Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 4 K 3315/11

published on 21/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 4 K 3315/11
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Tenor

1. Der Gebührenbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 31.05.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011 werden aufgehoben.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich einen Gebührenbescheid für ihm erteilte Auskünfte betreffend einer Biogasanlage.
Zu einer im Gemarkungsgebiet ... befindlichen Biogasanlage ging den streitgegenständlichen Anfragen des Klägers ab 02.05.2011 ein Schriftverkehr voraus.
Mit dem per Fax am 01.05.2011 beim Landratsamt (LRA) Karlsruhe eingegangenen Schreiben vom 02.05.2011 zitierte der Kläger unter Bezugnahme auf den „Aktenvermerk“ des LRAes Karlsruhe vom „21.10.2002, AZ: 51.612 Ku/Ha.“, den dortigen Punkt 17 und führte dazu aus: „Antrag auf Verwertung von Reststoffen vom 26.06.1997 ... ferner Spülwasser aus Shampooherstellung als so genannte Abfälle aus Produktion und Zubereitung von pharmazeutischen Erzeugnissen. Bei unserer Akteneinsicht gem. LUIG konnten wir kein weiterführendes Dokument finden. Daher folgende Frage: Ist diesem Antrag stattgegeben worden, wenn ja, wann und unter welchen Auflagen? Auf welcher Gesetzesgrundlage definiert das LRA „pharmazeutische Zubereitungen"? Ist dieser Antrag eventuell zurückgezogen worden? Punkt 22 lässt vermuten, dass „wässrige Shampoolösung" ungenehmigt gelagert wurde. Wie wurde hier Abhilfe geschaffen? Welche Sanktionen wurden dem Betreiber der Anlage auferlegt?“
In einem am 07.05.2011 und am 20.05.2011 per Fax eingegangenen Schreiben vom „08.05.2011“ bat der Kläger um Übersendung des „Protokolls der Landespolizei ..., das dem LRA Karlsruhe, Amt 51, unter dem Az. SPH/0431492/2011 zugesandt wurde.“ In einem per Fax am 11.05.2011 und am 20.05.2011 beim LRA Karlsruhe eingegangenen Schreiben vom „12.05.2011“ teilte der Kläger mit, dem obigen Aktenvermerk (des LRAes, Fachbereich V, Umweltamt, Aktenzeichen: 51.612 Ku/Ha) entnehme er unter Punkt 1, dass die ursprüngliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aus dem Jahr 1975 stamme und nicht in den Akten sei. Er bat, ihm einen geeigneten Gesprächspartner beim Regierungspräsidium nennen.
Mit weiterem am 11.05.2011 per Fax eingegangenen Schreiben vom 12.05.2011 zum Betreff „Biogas-Anlage ..., ... „ bat der Kläger um Akteneinsicht gemäß LUIG. Am 20.05.2011 meldete der Kläger dem LRA Karlsruhe per Fax (s. Schreiben vom 16.03.2011) unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 14.02.2011, betreffend die „Geruchsbelästigung im ...“, dass am Montag, den 14.03.2011 der Gestank so stark gewesen sei, dass er, wie vorgeschlagen, das Polizeirevier ... verständigt habe.
In einem am 20.05.2011 per Fax beim LRA Karlsruhe eingegangenen Schreiben vom 21.05.2011 bat er um Beantwortung folgender Fragen:
- „Wie wird Abwasser abfallrechtlich eingestuft?“
- „Ausweislich einer Analyse der ... Laboratorien GmbH, Umweltanalytik, ..., Prüfbericht Nr. UWA 08-08598-1 vom 26.11.2008, der flüssigen Gärreste aus der Biogasanlage ... werden sehr hohe Werte von Schwermetallen ausgewiesen. Im einzelnen handelt es sich um Pb, Cd, Cr, Ni, Zn sowie Hg. Außerdem ist der hohe Salzgehalt, der in etwa einem Drittel des Salzgehaltes im Meerwasser entspricht auffallend. Sind der Schwermetallanteil und der Salzgehalt gemäß DüV zulässig?“
Mit Schreiben vom 30.05.2011 beantwortete das LRA Karlsruhe die Schreiben des Klägers vom 16.03., 02.05., 08.05., 12.05. und 21.05.2011. Zum Schreiben vom 21.05.2011 heißt es u.a.: „Abwässer die einer Abwasseranlage (z.B. Kläranlage) zugeführt werden, unterliegen nicht den abfallrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Ziff. 6 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).“ „Zu den Analyseergebnisses der ... Laboratorien GmbH v. 26.11.2008: Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) gibt die Zulässigkeit der Aufbringung von Bioabfällen auf landwirtschaftlichen Flächen folgende Grenzen für Schwermetallgehalte an (Werte in Klammer sind Werte, die eingehalten werden müssen, wenn auf den gleichen Flächen innerhalb von 3 Jahren mehrere Aufbringungen von Bioabfällen sein erfolgen): Werte in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse: Blei 150 (100), Cadmium 1,5 (1), Chrom 100 (70), Kupfer 100 (70), Nickel 50 (35), Quecksilber 1 (0,7) und Zink 400 (300). Die in der genannten Analyse festgestellten Schwermetallgehalte unterschreiten diese Grenzen. Auch die danach regelmäßig vorgelegten Analysen halten die Werte ein. Gleiches gilt für die Düngemittelverordnung. Das Landwirtschaftsamt bestätigte uns, dass auch die Grenzwerte der Düngemittelverordnung mit dem Gärsubstrat eingehalten werden.“ Nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt könne bestätigt werden, „dass das analysierte Gärsubstrat auch hinsichtlich des gemessenen Salzgehaltes den Aufbringungsanforderungen entsprach.“
10 
Für die mit Schreiben vom 30.05.2011 erbrachten Leistungen/Auskünfte nach LUIG erhob das LRA Karlsruhe mit Bescheid vom 31.05.2011 eine Gebühr von 250,-- EUR.
11 
Daraufhin reagierte der Kläger mit einem per Fax am 12.06.2011 eingegangenen Schreiben vom 13.06.2011 und führte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 30.05.2011 aus, wie immer seien die Antworten „nicht vollständig und insgesamt nicht belastbar“.
12 
Im Widerspruchsverfahren hat das LRA Karlsruhe am 22.09.2011 auf Anregung des Regierungspräsidiums in einer ergänzenden Stellungnahme die der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegten Arbeitszeiten erklärt und für die Anfragen vom 02.05.2011 zwei Stunden und für die Fragen vom 21.05.2011 5,5 Bearbeitungsstunden angegeben. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen.
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Mit dem am 17.06.2011 eingegangenen Schreiben vom 13.06.2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den „Abgabenbescheid“ vom 31.05.2011 ein und machte geltend, es handele sich um einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG. Im Übrigen verstoße der Gebührenbescheid gegen EU-Recht. Das Gebührenverzeichnis des LRAes Karlsruhe seinerseits verstoße gegen geltendes EU-Recht. Die festgesetzte Gebühr sei unverhältnismäßig (s. Schreiben des Klägers vom 09.07.2011 in der Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe).
14 
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2011 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Gebühr für die Übermittlung von Umweltinformationen mit Schreiben des LRAes Karlsruhe vom 30.05.2011 auf EUR 200.-- fest. