Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 13. Sept. 2013 - 3 A 202/11
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Pos.
Gewichtsklasse
Anzahl
Gebührensatz
Betrag
1
0 - 5 t
67
7,00 EUR
469,00 EUR
2
5 - 8 t
23
8,00 EUR
184,00 EUR
3
8 - 10 t
7
9,00 EUR
63,00 EUR
4
10 - 12 t
3
10,00 EUR
30,00 EUR
5
12 -16 t
6
11,00 EUR
66,00 EUR
6
18 - 20 t
1
13,00 EUR
13,00 EUR
7
20 - 22 t
1
14,00 EUR
14,00 EUR
8
28 - 30 t
1
18,00 EUR
18,00 EUR
9
30 - 32 t
1
19,00 EUR
19,00 EUR
10
32 - 34 t
2
20,00 EUR
40,00 EUR
11
34 - 38 t
1
21,00 EUR
21,00 EUR
12
38 - 40 t
2
22,00 EUR
44,00 EUR
13
40 - 50 t
1
25,00 EUR
25,00 EUR
14
70 - 80 t
5
39,00 EUR
195,00 EUR
15
80 - 90 t
2
43,00 EUR
86,00 EUR
16
90 - 100 t
2
48,00 EUR
96,00 EUR
17
100 - 999 t
6
50,00 EUR
300,00 EUR
Besondere Auslagen
1,00 EUR
1,00 EUR
EMAS Betrieb: Abzug 20 %
- 336,60 EUR
Endbetrag
1.347,40 EUR
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Gebührenbescheid Nr. 200943092 vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 aufzuheben.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.
- II R 13/68 -, AS 11, 7,
wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.
- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,
Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,
- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,
-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.
wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).
dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).
- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,
Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,
so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.
Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,
LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.
Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,
so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).
ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.
- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,
Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013
zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.
- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),
Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,
- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,
- 2 EO 110/07 -, n.v.,
ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).
Gründe
zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.
- II R 13/68 -, AS 11, 7,
wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.
- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,
Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,
- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,
-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.
wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).
dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).
- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,
Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,
so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.
Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,
LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.
Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,
so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).
ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.
- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,
Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013
zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.
- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),
Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,
- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,
- 2 EO 110/07 -, n.v.,
ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).
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(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Abweichend von § 3 kann der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung vom Einsammler durch einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle
- 1.
denselben Abfallschlüssel haben, - 2.
den gleichen Entsorgungsweg haben, - 3.
in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und - 4.
die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 ist die Führung eines Sammelentsorgungsnachweises
- 1.
für eingesammelte Altöle auch dann zulässig, wenn die Altöle derselben Sammelkategorie oder den Sammelkategorien 2 bis 4 nach der Anlage 1 der Altölverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altölverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altölerzeuger eingesammelte Altölmenge 20 Tonnen je Sammelkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt und - 2.
für eingesammelte Althölzer auch dann zulässig, wenn die Althölzer derselben Altholzkategorie A I bis A IV des Anhangs III zu § 5 Abs. 1 der Altholzverordnung angehören, soweit eine Getrennthaltung nach der Altholzverordnung nicht vorgeschrieben ist und die bei dem einzelnen Altholzerzeuger eingesammelte Altholzmenge 20 Tonnen je Altholzkategorie und Kalenderjahr nicht übersteigt.
(3) Auf die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden § 3 Abs. 1 bis 3 und die §§ 4 bis 6 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger nach diesen Bestimmungen treffenden Pflichten entsprechend durch den Einsammler zu erfüllen sind. Bei Einsammlung der in Anlage 2 Buchstabe a und b genannten Abfälle finden auch die §§ 7 und 8 Anwendung; die Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 sowie die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend.
(4) Soweit der Einsammlungsbereich die Grenzen des Landes überschreitet, in dem die für den Einsammler zuständige Behörde ihren Sitz hat, hat der Einsammler den Sammelentsorgungsnachweis oder bei Entfallen der Bestätigungspflicht nach Absatz 3 Satz 2 die Nachweiserklärungen spätestens vor Beginn der Einsammlung zusätzlich auch den zuständigen Behörden der anderen Länder zur Kenntnis zu geben.
(5) Der Einsammler hat über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung auch dann einen Sammelentsorgungsnachweis nach den Absätzen 1 bis 4 zu führen, wenn die Erzeuger der eingesammelten Abfälle nach § 2 Abs. 2 von Nachweispflichten ausgenommen sind.
(6) Der Sammelentsorgungsnachweis nach Absatz 1 ist nicht übertragbar.
(1) Die Pflicht zur Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 4 und zur Einholung einer Bestätigung nach § 5 entfällt, soweit der Abfallentsorger für die von ihm betriebene Abfallentsorgungsanlage und dort durchzuführende Behandlung, stoffliche oder energetische Verwertung, Lagerung oder Ablagerung
- 1.
als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert, - 2.
auf Antrag durch die zuständige Behörde von der Bestätigungspflicht freigestellt worden ist oder - 3.
die betriebene Abfallentsorgungsanlage zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) und nach dem Umweltauditgesetz in das EMAS-Register eingetragenen Standort oder Teilstandort eines Unternehmens gehört; eine Eintragung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen einschließlich der jeweiligen Abfallarten und dazugehörigen Abfallschlüssel bezeichnet sind. Die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt nur, wenn in der für gültig erklärten Umwelterklärung im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe c und e und Abs. 3 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III Abschnitt 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 Angaben zur Abfallentsorgungsanlage und zu den Abfallschlüsseln der in der Anlage entsorgten Abfälle enthalten sind und diese Angaben mit den entsprechenden Angaben aus den Nachweiserklärungen übereinstimmen.
(3) Die zuständige Behörde hat auf Antrag unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 den Abfallentsorger nach Absatz 1 Nr. 2 von der Bestätigungspflicht freizustellen, wenn
- 1.
die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinsichtlich der im Antrag aufgelisteten Abfälle gewährleistet ist und - 2.
keine Anhaltspunkte vorliegen oder Tatsachen bekannt sind, dass der Abfallentsorger gegen die ihm bei der Entsorgung oder im Rahmen der Überwachung obliegenden Pflichten verstößt oder verstoßen hat.
(4) Soweit die Bestätigungspflicht nach Absatz 1 entfällt, übersendet der Abfallentsorger die nach § 3 Abs. 2 und 3 zu erbringenden Nachweiserklärungen vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde. Der Abfallerzeuger übersendet vor Beginn der Entsorgung eine Ablichtung der vollständigen Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde. Die Nachweiserklärungen gelten längstens fünf Jahre ab dem Datum der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers. Die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde kann in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 4 eine kürzere Geltungsdauer der Nachweiserklärungen sowie Auflagen für die Durchführung der Tätigkeiten bestimmen. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Abfallentsorger hat dem Abfallerzeuger unverzüglich mitzuteilen, wenn die auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 erteilte Freistellung unwirksam wird, die Voraussetzungen der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 oder Absatz 2 entfallen sind oder gegenüber dem Abfallentsorger eine Anordnung oder ein Widerruf nach § 8 ergangen ist. Soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfallen, hat dies der Abfallentsorger auch der für ihn zuständigen Behörde mitzuteilen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 geführt.
(2) Bei der Übergabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu verwenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringert sich, sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer und Abfallentsorger ganz oder teilweise personengleich sind. Bei einem Wechsel des Abfallbeförderers ist die Übergabe der Abfälle dem Übergebenden vom übernehmenden Abfallbeförderer mittels Übernahmeschein in entsprechender Anwendung des § 12 oder in anderer geeigneter Weise zu bescheinigen. Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer.
(3) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine sind
- 1.
die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Register des Abfallerzeugers, - 2.
die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde, - 3.
die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Abfallbeförderers für das Register des letzten Abfallbeförderers, - 4.
die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Register des Abfallentsorgers
(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar
- 1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe, - 2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme, - 3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und - 4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.
(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.
(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.
(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.
(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.
(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.
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Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in Rheinland-Pfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.
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Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.
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Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.
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Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.
- 6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.
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Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.
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Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung könne allenfalls anschließend zu einer Außenwirkung führen, wenn gesonderte ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen eines fehlerhaften Verhaltens ergriffen würden; solche Maßnahmen unterlägen aber ohnehin einer gesonderten Gebührenziffer (2.9). Ein Schweigen der Behörde könne allenfalls bei unmittelbar erlaubnisgleicher Wirkung als "außen-gerichtet" angesehen werden. Dafür gebe es vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Es könne nicht angehen, dass - wie unter Umständen das Bundesverwaltungsgericht habe annehmen wollen - allein die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung vom Ablauf des Nachweisverfahrens für die hier fragliche Außenwirkung behördlicher Handlungen ausreiche. Die Begleitscheinkontrolle der Beklagten verfolge ausschließlich das Ziel zu überprüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die dort enthaltenen Angaben mit denen im Entsorgungsnachweis übereinstimmten. Sie vermittelten einen Überblick über die tatsächliche Verbringung und den Verbleib der überwachungsbedürftigen Abfälle. Die Kontrolle erfolge damit allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend sei von der Vorgängerverordnung auf bundesrechtlicher Grundlage auch keinerlei Gebühr für die Begleitscheinprüfung vorgesehen gewesen. Allenfalls komme eine Abwälzung von Kosten nach dem Prinzip der Störerverantwortung in Betracht, was bei ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitscheinen aber ersichtlich ausscheiden müsse. Im Übrigen ergebe sich bei der angestrebten EDV-Verarbeitung der Begleitscheine kein besonderer Verwaltungsaufwand; die Begleitscheine ließen sich dabei gleichsam automatisch mit Hilfe eines Programms der Fehlerprotokolle überprüfen. Rheinland-Pfalz beteilige sich an der entsprechenden EDV-gestützten Überwachung. Schließlich bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem Gebührenrahmen. Aus entsprechenden Berechnungen in anderen Bundesländern ergebe sich, dass als Prüfungsaufwand pro Schein allenfalls ein Betrag von 0,66 € veranschlagt werden könne. Bei der hier festgesetzten Höhe von 4,00 € bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Verwaltungsleistung und der Gegenleistung in Form der Gebühr. Die zugrunde gelegte Gebührenkalkulation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Erhöhung des festzustellenden Arbeitsaufwandes für die Begleitscheinprüfung in Höhe von 2/3 der Ausgangsstundenzahl sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes auf 60,00 € pro Stunde sowie die auf eine angebliche betriebswirtschaftliche Betrachtung gestützte Erhöhung der Kosten je Schein um nochmals 1,03 €. Die Erhöhung des Kostenansatzes pro Arbeitsstunde des mittleren Dienstes unter anderem um Sachkosten sei so nicht nachvollziehbar, jedenfalls in keiner Weise in der angenommenen Erhöhung von über 73 v.H. des Stundenansatzes des mittleren Dienstes. Bei den Scannerkosten handele es sich zum Teil um eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung des Kostenansatzes; im Übrigen seien die angesetzten Aufbewahrungskosten (Archivraum) nicht erforderlich, da die Aufbewahrungspflicht sich nur auf die in der Nachweisverordnung genannten Beteiligten, nicht aber auf die Behörde beziehe. Durch die überhöhten Gebühren für die Begleitscheine würden letztlich die Bereiche der andienungspflichtigen Abfälle zu Unrecht mitfinanziert.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 die Gebührenbescheide der Beklagten Nr. 424501, 424500 und 424377 vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich in erster Linie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Ergänzend wird geltend gemacht: Soweit die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Zweifel gezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht nur im Blick auf andienungspflichtige Vorgänge bestehe, sondern darüber hinausgehend; insoweit nehme die Änderungsverordnung, mit der der hier streitige Gebührentatbestand in die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle eingeführt worden sei, Bezug auf §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG für Besondere Gebührenverzeichnisse. Damit sei der Tatbestand der Gebührenerhebung der Ziffer 2.7 der Anlage durch das Gesetz gedeckt. An einer gebührenrechtlich erheblichen Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin als Abfallerzeuger bzw. Einsammler fehle es hier nicht; dafür reiche es aus, dass die Klägerin zur Nachweisführung und Begleitscheinführung verpflichtet sei; gebe es insoweit mehrere Verpflichtete, könne sie, die Beklagte, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Gesamtschuldner auswählen. Gründe der Praktikabilität sprächen insoweit für die Heranziehung des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers; davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler habe die Amtshandlung veranlasst, indem er mit der Übermittlung der Begleitscheine entsprechend der Nachweisverordnung die gesetzlich gebotene Kontrolltätigkeit der Behörde ausgelöst habe. Es sei rechtsirrig, anzunehmen, die Nachweisverordnung sehe die entsprechende Prüfung nicht vor. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, erschöpfe sich die Tätigkeit nicht in der Entgegennahme und Abheftung der übermittelten Begleitscheine, sondern die Behörde übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß erfolge. Diese Auslegung sei auch in der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Eine unzulässige Doppelprüfung findet insoweit nicht statt. Für die Außenwirkung der in Frage kommenden hoheitlichen Amtshandlung bedürfe es im Übrigen auch nicht einer genehmigungsähnlichen Wirkung, wie sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebührenpflichtigkeit der Prüfung einer Immissionserklärung ergebe. Der Gebührenerhebungspflicht stehe schließlich nicht entgegen, dass die Kontrolle wesentlich auch im öffentlichen Interesse stattfinde. Dem Regelungszweck der Nachweisverordnung sei es insgesamt immanent, dass hier dem Verursacher aus der Entsorgungswirtschaft auch die Kosten für die behördliche Tätigkeit auferlegt würden. Insoweit erlange die Klägerin auch die nach dem Gebührenrecht für die Gegenleistung erforderlichen Vorteile, weil sie sonst zur Durchführung der Entsorgung nicht berechtigt wäre. Der Ansatz der Gebühren sei schließlich auch nicht zu hoch; ein Vergleich mit dem in Nordrhein-Westfalen angewandten Gebührensystem sei nicht angezeigt, weil dort ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde, indem die Kosten der Verbleibkontrolle in die Gebühr für die Nachweiskontrolle einbezogen würden; das vorliegende Gebührensystem erfasse demgegenüber über einen Wirklichkeitsmaßstab die Kosten der Verbleibkontrolle anhand der einzelnen Begleitscheinprüfung. Dementsprechend seien auch die Gebühren in Rheinland-Pfalz für die Nachweiskontrolle erheblich günstiger. Insgesamt seien die Einwendungen der Klägerin zur Gebührenhöhe nicht substantiiert und auch nicht plausibel.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren wegen der darin liegenden Verletzung der Rechte der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gebührenpflichtige Tatbestand nicht erfüllt wäre. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem Grunde nach die Gebührenerhebung gerechtfertigt ist, und zwar auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. S. 293) in Verbindung mit der Anlage Ziffer 2.7 für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374). Danach wird "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", eine Rahmengebühr von 1,00 € bis 6,00 € erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung wird in der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 insoweit zutreffend mit §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - angegeben. In die entsprechende Gebührenregelung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle sind damit - über den in § 9 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 8 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 979) enthaltenen Ermächtigungstatbestand für andienungspflichtige Abfälle hinausgehend - die zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage geregelten Gebührentatbestände aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 192) übernommen worden (vgl. dort Gebührentatbestände Ziffer 2.2 ff.). Dem Zitiergebot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 1) ist insoweit genügt worden.
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Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, dass die Verordnung den Ermächtigungsrahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LGebG berücksichtigt, wonach Gebühren vorzusehen sind (nur) für solche Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind, mithin nicht bloß für verwaltungsinterne Tätigkeiten, die mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Das Auslösen einer Gebührenpflicht setzt damit eine "nach außen" gerichtete Amtshandlung voraus. Entsprechend dem Gegenleistungscharakter der Gebühr muss es sich damit um eine öffentliche Leistung handeln, die dem Gebührenschuldner zurechenbar ist. Die Gebühren sind nämlich als öffentlich-rechtliche Geldleistung zu definieren, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. grundlegend BVerfGE 50, 217; zum Begriff der öffentlichen Leistung auch VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 S 11062/07, juris). Eine solche öffentliche Leistung ist mit der Begleitscheinkontrolle der Beklagten hier erbracht worden. Insoweit kann insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 2. August 2007, 23 Bv 07.719 und 23 Bv 07.720, jeweils juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2008, 9 B 61.07 und 9 B 62.07, jeweils juris) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Es ist wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin lediglich zu ergänzen: Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 2006, 448, 449) ergibt, reicht zwar für die Annahme einer solchen "nach außen" gerichteten Verwaltungstätigkeit noch nicht aus, dass eine Behörde intern Informationen oder Anzeigen bloß entgegennimmt und etwa EDV-mäßig "erfasst"; im Gegensatz dazu steht aber eine Tätigkeit, die in Verbindung mit einer solchen Erfassung eine - gegebenenfalls auch nur auf gewisse Formalien eingeschränkte - "Prüfung" vornimmt, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, auf gesetzlicher Grundlage als Aufgabe der Behörde ausgestaltet ist.
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Die genannte Rechtsprechung hat insoweit bei der Entgegennahme der Begleitscheine darauf abgestellt, dass die erforderliche Außenwirkung der Kontrolltätigkeit in der Kenntnis der abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen besteht, dass ihre Tätigkeit für die Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren erfordert, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörden sowohl im Hinblick auf den Vorabnachweis als auch die Verbleibkontrolle sichergestellt wird. Damit musste einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dieser Entsorgung befasst ist, auch bewusst sein, dass im Rahmen des vorgesehenen Gesamtsystems der Überwachung die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Behörden nicht bloß in dem formalen Akt der Entgegennahme eines Begleitscheins liegen kann, sondern in einem (Teil-)Akt der Überwachung dieser Entsorgungstätigkeit. Die Veranlassung der Amtshandlung besteht in der Übermittlung der Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Falle des Sammelentsorgungsnachweises diese Übermittlung der Ausfertigung "rosa" des Begleitscheins nicht durch das Entsorgungsunternehmen, sondern durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde erfolgt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine verfahrenstechnische Erleichterung. Auch diese "Weitergabe" ist dem Entsorger zuzurechnen, der den Gesamtvorgang gleichsam ausgelöst hat. Dieser ist insoweit Verursacher der Amtstätigkeit.
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Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bestätigt, dass es in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle, wenn angenommen wird, die Außenwirkung einer Amtshandlung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren gemäß § 17 Abs. 3 der Nachweisverordnung a.F. vorgeschrieben sei. Auch die Einwendungen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die tatrichterliche Feststellung, es finde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Begleitscheine - auch im Falle der Übermittlung an die Landesbehörde des Sammlungsgebiets - nicht nur eine Entgegennahme und Registrierung, sondern auch ein Prüfvorgang statt, vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung a.F. ist für den Fall, dass die Einsammlung über die Grenzen eines Landesgebiets hinausgeht, für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein gesonderter Begleitschein zu führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -, dass der Sinn der gesonderten Begleitscheine für jedes Land, in dem eingesammelt worden ist, nur darin bestehen kann, dass die entsprechende Landesbehörde ebenfalls eine Begleitscheinprüfung vornimmt. Die zitierte Praxis nach den Verwaltungsvorschriften hat damit - anders als die Berufungsbegründung annehmen will - auch eine gesetzliche Grundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Prüfvorgang - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 18) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatsachengerichts zitiert "in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs" besteht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Verfahren der Nachweisverordnung differenziert sind und etwa auch bei Entsorgungsfachbetrieben und in Fällen des privilegierten Verfahrens eine unterschiedliche Dichte der Kontrolle zu verzeichnen ist, insbesondere insgesamt die hier in Rede stehende Prüfung materiell-rechtlich nicht etwa mit der Nachweiskontrolle durch die für den Entsorgungsbetrieb zuständige Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle verglichen werden könnte. Dennoch ist die Vorab- wie die Verbleibkontrolle in einem systematischen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Nachweisverordnung will durch die gesetzlich ausgeprägten Aufgaben und Pflichten insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers das Gesamtsystem mit allen seinen Elementen in der gesetzlichen Ausprägung verantwortlich. Es steht deshalb vorliegend für den Senat nicht in Zweifel, dass bei der Verbleibkontrolle insoweit auch im Falle der Sammelnachweise der zuständigen Landesbehörde des Einsammlungsgebiets bei der Entgegennahme der Begleitscheine (rosa) eine Prüfungspflicht auferlegt ist, die zumindest dahin geht, die formale Korrektheit der Ausfüllung der Begleitscheine in Abgleich mit den Erzeugungsnachweisen zu prüfen - was letztlich auch die Klägerin in ihrem Vorbringen zugesteht. So hat in diesem Zusammenhang die Beklagte auch ohne Beanstandung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dieser Prüfung 8 bis 10 % der Begleitscheine in formaler Hinsicht zu beanstanden seien. Es handelt sich dabei auch nicht - wie die Klägerin annehmen will - um eine unnötige Doppelprüfung. Vielmehr wird durch die Einschaltung der für das Sammlungsgebiet zuständigen Behörde sichergestellt, dass nicht bloß gleichsam unkontrollierte Register der Entsorgungsunternehmen geführt werden, sondern durch behördliche Kontrolle zeitgerecht Unstimmigkeiten aufgedeckt werden und damit die Zuverlässigkeit der gesamten Verbleibkontrolle gewährleistet wird. Auch ohne eine Beanstandung im jeweiligen Einzelfall - womit ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst würde - etwa im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachbesserung der Unterlagen (hier Ziffer 2.9 der Anlage zur Landesverordnung) - besteht der hier zur Beurteilung anstehende gebührenauslösende Vorgang nicht lediglich in der Entgegennahme bzw. Registrierung, sondern auch in einer nach außen gerichteten Prüfung. Dass die Amtstätigkeit zudem im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen (vgl. BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 23). Es reicht insoweit aus, dass die Prüfung auch der unbeanstandeten Fortführung der gewerblichen Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe dient.
