Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 4 K 3315/11
Tenor
1. Der Gebührenbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 31.05.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011 werden aufgehoben.
2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 24,50 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Gebühren nach einer Bedarfsgegenständeüberwachung.
- 2
Die Klägerin betreibt eine Warenhauskette mit circa 1.500 Filialen in Deutschland. Sitz der Klägerin ist A-Stadt in Bayern, wo sich auch deren Zentrallager befindet. Zu dem Sortiment der Klägerin gehörten unter anderem Babyschuhe, die sie aus China importiert.
- 3
Am 18.02.2010 wurde in der Filiale der Klägerin in Glauchau (Sachsen) durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Zwickau eine Probe der streitgegenständlichen Babyschuhe entnommen. Die Probe wurde von der Landes-untersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen untersucht. Im Rahmen der chemisch-analytischen Untersuchung wurde in den Babyschuhen der Weichmacher Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP-Kunstleder) nachgewiesen und festgestellt, dass der zulässige Grenzwert für Weichmacher in Babyartikeln erheblich überschritten werde.
- 4
Mit Schreiben vom 08.07.2010 teilte das Landratsamt Bayreuth der Klägerin die Ergebnisse des Gutachtens mit und wies sie darauf hin, dass der untersuchte Artikel nicht der Bedarfsgegenständeverordnung entspreche. Das Landratsamt Bayreuth untersagte der Klägerin gem. § 39 Abs. 2 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) das Inverkehrbringen der Babyschuhe. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, dem Landratsamt die notwendigen Informationen insbesondere über vorhandene Warenbestände, veranlasste Maßnahmen, Bezugsquelle, weitere Vertriebswege und Lieferlisten bis spätestens 12.07.2010 zukommen zu lassen, da das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine RAPEX(Rapid Exchange of Information System)-Meldung erstellt habe.
- 5
Mit Rundschreiben vom 09.07.2010 unterrichte die Zentrale der Klägerin ihre Filialen über das Verkaufsverbot und ordnete die umgehende Rücksendung der Schuhe an. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte die Klägerin dem Landratsamt Bayreuth mit, dass sie den Verkauf der Babyschuhe entsprechend der Untersagungsverfügung gestoppt habe. Die Ware werde ausschließlich in den eigenen Filialen verkauft. Es befänden sich noch 1.954 Schuhe in ihrem Bestand. Die Rückführung in das Zentrallager sei veranlasst worden. Bei einer unangemeldeten Kontrolle am 23.08.2010 wurde das Zentrallager der Klägerin durch einen Bediensteten des Landratsamtes Bayreuth überprüft und eine Probe von den Babyschuhen entnommen.
- 6
Mit E-Mail vom 14.09.2010 unterrichtete das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowohl das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit als auch die RAPEX-Kontaktstellen aller Bundesländer, wozu auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (MLUR) gehörte, über die Feststellung eines überhöhten Gehaltes an DEHP in den von der Klägerin vertriebenen Baby-Schuhen (vgl. Bl. 12 ff. der Verwaltungsakte). Das Schreiben enthielt unter anderem Informationen darüber, dass die beanstandete Ware vom Zentrallager der Klägerin bezogen werde und dass die Klägerin einen Verkaufsstopp sowie eine Rücknahme veranlasst habe. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass ein Vertrieb der Ware ausschließlich in den Filialen der Klägerin erfolge. Ferner soll eine weitere Beprobung durch das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ergeben haben, dass die Schuhe aufgrund überhöhter DEHP-Gehalte nicht verkehrsfähig seien. Ein entsprechendes Gutachten würde nachgereicht werden. Dem Schreiben war ferner ein vorbereitetes RAPEX-Formular beigefügt. Es wurde zudem um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung gebeten.
- 7
Am 15.09.2010 unterrichtete das MLUR das Veterinäramt des Beklagten per E-Mail über die Beanstandung von Baby-Schuhen aus dem Unternehmen der Klägerin. Das MLUR bat den Beklagten, mitzuteilen, ob der Rückruf erfolgreich umgesetzt wurde. Der E-Mail des MLUR waren Kopien von Gutachten, Prüfberichte, Fotos, das Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 und das Rundschreiben der Klägerin vom 09.07.2010 beigefügt.
- 8
Am 16.09.2010 erfolgte im Rahmen der täglichen Kontrolltätigkeit durch einen Mitarbeiter des Beklagten eine Überprüfung der Filiale der Klägerin in Bad Bramstedt. Es wurde festgestellt, dass die Rückrufaktion durchgeführt und sich keine Warenbestände mehr vor Ort befanden. Der Beklagte meldete dem MLUR am 17.09.2010, dass der Rückruf umgesetzt wurde.
- 9
Mit Bescheid vom 05.10.2010 wurde gegenüber der Klägerin für die Kontrolle am 16.09.2010 eine Verwaltungsgebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Tarifstelle 9.11.5) in Höhe von 12,25 € erhoben. Weiterhin wurden anteilige Fahrtkosten in Höhe von 12,25 € geltend gemacht.
- 10
Unter dem 15.10.2010 legte die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, dass für die Gebührenerhebung kein Rechtsgrund bestehe. Sie sei mutwillig und unverhältnismäßig. Der Prüfbericht der Beklagten bestätige, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle keine Babyschuhe mehr in der Filiale befunden hätten. Für die Prüfung des Beklagten habe daher kein Anlass bestanden. Wegen der zuvor erfolgten Kontrolle des Zentrallagers durch das Landratsamt Bayreuth seine eine kostenpflichtige Überprüfung durch den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Bei einem Filialnetz von circa 1.500 Filialen würden Kosten in Höhe von 75.000 € für Kontrollen entstehen, die nicht die Klägerin sondern die jeweiligen Ämter veranlasst hätten.
- 11
Die Klägerin habe die Kontrolle auch nicht veranlasst, da die streitgegenständlichen Schuhe seit dem 12.07.2010 für niemanden mehr zugänglich gewesen seien. Sie hätten sich ab diesem Zeitpunkt im Zentrallager befunden, worüber das Landratsamt Bayreuth am gleichen Tag per Telefax informiert worden sei. Von der sicheren und vollständigen Verwahrung habe sich ein Bediensteter des Landratsamtes Bayreuth bei der unangemeldeten Kontrolle am 23.08.2010 überzeugt. Die Klägerin habe den mangelnden Informationsfluss zwischen den Behörden und damit auch die Unkenntnis des Beklagten von dem Ergebnis der Kontrolle am 23.08.2010 nicht zu verantworten. Aus diesem Grund bestehe auch keine Kostentragungspflicht der Klägerin.
- 12
Selbst wenn man nach einer fehlerfreien Kontrolle von der Notwendigkeit weiterer Kontrollen ausgehe, hätte hierzu mit der Überprüfung des Zentrallagers eine wesentlich billigere Kontrollmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Es sei wesentlich aufwändiger, anstelle einer einzigen Kontrolle im Zentrallager sämtliche Filialen der Klägerin in Deutschland zu kontrollieren.
- 13
Zudem liege ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Durch die Kontrollen sollen die Verbraucher vor gesundheitsgefährdenden Stoffen in den Babyschuhen geschützt werden. Dieser Zweck sei mit der Vollzugsmeldung gegenüber dem Landratsamt Bayreuth am 12.07.2010 erreicht worden. Die Umsetzung der Verfügung des Landratsamtes Bayreuth vom 09.07.2010 sei mit der Kontrolle am 23.08.2010 sichergestellt worden. Weiterer Kontrollen zur Gewährleistung der Gesundheit der Verbraucher durch Behörden hätte es nicht bedurft. Diese seien ersichtlich ungeeignet gewesen, da nach den bereits vorgenommenen und überprüften behördlichen Maßnahmen keine Gefahr mehr für die Gesundheit der Verbraucher bestanden habe.
- 14
Es könne im Übrigen auch nicht Sinn und Zweck von verwaltungskostenrechtlichen Bestimmungen sein, den Behörden ein zeitlich und sachlich unbegrenztes Recht von kostenpflichtigen Kontrollen einzuräumen, wenn letztlich nur ein einziges Fehlverhalten dafür ursächlich war.
- 15
Unter dem 21.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Gebührenbescheid beruhe auf der im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld geltenden Tarifstelle 9.11.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008, die zwischenzeitlich durch die mit Wirkung vom 01.10.2010 in Kraft getretene wortgleiche Tarifstelle 1.6.5 der Anlage 1 zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 08.09.2010 ersetzt worden sei.
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Nach der Tarifstelle 9.11.5 sei der Beklagte berechtigt, eine Verwaltungsgebühr für die Amtshandlung „Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen“ in Angelegenheiten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts zu erheben.
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Die mit der behördlichen Kontrolle vorgenommene Amtshandlung sei auch im Sinne des § 13 VerwKostG zurechenbar veranlasst worden. Das Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein habe sich für den umfassenden Anknüpfungsmaßstab der Veranlassung entschieden. Zu einer Amtshandlung habe derjenige Anlass gegeben, der einen in seinem Pflichtenkreis liegenden Tatbestand geschaffen habe, woraufhin die Behörde die jeweilige Amtshandlung vornimmt. Es sei nicht erforderlich, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden sei. Es genüge, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - einen Tatbestand erfülle, welcher ursächlich für die Amtshandlung sei, diese also ausgelöst habe. Auf ein etwaiges Verschulden komme es nicht an.
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Individuell zurechenbar seien öffentliche Leistungen nach dem VerwKostG insbesondere dann, wenn sie durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpfe und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stünden. Es reiche aus, wenn die Behörde ermächtigt werde, für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes - hier des LFGB - zu sorgen
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Aus den der Information durch das MLUR vom 15.09.2010 beigefügten Unterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, ob der Rückruf bereits durchgeführt oder abgeschlossen gewesen sei. Vielmehr habe des MLUR um Prüfung und Mitteilung gebeten, ob dieser erfolgreich umgesetzt wurde. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe daher im Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 15.09.2010 eine entsprechende Kontrolle nach pflichtgemäßem Ermessen für notwendig halten dürfen. Der Umstand, dass die Klägerin ihren unternehmerischen Pflichten in diesem Fall möglicherweise bereits nachgekommen sei, beziehungsweise dass sich herausgestellt habe, dass letztlich keine behördlichen Beanstandungen festgestellt wurden, sei nicht entscheidungserheblich. Im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sei es üblich, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Rücknahme bzw. des Rückrufs eines Produktes von den örtlich zuständigen Überwachungsbehörden kontrolliert würden. Die Erfahrung habe gezeigt, dass es immer wieder zu Fällen komme, in denen die Rücknahme eines Produkts in der belieferten Firma nicht bekannt war oder nicht befolgt wurde. Es müsse daher zumindest immer eine stichprobenartige Kontrolle erfolgen. Allein die Kontrolle eines Rückrufes im Zentrallager sei nicht ausreichend.
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Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, es habe bereits eine allumfassende Überprüfung der vollständigen Rückführung der beanstandeten Ware in das Zentrallager durch das Landratsamt Bayreuth stattgefunden, sei im Zeitpunkt der Unterrichtung durch das MLUR nicht bekannt gewesen. Zudem habe die Klägerin bislang keinen entsprechenden amtlichen Nachweis dafür vorgelegt, der den Rückschluss zuließe, dass bei der Kontrolle am 23.08.2010 abschließend festgestellt worden sei, dass keine weiteren Baby-Schuhe mehr in anderen Filialen der Klägerin vorhanden sein können und sich damit ein weiteres Kontrollerfordernis erledigt haben könnte.
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Zudem sei auch die Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerwKostG erfüllt, wonach derjenige zur Zahlung von Kosten verpflichtet ist, der einer besonderen Überwachungstätigkeit oder Beaufsichtigung unterliegt. Die Klägerin unterliege der Bedarfsgegenständeüberwachung nach den Vorschriften des LFGB.
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Die Klägerin hat am 26.01.2011 Klage erhoben. Sie behauptet, dass bei der unangekündigten Kontrolle durch das Landratsamt Bayreuth am 23.08.2010 festgestellt worden sei, dass sich alle streitgegenständlichen Babyschuhe in nummerierten Kartons in Originalverpackung im Zentrallager befunden hätten, die Rücknahme der Ware vollständig veranlasst worden sei und kein Mangelprotokoll habe ausgestellt werden müssen. Das Landratsamt Bayreuth sei nach dem Abgleich der Ist - mit den Soll-Zahlen zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Fehlmengen vorgelegen hätten.
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbingens im Verwaltungsverfahren vertritt sie die Ansicht, dass die Kostentragungspflicht für behördliche Maßnahmen jedenfalls dann entfalle, wenn sich die Behörde bei dieser Kontrolle vollständige Gewissheit darüber verschafft habe, dass sich das beanstandete Produkt nicht in den Filialen sondern vollständig im Zentrallager befinde. Die zeitlich nachgelagerte Kontrolle des Beklagten am 16.09.2010 sei nicht durch ein (erneutes) Fehlverhalten der Klägerin sondern durch einen behördlichen Benachrichtigungsfehler ausgelöst worden. Die Aufforderung des MLUR an den Beklagten vom 15.09.2010 sei offensichtlich in Unkenntnis der bereits am 12.07.2010 abgeschlossenen Rückrufmaßnahmen und des Kontrollergebnisses vom 23.08.2010 erfolgt. Der mangelnde Informationsfluss zwischen den Behörden dürfe aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Seit dem 23.08.2010 hätte die Behörden wissen müssen, dass sich in den Filialen keine der streitgegenständlichen Schuhe mehr befinden konnten. Zwar bleibe es den Behörden unbenommen, trotzdem weitere Prüfungen zu veranlassen. Diese Prüfungen hätte die Klägerin dann aber nicht mehr veranlasst und sei daher nicht auch nicht kostenpflichtig.
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Der Beklagte hätte eine gebührenpflichtige Nachschau im Übrigen nur dann vornehmen dürfen, wenn er auch zur Anordnung einer amtlichen Rücknahme gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB berechtigt gewesen wäre. Hierfür bestand aus den genannten Gründen jedoch kein Bedarf mehr.
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Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen geltende Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts nicht eindeutig erwiesen gewesen. Das Ergebnis der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen stehe im Widerspruch zu eigenen Untersuchungsergebnissen, welche die Klägerin vor der Einführung der Ware veranlasst habe. Ein vom Lieferanten der Klägerin vorgelegtes Gutachten belege die Schadstofffreiheit der Babyschuhe (vgl. Anlage K 7, Bl. 28 ff. d.A.). Die Klägerin hat nach dem Bekanntwerden der Untersuchung durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachen zudem ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, welches ebenfalls Phtalatfreiheit bescheinige (vgl. Anlage K 7, Bl. 55 ff.d.A.). Auch bei den anlässlich der Kontrolle am 23.08.2010 entnommenen Proben sei keine Schadstoffbelastung festgestellt worden (vgl. Anlage K 9, Bl. 62 ff. d.A.).
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Die Klägerin beantragt wörtlich,
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die Beklagte zu verpflichten, den Gebührenbescheid vom 05.10.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
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Die Klägerin hat nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung ein Schreiben des Landratsamtes Bayreuth vom 07.12.2012 vorgelegt. Darin teilt das Landratsamt mit, dass anlässlich der Probenentnahme am 23.08.2010 vom zuständigen Lebensmittelüberwachungsbeamten festgestellt worden sei, dass 1.680 Stück Babyschuhe mit der Artikelnummer 1542158 im Zentrallager der Firma NKD als gesperrte Ware gelagert worden seien. Dies sei im Probenahmeprotokoll und durch Fotos dokumentiert worden. Nach den damaligen Vergleichszahlen seien zu diesem Zeitpunkt alle Schuhe an das Zentrallager zurückgesandt worden.
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Die Beteiligen haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 34
I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
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II. Die Klage ist nach verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens gem. § 88 VwGO als Anfechtungsklage zulässig. Entgegen der von der Klägerin gewählten Formulierung in der Klageschrift bedarf es im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines angefochten Verwaltungsaktes und einer damit einhergehenden Rechtsverletzung keiner Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Verwaltungsaktes im Wege eines Verpflichtungsurteils. Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtungsklage ist die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch das Gericht. Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 05.10.2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 im Wege der Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Die Rechtsgrundlage für den Bescheid, mit dem die Klägerin zur Zahlung von 24,50 € für die Kontrolle am 16.09.2010 herangezogen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VerwKostG) in Verbindung mit der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. 2008, 383) in der zur Zeit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 Alt. 2 VwKostG) geltenden Fassung. § 1 der Verordnung bestimmt, dass Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben werden. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Verordnung. Die Tarifstelle 9.11 regelte im Zeitpunkt der Kontrolle am 16.09.2010 die Gebührentatbestände in den Angelegenheiten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts nach den dort angegeben europarechtlichen und nationalrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Tarifstelle 9.11.5 enthielt einen Gebührentatbestand für Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Die vorgenannte Tarifstelle wurde mit Wirkung zum 01.10.2010 gestrichen und entspricht seit dem 01.10.2010 dem Gebührentatbestand in der Tarifstelle 1.6.5 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. 2010, 586). Nach dessen § 1 werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben.
