Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 4 K 3315/11

bei uns veröffentlicht am21.01.2014

Tenor

1. Der Gebührenbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 31.05.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011 werden aufgehoben.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich einen Gebührenbescheid für ihm erteilte Auskünfte betreffend einer Biogasanlage.
Zu einer im Gemarkungsgebiet ... befindlichen Biogasanlage ging den streitgegenständlichen Anfragen des Klägers ab 02.05.2011 ein Schriftverkehr voraus.
Mit dem per Fax am 01.05.2011 beim Landratsamt (LRA) Karlsruhe eingegangenen Schreiben vom 02.05.2011 zitierte der Kläger unter Bezugnahme auf den „Aktenvermerk“ des LRAes Karlsruhe vom „21.10.2002, AZ: 51.612 Ku/Ha.“, den dortigen Punkt 17 und führte dazu aus: „Antrag auf Verwertung von Reststoffen vom 26.06.1997 ... ferner Spülwasser aus Shampooherstellung als so genannte Abfälle aus Produktion und Zubereitung von pharmazeutischen Erzeugnissen. Bei unserer Akteneinsicht gem. LUIG konnten wir kein weiterführendes Dokument finden. Daher folgende Frage: Ist diesem Antrag stattgegeben worden, wenn ja, wann und unter welchen Auflagen? Auf welcher Gesetzesgrundlage definiert das LRA „pharmazeutische Zubereitungen"? Ist dieser Antrag eventuell zurückgezogen worden? Punkt 22 lässt vermuten, dass „wässrige Shampoolösung" ungenehmigt gelagert wurde. Wie wurde hier Abhilfe geschaffen? Welche Sanktionen wurden dem Betreiber der Anlage auferlegt?“
In einem am 07.05.2011 und am 20.05.2011 per Fax eingegangenen Schreiben vom „08.05.2011“ bat der Kläger um Übersendung des „Protokolls der Landespolizei ..., das dem LRA Karlsruhe, Amt 51, unter dem Az. SPH/0431492/2011 zugesandt wurde.“ In einem per Fax am 11.05.2011 und am 20.05.2011 beim LRA Karlsruhe eingegangenen Schreiben vom „12.05.2011“ teilte der Kläger mit, dem obigen Aktenvermerk (des LRAes, Fachbereich V, Umweltamt, Aktenzeichen: 51.612 Ku/Ha) entnehme er unter Punkt 1, dass die ursprüngliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe aus dem Jahr 1975 stamme und nicht in den Akten sei. Er bat, ihm einen geeigneten Gesprächspartner beim Regierungspräsidium nennen.
Mit weiterem am 11.05.2011 per Fax eingegangenen Schreiben vom 12.05.2011 zum Betreff „Biogas-Anlage ..., ... „ bat der Kläger um Akteneinsicht gemäß LUIG. Am 20.05.2011 meldete der Kläger dem LRA Karlsruhe per Fax (s. Schreiben vom 16.03.2011) unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 14.02.2011, betreffend die „Geruchsbelästigung im ...“, dass am Montag, den 14.03.2011 der Gestank so stark gewesen sei, dass er, wie vorgeschlagen, das Polizeirevier ... verständigt habe.
In einem am 20.05.2011 per Fax beim LRA Karlsruhe eingegangenen Schreiben vom 21.05.2011 bat er um Beantwortung folgender Fragen:
- „Wie wird Abwasser abfallrechtlich eingestuft?“
- „Ausweislich einer Analyse der ... Laboratorien GmbH, Umweltanalytik, ..., Prüfbericht Nr. UWA 08-08598-1 vom 26.11.2008, der flüssigen Gärreste aus der Biogasanlage ... werden sehr hohe Werte von Schwermetallen ausgewiesen. Im einzelnen handelt es sich um Pb, Cd, Cr, Ni, Zn sowie Hg. Außerdem ist der hohe Salzgehalt, der in etwa einem Drittel des Salzgehaltes im Meerwasser entspricht auffallend. Sind der Schwermetallanteil und der Salzgehalt gemäß DüV zulässig?“
Mit Schreiben vom 30.05.2011 beantwortete das LRA Karlsruhe die Schreiben des Klägers vom 16.03., 02.05., 08.05., 12.05. und 21.05.2011. Zum Schreiben vom 21.05.2011 heißt es u.a.: „Abwässer die einer Abwasseranlage (z.B. Kläranlage) zugeführt werden, unterliegen nicht den abfallrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Ziff. 6 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).“ „Zu den Analyseergebnisses der ... Laboratorien GmbH v. 26.11.2008: Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) gibt die Zulässigkeit der Aufbringung von Bioabfällen auf landwirtschaftlichen Flächen folgende Grenzen für Schwermetallgehalte an (Werte in Klammer sind Werte, die eingehalten werden müssen, wenn auf den gleichen Flächen innerhalb von 3 Jahren mehrere Aufbringungen von Bioabfällen sein erfolgen): Werte in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse: Blei 150 (100), Cadmium 1,5 (1), Chrom 100 (70), Kupfer 100 (70), Nickel 50 (35), Quecksilber 1 (0,7) und Zink 400 (300). Die in der genannten Analyse festgestellten Schwermetallgehalte unterschreiten diese Grenzen. Auch die danach regelmäßig vorgelegten Analysen halten die Werte ein. Gleiches gilt für die Düngemittelverordnung. Das Landwirtschaftsamt bestätigte uns, dass auch die Grenzwerte der Düngemittelverordnung mit dem Gärsubstrat eingehalten werden.“ Nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt könne bestätigt werden, „dass das analysierte Gärsubstrat auch hinsichtlich des gemessenen Salzgehaltes den Aufbringungsanforderungen entsprach.“
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Für die mit Schreiben vom 30.05.2011 erbrachten Leistungen/Auskünfte nach LUIG erhob das LRA Karlsruhe mit Bescheid vom 31.05.2011 eine Gebühr von 250,-- EUR.
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Daraufhin reagierte der Kläger mit einem per Fax am 12.06.2011 eingegangenen Schreiben vom 13.06.2011 und führte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 30.05.2011 aus, wie immer seien die Antworten „nicht vollständig und insgesamt nicht belastbar“.
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Im Widerspruchsverfahren hat das LRA Karlsruhe am 22.09.2011 auf Anregung des Regierungspräsidiums in einer ergänzenden Stellungnahme die der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegten Arbeitszeiten erklärt und für die Anfragen vom 02.05.2011 zwei Stunden und für die Fragen vom 21.05.2011 5,5 Bearbeitungsstunden angegeben. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen.
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Mit dem am 17.06.2011 eingegangenen Schreiben vom 13.06.2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den „Abgabenbescheid“ vom 31.05.2011 ein und machte geltend, es handele sich um einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG. Im Übrigen verstoße der Gebührenbescheid gegen EU-Recht. Das Gebührenverzeichnis des LRAes Karlsruhe seinerseits verstoße gegen geltendes EU-Recht. Die festgesetzte Gebühr sei unverhältnismäßig (s. Schreiben des Klägers vom 09.07.2011 in der Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2011 setzte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Gebühr für die Übermittlung von Umweltinformationen mit Schreiben des LRAes Karlsruhe vom 30.05.2011 auf EUR 200.-- fest. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt (S. 2 ff.): Als Rechtsgrundlage seien die § 5 Abs. 1 und Abs. 5 LUG, i.V.m. § 1 der LUIG-GebVO vom 24.03.2006 i.V.m. dem Gebührenverzeichnis heranzuziehen (S. 6 f.). Die Auskünfte auf die Anträge des Widerspruchsführers vom 08.05.2011, vom 12.05.2011 und vom 21.05.2011 (soweit an die Stellungnahme zu einer Meldung über starke Gerüche vom 16.03.2011 erinnert werde), hätten die Festsetzung einer Gebühr nicht gerechtfertigt. Hierbei handele es sich allenfalls um einfache schriftliche Auskünfte. Die Anträge vom 02.05.2011 (Spülwasser aus Shampooherstellung) und vom 21.05.2011 (Auskunft hinsichtlich Qualifikation des Abwassers und Analyse eines Labors vom 26.11.2008 zu Schwermetall- und Salzgehalt) hätten Nachforschungen des LRAes in dem dargestellten Umfang notwendig gemacht. Es seien Messwerte ebenso wie die Genehmigungshistorie zu ermitteln, zu prüfen, auszuwerten und zusammen zu tragen gewesen. Der dafür vom LRA dargelegte Bearbeitungsaufwand (für das Schreiben vom 02.05.2011 insgesamt 2 Stunden und für das vom 21.05.2011 5,5 Stunden) erscheine nachvollziehbar und sei daher nicht zu beanstanden. Die Antworten auf die mit Schreiben vom 02.05.2011 gestellten Fragen habe das LRA teilweise - hinsichtlich der Genehmigungssituation - aus dem Studium der Akten erlangt. Die übrigen Informationen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung des bereits angenommenen Spülwassers seien aus Telefongesprächen mit dem Betreiber der Biogasanlage und dem Betreiber der Kläranlage in ... gewonnen worden. Zur Beantwortung der Anfragen des Widerspruchsführers vom 21.05.2011 habe das LRA intensiv anhand der einschlägigen Rechtsnormen die abfallrechtlichen Einstufung des Abwassers bzw. Abgrenzungsfragen zwischen Abfall- und Abwasserregime zu prüfen gehabt. Hinsichtlich der Bewertung der Schwermetallanteile und des Salzgehalts in den flüssigen Gärresten vor dem Hintergrund der Düngemittelverordnung habe insbesondere das Landwirtschaftsamt intensiv geprüft und recherchiert. Die Umweltinformationen hätten sich mithin nicht durch ein Studium der Genehmigungsakte erschlossen. Die Festsetzung der Gebühr sei nach § 5 Abs. 2 LUIG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemessen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden könne. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass die vom LRA festgesetzte Gebühr bereits die höchst mögliche des unter Ziffer 2 des Gebührenverzeichnisses von 100,- bis 250,- EUR fallenden Gebührenrahmens darstelle, erscheine es allerdings zumindest unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit angemessen, die Gebühr auf 200,- EUR zu reduzieren. Hierfür spreche auch, dass der Widerspruchsführer zwar von den Regelungen des LUIG und der sich möglicherweise ergebenden Gebührenpflicht allgemein gewusst habe; er selbst habe auf die Vorschriften des LUIG in einem früheren Schreiben vom 13.09.2010 hingewiesen und er sei am 17.05.2011 telefonisch auf die Gebührenpflichtigkeit der Umweltinformationsübermittlung hingewiesen worden, dass sein Informationsbegehren einen erheblichen Bearbeitungsaufwand und infolgedessen (erstmals) eine Gebühr in dieser Höhe nach sich ziehen könnte. Der Betrag von 200,- EUR erscheine nach Würdigung aller Umstände ausreichend und angemessen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 10.11.2011 zugestellt.
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Am 09.11.2011 hat der Kläger Klage erhoben; er beantragt,
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den Gebührenbescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 31.05.2011 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011 aufzuheben;
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hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über die Höhe der Abgaben unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er betrachte den ersten Teil seiner Fragen hinsichtlich der Genehmigungslage als unbeantwortet, d.h. die nachgefragte Umweltinformation sei weder gefunden noch gar ermittelt worden. Insofern sei eine Gebührenpflicht überhaupt nicht entstanden. Laut Widerspruchsbescheid (S. 12, Zeile 5) sei sogar die ganze Genehmigungshistorie ermittelt worden, wonach er nicht gefragt habe. Lediglich der Abschluss des Verfahrens zum Antrag einer bestimmten Teilgenehmigung habe ihn interessiert (s. auch Schreiben vom 09.07.2011, Widerspruchsakte). Derartige Zeitaufwendungen dürften dem UIG-Antragsteller nicht angelastet werden. Auf die einschlägige Kommentierung werde Bezug genommen (Buckelberger in Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 12 UIG n.F., Stand: Mai 2010, Rn. 67; Palme C., LUIG, § 12 LUIG, 3.1, S. 110; Fluck/Teuer, a.a.O., § 10 UIG a.F., Stand April 1997, Rn. 34; Röger, Ralf, UIG, Kommentar 1995, § 10 a.F., Rn. 8; TURIAX, UIG, § 10 a.F., Rn. 18). Desweiteren werde ein nicht näher bezifferter Zeitanteil für die Recherche zum zweiten Teil seiner Fragen des Antrags A, dem Verbleib der ungenehmigt gelagerten Shhampoo-Lösungen, angegeben. Damit habe er nur Informationen beantragt, über die das Amt für Umwelt und Arbeitsschutz tatsächlich verfüge, was für die Entsorgungsfrage offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die Beschaffung von Informationen bei auswärtigen Stellen sei im LUIG nicht vorgesehen und deshalb nicht als Gebührentatbestand teilautorisiert. Entsprechende Forderungen seien durch das LUIG und die zugehörige „Kostenverordnung“ nicht gedeckt. Für seinen Antrag A vom 02.05.2011 verbleibe ein Aufwand von allenfalls derjenigen Arbeitszeit, die für die Niederschrift der Antwort erforderlich gewesen sei. Diese schätze er auf höchstens eine halbe Stunde. Dies sei als „einfache schriftliche Auskunft“ gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG einzuordnen.
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Hinsichtlich seines Antrags B vom 21.05.2011 werde bestritten, dass überhaupt nennenswerte Arbeiten zu erledigen gewesen seien, weil die Bewertungen von Analyseergebnissen bereits vorgelegen hätten. Dies gehe auch aus dem Schreiben des Amtes für Umweltschutz und Arbeitsschutz vom 20.12.2010 an ihn hervor. Es habe lediglich einer kurzen Nachsicht in die für die Mitteilung vom 20.10.2010 benutzten Unterlagen bedurft, in denen die Konformität mit der hier maßgeblichen BioAbfG und der DüV dokumentiert sei. Deshalb widerspreche er der Behauptung im Widerspruchsbescheid (S. 14, Zeile 18), ihm hätte klar sein müssen, dass eine nicht geringe Gebühr fällig werde. Dementsprechend habe er im Telefonat vom 17.05.2011 (siehe Widerspruchsbescheid S. 14, Zeile 13) auch auf den nach seinem Kenntnisstand unverständlichen Hinweis des Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz, es werde eine Gebühr entstehen, verlangt, ihm die Kostenhöhe vorher mitzuteilen. Statt einer diesbezüglichen Mitteilung sei ihm überraschenderweise der Gebührenbescheid vom 31.05.2011 zugegangen. Ein solches Verhalten sei eine grobe Verletzung der Beratungspflicht im Sinne des § 25 VwVfG und verstoße gegen Treu und Glauben. Für seinen Antrag B vom 21.05.2011 verbleibe als anrechenbare Arbeitszeit kaum mehr als eine halbe Stunde, sodass auch dieser Antrag unter § 5 Abs. 2 Ziff. 1 LUIG falle.
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Hilfsweise wende er sich gegen die Ermessensentscheidung. Alle die Höhe der Gebühr bestimmenden Tatbestände hätten in einer Abwägung adäquat berücksichtigt werden müssen. Das bei der Festlegung der Gebührenhöhe ebenfalls zu beachtende Äquivalenzprinzip sei gründlich missverstanden worden, indem lediglich auf das Verhältnis zwischen Aufwand bei der Behörde und Gebührenhöhe entsprechend § 7 Abs. 3 GebG BW angewendet worden sei (Widerspruchsbescheid (S. 9, Zeile 13, S. 14 Zeile 9). Zudem dürfe eine Gebühr für UIG-Anfragen nie abschreckende Wirkung erzielen.
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Der Einzelrichterübertragungsbeschluss sei rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 6 AGVwGO lägen nicht vor und es sei gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es verweist auf den Schriftsatz vom 06.03.2012 und ist der Ansicht, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig.
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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 19.11.2013 der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen.
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Die Beteiligten verzichteten für den Fall, dass der in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagene Vergleich widerrufen wird, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamtes Karlsruhe (1 Band) und die des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) vor.

