Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.347,40 EUR für die „Bearbeitung von Begleitscheinen nach der Nachweisverordnung“ im Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.7.2007.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Altölsammlung und Altölentsorgung. Sie sammelt Altöle ein und führt sie ihrer Abfallbehandlungsanlage zu. Sowohl für die Einsammlung und Beförderung als auch für die Behandlung der übernommenen Altöle ist sie als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert.

Mit Gebührenbescheid vom 10.7.2009 verlangte der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.7.2007 Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen:

Pos.   

Gewichtsklasse

Anzahl

Gebührensatz

Betrag

1       

0 - 5 t

67    

 7,00 EUR

469,00 EUR

2       

5 - 8 t

23    

 8,00 EUR

 184,00 EUR

3       

8 - 10 t

 7    

 9,00 EUR

 63,00 EUR

4       

10 - 12 t

 3    

 10,00 EUR

 30,00 EUR

5       

12 -16 t

 6    

 11,00 EUR

 66,00 EUR

6       

18 - 20 t

 1    

 13,00 EUR

 13,00 EUR

7       

20 - 22 t

 1    

 14,00 EUR

 14,00 EUR

8       

28 - 30 t

 1    

 18,00 EUR

 18,00 EUR

9       

30 - 32 t

 1    

 19,00 EUR

 19,00 EUR

10    

32 - 34 t

 2    

 20,00 EUR

 40,00 EUR

11    

34 - 38 t

 1    

 21,00 EUR

 21,00 EUR

12    

38 - 40 t

 2    

 22,00 EUR

 44,00 EUR

13    

40 - 50 t

 1    

 25,00 EUR

 25,00 EUR

14    

70 - 80 t

 5    

 39,00 EUR

 195,00 EUR

15    

80 - 90 t

 2    

 43,00 EUR

 86,00 EUR

16    

90 - 100 t

 2    

 48,00 EUR

 96,00 EUR

17    

100 - 999 t

 6    

 50,00 EUR

 300,00 EUR

        

Besondere Auslagen

 1,00 EUR

1,00 EUR

        

EMAS Betrieb: Abzug 20 %

        

- 336,60 EUR

                          

Endbetrag

 1.347,40 EUR

Dem Bescheid war eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine beigefügt.

Der dagegen von der Klägerin am 17.7.2009 erhobene Widerspruch wurde vom Ministerium für Umwelt mit Widerspruchsbescheid vom 6.1.2010, zugestellt am 11.1.2010, zurückgewiesen. Die am 11.2.2010 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8.12.2010 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 sei rechtmäßig.

Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung finde sich im Saarländischen Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SaarlGebG - in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis - GebVerz -. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SaarlGebG seien für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt seien. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse würden nach den §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 SaarlGebG durch Rechtsverordnungen der Landesregierung erlassen. In diese Gebührenverzeichnisse dürften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar seien. Die Gebührenverzeichnisse enthielten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SaarlGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SaarlGebG richteten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges; bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren sei der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses bestünden nicht. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe bereits mit Urteil vom 25.10.1968 - II R 13/68 - (AS 11, 7) entschieden, dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der für Rechtsverordnungen die Angabe von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz verlange, nur für Rechtsverordnungen gelte, die auf Bundesgesetzen beruhten, nicht aber auch für solche, die auf Landesgesetze zurückgingen. Art. 28 Abs. 1 GG verlange nicht, dass die Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips durch den Landesgesetzgeber ein Spiegelbild der grundgesetzlichen Konkretisierung sein müsse. Dem rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verbot der Übertragung gesetzgebender Gewalt auf die Exekutive sei nach Landesrecht Genüge getan, wenn die Ermächtigungsnorm ein „Programm“ vorschreibe, das sich aus dem Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und dem Ziel der gesetzlichen Regelung ergeben könne. Bei Gebührentabellen, die herkömmlich von der Verwaltung erlassen würden, sei selbst ein weit gespannter Spielraum zur Verwirklichung des Programms nicht zu beanstanden. Das verdiene auch aus heutiger Sicht Zustimmung. Das Allgemeine Gebührenverzeichnis sehe unter Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ die Unternummer 6 „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)“ und darunter den Gebührentatbestand “6.11 Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ mit dem Gebührensatz 7-50 EUR vor. Dieser Gebührentatbestand rechtfertige die streitige Heranziehung.

Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) in der für den Streitfall einschlägigen Fassung vom 20.10.2006 habe u.a. auf der Ermächtigungsgrundlage des § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - in der Fassung des Gesetzes vom 15.7.2006 (BGB. I S. 1619) beruht. § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG habe die Bundesregierung ermächtigt, „zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen“. Nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG hätten die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Dieser Nachweis sei zum einen vor Beginn der Entsorgung zu führen - darum gehe es vorliegend nicht - und zum anderen „über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle“. Die Einzelheiten hierzu enthalte die Nachweisverordnung, wobei deren Fassungen vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2375) - damals § 15 - und vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) - nunmehr § 10 - fast wortgleich seien. Danach werde der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter geführt. Bei der Abgabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers müsse für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen verwendet werden, der aus sechs Ausfertigungen bestehe. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringere sich, soweit bzw. sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer ganz oder teilweise personengleich seien. Bei einem Wechsel des Beförderers sei die Übergabe der Abfälle dem übergebenden vom übernehmenden Beförderer mittels Übernahmescheins zu bescheinigen. Von den Ausfertigungen der Begleitscheine seien die Ausfertigung 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallerzeugers, die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde, die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Beförderers für das Nachweisbuch bzw. das Register des letzten Beförderers bzw. Abfallbeförderers und die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallentsorgers bestimmt. Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergebe oder übersende der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg für die Annahme der Abfälle; spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersende die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolge die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

Auf dieser Grundlage habe der Beklagte die angeforderten Gebühren für die Bearbeitung der „blauen“ Begleitscheine von der Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Sammelentsorgerin und damit als Abfallerzeugerin zu Recht erhoben. Nach § 9 Abs. 3 NachwV F. 2006 seien nämlich im Falle der Sammelentsorgung die den Abfallerzeuger treffenden Pflichten durch den Einsammler zu erfüllen. Dementsprechend gehe der Einwand der Klägerin, sie ziehe als bloße Beförderin der Abfälle aus der Begleitscheinkontrolle durch den Beklagten keinerlei Vorteil, ins Leere. Dasselbe gelte für das Vorbringen, als Beförderin sei sie nicht Veranlasserin der Verwaltungstätigkeit des Beklagten.

Aufgrund der Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ der Nachweisverordnung in Unternummer 6 erfasse der Gebührentatbestand 6.11 „Bearbeitung eines Begleitscheins nach § 15 f. NachwV“ auch die oben wiedergegebene Rechtsänderung der Nachweisverordnung vom 20.10.2006, aufgrund derer die Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung nunmehr in den §§ 10 ff. NachwV geregelt sei.

Die Bezeichnung „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§... NachwV“ genüge den Anforderungen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes. Auch wenn andere Bundesländer den Gebührentatbestand als „Prüfung“ eines Begleitscheines bezeichneten, ergebe sich durch Auslegung ohne weiteres, dass die „Bearbeitung“ die „Prüfung“ des Begleitscheines umfasse. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008 - 9 B 61/63.07 - unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes für zulässig angesehen habe, eine Gebühr für die Überprüfung eines abfallrechtlichen Begleitscheines ohne eine gesonderte Tarifstelle im Gebührenverzeichnis aufgrund des Auffangtatbestandes zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht habe es abgelehnt, aus dem Bestimmtheitsgrundsatz eine Vorgabe an den Gebührengesetzgeber abzuleiten, die besage, dass der Gebührentatbestand den Gebührenschuldner in die Lage versetzen müsse, „ohne spezielle Rechtskenntnisse ... zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist“. Die Auslegungsbedürftigkeit nehme ihm noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlange lediglich, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten. Soweit die Beantwortung der Auslegungsfrage „spezielle Rechtskenntnisse“ voraussetze, schließe das nicht aus, dass nicht zuletzt durch die sich entwickelnde Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte für die Gebührenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit geschaffen und eine willkürliche Handhabe der behördlichen Gebührenerhebung verhindert werde.

Bei der „Bearbeitung eines Begleitscheines“ nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 handele es sich - entgegen der Einschätzung der Klägerin, aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts - um eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Urteilen vom 2.8.2007 - 23 BV 07.719, 07.720 und 07.835 - ausgeführt, dass eine behördliche Tätigkeit den Be-griff der Amtshandlung erfülle, wenn sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs vorgenommen werde. Sie werde dann auch im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses, also im Hoheitsbereich, ausgeübt, ohne dass es darauf ankomme, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung hinzukomme. Allerdings müsse die Amtshandlung nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung treten (Außenwirkung). Diese Voraussetzungen seien beim Tätigwerden des Beklagten im Rahmen des Nachweisverfahrens bei der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle gegeben. Gemäß § 10 KrW-/AbfG seien Abfälle, die nicht verwertet würden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Diese Grundpflichten träfen gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG die Erzeuger und Besitzer von Abfällen. § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG bestimme, dass die Beseitigung von Abfällen der Überwachung durch die zuständige Behörde unterliege. Überwachung bedeute Kontrolle, ob die angesprochenen Handlungen bzw. Verfahren im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz und den darauf gestützten Rechtsvorschriften durchgeführt und bestehende Rechtspflichten erfüllt würden. Das obligatorische Nachweisverfahren bestimme für besonders überwachungsbedürftige Abfälle einen ganz konkreten Handlungsbedarf und damit entsprechende Kontrollmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Die Tätigkeit des Beklagten liege dabei nicht lediglich in der Entgegennahme und der Abheftung der ihm übermittelten Begleitscheine, sondern er übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß - d.h.: entsprechend den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes und den hierzu ergangenen Nebenbestimmungen - erfolge.

Zu der erforderlichen Außenwirkung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 2.8.2007 ausgeführt, dass diese zum einen in der Kenntnis des Gebührenschuldners liege, dass für die Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren vorgeschrieben sei, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörde sichergestellt werde. Den Betroffenen sei zudem bewusst, dass ein Einsammeln, Befördern und Entsorgen dieser Abfälle ohne dieses Nachweisverfahren nicht zulässig sei und einen Bußgeldtatbestand darstelle. Dabei müsse ihnen auch klar sein, dass die mit der Nachweisverordnung bundesgesetzlich vorgeschriebene Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehe, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Dabei handele es sich im Einzelnen um die formale Prüfung der vorgelegten Begleitscheine, den Abgleich mit der zugehörigen Anzeige des Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweises sowie die inhaltliche Prüfung der Begleitscheinausfertigungen mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Entsorgung zu überprüfen, Zweifels- und Verdachtsfälle aufzudecken und erforderlichenfalls vertieft zu ermitteln. Diese ständige Einbindung der zuständigen Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle die Anforderungen der Außenwirkung für eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne. Eine weitere Außenwirkung ergebe sich dadurch, dass der Klägerin die Überwachung der Entsorgungsvorgänge durch den Beklagten im Zusammenhang mit den übermittelten Begleitscheinen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bewusst gewesen sein müsse.

Zu dem Einwand der Klägerin, die Überwachung der Entsorgung besonders gefährlicher Abfälle liege ausschließlich im öffentlichen und nicht im Interesse des Abfallerzeugers habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 2.8.2007 ausgeführt, es sei zwar richtig, dass das behördliche Tätigwerden überwiegend im öffentlichen Interesse liege. Gleichwohl sei es nicht unbillig, dem Abfallerzeuger die Kosten für die Überwachungstätigkeit aufzuerlegen, weil es dem System des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes entspreche, die Kosten der Entsorgung von Abfällen, wozu auch die notwendigen behördlichen Kontrolltätigkeiten gehörten, den Abfallerzeugern bzw. den von diesen beauftragten Einsammlern, Beförderern und Entsorgern aufzuerlegen. Das Tätigwerden des Beklagten sei für die Klägerin auch nicht ohne Bedeutung, selbst wenn es keine unmittelbaren Auswirkungen auf sie habe. Denn ohne die behördliche Bereitschaft zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle wäre sie nicht berechtigt, die Entsorgung vorzunehmen. Die Kontrolltätigkeit des Beklagten sei demzufolge nicht bedeutungslos, sondern Voraussetzung, um überhaupt eine Entsorgung dieser Abfälle vornehmen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in den bereits zitierten Beschlüsse vom 13.5.2008, mit denen die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2.8.2007 zurückgewiesen worden seien, dargelegt, dass es sich bei der beim Bayerischen Landesamt für Umweltschutz stattfindenden Überprüfung der eingelieferten Begleitscheine ohne Verstoß gegen anerkannte juristische Auslegungsmethoden um Amtshandlungen im Verständnis des Bayerischen Kostengesetzes handele und daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, für den Gebührenschuldner sei die Kostenpflicht im Vorfeld nicht erkennbar gewesen, weil die Überprüfung der Begleitscheine verwaltungsintern ablaufe. In Anwendung juristischer Methodik stelle es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz den Rechtsstandpunkt einnehme, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege hier bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibskontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren vorgeschrieben sei. Dem schließe sich die erkennende Kammer an.

Im Ergebnis bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Allgemeine Gebührenverzeichnis für die „Bearbeitung der Begleitscheine“ eine Rahmengebühr vorsehe und der Beklagte in Anwendung der Grundsätze für eine Rahmengebühr diese der Höhe nach an die Gewichtsklasse koppele, auch wenn das - soweit ersichtlich - so nur im Saarland und in keinem anderen Bundesland, das für die Bearbeitung bzw. Prüfung von Begleitscheinen Gebühren verlange, gemacht werde. Zu Recht weise die Klägerin allerdings darauf hin, dass die „Bearbeitung“ der Begleitscheine keinen sich nach dem Gewicht des entsorgten Abfalls richtenden unterschiedlich hohen (Verwaltungs-)Aufwand erfordere. Gleichwohl sei die gewichtsbezogene Staffelung der Gebühr mit Blick auf den abgeschöpften Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner rechtmäßig, wenngleich es nicht auf den ersten Blick einsichtig erscheine, weshalb das Saarland als kleinstes und einziges Bundesland einen anderen Weg als die übrigen Bundesländer, die für die Begleitscheinkontrolle Gebühren verlangten, gehe. Da jedoch für jede Amtshandlung, um eine Gebührenpflicht zu rechtfertigen, ein mehr oder weniger großer Nutzen für den Gebührenschuldner - vorliegend den Abfallerzeuger - festgestellt werden müsse, komme es für die Gültigkeit eines Gebührentarifs nicht entscheidend darauf an, wie hoch der Kostenaufwand bei der Bearbeitung des einzelnen Begleitscheins sei. Eine betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation, wie sie etwa in Rheinland-Pfalz vorgeschrieben sei, spiele für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe von Verwaltungsgebühren im Saarland keine Rolle. Deshalb habe dem Beklagten kein Nachweis des betriebswirtschaftlichen Kostenaufwands für die Bearbeitung der Begleitscheine bzw. eine nachvollziehbare Kostenkalkulation abverlangt werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe nämlich in seinem bereits erwähnten Urteil vom 25.10.1968 in diesem Sinne entschieden, dabei auf das Spannungsverhältnis zwischen § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG - Bedeutung des auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwands des Verwaltungszweiges - und des § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG - Berücksichtigung des Nutzens der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner - hingewiesen und daraus abgeleitet, dass dem Kostendeckungsprinzip mit Blick auf die einzelnen Gebührennummern kaum praktische Bedeutung zukomme. Es sei nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden seien, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirkten, dass sie also Erträge abwerfen würden, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten würden. Dass letzteres hier nicht zutreffe, sei angesichts eines Blickes in den Haushaltsplan des Beklagten offensichtlich.

Dass die Kontrolltätigkeit des Beklagten einen Nutzen für die Klägerin als Abfallerzeugerin habe, stehe außer Frage. Das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz sehe nämlich als Grundsatz vor, dass jeder Abfallerzeuger seinen Abfall selbst entsorge. Entsorge der Abfallerzeuger seinen Abfall innerhalb seines Betriebes selbst, entfalle die Nachweispflicht (§ 43 Abs. 2 KrW-/AbfG). Mache dies der Abfallerzeuger dagegen nicht und bediene sich eines Dritten, so liege ein rechtserheblicher Nutzen für den Abfallerzeuger darin, dass er auf der Grundlage der Nachweisverordnung seine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle entsorgen lassen dürfe.

Während in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg bereits bei der Bearbeitung der Nachweiserklärung ein Zuschlag auf die zu erwartenden und beantragten Entsorgungsmengen erhoben werde, der zu Gebühren in Höhe von mehreren tausend Euro führen könne, die selbst dann fällig würden, wenn der Nachweis später gar nicht genutzt werde, habe das Saarland einen anderen Ansatz gewählt. Hier werde der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis für den Entsorgungsnachweis in Ziffer 6.2 vorgesehene Gebührenrahmen von 153,- bis 15.338,- EUR nicht ausgeschöpft, sondern unabhängig von der angegebenen Entsorgungsmenge eine Gebühr von 153,- EUR erhoben. Damit gehe eines der Hauptargumente der Klägerin, das Saarland verlange mit bis zu 15.338,- EUR die höchsten Gebühren für die Bestätigung der Einzel- bzw. Sammelentsorgungsnachweise und zusätzlich die höchsten Gebühren für die Begleitscheinkontrolle ins Leere.

Der wirtschaftliche Wert der Entsorgung werde nach der gebührenrechtlichen Konzeption im Saarland erst im Begleitscheinverfahren berücksichtigt. Das habe für den Gebührenschuldner den Vorteil, dass im Saarland nur für die tatsächlich entsorgten Mengen gefährlicher Abfälle Gebühren erhoben würden oder - anders ausgedrückt - dass die Entsorgung großer Mengen im Vorfeld angegeben werden könne und es unter dem Gebührengesichtspunkt keinen Nachteil bringe, wenn diese Mengen nicht erreicht würden. Dies bewege sich aufgrund der Besonderheiten des Systems der Kontrolle der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gebührenverordnungsgebers und unter dem Gesichtspunkt des zu berücksichtigenden Nutzens für den Gebührenschuldner im Rahmen des - noch - Zulässigen.

Der Klägerin sei allerdings zuzugeben, dass dieses System gewissermaßen dann „hinke“, wenn - wie bei zertifizierten Betrieben - ein Entsorgungsnachweis auf der Grundlage von § 7 NachwV entbehrlich sei. Weiterhin sei der Klägerin beizupflichten, dass die Gebühr nach Unternummer 6.11 die förmliche Beanstandung von unvollständigen oder fehlerhaften Begleitscheinen nicht erfasse, weil es dafür mit den Unternummern 6.10 und 6.12 gesonderte Gebührentatbestände gebe. Indes führe die Entbehrlichkeit eines Entsorgungsnachweises nicht zur Systemwidrigkeit oder zur Rechtsunwirksamkeit des Gebührensystems. Denn vom Grundsatz her handele es sich bei der Prüfung/Bearbeitung der Begleitscheine um ein Massenverfahren, für das vom Gesetz- und Verordnungsgeber eine pauschalierende Regelung getroffen werden dürfe, die verlässlich und effizient vollziehbar sei. Dementsprechend müsse das Gebührenverzeichnis von Rechts wegen nicht zwischen der Bearbeitung von Begleitscheinen differenzieren, die einerseits von solchen Betrieben vorgelegt würden, die keines Entsorgungsnachweises bedürften, und andererseits von den sonstigen Unternehmen. Erst recht sei nicht zwischen der Bearbeitung sorgfältig ausgefüllter Begleitscheine einerseits und „schlampig“ ausgefüllter Begleitscheine andererseits zu differenzieren.

Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liege ebenfalls nicht vor. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlange, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehe. Insbesondere verbiete das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Dieses Prinzip habe im Saarland in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. Danach richte sich die Gebühr bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Bei Anwendung des Äquivalenzprinzips verfüge der Gesetz- und Verordnungsgeber aber hinsichtlich der Bemessung der Gebühr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Die Gebühr müsse sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern könne auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen wie insbesondere den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl seien die für die Leistung entstandenen Kosten nicht ohne jede Bedeutung. Das folge schon aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt werde, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtige dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch wenn nach Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen sei. Daher verbiete sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entferne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei Urteilen vom 30.4.2003 - 6 C 4.02 bzw. 6 C 5.02 - Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip in Fällen bejaht, in denen die Verwaltungsgebühren die Kosten des Verwaltungsaufwands um etwa das 4.444-fache überstiegen; das OVG Nordrhein-Westfalen habe in einem Beschluss vom 28.1.2008 eine Gebühr beanstandet, bei der die Verwaltungskosten um das 1.000-fache überschritten gewesen seien. Ausgehend von dem im Allgemeinen Gebührenverzeichnis vorgegebenen Rahmen für die hier interessierende Gebühr von 7,- bis 50,- EUR betrage ein Tausendstel 0,7 bis 5 Cent. Dass der Verwaltungsaufwand des Beklagten noch darunter liege, behaupte nicht einmal die Klägerin und sei auszuschließen.

Der Umstand, dass lediglich die Bundesländer Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bayern und das Saarland eine Gebühr für die Bearbeitung von abfallrechtlichen Begleitscheinen erheben würden, gebe keinen Anlass, eine Verletzung von Art. 3 GG in Betracht zu ziehen. Wenn ein Bundesgesetz die Ausführung den Bundesländern überlasse, liege es in deren Hoheit, im Rahmen des rechtlich Zulässigen dafür Gebühren zu erheben. Dass diese unterschiedlich hoch sein könnten, liege dabei in der Natur der Sache, denn die Pflicht zur Gleichbehandlung gelte stets nur in Bezug auf denselben Rechtsträger. Ebenso wenig ergebe sich eine Verletzung von Art. 3 GG aus der unterschiedlichen gebührenrechtlichen Behandlung von Begleitscheinen von Abfallentsorgern, die den überwachungsbedürftigen Abfall einerseits im und andererseits außerhalb des Saarlandes entsorgten. Unstreitig verlange der Beklagte für die Bearbeitung von Begleitscheinen „nur“ pauschal 7,00 EUR, wenn der Abfall außerhalb des Saarlandes entsorgt werde, bei einer Entsorgung innerhalb des Saarlandes dagegen entsprechend der Staffelung nach der Gewichtsklasse. Diese unterschiedliche Gebührenerhebung habe der Beklagte nachvollziehbar damit erklärt, dass sein Kontrollaufwand unterschiedlich hoch sei, je nachdem, ob er „nur“ als Erzeugerbehörde oder aber zugleich als Erzeuger- und Entsorgerbehörde tätig werde. Denn als Entsorgerbehörde müsse er zusätzlich die Ordnungsmäßigkeit der erfolgten Entsorgung prüfen. Ebenso wenig folge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Umstand, dass die Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zwei Fallgruppen gleich behandle, die wesentlich unterschiedlich wären: einerseits die Fallgruppe, bei der allein der Abfallentsorger seinen Sitz im Saarland habe, andererseits diejenige, bei der sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallentsorger seinen Sitz im Saarland habe. Der Beklagte differenziere bei der Gebührenhöhe allein danach, ob er (auch) als die für den Entsorger zuständige Behörde - dann gestaffelte Gebühr - oder aber (ausschließlich) als die für den Erzeuger zuständige Behörde tätig werde - dann einheitliche Gebühr von 7,00 EUR -. Diese zuvor genannten beiden Fallgruppen riefen einen deutlich unterschiedlichen Verwaltungsaufwand hervor, der von Rechts wegen zu unterschiedlichen Gebühren führen müsse. Liege allein der Sitz des Abfallentsorgers im Saarland, müsse nur eine Begleitscheinausfertigung geprüft werden, im anderen Fall dagegen zwei. Die abweichende Sicht der Klägerin erkläre sich aus dem im Saarland nicht geltenden Ansatz, dass die Gebührenhöhe streng am Verwaltungsaufwand zu orientieren sei. Spiele dagegen der Verwaltungsaufwand bei der Bemessung der Gebührenhöhe eine untergeordnete Rolle, greife das Argument, ein unterschiedlicher Verwaltungsaufwand gebiete eine unterschiedliche Gebührenhöhe, bereits vom Ansatz her nicht.

Soweit bei der Verbringung des überwachungsbedürftigen Abfalls die Zuständigkeit mehrerer Länder begründet sei und dementsprechend mehrfach Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen erhoben würden, führe das nicht zu einer unzulässigen doppelten Abschöpfung desselben Vorteils. In dieser Fallgestaltung liege es nämlich in der Natur der Sache, dass bei der von Rechts wegen gebotenen Inanspruchnahme von Behörden mehrerer Bundesländer mehrfach Gebühren verlangt werden dürften. Insoweit dürfe der Hintergrund der Begleitscheinkontrolle und der darauf beruhenden Gebührenerhebung nicht aus den Augen gelassen werden: Grundsätzlich dürfe gefährliche Abfälle nur der herstellen, der für deren gefahrlose Entsorgung sorgen könne, was am einfachsten und sinnvollsten dadurch geschehe, dass der Erzeuger eigene Abfallentsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen vorhalte, in denen zu entsorgenden Abfälle anfielen. Erfolge die Entsorgung auf diese Art und Weise, bedürfe es keiner Begleitscheine und fielen keine Gebühren an. Werde der gefährliche Abfall indes nicht „vor Ort“ fachgerecht entsorgt, bestehe aufgrund schlechter Erfahrungen aus der Vergangenheit ein dringendes Bedürfnis nach Überwachung sowohl des Transportes als auch der fachgerechten Entsorgung. Wenn der überwachungsbedürftige Abfall über weite Strecken und unter Durchquerung mehrerer Bundesländer entsorgt werde, begründe diese Art der Entsorgung einen höheren Überwachungsaufwand als bei einer Entsorgung im selben Bundesland. Von daher sei es gerechtfertigt, dass die Bundesländer, deren Behörden an der Überwachung der fachgerechten Entsorgung beteiligt seien, für die Tätigkeiten ihrer Behörden jeweils Gebühren erheben dürften.

Die Anforderung besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage sei insoweit § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SaarlGebG. Danach dürften besondere Auslagen zusätzlich zur Gebühr geltend gemacht werden, wobei zu den besonderen Auslagen u.a. Postgebühren gehörten. Vorliegend sei der Gebührenbescheid der Klägerin mit einfachem Brief übersandt worden, wobei hierfür ein Briefporto von 0,55 EUR angefallen sei. Dieser Betrag sei in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG zulässigerweise auf 1,00 EUR aufgerundet worden.

Einwänden der Klägerin gegen andere Gebührennummern in abfallrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere gegen Unternummer 6.2 GebVerz müsse nicht nachgegangen werden; sie seien für den konkreten Streitgegenstand nicht erheblich.

Gegen das ihr am 1.2.2011 zugestellte Urteil, in dem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, hat die Klägerin am 1.3.2011 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 1.5.2011 am 2.5.2011 begründet.

Sie meint weiterhin, § 5 Abs. 1 SaarlGebG stelle auch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses dar. Entgegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegrundsatz abzuleitenden und in Art. 80 Abs. 1 GG konkretisierten Grundanforderungen ergebe sich aus den genannten Bestimmungen nicht hinreichend deutlich, welche staatliche Leistungen eine Gebührenpflicht auslösen sollten und welche nicht; vielmehr seien dem Verordnungsgeber in unzulässiger Weise Freiräume eröffnet. Zu beanstanden sei außerdem, dass das Verwaltungsgericht den Gebührentatbestand „Bearbeitung eines Begleitscheins nach §§ 15 f. NachwV“ auf „Bearbeitung eines Begleitscheins nach § 10 NachwV F. 2006“ übertragen habe. Das sprenge die Grenzen zulässiger Auslegung ebenso wie die Gleichsetzung von „Bearbeiten“ mit „Prüfung“ eines Begleitscheins und das Verständnis von „Bearbeitung“ als „Amtshandlung“. Damit einher gehe eine Vernachlässigung des Wortlautes der Bestimmung ebenso wie der Systematik der Normierung. Mit der Nachweisverordnung in der ab dem 1.2.2007 geltenden Fassung habe sich der Normgeber dafür entschieden, dass das Nachweisverfahren für Abfälle auf zwei Ebenen, nämlich als Vorabkontrolle und als Verbleibskontrolle, stattfinde. Die Vorabkontrolle erfolge durch Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweise, die Verbleibskontrolle durch die Begleitscheine. Auf der ersten Ebene gebe es klar umrissene Prüfaufträge für die Behörde, auf der zweiten Ebene dagegen nicht, ebenso wenig Bearbeitungspflichten. Das sei die Konsequenz daraus, dass auf der Ebene der Vorabkontrolle die Zulässigkeit und Ordnungsgemäßheit der vorgesehenen Entsorgung abschließend geprüft werde. Im Rahmen der Verbleibskontrolle finde dagegen nicht nochmals eine Überprüfung statt. Deshalb gebe es auf dieser Ebene keine Prüfung, kein Bearbeiten oder vergleichbares behördliches Handeln. Insoweit errichte das Bundesrecht eine nicht überwindbare Schranke für das Landesrecht. Dem müsse der landesrechtliche Gebührengesetzgeber Rechnung tragen. Auf der Ebene der Verbleibskontrolle dürfe es keine gebührenpflichtige Amtshandlung der Behörde geben.

Unabhängig davon stelle das behördliche Bearbeiten eines Begleitscheins keine gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Der überaus weite Ansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen Urteilen vom 2.8.2009 zum Begriff der Amtshandlung sei jedenfalls auf das saarländische Recht nicht übertragbar, da dieses in § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG eine engere Legaldefinition enthalte. Diese Definition verbiete es, das bloße Entgegennehmen von lediglich zu übersendenden Begleitscheinen durch die Behörde als Amtshandlung zu qualifizieren. Hinzu komme, dass es an jedweder Außenwirkung dieser Tätigkeit mangele. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überzeuge ebenso wenig wie die Meinung, die Überwachung der Entsorgung erfolge nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Begleitscheinüberprüfung diene allein dazu zu prüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die darin enthaltenen Angaben mit dem Entsorgungsnachweis übereinstimmten; es gehe im Grunde ausschließlich um behördliche Informationsgewinnung. Dagegen sei der Begleitschein kein Beleg für die Ordnungsgemäßheit der Entsorgung.

Wenn schon eine Gebühr für die Bearbeitung der Begleitscheine gefordert werde, sei es völlig unverständlich, warum diese Gebühr dann als Rahmengebühr ausgestaltet und die Gebührenhöhe nach dem Gewicht der Abfallmenge gestaffelt sei. Das sei nicht nur, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, ungewöhnlich und jedenfalls nicht auf den ersten Blick einsichtig, sondern schlicht unzulässig. Ansonsten seien ebenfalls keine sinnvollen Kriterien für eine sinnvolle Staffelung des Gebührenrahmens ersichtlich.

Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips verneint habe, überzeuge nicht. Dabei bleibe insbesondere unberücksichtigt, dass der Verwaltungsaufwand durch die Bearbeitung der Begleitscheine gegen Null tendiere. Es handele sich um die immer gleiche einfache, nahezu mechanisch abzuwickelnde Arbeit. Anderes gelte lediglich bei unvollständigen oder sonstige Mängel aufweisenden Begleitscheinen. Dann falle aber nicht die Gebühr Nr. 6.11, sondern die nach 6.1 an.

Ebenso wenig leuchtet die Begründung ein, mit der das Verwaltungsgericht die Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip gebilligt habe. Insoweit hätte zunächst die dem Gebührenschuldner zugute kommende besondere Leistung des Staates definiert werden müssen, die die Gebühr dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen solle. Insoweit hätte bedacht werden müssen, dass die Kontrolle der Abfallentsorgung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge und deren Schwerpunkt in der Vorabkontrolle liege. Außerdem habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verkannt, dass sie nicht der Abfallerzeuger, sondern der Abfalleinsammler sei, den nicht einmal die Pflicht zur Übersendung eines Begleitscheins an den Beklagten treffe. Als Einsammler trete sie auch nicht gleichsam an die Stelle des Erzeugers. Wie das Verwaltungsgericht im Übrigen selbst eingeräumt habe, „hinke“ das im Saarland eingeführte Gebührensystem speziell im Falle des zertifizierten Entsorgungsbetriebes, wie sie einer sei. Solche Betriebe hätten durch die NachwV F. 2006 privilegiert werden sollen, und zwar auch gebührenrechtlich. Das versuche der saarländische Normgeber durch die Erhebung einer isolierten Gebühr für das Bearbeiten der Begleitscheine zu unterlaufen. An den bereits erstinstanzlich geltend gemachten Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz halte sie auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts fest. Den entsprechenden Systemwidrigkeiten und Ungleichbehandlungen müsse gebührenrechtlich entgegengetreten werden, nämlich durch Nichtigerklärung des hier interessierenden Gebührentatbestandes.

Letztlich sei der Ansatz der Portokosten rechtlich zu beanstanden. Insoweit habe der Gebührenbescheid keine Klarheit geschaffen, weshalb der entsprechende Ansatz von 1,- EUR erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Gebührenbescheid Nr. 200943092 vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt in diesem Zusammenhang u.a. aus, auch nach der NachwV F. 2006 entstehe bei der Verbleibskontrolle ein Prüfungsaufwand für die zuständige Behörde. Insoweit müssten nämlich nach den §§ 11 Abs. 1, 13 NachwV F. 2006 Abfallerzeuger, Beförderer oder Einsammler und Entsorger Eintragungen auf den Begleitscheinen vornehmen, die selbstverständlich der Überprüfung unterlägen. Andernfalls liefe die Kontrolle leer. Bereits die Begriffe der Vorab- und der Verbleibskontrolle belegten, dass insoweit eine behördliche Überprüfung stattzufinden habe, und dafür dürften dann auch Gebühren erhoben werden. Die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes seien nach wie vor einschlägig.

Dasselbe gelte für den Begriff der Amtshandlung. Wenn der saarländische Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG insoweit Prüfungen und Untersuchungen erwähne, sei dies nicht abschließend, sondern erklärtermaßen beispielhaft. Der Begriff der Amtshandlung erfasse ohne weiteres das Bearbeiten der Begleitscheine, das über die bloße Entgegennahme weit hinausgehe, durchaus Außenwirkung habe und nicht ausschließlich öffentlichen Interessen diene. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nicht nur im Saarland, sondern in allen Bundesländern, die für die Kontrolle der Abfallentsorgung Gebühren eingeführt hätten, die Gebühr abfallmengenbezogen erhoben werde. Der Unterschied liege allein darin, dass die Mehrzahl der Bundesländer die Abfallmenge bei der Gebühr für den Entsorgungsnachweis berücksichtige, das Saarland dagegen erst bei der Gebühr für die Bearbeitung der Begleitscheine. Die Vorzüge des saarländischen Systems seien in dem angegriffenen Urteil aufgezeigt. Bei dieser Gebührenerhebung werde sinnvollerweise danach differenziert, ob sich bei der Prüfung der Begleitscheine ein weiterer Aufklärungsbedarf - beispielsweise infolge von unrichtigem oder lückenhaftem Ausfüllen - ergebe - dann seien zusätzliche bzw. andere Gebührentatbestände erfüllt - oder aber nicht. Außerdem verschweige die Klägerin, dass gerade ihr Gewerbe darin bestehe, mit dem Einsammeln von Abfällen Geld zu verdienen. Insoweit profitiere sie durchaus von der behördlichen Kontrolltätigkeit.

Der Senat hat die seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen zuständige Beschäftigte Berg zu ihrer Tätigkeit und dem dadurch verursachten Zeitaufwand angehört. Das Ergebnis der Anhörung ist in der Niederschrift vom 13.9.2013 festgehalten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Aktenordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8.12.2010 zugelassene Berufung ist statthaft und wurde form- sowie fristgerecht eingelegt (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründung ist ebenfalls rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Zwar war die Berufungsbegründungsfrist - nur - bis zum 1.5.2011 verlängert worden. Da der 1.5.2011 aber ein gesetzlicher Feiertag war, war der Eingang der Berufungsbegründung am 2.5.2011 noch fristwahrend (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, zu Recht abgewiesen.

a. Der angefochtene Bescheid genügt den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Gebot der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Der Bescheid nennt nämlich in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art - gegliedert nach Gebühren und besonderen Auslagen - und Betrag und bezeichnet die Schuldnerin. Zudem umfasst er eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine, für deren Bearbeitung die Gebühren gefordert werden, und erläutert die Gebührenberechnung nach Abrechnungszeitraum, Gebührensatz und Zahl sowie Gewicht der einzelnen Abfalltransporte. Dass die in Rechnung gestellten besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens näher erläutert wurden - es handelt sich um Portokosten -, stellt zumindest keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel dar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGebG sind nämlich besondere Auslagen zu erstatten. Es besteht also strikte Erhebungspflicht. Folglich bliebe eine - unterstellt - zunächst fehlende nähere Begründung der Position „besondere Auslagen“ folgenlos (§ 46 SVwVfG).

b. Die streitige Heranziehung der Klägerin zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.346,40 EUR und zu besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

aa. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen rechtfertigt sich aus Unternummer 6.11 der Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der seit dem 1.1.2007 geltenden und daher fallbezogen maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.3.2006 (Amtsbl. S. 602). Danach wird für die „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ eine Gebühr von 7,- bis 50,- EUR erhoben. Diese verordnungsrechtliche Regelung ist sowohl formell als auch materiell wirksam und fallbezogen rechtsfehlerfrei angewandt.

aaa. Grundlage der Rechtsverordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und speziell für die hier einschlägige Nr. 2 Unternummer 6.11 ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SGebG - vom 24.6.1964 (Amtsbl. S. 629). Dieses Gesetz wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004 (Amtsbl. S. 822) mit Wirkung vom 1.6.2004 (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.2.2004) wesentlich geändert. Diese Änderungen erfolgten mit Blick auf die sog. große Verfassungsreform im Saarland durch das Gesetz vom 4.7.1979 (Amtsbl. S. 650). Damals wurden insbesondere die früher in Art. 106 und nunmehr in Art. 104 SVerf festgelegten landesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen verschärft, vor allem bestimmt, dass - in Anlehnung an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - das Landesgesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmen muss

zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.

Damit war dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7,

und ist der hieran anknüpfenden Argumentation in dem angegriffenen Urteil, in dem das Verwaltungsgericht sowohl die Änderung der Verfassung des Saarlandes als auch die des Saarländischen Gebührengesetzes außer Acht gelassen hat, die Grundlage entzogen. Das wirkt sich indes im Ergebnis nicht zugunsten der Klägerin aus. Die Voraussetzungen des Art. 104 SVerf sind nämlich sowohl bei dem Saarländischen Gebührengesetz als auch bei der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und mit Blick auf die hier interessierende Nr. 2 Unternummer 6.11 erfüllt.

§ 5 Abs. 1 SGebG ermächtigt ausdrücklich die Landesregierung, durch Rechtsverordnung das Allgemeine Gebührenverzeichnis zu erlassen, in das grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden sollen. Das ist im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SVerf die „Ermächtigung“ bzw. „Rechtsgrundlage“ zum Erlass der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis. Diese - und nur diese – Bestimmung musste folglich zur Erfüllung des Zitiergebotes des Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf zu Beginn der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis genannt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich vertretene Meinung der Klägerin, angegeben werden müssten zudem alle Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes, die im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmten, geht fehl. Art. 104 Abs. 1 SVerf unterscheidet klar zwischen der „Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ als der „Rechtsgrundlage“, die in der Verordnung genannt werden muss, und „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung, die „das Gesetz“ festlegen muss. Bezüglich der letztgenannten Anforderungen ist kein Zitiergebot ausgesprochen, sondern werden lediglich eine Regelungspflicht des Gesetzgebers und – hieraus folgend – eine materielle Bindung des Verordnungsgebers begründet

wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.

Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 5 Abs. 1 SGebG erteilten Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ergeben sich aus einer Gesamtschau der §§ 1, 6 und 7 SGebG. § 5 Abs. 1 SGebG enthält lediglich die allgemeine Vorgabe, grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufzunehmen. Gebührenpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGebG u.a. „Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes“. Der Begriff der Amtshandlung wird gesetzlich nicht abschließend umschrieben, sondern als unbestimmter Rechtsbegriff vorausgesetzt, dessen genauer Inhalt nach allgemeinen juristischen Regeln durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei liefert der Gesetzgeber aber ganz wesentliche Anhaltspunkte für das gebotene Verständnis des genannten Rechtsbegriffs, indem er festlegt, was „Amtshandlungen im Sinne des Gesetzes ... auch“ sind, nämlich u.a. - hier von Interesse - „Prüfungen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGebG). Weiterhin bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG, dass Amtshandlungen nur dann durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen, wenn sie „individuell zurechenbar sind“, was nach Satz 2 „insbesondere“ zutrifft, wenn sie - Nr. 1 - „beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden“ oder – Nr. 2 - „durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind“. Damit sind hinreichende Vorgaben zu den durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfenen Tatbeständen im Gesetz selbst enthalten.

Ebenso ist der Entscheidungsfreiraum des Verordnungsgebers in Bezug auf die Ausgestaltung der Abgabe ausreichend im Gesetz selbst begrenzt. Zugelassen sind ausschließlich Gebühren, wobei zu beachten ist, dass mit dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck bestimmte Vorgaben verbunden sind. Sodann wird bestimmt, dass „feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren“ zulässig sind (§ 6 Abs. 2 SGebG). Die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festzulegenden Gebührensätze richten sich bei festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG). Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG). Das genügt dem Gebot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf.

Weitere Ausführungen erübrigen sich, da die Klägerin nach einem Hinweis des Senats auf Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf und die Umsetzung dieser landesverfassungsrechtlichen Vorgaben im Saarländischen Gebührengesetz durch das Änderungsgesetz vom 18.2.2004 die Unwirksamkeit der Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausschließlich noch mit Blick auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Zitiergebot begründet hat.

bbb. Die Aufnahme der Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen als gebührenpflichtigen Tatbestand in das Allgemeine Gebührenverzeichnis ist zu Recht erfolgt.

Bei der Begleitscheinbearbeitung handelt es sich um eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. Satz 2 SGebG. Dabei ist vorab das - angebliche - Verständnis der Klägerin vom Begriff „Bearbeiten“ in Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses im Sinne eines Einwirkens auf die papierne Substanz des Begleitscheins als verfehlt zurückzuweisen. Gemeint ist mit Bearbeiten von Begleitscheinen - ähnlich dem Verständnis vom Bearbeiten von Akten - deren Auswertung, das typischerweise an einem Prüfprogramm ausgerichtet ist. Ein derartiger Vorgang erfolgt, wie die Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Bediensteten B. durch den Senat zweifelsfrei ergeben hat, mit jedem beim Beklagten eingehenden Begleitschein. Dabei ist der entsprechende Prüfvorgang allerdings in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert, und das traf so bereits während des hier interessierenden Gebührenerhebungszeitraums vom 1.3. bis zum 31.7.2007 zu. Anders als früher, als der Abgleich zwischen den Eintragungen im Begleitschein und den Vorgaben des Entsorgungsnachweises mittels Beiziehens des Entsorgungsnachweises durchgeführt wurde, ist dies seit Einführung des Computerprogramms ASIS wesentlich erleichtert und beschleunigt, denn in diesem System sind die entscheidenden Angaben aus dem Entsorgungsnachweis gespeichert und nach Eingabe der Daten aus dem einzelnen Begleitschein erfolgt der Abgleich elektronisch, wobei abschließend entweder - bei Abweichungen zwischen Entsorgungsnachweis und Begleitschein - eine Fehlermeldung oder - bei Übereinstimmung - eine Freigabe erfolgt. Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ändert aber nichts daran, dass - wie früher - ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im Begleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt wird. Von daher verfehlt die Meinung der Klägerin, der einzelne Begleitschein werde lediglich erfasst und dann abgeheftet, den zentralen Punkt dessen, was beim Beklagten nach Eingang eines Begleitscheines an Bearbeitung erfolgt. Deshalb stimmt der Senat zwar der Einschätzung der Klägerin zu, dass der Gebührentatbestand möglicherweise besser als „Prüfung“ statt als „Bearbeitung“ des Begleitscheins gekennzeichnet worden wäre. Dies ändert aber nichts an der für jeden klar erkennbaren Tatsache, dass eben die Prüfung - nebst damit verbundenen Begleittätigkeiten - mit „Bearbeitung“ gemeint ist.

Diese Bearbeitung stellt eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der Verwaltungsgerichtshof München im Zusammenhang mit der Kontrolle von Abfallbegleitscheinen in mehreren Urteilen vom 2.8.2007

- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,

folgendermaßen definiert: Entfaltung hoheitlicher Tätigkeit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung sie hat, sofern sie nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung tritt. Davon ausgehend verweist der Verwaltungsgerichthof München darauf, dass das KrW-/AbfG die Beseitigung bestimmter Abfälle durch den Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer, Besitzer und Betreiber von Entsorgungseinrichtungen vorschreibe und dass die zuständige Behörde den gesamten Entsorgungsvorgang zu überwachen habe. Hierzu sei u.a. ein Nachweisverfahren eingeführt, das einen bestimmten Handlungsablauf und hierauf bezogene Kontrollmaßnahmen der Behörde vorsehe. Dazu gehörten nicht lediglich die Entgegennahme und das Abheften der Begleitscheine - das würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel

Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,

nicht zur Bejahung einer Amtshandlung ausreichen -, sondern eine Kontrolle, dass der gesamte Ablauf gesetzeskonform erfolgt sei. Die erforderliche Außenwirkung der Kontrolle liege zum einen in der Kenntnis der am Nachweisverfahren Beteiligten, dass ein Nachweisverfahren vorgeschrieben sei und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung behördlich kontrolliert werde. Bereits die ständige Einbindung der Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle das Merkmal der Außenwirkung. Zudem müsse diese Kontrolltätigkeit der Behörde allen am Entsorgungsvorgang Beteiligten bewusst sein, zumal diese Mitführungs-, Eintragungs-, Übergabe- bzw. Übersendungspflichten bezüglich der Begleitscheine träfen. Schließlich entspreche es der Systematik des Gesetzes, die gesamten Entsorgungskosten, wozu auch die Kosten der Kontrolltätigkeit der Behörden gehörten, den am Entsorgungsvorgang Beteiligten - Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger - aufzuerlegen, denn die Entsorgung sei gerade deren Geschäft und könne ohne die behördliche Überwachung so nicht betrieben werden. Daran hatte das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Beschlüsse vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.

aus bundesrechtlicher Sicht nichts auszusetzen.

Auch der erkennende Senat hält diese Auffassung für überzeugend. Speziell bezogen auf das saarländische Landesrecht spricht zudem alles dafür, das Bearbeiten der Begleitscheine durch den Beklagten als „Prüfung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG einzustufen - eine entsprechende Begrifflichkeit verwendet auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

und dass alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde, insbesondere die Bearbeitung der Begleitscheine, im Verständnis des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 2. Variante - SGebG „willentlich in Anspruch nehmen“, zudem die behördliche Tätigkeit - zumindest auch - „zugunsten der Leistungsempfänger“ erbracht wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 3. Variante - SGebG), mithin allen „individuell zurechenbar“ ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SGebG). Das ist allgemein anerkannte Voraussetzung zur Rechtfertigung einer Gebührenerhebung. Mit ähnlichen Erwägungen wird die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit von Prüfungen anderer gesetzlicher Nachweise bejaht. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.1999

- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,

betreffend die Prüfung einer gesetzlich vorgeschriebenen Emissionserklärung und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 7.5.2003

-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,

für die Prüfung der Anzeige der beabsichtigten Ausbringung von Klärschlamm.

Was die Klägerin dem entgegenhält, überzeugt nicht. Das gilt insbesondere für ihren Haupteinwand, der Beklagte sei zur Kontrolle der Begleitscheine nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt; diese würden ihm vielmehr lediglich zu Informationszwecken übersandt, wobei die Übersendungspflicht nicht einmal bußgeldbewehrt sei; der Beklagte habe die Scheine nach ihrem Eingang - nur - zu registrieren und geordnet abzulegen.

Eine vergleichbare Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht in den bereits mehrfach genannten Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

unter der Geltung des KrW-/AbfG a.F. und der NachwV F. 2002 ausdrücklich als verfehlt zurückgewiesen: § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. verweise auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F., wonach die Belege der zuständigen Behörde „zur Prüfung vorzulegen“ seien, wobei diese Prüfung dazu diene, die Erfüllung der den Anlagebetreibern, Einsammlern und Beförderern bei der Abfallverbringung obliegenden Pflichten sicherzustellen und daher nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehen könne, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Richtig ist allerdings, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierten §§ 42 und 43 KrW-/AbfG a.F. durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.7.2006 (BGBl. I 1619) mit Wirkung vom 21.7.2006 ersetzt wurden. In dem hier interessierenden Zusammenhang besagen die Neuregelungen indes nichts entscheidend anderes. So haben nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. „die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle ... der zuständigen Behörde ... die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen“. Dazu wird der Nachweis geführt - 1. - vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde - sog. Vorabkontrolle - und - 2. - über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle - sog. Verbleibkontrolle -. Der Erfüllung der zuletzt genannten Pflicht dient das durch die NachwV F.2006 teilweise neu gestaltete Begleitscheinverfahren, das u.a. weiterhin vorsieht, dass die ausgefüllten Begleitscheinausfertigungen blau und rosa spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Entsorger der für ihn zuständigen Behörde übergeben oder übersandt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 1. Teil NachwV F. 2006). Die bei ihr eingehenden Begleitscheine hat die Behörde nicht lediglich zu den Akten zu nehmen, sondern zu prüfen. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass die vom Entsorger dem Beförderer und Erzeuger zu übersendenden Ausfertigungen der Begleitscheine „zu deren Registern“ zu nehmen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 2. Teil NachwV F. 2006). Das trägt den Gegenschluss, dass die Behörde die bei ihr eingehenden Exemplare nicht nur zu den Akten zu nehmen hat, sondern dass sie weitergehende Verpflichtungen treffen. Dies folgt zudem aus ihrer allgemeinen, in § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. festgeschriebenen Pflicht, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu überwachen. Zu dieser Überwachungsaufgabe zählt - neben dem Durchsetzen von Auskunfts- und Registerpflichten (§§ 40 Abs. 2, 42 KrW-/AbfG n.F.) - im Rahmen der Verbleibkontrolle gefährlicher Abfälle die Überprüfung, ob die Nachweispflichten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG n.F. erfüllt sind. Nur dies entspricht auch der europarechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort sowie zu ihrer Überwachung zu treffen und hierzu eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Verbringens von Abfällen festzulegen

dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.

Gerade wegen des mit gefährlichen Abfällen verbundenen Gefahrenpotentials ist deren Verbringung einem obligatorischen Nachweisverfahren unterworfen. Die ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs beginnend im Betrieb des Abfallerzeugers bis zum Abfallentsorger durch die zuständige Behörde erfolgt zwar nicht vor Ort oder unterwegs, wohl aber mittels des Begleitscheins. Darin ist der behördlicherseits als sicher anerkannte Entsorgungsweg eingetragen und deshalb kann anhand dieses Scheines sowie den darin zwingend vorzunehmenden Eintragungen des Erzeugers, Beförderers und Entsorgers von der (den) zuständigen Behörde(n) überprüft werden, ob der tatsächliche Entsorgungsweg mit dem genehmigten Weg übereinstimmt. Es würde der Pflicht der zuständigen Behörde zur Verbleibkontrolle widersprechen und Sinn und Zweck des Begleitscheinverfahrens geradezu auf den Kopf stellen, würde die Behörde den ihr vom Entsorger pflichtgemäß übersandten Begleitschein lediglich entgegennehmen und abheften, nicht aber inhaltlich prüfen. Damit liefe die Verbleibkontrolle vielmehr leer. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Deshalb bleibt es dabei, dass auch nach dem geänderten Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz die zuständigen Behörden die Begleitscheine - auch die von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben - zu prüfen hatten und damit eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne erbrachten

wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).

Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Schaffung des Gebührentatbestandes „Bearbeitung eines Begleitscheines“ sind ebenfalls nicht stichhaltig. Stellt die Prüfung eines Begleitscheins eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar, darf das Landesrecht diese ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufnehmen. Eine Pflicht, für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises und die Prüfung des Begleitscheins eine einheitliche Gebühr vorzusehen, lässt sich weder dem Bundes- noch dem Landesrecht entnehmen

dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).

Für ihren gegenteiligen Standpunkt nennt die Klägerin denn auch keine einschlägige Bestimmung. Die Vorzüge der saarländischen Lösung sind im angegriffenen Urteil (S. 25/26) überzeugend aufgezeigt.

Dass sich der Verordnungsgeber entschieden hat, für die Prüfung des Begleitscheins eine Rahmengebühr vorzusehen, ist ebenfalls gesetzeskonform. Damit wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, unterschiedlichen Fallgestaltungen unter Beachtung der Vorgaben des § 7 SGebG gerecht zu werden. Der Ausfüllung des Rahmens dienen die in der Behördenakte befindliche allgemeine Handreichung und die ergänzenden Erläuterungen durch den Beklagten im Rahmen dieses Prozesses. Eine entsprechende Staffelung bereits im Gebührentarif ist gesetzlich nicht geboten.

ccc. Die betragsmäßige Fixierung des Gebührenrahmens für die Bearbeitung eines Begleitscheins entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Das gilt insbesondere für die Gebührensatzuntergrenze von 7,- EUR/Schein (ohne EMAS-Abschlag).

Die materiellen Vorgaben zur Bestimmung des Gebührensatzes für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheines ergeben sich aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG. Nach Satz 1 richtet sich der Gebührensatz für Verwaltungsgebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner ist nach Satz 3 zu berücksichtigen. Die erstgenannte Regelung enthält damit das sog. Kostenüberschreitungsverbot, die zweite das Vorteilsprinzip. Das sind im Gebührenrecht gängige Prinzipien. Sie stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zueinander. Das erste ist eine an den Kosten der Amtshandlung ansetzende Veranschlagungsmaxime, durch die - zumindest auch - Anforderungen an die Zielsetzung der Gebühr - Kostendeckung - gestellt und eine ungefähre Obergrenze zulässigen Gebührenaufkommens markiert wird. Das andere setzt an dem Vorteil an, den der Gebührenschuldner aus der Amtshandlung zieht und der deutlich oberhalb der durch die Amtshandlung verursachten Kosten liegen kann.

Dazu, wie das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen Kostendeckungs- und Vorteilsprinzip zu lösen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat hierzu in seinem in dem angefochtenen Urteil großteils wörtlich wiedergegebenen Urteil vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,

die Auffassung vertreten, das Kostenüberschreitungsverbot besage jedenfalls nicht, dass die Anwendung des Gebührentarifs im Einzelfall nicht zu einer die Verwaltungskosten überschreitenden Gebühr führen dürfe; sonst bliebe für die Berücksichtigung des Vorteils des Gebührenschuldners von vornherein kein Raum. Vielmehr sei der Kostendeckungsgrundsatz des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden sind, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirken müssen, dass sie also Erträge abwerfen, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,

meint, das Kostenüberschreitungsverbot sei „eine bloße Veranschlagungsmaxime und stellt Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung“. Weder dem Kostenüberschreitungsverbot noch dem Vorteilsprinzip komme von Rechts wegen ein Vorrang zu; die Bedeutung und Gewichtung beider Gesichtspunkte obliege dem Normgeber.

Der erkennende Senat hält Folgendes für richtig:

Bei jeder Gebührensatzkalkulation nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG im Spannungsfeld zwischen Kostenüberschreitungsverbot und Vorteilsprinzip sind die einzelnen Faktoren rechnerisch nicht genau im Voraus zu bestimmen. Das gilt insbesondere für die Abschätzung der voraussichtlich durch die Amtshandlung entstehenden Kosten und für den aus der Amtshandlung voraussichtlich zu ziehenden Vorteil. Zwangsläufig sind insoweit Schätzungen und Wertungen notwendig, die nicht genau darauf überprüft werden können, ob sie letztlich „richtig“ und damit „allein rechtmäßig“ sind. Deshalb kann die Entscheidung des Normgebers nur darauf überprüft werden, ob sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gefällt wurde, angesichts der damaligen Vorgaben „vertretbar angenommen werden konnte“, wobei generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen

so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.

Durchzuführen ist die entsprechende Prüfung typischerweise anhand der Unterlagen, die der Festlegung von Gebührensätzen zugrunde lagen. Fehlen solche oder sind sie unergiebig, hat das mit der Sache befasste Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären und festzustellen, ob die Festsetzung des Gebührensatzes im Ergebnis gesetzeskonform ist. Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz

Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,

folgt der erkennende Senat für das saarländische Verwaltungsgebührenrecht nicht.

Fallbezogen ist zunächst festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber sich bei Einführung u.a. des neuen abfallrechtlichen Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausdrücklich zum Kostendeckungsprinzip bekannt hat. Das ergibt sich aus A.4 der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs

LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.

Dies bezog sich ersichtlich mit Blick auf Rahmengebühren auf deren Untergrenze. Das war und ist, was den Betrag von 7,- EUR für die Prüfung eines Begleitscheins anlangt, im Sinne der vorstehend aufgezeigten allgemeinen Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte eine vertretbare Annahme.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Universitätsrückmeldegebühren Baden-Württemberg

Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,

- diese Gebühr diente ausschließlich der Kostendeckung - setzt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung voraus. Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt

so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).

So liegt der konkrete Fall nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Mitarbeiterin B. ist der Senat davon überzeugt, dass diese Missbilligungsgrenze bei dem Gebührensatz von 7,- EUR/Begleitschein deutlich unterschritten ist.

Frau B. hat bei ihrer Anhörung nachvollziehbar dargelegt und anhand eines bearbeiteten Begleitscheins überzeugend aufgezeigt, wie die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins derzeit erfolgt und in dieser Form bereits in der Vergangenheit - schon im Jahre 2007 - vorgenommen wurde. Bereits damals stand nämlich dafür das Computerprogramm ASIS zur Verfügung. Der einzelne Bearbeiter nimmt einen Schein von dem ihm zugetragenen Stapel und drückt zunächst den Eingangsstempel auf. Das entsprechende Datum wird abgeglichen mit dem Zeitpunkt der Annahme durch den Entsorger, um einen etwaigen Verstoß gegen die Frist des § 11 Abs. 3 NachwV festzustellen. Sodann wird der Schein EDV-mäßig erfasst, wozu eine im EDV-System aufzurufende Maske verwendet wird. In diese wird das Eingangsdatum und - zweifach - die Begleitscheinnummer, der Abfallschlüssel, die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer jeweils mit Datum, die Abfallmenge (Gewicht) und die Entsorgungsnachweisnummer eingegeben. Das geschieht manuell. Ein Scanner ist nicht vorhanden. Nach den erwähnten Eingaben erscheinen auf dem Bildschirm aufgrund von Voreinstellungen die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernamen, die mit den entsprechenden Angaben im Begleitschein verglichen werden. Bei Sammelbegleitscheinen sind vielfach weitere Eingaben in das dafür vorgesehene Vermerkfeld vorzunehmen. Schließlich wird durch Ankreuzen kenntlich gemacht, ob eine Ausfertigung blau oder rosa vorliegt. Sodann läuft das Prüfprogramm automatisch ab, durch das insbesondere die Angaben aus den Begleitscheinen mit denen in den zugehörigen Entsorgungsnachweisen abgeglichen werden. Nach Abschluss dieses Prüfprogramms kommt entweder eine Fehlermeldung oder die Freigabe. Da bei Fehlermeldung der weitere Ablauf einen besonderen Gebührentatbestand darstellt - Nr. 2 Unternummer 6.10 -, muss dieser Fallgestaltung hier nicht weiter nachgegangen werden. Im Falle der Freigabe wird der Stempel „EDV - erfasst LUA“ aufgedrückt, und damit ist der eigentliche Prüfvorgang abgeschlossen. Sind die Ausfertigungen blau und rosa des Begleitscheins zusammen eingegangen ist und der Beklagte für die Bearbeitung beider zuständig, folgt lediglich noch die Ablage. Ist er dagegen nur für die Ausfertigung blau, nicht aber auch für die Ausfertigung rosa zuständig, werden die beiden Ausfertigungen voneinander getrennt. Die Ausfertigung blau wird abgelegt, und die Ausfertigung rosa wird zu dem Stapel gebracht, auf dem sich bereits andere Ausfertigungen rosa für die betreffende Behörde eines anderen Bundeslandes befinden. Diese Stapel werden in regelmäßigen Abständen abgesandt. Ist lediglich die Ausfertigung rosa eingegangen, wird diese nach Anbringen des Stempels ebenfalls abgelegt. Die Dauer des einzelnen Bearbeitungsvorgangs veranschlagte Frau B. - ohne Einbeziehung der Fälle, in denen es zu einer Fehlermeldung kam - zunächst auf im Mittel ca. 15 Minuten. Das relativierte sie allerdings später. Für viele Übernahmescheine sei mehr Zeit erforderlich; in „Normalfällen“ reichten oft 10 Minuten. Deutlich weniger als 15 Minuten benötige die Bearbeitung, wenn nur die Ausfertigung rosa aus einem anderen Bundesland eingehe, denn dann könne bei der Bearbeitung in erheblichem Umfang auf die zuvor erfolgten Eingaben der Behörde des anderen Bundeslandes zurückgegriffen werden. Da insbesondere die letztgenannte Fallgestaltung nach Angaben von Frau B. rund ein Drittel der Fälle ausmacht, hält der Senat deshalb eine Bearbeitungszeit pro Begleitschein im Mittel von 10 Minuten für belegt, wobei das Hilfstätigkeiten, wie sie auf der Poststelle, beim Abheften der Begleitscheine in Ordner sowie deren ordnungsgemäßem Archivieren anfallen, einschließt. Auch die Zeiten solcher Hilfstätigkeiten sind nämlich im gegebenen Zusammenhang berücksichtigungsfähig

ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.

Dieser Zeitansatz wird nicht dadurch erschüttert, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hinwies, dass ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten/Schein, der von Frau B. angegebenen Gesamtzahl der pro Jahr beim Beklagten eingehenden Begleitscheine - 43.000 - und der vom Beklagten in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14.8.2013 mitgeteilten durchschnittlichen Jahresarbeitsstundenzahl von 1.632 die zwei ausschließlich für die Bearbeitung von Begleitscheinen eingesetzten Kräfte kaum die Hälfte der Eingänge bewältigen könnten; vielmehr benötigte man dann vier Kräfte. Das ist rechnerisch nachvollziehbar. Allerdings hält der Senat - ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - die Angaben von Frau B. zur Zahl der beim Beklagten eingehenden Begleitscheine für unzutreffend. Vielmehr ergeben sich die richtigen Zahlen aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abfallbilanzen des saarländischen Umweltministeriums für die Jahre 2006/07, 2008, 2009, 2010 und 2011. Danach stieg die Zahl von rund 27.000 im Jahre 2006 auf über 33.000 im Jahre 2011. Allenfalls die Zahl für das Jahr 2006 kann die Klägerin in ihre „Kontrollrechnung“ einstellen, denn es kommt auf die Gegebenheiten zu dem Zeitpunkt, an dem der Gebührensatz festgesetzt wurde, an. Außerdem bringt der Senat nicht die von Frau B. zunächst genannte Bearbeitungsdauer von 15 Minuten/Schein in Ansatz, sondern 10 Minuten/Schein und hat dabei Arbeitszeiten von Hilfskräften einbezogen. Schließlich werden beim Beklagten nach dessen unbestritten gebliebenen Angaben gerade für schwierige und damit zeitaufwändige Fälle bei Bedarf zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Begleitscheinkontrolle zusätzlich hinzugezogen.

Der genannte Zeitansatz ist dann von entscheidender Bedeutung für die Höhe der durch die Amtshandlung verursachten Personalkosten. Darüber hinaus sind aber auch Sachkosten, wie sie u.a. für die Räumlichkeiten, das Büromaterial und das Computerprogramm entstehen, zu berücksichtigen. Bezüglich der Personalkosten greift der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2003

- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,

auf die Pauschalbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst - Stand: März 2006 -

Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013

zurück. Danach ergibt sich hier ein Ansatz von 40,30 EUR/Stunden ohne IT und 49,90 EUR/Stunde mit IT

zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.

Damit errechnet sich ein Kostenbetrag für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins von 6,72 EUR (ohne IT-Zuschlag) bzw. 8,32 EUR (mit IT-Zuschlag). Die Untergrenze der hier zur Überprüfung stehenden Rahmengebühr von 7,- EUR ist damit auf jeden Fall mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar. Auf die „Toleranzgrenze“ von 100 % muss nicht einmal zurückgegriffen werden, obwohl diese fallbezogen nach Auffassung des Senats in vollem Umfang zum Tragen gekommen wäre, da die Festsetzung des Gebührensatzes deswegen mit besonderen Problemen verbunden war, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Gesetzes bei der Landesverwaltung keine Erkenntnisse darüber vorlagen, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheins dauert. Die entsprechende Aufgabe oblag damals nämlich der privaten Sonderabfall-Service Saar GmbH, und diese interessierte nicht, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheines dauert, da sich diese Gesellschaft durch eine prozentuale Abgabe, die sich nach der Höhe der Entsorgungskosten richtete, finanzierte. Insoweit war die Festlegung des Gebührenrahmens bei Erlass des Gesetzes vom 15.3.2006 mit besonderen prognostischen Schwierigkeiten verbunden, was selbst eine Kostenüberdeckung von über 100 % als vertretbar erscheinen lassen könnte

vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.

Daraus folgt zugleich, dass selbst die Annahme einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer pro Begleitschein von - lediglich - sechs Minuten noch zu keinem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip führen würde.

Die Möglichkeit, die Gebühr von 7,- EUR auf bis zu 50,- EUR anzuheben, rechtfertigt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, den Nutzen der Amtshandlung für den (die) Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dieser Nutzen besteht darin, dass die Prüfung der Begleitscheine als Bestandteil der Abfallverbleibkontrolle Voraussetzung für die Verbringung des beim Erzeuger anfallenden Abfalls durch den Beförderer zum Entsorger zwecks Entsorgung ist. Der Abfallerzeuger könnte sich seiner gefährlichen Abfälle nicht entledigen, der Beförderer sie nicht transportieren und der Entsorger sie nicht entsorgen, keiner von ihnen also seinem Gewerbe nachgehen, wenn es nicht das Nachweisverfahren und dessen Kontrolle durch die Behörde gäbe. Damit sind alle drei Nutznießer der vom Beklagten erbrachten Amtshandlung, und daher ist es statthaft, jeweils zur - geringfügigen - Abschöpfung dieses Nutzens die Begleitscheingebühr von 7,- EUR bis auf den Höchstbetrag von 50,- EUR nach Maßgabe der Kriterien des § 7 SGebG anzuheben. Wie das im Einzelnen erfolgt, musste nicht der Verordnungsgeber im Detail regeln, sondern konnte der Verwaltung überlassen bleiben.

Von weitergehenden Ausführungen zur Gültigkeit des Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses und des zugeordneten Rahmengebührensatzes sieht der Senat ab, sondern verweist auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das gilt insbesondere für die Komplexe Äquivalenzprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.5.2013

- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),

erneut darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn die Gesetzgebungsbefugnis für eine bestimmte Rechtsmaterie bei den Bundesländern liegt, unterschiedliche Regelungen von Land zu Land nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern sogar gewollt sind.

bb. Die fallbezogene Anwendung der somit wirksamen Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch den angefochtenen Bescheid entspricht dem Grund nach der Rechtslage.

Durch den angefochtenen Gebührenbescheid wurden der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen in Rechnung gestellt, die beim Beklagten in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.7.2007 eingegangen sind. Dazu zählten insbesondere zu Beginn des Abrechnungszeitraums sicherlich noch Begleitscheine nach den §§ 15 f. der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2374), auf die sich zwar nicht die Nr. 2 Unternummer 6.11 - dort heißt es: §§ 15 f. NachwV -, wohl aber die amtliche Überschrift ausdrücklich bezieht. Die NachwV F. 2002 war allerdings mit Wirkung ab dem 1.2.2007 durch die NachwV in der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) ersetzt worden, wobei es sich um eine völlig neue Verordnung handelte und folgerichtig die NachwV F. 2002 durch Art. 8 der Verordnung vom 20.10.2006 ausdrücklich mit Wirkung zum 31.1.2007 außer Kraft gesetzt wurde. In der NachwV F. 2006 befindet sich die Regelung über die Abfallbegleitscheine in den §§ 10 f.. Infolge der Rechtsänderung sind Begleitscheine nach den §§ 15 f. NachwV F. 2002, für deren vorübergehende Fortgeltung eine Übergangsregelung galt (§ 30 NachwV F. 2006), nach und nach verschwunden, und alles spricht dafür, dass sich der angegriffene Gebührenbescheid auch, wenn nicht sogar überwiegend auf die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 bezieht. Darin stimmen die Beteiligten überein. Auch diese Fälle werden von der Unternummer 6.11 erfasst. Das mag sich zwar nicht zwingend daraus ergeben, dass die Unternummern 6.1 bis 6.19 der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, in denen durchweg auf bestimmte Paragraphen der NachwV F.2002 Bezug genommen ist, unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ (Unterstreichung durch den Senat) stehen, denn bei streng formaler Betrachtung ist die NachwV F. 2006 keine geänderte Fassung der NachwV F. 2002. Immerhin kommt aber in der angeführten Überschrift der Wille des Verordnungsgebers, der selbst bei der nächstfolgenden Überarbeitung der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch die Verordnung vom 7.2.2008 (Amtsbl. S. 399) keine Veranlassung zur Berichtigung der Unternummer 6.11 und der Überschrift des entsprechenden Abschnitts des Gebührenverzeichnisses sah, deutlich zum Ausdruck, die einzelnen Gebührentatbestände, auch wenn sie durch Bezugnahme auf einzelne Paragraphen der NachwV F. 2002 konkretisiert sind, im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge zu „dynamisieren’“. Dass nur dieses Normverständnis zutreffend sein kann, folgt jedenfalls daraus, dass der Begriff „Begleitschein nach §§ 15 f. NachwV“ seit Aufhebung der NachwV F. 2002 und dem Inkrafttreten der NachwV F. 2006 - auch - Begleitscheine nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 einschloss. Insbesondere den am Begleitscheinverfahren Beteiligten, also Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger, musste sich ein entsprechendes Normverständnis als allein sinnvoll geradezu aufdrängen, denn gerade diese konnten nicht davon ausgehen, die Bearbeitung der Begleitscheine erfolge nunmehr unentgeltlich. Auf die Perspektive dieser vom Gebührentatbestand Betroffenen kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,

entscheidend an.

Im Ergebnis stimmt diese Betrachtungsweise mit der vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Urteil vom 2.3.1995

- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,

vertretenen Rechtsauffassung überein. Mit dieser Entscheidung wurde eine Gebührenerhebung für eine „Stellungnahme nach § 10 a Abs. 1 BImSchG“ für rechtens erachtet, obwohl im Gebührenverzeichnis der einschlägige Tatbestand noch mit „Stellungnahme nach Art. 1 § 5 DDR-Umweltrahmengesetz“ - dem Vorläufer des § 10 a Abs. 1 BImSchG in den neuen Bundesländern - umschrieben war.

Dass die abgerechneten Begleitscheine tatsächlich in dem oben (S. 24/25) umschriebenen Sinne von Bediensteten des Beklagten bearbeitet wurden, stellt die Klägerin nicht in Abrede.

Mithin ist die Gebührenerhebung dem Grunde nach gerechtfertigt.

cc. Dasselbe gilt für die Höhe der Gebührenforderung. Sie entspricht dem normativ vorgegebenen Rahmen und beachtet die Vorgaben zu dessen Ausfüllung. Danach wird dann, wenn lediglich eine Ausfertigung des Begleitscheins zu prüfen ist, nur der Grundbetrag von 7,- EUR für die Bearbeitung in Ansatz gebracht, während dann, wenn die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten eingehen und verbleiben, eine gewichtsbezogene Erhöhung der Gebühr erfolgt. Diese Differenzierung widerspricht nicht, wie die Klägerin meint, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 14.8.2007

- 2 EO 110/07 -, n.v.,

sondern entspricht ihr gerade. Da allerdings in dem angefochtenen Bescheid in allen Fällen eine Gewichtsangabe zu den geprüften Begleitscheinen erfolgt ist, spricht ohnehin alles dafür, dass stets die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten verblieben.

Dass unter dieser Voraussetzung innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine gewichtsbezogene Gebührenstaffelung erfolgt ist, trägt § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG Rechnung. Es liegt nämlich auf der Hand, dass Erzeuger, Beförderer und Entsorger als Gewerbetreibende einen umso größeren finanziellen Nutzen von der Abfallverbringung und -entsorgung haben, je mehr Abfall verbracht und entsorgt wird. Dieses „Mehr“ am Gewicht festzumachen, drängt sich geradezu auf, da die entsprechende Angabe in jedem Abfallbegleitschein enthalten sein muss, also ohne weiteres als Bemessungsfaktor zur Verfügung steht. Jedes andere mengen- oder wertbezogene Kriterium müsste dagegen allein zum Zwecke der Gebührenerhebung gesondert erhoben werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Das erscheint nicht zuletzt angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der Gebühr unvertretbar.

Sonstige Einwände zur Gebührenhöhe sind weder konkret vorgetragen - der einschlägige Vortrag der Klägerin erscheint weitgehend eher theoretischer Natur und ist jedenfalls nicht auf den konkreten Fall bezogen - noch ersichtlich.

dd. Der Ansatz besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR rechtfertigt sich aus den §§ 2 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 1 Satz 2 SGebG. Auf die einschlägigen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (S. 29/30) wird Bezug genommen.

ee. Dass der Beklagte seine Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG. Der Klägerin ist die Bearbeitung der Begleitscheine im Rechtssinne (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG) zuzurechnen, da diese - auch - von ihr willentlich in Anspruch genommen wurde und zu ihren Gunsten erbracht worden ist. Das folgt daraus, dass die Klägerin - wie bereits mehrfach betont - für ihre gewerbliche Tätigkeit als Abfallbeförderer und Abfallentsorger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NachwV) - das war sie, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, in allen in dem angefochtenen Bescheid gebührenmäßig erfassten Fälle; ob sie zudem in allen oder einzelnen dieser Fälle Abfallerzeuger war, ist ungeklärt - auf die Abfallverbleibkontrolle und damit auf das Nachweisverfahren mittels der Abfallbegleitscheine angewiesen war und ist. Daher schuldet sie - gemäß § 12 Abs. 2 SGebG als Gesamtschuldnerin neben den anderen an der Abfallverbringung Beteiligten - die Gebühren und besonderen Auslagen

ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).

Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl zwischen den Gesamtschuldnern sind weder gerügt noch ersichtlich.

Erweist sich die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin mithin als rechtmäßig, so hat es bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bleiben. Die Berufung der Klägerin ist also zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Der Senat sieht die einschlägigen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung als hinreichend geklärt an.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.347,40 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8.12.2010 zugelassene Berufung ist statthaft und wurde form- sowie fristgerecht eingelegt (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründung ist ebenfalls rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Zwar war die Berufungsbegründungsfrist - nur - bis zum 1.5.2011 verlängert worden. Da der 1.5.2011 aber ein gesetzlicher Feiertag war, war der Eingang der Berufungsbegründung am 2.5.2011 noch fristwahrend (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, zu Recht abgewiesen.

a. Der angefochtene Bescheid genügt den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Gebot der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Der Bescheid nennt nämlich in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art - gegliedert nach Gebühren und besonderen Auslagen - und Betrag und bezeichnet die Schuldnerin. Zudem umfasst er eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine, für deren Bearbeitung die Gebühren gefordert werden, und erläutert die Gebührenberechnung nach Abrechnungszeitraum, Gebührensatz und Zahl sowie Gewicht der einzelnen Abfalltransporte. Dass die in Rechnung gestellten besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens näher erläutert wurden - es handelt sich um Portokosten -, stellt zumindest keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel dar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGebG sind nämlich besondere Auslagen zu erstatten. Es besteht also strikte Erhebungspflicht. Folglich bliebe eine - unterstellt - zunächst fehlende nähere Begründung der Position „besondere Auslagen“ folgenlos (§ 46 SVwVfG).

b. Die streitige Heranziehung der Klägerin zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.346,40 EUR und zu besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

aa. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen rechtfertigt sich aus Unternummer 6.11 der Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der seit dem 1.1.2007 geltenden und daher fallbezogen maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.3.2006 (Amtsbl. S. 602). Danach wird für die „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ eine Gebühr von 7,- bis 50,- EUR erhoben. Diese verordnungsrechtliche Regelung ist sowohl formell als auch materiell wirksam und fallbezogen rechtsfehlerfrei angewandt.

aaa. Grundlage der Rechtsverordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und speziell für die hier einschlägige Nr. 2 Unternummer 6.11 ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SGebG - vom 24.6.1964 (Amtsbl. S. 629). Dieses Gesetz wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004 (Amtsbl. S. 822) mit Wirkung vom 1.6.2004 (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.2.2004) wesentlich geändert. Diese Änderungen erfolgten mit Blick auf die sog. große Verfassungsreform im Saarland durch das Gesetz vom 4.7.1979 (Amtsbl. S. 650). Damals wurden insbesondere die früher in Art. 106 und nunmehr in Art. 104 SVerf festgelegten landesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen verschärft, vor allem bestimmt, dass - in Anlehnung an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - das Landesgesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmen muss

zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.

Damit war dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7,

und ist der hieran anknüpfenden Argumentation in dem angegriffenen Urteil, in dem das Verwaltungsgericht sowohl die Änderung der Verfassung des Saarlandes als auch die des Saarländischen Gebührengesetzes außer Acht gelassen hat, die Grundlage entzogen. Das wirkt sich indes im Ergebnis nicht zugunsten der Klägerin aus. Die Voraussetzungen des Art. 104 SVerf sind nämlich sowohl bei dem Saarländischen Gebührengesetz als auch bei der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und mit Blick auf die hier interessierende Nr. 2 Unternummer 6.11 erfüllt.

§ 5 Abs. 1 SGebG ermächtigt ausdrücklich die Landesregierung, durch Rechtsverordnung das Allgemeine Gebührenverzeichnis zu erlassen, in das grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden sollen. Das ist im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SVerf die „Ermächtigung“ bzw. „Rechtsgrundlage“ zum Erlass der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis. Diese - und nur diese – Bestimmung musste folglich zur Erfüllung des Zitiergebotes des Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf zu Beginn der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis genannt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich vertretene Meinung der Klägerin, angegeben werden müssten zudem alle Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes, die im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmten, geht fehl. Art. 104 Abs. 1 SVerf unterscheidet klar zwischen der „Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ als der „Rechtsgrundlage“, die in der Verordnung genannt werden muss, und „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung, die „das Gesetz“ festlegen muss. Bezüglich der letztgenannten Anforderungen ist kein Zitiergebot ausgesprochen, sondern werden lediglich eine Regelungspflicht des Gesetzgebers und – hieraus folgend – eine materielle Bindung des Verordnungsgebers begründet

wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.

Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 5 Abs. 1 SGebG erteilten Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ergeben sich aus einer Gesamtschau der §§ 1, 6 und 7 SGebG. § 5 Abs. 1 SGebG enthält lediglich die allgemeine Vorgabe, grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufzunehmen. Gebührenpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGebG u.a. „Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes“. Der Begriff der Amtshandlung wird gesetzlich nicht abschließend umschrieben, sondern als unbestimmter Rechtsbegriff vorausgesetzt, dessen genauer Inhalt nach allgemeinen juristischen Regeln durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei liefert der Gesetzgeber aber ganz wesentliche Anhaltspunkte für das gebotene Verständnis des genannten Rechtsbegriffs, indem er festlegt, was „Amtshandlungen im Sinne des Gesetzes ... auch“ sind, nämlich u.a. - hier von Interesse - „Prüfungen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGebG). Weiterhin bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG, dass Amtshandlungen nur dann durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen, wenn sie „individuell zurechenbar sind“, was nach Satz 2 „insbesondere“ zutrifft, wenn sie - Nr. 1 - „beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden“ oder – Nr. 2 - „durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind“. Damit sind hinreichende Vorgaben zu den durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfenen Tatbeständen im Gesetz selbst enthalten.

Ebenso ist der Entscheidungsfreiraum des Verordnungsgebers in Bezug auf die Ausgestaltung der Abgabe ausreichend im Gesetz selbst begrenzt. Zugelassen sind ausschließlich Gebühren, wobei zu beachten ist, dass mit dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck bestimmte Vorgaben verbunden sind. Sodann wird bestimmt, dass „feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren“ zulässig sind (§ 6 Abs. 2 SGebG). Die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festzulegenden Gebührensätze richten sich bei festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG). Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG). Das genügt dem Gebot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf.

Weitere Ausführungen erübrigen sich, da die Klägerin nach einem Hinweis des Senats auf Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf und die Umsetzung dieser landesverfassungsrechtlichen Vorgaben im Saarländischen Gebührengesetz durch das Änderungsgesetz vom 18.2.2004 die Unwirksamkeit der Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausschließlich noch mit Blick auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Zitiergebot begründet hat.

bbb. Die Aufnahme der Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen als gebührenpflichtigen Tatbestand in das Allgemeine Gebührenverzeichnis ist zu Recht erfolgt.

Bei der Begleitscheinbearbeitung handelt es sich um eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. Satz 2 SGebG. Dabei ist vorab das - angebliche - Verständnis der Klägerin vom Begriff „Bearbeiten“ in Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses im Sinne eines Einwirkens auf die papierne Substanz des Begleitscheins als verfehlt zurückzuweisen. Gemeint ist mit Bearbeiten von Begleitscheinen - ähnlich dem Verständnis vom Bearbeiten von Akten - deren Auswertung, das typischerweise an einem Prüfprogramm ausgerichtet ist. Ein derartiger Vorgang erfolgt, wie die Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Bediensteten B. durch den Senat zweifelsfrei ergeben hat, mit jedem beim Beklagten eingehenden Begleitschein. Dabei ist der entsprechende Prüfvorgang allerdings in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert, und das traf so bereits während des hier interessierenden Gebührenerhebungszeitraums vom 1.3. bis zum 31.7.2007 zu. Anders als früher, als der Abgleich zwischen den Eintragungen im Begleitschein und den Vorgaben des Entsorgungsnachweises mittels Beiziehens des Entsorgungsnachweises durchgeführt wurde, ist dies seit Einführung des Computerprogramms ASIS wesentlich erleichtert und beschleunigt, denn in diesem System sind die entscheidenden Angaben aus dem Entsorgungsnachweis gespeichert und nach Eingabe der Daten aus dem einzelnen Begleitschein erfolgt der Abgleich elektronisch, wobei abschließend entweder - bei Abweichungen zwischen Entsorgungsnachweis und Begleitschein - eine Fehlermeldung oder - bei Übereinstimmung - eine Freigabe erfolgt. Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ändert aber nichts daran, dass - wie früher - ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im Begleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt wird. Von daher verfehlt die Meinung der Klägerin, der einzelne Begleitschein werde lediglich erfasst und dann abgeheftet, den zentralen Punkt dessen, was beim Beklagten nach Eingang eines Begleitscheines an Bearbeitung erfolgt. Deshalb stimmt der Senat zwar der Einschätzung der Klägerin zu, dass der Gebührentatbestand möglicherweise besser als „Prüfung“ statt als „Bearbeitung“ des Begleitscheins gekennzeichnet worden wäre. Dies ändert aber nichts an der für jeden klar erkennbaren Tatsache, dass eben die Prüfung - nebst damit verbundenen Begleittätigkeiten - mit „Bearbeitung“ gemeint ist.

Diese Bearbeitung stellt eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der Verwaltungsgerichtshof München im Zusammenhang mit der Kontrolle von Abfallbegleitscheinen in mehreren Urteilen vom 2.8.2007

- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,

folgendermaßen definiert: Entfaltung hoheitlicher Tätigkeit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung sie hat, sofern sie nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung tritt. Davon ausgehend verweist der Verwaltungsgerichthof München darauf, dass das KrW-/AbfG die Beseitigung bestimmter Abfälle durch den Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer, Besitzer und Betreiber von Entsorgungseinrichtungen vorschreibe und dass die zuständige Behörde den gesamten Entsorgungsvorgang zu überwachen habe. Hierzu sei u.a. ein Nachweisverfahren eingeführt, das einen bestimmten Handlungsablauf und hierauf bezogene Kontrollmaßnahmen der Behörde vorsehe. Dazu gehörten nicht lediglich die Entgegennahme und das Abheften der Begleitscheine - das würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel

Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,

nicht zur Bejahung einer Amtshandlung ausreichen -, sondern eine Kontrolle, dass der gesamte Ablauf gesetzeskonform erfolgt sei. Die erforderliche Außenwirkung der Kontrolle liege zum einen in der Kenntnis der am Nachweisverfahren Beteiligten, dass ein Nachweisverfahren vorgeschrieben sei und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung behördlich kontrolliert werde. Bereits die ständige Einbindung der Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle das Merkmal der Außenwirkung. Zudem müsse diese Kontrolltätigkeit der Behörde allen am Entsorgungsvorgang Beteiligten bewusst sein, zumal diese Mitführungs-, Eintragungs-, Übergabe- bzw. Übersendungspflichten bezüglich der Begleitscheine träfen. Schließlich entspreche es der Systematik des Gesetzes, die gesamten Entsorgungskosten, wozu auch die Kosten der Kontrolltätigkeit der Behörden gehörten, den am Entsorgungsvorgang Beteiligten - Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger - aufzuerlegen, denn die Entsorgung sei gerade deren Geschäft und könne ohne die behördliche Überwachung so nicht betrieben werden. Daran hatte das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Beschlüsse vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.

aus bundesrechtlicher Sicht nichts auszusetzen.

Auch der erkennende Senat hält diese Auffassung für überzeugend. Speziell bezogen auf das saarländische Landesrecht spricht zudem alles dafür, das Bearbeiten der Begleitscheine durch den Beklagten als „Prüfung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG einzustufen - eine entsprechende Begrifflichkeit verwendet auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

und dass alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde, insbesondere die Bearbeitung der Begleitscheine, im Verständnis des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 2. Variante - SGebG „willentlich in Anspruch nehmen“, zudem die behördliche Tätigkeit - zumindest auch - „zugunsten der Leistungsempfänger“ erbracht wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 3. Variante - SGebG), mithin allen „individuell zurechenbar“ ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SGebG). Das ist allgemein anerkannte Voraussetzung zur Rechtfertigung einer Gebührenerhebung. Mit ähnlichen Erwägungen wird die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit von Prüfungen anderer gesetzlicher Nachweise bejaht. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.1999

- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,

betreffend die Prüfung einer gesetzlich vorgeschriebenen Emissionserklärung und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 7.5.2003

-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,

für die Prüfung der Anzeige der beabsichtigten Ausbringung von Klärschlamm.

Was die Klägerin dem entgegenhält, überzeugt nicht. Das gilt insbesondere für ihren Haupteinwand, der Beklagte sei zur Kontrolle der Begleitscheine nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt; diese würden ihm vielmehr lediglich zu Informationszwecken übersandt, wobei die Übersendungspflicht nicht einmal bußgeldbewehrt sei; der Beklagte habe die Scheine nach ihrem Eingang - nur - zu registrieren und geordnet abzulegen.

Eine vergleichbare Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht in den bereits mehrfach genannten Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

unter der Geltung des KrW-/AbfG a.F. und der NachwV F. 2002 ausdrücklich als verfehlt zurückgewiesen: § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. verweise auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F., wonach die Belege der zuständigen Behörde „zur Prüfung vorzulegen“ seien, wobei diese Prüfung dazu diene, die Erfüllung der den Anlagebetreibern, Einsammlern und Beförderern bei der Abfallverbringung obliegenden Pflichten sicherzustellen und daher nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehen könne, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Richtig ist allerdings, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierten §§ 42 und 43 KrW-/AbfG a.F. durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.7.2006 (BGBl. I 1619) mit Wirkung vom 21.7.2006 ersetzt wurden. In dem hier interessierenden Zusammenhang besagen die Neuregelungen indes nichts entscheidend anderes. So haben nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. „die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle ... der zuständigen Behörde ... die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen“. Dazu wird der Nachweis geführt - 1. - vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde - sog. Vorabkontrolle - und - 2. - über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle - sog. Verbleibkontrolle -. Der Erfüllung der zuletzt genannten Pflicht dient das durch die NachwV F.2006 teilweise neu gestaltete Begleitscheinverfahren, das u.a. weiterhin vorsieht, dass die ausgefüllten Begleitscheinausfertigungen blau und rosa spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Entsorger der für ihn zuständigen Behörde übergeben oder übersandt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 1. Teil NachwV F. 2006). Die bei ihr eingehenden Begleitscheine hat die Behörde nicht lediglich zu den Akten zu nehmen, sondern zu prüfen. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass die vom Entsorger dem Beförderer und Erzeuger zu übersendenden Ausfertigungen der Begleitscheine „zu deren Registern“ zu nehmen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 2. Teil NachwV F. 2006). Das trägt den Gegenschluss, dass die Behörde die bei ihr eingehenden Exemplare nicht nur zu den Akten zu nehmen hat, sondern dass sie weitergehende Verpflichtungen treffen. Dies folgt zudem aus ihrer allgemeinen, in § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. festgeschriebenen Pflicht, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu überwachen. Zu dieser Überwachungsaufgabe zählt - neben dem Durchsetzen von Auskunfts- und Registerpflichten (§§ 40 Abs. 2, 42 KrW-/AbfG n.F.) - im Rahmen der Verbleibkontrolle gefährlicher Abfälle die Überprüfung, ob die Nachweispflichten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG n.F. erfüllt sind. Nur dies entspricht auch der europarechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort sowie zu ihrer Überwachung zu treffen und hierzu eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Verbringens von Abfällen festzulegen

dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.

Gerade wegen des mit gefährlichen Abfällen verbundenen Gefahrenpotentials ist deren Verbringung einem obligatorischen Nachweisverfahren unterworfen. Die ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs beginnend im Betrieb des Abfallerzeugers bis zum Abfallentsorger durch die zuständige Behörde erfolgt zwar nicht vor Ort oder unterwegs, wohl aber mittels des Begleitscheins. Darin ist der behördlicherseits als sicher anerkannte Entsorgungsweg eingetragen und deshalb kann anhand dieses Scheines sowie den darin zwingend vorzunehmenden Eintragungen des Erzeugers, Beförderers und Entsorgers von der (den) zuständigen Behörde(n) überprüft werden, ob der tatsächliche Entsorgungsweg mit dem genehmigten Weg übereinstimmt. Es würde der Pflicht der zuständigen Behörde zur Verbleibkontrolle widersprechen und Sinn und Zweck des Begleitscheinverfahrens geradezu auf den Kopf stellen, würde die Behörde den ihr vom Entsorger pflichtgemäß übersandten Begleitschein lediglich entgegennehmen und abheften, nicht aber inhaltlich prüfen. Damit liefe die Verbleibkontrolle vielmehr leer. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Deshalb bleibt es dabei, dass auch nach dem geänderten Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz die zuständigen Behörden die Begleitscheine - auch die von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben - zu prüfen hatten und damit eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne erbrachten

wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).

Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Schaffung des Gebührentatbestandes „Bearbeitung eines Begleitscheines“ sind ebenfalls nicht stichhaltig. Stellt die Prüfung eines Begleitscheins eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar, darf das Landesrecht diese ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufnehmen. Eine Pflicht, für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises und die Prüfung des Begleitscheins eine einheitliche Gebühr vorzusehen, lässt sich weder dem Bundes- noch dem Landesrecht entnehmen

dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).

Für ihren gegenteiligen Standpunkt nennt die Klägerin denn auch keine einschlägige Bestimmung. Die Vorzüge der saarländischen Lösung sind im angegriffenen Urteil (S. 25/26) überzeugend aufgezeigt.

Dass sich der Verordnungsgeber entschieden hat, für die Prüfung des Begleitscheins eine Rahmengebühr vorzusehen, ist ebenfalls gesetzeskonform. Damit wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, unterschiedlichen Fallgestaltungen unter Beachtung der Vorgaben des § 7 SGebG gerecht zu werden. Der Ausfüllung des Rahmens dienen die in der Behördenakte befindliche allgemeine Handreichung und die ergänzenden Erläuterungen durch den Beklagten im Rahmen dieses Prozesses. Eine entsprechende Staffelung bereits im Gebührentarif ist gesetzlich nicht geboten.

ccc. Die betragsmäßige Fixierung des Gebührenrahmens für die Bearbeitung eines Begleitscheins entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Das gilt insbesondere für die Gebührensatzuntergrenze von 7,- EUR/Schein (ohne EMAS-Abschlag).

Die materiellen Vorgaben zur Bestimmung des Gebührensatzes für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheines ergeben sich aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG. Nach Satz 1 richtet sich der Gebührensatz für Verwaltungsgebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner ist nach Satz 3 zu berücksichtigen. Die erstgenannte Regelung enthält damit das sog. Kostenüberschreitungsverbot, die zweite das Vorteilsprinzip. Das sind im Gebührenrecht gängige Prinzipien. Sie stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zueinander. Das erste ist eine an den Kosten der Amtshandlung ansetzende Veranschlagungsmaxime, durch die - zumindest auch - Anforderungen an die Zielsetzung der Gebühr - Kostendeckung - gestellt und eine ungefähre Obergrenze zulässigen Gebührenaufkommens markiert wird. Das andere setzt an dem Vorteil an, den der Gebührenschuldner aus der Amtshandlung zieht und der deutlich oberhalb der durch die Amtshandlung verursachten Kosten liegen kann.

Dazu, wie das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen Kostendeckungs- und Vorteilsprinzip zu lösen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat hierzu in seinem in dem angefochtenen Urteil großteils wörtlich wiedergegebenen Urteil vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,

die Auffassung vertreten, das Kostenüberschreitungsverbot besage jedenfalls nicht, dass die Anwendung des Gebührentarifs im Einzelfall nicht zu einer die Verwaltungskosten überschreitenden Gebühr führen dürfe; sonst bliebe für die Berücksichtigung des Vorteils des Gebührenschuldners von vornherein kein Raum. Vielmehr sei der Kostendeckungsgrundsatz des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden sind, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirken müssen, dass sie also Erträge abwerfen, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,

meint, das Kostenüberschreitungsverbot sei „eine bloße Veranschlagungsmaxime und stellt Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung“. Weder dem Kostenüberschreitungsverbot noch dem Vorteilsprinzip komme von Rechts wegen ein Vorrang zu; die Bedeutung und Gewichtung beider Gesichtspunkte obliege dem Normgeber.

Der erkennende Senat hält Folgendes für richtig:

Bei jeder Gebührensatzkalkulation nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG im Spannungsfeld zwischen Kostenüberschreitungsverbot und Vorteilsprinzip sind die einzelnen Faktoren rechnerisch nicht genau im Voraus zu bestimmen. Das gilt insbesondere für die Abschätzung der voraussichtlich durch die Amtshandlung entstehenden Kosten und für den aus der Amtshandlung voraussichtlich zu ziehenden Vorteil. Zwangsläufig sind insoweit Schätzungen und Wertungen notwendig, die nicht genau darauf überprüft werden können, ob sie letztlich „richtig“ und damit „allein rechtmäßig“ sind. Deshalb kann die Entscheidung des Normgebers nur darauf überprüft werden, ob sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gefällt wurde, angesichts der damaligen Vorgaben „vertretbar angenommen werden konnte“, wobei generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen

so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.

Durchzuführen ist die entsprechende Prüfung typischerweise anhand der Unterlagen, die der Festlegung von Gebührensätzen zugrunde lagen. Fehlen solche oder sind sie unergiebig, hat das mit der Sache befasste Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären und festzustellen, ob die Festsetzung des Gebührensatzes im Ergebnis gesetzeskonform ist. Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz

Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,

folgt der erkennende Senat für das saarländische Verwaltungsgebührenrecht nicht.

Fallbezogen ist zunächst festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber sich bei Einführung u.a. des neuen abfallrechtlichen Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausdrücklich zum Kostendeckungsprinzip bekannt hat. Das ergibt sich aus A.4 der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs

LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.

Dies bezog sich ersichtlich mit Blick auf Rahmengebühren auf deren Untergrenze. Das war und ist, was den Betrag von 7,- EUR für die Prüfung eines Begleitscheins anlangt, im Sinne der vorstehend aufgezeigten allgemeinen Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte eine vertretbare Annahme.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Universitätsrückmeldegebühren Baden-Württemberg

Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,

- diese Gebühr diente ausschließlich der Kostendeckung - setzt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung voraus. Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt

so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).

So liegt der konkrete Fall nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Mitarbeiterin B. ist der Senat davon überzeugt, dass diese Missbilligungsgrenze bei dem Gebührensatz von 7,- EUR/Begleitschein deutlich unterschritten ist.

Frau B. hat bei ihrer Anhörung nachvollziehbar dargelegt und anhand eines bearbeiteten Begleitscheins überzeugend aufgezeigt, wie die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins derzeit erfolgt und in dieser Form bereits in der Vergangenheit - schon im Jahre 2007 - vorgenommen wurde. Bereits damals stand nämlich dafür das Computerprogramm ASIS zur Verfügung. Der einzelne Bearbeiter nimmt einen Schein von dem ihm zugetragenen Stapel und drückt zunächst den Eingangsstempel auf. Das entsprechende Datum wird abgeglichen mit dem Zeitpunkt der Annahme durch den Entsorger, um einen etwaigen Verstoß gegen die Frist des § 11 Abs. 3 NachwV festzustellen. Sodann wird der Schein EDV-mäßig erfasst, wozu eine im EDV-System aufzurufende Maske verwendet wird. In diese wird das Eingangsdatum und - zweifach - die Begleitscheinnummer, der Abfallschlüssel, die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer jeweils mit Datum, die Abfallmenge (Gewicht) und die Entsorgungsnachweisnummer eingegeben. Das geschieht manuell. Ein Scanner ist nicht vorhanden. Nach den erwähnten Eingaben erscheinen auf dem Bildschirm aufgrund von Voreinstellungen die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernamen, die mit den entsprechenden Angaben im Begleitschein verglichen werden. Bei Sammelbegleitscheinen sind vielfach weitere Eingaben in das dafür vorgesehene Vermerkfeld vorzunehmen. Schließlich wird durch Ankreuzen kenntlich gemacht, ob eine Ausfertigung blau oder rosa vorliegt. Sodann läuft das Prüfprogramm automatisch ab, durch das insbesondere die Angaben aus den Begleitscheinen mit denen in den zugehörigen Entsorgungsnachweisen abgeglichen werden. Nach Abschluss dieses Prüfprogramms kommt entweder eine Fehlermeldung oder die Freigabe. Da bei Fehlermeldung der weitere Ablauf einen besonderen Gebührentatbestand darstellt - Nr. 2 Unternummer 6.10 -, muss dieser Fallgestaltung hier nicht weiter nachgegangen werden. Im Falle der Freigabe wird der Stempel „EDV - erfasst LUA“ aufgedrückt, und damit ist der eigentliche Prüfvorgang abgeschlossen. Sind die Ausfertigungen blau und rosa des Begleitscheins zusammen eingegangen ist und der Beklagte für die Bearbeitung beider zuständig, folgt lediglich noch die Ablage. Ist er dagegen nur für die Ausfertigung blau, nicht aber auch für die Ausfertigung rosa zuständig, werden die beiden Ausfertigungen voneinander getrennt. Die Ausfertigung blau wird abgelegt, und die Ausfertigung rosa wird zu dem Stapel gebracht, auf dem sich bereits andere Ausfertigungen rosa für die betreffende Behörde eines anderen Bundeslandes befinden. Diese Stapel werden in regelmäßigen Abständen abgesandt. Ist lediglich die Ausfertigung rosa eingegangen, wird diese nach Anbringen des Stempels ebenfalls abgelegt. Die Dauer des einzelnen Bearbeitungsvorgangs veranschlagte Frau B. - ohne Einbeziehung der Fälle, in denen es zu einer Fehlermeldung kam - zunächst auf im Mittel ca. 15 Minuten. Das relativierte sie allerdings später. Für viele Übernahmescheine sei mehr Zeit erforderlich; in „Normalfällen“ reichten oft 10 Minuten. Deutlich weniger als 15 Minuten benötige die Bearbeitung, wenn nur die Ausfertigung rosa aus einem anderen Bundesland eingehe, denn dann könne bei der Bearbeitung in erheblichem Umfang auf die zuvor erfolgten Eingaben der Behörde des anderen Bundeslandes zurückgegriffen werden. Da insbesondere die letztgenannte Fallgestaltung nach Angaben von Frau B. rund ein Drittel der Fälle ausmacht, hält der Senat deshalb eine Bearbeitungszeit pro Begleitschein im Mittel von 10 Minuten für belegt, wobei das Hilfstätigkeiten, wie sie auf der Poststelle, beim Abheften der Begleitscheine in Ordner sowie deren ordnungsgemäßem Archivieren anfallen, einschließt. Auch die Zeiten solcher Hilfstätigkeiten sind nämlich im gegebenen Zusammenhang berücksichtigungsfähig

ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.

Dieser Zeitansatz wird nicht dadurch erschüttert, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hinwies, dass ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten/Schein, der von Frau B. angegebenen Gesamtzahl der pro Jahr beim Beklagten eingehenden Begleitscheine - 43.000 - und der vom Beklagten in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14.8.2013 mitgeteilten durchschnittlichen Jahresarbeitsstundenzahl von 1.632 die zwei ausschließlich für die Bearbeitung von Begleitscheinen eingesetzten Kräfte kaum die Hälfte der Eingänge bewältigen könnten; vielmehr benötigte man dann vier Kräfte. Das ist rechnerisch nachvollziehbar. Allerdings hält der Senat - ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - die Angaben von Frau B. zur Zahl der beim Beklagten eingehenden Begleitscheine für unzutreffend. Vielmehr ergeben sich die richtigen Zahlen aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abfallbilanzen des saarländischen Umweltministeriums für die Jahre 2006/07, 2008, 2009, 2010 und 2011. Danach stieg die Zahl von rund 27.000 im Jahre 2006 auf über 33.000 im Jahre 2011. Allenfalls die Zahl für das Jahr 2006 kann die Klägerin in ihre „Kontrollrechnung“ einstellen, denn es kommt auf die Gegebenheiten zu dem Zeitpunkt, an dem der Gebührensatz festgesetzt wurde, an. Außerdem bringt der Senat nicht die von Frau B. zunächst genannte Bearbeitungsdauer von 15 Minuten/Schein in Ansatz, sondern 10 Minuten/Schein und hat dabei Arbeitszeiten von Hilfskräften einbezogen. Schließlich werden beim Beklagten nach dessen unbestritten gebliebenen Angaben gerade für schwierige und damit zeitaufwändige Fälle bei Bedarf zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Begleitscheinkontrolle zusätzlich hinzugezogen.

Der genannte Zeitansatz ist dann von entscheidender Bedeutung für die Höhe der durch die Amtshandlung verursachten Personalkosten. Darüber hinaus sind aber auch Sachkosten, wie sie u.a. für die Räumlichkeiten, das Büromaterial und das Computerprogramm entstehen, zu berücksichtigen. Bezüglich der Personalkosten greift der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2003

- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,

auf die Pauschalbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst - Stand: März 2006 -

Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013

zurück. Danach ergibt sich hier ein Ansatz von 40,30 EUR/Stunden ohne IT und 49,90 EUR/Stunde mit IT

zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.

Damit errechnet sich ein Kostenbetrag für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins von 6,72 EUR (ohne IT-Zuschlag) bzw. 8,32 EUR (mit IT-Zuschlag). Die Untergrenze der hier zur Überprüfung stehenden Rahmengebühr von 7,- EUR ist damit auf jeden Fall mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar. Auf die „Toleranzgrenze“ von 100 % muss nicht einmal zurückgegriffen werden, obwohl diese fallbezogen nach Auffassung des Senats in vollem Umfang zum Tragen gekommen wäre, da die Festsetzung des Gebührensatzes deswegen mit besonderen Problemen verbunden war, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Gesetzes bei der Landesverwaltung keine Erkenntnisse darüber vorlagen, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheins dauert. Die entsprechende Aufgabe oblag damals nämlich der privaten Sonderabfall-Service Saar GmbH, und diese interessierte nicht, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheines dauert, da sich diese Gesellschaft durch eine prozentuale Abgabe, die sich nach der Höhe der Entsorgungskosten richtete, finanzierte. Insoweit war die Festlegung des Gebührenrahmens bei Erlass des Gesetzes vom 15.3.2006 mit besonderen prognostischen Schwierigkeiten verbunden, was selbst eine Kostenüberdeckung von über 100 % als vertretbar erscheinen lassen könnte

vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.

Daraus folgt zugleich, dass selbst die Annahme einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer pro Begleitschein von - lediglich - sechs Minuten noch zu keinem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip führen würde.

Die Möglichkeit, die Gebühr von 7,- EUR auf bis zu 50,- EUR anzuheben, rechtfertigt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, den Nutzen der Amtshandlung für den (die) Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dieser Nutzen besteht darin, dass die Prüfung der Begleitscheine als Bestandteil der Abfallverbleibkontrolle Voraussetzung für die Verbringung des beim Erzeuger anfallenden Abfalls durch den Beförderer zum Entsorger zwecks Entsorgung ist. Der Abfallerzeuger könnte sich seiner gefährlichen Abfälle nicht entledigen, der Beförderer sie nicht transportieren und der Entsorger sie nicht entsorgen, keiner von ihnen also seinem Gewerbe nachgehen, wenn es nicht das Nachweisverfahren und dessen Kontrolle durch die Behörde gäbe. Damit sind alle drei Nutznießer der vom Beklagten erbrachten Amtshandlung, und daher ist es statthaft, jeweils zur - geringfügigen - Abschöpfung dieses Nutzens die Begleitscheingebühr von 7,- EUR bis auf den Höchstbetrag von 50,- EUR nach Maßgabe der Kriterien des § 7 SGebG anzuheben. Wie das im Einzelnen erfolgt, musste nicht der Verordnungsgeber im Detail regeln, sondern konnte der Verwaltung überlassen bleiben.

Von weitergehenden Ausführungen zur Gültigkeit des Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses und des zugeordneten Rahmengebührensatzes sieht der Senat ab, sondern verweist auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das gilt insbesondere für die Komplexe Äquivalenzprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.5.2013

- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),

erneut darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn die Gesetzgebungsbefugnis für eine bestimmte Rechtsmaterie bei den Bundesländern liegt, unterschiedliche Regelungen von Land zu Land nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern sogar gewollt sind.

bb. Die fallbezogene Anwendung der somit wirksamen Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch den angefochtenen Bescheid entspricht dem Grund nach der Rechtslage.

Durch den angefochtenen Gebührenbescheid wurden der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen in Rechnung gestellt, die beim Beklagten in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.7.2007 eingegangen sind. Dazu zählten insbesondere zu Beginn des Abrechnungszeitraums sicherlich noch Begleitscheine nach den §§ 15 f. der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2374), auf die sich zwar nicht die Nr. 2 Unternummer 6.11 - dort heißt es: §§ 15 f. NachwV -, wohl aber die amtliche Überschrift ausdrücklich bezieht. Die NachwV F. 2002 war allerdings mit Wirkung ab dem 1.2.2007 durch die NachwV in der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) ersetzt worden, wobei es sich um eine völlig neue Verordnung handelte und folgerichtig die NachwV F. 2002 durch Art. 8 der Verordnung vom 20.10.2006 ausdrücklich mit Wirkung zum 31.1.2007 außer Kraft gesetzt wurde. In der NachwV F. 2006 befindet sich die Regelung über die Abfallbegleitscheine in den §§ 10 f.. Infolge der Rechtsänderung sind Begleitscheine nach den §§ 15 f. NachwV F. 2002, für deren vorübergehende Fortgeltung eine Übergangsregelung galt (§ 30 NachwV F. 2006), nach und nach verschwunden, und alles spricht dafür, dass sich der angegriffene Gebührenbescheid auch, wenn nicht sogar überwiegend auf die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 bezieht. Darin stimmen die Beteiligten überein. Auch diese Fälle werden von der Unternummer 6.11 erfasst. Das mag sich zwar nicht zwingend daraus ergeben, dass die Unternummern 6.1 bis 6.19 der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, in denen durchweg auf bestimmte Paragraphen der NachwV F.2002 Bezug genommen ist, unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ (Unterstreichung durch den Senat) stehen, denn bei streng formaler Betrachtung ist die NachwV F. 2006 keine geänderte Fassung der NachwV F. 2002. Immerhin kommt aber in der angeführten Überschrift der Wille des Verordnungsgebers, der selbst bei der nächstfolgenden Überarbeitung der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch die Verordnung vom 7.2.2008 (Amtsbl. S. 399) keine Veranlassung zur Berichtigung der Unternummer 6.11 und der Überschrift des entsprechenden Abschnitts des Gebührenverzeichnisses sah, deutlich zum Ausdruck, die einzelnen Gebührentatbestände, auch wenn sie durch Bezugnahme auf einzelne Paragraphen der NachwV F. 2002 konkretisiert sind, im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge zu „dynamisieren’“. Dass nur dieses Normverständnis zutreffend sein kann, folgt jedenfalls daraus, dass der Begriff „Begleitschein nach §§ 15 f. NachwV“ seit Aufhebung der NachwV F. 2002 und dem Inkrafttreten der NachwV F. 2006 - auch - Begleitscheine nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 einschloss. Insbesondere den am Begleitscheinverfahren Beteiligten, also Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger, musste sich ein entsprechendes Normverständnis als allein sinnvoll geradezu aufdrängen, denn gerade diese konnten nicht davon ausgehen, die Bearbeitung der Begleitscheine erfolge nunmehr unentgeltlich. Auf die Perspektive dieser vom Gebührentatbestand Betroffenen kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,

entscheidend an.

Im Ergebnis stimmt diese Betrachtungsweise mit der vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Urteil vom 2.3.1995

- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,

vertretenen Rechtsauffassung überein. Mit dieser Entscheidung wurde eine Gebührenerhebung für eine „Stellungnahme nach § 10 a Abs. 1 BImSchG“ für rechtens erachtet, obwohl im Gebührenverzeichnis der einschlägige Tatbestand noch mit „Stellungnahme nach Art. 1 § 5 DDR-Umweltrahmengesetz“ - dem Vorläufer des § 10 a Abs. 1 BImSchG in den neuen Bundesländern - umschrieben war.

Dass die abgerechneten Begleitscheine tatsächlich in dem oben (S. 24/25) umschriebenen Sinne von Bediensteten des Beklagten bearbeitet wurden, stellt die Klägerin nicht in Abrede.

Mithin ist die Gebührenerhebung dem Grunde nach gerechtfertigt.

cc. Dasselbe gilt für die Höhe der Gebührenforderung. Sie entspricht dem normativ vorgegebenen Rahmen und beachtet die Vorgaben zu dessen Ausfüllung. Danach wird dann, wenn lediglich eine Ausfertigung des Begleitscheins zu prüfen ist, nur der Grundbetrag von 7,- EUR für die Bearbeitung in Ansatz gebracht, während dann, wenn die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten eingehen und verbleiben, eine gewichtsbezogene Erhöhung der Gebühr erfolgt. Diese Differenzierung widerspricht nicht, wie die Klägerin meint, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 14.8.2007

- 2 EO 110/07 -, n.v.,

sondern entspricht ihr gerade. Da allerdings in dem angefochtenen Bescheid in allen Fällen eine Gewichtsangabe zu den geprüften Begleitscheinen erfolgt ist, spricht ohnehin alles dafür, dass stets die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten verblieben.

Dass unter dieser Voraussetzung innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine gewichtsbezogene Gebührenstaffelung erfolgt ist, trägt § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG Rechnung. Es liegt nämlich auf der Hand, dass Erzeuger, Beförderer und Entsorger als Gewerbetreibende einen umso größeren finanziellen Nutzen von der Abfallverbringung und -entsorgung haben, je mehr Abfall verbracht und entsorgt wird. Dieses „Mehr“ am Gewicht festzumachen, drängt sich geradezu auf, da die entsprechende Angabe in jedem Abfallbegleitschein enthalten sein muss, also ohne weiteres als Bemessungsfaktor zur Verfügung steht. Jedes andere mengen- oder wertbezogene Kriterium müsste dagegen allein zum Zwecke der Gebührenerhebung gesondert erhoben werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Das erscheint nicht zuletzt angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der Gebühr unvertretbar.

