BVerwG 10 B 7.15 -, juris Rn. 7). Der Kläger hat es unterlassen, auf die von ihm für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Zudem legt er nicht schlüssig dar, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihm vermisste Aufklärung von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung seiner schriftsätzlichen Anregungen - hätte aufdrängen müssen. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO reicht es jedenfalls nicht aus, wenn - so der Kläger - nicht auszuschließen sei, dass mit den Angaben von Herrn M. zur Sache das Gericht zu einer anderen Auffassung und Entscheidung gelangt wäre.

28

1.8. Soweit der Kläger unter Ziffer 9 geltend machen will‚ es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sei, indem das Verwaltungsgericht den Gerichtstermin trotz seines Antrags nicht verlegt habe, hat sein Antrag keinen Erfolg.

29

Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Ernstliche Zweifel bestehen - wie oben bereits erläutert - nur dann‚ wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr behauptet der Kläger insoweit das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

30

Eine zur Zulassung der Berufung führende Verletzung von Verfahrensrecht im Hinblick auf das Gebot rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 ist mit dem Vorbringen im Zulassungsverfahren allerdings nicht hinreichend dargelegt, denn die Zulassungsschrift zeigt schon nicht substantiiert auf‚ dass der Termin vom 09.12.2014 gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus erheblichen Gründen hätte aufgehoben oder verlegt werden müssen. "Erhebliche Gründe" in diesem Sinne sind vielmehr nur solche Umstände, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern, weil die Beteiligten sich trotz aller zumutbaren eigenen Bemühungen nicht in hinreichender Weise rechtliches Gehör verschaffen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2007 - BVerwG 5 B 95.06 -, juris Rn. 4). Ein solcher Fall lag hier offensichtlich nicht vor; denn der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Zulassungsschrift ausreichend dargelegt, warum er gehindert war, den Termin am 09.12.2014 entweder selbst wahrzunehmen oder sich anwaltlich vertreten zu lassen. Entzieht eine Partei - wie hier - ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat, liegen "erhebliche Gründe" für eine Terminsänderung nicht schon dann vor, wenn er nunmehr in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertreten ist; entscheidend ist vielmehr, ob die Entziehung des Mandats auf erheblichen Gründen beruht, es der Partei also nicht mehr zugemutet werden konnte, sich durch den von ihr bestellten Bevollmächtigten weiterhin vertreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 27.03.1985 - BVerwG 4 C 79.84 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 3). Demgegenüber erschöpft sich der Zulassungsantrag und der ergänzende Schriftsatz des Klägers vom 14.07.2015 darin, "dass die Kündigung bzw. der fristlose Entzug des Mandats aus wichtigen und schutzwürdigen Gründen i. S. des § 227 ZPO i. V. m. § 173 VwGO und nicht zur "Prozessverschleppung" erfolgt sei". Damit enthält das Vorbringen des Klägers weder die erforderliche substantiierte Darlegung der Gründe für den Mandatsentzug, noch macht er geltend, dass diese dem Verwaltungsgericht vorgetragen worden oder sonst bekannt gewesen seien.

31

Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht bereits 62 Minuten nach Schluss der mündlichen Verhandlung das abweisende Urteil verkündet habe, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, zu den in der Verhandlung gewonnen Erkenntnissen Stellung zu nehmen und ggf. seine Klageanträge zu ändern bzw. zurückzunehmen, ist ein Verfahrensfehler nicht erkennbar. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird das Urteil, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Dass vorliegend ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, legt die Zulassungsschrift nicht dar; insbesondere begründet der Umstand, dass der Kläger (verschuldet) nicht an dem Termin teilgenommen hat, keine Verpflichtung des Gerichts, ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Verkündung der Entscheidung noch sachdienliche Anträge zu stellen und auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte sowie insbesondere auch auf mögliche Mängel des Verfahrens und der erwarteten Entscheidung hinzuweisen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann, wenn der Kläger verspätet doch noch zur mündlichen Verhandlung erschienen ist (BVerwG, Urt. v. 12.07.1985 - BVerwG 6 C 95.82 -, juris). Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor.

32

Ohne Erfolg rügt der Kläger schließlich im Zulassungsverfahren, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei unvollständig, insbesondere fehlten Angaben dazu, in welcher Stellung "die leitende Vermessungsdirektorin Frau J. und Herr H." zu den Parteien stünden und ob diese als instruierte Mitarbeiter wie eine Partei, als Sachverständige oder als Zeugen vernommen und über ihre Wahrheitspflicht belehrt worden seien. Ferner lasse sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen, was inhaltlich erläutert worden sei und welche Karten "anschaulich und nachvollziehbar" erläutert worden sein sollen. Einwände gegen die Sitzungsniederschrift können nicht im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, sondern nur durch Antrag auf Berichtigung des Protokolls oder dessen Ergänzung (so auch BayVGH, Beschl. v. 20.10.2014 - 3 ZB 12.529 -, juris Rn. 32 f.).

33

Auch ein Verstoß gegen die Hinweispflicht des Gerichts ist nicht dargelegt.

34

Die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, Beschl. v. 21.09.2011 - BVerwG 5 B 11.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt jedoch auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel in Bezug auf Einzelheiten des Parteivortrags versteht und rechtlich bewertet, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (BVerwG, a. a. O.). Eine Ausnahme hiervon gilt zwar dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - BVerwG 6 B 20.10 -, juris; Beschl. v. 19.06.1998 - BVerwG 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759). Dass eine derartige Fallkonstellation hier gegeben ist, zeigt die Zulassungsschrift indes nicht auf.

35

1.9. Soweit der Kläger unter Ziffer 10 erneut die seiner Auffassung nach rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Rechtsschutzbedürfnisses durch das Verwaltungsgericht rügt, wird zunächst auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1.4. dieses Beschlusses verwiesen. Im Übrigen ergibt sich auch aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des VG Dessau (Urt. v. 04.05.2005 - 1 A 41/04 DE-) nicht "das Gegenteil" zu der hier angefochtenen Entscheidung. Der vom VG Dessau entschiedene Fall lässt sich schon deswegen nicht auf das hier anhängige Verfahren übertragen, weil sich die von dem dortigen Kläger angefochtenen beschreibenden Daten unmittelbar auf sein Grundstück bezogen haben, während vorliegend das maßgebliche Flurstück 76 nicht im Eigentum des Klägers steht. Im Übrigen hat auch das VG Dessau die Zulässigkeit der Klage in Frage gestellt, weil es sich bei dem ständigen Veränderungen unterworfenen beschreibenden Merkmalen (z.B. Lagebezeichnungen, Angaben über die tatsächliche Nutzung) um Ordnungsmerkmale handele, die der Individualisierung und Identifizierung des Flurstücks dienten. Sie seien der Einflussnahme durch den Eigentümer und Benutzer entzogen und würden in ausschließlicher Zuständigkeit vom Katasteramt festgelegt; ihre Veränderung berühre die Rechtsstellung des Eigentümers grundsätzlich nicht.

36

Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, dem Kläger einen Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO) zur Anpassung seiner Antragstellung zu geben.

37

Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, der Beklagte zu 2. habe im Hinblick auf die zitierte Entscheidung des VG Dessau von Amts wegen eine Korrektur der Gebäudedarstellung vorzunehmen, legt er nicht dar, dass die derzeitige Darstellung rechtswidrig ist; denn wie bereits mehrfach betont, folgt aus einer (hier unbestrittenen) Diskrepanz zwischen der Örtlichkeit und der Liegenschaftskarte nicht die Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte, wenn - wie hier - zwischen der aktuellen Darstellung der Liegenschaftskarte und den historischen Karten eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Insoweit ist der Kläger auf eine von ihm zu beantragende Grenzfeststellung zu verweisen.

38

1.10. Auch mit dem unter Ziffer 11. in Bezug genommenen Schreiben des Beklagten zu 2. vom 21.04.2013 vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu begründen. Allein mit dem Hinweis, dass die zitierten Ausführungen des Beklagten zu 2. im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen auf S. 19 des Urteils stünden, wo das Verwaltungsgericht die Offenlegung aus den Jahren 2000 und 2003 in der Sache rechtlich nicht beanstandet habe und widersprüchlich zum 1. Absatz der Entscheidungsgründe auf S. 13 des Urteils feststelle, dass "sämtliche Unterlagen" überprüft worden seien und eine Übereinstimmung der Karten festgestellt worden sei, zeigt der Kläger die Rechtsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf. Wie bereits mehrfach ausgeführt, geht auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Örtlichkeit zwar mit der Liegenschaftskarte nicht übereinstimmt, aber den vorhandenen historischen Karten (insbesondere der Separations- und Inselflurkarten) entspricht und daher von einer Unrichtigkeit der Liegenschaftskarte nicht auszugehen ist. Um an der Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung Zweifel zu wecken, hätte der Kläger nicht nur auf das Schreiben des Beklagten zu 2. verweisen dürfen, das im Übrigen einen Widerspruch zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erkennen lässt, sondern insbesondere darlegen müssen, dass schon die historischen Karten fehlerhaft sind und sich daher eine Übernahme in die Liegenschaftskarte verboten hätte. Dies hat der Kläger allerdings mit seinem rechtlich nicht bedeutsamen Hinweis auf die abweichende Örtlichkeit versäumt. Der Kläger hat des Weiteren auch nicht substantiiert dargelegt, dass er einen Anspruch auf die Berichtigung des Grenzverlaufs im Liegenschaftskataster besitzt. Seine Ausführungen beschränken sich inhaltlich darauf, den Nachweis in der Liegenschaftskarte zu bestreiten und auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Örtlichkeit hinzuweisen. Die von dem Kläger behauptete widersprüchliche Argumentation des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die als unstreitig gestellte Abweichung der Liegenschaftskarte von der Örtlichkeit reicht insoweit nicht aus, um den Anforderungen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht zu werden.

39

Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, in dem Protokoll die nach Auffassung des Klägers angeblich überprüften Karten im Einzelnen zu bezeichnen. Zwar sind gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 2 ZPO in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Der Begriff der wesentlichen Vorgänge im Sinne von § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO meint allerdings die Förmlichkeiten der Verhandlung, d.h. den äußeren Hergang der Verhandlung, nicht aber den Inhalt von Erklärungen (BVerwG, Beschl. v. 24.09.2013 - BVerwG 2 B 42.12. -, juris Rn. 6) oder - wie hier - einer Beiakte (vgl. Beiakte C). Unabhängig davon, dass auch § 160 Abs. 3 ZPO eine derartige Feststellung im Protokoll nicht vorsieht, legt der Kläger nicht dar, dass die Angabe der überprüften Karten zum wesentlichen Inhalt des Protokolls gehört.

40

Ein Verfahrensmangel ist schließlich auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, soweit der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG rügt, weil der Vermerk des Beklagten zu 2. vom 19.02.2013 nicht vorgelegt worden ist; denn die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, verlangt regelmäßig die substantiierte Darlegung, was der Betroffene bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, juris Rn. 4). Dazu enthält die Begründung des Zulassungsantrags jedoch keinerlei Ausführungen.

