Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. März 2017 - 2 L 117/16
Gericht
Gründe
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I. Die Anhörungsrüge des Klägers ist gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzulässig (1.) und im Übrigen unbegründet (2.), weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör mit seinem Beschluss vom 17.11.2016 - 2 L 23/15 -, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, nicht verletzt hat (§ 152 a Abs. 1, Abs. 4 VwGO).
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Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht dabei, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung des BVerfG, etwa: Beschl. v. 14.06.1960 - 2 BvR 96/60 -, BVerfGE 11, 218 [220]; Beschl. v. 30.10.1990 - 2 BvR 562/88 -, BVerfGE 83, 24 [35]). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings erst dann verletzt, wenn das Gericht gegen den vorbezeichneten Grundsatz, das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, erkennbar verstoßen hat. Da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dem genannten Verfassungsgebot entsprochen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 133 [146]; Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]), ist die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens und des In-Erwägung-Ziehens desselben erst dann gerechtfertigt, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt (BVerfG, Beschl. v. 19.07.1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 [274]; Beschl. v. 25.05.1993 - 1 BvR 345/83 -, BVerfGE 88, 366 [375]). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Gericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind" (BVerfG, Beschl. v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).
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1. Soweit der Kläger eine Verletzung des Gehörsanspruchs durch das Verwaltungsgericht Halle geltend macht, ist die Anhörungsrüge bereits unzulässig. Mit der Anhörungsrüge kann nur eine Gehörsverletzung durch das letztinstanzlich zuständige Gericht geltend gemacht werden, dessen Entscheidung durch ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nicht mehr angegriffen werden kann (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO), nicht jedoch der Gehörsverstoß einer Vorinstanz (BVerwG, Beschl. v. 28.11.2008 - BVerwG 7 BN 5.08 (7 BN 2.08) -, juris RdNr. 2 m.w.N.; Beschl. v. 27.06.2007 - BVerwG 7 B 19.07 u.a., juris RdNr. 6).
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2. Der Vortrag des Klägers in seiner Anhörungsrüge vom 13.12.2016 lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den beschließenden Senat allerdings nicht erkennen.
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2.1. Der Senat hat das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass dem Kläger vor der Ablehnung des Zulassungsantrags nicht Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den tragenden Gründen der Ablehnung zu äußern (a.).
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Aus dem Prozessgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerfG, Beschl. v. 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 [190]). Insbesondere begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Berufungsgericht zu rechnen braucht (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2010 - BVerwG 5 B 21.09 u. a. -, juris RdNr. 18). Bei Zugrundelegung des vorgenannten Maßstabs liegt die Annahme einer das rechtliche Gehör verletzenden unzulässigen Überraschungsentscheidung fern. Denn bereits das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, so dass der anwaltlich vertretene Kläger folglich auch im Zulassungsverfahren mit einer entsprechenden Bewertung seines Vortrags durch das Oberverwaltungsgericht rechnen musste.
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2.2. Auch im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der beschließende Senat der ihm obliegenden Verpflichtung nach Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, das Vorbringen des Klägers in dem Verfahren 2 L 23/15 zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat sich der Senat in dem gerügten Beschluss mit dem Antragsvorbringen auseinandergesetzt und dessen rechtliche Relevanz erörtert. Dabei brauchte sich der Senat - wie eingangs ausgeführt - in den Entscheidungsgründen nicht mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen, sondern hat sich auf die Angabe der Gründe, die für seine richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, beschränkt.
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2.2.1. Soweit der Kläger meint (b.), es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine gewöhnliche Grenzstreitigkeit zwischen zwei Flurstückseigentümern, sondern um einen einzigartigen massiven Eingriff nicht nur in die Eigentums- und Verfahrensgrundrechte des Klägers, sondern auch in die der übrigen nicht sowie ortsansässigen Eigentümer durch eine fehlerhafte Gebäudedarstellung in der erneuerten Liegenschaftskarte zur Begünstigung Unberechtigter, wird nicht erkennbar, inwieweit dem Senat eine Gehörsverletzung vorzuwerfen ist; insbesondere hat der Senat das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung grundsätzlich nicht von den möglichen Auswirkungen seiner Entscheidung auf Prozessunbeteiligte abhängig zu machen.