- 21
Die Gebührenbescheide sind indessen aufzuheben, weil ihnen keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass mit der erhobenen Gebühr nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot verstoßen wird. Dem Gegenleistungscharakter der Gebühr und dem in § 3 Landesgebührengesetz zugrunde gelegten Grundsatz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, ist - bezogen auf die Gesamteinnahme aus der Gebühr - das Verbot einer wesentlichen Überschreitung der zu deckenden Kosten immanent (vgl. BVerwGE 13, 214, 223). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird; es muss genügen, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung muss indessen darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. BVerwGE 12, 162, 166 - Gesamtkosten-Überdeckungsverbot -). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges (beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig) überschreitet, wobei allerdings der Begriff des Verwaltungszweigs nicht eng gefasst werden muss (vgl. BVerwGE, 26, 305, 317). Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ebenso gut wie die Tätigkeit der Überprüfung der Begleitscheine auch - wie dies die Klägerin als Praxis in anderen Bundesländern schildert - die Nachweiskontrolle insgesamt als Einheit behandelt werden könnte. Soweit vorliegend indessen gleichsam ein "Gebührensatz" in Form der Ausfüllung der Rahmengebühr nach Ziffer 2.7 (1,00 € bis 6,00 € pro Begleitscheinkontrolle) ermittelt wird, muss das Kostenüberdeckungsverbot durch nachvollziehbare Kalkulation sicherstellen, dass die dieser Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Kosten nicht wesentlich überschritten werden. Dafür bietet die von der Beklagten nachgewiesene Kalkulation keine hinreichende Gewähr. Vielmehr sind wesentliche Kalkulationsmethoden und -grundlagen zu beanstanden und legen eine Überschreitung des genannten Kostenrahmens nahe.
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Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Gebührenkalkulation methodisch zunächst an den Kosten des Personaleinsatzes ausgerichtet; sie ist davon ausgegangen, dass 2 1/4 Stellen des mittleren Dienstes für die Begleitscheinprüfung vorgehalten werden. Gegen den Ansatz der entsprechenden Arbeitsstunden bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken. Dies gilt auch für den konkret angesetzten Nachweis von Überstunden, der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Methodisch ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass dem Arbeitsumfang in zeitlicher Hinsicht weitere Arbeiten - etwa in der Poststelle, den Stabsstellen und der Datenverarbeitung - hinzugerechnet werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 108, 1, juris, Rn. 69 f.) bei Rückmeldegebühren in einem konkreten Einzelfall den weiteren Ansatz eines um 1/3 erhöhten Arbeitsumfangs aus diesem Grund als plausibel angesehen hat, ist darin keine Ausprägung eines festen rechtlichen Maßstabs zu sehen, sondern eine Einzelfallwürdigung der dort gegebenen Verhältnisse. Je nach den festzustellenden Tatumständen des Einzelfalls kann der entsprechende Erhöhungsanteil durchaus - wie hier angenommen - auch 2/3 des Ausgangswertes betragen. Allerdings bedarf es bei Angriffen auf die Schätzung insoweit ausreichender Anhaltspunkte, in welchem Umfang in etwa Arbeitskräfte zu dem angenommenen Kernpersonal stützend hinzugezogen werden - etwa für periphere Arbeiten wie in der Poststelle und der Datenerfassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben dazu im vorliegenden Fall detailliert genug sind.
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Indessen lässt sich die Schätzung hinsichtlich der pro Arbeitsstunde anzusetzenden Beträge nicht mehr hinreichend nachvollziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fehler nur geringfügigen Ausmaßes, sondern einen ganz erheblichen Faktor für das Endergebnis der Berechnungen. Soweit die Beklagte von dem Stundensatz für den mittleren Dienst in der Landesverwaltung ausgeht, wie dies auch sonst Berechnungsgrundlage für Stundensatzgebühren ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten [Besonderes Gebührenverzeichnis]), bestehen keine Bedenken an der Nachvollziehbarkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin bereits Kostenanteile der jeweils mit verursachten Sachkosten wie etwa für Büroraumkosten berücksichtigt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 2007, 7 A 11548/06.OVG, ESOVGRP, unter Bezug auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003, MinBl. S. 539). Wenn in der Kalkulation der Beklagten dieser Stundensatz mit 60,00 € nahezu verdoppelt wird, fehlt es insoweit aber an einer auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nachvollziehbaren Begründung. Welche Sachkosten im vorliegenden Fall eine derartige Steigerung erlauben würden, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch der anteilige Ansatz des gehobenen oder höheren Dienstes kann eine solche Steigerung nicht ausreichend begründen. Soweit es etwa um Betätigungen in der Poststelle oder um Sekretariatsaufwand für die Erfassung mittels EDV geht, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die entsprechenden Stundensätze den Aufwand für den mittleren Dienst, der im Kern mit der Prüfungstätigkeit befasst ist, übersteigen. Soweit der Einsatz des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes wegen der hierarchisch übergeordneten Tätigkeitsanteile wie Anweisungen allgemeiner Art oder Überwachungstätigkeit in schwierigen Fällen betroffen ist, kann es sich nachvollziehbar nur um einen verhältnismäßig geringen Zeitanteil gegenüber der übrigen veranlassten Arbeitszeit handeln, womit vorliegend eine Steigerung in der hier vorgenommenen Größenordnung von vornherein nicht gerechtfertigt ist. Der durch Division des Kostenaufwands mit der Zahl der bearbeiteten Begleitscheinen ermittelte Betrag von 2,87 € pro Begleitschein ist damit zu wesentlichen Teilen nicht durch eine nachvollziehbare Kalkulation gedeckt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - was die Klägerin ebenfalls beanstandet hat - die weitere Erhöhung um 0,10 € wegen des Einsatzes und der Abschreibung eines Scanners gerechtfertigt wäre.
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Ohne tragfähige Begründung bleibt auch die weitere Erhöhung um 1,03 €, die das Verwaltungsgericht unter dem methodischen Gesichtspunkt eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes als gerechtfertigt angesehen hat. Die Beklagte ist dabei insoweit eine vertretbare Kalkulationsbegründung schuldig geblieben. Für sich genommen findet der Erhöhungsbetrag in der gebührenrechtlichen Kalkulation der Beklagten keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wird, dass bei gemischt-wirtschaftlichen Trägern einer Aufgabe unter Umständen in Betracht kommen könnte, einen Kalkulationszuschlag wegen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einem Unternehmerwagnis zuzugestehen (vgl. dazu - den Wagniszuschlag auf 1 v.H. begrenzend, soweit das Unternehmen wegen der Einbindung der Aufgabe in die Tätigkeit der öffentlichen Hand mit Risiken ersichtlich nicht zu rechnen braucht - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06, juris), kann eine Erhöhung um ca. 1/3 des Gesamtkostenansatzes damit offensichtlich nicht annähernd gerechtfertigt werden.
- 25
Die Erwägungen der Beklagten - soweit sie aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind - weisen insoweit einen methodischen Bruch auf, der für sich genommen zur Fehlerhaftigkeit der Annahmen führen muss. Sie gehen nämlich nicht - wie es sich in die bis dahin verfolgte gebührenrechtliche Methode einfügen würde - von der Zurechnung bestimmter Kostenpositionen zu der Tätigkeit aus, für die die Gebühren erhoben werden sollen, sondern stellen auf betriebswirtschaftlich pauschal ermittelte Kosten in Höhe von 620.726,00 € ab, wie sie sich aus einem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei den Erwägungen zum Nachweis bisher an jeglicher Detaillierung fehlt, kommt ein solch methodischer Wechsel im Rahmen einer Erhöhung des gebührenrechtlichen Ansatzes von vornherein nicht in Betracht. In der betriebswirtschaftlichen Berechnung sind nämlich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Beispiel auch Gesamtkosten enthalten, die sich auf den nicht unerheblichen Aufwand für die Gebührenerhebung selbst und deren Verwaltungskosten beziehen. Eine solche Kostenposition wird allerdings - wie der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Umdruck S. 8) - durch den Gebührentatbestand selbst (hier: "Prüfung eines Begleitscheins") nicht erfasst. Dass es sich insoweit um keinen unerheblichen Kostenbestandteil handelt, geht bereits aus der Erhöhung des Gesamtbetrages um 1/3 hervor, ergibt sich im Übrigen aber auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um tausende von Einzelveranlagungen handeln dürfte.
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Auf die Frage, ob die Kostenermittlung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil der Gebührentatbestand nur die Begleitscheine für nicht andienungspflichtige Abfälle betrifft, die Beklagte in die Kalkulation aber sämtliche Begleitscheine einbezogen hat, kommt es daher nicht mehr an. Erheblich dürfte ein solcher Fehler allerdings nur dann sein, wenn der Kostenaufwand insoweit unterschiedlich wäre, je nach dem, um welche Art der Begleitscheinprüfung es geht; nur in einem solchen Falle könnte bei unterschiedlicher Kostenmasse ein unterschiedlicher Divisor zu erheblich abweichenden Ergebnissen der Kosten pro Begleitscheinprüfung führen.
- 27
Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die aufgezeigten Fehlerquellen im Ergebnis dazu führen müssten, dass die Gesamtveranlagung lediglich zu einem Teilbetrag aufgehoben wird, weil sich die übrige Veranlagung "im Ergebnis" als zutreffend und geschuldet erweisen würde (vgl. zur "Ergebnisrechtsprechung" BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188; anderer Ansicht, das heißt mit der Annahme, dass wegen des bei der Kalkulation auszuübenden "Ermessens" Kalkulationsfehler stets zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, SächsOVG, NVwZ-RR 2002, 371). Der damit in Betracht zu ziehenden Aufklärung von Amts wegen, ob die Kalkulation gegebenenfalls mit einem Teilbetrag wenigstens im Ergebnis richtig ist, sind angesichts der Besonderheiten der Kalkulation und der Beurteilungsspielräume des Rechnungswesens, vor allem auch der hinsichtlich der Anteile, die im Rahmen der Kalkulation einem Einschätzungsermessen unterliegen, Grenzen gesetzt, die hier überschritten sind (vgl. zu der Möglichkeit der Ergebnisheilung auch Driehaus/Schulte/Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 122, 124). Unabhängig davon, ob eine "Nachkalkulation" im gerichtlichen Verfahren möglich ist, setzt dies jedenfalls voraus, dass in einem Mindestumfang Grundlagen für die Berechnung vorhanden sind, die überhaupt eine Prüfung auf die Ergebnisrichtigkeit erlauben. Dies mag gegeben sein, wenn die Grundlagen der Methodik der Kostenrechnung nicht zu beanstanden sind und es um die Korrektur einzelner eingrenzbarer Fehler anhand vorliegenden Zahlenmaterials geht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf eine Betriebskostenabrechnung bezieht, deren Beiziehung im Verfahren sie angeregt hat, kann diese - wie aufgezeigt - keine Grundlage für die hier erforderliche Kostenkalkulation unter Differenzierung der zurechenbaren Kostenstellen sein. Eine den hier aufgezeigten Kriterien entsprechende Kostenaufstellung, die eine Nachkalkulation ermöglichen könnte, liegt bei der Beklagten derzeit offenkundig nicht vor. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Gebührenbescheide insgesamt aufzuheben.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 176 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 29
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
- 31
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 185,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar
- 1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe, - 2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme, - 3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und - 4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.
(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.
(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.
(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.
(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2007 – 5 K 1031/07 – abgeändert und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2007 aufgehoben, soweit darin Verwaltungskosten über einen Betrag von 698,60 EUR hinaus festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
den Gebührenbescheid vom 2.10.2006 und den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.11.2007 – 5 K 1031/07 – die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
A.
B.
C.
D.
E.
F.
II.
Gründe
I.
A.
B.
C.
D.
E.
F.
II.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
- 2
-
1. Die Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht begründet.
- 3
-
a) Der Frage,
-
"Ist es mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn eine Gemeinde in Bezug auf kommunale Steuern (Vergnügungssteuer) einen beliebigen Steuersatz beschließt, ohne die Auswirkung dieses Steuersatzes auf das von der Steuerpflicht betroffene Gewerbe vor Erlass der Satzung zu überprüfen?"
-
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens aufgrund bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt. Die Frage zielt zunächst auf die Vereinbarkeit des Steuersatzes mit § 9 des baden-württembergischen Kommunalabgabengesetzes (vom 17. März 2005, GBl.BW S. 206, zuletzt geändert durch Art. 29 der Verordnung vom 25. Januar 2012, GBl.BW S. 65, 68), die das Revisionsgericht nicht überprüfen darf (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im Übrigen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von - ermessensgeleiteten - Verwaltungsakten mit der Folge, dass die Entscheidung des Satzungsgebers daraufhin zu überprüfen wäre, ob hinreichende Tatsachenermittlungen angestellt worden sind, die die Entscheidung tragen können (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 40; a.A. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 5 BS 242/06 - NVwZ-RR 2007, 553; VG Köln, Urteile vom 5. März 2007 - 23 K 1704/03 - juris Rn. 49 ff. und vom 4. Februar 2009 - 23 K 2778/08 - juris Rn. 16). Die Gültigkeit einer untergesetzlichen Norm kann, sofern sich aus dem Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt, nicht aus Mängeln im Abwägungsvorgang hergeleitet werden (Beschlüsse vom 3. Mai 1995 - BVerwG 1 B 222.93 - Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 S. 1 f. und vom 30. April 2003 - BVerwG 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128 <150>). Es gibt keine bundesrechtliche Regelung, die vorschreibt, dass vor Erlass einer Steuersatzung die Interessen der Gemeinde an der Steuererhebung mit den Interessen der Steuerpflichtigen auf der Grundlage zu erhebender Tatsachen abzuwägen sind (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O.; dem folgend OVG Münster, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 - juris Rn. 49; OVG Lüneburg, Beschluss vom 8. November 2010 - 9 LA 199/09 - ZKF 2010, 287; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Juli 2012 - 2 S 2995/11 - KStZ 2012, 216 <217>; OVG Magdeburg, Urteil vom 23. August 2011 - 4 L 323/09 - KStZ 2012, 31 <32>). Entscheidend ist vielmehr, dass die Steuersatzung nach ihrem Inhalt nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <193 f.>).
- 4
-
b) Mit der weiteren Frage,
-
"Ist es mit Treu und Glauben vereinbar, wenn eine Gemeinde in Bezug auf kommunale Steuern (Vergnügungssteuer) eine Erhöhung des Steuersatzes beschließt, obwohl im Rahmen der vorangegangenen Beschlussfassung über die Höhe des Steuersatzes festgelegt war, dass ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Satzung ein Bericht über die finanziellen und strukturellen Auswirkungen der Satzung auf die Steuerschuldner vorzulegen ist?"
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wollen die Antragsteller geklärt wissen, ob die Antragsgegnerin gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, indem sie, ohne die Vorlage des Ergebnisberichts über die Auswirkungen der Vergnügungssteuersatzung auf die Steuerschuldner abzuwarten, den Steuersatz erhöht hat. Sie machen damit geltend, Landesrecht sei unter Verstoß gegen Verfassungsrecht des Bundes angewandt worden. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass die Auslegung der einschlägigen Grundsätze des Bundes(verfassungs-)rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht oder nicht hinreichend ausdifferenziert und entwickelt ist, um einen Maßstab für das Landesrecht abzugeben (Beschlüsse vom 21. September 2001 - BVerwG 9 B 51.01 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 44 S. 28 und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 S. 27). Entsprechende Darlegungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, die Argumente der Vorinstanz für unzutreffend zu halten.
- 5
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Ihre Rügen greifen im Übrigen auch in der Sache nicht durch. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebot des Vertrauensschutzes sollen die Bürgerinnen und Bürger mögliche staatliche Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 - BVerfGE 13, 261 <271>; Beschluss vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - BVerfGE 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - NVwZ 2013, 1004 Rn. 51 = juris Rn. 41). Der Vertrauensschutz erstreckt sich aber nicht darauf, dass Regelungen für die Zukunft unverändert bleiben. Denn die Verfassung gewährt keinen Schutz vor einer nachteiligen Veränderung der geltenden Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 - BVerfGE 38, 61 <83> und vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305, 348/93 - BVerfGE 105, 17 <40>). Anderes kann nur gelten, wenn der jeweilige Normgeber selbst einen Vertrauenstatbestand schafft, indem er anderes bestimmt. Das war aber nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs gerade nicht der Fall. Danach beauftragte der Rat mit Beschluss vom 11. Mai 2010 lediglich die Verwaltung, ein Jahr nach dem Inkrafttreten der damals neuen Satzung einen Bericht über die finanziellen und strukturellen Auswirkungen der Satzung auf Spielhallen und Gaststätten vorzulegen, enthielt aber keine bindende Festlegung dergestalt, dass eine Änderung der bestehenden Satzung erst nach Vorlage des Berichts erfolgen würde. Die tatsächliche Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof, die Antragsteller hätten aufgrund des erwähnten Beschlusses allenfalls darauf vertrauen können, dass es bis zum Ablauf des genannten Jahres bei dem in der Satzung vom 11. Mai 2010 festgelegten Steuersatz bleiben werde, betrifft im Übrigen nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.
- 6
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c) Die weitere Frage,
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"Ist es mit § 9 Abs. 4 KAG und Bundesrecht als Ermächtigungsgrundlage vereinbar, wenn Gemeinden die Höhe des Vergnügungssteuersatzes deshalb so hoch ansetzen, weil sie ausschließlich oder überwiegend damit das Ziel verfolgen, Automatenaufsteller von ihrem Gemeindegebiet aus dem Markt zu verdrängen?"
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ist, soweit es auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht ankommen kann, schon deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie sich im Revisionsverfahren nicht stellen würde. Denn die Antragsteller legen Tatsachen zu Grunde, die vom Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist gerade nicht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin überwiegend oder ausschließlich das Ziel verfolgt, Automatenaufsteller von ihrem Gemeindegebiet aus dem Markt zu verdrängen. Er hat vielmehr angenommen, dass die Antragsgegnerin mit der Erhöhung des Steuersatzes das Ziel verfolgt, die Zahl der Spielhallen und Automaten einzudämmen. Deshalb stellt sich die Frage, ob es mit Bundesrecht vereinbar ist, dass der Lenkungszweck die Fiskalinteressen der Gebietskörperschaften völlig in den Hintergrund drängt, nicht. Die Zulässigkeit der Verfolgung von Lenkungszwecken neben fiskalischen Zwecken stellen die Antragsteller ausdrücklich nicht infrage. Die Vereinbarkeit der Regelung mit § 9 Abs. 4 KAG Baden-Württemberg, die die Antragsteller geprüft wissen wollen, entzieht sich der Überprüfungsbefugnis des Revisionsgerichts.
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d) Die Frage,
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"Kann die erdrosselnde Wirkung der Höhe eines Vergnügungssteuersatzes einer Gemeinde für in dem Gemeindegebiet ansässige Automatenaufsteller damit gerechtfertigt werden, dass seit Erlass der betreffenden Vergnügungssteuersatzung keine Schließungen von Spielhallen im Gemeindegebiet erfolgt sind, auch wenn seit dem Inkrafttreten der Satzung erst ein Jahr und 5 Monate vergangen sind und die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Automatenaufsteller im Gemeindegebiet ergeben, dass keine ausreichende Kapitalverzinsung und kein ausreichender Unternehmerlohn mehr zu erzielen ist?"