Entscheidungsgründe

 
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Das Gericht konnte nach Schließung der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 und dem Widerruf des vorgeschlagenen Vergleichs ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren auf die Kammer zurück zu übertragen. Die Anhörung zum Einzelrichterbeschluss wurde dem Kläger am 15.11.2013 zugestellt. Der Einzelrichterbeschluss datiert vom 19.11.2013. Der Zeitraum zwischen der Anhörung und der Zustellung des Einzelrichterbeschlusses war zwar knapp, aber ausreichend, um Einwände gegen die Einzelrichterübertragung vorzutragen, was der Kläger rein fürsorglich erst in der mündlichen Verhandlung tat. Einwände gegen die rechtlichen Voraussetzungen der Einzelrichterübertragung sind einer inhaltlichen Überprüfung im entzogen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Beschl. v. 12.11.2010 - 6 A 940/09 - ; vgl. Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Komm., Stand: Januar 2012, § 6 Rn. 78). Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. 10.2001 - 8 B 104.01 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4), ist nicht erkennbar und dies wird vom Kläger auch nicht substantiiert behauptet.
28 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Abgabenbescheid des LRAes Karlsruhe vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2013 und dieser Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beide Bescheide waren aufzuheben.
29 
Gegenstand des Verfahrens ist der Abgabenbescheid des LRAes Karlsruhe vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011, mit dem die Gebühr für die Übermittlung von Umweltinformationen mit Schreiben des LRAes Karlsruhe vom 30.05.2011 auf 200 EUR (für die Beantwortung der Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011) festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Klarstellung ist hervorzuheben, dass die Auskünfte auf die Anträge des Widerspruchsführers vom 08.05.2011, vom 12.05.2011 und vom 21.05.2011 (soweit darin an die Stellungnahme zu einer Meldung über starke Gerüche vom 16.03.2011 erinnert wurde), im Widerspruchsbescheid nicht als gebührenpflichtig behandelt, deshalb auch nicht in die Ermessensentscheidung bezüglich der Ausschöpfung der Rahmengebühr einbezogen wurden und deshalb nicht Streitgegenstand sind. Im Widerspruchsbescheid wurde die ursprünglich auf 250.-- EUR angesetzte Gebühr auf 200.-- EUR reduziert und für den Aufwand der Beantwortung der Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 (hinsichtlich der Frage nach der Einstufung des Abwassers und der DüV, das im Folgenden als Schreiben vom 21.05.2011 bezeichnet ist) als angemessen bewertet. Beide Bescheide waren in vollem Umfang aufzuheben, weil der Gebührenansatz für die Beantwortung der Fragen nach dem Salzgehalt und Schwermetallanteil unter dem Aspekt der „DüV“ im Schreiben vom 21.05.2011 von den einschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 5 Absätze 1 und 5 LUIG i.V.m. § 1 LUIG-GebVO vom 07.03.2006) nicht gedeckt ist (1.) und die im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung zur Höhe des Gebührenrahmens sich auf die Beantwortung beider Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 bezieht. Beide Bescheide waren deshalb in vollem Umfang aufzuheben (2.). Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war entbehrlich (3.).
1.
30 
Als Rechtsgrundlage des Abgabenbescheids des beklagten Landes kommt § 5 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes vom 07.03.2006 - LUIG - in Verbindung mit der aufgrund § 5 Abs. 5 LUIG ergangenen Gebührenverordnung vom 24.03.2006 - LUIG-GebVO - in Betracht. Nach § 5 Abs. 1 LUIG werden für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes von den informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften festgesetzt und erhoben, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift sieht vor: Gebühren- und auslagenfrei sind 1. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, 2. die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, 3. Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 LUIG, 4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 UIG, die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen. Absatz 3 bleibt unberührt (Satz 2). Nach § 1 Abs. 2 der Gebührenverordnung UVM -GebVO UVM - vom 16.11.2010, die im Zeitpunkt der Entscheidungen galt, bleibt die Gebührenverordnung vom 07.03.2006 davon unberührt. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass ein Abgabenbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die dafür angegebene Rechtsgrundlage unzutreffend ist, wenn er, wie hier, auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.
31 
Die LUIG-GebVO vom 07.03.2006 sieht in § 1 vor, dass für dieInanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz von den informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1LUIG Gebühren nach dem als Anlage zu § 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben werden, soweit nicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht. Das Gebührenverzeichnis ist wie folgt gegliedert:
32 

Gebührenverzeichnis
Nr.     
Gegenstand
Gebühr
Euro



1.

2.