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2.2.2. Mit seinem Argument (c.), es gebe keinen vernünftigen Grund für einen "Antrag auf Grenzfeststellung", weil es weder vor noch nach der Separation zwischen den Flurstückseigentümern Grenzstreitigkeiten gegeben habe, wendet sich der Kläger in der Sache gegen die von dem Senat vertretene Rechtsauffassung zur Grenzfeststellung. Damit kann der Kläger jedoch nicht gehört werden. Es ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge, eine vom Anhörungsrügeführer als fehlerhaft erachtete rechtliche Würdigung seines Vorbringens durch das Gericht einer erneuten Überprüfung in einem fortgeführten Rechtsmittelverfahren zu unterziehen. Die Anhörungsrüge stellt nämlich keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 27.04.2012 - BVerwG 8 B 7.12 -, juris [m. w. N.]). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2010 - BVerwG 2 B 12.10 -, juris). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, die verlangte "Grenzfeststellung durch Antrag des Klägers" sei weder sachlich noch rechtlich erörtert oder sonst nachvollziehbar vom Berufungsgericht dargelegt worden; denn der Senat hat sich, wie auch die Bezugnahmen der Rügeschrift auf den Beschluss des Senats vom 17.11.2016 zeigt, mit dem rechtlich relevanten Vorbringen (vgl. insbesondere Ziff. 1.6.) auseinander gesetzt, sich aber im Ergebnis nicht der Argumentation des Klägers angeschlossen. Soweit der Kläger einen rechtsstaatswidrigen Sinn darin erkennt, "streitige Grenzen" in der Liegenschaftskarte darzustellen, um unendliche Streitigkeiten zu verursachen, wird mit dieser Argumentation eine Verletzung seines Gehörsanspruchs nicht aufgezeigt.
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2.2.3. Auch ist von einer unzulässigen Vorab-Festlegung des Berufungsgerichts (c.) oder Voreingenommenheit der beschließenden Richter aufgrund ihrer Vorbefassung im Verfahren 2 M 40/14 (d.) - wie sich aus den die Befangenheit ablehnenden Beschlüssen vom 14. und 15.02.2017 (2 L 23/15) ergibt - nicht auszugehen. Die von dem Kläger erhobene Rüge gegen die Tatbestandsdarstellung ist ebenfalls nicht begründet (vgl. dazu unten II. 2.). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine fehlende Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung durch den Senat beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass im Berufungszulassungsverfahren keine Amtsermittlung erfolgt. Es ist allein Sache des Klägers, Umstände geltend zu machen, die eine Zulassung der Berufung als geboten erscheinen lassen. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kann der Senat ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen über den Zulassungsantrag entscheiden.
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Soweit der Kläger meint, der Senat habe nicht bewertet, dass der Kläger bei seiner Antragstellung nicht anwaltlich vertreten und ihm daher nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei, so trifft dies schon im Ansatz nicht zu; denn der Senat hat sich in seinem Beschluss vom 17.11.2016 unter Ziffer 1.8 ausführlich mit dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers auseinander gesetzt.
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2.2.4. Soweit der Kläger ferner in den Ausführungen des Gerichts zur Bekanntmachung der Nachweise des Liegenschaftskataster in den Jahren 2000 und 2003 (Tatbestand, Seite 2), zur Notwendigkeit einer Grenzfeststellung trotz vorhandener Grenzsteine (Seite 9 oben) und zur Übereinstimmung zwischen den historischen Karten und der erneuerten Liegenschaftskarte (Seite 8 unten) eine Überraschungsentscheidung sieht, liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht vor. Eine auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruhende Überraschungsentscheidung ist - wie oben bereits ausgeführt - nur dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten. So liegt der Fall hier aber nicht, denn die von dem Kläger angesprochenen Gesichtspunkte waren alle bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts, so dass es für den Kläger nicht "überraschend" sein konnte, wenn auch das Berufungsgericht seinem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht folgt. Der Senat war dabei weder zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen (Sachverständigen) noch dazu verpflichtet, seine beabsichtigte Entscheidung oder die sie tragende Rechtsauffassung zur Erörterung zu stellen, sofern - wie hier - die für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bekannt sind. Ein Verfahrensbeteiligter muss grundsätzlich alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.