41

1.11. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Auffassung des Klägers zu Recht festgestellt, dass dieser für die Beantragung der Grenzfeststellung zuständig sei. Insoweit verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen unter Ziffer 1.6.

42

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberverwaltungs-gerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV, Urt. v. 20.06.2006 - 3 L 52/01 -, juris) darauf verweist, der Beklagte zu 2. habe eine Berichtigung von Amts wegen vornehmen müssen, verkennt er bereits, dass Grundlage der Entscheidung des dortigen Gerichts ein zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern streitiges Grenzfeststellungsverfahren war, das ein Eigentümer beantragt hatte. Zudem ging es - wie der Beklagte zu 2. in seinem Schriftsatz vom 30.03.2015 zu Recht anmerkt - in dem Verfahren um die Korrektur eines Zeichenfehlers in der Liegenschaftskarte, der nicht der Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer bedürfe. Zur Frage der Notwendigkeit eines Grenzfeststellungsverfahrens oder zur Berichtigung der Liegenschaftskarte von Amts wegen verhält sich das zitierte Urteil hingegen nicht.

43

Auch die zitierten Passagen aus dem Urteil des OVG MV tragen die Auffassung des Klägers, der Beklagte zu 1. habe den Beklagten zu 2. entsprechend Ziffer 3.1.3 LiegKat Erlass des MLV vom 11.02.2013 anweisen müssen, das Liegenschaftskataster fehlerfrei fortzuführen und den Fortführungsnachweis zu dokumentieren, nicht. Vielmehr hat das OVG MV in seiner Entscheidung (vgl. juris Rn. 46) maßgeblich die Frage geprüft, ob die in der Grenzniederschrift enthaltene Grenzfeststellung in Form des Widerspruchsbescheides deshalb rechtswidrig ist, weil der Grundstücksnachbar der Berichtigung eines Zeichenfehlers nicht zugestimmt hat. In diesem Zusammenhang hat es entschieden, dass es das Bedürfnis von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordert, dass Widersprüche behoben werden. Sei der Widerspruch darauf zurückzuführen, dass die maßgebliche Flurkarte fehlerhaft ist und von den für die Lage der Grenze maßgeblichen Feststellungen abweicht, habe dies zur Folge, dass die Flurkarte zu berichtigen sei. Dies von einer Zustimmung der Betroffenen abhängig zu machen, durch die dann die für die Rechtssicherheit und Klarheit notwendige Bereinigung der Widersprüche verhindert werden könnte, ohne dass der Katasterverwaltung ein Mittel zustünde, dieses Hindernis auszuräumen, widerspreche dem im Vermessungsrecht in § 11 Abs. 2 VermKatG MV (vgl. dazu den inhaltsgleichen § 11 Abs. 2 VermGeoG LSA) niedergelegten Zweck der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden, dem Grundstücksverkehr und der Ordnung der Bodenfläche des Landesgebiets. Aus der damit zum Zustimmungserfordernis ergangenen Entscheidung des OVG MV in einem streitigen Grenzfeststellungsverfahren kann mithin für den vorliegenden Fall nicht geschlussfolgert werden, die Vermessungsbehörde habe jederzeit von Amts wegen die Grenzen festzustellen und die Liegenschaftskarte auf der Grundlage der gewonnenen Ergebnisse fortzuführen.

44

Auch den Ausführungen des OVG MV zum gutgläubigen Erwerb (vgl. juris Rn. 44 f.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Katasterverwaltung die Grenzen stets von Amts wegen verbindlich festzustellen hat. Das OVG MV stellt in diesem Zusammenhang lediglich fest, dass für die Übernahme von Grenzen in das Liegenschaftskataster nicht die materiellen Eigentumsverhältnisse maßgeblich seien, sondern allein die Grenzen, die verbindlich festgestellt worden seien. Hinweise darauf, dass diese verbindliche Feststellung von Grenzen stets von Amts wegen zu erfolgen hat, enthält die Entscheidung hingegen nicht.

45

Hat das Verwaltungsgericht den Kläger mithin zu Recht auf das Grenzfeststellungsverfahren verwiesen, ist für die weiteren Schlussfolgerung des Klägers, die Beklagten hätten im Wissen um die fehlerhafte Darstellung unrechtmäßig Offenlegungen vorgenommen, ohne die bekannten (auswärtigen) Eigentümer zu informieren (vgl. dazu unter Ziffer 1.), und damit ihre Pflicht zur korrekten und umfassenden Darstellung der tatsächlichen Gebäude und Straßen verletzt mit der Folge, dass sie wegen der erheblichen Reichweite zur Korrektur verpflichtet gewesen seien (Ermessensreduktion auf Null), kein Raum.

46

Die Verweisung auf die umfänglichen weiteren Ausführungen im Schreiben vom 13.06.2014 wird, ohne dass der Kläger sich im Einzelnen substantiiert mit einzelnen tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Übrigen nicht gerecht; denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus pauschalen Verweisungen auf im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens an anderer Stelle angestellten Erwägungen die passenden und möglicherweise deshalb gewollten Gesichtspunkte, die den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO tragen könnten, zusammenzusuchen.

47

1.12. Hat der Kläger aufgrund der obigen Ausführungen mithin schon keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 2., aus dem öffentlichen Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit des Liegenschaftskatasters von Amts wegen einschreitend tätig zu werden (Ermessensreduktion auf Null), besteht auch der unter Ziffer 13. bzw. dem Schriftsatz vom 15.05.2015 (S. 1 -3) geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu 1., den Beklagten zu 2. im Wege der Fachaufsicht zu einer Korrektur der Liegenschaftskarten entsprechend der tatsächlichen Örtlichkeit aufzufordern, nicht. Dies hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt. Mithin verletzt auch die Weigerung der Beklagten zu einer Korrektur der Liegenschaftskarte keine Rechte des Klägers; insbesondere ist der Beklagte zu 2. - wie bereits mehrfach betont - nicht zu einer Grenzfeststellung von Amts wegen verpflichtet.

48

1.13. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in der seiner Auffassung nach fehlerhaften Darstellung in der Liegenschaftskarte auch kein Verstoß gegen die Grundrechtsbestimmung des Art. 14 GG, die dem Privateigentum über § 905 BGB hinaus öffentlich-rechtlichen Schutz gegenüber hoheitlichen Zugriffen verleiht. Wie bereits unter Ziffer 1.6. betont, enthält das Liegenschaftskataster im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den vorgelegten historischen Karten schon keine erkennbaren Fehler, insbesondere tangiert die Tatsache, dass die Gebäude nunmehr auf dem Flurstück 76 stehen, die Richtigkeit des Katasters nicht. Dieses wird erst falsch, wenn eine Grenzfeststellung einen anderen Verlauf der Grundstücksgrenzen feststellt. Ist mithin die Darstellung der Gebäude auf dem Flurstück 76 in der streitgegenständlichen Liegenschaftskarte nicht unrichtig, ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - auch ein rechtswidriger Eingriff oder eine sonstige Beeinträchtigung einer geschützten Rechtsposition des Klägers nicht zu besorgen.

49

1.14. Zu Unrecht sieht der Kläger eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) darin, dass es das erstinstanzliche Gericht unterlassen habe, auf eine "Umformulierung" der Klageanträge zu 3.1 und 3.2 hinzuwirken, obwohl das Gericht erkannt habe, dass der Kläger eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters habe herbeiführen wollen. Ein entsprechender Hinweis des Gerichts war schon deswegen nicht geboten, weil der Kläger mit seinem Klageantrag zu 3.5 ausdrücklich beantragt hat, die digitalisierte Liegenschaftskarte im Bereich des Flurstücks 74 unter Berücksichtigung der seit 80 Jahren gepflasterten E-L-Straße so zu berichtigen, wie es die betroffenen Grundstückseigentümer seit Jahrhunderten unstrittig akzeptieren. Diesen Klageantrag zu 3.5 hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (vgl. S. 15/16) auch geprüft, allerdings die begehrte Änderung oder Berichtigung der Liegenschaftskarte abgelehnt. Aus diesem Grund wäre ein Hinwirken auf einen anderen Klageantrag durch das Gericht nicht sachgerecht gewesen. Den Berichtigungsantrag des Klägers vom 29.11.2014 (S. 8; Gerichtsakte Bl. 83) hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zu Recht nicht gewürdigt, da es auf die Prozesslegitimation der Beklagten nicht entscheidungserheblich ankam.

50

1.15. Mit der Rüge des Klägers, die Klage sei im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 207/13 -, juris) rechtsfehlerhaft abgewiesen worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt sei, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -). Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann.

51

1.16. Das Vorbringen des Klägers unter Ziffer 17 zielt erneut darauf ab, die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, der Kläger habe, um einer Berichtigung oder Änderung der Liegenschaftskarte durch den Beklagten zu 2. zum Erfolg zu verhelfen, eine Grenzfeststellung zu beantragen und durchführen zu lassen. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, die Beklagten seien bereits aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit des Liegenschaftskatasters mit den zahlreichen Auswirkungen auf die Eigentümerstellung von Amts wegen zur Korrektur der Liegenschaftskarte verpflichtet. Unter Ziffer 1.6. und 1.11. hat der Senat bereits ausführlich dargestellt, dass die von dem Kläger insoweit vertretene Rechtsauffassung nicht zutrifft. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

52

Auch die zitierten Ausführungen des VG Augsburg in seinem Urteil vom 18.01.2012 - Au 4 K 11.1081 - stehen dem nicht entgegen; insbesondere verbietet sich von vornherein eine analoge Anwendung einer bayerischen Landesnorm (hier Art. 7 Satz 2 BayVermKatG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung auf Verfahren, die nach dem VermGeoG LSA zu beurteilen sind. Der Landesgesetzgeber von Sachsen-Anhalt hat zum Liegenschaftskataster in den §§ 11 ff. VermGeoG LSA eigene Rechtsnormen geschaffen, die für den hier zu entscheidenden Fall allein maßgeblich sind. Eine dem Art. 7 Satz 2 BayVermKatG entsprechende Norm enthält das VermGeoG LSA indes nicht. Soweit der Kläger auf Punkt 3.2.5 LiegKat Erlass LSA vom 11.02.2013 verweist und hieraus einen von Amts wegen bestehenden Berichtigungsanspruch herzuleiten sucht, verkennt er den Regelungsinhalt dieser Vorschrift. Denn nach Nr. 3.2.5 LiegKat Erlass LSA ist eine Fortführung nur dann von Amts wegen vorzunehmen, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und wenn niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen. Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Liegenschaftskarte schon nicht unrichtig ist und der Kläger deshalb eine Grenzfeststellung zu beantragen und durchzuführen hat, legt der Kläger schon nicht substantiiert dar, dass eine Fortführung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

53

II. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache.