3.
Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf
sonstigem Wege bei

mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden)

erheblichem Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden)

außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)



10-100

100-250

250-500
33 
Das LUIG sowie die Gebührenverordnung sind im Lichte der vorausgegangenen Umweltinformations-Richtlinie 2003/4/EG auszulegen. Die Richtlinie 2003/4/EG geht von einem weiten Verständnis für den Begriff "Informationen über die Umwelt" aus (EUGH, Urt. v. 14.02.2012 - C-204/09 - ; vgl. dazu: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 12 UIG n.F., Stand: Mai 2010, Rn. 1 ff., s. auch § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013; vgl. OVG NW, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 3357/08 - Rn. 45 m.w.N; BayVGH, Urt. v. 24.05.2011 - 22 B 10.1875 - ). § 5 LUIG und § 1 LUIG-GebVO vom 24.03.2006 stehen in Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG und mit dem gleichlautenden § 12 Abs. 2 UIG, wonach die Behörden für die Bereitstellung von Umweltinformationen eine Gebühr erheben können, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. Von einer unsachlichen Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände und damit von einem Verstoß gegen Art. 3 GG kann hier keine Rede sein. Dies gilt auch, wenn man in Rechnung stellt, dass das Ermessen des Verordnungsgebers an Umfang dem gesetzgeberischen Ermessen nachsteht. Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob der Verordnungsgeber einen besseren Maßstab als den hier gewählten hätte finden können; entscheidend ist allein, ob dieser Maßstab willkürlich ist. Willkürlich ist es aber nicht, "wenn der Verordnungsgeber im Rahmen der durch das Gebührengesetz und das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen die Gebührenberechnung nach möglichst einfach zu handhabenden Maßstäben regelt" (BVerwG, Urt. v. 14.04.1967 - IV C 179.65 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012 - 1 B 50.11 - m.w.N.).
34 
Um „Informationen über die Umwelt“ handelt es sich bei den vom LRA Karlsruhe erstellten Antworten auf die mit Schreiben des Klägers vom 02.05. und 21.05.2011 gestellten Fragen betreffend einer Biogasanlage. Die Geltendmachung der Gebühren und Auslagen nach § 5 Abs. 1 LUIG steht nicht im Ermessen der Behörde, sie ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet (s. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, aaO, § 12 UIG Rn. 7 m.w.N.). Ermessen steht der Behörde erst bei Anwendung der Rahmengebühr nach Maßgabe der Anlage 1 der LUIG-GebVO zu, worauf noch eingegangen wird (2.).
35 
Keiner der Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 2 LUIG greift hier ein. Ob eine einfache gebührenfreie schriftliche Auskunft (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG) vorliegt, hängt nicht von der Länge des Textes der Auskunft ab, sondern von deren inhaltlicher Beschaffenheit. Eine einfache schriftliche Auskunft (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG) ist eine solche, bei deren Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt. Nicht gemeint sind Auskünfte, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen (OVG NW, Beschl. v. 18.02.2009, aaO). Maßgeblich ist auch, wie (zeit- )intensiv die Auskunft vorbereitet wurde (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, aaO, § 12 UIG Rn. 12 m.w.N.). Zum „Bearbeitungsaufwand“ im Sinne der § 5 LUIG, § 1 LUIG-GebVO vom 24.03.2006 rechnen Vorbereitungen wie Recherchen über die Sach- und Rechtslage, die durch Telefonate oder Aktenanforderungen bei anderen Abteilungen/Ämtern innerhalb der Behörde, wie hier bei der Abfallbehörde und den Abteilungen Gewerbeaufsicht/Abwasser/Gewässerschutz oder bei anderen Behörden eingeholt werden müssen, um die Frage des Antragstellers beantworten zu können, sowie der Aufwand für die Abfassung des Antwortschreibens selbst. Keine einfachen Auskünfte sind die, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen (OVG NW, Beschl. v. 18.02.2009 - 9 A 2428/08 - zum Begriff „Vorbereitungsaufwand" unter Hinweis auf Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand: August 2008, UIG § 12 Rn. 11 f.).
36 
Für die Erfassung des zeitlichen Umfangs der Bearbeitung dürfen jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es sind Pauschalierungen zulässig. Eine minutengenaue Abrechnung der tatsächlichen Arbeitsleistung ist abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten deshalb entbehrlich, weil die Gebührenbemessung Pauschalierungen zulässt, was in § 5 Abs. 4 LUIG durch die Worte „Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes“ zum Ausdruck kommt. Pauschalierungen sind auch im Hinblick darauf erlaubt, dass die Gebührenhöhe durch das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip begrenzt ist (s. Dr. Debus, DVBL 2013, 9 ff., 25 m.w.N. zu § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013).
37 
Die Beantwortung der schriftlichen Anfragen des Klägers vom 02.05.2011 und vom 21.05.2011 erfolgte schriftlich (s. Schreiben vom 30.05.2011) und die Antworten des LRAes Karlsruhe sind keine einfachen schriftlichen Auskünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG. Denn, wie aus der Mitteilung des LRAes Karlsruhe vom 22.09.2011 hervorgeht, war für die Bearbeitung der Fragestellungen vom 02.05.2011 ein Aktenstudium der unteren Immissionsschutzbehörde notwendig, welches einen Bearbeitungsaufwand von ca. 0,5 Stunden nach sich zog. Darüber hinaus waren Abstimmungsgespräche und ein eigenes Aktenstudium von 0,5 Stunden der unteren Abfallbehörde erforderlich. Für die weiteren notwendigen Tätigkeiten in Form von Telefongesprächen mit dem Inhaber der Biogasanlage sowie dem Betreiber der Kläranlage in Bruchsal sowie der Ausfertigung der schriftlichen Antwort legte das LRA eine Stunde zu Grunde, also insgesamt zwei Stunden. Im Hinblick auf die erforderliche Zusammenarbeit mehrerer Ämter im LRA Karlsruhe und der gebotenen Klärung der gewonnenen Erkenntnisse kann nicht von einer „einfachen“ Auskunft gesprochen werden. Dies gilt auch für die schon in zeitlicher Hinsicht mit 5,5 Stunden angesetzten umfangreichen Bearbeitungen der Anfrage des Klägers vom 21.05.2011.
38 
Schließlich sind die Nummern 3 und 4 des § 5 Abs. 2 LUIG nicht erfüllt.
39 
Bezüglich der Fragen vom 21.05.2011 zur Zulässigkeit des Salzgehalts und des Schwermetallanteils unter dem Aspekt der „DüV“ ist die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 5 Satz 1 LUIG i.V.m. § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 aber deshalb zu verneinen, weil es bezüglich dieser Fragen an einer „Inanspruchnahme“ von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetzes „von den informationspflichtigen Stellen“ im Sinne des § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 fehlt. Denn die Fragen des Klägers unter dem Aspekt der „DüV“ wurden im Schreiben des LRAes Karlsruhe vom 30.05.2011 nicht beantwortet. Für nicht von den Fragen des Klägers veranlasste Antworten dürfen Gebühren nach § 5 Abs. 1 LUIG nicht erhoben werden.
40 
Der Begriff „Inanspruchnahme“ (§ 1 LUIG-GebVO) ist dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber damit auf das im Gebührenrecht (s. z.B. § 2 Abs. 3 LGebG) vielfach ausdrücklich geregelte Veranlassungsprinzip für die Zurechnung einer Amtshandlung abstellt. In § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013, ist dies ausdrücklich klargestellt (Dr. Debus, DVBL 2013, 9 ff., 25 m.w.N.). In Anbetracht der Systematik und des Gesetzeszwecks des § 5 LUIG ist für eine Gebührenerhebung für eine Umweltinformation aufgrund der § 5 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 1 LUIG-GebVO ein auf eine Umweltinformation gerichteter Antrag des Bürgers erforderlich.
41 
Das Veranlassungsprinzip bedeutet, dass der in Anspruch genommene Kostenschuldner auf die Amtshandlung hingewirkt hat oder sie zumindest verursacht haben muss. Abgesehen von der Gebührenerhebung in der Eingriffsverwaltung genügt es, wenn der Bürger die Amtshandlung durch ein ihm individuell zurechenbares Verhalten, das seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, ausgelöst hat (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12/98 - BVerwGE 109, 272 ff. u. Urt. v. 24.08.1990 - 8 C 73/88 - BVerwGE 85, 300 ff.; Urt. v. VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.04.2013 - 1 A 58/11 - zur Zurechnung im Gefahrenbereich; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.05.2002 - 11 LA 100/02 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012 - OVG 1 B 50.11 - ). Die Gebührenerhebung für eine Umweltinformation erfordert einen auf die Erteilung einer bestimmten Umweltinformation gerichteten Antrag. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG. Denn die gebührenfreie Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Auskünfte setzt einen Antrag bzw. eine Frage voraus, also einen Anstoß seitens des Bürgers, der Anlass gibt, eine inhaltlich darauf bezogene einfache schriftliche oder mündliche Auskunft zu erteilen bzw. zu übermitteln (§ 5 Abs. 1 LUIG). Eine nicht einfache und deshalb gebührenpflichtige Übermittlung von Umweltinformationen ist deshalb ebenfalls von einem Antrag abhängig. Einen „Antrag“ für die „Übermittlung“ fordert auch der Wortlaut des Gebührenbefreiungstatbestands des § 5 Abs. 2 Nr. 5 LUIG. Ferner kommt in § 5 Abs. 4 LUIG das Veranlassungsprinzip durch den Gebührenzweck zum Ausdruck, nämlich, dass - im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 2003/4/EG - neben der „Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes“ zu beachten ist, dass die Gebühren so bemessen sein müssen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann. Letzteres ist nur der Fall, wenn ihm aufgrund einer Inanspruchnahme seines Informationsanspruchs die Erteilung der Information zurechenbar ist. Antworten auf nicht gestellte Fragen sind nicht gebührenpflichtig.
42 
Das Erfordernis eines Antrags als Zurechnungskriterium einer Gebührenerhebung für die Übermittlung einer Umweltinformation steht in Einklang mit folgenden Zielen der Richtlinie 2003/4/EG (s. Art. 1 a): „die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie b) die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen.“ Das Antragserfordernis wird ferner durch den die Versagungsgründe regelnden Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2003/4/EG belegt, in dem es heißt: „Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass die Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollte...“ Mit der Richtlinie 2003/4/EG und deren Umsetzung durch das UIG sollen der Öffnungsprozess in Bezug auf Umweltinformationen gefördert, der Anspruch der Öffentlichkeit auf Zugang zu umweltbezogenen Informationen gesichert und eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen gefördert werden (EUGH, Urt. v. 14.02.2012, aaO, Rn. 30; VG Arnsberg, Urt. v. 27.01.2011 - 7 K 753/10 - Rn. 25 unter Hinweis auf BTDrs. 15/3406).
43 
Gemessen an diesen Kriterien kann dem Kläger die Beantwortung seiner im Schreiben vom 21.05.2011 gestellten Fragen bezüglich des Salzgehaltes und des Schwermetallanteils gemäß „DüV“ nicht zugerechnet werden. Denn die Antwort des LRAes schöpft diese Frage des Klägers nach Maßgabe der „DüV“ nicht aus, diese Frage ist nicht beantwortet. Beantwortet ist nur die Frage „Wie wird Abwasser abfallrechtlich eingestuft?“ Das LRA Karlsruhe führte dazu im Schreiben vom 30.05.2011 aus: “Abwässer, die einer Abwasseranlage (z.B. Kläranlage) zugeführt werden, unterliegen nicht den abfallrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Ziff. 6 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).“ Die weiteren Fragen des Klägers befassten sich mit der in Bezug genommenen Analyse der ... Laboratorien GmbH vom 26.11.2008, an die seine Fragen anknüpften: „Sind der Schwermetallanteil und der Salzgehalt gemäß DüV zulässig?“ Die Abkürzung „DüV“ steht für die Düngeverordnung, nicht für Düngemittelverordnung. Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), gültig ab 14.01.2006, die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, ist amtlich abgekürzt mit „DüV“. Die am 24.12.2009 in Kraft getretene und bis 13.12.2012 gültig gewesene Düngemittelverordnung ist amtlich mit „DüMV“ abgekürzt. Das Düngemittelgesetz heißt abgekürzt „DüngMG“. Hiernach ist die vom Kläger im Schreiben vom 21.05.2011 verwendete Abkürzung „DÜV“ eindeutig der Düngeverordnung zuzuordnen, auf die das LRA Karlsruhe mit seiner Antwort vom 30.05.2011 überhaupt nicht einging. Stattdessen hat es die Fragen des Klägers nach dem „Schwermetallanteil und dem Salzgehalt“ unter dem Gesichtspunkt anderer Rechtsvorschriften geprüft, nämlich der Bioabfall- (BioAbfV) sowie der Düngemittelverordnung. Zum Schwermetallgehalt führte das LRA Karlsruhe unter Zitierung der Werte der BioAbfV für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink aus, dass die in der genannten Analyse festgestellten Schwermetallgehalte diese Grenzen unterschreiten. Es stellte ferner fest, dass die danach regelmäßig vorgelegten Analysen die Werte einhalten. Schließlich heißt es: „Gleiches gilt für die Düngemittelverordnung. Das Landwirtschaftsamt bestätigte uns, dass auch die Grenzwerte der Düngemittelverordnung mit dem Gärsubstrat eingehalten werden.“ Von der Düngeverordnung ist nicht die Rede. Auch die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit des Salzgehaltes gehen nicht auf die Fragestellung ein, ob dieser gemäß der „DüV“ eingehalten ist. Wörtlich heißt es: „Hinsichtlich der Zulässigkeit des Salzgehaltes konnte nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt festgestellt werden, dass der im Substrat festgestellte (Gesamt-) Salzgehalt nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Nährwerten und dem Aufbringungsboden gesehen werden muss. Es kann jedoch bestätigt werden, dass das analysierte Gärsubstrat auch hinsichtlich des gemessenen Salzgehaltes den Aufbringungsanforderungen entsprach.“ Eine Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit der „DüV“ vom 21.05.2011 ist dies nicht. Die BioAbfV (in ihrer jeweils gültigen Fassung), die DÜMV und das DüngMG mögen zwar für die Beurteilung der Fragen des Klägers nach der rechtlichen Einschätzung des LRAes einschlägig gewesen sein, sie waren aber von der Fragestellung her bei einer am Empfängerhorizont orientierten verständigen Würdigung des Schreibens des Klägers vom 21.05.2011 nicht erfasst. Die Beschränkung auf die „DüV“ ist eindeutig.