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hebt ebenfalls auf Tatsachen ab, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Sind Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren stellt, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage regelmäßig nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Dieser Einwand kann der Beschwerde zwar dann nicht entgegengehalten werden, wenn die in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht die als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage anders als die Beschwerde beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich abgelehnt hat (Beschluss vom 17. März 2000 - BVerwG 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>). Der Verwaltungsgerichtshof hat den auf das Betriebsergebnis der Antragsteller zielenden Hilfsbeweisantrag aber nicht deshalb abgelehnt, weil betriebswirtschaftliche Auswertungen der Automatenaufsteller im Gemeindegebiet schlechterdings unerheblich wären, sondern weil es auf die Auswirkungen auf die Branche insgesamt ankomme und nicht auf die Auswirkungen auf einzelne Unternehmen. Unter dieser Prämisse ist er gerade nicht davon ausgegangen, dass für die Automatenaufsteller im Gemeindegebiet keine ausreichende Verzinsung und kein ausreichender Unternehmerlohn mehr zu erzielen ist. Er hat vielmehr in der Entwicklung der Anzahl der Spielhallen und der Spielgeräte sowie der Bauanträge und Bauvoranfragen für die Errichtung neuer Spielhallen sowie für die Erweiterung bestehender Spielhallen in den Jahren 2010 bis 2012 ein Indiz dafür gesehen, dass die in der Branche tätigen Unternehmen auch in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten einschließlich der in der Vergnügungssteuersatzung festgelegten Besteuerungsgrundlagen erwarten, dass zumindest nach dem Ausscheiden einzelner Marktteilnehmer im Gebiet der Antragsgegnerin Spielhallen wirtschaftlich erfolgreich betrieben werden können. Im Übrigen hat er auf die eigenen Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung abgestellt, wonach trotz des von der Antragsgegnerin erhöhten Steuersatzes Spielhallen je nach der Struktur des Betriebs sowie des Auslastungsgrades der aufgestellten Spielgeräte gewinnbringend betrieben werden können (UA S. 14). Die Frage, ob die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Tatsachen ausreichend sind, um repräsentative Aussagen zu den Auswirkungen auf die Automatenaufsteller treffen zu können, lässt sich nicht rechtsgrundsätzlich beantworten, sondern hängt von den konkreten Gegebenheiten im Satzungsgebiet der Antragsgegnerin ab (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2011 - BVerwG 9 B 16.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 53 Rn. 7).
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e) Den weiteren Fragen kommt eine grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht tragen, sondern von ihm nur im Rahmen einer Hilfsbegründung behandelt worden sind. Denn insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag deswegen abgewiesen, weil er sich nicht gegen die Änderungssatzung vom 10. Mai 2011, sondern gegen die ursprüngliche Satzung vom 11. Mai 2010 richte. Dagegen sind Zulassungsgründe nicht dargelegt worden. Des ungeachtet rechtfertigt auch in der Sache keine der weiteren Fragen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
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aa) Sollte die Frage, ob es für die Annahme einer Aufwandsteuer (Vergnügungssteuer) ausreicht, wenn bei der Höhe des Vergnügungssteuersatzes auf die sogenannte Nettokasse Bezug genommen wird, obwohl die Möglichkeit besteht, durch unmittelbare Zuordnung der zu zahlenden Aufwandsteuer den jeweiligen Spieler zu belasten, so zu verstehen sein, ob ein Maßstab, der die Steuer dem jeweiligen Spieler zuordnet und ihn belastet, als der wirklichkeitsnächste Maßstab zu Grunde zu legen ist, fehlte es an der Feststellung der entsprechenden Tatsachen durch den Verwaltungsgerichtshof. Darüber hinaus ist die Frage bereits geklärt. Dem Satzungsgeber kommt bei der Festlegung des Steuermaßstabs ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123, 1 <20>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22). Für die Annahme einer Aufwandsteuer ist erforderlich, dass der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand des Spielers aufweist. Der Maßstab des Einspielergebnisses genügt diesen Voraussetzungen, wie in der Rechtsprechung bereits entschieden ist (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 a.a.O. S. 26; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 26). Das Einspielergebnis weist einen sachgerechten Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, da es den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers wenigstens proportional abbildet.
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bb) Die Frage, ob es mit dem Charakter einer Aufwandsteuer vereinbar ist, wenn der jeweilige Steuerschuldner durch Verlagerung von Auslesezeiten insgesamt die Höhe der zu zahlenden Vergnügungssteuer beeinflussen kann, betrifft die Vereinbarkeit von § 10 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin mit Art. 105 Abs. 2a GG. Jedoch ist geklärt, dass Zweifel an der Tauglichkeit des Steuertatbestandes und des Steuermaßstabs den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt lassen (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2009 a.a.O. S. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 17). Das gilt erst recht für die Einzelheiten der Steuerberechnung.
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cc) Geklärt ist auch die Frage, ob die Erhebung von Vergnügungssteuer (wie hier gemäß § 7 i.V.m. § 2 der Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin) mit der Richtlinie 2006/112/EG vereinbar ist oder ob die Erhebung von Vergnügungssteuer gegen ein in der Richtlinie verankertes Kumulierungsverbot von Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer verstößt. Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl EG Nr. L 347 vom 11. Dezember 2006 S. 1) hindert gemäß ihrem Art. 401 einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gibt nichts dafür her, dass dann, wenn Mehrwertsteuer auf Glücksspiele erhoben wird, keine sonstige Abgabe nach Art. 401 Mehrwertsteuersystemrichtlinie erhoben werden darf (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - BVerwG 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 7 und vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 B 34.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 52 Rn. 3; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 - 14 A 2351/12 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 9 ME 160/12 - ZKF 2013, 70).
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2. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.
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a) Die Ablehnung des Antrages, "zum Beweis der Tatsache, dass die Änderungssatzung mit einem Steuersatz von 18 % bei den Antragstellern dazu führt, dass sie nur ein negatives Betriebsergebnis erzielen können, ein Sachverständigengutachten einzuholen", begründet nicht den Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerde sind die Grundsätze, die die Ablehnung eines Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung zulassen können, nicht heranzuziehen, weil die Antragsteller ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 nur einen Hilfsbeweisantrag gestellt haben. Ein Hilfsbeweisantrag ist aber lediglich eine Beweisanregung, die der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis zu nehmen und erst bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen hatte (Beschluss vom 17. Juli 2008 - BVerwG 9 B 15.08 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 35 Rn. 6 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hat den Hilfsbeweisantrag der Antragsteller ohne Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz bzw. die Aufklärungspflicht abgelehnt. Denn er hat darauf abgestellt, dass es für die Frage, ob die Erhebung einer Spielgerätesteuer erdrosselnde Wirkung hat, nicht auf ihre Auswirkungen auf einzelne Unternehmen ankomme, sondern auf die Auswirkungen auf die Branche insgesamt. Bei der Beurteilung, ob der Fehler mangelnder Sachaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts auszugehen. Zu Fragen, auf die es nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs aus Gründen des materiellen Rechts nicht ankam, musste das Gericht keine Sachaufklärung betreiben (Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3). Die Beschwerde kann nicht damit gehört werden, der Verwaltungsgerichtshof habe übersehen, dass die beantragte Beweiserhebung gerade nicht auf die Untersuchung der Auswirkungen der Erhöhung der Vergnügungssteuer auf einen Einzelbetrieb, sondern auf eine repräsentative Gruppe der Automatenaufsteller gezielt habe. Denn dem Urteil sind keine Feststellungen dahin zu entnehmen, dass es sich bei den Antragstellern um eine derartige repräsentative Gruppe handelt. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs kam es darauf auch nicht an. Vielmehr hat er angenommen, dass entscheidungserheblich die Auswirkungen der Änderungssatzung auf die Branche der Betreiber von Spielhallen insgesamt waren. Insoweit hat er sich aber in seiner Entscheidung auf die eigenen Angaben der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung gestützt, wonach trotz des von der Antragsgegnerin erhöhten Steuersatzes Spielhallen je nach der Struktur des Betriebs sowie des Auslastungsgrades der aufgestellten Spielgeräte gewinnbringend betrieben werden können.
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Weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Entwicklung der Spielhallen und Spielgeräte seit Erlass der Satzung hätte stützen können, erschließt sich nicht. Soweit die Beschwerde darauf abhebt, dass der Zeitraum vom Erlass der Satzung bis zur gerichtlichen Entscheidung zu kurz gewesen sei, um eine verlässliche Aussage über die Auswirkungen der Erhöhung der Vergnügungssteuer auf die gesamte Branche der Automatenaufsteller zu treffen, setzt sie sich nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs auseinander, nach der sich nach Erlass der Vergnügungssteuersatzung die Anzahl der Spielgeräte nicht nur nicht verringert, sondern sogar noch einmal erhöht hat. Es ist nicht erkennbar, weshalb ein wirtschaftlich denkender Unternehmer in neue Spielgeräte investieren sollte, wenn es ihm wegen der Höhe der zu entrichtenden Vergnügungssteuer nicht möglich wäre, Gewinn zu erzielen (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 - BVerwG 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 Rn. 5 und vom 21. Juni 2012 - BVerwG 9 B 14.12 - juris Rn. 9). Ein Aufklärungsmangel kann bei dieser Sachlage nicht erkannt werden.
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b) Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren nicht bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 - gemäß § 94 VwGO ausgesetzt hat. Denn darauf kam es schon deshalb nicht an, weil der Verwaltungsgerichtshof die Frage der Aussetzung des Verfahrens lediglich hilfsweise erörtert hat, so dass die Entscheidung darauf nicht beruht.
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Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass der Verwaltungsgerichtshof sein Aussetzungsermessen in verfahrensfehlerhafter Weise ausgeübt hätte. Denn er ist davon ausgegangen, dass Zweifel an der Auslegung von Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auch im Hinblick auf den Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts Hamburg nicht bestehen.
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3. Der Anregung der Antragsteller, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg auszusetzen, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Außerdem bietet die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union thematisierte Doppelbesteuerung von Glücksspielen (Rn. 43 f.) keinen Anlass, vernünftige Zweifel zu hegen, die eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erforderten. Der Generalanwalt stützt seine Ausführungen auf eine Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in dieser Sache vom 10. Juni 2010 (Slg. 2010, I-5189) nicht geteilt hat. Denn der Gerichtshof hat für die Steuerbefreiung von Glücksspielen rein praktische Erwägungen angeführt (a.a.O. Rn. 24) und ist erkennbar von einem Nebeneinander von Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben ausgegangen (a.a.O. Rn. 38; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2011 a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2012 a.a.O. Rn. 38).
Tenor
Unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2008 - 11 K 246/05 - wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
"Stadt Sulzbach/Saar Entwässerungsbetrieb
Gebühren für den Entwässerungsbetrieb der Stadt Sulzbach/Saar
Die Abwassergebühren werden im Auftrag und im Namen des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar erhoben. … Die Rechnung der Stadtwerke B-Stadt/Saar ist gleichzeitig ein Abwassergebührenbescheid des Entwässerungsbetriebes der Stadt Sulzbach/Saar. Gegen den Abwassergebührenbescheid kann … Widerspruch erhoben werden …“.
die Abwassergebührenbescheide des Beklagten vom 17. und 18.01.2004 und die Widerspruchsbescheide des Rechtsausschusses für den Stadtverband Saarbrücken vom 20.05.2005 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.3.2008 - 11 K 246/05 - die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.1.1998 |
31.12.2001 |
|
Haltungen |
3.331 |
3.517 |
Schächte |
3.345 |
3.533 |
Regenrückhaltebecken |
3 |
12 + 435 m offene |
Wasserverbrauch |
1.043.500 cbm |
960.000 cbm |
Gebühr/Jahr |
||
Bexbach : |
336,05 EUR |
|
Eppelborn: |
373,55 EUR |
|
Illingen: |
364,80 EUR |
|
Schiffweiler: |
351,85 EUR |
|
Schmelz: |
384,95 EUR |
|
Schwalbach: |
388,80 EUR |
|
Wadern: |
329,50 EUR |
|
Wadgassen: |
414,00 EUR |
|
B-Stadt: |
355,55 EUR |
Gründe
1.1.1998 |
31.12.2001 |
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Haltungen |
3.331 |
3.517 |
Schächte |
3.345 |
3.533 |
Regenrückhaltebecken |
3 |
12 + 435 m offene |
Wasserverbrauch |
1.043.500 cbm |
960.000 cbm |
Gebühr/Jahr |
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Bexbach : |
336,05 EUR |
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Eppelborn: |
373,55 EUR |
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Illingen: |
364,80 EUR |
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Schiffweiler: |
351,85 EUR |
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Schmelz: |
384,95 EUR |
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Schwalbach: |
388,80 EUR |
|
Wadern: |
329,50 EUR |
|
Wadgassen: |
414,00 EUR |
|
B-Stadt: |
355,55 EUR |
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.
- 2
Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in Rheinland-Pfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.
- 3
Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.
- 4
Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.
- 5
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.
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Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.
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Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung könne allenfalls anschließend zu einer Außenwirkung führen, wenn gesonderte ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen eines fehlerhaften Verhaltens ergriffen würden; solche Maßnahmen unterlägen aber ohnehin einer gesonderten Gebührenziffer (2.9). Ein Schweigen der Behörde könne allenfalls bei unmittelbar erlaubnisgleicher Wirkung als "außen-gerichtet" angesehen werden. Dafür gebe es vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Es könne nicht angehen, dass - wie unter Umständen das Bundesverwaltungsgericht habe annehmen wollen - allein die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung vom Ablauf des Nachweisverfahrens für die hier fragliche Außenwirkung behördlicher Handlungen ausreiche. Die Begleitscheinkontrolle der Beklagten verfolge ausschließlich das Ziel zu überprüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die dort enthaltenen Angaben mit denen im Entsorgungsnachweis übereinstimmten. Sie vermittelten einen Überblick über die tatsächliche Verbringung und den Verbleib der überwachungsbedürftigen Abfälle. Die Kontrolle erfolge damit allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend sei von der Vorgängerverordnung auf bundesrechtlicher Grundlage auch keinerlei Gebühr für die Begleitscheinprüfung vorgesehen gewesen. Allenfalls komme eine Abwälzung von Kosten nach dem Prinzip der Störerverantwortung in Betracht, was bei ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitscheinen aber ersichtlich ausscheiden müsse. Im Übrigen ergebe sich bei der angestrebten EDV-Verarbeitung der Begleitscheine kein besonderer Verwaltungsaufwand; die Begleitscheine ließen sich dabei gleichsam automatisch mit Hilfe eines Programms der Fehlerprotokolle überprüfen. Rheinland-Pfalz beteilige sich an der entsprechenden EDV-gestützten Überwachung. Schließlich bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem Gebührenrahmen. Aus entsprechenden Berechnungen in anderen Bundesländern ergebe sich, dass als Prüfungsaufwand pro Schein allenfalls ein Betrag von 0,66 € veranschlagt werden könne. Bei der hier festgesetzten Höhe von 4,00 € bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Verwaltungsleistung und der Gegenleistung in Form der Gebühr. Die zugrunde gelegte Gebührenkalkulation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Erhöhung des festzustellenden Arbeitsaufwandes für die Begleitscheinprüfung in Höhe von 2/3 der Ausgangsstundenzahl sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes auf 60,00 € pro Stunde sowie die auf eine angebliche betriebswirtschaftliche Betrachtung gestützte Erhöhung der Kosten je Schein um nochmals 1,03 €. Die Erhöhung des Kostenansatzes pro Arbeitsstunde des mittleren Dienstes unter anderem um Sachkosten sei so nicht nachvollziehbar, jedenfalls in keiner Weise in der angenommenen Erhöhung von über 73 v.H. des Stundenansatzes des mittleren Dienstes. Bei den Scannerkosten handele es sich zum Teil um eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung des Kostenansatzes; im Übrigen seien die angesetzten Aufbewahrungskosten (Archivraum) nicht erforderlich, da die Aufbewahrungspflicht sich nur auf die in der Nachweisverordnung genannten Beteiligten, nicht aber auf die Behörde beziehe. Durch die überhöhten Gebühren für die Begleitscheine würden letztlich die Bereiche der andienungspflichtigen Abfälle zu Unrecht mitfinanziert.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 die Gebührenbescheide der Beklagten Nr. 424501, 424500 und 424377 vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich in erster Linie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Ergänzend wird geltend gemacht: Soweit die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Zweifel gezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht nur im Blick auf andienungspflichtige Vorgänge bestehe, sondern darüber hinausgehend; insoweit nehme die Änderungsverordnung, mit der der hier streitige Gebührentatbestand in die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle eingeführt worden sei, Bezug auf §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG für Besondere Gebührenverzeichnisse. Damit sei der Tatbestand der Gebührenerhebung der Ziffer 2.7 der Anlage durch das Gesetz gedeckt. An einer gebührenrechtlich erheblichen Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin als Abfallerzeuger bzw. Einsammler fehle es hier nicht; dafür reiche es aus, dass die Klägerin zur Nachweisführung und Begleitscheinführung verpflichtet sei; gebe es insoweit mehrere Verpflichtete, könne sie, die Beklagte, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Gesamtschuldner auswählen. Gründe der Praktikabilität sprächen insoweit für die Heranziehung des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers; davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler habe die Amtshandlung veranlasst, indem er mit der Übermittlung der Begleitscheine entsprechend der Nachweisverordnung die gesetzlich gebotene Kontrolltätigkeit der Behörde ausgelöst habe. Es sei rechtsirrig, anzunehmen, die Nachweisverordnung sehe die entsprechende Prüfung nicht vor. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, erschöpfe sich die Tätigkeit nicht in der Entgegennahme und Abheftung der übermittelten Begleitscheine, sondern die Behörde übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß erfolge. Diese Auslegung sei auch in der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Eine unzulässige Doppelprüfung findet insoweit nicht statt. Für die Außenwirkung der in Frage kommenden hoheitlichen Amtshandlung bedürfe es im Übrigen auch nicht einer genehmigungsähnlichen Wirkung, wie sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebührenpflichtigkeit der Prüfung einer Immissionserklärung ergebe. Der Gebührenerhebungspflicht stehe schließlich nicht entgegen, dass die Kontrolle wesentlich auch im öffentlichen Interesse stattfinde. Dem Regelungszweck der Nachweisverordnung sei es insgesamt immanent, dass hier dem Verursacher aus der Entsorgungswirtschaft auch die Kosten für die behördliche Tätigkeit auferlegt würden. Insoweit erlange die Klägerin auch die nach dem Gebührenrecht für die Gegenleistung erforderlichen Vorteile, weil sie sonst zur Durchführung der Entsorgung nicht berechtigt wäre. Der Ansatz der Gebühren sei schließlich auch nicht zu hoch; ein Vergleich mit dem in Nordrhein-Westfalen angewandten Gebührensystem sei nicht angezeigt, weil dort ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde, indem die Kosten der Verbleibkontrolle in die Gebühr für die Nachweiskontrolle einbezogen würden; das vorliegende Gebührensystem erfasse demgegenüber über einen Wirklichkeitsmaßstab die Kosten der Verbleibkontrolle anhand der einzelnen Begleitscheinprüfung. Dementsprechend seien auch die Gebühren in Rheinland-Pfalz für die Nachweiskontrolle erheblich günstiger. Insgesamt seien die Einwendungen der Klägerin zur Gebührenhöhe nicht substantiiert und auch nicht plausibel.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren wegen der darin liegenden Verletzung der Rechte der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gebührenpflichtige Tatbestand nicht erfüllt wäre. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem Grunde nach die Gebührenerhebung gerechtfertigt ist, und zwar auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. S. 293) in Verbindung mit der Anlage Ziffer 2.7 für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374). Danach wird "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", eine Rahmengebühr von 1,00 € bis 6,00 € erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung wird in der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 insoweit zutreffend mit §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - angegeben. In die entsprechende Gebührenregelung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle sind damit - über den in § 9 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 8 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 979) enthaltenen Ermächtigungstatbestand für andienungspflichtige Abfälle hinausgehend - die zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage geregelten Gebührentatbestände aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 192) übernommen worden (vgl. dort Gebührentatbestände Ziffer 2.2 ff.). Dem Zitiergebot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 1) ist insoweit genügt worden.