54

"Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 27.12.2006 – 2 L 66/05 –, juris). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des 1. Senats v. 08.03.2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles (vgl. BVerfG, Beschl. der 2. Kammer des 1. Senats v. 23.06.2000, a. a. O.). Soweit ein Zulassungsantragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

55

1. Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungs-schrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Der Kläger verweist hierzu lediglich auf die seiner Auffassung nach unterschiedlichen Rechtsansichten der höchsten Gerichte und meint, aus diesen unterschiedlichen Rechtsauffassungen ergäben sich ohne weiteres die besonderen (rechtlichen) Schwierigkeiten. Damit sind die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO indes nicht erfüllt, denn für die Rechtsmittelzulassung aus Gründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist auf die Sicht des Rechtsmittelgerichts und die im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Sachverhaltsaufklärung und rechtliche Aufbereitung abzustellen (OVG LSA, Beschl. v. 08.09.1998 - A 2 S 218/97 -, juris Rn 13 m. w. N.). Die Antragsbegründungsschrift legt indes nicht einmal ansatzweise zulassungsbegründend dar, dass die Beantwortung der allenfalls inzident aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist im Übrigen für den beschließenden Senat auch nicht ersichtlich.

56

2. Soweit der Kläger meint, die besondere Schwierigkeit der Rechtssache ergebe sich auch daraus, dass diese nicht entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen worden sei, reicht dies zur Darlegung besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten ebenfalls nicht aus. Denn aus dem Unterbleiben einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgen soll, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO), kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (OVG LSA, Beschl. v. 26.06.2008 - 1 L 71/08 -, juris Rn. 20). Zum einen ist in § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben, sondernsoll nur in der Regel erfolgen. Dabei ist die Entscheidung der Kammer vorbehalten, der insoweit ein wenn auch eingeschränktes Ermessen verbleibt (BayVGH, Beschl. v. 30.07.2015 - 10 ZB 15.819 -, juris Rn 56 m. w. N.). Zum anderen bindet die Beurteilung der Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht das Rechtsmittelgericht bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (OVG LSA, a. a. O.).

57

III. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

58

Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist. Dies muss für eine Vielzahl, jedenfalls Mehrzahl von Verfahren bedeutsam sein; jedoch reicht allein der Umstand nicht aus, das der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein könnte oder sich vergleichbare Fragen in einer unbestimmten Vielzahl ähnlicher Verfahren stellen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 23.04.2010 – 2 L 148/09 –, juris). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2006 - BVerwG 5 B 99.05 -, juris m.w.N.).

59

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden; denn es fehlt schon an der Formulierung einer oder mehrerer von dem Kläger als klärungsbedürftig und -fähig angesehener Rechts- oder Tatsachenfragen. Vor allem ist es nicht die Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, sich die grundsätzlich bedeutsamen Fragen aus vorhergehenden Formulierungen oder Anträgen jeweils zusammenzusuchen, sondern es obliegt vielmehr dem Rechtsbehelfsführer, seine Darlegungen klar zuzuordnen.

60

IV. Schließlich bleibt die von dem Kläger erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Verwaltungsakten der Beklagten vollständig anzufordern, ohne Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1. des Beschlusses verwiesen.

61

Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet auch nicht an einem rechtserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, weil der Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt ist.

62

Dabei ist zunächst grundsätzlich festzustellen, dass ein Verfahrensfehler, wie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein Verstoß gegen die in § 86 Abs. 1 VwGO normierte Aufklärungspflicht, nicht ohne weiteres auf eine mangelnde Fairness des Richters oder der Mitglieder des Spruchkörpers schließen lässt, dem er unterlaufen ist. Insoweit können Verfahrensfehler ebenso wie sonstige Rechtsfehler grundsätzlich auch nicht per se zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit führen; denn die Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle und ist deshalb kein Rechtsbehelf gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters. Um solche Rechtsauffassungen überprüfen zu lassen, müssen sich die Betroffenen vielmehr der dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe bedienen (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 - m. w. N.). Die Annahme der mangelnden Fairness rechtfertigen Rechts- und Verfahrensfehler daher lediglich dann, wenn Gründe dargelegt werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem betroffenen Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH, Beschl. v. 16.04.1993 - I B 155/92 -, juris Rn. 16). Dies kommt etwa in Betracht, wenn der betreffende Richter die seiner richterlichen Tätigkeit gesetzten Grenzen missachtet oder wenn in einer Weise gegen Verfahrensregeln verstoßen wurde, dass sich bei den Beteiligten der Eindruck der bewusst fehlenden Fairness aufdrängen konnte. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere, wenn sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters so weit von den anerkannten rechtlichen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entfernen, dass sie aus der Sicht der Beteiligten bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.11.2014 - 22 CS 14.2157 -, juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht hier weder von dem Kläger dargelegt worden noch anderweitig erkennbar.

63

Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen Unterlassens der Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten geltend macht, ist ein Gehörsverstoß nicht hinreichend dargelegt. Denn der Kläger hat jedenfalls nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf beruhen könnte, dass die Unterlagen nicht vollständig angefordert worden sind. Zur Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung gehört im Übrigen auch, dass der Betroffene im Einzelnen ausführt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre. Auch daran fehlt es hier.

64

Soweit der Kläger unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, fehlende Seiten der Verwaltungsakten der Beklagten anzufordern, ist der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht - wie bereits unter Ziffer 1.2. festgestellt - schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO gerecht werdenden Weise dargelegt worden, weil der Kläger nicht in einer dem Substantiierungsgebot genügenden Weise darlegt, welche tatsächlichen Feststellungen bei der weiteren Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und insbesondere inwiefern diese Feststellungen unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem zeigt die Zulassungsschrift nicht auf, dass bereits im Verfahren vor dem Erstgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2015 - BVerwG 1 B 3.15 -, juris Rn. 10).

65

Mit der Rüge des Klägers, die Klage sei im Hinblick auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 207/13 -, juris) rechtsfehlerhaft abgewiesen worden, wodurch er in seinen Rechten verletzt sei, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden. Die Darlegung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfordert nämlich die konkrete Bezeichnung des Verfahrensmangels in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die Darlegung, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (OVG LSA, Beschl. v. 04.11.2016 - 3 L 162/16 -). Das Vorbringen des Klägers lässt allerdings nicht erkennen, gegen welchen prozessrechtlichen Verfahrensgrundsatz das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. Einen prozessrechtlichen Grundsatz, dass das Gericht auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken hat, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Auch zu einem Hinweis auf eine Abänderung der Klageanträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) Bestand im Hinblick auf den Klageantrag zu 3.5 kein Anlass (vgl. im Übrigen Ziffer 1.14. des Beschlusses).

66

Soweit die Schriftsätze des Klägers vom 05.05.2015, 14.07.2015 und 07.03.2016, die nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen sind, neues Vorbringen enthalten, ist dieses (als verspätet) nicht zu berücksichtigen.

67

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

68

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

69

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Kosten für die Herstellung einer Grundstückszufahrt im Zuge eines Gehwegausbaus.

2

Sie sind Eigentümer des Grundstücks mit der Straßenbezeichnung L-Straße 1e im Gemeindegebiet der Beklagten, das südlich der L-Straße im Abschnitt zwischen der H-Straße und der Bahnhofstraße liegt und mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Ursprünglich war der südlich der Fahrbahn verlaufende Gehweg in diesem Abschnitt als sandgeschlämmter Schotterweg ausgebildet. Zwischen der sandgeschlämmten Fläche und den Bordsteinen an der Fahrbahn befanden sich begrünte, teilweise mit Bäumen bewachsene Flächen. Die sandgeschlämmten Flächen und die Grünflächen waren durch mit Steinpflaster oder -platten befestigte Überfahrten zu verschiedenen Grundstücken unterbrochen, so auch zum Grundstück der Kläger.

3

Am 13.12.2007 beschloss die Beklagte, den in diesem Straßenabschnitt auf der Südseite verlaufenden Gehweg grundhaft auszubauen. Nach Vorliegen einer Vergabeempfehlung des Ingenieurbüros L. fasste sie am 21.02.2008 den weiteren Beschluss, den Auftrag zur Baumaßnahme „Gehwegbau L-Straße in B-Stadt“ an die Fa. K. Tief- und Straßenbau (...) GmbH zu vergeben, die von insgesamt fünf Anbietern das günstigste Angebot vorgelegt hatte.

4

Mit einer 1. Abschlagsrechnung vom 17.04.2008 stellte die Fa. K. Tief- und Straßenbau (...) GmbH der Beklagten entsprechend einem Auftrag vom 08.02.2008 für den Gehwegausbau Kosten in Höhe von 23.996,04 € in Rechnung, die nach Prüfung und Berichtigung einzelner Positionen vom 22.04.2008 durch das mit der Planung beauftragte Ingenieurbüro auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 22.158,61 € herabgesetzt und von der Beklagten Anfang Mai 2008 an das Bauunternehmen ausgezahlt wurde.

5

Am 22.05.2008 beschloss die Beklagte, für die Abrechnung der Straßenbaumaßnahmen in der L-Straße eine Kostenspaltung für die Teileinrichtung einseitiger Gehwegausbau sowie eine Abschnittsbildung (Bahnhofstraße bis H-Straße) vorzunehmen.

6

Mit Schlussrechnung vom 06.05.2008 stellte das Bauunternehmen der Beklagten unter Anrechnung der 1. Abschlagszahlung weitere 10.149,37 € in Rechnung. Der nach Prüfung des Ingenieurbüros am 04.06.2008 auf 10.509,45 heraufgesetzte Betrag wurde Anfang Juli 2008 an das Bauunternehmen ausgezahlt.

7

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.12.2008 zog die Beklagte die Kläger zur Erstattung der Kosten in Höhe von 998,16 € heran, die als Mehraufwand für die (Wieder-) Herstellung der Zufahrt zum Grundstück der Kläger angefallen seien.

8

Hiergegen erhoben die Kläger am 17.12.2008 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 10.07.2009 u.a. wie folgt begründeten: Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die für eine Herstellung der Grundstückszufahrt erforderliche Anhörung nicht durchgeführt worden sei. Des Weiteren bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung. Auch sei die Herstellung einer Grundstückszufahrt nicht notwendig gewesen sei, weil eine solche bereits zuvor bestanden habe und auch keine optische Veränderung erfolgt sei. Dies gelte insbesondere für das Aufnehmen und Setzen von Bordsteinen. Ferner wären andere Bieter teilweise deutlich günstiger gewesen, so dass der Zuschlag nicht der bauausführenden Firma hätte erteilt werden dürfen. So liege etwa hinsichtlich der Ladung von Klein- und Großpflaster ein überteuertes Kostenangebot vor, das nicht wirtschaftlich gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

9

Am 19.11.2009 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung weiter ausgeführt: Die verschiedenen Einzelpositionen, wie etwa der Ansatz von 44,- €/m³ für das Laden von Groß- und Kleinpflaster sowie die Aufnahme und das Setzen von Bordsteinen, seien überhöht. Ein Aushub sei allenfalls in einer Tiefe von 15 cm erfolgt, und die maßgeblichen Flächen seien fehlerhaft berechnet worden.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 aufzuheben

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sowie

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die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und im Wesentlichen Folgendes (ergänzend) vorgetragen: Gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit habe sie nicht verstoßen. Bei Betrachtung der Maßnahme insgesamt sei die bauausführende Firma der günstigste Bieter gewesen. Die Kostenansätze seien nicht überteuert. Eine Aufnahme der Bordsteine sei erforderlich gewesen. Die Ausbaumaßnahme sei in einer Tiefe von 30 cm bis 60 cm durchgeführt worden. Eine Abrechnung sei entsprechend den Aufmaßen des Bauunternehmens erfolgt. Sofern bei den Positionen Groß- und Kleinpflaster nur vom Laden und nicht auch vom Setzen der Steine die Rede sei, handele es sich um einen Schreibfehler.