Sonstige Einwände zur Gebührenhöhe sind weder konkret vorgetragen - der einschlägige Vortrag der Klägerin erscheint weitgehend eher theoretischer Natur und ist jedenfalls nicht auf den konkreten Fall bezogen - noch ersichtlich.

dd. Der Ansatz besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR rechtfertigt sich aus den §§ 2 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 1 Satz 2 SGebG. Auf die einschlägigen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (S. 29/30) wird Bezug genommen.

ee. Dass der Beklagte seine Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG. Der Klägerin ist die Bearbeitung der Begleitscheine im Rechtssinne (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG) zuzurechnen, da diese - auch - von ihr willentlich in Anspruch genommen wurde und zu ihren Gunsten erbracht worden ist. Das folgt daraus, dass die Klägerin - wie bereits mehrfach betont - für ihre gewerbliche Tätigkeit als Abfallbeförderer und Abfallentsorger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NachwV) - das war sie, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, in allen in dem angefochtenen Bescheid gebührenmäßig erfassten Fälle; ob sie zudem in allen oder einzelnen dieser Fälle Abfallerzeuger war, ist ungeklärt - auf die Abfallverbleibkontrolle und damit auf das Nachweisverfahren mittels der Abfallbegleitscheine angewiesen war und ist. Daher schuldet sie - gemäß § 12 Abs. 2 SGebG als Gesamtschuldnerin neben den anderen an der Abfallverbringung Beteiligten - die Gebühren und besonderen Auslagen

ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).

Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl zwischen den Gesamtschuldnern sind weder gerügt noch ersichtlich.

Erweist sich die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin mithin als rechtmäßig, so hat es bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bleiben. Die Berufung der Klägerin ist also zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Der Senat sieht die einschlägigen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung als hinreichend geklärt an.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.347,40 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Abgabenordnung - AO 1977 | § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide


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Nachweisverordnung - NachwV 2007 | § 11 Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine


(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar 1. vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,2. vom Beförderer oder Einsammler sowie von j

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(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt. (2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Ab

Nachweisverordnung - NachwV 2007 | § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen


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(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle

1.
denselben Abfallschlüssel haben,
2.
den gleichen Entsorgungsweg haben,
3.
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
4.
die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für die Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a genannten Abfälle.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises

1.
für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und
2.
für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger eingesammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Im Falle der Einsammlung von Altölen oder Althölzern kann der Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch den die Altölsammelkategorie oder die Altholzkategorie prägenden Abfallschlüssel geführt werden.

(3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.

(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nachweiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsammlung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.

(5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.

(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.

(1) Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung

1.
als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert,
2.
auf Antrag durch die zuständige Behörde von der Bestätigungspflicht freigestellt worden ist oder
3.
die betriebene Abfallentsorgungsanlage zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) und nach dem Umweltauditgesetz in das EMAS-Register eingetragenen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens gehört; eine Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazugehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind. Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nur, wenn in der für gültig erklärten Umwelterklärung im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Angaben zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschlüsseln der in der Anlage entsorgten Abfälle enthalten sind und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben aus den Nachweiserklärungen übereinstimmen.

(3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr. 2 von der Bestätigungspflicht freizustellen, wenn

1.
die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle gewährleistet ist und
2.
keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm bei der Entsorgung oder im Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat.
§ 5 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1 entfällt, übersendet der Abfallentsorger die nach § 3 Abs. 2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklärungen vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde. Der Abfallerzeuger übersendet vor Beginn der Entsorgung eine Ablichtung der vollständigen Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde. Die Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre ab dem Datum der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde kann in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kürzere Geltungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen für die Durchführung der Tätigkeiten bestimmen. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger unverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Absatz 2 entfallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung oder ein Widerruf nach § 8 ergangen ist. Soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfallen, hat dies der Abfallentsorger auch der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.

(2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer.

(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind

1.
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers,
2.
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde,
3.
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers,
4.
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers
bestimmt.

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.

2

Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in Rheinland-Pfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.

3

Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.

4

Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.

5

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.

7

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.

8

Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung könne allenfalls anschließend zu einer Außenwirkung führen, wenn gesonderte ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen eines fehlerhaften Verhaltens ergriffen würden; solche Maßnahmen unterlägen aber ohnehin einer gesonderten Gebührenziffer (2.9). Ein Schweigen der Behörde könne allenfalls bei unmittelbar erlaubnisgleicher Wirkung als "außen-gerichtet" angesehen werden. Dafür gebe es vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Es könne nicht angehen, dass - wie unter Umständen das Bundesverwaltungsgericht habe annehmen wollen - allein die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung vom Ablauf des Nachweisverfahrens für die hier fragliche Außenwirkung behördlicher Handlungen ausreiche. Die Begleitscheinkontrolle der Beklagten verfolge ausschließlich das Ziel zu überprüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die dort enthaltenen Angaben mit denen im Entsorgungsnachweis übereinstimmten. Sie vermittelten einen Überblick über die tatsächliche Verbringung und den Verbleib der überwachungsbedürftigen Abfälle. Die Kontrolle erfolge damit allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend sei von der Vorgängerverordnung auf bundesrechtlicher Grundlage auch keinerlei Gebühr für die Begleitscheinprüfung vorgesehen gewesen. Allenfalls komme eine Abwälzung von Kosten nach dem Prinzip der Störerverantwortung in Betracht, was bei ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitscheinen aber ersichtlich ausscheiden müsse. Im Übrigen ergebe sich bei der angestrebten EDV-Verarbeitung der Begleitscheine kein besonderer Verwaltungsaufwand; die Begleitscheine ließen sich dabei gleichsam automatisch mit Hilfe eines Programms der Fehlerprotokolle überprüfen. Rheinland-Pfalz beteilige sich an der entsprechenden EDV-gestützten Überwachung. Schließlich bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem Gebührenrahmen. Aus entsprechenden Berechnungen in anderen Bundesländern ergebe sich, dass als Prüfungsaufwand pro Schein allenfalls ein Betrag von 0,66 € veranschlagt werden könne. Bei der hier festgesetzten Höhe von 4,00 € bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Verwaltungsleistung und der Gegenleistung in Form der Gebühr. Die zugrunde gelegte Gebührenkalkulation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Erhöhung des festzustellenden Arbeitsaufwandes für die Begleitscheinprüfung in Höhe von 2/3 der Ausgangsstundenzahl sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes auf 60,00 € pro Stunde sowie die auf eine angebliche betriebswirtschaftliche Betrachtung gestützte Erhöhung der Kosten je Schein um nochmals 1,03 €. Die Erhöhung des Kostenansatzes pro Arbeitsstunde des mittleren Dienstes unter anderem um Sachkosten sei so nicht nachvollziehbar, jedenfalls in keiner Weise in der angenommenen Erhöhung von über 73 v.H. des Stundenansatzes des mittleren Dienstes. Bei den Scannerkosten handele es sich zum Teil um eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung des Kostenansatzes; im Übrigen seien die angesetzten Aufbewahrungskosten (Archivraum) nicht erforderlich, da die Aufbewahrungspflicht sich nur auf die in der Nachweisverordnung genannten Beteiligten, nicht aber auf die Behörde beziehe. Durch die überhöhten Gebühren für die Begleitscheine würden letztlich die Bereiche der andienungspflichtigen Abfälle zu Unrecht mitfinanziert.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 die Gebührenbescheide der Beklagten Nr. 424501, 424500 und 424377 vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie bezieht sich in erster Linie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Ergänzend wird geltend gemacht: Soweit die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Zweifel gezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht nur im Blick auf andienungspflichtige Vorgänge bestehe, sondern darüber hinausgehend; insoweit nehme die Änderungsverordnung, mit der der hier streitige Gebührentatbestand in die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle eingeführt worden sei, Bezug auf §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG für Besondere Gebührenverzeichnisse. Damit sei der Tatbestand der Gebührenerhebung der Ziffer 2.7 der Anlage durch das Gesetz gedeckt. An einer gebührenrechtlich erheblichen Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin als Abfallerzeuger bzw. Einsammler fehle es hier nicht; dafür reiche es aus, dass die Klägerin zur Nachweisführung und Begleitscheinführung verpflichtet sei; gebe es insoweit mehrere Verpflichtete, könne sie, die Beklagte, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Gesamtschuldner auswählen. Gründe der Praktikabilität sprächen insoweit für die Heranziehung des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers; davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler habe die Amtshandlung veranlasst, indem er mit der Übermittlung der Begleitscheine entsprechend der Nachweisverordnung die gesetzlich gebotene Kontrolltätigkeit der Behörde ausgelöst habe. Es sei rechtsirrig, anzunehmen, die Nachweisverordnung sehe die entsprechende Prüfung nicht vor. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, erschöpfe sich die Tätigkeit nicht in der Entgegennahme und Abheftung der übermittelten Begleitscheine, sondern die Behörde übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß erfolge. Diese Auslegung sei auch in der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Eine unzulässige Doppelprüfung findet insoweit nicht statt. Für die Außenwirkung der in Frage kommenden hoheitlichen Amtshandlung bedürfe es im Übrigen auch nicht einer genehmigungsähnlichen Wirkung, wie sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebührenpflichtigkeit der Prüfung einer Immissionserklärung ergebe. Der Gebührenerhebungspflicht stehe schließlich nicht entgegen, dass die Kontrolle wesentlich auch im öffentlichen Interesse stattfinde. Dem Regelungszweck der Nachweisverordnung sei es insgesamt immanent, dass hier dem Verursacher aus der Entsorgungswirtschaft auch die Kosten für die behördliche Tätigkeit auferlegt würden. Insoweit erlange die Klägerin auch die nach dem Gebührenrecht für die Gegenleistung erforderlichen Vorteile, weil sie sonst zur Durchführung der Entsorgung nicht berechtigt wäre. Der Ansatz der Gebühren sei schließlich auch nicht zu hoch; ein Vergleich mit dem in Nordrhein-Westfalen angewandten Gebührensystem sei nicht angezeigt, weil dort ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde, indem die Kosten der Verbleibkontrolle in die Gebühr für die Nachweiskontrolle einbezogen würden; das vorliegende Gebührensystem erfasse demgegenüber über einen Wirklichkeitsmaßstab die Kosten der Verbleibkontrolle anhand der einzelnen Begleitscheinprüfung. Dementsprechend seien auch die Gebühren in Rheinland-Pfalz für die Nachweiskontrolle erheblich günstiger. Insgesamt seien die Einwendungen der Klägerin zur Gebührenhöhe nicht substantiiert und auch nicht plausibel.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren wegen der darin liegenden Verletzung der Rechte der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gebührenpflichtige Tatbestand nicht erfüllt wäre. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem Grunde nach die Gebührenerhebung gerechtfertigt ist, und zwar auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. S. 293) in Verbindung mit der Anlage Ziffer 2.7 für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374). Danach wird "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", eine Rahmengebühr von 1,00 € bis 6,00 € erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung wird in der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 insoweit zutreffend mit §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - angegeben. In die entsprechende Gebührenregelung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle sind damit - über den in § 9 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 8 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 979) enthaltenen Ermächtigungstatbestand für andienungspflichtige Abfälle hinausgehend - die zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage geregelten Gebührentatbestände aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 192) übernommen worden (vgl. dort Gebührentatbestände Ziffer 2.2 ff.). Dem Zitiergebot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 1) ist insoweit genügt worden.

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Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, dass die Verordnung den Ermächtigungsrahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LGebG berücksichtigt, wonach Gebühren vorzusehen sind (nur) für solche Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind, mithin nicht bloß für verwaltungsinterne Tätigkeiten, die mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Das Auslösen einer Gebührenpflicht setzt damit eine "nach außen" gerichtete Amtshandlung voraus. Entsprechend dem Gegenleistungscharakter der Gebühr muss es sich damit um eine öffentliche Leistung handeln, die dem Gebührenschuldner zurechenbar ist. Die Gebühren sind nämlich als öffentlich-rechtliche Geldleistung zu definieren, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. grundlegend BVerfGE 50, 217; zum Begriff der öffentlichen Leistung auch VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 S 11062/07, juris). Eine solche öffentliche Leistung ist mit der Begleitscheinkontrolle der Beklagten hier erbracht worden. Insoweit kann insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 2. August 2007, 23 Bv 07.719 und 23 Bv 07.720, jeweils juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2008, 9 B 61.07 und 9 B 62.07, jeweils juris) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Es ist wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin lediglich zu ergänzen: Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 2006, 448, 449) ergibt, reicht zwar für die Annahme einer solchen "nach außen" gerichteten Verwaltungstätigkeit noch nicht aus, dass eine Behörde intern Informationen oder Anzeigen bloß entgegennimmt und etwa EDV-mäßig "erfasst"; im Gegensatz dazu steht aber eine Tätigkeit, die in Verbindung mit einer solchen Erfassung eine - gegebenenfalls auch nur auf gewisse Formalien eingeschränkte - "Prüfung" vornimmt, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, auf gesetzlicher Grundlage als Aufgabe der Behörde ausgestaltet ist.

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Die genannte Rechtsprechung hat insoweit bei der Entgegennahme der Begleitscheine darauf abgestellt, dass die erforderliche Außenwirkung der Kontrolltätigkeit in der Kenntnis der abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen besteht, dass ihre Tätigkeit für die Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren erfordert, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörden sowohl im Hinblick auf den Vorabnachweis als auch die Verbleibkontrolle sichergestellt wird. Damit musste einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dieser Entsorgung befasst ist, auch bewusst sein, dass im Rahmen des vorgesehenen Gesamtsystems der Überwachung die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Behörden nicht bloß in dem formalen Akt der Entgegennahme eines Begleitscheins liegen kann, sondern in einem (Teil-)Akt der Überwachung dieser Entsorgungstätigkeit. Die Veranlassung der Amtshandlung besteht in der Übermittlung der Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Falle des Sammelentsorgungsnachweises diese Übermittlung der Ausfertigung "rosa" des Begleitscheins nicht durch das Entsorgungsunternehmen, sondern durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde erfolgt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine verfahrenstechnische Erleichterung. Auch diese "Weitergabe" ist dem Entsorger zuzurechnen, der den Gesamtvorgang gleichsam ausgelöst hat. Dieser ist insoweit Verursacher der Amtstätigkeit.

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Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bestätigt, dass es in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle, wenn angenommen wird, die Außenwirkung einer Amtshandlung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren gemäß § 17 Abs. 3 der Nachweisverordnung a.F. vorgeschrieben sei. Auch die Einwendungen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die tatrichterliche Feststellung, es finde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Begleitscheine - auch im Falle der Übermittlung an die Landesbehörde des Sammlungsgebiets - nicht nur eine Entgegennahme und Registrierung, sondern auch ein Prüfvorgang statt, vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung a.F. ist für den Fall, dass die Einsammlung über die Grenzen eines Landesgebiets hinausgeht, für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein gesonderter Begleitschein zu führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -, dass der Sinn der gesonderten Begleitscheine für jedes Land, in dem eingesammelt worden ist, nur darin bestehen kann, dass die entsprechende Landesbehörde ebenfalls eine Begleitscheinprüfung vornimmt. Die zitierte Praxis nach den Verwaltungsvorschriften hat damit - anders als die Berufungsbegründung annehmen will - auch eine gesetzliche Grundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Prüfvorgang - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 18) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatsachengerichts zitiert "in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs" besteht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Verfahren der Nachweisverordnung differenziert sind und etwa auch bei Entsorgungsfachbetrieben und in Fällen des privilegierten Verfahrens eine unterschiedliche Dichte der Kontrolle zu verzeichnen ist, insbesondere insgesamt die hier in Rede stehende Prüfung materiell-rechtlich nicht etwa mit der Nachweiskontrolle durch die für den Entsorgungsbetrieb zuständige Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle verglichen werden könnte. Dennoch ist die Vorab- wie die Verbleibkontrolle in einem systematischen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Nachweisverordnung will durch die gesetzlich ausgeprägten Aufgaben und Pflichten insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers das Gesamtsystem mit allen seinen Elementen in der gesetzlichen Ausprägung verantwortlich. Es steht deshalb vorliegend für den Senat nicht in Zweifel, dass bei der Verbleibkontrolle insoweit auch im Falle der Sammelnachweise der zuständigen Landesbehörde des Einsammlungsgebiets bei der Entgegennahme der Begleitscheine (rosa) eine Prüfungspflicht auferlegt ist, die zumindest dahin geht, die formale Korrektheit der Ausfüllung der Begleitscheine in Abgleich mit den Erzeugungsnachweisen zu prüfen - was letztlich auch die Klägerin in ihrem Vorbringen zugesteht. So hat in diesem Zusammenhang die Beklagte auch ohne Beanstandung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dieser Prüfung 8 bis 10 % der Begleitscheine in formaler Hinsicht zu beanstanden seien. Es handelt sich dabei auch nicht - wie die Klägerin annehmen will - um eine unnötige Doppelprüfung. Vielmehr wird durch die Einschaltung der für das Sammlungsgebiet zuständigen Behörde sichergestellt, dass nicht bloß gleichsam unkontrollierte Register der Entsorgungsunternehmen geführt werden, sondern durch behördliche Kontrolle zeitgerecht Unstimmigkeiten aufgedeckt werden und damit die Zuverlässigkeit der gesamten Verbleibkontrolle gewährleistet wird. Auch ohne eine Beanstandung im jeweiligen Einzelfall - womit ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst würde - etwa im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachbesserung der Unterlagen (hier Ziffer 2.9 der Anlage zur Landesverordnung) - besteht der hier zur Beurteilung anstehende gebührenauslösende Vorgang nicht lediglich in der Entgegennahme bzw. Registrierung, sondern auch in einer nach außen gerichteten Prüfung. Dass die Amtstätigkeit zudem im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen (vgl. BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 23). Es reicht insoweit aus, dass die Prüfung auch der unbeanstandeten Fortführung der gewerblichen Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe dient.

21

Die Gebührenbescheide sind indessen aufzuheben, weil ihnen keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass mit der erhobenen Gebühr nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot verstoßen wird. Dem Gegenleistungscharakter der Gebühr und dem in § 3 Landesgebührengesetz zugrunde gelegten Grundsatz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, ist - bezogen auf die Gesamteinnahme aus der Gebühr - das Verbot einer wesentlichen Überschreitung der zu deckenden Kosten immanent (vgl. BVerwGE 13, 214, 223). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird; es muss genügen, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung muss indessen darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. BVerwGE 12, 162, 166 - Gesamtkosten-Überdeckungsverbot -). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges (beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig) überschreitet, wobei allerdings der Begriff des Verwaltungszweigs nicht eng gefasst werden muss (vgl. BVerwGE, 26, 305, 317). Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ebenso gut wie die Tätigkeit der Überprüfung der Begleitscheine auch - wie dies die Klägerin als Praxis in anderen Bundesländern schildert - die Nachweiskontrolle insgesamt als Einheit behandelt werden könnte. Soweit vorliegend indessen gleichsam ein "Gebührensatz" in Form der Ausfüllung der Rahmengebühr nach Ziffer 2.7 (1,00 € bis 6,00 € pro Begleitscheinkontrolle) ermittelt wird, muss das Kostenüberdeckungsverbot durch nachvollziehbare Kalkulation sicherstellen, dass die dieser Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Kosten nicht wesentlich überschritten werden. Dafür bietet die von der Beklagten nachgewiesene Kalkulation keine hinreichende Gewähr. Vielmehr sind wesentliche Kalkulationsmethoden und -grundlagen zu beanstanden und legen eine Überschreitung des genannten Kostenrahmens nahe.

22

Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Gebührenkalkulation methodisch zunächst an den Kosten des Personaleinsatzes ausgerichtet; sie ist davon ausgegangen, dass 2 1/4 Stellen des mittleren Dienstes für die Begleitscheinprüfung vorgehalten werden. Gegen den Ansatz der entsprechenden Arbeitsstunden bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken. Dies gilt auch für den konkret angesetzten Nachweis von Überstunden, der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Methodisch ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass dem Arbeitsumfang in zeitlicher Hinsicht weitere Arbeiten - etwa in der Poststelle, den Stabsstellen und der Datenverarbeitung - hinzugerechnet werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 108, 1, juris, Rn. 69 f.) bei Rückmeldegebühren in einem konkreten Einzelfall den weiteren Ansatz eines um 1/3 erhöhten Arbeitsumfangs aus diesem Grund als plausibel angesehen hat, ist darin keine Ausprägung eines festen rechtlichen Maßstabs zu sehen, sondern eine Einzelfallwürdigung der dort gegebenen Verhältnisse. Je nach den festzustellenden Tatumständen des Einzelfalls kann der entsprechende Erhöhungsanteil durchaus - wie hier angenommen - auch 2/3 des Ausgangswertes betragen. Allerdings bedarf es bei Angriffen auf die Schätzung insoweit ausreichender Anhaltspunkte, in welchem Umfang in etwa Arbeitskräfte zu dem angenommenen Kernpersonal stützend hinzugezogen werden - etwa für periphere Arbeiten wie in der Poststelle und der Datenerfassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben dazu im vorliegenden Fall detailliert genug sind.

23

Indessen lässt sich die Schätzung hinsichtlich der pro Arbeitsstunde anzusetzenden Beträge nicht mehr hinreichend nachvollziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fehler nur geringfügigen Ausmaßes, sondern einen ganz erheblichen Faktor für das Endergebnis der Berechnungen. Soweit die Beklagte von dem Stundensatz für den mittleren Dienst in der Landesverwaltung ausgeht, wie dies auch sonst Berechnungsgrundlage für Stundensatzgebühren ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten [Besonderes Gebührenverzeichnis]), bestehen keine Bedenken an der Nachvollziehbarkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin bereits Kostenanteile der jeweils mit verursachten Sachkosten wie etwa für Büroraumkosten berücksichtigt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 2007, 7 A 11548/06.OVG, ESOVGRP, unter Bezug auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003, MinBl. S. 539). Wenn in der Kalkulation der Beklagten dieser Stundensatz mit 60,00 € nahezu verdoppelt wird, fehlt es insoweit aber an einer auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nachvollziehbaren Begründung. Welche Sachkosten im vorliegenden Fall eine derartige Steigerung erlauben würden, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch der anteilige Ansatz des gehobenen oder höheren Dienstes kann eine solche Steigerung nicht ausreichend begründen. Soweit es etwa um Betätigungen in der Poststelle oder um Sekretariatsaufwand für die Erfassung mittels EDV geht, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die entsprechenden Stundensätze den Aufwand für den mittleren Dienst, der im Kern mit der Prüfungstätigkeit befasst ist, übersteigen. Soweit der Einsatz des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes wegen der hierarchisch übergeordneten Tätigkeitsanteile wie Anweisungen allgemeiner Art oder Überwachungstätigkeit in schwierigen Fällen betroffen ist, kann es sich nachvollziehbar nur um einen verhältnismäßig geringen Zeitanteil gegenüber der übrigen veranlassten Arbeitszeit handeln, womit vorliegend eine Steigerung in der hier vorgenommenen Größenordnung von vornherein nicht gerechtfertigt ist. Der durch Division des Kostenaufwands mit der Zahl der bearbeiteten Begleitscheinen ermittelte Betrag von 2,87 € pro Begleitschein ist damit zu wesentlichen Teilen nicht durch eine nachvollziehbare Kalkulation gedeckt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - was die Klägerin ebenfalls beanstandet hat - die weitere Erhöhung um 0,10 € wegen des Einsatzes und der Abschreibung eines Scanners gerechtfertigt wäre.

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Ohne tragfähige Begründung bleibt auch die weitere Erhöhung um 1,03 €, die das Verwaltungsgericht unter dem methodischen Gesichtspunkt eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes als gerechtfertigt angesehen hat. Die Beklagte ist dabei insoweit eine vertretbare Kalkulationsbegründung schuldig geblieben. Für sich genommen findet der Erhöhungsbetrag in der gebührenrechtlichen Kalkulation der Beklagten keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wird, dass bei gemischt-wirtschaftlichen Trägern einer Aufgabe unter Umständen in Betracht kommen könnte, einen Kalkulationszuschlag wegen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einem Unternehmerwagnis zuzugestehen (vgl. dazu - den Wagniszuschlag auf 1 v.H. begrenzend, soweit das Unternehmen wegen der Einbindung der Aufgabe in die Tätigkeit der öffentlichen Hand mit Risiken ersichtlich nicht zu rechnen braucht - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06, juris), kann eine Erhöhung um ca. 1/3 des Gesamtkostenansatzes damit offensichtlich nicht annähernd gerechtfertigt werden.

25

Die Erwägungen der Beklagten - soweit sie aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind - weisen insoweit einen methodischen Bruch auf, der für sich genommen zur Fehlerhaftigkeit der Annahmen führen muss. Sie gehen nämlich nicht - wie es sich in die bis dahin verfolgte gebührenrechtliche Methode einfügen würde - von der Zurechnung bestimmter Kostenpositionen zu der Tätigkeit aus, für die die Gebühren erhoben werden sollen, sondern stellen auf betriebswirtschaftlich pauschal ermittelte Kosten in Höhe von 620.726,00 € ab, wie sie sich aus einem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei den Erwägungen zum Nachweis bisher an jeglicher Detaillierung fehlt, kommt ein solch methodischer Wechsel im Rahmen einer Erhöhung des gebührenrechtlichen Ansatzes von vornherein nicht in Betracht. In der betriebswirtschaftlichen Berechnung sind nämlich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Beispiel auch Gesamtkosten enthalten, die sich auf den nicht unerheblichen Aufwand für die Gebührenerhebung selbst und deren Verwaltungskosten beziehen. Eine solche Kostenposition wird allerdings - wie der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Umdruck S. 8) - durch den Gebührentatbestand selbst (hier: "Prüfung eines Begleitscheins") nicht erfasst. Dass es sich insoweit um keinen unerheblichen Kostenbestandteil handelt, geht bereits aus der Erhöhung des Gesamtbetrages um 1/3 hervor, ergibt sich im Übrigen aber auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um tausende von Einzelveranlagungen handeln dürfte.

26

Auf die Frage, ob die Kostenermittlung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil der Gebührentatbestand nur die Begleitscheine für nicht andienungspflichtige Abfälle betrifft, die Beklagte in die Kalkulation aber sämtliche Begleitscheine einbezogen hat, kommt es daher nicht mehr an. Erheblich dürfte ein solcher Fehler allerdings nur dann sein, wenn der Kostenaufwand insoweit unterschiedlich wäre, je nach dem, um welche Art der Begleitscheinprüfung es geht; nur in einem solchen Falle könnte bei unterschiedlicher Kostenmasse ein unterschiedlicher Divisor zu erheblich abweichenden Ergebnissen der Kosten pro Begleitscheinprüfung führen.

27

Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die aufgezeigten Fehlerquellen im Ergebnis dazu führen müssten, dass die Gesamtveranlagung lediglich zu einem Teilbetrag aufgehoben wird, weil sich die übrige Veranlagung "im Ergebnis" als zutreffend und geschuldet erweisen würde (vgl. zur "Ergebnisrechtsprechung" BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188; anderer Ansicht, das heißt mit der Annahme, dass wegen des bei der Kalkulation auszuübenden "Ermessens" Kalkulationsfehler stets zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, SächsOVG, NVwZ-RR 2002, 371). Der damit in Betracht zu ziehenden Aufklärung von Amts wegen, ob die Kalkulation gegebenenfalls mit einem Teilbetrag wenigstens im Ergebnis richtig ist, sind angesichts der Besonderheiten der Kalkulation und der Beurteilungsspielräume des Rechnungswesens, vor allem auch der hinsichtlich der Anteile, die im Rahmen der Kalkulation einem Einschätzungsermessen unterliegen, Grenzen gesetzt, die hier überschritten sind (vgl. zu der Möglichkeit der Ergebnisheilung auch Driehaus/Schulte/Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 122, 124). Unabhängig davon, ob eine "Nachkalkulation" im gerichtlichen Verfahren möglich ist, setzt dies jedenfalls voraus, dass in einem Mindestumfang Grundlagen für die Berechnung vorhanden sind, die überhaupt eine Prüfung auf die Ergebnisrichtigkeit erlauben. Dies mag gegeben sein, wenn die Grundlagen der Methodik der Kostenrechnung nicht zu beanstanden sind und es um die Korrektur einzelner eingrenzbarer Fehler anhand vorliegenden Zahlenmaterials geht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf eine Betriebskostenabrechnung bezieht, deren Beiziehung im Verfahren sie angeregt hat, kann diese - wie aufgezeigt - keine Grundlage für die hier erforderliche Kostenkalkulation unter Differenzierung der zurechenbaren Kostenstellen sein. Eine den hier aufgezeigten Kriterien entsprechende Kostenaufstellung, die eine Nachkalkulation ermöglichen könnte, liegt bei der Beklagten derzeit offenkundig nicht vor. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Gebührenbescheide insgesamt aufzuheben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 176 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 185,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2007 – 5 K 1031/07 – abgeändert und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2007 aufgehoben, soweit darin Verwaltungskosten über einen Betrag von 698,60 EUR hinaus festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtsbehördliche Gebührenforderung für ein von ihm auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Parzelle Nr. 212/8 in Flur 4 der Gemarkung W. (Anwesen In der N. 16) durchgeführtes Bauvorhaben.

Mit Schreiben vom 18.8.2006 teilte die Untere Bauaufsichtsbehörde beim damaligen Stadtverband B-Stadt, dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Kläger mit, bei einer Ortseinsicht sei festgestellt worden, dass an der linksseitigen Grenze seines Grundstücks eine Stützmauer aus Betonelementen mit einer Geländeanschüttung errichtet worden sei, und forderte ihn unter Hinweis auf die Nichtbeachtung von „Verfahrenspflichten“ auf, die Arbeiten einzustellen.

Mit Eingang am 30.8.2006 beantragten der Kläger und die – durch ihn vertretene – Eigentümerin des Grundstücks, Frau Wilhelmine A., die Erteilung einer Abweichung von dem § 7 LBO 2004. Der Antrag wurde damit begründet, dass an der linken Grenze „aufgrund der ungünstigen Geländeverhältnisse eine Stützmauer errichtet und mit Erdmassen hinterfüllt“ werden solle, um die Nutzung des rückwärtigen Grundstücksteils über einen Außenzugang zu ermöglichen. Das insgesamt 31 jeweils 1 m breite Stützwandelemente umfassende Vorhaben war in einem beigefügten „Planentwurf“ dargestellt und erläutert. Auf entsprechende Aufforderung wurden nachträglich am 28.9.2006 mit den Unterschriften der Nachbarn versehene Planunterlagen nachgereicht.

Die Abweichung wegen Unterschreitung der Tiefe der Abstandsflächen wurde mit Bescheid vom 2.10.2006 erteilt. Gleichzeitig wurde durch gesonderten Bescheid die Gebühr hierfür auf insgesamt 1.416,60 EUR festgesetzt. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Gebührenberechnung ergibt sich dieser Betrag hauptsächlich aus einer Erhebung auf der Grundlage der Nr. 27.2.2. (gemeint: 27.2.1.) des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden im Saarland (GebVerzBauaufsicht), (vgl. die Verordnung über dessen Erlass vom 10.4.2003, Amtsblatt 2003, 1194, geändert durch Art. 3 (5) des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, 890) die für bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 68 LBO 2004) vom Abstandsflächenerfordernis eine grundstücksflächenbezogene Berechnung nach Maßgabe der Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht durch eine Multiplikation von Flächenvorteil (hier angenommen: 22 m x 3 m = 66 qm), Bodenrichtwert nach der Richtwertkarte (hier: 70,- EUR/qm) und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz (15 % für Nebenanlagen) vorsieht. Der so errechnete Betrag von 693,- EUR wurde nach Maßgabe der Nr. 27.2.3. wegen der Verfahrensfreistellung des Vorhabens (§ 61 LBO 2004) doppelt in Ansatz gebracht. Der verbleibende Betrag entfällt auf die Nachforderung von Unterlagen (25,- EUR) und Zustellungskosten (5,60 EUR).

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22.6.2007 mit dem Bemerken zurückgewiesen, dass die Berechnung der Gebühr „aus juristischer Sicht nicht zu beanstanden“ sei. An die im Gebührenverzeichnis vorgegebenen Berechnungsformeln sei die Bauaufsichtsbehörde gebunden. Deren Anwendung sei korrekt erfolgt. In der Sache liege ein Eingriff in die Abstandsfläche vor, der eine Abweichung erfordere. Die Herstellung einer offenen erhöhten Terrasse in der Abstandsfläche sei nur zulässig, wenn die Erhöhung an der Grenze nicht mehr als 0,50 m im Mittel betrage. Dieses Maß sei hier in weiten Teilen überschritten, wobei die ersten 9 m der insgesamt 31 m langen Stützmauer, bei denen das nicht der Fall sei, zugunsten des Klägers nicht in Ansatz gebracht worden seien. Die Verdopplung der Gebühr nach Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht komme nicht nur bei genehmigungsfrei gestellten, sondern bei allen Vorhaben zum Tragen, für die keine Baugenehmigung erforderlich sei.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.7.2007 zugestellt. Mit der am 16.8.2007 erhobenen Klage hat er geltend gemacht, die Gebührenfestsetzung sei fehlerhaft. Nach den eingereichten Plänen überschreite die Aufschüttung des Geländes die in der Abstandsfläche zulässigen 50 cm nur bei den Elementen 15 bis 24, also auf einer Länge von 10 m, was bei einer Abstandsflächentiefe von 3 m eine Vorteilsfläche von 30 qm ergebe. Auch die Erhöhung im Bereich der Elemente 20 bis 24 müsse außer Betracht bleiben, weil sich diese nicht im „Bauwich“ befänden. Damit bleibe eine Vorteilsfläche von 15 qm. Rechtlich erscheine fraglich, ob die Abstandsflächenbestimmungen hier überhaupt Anwendung finden könnten, da von der Anlage keine gebäudegleichen Wirkungen ausgingen. Die festgesetzte Gebührenhöhe, die nur unwesentlich unter der im Jahr 2000 für den Neubau seines Wohnhauses mit Stellplatz angefallenen Gebühr liege, lasse sich weder unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwands noch mit der Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigen. Rechtsfehlerhaft erscheine auch die Anwendung des § 61 LBO 2004. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 h) LBO 2004 seien nur Aufschüttungen bis zu 36 qm Grundfläche verfahrensfrei. Hier handele es sich um 66 qm. Für eine Anwendung der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 sei daher kein Raum.

Der Kläger hat beantragt,

den Gebührenbescheid vom 2.10.2006 und den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidungen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die „Diskrepanz“ zwischen der für den Wohnhausneubau und der nunmehr festgesetzten Gebühr beruhe auf einer Rechtsänderung. Nach dem bis 2004 maßgeblichen Gebührenverzeichnis sei für Befreiungen ein Pauschalbetrag von 60,- DM vorgesehen gewesen, wohingegen nunmehr auf den erzielten Flächenvorteil abzustellen sei. Der Änderung liege die Intention des Gesetzgebers zugrunde, dass sich die Bauherrn an die materiellen Vorschriften halten sollten.

Durch Urteil vom 21.11.2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anlage unterliege keinem Abstandsflächenerfordernis und daher sei auch keine Abweichung erforderlich. Den Antrag habe der Kläger erst gestellt, nachdem der Rechtsvorgänger des Beklagten die Einstellung der Arbeiten angeordnet gehabt habe. Ein Abstandsflächenerfordernis ergebe sich insbesondere nicht aus dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 10 LBO 2004. Diese Vorschriften setzten ein Abstandsflächenerfordernis voraus, das sich nur aus § 7 LBO 2004 ergeben könne, sofern von der Anlage bezogen auf die Abstandsflächenfunktionen die Wirkungen eines oberirdischen Gebäudes ausgingen. Das sei nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung habe die Kammer bereits in früheren Urteilen zum Verhältnis der Vorläuferregelungen in den §§ 6, 7 LBO 1996 vertreten, ohne dass der Landesgesetzgeber bei der Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 2004 für eine „Bereinigung“ gesorgt hätte.

Die Entscheidung wurde dem Beklagten am 14.12.2007 zugestellt Mit Eingang vom 9.1.2008 hat dieser die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und macht geltend, die von dem Kläger auf der Grundstücksgrenze vorgenommene Geländeanschüttung zwischen 40 cm und 120 cm halte die erforderliche Abstandsfläche nicht ein. Die Gebühr für die insoweit gewährte Abweichung sei von ihm auf der Grundlage des einschlägigen Gebührenverzeichnisses bezogen auf den zu ermittelnden Flächenvorteil korrekt berechnet worden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Verhältnisses der §§ 7 und 8 LBO 2004 sei nicht tragbar. § 8 LBO 2004 enthalte vorrangige Sonderregelungen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das gebäudegleiche Wirkungen für eine Grenzabstandserfordernis verlange, bedeute eine Umgehung der Vorschrift und mache die darin vom Gesetzgeber vorgenommenen Einschränkungen für eine ganze Reihe von Anlagen im Grenzbereich weitgehend überflüssig. Bei dieser Auslegung werde eine Vielzahl von Anlagen an der Nachbargrenze zulässig, die nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers dort zulässigerweise nicht errichtet werden dürften.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.11.2007 – 5 K 1031/07 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dieses gehe zutreffend davon aus, dass vorliegend keine Befreiung wegen Unterschreitung von Abstandsflächen erforderlich sei. Die Regelungen im § 8 Abs. 2 LBO 2004 hätten nicht die „Festsetzung baufreiheitsbeschränkender abstandsflächenrechtlicher Anforderungen zum Gegenstand, wie sie in § 7 LBO 2004 abschließend näher ausgestaltet“ seien. Dabei handele es sich um Erleichterungen für die abstandsflächenrechtliche Behandlung, die nur bei Anlagen zum Tragen kommen könnten, die der Grundregel des § 7 LBO 2004 unterfielen. Dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO 2004 könne kein eigenständiges Abstandsflächenerfordernis für Aufschüttungen entnommen werden. Sofern der Landesgesetzgeber dieses Ergebnis bezweckt haben sollte, habe er das jedenfalls nicht in einer Weise umgesetzt, die sich mit dem grundsätzlichen Erfordernis verständlicher Normen vereinbaren lasse. Es sei nicht die Rolle der Gerichte, ein „nachbessernder Gesetzgeber“ zu sein. Auch die Höhe der Gebühr sei zu beanstanden. Insoweit seien das Kostendeckungs- und das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Äquivalenzprinzip zu beachten. Danach dürften die konkret erbrachte Leistung der Verwaltung und die Gebühr nicht in einem gröblichen Missverhältnis stehen. Letztere dürfe nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Vorliegend sei der Verwaltungsaufwand absolut gering gewesen; die Prüfung des Antrags habe keinerlei Schwierigkeiten mit sich gebracht. Daher sei die Gebührenregelung unverhältnismäßig. Auch bestehe kein wirtschaftlicher Vorteil für ihn. Das zeige der Vergleich zu der Gebühr für selbständige Aufschüttungen nach Nr 1.1.4. des GebVerzBauaufsicht. Danach wären 40,- EUR statt der vom Beklagten geforderten 1.416,60 EUR zu zahlen. Schließlich werde der in der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Flächenvorteil weiterhin beanstandet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der §§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger vollumfänglich angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist rechtmäßig, soweit darin Verwaltungskosten in Höhe von 698,60 EUR für eine dem Kläger erteilte Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) von den landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen festgesetzt wurden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A.

Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung in Höhe von 693,- EUR bilden die §§ 1, 5, 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG in Verbindung mit dem für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden im Zeitpunkt der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 SGebG als Rechtsverordnung erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnis, (vgl. die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10.4.2003, Amtsblatt 2003, 1194 ff.) das im Jahre 2004 an das geänderte bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht angepasst wurde (GebVerzBauaufsicht 2004). (vgl. dazu Art. 3 (5) des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, 889-892)

1. Nach der hier einschlägigen Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 war für die Erteilung einer Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO 2004 im Falle einer Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche eine Gebühr zu erheben. Entgegen der Ansicht des Klägers, die sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Eigen gemacht hat, bestand ein Abweichungserfordernis zur Legalisierung des Bauvorhabens. Insoweit geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser im Rahmen der Anfechtung des Gebührenbescheids befugt ist, diesen materiellrechtlichen Einwand zu erheben, obwohl er selbst durch die Stellung des erforderlichen Abweichungsantrags die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hatte.

Auf der Grundlage des geltenden materiellen (Abstandsflächen-)Rechts hat der Beklagte zu Recht ein Abweichungserfordernis (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) für das vom Kläger im Antrag als „Errichtung einer Stützmauer mit Geländeanschüttung an der Grenze“ beschriebene Vorhaben angenommen. Die in der vom Kläger zur Konkretisierung seines Antrags nach § 13 BauVorlVO 2004 vorgelegten Planzeichnung dargestellte Anlage auf der Nachbargrenze verstößt gegen zwingende Anforderungen des Abstandsflächenrechts in §§ 7, 8 LBO 2004.

Nach der Begründung des Abweichungsantrags vom 29.8.2006 sollte „eine Stützmauer errichtet und mit Erdmassen hinterfüllt“ werden, um eine Nutzung des rückwärtigen Grundstücksteils über einen Außenzugang zu ermöglichen. Das beschriebene Vorhaben beinhaltet jedenfalls einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004, wonach „ohne eigene Abstandsfläche“ nur Stützmauern auf der Nachbargrenze zulässig sind, wenn sie zur „Sicherung des natürlichen Geländes“ errichtet werden. Das ist hier nicht der Fall. Mit dieser Anforderung hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er Stützmauern auf der Grenze nicht in Verbindung mit und zur Stützung von dahinter auszuführenden Geländeanschüttungen ohne Abstufungen bis zur Grenze zulassen wollte. (vgl. dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 66) Das bestätigt auch eine systematische Auslegung unter Einbeziehung der Nr. 11 des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004, der Aufschüttungen zum Nachbarn hin nur vom Erfordernis einer „eigenen Abstandsfläche“ freistellt, wenn sie eine bestimmte Neigung zur Grenze aufweisen, wobei das Neigungsverhältnis begrenzt ist. Auch dies verdeutlicht im Umkehrschluss ohne weiteres, dass der Landesgesetzgeber Aufschüttungen im Grenzbereich Einschränkungen unterworfen hat. Das schließt Aufschüttungen der hier zur Rede stehenden Art bis unmittelbar an die Grenze ohne Einhaltung dieser Vorgaben zum Nachbargrundstück hin aus. Die vom Kläger errichtete grenzständige Stützmauer dient der Sicherung der dahinter liegenden und bis auf die Grenze reichenden von ihm ausdrücklich als solche bezeichneten „Anschüttung“ beziehungsweise „Hinterfüllung“.

Wie der Senat bereits zu einer das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004 überschreitenden Stützmauer entschieden hat, sind die Anforderungen des § 8 LBO 2004 an solche Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterfallen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon abhängig, ob im Einzelfall von der Anlage ausgehende gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 festgestellt werden können. (vgl. dazu grundsätzlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.4.2008 – 2 A 387/07 –, SKZ 2008, 209, Leitsatz Nr. 28) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die mit Anschüttungen bis auf die Grenze kombinierten Stützmauern (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.10.1997 – 2 Q 6/97 –, SKZ 1998, 111, Leitsatz Nr. 37 zu dem insoweit gleichlautenden § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBO 1996, wonach die Regelung nur solche Stützmauern erfasste, die sich in ihrer Funktion auf die Absicherung eines natürlichen Geländes beschränken) oder beispielsweise auch die in dem Zusammenhang von der Widerspruchsbehörde und auch in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisierte Errichtung von das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 überschreitenden Terrassen unmittelbar an der Grenze nicht zugelassen werden. Das kommt in den nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes getroffenen Regelungen unzweifelhaft zum Ausdruck. Diese liefen weitestgehend leer, wenn man sie im Sinne des Verwaltungsgerichts interpretieren wollte. Auf die Feststellung einer faktischen Betroffenheit oder eines bestimmten Ausmaßes tatsächlicher Beeinträchtigungen des Nachbarn kommt es für die Feststellung der Verletzung der Grenzabstandsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht an.

Die Frage, ob bei einer systematischen Auslegung der Nr. 2 und der Nr. 10 in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 eine bauliche seitliche Begrenzung für die nach Nr. 2 zulässige bis zu 0,50 m erhöhte Terrasse auf der Grenze nicht als nach Nr. 10 unzulässige „Stützmauer“ für angeschüttetes Gelände einzuordnen ist, kann hier dahinstehen, da es nach dem Antrag um eine Anschüttung von Gartengelände, nicht um die Herstellung von Terrassen geht. Im Übrigen hat gerade diese Sichtweise den Beklagten bewogen, bei der Berechnung des mit der Abweichung ermöglichten „Flächenvorteils“ (Nr. 27.2.1. i.V.m. Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004) Einschränkungen zugunsten des Klägers bei der Ermittlung des Längenmaßes (22 m) vorzunehmen.

Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Schluss der Sitzung am 12.2.2009 per Telefax übermittelte – nicht nachgelassene – Schriftsatz gebietet nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, geschweige denn eine andere Beurteilung der Frage des Bestehens eines Abweichungserfordernisses. Das gilt ohne weiteres für den dort erhobenen Verweis auf die Überschrift des § 8 LBO 2004. (vgl. Amtsblatt 2004, 822, 827) Die dort verwandte Bezeichnung „Abweichungen von den Abstandsflächen“ kennzeichnet „abweichende“ Regelungen von dem allgemein mit „Abstandsflächen“ überschriebenen § 7 LBO 2004. Weshalb das besondere Vorschriften ausschließen sollte, mit denen der Gesetzgeber aus dem Gedanken des Nachbarschutzes heraus bei bestimmten Grenzanlagen, insbesondere bei erhöhten Terrassen (Nr. 2), bei Stützmauern (Nr. 10) und bei Geländeanschüttungen (Nr. 11), auch wenn diese mangels Gebäudeeigenschaft oder gebäudegleicher Wirkungen nicht dem Anwendungsbereich des § 7 LBO 2004 unterfallen, eine „eigene Abstandsfläche“ bei Überschreitung der dort ausdrücklich aufgeführten Maßbeschränkungen verlangt, erschließt sich nicht. Die Vorschriften blieben bei diesem Verständnis im Ergebnis ohne sinnvollen Anwendungsbereich.

Auch die in dem genannten Schriftsatz enthaltenen, im Übrigen mit überflüssigen Hinweisen auf die „demokratisch gebotene Gesetzesbindung“ des Richters bei der Gesetzesauslegung und einer Aufforderung zur Ermittlung des „Willens des historischen Gesetzgebers“ verbundenen Zitate aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die Landtagsdrucksache 12/866 vom 7.5.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Seiten 158, 159) rechtfertigen offensichtlich keine andere Betrachtung. Das liegt auf der Hand, soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 anders als in der Vorläuferfassung durch den (neuen) Zusatz „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ im Obersatz auch eine „grenznahe Bebauung privilegieren“ wollte. Es geht vorliegend zum einen um eine Bebauung auf der Grenze und zum anderen sollte die Regelung bei privilegierten Grenzanlagen, insbesondere Nebengebäuden (heute: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004), bei denen früher nur eine Errichtung entweder direkt auf der Grenze oder unter Beachtung der (vollen) Abstandsfläche – also regelmäßig mit einem Grenzabstand von 3 m – als zulässig angesehen wurde, auch in diesem Sinne „grenznah“ zulassen. Das verdeutlicht auch § 8 Abs. 2 Satz 3 LBO 2004, der „grenznah“ für zulässig erklärte Anlagen nach den Nrn. 7 bis 10 des Satzes 1, also insbesondere auch nach Nr. 10 zulässige Stützmauern wiederum einem eigenen Mindestabstand (1 m) unterwirft. Die hier fragliche Mauer ist indes – wie erwähnt – nicht abstandsflächenrechtlich bevorrechtigt zulässig. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die in dem Schriftsatz des Klägers wiedergegebene Passage der Begründung zum damaligen Entwurf des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004, der sich entnehmen lässt, dass der Landesgesetzgeber beziehungsweise damals die den Entwurf tragende Landesregierung zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen erlauben wollte, um „die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück zu erleichtern“. Hier geht es zum einen gerade nicht um eine zur Grenze geneigte Aufschüttung und zum anderen ist diese Vorschrift eine Reaktion auf die frühere Rechtsprechung zu abstandflächenrechtlich (für sich) beachtlichen Aufschüttungen, bei denen der Senat die Einhaltung der Abstandsfläche und damit ein Abrücken von Nachbargrenzen gemessen vom Böschungsfuß verlangt hatte. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 25/92 –, BRS 55 Nr. 113) In dem Zulassen des Heranrückens des Böschungsfußes bis unmittelbar an die Grenze – für den Fall der Einhaltung des vorgegebenen maximalen Neigungswinkels – lag und liegt die vom Gesetzgeber durch die Neufassung beabsichtigte „Erleichterung“. (vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 57) Was der „historische Gesetzgeber“ – in beiden Fällen – „wollte“, ist also eindeutig. Nach Auffassung des Senats ist es ihm auch gelungen, seinen Willen in § 8 Abs. 2 LBO 2004 hinreichend klar zum Ausdruck zu bringen.

2. Die Gebühr für die Erteilung der demgemäß notwendigen Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 wurde vom Beklagten korrekt ermittelt. Die Vorschrift verweist zur Berechnung auf die Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 über die Behandlung von grundstücksflächenbezogenen städtebaulichen Ausnahmen und Befreiungen. Danach ergibt sich die Gebührenhöhe aus einer Multiplikation des durch die Entscheidung (Abweichung) erzielten Flächenvorteils (qm) mit dem Bodenrichtwert (EUR/qm) und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz von 15 % (Garagen und Nebenanlagen), 30 % (Wohnen) beziehungsweise 50 % (Gewerbe). Die beiden letztgenannten Faktoren stehen nicht im Streit und sind letztlich unbedenklich. Der Beklagte ist hier vom für den Gebührenschuldner günstigsten Prozentsatz (15 %) ausgegangen. Der angesetzte Bodenrichtwert von 70 EUR/qm ist ebenfalls nicht in Zweifel gezogen worden.

Auch der Flächenvorteil wurde mit 66 qm vom Beklagten zumindest nicht zum Nachteil des Klägers fehlerhaft bestimmt. Vom theoretischen Ansatz her ist anders als bei den gründstücksflächenbezogenen planungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen, auf welche die Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 zugeschnitten ist, bei Befreiungen vom Abstandsflächengebot als „Vorteilsfläche“ nicht die auf dem Baugrundstück durch die Ausnutzung der Zulassung – regelmäßig bei Gebäuden – zusätzlich zu überbauende Grundfläche zu verstehen, sondern abstrakt die Fläche der durch den Dispens auf dem Grundstück „ersparten“ Abstandsflächen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004). (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44 zu Nr. 27.2.2. GebVerzBauaufsicht 1996/2001, Amtsblatt 2001, 2445 ff.) Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Flächenvorteils eine abschnittsweise Differenzierung vorgenommen und – zugunsten des Klägers – nur Stützmauerelemente berücksichtigt, bei denen sich nach dem vorgelegten Plan Überschreitungen der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 zulässigen Terrassenhöhe an der Grenze (0,50 m) ergeben, um insoweit – wie erwähnt – eine Schlechterstellung zu vermeiden. (vgl. zur abschnittsweisen Betrachtung auch im Baugebührenrecht für Erweiterungen abstandsflächenrechtlich unzulässiger Grenzgebäude OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44) Geht man davon aus, so sind nur die – jeweils 1 m breiten – Stützmauerelemente in Ansatz zu bringen, bei denen eine Anschüttungshöhe bei der Hinterfüllung von über 50 cm in dem Plan dargestellt ist. Allein maßgebend ist auch hier die dem Antrag beigefügte Planzeichnung, nicht die tatsächliche Ausführung. Nach der Berechnung des Beklagten ist das bei 9 Elementen nicht der Fall, so dass der Berechnung (31 – 9 =) 22 Elemente und damit 22 m Mauerlänge zugrunde gelegt wurden. Das ergibt in Kombination mit der regelmäßigen Mindesttiefe für Abstandsflächen (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004) den bei der Gebührenberechnung berücksichtigten Flächenvorteil von (22 m x 3 m =) 66 qm. Das unterliegt keinen Bedenken. Nach dem vom Kläger vorgelegten „Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung (Süd-West-Ansicht)“ übersteigt diese unter Zugrundelegung der vorgenommenen Nummerierung bei den Elementen 1 bis 8, 10 bis 13 und 15 bis 24, also insgesamt bei 22 Mauerelementen eine Höhe von 0,5 m über natürlichem Gelände.

Das ergibt in der Multiplikation dann den vom Beklagten ermittelten Gebührenbetrag von (66 qm x 70 EUR/qm x 15 % =) 693,- EUR.

B.

Die nach den Berechnungsunterlagen des Beklagten in der Bauakte nicht näher zugeordnete Festsetzung in Höhe von 25,- EUR für die unter dem 22.9.2006 ergangene Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen findet keine Grundlage in der im mündlichen Termin vom Beklagten angesprochenen Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004. Diese betrifft die „Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder der nach § 63 Abs. 3 LBO<2004> eingereichten Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren“. Der isolierte Abweichungsantrag nach § 68 LBO 2004 ist kein „Bauantrag“ (§ 69 LBO 2004) und hat in § 13 BauVorlVO 2004 eine gesonderte verfahrensrechtliche Regelung erfahren. Angesichts der dem Verordnungsgeber obliegenden Verpflichtung, Gebührentatbestände eindeutig zu fassen, kann der Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004 auch nicht unter Rückgriff auf Sinn und Zweck eine allgemeine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Gebührenerhebung ganz allgemein für die „Nachforderung von Unterlagen“ entnommen werden. Die beiden dies rechtfertigenden Fälle sind ausdrücklich benannt. Sie liegen hier nicht vor.

C.

Das gilt auch hinsichtlich der vom Beklagten vorgenommenen Verdopplung der Gebühr nach der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004. In der 2004 hinsichtlich der Formulierung an die aktuelle Landesbauordnung angepassten Fassung sieht der Gebührentatbestand die Verdopplung der Gebühr nach Nr. 27.2.1. (Nr. 27.1.1.) vor für die „Zulassung/Erteilung einer Abweichung … für eine bauliche Anlage, welche nach § 63 LBO<2004> keiner Baugenehmigung bedarf oder bezüglich Rechtsvorschriften erteilt wird, die gemäß § 64 LBO<2004> nicht geprüft werden“. Dies rechtfertigt die Verdopplung vorliegend nicht.

1. Der Beklagte ist zunächst zutreffend von einer Verfahrensfreistellung für das Vorhaben ausgegangen. Die Stützmauer überschreitet von der Höhe her nicht die dafür einschlägige Freistellungsgrenze von 2 m (§ 61 Abs. 1 Nr. 6c LBO 2004). Zwar sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11h LBO 2004 Aufschüttungen nur bis zu 36 qm Grundfläche verfahrensfrei, wohingegen der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass die hier in Rede stehende Anlage 66 qm umfasse. Insoweit spricht schon manches dafür, dass es sich dabei um die missverstandene Verwendung des vom Beklagten errechneten „Flächenvorteils“ handelt. Den allein maßgeblichen Antragsunterlagen des Klägers lässt sich indes nichts zur Flächengröße der Anschüttung entnehmen. Das Antragsformular spricht lediglich von einer „Hinterfüllung“ der Stützmauer „mit Erdmassen“. Der Lageplan ist offenbar aus den Bauunterlagen für das Wohnhaus herauskopiert und markiert in Rot lediglich den Verlauf der Stützmauer. Die beigefügte Zeichnung („Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung“) enthält zwar textliche „Erläuterungen“ des Vorhabens. Sie beziehen sich aber nur auf die „Geländeerhöhung“ und enthalten keine Angaben zur Größe der Fläche der „Hinterfüllung“.

2. Mit der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 wollte der Verordnungsgeber den besonderen Aufwand einer weiter gehenden bauaufsichtsbehördlichen Prüfung bei der Erteilung von Abweichungen erfassen. Der Verweis auf den „§ 63 LBO“ hat im Übrigen ersichtlich keinen Anwendungsbereich. Das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichen Abweichung schließt – abgesehen einmal von örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO 2004) – die Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 generell aus, so dass ein Genehmigungsfreistellungsverfahren mit zusätzlicher Prüfung des Vorliegens der Abweichungsvoraussetzungen nicht denkbar ist. Diese Vorhaben werden vielmehr regelmäßig dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 zugeordnet, in dessen Rahmen aber ohne gesonderten „Antrag“ keine Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen (§ 68 LBO 2004) erfolgt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004).

Der Verweis auf den „§ 64 LBO“ Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 macht ebenfalls insoweit wenig Sinn, als neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gerade „beantragte Abweichungen“ vom Bauordnungsrecht – und nur um solche kann es mit Blick auf das Antragserfordernis gehen – nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 im vereinfachten Verfahren Prüfungsgegenstand sind. Bei Erteilung der Genehmigung nach § 64 LBO 2004 fällt dann zusätzlich die Gebühr nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 an, da die Erteilung der beantragten Abweichung Prüfungsgegenstand im vereinfachten Verfahren und damit Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist. Was in diesen Fällen eine Verdopplung rechtfertigen soll, erschließt sich nicht. Dies würde ohnehin voraussetzen, dass man den Verweis in Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 als bloße Inbezugnahme des Regelprüfungsprogramms des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 verstünde und hätte nach der Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 dann immer eine automatische Verdopplung der Gebühr – wohlgemerkt für die „Abweichung“, nicht für die daneben gemäß Nr. 1.4. GebVerzBauaufsicht 2004 gebührenpflichtige Genehmigung – zur Folge.

Ein – wie hier – verfahrensfreies Vorhaben nach § 61 LBO 2004 wird in der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 überhaupt nicht angesprochen und das ist von dem eingangs genannten Ansatz des Verordnungsgebers auch konsequent. Der Wortlaut beschränkt sich auf Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO 2004 und auf vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004. Bei einem isolierten Abweichungsantrag (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) hinsichtlich der Abstandsflächenbestimmungen ist bei verfahrensfrei gestellten Vorhaben ohnehin kein zusätzlicher Prüfungsaufwand denkbar.

D.

Unproblematisch ist hingegen der besondere Auslagenansatz (5,60 EUR) für Zustellungskosten (§ 2 Abs. 2 lit. a SGebG).

E.

Zusammengefasst ergeben sich daher vom Beklagten zu Recht geltend gemachte Verwaltungskosten von (693,- EUR + 5,60 EUR =) 698,60 EUR. Insoweit war der Berufung gegen das der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zu entsprechen.

F.

Die Gebührenforderung von 693,- EUR nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 unterliegt im Ergebnis nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken mit Blick auf höherrangiges Recht unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzgebots. Das Äquivalenzprinzip betrifft das Leistungsverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und dem Gebührenpflichtigen und verlangt, dass eine für staatliches Handeln erhobene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zur von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Die Annahme seiner Verletzung setzt allerdings eine „gröbliche Störung des Austauschverhältnisses“ voraus. (vgl. etwa Schulte/Wiesemann in Driehaus (Hgb.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Band I/Teil III, Rn 49b zu § 6 KAG, BVerwG, Urteile vom 25.7.2001 – 6 C 8.00 –, BVerwGE 115, 32, vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002, 217, und vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.1999 – 2 Q 14/99 –, n.v.)

1. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des auf die Gebühr als Gegenleistung für eine behördliche Leistung bezogenen allgemeinen bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit letztlich des Rechtsstaatsgebots in Art. 20 Abs. 3 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt regelmäßig auch eine Verankerung im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Fragen dogmatischer Herleitung können hier auf sich beruhen, da die aus dem Äquivalenzprinzip abzuleitenden Vorgaben für die Gebührenerhebung, insbesondere bei Benutzungsgebühren, höchstrichterlich geklärt sind. (so etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2008 – 9 B 19.08 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 und vom 30.5.2007 – 10 B 56.06 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 (Entwässerung)) Entsprechend ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Verordnungsgeber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belässt und die ihm dadurch gesetzten Grenzen erst überschritten sind, wenn sich die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 – 11 C 7.00 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94)

Angesichts der Schwierigkeiten, den Vorteil öffentlicher Leistungen, für die es anders als für private Leistungen keinen Markt gibt, exakt im Voraus zu ermitteln und zu quantifizieren, steht der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der Ausformung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) pauschalierenden Schätzungen nicht generell entgegen. Auch nach dem Äquivalenzprinzip als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbleiben dem Landesgesetzgeber umfangreiche Gestaltungsspielräume. Eine konkrete Gebührenbemessung ist erst dann nicht mehr auch an diesem Maßstab zu rechtfertigen, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den damit verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, Beschluss vom 27.5.2003  9 BN 3.03 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98) Der Gesetzgeber darf sich bei der Bestimmung des Vorteils der öffentlichen Leistung, die den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung bildet, generalisierender, typisierender und pauschalierender Erwägungen bedienen. Er ist daher berechtigt, eine Vielzahl von Einzelfällen in einem „Gesamtblick“ zu erfassen, um einen effizienten und verlässlichen Vollzug der Gebührenregelungen sicherzustellen, was gleichzeitig einer gerichtlichen Kontrolle Grenzen setzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Wegen des dem Gebührenrecht zugrunde liegenden Kostendeckungsgedankens darf die Bemessung der Gebühr allerdings nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung vorgenommen werden. (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19.9.2001 – 6 C 13.00 –, BVerwGE 115, 125, vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, und vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Spätestens aus diesem Grund wäre insbesondere die Verdopplung nach Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 in Fällen vorliegender Art – wenn der Gebührentatbestand sie zuließe – nicht mehr zu rechtfertigen.

Zusammengefasst darf also die nach Nr. 27.2.1 GebVerzBauaufsicht 2004 für die Abweichung erhobene Gebühr im Ergebnis nicht völlig außer Verhältnis zum Ausmaß des dadurch für den Kläger erzielten Vorteils, insbesondere zu dem dadurch verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 – 9 B 24.08 –, DVBl. 2009, 64 (Sondernutzung Straßenrecht)) und die Bemessung darf nicht völlig losgelöst vom Gedanken der Kostendeckung erfolgen. Gerade für den Bereich des Bauordnungsrechts ist allerdings anerkannt, dass eine Gebührenregelung nicht bereits im Sinne eines groben Missverhältnisses als „überhöht“ angesehen werden kann, wenn der Gesetzgeber mit höheren Gebührensätzen gleichzeitig auch eine Verhaltenssteuerung bezweckt. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2001 – 9 B 51.01 –, NVwZ 2002, 482 zu einer pauschalen „Verdreifachung“ bei einer nachträglichen Genehmigung von Schwarzbauten) Intention des Verordnungsgebers bei der Festlegung der seit 1996 deutlich erhöhten Gebühren für Abweichungen beziehungsweise bis 2004 Befreiungen ist es, die Bauherrn dazu anzuhalten, Bauvorhaben unter Beachtung zwingenden Bauordnungsrechts, insbesondere unter Beachtung von Grenzabstandsvorschriften zu realisieren. Die aus zugelassenen Abweichungen gezogenen „Flächenvorteile“ werden also gewissermaßen kommerzialisiert, was nach dem Gesagten begrenzt zulässig ist.

Nach Auffassung des Senats liegt die Gebühr von 693,- EUR an der oberen Grenze des noch Zumutbaren für die hier gewährte Abweichung. Ihre Höhe rechtfertigt mit Blick auf einerseits die erwähnte Zulässigkeit der Berücksichtigung verhaltenslenkender Gesichtspunkte und andererseits bei Berücksichtigung des aus den beigezogenen Akten des Beklagten, insbesondere den anlässlich der Ortsbesichtigung am 16.8.2006 im Vorfeld der Baueinstellung gefertigten Fotoaufnahmen von der Baumaßnahme ersichtlichen baulichen Aufwands noch nicht die Annahme eines „groben Missverhältnisses“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ob sich im Einzelfall bei einer Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzgebots durch nach dem GebVerzBauaufsicht 2004 ermittelte Gebühren für bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden eine Korrektur durch Rückgriff auf allgemeine Härteklauseln für „atypische Fälle“, konkret den § 20 Satz 2 SGebG herstellen lässt, bedarf daher keiner Vertiefung. Hinsichtlich des Erlasses von Gebühren in Fällen, in denen Kostengläubiger ein anderer Rechtsträger als das Saarland ist, wird in der Vorschrift auf die für ihn verbindlichen Haushaltsvorschriften verwiesen. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO dürfen „Ansprüche“ ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung „nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde“.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.416,60 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 14.1.2008 – 2 A 17/08 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der §§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger vollumfänglich angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist rechtmäßig, soweit darin Verwaltungskosten in Höhe von 698,60 EUR für eine dem Kläger erteilte Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) von den landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen festgesetzt wurden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A.

Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung in Höhe von 693,- EUR bilden die §§ 1, 5, 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG in Verbindung mit dem für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden im Zeitpunkt der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 SGebG als Rechtsverordnung erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnis, (vgl. die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10.4.2003, Amtsblatt 2003, 1194 ff.) das im Jahre 2004 an das geänderte bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht angepasst wurde (GebVerzBauaufsicht 2004). (vgl. dazu Art. 3 (5) des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, 889-892)

1. Nach der hier einschlägigen Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 war für die Erteilung einer Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO 2004 im Falle einer Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche eine Gebühr zu erheben. Entgegen der Ansicht des Klägers, die sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Eigen gemacht hat, bestand ein Abweichungserfordernis zur Legalisierung des Bauvorhabens. Insoweit geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser im Rahmen der Anfechtung des Gebührenbescheids befugt ist, diesen materiellrechtlichen Einwand zu erheben, obwohl er selbst durch die Stellung des erforderlichen Abweichungsantrags die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hatte.

Auf der Grundlage des geltenden materiellen (Abstandsflächen-)Rechts hat der Beklagte zu Recht ein Abweichungserfordernis (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) für das vom Kläger im Antrag als „Errichtung einer Stützmauer mit Geländeanschüttung an der Grenze“ beschriebene Vorhaben angenommen. Die in der vom Kläger zur Konkretisierung seines Antrags nach § 13 BauVorlVO 2004 vorgelegten Planzeichnung dargestellte Anlage auf der Nachbargrenze verstößt gegen zwingende Anforderungen des Abstandsflächenrechts in §§ 7, 8 LBO 2004.

Nach der Begründung des Abweichungsantrags vom 29.8.2006 sollte „eine Stützmauer errichtet und mit Erdmassen hinterfüllt“ werden, um eine Nutzung des rückwärtigen Grundstücksteils über einen Außenzugang zu ermöglichen. Das beschriebene Vorhaben beinhaltet jedenfalls einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004, wonach „ohne eigene Abstandsfläche“ nur Stützmauern auf der Nachbargrenze zulässig sind, wenn sie zur „Sicherung des natürlichen Geländes“ errichtet werden. Das ist hier nicht der Fall. Mit dieser Anforderung hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er Stützmauern auf der Grenze nicht in Verbindung mit und zur Stützung von dahinter auszuführenden Geländeanschüttungen ohne Abstufungen bis zur Grenze zulassen wollte. (vgl. dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 66) Das bestätigt auch eine systematische Auslegung unter Einbeziehung der Nr. 11 des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004, der Aufschüttungen zum Nachbarn hin nur vom Erfordernis einer „eigenen Abstandsfläche“ freistellt, wenn sie eine bestimmte Neigung zur Grenze aufweisen, wobei das Neigungsverhältnis begrenzt ist. Auch dies verdeutlicht im Umkehrschluss ohne weiteres, dass der Landesgesetzgeber Aufschüttungen im Grenzbereich Einschränkungen unterworfen hat. Das schließt Aufschüttungen der hier zur Rede stehenden Art bis unmittelbar an die Grenze ohne Einhaltung dieser Vorgaben zum Nachbargrundstück hin aus. Die vom Kläger errichtete grenzständige Stützmauer dient der Sicherung der dahinter liegenden und bis auf die Grenze reichenden von ihm ausdrücklich als solche bezeichneten „Anschüttung“ beziehungsweise „Hinterfüllung“.

Wie der Senat bereits zu einer das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004 überschreitenden Stützmauer entschieden hat, sind die Anforderungen des § 8 LBO 2004 an solche Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterfallen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon abhängig, ob im Einzelfall von der Anlage ausgehende gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 festgestellt werden können. (vgl. dazu grundsätzlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.4.2008 – 2 A 387/07 –, SKZ 2008, 209, Leitsatz Nr. 28) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die mit Anschüttungen bis auf die Grenze kombinierten Stützmauern (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.10.1997 – 2 Q 6/97 –, SKZ 1998, 111, Leitsatz Nr. 37 zu dem insoweit gleichlautenden § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBO 1996, wonach die Regelung nur solche Stützmauern erfasste, die sich in ihrer Funktion auf die Absicherung eines natürlichen Geländes beschränken) oder beispielsweise auch die in dem Zusammenhang von der Widerspruchsbehörde und auch in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisierte Errichtung von das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 überschreitenden Terrassen unmittelbar an der Grenze nicht zugelassen werden. Das kommt in den nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes getroffenen Regelungen unzweifelhaft zum Ausdruck. Diese liefen weitestgehend leer, wenn man sie im Sinne des Verwaltungsgerichts interpretieren wollte. Auf die Feststellung einer faktischen Betroffenheit oder eines bestimmten Ausmaßes tatsächlicher Beeinträchtigungen des Nachbarn kommt es für die Feststellung der Verletzung der Grenzabstandsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht an.

Die Frage, ob bei einer systematischen Auslegung der Nr. 2 und der Nr. 10 in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 eine bauliche seitliche Begrenzung für die nach Nr. 2 zulässige bis zu 0,50 m erhöhte Terrasse auf der Grenze nicht als nach Nr. 10 unzulässige „Stützmauer“ für angeschüttetes Gelände einzuordnen ist, kann hier dahinstehen, da es nach dem Antrag um eine Anschüttung von Gartengelände, nicht um die Herstellung von Terrassen geht. Im Übrigen hat gerade diese Sichtweise den Beklagten bewogen, bei der Berechnung des mit der Abweichung ermöglichten „Flächenvorteils“ (Nr. 27.2.1. i.V.m. Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004) Einschränkungen zugunsten des Klägers bei der Ermittlung des Längenmaßes (22 m) vorzunehmen.

Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Schluss der Sitzung am 12.2.2009 per Telefax übermittelte – nicht nachgelassene – Schriftsatz gebietet nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, geschweige denn eine andere Beurteilung der Frage des Bestehens eines Abweichungserfordernisses. Das gilt ohne weiteres für den dort erhobenen Verweis auf die Überschrift des § 8 LBO 2004. (vgl. Amtsblatt 2004, 822, 827) Die dort verwandte Bezeichnung „Abweichungen von den Abstandsflächen“ kennzeichnet „abweichende“ Regelungen von dem allgemein mit „Abstandsflächen“ überschriebenen § 7 LBO 2004. Weshalb das besondere Vorschriften ausschließen sollte, mit denen der Gesetzgeber aus dem Gedanken des Nachbarschutzes heraus bei bestimmten Grenzanlagen, insbesondere bei erhöhten Terrassen (Nr. 2), bei Stützmauern (Nr. 10) und bei Geländeanschüttungen (Nr. 11), auch wenn diese mangels Gebäudeeigenschaft oder gebäudegleicher Wirkungen nicht dem Anwendungsbereich des § 7 LBO 2004 unterfallen, eine „eigene Abstandsfläche“ bei Überschreitung der dort ausdrücklich aufgeführten Maßbeschränkungen verlangt, erschließt sich nicht. Die Vorschriften blieben bei diesem Verständnis im Ergebnis ohne sinnvollen Anwendungsbereich.

Auch die in dem genannten Schriftsatz enthaltenen, im Übrigen mit überflüssigen Hinweisen auf die „demokratisch gebotene Gesetzesbindung“ des Richters bei der Gesetzesauslegung und einer Aufforderung zur Ermittlung des „Willens des historischen Gesetzgebers“ verbundenen Zitate aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die Landtagsdrucksache 12/866 vom 7.5.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Seiten 158, 159) rechtfertigen offensichtlich keine andere Betrachtung. Das liegt auf der Hand, soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 anders als in der Vorläuferfassung durch den (neuen) Zusatz „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ im Obersatz auch eine „grenznahe Bebauung privilegieren“ wollte. Es geht vorliegend zum einen um eine Bebauung auf der Grenze und zum anderen sollte die Regelung bei privilegierten Grenzanlagen, insbesondere Nebengebäuden (heute: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004), bei denen früher nur eine Errichtung entweder direkt auf der Grenze oder unter Beachtung der (vollen) Abstandsfläche – also regelmäßig mit einem Grenzabstand von 3 m – als zulässig angesehen wurde, auch in diesem Sinne „grenznah“ zulassen. Das verdeutlicht auch § 8 Abs. 2 Satz 3 LBO 2004, der „grenznah“ für zulässig erklärte Anlagen nach den Nrn. 7 bis 10 des Satzes 1, also insbesondere auch nach Nr. 10 zulässige Stützmauern wiederum einem eigenen Mindestabstand (1 m) unterwirft. Die hier fragliche Mauer ist indes – wie erwähnt – nicht abstandsflächenrechtlich bevorrechtigt zulässig. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die in dem Schriftsatz des Klägers wiedergegebene Passage der Begründung zum damaligen Entwurf des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004, der sich entnehmen lässt, dass der Landesgesetzgeber beziehungsweise damals die den Entwurf tragende Landesregierung zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen erlauben wollte, um „die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück zu erleichtern“. Hier geht es zum einen gerade nicht um eine zur Grenze geneigte Aufschüttung und zum anderen ist diese Vorschrift eine Reaktion auf die frühere Rechtsprechung zu abstandflächenrechtlich (für sich) beachtlichen Aufschüttungen, bei denen der Senat die Einhaltung der Abstandsfläche und damit ein Abrücken von Nachbargrenzen gemessen vom Böschungsfuß verlangt hatte. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 25/92 –, BRS 55 Nr. 113) In dem Zulassen des Heranrückens des Böschungsfußes bis unmittelbar an die Grenze – für den Fall der Einhaltung des vorgegebenen maximalen Neigungswinkels – lag und liegt die vom Gesetzgeber durch die Neufassung beabsichtigte „Erleichterung“. (vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 57) Was der „historische Gesetzgeber“ – in beiden Fällen – „wollte“, ist also eindeutig. Nach Auffassung des Senats ist es ihm auch gelungen, seinen Willen in § 8 Abs. 2 LBO 2004 hinreichend klar zum Ausdruck zu bringen.

2. Die Gebühr für die Erteilung der demgemäß notwendigen Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 wurde vom Beklagten korrekt ermittelt. Die Vorschrift verweist zur Berechnung auf die Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 über die Behandlung von grundstücksflächenbezogenen städtebaulichen Ausnahmen und Befreiungen. Danach ergibt sich die Gebührenhöhe aus einer Multiplikation des durch die Entscheidung (Abweichung) erzielten Flächenvorteils (qm) mit dem Bodenrichtwert (EUR/qm) und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz von 15 % (Garagen und Nebenanlagen), 30 % (Wohnen) beziehungsweise 50 % (Gewerbe). Die beiden letztgenannten Faktoren stehen nicht im Streit und sind letztlich unbedenklich. Der Beklagte ist hier vom für den Gebührenschuldner günstigsten Prozentsatz (15 %) ausgegangen. Der angesetzte Bodenrichtwert von 70 EUR/qm ist ebenfalls nicht in Zweifel gezogen worden.

Auch der Flächenvorteil wurde mit 66 qm vom Beklagten zumindest nicht zum Nachteil des Klägers fehlerhaft bestimmt. Vom theoretischen Ansatz her ist anders als bei den gründstücksflächenbezogenen planungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen, auf welche die Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 zugeschnitten ist, bei Befreiungen vom Abstandsflächengebot als „Vorteilsfläche“ nicht die auf dem Baugrundstück durch die Ausnutzung der Zulassung – regelmäßig bei Gebäuden – zusätzlich zu überbauende Grundfläche zu verstehen, sondern abstrakt die Fläche der durch den Dispens auf dem Grundstück „ersparten“ Abstandsflächen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004). (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44 zu Nr. 27.2.2. GebVerzBauaufsicht 1996/2001, Amtsblatt 2001, 2445 ff.) Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Flächenvorteils eine abschnittsweise Differenzierung vorgenommen und – zugunsten des Klägers – nur Stützmauerelemente berücksichtigt, bei denen sich nach dem vorgelegten Plan Überschreitungen der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 zulässigen Terrassenhöhe an der Grenze (0,50 m) ergeben, um insoweit – wie erwähnt – eine Schlechterstellung zu vermeiden. (vgl. zur abschnittsweisen Betrachtung auch im Baugebührenrecht für Erweiterungen abstandsflächenrechtlich unzulässiger Grenzgebäude OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44) Geht man davon aus, so sind nur die – jeweils 1 m breiten – Stützmauerelemente in Ansatz zu bringen, bei denen eine Anschüttungshöhe bei der Hinterfüllung von über 50 cm in dem Plan dargestellt ist. Allein maßgebend ist auch hier die dem Antrag beigefügte Planzeichnung, nicht die tatsächliche Ausführung. Nach der Berechnung des Beklagten ist das bei 9 Elementen nicht der Fall, so dass der Berechnung (31 – 9 =) 22 Elemente und damit 22 m Mauerlänge zugrunde gelegt wurden. Das ergibt in Kombination mit der regelmäßigen Mindesttiefe für Abstandsflächen (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004) den bei der Gebührenberechnung berücksichtigten Flächenvorteil von (22 m x 3 m =) 66 qm. Das unterliegt keinen Bedenken. Nach dem vom Kläger vorgelegten „Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung (Süd-West-Ansicht)“ übersteigt diese unter Zugrundelegung der vorgenommenen Nummerierung bei den Elementen 1 bis 8, 10 bis 13 und 15 bis 24, also insgesamt bei 22 Mauerelementen eine Höhe von 0,5 m über natürlichem Gelände.

Das ergibt in der Multiplikation dann den vom Beklagten ermittelten Gebührenbetrag von (66 qm x 70 EUR/qm x 15 % =) 693,- EUR.

B.

Die nach den Berechnungsunterlagen des Beklagten in der Bauakte nicht näher zugeordnete Festsetzung in Höhe von 25,- EUR für die unter dem 22.9.2006 ergangene Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen findet keine Grundlage in der im mündlichen Termin vom Beklagten angesprochenen Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004. Diese betrifft die „Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder der nach § 63 Abs. 3 LBO<2004> eingereichten Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren“. Der isolierte Abweichungsantrag nach § 68 LBO 2004 ist kein „Bauantrag“ (§ 69 LBO 2004) und hat in § 13 BauVorlVO 2004 eine gesonderte verfahrensrechtliche Regelung erfahren. Angesichts der dem Verordnungsgeber obliegenden Verpflichtung, Gebührentatbestände eindeutig zu fassen, kann der Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004 auch nicht unter Rückgriff auf Sinn und Zweck eine allgemeine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Gebührenerhebung ganz allgemein für die „Nachforderung von Unterlagen“ entnommen werden. Die beiden dies rechtfertigenden Fälle sind ausdrücklich benannt. Sie liegen hier nicht vor.

C.

Das gilt auch hinsichtlich der vom Beklagten vorgenommenen Verdopplung der Gebühr nach der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004. In der 2004 hinsichtlich der Formulierung an die aktuelle Landesbauordnung angepassten Fassung sieht der Gebührentatbestand die Verdopplung der Gebühr nach Nr. 27.2.1. (Nr. 27.1.1.) vor für die „Zulassung/Erteilung einer Abweichung … für eine bauliche Anlage, welche nach § 63 LBO<2004> keiner Baugenehmigung bedarf oder bezüglich Rechtsvorschriften erteilt wird, die gemäß § 64 LBO<2004> nicht geprüft werden“. Dies rechtfertigt die Verdopplung vorliegend nicht.

1. Der Beklagte ist zunächst zutreffend von einer Verfahrensfreistellung für das Vorhaben ausgegangen. Die Stützmauer überschreitet von der Höhe her nicht die dafür einschlägige Freistellungsgrenze von 2 m (§ 61 Abs. 1 Nr. 6c LBO 2004). Zwar sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11h LBO 2004 Aufschüttungen nur bis zu 36 qm Grundfläche verfahrensfrei, wohingegen der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass die hier in Rede stehende Anlage 66 qm umfasse. Insoweit spricht schon manches dafür, dass es sich dabei um die missverstandene Verwendung des vom Beklagten errechneten „Flächenvorteils“ handelt. Den allein maßgeblichen Antragsunterlagen des Klägers lässt sich indes nichts zur Flächengröße der Anschüttung entnehmen. Das Antragsformular spricht lediglich von einer „Hinterfüllung“ der Stützmauer „mit Erdmassen“. Der Lageplan ist offenbar aus den Bauunterlagen für das Wohnhaus herauskopiert und markiert in Rot lediglich den Verlauf der Stützmauer. Die beigefügte Zeichnung („Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung“) enthält zwar textliche „Erläuterungen“ des Vorhabens. Sie beziehen sich aber nur auf die „Geländeerhöhung“ und enthalten keine Angaben zur Größe der Fläche der „Hinterfüllung“.

2. Mit der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 wollte der Verordnungsgeber den besonderen Aufwand einer weiter gehenden bauaufsichtsbehördlichen Prüfung bei der Erteilung von Abweichungen erfassen. Der Verweis auf den „§ 63 LBO“ hat im Übrigen ersichtlich keinen Anwendungsbereich. Das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichen Abweichung schließt – abgesehen einmal von örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO 2004) – die Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 generell aus, so dass ein Genehmigungsfreistellungsverfahren mit zusätzlicher Prüfung des Vorliegens der Abweichungsvoraussetzungen nicht denkbar ist. Diese Vorhaben werden vielmehr regelmäßig dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 zugeordnet, in dessen Rahmen aber ohne gesonderten „Antrag“ keine Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen (§ 68 LBO 2004) erfolgt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004).

Der Verweis auf den „§ 64 LBO“ Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 macht ebenfalls insoweit wenig Sinn, als neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gerade „beantragte Abweichungen“ vom Bauordnungsrecht – und nur um solche kann es mit Blick auf das Antragserfordernis gehen – nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 im vereinfachten Verfahren Prüfungsgegenstand sind. Bei Erteilung der Genehmigung nach § 64 LBO 2004 fällt dann zusätzlich die Gebühr nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 an, da die Erteilung der beantragten Abweichung Prüfungsgegenstand im vereinfachten Verfahren und damit Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist. Was in diesen Fällen eine Verdopplung rechtfertigen soll, erschließt sich nicht. Dies würde ohnehin voraussetzen, dass man den Verweis in Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 als bloße Inbezugnahme des Regelprüfungsprogramms des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 verstünde und hätte nach der Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 dann immer eine automatische Verdopplung der Gebühr – wohlgemerkt für die „Abweichung“, nicht für die daneben gemäß Nr. 1.4. GebVerzBauaufsicht 2004 gebührenpflichtige Genehmigung – zur Folge.

Ein – wie hier – verfahrensfreies Vorhaben nach § 61 LBO 2004 wird in der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 überhaupt nicht angesprochen und das ist von dem eingangs genannten Ansatz des Verordnungsgebers auch konsequent. Der Wortlaut beschränkt sich auf Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO 2004 und auf vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004. Bei einem isolierten Abweichungsantrag (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) hinsichtlich der Abstandsflächenbestimmungen ist bei verfahrensfrei gestellten Vorhaben ohnehin kein zusätzlicher Prüfungsaufwand denkbar.

D.

Unproblematisch ist hingegen der besondere Auslagenansatz (5,60 EUR) für Zustellungskosten (§ 2 Abs. 2 lit. a SGebG).

E.

Zusammengefasst ergeben sich daher vom Beklagten zu Recht geltend gemachte Verwaltungskosten von (693,- EUR + 5,60 EUR =) 698,60 EUR. Insoweit war der Berufung gegen das der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zu entsprechen.

F.

Die Gebührenforderung von 693,- EUR nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 unterliegt im Ergebnis nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken mit Blick auf höherrangiges Recht unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzgebots. Das Äquivalenzprinzip betrifft das Leistungsverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und dem Gebührenpflichtigen und verlangt, dass eine für staatliches Handeln erhobene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zur von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Die Annahme seiner Verletzung setzt allerdings eine „gröbliche Störung des Austauschverhältnisses“ voraus. (vgl. etwa Schulte/Wiesemann in Driehaus (Hgb.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Band I/Teil III, Rn 49b zu § 6 KAG, BVerwG, Urteile vom 25.7.2001 – 6 C 8.00 –, BVerwGE 115, 32, vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002, 217, und vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.1999 – 2 Q 14/99 –, n.v.)

1. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des auf die Gebühr als Gegenleistung für eine behördliche Leistung bezogenen allgemeinen bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit letztlich des Rechtsstaatsgebots in Art. 20 Abs. 3 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt regelmäßig auch eine Verankerung im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Fragen dogmatischer Herleitung können hier auf sich beruhen, da die aus dem Äquivalenzprinzip abzuleitenden Vorgaben für die Gebührenerhebung, insbesondere bei Benutzungsgebühren, höchstrichterlich geklärt sind. (so etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2008 – 9 B 19.08 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 und vom 30.5.2007 – 10 B 56.06 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 (Entwässerung)) Entsprechend ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Verordnungsgeber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belässt und die ihm dadurch gesetzten Grenzen erst überschritten sind, wenn sich die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 – 11 C 7.00 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94)

Angesichts der Schwierigkeiten, den Vorteil öffentlicher Leistungen, für die es anders als für private Leistungen keinen Markt gibt, exakt im Voraus zu ermitteln und zu quantifizieren, steht der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der Ausformung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) pauschalierenden Schätzungen nicht generell entgegen. Auch nach dem Äquivalenzprinzip als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbleiben dem Landesgesetzgeber umfangreiche Gestaltungsspielräume. Eine konkrete Gebührenbemessung ist erst dann nicht mehr auch an diesem Maßstab zu rechtfertigen, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den damit verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, Beschluss vom 27.5.2003  9 BN 3.03 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98) Der Gesetzgeber darf sich bei der Bestimmung des Vorteils der öffentlichen Leistung, die den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung bildet, generalisierender, typisierender und pauschalierender Erwägungen bedienen. Er ist daher berechtigt, eine Vielzahl von Einzelfällen in einem „Gesamtblick“ zu erfassen, um einen effizienten und verlässlichen Vollzug der Gebührenregelungen sicherzustellen, was gleichzeitig einer gerichtlichen Kontrolle Grenzen setzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Wegen des dem Gebührenrecht zugrunde liegenden Kostendeckungsgedankens darf die Bemessung der Gebühr allerdings nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung vorgenommen werden. (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19.9.2001 – 6 C 13.00 –, BVerwGE 115, 125, vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, und vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Spätestens aus diesem Grund wäre insbesondere die Verdopplung nach Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 in Fällen vorliegender Art – wenn der Gebührentatbestand sie zuließe – nicht mehr zu rechtfertigen.

Zusammengefasst darf also die nach Nr. 27.2.1 GebVerzBauaufsicht 2004 für die Abweichung erhobene Gebühr im Ergebnis nicht völlig außer Verhältnis zum Ausmaß des dadurch für den Kläger erzielten Vorteils, insbesondere zu dem dadurch verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 – 9 B 24.08 –, DVBl. 2009, 64 (Sondernutzung Straßenrecht)) und die Bemessung darf nicht völlig losgelöst vom Gedanken der Kostendeckung erfolgen. Gerade für den Bereich des Bauordnungsrechts ist allerdings anerkannt, dass eine Gebührenregelung nicht bereits im Sinne eines groben Missverhältnisses als „überhöht“ angesehen werden kann, wenn der Gesetzgeber mit höheren Gebührensätzen gleichzeitig auch eine Verhaltenssteuerung bezweckt. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2001 – 9 B 51.01 –, NVwZ 2002, 482 zu einer pauschalen „Verdreifachung“ bei einer nachträglichen Genehmigung von Schwarzbauten) Intention des Verordnungsgebers bei der Festlegung der seit 1996 deutlich erhöhten Gebühren für Abweichungen beziehungsweise bis 2004 Befreiungen ist es, die Bauherrn dazu anzuhalten, Bauvorhaben unter Beachtung zwingenden Bauordnungsrechts, insbesondere unter Beachtung von Grenzabstandsvorschriften zu realisieren. Die aus zugelassenen Abweichungen gezogenen „Flächenvorteile“ werden also gewissermaßen kommerzialisiert, was nach dem Gesagten begrenzt zulässig ist.

Nach Auffassung des Senats liegt die Gebühr von 693,- EUR an der oberen Grenze des noch Zumutbaren für die hier gewährte Abweichung. Ihre Höhe rechtfertigt mit Blick auf einerseits die erwähnte Zulässigkeit der Berücksichtigung verhaltenslenkender Gesichtspunkte und andererseits bei Berücksichtigung des aus den beigezogenen Akten des Beklagten, insbesondere den anlässlich der Ortsbesichtigung am 16.8.2006 im Vorfeld der Baueinstellung gefertigten Fotoaufnahmen von der Baumaßnahme ersichtlichen baulichen Aufwands noch nicht die Annahme eines „groben Missverhältnisses“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ob sich im Einzelfall bei einer Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzgebots durch nach dem GebVerzBauaufsicht 2004 ermittelte Gebühren für bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden eine Korrektur durch Rückgriff auf allgemeine Härteklauseln für „atypische Fälle“, konkret den § 20 Satz 2 SGebG herstellen lässt, bedarf daher keiner Vertiefung. Hinsichtlich des Erlasses von Gebühren in Fällen, in denen Kostengläubiger ein anderer Rechtsträger als das Saarland ist, wird in der Vorschrift auf die für ihn verbindlichen Haushaltsvorschriften verwiesen. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO dürfen „Ansprüche“ ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung „nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde“.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.416,60 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 14.1.2008 – 2 A 17/08 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht begründet.

3

a) Der Frage,

"Ist es mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn eine Gemeinde in Bezug auf kommunale Steuern (Vergnügungssteuer) einen beliebigen Steuersatz beschließt, ohne die Auswirkung dieses Steuersatzes auf das von der Steuerpflicht betroffene Gewerbe vor Erlass der Satzung zu überprüfen?"

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt. Die Frage zielt zunächst auf die Vereinbarkeit des Steuersatzes mit § 9 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes (vom 17. März 2005, GBl.BW S. 206, zuletzt geändert durch Art. 29 der Verordnung vom 25. Januar 2012, GBl.BW S. 65, 68), die das Revisionsgericht nicht überprüfen darf (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten mit der Folge, dass die Entscheidung des Satzungsgebers daraufhin zu überprüfen wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 40; a.A. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - NVwZ-RR 2007, 553; VG Köln, Urteile vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - juris Rn. 49 ff. und vom 4. Februar 2009 - 23 K 2778/08 - juris Rn. 16). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden (Beschlüsse vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 f. und vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128 <150>). Es gibt keine bundesrechtliche Regelung, die vorschreibt, dass vor Erlass einer Steuersatzung die Interessen der Gemeinde an der Steuererhebung mit den Interessen der Steuerpflichtigen auf der Grundlage zu erhebender Tatsachen abzuwägen sind (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O.; dem folgend OVG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - juris Rn. 49; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 - ZKF 2010, 287; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 S 2995/11 - KStZ 2012, 216 <217>; OVG Magdeburg, Urteil vom 23. August 2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31 <32>). Entscheidend ist vielmehr, dass die Steuersatzung nach ihrem Inhalt nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <193 f.>).

4

b) Mit der weiteren Frage,

"Ist es mit Treu und Glauben vereinbar, wenn eine Gemeinde in Bezug auf kommunale Steuern (Vergnügungssteuer) eine Erhöhung des Steuersatzes beschließt, obwohl im Rahmen der vorangegangenen Beschlussfassung über die Höhe des Steuersatzes festgelegt war, dass ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Satzung ein Bericht über die finanziellen und strukturellen Auswirkungen der Satzung auf die Steuerschuldner vorzulegen ist?"

wollen die Antragsteller geklärt wissen, ob die Antragsgegnerin gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, indem sie, ohne die Vorlage des Ergebnisberichts über die Auswirkungen der Vergnügungssteuersatzung auf die Steuerschuldner abzuwarten, den Steuersatz erhöht hat. Sie machen damit geltend, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Verfassungsrecht des Bundes angewandt worden. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschlüsse vom 21. September 2001 - BVerwG 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 S. 28 und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 S. 27). Entsprechende Darlegungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, die Argumente der Vorinstanz für unzutreffend zu halten.

5

Ihre Rügen greifen im Übrigen auch in der Sache nicht durch. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes sollen die Bürgerinnen und Bürger mögliche staatliche Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271>; Beschluss vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - BVerfGE 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ 2013, 1004 Rn. 51 = juris Rn. 41). Der Vertrauensschutz erstreckt sich aber nicht darauf, dass Regelungen für die Zukunft unverändert bleiben. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 - BVerfGE 38, 61 <83> und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305, 348/93 - BVerfGE 105, 17 <40>). Anderes kann nur gelten, wenn der jeweilige Normgeber selbst einen Vertrauenstatbestand schafft, indem er anderes bestimmt. Das war aber nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs gerade nicht der Fall. Danach beauftragte der Rat mit Beschluss vom 11. Mai 2010 lediglich die Verwaltung, ein Jahr nach dem Inkrafttreten der damals neuen Satzung einen Bericht über die finanziellen und strukturellen Auswirkungen der Satzung auf Spielhallen und Gaststätten vorzulegen, enthielt aber keine bindende Festlegung dergestalt, dass eine Änderung der bestehenden Satzung erst nach Vorlage des Berichts erfolgen würde. Die tatsächliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof, die Antragsteller hätten aufgrund des erwähnten Beschlusses allenfalls darauf vertrauen können, dass es bis zum Ablauf des genannten Jahres bei dem in der Satzung vom 11. Mai 2010 festgelegten Steuersatz bleiben werde, betrifft im Übrigen nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

6

c) Die weitere Frage,

"Ist es mit § 9 Abs. 4 KAG und Bundesrecht als Ermächtigungsgrundlage vereinbar, wenn Gemeinden die Höhe des Vergnügungssteuersatzes deshalb so hoch ansetzen, weil sie ausschließlich oder überwiegend damit das Ziel verfolgen, Automatenaufsteller von ihrem Gemeindegebiet aus dem Markt zu verdrängen?"

ist, soweit es auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht ankommen kann, schon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich im Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn die Antragsteller legen Tatsachen zu Grunde, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin überwiegend oder ausschließlich das Ziel verfolgt, Automatenaufsteller von ihrem Gemeindegebiet aus dem Markt zu verdrängen. Er hat vielmehr angenommen, dass die Antragsgegnerin mit der Erhöhung des Steuersatzes das Ziel verfolgt, die Zahl der Spielhallen und Automaten einzudämmen. Deshalb stellt sich die Frage, ob es mit Bundesrecht vereinbar ist, dass der Lenkungszweck die Fiskalinteressen der Gebietskörperschaften völlig in den Hintergrund drängt, nicht. Die Zulässigkeit der Verfolgung von Lenkungszwecken neben fiskalischen Zwecken stellen die Antragsteller ausdrücklich nicht infrage. Die Vereinbarkeit der Regelung mit § 9 Abs. 4 KAG Baden-Württemberg, die die Antragsteller geprüft wissen wollen, entzieht sich der Überprüfungsbefugnis des Revisionsgerichts.

7

d) Die Frage,

"Kann die erdrosselnde Wirkung der Höhe eines Vergnügungssteuersatzes einer Gemeinde für in dem Gemeindegebiet ansässige Automatenaufsteller damit gerechtfertigt werden, dass seit Erlass der betreffenden Vergnügungssteuersatzung keine Schließungen von Spielhallen im Gemeindegebiet erfolgt sind, auch wenn seit dem Inkrafttreten der Satzung erst ein Jahr und 5 Monate vergangen sind und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Automatenaufsteller im Gemeindegebiet ergeben, dass keine ausreichende Kapitalverzinsung und kein ausreichender Unternehmerlohn mehr zu erzielen ist?"

hebt ebenfalls auf Tatsachen ab, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Sind Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellt, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage regelmäßig nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Dieser Einwand kann der Beschwerde zwar dann nicht entgegengehalten werden, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als die Beschwerde beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>). Der Verwaltungsgerichtshof hat den auf das Betriebsergebnis der Antragsteller zielenden Hilfsbeweisantrag aber nicht deshalb abgelehnt, weil betriebswirtschaftliche Auswertungen der Automatenaufsteller im Gemeindegebiet schlechterdings unerheblich wären, sondern weil es auf die Auswirkungen auf die Branche insgesamt ankomme und nicht auf die Auswirkungen auf einzelne Unternehmen. Unter dieser Prämisse ist er gerade nicht davon ausgegangen, dass für die Automatenaufsteller im Gemeindegebiet keine ausreichende Verzinsung und kein ausreichender Unternehmerlohn mehr zu erzielen ist. Er hat vielmehr in der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und der Spielgeräte sowie der Bauanträge und Bauvoranfragen für die Errichtung neuer Spielhallen sowie für die Erweiterung bestehender Spielhallen in den Jahren 2010 bis 2012 ein Indiz dafür gesehen, dass die in der Branche tätigen Unternehmen auch in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der in der Vergnügungssteuersatzung festgelegten Besteuerungsgrundlagen erwarten, dass zumindest nach dem Ausscheiden einzelner Marktteilnehmer im Gebiet der Antragsgegnerin Spielhallen wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden können. Im Übrigen hat er auf die eigenen Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung abgestellt, wonach trotz des von der Antragsgegnerin erhöhten Steuersatzes Spielhallen je nach der Struktur des Betriebs sowie des Auslastungsgrades der aufgestellten Spielgeräte gewinnbringend betrieben werden können (UA S. 14). Die Frage, ob die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Tatsachen ausreichend sind, um repräsentative Aussagen zu den Auswirkungen auf die Automatenaufsteller treffen zu können, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin ab (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 16.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 53 Rn. 7).

8

e) Den weiteren Fragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht tragen, sondern von ihm nur im Rahmen einer Hilfsbegründung behandelt worden sind. Denn insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag deswegen abgewiesen, weil er sich nicht gegen die Änderungssatzung vom 10. Mai 2011, sondern gegen die ursprüngliche Satzung vom 11. Mai 2010 richte. Dagegen sind Zulassungsgründe nicht dargelegt worden. Des ungeachtet rechtfertigt auch in der Sache keine der weiteren Fragen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

9

aa) Sollte die Frage, ob es für die Annahme einer Aufwandsteuer (Vergnügungssteuer) ausreicht, wenn bei der Höhe des Vergnügungssteuersatzes auf die sogenannte Nettokasse Bezug genommen wird, obwohl die Möglichkeit besteht, durch unmittelbare Zuordnung der zu zahlenden Aufwandsteuer den jeweiligen Spieler zu belasten, so zu verstehen sein, ob ein Maßstab, der die Steuer dem jeweiligen Spieler zuordnet und ihn belastet, als der wirklichkeitsnächste Maßstab zu Grunde zu legen ist, fehlte es an der Feststellung der entsprechenden Tatsachen durch den Verwaltungsgerichtshof. Darüber hinaus ist die Frage bereits geklärt. Dem Satzungsgeber kommt bei der Festlegung des Steuermaßstabs ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <20>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22). Für die Annahme einer Aufwandsteuer ist erforderlich, dass der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweist. Der Maßstab des Einspielergebnisses genügt diesen Voraussetzungen, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 a.a.O. S. 26; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 26). Das Einspielergebnis weist einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, da es den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet.

10

bb) Die Frage, ob es mit dem Charakter einer Aufwandsteuer vereinbar ist, wenn der jeweilige Steuerschuldner durch Verlagerung von Auslesezeiten insgesamt die Höhe der zu zahlenden Vergnügungssteuer beeinflussen kann, betrifft die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin mit Art. 105 Abs. 2a GG. Jedoch ist geklärt, dass Zweifel an der Tauglichkeit des Steuertatbestandes und des Steuermaßstabs den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt lassen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 a.a.O. S. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17). Das gilt erst recht für die Einzelheiten der Steuerberechnung.

11

cc) Geklärt ist auch die Frage, ob die Erhebung von Vergnügungssteuer (wie hier gemäß § 7 i.V.m. § 2 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin) mit der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar ist oder ob die Erhebung von Vergnügungssteuer gegen ein in der Richtlinie verankertes Kumulierungsverbot von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer verstößt. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006 S. 1) hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 Mehrwertsteuersystemrichtlinie erhoben werden darf (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - BVerwG 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 7 und vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 B 34.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 52 Rn. 3; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 - 14 A 2351/12 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 9 ME 160/12 - ZKF 2013, 70).

12

2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

13

a) Die Ablehnung des Antrages, "zum Beweis der Tatsache, dass die Änderungssatzung mit einem Steuersatz von 18 % bei den Antragstellern dazu führt, dass sie nur ein negatives Betriebsergebnis erzielen können, ein Sachverständigengutachten einzuholen", begründet nicht den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO.

14

Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die Grundsätze, die die Ablehnung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung zulassen können, nicht heranzuziehen, weil die Antragsteller ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 nur einen Hilfsbeweisantrag gestellt haben. Ein Hilfsbeweisantrag ist aber lediglich eine Beweisanregung, die der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis zu nehmen und erst bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hatte (Beschluss vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 6 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Hilfsbeweisantrag der Antragsteller ohne Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz bzw. die Aufklärungspflicht abgelehnt. Denn er hat darauf abgestellt, dass es für die Frage, ob die Erhebung einer Spielgerätesteuer erdrosselnde Wirkung hat, nicht auf ihre Auswirkungen auf einzelne Unternehmen ankomme, sondern auf die Auswirkungen auf die Branche insgesamt. Bei der Beurteilung, ob der Fehler mangelnder Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts auszugehen. Zu Fragen, auf die es nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs aus Gründen des materiellen Rechts nicht ankam, musste das Gericht keine Sachaufklärung betreiben (Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3). Die Beschwerde kann nicht damit gehört werden, der Verwaltungsgerichtshof habe übersehen, dass die beantragte Beweiserhebung gerade nicht auf die Untersuchung der Auswirkungen der Erhöhung der Vergnügungssteuer auf einen Einzelbetrieb, sondern auf eine repräsentative Gruppe der Automatenaufsteller gezielt habe. Denn dem Urteil sind keine Feststellungen dahin zu entnehmen, dass es sich bei den Antragstellern um eine derartige repräsentative Gruppe handelt. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs kam es darauf auch nicht an. Vielmehr hat er angenommen, dass entscheidungserheblich die Auswirkungen der Änderungssatzung auf die Branche der Betreiber von Spielhallen insgesamt waren. Insoweit hat er sich aber in seiner Entscheidung auf die eigenen Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gestützt, wonach trotz des von der Antragsgegnerin erhöhten Steuersatzes Spielhallen je nach der Struktur des Betriebs sowie des Auslastungsgrades der aufgestellten Spielgeräte gewinnbringend betrieben werden können.

15

Weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Entwicklung der Spielhallen und Spielgeräte seit Erlass der Satzung hätte stützen können, erschließt sich nicht. Soweit die Beschwerde darauf abhebt, dass der Zeitraum vom Erlass der Satzung bis zur gerichtlichen Entscheidung zu kurz gewesen sei, um eine verlässliche Aussage über die Auswirkungen der Erhöhung der Vergnügungssteuer auf die gesamte Branche der Automatenaufsteller zu treffen, setzt sie sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, nach der sich nach Erlass der Vergnügungssteuersatzung die Anzahl der Spielgeräte nicht nur nicht verringert, sondern sogar noch einmal erhöht hat. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer in neue Spielgeräte investieren sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 5 und vom 21. Juni 2012 - BVerwG 9 B 14.12 - juris Rn. 9). Ein Aufklärungsmangel kann bei dieser Sachlage nicht erkannt werden.

16

b) Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren nicht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 - gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat. Denn darauf kam es schon deshalb nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Aussetzung des Verfahrens lediglich hilfsweise erörtert hat, so dass die Entscheidung darauf nicht beruht.

17

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Aussetzungsermessen in verfahrensfehlerhafter Weise ausgeübt hätte. Denn er ist davon ausgegangen, dass Zweifel an der Auslegung von Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch im Hinblick auf den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts Hamburg nicht bestehen.

18

3. Der Anregung der Antragsteller, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg auszusetzen, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Außerdem bietet die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierte Doppelbesteuerung von Glücksspielen (Rn. 43 f.) keinen Anlass, vernünftige Zweifel zu hegen, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erforderten. Der Generalanwalt stützt seine Ausführungen auf eine Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hat. Denn der Gerichtshof hat für die Steuerbefreiung von Glücksspielen rein praktische Erwägungen angeführt (a.a.O. Rn. 24) und ist erkennbar von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen (a.a.O. Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2011 a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 a.a.O. Rn. 38).

Tenor

Unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2008 - 11 K 246/05 - wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in B-Stadt/Saar, V-Straße (Flur 1, Flurstück …: 269 qm) und B-Straße (Flur 1, Flurstück …: 309 qm).

Mit "Jahresverbrauchsabrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 18.1.2004 (Kunden-Konto: …) wurde er für das Jahr 2003 für das Flurstück … zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 216,55 EUR (gebührenrelevante Fläche: 305 qm x 0,71 EUR/qm) und einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 462,48 EUR (188 cbm x 2,46 EUR/cbm) auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) sowie der Abwassergebührensatzung und der Abwassergebührenhöhesatzung in den jeweils geltenden Fassungen herangezogen. Für das Flurstück wurde der Kläger mit "Jahresverbrauchsabrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 18.1.2004 (Kunden-Konto: … ) für das Jahr 2003 zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 163,30 EUR auf der Grundlage der genannten Satzungen herangezogen, wobei eine gebührenrelevante Fläche von 230 qm zugrunde gelegt wurde. Mit "Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 17.1.2004 (Kundennummer: …) wurde der Kläger für das letztgenannte Grundstück außerdem zu einer Schmutzwassergebühr für das Jahr 2003 in Höhe von (123,00 EUR + 135,30 EUR =) 258,30 EUR herangezogen. In den "Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebühren-bescheiden der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" ist jeweils ausgeführt:

"Stadt Sulzbach/Saar Entwässerungsbetrieb

Gebühren für den Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar

Die Abwassergebühren werden im Auftrag und im Namen des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar erhoben. … Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar. Gegen den Abwassergebührenbescheid kann … Widerspruch erhoben werden …“.

Die „Rechnung“ vom 17.1.2004 enthält keinen solchen Zusatz.

Der Kläger war damals wie heute Stadtratsmitglied, Mitglied des Werksausschusses des Entwässerungsbetriebes und Mitglied des Aufsichtsrates der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH.

Der Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar ist im Jahre 1991 als Eigenbetrieb gegründet worden.

Am 19.12.1997 hat der Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar als Eigenbetrieb der Stadt mit der Firma Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH einen Entsorgungsvertrag (EntsV) geschlossen, mit dem die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH als Erfüllungsgehilfe der Stadt die Investitions- und Finanzplanung, die Errichtung sowie den Betrieb der städtischen Abwasseranlagen übernahm, wobei hierunter insbesondere die Überwachung, Wartung und Reparatur des bestehenden und neu hinzukommenden Kanalnetzes einschließlich der Bauwerke sowie die Wartung eventueller Mess- und Kontrolleinrichtungen nebst Beseitigung vorhandener Mängel, die Entleerung von Hausklärgruben, die Reinigung der Kanäle und Bauwerke sowie der Betrieb aller technischen Einrichtungen fielen. Die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH erhielt hierfür gemäß § 5 Abs. 1 eine Grundvergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Höhe von 0,88 DM für jeden gemäß der Gebührensatzung des Entwässerungsgebiets abgerechneten Kubikmeter Abwasser. § 5 Abs. 2EntsV regelt, dass sich, soweit der Betreiber (Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH) Neu-Anlagen errichtet, ab Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres die Grundvergütung gem. Abs. 3 pro angefangener DM 1 Mio. Investitionssumme jeweils um DM 0,02 für jeden verrechneten Kubikmeter Abwasser erhöht. In § 5 Abs. 4 der Vergütungsvereinbarung verpflichteten sich die Parteien, die vorstehende Vergütungsregelung alle zwei Jahre zu überprüfen und Verhandlungen über die Anpassung an die eingetretenen wirtschaftlichen Verhältnisse aufzunehmen. Mit Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 wurde der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 bezüglich der Grundvergütung an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH rückwirkend zum 1.1.2002 dahingehend geändert, dass die Vergütung 0,51 EUR je abgerechneten Kubikmeter Schmutzwasser beträgt.

Die Stadt Sulzbach/Saar war bis zum 31.12.2000 zu 100 % Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH. Aufgrund des Kooperationsvertrages vom 28.11.2000 hielt die Stadt Sulzbach/Saar vom 1.1.2001 bis zum 1.1.2002 85 % der Anteile, die Saarferngas AG (SFG) und die VSE AG (VSE) jeweils 7,5 %. Ab dem 1.1.2002 hielt die Stadt Sulzbach/Saar 70 % der Anteile an der GmbH, die SFG und VSE jeweils 15 %.

Gegen die Schreiben vom Januar 2004 legte der Kläger mit am 16.2.2004 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 8.2.2004 jeweils Widerspruch ein, die mit Widerspruchsbescheiden des Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken vom 20.5.2005, den Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils am 1.7.2005 zugestellt, zurückgewiesen wurden.

Am 28.7.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

In der Klageschrift nahm der Kläger zunächst die Widerspruchsbescheide mit den Geschäftsnummern 198/04, 199/04 und 200/04 betreffend die oben genannten Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide/Rechnungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH in Bezug. Nach dem im Schriftsatz zur Klagebegründung ausformulierten Antrag richtet sich die Klage gegen die Gebührenbescheide vom 18.1.2004 über 679,03 EUR und 163,30 EUR sowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide (198/04 und 199/04).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Gebührenbescheide litten an einem formellen Mangel, da sie nicht gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG die erlassende Behörde erkennen ließen. Zudem fehle die gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG erforderliche "Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters".

Darüber hinaus seien die angefochtenen Gebührenbescheide aufgrund einer mehrfach grob fehlerhaften Gebührenkalkulation rechtswidrig und aufzuheben.

Die Gebührenkalkulation enthalte unberechtigte Kostenansätze. Die Kosten für die Erfassung der versiegelten Flächen im Stadtgebiet durch Luftbildaufnahmen und deren Auswertung seien bereits dem Grunde nach nicht umlagefähig. Diese Kosten in Höhe von insgesamt 890.115,-- DM seien aber in die Gebührenkalkulation/Kostenverteilung einbezogen und über mehrere Jahre - u. a. auch in dem streitgegenständlichen Jahr - abgeschrieben worden. Es handele sich bei diesen Kosten um Vorermittlungs- und Untersuchungskosten, denen keine unmittelbaren Leistungen des Beklagten an den Kläger gegenüberstünden. Darüber hinaus sei mit der ingenieurtechnischen Auswertung der Luftbildaufnahmen auch eine Aktualisierung des bestehenden Grundstückskatasters verbunden gewesen. Dieser Kostenanteil in unbekannter Höhe sei offensichtlich nicht umlagefähig bezüglich der Abwassergebühren-kalkulation. Selbst wenn man die Gebührenfähigkeit der Kosten unterstelle, seien diese jedenfalls nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte habe auch nicht ansatzweise die Erforderlichkeit dieses Fremdleistungsentgelts geprüft. Weder sei untersucht worden, ob bei Selbst-vornahme durch eigene Bedienstete die Erfassung der abflusswirksamen Flächen hätte kostengünstiger erfolgen können, noch sei der Auftrag öffentlich ausgeschrieben worden. Ohne entsprechende Ausschreibung sei die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH mit der Erbringung umfangreicher beratender Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr beauftragt worden. Zudem sei unklar, ob es sich bei der im Wirtschaftsplan für den Entwässerungsbetrieb für 2001 u. a. aufgeführten Position „Vorarbeiten zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren“ mit Ausgaben in Höhe von 250.000,-- DM im Jahr 2000 und geschätztem Gesamtausgabebedarf von 400.000,-- DM um die oben angegebenen Kosten handele.

Daneben sei im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes eine Position „Gartenpflege Gewerbepark“ enthalten, von der nicht bekannt sei, ob diese auch in die Gebührenkalkulation im Jahr 2003 eingeflossen sei.

Die in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ in Höhe von 6.003,78 EUR (2002) und 7.039,82 EUR (2003) seien keine gebührenfähigen Kosten, denn diese seien Bestandteil der Vergütungsvereinbarung in § 5 des Entsorgungsvertrages und könnten nicht nochmals geltend gemacht werden.

Die kalkulatorischen Kosten seien fehlerhaft ermittelt und in Ansatz gebracht worden. So gehe der Beklagte bei der Gebührenkalkulation pauschal von einer Nutzungsdauer der Kanalhaltungen von 50 Jahren aus. Es fehle insofern an einer Differenzierung nach dem Herstellungsjahr, obwohl der Beklagte über ein Kanalkataster verfüge, in dem der Erhaltungszustand der einzelnen Kanäle genau dokumentiert sei. Der örtliche Alterungsprozess der Kanalhaltungen werde mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit durchlaufen. Die bisherige Alterungs-geschwindigkeit könne aus dem Inspektionsaufwand ermittelt werden, die zukünftige Alterung sei aufgrund dieser Erfahrungen abzuschätzen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die bisher abgeschriebenen Restwerte linear auf die individuelle Restnutzungsdauer der Haltungen bezogen abzuschreiben. Die Position „kalkulatorische Abschreibungen“ mache in den Kalkulationsgrundlagen des Beklagten bzw. der Stadtwerke GmbH einen erheblichen Anteil von jeweils 7 bis 8 % der Gesamtkosten aus. Fehler bei der Ermittlung der Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen seien daher von erheblichen Auswirkungen auf die Höhe der entsprechenden Gebühr (mehr als 3 %). Zudem führe die Abschreibung unter Zugrundelegung einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren möglicherweise zu einer unzulässigen Doppelabschreibung, da für einen Teil der Kanäle eventuell bereits in der Vergangenheit Abschreibungen erfolgt seien .