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Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, dass die Verordnung den Ermächtigungsrahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LGebG berücksichtigt, wonach Gebühren vorzusehen sind (nur) für solche Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind, mithin nicht bloß für verwaltungsinterne Tätigkeiten, die mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Das Auslösen einer Gebührenpflicht setzt damit eine "nach außen" gerichtete Amtshandlung voraus. Entsprechend dem Gegenleistungscharakter der Gebühr muss es sich damit um eine öffentliche Leistung handeln, die dem Gebührenschuldner zurechenbar ist. Die Gebühren sind nämlich als öffentlich-rechtliche Geldleistung zu definieren, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. grundlegend BVerfGE 50, 217; zum Begriff der öffentlichen Leistung auch VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 S 11062/07, juris). Eine solche öffentliche Leistung ist mit der Begleitscheinkontrolle der Beklagten hier erbracht worden. Insoweit kann insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 2. August 2007, 23 Bv 07.719 und 23 Bv 07.720, jeweils juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2008, 9 B 61.07 und 9 B 62.07, jeweils juris) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Es ist wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin lediglich zu ergänzen: Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 2006, 448, 449) ergibt, reicht zwar für die Annahme einer solchen "nach außen" gerichteten Verwaltungstätigkeit noch nicht aus, dass eine Behörde intern Informationen oder Anzeigen bloß entgegennimmt und etwa EDV-mäßig "erfasst"; im Gegensatz dazu steht aber eine Tätigkeit, die in Verbindung mit einer solchen Erfassung eine - gegebenenfalls auch nur auf gewisse Formalien eingeschränkte - "Prüfung" vornimmt, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, auf gesetzlicher Grundlage als Aufgabe der Behörde ausgestaltet ist.
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Die genannte Rechtsprechung hat insoweit bei der Entgegennahme der Begleitscheine darauf abgestellt, dass die erforderliche Außenwirkung der Kontrolltätigkeit in der Kenntnis der abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen besteht, dass ihre Tätigkeit für die Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren erfordert, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörden sowohl im Hinblick auf den Vorabnachweis als auch die Verbleibkontrolle sichergestellt wird. Damit musste einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dieser Entsorgung befasst ist, auch bewusst sein, dass im Rahmen des vorgesehenen Gesamtsystems der Überwachung die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Behörden nicht bloß in dem formalen Akt der Entgegennahme eines Begleitscheins liegen kann, sondern in einem (Teil-)Akt der Überwachung dieser Entsorgungstätigkeit. Die Veranlassung der Amtshandlung besteht in der Übermittlung der Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Falle des Sammelentsorgungsnachweises diese Übermittlung der Ausfertigung "rosa" des Begleitscheins nicht durch das Entsorgungsunternehmen, sondern durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde erfolgt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine verfahrenstechnische Erleichterung. Auch diese "Weitergabe" ist dem Entsorger zuzurechnen, der den Gesamtvorgang gleichsam ausgelöst hat. Dieser ist insoweit Verursacher der Amtstätigkeit.
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Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bestätigt, dass es in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle, wenn angenommen wird, die Außenwirkung einer Amtshandlung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren gemäß § 17 Abs. 3 der Nachweisverordnung a.F. vorgeschrieben sei. Auch die Einwendungen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die tatrichterliche Feststellung, es finde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Begleitscheine - auch im Falle der Übermittlung an die Landesbehörde des Sammlungsgebiets - nicht nur eine Entgegennahme und Registrierung, sondern auch ein Prüfvorgang statt, vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung a.F. ist für den Fall, dass die Einsammlung über die Grenzen eines Landesgebiets hinausgeht, für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein gesonderter Begleitschein zu führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -, dass der Sinn der gesonderten Begleitscheine für jedes Land, in dem eingesammelt worden ist, nur darin bestehen kann, dass die entsprechende Landesbehörde ebenfalls eine Begleitscheinprüfung vornimmt. Die zitierte Praxis nach den Verwaltungsvorschriften hat damit - anders als die Berufungsbegründung annehmen will - auch eine gesetzliche Grundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Prüfvorgang - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 18) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatsachengerichts zitiert "in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs" besteht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Verfahren der Nachweisverordnung differenziert sind und etwa auch bei Entsorgungsfachbetrieben und in Fällen des privilegierten Verfahrens eine unterschiedliche Dichte der Kontrolle zu verzeichnen ist, insbesondere insgesamt die hier in Rede stehende Prüfung materiell-rechtlich nicht etwa mit der Nachweiskontrolle durch die für den Entsorgungsbetrieb zuständige Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle verglichen werden könnte. Dennoch ist die Vorab- wie die Verbleibkontrolle in einem systematischen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Nachweisverordnung will durch die gesetzlich ausgeprägten Aufgaben und Pflichten insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers das Gesamtsystem mit allen seinen Elementen in der gesetzlichen Ausprägung verantwortlich. Es steht deshalb vorliegend für den Senat nicht in Zweifel, dass bei der Verbleibkontrolle insoweit auch im Falle der Sammelnachweise der zuständigen Landesbehörde des Einsammlungsgebiets bei der Entgegennahme der Begleitscheine (rosa) eine Prüfungspflicht auferlegt ist, die zumindest dahin geht, die formale Korrektheit der Ausfüllung der Begleitscheine in Abgleich mit den Erzeugungsnachweisen zu prüfen - was letztlich auch die Klägerin in ihrem Vorbringen zugesteht. So hat in diesem Zusammenhang die Beklagte auch ohne Beanstandung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dieser Prüfung 8 bis 10 % der Begleitscheine in formaler Hinsicht zu beanstanden seien. Es handelt sich dabei auch nicht - wie die Klägerin annehmen will - um eine unnötige Doppelprüfung. Vielmehr wird durch die Einschaltung der für das Sammlungsgebiet zuständigen Behörde sichergestellt, dass nicht bloß gleichsam unkontrollierte Register der Entsorgungsunternehmen geführt werden, sondern durch behördliche Kontrolle zeitgerecht Unstimmigkeiten aufgedeckt werden und damit die Zuverlässigkeit der gesamten Verbleibkontrolle gewährleistet wird. Auch ohne eine Beanstandung im jeweiligen Einzelfall - womit ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst würde - etwa im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachbesserung der Unterlagen (hier Ziffer 2.9 der Anlage zur Landesverordnung) - besteht der hier zur Beurteilung anstehende gebührenauslösende Vorgang nicht lediglich in der Entgegennahme bzw. Registrierung, sondern auch in einer nach außen gerichteten Prüfung. Dass die Amtstätigkeit zudem im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen (vgl. BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 23). Es reicht insoweit aus, dass die Prüfung auch der unbeanstandeten Fortführung der gewerblichen Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe dient.
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Die Gebührenbescheide sind indessen aufzuheben, weil ihnen keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass mit der erhobenen Gebühr nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot verstoßen wird. Dem Gegenleistungscharakter der Gebühr und dem in § 3 Landesgebührengesetz zugrunde gelegten Grundsatz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, ist - bezogen auf die Gesamteinnahme aus der Gebühr - das Verbot einer wesentlichen Überschreitung der zu deckenden Kosten immanent (vgl. BVerwGE 13, 214, 223). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird; es muss genügen, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung muss indessen darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. BVerwGE 12, 162, 166 - Gesamtkosten-Überdeckungsverbot -). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges (beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig) überschreitet, wobei allerdings der Begriff des Verwaltungszweigs nicht eng gefasst werden muss (vgl. BVerwGE, 26, 305, 317). Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ebenso gut wie die Tätigkeit der Überprüfung der Begleitscheine auch - wie dies die Klägerin als Praxis in anderen Bundesländern schildert - die Nachweiskontrolle insgesamt als Einheit behandelt werden könnte. Soweit vorliegend indessen gleichsam ein "Gebührensatz" in Form der Ausfüllung der Rahmengebühr nach Ziffer 2.7 (1,00 € bis 6,00 € pro Begleitscheinkontrolle) ermittelt wird, muss das Kostenüberdeckungsverbot durch nachvollziehbare Kalkulation sicherstellen, dass die dieser Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Kosten nicht wesentlich überschritten werden. Dafür bietet die von der Beklagten nachgewiesene Kalkulation keine hinreichende Gewähr. Vielmehr sind wesentliche Kalkulationsmethoden und -grundlagen zu beanstanden und legen eine Überschreitung des genannten Kostenrahmens nahe.
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Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Gebührenkalkulation methodisch zunächst an den Kosten des Personaleinsatzes ausgerichtet; sie ist davon ausgegangen, dass 2 1/4 Stellen des mittleren Dienstes für die Begleitscheinprüfung vorgehalten werden. Gegen den Ansatz der entsprechenden Arbeitsstunden bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken. Dies gilt auch für den konkret angesetzten Nachweis von Überstunden, der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Methodisch ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass dem Arbeitsumfang in zeitlicher Hinsicht weitere Arbeiten - etwa in der Poststelle, den Stabsstellen und der Datenverarbeitung - hinzugerechnet werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 108, 1, juris, Rn. 69 f.) bei Rückmeldegebühren in einem konkreten Einzelfall den weiteren Ansatz eines um 1/3 erhöhten Arbeitsumfangs aus diesem Grund als plausibel angesehen hat, ist darin keine Ausprägung eines festen rechtlichen Maßstabs zu sehen, sondern eine Einzelfallwürdigung der dort gegebenen Verhältnisse. Je nach den festzustellenden Tatumständen des Einzelfalls kann der entsprechende Erhöhungsanteil durchaus - wie hier angenommen - auch 2/3 des Ausgangswertes betragen. Allerdings bedarf es bei Angriffen auf die Schätzung insoweit ausreichender Anhaltspunkte, in welchem Umfang in etwa Arbeitskräfte zu dem angenommenen Kernpersonal stützend hinzugezogen werden - etwa für periphere Arbeiten wie in der Poststelle und der Datenerfassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben dazu im vorliegenden Fall detailliert genug sind.
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Indessen lässt sich die Schätzung hinsichtlich der pro Arbeitsstunde anzusetzenden Beträge nicht mehr hinreichend nachvollziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fehler nur geringfügigen Ausmaßes, sondern einen ganz erheblichen Faktor für das Endergebnis der Berechnungen. Soweit die Beklagte von dem Stundensatz für den mittleren Dienst in der Landesverwaltung ausgeht, wie dies auch sonst Berechnungsgrundlage für Stundensatzgebühren ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten [Besonderes Gebührenverzeichnis]), bestehen keine Bedenken an der Nachvollziehbarkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin bereits Kostenanteile der jeweils mit verursachten Sachkosten wie etwa für Büroraumkosten berücksichtigt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 2007, 7 A 11548/06.OVG, ESOVGRP, unter Bezug auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003, MinBl. S. 539). Wenn in der Kalkulation der Beklagten dieser Stundensatz mit 60,00 € nahezu verdoppelt wird, fehlt es insoweit aber an einer auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nachvollziehbaren Begründung. Welche Sachkosten im vorliegenden Fall eine derartige Steigerung erlauben würden, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch der anteilige Ansatz des gehobenen oder höheren Dienstes kann eine solche Steigerung nicht ausreichend begründen. Soweit es etwa um Betätigungen in der Poststelle oder um Sekretariatsaufwand für die Erfassung mittels EDV geht, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die entsprechenden Stundensätze den Aufwand für den mittleren Dienst, der im Kern mit der Prüfungstätigkeit befasst ist, übersteigen. Soweit der Einsatz des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes wegen der hierarchisch übergeordneten Tätigkeitsanteile wie Anweisungen allgemeiner Art oder Überwachungstätigkeit in schwierigen Fällen betroffen ist, kann es sich nachvollziehbar nur um einen verhältnismäßig geringen Zeitanteil gegenüber der übrigen veranlassten Arbeitszeit handeln, womit vorliegend eine Steigerung in der hier vorgenommenen Größenordnung von vornherein nicht gerechtfertigt ist. Der durch Division des Kostenaufwands mit der Zahl der bearbeiteten Begleitscheinen ermittelte Betrag von 2,87 € pro Begleitschein ist damit zu wesentlichen Teilen nicht durch eine nachvollziehbare Kalkulation gedeckt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - was die Klägerin ebenfalls beanstandet hat - die weitere Erhöhung um 0,10 € wegen des Einsatzes und der Abschreibung eines Scanners gerechtfertigt wäre.
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Ohne tragfähige Begründung bleibt auch die weitere Erhöhung um 1,03 €, die das Verwaltungsgericht unter dem methodischen Gesichtspunkt eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes als gerechtfertigt angesehen hat. Die Beklagte ist dabei insoweit eine vertretbare Kalkulationsbegründung schuldig geblieben. Für sich genommen findet der Erhöhungsbetrag in der gebührenrechtlichen Kalkulation der Beklagten keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wird, dass bei gemischt-wirtschaftlichen Trägern einer Aufgabe unter Umständen in Betracht kommen könnte, einen Kalkulationszuschlag wegen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einem Unternehmerwagnis zuzugestehen (vgl. dazu - den Wagniszuschlag auf 1 v.H. begrenzend, soweit das Unternehmen wegen der Einbindung der Aufgabe in die Tätigkeit der öffentlichen Hand mit Risiken ersichtlich nicht zu rechnen braucht - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06, juris), kann eine Erhöhung um ca. 1/3 des Gesamtkostenansatzes damit offensichtlich nicht annähernd gerechtfertigt werden.
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Die Erwägungen der Beklagten - soweit sie aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind - weisen insoweit einen methodischen Bruch auf, der für sich genommen zur Fehlerhaftigkeit der Annahmen führen muss. Sie gehen nämlich nicht - wie es sich in die bis dahin verfolgte gebührenrechtliche Methode einfügen würde - von der Zurechnung bestimmter Kostenpositionen zu der Tätigkeit aus, für die die Gebühren erhoben werden sollen, sondern stellen auf betriebswirtschaftlich pauschal ermittelte Kosten in Höhe von 620.726,00 € ab, wie sie sich aus einem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei den Erwägungen zum Nachweis bisher an jeglicher Detaillierung fehlt, kommt ein solch methodischer Wechsel im Rahmen einer Erhöhung des gebührenrechtlichen Ansatzes von vornherein nicht in Betracht. In der betriebswirtschaftlichen Berechnung sind nämlich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Beispiel auch Gesamtkosten enthalten, die sich auf den nicht unerheblichen Aufwand für die Gebührenerhebung selbst und deren Verwaltungskosten beziehen. Eine solche Kostenposition wird allerdings - wie der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Umdruck S. 8) - durch den Gebührentatbestand selbst (hier: "Prüfung eines Begleitscheins") nicht erfasst. Dass es sich insoweit um keinen unerheblichen Kostenbestandteil handelt, geht bereits aus der Erhöhung des Gesamtbetrages um 1/3 hervor, ergibt sich im Übrigen aber auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um tausende von Einzelveranlagungen handeln dürfte.
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Auf die Frage, ob die Kostenermittlung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil der Gebührentatbestand nur die Begleitscheine für nicht andienungspflichtige Abfälle betrifft, die Beklagte in die Kalkulation aber sämtliche Begleitscheine einbezogen hat, kommt es daher nicht mehr an. Erheblich dürfte ein solcher Fehler allerdings nur dann sein, wenn der Kostenaufwand insoweit unterschiedlich wäre, je nach dem, um welche Art der Begleitscheinprüfung es geht; nur in einem solchen Falle könnte bei unterschiedlicher Kostenmasse ein unterschiedlicher Divisor zu erheblich abweichenden Ergebnissen der Kosten pro Begleitscheinprüfung führen.
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Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die aufgezeigten Fehlerquellen im Ergebnis dazu führen müssten, dass die Gesamtveranlagung lediglich zu einem Teilbetrag aufgehoben wird, weil sich die übrige Veranlagung "im Ergebnis" als zutreffend und geschuldet erweisen würde (vgl. zur "Ergebnisrechtsprechung" BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188; anderer Ansicht, das heißt mit der Annahme, dass wegen des bei der Kalkulation auszuübenden "Ermessens" Kalkulationsfehler stets zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, SächsOVG, NVwZ-RR 2002, 371). Der damit in Betracht zu ziehenden Aufklärung von Amts wegen, ob die Kalkulation gegebenenfalls mit einem Teilbetrag wenigstens im Ergebnis richtig ist, sind angesichts der Besonderheiten der Kalkulation und der Beurteilungsspielräume des Rechnungswesens, vor allem auch der hinsichtlich der Anteile, die im Rahmen der Kalkulation einem Einschätzungsermessen unterliegen, Grenzen gesetzt, die hier überschritten sind (vgl. zu der Möglichkeit der Ergebnisheilung auch Driehaus/Schulte/Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 122, 124). Unabhängig davon, ob eine "Nachkalkulation" im gerichtlichen Verfahren möglich ist, setzt dies jedenfalls voraus, dass in einem Mindestumfang Grundlagen für die Berechnung vorhanden sind, die überhaupt eine Prüfung auf die Ergebnisrichtigkeit erlauben. Dies mag gegeben sein, wenn die Grundlagen der Methodik der Kostenrechnung nicht zu beanstanden sind und es um die Korrektur einzelner eingrenzbarer Fehler anhand vorliegenden Zahlenmaterials geht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf eine Betriebskostenabrechnung bezieht, deren Beiziehung im Verfahren sie angeregt hat, kann diese - wie aufgezeigt - keine Grundlage für die hier erforderliche Kostenkalkulation unter Differenzierung der zurechenbaren Kostenstellen sein. Eine den hier aufgezeigten Kriterien entsprechende Kostenaufstellung, die eine Nachkalkulation ermöglichen könnte, liegt bei der Beklagten derzeit offenkundig nicht vor. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Gebührenbescheide insgesamt aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 176 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 29
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 30
Beschluss
- 31
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 185,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
(1) Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar
- 1.
vom Abfallerzeuger: spätestens bei Übergabe, - 2.
vom Beförderer oder Einsammler sowie von jedem weiteren Beförderer: spätestens bei Übernahme, - 3.
vom Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag: spätestens bei Übernahme und - 4.
vom Abfallentsorger: unverzüglich nach Annahme der Abfälle zur ordnungsgemäßen Entsorgung.
(2) Bei Übernahme der Abfälle übergibt der Abfallbeförderer dem Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) der Begleitscheine als Beleg für das Register, nachdem er die ordnungsgemäße Beförderung versichert und die erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat. Die Ausfertigungen 2 bis 6 hat der Abfallbeförderer während des Beförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfallentsorger bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen sowie auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen.
(3) Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergibt oder übersendet der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 4 (gelb) übergibt oder übersendet er dem Abfallbeförderer, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger als Beleg zu deren Registern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Abfallentsorger als Beleg für sein Register.
(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersendet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolgt die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.
(5) Erfolgt die Beförderung mittels schienengebundener Fahrzeuge, so entfällt die Pflicht zur Mitführung der in Absatz 2 genannten Ausfertigungen während des Beförderungsvorganges. In diesem Fall hat der Beförderer sicherzustellen, dass bei einem Wechsel des Beförderers die in Absatz 2 genannten Ausfertigungen übergeben werden.
(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.
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Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in Rheinland-Pfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.
- 3
Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.
- 4
Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.
- 5
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.
- 6
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.
- 7
Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.