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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Kostenerstattungsbescheid aufgehoben, soweit er den Betrag von 600,36 € übersteigt, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 StrG LSA seien Mehraufwendungen für eine Gehwegüberfahrt des Anliegers dem Straßenbaulastträger auch dann zu erstatten, wenn ohne Anforderung des Anliegers die Erneuerung der Überfahrt durch einen verkehrsbedingten Ausbau erforderlich gewesen sei. Bei der Vergütung handele es sich um einen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch, so dass die Grundsätze des KAG LSA nicht heranzuziehen seien und es keiner vorherigen Anhörung der Anlieger bedurft habe. Die Herstellung einer Grundstückszufahrt zu einem Grundstück zähle zum „gesteigerten Gemeingebrauch“ des Anliegers. Es bestehe insoweit nur ein Nutzen für die Anlieger, so dass die dadurch entstandenen Mehrkosten allein von diesen zu tragen und – wie hier geschehen – von der Gemeinde gesondert zu den sonst zu erhebenden Straßenbaubeiträgen bzw. Kosten des Straßenausbaus auszuweisen seien. Es sei von der Planungshoheit der Gemeinde umfasst, die Ausgestaltung des Straßenraumes, zu der auch die Zufahrten gehören, nach ihrem Ermessen zu gestalten. Dabei könnten – wie hier geschehen – neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch gestalterische bzw. ästhetische Gesichtspunkte berücksichtigt werden, und zwar auch gegen einen erklärten Bürgerwillen. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass sich die Ausgestaltung der Straße einschließlich Zufahrten vom optischen Eindruck nur geringfügig von dem vorigen Zustand unterscheiden möge. Grobe Missverhältnisse bei der Ausgestaltung der Zufahrten seien nicht ersichtlich. Aus einem offenen Brief, der im Klageverfahren eingereicht worden sei, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der frühere Zustand des südlichen Bürgersteiges der L-Straße nicht mehr tragbar gewesen sei. Dass die Überfahrt durch Kraftfahrzeuge einen stärkeren Untergrund und auch höhere Frostschutzsicherungen erfordere als dies bei Gehwegen der Fall sei, sei gerichtsbekannt und nicht ernsthaft zu bestreiten. Es sei eine Plattierung des gesamten Areals nebst Neusetzung z. B. der Bordsteine entsprechend der Kraftfahrzeugeinfahrten im Sinne einer einheitlichen Ausgestaltung erforderlich gewesen. Die Tatsache, dass die Art des Gebrauchs des Grundstücks der Kläger objektiv eine Zufahrt erforderlich mache, sei eindeutig und unumstritten.

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Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten geltend gemachten Positionen hinsichtlich des Mehraufwandes seien aber nur teilweise gerechtfertigt. Nicht zu folgen sei zwar der Auffassung der Kläger, dass das Aufnehmen der Bordsteine und das Wiedereinsetzen derselben unnötige Kosten verursacht habe. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die Beklagte von einer Ausschachtungstiefe von 30 bis 60 cm ausgegangen sei. Die Behauptung der Kläger, dass nur 15 cm tief aufgegraben worden sei, sei nicht durch irgendwie geartete Messungen unter Beweis gestellt worden. Ohne Erfolg bleibe ferner ihr Einwand, dass andere Bieter günstigere Angebote abgegeben hätten und zwischen den Baumaßnahmen bezüglich des Gehweges und der Zufahrt zu differenzieren sei. Die Vorschrift des § 16 StrG LSA gebe der Beklagten die Möglichkeit, die Maßnahmen einschließlich der Herstellung einer Zufahrt im Zusammenhang durchzuführen. Es sei daher auch nicht erforderlich, das Angebot in die Ausführung der Baumaßnahme „Gehweg“ und in die Aufnahme der Baumaßnahme "Zufahrt" aufzuspalten und zu differenzieren.

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Bezüglich der Positionen Großpflaster und Kleinpflaster sei die Abrechnung der Beklagten aber fehlerhaft. Im angefochtenen Bescheid sei lediglich von dem „Laden der Steine“ die Rede. Insoweit handele es sich weder um einen Schreibfehler noch um eine andere offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 42 VwVfG. Angesichts der Vielzahl der einzelnen Positionen in der Zusammenstellung könne von einer Offensichtlichkeit keine Rede sein. Allein die unterschiedlichen Maße, die angegeben seien, erschlössen sich dem Empfänger des Bescheides nicht ohne weiteres. Bei einer nach dem Vorbringen der Kläger anzusetzenden Fläche von 5,28 m² für das Großpflaster, einer Fläche von 0,68 m² für das Kleinpflaster und einem geschätzten Pauschalbetrag von jeweils 10,00 € pro m² für das Laden ergäben sich für die beiden Positionen Beträge von nur 52,80 € und 6,80 m² und mit den übrigen Positionen ein Gesamtbetrag von 424,42 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von aufgerundet 80,64 €. Rechne man zu dem Gesamtbruttobetrag von 505,06 € die anteiligen Planungskosten in Höhe von 95,30 € hinzu, sei die Beklagte hier nur zur Festsetzung eines Gesamtbetrages in Höhe von 606,36 € berechtigt gewesen.

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Mit Beschluss vom 16.11.2012 hat der Senat auf die Anträge beider Beteiligter die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen.

22

Die Kläger haben ihre Berufung wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe die gesamte neugestaltete Zufahrt, also von der Fahrbahn aus bis zur Grundstücksgrenze, zu Unrecht als eine Einheit betrachtet. Bis zur streitgegenständlichen Maßnahme habe der Gehweg vor ihrem Grundstück aus einer sandgeschlämmten Trag- und Deckschicht bestanden, während die Zufahrt von der Fahrbahn aus mit abgesenkten Bordsteinen bis zum Gehweg aus einer frostfreien Tragschicht mit hierauf verlegtem Natursteingroßpflaster bestanden habe, das trotz seines etwa hundertjährigen Alters nicht beeinträchtigt gewesen sei. Eine Erstattung könne zwar erfolgen, wenn die Erneuerung der Überfahrt durch einen verkehrsbedingten Ausbau erforderlich geworden sei, deren optische Gestaltung im Ermessen der Kommune liege, allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit, Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit.

23

Im konkreten Fall sei der Fußweg lediglich etwas ausgekoffert worden und habe eine neue Tragschicht, eine Deckschicht aus gelben und anthrazitfarbenen Betonsteinen sowie einen Randabschluss zu den Grundstücksgrenzen hin aus Kleinpflaster erhalten, und zwar auf der gesamten Länge des südlichen Fußweges der L-Straße von der Einmündung in die H-Straße bis zur Bahnhofstraße ohne jegliche Unterbrechung. Über den Bürgersteig sei keine der Zufahrten gesondert gestaltet worden. Ob sich die von der Beklagten abgerechneten Positionen „Laden von Kleinpflaster, Bodenlösen in einer Tiefe von 30 bis 60 cm, Herstellen eines Planums, Verdichten des Bodens und Herstellen einer Frostschutz- und Schottertragschicht“ nur auf den Bereich der Zufahrt zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg oder aber auf die gesamte Zufahrt bezogen habe, ergebe sich aus dem Bescheid nicht, der insoweit den Bestimmtheitsanforderungen nicht genüge. Sollten sich die insoweit abgerechneten Positionen auch auf den Unterbau des Gehweges beziehen, läge kein „gesteigerter Gemeingebrauch“ vor, weil der Gehweg mit dem sich an die Grundstücksgrenze anschließenden Kleinpflaster nicht lediglich einen Nutzen für sie, die Kläger, als Anlieger biete und der Vorteil damit nicht allein grundstücksbezogen sei. Sofern durch die Zufahrt Mehrkosten entstanden sein sollten, habe sich dies aus dem Bescheid gerade nicht ergeben; die Beklagte habe sie auch nicht dargelegt. Deshalb sei der gesamte Gehweg (inklusive des Kleinpflasters entlang der Grundstücksgrenzen) im Wege von Straßenausbaubeitragsbescheiden auf sämtliche Anlieger dieses Teiles der L-Straße umgelegt und festgesetzt worden und damit bereits bezahlt. Die Beklagte habe für den gesamten Gehweg eine 30 cm tiefe Auskofferung mit einer Frostschutzschotterschicht von 15 bis 30 cm ausgeschrieben und derartig auch mit den Straßenausbaubeitragsbescheiden abgerechnet. Dass die Beklagte darüber hinaus im Bereich der Einfahrt tiefer ausgehoben und mehr Material eingebracht habe, habe sich weder aus dem streitgegenständlichen Bescheid noch aus der dieser zugrunde liegenden Rechnung ergeben. Tatsächlich sei dies auch nicht geschehen. Die Beklagte sei insoweit beweispflichtig. Auch diesbezüglich entspreche der angefochtene Bescheid nicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG, weil ihm der vermeintliche Mehraufwand nicht ansatzweise nachvollziehbar entnommen werden könne. Da die Beklagte – wie auf der gesamten Länge des Bürgersteiges – bei den Zufahrten nur 15 cm hoch Schotter eingebracht haben wolle, ergebe sich schon hieraus, dass eine tiefere Auskofferung im Bereich der Zufahrten gar nicht erfolgt sein könne.