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Soweit der Kläger aus dem von ihm entwickelten Zirkelschluss (Axiom) eine fundamentale massive Verletzung des rechtlichen Gehörs herleitet, ist dem Kläger nicht zu folgen. Mit dieser Zusammenfassung der vermeintlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats wendet sich der Kläger in Wahrheit im Gewande der Anhörungsrüge gegen die inhaltliche Würdigung des beschließenden Senats, der seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Darauf kann - wie bereits mehrfach betont - eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden; denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung dar (BVerwG, Beschl. v. 28.10.2009 - 1 B 24.09 -, juris). Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs verpflichtet zwar die Gerichte, das Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, gebietet ihnen aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen (BVerwG, Beschl. v. 03.03.2010 - BVerwG 2 B 12.10 -, juris).
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2.3. Diesen Grundsätzen folgend erweisen sich letztlich auch sämtliche Rügen des Klägers (2.) gegen die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1.1 bis 1.16 des Beschlusses vom 17.11.2016 als erfolglos.
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So räumt der Kläger unter Bezugnahme auf Ziffer 1.1. selbst ein, dass der Senat sich zwar mit der Thematik "Nichtbeteiligung am Verfahren" befasst hat, allerdings zu einem "grob rechtsstaatswidrigen" Ergebnis gekommen ist. Der Kläger sei im Übrigen immer im Sinne der §§ 40, 42 VwGO betroffen und demzufolge seine Klage immer statthaft bzw. zulässig. Damit stellt der Kläger sich schlicht gegen die Rechtsaufassung des Senats. Diesen Fall erfasst eine Anhörungsrüge indes nicht.
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Der Senat hat sich unzweifelhaft im Zulassungsverfahren unter Ziffer 1.2 mit der von dem Kläger allein thematisierten Frage, ob in der unterlassenen Einholung der vollständigen Verwaltungsunterlagen der Beklagten ein Verfahrensmangel in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs liegt, befasst, diesen Antrag aber mangels ausreichender Darlegung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abgelehnt. Dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist damit genügt. Aus der behaupteten Verweigerung der Aktensicht durch den Beklagten hat der Kläger im Übrigen weder in seinem fristgemäß eingereichten Zulassungsschriftsatz vom 28.02.2015 noch in seinem Schriftsatz vom 05.05.2015 einen Zulassungsgrund hergeleitet, so dass der Senat auch nicht gehalten war, sich in seinem Beschluss vom 17.11.2016 mit diesem Argument auseinander zu setzen.
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Der Senat hat sich unter Ziffer 1.3 (sowie unter Ziffer 1.6) ausführlich mit dem Zulassungsvorbringen des Klägers zur "Grenzfeststellung" auseinander gesetzt und eine Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 oder 5 VwGO erwogen. Im Ergebnis ist der Senat dem Vorbringen des Klägers allerdings nicht gefolgt, wozu Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verpflichtet. Der Kläger wiederholt im Rahmen seiner Anhörungsrüge lediglich sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, der immer wieder von den Richtern des Berufungsgerichts geforderte Antrag zu einer Grenzfeststellung löse das Problem der erheblichen Diskrepanzen nicht. Damit macht er der Sache nach lediglich geltend, dass der Senat seinem Vortrag nicht die aus seiner Sicht richtige Bedeutung beigemessen hat. Mit Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wird aber kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dargetan.