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Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung könne allenfalls anschließend zu einer Außenwirkung führen, wenn gesonderte ordnungsrechtliche Maßnahmen wegen eines fehlerhaften Verhaltens ergriffen würden; solche Maßnahmen unterlägen aber ohnehin einer gesonderten Gebührenziffer (2.9). Ein Schweigen der Behörde könne allenfalls bei unmittelbar erlaubnisgleicher Wirkung als "außen-gerichtet" angesehen werden. Dafür gebe es vorliegend keine gesetzliche Grundlage. Es könne nicht angehen, dass - wie unter Umständen das Bundesverwaltungsgericht habe annehmen wollen - allein die Kenntnis von der gesetzlichen Regelung vom Ablauf des Nachweisverfahrens für die hier fragliche Außenwirkung behördlicher Handlungen ausreiche. Die Begleitscheinkontrolle der Beklagten verfolge ausschließlich das Ziel zu überprüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die dort enthaltenen Angaben mit denen im Entsorgungsnachweis übereinstimmten. Sie vermittelten einen Überblick über die tatsächliche Verbringung und den Verbleib der überwachungsbedürftigen Abfälle. Die Kontrolle erfolge damit allein im öffentlichen Interesse. Dementsprechend sei von der Vorgängerverordnung auf bundesrechtlicher Grundlage auch keinerlei Gebühr für die Begleitscheinprüfung vorgesehen gewesen. Allenfalls komme eine Abwälzung von Kosten nach dem Prinzip der Störerverantwortung in Betracht, was bei ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitscheinen aber ersichtlich ausscheiden müsse. Im Übrigen ergebe sich bei der angestrebten EDV-Verarbeitung der Begleitscheine kein besonderer Verwaltungsaufwand; die Begleitscheine ließen sich dabei gleichsam automatisch mit Hilfe eines Programms der Fehlerprotokolle überprüfen. Rheinland-Pfalz beteilige sich an der entsprechenden EDV-gestützten Überwachung. Schließlich bestehe ein Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem Gebührenrahmen. Aus entsprechenden Berechnungen in anderen Bundesländern ergebe sich, dass als Prüfungsaufwand pro Schein allenfalls ein Betrag von 0,66 € veranschlagt werden könne. Bei der hier festgesetzten Höhe von 4,00 € bestehe kein angemessenes Verhältnis zwischen der Verwaltungsleistung und der Gegenleistung in Form der Gebühr. Die zugrunde gelegte Gebührenkalkulation der Beklagten sei in keiner Weise nachvollziehbar. Eine Erhöhung des festzustellenden Arbeitsaufwandes für die Begleitscheinprüfung in Höhe von 2/3 der Ausgangsstundenzahl sei nicht nachvollziehbar, ebenso wenig die vorgenommene Erhöhung des Stundensatzes auf 60,00 € pro Stunde sowie die auf eine angebliche betriebswirtschaftliche Betrachtung gestützte Erhöhung der Kosten je Schein um nochmals 1,03 €. Die Erhöhung des Kostenansatzes pro Arbeitsstunde des mittleren Dienstes unter anderem um Sachkosten sei so nicht nachvollziehbar, jedenfalls in keiner Weise in der angenommenen Erhöhung von über 73 v.H. des Stundenansatzes des mittleren Dienstes. Bei den Scannerkosten handele es sich zum Teil um eine nicht gerechtfertigte Verdoppelung des Kostenansatzes; im Übrigen seien die angesetzten Aufbewahrungskosten (Archivraum) nicht erforderlich, da die Aufbewahrungspflicht sich nur auf die in der Nachweisverordnung genannten Beteiligten, nicht aber auf die Behörde beziehe. Durch die überhöhten Gebühren für die Begleitscheine würden letztlich die Bereiche der andienungspflichtigen Abfälle zu Unrecht mitfinanziert.
- 9
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 die Gebührenbescheide der Beklagten Nr. 424501, 424500 und 424377 vom 30. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 26. Juli 2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 13
Sie bezieht sich in erster Linie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Ergänzend wird geltend gemacht: Soweit die Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung in Zweifel gezogen werde, sei darauf hinzuweisen, dass eine Ermächtigung zur Gebührenerhebung nicht nur im Blick auf andienungspflichtige Vorgänge bestehe, sondern darüber hinausgehend; insoweit nehme die Änderungsverordnung, mit der der hier streitige Gebührentatbestand in die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle eingeführt worden sei, Bezug auf §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 LGebG für Besondere Gebührenverzeichnisse. Damit sei der Tatbestand der Gebührenerhebung der Ziffer 2.7 der Anlage durch das Gesetz gedeckt. An einer gebührenrechtlich erheblichen Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Klägerin als Abfallerzeuger bzw. Einsammler fehle es hier nicht; dafür reiche es aus, dass die Klägerin zur Nachweisführung und Begleitscheinführung verpflichtet sei; gebe es insoweit mehrere Verpflichtete, könne sie, die Beklagte, aus dem Kreis der in Betracht kommenden Gesamtschuldner auswählen. Gründe der Praktikabilität sprächen insoweit für die Heranziehung des Abfallerzeugers bzw. Einsammlers; davon gehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Der Abfallerzeuger bzw. Einsammler habe die Amtshandlung veranlasst, indem er mit der Übermittlung der Begleitscheine entsprechend der Nachweisverordnung die gesetzlich gebotene Kontrolltätigkeit der Behörde ausgelöst habe. Es sei rechtsirrig, anzunehmen, die Nachweisverordnung sehe die entsprechende Prüfung nicht vor. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, erschöpfe sich die Tätigkeit nicht in der Entgegennahme und Abheftung der übermittelten Begleitscheine, sondern die Behörde übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß erfolge. Diese Auslegung sei auch in der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt worden. Eine unzulässige Doppelprüfung findet insoweit nicht statt. Für die Außenwirkung der in Frage kommenden hoheitlichen Amtshandlung bedürfe es im Übrigen auch nicht einer genehmigungsähnlichen Wirkung, wie sich ohne Weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gebührenpflichtigkeit der Prüfung einer Immissionserklärung ergebe. Der Gebührenerhebungspflicht stehe schließlich nicht entgegen, dass die Kontrolle wesentlich auch im öffentlichen Interesse stattfinde. Dem Regelungszweck der Nachweisverordnung sei es insgesamt immanent, dass hier dem Verursacher aus der Entsorgungswirtschaft auch die Kosten für die behördliche Tätigkeit auferlegt würden. Insoweit erlange die Klägerin auch die nach dem Gebührenrecht für die Gegenleistung erforderlichen Vorteile, weil sie sonst zur Durchführung der Entsorgung nicht berechtigt wäre. Der Ansatz der Gebühren sei schließlich auch nicht zu hoch; ein Vergleich mit dem in Nordrhein-Westfalen angewandten Gebührensystem sei nicht angezeigt, weil dort ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt werde, indem die Kosten der Verbleibkontrolle in die Gebühr für die Nachweiskontrolle einbezogen würden; das vorliegende Gebührensystem erfasse demgegenüber über einen Wirklichkeitsmaßstab die Kosten der Verbleibkontrolle anhand der einzelnen Begleitscheinprüfung. Dementsprechend seien auch die Gebühren in Rheinland-Pfalz für die Nachweiskontrolle erheblich günstiger. Insgesamt seien die Einwendungen der Klägerin zur Gebührenhöhe nicht substantiiert und auch nicht plausibel.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen, denn die angefochtenen Gebührenbescheide erweisen sich als rechtswidrig und waren wegen der darin liegenden Verletzung der Rechte der Klägerin aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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Die Rechtswidrigkeit ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass der gebührenpflichtige Tatbestand nicht erfüllt wäre. Insoweit folgt der Senat dem Urteil des Verwaltungsgerichts dahin, dass dem Grunde nach die Gebührenerhebung gerechtfertigt ist, und zwar auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 (GVBl. S. 293) in Verbindung mit der Anlage Ziffer 2.7 für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374). Danach wird "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", eine Rahmengebühr von 1,00 € bis 6,00 € erhoben. Die Ermächtigungsgrundlage für die Regelung wird in der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2005 insoweit zutreffend mit §§ 2 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes - LGebG - angegeben. In die entsprechende Gebührenregelung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle sind damit - über den in § 9 Abs. 3 sowie § 8 Abs. 8 des Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 2. April 1998 (GVBl. S. 979) enthaltenen Ermächtigungstatbestand für andienungspflichtige Abfälle hinausgehend - die zuvor auf der genannten Rechtsgrundlage geregelten Gebührentatbestände aus der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 8. April 2002 (GVBl. S. 192) übernommen worden (vgl. dort Gebührentatbestände Ziffer 2.2 ff.). Dem Zitiergebot entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 101, 1) ist insoweit genügt worden.
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Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht insbesondere auch darin, dass die Verordnung den Ermächtigungsrahmen des § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 LGebG berücksichtigt, wonach Gebühren vorzusehen sind (nur) für solche Amtshandlungen, die zum Vorteil Einzelner vorgenommen werden oder wegen des Verhaltens Einzelner erforderlich sind, mithin nicht bloß für verwaltungsinterne Tätigkeiten, die mit einem Verwaltungsaufwand verbunden sind. Das Auslösen einer Gebührenpflicht setzt damit eine "nach außen" gerichtete Amtshandlung voraus. Entsprechend dem Gegenleistungscharakter der Gebühr muss es sich damit um eine öffentliche Leistung handeln, die dem Gebührenschuldner zurechenbar ist. Die Gebühren sind nämlich als öffentlich-rechtliche Geldleistung zu definieren, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. grundlegend BVerfGE 50, 217; zum Begriff der öffentlichen Leistung auch VGH BW, Urteil vom 11. Dezember 2008, 2 S 11062/07, juris). Eine solche öffentliche Leistung ist mit der Begleitscheinkontrolle der Beklagten hier erbracht worden. Insoweit kann insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteile vom 2. August 2007, 23 Bv 07.719 und 23 Bv 07.720, jeweils juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 2008, 9 B 61.07 und 9 B 62.07, jeweils juris) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Es ist wegen des Berufungsvorbringens der Klägerin lediglich zu ergänzen: Wie sich auch aus der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (NVwZ-RR 2006, 448, 449) ergibt, reicht zwar für die Annahme einer solchen "nach außen" gerichteten Verwaltungstätigkeit noch nicht aus, dass eine Behörde intern Informationen oder Anzeigen bloß entgegennimmt und etwa EDV-mäßig "erfasst"; im Gegensatz dazu steht aber eine Tätigkeit, die in Verbindung mit einer solchen Erfassung eine - gegebenenfalls auch nur auf gewisse Formalien eingeschränkte - "Prüfung" vornimmt, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, auf gesetzlicher Grundlage als Aufgabe der Behörde ausgestaltet ist.
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Die genannte Rechtsprechung hat insoweit bei der Entgegennahme der Begleitscheine darauf abgestellt, dass die erforderliche Außenwirkung der Kontrolltätigkeit in der Kenntnis der abfallwirtschaftlich tätigen Unternehmen besteht, dass ihre Tätigkeit für die Beseitigung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren erfordert, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörden sowohl im Hinblick auf den Vorabnachweis als auch die Verbleibkontrolle sichergestellt wird. Damit musste einem Unternehmen, das wie die Klägerin mit dieser Entsorgung befasst ist, auch bewusst sein, dass im Rahmen des vorgesehenen Gesamtsystems der Überwachung die entsprechende Tätigkeit der zuständigen Behörden nicht bloß in dem formalen Akt der Entgegennahme eines Begleitscheins liegen kann, sondern in einem (Teil-)Akt der Überwachung dieser Entsorgungstätigkeit. Die Veranlassung der Amtshandlung besteht in der Übermittlung der Begleitscheine gemäß der Nachweisverordnung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass im Falle des Sammelentsorgungsnachweises diese Übermittlung der Ausfertigung "rosa" des Begleitscheins nicht durch das Entsorgungsunternehmen, sondern durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde an die für das Einsammlungsgebiet zuständige Behörde erfolgt. Es handelt sich insoweit lediglich um eine verfahrenstechnische Erleichterung. Auch diese "Weitergabe" ist dem Entsorger zuzurechnen, der den Gesamtvorgang gleichsam ausgelöst hat. Dieser ist insoweit Verursacher der Amtstätigkeit.
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Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat bestätigt, dass es in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstelle, wenn angenommen wird, die Außenwirkung einer Amtshandlung liege bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibkontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren gemäß § 17 Abs. 3 der Nachweisverordnung a.F. vorgeschrieben sei. Auch die Einwendungen der Berufungsbegründung im Hinblick auf die tatrichterliche Feststellung, es finde im Zusammenhang mit der Übermittlung der Begleitscheine - auch im Falle der Übermittlung an die Landesbehörde des Sammlungsgebiets - nicht nur eine Entgegennahme und Registrierung, sondern auch ein Prüfvorgang statt, vermögen nicht zu überzeugen. Nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung a.F. ist für den Fall, dass die Einsammlung über die Grenzen eines Landesgebiets hinausgeht, für jedes Land, in dem eingesammelt wird, ein gesonderter Begleitschein zu führen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat -, dass der Sinn der gesonderten Begleitscheine für jedes Land, in dem eingesammelt worden ist, nur darin bestehen kann, dass die entsprechende Landesbehörde ebenfalls eine Begleitscheinprüfung vornimmt. Die zitierte Praxis nach den Verwaltungsvorschriften hat damit - anders als die Berufungsbegründung annehmen will - auch eine gesetzliche Grundlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Prüfvorgang - wie das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. Rn. 18) unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Tatsachengerichts zitiert "in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs" besteht. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Verfahren der Nachweisverordnung differenziert sind und etwa auch bei Entsorgungsfachbetrieben und in Fällen des privilegierten Verfahrens eine unterschiedliche Dichte der Kontrolle zu verzeichnen ist, insbesondere insgesamt die hier in Rede stehende Prüfung materiell-rechtlich nicht etwa mit der Nachweiskontrolle durch die für den Entsorgungsbetrieb zuständige Behörde im Rahmen der Vorabkontrolle verglichen werden könnte. Dennoch ist die Vorab- wie die Verbleibkontrolle in einem systematischen Gesamtzusammenhang zu sehen. Die Nachweisverordnung will durch die gesetzlich ausgeprägten Aufgaben und Pflichten insgesamt sicherstellen, dass die Entsorgung ordnungsgemäß erfolgt und die Stoffströme nachvollziehbar bleiben. Dafür ist aus der Sicht des Gesetzgebers das Gesamtsystem mit allen seinen Elementen in der gesetzlichen Ausprägung verantwortlich. Es steht deshalb vorliegend für den Senat nicht in Zweifel, dass bei der Verbleibkontrolle insoweit auch im Falle der Sammelnachweise der zuständigen Landesbehörde des Einsammlungsgebiets bei der Entgegennahme der Begleitscheine (rosa) eine Prüfungspflicht auferlegt ist, die zumindest dahin geht, die formale Korrektheit der Ausfüllung der Begleitscheine in Abgleich mit den Erzeugungsnachweisen zu prüfen - was letztlich auch die Klägerin in ihrem Vorbringen zugesteht. So hat in diesem Zusammenhang die Beklagte auch ohne Beanstandung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei dieser Prüfung 8 bis 10 % der Begleitscheine in formaler Hinsicht zu beanstanden seien. Es handelt sich dabei auch nicht - wie die Klägerin annehmen will - um eine unnötige Doppelprüfung. Vielmehr wird durch die Einschaltung der für das Sammlungsgebiet zuständigen Behörde sichergestellt, dass nicht bloß gleichsam unkontrollierte Register der Entsorgungsunternehmen geführt werden, sondern durch behördliche Kontrolle zeitgerecht Unstimmigkeiten aufgedeckt werden und damit die Zuverlässigkeit der gesamten Verbleibkontrolle gewährleistet wird. Auch ohne eine Beanstandung im jeweiligen Einzelfall - womit ein gesonderter Gebührentatbestand ausgelöst würde - etwa im Hinblick auf die Aufforderung zur Nachbesserung der Unterlagen (hier Ziffer 2.9 der Anlage zur Landesverordnung) - besteht der hier zur Beurteilung anstehende gebührenauslösende Vorgang nicht lediglich in der Entgegennahme bzw. Registrierung, sondern auch in einer nach außen gerichteten Prüfung. Dass die Amtstätigkeit zudem im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen (vgl. BVerwGE 109, 272, juris, Rn. 23). Es reicht insoweit aus, dass die Prüfung auch der unbeanstandeten Fortführung der gewerblichen Tätigkeit der Entsorgungsbetriebe dient.
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Die Gebührenbescheide sind indessen aufzuheben, weil ihnen keine nachvollziehbare Gebührenkalkulation zugrunde liegt und keine Gewähr besteht, dass mit der erhobenen Gebühr nicht gegen das Kostenüberdeckungsverbot verstoßen wird. Dem Gegenleistungscharakter der Gebühr und dem in § 3 Landesgebührengesetz zugrunde gelegten Grundsatz, dass die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, ist - bezogen auf die Gesamteinnahme aus der Gebühr - das Verbot einer wesentlichen Überschreitung der zu deckenden Kosten immanent (vgl. BVerwGE 13, 214, 223). Es ist zwar nicht erforderlich, dass der zugrunde gelegte Verwaltungsaufwand genau berechnet wird; es muss genügen, wenn er sachgerecht geschätzt wird. Die Ermittlung muss indessen darauf gerichtet sein, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden (vgl. BVerwGE 12, 162, 166 - Gesamtkosten-Überdeckungsverbot -). Das Kostendeckungsprinzip ist verletzt, wenn das Gebührenaufkommen die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges (beabsichtigt oder schwerwiegend und nachhaltig) überschreitet, wobei allerdings der Begriff des Verwaltungszweigs nicht eng gefasst werden muss (vgl. BVerwGE, 26, 305, 317). Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob ebenso gut wie die Tätigkeit der Überprüfung der Begleitscheine auch - wie dies die Klägerin als Praxis in anderen Bundesländern schildert - die Nachweiskontrolle insgesamt als Einheit behandelt werden könnte. Soweit vorliegend indessen gleichsam ein "Gebührensatz" in Form der Ausfüllung der Rahmengebühr nach Ziffer 2.7 (1,00 € bis 6,00 € pro Begleitscheinkontrolle) ermittelt wird, muss das Kostenüberdeckungsverbot durch nachvollziehbare Kalkulation sicherstellen, dass die dieser Verwaltungstätigkeit zuzuordnenden Kosten nicht wesentlich überschritten werden. Dafür bietet die von der Beklagten nachgewiesene Kalkulation keine hinreichende Gewähr. Vielmehr sind wesentliche Kalkulationsmethoden und -grundlagen zu beanstanden und legen eine Überschreitung des genannten Kostenrahmens nahe.
- 22
Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Gebührenkalkulation methodisch zunächst an den Kosten des Personaleinsatzes ausgerichtet; sie ist davon ausgegangen, dass 2 1/4 Stellen des mittleren Dienstes für die Begleitscheinprüfung vorgehalten werden. Gegen den Ansatz der entsprechenden Arbeitsstunden bestehen im Ausgangspunkt keine Bedenken. Dies gilt auch für den konkret angesetzten Nachweis von Überstunden, der von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden ist. Methodisch ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass dem Arbeitsumfang in zeitlicher Hinsicht weitere Arbeiten - etwa in der Poststelle, den Stabsstellen und der Datenverarbeitung - hinzugerechnet werden. Soweit das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 108, 1, juris, Rn. 69 f.) bei Rückmeldegebühren in einem konkreten Einzelfall den weiteren Ansatz eines um 1/3 erhöhten Arbeitsumfangs aus diesem Grund als plausibel angesehen hat, ist darin keine Ausprägung eines festen rechtlichen Maßstabs zu sehen, sondern eine Einzelfallwürdigung der dort gegebenen Verhältnisse. Je nach den festzustellenden Tatumständen des Einzelfalls kann der entsprechende Erhöhungsanteil durchaus - wie hier angenommen - auch 2/3 des Ausgangswertes betragen. Allerdings bedarf es bei Angriffen auf die Schätzung insoweit ausreichender Anhaltspunkte, in welchem Umfang in etwa Arbeitskräfte zu dem angenommenen Kernpersonal stützend hinzugezogen werden - etwa für periphere Arbeiten wie in der Poststelle und der Datenerfassung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben dazu im vorliegenden Fall detailliert genug sind.
- 23
Indessen lässt sich die Schätzung hinsichtlich der pro Arbeitsstunde anzusetzenden Beträge nicht mehr hinreichend nachvollziehen. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Fehler nur geringfügigen Ausmaßes, sondern einen ganz erheblichen Faktor für das Endergebnis der Berechnungen. Soweit die Beklagte von dem Stundensatz für den mittleren Dienst in der Landesverwaltung ausgeht, wie dies auch sonst Berechnungsgrundlage für Stundensatzgebühren ist (vgl. § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten [Besonderes Gebührenverzeichnis]), bestehen keine Bedenken an der Nachvollziehbarkeit. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass darin bereits Kostenanteile der jeweils mit verursachten Sachkosten wie etwa für Büroraumkosten berücksichtigt sind (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. März 2007, 7 A 11548/06.OVG, ESOVGRP, unter Bezug auf das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 3. Dezember 2003, MinBl. S. 539). Wenn in der Kalkulation der Beklagten dieser Stundensatz mit 60,00 € nahezu verdoppelt wird, fehlt es insoweit aber an einer auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes nachvollziehbaren Begründung. Welche Sachkosten im vorliegenden Fall eine derartige Steigerung erlauben würden, ist nicht hinreichend dargelegt. Auch der anteilige Ansatz des gehobenen oder höheren Dienstes kann eine solche Steigerung nicht ausreichend begründen. Soweit es etwa um Betätigungen in der Poststelle oder um Sekretariatsaufwand für die Erfassung mittels EDV geht, ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die entsprechenden Stundensätze den Aufwand für den mittleren Dienst, der im Kern mit der Prüfungstätigkeit befasst ist, übersteigen. Soweit der Einsatz des gehobenen Dienstes oder des höheren Dienstes wegen der hierarchisch übergeordneten Tätigkeitsanteile wie Anweisungen allgemeiner Art oder Überwachungstätigkeit in schwierigen Fällen betroffen ist, kann es sich nachvollziehbar nur um einen verhältnismäßig geringen Zeitanteil gegenüber der übrigen veranlassten Arbeitszeit handeln, womit vorliegend eine Steigerung in der hier vorgenommenen Größenordnung von vornherein nicht gerechtfertigt ist. Der durch Division des Kostenaufwands mit der Zahl der bearbeiteten Begleitscheinen ermittelte Betrag von 2,87 € pro Begleitschein ist damit zu wesentlichen Teilen nicht durch eine nachvollziehbare Kalkulation gedeckt. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob - was die Klägerin ebenfalls beanstandet hat - die weitere Erhöhung um 0,10 € wegen des Einsatzes und der Abschreibung eines Scanners gerechtfertigt wäre.