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt (S. 2 ff.): Als Rechtsgrundlage seien die § 5 Abs. 1 und Abs. 5 LUG, i.V.m. § 1 der LUIG-GebVO vom 24.03.2006 i.V.m. dem Gebührenverzeichnis heranzuziehen (S. 6 f.). Die Auskünfte auf die Anträge des Widerspruchsführers vom 08.05.2011, vom 12.05.2011 und vom 21.05.2011 (soweit an die Stellungnahme zu einer Meldung über starke Gerüche vom 16.03.2011 erinnert werde), hätten die Festsetzung einer Gebühr nicht gerechtfertigt. Hierbei handele es sich allenfalls um einfache schriftliche Auskünfte. Die Anträge vom 02.05.2011 (Spülwasser aus Shampooherstellung) und vom 21.05.2011 (Auskunft hinsichtlich Qualifikation des Abwassers und Analyse eines Labors vom 26.11.2008 zu Schwermetall- und Salzgehalt) hätten Nachforschungen des LRAes in dem dargestellten Umfang notwendig gemacht. Es seien Messwerte ebenso wie die Genehmigungshistorie zu ermitteln, zu prüfen, auszuwerten und zusammen zu tragen gewesen. Der dafür vom LRA dargelegte Bearbeitungsaufwand (für das Schreiben vom 02.05.2011 insgesamt 2 Stunden und für das vom 21.05.2011 5,5 Stunden) erscheine nachvollziehbar und sei daher nicht zu beanstanden. Die Antworten auf die mit Schreiben vom 02.05.2011 gestellten Fragen habe das LRA teilweise - hinsichtlich der Genehmigungssituation - aus dem Studium der Akten erlangt. Die übrigen Informationen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung des bereits angenommenen Spülwassers seien aus Telefongesprächen mit dem Betreiber der Biogasanlage und dem Betreiber der Kläranlage in ... gewonnen worden. Zur Beantwortung der Anfragen des Widerspruchsführers vom 21.05.2011 habe das LRA intensiv anhand der einschlägigen Rechtsnormen die abfallrechtlichen Einstufung des Abwassers bzw. Abgrenzungsfragen zwischen Abfall- und Abwasserregime zu prüfen gehabt. Hinsichtlich der Bewertung der Schwermetallanteile und des Salzgehalts in den flüssigen Gärresten vor dem Hintergrund der Düngemittelverordnung habe insbesondere das Landwirtschaftsamt intensiv geprüft und recherchiert. Die Umweltinformationen hätten sich mithin nicht durch ein Studium der Genehmigungsakte erschlossen. Die Festsetzung der Gebühr sei nach § 5 Abs. 2 LUIG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden könne. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die vom LRA festgesetzte Gebühr bereits die höchst mögliche des unter Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses von 100,- bis 250,- EUR fallenden Gebührenrahmens darstelle, erscheine es allerdings zumindest unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit angemessen, die Gebühr auf 200,- EUR zu reduzieren. Hierfür spreche auch, dass der Widerspruchsführer zwar von den Regelungen des LUIG und der sich möglicherweise ergebenden Gebührenpflicht allgemein gewusst habe; er selbst habe auf die Vorschriften des LUIG in einem früheren Schreiben vom 13.09.2010 hingewiesen und er sei am 17.05.2011 telefonisch auf die Gebührenpflichtigkeit der Umweltinformationsübermittlung hingewiesen worden, dass sein Informationsbegehren einen erheblichen Bearbeitungsaufwand und infolgedessen (erstmals) eine Gebühr in dieser Höhe nach sich ziehen könnte. Der Betrag von 200,- EUR erscheine nach Würdigung aller Umstände ausreichend und angemessen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10.11.2011 zugestellt.
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Am 09.11.2011 hat der Kläger Klage erhoben; er beantragt,
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den Gebührenbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 31.05.2011 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011 aufzuheben;
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hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über die Höhe der Abgaben unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er betrachte den ersten Teil seiner Fragen hinsichtlich der Genehmigungslage als unbeantwortet, d.h. die nachgefragte Umweltinformation sei weder gefunden noch gar ermittelt worden. Insofern sei eine Gebührenpflicht überhaupt nicht entstanden. Laut Widerspruchsbescheid (S. 12, Zeile 5) sei sogar die ganze Genehmigungshistorie ermittelt worden, wonach er nicht gefragt habe. Lediglich der Abschluss des Verfahrens zum Antrag einer bestimmten Teilgenehmigung habe ihn interessiert (s. auch Schreiben vom 09.07.2011, Widerspruchsakte). Derartige Zeitaufwendungen dürften dem UIG-Antragsteller nicht angelastet werden. Auf die einschlägige Kommentierung werde Bezug genommen (Buckelberger in Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 12 UIG n.F., Stand: Mai 2010, Rn. 67; Palme C., LUIG, § 12 LUIG, 3.1, S. 110; Fluck/Teuer, a.a.O., § 10 UIG a.F., Stand April 1997, Rn. 34; Röger, Ralf, UIG, Kommentar 1995, § 10 a.F., Rn. 8; TURIAX, UIG, § 10 a.F., Rn. 18). Desweiteren werde ein nicht näher bezifferter Zeitanteil für die Recherche zum zweiten Teil seiner Fragen des Antrags A, dem Verbleib der ungenehmigt gelagerten Shhampoo-Lösungen, angegeben. Damit habe er nur Informationen beantragt, über die das Amt für Umwelt und Arbeitsschutz tatsächlich verfüge, was für die Entsorgungsfrage offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die Beschaffung von Informationen bei auswärtigen Stellen sei im LUIG nicht vorgesehen und deshalb nicht als Gebührentatbestand teilautorisiert. Entsprechende Forderungen seien durch das LUIG und die zugehörige „Kostenverordnung“ nicht gedeckt. Für seinen Antrag A vom 02.05.2011 verbleibe ein Aufwand von allenfalls derjenigen Arbeitszeit, die für die Niederschrift der Antwort erforderlich gewesen sei. Diese schätze er auf höchstens eine halbe Stunde. Dies sei als „einfache schriftliche Auskunft“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG einzuordnen.
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Hinsichtlich seines Antrags B vom 21.05.2011 werde bestritten, dass überhaupt nennenswerte Arbeiten zu erledigen gewesen seien, weil die Bewertungen von Analyseergebnissen bereits vorgelegen hätten. Dies gehe auch aus dem Schreiben des Amtes für Umweltschutz und Arbeitsschutz vom 20.12.2010 an ihn hervor. Es habe lediglich einer kurzen Nachsicht in die für die Mitteilung vom 20.10.2010 benutzten Unterlagen bedurft, in denen die Konformität mit der hier maßgeblichen BioAbfG und der DüV dokumentiert sei. Deshalb widerspreche er der Behauptung im Widerspruchsbescheid (S. 14, Zeile 18), ihm hätte klar sein müssen, dass eine nicht geringe Gebühr fällig werde. Dementsprechend habe er im Telefonat vom 17.05.2011 (siehe Widerspruchsbescheid S. 14, Zeile 13) auch auf den nach seinem Kenntnisstand unverständlichen Hinweis des Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz, es werde eine Gebühr entstehen, verlangt, ihm die Kostenhöhe vorher mitzuteilen. Statt einer diesbezüglichen Mitteilung sei ihm überraschenderweise der Gebührenbescheid vom 31.05.2011 zugegangen. Ein solches Verhalten sei eine grobe Verletzung der Beratungspflicht im Sinne des § 25 VwVfG und verstoße gegen Treu und Glauben. Für seinen Antrag B vom 21.05.2011 verbleibe als anrechenbare Arbeitszeit kaum mehr als eine halbe Stunde, sodass auch dieser Antrag unter § 5 Abs. 2 Ziff. 1 LUIG falle.
20 
Hilfsweise wende er sich gegen die Ermessensentscheidung. Alle die Höhe der Gebühr bestimmenden Tatbestände hätten in einer Abwägung adäquat berücksichtigt werden müssen. Das bei der Festlegung der Gebührenhöhe ebenfalls zu beachtende Äquivalenzprinzip sei gründlich missverstanden worden, indem lediglich auf das Verhältnis zwischen Aufwand bei der Behörde und Gebührenhöhe entsprechend § 7 Abs. 3 GebG BW angewendet worden sei (Widerspruchsbescheid (S. 9, Zeile 13, S. 14 Zeile 9). Zudem dürfe eine Gebühr für UIG-Anfragen nie abschreckende Wirkung erzielen.
21 
Der Einzelrichterübertragungsbeschluss sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 6 AGVwGO lägen nicht vor und es sei gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden.
22 
Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
24 
Es verweist auf den Schriftsatz vom 06.03.2012 und ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
25 
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 19.11.2013 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
26 
Die Beteiligten verzichteten für den Fall, dass der in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene Vergleich widerrufen wird, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamtes Karlsruhe (1 Band) und die des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) vor.