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Hinsichtlich des Teils der Zufahrt zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg sei nicht erkennbar, welche der vermeintlichen Kosten auf den Unterbau dieses Teilstück fielen, so dass der Bescheid auch insoweit zu unbestimmt sei. Auch für diesen Teil der Zufahrt könne § 16 Abs. 1 StrG LSA keine Anspruchsgrundlage sein, weil dieser tatsächlich nicht den Gemeingebrauch betreffe, sondern ausschließlich grundstücksbezogen sei und somit nicht „wegen der Art des Gemeingebrauchs“ aufwendiger habe hergestellt werden müssen. Vielmehr ergebe sich die Anspruchsgrundlage aus § 683 BGB. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass die Beklagte das Geschäft nach § 677 BGB so geführt hätte, wie es dem Interesse der Kläger mit Rücksicht auf deren wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert hätte. Die Beseitigung einer völlig intakten gepflasterten Zufahrt von der Straße bis zum Bürgersteig und deren Wiederherstellung ohne funktionelle und optische Veränderung hätten weder etwas mit dem Straßenausbau des Bürgersteiges zu tun, noch habe dies ihrem Interesse und wirklichen Willen entsprochen. Im Übrigen habe auch insoweit nach der Art des Gemeingebrauchs dieser Teil der Auffahrt nicht aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden müssen. Dieser hätte vielmehr so belassen werden können wie zuvor. Eine Verbesserung sei durch die Maßnahme nicht erfolgt. Geringfügige optische Veränderungen rechtfertigten es nicht, die Kosten für eine völlige Neuherstellung erstattet zu verlangen. Möglicherweise habe die ausführende Firma für die gesamten Zufahrten Großpflaster geladen und zur Baustelle gebracht und bemerkt, dass dieser Teil der Zufahrt aus gleichem Großpflaster bereits bestanden habe und deswegen auch gar nicht erst verlegt; deshalb seien die diesbezüglichen Kosten für das Legen von Pflastersteinen auch nicht im streitgegenständlichen Bescheid enthalten. Insofern sei es auch nicht erforderlich gewesen, die bereits abgesenkten Bordsteine aus Naturstein herauszunehmen und genauso wie vorher wieder einzusetzen

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Selbst bei Annahme der Erstattungsfähigkeit der Kosten sei rechnerisch ein Vergleich anzustellen zwischen den Kosten, die durch die Herstellung der Straße ohne Zufahrt entstanden wären und den Kosten, die mit der Herstellung der Zufahrt entstanden seinen. Diese vergleichende Betrachtungsweise führe hier dazu, dass der Aufwand, der für die Herstellung des Bürgersteiges und des Begleitgrüns im Bereich der Zufahrt entstanden wäre, wenn diese nicht angelegt worden wäre, in Abzug gebracht werden müsse.

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Die Kläger beantragen,

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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2009 insgesamt aufzuheben.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

30

Hierzu trägt sie vor: Dem Bescheid fehle es nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. In der Behördenakte fänden sich genaue Angaben zu den in der Zufahrt verbauten Materialien sowie exakte Aufmaße, insbesondere zum Großpflaster, zur Schottertragschicht und zur Tiefe des Aushubs. Diese belegten auch, dass Gehwege und Zufahrten nicht doppelt berechnet worden seien. Gleiches gelte für die Herstellung der Frostschutzschicht, die als Mehraufwand abrechnungsfähig sei, weil die Überfahrt eine höhere Tragfestigkeit erfordere. Bei der Herstellung der Schottertragschicht sei demgegenüber zwischen Gehweg und Überfahrt getrennt worden, mit der Folge, dass diese Position den Klägern nicht in Rechnung gestellt worden sei.

31

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend: Der angefochtene Erstattungsbescheid in Bezug auf die Kosten für das Laden von Groß- und Kleinpflaster sei nicht schon deshalb teilweise rechtswidrig, weil sie den im Aufmaßblatt des Unternehmens für das Holen und Setzen von Groß- und Kleinpflaster angegebenen Preis von 36,00 €/m² bzw. 44,00 €/m² angesetzt habe, nach der Kostenaufstellung im Erstattungsbescheid aber nur Kosten für das Laden des Pflasters erhoben werden. Nach dem Wortlaut des § 16 StrG LSA seien die tatsächlichen Kosten geschuldet. Es komme nicht darauf an, ob in dem betreffenden Bescheid in der Begründung eine Rechnungsposition des beauftragten Unternehmens richtig bzw. vollständig übertragen werde, sondern allein darauf, ob die Mehrkosten angefallen und in dieser Höhe auch umlagefähig seien.

32

Die Beklagte beantragt,

33

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

34

Die Kläger beantragen,

35

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

36

Insoweit halten sie das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und führen ergänzend aus: Die Bestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG bezögen sich nicht nur auf den verfügenden Teil eines Verwaltungsakts. Allein die Angabe des zu zahlenden Betrages lasse nicht erkennen, weshalb der Empfänger des Verwaltungsakts in dieser Höhe eine Zahlung leisten solle. Für sie als Adressaten sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Beklagte die Preise für das Setzen und Laden von Groß- und Kleinpflaster gemeint habe.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Berufung der Kläger ist im Ergebnis unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Unrecht aufgehoben, soweit er den Betrag von 600,36 € übersteigt. Der Bescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

39

1. Der Erstattungsbescheid der Beklagten ist formell rechtmäßig. Er genügt insbesondere den Anforderungen des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG an die inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten.

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Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.2012 – 7 VR 10.12 –, NVwZ 2013, 78 [79], RdNr. 10; Urt. v. 27.06.2012 – 9 C 7.11 –, BVerwGE 143, 222 [227], RdNr. 15, m.w.N.). Im Beitragsrecht setzt das Bestimmtheitserfordernis voraus, dass ein Bescheid in seinem verfügenden Teil, d.h. dem Entscheidungssatz oder Spruch, dem die Regelungswirkung zukommt, hinreichend deutlich erkennen lässt, von wem was für welche Maßnahme und für welches Grundstück gefordert wird; den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots ist genügt, wenn der Betroffene aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den ihm bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit über den Inhalt des Spruchs gewinnen kann (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.09.2012 – 4 L 155/09 –, Juris, RdNr. 89, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten für Bescheide, mit denen auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. S. 334) – StrG LSA – von einem „anderen“ Kosten für die aufwendigere Herstellung einer Straße angefordert werden, entsprechend.

41

Gemessen daran ist der angefochtene Erstattungsbescheid hinreichend bestimmt. Ihm kann – auch in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid – entnommen werden, für welchen Sachverhalt von den Klägern Kosten angefordert werden, nämlich für den Mehraufwand, der der Beklagten über die Kosten für die Herstellung des Gehweges hinaus für die (Wieder-)Herstellung der Zufahrt zum Grundstück der Kläger entstand. Im verfügenden Teil wird insbesondere der zu zahlende Betrag ausgesprochen. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Erstattungsbetrages erheblichen Daten, die die Beklagte hier in der Anlage zum Bescheid aufgeführt hat, nur Teil der Begründung des Bescheides, die, selbst wenn sie mangelhaft bzw. unvollständig ist, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.12.2007 – 15 B 1837/07 –, Juris, RdNr. 4). Dem entsprechend wird die Bestimmtheit des Bescheides nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich ihm einschließlich der beigefügten Anlage nicht ohne Weiteres, sondern nur unter Heranziehung der Aufmaßblätter des Bauunternehmens und ggf. der Unternehmerrechnung entnehmen lässt, ob sich einzelne Kostenpositionen nur auf den Bereich der Zufahrt zwischen der Fahrbahn und dem Gehweg oder aber auf die gesamte Zufahrt beziehen.

42

2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

43

Rechtsgrundlage für die Anforderung der Kosten für die in Rede stehende Grundstückszufahrt ist § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA. Danach hat, wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

44

Die Beklagte hat den südlichen Gehweg der L-Straße, der sich nach ihrer Einschätzung in einem schlechten Zustand befand, erneuern lassen. Es obliegt der Entscheidungsfreiheit der Gemeinde, ob sie es bei einer bloßen Instandsetzung einer beschädigten (abgenutzten) Anlage belässt oder ob sie sich zu Maßnahmen entschließt, mit der eine nicht mehr funktionstüchtige oder abgenutzte Anlage erneuert oder verbessert werden soll (vgl. OVG LSA, Urt. v. 17.10.2002 – 2 L 119/01 –, JMBl LSA 2003, 50 [58], RdNr. 82 in Juris). Die Beklagte hat für diese Gehwegerneuerung von den Anliegern auf der Grundlage von § 6 KAG LSA Straßenbaubeiträge erhoben.

45

Die Erstattung von Mehrkosten hingegen, die durch die Anlegung einer Überfahrt im Rahmen des Ausbaus von Bürgersteigen entstanden sind, kann die Gemeinde nur nach § 16 Abs 1 Satz 1 StrG LSA verlangen; gegenüber den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften stellt dies die speziellere Grundlage dar, weil sie nicht nur einen Beitrag zu den Gesamtkosten, sondern die Erstattung der im Einzelfall tatsächlich entstandenen Mehrkosten vorsieht (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 9. Aufl., § 3 RdNr. 2, m.w.N.). Daher ist die Vorschrift des § 6d KAG LSA, die eine Beteiligung der später Beitragspflichtigen vor Durchführung der beitragsauslösenden Maßnahme vorsieht, nicht anwendbar. Neben der Beteiligung der Anlieger im Zusammenhang mit dem Gehwegausbau bedurfte es daher keiner weitern, auf die (Wieder-)Herstellung der Grundstückszufahrten bezogenen Anhörung der betroffenen Grundstückseigentümer. Wenden sich diese – wie hier – nicht dagegen, dass die Zufahrtsmöglichkeiten zu ihren Grundstücken erhalten bleiben, sondern nur dagegen, dass sie hierfür finanziell belastet werden, ist es im Übrigen rechtlich unerheblich, sie ob wegen des Ausbaus vorher angehört werden mussten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.08.1987 – 4 C 54.83 u. 4 C 55.4 C 55.83 –, BVerwGE 78, 79 [83], RdNr. 17 in Juris)

46

Um von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA erfasste Kosten handelt es sich u.a. bei Mehrkosten für die aufwendigere Gestaltung von Gehwegüberfahrten, soweit die besondere Gestaltung ihren Grund darin hat, dass die Gehwege in diesem Bereich einer verstärkten Belastung durch überfahrende Kraftfahrzeuge ausgesetzt sind bzw. eine befriedigende konstruktive Gestaltung der notwendigen Gehwegabsenkungen mit dem ansonsten verwendeten Baumaterial nicht möglich ist; diese Mehrkosten tragen ausschließlich die durch die aufwendigere Herstellung begünstigten Grundeigentümer (Driehaus, a.a.O.). Voraussetzung für das Entstehen eines Erstattungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ist allerdings eine Kausalität zwischen dem aufwendigeren Ausbau der Straße einerseits und dem Einwirken des Dritten auf die Straße andererseits, welches insbesondere im Hervorrufen einer vom Regelfall abweichenden höheren Verkehrsbelastung liegen kann (Driehaus, a.a.O., RdNr. 3).

47

Die Pflicht zur Vergütung von Mehraufwendungen soll zwar in erster Linie denjenigen treffen, der anlässlich des Straßenbaus oder auch später aus eigener Initiative bestimmte zusätzliche Aufwendungen (z.B. für eine Gehwegüberfahrt) ausdrücklich begehrt; die Vorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA regeln aber nicht nur diesen Fall, sondern zielt allgemein darauf ab, die während der Dauer des Bestehens der Straße durch Sonderwünsche insbesondere des Anliegers erschwerte Straßenbaulast in jedem Fall finanziell auszugleichen (vgl. zu § 7a FStrG: BVerwG, Urt. v. 28.08.1987, a.a.O., S. 82, RdNr. 15 in Juris). Eine solche Erschwernis ist nicht nur dann gegeben, wenn der Anlieger die erstmalige Herstellung einer Zufahrt begehrt, sondern auch dann, wenn er nach der Umgestaltung der Straße den Fortbestand seiner bisherigen Zufahrtsmöglichkeit (ausdrücklich oder stillschweigend) beansprucht und insofern dafür Aufwendungen veranlasst; auch in dem letzteren Fall wird die Straße „wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen" aufwendiger hergestellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.08.1987, a.a.O.).