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2. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes sind erfüllt. Der Beklagte hat eine Kontrolle durchgeführt, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über die normale Kontrolltätigkeit nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht hinausging.
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Rechtsgrundlage für die Kontrolle des Beklagten am 16.09.2010 ist § 39 Abs. 2 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dessen Satz 1 treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB können die zuständigen Behörden insbesondere eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in der Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
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Der Anwendungsbereich des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches ist vorliegend eröffnet. Bei den streitgegenständlichen Schuhen handelt es sich um Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 6 LFGB, welcher Gegenstände erfasst, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel Bekleidungsgegenstände.
- 41
Die Gebührenerhebung auf landesrechtlicher Grundlage ist auch nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen. Dem insoweit maßgeblichen LFGB lässt sich ein solcher Ausschluss nicht entnehmen. Die Vorschriften des LFGB, insbesondere die einschlägigen §§ 30 ff. und 38 ff. LFGB, treffen keine ausdrückliche Regelung der Kostenfrage in Bezug auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit.
- 42
Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Kontrolle aus Sicht des Beklagten ein hinreichender Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts. § 30 Nr. 2 LFGB verbietet es, Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 1 Nr. 4 LFGB wurden in der Bedarfsgegenständeverordnung Höchstmengen für Stoffe festgesetzt, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucherinnen oder Verbraucher einwirken oder übergehen können. Der streitgegenständliche Schadstoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) ist in Nr. 8 lit. a) (Spielzeug und Babyartikel) der Anlage 1 zu § 3 Bedarfsgegenständeverordnung (verbotene Stoffe) aufgeführt.
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Aufgrund der Mitteilung des MLUR vom 15.09.2010 und den beigefügten Unterlagen, wozu auch das Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 gehörte, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Babyschuhe wegen der aufgeführten Schadstoffbelastung nicht verkehrsfähig gewesen sind. Die von der Klägerin angeführten Gutachten, wonach keine Schadstoffbelastung festgestellt werden konnte, führen nicht zu einem Entfallen des Verdachts im Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der bei dem Beklagten vorhandenen Informationen.
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Zwar hatte der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin unter dem 09.07.2010 einen Verkaufstopp und die Rücksendung der Ware an das Zentrallager veranlasst hatte. Der Beklagte hatte hingegen keine Kenntnis davon, dass die Rücksendung der Ware bereits am 23.08.2010 durch das Landratsamt Bayreuth überprüft wurde und demnach die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 30 Nr. 2 LFGB gegebenenfalls nicht mehr bestand beziehungsweise eine Überwachung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB nicht mehr notwendig gewesen ist. Auch die Mitteilung des Bayrischen Landesamtes enthielt hierüber keinerlei Aussagen.
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Der Beklagte konnte aufgrund des Fehlens einer anderslautenden Information der insoweit für das Zentrallager örtlich zuständigen Behörde(n) nicht davon ausgehen, dass die Rücknahme durch die Klägerin bereits (erfolgreich) abgeschlossen war. Es bestand weiterhin die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständlichen Schuhe noch in der Filiale der Klägerin in Bad Segeberg befanden, weshalb eine Kontrolle vor Ort zulässig gewesen ist. Überwachen i.S.d. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB erfasst nicht nur die Entgegennahme von mündlichen und schriftlichen Berichten des Unternehmens. Die Befugnis zur Überwachung umfasst unter anderem das Recht auf die Einsichtnahme in Nachweise über die Durchführung der Rücknahmeaktion (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 149. EL 2012, § 39 LFGB Rn 35). Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Überprüfung einer Filiale des Unternehmens, wenn dieses über ein weit verzweigtes (bundesweites) Filialnetz verfügt. In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin durch die bereits erfolgte Rücknahme der Schuhe keine Veranlassung mehr zu der Kontrolle am 16.09.2010 gegeben hat. Dieser Aspekt kann vorliegend allein im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Kostenerhebung Berücksichtigung finden.
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Im Übrigen bestand für den Beklagten - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Befugnis für eine gebührenpflichtige Nachschau nicht nur dann, wenn er auch selbst eine Rücknahme der Baby-Schuhe gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB hätte anordnen dürfen. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB ermächtigt die zuständigen Behörden ausdrücklich dazu Maßnahmen wie einen Rückruf oder eine Rücknahme, die bereits veranlasst wurden, zu überwachen. Die Überwachungsbefugnis setzt somit nicht die Befugnis zur selbstständigen Anordnung eines Rückrufs bzw. einer Rücknahme voraus.
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2. Die Klägerin ist auch der richtige Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer einer besonderen Überwachung unterliegt. Die Klägerin erfüllt die Kostenschuldnereigenschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 3 VwKostG. Sie hat die gebührenpflichtige Amtshandlung zurechenbar veranlasst und unterlag einer besonderen Überwachung.
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Das Veranlassungsprinzip bedeutet, dass der in Anspruch genommene Kostenschuldner auf die Amtshandlung hingewirkt hat oder sie zumindest verursacht haben muss. Eine Veranlassung liegt auch dann vor, wenn die Amtshandlung nicht auf einer Willensbetätigung der in Anspruch genommenen Person beruht, sondern auf einem Entschluss der Behörde auf Grund eines von der Person gesetzten Tatbestandes. Entscheidend ist ein ursächliches Verhalten des Kostenschuldners (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.04.1970 - 4 OVG A 151/69 - OVGE 26, 446 ff.; Friedersen, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Schleswig-Holstein, VwKostG, Stand September 2006, § 13 Erläuterung 2.1 m.w.N.). Eine Zurechenbarkeit in diesem Sinne ist bereits dann zu bejahen, wenn eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, dass der Gesetzgeber seinem Pflichtenkreis zugeordnet hat, die Tätigkeit der Behörde auslöst (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.06.1999 - 9 A 3817/98 - zitiert nach juris).
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Mit dem Inverkehrbringen der Babyschuhe durch die Lieferung an die von dem Beklagten überwachte Filiale hat die Klägerin die Kontrolle am 16.09.2010 zurechenbar veranlasst (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.05.2002 - 11 LA 100/02 - zitiert nach juris, zur unmittelbaren Veranlassung einer gebührenpflichtigen „Verdachtsprobe“ gem. § 46a Abs. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz a.F. durch das Herstellen und Vertreiben von Frikadellen). Es bestand aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten bekannten Untersuchungsergebnisse und getroffenen Maßnahmen der hinreichende Verdacht eines Verstoßes gegen § 30 Nr. 2 LFGB und die Notwendigkeit der Überwachung der Rücknahme gem. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB.
- 50
Die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen und die Feststellungen des Landratsamtes Bayreuth vom 23.08.2010 führen vorliegend nicht dazu, dass der Verursachungsbeitrag der Klägerin aufgehoben wurde. Aufgrund des bundesweiten Vertriebs der Babyschuhe könnte eine - zurechenbare - Veranlassung der Klägerin für weitere Kontrollen erst dann verneint werden, wenn sämtliche zuständigen Behörden sichere Kenntnis von der vollständigen Rückführung von sämtlichen ausgelieferten Schuhen hatten oder hätten haben müssen. Das mit einhergehende erhöhte Veranlassungsrisiko für behördliche Kontrollen, wie sie vorliegend stattgefunden hat, ist grundsätzlich von der Klägerin zu tragen, die sich eines solchen weit verbreiteten – bundesländerübergreifenden – Vertriebsnetzes bedient.
- 51
Allein die Kenntnis des Beklagten von dem von der Klägerin am 09.07.2010 angeordneten Verkaufsstopp führt ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des Verursachungsbeitrags mit der Folge, dass der Beklagte die Kontrolle nicht hätte vornehmen dürfen. Die für die Überwachung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständemarktes zuständigen Behörden dürfen und müssen sich nicht allein auf die (freiwilligen) Angaben eines überwachten Unternehmens verlassen. Sofern nicht weitere - belastbare - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die (Rückführungs)Maßnahmen eines Unternehmens erfolgreich beendet wurden, sind die zuständigen Behörden berechtigt und verpflichtet, die notwendigen (Kontroll-) Maßnahmen durchzuführen. Trotz des mit dem Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mitgeteilten Verkaufsstopps Klägerin und der Anordnung zur Rücksendung der Schuhe enthielt das Schreiben keine Information über den (erfolgreichen) Abschluss dieser Maßnahmen oder über die Kontrolle des Landratsamtes Bayreuth vom 23.08.2010. Es lagen für den Beklagten am Tag der Kontrolle somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, von der beabsichtigten Kontrolle Abstand nehmen zu müssen.
- 52
Aus den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechtlichen zur Kostentragungspflicht von Anscheins- und Gefahrenverdachtsstörern entwickelten Grundsätzen, die auf die vorliegende Konstellation übertragen werden können, ergibt sich zudem, dass im Rahmen der Beurteilung der Veranlassung hoheitlichen Einschreitens Verschuldenselemente grund-sätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Kap. N Rn 52 m.w.N; Finger, DVBl. 2005, 798, 800 m.w.N). Es ist daher nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin für die festgestellte Schadstoffbelastung in den Schuhen nicht verantwortlich ist. Ausreichend ist ihre Verantwortung durch das (einmalige) Inverkehrbringen der Babyschuhe. Ferner ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, dass die Klägerin nicht für etwaige Informationsdefizite zwischen den bayrischen Behörden bzw. für fehlerhafte oder unvollständige Informationen an die weiteren Behörden im Bundesgebiet verantwortlich ist.
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Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts durch das Inverkehrbringen des Babyschuhe veranlasst hat und ob trotz der Rückführung sämtlicher Schuhe diese Veranlassung im Zeitpunkt der Kontrolle durch den Beklagten noch fortgewirkt hat, unterlag die Klägerin im Zeitpunkt der Amtshandlung einer besonderen Überwachung nach dem LFGB (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 28.01.2009 – 1 A86/09 – zitiert nach juris, zur Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG bei der Überwachung von Arzneimittelherstellern nach §§ 64 ff. AMG). § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB ermächtigt die zuständigen Behörden im Falle eines entsprechenden Verdachtes eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts die Rücknahme eines betroffenen Erzeugnisses zu überwachen. Dieser Fall lag hier vor. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte keine Kenntnis von der vollständigen Rücknahme der Babyschuhe hatte, unterlag die Klägerin im Zeitpunkt auch weiterhin der Überwachung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG. Die Heranziehung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG erfordert ferner das Vorliegen eines spezifischen Überwachungsgebührentatbestands. Ein entsprechender Gebührentatbestand liegt mit der Tarifstelle 9.11.5 vor.
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Sofern die Begründung der Kostenschuldnereigenschaft nicht allein oder nicht mehr auf das Verhalten des in Anspruch genommenen, sondern gegebenenfalls auch auf hoheitliches Fehlverhalten, wie zum Beispiel eines fehlenden, unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Informationsaustausches zurückzuführen ist, könnte diesem Aspekt allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Gebührenerhebung Rechnung getragen werden.
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3. Die Geltendmachung der Gebühren ist im vorliegenden Fall auch nicht unverhältnismäßig beziehungsweise ermessensfehlerhaft. Die Erhebung der Kosten für entsprechende Kontrollen kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, insbesondere im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Eine unrichtige Sachbehandlung durch die Behandlung durch Beklagten liegt nicht vor.
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Eine unrichtige Sachbehandlung wird insbesondere nicht durch den Umstand begründet, dass die vollständige Rückführung der Babyschuhe im Zeitpunkt der Kontrolle des Beklagten bereits abgeschlossen war, die Klägerin dies den bayrischen Behörden mitgeteilt hatte und dies letztlich durch das Landratsamt Bayreuth anlässlich der Kontrolle am 23.08.2010 auch festgestellt wurde.
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Zunächst gilt, dass auch bei einem freiwilligen Handeln eines Unternehmens eine kostenpflichtige Kontrolle möglich ist, wenn sie notwendig, zielführend und angemessen ist, um zu überprüfen, ob von den Unternehmer eingeleitete Abhilfemaßnahmen tatsächlich und umfassend durchgeführt worden sind. Dies kann jedoch in der Regel nur dann der Fall sein, wenn hierfür ein Anlass besteht und im Hinblick auf den schnellen Warenumschlag im Einzelhandel die Überwachung zeitnah durchgeführt wird (Vgl. VG München, Urt. v. 23.05.2012 - M 18 K 10.1351 - zitiert nach juris).
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Der Beklagte hat von dem Verdacht des lebensmittelrechtlichen Verstoßes der Klägerin erst am 14.09.2010 erfahren. Er hat die entsprechende Kontrolle dann am 16.09.2010 in Unkenntnis der (behördlichen) Vorgänge in Bayern vorgenommen. Aus den bereits ausgeführten Gründen hatte allein die Kenntnis des Beklagten von dem von der Klägerin am 09.07.2010 angeordneten Verkaufsstopp keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Kontrolle. Es bestand deswegen keine Veranlassung zum Unterlassen der Überwachungsmaßnahme. Der Beklagte hat auch zeitnah nach Kenntniserlangung gehandelt.
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Es hätte vorliegend vielmehr den bayrischen Behörden oblegen, dem MLUR bzw. dem Beklagten mitzuteilen, dass bereits eine Kontrolle des Zentrallagers stattgefunden hat. § 38 Abs. 3 Nr. 2 LFGB bestimmt, dass die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sich gegenseitig bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen haben. Hierunter fällt nach Auffassung des Gerichts auch die Pflicht zur Information über bereits abgeschlossene behördliche Kontrolltätigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der informieren Behörde mit Bezug auf etwaige lebensmittelrechtliche Verstöße im Zuständigkeitsbereich der informierten Behörde (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 148. EL 2012, § 38 LFGB Rn 28, wonach § 38 Abs. 3 Nr.2 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten erfasst; vgl. auch Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 1. Auflage 2007, § 38 LFGB Rn 11, wonach eine Unterstützung i.S.d. § 38 Abs. 3 Nr. 2 LFGB auch in Übermittlung vorhandener Informationen besteht). Insofern bestand hier eine Pflicht der bayrischen Behörden zur vollständigen Unterrichtung der von ihnen informierten Behörden. Eine Unterrichtung über die Kontrolle am 23.08.2010 und deren Ergebnisse war daher sachlich geboten (vgl. zu diesem Kriterium Meyer/Streinz, a.a.O.).
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Aus welchem Grund das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bei ihrer Meldung vom 14.09.2010 nicht über die Ergebnisse der Kontrolle des Landratsamtes Bayreuth informiert hat und ob es von diesen selbst Kenntnis hatte, ist insofern nicht entscheidungserheblich. Sofern die Klägerin vorträgt, dass etwaige behördliche Informationsdefizite nicht zu ihren Lasten gehen können, mag dies gegebenenfalls bei Behörden desselben - für den Vollzug der Aufgaben auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zuständigen - Hoheitsträgers, hier den einzelnen Bundesländern (vgl. § 38 Abs. 1 LFGB), zutreffen. Dies gilt aber nicht im Verhältnis von Behörden verschiedener Hoheitsträger, wie hier im Verhältnis der bayrischen Behörden zu dem Beklagten oder dem MLUR.
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Vielmehr hat das MLUR nach der Meldung des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unverzüglich den Beklagten informiert. Dieser hat ebenfalls unmittelbar nach der Unterrichtung durch das MLUR die Kontrolle durchgeführt. Für den Beklagten war damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein zeitlich und sachlich unbegrenztes Kontrollrecht eröffnet. Dem Beklagten oblag es, unmittelbar nach Kenntniserlangung sämtlicher relevanten Informationen die Kontrolle durchzuführen. Diesen Anforderungen hat die Kontrolle des Beklagten entsprochen. Aus den bereits genannten Gründen waren für den Beklagten die von der Klägerin als relevant angesehene Daten vom 09.07.2010 bzw. 12.07.2010 (Anordnung Verkaufsstopp und Rücksendung bzw. Meldung der Klägerin an das Landratsamt Bayreuth) und vom 23.08.2010 (Kontrolle durch das Landratsamt Bayreuth) nicht maßgeblich.
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Der Klägerin bleibt es wegen der aufgeführten Zusammenhänge unbenommen die bayrischen Behörden bzw. Hoheitsträger wegen der durch den Beklagten auferlegten Kostentragungspflicht im Wege der Amtshaftung in Anspruch zu nehmen. Ob ein solcher Anspruch wegen der dargestellten Informationsdefizite besteht, bedarf wegen Art. 34 GG und § 71 Abs. 2 GVG einer Prüfung durch die Zivilgerichte. Dem erkennenden Gericht ist, jedenfalls wegen der verfassungsrechtlich bestimmten Rechtswegzuständigkeit, eine Stellungnahme hierzu versagt.