44 
Die Reichweite einer Frage zu Umweltinformationen wird in der Regel im Wege einer schriftlichen oder mündlichen Rückfrage beim Antragsteller seitens der informationspflichtigen Stelle zu klären sein. Hält die informationspflichtige Stelle eine Beantwortung der gestellten Frage für unzureichend oder unpassend, weil sich eine darüberhinausgehende, an anderen gegebenenfalls im Verwaltungsverfahren bereits angewendeten Rechtsvorschriften ausgerichtete Beurteilung anbietet oder gar aufdrängt, so ist sie vor dem Hintergrund des Antragserfordernisses für die Gebührenerhebung verpflichtet, beim Bürger zurückzufragen und auf eine Klarstellung hinzuwirken, ob er eine über seine Frage hinausgehende und damit gebührenpflichtige Auskunft begehrt. Unterlässt die Behörde eine solche Rückfrage und erteilt sie dem Bürger auf eine klare und zweifelsfrei auslegbare Frage eine darüberhinausgehende oder nicht auf seine Frage passende Antwort, so ist der damit verbundene Verwaltungsaufwand dem Bürger nicht zurechenbar, also nicht gebührenpflichtig. Dass die informationspflichtige Stelle zu einer Präzisierung der erbetenen Auskunft durch Rückfragen gehalten sein und dies im Einzelfall sogar einen gebührenfreien Verwaltungsaufwand verursachen kann, ist nach dem Gesetzeszweck, unabhängig von etwaigen weitergehenden formellen Anforderungen eines Gebührenbescheids, hinzunehmen, weil - wie unter Hinweis auf Art 1 der Richtlinie 2003/4/EG bereits ausgeführt ist - mit § 5 LUIG gewährleistet werden soll, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
45 
Gemessen daran hätte das LRA Karlsruhe klären müssen, ob der Kläger eine über die Beurteilung allein nach der DüV hinausgehende Beantwortung seiner Fragen nach der Zulässigkeit des Salz- und Schwermetallgehalts wünscht, etwa nach den von ihrem Anwendungsbereich hier nicht fern liegenden Vorschriften der BioAbfV, DÜMV und dem DüngMG. Ohne entsprechende Rückfrage und ohne ein erkennbares Zurechnungskriterium durften für eine die zuletzt genannten Vorschriften einbeziehende schriftliche Antwort keine Gebühren nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 LUIG i.V.m. § 1 der LUIG-GebVO festgesetzt werden. Das LRA Karlsruhe hat jedoch ohne vorherige Rückfrage beim Kläger, ob eine schriftliche Beurteilung seiner Fragen nach anderen als den gefragten Vorschriften (der DüV) erwünscht sei, z.B. nach der BioAbfV, DÜMV und dem DüngMG, und ohne eine entsprechende sonstige Veranlassung durch den Fragesteller dazu schriftliche Ausführungen gemacht, die erkennbar von den auf die DüV begrenzten Fragen des Klägers nicht erfasst sind. Diese Auskünfte des LRAes Karlsruhe sind dem Kläger nicht zurechenbar. Das LRA Karlsruhe als informationspflichtige Stelle ist vor dem Hintergrund der Gebührenpflichtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 LUIG in Fällen wie hier, in denen sich eine Beurteilung der gestellten Fragen nach nicht gefragten Rechtsgrundlagen von der rechtlichen Beurteilung her anbietet oder gar aufdrängt, gehalten, beim Antragsteller schriftlich oder telefonisch nachzufragen, ob eine über die auf einen rechtlichen Aspekt begrenzte Frage hinausgehende schriftliche Beurteilung gewünscht wird. Dahingehende Rückfragen an den Kläger sind hier unterblieben, jedenfalls nicht aktenkundig. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger seine Fragen auf den Kreis der Rechtsvorschriften erweitert hat, mit denen sich die auf den Salzgehalt und Schwermetallanteil bezogenen Ausführungen des LRAes Karlsruhe im Schreiben vom 30.05.2011 befassen. Es ist auch sonst kein Gesichtspunkt erkennbar, dem Kläger die erteilten schriftlichen Ausführungen auf seine diesbezüglichen Fragen im Schreiben vom 21.05.2011 zuzurechnen.
46 
Eine Gebührenerhebung für Umweltinformationen nach anderen gebührenrechtlichen Regelungen (§ 2 LGebG) scheidet wegen der Spezialität des LUIG aus.
2.
47 
Die Ermessensentscheidung zur Rahmengebühr ist rechtswidrig, weil sie eine nicht gebührenpflichtige Auskunft einbezieht und damit auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Das als Anlage zu § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 beigefügte Gebührenverzeichnis sieht für die Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte bei erheblichem Bearbeitungsaufwand eine Rahmengebühr von 100.-- bis 250.-- EUR vor. Rahmengebühren lassen der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, der es der Verwaltung im Interesse der Gebührengerechtigkeit ermöglicht, bei der konkreten Festsetzung des Gebührenbetrages die Besonderheiten des einzelnen Falles angemessen zu berücksichtigen (VG Aachen, Urt. v. 22.10.2013 - 6 K 273/11 - ; vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 13.09.2013 - 3 A 202/11 - m.w.N.). Gegen den Ansatz einer Rahmengebühr für die Übermittlung von Umweltinformationen bestehen keine Bedenken. Bei deren Konkretisierung sind neben dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, in der besonderen Ausformung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.03.2003 - 5 B 61/02 - ; VG Saarland, Urt. v. 21.11.2013 - 6 K 518/12 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012, aaO). Ob die im Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 1 der LUIG-GebVO getroffene Differenzierung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die alle Antworten umfassende Ermessensentscheidung über die Höhe des Gebührenrahmens auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, nämlich der Annahme, dass die Antwort auf die Frage nach der DüV gebührenpflichtig sei.
48 
Die gerichtliche Überprüfung des Ermessens erstreckt sich darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung dazu, in welcher Höhe der Gebührenrahmen ausgeschöpft wird, bezieht sich auf die Beantwortung aller mit den Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 gestellten Fragen, sie ist nicht trennbar. Im Hinblick auf diese einheitliche Ermessensentscheidung zur Höhe der Gebühren für die erstellten Antworten zu den Fragen vom 02.05. und 21.05.2011 sind der Gebührenbescheid und der den Ausgangsbescheid gestaltende Widerspruchsbescheid auch nicht teilweise aufrechtzuerhalten, etwa für die Beantwortung des Schreibens vom 02.05.2011 und für die beantwortete Frage nach der Abwassereinstufung. Denn dem Widerspruchsbescheid ist nicht zu entnehmen, in welcher Höhe die Widerspruchsbehörde die Gebühr für die einzelnen Auskünfte auf die Fragen vom 02.05. und 21.05.2011 festgesetzt hat. Dem Gericht ist es aber verwehrt, die Ermessensentscheidung der Behörde zu ersetzen. Eine Ermessensentscheidung auf null, die eine bestimmte Höhe der Gebühr für einen gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand aufgrund der Teilantworten vorsieht, ist nicht gegeben. Der Abgabenbescheid vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011 und dieser Widerspruchsbescheid waren deshalb in vollem Umfang aufzuheben.
49 
Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob für die Antworten auf die Fragen vom 02.05.2011 und für die Antwort zur Einstufung des Abwassers auf das Schreiben vom 21.05.2011 ein Gebührenansatz nach Maßgabe des § 5 Absätze 1 und 5 LUIG i.V.m. § 1 LUIG-GebVO und der Anlage dazu rechtmäßig ist, bedarf es deshalb nicht. Sollten diese Antworten gebührenpflichtig sein, bedarf es für den Erlass eines Abgabenbescheids gegenüber dem Kläger erneut einer Ermessensentscheidung dazu, in welcher Höhe der Gebührenrahmen ausgeschöpft werden soll.
3.
50 
Für eine Entscheidung über den Hilfsantrag besteht, ungeachtet seiner Zulässigkeit, keine Veranlassung mehr, nachdem der Hauptantrag Erfolg hat.
51 
Die Kostenentscheidung folgt des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
BESCHLUSS
53 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 200.-- EUR festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
27 
Das Gericht konnte nach Schließung der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2013 und dem Widerruf des vorgeschlagenen Vergleichs ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Es besteht auch kein Anlass, das Verfahren auf die Kammer zurück zu übertragen. Die Anhörung zum Einzelrichterbeschluss wurde dem Kläger am 15.11.2013 zugestellt. Der Einzelrichterbeschluss datiert vom 19.11.2013. Der Zeitraum zwischen der Anhörung und der Zustellung des Einzelrichterbeschlusses war zwar knapp, aber ausreichend, um Einwände gegen die Einzelrichterübertragung vorzutragen, was der Kläger rein fürsorglich erst in der mündlichen Verhandlung tat. Einwände gegen die rechtlichen Voraussetzungen der Einzelrichterübertragung sind einer inhaltlichen Überprüfung im entzogen. Dies ergibt sich aus den Regelungen des § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO, wonach Beschlüsse nach § 6 Abs. 1 und 3 VwGO unanfechtbar sind, in Verbindung mit den gemäß § 173 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden §§ 512, 557 Abs. 2 ZPO, wonach die dem Endurteil vorausgehenden unanfechtbaren Entscheidungen keiner inhaltlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht unterliegen, sowie aus § 6 Abs. 4 Satz 2 VwGO, wonach auf eine unterlassene Übertragung ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden kann (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Beschl. v. 12.11.2010 - 6 A 940/09 - ; vgl. Stelkens/Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Komm., Stand: Januar 2012, § 6 Rn. 78). Ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler, der zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. 10.2001 - 8 B 104.01 - Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 4), ist nicht erkennbar und dies wird vom Kläger auch nicht substantiiert behauptet.
28 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Abgabenbescheid des LRAes Karlsruhe vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2013 und dieser Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beide Bescheide waren aufzuheben.
29 
Gegenstand des Verfahrens ist der Abgabenbescheid des LRAes Karlsruhe vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011, mit dem die Gebühr für die Übermittlung von Umweltinformationen mit Schreiben des LRAes Karlsruhe vom 30.05.2011 auf 200 EUR (für die Beantwortung der Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011) festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Klarstellung ist hervorzuheben, dass die Auskünfte auf die Anträge des Widerspruchsführers vom 08.05.2011, vom 12.05.2011 und vom 21.05.2011 (soweit darin an die Stellungnahme zu einer Meldung über starke Gerüche vom 16.03.2011 erinnert wurde), im Widerspruchsbescheid nicht als gebührenpflichtig behandelt, deshalb auch nicht in die Ermessensentscheidung bezüglich der Ausschöpfung der Rahmengebühr einbezogen wurden und deshalb nicht Streitgegenstand sind. Im Widerspruchsbescheid wurde die ursprünglich auf 250.-- EUR angesetzte Gebühr auf 200.-- EUR reduziert und für den Aufwand der Beantwortung der Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 (hinsichtlich der Frage nach der Einstufung des Abwassers und der DüV, das im Folgenden als Schreiben vom 21.05.2011 bezeichnet ist) als angemessen bewertet. Beide Bescheide waren in vollem Umfang aufzuheben, weil der Gebührenansatz für die Beantwortung der Fragen nach dem Salzgehalt und Schwermetallanteil unter dem Aspekt der „DüV“ im Schreiben vom 21.05.2011 von den einschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 5 Absätze 1 und 5 LUIG i.V.m. § 1 LUIG-GebVO vom 07.03.2006) nicht gedeckt ist (1.) und die im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung zur Höhe des Gebührenrahmens sich auf die Beantwortung beider Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 bezieht. Beide Bescheide waren deshalb in vollem Umfang aufzuheben (2.). Eine Entscheidung über den Hilfsantrag war entbehrlich (3.).
1.
30 
Als Rechtsgrundlage des Abgabenbescheids des beklagten Landes kommt § 5 Abs. 1 des Landesumweltinformationsgesetzes vom 07.03.2006 - LUIG - in Verbindung mit der aufgrund § 5 Abs. 5 LUIG ergangenen Gebührenverordnung vom 24.03.2006 - LUIG-GebVO - in Betracht. Nach § 5 Abs. 1 LUIG werden für die Übermittlung von Umweltinformationen aufgrund dieses Gesetzes von den informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften festgesetzt und erhoben, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift sieht vor: Gebühren- und auslagenfrei sind 1. die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, 2. die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, 3. Maßnahmen und Vorkehrungen zur Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2 LUIG, 4. die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 UIG, die Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Übermittlung von Umweltinformationen sowie Entscheidungen, die die Rücknahme oder den Widerruf von Leistungen nach diesem Gesetz betreffen. Absatz 3 bleibt unberührt (Satz 2). Nach § 1 Abs. 2 der Gebührenverordnung UVM -GebVO UVM - vom 16.11.2010, die im Zeitpunkt der Entscheidungen galt, bleibt die Gebührenverordnung vom 07.03.2006 davon unberührt. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass ein Abgabenbescheid nicht schon deshalb rechtswidrig ist, weil die dafür angegebene Rechtsgrundlage unzutreffend ist, wenn er, wie hier, auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann.
31 
Die LUIG-GebVO vom 07.03.2006 sieht in § 1 vor, dass für dieInanspruchnahme von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetz von den informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1LUIG Gebühren nach dem als Anlage zu § 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben werden, soweit nicht nach dem Landesumweltinformationsgesetz Gebühren- und Auslagenfreiheit besteht. Das Gebührenverzeichnis ist wie folgt gegliedert:
32 