48

2.1. Hiernach besteht gegenüber den Klägern dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die der Beklagten für die Wiederherstellung der Zufahrt zum Grundstück der Kläger im Zuge des Gehwegausbaus entstanden sind. Die Wiederherstellung der bereits bestehenden Überfahrt stellt gegenüber dem Ausbau des südlichen Gehweges der L-Straße eine aufwendigere Herstellung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA dar. Auch ist davon auszugehen, dass die Kläger weiterhin den Fortbestand der bisherigen Grundstückszufahrt wünschen. Gegenteiliges haben sie nicht vorgetragen.

49

Eine aufwendigere Herstellung liegt insbesondere auch in dem Bereich vor, der sich vor der Grundstückseinfahrt der Kläger zwischen Fahrbahn und dem Betonverbundpflaster befindet, wo ein stärker belastbares Großpflaster verlegt ist. In den Abschnitten, wo keine Grundstückszufahrten bestehen, befinden sich begrünte bzw. mit Bäumen bewachsene Flächen. Auch diese begrünten Flächen sind Bestandteil der Straße, die überfahren werden sollen und deshalb im Interesse der Grundstückseigentümer wieder eine Befestigung mit Großpflaster einschließlich Unterbau erhalten sollen. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA gehören zu den öffentlichen Straßen u.a. auch Trenn-, Seiten, Rand- und Sicherheitsstreifen. Trennstreifen dienen der Freihaltung eines zur Sicherheit des Verkehrs oder zur Straßengestaltung erforderlichen Zwischenraums zwischen mehreren Fahrbahnen, zwischen Fahrbahn und Seitenwegen (Radwege, Gehwege), ggf. auch der Aufnahme einer aus gestalterischen Gründen gewünschten oder zur Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Bepflanzung; sie stehen in der Regel dem Gemeingebrauch nicht offen (vgl. Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 7, Abschnitt IV, RdNr. 18). Die Kosten für die Verlegung eines solchen Pflasters einschließlich Unterbau sind damit erstattungsfähig.

50

Der Erstattungspflicht können die Kläger nicht entgegenhalten, dass die vor Durchführung der Baumaßnahme bereits bestehende und nicht beschädigte gepflasterte Überfahrt zu ihrem Grundstück hätte belassen werden können und nicht identisch hätte neu hergestellt werden müssen.

51

Bei Herstellung einer Gehwegüberfahrt kommt es nicht darauf an, ob nach dem alten Zustand eine Erneuerung von Gehwegen erforderlich war; maßgeblich ist vielmehr, ob die bestehende Zufahrt trotz der Veränderung der Straßenanlage zumindest teilweise hätte beibehalten werden können oder ob dies aus sachlichen Gründen unterbleiben durfte. Zwar können „optische Gründe" allein die Vergütungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA nicht auslösen, weil insofern der Mehraufwand weder „wegen des Gemeingebrauchs durch einen anderen" noch „aus anderen Gründen auf Veranlassung eines anderen“ entstanden ist. Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn eine alte Pflasterung nur beseitigt wurde, um einen für alle Zufahrten einheitlichen Belag zu schaffen. Flickwerk oder eine für Gehwege unübliche unansehnliche Befestigung braucht die Straßenbauverwaltung aber nicht bestehen zu lassen. Im Allgemeinen können also technische oder wirtschaftliche Gründe die einheitliche Herstellung der Straße (z.B. auch hinsichtlich des Unterbaues der Gehwege) rechtfertigen, wobei es allerdings auf die Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.08.1987, a.a.O., RdNr. 21 in Juris).

52

Gemessen daran war die Beklagte berechtigt, im Zuge des Ausbaus des südlichen Gehweges in der L-Straße die dort bereits vorhandenen Gehwegüberfahrten zu den anliegenden Grundstücken zu beseitigen und nach Herstellung des Gehweges wieder herzustellen. Sie war nicht gehalten, die bereits bestehenden Zufahrten zu belassen, insbesondere auch im Bereich zwischen der Fahrbahn und dem Bereich der erstmaligen Pflasterung mit gelbem und anthrazitfarbenem Betonverbundpflaster. Nach den im Verwaltungsvorgang vorhandenen Lichtbildern (Bl. 52 bis 54) waren zwar in der L-Straße Grundstückszufahrten aus Großpflaster vorhanden, nach den Angaben der Kläger auch vor ihrem Grundstück. Diese Befestigungen mögen auch – wie die Kläger geltend machen – noch funktionstüchtig gewesen sein. Die Beklagte durfte sich jedoch im Rahmen ihres Ermessens für eine durchgängige Pflasterung des Gehweges mit gelbem und anthrazitfarbenem Betonverbundpflaster entscheiden. Dies hatte zwangsläufig zur Folge, dass die Zufahrt nicht in der bisherigen Form bestehen bleiben konnte. Wie sich aus einem von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Lichtbild (Anlage K 3 zum Schriftsatz vom 25.08.2011) ergibt, ist die dort ursprünglich vorhandene Zufahrt nicht (völlig) mit derjenigen identisch, die die Beklagte im Zuge des Gehwegausbaus hat herstellen lassen. Die Entscheidung der Beklagten, die Zufahrt auch im Abschnitt zwischen Fahrbahn und Betonsteinpflasterung bis zur Betonsteinpflasterung neu herzustellen und nicht im vorhandenen Zustand zu belassen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie durfte sich für diese Lösung entscheiden, um – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat – eine exakte Höhengleichheit des mit Betonsteinen gepflasterten Gehwegs und des mit Großpflaster versehenen Teils der Überfahrt zu gewährleisten und so insbesondere auch das Entstehen von Stolperfallen zu vermeiden.

53

Es ist auch davon auszugehen, dass das Bauunternehmen die bereits vorhandene Grundstückzufahrt bis zum neu hergestellten Gehweg nicht – wie die Kläger in der Berufungsbegründung gemutmaßt haben – in ihrem ursprünglichen Zustand beließ. Zwar enthalten die Aufmaßblätter und die Schlussrechnung bezüglich der Grundstückszufahrten keine Kostenposition „Pflastersteine aufnehmen“. Die Beseitigung des schon vorhandenen Pflasters im Bereich der Zufahrten ist aber, soweit ersichtlich, von der Position 03.01.0056 „Boden/Fels lösen und verwerten“, erfasst.

54

2.2. Der angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

55

Anlieger können als Begünstigte der Gehwegüberfahrt zu den Kosten herangezogen werden, die auf die stärkere Befestigung des Gehweges zurückzuführen sind; Kosten, die bei dem Ausbau des Gehweges ohnehin entstanden wären, sind dagegen nicht von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA erfasst (vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.07.2000 – 11 A 3897/96 –, Juris, RdNr. 25). Der Umfang des Ausgleichs ist auf die Erstattung der zusätzlichen Herstellungs- oder Ausbaukosten gerichtet, die gerade den Vorteil des Pflichtigen herbeiführen (Sauthoff, in: Müller/Schulz, FStrG, § 7a RdNr. 4, m.w.N.).

56

2.2.1. Die Beklagte kann insbesondere die Kosten erstattet verlangen, die im Zusammenhang mit der (Neu-)Verlegung des Groß- und Kleinpflasters entstanden sind.

57

a) Nach der im Berufungsverfahren vollständig vorgelegten Schlussrechnung der Fa. K. Tief- und Industriebau (...) GmbH vom 06.05.2008 stellte das beauftragte Bauunternehmen der Beklagten unter der Position N1 „Großpflaster des AG vom Lagerplatz des AG laden und transportieren, Großpflaster sortieren, säubern und versetzen, Restmaterial entsorgen“ Kosten in Höhe von insgesamt 2.350,80 € für eine Gesamtfläche von 65,30 m² (36,00 €/m²) in Rechnung. Nach dem Aufmaßblatt des Bauunternehmens vom 04.06.2008 (Bl. 27 des Verwaltungsvorgangs) entfällt von dieser Fläche auf die Zufahrt zum Grundstück der Kläger ein Anteil von 10,11 m² und damit ein Kostenanteil von 363,96 €, der auch in der Anlage zum angefochtenen Erstattungsbescheid ausgewiesen wurde.

58

b) Auch die Kosten für den Einbau von Kleinpflaster in Höhe von 29,92 € für eine Fläche von 0,680 m², das im Bereich der Grundstückszufahrten zwischen dem Betonverbundpflaster des Gehweges und der Grundstücksgrenze verlegt wurde, sind erstattungsfähig. Die Verlegung dieses Pflasters stellt ebenfalls eine aufwendigere Herstellung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA dar. Zwar wurde bei den übrigen Abschnitten des Gehweges außerhalb der Grundstückszufahrten zwischen dem Betonverbundpflaster und den Grundstücksgrenzen der Anlieger ebenfalls Pflaster, nämlich Mosaikpflaster verlegt. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA stellt indes allein darauf ab, ob die Straße aufwendiger hergestellt werden muss, „als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht“. Vergleichsmaßstab ist also nicht, wie die Gemeinde die Straße voraussichtlich gestaltet hätte, wenn keine Grundstückszufahrt zum Anliegergrundstück hergestellt worden wäre, sondern allein das „regelmäßige Verkehrsbedürfnis“. Dieses erfordert aber regelmäßig nicht, dass ein zwischen dem Betonverbundpflaster und der Grundstücksgrenze vorhandener Zwischenraum, der hier zwischen 22 und 26 cm betrug, aufwendig mit Mosaikpflaster ausgefüllt wird. Hingegen erscheint es geboten, die zwischen der Gehwegpflasterung und der Grundstücksgrenze im Bereich der Grundstückszufahrten vorhandenen Zwischenräume durch – gegenüber Mosaikpflaster stabileres – Kleinpflaster zu befestigen, um zu verhindern, dass sich die Gehwegpflasterung aufgrund der stärkeren Beanspruchung durch überfahrende Kraftfahrzeuge löst oder lockert.

59

Nach der Schlussrechnung stellte das beauftragte Bauunternehmen der Beklagten unter der Position N2 „Kleinpflaster des AG vom Lagerplatz des AG laden und transportieren, Kleinpflaster sortieren, säubern und versetzen, Restmaterial entsorgen“ Kosten in Höhe von insgesamt 285,12 € für eine Gesamtfläche von 6,48 m² (44,00 €/m²) in Rechnung. Nach dem Aufmaßblatt des Bauunternehmens vom 04.06.2008 entfällt von dieser Fläche auf die Zufahrt zum Grundstück der Kläger ein Anteil von 0,68 m² und damit ein Kostenanteil von 29,92 €, der auch in der Anlage zum angefochtenen Erstattungsbescheid ausgewiesen wurde.