Darüber hinaus sei im Wirtschaftsplan für das Jahr 2002 die Abschreibung für Kanäle mit 280.000,-- EUR angesetzt, im Jahresabschluss 2002 dagegen mit 341.000,-- EUR berücksichtigt worden. Dieser Ansatz sei unschlüssig. Nach KAG und EigVO sei eine lineare Abschreibung vorgeschrieben. Die Erhöhung des Abschreibungssatzes führe zu einer fehlerhaften Gebührenkalkulation. Der Beklagte könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem entsprechende Zustandsbewertungen zugrunde lägen. Insoweit setze er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung, wonach es gerechtfertigt sei, die Kanäle unabhängig von ihrem Zustand pauschal mit 2 % abzuschreiben.

Daneben sei die Abschreibung der Kanäle deshalb fehlerhaft, weil hierin zu Unrecht ein Betrag von 2 % aus dem ursprünglichen Anschaffungswert der Parkfläche im Gewerbegebiet Neuweiler enthalten sei (also 5.000 EUR jährlich seit 1998). Der Parkplatz sei 1998 angelegt worden. Buchhalterisch sei er im Anlagevermögen bei der Position „Kanäle“ geführt worden. Im Jahr 2006 sei ein Betrag von 220.085,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden. Grund für die ursprüngliche Berechnung sei, dass zur Erstellung dieses Gewerbeparkplatzes Mittel zweckentfremdet worden seien. Der Parkplatz sei aus Mitteln erstellt worden, die dem Beklagten für die Durchführung von Baumaßnahmen zur Beseitigung des Oberflächenwassers aus dem Trennsystem Neuweiler - u. a. vom Land - zur Verfügung gestellt worden seien.

Der Beklagte sei darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, die satzungsmäßigen Gebühren für die Entwässerung der Fahrbahnoberfläche der Bundesautobahn 623 zu verlangen. Dass dies nicht erfolge, führe zu Einnahmeausfällen und damit zu ungerechtfertigten Gebühren.

Weiter hat der Kläger vorgetragen, mit der Gründung des Entwässerungsbetriebes (1991) seien bereits verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt in Höhe von mehreren 100.000,-- DM auf den Eigenbetrieb übertragen worden und würden seitdem bei der Gebührenkalkulation zum Nachteil des Gebührenzahlers berücksichtigt.

Des Weiteren hat der Kläger gerügt, dass der Abschreibungssatz für die angeschaffte Kanalsoftware von 6,8 % im Jahr 2000 auf 20 % für 2001 erhöht worden sei, hat sich aber entsprechend Ziffer 11 des Schriftsatzes vom 5.3.2008 mit der Erklärung des Beklagten (Ziffer 8 des Schriftsatzes vom 24.1.2007) zufrieden gegeben.

Die Auflösung von Ertragszuschüssen sei fehlerhaft erfolgt. Die Ertragszuschüsse seien gemäß § 20 Abs. 3 EigVO im Falle ihrer Passivierung jährlich mit 1/20, also 5 %, aufzulösen. Die Stadtwerke GmbH als Geschäftsbesorger des Entwässerungsbetriebes habe die Auflösung aber regelmäßig mit nur 2 % vorgenommen, was zu eine Einnahmeverminderung und damit zu einer erheblichen Erhöhung der Abwassergebühren führe und dem Zweck des § 20 Abs. 3 EigVO zuwiderlaufe.

Der Beklagte habe darüber hinaus schwerwiegend gegen die zum Schutz der Gebührenschuldner vorhandenen Regelungen der §§ 110 ff. KSVG verstoßen, was per se die Fehlerhaftigkeit und damit Unwirksamkeit von Gebührenkalkulationen der Stadtwerke zur Folge habe. Bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren sei eine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es gehe um die Bildung von Rückstellungen nach betriebswirt-schaftlichen Grundsätzen. Die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH sei aber eine auf Gewinnerzielung gerichtete privat-rechtlich organisierte juristische Person. Sie habe in der Gesellschafterversammlung vom 11.9.2003 die Ausschüttung von mehr als 1,6 Millionen Euro an die Gesellschafter beschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Ermittlung des Gewinns der Stadtwerke Gebühreneinnahmen aus der Beseitigung von Schmutz- und Oberflächenwasser herausgerechnet worden seien, bestünden nicht. Vielmehr besage § 3 Ziffer 2 des Kooperationsvertrages vom 28.11.2000: „Das Ergebnis der Sparte Versorgung entfällt auf die Stadt, VSE und SEG entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligungen am Stammkapital der Stadtwerke.“ Allein schon diese Vereinbarung stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Verbot der Gewinnerzielung dar, der die Gebührenbescheide rechtswidrig mache. Insbesondere enthalte die Vereinbarung keine Zweckbindung betreffend die Verwendung solcher Gebührenüberschüsse für Zwecke der Abwasserbeseitigung (Bildung von Rückstellungen u.s.w.).

Die Stadt Sulzbach/Saar habe aufgrund von Versäumnissen bei der Aufnahme neuer Gesellschafter auch keine Möglichkeit mehr, Beschlüsse über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit zu fassen. Der Stadt stünden nach dem Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 keinerlei Prüf- und Kontrollrechte bezüglich der Tätigkeit der Stadtwerke zu.

Der Beklagte habe im Jahr 2000 den Blaubachsammler für 3,5 Millionen DM an den EVS veräußert. Der Verkaufserlös sei zu Unrecht nicht als unmittelbare Einnahme aus der Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre zu kalkulierenden Gebühren verwendet worden. Dass der EVS im Zusammenhang mit der Veräußerung einen neuen Sammler für die Stadt kostenlos habe bauen lassen, werde mit Nichtwissen bestritten.

Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation ergebe sich auch aus der unwirtschaftlichen Betriebsführung des Entwässerungsbetriebes. Beispiel hierfür sei die Kreditvergabe. Im Jahr 1998 seien 500.000,-- DM und 1999 3 Millionen DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt gewährt worden. Gleichzeitig sei 1999 aber ein Kredit in Höhe von 2,85 Millionen DM zu einem Zinssatz von 5,02 % bei der Stadt aufgenommen worden. Weshalb der Entwässerungsbetrieb trotz Landeszuschüssen in Höhe von insgesamt 10,484 Millionen DM in den Jahren 1999 bis 2003 gleichzeitig einen Kredit in Höhe von 2,85 Millionen DM zu 5,02 % benötigt habe, sei nicht ersichtlich. Dieser sei mithin nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe die gleichzeitige Vergabe eines Kredits zu einem niedrigen Zinssatz zu einem Zinsverlust in Höhe von 48.000,-- DM jährlich geführt. Zudem sei unklar, wie überhaupt die Rückzahlungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Entwässerungsbetrieb ausgestaltet gewesen sei. So sehe etwa der Wirtschaftsplan für 2000 bei Ziffer 8 „Rückflüsse aus gewährten Darlehen“ keine Geldeingänge vor.

Schließlich liege eine rechtswidrige Beauftragung kommunaler Gesellschaften im Bereich der Abwasserentsorgung vor. Entgegen den Vergabebestimmungen und unter Verstoß gegen das Vergaberecht seien sowohl der Kooperationsvertrag vom 28.11.2000 mit der SFG und der VSE geschlossen als auch die Änderung des Entsorgungsvertrages am 26.09.2002 vereinbart worden. Durch diese Änderungsvereinbarung sei die Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke von ursprünglich 45 Cent je Kubikmeter Schmutzwasser auf 51 Cent beschlossen worden. Diese Verstöße führten unmittelbar zur Rechtswidrigkeit auch der in den Folgejahren durchgeführten Gebührenkalkulationen.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Abwassergebührenbescheide des Beklagten vom 17. und 18.01.2004 und die Widerspruchsbescheide des Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken vom 20.05.2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Gebührenbescheide seien formwirksam erlassen worden. Nach § 2 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung könnten die Festsetzung und die Erhebung der Gebühren sowie die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). § 8 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung bestimme, dass die laufenden Benutzungsgebühren den Gebührenpflichtigen von der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH im Auftrag der Stadt mitgeteilt würden. Aus diesen Regelungen sei zu entnehmen, wer die den Gebührenbescheid erlassende Behörde sei. Nach den Regelungen der Satzung seien die Stadtwerke ein beliehenes Unternehmen und damit Behörde im Sinne der §§ 35 und 37 VwVfG. Dies ergebe sich auch aus § 9 der Betriebssatzung des Entwässerungsbetriebes, in dem geregelt sei, dass die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH nach dem Entsorgungsvertrag vom 11.12.1997 gemäß § 50 SWG die Durchführung der in dem Entsorgungsvertrag festgelegten Aufgaben übertragen erhalten habe. Das Fehlen der Unterschrift des Bürgermeisters auf den Abwasserabgabenbescheiden sei aus diesen gesamten Umständen unbeachtlich, weil die Forderung der Erkennbarkeit der erlassenden Behörde im Sinne des § 37 VwVfG erfüllt sei.

Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig, insbesondere sei die zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden.

Die Gebührenkalkulation sei aus den tatsächlichen Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung Jahr für Jahr abgeleitet worden und von daher sachgerecht.

Zu den Einwendungen im Einzelnen hat der Beklagte vorgetragen, es treffe zu, dass in der Gebührenkalkulation rund 900.000,00 DM an Kosten enthalten seien, die sich aber nicht ausschließlich aus der Erfassung versiegelter Flächen ergeben hätten. Der Kostenfaktor Luftbildaufnahmen sei im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nahezu unbeachtlich. Die Stadtwerke hätten sich insofern der allgemeinen Ausschreibung des saarländischen Katasteramtes angeschlossen und im Rahmen dieser Ausschreibung die zusätzlichen Ingenieurleistungen unter Berücksichtigung der Auswertung der Ausschreibung beauftragt. Eine Ausschreibung der sonstigen Fremdleistungen hätte nicht erfolgen müssen. Solche seien in Höhe von 594,00 DM im Zusammenhang mit der Beschaffung der Stammdaten (insgesamt ein Kostenpunkt in Höhe von 76.378,00 DM) und in Höhe von 95.969,00 DM im Zusammenhang mit der Ermittlung der abflusswirksamen Flächen (insgesamt 436.864,00 DM) entstanden. Darüber hinaus seien Fremdleistungen in Höhe von 65.262,00 DM (gegenüber insgesamt 119.659,00 DM) im Bereich EDV und 35.726,00 DM (gegenüber insgesamt 37.158,00 DM) im Bereich juristische Leistungen angefallen. Die entsprechenden Leistungen hätten nicht unter Inanspruchnahme eigener Mitarbeiter durchgeführt werden können.

Soweit der Kläger die Aufnahme einer Position „Gartenpflege“ im Jahresabschluss 2002 rüge, sei darauf hinzuweisen, dass im hier in Rede stehenden Jahr 2003 keine entsprechende Position eingestellt worden sei.

Die Kosten in Höhe von 6.003,78 EUR für 2002 und 7.039,82 EUR für 2003 für die Bereitstellung von Daten für die Kanalgebühr seien im Zusammenhang mit der gesplitteten Gebühr entstanden und hätten den erforderlichen Mehraufwand abdecken müssen.

Der Kläger könne nicht mit Erfolg vortragen, Abschreibungsverläufe und Nutzungsverlauf stünden in einem offensichtlichen Missverhältnis. Die Stadtwerke GmbH habe eine detaillierte Erhebung durchgeführt. Die Kanalbauwerke seien in Schadensklassen unterteilt worden. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses, dass Sanierungsbedarf für die weitaus überwiegende Zahl der Kanäle bestehe, wirke sich der Abschreibungssatz von 2 %, also die Zugrundelegung einer Lebensdauer von 50 Jahren, zugunsten der Abnehmer aus.

Es erfolge keine Doppelabschreibung. Zwar seien für Kanalbauwerke schon in der Vergangenheit Abschreibungen vorgenommen worden. Dies bedeute allerdings nicht, dass Abschreibungen nunmehr wegfallen könnten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide könne auch nicht entgegen gehalten werden, der Beklagte habe keine Gebühr für die Oberflächenentwässerung der Bundesautobahn 623 geltend gemacht. Entsprechende Bescheide seien gegenüber der Straßenbauverwaltung ergangen.

Die Berücksichtigung von Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar könne nicht mit dem Argument gerügt werden, diese seien verjährt. Die Erhebung der Verjährungseinrede wäre treuwidrig gewesen. Die entsprechenden Verbindlichkeiten beträfen in den 80er Jahren erstellte Nebenanlagen zum Hauptsammler Sulzbachtal, die durch den EVS im Namen und für Rechnung der Stadt Sulzbach/Saar gebaut worden seien. Stadt und EVS hätten sich insofern verständigt, dass die Abrechnung im konkreten Fall erst nach Durchführung der Umbau- und letzten Anschlussmaßnahme der Stadt durchgeführt werde. Diese Art der Abrechnung sei den Gebührenzahlern zugute gekommen.

Die Auflösung von Ertragszuschüssen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuschüsse Nutzungsberechtigter würden nach der EigVO passiviert und mit 5 % aufgelöst. Wirtschaftlich werde mit dem veränderten Auflösungszeitraum das gleiche Ergebnis erzielt, wie es die zweite Alternative des § 20 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. EigVO vorsehe. Die Überprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe ergeben, dass diese Vorgehensweise mit der EigVO übereinstimme.

Die vom Kläger gerügte Erhöhung der Abschreibungssätze im Jahresabschluss im Vergleich zum Jahreswirtschaftsplan sei darauf zurückzuführen, dass der Planansatz wesentlich zu niedrig gewesen und deshalb - ohne dass dies zu beanstanden sei - auf den richtigen Ansatz korrigiert worden sei.

Die Gewinnabführung der Stadtwerke an ihre Anteilseigner sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies beträfe keinen der Bereiche, der mit den vorliegenden Kosten zu tun habe. Soweit in der entsprechenden Auflistung eine Position Abwasser enthalten sei, betreffe dies Gewinne, die aus der Tätigkeit der Stadtwerke im Bereich industrieller Abwässer erzielt worden seien. Der Gedanke, es liege ein Verstoß gegen die §§ 110 ff. KSVG vor, sei abwegig. Die Idee des Klägers, die Stadt könne wegen der Beteiligung Dritter an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH nicht mehr Beschlüsse über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit fassen, habe keinerlei Bezug zur Materie des vorliegenden Rechtsstreits. Gemäß § 2 Abs. 3 des abgeschlossenen Vertrages hätte die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH das von der Stadt erstellte Pflichtenheft einzuhalten und einen Finanz- und Investitionsplan zu erstellen. Ihr stünden im Gegensatz zur Auffassung des Klägers umfassende Kontroll- und Prüfrechte zu.

Hinsichtlich der gerügten Umstände um die Veräußerung des Blaubach-Sammlers sei darauf hinzuweisen, dass der Stadtrat mit Beschluss vom 13.6.2006 der Veräußerung vorsorglich zugestimmt habe. Der Sache nach sei ein voll abgeschriebener Sammler an den EVS veräußert worden. Der EVS habe dafür einen vollkommen neuen Sammler verlegt, der die Stadt nichts gekostet habe. Dem Gebührenzahler sei die Zahlung des EVS in Höhe von 1 Million EUR zugute gekommen.

Entgegen der Ansicht des Klägers liege keine unwirtschaftliche Betriebsführung vor. Der Vorgang betreffend Kreditvergaben des Entwässerungsbetriebs zugunsten der Stadt Sulzbach/Saar sei bereits Gegenstand ausführlicher Erörterungen im Stadtrat, im Werksausschuss und im Aufsichtsrat der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, aber auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht/Zivilabteilung in Saarbrücken gewesen. Der Kläger selbst habe den Vorgang mehrfach der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt, die bei all ihren Prüfungen, in deren Rahmen die Stadt selbstverständlich zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, zur Feststellung gekommen sei, dass im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung gehandelt worden sei. Der am 13.7.1999 aufgenommene Kredit habe zur Durchführung von Investitionen in Höhe von 2,85 Millionen DM aufgenommen werden müssen. Bei den Investitionen habe es sich um Baumaßnahmen gehandelt, für die neben den durch Kredit finanzierten Eigenmitteln auch Landeszuschüsse gewährt worden seien. Der Kredit sei aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Entgegen der gängigen Praxis habe das Land die Zuschüsse nicht etwa nach Baufortschritt, sondern - nach Aufnahme des Kredits - in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 vorschüssig zum Teil ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Million DM in der Zeit vom 10.8.1999 bis zum 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung des Landes vom 15.8.1999 bis zum 31.12.1999 als Kassenkredit zu banküblichen Konditionen an die Stadt zur Verfügung gestellt worden seien. Dem Entwässerungsbetrieb seien, da er das Gleiche von der Stadt Sulzbach/Saar erhalten habe, wie er es bei einer Bank bekommen hätte, keinerlei Nachteile entstanden. Von daher seien negative Auswirkungen, die die Gebührenkalkulation beträfen, nicht ersichtlich. Weil die Landeszuwendungen erst später erfolgt seien, habe der Kredit am 13.7.1999 aufgenommen werden müssen. Der durch die dann vorzeitige Auszahlung der Zuwendungen erzielte Liquiditätsüberschuss habe nach der Eigenbetriebs-verordnung von der Geschäftsbesorgerin zu banküblichen Konditionen angelegt werden können und müssen. Die Kommunalaufsichts-behörde habe diesbezüglich festgestellt, dass ein Eigenbetrieb, der vorübergehend über zuviel Liquidität verfüge, diese anlegen müsse. Bei einer Bank sei für die Anlage von Geldern nicht mehr zu erhalten gewesen. Auch der Umstand, dass die Stadtwerke als Geschäftsbesorgerin Liquidität von 500.000,00 DM in der Zeit vom 5.12.1998 bis einschließlich 18.1.1999 zu banküblichen Konditionen als Kassenkredit an die Stadt gewährt habe, ändere an der Beurteilung nichts. Auch dieser Liquiditätsüberschuss habe zu banküblichen Konditionen angelegt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages habe der Zuwendungsbescheid des Landes (vom 8.7.1999) über insgesamt 6.922.672,50 DM noch nicht vorgelegen. Den angeblichen Zinsverlust habe es nicht gegeben. Da der kurzfristige Kassenkredit unmittelbar am Fälligkeitstag zurückgezahlt worden sei, tauche dieser in einem Wirtschaftsplan nicht auf.

Weder der Kooperationsvertrag vom 28.11.2000 noch die Änderungsvereinbarung vom 26.09.2002 zum Entsorgungsvertrag hätten ausgeschrieben werden müssen. Selbst wenn der Entsorgungsvertrag hätte ausgeschrieben werden müssen, tangiere dies die Wirksamkeit der Gebührensatzung nicht. Die Auffassung des Klägers, die Leistungen hätten bei einer Ausschreibung preiswerter erfolgen können, treffe nicht zu. Es gebe keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand und private Partner beteiligt seien, ihre Leistungen im öffentlichen Bereich unwirtschaftlicher erbringen würden als Private.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, in formeller Hinsicht bestünden gegen die streitgegenständlichen Bescheide keine rechtlichen Bedenken; insbesondere seien sie - gemessen an den §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG, 119 Abs. 1 AO - hinreichend bestimmt. Ausgehend vom hier maßgeblichen Empfänger-horizont sei ausreichend deutlich, dass die Gebührenbescheide vom Beklagten stammten. Entgegen der klägerischen Auffassung ergebe sich die formelle Rechtswidrigkeit auch nicht aus der fehlenden Unterschrift oder der fehlenden Namenswiedergabe des Behördenleiters. Es liege kein Verstoß gegen den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG anwendbaren § 119 Abs. 3 AO vor. Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 AO müsse ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Eine Ausnahme hiervon sehe im Interesse der Verwaltungspraktikabilität jedoch § 119 Abs. 3 Satz 2 HS 2 AO für formularmäßige oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte vor. Der Beklagte habe hier von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Der Gebührenforderung mangele es allerdings an der erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der streitigen Abwassergebühren komme die Abwassergebührensatzung vom 31.8.2000 in Verbindung mit der Abwassergebührenhöhesatzung vom 6.12.2002 als solche nicht in Betracht, weil die danach maßgebenden Gebührensätze (je cbm Schmutzwasser 2,46 EUR, je qm befestigte Grundstücksfläche 0,71 EUR) unwirksam seien. Die diesen Gebühren-sätzen zugrunde liegende Gebührenkalkulation weise im Rahmen der Kostenermittlung Kostenansätze auf, die nach § 6 Abs. 2 KAG nicht in die Kalkulation hätten aufgenommen werden dürfen und daher zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG führten.

In der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 sei unter den laufenden Nrn. 3 bis 5 der Unterhaltungsaufwand des Kanalsystems in Höhe von 794.845,36 EUR enthalten (bei Gesamtkosten von 3.861.064,37 EUR). Diese Kostenposition stelle ein privatrechtliches Fremdentgelt dar, da es von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen zu zahlen sei. Mit diesem Entsorgungsvertrag sei mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" durchgeführt worden.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Alternative 1 KAG gehörten zu den gebührenrelevanten Kosten grundsätzlich auch die Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen. Dabei gelte für diese fremden Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssten. Die Erforderlichkeit könne nach einer Auffassung in der Weise belegt werden, dass die Kommune vor der Beauftragung Dritter mit der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben grundsätzlich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im Sinne eines Regiekostenvergleichs anzustellen und die Regiekosten mit mehreren Angeboten Dritter zu vergleichen habe. Mehrkosten, die allein durch die Beauftragung außerhalb der Verwaltung stehender Dritter entstünden, seien grundsätzlich keine für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten und damit nicht umlagefähig. Habe die Körperschaft diese Prüfung vor der Auftragserteilung an Dritte nicht durchgeführt, folge bereits aus diesem Verstoß die Nichtigkeit der Gebührensatzung.

Nach einer anderen Auffassung gebiete es der gebührenrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit im Hinblick auf die in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdkosten, dass eine kommunale Gebietskörperschaft vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte diese öffentlich ausschreibe. Hierdurch werde zugleich dem haushaltsrechtlichen Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprochen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte sei deshalb aus gebührenrechtlichen Erwägungen grundsätzlich unerlässlich; eine ohne Ausschreibung vorgenommene Gebührenfestsetzung sei unwirksam.

Eine weitere Auffassung halte die Konsequenz der Nichtigkeit der Gebührenfestsetzung für zu eng. Hiernach könne die entsorgungspflichtige Körperschaft im Wege des Gegenbeweises die Angemessenheit der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen in anderer Weise belegen. Dieser Nachweis, dass niedrigere Entgelte für Fremdleistungen auch bei einer Ausschreibung nicht hätten vereinbart werden können, sei dabei in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (vgl. Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) entspreche und die Beachtung dieser Vertragsklausel durch die Einschaltung der zuständigen Preisüberwachungsstelle für die Überprüfung der Rechnung des Dritten gewährleistet sei.

Die Kammer gehe davon aus, dass Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen nur dann dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit entsprächen, wenn der Satzungsgeber eine diesbezügliche Überprüfung vorgenommen habe, wobei der entsprechende Nachweis dadurch zu erbringen sei, dass bei der Auftragserteilung die Vorschriften des Vergaberechts beachtet wurden. Dies garantiere, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt regelmäßig nicht überhöht sei. Das Vergaberecht diene insoweit nicht nur dem Schutz der Bieter, sondern auch dem Interesse des Gebührenzahlers an der Einhaltung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts-führung.

Der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 und der damit verbundene Dienstleistungsauftrag hätten in Umsetzung der Richtlinien 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahrensvergaben öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) ausgeschrieben werden müssen. Zwar spreche einiges dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1997 ein sogenanntes vergabefreies In-house-Geschäft vorgelegen habe, da zum damaligen Zeitpunkt die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH eine 100%ige Eigengesellschaft der Stadt Sulzbach/Saar gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung über die nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlende Grundvergütung vom 26.9.2002 die Stadt Sulzbach/Saar nur noch 70 % der Anteile innegehabt habe und die restlichen 30 % sich zu gleichen Teilen auf die VSE und die SFG verteilt hätten, beurteile sich die vergaberechtliche Rechtslage jedoch anders. Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes führe jede - auch noch so geringe - private Beteiligung an der Gesellschaft dazu, dass kein In-house-Geschäft mehr vorliege und folglich das Vergaberecht greife. Der Auffassung des Beklagten, dass aus seiner Sicht keine Neuvergabe erfolgt, sondern lediglich eine im ursprünglichen Entsorgungsvertrag in § 5 Abs. 4 enthaltene "Option zur Vergütungsanpassung unselbständig fortgeschrieben" worden sei, sei nicht zu folgen. Nach dem Sinn und Zweck des Vergaberechts, nach dem die Vergabe eines Auftrags an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel eines freien und unverfälschten Wettbewerbs sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung beeinträchtige und insbesondere ein vergabefreies Verfahren einem am Kapital dieses Unternehmens beteiligten privaten Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschaffe, setze gerade die vertragliche Erhöhung des Entgelts, das ein öffentlicher Auftraggeber an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen zahle, eine erneute Ausschreibung voraus. Von der Vorrangigkeit des Vergaberechts gehe auch der Landesgesetzgeber aus. Nach § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (seit dem 01.12.2007 wortgleich: § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung) müsse der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorangehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertige. Hierbei seien nach Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift die vom Minister für Inneres, Familie, Frauen und Sport bekannt zu gebenden Vergabegrundsätze anzuwenden. Eine Ausschreibung des Entsorgungsvertrages sei unstreitig nicht erfolgt. Eine solche könne auch nicht mehr durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens "nachgeholt" werden, da eine Wettbewerbssituation nicht mehr nachträglich auf den Vergabezeitpunkt konstruiert werden könne. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände den Verzicht auf eine Ausschreibung gerechtfertigt hätten.

Der (fehlerhafte) Ansatz der Fremdentgelte sei mit Blick auf die Gebührensätze auch beachtlich, da sich ohne deren Berücksichtigung nur 1,97 EUR je cbm bei der Schmutzwassergebühr (statt der festgesetzten 2,46 EUR) und 0,48 EUR je qm bei der Niederschlagswassergebühr (statt 0,71 EUR) ergäben.

Zur Begründung seiner vom Senat durch Beschluss vom 6.8.2008 - 1 A 195/08 - zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Änderungsvereinbarung über die nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlende Grundgebühr vom 26.9.2002 nicht ausgeschrieben werden müssen. Es habe sich trotz der zwischenzeitlichen Beteiligung der VSE und der SFG mit insgesamt 30 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beim Abschluss der Änderungsvereinbarung um keine Neuvergabe im Sinne des Vergaberechts, sondern lediglich um eine im ursprünglichen Entsorgungsvertrag in § 5 Abs. 4 enthaltene Option zur Vergütungsanpassung gehandelt, die unselbständig fortgeschrieben werden könne.

Die hier in Rede stehenden Kosten für die Fremdentgelte seien zum Großteil zu einem Zeitpunkt vor dem Beschluss zur Änderung des Entsorgungsvertrages angefallen. Selbst wenn man annähme, eine Ausschreibung sei erforderlich gewesen, berücksichtige das Verwaltungsgericht nicht, dass ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung führe, wenn die entsorgungspflichtige Körperschaft die Angemessenheit der Entgelte für die Fremdleistungen in anderer Weise nachweisen könne. Den Einrichtungsträgern stehe bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, das heißt, wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 92/50/EWG - ABl. EG Nr. L 209, S. 1 - 24) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könne abgeleitet werden, dass Verstöße gegen die - europarechtlich initiierten und determinierten - vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandenen Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Insbesondere befasse sich das Urteil des EuGH vom 10.4.2003 - C 20/01 und C 28/01 - nicht mit dieser Frage. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlasse das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten, könne nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abgestellt werden. Danach habe eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in dem maßgeblichen Jahr - auch unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreite.

Ein interkommunaler Gebührenvergleich im Saarland zeige die Angemessenheit der Gebührenfestsetzung. Die Abwassergebühren der Stadt Sulzbach/Saar seien im Vergleich zu denjenigen der übrigen saarländischen Gemeinden bestenfalls als durchschnittlich einzustufen. Da die Unterhaltung des bestehenden Kanalnetzes und die ggf. erforderliche Erneuerung schadhafter Kanäle nicht nur bestimmte Gemeinden betreffe, andere dagegen nicht, sei ein Vergleich der Gebühren der saarländischen Gemeinden möglich.

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nicht mehr geprüften weiteren Einwendungen des Klägers verweist der Beklagte auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. In Ergänzung hierzu trägt er unter anderem vor, im Zusammenhang mit dem Ausbau des Parkplatzes Bruchwald sei zusätzlich ein innovatives Entwässerungskonzept durchgeführt worden, das mit Gräben und Teichen sichergestellt habe, dass anfallendes Oberflächenwasser nicht in die Kanalisation übernommen wurde. Mit dem Parkplatz sei zugleich eine Abwasser-/Ent-wässerungsanlage geschaffen worden.

Darüber hinaus reicht der Beklagte ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009 zu den Akten, wonach die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen, die in dem Schreiben aufgeschlüsselt werden, in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum überwiegenden Teil im Anlagevermögen erfasst wurden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von zehn Jahren. Über die Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Schließlich macht der Beklagte unter Vorlage ergänzender Unterlagen geltend, die Fläche der BAB 623 sei in dem Gebiet der Gemarkung B-Stadt/Saar vollständig mit dem Status „abflusswirksam“ erfasst. Die Niederschlagswassergebühr werde für diese Fläche auch erhoben.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.3.2008 - 11 K 246/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, der Beklagte habe nicht ansatzweise in dem erforderlichen Umfang dargelegt und plausibel gemacht, dass vor der Vergabe der hier streitgegenständlichen Fremdleistungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schmutzwasser an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH irgendwelche Vergleichsberechnungen angestellt oder Angebote dritter Anbieter eingeholt worden seien, aufgrund derer von einer Angemessenheit der von der Stadtwerke GmbH genannten Preise habe ausgegangen werden dürfen. Der Beklagte habe auch keine Vergleichskalkulation dahingehend angestellt, ob die Erbringung der Fremdleistungen durch eigene Mitarbeiter möglicherweise kostengünstiger hätte erfolgen können. Die Angemessenheit des mit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH vereinbarten Entgelts könne auch nicht anhand eines Vergleichs mit den Gebührensätzen anderer saarländischer Kommunen ermittelt werden. Es sei schon nicht klar, ob die Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden seien. Entscheidend sei aber, dass bei einem Vergleich nur diejenigen Gebühren herangezogen werden könnten, denen die Erbringung einer fast identischen Dienstleistung zugrunde liege. Einen ganz wesentlichen Kostenfaktor bei der Berechnung der Abwassergebühr stellten die Aufwendungen für den Unterhalt des bestehenden Kanalnetzes dar. Der Zustand des Kanalnetzes beurteile sich von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Die sich aufgrund solcher individueller Gegebenheiten ergebende Gebühr könne deshalb bezüglich ihrer Angemessenheit nicht generell mit den Gebühren in anderen Gemeinden verglichen werden.

Darüber hinaus verweist der Kläger auf die von ihm erstinstanzlich vorgebrachten Gründe für die Anfechtung der Gebührenbescheide, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht habe auseinandersetzen müssen. In Ergänzung dazu vertritt er die Auffassung, der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide stehe auch entgegen, dass Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen dem Gebührenhaushalt nicht gutgeschrieben worden seien. Außerdem sei dem Stadtrat der Stadt Sulzbach/Saar vor der Beschlussfassung über die Änderung der Abwassergebührenhöhesatzung am 6.12.2002 keine den Anforderungen an eine rechtmäßige Gebührenkalkulation entsprechende Kalkulation vorgelegt worden. Aus den Unterlagen sei beispielsweise nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten der Widerspruchsverfahren, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Bescheide des Beklagten vom 17. und 18.1.2004 und die Widerspruchsbescheide des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Zahlung von Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.100,63 EUR herangezogen.

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Gegenstand der Klage sind die beiden Bescheide des Beklagten vom 18.1.2004 und der Bescheid des Beklagten vom 17.1.2004 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.5.2005, wodurch der Kläger zu Abwassergebühren für das Jahr 2003 in einer Gesamthöhe von 1.100,63 EUR herangezogen wird. Das ergibt sich aus der Klageschrift vom 25.7.2005, in der unter Angabe der jeweiligen Geschäftsnummern ausdrücklich die drei Widerspruchsbescheide angefochten werden. Daran ändert nichts, dass in der Klagebegründung (Bl. 36 d. A.) nur die Aufhebung der beiden Bescheide vom 18.1.2004 und der entsprechenden Widerspruchsbescheide beantragt wird. Das Verwaltungsgericht hat darin zu Recht keine Rücknahme der den Bescheid vom 17.1.2004 betreffenden Klage, sondern lediglich eine Ungenauigkeit in der Fassung des Antrags gesehen. Beide Beteiligten sehen dies ebenso.

Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig. Insbesondere handelt es sich auch bei der „Rechnung“ vom 17.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2005 (N 200/04) um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG, 42 Abs. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3) ist die Anfechtungsklage gegen eine „Rechnung“ jedenfalls dann statthaft, wenn eine mit der Gemeinde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid die „Rechnung“ als Verwaltungsakt qualifiziert hat. So liegt der Fall.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 in der Sache N 200/04 (Akte N 200/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte IV, Bl. 246 ff.) qualifiziert die Rechnung vom 17.1.2004 mit derselben Begründung wie in den beiden Widerspruchsverfahren gegen die Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide vom 18.1.2004 (Akten N 198/04 und N 199/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte III, Bl. 56 ff. und 75 ff.) ohne Weiteres als Gebührenbescheid. An der entscheidenden Stelle (Beiakte IV, Bl. 254) ist ausgeführt, soweit die Formulierung „Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar“ missverständlich sei, handele es sich möglicherweise um eine nicht ganz zutreffende Darstellung, die jedoch unschädlich sei (falsa demonstratio non nocet).

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II. Die Klage ist aber unbegründet.

A. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind formell rechtmäßig.

Die insoweit vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 (S. 7 unten bis S. 9 oben) verwiesen werden, zumal der Kläger diesen im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Der Annahme der hinreichenden Bestimmtheit steht auch nicht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers entgegen, der mit den Bescheiden vom 18.1.2004 geforderte Betrag für die Abwasserentsorgung stehe unterschiedslos neben den Beträgen für die Versorgung mit Erdgas und Frischwasser. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Festsetzungsbescheides bezüglich Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG, dass ein - wie hier - schriftlich ergangener Abgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet. Diesen notwendigen inhaltlichen Festlegungen entsprechen die angegriffenen Bescheide.

B. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 20 Abs. 1 der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassergebührensatzung) vom 31.08.2000 in Verbindung mit § 1 der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren (Abwassergebührenhöhesatzung) vom 06.12.2002.

Nach § 20 Abs. 1 Abwassersatzung (AbwS) werden zum Ersatz des durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen nach § 14 Abs. 1 AbwS Gebühren nach der Gebührensatzung des Entwässerungsbetriebes zur Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar vom 18.12.1992 erhoben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Abwassergebührensatzung (AbwGebS) erhebt die Stadt Sulzbach/Saar für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Gebührenpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 AbwGebS u.a. der Eigentümer des Grundstücks. Die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AbwGebS regeln den Gebührenmaßstab für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, und wird pro cbm bezogenen Frischwassers erhoben. Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt über andere Flächen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit ist ein qm dieser Grundstücksflächen. § 6 AbwGebS bestimmt, dass die Höhe der Gebühr in der Abwassergebührenhöhesatzung festgesetzt wird. Der Gebührensatz betrug im Jahr 2003 für die Schmutzwassergebühr gemäß § 1 Abs. 1 der Abwassergebührenhöhesatzung (AbwGebHS) 2,46 EUR je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge. Gemäß § 1 Abs. 2AbwGebHS betrug der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr im Jahr 2003 0,71 EUR je qm angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche.

Bedenken gegen die voraussetzungsgemäße Anwendung des genannten Ortsrechts im konkreten Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stellt der Kläger ausschließlich die Gültigkeit der Gebührensätze der genannten Satzung in Frage. Damit dringt er nicht durch.

Grundlage der genannten Satzungen der Stadt Sulzbach/Saar bilden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.5.1998 (Amtsbl. S. 691). Nach dessen §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 dürfen Gemeinden auf Grund einer Satzung Gebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen - hier: der gemeindlichen Abwasseranlagen - erheben. Das veranschlagte Gebühren-aufkommen soll einerseits die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, andererseits diese jedoch nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung stehen darf (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).

Bedenken gegen das Abwassergebührensystem der Stadt B-Stadt/Saar im Allgemeinen, insbesondere gegen die „Splittung“ der Gebühr in eine Niederschlags- und eine Schmutzwassergebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich (allgemein zur Rechtmäßigkeit der gesplitteten Abwassergebühr: Beschluss des Senats vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 - , LKRZ 2007, 386; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01-, AS 30, 37, und vom 18.3.2003   - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229, Leitsatz 80; ferner Welsch, SKZ 2002, 107) . Ebenso wenig können die für das Jahr 2003 maßgeblichen in der Abwassergebührenhöhesatzung festgelegten Gebührensätze beanstandet werden; insbesondere ist das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG geregelte Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt.

Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kommunalabgabenrechtlicher Gebühren-sätze gilt:

Bei der gemeindlichen Gebührenkalkulation im Rahmen des Kostendeckungs-gebots einerseits und des Kostenüberschreitungsverbots andererseits sind die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch genau zu bestimmen. Vielmehr ist eine prognostische Ermittlung vorzunehmen, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich „punktgenau“ als zutreffend erwiesen haben. Die Prognose des Satzungsgebers kann damit nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren „vertretbar angenommen werden konnten“ (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt diese Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Prognoseentscheidung handelt, für die dem kommunalen Satzungsgeber mit Blick auf die in Art. 28 Abs. 2 GG niedergelegte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, den die Gerichte bei der Kontrolle zu beachten haben. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) Mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und dem aus ihm folgenden Umfang des Satzungsermessens ist es unvereinbar, die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten mit der Folge zu überprüfen, dass ein Kalkulationsirrtum einen zur Ungültigkeit der Gebührenregelung führenden Ermessensfehler darstellt, ohne zu prüfen, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwider läuft. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890)

Selbst wenn der Satzungsgeber den einen oder anderen Posten in der Kostenkalkulation unter Überschreitung des ihm dabei zustehenden Spielraums fehlerhaft bewertet hat, verstößt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht, wenn wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers die Gebührenregelung insgesamt für nichtig erklärt wird, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich dieser Fehler überhaupt auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Landesrecht im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips Prognosespielräume des kommunalen Satzungsgebers respektieren muss. Insofern ist bundesrechtlich kein bestimmter Prozentsatz vorgegeben, der vom Landesrecht als „Toleranzgrenze“ anerkannt werden muss. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Das OVG Münster geht in ständiger Rechtsprechung von bis zu 3 % als „Toleranzgrenze“ aus, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. (u.a. Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - , NVwZ 1995, 1233, und Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; im Urteil vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697, hat das OVG Münster sogar 10 % als Toleranzgrenze angenommen; 3 % auch: OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890) Dabei wird ausdrücklich betont (etwa im Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) , dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Folglich schließt nach Auffassung des OVG Münster die „Toleranzgrenze“ nicht nur tatsächliche Prognosefehler ein, sondern auch Kostenansätze, die aus Rechtsgründen als unzulässig anzusehen sind. Das OVG Bautzen hält im Nachgang zum oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des OVG Münster ebenfalls nicht nur bloße Prognosefehler unter dem Gesichtspunkt der „Toleranzgrenze“ für unbeachtlich; so wurde im zitierten Fall die irrtümliche Einbeziehung der Mehrwertsteuer gerügt. Das OVG Schleswig legt die „Toleranzgrenze“ sogar auf 5 % des ansatzfähigen Kostenvolumens fest. (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000,102; Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, Juris) Dies wird damit begründet, dass die Unsicherheiten, die aus den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Gebührenfähigkeit von Kosten resultieren, dazu führen, dass nicht jede geringfügige Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten die Nichtigkeit des Gebührensatzes zur Folge hat. Etwas Anderes gilt nach dieser Rechtsprechung nur für bewusst fehlerhafte Kalkulationen, etwa aufgrund beabsichtigter Überschüsse (Gewinne) oder der Einbeziehung von Kosten, die offenkundig weder leistungs- noch einrichtungsbezogen sind. Der VGH München sieht sogar eine ungewollte Kostenüberdeckung bis zu 12 % als grundsätzlich unschädlich an, wenn zum Zeitpunkt des Satzungserlasses die vorhersehbaren Abgabeneinnahmen nicht höher sind als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten (VGH München, Urteil vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 97.20002 -, BayVBl 1999,463; siehe auch Urteil vom 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532) . Jede bewusste, selbst nur geringfügige Überdeckung ist nach dieser Rechtsprechung aber unzulässig. Anhaltspunkte dafür, ob über Prognoseschwankungen hinausgehende Kalkulationsfehler überhaupt unerheblich sind oder ob insofern eine eventuell niedrigere „Toleranzschwelle“ gilt, enthält die zitierte Entscheidung nicht.

Der erkennende Senat hat sich bislang hinsichtlich einer „Toleranzgrenze“ nicht festgelegt, jedoch im Grundsatz entschieden (Beschluss vom 9.5.1994 - 1 N 1/94 -, Juris,) , dass nicht jede Kostenüberdeckung gesetzwidrig ist. Nicht ohne Weiteres zu beanstanden sei insbesondere, wenn Gebührensätze so festgelegt werden, dass ihre Anwendung in einem Abschnitt eines auf mehrere Jahre angelegten Kalkulationszeitraums zur Kostenüberschreitung, in einem anderen zur Kostendeckung und in einem dritten zu einer Kostenunterdeckung führt und sich auf die gesamte Zeitspanne bezogen Kosten und Erlöse ungefähr aufheben. Eine Kostenüberschreitung wirke sich ferner dann nicht auf die Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen aus, wenn im Rahmen einer sachgerechten Veranschlagung davon ausgegangen werden durfte, Kosten und Erlöse würden in etwa dieselbe Höhe erreichen, sich diese Prognose aber aufgrund unerwarteter Ereignisse nachträglich als unzutreffend erweise.

Der Landesgesetzgeber hat den dargelegten Unwägbarkeiten bei der Gebührenkalkulation inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG geregelt hat, wie Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings der Sache nach auf Über- bzw. Unterdeckungen, die dadurch entstanden sind, dass Prognosen sich nicht erfüllt haben.

Das Gericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur gehalten zu prüfen, ob, sondern auch in welchem Umfang sich ein Kalkulationsfehler auf die Gebührenhöhe auswirkt. Für die gerichtliche Überprüfung der Gebührensätze bzw. der zugrunde liegenden Gebühren-kalkulation gilt dabei, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Mit Blick auf den dem kommunalen Satzungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraum, aber auch die dargestellten Unwägbarkeiten der Kalkulation einerseits und die Komplexität der Rechtslage andererseits akzeptiert der erkennende Senat bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation entsprechend der oben referierten Rechtsprechung eine „Toleranzgrenze“, von der neben reinen prognostischen Fehlern auch nach rechtlicher Prüfung letztlich nicht umlagefähige Kostenansätze erfasst sind. Das Rechtsstaatsprinzip bleibt dabei gewahrt, weil diese „Toleranzgrenze“ nicht für bewusst oder willkürlich fehlerhafte Kalkulationen gilt.

Der Senat hält eine „Toleranzgrenze“ in der Größenordnung von mindestens 3 %, wie sie vom OVG Münster und OVG Bautzen angenommen wird, für angemessen. Einer weitergehenden Festlegung bedarf es vorliegend nicht. Selbst wenn man die dem Kläger günstigsten Ansätze wählt, wird diese Grenze bei der vorliegend zu überprüfenden Kalkulation - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht erreicht.

Die für das Jahr 2003 maßgebliche Abwassergebührenhöhesatzung unterliegt gemessen an diesen Vorgaben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sie wurde aufgrund der Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrates vom 6.12.2002 erlassen.

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl. 134 ff. der Beiakte IV) lag der Kalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 unter anderem das mit „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ überschriebene Rechenwerk zugrunde. Die in dieses Rechenwerk eingesetzten Kosten und Erträge werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Entwässerungsbetriebes für das jeweilige Wirtschaftsjahr übernommen (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20.2.2008 betreffend das Jahr 2003, Bl. 179 f. d. A.).

Die Kostenaufstellung führte unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht angegriffenen Aufteilung in Schmutzwasser- und Regenwasseranteil (59,87 % zu 40,13 %) sowie der Schmutzwassermenge (von 964.700 cbm) und der versiegelten Fläche (von 2.214.699 qm) zu einem Gebührenbedarf zur voraussichtlich kostendeckenden Gebührenerhebung von 2,28 EUR/cbm für die Schmutzwassergebühr und 0,66 EUR/qm für die Regenwassergebühr. Neben diesem auf der Basis der Ist-Zahlen für 2001 (also der feststehenden Kosten) ermittelten Gebührenbedarf ist in die Kalkulation weiter die sich abzeichnende Entwicklung für das noch laufende Jahr 2002 und eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Kosten für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eingeflossen. Dabei wurden maßgeblich die steigenden Gebühren des EVS für 2002 und 2003 (Erhöhung 2002: 13 ct/cbm; erwartete Erhöhung 2003: 11 ct/cbm) sowie die Steigerung der Kosten für die Kanalunterhaltung (Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke um 6 ct/cbm (aufgrund der am 29.9.2002 getroffenen und zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung 2002 zum Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997, Bl. 70 d. A.) )in Höhe von zusammen 0,30 EUR zugrunde gelegt (Blatt 138 der Beiakte IV) . Die hieraus ermittelte zu erwartende Kostensteigerung von 289.410 EUR (0,30 EUR multipliziert mit der Schmutzwassermenge Stand 2001) wurde auf den Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil 2001 verteilt, was zu den Erhöhungssätzen von 0,18 EUR/cbm sowie 0,05 EUR/qm führte. Diese wiederum wurden zu den Gebührensätzen addiert, die laut Jahresabschluss 2001 des Entwässerungsbetriebes eine voraussichtlich kostendeckende Gebührenerhebung (im Jahr 2002) ermöglicht hätten (2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm). Diese Gebührensätze waren (für 2002) vom Stadtrat offenbar mit Rücksicht auf anstehende Wahlen (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.4.2005, Beiakte IV, Bl. 184) nicht beschlossen worden. Bezogen auf den Wirtschaftsplan 2003 war dabei noch mit einem Verlust von 61.000 EUR gerechnet worden, der durch eine entsprechend hohe Entnahme aus der Rücklage ausgeglichen werden sollte (vgl. die Vorlage zum Beschluss zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002, Beiakte IV, Bl. 140) .

Diese Prognose des Gebührenbedarfs für das Jahr 2003 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie erfolgte auf der Basis der konkret entstandenen Kosten 2001, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden sind. Aus diesen wurde zunächst der aktuelle Bedarf (fiktive Gebührensätze 2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm) zur kostendeckenden Gebührenerhebung ermittelt und eingestellt. Dass diese fiktiven und nicht die bislang tatsächlich erhobenen Gebührensätze in Höhe von 2,15 EUR/cbm und 0,58 EUR/qm als Ausgangspunkt genommen wurden, ist nicht zu beanstanden. Nur dadurch war es möglich, den Gebührenbedarf auf der Basis der für das Jahr 2001 feststehenden Kosten zu erfassen. Da sich bereits im Jahr 2002 die EVS-Gebühr erhöht hatte und eine weitere Gebührenerhöhung für 2003 bekannt war, mussten diese bereits sicheren bzw. sicher zu erwartenden zusätzlichen Kosten in die Kalkulation für das Jahr 2003 einfließen. Gleiches gilt für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erfolgte Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag zugunsten der Stadtwerke. Da die entsprechenden Kostenansätze abhängig vom Wasserverbrauch sind, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn insofern die letzte bekannte Jahresverbrauchsmenge (2001) für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kostenpositionen zugrunde gelegt wurde, was nach der oben wiedergegebenen Rechnung zu einem vorhersehbaren zukünftigen Zusatzbedarf von 0,18 EUR/cbm bzw. 0,05 EUR/qm führt (Dass dabei aus für den Senat nicht ersichtlichen Gründen nicht die Quoten für die Aufteilung in Schmutz- und Niederschlagswasser aus der Kostenaufteilung 2001 (59,87 % zu 40,13 %) und auch eine größere abflusswirksame Fläche zugrunde gelegt wurden, ist unerheblich, da eine Rechnung mit den Zahlen aus 2001 nach Auf- bzw. Abrundung auf volle Cent - Beträge  zum selben Ergebnis führt.) .

Die Gebührenerhöhung war aus den vorstehenden Erwägungen trotz des positiven Jahresergebnisses 2001 gerechtfertigt. Der Bilanzgewinn im Jahr 2001 war lediglich darauf zurückzuführen, dass der einmalige Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Blaubachsammlers an den EVS in Höhe von 1 Mio.DM in die Bilanz eingestellt wurde. Damit ergab sich statt eines deutlichen Verlustes ein Gewinn von 123.783,05 EUR (vgl. etwa Bl. 62 d. Beiakte IV).

Die inzwischen vorliegenden Ergebnisse des streitgegenständlichen Gebühren-jahres bestätigen, dass die Prognose weder willkürlich noch überzogen war. Im Jahr 2003 wurde ein moderater Gewinn erwirtschaftet. Die mit „Erfolgsplan 2000 - 2008“ (Register 11, letztes Blatt des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1.10.2007 vorgelegten Aktenordners, im Folgenden: Beiakte V,) überschriebene Übersicht macht deutlich, dass in den Jahren 2001 und 2002 (bei einer Gebührenhöhe von 2,15 EUR/cbm bzw. 0,58 EUR/qm) der Bilanzgewinn/-Verlust (Jahresgewinn unter Berücksichtigung des Gewinn- bzw. Verlustvortrages aus dem jeweiligen Vorjahr) bei 123.783,05 EUR (2001) bzw. minus 205.304,90 EUR (2002) lag. Im streitgegenständlichen Jahr 2003 beläuft sich der Bilanz gewinn nach der Gebührenerhöhung auf 2,46 EUR/cbm bzw. 0,71 EUR/qm auf 2.795,24 EUR. Es gelang also bei einem Gesamtbetriebsertrag vom 4.266.405,71 EUR nahezu eine „punktgenaue“ Kostendeckung.

Die Einwände des Klägers sind nicht geeignet, die Gebührenkalkulation und damit die Gültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung in Frage zu stellen. Die gegen die Kostenermittlung erhobenen Einwände greifen entweder nicht durch oder dem Vortrag des Klägers fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten, dass die von ihm gerügten Ansätze sich überhaupt Gebührensatz erhöhend in der Kostenkalkulation niedergeschlagen haben. Weiterer Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Der Amtsermittlungsgrundsatz stellt die klagende Partei nicht davon frei, einen substantiierten Klagevortrag vorzubringen. Das Gericht ist nicht gehalten, einem unsubstantiierten Klägervortrag weiter nachzugehen, wenn kein konkreter Anhaltspunkt etwa für einen fehlerhaften Kostenansatz im Rahmen der Gebührenkalkulation vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Der Kläger wendet gegen die Kalkulation ein, dem Stadtrat hätten zur Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen; insbesondere sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stehen.

Dieser Einwand vermag die Gültigkeit des Stadtratsbeschlusses nicht in Frage zu stellen. Nach Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine unzureichende Information vor der Beschlussfassung im Stadtrat gerügt wurde. Dem Stadtrat lagen außerdem Unterlagen vor, aus denen die oben dargestellten Grundlagen der Kalkulation zu entnehmen waren. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass überhaupt Kosten für den Allgemeinanteil als nicht umlagefähig angesehen wurden (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 zur Berücksichtigung der Flächen der BAB 623, Bl. 402 d. A.).

Die Gebührenkalkulation des Beklagten weist im Rahmen der Kostenermittlung keine Kostenansätze auf, die im Ergebnis zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG führen.

Zu den gebührenfähigen Kosten gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Weder die konkret gegen die in Ansatz gebrachten Fremdleistungsentgelte vorgebrachten Einwände (1.)noch die Einwände gegen die in die Kostenermittlung eingestellten kalkulatorischen Kosten (2.) noch die sonstigen Einwände gegen die Kostenermittlung (3.) sind erheblich. Soweit Kostenpositionen als dem Grunde nach nicht umlagefähig abgesetzt werden, führt dies nicht zu einem rechtlich beachtlichen Kalkulationsfehler (4.).

1. Bei dem unter lfd. Nrn. 3 bis 5 der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ aufgeführten Unterhaltungsaufwand für das Kanalsystem in Höhe von zusammen 674.853,63 EUR (= 1.319.898,97 DM), der in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist, handelt es sich um Fremdleistungsentgelte .

Dieser Betrag wird als Vergütung gemäß § 5 Entsorgungsvertrag (EntsV) von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen gezahlt. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 10 des Gerichtsbescheidsumdrucks) , wurde mit diesem Entsorgungsvertrag mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" oder funktionale Privatisierung durchgeführt. Hierbei wird ein privater Verwaltungshelfer als "Erfüllungsgehilfe" eingeschaltet, wobei die eigentliche Aufgabe (hier: die Abwasserbeseitigung nach §§ 50, 50 a SWG) in kommunaler Hand verbleibt (vgl. hierzu nur: Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 129; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601 ff.) . Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages am 19.12.1997 die Stadt zu 100% Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH war, lag damals eine unechte funktionale Privatisierung vor, weil der eingeschaltete "Private" eine Organisationseinheit war, die ihrerseits allein der Stadt Sulzbach/Saar zuzurechnen war.

Der Beklagte kann die Kosten einer Fremdleistung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG grundsätzlich als gebührenfähigen Aufwand in seine Kalkulation einstellen, soweit die Inanspruchnahme des Dritten zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung (§§ 50, 50a SWG) erforderlich und nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Insofern findet das Kommunalabgabengesetz unmittelbar Anwendung und schützt den Bürger vor einer überzogenen Gebührenbelastung (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 194 m.w.N.) . Das Prinzip der Erforderlichkeit stellt den Kontrollmaßstab für die Gebührenfähigkeit der Fremdleistungsentgelte dar.

Zur Prüfung einer einrichtungsbezogenen Erforderlichkeit kann die „Erfüllungsprivatisierung“ selbst in Frage gestellt werden. Wenn es kostengünstiger ist, die Entsorgungsaufgabe durch einen Regiebetrieb des öffentlichen Trägers selbst zu erfüllen, könnte die Refinanzierung eines Entgelts für den privaten „Erfüllungsgehilfen“ zumindest in der Höhe unzulässig sein, die die Kosten des Regiebetriebes übersteigt. Erforderlich wäre insofern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne eines Regiekostenvergleichs (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135) . Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Regiekostenvergleich stattgefunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine weitere Möglichkeit des grundsätzlich der Kommune obliegenden Nachweises, dass dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit genüge getan ist, besteht für die Gemeinde in der öffentlichen Ausschreibung der entsprechenden Leistungen vor der Vergabe. Ist der Auftrag in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren aufgrund einer Ausschreibung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben worden, garantiert der Wettbewerb bei der Ausschreibung in der Regel, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingesetzte Entgelt nicht überhöht ist (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 m.w.N.) . Eine öffentliche Ausschreibung ist fallbezogen indes nicht erfolgt.

Ob dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten ist, dass eine öffentliche Ausschreibung jedenfalls der Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 zwingend geboten war, lässt der Senat offen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bliebe dies gebührenrechtlich folgenlos.

Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die vorliegend allein entscheidungserhebliche Frage der Gebührenfähigkeit des Fremdleistungs-entgeltes nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist. Vielmehr bleibt maßgeblich, ob das in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt angemessen bzw. erforderlich ist. Vergaberecht und Abgabenrecht sind nämlich getrennte Rechtsgebiete, die jeweils unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und vor allen Dingen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) Die vergaberechtlichen Regelungen dienen nicht zuletzt dem Interessenausgleich zwischen Wettbewerbern, während die abgabenrechtlichen Vorschriften dem Interessenausgleich zwischen Staat und Bürger zu dienen bestimmt sind. Sind die Verträge entsprechend den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen, stellt dies wie oben ausgeführt allerdings eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar, kann mithin ohne weitere Prüfung von der Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts ausgegangen werden (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 196 ff.) . Fehlt es an der Rechtfertigung des Fremdleistungsentgelts durch die Einhaltung der Regeln des Vergaberechts, kann jedoch auf andere Weise der Nachweis erbracht werden, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und die Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) .

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128) setzt die Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren nicht zwingend voraus, dass die Vergabevorschriften beachtet worden sind. Die engere Betrachtungsweise in der früheren Rechtsprechung des OVG Koblenz (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 1.12.1994 - 12 A 11892/92 -, NVwZ-RR, 1996, 230) , der das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid gefolgt ist, ist nach dieser Auffassung nicht sachgerecht, weil im Rahmen einer Gebührenerhebung nach den entsprechenden Vorschriften des KAG entscheidend die Wahrung des gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzips im Vordergrund steht. Dieses kann aber auch beim Fehlen einer gebotenen Ausschreibung eingehalten sein, nämlich vor allem dann, wenn selbst bei einer Ausschreibung keine günstigeren Entgelte hätten vereinbart werden können. Allein der Umstand, dass die Verträge ohne die vorgeschriebene Ausschreibung abgeschlossen wurden, bleibt somit für sich genommen gebührenrechtlich folgenlos. In solchen Fällen muss nach dieser Ansicht vielmehr die Kommune nachweisen, dass das vereinbarte und in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewegt, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt. Der Nachweis, dass niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können, ist nach OVG Lüneburg in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (Hierzu zählt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. 12. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. 6. 1989 (BGBl. I S. 1094), mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP).) entspricht. Entgelte, die deren Vorgaben entsprechen, seien grundsätzlich berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des KAG und deshalb gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies führt fallbezogen indes nicht weiter, denn dass vorliegend die Vorschriften des Preisprüfungsrechts beachtet wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteil vom 17.6.2004 - 12 C 10660/04 -, NVwZ-RR, 2005, 850) vertritt in neuerer Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr die Auffassung, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit einer Gebührensatzfestsetzung zur Folge hat. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass den Einrichtungsträgern bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, hält es das OVG Koblenz grundsätzlich für vertretbar, auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abzustellen (OVG Koblenz  ebd.; in diese Richtung auch bereits OVG Koblenz, Urteil vom 4.2.1999 - 12 C 13291/96 -, NVwZ-RR 1999, 673) . Danach hat eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in Rheinland-Pfalz in dem maßgeblichen Jahr - unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreitet.

Diese Rechtsprechung entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher anderer Obergerichte (BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 8 B 105/97 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38, und Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123;OVG Lüneburg, Urteile vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172, und vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128; OVG Münster, Urteil vom 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, sowie Beschluss vom 17.8.2007 - 9 A 2238/03 -, KStZ 2008, 175; VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 -, KStZ 1999,168; OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249,  zum Erschließungsbeitragsrecht) . Das OVG Koblenz verweist zutreffend darauf, dass weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge noch aus der Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofes abgeleitet werden kann, dass etwaige Verstöße gegen

die europarechtlich initiierten und determinierten vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandener Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlässt das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Das überzeugt.

Ausgehend von diesen Vorgaben ist dem Beklagten der Nachweis gelungen, dass die eingestellten Fremdleistungsentgelte angemessen sind.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an überzeugenden Anhaltspunkten, dass die Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag um 0,06 EUR/cbm ab 1.1.2002 in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht, weil der Beklagte sowohl die Gründe für die Erhöhung abstrakt als auch die Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung, die seit dem 1.1.1998 unverändert geblieben war, erhöht wurde, schlüssig dargelegt hat (a.). Darüber hinaus bewegen sich bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar im Rahmen dessen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird (b.).

a. Die Gründe für die Erhöhung abstrakt und die Grundlagen der Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung erhöht wurde, ergeben sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007 (Bl. 88 f. d.A.).

Als Grund für die erforderliche Erhöhung der Grundvergütung führt der Beklagte die Erweiterung des Kanalnetzes und die damit einhergehende Erhöhung der Zahl der Abwasseranlagen, für deren Betrieb die Stadtwerke gemäß § 1 Abs. 1EntsV u.a. zuständig sind, an. Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass das Kanalnetz durch die Erschließungsgebiete „Am Kieselborn/TÜV“, die Verlängerung der Kellerstraße und die Herstellung eines Trennsystems im Wohngebiet „Obere Bruchwiesen“ und im „Industriegebiet Neuweiler“ um rund 6,2 Kilometer länger geworden ist. Dies ist bezogen auf die vom Beklagten vorgelegten Daten betreffend die Länge des Kanalnetzes Stand Herbst 2002 (77.197 m, vgl. Beiakte V, Register 7) eine Erweiterung um etwas mehr als 8 %. Konkret stellt er folgenden Vergleich zwischen 1.1.1998 und 31.12.2001 an:

        

1.1.1998

31.12.2001

Haltungen

3.331

3.517

Schächte

3.345

3.533

Regenrückhaltebecken

3       

12 + 435 m offene
Gräben

Wasserverbrauch

1.043.500 cbm

960.000 cbm

Aus dem Rückgang des Wasserverbrauchs, der durch Sparmaßnahmen der Bevölkerung erklärt wird, ergebe sich ein Rückgang der Vergütungszahlungen an die Stadtwerke um 8 %, was dort zu einer Unterdeckung in Höhe von 0,077 DM/cbm geführt habe. Gleichzeitig sei ein durch den niedrigeren Wasserverbrauch zu verzeichnender Rückgang der Trinkwasserabgabe in Höhe von durchschnittlich 1,5 % pro Jahr zu verzeichnen gewesen. Demgegenüber habe die Teuerungsrate bis 31.12.2001 rund 4,7 % betragen. Insgesamt ergebe sich eine Mehrbelastung von 112.656 DM. Dieser Betrag setze sich aus 73.480 DM, die an Mehrbelastung durch die Minderung des Wasserverbrauchs entstanden seien, und 39.176 DM an Mehrbelastung aufgrund der Teuerungsrate zusammen.

Dass sich durch die Erweiterung des Kanalnetzes im dargestellten Umfang der Unterhaltungsaufwand entsprechend erhöht hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die in § 5 Abs. 2EntsV geregelte sukzessive Erhöhung der Grundvergütung entsprechend den getätigten Investitionen für Neuanlagen kann diesen Mehraufwand nicht auffangen, da diese nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten der Tilgung des bereitgestellten Fremdkapitals dient.Legt man die vom Beklagten ermittelten Zahlen zugrunde, ergibt dies bezogen auf den Wasserverbrauch eine erforderliche Anhebung des Vergütungssatzes um 0,11735 DM/cbm (112.656 DM : 960.000 cbm) oder 0,06 EUR/cbm. Genau um diesen Betrag wurde die Vergütung angehoben.

b. Gegen eine grob unangemessene Höhe des Fremdleistungsentgelts spricht darüber hinaus, dass bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar sich im Rahmen dessen bewegen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird. Dass sich die Stadt bei der Vergabe der Aufträge offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hätte und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden wären, d.h. dass die Kosten in für die Gemeinde e r k e n n b a r e r Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien, ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt auszuschließen.

Die einschlägige Tabelle, die aufgrund einer telefonischen Umfrage der Stadtwerke B-Stadt/Saar erstellt wurde, weist die Gebührensätze aller 52 Kommunen im Saarland (Stand März 2004) aus. Dabei sind sowohl die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr als auch diejenigen, die den sogenannten Frischwassermaßstab zugrunde legen, aufgeführt. Zusätzlich erfolgt eine Gegenüberstellung der Jahresgebühr für einen Bezugshaushalt (Einfamilien-Reihenhaus, 3 Personen, 120 cbm Wasserverbrauch, 85 qm abflusswirksame Fläche) unter Vergabe einer Rangziffer. Statt der in der Tabelle eingesetzten 2,41 EUR/cbm belief sich die Schmutzwassergebühr in B-Stadt/Saar allerdings damals auf 2,46 EUR/cbm. Die Jahresgebühr für den Bezugshaushalt beträgt daher im Vergleichsjahr für B-Stadt/Saar 355,55 EUR. Landesweit liegt die Jahres-Gebührenhöhe (bezogen auf den Bezugshaushalt) zwischen 236,65 EUR in Nonnweiler und 493,15 EUR in Überherrn. B-Stadt/Saar belegt mit 355,55 EUR Platz 31.

Betrachtet man die Schmutzwassergebühr, fällt auf, dass nur zwei Kommunen (Nonnweiler und Neunkirchen) unter 2 EUR/cbm bleiben, während sich ansonsten die Werte zwischen 2,05 und 2,87 EUR/cbm bewegen. Die Höchstwerte von Überherrn (2,87 EUR/cbm), Ottweiler (2,84 EUR/cbm) und Schmelz (2,79 EUR/cbm) fallen dabei aus dem Rahmen. Im Übrigen bewegen sich die Gebühren zwischen 2,05 und 2,62 EUR/cbm. B-Stadt/Saar liegt mit 2,46 EUR/cbm im Mittelfeld.

Bei der Niederschlagswassergebühr liegen die Sätze von Überherrn (1,75 EUR/qm), Kleinblittersdorf (1,05 EUR/qm) und Friedrichsthal (1,00 EUR/qm) über der 1 EUR - Marke. Unter 1 EUR/qm berechnen nach Saarbrücken (0,89 EUR/qm) B-Stadt/Saar, Homburg, Neunkirchen und Eppelborn mit je 0,71 EUR/qm. Die niedrigsten Sätze haben Rehlingen-Siersburg (0,39 EUR/qm) und Nonnweiler (0,37 EUR/qm)

Im Schnitt bewegen sich die Gebührensätze der Stadt Sulzbach/Saar also wiederum im Mittelfeld. Sie bleiben bei vergleichender Betrachtung „unauffällig“.

Da ausweislich der Gebührenkalkulation und mit Blick auf den Vortrag des Klägers eine wesentliche Kostenposition im Rahmen der Gebührenkalkulation die Kosten für die Instandhaltung des örtlichen Kanalnetzes sind, liegt es außerdem nahe, die Kommunen mit annähernd gleicher Einwohnerzahl gegenüber zu stellen. Bei dieser Referenzgruppe dürften sich die Kanalsysteme von der Größe her am ehesten entsprechen. Mithin dürften auch der Höhe nach vergleichbare Unterhaltungskosten auf die Gebührenzahler umzulegen sein.

Die Einwohnerzahl von B-Stadt/Saar liegt bei 17.906 (Stand Ende 2007; vgl. citypopulation.de). Vergleicht man die Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 17.000 und 20.000, ergibt sich mit Blick auf die Belastung des Bezugshaushalts folgendes Bild:

                 

Gebühr/Jahr

Bexbach :

        

336,05 EUR

Eppelborn:

        

373,55 EUR

Illingen:

        

364,80 EUR

Schiffweiler:

        

351,85 EUR

Schmelz:

        

384,95 EUR

Schwalbach:

        

388,80 EUR

Wadern:

        

329,50 EUR

Wadgassen:

        

414,00 EUR

B-Stadt:

        

355,55 EUR

Der Gebührendurchschnitt dieser Kommunen beträgt 366,56 EUR. B-Stadt/Saar liegt mit 355,55 EUR unter diesem Schnitt.

Auch wenn man nur die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr aus dieser Referenzgruppe betrachtet, ergibt dies dasselbe Bild. Der Gebührenschnitt bezogen auf den Bezugshaushalt liegt dann zwar nur bei 357,38 EUR. Die Jahresgebühr von B-Stadt/Saar liegt aber immer noch unter diesem Schnitt.

Der Kläger kann dem Vergleich nicht entgegen halten, es sei unklar, ob die zu Vergleichszwecken herangezogenen Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden sind. Dieses Argument stellt das Modell eines interkommunalen Gebührenvergleichs insgesamt in Frage, ohne dass konkrete Anhaltspunkte gegeben würden, an der Ordnungsgemäßheit der Gebührenkalkulation anderer Gemeinden zu zweifeln. Ohne solche Anhaltspunkte verbieten sich mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Vorgaben für die Kalkulation und das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung solche generellen Zweifel.

Der Einwand des Klägers, die Höhe der Gebühr für die Abwasserbeseitigung hänge in sehr starkem Maße von den in jeder Kommune individuell und unterschiedlich vorhandenen Gegebenheiten ab, ist ebenfalls nicht geeignet, die Aussagekraft der vom Beklagten vorgelegten Tabelle (Bl. 235 d. A.) und die Vergleichbarkeit der Gebührensätze insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Aufstellung lässt insbesondere keinen Schluss darauf zu, dass - wie vom Kläger angeführt - besondere Umstände wie etwa die Belegenheit in einem Bergschadensgebiet eine entscheidende Rolle spielen. Insbesondere der Vergleich der Rangstufe der Kommunen ohne bekannte Bergschäden zeigt, dass dieser Umstand nicht entscheidend die Gebührenhöhe beeinflusst(Nonnweiler: 1, Mettlach: 8, Homburg: 12, St. Wendel: 16, Saarlouis: 20, Tholey: 29 (nachdem Sulzbach/Saar unter Zugrundelegung der korrekten Gebühr auf Rang 31 zurückgefallen ist) , Ottweiler: 44, Oberthal: 48, Weiskirchen: 49, Losheim am See: 50).

Die Gebührenfähigkeit der durch die Einschaltung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH entstandenen Aufwendungen ist mangels Anhaltspunkten dafür, dass sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, folglich aus zwei Gründen zu bejahen.

2. Die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten führen im Ergebnis ebenfalls zu keiner Beanstandung der Gebührenkalkulation.

Grundsätzlich berechtigt § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG dazu, angemessene Abschreibungen in die Kostenkalkulation einzustellen. Diese sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen. Wird nach Nutzungsdauer abgeschrieben, ist diese sorgfältig zu schätzen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 133 ff.) . Die Einschätzung hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen. Der Wert dieser Schätzung hängt in besonderem Maße von den Gegebenheiten, Erfahrungen, Schätzwerten und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten der einzelnen Einrichtung ab. (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145)

Die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ weist unter Ziffer 7 „Abschreibungen Entwässerungsbetrieb“ einen Betrag in Höhe von 619.484,00 DM = 316.737, 14 EUR aus. Bei dem jährlich in der Kostenaufteilung an dieser Stelle eingesetzten Betrag handelt es sich ausweislich der Jahresprüfberichte für 2002 und 2003 um die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (vgl. etwa den Bericht der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Entwässerungsbetriebes für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2003 – 31.12.2003, im Folgenden: Beiakte II, Anlage VI, Seite 1 f.; vgl. auch Anlage VII, Seite 4, 5.). Ausweislich der Prüfberichte schreibt der Entwässerungsbetrieb linear ab. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze entsprechen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Weder das Abschreibungskonzept mit der Annahme einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren (a.) ist rechtlich zu beanstanden noch bestehen Anhaltspunkte für die in diesem Zusammenhang vom Kläger geäußerte Befürchtung, es komme zu Doppelabschreibungen (b.), noch wirkt sich eine angebliche Änderung des Abschreibungssatzes für Kanäle (c.) auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation aus. Die nach der Ansicht des Klägers fehlerhafte Berücksichtigung eines Gewerbeparkplatzes im Anlagevermögen (d.) führt im Ergebnis ebenfalls nicht zu einem beachtlichen Kalkulationsfehler. Ein solcher ergibt sich auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 (sowie dem diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009, Bl. 405 ff. d. A.) auch die Kosten für die Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Anlagevermögen erfasst und über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben wurden (e.).

a. Der Entwässerungsbetrieb hat für die Abschreibung pauschal eine Restnutzungszeit von 50 Jahren zugrunde gelegt und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2% angesetzt. Dieses Abschreibungskonzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Abschreibungskonzept wird bereits seit Gründung des Entwässerungsbetriebes praktiziert. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 5.12.2007 (Bl. 166 d. A.) dargelegt und durch die Vorlage des Prüfberichts der WIBERA Wirtschaftsberatung AG betreffend die Eröffnungsbilanz des Entwässerungsbetriebes zum 1.1.1991 (im Folgenden: Beiakte I, S. 4) belegt, dass nach einer Ersterfassung des Anlagevermögens eine Ermittlung der tatsächlichen Baukosten (soweit Unterlagen vorhanden) bzw. im Übrigen eine Schätzung anhand von Kostenrichtwerten erfolgt ist und ausgehend von den so ermittelten Baukosten bzw. Kostenrichtwerten die Wiederbeschaffungszeitwerte zum 1.1.1991 anhand von Preisindizes berechnet wurden, die zudem um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert wurden. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, besteht kein Anlass.

Darüber hinaus verfügt die Stadt Sulzbach/Saar über ein Kanalkataster, das die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle in Kategorien einteilt.

Die zu Abschreibungskonzepten ergangene Rechtsprechung steht der Rechtmäßigkeit der hier in Ansatz gebrachten Abschreibungsbeträge nicht entgegen.

Das OVG Münster (OVG Münster, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) hat eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2 % der Stadt Castrop-Rauxel nicht beanstandet. Dass das VG Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2.5.1996 - 13 K 3985/92 - , zitiert nach Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145) die Annahme einer prognostizierten Nutzungsdauer von 50 Jahren dagegen als methodisch fehlerhaft angesehen hat, steht der Rechtmäßigkeit des Abschreibungskonzepts im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil die Ausgangskonstellation nicht vergleichbar ist. Die Gemeinden im dortigen Gerichtsbezirk gingen üblicherweise von einer Nutzungsdauer von 80-100 Jahren aus. Der Satzungsgeber selbst war in jenem Fall bis 1987 von 83,3 Jahren ausgegangen. Von daher hätte nach der Entscheidung des VG Gelsenkirchen die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer einer besonderen Begründung bedurft, woran es im konkreten Fall gefehlt habe.

Dass solche Bedenken dem Abschreibungskonzept des Entwässerungsbetriebs der Stadt Sulzbach/Saar entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr zeigt die vom Kläger nicht angegriffene Grundkonzeption seit Existenz des Entwässerungsbetriebes, dass bei der Entscheidung für dieses Abschreibungskonzept die örtlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt wurden.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Aufstellung zum Zustand des Kanalnetzes (Stand: November 2003), wonach umgehend, kurz- bzw. mittelfristig insgesamt 25.960 lfd.m, also fast ein Drittel des Kanalnetzes von insgesamt 88.165 lfd.m, zu sanieren sind (vgl. auch die Aufstellungen Stand Herbst 2002: 23.618 lfd.m und Stand Febr. 2004: 28.133 lfd.m, Beiakte V, Register 7).

Eine Differenzierung nach einzelnen Kanalbauwerken - wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt – wäre dagegen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und ist daher nicht sachgerecht.

b. Der Vortrag des Klägers, es sei unklar, ob für das Kanalnetz bereits in der Vergangenheit Abschreibungen, gegebenenfalls bis zur kalkulierten Gesamtnutzungsdauer, vorgenommen worden seien, so dass es mit Ansatz einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren zu einer Doppelabschreibung komme, ist durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt.

Mit dem Begriff Doppelabschreibung beschreibt der Kläger der Sache nach die sogenannte Abschreibung unter Null (vgl. zur kontroversen Diskussion Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 135 m.w.N.) , also eine weitere Abschreibung von bereits zu 100 % abgeschriebenen Anlagen, die nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer noch funktionsfähig sind. Dass eine solche Abschreibung unter Null erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

Ausweislich des Prüfberichts der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1991 (Beiakte I, Seite 5) wurden die Wiederbeschaffungswerte um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert.

Die im Prüfbericht des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2003 enthaltene Übersicht über die Entwicklung des Sachanlagevermögens im Wirtschaftsjahr 2003 (vgl. Beiakte II, Anlage I/4, II.) weist auch Restbuchwerte und den durchschnittlichen Restbuchwert aus. Dies zeigt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, um eine Abschreibung unter Null zu verhindern.

c. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers im Jahreswirtschaftsplan für das Jahr 2002 angeblich die Abschreibung für Kanäle mit 280.000 EUR angesetzt wurde, während im Jahresabschluss 2002 341.000 EUR aufgeführt sind, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 gehabt haben kann. Die Gebührenkalkulation beruht - wie oben ausgeführt - auf den feststehenden Kosten für 2001. Der Jahresabschluss 2002 lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung im Dezember 2002 noch nicht vor und hat daher keinen Einfluss auf die Kalkulation gehabt.

d. Der Kläger rügt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg, dass im Anlagevermögen „Kanäle“ u.a. auch im streitgegenständlichen Jahr zu Unrecht ein Betrag enthalten sei, der für einen Gewerbeparkplatz im Gewerbegebiet Neuweiler angesetzt sei. Demzufolge sei der Abschreibungsbetrag jährlich (also auch 2001) mit 5.000 EUR zu hoch angesetzt gewesen. Im Jahr 2006 sei nach jahrelanger Kritik seitens des Klägersein Betrag von 220.087,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden (Bl. 195 d. A.). Diese Rüge erscheint zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, wirkt sich aber auf die Kostenermittlung und auf die Höhe der Gebührensätze nicht in rechtserheblichem Umfang aus.

Aufgrund der Angaben des Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, steht fest, dass für den genannten Parkplatz durch entsprechende bauliche Anlagen ein besonderes Entwässerungskonzept verwirklicht wurde. Ausweislich der Pressemitteilung der Stadt Sulzbach/Saar (Bl. 366 d. A.), die aus der Juryentscheidung anlässlich der Auszeichnung dieser Anlage mit dem Saarländischen Umweltpreis des Ministers für Umwelt im Jahr 1999 zitiert, erfolgt die Entwässerung der Parkierungsanlage im Wesentlichen ohne Kanalanschluss. Die Entwässerung wird durch die besondere Art der Anlage in Kombination mit Vorrichtungen zur Speicherung sowie zum Rückhalt bzw. durch die verzögerte Weiterleitung des Niederschlagswassers bewirkt. Hinzu kommt eine besondere Bepflanzung der Böschungen und Mulden mit Pflanzen, die eine besonders hohe Verdunstung aufweisen, sodass ein Großteil des Niederschlagswassers durch Verdunstung der Pflanzen und durch Verdunstung über die Oberfläche von der Kanalisation ferngehalten wird. Die Entwässerungsanlage für die Parkierungsanlage „Am Bruchwald“ wurde ausweislich der Stellungnahme der Werkleiterin Graßmann-Gratsia vom 2.9.2003 (Bl. 89 u. 158 d. Beiakte IV) durch den Entwässerungsbetrieb errichtet (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007, S. 5, Bl. 84 d. A.).

Nach den Angaben des Wirtschaftsprüfers Pfaff im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die gesamte Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst worden. Demnach sind bis zur Umbuchung 2006 Abschreibungen auf die Herstellungskosten dieser Anlage auch in die jeweiligen Gebührenkalkulationen, insbesondere auch in diejenige für das streitgegenständliche Gebührenjahr eingeflossen.

Aus den dargestellten baulichen Besonderheiten der genannten Anlage folgt, dass zumindest ein Teil der Anschaffungskosten der Gesamtanlage als Anschaffungskosten für eine Entwässerungsanlage veranlagt und abgeschrieben werden konnte. Hinreichende Erkenntnisse dazu, wie eine Aufteilung der Herstellungskosten in solche, die ausschließlich die Parkplatzanlage, und solche, die die Entwässerung dieses Parkplatzes betreffen, erfolgen könnte, bietet der Vortrag der Beteiligten nicht.

Der Senat setzt daher zugunsten des Klägers und mit Blick darauf, dass die Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst wurde und so auch nunmehr im Bereich „Parken“ geführt wird, den gesamten Betrag von 5.000 EUR von den im Rahmen der Kalkulation in Ansatz gebrachten Gesamtkosten (7.141.262,17 DM = 3.651.269,37 EUR nach der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“)ab. (Das mit dem Schriftsatz vom 8.6.2009 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schreiben der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH vom 3.6.2009 stellt die bisherigen Feststellungen zwar in Frage, führt aber aus zwei Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist der Schriftsatz erst nach der Hinterlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle beim Senat eingegangen. Zum anderen enthält das Schreiben Ausführungen dazu, welchem Bereich die entsprechenden Anlagen zum Jahresende 2002 zugeordnet waren. Für die Entscheidung kommt es indes auf die Frage an, ob und wie die Anlagen im Jahr 2001 durch den Entwässerungsbetrieb abgeschrieben wurden.) Dies hat – wie noch aufgezeigt wird – keine rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation.

e. Der Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation steht im Ergebnis ferner nicht entgegen, dass in die Gesamtkostenermittlung über die Abschreibungen auch Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, darunter Kosten für die Erfassung abflusswirksamer Flächen, eingegangen sind.

Nachdem zunächst unklar war, ob und wenn ja inwiefern Kosten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in die Kalkulation eingeflossen sind, steht aufgrund des vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Schreibens der PricewaterhouseCoopers AG (PwC) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 (Bl. 405 ff. d. A.) fest, dass im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr entstandene Kosten der Stadtwerke, die dem Entwässerungsbetrieb gesondert in Rechnung gestellt worden sind, im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind.

In dem genannten Schreiben ist unter „2. Durchführung der Vorbereitungsarbeiten“ unter Auflistung von vier Rechnungen ein Gesamtbetrag von 995.558,10 DM (= 509.020,77 EUR) (incl. Umsatzsteuer) aufgeführt, der aus Leistungen des Personals der Stadtwerke (661.538,56 DM netto) und Leistungen Dritter (196.701,18 DM netto) besteht. Weiter ist unter „4. Gebührenkalkulation“ ausgeführt, die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen seien in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum „überwiegenden Teil“ im Anlagevermögen erfasst worden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von 10 Jahren. Über diese Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Ob der Aufwand infolge von Vorarbeiten zur Einführung eines neuen Gebührenmaßstabes gebührenfähig ist, ist umstritten und in der Rechtsprechung des Senats nicht geklärt. Der vorliegende Fall gibt zu einer Klärung dieser Frage keinen Anlass.

Auch wenn angesichts der unklaren Formulierung („überwiegenden Teil“) im Schreiben der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 nach wie vor nicht exakt zu ermitteln ist, in welcher Höhe die Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation für 2003 eingeflossen sind, handelt es sich jedoch maximal um einen Betrag in Höhe von 10 % von 995.558,10 DM = 99.555,81 DM (= 50.902,08 EUR). Anlass zur Annahme, dass über diesen Maximalbetrag hinaus im gegebenen Zusammenhang weitere Kosten in die Gesamtkostenermittlung eingestellt und bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind, besteht dagegen nicht.

Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers den höchstmöglichen Betrag von 50.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten absetzt, führt dies ebenfalls - wie noch ausgeführt wird - im Ergebnis nicht zu rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Daher können auch die sonstigen in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen (etwa hinsichtlich eines auch insofern behaupteten Verstoßes gegen Vergabevorschriften oder der Höhe des als umlagefähig angesehenen Betrages, 2.e. der Klagebegründung, Bl. 41 d. A.) offen bleiben.

3. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Kostenermittlung stellen die Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt für die Einwände gegen die tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen (a.). Ebenso wenig kann der Kläger der Gebührenkalkulation mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden sind (b.).

a. Die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der in die Gebührenkalkulation tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen betreffen folgende Bereiche: Kosten Gartenpflege (aa.), Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ (bb.), Übertragung von Forderungen des EVS gegen die Stadt auf deren Eigenbetrieb (cc.), fehlerhafte Auflösung von Ertragszuschüssen (dd.) und unwirtschaftliche Betriebsführung (Kreditvergabe) (ee.).

aa. Dem Einwand des Klägers, möglicherweise sei bei der Gebührenkalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eine im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes aufgeführte Position „Gartenpflege Gewerbeparken“ zu Unrecht berücksichtigt worden, steht entgegen, dass der Gebührenkalkulation für 2003 die Kosten nach dem Jahresabschluss 2001 zugrunde lagen. Dass darin Kosten für „Gartenpflege Gewerbeparken“ enthalten sind, ist nicht ersichtlich. In dem als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.-31.12.2002 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Prüfbericht 2002) sind sowohl die Zahlen für 2002 als auch diejenigen für 2001 zum Vergleich aufgeführt. Unter dem Punkt „Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen“, unter dem die Kosten „Gartenpflege Gewerbeparken“ im Jahr 2002 verbucht wurden, sind entsprechende Kosten im Jahr 2001 aber gerade nicht aufgeführt (vgl. Prüfbericht 2002, Anlage IV. 2, S. 13).

bb. Der Kläger rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass die in den Jahresabschlüssen für 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ keine gebührenfähigen Kosten seien, weil sie Bestandteil der den Stadtwerken zu zahlenden Grundvergütung seien.

Die vom Kläger angeführten Beträge sind in Beiakte II (Prüfbericht 2003) in Anlage VII, Seite 4 aufgeführt. Hiernach sind für 2002 und 2003 im Jahr 2003 die vom Kläger genannten Beträge eingestellt worden. Es handelt sich hierbei um den Punkt „6. Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Dass entsprechende Kosten auch in die Gebührenbedarfsberechnung für 2003 auf der Grundlage der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“ eingestellt worden sind, ist dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc. Der der Sache nach vom Kläger erhobene Vorwurf, die Stadt Sulzbach/Saar verstoße dadurch gegen das Kostenüberschreitungsverbot, dass seit Gründung des Entwässerungsbetriebes verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar in Höhe von mehreren Hunderttausend DM auf den Eigenbetrieb übertragen und seitdem bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt wurden, greift nicht.

Der Beklagte hat diesem Einwand überzeugend entgegnet, es wäre treuwidrig gewesen, gegenüber dem EVS die Einrede der Verjährung zu erheben, da die Stadt und der EVS sich zuvor darüber verständigt hätten, dass erst nach Abschluss umfangreicher Baumaßnahmen eine Abrechnung erfolgen solle. Diese Art der Abrechnung sei auch den Gebührenzahlern zugute gekommen (Bl. 85 d. A.). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

dd. Der Kläger kann der Gebührenkalkulation nicht entgegen halten, die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH löse unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 EigVO Ertragszuschüsse mit 2 % statt 5 % auf.

Der Vortrag des Klägers betrifft offensichtlich nicht eine Praxis der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, sondern eine solche des Entwässerungsbetriebes. Ausweislich der Prüfberichte 2002 und 2003 (Prüfbericht 2002: Anlage IV.2, Seite 6, B.; 2003: Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) löst der Entwässerungsbetrieb die Ertragszuschüsse mit 2% und nicht mit 5% gemäß § 20 Abs. 3 EigVO auf.

§ 20 EigVO regelt die Anforderungen, die an die Bilanz des Eigenbetriebs zu stellen sind. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO (Vom 1.6.1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1999 (Amtsbl. 2000, S. 138)) können Zuschüsse Nutzungsberechtigter als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Damit wird das grundsätzliche Ziel verfolgt, dass die Zuschüsse Nutzungsberechtigter diesen mittelbar wieder zugute kommen, sei es, dass sie als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungskosten abzurechnen sind mit der Folge, dass sich die entsprechenden Abschreibungen reduzieren, sei es, dass sie als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem entsprechenden Prozentsatz aufgelöst werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung erhöhen die aufgelösten Ertragszuschüsse dann die Umsatzerlöse (vgl. etwa Beiakte II, Anlage VII, Seite 1, 1.b.).

§ 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, der eine Auflösung der Ertragszuschüsse im Falle ihrer Passivierung mit einem Zwanzigstel, also 5 %, vorsieht, gilt allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

§ 20 Abs. 3 Satz 4 EigVO bestimmt für Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, dass diese dem Eigenkapital zuzuführen sind, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.

Aufgrund der Angaben in den Erläuterungen der Prüfberichte für 2003 (Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) und 2002 (Anlage IV.2, Seite 6, B.) handelt es sich bei den vom Entwässerungsbetrieb aufgelösten Ertragszuschüssen um Kanalanschluss-kosten, die auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 erhoben werden. Hinzu kommen nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Zuwendungen des Saarlandes zu Kanalbaumaßnahmen.

Die Zuwendungen des Landes sind keine Zuschüsse Nutzungsberechtigter im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO. Dass dennoch - wie der Kläger meint - eine Auflösung mit 5 % vorgeschrieben sei, ist nicht ersichtlich.

Eine Auflösung mit 5 % schreibt § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO aber auch für die Kanalanschlusskosten nicht vor. Die Kanalanschlusskosten sind keine Baukostenzuschüsse im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kanalanschlusskosten ist die Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000. Gemäß § 14 Abs. 1 AbwS erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen von den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 KAG. Dabei wird gemäß § 14 Abs. 2 AbwS der erstattungsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Gemäß § 14 Abs. 3 AbwS ist der nach Abs. 2 ermittelte Aufwand in voller Höhe zu erstatten.

Die Zahlung der Kanalanschlusskosten stellt daher einen Kostenersatz im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG dar. Es handelt sich hierbei aber nicht - wie von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO vorausgesetzt - um Beiträge auf Grund von Satzungen.

ee.Dem Kläger gelingt es nicht, unter Hinweis auf verschiedene Kreditaufnahmen bzw. -vergaben des Entwässerungsbetriebes eine unwirtschaftliche Betriebs-führung zu belegen, was seiner Ansicht nach den Schluss auf die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation zuließe.

Dem Vortrag des Klägers, der Entwässerungsbetrieb habe einerseits im Jahre 1998 einen Kredit in Höhe von 500.000 EUR (gemeint sind wohl DM) und im Jahre 1999 einen solchen von 3 Mio. DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt, am 13.7.1999 dann aber selbst einen Kredit von 2,85 Mio DM zu 5,02 % Zinsen bei der Stadt Sulzbach/Saar aufgenommen, obwohl in den Jahren 1999 bis 2003 insgesamt 10,484 Mio DM an Zuschüssen gezahlt worden seien, ist der Beklagte überzeugend entgegengetreten (vgl. Bl. 90 ff. d. A.).

Hiernach wurden tatsächlich vom 5.12.1998 bis 18.1.1999 500.000 DM und vom 10.8. bzw. 15.8.1999 bis 31.12.1999 1 Mio. DM als Kassenkredite an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt. Beide Kredite seien aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsüberschusses möglich gewesen und zu banküblichen Konditionen gewährt worden, so dass es nicht zu einem Nachteil für die Gebührenzahler habe kommen können. Am 13.7.1999 sei plangemäß zur Durchführung von Investitionen ein Kredit in Höhe von 2,85 Mio. DM aufgenommen worden. Für diese Baumaßnahmen seien auch Landeszuschüsse gewährt worden. Der Kredit sei aber aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Der Zuwendungsbescheid des Landes vom 8.7.1999 über insgesamt 6.922.627,50 DM habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages nicht vorgelegen. Das Land habe dann in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 nicht wie nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen nach Baufortschritt, sondern vorschüssig einen Teil der Zuwendungen ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Mio. DM vom 10.8.1999 bis 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung vom 15.8.1999 bis 31.12.1999 als Kassenkredite der Stadt zur Verfügung gestellt werden konnten. Zunächst sei geklärt worden, welche Konditionen bei Anlage der kurzfristig nicht benötigten Beträge als Festgelder zu erhalten seien. Zu diesen Konditionen sei der Kassenkredit der Stadt gewährt worden. Im Jahr 1999 seien Zuschüsse in Höhe von 1.520.000,00 DM geflossen. Die weiteren Zuschüsse habe das Land dann erst im Jahr 2000 über mehrere Monate verteilt ausgezahlt.

Der Kläger hat diesen Ausführungen nicht substantiiert widersprochen. Der Senat sieht aufgrund des detaillierten Vortrages des Beklagten keinen Anlass, von einer unwirtschaftlichen Betriebsführung auszugehen. Der Beklagte hat schlüssig erklärt, dass und wie es zu den Liquiditätsüberschüssen kam, die den Entwässerungsbetrieb in die Lage versetzten, die genannten Kassenkredite an die Stadt zu gewähren. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigVO bestimmt, dass vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der für den Eigenbetrieb (gemäß § 9 Abs. 1 EigVO) eingerichteten Sonderkasse in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden sollen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigVO ist allerdings sicherzustellen, dass dann, wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, diese bei Bedarf dem Eigenbetrieb wieder zur Verfügung stehen. § 9 Abs. 3 EigVO sieht ausdrücklich vor, dass sowohl die Gemeinde dem Eigenbetrieb als auch dass dieser der Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stellen kann. Dabei sind nach dieser Vorschrift die marktüblichen Zinsen zu entrichten. Diesen Vorgaben ist vorliegend Rechnung getragen worden. Dass schließlich trotz der Landeszuschüsse der Entwässerungsbetrieb seinerseits einen Kredit aufgenommen hat, ist mit dem Hinweis auf den Zeitablauf, insbesondere die erst nach Kreditaufnahme erfolgte Zuwendung des Landes ebenfalls hinreichend erklärt.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass insbesondere die genannte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Stadt über 2,85 Mio. DM zu 5,02 % Zinsen offenbar nicht mehr existiert und damit die Gebührenzahler nicht mehr belastet. Ausweislich der Aufstellung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum 31.12.2003 (Beiakte II, Anlage VIII) existiert keine Darlehensverbindlichkeit, auf die die vom Kläger angegebenen Daten (Kreditaufnahme 13.7.1999, 2,85 Mio. DM, Zinssatz 5,02 %) zutreffen. Eine Umrechnung von DM in Euro der Position 1 („Stadt Sulzbach“) ergibt nicht den entsprechenden Betrag. Der Zinssatz ist ebenfalls nicht identisch. Anhaltspunkte, dass die vom Kläger angeführten Umstände die Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 negativ beeinflusst haben könnten, bestehen nach alledem nicht.

b. Der Kläger kann der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden seien.

Die Einwendungen des Klägers betreffen folgende Themengruppen: unterlassene Geltendmachung von Gebühren für die Beseitigung von Oberflächenwasser der BAB 623 (aa.), Gewinnabführung Stadtwerke GmbH an Eigenbetrieb und Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG (bb.), Veräußerung Blaubachsammler (cc.) und Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen (dd.).

aa. Dass eine Nichterhebung der satzungsgemäßen Gebühren, insbesondere für die Straßenentwässerung der BAB 623, zu Einnahmeausfällen und damit ungerechtfertigt hohen Gebühren geführt hat, ist nicht ersichtlich.

Eine Nichtberücksichtigung versiegelter (Autobahn-)Flächen kann sich im Rahmen der Kalkulation auf die Größe der in Ansatz gebrachten versiegelten Fläche auswirken. Sind diese Flächen allerdings in die ermittelte Fläche einbezogen, ist es für die Gebührenkalkulation unerheblich, wenn die entsprechenden Gebühren im der Kalkulation zugrunde gelegten Gebührenjahr noch nicht entrichtet wurden. Solche Gebührenausfälle wirken sich nur insofern aus, als dadurch der Jahresgewinn (oder -verlust) negativ beeinflusst wird. Dieser wiederum fließt als Gewinn- bzw. Verlustvortrag in die Jahreskostenaufstellung und damit in die Gebührenkalkulation ein. Nachgezahlte Gebühren kommen dem Gebührenzahler dann aber in dem Jahr zugute, in dem die geschuldete Gebühr tatsächlich entrichtet wird (vgl. etwa die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 45.298,93 EUR im Jahr 2003 unter „Nachberechnung Kanalbenutzungsgebühr 2001/2002“ (Beiakte II, Anlage VII, Seite 2, 2.). Das System geht also sachgerecht auf.

Mit der Vorlage eines entsprechenden Bescheides und insbesondere der Darlegung, dass die abflusswirksame Fläche der BAB 623 im Rahmen der Ermittlung der versiegelten Flächen erfasst ist (Bl. 402 ff. d. A.), hat der Beklagte daher den Einwand des Klägers ausgeräumt.

bb.Die Gebührenkalkulation ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die Tätigkeit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH auf Gewinnerzielung ausgelegt ist oder weil die Stadt Sulzbach/Saar seit 1.1.2002 nur noch zu 70 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war.

Soweit der Kläger die Gewinnerzielungsabsicht und die Gewinnrealisierung bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren zur Bildung von Rückstellungen in geringem Umfang nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als zulässig, im Übrigen aber als grundsätzlich unzulässig rügt und dies auf die entsprechenden Bestrebungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH bezieht, wird nicht exakt getrennt zwischen dem Bereich der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem des Entwässerungsbetriebes. Dies ist aber geboten.

Die Rechtsbeziehung zwischen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem Entwässerungsbetrieb ist im Entsorgungsvertrag geregelt, wonach die Geschäftsbesorgungen der Stadtwerke für den Entwässerungsbetrieb mit den entsprechenden Zahlungen auf der Grundlage von § 5EntsV abgegolten werden. Diese werden als Fremdleistungsentgelt in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt.

Dass sich innerhalb des Fremdleistungsentgelts möglicherweise auch ein vom privaten Dritten (hier: den Stadtwerken) erhoffter Gewinn widerspiegelt, ist nicht zu beanstanden, denn in diesem Fall liegt keine (unstatthafte) Gewinnerzielung durch die Gemeinde selbst vor. Gewinne Dritter, deren sich eine entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, zählen grundsätzlich zum Aufwand einer Entsorgungseinrichtung und dürfen in die Gebührenkalkulation einfließen (OVG Greifswald, Urteil vom 25.2.1998 - 4 K 8 u. 18/97 -, KStZ 2000, 12) . Das den Gewinn des privaten Helfers umfassende, von der Gemeinde an diesen zu entrichtende Entgelt ist - wie oben bereits dargelegt - am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601)

Im konkreten Fall wurde die vom Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH gemäß § 5EntsV zu entrichtende Vergütung bereits unter Anlegung dieses Maßstabes geprüft und nicht beanstandet.

Dass die vom Kläger gerügte Gewinnerzielungsabsicht der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und die angebliche Gewinnabführung an die privaten Gesellschafter der GmbH (vgl. den Vortrag Bl. 197 d. A.) die vorliegend zu beurteilende Gebührenkalkulation sachwidrig beeinflusst haben kann, ist dagegen nicht ersichtlich.

Ohnehin betrafen nach dem Vortrag des Beklagten die vom Kläger unter Berufung auf den Wirtschaftsplan 2003 angeführten Betriebszweige (vgl. Bl. 43 d. A.), in denen mit einem Betriebsgewinn gerechnet wurde, keinen Bereich, der Einfluss auf die Kosten hatte, die in die Kostenermittlung im Rahmen der Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Die Position „Abwasser“ betraf danach den Bereich industrieller Abwässer. Dem ist der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation steht weiter nicht entgegen, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH seit 1.1.2002 nur noch 70 % betrug.

Selbst wenn insofern eine rechtlich nicht zulässige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zu besorgen wäre, stünde eine solche der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht entgegen. Dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche in die Kalkulation eingestellten Positionen dadurch negativ hätten beeinflusst werden können.

Im Übrigen sieht der Senat keinen Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Stadt Sulzbach/Saar schließlich nur noch mit 70% an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war, keinen Verstoß gegen § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG dar. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder entsprechenden Überwachungsorgan, erhält. Der erforderliche Einfluss der Gemeinde auf Ziele und Gegenstand eines privatrechtlich organisierten Unternehmens der Gemeinde im Sinne einer Ausrichtung auf die Erfüllung öffentlicher Zwecke soll damit sichergestellt werden (vgl. auch § 65 LHO für Unternehmen des Landes) (Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, Stand: November 2008, § 110 Rdnr. 1.3) . Dies folgt aus dem Demokratiegebot des Art. 28 Abs. 2 GG, denn von dem von der Gemeinde errichteten kommunalen Unternehmen werden kommunale Aufgaben und damit materielle Verwaltungsfunktionen übernommen bzw. ausgeübt. Die Gemeinde hat daher die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmenspolitik festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren. Es ist insofern notwendig, dass die Gemeinde auch im Aufsichtsrat (für die GmbH gem. § 52 GmbHG) oder einem entsprechenden Überwachungsorgan vertreten ist. Entscheidend ist daher, dass sichergestellt ist, dass die Gemeinde über ihre Vertreter in der Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat (vgl. auch § 114 KSVG) bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre Vorstellungen wirksam einbringen kann (Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Aufl., Rdnr. 267) . Hierfür ist es allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig, dass die Gemeinde über eine qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG stellt allein auf die angemessene Einflussnahmemöglichkeit durch die Vertreter in den entsprechenden Gremien ab. Diese ist vorliegend gegeben.

Die Mehrheitsbeteiligung einer Gemeinde an einem Unternehmen in privater Rechtsform im Sinne von § 111 Abs. 2 KSVG ist darüber hinaus nur auf der Grundlage der Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 KSVG zulässig. § 111 Abs. 1 Nrn. 1-4 KSVG enthalten Vorgaben, die der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erfüllen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH diesen Vorgaben nicht entspricht, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc.Der Einwand des Klägers, der Verkaufserlös des Blaubachsammlers sei nicht einmal zum Teil als unmittelbare Einnahme aus Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre kalkulierten Gebühren verwendet worden, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation und der Ungültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung.

Der Verkauf des Blaubachsammlers erfolgte nach dem Vortrag des Klägers bereits im Jahr 2000. Eine Sanierung des Sammlers soll in den Jahren zuvor vorgenommen und der Sanierungsaufwand in die Abwassergebühr hineinkalkuliert worden sein. Er rügt, dass die Kaufpreiszahlung (angeblich 3,5 Mio. DM) nicht als Einnahme aus Geschäftstätigkeit Gebühren senkend berücksichtigt, sondern als Rücklage verbucht bzw. in Höhe eines Teilbetrags von 1 Mio. DM zur Rückzahlung eines Darlehens an die Stadt Sulzbach/Saar gezahlt worden sei. Diese Rüge greift nicht.

Der Verkaufserlös ist in Höhe von 1 Mio. DM im Jahr 2001 berücksichtigt worden, denn in der Vorlage zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002 (Bl. 62 d. Beiakte IV) ist unter anderem ausgeführt: „Durch den Verkaufsgewinn Blaubach in Höhe von 1 Mio. musste die Rücklagenentnahme (eine solche war wegen eines erwarteten Defizits eingeplant.) allerdings nicht in Anspruch genommen werden. Der Jahresabschluss 2001 wies durch den außerordentlichen Verkaufsgewinn noch einen Bilanzgewinn von 123.782,00 EUR aus“. Der Veräußerungserlös ist also in Höhe von 1 Mio. DM in die Bilanz 2001 und wegen des positiven Einflusses auf das Gesamtergebnis auch als Gewinnvortrag in die Kostenaufstellung 2002 eingeflossen (vgl. Bl. 62 d. Beiakte IV und „Erfolgsplan 2000-2008“, Position 20, Beiakte V, Register 11).

Ist der Verkaufserlös darüber hinaus wie vom Kläger vorgetragen der Rücklage zugeführt worden, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, da diese Gelder ebenfalls letztlich dem Gebührenzahler zugute kommen, da hierdurch eventuelle Unterdeckungen (wie das Beispiel aus dem Jahr 2001 zeigt) ausgeglichen werden können.

dd.Eine andere Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger im Schriftsatz vom 4.3.2009 rügt, aus den Unterlagen zur Gebührenkalkulation des Beklagten ergebe sich keine Gutschrift von Zinsvorteilen aus Abschreibungserlösen. Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte, dass solche Zinserträge hier tatsächlich erzielt wurden. Auch die Voraussetzungen, unter denen fiktive Erträge nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02-,  NVwZ-RR 2004, 681) dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden müssen, sind nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg müssen Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden. Solche Zinsvorteile seien nicht nur anzunehmen, wenn Zinserträge tatsächlich erzielt würden. Zinsvorteile der genannten Art lägen auch vor, wenn dem Vermögenshaushalt der Gemeinde zugeflossene Abschreibungserlöse bis zur vorgesehenen Verwendung für Abwasserbeseitigungszwecke zunächst für andere Vorhaben eingesetzt würden. In diesen Fällen habe eine Gutschrift zu Gunsten des Gebührenhaushalts in der Form zu erfolgen, dass die zunächst nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendeten Abschreibungserlöse in einer fiktiven Rücklage angesammelt und mit einem jährlichen kalkulatorischen Zins belegt werden. Die Gutschrift des - tatsächlich erzielten oder fiktiven - Zinsvorteils zu Gunsten des Gebührenhaus-halts rechtfertige sich in den genannten Fällen aus der Erwägung, dass Abschreibungserlöse aus beitragsfinanzierten Anlagenteilen nicht in Zusammen-hang stehen mit einem eigenen Kapitaleinsatz der Gemeinde. Vielmehr hätten die Beitragszahler in die Abwasserbeseitigung investiert und es auf diese Weise ermöglicht, dass von den vorhandenen Anlagegütern abgeschrieben werde und die Abschreibungserlöse in den allgemeinen Gemeindehaushalt fließen würden.

Fallbezogen ist festzustellen, dass ausweislich der Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar die Stadt keine Beiträge zur Finanzierung von Abwasseranlagen erhebt. Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile, die nach der genannten Entscheidung zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden müssen, können daher weder tatsächlich noch fiktiv existieren. Dass überhaupt Abschreibungserlöse dem Gemeindehaushalt zu Gute kommen, die nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet werden, ist ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die beiden Beträge in Höhe von 5.000 EUR (Abschreibungen Gewerbeparkplatz) und 50.902,08 EUR (Abschreibungen für Kosten der Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr), für die nach den obigen Ausführungen die Umlagefähigkeit dem Grunde nach zweifelhaft ist und die daher zugunsten des Klägers abgesetzt werden, beeinflussen die Kalkulation nicht in rechtserheblicher Weise. Die oben dargestellte Toleranzgrenze, unterhalb derer Kalkulationsfehler rechtlich unerheblich bleiben, ist weder bezogen auf die der Kalkulation zugrunde gelegte Gesamtkostenermittlung noch hinsichtlich der konkreten Gebührenhöhe erreicht (a.). Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte (b.).

a. Setzt man einen Betrag in Höhe von 55.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten ab, beträgt bezogen auf die Gesamtkosten 2001 in Höhe von 3.651.269,37 EUR (= 7.141.262,17 DM) die Kostenüberschreitung nur 1,53 % der in Ansatz gebrachten Gesamtkosten und bleibt damit deutlich unterhalb der oben dargestellten Toleranzgrenze.

Die Auswirkung dieser Kostenüberschreitung auf die konkrete Gebührenhöhe ist ebenfalls unerheblich.

Für die Schmutzwassergebühr ergibt sich ein Unterschied von 2,23 EUR/cbm zu bislang errechneten 2,28 EUR/cbm ( 2,19 % ).

Der Schmutzwasseranteil an den Gesamtkosten betrug für das zugrunde gelegte Jahr 2001 59,87 %. 59,87 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 2.152.546,40 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die Schmutzwassermenge von 964.700 cbm, ergibt dies eine Schmutzwassergebühr von 2,23 EUR/cbm.

Der Prozentsatz reduziert sich auf 2,03 % , wenn man angesichts der konstant bleibenden erforderlichen Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,18 EUR/cbm von einer Gebühr für 2003 in Höhe von 2,41 EUR/cbm statt 2,46 EUR/cbm ausgeht.

Die Niederschlagswassergebühr wäre bei einer entsprechenden Vergleichsrechnung um 0,01 EUR/qm (0,65 EUR/qm statt 0,66 EUR/qm) oder 1,51 % zu hoch angesetzt worden.

Der Niederschlagswasseranteil an den Gesamtkosten beläuft sich für das zugrunde gelegte Jahr 2001 auf 40,13 %. 40,13 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 1.442.820,89 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die abflusswirksame Fläche von 2.214.699 qm, ergibt dies eine Niederschlags-wassergebühr von 0,65 EUR/qm.

Bezogen auf die Gebührenhöhe für 2003 führt diese Rechnung (unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung für 2003 um 0,05 EUR/qm) zu einer Niederschlagswassergebühr von 0,70 EUR/qm. Der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz von 0,71 EUR/qm wäre damit um 1,41 % zu hoch.

Die Kostenüberschreitung liegt ausweislich dieser Berechnung deutlich unterhalb der niedrigsten der in der Rechtsprechung angenommenen Toleranzgrenze. Das gilt sowohl, wenn man die prozentuale Überschreitung der ansatzfähigen Gesamtkosten betrachtet (so OVG Münster, Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890; OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102) , als auch, wenn man die (wegen der bei der Neuberechnung konstant bleibenden Verbrauchsmenge bzw. versiegelten Fläche abweichende) prozentuale Überschreitung der Gebührensätze in den Blick nimmt und damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2.08 -, NVwZ 2009, 253) die Auswirkung des Kalkulationsfehlers auf die konkrete Gebührenhöhe prüft.

b. Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Abschreibungen betreffend den Gewerbeparkplatz nebst Entwässerungsanlagen folgt dies daraus, dass aufgrund der Besonderheiten der Anlage, insbesondere der getätigten Investitionen für die Abwasserentsorgung, vieles dafür sprach, die Anlage wenigstens zum großen Teil als Abwasseranlage zu führen. Was die Kosten für die Vorarbeiten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr anlangt, ergibt sich nichts Anderes. Weder die einschlägige Literatur noch die Rechtsprechung haben sich - soweit ersichtlich - bislang hinsichtlich einer Umlagefähigkeit solcher Kosten festgelegt. Von daher fehlt es auch insoweit an Anhaltspunkten, dass hier wider besseres Wissen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt worden sind.

Die Berufung hat nach alledem Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1100,63 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Bescheide des Beklagten vom 17. und 18.1.2004 und die Widerspruchsbescheide des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Zahlung von Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.100,63 EUR herangezogen.

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Gegenstand der Klage sind die beiden Bescheide des Beklagten vom 18.1.2004 und der Bescheid des Beklagten vom 17.1.2004 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.5.2005, wodurch der Kläger zu Abwassergebühren für das Jahr 2003 in einer Gesamthöhe von 1.100,63 EUR herangezogen wird. Das ergibt sich aus der Klageschrift vom 25.7.2005, in der unter Angabe der jeweiligen Geschäftsnummern ausdrücklich die drei Widerspruchsbescheide angefochten werden. Daran ändert nichts, dass in der Klagebegründung (Bl. 36 d. A.) nur die Aufhebung der beiden Bescheide vom 18.1.2004 und der entsprechenden Widerspruchsbescheide beantragt wird. Das Verwaltungsgericht hat darin zu Recht keine Rücknahme der den Bescheid vom 17.1.2004 betreffenden Klage, sondern lediglich eine Ungenauigkeit in der Fassung des Antrags gesehen. Beide Beteiligten sehen dies ebenso.

Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig. Insbesondere handelt es sich auch bei der „Rechnung“ vom 17.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2005 (N 200/04) um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG, 42 Abs. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3) ist die Anfechtungsklage gegen eine „Rechnung“ jedenfalls dann statthaft, wenn eine mit der Gemeinde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid die „Rechnung“ als Verwaltungsakt qualifiziert hat. So liegt der Fall.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 in der Sache N 200/04 (Akte N 200/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte IV, Bl. 246 ff.) qualifiziert die Rechnung vom 17.1.2004 mit derselben Begründung wie in den beiden Widerspruchsverfahren gegen die Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide vom 18.1.2004 (Akten N 198/04 und N 199/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte III, Bl. 56 ff. und 75 ff.) ohne Weiteres als Gebührenbescheid. An der entscheidenden Stelle (Beiakte IV, Bl. 254) ist ausgeführt, soweit die Formulierung „Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar“ missverständlich sei, handele es sich möglicherweise um eine nicht ganz zutreffende Darstellung, die jedoch unschädlich sei (falsa demonstratio non nocet).

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II. Die Klage ist aber unbegründet.

A. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind formell rechtmäßig.

Die insoweit vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 (S. 7 unten bis S. 9 oben) verwiesen werden, zumal der Kläger diesen im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Der Annahme der hinreichenden Bestimmtheit steht auch nicht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers entgegen, der mit den Bescheiden vom 18.1.2004 geforderte Betrag für die Abwasserentsorgung stehe unterschiedslos neben den Beträgen für die Versorgung mit Erdgas und Frischwasser. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Festsetzungsbescheides bezüglich Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG, dass ein - wie hier - schriftlich ergangener Abgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet. Diesen notwendigen inhaltlichen Festlegungen entsprechen die angegriffenen Bescheide.

B. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 20 Abs. 1 der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassergebührensatzung) vom 31.08.2000 in Verbindung mit § 1 der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren (Abwassergebührenhöhesatzung) vom 06.12.2002.

Nach § 20 Abs. 1 Abwassersatzung (AbwS) werden zum Ersatz des durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen nach § 14 Abs. 1 AbwS Gebühren nach der Gebührensatzung des Entwässerungsbetriebes zur Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar vom 18.12.1992 erhoben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Abwassergebührensatzung (AbwGebS) erhebt die Stadt Sulzbach/Saar für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Gebührenpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 AbwGebS u.a. der Eigentümer des Grundstücks. Die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AbwGebS regeln den Gebührenmaßstab für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, und wird pro cbm bezogenen Frischwassers erhoben. Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt über andere Flächen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit ist ein qm dieser Grundstücksflächen. § 6 AbwGebS bestimmt, dass die Höhe der Gebühr in der Abwassergebührenhöhesatzung festgesetzt wird. Der Gebührensatz betrug im Jahr 2003 für die Schmutzwassergebühr gemäß § 1 Abs. 1 der Abwassergebührenhöhesatzung (AbwGebHS) 2,46 EUR je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge. Gemäß § 1 Abs. 2AbwGebHS betrug der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr im Jahr 2003 0,71 EUR je qm angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche.