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Unter Ziffern 1.4 (fehlerhafte Verschiebung der Flurstücke), 1.5 (Verlauf der E. Langestraße und Einfriedung), 1.6 (Grenzfeststellung), 1.7 (Notwendigkeit einer Beiladung), 1.8 (Terminsverlegung), 1.9 (Rechtsschutzbedürfnis), 1.10 (Schreiben vom 21.04.2013 und Protokoll), 1.11 (Grenzfeststellung), 1.12 (Einschreiten der Rechtsaufsichtsbehörde), 1.13 (Art. 14 GG), 1.14 (Verletzung der richterlichen Hinweispflicht), 1.15 (Verfahrensmangel) und 1.16 (Grenzfeststellung) hat der Senat die Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls zur Kenntnis genommen - wie der Vortrag des Klägers erkennen lässt - und im Rahmen der Entscheidungsfindung ausführlich in Erwägung gezogen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsbegründung keinen Anlass gibt, die Berufung zuzulassen. Die Gründe des Beschlusses verhalten sich sowohl zum Vorwurf unzureichender Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht als auch zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen. Der von dem Kläger mehrfach wiederholte Hinweis auf einen Zirkelschluss des Senats stellt eine mit der Anhörungsrüge nicht überprüfbare Entscheidungskritik dar. Dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in willkürlicher Weise verkannt hat, wird von dem Kläger zwar behauptet, ist von ihm aber weder substantiiert dargelegt worden noch ist dies für den Senat ersichtlich.
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3. Schließlich hat auch die unter III. und IV. erhobene Gehörsrüge zu den abgelehnten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO keinen Erfolg. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 13.12.2016 nicht einmal ansatzweise darzulegen vermocht, dass der beschließende Senat bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Soweit der Kläger vorträgt, die Schwierigkeiten (III.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (IV.) folgten aus dem dargelegten Sachverhalt, dass das Berufungsgericht seine Überlegungen auf dem o. g. Zirkelschluss aufbaue, wobei dieser hier vorliegende Fall sich in den vom Berufungsgericht angeführten Rechtsquellen nicht widerspiegele, zielt dieser Vortrag darauf ab, die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Senats in Zweifel zu ziehen. Dies kann hingegen mit der Anhörungsrüge - wie bereits mehrfach betont - nicht geltend gemacht werden.
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4. Auch aus dem Vortrag unter V., der von den Berufungsrichtern entwickelte Zirkelschluss sei unvereinbar mit der Rechtsordnung und somit mit den Grundsätzen für ein faires Verfahren, ergibt sich nicht, dass der Senat im Beschluss vom 17.11.2016 entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen hat. Der Kläger bemängelt erneut die von dem Senat vertretene Rechtsauffassung zur "verweigerten Akteneinsicht". Darauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden.
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5. Soweit der Kläger unter VI. schließlich ein Fazit zieht, wendet er sich nach Art einer herkömmlichen Rechtsmittelschrift in der Sache nochmals gegen die tragenden - von ihm auch angeführten - Erwägungen des beschließenden Senats, ohne indes einen Gehörsverstoß darzulegen. Dass der Senat im Übrigen - hier lediglich unterstellt - einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung für weitere tatsächliche oder rechtliche Folgerungen beigemessen haben könnte, vermöchte jedenfalls einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen (OVG LSA, Beschl. v. 13.12.2004 - 3 L 488/01 - und v. 11.01.2005 - 3 L 2/02 -; vgl. zudem: BVerfG, Beschl. v. 02.12.1969 - 2 BvR 320/69 -, BVerfGE 27, 248 [251]; BVerwG, Beschl. v. 22.01.1997 - BVerwG 6 B 55.96 -, juris), da es sich hierbei um Fragen der tatrichterlichen Würdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung handelt.
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Es ist im Übrigen auch nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, das Gericht zu einer Ergänzung oder Erläuterung seiner Entscheidung zu veranlassen (BayVGH, Beschl. v. 23.07.2014 - 8 C 14.1351 -, juris RdNr. 7; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2009 - 6 ZB 09.1955 -, juris RdNr. 3). Es gibt daher auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung durch eine ergänzende Begründung rechtfertigt, wenn es trotz der Einwände eines Beteiligten an ihr festhält (BayVGH, Beschl. v. 23.07.2014, a.a.O.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.11.2004 - 1 BvR 179/03 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 30.12.2011 - 8 ZB 11.2978 -, juris RdNr. 4).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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II. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung bleibt ohne Erfolg.