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Aufgrund der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer bei dem Vollzug des LFGB (vgl. § 38 Abs.1 LFGB) stellte auch die Kontrolle des Zentrallagers der Klägerin anstelle einer Kontrolle der Filiale durch den Beklagten keine rechtlich zulässige Alternative dar. Der Beklagte war vielmehr auf Informationen der zuständigen bayrischen Behörden angewiesen. Aufgrund der Mitteilung des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 bestand für den Beklagten aber keine zwingende Veranlassung zu einer Rückfrage bei der Klägerin. Im Übrigen hätte sich der Beklagte mangels weiterer Anhaltspunkte für eine vollständige Rückführung der Babyschuhe in das Zentrallager nicht allein auf die Information der Klägerin verlassen dürfen. Die zuständigen Behörden sind aus den bereits erörterten Aspekten vielmehr verpflichtet, selbst entsprechende Kontrollen (vor Ort) durchzuführen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte für lebensmittelrechtliche Verstöße vorliegen. Auch bei einer Mitteilung der Klägerin, dass das Landratsamt Bayreuth eine die Verkehrssicherheit sicherstellende Kontrolle im Zentrallager vorgenommen habe, hätte sich der Beklagte dort eine entsprechende (schriftliche) Bestätigung einholen müssen. Um diese - zum Teil aufwendigen Verfahren - zu vermeiden, existieren gerade die entsprechenden nationalen und europarechtlichen Informations- und Warnpflichten, wie z.B. nach § 38 LFGB oder § 29 Produktsicherheitsgesetz.
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Mit der Gebührenerhebung ist für die Klägerin auch keine unzumutbare (Kosten)Belastung verbunden. Eine solche Unzumutbarkeit wurde von der Klägerin weder hinreichend dargelegt noch ist eine solche nach Auffassung des Gerichts erkennbar. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus den möglichen Kosten für entsprechende bundesweite Kontrollmaßnahmen. Derartige Auswirkungen sind bei der Prüfung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht berücksichtigungsfähig.
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4. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Berechnung des Kostenansatzes nachvollziehbar dargelegt.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
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IV. Der Streitwert wird entsprechend der Höhe des angefochtenen Gebührenbescheides festgesetzt, §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 1 GKG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Mit bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 16. März 2005 untersagte der Beklagte den Klägern das Halten von Tieren jeder Art. Daraufhin lösten die Kläger Ende Juni 2005 ihre damalige Tierhaltung auf.
3In der Folgezeit missachteten die Kläger das Verbot des Haltens von Tieren jeder Art mehrfach.
4Am 22. Februar 2006 stellte der Beklagte auf dem damals von den Klägern bewohnten Hausgrundstück O. in H. fünf Bartagamen, zwei Leopardengeckos, zwei Schildechsen, zwei Goldhamster, fünf Kaninchen, zwei Meerschweinchen, eine Rabenkrähe, zwei Katzen und einunddreißig Hunde sicher. Die Klägerin gab dazu an, elf der Hunde würden ihrer Tochter T. gehören.
5Am 22. März 2007 durchsuchte der Beklagte das Anwesen der Kläger erneut und stellte fünfzehn Hunde, fünf Katzen, zwei Wellensittiche, eine Ratte, eine Schildkröte, einen Zwerghamster, drei Kaninchen, zwei Finken, drei Ziegen, ein Pony, einen Esel, 18 Hühner und acht Hängebauchschweine sicher.
6Eine dritte Durchsuchung des Anwesens der Kläger fand am 8. Oktober 2008 statt. Vorgefunden wurden in den Wohnräumen und den Nebengebäuden zwei Hunde, mehr als zwanzig Katzen, mehrere Hühner, ein Hahn sowie ein Kaninchen und ein Meerschweinchen. Da der Beklagte davon ausging, dass die in den Wohnräumen und in den Nebengebäuden vorgefundenen Tiere ‑ abgesehen von zwei Hunden die einer Bekannten der Kläger als Eigentümerin ausgehändigt wurden ‑ von den Klägern dauerhaft gehalten wurden, nahm er ihnen das Kaninchen und das Meerschweinchen sofort weg und brachte sie anderweitig pfleglich unter. Außerdem brachte der Beklagte insgesamt dreizehn Katzen anderweitig pfleglich unter, die die Kläger absprachegemäß nach der Durchsuchung eingefangen und dem Beklagten am 10. und 13. Oktober 2008 übergeben hatten.
7Die Wegnahme der dreizehn Katzen, des Kaninchens und des Meerschweinchens hatte der Beklagte bereits am 8. Oktober 2008 an Ort und Stelle mündlich angeordnet. Mit gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 an die Kläger bestätigte er die mündlichen Anordnungen wie folgt:
81. Die behördliche Fortnahme Ihrer Tiere (15 Katzen, 1 Kaninchen, 1 Meerschweinchen) nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG aus der o.a. Haltung wird angeordnet.
92. Die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere werden Ihnen gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG auferlegt.
103. Die Kosten einer evtl. notwendigen Heilbehandlung oder Euthanasie der Tiere werden Ihnen auferlegt.
11Eine zunächst gegen die Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 erhobene Klage nahmen die Kläger am 5. November 2008 zurück.
12Mit weiteren ‑ ebenfalls gleichlautenden ‑ Ordnungsverfügungen vom 20. Oktober 2008 untersagte der Beklagte den Klägern über die bereits bestehenden und bestandskräftigen Tierhaltungsverbote vom 16. März 2005 hinaus auch die Betreuung von Tieren jeglicher Art. Die dagegen von den Klägern erhobenen Klagen ‑ Aktenzeichen des Klägers: 6 K 2135/2008; Aktenzeichen der Klägerin: 6 K 2137/2008 ‑ wies das erkennende Gericht durch rechtskräftige Urteile ab.
13Schließlich setzte der Beklagte mit den im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständlichen ‑ ebenfalls gleichlautenden ‑ Kostenbescheiden vom 30. Dezember 2010 die durch die behördliche Wegnahme von Tieren am 8. Oktober 2008 und die anschließende anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere entstandenen, von den Klägern gesamtschuldnerisch zu tragenden Kosten auf 2.357,88 € fest und führte zur Begründung aus:
14Grundlage für die Erhebung und Festsetzung von Kosten gegenüber den Klägern seien § 16a TierSchG und § 77 VwVG NRW. Nach § 16a TierSchG sei er berechtigt gewesen, die Tiere der Kläger fortzunehmen und sie anderweitig auf Kosten der Kläger unterzubringen. Im Einzelnen ergebe sich dies aus den Ordnungsverfügungen vom 20. und 21. Oktober 2008 und den inzwischen abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008.
15Die tatsächliche Wegnahme der Tiere habe sich als Vollstreckungsakt aus den Ordnungsverfügungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW gerichtet. Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW würden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz vom Vollstreckungsschuldner Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bei der Wegnahme der Tiere habe es sich zweifelsfrei um Amtshandlungen im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW gehandelt. Die Art und die Höhe der erhobenen Gebühren und Auslagen bestimme sich nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW und den näheren Regelungen der auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 VwVG NRW ergangenen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ‑ VO VwVG NRW ‑. Auf der Grundlage dieser Ausführungsverordnung seien bei den in Rede stehenden Vollstreckungshandlungen von den Klägern zu erstattende Auslagen sowie eine Verwaltungsgebühr angefallen.
16Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.155,‑ € beruhe auf § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW. Die Gebühr werde erhoben für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung von Tieren nach dem Tierschutzgesetz. Sie betrage als Rahmengebühr für die Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres zwischen 25,‑ € und 300,‑ €. Gemessen am tatsächlichen Personalaufwand seiner eigenen Mitarbeiter am 8., 10. und 13. Oktober 2008 und der Zahl der weggenommenen Tiere errechne sich für ein Tier eine Verwaltungsgebühr von (abgerundet auf volle Euro) 77,‑ €. Der kalkulierte Personalaufwand für zwei Mitarbeiter à 3 Stunden und einen Mitarbeiter à 6 Stunden am 8. Oktober 2008, drei Mitarbeiter à 1 Stunde am 10. Oktober 2008 und zwei Mitarbeiter 1 Stunde am 13. Oktober 2008 richte sich dabei streng nach dem Runderlass des Innenministeriums vom 15. Juli 2008 über die "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren". Danach seien für eine Kraft des höheren Dienstes Aufwendungen von 68,‑ € je Zeitstunde und Kraft in Ansatz zu bringen. Die Verwaltungsgebühr setze sich demnach zusammen aus 15 Tieren x 77,‑ € = 1.155,‑ €.
17Welche Kosten im Sinne des § 77 VwVG NRW Auslagen der Behörde und vom Pflichtigen/Vollstreckungsschuldner an die Behörde zu erstatten seien, regele § 20 Abs. 2 VO VwVG NRW näher. Nach Satz 2 Ziff. 1 dieser Vorschrift seien Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen zu erstatten, die hier für die förmliche Zustellung der Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 im Betrag von 2,63 € angefallen seien. Nach Satz 2 Ziff. 3 dieser Vorschrift seien außerdem die Kosten für den am 8. Oktober 2008 hinzugezogenen Schlüsseldienst in Höhe von 45,75 € zu zahlen. Schließlich sei für drei Dienstkräfte, die zwischen dem Sitz der Behörde in Heinsberg und dem Anwesen der Kläger jeweils 9,4 km hätten zurücklegen müssen, ein Wegegeld im Sinne des § 21 Abs. 1 VO VwVG NRW von jeweils pauschal 2,50 € angefallen.
18Die Pflicht zur Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme der Hundepension X. im Oktober 2008 und der Pflegestelle O1. ab November 2008 richte sich nach § 16a TierSchG und der auf dieser Grundlage ergangenen Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 2008, durch die den Klägern unter Ziffer 2 die Pflicht zur Kostentragung auferlegt worden sei. Die Ordnungsverfügung sei in Bestandskraft erwachsen.
19Die Kläger haben gegen den Kostenbescheid fristgerecht Klage erhoben und machen zur Begründung im Wesentlichen geltend:
20Die Katzen seien nicht am 8. Oktober 2008 weggenommen worden. Vielmehr hätten sie auf Anordnung des Beklagten die Katzen selbst in einer mehrtägigen Fangaktion eingefangen, ehe die Veterinäre sie abgeholt hätten. Es habe sich um wilde und frei lebende Katzen gehandelt, was man schon an der komplizierten Fangaktion erkennen könne. Es sei außerdem zu prüfen, ob bezüglich der Kostenforderungen Verjährung eingetreten sei.
21Die Kläger beantragen sinngemäß,
22den jeweils gegen sie ergangenen Kostenbescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2010 aufzuheben.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er trägt ergänzend vor: Die Wegnahme der Tiere sei bereits am 8. Oktober 2008 während der Hausdurchsuchung mündlich angeordnet worden. Dass die Tiere nicht alle am 8. Oktober 2008 umgehend in die amtliche Verwahrung genommen worden seien, werde nicht bestritten, ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Wegnahme an sich bereits am 8. Oktober 2008 angeordnet worden sei. Den Klägern sei in ihrem eigenen Interesse angeraten worden, die Tiere selbst einzufangen und an ihn, den Beklagten, zu übergeben. Durch diese Verfahrensweise hätten die Kläger erhebliche Kosten, die ihnen ansonsten angelastet worden wären, vermieden.
26Dass die Katzen nicht wild frei lebend, sondern von den Klägern gehalten worden seien, habe das erkennende Gericht in seinem Urteil 6 K 2135/08 vom 29. Dezember 2009 in überzeugender Weise festgestellt. Dabei habe das Gericht auch explizit darauf hingewiesen, dass die Eigentümerstellung an den Tieren für die Wegnahme nach § 16a TierSchG nicht von Belang sei. Auch das OVG NRW habe sich in seiner Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung vom 7. Juni 2010 ‑ Az.: 20 A 296/10 ‑ der Würdigung der Sachlage und den Schlussfolgerungen durch das Gericht bzw. des Gerichts vollumfänglich angeschlossen. Eine Haltung der Tiere durch die Kläger sei nun wirklich nicht mehr zu bestreiten.
27Hinsichtlich der von den Klägern angesprochenen Verjährungsfristen sei darauf hinzuweisen, dass nach § 20 Abs. 1 GebG NRW eine Kostenfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig sei (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist betrage vier Jahre und beginne mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Dieser Zeitpunkt liege eindeutig im Jahr 2008, sodass die Festsetzungsfrist am 1. Januar 2009 begonnen und erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet habe. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 30. Dezember 2010 sei demnach deutlich vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.
28Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Hundeschule X. sei ergänzend auszuführen, dass dort in den Monaten Oktober und November 2008 Katzen der Kläger und Katzen aus einem anderen Tierschutzfall unter anderem in zwei Holzhütten der Hundeschule X. vorübergehend untergebracht worden seien. Die Hundeschule X. habe pro Tag und Hütte einen Preis von 7,‑ € berechnet. Die ersten Katzen im Fall der Kläger seien am 10. Oktober 2008 abgeholt worden und bis zum Ende des Monats bei X. in einer der beiden gemieteten Hütten verblieben. Dementsprechend seien im streitgegenständlichen Kostenbescheid 21 Tage à 7,‑ €, mithin in der Summe 147,‑ €, zum Ansatz gebracht worden.
29Dadurch, dass die Kläger erklärt hätten, keinen Verzicht auf die Katzen erklären zu können, sei er, der Beklagte, aufgrund der vorgefundenen Haltungsbedingungen nicht gehindert gewesen, die Tiere dennoch "in gute Hände" abzugeben und sie insoweit auch ohne rechtliche Handhabe tatsächlich zu verwerten.
30Anders als in den Jahren davor habe sich die Situation im Jahr 2008 dahingehend zum Nachteil der Kläger entwickelt, dass er, der Beklagte, aufgrund einer bis dahin explosionsartig angewachsenen Katzenpopulationen im Kreisgebiet nicht mehr in der Lage gewesen sei, alle Katzen der Kläger ‑ mit oder ohne Verzichtserklärung ‑ zeitnah zu vermitteln und zu verwerten. Nicht zuletzt deshalb sei der Pflegestelle O1. ein großzügiger Geldbetrag zur Verfügung gestellt worden, um diese zu bewegen, die verbliebenen sieben Katzen der Kläger dauerhaft abzunehmen. Bei einer Unterbringung der Tiere im Tierheim des Tierschutzvereins für den Kreis Heinsberg hätte eine Aufnahmegebühr von 70,‑ € je Katze entrichtet werden müssen, sofern die Tiere gesund und vermittelbar gewesen seien. Einmal davon abgesehen, dass das Tierheim wegen Überfüllung seinerzeit gar nicht in der Lage gewesen sei, die Tiere abzunehmen, hätte sich das Tierheim bei den schwer vermittelbaren und teilweisen kranken Tieren auch nicht mit einer so geringen Aufnahmegebühr abgefunden. Über den tatsächlichen Zustand der Tiere bei der Wegnahme habe sich das Gericht im Verfahren 6 K 2135/08 bereits ein umfassendes Bild machen können.
31Einem Antrag der Beklagten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – Az. 6 L 67/11 ‑ hat das erkennende Gericht teilweise stattgegeben.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, auf den vom Beklagten im vorliegenden und im Klageverfahren 6 K 1394/11 übersandten Verwaltungsvorgang und auf die beigezogenen Gerichtsakten 6 L 67/11, 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008 Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Bescheide des Beklagten vom 30. Dezember 2010 rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
35Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid sind § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), soweit der Beklagte die Kläger zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1.147,-- € für die Inanspruchnahme der Tierpension X. im Oktober und der Pflegestelle O1. ab November 2008 verpflichtet hat – dazu nachfolgend 1. ‑, und § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit den Bestimmungen der auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 VwVG NRW ergangenen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, soweit der Beklagte für die durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.155,-- € und Auslagen in Höhe von insgesamt 55,88 € gegen die Kläger festgesetzt hat – dazu nachfolgend 2. ‑.
361. Nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortgenommen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, weil dem Halter das Halten von Tieren aller Art – wie im Fall der Kläger – untersagt ist, kann die Behörde die dem Halter nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG weggenommenen Tiere so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis sie die Tiere auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG veräußert.
37Die vorgenannten Bestimmungen enthalten die Befugnis zum Erlass eines Kostenerstattungsbescheids, die der Beklagte im vorliegenden Fall durch den Erlass der beiden bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 zu Lasten der Kläger ausgeübt hat. Der auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erlassene, im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständliche Leistungsbescheid konkretisiert die Kostenerstattungspflicht nur noch der Höhe nach.
38Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. November 2007 - 25 CS 07.1574 -, juris Rn. 2; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2007 - AN 16 S 07.01203 -, juris Rn. 48.
39Die vom Tierhalter zu erstattenden Kosten bestimmen sich allein danach, welche Kosten durch die Unterbringung der Tiere tatsächlich entstanden sind.