Bedenken gegen die voraussetzungsgemäße Anwendung des genannten Ortsrechts im konkreten Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stellt der Kläger ausschließlich die Gültigkeit der Gebührensätze der genannten Satzung in Frage. Damit dringt er nicht durch.

Grundlage der genannten Satzungen der Stadt Sulzbach/Saar bilden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.5.1998 (Amtsbl. S. 691). Nach dessen §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 dürfen Gemeinden auf Grund einer Satzung Gebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen - hier: der gemeindlichen Abwasseranlagen - erheben. Das veranschlagte Gebühren-aufkommen soll einerseits die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, andererseits diese jedoch nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung stehen darf (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).

Bedenken gegen das Abwassergebührensystem der Stadt B-Stadt/Saar im Allgemeinen, insbesondere gegen die „Splittung“ der Gebühr in eine Niederschlags- und eine Schmutzwassergebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich (allgemein zur Rechtmäßigkeit der gesplitteten Abwassergebühr: Beschluss des Senats vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 - , LKRZ 2007, 386; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01-, AS 30, 37, und vom 18.3.2003   - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229, Leitsatz 80; ferner Welsch, SKZ 2002, 107) . Ebenso wenig können die für das Jahr 2003 maßgeblichen in der Abwassergebührenhöhesatzung festgelegten Gebührensätze beanstandet werden; insbesondere ist das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG geregelte Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt.

Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kommunalabgabenrechtlicher Gebühren-sätze gilt:

Bei der gemeindlichen Gebührenkalkulation im Rahmen des Kostendeckungs-gebots einerseits und des Kostenüberschreitungsverbots andererseits sind die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch genau zu bestimmen. Vielmehr ist eine prognostische Ermittlung vorzunehmen, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich „punktgenau“ als zutreffend erwiesen haben. Die Prognose des Satzungsgebers kann damit nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren „vertretbar angenommen werden konnten“ (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt diese Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Prognoseentscheidung handelt, für die dem kommunalen Satzungsgeber mit Blick auf die in Art. 28 Abs. 2 GG niedergelegte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, den die Gerichte bei der Kontrolle zu beachten haben. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) Mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und dem aus ihm folgenden Umfang des Satzungsermessens ist es unvereinbar, die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten mit der Folge zu überprüfen, dass ein Kalkulationsirrtum einen zur Ungültigkeit der Gebührenregelung führenden Ermessensfehler darstellt, ohne zu prüfen, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwider läuft. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890)

Selbst wenn der Satzungsgeber den einen oder anderen Posten in der Kostenkalkulation unter Überschreitung des ihm dabei zustehenden Spielraums fehlerhaft bewertet hat, verstößt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht, wenn wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers die Gebührenregelung insgesamt für nichtig erklärt wird, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich dieser Fehler überhaupt auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Landesrecht im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips Prognosespielräume des kommunalen Satzungsgebers respektieren muss. Insofern ist bundesrechtlich kein bestimmter Prozentsatz vorgegeben, der vom Landesrecht als „Toleranzgrenze“ anerkannt werden muss. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Das OVG Münster geht in ständiger Rechtsprechung von bis zu 3 % als „Toleranzgrenze“ aus, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. (u.a. Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - , NVwZ 1995, 1233, und Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; im Urteil vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697, hat das OVG Münster sogar 10 % als Toleranzgrenze angenommen; 3 % auch: OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890) Dabei wird ausdrücklich betont (etwa im Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) , dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Folglich schließt nach Auffassung des OVG Münster die „Toleranzgrenze“ nicht nur tatsächliche Prognosefehler ein, sondern auch Kostenansätze, die aus Rechtsgründen als unzulässig anzusehen sind. Das OVG Bautzen hält im Nachgang zum oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des OVG Münster ebenfalls nicht nur bloße Prognosefehler unter dem Gesichtspunkt der „Toleranzgrenze“ für unbeachtlich; so wurde im zitierten Fall die irrtümliche Einbeziehung der Mehrwertsteuer gerügt. Das OVG Schleswig legt die „Toleranzgrenze“ sogar auf 5 % des ansatzfähigen Kostenvolumens fest. (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000,102; Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, Juris) Dies wird damit begründet, dass die Unsicherheiten, die aus den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Gebührenfähigkeit von Kosten resultieren, dazu führen, dass nicht jede geringfügige Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten die Nichtigkeit des Gebührensatzes zur Folge hat. Etwas Anderes gilt nach dieser Rechtsprechung nur für bewusst fehlerhafte Kalkulationen, etwa aufgrund beabsichtigter Überschüsse (Gewinne) oder der Einbeziehung von Kosten, die offenkundig weder leistungs- noch einrichtungsbezogen sind. Der VGH München sieht sogar eine ungewollte Kostenüberdeckung bis zu 12 % als grundsätzlich unschädlich an, wenn zum Zeitpunkt des Satzungserlasses die vorhersehbaren Abgabeneinnahmen nicht höher sind als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten (VGH München, Urteil vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 97.20002 -, BayVBl 1999,463; siehe auch Urteil vom 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532) . Jede bewusste, selbst nur geringfügige Überdeckung ist nach dieser Rechtsprechung aber unzulässig. Anhaltspunkte dafür, ob über Prognoseschwankungen hinausgehende Kalkulationsfehler überhaupt unerheblich sind oder ob insofern eine eventuell niedrigere „Toleranzschwelle“ gilt, enthält die zitierte Entscheidung nicht.

Der erkennende Senat hat sich bislang hinsichtlich einer „Toleranzgrenze“ nicht festgelegt, jedoch im Grundsatz entschieden (Beschluss vom 9.5.1994 - 1 N 1/94 -, Juris,) , dass nicht jede Kostenüberdeckung gesetzwidrig ist. Nicht ohne Weiteres zu beanstanden sei insbesondere, wenn Gebührensätze so festgelegt werden, dass ihre Anwendung in einem Abschnitt eines auf mehrere Jahre angelegten Kalkulationszeitraums zur Kostenüberschreitung, in einem anderen zur Kostendeckung und in einem dritten zu einer Kostenunterdeckung führt und sich auf die gesamte Zeitspanne bezogen Kosten und Erlöse ungefähr aufheben. Eine Kostenüberschreitung wirke sich ferner dann nicht auf die Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen aus, wenn im Rahmen einer sachgerechten Veranschlagung davon ausgegangen werden durfte, Kosten und Erlöse würden in etwa dieselbe Höhe erreichen, sich diese Prognose aber aufgrund unerwarteter Ereignisse nachträglich als unzutreffend erweise.

Der Landesgesetzgeber hat den dargelegten Unwägbarkeiten bei der Gebührenkalkulation inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG geregelt hat, wie Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings der Sache nach auf Über- bzw. Unterdeckungen, die dadurch entstanden sind, dass Prognosen sich nicht erfüllt haben.

Das Gericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur gehalten zu prüfen, ob, sondern auch in welchem Umfang sich ein Kalkulationsfehler auf die Gebührenhöhe auswirkt. Für die gerichtliche Überprüfung der Gebührensätze bzw. der zugrunde liegenden Gebühren-kalkulation gilt dabei, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Mit Blick auf den dem kommunalen Satzungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraum, aber auch die dargestellten Unwägbarkeiten der Kalkulation einerseits und die Komplexität der Rechtslage andererseits akzeptiert der erkennende Senat bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation entsprechend der oben referierten Rechtsprechung eine „Toleranzgrenze“, von der neben reinen prognostischen Fehlern auch nach rechtlicher Prüfung letztlich nicht umlagefähige Kostenansätze erfasst sind. Das Rechtsstaatsprinzip bleibt dabei gewahrt, weil diese „Toleranzgrenze“ nicht für bewusst oder willkürlich fehlerhafte Kalkulationen gilt.

Der Senat hält eine „Toleranzgrenze“ in der Größenordnung von mindestens 3 %, wie sie vom OVG Münster und OVG Bautzen angenommen wird, für angemessen. Einer weitergehenden Festlegung bedarf es vorliegend nicht. Selbst wenn man die dem Kläger günstigsten Ansätze wählt, wird diese Grenze bei der vorliegend zu überprüfenden Kalkulation - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht erreicht.

Die für das Jahr 2003 maßgebliche Abwassergebührenhöhesatzung unterliegt gemessen an diesen Vorgaben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sie wurde aufgrund der Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrates vom 6.12.2002 erlassen.

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl. 134 ff. der Beiakte IV) lag der Kalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 unter anderem das mit „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ überschriebene Rechenwerk zugrunde. Die in dieses Rechenwerk eingesetzten Kosten und Erträge werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Entwässerungsbetriebes für das jeweilige Wirtschaftsjahr übernommen (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20.2.2008 betreffend das Jahr 2003, Bl. 179 f. d. A.).

Die Kostenaufstellung führte unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht angegriffenen Aufteilung in Schmutzwasser- und Regenwasseranteil (59,87 % zu 40,13 %) sowie der Schmutzwassermenge (von 964.700 cbm) und der versiegelten Fläche (von 2.214.699 qm) zu einem Gebührenbedarf zur voraussichtlich kostendeckenden Gebührenerhebung von 2,28 EUR/cbm für die Schmutzwassergebühr und 0,66 EUR/qm für die Regenwassergebühr. Neben diesem auf der Basis der Ist-Zahlen für 2001 (also der feststehenden Kosten) ermittelten Gebührenbedarf ist in die Kalkulation weiter die sich abzeichnende Entwicklung für das noch laufende Jahr 2002 und eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Kosten für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eingeflossen. Dabei wurden maßgeblich die steigenden Gebühren des EVS für 2002 und 2003 (Erhöhung 2002: 13 ct/cbm; erwartete Erhöhung 2003: 11 ct/cbm) sowie die Steigerung der Kosten für die Kanalunterhaltung (Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke um 6 ct/cbm (aufgrund der am 29.9.2002 getroffenen und zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung 2002 zum Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997, Bl. 70 d. A.) )in Höhe von zusammen 0,30 EUR zugrunde gelegt (Blatt 138 der Beiakte IV) . Die hieraus ermittelte zu erwartende Kostensteigerung von 289.410 EUR (0,30 EUR multipliziert mit der Schmutzwassermenge Stand 2001) wurde auf den Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil 2001 verteilt, was zu den Erhöhungssätzen von 0,18 EUR/cbm sowie 0,05 EUR/qm führte. Diese wiederum wurden zu den Gebührensätzen addiert, die laut Jahresabschluss 2001 des Entwässerungsbetriebes eine voraussichtlich kostendeckende Gebührenerhebung (im Jahr 2002) ermöglicht hätten (2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm). Diese Gebührensätze waren (für 2002) vom Stadtrat offenbar mit Rücksicht auf anstehende Wahlen (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.4.2005, Beiakte IV, Bl. 184) nicht beschlossen worden. Bezogen auf den Wirtschaftsplan 2003 war dabei noch mit einem Verlust von 61.000 EUR gerechnet worden, der durch eine entsprechend hohe Entnahme aus der Rücklage ausgeglichen werden sollte (vgl. die Vorlage zum Beschluss zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002, Beiakte IV, Bl. 140) .

Diese Prognose des Gebührenbedarfs für das Jahr 2003 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie erfolgte auf der Basis der konkret entstandenen Kosten 2001, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden sind. Aus diesen wurde zunächst der aktuelle Bedarf (fiktive Gebührensätze 2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm) zur kostendeckenden Gebührenerhebung ermittelt und eingestellt. Dass diese fiktiven und nicht die bislang tatsächlich erhobenen Gebührensätze in Höhe von 2,15 EUR/cbm und 0,58 EUR/qm als Ausgangspunkt genommen wurden, ist nicht zu beanstanden. Nur dadurch war es möglich, den Gebührenbedarf auf der Basis der für das Jahr 2001 feststehenden Kosten zu erfassen. Da sich bereits im Jahr 2002 die EVS-Gebühr erhöht hatte und eine weitere Gebührenerhöhung für 2003 bekannt war, mussten diese bereits sicheren bzw. sicher zu erwartenden zusätzlichen Kosten in die Kalkulation für das Jahr 2003 einfließen. Gleiches gilt für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erfolgte Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag zugunsten der Stadtwerke. Da die entsprechenden Kostenansätze abhängig vom Wasserverbrauch sind, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn insofern die letzte bekannte Jahresverbrauchsmenge (2001) für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kostenpositionen zugrunde gelegt wurde, was nach der oben wiedergegebenen Rechnung zu einem vorhersehbaren zukünftigen Zusatzbedarf von 0,18 EUR/cbm bzw. 0,05 EUR/qm führt (Dass dabei aus für den Senat nicht ersichtlichen Gründen nicht die Quoten für die Aufteilung in Schmutz- und Niederschlagswasser aus der Kostenaufteilung 2001 (59,87 % zu 40,13 %) und auch eine größere abflusswirksame Fläche zugrunde gelegt wurden, ist unerheblich, da eine Rechnung mit den Zahlen aus 2001 nach Auf- bzw. Abrundung auf volle Cent - Beträge  zum selben Ergebnis führt.) .

Die Gebührenerhöhung war aus den vorstehenden Erwägungen trotz des positiven Jahresergebnisses 2001 gerechtfertigt. Der Bilanzgewinn im Jahr 2001 war lediglich darauf zurückzuführen, dass der einmalige Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Blaubachsammlers an den EVS in Höhe von 1 Mio.DM in die Bilanz eingestellt wurde. Damit ergab sich statt eines deutlichen Verlustes ein Gewinn von 123.783,05 EUR (vgl. etwa Bl. 62 d. Beiakte IV).

Die inzwischen vorliegenden Ergebnisse des streitgegenständlichen Gebühren-jahres bestätigen, dass die Prognose weder willkürlich noch überzogen war. Im Jahr 2003 wurde ein moderater Gewinn erwirtschaftet. Die mit „Erfolgsplan 2000 - 2008“ (Register 11, letztes Blatt des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1.10.2007 vorgelegten Aktenordners, im Folgenden: Beiakte V,) überschriebene Übersicht macht deutlich, dass in den Jahren 2001 und 2002 (bei einer Gebührenhöhe von 2,15 EUR/cbm bzw. 0,58 EUR/qm) der Bilanzgewinn/-Verlust (Jahresgewinn unter Berücksichtigung des Gewinn- bzw. Verlustvortrages aus dem jeweiligen Vorjahr) bei 123.783,05 EUR (2001) bzw. minus 205.304,90 EUR (2002) lag. Im streitgegenständlichen Jahr 2003 beläuft sich der Bilanz gewinn nach der Gebührenerhöhung auf 2,46 EUR/cbm bzw. 0,71 EUR/qm auf 2.795,24 EUR. Es gelang also bei einem Gesamtbetriebsertrag vom 4.266.405,71 EUR nahezu eine „punktgenaue“ Kostendeckung.

Die Einwände des Klägers sind nicht geeignet, die Gebührenkalkulation und damit die Gültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung in Frage zu stellen. Die gegen die Kostenermittlung erhobenen Einwände greifen entweder nicht durch oder dem Vortrag des Klägers fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten, dass die von ihm gerügten Ansätze sich überhaupt Gebührensatz erhöhend in der Kostenkalkulation niedergeschlagen haben. Weiterer Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Der Amtsermittlungsgrundsatz stellt die klagende Partei nicht davon frei, einen substantiierten Klagevortrag vorzubringen. Das Gericht ist nicht gehalten, einem unsubstantiierten Klägervortrag weiter nachzugehen, wenn kein konkreter Anhaltspunkt etwa für einen fehlerhaften Kostenansatz im Rahmen der Gebührenkalkulation vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Der Kläger wendet gegen die Kalkulation ein, dem Stadtrat hätten zur Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen; insbesondere sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stehen.

Dieser Einwand vermag die Gültigkeit des Stadtratsbeschlusses nicht in Frage zu stellen. Nach Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine unzureichende Information vor der Beschlussfassung im Stadtrat gerügt wurde. Dem Stadtrat lagen außerdem Unterlagen vor, aus denen die oben dargestellten Grundlagen der Kalkulation zu entnehmen waren. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass überhaupt Kosten für den Allgemeinanteil als nicht umlagefähig angesehen wurden (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 zur Berücksichtigung der Flächen der BAB 623, Bl. 402 d. A.).

Die Gebührenkalkulation des Beklagten weist im Rahmen der Kostenermittlung keine Kostenansätze auf, die im Ergebnis zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG führen.

Zu den gebührenfähigen Kosten gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Weder die konkret gegen die in Ansatz gebrachten Fremdleistungsentgelte vorgebrachten Einwände (1.)noch die Einwände gegen die in die Kostenermittlung eingestellten kalkulatorischen Kosten (2.) noch die sonstigen Einwände gegen die Kostenermittlung (3.) sind erheblich. Soweit Kostenpositionen als dem Grunde nach nicht umlagefähig abgesetzt werden, führt dies nicht zu einem rechtlich beachtlichen Kalkulationsfehler (4.).

1. Bei dem unter lfd. Nrn. 3 bis 5 der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ aufgeführten Unterhaltungsaufwand für das Kanalsystem in Höhe von zusammen 674.853,63 EUR (= 1.319.898,97 DM), der in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist, handelt es sich um Fremdleistungsentgelte .

Dieser Betrag wird als Vergütung gemäß § 5 Entsorgungsvertrag (EntsV) von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen gezahlt. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 10 des Gerichtsbescheidsumdrucks) , wurde mit diesem Entsorgungsvertrag mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" oder funktionale Privatisierung durchgeführt. Hierbei wird ein privater Verwaltungshelfer als "Erfüllungsgehilfe" eingeschaltet, wobei die eigentliche Aufgabe (hier: die Abwasserbeseitigung nach §§ 50, 50 a SWG) in kommunaler Hand verbleibt (vgl. hierzu nur: Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 129; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601 ff.) . Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages am 19.12.1997 die Stadt zu 100% Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH war, lag damals eine unechte funktionale Privatisierung vor, weil der eingeschaltete "Private" eine Organisationseinheit war, die ihrerseits allein der Stadt Sulzbach/Saar zuzurechnen war.

Der Beklagte kann die Kosten einer Fremdleistung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG grundsätzlich als gebührenfähigen Aufwand in seine Kalkulation einstellen, soweit die Inanspruchnahme des Dritten zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung (§§ 50, 50a SWG) erforderlich und nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Insofern findet das Kommunalabgabengesetz unmittelbar Anwendung und schützt den Bürger vor einer überzogenen Gebührenbelastung (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 194 m.w.N.) . Das Prinzip der Erforderlichkeit stellt den Kontrollmaßstab für die Gebührenfähigkeit der Fremdleistungsentgelte dar.

Zur Prüfung einer einrichtungsbezogenen Erforderlichkeit kann die „Erfüllungsprivatisierung“ selbst in Frage gestellt werden. Wenn es kostengünstiger ist, die Entsorgungsaufgabe durch einen Regiebetrieb des öffentlichen Trägers selbst zu erfüllen, könnte die Refinanzierung eines Entgelts für den privaten „Erfüllungsgehilfen“ zumindest in der Höhe unzulässig sein, die die Kosten des Regiebetriebes übersteigt. Erforderlich wäre insofern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne eines Regiekostenvergleichs (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135) . Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Regiekostenvergleich stattgefunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine weitere Möglichkeit des grundsätzlich der Kommune obliegenden Nachweises, dass dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit genüge getan ist, besteht für die Gemeinde in der öffentlichen Ausschreibung der entsprechenden Leistungen vor der Vergabe. Ist der Auftrag in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren aufgrund einer Ausschreibung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben worden, garantiert der Wettbewerb bei der Ausschreibung in der Regel, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingesetzte Entgelt nicht überhöht ist (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 m.w.N.) . Eine öffentliche Ausschreibung ist fallbezogen indes nicht erfolgt.

Ob dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten ist, dass eine öffentliche Ausschreibung jedenfalls der Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 zwingend geboten war, lässt der Senat offen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bliebe dies gebührenrechtlich folgenlos.

Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die vorliegend allein entscheidungserhebliche Frage der Gebührenfähigkeit des Fremdleistungs-entgeltes nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist. Vielmehr bleibt maßgeblich, ob das in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt angemessen bzw. erforderlich ist. Vergaberecht und Abgabenrecht sind nämlich getrennte Rechtsgebiete, die jeweils unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und vor allen Dingen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) Die vergaberechtlichen Regelungen dienen nicht zuletzt dem Interessenausgleich zwischen Wettbewerbern, während die abgabenrechtlichen Vorschriften dem Interessenausgleich zwischen Staat und Bürger zu dienen bestimmt sind. Sind die Verträge entsprechend den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen, stellt dies wie oben ausgeführt allerdings eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar, kann mithin ohne weitere Prüfung von der Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts ausgegangen werden (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 196 ff.) . Fehlt es an der Rechtfertigung des Fremdleistungsentgelts durch die Einhaltung der Regeln des Vergaberechts, kann jedoch auf andere Weise der Nachweis erbracht werden, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und die Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) .

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128) setzt die Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren nicht zwingend voraus, dass die Vergabevorschriften beachtet worden sind. Die engere Betrachtungsweise in der früheren Rechtsprechung des OVG Koblenz (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 1.12.1994 - 12 A 11892/92 -, NVwZ-RR, 1996, 230) , der das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid gefolgt ist, ist nach dieser Auffassung nicht sachgerecht, weil im Rahmen einer Gebührenerhebung nach den entsprechenden Vorschriften des KAG entscheidend die Wahrung des gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzips im Vordergrund steht. Dieses kann aber auch beim Fehlen einer gebotenen Ausschreibung eingehalten sein, nämlich vor allem dann, wenn selbst bei einer Ausschreibung keine günstigeren Entgelte hätten vereinbart werden können. Allein der Umstand, dass die Verträge ohne die vorgeschriebene Ausschreibung abgeschlossen wurden, bleibt somit für sich genommen gebührenrechtlich folgenlos. In solchen Fällen muss nach dieser Ansicht vielmehr die Kommune nachweisen, dass das vereinbarte und in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewegt, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt. Der Nachweis, dass niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können, ist nach OVG Lüneburg in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (Hierzu zählt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. 12. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. 6. 1989 (BGBl. I S. 1094), mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP).) entspricht. Entgelte, die deren Vorgaben entsprechen, seien grundsätzlich berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des KAG und deshalb gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies führt fallbezogen indes nicht weiter, denn dass vorliegend die Vorschriften des Preisprüfungsrechts beachtet wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteil vom 17.6.2004 - 12 C 10660/04 -, NVwZ-RR, 2005, 850) vertritt in neuerer Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr die Auffassung, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit einer Gebührensatzfestsetzung zur Folge hat. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass den Einrichtungsträgern bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, hält es das OVG Koblenz grundsätzlich für vertretbar, auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abzustellen (OVG Koblenz  ebd.; in diese Richtung auch bereits OVG Koblenz, Urteil vom 4.2.1999 - 12 C 13291/96 -, NVwZ-RR 1999, 673) . Danach hat eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in Rheinland-Pfalz in dem maßgeblichen Jahr - unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreitet.

Diese Rechtsprechung entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher anderer Obergerichte (BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 8 B 105/97 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38, und Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123;OVG Lüneburg, Urteile vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172, und vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128; OVG Münster, Urteil vom 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, sowie Beschluss vom 17.8.2007 - 9 A 2238/03 -, KStZ 2008, 175; VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 -, KStZ 1999,168; OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249,  zum Erschließungsbeitragsrecht) . Das OVG Koblenz verweist zutreffend darauf, dass weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge noch aus der Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofes abgeleitet werden kann, dass etwaige Verstöße gegen

die europarechtlich initiierten und determinierten vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandener Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlässt das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Das überzeugt.

Ausgehend von diesen Vorgaben ist dem Beklagten der Nachweis gelungen, dass die eingestellten Fremdleistungsentgelte angemessen sind.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an überzeugenden Anhaltspunkten, dass die Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag um 0,06 EUR/cbm ab 1.1.2002 in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht, weil der Beklagte sowohl die Gründe für die Erhöhung abstrakt als auch die Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung, die seit dem 1.1.1998 unverändert geblieben war, erhöht wurde, schlüssig dargelegt hat (a.). Darüber hinaus bewegen sich bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar im Rahmen dessen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird (b.).

a. Die Gründe für die Erhöhung abstrakt und die Grundlagen der Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung erhöht wurde, ergeben sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007 (Bl. 88 f. d.A.).

Als Grund für die erforderliche Erhöhung der Grundvergütung führt der Beklagte die Erweiterung des Kanalnetzes und die damit einhergehende Erhöhung der Zahl der Abwasseranlagen, für deren Betrieb die Stadtwerke gemäß § 1 Abs. 1EntsV u.a. zuständig sind, an. Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass das Kanalnetz durch die Erschließungsgebiete „Am Kieselborn/TÜV“, die Verlängerung der Kellerstraße und die Herstellung eines Trennsystems im Wohngebiet „Obere Bruchwiesen“ und im „Industriegebiet Neuweiler“ um rund 6,2 Kilometer länger geworden ist. Dies ist bezogen auf die vom Beklagten vorgelegten Daten betreffend die Länge des Kanalnetzes Stand Herbst 2002 (77.197 m, vgl. Beiakte V, Register 7) eine Erweiterung um etwas mehr als 8 %. Konkret stellt er folgenden Vergleich zwischen 1.1.1998 und 31.12.2001 an:

        

1.1.1998

31.12.2001

Haltungen

3.331

3.517

Schächte

3.345

3.533

Regenrückhaltebecken

3       

12 + 435 m offene
Gräben

Wasserverbrauch

1.043.500 cbm

960.000 cbm

Aus dem Rückgang des Wasserverbrauchs, der durch Sparmaßnahmen der Bevölkerung erklärt wird, ergebe sich ein Rückgang der Vergütungszahlungen an die Stadtwerke um 8 %, was dort zu einer Unterdeckung in Höhe von 0,077 DM/cbm geführt habe. Gleichzeitig sei ein durch den niedrigeren Wasserverbrauch zu verzeichnender Rückgang der Trinkwasserabgabe in Höhe von durchschnittlich 1,5 % pro Jahr zu verzeichnen gewesen. Demgegenüber habe die Teuerungsrate bis 31.12.2001 rund 4,7 % betragen. Insgesamt ergebe sich eine Mehrbelastung von 112.656 DM. Dieser Betrag setze sich aus 73.480 DM, die an Mehrbelastung durch die Minderung des Wasserverbrauchs entstanden seien, und 39.176 DM an Mehrbelastung aufgrund der Teuerungsrate zusammen.

Dass sich durch die Erweiterung des Kanalnetzes im dargestellten Umfang der Unterhaltungsaufwand entsprechend erhöht hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die in § 5 Abs. 2EntsV geregelte sukzessive Erhöhung der Grundvergütung entsprechend den getätigten Investitionen für Neuanlagen kann diesen Mehraufwand nicht auffangen, da diese nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten der Tilgung des bereitgestellten Fremdkapitals dient.Legt man die vom Beklagten ermittelten Zahlen zugrunde, ergibt dies bezogen auf den Wasserverbrauch eine erforderliche Anhebung des Vergütungssatzes um 0,11735 DM/cbm (112.656 DM : 960.000 cbm) oder 0,06 EUR/cbm. Genau um diesen Betrag wurde die Vergütung angehoben.

b. Gegen eine grob unangemessene Höhe des Fremdleistungsentgelts spricht darüber hinaus, dass bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar sich im Rahmen dessen bewegen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird. Dass sich die Stadt bei der Vergabe der Aufträge offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hätte und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden wären, d.h. dass die Kosten in für die Gemeinde e r k e n n b a r e r Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien, ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt auszuschließen.

Die einschlägige Tabelle, die aufgrund einer telefonischen Umfrage der Stadtwerke B-Stadt/Saar erstellt wurde, weist die Gebührensätze aller 52 Kommunen im Saarland (Stand März 2004) aus. Dabei sind sowohl die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr als auch diejenigen, die den sogenannten Frischwassermaßstab zugrunde legen, aufgeführt. Zusätzlich erfolgt eine Gegenüberstellung der Jahresgebühr für einen Bezugshaushalt (Einfamilien-Reihenhaus, 3 Personen, 120 cbm Wasserverbrauch, 85 qm abflusswirksame Fläche) unter Vergabe einer Rangziffer. Statt der in der Tabelle eingesetzten 2,41 EUR/cbm belief sich die Schmutzwassergebühr in B-Stadt/Saar allerdings damals auf 2,46 EUR/cbm. Die Jahresgebühr für den Bezugshaushalt beträgt daher im Vergleichsjahr für B-Stadt/Saar 355,55 EUR. Landesweit liegt die Jahres-Gebührenhöhe (bezogen auf den Bezugshaushalt) zwischen 236,65 EUR in Nonnweiler und 493,15 EUR in Überherrn. B-Stadt/Saar belegt mit 355,55 EUR Platz 31.

Betrachtet man die Schmutzwassergebühr, fällt auf, dass nur zwei Kommunen (Nonnweiler und Neunkirchen) unter 2 EUR/cbm bleiben, während sich ansonsten die Werte zwischen 2,05 und 2,87 EUR/cbm bewegen. Die Höchstwerte von Überherrn (2,87 EUR/cbm), Ottweiler (2,84 EUR/cbm) und Schmelz (2,79 EUR/cbm) fallen dabei aus dem Rahmen. Im Übrigen bewegen sich die Gebühren zwischen 2,05 und 2,62 EUR/cbm. B-Stadt/Saar liegt mit 2,46 EUR/cbm im Mittelfeld.

Bei der Niederschlagswassergebühr liegen die Sätze von Überherrn (1,75 EUR/qm), Kleinblittersdorf (1,05 EUR/qm) und Friedrichsthal (1,00 EUR/qm) über der 1 EUR - Marke. Unter 1 EUR/qm berechnen nach Saarbrücken (0,89 EUR/qm) B-Stadt/Saar, Homburg, Neunkirchen und Eppelborn mit je 0,71 EUR/qm. Die niedrigsten Sätze haben Rehlingen-Siersburg (0,39 EUR/qm) und Nonnweiler (0,37 EUR/qm)

Im Schnitt bewegen sich die Gebührensätze der Stadt Sulzbach/Saar also wiederum im Mittelfeld. Sie bleiben bei vergleichender Betrachtung „unauffällig“.

Da ausweislich der Gebührenkalkulation und mit Blick auf den Vortrag des Klägers eine wesentliche Kostenposition im Rahmen der Gebührenkalkulation die Kosten für die Instandhaltung des örtlichen Kanalnetzes sind, liegt es außerdem nahe, die Kommunen mit annähernd gleicher Einwohnerzahl gegenüber zu stellen. Bei dieser Referenzgruppe dürften sich die Kanalsysteme von der Größe her am ehesten entsprechen. Mithin dürften auch der Höhe nach vergleichbare Unterhaltungskosten auf die Gebührenzahler umzulegen sein.

Die Einwohnerzahl von B-Stadt/Saar liegt bei 17.906 (Stand Ende 2007; vgl. citypopulation.de). Vergleicht man die Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 17.000 und 20.000, ergibt sich mit Blick auf die Belastung des Bezugshaushalts folgendes Bild:

                 

Gebühr/Jahr

Bexbach :

        

336,05 EUR

Eppelborn:

        

373,55 EUR

Illingen:

        

364,80 EUR

Schiffweiler:

        

351,85 EUR

Schmelz:

        

384,95 EUR

Schwalbach:

        

388,80 EUR

Wadern:

        

329,50 EUR

Wadgassen:

        

414,00 EUR

B-Stadt:

        

355,55 EUR

Der Gebührendurchschnitt dieser Kommunen beträgt 366,56 EUR. B-Stadt/Saar liegt mit 355,55 EUR unter diesem Schnitt.

Auch wenn man nur die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr aus dieser Referenzgruppe betrachtet, ergibt dies dasselbe Bild. Der Gebührenschnitt bezogen auf den Bezugshaushalt liegt dann zwar nur bei 357,38 EUR. Die Jahresgebühr von B-Stadt/Saar liegt aber immer noch unter diesem Schnitt.

Der Kläger kann dem Vergleich nicht entgegen halten, es sei unklar, ob die zu Vergleichszwecken herangezogenen Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden sind. Dieses Argument stellt das Modell eines interkommunalen Gebührenvergleichs insgesamt in Frage, ohne dass konkrete Anhaltspunkte gegeben würden, an der Ordnungsgemäßheit der Gebührenkalkulation anderer Gemeinden zu zweifeln. Ohne solche Anhaltspunkte verbieten sich mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Vorgaben für die Kalkulation und das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung solche generellen Zweifel.

Der Einwand des Klägers, die Höhe der Gebühr für die Abwasserbeseitigung hänge in sehr starkem Maße von den in jeder Kommune individuell und unterschiedlich vorhandenen Gegebenheiten ab, ist ebenfalls nicht geeignet, die Aussagekraft der vom Beklagten vorgelegten Tabelle (Bl. 235 d. A.) und die Vergleichbarkeit der Gebührensätze insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Aufstellung lässt insbesondere keinen Schluss darauf zu, dass - wie vom Kläger angeführt - besondere Umstände wie etwa die Belegenheit in einem Bergschadensgebiet eine entscheidende Rolle spielen. Insbesondere der Vergleich der Rangstufe der Kommunen ohne bekannte Bergschäden zeigt, dass dieser Umstand nicht entscheidend die Gebührenhöhe beeinflusst(Nonnweiler: 1, Mettlach: 8, Homburg: 12, St. Wendel: 16, Saarlouis: 20, Tholey: 29 (nachdem Sulzbach/Saar unter Zugrundelegung der korrekten Gebühr auf Rang 31 zurückgefallen ist) , Ottweiler: 44, Oberthal: 48, Weiskirchen: 49, Losheim am See: 50).

Die Gebührenfähigkeit der durch die Einschaltung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH entstandenen Aufwendungen ist mangels Anhaltspunkten dafür, dass sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, folglich aus zwei Gründen zu bejahen.

2. Die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten führen im Ergebnis ebenfalls zu keiner Beanstandung der Gebührenkalkulation.

Grundsätzlich berechtigt § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG dazu, angemessene Abschreibungen in die Kostenkalkulation einzustellen. Diese sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen. Wird nach Nutzungsdauer abgeschrieben, ist diese sorgfältig zu schätzen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 133 ff.) . Die Einschätzung hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen. Der Wert dieser Schätzung hängt in besonderem Maße von den Gegebenheiten, Erfahrungen, Schätzwerten und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten der einzelnen Einrichtung ab. (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145)

Die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ weist unter Ziffer 7 „Abschreibungen Entwässerungsbetrieb“ einen Betrag in Höhe von 619.484,00 DM = 316.737, 14 EUR aus. Bei dem jährlich in der Kostenaufteilung an dieser Stelle eingesetzten Betrag handelt es sich ausweislich der Jahresprüfberichte für 2002 und 2003 um die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (vgl. etwa den Bericht der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Entwässerungsbetriebes für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2003 – 31.12.2003, im Folgenden: Beiakte II, Anlage VI, Seite 1 f.; vgl. auch Anlage VII, Seite 4, 5.). Ausweislich der Prüfberichte schreibt der Entwässerungsbetrieb linear ab. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze entsprechen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Weder das Abschreibungskonzept mit der Annahme einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren (a.) ist rechtlich zu beanstanden noch bestehen Anhaltspunkte für die in diesem Zusammenhang vom Kläger geäußerte Befürchtung, es komme zu Doppelabschreibungen (b.), noch wirkt sich eine angebliche Änderung des Abschreibungssatzes für Kanäle (c.) auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation aus. Die nach der Ansicht des Klägers fehlerhafte Berücksichtigung eines Gewerbeparkplatzes im Anlagevermögen (d.) führt im Ergebnis ebenfalls nicht zu einem beachtlichen Kalkulationsfehler. Ein solcher ergibt sich auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 (sowie dem diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009, Bl. 405 ff. d. A.) auch die Kosten für die Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Anlagevermögen erfasst und über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben wurden (e.).

a. Der Entwässerungsbetrieb hat für die Abschreibung pauschal eine Restnutzungszeit von 50 Jahren zugrunde gelegt und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2% angesetzt. Dieses Abschreibungskonzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Abschreibungskonzept wird bereits seit Gründung des Entwässerungsbetriebes praktiziert. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 5.12.2007 (Bl. 166 d. A.) dargelegt und durch die Vorlage des Prüfberichts der WIBERA Wirtschaftsberatung AG betreffend die Eröffnungsbilanz des Entwässerungsbetriebes zum 1.1.1991 (im Folgenden: Beiakte I, S. 4) belegt, dass nach einer Ersterfassung des Anlagevermögens eine Ermittlung der tatsächlichen Baukosten (soweit Unterlagen vorhanden) bzw. im Übrigen eine Schätzung anhand von Kostenrichtwerten erfolgt ist und ausgehend von den so ermittelten Baukosten bzw. Kostenrichtwerten die Wiederbeschaffungszeitwerte zum 1.1.1991 anhand von Preisindizes berechnet wurden, die zudem um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert wurden. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, besteht kein Anlass.

Darüber hinaus verfügt die Stadt Sulzbach/Saar über ein Kanalkataster, das die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle in Kategorien einteilt.

Die zu Abschreibungskonzepten ergangene Rechtsprechung steht der Rechtmäßigkeit der hier in Ansatz gebrachten Abschreibungsbeträge nicht entgegen.

Das OVG Münster (OVG Münster, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) hat eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2 % der Stadt Castrop-Rauxel nicht beanstandet. Dass das VG Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2.5.1996 - 13 K 3985/92 - , zitiert nach Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145) die Annahme einer prognostizierten Nutzungsdauer von 50 Jahren dagegen als methodisch fehlerhaft angesehen hat, steht der Rechtmäßigkeit des Abschreibungskonzepts im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil die Ausgangskonstellation nicht vergleichbar ist. Die Gemeinden im dortigen Gerichtsbezirk gingen üblicherweise von einer Nutzungsdauer von 80-100 Jahren aus. Der Satzungsgeber selbst war in jenem Fall bis 1987 von 83,3 Jahren ausgegangen. Von daher hätte nach der Entscheidung des VG Gelsenkirchen die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer einer besonderen Begründung bedurft, woran es im konkreten Fall gefehlt habe.

Dass solche Bedenken dem Abschreibungskonzept des Entwässerungsbetriebs der Stadt Sulzbach/Saar entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr zeigt die vom Kläger nicht angegriffene Grundkonzeption seit Existenz des Entwässerungsbetriebes, dass bei der Entscheidung für dieses Abschreibungskonzept die örtlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt wurden.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Aufstellung zum Zustand des Kanalnetzes (Stand: November 2003), wonach umgehend, kurz- bzw. mittelfristig insgesamt 25.960 lfd.m, also fast ein Drittel des Kanalnetzes von insgesamt 88.165 lfd.m, zu sanieren sind (vgl. auch die Aufstellungen Stand Herbst 2002: 23.618 lfd.m und Stand Febr. 2004: 28.133 lfd.m, Beiakte V, Register 7).

Eine Differenzierung nach einzelnen Kanalbauwerken - wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt – wäre dagegen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und ist daher nicht sachgerecht.

b. Der Vortrag des Klägers, es sei unklar, ob für das Kanalnetz bereits in der Vergangenheit Abschreibungen, gegebenenfalls bis zur kalkulierten Gesamtnutzungsdauer, vorgenommen worden seien, so dass es mit Ansatz einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren zu einer Doppelabschreibung komme, ist durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt.

Mit dem Begriff Doppelabschreibung beschreibt der Kläger der Sache nach die sogenannte Abschreibung unter Null (vgl. zur kontroversen Diskussion Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 135 m.w.N.) , also eine weitere Abschreibung von bereits zu 100 % abgeschriebenen Anlagen, die nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer noch funktionsfähig sind. Dass eine solche Abschreibung unter Null erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

Ausweislich des Prüfberichts der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1991 (Beiakte I, Seite 5) wurden die Wiederbeschaffungswerte um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert.

Die im Prüfbericht des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2003 enthaltene Übersicht über die Entwicklung des Sachanlagevermögens im Wirtschaftsjahr 2003 (vgl. Beiakte II, Anlage I/4, II.) weist auch Restbuchwerte und den durchschnittlichen Restbuchwert aus. Dies zeigt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, um eine Abschreibung unter Null zu verhindern.

c. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers im Jahreswirtschaftsplan für das Jahr 2002 angeblich die Abschreibung für Kanäle mit 280.000 EUR angesetzt wurde, während im Jahresabschluss 2002 341.000 EUR aufgeführt sind, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 gehabt haben kann. Die Gebührenkalkulation beruht - wie oben ausgeführt - auf den feststehenden Kosten für 2001. Der Jahresabschluss 2002 lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung im Dezember 2002 noch nicht vor und hat daher keinen Einfluss auf die Kalkulation gehabt.

d. Der Kläger rügt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg, dass im Anlagevermögen „Kanäle“ u.a. auch im streitgegenständlichen Jahr zu Unrecht ein Betrag enthalten sei, der für einen Gewerbeparkplatz im Gewerbegebiet Neuweiler angesetzt sei. Demzufolge sei der Abschreibungsbetrag jährlich (also auch 2001) mit 5.000 EUR zu hoch angesetzt gewesen. Im Jahr 2006 sei nach jahrelanger Kritik seitens des Klägersein Betrag von 220.087,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden (Bl. 195 d. A.). Diese Rüge erscheint zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, wirkt sich aber auf die Kostenermittlung und auf die Höhe der Gebührensätze nicht in rechtserheblichem Umfang aus.

Aufgrund der Angaben des Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, steht fest, dass für den genannten Parkplatz durch entsprechende bauliche Anlagen ein besonderes Entwässerungskonzept verwirklicht wurde. Ausweislich der Pressemitteilung der Stadt Sulzbach/Saar (Bl. 366 d. A.), die aus der Juryentscheidung anlässlich der Auszeichnung dieser Anlage mit dem Saarländischen Umweltpreis des Ministers für Umwelt im Jahr 1999 zitiert, erfolgt die Entwässerung der Parkierungsanlage im Wesentlichen ohne Kanalanschluss. Die Entwässerung wird durch die besondere Art der Anlage in Kombination mit Vorrichtungen zur Speicherung sowie zum Rückhalt bzw. durch die verzögerte Weiterleitung des Niederschlagswassers bewirkt. Hinzu kommt eine besondere Bepflanzung der Böschungen und Mulden mit Pflanzen, die eine besonders hohe Verdunstung aufweisen, sodass ein Großteil des Niederschlagswassers durch Verdunstung der Pflanzen und durch Verdunstung über die Oberfläche von der Kanalisation ferngehalten wird. Die Entwässerungsanlage für die Parkierungsanlage „Am Bruchwald“ wurde ausweislich der Stellungnahme der Werkleiterin Graßmann-Gratsia vom 2.9.2003 (Bl. 89 u. 158 d. Beiakte IV) durch den Entwässerungsbetrieb errichtet (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007, S. 5, Bl. 84 d. A.).

Nach den Angaben des Wirtschaftsprüfers Pfaff im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die gesamte Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst worden. Demnach sind bis zur Umbuchung 2006 Abschreibungen auf die Herstellungskosten dieser Anlage auch in die jeweiligen Gebührenkalkulationen, insbesondere auch in diejenige für das streitgegenständliche Gebührenjahr eingeflossen.

Aus den dargestellten baulichen Besonderheiten der genannten Anlage folgt, dass zumindest ein Teil der Anschaffungskosten der Gesamtanlage als Anschaffungskosten für eine Entwässerungsanlage veranlagt und abgeschrieben werden konnte. Hinreichende Erkenntnisse dazu, wie eine Aufteilung der Herstellungskosten in solche, die ausschließlich die Parkplatzanlage, und solche, die die Entwässerung dieses Parkplatzes betreffen, erfolgen könnte, bietet der Vortrag der Beteiligten nicht.

Der Senat setzt daher zugunsten des Klägers und mit Blick darauf, dass die Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst wurde und so auch nunmehr im Bereich „Parken“ geführt wird, den gesamten Betrag von 5.000 EUR von den im Rahmen der Kalkulation in Ansatz gebrachten Gesamtkosten (7.141.262,17 DM = 3.651.269,37 EUR nach der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“)ab. (Das mit dem Schriftsatz vom 8.6.2009 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schreiben der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH vom 3.6.2009 stellt die bisherigen Feststellungen zwar in Frage, führt aber aus zwei Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist der Schriftsatz erst nach der Hinterlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle beim Senat eingegangen. Zum anderen enthält das Schreiben Ausführungen dazu, welchem Bereich die entsprechenden Anlagen zum Jahresende 2002 zugeordnet waren. Für die Entscheidung kommt es indes auf die Frage an, ob und wie die Anlagen im Jahr 2001 durch den Entwässerungsbetrieb abgeschrieben wurden.) Dies hat – wie noch aufgezeigt wird – keine rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation.

e. Der Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation steht im Ergebnis ferner nicht entgegen, dass in die Gesamtkostenermittlung über die Abschreibungen auch Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, darunter Kosten für die Erfassung abflusswirksamer Flächen, eingegangen sind.

Nachdem zunächst unklar war, ob und wenn ja inwiefern Kosten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in die Kalkulation eingeflossen sind, steht aufgrund des vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Schreibens der PricewaterhouseCoopers AG (PwC) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 (Bl. 405 ff. d. A.) fest, dass im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr entstandene Kosten der Stadtwerke, die dem Entwässerungsbetrieb gesondert in Rechnung gestellt worden sind, im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind.

In dem genannten Schreiben ist unter „2. Durchführung der Vorbereitungsarbeiten“ unter Auflistung von vier Rechnungen ein Gesamtbetrag von 995.558,10 DM (= 509.020,77 EUR) (incl. Umsatzsteuer) aufgeführt, der aus Leistungen des Personals der Stadtwerke (661.538,56 DM netto) und Leistungen Dritter (196.701,18 DM netto) besteht. Weiter ist unter „4. Gebührenkalkulation“ ausgeführt, die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen seien in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum „überwiegenden Teil“ im Anlagevermögen erfasst worden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von 10 Jahren. Über diese Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Ob der Aufwand infolge von Vorarbeiten zur Einführung eines neuen Gebührenmaßstabes gebührenfähig ist, ist umstritten und in der Rechtsprechung des Senats nicht geklärt. Der vorliegende Fall gibt zu einer Klärung dieser Frage keinen Anlass.

Auch wenn angesichts der unklaren Formulierung („überwiegenden Teil“) im Schreiben der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 nach wie vor nicht exakt zu ermitteln ist, in welcher Höhe die Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation für 2003 eingeflossen sind, handelt es sich jedoch maximal um einen Betrag in Höhe von 10 % von 995.558,10 DM = 99.555,81 DM (= 50.902,08 EUR). Anlass zur Annahme, dass über diesen Maximalbetrag hinaus im gegebenen Zusammenhang weitere Kosten in die Gesamtkostenermittlung eingestellt und bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind, besteht dagegen nicht.

Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers den höchstmöglichen Betrag von 50.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten absetzt, führt dies ebenfalls - wie noch ausgeführt wird - im Ergebnis nicht zu rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Daher können auch die sonstigen in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen (etwa hinsichtlich eines auch insofern behaupteten Verstoßes gegen Vergabevorschriften oder der Höhe des als umlagefähig angesehenen Betrages, 2.e. der Klagebegründung, Bl. 41 d. A.) offen bleiben.

3. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Kostenermittlung stellen die Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt für die Einwände gegen die tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen (a.). Ebenso wenig kann der Kläger der Gebührenkalkulation mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden sind (b.).

a. Die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der in die Gebührenkalkulation tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen betreffen folgende Bereiche: Kosten Gartenpflege (aa.), Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ (bb.), Übertragung von Forderungen des EVS gegen die Stadt auf deren Eigenbetrieb (cc.), fehlerhafte Auflösung von Ertragszuschüssen (dd.) und unwirtschaftliche Betriebsführung (Kreditvergabe) (ee.).

aa. Dem Einwand des Klägers, möglicherweise sei bei der Gebührenkalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eine im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes aufgeführte Position „Gartenpflege Gewerbeparken“ zu Unrecht berücksichtigt worden, steht entgegen, dass der Gebührenkalkulation für 2003 die Kosten nach dem Jahresabschluss 2001 zugrunde lagen. Dass darin Kosten für „Gartenpflege Gewerbeparken“ enthalten sind, ist nicht ersichtlich. In dem als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.-31.12.2002 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Prüfbericht 2002) sind sowohl die Zahlen für 2002 als auch diejenigen für 2001 zum Vergleich aufgeführt. Unter dem Punkt „Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen“, unter dem die Kosten „Gartenpflege Gewerbeparken“ im Jahr 2002 verbucht wurden, sind entsprechende Kosten im Jahr 2001 aber gerade nicht aufgeführt (vgl. Prüfbericht 2002, Anlage IV. 2, S. 13).

bb. Der Kläger rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass die in den Jahresabschlüssen für 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ keine gebührenfähigen Kosten seien, weil sie Bestandteil der den Stadtwerken zu zahlenden Grundvergütung seien.

Die vom Kläger angeführten Beträge sind in Beiakte II (Prüfbericht 2003) in Anlage VII, Seite 4 aufgeführt. Hiernach sind für 2002 und 2003 im Jahr 2003 die vom Kläger genannten Beträge eingestellt worden. Es handelt sich hierbei um den Punkt „6. Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Dass entsprechende Kosten auch in die Gebührenbedarfsberechnung für 2003 auf der Grundlage der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“ eingestellt worden sind, ist dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc. Der der Sache nach vom Kläger erhobene Vorwurf, die Stadt Sulzbach/Saar verstoße dadurch gegen das Kostenüberschreitungsverbot, dass seit Gründung des Entwässerungsbetriebes verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar in Höhe von mehreren Hunderttausend DM auf den Eigenbetrieb übertragen und seitdem bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt wurden, greift nicht.

Der Beklagte hat diesem Einwand überzeugend entgegnet, es wäre treuwidrig gewesen, gegenüber dem EVS die Einrede der Verjährung zu erheben, da die Stadt und der EVS sich zuvor darüber verständigt hätten, dass erst nach Abschluss umfangreicher Baumaßnahmen eine Abrechnung erfolgen solle. Diese Art der Abrechnung sei auch den Gebührenzahlern zugute gekommen (Bl. 85 d. A.). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

dd. Der Kläger kann der Gebührenkalkulation nicht entgegen halten, die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH löse unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 EigVO Ertragszuschüsse mit 2 % statt 5 % auf.

Der Vortrag des Klägers betrifft offensichtlich nicht eine Praxis der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, sondern eine solche des Entwässerungsbetriebes. Ausweislich der Prüfberichte 2002 und 2003 (Prüfbericht 2002: Anlage IV.2, Seite 6, B.; 2003: Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) löst der Entwässerungsbetrieb die Ertragszuschüsse mit 2% und nicht mit 5% gemäß § 20 Abs. 3 EigVO auf.

§ 20 EigVO regelt die Anforderungen, die an die Bilanz des Eigenbetriebs zu stellen sind. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO (Vom 1.6.1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1999 (Amtsbl. 2000, S. 138)) können Zuschüsse Nutzungsberechtigter als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Damit wird das grundsätzliche Ziel verfolgt, dass die Zuschüsse Nutzungsberechtigter diesen mittelbar wieder zugute kommen, sei es, dass sie als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungskosten abzurechnen sind mit der Folge, dass sich die entsprechenden Abschreibungen reduzieren, sei es, dass sie als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem entsprechenden Prozentsatz aufgelöst werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung erhöhen die aufgelösten Ertragszuschüsse dann die Umsatzerlöse (vgl. etwa Beiakte II, Anlage VII, Seite 1, 1.b.).

§ 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, der eine Auflösung der Ertragszuschüsse im Falle ihrer Passivierung mit einem Zwanzigstel, also 5 %, vorsieht, gilt allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

§ 20 Abs. 3 Satz 4 EigVO bestimmt für Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, dass diese dem Eigenkapital zuzuführen sind, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.

Aufgrund der Angaben in den Erläuterungen der Prüfberichte für 2003 (Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) und 2002 (Anlage IV.2, Seite 6, B.) handelt es sich bei den vom Entwässerungsbetrieb aufgelösten Ertragszuschüssen um Kanalanschluss-kosten, die auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 erhoben werden. Hinzu kommen nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Zuwendungen des Saarlandes zu Kanalbaumaßnahmen.

Die Zuwendungen des Landes sind keine Zuschüsse Nutzungsberechtigter im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO. Dass dennoch - wie der Kläger meint - eine Auflösung mit 5 % vorgeschrieben sei, ist nicht ersichtlich.

Eine Auflösung mit 5 % schreibt § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO aber auch für die Kanalanschlusskosten nicht vor. Die Kanalanschlusskosten sind keine Baukostenzuschüsse im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kanalanschlusskosten ist die Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000. Gemäß § 14 Abs. 1 AbwS erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen von den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 KAG. Dabei wird gemäß § 14 Abs. 2 AbwS der erstattungsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Gemäß § 14 Abs. 3 AbwS ist der nach Abs. 2 ermittelte Aufwand in voller Höhe zu erstatten.

Die Zahlung der Kanalanschlusskosten stellt daher einen Kostenersatz im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG dar. Es handelt sich hierbei aber nicht - wie von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO vorausgesetzt - um Beiträge auf Grund von Satzungen.

ee.Dem Kläger gelingt es nicht, unter Hinweis auf verschiedene Kreditaufnahmen bzw. -vergaben des Entwässerungsbetriebes eine unwirtschaftliche Betriebs-führung zu belegen, was seiner Ansicht nach den Schluss auf die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation zuließe.

Dem Vortrag des Klägers, der Entwässerungsbetrieb habe einerseits im Jahre 1998 einen Kredit in Höhe von 500.000 EUR (gemeint sind wohl DM) und im Jahre 1999 einen solchen von 3 Mio. DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt, am 13.7.1999 dann aber selbst einen Kredit von 2,85 Mio DM zu 5,02 % Zinsen bei der Stadt Sulzbach/Saar aufgenommen, obwohl in den Jahren 1999 bis 2003 insgesamt 10,484 Mio DM an Zuschüssen gezahlt worden seien, ist der Beklagte überzeugend entgegengetreten (vgl. Bl. 90 ff. d. A.).

Hiernach wurden tatsächlich vom 5.12.1998 bis 18.1.1999 500.000 DM und vom 10.8. bzw. 15.8.1999 bis 31.12.1999 1 Mio. DM als Kassenkredite an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt. Beide Kredite seien aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsüberschusses möglich gewesen und zu banküblichen Konditionen gewährt worden, so dass es nicht zu einem Nachteil für die Gebührenzahler habe kommen können. Am 13.7.1999 sei plangemäß zur Durchführung von Investitionen ein Kredit in Höhe von 2,85 Mio. DM aufgenommen worden. Für diese Baumaßnahmen seien auch Landeszuschüsse gewährt worden. Der Kredit sei aber aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Der Zuwendungsbescheid des Landes vom 8.7.1999 über insgesamt 6.922.627,50 DM habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages nicht vorgelegen. Das Land habe dann in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 nicht wie nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen nach Baufortschritt, sondern vorschüssig einen Teil der Zuwendungen ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Mio. DM vom 10.8.1999 bis 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung vom 15.8.1999 bis 31.12.1999 als Kassenkredite der Stadt zur Verfügung gestellt werden konnten. Zunächst sei geklärt worden, welche Konditionen bei Anlage der kurzfristig nicht benötigten Beträge als Festgelder zu erhalten seien. Zu diesen Konditionen sei der Kassenkredit der Stadt gewährt worden. Im Jahr 1999 seien Zuschüsse in Höhe von 1.520.000,00 DM geflossen. Die weiteren Zuschüsse habe das Land dann erst im Jahr 2000 über mehrere Monate verteilt ausgezahlt.

Der Kläger hat diesen Ausführungen nicht substantiiert widersprochen. Der Senat sieht aufgrund des detaillierten Vortrages des Beklagten keinen Anlass, von einer unwirtschaftlichen Betriebsführung auszugehen. Der Beklagte hat schlüssig erklärt, dass und wie es zu den Liquiditätsüberschüssen kam, die den Entwässerungsbetrieb in die Lage versetzten, die genannten Kassenkredite an die Stadt zu gewähren. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigVO bestimmt, dass vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der für den Eigenbetrieb (gemäß § 9 Abs. 1 EigVO) eingerichteten Sonderkasse in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden sollen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigVO ist allerdings sicherzustellen, dass dann, wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, diese bei Bedarf dem Eigenbetrieb wieder zur Verfügung stehen. § 9 Abs. 3 EigVO sieht ausdrücklich vor, dass sowohl die Gemeinde dem Eigenbetrieb als auch dass dieser der Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stellen kann. Dabei sind nach dieser Vorschrift die marktüblichen Zinsen zu entrichten. Diesen Vorgaben ist vorliegend Rechnung getragen worden. Dass schließlich trotz der Landeszuschüsse der Entwässerungsbetrieb seinerseits einen Kredit aufgenommen hat, ist mit dem Hinweis auf den Zeitablauf, insbesondere die erst nach Kreditaufnahme erfolgte Zuwendung des Landes ebenfalls hinreichend erklärt.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass insbesondere die genannte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Stadt über 2,85 Mio. DM zu 5,02 % Zinsen offenbar nicht mehr existiert und damit die Gebührenzahler nicht mehr belastet. Ausweislich der Aufstellung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum 31.12.2003 (Beiakte II, Anlage VIII) existiert keine Darlehensverbindlichkeit, auf die die vom Kläger angegebenen Daten (Kreditaufnahme 13.7.1999, 2,85 Mio. DM, Zinssatz 5,02 %) zutreffen. Eine Umrechnung von DM in Euro der Position 1 („Stadt Sulzbach“) ergibt nicht den entsprechenden Betrag. Der Zinssatz ist ebenfalls nicht identisch. Anhaltspunkte, dass die vom Kläger angeführten Umstände die Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 negativ beeinflusst haben könnten, bestehen nach alledem nicht.

b. Der Kläger kann der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden seien.

Die Einwendungen des Klägers betreffen folgende Themengruppen: unterlassene Geltendmachung von Gebühren für die Beseitigung von Oberflächenwasser der BAB 623 (aa.), Gewinnabführung Stadtwerke GmbH an Eigenbetrieb und Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG (bb.), Veräußerung Blaubachsammler (cc.) und Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen (dd.).

aa. Dass eine Nichterhebung der satzungsgemäßen Gebühren, insbesondere für die Straßenentwässerung der BAB 623, zu Einnahmeausfällen und damit ungerechtfertigt hohen Gebühren geführt hat, ist nicht ersichtlich.

Eine Nichtberücksichtigung versiegelter (Autobahn-)Flächen kann sich im Rahmen der Kalkulation auf die Größe der in Ansatz gebrachten versiegelten Fläche auswirken. Sind diese Flächen allerdings in die ermittelte Fläche einbezogen, ist es für die Gebührenkalkulation unerheblich, wenn die entsprechenden Gebühren im der Kalkulation zugrunde gelegten Gebührenjahr noch nicht entrichtet wurden. Solche Gebührenausfälle wirken sich nur insofern aus, als dadurch der Jahresgewinn (oder -verlust) negativ beeinflusst wird. Dieser wiederum fließt als Gewinn- bzw. Verlustvortrag in die Jahreskostenaufstellung und damit in die Gebührenkalkulation ein. Nachgezahlte Gebühren kommen dem Gebührenzahler dann aber in dem Jahr zugute, in dem die geschuldete Gebühr tatsächlich entrichtet wird (vgl. etwa die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 45.298,93 EUR im Jahr 2003 unter „Nachberechnung Kanalbenutzungsgebühr 2001/2002“ (Beiakte II, Anlage VII, Seite 2, 2.). Das System geht also sachgerecht auf.

Mit der Vorlage eines entsprechenden Bescheides und insbesondere der Darlegung, dass die abflusswirksame Fläche der BAB 623 im Rahmen der Ermittlung der versiegelten Flächen erfasst ist (Bl. 402 ff. d. A.), hat der Beklagte daher den Einwand des Klägers ausgeräumt.

bb.Die Gebührenkalkulation ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die Tätigkeit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH auf Gewinnerzielung ausgelegt ist oder weil die Stadt Sulzbach/Saar seit 1.1.2002 nur noch zu 70 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war.

Soweit der Kläger die Gewinnerzielungsabsicht und die Gewinnrealisierung bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren zur Bildung von Rückstellungen in geringem Umfang nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als zulässig, im Übrigen aber als grundsätzlich unzulässig rügt und dies auf die entsprechenden Bestrebungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH bezieht, wird nicht exakt getrennt zwischen dem Bereich der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem des Entwässerungsbetriebes. Dies ist aber geboten.

Die Rechtsbeziehung zwischen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem Entwässerungsbetrieb ist im Entsorgungsvertrag geregelt, wonach die Geschäftsbesorgungen der Stadtwerke für den Entwässerungsbetrieb mit den entsprechenden Zahlungen auf der Grundlage von § 5EntsV abgegolten werden. Diese werden als Fremdleistungsentgelt in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt.

Dass sich innerhalb des Fremdleistungsentgelts möglicherweise auch ein vom privaten Dritten (hier: den Stadtwerken) erhoffter Gewinn widerspiegelt, ist nicht zu beanstanden, denn in diesem Fall liegt keine (unstatthafte) Gewinnerzielung durch die Gemeinde selbst vor. Gewinne Dritter, deren sich eine entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, zählen grundsätzlich zum Aufwand einer Entsorgungseinrichtung und dürfen in die Gebührenkalkulation einfließen (OVG Greifswald, Urteil vom 25.2.1998 - 4 K 8 u. 18/97 -, KStZ 2000, 12) . Das den Gewinn des privaten Helfers umfassende, von der Gemeinde an diesen zu entrichtende Entgelt ist - wie oben bereits dargelegt - am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601)

Im konkreten Fall wurde die vom Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH gemäß § 5EntsV zu entrichtende Vergütung bereits unter Anlegung dieses Maßstabes geprüft und nicht beanstandet.

Dass die vom Kläger gerügte Gewinnerzielungsabsicht der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und die angebliche Gewinnabführung an die privaten Gesellschafter der GmbH (vgl. den Vortrag Bl. 197 d. A.) die vorliegend zu beurteilende Gebührenkalkulation sachwidrig beeinflusst haben kann, ist dagegen nicht ersichtlich.

Ohnehin betrafen nach dem Vortrag des Beklagten die vom Kläger unter Berufung auf den Wirtschaftsplan 2003 angeführten Betriebszweige (vgl. Bl. 43 d. A.), in denen mit einem Betriebsgewinn gerechnet wurde, keinen Bereich, der Einfluss auf die Kosten hatte, die in die Kostenermittlung im Rahmen der Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Die Position „Abwasser“ betraf danach den Bereich industrieller Abwässer. Dem ist der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation steht weiter nicht entgegen, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH seit 1.1.2002 nur noch 70 % betrug.

Selbst wenn insofern eine rechtlich nicht zulässige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zu besorgen wäre, stünde eine solche der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht entgegen. Dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche in die Kalkulation eingestellten Positionen dadurch negativ hätten beeinflusst werden können.

Im Übrigen sieht der Senat keinen Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Stadt Sulzbach/Saar schließlich nur noch mit 70% an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war, keinen Verstoß gegen § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG dar. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder entsprechenden Überwachungsorgan, erhält. Der erforderliche Einfluss der Gemeinde auf Ziele und Gegenstand eines privatrechtlich organisierten Unternehmens der Gemeinde im Sinne einer Ausrichtung auf die Erfüllung öffentlicher Zwecke soll damit sichergestellt werden (vgl. auch § 65 LHO für Unternehmen des Landes) (Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, Stand: November 2008, § 110 Rdnr. 1.3) . Dies folgt aus dem Demokratiegebot des Art. 28 Abs. 2 GG, denn von dem von der Gemeinde errichteten kommunalen Unternehmen werden kommunale Aufgaben und damit materielle Verwaltungsfunktionen übernommen bzw. ausgeübt. Die Gemeinde hat daher die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmenspolitik festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren. Es ist insofern notwendig, dass die Gemeinde auch im Aufsichtsrat (für die GmbH gem. § 52 GmbHG) oder einem entsprechenden Überwachungsorgan vertreten ist. Entscheidend ist daher, dass sichergestellt ist, dass die Gemeinde über ihre Vertreter in der Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat (vgl. auch § 114 KSVG) bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre Vorstellungen wirksam einbringen kann (Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Aufl., Rdnr. 267) . Hierfür ist es allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig, dass die Gemeinde über eine qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG stellt allein auf die angemessene Einflussnahmemöglichkeit durch die Vertreter in den entsprechenden Gremien ab. Diese ist vorliegend gegeben.

Die Mehrheitsbeteiligung einer Gemeinde an einem Unternehmen in privater Rechtsform im Sinne von § 111 Abs. 2 KSVG ist darüber hinaus nur auf der Grundlage der Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 KSVG zulässig. § 111 Abs. 1 Nrn. 1-4 KSVG enthalten Vorgaben, die der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erfüllen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH diesen Vorgaben nicht entspricht, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc.Der Einwand des Klägers, der Verkaufserlös des Blaubachsammlers sei nicht einmal zum Teil als unmittelbare Einnahme aus Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre kalkulierten Gebühren verwendet worden, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation und der Ungültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung.

Der Verkauf des Blaubachsammlers erfolgte nach dem Vortrag des Klägers bereits im Jahr 2000. Eine Sanierung des Sammlers soll in den Jahren zuvor vorgenommen und der Sanierungsaufwand in die Abwassergebühr hineinkalkuliert worden sein. Er rügt, dass die Kaufpreiszahlung (angeblich 3,5 Mio. DM) nicht als Einnahme aus Geschäftstätigkeit Gebühren senkend berücksichtigt, sondern als Rücklage verbucht bzw. in Höhe eines Teilbetrags von 1 Mio. DM zur Rückzahlung eines Darlehens an die Stadt Sulzbach/Saar gezahlt worden sei. Diese Rüge greift nicht.

Der Verkaufserlös ist in Höhe von 1 Mio. DM im Jahr 2001 berücksichtigt worden, denn in der Vorlage zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002 (Bl. 62 d. Beiakte IV) ist unter anderem ausgeführt: „Durch den Verkaufsgewinn Blaubach in Höhe von 1 Mio. musste die Rücklagenentnahme (eine solche war wegen eines erwarteten Defizits eingeplant.) allerdings nicht in Anspruch genommen werden. Der Jahresabschluss 2001 wies durch den außerordentlichen Verkaufsgewinn noch einen Bilanzgewinn von 123.782,00 EUR aus“. Der Veräußerungserlös ist also in Höhe von 1 Mio. DM in die Bilanz 2001 und wegen des positiven Einflusses auf das Gesamtergebnis auch als Gewinnvortrag in die Kostenaufstellung 2002 eingeflossen (vgl. Bl. 62 d. Beiakte IV und „Erfolgsplan 2000-2008“, Position 20, Beiakte V, Register 11).

Ist der Verkaufserlös darüber hinaus wie vom Kläger vorgetragen der Rücklage zugeführt worden, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, da diese Gelder ebenfalls letztlich dem Gebührenzahler zugute kommen, da hierdurch eventuelle Unterdeckungen (wie das Beispiel aus dem Jahr 2001 zeigt) ausgeglichen werden können.

dd.Eine andere Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger im Schriftsatz vom 4.3.2009 rügt, aus den Unterlagen zur Gebührenkalkulation des Beklagten ergebe sich keine Gutschrift von Zinsvorteilen aus Abschreibungserlösen. Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte, dass solche Zinserträge hier tatsächlich erzielt wurden. Auch die Voraussetzungen, unter denen fiktive Erträge nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02-,  NVwZ-RR 2004, 681) dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden müssen, sind nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg müssen Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden. Solche Zinsvorteile seien nicht nur anzunehmen, wenn Zinserträge tatsächlich erzielt würden. Zinsvorteile der genannten Art lägen auch vor, wenn dem Vermögenshaushalt der Gemeinde zugeflossene Abschreibungserlöse bis zur vorgesehenen Verwendung für Abwasserbeseitigungszwecke zunächst für andere Vorhaben eingesetzt würden. In diesen Fällen habe eine Gutschrift zu Gunsten des Gebührenhaushalts in der Form zu erfolgen, dass die zunächst nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendeten Abschreibungserlöse in einer fiktiven Rücklage angesammelt und mit einem jährlichen kalkulatorischen Zins belegt werden. Die Gutschrift des - tatsächlich erzielten oder fiktiven - Zinsvorteils zu Gunsten des Gebührenhaus-halts rechtfertige sich in den genannten Fällen aus der Erwägung, dass Abschreibungserlöse aus beitragsfinanzierten Anlagenteilen nicht in Zusammen-hang stehen mit einem eigenen Kapitaleinsatz der Gemeinde. Vielmehr hätten die Beitragszahler in die Abwasserbeseitigung investiert und es auf diese Weise ermöglicht, dass von den vorhandenen Anlagegütern abgeschrieben werde und die Abschreibungserlöse in den allgemeinen Gemeindehaushalt fließen würden.

Fallbezogen ist festzustellen, dass ausweislich der Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar die Stadt keine Beiträge zur Finanzierung von Abwasseranlagen erhebt. Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile, die nach der genannten Entscheidung zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden müssen, können daher weder tatsächlich noch fiktiv existieren. Dass überhaupt Abschreibungserlöse dem Gemeindehaushalt zu Gute kommen, die nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet werden, ist ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die beiden Beträge in Höhe von 5.000 EUR (Abschreibungen Gewerbeparkplatz) und 50.902,08 EUR (Abschreibungen für Kosten der Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr), für die nach den obigen Ausführungen die Umlagefähigkeit dem Grunde nach zweifelhaft ist und die daher zugunsten des Klägers abgesetzt werden, beeinflussen die Kalkulation nicht in rechtserheblicher Weise. Die oben dargestellte Toleranzgrenze, unterhalb derer Kalkulationsfehler rechtlich unerheblich bleiben, ist weder bezogen auf die der Kalkulation zugrunde gelegte Gesamtkostenermittlung noch hinsichtlich der konkreten Gebührenhöhe erreicht (a.). Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte (b.).

a. Setzt man einen Betrag in Höhe von 55.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten ab, beträgt bezogen auf die Gesamtkosten 2001 in Höhe von 3.651.269,37 EUR (= 7.141.262,17 DM) die Kostenüberschreitung nur 1,53 % der in Ansatz gebrachten Gesamtkosten und bleibt damit deutlich unterhalb der oben dargestellten Toleranzgrenze.

Die Auswirkung dieser Kostenüberschreitung auf die konkrete Gebührenhöhe ist ebenfalls unerheblich.

Für die Schmutzwassergebühr ergibt sich ein Unterschied von 2,23 EUR/cbm zu bislang errechneten 2,28 EUR/cbm ( 2,19 % ).

Der Schmutzwasseranteil an den Gesamtkosten betrug für das zugrunde gelegte Jahr 2001 59,87 %. 59,87 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 2.152.546,40 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die Schmutzwassermenge von 964.700 cbm, ergibt dies eine Schmutzwassergebühr von 2,23 EUR/cbm.

Der Prozentsatz reduziert sich auf 2,03 % , wenn man angesichts der konstant bleibenden erforderlichen Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,18 EUR/cbm von einer Gebühr für 2003 in Höhe von 2,41 EUR/cbm statt 2,46 EUR/cbm ausgeht.

Die Niederschlagswassergebühr wäre bei einer entsprechenden Vergleichsrechnung um 0,01 EUR/qm (0,65 EUR/qm statt 0,66 EUR/qm) oder 1,51 % zu hoch angesetzt worden.

Der Niederschlagswasseranteil an den Gesamtkosten beläuft sich für das zugrunde gelegte Jahr 2001 auf 40,13 %. 40,13 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 1.442.820,89 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die abflusswirksame Fläche von 2.214.699 qm, ergibt dies eine Niederschlags-wassergebühr von 0,65 EUR/qm.

Bezogen auf die Gebührenhöhe für 2003 führt diese Rechnung (unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung für 2003 um 0,05 EUR/qm) zu einer Niederschlagswassergebühr von 0,70 EUR/qm. Der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz von 0,71 EUR/qm wäre damit um 1,41 % zu hoch.

Die Kostenüberschreitung liegt ausweislich dieser Berechnung deutlich unterhalb der niedrigsten der in der Rechtsprechung angenommenen Toleranzgrenze. Das gilt sowohl, wenn man die prozentuale Überschreitung der ansatzfähigen Gesamtkosten betrachtet (so OVG Münster, Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890; OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102) , als auch, wenn man die (wegen der bei der Neuberechnung konstant bleibenden Verbrauchsmenge bzw. versiegelten Fläche abweichende) prozentuale Überschreitung der Gebührensätze in den Blick nimmt und damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2.08 -, NVwZ 2009, 253) die Auswirkung des Kalkulationsfehlers auf die konkrete Gebührenhöhe prüft.

b. Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Abschreibungen betreffend den Gewerbeparkplatz nebst Entwässerungsanlagen folgt dies daraus, dass aufgrund der Besonderheiten der Anlage, insbesondere der getätigten Investitionen für die Abwasserentsorgung, vieles dafür sprach, die Anlage wenigstens zum großen Teil als Abwasseranlage zu führen. Was die Kosten für die Vorarbeiten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr anlangt, ergibt sich nichts Anderes. Weder die einschlägige Literatur noch die Rechtsprechung haben sich - soweit ersichtlich - bislang hinsichtlich einer Umlagefähigkeit solcher Kosten festgelegt. Von daher fehlt es auch insoweit an Anhaltspunkten, dass hier wider besseres Wissen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt worden sind.

Die Berufung hat nach alledem Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1100,63 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.

2

Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in Rheinland-Pfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.

3

Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.

4

Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.

5

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.

7

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.

8

Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung könne allenfalls anschließend zu einer Außenwirkung führen, wenn gesonderte ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen eines fehlerhaften Verhaltens ergriffen würden; solche Maßnahmen unterlägen aber ohnehin einer gesonderten Gebührenziffer (2.9). Ein Schweigen der Behörde könne allenfalls bei unmittelbar erlaubnisgleicher Wirkung als "außen-gerichtet" angesehen werden. Dafür gebe es vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Es könne nicht angehen, dass - wie unter Umständen das Bundesverwaltungsgericht habe annehmen wollen - allein die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung vom Ablauf des Nachweisverfahrens für die hier fragliche Außenwirkung behördlicher Handlungen ausreiche. Die Begleitscheinkontrolle der Beklagten verfolge ausschließlich das Ziel zu überprüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die dort enthaltenen Angaben mit denen im Entsorgungsnachweis übereinstimmten. Sie vermittelten einen Überblick über die tatsächliche Verbringung und den Verbleib der überwachungsbedürftigen Abfälle. Die Kontrolle erfolge damit allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend sei von der Vorgängerverordnung auf bundesrechtlicher Grundlage auch keinerlei Gebühr für die Begleitscheinprüfung vorgesehen gewesen. Allenfalls komme eine Abwälzung von Kosten nach dem Prinzip der Störerverantwortung in Betracht, was bei ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitscheinen aber ersichtlich ausscheiden müsse. Im Übrigen ergebe sich bei der angestrebten EDV-Verarbeitung der Begleitscheine kein besonderer Verwaltungsaufwand; die Begleitscheine ließen sich dabei gleichsam automatisch mit Hilfe eines Programms der Fehlerprotokolle überprüfen. Rheinland-Pfalz beteilige sich an der entsprechenden EDV-gestützten Überwachung. Schließlich bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem Gebührenrahmen. Aus entsprechenden Berechnungen in anderen Bundesländern ergebe sich, dass als Prüfungsaufwand pro Schein allenfalls ein Betrag von 0,66 € veranschlagt werden könne. Bei der hier festgesetzten Höhe von 4,00 € bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Verwaltungsleistung und der Gegenleistung in Form der Gebühr. Die zugrunde gelegte Gebührenkalkulation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Erhöhung des festzustellenden Arbeitsaufwandes für die Begleitscheinprüfung in Höhe von 2/3 der Ausgangsstundenzahl sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes auf 60,00 € pro Stunde sowie die auf eine angebliche betriebswirtschaftliche Betrachtung gestützte Erhöhung der Kosten je Schein um nochmals 1,03 €. Die Erhöhung des Kostenansatzes pro Arbeitsstunde des mittleren Dienstes unter anderem um Sachkosten sei so nicht nachvollziehbar, jedenfalls in keiner Weise in der angenommenen Erhöhung von über 73 v.H. des Stundenansatzes des mittleren Dienstes. Bei den Scannerkosten handele es sich zum Teil um eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung des Kostenansatzes; im Übrigen seien die angesetzten Aufbewahrungskosten (Archivraum) nicht erforderlich, da die Aufbewahrungspflicht sich nur auf die in der Nachweisverordnung genannten Beteiligten, nicht aber auf die Behörde beziehe. Durch die überhöhten Gebühren für die Begleitscheine würden letztlich die Bereiche der andienungspflichtigen Abfälle zu Unrecht mitfinanziert.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 die Gebührenbescheide der Beklagten Nr. 424501, 424500 und 424377 vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie bezieht sich in erster Linie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Ergänzend wird geltend gemacht: Soweit die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Zweifel gezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht nur im Blick auf andienungspflichtige Vorgänge bestehe, sondern darüber hinausgehend; insoweit nehme die Änderungsverordnung, mit der der hier streitige Gebührentatbestand in die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle eingeführt worden sei, Bezug auf §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG für Besondere Gebührenverzeichnisse. Damit sei der Tatbestand der Gebührenerhebung der Ziffer 2.7 der Anlage durch das Gesetz gedeckt. An einer gebührenrechtlich erheblichen Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin als Abfallerzeuger bzw. Einsammler fehle es hier nicht; dafür reiche es aus, dass die Klägerin zur Nachweisführung und Begleitscheinführung verpflichtet sei; gebe es insoweit mehrere Verpflichtete, könne sie, die Beklagte, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Gesamtschuldner auswählen. Gründe der Praktikabilität sprächen insoweit für die Heranziehung des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers; davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler habe die Amtshandlung veranlasst, indem er mit der Übermittlung der Begleitscheine entsprechend der Nachweisverordnung die gesetzlich gebotene Kontrolltätigkeit der Behörde ausgelöst habe. Es sei rechtsirrig, anzunehmen, die Nachweisverordnung sehe die entsprechende Prüfung nicht vor. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, erschöpfe sich die Tätigkeit nicht in der Entgegennahme und Abheftung der übermittelten Begleitscheine, sondern die Behörde übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß erfolge. Diese Auslegung sei auch in der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Eine unzulässige Doppelprüfung findet insoweit nicht statt. Für die Außenwirkung der in Frage kommenden hoheitlichen Amtshandlung bedürfe es im Übrigen auch nicht einer genehmigungsähnlichen Wirkung, wie sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebührenpflichtigkeit der Prüfung einer Immissionserklärung ergebe. Der Gebührenerhebungspflicht stehe schließlich nicht entgegen, dass die Kontrolle wesentlich auch im öffentlichen Interesse stattfinde. Dem Regelungszweck der Nachweisverordnung sei es insgesamt immanent, dass hier dem Verursacher aus der Entsorgungswirtschaft auch die Kosten für die behördliche Tätigkeit auferlegt würden. Insoweit erlange die Klägerin auch die nach dem Gebührenrecht für die Gegenleistung erforderlichen Vorteile, weil sie sonst zur Durchführung der Entsorgung nicht berechtigt wäre. Der Ansatz der Gebühren sei schließlich auch nicht zu hoch; ein Vergleich mit dem in Nordrhein-Westfalen angewandten Gebührensystem sei nicht angezeigt, weil dort ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde, indem die Kosten der Verbleibkontrolle in die Gebühr für die Nachweiskontrolle einbezogen würden; das vorliegende Gebührensystem erfasse demgegenüber über einen Wirklichkeitsmaßstab die Kosten der Verbleibkontrolle anhand der einzelnen Begleitscheinprüfung. Dementsprechend seien auch die Gebühren in Rheinland-Pfalz für die Nachweiskontrolle erheblich günstiger. Insgesamt seien die Einwendungen der Klägerin zur Gebührenhöhe nicht substantiiert und auch nicht plausibel.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren wegen der darin liegenden Verletzung der Rechte der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

17

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gebührenpflichtige Tatbestand nicht erfüllt wäre. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem Grunde nach die Gebührenerhebung gerechtfertigt ist, und zwar auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. S. 293) in Verbindung mit der Anlage Ziffer 2.7 für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374). Danach wird "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", eine Rahmengebühr von 1,00 € bis 6,00 € erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung wird in der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 insoweit zutreffend mit §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - angegeben. In die entsprechende Gebührenregelung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle sind damit - über den in § 9 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 8 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 979) enthaltenen Ermächtigungstatbestand für andienungspflichtige Abfälle hinausgehend - die zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage geregelten Gebührentatbestände aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 192) übernommen worden (vgl. dort Gebührentatbestände Ziffer 2.2 ff.). Dem Zitiergebot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 1) ist insoweit genügt worden.

18

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, dass die Verordnung den Ermächtigungsrahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LGebG berücksichtigt, wonach Gebühren vorzusehen sind (nur) für solche Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind, mithin nicht bloß für verwaltungsinterne Tätigkeiten, die mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Das Auslösen einer Gebührenpflicht setzt damit eine "nach außen" gerichtete Amtshandlung voraus. Entsprechend dem Gegenleistungscharakter der Gebühr muss es sich damit um eine öffentliche Leistung handeln, die dem Gebührenschuldner zurechenbar ist. Die Gebühren sind nämlich als öffentlich-rechtliche Geldleistung zu definieren, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. grundlegend BVerfGE 50, 217; zum Begriff der öffentlichen Leistung auch VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 S 11062/07, juris). Eine solche öffentliche Leistung ist mit der Begleitscheinkontrolle der Beklagten hier erbracht worden. Insoweit kann insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 2. August 2007, 23 Bv 07.719 und 23 Bv 07.720, jeweils juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2008, 9 B 61.07 und 9 B 62.07, jeweils juris) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Es ist wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin lediglich zu ergänzen: Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 2006, 448, 449) ergibt, reicht zwar für die Annahme einer solchen "nach außen" gerichteten Verwaltungstätigkeit noch nicht aus, dass eine Behörde intern Informationen oder Anzeigen bloß entgegennimmt und etwa EDV-mäßig "erfasst"; im Gegensatz dazu steht aber eine Tätigkeit, die in Verbindung mit einer solchen Erfassung eine - gegebenenfalls auch nur auf gewisse Formalien eingeschränkte - "Prüfung" vornimmt, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, auf gesetzlicher Grundlage als Aufgabe der Behörde ausgestaltet ist.

19

Die genannte Rechtsprechung hat insoweit bei der Entgegennahme der Begleitscheine darauf abgestellt, dass die erforderliche Außenwirkung der Kontrolltätigkeit in der Kenntnis der abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen besteht, dass ihre Tätigkeit für die Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren erfordert, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörden sowohl im Hinblick auf den Vorabnachweis als auch die Verbleibkontrolle sichergestellt wird. Damit musste einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dieser Entsorgung befasst ist, auch bewusst sein, dass im Rahmen des vorgesehenen Gesamtsystems der Überwachung die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Behörden nicht bloß in dem formalen Akt der Entgegennahme eines Begleitscheins liegen kann, sondern in einem (Teil-)Akt der Überwachung dieser Entsorgungstätigkeit. Die Veranlassung der Amtshandlung besteht in der Übermittlung der Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Falle des Sammelentsorgungsnachweises diese Übermittlung der Ausfertigung "rosa" des Begleitscheins nicht durch das Entsorgungsunternehmen, sondern durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde erfolgt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine verfahrenstechnische Erleichterung. Auch diese "Weitergabe" ist dem Entsorger zuzurechnen, der den Gesamtvorgang gleichsam ausgelöst hat. Dieser ist insoweit Verursacher der Amtstätigkeit.

20

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bestätigt, dass es in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle, wenn angenommen wird, die Außenwirkung einer Amtshandlung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren gemäß § 17 Abs. 3 der Nachweisverordnung a.F. vorgeschrieben sei. Auch die Einwendungen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die tatrichterliche Feststellung, es finde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Begleitscheine - auch im Falle der Übermittlung an die Landesbehörde des Sammlungsgebiets - nicht nur eine Entgegennahme und Registrierung, sondern auch ein Prüfvorgang statt, vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung a.F. ist für den Fall, dass die Einsammlung über die Grenzen eines Landesgebiets hinausgeht, für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein gesonderter Begleitschein zu führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -, dass der Sinn der gesonderten Begleitscheine für jedes Land, in dem eingesammelt worden ist, nur darin bestehen kann, dass die entsprechende Landesbehörde ebenfalls eine Begleitscheinprüfung vornimmt. Die zitierte Praxis nach den Verwaltungsvorschriften hat damit - anders als die Berufungsbegründung annehmen will - auch eine gesetzliche Grundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Prüfvorgang - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 18) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatsachengerichts zitiert "in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs" besteht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Verfahren der Nachweisverordnung differenziert sind und etwa auch bei Entsorgungsfachbetrieben und in Fällen des privilegierten Verfahrens eine unterschiedliche Dichte der Kontrolle zu verzeichnen ist, insbesondere insgesamt die hier in Rede stehende Prüfung materiell-rechtlich nicht etwa mit der Nachweiskontrolle durch die für den Entsorgungsbetrieb zuständige Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle verglichen werden könnte. Dennoch ist die Vorab- wie die Verbleibkontrolle in einem systematischen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Nachweisverordnung will durch die gesetzlich ausgeprägten Aufgaben und Pflichten insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers das Gesamtsystem mit allen seinen Elementen in der gesetzlichen Ausprägung verantwortlich. Es steht deshalb vorliegend für den Senat nicht in Zweifel, dass bei der Verbleibkontrolle insoweit auch im Falle der Sammelnachweise der zuständigen Landesbehörde des Einsammlungsgebiets bei der Entgegennahme der Begleitscheine (rosa) eine Prüfungspflicht auferlegt ist, die zumindest dahin geht, die formale Korrektheit der Ausfüllung der Begleitscheine in Abgleich mit den Erzeugungsnachweisen zu prüfen - was letztlich auch die Klägerin in ihrem Vorbringen zugesteht. So hat in diesem Zusammenhang die Beklagte auch ohne Beanstandung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dieser Prüfung 8 bis 10 % der Begleitscheine in formaler Hinsicht zu beanstanden seien. Es handelt sich dabei auch nicht - wie die Klägerin annehmen will - um eine unnötige Doppelprüfung. Vielmehr wird durch die Einschaltung der für das Sammlungsgebiet zuständigen Behörde sichergestellt, dass nicht bloß gleichsam unkontrollierte Register der Entsorgungsunternehmen geführt werden, sondern durch behördliche Kontrolle zeitgerecht Unstimmigkeiten aufgedeckt werden und damit die Zuverlässigkeit der gesamten Verbleibkontrolle gewährleistet wird. Auch ohne eine Beanstandung im jeweiligen Einzelfall - womit ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst würde - etwa im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachbesserung der Unterlagen (hier Ziffer 2.9 der Anlage zur Landesverordnung) - besteht der hier zur Beurteilung anstehende gebührenauslösende Vorgang nicht lediglich in der Entgegennahme bzw. Registrierung, sondern auch in einer nach außen gerichteten Prüfung. Dass die Amtstätigkeit zudem im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen (vgl. BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 23). Es reicht insoweit aus, dass die Prüfung auch der unbeanstandeten Fortführung der gewerblichen Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe dient.

21

Die Gebührenbescheide sind indessen aufzuheben, weil ihnen keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass mit der erhobenen Gebühr nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot verstoßen wird. Dem Gegenleistungscharakter der Gebühr und dem in § 3 Landesgebührengesetz zugrunde gelegten Grundsatz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, ist - bezogen auf die Gesamteinnahme aus der Gebühr - das Verbot einer wesentlichen Überschreitung der zu deckenden Kosten immanent (vgl. BVerwGE 13, 214, 223). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird; es muss genügen, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung muss indessen darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. BVerwGE 12, 162, 166 - Gesamtkosten-Überdeckungsverbot -). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges (beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig) überschreitet, wobei allerdings der Begriff des Verwaltungszweigs nicht eng gefasst werden muss (vgl. BVerwGE, 26, 305, 317). Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ebenso gut wie die Tätigkeit der Überprüfung der Begleitscheine auch - wie dies die Klägerin als Praxis in anderen Bundesländern schildert - die Nachweiskontrolle insgesamt als Einheit behandelt werden könnte. Soweit vorliegend indessen gleichsam ein "Gebührensatz" in Form der Ausfüllung der Rahmengebühr nach Ziffer 2.7 (1,00 € bis 6,00 € pro Begleitscheinkontrolle) ermittelt wird, muss das Kostenüberdeckungsverbot durch nachvollziehbare Kalkulation sicherstellen, dass die dieser Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Kosten nicht wesentlich überschritten werden. Dafür bietet die von der Beklagten nachgewiesene Kalkulation keine hinreichende Gewähr. Vielmehr sind wesentliche Kalkulationsmethoden und -grundlagen zu beanstanden und legen eine Überschreitung des genannten Kostenrahmens nahe.

22

Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Gebührenkalkulation methodisch zunächst an den Kosten des Personaleinsatzes ausgerichtet; sie ist davon ausgegangen, dass 2 1/4 Stellen des mittleren Dienstes für die Begleitscheinprüfung vorgehalten werden. Gegen den Ansatz der entsprechenden Arbeitsstunden bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken. Dies gilt auch für den konkret angesetzten Nachweis von Überstunden, der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Methodisch ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass dem Arbeitsumfang in zeitlicher Hinsicht weitere Arbeiten - etwa in der Poststelle, den Stabsstellen und der Datenverarbeitung - hinzugerechnet werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 108, 1, juris, Rn. 69 f.) bei Rückmeldegebühren in einem konkreten Einzelfall den weiteren Ansatz eines um 1/3 erhöhten Arbeitsumfangs aus diesem Grund als plausibel angesehen hat, ist darin keine Ausprägung eines festen rechtlichen Maßstabs zu sehen, sondern eine Einzelfallwürdigung der dort gegebenen Verhältnisse. Je nach den festzustellenden Tatumständen des Einzelfalls kann der entsprechende Erhöhungsanteil durchaus - wie hier angenommen - auch 2/3 des Ausgangswertes betragen. Allerdings bedarf es bei Angriffen auf die Schätzung insoweit ausreichender Anhaltspunkte, in welchem Umfang in etwa Arbeitskräfte zu dem angenommenen Kernpersonal stützend hinzugezogen werden - etwa für periphere Arbeiten wie in der Poststelle und der Datenerfassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben dazu im vorliegenden Fall detailliert genug sind.

23

Indessen lässt sich die Schätzung hinsichtlich der pro Arbeitsstunde anzusetzenden Beträge nicht mehr hinreichend nachvollziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fehler nur geringfügigen Ausmaßes, sondern einen ganz erheblichen Faktor für das Endergebnis der Berechnungen. Soweit die Beklagte von dem Stundensatz für den mittleren Dienst in der Landesverwaltung ausgeht, wie dies auch sonst Berechnungsgrundlage für Stundensatzgebühren ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten [Besonderes Gebührenverzeichnis]), bestehen keine Bedenken an der Nachvollziehbarkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin bereits Kostenanteile der jeweils mit verursachten Sachkosten wie etwa für Büroraumkosten berücksichtigt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 2007, 7 A 11548/06.OVG, ESOVGRP, unter Bezug auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003, MinBl. S. 539). Wenn in der Kalkulation der Beklagten dieser Stundensatz mit 60,00 € nahezu verdoppelt wird, fehlt es insoweit aber an einer auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nachvollziehbaren Begründung. Welche Sachkosten im vorliegenden Fall eine derartige Steigerung erlauben würden, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch der anteilige Ansatz des gehobenen oder höheren Dienstes kann eine solche Steigerung nicht ausreichend begründen. Soweit es etwa um Betätigungen in der Poststelle oder um Sekretariatsaufwand für die Erfassung mittels EDV geht, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die entsprechenden Stundensätze den Aufwand für den mittleren Dienst, der im Kern mit der Prüfungstätigkeit befasst ist, übersteigen. Soweit der Einsatz des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes wegen der hierarchisch übergeordneten Tätigkeitsanteile wie Anweisungen allgemeiner Art oder Überwachungstätigkeit in schwierigen Fällen betroffen ist, kann es sich nachvollziehbar nur um einen verhältnismäßig geringen Zeitanteil gegenüber der übrigen veranlassten Arbeitszeit handeln, womit vorliegend eine Steigerung in der hier vorgenommenen Größenordnung von vornherein nicht gerechtfertigt ist. Der durch Division des Kostenaufwands mit der Zahl der bearbeiteten Begleitscheinen ermittelte Betrag von 2,87 € pro Begleitschein ist damit zu wesentlichen Teilen nicht durch eine nachvollziehbare Kalkulation gedeckt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - was die Klägerin ebenfalls beanstandet hat - die weitere Erhöhung um 0,10 € wegen des Einsatzes und der Abschreibung eines Scanners gerechtfertigt wäre.

24

Ohne tragfähige Begründung bleibt auch die weitere Erhöhung um 1,03 €, die das Verwaltungsgericht unter dem methodischen Gesichtspunkt eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes als gerechtfertigt angesehen hat. Die Beklagte ist dabei insoweit eine vertretbare Kalkulationsbegründung schuldig geblieben. Für sich genommen findet der Erhöhungsbetrag in der gebührenrechtlichen Kalkulation der Beklagten keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wird, dass bei gemischt-wirtschaftlichen Trägern einer Aufgabe unter Umständen in Betracht kommen könnte, einen Kalkulationszuschlag wegen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einem Unternehmerwagnis zuzugestehen (vgl. dazu - den Wagniszuschlag auf 1 v.H. begrenzend, soweit das Unternehmen wegen der Einbindung der Aufgabe in die Tätigkeit der öffentlichen Hand mit Risiken ersichtlich nicht zu rechnen braucht - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06, juris), kann eine Erhöhung um ca. 1/3 des Gesamtkostenansatzes damit offensichtlich nicht annähernd gerechtfertigt werden.

25

Die Erwägungen der Beklagten - soweit sie aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind - weisen insoweit einen methodischen Bruch auf, der für sich genommen zur Fehlerhaftigkeit der Annahmen führen muss. Sie gehen nämlich nicht - wie es sich in die bis dahin verfolgte gebührenrechtliche Methode einfügen würde - von der Zurechnung bestimmter Kostenpositionen zu der Tätigkeit aus, für die die Gebühren erhoben werden sollen, sondern stellen auf betriebswirtschaftlich pauschal ermittelte Kosten in Höhe von 620.726,00 € ab, wie sie sich aus einem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei den Erwägungen zum Nachweis bisher an jeglicher Detaillierung fehlt, kommt ein solch methodischer Wechsel im Rahmen einer Erhöhung des gebührenrechtlichen Ansatzes von vornherein nicht in Betracht. In der betriebswirtschaftlichen Berechnung sind nämlich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Beispiel auch Gesamtkosten enthalten, die sich auf den nicht unerheblichen Aufwand für die Gebührenerhebung selbst und deren Verwaltungskosten beziehen. Eine solche Kostenposition wird allerdings - wie der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Umdruck S. 8) - durch den Gebührentatbestand selbst (hier: "Prüfung eines Begleitscheins") nicht erfasst. Dass es sich insoweit um keinen unerheblichen Kostenbestandteil handelt, geht bereits aus der Erhöhung des Gesamtbetrages um 1/3 hervor, ergibt sich im Übrigen aber auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um tausende von Einzelveranlagungen handeln dürfte.

26

Auf die Frage, ob die Kostenermittlung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil der Gebührentatbestand nur die Begleitscheine für nicht andienungspflichtige Abfälle betrifft, die Beklagte in die Kalkulation aber sämtliche Begleitscheine einbezogen hat, kommt es daher nicht mehr an. Erheblich dürfte ein solcher Fehler allerdings nur dann sein, wenn der Kostenaufwand insoweit unterschiedlich wäre, je nach dem, um welche Art der Begleitscheinprüfung es geht; nur in einem solchen Falle könnte bei unterschiedlicher Kostenmasse ein unterschiedlicher Divisor zu erheblich abweichenden Ergebnissen der Kosten pro Begleitscheinprüfung führen.

27

Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die aufgezeigten Fehlerquellen im Ergebnis dazu führen müssten, dass die Gesamtveranlagung lediglich zu einem Teilbetrag aufgehoben wird, weil sich die übrige Veranlagung "im Ergebnis" als zutreffend und geschuldet erweisen würde (vgl. zur "Ergebnisrechtsprechung" BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188; anderer Ansicht, das heißt mit der Annahme, dass wegen des bei der Kalkulation auszuübenden "Ermessens" Kalkulationsfehler stets zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, SächsOVG, NVwZ-RR 2002, 371). Der damit in Betracht zu ziehenden Aufklärung von Amts wegen, ob die Kalkulation gegebenenfalls mit einem Teilbetrag wenigstens im Ergebnis richtig ist, sind angesichts der Besonderheiten der Kalkulation und der Beurteilungsspielräume des Rechnungswesens, vor allem auch der hinsichtlich der Anteile, die im Rahmen der Kalkulation einem Einschätzungsermessen unterliegen, Grenzen gesetzt, die hier überschritten sind (vgl. zu der Möglichkeit der Ergebnisheilung auch Driehaus/Schulte/Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 122, 124). Unabhängig davon, ob eine "Nachkalkulation" im gerichtlichen Verfahren möglich ist, setzt dies jedenfalls voraus, dass in einem Mindestumfang Grundlagen für die Berechnung vorhanden sind, die überhaupt eine Prüfung auf die Ergebnisrichtigkeit erlauben. Dies mag gegeben sein, wenn die Grundlagen der Methodik der Kostenrechnung nicht zu beanstanden sind und es um die Korrektur einzelner eingrenzbarer Fehler anhand vorliegenden Zahlenmaterials geht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf eine Betriebskostenabrechnung bezieht, deren Beiziehung im Verfahren sie angeregt hat, kann diese - wie aufgezeigt - keine Grundlage für die hier erforderliche Kostenkalkulation unter Differenzierung der zurechenbaren Kostenstellen sein. Eine den hier aufgezeigten Kriterien entsprechende Kostenaufstellung, die eine Nachkalkulation ermöglichen könnte, liegt bei der Beklagten derzeit offenkundig nicht vor. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Gebührenbescheide insgesamt aufzuheben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 176 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

30

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 185,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.

2

Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in Rheinland-Pfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.

3

Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.

4

Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.

5

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.

7

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.

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Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung könne allenfalls anschließend zu einer Außenwirkung führen, wenn gesonderte ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen eines fehlerhaften Verhaltens ergriffen würden; solche Maßnahmen unterlägen aber ohnehin einer gesonderten Gebührenziffer (2.9). Ein Schweigen der Behörde könne allenfalls bei unmittelbar erlaubnisgleicher Wirkung als "außen-gerichtet" angesehen werden. Dafür gebe es vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Es könne nicht angehen, dass - wie unter Umständen das Bundesverwaltungsgericht habe annehmen wollen - allein die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung vom Ablauf des Nachweisverfahrens für die hier fragliche Außenwirkung behördlicher Handlungen ausreiche. Die Begleitscheinkontrolle der Beklagten verfolge ausschließlich das Ziel zu überprüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die dort enthaltenen Angaben mit denen im Entsorgungsnachweis übereinstimmten. Sie vermittelten einen Überblick über die tatsächliche Verbringung und den Verbleib der überwachungsbedürftigen Abfälle. Die Kontrolle erfolge damit allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend sei von der Vorgängerverordnung auf bundesrechtlicher Grundlage auch keinerlei Gebühr für die Begleitscheinprüfung vorgesehen gewesen. Allenfalls komme eine Abwälzung von Kosten nach dem Prinzip der Störerverantwortung in Betracht, was bei ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitscheinen aber ersichtlich ausscheiden müsse. Im Übrigen ergebe sich bei der angestrebten EDV-Verarbeitung der Begleitscheine kein besonderer Verwaltungsaufwand; die Begleitscheine ließen sich dabei gleichsam automatisch mit Hilfe eines Programms der Fehlerprotokolle überprüfen. Rheinland-Pfalz beteilige sich an der entsprechenden EDV-gestützten Überwachung. Schließlich bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem Gebührenrahmen. Aus entsprechenden Berechnungen in anderen Bundesländern ergebe sich, dass als Prüfungsaufwand pro Schein allenfalls ein Betrag von 0,66 € veranschlagt werden könne. Bei der hier festgesetzten Höhe von 4,00 € bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Verwaltungsleistung und der Gegenleistung in Form der Gebühr. Die zugrunde gelegte Gebührenkalkulation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Erhöhung des festzustellenden Arbeitsaufwandes für die Begleitscheinprüfung in Höhe von 2/3 der Ausgangsstundenzahl sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes auf 60,00 € pro Stunde sowie die auf eine angebliche betriebswirtschaftliche Betrachtung gestützte Erhöhung der Kosten je Schein um nochmals 1,03 €. Die Erhöhung des Kostenansatzes pro Arbeitsstunde des mittleren Dienstes unter anderem um Sachkosten sei so nicht nachvollziehbar, jedenfalls in keiner Weise in der angenommenen Erhöhung von über 73 v.H. des Stundenansatzes des mittleren Dienstes. Bei den Scannerkosten handele es sich zum Teil um eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung des Kostenansatzes; im Übrigen seien die angesetzten Aufbewahrungskosten (Archivraum) nicht erforderlich, da die Aufbewahrungspflicht sich nur auf die in der Nachweisverordnung genannten Beteiligten, nicht aber auf die Behörde beziehe. Durch die überhöhten Gebühren für die Begleitscheine würden letztlich die Bereiche der andienungspflichtigen Abfälle zu Unrecht mitfinanziert.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 die Gebührenbescheide der Beklagten Nr. 424501, 424500 und 424377 vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich in erster Linie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Ergänzend wird geltend gemacht: Soweit die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Zweifel gezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht nur im Blick auf andienungspflichtige Vorgänge bestehe, sondern darüber hinausgehend; insoweit nehme die Änderungsverordnung, mit der der hier streitige Gebührentatbestand in die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle eingeführt worden sei, Bezug auf §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG für Besondere Gebührenverzeichnisse. Damit sei der Tatbestand der Gebührenerhebung der Ziffer 2.7 der Anlage durch das Gesetz gedeckt. An einer gebührenrechtlich erheblichen Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin als Abfallerzeuger bzw. Einsammler fehle es hier nicht; dafür reiche es aus, dass die Klägerin zur Nachweisführung und Begleitscheinführung verpflichtet sei; gebe es insoweit mehrere Verpflichtete, könne sie, die Beklagte, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Gesamtschuldner auswählen. Gründe der Praktikabilität sprächen insoweit für die Heranziehung des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers; davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler habe die Amtshandlung veranlasst, indem er mit der Übermittlung der Begleitscheine entsprechend der Nachweisverordnung die gesetzlich gebotene Kontrolltätigkeit der Behörde ausgelöst habe. Es sei rechtsirrig, anzunehmen, die Nachweisverordnung sehe die entsprechende Prüfung nicht vor. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, erschöpfe sich die Tätigkeit nicht in der Entgegennahme und Abheftung der übermittelten Begleitscheine, sondern die Behörde übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß erfolge. Diese Auslegung sei auch in der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Eine unzulässige Doppelprüfung findet insoweit nicht statt. Für die Außenwirkung der in Frage kommenden hoheitlichen Amtshandlung bedürfe es im Übrigen auch nicht einer genehmigungsähnlichen Wirkung, wie sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebührenpflichtigkeit der Prüfung einer Immissionserklärung ergebe. Der Gebührenerhebungspflicht stehe schließlich nicht entgegen, dass die Kontrolle wesentlich auch im öffentlichen Interesse stattfinde. Dem Regelungszweck der Nachweisverordnung sei es insgesamt immanent, dass hier dem Verursacher aus der Entsorgungswirtschaft auch die Kosten für die behördliche Tätigkeit auferlegt würden. Insoweit erlange die Klägerin auch die nach dem Gebührenrecht für die Gegenleistung erforderlichen Vorteile, weil sie sonst zur Durchführung der Entsorgung nicht berechtigt wäre. Der Ansatz der Gebühren sei schließlich auch nicht zu hoch; ein Vergleich mit dem in Nordrhein-Westfalen angewandten Gebührensystem sei nicht angezeigt, weil dort ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde, indem die Kosten der Verbleibkontrolle in die Gebühr für die Nachweiskontrolle einbezogen würden; das vorliegende Gebührensystem erfasse demgegenüber über einen Wirklichkeitsmaßstab die Kosten der Verbleibkontrolle anhand der einzelnen Begleitscheinprüfung. Dementsprechend seien auch die Gebühren in Rheinland-Pfalz für die Nachweiskontrolle erheblich günstiger. Insgesamt seien die Einwendungen der Klägerin zur Gebührenhöhe nicht substantiiert und auch nicht plausibel.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren wegen der darin liegenden Verletzung der Rechte der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gebührenpflichtige Tatbestand nicht erfüllt wäre. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem Grunde nach die Gebührenerhebung gerechtfertigt ist, und zwar auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. S. 293) in Verbindung mit der Anlage Ziffer 2.7 für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374). Danach wird "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", eine Rahmengebühr von 1,00 € bis 6,00 € erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung wird in der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 insoweit zutreffend mit §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - angegeben. In die entsprechende Gebührenregelung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle sind damit - über den in § 9 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 8 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 979) enthaltenen Ermächtigungstatbestand für andienungspflichtige Abfälle hinausgehend - die zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage geregelten Gebührentatbestände aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 192) übernommen worden (vgl. dort Gebührentatbestände Ziffer 2.2 ff.). Dem Zitiergebot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 1) ist insoweit genügt worden.

18

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, dass die Verordnung den Ermächtigungsrahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LGebG berücksichtigt, wonach Gebühren vorzusehen sind (nur) für solche Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind, mithin nicht bloß für verwaltungsinterne Tätigkeiten, die mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Das Auslösen einer Gebührenpflicht setzt damit eine "nach außen" gerichtete Amtshandlung voraus. Entsprechend dem Gegenleistungscharakter der Gebühr muss es sich damit um eine öffentliche Leistung handeln, die dem Gebührenschuldner zurechenbar ist. Die Gebühren sind nämlich als öffentlich-rechtliche Geldleistung zu definieren, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. grundlegend BVerfGE 50, 217; zum Begriff der öffentlichen Leistung auch VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 S 11062/07, juris). Eine solche öffentliche Leistung ist mit der Begleitscheinkontrolle der Beklagten hier erbracht worden. Insoweit kann insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 2. August 2007, 23 Bv 07.719 und 23 Bv 07.720, jeweils juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2008, 9 B 61.07 und 9 B 62.07, jeweils juris) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Es ist wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin lediglich zu ergänzen: Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 2006, 448, 449) ergibt, reicht zwar für die Annahme einer solchen "nach außen" gerichteten Verwaltungstätigkeit noch nicht aus, dass eine Behörde intern Informationen oder Anzeigen bloß entgegennimmt und etwa EDV-mäßig "erfasst"; im Gegensatz dazu steht aber eine Tätigkeit, die in Verbindung mit einer solchen Erfassung eine - gegebenenfalls auch nur auf gewisse Formalien eingeschränkte - "Prüfung" vornimmt, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, auf gesetzlicher Grundlage als Aufgabe der Behörde ausgestaltet ist.

19

Die genannte Rechtsprechung hat insoweit bei der Entgegennahme der Begleitscheine darauf abgestellt, dass die erforderliche Außenwirkung der Kontrolltätigkeit in der Kenntnis der abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen besteht, dass ihre Tätigkeit für die Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren erfordert, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörden sowohl im Hinblick auf den Vorabnachweis als auch die Verbleibkontrolle sichergestellt wird. Damit musste einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dieser Entsorgung befasst ist, auch bewusst sein, dass im Rahmen des vorgesehenen Gesamtsystems der Überwachung die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Behörden nicht bloß in dem formalen Akt der Entgegennahme eines Begleitscheins liegen kann, sondern in einem (Teil-)Akt der Überwachung dieser Entsorgungstätigkeit. Die Veranlassung der Amtshandlung besteht in der Übermittlung der Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Falle des Sammelentsorgungsnachweises diese Übermittlung der Ausfertigung "rosa" des Begleitscheins nicht durch das Entsorgungsunternehmen, sondern durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde erfolgt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine verfahrenstechnische Erleichterung. Auch diese "Weitergabe" ist dem Entsorger zuzurechnen, der den Gesamtvorgang gleichsam ausgelöst hat. Dieser ist insoweit Verursacher der Amtstätigkeit.

20

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bestätigt, dass es in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle, wenn angenommen wird, die Außenwirkung einer Amtshandlung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren gemäß § 17 Abs. 3 der Nachweisverordnung a.F. vorgeschrieben sei. Auch die Einwendungen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die tatrichterliche Feststellung, es finde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Begleitscheine - auch im Falle der Übermittlung an die Landesbehörde des Sammlungsgebiets - nicht nur eine Entgegennahme und Registrierung, sondern auch ein Prüfvorgang statt, vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung a.F. ist für den Fall, dass die Einsammlung über die Grenzen eines Landesgebiets hinausgeht, für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein gesonderter Begleitschein zu führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -, dass der Sinn der gesonderten Begleitscheine für jedes Land, in dem eingesammelt worden ist, nur darin bestehen kann, dass die entsprechende Landesbehörde ebenfalls eine Begleitscheinprüfung vornimmt. Die zitierte Praxis nach den Verwaltungsvorschriften hat damit - anders als die Berufungsbegründung annehmen will - auch eine gesetzliche Grundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Prüfvorgang - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 18) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatsachengerichts zitiert "in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs" besteht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Verfahren der Nachweisverordnung differenziert sind und etwa auch bei Entsorgungsfachbetrieben und in Fällen des privilegierten Verfahrens eine unterschiedliche Dichte der Kontrolle zu verzeichnen ist, insbesondere insgesamt die hier in Rede stehende Prüfung materiell-rechtlich nicht etwa mit der Nachweiskontrolle durch die für den Entsorgungsbetrieb zuständige Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle verglichen werden könnte. Dennoch ist die Vorab- wie die Verbleibkontrolle in einem systematischen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Nachweisverordnung will durch die gesetzlich ausgeprägten Aufgaben und Pflichten insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers das Gesamtsystem mit allen seinen Elementen in der gesetzlichen Ausprägung verantwortlich. Es steht deshalb vorliegend für den Senat nicht in Zweifel, dass bei der Verbleibkontrolle insoweit auch im Falle der Sammelnachweise der zuständigen Landesbehörde des Einsammlungsgebiets bei der Entgegennahme der Begleitscheine (rosa) eine Prüfungspflicht auferlegt ist, die zumindest dahin geht, die formale Korrektheit der Ausfüllung der Begleitscheine in Abgleich mit den Erzeugungsnachweisen zu prüfen - was letztlich auch die Klägerin in ihrem Vorbringen zugesteht. So hat in diesem Zusammenhang die Beklagte auch ohne Beanstandung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dieser Prüfung 8 bis 10 % der Begleitscheine in formaler Hinsicht zu beanstanden seien. Es handelt sich dabei auch nicht - wie die Klägerin annehmen will - um eine unnötige Doppelprüfung. Vielmehr wird durch die Einschaltung der für das Sammlungsgebiet zuständigen Behörde sichergestellt, dass nicht bloß gleichsam unkontrollierte Register der Entsorgungsunternehmen geführt werden, sondern durch behördliche Kontrolle zeitgerecht Unstimmigkeiten aufgedeckt werden und damit die Zuverlässigkeit der gesamten Verbleibkontrolle gewährleistet wird. Auch ohne eine Beanstandung im jeweiligen Einzelfall - womit ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst würde - etwa im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachbesserung der Unterlagen (hier Ziffer 2.9 der Anlage zur Landesverordnung) - besteht der hier zur Beurteilung anstehende gebührenauslösende Vorgang nicht lediglich in der Entgegennahme bzw. Registrierung, sondern auch in einer nach außen gerichteten Prüfung. Dass die Amtstätigkeit zudem im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen (vgl. BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 23). Es reicht insoweit aus, dass die Prüfung auch der unbeanstandeten Fortführung der gewerblichen Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe dient.