Entscheidungsgründe

 
27 
Das Gericht konnte nach Schließung der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 und dem Widerruf des vorgeschlagenen Vergleichs ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren auf die Kammer zurück zu übertragen. Die Anhörung zum Einzelrichterbeschluss wurde dem Kläger am 15.11.2013 zugestellt. Der Einzelrichterbeschluss datiert vom 19.11.2013. Der Zeitraum zwischen der Anhörung und der Zustellung des Einzelrichterbeschlusses war zwar knapp, aber ausreichend, um Einwände gegen die Einzelrichterübertragung vorzutragen, was der Kläger rein fürsorglich erst in der mündlichen Verhandlung tat. Einwände gegen die rechtlichen Voraussetzungen der Einzelrichterübertragung sind einer inhaltlichen Überprüfung im entzogen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Beschl. v. 12.11.2010 - 6 A 940/09 - ; vgl. Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Komm., Stand: Januar 2012, § 6 Rn. 78). Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. 10.2001 - 8 B 104.01 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4), ist nicht erkennbar und dies wird vom Kläger auch nicht substantiiert behauptet.
28 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Abgabenbescheid des LRAes Karlsruhe vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2013 und dieser Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beide Bescheide waren aufzuheben.
29 
Gegenstand des Verfahrens ist der Abgabenbescheid des LRAes Karlsruhe vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011, mit dem die Gebühr für die Übermittlung von Umweltinformationen mit Schreiben des LRAes Karlsruhe vom 30.05.2011 auf 200 EUR (für die Beantwortung der Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011) festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Klarstellung ist hervorzuheben, dass die Auskünfte auf die Anträge des Widerspruchsführers vom 08.05.2011, vom 12.05.2011 und vom 21.05.2011 (soweit darin an die Stellungnahme zu einer Meldung über starke Gerüche vom 16.03.2011 erinnert wurde), im Widerspruchsbescheid nicht als gebührenpflichtig behandelt, deshalb auch nicht in die Ermessensentscheidung bezüglich der Ausschöpfung der Rahmengebühr einbezogen wurden und deshalb nicht Streitgegenstand sind. Im Widerspruchsbescheid wurde die ursprünglich auf 250.-- EUR angesetzte Gebühr auf 200.-- EUR reduziert und für den Aufwand der Beantwortung der Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 (hinsichtlich der Frage nach der Einstufung des Abwassers und der DüV, das im Folgenden als Schreiben vom 21.05.2011 bezeichnet ist) als angemessen bewertet. Beide Bescheide waren in vollem Umfang aufzuheben, weil der Gebührenansatz für die Beantwortung der Fragen nach dem Salzgehalt und Schwermetallanteil unter dem Aspekt der „DüV“ im Schreiben vom 21.05.2011 von den einschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 5 Absätze 1 und 5 LUIG i.V.m. § 1 LUIG-GebVO vom 07.03.2006) nicht gedeckt ist (1.) und die im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung zur Höhe des Gebührenrahmens sich auf die Beantwortung beider Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 bezieht. Beide Bescheide waren deshalb in vollem Umfang aufzuheben (2.). Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war entbehrlich (3.).
1.
30 
Als Rechtsgrundlage des Abgabenbescheids des beklagten Landes kommt § 5 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes vom 07.03.2006 - LUIG - in Verbindung mit der aufgrund § 5 Abs. 5 LUIG ergangenen Gebührenverordnung vom 24.03.2006 - LUIG-GebVO - in Betracht. Nach § 5 Abs. 1 LUIG werden für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes von den informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften festgesetzt und erhoben, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift sieht vor: Gebühren- und auslagenfrei sind 1. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, 2. die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, 3. Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 LUIG, 4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 UIG, die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen. Absatz 3 bleibt unberührt (Satz 2). Nach § 1 Abs. 2 der Gebührenverordnung UVM -GebVO UVM - vom 16.11.2010, die im Zeitpunkt der Entscheidungen galt, bleibt die Gebührenverordnung vom 07.03.2006 davon unberührt. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass ein Abgabenbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die dafür angegebene Rechtsgrundlage unzutreffend ist, wenn er, wie hier, auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.
31 
Die LUIG-GebVO vom 07.03.2006 sieht in § 1 vor, dass für dieInanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz von den informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1LUIG Gebühren nach dem als Anlage zu § 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben werden, soweit nicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht. Das Gebührenverzeichnis ist wie folgt gegliedert:
32 

Gebührenverzeichnis
Nr.     
Gegenstand
Gebühr
Euro



1.

2.

3.
Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf
sonstigem Wege bei

mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden)

erheblichem Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden)

außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)