Gebührenverzeichnis
Nr.     
Gegenstand
Gebühr
Euro



1.

2.

3.
Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte oder auf
sonstigem Wege bei

mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (0,5 bis 3 Stunden)

erheblichem Bearbeitungsaufwand (3 bis 8 Stunden)

außergewöhnlich hohem Bearbeitungsaufwand (mehr als 8 Stunden)



10-100

100-250

250-500
33 
Das LUIG sowie die Gebührenverordnung sind im Lichte der vorausgegangenen Umweltinformations-Richtlinie 2003/4/EG auszulegen. Die Richtlinie 2003/4/EG geht von einem weiten Verständnis für den Begriff "Informationen über die Umwelt" aus (EUGH, Urt. v. 14.02.2012 - C-204/09 - ; vgl. dazu: Fluck, Informationsfreiheitsrecht, § 12 UIG n.F., Stand: Mai 2010, Rn. 1 ff., s. auch § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013; vgl. OVG NW, Urt. v. 01.03.2011 - 8 A 3357/08 - Rn. 45 m.w.N; BayVGH, Urt. v. 24.05.2011 - 22 B 10.1875 - ). § 5 LUIG und § 1 LUIG-GebVO vom 24.03.2006 stehen in Einklang mit Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG und mit dem gleichlautenden § 12 Abs. 2 UIG, wonach die Behörden für die Bereitstellung von Umweltinformationen eine Gebühr erheben können, die jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten darf. Von einer unsachlichen Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände und damit von einem Verstoß gegen Art. 3 GG kann hier keine Rede sein. Dies gilt auch, wenn man in Rechnung stellt, dass das Ermessen des Verordnungsgebers an Umfang dem gesetzgeberischen Ermessen nachsteht. Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob der Verordnungsgeber einen besseren Maßstab als den hier gewählten hätte finden können; entscheidend ist allein, ob dieser Maßstab willkürlich ist. Willkürlich ist es aber nicht, "wenn der Verordnungsgeber im Rahmen der durch das Gebührengesetz und das Äquivalenzprinzip gezogenen Grenzen die Gebührenberechnung nach möglichst einfach zu handhabenden Maßstäben regelt" (BVerwG, Urt. v. 14.04.1967 - IV C 179.65 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012 - 1 B 50.11 - m.w.N.).
34 
Um „Informationen über die Umwelt“ handelt es sich bei den vom LRA Karlsruhe erstellten Antworten auf die mit Schreiben des Klägers vom 02.05. und 21.05.2011 gestellten Fragen betreffend einer Biogasanlage. Die Geltendmachung der Gebühren und Auslagen nach § 5 Abs. 1 LUIG steht nicht im Ermessen der Behörde, sie ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet (s. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, aaO, § 12 UIG Rn. 7 m.w.N.). Ermessen steht der Behörde erst bei Anwendung der Rahmengebühr nach Maßgabe der Anlage 1 der LUIG-GebVO zu, worauf noch eingegangen wird (2.).
35 
Keiner der Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 2 LUIG greift hier ein. Ob eine einfache gebührenfreie schriftliche Auskunft (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG) vorliegt, hängt nicht von der Länge des Textes der Auskunft ab, sondern von deren inhaltlicher Beschaffenheit. Eine einfache schriftliche Auskunft (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG) ist eine solche, bei deren Erteilung lediglich ein unerheblicher Verwaltungsaufwand anfällt. Nicht gemeint sind Auskünfte, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen (OVG NW, Beschl. v. 18.02.2009, aaO). Maßgeblich ist auch, wie (zeit- )intensiv die Auskunft vorbereitet wurde (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, aaO, § 12 UIG Rn. 12 m.w.N.). Zum „Bearbeitungsaufwand“ im Sinne der § 5 LUIG, § 1 LUIG-GebVO vom 24.03.2006 rechnen Vorbereitungen wie Recherchen über die Sach- und Rechtslage, die durch Telefonate oder Aktenanforderungen bei anderen Abteilungen/Ämtern innerhalb der Behörde, wie hier bei der Abfallbehörde und den Abteilungen Gewerbeaufsicht/Abwasser/Gewässerschutz oder bei anderen Behörden eingeholt werden müssen, um die Frage des Antragstellers beantworten zu können, sowie der Aufwand für die Abfassung des Antwortschreibens selbst. Keine einfachen Auskünfte sind die, die sich nicht auf wenige, genau bestimmte und ohne erhebliche Recherche zu ermittelnde Umweltinformationen beschränken, sondern auf einer umfassenden bzw. erschöpfenden Befassung mit dem Gegenstand der Anfrage beruhen (OVG NW, Beschl. v. 18.02.2009 - 9 A 2428/08 - zum Begriff „Vorbereitungsaufwand" unter Hinweis auf Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Loseblatt, Stand: August 2008, UIG § 12 Rn. 11 f.).
36 
Für die Erfassung des zeitlichen Umfangs der Bearbeitung dürfen jedoch keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es sind Pauschalierungen zulässig. Eine minutengenaue Abrechnung der tatsächlichen Arbeitsleistung ist abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten deshalb entbehrlich, weil die Gebührenbemessung Pauschalierungen zulässt, was in § 5 Abs. 4 LUIG durch die Worte „Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes“ zum Ausdruck kommt. Pauschalierungen sind auch im Hinblick darauf erlaubt, dass die Gebührenhöhe durch das Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip begrenzt ist (s. Dr. Debus, DVBL 2013, 9 ff., 25 m.w.N. zu § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013).
37 
Die Beantwortung der schriftlichen Anfragen des Klägers vom 02.05.2011 und vom 21.05.2011 erfolgte schriftlich (s. Schreiben vom 30.05.2011) und die Antworten des LRAes Karlsruhe sind keine einfachen schriftlichen Auskünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG. Denn, wie aus der Mitteilung des LRAes Karlsruhe vom 22.09.2011 hervorgeht, war für die Bearbeitung der Fragestellungen vom 02.05.2011 ein Aktenstudium der unteren Immissionsschutzbehörde notwendig, welches einen Bearbeitungsaufwand von ca. 0,5 Stunden nach sich zog. Darüber hinaus waren Abstimmungsgespräche und ein eigenes Aktenstudium von 0,5 Stunden der unteren Abfallbehörde erforderlich. Für die weiteren notwendigen Tätigkeiten in Form von Telefongesprächen mit dem Inhaber der Biogasanlage sowie dem Betreiber der Kläranlage in Bruchsal sowie der Ausfertigung der schriftlichen Antwort legte das LRA eine Stunde zu Grunde, also insgesamt zwei Stunden. Im Hinblick auf die erforderliche Zusammenarbeit mehrerer Ämter im LRA Karlsruhe und der gebotenen Klärung der gewonnenen Erkenntnisse kann nicht von einer „einfachen“ Auskunft gesprochen werden. Dies gilt auch für die schon in zeitlicher Hinsicht mit 5,5 Stunden angesetzten umfangreichen Bearbeitungen der Anfrage des Klägers vom 21.05.2011.
38 
Schließlich sind die Nummern 3 und 4 des § 5 Abs. 2 LUIG nicht erfüllt.
39 
Bezüglich der Fragen vom 21.05.2011 zur Zulässigkeit des Salzgehalts und des Schwermetallanteils unter dem Aspekt der „DüV“ ist die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 und 5 Satz 1 LUIG i.V.m. § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 aber deshalb zu verneinen, weil es bezüglich dieser Fragen an einer „Inanspruchnahme“ von Leistungen nach dem Landesumweltinformationsgesetzes „von den informationspflichtigen Stellen“ im Sinne des § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 fehlt. Denn die Fragen des Klägers unter dem Aspekt der „DüV“ wurden im Schreiben des LRAes Karlsruhe vom 30.05.2011 nicht beantwortet. Für nicht von den Fragen des Klägers veranlasste Antworten dürfen Gebühren nach § 5 Abs. 1 LUIG nicht erhoben werden.
40 
Der Begriff „Inanspruchnahme“ (§ 1 LUIG-GebVO) ist dahin auszulegen, dass der Gesetzgeber damit auf das im Gebührenrecht (s. z.B. § 2 Abs. 3 LGebG) vielfach ausdrücklich geregelte Veranlassungsprinzip für die Zurechnung einer Amtshandlung abstellt. In § 10 IFG vom 07.08.2013, gültig ab 15.08.2013, ist dies ausdrücklich klargestellt (Dr. Debus, DVBL 2013, 9 ff., 25 m.w.N.). In Anbetracht der Systematik und des Gesetzeszwecks des § 5 LUIG ist für eine Gebührenerhebung für eine Umweltinformation aufgrund der § 5 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 1 LUIG-GebVO ein auf eine Umweltinformation gerichteter Antrag des Bürgers erforderlich.
41 
Das Veranlassungsprinzip bedeutet, dass der in Anspruch genommene Kostenschuldner auf die Amtshandlung hingewirkt hat oder sie zumindest verursacht haben muss. Abgesehen von der Gebührenerhebung in der Eingriffsverwaltung genügt es, wenn der Bürger die Amtshandlung durch ein ihm individuell zurechenbares Verhalten, das seinem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, ausgelöst hat (BVerwG, Urt. v. 25.08.1999 - 8 C 12/98 - BVerwGE 109, 272 ff. u. Urt. v. 24.08.1990 - 8 C 73/88 - BVerwGE 85, 300 ff.; Urt. v. VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19.04.2013 - 1 A 58/11 - zur Zurechnung im Gefahrenbereich; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.05.2002 - 11 LA 100/02 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012 - OVG 1 B 50.11 - ). Die Gebührenerhebung für eine Umweltinformation erfordert einen auf die Erteilung einer bestimmten Umweltinformation gerichteten Antrag. Dies folgt aus einem Umkehrschluss aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 LUIG. Denn die gebührenfreie Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Auskünfte setzt einen Antrag bzw. eine Frage voraus, also einen Anstoß seitens des Bürgers, der Anlass gibt, eine inhaltlich darauf bezogene einfache schriftliche oder mündliche Auskunft zu erteilen bzw. zu übermitteln (§ 5 Abs. 1 LUIG). Eine nicht einfache und deshalb gebührenpflichtige Übermittlung von Umweltinformationen ist deshalb ebenfalls von einem Antrag abhängig. Einen „Antrag“ für die „Übermittlung“ fordert auch der Wortlaut des Gebührenbefreiungstatbestands des § 5 Abs. 2 Nr. 5 LUIG. Ferner kommt in § 5 Abs. 4 LUIG das Veranlassungsprinzip durch den Gebührenzweck zum Ausdruck, nämlich, dass - im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie 2003/4/EG - neben der „Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes“ zu beachten ist, dass die Gebühren so bemessen sein müssen, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann. Letzteres ist nur der Fall, wenn ihm aufgrund einer Inanspruchnahme seines Informationsanspruchs die Erteilung der Information zurechenbar ist. Antworten auf nicht gestellte Fragen sind nicht gebührenpflichtig.
42 
Das Erfordernis eines Antrags als Zurechnungskriterium einer Gebührenerhebung für die Übermittlung einer Umweltinformation steht in Einklang mit folgenden Zielen der Richtlinie 2003/4/EG (s. Art. 1 a): „die Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen, die bei Behörden vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, und die Festlegung der grundlegenden Voraussetzungen und praktischer Vorkehrungen für die Ausübung dieses Rechts sowie b) die Sicherstellung, dass Umweltinformationen selbstverständlich zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit zu erreichen.“ Das Antragserfordernis wird ferner durch den die Versagungsgründe regelnden Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2003/4/EG belegt, in dem es heißt: „Das Recht auf Information beinhaltet, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte und dass die Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen. Die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abgewogen werden sollte...“ Mit der Richtlinie 2003/4/EG und deren Umsetzung durch das UIG sollen der Öffnungsprozess in Bezug auf Umweltinformationen gefördert, der Anspruch der Öffentlichkeit auf Zugang zu umweltbezogenen Informationen gesichert und eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen gefördert werden (EUGH, Urt. v. 14.02.2012, aaO, Rn. 30; VG Arnsberg, Urt. v. 27.01.2011 - 7 K 753/10 - Rn. 25 unter Hinweis auf BTDrs. 15/3406).