21

Die Gebührenbescheide sind indessen aufzuheben, weil ihnen keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass mit der erhobenen Gebühr nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot verstoßen wird. Dem Gegenleistungscharakter der Gebühr und dem in § 3 Landesgebührengesetz zugrunde gelegten Grundsatz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, ist - bezogen auf die Gesamteinnahme aus der Gebühr - das Verbot einer wesentlichen Überschreitung der zu deckenden Kosten immanent (vgl. BVerwGE 13, 214, 223). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird; es muss genügen, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung muss indessen darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. BVerwGE 12, 162, 166 - Gesamtkosten-Überdeckungsverbot -). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges (beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig) überschreitet, wobei allerdings der Begriff des Verwaltungszweigs nicht eng gefasst werden muss (vgl. BVerwGE, 26, 305, 317). Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ebenso gut wie die Tätigkeit der Überprüfung der Begleitscheine auch - wie dies die Klägerin als Praxis in anderen Bundesländern schildert - die Nachweiskontrolle insgesamt als Einheit behandelt werden könnte. Soweit vorliegend indessen gleichsam ein "Gebührensatz" in Form der Ausfüllung der Rahmengebühr nach Ziffer 2.7 (1,00 € bis 6,00 € pro Begleitscheinkontrolle) ermittelt wird, muss das Kostenüberdeckungsverbot durch nachvollziehbare Kalkulation sicherstellen, dass die dieser Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Kosten nicht wesentlich überschritten werden. Dafür bietet die von der Beklagten nachgewiesene Kalkulation keine hinreichende Gewähr. Vielmehr sind wesentliche Kalkulationsmethoden und -grundlagen zu beanstanden und legen eine Überschreitung des genannten Kostenrahmens nahe.

22

Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Gebührenkalkulation methodisch zunächst an den Kosten des Personaleinsatzes ausgerichtet; sie ist davon ausgegangen, dass 2 1/4 Stellen des mittleren Dienstes für die Begleitscheinprüfung vorgehalten werden. Gegen den Ansatz der entsprechenden Arbeitsstunden bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken. Dies gilt auch für den konkret angesetzten Nachweis von Überstunden, der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Methodisch ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass dem Arbeitsumfang in zeitlicher Hinsicht weitere Arbeiten - etwa in der Poststelle, den Stabsstellen und der Datenverarbeitung - hinzugerechnet werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 108, 1, juris, Rn. 69 f.) bei Rückmeldegebühren in einem konkreten Einzelfall den weiteren Ansatz eines um 1/3 erhöhten Arbeitsumfangs aus diesem Grund als plausibel angesehen hat, ist darin keine Ausprägung eines festen rechtlichen Maßstabs zu sehen, sondern eine Einzelfallwürdigung der dort gegebenen Verhältnisse. Je nach den festzustellenden Tatumständen des Einzelfalls kann der entsprechende Erhöhungsanteil durchaus - wie hier angenommen - auch 2/3 des Ausgangswertes betragen. Allerdings bedarf es bei Angriffen auf die Schätzung insoweit ausreichender Anhaltspunkte, in welchem Umfang in etwa Arbeitskräfte zu dem angenommenen Kernpersonal stützend hinzugezogen werden - etwa für periphere Arbeiten wie in der Poststelle und der Datenerfassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben dazu im vorliegenden Fall detailliert genug sind.

23

Indessen lässt sich die Schätzung hinsichtlich der pro Arbeitsstunde anzusetzenden Beträge nicht mehr hinreichend nachvollziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fehler nur geringfügigen Ausmaßes, sondern einen ganz erheblichen Faktor für das Endergebnis der Berechnungen. Soweit die Beklagte von dem Stundensatz für den mittleren Dienst in der Landesverwaltung ausgeht, wie dies auch sonst Berechnungsgrundlage für Stundensatzgebühren ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten [Besonderes Gebührenverzeichnis]), bestehen keine Bedenken an der Nachvollziehbarkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin bereits Kostenanteile der jeweils mit verursachten Sachkosten wie etwa für Büroraumkosten berücksichtigt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 2007, 7 A 11548/06.OVG, ESOVGRP, unter Bezug auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003, MinBl. S. 539). Wenn in der Kalkulation der Beklagten dieser Stundensatz mit 60,00 € nahezu verdoppelt wird, fehlt es insoweit aber an einer auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nachvollziehbaren Begründung. Welche Sachkosten im vorliegenden Fall eine derartige Steigerung erlauben würden, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch der anteilige Ansatz des gehobenen oder höheren Dienstes kann eine solche Steigerung nicht ausreichend begründen. Soweit es etwa um Betätigungen in der Poststelle oder um Sekretariatsaufwand für die Erfassung mittels EDV geht, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die entsprechenden Stundensätze den Aufwand für den mittleren Dienst, der im Kern mit der Prüfungstätigkeit befasst ist, übersteigen. Soweit der Einsatz des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes wegen der hierarchisch übergeordneten Tätigkeitsanteile wie Anweisungen allgemeiner Art oder Überwachungstätigkeit in schwierigen Fällen betroffen ist, kann es sich nachvollziehbar nur um einen verhältnismäßig geringen Zeitanteil gegenüber der übrigen veranlassten Arbeitszeit handeln, womit vorliegend eine Steigerung in der hier vorgenommenen Größenordnung von vornherein nicht gerechtfertigt ist. Der durch Division des Kostenaufwands mit der Zahl der bearbeiteten Begleitscheinen ermittelte Betrag von 2,87 € pro Begleitschein ist damit zu wesentlichen Teilen nicht durch eine nachvollziehbare Kalkulation gedeckt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - was die Klägerin ebenfalls beanstandet hat - die weitere Erhöhung um 0,10 € wegen des Einsatzes und der Abschreibung eines Scanners gerechtfertigt wäre.

24

Ohne tragfähige Begründung bleibt auch die weitere Erhöhung um 1,03 €, die das Verwaltungsgericht unter dem methodischen Gesichtspunkt eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes als gerechtfertigt angesehen hat. Die Beklagte ist dabei insoweit eine vertretbare Kalkulationsbegründung schuldig geblieben. Für sich genommen findet der Erhöhungsbetrag in der gebührenrechtlichen Kalkulation der Beklagten keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wird, dass bei gemischt-wirtschaftlichen Trägern einer Aufgabe unter Umständen in Betracht kommen könnte, einen Kalkulationszuschlag wegen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einem Unternehmerwagnis zuzugestehen (vgl. dazu - den Wagniszuschlag auf 1 v.H. begrenzend, soweit das Unternehmen wegen der Einbindung der Aufgabe in die Tätigkeit der öffentlichen Hand mit Risiken ersichtlich nicht zu rechnen braucht - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06, juris), kann eine Erhöhung um ca. 1/3 des Gesamtkostenansatzes damit offensichtlich nicht annähernd gerechtfertigt werden.

25

Die Erwägungen der Beklagten - soweit sie aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind - weisen insoweit einen methodischen Bruch auf, der für sich genommen zur Fehlerhaftigkeit der Annahmen führen muss. Sie gehen nämlich nicht - wie es sich in die bis dahin verfolgte gebührenrechtliche Methode einfügen würde - von der Zurechnung bestimmter Kostenpositionen zu der Tätigkeit aus, für die die Gebühren erhoben werden sollen, sondern stellen auf betriebswirtschaftlich pauschal ermittelte Kosten in Höhe von 620.726,00 € ab, wie sie sich aus einem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei den Erwägungen zum Nachweis bisher an jeglicher Detaillierung fehlt, kommt ein solch methodischer Wechsel im Rahmen einer Erhöhung des gebührenrechtlichen Ansatzes von vornherein nicht in Betracht. In der betriebswirtschaftlichen Berechnung sind nämlich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Beispiel auch Gesamtkosten enthalten, die sich auf den nicht unerheblichen Aufwand für die Gebührenerhebung selbst und deren Verwaltungskosten beziehen. Eine solche Kostenposition wird allerdings - wie der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Umdruck S. 8) - durch den Gebührentatbestand selbst (hier: "Prüfung eines Begleitscheins") nicht erfasst. Dass es sich insoweit um keinen unerheblichen Kostenbestandteil handelt, geht bereits aus der Erhöhung des Gesamtbetrages um 1/3 hervor, ergibt sich im Übrigen aber auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um tausende von Einzelveranlagungen handeln dürfte.

26

Auf die Frage, ob die Kostenermittlung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil der Gebührentatbestand nur die Begleitscheine für nicht andienungspflichtige Abfälle betrifft, die Beklagte in die Kalkulation aber sämtliche Begleitscheine einbezogen hat, kommt es daher nicht mehr an. Erheblich dürfte ein solcher Fehler allerdings nur dann sein, wenn der Kostenaufwand insoweit unterschiedlich wäre, je nach dem, um welche Art der Begleitscheinprüfung es geht; nur in einem solchen Falle könnte bei unterschiedlicher Kostenmasse ein unterschiedlicher Divisor zu erheblich abweichenden Ergebnissen der Kosten pro Begleitscheinprüfung führen.

27

Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die aufgezeigten Fehlerquellen im Ergebnis dazu führen müssten, dass die Gesamtveranlagung lediglich zu einem Teilbetrag aufgehoben wird, weil sich die übrige Veranlagung "im Ergebnis" als zutreffend und geschuldet erweisen würde (vgl. zur "Ergebnisrechtsprechung" BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188; anderer Ansicht, das heißt mit der Annahme, dass wegen des bei der Kalkulation auszuübenden "Ermessens" Kalkulationsfehler stets zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, SächsOVG, NVwZ-RR 2002, 371). Der damit in Betracht zu ziehenden Aufklärung von Amts wegen, ob die Kalkulation gegebenenfalls mit einem Teilbetrag wenigstens im Ergebnis richtig ist, sind angesichts der Besonderheiten der Kalkulation und der Beurteilungsspielräume des Rechnungswesens, vor allem auch der hinsichtlich der Anteile, die im Rahmen der Kalkulation einem Einschätzungsermessen unterliegen, Grenzen gesetzt, die hier überschritten sind (vgl. zu der Möglichkeit der Ergebnisheilung auch Driehaus/Schulte/Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 122, 124). Unabhängig davon, ob eine "Nachkalkulation" im gerichtlichen Verfahren möglich ist, setzt dies jedenfalls voraus, dass in einem Mindestumfang Grundlagen für die Berechnung vorhanden sind, die überhaupt eine Prüfung auf die Ergebnisrichtigkeit erlauben. Dies mag gegeben sein, wenn die Grundlagen der Methodik der Kostenrechnung nicht zu beanstanden sind und es um die Korrektur einzelner eingrenzbarer Fehler anhand vorliegenden Zahlenmaterials geht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf eine Betriebskostenabrechnung bezieht, deren Beiziehung im Verfahren sie angeregt hat, kann diese - wie aufgezeigt - keine Grundlage für die hier erforderliche Kostenkalkulation unter Differenzierung der zurechenbaren Kostenstellen sein. Eine den hier aufgezeigten Kriterien entsprechende Kostenaufstellung, die eine Nachkalkulation ermöglichen könnte, liegt bei der Beklagten derzeit offenkundig nicht vor. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Gebührenbescheide insgesamt aufzuheben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 176 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

30

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 185,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

§ 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 - BremStKG - (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 BremStKG, soweit Studierende mit Wohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen wurden, ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Gründe

A.

1

Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob eine landesrechtliche Regelung, nach der auswärtige Studierende anders als Studierende mit Wohnsitz oder - bei mehreren Wohnungen - Hauptwohnsitz im betreffenden Bundesland vom dritten bis zum 14. Semester zu einer allgemeinen Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen das Grundgesetz verstößt.

I.

2

1. In Bremen galt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Studiengebührenregelung, die Studierenden ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte und sie danach zu Gebühren heranzog. Dies betraf jedoch nur "Landeskinder" mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, Hauptwohnung in Bremen; demgegenüber erhielten Auswärtige ein Studienguthaben von lediglich zwei Semestern, zahlten also ab dem dritten Semester Gebühren.

3

2. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 11. Juli 2003 (BremHG; BremGBl S. 295) war das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nach Maßgabe des § 109a BremHG und des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremStKG; BremGBl S. 550), das mit dem Wintersemester 2005/2006 in Kraft trat, gebührenfrei. Für einheimische Studierende garantierte der damalige § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG ein gebührenfreies Studium von 14 Semestern. Demgegenüber begrenzte der Gesetzgeber das gebührenfreie Studium durch § 3 BremStKG, in Kraft vom 25. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2010, für auswärtige Studierende auf zwei Semester. § 6 BremStKG regelte die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500 € pro Semester nach dem Verbrauch des Studienguthabens. Die dort vorgesehene Zahlungspflicht konnte allerdings auf Antrag aus sozialen oder hochschulpolitischen Gründen erlassen werden. Ein solcher Grund war die Pflege und Erziehung von Kindern von bis zu zwölf Jahren. Zudem verabschiedete der Gesetzgeber mit § 7 BremStKG eine Härtefallregelung. Auf Antrag konnten die Gebühren gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde, die der Gesetzgeber für Regelfälle definierte. Ein Regelfall war nach § 7 Nr. 1 BremStKG etwa eine Behinderung oder schwere Erkrankung, die eine Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erforderte.

4

a) Die einschlägigen damals geltenden Regelungen lauteten:

5

§ 109a BremHG

Studienkonten

Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem gebührenfreien Studienguthaben in Form von gebührenfreien Studiensemestern. Die Höhe des Studienguthabens, Art und Umfang der Berücksichtigung besonderer Lebens- und Studienumstände der Studierenden, die Gebührenhöhe nach Verbrauch des Studienguthabens und die Nutzung von nicht verbrauchten Studienguthaben werden durch gesondertes Gesetz bestimmt.

6

§ 2 BremStKG

Studienkonten und Studienguthaben für Studierende mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern.

7

§ 3 BremStKG

Studienkonten und Studienguthaben
für Studierende mit Wohnung außerhalb
der Freien Hansestadt Bremen

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein Studienkonto mit einem einmaligen Studienguthaben von zwei Semestern.

(2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Studienguthaben nach § 2 gewährt, erfolgt eine vollständige Anrechnung.

(3) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird ein Studienguthaben nicht gewährt.

8

§ 6 BremStKG

Verbrauch des Studienguthabens

Von Studierenden, die ihr Studienguthaben nach den §§ 2 oder 3 verbraucht haben, ohne das Studium abzuschließen, oder ein Zweitstudium absolvieren, das nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, erheben die Hochschulen Studiengebühren in Höhe von 500 € für jedes Semester. Auf Antrag werden hiervon ausgenommen:

1. Beurlaubte Studierende für die Dauer der Beurlaubung,

2. Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,

3. Doktoranden, soweit sie ausschließlich nach § 34 Abs. 3 Bremisches Hochschulgesetz immatrikuliert sind, und Meisterschüler sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste,

4. Studierende, denen aufgrund überregionaler Abkommen ein gebührenfreies Studium zusteht,

5. Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort Studiengebühren bezahlen,

6. Studierende, die während ihres Studiums mindestens ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jahren pflegen und erziehen, für die Dauer von bis zu sechs Semestern,

7. Studierende, die während ihres Studiums als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks mitwirken oder das Amt einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, für die Dauer von bis zu insgesamt zwei Semestern.

9

§ 7 BremStKG

Stundung, Ermäßigung und Erlass

Die Studiengebühren können auf Antrag des Studierenden im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die Entrichtung der Studiengebühren zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel insbesondere vor, wenn

1. eine Behinderung oder schwere Erkrankung Studienzeit verlängernde Auswirkungen hat oder die Begründung oder Beibehaltung der Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, der Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erfordert,

2. sich die Folgen als Opfer einer Straftat Studienzeit verlängernd auswirken, oder

3. eine wirtschaftliche Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfungen aufgetreten ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann eine Stundung, Ermäßigung oder ein Erlass von Studiengebühren nur erfolgen, wenn ein Studienguthaben nach § 2 verbraucht worden ist.

10

b) Das Land Bremen verfolgte mit diesen Regelungen ausweislich der Gesetzesbegründung (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5 f.) mehrere Zwecke: Sie dienten zunächst dazu, die Studierenden zu einem effizienten und zügigen Studium anzuhalten. Weiterhin zielten sie darauf, das Land Bremen in die finanzielle Lage zu versetzen, eine angemessene und wettbewerbsfähige Ausstattung der Hochschulen des Landes sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht zu gewährleisten. Dies könne im Wege der direkten Finanzierung durch die Studierenden per Studiengebühren bei einem Wohnsitz außerhalb Bremens geschehen oder über den Zuzug von Studierenden nach Bremen, da dies die Einnahmen des Landes im Rahmen des Länderfinanzausgleichs erhöhe. Die hochschulpolitische Zielsetzung werde dadurch unterstrichen, dass die über die Studiengebühren eingenommenen Mittel insbesondere zur Verbesserung der Lehre verwendet werden. Die Studiengebühren waren nach Auffassung der gesetzgebenden Körperschaft notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Die melderechtlichen Bestimmungen verpflichteten nicht zum Erstwohnsitz am Studienort. In der Bevorzugung von Studierenden mit Wohnsitz in Bremen liege kein Eingriff in die freie Wahl der Ausbildungsstätte sowie in das Recht auf Freizügigkeit. Eine etwaige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sei gerechtfertigt, weil es sich nicht um eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung handele. Etwaige Härtefälle seien in gesetzlichen Ausnahmeregelungen berücksichtigt worden.

11

In der Einzelbegründung zu § 3 BremStKG (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 7) geht der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass eine Differenzierung zwischen Ansässigen und Auswärtigen hinsichtlich des Studienguthabens zulässig sei. Im Übrigen befinde sich der Studienwohnsitz bei einem ernsthaft betriebenen Studium sowieso am Studienort.

12

c) Im Jahr 2010 wurde durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) die Landeskinderregelung des § 3 BremStKG aufgehoben und § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG dem angepasst. Seit dem Wintersemester 2010/2011 erhalten alle Studierenden in Bremen mit der Einschreibung ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern, das ein gebührenfreies Erststudium gewährleisten soll. Diese Gesetzesänderung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen das hier zur Entscheidung stehende Vorlageverfahren eingeleitet hatte und das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Überprüfung abgewartet werden sollte (Bürgerschafts-Drucks 17/1309, S. 7).

13

d) Für die Finanzierung der staatlichen Hochschulen in Bremen ist der Wohnsitz der Studierenden seit 2007 von Bedeutung. Nach § 106 Abs. 2 Satz 3 BremHG in der Fassung des Hochschulreformgesetzes vom 27. Februar 2007 (BremGBl S. 157) erhalten die Hochschulen von den Einnahmen des Landes aus den Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich 1.000 € jährlich für Studierende, die als Einheimische ein Studienguthaben in Anspruch nehmen.

II.

14

1. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens wehren sich gegen die Studiengebührenpflicht als auswärtige Studierende. Mit Gebührenbescheiden vom 16. Mai 2006 wurden sie für das Wintersemester 2006/2007 zur Zahlung einer Studiengebühr nach § 6 BremStKG in Höhe von 500 € aufgefordert, weil sie bereits nach einem Studium von zwei Semestern über kein Studienguthaben mehr verfügten, das ein gebührenfreies Studium ermöglichte. Die Universität Bremen wies ihre Widersprüche dagegen als unbegründet zurück und lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Im nachfolgenden Klageverfahren ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der Klagen an.

15

2. Sodann hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG, soweit danach auswärtige Studierende - anders als Studierende mit Wohnung beziehungsweise Hauptwohnsitz in Bremen - vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen Art. 11 GG sowie gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

16

Die Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung vorgelegten Vorschriften sei entscheidungserheblich, da das Gericht bei Gültigkeit der Vorschriften anders entscheiden würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Wäre die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verfassungsgemäß, seien die zulässigen Anfechtungsklagen als unbegründet abzuweisen. Wäre die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren für auswärtige Studierende hingegen verfassungswidrig, wären die Gebührenbescheide mangels erforderlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig, und den Klagen müsste stattgegeben werden.

17

Die vorgelegte Regelung verstoße gegen Art. 11 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.

18

Es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG vor, der das Recht gewährleiste, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Zwar hindere die zur Überprüfung gestellte Regelung Studierende nicht unmittelbar an der freien Wahl ihres Wohnortes; gleichwohl werde aber an diese Wahl eine nachteilige Rechtsfolge geknüpft. Die Studiengebührenpflicht für auswärtige Studierende ziele auf eine Einschränkung der Freizügigkeit und sei nicht nur eine melderechtliche Formalität. Wollten Studierende von einem Studienguthaben nach § 2 BremStKG profitieren, seien sie gezwungen, ihre Wohnung und melderechtlich auch ihren Lebensmittelpunkt nach Bremen zu verlegen. Die vorgelegten Regelungen knüpften an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit auch einen - gemessen an den typisierten wirtschaftlichen Verhältnissen von Studierenden - wirtschaftlich spürbaren Nachteil. Sie stellten damit eine mittelbare, zielgerichtete Beeinträchtigung des Grundrechts der Freizügigkeit dar. Dieser Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit sei nicht zu rechtfertigen, da keiner der in Art. 11 Abs. 2 GG genannten Fälle vorliege.

19

Die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verstoße auch gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang. Die drohende Exmatrikulation bei Nichtzahlung stelle einen Eingriff in die Ausbildungsfreiheit dar. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG lasse sich verfassungsrechtlich nicht mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen rechtfertigen. Soweit einheimische und auswärtige Studierende ungleich behandelt würden, verstießen die Studiengebührenregelungen des Bremischen Studienkontengesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Landeskinderklausel sei weder mit der Einwohnerprivilegierung auf kommunaler Ebene noch mit der Erhebung von Gastschulbeiträgen von auswärtigen Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Subventionierung von Privatschulen vergleichbar. Da die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften der Nutzenden in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöse, könne ferner niemand zu einer höheren Abgabe herangezogen werden, nur weil er oder sie nicht vor Ort wohne. Auch im Hinblick auf den Gebührenzweck der Kostendeckung sei kein Differenzierungsgrund ersichtlich. Soweit der Zweck darin liege, höhere Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erhalten, fehle es an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dessen Zweck und dem Benutzungsverhältnis. Die Ausgleichszahlungen aus dem Finanzausgleich seien kein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.

20

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG komme nicht in Betracht. Sie scheitere daran, dass die ausdrückliche, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Bremischen Studienkontengesetzes, Studierende zur Wohnsitznahme in Bremen zu bewegen, nicht so verstanden werden könne, dass damit lediglich oder vorrangig eine effektive Durchsetzung des Melderechts bezweckt werde.

III.

21

Zu der Vorlage haben der Senat der Freien Hansestadt Bremen, die Niedersächsische Landesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. und die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

22

1. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen.

23

Art. 11 Abs. 1 GG sei von den vorgelegten Regelungen nicht berührt. Das Bremische Studienkontengesetz sei auch mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber habe das daraus folgende Teilhaberecht im Kern - den Zugang zur Hochschule - nur unter den Vorbehalt des Möglichen als Folge der Knappheit der Haushaltsmittel gestellt. Die Gebührenpflicht sei nach den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips ausgestaltet und verhältnismäßig, insbesondere zumutbar. Bremen verfolge das legitime Ziel, sich gegen eine finanzielle Überlastung seiner Hochschulen durch auswärtige Studierende zu schützen, indem auch von diesen ein finanzieller Beitrag zu den Kosten ihres Studiums verlangt werde. Studiengebühren in Höhe von 500 € pro Semester seien zumutbar (Hinweis auf BVerfGE 112, 226 <245>). Auf Antrag könnten Studierende zudem von der Gebührenpflicht ausgenommen werden; § 7 BremStKG ermögliche Stundung, Ermäßigung oder Erlass bei einer unbilligen Härte.

24

Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BremStKG seien mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie behandelten Studierende mit Wohnung in Bremen in Bezug auf das ihnen eingeräumte Studienguthaben zwar anders als Studierende mit Wohnung außerhalb Bremens. Dies sei jedoch gerechtfertigt. Anders als bei der Zulassung zum Studium sei das Hochschulwesen in Deutschland nicht als ein zusammenhängendes System anzusehen, das im Interesse länderübergreifender Nutzung der Ausbildungskapazitäten grundsätzlich eine bundesweite Reglementierung erfordere. Vielmehr entsprächen unterschiedliche Regelungen der bundesstaatlichen Ordnung. Zudem sei die Differenzierung sachlich begründet. In Bremen sollten alle Studierenden zu den erforderlichen Finanzmitteln für die Bereithaltung der Ausbildungskapazität bei angemessener Qualität beitragen (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5). Studierende mit Wohnung in Bremen täten dies indirekt über den Länderfinanzausgleich; Auswärtige zahlten Studiengebühren.

25

Der Landesgesetzgeber dürfe bei der Belastung mit Abgaben für die Benutzung von Einrichtungen des Landes zwischen Personen mit Wohnsitz innerhalb und Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes unterscheiden. Die Regelung sei zudem mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (BVerfGE 65, 325) vereinbar. Der Gesetzgeber könne auch entscheiden, welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebühr verfolge. Dazu gehörten Zwecke "einer begrenzten Verhaltenssteuerung". Es sei ein sachlicher Grund für differenzierte Abgaben, dass Auswärtige für eine Gebietskörperschaft keine Teilhabe an Steuern beziehungsweise Schlüsselzuweisungen bewirkten. Die Ausgleichszuweisungen aus der primären Steuerverteilung und aus dem Finanzausgleich seien ein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.

26

2. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, dass er sich bislang zwar grundsätzlich zur Vereinbarkeit von Studienbeiträgen beziehungsweise Studiengebühren mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG geäußert habe (BVerwGE 134, 1). Die Besonderheit einer an den Wohnsitz anknüpfenden Studienabgabe habe dort jedoch keine Rolle gespielt. Der Senat bezweifelt, dass die bremische Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

27

3. Die Hochschulrektorenkonferenz macht sich hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgelegten Normen mit Art. 12 Abs. 1 GG die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu eigen. Mit der Erhebung eines Studienbeitrags in Höhe von 500 € pro Semester sei jedoch kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil im Sinne eines Eingriffs in Art. 11 GG verbunden.

28

4. Der Deutsche Hochschulverband hält § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG für verfassungswidrig. Zwar stehe das Grundgesetz der bislang praktizierten Erhebung von Studienbeiträgen mit gesetzlich ausgestalteten Sicherungen wie in §§ 6 und 7 BremStKG, durch die insbesondere einkommensschwachen Bevölkerungsschichten ein gleichberechtigter Hochschulzugang ermöglicht wird, nicht entgegen. Doch sei die Landeskinderregelung ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG. Studiengebühren in Höhe von 500 € für ein Semester seien ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil. Schließlich stehe der primäre Gesetzeszweck der Einwohnergewinnung zur zusätzlichen Einnahmenerzielung nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Inanspruchnahme der Hochschulen Bremens.

29

5. Das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. folgen im Wesentlichen dem vorlegenden Gericht. Studiengebühren stellten die Chancengleichheit beim Hochschulzugang und im Studium in Frage und seien unsozial, insofern sie ein Studium von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einzelnen abhängig machten. Die bestehenden Ungleichheiten im Bildungssystem würden durch sie noch verstärkt. Die Länder seien der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 112, 226) nach Sozialverträglichkeit von Studiengebühren nicht nachgekommen.

30

6. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens halten die zur Prüfung gestellte Regelung für verfassungswidrig. Auch sie teilen im Wesentlichen die Auffassung des vorlegenden Gerichts. Die bremische Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar, da der Gesetzgeber seiner Regelungspflicht im Hinblick auf soziale Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung faktischer Diskriminierung wegen der sozialen Herkunft Studierwilliger nicht nachkomme. Das Land Bremen sehe keine Darlehenslösung vor und habe Studierende nicht bereits dadurch ausreichend von der Erhebung von Studiengebühren befreit, indem es Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der Studiengebührenpflicht ausgenommen habe. Allgemeine Studiengebühren seien darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR; in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3, BGBl II S. 428) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 (ZP I EMRK; in Kraft getreten am 13. Februar 1957, ETS Nr. 9, BGBl II S. 226) in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; in Kraft getreten am 3. September 1953, ETS Nr. 5, BGBl II 1954 S. 14) unvereinbar.

B.

31

Die Vorlage ist zulässig.

32

§ 3 BremStKG in der Fassung der Bekanntmachung des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremGBl S. 550) wurde zwar durch Art. 13 Nr. 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) aufgehoben. Doch ist eine Vorlage im Rahmen des Art. 100 GG weiter zulässig, solange sich die Ausgangsverfahren mit dem Außerkrafttreten nicht erledigt haben (vgl. BVerfGE 16, 6 <15>; 29, 325 <326>; 47, 46 <64>). Eine Erledigung ist hier nicht eingetreten, denn die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Bescheide stützen sich auf die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Normen.

33

Die Anforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sind erfüllt.

C.

34

Die in Bremen ehemals geltende Regelung, nach der auswärtige Studierende - im Unterschied zu Studierenden mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen - zur Zahlung von allgemeinen Studiengebühren in Höhe von 500 € vom dritten bis zum 14. Semester herangezogen wurden, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein grundsätzliches Verbot der Erhebung allgemeiner Studiengebühren, wenn diese tatsächlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sozial zumutbare Ausgestaltung gerecht werden (I). Doch ist die Belastung allein auswärtiger Studierender mit solchen Gebühren verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (II).

I.

35

Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren ist im Ausgangspunkt mit dem Grundgesetz vereinbar, solange und soweit die Gebühren nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind.

36

1. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Studienangebote, so muss er den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten (vgl. BVerfGE 85, 36 <53>). Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 85, 36 <53 f.>; grundlegend BVerfGE 33, 303 <331 f.>; vgl. auch BVerwGE 134, 1 <7 f.>).

37

a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (BVerfGE 85, 36<53>). Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorganges darstellen (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 f.>, unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 <401, 406>). Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 33, 303 <330 f.>).

38

b) Aus diesem Teilhaberecht resultiert kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Hochschulstudiums, doch dürfen Gebühren für ein Studium nicht prohibitiv wirken (aa) und müssen sozial verträglich ausgestaltet sein (bb).

39

Die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis kann eine Abgabepflicht auslösen. Daher ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung, auch soweit diese bisher abgabenfrei waren, künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. BVerwGE 134, 1 <8> m.w.N.).

40

aa) Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber jedoch, auch im Bereich des Hochschulzugangs für die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>); er muss Auswahl und Zugang nach sachgerechten, auch für die Benachteiligten zumutbaren Kriterien regeln (vgl. BVerfGE 43, 291 <345>). Der Gesetzgeber darf den Zugang zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen nicht prohibitiv gestalten. Gebühren dürfen keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Hochschulzugang errichten (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8, 14>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 19, 25). Unzulässig ist eine Gebührenregelung, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 25).

41

bb) Das bedeutet nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, vollständig durch soziale Begleitmaßnahmen kompensiert werden müssen (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Die Verfassung gebietet nicht den Ausgleich jeglicher sozialen, insbesondere ökonomischen, Ungleichheit, die auch in der familiären, sozialen oder individuellen Herkunft der Ausbildungswilligen ihre Ursache haben kann (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Der Gesetzgeber darf diese Umstände jedoch nicht völlig unberücksichtigt lassen, soweit sie zu ungleichen Ausbildungschancen führen. Er darf Studierwillige also beispielsweise nicht schlicht auf die Möglichkeit verweisen, für die Finanzierung eines Studiums marktübliche Kredite in Anspruch zu nehmen.

42

Verfassungsrechtlich geboten ist damit ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten ein Studium ermöglicht und den Zugang zum Studium insbesondere nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8>). Das Grundgesetz verbietet es, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel beim Hochschulzugang bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zu Gute kommen zu lassen (vgl. BVerfGE 33, 303 <334 f.>). Bei der Erhebung von Studiengebühren ist folglich den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>; BVerwGE 134, 1 <9 ff.>); entscheidend ist, wie schwer eine Gebührenlast unter den konkreten Bedingungen ihrer Ausgestaltung wiegt und ob sie im Ergebnis allen Betroffenen tatsächlich zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat den Zugang zu Einrichtungen zur Ausübung grundrechtlicher Freiheit insgesamt so zu gestalten, dass die sozialen Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird (Rüfner, in: Bonner Kommentar, Bd. 1, Art. 3 Abs. 1 Rn. 63, Oktober 1992; s.a. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 119; Robbers, in: Bonner Kommentar, Bd. 5, Art. 20 Abs. 1 Rn. 1412, April 2009). Das Sozialstaatsprinzip verlangt darüber hinaus eine Ausgestaltung der Studiengebühren, die angemessen Rücksicht auf Belastungen Studierender nimmt, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 45, 376 <387>). Das gilt für Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ebenso wie für Studierende mit Kindern oder Pflegeverantwortung in der Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).

43

Wie der Gesetzgeber dem Verfassungsgebot zur sozialen Ausgestaltung allgemeiner Studiengebühren im Einzelnen Rechnung trägt, ist in weitem Umfang seiner freien Gestaltung überlassen. Er kann die von der Verfassung geforderte Chancengleichheit insbesondere durch die Höhe von Studiengebühren, durch Stipendien, spezielle Studienkredite und durch Härtefall- und Ausnahmeregelungen zu wahren suchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwGE 134, 1 <19 ff.>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 32), dass bei der entsprechenden Ausgestaltung von Studiengebühren die völkerrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, hier aus Art. 10 Nr. 4 Buchstabe a der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (ESC; in Kraft getreten am 26. Februar 1965, ETS Nr. 35, BGBl II S. 1122), aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR (vgl. auch UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, The right to education (Art. 13), UN Doc. E/C.12/1999/10 vom 8. Dezember 1999, Z. 19 f. zu Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR) und aus Art. 2 ZP I EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

44

2. Nach diesen Maßgaben sind Studiengebühren im Umfang von 500 € je Semester bei Bereitstellung hinreichender sozialer Ausgleichsmaßnahmen nicht schon grundsätzlich verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

45

a) Als Voraussetzung der Teilnahme am Studium beschränken Studiengebühren den grundrechtlichen Teilhabeanspruch. Diese Beschränkung stützt sich auf das legitime Ziel, eine ergänzende Einnahmequelle zur Finanzierung der Studienangebote zu schaffen, und ist hierfür auch geeignet und erforderlich.

46

b) Der Teilhabeanspruch wird durch Studiengebühren im hier in Rede stehenden Umfang nicht übermäßig beschränkt. Eine prohibitive Wirkung ist bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 € derzeit nicht ersichtlich (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>; BayVerfGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Vf. 4-VII-07 -, juris, Rn. 145). Eine Gebühr in Höhe von 500 € im Semester wirkt nicht abschreckend oder sonst von vornherein unangemessen.

47

Allerdings ist eine Gebühr in dieser Höhe keine vernachlässigbare Größe. Zwar mag eine solche Gebühr in Bezug auf die Gesamtkosten des Studiums geringfügig und kompetenzrechtlich von nachrangiger Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Aus Sicht der Studierenden, deren Gesamtunterhaltsbedarf je nach Quelle mit zwischen circa 530 € und 812 € pro Monat angegeben wird (vgl. auch HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 26) ist auch dies als deutlich spürbar einzustufen (so für Baden-Württemberg auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -, juris, Rn. 21).

48

Dass Studiengebühren in dem hier in Frage stehenden Umfang eine abschreckende Wirkung begünstigen können, ist nicht ausgeschlossen. So gaben bei einer Befragung von 5.240 Schulabgängerinnen und -abgängern im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen 2,4 % beziehungsweise 6,5 % der Studienberechtigten an, aufgrund von Studiengebühren auf ein Studium zu verzichten oder es zu verzögern (HIS, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, 2010, S. 10); im bundesweiten Vergleich lag die Quote 2006 bei 3,6 % (HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15 f.) und im Jahr 2008 bei 5,3 % (HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 58).

49

Aus der nicht unerheblichen Belastung von Studierenden durch Studiengebühren in Höhe von 500 € je Semester folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass diese angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Studierenden insgesamt prohibitiv wirkt. Eine "Gebührenflucht" aus Ländern mit in Länder ohne Studiengebühren ist nicht erkennbar. Nach der Einführung allgemeiner Studiengebühren sank die Wahrscheinlichkeit, im Heimatland ein Studium beginnen zu wollen, ausweislich der vorliegenden Studien in Gebührenländern lediglich um rund zwei Prozentpunkte (vgl. Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 63 f.; Dwenger/Storck/Wrohlich, Do Tuition Fees Affect the Mobility of University Applicants? Evidence from a Natural Experiment, Discussion Paper Nr. 926, 2009, S. 15 f.). Eine prohibitive Wirkung von Studiengebühren auf potentielle Studienanfängerinnen und -anfänger war 2008 nicht nachzuweisen, soweit Studierquoten und Studienanfängerzahlen von Ländern mit und ohne Gebühren miteinander verglichen werden (vgl. HIS, Heine/Quast/ Spangenberg, Studiengebühren aus Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15).

50

c) Studiengebühren der hier in Rede stehenden Art bedürfen allerdings flankierender Maßnahmen, die soziale Verträglichkeit und damit den Anspruch auf einen möglichst chancengleichen Zugang zum Studium gewährleisten.

51

aa) Fehlen flankierende Maßnahmen, verstärken sich aufgrund unzureichender finanzieller Mittel und in Familien ohne akademischen Bildungsabschluss bestehende Nachteile beim Zugang zum Hochschulstudium und bei der Erlangung eines entsprechenden Abschlusses. Nach der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks 2009 studierten 71 % der Kinder aus Familien, in denen ein akademischer Bildungsabschluss vorhanden war, dagegen nur 24 % der Kinder aus Familien ohne einen solchen Abschluss (Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 10 ff.; vgl. zur Entwicklung auch Vodafone Stiftung, Schindler, Aufstiegsangst? Eine Studie zur sozialen Ungleichheit im historischen Zeitverlauf, 2012). Bei der Entscheidung für oder gegen ein Hochschulstudium ist die finanzielle Belastung von erheblicher Bedeutung (vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, Chancengerechtigkeit? Studienfinanzierung als wichtiger Faktor der Entscheidungsfindung für die Aufnahme bzw. den Abbruch eines Hochschulstudiums, 2009, S. 13). Bei der Studienentscheidung wächst die Unsicherheit, je weniger die Finanzierung des Studiums von den Eltern geleistet werden kann, was Kinder aus ökonomisch schwächeren Familien benachteiligt. Studierende, die von ihren Eltern finanziert werden, sehen ihr Studium weit häufiger als sicher finanziert an als jene, die einen Kredit in Anspruch nehmen müssen (vgl. HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 17 f.).

52

bb) Eines der zentralen Mittel zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Absicherung von Studiengebühren ist die Bereitstellung von angemessen ausgestalteten Studiendarlehen. Maßgeblich für eine angemessene Ausgestaltung kann hierfür insbesondere sein, dass diese erst nach dem Abschluss des Studiums zurückzuzahlen und je nach persönlicher Situation Stundung, Niederschlagung oder Erlass möglich sind (vgl. BVerwGE 134, 1 <10 ff.>). Daneben kommen auch weitere Mittel in Betracht wie Ausnahme-, Ermäßigungs- und Erlasstatbestände für sozial schwächere Personen, also auch zur Rücksichtnahme auf Belange einkommensschwacher Bevölkerungskreise (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Schließlich wird der Gesetzgeber auch Maßnahmen in Blick auf besondere Familiensituationen und die besonderen Gleichbehandlungsgebote des Grundgesetzes in Erwägung zu ziehen haben.

53

3. Ob die Bremer Regelung der Studiengebühren den Anforderungen an eine soziale Ausgestaltung des chancengleichen Zugangs zu einem Hochschulstudium in jeder Hinsicht entspricht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Erhebung von Studiengebühren, wie sie mit der Bremer Regelung ins Werk gesetzt wird, ist jedoch nicht von vornherein mit der Verfassung unvereinbar. Ihr Umfang wirkt als solcher nicht prohibitiv und ist von dem Anspruch getragen, den Zugang zum Studium sozial verträglich auszugestalten.

II.

54

Die zur Prüfung gestellten Regelungen des § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG, die auswärtige Studierende anders als Landeskinder behandeln, indem sie nach dem (Haupt-)Wohnsitz in Bremen unterscheiden und nur Auswärtigen ab dem dritten Semester eine Gebührenpflicht auferlegten, verstoßen gegen das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System.

55

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.).

56

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ergibt sich unter anderem aus jeweils betroffenen Grundrechten (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Hier folgt ein strengerer Rechtfertigungsmaßstab aus dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG für den besonderen Sachbereich des Hochschulzugangs (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 ff., 352 f.>).

57

2. Die vorgelegten Regelungen begründen eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte.

58

Studierende, die an Hochschulen in Bremen studieren und in Bremen wohnen, und solche, die in Bremen studieren, aber außerhalb Bremens ihren Wohnsitz haben, befinden sich hinsichtlich der Ausbildung, für die in den vorgelegten Vorschriften Gebühren erhoben werden, in einer vergleichbaren Lage. Beide nehmen das Studienangebot Bremens in gleicher Weise in Anspruch. Werden nur auswärtige Studierende zwischen dem dritten und 14. Semester mit Gebühren belegt, ist dies eine an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung.

59

3. Es sind keine tragfähigen Sachgründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung erkennbar.

60

a) Als Rechtfertigungsgrund kann nicht allein auf den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz und den hieraus folgenden Zugehörigkeitsstatus zum Land Bremen als solchen verwiesen werden.

61

aa) Allerdings sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern und verschiedenen Gemeinden verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt. Die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaatsprinzips wie auch der kommunalen Selbstverwaltung. Der Gleichheitssatz ist daher nicht anwendbar, wenn es um eine Ungleichbehandlung durch Regelungen verschiedener Kompetenzträger geht (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>; 93, 319 <351>). Innerhalb des eigenen Kompetenzbereichs ist der Landesgesetzgeber prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch Landeskinder praktisch begünstigt oder auch belastet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Wenn insoweit in einigen Ländern Studiengebühren erhoben werden, in anderen dagegen nicht, ist dies aus Gleichheitsgesichtspunkten schon grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. aus kompetenzrechtlicher Sicht BVerfGE 112, 226 <244 f.>). Anwendbar ist der Gleichheitssatz dagegen, soweit es wie hier um die Ungleichbehandlung von Landeskindern und anderen Personen in einer Landesregelung geht.

62

bb) Vorliegend scheidet eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung in bloßer Anknüpfung an den Wohnsitz aufgrund der Besonderheiten des geregelten Sachbereichs aus. Landesrechtliche Regelungen im Bereich des Hochschulwesens haben eine spezifische gesamtstaatliche Dimension, die besondere Rücksichtnahme der Länder untereinander verlangt. Fällt eine Materie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, greift aber der zu regelnde Lebenssachverhalt seiner Natur nach über Ländergrenzen hinaus und berührt wie hier das in allen Ländern gleichermaßen anerkannte Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang, dann sind einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines Landes nur unter gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung zulässig. Das Hochschulwesen ist ein solches bundesweit zusammenhängendes System, das zwar weithin in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt, in dem aber nicht alle Studiengänge überall angeboten werden und eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich ist (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Daher darf beim Zugang zum Studium nicht pauschal nach Ländern differenziert werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <355 f.>; 37, 104 <119 f.>). Entsprechend hatte sich auch der Parlamentarische Rat ausdrücklich gegen Landeskinder-Privilegien beim Zugang zu universitären Studien ausgesprochen (Parlamentarischer Rat, StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19. Januar 1949, S. 569 <575 f.>; zitiert bereits in BVerfGE 33, 303 <329>).

63

b) Tragfähige Sachgründe für die Rechtfertigung der differenzierenden bremischen Gebührenregelung, die mit der Hochschulausbildung in Zusammenhang stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die in der bremischen Regelung vorgenommene Gebührendifferenzierung ist nicht durch eine unterschiedliche Nutzung des Studienangebots gerechtfertigt (aa). Auch kann sich der Gesetzgeber zur Rechtfertigung nicht darauf berufen, mit der Regelung zur Wohnsitznahme in Bremen motivieren zu wollen, um so erhöhte Mittelzuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zu erlangen (bb): Die Gebühr lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, die aus dem Finanzausgleich dem Land zufließenden Zuweisungen enthielten einen Betrag zur Finanzierung der Ausbildung der Studierenden mit Wohnung in Bremen; deshalb dürften auswärtige Studierende landesgesetzlich verpflichtet werden, gleichfalls - statt über den Finanzausgleich durch Gebühren - ihren bremischen Studiengang finanziell mitzutragen. Das Gleiche gilt bei einer gezielten Zuweisung im Landeshaushaltsgesetz ausschließlich für Studierende mit Wohnung in Bremen.

64

aa) Die Gebührendifferenzierung dient nicht dem Ausgleich einer unterschiedlichen Inanspruchnahme des Studienangebots. Es ist nicht ersichtlich, dass Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz außerhalb von Bremen Leistungen der bremischen Hochschulen in anderer Weise nutzten als Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz in Bremen. Auswärtige Studierende verursachen weder höhere Kosten noch ziehen sie einen größeren Vorteil aus den von einer bremischen Hochschule angebotenen Leistungen. Der Wohnsitz, an den das Studienkontengesetz die Studiengebührenpflicht knüpft, hat keinen unmittelbaren Bezug zum Benutzungsverhältnis (so auch Kugler, Allgemeine Studiengebühren und die Grundrechte der Studierenden, 2009, S. 194).

65

bb) Auch das Ziel des Landes Bremen, durch finanziellen Druck Studierende zu einer Wohnsitznahme in Bremen zu veranlassen, damit das Land erhöhte Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs erhält, trägt die Ungleichbehandlung nicht. Zwar sind die Länder und auch Gemeinden grundsätzlich nicht gehindert, Personen, die ihre Einrichtungen nutzen wollen, durch finanzielle Anreize oder finanziellen Druck zu veranlassen, auch ihren (Haupt-)Wohnsitz in das eigene Gebiet zu verlegen. So kann bei doppeltem Wohnsitz etwa auf das Melde- oder - in Form einer Zweitwohnungsteuer - auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden. Für die Erhebung von Studiengebühren, die (auch) dazu dienen, zur Wohnsitznahme zu motivieren, um so zusätzliche Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erlangen, fehlt es jedoch an dem im Bereich des Hochschulwesens erforderlichen Sachzusammenhang.

66

Das Land Bremen erhält zwar Ausgleichszuweisungen nach §§ 4 ff. Finanzausgleichsgesetz (FAG) und Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 FAG aus dem Finanzausgleich. Sie dienen aber in der Regel der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Landes (§§ 4 ff. und § 11 Abs. 1 und 2 FAG); die sonstigen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 bis 4 FAG sind anderen Zwecken als der Hochschulfinanzierung gewidmet. Alle Zuweisungen fließen zudem in den Haushalt des Landes Bremen. Der bremische Haushaltsgesetzgeber entscheidet dann in eigener Verantwortung in seinem Budget über die Verwendung dieser Finanzmittel. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen den Ausgleichszuweisungen des Finanzausgleichs und der Finanzierung der Hochschulen gelöst. Deswegen können auch keine bestimmten Beträge daraus allein den Studierenden mit Wohnung in Bremen zugeordnet werden; ebenso wenig kann ein Fehlbetrag den Studierenden ohne Wohnung in Bremen zugerechnet werden (vgl. auch BVerfGE 65, 325 <355 f.>). Eine Rechtfertigung der Studiengebühr für auswärtige Studierende vom dritten bis zum 14. Semester ist sachlich nicht möglich, denn es fehlt an einem hinreichenden Sachzusammenhang zwischen den Finanzausgleichsmitteln als allgemeinen Einnahmen des Landeshaushalts, der Verwendungsentscheidung des Landeshaushaltsgesetzgebers sowie der Studiengebühr für Auswärtige. Ein Versuch einer Rechtfertigung der Studiengebühr durch Zuordnung von Ausgleichszuweisungen zum Aufwand für Ausbildungsplätze bremischer Studierender würde außerdem zugleich den berechtigten Einwand hervorrufen, gerade diese Ausbildungsplätze seien von dritter Seite - nämlich den Geberländern des Finanzausgleichs - mitfinanziert worden; auf diese Weise würde das Land Bremen letztlich aus einer Zuwendung von außen eine Studiengebühr für auswärtige Studierende zu legitimieren versuchen.

67

Gleiches würde gelten, falls das bremische Landeshaushaltsgesetz selbst den Hochschulen Finanzmittel ausschließlich für die Finanzierung der Studierenden mit Wohnung in Bremen zuwiese, denn es besteht angesichts des bundesweiten Zusammenhangs des Hochschulsystems kein Sachgrund, auswärtige Studierende gezielt vom Studium fernzuhalten. Jedenfalls könnte eine derartige Vorschrift nicht dazu eingesetzt werden, den Aufwand für bremische Studierende als finanziert, den für auswärtige Studierende aber für ungedeckt zu betrachten, denn damit würde das Teilhabegrundrecht des Art. 12 GG, das ein bundesweit zusammenhängendes Hochschulangebot gleicher Zugangskonditionen verlangt (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 33, 303 <329 ff.>), verkannt, indem das Land im Haushalt nur Ausgaben für Studierende mit Wohnung in Bremen vorsähe. In haushaltsrechtlicher Hinsicht würde es dann ein Hochschulangebot allein für bremische Studenten schaffen. Ob eine solche Vorschrift allein als Berechnungsmethode für die Gesamtaufwendungen der bremischen Hochschulen zulässig wäre, war vom Senat nicht zu entscheiden.

D.

68

Die Entscheidung ist zu C. II. mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.

(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch

1.
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),
2.
Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer),
3.
Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger), sowie
4.
Händler und Makler von Abfällen.

(2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.

2

Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in Rheinland-Pfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.

3

Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.

4

Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.

5

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.

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Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.

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Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung könne allenfalls anschließend zu einer Außenwirkung führen, wenn gesonderte ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen eines fehlerhaften Verhaltens ergriffen würden; solche Maßnahmen unterlägen aber ohnehin einer gesonderten Gebührenziffer (2.9). Ein Schweigen der Behörde könne allenfalls bei unmittelbar erlaubnisgleicher Wirkung als "außen-gerichtet" angesehen werden. Dafür gebe es vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Es könne nicht angehen, dass - wie unter Umständen das Bundesverwaltungsgericht habe annehmen wollen - allein die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung vom Ablauf des Nachweisverfahrens für die hier fragliche Außenwirkung behördlicher Handlungen ausreiche. Die Begleitscheinkontrolle der Beklagten verfolge ausschließlich das Ziel zu überprüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die dort enthaltenen Angaben mit denen im Entsorgungsnachweis übereinstimmten. Sie vermittelten einen Überblick über die tatsächliche Verbringung und den Verbleib der überwachungsbedürftigen Abfälle. Die Kontrolle erfolge damit allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend sei von der Vorgängerverordnung auf bundesrechtlicher Grundlage auch keinerlei Gebühr für die Begleitscheinprüfung vorgesehen gewesen. Allenfalls komme eine Abwälzung von Kosten nach dem Prinzip der Störerverantwortung in Betracht, was bei ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitscheinen aber ersichtlich ausscheiden müsse. Im Übrigen ergebe sich bei der angestrebten EDV-Verarbeitung der Begleitscheine kein besonderer Verwaltungsaufwand; die Begleitscheine ließen sich dabei gleichsam automatisch mit Hilfe eines Programms der Fehlerprotokolle überprüfen. Rheinland-Pfalz beteilige sich an der entsprechenden EDV-gestützten Überwachung. Schließlich bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem Gebührenrahmen. Aus entsprechenden Berechnungen in anderen Bundesländern ergebe sich, dass als Prüfungsaufwand pro Schein allenfalls ein Betrag von 0,66 € veranschlagt werden könne. Bei der hier festgesetzten Höhe von 4,00 € bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Verwaltungsleistung und der Gegenleistung in Form der Gebühr. Die zugrunde gelegte Gebührenkalkulation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Erhöhung des festzustellenden Arbeitsaufwandes für die Begleitscheinprüfung in Höhe von 2/3 der Ausgangsstundenzahl sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes auf 60,00 € pro Stunde sowie die auf eine angebliche betriebswirtschaftliche Betrachtung gestützte Erhöhung der Kosten je Schein um nochmals 1,03 €. Die Erhöhung des Kostenansatzes pro Arbeitsstunde des mittleren Dienstes unter anderem um Sachkosten sei so nicht nachvollziehbar, jedenfalls in keiner Weise in der angenommenen Erhöhung von über 73 v.H. des Stundenansatzes des mittleren Dienstes. Bei den Scannerkosten handele es sich zum Teil um eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung des Kostenansatzes; im Übrigen seien die angesetzten Aufbewahrungskosten (Archivraum) nicht erforderlich, da die Aufbewahrungspflicht sich nur auf die in der Nachweisverordnung genannten Beteiligten, nicht aber auf die Behörde beziehe. Durch die überhöhten Gebühren für die Begleitscheine würden letztlich die Bereiche der andienungspflichtigen Abfälle zu Unrecht mitfinanziert.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 die Gebührenbescheide der Beklagten Nr. 424501, 424500 und 424377 vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich in erster Linie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Ergänzend wird geltend gemacht: Soweit die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Zweifel gezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht nur im Blick auf andienungspflichtige Vorgänge bestehe, sondern darüber hinausgehend; insoweit nehme die Änderungsverordnung, mit der der hier streitige Gebührentatbestand in die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle eingeführt worden sei, Bezug auf §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG für Besondere Gebührenverzeichnisse. Damit sei der Tatbestand der Gebührenerhebung der Ziffer 2.7 der Anlage durch das Gesetz gedeckt. An einer gebührenrechtlich erheblichen Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin als Abfallerzeuger bzw. Einsammler fehle es hier nicht; dafür reiche es aus, dass die Klägerin zur Nachweisführung und Begleitscheinführung verpflichtet sei; gebe es insoweit mehrere Verpflichtete, könne sie, die Beklagte, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Gesamtschuldner auswählen. Gründe der Praktikabilität sprächen insoweit für die Heranziehung des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers; davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler habe die Amtshandlung veranlasst, indem er mit der Übermittlung der Begleitscheine entsprechend der Nachweisverordnung die gesetzlich gebotene Kontrolltätigkeit der Behörde ausgelöst habe. Es sei rechtsirrig, anzunehmen, die Nachweisverordnung sehe die entsprechende Prüfung nicht vor. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, erschöpfe sich die Tätigkeit nicht in der Entgegennahme und Abheftung der übermittelten Begleitscheine, sondern die Behörde übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß erfolge. Diese Auslegung sei auch in der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Eine unzulässige Doppelprüfung findet insoweit nicht statt. Für die Außenwirkung der in Frage kommenden hoheitlichen Amtshandlung bedürfe es im Übrigen auch nicht einer genehmigungsähnlichen Wirkung, wie sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebührenpflichtigkeit der Prüfung einer Immissionserklärung ergebe. Der Gebührenerhebungspflicht stehe schließlich nicht entgegen, dass die Kontrolle wesentlich auch im öffentlichen Interesse stattfinde. Dem Regelungszweck der Nachweisverordnung sei es insgesamt immanent, dass hier dem Verursacher aus der Entsorgungswirtschaft auch die Kosten für die behördliche Tätigkeit auferlegt würden. Insoweit erlange die Klägerin auch die nach dem Gebührenrecht für die Gegenleistung erforderlichen Vorteile, weil sie sonst zur Durchführung der Entsorgung nicht berechtigt wäre. Der Ansatz der Gebühren sei schließlich auch nicht zu hoch; ein Vergleich mit dem in Nordrhein-Westfalen angewandten Gebührensystem sei nicht angezeigt, weil dort ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde, indem die Kosten der Verbleibkontrolle in die Gebühr für die Nachweiskontrolle einbezogen würden; das vorliegende Gebührensystem erfasse demgegenüber über einen Wirklichkeitsmaßstab die Kosten der Verbleibkontrolle anhand der einzelnen Begleitscheinprüfung. Dementsprechend seien auch die Gebühren in Rheinland-Pfalz für die Nachweiskontrolle erheblich günstiger. Insgesamt seien die Einwendungen der Klägerin zur Gebührenhöhe nicht substantiiert und auch nicht plausibel.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren wegen der darin liegenden Verletzung der Rechte der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gebührenpflichtige Tatbestand nicht erfüllt wäre. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem Grunde nach die Gebührenerhebung gerechtfertigt ist, und zwar auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. S. 293) in Verbindung mit der Anlage Ziffer 2.7 für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374). Danach wird "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", eine Rahmengebühr von 1,00 € bis 6,00 € erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung wird in der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 insoweit zutreffend mit §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - angegeben. In die entsprechende Gebührenregelung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle sind damit - über den in § 9 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 8 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 979) enthaltenen Ermächtigungstatbestand für andienungspflichtige Abfälle hinausgehend - die zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage geregelten Gebührentatbestände aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 192) übernommen worden (vgl. dort Gebührentatbestände Ziffer 2.2 ff.). Dem Zitiergebot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 1) ist insoweit genügt worden.

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Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, dass die Verordnung den Ermächtigungsrahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LGebG berücksichtigt, wonach Gebühren vorzusehen sind (nur) für solche Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind, mithin nicht bloß für verwaltungsinterne Tätigkeiten, die mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Das Auslösen einer Gebührenpflicht setzt damit eine "nach außen" gerichtete Amtshandlung voraus. Entsprechend dem Gegenleistungscharakter der Gebühr muss es sich damit um eine öffentliche Leistung handeln, die dem Gebührenschuldner zurechenbar ist. Die Gebühren sind nämlich als öffentlich-rechtliche Geldleistung zu definieren, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. grundlegend BVerfGE 50, 217; zum Begriff der öffentlichen Leistung auch VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 S 11062/07, juris). Eine solche öffentliche Leistung ist mit der Begleitscheinkontrolle der Beklagten hier erbracht worden. Insoweit kann insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 2. August 2007, 23 Bv 07.719 und 23 Bv 07.720, jeweils juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2008, 9 B 61.07 und 9 B 62.07, jeweils juris) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Es ist wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin lediglich zu ergänzen: Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 2006, 448, 449) ergibt, reicht zwar für die Annahme einer solchen "nach außen" gerichteten Verwaltungstätigkeit noch nicht aus, dass eine Behörde intern Informationen oder Anzeigen bloß entgegennimmt und etwa EDV-mäßig "erfasst"; im Gegensatz dazu steht aber eine Tätigkeit, die in Verbindung mit einer solchen Erfassung eine - gegebenenfalls auch nur auf gewisse Formalien eingeschränkte - "Prüfung" vornimmt, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, auf gesetzlicher Grundlage als Aufgabe der Behörde ausgestaltet ist.

19

Die genannte Rechtsprechung hat insoweit bei der Entgegennahme der Begleitscheine darauf abgestellt, dass die erforderliche Außenwirkung der Kontrolltätigkeit in der Kenntnis der abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen besteht, dass ihre Tätigkeit für die Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren erfordert, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörden sowohl im Hinblick auf den Vorabnachweis als auch die Verbleibkontrolle sichergestellt wird. Damit musste einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dieser Entsorgung befasst ist, auch bewusst sein, dass im Rahmen des vorgesehenen Gesamtsystems der Überwachung die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Behörden nicht bloß in dem formalen Akt der Entgegennahme eines Begleitscheins liegen kann, sondern in einem (Teil-)Akt der Überwachung dieser Entsorgungstätigkeit. Die Veranlassung der Amtshandlung besteht in der Übermittlung der Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Falle des Sammelentsorgungsnachweises diese Übermittlung der Ausfertigung "rosa" des Begleitscheins nicht durch das Entsorgungsunternehmen, sondern durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde erfolgt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine verfahrenstechnische Erleichterung. Auch diese "Weitergabe" ist dem Entsorger zuzurechnen, der den Gesamtvorgang gleichsam ausgelöst hat. Dieser ist insoweit Verursacher der Amtstätigkeit.

20

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bestätigt, dass es in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle, wenn angenommen wird, die Außenwirkung einer Amtshandlung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren gemäß § 17 Abs. 3 der Nachweisverordnung a.F. vorgeschrieben sei. Auch die Einwendungen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die tatrichterliche Feststellung, es finde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Begleitscheine - auch im Falle der Übermittlung an die Landesbehörde des Sammlungsgebiets - nicht nur eine Entgegennahme und Registrierung, sondern auch ein Prüfvorgang statt, vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung a.F. ist für den Fall, dass die Einsammlung über die Grenzen eines Landesgebiets hinausgeht, für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein gesonderter Begleitschein zu führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -, dass der Sinn der gesonderten Begleitscheine für jedes Land, in dem eingesammelt worden ist, nur darin bestehen kann, dass die entsprechende Landesbehörde ebenfalls eine Begleitscheinprüfung vornimmt. Die zitierte Praxis nach den Verwaltungsvorschriften hat damit - anders als die Berufungsbegründung annehmen will - auch eine gesetzliche Grundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Prüfvorgang - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 18) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatsachengerichts zitiert "in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs" besteht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Verfahren der Nachweisverordnung differenziert sind und etwa auch bei Entsorgungsfachbetrieben und in Fällen des privilegierten Verfahrens eine unterschiedliche Dichte der Kontrolle zu verzeichnen ist, insbesondere insgesamt die hier in Rede stehende Prüfung materiell-rechtlich nicht etwa mit der Nachweiskontrolle durch die für den Entsorgungsbetrieb zuständige Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle verglichen werden könnte. Dennoch ist die Vorab- wie die Verbleibkontrolle in einem systematischen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Nachweisverordnung will durch die gesetzlich ausgeprägten Aufgaben und Pflichten insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers das Gesamtsystem mit allen seinen Elementen in der gesetzlichen Ausprägung verantwortlich. Es steht deshalb vorliegend für den Senat nicht in Zweifel, dass bei der Verbleibkontrolle insoweit auch im Falle der Sammelnachweise der zuständigen Landesbehörde des Einsammlungsgebiets bei der Entgegennahme der Begleitscheine (rosa) eine Prüfungspflicht auferlegt ist, die zumindest dahin geht, die formale Korrektheit der Ausfüllung der Begleitscheine in Abgleich mit den Erzeugungsnachweisen zu prüfen - was letztlich auch die Klägerin in ihrem Vorbringen zugesteht. So hat in diesem Zusammenhang die Beklagte auch ohne Beanstandung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dieser Prüfung 8 bis 10 % der Begleitscheine in formaler Hinsicht zu beanstanden seien. Es handelt sich dabei auch nicht - wie die Klägerin annehmen will - um eine unnötige Doppelprüfung. Vielmehr wird durch die Einschaltung der für das Sammlungsgebiet zuständigen Behörde sichergestellt, dass nicht bloß gleichsam unkontrollierte Register der Entsorgungsunternehmen geführt werden, sondern durch behördliche Kontrolle zeitgerecht Unstimmigkeiten aufgedeckt werden und damit die Zuverlässigkeit der gesamten Verbleibkontrolle gewährleistet wird. Auch ohne eine Beanstandung im jeweiligen Einzelfall - womit ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst würde - etwa im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachbesserung der Unterlagen (hier Ziffer 2.9 der Anlage zur Landesverordnung) - besteht der hier zur Beurteilung anstehende gebührenauslösende Vorgang nicht lediglich in der Entgegennahme bzw. Registrierung, sondern auch in einer nach außen gerichteten Prüfung. Dass die Amtstätigkeit zudem im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen (vgl. BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 23). Es reicht insoweit aus, dass die Prüfung auch der unbeanstandeten Fortführung der gewerblichen Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe dient.

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Die Gebührenbescheide sind indessen aufzuheben, weil ihnen keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass mit der erhobenen Gebühr nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot verstoßen wird. Dem Gegenleistungscharakter der Gebühr und dem in § 3 Landesgebührengesetz zugrunde gelegten Grundsatz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, ist - bezogen auf die Gesamteinnahme aus der Gebühr - das Verbot einer wesentlichen Überschreitung der zu deckenden Kosten immanent (vgl. BVerwGE 13, 214, 223). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird; es muss genügen, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung muss indessen darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. BVerwGE 12, 162, 166 - Gesamtkosten-Überdeckungsverbot -). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges (beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig) überschreitet, wobei allerdings der Begriff des Verwaltungszweigs nicht eng gefasst werden muss (vgl. BVerwGE, 26, 305, 317). Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ebenso gut wie die Tätigkeit der Überprüfung der Begleitscheine auch - wie dies die Klägerin als Praxis in anderen Bundesländern schildert - die Nachweiskontrolle insgesamt als Einheit behandelt werden könnte. Soweit vorliegend indessen gleichsam ein "Gebührensatz" in Form der Ausfüllung der Rahmengebühr nach Ziffer 2.7 (1,00 € bis 6,00 € pro Begleitscheinkontrolle) ermittelt wird, muss das Kostenüberdeckungsverbot durch nachvollziehbare Kalkulation sicherstellen, dass die dieser Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Kosten nicht wesentlich überschritten werden. Dafür bietet die von der Beklagten nachgewiesene Kalkulation keine hinreichende Gewähr. Vielmehr sind wesentliche Kalkulationsmethoden und -grundlagen zu beanstanden und legen eine Überschreitung des genannten Kostenrahmens nahe.

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Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Gebührenkalkulation methodisch zunächst an den Kosten des Personaleinsatzes ausgerichtet; sie ist davon ausgegangen, dass 2 1/4 Stellen des mittleren Dienstes für die Begleitscheinprüfung vorgehalten werden. Gegen den Ansatz der entsprechenden Arbeitsstunden bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken. Dies gilt auch für den konkret angesetzten Nachweis von Überstunden, der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Methodisch ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass dem Arbeitsumfang in zeitlicher Hinsicht weitere Arbeiten - etwa in der Poststelle, den Stabsstellen und der Datenverarbeitung - hinzugerechnet werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 108, 1, juris, Rn. 69 f.) bei Rückmeldegebühren in einem konkreten Einzelfall den weiteren Ansatz eines um 1/3 erhöhten Arbeitsumfangs aus diesem Grund als plausibel angesehen hat, ist darin keine Ausprägung eines festen rechtlichen Maßstabs zu sehen, sondern eine Einzelfallwürdigung der dort gegebenen Verhältnisse. Je nach den festzustellenden Tatumständen des Einzelfalls kann der entsprechende Erhöhungsanteil durchaus - wie hier angenommen - auch 2/3 des Ausgangswertes betragen. Allerdings bedarf es bei Angriffen auf die Schätzung insoweit ausreichender Anhaltspunkte, in welchem Umfang in etwa Arbeitskräfte zu dem angenommenen Kernpersonal stützend hinzugezogen werden - etwa für periphere Arbeiten wie in der Poststelle und der Datenerfassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben dazu im vorliegenden Fall detailliert genug sind.

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Indessen lässt sich die Schätzung hinsichtlich der pro Arbeitsstunde anzusetzenden Beträge nicht mehr hinreichend nachvollziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fehler nur geringfügigen Ausmaßes, sondern einen ganz erheblichen Faktor für das Endergebnis der Berechnungen. Soweit die Beklagte von dem Stundensatz für den mittleren Dienst in der Landesverwaltung ausgeht, wie dies auch sonst Berechnungsgrundlage für Stundensatzgebühren ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten [Besonderes Gebührenverzeichnis]), bestehen keine Bedenken an der Nachvollziehbarkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin bereits Kostenanteile der jeweils mit verursachten Sachkosten wie etwa für Büroraumkosten berücksichtigt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 2007, 7 A 11548/06.OVG, ESOVGRP, unter Bezug auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003, MinBl. S. 539). Wenn in der Kalkulation der Beklagten dieser Stundensatz mit 60,00 € nahezu verdoppelt wird, fehlt es insoweit aber an einer auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nachvollziehbaren Begründung. Welche Sachkosten im vorliegenden Fall eine derartige Steigerung erlauben würden, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch der anteilige Ansatz des gehobenen oder höheren Dienstes kann eine solche Steigerung nicht ausreichend begründen. Soweit es etwa um Betätigungen in der Poststelle oder um Sekretariatsaufwand für die Erfassung mittels EDV geht, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die entsprechenden Stundensätze den Aufwand für den mittleren Dienst, der im Kern mit der Prüfungstätigkeit befasst ist, übersteigen. Soweit der Einsatz des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes wegen der hierarchisch übergeordneten Tätigkeitsanteile wie Anweisungen allgemeiner Art oder Überwachungstätigkeit in schwierigen Fällen betroffen ist, kann es sich nachvollziehbar nur um einen verhältnismäßig geringen Zeitanteil gegenüber der übrigen veranlassten Arbeitszeit handeln, womit vorliegend eine Steigerung in der hier vorgenommenen Größenordnung von vornherein nicht gerechtfertigt ist. Der durch Division des Kostenaufwands mit der Zahl der bearbeiteten Begleitscheinen ermittelte Betrag von 2,87 € pro Begleitschein ist damit zu wesentlichen Teilen nicht durch eine nachvollziehbare Kalkulation gedeckt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - was die Klägerin ebenfalls beanstandet hat - die weitere Erhöhung um 0,10 € wegen des Einsatzes und der Abschreibung eines Scanners gerechtfertigt wäre.

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Ohne tragfähige Begründung bleibt auch die weitere Erhöhung um 1,03 €, die das Verwaltungsgericht unter dem methodischen Gesichtspunkt eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes als gerechtfertigt angesehen hat. Die Beklagte ist dabei insoweit eine vertretbare Kalkulationsbegründung schuldig geblieben. Für sich genommen findet der Erhöhungsbetrag in der gebührenrechtlichen Kalkulation der Beklagten keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wird, dass bei gemischt-wirtschaftlichen Trägern einer Aufgabe unter Umständen in Betracht kommen könnte, einen Kalkulationszuschlag wegen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einem Unternehmerwagnis zuzugestehen (vgl. dazu - den Wagniszuschlag auf 1 v.H. begrenzend, soweit das Unternehmen wegen der Einbindung der Aufgabe in die Tätigkeit der öffentlichen Hand mit Risiken ersichtlich nicht zu rechnen braucht - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06, juris), kann eine Erhöhung um ca. 1/3 des Gesamtkostenansatzes damit offensichtlich nicht annähernd gerechtfertigt werden.

25

Die Erwägungen der Beklagten - soweit sie aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind - weisen insoweit einen methodischen Bruch auf, der für sich genommen zur Fehlerhaftigkeit der Annahmen führen muss. Sie gehen nämlich nicht - wie es sich in die bis dahin verfolgte gebührenrechtliche Methode einfügen würde - von der Zurechnung bestimmter Kostenpositionen zu der Tätigkeit aus, für die die Gebühren erhoben werden sollen, sondern stellen auf betriebswirtschaftlich pauschal ermittelte Kosten in Höhe von 620.726,00 € ab, wie sie sich aus einem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei den Erwägungen zum Nachweis bisher an jeglicher Detaillierung fehlt, kommt ein solch methodischer Wechsel im Rahmen einer Erhöhung des gebührenrechtlichen Ansatzes von vornherein nicht in Betracht. In der betriebswirtschaftlichen Berechnung sind nämlich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Beispiel auch Gesamtkosten enthalten, die sich auf den nicht unerheblichen Aufwand für die Gebührenerhebung selbst und deren Verwaltungskosten beziehen. Eine solche Kostenposition wird allerdings - wie der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Umdruck S. 8) - durch den Gebührentatbestand selbst (hier: "Prüfung eines Begleitscheins") nicht erfasst. Dass es sich insoweit um keinen unerheblichen Kostenbestandteil handelt, geht bereits aus der Erhöhung des Gesamtbetrages um 1/3 hervor, ergibt sich im Übrigen aber auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um tausende von Einzelveranlagungen handeln dürfte.

26

Auf die Frage, ob die Kostenermittlung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil der Gebührentatbestand nur die Begleitscheine für nicht andienungspflichtige Abfälle betrifft, die Beklagte in die Kalkulation aber sämtliche Begleitscheine einbezogen hat, kommt es daher nicht mehr an. Erheblich dürfte ein solcher Fehler allerdings nur dann sein, wenn der Kostenaufwand insoweit unterschiedlich wäre, je nach dem, um welche Art der Begleitscheinprüfung es geht; nur in einem solchen Falle könnte bei unterschiedlicher Kostenmasse ein unterschiedlicher Divisor zu erheblich abweichenden Ergebnissen der Kosten pro Begleitscheinprüfung führen.

27

Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die aufgezeigten Fehlerquellen im Ergebnis dazu führen müssten, dass die Gesamtveranlagung lediglich zu einem Teilbetrag aufgehoben wird, weil sich die übrige Veranlagung "im Ergebnis" als zutreffend und geschuldet erweisen würde (vgl. zur "Ergebnisrechtsprechung" BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188; anderer Ansicht, das heißt mit der Annahme, dass wegen des bei der Kalkulation auszuübenden "Ermessens" Kalkulationsfehler stets zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, SächsOVG, NVwZ-RR 2002, 371). Der damit in Betracht zu ziehenden Aufklärung von Amts wegen, ob die Kalkulation gegebenenfalls mit einem Teilbetrag wenigstens im Ergebnis richtig ist, sind angesichts der Besonderheiten der Kalkulation und der Beurteilungsspielräume des Rechnungswesens, vor allem auch der hinsichtlich der Anteile, die im Rahmen der Kalkulation einem Einschätzungsermessen unterliegen, Grenzen gesetzt, die hier überschritten sind (vgl. zu der Möglichkeit der Ergebnisheilung auch Driehaus/Schulte/Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 122, 124). Unabhängig davon, ob eine "Nachkalkulation" im gerichtlichen Verfahren möglich ist, setzt dies jedenfalls voraus, dass in einem Mindestumfang Grundlagen für die Berechnung vorhanden sind, die überhaupt eine Prüfung auf die Ergebnisrichtigkeit erlauben. Dies mag gegeben sein, wenn die Grundlagen der Methodik der Kostenrechnung nicht zu beanstanden sind und es um die Korrektur einzelner eingrenzbarer Fehler anhand vorliegenden Zahlenmaterials geht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf eine Betriebskostenabrechnung bezieht, deren Beiziehung im Verfahren sie angeregt hat, kann diese - wie aufgezeigt - keine Grundlage für die hier erforderliche Kostenkalkulation unter Differenzierung der zurechenbaren Kostenstellen sein. Eine den hier aufgezeigten Kriterien entsprechende Kostenaufstellung, die eine Nachkalkulation ermöglichen könnte, liegt bei der Beklagten derzeit offenkundig nicht vor. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Gebührenbescheide insgesamt aufzuheben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 176 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

30

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 185,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2007 – 5 K 1031/07 – abgeändert und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2007 aufgehoben, soweit darin Verwaltungskosten über einen Betrag von 698,60 EUR hinaus festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtsbehördliche Gebührenforderung für ein von ihm auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Parzelle Nr. 212/8 in Flur 4 der Gemarkung W. (Anwesen In der N. 16) durchgeführtes Bauvorhaben.

Mit Schreiben vom 18.8.2006 teilte die Untere Bauaufsichtsbehörde beim damaligen Stadtverband B-Stadt, dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Kläger mit, bei einer Ortseinsicht sei festgestellt worden, dass an der linksseitigen Grenze seines Grundstücks eine Stützmauer aus Betonelementen mit einer Geländeanschüttung errichtet worden sei, und forderte ihn unter Hinweis auf die Nichtbeachtung von „Verfahrenspflichten“ auf, die Arbeiten einzustellen.

Mit Eingang am 30.8.2006 beantragten der Kläger und die – durch ihn vertretene – Eigentümerin des Grundstücks, Frau Wilhelmine A., die Erteilung einer Abweichung von dem § 7 LBO 2004. Der Antrag wurde damit begründet, dass an der linken Grenze „aufgrund der ungünstigen Geländeverhältnisse eine Stützmauer errichtet und mit Erdmassen hinterfüllt“ werden solle, um die Nutzung des rückwärtigen Grundstücksteils über einen Außenzugang zu ermöglichen. Das insgesamt 31 jeweils 1 m breite Stützwandelemente umfassende Vorhaben war in einem beigefügten „Planentwurf“ dargestellt und erläutert. Auf entsprechende Aufforderung wurden nachträglich am 28.9.2006 mit den Unterschriften der Nachbarn versehene Planunterlagen nachgereicht.

Die Abweichung wegen Unterschreitung der Tiefe der Abstandsflächen wurde mit Bescheid vom 2.10.2006 erteilt. Gleichzeitig wurde durch gesonderten Bescheid die Gebühr hierfür auf insgesamt 1.416,60 EUR festgesetzt. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Gebührenberechnung ergibt sich dieser Betrag hauptsächlich aus einer Erhebung auf der Grundlage der Nr. 27.2.2. (gemeint: 27.2.1.) des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden im Saarland (GebVerzBauaufsicht), (vgl. die Verordnung über dessen Erlass vom 10.4.2003, Amtsblatt 2003, 1194, geändert durch Art. 3 (5) des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, 890) die für bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 68 LBO 2004) vom Abstandsflächenerfordernis eine grundstücksflächenbezogene Berechnung nach Maßgabe der Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht durch eine Multiplikation von Flächenvorteil (hier angenommen: 22 m x 3 m = 66 qm), Bodenrichtwert nach der Richtwertkarte (hier: 70,- EUR/qm) und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz (15 % für Nebenanlagen) vorsieht. Der so errechnete Betrag von 693,- EUR wurde nach Maßgabe der Nr. 27.2.3. wegen der Verfahrensfreistellung des Vorhabens (§ 61 LBO 2004) doppelt in Ansatz gebracht. Der verbleibende Betrag entfällt auf die Nachforderung von Unterlagen (25,- EUR) und Zustellungskosten (5,60 EUR).

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22.6.2007 mit dem Bemerken zurückgewiesen, dass die Berechnung der Gebühr „aus juristischer Sicht nicht zu beanstanden“ sei. An die im Gebührenverzeichnis vorgegebenen Berechnungsformeln sei die Bauaufsichtsbehörde gebunden. Deren Anwendung sei korrekt erfolgt. In der Sache liege ein Eingriff in die Abstandsfläche vor, der eine Abweichung erfordere. Die Herstellung einer offenen erhöhten Terrasse in der Abstandsfläche sei nur zulässig, wenn die Erhöhung an der Grenze nicht mehr als 0,50 m im Mittel betrage. Dieses Maß sei hier in weiten Teilen überschritten, wobei die ersten 9 m der insgesamt 31 m langen Stützmauer, bei denen das nicht der Fall sei, zugunsten des Klägers nicht in Ansatz gebracht worden seien. Die Verdopplung der Gebühr nach Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht komme nicht nur bei genehmigungsfrei gestellten, sondern bei allen Vorhaben zum Tragen, für die keine Baugenehmigung erforderlich sei.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.7.2007 zugestellt. Mit der am 16.8.2007 erhobenen Klage hat er geltend gemacht, die Gebührenfestsetzung sei fehlerhaft. Nach den eingereichten Plänen überschreite die Aufschüttung des Geländes die in der Abstandsfläche zulässigen 50 cm nur bei den Elementen 15 bis 24, also auf einer Länge von 10 m, was bei einer Abstandsflächentiefe von 3 m eine Vorteilsfläche von 30 qm ergebe. Auch die Erhöhung im Bereich der Elemente 20 bis 24 müsse außer Betracht bleiben, weil sich diese nicht im „Bauwich“ befänden. Damit bleibe eine Vorteilsfläche von 15 qm. Rechtlich erscheine fraglich, ob die Abstandsflächenbestimmungen hier überhaupt Anwendung finden könnten, da von der Anlage keine gebäudegleichen Wirkungen ausgingen. Die festgesetzte Gebührenhöhe, die nur unwesentlich unter der im Jahr 2000 für den Neubau seines Wohnhauses mit Stellplatz angefallenen Gebühr liege, lasse sich weder unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwands noch mit der Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigen. Rechtsfehlerhaft erscheine auch die Anwendung des § 61 LBO 2004. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 h) LBO 2004 seien nur Aufschüttungen bis zu 36 qm Grundfläche verfahrensfrei. Hier handele es sich um 66 qm. Für eine Anwendung der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 sei daher kein Raum.

Der Kläger hat beantragt,

den Gebührenbescheid vom 2.10.2006 und den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidungen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die „Diskrepanz“ zwischen der für den Wohnhausneubau und der nunmehr festgesetzten Gebühr beruhe auf einer Rechtsänderung. Nach dem bis 2004 maßgeblichen Gebührenverzeichnis sei für Befreiungen ein Pauschalbetrag von 60,- DM vorgesehen gewesen, wohingegen nunmehr auf den erzielten Flächenvorteil abzustellen sei. Der Änderung liege die Intention des Gesetzgebers zugrunde, dass sich die Bauherrn an die materiellen Vorschriften halten sollten.

Durch Urteil vom 21.11.2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anlage unterliege keinem Abstandsflächenerfordernis und daher sei auch keine Abweichung erforderlich. Den Antrag habe der Kläger erst gestellt, nachdem der Rechtsvorgänger des Beklagten die Einstellung der Arbeiten angeordnet gehabt habe. Ein Abstandsflächenerfordernis ergebe sich insbesondere nicht aus dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 10 LBO 2004. Diese Vorschriften setzten ein Abstandsflächenerfordernis voraus, das sich nur aus § 7 LBO 2004 ergeben könne, sofern von der Anlage bezogen auf die Abstandsflächenfunktionen die Wirkungen eines oberirdischen Gebäudes ausgingen. Das sei nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung habe die Kammer bereits in früheren Urteilen zum Verhältnis der Vorläuferregelungen in den §§ 6, 7 LBO 1996 vertreten, ohne dass der Landesgesetzgeber bei der Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 2004 für eine „Bereinigung“ gesorgt hätte.

Die Entscheidung wurde dem Beklagten am 14.12.2007 zugestellt Mit Eingang vom 9.1.2008 hat dieser die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und macht geltend, die von dem Kläger auf der Grundstücksgrenze vorgenommene Geländeanschüttung zwischen 40 cm und 120 cm halte die erforderliche Abstandsfläche nicht ein. Die Gebühr für die insoweit gewährte Abweichung sei von ihm auf der Grundlage des einschlägigen Gebührenverzeichnisses bezogen auf den zu ermittelnden Flächenvorteil korrekt berechnet worden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Verhältnisses der §§ 7 und 8 LBO 2004 sei nicht tragbar. § 8 LBO 2004 enthalte vorrangige Sonderregelungen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das gebäudegleiche Wirkungen für eine Grenzabstandserfordernis verlange, bedeute eine Umgehung der Vorschrift und mache die darin vom Gesetzgeber vorgenommenen Einschränkungen für eine ganze Reihe von Anlagen im Grenzbereich weitgehend überflüssig. Bei dieser Auslegung werde eine Vielzahl von Anlagen an der Nachbargrenze zulässig, die nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers dort zulässigerweise nicht errichtet werden dürften.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.11.2007 – 5 K 1031/07 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dieses gehe zutreffend davon aus, dass vorliegend keine Befreiung wegen Unterschreitung von Abstandsflächen erforderlich sei. Die Regelungen im § 8 Abs. 2 LBO 2004 hätten nicht die „Festsetzung baufreiheitsbeschränkender abstandsflächenrechtlicher Anforderungen zum Gegenstand, wie sie in § 7 LBO 2004 abschließend näher ausgestaltet“ seien. Dabei handele es sich um Erleichterungen für die abstandsflächenrechtliche Behandlung, die nur bei Anlagen zum Tragen kommen könnten, die der Grundregel des § 7 LBO 2004 unterfielen. Dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO 2004 könne kein eigenständiges Abstandsflächenerfordernis für Aufschüttungen entnommen werden. Sofern der Landesgesetzgeber dieses Ergebnis bezweckt haben sollte, habe er das jedenfalls nicht in einer Weise umgesetzt, die sich mit dem grundsätzlichen Erfordernis verständlicher Normen vereinbaren lasse. Es sei nicht die Rolle der Gerichte, ein „nachbessernder Gesetzgeber“ zu sein. Auch die Höhe der Gebühr sei zu beanstanden. Insoweit seien das Kostendeckungs- und das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Äquivalenzprinzip zu beachten. Danach dürften die konkret erbrachte Leistung der Verwaltung und die Gebühr nicht in einem gröblichen Missverhältnis stehen. Letztere dürfe nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Vorliegend sei der Verwaltungsaufwand absolut gering gewesen; die Prüfung des Antrags habe keinerlei Schwierigkeiten mit sich gebracht. Daher sei die Gebührenregelung unverhältnismäßig. Auch bestehe kein wirtschaftlicher Vorteil für ihn. Das zeige der Vergleich zu der Gebühr für selbständige Aufschüttungen nach Nr 1.1.4. des GebVerzBauaufsicht. Danach wären 40,- EUR statt der vom Beklagten geforderten 1.416,60 EUR zu zahlen. Schließlich werde der in der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Flächenvorteil weiterhin beanstandet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der §§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger vollumfänglich angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist rechtmäßig, soweit darin Verwaltungskosten in Höhe von 698,60 EUR für eine dem Kläger erteilte Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) von den landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen festgesetzt wurden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A.

Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung in Höhe von 693,- EUR bilden die §§ 1, 5, 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG in Verbindung mit dem für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden im Zeitpunkt der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 SGebG als Rechtsverordnung erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnis, (vgl. die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10.4.2003, Amtsblatt 2003, 1194 ff.) das im Jahre 2004 an das geänderte bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht angepasst wurde (GebVerzBauaufsicht 2004). (vgl. dazu Art. 3 (5) des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, 889-892)

1. Nach der hier einschlägigen Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 war für die Erteilung einer Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO 2004 im Falle einer Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche eine Gebühr zu erheben. Entgegen der Ansicht des Klägers, die sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Eigen gemacht hat, bestand ein Abweichungserfordernis zur Legalisierung des Bauvorhabens. Insoweit geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser im Rahmen der Anfechtung des Gebührenbescheids befugt ist, diesen materiellrechtlichen Einwand zu erheben, obwohl er selbst durch die Stellung des erforderlichen Abweichungsantrags die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hatte.

Auf der Grundlage des geltenden materiellen (Abstandsflächen-)Rechts hat der Beklagte zu Recht ein Abweichungserfordernis (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) für das vom Kläger im Antrag als „Errichtung einer Stützmauer mit Geländeanschüttung an der Grenze“ beschriebene Vorhaben angenommen. Die in der vom Kläger zur Konkretisierung seines Antrags nach § 13 BauVorlVO 2004 vorgelegten Planzeichnung dargestellte Anlage auf der Nachbargrenze verstößt gegen zwingende Anforderungen des Abstandsflächenrechts in §§ 7, 8 LBO 2004.

Nach der Begründung des Abweichungsantrags vom 29.8.2006 sollte „eine Stützmauer errichtet und mit Erdmassen hinterfüllt“ werden, um eine Nutzung des rückwärtigen Grundstücksteils über einen Außenzugang zu ermöglichen. Das beschriebene Vorhaben beinhaltet jedenfalls einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004, wonach „ohne eigene Abstandsfläche“ nur Stützmauern auf der Nachbargrenze zulässig sind, wenn sie zur „Sicherung des natürlichen Geländes“ errichtet werden. Das ist hier nicht der Fall. Mit dieser Anforderung hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er Stützmauern auf der Grenze nicht in Verbindung mit und zur Stützung von dahinter auszuführenden Geländeanschüttungen ohne Abstufungen bis zur Grenze zulassen wollte. (vgl. dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 66) Das bestätigt auch eine systematische Auslegung unter Einbeziehung der Nr. 11 des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004, der Aufschüttungen zum Nachbarn hin nur vom Erfordernis einer „eigenen Abstandsfläche“ freistellt, wenn sie eine bestimmte Neigung zur Grenze aufweisen, wobei das Neigungsverhältnis begrenzt ist. Auch dies verdeutlicht im Umkehrschluss ohne weiteres, dass der Landesgesetzgeber Aufschüttungen im Grenzbereich Einschränkungen unterworfen hat. Das schließt Aufschüttungen der hier zur Rede stehenden Art bis unmittelbar an die Grenze ohne Einhaltung dieser Vorgaben zum Nachbargrundstück hin aus. Die vom Kläger errichtete grenzständige Stützmauer dient der Sicherung der dahinter liegenden und bis auf die Grenze reichenden von ihm ausdrücklich als solche bezeichneten „Anschüttung“ beziehungsweise „Hinterfüllung“.

Wie der Senat bereits zu einer das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004 überschreitenden Stützmauer entschieden hat, sind die Anforderungen des § 8 LBO 2004 an solche Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterfallen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon abhängig, ob im Einzelfall von der Anlage ausgehende gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 festgestellt werden können. (vgl. dazu grundsätzlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.4.2008 – 2 A 387/07 –, SKZ 2008, 209, Leitsatz Nr. 28) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die mit Anschüttungen bis auf die Grenze kombinierten Stützmauern (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.10.1997 – 2 Q 6/97 –, SKZ 1998, 111, Leitsatz Nr. 37 zu dem insoweit gleichlautenden § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBO 1996, wonach die Regelung nur solche Stützmauern erfasste, die sich in ihrer Funktion auf die Absicherung eines natürlichen Geländes beschränken) oder beispielsweise auch die in dem Zusammenhang von der Widerspruchsbehörde und auch in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisierte Errichtung von das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 überschreitenden Terrassen unmittelbar an der Grenze nicht zugelassen werden. Das kommt in den nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes getroffenen Regelungen unzweifelhaft zum Ausdruck. Diese liefen weitestgehend leer, wenn man sie im Sinne des Verwaltungsgerichts interpretieren wollte. Auf die Feststellung einer faktischen Betroffenheit oder eines bestimmten Ausmaßes tatsächlicher Beeinträchtigungen des Nachbarn kommt es für die Feststellung der Verletzung der Grenzabstandsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht an.

Die Frage, ob bei einer systematischen Auslegung der Nr. 2 und der Nr. 10 in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 eine bauliche seitliche Begrenzung für die nach Nr. 2 zulässige bis zu 0,50 m erhöhte Terrasse auf der Grenze nicht als nach Nr. 10 unzulässige „Stützmauer“ für angeschüttetes Gelände einzuordnen ist, kann hier dahinstehen, da es nach dem Antrag um eine Anschüttung von Gartengelände, nicht um die Herstellung von Terrassen geht. Im Übrigen hat gerade diese Sichtweise den Beklagten bewogen, bei der Berechnung des mit der Abweichung ermöglichten „Flächenvorteils“ (Nr. 27.2.1. i.V.m. Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004) Einschränkungen zugunsten des Klägers bei der Ermittlung des Längenmaßes (22 m) vorzunehmen.

Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Schluss der Sitzung am 12.2.2009 per Telefax übermittelte – nicht nachgelassene – Schriftsatz gebietet nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, geschweige denn eine andere Beurteilung der Frage des Bestehens eines Abweichungserfordernisses. Das gilt ohne weiteres für den dort erhobenen Verweis auf die Überschrift des § 8 LBO 2004. (vgl. Amtsblatt 2004, 822, 827) Die dort verwandte Bezeichnung „Abweichungen von den Abstandsflächen“ kennzeichnet „abweichende“ Regelungen von dem allgemein mit „Abstandsflächen“ überschriebenen § 7 LBO 2004. Weshalb das besondere Vorschriften ausschließen sollte, mit denen der Gesetzgeber aus dem Gedanken des Nachbarschutzes heraus bei bestimmten Grenzanlagen, insbesondere bei erhöhten Terrassen (Nr. 2), bei Stützmauern (Nr. 10) und bei Geländeanschüttungen (Nr. 11), auch wenn diese mangels Gebäudeeigenschaft oder gebäudegleicher Wirkungen nicht dem Anwendungsbereich des § 7 LBO 2004 unterfallen, eine „eigene Abstandsfläche“ bei Überschreitung der dort ausdrücklich aufgeführten Maßbeschränkungen verlangt, erschließt sich nicht. Die Vorschriften blieben bei diesem Verständnis im Ergebnis ohne sinnvollen Anwendungsbereich.

Auch die in dem genannten Schriftsatz enthaltenen, im Übrigen mit überflüssigen Hinweisen auf die „demokratisch gebotene Gesetzesbindung“ des Richters bei der Gesetzesauslegung und einer Aufforderung zur Ermittlung des „Willens des historischen Gesetzgebers“ verbundenen Zitate aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die Landtagsdrucksache 12/866 vom 7.5.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Seiten 158, 159) rechtfertigen offensichtlich keine andere Betrachtung. Das liegt auf der Hand, soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 anders als in der Vorläuferfassung durch den (neuen) Zusatz „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ im Obersatz auch eine „grenznahe Bebauung privilegieren“ wollte. Es geht vorliegend zum einen um eine Bebauung auf der Grenze und zum anderen sollte die Regelung bei privilegierten Grenzanlagen, insbesondere Nebengebäuden (heute: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004), bei denen früher nur eine Errichtung entweder direkt auf der Grenze oder unter Beachtung der (vollen) Abstandsfläche – also regelmäßig mit einem Grenzabstand von 3 m – als zulässig angesehen wurde, auch in diesem Sinne „grenznah“ zulassen. Das verdeutlicht auch § 8 Abs. 2 Satz 3 LBO 2004, der „grenznah“ für zulässig erklärte Anlagen nach den Nrn. 7 bis 10 des Satzes 1, also insbesondere auch nach Nr. 10 zulässige Stützmauern wiederum einem eigenen Mindestabstand (1 m) unterwirft. Die hier fragliche Mauer ist indes – wie erwähnt – nicht abstandsflächenrechtlich bevorrechtigt zulässig. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die in dem Schriftsatz des Klägers wiedergegebene Passage der Begründung zum damaligen Entwurf des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004, der sich entnehmen lässt, dass der Landesgesetzgeber beziehungsweise damals die den Entwurf tragende Landesregierung zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen erlauben wollte, um „die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück zu erleichtern“. Hier geht es zum einen gerade nicht um eine zur Grenze geneigte Aufschüttung und zum anderen ist diese Vorschrift eine Reaktion auf die frühere Rechtsprechung zu abstandflächenrechtlich (für sich) beachtlichen Aufschüttungen, bei denen der Senat die Einhaltung der Abstandsfläche und damit ein Abrücken von Nachbargrenzen gemessen vom Böschungsfuß verlangt hatte. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 25/92 –, BRS 55 Nr. 113) In dem Zulassen des Heranrückens des Böschungsfußes bis unmittelbar an die Grenze – für den Fall der Einhaltung des vorgegebenen maximalen Neigungswinkels – lag und liegt die vom Gesetzgeber durch die Neufassung beabsichtigte „Erleichterung“. (vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 57) Was der „historische Gesetzgeber“ – in beiden Fällen – „wollte“, ist also eindeutig. Nach Auffassung des Senats ist es ihm auch gelungen, seinen Willen in § 8 Abs. 2 LBO 2004 hinreichend klar zum Ausdruck zu bringen.

2. Die Gebühr für die Erteilung der demgemäß notwendigen Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 wurde vom Beklagten korrekt ermittelt. Die Vorschrift verweist zur Berechnung auf die Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 über die Behandlung von grundstücksflächenbezogenen städtebaulichen Ausnahmen und Befreiungen. Danach ergibt sich die Gebührenhöhe aus einer Multiplikation des durch die Entscheidung (Abweichung) erzielten Flächenvorteils (qm) mit dem Bodenrichtwert (EUR/qm) und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz von 15 % (Garagen und Nebenanlagen), 30 % (Wohnen) beziehungsweise 50 % (Gewerbe). Die beiden letztgenannten Faktoren stehen nicht im Streit und sind letztlich unbedenklich. Der Beklagte ist hier vom für den Gebührenschuldner günstigsten Prozentsatz (15 %) ausgegangen. Der angesetzte Bodenrichtwert von 70 EUR/qm ist ebenfalls nicht in Zweifel gezogen worden.

Auch der Flächenvorteil wurde mit 66 qm vom Beklagten zumindest nicht zum Nachteil des Klägers fehlerhaft bestimmt. Vom theoretischen Ansatz her ist anders als bei den gründstücksflächenbezogenen planungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen, auf welche die Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 zugeschnitten ist, bei Befreiungen vom Abstandsflächengebot als „Vorteilsfläche“ nicht die auf dem Baugrundstück durch die Ausnutzung der Zulassung – regelmäßig bei Gebäuden – zusätzlich zu überbauende Grundfläche zu verstehen, sondern abstrakt die Fläche der durch den Dispens auf dem Grundstück „ersparten“ Abstandsflächen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004). (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44 zu Nr. 27.2.2. GebVerzBauaufsicht 1996/2001, Amtsblatt 2001, 2445 ff.) Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Flächenvorteils eine abschnittsweise Differenzierung vorgenommen und – zugunsten des Klägers – nur Stützmauerelemente berücksichtigt, bei denen sich nach dem vorgelegten Plan Überschreitungen der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 zulässigen Terrassenhöhe an der Grenze (0,50 m) ergeben, um insoweit – wie erwähnt – eine Schlechterstellung zu vermeiden. (vgl. zur abschnittsweisen Betrachtung auch im Baugebührenrecht für Erweiterungen abstandsflächenrechtlich unzulässiger Grenzgebäude OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44) Geht man davon aus, so sind nur die – jeweils 1 m breiten – Stützmauerelemente in Ansatz zu bringen, bei denen eine Anschüttungshöhe bei der Hinterfüllung von über 50 cm in dem Plan dargestellt ist. Allein maßgebend ist auch hier die dem Antrag beigefügte Planzeichnung, nicht die tatsächliche Ausführung. Nach der Berechnung des Beklagten ist das bei 9 Elementen nicht der Fall, so dass der Berechnung (31 – 9 =) 22 Elemente und damit 22 m Mauerlänge zugrunde gelegt wurden. Das ergibt in Kombination mit der regelmäßigen Mindesttiefe für Abstandsflächen (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004) den bei der Gebührenberechnung berücksichtigten Flächenvorteil von (22 m x 3 m =) 66 qm. Das unterliegt keinen Bedenken. Nach dem vom Kläger vorgelegten „Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung (Süd-West-Ansicht)“ übersteigt diese unter Zugrundelegung der vorgenommenen Nummerierung bei den Elementen 1 bis 8, 10 bis 13 und 15 bis 24, also insgesamt bei 22 Mauerelementen eine Höhe von 0,5 m über natürlichem Gelände.

Das ergibt in der Multiplikation dann den vom Beklagten ermittelten Gebührenbetrag von (66 qm x 70 EUR/qm x 15 % =) 693,- EUR.

B.

Die nach den Berechnungsunterlagen des Beklagten in der Bauakte nicht näher zugeordnete Festsetzung in Höhe von 25,- EUR für die unter dem 22.9.2006 ergangene Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen findet keine Grundlage in der im mündlichen Termin vom Beklagten angesprochenen Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004. Diese betrifft die „Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder der nach § 63 Abs. 3 LBO<2004> eingereichten Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren“. Der isolierte Abweichungsantrag nach § 68 LBO 2004 ist kein „Bauantrag“ (§ 69 LBO 2004) und hat in § 13 BauVorlVO 2004 eine gesonderte verfahrensrechtliche Regelung erfahren. Angesichts der dem Verordnungsgeber obliegenden Verpflichtung, Gebührentatbestände eindeutig zu fassen, kann der Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004 auch nicht unter Rückgriff auf Sinn und Zweck eine allgemeine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Gebührenerhebung ganz allgemein für die „Nachforderung von Unterlagen“ entnommen werden. Die beiden dies rechtfertigenden Fälle sind ausdrücklich benannt. Sie liegen hier nicht vor.

C.

Das gilt auch hinsichtlich der vom Beklagten vorgenommenen Verdopplung der Gebühr nach der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004. In der 2004 hinsichtlich der Formulierung an die aktuelle Landesbauordnung angepassten Fassung sieht der Gebührentatbestand die Verdopplung der Gebühr nach Nr. 27.2.1. (Nr. 27.1.1.) vor für die „Zulassung/Erteilung einer Abweichung … für eine bauliche Anlage, welche nach § 63 LBO<2004> keiner Baugenehmigung bedarf oder bezüglich Rechtsvorschriften erteilt wird, die gemäß § 64 LBO<2004> nicht geprüft werden“. Dies rechtfertigt die Verdopplung vorliegend nicht.

1. Der Beklagte ist zunächst zutreffend von einer Verfahrensfreistellung für das Vorhaben ausgegangen. Die Stützmauer überschreitet von der Höhe her nicht die dafür einschlägige Freistellungsgrenze von 2 m (§ 61 Abs. 1 Nr. 6c LBO 2004). Zwar sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11h LBO 2004 Aufschüttungen nur bis zu 36 qm Grundfläche verfahrensfrei, wohingegen der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass die hier in Rede stehende Anlage 66 qm umfasse. Insoweit spricht schon manches dafür, dass es sich dabei um die missverstandene Verwendung des vom Beklagten errechneten „Flächenvorteils“ handelt. Den allein maßgeblichen Antragsunterlagen des Klägers lässt sich indes nichts zur Flächengröße der Anschüttung entnehmen. Das Antragsformular spricht lediglich von einer „Hinterfüllung“ der Stützmauer „mit Erdmassen“. Der Lageplan ist offenbar aus den Bauunterlagen für das Wohnhaus herauskopiert und markiert in Rot lediglich den Verlauf der Stützmauer. Die beigefügte Zeichnung („Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung“) enthält zwar textliche „Erläuterungen“ des Vorhabens. Sie beziehen sich aber nur auf die „Geländeerhöhung“ und enthalten keine Angaben zur Größe der Fläche der „Hinterfüllung“.

2. Mit der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 wollte der Verordnungsgeber den besonderen Aufwand einer weiter gehenden bauaufsichtsbehördlichen Prüfung bei der Erteilung von Abweichungen erfassen. Der Verweis auf den „§ 63 LBO“ hat im Übrigen ersichtlich keinen Anwendungsbereich. Das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichen Abweichung schließt – abgesehen einmal von örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO 2004) – die Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 generell aus, so dass ein Genehmigungsfreistellungsverfahren mit zusätzlicher Prüfung des Vorliegens der Abweichungsvoraussetzungen nicht denkbar ist. Diese Vorhaben werden vielmehr regelmäßig dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 zugeordnet, in dessen Rahmen aber ohne gesonderten „Antrag“ keine Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen (§ 68 LBO 2004) erfolgt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004).

Der Verweis auf den „§ 64 LBO“ Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 macht ebenfalls insoweit wenig Sinn, als neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gerade „beantragte Abweichungen“ vom Bauordnungsrecht – und nur um solche kann es mit Blick auf das Antragserfordernis gehen – nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 im vereinfachten Verfahren Prüfungsgegenstand sind. Bei Erteilung der Genehmigung nach § 64 LBO 2004 fällt dann zusätzlich die Gebühr nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 an, da die Erteilung der beantragten Abweichung Prüfungsgegenstand im vereinfachten Verfahren und damit Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist. Was in diesen Fällen eine Verdopplung rechtfertigen soll, erschließt sich nicht. Dies würde ohnehin voraussetzen, dass man den Verweis in Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 als bloße Inbezugnahme des Regelprüfungsprogramms des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 verstünde und hätte nach der Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 dann immer eine automatische Verdopplung der Gebühr – wohlgemerkt für die „Abweichung“, nicht für die daneben gemäß Nr. 1.4. GebVerzBauaufsicht 2004 gebührenpflichtige Genehmigung – zur Folge.

Ein – wie hier – verfahrensfreies Vorhaben nach § 61 LBO 2004 wird in der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 überhaupt nicht angesprochen und das ist von dem eingangs genannten Ansatz des Verordnungsgebers auch konsequent. Der Wortlaut beschränkt sich auf Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO 2004 und auf vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004. Bei einem isolierten Abweichungsantrag (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) hinsichtlich der Abstandsflächenbestimmungen ist bei verfahrensfrei gestellten Vorhaben ohnehin kein zusätzlicher Prüfungsaufwand denkbar.

D.

Unproblematisch ist hingegen der besondere Auslagenansatz (5,60 EUR) für Zustellungskosten (§ 2 Abs. 2 lit. a SGebG).

E.

Zusammengefasst ergeben sich daher vom Beklagten zu Recht geltend gemachte Verwaltungskosten von (693,- EUR + 5,60 EUR =) 698,60 EUR. Insoweit war der Berufung gegen das der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zu entsprechen.

F.

Die Gebührenforderung von 693,- EUR nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 unterliegt im Ergebnis nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken mit Blick auf höherrangiges Recht unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzgebots. Das Äquivalenzprinzip betrifft das Leistungsverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und dem Gebührenpflichtigen und verlangt, dass eine für staatliches Handeln erhobene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zur von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Die Annahme seiner Verletzung setzt allerdings eine „gröbliche Störung des Austauschverhältnisses“ voraus. (vgl. etwa Schulte/Wiesemann in Driehaus (Hgb.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Band I/Teil III, Rn 49b zu § 6 KAG, BVerwG, Urteile vom 25.7.2001 – 6 C 8.00 –, BVerwGE 115, 32, vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002, 217, und vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.1999 – 2 Q 14/99 –, n.v.)

1. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des auf die Gebühr als Gegenleistung für eine behördliche Leistung bezogenen allgemeinen bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit letztlich des Rechtsstaatsgebots in Art. 20 Abs. 3 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt regelmäßig auch eine Verankerung im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Fragen dogmatischer Herleitung können hier auf sich beruhen, da die aus dem Äquivalenzprinzip abzuleitenden Vorgaben für die Gebührenerhebung, insbesondere bei Benutzungsgebühren, höchstrichterlich geklärt sind. (so etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2008 – 9 B 19.08 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 und vom 30.5.2007 – 10 B 56.06 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 (Entwässerung)) Entsprechend ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Verordnungsgeber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belässt und die ihm dadurch gesetzten Grenzen erst überschritten sind, wenn sich die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 – 11 C 7.00 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94)

Angesichts der Schwierigkeiten, den Vorteil öffentlicher Leistungen, für die es anders als für private Leistungen keinen Markt gibt, exakt im Voraus zu ermitteln und zu quantifizieren, steht der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der Ausformung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) pauschalierenden Schätzungen nicht generell entgegen. Auch nach dem Äquivalenzprinzip als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbleiben dem Landesgesetzgeber umfangreiche Gestaltungsspielräume. Eine konkrete Gebührenbemessung ist erst dann nicht mehr auch an diesem Maßstab zu rechtfertigen, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den damit verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, Beschluss vom 27.5.2003  9 BN 3.03 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98) Der Gesetzgeber darf sich bei der Bestimmung des Vorteils der öffentlichen Leistung, die den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung bildet, generalisierender, typisierender und pauschalierender Erwägungen bedienen. Er ist daher berechtigt, eine Vielzahl von Einzelfällen in einem „Gesamtblick“ zu erfassen, um einen effizienten und verlässlichen Vollzug der Gebührenregelungen sicherzustellen, was gleichzeitig einer gerichtlichen Kontrolle Grenzen setzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Wegen des dem Gebührenrecht zugrunde liegenden Kostendeckungsgedankens darf die Bemessung der Gebühr allerdings nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung vorgenommen werden. (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19.9.2001 – 6 C 13.00 –, BVerwGE 115, 125, vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, und vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Spätestens aus diesem Grund wäre insbesondere die Verdopplung nach Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 in Fällen vorliegender Art – wenn der Gebührentatbestand sie zuließe – nicht mehr zu rechtfertigen.

Zusammengefasst darf also die nach Nr. 27.2.1 GebVerzBauaufsicht 2004 für die Abweichung erhobene Gebühr im Ergebnis nicht völlig außer Verhältnis zum Ausmaß des dadurch für den Kläger erzielten Vorteils, insbesondere zu dem dadurch verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 – 9 B 24.08 –, DVBl. 2009, 64 (Sondernutzung Straßenrecht)) und die Bemessung darf nicht völlig losgelöst vom Gedanken der Kostendeckung erfolgen. Gerade für den Bereich des Bauordnungsrechts ist allerdings anerkannt, dass eine Gebührenregelung nicht bereits im Sinne eines groben Missverhältnisses als „überhöht“ angesehen werden kann, wenn der Gesetzgeber mit höheren Gebührensätzen gleichzeitig auch eine Verhaltenssteuerung bezweckt. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2001 – 9 B 51.01 –, NVwZ 2002, 482 zu einer pauschalen „Verdreifachung“ bei einer nachträglichen Genehmigung von Schwarzbauten) Intention des Verordnungsgebers bei der Festlegung der seit 1996 deutlich erhöhten Gebühren für Abweichungen beziehungsweise bis 2004 Befreiungen ist es, die Bauherrn dazu anzuhalten, Bauvorhaben unter Beachtung zwingenden Bauordnungsrechts, insbesondere unter Beachtung von Grenzabstandsvorschriften zu realisieren. Die aus zugelassenen Abweichungen gezogenen „Flächenvorteile“ werden also gewissermaßen kommerzialisiert, was nach dem Gesagten begrenzt zulässig ist.

Nach Auffassung des Senats liegt die Gebühr von 693,- EUR an der oberen Grenze des noch Zumutbaren für die hier gewährte Abweichung. Ihre Höhe rechtfertigt mit Blick auf einerseits die erwähnte Zulässigkeit der Berücksichtigung verhaltenslenkender Gesichtspunkte und andererseits bei Berücksichtigung des aus den beigezogenen Akten des Beklagten, insbesondere den anlässlich der Ortsbesichtigung am 16.8.2006 im Vorfeld der Baueinstellung gefertigten Fotoaufnahmen von der Baumaßnahme ersichtlichen baulichen Aufwands noch nicht die Annahme eines „groben Missverhältnisses“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ob sich im Einzelfall bei einer Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzgebots durch nach dem GebVerzBauaufsicht 2004 ermittelte Gebühren für bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden eine Korrektur durch Rückgriff auf allgemeine Härteklauseln für „atypische Fälle“, konkret den § 20 Satz 2 SGebG herstellen lässt, bedarf daher keiner Vertiefung. Hinsichtlich des Erlasses von Gebühren in Fällen, in denen Kostengläubiger ein anderer Rechtsträger als das Saarland ist, wird in der Vorschrift auf die für ihn verbindlichen Haushaltsvorschriften verwiesen. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO dürfen „Ansprüche“ ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung „nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde“.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.416,60 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 14.1.2008 – 2 A 17/08 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der §§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger vollumfänglich angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist rechtmäßig, soweit darin Verwaltungskosten in Höhe von 698,60 EUR für eine dem Kläger erteilte Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) von den landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen festgesetzt wurden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A.

Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung in Höhe von 693,- EUR bilden die §§ 1, 5, 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG in Verbindung mit dem für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden im Zeitpunkt der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 SGebG als Rechtsverordnung erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnis, (vgl. die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10.4.2003, Amtsblatt 2003, 1194 ff.) das im Jahre 2004 an das geänderte bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht angepasst wurde (GebVerzBauaufsicht 2004). (vgl. dazu Art. 3 (5) des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, 889-892)

1. Nach der hier einschlägigen Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 war für die Erteilung einer Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO 2004 im Falle einer Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche eine Gebühr zu erheben. Entgegen der Ansicht des Klägers, die sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Eigen gemacht hat, bestand ein Abweichungserfordernis zur Legalisierung des Bauvorhabens. Insoweit geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser im Rahmen der Anfechtung des Gebührenbescheids befugt ist, diesen materiellrechtlichen Einwand zu erheben, obwohl er selbst durch die Stellung des erforderlichen Abweichungsantrags die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hatte.

Auf der Grundlage des geltenden materiellen (Abstandsflächen-)Rechts hat der Beklagte zu Recht ein Abweichungserfordernis (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) für das vom Kläger im Antrag als „Errichtung einer Stützmauer mit Geländeanschüttung an der Grenze“ beschriebene Vorhaben angenommen. Die in der vom Kläger zur Konkretisierung seines Antrags nach § 13 BauVorlVO 2004 vorgelegten Planzeichnung dargestellte Anlage auf der Nachbargrenze verstößt gegen zwingende Anforderungen des Abstandsflächenrechts in §§ 7, 8 LBO 2004.

Nach der Begründung des Abweichungsantrags vom 29.8.2006 sollte „eine Stützmauer errichtet und mit Erdmassen hinterfüllt“ werden, um eine Nutzung des rückwärtigen Grundstücksteils über einen Außenzugang zu ermöglichen. Das beschriebene Vorhaben beinhaltet jedenfalls einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004, wonach „ohne eigene Abstandsfläche“ nur Stützmauern auf der Nachbargrenze zulässig sind, wenn sie zur „Sicherung des natürlichen Geländes“ errichtet werden. Das ist hier nicht der Fall. Mit dieser Anforderung hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er Stützmauern auf der Grenze nicht in Verbindung mit und zur Stützung von dahinter auszuführenden Geländeanschüttungen ohne Abstufungen bis zur Grenze zulassen wollte. (vgl. dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 66) Das bestätigt auch eine systematische Auslegung unter Einbeziehung der Nr. 11 des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004, der Aufschüttungen zum Nachbarn hin nur vom Erfordernis einer „eigenen Abstandsfläche“ freistellt, wenn sie eine bestimmte Neigung zur Grenze aufweisen, wobei das Neigungsverhältnis begrenzt ist. Auch dies verdeutlicht im Umkehrschluss ohne weiteres, dass der Landesgesetzgeber Aufschüttungen im Grenzbereich Einschränkungen unterworfen hat. Das schließt Aufschüttungen der hier zur Rede stehenden Art bis unmittelbar an die Grenze ohne Einhaltung dieser Vorgaben zum Nachbargrundstück hin aus. Die vom Kläger errichtete grenzständige Stützmauer dient der Sicherung der dahinter liegenden und bis auf die Grenze reichenden von ihm ausdrücklich als solche bezeichneten „Anschüttung“ beziehungsweise „Hinterfüllung“.