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Ohne tragfähige Begründung bleibt auch die weitere Erhöhung um 1,03 €, die das Verwaltungsgericht unter dem methodischen Gesichtspunkt eines betriebswirtschaftlichen Ansatzes als gerechtfertigt angesehen hat. Die Beklagte ist dabei insoweit eine vertretbare Kalkulationsbegründung schuldig geblieben. Für sich genommen findet der Erhöhungsbetrag in der gebührenrechtlichen Kalkulation der Beklagten keine Stütze. Soweit in der Rechtsprechung in Erwägung gezogen wird, dass bei gemischt-wirtschaftlichen Trägern einer Aufgabe unter Umständen in Betracht kommen könnte, einen Kalkulationszuschlag wegen einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und einem Unternehmerwagnis zuzugestehen (vgl. dazu - den Wagniszuschlag auf 1 v.H. begrenzend, soweit das Unternehmen wegen der Einbindung der Aufgabe in die Tätigkeit der öffentlichen Hand mit Risiken ersichtlich nicht zu rechnen braucht - OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008, 9 A 373/06, juris), kann eine Erhöhung um ca. 1/3 des Gesamtkostenansatzes damit offensichtlich nicht annähernd gerechtfertigt werden.
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Die Erwägungen der Beklagten - soweit sie aus dem Widerspruchsbescheid hervorgehen und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind - weisen insoweit einen methodischen Bruch auf, der für sich genommen zur Fehlerhaftigkeit der Annahmen führen muss. Sie gehen nämlich nicht - wie es sich in die bis dahin verfolgte gebührenrechtliche Methode einfügen würde - von der Zurechnung bestimmter Kostenpositionen zu der Tätigkeit aus, für die die Gebühren erhoben werden sollen, sondern stellen auf betriebswirtschaftlich pauschal ermittelte Kosten in Höhe von 620.726,00 € ab, wie sie sich aus einem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass es insoweit bei den Erwägungen zum Nachweis bisher an jeglicher Detaillierung fehlt, kommt ein solch methodischer Wechsel im Rahmen einer Erhöhung des gebührenrechtlichen Ansatzes von vornherein nicht in Betracht. In der betriebswirtschaftlichen Berechnung sind nämlich - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - zum Beispiel auch Gesamtkosten enthalten, die sich auf den nicht unerheblichen Aufwand für die Gebührenerhebung selbst und deren Verwaltungskosten beziehen. Eine solche Kostenposition wird allerdings - wie der Senat auch bisher in seiner Rechtsprechung bereits erkannt hat (vgl. Urteil vom 8. März 2007, a.a.O., Umdruck S. 8) - durch den Gebührentatbestand selbst (hier: "Prüfung eines Begleitscheins") nicht erfasst. Dass es sich insoweit um keinen unerheblichen Kostenbestandteil handelt, geht bereits aus der Erhöhung des Gesamtbetrages um 1/3 hervor, ergibt sich im Übrigen aber auch aus den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass es sich dabei um tausende von Einzelveranlagungen handeln dürfte.
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Auf die Frage, ob die Kostenermittlung auch deshalb zu beanstanden wäre, weil der Gebührentatbestand nur die Begleitscheine für nicht andienungspflichtige Abfälle betrifft, die Beklagte in die Kalkulation aber sämtliche Begleitscheine einbezogen hat, kommt es daher nicht mehr an. Erheblich dürfte ein solcher Fehler allerdings nur dann sein, wenn der Kostenaufwand insoweit unterschiedlich wäre, je nach dem, um welche Art der Begleitscheinprüfung es geht; nur in einem solchen Falle könnte bei unterschiedlicher Kostenmasse ein unterschiedlicher Divisor zu erheblich abweichenden Ergebnissen der Kosten pro Begleitscheinprüfung führen.
- 27
Der Senat hat in Erwägung gezogen, ob die aufgezeigten Fehlerquellen im Ergebnis dazu führen müssten, dass die Gesamtveranlagung lediglich zu einem Teilbetrag aufgehoben wird, weil sich die übrige Veranlagung "im Ergebnis" als zutreffend und geschuldet erweisen würde (vgl. zur "Ergebnisrechtsprechung" BVerwG, Urteil vom 17. April 2002, BVerwGE 116, 188; anderer Ansicht, das heißt mit der Annahme, dass wegen des bei der Kalkulation auszuübenden "Ermessens" Kalkulationsfehler stets zur Aufhebung des Bescheides führen müssten, SächsOVG, NVwZ-RR 2002, 371). Der damit in Betracht zu ziehenden Aufklärung von Amts wegen, ob die Kalkulation gegebenenfalls mit einem Teilbetrag wenigstens im Ergebnis richtig ist, sind angesichts der Besonderheiten der Kalkulation und der Beurteilungsspielräume des Rechnungswesens, vor allem auch der hinsichtlich der Anteile, die im Rahmen der Kalkulation einem Einschätzungsermessen unterliegen, Grenzen gesetzt, die hier überschritten sind (vgl. zu der Möglichkeit der Ergebnisheilung auch Driehaus/Schulte/Wiesemann, KAG, § 6 Rn. 122, 124). Unabhängig davon, ob eine "Nachkalkulation" im gerichtlichen Verfahren möglich ist, setzt dies jedenfalls voraus, dass in einem Mindestumfang Grundlagen für die Berechnung vorhanden sind, die überhaupt eine Prüfung auf die Ergebnisrichtigkeit erlauben. Dies mag gegeben sein, wenn die Grundlagen der Methodik der Kostenrechnung nicht zu beanstanden sind und es um die Korrektur einzelner eingrenzbarer Fehler anhand vorliegenden Zahlenmaterials geht. Dies ist hier aber nicht der Fall. Soweit die Beklagte sich auf eine Betriebskostenabrechnung bezieht, deren Beiziehung im Verfahren sie angeregt hat, kann diese - wie aufgezeigt - keine Grundlage für die hier erforderliche Kostenkalkulation unter Differenzierung der zurechenbaren Kostenstellen sein. Eine den hier aufgezeigten Kriterien entsprechende Kostenaufstellung, die eine Nachkalkulation ermöglichen könnte, liegt bei der Beklagten derzeit offenkundig nicht vor. Aus diesem Grunde waren die angefochtenen Gebührenbescheide insgesamt aufzuheben.
- 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf § 176 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 29
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
- 30
Beschluss
- 31
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 185,60 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).
Tenor
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§ 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 - BremStKG - (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Seite 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 BremStKG, soweit Studierende mit Wohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen wurden, ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Gründe
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A.
- 1
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Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob eine landesrechtliche Regelung, nach der auswärtige Studierende anders als Studierende mit Wohnsitz oder - bei mehreren Wohnungen - Hauptwohnsitz im betreffenden Bundesland vom dritten bis zum 14. Semester zu einer allgemeinen Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen das Grundgesetz verstößt.
-
I.
- 2
-
1. In Bremen galt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Studiengebührenregelung, die Studierenden ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte und sie danach zu Gebühren heranzog. Dies betraf jedoch nur "Landeskinder" mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, Hauptwohnung in Bremen; demgegenüber erhielten Auswärtige ein Studienguthaben von lediglich zwei Semestern, zahlten also ab dem dritten Semester Gebühren.
- 3
-
2. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes vom 11. Juli 2003 (BremHG; BremGBl S. 295) war das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nach Maßgabe des § 109a BremHG und des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremStKG; BremGBl S. 550), das mit dem Wintersemester 2005/2006 in Kraft trat, gebührenfrei. Für einheimische Studierende garantierte der damalige § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG ein gebührenfreies Studium von 14 Semestern. Demgegenüber begrenzte der Gesetzgeber das gebührenfreie Studium durch § 3 BremStKG, in Kraft vom 25. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2010, für auswärtige Studierende auf zwei Semester. § 6 BremStKG regelte die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500 € pro Semester nach dem Verbrauch des Studienguthabens. Die dort vorgesehene Zahlungspflicht konnte allerdings auf Antrag aus sozialen oder hochschulpolitischen Gründen erlassen werden. Ein solcher Grund war die Pflege und Erziehung von Kindern von bis zu zwölf Jahren. Zudem verabschiedete der Gesetzgeber mit § 7 BremStKG eine Härtefallregelung. Auf Antrag konnten die Gebühren gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde, die der Gesetzgeber für Regelfälle definierte. Ein Regelfall war nach § 7 Nr. 1 BremStKG etwa eine Behinderung oder schwere Erkrankung, die eine Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erforderte.
- 4
-
a) Die einschlägigen damals geltenden Regelungen lauteten:
- 5
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§ 109a BremHG
Studienkonten
Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem gebührenfreien Studienguthaben in Form von gebührenfreien Studiensemestern. Die Höhe des Studienguthabens, Art und Umfang der Berücksichtigung besonderer Lebens- und Studienumstände der Studierenden, die Gebührenhöhe nach Verbrauch des Studienguthabens und die Nutzung von nicht verbrauchten Studienguthaben werden durch gesondertes Gesetz bestimmt.
- 6
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§ 2 BremStKG
Studienkonten und Studienguthaben für Studierende mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen
(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung in der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern.
…
- 7
-
§ 3 BremStKG
Studienkonten und Studienguthaben
für Studierende mit Wohnung außerhalb
der Freien Hansestadt Bremen(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des Bremischen Hochschulgesetzes ein Studienkonto mit einem einmaligen Studienguthaben von zwei Semestern.
(2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Studienguthaben nach § 2 gewährt, erfolgt eine vollständige Anrechnung.
(3) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird ein Studienguthaben nicht gewährt.
- 8
-
§ 6 BremStKG
Verbrauch des Studienguthabens
Von Studierenden, die ihr Studienguthaben nach den §§ 2 oder 3 verbraucht haben, ohne das Studium abzuschließen, oder ein Zweitstudium absolvieren, das nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, erheben die Hochschulen Studiengebühren in Höhe von 500 € für jedes Semester. Auf Antrag werden hiervon ausgenommen:
1. Beurlaubte Studierende für die Dauer der Beurlaubung,
2. Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,
3. Doktoranden, soweit sie ausschließlich nach § 34 Abs. 3 Bremisches Hochschulgesetz immatrikuliert sind, und Meisterschüler sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste,
4. Studierende, denen aufgrund überregionaler Abkommen ein gebührenfreies Studium zusteht,
5. Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort Studiengebühren bezahlen,
6. Studierende, die während ihres Studiums mindestens ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jahren pflegen und erziehen, für die Dauer von bis zu sechs Semestern,
7. Studierende, die während ihres Studiums als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder des Studentenwerks mitwirken oder das Amt einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, für die Dauer von bis zu insgesamt zwei Semestern.
- 9
-
§ 7 BremStKG
Stundung, Ermäßigung und Erlass
Die Studiengebühren können auf Antrag des Studierenden im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die Entrichtung der Studiengebühren zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel insbesondere vor, wenn
1. eine Behinderung oder schwere Erkrankung Studienzeit verlängernde Auswirkungen hat oder die Begründung oder Beibehaltung der Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, der Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt Bremen erfordert,
2. sich die Folgen als Opfer einer Straftat Studienzeit verlängernd auswirken, oder
3. eine wirtschaftliche Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfungen aufgetreten ist.
In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann eine Stundung, Ermäßigung oder ein Erlass von Studiengebühren nur erfolgen, wenn ein Studienguthaben nach § 2 verbraucht worden ist.
- 10
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b) Das Land Bremen verfolgte mit diesen Regelungen ausweislich der Gesetzesbegründung (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5 f.) mehrere Zwecke: Sie dienten zunächst dazu, die Studierenden zu einem effizienten und zügigen Studium anzuhalten. Weiterhin zielten sie darauf, das Land Bremen in die finanzielle Lage zu versetzen, eine angemessene und wettbewerbsfähige Ausstattung der Hochschulen des Landes sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht zu gewährleisten. Dies könne im Wege der direkten Finanzierung durch die Studierenden per Studiengebühren bei einem Wohnsitz außerhalb Bremens geschehen oder über den Zuzug von Studierenden nach Bremen, da dies die Einnahmen des Landes im Rahmen des Länderfinanzausgleichs erhöhe. Die hochschulpolitische Zielsetzung werde dadurch unterstrichen, dass die über die Studiengebühren eingenommenen Mittel insbesondere zur Verbesserung der Lehre verwendet werden. Die Studiengebühren waren nach Auffassung der gesetzgebenden Körperschaft notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Die melderechtlichen Bestimmungen verpflichteten nicht zum Erstwohnsitz am Studienort. In der Bevorzugung von Studierenden mit Wohnsitz in Bremen liege kein Eingriff in die freie Wahl der Ausbildungsstätte sowie in das Recht auf Freizügigkeit. Eine etwaige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sei gerechtfertigt, weil es sich nicht um eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung handele. Etwaige Härtefälle seien in gesetzlichen Ausnahmeregelungen berücksichtigt worden.
- 11
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In der Einzelbegründung zu § 3 BremStKG (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 7) geht der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass eine Differenzierung zwischen Ansässigen und Auswärtigen hinsichtlich des Studienguthabens zulässig sei. Im Übrigen befinde sich der Studienwohnsitz bei einem ernsthaft betriebenen Studium sowieso am Studienort.
- 12
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c) Im Jahr 2010 wurde durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) die Landeskinderregelung des § 3 BremStKG aufgehoben und § 2 Abs. 1 Satz 1 BremStKG dem angepasst. Seit dem Wintersemester 2010/2011 erhalten alle Studierenden in Bremen mit der Einschreibung ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern, das ein gebührenfreies Erststudium gewährleisten soll. Diese Gesetzesänderung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen das hier zur Entscheidung stehende Vorlageverfahren eingeleitet hatte und das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Überprüfung abgewartet werden sollte (Bürgerschafts-Drucks 17/1309, S. 7).
- 13
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d) Für die Finanzierung der staatlichen Hochschulen in Bremen ist der Wohnsitz der Studierenden seit 2007 von Bedeutung. Nach § 106 Abs. 2 Satz 3 BremHG in der Fassung des Hochschulreformgesetzes vom 27. Februar 2007 (BremGBl S. 157) erhalten die Hochschulen von den Einnahmen des Landes aus den Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich 1.000 € jährlich für Studierende, die als Einheimische ein Studienguthaben in Anspruch nehmen.
-
II.
- 14
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1. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens wehren sich gegen die Studiengebührenpflicht als auswärtige Studierende. Mit Gebührenbescheiden vom 16. Mai 2006 wurden sie für das Wintersemester 2006/2007 zur Zahlung einer Studiengebühr nach § 6 BremStKG in Höhe von 500 € aufgefordert, weil sie bereits nach einem Studium von zwei Semestern über kein Studienguthaben mehr verfügten, das ein gebührenfreies Studium ermöglichte. Die Universität Bremen wies ihre Widersprüche dagegen als unbegründet zurück und lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Im nachfolgenden Klageverfahren ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der Klagen an.
- 15
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2. Sodann hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG, soweit danach auswärtige Studierende - anders als Studierende mit Wohnung beziehungsweise Hauptwohnsitz in Bremen - vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen Art. 11 GG sowie gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.
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Die Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung vorgelegten Vorschriften sei entscheidungserheblich, da das Gericht bei Gültigkeit der Vorschriften anders entscheiden würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Wäre die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verfassungsgemäß, seien die zulässigen Anfechtungsklagen als unbegründet abzuweisen. Wäre die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren für auswärtige Studierende hingegen verfassungswidrig, wären die Gebührenbescheide mangels erforderlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig, und den Klagen müsste stattgegeben werden.
- 17
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Die vorgelegte Regelung verstoße gegen Art. 11 GG und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.
- 18
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Es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG vor, der das Recht gewährleiste, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Zwar hindere die zur Überprüfung gestellte Regelung Studierende nicht unmittelbar an der freien Wahl ihres Wohnortes; gleichwohl werde aber an diese Wahl eine nachteilige Rechtsfolge geknüpft. Die Studiengebührenpflicht für auswärtige Studierende ziele auf eine Einschränkung der Freizügigkeit und sei nicht nur eine melderechtliche Formalität. Wollten Studierende von einem Studienguthaben nach § 2 BremStKG profitieren, seien sie gezwungen, ihre Wohnung und melderechtlich auch ihren Lebensmittelpunkt nach Bremen zu verlegen. Die vorgelegten Regelungen knüpften an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit auch einen - gemessen an den typisierten wirtschaftlichen Verhältnissen von Studierenden - wirtschaftlich spürbaren Nachteil. Sie stellten damit eine mittelbare, zielgerichtete Beeinträchtigung des Grundrechts der Freizügigkeit dar. Dieser Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit sei nicht zu rechtfertigen, da keiner der in Art. 11 Abs. 2 GG genannten Fälle vorliege.
- 19
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Die Regelung in § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 BremStKG verstoße auch gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang. Die drohende Exmatrikulation bei Nichtzahlung stelle einen Eingriff in die Ausbildungsfreiheit dar. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG lasse sich verfassungsrechtlich nicht mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen rechtfertigen. Soweit einheimische und auswärtige Studierende ungleich behandelt würden, verstießen die Studiengebührenregelungen des Bremischen Studienkontengesetzes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Landeskinderklausel sei weder mit der Einwohnerprivilegierung auf kommunaler Ebene noch mit der Erhebung von Gastschulbeiträgen von auswärtigen Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Subventionierung von Privatschulen vergleichbar. Da die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften der Nutzenden in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöse, könne ferner niemand zu einer höheren Abgabe herangezogen werden, nur weil er oder sie nicht vor Ort wohne. Auch im Hinblick auf den Gebührenzweck der Kostendeckung sei kein Differenzierungsgrund ersichtlich. Soweit der Zweck darin liege, höhere Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erhalten, fehle es an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dessen Zweck und dem Benutzungsverhältnis. Die Ausgleichszahlungen aus dem Finanzausgleich seien kein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.
- 20
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Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG komme nicht in Betracht. Sie scheitere daran, dass die ausdrückliche, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Zielsetzung des Bremischen Studienkontengesetzes, Studierende zur Wohnsitznahme in Bremen zu bewegen, nicht so verstanden werden könne, dass damit lediglich oder vorrangig eine effektive Durchsetzung des Melderechts bezweckt werde.
-
III.
- 21
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Zu der Vorlage haben der Senat der Freien Hansestadt Bremen, die Niedersächsische Landesregierung, die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, die Hochschulrektorenkonferenz, der Deutsche Hochschulverband, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. und die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
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1. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen.
- 23
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Art. 11 Abs. 1 GG sei von den vorgelegten Regelungen nicht berührt. Das Bremische Studienkontengesetz sei auch mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber habe das daraus folgende Teilhaberecht im Kern - den Zugang zur Hochschule - nur unter den Vorbehalt des Möglichen als Folge der Knappheit der Haushaltsmittel gestellt. Die Gebührenpflicht sei nach den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips ausgestaltet und verhältnismäßig, insbesondere zumutbar. Bremen verfolge das legitime Ziel, sich gegen eine finanzielle Überlastung seiner Hochschulen durch auswärtige Studierende zu schützen, indem auch von diesen ein finanzieller Beitrag zu den Kosten ihres Studiums verlangt werde. Studiengebühren in Höhe von 500 € pro Semester seien zumutbar (Hinweis auf BVerfGE 112, 226 <245>). Auf Antrag könnten Studierende zudem von der Gebührenpflicht ausgenommen werden; § 7 BremStKG ermögliche Stundung, Ermäßigung oder Erlass bei einer unbilligen Härte.