60

c) Der Erstattungsbescheid ist in Bezug auf die beiden Positionen Groß- und Kleinpflaster entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht deshalb (teilweise) rechtswidrig, weil in der Kostenaufstellung der Anlage zum Erstattungsbescheid nur von Kosten für das „Laden“ des Pflasters die Rede ist. Es kommt allein darauf an, welche Arbeiten das beauftragte Bauunternehmen tatsächlich ausgeführt und der Beklagten in Rechnung gestellt hat und ob die darauf entfallenden Kosten wegen einer aufwendigeren Herstellung entstanden sind. Die dem angefochtenen Bescheid als Anlage beigefügte Kostenaufstellung diente der Aufschlüsselung des Erstattungsbetrages und ist damit lediglich als Teil der Begründung des Bescheides anzusehen. Eine sachlich unzutreffende oder unvollständige Begründung macht einen Verwaltungsakt, wenn er – wie hier nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA – im Rahmen gebundener Verwaltungsakte ergeht, grundsätzlich nicht materiell rechtswidrig (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 RdNr. 46, m.w.N.).

61

2.2.2. Ebenfalls erstattungsfähig sind die Kosten für die Arbeiten „Bordsteine aufnehmen Tief/Hochb.“ und „Bordsteine setzen“ (Positionen 02.01.0042 und 04.01.0079 der Schlussrechnung), weil sie bei Fehlen einer Grundstückszufahrt nicht entstanden wären. Die Bordsteine in den Gehwegabschnitten, wo sich keine Zufahrten befinden, wurden offensichtlich nicht aufgenommen und neu gesetzt. Nach dem Aufmaßblatt vom 04.06.2008 (Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs) entfällt auf das Grundstück der Kläger eine Länge von 3,1 m und damit bei einem Preis für das Aufnehmen von 6,65 €/m ein Betrag von 20,62 € und bei einem Preis für das Setzen von 13,90 €/m² ein Betrag von 43,09 €.

62

2.2.3. Entsprechendes gilt für die Kostenposition 02.01.0056 der Schlussrechnung „Boden bzw. Fels lösen“. Im Bereich der (sieben) Zufahrten, wo die Pflasterung mit Großpflaster erfolgte, wurden – wie im Bereich des Betonverbundpflasters – laut Aufmaßblatt in Höhe der Zufahrten diese Arbeiten bis in eine Tiefe von 0,60 m vorgenommen. Ausgehend von einer mittleren Länge der Zufahrt von 4,93, einer Breite von 2,05 m und einer Tiefe von 0,60 m sowie einem Preis je m³ von 14,50 € ergeben sich Kosten in Höhe von 87,93 €, wie sie in der Anlage zum Erstattungsbescheid aufgeführt sind.

63

2.2.4. Für die die groß gepflasterten Zufahrtsbereiche sind ebenfalls – wie für den Gehwegbereich – die Kostenpositionen 03.01.0059 „Planum herstellen“, 03.01.0060 „Boden verdichten / Einschnitte“ und 03.02.0066 „Schottertragschicht herstellen“ angefallen und damit erstattungsfähig. Für die ersten beiden Positionen sind im Aufmaßblatt wiederum eine mittlere Länge von 4,93 m und eine Breite von 2,05 m angegeben (= 10,11 m²). Unter Berücksichtigung eines Preises von 0,95 bzw. 0,45 €/m² ergeben sich weitere Kosten von 9,60 € und 4,55 €. Bezüglich des Einbaus einer ca. 30 cm starken Schottertragschicht legt das Aufmaßblatt eine Länge von 4,63 m und eine Breite von 2,05 m zugrunde. Daraus ergibt sich ein Volumen von 9,49 m³ und bei einem Preis von 5,90 €/m³ der in der Anlage zum Erstattungsbescheid angegebene Betrag von 55,99 €.

64

2.2.5. Die Kosten für den Einbau einer Frostschutzschicht (Position 03.02.0064 der Schlussrechnung) in Höhe von 70,50 € für eine Menge von 4,273 m³ sind ebenfalls erstattungsfähig, weil mit diesem Einbau die Gehwegüberfahrt aufwendiger hergestellt wurde.

65

Im Aufmaßblatt wird unterschieden zwischen der „Zufahrt“, also dem Bereich, in dem das Großpflaster verlegt ist (2,373 m³), und dem Bereich „Stat. 53,20“, der einen Abschnitt des mit Betonpflaster versehenen (eigentlichen) Gehwegs betrifft (1,9 m³). Die übrigen Gehwegabschnitte, die im Bereich der Grundstückszufahrten nicht überfahren werden, haben eine solche ca. 0,25 m starke Frostschutzschicht nicht erhalten. Die Beklagte hat dies damit begründet, dass mit dem Einbau einer Frostschutzschicht eine höhere Tragfähigkeit verbunden sei. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

66

Die Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) unterscheiden zwar zwischen einem ausreichenden Tragverhalten einerseits und einer ausreichenden Frostsicherheit andererseits (vgl. Abschnitt 2.3 der Richtlinie). Aufgabe einer Frostschutzschicht ist es, zumindest in erster Linie, Frostschäden am Straßenaufbau zu verhindern oder zu minimieren. Die Frostunempfindlichkeit wird durch entsprechend abgestufte Gesteinskörnungen (geringer Feinkornanteil) und durch ausreichende Wasserdurchlässigkeit sichergestellt; wichtigste Eigenschaft ist die Fähigkeit „kapillar brechend" zu wirken; so wird das Aufsteigen von Wasser im Straßenkörper verhindert (vgl. die Internet-Enzyklopädie wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Frostschutzschicht). Allerdings handelt es sich bei der Frostschutzschicht ebenfalls um eine Tragschicht, nämlich die unterste. Kies- und Schottertragschichten unterscheiden sich nur unwesentlich von den Frostschutzschichten; Hauptunterschied sind die Sieblinienbänder, die nur geringe Schwankungen der Korngrößenverteilung zulassen (vgl. nochmals die Internet-Enzyklopädie wikipedia, http://de.wikipedia.org/wiki/Tragschicht). Insofern lässt sich der Einbau der Frostschutzschicht damit begründen, dass (auch) dadurch eine höhere Tragfähigkeit der Gehwegüberfahrt erreicht wird.

67

2.2.6. Im Bereich der gepflasterten Zufahrten sind zudem die Kostenpositionen 04.01.0085 „Einfassungssteine aus Beton setzen“ und 04.01.0086 „Einfassungssteine trennen“ angefallen. Ausgehend von einer Länge von 2 x 2,3 m im Aufmaßblatt ergibt sich hinsichtlich der ersten Kostenposition bei einem Preis von 12,90 €/m ein Betrag von 59,34 €, wie er in der Anlage zum Erstattungsbescheid angegeben ist. Bezüglich der zweiten Kostenposition werden im Aufmaßblatt 4 Stück genannt. Ausgehend von einem Preis von 3,30 € je Stück ergeben sich Kosten von 13,20 €.

68

2.2.7. Die Kläger können die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht mit dem Einwand in Frage stellen, dass die in der Anlage zum Bescheid angegebenen Mengen und Größen (teilweise) unrichtig seien. Diese Angaben beruhen auf den geprüften Rechnungen und Aufmaßen des mit der Baumaßnahme beauftragten Unternehmens.

69

Erstattungsfähig sind grundsätzlich solche Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung der Grundstücksüberfahrt tatsächlich in der abgerechneten Höhe entstanden sind (vgl. zum Erschließungsaufwand: VGH BW, Urt. v. 25.11.1993 – 2 S 2623/89 –, Juris, RdNr. 28, m.w.N.). Die Beklagte hat die Unternehmerrechnungen bezahlt, ihr sind dadurch Kosten für die Herstellung des Gehweges und der Grundstücksüberfahrt entstanden. Der Vortrag eines Anliegers, die Unternehmerrechnungen seien überhöht, weil der Unternehmer nicht erbrachte Leistungen berechnet sowie seinen Rechnungen erhöhte Aufmaße bzw. Mengen zugrunde gelegt habe, zielt darauf ab, die Gemeinde habe Aufwendungen erbracht, zu denen sie auf Grund der abgeschlossenen Verträge nicht verpflichtet gewesen sei; damit rügt der Betreffende die Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit der entstandenen Kosten (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O.). Zwar müssen auch im Rahmen des Erstattungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA die entstandenen Kosten „erforderlich", nämlich „angemessen" sein. Mit dem Begriff der „Erforderlichkeit" wird aber nur eine äußerste Grenze festgelegt, die erst dann überschritten wird, wenn die Herstellungskosten für die Gemeinde erkennbar eine grob unangemessene Höhe erreichen, d.h. sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.07.2001 – 9 B 23.01 –, NVwZ-RR 2001, 711 [712], RdNr. 17 in Juris).

70

Deshalb wird der Einwand, die vom Bauunternehmen abgerechneten Leistungen seien tatsächlich nicht erbracht, insbesondere das abgerechnete Material sei tatsächlich nicht eingebaut worden, in der Rechtsprechung nur als dann erheblich angesehen, wenn erstens die beauftragte Baufirma tatsächlich nicht erbrachte Leistungen abgerechnet hatte, zweitens dies für die Gemeinde seinerzeit erkennbar war und drittens die dadurch verursachten Zahlungen eine grob unangemessene Höhe erreicht haben (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O., RdNr. 29). Jedenfalls können – ebenso wie bei Erschließungsbeiträgen (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 23.01.2001 – 3 A 2373/93 –, NVwZ-RR 2002, 717, RdNr. 5 in Juris) – auch solche Aufwendungen erstattungsfähig sein, die für tatsächlich technisch nicht erforderliche, nicht mängelfrei hergestellte, auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Bauunternehmer nicht abrechnungsfähige oder überhaupt nicht erbrachte Leistungen getätigt worden sind. Auf derartige Umstände kann sich der Erstattungspflichtige jedenfalls dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung, vom Bauunternehmer in Rechnung gestellte Einzelleistungen anzuerkennen und zu bezahlen, auch wenn möglicherweise vorhandene Minder- und Mängelleistungen zur Rechnungskürzung berechtigen könnten, innerhalb jenes Entscheidungsspielraums bewegt hat, der ihr im Rahmen der Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zur Verfügung steht (vgl. OVG NW, Urt. v. 23.01.2001, a.a.O.; OVG LSA, Urt. v. 07.07.2011 – 4 L 401/08 –, Juris, RdNr. 83). Es ist nicht Aufgabe des Erstattungspflichtigen, im Rahmen des Heranziehungsverfahrens die ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrags zwischen Gemeinde und Auftragnehmer in allen Einzelheiten zu überprüfen und damit eine Kontrollfunktion zu übernehmen, die im Verhältnis zur Gemeinde so allenfalls der Aufsichtsbehörde zukommt. Nur gröbliche Verletzungen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sind danach durch Herabsetzung des Aufwands zu korrigieren (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.11.1993, a.a.O., RdNr. 29). Den Gemeinden ist für die Beurteilung der Angemessenheit der vom Bauunternehmer in Rechnung gestellten Einzelleistungen ein weiter Spielraum eingeräumt; dieser Spielraum kann die Anerkennung und Zahlung einer Rechnungsposition selbst dann erlauben, wenn die Gemeinde zur Rechnungskürzung berechtigt wäre (BayVGH, Beschl. v. 18.02.2013 – 6 ZB 11.864 –, Juris, RdNr. 12).