40Davon ausgehend war der Beklagte berechtigt, die Kläger zur Erstattung der von ihm für die pflegliche Unterbringung der den Klägern weggenommenen Katzen in der Tierpension X. und in der Pflegestelle O1. aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.147,-- € zu verpflichten. Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
41Die Wegnahme der Katzen ist aufgrund der bestandskräftig gewordenen mündlichen Wegnahmeverfügung vom 8. Oktober 2008 rechtmäßig erfolgt. Der dagegen erhobene Einwand, die Katzen seien nicht am 8. Oktober 2008 weggenommen, sondern von ihnen selbst eingefangen und erst am 10. bzw. 13. Oktober den Veterinären übergeben worden, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Katzen – wie die Kläger selber betonen – aufgrund hoheitlicher Anordnung herausgegeben worden sind. Die vom Beklagten in Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 gewählte Formulierung ("die behördliche Fortnahme Ihrer Tiere … wird angeordnet") war von den Kläger als eine Anordnung zu verstehen, die Tiere zur Vermeidung unmittelbaren Zwanges an die Behörde herauszugeben. Diese Anordnung haben die Kläger exakt befolgt, als sie die von Ihnen eingefangenen Katzen am 10. bzw. 13. Oktober Bediensteten des Beklagten übergeben haben. Eine behördliche Wegnahme im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ist damit ersichtlich auch nach dem Vortrag der Kläger erfolgt.
42Auch mit dem weiteren Einwand, sie seien nicht die Halter der Katzen gewesen, können die Kläger nicht durchdringen. Denn die Frage, ob sie Halter der Katzen waren und deshalb dem Grunde nach für die Kosten der Unterbringung haften, ist durch die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 bestandskräftig entschieden, was zur Folge hat, dass den Klägern im vorliegenden Verfahren, in dem nur noch über die Höhe der zu erstattenden Unterbringungskosten zu entscheiden ist, der Einwand, sie seien nicht Halter der Katzen gewesen, abgeschnitten ist. Unabhängig davon hat das erkennende Gericht in den Klageverfahren 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008 der Kläger mit ausführlicher Begründung, die den Kläger bekannt ist und deshalb hier nicht wiederholt werden muss, ebenfalls den Standpunkt eingenommen, dass die Kläger Halter der Katzen waren.
43Die Höhe der vom Beklagten für die Unterbringung der Katzen ab Oktober 2008 aufgewendeten Kosten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
44Für die Unterbringung in der Tierpension X. im Monat Oktober 2008 bedarf dies keiner näheren Begründung, weil die in der Tierpension X. untergebrachten Katzen unstreitig nicht an Tierpension X. veräußert worden sind ‑ es sich also um eine Unterbringung vor der Veräußerung gehandelt hat ‑, und weil auch die Höhe der Unterbringungskosten mit pauschal 7,-- € pro Tag für alle Katzen ersichtlich nicht unangemessen war.
45Bei den für die Inanspruchnahme der Pflegestelle O1. aufgewendeten Kosten handelt es sich trotz der Besonderheiten der Unterbringungsvereinbarung des Beklagten mit der Pflegestelle O1. ebenfalls um Aufwendungen, die für eine Unterbringung der Katzen vor der Veräußerung erbracht worden sind. Denn die Katzen sind mit der Übergabe Anfang November 2008 nicht an die Pflegestelle O1. veräußert worden, sondern nur in der Pflegestelle "anderweitig pfleglich" untergebracht worden. Aus den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. August 2011 dem Gericht überreichten Unterlagen, die als Blatt 147a-147h zum Verwaltungsvorgang des Beklagten genommen worden sind, ergibt sich, dass die letzten sieben der den Klägern fortgenommenen Katzen aus der vorübergehenden anderweitigen Unterbringung in der Hundeschule und Pension X. in "eine endgültige Haltung" in der Pflegestelle O1. übergeben worden sind. Bei interessengerechter Auslegung der Unterbringungsvereinbarung mit der Pflegestelle O1. sollte die Pflegestelle die Katzen zur Weitervermittlung an neue Eigentümer übernehmen, nicht aber selbst in der Zwischenzeit Eigentümerin der Katzen werden. Dafür spricht ganz wesentlich auch, dass in der Auszahlungsanordnung, mit welcher der Frau O1. für die Übernahme der Katzen in ihre Pflege bis einer Vermittlung der Tiere zugestandene Geldbetrag in Höhe von 1.000,‑ € angewiesen worden ist, in der Spalte "Grund der Zahlung" als Grund angegeben worden ist "Kosten für die Unterbringung und Verpflegung von Katzen aus dem Tierschutzfall I. ". Frau O1. war somit ‑ wie der Beklagte in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 5. August 2011 näher ausgeführt hat ‑ lediglich bereit, dem Beklagten die verbliebenen sieben Katzen dauerhaft abzunehmen, bis eine Vermittlung der Tiere würde erfolgen können.
46Der damit der Pflegestelle O1. für die Unterbringung und Verpflegung von Katzen gezahlte Geldbetrag ist aufgrund der vom Beklagten in dem erwähnten Schriftsatz dargelegten Gründe der Höhe nicht zu beanstanden. Da es dem Beklagten im Jahr 2008 nicht möglich war, zeitnah selbst die Tiere zu vermitteln und zu verwerten, war es eine für die – letztlich zahlungspflichtigen ‑ Kläger kostengünstige Lösung, die verbliebenen sieben Katzen für einen angemessenen Betrag dauerhaft bis zu einer späteren Vermittlung bzw. Veräußerung in pflegliche Hände bei Frau O1. zu geben.
47Die Rechtmäßigkeit der für die Unterbringung der Katzen in der Hundeschule und Pension X. und bei Frau O1. festgesetzten Kosten wird schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass der Beklagte eine Verwertungsanordnung im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG für keine der weggenommenen Katzen erlassen hat. Selbst wenn es später zu einer Veräußerung der in Pflege gegebenen Katzen gekommen ist, berührt dies nicht mehr die Rechtmäßigkeit der vor der Veräußerung erfolgten anderweitigen pfleglichen Unterbringung. Unabhängig davon haben die Kläger niemals die Herausgabe der Katzen gefordert, sondern stets betont, es habe sich um wilde Katzen gehandelt. Vor diesem Hintergrund entsprach die Entscheidung des Beklagten, von Veräußerungsanordnungen, durch die nur weitere Kosten für die Kläger entstanden wären, abzusehen, objektiv dem Interesse der Kläger.
482. Die für die Tätigkeit der eingesetzten Veterinäre geforderte Verwaltungsgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, weil die Wegnahme der Tiere, in deren Rahmen die Veterinäre des Beklagten tätig geworden sind, durch Amtshandlungen im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW erfolgt ist. Hierfür werden von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, deren Höhe sich vorliegend nach § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW bestimmt, weil Tiere nach dem Tierschutzgesetz weggenommen und anderweitig untergebracht worden sind.
49Bei der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW für die Wegnahme eines Tieres zu erhebende Gebühr zwischen 25,‑ € und 300,‑ € je Festsetzung handelt es sich um eine sog. Rahmengebühr, deren Bemessung sich nach § 9 Abs. 1 GebG NRW richtet. Nach der zuletzt genannten Norm sind bei der Festsetzung von Rahmengebühren im Einzelfall gemäß deren Satz 1 Ziffer 1 der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und nach deren Satz 1 Ziffer 2 die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
50Rahmengebühren lassen damit der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, der es der Verwaltung im Interesse der Gebührengerechtigkeit ermöglicht, bei der konkreten Festsetzung des Gebührenbetrages die Besonderheiten des einzelnen Falles angemessen zu berücksichtigen.
51Vgl. Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 4, S. 93.
52Ihre Grenze findet die Berücksichtigung der Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GebG NRW am Äquivalenzprinzip. Danach muss zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und deren Bedeutung, wirtschaftlichem Wert oder Nutzen für den Gebührenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen. Die Höhe der Gebühr darf mit anderen Worten nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Vorteilen stehen, die der Gebührenschuldner durch das Verwaltungshandeln erfährt.
53Vgl. Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 4, S. 94.
54Daran gemessen ist die Ermessensausübung der Verwaltung nicht zu beanstanden, wenn eine Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt wird, weil die Amtshandlung nur den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der bei dieser Art von Amtshandlungen regelmäßig entsteht, erfordert und die Amtshandlung dem Gebührenschuldner nur einen durchschnittlichen Vorteil bringt. Weiter entspricht es dem Gebot der Angemessenheit der Gebühr, dass nur eine mittlere Gebühr bzw. eine Gebühr im unteren Feld des Gebührenrahmens festgesetzt wird, wenn für beide Abwägungsfaktoren nur durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Werte anzusetzen sind.
55S. die Darstellung weiterer Fallgruppen bei Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 4, S. 96.
56Zur Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids führt eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nur, wenn das Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist. Von einem solchen Missverhältnis ist allerdings nur dann auszugehen, wenn die verlangten Verwaltungsgebühren die Verwaltungskosten um ein Vielfaches übersteigen.
57S. die Nachweise der Rechtsprechung bei Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 6, S. 97.
58Ausgehend von den vorgehend dargestellten Abwägungskriterien erweist sich die angefochtene Gebührenfestsetzung aus den nachfolgenden Gründen als noch ermessensgerecht.
59Einerseits ist zu berücksichtigen, dass durch die gebührenauslösende Amtshandlung – die hier in der tatsächlichen Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung von 13 oder 15 Katzen und nicht in der mündlichen Anordnung bzw. der schriftlichen Bestätigung der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Katzen zu sehen ist ‑ nur ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist, der allenfalls eine Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens von 25,--€ bis 300,-- € rechtfertigt. Andererseits ist zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass ihnen die gebührenpflichtige Amtshandlung des Beklagten keinerlei wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen oder Vorteil, sondern lediglich Nachteile gebracht hat bis hin zu der Verpflichtung, die Kosten für die Unterbringung der Katzen zu tragen. Letztlich war damit im Ausgangspunkt lediglich eine Gebühr im unteren Drittel, d.h. von höchstens 100,-- €, angemessen.
60Dies hat der Beklagte beachtet, weil er – unabhängig davon, ob er 13 oder 15 Katzen weggenommen und untergebracht hat – für jede der weggenommenen Katzen in beiden Fällen eine Gebühr von weniger als 100,-- € angesetzt hat. Geht man – wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid – von 15 weggenommenen Katzen aus, hat er pro Katze nur eine Gebühr von 77,-- € erhoben. Geht man – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – von 13 weggenommenen Katzen aus, hat er pro Katze nur eine Gebühr von ca. 88,-- € erhoben. Dabei hat er den tatsächlichen Personalaufwand entsprechend der hierzu bestehenden Erlasslage fehlerfrei ermittelt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen hierzu in den angefochtenen Kostenbescheiden Bezug genommen.
61Schließlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Verwaltungsaufwand, der an Personalkosten insgesamt entstanden ist, auf die insgesamt weggenommenen Katzen aufgeteilt und damit für jedes der Tiere den Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO VwVG NRW einmal zur Anwendung gebracht hat. Die damit vorgenommene Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO VwVG NRW entspricht dem Wortlaut der Bestimmung. Eine einschränkende Auslegung ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift im vorliegenden Fall nicht geboten. Dafür spricht, dass der bei der Wegnahme von Tieren notwendige Verwaltungsaufwand stark davon abhängen kann, welche Tiere weggenommen werden, unter welchen Umständen sie weggenommen werden, um welche Art von Tieren es sich handelt, ob die Tiere krank oder gesund sind und ob sie z.B. leicht oder nur schwierig anderweitig pfleglich unterzubringen sind. Es entspricht deshalb im Normalfall einem praktischen Bedürfnis, die Rahmengebühr für jedes der weggenommenen Tiere anzusetzen, weil es in einer Vielzahl von Fällen ansonsten nicht möglich ist, eine wesentlich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand ausgerichtete Verwaltungsgebühr festzusetzen. Gerade der vorliegende Fall bietet hierfür ein anschauliches Beispiel. Der Beklagte hatte bereits in den Jahren 2006 und 2007 den Klägern erhebliche Tierbestände wegnehmen müssen und dabei jeweils die Erfahrung gemacht, dass die Teilnahme von Veterinären an den Wegnahmeaktionen wegen mangelnder Kooperation der Kläger und des schlechten Pflege- und Gesundheitszustands vieler der weggenommenen Tiere notwendig war. Auch bei der hier in Rede stehenden Wegnahmeaktion im Jahr 2008 waren Zustände wie in den Vorjahren zu erwarten und sind dann auch vorgefunden worden ‑ wie das erkennende Gericht in den Klageverfahren 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008 der Kläger festgestellt hat ‑, die die Teilnahme von Veterinären an der Wegnahmeaktion erforderlich gemacht haben. Der Intention des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO VwVG NRW wird bei einer solchen Sachlage nur die vom Beklagten vorgenommene Auslegung gerecht, die deshalb nicht zu beanstanden ist.
62Eine einschränkende Auslegung ist allenfalls angezeigt, wenn sich die Wegnahme mehrerer Tiere – z.B. mehrerer Fische in einem Aquarium, mehrerer Vögel oder Hamster in einem Käfig oder einer Katze mit Jungen, die bereitwillig herausgegeben werden – nach ihrem Ablauf als eine einheitliche Amtshandlung darstellt, die wegen des geringen Verwaltungsaufwands aus Gründen der Gleichbehandlung mit Blick auf das Äquivalenzprinzip gerechterweise nicht als die mehrmalige Verwirklichung des Gebührentatbestandes gewertet werden darf.
63Vgl. insoweit VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 2010 ‑ 8 S 687/08 ‑, juris, Rdn. 22 ff.
64So liegt der Fall der Kläger – wie dargelegt – jedoch nicht.
65Rechtsgrundlage für die weiter festgesetzten Auslagen (Entgelte für die Zustellung der Wegnahmeverfügung vom 20. Oktober 2008 in Höhe von 2,63 € sowie für die Inanspruchnahme des Schlüsseldienstes aus Anlass der Hausdurchsuchung am 8. Oktober 2008 in Höhe von 45,75 €) sind §§ 20 und 21 VO VwVG NRW. Auch insoweit kann wegen der Einzelheiten auf die angefochtenen Kostenbescheide Bezug genommen werden.
66Schließlich unterliegt der Kostenanspruch des Beklagten nicht der Verjährung. Für die Verjährung der festgesetzten Gebühren und Auslagen hat dies der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Davon ausgehend ist auch die auf § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG beruhende Erstattungsforderung selbst dann, wenn insoweit von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen ist, nicht verjährt.
67Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten weist sich somit in allen Teilen als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Pos.
Gewichtsklasse
Anzahl
Gebührensatz
Betrag
1
0 - 5 t
67
7,00 EUR
469,00 EUR
2
5 - 8 t
23
8,00 EUR
184,00 EUR
3
8 - 10 t
7
9,00 EUR
63,00 EUR
4
10 - 12 t
3
10,00 EUR
30,00 EUR
5
12 -16 t
6
11,00 EUR
66,00 EUR
6
18 - 20 t
1
13,00 EUR
13,00 EUR
7
20 - 22 t
1
14,00 EUR
14,00 EUR
8
28 - 30 t
1
18,00 EUR
18,00 EUR
9
30 - 32 t
1
19,00 EUR
19,00 EUR
10
32 - 34 t
2
20,00 EUR
40,00 EUR
11
34 - 38 t
1
21,00 EUR
21,00 EUR
12
38 - 40 t
2
22,00 EUR
44,00 EUR
13
40 - 50 t
1
25,00 EUR
25,00 EUR
14
70 - 80 t
5
39,00 EUR
195,00 EUR
15
80 - 90 t
2
43,00 EUR
86,00 EUR
16
90 - 100 t
2
48,00 EUR
96,00 EUR
17
100 - 999 t
6
50,00 EUR
300,00 EUR
Besondere Auslagen
1,00 EUR
1,00 EUR
EMAS Betrieb: Abzug 20 %
- 336,60 EUR
Endbetrag
1.347,40 EUR
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Gebührenbescheid Nr. 200943092 vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 aufzuheben.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.
- II R 13/68 -, AS 11, 7,
wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.
- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,
Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,
- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,
-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.
wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).
dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).
- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,
Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,
so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.
Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,
LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.
Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,
so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).
ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.
- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,
Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013
zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.
- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),
Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,
- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,
- 2 EO 110/07 -, n.v.,
ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).
Gründe
zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.
- II R 13/68 -, AS 11, 7,
wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.
- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,
Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,
- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,
-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.
wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).
dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).
- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,
Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,
so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.
Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,
LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.
Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,
so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).
ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.
- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,
Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013
zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.
- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),
Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,
- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,
- 2 EO 110/07 -, n.v.,
ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
- 1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt; - 2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt; - 3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden; - 4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken; - 5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie - 6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
- 1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie - 2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.
(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 24,50 € festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Gebühren nach einer Bedarfsgegenständeüberwachung.
- 2
Die Klägerin betreibt eine Warenhauskette mit circa 1.500 Filialen in Deutschland. Sitz der Klägerin ist A-Stadt in Bayern, wo sich auch deren Zentrallager befindet. Zu dem Sortiment der Klägerin gehörten unter anderem Babyschuhe, die sie aus China importiert.