10-100

100-250

250-500
33 
Das LUIG sowie die Gebührenverordnung sind im Lichte der vorausgegangenen Umweltinformations-Richtlinie 2003/4/EG auszulegen. Die Richtlinie 2003/4/EG geht von einem weiten Verständnis für den Begriff "Informationen über die Umwelt" aus (EUGH, Urt. v. 14.02.2012 - C-204/09 - ; vgl. dazu: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 12 UIG n.F., Stand: Mai 2010, Rn. 1 ff., s. auch § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013; vgl. OVG NW, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 3357/08 - Rn. 45 m.w.N; BayVGH, Urt. v. 24.05.2011 - 22 B 10.1875 - ). § 5 LUIG und § 1 LUIG-GebVO vom 24.03.2006 stehen in Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG und mit dem gleichlautenden § 12 Abs. 2 UIG, wonach die Behörden für die Bereitstellung von Umweltinformationen eine Gebühr erheben können, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. Von einer unsachlichen Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände und damit von einem Verstoß gegen Art. 3 GG kann hier keine Rede sein. Dies gilt auch, wenn man in Rechnung stellt, dass das Ermessen des Verordnungsgebers an Umfang dem gesetzgeberischen Ermessen nachsteht. Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob der Verordnungsgeber einen besseren Maßstab als den hier gewählten hätte finden können; entscheidend ist allein, ob dieser Maßstab willkürlich ist. Willkürlich ist es aber nicht, "wenn der Verordnungsgeber im Rahmen der durch das Gebührengesetz und das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen die Gebührenberechnung nach möglichst einfach zu handhabenden Maßstäben regelt" (BVerwG, Urt. v. 14.04.1967 - IV C 179.65 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012 - 1 B 50.11 - m.w.N.).
34 
Um „Informationen über die Umwelt“ handelt es sich bei den vom LRA Karlsruhe erstellten Antworten auf die mit Schreiben des Klägers vom 02.05. und 21.05.2011 gestellten Fragen betreffend einer Biogasanlage. Die Geltendmachung der Gebühren und Auslagen nach § 5 Abs. 1 LUIG steht nicht im Ermessen der Behörde, sie ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet (s. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, aaO, § 12 UIG Rn. 7 m.w.N.). Ermessen steht der Behörde erst bei Anwendung der Rahmengebühr nach Maßgabe der Anlage 1 der LUIG-GebVO zu, worauf noch eingegangen wird (2.).
35 
Keiner der Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 2 LUIG greift hier ein. Ob eine einfache gebührenfreie schriftliche Auskunft (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG) vorliegt, hängt nicht von der Länge des Textes der Auskunft ab, sondern von deren inhaltlicher Beschaffenheit. Eine einfache schriftliche Auskunft (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG) ist eine solche, bei deren Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt. Nicht gemeint sind Auskünfte, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen (OVG NW, Beschl. v. 18.02.2009, aaO). Maßgeblich ist auch, wie (zeit- )intensiv die Auskunft vorbereitet wurde (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, aaO, § 12 UIG Rn. 12 m.w.N.). Zum „Bearbeitungsaufwand“ im Sinne der § 5 LUIG, § 1 LUIG-GebVO vom 24.03.2006 rechnen Vorbereitungen wie Recherchen über die Sach- und Rechtslage, die durch Telefonate oder Aktenanforderungen bei anderen Abteilungen/Ämtern innerhalb der Behörde, wie hier bei der Abfallbehörde und den Abteilungen Gewerbeaufsicht/Abwasser/Gewässerschutz oder bei anderen Behörden eingeholt werden müssen, um die Frage des Antragstellers beantworten zu können, sowie der Aufwand für die Abfassung des Antwortschreibens selbst. Keine einfachen Auskünfte sind die, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen (OVG NW, Beschl. v. 18.02.2009 - 9 A 2428/08 - zum Begriff „Vorbereitungsaufwand" unter Hinweis auf Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand: August 2008, UIG § 12 Rn. 11 f.).
36 
Für die Erfassung des zeitlichen Umfangs der Bearbeitung dürfen jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es sind Pauschalierungen zulässig. Eine minutengenaue Abrechnung der tatsächlichen Arbeitsleistung ist abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten deshalb entbehrlich, weil die Gebührenbemessung Pauschalierungen zulässt, was in § 5 Abs. 4 LUIG durch die Worte „Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes“ zum Ausdruck kommt. Pauschalierungen sind auch im Hinblick darauf erlaubt, dass die Gebührenhöhe durch das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip begrenzt ist (s. Dr. Debus, DVBL 2013, 9 ff., 25 m.w.N. zu § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013).
37 
Die Beantwortung der schriftlichen Anfragen des Klägers vom 02.05.2011 und vom 21.05.2011 erfolgte schriftlich (s. Schreiben vom 30.05.2011) und die Antworten des LRAes Karlsruhe sind keine einfachen schriftlichen Auskünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG. Denn, wie aus der Mitteilung des LRAes Karlsruhe vom 22.09.2011 hervorgeht, war für die Bearbeitung der Fragestellungen vom 02.05.2011 ein Aktenstudium der unteren Immissionsschutzbehörde notwendig, welches einen Bearbeitungsaufwand von ca. 0,5 Stunden nach sich zog. Darüber hinaus waren Abstimmungsgespräche und ein eigenes Aktenstudium von 0,5 Stunden der unteren Abfallbehörde erforderlich. Für die weiteren notwendigen Tätigkeiten in Form von Telefongesprächen mit dem Inhaber der Biogasanlage sowie dem Betreiber der Kläranlage in Bruchsal sowie der Ausfertigung der schriftlichen Antwort legte das LRA eine Stunde zu Grunde, also insgesamt zwei Stunden. Im Hinblick auf die erforderliche Zusammenarbeit mehrerer Ämter im LRA Karlsruhe und der gebotenen Klärung der gewonnenen Erkenntnisse kann nicht von einer „einfachen“ Auskunft gesprochen werden. Dies gilt auch für die schon in zeitlicher Hinsicht mit 5,5 Stunden angesetzten umfangreichen Bearbeitungen der Anfrage des Klägers vom 21.05.2011.
38 
Schließlich sind die Nummern 3 und 4 des § 5 Abs. 2 LUIG nicht erfüllt.
39 
Bezüglich der Fragen vom 21.05.2011 zur Zulässigkeit des Salzgehalts und des Schwermetallanteils unter dem Aspekt der „DüV“ ist die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 5 Satz 1 LUIG i.V.m. § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 aber deshalb zu verneinen, weil es bezüglich dieser Fragen an einer „Inanspruchnahme“ von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetzes „von den informationspflichtigen Stellen“ im Sinne des § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 fehlt. Denn die Fragen des Klägers unter dem Aspekt der „DüV“ wurden im Schreiben des LRAes Karlsruhe vom 30.05.2011 nicht beantwortet. Für nicht von den Fragen des Klägers veranlasste Antworten dürfen Gebühren nach § 5 Abs. 1 LUIG nicht erhoben werden.
40 
Der Begriff „Inanspruchnahme“ (§ 1 LUIG-GebVO) ist dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber damit auf das im Gebührenrecht (s. z.B. § 2 Abs. 3 LGebG) vielfach ausdrücklich geregelte Veranlassungsprinzip für die Zurechnung einer Amtshandlung abstellt. In § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013, ist dies ausdrücklich klargestellt (Dr. Debus, DVBL 2013, 9 ff., 25 m.w.N.). In Anbetracht der Systematik und des Gesetzeszwecks des § 5 LUIG ist für eine Gebührenerhebung für eine Umweltinformation aufgrund der § 5 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 1 LUIG-GebVO ein auf eine Umweltinformation gerichteter Antrag des Bürgers erforderlich.
41 
Das Veranlassungsprinzip bedeutet, dass der in Anspruch genommene Kostenschuldner auf die Amtshandlung hingewirkt hat oder sie zumindest verursacht haben muss. Abgesehen von der Gebührenerhebung in der Eingriffsverwaltung genügt es, wenn der Bürger die Amtshandlung durch ein ihm individuell zurechenbares Verhalten, das seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, ausgelöst hat (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12/98 - BVerwGE 109, 272 ff. u. Urt. v. 24.08.1990 - 8 C 73/88 - BVerwGE 85, 300 ff.; Urt. v. VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.04.2013 - 1 A 58/11 - zur Zurechnung im Gefahrenbereich; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.05.2002 - 11 LA 100/02 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012 - OVG 1 B 50.11 - ). Die Gebührenerhebung für eine Umweltinformation erfordert einen auf die Erteilung einer bestimmten Umweltinformation gerichteten Antrag. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG. Denn die gebührenfreie Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Auskünfte setzt einen Antrag bzw. eine Frage voraus, also einen Anstoß seitens des Bürgers, der Anlass gibt, eine inhaltlich darauf bezogene einfache schriftliche oder mündliche Auskunft zu erteilen bzw. zu übermitteln (§ 5 Abs. 1 LUIG). Eine nicht einfache und deshalb gebührenpflichtige Übermittlung von Umweltinformationen ist deshalb ebenfalls von einem Antrag abhängig. Einen „Antrag“ für die „Übermittlung“ fordert auch der Wortlaut des Gebührenbefreiungstatbestands des § 5 Abs. 2 Nr. 5 LUIG. Ferner kommt in § 5 Abs. 4 LUIG das Veranlassungsprinzip durch den Gebührenzweck zum Ausdruck, nämlich, dass - im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 2003/4/EG - neben der „Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes“ zu beachten ist, dass die Gebühren so bemessen sein müssen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann. Letzteres ist nur der Fall, wenn ihm aufgrund einer Inanspruchnahme seines Informationsanspruchs die Erteilung der Information zurechenbar ist. Antworten auf nicht gestellte Fragen sind nicht gebührenpflichtig.