43 
Gemessen an diesen Kriterien kann dem Kläger die Beantwortung seiner im Schreiben vom 21.05.2011 gestellten Fragen bezüglich des Salzgehaltes und des Schwermetallanteils gemäß „DüV“ nicht zugerechnet werden. Denn die Antwort des LRAes schöpft diese Frage des Klägers nach Maßgabe der „DüV“ nicht aus, diese Frage ist nicht beantwortet. Beantwortet ist nur die Frage „Wie wird Abwasser abfallrechtlich eingestuft?“ Das LRA Karlsruhe führte dazu im Schreiben vom 30.05.2011 aus: “Abwässer, die einer Abwasseranlage (z.B. Kläranlage) zugeführt werden, unterliegen nicht den abfallrechtlichen Vorschriften (§ 2 Abs. 2 Ziff. 6 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz).“ Die weiteren Fragen des Klägers befassten sich mit der in Bezug genommenen Analyse der ... Laboratorien GmbH vom 26.11.2008, an die seine Fragen anknüpften: „Sind der Schwermetallanteil und der Salzgehalt gemäß DüV zulässig?“ Die Abkürzung „DüV“ steht für die Düngeverordnung, nicht für Düngemittelverordnung. Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), gültig ab 14.01.2006, die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, ist amtlich abgekürzt mit „DüV“. Die am 24.12.2009 in Kraft getretene und bis 13.12.2012 gültig gewesene Düngemittelverordnung ist amtlich mit „DüMV“ abgekürzt. Das Düngemittelgesetz heißt abgekürzt „DüngMG“. Hiernach ist die vom Kläger im Schreiben vom 21.05.2011 verwendete Abkürzung „DÜV“ eindeutig der Düngeverordnung zuzuordnen, auf die das LRA Karlsruhe mit seiner Antwort vom 30.05.2011 überhaupt nicht einging. Stattdessen hat es die Fragen des Klägers nach dem „Schwermetallanteil und dem Salzgehalt“ unter dem Gesichtspunkt anderer Rechtsvorschriften geprüft, nämlich der Bioabfall- (BioAbfV) sowie der Düngemittelverordnung. Zum Schwermetallgehalt führte das LRA Karlsruhe unter Zitierung der Werte der BioAbfV für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink aus, dass die in der genannten Analyse festgestellten Schwermetallgehalte diese Grenzen unterschreiten. Es stellte ferner fest, dass die danach regelmäßig vorgelegten Analysen die Werte einhalten. Schließlich heißt es: „Gleiches gilt für die Düngemittelverordnung. Das Landwirtschaftsamt bestätigte uns, dass auch die Grenzwerte der Düngemittelverordnung mit dem Gärsubstrat eingehalten werden.“ Von der Düngeverordnung ist nicht die Rede. Auch die weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit des Salzgehaltes gehen nicht auf die Fragestellung ein, ob dieser gemäß der „DüV“ eingehalten ist. Wörtlich heißt es: „Hinsichtlich der Zulässigkeit des Salzgehaltes konnte nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt festgestellt werden, dass der im Substrat festgestellte (Gesamt-) Salzgehalt nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Nährwerten und dem Aufbringungsboden gesehen werden muss. Es kann jedoch bestätigt werden, dass das analysierte Gärsubstrat auch hinsichtlich des gemessenen Salzgehaltes den Aufbringungsanforderungen entsprach.“ Eine Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit der „DüV“ vom 21.05.2011 ist dies nicht. Die BioAbfV (in ihrer jeweils gültigen Fassung), die DÜMV und das DüngMG mögen zwar für die Beurteilung der Fragen des Klägers nach der rechtlichen Einschätzung des LRAes einschlägig gewesen sein, sie waren aber von der Fragestellung her bei einer am Empfängerhorizont orientierten verständigen Würdigung des Schreibens des Klägers vom 21.05.2011 nicht erfasst. Die Beschränkung auf die „DüV“ ist eindeutig.
44 
Die Reichweite einer Frage zu Umweltinformationen wird in der Regel im Wege einer schriftlichen oder mündlichen Rückfrage beim Antragsteller seitens der informationspflichtigen Stelle zu klären sein. Hält die informationspflichtige Stelle eine Beantwortung der gestellten Frage für unzureichend oder unpassend, weil sich eine darüberhinausgehende, an anderen gegebenenfalls im Verwaltungsverfahren bereits angewendeten Rechtsvorschriften ausgerichtete Beurteilung anbietet oder gar aufdrängt, so ist sie vor dem Hintergrund des Antragserfordernisses für die Gebührenerhebung verpflichtet, beim Bürger zurückzufragen und auf eine Klarstellung hinzuwirken, ob er eine über seine Frage hinausgehende und damit gebührenpflichtige Auskunft begehrt. Unterlässt die Behörde eine solche Rückfrage und erteilt sie dem Bürger auf eine klare und zweifelsfrei auslegbare Frage eine darüberhinausgehende oder nicht auf seine Frage passende Antwort, so ist der damit verbundene Verwaltungsaufwand dem Bürger nicht zurechenbar, also nicht gebührenpflichtig. Dass die informationspflichtige Stelle zu einer Präzisierung der erbetenen Auskunft durch Rückfragen gehalten sein und dies im Einzelfall sogar einen gebührenfreien Verwaltungsaufwand verursachen kann, ist nach dem Gesetzeszweck, unabhängig von etwaigen weitergehenden formellen Anforderungen eines Gebührenbescheids, hinzunehmen, weil - wie unter Hinweis auf Art 1 der Richtlinie 2003/4/EG bereits ausgeführt ist - mit § 5 LUIG gewährleistet werden soll, dass der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.
45 
Gemessen daran hätte das LRA Karlsruhe klären müssen, ob der Kläger eine über die Beurteilung allein nach der DüV hinausgehende Beantwortung seiner Fragen nach der Zulässigkeit des Salz- und Schwermetallgehalts wünscht, etwa nach den von ihrem Anwendungsbereich hier nicht fern liegenden Vorschriften der BioAbfV, DÜMV und dem DüngMG. Ohne entsprechende Rückfrage und ohne ein erkennbares Zurechnungskriterium durften für eine die zuletzt genannten Vorschriften einbeziehende schriftliche Antwort keine Gebühren nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 LUIG i.V.m. § 1 der LUIG-GebVO festgesetzt werden. Das LRA Karlsruhe hat jedoch ohne vorherige Rückfrage beim Kläger, ob eine schriftliche Beurteilung seiner Fragen nach anderen als den gefragten Vorschriften (der DüV) erwünscht sei, z.B. nach der BioAbfV, DÜMV und dem DüngMG, und ohne eine entsprechende sonstige Veranlassung durch den Fragesteller dazu schriftliche Ausführungen gemacht, die erkennbar von den auf die DüV begrenzten Fragen des Klägers nicht erfasst sind. Diese Auskünfte des LRAes Karlsruhe sind dem Kläger nicht zurechenbar. Das LRA Karlsruhe als informationspflichtige Stelle ist vor dem Hintergrund der Gebührenpflichtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 LUIG in Fällen wie hier, in denen sich eine Beurteilung der gestellten Fragen nach nicht gefragten Rechtsgrundlagen von der rechtlichen Beurteilung her anbietet oder gar aufdrängt, gehalten, beim Antragsteller schriftlich oder telefonisch nachzufragen, ob eine über die auf einen rechtlichen Aspekt begrenzte Frage hinausgehende schriftliche Beurteilung gewünscht wird. Dahingehende Rückfragen an den Kläger sind hier unterblieben, jedenfalls nicht aktenkundig. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kläger seine Fragen auf den Kreis der Rechtsvorschriften erweitert hat, mit denen sich die auf den Salzgehalt und Schwermetallanteil bezogenen Ausführungen des LRAes Karlsruhe im Schreiben vom 30.05.2011 befassen. Es ist auch sonst kein Gesichtspunkt erkennbar, dem Kläger die erteilten schriftlichen Ausführungen auf seine diesbezüglichen Fragen im Schreiben vom 21.05.2011 zuzurechnen.
46 
Eine Gebührenerhebung für Umweltinformationen nach anderen gebührenrechtlichen Regelungen (§ 2 LGebG) scheidet wegen der Spezialität des LUIG aus.
2.
47 
Die Ermessensentscheidung zur Rahmengebühr ist rechtswidrig, weil sie eine nicht gebührenpflichtige Auskunft einbezieht und damit auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Das als Anlage zu § 1 der LUIG-GebVO vom 07.03.2006 beigefügte Gebührenverzeichnis sieht für die Übermittlung von Umweltinformationen durch schriftliche Auskünfte bei erheblichem Bearbeitungsaufwand eine Rahmengebühr von 100.-- bis 250.-- EUR vor. Rahmengebühren lassen der kostenerhebenden Behörde einen gewissen Ermessensspielraum, der es der Verwaltung im Interesse der Gebührengerechtigkeit ermöglicht, bei der konkreten Festsetzung des Gebührenbetrages die Besonderheiten des einzelnen Falles angemessen zu berücksichtigen (VG Aachen, Urt. v. 22.10.2013 - 6 K 273/11 - ; vgl. auch OVG Saarland, Urt. v. 13.09.2013 - 3 A 202/11 - m.w.N.). Gegen den Ansatz einer Rahmengebühr für die Übermittlung von Umweltinformationen bestehen keine Bedenken. Bei deren Konkretisierung sind neben dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, in der besonderen Ausformung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 28.03.2003 - 5 B 61/02 - ; VG Saarland, Urt. v. 21.11.2013 - 6 K 518/12 - ; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.03.2012, aaO). Ob die im Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 1 der LUIG-GebVO getroffene Differenzierung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die alle Antworten umfassende Ermessensentscheidung über die Höhe des Gebührenrahmens auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, nämlich der Annahme, dass die Antwort auf die Frage nach der DüV gebührenpflichtig sei.
48 
Die gerichtliche Überprüfung des Ermessens erstreckt sich darauf, ob die Behörde bei der Gebührenfestsetzung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Die im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung dazu, in welcher Höhe der Gebührenrahmen ausgeschöpft wird, bezieht sich auf die Beantwortung aller mit den Schreiben vom 02.05.2011 und 21.05.2011 gestellten Fragen, sie ist nicht trennbar. Im Hinblick auf diese einheitliche Ermessensentscheidung zur Höhe der Gebühren für die erstellten Antworten zu den Fragen vom 02.05. und 21.05.2011 sind der Gebührenbescheid und der den Ausgangsbescheid gestaltende Widerspruchsbescheid auch nicht teilweise aufrechtzuerhalten, etwa für die Beantwortung des Schreibens vom 02.05.2011 und für die beantwortete Frage nach der Abwassereinstufung. Denn dem Widerspruchsbescheid ist nicht zu entnehmen, in welcher Höhe die Widerspruchsbehörde die Gebühr für die einzelnen Auskünfte auf die Fragen vom 02.05. und 21.05.2011 festgesetzt hat. Dem Gericht ist es aber verwehrt, die Ermessensentscheidung der Behörde zu ersetzen. Eine Ermessensentscheidung auf null, die eine bestimmte Höhe der Gebühr für einen gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand aufgrund der Teilantworten vorsieht, ist nicht gegeben. Der Abgabenbescheid vom 31.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2011 und dieser Widerspruchsbescheid waren deshalb in vollem Umfang aufzuheben.
49 
Einer abschließenden Entscheidung darüber, ob für die Antworten auf die Fragen vom 02.05.2011 und für die Antwort zur Einstufung des Abwassers auf das Schreiben vom 21.05.2011 ein Gebührenansatz nach Maßgabe des § 5 Absätze 1 und 5 LUIG i.V.m. § 1 LUIG-GebVO und der Anlage dazu rechtmäßig ist, bedarf es deshalb nicht. Sollten diese Antworten gebührenpflichtig sein, bedarf es für den Erlass eines Abgabenbescheids gegenüber dem Kläger erneut einer Ermessensentscheidung dazu, in welcher Höhe der Gebührenrahmen ausgeschöpft werden soll.
3.
50 
Für eine Entscheidung über den Hilfsantrag besteht, ungeachtet seiner Zulässigkeit, keine Veranlassung mehr, nachdem der Hauptantrag Erfolg hat.
51 
Die Kostenentscheidung folgt des § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 a Abs. 2 VwGO vorliegt.
52 
BESCHLUSS
53 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 200.-- EUR festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 4 K 3315/11