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1. Dem Kläger fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis an der von ihm begehrten Tatbestandsberichtigung bzw. -ergänzung; denn die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts oder in einem späteren Verfahrensabschnitt wird (BVerwG, Beschl. v. 31.05.2013 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris, RdNr. 3; Beschl. v. 12.03.2014 - BVerwG 8 C 16.12 -, juris RdNr. 9; SächsOVG, Beschl. v. 08.01.2015 - 5 D 88/13 -, juris RdNr. 3). Dem in dem Senatsbeschluss enthaltenen Tatbestand kommt keine selbständige Bedeutung zu. Er dient lediglich dazu, den Beteiligten den bisherigen Gang des Verfahrens, insbesondere den Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, zusammengefasst aufzuzeigen, um dadurch das Verständnis der nachfolgenden Gründe für die Nichtzulassung der Berufung zu erleichtern. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf eine etwa im Anschluss beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den unanfechtbaren Senatsbeschluss, da das Bundesverfassungsgericht nicht an Feststellungen der Fachgerichte gebunden ist (BVerwG, Beschl. v. 31.05.2013, a. a. O., RdNr. 5).
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2. Im Übrigen enthält der Tatbestand im Beschluss des Senats vom 17.11.2016 weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten i.S. von § 119 Abs. 1 VwGO, der nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse gilt.
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Gemäß § 119 Abs. 1 VwGO kann binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils die Berichtigung des Tatbestands beantragt werden, wenn dieser andere - d.h. nicht nach § 118 VwGO zu korrigierende - Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält. Die Unrichtigkeit eines Tatbestands kann sich aus der unzutreffenden oder widersprüchlichen Darstellung des Sachverhalts und aus der Auslassung wesentlicher Punkte ergeben. Eine Berichtigung des Tatbestands ist nur zulässig, wenn das Gericht eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht oder falsch in die gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands (§ 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO) aufgenommen hat. Nicht berichtigungsfähig sind hingegen die auf den Sachverhalt bezogenen Wertungen des Gerichts einschließlich der Beweiswürdigung, erst recht nicht die Rechtsausführungen (OVG LSA, Beschl. v. 17.01.2014 - 2 L 4/12 -). Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht kein Anlass, den Tatbestand des Beschlusses vom 17.11.2016 zu berichtigen oder zu ergänzen.
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2.1. Soweit der Kläger meint (a.), die im Tatbestand des Senatsbeschlusses vom 17.11.2016 enthaltene Feststellung "Zunächst im Jahr 2000 und sodann im Jahr 2003 wurden die Nachweise des Liegenschaftskatasters in der Gemarkung N., Fluren 1 bis 13, erneuert und jeweils den beteiligten Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten durch Offenlegung bekannt gemacht" entspreche nicht den Tatsachen, trifft dies schon nicht zu; denn im Verwaltungsvorgang des Beklagten zu 2. (Beiakte A) befinden sich auf den Seiten 321 und 324 die entsprechenden Veröffentlichungsnachweise über die erfolgte Offenlegung der Nachweise des Liegenschaftskatasters auf der Grundlage des damals geltenden § 12 Abs. 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. In diesen Offenlegungen heißt es jeweils ausdrücklich: "Allen beteiligten Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzungsberechtigten werden die Veränderungen auf diesem Wege durch Offenlegung bekannt gemacht." Ob und in welchem Umfang darüber hinaus für den nicht ortsansässigen Kläger - wie er unter a) meint - eine individuelle Unterrichtung notwendig gewesen wäre, ist allein Inhalt der rechtlichen Würdigung des Streitstoffs, die einer Tatbestandsberichtigung von vornherein nicht zugänglich ist. Im Übrigen kam es hierauf im Zulassungsverfahren auch nicht entscheidungserheblich an (vgl. Ziff. 1.10 des Beschlusses vom 17.11.2016).
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Insoweit kann der Kläger auch nicht beanspruchen, dass der in dem Beschluss enthaltene Sachverhalt durch die Formulierung "Dem Kläger (ist) das geänderte Liegenschaftskataster gerade nicht bekannt gemacht worden." ersetzt oder ergänzt wird.