42 
Das Erfordernis eines Antrags als Zurechnungskriterium einer Gebührenerhebung für die Übermittlung einer Umweltinformation steht in Einklang mit folgenden Zielen der Richtlinie 2003/4/EG (s. Art. 1 a): „die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie b) die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen.“ Das Antragserfordernis wird ferner durch den die Versagungsgründe regelnden Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2003/4/EG belegt, in dem es heißt: „Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass die Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollte...“ Mit der Richtlinie 2003/4/EG und deren Umsetzung durch das UIG sollen der Öffnungsprozess in Bezug auf Umweltinformationen gefördert, der Anspruch der Öffentlichkeit auf Zugang zu umweltbezogenen Informationen gesichert und eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen gefördert werden (EUGH, Urt. v. 14.02.2012, aaO, Rn. 30; VG Arnsberg, Urt. v. 27.01.2011 - 7 K 753/10 - Rn. 25 unter Hinweis auf BTDrs. 15/3406).
43 
Gemessen an diesen Kriterien kann dem Kläger die Beantwortung seiner im Schreiben vom 21.05.2011 gestellten Fragen bezüglich des Salzgehaltes und des Schwermetallanteils gemäß „DüV“ nicht zugerechnet werden. Denn die Antwort des LRAes schöpft diese Frage des Klägers nach Maßgabe der „DüV“ nicht aus, diese Frage ist nicht beantwortet. Beantwortet ist nur die Frage „Wie wird Abwasser abfallrechtlich eingestuft?“ Das LRA Karlsruhe führte dazu im Schreiben vom 30.05.2011 aus: “Abwässer, die einer Abwasseranlage (z.B. Kläranlage) zugeführt werden, unterliegen nicht den abfallrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Ziff. 6 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).“ Die weiteren Fragen des Klägers befassten sich mit der in Bezug genommenen Analyse der ... Laboratorien GmbH vom 26.11.2008, an die seine Fragen anknüpften: „Sind der Schwermetallanteil und der Salzgehalt gemäß DüV zulässig?“ Die Abkürzung „DüV“ steht für die Düngeverordnung, nicht für Düngemittelverordnung. Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), gültig ab 14.01.2006, die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, ist amtlich abgekürzt mit „DüV“. Die am 24.12.2009 in Kraft getretene und bis 13.12.2012 gültig gewesene Düngemittelverordnung ist amtlich mit „DüMV“ abgekürzt. Das Düngemittelgesetz heißt abgekürzt „DüngMG“. Hiernach ist die vom Kläger im Schreiben vom 21.05.2011 verwendete Abkürzung „DÜV“ eindeutig der Düngeverordnung zuzuordnen, auf die das LRA Karlsruhe mit seiner Antwort vom 30.05.2011 überhaupt nicht einging. Stattdessen hat es die Fragen des Klägers nach dem „Schwermetallanteil und dem Salzgehalt“ unter dem Gesichtspunkt anderer Rechtsvorschriften geprüft, nämlich der Bioabfall- (BioAbfV) sowie der Düngemittelverordnung. Zum Schwermetallgehalt führte das LRA Karlsruhe unter Zitierung der Werte der BioAbfV für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink aus, dass die in der genannten Analyse festgestellten Schwermetallgehalte diese Grenzen unterschreiten. Es stellte ferner fest, dass die danach regelmäßig vorgelegten Analysen die Werte einhalten. Schließlich heißt es: „Gleiches gilt für die Düngemittelverordnung. Das Landwirtschaftsamt bestätigte uns, dass auch die Grenzwerte der Düngemittelverordnung mit dem Gärsubstrat eingehalten werden.“ Von der Düngeverordnung ist nicht die Rede. Auch die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit des Salzgehaltes gehen nicht auf die Fragestellung ein, ob dieser gemäß der „DüV“ eingehalten ist. Wörtlich heißt es: „Hinsichtlich der Zulässigkeit des Salzgehaltes konnte nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt festgestellt werden, dass der im Substrat festgestellte (Gesamt-) Salzgehalt nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Nährwerten und dem Aufbringungsboden gesehen werden muss. Es kann jedoch bestätigt werden, dass das analysierte Gärsubstrat auch hinsichtlich des gemessenen Salzgehaltes den Aufbringungsanforderungen entsprach.“ Eine Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit der „DüV“ vom 21.05.2011 ist dies nicht. Die BioAbfV (in ihrer jeweils gültigen Fassung), die DÜMV und das DüngMG mögen zwar für die Beurteilung der Fragen des Klägers nach der rechtlichen Einschätzung des LRAes einschlägig gewesen sein, sie waren aber von der Fragestellung her bei einer am Empfängerhorizont orientierten verständigen Würdigung des Schreibens des Klägers vom 21.05.2011 nicht erfasst. Die Beschränkung auf die „DüV“ ist eindeutig.
44 
Die Reichweite einer Frage zu Umweltinformationen wird in der Regel im Wege einer schriftlichen oder mündlichen Rückfrage beim Antragsteller seitens der informationspflichtigen Stelle zu klären sein. Hält die informationspflichtige Stelle eine Beantwortung der gestellten Frage für unzureichend oder unpassend, weil sich eine darüberhinausgehende, an anderen gegebenenfalls im Verwaltungsverfahren bereits angewendeten Rechtsvorschriften ausgerichtete Beurteilung anbietet oder gar aufdrängt, so ist sie vor dem Hintergrund des Antragserfordernisses für die Gebührenerhebung verpflichtet, beim Bürger zurückzufragen und auf eine Klarstellung hinzuwirken, ob er eine über seine Frage hinausgehende und damit gebührenpflichtige Auskunft begehrt. Unterlässt die Behörde eine solche Rückfrage und erteilt sie dem Bürger auf eine klare und zweifelsfrei auslegbare Frage eine darüberhinausgehende oder nicht auf seine Frage passende Antwort, so ist der damit verbundene Verwaltungsaufwand dem Bürger nicht zurechenbar, also nicht gebührenpflichtig. Dass die informationspflichtige Stelle zu einer Präzisierung der erbetenen Auskunft durch Rückfragen gehalten sein und dies im Einzelfall sogar einen gebührenfreien Verwaltungsaufwand verursachen kann, ist nach dem Gesetzeszweck, unabhängig von etwaigen weitergehenden formellen Anforderungen eines Gebührenbescheids, hinzunehmen, weil - wie unter Hinweis auf Art 1 der Richtlinie 2003/4/EG bereits ausgeführt ist - mit § 5 LUIG gewährleistet werden soll, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
45 
Gemessen daran hätte das LRA Karlsruhe klären müssen, ob der Kläger eine über die Beurteilung allein nach der DüV hinausgehende Beantwortung seiner Fragen nach der Zulässigkeit des Salz- und Schwermetallgehalts wünscht, etwa nach den von ihrem Anwendungsbereich hier nicht fern liegenden Vorschriften der BioAbfV, DÜMV und dem DüngMG. Ohne entsprechende Rückfrage und ohne ein erkennbares Zurechnungskriterium durften für eine die zuletzt genannten Vorschriften einbeziehende schriftliche Antwort keine Gebühren nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 LUIG i.V.m. § 1 der LUIG-GebVO festgesetzt werden. Das LRA Karlsruhe hat jedoch ohne vorherige Rückfrage beim Kläger, ob eine schriftliche Beurteilung seiner Fragen nach anderen als den gefragten Vorschriften (der DüV) erwünscht sei, z.B. nach der BioAbfV, DÜMV und dem DüngMG, und ohne eine entsprechende sonstige Veranlassung durch den Fragesteller dazu schriftliche Ausführungen gemacht, die erkennbar von den auf die DüV begrenzten Fragen des Klägers nicht erfasst sind. Diese Auskünfte des LRAes Karlsruhe sind dem Kläger nicht zurechenbar. Das LRA Karlsruhe als informationspflichtige Stelle ist vor dem Hintergrund der Gebührenpflichtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 LUIG in Fällen wie hier, in denen sich eine Beurteilung der gestellten Fragen nach nicht gefragten Rechtsgrundlagen von der rechtlichen Beurteilung her anbietet oder gar aufdrängt, gehalten, beim Antragsteller schriftlich oder telefonisch nachzufragen, ob eine über die auf einen rechtlichen Aspekt begrenzte Frage hinausgehende schriftliche Beurteilung gewünscht wird. Dahingehende Rückfragen an den Kläger sind hier unterblieben, jedenfalls nicht aktenkundig. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger seine Fragen auf den Kreis der Rechtsvorschriften erweitert hat, mit denen sich die auf den Salzgehalt und Schwermetallanteil bezogenen Ausführungen des LRAes Karlsruhe im Schreiben vom 30.05.2011 befassen. Es ist auch sonst kein Gesichtspunkt erkennbar, dem Kläger die erteilten schriftlichen Ausführungen auf seine diesbezüglichen Fragen im Schreiben vom 21.05.2011 zuzurechnen.
46 
Eine Gebührenerhebung für Umweltinformationen nach anderen gebührenrechtlichen Regelungen (§ 2 LGebG) scheidet wegen der Spezialität des LUIG aus.