71

Eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes ohne rechtfertigende Gründe liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Gemeinde die relevanten Sachverhalte hinreichend ermittelt und sodann im Rahmen ihres Entscheidungsspielraums eine vertretbare Entscheidung darüber getroffen hat, ob und inwieweit sie Preisanpassungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer geltend macht. Soweit die Berechtigung derartiger Ansprüche auf Grundlage der Ergebnisse der Bauüberwachung und einer gegebenenfalls erfolgten Abnahme nicht hinreichend beurteilbar ist, kann die Gemeinde verpflichtet sein, weitere Aufklärungsmaßnahmen, etwa die Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu ergreifen. Der Umfang dieser Ermittlungspflicht steht seinerseits unter dem Vorbehalt der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung mit der Folge, dass die Gemeinde auch insoweit einen Entscheidungsspielraum besitzt, in dessen Rahmen sie namentlich die Angemessenheit weiterer Aufklärungsversuche zu beurteilen hat. Die Vertretbarkeit der Entscheidung darüber, ob und inwieweit Rechnungskürzungen gegenüber dem Bauunternehmer vorgenommen werden, ist grundsätzlich anhand derjenigen Erkenntnisse zu beurteilen, die der Gemeinde zur Verfügung stehen, nachdem sie die von ihr als geboten erachtete und im zuvor beschriebenen Sinne hinreichende Sachverhaltsaufklärung zum Abschluss gebracht hat. Die auf dieser Erkenntnisgrundlage von der Gemeinde anzustellende Prognose, ob und inwieweit Preisanpassungs- bzw. Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Bauunternehmer mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden können, wird dadurch, dass später womöglich weitere Umstände zu Tage treten, die eine andere Beurteilung gebieten könnten, weder fehlerhaft noch ist sie unter Einbeziehung dieser Umstände zu aktualisieren und ggf. zu ändern (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 23.01.2001, a.a.O., RdNr. 8 in Juris).

72

a) Gemessen daran können die Kläger insbesondere nicht mit dem Einwand durchdringen, die Angaben im Bescheid zur Aushubtiefe von 30 bis 60 cm und zum Einbau einer Frostschutzschicht könnten nicht zutreffen, weil nach ihren Beobachtung und der weiterer Personen sowie ausweislich eines vorgelegten Lichtbildes lediglich eine Aushubtiefe von etwa 20 bis 21 cm zu erkennen (gewesen) sei.

73

Es ist bereits zweifelhaft, ob dieses Vorbringen überhaupt hinreichend substantiiert ist, um die Richtigkeit der dem Erstattungsbescheid zugrunde liegenden Unternehmerrechnung in Frage zu stellen. Wie sich aus dem Aufmaßblatt ergibt, wurde das Erdreich nicht auf der gesamten Länge des südlichen Gehwegs der L-Straße in einer Tiefe von 60 cm ausgehoben, sondern nur dort, wo neben der 15 cm starken Schottertragschicht auch eine ca. 25 cm starke Frostschutzschicht eingebracht wurde. Dies ist der Bereich, in dem die Grundstückszufahrten wieder hergestellt wurden (vgl. zur Überfahrt zum Grundstück der Kläger: Aufmaß Nr. 4, Position 03.02.0064 [Stat. 53,20 sowie Zufahrt 1e]). In den übrigen Abschnitten des Gehweges wurde eine solche Frostschutzschicht nicht eingebaut, so dass dort laut Aufmaßblatt der Boden nur bis in eine Tiefe von ca. 30 cm ausgehoben wurde. Die von den Klägern vorgelegten Lichtbilder K 8 (Bl. 159 f. GA) zeigen lediglich, dass sich unter dem Betonverbundpflaster eine ca. 15 bis 20 cm starke Schottertragschicht befindet. Das dritte Lichtbild (Bl. 161 GA) legt den Schluss nahe, dass die fotografierte Grabung nicht im Bereich einer Grundstücksüberfahrt sondern in einem anderen Gehwegabschnitt stattfand. Die zuvor vorgelegten Lichtbilder K 5 (Bl. 139 f. GA) zeigen zwar eine nur geringe Aushubtiefe. Dies belegt aber nicht, dass zu einem späteren Zeitpunkt nicht tiefer gegraben wurde.

74

Selbst wenn auch im Bereich der Zufahrt zum Grundstück der Kläger tatsächlich nur bis zu einer Tiefe von etwa 20 cm Boden ausgehoben worden sein sollte, könnte dies allein nicht zu einer Reduzierung des Erstattungsanspruchs führen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hätte erkennen können, dass das Bauunternehmen die von den Klägern in Frage gestellten Leistungen möglicherweise vertragswidrig nicht vollständig erbrachte. Das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro L. prüfte die in der Schlussrechnung angegebenen Mengen und Beträge und nahm einzelne Korrekturen vor. Bis zur Auszahlung des nach der Schlussrechnung noch offenen Betrages Anfang Juli 2008 ergaben sich für die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür, dass das beauftragte Bauunternehmen weniger Leistungen als im Aufmaßblatt und in der geprüften Schlussrechnung angegeben erbracht hatte. Auch die Kläger trugen in der Widerspruchsbegründung vom 10.07.2009 nicht vor, dass Boden in geringerer Tiefe ausgehoben worden sei als in der Anlage zum Erstattungsbescheid angegeben.

75

Von der Beklagten kann auch nicht verlangt werden, dass sie aufgrund der Einwände der Kläger im gerichtlichen Verfahren einen Sachverständigen damit betraut, den Gehwegaufbau zu untersuchen, um gegenüber dem Bauunternehmen ggf. Rückerstattungsansprüche geltend machen zu können. Dies würde dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung widersprechen. Die dafür voraussichtlich anfallenden Kosten stünden in keinem angemessenen Verhältnis zu den der Beklagten möglicherweise überhöht in Rechnung gestellten Kosten für den Bodenaushub. Der Umfang des Bodenaushubs insgesamt ist in der Schlussrechnung (Pos. 03.01.0056) mit 166,603 m³ angegeben. Bei Annahme, dass auf der gesamten Länge des Gehweges von ca. 140 m in der angegebenen Breite von 2,00 m ein Aushub nur bis zur Tiefe von 20 cm erfolgte, ergäbe sich ein Volumen von ca. 56 m³. Hinzu kämen die Zufahrten mit einer Gesamtfläche von ca. 65 m² und einem entsprechenden Volumen von 13 m³. Für die acht Pflanztaschen mit einer Gesamtfläche von ca. 245 m², die nach dem Aufmaßblatt bis in eine Tiefe von 0,15 m ausgehoben wurden, ist ein Volumen von 37 m² anzusetzen. Bei Zugrundelegung des daraus folgenden Gesamtvolumens von ca. 106 m³ und des für diese Position angegebenen Preises von 14,50 €/m³ errechneten sich Kosten in Höhe von (nur) ca. 1.537 €, so dass das Bauunternehmen für den Bodenaushub Kosten in Höhe von 878,74 € zuviel erhoben hätte. Rechnet man die Kosten für den – von den Klägern ebenfalls in Zweifel gezogenen – Einbau einer Frostschutzschicht hinzu, hätte das Bauunternehmen weitere 443,29 €, insgesamt also ca. 1.322,00 € zuviel berechnet. In Anbetracht der Gesamtsumme der Unternehmerrechnung von 27.452,15 € erscheint es nicht sachwidrig, wenn die Beklagte davon absieht, wegen in diesem Umfang möglicherweise zuviel abgerechneter Leistungen einen Sachverständigen zu beauftragen, um ggf. gegenüber dem Bauunternehmen Rückerstattungsansprüche geltend machen zu können.

76

Daraus wird zudem ersichtlich, dass die durch eine ggf. überhöhte Unternehmerrechnung verursachte Zahlung für die Kläger keine grob unangemessene Höhe erreichte. Bei einer Aushubtiefe von nur 20 cm hätten sich das Aushubvolumen im Bereich der Zufahrt um ca. 4 m³ und in der Folge die Kosten für diese Position nur um etwa 58,00 € vermindert. Bei Wegfall der Kosten für den Einbau einer Frostschutzschicht ergäbe sich eine weitere Reduzierung um 70,50 €.

77

b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, weitere Größenangaben im Erstattungsbescheid seien falsch. Dies gilt insbesondere für ihren Einwand, ihre Auffahrt sei nur ca. 1,65 m breit und ca. 3,20 m lang und habe damit eine Fläche von nur 5,28 m² und nicht – wie in den Aufmaßblättern und im Erstattungsbescheid angegeben – 10,11 m². Unabhängig davon, dass die Kläger diesbezüglich keine Nachweise vorgelegt haben, die die Richtigkeit der Aufmaße des Bauunternehmens in Frage stellen könnten, gilt auch insoweit, dass die Beklagte keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die vom Ingenieurbüro bestätigten Maße unrichtig sein könnten.

78

2.2.8. Von dem im Erstattungsbescheid festgesetzten Betrag sind auch nicht diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, die aufgrund der Wiederherstellung der Grundstückszufahrt für die Herstellung einer Grünfläche in diesem Bereich (möglicherweise) eingespart wurden. Wie oben unter 2.2.1. b) dargelegt, stellt § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA allein darauf ab, ob die Straße aufwendiger hergestellt werden muss, „als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht“. Vergleichsmaßstab ist damit nicht, wie die Beklagte die Flächen zwischen Gehweg und Fahrbahn voraussichtlich gestaltet hätte, wenn keine Grundstückszufahrt zum Grundstück der Kläger hergestellt worden wäre, sondern allein das „regelmäßige Verkehrsbedürfnis“. Dieses verlangt nicht die Herstellung einer Grünfläche zwischen Fahrbahn und Gehweg.

79

2.2.9. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können die Kläger auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass andere Bieter günstigere Angebote abgegeben hätten. Diesem Einwand ist die Beklagte zu Recht mit der Begründung entgegengetreten, dass sie den Auftrag demjenigen Bieter habe erteilen dürfen, der die Baumaßnahmen insgesamt (Gehweg einschließlich Zufahrten) am günstigsten angeboten habe, und es nicht darauf ankomme, ob Mitbieter Einzelpositionen günstiger anboten. Im Übrigen können auch Fehler im Vergabeverfahren nur dann zur Reduzierung der Kostenforderung führen, wenn die Mehrkosten dadurch in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. zum Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urt. v. 30.01.2013 – 9 C 11.11 –, BVerwGE 145, 354, RdNr. 24, m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

80

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO.

81

III. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.