- 3
Am 18.02.2010 wurde in der Filiale der Klägerin in Glauchau (Sachsen) durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Zwickau eine Probe der streitgegenständlichen Babyschuhe entnommen. Die Probe wurde von der Landes-untersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen untersucht. Im Rahmen der chemisch-analytischen Untersuchung wurde in den Babyschuhen der Weichmacher Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP-Kunstleder) nachgewiesen und festgestellt, dass der zulässige Grenzwert für Weichmacher in Babyartikeln erheblich überschritten werde.
- 4
Mit Schreiben vom 08.07.2010 teilte das Landratsamt Bayreuth der Klägerin die Ergebnisse des Gutachtens mit und wies sie darauf hin, dass der untersuchte Artikel nicht der Bedarfsgegenständeverordnung entspreche. Das Landratsamt Bayreuth untersagte der Klägerin gem. § 39 Abs. 2 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) das Inverkehrbringen der Babyschuhe. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, dem Landratsamt die notwendigen Informationen insbesondere über vorhandene Warenbestände, veranlasste Maßnahmen, Bezugsquelle, weitere Vertriebswege und Lieferlisten bis spätestens 12.07.2010 zukommen zu lassen, da das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine RAPEX(Rapid Exchange of Information System)-Meldung erstellt habe.
- 5
Mit Rundschreiben vom 09.07.2010 unterrichte die Zentrale der Klägerin ihre Filialen über das Verkaufsverbot und ordnete die umgehende Rücksendung der Schuhe an. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte die Klägerin dem Landratsamt Bayreuth mit, dass sie den Verkauf der Babyschuhe entsprechend der Untersagungsverfügung gestoppt habe. Die Ware werde ausschließlich in den eigenen Filialen verkauft. Es befänden sich noch 1.954 Schuhe in ihrem Bestand. Die Rückführung in das Zentrallager sei veranlasst worden. Bei einer unangemeldeten Kontrolle am 23.08.2010 wurde das Zentrallager der Klägerin durch einen Bediensteten des Landratsamtes Bayreuth überprüft und eine Probe von den Babyschuhen entnommen.
- 6
Mit E-Mail vom 14.09.2010 unterrichtete das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowohl das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit als auch die RAPEX-Kontaktstellen aller Bundesländer, wozu auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (MLUR) gehörte, über die Feststellung eines überhöhten Gehaltes an DEHP in den von der Klägerin vertriebenen Baby-Schuhen (vgl. Bl. 12 ff. der Verwaltungsakte). Das Schreiben enthielt unter anderem Informationen darüber, dass die beanstandete Ware vom Zentrallager der Klägerin bezogen werde und dass die Klägerin einen Verkaufsstopp sowie eine Rücknahme veranlasst habe. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass ein Vertrieb der Ware ausschließlich in den Filialen der Klägerin erfolge. Ferner soll eine weitere Beprobung durch das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ergeben haben, dass die Schuhe aufgrund überhöhter DEHP-Gehalte nicht verkehrsfähig seien. Ein entsprechendes Gutachten würde nachgereicht werden. Dem Schreiben war ferner ein vorbereitetes RAPEX-Formular beigefügt. Es wurde zudem um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung gebeten.
- 7
Am 15.09.2010 unterrichtete das MLUR das Veterinäramt des Beklagten per E-Mail über die Beanstandung von Baby-Schuhen aus dem Unternehmen der Klägerin. Das MLUR bat den Beklagten, mitzuteilen, ob der Rückruf erfolgreich umgesetzt wurde. Der E-Mail des MLUR waren Kopien von Gutachten, Prüfberichte, Fotos, das Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 und das Rundschreiben der Klägerin vom 09.07.2010 beigefügt.
- 8
Am 16.09.2010 erfolgte im Rahmen der täglichen Kontrolltätigkeit durch einen Mitarbeiter des Beklagten eine Überprüfung der Filiale der Klägerin in Bad Bramstedt. Es wurde festgestellt, dass die Rückrufaktion durchgeführt und sich keine Warenbestände mehr vor Ort befanden. Der Beklagte meldete dem MLUR am 17.09.2010, dass der Rückruf umgesetzt wurde.
- 9
Mit Bescheid vom 05.10.2010 wurde gegenüber der Klägerin für die Kontrolle am 16.09.2010 eine Verwaltungsgebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Tarifstelle 9.11.5) in Höhe von 12,25 € erhoben. Weiterhin wurden anteilige Fahrtkosten in Höhe von 12,25 € geltend gemacht.
- 10
Unter dem 15.10.2010 legte die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, dass für die Gebührenerhebung kein Rechtsgrund bestehe. Sie sei mutwillig und unverhältnismäßig. Der Prüfbericht der Beklagten bestätige, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle keine Babyschuhe mehr in der Filiale befunden hätten. Für die Prüfung des Beklagten habe daher kein Anlass bestanden. Wegen der zuvor erfolgten Kontrolle des Zentrallagers durch das Landratsamt Bayreuth seine eine kostenpflichtige Überprüfung durch den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Bei einem Filialnetz von circa 1.500 Filialen würden Kosten in Höhe von 75.000 € für Kontrollen entstehen, die nicht die Klägerin sondern die jeweiligen Ämter veranlasst hätten.
- 11
Die Klägerin habe die Kontrolle auch nicht veranlasst, da die streitgegenständlichen Schuhe seit dem 12.07.2010 für niemanden mehr zugänglich gewesen seien. Sie hätten sich ab diesem Zeitpunkt im Zentrallager befunden, worüber das Landratsamt Bayreuth am gleichen Tag per Telefax informiert worden sei. Von der sicheren und vollständigen Verwahrung habe sich ein Bediensteter des Landratsamtes Bayreuth bei der unangemeldeten Kontrolle am 23.08.2010 überzeugt. Die Klägerin habe den mangelnden Informationsfluss zwischen den Behörden und damit auch die Unkenntnis des Beklagten von dem Ergebnis der Kontrolle am 23.08.2010 nicht zu verantworten. Aus diesem Grund bestehe auch keine Kostentragungspflicht der Klägerin.
- 12
Selbst wenn man nach einer fehlerfreien Kontrolle von der Notwendigkeit weiterer Kontrollen ausgehe, hätte hierzu mit der Überprüfung des Zentrallagers eine wesentlich billigere Kontrollmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Es sei wesentlich aufwändiger, anstelle einer einzigen Kontrolle im Zentrallager sämtliche Filialen der Klägerin in Deutschland zu kontrollieren.
- 13
Zudem liege ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Durch die Kontrollen sollen die Verbraucher vor gesundheitsgefährdenden Stoffen in den Babyschuhen geschützt werden. Dieser Zweck sei mit der Vollzugsmeldung gegenüber dem Landratsamt Bayreuth am 12.07.2010 erreicht worden. Die Umsetzung der Verfügung des Landratsamtes Bayreuth vom 09.07.2010 sei mit der Kontrolle am 23.08.2010 sichergestellt worden. Weiterer Kontrollen zur Gewährleistung der Gesundheit der Verbraucher durch Behörden hätte es nicht bedurft. Diese seien ersichtlich ungeeignet gewesen, da nach den bereits vorgenommenen und überprüften behördlichen Maßnahmen keine Gefahr mehr für die Gesundheit der Verbraucher bestanden habe.
- 14
Es könne im Übrigen auch nicht Sinn und Zweck von verwaltungskostenrechtlichen Bestimmungen sein, den Behörden ein zeitlich und sachlich unbegrenztes Recht von kostenpflichtigen Kontrollen einzuräumen, wenn letztlich nur ein einziges Fehlverhalten dafür ursächlich war.
- 15
Unter dem 21.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Gebührenbescheid beruhe auf der im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld geltenden Tarifstelle 9.11.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008, die zwischenzeitlich durch die mit Wirkung vom 01.10.2010 in Kraft getretene wortgleiche Tarifstelle 1.6.5 der Anlage 1 zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 08.09.2010 ersetzt worden sei.
- 16
Nach der Tarifstelle 9.11.5 sei der Beklagte berechtigt, eine Verwaltungsgebühr für die Amtshandlung „Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen“ in Angelegenheiten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts zu erheben.
- 17
Die mit der behördlichen Kontrolle vorgenommene Amtshandlung sei auch im Sinne des § 13 VerwKostG zurechenbar veranlasst worden. Das Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein habe sich für den umfassenden Anknüpfungsmaßstab der Veranlassung entschieden. Zu einer Amtshandlung habe derjenige Anlass gegeben, der einen in seinem Pflichtenkreis liegenden Tatbestand geschaffen habe, woraufhin die Behörde die jeweilige Amtshandlung vornimmt. Es sei nicht erforderlich, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden sei. Es genüge, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - einen Tatbestand erfülle, welcher ursächlich für die Amtshandlung sei, diese also ausgelöst habe. Auf ein etwaiges Verschulden komme es nicht an.
- 18
Individuell zurechenbar seien öffentliche Leistungen nach dem VerwKostG insbesondere dann, wenn sie durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpfe und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stünden. Es reiche aus, wenn die Behörde ermächtigt werde, für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes - hier des LFGB - zu sorgen
- 19
Aus den der Information durch das MLUR vom 15.09.2010 beigefügten Unterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, ob der Rückruf bereits durchgeführt oder abgeschlossen gewesen sei. Vielmehr habe des MLUR um Prüfung und Mitteilung gebeten, ob dieser erfolgreich umgesetzt wurde. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe daher im Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 15.09.2010 eine entsprechende Kontrolle nach pflichtgemäßem Ermessen für notwendig halten dürfen. Der Umstand, dass die Klägerin ihren unternehmerischen Pflichten in diesem Fall möglicherweise bereits nachgekommen sei, beziehungsweise dass sich herausgestellt habe, dass letztlich keine behördlichen Beanstandungen festgestellt wurden, sei nicht entscheidungserheblich. Im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sei es üblich, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Rücknahme bzw. des Rückrufs eines Produktes von den örtlich zuständigen Überwachungsbehörden kontrolliert würden. Die Erfahrung habe gezeigt, dass es immer wieder zu Fällen komme, in denen die Rücknahme eines Produkts in der belieferten Firma nicht bekannt war oder nicht befolgt wurde. Es müsse daher zumindest immer eine stichprobenartige Kontrolle erfolgen. Allein die Kontrolle eines Rückrufes im Zentrallager sei nicht ausreichend.
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Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, es habe bereits eine allumfassende Überprüfung der vollständigen Rückführung der beanstandeten Ware in das Zentrallager durch das Landratsamt Bayreuth stattgefunden, sei im Zeitpunkt der Unterrichtung durch das MLUR nicht bekannt gewesen. Zudem habe die Klägerin bislang keinen entsprechenden amtlichen Nachweis dafür vorgelegt, der den Rückschluss zuließe, dass bei der Kontrolle am 23.08.2010 abschließend festgestellt worden sei, dass keine weiteren Baby-Schuhe mehr in anderen Filialen der Klägerin vorhanden sein können und sich damit ein weiteres Kontrollerfordernis erledigt haben könnte.
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Zudem sei auch die Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerwKostG erfüllt, wonach derjenige zur Zahlung von Kosten verpflichtet ist, der einer besonderen Überwachungstätigkeit oder Beaufsichtigung unterliegt. Die Klägerin unterliege der Bedarfsgegenständeüberwachung nach den Vorschriften des LFGB.
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Die Klägerin hat am 26.01.2011 Klage erhoben. Sie behauptet, dass bei der unangekündigten Kontrolle durch das Landratsamt Bayreuth am 23.08.2010 festgestellt worden sei, dass sich alle streitgegenständlichen Babyschuhe in nummerierten Kartons in Originalverpackung im Zentrallager befunden hätten, die Rücknahme der Ware vollständig veranlasst worden sei und kein Mangelprotokoll habe ausgestellt werden müssen. Das Landratsamt Bayreuth sei nach dem Abgleich der Ist - mit den Soll-Zahlen zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Fehlmengen vorgelegen hätten.
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Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbingens im Verwaltungsverfahren vertritt sie die Ansicht, dass die Kostentragungspflicht für behördliche Maßnahmen jedenfalls dann entfalle, wenn sich die Behörde bei dieser Kontrolle vollständige Gewissheit darüber verschafft habe, dass sich das beanstandete Produkt nicht in den Filialen sondern vollständig im Zentrallager befinde. Die zeitlich nachgelagerte Kontrolle des Beklagten am 16.09.2010 sei nicht durch ein (erneutes) Fehlverhalten der Klägerin sondern durch einen behördlichen Benachrichtigungsfehler ausgelöst worden. Die Aufforderung des MLUR an den Beklagten vom 15.09.2010 sei offensichtlich in Unkenntnis der bereits am 12.07.2010 abgeschlossenen Rückrufmaßnahmen und des Kontrollergebnisses vom 23.08.2010 erfolgt. Der mangelnde Informationsfluss zwischen den Behörden dürfe aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Seit dem 23.08.2010 hätte die Behörden wissen müssen, dass sich in den Filialen keine der streitgegenständlichen Schuhe mehr befinden konnten. Zwar bleibe es den Behörden unbenommen, trotzdem weitere Prüfungen zu veranlassen. Diese Prüfungen hätte die Klägerin dann aber nicht mehr veranlasst und sei daher nicht auch nicht kostenpflichtig.
- 24
Der Beklagte hätte eine gebührenpflichtige Nachschau im Übrigen nur dann vornehmen dürfen, wenn er auch zur Anordnung einer amtlichen Rücknahme gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB berechtigt gewesen wäre. Hierfür bestand aus den genannten Gründen jedoch kein Bedarf mehr.
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Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen geltende Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts nicht eindeutig erwiesen gewesen. Das Ergebnis der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen stehe im Widerspruch zu eigenen Untersuchungsergebnissen, welche die Klägerin vor der Einführung der Ware veranlasst habe. Ein vom Lieferanten der Klägerin vorgelegtes Gutachten belege die Schadstofffreiheit der Babyschuhe (vgl. Anlage K 7, Bl. 28 ff. d.A.). Die Klägerin hat nach dem Bekanntwerden der Untersuchung durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachen zudem ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, welches ebenfalls Phtalatfreiheit bescheinige (vgl. Anlage K 7, Bl. 55 ff.d.A.). Auch bei den anlässlich der Kontrolle am 23.08.2010 entnommenen Proben sei keine Schadstoffbelastung festgestellt worden (vgl. Anlage K 9, Bl. 62 ff. d.A.).
- 26
Die Klägerin beantragt wörtlich,
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die Beklagte zu verpflichten, den Gebührenbescheid vom 05.10.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 aufzuheben.
- 28
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 30
Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
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Die Klägerin hat nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung ein Schreiben des Landratsamtes Bayreuth vom 07.12.2012 vorgelegt. Darin teilt das Landratsamt mit, dass anlässlich der Probenentnahme am 23.08.2010 vom zuständigen Lebensmittelüberwachungsbeamten festgestellt worden sei, dass 1.680 Stück Babyschuhe mit der Artikelnummer 1542158 im Zentrallager der Firma NKD als gesperrte Ware gelagert worden seien. Dies sei im Probenahmeprotokoll und durch Fotos dokumentiert worden. Nach den damaligen Vergleichszahlen seien zu diesem Zeitpunkt alle Schuhe an das Zentrallager zurückgesandt worden.
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Die Beteiligen haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
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II. Die Klage ist nach verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens gem. § 88 VwGO als Anfechtungsklage zulässig. Entgegen der von der Klägerin gewählten Formulierung in der Klageschrift bedarf es im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines angefochten Verwaltungsaktes und einer damit einhergehenden Rechtsverletzung keiner Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Verwaltungsaktes im Wege eines Verpflichtungsurteils. Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtungsklage ist die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch das Gericht. Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 05.10.2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 im Wege der Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt.
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Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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1. Die Rechtsgrundlage für den Bescheid, mit dem die Klägerin zur Zahlung von 24,50 € für die Kontrolle am 16.09.2010 herangezogen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VerwKostG) in Verbindung mit der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. 2008, 383) in der zur Zeit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 Alt. 2 VwKostG) geltenden Fassung. § 1 der Verordnung bestimmt, dass Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben werden. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Verordnung. Die Tarifstelle 9.11 regelte im Zeitpunkt der Kontrolle am 16.09.2010 die Gebührentatbestände in den Angelegenheiten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts nach den dort angegeben europarechtlichen und nationalrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Tarifstelle 9.11.5 enthielt einen Gebührentatbestand für Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Die vorgenannte Tarifstelle wurde mit Wirkung zum 01.10.2010 gestrichen und entspricht seit dem 01.10.2010 dem Gebührentatbestand in der Tarifstelle 1.6.5 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. 2010, 586). Nach dessen § 1 werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben.
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2. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes sind erfüllt. Der Beklagte hat eine Kontrolle durchgeführt, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über die normale Kontrolltätigkeit nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht hinausging.
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Rechtsgrundlage für die Kontrolle des Beklagten am 16.09.2010 ist § 39 Abs. 2 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dessen Satz 1 treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB können die zuständigen Behörden insbesondere eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in der Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).
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Der Anwendungsbereich des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches ist vorliegend eröffnet. Bei den streitgegenständlichen Schuhen handelt es sich um Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 6 LFGB, welcher Gegenstände erfasst, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel Bekleidungsgegenstände.