2.
47 
Die Ermessensentscheidung zur Rahmengebühr ist rechtswidrig, weil sie eine nicht gebührenpflichtige Auskunft einbezieht und damit auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Das als Anlage zu § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 beigefügte Gebührenverzeichnis sieht für die Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte bei erheblichem Bearbeitungsaufwand eine Rahmengebühr von 100.-- bis 250.-- EUR vor. Rahmengebühren lassen der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, der es der Verwaltung im Interesse der Gebührengerechtigkeit ermöglicht, bei der konkreten Festsetzung des Gebührenbetrages die Besonderheiten des einzelnen Falles angemessen zu berücksichtigen (VG Aachen, Urt. v. 22.10.2013 - 6 K 273/11 - ; vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 13.09.2013 - 3 A 202/11 - m.w.N.). Gegen den Ansatz einer Rahmengebühr für die Übermittlung von Umweltinformationen bestehen keine Bedenken. Bei deren Konkretisierung sind neben dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, in der besonderen Ausformung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.03.2003 - 5 B 61/02 - ; VG Saarland, Urt. v. 21.11.2013 - 6 K 518/12 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012, aaO). Ob die im Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 1 der LUIG-GebVO getroffene Differenzierung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die alle Antworten umfassende Ermessensentscheidung über die Höhe des Gebührenrahmens auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, nämlich der Annahme, dass die Antwort auf die Frage nach der DüV gebührenpflichtig sei.
48 
Die gerichtliche Überprüfung des Ermessens erstreckt sich darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung dazu, in welcher Höhe der Gebührenrahmen ausgeschöpft wird, bezieht sich auf die Beantwortung aller mit den Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 gestellten Fragen, sie ist nicht trennbar. Im Hinblick auf diese einheitliche Ermessensentscheidung zur Höhe der Gebühren für die erstellten Antworten zu den Fragen vom 02.05. und 21.05.2011 sind der Gebührenbescheid und der den Ausgangsbescheid gestaltende Widerspruchsbescheid auch nicht teilweise aufrechtzuerhalten, etwa für die Beantwortung des Schreibens vom 02.05.2011 und für die beantwortete Frage nach der Abwassereinstufung. Denn dem Widerspruchsbescheid ist nicht zu entnehmen, in welcher Höhe die Widerspruchsbehörde die Gebühr für die einzelnen Auskünfte auf die Fragen vom 02.05. und 21.05.2011 festgesetzt hat. Dem Gericht ist es aber verwehrt, die Ermessensentscheidung der Behörde zu ersetzen. Eine Ermessensentscheidung auf null, die eine bestimmte Höhe der Gebühr für einen gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand aufgrund der Teilantworten vorsieht, ist nicht gegeben. Der Abgabenbescheid vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011 und dieser Widerspruchsbescheid waren deshalb in vollem Umfang aufzuheben.
49 
Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob für die Antworten auf die Fragen vom 02.05.2011 und für die Antwort zur Einstufung des Abwassers auf das Schreiben vom 21.05.2011 ein Gebührenansatz nach Maßgabe des § 5 Absätze 1 und 5 LUIG i.V.m. § 1 LUIG-GebVO und der Anlage dazu rechtmäßig ist, bedarf es deshalb nicht. Sollten diese Antworten gebührenpflichtig sein, bedarf es für den Erlass eines Abgabenbescheids gegenüber dem Kläger erneut einer Ermessensentscheidung dazu, in welcher Höhe der Gebührenrahmen ausgeschöpft werden soll.
3.
50 
Für eine Entscheidung über den Hilfsantrag besteht, ungeachtet seiner Zulässigkeit, keine Veranlassung mehr, nachdem der Hauptantrag Erfolg hat.
51 
Die Kostenentscheidung folgt des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
BESCHLUSS
53 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 200.-- EUR festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
27 
Das Gericht konnte nach Schließung der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 und dem Widerruf des vorgeschlagenen Vergleichs ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren auf die Kammer zurück zu übertragen. Die Anhörung zum Einzelrichterbeschluss wurde dem Kläger am 15.11.2013 zugestellt. Der Einzelrichterbeschluss datiert vom 19.11.2013. Der Zeitraum zwischen der Anhörung und der Zustellung des Einzelrichterbeschlusses war zwar knapp, aber ausreichend, um Einwände gegen die Einzelrichterübertragung vorzutragen, was der Kläger rein fürsorglich erst in der mündlichen Verhandlung tat. Einwände gegen die rechtlichen Voraussetzungen der Einzelrichterübertragung sind einer inhaltlichen Überprüfung im entzogen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Beschl. v. 12.11.2010 - 6 A 940/09 - ; vgl. Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Komm., Stand: Januar 2012, § 6 Rn. 78). Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. 10.2001 - 8 B 104.01 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4), ist nicht erkennbar und dies wird vom Kläger auch nicht substantiiert behauptet.
28 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Abgabenbescheid des LRAes Karlsruhe vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2013 und dieser Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beide Bescheide waren aufzuheben.
29 
Gegenstand des Verfahrens ist der Abgabenbescheid des LRAes Karlsruhe vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011, mit dem die Gebühr für die Übermittlung von Umweltinformationen mit Schreiben des LRAes Karlsruhe vom 30.05.2011 auf 200 EUR (für die Beantwortung der Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011) festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Klarstellung ist hervorzuheben, dass die Auskünfte auf die Anträge des Widerspruchsführers vom 08.05.2011, vom 12.05.2011 und vom 21.05.2011 (soweit darin an die Stellungnahme zu einer Meldung über starke Gerüche vom 16.03.2011 erinnert wurde), im Widerspruchsbescheid nicht als gebührenpflichtig behandelt, deshalb auch nicht in die Ermessensentscheidung bezüglich der Ausschöpfung der Rahmengebühr einbezogen wurden und deshalb nicht Streitgegenstand sind. Im Widerspruchsbescheid wurde die ursprünglich auf 250.-- EUR angesetzte Gebühr auf 200.-- EUR reduziert und für den Aufwand der Beantwortung der Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 (hinsichtlich der Frage nach der Einstufung des Abwassers und der DüV, das im Folgenden als Schreiben vom 21.05.2011 bezeichnet ist) als angemessen bewertet. Beide Bescheide waren in vollem Umfang aufzuheben, weil der Gebührenansatz für die Beantwortung der Fragen nach dem Salzgehalt und Schwermetallanteil unter dem Aspekt der „DüV“ im Schreiben vom 21.05.2011 von den einschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 5 Absätze 1 und 5 LUIG i.V.m. § 1 LUIG-GebVO vom 07.03.2006) nicht gedeckt ist (1.) und die im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung zur Höhe des Gebührenrahmens sich auf die Beantwortung beider Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 bezieht. Beide Bescheide waren deshalb in vollem Umfang aufzuheben (2.). Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war entbehrlich (3.).
1.
30 
Als Rechtsgrundlage des Abgabenbescheids des beklagten Landes kommt § 5 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes vom 07.03.2006 - LUIG - in Verbindung mit der aufgrund § 5 Abs. 5 LUIG ergangenen Gebührenverordnung vom 24.03.2006 - LUIG-GebVO - in Betracht. Nach § 5 Abs. 1 LUIG werden für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes von den informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften festgesetzt und erhoben, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift sieht vor: Gebühren- und auslagenfrei sind 1. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, 2. die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, 3. Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 LUIG, 4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 UIG, die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen. Absatz 3 bleibt unberührt (Satz 2). Nach § 1 Abs. 2 der Gebührenverordnung UVM -GebVO UVM - vom 16.11.2010, die im Zeitpunkt der Entscheidungen galt, bleibt die Gebührenverordnung vom 07.03.2006 davon unberührt. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass ein Abgabenbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die dafür angegebene Rechtsgrundlage unzutreffend ist, wenn er, wie hier, auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.
31 
Die LUIG-GebVO vom 07.03.2006 sieht in § 1 vor, dass für dieInanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz von den informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1LUIG Gebühren nach dem als Anlage zu § 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben werden, soweit nicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht. Das Gebührenverzeichnis ist wie folgt gegliedert:
32 