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 4 K 3315/11 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 557 Umfang der Revisionsprüfung


(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung


(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestell

Zivilprozessordnung - ZPO | § 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug


Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit


(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verf

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 10 Gebühren und Auslagen


(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte. (2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so

Umweltinformationsgesetz - UIG 2005 | § 12 Gebühren und Auslagen


(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 4 K 3315/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 4 K 3315/11 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Okt. 2013 - 6 K 273/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckb

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 13. Sept. 2013 - 3 A 202/11

bei uns veröffentlicht am 13.09.2013

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Her

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 19. Apr. 2013 - 1 A 58/11

bei uns veröffentlicht am 19.04.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu volls

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(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 24,50 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Gebühren nach einer Bedarfsgegenständeüberwachung.

2

Die Klägerin betreibt eine Warenhauskette mit circa 1.500 Filialen in Deutschland. Sitz der Klägerin ist A-Stadt in Bayern, wo sich auch deren Zentrallager befindet. Zu dem Sortiment der Klägerin gehörten unter anderem Babyschuhe, die sie aus China importiert.

3

Am 18.02.2010 wurde in der Filiale der Klägerin in Glauchau (Sachsen) durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Zwickau eine Probe der streitgegenständlichen Babyschuhe entnommen. Die Probe wurde von der Landes-untersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen untersucht. Im Rahmen der chemisch-analytischen Untersuchung wurde in den Babyschuhen der Weichmacher Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP-Kunstleder) nachgewiesen und festgestellt, dass der zulässige Grenzwert für Weichmacher in Babyartikeln erheblich überschritten werde.

4

Mit Schreiben vom 08.07.2010 teilte das Landratsamt Bayreuth der Klägerin die Ergebnisse des Gutachtens mit und wies sie darauf hin, dass der untersuchte Artikel nicht der Bedarfsgegenständeverordnung entspreche. Das Landratsamt Bayreuth untersagte der Klägerin gem. § 39 Abs. 2 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) das Inverkehrbringen der Babyschuhe. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, dem Landratsamt die notwendigen Informationen insbesondere über vorhandene Warenbestände, veranlasste Maßnahmen, Bezugsquelle, weitere Vertriebswege und Lieferlisten bis spätestens 12.07.2010 zukommen zu lassen, da das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine RAPEX(Rapid Exchange of Information System)-Meldung erstellt habe.