Wie der Senat bereits zu einer das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004 überschreitenden Stützmauer entschieden hat, sind die Anforderungen des § 8 LBO 2004 an solche Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterfallen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon abhängig, ob im Einzelfall von der Anlage ausgehende gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 festgestellt werden können. (vgl. dazu grundsätzlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.4.2008 – 2 A 387/07 –, SKZ 2008, 209, Leitsatz Nr. 28) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die mit Anschüttungen bis auf die Grenze kombinierten Stützmauern (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.10.1997 – 2 Q 6/97 –, SKZ 1998, 111, Leitsatz Nr. 37 zu dem insoweit gleichlautenden § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBO 1996, wonach die Regelung nur solche Stützmauern erfasste, die sich in ihrer Funktion auf die Absicherung eines natürlichen Geländes beschränken) oder beispielsweise auch die in dem Zusammenhang von der Widerspruchsbehörde und auch in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisierte Errichtung von das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 überschreitenden Terrassen unmittelbar an der Grenze nicht zugelassen werden. Das kommt in den nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes getroffenen Regelungen unzweifelhaft zum Ausdruck. Diese liefen weitestgehend leer, wenn man sie im Sinne des Verwaltungsgerichts interpretieren wollte. Auf die Feststellung einer faktischen Betroffenheit oder eines bestimmten Ausmaßes tatsächlicher Beeinträchtigungen des Nachbarn kommt es für die Feststellung der Verletzung der Grenzabstandsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht an.

Die Frage, ob bei einer systematischen Auslegung der Nr. 2 und der Nr. 10 in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 eine bauliche seitliche Begrenzung für die nach Nr. 2 zulässige bis zu 0,50 m erhöhte Terrasse auf der Grenze nicht als nach Nr. 10 unzulässige „Stützmauer“ für angeschüttetes Gelände einzuordnen ist, kann hier dahinstehen, da es nach dem Antrag um eine Anschüttung von Gartengelände, nicht um die Herstellung von Terrassen geht. Im Übrigen hat gerade diese Sichtweise den Beklagten bewogen, bei der Berechnung des mit der Abweichung ermöglichten „Flächenvorteils“ (Nr. 27.2.1. i.V.m. Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004) Einschränkungen zugunsten des Klägers bei der Ermittlung des Längenmaßes (22 m) vorzunehmen.

Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Schluss der Sitzung am 12.2.2009 per Telefax übermittelte – nicht nachgelassene – Schriftsatz gebietet nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, geschweige denn eine andere Beurteilung der Frage des Bestehens eines Abweichungserfordernisses. Das gilt ohne weiteres für den dort erhobenen Verweis auf die Überschrift des § 8 LBO 2004. (vgl. Amtsblatt 2004, 822, 827) Die dort verwandte Bezeichnung „Abweichungen von den Abstandsflächen“ kennzeichnet „abweichende“ Regelungen von dem allgemein mit „Abstandsflächen“ überschriebenen § 7 LBO 2004. Weshalb das besondere Vorschriften ausschließen sollte, mit denen der Gesetzgeber aus dem Gedanken des Nachbarschutzes heraus bei bestimmten Grenzanlagen, insbesondere bei erhöhten Terrassen (Nr. 2), bei Stützmauern (Nr. 10) und bei Geländeanschüttungen (Nr. 11), auch wenn diese mangels Gebäudeeigenschaft oder gebäudegleicher Wirkungen nicht dem Anwendungsbereich des § 7 LBO 2004 unterfallen, eine „eigene Abstandsfläche“ bei Überschreitung der dort ausdrücklich aufgeführten Maßbeschränkungen verlangt, erschließt sich nicht. Die Vorschriften blieben bei diesem Verständnis im Ergebnis ohne sinnvollen Anwendungsbereich.

Auch die in dem genannten Schriftsatz enthaltenen, im Übrigen mit überflüssigen Hinweisen auf die „demokratisch gebotene Gesetzesbindung“ des Richters bei der Gesetzesauslegung und einer Aufforderung zur Ermittlung des „Willens des historischen Gesetzgebers“ verbundenen Zitate aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die Landtagsdrucksache 12/866 vom 7.5.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Seiten 158, 159) rechtfertigen offensichtlich keine andere Betrachtung. Das liegt auf der Hand, soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 anders als in der Vorläuferfassung durch den (neuen) Zusatz „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ im Obersatz auch eine „grenznahe Bebauung privilegieren“ wollte. Es geht vorliegend zum einen um eine Bebauung auf der Grenze und zum anderen sollte die Regelung bei privilegierten Grenzanlagen, insbesondere Nebengebäuden (heute: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004), bei denen früher nur eine Errichtung entweder direkt auf der Grenze oder unter Beachtung der (vollen) Abstandsfläche – also regelmäßig mit einem Grenzabstand von 3 m – als zulässig angesehen wurde, auch in diesem Sinne „grenznah“ zulassen. Das verdeutlicht auch § 8 Abs. 2 Satz 3 LBO 2004, der „grenznah“ für zulässig erklärte Anlagen nach den Nrn. 7 bis 10 des Satzes 1, also insbesondere auch nach Nr. 10 zulässige Stützmauern wiederum einem eigenen Mindestabstand (1 m) unterwirft. Die hier fragliche Mauer ist indes – wie erwähnt – nicht abstandsflächenrechtlich bevorrechtigt zulässig. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die in dem Schriftsatz des Klägers wiedergegebene Passage der Begründung zum damaligen Entwurf des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004, der sich entnehmen lässt, dass der Landesgesetzgeber beziehungsweise damals die den Entwurf tragende Landesregierung zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen erlauben wollte, um „die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück zu erleichtern“. Hier geht es zum einen gerade nicht um eine zur Grenze geneigte Aufschüttung und zum anderen ist diese Vorschrift eine Reaktion auf die frühere Rechtsprechung zu abstandflächenrechtlich (für sich) beachtlichen Aufschüttungen, bei denen der Senat die Einhaltung der Abstandsfläche und damit ein Abrücken von Nachbargrenzen gemessen vom Böschungsfuß verlangt hatte. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 25/92 –, BRS 55 Nr. 113) In dem Zulassen des Heranrückens des Böschungsfußes bis unmittelbar an die Grenze – für den Fall der Einhaltung des vorgegebenen maximalen Neigungswinkels – lag und liegt die vom Gesetzgeber durch die Neufassung beabsichtigte „Erleichterung“. (vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 57) Was der „historische Gesetzgeber“ – in beiden Fällen – „wollte“, ist also eindeutig. Nach Auffassung des Senats ist es ihm auch gelungen, seinen Willen in § 8 Abs. 2 LBO 2004 hinreichend klar zum Ausdruck zu bringen.

2. Die Gebühr für die Erteilung der demgemäß notwendigen Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 wurde vom Beklagten korrekt ermittelt. Die Vorschrift verweist zur Berechnung auf die Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 über die Behandlung von grundstücksflächenbezogenen städtebaulichen Ausnahmen und Befreiungen. Danach ergibt sich die Gebührenhöhe aus einer Multiplikation des durch die Entscheidung (Abweichung) erzielten Flächenvorteils (qm) mit dem Bodenrichtwert (EUR/qm) und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz von 15 % (Garagen und Nebenanlagen), 30 % (Wohnen) beziehungsweise 50 % (Gewerbe). Die beiden letztgenannten Faktoren stehen nicht im Streit und sind letztlich unbedenklich. Der Beklagte ist hier vom für den Gebührenschuldner günstigsten Prozentsatz (15 %) ausgegangen. Der angesetzte Bodenrichtwert von 70 EUR/qm ist ebenfalls nicht in Zweifel gezogen worden.

Auch der Flächenvorteil wurde mit 66 qm vom Beklagten zumindest nicht zum Nachteil des Klägers fehlerhaft bestimmt. Vom theoretischen Ansatz her ist anders als bei den gründstücksflächenbezogenen planungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen, auf welche die Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 zugeschnitten ist, bei Befreiungen vom Abstandsflächengebot als „Vorteilsfläche“ nicht die auf dem Baugrundstück durch die Ausnutzung der Zulassung – regelmäßig bei Gebäuden – zusätzlich zu überbauende Grundfläche zu verstehen, sondern abstrakt die Fläche der durch den Dispens auf dem Grundstück „ersparten“ Abstandsflächen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004). (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44 zu Nr. 27.2.2. GebVerzBauaufsicht 1996/2001, Amtsblatt 2001, 2445 ff.) Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Flächenvorteils eine abschnittsweise Differenzierung vorgenommen und – zugunsten des Klägers – nur Stützmauerelemente berücksichtigt, bei denen sich nach dem vorgelegten Plan Überschreitungen der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 zulässigen Terrassenhöhe an der Grenze (0,50 m) ergeben, um insoweit – wie erwähnt – eine Schlechterstellung zu vermeiden. (vgl. zur abschnittsweisen Betrachtung auch im Baugebührenrecht für Erweiterungen abstandsflächenrechtlich unzulässiger Grenzgebäude OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44) Geht man davon aus, so sind nur die – jeweils 1 m breiten – Stützmauerelemente in Ansatz zu bringen, bei denen eine Anschüttungshöhe bei der Hinterfüllung von über 50 cm in dem Plan dargestellt ist. Allein maßgebend ist auch hier die dem Antrag beigefügte Planzeichnung, nicht die tatsächliche Ausführung. Nach der Berechnung des Beklagten ist das bei 9 Elementen nicht der Fall, so dass der Berechnung (31 – 9 =) 22 Elemente und damit 22 m Mauerlänge zugrunde gelegt wurden. Das ergibt in Kombination mit der regelmäßigen Mindesttiefe für Abstandsflächen (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004) den bei der Gebührenberechnung berücksichtigten Flächenvorteil von (22 m x 3 m =) 66 qm. Das unterliegt keinen Bedenken. Nach dem vom Kläger vorgelegten „Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung (Süd-West-Ansicht)“ übersteigt diese unter Zugrundelegung der vorgenommenen Nummerierung bei den Elementen 1 bis 8, 10 bis 13 und 15 bis 24, also insgesamt bei 22 Mauerelementen eine Höhe von 0,5 m über natürlichem Gelände.

Das ergibt in der Multiplikation dann den vom Beklagten ermittelten Gebührenbetrag von (66 qm x 70 EUR/qm x 15 % =) 693,- EUR.

B.

Die nach den Berechnungsunterlagen des Beklagten in der Bauakte nicht näher zugeordnete Festsetzung in Höhe von 25,- EUR für die unter dem 22.9.2006 ergangene Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen findet keine Grundlage in der im mündlichen Termin vom Beklagten angesprochenen Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004. Diese betrifft die „Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder der nach § 63 Abs. 3 LBO<2004> eingereichten Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren“. Der isolierte Abweichungsantrag nach § 68 LBO 2004 ist kein „Bauantrag“ (§ 69 LBO 2004) und hat in § 13 BauVorlVO 2004 eine gesonderte verfahrensrechtliche Regelung erfahren. Angesichts der dem Verordnungsgeber obliegenden Verpflichtung, Gebührentatbestände eindeutig zu fassen, kann der Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004 auch nicht unter Rückgriff auf Sinn und Zweck eine allgemeine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Gebührenerhebung ganz allgemein für die „Nachforderung von Unterlagen“ entnommen werden. Die beiden dies rechtfertigenden Fälle sind ausdrücklich benannt. Sie liegen hier nicht vor.

C.

Das gilt auch hinsichtlich der vom Beklagten vorgenommenen Verdopplung der Gebühr nach der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004. In der 2004 hinsichtlich der Formulierung an die aktuelle Landesbauordnung angepassten Fassung sieht der Gebührentatbestand die Verdopplung der Gebühr nach Nr. 27.2.1. (Nr. 27.1.1.) vor für die „Zulassung/Erteilung einer Abweichung … für eine bauliche Anlage, welche nach § 63 LBO<2004> keiner Baugenehmigung bedarf oder bezüglich Rechtsvorschriften erteilt wird, die gemäß § 64 LBO<2004> nicht geprüft werden“. Dies rechtfertigt die Verdopplung vorliegend nicht.

1. Der Beklagte ist zunächst zutreffend von einer Verfahrensfreistellung für das Vorhaben ausgegangen. Die Stützmauer überschreitet von der Höhe her nicht die dafür einschlägige Freistellungsgrenze von 2 m (§ 61 Abs. 1 Nr. 6c LBO 2004). Zwar sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11h LBO 2004 Aufschüttungen nur bis zu 36 qm Grundfläche verfahrensfrei, wohingegen der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass die hier in Rede stehende Anlage 66 qm umfasse. Insoweit spricht schon manches dafür, dass es sich dabei um die missverstandene Verwendung des vom Beklagten errechneten „Flächenvorteils“ handelt. Den allein maßgeblichen Antragsunterlagen des Klägers lässt sich indes nichts zur Flächengröße der Anschüttung entnehmen. Das Antragsformular spricht lediglich von einer „Hinterfüllung“ der Stützmauer „mit Erdmassen“. Der Lageplan ist offenbar aus den Bauunterlagen für das Wohnhaus herauskopiert und markiert in Rot lediglich den Verlauf der Stützmauer. Die beigefügte Zeichnung („Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung“) enthält zwar textliche „Erläuterungen“ des Vorhabens. Sie beziehen sich aber nur auf die „Geländeerhöhung“ und enthalten keine Angaben zur Größe der Fläche der „Hinterfüllung“.

2. Mit der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 wollte der Verordnungsgeber den besonderen Aufwand einer weiter gehenden bauaufsichtsbehördlichen Prüfung bei der Erteilung von Abweichungen erfassen. Der Verweis auf den „§ 63 LBO“ hat im Übrigen ersichtlich keinen Anwendungsbereich. Das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichen Abweichung schließt – abgesehen einmal von örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO 2004) – die Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 generell aus, so dass ein Genehmigungsfreistellungsverfahren mit zusätzlicher Prüfung des Vorliegens der Abweichungsvoraussetzungen nicht denkbar ist. Diese Vorhaben werden vielmehr regelmäßig dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 zugeordnet, in dessen Rahmen aber ohne gesonderten „Antrag“ keine Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen (§ 68 LBO 2004) erfolgt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004).

Der Verweis auf den „§ 64 LBO“ Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 macht ebenfalls insoweit wenig Sinn, als neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gerade „beantragte Abweichungen“ vom Bauordnungsrecht – und nur um solche kann es mit Blick auf das Antragserfordernis gehen – nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 im vereinfachten Verfahren Prüfungsgegenstand sind. Bei Erteilung der Genehmigung nach § 64 LBO 2004 fällt dann zusätzlich die Gebühr nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 an, da die Erteilung der beantragten Abweichung Prüfungsgegenstand im vereinfachten Verfahren und damit Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist. Was in diesen Fällen eine Verdopplung rechtfertigen soll, erschließt sich nicht. Dies würde ohnehin voraussetzen, dass man den Verweis in Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 als bloße Inbezugnahme des Regelprüfungsprogramms des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 verstünde und hätte nach der Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 dann immer eine automatische Verdopplung der Gebühr – wohlgemerkt für die „Abweichung“, nicht für die daneben gemäß Nr. 1.4. GebVerzBauaufsicht 2004 gebührenpflichtige Genehmigung – zur Folge.

Ein – wie hier – verfahrensfreies Vorhaben nach § 61 LBO 2004 wird in der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 überhaupt nicht angesprochen und das ist von dem eingangs genannten Ansatz des Verordnungsgebers auch konsequent. Der Wortlaut beschränkt sich auf Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO 2004 und auf vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004. Bei einem isolierten Abweichungsantrag (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) hinsichtlich der Abstandsflächenbestimmungen ist bei verfahrensfrei gestellten Vorhaben ohnehin kein zusätzlicher Prüfungsaufwand denkbar.

D.

Unproblematisch ist hingegen der besondere Auslagenansatz (5,60 EUR) für Zustellungskosten (§ 2 Abs. 2 lit. a SGebG).

E.

Zusammengefasst ergeben sich daher vom Beklagten zu Recht geltend gemachte Verwaltungskosten von (693,- EUR + 5,60 EUR =) 698,60 EUR. Insoweit war der Berufung gegen das der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zu entsprechen.

F.

Die Gebührenforderung von 693,- EUR nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 unterliegt im Ergebnis nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken mit Blick auf höherrangiges Recht unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzgebots. Das Äquivalenzprinzip betrifft das Leistungsverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und dem Gebührenpflichtigen und verlangt, dass eine für staatliches Handeln erhobene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zur von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Die Annahme seiner Verletzung setzt allerdings eine „gröbliche Störung des Austauschverhältnisses“ voraus. (vgl. etwa Schulte/Wiesemann in Driehaus (Hgb.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Band I/Teil III, Rn 49b zu § 6 KAG, BVerwG, Urteile vom 25.7.2001 – 6 C 8.00 –, BVerwGE 115, 32, vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002, 217, und vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.1999 – 2 Q 14/99 –, n.v.)

1. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des auf die Gebühr als Gegenleistung für eine behördliche Leistung bezogenen allgemeinen bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit letztlich des Rechtsstaatsgebots in Art. 20 Abs. 3 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt regelmäßig auch eine Verankerung im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Fragen dogmatischer Herleitung können hier auf sich beruhen, da die aus dem Äquivalenzprinzip abzuleitenden Vorgaben für die Gebührenerhebung, insbesondere bei Benutzungsgebühren, höchstrichterlich geklärt sind. (so etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2008 – 9 B 19.08 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 und vom 30.5.2007 – 10 B 56.06 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 (Entwässerung)) Entsprechend ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Verordnungsgeber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belässt und die ihm dadurch gesetzten Grenzen erst überschritten sind, wenn sich die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 – 11 C 7.00 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94)

Angesichts der Schwierigkeiten, den Vorteil öffentlicher Leistungen, für die es anders als für private Leistungen keinen Markt gibt, exakt im Voraus zu ermitteln und zu quantifizieren, steht der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der Ausformung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) pauschalierenden Schätzungen nicht generell entgegen. Auch nach dem Äquivalenzprinzip als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbleiben dem Landesgesetzgeber umfangreiche Gestaltungsspielräume. Eine konkrete Gebührenbemessung ist erst dann nicht mehr auch an diesem Maßstab zu rechtfertigen, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den damit verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, Beschluss vom 27.5.2003  9 BN 3.03 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98) Der Gesetzgeber darf sich bei der Bestimmung des Vorteils der öffentlichen Leistung, die den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung bildet, generalisierender, typisierender und pauschalierender Erwägungen bedienen. Er ist daher berechtigt, eine Vielzahl von Einzelfällen in einem „Gesamtblick“ zu erfassen, um einen effizienten und verlässlichen Vollzug der Gebührenregelungen sicherzustellen, was gleichzeitig einer gerichtlichen Kontrolle Grenzen setzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Wegen des dem Gebührenrecht zugrunde liegenden Kostendeckungsgedankens darf die Bemessung der Gebühr allerdings nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung vorgenommen werden. (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19.9.2001 – 6 C 13.00 –, BVerwGE 115, 125, vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, und vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Spätestens aus diesem Grund wäre insbesondere die Verdopplung nach Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 in Fällen vorliegender Art – wenn der Gebührentatbestand sie zuließe – nicht mehr zu rechtfertigen.

Zusammengefasst darf also die nach Nr. 27.2.1 GebVerzBauaufsicht 2004 für die Abweichung erhobene Gebühr im Ergebnis nicht völlig außer Verhältnis zum Ausmaß des dadurch für den Kläger erzielten Vorteils, insbesondere zu dem dadurch verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 – 9 B 24.08 –, DVBl. 2009, 64 (Sondernutzung Straßenrecht)) und die Bemessung darf nicht völlig losgelöst vom Gedanken der Kostendeckung erfolgen. Gerade für den Bereich des Bauordnungsrechts ist allerdings anerkannt, dass eine Gebührenregelung nicht bereits im Sinne eines groben Missverhältnisses als „überhöht“ angesehen werden kann, wenn der Gesetzgeber mit höheren Gebührensätzen gleichzeitig auch eine Verhaltenssteuerung bezweckt. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2001 – 9 B 51.01 –, NVwZ 2002, 482 zu einer pauschalen „Verdreifachung“ bei einer nachträglichen Genehmigung von Schwarzbauten) Intention des Verordnungsgebers bei der Festlegung der seit 1996 deutlich erhöhten Gebühren für Abweichungen beziehungsweise bis 2004 Befreiungen ist es, die Bauherrn dazu anzuhalten, Bauvorhaben unter Beachtung zwingenden Bauordnungsrechts, insbesondere unter Beachtung von Grenzabstandsvorschriften zu realisieren. Die aus zugelassenen Abweichungen gezogenen „Flächenvorteile“ werden also gewissermaßen kommerzialisiert, was nach dem Gesagten begrenzt zulässig ist.

Nach Auffassung des Senats liegt die Gebühr von 693,- EUR an der oberen Grenze des noch Zumutbaren für die hier gewährte Abweichung. Ihre Höhe rechtfertigt mit Blick auf einerseits die erwähnte Zulässigkeit der Berücksichtigung verhaltenslenkender Gesichtspunkte und andererseits bei Berücksichtigung des aus den beigezogenen Akten des Beklagten, insbesondere den anlässlich der Ortsbesichtigung am 16.8.2006 im Vorfeld der Baueinstellung gefertigten Fotoaufnahmen von der Baumaßnahme ersichtlichen baulichen Aufwands noch nicht die Annahme eines „groben Missverhältnisses“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ob sich im Einzelfall bei einer Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzgebots durch nach dem GebVerzBauaufsicht 2004 ermittelte Gebühren für bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden eine Korrektur durch Rückgriff auf allgemeine Härteklauseln für „atypische Fälle“, konkret den § 20 Satz 2 SGebG herstellen lässt, bedarf daher keiner Vertiefung. Hinsichtlich des Erlasses von Gebühren in Fällen, in denen Kostengläubiger ein anderer Rechtsträger als das Saarland ist, wird in der Vorschrift auf die für ihn verbindlichen Haushaltsvorschriften verwiesen. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO dürfen „Ansprüche“ ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung „nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde“.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.416,60 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 14.1.2008 – 2 A 17/08 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht begründet.

3

a) Der Frage,

"Ist es mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn eine Gemeinde in Bezug auf kommunale Steuern (Vergnügungssteuer) einen beliebigen Steuersatz beschließt, ohne die Auswirkung dieses Steuersatzes auf das von der Steuerpflicht betroffene Gewerbe vor Erlass der Satzung zu überprüfen?"

kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt. Die Frage zielt zunächst auf die Vereinbarkeit des Steuersatzes mit § 9 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes (vom 17. März 2005, GBl.BW S. 206, zuletzt geändert durch Art. 29 der Verordnung vom 25. Januar 2012, GBl.BW S. 65, 68), die das Revisionsgericht nicht überprüfen darf (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten mit der Folge, dass die Entscheidung des Satzungsgebers daraufhin zu überprüfen wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 40; a.A. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - NVwZ-RR 2007, 553; VG Köln, Urteile vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - juris Rn. 49 ff. und vom 4. Februar 2009 - 23 K 2778/08 - juris Rn. 16). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden (Beschlüsse vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 f. und vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128 <150>). Es gibt keine bundesrechtliche Regelung, die vorschreibt, dass vor Erlass einer Steuersatzung die Interessen der Gemeinde an der Steuererhebung mit den Interessen der Steuerpflichtigen auf der Grundlage zu erhebender Tatsachen abzuwägen sind (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O.; dem folgend OVG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - juris Rn. 49; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 - ZKF 2010, 287; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 S 2995/11 - KStZ 2012, 216 <217>; OVG Magdeburg, Urteil vom 23. August 2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31 <32>). Entscheidend ist vielmehr, dass die Steuersatzung nach ihrem Inhalt nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <193 f.>).

4

b) Mit der weiteren Frage,

"Ist es mit Treu und Glauben vereinbar, wenn eine Gemeinde in Bezug auf kommunale Steuern (Vergnügungssteuer) eine Erhöhung des Steuersatzes beschließt, obwohl im Rahmen der vorangegangenen Beschlussfassung über die Höhe des Steuersatzes festgelegt war, dass ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Satzung ein Bericht über die finanziellen und strukturellen Auswirkungen der Satzung auf die Steuerschuldner vorzulegen ist?"

wollen die Antragsteller geklärt wissen, ob die Antragsgegnerin gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, indem sie, ohne die Vorlage des Ergebnisberichts über die Auswirkungen der Vergnügungssteuersatzung auf die Steuerschuldner abzuwarten, den Steuersatz erhöht hat. Sie machen damit geltend, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Verfassungsrecht des Bundes angewandt worden. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschlüsse vom 21. September 2001 - BVerwG 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 S. 28 und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 S. 27). Entsprechende Darlegungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, die Argumente der Vorinstanz für unzutreffend zu halten.

5

Ihre Rügen greifen im Übrigen auch in der Sache nicht durch. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes sollen die Bürgerinnen und Bürger mögliche staatliche Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271>; Beschluss vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - BVerfGE 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ 2013, 1004 Rn. 51 = juris Rn. 41). Der Vertrauensschutz erstreckt sich aber nicht darauf, dass Regelungen für die Zukunft unverändert bleiben. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 - BVerfGE 38, 61 <83> und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305, 348/93 - BVerfGE 105, 17 <40>). Anderes kann nur gelten, wenn der jeweilige Normgeber selbst einen Vertrauenstatbestand schafft, indem er anderes bestimmt. Das war aber nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs gerade nicht der Fall. Danach beauftragte der Rat mit Beschluss vom 11. Mai 2010 lediglich die Verwaltung, ein Jahr nach dem Inkrafttreten der damals neuen Satzung einen Bericht über die finanziellen und strukturellen Auswirkungen der Satzung auf Spielhallen und Gaststätten vorzulegen, enthielt aber keine bindende Festlegung dergestalt, dass eine Änderung der bestehenden Satzung erst nach Vorlage des Berichts erfolgen würde. Die tatsächliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof, die Antragsteller hätten aufgrund des erwähnten Beschlusses allenfalls darauf vertrauen können, dass es bis zum Ablauf des genannten Jahres bei dem in der Satzung vom 11. Mai 2010 festgelegten Steuersatz bleiben werde, betrifft im Übrigen nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

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c) Die weitere Frage,

"Ist es mit § 9 Abs. 4 KAG und Bundesrecht als Ermächtigungsgrundlage vereinbar, wenn Gemeinden die Höhe des Vergnügungssteuersatzes deshalb so hoch ansetzen, weil sie ausschließlich oder überwiegend damit das Ziel verfolgen, Automatenaufsteller von ihrem Gemeindegebiet aus dem Markt zu verdrängen?"

ist, soweit es auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht ankommen kann, schon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich im Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn die Antragsteller legen Tatsachen zu Grunde, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin überwiegend oder ausschließlich das Ziel verfolgt, Automatenaufsteller von ihrem Gemeindegebiet aus dem Markt zu verdrängen. Er hat vielmehr angenommen, dass die Antragsgegnerin mit der Erhöhung des Steuersatzes das Ziel verfolgt, die Zahl der Spielhallen und Automaten einzudämmen. Deshalb stellt sich die Frage, ob es mit Bundesrecht vereinbar ist, dass der Lenkungszweck die Fiskalinteressen der Gebietskörperschaften völlig in den Hintergrund drängt, nicht. Die Zulässigkeit der Verfolgung von Lenkungszwecken neben fiskalischen Zwecken stellen die Antragsteller ausdrücklich nicht infrage. Die Vereinbarkeit der Regelung mit § 9 Abs. 4 KAG Baden-Württemberg, die die Antragsteller geprüft wissen wollen, entzieht sich der Überprüfungsbefugnis des Revisionsgerichts.

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d) Die Frage,

"Kann die erdrosselnde Wirkung der Höhe eines Vergnügungssteuersatzes einer Gemeinde für in dem Gemeindegebiet ansässige Automatenaufsteller damit gerechtfertigt werden, dass seit Erlass der betreffenden Vergnügungssteuersatzung keine Schließungen von Spielhallen im Gemeindegebiet erfolgt sind, auch wenn seit dem Inkrafttreten der Satzung erst ein Jahr und 5 Monate vergangen sind und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Automatenaufsteller im Gemeindegebiet ergeben, dass keine ausreichende Kapitalverzinsung und kein ausreichender Unternehmerlohn mehr zu erzielen ist?"

hebt ebenfalls auf Tatsachen ab, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Sind Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellt, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage regelmäßig nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Dieser Einwand kann der Beschwerde zwar dann nicht entgegengehalten werden, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als die Beschwerde beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>). Der Verwaltungsgerichtshof hat den auf das Betriebsergebnis der Antragsteller zielenden Hilfsbeweisantrag aber nicht deshalb abgelehnt, weil betriebswirtschaftliche Auswertungen der Automatenaufsteller im Gemeindegebiet schlechterdings unerheblich wären, sondern weil es auf die Auswirkungen auf die Branche insgesamt ankomme und nicht auf die Auswirkungen auf einzelne Unternehmen. Unter dieser Prämisse ist er gerade nicht davon ausgegangen, dass für die Automatenaufsteller im Gemeindegebiet keine ausreichende Verzinsung und kein ausreichender Unternehmerlohn mehr zu erzielen ist. Er hat vielmehr in der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und der Spielgeräte sowie der Bauanträge und Bauvoranfragen für die Errichtung neuer Spielhallen sowie für die Erweiterung bestehender Spielhallen in den Jahren 2010 bis 2012 ein Indiz dafür gesehen, dass die in der Branche tätigen Unternehmen auch in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der in der Vergnügungssteuersatzung festgelegten Besteuerungsgrundlagen erwarten, dass zumindest nach dem Ausscheiden einzelner Marktteilnehmer im Gebiet der Antragsgegnerin Spielhallen wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden können. Im Übrigen hat er auf die eigenen Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung abgestellt, wonach trotz des von der Antragsgegnerin erhöhten Steuersatzes Spielhallen je nach der Struktur des Betriebs sowie des Auslastungsgrades der aufgestellten Spielgeräte gewinnbringend betrieben werden können (UA S. 14). Die Frage, ob die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Tatsachen ausreichend sind, um repräsentative Aussagen zu den Auswirkungen auf die Automatenaufsteller treffen zu können, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin ab (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 16.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 53 Rn. 7).

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e) Den weiteren Fragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht tragen, sondern von ihm nur im Rahmen einer Hilfsbegründung behandelt worden sind. Denn insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag deswegen abgewiesen, weil er sich nicht gegen die Änderungssatzung vom 10. Mai 2011, sondern gegen die ursprüngliche Satzung vom 11. Mai 2010 richte. Dagegen sind Zulassungsgründe nicht dargelegt worden. Des ungeachtet rechtfertigt auch in der Sache keine der weiteren Fragen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

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aa) Sollte die Frage, ob es für die Annahme einer Aufwandsteuer (Vergnügungssteuer) ausreicht, wenn bei der Höhe des Vergnügungssteuersatzes auf die sogenannte Nettokasse Bezug genommen wird, obwohl die Möglichkeit besteht, durch unmittelbare Zuordnung der zu zahlenden Aufwandsteuer den jeweiligen Spieler zu belasten, so zu verstehen sein, ob ein Maßstab, der die Steuer dem jeweiligen Spieler zuordnet und ihn belastet, als der wirklichkeitsnächste Maßstab zu Grunde zu legen ist, fehlte es an der Feststellung der entsprechenden Tatsachen durch den Verwaltungsgerichtshof. Darüber hinaus ist die Frage bereits geklärt. Dem Satzungsgeber kommt bei der Festlegung des Steuermaßstabs ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <20>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22). Für die Annahme einer Aufwandsteuer ist erforderlich, dass der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweist. Der Maßstab des Einspielergebnisses genügt diesen Voraussetzungen, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 a.a.O. S. 26; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 26). Das Einspielergebnis weist einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, da es den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet.

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bb) Die Frage, ob es mit dem Charakter einer Aufwandsteuer vereinbar ist, wenn der jeweilige Steuerschuldner durch Verlagerung von Auslesezeiten insgesamt die Höhe der zu zahlenden Vergnügungssteuer beeinflussen kann, betrifft die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin mit Art. 105 Abs. 2a GG. Jedoch ist geklärt, dass Zweifel an der Tauglichkeit des Steuertatbestandes und des Steuermaßstabs den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt lassen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 a.a.O. S. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17). Das gilt erst recht für die Einzelheiten der Steuerberechnung.

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cc) Geklärt ist auch die Frage, ob die Erhebung von Vergnügungssteuer (wie hier gemäß § 7 i.V.m. § 2 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin) mit der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar ist oder ob die Erhebung von Vergnügungssteuer gegen ein in der Richtlinie verankertes Kumulierungsverbot von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer verstößt. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006 S. 1) hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 Mehrwertsteuersystemrichtlinie erhoben werden darf (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - BVerwG 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 7 und vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 B 34.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 52 Rn. 3; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 - 14 A 2351/12 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 9 ME 160/12 - ZKF 2013, 70).

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2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

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a) Die Ablehnung des Antrages, "zum Beweis der Tatsache, dass die Änderungssatzung mit einem Steuersatz von 18 % bei den Antragstellern dazu führt, dass sie nur ein negatives Betriebsergebnis erzielen können, ein Sachverständigengutachten einzuholen", begründet nicht den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO.

14

Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die Grundsätze, die die Ablehnung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung zulassen können, nicht heranzuziehen, weil die Antragsteller ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 nur einen Hilfsbeweisantrag gestellt haben. Ein Hilfsbeweisantrag ist aber lediglich eine Beweisanregung, die der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis zu nehmen und erst bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hatte (Beschluss vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 6 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Hilfsbeweisantrag der Antragsteller ohne Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz bzw. die Aufklärungspflicht abgelehnt. Denn er hat darauf abgestellt, dass es für die Frage, ob die Erhebung einer Spielgerätesteuer erdrosselnde Wirkung hat, nicht auf ihre Auswirkungen auf einzelne Unternehmen ankomme, sondern auf die Auswirkungen auf die Branche insgesamt. Bei der Beurteilung, ob der Fehler mangelnder Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts auszugehen. Zu Fragen, auf die es nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs aus Gründen des materiellen Rechts nicht ankam, musste das Gericht keine Sachaufklärung betreiben (Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3). Die Beschwerde kann nicht damit gehört werden, der Verwaltungsgerichtshof habe übersehen, dass die beantragte Beweiserhebung gerade nicht auf die Untersuchung der Auswirkungen der Erhöhung der Vergnügungssteuer auf einen Einzelbetrieb, sondern auf eine repräsentative Gruppe der Automatenaufsteller gezielt habe. Denn dem Urteil sind keine Feststellungen dahin zu entnehmen, dass es sich bei den Antragstellern um eine derartige repräsentative Gruppe handelt. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs kam es darauf auch nicht an. Vielmehr hat er angenommen, dass entscheidungserheblich die Auswirkungen der Änderungssatzung auf die Branche der Betreiber von Spielhallen insgesamt waren. Insoweit hat er sich aber in seiner Entscheidung auf die eigenen Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gestützt, wonach trotz des von der Antragsgegnerin erhöhten Steuersatzes Spielhallen je nach der Struktur des Betriebs sowie des Auslastungsgrades der aufgestellten Spielgeräte gewinnbringend betrieben werden können.

15

Weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Entwicklung der Spielhallen und Spielgeräte seit Erlass der Satzung hätte stützen können, erschließt sich nicht. Soweit die Beschwerde darauf abhebt, dass der Zeitraum vom Erlass der Satzung bis zur gerichtlichen Entscheidung zu kurz gewesen sei, um eine verlässliche Aussage über die Auswirkungen der Erhöhung der Vergnügungssteuer auf die gesamte Branche der Automatenaufsteller zu treffen, setzt sie sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, nach der sich nach Erlass der Vergnügungssteuersatzung die Anzahl der Spielgeräte nicht nur nicht verringert, sondern sogar noch einmal erhöht hat. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer in neue Spielgeräte investieren sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 5 und vom 21. Juni 2012 - BVerwG 9 B 14.12 - juris Rn. 9). Ein Aufklärungsmangel kann bei dieser Sachlage nicht erkannt werden.

16

b) Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren nicht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 - gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat. Denn darauf kam es schon deshalb nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Aussetzung des Verfahrens lediglich hilfsweise erörtert hat, so dass die Entscheidung darauf nicht beruht.

17

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Aussetzungsermessen in verfahrensfehlerhafter Weise ausgeübt hätte. Denn er ist davon ausgegangen, dass Zweifel an der Auslegung von Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch im Hinblick auf den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts Hamburg nicht bestehen.

18

3. Der Anregung der Antragsteller, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg auszusetzen, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Außerdem bietet die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierte Doppelbesteuerung von Glücksspielen (Rn. 43 f.) keinen Anlass, vernünftige Zweifel zu hegen, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erforderten. Der Generalanwalt stützt seine Ausführungen auf eine Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hat. Denn der Gerichtshof hat für die Steuerbefreiung von Glücksspielen rein praktische Erwägungen angeführt (a.a.O. Rn. 24) und ist erkennbar von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen (a.a.O. Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2011 a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 a.a.O. Rn. 38).

Tenor

Unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2008 - 11 K 246/05 - wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken in B-Stadt/Saar, V-Straße (Flur 1, Flurstück …: 269 qm) und B-Straße (Flur 1, Flurstück …: 309 qm).

Mit "Jahresverbrauchsabrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 18.1.2004 (Kunden-Konto: …) wurde er für das Jahr 2003 für das Flurstück … zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 216,55 EUR (gebührenrelevante Fläche: 305 qm x 0,71 EUR/qm) und einer Schmutzwassergebühr in Höhe von 462,48 EUR (188 cbm x 2,46 EUR/cbm) auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) sowie der Abwassergebührensatzung und der Abwassergebührenhöhesatzung in den jeweils geltenden Fassungen herangezogen. Für das Flurstück wurde der Kläger mit "Jahresverbrauchsabrechnung/Gebührenbescheid der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 18.1.2004 (Kunden-Konto: … ) für das Jahr 2003 zu einer Niederschlagswassergebühr in Höhe von 163,30 EUR auf der Grundlage der genannten Satzungen herangezogen, wobei eine gebührenrelevante Fläche von 230 qm zugrunde gelegt wurde. Mit "Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" vom 17.1.2004 (Kundennummer: …) wurde der Kläger für das letztgenannte Grundstück außerdem zu einer Schmutzwassergebühr für das Jahr 2003 in Höhe von (123,00 EUR + 135,30 EUR =) 258,30 EUR herangezogen. In den "Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebühren-bescheiden der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH" ist jeweils ausgeführt:

"Stadt Sulzbach/Saar Entwässerungsbetrieb

Gebühren für den Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar

Die Abwassergebühren werden im Auftrag und im Namen des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar erhoben. … Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar. Gegen den Abwassergebührenbescheid kann … Widerspruch erhoben werden …“.

Die „Rechnung“ vom 17.1.2004 enthält keinen solchen Zusatz.

Der Kläger war damals wie heute Stadtratsmitglied, Mitglied des Werksausschusses des Entwässerungsbetriebes und Mitglied des Aufsichtsrates der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH.

Der Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar ist im Jahre 1991 als Eigenbetrieb gegründet worden.

Am 19.12.1997 hat der Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar als Eigenbetrieb der Stadt mit der Firma Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH einen Entsorgungsvertrag (EntsV) geschlossen, mit dem die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH als Erfüllungsgehilfe der Stadt die Investitions- und Finanzplanung, die Errichtung sowie den Betrieb der städtischen Abwasseranlagen übernahm, wobei hierunter insbesondere die Überwachung, Wartung und Reparatur des bestehenden und neu hinzukommenden Kanalnetzes einschließlich der Bauwerke sowie die Wartung eventueller Mess- und Kontrolleinrichtungen nebst Beseitigung vorhandener Mängel, die Entleerung von Hausklärgruben, die Reinigung der Kanäle und Bauwerke sowie der Betrieb aller technischen Einrichtungen fielen. Die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH erhielt hierfür gemäß § 5 Abs. 1 eine Grundvergütung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Höhe von 0,88 DM für jeden gemäß der Gebührensatzung des Entwässerungsgebiets abgerechneten Kubikmeter Abwasser. § 5 Abs. 2EntsV regelt, dass sich, soweit der Betreiber (Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH) Neu-Anlagen errichtet, ab Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres die Grundvergütung gem. Abs. 3 pro angefangener DM 1 Mio. Investitionssumme jeweils um DM 0,02 für jeden verrechneten Kubikmeter Abwasser erhöht. In § 5 Abs. 4 der Vergütungsvereinbarung verpflichteten sich die Parteien, die vorstehende Vergütungsregelung alle zwei Jahre zu überprüfen und Verhandlungen über die Anpassung an die eingetretenen wirtschaftlichen Verhältnisse aufzunehmen. Mit Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 wurde der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 bezüglich der Grundvergütung an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH rückwirkend zum 1.1.2002 dahingehend geändert, dass die Vergütung 0,51 EUR je abgerechneten Kubikmeter Schmutzwasser beträgt.

Die Stadt Sulzbach/Saar war bis zum 31.12.2000 zu 100 % Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH. Aufgrund des Kooperationsvertrages vom 28.11.2000 hielt die Stadt Sulzbach/Saar vom 1.1.2001 bis zum 1.1.2002 85 % der Anteile, die Saarferngas AG (SFG) und die VSE AG (VSE) jeweils 7,5 %. Ab dem 1.1.2002 hielt die Stadt Sulzbach/Saar 70 % der Anteile an der GmbH, die SFG und VSE jeweils 15 %.

Gegen die Schreiben vom Januar 2004 legte der Kläger mit am 16.2.2004 beim Beklagten eingegangenem Schreiben vom 8.2.2004 jeweils Widerspruch ein, die mit Widerspruchsbescheiden des Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken vom 20.5.2005, den Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils am 1.7.2005 zugestellt, zurückgewiesen wurden.

Am 28.7.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

In der Klageschrift nahm der Kläger zunächst die Widerspruchsbescheide mit den Geschäftsnummern 198/04, 199/04 und 200/04 betreffend die oben genannten Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide/Rechnungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH in Bezug. Nach dem im Schriftsatz zur Klagebegründung ausformulierten Antrag richtet sich die Klage gegen die Gebührenbescheide vom 18.1.2004 über 679,03 EUR und 163,30 EUR sowie die entsprechenden Widerspruchsbescheide (198/04 und 199/04).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Gebührenbescheide litten an einem formellen Mangel, da sie nicht gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG die erlassende Behörde erkennen ließen. Zudem fehle die gemäß § 37 Abs. 3 VwVfG erforderliche "Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters".

Darüber hinaus seien die angefochtenen Gebührenbescheide aufgrund einer mehrfach grob fehlerhaften Gebührenkalkulation rechtswidrig und aufzuheben.

Die Gebührenkalkulation enthalte unberechtigte Kostenansätze. Die Kosten für die Erfassung der versiegelten Flächen im Stadtgebiet durch Luftbildaufnahmen und deren Auswertung seien bereits dem Grunde nach nicht umlagefähig. Diese Kosten in Höhe von insgesamt 890.115,-- DM seien aber in die Gebührenkalkulation/Kostenverteilung einbezogen und über mehrere Jahre - u. a. auch in dem streitgegenständlichen Jahr - abgeschrieben worden. Es handele sich bei diesen Kosten um Vorermittlungs- und Untersuchungskosten, denen keine unmittelbaren Leistungen des Beklagten an den Kläger gegenüberstünden. Darüber hinaus sei mit der ingenieurtechnischen Auswertung der Luftbildaufnahmen auch eine Aktualisierung des bestehenden Grundstückskatasters verbunden gewesen. Dieser Kostenanteil in unbekannter Höhe sei offensichtlich nicht umlagefähig bezüglich der Abwassergebühren-kalkulation. Selbst wenn man die Gebührenfähigkeit der Kosten unterstelle, seien diese jedenfalls nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nicht erforderlich gewesen. Der Beklagte habe auch nicht ansatzweise die Erforderlichkeit dieses Fremdleistungsentgelts geprüft. Weder sei untersucht worden, ob bei Selbst-vornahme durch eigene Bedienstete die Erfassung der abflusswirksamen Flächen hätte kostengünstiger erfolgen können, noch sei der Auftrag öffentlich ausgeschrieben worden. Ohne entsprechende Ausschreibung sei die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH mit der Erbringung umfangreicher beratender Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr beauftragt worden. Zudem sei unklar, ob es sich bei der im Wirtschaftsplan für den Entwässerungsbetrieb für 2001 u. a. aufgeführten Position „Vorarbeiten zur Einführung gesplitteter Abwassergebühren“ mit Ausgaben in Höhe von 250.000,-- DM im Jahr 2000 und geschätztem Gesamtausgabebedarf von 400.000,-- DM um die oben angegebenen Kosten handele.

Daneben sei im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes eine Position „Gartenpflege Gewerbepark“ enthalten, von der nicht bekannt sei, ob diese auch in die Gebührenkalkulation im Jahr 2003 eingeflossen sei.

Die in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ in Höhe von 6.003,78 EUR (2002) und 7.039,82 EUR (2003) seien keine gebührenfähigen Kosten, denn diese seien Bestandteil der Vergütungsvereinbarung in § 5 des Entsorgungsvertrages und könnten nicht nochmals geltend gemacht werden.

Die kalkulatorischen Kosten seien fehlerhaft ermittelt und in Ansatz gebracht worden. So gehe der Beklagte bei der Gebührenkalkulation pauschal von einer Nutzungsdauer der Kanalhaltungen von 50 Jahren aus. Es fehle insofern an einer Differenzierung nach dem Herstellungsjahr, obwohl der Beklagte über ein Kanalkataster verfüge, in dem der Erhaltungszustand der einzelnen Kanäle genau dokumentiert sei. Der örtliche Alterungsprozess der Kanalhaltungen werde mit einer unterschiedlichen Geschwindigkeit durchlaufen. Die bisherige Alterungs-geschwindigkeit könne aus dem Inspektionsaufwand ermittelt werden, die zukünftige Alterung sei aufgrund dieser Erfahrungen abzuschätzen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die bisher abgeschriebenen Restwerte linear auf die individuelle Restnutzungsdauer der Haltungen bezogen abzuschreiben. Die Position „kalkulatorische Abschreibungen“ mache in den Kalkulationsgrundlagen des Beklagten bzw. der Stadtwerke GmbH einen erheblichen Anteil von jeweils 7 bis 8 % der Gesamtkosten aus. Fehler bei der Ermittlung der Höhe der kalkulatorischen Abschreibungen seien daher von erheblichen Auswirkungen auf die Höhe der entsprechenden Gebühr (mehr als 3 %). Zudem führe die Abschreibung unter Zugrundelegung einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren möglicherweise zu einer unzulässigen Doppelabschreibung, da für einen Teil der Kanäle eventuell bereits in der Vergangenheit Abschreibungen erfolgt seien .

Darüber hinaus sei im Wirtschaftsplan für das Jahr 2002 die Abschreibung für Kanäle mit 280.000,-- EUR angesetzt, im Jahresabschluss 2002 dagegen mit 341.000,-- EUR berücksichtigt worden. Dieser Ansatz sei unschlüssig. Nach KAG und EigVO sei eine lineare Abschreibung vorgeschrieben. Die Erhöhung des Abschreibungssatzes führe zu einer fehlerhaften Gebührenkalkulation. Der Beklagte könne sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem entsprechende Zustandsbewertungen zugrunde lägen. Insoweit setze er sich in Widerspruch zu seiner eigenen Auffassung, wonach es gerechtfertigt sei, die Kanäle unabhängig von ihrem Zustand pauschal mit 2 % abzuschreiben.

Daneben sei die Abschreibung der Kanäle deshalb fehlerhaft, weil hierin zu Unrecht ein Betrag von 2 % aus dem ursprünglichen Anschaffungswert der Parkfläche im Gewerbegebiet Neuweiler enthalten sei (also 5.000 EUR jährlich seit 1998). Der Parkplatz sei 1998 angelegt worden. Buchhalterisch sei er im Anlagevermögen bei der Position „Kanäle“ geführt worden. Im Jahr 2006 sei ein Betrag von 220.085,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden. Grund für die ursprüngliche Berechnung sei, dass zur Erstellung dieses Gewerbeparkplatzes Mittel zweckentfremdet worden seien. Der Parkplatz sei aus Mitteln erstellt worden, die dem Beklagten für die Durchführung von Baumaßnahmen zur Beseitigung des Oberflächenwassers aus dem Trennsystem Neuweiler - u. a. vom Land - zur Verfügung gestellt worden seien.

Der Beklagte sei darüber hinaus berechtigt und verpflichtet, die satzungsmäßigen Gebühren für die Entwässerung der Fahrbahnoberfläche der Bundesautobahn 623 zu verlangen. Dass dies nicht erfolge, führe zu Einnahmeausfällen und damit zu ungerechtfertigten Gebühren.

Weiter hat der Kläger vorgetragen, mit der Gründung des Entwässerungsbetriebes (1991) seien bereits verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt in Höhe von mehreren 100.000,-- DM auf den Eigenbetrieb übertragen worden und würden seitdem bei der Gebührenkalkulation zum Nachteil des Gebührenzahlers berücksichtigt.

Des Weiteren hat der Kläger gerügt, dass der Abschreibungssatz für die angeschaffte Kanalsoftware von 6,8 % im Jahr 2000 auf 20 % für 2001 erhöht worden sei, hat sich aber entsprechend Ziffer 11 des Schriftsatzes vom 5.3.2008 mit der Erklärung des Beklagten (Ziffer 8 des Schriftsatzes vom 24.1.2007) zufrieden gegeben.

Die Auflösung von Ertragszuschüssen sei fehlerhaft erfolgt. Die Ertragszuschüsse seien gemäß § 20 Abs. 3 EigVO im Falle ihrer Passivierung jährlich mit 1/20, also 5 %, aufzulösen. Die Stadtwerke GmbH als Geschäftsbesorger des Entwässerungsbetriebes habe die Auflösung aber regelmäßig mit nur 2 % vorgenommen, was zu eine Einnahmeverminderung und damit zu einer erheblichen Erhöhung der Abwassergebühren führe und dem Zweck des § 20 Abs. 3 EigVO zuwiderlaufe.

Der Beklagte habe darüber hinaus schwerwiegend gegen die zum Schutz der Gebührenschuldner vorhandenen Regelungen der §§ 110 ff. KSVG verstoßen, was per se die Fehlerhaftigkeit und damit Unwirksamkeit von Gebührenkalkulationen der Stadtwerke zur Folge habe. Bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren sei eine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es gehe um die Bildung von Rückstellungen nach betriebswirt-schaftlichen Grundsätzen. Die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH sei aber eine auf Gewinnerzielung gerichtete privat-rechtlich organisierte juristische Person. Sie habe in der Gesellschafterversammlung vom 11.9.2003 die Ausschüttung von mehr als 1,6 Millionen Euro an die Gesellschafter beschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Ermittlung des Gewinns der Stadtwerke Gebühreneinnahmen aus der Beseitigung von Schmutz- und Oberflächenwasser herausgerechnet worden seien, bestünden nicht. Vielmehr besage § 3 Ziffer 2 des Kooperationsvertrages vom 28.11.2000: „Das Ergebnis der Sparte Versorgung entfällt auf die Stadt, VSE und SEG entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligungen am Stammkapital der Stadtwerke.“ Allein schon diese Vereinbarung stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Verbot der Gewinnerzielung dar, der die Gebührenbescheide rechtswidrig mache. Insbesondere enthalte die Vereinbarung keine Zweckbindung betreffend die Verwendung solcher Gebührenüberschüsse für Zwecke der Abwasserbeseitigung (Bildung von Rückstellungen u.s.w.).

Die Stadt Sulzbach/Saar habe aufgrund von Versäumnissen bei der Aufnahme neuer Gesellschafter auch keine Möglichkeit mehr, Beschlüsse über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit zu fassen. Der Stadt stünden nach dem Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 keinerlei Prüf- und Kontrollrechte bezüglich der Tätigkeit der Stadtwerke zu.

Der Beklagte habe im Jahr 2000 den Blaubachsammler für 3,5 Millionen DM an den EVS veräußert. Der Verkaufserlös sei zu Unrecht nicht als unmittelbare Einnahme aus der Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre zu kalkulierenden Gebühren verwendet worden. Dass der EVS im Zusammenhang mit der Veräußerung einen neuen Sammler für die Stadt kostenlos habe bauen lassen, werde mit Nichtwissen bestritten.

Die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation ergebe sich auch aus der unwirtschaftlichen Betriebsführung des Entwässerungsbetriebes. Beispiel hierfür sei die Kreditvergabe. Im Jahr 1998 seien 500.000,-- DM und 1999 3 Millionen DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt gewährt worden. Gleichzeitig sei 1999 aber ein Kredit in Höhe von 2,85 Millionen DM zu einem Zinssatz von 5,02 % bei der Stadt aufgenommen worden. Weshalb der Entwässerungsbetrieb trotz Landeszuschüssen in Höhe von insgesamt 10,484 Millionen DM in den Jahren 1999 bis 2003 gleichzeitig einen Kredit in Höhe von 2,85 Millionen DM zu 5,02 % benötigt habe, sei nicht ersichtlich. Dieser sei mithin nicht erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe die gleichzeitige Vergabe eines Kredits zu einem niedrigen Zinssatz zu einem Zinsverlust in Höhe von 48.000,-- DM jährlich geführt. Zudem sei unklar, wie überhaupt die Rückzahlungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Entwässerungsbetrieb ausgestaltet gewesen sei. So sehe etwa der Wirtschaftsplan für 2000 bei Ziffer 8 „Rückflüsse aus gewährten Darlehen“ keine Geldeingänge vor.

Schließlich liege eine rechtswidrige Beauftragung kommunaler Gesellschaften im Bereich der Abwasserentsorgung vor. Entgegen den Vergabebestimmungen und unter Verstoß gegen das Vergaberecht seien sowohl der Kooperationsvertrag vom 28.11.2000 mit der SFG und der VSE geschlossen als auch die Änderung des Entsorgungsvertrages am 26.09.2002 vereinbart worden. Durch diese Änderungsvereinbarung sei die Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke von ursprünglich 45 Cent je Kubikmeter Schmutzwasser auf 51 Cent beschlossen worden. Diese Verstöße führten unmittelbar zur Rechtswidrigkeit auch der in den Folgejahren durchgeführten Gebührenkalkulationen.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

die Abwassergebührenbescheide des Beklagten vom 17. und 18.01.2004 und die Widerspruchsbescheide des Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken vom 20.05.2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Gebührenbescheide seien formwirksam erlassen worden. Nach § 2 Abs. 2 der Abwassergebührensatzung könnten die Festsetzung und die Erhebung der Gebühren sowie die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). § 8 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung bestimme, dass die laufenden Benutzungsgebühren den Gebührenpflichtigen von der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH im Auftrag der Stadt mitgeteilt würden. Aus diesen Regelungen sei zu entnehmen, wer die den Gebührenbescheid erlassende Behörde sei. Nach den Regelungen der Satzung seien die Stadtwerke ein beliehenes Unternehmen und damit Behörde im Sinne der §§ 35 und 37 VwVfG. Dies ergebe sich auch aus § 9 der Betriebssatzung des Entwässerungsbetriebes, in dem geregelt sei, dass die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH nach dem Entsorgungsvertrag vom 11.12.1997 gemäß § 50 SWG die Durchführung der in dem Entsorgungsvertrag festgelegten Aufgaben übertragen erhalten habe. Das Fehlen der Unterschrift des Bürgermeisters auf den Abwasserabgabenbescheiden sei aus diesen gesamten Umständen unbeachtlich, weil die Forderung der Erkennbarkeit der erlassenden Behörde im Sinne des § 37 VwVfG erfüllt sei.

Die Bescheide seien auch materiell rechtmäßig, insbesondere sei die zugrunde liegende Gebührenkalkulation nicht zu beanstanden.

Die Gebührenkalkulation sei aus den tatsächlichen Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung Jahr für Jahr abgeleitet worden und von daher sachgerecht.

Zu den Einwendungen im Einzelnen hat der Beklagte vorgetragen, es treffe zu, dass in der Gebührenkalkulation rund 900.000,00 DM an Kosten enthalten seien, die sich aber nicht ausschließlich aus der Erfassung versiegelter Flächen ergeben hätten. Der Kostenfaktor Luftbildaufnahmen sei im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nahezu unbeachtlich. Die Stadtwerke hätten sich insofern der allgemeinen Ausschreibung des saarländischen Katasteramtes angeschlossen und im Rahmen dieser Ausschreibung die zusätzlichen Ingenieurleistungen unter Berücksichtigung der Auswertung der Ausschreibung beauftragt. Eine Ausschreibung der sonstigen Fremdleistungen hätte nicht erfolgen müssen. Solche seien in Höhe von 594,00 DM im Zusammenhang mit der Beschaffung der Stammdaten (insgesamt ein Kostenpunkt in Höhe von 76.378,00 DM) und in Höhe von 95.969,00 DM im Zusammenhang mit der Ermittlung der abflusswirksamen Flächen (insgesamt 436.864,00 DM) entstanden. Darüber hinaus seien Fremdleistungen in Höhe von 65.262,00 DM (gegenüber insgesamt 119.659,00 DM) im Bereich EDV und 35.726,00 DM (gegenüber insgesamt 37.158,00 DM) im Bereich juristische Leistungen angefallen. Die entsprechenden Leistungen hätten nicht unter Inanspruchnahme eigener Mitarbeiter durchgeführt werden können.

Soweit der Kläger die Aufnahme einer Position „Gartenpflege“ im Jahresabschluss 2002 rüge, sei darauf hinzuweisen, dass im hier in Rede stehenden Jahr 2003 keine entsprechende Position eingestellt worden sei.

Die Kosten in Höhe von 6.003,78 EUR für 2002 und 7.039,82 EUR für 2003 für die Bereitstellung von Daten für die Kanalgebühr seien im Zusammenhang mit der gesplitteten Gebühr entstanden und hätten den erforderlichen Mehraufwand abdecken müssen.

Der Kläger könne nicht mit Erfolg vortragen, Abschreibungsverläufe und Nutzungsverlauf stünden in einem offensichtlichen Missverhältnis. Die Stadtwerke GmbH habe eine detaillierte Erhebung durchgeführt. Die Kanalbauwerke seien in Schadensklassen unterteilt worden. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses, dass Sanierungsbedarf für die weitaus überwiegende Zahl der Kanäle bestehe, wirke sich der Abschreibungssatz von 2 %, also die Zugrundelegung einer Lebensdauer von 50 Jahren, zugunsten der Abnehmer aus.

Es erfolge keine Doppelabschreibung. Zwar seien für Kanalbauwerke schon in der Vergangenheit Abschreibungen vorgenommen worden. Dies bedeute allerdings nicht, dass Abschreibungen nunmehr wegfallen könnten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide könne auch nicht entgegen gehalten werden, der Beklagte habe keine Gebühr für die Oberflächenentwässerung der Bundesautobahn 623 geltend gemacht. Entsprechende Bescheide seien gegenüber der Straßenbauverwaltung ergangen.

Die Berücksichtigung von Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar könne nicht mit dem Argument gerügt werden, diese seien verjährt. Die Erhebung der Verjährungseinrede wäre treuwidrig gewesen. Die entsprechenden Verbindlichkeiten beträfen in den 80er Jahren erstellte Nebenanlagen zum Hauptsammler Sulzbachtal, die durch den EVS im Namen und für Rechnung der Stadt Sulzbach/Saar gebaut worden seien. Stadt und EVS hätten sich insofern verständigt, dass die Abrechnung im konkreten Fall erst nach Durchführung der Umbau- und letzten Anschlussmaßnahme der Stadt durchgeführt werde. Diese Art der Abrechnung sei den Gebührenzahlern zugute gekommen.

Die Auflösung von Ertragszuschüssen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zuschüsse Nutzungsberechtigter würden nach der EigVO passiviert und mit 5 % aufgelöst. Wirtschaftlich werde mit dem veränderten Auflösungszeitraum das gleiche Ergebnis erzielt, wie es die zweite Alternative des § 20 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. EigVO vorsehe. Die Überprüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe ergeben, dass diese Vorgehensweise mit der EigVO übereinstimme.

Die vom Kläger gerügte Erhöhung der Abschreibungssätze im Jahresabschluss im Vergleich zum Jahreswirtschaftsplan sei darauf zurückzuführen, dass der Planansatz wesentlich zu niedrig gewesen und deshalb - ohne dass dies zu beanstanden sei - auf den richtigen Ansatz korrigiert worden sei.

Die Gewinnabführung der Stadtwerke an ihre Anteilseigner sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies beträfe keinen der Bereiche, der mit den vorliegenden Kosten zu tun habe. Soweit in der entsprechenden Auflistung eine Position Abwasser enthalten sei, betreffe dies Gewinne, die aus der Tätigkeit der Stadtwerke im Bereich industrieller Abwässer erzielt worden seien. Der Gedanke, es liege ein Verstoß gegen die §§ 110 ff. KSVG vor, sei abwegig. Die Idee des Klägers, die Stadt könne wegen der Beteiligung Dritter an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH nicht mehr Beschlüsse über wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit fassen, habe keinerlei Bezug zur Materie des vorliegenden Rechtsstreits. Gemäß § 2 Abs. 3 des abgeschlossenen Vertrages hätte die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH das von der Stadt erstellte Pflichtenheft einzuhalten und einen Finanz- und Investitionsplan zu erstellen. Ihr stünden im Gegensatz zur Auffassung des Klägers umfassende Kontroll- und Prüfrechte zu.

Hinsichtlich der gerügten Umstände um die Veräußerung des Blaubach-Sammlers sei darauf hinzuweisen, dass der Stadtrat mit Beschluss vom 13.6.2006 der Veräußerung vorsorglich zugestimmt habe. Der Sache nach sei ein voll abgeschriebener Sammler an den EVS veräußert worden. Der EVS habe dafür einen vollkommen neuen Sammler verlegt, der die Stadt nichts gekostet habe. Dem Gebührenzahler sei die Zahlung des EVS in Höhe von 1 Million EUR zugute gekommen.

Entgegen der Ansicht des Klägers liege keine unwirtschaftliche Betriebsführung vor. Der Vorgang betreffend Kreditvergaben des Entwässerungsbetriebs zugunsten der Stadt Sulzbach/Saar sei bereits Gegenstand ausführlicher Erörterungen im Stadtrat, im Werksausschuss und im Aufsichtsrat der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, aber auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Landgericht/Zivilabteilung in Saarbrücken gewesen. Der Kläger selbst habe den Vorgang mehrfach der Kommunalaufsichtsbehörde vorgelegt, die bei all ihren Prüfungen, in deren Rahmen die Stadt selbstverständlich zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, zur Feststellung gekommen sei, dass im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung gehandelt worden sei. Der am 13.7.1999 aufgenommene Kredit habe zur Durchführung von Investitionen in Höhe von 2,85 Millionen DM aufgenommen werden müssen. Bei den Investitionen habe es sich um Baumaßnahmen gehandelt, für die neben den durch Kredit finanzierten Eigenmitteln auch Landeszuschüsse gewährt worden seien. Der Kredit sei aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Entgegen der gängigen Praxis habe das Land die Zuschüsse nicht etwa nach Baufortschritt, sondern - nach Aufnahme des Kredits - in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 vorschüssig zum Teil ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Million DM in der Zeit vom 10.8.1999 bis zum 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung des Landes vom 15.8.1999 bis zum 31.12.1999 als Kassenkredit zu banküblichen Konditionen an die Stadt zur Verfügung gestellt worden seien. Dem Entwässerungsbetrieb seien, da er das Gleiche von der Stadt Sulzbach/Saar erhalten habe, wie er es bei einer Bank bekommen hätte, keinerlei Nachteile entstanden. Von daher seien negative Auswirkungen, die die Gebührenkalkulation beträfen, nicht ersichtlich. Weil die Landeszuwendungen erst später erfolgt seien, habe der Kredit am 13.7.1999 aufgenommen werden müssen. Der durch die dann vorzeitige Auszahlung der Zuwendungen erzielte Liquiditätsüberschuss habe nach der Eigenbetriebs-verordnung von der Geschäftsbesorgerin zu banküblichen Konditionen angelegt werden können und müssen. Die Kommunalaufsichts-behörde habe diesbezüglich festgestellt, dass ein Eigenbetrieb, der vorübergehend über zuviel Liquidität verfüge, diese anlegen müsse. Bei einer Bank sei für die Anlage von Geldern nicht mehr zu erhalten gewesen. Auch der Umstand, dass die Stadtwerke als Geschäftsbesorgerin Liquidität von 500.000,00 DM in der Zeit vom 5.12.1998 bis einschließlich 18.1.1999 zu banküblichen Konditionen als Kassenkredit an die Stadt gewährt habe, ändere an der Beurteilung nichts. Auch dieser Liquiditätsüberschuss habe zu banküblichen Konditionen angelegt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages habe der Zuwendungsbescheid des Landes (vom 8.7.1999) über insgesamt 6.922.672,50 DM noch nicht vorgelegen. Den angeblichen Zinsverlust habe es nicht gegeben. Da der kurzfristige Kassenkredit unmittelbar am Fälligkeitstag zurückgezahlt worden sei, tauche dieser in einem Wirtschaftsplan nicht auf.

Weder der Kooperationsvertrag vom 28.11.2000 noch die Änderungsvereinbarung vom 26.09.2002 zum Entsorgungsvertrag hätten ausgeschrieben werden müssen. Selbst wenn der Entsorgungsvertrag hätte ausgeschrieben werden müssen, tangiere dies die Wirksamkeit der Gebührensatzung nicht. Die Auffassung des Klägers, die Leistungen hätten bei einer Ausschreibung preiswerter erfolgen können, treffe nicht zu. Es gebe keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Gesellschaften, an denen die öffentliche Hand und private Partner beteiligt seien, ihre Leistungen im öffentlichen Bereich unwirtschaftlicher erbringen würden als Private.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, in formeller Hinsicht bestünden gegen die streitgegenständlichen Bescheide keine rechtlichen Bedenken; insbesondere seien sie - gemessen an den §§ 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG, 119 Abs. 1 AO - hinreichend bestimmt. Ausgehend vom hier maßgeblichen Empfänger-horizont sei ausreichend deutlich, dass die Gebührenbescheide vom Beklagten stammten. Entgegen der klägerischen Auffassung ergebe sich die formelle Rechtswidrigkeit auch nicht aus der fehlenden Unterschrift oder der fehlenden Namenswiedergabe des Behördenleiters. Es liege kein Verstoß gegen den nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG anwendbaren § 119 Abs. 3 AO vor. Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 AO müsse ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Eine Ausnahme hiervon sehe im Interesse der Verwaltungspraktikabilität jedoch § 119 Abs. 3 Satz 2 HS 2 AO für formularmäßige oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte vor. Der Beklagte habe hier von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Der Gebührenforderung mangele es allerdings an der erforderlichen wirksamen Rechtsgrundlage. Hinsichtlich der streitigen Abwassergebühren komme die Abwassergebührensatzung vom 31.8.2000 in Verbindung mit der Abwassergebührenhöhesatzung vom 6.12.2002 als solche nicht in Betracht, weil die danach maßgebenden Gebührensätze (je cbm Schmutzwasser 2,46 EUR, je qm befestigte Grundstücksfläche 0,71 EUR) unwirksam seien. Die diesen Gebühren-sätzen zugrunde liegende Gebührenkalkulation weise im Rahmen der Kostenermittlung Kostenansätze auf, die nach § 6 Abs. 2 KAG nicht in die Kalkulation hätten aufgenommen werden dürfen und daher zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG führten.

In der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 sei unter den laufenden Nrn. 3 bis 5 der Unterhaltungsaufwand des Kanalsystems in Höhe von 794.845,36 EUR enthalten (bei Gesamtkosten von 3.861.064,37 EUR). Diese Kostenposition stelle ein privatrechtliches Fremdentgelt dar, da es von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen zu zahlen sei. Mit diesem Entsorgungsvertrag sei mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" durchgeführt worden.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Alternative 1 KAG gehörten zu den gebührenrelevanten Kosten grundsätzlich auch die Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen. Dabei gelte für diese fremden Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssten. Die Erforderlichkeit könne nach einer Auffassung in der Weise belegt werden, dass die Kommune vor der Beauftragung Dritter mit der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben grundsätzlich eine Wirtschaftlichkeitsberechnung im Sinne eines Regiekostenvergleichs anzustellen und die Regiekosten mit mehreren Angeboten Dritter zu vergleichen habe. Mehrkosten, die allein durch die Beauftragung außerhalb der Verwaltung stehender Dritter entstünden, seien grundsätzlich keine für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten und damit nicht umlagefähig. Habe die Körperschaft diese Prüfung vor der Auftragserteilung an Dritte nicht durchgeführt, folge bereits aus diesem Verstoß die Nichtigkeit der Gebührensatzung.

Nach einer anderen Auffassung gebiete es der gebührenrechtliche Grundsatz der Erforderlichkeit im Hinblick auf die in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdkosten, dass eine kommunale Gebietskörperschaft vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte diese öffentlich ausschreibe. Hierdurch werde zugleich dem haushaltsrechtlichen Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprochen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung vor der Vergabe von Aufträgen an Dritte sei deshalb aus gebührenrechtlichen Erwägungen grundsätzlich unerlässlich; eine ohne Ausschreibung vorgenommene Gebührenfestsetzung sei unwirksam.

Eine weitere Auffassung halte die Konsequenz der Nichtigkeit der Gebührenfestsetzung für zu eng. Hiernach könne die entsorgungspflichtige Körperschaft im Wege des Gegenbeweises die Angemessenheit der Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen in anderer Weise belegen. Dieser Nachweis, dass niedrigere Entgelte für Fremdleistungen auch bei einer Ausschreibung nicht hätten vereinbart werden können, sei dabei in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (vgl. Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) entspreche und die Beachtung dieser Vertragsklausel durch die Einschaltung der zuständigen Preisüberwachungsstelle für die Überprüfung der Rechnung des Dritten gewährleistet sei.

Die Kammer gehe davon aus, dass Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen nur dann dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit entsprächen, wenn der Satzungsgeber eine diesbezügliche Überprüfung vorgenommen habe, wobei der entsprechende Nachweis dadurch zu erbringen sei, dass bei der Auftragserteilung die Vorschriften des Vergaberechts beachtet wurden. Dies garantiere, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt regelmäßig nicht überhöht sei. Das Vergaberecht diene insoweit nicht nur dem Schutz der Bieter, sondern auch dem Interesse des Gebührenzahlers an der Einhaltung des allgemeinen abgabenrechtlichen Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushalts-führung.

Der Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997 und der damit verbundene Dienstleistungsauftrag hätten in Umsetzung der Richtlinien 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.10.1997 zur Änderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der Verfahrensvergaben öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge (ABl. EG Nr. L 328 S. 1) ausgeschrieben werden müssen. Zwar spreche einiges dafür, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1997 ein sogenanntes vergabefreies In-house-Geschäft vorgelegen habe, da zum damaligen Zeitpunkt die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH eine 100%ige Eigengesellschaft der Stadt Sulzbach/Saar gewesen sei. Vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung über die nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlende Grundvergütung vom 26.9.2002 die Stadt Sulzbach/Saar nur noch 70 % der Anteile innegehabt habe und die restlichen 30 % sich zu gleichen Teilen auf die VSE und die SFG verteilt hätten, beurteile sich die vergaberechtliche Rechtslage jedoch anders. Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes führe jede - auch noch so geringe - private Beteiligung an der Gesellschaft dazu, dass kein In-house-Geschäft mehr vorliege und folglich das Vergaberecht greife. Der Auffassung des Beklagten, dass aus seiner Sicht keine Neuvergabe erfolgt, sondern lediglich eine im ursprünglichen Entsorgungsvertrag in § 5 Abs. 4 enthaltene "Option zur Vergütungsanpassung unselbständig fortgeschrieben" worden sei, sei nicht zu folgen. Nach dem Sinn und Zweck des Vergaberechts, nach dem die Vergabe eines Auftrags an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen ohne Ausschreibung das Ziel eines freien und unverfälschten Wettbewerbs sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung beeinträchtige und insbesondere ein vergabefreies Verfahren einem am Kapital dieses Unternehmens beteiligten privaten Unternehmen einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten verschaffe, setze gerade die vertragliche Erhöhung des Entgelts, das ein öffentlicher Auftraggeber an ein gemischt-wirtschaftliches Unternehmen zahle, eine erneute Ausschreibung voraus. Von der Vorrangigkeit des Vergaberechts gehe auch der Landesgesetzgeber aus. Nach § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (seit dem 01.12.2007 wortgleich: § 24 der Kommunalhaushaltsverordnung) müsse der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorangehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertige. Hierbei seien nach Abs. 2 dieser Rechtsvorschrift die vom Minister für Inneres, Familie, Frauen und Sport bekannt zu gebenden Vergabegrundsätze anzuwenden. Eine Ausschreibung des Entsorgungsvertrages sei unstreitig nicht erfolgt. Eine solche könne auch nicht mehr durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens "nachgeholt" werden, da eine Wettbewerbssituation nicht mehr nachträglich auf den Vergabezeitpunkt konstruiert werden könne. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände den Verzicht auf eine Ausschreibung gerechtfertigt hätten.

Der (fehlerhafte) Ansatz der Fremdentgelte sei mit Blick auf die Gebührensätze auch beachtlich, da sich ohne deren Berücksichtigung nur 1,97 EUR je cbm bei der Schmutzwassergebühr (statt der festgesetzten 2,46 EUR) und 0,48 EUR je qm bei der Niederschlagswassergebühr (statt 0,71 EUR) ergäben.

Zur Begründung seiner vom Senat durch Beschluss vom 6.8.2008 - 1 A 195/08 - zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Änderungsvereinbarung über die nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlende Grundgebühr vom 26.9.2002 nicht ausgeschrieben werden müssen. Es habe sich trotz der zwischenzeitlichen Beteiligung der VSE und der SFG mit insgesamt 30 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beim Abschluss der Änderungsvereinbarung um keine Neuvergabe im Sinne des Vergaberechts, sondern lediglich um eine im ursprünglichen Entsorgungsvertrag in § 5 Abs. 4 enthaltene Option zur Vergütungsanpassung gehandelt, die unselbständig fortgeschrieben werden könne.

Die hier in Rede stehenden Kosten für die Fremdentgelte seien zum Großteil zu einem Zeitpunkt vor dem Beschluss zur Änderung des Entsorgungsvertrages angefallen. Selbst wenn man annähme, eine Ausschreibung sei erforderlich gewesen, berücksichtige das Verwaltungsgericht nicht, dass ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung führe, wenn die entsorgungspflichtige Körperschaft die Angemessenheit der Entgelte für die Fremdleistungen in anderer Weise nachweisen könne. Den Einrichtungsträgern stehe bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, das heißt, wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Dies gelte auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben. Weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Richtlinie 92/50/EWG - ABl. EG Nr. L 209, S. 1 - 24) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes könne abgeleitet werden, dass Verstöße gegen die - europarechtlich initiierten und determinierten - vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandenen Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Insbesondere befasse sich das Urteil des EuGH vom 10.4.2003 - C 20/01 und C 28/01 - nicht mit dieser Frage. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlasse das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten, könne nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abgestellt werden. Danach habe eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in dem maßgeblichen Jahr - auch unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreite.

Ein interkommunaler Gebührenvergleich im Saarland zeige die Angemessenheit der Gebührenfestsetzung. Die Abwassergebühren der Stadt Sulzbach/Saar seien im Vergleich zu denjenigen der übrigen saarländischen Gemeinden bestenfalls als durchschnittlich einzustufen. Da die Unterhaltung des bestehenden Kanalnetzes und die ggf. erforderliche Erneuerung schadhafter Kanäle nicht nur bestimmte Gemeinden betreffe, andere dagegen nicht, sei ein Vergleich der Gebühren der saarländischen Gemeinden möglich.

Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nicht mehr geprüften weiteren Einwendungen des Klägers verweist der Beklagte auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. In Ergänzung hierzu trägt er unter anderem vor, im Zusammenhang mit dem Ausbau des Parkplatzes Bruchwald sei zusätzlich ein innovatives Entwässerungskonzept durchgeführt worden, das mit Gräben und Teichen sichergestellt habe, dass anfallendes Oberflächenwasser nicht in die Kanalisation übernommen wurde. Mit dem Parkplatz sei zugleich eine Abwasser-/Ent-wässerungsanlage geschaffen worden.

Darüber hinaus reicht der Beklagte ein Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009 zu den Akten, wonach die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen, die in dem Schreiben aufgeschlüsselt werden, in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum überwiegenden Teil im Anlagevermögen erfasst wurden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von zehn Jahren. Über die Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Schließlich macht der Beklagte unter Vorlage ergänzender Unterlagen geltend, die Fläche der BAB 623 sei in dem Gebiet der Gemarkung B-Stadt/Saar vollständig mit dem Status „abflusswirksam“ erfasst. Die Niederschlagswassergebühr werde für diese Fläche auch erhoben.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.3.2008 - 11 K 246/05 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, der Beklagte habe nicht ansatzweise in dem erforderlichen Umfang dargelegt und plausibel gemacht, dass vor der Vergabe der hier streitgegenständlichen Fremdleistungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schmutzwasser an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH irgendwelche Vergleichsberechnungen angestellt oder Angebote dritter Anbieter eingeholt worden seien, aufgrund derer von einer Angemessenheit der von der Stadtwerke GmbH genannten Preise habe ausgegangen werden dürfen. Der Beklagte habe auch keine Vergleichskalkulation dahingehend angestellt, ob die Erbringung der Fremdleistungen durch eigene Mitarbeiter möglicherweise kostengünstiger hätte erfolgen können. Die Angemessenheit des mit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH vereinbarten Entgelts könne auch nicht anhand eines Vergleichs mit den Gebührensätzen anderer saarländischer Kommunen ermittelt werden. Es sei schon nicht klar, ob die Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden seien. Entscheidend sei aber, dass bei einem Vergleich nur diejenigen Gebühren herangezogen werden könnten, denen die Erbringung einer fast identischen Dienstleistung zugrunde liege. Einen ganz wesentlichen Kostenfaktor bei der Berechnung der Abwassergebühr stellten die Aufwendungen für den Unterhalt des bestehenden Kanalnetzes dar. Der Zustand des Kanalnetzes beurteile sich von Kommune zu Kommune unterschiedlich. Die sich aufgrund solcher individueller Gegebenheiten ergebende Gebühr könne deshalb bezüglich ihrer Angemessenheit nicht generell mit den Gebühren in anderen Gemeinden verglichen werden.

Darüber hinaus verweist der Kläger auf die von ihm erstinstanzlich vorgebrachten Gründe für die Anfechtung der Gebührenbescheide, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht habe auseinandersetzen müssen. In Ergänzung dazu vertritt er die Auffassung, der Rechtmäßigkeit der Gebührenbescheide stehe auch entgegen, dass Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen dem Gebührenhaushalt nicht gutgeschrieben worden seien. Außerdem sei dem Stadtrat der Stadt Sulzbach/Saar vor der Beschlussfassung über die Änderung der Abwassergebührenhöhesatzung am 6.12.2002 keine den Anforderungen an eine rechtmäßige Gebührenkalkulation entsprechende Kalkulation vorgelegt worden. Aus den Unterlagen sei beispielsweise nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stünden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten der Widerspruchsverfahren, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Bescheide des Beklagten vom 17. und 18.1.2004 und die Widerspruchsbescheide des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Zahlung von Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.100,63 EUR herangezogen.

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Gegenstand der Klage sind die beiden Bescheide des Beklagten vom 18.1.2004 und der Bescheid des Beklagten vom 17.1.2004 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.5.2005, wodurch der Kläger zu Abwassergebühren für das Jahr 2003 in einer Gesamthöhe von 1.100,63 EUR herangezogen wird. Das ergibt sich aus der Klageschrift vom 25.7.2005, in der unter Angabe der jeweiligen Geschäftsnummern ausdrücklich die drei Widerspruchsbescheide angefochten werden. Daran ändert nichts, dass in der Klagebegründung (Bl. 36 d. A.) nur die Aufhebung der beiden Bescheide vom 18.1.2004 und der entsprechenden Widerspruchsbescheide beantragt wird. Das Verwaltungsgericht hat darin zu Recht keine Rücknahme der den Bescheid vom 17.1.2004 betreffenden Klage, sondern lediglich eine Ungenauigkeit in der Fassung des Antrags gesehen. Beide Beteiligten sehen dies ebenso.

Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig. Insbesondere handelt es sich auch bei der „Rechnung“ vom 17.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2005 (N 200/04) um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG, 42 Abs. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3) ist die Anfechtungsklage gegen eine „Rechnung“ jedenfalls dann statthaft, wenn eine mit der Gemeinde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid die „Rechnung“ als Verwaltungsakt qualifiziert hat. So liegt der Fall.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 in der Sache N 200/04 (Akte N 200/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte IV, Bl. 246 ff.) qualifiziert die Rechnung vom 17.1.2004 mit derselben Begründung wie in den beiden Widerspruchsverfahren gegen die Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide vom 18.1.2004 (Akten N 198/04 und N 199/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte III, Bl. 56 ff. und 75 ff.) ohne Weiteres als Gebührenbescheid. An der entscheidenden Stelle (Beiakte IV, Bl. 254) ist ausgeführt, soweit die Formulierung „Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar“ missverständlich sei, handele es sich möglicherweise um eine nicht ganz zutreffende Darstellung, die jedoch unschädlich sei (falsa demonstratio non nocet).

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II. Die Klage ist aber unbegründet.

A. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind formell rechtmäßig.

Die insoweit vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 (S. 7 unten bis S. 9 oben) verwiesen werden, zumal der Kläger diesen im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Der Annahme der hinreichenden Bestimmtheit steht auch nicht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers entgegen, der mit den Bescheiden vom 18.1.2004 geforderte Betrag für die Abwasserentsorgung stehe unterschiedslos neben den Beträgen für die Versorgung mit Erdgas und Frischwasser. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Festsetzungsbescheides bezüglich Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG, dass ein - wie hier - schriftlich ergangener Abgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet. Diesen notwendigen inhaltlichen Festlegungen entsprechen die angegriffenen Bescheide.

B. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 20 Abs. 1 der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassergebührensatzung) vom 31.08.2000 in Verbindung mit § 1 der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren (Abwassergebührenhöhesatzung) vom 06.12.2002.

Nach § 20 Abs. 1 Abwassersatzung (AbwS) werden zum Ersatz des durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen nach § 14 Abs. 1 AbwS Gebühren nach der Gebührensatzung des Entwässerungsbetriebes zur Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar vom 18.12.1992 erhoben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Abwassergebührensatzung (AbwGebS) erhebt die Stadt Sulzbach/Saar für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Gebührenpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 AbwGebS u.a. der Eigentümer des Grundstücks. Die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AbwGebS regeln den Gebührenmaßstab für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, und wird pro cbm bezogenen Frischwassers erhoben. Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt über andere Flächen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit ist ein qm dieser Grundstücksflächen. § 6 AbwGebS bestimmt, dass die Höhe der Gebühr in der Abwassergebührenhöhesatzung festgesetzt wird. Der Gebührensatz betrug im Jahr 2003 für die Schmutzwassergebühr gemäß § 1 Abs. 1 der Abwassergebührenhöhesatzung (AbwGebHS) 2,46 EUR je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge. Gemäß § 1 Abs. 2AbwGebHS betrug der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr im Jahr 2003 0,71 EUR je qm angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche.

Bedenken gegen die voraussetzungsgemäße Anwendung des genannten Ortsrechts im konkreten Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stellt der Kläger ausschließlich die Gültigkeit der Gebührensätze der genannten Satzung in Frage. Damit dringt er nicht durch.

Grundlage der genannten Satzungen der Stadt Sulzbach/Saar bilden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.5.1998 (Amtsbl. S. 691). Nach dessen §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 dürfen Gemeinden auf Grund einer Satzung Gebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen - hier: der gemeindlichen Abwasseranlagen - erheben. Das veranschlagte Gebühren-aufkommen soll einerseits die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, andererseits diese jedoch nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung stehen darf (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).

Bedenken gegen das Abwassergebührensystem der Stadt B-Stadt/Saar im Allgemeinen, insbesondere gegen die „Splittung“ der Gebühr in eine Niederschlags- und eine Schmutzwassergebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich (allgemein zur Rechtmäßigkeit der gesplitteten Abwassergebühr: Beschluss des Senats vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 - , LKRZ 2007, 386; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01-, AS 30, 37, und vom 18.3.2003   - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229, Leitsatz 80; ferner Welsch, SKZ 2002, 107) . Ebenso wenig können die für das Jahr 2003 maßgeblichen in der Abwassergebührenhöhesatzung festgelegten Gebührensätze beanstandet werden; insbesondere ist das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG geregelte Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt.

Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kommunalabgabenrechtlicher Gebühren-sätze gilt:

Bei der gemeindlichen Gebührenkalkulation im Rahmen des Kostendeckungs-gebots einerseits und des Kostenüberschreitungsverbots andererseits sind die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch genau zu bestimmen. Vielmehr ist eine prognostische Ermittlung vorzunehmen, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich „punktgenau“ als zutreffend erwiesen haben. Die Prognose des Satzungsgebers kann damit nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren „vertretbar angenommen werden konnten“ (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt diese Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Prognoseentscheidung handelt, für die dem kommunalen Satzungsgeber mit Blick auf die in Art. 28 Abs. 2 GG niedergelegte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, den die Gerichte bei der Kontrolle zu beachten haben. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) Mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und dem aus ihm folgenden Umfang des Satzungsermessens ist es unvereinbar, die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten mit der Folge zu überprüfen, dass ein Kalkulationsirrtum einen zur Ungültigkeit der Gebührenregelung führenden Ermessensfehler darstellt, ohne zu prüfen, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwider läuft. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890)

Selbst wenn der Satzungsgeber den einen oder anderen Posten in der Kostenkalkulation unter Überschreitung des ihm dabei zustehenden Spielraums fehlerhaft bewertet hat, verstößt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht, wenn wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers die Gebührenregelung insgesamt für nichtig erklärt wird, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich dieser Fehler überhaupt auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Landesrecht im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips Prognosespielräume des kommunalen Satzungsgebers respektieren muss. Insofern ist bundesrechtlich kein bestimmter Prozentsatz vorgegeben, der vom Landesrecht als „Toleranzgrenze“ anerkannt werden muss. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Das OVG Münster geht in ständiger Rechtsprechung von bis zu 3 % als „Toleranzgrenze“ aus, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. (u.a. Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - , NVwZ 1995, 1233, und Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; im Urteil vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697, hat das OVG Münster sogar 10 % als Toleranzgrenze angenommen; 3 % auch: OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890) Dabei wird ausdrücklich betont (etwa im Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) , dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Folglich schließt nach Auffassung des OVG Münster die „Toleranzgrenze“ nicht nur tatsächliche Prognosefehler ein, sondern auch Kostenansätze, die aus Rechtsgründen als unzulässig anzusehen sind. Das OVG Bautzen hält im Nachgang zum oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des OVG Münster ebenfalls nicht nur bloße Prognosefehler unter dem Gesichtspunkt der „Toleranzgrenze“ für unbeachtlich; so wurde im zitierten Fall die irrtümliche Einbeziehung der Mehrwertsteuer gerügt. Das OVG Schleswig legt die „Toleranzgrenze“ sogar auf 5 % des ansatzfähigen Kostenvolumens fest. (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000,102; Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, Juris) Dies wird damit begründet, dass die Unsicherheiten, die aus den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Gebührenfähigkeit von Kosten resultieren, dazu führen, dass nicht jede geringfügige Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten die Nichtigkeit des Gebührensatzes zur Folge hat. Etwas Anderes gilt nach dieser Rechtsprechung nur für bewusst fehlerhafte Kalkulationen, etwa aufgrund beabsichtigter Überschüsse (Gewinne) oder der Einbeziehung von Kosten, die offenkundig weder leistungs- noch einrichtungsbezogen sind. Der VGH München sieht sogar eine ungewollte Kostenüberdeckung bis zu 12 % als grundsätzlich unschädlich an, wenn zum Zeitpunkt des Satzungserlasses die vorhersehbaren Abgabeneinnahmen nicht höher sind als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten (VGH München, Urteil vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 97.20002 -, BayVBl 1999,463; siehe auch Urteil vom 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532) . Jede bewusste, selbst nur geringfügige Überdeckung ist nach dieser Rechtsprechung aber unzulässig. Anhaltspunkte dafür, ob über Prognoseschwankungen hinausgehende Kalkulationsfehler überhaupt unerheblich sind oder ob insofern eine eventuell niedrigere „Toleranzschwelle“ gilt, enthält die zitierte Entscheidung nicht.

Der erkennende Senat hat sich bislang hinsichtlich einer „Toleranzgrenze“ nicht festgelegt, jedoch im Grundsatz entschieden (Beschluss vom 9.5.1994 - 1 N 1/94 -, Juris,) , dass nicht jede Kostenüberdeckung gesetzwidrig ist. Nicht ohne Weiteres zu beanstanden sei insbesondere, wenn Gebührensätze so festgelegt werden, dass ihre Anwendung in einem Abschnitt eines auf mehrere Jahre angelegten Kalkulationszeitraums zur Kostenüberschreitung, in einem anderen zur Kostendeckung und in einem dritten zu einer Kostenunterdeckung führt und sich auf die gesamte Zeitspanne bezogen Kosten und Erlöse ungefähr aufheben. Eine Kostenüberschreitung wirke sich ferner dann nicht auf die Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen aus, wenn im Rahmen einer sachgerechten Veranschlagung davon ausgegangen werden durfte, Kosten und Erlöse würden in etwa dieselbe Höhe erreichen, sich diese Prognose aber aufgrund unerwarteter Ereignisse nachträglich als unzutreffend erweise.

Der Landesgesetzgeber hat den dargelegten Unwägbarkeiten bei der Gebührenkalkulation inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG geregelt hat, wie Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings der Sache nach auf Über- bzw. Unterdeckungen, die dadurch entstanden sind, dass Prognosen sich nicht erfüllt haben.

Das Gericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur gehalten zu prüfen, ob, sondern auch in welchem Umfang sich ein Kalkulationsfehler auf die Gebührenhöhe auswirkt. Für die gerichtliche Überprüfung der Gebührensätze bzw. der zugrunde liegenden Gebühren-kalkulation gilt dabei, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Mit Blick auf den dem kommunalen Satzungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraum, aber auch die dargestellten Unwägbarkeiten der Kalkulation einerseits und die Komplexität der Rechtslage andererseits akzeptiert der erkennende Senat bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation entsprechend der oben referierten Rechtsprechung eine „Toleranzgrenze“, von der neben reinen prognostischen Fehlern auch nach rechtlicher Prüfung letztlich nicht umlagefähige Kostenansätze erfasst sind. Das Rechtsstaatsprinzip bleibt dabei gewahrt, weil diese „Toleranzgrenze“ nicht für bewusst oder willkürlich fehlerhafte Kalkulationen gilt.

Der Senat hält eine „Toleranzgrenze“ in der Größenordnung von mindestens 3 %, wie sie vom OVG Münster und OVG Bautzen angenommen wird, für angemessen. Einer weitergehenden Festlegung bedarf es vorliegend nicht. Selbst wenn man die dem Kläger günstigsten Ansätze wählt, wird diese Grenze bei der vorliegend zu überprüfenden Kalkulation - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht erreicht.

Die für das Jahr 2003 maßgebliche Abwassergebührenhöhesatzung unterliegt gemessen an diesen Vorgaben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sie wurde aufgrund der Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrates vom 6.12.2002 erlassen.

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl. 134 ff. der Beiakte IV) lag der Kalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 unter anderem das mit „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ überschriebene Rechenwerk zugrunde. Die in dieses Rechenwerk eingesetzten Kosten und Erträge werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Entwässerungsbetriebes für das jeweilige Wirtschaftsjahr übernommen (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20.2.2008 betreffend das Jahr 2003, Bl. 179 f. d. A.).

Die Kostenaufstellung führte unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht angegriffenen Aufteilung in Schmutzwasser- und Regenwasseranteil (59,87 % zu 40,13 %) sowie der Schmutzwassermenge (von 964.700 cbm) und der versiegelten Fläche (von 2.214.699 qm) zu einem Gebührenbedarf zur voraussichtlich kostendeckenden Gebührenerhebung von 2,28 EUR/cbm für die Schmutzwassergebühr und 0,66 EUR/qm für die Regenwassergebühr. Neben diesem auf der Basis der Ist-Zahlen für 2001 (also der feststehenden Kosten) ermittelten Gebührenbedarf ist in die Kalkulation weiter die sich abzeichnende Entwicklung für das noch laufende Jahr 2002 und eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Kosten für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eingeflossen. Dabei wurden maßgeblich die steigenden Gebühren des EVS für 2002 und 2003 (Erhöhung 2002: 13 ct/cbm; erwartete Erhöhung 2003: 11 ct/cbm) sowie die Steigerung der Kosten für die Kanalunterhaltung (Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke um 6 ct/cbm (aufgrund der am 29.9.2002 getroffenen und zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung 2002 zum Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997, Bl. 70 d. A.) )in Höhe von zusammen 0,30 EUR zugrunde gelegt (Blatt 138 der Beiakte IV) . Die hieraus ermittelte zu erwartende Kostensteigerung von 289.410 EUR (0,30 EUR multipliziert mit der Schmutzwassermenge Stand 2001) wurde auf den Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil 2001 verteilt, was zu den Erhöhungssätzen von 0,18 EUR/cbm sowie 0,05 EUR/qm führte. Diese wiederum wurden zu den Gebührensätzen addiert, die laut Jahresabschluss 2001 des Entwässerungsbetriebes eine voraussichtlich kostendeckende Gebührenerhebung (im Jahr 2002) ermöglicht hätten (2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm). Diese Gebührensätze waren (für 2002) vom Stadtrat offenbar mit Rücksicht auf anstehende Wahlen (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.4.2005, Beiakte IV, Bl. 184) nicht beschlossen worden. Bezogen auf den Wirtschaftsplan 2003 war dabei noch mit einem Verlust von 61.000 EUR gerechnet worden, der durch eine entsprechend hohe Entnahme aus der Rücklage ausgeglichen werden sollte (vgl. die Vorlage zum Beschluss zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002, Beiakte IV, Bl. 140) .

Diese Prognose des Gebührenbedarfs für das Jahr 2003 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie erfolgte auf der Basis der konkret entstandenen Kosten 2001, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden sind. Aus diesen wurde zunächst der aktuelle Bedarf (fiktive Gebührensätze 2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm) zur kostendeckenden Gebührenerhebung ermittelt und eingestellt. Dass diese fiktiven und nicht die bislang tatsächlich erhobenen Gebührensätze in Höhe von 2,15 EUR/cbm und 0,58 EUR/qm als Ausgangspunkt genommen wurden, ist nicht zu beanstanden. Nur dadurch war es möglich, den Gebührenbedarf auf der Basis der für das Jahr 2001 feststehenden Kosten zu erfassen. Da sich bereits im Jahr 2002 die EVS-Gebühr erhöht hatte und eine weitere Gebührenerhöhung für 2003 bekannt war, mussten diese bereits sicheren bzw. sicher zu erwartenden zusätzlichen Kosten in die Kalkulation für das Jahr 2003 einfließen. Gleiches gilt für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erfolgte Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag zugunsten der Stadtwerke. Da die entsprechenden Kostenansätze abhängig vom Wasserverbrauch sind, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn insofern die letzte bekannte Jahresverbrauchsmenge (2001) für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kostenpositionen zugrunde gelegt wurde, was nach der oben wiedergegebenen Rechnung zu einem vorhersehbaren zukünftigen Zusatzbedarf von 0,18 EUR/cbm bzw. 0,05 EUR/qm führt (Dass dabei aus für den Senat nicht ersichtlichen Gründen nicht die Quoten für die Aufteilung in Schmutz- und Niederschlagswasser aus der Kostenaufteilung 2001 (59,87 % zu 40,13 %) und auch eine größere abflusswirksame Fläche zugrunde gelegt wurden, ist unerheblich, da eine Rechnung mit den Zahlen aus 2001 nach Auf- bzw. Abrundung auf volle Cent - Beträge  zum selben Ergebnis führt.) .

Die Gebührenerhöhung war aus den vorstehenden Erwägungen trotz des positiven Jahresergebnisses 2001 gerechtfertigt. Der Bilanzgewinn im Jahr 2001 war lediglich darauf zurückzuführen, dass der einmalige Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Blaubachsammlers an den EVS in Höhe von 1 Mio.DM in die Bilanz eingestellt wurde. Damit ergab sich statt eines deutlichen Verlustes ein Gewinn von 123.783,05 EUR (vgl. etwa Bl. 62 d. Beiakte IV).

Die inzwischen vorliegenden Ergebnisse des streitgegenständlichen Gebühren-jahres bestätigen, dass die Prognose weder willkürlich noch überzogen war. Im Jahr 2003 wurde ein moderater Gewinn erwirtschaftet. Die mit „Erfolgsplan 2000 - 2008“ (Register 11, letztes Blatt des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1.10.2007 vorgelegten Aktenordners, im Folgenden: Beiakte V,) überschriebene Übersicht macht deutlich, dass in den Jahren 2001 und 2002 (bei einer Gebührenhöhe von 2,15 EUR/cbm bzw. 0,58 EUR/qm) der Bilanzgewinn/-Verlust (Jahresgewinn unter Berücksichtigung des Gewinn- bzw. Verlustvortrages aus dem jeweiligen Vorjahr) bei 123.783,05 EUR (2001) bzw. minus 205.304,90 EUR (2002) lag. Im streitgegenständlichen Jahr 2003 beläuft sich der Bilanz gewinn nach der Gebührenerhöhung auf 2,46 EUR/cbm bzw. 0,71 EUR/qm auf 2.795,24 EUR. Es gelang also bei einem Gesamtbetriebsertrag vom 4.266.405,71 EUR nahezu eine „punktgenaue“ Kostendeckung.

Die Einwände des Klägers sind nicht geeignet, die Gebührenkalkulation und damit die Gültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung in Frage zu stellen. Die gegen die Kostenermittlung erhobenen Einwände greifen entweder nicht durch oder dem Vortrag des Klägers fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten, dass die von ihm gerügten Ansätze sich überhaupt Gebührensatz erhöhend in der Kostenkalkulation niedergeschlagen haben. Weiterer Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Der Amtsermittlungsgrundsatz stellt die klagende Partei nicht davon frei, einen substantiierten Klagevortrag vorzubringen. Das Gericht ist nicht gehalten, einem unsubstantiierten Klägervortrag weiter nachzugehen, wenn kein konkreter Anhaltspunkt etwa für einen fehlerhaften Kostenansatz im Rahmen der Gebührenkalkulation vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Der Kläger wendet gegen die Kalkulation ein, dem Stadtrat hätten zur Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen; insbesondere sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stehen.

Dieser Einwand vermag die Gültigkeit des Stadtratsbeschlusses nicht in Frage zu stellen. Nach Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine unzureichende Information vor der Beschlussfassung im Stadtrat gerügt wurde. Dem Stadtrat lagen außerdem Unterlagen vor, aus denen die oben dargestellten Grundlagen der Kalkulation zu entnehmen waren. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass überhaupt Kosten für den Allgemeinanteil als nicht umlagefähig angesehen wurden (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 zur Berücksichtigung der Flächen der BAB 623, Bl. 402 d. A.).

Die Gebührenkalkulation des Beklagten weist im Rahmen der Kostenermittlung keine Kostenansätze auf, die im Ergebnis zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG führen.

Zu den gebührenfähigen Kosten gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Weder die konkret gegen die in Ansatz gebrachten Fremdleistungsentgelte vorgebrachten Einwände (1.)noch die Einwände gegen die in die Kostenermittlung eingestellten kalkulatorischen Kosten (2.) noch die sonstigen Einwände gegen die Kostenermittlung (3.) sind erheblich. Soweit Kostenpositionen als dem Grunde nach nicht umlagefähig abgesetzt werden, führt dies nicht zu einem rechtlich beachtlichen Kalkulationsfehler (4.).

1. Bei dem unter lfd. Nrn. 3 bis 5 der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ aufgeführten Unterhaltungsaufwand für das Kanalsystem in Höhe von zusammen 674.853,63 EUR (= 1.319.898,97 DM), der in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist, handelt es sich um Fremdleistungsentgelte .

Dieser Betrag wird als Vergütung gemäß § 5 Entsorgungsvertrag (EntsV) von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen gezahlt. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 10 des Gerichtsbescheidsumdrucks) , wurde mit diesem Entsorgungsvertrag mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" oder funktionale Privatisierung durchgeführt. Hierbei wird ein privater Verwaltungshelfer als "Erfüllungsgehilfe" eingeschaltet, wobei die eigentliche Aufgabe (hier: die Abwasserbeseitigung nach §§ 50, 50 a SWG) in kommunaler Hand verbleibt (vgl. hierzu nur: Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 129; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601 ff.) . Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages am 19.12.1997 die Stadt zu 100% Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH war, lag damals eine unechte funktionale Privatisierung vor, weil der eingeschaltete "Private" eine Organisationseinheit war, die ihrerseits allein der Stadt Sulzbach/Saar zuzurechnen war.

Der Beklagte kann die Kosten einer Fremdleistung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG grundsätzlich als gebührenfähigen Aufwand in seine Kalkulation einstellen, soweit die Inanspruchnahme des Dritten zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung (§§ 50, 50a SWG) erforderlich und nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Insofern findet das Kommunalabgabengesetz unmittelbar Anwendung und schützt den Bürger vor einer überzogenen Gebührenbelastung (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 194 m.w.N.) . Das Prinzip der Erforderlichkeit stellt den Kontrollmaßstab für die Gebührenfähigkeit der Fremdleistungsentgelte dar.

Zur Prüfung einer einrichtungsbezogenen Erforderlichkeit kann die „Erfüllungsprivatisierung“ selbst in Frage gestellt werden. Wenn es kostengünstiger ist, die Entsorgungsaufgabe durch einen Regiebetrieb des öffentlichen Trägers selbst zu erfüllen, könnte die Refinanzierung eines Entgelts für den privaten „Erfüllungsgehilfen“ zumindest in der Höhe unzulässig sein, die die Kosten des Regiebetriebes übersteigt. Erforderlich wäre insofern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne eines Regiekostenvergleichs (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135) . Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Regiekostenvergleich stattgefunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine weitere Möglichkeit des grundsätzlich der Kommune obliegenden Nachweises, dass dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit genüge getan ist, besteht für die Gemeinde in der öffentlichen Ausschreibung der entsprechenden Leistungen vor der Vergabe. Ist der Auftrag in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren aufgrund einer Ausschreibung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben worden, garantiert der Wettbewerb bei der Ausschreibung in der Regel, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingesetzte Entgelt nicht überhöht ist (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 m.w.N.) . Eine öffentliche Ausschreibung ist fallbezogen indes nicht erfolgt.

Ob dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten ist, dass eine öffentliche Ausschreibung jedenfalls der Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 zwingend geboten war, lässt der Senat offen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bliebe dies gebührenrechtlich folgenlos.

Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die vorliegend allein entscheidungserhebliche Frage der Gebührenfähigkeit des Fremdleistungs-entgeltes nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist. Vielmehr bleibt maßgeblich, ob das in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt angemessen bzw. erforderlich ist. Vergaberecht und Abgabenrecht sind nämlich getrennte Rechtsgebiete, die jeweils unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und vor allen Dingen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) Die vergaberechtlichen Regelungen dienen nicht zuletzt dem Interessenausgleich zwischen Wettbewerbern, während die abgabenrechtlichen Vorschriften dem Interessenausgleich zwischen Staat und Bürger zu dienen bestimmt sind. Sind die Verträge entsprechend den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen, stellt dies wie oben ausgeführt allerdings eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar, kann mithin ohne weitere Prüfung von der Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts ausgegangen werden (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 196 ff.) . Fehlt es an der Rechtfertigung des Fremdleistungsentgelts durch die Einhaltung der Regeln des Vergaberechts, kann jedoch auf andere Weise der Nachweis erbracht werden, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und die Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) .

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128) setzt die Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren nicht zwingend voraus, dass die Vergabevorschriften beachtet worden sind. Die engere Betrachtungsweise in der früheren Rechtsprechung des OVG Koblenz (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 1.12.1994 - 12 A 11892/92 -, NVwZ-RR, 1996, 230) , der das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid gefolgt ist, ist nach dieser Auffassung nicht sachgerecht, weil im Rahmen einer Gebührenerhebung nach den entsprechenden Vorschriften des KAG entscheidend die Wahrung des gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzips im Vordergrund steht. Dieses kann aber auch beim Fehlen einer gebotenen Ausschreibung eingehalten sein, nämlich vor allem dann, wenn selbst bei einer Ausschreibung keine günstigeren Entgelte hätten vereinbart werden können. Allein der Umstand, dass die Verträge ohne die vorgeschriebene Ausschreibung abgeschlossen wurden, bleibt somit für sich genommen gebührenrechtlich folgenlos. In solchen Fällen muss nach dieser Ansicht vielmehr die Kommune nachweisen, dass das vereinbarte und in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewegt, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt. Der Nachweis, dass niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können, ist nach OVG Lüneburg in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (Hierzu zählt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. 12. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. 6. 1989 (BGBl. I S. 1094), mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP).) entspricht. Entgelte, die deren Vorgaben entsprechen, seien grundsätzlich berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des KAG und deshalb gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies führt fallbezogen indes nicht weiter, denn dass vorliegend die Vorschriften des Preisprüfungsrechts beachtet wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteil vom 17.6.2004 - 12 C 10660/04 -, NVwZ-RR, 2005, 850) vertritt in neuerer Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr die Auffassung, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit einer Gebührensatzfestsetzung zur Folge hat. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass den Einrichtungsträgern bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, hält es das OVG Koblenz grundsätzlich für vertretbar, auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abzustellen (OVG Koblenz  ebd.; in diese Richtung auch bereits OVG Koblenz, Urteil vom 4.2.1999 - 12 C 13291/96 -, NVwZ-RR 1999, 673) . Danach hat eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in Rheinland-Pfalz in dem maßgeblichen Jahr - unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreitet.

Diese Rechtsprechung entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher anderer Obergerichte (BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 8 B 105/97 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38, und Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123;OVG Lüneburg, Urteile vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172, und vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128; OVG Münster, Urteil vom 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, sowie Beschluss vom 17.8.2007 - 9 A 2238/03 -, KStZ 2008, 175; VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 -, KStZ 1999,168; OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249,  zum Erschließungsbeitragsrecht) . Das OVG Koblenz verweist zutreffend darauf, dass weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge noch aus der Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofes abgeleitet werden kann, dass etwaige Verstöße gegen

die europarechtlich initiierten und determinierten vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandener Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlässt das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Das überzeugt.

Ausgehend von diesen Vorgaben ist dem Beklagten der Nachweis gelungen, dass die eingestellten Fremdleistungsentgelte angemessen sind.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an überzeugenden Anhaltspunkten, dass die Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag um 0,06 EUR/cbm ab 1.1.2002 in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht, weil der Beklagte sowohl die Gründe für die Erhöhung abstrakt als auch die Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung, die seit dem 1.1.1998 unverändert geblieben war, erhöht wurde, schlüssig dargelegt hat (a.). Darüber hinaus bewegen sich bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar im Rahmen dessen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird (b.).

a. Die Gründe für die Erhöhung abstrakt und die Grundlagen der Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung erhöht wurde, ergeben sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007 (Bl. 88 f. d.A.).

Als Grund für die erforderliche Erhöhung der Grundvergütung führt der Beklagte die Erweiterung des Kanalnetzes und die damit einhergehende Erhöhung der Zahl der Abwasseranlagen, für deren Betrieb die Stadtwerke gemäß § 1 Abs. 1EntsV u.a. zuständig sind, an. Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass das Kanalnetz durch die Erschließungsgebiete „Am Kieselborn/TÜV“, die Verlängerung der Kellerstraße und die Herstellung eines Trennsystems im Wohngebiet „Obere Bruchwiesen“ und im „Industriegebiet Neuweiler“ um rund 6,2 Kilometer länger geworden ist. Dies ist bezogen auf die vom Beklagten vorgelegten Daten betreffend die Länge des Kanalnetzes Stand Herbst 2002 (77.197 m, vgl. Beiakte V, Register 7) eine Erweiterung um etwas mehr als 8 %. Konkret stellt er folgenden Vergleich zwischen 1.1.1998 und 31.12.2001 an:

        

1.1.1998

31.12.2001

Haltungen

3.331

3.517

Schächte

3.345

3.533

Regenrückhaltebecken

3       

12 + 435 m offene
Gräben

Wasserverbrauch

1.043.500 cbm

960.000 cbm

Aus dem Rückgang des Wasserverbrauchs, der durch Sparmaßnahmen der Bevölkerung erklärt wird, ergebe sich ein Rückgang der Vergütungszahlungen an die Stadtwerke um 8 %, was dort zu einer Unterdeckung in Höhe von 0,077 DM/cbm geführt habe. Gleichzeitig sei ein durch den niedrigeren Wasserverbrauch zu verzeichnender Rückgang der Trinkwasserabgabe in Höhe von durchschnittlich 1,5 % pro Jahr zu verzeichnen gewesen. Demgegenüber habe die Teuerungsrate bis 31.12.2001 rund 4,7 % betragen. Insgesamt ergebe sich eine Mehrbelastung von 112.656 DM. Dieser Betrag setze sich aus 73.480 DM, die an Mehrbelastung durch die Minderung des Wasserverbrauchs entstanden seien, und 39.176 DM an Mehrbelastung aufgrund der Teuerungsrate zusammen.

Dass sich durch die Erweiterung des Kanalnetzes im dargestellten Umfang der Unterhaltungsaufwand entsprechend erhöht hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die in § 5 Abs. 2EntsV geregelte sukzessive Erhöhung der Grundvergütung entsprechend den getätigten Investitionen für Neuanlagen kann diesen Mehraufwand nicht auffangen, da diese nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten der Tilgung des bereitgestellten Fremdkapitals dient.Legt man die vom Beklagten ermittelten Zahlen zugrunde, ergibt dies bezogen auf den Wasserverbrauch eine erforderliche Anhebung des Vergütungssatzes um 0,11735 DM/cbm (112.656 DM : 960.000 cbm) oder 0,06 EUR/cbm. Genau um diesen Betrag wurde die Vergütung angehoben.

b. Gegen eine grob unangemessene Höhe des Fremdleistungsentgelts spricht darüber hinaus, dass bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar sich im Rahmen dessen bewegen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird. Dass sich die Stadt bei der Vergabe der Aufträge offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hätte und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden wären, d.h. dass die Kosten in für die Gemeinde e r k e n n b a r e r Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien, ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt auszuschließen.

Die einschlägige Tabelle, die aufgrund einer telefonischen Umfrage der Stadtwerke B-Stadt/Saar erstellt wurde, weist die Gebührensätze aller 52 Kommunen im Saarland (Stand März 2004) aus. Dabei sind sowohl die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr als auch diejenigen, die den sogenannten Frischwassermaßstab zugrunde legen, aufgeführt. Zusätzlich erfolgt eine Gegenüberstellung der Jahresgebühr für einen Bezugshaushalt (Einfamilien-Reihenhaus, 3 Personen, 120 cbm Wasserverbrauch, 85 qm abflusswirksame Fläche) unter Vergabe einer Rangziffer. Statt der in der Tabelle eingesetzten 2,41 EUR/cbm belief sich die Schmutzwassergebühr in B-Stadt/Saar allerdings damals auf 2,46 EUR/cbm. Die Jahresgebühr für den Bezugshaushalt beträgt daher im Vergleichsjahr für B-Stadt/Saar 355,55 EUR. Landesweit liegt die Jahres-Gebührenhöhe (bezogen auf den Bezugshaushalt) zwischen 236,65 EUR in Nonnweiler und 493,15 EUR in Überherrn. B-Stadt/Saar belegt mit 355,55 EUR Platz 31.

Betrachtet man die Schmutzwassergebühr, fällt auf, dass nur zwei Kommunen (Nonnweiler und Neunkirchen) unter 2 EUR/cbm bleiben, während sich ansonsten die Werte zwischen 2,05 und 2,87 EUR/cbm bewegen. Die Höchstwerte von Überherrn (2,87 EUR/cbm), Ottweiler (2,84 EUR/cbm) und Schmelz (2,79 EUR/cbm) fallen dabei aus dem Rahmen. Im Übrigen bewegen sich die Gebühren zwischen 2,05 und 2,62 EUR/cbm. B-Stadt/Saar liegt mit 2,46 EUR/cbm im Mittelfeld.

Bei der Niederschlagswassergebühr liegen die Sätze von Überherrn (1,75 EUR/qm), Kleinblittersdorf (1,05 EUR/qm) und Friedrichsthal (1,00 EUR/qm) über der 1 EUR - Marke. Unter 1 EUR/qm berechnen nach Saarbrücken (0,89 EUR/qm) B-Stadt/Saar, Homburg, Neunkirchen und Eppelborn mit je 0,71 EUR/qm. Die niedrigsten Sätze haben Rehlingen-Siersburg (0,39 EUR/qm) und Nonnweiler (0,37 EUR/qm)

Im Schnitt bewegen sich die Gebührensätze der Stadt Sulzbach/Saar also wiederum im Mittelfeld. Sie bleiben bei vergleichender Betrachtung „unauffällig“.