Gebührenverzeichnis
Nr.     
Gegenstand
Gebühr
Euro



1.

2.

3.
Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf
sonstigem Wege bei

mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden)

erheblichem Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden)

außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)



10-100

100-250

250-500
33 
Das LUIG sowie die Gebührenverordnung sind im Lichte der vorausgegangenen Umweltinformations-Richtlinie 2003/4/EG auszulegen. Die Richtlinie 2003/4/EG geht von einem weiten Verständnis für den Begriff "Informationen über die Umwelt" aus (EUGH, Urt. v. 14.02.2012 - C-204/09 - ; vgl. dazu: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 12 UIG n.F., Stand: Mai 2010, Rn. 1 ff., s. auch § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013; vgl. OVG NW, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 3357/08 - Rn. 45 m.w.N; BayVGH, Urt. v. 24.05.2011 - 22 B 10.1875 - ). § 5 LUIG und § 1 LUIG-GebVO vom 24.03.2006 stehen in Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG und mit dem gleichlautenden § 12 Abs. 2 UIG, wonach die Behörden für die Bereitstellung von Umweltinformationen eine Gebühr erheben können, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. Von einer unsachlichen Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände und damit von einem Verstoß gegen Art. 3 GG kann hier keine Rede sein. Dies gilt auch, wenn man in Rechnung stellt, dass das Ermessen des Verordnungsgebers an Umfang dem gesetzgeberischen Ermessen nachsteht. Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob der Verordnungsgeber einen besseren Maßstab als den hier gewählten hätte finden können; entscheidend ist allein, ob dieser Maßstab willkürlich ist. Willkürlich ist es aber nicht, "wenn der Verordnungsgeber im Rahmen der durch das Gebührengesetz und das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen die Gebührenberechnung nach möglichst einfach zu handhabenden Maßstäben regelt" (BVerwG, Urt. v. 14.04.1967 - IV C 179.65 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012 - 1 B 50.11 - m.w.N.).
34 
Um „Informationen über die Umwelt“ handelt es sich bei den vom LRA Karlsruhe erstellten Antworten auf die mit Schreiben des Klägers vom 02.05. und 21.05.2011 gestellten Fragen betreffend einer Biogasanlage. Die Geltendmachung der Gebühren und Auslagen nach § 5 Abs. 1 LUIG steht nicht im Ermessen der Behörde, sie ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet (s. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, aaO, § 12 UIG Rn. 7 m.w.N.). Ermessen steht der Behörde erst bei Anwendung der Rahmengebühr nach Maßgabe der Anlage 1 der LUIG-GebVO zu, worauf noch eingegangen wird (2.).
35 
Keiner der Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 2 LUIG greift hier ein. Ob eine einfache gebührenfreie schriftliche Auskunft (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG) vorliegt, hängt nicht von der Länge des Textes der Auskunft ab, sondern von deren inhaltlicher Beschaffenheit. Eine einfache schriftliche Auskunft (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG) ist eine solche, bei deren Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt. Nicht gemeint sind Auskünfte, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen (OVG NW, Beschl. v. 18.02.2009, aaO). Maßgeblich ist auch, wie (zeit- )intensiv die Auskunft vorbereitet wurde (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, aaO, § 12 UIG Rn. 12 m.w.N.). Zum „Bearbeitungsaufwand“ im Sinne der § 5 LUIG, § 1 LUIG-GebVO vom 24.03.2006 rechnen Vorbereitungen wie Recherchen über die Sach- und Rechtslage, die durch Telefonate oder Aktenanforderungen bei anderen Abteilungen/Ämtern innerhalb der Behörde, wie hier bei der Abfallbehörde und den Abteilungen Gewerbeaufsicht/Abwasser/Gewässerschutz oder bei anderen Behörden eingeholt werden müssen, um die Frage des Antragstellers beantworten zu können, sowie der Aufwand für die Abfassung des Antwortschreibens selbst. Keine einfachen Auskünfte sind die, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen (OVG NW, Beschl. v. 18.02.2009 - 9 A 2428/08 - zum Begriff „Vorbereitungsaufwand" unter Hinweis auf Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand: August 2008, UIG § 12 Rn. 11 f.).
36 
Für die Erfassung des zeitlichen Umfangs der Bearbeitung dürfen jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es sind Pauschalierungen zulässig. Eine minutengenaue Abrechnung der tatsächlichen Arbeitsleistung ist abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten deshalb entbehrlich, weil die Gebührenbemessung Pauschalierungen zulässt, was in § 5 Abs. 4 LUIG durch die Worte „Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes“ zum Ausdruck kommt. Pauschalierungen sind auch im Hinblick darauf erlaubt, dass die Gebührenhöhe durch das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip begrenzt ist (s. Dr. Debus, DVBL 2013, 9 ff., 25 m.w.N. zu § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013).
37 
Die Beantwortung der schriftlichen Anfragen des Klägers vom 02.05.2011 und vom 21.05.2011 erfolgte schriftlich (s. Schreiben vom 30.05.2011) und die Antworten des LRAes Karlsruhe sind keine einfachen schriftlichen Auskünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG. Denn, wie aus der Mitteilung des LRAes Karlsruhe vom 22.09.2011 hervorgeht, war für die Bearbeitung der Fragestellungen vom 02.05.2011 ein Aktenstudium der unteren Immissionsschutzbehörde notwendig, welches einen Bearbeitungsaufwand von ca. 0,5 Stunden nach sich zog. Darüber hinaus waren Abstimmungsgespräche und ein eigenes Aktenstudium von 0,5 Stunden der unteren Abfallbehörde erforderlich. Für die weiteren notwendigen Tätigkeiten in Form von Telefongesprächen mit dem Inhaber der Biogasanlage sowie dem Betreiber der Kläranlage in Bruchsal sowie der Ausfertigung der schriftlichen Antwort legte das LRA eine Stunde zu Grunde, also insgesamt zwei Stunden. Im Hinblick auf die erforderliche Zusammenarbeit mehrerer Ämter im LRA Karlsruhe und der gebotenen Klärung der gewonnenen Erkenntnisse kann nicht von einer „einfachen“ Auskunft gesprochen werden. Dies gilt auch für die schon in zeitlicher Hinsicht mit 5,5 Stunden angesetzten umfangreichen Bearbeitungen der Anfrage des Klägers vom 21.05.2011.
38 
Schließlich sind die Nummern 3 und 4 des § 5 Abs. 2 LUIG nicht erfüllt.
39 
Bezüglich der Fragen vom 21.05.2011 zur Zulässigkeit des Salzgehalts und des Schwermetallanteils unter dem Aspekt der „DüV“ ist die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 5 Satz 1 LUIG i.V.m. § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 aber deshalb zu verneinen, weil es bezüglich dieser Fragen an einer „Inanspruchnahme“ von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetzes „von den informationspflichtigen Stellen“ im Sinne des § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 fehlt. Denn die Fragen des Klägers unter dem Aspekt der „DüV“ wurden im Schreiben des LRAes Karlsruhe vom 30.05.2011 nicht beantwortet. Für nicht von den Fragen des Klägers veranlasste Antworten dürfen Gebühren nach § 5 Abs. 1 LUIG nicht erhoben werden.
40 
Der Begriff „Inanspruchnahme“ (§ 1 LUIG-GebVO) ist dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber damit auf das im Gebührenrecht (s. z.B. § 2 Abs. 3 LGebG) vielfach ausdrücklich geregelte Veranlassungsprinzip für die Zurechnung einer Amtshandlung abstellt. In § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013, ist dies ausdrücklich klargestellt (Dr. Debus, DVBL 2013, 9 ff., 25 m.w.N.). In Anbetracht der Systematik und des Gesetzeszwecks des § 5 LUIG ist für eine Gebührenerhebung für eine Umweltinformation aufgrund der § 5 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 1 LUIG-GebVO ein auf eine Umweltinformation gerichteter Antrag des Bürgers erforderlich.
41 
Das Veranlassungsprinzip bedeutet, dass der in Anspruch genommene Kostenschuldner auf die Amtshandlung hingewirkt hat oder sie zumindest verursacht haben muss. Abgesehen von der Gebührenerhebung in der Eingriffsverwaltung genügt es, wenn der Bürger die Amtshandlung durch ein ihm individuell zurechenbares Verhalten, das seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, ausgelöst hat (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12/98 - BVerwGE 109, 272 ff. u. Urt. v. 24.08.1990 - 8 C 73/88 - BVerwGE 85, 300 ff.; Urt. v. VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.04.2013 - 1 A 58/11 - zur Zurechnung im Gefahrenbereich; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.05.2002 - 11 LA 100/02 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012 - OVG 1 B 50.11 - ). Die Gebührenerhebung für eine Umweltinformation erfordert einen auf die Erteilung einer bestimmten Umweltinformation gerichteten Antrag. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG. Denn die gebührenfreie Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Auskünfte setzt einen Antrag bzw. eine Frage voraus, also einen Anstoß seitens des Bürgers, der Anlass gibt, eine inhaltlich darauf bezogene einfache schriftliche oder mündliche Auskunft zu erteilen bzw. zu übermitteln (§ 5 Abs. 1 LUIG). Eine nicht einfache und deshalb gebührenpflichtige Übermittlung von Umweltinformationen ist deshalb ebenfalls von einem Antrag abhängig. Einen „Antrag“ für die „Übermittlung“ fordert auch der Wortlaut des Gebührenbefreiungstatbestands des § 5 Abs. 2 Nr. 5 LUIG. Ferner kommt in § 5 Abs. 4 LUIG das Veranlassungsprinzip durch den Gebührenzweck zum Ausdruck, nämlich, dass - im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 2003/4/EG - neben der „Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes“ zu beachten ist, dass die Gebühren so bemessen sein müssen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann. Letzteres ist nur der Fall, wenn ihm aufgrund einer Inanspruchnahme seines Informationsanspruchs die Erteilung der Information zurechenbar ist. Antworten auf nicht gestellte Fragen sind nicht gebührenpflichtig.
42 
Das Erfordernis eines Antrags als Zurechnungskriterium einer Gebührenerhebung für die Übermittlung einer Umweltinformation steht in Einklang mit folgenden Zielen der Richtlinie 2003/4/EG (s. Art. 1 a): „die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie b) die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen.“ Das Antragserfordernis wird ferner durch den die Versagungsgründe regelnden Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2003/4/EG belegt, in dem es heißt: „Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass die Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollte...“ Mit der Richtlinie 2003/4/EG und deren Umsetzung durch das UIG sollen der Öffnungsprozess in Bezug auf Umweltinformationen gefördert, der Anspruch der Öffentlichkeit auf Zugang zu umweltbezogenen Informationen gesichert und eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen gefördert werden (EUGH, Urt. v. 14.02.2012, aaO, Rn. 30; VG Arnsberg, Urt. v. 27.01.2011 - 7 K 753/10 - Rn. 25 unter Hinweis auf BTDrs. 15/3406).
43 