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Die Gebührenerhebung auf landesrechtlicher Grundlage ist auch nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen. Dem insoweit maßgeblichen LFGB lässt sich ein solcher Ausschluss nicht entnehmen. Die Vorschriften des LFGB, insbesondere die einschlägigen §§ 30 ff. und 38 ff. LFGB, treffen keine ausdrückliche Regelung der Kostenfrage in Bezug auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit.
- 42
Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Kontrolle aus Sicht des Beklagten ein hinreichender Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts. § 30 Nr. 2 LFGB verbietet es, Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 1 Nr. 4 LFGB wurden in der Bedarfsgegenständeverordnung Höchstmengen für Stoffe festgesetzt, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucherinnen oder Verbraucher einwirken oder übergehen können. Der streitgegenständliche Schadstoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) ist in Nr. 8 lit. a) (Spielzeug und Babyartikel) der Anlage 1 zu § 3 Bedarfsgegenständeverordnung (verbotene Stoffe) aufgeführt.
- 43
Aufgrund der Mitteilung des MLUR vom 15.09.2010 und den beigefügten Unterlagen, wozu auch das Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 gehörte, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Babyschuhe wegen der aufgeführten Schadstoffbelastung nicht verkehrsfähig gewesen sind. Die von der Klägerin angeführten Gutachten, wonach keine Schadstoffbelastung festgestellt werden konnte, führen nicht zu einem Entfallen des Verdachts im Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der bei dem Beklagten vorhandenen Informationen.
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Zwar hatte der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin unter dem 09.07.2010 einen Verkaufstopp und die Rücksendung der Ware an das Zentrallager veranlasst hatte. Der Beklagte hatte hingegen keine Kenntnis davon, dass die Rücksendung der Ware bereits am 23.08.2010 durch das Landratsamt Bayreuth überprüft wurde und demnach die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 30 Nr. 2 LFGB gegebenenfalls nicht mehr bestand beziehungsweise eine Überwachung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB nicht mehr notwendig gewesen ist. Auch die Mitteilung des Bayrischen Landesamtes enthielt hierüber keinerlei Aussagen.
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Der Beklagte konnte aufgrund des Fehlens einer anderslautenden Information der insoweit für das Zentrallager örtlich zuständigen Behörde(n) nicht davon ausgehen, dass die Rücknahme durch die Klägerin bereits (erfolgreich) abgeschlossen war. Es bestand weiterhin die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständlichen Schuhe noch in der Filiale der Klägerin in Bad Segeberg befanden, weshalb eine Kontrolle vor Ort zulässig gewesen ist. Überwachen i.S.d. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB erfasst nicht nur die Entgegennahme von mündlichen und schriftlichen Berichten des Unternehmens. Die Befugnis zur Überwachung umfasst unter anderem das Recht auf die Einsichtnahme in Nachweise über die Durchführung der Rücknahmeaktion (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 149. EL 2012, § 39 LFGB Rn 35). Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Überprüfung einer Filiale des Unternehmens, wenn dieses über ein weit verzweigtes (bundesweites) Filialnetz verfügt. In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin durch die bereits erfolgte Rücknahme der Schuhe keine Veranlassung mehr zu der Kontrolle am 16.09.2010 gegeben hat. Dieser Aspekt kann vorliegend allein im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Kostenerhebung Berücksichtigung finden.
- 46
Im Übrigen bestand für den Beklagten - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Befugnis für eine gebührenpflichtige Nachschau nicht nur dann, wenn er auch selbst eine Rücknahme der Baby-Schuhe gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB hätte anordnen dürfen. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB ermächtigt die zuständigen Behörden ausdrücklich dazu Maßnahmen wie einen Rückruf oder eine Rücknahme, die bereits veranlasst wurden, zu überwachen. Die Überwachungsbefugnis setzt somit nicht die Befugnis zur selbstständigen Anordnung eines Rückrufs bzw. einer Rücknahme voraus.
- 47
2. Die Klägerin ist auch der richtige Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer einer besonderen Überwachung unterliegt. Die Klägerin erfüllt die Kostenschuldnereigenschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 3 VwKostG. Sie hat die gebührenpflichtige Amtshandlung zurechenbar veranlasst und unterlag einer besonderen Überwachung.
- 48
Das Veranlassungsprinzip bedeutet, dass der in Anspruch genommene Kostenschuldner auf die Amtshandlung hingewirkt hat oder sie zumindest verursacht haben muss. Eine Veranlassung liegt auch dann vor, wenn die Amtshandlung nicht auf einer Willensbetätigung der in Anspruch genommenen Person beruht, sondern auf einem Entschluss der Behörde auf Grund eines von der Person gesetzten Tatbestandes. Entscheidend ist ein ursächliches Verhalten des Kostenschuldners (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.04.1970 - 4 OVG A 151/69 - OVGE 26, 446 ff.; Friedersen, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Schleswig-Holstein, VwKostG, Stand September 2006, § 13 Erläuterung 2.1 m.w.N.). Eine Zurechenbarkeit in diesem Sinne ist bereits dann zu bejahen, wenn eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, dass der Gesetzgeber seinem Pflichtenkreis zugeordnet hat, die Tätigkeit der Behörde auslöst (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.06.1999 - 9 A 3817/98 - zitiert nach juris).
- 49
Mit dem Inverkehrbringen der Babyschuhe durch die Lieferung an die von dem Beklagten überwachte Filiale hat die Klägerin die Kontrolle am 16.09.2010 zurechenbar veranlasst (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.05.2002 - 11 LA 100/02 - zitiert nach juris, zur unmittelbaren Veranlassung einer gebührenpflichtigen „Verdachtsprobe“ gem. § 46a Abs. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz a.F. durch das Herstellen und Vertreiben von Frikadellen). Es bestand aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten bekannten Untersuchungsergebnisse und getroffenen Maßnahmen der hinreichende Verdacht eines Verstoßes gegen § 30 Nr. 2 LFGB und die Notwendigkeit der Überwachung der Rücknahme gem. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB.
- 50
Die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen und die Feststellungen des Landratsamtes Bayreuth vom 23.08.2010 führen vorliegend nicht dazu, dass der Verursachungsbeitrag der Klägerin aufgehoben wurde. Aufgrund des bundesweiten Vertriebs der Babyschuhe könnte eine - zurechenbare - Veranlassung der Klägerin für weitere Kontrollen erst dann verneint werden, wenn sämtliche zuständigen Behörden sichere Kenntnis von der vollständigen Rückführung von sämtlichen ausgelieferten Schuhen hatten oder hätten haben müssen. Das mit einhergehende erhöhte Veranlassungsrisiko für behördliche Kontrollen, wie sie vorliegend stattgefunden hat, ist grundsätzlich von der Klägerin zu tragen, die sich eines solchen weit verbreiteten – bundesländerübergreifenden – Vertriebsnetzes bedient.
- 51
Allein die Kenntnis des Beklagten von dem von der Klägerin am 09.07.2010 angeordneten Verkaufsstopp führt ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des Verursachungsbeitrags mit der Folge, dass der Beklagte die Kontrolle nicht hätte vornehmen dürfen. Die für die Überwachung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständemarktes zuständigen Behörden dürfen und müssen sich nicht allein auf die (freiwilligen) Angaben eines überwachten Unternehmens verlassen. Sofern nicht weitere - belastbare - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die (Rückführungs)Maßnahmen eines Unternehmens erfolgreich beendet wurden, sind die zuständigen Behörden berechtigt und verpflichtet, die notwendigen (Kontroll-) Maßnahmen durchzuführen. Trotz des mit dem Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mitgeteilten Verkaufsstopps Klägerin und der Anordnung zur Rücksendung der Schuhe enthielt das Schreiben keine Information über den (erfolgreichen) Abschluss dieser Maßnahmen oder über die Kontrolle des Landratsamtes Bayreuth vom 23.08.2010. Es lagen für den Beklagten am Tag der Kontrolle somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, von der beabsichtigten Kontrolle Abstand nehmen zu müssen.
- 52
Aus den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechtlichen zur Kostentragungspflicht von Anscheins- und Gefahrenverdachtsstörern entwickelten Grundsätzen, die auf die vorliegende Konstellation übertragen werden können, ergibt sich zudem, dass im Rahmen der Beurteilung der Veranlassung hoheitlichen Einschreitens Verschuldenselemente grund-sätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Kap. N Rn 52 m.w.N; Finger, DVBl. 2005, 798, 800 m.w.N). Es ist daher nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin für die festgestellte Schadstoffbelastung in den Schuhen nicht verantwortlich ist. Ausreichend ist ihre Verantwortung durch das (einmalige) Inverkehrbringen der Babyschuhe. Ferner ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, dass die Klägerin nicht für etwaige Informationsdefizite zwischen den bayrischen Behörden bzw. für fehlerhafte oder unvollständige Informationen an die weiteren Behörden im Bundesgebiet verantwortlich ist.
- 53
Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts durch das Inverkehrbringen des Babyschuhe veranlasst hat und ob trotz der Rückführung sämtlicher Schuhe diese Veranlassung im Zeitpunkt der Kontrolle durch den Beklagten noch fortgewirkt hat, unterlag die Klägerin im Zeitpunkt der Amtshandlung einer besonderen Überwachung nach dem LFGB (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 28.01.2009 – 1 A86/09 – zitiert nach juris, zur Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG bei der Überwachung von Arzneimittelherstellern nach §§ 64 ff. AMG). § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB ermächtigt die zuständigen Behörden im Falle eines entsprechenden Verdachtes eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts die Rücknahme eines betroffenen Erzeugnisses zu überwachen. Dieser Fall lag hier vor. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte keine Kenntnis von der vollständigen Rücknahme der Babyschuhe hatte, unterlag die Klägerin im Zeitpunkt auch weiterhin der Überwachung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG. Die Heranziehung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG erfordert ferner das Vorliegen eines spezifischen Überwachungsgebührentatbestands. Ein entsprechender Gebührentatbestand liegt mit der Tarifstelle 9.11.5 vor.
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Sofern die Begründung der Kostenschuldnereigenschaft nicht allein oder nicht mehr auf das Verhalten des in Anspruch genommenen, sondern gegebenenfalls auch auf hoheitliches Fehlverhalten, wie zum Beispiel eines fehlenden, unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Informationsaustausches zurückzuführen ist, könnte diesem Aspekt allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Gebührenerhebung Rechnung getragen werden.
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3. Die Geltendmachung der Gebühren ist im vorliegenden Fall auch nicht unverhältnismäßig beziehungsweise ermessensfehlerhaft. Die Erhebung der Kosten für entsprechende Kontrollen kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, insbesondere im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Eine unrichtige Sachbehandlung durch die Behandlung durch Beklagten liegt nicht vor.
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Eine unrichtige Sachbehandlung wird insbesondere nicht durch den Umstand begründet, dass die vollständige Rückführung der Babyschuhe im Zeitpunkt der Kontrolle des Beklagten bereits abgeschlossen war, die Klägerin dies den bayrischen Behörden mitgeteilt hatte und dies letztlich durch das Landratsamt Bayreuth anlässlich der Kontrolle am 23.08.2010 auch festgestellt wurde.
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Zunächst gilt, dass auch bei einem freiwilligen Handeln eines Unternehmens eine kostenpflichtige Kontrolle möglich ist, wenn sie notwendig, zielführend und angemessen ist, um zu überprüfen, ob von den Unternehmer eingeleitete Abhilfemaßnahmen tatsächlich und umfassend durchgeführt worden sind. Dies kann jedoch in der Regel nur dann der Fall sein, wenn hierfür ein Anlass besteht und im Hinblick auf den schnellen Warenumschlag im Einzelhandel die Überwachung zeitnah durchgeführt wird (Vgl. VG München, Urt. v. 23.05.2012 - M 18 K 10.1351 - zitiert nach juris).
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Der Beklagte hat von dem Verdacht des lebensmittelrechtlichen Verstoßes der Klägerin erst am 14.09.2010 erfahren. Er hat die entsprechende Kontrolle dann am 16.09.2010 in Unkenntnis der (behördlichen) Vorgänge in Bayern vorgenommen. Aus den bereits ausgeführten Gründen hatte allein die Kenntnis des Beklagten von dem von der Klägerin am 09.07.2010 angeordneten Verkaufsstopp keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Kontrolle. Es bestand deswegen keine Veranlassung zum Unterlassen der Überwachungsmaßnahme. Der Beklagte hat auch zeitnah nach Kenntniserlangung gehandelt.
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Es hätte vorliegend vielmehr den bayrischen Behörden oblegen, dem MLUR bzw. dem Beklagten mitzuteilen, dass bereits eine Kontrolle des Zentrallagers stattgefunden hat. § 38 Abs. 3 Nr. 2 LFGB bestimmt, dass die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sich gegenseitig bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen haben. Hierunter fällt nach Auffassung des Gerichts auch die Pflicht zur Information über bereits abgeschlossene behördliche Kontrolltätigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der informieren Behörde mit Bezug auf etwaige lebensmittelrechtliche Verstöße im Zuständigkeitsbereich der informierten Behörde (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 148. EL 2012, § 38 LFGB Rn 28, wonach § 38 Abs. 3 Nr.2 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten erfasst; vgl. auch Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 1. Auflage 2007, § 38 LFGB Rn 11, wonach eine Unterstützung i.S.d. § 38 Abs. 3 Nr. 2 LFGB auch in Übermittlung vorhandener Informationen besteht). Insofern bestand hier eine Pflicht der bayrischen Behörden zur vollständigen Unterrichtung der von ihnen informierten Behörden. Eine Unterrichtung über die Kontrolle am 23.08.2010 und deren Ergebnisse war daher sachlich geboten (vgl. zu diesem Kriterium Meyer/Streinz, a.a.O.).
- 60
Aus welchem Grund das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bei ihrer Meldung vom 14.09.2010 nicht über die Ergebnisse der Kontrolle des Landratsamtes Bayreuth informiert hat und ob es von diesen selbst Kenntnis hatte, ist insofern nicht entscheidungserheblich. Sofern die Klägerin vorträgt, dass etwaige behördliche Informationsdefizite nicht zu ihren Lasten gehen können, mag dies gegebenenfalls bei Behörden desselben - für den Vollzug der Aufgaben auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zuständigen - Hoheitsträgers, hier den einzelnen Bundesländern (vgl. § 38 Abs. 1 LFGB), zutreffen. Dies gilt aber nicht im Verhältnis von Behörden verschiedener Hoheitsträger, wie hier im Verhältnis der bayrischen Behörden zu dem Beklagten oder dem MLUR.
- 61
Vielmehr hat das MLUR nach der Meldung des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unverzüglich den Beklagten informiert. Dieser hat ebenfalls unmittelbar nach der Unterrichtung durch das MLUR die Kontrolle durchgeführt. Für den Beklagten war damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein zeitlich und sachlich unbegrenztes Kontrollrecht eröffnet. Dem Beklagten oblag es, unmittelbar nach Kenntniserlangung sämtlicher relevanten Informationen die Kontrolle durchzuführen. Diesen Anforderungen hat die Kontrolle des Beklagten entsprochen. Aus den bereits genannten Gründen waren für den Beklagten die von der Klägerin als relevant angesehene Daten vom 09.07.2010 bzw. 12.07.2010 (Anordnung Verkaufsstopp und Rücksendung bzw. Meldung der Klägerin an das Landratsamt Bayreuth) und vom 23.08.2010 (Kontrolle durch das Landratsamt Bayreuth) nicht maßgeblich.
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Der Klägerin bleibt es wegen der aufgeführten Zusammenhänge unbenommen die bayrischen Behörden bzw. Hoheitsträger wegen der durch den Beklagten auferlegten Kostentragungspflicht im Wege der Amtshaftung in Anspruch zu nehmen. Ob ein solcher Anspruch wegen der dargestellten Informationsdefizite besteht, bedarf wegen Art. 34 GG und § 71 Abs. 2 GVG einer Prüfung durch die Zivilgerichte. Dem erkennenden Gericht ist, jedenfalls wegen der verfassungsrechtlich bestimmten Rechtswegzuständigkeit, eine Stellungnahme hierzu versagt.
- 63
Aufgrund der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer bei dem Vollzug des LFGB (vgl. § 38 Abs.1 LFGB) stellte auch die Kontrolle des Zentrallagers der Klägerin anstelle einer Kontrolle der Filiale durch den Beklagten keine rechtlich zulässige Alternative dar. Der Beklagte war vielmehr auf Informationen der zuständigen bayrischen Behörden angewiesen. Aufgrund der Mitteilung des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 bestand für den Beklagten aber keine zwingende Veranlassung zu einer Rückfrage bei der Klägerin. Im Übrigen hätte sich der Beklagte mangels weiterer Anhaltspunkte für eine vollständige Rückführung der Babyschuhe in das Zentrallager nicht allein auf die Information der Klägerin verlassen dürfen. Die zuständigen Behörden sind aus den bereits erörterten Aspekten vielmehr verpflichtet, selbst entsprechende Kontrollen (vor Ort) durchzuführen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte für lebensmittelrechtliche Verstöße vorliegen. Auch bei einer Mitteilung der Klägerin, dass das Landratsamt Bayreuth eine die Verkehrssicherheit sicherstellende Kontrolle im Zentrallager vorgenommen habe, hätte sich der Beklagte dort eine entsprechende (schriftliche) Bestätigung einholen müssen. Um diese - zum Teil aufwendigen Verfahren - zu vermeiden, existieren gerade die entsprechenden nationalen und europarechtlichen Informations- und Warnpflichten, wie z.B. nach § 38 LFGB oder § 29 Produktsicherheitsgesetz.