Da ausweislich der Gebührenkalkulation und mit Blick auf den Vortrag des Klägers eine wesentliche Kostenposition im Rahmen der Gebührenkalkulation die Kosten für die Instandhaltung des örtlichen Kanalnetzes sind, liegt es außerdem nahe, die Kommunen mit annähernd gleicher Einwohnerzahl gegenüber zu stellen. Bei dieser Referenzgruppe dürften sich die Kanalsysteme von der Größe her am ehesten entsprechen. Mithin dürften auch der Höhe nach vergleichbare Unterhaltungskosten auf die Gebührenzahler umzulegen sein.

Die Einwohnerzahl von B-Stadt/Saar liegt bei 17.906 (Stand Ende 2007; vgl. citypopulation.de). Vergleicht man die Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 17.000 und 20.000, ergibt sich mit Blick auf die Belastung des Bezugshaushalts folgendes Bild:

                 

Gebühr/Jahr

Bexbach :

        

336,05 EUR

Eppelborn:

        

373,55 EUR

Illingen:

        

364,80 EUR

Schiffweiler:

        

351,85 EUR

Schmelz:

        

384,95 EUR

Schwalbach:

        

388,80 EUR

Wadern:

        

329,50 EUR

Wadgassen:

        

414,00 EUR

B-Stadt:

        

355,55 EUR

Der Gebührendurchschnitt dieser Kommunen beträgt 366,56 EUR. B-Stadt/Saar liegt mit 355,55 EUR unter diesem Schnitt.

Auch wenn man nur die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr aus dieser Referenzgruppe betrachtet, ergibt dies dasselbe Bild. Der Gebührenschnitt bezogen auf den Bezugshaushalt liegt dann zwar nur bei 357,38 EUR. Die Jahresgebühr von B-Stadt/Saar liegt aber immer noch unter diesem Schnitt.

Der Kläger kann dem Vergleich nicht entgegen halten, es sei unklar, ob die zu Vergleichszwecken herangezogenen Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden sind. Dieses Argument stellt das Modell eines interkommunalen Gebührenvergleichs insgesamt in Frage, ohne dass konkrete Anhaltspunkte gegeben würden, an der Ordnungsgemäßheit der Gebührenkalkulation anderer Gemeinden zu zweifeln. Ohne solche Anhaltspunkte verbieten sich mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Vorgaben für die Kalkulation und das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung solche generellen Zweifel.

Der Einwand des Klägers, die Höhe der Gebühr für die Abwasserbeseitigung hänge in sehr starkem Maße von den in jeder Kommune individuell und unterschiedlich vorhandenen Gegebenheiten ab, ist ebenfalls nicht geeignet, die Aussagekraft der vom Beklagten vorgelegten Tabelle (Bl. 235 d. A.) und die Vergleichbarkeit der Gebührensätze insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Aufstellung lässt insbesondere keinen Schluss darauf zu, dass - wie vom Kläger angeführt - besondere Umstände wie etwa die Belegenheit in einem Bergschadensgebiet eine entscheidende Rolle spielen. Insbesondere der Vergleich der Rangstufe der Kommunen ohne bekannte Bergschäden zeigt, dass dieser Umstand nicht entscheidend die Gebührenhöhe beeinflusst(Nonnweiler: 1, Mettlach: 8, Homburg: 12, St. Wendel: 16, Saarlouis: 20, Tholey: 29 (nachdem Sulzbach/Saar unter Zugrundelegung der korrekten Gebühr auf Rang 31 zurückgefallen ist) , Ottweiler: 44, Oberthal: 48, Weiskirchen: 49, Losheim am See: 50).

Die Gebührenfähigkeit der durch die Einschaltung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH entstandenen Aufwendungen ist mangels Anhaltspunkten dafür, dass sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, folglich aus zwei Gründen zu bejahen.

2. Die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten führen im Ergebnis ebenfalls zu keiner Beanstandung der Gebührenkalkulation.

Grundsätzlich berechtigt § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG dazu, angemessene Abschreibungen in die Kostenkalkulation einzustellen. Diese sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen. Wird nach Nutzungsdauer abgeschrieben, ist diese sorgfältig zu schätzen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 133 ff.) . Die Einschätzung hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen. Der Wert dieser Schätzung hängt in besonderem Maße von den Gegebenheiten, Erfahrungen, Schätzwerten und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten der einzelnen Einrichtung ab. (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145)

Die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ weist unter Ziffer 7 „Abschreibungen Entwässerungsbetrieb“ einen Betrag in Höhe von 619.484,00 DM = 316.737, 14 EUR aus. Bei dem jährlich in der Kostenaufteilung an dieser Stelle eingesetzten Betrag handelt es sich ausweislich der Jahresprüfberichte für 2002 und 2003 um die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (vgl. etwa den Bericht der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Entwässerungsbetriebes für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2003 – 31.12.2003, im Folgenden: Beiakte II, Anlage VI, Seite 1 f.; vgl. auch Anlage VII, Seite 4, 5.). Ausweislich der Prüfberichte schreibt der Entwässerungsbetrieb linear ab. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze entsprechen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Weder das Abschreibungskonzept mit der Annahme einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren (a.) ist rechtlich zu beanstanden noch bestehen Anhaltspunkte für die in diesem Zusammenhang vom Kläger geäußerte Befürchtung, es komme zu Doppelabschreibungen (b.), noch wirkt sich eine angebliche Änderung des Abschreibungssatzes für Kanäle (c.) auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation aus. Die nach der Ansicht des Klägers fehlerhafte Berücksichtigung eines Gewerbeparkplatzes im Anlagevermögen (d.) führt im Ergebnis ebenfalls nicht zu einem beachtlichen Kalkulationsfehler. Ein solcher ergibt sich auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 (sowie dem diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009, Bl. 405 ff. d. A.) auch die Kosten für die Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Anlagevermögen erfasst und über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben wurden (e.).

a. Der Entwässerungsbetrieb hat für die Abschreibung pauschal eine Restnutzungszeit von 50 Jahren zugrunde gelegt und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2% angesetzt. Dieses Abschreibungskonzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Abschreibungskonzept wird bereits seit Gründung des Entwässerungsbetriebes praktiziert. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 5.12.2007 (Bl. 166 d. A.) dargelegt und durch die Vorlage des Prüfberichts der WIBERA Wirtschaftsberatung AG betreffend die Eröffnungsbilanz des Entwässerungsbetriebes zum 1.1.1991 (im Folgenden: Beiakte I, S. 4) belegt, dass nach einer Ersterfassung des Anlagevermögens eine Ermittlung der tatsächlichen Baukosten (soweit Unterlagen vorhanden) bzw. im Übrigen eine Schätzung anhand von Kostenrichtwerten erfolgt ist und ausgehend von den so ermittelten Baukosten bzw. Kostenrichtwerten die Wiederbeschaffungszeitwerte zum 1.1.1991 anhand von Preisindizes berechnet wurden, die zudem um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert wurden. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, besteht kein Anlass.

Darüber hinaus verfügt die Stadt Sulzbach/Saar über ein Kanalkataster, das die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle in Kategorien einteilt.

Die zu Abschreibungskonzepten ergangene Rechtsprechung steht der Rechtmäßigkeit der hier in Ansatz gebrachten Abschreibungsbeträge nicht entgegen.

Das OVG Münster (OVG Münster, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) hat eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2 % der Stadt Castrop-Rauxel nicht beanstandet. Dass das VG Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2.5.1996 - 13 K 3985/92 - , zitiert nach Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145) die Annahme einer prognostizierten Nutzungsdauer von 50 Jahren dagegen als methodisch fehlerhaft angesehen hat, steht der Rechtmäßigkeit des Abschreibungskonzepts im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil die Ausgangskonstellation nicht vergleichbar ist. Die Gemeinden im dortigen Gerichtsbezirk gingen üblicherweise von einer Nutzungsdauer von 80-100 Jahren aus. Der Satzungsgeber selbst war in jenem Fall bis 1987 von 83,3 Jahren ausgegangen. Von daher hätte nach der Entscheidung des VG Gelsenkirchen die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer einer besonderen Begründung bedurft, woran es im konkreten Fall gefehlt habe.

Dass solche Bedenken dem Abschreibungskonzept des Entwässerungsbetriebs der Stadt Sulzbach/Saar entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr zeigt die vom Kläger nicht angegriffene Grundkonzeption seit Existenz des Entwässerungsbetriebes, dass bei der Entscheidung für dieses Abschreibungskonzept die örtlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt wurden.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Aufstellung zum Zustand des Kanalnetzes (Stand: November 2003), wonach umgehend, kurz- bzw. mittelfristig insgesamt 25.960 lfd.m, also fast ein Drittel des Kanalnetzes von insgesamt 88.165 lfd.m, zu sanieren sind (vgl. auch die Aufstellungen Stand Herbst 2002: 23.618 lfd.m und Stand Febr. 2004: 28.133 lfd.m, Beiakte V, Register 7).

Eine Differenzierung nach einzelnen Kanalbauwerken - wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt – wäre dagegen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und ist daher nicht sachgerecht.

b. Der Vortrag des Klägers, es sei unklar, ob für das Kanalnetz bereits in der Vergangenheit Abschreibungen, gegebenenfalls bis zur kalkulierten Gesamtnutzungsdauer, vorgenommen worden seien, so dass es mit Ansatz einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren zu einer Doppelabschreibung komme, ist durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt.

Mit dem Begriff Doppelabschreibung beschreibt der Kläger der Sache nach die sogenannte Abschreibung unter Null (vgl. zur kontroversen Diskussion Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 135 m.w.N.) , also eine weitere Abschreibung von bereits zu 100 % abgeschriebenen Anlagen, die nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer noch funktionsfähig sind. Dass eine solche Abschreibung unter Null erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

Ausweislich des Prüfberichts der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1991 (Beiakte I, Seite 5) wurden die Wiederbeschaffungswerte um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert.

Die im Prüfbericht des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2003 enthaltene Übersicht über die Entwicklung des Sachanlagevermögens im Wirtschaftsjahr 2003 (vgl. Beiakte II, Anlage I/4, II.) weist auch Restbuchwerte und den durchschnittlichen Restbuchwert aus. Dies zeigt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, um eine Abschreibung unter Null zu verhindern.

c. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers im Jahreswirtschaftsplan für das Jahr 2002 angeblich die Abschreibung für Kanäle mit 280.000 EUR angesetzt wurde, während im Jahresabschluss 2002 341.000 EUR aufgeführt sind, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 gehabt haben kann. Die Gebührenkalkulation beruht - wie oben ausgeführt - auf den feststehenden Kosten für 2001. Der Jahresabschluss 2002 lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung im Dezember 2002 noch nicht vor und hat daher keinen Einfluss auf die Kalkulation gehabt.

d. Der Kläger rügt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg, dass im Anlagevermögen „Kanäle“ u.a. auch im streitgegenständlichen Jahr zu Unrecht ein Betrag enthalten sei, der für einen Gewerbeparkplatz im Gewerbegebiet Neuweiler angesetzt sei. Demzufolge sei der Abschreibungsbetrag jährlich (also auch 2001) mit 5.000 EUR zu hoch angesetzt gewesen. Im Jahr 2006 sei nach jahrelanger Kritik seitens des Klägersein Betrag von 220.087,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden (Bl. 195 d. A.). Diese Rüge erscheint zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, wirkt sich aber auf die Kostenermittlung und auf die Höhe der Gebührensätze nicht in rechtserheblichem Umfang aus.

Aufgrund der Angaben des Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, steht fest, dass für den genannten Parkplatz durch entsprechende bauliche Anlagen ein besonderes Entwässerungskonzept verwirklicht wurde. Ausweislich der Pressemitteilung der Stadt Sulzbach/Saar (Bl. 366 d. A.), die aus der Juryentscheidung anlässlich der Auszeichnung dieser Anlage mit dem Saarländischen Umweltpreis des Ministers für Umwelt im Jahr 1999 zitiert, erfolgt die Entwässerung der Parkierungsanlage im Wesentlichen ohne Kanalanschluss. Die Entwässerung wird durch die besondere Art der Anlage in Kombination mit Vorrichtungen zur Speicherung sowie zum Rückhalt bzw. durch die verzögerte Weiterleitung des Niederschlagswassers bewirkt. Hinzu kommt eine besondere Bepflanzung der Böschungen und Mulden mit Pflanzen, die eine besonders hohe Verdunstung aufweisen, sodass ein Großteil des Niederschlagswassers durch Verdunstung der Pflanzen und durch Verdunstung über die Oberfläche von der Kanalisation ferngehalten wird. Die Entwässerungsanlage für die Parkierungsanlage „Am Bruchwald“ wurde ausweislich der Stellungnahme der Werkleiterin Graßmann-Gratsia vom 2.9.2003 (Bl. 89 u. 158 d. Beiakte IV) durch den Entwässerungsbetrieb errichtet (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007, S. 5, Bl. 84 d. A.).

Nach den Angaben des Wirtschaftsprüfers Pfaff im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die gesamte Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst worden. Demnach sind bis zur Umbuchung 2006 Abschreibungen auf die Herstellungskosten dieser Anlage auch in die jeweiligen Gebührenkalkulationen, insbesondere auch in diejenige für das streitgegenständliche Gebührenjahr eingeflossen.

Aus den dargestellten baulichen Besonderheiten der genannten Anlage folgt, dass zumindest ein Teil der Anschaffungskosten der Gesamtanlage als Anschaffungskosten für eine Entwässerungsanlage veranlagt und abgeschrieben werden konnte. Hinreichende Erkenntnisse dazu, wie eine Aufteilung der Herstellungskosten in solche, die ausschließlich die Parkplatzanlage, und solche, die die Entwässerung dieses Parkplatzes betreffen, erfolgen könnte, bietet der Vortrag der Beteiligten nicht.

Der Senat setzt daher zugunsten des Klägers und mit Blick darauf, dass die Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst wurde und so auch nunmehr im Bereich „Parken“ geführt wird, den gesamten Betrag von 5.000 EUR von den im Rahmen der Kalkulation in Ansatz gebrachten Gesamtkosten (7.141.262,17 DM = 3.651.269,37 EUR nach der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“)ab. (Das mit dem Schriftsatz vom 8.6.2009 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schreiben der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH vom 3.6.2009 stellt die bisherigen Feststellungen zwar in Frage, führt aber aus zwei Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist der Schriftsatz erst nach der Hinterlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle beim Senat eingegangen. Zum anderen enthält das Schreiben Ausführungen dazu, welchem Bereich die entsprechenden Anlagen zum Jahresende 2002 zugeordnet waren. Für die Entscheidung kommt es indes auf die Frage an, ob und wie die Anlagen im Jahr 2001 durch den Entwässerungsbetrieb abgeschrieben wurden.) Dies hat – wie noch aufgezeigt wird – keine rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation.

e. Der Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation steht im Ergebnis ferner nicht entgegen, dass in die Gesamtkostenermittlung über die Abschreibungen auch Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, darunter Kosten für die Erfassung abflusswirksamer Flächen, eingegangen sind.

Nachdem zunächst unklar war, ob und wenn ja inwiefern Kosten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in die Kalkulation eingeflossen sind, steht aufgrund des vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Schreibens der PricewaterhouseCoopers AG (PwC) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 (Bl. 405 ff. d. A.) fest, dass im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr entstandene Kosten der Stadtwerke, die dem Entwässerungsbetrieb gesondert in Rechnung gestellt worden sind, im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind.

In dem genannten Schreiben ist unter „2. Durchführung der Vorbereitungsarbeiten“ unter Auflistung von vier Rechnungen ein Gesamtbetrag von 995.558,10 DM (= 509.020,77 EUR) (incl. Umsatzsteuer) aufgeführt, der aus Leistungen des Personals der Stadtwerke (661.538,56 DM netto) und Leistungen Dritter (196.701,18 DM netto) besteht. Weiter ist unter „4. Gebührenkalkulation“ ausgeführt, die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen seien in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum „überwiegenden Teil“ im Anlagevermögen erfasst worden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von 10 Jahren. Über diese Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Ob der Aufwand infolge von Vorarbeiten zur Einführung eines neuen Gebührenmaßstabes gebührenfähig ist, ist umstritten und in der Rechtsprechung des Senats nicht geklärt. Der vorliegende Fall gibt zu einer Klärung dieser Frage keinen Anlass.

Auch wenn angesichts der unklaren Formulierung („überwiegenden Teil“) im Schreiben der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 nach wie vor nicht exakt zu ermitteln ist, in welcher Höhe die Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation für 2003 eingeflossen sind, handelt es sich jedoch maximal um einen Betrag in Höhe von 10 % von 995.558,10 DM = 99.555,81 DM (= 50.902,08 EUR). Anlass zur Annahme, dass über diesen Maximalbetrag hinaus im gegebenen Zusammenhang weitere Kosten in die Gesamtkostenermittlung eingestellt und bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind, besteht dagegen nicht.

Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers den höchstmöglichen Betrag von 50.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten absetzt, führt dies ebenfalls - wie noch ausgeführt wird - im Ergebnis nicht zu rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Daher können auch die sonstigen in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen (etwa hinsichtlich eines auch insofern behaupteten Verstoßes gegen Vergabevorschriften oder der Höhe des als umlagefähig angesehenen Betrages, 2.e. der Klagebegründung, Bl. 41 d. A.) offen bleiben.

3. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Kostenermittlung stellen die Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt für die Einwände gegen die tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen (a.). Ebenso wenig kann der Kläger der Gebührenkalkulation mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden sind (b.).

a. Die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der in die Gebührenkalkulation tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen betreffen folgende Bereiche: Kosten Gartenpflege (aa.), Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ (bb.), Übertragung von Forderungen des EVS gegen die Stadt auf deren Eigenbetrieb (cc.), fehlerhafte Auflösung von Ertragszuschüssen (dd.) und unwirtschaftliche Betriebsführung (Kreditvergabe) (ee.).

aa. Dem Einwand des Klägers, möglicherweise sei bei der Gebührenkalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eine im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes aufgeführte Position „Gartenpflege Gewerbeparken“ zu Unrecht berücksichtigt worden, steht entgegen, dass der Gebührenkalkulation für 2003 die Kosten nach dem Jahresabschluss 2001 zugrunde lagen. Dass darin Kosten für „Gartenpflege Gewerbeparken“ enthalten sind, ist nicht ersichtlich. In dem als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.-31.12.2002 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Prüfbericht 2002) sind sowohl die Zahlen für 2002 als auch diejenigen für 2001 zum Vergleich aufgeführt. Unter dem Punkt „Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen“, unter dem die Kosten „Gartenpflege Gewerbeparken“ im Jahr 2002 verbucht wurden, sind entsprechende Kosten im Jahr 2001 aber gerade nicht aufgeführt (vgl. Prüfbericht 2002, Anlage IV. 2, S. 13).

bb. Der Kläger rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass die in den Jahresabschlüssen für 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ keine gebührenfähigen Kosten seien, weil sie Bestandteil der den Stadtwerken zu zahlenden Grundvergütung seien.

Die vom Kläger angeführten Beträge sind in Beiakte II (Prüfbericht 2003) in Anlage VII, Seite 4 aufgeführt. Hiernach sind für 2002 und 2003 im Jahr 2003 die vom Kläger genannten Beträge eingestellt worden. Es handelt sich hierbei um den Punkt „6. Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Dass entsprechende Kosten auch in die Gebührenbedarfsberechnung für 2003 auf der Grundlage der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“ eingestellt worden sind, ist dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc. Der der Sache nach vom Kläger erhobene Vorwurf, die Stadt Sulzbach/Saar verstoße dadurch gegen das Kostenüberschreitungsverbot, dass seit Gründung des Entwässerungsbetriebes verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar in Höhe von mehreren Hunderttausend DM auf den Eigenbetrieb übertragen und seitdem bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt wurden, greift nicht.

Der Beklagte hat diesem Einwand überzeugend entgegnet, es wäre treuwidrig gewesen, gegenüber dem EVS die Einrede der Verjährung zu erheben, da die Stadt und der EVS sich zuvor darüber verständigt hätten, dass erst nach Abschluss umfangreicher Baumaßnahmen eine Abrechnung erfolgen solle. Diese Art der Abrechnung sei auch den Gebührenzahlern zugute gekommen (Bl. 85 d. A.). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

dd. Der Kläger kann der Gebührenkalkulation nicht entgegen halten, die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH löse unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 EigVO Ertragszuschüsse mit 2 % statt 5 % auf.

Der Vortrag des Klägers betrifft offensichtlich nicht eine Praxis der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, sondern eine solche des Entwässerungsbetriebes. Ausweislich der Prüfberichte 2002 und 2003 (Prüfbericht 2002: Anlage IV.2, Seite 6, B.; 2003: Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) löst der Entwässerungsbetrieb die Ertragszuschüsse mit 2% und nicht mit 5% gemäß § 20 Abs. 3 EigVO auf.

§ 20 EigVO regelt die Anforderungen, die an die Bilanz des Eigenbetriebs zu stellen sind. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO (Vom 1.6.1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1999 (Amtsbl. 2000, S. 138)) können Zuschüsse Nutzungsberechtigter als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Damit wird das grundsätzliche Ziel verfolgt, dass die Zuschüsse Nutzungsberechtigter diesen mittelbar wieder zugute kommen, sei es, dass sie als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungskosten abzurechnen sind mit der Folge, dass sich die entsprechenden Abschreibungen reduzieren, sei es, dass sie als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem entsprechenden Prozentsatz aufgelöst werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung erhöhen die aufgelösten Ertragszuschüsse dann die Umsatzerlöse (vgl. etwa Beiakte II, Anlage VII, Seite 1, 1.b.).

§ 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, der eine Auflösung der Ertragszuschüsse im Falle ihrer Passivierung mit einem Zwanzigstel, also 5 %, vorsieht, gilt allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

§ 20 Abs. 3 Satz 4 EigVO bestimmt für Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, dass diese dem Eigenkapital zuzuführen sind, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.

Aufgrund der Angaben in den Erläuterungen der Prüfberichte für 2003 (Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) und 2002 (Anlage IV.2, Seite 6, B.) handelt es sich bei den vom Entwässerungsbetrieb aufgelösten Ertragszuschüssen um Kanalanschluss-kosten, die auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 erhoben werden. Hinzu kommen nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Zuwendungen des Saarlandes zu Kanalbaumaßnahmen.

Die Zuwendungen des Landes sind keine Zuschüsse Nutzungsberechtigter im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO. Dass dennoch - wie der Kläger meint - eine Auflösung mit 5 % vorgeschrieben sei, ist nicht ersichtlich.

Eine Auflösung mit 5 % schreibt § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO aber auch für die Kanalanschlusskosten nicht vor. Die Kanalanschlusskosten sind keine Baukostenzuschüsse im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kanalanschlusskosten ist die Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000. Gemäß § 14 Abs. 1 AbwS erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen von den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 KAG. Dabei wird gemäß § 14 Abs. 2 AbwS der erstattungsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Gemäß § 14 Abs. 3 AbwS ist der nach Abs. 2 ermittelte Aufwand in voller Höhe zu erstatten.

Die Zahlung der Kanalanschlusskosten stellt daher einen Kostenersatz im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG dar. Es handelt sich hierbei aber nicht - wie von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO vorausgesetzt - um Beiträge auf Grund von Satzungen.

ee.Dem Kläger gelingt es nicht, unter Hinweis auf verschiedene Kreditaufnahmen bzw. -vergaben des Entwässerungsbetriebes eine unwirtschaftliche Betriebs-führung zu belegen, was seiner Ansicht nach den Schluss auf die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation zuließe.

Dem Vortrag des Klägers, der Entwässerungsbetrieb habe einerseits im Jahre 1998 einen Kredit in Höhe von 500.000 EUR (gemeint sind wohl DM) und im Jahre 1999 einen solchen von 3 Mio. DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt, am 13.7.1999 dann aber selbst einen Kredit von 2,85 Mio DM zu 5,02 % Zinsen bei der Stadt Sulzbach/Saar aufgenommen, obwohl in den Jahren 1999 bis 2003 insgesamt 10,484 Mio DM an Zuschüssen gezahlt worden seien, ist der Beklagte überzeugend entgegengetreten (vgl. Bl. 90 ff. d. A.).

Hiernach wurden tatsächlich vom 5.12.1998 bis 18.1.1999 500.000 DM und vom 10.8. bzw. 15.8.1999 bis 31.12.1999 1 Mio. DM als Kassenkredite an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt. Beide Kredite seien aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsüberschusses möglich gewesen und zu banküblichen Konditionen gewährt worden, so dass es nicht zu einem Nachteil für die Gebührenzahler habe kommen können. Am 13.7.1999 sei plangemäß zur Durchführung von Investitionen ein Kredit in Höhe von 2,85 Mio. DM aufgenommen worden. Für diese Baumaßnahmen seien auch Landeszuschüsse gewährt worden. Der Kredit sei aber aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Der Zuwendungsbescheid des Landes vom 8.7.1999 über insgesamt 6.922.627,50 DM habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages nicht vorgelegen. Das Land habe dann in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 nicht wie nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen nach Baufortschritt, sondern vorschüssig einen Teil der Zuwendungen ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Mio. DM vom 10.8.1999 bis 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung vom 15.8.1999 bis 31.12.1999 als Kassenkredite der Stadt zur Verfügung gestellt werden konnten. Zunächst sei geklärt worden, welche Konditionen bei Anlage der kurzfristig nicht benötigten Beträge als Festgelder zu erhalten seien. Zu diesen Konditionen sei der Kassenkredit der Stadt gewährt worden. Im Jahr 1999 seien Zuschüsse in Höhe von 1.520.000,00 DM geflossen. Die weiteren Zuschüsse habe das Land dann erst im Jahr 2000 über mehrere Monate verteilt ausgezahlt.

Der Kläger hat diesen Ausführungen nicht substantiiert widersprochen. Der Senat sieht aufgrund des detaillierten Vortrages des Beklagten keinen Anlass, von einer unwirtschaftlichen Betriebsführung auszugehen. Der Beklagte hat schlüssig erklärt, dass und wie es zu den Liquiditätsüberschüssen kam, die den Entwässerungsbetrieb in die Lage versetzten, die genannten Kassenkredite an die Stadt zu gewähren. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigVO bestimmt, dass vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der für den Eigenbetrieb (gemäß § 9 Abs. 1 EigVO) eingerichteten Sonderkasse in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden sollen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigVO ist allerdings sicherzustellen, dass dann, wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, diese bei Bedarf dem Eigenbetrieb wieder zur Verfügung stehen. § 9 Abs. 3 EigVO sieht ausdrücklich vor, dass sowohl die Gemeinde dem Eigenbetrieb als auch dass dieser der Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stellen kann. Dabei sind nach dieser Vorschrift die marktüblichen Zinsen zu entrichten. Diesen Vorgaben ist vorliegend Rechnung getragen worden. Dass schließlich trotz der Landeszuschüsse der Entwässerungsbetrieb seinerseits einen Kredit aufgenommen hat, ist mit dem Hinweis auf den Zeitablauf, insbesondere die erst nach Kreditaufnahme erfolgte Zuwendung des Landes ebenfalls hinreichend erklärt.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass insbesondere die genannte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Stadt über 2,85 Mio. DM zu 5,02 % Zinsen offenbar nicht mehr existiert und damit die Gebührenzahler nicht mehr belastet. Ausweislich der Aufstellung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum 31.12.2003 (Beiakte II, Anlage VIII) existiert keine Darlehensverbindlichkeit, auf die die vom Kläger angegebenen Daten (Kreditaufnahme 13.7.1999, 2,85 Mio. DM, Zinssatz 5,02 %) zutreffen. Eine Umrechnung von DM in Euro der Position 1 („Stadt Sulzbach“) ergibt nicht den entsprechenden Betrag. Der Zinssatz ist ebenfalls nicht identisch. Anhaltspunkte, dass die vom Kläger angeführten Umstände die Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 negativ beeinflusst haben könnten, bestehen nach alledem nicht.

b. Der Kläger kann der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden seien.

Die Einwendungen des Klägers betreffen folgende Themengruppen: unterlassene Geltendmachung von Gebühren für die Beseitigung von Oberflächenwasser der BAB 623 (aa.), Gewinnabführung Stadtwerke GmbH an Eigenbetrieb und Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG (bb.), Veräußerung Blaubachsammler (cc.) und Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen (dd.).

aa. Dass eine Nichterhebung der satzungsgemäßen Gebühren, insbesondere für die Straßenentwässerung der BAB 623, zu Einnahmeausfällen und damit ungerechtfertigt hohen Gebühren geführt hat, ist nicht ersichtlich.

Eine Nichtberücksichtigung versiegelter (Autobahn-)Flächen kann sich im Rahmen der Kalkulation auf die Größe der in Ansatz gebrachten versiegelten Fläche auswirken. Sind diese Flächen allerdings in die ermittelte Fläche einbezogen, ist es für die Gebührenkalkulation unerheblich, wenn die entsprechenden Gebühren im der Kalkulation zugrunde gelegten Gebührenjahr noch nicht entrichtet wurden. Solche Gebührenausfälle wirken sich nur insofern aus, als dadurch der Jahresgewinn (oder -verlust) negativ beeinflusst wird. Dieser wiederum fließt als Gewinn- bzw. Verlustvortrag in die Jahreskostenaufstellung und damit in die Gebührenkalkulation ein. Nachgezahlte Gebühren kommen dem Gebührenzahler dann aber in dem Jahr zugute, in dem die geschuldete Gebühr tatsächlich entrichtet wird (vgl. etwa die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 45.298,93 EUR im Jahr 2003 unter „Nachberechnung Kanalbenutzungsgebühr 2001/2002“ (Beiakte II, Anlage VII, Seite 2, 2.). Das System geht also sachgerecht auf.

Mit der Vorlage eines entsprechenden Bescheides und insbesondere der Darlegung, dass die abflusswirksame Fläche der BAB 623 im Rahmen der Ermittlung der versiegelten Flächen erfasst ist (Bl. 402 ff. d. A.), hat der Beklagte daher den Einwand des Klägers ausgeräumt.

bb.Die Gebührenkalkulation ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die Tätigkeit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH auf Gewinnerzielung ausgelegt ist oder weil die Stadt Sulzbach/Saar seit 1.1.2002 nur noch zu 70 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war.

Soweit der Kläger die Gewinnerzielungsabsicht und die Gewinnrealisierung bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren zur Bildung von Rückstellungen in geringem Umfang nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als zulässig, im Übrigen aber als grundsätzlich unzulässig rügt und dies auf die entsprechenden Bestrebungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH bezieht, wird nicht exakt getrennt zwischen dem Bereich der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem des Entwässerungsbetriebes. Dies ist aber geboten.

Die Rechtsbeziehung zwischen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem Entwässerungsbetrieb ist im Entsorgungsvertrag geregelt, wonach die Geschäftsbesorgungen der Stadtwerke für den Entwässerungsbetrieb mit den entsprechenden Zahlungen auf der Grundlage von § 5EntsV abgegolten werden. Diese werden als Fremdleistungsentgelt in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt.

Dass sich innerhalb des Fremdleistungsentgelts möglicherweise auch ein vom privaten Dritten (hier: den Stadtwerken) erhoffter Gewinn widerspiegelt, ist nicht zu beanstanden, denn in diesem Fall liegt keine (unstatthafte) Gewinnerzielung durch die Gemeinde selbst vor. Gewinne Dritter, deren sich eine entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, zählen grundsätzlich zum Aufwand einer Entsorgungseinrichtung und dürfen in die Gebührenkalkulation einfließen (OVG Greifswald, Urteil vom 25.2.1998 - 4 K 8 u. 18/97 -, KStZ 2000, 12) . Das den Gewinn des privaten Helfers umfassende, von der Gemeinde an diesen zu entrichtende Entgelt ist - wie oben bereits dargelegt - am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601)

Im konkreten Fall wurde die vom Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH gemäß § 5EntsV zu entrichtende Vergütung bereits unter Anlegung dieses Maßstabes geprüft und nicht beanstandet.

Dass die vom Kläger gerügte Gewinnerzielungsabsicht der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und die angebliche Gewinnabführung an die privaten Gesellschafter der GmbH (vgl. den Vortrag Bl. 197 d. A.) die vorliegend zu beurteilende Gebührenkalkulation sachwidrig beeinflusst haben kann, ist dagegen nicht ersichtlich.

Ohnehin betrafen nach dem Vortrag des Beklagten die vom Kläger unter Berufung auf den Wirtschaftsplan 2003 angeführten Betriebszweige (vgl. Bl. 43 d. A.), in denen mit einem Betriebsgewinn gerechnet wurde, keinen Bereich, der Einfluss auf die Kosten hatte, die in die Kostenermittlung im Rahmen der Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Die Position „Abwasser“ betraf danach den Bereich industrieller Abwässer. Dem ist der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation steht weiter nicht entgegen, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH seit 1.1.2002 nur noch 70 % betrug.

Selbst wenn insofern eine rechtlich nicht zulässige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zu besorgen wäre, stünde eine solche der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht entgegen. Dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche in die Kalkulation eingestellten Positionen dadurch negativ hätten beeinflusst werden können.

Im Übrigen sieht der Senat keinen Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Stadt Sulzbach/Saar schließlich nur noch mit 70% an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war, keinen Verstoß gegen § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG dar. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder entsprechenden Überwachungsorgan, erhält. Der erforderliche Einfluss der Gemeinde auf Ziele und Gegenstand eines privatrechtlich organisierten Unternehmens der Gemeinde im Sinne einer Ausrichtung auf die Erfüllung öffentlicher Zwecke soll damit sichergestellt werden (vgl. auch § 65 LHO für Unternehmen des Landes) (Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, Stand: November 2008, § 110 Rdnr. 1.3) . Dies folgt aus dem Demokratiegebot des Art. 28 Abs. 2 GG, denn von dem von der Gemeinde errichteten kommunalen Unternehmen werden kommunale Aufgaben und damit materielle Verwaltungsfunktionen übernommen bzw. ausgeübt. Die Gemeinde hat daher die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmenspolitik festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren. Es ist insofern notwendig, dass die Gemeinde auch im Aufsichtsrat (für die GmbH gem. § 52 GmbHG) oder einem entsprechenden Überwachungsorgan vertreten ist. Entscheidend ist daher, dass sichergestellt ist, dass die Gemeinde über ihre Vertreter in der Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat (vgl. auch § 114 KSVG) bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre Vorstellungen wirksam einbringen kann (Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Aufl., Rdnr. 267) . Hierfür ist es allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig, dass die Gemeinde über eine qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG stellt allein auf die angemessene Einflussnahmemöglichkeit durch die Vertreter in den entsprechenden Gremien ab. Diese ist vorliegend gegeben.

Die Mehrheitsbeteiligung einer Gemeinde an einem Unternehmen in privater Rechtsform im Sinne von § 111 Abs. 2 KSVG ist darüber hinaus nur auf der Grundlage der Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 KSVG zulässig. § 111 Abs. 1 Nrn. 1-4 KSVG enthalten Vorgaben, die der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erfüllen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH diesen Vorgaben nicht entspricht, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc.Der Einwand des Klägers, der Verkaufserlös des Blaubachsammlers sei nicht einmal zum Teil als unmittelbare Einnahme aus Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre kalkulierten Gebühren verwendet worden, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation und der Ungültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung.

Der Verkauf des Blaubachsammlers erfolgte nach dem Vortrag des Klägers bereits im Jahr 2000. Eine Sanierung des Sammlers soll in den Jahren zuvor vorgenommen und der Sanierungsaufwand in die Abwassergebühr hineinkalkuliert worden sein. Er rügt, dass die Kaufpreiszahlung (angeblich 3,5 Mio. DM) nicht als Einnahme aus Geschäftstätigkeit Gebühren senkend berücksichtigt, sondern als Rücklage verbucht bzw. in Höhe eines Teilbetrags von 1 Mio. DM zur Rückzahlung eines Darlehens an die Stadt Sulzbach/Saar gezahlt worden sei. Diese Rüge greift nicht.

Der Verkaufserlös ist in Höhe von 1 Mio. DM im Jahr 2001 berücksichtigt worden, denn in der Vorlage zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002 (Bl. 62 d. Beiakte IV) ist unter anderem ausgeführt: „Durch den Verkaufsgewinn Blaubach in Höhe von 1 Mio. musste die Rücklagenentnahme (eine solche war wegen eines erwarteten Defizits eingeplant.) allerdings nicht in Anspruch genommen werden. Der Jahresabschluss 2001 wies durch den außerordentlichen Verkaufsgewinn noch einen Bilanzgewinn von 123.782,00 EUR aus“. Der Veräußerungserlös ist also in Höhe von 1 Mio. DM in die Bilanz 2001 und wegen des positiven Einflusses auf das Gesamtergebnis auch als Gewinnvortrag in die Kostenaufstellung 2002 eingeflossen (vgl. Bl. 62 d. Beiakte IV und „Erfolgsplan 2000-2008“, Position 20, Beiakte V, Register 11).

Ist der Verkaufserlös darüber hinaus wie vom Kläger vorgetragen der Rücklage zugeführt worden, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, da diese Gelder ebenfalls letztlich dem Gebührenzahler zugute kommen, da hierdurch eventuelle Unterdeckungen (wie das Beispiel aus dem Jahr 2001 zeigt) ausgeglichen werden können.

dd.Eine andere Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger im Schriftsatz vom 4.3.2009 rügt, aus den Unterlagen zur Gebührenkalkulation des Beklagten ergebe sich keine Gutschrift von Zinsvorteilen aus Abschreibungserlösen. Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte, dass solche Zinserträge hier tatsächlich erzielt wurden. Auch die Voraussetzungen, unter denen fiktive Erträge nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02-,  NVwZ-RR 2004, 681) dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden müssen, sind nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg müssen Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden. Solche Zinsvorteile seien nicht nur anzunehmen, wenn Zinserträge tatsächlich erzielt würden. Zinsvorteile der genannten Art lägen auch vor, wenn dem Vermögenshaushalt der Gemeinde zugeflossene Abschreibungserlöse bis zur vorgesehenen Verwendung für Abwasserbeseitigungszwecke zunächst für andere Vorhaben eingesetzt würden. In diesen Fällen habe eine Gutschrift zu Gunsten des Gebührenhaushalts in der Form zu erfolgen, dass die zunächst nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendeten Abschreibungserlöse in einer fiktiven Rücklage angesammelt und mit einem jährlichen kalkulatorischen Zins belegt werden. Die Gutschrift des - tatsächlich erzielten oder fiktiven - Zinsvorteils zu Gunsten des Gebührenhaus-halts rechtfertige sich in den genannten Fällen aus der Erwägung, dass Abschreibungserlöse aus beitragsfinanzierten Anlagenteilen nicht in Zusammen-hang stehen mit einem eigenen Kapitaleinsatz der Gemeinde. Vielmehr hätten die Beitragszahler in die Abwasserbeseitigung investiert und es auf diese Weise ermöglicht, dass von den vorhandenen Anlagegütern abgeschrieben werde und die Abschreibungserlöse in den allgemeinen Gemeindehaushalt fließen würden.

Fallbezogen ist festzustellen, dass ausweislich der Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar die Stadt keine Beiträge zur Finanzierung von Abwasseranlagen erhebt. Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile, die nach der genannten Entscheidung zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden müssen, können daher weder tatsächlich noch fiktiv existieren. Dass überhaupt Abschreibungserlöse dem Gemeindehaushalt zu Gute kommen, die nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet werden, ist ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die beiden Beträge in Höhe von 5.000 EUR (Abschreibungen Gewerbeparkplatz) und 50.902,08 EUR (Abschreibungen für Kosten der Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr), für die nach den obigen Ausführungen die Umlagefähigkeit dem Grunde nach zweifelhaft ist und die daher zugunsten des Klägers abgesetzt werden, beeinflussen die Kalkulation nicht in rechtserheblicher Weise. Die oben dargestellte Toleranzgrenze, unterhalb derer Kalkulationsfehler rechtlich unerheblich bleiben, ist weder bezogen auf die der Kalkulation zugrunde gelegte Gesamtkostenermittlung noch hinsichtlich der konkreten Gebührenhöhe erreicht (a.). Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte (b.).

a. Setzt man einen Betrag in Höhe von 55.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten ab, beträgt bezogen auf die Gesamtkosten 2001 in Höhe von 3.651.269,37 EUR (= 7.141.262,17 DM) die Kostenüberschreitung nur 1,53 % der in Ansatz gebrachten Gesamtkosten und bleibt damit deutlich unterhalb der oben dargestellten Toleranzgrenze.

Die Auswirkung dieser Kostenüberschreitung auf die konkrete Gebührenhöhe ist ebenfalls unerheblich.

Für die Schmutzwassergebühr ergibt sich ein Unterschied von 2,23 EUR/cbm zu bislang errechneten 2,28 EUR/cbm ( 2,19 % ).

Der Schmutzwasseranteil an den Gesamtkosten betrug für das zugrunde gelegte Jahr 2001 59,87 %. 59,87 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 2.152.546,40 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die Schmutzwassermenge von 964.700 cbm, ergibt dies eine Schmutzwassergebühr von 2,23 EUR/cbm.

Der Prozentsatz reduziert sich auf 2,03 % , wenn man angesichts der konstant bleibenden erforderlichen Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,18 EUR/cbm von einer Gebühr für 2003 in Höhe von 2,41 EUR/cbm statt 2,46 EUR/cbm ausgeht.

Die Niederschlagswassergebühr wäre bei einer entsprechenden Vergleichsrechnung um 0,01 EUR/qm (0,65 EUR/qm statt 0,66 EUR/qm) oder 1,51 % zu hoch angesetzt worden.

Der Niederschlagswasseranteil an den Gesamtkosten beläuft sich für das zugrunde gelegte Jahr 2001 auf 40,13 %. 40,13 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 1.442.820,89 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die abflusswirksame Fläche von 2.214.699 qm, ergibt dies eine Niederschlags-wassergebühr von 0,65 EUR/qm.

Bezogen auf die Gebührenhöhe für 2003 führt diese Rechnung (unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung für 2003 um 0,05 EUR/qm) zu einer Niederschlagswassergebühr von 0,70 EUR/qm. Der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz von 0,71 EUR/qm wäre damit um 1,41 % zu hoch.

Die Kostenüberschreitung liegt ausweislich dieser Berechnung deutlich unterhalb der niedrigsten der in der Rechtsprechung angenommenen Toleranzgrenze. Das gilt sowohl, wenn man die prozentuale Überschreitung der ansatzfähigen Gesamtkosten betrachtet (so OVG Münster, Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890; OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102) , als auch, wenn man die (wegen der bei der Neuberechnung konstant bleibenden Verbrauchsmenge bzw. versiegelten Fläche abweichende) prozentuale Überschreitung der Gebührensätze in den Blick nimmt und damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2.08 -, NVwZ 2009, 253) die Auswirkung des Kalkulationsfehlers auf die konkrete Gebührenhöhe prüft.

b. Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Abschreibungen betreffend den Gewerbeparkplatz nebst Entwässerungsanlagen folgt dies daraus, dass aufgrund der Besonderheiten der Anlage, insbesondere der getätigten Investitionen für die Abwasserentsorgung, vieles dafür sprach, die Anlage wenigstens zum großen Teil als Abwasseranlage zu führen. Was die Kosten für die Vorarbeiten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr anlangt, ergibt sich nichts Anderes. Weder die einschlägige Literatur noch die Rechtsprechung haben sich - soweit ersichtlich - bislang hinsichtlich einer Umlagefähigkeit solcher Kosten festgelegt. Von daher fehlt es auch insoweit an Anhaltspunkten, dass hier wider besseres Wissen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt worden sind.

Die Berufung hat nach alledem Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1100,63 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO den inhaltlichen Vorgaben des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet worden.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, denn die Bescheide des Beklagten vom 17. und 18.1.2004 und die Widerspruchsbescheide des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger wurde von dem Beklagten zu Recht zur Zahlung von Abwassergebühren in Höhe von insgesamt 1.100,63 EUR herangezogen.

Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Gegenstand der Klage sind die beiden Bescheide des Beklagten vom 18.1.2004 und der Bescheid des Beklagten vom 17.1.2004 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 20.5.2005, wodurch der Kläger zu Abwassergebühren für das Jahr 2003 in einer Gesamthöhe von 1.100,63 EUR herangezogen wird. Das ergibt sich aus der Klageschrift vom 25.7.2005, in der unter Angabe der jeweiligen Geschäftsnummern ausdrücklich die drei Widerspruchsbescheide angefochten werden. Daran ändert nichts, dass in der Klagebegründung (Bl. 36 d. A.) nur die Aufhebung der beiden Bescheide vom 18.1.2004 und der entsprechenden Widerspruchsbescheide beantragt wird. Das Verwaltungsgericht hat darin zu Recht keine Rücknahme der den Bescheid vom 17.1.2004 betreffenden Klage, sondern lediglich eine Ungenauigkeit in der Fassung des Antrags gesehen. Beide Beteiligten sehen dies ebenso.

Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage insgesamt zulässig. Insbesondere handelt es sich auch bei der „Rechnung“ vom 17.1.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.5.2005 (N 200/04) um einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 35 Satz 1 VwVfG, 42 Abs. 1 VwGO. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.6.1987 - 8 C 21/86 -, BVerwGE 78, 3) ist die Anfechtungsklage gegen eine „Rechnung“ jedenfalls dann statthaft, wenn eine mit der Gemeinde nicht identische Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid die „Rechnung“ als Verwaltungsakt qualifiziert hat. So liegt der Fall.

Der Widerspruchsbescheid des Stadtverbandsrechtsausschusses vom 20.5.2005 in der Sache N 200/04 (Akte N 200/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte IV, Bl. 246 ff.) qualifiziert die Rechnung vom 17.1.2004 mit derselben Begründung wie in den beiden Widerspruchsverfahren gegen die Jahresverbrauchsabrechnungen/Gebührenbescheide vom 18.1.2004 (Akten N 198/04 und N 199/04 des Stadtverbandsrechtsausschusses, im Folgenden: Beiakte III, Bl. 56 ff. und 75 ff.) ohne Weiteres als Gebührenbescheid. An der entscheidenden Stelle (Beiakte IV, Bl. 254) ist ausgeführt, soweit die Formulierung „Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar“ missverständlich sei, handele es sich möglicherweise um eine nicht ganz zutreffende Darstellung, die jedoch unschädlich sei (falsa demonstratio non nocet).

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

II. Die Klage ist aber unbegründet.

A. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind formell rechtmäßig.

Die insoweit vom Kläger in der Klagebegründung vorgebrachten Rügen greifen nicht durch. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gerichtsbescheid vom 12.3.2008 (S. 7 unten bis S. 9 oben) verwiesen werden, zumal der Kläger diesen im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Der Annahme der hinreichenden Bestimmtheit steht auch nicht das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers entgegen, der mit den Bescheiden vom 18.1.2004 geforderte Betrag für die Abwasserentsorgung stehe unterschiedslos neben den Beträgen für die Versorgung mit Erdgas und Frischwasser. Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Festsetzungsbescheides bezüglich Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG, dass ein - wie hier - schriftlich ergangener Abgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnet und angibt, wer die Abgabe schuldet. Diesen notwendigen inhaltlichen Festlegungen entsprechen die angegriffenen Bescheide.

B. Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide ist § 20 Abs. 1 der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Satzung der Stadt Sulzbach/Saar für den Entwässerungsbetrieb über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassergebührensatzung) vom 31.08.2000 in Verbindung mit § 1 der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren (Abwassergebührenhöhesatzung) vom 06.12.2002.

Nach § 20 Abs. 1 Abwassersatzung (AbwS) werden zum Ersatz des durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Aufwands für die Herstellung, Erweiterung, Unterhaltung und den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen nach § 14 Abs. 1 AbwS Gebühren nach der Gebührensatzung des Entwässerungsbetriebes zur Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar vom 18.12.1992 erhoben. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Abwassergebührensatzung (AbwGebS) erhebt die Stadt Sulzbach/Saar für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen durch das Einleiten von Schmutz- und Niederschlagswasser Gebühren. Gebührenpflichtig ist nach § 2 Abs. 1 AbwGebS u.a. der Eigentümer des Grundstücks. Die §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 AbwGebS regeln den Gebührenmaßstab für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr. Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, und wird pro cbm bezogenen Frischwassers erhoben. Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser wird nach der Größe der bebauten, überbauten sowie künstlich befestigten Flächen eines Grundstücks bemessen, von denen das aus Niederschlägen stammende Wasser entweder über einen direkten Anschluss oder indirekt über andere Flächen in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit ist ein qm dieser Grundstücksflächen. § 6 AbwGebS bestimmt, dass die Höhe der Gebühr in der Abwassergebührenhöhesatzung festgesetzt wird. Der Gebührensatz betrug im Jahr 2003 für die Schmutzwassergebühr gemäß § 1 Abs. 1 der Abwassergebührenhöhesatzung (AbwGebHS) 2,46 EUR je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge. Gemäß § 1 Abs. 2AbwGebHS betrug der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr im Jahr 2003 0,71 EUR je qm angeschlossener bebauter, überbauter und befestigter Grundstücksfläche.

Bedenken gegen die voraussetzungsgemäße Anwendung des genannten Ortsrechts im konkreten Fall sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr stellt der Kläger ausschließlich die Gültigkeit der Gebührensätze der genannten Satzung in Frage. Damit dringt er nicht durch.

Grundlage der genannten Satzungen der Stadt Sulzbach/Saar bilden die Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.5.1998 (Amtsbl. S. 691). Nach dessen §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2, 6 Abs. 1 dürfen Gemeinden auf Grund einer Satzung Gebühren als Gegenleistung für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen - hier: der gemeindlichen Abwasseranlagen - erheben. Das veranschlagte Gebühren-aufkommen soll einerseits die voraussichtlichen Kosten der öffentlichen Einrichtung in der Regel decken, andererseits diese jedoch nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG). Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Benutzung zu bemessen; wenn das schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Benutzung stehen darf (§ 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KAG).

Bedenken gegen das Abwassergebührensystem der Stadt B-Stadt/Saar im Allgemeinen, insbesondere gegen die „Splittung“ der Gebühr in eine Niederschlags- und eine Schmutzwassergebühr sind weder vorgetragen noch ersichtlich (allgemein zur Rechtmäßigkeit der gesplitteten Abwassergebühr: Beschluss des Senats vom 27.7.2007 - 1 A 42/07 - , LKRZ 2007, 386; siehe auch die Beschlüsse des Senats vom 5.3.2002 - 1 Q 40/01 -, insoweit nicht veröffentlicht, vom 3.6.2002 - 1 R 20/01-, AS 30, 37, und vom 18.3.2003   - 1 W 3/03 - SKZ 2003, 229, Leitsatz 80; ferner Welsch, SKZ 2002, 107) . Ebenso wenig können die für das Jahr 2003 maßgeblichen in der Abwassergebührenhöhesatzung festgelegten Gebührensätze beanstandet werden; insbesondere ist das in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG geregelte Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt.

Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kommunalabgabenrechtlicher Gebühren-sätze gilt:

Bei der gemeindlichen Gebührenkalkulation im Rahmen des Kostendeckungs-gebots einerseits und des Kostenüberschreitungsverbots andererseits sind die zu berücksichtigenden Kosten und Maßstabseinheiten nicht rechnerisch genau zu bestimmen. Vielmehr ist eine prognostische Ermittlung vorzunehmen, der naturgemäß Schätzungen und Wertungen zu Grunde liegen, die nicht darauf überprüft werden können, ob sie sich letztlich „punktgenau“ als zutreffend erwiesen haben. Die Prognose des Satzungsgebers kann damit nur daraufhin überprüft werden, ob im Zeitpunkt der Billigung der Gebührenkalkulation die Berechnungsfaktoren „vertretbar angenommen werden konnten“ (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts trägt diese Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Gebührenkalkulation um eine Prognoseentscheidung handelt, für die dem kommunalen Satzungsgeber mit Blick auf die in Art. 28 Abs. 2 GG niedergelegte Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, den die Gerichte bei der Kontrolle zu beachten haben. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) Mit dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG und dem aus ihm folgenden Umfang des Satzungsermessens ist es unvereinbar, die einzelnen Schritte der inhaltlichen Vorbereitung der Entscheidung des Satzungsgebers nach der Art von (ermessensgeleiteten) Verwaltungsakten mit der Folge zu überprüfen, dass ein Kalkulationsirrtum einen zur Ungültigkeit der Gebührenregelung führenden Ermessensfehler darstellt, ohne zu prüfen, ob der eigentliche Norminhalt dem höherrangigen Recht zuwider läuft. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890)

Selbst wenn der Satzungsgeber den einen oder anderen Posten in der Kostenkalkulation unter Überschreitung des ihm dabei zustehenden Spielraums fehlerhaft bewertet hat, verstößt es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Bundesrecht, wenn wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers die Gebührenregelung insgesamt für nichtig erklärt wird, ohne zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich dieser Fehler überhaupt auf die Gebührenhöhe ausgewirkt hat. In diesem Zusammenhang ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Landesrecht im Rahmen der Ausgestaltung des Kostendeckungsprinzips Prognosespielräume des kommunalen Satzungsgebers respektieren muss. Insofern ist bundesrechtlich kein bestimmter Prozentsatz vorgegeben, der vom Landesrecht als „Toleranzgrenze“ anerkannt werden muss. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Das OVG Münster geht in ständiger Rechtsprechung von bis zu 3 % als „Toleranzgrenze“ aus, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. (u.a. Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 - , NVwZ 1995, 1233, und Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; im Urteil vom 2.6.1995 - 15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697, hat das OVG Münster sogar 10 % als Toleranzgrenze angenommen; 3 % auch: OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890) Dabei wird ausdrücklich betont (etwa im Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) , dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Folglich schließt nach Auffassung des OVG Münster die „Toleranzgrenze“ nicht nur tatsächliche Prognosefehler ein, sondern auch Kostenansätze, die aus Rechtsgründen als unzulässig anzusehen sind. Das OVG Bautzen hält im Nachgang zum oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des OVG Münster ebenfalls nicht nur bloße Prognosefehler unter dem Gesichtspunkt der „Toleranzgrenze“ für unbeachtlich; so wurde im zitierten Fall die irrtümliche Einbeziehung der Mehrwertsteuer gerügt. Das OVG Schleswig legt die „Toleranzgrenze“ sogar auf 5 % des ansatzfähigen Kostenvolumens fest. (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000,102; Urteil vom 24.10.2007 - 2 LB 34/06 -, Juris) Dies wird damit begründet, dass die Unsicherheiten, die aus den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden unterschiedlichen Auffassungen zur Frage der Gebührenfähigkeit von Kosten resultieren, dazu führen, dass nicht jede geringfügige Einbeziehung nicht gebührenfähiger Kosten die Nichtigkeit des Gebührensatzes zur Folge hat. Etwas Anderes gilt nach dieser Rechtsprechung nur für bewusst fehlerhafte Kalkulationen, etwa aufgrund beabsichtigter Überschüsse (Gewinne) oder der Einbeziehung von Kosten, die offenkundig weder leistungs- noch einrichtungsbezogen sind. Der VGH München sieht sogar eine ungewollte Kostenüberdeckung bis zu 12 % als grundsätzlich unschädlich an, wenn zum Zeitpunkt des Satzungserlasses die vorhersehbaren Abgabeneinnahmen nicht höher sind als die zum gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten (VGH München, Urteil vom 16.12.1998 - 23 N 94.3201, 23 N 97.20002 -, BayVBl 1999,463; siehe auch Urteil vom 29.3.1995 - 4 N 93.3641 -, BayVBl 1996, 532) . Jede bewusste, selbst nur geringfügige Überdeckung ist nach dieser Rechtsprechung aber unzulässig. Anhaltspunkte dafür, ob über Prognoseschwankungen hinausgehende Kalkulationsfehler überhaupt unerheblich sind oder ob insofern eine eventuell niedrigere „Toleranzschwelle“ gilt, enthält die zitierte Entscheidung nicht.

Der erkennende Senat hat sich bislang hinsichtlich einer „Toleranzgrenze“ nicht festgelegt, jedoch im Grundsatz entschieden (Beschluss vom 9.5.1994 - 1 N 1/94 -, Juris,) , dass nicht jede Kostenüberdeckung gesetzwidrig ist. Nicht ohne Weiteres zu beanstanden sei insbesondere, wenn Gebührensätze so festgelegt werden, dass ihre Anwendung in einem Abschnitt eines auf mehrere Jahre angelegten Kalkulationszeitraums zur Kostenüberschreitung, in einem anderen zur Kostendeckung und in einem dritten zu einer Kostenunterdeckung führt und sich auf die gesamte Zeitspanne bezogen Kosten und Erlöse ungefähr aufheben. Eine Kostenüberschreitung wirke sich ferner dann nicht auf die Gültigkeit der einschlägigen Bestimmungen aus, wenn im Rahmen einer sachgerechten Veranschlagung davon ausgegangen werden durfte, Kosten und Erlöse würden in etwa dieselbe Höhe erreichen, sich diese Prognose aber aufgrund unerwarteter Ereignisse nachträglich als unzutreffend erweise.

Der Landesgesetzgeber hat den dargelegten Unwägbarkeiten bei der Gebührenkalkulation inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG geregelt hat, wie Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen. Kostenüber- bzw. -unterdeckungen sind daher nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Vorschrift bezieht sich allerdings der Sache nach auf Über- bzw. Unterdeckungen, die dadurch entstanden sind, dass Prognosen sich nicht erfüllt haben.

Das Gericht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur gehalten zu prüfen, ob, sondern auch in welchem Umfang sich ein Kalkulationsfehler auf die Gebührenhöhe auswirkt. Für die gerichtliche Überprüfung der Gebührensätze bzw. der zugrunde liegenden Gebühren-kalkulation gilt dabei, dass eine sachgerechte Handhabung des in § 86 Abs. 1 VwGO geregelten Amtsermittlungsgrundsatzes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie nur gebietet, die Kalkulation insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben werden. (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123)

Mit Blick auf den dem kommunalen Satzungsgeber zustehenden Beurteilungsspielraum, aber auch die dargestellten Unwägbarkeiten der Kalkulation einerseits und die Komplexität der Rechtslage andererseits akzeptiert der erkennende Senat bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation entsprechend der oben referierten Rechtsprechung eine „Toleranzgrenze“, von der neben reinen prognostischen Fehlern auch nach rechtlicher Prüfung letztlich nicht umlagefähige Kostenansätze erfasst sind. Das Rechtsstaatsprinzip bleibt dabei gewahrt, weil diese „Toleranzgrenze“ nicht für bewusst oder willkürlich fehlerhafte Kalkulationen gilt.

Der Senat hält eine „Toleranzgrenze“ in der Größenordnung von mindestens 3 %, wie sie vom OVG Münster und OVG Bautzen angenommen wird, für angemessen. Einer weitergehenden Festlegung bedarf es vorliegend nicht. Selbst wenn man die dem Kläger günstigsten Ansätze wählt, wird diese Grenze bei der vorliegend zu überprüfenden Kalkulation - wie im Folgenden aufgezeigt wird - nicht erreicht.

Die für das Jahr 2003 maßgebliche Abwassergebührenhöhesatzung unterliegt gemessen an diesen Vorgaben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Sie wurde aufgrund der Beschlussfassung in der Sitzung des Stadtrates vom 6.12.2002 erlassen.

Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl. 134 ff. der Beiakte IV) lag der Kalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 unter anderem das mit „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ überschriebene Rechenwerk zugrunde. Die in dieses Rechenwerk eingesetzten Kosten und Erträge werden aus der Gewinn- und Verlustrechnung des Entwässerungsbetriebes für das jeweilige Wirtschaftsjahr übernommen (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20.2.2008 betreffend das Jahr 2003, Bl. 179 f. d. A.).

Die Kostenaufstellung führte unter Berücksichtigung der vom Kläger nicht angegriffenen Aufteilung in Schmutzwasser- und Regenwasseranteil (59,87 % zu 40,13 %) sowie der Schmutzwassermenge (von 964.700 cbm) und der versiegelten Fläche (von 2.214.699 qm) zu einem Gebührenbedarf zur voraussichtlich kostendeckenden Gebührenerhebung von 2,28 EUR/cbm für die Schmutzwassergebühr und 0,66 EUR/qm für die Regenwassergebühr. Neben diesem auf der Basis der Ist-Zahlen für 2001 (also der feststehenden Kosten) ermittelten Gebührenbedarf ist in die Kalkulation weiter die sich abzeichnende Entwicklung für das noch laufende Jahr 2002 und eine Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Kosten für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eingeflossen. Dabei wurden maßgeblich die steigenden Gebühren des EVS für 2002 und 2003 (Erhöhung 2002: 13 ct/cbm; erwartete Erhöhung 2003: 11 ct/cbm) sowie die Steigerung der Kosten für die Kanalunterhaltung (Erhöhung der Grundvergütung für die Stadtwerke um 6 ct/cbm (aufgrund der am 29.9.2002 getroffenen und zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung 2002 zum Entsorgungsvertrag vom 19.12.1997, Bl. 70 d. A.) )in Höhe von zusammen 0,30 EUR zugrunde gelegt (Blatt 138 der Beiakte IV) . Die hieraus ermittelte zu erwartende Kostensteigerung von 289.410 EUR (0,30 EUR multipliziert mit der Schmutzwassermenge Stand 2001) wurde auf den Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil 2001 verteilt, was zu den Erhöhungssätzen von 0,18 EUR/cbm sowie 0,05 EUR/qm führte. Diese wiederum wurden zu den Gebührensätzen addiert, die laut Jahresabschluss 2001 des Entwässerungsbetriebes eine voraussichtlich kostendeckende Gebührenerhebung (im Jahr 2002) ermöglicht hätten (2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm). Diese Gebührensätze waren (für 2002) vom Stadtrat offenbar mit Rücksicht auf anstehende Wahlen (vgl. die Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.4.2005, Beiakte IV, Bl. 184) nicht beschlossen worden. Bezogen auf den Wirtschaftsplan 2003 war dabei noch mit einem Verlust von 61.000 EUR gerechnet worden, der durch eine entsprechend hohe Entnahme aus der Rücklage ausgeglichen werden sollte (vgl. die Vorlage zum Beschluss zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002, Beiakte IV, Bl. 140) .

Diese Prognose des Gebührenbedarfs für das Jahr 2003 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Sie erfolgte auf der Basis der konkret entstandenen Kosten 2001, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden sind. Aus diesen wurde zunächst der aktuelle Bedarf (fiktive Gebührensätze 2,28 EUR/cbm und 0,66 EUR/qm) zur kostendeckenden Gebührenerhebung ermittelt und eingestellt. Dass diese fiktiven und nicht die bislang tatsächlich erhobenen Gebührensätze in Höhe von 2,15 EUR/cbm und 0,58 EUR/qm als Ausgangspunkt genommen wurden, ist nicht zu beanstanden. Nur dadurch war es möglich, den Gebührenbedarf auf der Basis der für das Jahr 2001 feststehenden Kosten zu erfassen. Da sich bereits im Jahr 2002 die EVS-Gebühr erhöht hatte und eine weitere Gebührenerhöhung für 2003 bekannt war, mussten diese bereits sicheren bzw. sicher zu erwartenden zusätzlichen Kosten in die Kalkulation für das Jahr 2003 einfließen. Gleiches gilt für die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits erfolgte Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag zugunsten der Stadtwerke. Da die entsprechenden Kostenansätze abhängig vom Wasserverbrauch sind, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn insofern die letzte bekannte Jahresverbrauchsmenge (2001) für die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kostenpositionen zugrunde gelegt wurde, was nach der oben wiedergegebenen Rechnung zu einem vorhersehbaren zukünftigen Zusatzbedarf von 0,18 EUR/cbm bzw. 0,05 EUR/qm führt (Dass dabei aus für den Senat nicht ersichtlichen Gründen nicht die Quoten für die Aufteilung in Schmutz- und Niederschlagswasser aus der Kostenaufteilung 2001 (59,87 % zu 40,13 %) und auch eine größere abflusswirksame Fläche zugrunde gelegt wurden, ist unerheblich, da eine Rechnung mit den Zahlen aus 2001 nach Auf- bzw. Abrundung auf volle Cent - Beträge  zum selben Ergebnis führt.) .

Die Gebührenerhöhung war aus den vorstehenden Erwägungen trotz des positiven Jahresergebnisses 2001 gerechtfertigt. Der Bilanzgewinn im Jahr 2001 war lediglich darauf zurückzuführen, dass der einmalige Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Blaubachsammlers an den EVS in Höhe von 1 Mio.DM in die Bilanz eingestellt wurde. Damit ergab sich statt eines deutlichen Verlustes ein Gewinn von 123.783,05 EUR (vgl. etwa Bl. 62 d. Beiakte IV).

Die inzwischen vorliegenden Ergebnisse des streitgegenständlichen Gebühren-jahres bestätigen, dass die Prognose weder willkürlich noch überzogen war. Im Jahr 2003 wurde ein moderater Gewinn erwirtschaftet. Die mit „Erfolgsplan 2000 - 2008“ (Register 11, letztes Blatt des vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1.10.2007 vorgelegten Aktenordners, im Folgenden: Beiakte V,) überschriebene Übersicht macht deutlich, dass in den Jahren 2001 und 2002 (bei einer Gebührenhöhe von 2,15 EUR/cbm bzw. 0,58 EUR/qm) der Bilanzgewinn/-Verlust (Jahresgewinn unter Berücksichtigung des Gewinn- bzw. Verlustvortrages aus dem jeweiligen Vorjahr) bei 123.783,05 EUR (2001) bzw. minus 205.304,90 EUR (2002) lag. Im streitgegenständlichen Jahr 2003 beläuft sich der Bilanz gewinn nach der Gebührenerhöhung auf 2,46 EUR/cbm bzw. 0,71 EUR/qm auf 2.795,24 EUR. Es gelang also bei einem Gesamtbetriebsertrag vom 4.266.405,71 EUR nahezu eine „punktgenaue“ Kostendeckung.

Die Einwände des Klägers sind nicht geeignet, die Gebührenkalkulation und damit die Gültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung in Frage zu stellen. Die gegen die Kostenermittlung erhobenen Einwände greifen entweder nicht durch oder dem Vortrag des Klägers fehlt es an substantiierten Anhaltspunkten, dass die von ihm gerügten Ansätze sich überhaupt Gebührensatz erhöhend in der Kostenkalkulation niedergeschlagen haben. Weiterer Aufklärung bedarf es insoweit nicht. Der Amtsermittlungsgrundsatz stellt die klagende Partei nicht davon frei, einen substantiierten Klagevortrag vorzubringen. Das Gericht ist nicht gehalten, einem unsubstantiierten Klägervortrag weiter nachzugehen, wenn kein konkreter Anhaltspunkt etwa für einen fehlerhaften Kostenansatz im Rahmen der Gebührenkalkulation vorliegt (BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123) .

Der Kläger wendet gegen die Kalkulation ein, dem Stadtrat hätten zur Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung keine ausreichenden Unterlagen vorgelegen; insbesondere sei aus den Unterlagen nicht ersichtlich gewesen, in welchem Verhältnis die nicht umlagefähigen Kosten für den Allgemeinanteil (Öffentlichkeitsanteil, Straßen, Plätze usw.) zu den Gesamtkosten stehen.

Dieser Einwand vermag die Gültigkeit des Stadtratsbeschlusses nicht in Frage zu stellen. Nach Aktenlage gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine unzureichende Information vor der Beschlussfassung im Stadtrat gerügt wurde. Dem Stadtrat lagen außerdem Unterlagen vor, aus denen die oben dargestellten Grundlagen der Kalkulation zu entnehmen waren. Schließlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass überhaupt Kosten für den Allgemeinanteil als nicht umlagefähig angesehen wurden (vgl. die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 zur Berücksichtigung der Flächen der BAB 623, Bl. 402 d. A.).

Die Gebührenkalkulation des Beklagten weist im Rahmen der Kostenermittlung keine Kostenansätze auf, die im Ergebnis zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG führen.

Zu den gebührenfähigen Kosten gehören nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG auch Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen, angemessene Abschreibungen sowie eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals.

Weder die konkret gegen die in Ansatz gebrachten Fremdleistungsentgelte vorgebrachten Einwände (1.)noch die Einwände gegen die in die Kostenermittlung eingestellten kalkulatorischen Kosten (2.) noch die sonstigen Einwände gegen die Kostenermittlung (3.) sind erheblich. Soweit Kostenpositionen als dem Grunde nach nicht umlagefähig abgesetzt werden, führt dies nicht zu einem rechtlich beachtlichen Kalkulationsfehler (4.).

1. Bei dem unter lfd. Nrn. 3 bis 5 der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ aufgeführten Unterhaltungsaufwand für das Kanalsystem in Höhe von zusammen 674.853,63 EUR (= 1.319.898,97 DM), der in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist, handelt es sich um Fremdleistungsentgelte .

Dieser Betrag wird als Vergütung gemäß § 5 Entsorgungsvertrag (EntsV) von dem Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH für die nach dem Entsorgungsvertrag von dieser zu erbringenden Leistungen gezahlt. Wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat (vgl. S. 10 des Gerichtsbescheidsumdrucks) , wurde mit diesem Entsorgungsvertrag mit Blick auf die Präambel und § 1 ("Der Betreiber übernimmt als Erfüllungsgehilfe der Stadt im Rahmen der hoheitlichen Abwasserentsorgung…") eine sog. "Erfüllungsprivatisierung" oder funktionale Privatisierung durchgeführt. Hierbei wird ein privater Verwaltungshelfer als "Erfüllungsgehilfe" eingeschaltet, wobei die eigentliche Aufgabe (hier: die Abwasserbeseitigung nach §§ 50, 50 a SWG) in kommunaler Hand verbleibt (vgl. hierzu nur: Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 129; Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601 ff.) . Da zum Zeitpunkt des Abschlusses des Entsorgungsvertrages am 19.12.1997 die Stadt zu 100% Anteilseigner der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH war, lag damals eine unechte funktionale Privatisierung vor, weil der eingeschaltete "Private" eine Organisationseinheit war, die ihrerseits allein der Stadt Sulzbach/Saar zuzurechnen war.

Der Beklagte kann die Kosten einer Fremdleistung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG grundsätzlich als gebührenfähigen Aufwand in seine Kalkulation einstellen, soweit die Inanspruchnahme des Dritten zur Erfüllung der Pflichtaufgabe Abwasserentsorgung (§§ 50, 50a SWG) erforderlich und nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Insofern findet das Kommunalabgabengesetz unmittelbar Anwendung und schützt den Bürger vor einer überzogenen Gebührenbelastung (OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 194 m.w.N.) . Das Prinzip der Erforderlichkeit stellt den Kontrollmaßstab für die Gebührenfähigkeit der Fremdleistungsentgelte dar.

Zur Prüfung einer einrichtungsbezogenen Erforderlichkeit kann die „Erfüllungsprivatisierung“ selbst in Frage gestellt werden. Wenn es kostengünstiger ist, die Entsorgungsaufgabe durch einen Regiebetrieb des öffentlichen Trägers selbst zu erfüllen, könnte die Refinanzierung eines Entgelts für den privaten „Erfüllungsgehilfen“ zumindest in der Höhe unzulässig sein, die die Kosten des Regiebetriebes übersteigt. Erforderlich wäre insofern eine Wirtschaftlichkeitsprüfung im Sinne eines Regiekostenvergleichs (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 unter Hinweis auf OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 113/97 -, KStZ 1999, 135) . Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Regiekostenvergleich stattgefunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Eine weitere Möglichkeit des grundsätzlich der Kommune obliegenden Nachweises, dass dem gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit genüge getan ist, besteht für die Gemeinde in der öffentlichen Ausschreibung der entsprechenden Leistungen vor der Vergabe. Ist der Auftrag in einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren aufgrund einer Ausschreibung an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot vergeben worden, garantiert der Wettbewerb bei der Ausschreibung in der Regel, dass das als Fremdkosten in die Gebührenkalkulation eingesetzte Entgelt nicht überhöht ist (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 195 m.w.N.) . Eine öffentliche Ausschreibung ist fallbezogen indes nicht erfolgt.

Ob dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten ist, dass eine öffentliche Ausschreibung jedenfalls der Änderungsvereinbarung vom 26.9.2002 zwingend geboten war, lässt der Senat offen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bliebe dies gebührenrechtlich folgenlos.

Ein Verstoß gegen das Vergaberecht bedeutet für die vorliegend allein entscheidungserhebliche Frage der Gebührenfähigkeit des Fremdleistungs-entgeltes nicht zwingend, dass die Kalkulation fehlerhaft ist. Vielmehr bleibt maßgeblich, ob das in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt angemessen bzw. erforderlich ist. Vergaberecht und Abgabenrecht sind nämlich getrennte Rechtsgebiete, die jeweils unterschiedliche tatbestandliche Voraussetzungen und vor allen Dingen unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) Die vergaberechtlichen Regelungen dienen nicht zuletzt dem Interessenausgleich zwischen Wettbewerbern, während die abgabenrechtlichen Vorschriften dem Interessenausgleich zwischen Staat und Bürger zu dienen bestimmt sind. Sind die Verträge entsprechend den Vorgaben des Vergaberechts geschlossen, stellt dies wie oben ausgeführt allerdings eine Rechtfertigung der Höhe des vereinbarten Fremdleistungsentgelts dar, kann mithin ohne weitere Prüfung von der Erforderlichkeit des Fremdleistungsentgelts ausgegangen werden (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 196 ff.) . Fehlt es an der Rechtfertigung des Fremdleistungsentgelts durch die Einhaltung der Regeln des Vergaberechts, kann jedoch auf andere Weise der Nachweis erbracht werden, dass sich das in der Gebührenkalkulation eingestellte Fremdleistungsentgelt noch im Rahmen des Erforderlichen bewegt und die Gebührenzahler nicht durch übermäßige Entgelte belastet werden (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601) .

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128) setzt die Refinanzierung privater Entgelte über Gebühren nicht zwingend voraus, dass die Vergabevorschriften beachtet worden sind. Die engere Betrachtungsweise in der früheren Rechtsprechung des OVG Koblenz (vgl. etwa OVG Koblenz, Urteil vom 1.12.1994 - 12 A 11892/92 -, NVwZ-RR, 1996, 230) , der das Verwaltungsgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid gefolgt ist, ist nach dieser Auffassung nicht sachgerecht, weil im Rahmen einer Gebührenerhebung nach den entsprechenden Vorschriften des KAG entscheidend die Wahrung des gebührenrechtlichen Erforderlichkeitsprinzips im Vordergrund steht. Dieses kann aber auch beim Fehlen einer gebotenen Ausschreibung eingehalten sein, nämlich vor allem dann, wenn selbst bei einer Ausschreibung keine günstigeren Entgelte hätten vereinbart werden können. Allein der Umstand, dass die Verträge ohne die vorgeschriebene Ausschreibung abgeschlossen wurden, bleibt somit für sich genommen gebührenrechtlich folgenlos. In solchen Fällen muss nach dieser Ansicht vielmehr die Kommune nachweisen, dass das vereinbarte und in die Gebührenkalkulation eingestellte Entgelt sich noch im Rahmen dessen bewegt, was das kostenbezogene Erforderlichkeitsprinzip voraussetzt. Der Nachweis, dass niedrigere Entgelte auch bei einer Ausschreibung voraussichtlich nicht hätten vereinbart werden können, ist nach OVG Lüneburg in der Regel geführt, wenn der abgeschlossene Vertrag mit dem Dritten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts (Hierzu zählt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. 11.1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. 12. 1953), zuletzt geändert durch Verordnung PR Nr. 1/89 vom 13. 6. 1989 (BGBl. I S. 1094), mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung (LSP).) entspricht. Entgelte, die deren Vorgaben entsprechen, seien grundsätzlich berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des KAG und deshalb gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. Dies führt fallbezogen indes nicht weiter, denn dass vorliegend die Vorschriften des Preisprüfungsrechts beachtet wurden, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Das OVG Koblenz (OVG Koblenz, Urteil vom 17.6.2004 - 12 C 10660/04 -, NVwZ-RR, 2005, 850) vertritt in neuerer Rechtsprechung ebenfalls nicht mehr die Auffassung, dass ein etwaiger Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht ohne Weiteres die Unwirksamkeit einer Gebührensatzfestsetzung zur Folge hat. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass den Einrichtungsträgern bei der Beurteilung der Angemessenheit sowohl der Maßnahme als solcher wie auch der dafür entstandenen Aufwendungen ein weiter Ermessensspielraum zustehe. Die Angemessenheit der Kosten sei im Hinblick auf diesen Ermessensspielraum nur ausnahmsweise dann zu verneinen, wenn sich der Einrichtungsträger bei der Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten in für den Abgabengläubiger erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichten. Für die Beurteilung der Frage, ob die in den Gebührensatz eingerechneten Kosten in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, hält es das OVG Koblenz grundsätzlich für vertretbar, auf einen interkommunalen Gebührenvergleich abzustellen (OVG Koblenz  ebd.; in diese Richtung auch bereits OVG Koblenz, Urteil vom 4.2.1999 - 12 C 13291/96 -, NVwZ-RR 1999, 673) . Danach hat eine Gebührensatzfestsetzung dann keine grob unangemessene Höhe, wenn sie den Mittelwert vergleichbarer Gebührensatzfestsetzungen anderer Kommunen in Rheinland-Pfalz in dem maßgeblichen Jahr - unter Berücksichtigung des jeweils mit der Gebühr abgegoltenen Umfangs der Entsorgungsleistungen - nicht oder nur unerheblich überschreitet.

Diese Rechtsprechung entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und zahlreicher anderer Obergerichte (BVerwG, Beschluss vom 30.4.1997 - 8 B 105/97 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 38, und Urteil vom 17.4.2002 - 9 CN 1.01 -, NVwZ 2002, 1123;OVG Lüneburg, Urteile vom 24.6.1998 - 9 L 2722/96 -, KStZ 1999, 172, und vom 22.1.1999 - 9 L 1803/97 -, NVwZ 1999, 1128; OVG Münster, Urteil vom 18.5.1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, sowie Beschluss vom 17.8.2007 - 9 A 2238/03 -, KStZ 2008, 175; VGH Mannheim, Urteil vom 22.10.1998 - 2 S 399/97 -, KStZ 1999,168; OVG Greifswald, Beschluss vom 13.11.2001 - 4 K 24/99 -, NordÖR 2002, 171; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 - 4 C 28.76 -, BVerwGE 59, 249,  zum Erschließungsbeitragsrecht) . Das OVG Koblenz verweist zutreffend darauf, dass weder aus der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18.6.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge noch aus der Rechtsprechung des Euro-päischen Gerichtshofes abgeleitet werden kann, dass etwaige Verstöße gegen

die europarechtlich initiierten und determinierten vergaberechtlichen Vorschriften für öffentliche Dienstleistungen zur Unzulässigkeit der Berücksichtigung von infolge fehlerhafter Vergabe entstandener Kosten im Rahmen der Erhebung öffentlicher Abgaben führen müssten. Die Regelung derartiger mittelbarer Folgen von Vergaberechtsverstößen überlässt das Europarecht vielmehr dem nationalen Recht. Das überzeugt.

Ausgehend von diesen Vorgaben ist dem Beklagten der Nachweis gelungen, dass die eingestellten Fremdleistungsentgelte angemessen sind.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon deshalb an überzeugenden Anhaltspunkten, dass die Erhöhung der Grundvergütung aus dem Entsorgungsvertrag um 0,06 EUR/cbm ab 1.1.2002 in für die Kommune erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht, weil der Beklagte sowohl die Gründe für die Erhöhung abstrakt als auch die Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung, die seit dem 1.1.1998 unverändert geblieben war, erhöht wurde, schlüssig dargelegt hat (a.). Darüber hinaus bewegen sich bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar im Rahmen dessen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird (b.).

a. Die Gründe für die Erhöhung abstrakt und die Grundlagen der Ermittlung des Betrages von 0,06 EUR/cbm, um den die Grundvergütung erhöht wurde, ergeben sich aus den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007 (Bl. 88 f. d.A.).

Als Grund für die erforderliche Erhöhung der Grundvergütung führt der Beklagte die Erweiterung des Kanalnetzes und die damit einhergehende Erhöhung der Zahl der Abwasseranlagen, für deren Betrieb die Stadtwerke gemäß § 1 Abs. 1EntsV u.a. zuständig sind, an. Der Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass das Kanalnetz durch die Erschließungsgebiete „Am Kieselborn/TÜV“, die Verlängerung der Kellerstraße und die Herstellung eines Trennsystems im Wohngebiet „Obere Bruchwiesen“ und im „Industriegebiet Neuweiler“ um rund 6,2 Kilometer länger geworden ist. Dies ist bezogen auf die vom Beklagten vorgelegten Daten betreffend die Länge des Kanalnetzes Stand Herbst 2002 (77.197 m, vgl. Beiakte V, Register 7) eine Erweiterung um etwas mehr als 8 %. Konkret stellt er folgenden Vergleich zwischen 1.1.1998 und 31.12.2001 an:

        

1.1.1998

31.12.2001

Haltungen

3.331

3.517

Schächte

3.345

3.533

Regenrückhaltebecken

3       

12 + 435 m offene
Gräben

Wasserverbrauch

1.043.500 cbm

960.000 cbm

Aus dem Rückgang des Wasserverbrauchs, der durch Sparmaßnahmen der Bevölkerung erklärt wird, ergebe sich ein Rückgang der Vergütungszahlungen an die Stadtwerke um 8 %, was dort zu einer Unterdeckung in Höhe von 0,077 DM/cbm geführt habe. Gleichzeitig sei ein durch den niedrigeren Wasserverbrauch zu verzeichnender Rückgang der Trinkwasserabgabe in Höhe von durchschnittlich 1,5 % pro Jahr zu verzeichnen gewesen. Demgegenüber habe die Teuerungsrate bis 31.12.2001 rund 4,7 % betragen. Insgesamt ergebe sich eine Mehrbelastung von 112.656 DM. Dieser Betrag setze sich aus 73.480 DM, die an Mehrbelastung durch die Minderung des Wasserverbrauchs entstanden seien, und 39.176 DM an Mehrbelastung aufgrund der Teuerungsrate zusammen.

Dass sich durch die Erweiterung des Kanalnetzes im dargestellten Umfang der Unterhaltungsaufwand entsprechend erhöht hat, ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die in § 5 Abs. 2EntsV geregelte sukzessive Erhöhung der Grundvergütung entsprechend den getätigten Investitionen für Neuanlagen kann diesen Mehraufwand nicht auffangen, da diese nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten der Tilgung des bereitgestellten Fremdkapitals dient.Legt man die vom Beklagten ermittelten Zahlen zugrunde, ergibt dies bezogen auf den Wasserverbrauch eine erforderliche Anhebung des Vergütungssatzes um 0,11735 DM/cbm (112.656 DM : 960.000 cbm) oder 0,06 EUR/cbm. Genau um diesen Betrag wurde die Vergütung angehoben.

b. Gegen eine grob unangemessene Höhe des Fremdleistungsentgelts spricht darüber hinaus, dass bei einem interkommunalen Gebührenvergleich die Abwassergebührensätze für B-Stadt/Saar sich im Rahmen dessen bewegen, was im Saarland an Gebühren verlangt wird. Dass sich die Stadt bei der Vergabe der Aufträge offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hätte und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden wären, d.h. dass die Kosten in für die Gemeinde e r k e n n b a r e r Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien, ist daher auch aus diesem Gesichtspunkt auszuschließen.

Die einschlägige Tabelle, die aufgrund einer telefonischen Umfrage der Stadtwerke B-Stadt/Saar erstellt wurde, weist die Gebührensätze aller 52 Kommunen im Saarland (Stand März 2004) aus. Dabei sind sowohl die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr als auch diejenigen, die den sogenannten Frischwassermaßstab zugrunde legen, aufgeführt. Zusätzlich erfolgt eine Gegenüberstellung der Jahresgebühr für einen Bezugshaushalt (Einfamilien-Reihenhaus, 3 Personen, 120 cbm Wasserverbrauch, 85 qm abflusswirksame Fläche) unter Vergabe einer Rangziffer. Statt der in der Tabelle eingesetzten 2,41 EUR/cbm belief sich die Schmutzwassergebühr in B-Stadt/Saar allerdings damals auf 2,46 EUR/cbm. Die Jahresgebühr für den Bezugshaushalt beträgt daher im Vergleichsjahr für B-Stadt/Saar 355,55 EUR. Landesweit liegt die Jahres-Gebührenhöhe (bezogen auf den Bezugshaushalt) zwischen 236,65 EUR in Nonnweiler und 493,15 EUR in Überherrn. B-Stadt/Saar belegt mit 355,55 EUR Platz 31.

Betrachtet man die Schmutzwassergebühr, fällt auf, dass nur zwei Kommunen (Nonnweiler und Neunkirchen) unter 2 EUR/cbm bleiben, während sich ansonsten die Werte zwischen 2,05 und 2,87 EUR/cbm bewegen. Die Höchstwerte von Überherrn (2,87 EUR/cbm), Ottweiler (2,84 EUR/cbm) und Schmelz (2,79 EUR/cbm) fallen dabei aus dem Rahmen. Im Übrigen bewegen sich die Gebühren zwischen 2,05 und 2,62 EUR/cbm. B-Stadt/Saar liegt mit 2,46 EUR/cbm im Mittelfeld.

Bei der Niederschlagswassergebühr liegen die Sätze von Überherrn (1,75 EUR/qm), Kleinblittersdorf (1,05 EUR/qm) und Friedrichsthal (1,00 EUR/qm) über der 1 EUR - Marke. Unter 1 EUR/qm berechnen nach Saarbrücken (0,89 EUR/qm) B-Stadt/Saar, Homburg, Neunkirchen und Eppelborn mit je 0,71 EUR/qm. Die niedrigsten Sätze haben Rehlingen-Siersburg (0,39 EUR/qm) und Nonnweiler (0,37 EUR/qm)

Im Schnitt bewegen sich die Gebührensätze der Stadt Sulzbach/Saar also wiederum im Mittelfeld. Sie bleiben bei vergleichender Betrachtung „unauffällig“.

Da ausweislich der Gebührenkalkulation und mit Blick auf den Vortrag des Klägers eine wesentliche Kostenposition im Rahmen der Gebührenkalkulation die Kosten für die Instandhaltung des örtlichen Kanalnetzes sind, liegt es außerdem nahe, die Kommunen mit annähernd gleicher Einwohnerzahl gegenüber zu stellen. Bei dieser Referenzgruppe dürften sich die Kanalsysteme von der Größe her am ehesten entsprechen. Mithin dürften auch der Höhe nach vergleichbare Unterhaltungskosten auf die Gebührenzahler umzulegen sein.

Die Einwohnerzahl von B-Stadt/Saar liegt bei 17.906 (Stand Ende 2007; vgl. citypopulation.de). Vergleicht man die Kommunen mit einer Einwohnerzahl zwischen 17.000 und 20.000, ergibt sich mit Blick auf die Belastung des Bezugshaushalts folgendes Bild:

                 

Gebühr/Jahr

Bexbach :

        

336,05 EUR

Eppelborn:

        

373,55 EUR

Illingen:

        

364,80 EUR

Schiffweiler:

        

351,85 EUR

Schmelz:

        

384,95 EUR

Schwalbach:

        

388,80 EUR

Wadern:

        

329,50 EUR

Wadgassen:

        

414,00 EUR

B-Stadt:

        

355,55 EUR

Der Gebührendurchschnitt dieser Kommunen beträgt 366,56 EUR. B-Stadt/Saar liegt mit 355,55 EUR unter diesem Schnitt.

Auch wenn man nur die Kommunen mit gesplitteter Abwassergebühr aus dieser Referenzgruppe betrachtet, ergibt dies dasselbe Bild. Der Gebührenschnitt bezogen auf den Bezugshaushalt liegt dann zwar nur bei 357,38 EUR. Die Jahresgebühr von B-Stadt/Saar liegt aber immer noch unter diesem Schnitt.

Der Kläger kann dem Vergleich nicht entgegen halten, es sei unklar, ob die zu Vergleichszwecken herangezogenen Gebühren anderer Kommunen rechtmäßig berechnet worden sind. Dieses Argument stellt das Modell eines interkommunalen Gebührenvergleichs insgesamt in Frage, ohne dass konkrete Anhaltspunkte gegeben würden, an der Ordnungsgemäßheit der Gebührenkalkulation anderer Gemeinden zu zweifeln. Ohne solche Anhaltspunkte verbieten sich mit Blick auf die dargelegten rechtlichen Vorgaben für die Kalkulation und das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung solche generellen Zweifel.

Der Einwand des Klägers, die Höhe der Gebühr für die Abwasserbeseitigung hänge in sehr starkem Maße von den in jeder Kommune individuell und unterschiedlich vorhandenen Gegebenheiten ab, ist ebenfalls nicht geeignet, die Aussagekraft der vom Beklagten vorgelegten Tabelle (Bl. 235 d. A.) und die Vergleichbarkeit der Gebührensätze insgesamt in Zweifel zu ziehen. Die Aufstellung lässt insbesondere keinen Schluss darauf zu, dass - wie vom Kläger angeführt - besondere Umstände wie etwa die Belegenheit in einem Bergschadensgebiet eine entscheidende Rolle spielen. Insbesondere der Vergleich der Rangstufe der Kommunen ohne bekannte Bergschäden zeigt, dass dieser Umstand nicht entscheidend die Gebührenhöhe beeinflusst(Nonnweiler: 1, Mettlach: 8, Homburg: 12, St. Wendel: 16, Saarlouis: 20, Tholey: 29 (nachdem Sulzbach/Saar unter Zugrundelegung der korrekten Gebühr auf Rang 31 zurückgefallen ist) , Ottweiler: 44, Oberthal: 48, Weiskirchen: 49, Losheim am See: 50).

Die Gebührenfähigkeit der durch die Einschaltung der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH entstandenen Aufwendungen ist mangels Anhaltspunkten dafür, dass sich der Einrichtungsträger offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, folglich aus zwei Gründen zu bejahen.

2. Die in Ansatz gebrachten kalkulatorischen Kosten führen im Ergebnis ebenfalls zu keiner Beanstandung der Gebührenkalkulation.

Grundsätzlich berechtigt § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG dazu, angemessene Abschreibungen in die Kostenkalkulation einzustellen. Diese sind nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge zu bemessen. Wird nach Nutzungsdauer abgeschrieben, ist diese sorgfältig zu schätzen (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnrn. 133 ff.) . Die Einschätzung hat anhand sachlicher Kriterien zu erfolgen. Der Wert dieser Schätzung hängt in besonderem Maße von den Gegebenheiten, Erfahrungen, Schätzwerten und sonstigen betrieblichen Gegebenheiten der einzelnen Einrichtung ab. (Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145)

Die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegte „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss Wirtschaftsjahr 2001“ weist unter Ziffer 7 „Abschreibungen Entwässerungsbetrieb“ einen Betrag in Höhe von 619.484,00 DM = 316.737, 14 EUR aus. Bei dem jährlich in der Kostenaufteilung an dieser Stelle eingesetzten Betrag handelt es sich ausweislich der Jahresprüfberichte für 2002 und 2003 um die Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (vgl. etwa den Bericht der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes des Entwässerungsbetriebes für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.2003 – 31.12.2003, im Folgenden: Beiakte II, Anlage VI, Seite 1 f.; vgl. auch Anlage VII, Seite 4, 5.). Ausweislich der Prüfberichte schreibt der Entwässerungsbetrieb linear ab. Die zugrunde gelegten Abschreibungssätze entsprechen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Weder das Abschreibungskonzept mit der Annahme einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren (a.) ist rechtlich zu beanstanden noch bestehen Anhaltspunkte für die in diesem Zusammenhang vom Kläger geäußerte Befürchtung, es komme zu Doppelabschreibungen (b.), noch wirkt sich eine angebliche Änderung des Abschreibungssatzes für Kanäle (c.) auf die Rechtmäßigkeit der Kalkulation aus. Die nach der Ansicht des Klägers fehlerhafte Berücksichtigung eines Gewerbeparkplatzes im Anlagevermögen (d.) führt im Ergebnis ebenfalls nicht zu einem beachtlichen Kalkulationsfehler. Ein solcher ergibt sich auch nicht, wenn man berücksichtigt, dass nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 5.5.2009 (sowie dem diesem Schriftsatz als Anlage beigefügten Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG vom 5.3.2009, Bl. 405 ff. d. A.) auch die Kosten für die Vorarbeiten im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr im Anlagevermögen erfasst und über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben wurden (e.).

a. Der Entwässerungsbetrieb hat für die Abschreibung pauschal eine Restnutzungszeit von 50 Jahren zugrunde gelegt und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2% angesetzt. Dieses Abschreibungskonzept begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Das Abschreibungskonzept wird bereits seit Gründung des Entwässerungsbetriebes praktiziert. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 5.12.2007 (Bl. 166 d. A.) dargelegt und durch die Vorlage des Prüfberichts der WIBERA Wirtschaftsberatung AG betreffend die Eröffnungsbilanz des Entwässerungsbetriebes zum 1.1.1991 (im Folgenden: Beiakte I, S. 4) belegt, dass nach einer Ersterfassung des Anlagevermögens eine Ermittlung der tatsächlichen Baukosten (soweit Unterlagen vorhanden) bzw. im Übrigen eine Schätzung anhand von Kostenrichtwerten erfolgt ist und ausgehend von den so ermittelten Baukosten bzw. Kostenrichtwerten die Wiederbeschaffungszeitwerte zum 1.1.1991 anhand von Preisindizes berechnet wurden, die zudem um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert wurden. An der Richtigkeit dieser Darstellung zu zweifeln, besteht kein Anlass.

Darüber hinaus verfügt die Stadt Sulzbach/Saar über ein Kanalkataster, das die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle in Kategorien einteilt.

Die zu Abschreibungskonzepten ergangene Rechtsprechung steht der Rechtmäßigkeit der hier in Ansatz gebrachten Abschreibungsbeträge nicht entgegen.

Das OVG Münster (OVG Münster, Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233) hat eine Abschreibungsdauer von 50 Jahren und damit einen jährlichen Abschreibungssatz von 2 % der Stadt Castrop-Rauxel nicht beanstandet. Dass das VG Gelsenkirchen (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2.5.1996 - 13 K 3985/92 - , zitiert nach Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 145) die Annahme einer prognostizierten Nutzungsdauer von 50 Jahren dagegen als methodisch fehlerhaft angesehen hat, steht der Rechtmäßigkeit des Abschreibungskonzepts im vorliegenden Fall nicht entgegen, weil die Ausgangskonstellation nicht vergleichbar ist. Die Gemeinden im dortigen Gerichtsbezirk gingen üblicherweise von einer Nutzungsdauer von 80-100 Jahren aus. Der Satzungsgeber selbst war in jenem Fall bis 1987 von 83,3 Jahren ausgegangen. Von daher hätte nach der Entscheidung des VG Gelsenkirchen die Annahme einer kürzeren Nutzungsdauer einer besonderen Begründung bedurft, woran es im konkreten Fall gefehlt habe.

Dass solche Bedenken dem Abschreibungskonzept des Entwässerungsbetriebs der Stadt Sulzbach/Saar entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr zeigt die vom Kläger nicht angegriffene Grundkonzeption seit Existenz des Entwässerungsbetriebes, dass bei der Entscheidung für dieses Abschreibungskonzept die örtlichen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt wurden.

Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Aufstellung zum Zustand des Kanalnetzes (Stand: November 2003), wonach umgehend, kurz- bzw. mittelfristig insgesamt 25.960 lfd.m, also fast ein Drittel des Kanalnetzes von insgesamt 88.165 lfd.m, zu sanieren sind (vgl. auch die Aufstellungen Stand Herbst 2002: 23.618 lfd.m und Stand Febr. 2004: 28.133 lfd.m, Beiakte V, Register 7).

Eine Differenzierung nach einzelnen Kanalbauwerken - wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt – wäre dagegen mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden und ist daher nicht sachgerecht.

b. Der Vortrag des Klägers, es sei unklar, ob für das Kanalnetz bereits in der Vergangenheit Abschreibungen, gegebenenfalls bis zur kalkulierten Gesamtnutzungsdauer, vorgenommen worden seien, so dass es mit Ansatz einer pauschalen Nutzungsdauer von 50 Jahren zu einer Doppelabschreibung komme, ist durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt.

Mit dem Begriff Doppelabschreibung beschreibt der Kläger der Sache nach die sogenannte Abschreibung unter Null (vgl. zur kontroversen Diskussion Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Juli 2008, § 6 Rdnr. 135 m.w.N.) , also eine weitere Abschreibung von bereits zu 100 % abgeschriebenen Anlagen, die nach Ablauf der prognostizierten Nutzungsdauer noch funktionsfähig sind. Dass eine solche Abschreibung unter Null erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich.

Ausweislich des Prüfberichts der Eröffnungsbilanz zum 1.1.1991 (Beiakte I, Seite 5) wurden die Wiederbeschaffungswerte um die zuordenbaren Abschreibungen bisheriger Nutzungsperioden vermindert.

Die im Prüfbericht des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr 2003 enthaltene Übersicht über die Entwicklung des Sachanlagevermögens im Wirtschaftsjahr 2003 (vgl. Beiakte II, Anlage I/4, II.) weist auch Restbuchwerte und den durchschnittlichen Restbuchwert aus. Dies zeigt, dass entsprechende Vorkehrungen getroffen sind, um eine Abschreibung unter Null zu verhindern.

c. Es ist nicht ersichtlich, dass der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers im Jahreswirtschaftsplan für das Jahr 2002 angeblich die Abschreibung für Kanäle mit 280.000 EUR angesetzt wurde, während im Jahresabschluss 2002 341.000 EUR aufgeführt sind, Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 gehabt haben kann. Die Gebührenkalkulation beruht - wie oben ausgeführt - auf den feststehenden Kosten für 2001. Der Jahresabschluss 2002 lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abwassergebührenhöhesatzung im Dezember 2002 noch nicht vor und hat daher keinen Einfluss auf die Kalkulation gehabt.

d. Der Kläger rügt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg, dass im Anlagevermögen „Kanäle“ u.a. auch im streitgegenständlichen Jahr zu Unrecht ein Betrag enthalten sei, der für einen Gewerbeparkplatz im Gewerbegebiet Neuweiler angesetzt sei. Demzufolge sei der Abschreibungsbetrag jährlich (also auch 2001) mit 5.000 EUR zu hoch angesetzt gewesen. Im Jahr 2006 sei nach jahrelanger Kritik seitens des Klägersein Betrag von 220.087,62 EUR aus dem Anlagevermögen „Kanäle“ herausgebucht und zu dem Bereich „Parken“ übertragen worden (Bl. 195 d. A.). Diese Rüge erscheint zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, wirkt sich aber auf die Kostenermittlung und auf die Höhe der Gebührensätze nicht in rechtserheblichem Umfang aus.

Aufgrund der Angaben des Beklagten, denen der Kläger nicht widersprochen hat, steht fest, dass für den genannten Parkplatz durch entsprechende bauliche Anlagen ein besonderes Entwässerungskonzept verwirklicht wurde. Ausweislich der Pressemitteilung der Stadt Sulzbach/Saar (Bl. 366 d. A.), die aus der Juryentscheidung anlässlich der Auszeichnung dieser Anlage mit dem Saarländischen Umweltpreis des Ministers für Umwelt im Jahr 1999 zitiert, erfolgt die Entwässerung der Parkierungsanlage im Wesentlichen ohne Kanalanschluss. Die Entwässerung wird durch die besondere Art der Anlage in Kombination mit Vorrichtungen zur Speicherung sowie zum Rückhalt bzw. durch die verzögerte Weiterleitung des Niederschlagswassers bewirkt. Hinzu kommt eine besondere Bepflanzung der Böschungen und Mulden mit Pflanzen, die eine besonders hohe Verdunstung aufweisen, sodass ein Großteil des Niederschlagswassers durch Verdunstung der Pflanzen und durch Verdunstung über die Oberfläche von der Kanalisation ferngehalten wird. Die Entwässerungsanlage für die Parkierungsanlage „Am Bruchwald“ wurde ausweislich der Stellungnahme der Werkleiterin Graßmann-Gratsia vom 2.9.2003 (Bl. 89 u. 158 d. Beiakte IV) durch den Entwässerungsbetrieb errichtet (vgl. auch die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 24.1.2007, S. 5, Bl. 84 d. A.).

Nach den Angaben des Wirtschaftsprüfers Pfaff im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist die gesamte Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst worden. Demnach sind bis zur Umbuchung 2006 Abschreibungen auf die Herstellungskosten dieser Anlage auch in die jeweiligen Gebührenkalkulationen, insbesondere auch in diejenige für das streitgegenständliche Gebührenjahr eingeflossen.

Aus den dargestellten baulichen Besonderheiten der genannten Anlage folgt, dass zumindest ein Teil der Anschaffungskosten der Gesamtanlage als Anschaffungskosten für eine Entwässerungsanlage veranlagt und abgeschrieben werden konnte. Hinreichende Erkenntnisse dazu, wie eine Aufteilung der Herstellungskosten in solche, die ausschließlich die Parkplatzanlage, und solche, die die Entwässerung dieses Parkplatzes betreffen, erfolgen könnte, bietet der Vortrag der Beteiligten nicht.

Der Senat setzt daher zugunsten des Klägers und mit Blick darauf, dass die Anlage stets als einheitliches Wirtschaftsgut erfasst wurde und so auch nunmehr im Bereich „Parken“ geführt wird, den gesamten Betrag von 5.000 EUR von den im Rahmen der Kalkulation in Ansatz gebrachten Gesamtkosten (7.141.262,17 DM = 3.651.269,37 EUR nach der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“)ab. (Das mit dem Schriftsatz vom 8.6.2009 nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schreiben der W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH vom 3.6.2009 stellt die bisherigen Feststellungen zwar in Frage, führt aber aus zwei Gründen zu keiner abweichenden Beurteilung. Zum einen ist der Schriftsatz erst nach der Hinterlegung des Tenors auf der Geschäftsstelle beim Senat eingegangen. Zum anderen enthält das Schreiben Ausführungen dazu, welchem Bereich die entsprechenden Anlagen zum Jahresende 2002 zugeordnet waren. Für die Entscheidung kommt es indes auf die Frage an, ob und wie die Anlagen im Jahr 2001 durch den Entwässerungsbetrieb abgeschrieben wurden.) Dies hat – wie noch aufgezeigt wird – keine rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation.

e. Der Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation steht im Ergebnis ferner nicht entgegen, dass in die Gesamtkostenermittlung über die Abschreibungen auch Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr, darunter Kosten für die Erfassung abflusswirksamer Flächen, eingegangen sind.

Nachdem zunächst unklar war, ob und wenn ja inwiefern Kosten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in die Kalkulation eingeflossen sind, steht aufgrund des vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Schreibens der PricewaterhouseCoopers AG (PwC) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 (Bl. 405 ff. d. A.) fest, dass im Zusammenhang mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr entstandene Kosten der Stadtwerke, die dem Entwässerungsbetrieb gesondert in Rechnung gestellt worden sind, im Rahmen der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind.

In dem genannten Schreiben ist unter „2. Durchführung der Vorbereitungsarbeiten“ unter Auflistung von vier Rechnungen ein Gesamtbetrag von 995.558,10 DM (= 509.020,77 EUR) (incl. Umsatzsteuer) aufgeführt, der aus Leistungen des Personals der Stadtwerke (661.538,56 DM netto) und Leistungen Dritter (196.701,18 DM netto) besteht. Weiter ist unter „4. Gebührenkalkulation“ ausgeführt, die von den Stadtwerken B-Stadt/Saar GmbH an den Entwässerungsbetrieb weiterverrechneten Leistungen seien in der Buchhaltung des Entwässerungsbetriebes zum „überwiegenden Teil“ im Anlagevermögen erfasst worden. Die Abschreibung erfolge linear über einen Zeitraum von 10 Jahren. Über diese Abschreibungen seien die beschriebenen Leistungen Bestandteil der Gebührenkalkulation.

Ob der Aufwand infolge von Vorarbeiten zur Einführung eines neuen Gebührenmaßstabes gebührenfähig ist, ist umstritten und in der Rechtsprechung des Senats nicht geklärt. Der vorliegende Fall gibt zu einer Klärung dieser Frage keinen Anlass.

Auch wenn angesichts der unklaren Formulierung („überwiegenden Teil“) im Schreiben der PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 5.3.2009 nach wie vor nicht exakt zu ermitteln ist, in welcher Höhe die Kosten für die Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr über Abschreibungen in die Gebührenkalkulation für 2003 eingeflossen sind, handelt es sich jedoch maximal um einen Betrag in Höhe von 10 % von 995.558,10 DM = 99.555,81 DM (= 50.902,08 EUR). Anlass zur Annahme, dass über diesen Maximalbetrag hinaus im gegebenen Zusammenhang weitere Kosten in die Gesamtkostenermittlung eingestellt und bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt worden sind, besteht dagegen nicht.

Selbst wenn der Senat zugunsten des Klägers den höchstmöglichen Betrag von 50.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten absetzt, führt dies ebenfalls - wie noch ausgeführt wird - im Ergebnis nicht zu rechtserheblichen Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation. Daher können auch die sonstigen in diesem Zusammenhang vom Kläger aufgeworfenen Fragen (etwa hinsichtlich eines auch insofern behaupteten Verstoßes gegen Vergabevorschriften oder der Höhe des als umlagefähig angesehenen Betrages, 2.e. der Klagebegründung, Bl. 41 d. A.) offen bleiben.

3. Die weiteren Einwände des Klägers gegen die Kostenermittlung stellen die Tragfähigkeit der Gebührenkalkulation ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt für die Einwände gegen die tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen (a.). Ebenso wenig kann der Kläger der Gebührenkalkulation mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden sind (b.).

a. Die weiteren Einwände des Klägers bezüglich der in die Gebührenkalkulation tatsächlich oder vermeintlich eingestellten Kostenpositionen betreffen folgende Bereiche: Kosten Gartenpflege (aa.), Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ (bb.), Übertragung von Forderungen des EVS gegen die Stadt auf deren Eigenbetrieb (cc.), fehlerhafte Auflösung von Ertragszuschüssen (dd.) und unwirtschaftliche Betriebsführung (Kreditvergabe) (ee.).

aa. Dem Einwand des Klägers, möglicherweise sei bei der Gebührenkalkulation für das streitgegenständliche Gebührenjahr 2003 eine im Jahresabschluss 2002 des Entwässerungsbetriebes aufgeführte Position „Gartenpflege Gewerbeparken“ zu Unrecht berücksichtigt worden, steht entgegen, dass der Gebührenkalkulation für 2003 die Kosten nach dem Jahresabschluss 2001 zugrunde lagen. Dass darin Kosten für „Gartenpflege Gewerbeparken“ enthalten sind, ist nicht ersichtlich. In dem als Anlage zum Schriftsatz vom 5.5.2009 vorgelegten Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Wirtschaftsjahr vom 1.1.-31.12.2002 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft W+ST Publica Revisionsgesellschaft mbH (im Folgenden: Prüfbericht 2002) sind sowohl die Zahlen für 2002 als auch diejenigen für 2001 zum Vergleich aufgeführt. Unter dem Punkt „Übrige sonstige betriebliche Aufwendungen“, unter dem die Kosten „Gartenpflege Gewerbeparken“ im Jahr 2002 verbucht wurden, sind entsprechende Kosten im Jahr 2001 aber gerade nicht aufgeführt (vgl. Prüfbericht 2002, Anlage IV. 2, S. 13).

bb. Der Kläger rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass die in den Jahresabschlüssen für 2002 und 2003 angegebenen Kosten für die Bereitstellung von „Daten für die Kanalgebühr“ keine gebührenfähigen Kosten seien, weil sie Bestandteil der den Stadtwerken zu zahlenden Grundvergütung seien.

Die vom Kläger angeführten Beträge sind in Beiakte II (Prüfbericht 2003) in Anlage VII, Seite 4 aufgeführt. Hiernach sind für 2002 und 2003 im Jahr 2003 die vom Kläger genannten Beträge eingestellt worden. Es handelt sich hierbei um den Punkt „6. Sonstige betriebliche Aufwendungen“. Dass entsprechende Kosten auch in die Gebührenbedarfsberechnung für 2003 auf der Grundlage der „Kostenaufteilung nach Jahresabschluss 2001“ eingestellt worden sind, ist dagegen weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc. Der der Sache nach vom Kläger erhobene Vorwurf, die Stadt Sulzbach/Saar verstoße dadurch gegen das Kostenüberschreitungsverbot, dass seit Gründung des Entwässerungsbetriebes verjährte Forderungen des EVS gegen die Stadt Sulzbach/Saar in Höhe von mehreren Hunderttausend DM auf den Eigenbetrieb übertragen und seitdem bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt wurden, greift nicht.

Der Beklagte hat diesem Einwand überzeugend entgegnet, es wäre treuwidrig gewesen, gegenüber dem EVS die Einrede der Verjährung zu erheben, da die Stadt und der EVS sich zuvor darüber verständigt hätten, dass erst nach Abschluss umfangreicher Baumaßnahmen eine Abrechnung erfolgen solle. Diese Art der Abrechnung sei auch den Gebührenzahlern zugute gekommen (Bl. 85 d. A.). Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.

dd. Der Kläger kann der Gebührenkalkulation nicht entgegen halten, die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH löse unter Verstoß gegen § 20 Abs. 3 EigVO Ertragszuschüsse mit 2 % statt 5 % auf.

Der Vortrag des Klägers betrifft offensichtlich nicht eine Praxis der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH, sondern eine solche des Entwässerungsbetriebes. Ausweislich der Prüfberichte 2002 und 2003 (Prüfbericht 2002: Anlage IV.2, Seite 6, B.; 2003: Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) löst der Entwässerungsbetrieb die Ertragszuschüsse mit 2% und nicht mit 5% gemäß § 20 Abs. 3 EigVO auf.

§ 20 EigVO regelt die Anforderungen, die an die Bilanz des Eigenbetriebs zu stellen sind. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO (Vom 1.6.1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.12.1999 (Amtsbl. 2000, S. 138)) können Zuschüsse Nutzungsberechtigter als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen oder als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Damit wird das grundsätzliche Ziel verfolgt, dass die Zuschüsse Nutzungsberechtigter diesen mittelbar wieder zugute kommen, sei es, dass sie als Kapitalzuschüsse von den Anschaffungskosten abzurechnen sind mit der Folge, dass sich die entsprechenden Abschreibungen reduzieren, sei es, dass sie als Ertragszuschüsse passiviert und jährlich mit einem entsprechenden Prozentsatz aufgelöst werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung erhöhen die aufgelösten Ertragszuschüsse dann die Umsatzerlöse (vgl. etwa Beiakte II, Anlage VII, Seite 1, 1.b.).

§ 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, der eine Auflösung der Ertragszuschüsse im Falle ihrer Passivierung mit einem Zwanzigstel, also 5 %, vorsieht, gilt allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut nur für Baukostenzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

§ 20 Abs. 3 Satz 4 EigVO bestimmt für Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, dass diese dem Eigenkapital zuzuführen sind, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.

Aufgrund der Angaben in den Erläuterungen der Prüfberichte für 2003 (Beiakte II, Anlage VI, Seite 4, B.) und 2002 (Anlage IV.2, Seite 6, B.) handelt es sich bei den vom Entwässerungsbetrieb aufgelösten Ertragszuschüssen um Kanalanschluss-kosten, die auf der Grundlage der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vom 18.12.1992 erhoben werden. Hinzu kommen nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung Zuwendungen des Saarlandes zu Kanalbaumaßnahmen.

Die Zuwendungen des Landes sind keine Zuschüsse Nutzungsberechtigter im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 1 EigVO. Dass dennoch - wie der Kläger meint - eine Auflösung mit 5 % vorgeschrieben sei, ist nicht ersichtlich.

Eine Auflösung mit 5 % schreibt § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO aber auch für die Kanalanschlusskosten nicht vor. Die Kanalanschlusskosten sind keine Baukostenzuschüsse im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder als Beiträge auf Grund von Satzungen erhebt.

Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kanalanschlusskosten ist die Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 18.12.1992 in der Fassung der Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Sulzbach/Saar über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) vom 31.8.2000. Gemäß § 14 Abs. 1 AbwS erhebt die Stadt zur Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der Grundstücksanschlussleitungen von den Grundstückseigentümern öffentlich-rechtliche Entgelte im Sinne des § 10 KAG. Dabei wird gemäß § 14 Abs. 2 AbwS der erstattungsfähige Aufwand nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. Gemäß § 14 Abs. 3 AbwS ist der nach Abs. 2 ermittelte Aufwand in voller Höhe zu erstatten.

Die Zahlung der Kanalanschlusskosten stellt daher einen Kostenersatz im Sinne von § 10 Abs. 1 KAG dar. Es handelt sich hierbei aber nicht - wie von § 20 Abs. 3 Satz 3 EigVO vorausgesetzt - um Beiträge auf Grund von Satzungen.

ee.Dem Kläger gelingt es nicht, unter Hinweis auf verschiedene Kreditaufnahmen bzw. -vergaben des Entwässerungsbetriebes eine unwirtschaftliche Betriebs-führung zu belegen, was seiner Ansicht nach den Schluss auf die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation zuließe.