Gemessen an diesen Kriterien kann dem Kläger die Beantwortung seiner im Schreiben vom 21.05.2011 gestellten Fragen bezüglich des Salzgehaltes und des Schwermetallanteils gemäß „DüV“ nicht zugerechnet werden. Denn die Antwort des LRAes schöpft diese Frage des Klägers nach Maßgabe der „DüV“ nicht aus, diese Frage ist nicht beantwortet. Beantwortet ist nur die Frage „Wie wird Abwasser abfallrechtlich eingestuft?“ Das LRA Karlsruhe führte dazu im Schreiben vom 30.05.2011 aus: “Abwässer, die einer Abwasseranlage (z.B. Kläranlage) zugeführt werden, unterliegen nicht den abfallrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Ziff. 6 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).“ Die weiteren Fragen des Klägers befassten sich mit der in Bezug genommenen Analyse der ... Laboratorien GmbH vom 26.11.2008, an die seine Fragen anknüpften: „Sind der Schwermetallanteil und der Salzgehalt gemäß DüV zulässig?“ Die Abkürzung „DüV“ steht für die Düngeverordnung, nicht für Düngemittelverordnung. Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), gültig ab 14.01.2006, die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, ist amtlich abgekürzt mit „DüV“. Die am 24.12.2009 in Kraft getretene und bis 13.12.2012 gültig gewesene Düngemittelverordnung ist amtlich mit „DüMV“ abgekürzt. Das Düngemittelgesetz heißt abgekürzt „DüngMG“. Hiernach ist die vom Kläger im Schreiben vom 21.05.2011 verwendete Abkürzung „DÜV“ eindeutig der Düngeverordnung zuzuordnen, auf die das LRA Karlsruhe mit seiner Antwort vom 30.05.2011 überhaupt nicht einging. Stattdessen hat es die Fragen des Klägers nach dem „Schwermetallanteil und dem Salzgehalt“ unter dem Gesichtspunkt anderer Rechtsvorschriften geprüft, nämlich der Bioabfall- (BioAbfV) sowie der Düngemittelverordnung. Zum Schwermetallgehalt führte das LRA Karlsruhe unter Zitierung der Werte der BioAbfV für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink aus, dass die in der genannten Analyse festgestellten Schwermetallgehalte diese Grenzen unterschreiten. Es stellte ferner fest, dass die danach regelmäßig vorgelegten Analysen die Werte einhalten. Schließlich heißt es: „Gleiches gilt für die Düngemittelverordnung. Das Landwirtschaftsamt bestätigte uns, dass auch die Grenzwerte der Düngemittelverordnung mit dem Gärsubstrat eingehalten werden.“ Von der Düngeverordnung ist nicht die Rede. Auch die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit des Salzgehaltes gehen nicht auf die Fragestellung ein, ob dieser gemäß der „DüV“ eingehalten ist. Wörtlich heißt es: „Hinsichtlich der Zulässigkeit des Salzgehaltes konnte nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt festgestellt werden, dass der im Substrat festgestellte (Gesamt-) Salzgehalt nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Nährwerten und dem Aufbringungsboden gesehen werden muss. Es kann jedoch bestätigt werden, dass das analysierte Gärsubstrat auch hinsichtlich des gemessenen Salzgehaltes den Aufbringungsanforderungen entsprach.“ Eine Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit der „DüV“ vom 21.05.2011 ist dies nicht. Die BioAbfV (in ihrer jeweils gültigen Fassung), die DÜMV und das DüngMG mögen zwar für die Beurteilung der Fragen des Klägers nach der rechtlichen Einschätzung des LRAes einschlägig gewesen sein, sie waren aber von der Fragestellung her bei einer am Empfängerhorizont orientierten verständigen Würdigung des Schreibens des Klägers vom 21.05.2011 nicht erfasst. Die Beschränkung auf die „DüV“ ist eindeutig.
44 
Die Reichweite einer Frage zu Umweltinformationen wird in der Regel im Wege einer schriftlichen oder mündlichen Rückfrage beim Antragsteller seitens der informationspflichtigen Stelle zu klären sein. Hält die informationspflichtige Stelle eine Beantwortung der gestellten Frage für unzureichend oder unpassend, weil sich eine darüberhinausgehende, an anderen gegebenenfalls im Verwaltungsverfahren bereits angewendeten Rechtsvorschriften ausgerichtete Beurteilung anbietet oder gar aufdrängt, so ist sie vor dem Hintergrund des Antragserfordernisses für die Gebührenerhebung verpflichtet, beim Bürger zurückzufragen und auf eine Klarstellung hinzuwirken, ob er eine über seine Frage hinausgehende und damit gebührenpflichtige Auskunft begehrt. Unterlässt die Behörde eine solche Rückfrage und erteilt sie dem Bürger auf eine klare und zweifelsfrei auslegbare Frage eine darüberhinausgehende oder nicht auf seine Frage passende Antwort, so ist der damit verbundene Verwaltungsaufwand dem Bürger nicht zurechenbar, also nicht gebührenpflichtig. Dass die informationspflichtige Stelle zu einer Präzisierung der erbetenen Auskunft durch Rückfragen gehalten sein und dies im Einzelfall sogar einen gebührenfreien Verwaltungsaufwand verursachen kann, ist nach dem Gesetzeszweck, unabhängig von etwaigen weitergehenden formellen Anforderungen eines Gebührenbescheids, hinzunehmen, weil - wie unter Hinweis auf Art 1 der Richtlinie 2003/4/EG bereits ausgeführt ist - mit § 5 LUIG gewährleistet werden soll, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
45 
Gemessen daran hätte das LRA Karlsruhe klären müssen, ob der Kläger eine über die Beurteilung allein nach der DüV hinausgehende Beantwortung seiner Fragen nach der Zulässigkeit des Salz- und Schwermetallgehalts wünscht, etwa nach den von ihrem Anwendungsbereich hier nicht fern liegenden Vorschriften der BioAbfV, DÜMV und dem DüngMG. Ohne entsprechende Rückfrage und ohne ein erkennbares Zurechnungskriterium durften für eine die zuletzt genannten Vorschriften einbeziehende schriftliche Antwort keine Gebühren nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 LUIG i.V.m. § 1 der LUIG-GebVO festgesetzt werden. Das LRA Karlsruhe hat jedoch ohne vorherige Rückfrage beim Kläger, ob eine schriftliche Beurteilung seiner Fragen nach anderen als den gefragten Vorschriften (der DüV) erwünscht sei, z.B. nach der BioAbfV, DÜMV und dem DüngMG, und ohne eine entsprechende sonstige Veranlassung durch den Fragesteller dazu schriftliche Ausführungen gemacht, die erkennbar von den auf die DüV begrenzten Fragen des Klägers nicht erfasst sind. Diese Auskünfte des LRAes Karlsruhe sind dem Kläger nicht zurechenbar. Das LRA Karlsruhe als informationspflichtige Stelle ist vor dem Hintergrund der Gebührenpflichtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 LUIG in Fällen wie hier, in denen sich eine Beurteilung der gestellten Fragen nach nicht gefragten Rechtsgrundlagen von der rechtlichen Beurteilung her anbietet oder gar aufdrängt, gehalten, beim Antragsteller schriftlich oder telefonisch nachzufragen, ob eine über die auf einen rechtlichen Aspekt begrenzte Frage hinausgehende schriftliche Beurteilung gewünscht wird. Dahingehende Rückfragen an den Kläger sind hier unterblieben, jedenfalls nicht aktenkundig. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger seine Fragen auf den Kreis der Rechtsvorschriften erweitert hat, mit denen sich die auf den Salzgehalt und Schwermetallanteil bezogenen Ausführungen des LRAes Karlsruhe im Schreiben vom 30.05.2011 befassen. Es ist auch sonst kein Gesichtspunkt erkennbar, dem Kläger die erteilten schriftlichen Ausführungen auf seine diesbezüglichen Fragen im Schreiben vom 21.05.2011 zuzurechnen.
46 
Eine Gebührenerhebung für Umweltinformationen nach anderen gebührenrechtlichen Regelungen (§ 2 LGebG) scheidet wegen der Spezialität des LUIG aus.
2.
47 
Die Ermessensentscheidung zur Rahmengebühr ist rechtswidrig, weil sie eine nicht gebührenpflichtige Auskunft einbezieht und damit auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Das als Anlage zu § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 beigefügte Gebührenverzeichnis sieht für die Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte bei erheblichem Bearbeitungsaufwand eine Rahmengebühr von 100.-- bis 250.-- EUR vor. Rahmengebühren lassen der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, der es der Verwaltung im Interesse der Gebührengerechtigkeit ermöglicht, bei der konkreten Festsetzung des Gebührenbetrages die Besonderheiten des einzelnen Falles angemessen zu berücksichtigen (VG Aachen, Urt. v. 22.10.2013 - 6 K 273/11 - ; vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 13.09.2013 - 3 A 202/11 - m.w.N.). Gegen den Ansatz einer Rahmengebühr für die Übermittlung von Umweltinformationen bestehen keine Bedenken. Bei deren Konkretisierung sind neben dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, in der besonderen Ausformung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.03.2003 - 5 B 61/02 - ; VG Saarland, Urt. v. 21.11.2013 - 6 K 518/12 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012, aaO). Ob die im Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 1 der LUIG-GebVO getroffene Differenzierung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die alle Antworten umfassende Ermessensentscheidung über die Höhe des Gebührenrahmens auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, nämlich der Annahme, dass die Antwort auf die Frage nach der DüV gebührenpflichtig sei.
48 
Die gerichtliche Überprüfung des Ermessens erstreckt sich darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung dazu, in welcher Höhe der Gebührenrahmen ausgeschöpft wird, bezieht sich auf die Beantwortung aller mit den Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 gestellten Fragen, sie ist nicht trennbar. Im Hinblick auf diese einheitliche Ermessensentscheidung zur Höhe der Gebühren für die erstellten Antworten zu den Fragen vom 02.05. und 21.05.2011 sind der Gebührenbescheid und der den Ausgangsbescheid gestaltende Widerspruchsbescheid auch nicht teilweise aufrechtzuerhalten, etwa für die Beantwortung des Schreibens vom 02.05.2011 und für die beantwortete Frage nach der Abwassereinstufung. Denn dem Widerspruchsbescheid ist nicht zu entnehmen, in welcher Höhe die Widerspruchsbehörde die Gebühr für die einzelnen Auskünfte auf die Fragen vom 02.05. und 21.05.2011 festgesetzt hat. Dem Gericht ist es aber verwehrt, die Ermessensentscheidung der Behörde zu ersetzen. Eine Ermessensentscheidung auf null, die eine bestimmte Höhe der Gebühr für einen gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand aufgrund der Teilantworten vorsieht, ist nicht gegeben. Der Abgabenbescheid vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011 und dieser Widerspruchsbescheid waren deshalb in vollem Umfang aufzuheben.
49 
Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob für die Antworten auf die Fragen vom 02.05.2011 und für die Antwort zur Einstufung des Abwassers auf das Schreiben vom 21.05.2011 ein Gebührenansatz nach Maßgabe des § 5 Absätze 1 und 5 LUIG i.V.m. § 1 LUIG-GebVO und der Anlage dazu rechtmäßig ist, bedarf es deshalb nicht. Sollten diese Antworten gebührenpflichtig sein, bedarf es für den Erlass eines Abgabenbescheids gegenüber dem Kläger erneut einer Ermessensentscheidung dazu, in welcher Höhe der Gebührenrahmen ausgeschöpft werden soll.
3.
50 
Für eine Entscheidung über den Hilfsantrag besteht, ungeachtet seiner Zulässigkeit, keine Veranlassung mehr, nachdem der Hauptantrag Erfolg hat.
51 
Die Kostenentscheidung folgt des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
BESCHLUSS
53 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 200.-- EUR festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 22/10/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckb
published on 13/09/2013 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Her
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu volls
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Annotations

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.