- 64
Mit der Gebührenerhebung ist für die Klägerin auch keine unzumutbare (Kosten)Belastung verbunden. Eine solche Unzumutbarkeit wurde von der Klägerin weder hinreichend dargelegt noch ist eine solche nach Auffassung des Gerichts erkennbar. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus den möglichen Kosten für entsprechende bundesweite Kontrollmaßnahmen. Derartige Auswirkungen sind bei der Prüfung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht berücksichtigungsfähig.
- 65
4. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Berechnung des Kostenansatzes nachvollziehbar dargelegt.
- 66
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.
- 67
IV. Der Streitwert wird entsprechend der Höhe des angefochtenen Gebührenbescheides festgesetzt, §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 1 GKG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Mit bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 16. März 2005 untersagte der Beklagte den Klägern das Halten von Tieren jeder Art. Daraufhin lösten die Kläger Ende Juni 2005 ihre damalige Tierhaltung auf.
3In der Folgezeit missachteten die Kläger das Verbot des Haltens von Tieren jeder Art mehrfach.
4Am 22. Februar 2006 stellte der Beklagte auf dem damals von den Klägern bewohnten Hausgrundstück O. in H. fünf Bartagamen, zwei Leopardengeckos, zwei Schildechsen, zwei Goldhamster, fünf Kaninchen, zwei Meerschweinchen, eine Rabenkrähe, zwei Katzen und einunddreißig Hunde sicher. Die Klägerin gab dazu an, elf der Hunde würden ihrer Tochter T. gehören.
5Am 22. März 2007 durchsuchte der Beklagte das Anwesen der Kläger erneut und stellte fünfzehn Hunde, fünf Katzen, zwei Wellensittiche, eine Ratte, eine Schildkröte, einen Zwerghamster, drei Kaninchen, zwei Finken, drei Ziegen, ein Pony, einen Esel, 18 Hühner und acht Hängebauchschweine sicher.
6Eine dritte Durchsuchung des Anwesens der Kläger fand am 8. Oktober 2008 statt. Vorgefunden wurden in den Wohnräumen und den Nebengebäuden zwei Hunde, mehr als zwanzig Katzen, mehrere Hühner, ein Hahn sowie ein Kaninchen und ein Meerschweinchen. Da der Beklagte davon ausging, dass die in den Wohnräumen und in den Nebengebäuden vorgefundenen Tiere ‑ abgesehen von zwei Hunden die einer Bekannten der Kläger als Eigentümerin ausgehändigt wurden ‑ von den Klägern dauerhaft gehalten wurden, nahm er ihnen das Kaninchen und das Meerschweinchen sofort weg und brachte sie anderweitig pfleglich unter. Außerdem brachte der Beklagte insgesamt dreizehn Katzen anderweitig pfleglich unter, die die Kläger absprachegemäß nach der Durchsuchung eingefangen und dem Beklagten am 10. und 13. Oktober 2008 übergeben hatten.
7Die Wegnahme der dreizehn Katzen, des Kaninchens und des Meerschweinchens hatte der Beklagte bereits am 8. Oktober 2008 an Ort und Stelle mündlich angeordnet. Mit gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 an die Kläger bestätigte er die mündlichen Anordnungen wie folgt:
81. Die behördliche Fortnahme Ihrer Tiere (15 Katzen, 1 Kaninchen, 1 Meerschweinchen) nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG aus der o.a. Haltung wird angeordnet.
92. Die Kosten für die anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere werden Ihnen gemäß § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG auferlegt.
103. Die Kosten einer evtl. notwendigen Heilbehandlung oder Euthanasie der Tiere werden Ihnen auferlegt.
11Eine zunächst gegen die Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 erhobene Klage nahmen die Kläger am 5. November 2008 zurück.
12Mit weiteren ‑ ebenfalls gleichlautenden ‑ Ordnungsverfügungen vom 20. Oktober 2008 untersagte der Beklagte den Klägern über die bereits bestehenden und bestandskräftigen Tierhaltungsverbote vom 16. März 2005 hinaus auch die Betreuung von Tieren jeglicher Art. Die dagegen von den Klägern erhobenen Klagen ‑ Aktenzeichen des Klägers: 6 K 2135/2008; Aktenzeichen der Klägerin: 6 K 2137/2008 ‑ wies das erkennende Gericht durch rechtskräftige Urteile ab.
13Schließlich setzte der Beklagte mit den im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständlichen ‑ ebenfalls gleichlautenden ‑ Kostenbescheiden vom 30. Dezember 2010 die durch die behördliche Wegnahme von Tieren am 8. Oktober 2008 und die anschließende anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere entstandenen, von den Klägern gesamtschuldnerisch zu tragenden Kosten auf 2.357,88 € fest und führte zur Begründung aus:
14Grundlage für die Erhebung und Festsetzung von Kosten gegenüber den Klägern seien § 16a TierSchG und § 77 VwVG NRW. Nach § 16a TierSchG sei er berechtigt gewesen, die Tiere der Kläger fortzunehmen und sie anderweitig auf Kosten der Kläger unterzubringen. Im Einzelnen ergebe sich dies aus den Ordnungsverfügungen vom 20. und 21. Oktober 2008 und den inzwischen abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008.
15Die tatsächliche Wegnahme der Tiere habe sich als Vollstreckungsakt aus den Ordnungsverfügungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW gerichtet. Nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW würden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz vom Vollstreckungsschuldner Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Bei der Wegnahme der Tiere habe es sich zweifelsfrei um Amtshandlungen im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW gehandelt. Die Art und die Höhe der erhobenen Gebühren und Auslagen bestimme sich nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW und den näheren Regelungen der auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 VwVG NRW ergangenen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ‑ VO VwVG NRW ‑. Auf der Grundlage dieser Ausführungsverordnung seien bei den in Rede stehenden Vollstreckungshandlungen von den Klägern zu erstattende Auslagen sowie eine Verwaltungsgebühr angefallen.
16Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.155,‑ € beruhe auf § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW. Die Gebühr werde erhoben für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung von Tieren nach dem Tierschutzgesetz. Sie betrage als Rahmengebühr für die Wegnahme und anderweitige Unterbringung eines Tieres zwischen 25,‑ € und 300,‑ €. Gemessen am tatsächlichen Personalaufwand seiner eigenen Mitarbeiter am 8., 10. und 13. Oktober 2008 und der Zahl der weggenommenen Tiere errechne sich für ein Tier eine Verwaltungsgebühr von (abgerundet auf volle Euro) 77,‑ €. Der kalkulierte Personalaufwand für zwei Mitarbeiter à 3 Stunden und einen Mitarbeiter à 6 Stunden am 8. Oktober 2008, drei Mitarbeiter à 1 Stunde am 10. Oktober 2008 und zwei Mitarbeiter 1 Stunde am 13. Oktober 2008 richte sich dabei streng nach dem Runderlass des Innenministeriums vom 15. Juli 2008 über die "Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren". Danach seien für eine Kraft des höheren Dienstes Aufwendungen von 68,‑ € je Zeitstunde und Kraft in Ansatz zu bringen. Die Verwaltungsgebühr setze sich demnach zusammen aus 15 Tieren x 77,‑ € = 1.155,‑ €.
17Welche Kosten im Sinne des § 77 VwVG NRW Auslagen der Behörde und vom Pflichtigen/Vollstreckungsschuldner an die Behörde zu erstatten seien, regele § 20 Abs. 2 VO VwVG NRW näher. Nach Satz 2 Ziff. 1 dieser Vorschrift seien Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen zu erstatten, die hier für die förmliche Zustellung der Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 im Betrag von 2,63 € angefallen seien. Nach Satz 2 Ziff. 3 dieser Vorschrift seien außerdem die Kosten für den am 8. Oktober 2008 hinzugezogenen Schlüsseldienst in Höhe von 45,75 € zu zahlen. Schließlich sei für drei Dienstkräfte, die zwischen dem Sitz der Behörde in Heinsberg und dem Anwesen der Kläger jeweils 9,4 km hätten zurücklegen müssen, ein Wegegeld im Sinne des § 21 Abs. 1 VO VwVG NRW von jeweils pauschal 2,50 € angefallen.
18Die Pflicht zur Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme der Hundepension X. im Oktober 2008 und der Pflegestelle O1. ab November 2008 richte sich nach § 16a TierSchG und der auf dieser Grundlage ergangenen Ordnungsverfügung vom 21. Oktober 2008, durch die den Klägern unter Ziffer 2 die Pflicht zur Kostentragung auferlegt worden sei. Die Ordnungsverfügung sei in Bestandskraft erwachsen.
19Die Kläger haben gegen den Kostenbescheid fristgerecht Klage erhoben und machen zur Begründung im Wesentlichen geltend:
20Die Katzen seien nicht am 8. Oktober 2008 weggenommen worden. Vielmehr hätten sie auf Anordnung des Beklagten die Katzen selbst in einer mehrtägigen Fangaktion eingefangen, ehe die Veterinäre sie abgeholt hätten. Es habe sich um wilde und frei lebende Katzen gehandelt, was man schon an der komplizierten Fangaktion erkennen könne. Es sei außerdem zu prüfen, ob bezüglich der Kostenforderungen Verjährung eingetreten sei.
21Die Kläger beantragen sinngemäß,
22den jeweils gegen sie ergangenen Kostenbescheid des Beklagten vom 30. Dezember 2010 aufzuheben.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er trägt ergänzend vor: Die Wegnahme der Tiere sei bereits am 8. Oktober 2008 während der Hausdurchsuchung mündlich angeordnet worden. Dass die Tiere nicht alle am 8. Oktober 2008 umgehend in die amtliche Verwahrung genommen worden seien, werde nicht bestritten, ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass die Wegnahme an sich bereits am 8. Oktober 2008 angeordnet worden sei. Den Klägern sei in ihrem eigenen Interesse angeraten worden, die Tiere selbst einzufangen und an ihn, den Beklagten, zu übergeben. Durch diese Verfahrensweise hätten die Kläger erhebliche Kosten, die ihnen ansonsten angelastet worden wären, vermieden.
26Dass die Katzen nicht wild frei lebend, sondern von den Klägern gehalten worden seien, habe das erkennende Gericht in seinem Urteil 6 K 2135/08 vom 29. Dezember 2009 in überzeugender Weise festgestellt. Dabei habe das Gericht auch explizit darauf hingewiesen, dass die Eigentümerstellung an den Tieren für die Wegnahme nach § 16a TierSchG nicht von Belang sei. Auch das OVG NRW habe sich in seiner Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung vom 7. Juni 2010 ‑ Az.: 20 A 296/10 ‑ der Würdigung der Sachlage und den Schlussfolgerungen durch das Gericht bzw. des Gerichts vollumfänglich angeschlossen. Eine Haltung der Tiere durch die Kläger sei nun wirklich nicht mehr zu bestreiten.
27Hinsichtlich der von den Klägern angesprochenen Verjährungsfristen sei darauf hinzuweisen, dass nach § 20 Abs. 1 GebG NRW eine Kostenfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zulässig sei (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist betrage vier Jahre und beginne mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Dieser Zeitpunkt liege eindeutig im Jahr 2008, sodass die Festsetzungsfrist am 1. Januar 2009 begonnen und erst mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet habe. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 30. Dezember 2010 sei demnach deutlich vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.
28Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Hundeschule X. sei ergänzend auszuführen, dass dort in den Monaten Oktober und November 2008 Katzen der Kläger und Katzen aus einem anderen Tierschutzfall unter anderem in zwei Holzhütten der Hundeschule X. vorübergehend untergebracht worden seien. Die Hundeschule X. habe pro Tag und Hütte einen Preis von 7,‑ € berechnet. Die ersten Katzen im Fall der Kläger seien am 10. Oktober 2008 abgeholt worden und bis zum Ende des Monats bei X. in einer der beiden gemieteten Hütten verblieben. Dementsprechend seien im streitgegenständlichen Kostenbescheid 21 Tage à 7,‑ €, mithin in der Summe 147,‑ €, zum Ansatz gebracht worden.
29Dadurch, dass die Kläger erklärt hätten, keinen Verzicht auf die Katzen erklären zu können, sei er, der Beklagte, aufgrund der vorgefundenen Haltungsbedingungen nicht gehindert gewesen, die Tiere dennoch "in gute Hände" abzugeben und sie insoweit auch ohne rechtliche Handhabe tatsächlich zu verwerten.
30Anders als in den Jahren davor habe sich die Situation im Jahr 2008 dahingehend zum Nachteil der Kläger entwickelt, dass er, der Beklagte, aufgrund einer bis dahin explosionsartig angewachsenen Katzenpopulationen im Kreisgebiet nicht mehr in der Lage gewesen sei, alle Katzen der Kläger ‑ mit oder ohne Verzichtserklärung ‑ zeitnah zu vermitteln und zu verwerten. Nicht zuletzt deshalb sei der Pflegestelle O1. ein großzügiger Geldbetrag zur Verfügung gestellt worden, um diese zu bewegen, die verbliebenen sieben Katzen der Kläger dauerhaft abzunehmen. Bei einer Unterbringung der Tiere im Tierheim des Tierschutzvereins für den Kreis Heinsberg hätte eine Aufnahmegebühr von 70,‑ € je Katze entrichtet werden müssen, sofern die Tiere gesund und vermittelbar gewesen seien. Einmal davon abgesehen, dass das Tierheim wegen Überfüllung seinerzeit gar nicht in der Lage gewesen sei, die Tiere abzunehmen, hätte sich das Tierheim bei den schwer vermittelbaren und teilweisen kranken Tieren auch nicht mit einer so geringen Aufnahmegebühr abgefunden. Über den tatsächlichen Zustand der Tiere bei der Wegnahme habe sich das Gericht im Verfahren 6 K 2135/08 bereits ein umfassendes Bild machen können.
31Einem Antrag der Beklagten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – Az. 6 L 67/11 ‑ hat das erkennende Gericht teilweise stattgegeben.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, auf den vom Beklagten im vorliegenden und im Klageverfahren 6 K 1394/11 übersandten Verwaltungsvorgang und auf die beigezogenen Gerichtsakten 6 L 67/11, 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008 Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die Bescheide des Beklagten vom 30. Dezember 2010 rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
35Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Kostenbescheid sind § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), soweit der Beklagte die Kläger zur Erstattung von Kosten in Höhe von 1.147,-- € für die Inanspruchnahme der Tierpension X. im Oktober und der Pflegestelle O1. ab November 2008 verpflichtet hat – dazu nachfolgend 1. ‑, und § 77 Abs. 1 VwVG NRW in Verbindung mit den Bestimmungen der auf der Grundlage des § 77 Abs. 2 VwVG NRW ergangenen Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, soweit der Beklagte für die durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.155,-- € und Auslagen in Höhe von insgesamt 55,88 € gegen die Kläger festgesetzt hat – dazu nachfolgend 2. ‑.
361. Nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG kann ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortgenommen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Ist eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, weil dem Halter das Halten von Tieren aller Art – wie im Fall der Kläger – untersagt ist, kann die Behörde die dem Halter nach § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG weggenommenen Tiere so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis sie die Tiere auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG veräußert.
37Die vorgenannten Bestimmungen enthalten die Befugnis zum Erlass eines Kostenerstattungsbescheids, die der Beklagte im vorliegenden Fall durch den Erlass der beiden bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 zu Lasten der Kläger ausgeübt hat. Der auf der Grundlage des § 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG erlassene, im vorliegenden Klageverfahren streitgegenständliche Leistungsbescheid konkretisiert die Kostenerstattungspflicht nur noch der Höhe nach.
38Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 7. November 2007 - 25 CS 07.1574 -, juris Rn. 2; Verwaltungsgericht (VG) Ansbach, Beschluss vom 31. Mai 2007 - AN 16 S 07.01203 -, juris Rn. 48.
39Die vom Tierhalter zu erstattenden Kosten bestimmen sich allein danach, welche Kosten durch die Unterbringung der Tiere tatsächlich entstanden sind.