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2.2. Soweit der Kläger eine Berichtigung der im Beschluss verwendeten Formulierung "Darstellung der Flurstücke in der Liegenschaftskarte" beantragt (b.), ist dem ebenfalls nicht zu folgen, da diese Formulierung lediglich sämtliche Klageanträge des Klägers erfassen sollte, also auch seine Einwände gegen die Darstellung der "Gebäude" auf dem gemeindeeigenen Flurstück 76.
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2.3. Die von ihm beanstandete Unrichtigkeit (c.), dass nicht die Pächter, sondern seine Mutter vor mehr als 50 Jahren die Bungalows errichtet habe, führt ebenfalls nicht zur Berichtigung des Tatbestands, weil es auf die Frage, wer die Bungalows errichtet hat, im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens nicht entscheidungserheblich ankam.
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2.4. Hinsichtlich des weiteren Vortrags des Klägers (d.) bedarf es von vornherein keiner Tatbestandsberichtigung, weil der Kläger hierauf ausdrücklich verzichtet hat.
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2.5. Hinsichtlich der darüber hinaus ausdrücklich beantragten und ebenfalls an § 119 VwGO zu messenden Ergänzung des Tatbestands des Beschlusses um den Absatz "Der Kläger macht geltend, seine beiden Bungalows stehen tatsächlich nicht auf dem Flurstück 76, sondern nach allen historischen Karten, den Grenzsteinen und der Prüfung durch das Vermessungsbüro (M.) vom 19.11.2014 auf seinem Flurstück 74. Für die fehlerhafte Darstellung seiner Gebäude in der Liegenschaftskarte ist die Beklagte zu 2) verantwortlich" (vgl. Antrag C. Buchst. a.) sowie weiterer von dem Kläger als fehlend bezeichneter Tatsachen (vgl. Antrag C. Buchst. c. bis f.) ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Zulassungsantrag von Gesetzes wegen schon nicht verpflichtet ist, seiner rechtlichen Würdigung einen Sachverhalt voranzustellen. In jedem Fall ist es aber als ausreichend anzusehen, wenn der Sach- und Streitstand im Tatbestand seinem wesentlichen Inhalt nach gemäß § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO gedrängt dargestellt wird. Vor diesem Hintergrund verleiht der Berichtigungsantrag keinen Anspruch auf die Aufnahme ausführlicherer Darstellungen des klägerischen Vorbringens (SächsOVG, Beschl. v. 10.07.2013 - 4 A 266/12 -, juris RdNr. 3).
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III. Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 17.11.2016 gemäß § 120 VwGO ist zu verwerfen, weil er offensichtlich nicht statthaft ist.
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Eine Ergänzung des Beschlusses kommt gemäß §§ 122, 120 Abs. 1 VwGO in Betracht, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Senat hat den mit Schriftsatz vom 28.01.2015 gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers auf der Grundlage der §§ 124 Abs. 2, 124a VwGO mit umfassender Begründung abgelehnt. Andere Anträge sind nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens gewesen. Ob das Verwaltungsgericht Anträge im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO übergangen hat, unterliegt im Übrigen nicht der Überprüfung des Senats im hier anhängigen Berichtigungsverfahren.
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Der Kläger verlangt vielmehr mit seinem umfassenden Vortrag unter C. Buchst. b. bis f., das Gericht habe sich mit den auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Liegenschaftskarte und Offenlegung (Voraussetzungen zur Offenlegung) sowie auf Berichtigung des Fehlers in Bezug auf die Gebäude gerichteten Klageanträgen tatsächlich nicht befasst (b.) und insbesondere seinen Vortrag zu den Grenzsteinen (c. und d.), zur Kündigung seines vorherigen Prozessbevollmächtigten (e.) und zur beantragten notwendigen Beiladung des betroffenen Grundstücksnachbarn (f.) nicht berücksichtigt, im Ergebnis eine Korrektur der von ihm für falsch gehaltenen Entscheidung. Dazu dient das Verfahren nach § 120 VwGO aber nicht, so dass sein Antrag bereits als unzulässig zu verwerfen ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.