Dem Vortrag des Klägers, der Entwässerungsbetrieb habe einerseits im Jahre 1998 einen Kredit in Höhe von 500.000 EUR (gemeint sind wohl DM) und im Jahre 1999 einen solchen von 3 Mio. DM zu einem Zinssatz von 2,71 % an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt, am 13.7.1999 dann aber selbst einen Kredit von 2,85 Mio DM zu 5,02 % Zinsen bei der Stadt Sulzbach/Saar aufgenommen, obwohl in den Jahren 1999 bis 2003 insgesamt 10,484 Mio DM an Zuschüssen gezahlt worden seien, ist der Beklagte überzeugend entgegengetreten (vgl. Bl. 90 ff. d. A.).

Hiernach wurden tatsächlich vom 5.12.1998 bis 18.1.1999 500.000 DM und vom 10.8. bzw. 15.8.1999 bis 31.12.1999 1 Mio. DM als Kassenkredite an die Stadt Sulzbach/Saar gewährt. Beide Kredite seien aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsüberschusses möglich gewesen und zu banküblichen Konditionen gewährt worden, so dass es nicht zu einem Nachteil für die Gebührenzahler habe kommen können. Am 13.7.1999 sei plangemäß zur Durchführung von Investitionen ein Kredit in Höhe von 2,85 Mio. DM aufgenommen worden. Für diese Baumaßnahmen seien auch Landeszuschüsse gewährt worden. Der Kredit sei aber aufgenommen worden, bevor die Landeszuschüsse geflossen seien. Der Zuwendungsbescheid des Landes vom 8.7.1999 über insgesamt 6.922.627,50 DM habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Kreditvertrages nicht vorgelegen. Das Land habe dann in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1999 nicht wie nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen nach Baufortschritt, sondern vorschüssig einen Teil der Zuwendungen ausgezahlt. Dies habe dazu geführt, dass kurzfristig nicht benötigte Mittel in Höhe von 1 Mio. DM vom 10.8.1999 bis 31.12.1999 und nach einer weiteren Zuwendung vom 15.8.1999 bis 31.12.1999 als Kassenkredite der Stadt zur Verfügung gestellt werden konnten. Zunächst sei geklärt worden, welche Konditionen bei Anlage der kurzfristig nicht benötigten Beträge als Festgelder zu erhalten seien. Zu diesen Konditionen sei der Kassenkredit der Stadt gewährt worden. Im Jahr 1999 seien Zuschüsse in Höhe von 1.520.000,00 DM geflossen. Die weiteren Zuschüsse habe das Land dann erst im Jahr 2000 über mehrere Monate verteilt ausgezahlt.

Der Kläger hat diesen Ausführungen nicht substantiiert widersprochen. Der Senat sieht aufgrund des detaillierten Vortrages des Beklagten keinen Anlass, von einer unwirtschaftlichen Betriebsführung auszugehen. Der Beklagte hat schlüssig erklärt, dass und wie es zu den Liquiditätsüberschüssen kam, die den Entwässerungsbetrieb in die Lage versetzten, die genannten Kassenkredite an die Stadt zu gewähren. Ein Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften ist nicht ersichtlich. § 9 Abs. 2 Satz 1 EigVO bestimmt, dass vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der für den Eigenbetrieb (gemäß § 9 Abs. 1 EigVO) eingerichteten Sonderkasse in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden sollen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EigVO ist allerdings sicherzustellen, dass dann, wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, diese bei Bedarf dem Eigenbetrieb wieder zur Verfügung stehen. § 9 Abs. 3 EigVO sieht ausdrücklich vor, dass sowohl die Gemeinde dem Eigenbetrieb als auch dass dieser der Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung zur Verfügung stellen kann. Dabei sind nach dieser Vorschrift die marktüblichen Zinsen zu entrichten. Diesen Vorgaben ist vorliegend Rechnung getragen worden. Dass schließlich trotz der Landeszuschüsse der Entwässerungsbetrieb seinerseits einen Kredit aufgenommen hat, ist mit dem Hinweis auf den Zeitablauf, insbesondere die erst nach Kreditaufnahme erfolgte Zuwendung des Landes ebenfalls hinreichend erklärt.

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass insbesondere die genannte Darlehensverbindlichkeit gegenüber der Stadt über 2,85 Mio. DM zu 5,02 % Zinsen offenbar nicht mehr existiert und damit die Gebührenzahler nicht mehr belastet. Ausweislich der Aufstellung der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum 31.12.2003 (Beiakte II, Anlage VIII) existiert keine Darlehensverbindlichkeit, auf die die vom Kläger angegebenen Daten (Kreditaufnahme 13.7.1999, 2,85 Mio. DM, Zinssatz 5,02 %) zutreffen. Eine Umrechnung von DM in Euro der Position 1 („Stadt Sulzbach“) ergibt nicht den entsprechenden Betrag. Der Zinssatz ist ebenfalls nicht identisch. Anhaltspunkte, dass die vom Kläger angeführten Umstände die Gebührenkalkulation für das Jahr 2003 negativ beeinflusst haben könnten, bestehen nach alledem nicht.

b. Der Kläger kann der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass zu Unrecht Einnahmen oder Einnahmeoptionen nicht Gebühren senkend berücksichtigt worden seien.

Die Einwendungen des Klägers betreffen folgende Themengruppen: unterlassene Geltendmachung von Gebühren für die Beseitigung von Oberflächenwasser der BAB 623 (aa.), Gewinnabführung Stadtwerke GmbH an Eigenbetrieb und Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG (bb.), Veräußerung Blaubachsammler (cc.) und Zinsvorteile aus Abschreibungserlösen (dd.).

aa. Dass eine Nichterhebung der satzungsgemäßen Gebühren, insbesondere für die Straßenentwässerung der BAB 623, zu Einnahmeausfällen und damit ungerechtfertigt hohen Gebühren geführt hat, ist nicht ersichtlich.

Eine Nichtberücksichtigung versiegelter (Autobahn-)Flächen kann sich im Rahmen der Kalkulation auf die Größe der in Ansatz gebrachten versiegelten Fläche auswirken. Sind diese Flächen allerdings in die ermittelte Fläche einbezogen, ist es für die Gebührenkalkulation unerheblich, wenn die entsprechenden Gebühren im der Kalkulation zugrunde gelegten Gebührenjahr noch nicht entrichtet wurden. Solche Gebührenausfälle wirken sich nur insofern aus, als dadurch der Jahresgewinn (oder -verlust) negativ beeinflusst wird. Dieser wiederum fließt als Gewinn- bzw. Verlustvortrag in die Jahreskostenaufstellung und damit in die Gebührenkalkulation ein. Nachgezahlte Gebühren kommen dem Gebührenzahler dann aber in dem Jahr zugute, in dem die geschuldete Gebühr tatsächlich entrichtet wird (vgl. etwa die Berücksichtigung eines Betrages in Höhe von 45.298,93 EUR im Jahr 2003 unter „Nachberechnung Kanalbenutzungsgebühr 2001/2002“ (Beiakte II, Anlage VII, Seite 2, 2.). Das System geht also sachgerecht auf.

Mit der Vorlage eines entsprechenden Bescheides und insbesondere der Darlegung, dass die abflusswirksame Fläche der BAB 623 im Rahmen der Ermittlung der versiegelten Flächen erfasst ist (Bl. 402 ff. d. A.), hat der Beklagte daher den Einwand des Klägers ausgeräumt.

bb.Die Gebührenkalkulation ist ferner nicht deshalb fehlerhaft, weil die Tätigkeit der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH auf Gewinnerzielung ausgelegt ist oder weil die Stadt Sulzbach/Saar seit 1.1.2002 nur noch zu 70 % an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war.

Soweit der Kläger die Gewinnerzielungsabsicht und die Gewinnrealisierung bei der Kalkulation von Benutzungsgebühren zur Bildung von Rückstellungen in geringem Umfang nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als zulässig, im Übrigen aber als grundsätzlich unzulässig rügt und dies auf die entsprechenden Bestrebungen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH bezieht, wird nicht exakt getrennt zwischen dem Bereich der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem des Entwässerungsbetriebes. Dies ist aber geboten.

Die Rechtsbeziehung zwischen der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und dem Entwässerungsbetrieb ist im Entsorgungsvertrag geregelt, wonach die Geschäftsbesorgungen der Stadtwerke für den Entwässerungsbetrieb mit den entsprechenden Zahlungen auf der Grundlage von § 5EntsV abgegolten werden. Diese werden als Fremdleistungsentgelt in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt.

Dass sich innerhalb des Fremdleistungsentgelts möglicherweise auch ein vom privaten Dritten (hier: den Stadtwerken) erhoffter Gewinn widerspiegelt, ist nicht zu beanstanden, denn in diesem Fall liegt keine (unstatthafte) Gewinnerzielung durch die Gemeinde selbst vor. Gewinne Dritter, deren sich eine entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, zählen grundsätzlich zum Aufwand einer Entsorgungseinrichtung und dürfen in die Gebührenkalkulation einfließen (OVG Greifswald, Urteil vom 25.2.1998 - 4 K 8 u. 18/97 -, KStZ 2000, 12) . Das den Gewinn des privaten Helfers umfassende, von der Gemeinde an diesen zu entrichtende Entgelt ist - wie oben bereits dargelegt - am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen. (Burgi, Kommunales Privatisierungsfolgenrecht: Vergabe, Regulierung und Finanzierung, NVwZ 2001, 601)

Im konkreten Fall wurde die vom Entwässerungsbetrieb an die Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH gemäß § 5EntsV zu entrichtende Vergütung bereits unter Anlegung dieses Maßstabes geprüft und nicht beanstandet.

Dass die vom Kläger gerügte Gewinnerzielungsabsicht der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH und die angebliche Gewinnabführung an die privaten Gesellschafter der GmbH (vgl. den Vortrag Bl. 197 d. A.) die vorliegend zu beurteilende Gebührenkalkulation sachwidrig beeinflusst haben kann, ist dagegen nicht ersichtlich.

Ohnehin betrafen nach dem Vortrag des Beklagten die vom Kläger unter Berufung auf den Wirtschaftsplan 2003 angeführten Betriebszweige (vgl. Bl. 43 d. A.), in denen mit einem Betriebsgewinn gerechnet wurde, keinen Bereich, der Einfluss auf die Kosten hatte, die in die Kostenermittlung im Rahmen der Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Die Position „Abwasser“ betraf danach den Bereich industrieller Abwässer. Dem ist der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegengetreten.

Der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation steht weiter nicht entgegen, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH seit 1.1.2002 nur noch 70 % betrug.

Selbst wenn insofern eine rechtlich nicht zulässige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zu besorgen wäre, stünde eine solche der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht entgegen. Dem Vortrag des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche in die Kalkulation eingestellten Positionen dadurch negativ hätten beeinflusst werden können.

Im Übrigen sieht der Senat keinen Verstoß gegen §§ 110 ff. KSVG. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Stadt Sulzbach/Saar schließlich nur noch mit 70% an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH beteiligt war, keinen Verstoß gegen § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG dar. Nach dieser Vorschrift darf die Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder entsprechenden Überwachungsorgan, erhält. Der erforderliche Einfluss der Gemeinde auf Ziele und Gegenstand eines privatrechtlich organisierten Unternehmens der Gemeinde im Sinne einer Ausrichtung auf die Erfüllung öffentlicher Zwecke soll damit sichergestellt werden (vgl. auch § 65 LHO für Unternehmen des Landes) (Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Kommentar, Stand: November 2008, § 110 Rdnr. 1.3) . Dies folgt aus dem Demokratiegebot des Art. 28 Abs. 2 GG, denn von dem von der Gemeinde errichteten kommunalen Unternehmen werden kommunale Aufgaben und damit materielle Verwaltungsfunktionen übernommen bzw. ausgeübt. Die Gemeinde hat daher die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmenspolitik festzulegen, zu überwachen und zu kontrollieren. Es ist insofern notwendig, dass die Gemeinde auch im Aufsichtsrat (für die GmbH gem. § 52 GmbHG) oder einem entsprechenden Überwachungsorgan vertreten ist. Entscheidend ist daher, dass sichergestellt ist, dass die Gemeinde über ihre Vertreter in der Gesellschafterversammlung bzw. im Aufsichtsrat (vgl. auch § 114 KSVG) bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ihre Vorstellungen wirksam einbringen kann (Wohlfarth, Kommunalrecht für das Saarland, 3. Aufl., Rdnr. 267) . Hierfür ist es allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht notwendig, dass die Gemeinde über eine qualifizierte Mehrheit in der Gesellschafterversammlung verfügt. § 110 Abs. 1 Nr. 3 KSVG stellt allein auf die angemessene Einflussnahmemöglichkeit durch die Vertreter in den entsprechenden Gremien ab. Diese ist vorliegend gegeben.

Die Mehrheitsbeteiligung einer Gemeinde an einem Unternehmen in privater Rechtsform im Sinne von § 111 Abs. 2 KSVG ist darüber hinaus nur auf der Grundlage der Voraussetzungen des § 111 Abs. 1 KSVG zulässig. § 111 Abs. 1 Nrn. 1-4 KSVG enthalten Vorgaben, die der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erfüllen müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligung der Stadt Sulzbach/Saar an der Stadtwerke B-Stadt/Saar GmbH diesen Vorgaben nicht entspricht, sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich.

cc.Der Einwand des Klägers, der Verkaufserlös des Blaubachsammlers sei nicht einmal zum Teil als unmittelbare Einnahme aus Geschäftstätigkeit gebucht und zur Gebührensenkung der für die Folgejahre kalkulierten Gebühren verwendet worden, führt ebenfalls nicht zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Gebührenkalkulation und der Ungültigkeit der Abwassergebührenhöhesatzung.

Der Verkauf des Blaubachsammlers erfolgte nach dem Vortrag des Klägers bereits im Jahr 2000. Eine Sanierung des Sammlers soll in den Jahren zuvor vorgenommen und der Sanierungsaufwand in die Abwassergebühr hineinkalkuliert worden sein. Er rügt, dass die Kaufpreiszahlung (angeblich 3,5 Mio. DM) nicht als Einnahme aus Geschäftstätigkeit Gebühren senkend berücksichtigt, sondern als Rücklage verbucht bzw. in Höhe eines Teilbetrags von 1 Mio. DM zur Rückzahlung eines Darlehens an die Stadt Sulzbach/Saar gezahlt worden sei. Diese Rüge greift nicht.

Der Verkaufserlös ist in Höhe von 1 Mio. DM im Jahr 2001 berücksichtigt worden, denn in der Vorlage zur Festsetzung der Höhe der Abwassergebühren in der Werksausschusssitzung vom 14.11.2002 (Bl. 62 d. Beiakte IV) ist unter anderem ausgeführt: „Durch den Verkaufsgewinn Blaubach in Höhe von 1 Mio. musste die Rücklagenentnahme (eine solche war wegen eines erwarteten Defizits eingeplant.) allerdings nicht in Anspruch genommen werden. Der Jahresabschluss 2001 wies durch den außerordentlichen Verkaufsgewinn noch einen Bilanzgewinn von 123.782,00 EUR aus“. Der Veräußerungserlös ist also in Höhe von 1 Mio. DM in die Bilanz 2001 und wegen des positiven Einflusses auf das Gesamtergebnis auch als Gewinnvortrag in die Kostenaufstellung 2002 eingeflossen (vgl. Bl. 62 d. Beiakte IV und „Erfolgsplan 2000-2008“, Position 20, Beiakte V, Register 11).

Ist der Verkaufserlös darüber hinaus wie vom Kläger vorgetragen der Rücklage zugeführt worden, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken, da diese Gelder ebenfalls letztlich dem Gebührenzahler zugute kommen, da hierdurch eventuelle Unterdeckungen (wie das Beispiel aus dem Jahr 2001 zeigt) ausgeglichen werden können.

dd.Eine andere Entscheidung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger im Schriftsatz vom 4.3.2009 rügt, aus den Unterlagen zur Gebührenkalkulation des Beklagten ergebe sich keine Gutschrift von Zinsvorteilen aus Abschreibungserlösen. Der Vortrag des Klägers enthält keinerlei Anhaltspunkte, dass solche Zinserträge hier tatsächlich erzielt wurden. Auch die Voraussetzungen, unter denen fiktive Erträge nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (OVG Lüneburg, Urteil vom 18.9.2003 - 9 LB 390/02-,  NVwZ-RR 2004, 681) dem Gebührenhaushalt gutgeschrieben werden müssen, sind nicht erfüllt.

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg müssen Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden. Solche Zinsvorteile seien nicht nur anzunehmen, wenn Zinserträge tatsächlich erzielt würden. Zinsvorteile der genannten Art lägen auch vor, wenn dem Vermögenshaushalt der Gemeinde zugeflossene Abschreibungserlöse bis zur vorgesehenen Verwendung für Abwasserbeseitigungszwecke zunächst für andere Vorhaben eingesetzt würden. In diesen Fällen habe eine Gutschrift zu Gunsten des Gebührenhaushalts in der Form zu erfolgen, dass die zunächst nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendeten Abschreibungserlöse in einer fiktiven Rücklage angesammelt und mit einem jährlichen kalkulatorischen Zins belegt werden. Die Gutschrift des - tatsächlich erzielten oder fiktiven - Zinsvorteils zu Gunsten des Gebührenhaus-halts rechtfertige sich in den genannten Fällen aus der Erwägung, dass Abschreibungserlöse aus beitragsfinanzierten Anlagenteilen nicht in Zusammen-hang stehen mit einem eigenen Kapitaleinsatz der Gemeinde. Vielmehr hätten die Beitragszahler in die Abwasserbeseitigung investiert und es auf diese Weise ermöglicht, dass von den vorhandenen Anlagegütern abgeschrieben werde und die Abschreibungserlöse in den allgemeinen Gemeindehaushalt fließen würden.

Fallbezogen ist festzustellen, dass ausweislich der Abwassersatzung der Stadt Sulzbach/Saar die Stadt keine Beiträge zur Finanzierung von Abwasseranlagen erhebt. Zinsvorteile aus Abschreibungen in Bezug auf beitragsfinanzierte Anlagenteile, die nach der genannten Entscheidung zu Gunsten der Gebührenzahler berücksichtigt werden müssen, können daher weder tatsächlich noch fiktiv existieren. Dass überhaupt Abschreibungserlöse dem Gemeindehaushalt zu Gute kommen, die nicht für Abwasserbeseitigungszwecke verwendet werden, ist ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

4. Die beiden Beträge in Höhe von 5.000 EUR (Abschreibungen Gewerbeparkplatz) und 50.902,08 EUR (Abschreibungen für Kosten der Vorarbeiten zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr), für die nach den obigen Ausführungen die Umlagefähigkeit dem Grunde nach zweifelhaft ist und die daher zugunsten des Klägers abgesetzt werden, beeinflussen die Kalkulation nicht in rechtserheblicher Weise. Die oben dargestellte Toleranzgrenze, unterhalb derer Kalkulationsfehler rechtlich unerheblich bleiben, ist weder bezogen auf die der Kalkulation zugrunde gelegte Gesamtkostenermittlung noch hinsichtlich der konkreten Gebührenhöhe erreicht (a.). Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte (b.).

a. Setzt man einen Betrag in Höhe von 55.902,08 EUR von den ermittelten Gesamtkosten ab, beträgt bezogen auf die Gesamtkosten 2001 in Höhe von 3.651.269,37 EUR (= 7.141.262,17 DM) die Kostenüberschreitung nur 1,53 % der in Ansatz gebrachten Gesamtkosten und bleibt damit deutlich unterhalb der oben dargestellten Toleranzgrenze.

Die Auswirkung dieser Kostenüberschreitung auf die konkrete Gebührenhöhe ist ebenfalls unerheblich.

Für die Schmutzwassergebühr ergibt sich ein Unterschied von 2,23 EUR/cbm zu bislang errechneten 2,28 EUR/cbm ( 2,19 % ).

Der Schmutzwasseranteil an den Gesamtkosten betrug für das zugrunde gelegte Jahr 2001 59,87 %. 59,87 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 2.152.546,40 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die Schmutzwassermenge von 964.700 cbm, ergibt dies eine Schmutzwassergebühr von 2,23 EUR/cbm.

Der Prozentsatz reduziert sich auf 2,03 % , wenn man angesichts der konstant bleibenden erforderlichen Erhöhung der Schmutzwassergebühr um 0,18 EUR/cbm von einer Gebühr für 2003 in Höhe von 2,41 EUR/cbm statt 2,46 EUR/cbm ausgeht.

Die Niederschlagswassergebühr wäre bei einer entsprechenden Vergleichsrechnung um 0,01 EUR/qm (0,65 EUR/qm statt 0,66 EUR/qm) oder 1,51 % zu hoch angesetzt worden.

Der Niederschlagswasseranteil an den Gesamtkosten beläuft sich für das zugrunde gelegte Jahr 2001 auf 40,13 %. 40,13 % der um 55.902,08 EUR reduzierten Gesamtkosten sind 1.442.820,89 EUR. Dividiert man diesen Betrag durch die abflusswirksame Fläche von 2.214.699 qm, ergibt dies eine Niederschlags-wassergebühr von 0,65 EUR/qm.

Bezogen auf die Gebührenhöhe für 2003 führt diese Rechnung (unter Berücksichtigung der Gebührenerhöhung für 2003 um 0,05 EUR/qm) zu einer Niederschlagswassergebühr von 0,70 EUR/qm. Der tatsächlich festgesetzte Gebührensatz von 0,71 EUR/qm wäre damit um 1,41 % zu hoch.

Die Kostenüberschreitung liegt ausweislich dieser Berechnung deutlich unterhalb der niedrigsten der in der Rechtsprechung angenommenen Toleranzgrenze. Das gilt sowohl, wenn man die prozentuale Überschreitung der ansatzfähigen Gesamtkosten betrachtet (so OVG Münster, Teilurteil vom 24.6.2008 - 9 A 373/06 -, KStZ 2009, 12; Urteil vom 5.8.1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213; OVG Bautzen, Urteil vom 11.12.2002 - 5 D 13/02 -, NVwZ-RR 2003, 890; OVG Schleswig, Urteil vom 24.6.1998 - 2 L 22/96 -, NVwZ 2000, 102) , als auch, wenn man die (wegen der bei der Neuberechnung konstant bleibenden Verbrauchsmenge bzw. versiegelten Fläche abweichende) prozentuale Überschreitung der Gebührensätze in den Blick nimmt und damit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 - 9 B 2.08 -, NVwZ 2009, 253) die Auswirkung des Kalkulationsfehlers auf die konkrete Gebührenhöhe prüft.

b. Für eine bewusst fehlerhafte oder willkürliche Berücksichtigung der beiden vom Gericht abgesetzten Kostenpositionen bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Hinsichtlich der Abschreibungen betreffend den Gewerbeparkplatz nebst Entwässerungsanlagen folgt dies daraus, dass aufgrund der Besonderheiten der Anlage, insbesondere der getätigten Investitionen für die Abwasserentsorgung, vieles dafür sprach, die Anlage wenigstens zum großen Teil als Abwasseranlage zu führen. Was die Kosten für die Vorarbeiten für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr anlangt, ergibt sich nichts Anderes. Weder die einschlägige Literatur noch die Rechtsprechung haben sich - soweit ersichtlich - bislang hinsichtlich einer Umlagefähigkeit solcher Kosten festgelegt. Von daher fehlt es auch insoweit an Anhaltspunkten, dass hier wider besseres Wissen Kosten in die Gebührenkalkulation eingestellt worden sind.

Die Berufung hat nach alledem Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 1100,63 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.

2

Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in Rheinland-Pfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.

3

Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.

4

Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.

5

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.

7

Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.

8

Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung könne allenfalls anschließend zu einer Außenwirkung führen, wenn gesonderte ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen eines fehlerhaften Verhaltens ergriffen würden; solche Maßnahmen unterlägen aber ohnehin einer gesonderten Gebührenziffer (2.9). Ein Schweigen der Behörde könne allenfalls bei unmittelbar erlaubnisgleicher Wirkung als "außen-gerichtet" angesehen werden. Dafür gebe es vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Es könne nicht angehen, dass - wie unter Umständen das Bundesverwaltungsgericht habe annehmen wollen - allein die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung vom Ablauf des Nachweisverfahrens für die hier fragliche Außenwirkung behördlicher Handlungen ausreiche. Die Begleitscheinkontrolle der Beklagten verfolge ausschließlich das Ziel zu überprüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die dort enthaltenen Angaben mit denen im Entsorgungsnachweis übereinstimmten. Sie vermittelten einen Überblick über die tatsächliche Verbringung und den Verbleib der überwachungsbedürftigen Abfälle. Die Kontrolle erfolge damit allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend sei von der Vorgängerverordnung auf bundesrechtlicher Grundlage auch keinerlei Gebühr für die Begleitscheinprüfung vorgesehen gewesen. Allenfalls komme eine Abwälzung von Kosten nach dem Prinzip der Störerverantwortung in Betracht, was bei ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitscheinen aber ersichtlich ausscheiden müsse. Im Übrigen ergebe sich bei der angestrebten EDV-Verarbeitung der Begleitscheine kein besonderer Verwaltungsaufwand; die Begleitscheine ließen sich dabei gleichsam automatisch mit Hilfe eines Programms der Fehlerprotokolle überprüfen. Rheinland-Pfalz beteilige sich an der entsprechenden EDV-gestützten Überwachung. Schließlich bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem Gebührenrahmen. Aus entsprechenden Berechnungen in anderen Bundesländern ergebe sich, dass als Prüfungsaufwand pro Schein allenfalls ein Betrag von 0,66 € veranschlagt werden könne. Bei der hier festgesetzten Höhe von 4,00 € bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Verwaltungsleistung und der Gegenleistung in Form der Gebühr. Die zugrunde gelegte Gebührenkalkulation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Erhöhung des festzustellenden Arbeitsaufwandes für die Begleitscheinprüfung in Höhe von 2/3 der Ausgangsstundenzahl sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes auf 60,00 € pro Stunde sowie die auf eine angebliche betriebswirtschaftliche Betrachtung gestützte Erhöhung der Kosten je Schein um nochmals 1,03 €. Die Erhöhung des Kostenansatzes pro Arbeitsstunde des mittleren Dienstes unter anderem um Sachkosten sei so nicht nachvollziehbar, jedenfalls in keiner Weise in der angenommenen Erhöhung von über 73 v.H. des Stundenansatzes des mittleren Dienstes. Bei den Scannerkosten handele es sich zum Teil um eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung des Kostenansatzes; im Übrigen seien die angesetzten Aufbewahrungskosten (Archivraum) nicht erforderlich, da die Aufbewahrungspflicht sich nur auf die in der Nachweisverordnung genannten Beteiligten, nicht aber auf die Behörde beziehe. Durch die überhöhten Gebühren für die Begleitscheine würden letztlich die Bereiche der andienungspflichtigen Abfälle zu Unrecht mitfinanziert.

9

Die Klägerin beantragt,

10

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 die Gebührenbescheide der Beklagten Nr. 424501, 424500 und 424377 vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie bezieht sich in erster Linie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Ergänzend wird geltend gemacht: Soweit die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Zweifel gezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht nur im Blick auf andienungspflichtige Vorgänge bestehe, sondern darüber hinausgehend; insoweit nehme die Änderungsverordnung, mit der der hier streitige Gebührentatbestand in die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle eingeführt worden sei, Bezug auf §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG für Besondere Gebührenverzeichnisse. Damit sei der Tatbestand der Gebührenerhebung der Ziffer 2.7 der Anlage durch das Gesetz gedeckt. An einer gebührenrechtlich erheblichen Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin als Abfallerzeuger bzw. Einsammler fehle es hier nicht; dafür reiche es aus, dass die Klägerin zur Nachweisführung und Begleitscheinführung verpflichtet sei; gebe es insoweit mehrere Verpflichtete, könne sie, die Beklagte, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Gesamtschuldner auswählen. Gründe der Praktikabilität sprächen insoweit für die Heranziehung des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers; davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler habe die Amtshandlung veranlasst, indem er mit der Übermittlung der Begleitscheine entsprechend der Nachweisverordnung die gesetzlich gebotene Kontrolltätigkeit der Behörde ausgelöst habe. Es sei rechtsirrig, anzunehmen, die Nachweisverordnung sehe die entsprechende Prüfung nicht vor. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, erschöpfe sich die Tätigkeit nicht in der Entgegennahme und Abheftung der übermittelten Begleitscheine, sondern die Behörde übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß erfolge. Diese Auslegung sei auch in der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Eine unzulässige Doppelprüfung findet insoweit nicht statt. Für die Außenwirkung der in Frage kommenden hoheitlichen Amtshandlung bedürfe es im Übrigen auch nicht einer genehmigungsähnlichen Wirkung, wie sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebührenpflichtigkeit der Prüfung einer Immissionserklärung ergebe. Der Gebührenerhebungspflicht stehe schließlich nicht entgegen, dass die Kontrolle wesentlich auch im öffentlichen Interesse stattfinde. Dem Regelungszweck der Nachweisverordnung sei es insgesamt immanent, dass hier dem Verursacher aus der Entsorgungswirtschaft auch die Kosten für die behördliche Tätigkeit auferlegt würden. Insoweit erlange die Klägerin auch die nach dem Gebührenrecht für die Gegenleistung erforderlichen Vorteile, weil sie sonst zur Durchführung der Entsorgung nicht berechtigt wäre. Der Ansatz der Gebühren sei schließlich auch nicht zu hoch; ein Vergleich mit dem in Nordrhein-Westfalen angewandten Gebührensystem sei nicht angezeigt, weil dort ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde, indem die Kosten der Verbleibkontrolle in die Gebühr für die Nachweiskontrolle einbezogen würden; das vorliegende Gebührensystem erfasse demgegenüber über einen Wirklichkeitsmaßstab die Kosten der Verbleibkontrolle anhand der einzelnen Begleitscheinprüfung. Dementsprechend seien auch die Gebühren in Rheinland-Pfalz für die Nachweiskontrolle erheblich günstiger. Insgesamt seien die Einwendungen der Klägerin zur Gebührenhöhe nicht substantiiert und auch nicht plausibel.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

16

Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren wegen der darin liegenden Verletzung der Rechte der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

17

Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gebührenpflichtige Tatbestand nicht erfüllt wäre. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem Grunde nach die Gebührenerhebung gerechtfertigt ist, und zwar auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. S. 293) in Verbindung mit der Anlage Ziffer 2.7 für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374). Danach wird "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", eine Rahmengebühr von 1,00 € bis 6,00 € erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung wird in der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 insoweit zutreffend mit §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - angegeben. In die entsprechende Gebührenregelung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle sind damit - über den in § 9 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 8 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 979) enthaltenen Ermächtigungstatbestand für andienungspflichtige Abfälle hinausgehend - die zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage geregelten Gebührentatbestände aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 192) übernommen worden (vgl. dort Gebührentatbestände Ziffer 2.2 ff.). Dem Zitiergebot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 1) ist insoweit genügt worden.

18

Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, dass die Verordnung den Ermächtigungsrahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LGebG berücksichtigt, wonach Gebühren vorzusehen sind (nur) für solche Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind, mithin nicht bloß für verwaltungsinterne Tätigkeiten, die mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Das Auslösen einer Gebührenpflicht setzt damit eine "nach außen" gerichtete Amtshandlung voraus. Entsprechend dem Gegenleistungscharakter der Gebühr muss es sich damit um eine öffentliche Leistung handeln, die dem Gebührenschuldner zurechenbar ist. Die Gebühren sind nämlich als öffentlich-rechtliche Geldleistung zu definieren, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. grundlegend BVerfGE 50, 217; zum Begriff der öffentlichen Leistung auch VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 S 11062/07, juris). Eine solche öffentliche Leistung ist mit der Begleitscheinkontrolle der Beklagten hier erbracht worden. Insoweit kann insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 2. August 2007, 23 Bv 07.719 und 23 Bv 07.720, jeweils juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2008, 9 B 61.07 und 9 B 62.07, jeweils juris) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Es ist wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin lediglich zu ergänzen: Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 2006, 448, 449) ergibt, reicht zwar für die Annahme einer solchen "nach außen" gerichteten Verwaltungstätigkeit noch nicht aus, dass eine Behörde intern Informationen oder Anzeigen bloß entgegennimmt und etwa EDV-mäßig "erfasst"; im Gegensatz dazu steht aber eine Tätigkeit, die in Verbindung mit einer solchen Erfassung eine - gegebenenfalls auch nur auf gewisse Formalien eingeschränkte - "Prüfung" vornimmt, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, auf gesetzlicher Grundlage als Aufgabe der Behörde ausgestaltet ist.

19

Die genannte Rechtsprechung hat insoweit bei der Entgegennahme der Begleitscheine darauf abgestellt, dass die erforderliche Außenwirkung der Kontrolltätigkeit in der Kenntnis der abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen besteht, dass ihre Tätigkeit für die Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren erfordert, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörden sowohl im Hinblick auf den Vorabnachweis als auch die Verbleibkontrolle sichergestellt wird. Damit musste einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dieser Entsorgung befasst ist, auch bewusst sein, dass im Rahmen des vorgesehenen Gesamtsystems der Überwachung die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Behörden nicht bloß in dem formalen Akt der Entgegennahme eines Begleitscheins liegen kann, sondern in einem (Teil-)Akt der Überwachung dieser Entsorgungstätigkeit. Die Veranlassung der Amtshandlung besteht in der Übermittlung der Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Falle des Sammelentsorgungsnachweises diese Übermittlung der Ausfertigung "rosa" des Begleitscheins nicht durch das Entsorgungsunternehmen, sondern durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde erfolgt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine verfahrenstechnische Erleichterung. Auch diese "Weitergabe" ist dem Entsorger zuzurechnen, der den Gesamtvorgang gleichsam ausgelöst hat. Dieser ist insoweit Verursacher der Amtstätigkeit.

20

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bestätigt, dass es in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle, wenn angenommen wird, die Außenwirkung einer Amtshandlung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren gemäß § 17 Abs. 3 der Nachweisverordnung a.F. vorgeschrieben sei. Auch die Einwendungen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die tatrichterliche Feststellung, es finde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Begleitscheine - auch im Falle der Übermittlung an die Landesbehörde des Sammlungsgebiets - nicht nur eine Entgegennahme und Registrierung, sondern auch ein Prüfvorgang statt, vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung a.F. ist für den Fall, dass die Einsammlung über die Grenzen eines Landesgebiets hinausgeht, für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein gesonderter Begleitschein zu führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -, dass der Sinn der gesonderten Begleitscheine für jedes Land, in dem eingesammelt worden ist, nur darin bestehen kann, dass die entsprechende Landesbehörde ebenfalls eine Begleitscheinprüfung vornimmt. Die zitierte Praxis nach den Verwaltungsvorschriften hat damit - anders als die Berufungsbegründung annehmen will - auch eine gesetzliche Grundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Prüfvorgang - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 18) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatsachengerichts zitiert "in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs" besteht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Verfahren der Nachweisverordnung differenziert sind und etwa auch bei Entsorgungsfachbetrieben und in Fällen des privilegierten Verfahrens eine unterschiedliche Dichte der Kontrolle zu verzeichnen ist, insbesondere insgesamt die hier in Rede stehende Prüfung materiell-rechtlich nicht etwa mit der Nachweiskontrolle durch die für den Entsorgungsbetrieb zuständige Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle verglichen werden könnte. Dennoch ist die Vorab- wie die Verbleibkontrolle in einem systematischen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Nachweisverordnung will durch die gesetzlich ausgeprägten Aufgaben und Pflichten insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers das Gesamtsystem mit allen seinen Elementen in der gesetzlichen Ausprägung verantwortlich. Es steht deshalb vorliegend für den Senat nicht in Zweifel, dass bei der Verbleibkontrolle insoweit auch im Falle der Sammelnachweise der zuständigen Landesbehörde des Einsammlungsgebiets bei der Entgegennahme der Begleitscheine (rosa) eine Prüfungspflicht auferlegt ist, die zumindest dahin geht, die formale Korrektheit der Ausfüllung der Begleitscheine in Abgleich mit den Erzeugungsnachweisen zu prüfen - was letztlich auch die Klägerin in ihrem Vorbringen zugesteht. So hat in diesem Zusammenhang die Beklagte auch ohne Beanstandung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dieser Prüfung 8 bis 10 % der Begleitscheine in formaler Hinsicht zu beanstanden seien. Es handelt sich dabei auch nicht - wie die Klägerin annehmen will - um eine unnötige Doppelprüfung. Vielmehr wird durch die Einschaltung der für das Sammlungsgebiet zuständigen Behörde sichergestellt, dass nicht bloß gleichsam unkontrollierte Register der Entsorgungsunternehmen geführt werden, sondern durch behördliche Kontrolle zeitgerecht Unstimmigkeiten aufgedeckt werden und damit die Zuverlässigkeit der gesamten Verbleibkontrolle gewährleistet wird. Auch ohne eine Beanstandung im jeweiligen Einzelfall - womit ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst würde - etwa im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachbesserung der Unterlagen (hier Ziffer 2.9 der Anlage zur Landesverordnung) - besteht der hier zur Beurteilung anstehende gebührenauslösende Vorgang nicht lediglich in der Entgegennahme bzw. Registrierung, sondern auch in einer nach außen gerichteten Prüfung. Dass die Amtstätigkeit zudem im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen (vgl. BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 23). Es reicht insoweit aus, dass die Prüfung auch der unbeanstandeten Fortführung der gewerblichen Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe dient.

21

Die Gebührenbescheide sind indessen aufzuheben, weil ihnen keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass mit der erhobenen Gebühr nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot verstoßen wird. Dem Gegenleistungscharakter der Gebühr und dem in § 3 Landesgebührengesetz zugrunde gelegten Grundsatz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, ist - bezogen auf die Gesamteinnahme aus der Gebühr - das Verbot einer wesentlichen Überschreitung der zu deckenden Kosten immanent (vgl. BVerwGE 13, 214, 223). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird; es muss genügen, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung muss indessen darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. BVerwGE 12, 162, 166 - Gesamtkosten-Überdeckungsverbot -). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges (beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig) überschreitet, wobei allerdings der Begriff des Verwaltungszweigs nicht eng gefasst werden muss (vgl. BVerwGE, 26, 305, 317). Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ebenso gut wie die Tätigkeit der Überprüfung der Begleitscheine auch - wie dies die Klägerin als Praxis in anderen Bundesländern schildert - die Nachweiskontrolle insgesamt als Einheit behandelt werden könnte. Soweit vorliegend indessen gleichsam ein "Gebührensatz" in Form der Ausfüllung der Rahmengebühr nach Ziffer 2.7 (1,00 € bis 6,00 € pro Begleitscheinkontrolle) ermittelt wird, muss das Kostenüberdeckungsverbot durch nachvollziehbare Kalkulation sicherstellen, dass die dieser Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Kosten nicht wesentlich überschritten werden. Dafür bietet die von der Beklagten nachgewiesene Kalkulation keine hinreichende Gewähr. Vielmehr sind wesentliche Kalkulationsmethoden und -grundlagen zu beanstanden und legen eine Überschreitung des genannten Kostenrahmens nahe.

22

Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Gebührenkalkulation methodisch zunächst an den Kosten des Personaleinsatzes ausgerichtet; sie ist davon ausgegangen, dass 2 1/4 Stellen des mittleren Dienstes für die Begleitscheinprüfung vorgehalten werden. Gegen den Ansatz der entsprechenden Arbeitsstunden bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken. Dies gilt auch für den konkret angesetzten Nachweis von Überstunden, der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Methodisch ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass dem Arbeitsumfang in zeitlicher Hinsicht weitere Arbeiten - etwa in der Poststelle, den Stabsstellen und der Datenverarbeitung - hinzugerechnet werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 108, 1, juris, Rn. 69 f.) bei Rückmeldegebühren in einem konkreten Einzelfall den weiteren Ansatz eines um 1/3 erhöhten Arbeitsumfangs aus diesem Grund als plausibel angesehen hat, ist darin keine Ausprägung eines festen rechtlichen Maßstabs zu sehen, sondern eine Einzelfallwürdigung der dort gegebenen Verhältnisse. Je nach den festzustellenden Tatumständen des Einzelfalls kann der entsprechende Erhöhungsanteil durchaus - wie hier angenommen - auch 2/3 des Ausgangswertes betragen. Allerdings bedarf es bei Angriffen auf die Schätzung insoweit ausreichender Anhaltspunkte, in welchem Umfang in etwa Arbeitskräfte zu dem angenommenen Kernpersonal stützend hinzugezogen werden - etwa für periphere Arbeiten wie in der Poststelle und der Datenerfassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben dazu im vorliegenden Fall detailliert genug sind.

23

Indessen lässt sich die Schätzung hinsichtlich der pro Arbeitsstunde anzusetzenden Beträge nicht mehr hinreichend nachvollziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fehler nur geringfügigen Ausmaßes, sondern einen ganz erheblichen Faktor für das Endergebnis der Berechnungen. Soweit die Beklagte von dem Stundensatz für den mittleren Dienst in der Landesverwaltung ausgeht, wie dies auch sonst Berechnungsgrundlage für Stundensatzgebühren ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten [Besonderes Gebührenverzeichnis]), bestehen keine Bedenken an der Nachvollziehbarkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin bereits Kostenanteile der jeweils mit verursachten Sachkosten wie etwa für Büroraumkosten berücksichtigt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 2007, 7 A 11548/06.OVG, ESOVGRP, unter Bezug auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003, MinBl. S. 539). Wenn in der Kalkulation der Beklagten dieser Stundensatz mit 60,00 € nahezu verdoppelt wird, fehlt es insoweit aber an einer auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nachvollziehbaren Begründung. Welche Sachkosten im vorliegenden Fall eine derartige Steigerung erlauben würden, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch der anteilige Ansatz des gehobenen oder höheren Dienstes kann eine solche Steigerung nicht ausreichend begründen. Soweit es etwa um Betätigungen in der Poststelle oder um Sekretariatsaufwand für die Erfassung mittels EDV geht, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die entsprechenden Stundensätze den Aufwand für den mittleren Dienst, der im Kern mit der Prüfungstätigkeit befasst ist, übersteigen. Soweit der Einsatz des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes wegen der hierarchisch übergeordneten Tätigkeitsanteile wie Anweisungen allgemeiner Art oder Überwachungstätigkeit in schwierigen Fällen betroffen ist, kann es sich nachvollziehbar nur um einen verhältnismäßig geringen Zeitanteil gegenüber der übrigen veranlassten Arbeitszeit handeln, womit vorliegend eine Steigerung in der hier vorgenommenen Größenordnung von vornherein nicht gerechtfertigt ist. Der durch Division des Kostenaufwands mit der Zahl der bearbeiteten Begleitscheinen ermittelte Betrag von 2,87 € pro Begleitschein ist damit zu wesentlichen Teilen nicht durch eine nachvollziehbare Kalkulation gedeckt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - was die Klägerin ebenfalls beanstandet hat - die weitere Erhöhung um 0,10 € wegen des Einsatzes und der Abschreibung eines Scanners gerechtfertigt wäre.

24

Ohne tragfähige Begründung bleibt auch die weitere Erhöhung um 1,03 €, die das Verwaltungsgericht unter dem methodischen Gesichtspunkt eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes als gerechtfertigt angesehen hat. Die Beklagte ist dabei insoweit eine vertretbare Kalkulationsbegründung schuldig geblieben. Für sich genommen findet der Erhöhungsbetrag in der gebührenrechtlichen Kalkulation der Beklagten keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wird, dass bei gemischt-wirtschaftlichen Trägern einer Aufgabe unter Umständen in Betracht kommen könnte, einen Kalkulationszuschlag wegen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einem Unternehmerwagnis zuzugestehen (vgl. dazu - den Wagniszuschlag auf 1 v.H. begrenzend, soweit das Unternehmen wegen der Einbindung der Aufgabe in die Tätigkeit der öffentlichen Hand mit Risiken ersichtlich nicht zu rechnen braucht - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06, juris), kann eine Erhöhung um ca. 1/3 des Gesamtkostenansatzes damit offensichtlich nicht annähernd gerechtfertigt werden.

25

Die Erwägungen der Beklagten - soweit sie aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind - weisen insoweit einen methodischen Bruch auf, der für sich genommen zur Fehlerhaftigkeit der Annahmen führen muss. Sie gehen nämlich nicht - wie es sich in die bis dahin verfolgte gebührenrechtliche Methode einfügen würde - von der Zurechnung bestimmter Kostenpositionen zu der Tätigkeit aus, für die die Gebühren erhoben werden sollen, sondern stellen auf betriebswirtschaftlich pauschal ermittelte Kosten in Höhe von 620.726,00 € ab, wie sie sich aus einem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei den Erwägungen zum Nachweis bisher an jeglicher Detaillierung fehlt, kommt ein solch methodischer Wechsel im Rahmen einer Erhöhung des gebührenrechtlichen Ansatzes von vornherein nicht in Betracht. In der betriebswirtschaftlichen Berechnung sind nämlich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Beispiel auch Gesamtkosten enthalten, die sich auf den nicht unerheblichen Aufwand für die Gebührenerhebung selbst und deren Verwaltungskosten beziehen. Eine solche Kostenposition wird allerdings - wie der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Umdruck S. 8) - durch den Gebührentatbestand selbst (hier: "Prüfung eines Begleitscheins") nicht erfasst. Dass es sich insoweit um keinen unerheblichen Kostenbestandteil handelt, geht bereits aus der Erhöhung des Gesamtbetrages um 1/3 hervor, ergibt sich im Übrigen aber auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um tausende von Einzelveranlagungen handeln dürfte.

26

Auf die Frage, ob die Kostenermittlung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil der Gebührentatbestand nur die Begleitscheine für nicht andienungspflichtige Abfälle betrifft, die Beklagte in die Kalkulation aber sämtliche Begleitscheine einbezogen hat, kommt es daher nicht mehr an. Erheblich dürfte ein solcher Fehler allerdings nur dann sein, wenn der Kostenaufwand insoweit unterschiedlich wäre, je nach dem, um welche Art der Begleitscheinprüfung es geht; nur in einem solchen Falle könnte bei unterschiedlicher Kostenmasse ein unterschiedlicher Divisor zu erheblich abweichenden Ergebnissen der Kosten pro Begleitscheinprüfung führen.

27

Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die aufgezeigten Fehlerquellen im Ergebnis dazu führen müssten, dass die Gesamtveranlagung lediglich zu einem Teilbetrag aufgehoben wird, weil sich die übrige Veranlagung "im Ergebnis" als zutreffend und geschuldet erweisen würde (vgl. zur "Ergebnisrechtsprechung" BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188; anderer Ansicht, das heißt mit der Annahme, dass wegen des bei der Kalkulation auszuübenden "Ermessens" Kalkulationsfehler stets zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, SächsOVG, NVwZ-RR 2002, 371). Der damit in Betracht zu ziehenden Aufklärung von Amts wegen, ob die Kalkulation gegebenenfalls mit einem Teilbetrag wenigstens im Ergebnis richtig ist, sind angesichts der Besonderheiten der Kalkulation und der Beurteilungsspielräume des Rechnungswesens, vor allem auch der hinsichtlich der Anteile, die im Rahmen der Kalkulation einem Einschätzungsermessen unterliegen, Grenzen gesetzt, die hier überschritten sind (vgl. zu der Möglichkeit der Ergebnisheilung auch Driehaus/Schulte/Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 122, 124). Unabhängig davon, ob eine "Nachkalkulation" im gerichtlichen Verfahren möglich ist, setzt dies jedenfalls voraus, dass in einem Mindestumfang Grundlagen für die Berechnung vorhanden sind, die überhaupt eine Prüfung auf die Ergebnisrichtigkeit erlauben. Dies mag gegeben sein, wenn die Grundlagen der Methodik der Kostenrechnung nicht zu beanstanden sind und es um die Korrektur einzelner eingrenzbarer Fehler anhand vorliegenden Zahlenmaterials geht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf eine Betriebskostenabrechnung bezieht, deren Beiziehung im Verfahren sie angeregt hat, kann diese - wie aufgezeigt - keine Grundlage für die hier erforderliche Kostenkalkulation unter Differenzierung der zurechenbaren Kostenstellen sein. Eine den hier aufgezeigten Kriterien entsprechende Kostenaufstellung, die eine Nachkalkulation ermöglichen könnte, liegt bei der Beklagten derzeit offenkundig nicht vor. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Gebührenbescheide insgesamt aufzuheben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 176 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

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Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 185,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar

1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe,
2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme,
3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und
4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
Liegt ein Entsorgungsnachweis für die Entsorgung von Altölen oder Althölzern mit mehr als einem Abfallschlüssel vor, hat der Abfallerzeuger im Abfallschlüsselfeld des Begleitscheins den prägenden Abfallschlüssel einzutragen und im Mehrzweckfeld "Frei für Vermerke" die Abfallschlüssel der tatsächlich auf der Grundlage dieses Begleitscheins entsorgten Abfälle. Zu den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Zwecken sind die Begleitscheine als Begleitscheinsatz im Durchschreibeverfahren zu verwenden. Der Begleitscheinsatz beginnt mit der Ausfertigung 2 (rosa). Es folgen in numerischer Reihenfolge die Ausfertigungen 3 (blau) bis 6 (grün). Als letzte Ausfertigung wird die Ausfertigung 1 (weiß) angefügt. Der Abfallerzeuger, der Einsammler oder der Beförderer füllt entsprechend den Anforderungen nach Satz 1 die für ihn bestimmten Aufdrucke der Ausfertigung 1 (weiß) aus, in dem er die entsprechenden Aufdrucke der Ausfertigung 2 (rosa) ausfüllt und die Angaben bis zur Ausfertigung 1 (weiß) durchschreibt.

(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.

(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.

(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.

(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.

2

Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in Rheinland-Pfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.

3

Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.

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Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.

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Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.

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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.

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Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.

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Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung könne allenfalls anschließend zu einer Außenwirkung führen, wenn gesonderte ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen eines fehlerhaften Verhaltens ergriffen würden; solche Maßnahmen unterlägen aber ohnehin einer gesonderten Gebührenziffer (2.9). Ein Schweigen der Behörde könne allenfalls bei unmittelbar erlaubnisgleicher Wirkung als "außen-gerichtet" angesehen werden. Dafür gebe es vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Es könne nicht angehen, dass - wie unter Umständen das Bundesverwaltungsgericht habe annehmen wollen - allein die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung vom Ablauf des Nachweisverfahrens für die hier fragliche Außenwirkung behördlicher Handlungen ausreiche. Die Begleitscheinkontrolle der Beklagten verfolge ausschließlich das Ziel zu überprüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die dort enthaltenen Angaben mit denen im Entsorgungsnachweis übereinstimmten. Sie vermittelten einen Überblick über die tatsächliche Verbringung und den Verbleib der überwachungsbedürftigen Abfälle. Die Kontrolle erfolge damit allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend sei von der Vorgängerverordnung auf bundesrechtlicher Grundlage auch keinerlei Gebühr für die Begleitscheinprüfung vorgesehen gewesen. Allenfalls komme eine Abwälzung von Kosten nach dem Prinzip der Störerverantwortung in Betracht, was bei ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitscheinen aber ersichtlich ausscheiden müsse. Im Übrigen ergebe sich bei der angestrebten EDV-Verarbeitung der Begleitscheine kein besonderer Verwaltungsaufwand; die Begleitscheine ließen sich dabei gleichsam automatisch mit Hilfe eines Programms der Fehlerprotokolle überprüfen. Rheinland-Pfalz beteilige sich an der entsprechenden EDV-gestützten Überwachung. Schließlich bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem Gebührenrahmen. Aus entsprechenden Berechnungen in anderen Bundesländern ergebe sich, dass als Prüfungsaufwand pro Schein allenfalls ein Betrag von 0,66 € veranschlagt werden könne. Bei der hier festgesetzten Höhe von 4,00 € bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Verwaltungsleistung und der Gegenleistung in Form der Gebühr. Die zugrunde gelegte Gebührenkalkulation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Erhöhung des festzustellenden Arbeitsaufwandes für die Begleitscheinprüfung in Höhe von 2/3 der Ausgangsstundenzahl sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes auf 60,00 € pro Stunde sowie die auf eine angebliche betriebswirtschaftliche Betrachtung gestützte Erhöhung der Kosten je Schein um nochmals 1,03 €. Die Erhöhung des Kostenansatzes pro Arbeitsstunde des mittleren Dienstes unter anderem um Sachkosten sei so nicht nachvollziehbar, jedenfalls in keiner Weise in der angenommenen Erhöhung von über 73 v.H. des Stundenansatzes des mittleren Dienstes. Bei den Scannerkosten handele es sich zum Teil um eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung des Kostenansatzes; im Übrigen seien die angesetzten Aufbewahrungskosten (Archivraum) nicht erforderlich, da die Aufbewahrungspflicht sich nur auf die in der Nachweisverordnung genannten Beteiligten, nicht aber auf die Behörde beziehe. Durch die überhöhten Gebühren für die Begleitscheine würden letztlich die Bereiche der andienungspflichtigen Abfälle zu Unrecht mitfinanziert.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 die Gebührenbescheide der Beklagten Nr. 424501, 424500 und 424377 vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich in erster Linie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Ergänzend wird geltend gemacht: Soweit die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Zweifel gezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht nur im Blick auf andienungspflichtige Vorgänge bestehe, sondern darüber hinausgehend; insoweit nehme die Änderungsverordnung, mit der der hier streitige Gebührentatbestand in die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle eingeführt worden sei, Bezug auf §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG für Besondere Gebührenverzeichnisse. Damit sei der Tatbestand der Gebührenerhebung der Ziffer 2.7 der Anlage durch das Gesetz gedeckt. An einer gebührenrechtlich erheblichen Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin als Abfallerzeuger bzw. Einsammler fehle es hier nicht; dafür reiche es aus, dass die Klägerin zur Nachweisführung und Begleitscheinführung verpflichtet sei; gebe es insoweit mehrere Verpflichtete, könne sie, die Beklagte, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Gesamtschuldner auswählen. Gründe der Praktikabilität sprächen insoweit für die Heranziehung des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers; davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler habe die Amtshandlung veranlasst, indem er mit der Übermittlung der Begleitscheine entsprechend der Nachweisverordnung die gesetzlich gebotene Kontrolltätigkeit der Behörde ausgelöst habe. Es sei rechtsirrig, anzunehmen, die Nachweisverordnung sehe die entsprechende Prüfung nicht vor. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, erschöpfe sich die Tätigkeit nicht in der Entgegennahme und Abheftung der übermittelten Begleitscheine, sondern die Behörde übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß erfolge. Diese Auslegung sei auch in der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Eine unzulässige Doppelprüfung findet insoweit nicht statt. Für die Außenwirkung der in Frage kommenden hoheitlichen Amtshandlung bedürfe es im Übrigen auch nicht einer genehmigungsähnlichen Wirkung, wie sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebührenpflichtigkeit der Prüfung einer Immissionserklärung ergebe. Der Gebührenerhebungspflicht stehe schließlich nicht entgegen, dass die Kontrolle wesentlich auch im öffentlichen Interesse stattfinde. Dem Regelungszweck der Nachweisverordnung sei es insgesamt immanent, dass hier dem Verursacher aus der Entsorgungswirtschaft auch die Kosten für die behördliche Tätigkeit auferlegt würden. Insoweit erlange die Klägerin auch die nach dem Gebührenrecht für die Gegenleistung erforderlichen Vorteile, weil sie sonst zur Durchführung der Entsorgung nicht berechtigt wäre. Der Ansatz der Gebühren sei schließlich auch nicht zu hoch; ein Vergleich mit dem in Nordrhein-Westfalen angewandten Gebührensystem sei nicht angezeigt, weil dort ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde, indem die Kosten der Verbleibkontrolle in die Gebühr für die Nachweiskontrolle einbezogen würden; das vorliegende Gebührensystem erfasse demgegenüber über einen Wirklichkeitsmaßstab die Kosten der Verbleibkontrolle anhand der einzelnen Begleitscheinprüfung. Dementsprechend seien auch die Gebühren in Rheinland-Pfalz für die Nachweiskontrolle erheblich günstiger. Insgesamt seien die Einwendungen der Klägerin zur Gebührenhöhe nicht substantiiert und auch nicht plausibel.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren wegen der darin liegenden Verletzung der Rechte der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gebührenpflichtige Tatbestand nicht erfüllt wäre. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem Grunde nach die Gebührenerhebung gerechtfertigt ist, und zwar auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. S. 293) in Verbindung mit der Anlage Ziffer 2.7 für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374). Danach wird "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", eine Rahmengebühr von 1,00 € bis 6,00 € erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung wird in der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 insoweit zutreffend mit §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - angegeben. In die entsprechende Gebührenregelung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle sind damit - über den in § 9 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 8 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 979) enthaltenen Ermächtigungstatbestand für andienungspflichtige Abfälle hinausgehend - die zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage geregelten Gebührentatbestände aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 192) übernommen worden (vgl. dort Gebührentatbestände Ziffer 2.2 ff.). Dem Zitiergebot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 1) ist insoweit genügt worden.

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Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, dass die Verordnung den Ermächtigungsrahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LGebG berücksichtigt, wonach Gebühren vorzusehen sind (nur) für solche Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind, mithin nicht bloß für verwaltungsinterne Tätigkeiten, die mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Das Auslösen einer Gebührenpflicht setzt damit eine "nach außen" gerichtete Amtshandlung voraus. Entsprechend dem Gegenleistungscharakter der Gebühr muss es sich damit um eine öffentliche Leistung handeln, die dem Gebührenschuldner zurechenbar ist. Die Gebühren sind nämlich als öffentlich-rechtliche Geldleistung zu definieren, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. grundlegend BVerfGE 50, 217; zum Begriff der öffentlichen Leistung auch VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 S 11062/07, juris). Eine solche öffentliche Leistung ist mit der Begleitscheinkontrolle der Beklagten hier erbracht worden. Insoweit kann insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 2. August 2007, 23 Bv 07.719 und 23 Bv 07.720, jeweils juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2008, 9 B 61.07 und 9 B 62.07, jeweils juris) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Es ist wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin lediglich zu ergänzen: Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 2006, 448, 449) ergibt, reicht zwar für die Annahme einer solchen "nach außen" gerichteten Verwaltungstätigkeit noch nicht aus, dass eine Behörde intern Informationen oder Anzeigen bloß entgegennimmt und etwa EDV-mäßig "erfasst"; im Gegensatz dazu steht aber eine Tätigkeit, die in Verbindung mit einer solchen Erfassung eine - gegebenenfalls auch nur auf gewisse Formalien eingeschränkte - "Prüfung" vornimmt, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, auf gesetzlicher Grundlage als Aufgabe der Behörde ausgestaltet ist.

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Die genannte Rechtsprechung hat insoweit bei der Entgegennahme der Begleitscheine darauf abgestellt, dass die erforderliche Außenwirkung der Kontrolltätigkeit in der Kenntnis der abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen besteht, dass ihre Tätigkeit für die Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren erfordert, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörden sowohl im Hinblick auf den Vorabnachweis als auch die Verbleibkontrolle sichergestellt wird. Damit musste einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dieser Entsorgung befasst ist, auch bewusst sein, dass im Rahmen des vorgesehenen Gesamtsystems der Überwachung die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Behörden nicht bloß in dem formalen Akt der Entgegennahme eines Begleitscheins liegen kann, sondern in einem (Teil-)Akt der Überwachung dieser Entsorgungstätigkeit. Die Veranlassung der Amtshandlung besteht in der Übermittlung der Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Falle des Sammelentsorgungsnachweises diese Übermittlung der Ausfertigung "rosa" des Begleitscheins nicht durch das Entsorgungsunternehmen, sondern durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde erfolgt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine verfahrenstechnische Erleichterung. Auch diese "Weitergabe" ist dem Entsorger zuzurechnen, der den Gesamtvorgang gleichsam ausgelöst hat. Dieser ist insoweit Verursacher der Amtstätigkeit.

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Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bestätigt, dass es in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle, wenn angenommen wird, die Außenwirkung einer Amtshandlung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren gemäß § 17 Abs. 3 der Nachweisverordnung a.F. vorgeschrieben sei. Auch die Einwendungen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die tatrichterliche Feststellung, es finde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Begleitscheine - auch im Falle der Übermittlung an die Landesbehörde des Sammlungsgebiets - nicht nur eine Entgegennahme und Registrierung, sondern auch ein Prüfvorgang statt, vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung a.F. ist für den Fall, dass die Einsammlung über die Grenzen eines Landesgebiets hinausgeht, für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein gesonderter Begleitschein zu führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -, dass der Sinn der gesonderten Begleitscheine für jedes Land, in dem eingesammelt worden ist, nur darin bestehen kann, dass die entsprechende Landesbehörde ebenfalls eine Begleitscheinprüfung vornimmt. Die zitierte Praxis nach den Verwaltungsvorschriften hat damit - anders als die Berufungsbegründung annehmen will - auch eine gesetzliche Grundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Prüfvorgang - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 18) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatsachengerichts zitiert "in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs" besteht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Verfahren der Nachweisverordnung differenziert sind und etwa auch bei Entsorgungsfachbetrieben und in Fällen des privilegierten Verfahrens eine unterschiedliche Dichte der Kontrolle zu verzeichnen ist, insbesondere insgesamt die hier in Rede stehende Prüfung materiell-rechtlich nicht etwa mit der Nachweiskontrolle durch die für den Entsorgungsbetrieb zuständige Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle verglichen werden könnte. Dennoch ist die Vorab- wie die Verbleibkontrolle in einem systematischen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Nachweisverordnung will durch die gesetzlich ausgeprägten Aufgaben und Pflichten insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers das Gesamtsystem mit allen seinen Elementen in der gesetzlichen Ausprägung verantwortlich. Es steht deshalb vorliegend für den Senat nicht in Zweifel, dass bei der Verbleibkontrolle insoweit auch im Falle der Sammelnachweise der zuständigen Landesbehörde des Einsammlungsgebiets bei der Entgegennahme der Begleitscheine (rosa) eine Prüfungspflicht auferlegt ist, die zumindest dahin geht, die formale Korrektheit der Ausfüllung der Begleitscheine in Abgleich mit den Erzeugungsnachweisen zu prüfen - was letztlich auch die Klägerin in ihrem Vorbringen zugesteht. So hat in diesem Zusammenhang die Beklagte auch ohne Beanstandung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dieser Prüfung 8 bis 10 % der Begleitscheine in formaler Hinsicht zu beanstanden seien. Es handelt sich dabei auch nicht - wie die Klägerin annehmen will - um eine unnötige Doppelprüfung. Vielmehr wird durch die Einschaltung der für das Sammlungsgebiet zuständigen Behörde sichergestellt, dass nicht bloß gleichsam unkontrollierte Register der Entsorgungsunternehmen geführt werden, sondern durch behördliche Kontrolle zeitgerecht Unstimmigkeiten aufgedeckt werden und damit die Zuverlässigkeit der gesamten Verbleibkontrolle gewährleistet wird. Auch ohne eine Beanstandung im jeweiligen Einzelfall - womit ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst würde - etwa im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachbesserung der Unterlagen (hier Ziffer 2.9 der Anlage zur Landesverordnung) - besteht der hier zur Beurteilung anstehende gebührenauslösende Vorgang nicht lediglich in der Entgegennahme bzw. Registrierung, sondern auch in einer nach außen gerichteten Prüfung. Dass die Amtstätigkeit zudem im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen (vgl. BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 23). Es reicht insoweit aus, dass die Prüfung auch der unbeanstandeten Fortführung der gewerblichen Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe dient.

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Die Gebührenbescheide sind indessen aufzuheben, weil ihnen keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass mit der erhobenen Gebühr nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot verstoßen wird. Dem Gegenleistungscharakter der Gebühr und dem in § 3 Landesgebührengesetz zugrunde gelegten Grundsatz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, ist - bezogen auf die Gesamteinnahme aus der Gebühr - das Verbot einer wesentlichen Überschreitung der zu deckenden Kosten immanent (vgl. BVerwGE 13, 214, 223). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird; es muss genügen, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung muss indessen darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. BVerwGE 12, 162, 166 - Gesamtkosten-Überdeckungsverbot -). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges (beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig) überschreitet, wobei allerdings der Begriff des Verwaltungszweigs nicht eng gefasst werden muss (vgl. BVerwGE, 26, 305, 317). Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ebenso gut wie die Tätigkeit der Überprüfung der Begleitscheine auch - wie dies die Klägerin als Praxis in anderen Bundesländern schildert - die Nachweiskontrolle insgesamt als Einheit behandelt werden könnte. Soweit vorliegend indessen gleichsam ein "Gebührensatz" in Form der Ausfüllung der Rahmengebühr nach Ziffer 2.7 (1,00 € bis 6,00 € pro Begleitscheinkontrolle) ermittelt wird, muss das Kostenüberdeckungsverbot durch nachvollziehbare Kalkulation sicherstellen, dass die dieser Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Kosten nicht wesentlich überschritten werden. Dafür bietet die von der Beklagten nachgewiesene Kalkulation keine hinreichende Gewähr. Vielmehr sind wesentliche Kalkulationsmethoden und -grundlagen zu beanstanden und legen eine Überschreitung des genannten Kostenrahmens nahe.

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Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Gebührenkalkulation methodisch zunächst an den Kosten des Personaleinsatzes ausgerichtet; sie ist davon ausgegangen, dass 2 1/4 Stellen des mittleren Dienstes für die Begleitscheinprüfung vorgehalten werden. Gegen den Ansatz der entsprechenden Arbeitsstunden bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken. Dies gilt auch für den konkret angesetzten Nachweis von Überstunden, der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Methodisch ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass dem Arbeitsumfang in zeitlicher Hinsicht weitere Arbeiten - etwa in der Poststelle, den Stabsstellen und der Datenverarbeitung - hinzugerechnet werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 108, 1, juris, Rn. 69 f.) bei Rückmeldegebühren in einem konkreten Einzelfall den weiteren Ansatz eines um 1/3 erhöhten Arbeitsumfangs aus diesem Grund als plausibel angesehen hat, ist darin keine Ausprägung eines festen rechtlichen Maßstabs zu sehen, sondern eine Einzelfallwürdigung der dort gegebenen Verhältnisse. Je nach den festzustellenden Tatumständen des Einzelfalls kann der entsprechende Erhöhungsanteil durchaus - wie hier angenommen - auch 2/3 des Ausgangswertes betragen. Allerdings bedarf es bei Angriffen auf die Schätzung insoweit ausreichender Anhaltspunkte, in welchem Umfang in etwa Arbeitskräfte zu dem angenommenen Kernpersonal stützend hinzugezogen werden - etwa für periphere Arbeiten wie in der Poststelle und der Datenerfassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben dazu im vorliegenden Fall detailliert genug sind.

23

Indessen lässt sich die Schätzung hinsichtlich der pro Arbeitsstunde anzusetzenden Beträge nicht mehr hinreichend nachvollziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fehler nur geringfügigen Ausmaßes, sondern einen ganz erheblichen Faktor für das Endergebnis der Berechnungen. Soweit die Beklagte von dem Stundensatz für den mittleren Dienst in der Landesverwaltung ausgeht, wie dies auch sonst Berechnungsgrundlage für Stundensatzgebühren ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten [Besonderes Gebührenverzeichnis]), bestehen keine Bedenken an der Nachvollziehbarkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin bereits Kostenanteile der jeweils mit verursachten Sachkosten wie etwa für Büroraumkosten berücksichtigt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 2007, 7 A 11548/06.OVG, ESOVGRP, unter Bezug auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003, MinBl. S. 539). Wenn in der Kalkulation der Beklagten dieser Stundensatz mit 60,00 € nahezu verdoppelt wird, fehlt es insoweit aber an einer auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nachvollziehbaren Begründung. Welche Sachkosten im vorliegenden Fall eine derartige Steigerung erlauben würden, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch der anteilige Ansatz des gehobenen oder höheren Dienstes kann eine solche Steigerung nicht ausreichend begründen. Soweit es etwa um Betätigungen in der Poststelle oder um Sekretariatsaufwand für die Erfassung mittels EDV geht, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die entsprechenden Stundensätze den Aufwand für den mittleren Dienst, der im Kern mit der Prüfungstätigkeit befasst ist, übersteigen. Soweit der Einsatz des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes wegen der hierarchisch übergeordneten Tätigkeitsanteile wie Anweisungen allgemeiner Art oder Überwachungstätigkeit in schwierigen Fällen betroffen ist, kann es sich nachvollziehbar nur um einen verhältnismäßig geringen Zeitanteil gegenüber der übrigen veranlassten Arbeitszeit handeln, womit vorliegend eine Steigerung in der hier vorgenommenen Größenordnung von vornherein nicht gerechtfertigt ist. Der durch Division des Kostenaufwands mit der Zahl der bearbeiteten Begleitscheinen ermittelte Betrag von 2,87 € pro Begleitschein ist damit zu wesentlichen Teilen nicht durch eine nachvollziehbare Kalkulation gedeckt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - was die Klägerin ebenfalls beanstandet hat - die weitere Erhöhung um 0,10 € wegen des Einsatzes und der Abschreibung eines Scanners gerechtfertigt wäre.

24

Ohne tragfähige Begründung bleibt auch die weitere Erhöhung um 1,03 €, die das Verwaltungsgericht unter dem methodischen Gesichtspunkt eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes als gerechtfertigt angesehen hat. Die Beklagte ist dabei insoweit eine vertretbare Kalkulationsbegründung schuldig geblieben. Für sich genommen findet der Erhöhungsbetrag in der gebührenrechtlichen Kalkulation der Beklagten keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wird, dass bei gemischt-wirtschaftlichen Trägern einer Aufgabe unter Umständen in Betracht kommen könnte, einen Kalkulationszuschlag wegen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einem Unternehmerwagnis zuzugestehen (vgl. dazu - den Wagniszuschlag auf 1 v.H. begrenzend, soweit das Unternehmen wegen der Einbindung der Aufgabe in die Tätigkeit der öffentlichen Hand mit Risiken ersichtlich nicht zu rechnen braucht - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06, juris), kann eine Erhöhung um ca. 1/3 des Gesamtkostenansatzes damit offensichtlich nicht annähernd gerechtfertigt werden.

25

Die Erwägungen der Beklagten - soweit sie aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind - weisen insoweit einen methodischen Bruch auf, der für sich genommen zur Fehlerhaftigkeit der Annahmen führen muss. Sie gehen nämlich nicht - wie es sich in die bis dahin verfolgte gebührenrechtliche Methode einfügen würde - von der Zurechnung bestimmter Kostenpositionen zu der Tätigkeit aus, für die die Gebühren erhoben werden sollen, sondern stellen auf betriebswirtschaftlich pauschal ermittelte Kosten in Höhe von 620.726,00 € ab, wie sie sich aus einem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei den Erwägungen zum Nachweis bisher an jeglicher Detaillierung fehlt, kommt ein solch methodischer Wechsel im Rahmen einer Erhöhung des gebührenrechtlichen Ansatzes von vornherein nicht in Betracht. In der betriebswirtschaftlichen Berechnung sind nämlich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Beispiel auch Gesamtkosten enthalten, die sich auf den nicht unerheblichen Aufwand für die Gebührenerhebung selbst und deren Verwaltungskosten beziehen. Eine solche Kostenposition wird allerdings - wie der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Umdruck S. 8) - durch den Gebührentatbestand selbst (hier: "Prüfung eines Begleitscheins") nicht erfasst. Dass es sich insoweit um keinen unerheblichen Kostenbestandteil handelt, geht bereits aus der Erhöhung des Gesamtbetrages um 1/3 hervor, ergibt sich im Übrigen aber auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um tausende von Einzelveranlagungen handeln dürfte.

26

Auf die Frage, ob die Kostenermittlung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil der Gebührentatbestand nur die Begleitscheine für nicht andienungspflichtige Abfälle betrifft, die Beklagte in die Kalkulation aber sämtliche Begleitscheine einbezogen hat, kommt es daher nicht mehr an. Erheblich dürfte ein solcher Fehler allerdings nur dann sein, wenn der Kostenaufwand insoweit unterschiedlich wäre, je nach dem, um welche Art der Begleitscheinprüfung es geht; nur in einem solchen Falle könnte bei unterschiedlicher Kostenmasse ein unterschiedlicher Divisor zu erheblich abweichenden Ergebnissen der Kosten pro Begleitscheinprüfung führen.

27

Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die aufgezeigten Fehlerquellen im Ergebnis dazu führen müssten, dass die Gesamtveranlagung lediglich zu einem Teilbetrag aufgehoben wird, weil sich die übrige Veranlagung "im Ergebnis" als zutreffend und geschuldet erweisen würde (vgl. zur "Ergebnisrechtsprechung" BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188; anderer Ansicht, das heißt mit der Annahme, dass wegen des bei der Kalkulation auszuübenden "Ermessens" Kalkulationsfehler stets zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, SächsOVG, NVwZ-RR 2002, 371). Der damit in Betracht zu ziehenden Aufklärung von Amts wegen, ob die Kalkulation gegebenenfalls mit einem Teilbetrag wenigstens im Ergebnis richtig ist, sind angesichts der Besonderheiten der Kalkulation und der Beurteilungsspielräume des Rechnungswesens, vor allem auch der hinsichtlich der Anteile, die im Rahmen der Kalkulation einem Einschätzungsermessen unterliegen, Grenzen gesetzt, die hier überschritten sind (vgl. zu der Möglichkeit der Ergebnisheilung auch Driehaus/Schulte/Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 122, 124). Unabhängig davon, ob eine "Nachkalkulation" im gerichtlichen Verfahren möglich ist, setzt dies jedenfalls voraus, dass in einem Mindestumfang Grundlagen für die Berechnung vorhanden sind, die überhaupt eine Prüfung auf die Ergebnisrichtigkeit erlauben. Dies mag gegeben sein, wenn die Grundlagen der Methodik der Kostenrechnung nicht zu beanstanden sind und es um die Korrektur einzelner eingrenzbarer Fehler anhand vorliegenden Zahlenmaterials geht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf eine Betriebskostenabrechnung bezieht, deren Beiziehung im Verfahren sie angeregt hat, kann diese - wie aufgezeigt - keine Grundlage für die hier erforderliche Kostenkalkulation unter Differenzierung der zurechenbaren Kostenstellen sein. Eine den hier aufgezeigten Kriterien entsprechende Kostenaufstellung, die eine Nachkalkulation ermöglichen könnte, liegt bei der Beklagten derzeit offenkundig nicht vor. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Gebührenbescheide insgesamt aufzuheben.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 176 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

29

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

30

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 185,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

§ 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 - BremStKG - (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 BremStKG, soweit Studierende mit Wohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen wurden, ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Gründe

A.

1

Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob eine landesrechtliche Regelung, nach der auswärtige Studierende anders als Studierende mit Wohnsitz oder - bei mehreren Wohnungen - Hauptwohnsitz im betreffenden Bundesland vom dritten bis zum 14. Semester zu einer allgemeinen Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen das Grundgesetz verstößt.

I.

2

1. In Bremen galt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Studiengebührenregelung, die Studierenden ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte und sie danach zu Gebühren heranzog. Dies betraf jedoch nur "Landeskinder" mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, Hauptwohnung in Bremen; demgegenüber erhielten Auswärtige ein Studienguthaben von lediglich zwei Semestern, zahlten also ab dem dritten Semester Gebühren.

3

2. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 11. Juli 2003 (BremHG; BremGBl S. 295) war das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nach Maßgabe des § 109a BremHG und des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremStKG; BremGBl S. 550), das mit dem Wintersemester 2005/2006 in Kraft trat, gebührenfrei. Für einheimische Studierende garantierte der damalige § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG ein gebührenfreies Studium von 14 Semestern. Demgegenüber begrenzte der Gesetzgeber das gebührenfreie Studium durch § 3 BremStKG, in Kraft vom 25. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2010, für auswärtige Studierende auf zwei Semester. § 6 BremStKG regelte die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500 € pro Semester nach dem Verbrauch des Studienguthabens. Die dort vorgesehene Zahlungspflicht konnte allerdings auf Antrag aus sozialen oder hochschulpolitischen Gründen erlassen werden. Ein solcher Grund war die Pflege und Erziehung von Kindern von bis zu zwölf Jahren. Zudem verabschiedete der Gesetzgeber mit § 7 BremStKG eine Härtefallregelung. Auf Antrag konnten die Gebühren gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde, die der Gesetzgeber für Regelfälle definierte. Ein Regelfall war nach § 7 Nr. 1 BremStKG etwa eine Behinderung oder schwere Erkrankung, die eine Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erforderte.

4

a) Die einschlägigen damals geltenden Regelungen lauteten:

5

§ 109a BremHG

Studienkonten

Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem gebührenfreien Studienguthaben in Form von gebührenfreien Studiensemestern. Die Höhe des Studienguthabens, Art und Umfang der Berücksichtigung besonderer Lebens- und Studienumstände der Studierenden, die Gebührenhöhe nach Verbrauch des Studienguthabens und die Nutzung von nicht verbrauchten Studienguthaben werden durch gesondertes Gesetz bestimmt.

6

§ 2 BremStKG

Studienkonten und Studienguthaben für Studierende mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern.

7

§ 3 BremStKG

Studienkonten und Studienguthaben
für Studierende mit Wohnung außerhalb
der Freien Hansestadt Bremen

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein Studienkonto mit einem einmaligen Studienguthaben von zwei Semestern.

(2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Studienguthaben nach § 2 gewährt, erfolgt eine vollständige Anrechnung.

(3) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird ein Studienguthaben nicht gewährt.

8

§ 6 BremStKG

Verbrauch des Studienguthabens

Von Studierenden, die ihr Studienguthaben nach den §§ 2 oder 3 verbraucht haben, ohne das Studium abzuschließen, oder ein Zweitstudium absolvieren, das nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, erheben die Hochschulen Studiengebühren in Höhe von 500 € für jedes Semester. Auf Antrag werden hiervon ausgenommen:

1. Beurlaubte Studierende für die Dauer der Beurlaubung,

2. Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,

3. Doktoranden, soweit sie ausschließlich nach § 34 Abs. 3 Bremisches Hochschulgesetz immatrikuliert sind, und Meisterschüler sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste,

4. Studierende, denen aufgrund überregionaler Abkommen ein gebührenfreies Studium zusteht,

5. Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort Studiengebühren bezahlen,

6. Studierende, die während ihres Studiums mindestens ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jahren pflegen und erziehen, für die Dauer von bis zu sechs Semestern,

7. Studierende, die während ihres Studiums als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks mitwirken oder das Amt einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, für die Dauer von bis zu insgesamt zwei Semestern.

9

§ 7 BremStKG

Stundung, Ermäßigung und Erlass

Die Studiengebühren können auf Antrag des Studierenden im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die Entrichtung der Studiengebühren zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel insbesondere vor, wenn

1. eine Behinderung oder schwere Erkrankung Studienzeit verlängernde Auswirkungen hat oder die Begründung oder Beibehaltung der Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, der Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erfordert,

2. sich die Folgen als Opfer einer Straftat Studienzeit verlängernd auswirken, oder

3. eine wirtschaftliche Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfungen aufgetreten ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann eine Stundung, Ermäßigung oder ein Erlass von Studiengebühren nur erfolgen, wenn ein Studienguthaben nach § 2 verbraucht worden ist.

10

b) Das Land Bremen verfolgte mit diesen Regelungen ausweislich der Gesetzesbegründung (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5 f.) mehrere Zwecke: Sie dienten zunächst dazu, die Studierenden zu einem effizienten und zügigen Studium anzuhalten. Weiterhin zielten sie darauf, das Land Bremen in die finanzielle Lage zu versetzen, eine angemessene und wettbewerbsfähige Ausstattung der Hochschulen des Landes sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht zu gewährleisten. Dies könne im Wege der direkten Finanzierung durch die Studierenden per Studiengebühren bei einem Wohnsitz außerhalb Bremens geschehen oder über den Zuzug von Studierenden nach Bremen, da dies die Einnahmen des Landes im Rahmen des Länderfinanzausgleichs erhöhe. Die hochschulpolitische Zielsetzung werde dadurch unterstrichen, dass die über die Studiengebühren eingenommenen Mittel insbesondere zur Verbesserung der Lehre verwendet werden. Die Studiengebühren waren nach Auffassung der gesetzgebenden Körperschaft notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Die melderechtlichen Bestimmungen verpflichteten nicht zum Erstwohnsitz am Studienort. In der Bevorzugung von Studierenden mit Wohnsitz in Bremen liege kein Eingriff in die freie Wahl der Ausbildungsstätte sowie in das Recht auf Freizügigkeit. Eine etwaige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sei gerechtfertigt, weil es sich nicht um eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung handele. Etwaige Härtefälle seien in gesetzlichen Ausnahmeregelungen berücksichtigt worden.

11

In der Einzelbegründung zu § 3 BremStKG (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 7) geht der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass eine Differenzierung zwischen Ansässigen und Auswärtigen hinsichtlich des Studienguthabens zulässig sei. Im Übrigen befinde sich der Studienwohnsitz bei einem ernsthaft betriebenen Studium sowieso am Studienort.

12

c) Im Jahr 2010 wurde durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) die Landeskinderregelung des § 3 BremStKG aufgehoben und § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG dem angepasst. Seit dem Wintersemester 2010/2011 erhalten alle Studierenden in Bremen mit der Einschreibung ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern, das ein gebührenfreies Erststudium gewährleisten soll. Diese Gesetzesänderung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen das hier zur Entscheidung stehende Vorlageverfahren eingeleitet hatte und das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Überprüfung abgewartet werden sollte (Bürgerschafts-Drucks 17/1309, S. 7).

13

d) Für die Finanzierung der staatlichen Hochschulen in Bremen ist der Wohnsitz der Studierenden seit 2007 von Bedeutung. Nach § 106 Abs. 2 Satz 3 BremHG in der Fassung des Hochschulreformgesetzes vom 27. Februar 2007 (BremGBl S. 157) erhalten die Hochschulen von den Einnahmen des Landes aus den Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich 1.000 € jährlich für Studierende, die als Einheimische ein Studienguthaben in Anspruch nehmen.

II.

14

1. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens wehren sich gegen die Studiengebührenpflicht als auswärtige Studierende. Mit Gebührenbescheiden vom 16. Mai 2006 wurden sie für das Wintersemester 2006/2007 zur Zahlung einer Studiengebühr nach § 6 BremStKG in Höhe von 500 € aufgefordert, weil sie bereits nach einem Studium von zwei Semestern über kein Studienguthaben mehr verfügten, das ein gebührenfreies Studium ermöglichte. Die Universität Bremen wies ihre Widersprüche dagegen als unbegründet zurück und lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Im nachfolgenden Klageverfahren ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der Klagen an.

15

2. Sodann hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG, soweit danach auswärtige Studierende - anders als Studierende mit Wohnung beziehungsweise Hauptwohnsitz in Bremen - vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen Art. 11 GG sowie gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

16

Die Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung vorgelegten Vorschriften sei entscheidungserheblich, da das Gericht bei Gültigkeit der Vorschriften anders entscheiden würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Wäre die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verfassungsgemäß, seien die zulässigen Anfechtungsklagen als unbegründet abzuweisen. Wäre die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren für auswärtige Studierende hingegen verfassungswidrig, wären die Gebührenbescheide mangels erforderlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig, und den Klagen müsste stattgegeben werden.

17

Die vorgelegte Regelung verstoße gegen Art. 11 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.

18

Es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG vor, der das Recht gewährleiste, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Zwar hindere die zur Überprüfung gestellte Regelung Studierende nicht unmittelbar an der freien Wahl ihres Wohnortes; gleichwohl werde aber an diese Wahl eine nachteilige Rechtsfolge geknüpft. Die Studiengebührenpflicht für auswärtige Studierende ziele auf eine Einschränkung der Freizügigkeit und sei nicht nur eine melderechtliche Formalität. Wollten Studierende von einem Studienguthaben nach § 2 BremStKG profitieren, seien sie gezwungen, ihre Wohnung und melderechtlich auch ihren Lebensmittelpunkt nach Bremen zu verlegen. Die vorgelegten Regelungen knüpften an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit auch einen - gemessen an den typisierten wirtschaftlichen Verhältnissen von Studierenden - wirtschaftlich spürbaren Nachteil. Sie stellten damit eine mittelbare, zielgerichtete Beeinträchtigung des Grundrechts der Freizügigkeit dar. Dieser Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit sei nicht zu rechtfertigen, da keiner der in Art. 11 Abs. 2 GG genannten Fälle vorliege.

19

Die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verstoße auch gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang. Die drohende Exmatrikulation bei Nichtzahlung stelle einen Eingriff in die Ausbildungsfreiheit dar. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG lasse sich verfassungsrechtlich nicht mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen rechtfertigen. Soweit einheimische und auswärtige Studierende ungleich behandelt würden, verstießen die Studiengebührenregelungen des Bremischen Studienkontengesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Landeskinderklausel sei weder mit der Einwohnerprivilegierung auf kommunaler Ebene noch mit der Erhebung von Gastschulbeiträgen von auswärtigen Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Subventionierung von Privatschulen vergleichbar. Da die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften der Nutzenden in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöse, könne ferner niemand zu einer höheren Abgabe herangezogen werden, nur weil er oder sie nicht vor Ort wohne. Auch im Hinblick auf den Gebührenzweck der Kostendeckung sei kein Differenzierungsgrund ersichtlich. Soweit der Zweck darin liege, höhere Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erhalten, fehle es an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dessen Zweck und dem Benutzungsverhältnis. Die Ausgleichszahlungen aus dem Finanzausgleich seien kein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.

20

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG komme nicht in Betracht. Sie scheitere daran, dass die ausdrückliche, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Bremischen Studienkontengesetzes, Studierende zur Wohnsitznahme in Bremen zu bewegen, nicht so verstanden werden könne, dass damit lediglich oder vorrangig eine effektive Durchsetzung des Melderechts bezweckt werde.

III.

21

Zu der Vorlage haben der Senat der Freien Hansestadt Bremen, die Niedersächsische Landesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. und die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

22

1. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen.

23

Art. 11 Abs. 1 GG sei von den vorgelegten Regelungen nicht berührt. Das Bremische Studienkontengesetz sei auch mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber habe das daraus folgende Teilhaberecht im Kern - den Zugang zur Hochschule - nur unter den Vorbehalt des Möglichen als Folge der Knappheit der Haushaltsmittel gestellt. Die Gebührenpflicht sei nach den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips ausgestaltet und verhältnismäßig, insbesondere zumutbar. Bremen verfolge das legitime Ziel, sich gegen eine finanzielle Überlastung seiner Hochschulen durch auswärtige Studierende zu schützen, indem auch von diesen ein finanzieller Beitrag zu den Kosten ihres Studiums verlangt werde. Studiengebühren in Höhe von 500 € pro Semester seien zumutbar (Hinweis auf BVerfGE 112, 226 <245>). Auf Antrag könnten Studierende zudem von der Gebührenpflicht ausgenommen werden; § 7 BremStKG ermögliche Stundung, Ermäßigung oder Erlass bei einer unbilligen Härte.

24

Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BremStKG seien mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie behandelten Studierende mit Wohnung in Bremen in Bezug auf das ihnen eingeräumte Studienguthaben zwar anders als Studierende mit Wohnung außerhalb Bremens. Dies sei jedoch gerechtfertigt. Anders als bei der Zulassung zum Studium sei das Hochschulwesen in Deutschland nicht als ein zusammenhängendes System anzusehen, das im Interesse länderübergreifender Nutzung der Ausbildungskapazitäten grundsätzlich eine bundesweite Reglementierung erfordere. Vielmehr entsprächen unterschiedliche Regelungen der bundesstaatlichen Ordnung. Zudem sei die Differenzierung sachlich begründet. In Bremen sollten alle Studierenden zu den erforderlichen Finanzmitteln für die Bereithaltung der Ausbildungskapazität bei angemessener Qualität beitragen (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5). Studierende mit Wohnung in Bremen täten dies indirekt über den Länderfinanzausgleich; Auswärtige zahlten Studiengebühren.

25

Der Landesgesetzgeber dürfe bei der Belastung mit Abgaben für die Benutzung von Einrichtungen des Landes zwischen Personen mit Wohnsitz innerhalb und Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes unterscheiden. Die Regelung sei zudem mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (BVerfGE 65, 325) vereinbar. Der Gesetzgeber könne auch entscheiden, welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebühr verfolge. Dazu gehörten Zwecke "einer begrenzten Verhaltenssteuerung". Es sei ein sachlicher Grund für differenzierte Abgaben, dass Auswärtige für eine Gebietskörperschaft keine Teilhabe an Steuern beziehungsweise Schlüsselzuweisungen bewirkten. Die Ausgleichszuweisungen aus der primären Steuerverteilung und aus dem Finanzausgleich seien ein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.

26

2. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, dass er sich bislang zwar grundsätzlich zur Vereinbarkeit von Studienbeiträgen beziehungsweise Studiengebühren mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG geäußert habe (BVerwGE 134, 1). Die Besonderheit einer an den Wohnsitz anknüpfenden Studienabgabe habe dort jedoch keine Rolle gespielt. Der Senat bezweifelt, dass die bremische Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

27

3. Die Hochschulrektorenkonferenz macht sich hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgelegten Normen mit Art. 12 Abs. 1 GG die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu eigen. Mit der Erhebung eines Studienbeitrags in Höhe von 500 € pro Semester sei jedoch kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil im Sinne eines Eingriffs in Art. 11 GG verbunden.

28

4. Der Deutsche Hochschulverband hält § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG für verfassungswidrig. Zwar stehe das Grundgesetz der bislang praktizierten Erhebung von Studienbeiträgen mit gesetzlich ausgestalteten Sicherungen wie in §§ 6 und 7 BremStKG, durch die insbesondere einkommensschwachen Bevölkerungsschichten ein gleichberechtigter Hochschulzugang ermöglicht wird, nicht entgegen. Doch sei die Landeskinderregelung ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG. Studiengebühren in Höhe von 500 € für ein Semester seien ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil. Schließlich stehe der primäre Gesetzeszweck der Einwohnergewinnung zur zusätzlichen Einnahmenerzielung nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Inanspruchnahme der Hochschulen Bremens.

29

5. Das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. folgen im Wesentlichen dem vorlegenden Gericht. Studiengebühren stellten die Chancengleichheit beim Hochschulzugang und im Studium in Frage und seien unsozial, insofern sie ein Studium von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einzelnen abhängig machten. Die bestehenden Ungleichheiten im Bildungssystem würden durch sie noch verstärkt. Die Länder seien der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 112, 226) nach Sozialverträglichkeit von Studiengebühren nicht nachgekommen.

30

6. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens halten die zur Prüfung gestellte Regelung für verfassungswidrig. Auch sie teilen im Wesentlichen die Auffassung des vorlegenden Gerichts. Die bremische Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar, da der Gesetzgeber seiner Regelungspflicht im Hinblick auf soziale Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung faktischer Diskriminierung wegen der sozialen Herkunft Studierwilliger nicht nachkomme. Das Land Bremen sehe keine Darlehenslösung vor und habe Studierende nicht bereits dadurch ausreichend von der Erhebung von Studiengebühren befreit, indem es Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der Studiengebührenpflicht ausgenommen habe. Allgemeine Studiengebühren seien darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR; in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3, BGBl II S. 428) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 (ZP I EMRK; in Kraft getreten am 13. Februar 1957, ETS Nr. 9, BGBl II S. 226) in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; in Kraft getreten am 3. September 1953, ETS Nr. 5, BGBl II 1954 S. 14) unvereinbar.

B.

31

Die Vorlage ist zulässig.

32

§ 3 BremStKG in der Fassung der Bekanntmachung des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremGBl S. 550) wurde zwar durch Art. 13 Nr. 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) aufgehoben. Doch ist eine Vorlage im Rahmen des Art. 100 GG weiter zulässig, solange sich die Ausgangsverfahren mit dem Außerkrafttreten nicht erledigt haben (vgl. BVerfGE 16, 6 <15>; 29, 325 <326>; 47, 46 <64>). Eine Erledigung ist hier nicht eingetreten, denn die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Bescheide stützen sich auf die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Normen.

33

Die Anforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sind erfüllt.

C.

34

Die in Bremen ehemals geltende Regelung, nach der auswärtige Studierende - im Unterschied zu Studierenden mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen - zur Zahlung von allgemeinen Studiengebühren in Höhe von 500 € vom dritten bis zum 14. Semester herangezogen wurden, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein grundsätzliches Verbot der Erhebung allgemeiner Studiengebühren, wenn diese tatsächlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sozial zumutbare Ausgestaltung gerecht werden (I). Doch ist die Belastung allein auswärtiger Studierender mit solchen Gebühren verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (II).

I.

35

Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren ist im Ausgangspunkt mit dem Grundgesetz vereinbar, solange und soweit die Gebühren nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind.

36

1. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Studienangebote, so muss er den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten (vgl. BVerfGE 85, 36 <53>). Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 85, 36 <53 f.>; grundlegend BVerfGE 33, 303 <331 f.>; vgl. auch BVerwGE 134, 1 <7 f.>).

37

a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (BVerfGE 85, 36<53>). Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorganges darstellen (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 f.>, unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 <401, 406>). Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 33, 303 <330 f.>).

38

b) Aus diesem Teilhaberecht resultiert kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Hochschulstudiums, doch dürfen Gebühren für ein Studium nicht prohibitiv wirken (aa) und müssen sozial verträglich ausgestaltet sein (bb).

39

Die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis kann eine Abgabepflicht auslösen. Daher ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung, auch soweit diese bisher abgabenfrei waren, künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. BVerwGE 134, 1 <8> m.w.N.).

40

aa) Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber jedoch, auch im Bereich des Hochschulzugangs für die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>); er muss Auswahl und Zugang nach sachgerechten, auch für die Benachteiligten zumutbaren Kriterien regeln (vgl. BVerfGE 43, 291 <345>). Der Gesetzgeber darf den Zugang zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen nicht prohibitiv gestalten. Gebühren dürfen keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Hochschulzugang errichten (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8, 14>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 19, 25). Unzulässig ist eine Gebührenregelung, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 25).

41

bb) Das bedeutet nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, vollständig durch soziale Begleitmaßnahmen kompensiert werden müssen (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Die Verfassung gebietet nicht den Ausgleich jeglicher sozialen, insbesondere ökonomischen, Ungleichheit, die auch in der familiären, sozialen oder individuellen Herkunft der Ausbildungswilligen ihre Ursache haben kann (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Der Gesetzgeber darf diese Umstände jedoch nicht völlig unberücksichtigt lassen, soweit sie zu ungleichen Ausbildungschancen führen. Er darf Studierwillige also beispielsweise nicht schlicht auf die Möglichkeit verweisen, für die Finanzierung eines Studiums marktübliche Kredite in Anspruch zu nehmen.

42

Verfassungsrechtlich geboten ist damit ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten ein Studium ermöglicht und den Zugang zum Studium insbesondere nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8>). Das Grundgesetz verbietet es, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel beim Hochschulzugang bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zu Gute kommen zu lassen (vgl. BVerfGE 33, 303 <334 f.>). Bei der Erhebung von Studiengebühren ist folglich den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>; BVerwGE 134, 1 <9 ff.>); entscheidend ist, wie schwer eine Gebührenlast unter den konkreten Bedingungen ihrer Ausgestaltung wiegt und ob sie im Ergebnis allen Betroffenen tatsächlich zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat den Zugang zu Einrichtungen zur Ausübung grundrechtlicher Freiheit insgesamt so zu gestalten, dass die sozialen Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird (Rüfner, in: Bonner Kommentar, Bd. 1, Art. 3 Abs. 1 Rn. 63, Oktober 1992; s.a. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 119; Robbers, in: Bonner Kommentar, Bd. 5, Art. 20 Abs. 1 Rn. 1412, April 2009). Das Sozialstaatsprinzip verlangt darüber hinaus eine Ausgestaltung der Studiengebühren, die angemessen Rücksicht auf Belastungen Studierender nimmt, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 45, 376 <387>). Das gilt für Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ebenso wie für Studierende mit Kindern oder Pflegeverantwortung in der Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).

43

Wie der Gesetzgeber dem Verfassungsgebot zur sozialen Ausgestaltung allgemeiner Studiengebühren im Einzelnen Rechnung trägt, ist in weitem Umfang seiner freien Gestaltung überlassen. Er kann die von der Verfassung geforderte Chancengleichheit insbesondere durch die Höhe von Studiengebühren, durch Stipendien, spezielle Studienkredite und durch Härtefall- und Ausnahmeregelungen zu wahren suchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwGE 134, 1 <19 ff.>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 32), dass bei der entsprechenden Ausgestaltung von Studiengebühren die völkerrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, hier aus Art. 10 Nr. 4 Buchstabe a der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (ESC; in Kraft getreten am 26. Februar 1965, ETS Nr. 35, BGBl II S. 1122), aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR (vgl. auch UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, The right to education (Art. 13), UN Doc. E/C.12/1999/10 vom 8. Dezember 1999, Z. 19 f. zu Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR) und aus Art. 2 ZP I EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

44

2. Nach diesen Maßgaben sind Studiengebühren im Umfang von 500 € je Semester bei Bereitstellung hinreichender sozialer Ausgleichsmaßnahmen nicht schon grundsätzlich verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

45

a) Als Voraussetzung der Teilnahme am Studium beschränken Studiengebühren den grundrechtlichen Teilhabeanspruch. Diese Beschränkung stützt sich auf das legitime Ziel, eine ergänzende Einnahmequelle zur Finanzierung der Studienangebote zu schaffen, und ist hierfür auch geeignet und erforderlich.

46

b) Der Teilhabeanspruch wird durch Studiengebühren im hier in Rede stehenden Umfang nicht übermäßig beschränkt. Eine prohibitive Wirkung ist bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 € derzeit nicht ersichtlich (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>; BayVerfGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Vf. 4-VII-07 -, juris, Rn. 145). Eine Gebühr in Höhe von 500 € im Semester wirkt nicht abschreckend oder sonst von vornherein unangemessen.

47

Allerdings ist eine Gebühr in dieser Höhe keine vernachlässigbare Größe. Zwar mag eine solche Gebühr in Bezug auf die Gesamtkosten des Studiums geringfügig und kompetenzrechtlich von nachrangiger Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Aus Sicht der Studierenden, deren Gesamtunterhaltsbedarf je nach Quelle mit zwischen circa 530 € und 812 € pro Monat angegeben wird (vgl. auch HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 26) ist auch dies als deutlich spürbar einzustufen (so für Baden-Württemberg auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -, juris, Rn. 21).

48

Dass Studiengebühren in dem hier in Frage stehenden Umfang eine abschreckende Wirkung begünstigen können, ist nicht ausgeschlossen. So gaben bei einer Befragung von 5.240 Schulabgängerinnen und -abgängern im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen 2,4 % beziehungsweise 6,5 % der Studienberechtigten an, aufgrund von Studiengebühren auf ein Studium zu verzichten oder es zu verzögern (HIS, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, 2010, S. 10); im bundesweiten Vergleich lag die Quote 2006 bei 3,6 % (HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15 f.) und im Jahr 2008 bei 5,3 % (HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 58).

49

Aus der nicht unerheblichen Belastung von Studierenden durch Studiengebühren in Höhe von 500 € je Semester folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass diese angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Studierenden insgesamt prohibitiv wirkt. Eine "Gebührenflucht" aus Ländern mit in Länder ohne Studiengebühren ist nicht erkennbar. Nach der Einführung allgemeiner Studiengebühren sank die Wahrscheinlichkeit, im Heimatland ein Studium beginnen zu wollen, ausweislich der vorliegenden Studien in Gebührenländern lediglich um rund zwei Prozentpunkte (vgl. Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 63 f.; Dwenger/Storck/Wrohlich, Do Tuition Fees Affect the Mobility of University Applicants? Evidence from a Natural Experiment, Discussion Paper Nr. 926, 2009, S. 15 f.). Eine prohibitive Wirkung von Studiengebühren auf potentielle Studienanfängerinnen und -anfänger war 2008 nicht nachzuweisen, soweit Studierquoten und Studienanfängerzahlen von Ländern mit und ohne Gebühren miteinander verglichen werden (vgl. HIS, Heine/Quast/ Spangenberg, Studiengebühren aus Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15).

50

c) Studiengebühren der hier in Rede stehenden Art bedürfen allerdings flankierender Maßnahmen, die soziale Verträglichkeit und damit den Anspruch auf einen möglichst chancengleichen Zugang zum Studium gewährleisten.

51

aa) Fehlen flankierende Maßnahmen, verstärken sich aufgrund unzureichender finanzieller Mittel und in Familien ohne akademischen Bildungsabschluss bestehende Nachteile beim Zugang zum Hochschulstudium und bei der Erlangung eines entsprechenden Abschlusses. Nach der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks 2009 studierten 71 % der Kinder aus Familien, in denen ein akademischer Bildungsabschluss vorhanden war, dagegen nur 24 % der Kinder aus Familien ohne einen solchen Abschluss (Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 10 ff.; vgl. zur Entwicklung auch Vodafone Stiftung, Schindler, Aufstiegsangst? Eine Studie zur sozialen Ungleichheit im historischen Zeitverlauf, 2012). Bei der Entscheidung für oder gegen ein Hochschulstudium ist die finanzielle Belastung von erheblicher Bedeutung (vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, Chancengerechtigkeit? Studienfinanzierung als wichtiger Faktor der Entscheidungsfindung für die Aufnahme bzw. den Abbruch eines Hochschulstudiums, 2009, S. 13). Bei der Studienentscheidung wächst die Unsicherheit, je weniger die Finanzierung des Studiums von den Eltern geleistet werden kann, was Kinder aus ökonomisch schwächeren Familien benachteiligt. Studierende, die von ihren Eltern finanziert werden, sehen ihr Studium weit häufiger als sicher finanziert an als jene, die einen Kredit in Anspruch nehmen müssen (vgl. HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 17 f.).

52

bb) Eines der zentralen Mittel zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Absicherung von Studiengebühren ist die Bereitstellung von angemessen ausgestalteten Studiendarlehen. Maßgeblich für eine angemessene Ausgestaltung kann hierfür insbesondere sein, dass diese erst nach dem Abschluss des Studiums zurückzuzahlen und je nach persönlicher Situation Stundung, Niederschlagung oder Erlass möglich sind (vgl. BVerwGE 134, 1 <10 ff.>). Daneben kommen auch weitere Mittel in Betracht wie Ausnahme-, Ermäßigungs- und Erlasstatbestände für sozial schwächere Personen, also auch zur Rücksichtnahme auf Belange einkommensschwacher Bevölkerungskreise (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Schließlich wird der Gesetzgeber auch Maßnahmen in Blick auf besondere Familiensituationen und die besonderen Gleichbehandlungsgebote des Grundgesetzes in Erwägung zu ziehen haben.

53

3. Ob die Bremer Regelung der Studiengebühren den Anforderungen an eine soziale Ausgestaltung des chancengleichen Zugangs zu einem Hochschulstudium in jeder Hinsicht entspricht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Erhebung von Studiengebühren, wie sie mit der Bremer Regelung ins Werk gesetzt wird, ist jedoch nicht von vornherein mit der Verfassung unvereinbar. Ihr Umfang wirkt als solcher nicht prohibitiv und ist von dem Anspruch getragen, den Zugang zum Studium sozial verträglich auszugestalten.

II.

54

Die zur Prüfung gestellten Regelungen des § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG, die auswärtige Studierende anders als Landeskinder behandeln, indem sie nach dem (Haupt-)Wohnsitz in Bremen unterscheiden und nur Auswärtigen ab dem dritten Semester eine Gebührenpflicht auferlegten, verstoßen gegen das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System.

55

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.).

56

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ergibt sich unter anderem aus jeweils betroffenen Grundrechten (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Hier folgt ein strengerer Rechtfertigungsmaßstab aus dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG für den besonderen Sachbereich des Hochschulzugangs (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 ff., 352 f.>).

57

2. Die vorgelegten Regelungen begründen eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte.

58

Studierende, die an Hochschulen in Bremen studieren und in Bremen wohnen, und solche, die in Bremen studieren, aber außerhalb Bremens ihren Wohnsitz haben, befinden sich hinsichtlich der Ausbildung, für die in den vorgelegten Vorschriften Gebühren erhoben werden, in einer vergleichbaren Lage. Beide nehmen das Studienangebot Bremens in gleicher Weise in Anspruch. Werden nur auswärtige Studierende zwischen dem dritten und 14. Semester mit Gebühren belegt, ist dies eine an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung.

59

3. Es sind keine tragfähigen Sachgründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung erkennbar.

60

a) Als Rechtfertigungsgrund kann nicht allein auf den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz und den hieraus folgenden Zugehörigkeitsstatus zum Land Bremen als solchen verwiesen werden.

61

aa) Allerdings sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern und verschiedenen Gemeinden verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt. Die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaatsprinzips wie auch der kommunalen Selbstverwaltung. Der Gleichheitssatz ist daher nicht anwendbar, wenn es um eine Ungleichbehandlung durch Regelungen verschiedener Kompetenzträger geht (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>; 93, 319 <351>). Innerhalb des eigenen Kompetenzbereichs ist der Landesgesetzgeber prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch Landeskinder praktisch begünstigt oder auch belastet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Wenn insoweit in einigen Ländern Studiengebühren erhoben werden, in anderen dagegen nicht, ist dies aus Gleichheitsgesichtspunkten schon grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. aus kompetenzrechtlicher Sicht BVerfGE 112, 226 <244 f.>). Anwendbar ist der Gleichheitssatz dagegen, soweit es wie hier um die Ungleichbehandlung von Landeskindern und anderen Personen in einer Landesregelung geht.

62

bb) Vorliegend scheidet eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung in bloßer Anknüpfung an den Wohnsitz aufgrund der Besonderheiten des geregelten Sachbereichs aus. Landesrechtliche Regelungen im Bereich des Hochschulwesens haben eine spezifische gesamtstaatliche Dimension, die besondere Rücksichtnahme der Länder untereinander verlangt. Fällt eine Materie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, greift aber der zu regelnde Lebenssachverhalt seiner Natur nach über Ländergrenzen hinaus und berührt wie hier das in allen Ländern gleichermaßen anerkannte Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang, dann sind einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines Landes nur unter gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung zulässig. Das Hochschulwesen ist ein solches bundesweit zusammenhängendes System, das zwar weithin in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt, in dem aber nicht alle Studiengänge überall angeboten werden und eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich ist (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Daher darf beim Zugang zum Studium nicht pauschal nach Ländern differenziert werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <355 f.>; 37, 104 <119 f.>). Entsprechend hatte sich auch der Parlamentarische Rat ausdrücklich gegen Landeskinder-Privilegien beim Zugang zu universitären Studien ausgesprochen (Parlamentarischer Rat, StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19. Januar 1949, S. 569 <575 f.>; zitiert bereits in BVerfGE 33, 303 <329>).

63

b) Tragfähige Sachgründe für die Rechtfertigung der differenzierenden bremischen Gebührenregelung, die mit der Hochschulausbildung in Zusammenhang stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die in der bremischen Regelung vorgenommene Gebührendifferenzierung ist nicht durch eine unterschiedliche Nutzung des Studienangebots gerechtfertigt (aa). Auch kann sich der Gesetzgeber zur Rechtfertigung nicht darauf berufen, mit der Regelung zur Wohnsitznahme in Bremen motivieren zu wollen, um so erhöhte Mittelzuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zu erlangen (bb): Die Gebühr lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, die aus dem Finanzausgleich dem Land zufließenden Zuweisungen enthielten einen Betrag zur Finanzierung der Ausbildung der Studierenden mit Wohnung in Bremen; deshalb dürften auswärtige Studierende landesgesetzlich verpflichtet werden, gleichfalls - statt über den Finanzausgleich durch Gebühren - ihren bremischen Studiengang finanziell mitzutragen. Das Gleiche gilt bei einer gezielten Zuweisung im Landeshaushaltsgesetz ausschließlich für Studierende mit Wohnung in Bremen.

64

aa) Die Gebührendifferenzierung dient nicht dem Ausgleich einer unterschiedlichen Inanspruchnahme des Studienangebots. Es ist nicht ersichtlich, dass Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz außerhalb von Bremen Leistungen der bremischen Hochschulen in anderer Weise nutzten als Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz in Bremen. Auswärtige Studierende verursachen weder höhere Kosten noch ziehen sie einen größeren Vorteil aus den von einer bremischen Hochschule angebotenen Leistungen. Der Wohnsitz, an den das Studienkontengesetz die Studiengebührenpflicht knüpft, hat keinen unmittelbaren Bezug zum Benutzungsverhältnis (so auch Kugler, Allgemeine Studiengebühren und die Grundrechte der Studierenden, 2009, S. 194).

65

bb) Auch das Ziel des Landes Bremen, durch finanziellen Druck Studierende zu einer Wohnsitznahme in Bremen zu veranlassen, damit das Land erhöhte Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs erhält, trägt die Ungleichbehandlung nicht. Zwar sind die Länder und auch Gemeinden grundsätzlich nicht gehindert, Personen, die ihre Einrichtungen nutzen wollen, durch finanzielle Anreize oder finanziellen Druck zu veranlassen, auch ihren (Haupt-)Wohnsitz in das eigene Gebiet zu verlegen. So kann bei doppeltem Wohnsitz etwa auf das Melde- oder - in Form einer Zweitwohnungsteuer - auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden. Für die Erhebung von Studiengebühren, die (auch) dazu dienen, zur Wohnsitznahme zu motivieren, um so zusätzliche Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erlangen, fehlt es jedoch an dem im Bereich des Hochschulwesens erforderlichen Sachzusammenhang.

66

Das Land Bremen erhält zwar Ausgleichszuweisungen nach §§ 4 ff. Finanzausgleichsgesetz (FAG) und Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 FAG aus dem Finanzausgleich. Sie dienen aber in der Regel der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Landes (§§ 4 ff. und § 11 Abs. 1 und 2 FAG); die sonstigen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 bis 4 FAG sind anderen Zwecken als der Hochschulfinanzierung gewidmet. Alle Zuweisungen fließen zudem in den Haushalt des Landes Bremen. Der bremische Haushaltsgesetzgeber entscheidet dann in eigener Verantwortung in seinem Budget über die Verwendung dieser Finanzmittel. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen den Ausgleichszuweisungen des Finanzausgleichs und der Finanzierung der Hochschulen gelöst. Deswegen können auch keine bestimmten Beträge daraus allein den Studierenden mit Wohnung in Bremen zugeordnet werden; ebenso wenig kann ein Fehlbetrag den Studierenden ohne Wohnung in Bremen zugerechnet werden (vgl. auch BVerfGE 65, 325 <355 f.>). Eine Rechtfertigung der Studiengebühr für auswärtige Studierende vom dritten bis zum 14. Semester ist sachlich nicht möglich, denn es fehlt an einem hinreichenden Sachzusammenhang zwischen den Finanzausgleichsmitteln als allgemeinen Einnahmen des Landeshaushalts, der Verwendungsentscheidung des Landeshaushaltsgesetzgebers sowie der Studiengebühr für Auswärtige. Ein Versuch einer Rechtfertigung der Studiengebühr durch Zuordnung von Ausgleichszuweisungen zum Aufwand für Ausbildungsplätze bremischer Studierender würde außerdem zugleich den berechtigten Einwand hervorrufen, gerade diese Ausbildungsplätze seien von dritter Seite - nämlich den Geberländern des Finanzausgleichs - mitfinanziert worden; auf diese Weise würde das Land Bremen letztlich aus einer Zuwendung von außen eine Studiengebühr für auswärtige Studierende zu legitimieren versuchen.

67

Gleiches würde gelten, falls das bremische Landeshaushaltsgesetz selbst den Hochschulen Finanzmittel ausschließlich für die Finanzierung der Studierenden mit Wohnung in Bremen zuwiese, denn es besteht angesichts des bundesweiten Zusammenhangs des Hochschulsystems kein Sachgrund, auswärtige Studierende gezielt vom Studium fernzuhalten. Jedenfalls könnte eine derartige Vorschrift nicht dazu eingesetzt werden, den Aufwand für bremische Studierende als finanziert, den für auswärtige Studierende aber für ungedeckt zu betrachten, denn damit würde das Teilhabegrundrecht des Art. 12 GG, das ein bundesweit zusammenhängendes Hochschulangebot gleicher Zugangskonditionen verlangt (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 33, 303 <329 ff.>), verkannt, indem das Land im Haushalt nur Ausgaben für Studierende mit Wohnung in Bremen vorsähe. In haushaltsrechtlicher Hinsicht würde es dann ein Hochschulangebot allein für bremische Studenten schaffen. Ob eine solche Vorschrift allein als Berechnungsmethode für die Gesamtaufwendungen der bremischen Hochschulen zulässig wäre, war vom Senat nicht zu entscheiden.

D.

68

Die Entscheidung ist zu C. II. mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.

(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch

1.
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),
2.
Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer),
3.
Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger), sowie
4.
Händler und Makler von Abfällen.

(2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.