40Davon ausgehend war der Beklagte berechtigt, die Kläger zur Erstattung der von ihm für die pflegliche Unterbringung der den Klägern weggenommenen Katzen in der Tierpension X. und in der Pflegestelle O1. aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.147,-- € zu verpflichten. Die dagegen von den Klägern erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
41Die Wegnahme der Katzen ist aufgrund der bestandskräftig gewordenen mündlichen Wegnahmeverfügung vom 8. Oktober 2008 rechtmäßig erfolgt. Der dagegen erhobene Einwand, die Katzen seien nicht am 8. Oktober 2008 weggenommen, sondern von ihnen selbst eingefangen und erst am 10. bzw. 13. Oktober den Veterinären übergeben worden, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Katzen – wie die Kläger selber betonen – aufgrund hoheitlicher Anordnung herausgegeben worden sind. Die vom Beklagten in Ziffer 1 der Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 gewählte Formulierung ("die behördliche Fortnahme Ihrer Tiere … wird angeordnet") war von den Kläger als eine Anordnung zu verstehen, die Tiere zur Vermeidung unmittelbaren Zwanges an die Behörde herauszugeben. Diese Anordnung haben die Kläger exakt befolgt, als sie die von Ihnen eingefangenen Katzen am 10. bzw. 13. Oktober Bediensteten des Beklagten übergeben haben. Eine behördliche Wegnahme im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG ist damit ersichtlich auch nach dem Vortrag der Kläger erfolgt.
42Auch mit dem weiteren Einwand, sie seien nicht die Halter der Katzen gewesen, können die Kläger nicht durchdringen. Denn die Frage, ob sie Halter der Katzen waren und deshalb dem Grunde nach für die Kosten der Unterbringung haften, ist durch die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügungen vom 21. Oktober 2008 bestandskräftig entschieden, was zur Folge hat, dass den Klägern im vorliegenden Verfahren, in dem nur noch über die Höhe der zu erstattenden Unterbringungskosten zu entscheiden ist, der Einwand, sie seien nicht Halter der Katzen gewesen, abgeschnitten ist. Unabhängig davon hat das erkennende Gericht in den Klageverfahren 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008 der Kläger mit ausführlicher Begründung, die den Kläger bekannt ist und deshalb hier nicht wiederholt werden muss, ebenfalls den Standpunkt eingenommen, dass die Kläger Halter der Katzen waren.
43Die Höhe der vom Beklagten für die Unterbringung der Katzen ab Oktober 2008 aufgewendeten Kosten ist rechtlich nicht zu beanstanden.
44Für die Unterbringung in der Tierpension X. im Monat Oktober 2008 bedarf dies keiner näheren Begründung, weil die in der Tierpension X. untergebrachten Katzen unstreitig nicht an Tierpension X. veräußert worden sind ‑ es sich also um eine Unterbringung vor der Veräußerung gehandelt hat ‑, und weil auch die Höhe der Unterbringungskosten mit pauschal 7,-- € pro Tag für alle Katzen ersichtlich nicht unangemessen war.
45Bei den für die Inanspruchnahme der Pflegestelle O1. aufgewendeten Kosten handelt es sich trotz der Besonderheiten der Unterbringungsvereinbarung des Beklagten mit der Pflegestelle O1. ebenfalls um Aufwendungen, die für eine Unterbringung der Katzen vor der Veräußerung erbracht worden sind. Denn die Katzen sind mit der Übergabe Anfang November 2008 nicht an die Pflegestelle O1. veräußert worden, sondern nur in der Pflegestelle "anderweitig pfleglich" untergebracht worden. Aus den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 5. August 2011 dem Gericht überreichten Unterlagen, die als Blatt 147a-147h zum Verwaltungsvorgang des Beklagten genommen worden sind, ergibt sich, dass die letzten sieben der den Klägern fortgenommenen Katzen aus der vorübergehenden anderweitigen Unterbringung in der Hundeschule und Pension X. in "eine endgültige Haltung" in der Pflegestelle O1. übergeben worden sind. Bei interessengerechter Auslegung der Unterbringungsvereinbarung mit der Pflegestelle O1. sollte die Pflegestelle die Katzen zur Weitervermittlung an neue Eigentümer übernehmen, nicht aber selbst in der Zwischenzeit Eigentümerin der Katzen werden. Dafür spricht ganz wesentlich auch, dass in der Auszahlungsanordnung, mit welcher der Frau O1. für die Übernahme der Katzen in ihre Pflege bis einer Vermittlung der Tiere zugestandene Geldbetrag in Höhe von 1.000,‑ € angewiesen worden ist, in der Spalte "Grund der Zahlung" als Grund angegeben worden ist "Kosten für die Unterbringung und Verpflegung von Katzen aus dem Tierschutzfall I. ". Frau O1. war somit ‑ wie der Beklagte in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 5. August 2011 näher ausgeführt hat ‑ lediglich bereit, dem Beklagten die verbliebenen sieben Katzen dauerhaft abzunehmen, bis eine Vermittlung der Tiere würde erfolgen können.
46Der damit der Pflegestelle O1. für die Unterbringung und Verpflegung von Katzen gezahlte Geldbetrag ist aufgrund der vom Beklagten in dem erwähnten Schriftsatz dargelegten Gründe der Höhe nicht zu beanstanden. Da es dem Beklagten im Jahr 2008 nicht möglich war, zeitnah selbst die Tiere zu vermitteln und zu verwerten, war es eine für die – letztlich zahlungspflichtigen ‑ Kläger kostengünstige Lösung, die verbliebenen sieben Katzen für einen angemessenen Betrag dauerhaft bis zu einer späteren Vermittlung bzw. Veräußerung in pflegliche Hände bei Frau O1. zu geben.
47Die Rechtmäßigkeit der für die Unterbringung der Katzen in der Hundeschule und Pension X. und bei Frau O1. festgesetzten Kosten wird schließlich nicht dadurch infrage gestellt, dass der Beklagte eine Verwertungsanordnung im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG für keine der weggenommenen Katzen erlassen hat. Selbst wenn es später zu einer Veräußerung der in Pflege gegebenen Katzen gekommen ist, berührt dies nicht mehr die Rechtmäßigkeit der vor der Veräußerung erfolgten anderweitigen pfleglichen Unterbringung. Unabhängig davon haben die Kläger niemals die Herausgabe der Katzen gefordert, sondern stets betont, es habe sich um wilde Katzen gehandelt. Vor diesem Hintergrund entsprach die Entscheidung des Beklagten, von Veräußerungsanordnungen, durch die nur weitere Kosten für die Kläger entstanden wären, abzusehen, objektiv dem Interesse der Kläger.
482. Die für die Tätigkeit der eingesetzten Veterinäre geforderte Verwaltungsgebühr findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, weil die Wegnahme der Tiere, in deren Rahmen die Veterinäre des Beklagten tätig geworden sind, durch Amtshandlungen im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW erfolgt ist. Hierfür werden von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, deren Höhe sich vorliegend nach § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW bestimmt, weil Tiere nach dem Tierschutzgesetz weggenommen und anderweitig untergebracht worden sind.
49Bei der gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 10 VO VwVG NRW für die Wegnahme eines Tieres zu erhebende Gebühr zwischen 25,‑ € und 300,‑ € je Festsetzung handelt es sich um eine sog. Rahmengebühr, deren Bemessung sich nach § 9 Abs. 1 GebG NRW richtet. Nach der zuletzt genannten Norm sind bei der Festsetzung von Rahmengebühren im Einzelfall gemäß deren Satz 1 Ziffer 1 der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und nach deren Satz 1 Ziffer 2 die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
50Rahmengebühren lassen damit der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, der es der Verwaltung im Interesse der Gebührengerechtigkeit ermöglicht, bei der konkreten Festsetzung des Gebührenbetrages die Besonderheiten des einzelnen Falles angemessen zu berücksichtigen.
51Vgl. Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 4, S. 93.
52Ihre Grenze findet die Berücksichtigung der Kriterien des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GebG NRW am Äquivalenzprinzip. Danach muss zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und deren Bedeutung, wirtschaftlichem Wert oder Nutzen für den Gebührenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis bestehen. Die Höhe der Gebühr darf mit anderen Worten nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Vorteilen stehen, die der Gebührenschuldner durch das Verwaltungshandeln erfährt.
53Vgl. Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 4, S. 94.
54Daran gemessen ist die Ermessensausübung der Verwaltung nicht zu beanstanden, wenn eine Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens festgesetzt wird, weil die Amtshandlung nur den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand, der bei dieser Art von Amtshandlungen regelmäßig entsteht, erfordert und die Amtshandlung dem Gebührenschuldner nur einen durchschnittlichen Vorteil bringt. Weiter entspricht es dem Gebot der Angemessenheit der Gebühr, dass nur eine mittlere Gebühr bzw. eine Gebühr im unteren Feld des Gebührenrahmens festgesetzt wird, wenn für beide Abwägungsfaktoren nur durchschnittliche oder unterdurchschnittliche Werte anzusetzen sind.
55S. die Darstellung weiterer Fallgruppen bei Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 4, S. 96.
56Zur Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheids führt eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nur, wenn das Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist. Von einem solchen Missverhältnis ist allerdings nur dann auszugehen, wenn die verlangten Verwaltungsgebühren die Verwaltungskosten um ein Vielfaches übersteigen.
57S. die Nachweise der Rechtsprechung bei Susenberger, GebG NRW, § 9 Anm. 6, S. 97.
58Ausgehend von den vorgehend dargestellten Abwägungskriterien erweist sich die angefochtene Gebührenfestsetzung aus den nachfolgenden Gründen als noch ermessensgerecht.
59Einerseits ist zu berücksichtigen, dass durch die gebührenauslösende Amtshandlung – die hier in der tatsächlichen Wegnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung von 13 oder 15 Katzen und nicht in der mündlichen Anordnung bzw. der schriftlichen Bestätigung der Wegnahme und anderweitigen Unterbringung der Katzen zu sehen ist ‑ nur ein durchschnittlicher Verwaltungsaufwand entstanden ist, der allenfalls eine Gebühr im mittleren Bereich des Gebührenrahmens von 25,--€ bis 300,-- € rechtfertigt. Andererseits ist zugunsten der Kläger zu berücksichtigen, dass ihnen die gebührenpflichtige Amtshandlung des Beklagten keinerlei wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen oder Vorteil, sondern lediglich Nachteile gebracht hat bis hin zu der Verpflichtung, die Kosten für die Unterbringung der Katzen zu tragen. Letztlich war damit im Ausgangspunkt lediglich eine Gebühr im unteren Drittel, d.h. von höchstens 100,-- €, angemessen.
60Dies hat der Beklagte beachtet, weil er – unabhängig davon, ob er 13 oder 15 Katzen weggenommen und untergebracht hat – für jede der weggenommenen Katzen in beiden Fällen eine Gebühr von weniger als 100,-- € angesetzt hat. Geht man – wie der Beklagte im angefochtenen Bescheid – von 15 weggenommenen Katzen aus, hat er pro Katze nur eine Gebühr von 77,-- € erhoben. Geht man – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung – von 13 weggenommenen Katzen aus, hat er pro Katze nur eine Gebühr von ca. 88,-- € erhoben. Dabei hat er den tatsächlichen Personalaufwand entsprechend der hierzu bestehenden Erlasslage fehlerfrei ermittelt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen hierzu in den angefochtenen Kostenbescheiden Bezug genommen.
61Schließlich ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Verwaltungsaufwand, der an Personalkosten insgesamt entstanden ist, auf die insgesamt weggenommenen Katzen aufgeteilt und damit für jedes der Tiere den Gebührenrahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO VwVG NRW einmal zur Anwendung gebracht hat. Die damit vorgenommene Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO VwVG NRW entspricht dem Wortlaut der Bestimmung. Eine einschränkende Auslegung ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift im vorliegenden Fall nicht geboten. Dafür spricht, dass der bei der Wegnahme von Tieren notwendige Verwaltungsaufwand stark davon abhängen kann, welche Tiere weggenommen werden, unter welchen Umständen sie weggenommen werden, um welche Art von Tieren es sich handelt, ob die Tiere krank oder gesund sind und ob sie z.B. leicht oder nur schwierig anderweitig pfleglich unterzubringen sind. Es entspricht deshalb im Normalfall einem praktischen Bedürfnis, die Rahmengebühr für jedes der weggenommenen Tiere anzusetzen, weil es in einer Vielzahl von Fällen ansonsten nicht möglich ist, eine wesentlich am tatsächlichen Verwaltungsaufwand ausgerichtete Verwaltungsgebühr festzusetzen. Gerade der vorliegende Fall bietet hierfür ein anschauliches Beispiel. Der Beklagte hatte bereits in den Jahren 2006 und 2007 den Klägern erhebliche Tierbestände wegnehmen müssen und dabei jeweils die Erfahrung gemacht, dass die Teilnahme von Veterinären an den Wegnahmeaktionen wegen mangelnder Kooperation der Kläger und des schlechten Pflege- und Gesundheitszustands vieler der weggenommenen Tiere notwendig war. Auch bei der hier in Rede stehenden Wegnahmeaktion im Jahr 2008 waren Zustände wie in den Vorjahren zu erwarten und sind dann auch vorgefunden worden ‑ wie das erkennende Gericht in den Klageverfahren 6 K 2135/2008 und 6 K 2137/2008 der Kläger festgestellt hat ‑, die die Teilnahme von Veterinären an der Wegnahmeaktion erforderlich gemacht haben. Der Intention des § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 VO VwVG NRW wird bei einer solchen Sachlage nur die vom Beklagten vorgenommene Auslegung gerecht, die deshalb nicht zu beanstanden ist.
62Eine einschränkende Auslegung ist allenfalls angezeigt, wenn sich die Wegnahme mehrerer Tiere – z.B. mehrerer Fische in einem Aquarium, mehrerer Vögel oder Hamster in einem Käfig oder einer Katze mit Jungen, die bereitwillig herausgegeben werden – nach ihrem Ablauf als eine einheitliche Amtshandlung darstellt, die wegen des geringen Verwaltungsaufwands aus Gründen der Gleichbehandlung mit Blick auf das Äquivalenzprinzip gerechterweise nicht als die mehrmalige Verwirklichung des Gebührentatbestandes gewertet werden darf.
63Vgl. insoweit VGH Mannheim, Urteil vom 21. April 2010 ‑ 8 S 687/08 ‑, juris, Rdn. 22 ff.
64So liegt der Fall der Kläger – wie dargelegt – jedoch nicht.
65Rechtsgrundlage für die weiter festgesetzten Auslagen (Entgelte für die Zustellung der Wegnahmeverfügung vom 20. Oktober 2008 in Höhe von 2,63 € sowie für die Inanspruchnahme des Schlüsseldienstes aus Anlass der Hausdurchsuchung am 8. Oktober 2008 in Höhe von 45,75 €) sind §§ 20 und 21 VO VwVG NRW. Auch insoweit kann wegen der Einzelheiten auf die angefochtenen Kostenbescheide Bezug genommen werden.
66Schließlich unterliegt der Kostenanspruch des Beklagten nicht der Verjährung. Für die Verjährung der festgesetzten Gebühren und Auslagen hat dies der Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Davon ausgehend ist auch die auf § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG beruhende Erstattungsforderung selbst dann, wenn insoweit von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen ist, nicht verjährt.
67Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten weist sich somit in allen Teilen als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
68Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
69Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Pos.
Gewichtsklasse
Anzahl
Gebührensatz
Betrag
1
0 - 5 t
67
7,00 EUR
469,00 EUR
2
5 - 8 t
23
8,00 EUR
184,00 EUR
3
8 - 10 t
7
9,00 EUR
63,00 EUR
4
10 - 12 t
3
10,00 EUR
30,00 EUR
5
12 -16 t
6
11,00 EUR
66,00 EUR
6
18 - 20 t
1
13,00 EUR
13,00 EUR
7
20 - 22 t
1
14,00 EUR
14,00 EUR
8
28 - 30 t
1
18,00 EUR
18,00 EUR
9
30 - 32 t
1
19,00 EUR
19,00 EUR
10
32 - 34 t
2
20,00 EUR
40,00 EUR
11
34 - 38 t
1
21,00 EUR
21,00 EUR
12
38 - 40 t
2
22,00 EUR
44,00 EUR
13
40 - 50 t
1
25,00 EUR
25,00 EUR
14
70 - 80 t
5
39,00 EUR
195,00 EUR
15
80 - 90 t
2
43,00 EUR
86,00 EUR
16
90 - 100 t
2
48,00 EUR
96,00 EUR
17
100 - 999 t
6
50,00 EUR
300,00 EUR
Besondere Auslagen
1,00 EUR
1,00 EUR
EMAS Betrieb: Abzug 20 %
- 336,60 EUR
Endbetrag
1.347,40 EUR
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Gebührenbescheid Nr. 200943092 vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 aufzuheben.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.
- II R 13/68 -, AS 11, 7,
wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.
- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,
Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,
- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,
-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.
wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).
dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).
- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,
Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,
so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.
Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,
LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.
Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,
so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).
ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.
- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,
Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013
zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.
- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),
Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,
- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,
- 2 EO 110/07 -, n.v.,
ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).
Gründe
zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.
- II R 13/68 -, AS 11, 7,
wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.
- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,
Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,
- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,
-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.
wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).
dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).
- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,
Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,
so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.
Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,
LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.
Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,
so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).
ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.
- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,
Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013
zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.
- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),
Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,
- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,
- 2 EO 110/07 -, n.v.,
ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.