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Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BremStKG seien mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Sie behandelten Studierende mit Wohnung in Bremen in Bezug auf das ihnen eingeräumte Studienguthaben zwar anders als Studierende mit Wohnung außerhalb Bremens. Dies sei jedoch gerechtfertigt. Anders als bei der Zulassung zum Studium sei das Hochschulwesen in Deutschland nicht als ein zusammenhängendes System anzusehen, das im Interesse länderübergreifender Nutzung der Ausbildungskapazitäten grundsätzlich eine bundesweite Reglementierung erfordere. Vielmehr entsprächen unterschiedliche Regelungen der bundesstaatlichen Ordnung. Zudem sei die Differenzierung sachlich begründet. In Bremen sollten alle Studierenden zu den erforderlichen Finanzmitteln für die Bereithaltung der Ausbildungskapazität bei angemessener Qualität beitragen (Bürgerschafts-Drucks 16/758, S. 5). Studierende mit Wohnung in Bremen täten dies indirekt über den Länderfinanzausgleich; Auswärtige zahlten Studiengebühren.
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Der Landesgesetzgeber dürfe bei der Belastung mit Abgaben für die Benutzung von Einrichtungen des Landes zwischen Personen mit Wohnsitz innerhalb und Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes unterscheiden. Die Regelung sei zudem mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (BVerfGE 65, 325) vereinbar. Der Gesetzgeber könne auch entscheiden, welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebühr verfolge. Dazu gehörten Zwecke "einer begrenzten Verhaltenssteuerung". Es sei ein sachlicher Grund für differenzierte Abgaben, dass Auswärtige für eine Gebietskörperschaft keine Teilhabe an Steuern beziehungsweise Schlüsselzuweisungen bewirkten. Die Ausgleichszuweisungen aus der primären Steuerverteilung und aus dem Finanzausgleich seien ein sachnahes Surrogat für Studiengebühren.
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2. Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, dass er sich bislang zwar grundsätzlich zur Vereinbarkeit von Studienbeiträgen beziehungsweise Studiengebühren mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG geäußert habe (BVerwGE 134, 1). Die Besonderheit einer an den Wohnsitz anknüpfenden Studienabgabe habe dort jedoch keine Rolle gespielt. Der Senat bezweifelt, dass die bremische Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.
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3. Die Hochschulrektorenkonferenz macht sich hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgelegten Normen mit Art. 12 Abs. 1 GG die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu eigen. Mit der Erhebung eines Studienbeitrags in Höhe von 500 € pro Semester sei jedoch kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil im Sinne eines Eingriffs in Art. 11 GG verbunden.
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4. Der Deutsche Hochschulverband hält § 6 Satz 1 BremStKG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG für verfassungswidrig. Zwar stehe das Grundgesetz der bislang praktizierten Erhebung von Studienbeiträgen mit gesetzlich ausgestalteten Sicherungen wie in §§ 6 und 7 BremStKG, durch die insbesondere einkommensschwachen Bevölkerungsschichten ein gleichberechtigter Hochschulzugang ermöglicht wird, nicht entgegen. Doch sei die Landeskinderregelung ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 11 Abs. 1 GG. Studiengebühren in Höhe von 500 € für ein Semester seien ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil. Schließlich stehe der primäre Gesetzeszweck der Einwohnergewinnung zur zusätzlichen Einnahmenerzielung nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Inanspruchnahme der Hochschulen Bremens.
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5. Das Deutsche Studentenwerk, der Verband Hochschule und Wissenschaft im Deutschen Beamtenbund, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und der Freie Zusammenschluss von StudentInnenschaften e.V. folgen im Wesentlichen dem vorlegenden Gericht. Studiengebühren stellten die Chancengleichheit beim Hochschulzugang und im Studium in Frage und seien unsozial, insofern sie ein Studium von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einzelnen abhängig machten. Die bestehenden Ungleichheiten im Bildungssystem würden durch sie noch verstärkt. Die Länder seien der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Hinweis auf BVerfGE 112, 226) nach Sozialverträglichkeit von Studiengebühren nicht nachgekommen.
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6. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens halten die zur Prüfung gestellte Regelung für verfassungswidrig. Auch sie teilen im Wesentlichen die Auffassung des vorlegenden Gerichts. Die bremische Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar, da der Gesetzgeber seiner Regelungspflicht im Hinblick auf soziale Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung faktischer Diskriminierung wegen der sozialen Herkunft Studierwilliger nicht nachkomme. Das Land Bremen sehe keine Darlehenslösung vor und habe Studierende nicht bereits dadurch ausreichend von der Erhebung von Studiengebühren befreit, indem es Empfänger von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz von der Studiengebührenpflicht ausgenommen habe. Allgemeine Studiengebühren seien darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPwskR; in Kraft getreten am 3. Januar 1976, UNTS Bd. 993, S. 3, BGBl II S. 428) und Art. 2 des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 (ZP I EMRK; in Kraft getreten am 13. Februar 1957, ETS Nr. 9, BGBl II S. 226) in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; in Kraft getreten am 3. September 1953, ETS Nr. 5, BGBl II 1954 S. 14) unvereinbar.
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B.
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Die Vorlage ist zulässig.
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§ 3 BremStKG in der Fassung der Bekanntmachung des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 (BremGBl S. 550) wurde zwar durch Art. 13 Nr. 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (BremGBl S. 375) aufgehoben. Doch ist eine Vorlage im Rahmen des Art. 100 GG weiter zulässig, solange sich die Ausgangsverfahren mit dem Außerkrafttreten nicht erledigt haben (vgl. BVerfGE 16, 6 <15>; 29, 325 <326>; 47, 46 <64>). Eine Erledigung ist hier nicht eingetreten, denn die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Bescheide stützen sich auf die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Normen.
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Die Anforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG sind erfüllt.
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C.
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Die in Bremen ehemals geltende Regelung, nach der auswärtige Studierende - im Unterschied zu Studierenden mit Wohnung in der Freien Hansestadt Bremen - zur Zahlung von allgemeinen Studiengebühren in Höhe von 500 € vom dritten bis zum 14. Semester herangezogen wurden, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein grundsätzliches Verbot der Erhebung allgemeiner Studiengebühren, wenn diese tatsächlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sozial zumutbare Ausgestaltung gerecht werden (I). Doch ist die Belastung allein auswärtiger Studierender mit solchen Gebühren verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (II).
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I.
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Die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren ist im Ausgangspunkt mit dem Grundgesetz vereinbar, solange und soweit die Gebühren nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind.
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1. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Studienangebote, so muss er den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten (vgl. BVerfGE 85, 36 <53>). Aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 85, 36 <53 f.>; grundlegend BVerfGE 33, 303 <331 f.>; vgl. auch BVerwGE 134, 1 <7 f.>).
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a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (BVerfGE 85, 36<53>). Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorganges darstellen (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 f.>, unter Hinweis auf BVerfGE 7, 377 <401, 406>). Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (vgl. BVerfGE 33, 303 <330 f.>).
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b) Aus diesem Teilhaberecht resultiert kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Hochschulstudiums, doch dürfen Gebühren für ein Studium nicht prohibitiv wirken (aa) und müssen sozial verträglich ausgestaltet sein (bb).
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Die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis kann eine Abgabepflicht auslösen. Daher ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung, auch soweit diese bisher abgabenfrei waren, künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. BVerwGE 134, 1 <8> m.w.N.).
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aa) Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber jedoch, auch im Bereich des Hochschulzugangs für die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>); er muss Auswahl und Zugang nach sachgerechten, auch für die Benachteiligten zumutbaren Kriterien regeln (vgl. BVerfGE 43, 291 <345>). Der Gesetzgeber darf den Zugang zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen nicht prohibitiv gestalten. Gebühren dürfen keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Hochschulzugang errichten (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8, 14>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 19, 25). Unzulässig ist eine Gebührenregelung, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 25).
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bb) Das bedeutet nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studienabgaben verbunden sind, vollständig durch soziale Begleitmaßnahmen kompensiert werden müssen (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Die Verfassung gebietet nicht den Ausgleich jeglicher sozialen, insbesondere ökonomischen, Ungleichheit, die auch in der familiären, sozialen oder individuellen Herkunft der Ausbildungswilligen ihre Ursache haben kann (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>). Der Gesetzgeber darf diese Umstände jedoch nicht völlig unberücksichtigt lassen, soweit sie zu ungleichen Ausbildungschancen führen. Er darf Studierwillige also beispielsweise nicht schlicht auf die Möglichkeit verweisen, für die Finanzierung eines Studiums marktübliche Kredite in Anspruch zu nehmen.
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Verfassungsrechtlich geboten ist damit ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten ein Studium ermöglicht und den Zugang zum Studium insbesondere nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht (vgl. BVerwGE 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8>). Das Grundgesetz verbietet es, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel beim Hochschulzugang bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zu Gute kommen zu lassen (vgl. BVerfGE 33, 303 <334 f.>). Bei der Erhebung von Studiengebühren ist folglich den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>; BVerwGE 134, 1 <9 ff.>); entscheidend ist, wie schwer eine Gebührenlast unter den konkreten Bedingungen ihrer Ausgestaltung wiegt und ob sie im Ergebnis allen Betroffenen tatsächlich zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat den Zugang zu Einrichtungen zur Ausübung grundrechtlicher Freiheit insgesamt so zu gestalten, dass die sozialen Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird (Rüfner, in: Bonner Kommentar, Bd. 1, Art. 3 Abs. 1 Rn. 63, Oktober 1992; s.a. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 119; Robbers, in: Bonner Kommentar, Bd. 5, Art. 20 Abs. 1 Rn. 1412, April 2009). Das Sozialstaatsprinzip verlangt darüber hinaus eine Ausgestaltung der Studiengebühren, die angemessen Rücksicht auf Belastungen Studierender nimmt, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 45, 376 <387>). Das gilt für Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) ebenso wie für Studierende mit Kindern oder Pflegeverantwortung in der Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG).
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Wie der Gesetzgeber dem Verfassungsgebot zur sozialen Ausgestaltung allgemeiner Studiengebühren im Einzelnen Rechnung trägt, ist in weitem Umfang seiner freien Gestaltung überlassen. Er kann die von der Verfassung geforderte Chancengleichheit insbesondere durch die Höhe von Studiengebühren, durch Stipendien, spezielle Studienkredite und durch Härtefall- und Ausnahmeregelungen zu wahren suchen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt (BVerwGE 134, 1 <19 ff.>; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 32), dass bei der entsprechenden Ausgestaltung von Studiengebühren die völkerrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, hier aus Art. 10 Nr. 4 Buchstabe a der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (ESC; in Kraft getreten am 26. Februar 1965, ETS Nr. 35, BGBl II S. 1122), aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR (vgl. auch UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights, The right to education (Art. 13), UN Doc. E/C.12/1999/10 vom 8. Dezember 1999, Z. 19 f. zu Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c IPwskR) und aus Art. 2 ZP I EMRK in Verbindung mit Art. 14 EMRK. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.
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2. Nach diesen Maßgaben sind Studiengebühren im Umfang von 500 € je Semester bei Bereitstellung hinreichender sozialer Ausgleichsmaßnahmen nicht schon grundsätzlich verfassungsrechtlich ausgeschlossen.
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a) Als Voraussetzung der Teilnahme am Studium beschränken Studiengebühren den grundrechtlichen Teilhabeanspruch. Diese Beschränkung stützt sich auf das legitime Ziel, eine ergänzende Einnahmequelle zur Finanzierung der Studienangebote zu schaffen, und ist hierfür auch geeignet und erforderlich.
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b) Der Teilhabeanspruch wird durch Studiengebühren im hier in Rede stehenden Umfang nicht übermäßig beschränkt. Eine prohibitive Wirkung ist bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 € derzeit nicht ersichtlich (vgl. BVerwGE 134, 1 <14>; BayVerfGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Vf. 4-VII-07 -, juris, Rn. 145). Eine Gebühr in Höhe von 500 € im Semester wirkt nicht abschreckend oder sonst von vornherein unangemessen.
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Allerdings ist eine Gebühr in dieser Höhe keine vernachlässigbare Größe. Zwar mag eine solche Gebühr in Bezug auf die Gesamtkosten des Studiums geringfügig und kompetenzrechtlich von nachrangiger Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Aus Sicht der Studierenden, deren Gesamtunterhaltsbedarf je nach Quelle mit zwischen circa 530 € und 812 € pro Monat angegeben wird (vgl. auch HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 26) ist auch dies als deutlich spürbar einzustufen (so für Baden-Württemberg auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 9.09 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 15. Dezember 2010 - BVerwG 6 C 10.09 -, juris, Rn. 21).
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Dass Studiengebühren in dem hier in Frage stehenden Umfang eine abschreckende Wirkung begünstigen können, ist nicht ausgeschlossen. So gaben bei einer Befragung von 5.240 Schulabgängerinnen und -abgängern im Jahr 2006 in Nordrhein-Westfalen 2,4 % beziehungsweise 6,5 % der Studienberechtigten an, aufgrund von Studiengebühren auf ein Studium zu verzichten oder es zu verzögern (HIS, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen, 2010, S. 10); im bundesweiten Vergleich lag die Quote 2006 bei 3,6 % (HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15 f.) und im Jahr 2008 bei 5,3 % (HIS, Heine/Quast, Studienentscheidung im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, S. 58).
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Aus der nicht unerheblichen Belastung von Studierenden durch Studiengebühren in Höhe von 500 € je Semester folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass diese angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Studierenden insgesamt prohibitiv wirkt. Eine "Gebührenflucht" aus Ländern mit in Länder ohne Studiengebühren ist nicht erkennbar. Nach der Einführung allgemeiner Studiengebühren sank die Wahrscheinlichkeit, im Heimatland ein Studium beginnen zu wollen, ausweislich der vorliegenden Studien in Gebührenländern lediglich um rund zwei Prozentpunkte (vgl. Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 63 f.; Dwenger/Storck/Wrohlich, Do Tuition Fees Affect the Mobility of University Applicants? Evidence from a Natural Experiment, Discussion Paper Nr. 926, 2009, S. 15 f.). Eine prohibitive Wirkung von Studiengebühren auf potentielle Studienanfängerinnen und -anfänger war 2008 nicht nachzuweisen, soweit Studierquoten und Studienanfängerzahlen von Ländern mit und ohne Gebühren miteinander verglichen werden (vgl. HIS, Heine/Quast/ Spangenberg, Studiengebühren aus Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15).
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c) Studiengebühren der hier in Rede stehenden Art bedürfen allerdings flankierender Maßnahmen, die soziale Verträglichkeit und damit den Anspruch auf einen möglichst chancengleichen Zugang zum Studium gewährleisten.
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aa) Fehlen flankierende Maßnahmen, verstärken sich aufgrund unzureichender finanzieller Mittel und in Familien ohne akademischen Bildungsabschluss bestehende Nachteile beim Zugang zum Hochschulstudium und bei der Erlangung eines entsprechenden Abschlusses. Nach der 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks 2009 studierten 71 % der Kinder aus Familien, in denen ein akademischer Bildungsabschluss vorhanden war, dagegen nur 24 % der Kinder aus Familien ohne einen solchen Abschluss (Deutsches Studentenwerk, Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland 2009, 19. Sozialerhebung 2010, S. 10 ff.; vgl. zur Entwicklung auch Vodafone Stiftung, Schindler, Aufstiegsangst? Eine Studie zur sozialen Ungleichheit im historischen Zeitverlauf, 2012). Bei der Entscheidung für oder gegen ein Hochschulstudium ist die finanzielle Belastung von erheblicher Bedeutung (vgl. Institut für Demoskopie Allensbach, Chancengerechtigkeit? Studienfinanzierung als wichtiger Faktor der Entscheidungsfindung für die Aufnahme bzw. den Abbruch eines Hochschulstudiums, 2009, S. 13). Bei der Studienentscheidung wächst die Unsicherheit, je weniger die Finanzierung des Studiums von den Eltern geleistet werden kann, was Kinder aus ökonomisch schwächeren Familien benachteiligt. Studierende, die von ihren Eltern finanziert werden, sehen ihr Studium weit häufiger als sicher finanziert an als jene, die einen Kredit in Anspruch nehmen müssen (vgl. HIS, Heine/Quast/Spangenberg, Studiengebühren aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 17 f.).
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bb) Eines der zentralen Mittel zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Absicherung von Studiengebühren ist die Bereitstellung von angemessen ausgestalteten Studiendarlehen. Maßgeblich für eine angemessene Ausgestaltung kann hierfür insbesondere sein, dass diese erst nach dem Abschluss des Studiums zurückzuzahlen und je nach persönlicher Situation Stundung, Niederschlagung oder Erlass möglich sind (vgl. BVerwGE 134, 1 <10 ff.>). Daneben kommen auch weitere Mittel in Betracht wie Ausnahme-, Ermäßigungs- und Erlasstatbestände für sozial schwächere Personen, also auch zur Rücksichtnahme auf Belange einkommensschwacher Bevölkerungskreise (vgl. BVerfGE 112, 226 <245>). Schließlich wird der Gesetzgeber auch Maßnahmen in Blick auf besondere Familiensituationen und die besonderen Gleichbehandlungsgebote des Grundgesetzes in Erwägung zu ziehen haben.
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3. Ob die Bremer Regelung der Studiengebühren den Anforderungen an eine soziale Ausgestaltung des chancengleichen Zugangs zu einem Hochschulstudium in jeder Hinsicht entspricht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Erhebung von Studiengebühren, wie sie mit der Bremer Regelung ins Werk gesetzt wird, ist jedoch nicht von vornherein mit der Verfassung unvereinbar. Ihr Umfang wirkt als solcher nicht prohibitiv und ist von dem Anspruch getragen, den Zugang zum Studium sozial verträglich auszugestalten.
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II.
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Die zur Prüfung gestellten Regelungen des § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BremStKG, die auswärtige Studierende anders als Landeskinder behandeln, indem sie nach dem (Haupt-)Wohnsitz in Bremen unterscheiden und nur Auswärtigen ab dem dritten Semester eine Gebührenpflicht auferlegten, verstoßen gegen das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG auf freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System.
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1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.).
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Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ergibt sich unter anderem aus jeweils betroffenen Grundrechten (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>). Hier folgt ein strengerer Rechtfertigungsmaßstab aus dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG für den besonderen Sachbereich des Hochschulzugangs (vgl. BVerfGE 33, 303 <329 ff., 352 f.>).
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2. Die vorgelegten Regelungen begründen eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte.
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Studierende, die an Hochschulen in Bremen studieren und in Bremen wohnen, und solche, die in Bremen studieren, aber außerhalb Bremens ihren Wohnsitz haben, befinden sich hinsichtlich der Ausbildung, für die in den vorgelegten Vorschriften Gebühren erhoben werden, in einer vergleichbaren Lage. Beide nehmen das Studienangebot Bremens in gleicher Weise in Anspruch. Werden nur auswärtige Studierende zwischen dem dritten und 14. Semester mit Gebühren belegt, ist dies eine an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung.
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3. Es sind keine tragfähigen Sachgründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung erkennbar.
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a) Als Rechtfertigungsgrund kann nicht allein auf den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz und den hieraus folgenden Zugehörigkeitsstatus zum Land Bremen als solchen verwiesen werden.
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aa) Allerdings sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen Ländern und verschiedenen Gemeinden verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt. Die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaatsprinzips wie auch der kommunalen Selbstverwaltung. Der Gleichheitssatz ist daher nicht anwendbar, wenn es um eine Ungleichbehandlung durch Regelungen verschiedener Kompetenzträger geht (vgl. BVerfGE 10, 354 <371>; 93, 319 <351>). Innerhalb des eigenen Kompetenzbereichs ist der Landesgesetzgeber prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch Landeskinder praktisch begünstigt oder auch belastet werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Wenn insoweit in einigen Ländern Studiengebühren erhoben werden, in anderen dagegen nicht, ist dies aus Gleichheitsgesichtspunkten schon grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. aus kompetenzrechtlicher Sicht BVerfGE 112, 226 <244 f.>). Anwendbar ist der Gleichheitssatz dagegen, soweit es wie hier um die Ungleichbehandlung von Landeskindern und anderen Personen in einer Landesregelung geht.
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bb) Vorliegend scheidet eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung in bloßer Anknüpfung an den Wohnsitz aufgrund der Besonderheiten des geregelten Sachbereichs aus. Landesrechtliche Regelungen im Bereich des Hochschulwesens haben eine spezifische gesamtstaatliche Dimension, die besondere Rücksichtnahme der Länder untereinander verlangt. Fällt eine Materie in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, greift aber der zu regelnde Lebenssachverhalt seiner Natur nach über Ländergrenzen hinaus und berührt wie hier das in allen Ländern gleichermaßen anerkannte Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang, dann sind einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines Landes nur unter gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung zulässig. Das Hochschulwesen ist ein solches bundesweit zusammenhängendes System, das zwar weithin in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt, in dem aber nicht alle Studiengänge überall angeboten werden und eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich ist (vgl. BVerfGE 33, 303 <352>). Daher darf beim Zugang zum Studium nicht pauschal nach Ländern differenziert werden (vgl. BVerfGE 33, 303 <355 f.>; 37, 104 <119 f.>). Entsprechend hatte sich auch der Parlamentarische Rat ausdrücklich gegen Landeskinder-Privilegien beim Zugang zu universitären Studien ausgesprochen (Parlamentarischer Rat, StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19. Januar 1949, S. 569 <575 f.>; zitiert bereits in BVerfGE 33, 303 <329>).
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b) Tragfähige Sachgründe für die Rechtfertigung der differenzierenden bremischen Gebührenregelung, die mit der Hochschulausbildung in Zusammenhang stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die in der bremischen Regelung vorgenommene Gebührendifferenzierung ist nicht durch eine unterschiedliche Nutzung des Studienangebots gerechtfertigt (aa). Auch kann sich der Gesetzgeber zur Rechtfertigung nicht darauf berufen, mit der Regelung zur Wohnsitznahme in Bremen motivieren zu wollen, um so erhöhte Mittelzuweisungen im Rahmen des Länderfinanzausgleichs zu erlangen (bb): Die Gebühr lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, die aus dem Finanzausgleich dem Land zufließenden Zuweisungen enthielten einen Betrag zur Finanzierung der Ausbildung der Studierenden mit Wohnung in Bremen; deshalb dürften auswärtige Studierende landesgesetzlich verpflichtet werden, gleichfalls - statt über den Finanzausgleich durch Gebühren - ihren bremischen Studiengang finanziell mitzutragen. Das Gleiche gilt bei einer gezielten Zuweisung im Landeshaushaltsgesetz ausschließlich für Studierende mit Wohnung in Bremen.
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aa) Die Gebührendifferenzierung dient nicht dem Ausgleich einer unterschiedlichen Inanspruchnahme des Studienangebots. Es ist nicht ersichtlich, dass Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz außerhalb von Bremen Leistungen der bremischen Hochschulen in anderer Weise nutzten als Studierende mit (Haupt-)Wohnsitz in Bremen. Auswärtige Studierende verursachen weder höhere Kosten noch ziehen sie einen größeren Vorteil aus den von einer bremischen Hochschule angebotenen Leistungen. Der Wohnsitz, an den das Studienkontengesetz die Studiengebührenpflicht knüpft, hat keinen unmittelbaren Bezug zum Benutzungsverhältnis (so auch Kugler, Allgemeine Studiengebühren und die Grundrechte der Studierenden, 2009, S. 194).
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bb) Auch das Ziel des Landes Bremen, durch finanziellen Druck Studierende zu einer Wohnsitznahme in Bremen zu veranlassen, damit das Land erhöhte Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs erhält, trägt die Ungleichbehandlung nicht. Zwar sind die Länder und auch Gemeinden grundsätzlich nicht gehindert, Personen, die ihre Einrichtungen nutzen wollen, durch finanzielle Anreize oder finanziellen Druck zu veranlassen, auch ihren (Haupt-)Wohnsitz in das eigene Gebiet zu verlegen. So kann bei doppeltem Wohnsitz etwa auf das Melde- oder - in Form einer Zweitwohnungsteuer - auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden. Für die Erhebung von Studiengebühren, die (auch) dazu dienen, zur Wohnsitznahme zu motivieren, um so zusätzliche Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erlangen, fehlt es jedoch an dem im Bereich des Hochschulwesens erforderlichen Sachzusammenhang.
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Das Land Bremen erhält zwar Ausgleichszuweisungen nach §§ 4 ff. Finanzausgleichsgesetz (FAG) und Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 FAG aus dem Finanzausgleich. Sie dienen aber in der Regel der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Landes (§§ 4 ff. und § 11 Abs. 1 und 2 FAG); die sonstigen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 bis 4 FAG sind anderen Zwecken als der Hochschulfinanzierung gewidmet. Alle Zuweisungen fließen zudem in den Haushalt des Landes Bremen. Der bremische Haushaltsgesetzgeber entscheidet dann in eigener Verantwortung in seinem Budget über die Verwendung dieser Finanzmittel. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen den Ausgleichszuweisungen des Finanzausgleichs und der Finanzierung der Hochschulen gelöst. Deswegen können auch keine bestimmten Beträge daraus allein den Studierenden mit Wohnung in Bremen zugeordnet werden; ebenso wenig kann ein Fehlbetrag den Studierenden ohne Wohnung in Bremen zugerechnet werden (vgl. auch BVerfGE 65, 325 <355 f.>). Eine Rechtfertigung der Studiengebühr für auswärtige Studierende vom dritten bis zum 14. Semester ist sachlich nicht möglich, denn es fehlt an einem hinreichenden Sachzusammenhang zwischen den Finanzausgleichsmitteln als allgemeinen Einnahmen des Landeshaushalts, der Verwendungsentscheidung des Landeshaushaltsgesetzgebers sowie der Studiengebühr für Auswärtige. Ein Versuch einer Rechtfertigung der Studiengebühr durch Zuordnung von Ausgleichszuweisungen zum Aufwand für Ausbildungsplätze bremischer Studierender würde außerdem zugleich den berechtigten Einwand hervorrufen, gerade diese Ausbildungsplätze seien von dritter Seite - nämlich den Geberländern des Finanzausgleichs - mitfinanziert worden; auf diese Weise würde das Land Bremen letztlich aus einer Zuwendung von außen eine Studiengebühr für auswärtige Studierende zu legitimieren versuchen.
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Gleiches würde gelten, falls das bremische Landeshaushaltsgesetz selbst den Hochschulen Finanzmittel ausschließlich für die Finanzierung der Studierenden mit Wohnung in Bremen zuwiese, denn es besteht angesichts des bundesweiten Zusammenhangs des Hochschulsystems kein Sachgrund, auswärtige Studierende gezielt vom Studium fernzuhalten. Jedenfalls könnte eine derartige Vorschrift nicht dazu eingesetzt werden, den Aufwand für bremische Studierende als finanziert, den für auswärtige Studierende aber für ungedeckt zu betrachten, denn damit würde das Teilhabegrundrecht des Art. 12 GG, das ein bundesweit zusammenhängendes Hochschulangebot gleicher Zugangskonditionen verlangt (vgl. grundlegend dazu BVerfGE 33, 303 <329 ff.>), verkannt, indem das Land im Haushalt nur Ausgaben für Studierende mit Wohnung in Bremen vorsähe. In haushaltsrechtlicher Hinsicht würde es dann ein Hochschulangebot allein für bremische Studenten schaffen. Ob eine solche Vorschrift allein als Berechnungsmethode für die Gesamtaufwendungen der bremischen Hochschulen zulässig wäre, war vom Senat nicht zu entscheiden.
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D.
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Die Entscheidung ist zu C. II. mit 6 : 2 Stimmen ergangen.
Eine Freistellung von der Bestätigungspflicht auf Antrag des Abfallentsorgers, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), erteilt worden ist, gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 fort.
(1) Diese Verordnung gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen elektronisch oder unter Verwendung von Formblättern durch
- 1.
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger), - 2.
Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer), - 3.
Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger), sowie - 4.
Händler und Makler von Abfällen.
(2) Landesrechtliche Andienungs- und Überlassungspflichten bleiben unberührt.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Verbringung von Abfällen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle einer Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet, die zur vorläufigen Verwertung oder Beseitigung bestimmt sind, gilt diese Verordnung nicht bis zum Abschluss dieser vorläufigen Verwertung oder Beseitigung, wenn diese mit einer nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung im Bundesgebiet verbunden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 11. November 2008 werden die Bescheide der Beklagten vom 30. September 2005 (Nr. 424501, 424500 und 424377) sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin, ein Abfallentsorgungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, wendet sich mit ihrer Klage gegen die Anforderung von Gebühren, die die Beklagte als Beliehene aus Anlass der Überprüfung von Begleitscheinen im Rahmen der Entsorgung von Sonderabfällen von ihr fordert. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft, an der das Land Rheinland-Pfalz nach der gesetzlichen Regelung zumindest mit 51 % beteiligt ist.
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Die Klägerin betreibt als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb die gewerbliche Einsammlung, Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 43 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit der Nachweisverordnung in der jeweiligen Fassung eine besondere Nachweispflicht bestanden hat. Sie sammelte dabei bundesweit unter anderem auch in Rheinland-Pfalz Altöl und Altbatterien auf der Grundlage von Sammelentsorgungs- und Einzelentsorgungsnachweisen, um die gesammelten Stoffe in ihrem Gewerbebetrieb sowie in solchen außerhalb ihres Bundeslandes zu verwerten. Dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Verbleibs dient dabei unter anderem der jeweils zu führende Begleitschein, bestehend aus sechs Ausfertigungen, wobei der erste "weiß" bei dem Abfallerzeuger, der bei der Sammelentsorgung durch den Einsammler ersetzt wird, verbleibt, und der zweite "rosa" zur Vorlage an die für den Entsorger zuständige Behörde bestimmt ist. Den dritten "blau" bekommt die für den Entsorger zuständige Behörde, während der vierte "gelb" für den Beförderer vorgesehen ist. Den fünften "gold" bekommt der Erzeuger, nachdem er mit der Bescheinigung der Annahme durch den Entsorger versehen worden ist. Der sechste "grün" verbleibt schließlich bei dem Entsorger.
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Mit drei unterschiedlichen Gebührenbescheiden vom 30. September 2005 verlangte die Beklagte von der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen, die ihr aus Anlass der Altöl- und Bleibatterieentsorgung im Rahmen von Einzelentsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen zugeführt wurden. Im Einzelnen forderte sie Gebühren in Höhe von 106,72 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424501) bezogen auf 23 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für nicht chlorierte Maschinen, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis in der Zeit vom 30. Juli 2005 bis 4. August 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der Klägerin stattfand. Des Weiteren forderte sie Gebühren in Höhe von 32,48 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424500) bezogen auf 7 Begleitscheine im Rahmen eines Sammelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 18. April 2005 bis 1. Juli 2005, wobei die Entsorgung und die Verwertung ebenfalls bei der Klägerin stattfand. Ferner forderte sie Gebühren in Höhe von 46,40 € einschließlich Mehrwertsteuer (Bescheid Nr. 424377) bezogen auf 10 Begleitscheine im Rahmen eines Einzelentsorgungsnachweises für Bleibatterien in der Zeit vom 29. Juni 2005 bis 12. September 2005, wobei die Entsorgung und Verwertung bei der VARTA Automotive Systems GmbH in Buchholz (Rheinland-Pfalz) stattfand. Grundlage für die Gebührenberechnung bildete die Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit der dortigen Anlage (Nr. 2.7), wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € "für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) eines Versand-/Begleitformulars oder Begleitscheins, soweit nicht andienungspflichtige Abfälle betroffen sind", vorgesehen ist. Hierauf basierend legte die Beklagte pro überprüftem Begleitschein eine Gebühr von 4,00 € zugrunde.
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Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass für die Erhebung der Begleitscheingebühren keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe und insbesondere die Begleitscheinprüfung allein im öffentlichen Interesse durchgeführt werde, blieb ohne Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung ist dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass die Begleitscheinbearbeitung für sie als die für den Abfallerzeuger bzw. das Sammlungsgebiet zuständige Behörde aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben im Rahmen der Verbleibenskontrolle erfolge. Die Gebühren seien insbesondere auch der Höhe nach gerechtfertigt. Für 2005 seien 149.430 Begleitscheine bearbeitet worden; für die Abteilung Verbleibkontrolle hätten 2 1/4 Arbeitskräfte zur Verfügung gestanden, mit Überstunden ergäben sich 4.285,21 Stunden Bearbeitungszeit, pro Schein damit eine Zeit von 0,0287 Stunden. 2/3 der Arbeitszeit seien hinzuzurechnen, wenn man etwa die Einbeziehung der Abteilungen und Stabsstellen berücksichtige, etwa Zentralsekretariat, Poststelle, Datenverarbeitung, gegebenenfalls Justiziariat. Dies ergebe insgesamt 2,87 Minuten Arbeitsaufwand pro Begleitschein, wobei der Aufwand für die Bearbeitung fehlerhafter Begleitscheine und besondere Anordnungen im Hinblick auf die gesonderte Gebührenziffer 2.9 nicht miterfasst sei. Die Arbeitsstunde des mittleren Dienstes sei mit 34,52 € entsprechend den Pauschalsätzen in der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten, Besonderes Gebührenverzeichnis, anzusetzen. Mit Rücksicht auf den teilweise benötigten Personaleinsatz aus dem gehobenen und höheren Dienst sowie anfallende Sachkosten, wie Portokosten, die Nutzung von apparativen Einrichtungen und hohe Datenverarbeitungskosten sei der Aufwand nochmals angemessen zu erhöhen, sodass von Kosten der Arbeitsstunde in Höhe von 60,00 € auszugehen sei. Damit fielen Kosten in Höhe von 2,87 € pro Begleitschein an, wobei umgerechnet noch 0,10 € pro Schein hinzuzurechnen seien, soweit man die Abschreibung des eigens für die Erfassung angeschafften Scanners und die damit im Zusammenhang entstehenden Wartungskosten miteinbeziehe, mithin 2,97 € pro Schein. Gehe man von einem betriebswirtschaftlichen Ansatz aus, der angesichts ihrer Unternehmensform angemessen sei, so ergäben sich aus der Betriebsbogenabrechnung (BAB) für das Jahr 2005 Gesamtkosten bei 149.430 Begleitscheinen in Höhe von 620.726,00 €, das heißt 4,15 € pro Schein. Dieser Kostenansatz sei einem rein gebührenrechtlichen aus diesen Gründen vorzuziehen, da die privatrechtliche Konzeption vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden sei. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes ergäben sich nach entsprechender Abrundung Kosten von 4,00 € je Begleitschein, die innerhalb des Gebührenrahmens festzusetzen gewesen seien.
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Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den geltend gemachten Aufhebungsanspruch weiterverfolgt. Ergänzend hat sie geltend gemacht: Eine Gebühr könne für die Begleitscheinkontrolle durch die Beklagte nicht verlangt werden. Unter einer Gebühr verstehe man eine Gegenleistung des Gebührenschuldners für eine besondere Leistung der Verwaltung, die dem Gebührenschuldner nütze. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall. Eine der Klägerin zuzurechnende Amtshandlung im Sinne des Landesgebührengesetzes könne in der Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte nicht gesehen werden. Der Begriff der Amtshandlung erfordere eine besondere Verwaltungstätigkeit, die Außenwirkung entfalten müsse, in dem Sinne, dass es zu einer behördlichen Reaktion in Richtung auf den jeweiligen Veranlasser komme. Hier handele es sich aber lediglich um eine rein interne Prüfung durch die Beklagte ohne entsprechende Außenwirkung. Im Übrigen bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebührenzweck und dem angewendeten Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 €, insbesondere im Hinblick auf die hier festgesetzte Gebühr von 4,00 € pro Begleitschein. Angemessen sei, wenn überhaupt, allenfalls eine wesentlich geringere Bearbeitungsgebühr, weil die Kostenkalkulation weit übersetzt sei. Sie sei auch nicht in entsprechender Weise belegt. Eine besondere Prüfung der Begleitscheine durch die Beklagte sei im Übrigen weder sinnvoll noch von der Nachweisverordnung vorgesehen. Die Überwachung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle werde abschließend durch die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen geleistet. Insbesondere sei auch die Übersendung der rosa Ausfertigung der Begleitscheine an die Beklagte durch die Nachweisverordnung nicht vorgesehen, sodass auch von daher eine ihr, der Klägerin, zuzurechnende Amtshandlung nicht vorliege. Schließlich umfasse die Zahl von etwa 150.000 Begleitscheinen im Jahr 2005 offenkundig sämtliche Scheine, auch diejenigen, die von der Andienungspflicht an die Beklagte betroffen seien und deshalb nicht dem Gebührentatbestand in Nr. 2.7 unterfielen. Die Gebührenbescheide seien auch nicht hinreichend bestimmt, weil aus ihnen der Inhalt der Amtshandlung nicht erkennbar sei.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.
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Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2008 abgewiesen und zur Begründung angeführt: Die Gebührenerhebung sei Recht erfolgt. Sie finde ihre rechtliche Grundlage in § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über die Kosten der zentralen Stelle für Sonderabfälle in Verbindung mit dem Anhang dort Ziffer 2.7, wonach ein Gebührenrahmen von 1,00 € bis 6,00 € für die Bearbeitung (einschließlich Prüfung) pro Begleitschein vorgesehen sei. Dieser Rahmen sei hier zutreffend ausgefüllt worden, wobei dem Grundsatz Rechnung getragen worden sei, dass die entstandenen Verwaltungskosten nicht überschritten werden dürften. Die Klägerin sei auch Kostenschuldner, da unter anderem der Erzeuger bzw. der Einsammler Pflichten bei der Nachweisführung habe. Es handele sich bei der Begleitscheinprüfung um von diesem veranlasste hoheitliche Kontrolltätigkeit nach der Nachweisverordnung und § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Tätigkeit sei auch nach außen gerichtet, wie dies in der Rechtsprechung etwa des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sei. Die Tätigkeit bestehe nicht nur in der Entgegennahme der Begleitscheine und deren Aufbewahrung, sondern sei Bestandteil des gesamten Systems der behördlichen Überwachung, die erst die ordnungsgemäße Entsorgung ermögliche. Das gelte ohnehin, soweit die Beklagte zuständige Behörde für den maßgeblichen Entsorgungsbetrieb gewesen sei, indessen auch, soweit im behördeninternen Verfahren von der für den Entsorger zuständigen Behörde in Nordrhein-Westfalen im Sammelnachweisverfahren eine Ausfertigung des Begleitscheins an die Behörde des Landes versandt werde, in dem die Sammlung stattgefunden habe. Eine entsprechende Prüfungspflicht auch dieser Behörde ergebe sich daraus, dass nach § 20 Abs. 2 der Nachweisverordnung für jedes Land, in dem gesammelt werde, die Führung eines gesonderten Begleitscheins vorgesehen sei. Nur auf diese Weise sei für die jeweilige Landesbehörde eine Übersicht über die überwachungsbedürftigen Abfälle möglich. Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, weil nachweislich der entstandene Kostenaufwand nicht überschritten worden sei und die Gebühren insbesondere auch nicht in einem groben Missverhältnis zu der Leistung der Verwaltung stünden. Der Beklagten sei eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung zuzugestehen, die neben Personal- und Sachkosten auch Abschreibungen auf das Anlagevermögen sowie kalkulatorische Zinsen enthalten dürfe. Die Kosten für die Prüfung eines Begleitscheins seien damit über die nachgewiesene Höhe der Kosten für Personal- und Sachaufwand von 2,97 € hinaus in nicht zu beanstandender Weise mit einem Zuschlag von 1,03 € erhöht worden.
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Dagegen hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, mit der ergänzend geltend gemacht wird: Insbesondere im Falle des Sammelnachweisverfahrens sei keine gesetzliche Verpflichtung gegeben, in entsprechenden Fällen der Beklagten einen Begleitschein zu übersenden. Diese Übung könne der gesetzlichen Ausgestaltung nicht entnommen werden und sei allenfalls auf die insoweit nicht verbindliche Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückzuführen. Die Tätigkeit der Behörde trete dem Gebührenpflichtigen gegenüber auch nicht in erkennbarer Weise in Erscheinung. Eine gegebenenfalls angestellte Prüfung sei lediglich ein behördeninterner Vorgang ohne erkennbare Rückwirkungen auf den Abfallerzeuger oder Abfallsammler, der mit der Übersendung der Ablichtungen seinen Verpflichtungen aus der Nachweisverordnung genüge getan habe. Eine interne Prüfung