5

Mit Rundschreiben vom 09.07.2010 unterrichte die Zentrale der Klägerin ihre Filialen über das Verkaufsverbot und ordnete die umgehende Rücksendung der Schuhe an. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte die Klägerin dem Landratsamt Bayreuth mit, dass sie den Verkauf der Babyschuhe entsprechend der Untersagungsverfügung gestoppt habe. Die Ware werde ausschließlich in den eigenen Filialen verkauft. Es befänden sich noch 1.954 Schuhe in ihrem Bestand. Die Rückführung in das Zentrallager sei veranlasst worden. Bei einer unangemeldeten Kontrolle am 23.08.2010 wurde das Zentrallager der Klägerin durch einen Bediensteten des Landratsamtes Bayreuth überprüft und eine Probe von den Babyschuhen entnommen.

6

Mit E-Mail vom 14.09.2010 unterrichtete das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowohl das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit als auch die RAPEX-Kontaktstellen aller Bundesländer, wozu auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (MLUR) gehörte, über die Feststellung eines überhöhten Gehaltes an DEHP in den von der Klägerin vertriebenen Baby-Schuhen (vgl. Bl. 12 ff. der Verwaltungsakte). Das Schreiben enthielt unter anderem Informationen darüber, dass die beanstandete Ware vom Zentrallager der Klägerin bezogen werde und dass die Klägerin einen Verkaufsstopp sowie eine Rücknahme veranlasst habe. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass ein Vertrieb der Ware ausschließlich in den Filialen der Klägerin erfolge. Ferner soll eine weitere Beprobung durch das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ergeben haben, dass die Schuhe aufgrund überhöhter DEHP-Gehalte nicht verkehrsfähig seien. Ein entsprechendes Gutachten würde nachgereicht werden. Dem Schreiben war ferner ein vorbereitetes RAPEX-Formular beigefügt. Es wurde zudem um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung gebeten.

7

Am 15.09.2010 unterrichtete das MLUR das Veterinäramt des Beklagten per E-Mail über die Beanstandung von Baby-Schuhen aus dem Unternehmen der Klägerin. Das MLUR bat den Beklagten, mitzuteilen, ob der Rückruf erfolgreich umgesetzt wurde. Der E-Mail des MLUR waren Kopien von Gutachten, Prüfberichte, Fotos, das Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 und das Rundschreiben der Klägerin vom 09.07.2010 beigefügt.

8

Am 16.09.2010 erfolgte im Rahmen der täglichen Kontrolltätigkeit durch einen Mitarbeiter des Beklagten eine Überprüfung der Filiale der Klägerin in Bad Bramstedt. Es wurde festgestellt, dass die Rückrufaktion durchgeführt und sich keine Warenbestände mehr vor Ort befanden. Der Beklagte meldete dem MLUR am 17.09.2010, dass der Rückruf umgesetzt wurde.

9

Mit Bescheid vom 05.10.2010 wurde gegenüber der Klägerin für die Kontrolle am 16.09.2010 eine Verwaltungsgebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Tarifstelle 9.11.5) in Höhe von 12,25 € erhoben. Weiterhin wurden anteilige Fahrtkosten in Höhe von 12,25 € geltend gemacht.

10

Unter dem 15.10.2010 legte die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, dass für die Gebührenerhebung kein Rechtsgrund bestehe. Sie sei mutwillig und unverhältnismäßig. Der Prüfbericht der Beklagten bestätige, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle keine Babyschuhe mehr in der Filiale befunden hätten. Für die Prüfung des Beklagten habe daher kein Anlass bestanden. Wegen der zuvor erfolgten Kontrolle des Zentrallagers durch das Landratsamt Bayreuth seine eine kostenpflichtige Überprüfung durch den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Bei einem Filialnetz von circa 1.500 Filialen würden Kosten in Höhe von 75.000 € für Kontrollen entstehen, die nicht die Klägerin sondern die jeweiligen Ämter veranlasst hätten.

11

Die Klägerin habe die Kontrolle auch nicht veranlasst, da die streitgegenständlichen Schuhe seit dem 12.07.2010 für niemanden mehr zugänglich gewesen seien. Sie hätten sich ab diesem Zeitpunkt im Zentrallager befunden, worüber das Landratsamt Bayreuth am gleichen Tag per Telefax informiert worden sei. Von der sicheren und vollständigen Verwahrung habe sich ein Bediensteter des Landratsamtes Bayreuth bei der unangemeldeten Kontrolle am 23.08.2010 überzeugt. Die Klägerin habe den mangelnden Informationsfluss zwischen den Behörden und damit auch die Unkenntnis des Beklagten von dem Ergebnis der Kontrolle am 23.08.2010 nicht zu verantworten. Aus diesem Grund bestehe auch keine Kostentragungspflicht der Klägerin.

12

Selbst wenn man nach einer fehlerfreien Kontrolle von der Notwendigkeit weiterer Kontrollen ausgehe, hätte hierzu mit der Überprüfung des Zentrallagers eine wesentlich billigere Kontrollmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Es sei wesentlich aufwändiger, anstelle einer einzigen Kontrolle im Zentrallager sämtliche Filialen der Klägerin in Deutschland zu kontrollieren.

13

Zudem liege ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Durch die Kontrollen sollen die Verbraucher vor gesundheitsgefährdenden Stoffen in den Babyschuhen geschützt werden. Dieser Zweck sei mit der Vollzugsmeldung gegenüber dem Landratsamt Bayreuth am 12.07.2010 erreicht worden. Die Umsetzung der Verfügung des Landratsamtes Bayreuth vom 09.07.2010 sei mit der Kontrolle am 23.08.2010 sichergestellt worden. Weiterer Kontrollen zur Gewährleistung der Gesundheit der Verbraucher durch Behörden hätte es nicht bedurft. Diese seien ersichtlich ungeeignet gewesen, da nach den bereits vorgenommenen und überprüften behördlichen Maßnahmen keine Gefahr mehr für die Gesundheit der Verbraucher bestanden habe.

14

Es könne im Übrigen auch nicht Sinn und Zweck von verwaltungskostenrechtlichen Bestimmungen sein, den Behörden ein zeitlich und sachlich unbegrenztes Recht von kostenpflichtigen Kontrollen einzuräumen, wenn letztlich nur ein einziges Fehlverhalten dafür ursächlich war.

15

Unter dem 21.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Gebührenbescheid beruhe auf der im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld geltenden Tarifstelle 9.11.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008, die zwischenzeitlich durch die mit Wirkung vom 01.10.2010 in Kraft getretene wortgleiche Tarifstelle 1.6.5 der Anlage 1 zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 08.09.2010 ersetzt worden sei.

16

Nach der Tarifstelle 9.11.5 sei der Beklagte berechtigt, eine Verwaltungsgebühr für die Amtshandlung „Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen“ in Angelegenheiten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts zu erheben.

17

Die mit der behördlichen Kontrolle vorgenommene Amtshandlung sei auch im Sinne des § 13 VerwKostG zurechenbar veranlasst worden. Das Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein habe sich für den umfassenden Anknüpfungsmaßstab der Veranlassung entschieden. Zu einer Amtshandlung habe derjenige Anlass gegeben, der einen in seinem Pflichtenkreis liegenden Tatbestand geschaffen habe, woraufhin die Behörde die jeweilige Amtshandlung vornimmt. Es sei nicht erforderlich, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden sei. Es genüge, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - einen Tatbestand erfülle, welcher ursächlich für die Amtshandlung sei, diese also ausgelöst habe. Auf ein etwaiges Verschulden komme es nicht an.

18

Individuell zurechenbar seien öffentliche Leistungen nach dem VerwKostG insbesondere dann, wenn sie durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpfe und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stünden. Es reiche aus, wenn die Behörde ermächtigt werde, für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes - hier des LFGB - zu sorgen

19

Aus den der Information durch das MLUR vom 15.09.2010 beigefügten Unterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, ob der Rückruf bereits durchgeführt oder abgeschlossen gewesen sei. Vielmehr habe des MLUR um Prüfung und Mitteilung gebeten, ob dieser erfolgreich umgesetzt wurde. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe daher im Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 15.09.2010 eine entsprechende Kontrolle nach pflichtgemäßem Ermessen für notwendig halten dürfen. Der Umstand, dass die Klägerin ihren unternehmerischen Pflichten in diesem Fall möglicherweise bereits nachgekommen sei, beziehungsweise dass sich herausgestellt habe, dass letztlich keine behördlichen Beanstandungen festgestellt wurden, sei nicht entscheidungserheblich. Im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sei es üblich, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Rücknahme bzw. des Rückrufs eines Produktes von den örtlich zuständigen Überwachungsbehörden kontrolliert würden. Die Erfahrung habe gezeigt, dass es immer wieder zu Fällen komme, in denen die Rücknahme eines Produkts in der belieferten Firma nicht bekannt war oder nicht befolgt wurde. Es müsse daher zumindest immer eine stichprobenartige Kontrolle erfolgen. Allein die Kontrolle eines Rückrufes im Zentrallager sei nicht ausreichend.

20

Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, es habe bereits eine allumfassende Überprüfung der vollständigen Rückführung der beanstandeten Ware in das Zentrallager durch das Landratsamt Bayreuth stattgefunden, sei im Zeitpunkt der Unterrichtung durch das MLUR nicht bekannt gewesen. Zudem habe die Klägerin bislang keinen entsprechenden amtlichen Nachweis dafür vorgelegt, der den Rückschluss zuließe, dass bei der Kontrolle am 23.08.2010 abschließend festgestellt worden sei, dass keine weiteren Baby-Schuhe mehr in anderen Filialen der Klägerin vorhanden sein können und sich damit ein weiteres Kontrollerfordernis erledigt haben könnte.

21

Zudem sei auch die Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerwKostG erfüllt, wonach derjenige zur Zahlung von Kosten verpflichtet ist, der einer besonderen Überwachungstätigkeit oder Beaufsichtigung unterliegt. Die Klägerin unterliege der Bedarfsgegenständeüberwachung nach den Vorschriften des LFGB.

22

Die Klägerin hat am 26.01.2011 Klage erhoben. Sie behauptet, dass bei der unangekündigten Kontrolle durch das Landratsamt Bayreuth am 23.08.2010 festgestellt worden sei, dass sich alle streitgegenständlichen Babyschuhe in nummerierten Kartons in Originalverpackung im Zentrallager befunden hätten, die Rücknahme der Ware vollständig veranlasst worden sei und kein Mangelprotokoll habe ausgestellt werden müssen. Das Landratsamt Bayreuth sei nach dem Abgleich der Ist - mit den Soll-Zahlen zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Fehlmengen vorgelegen hätten.

23

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbingens im Verwaltungsverfahren vertritt sie die Ansicht, dass die Kostentragungspflicht für behördliche Maßnahmen jedenfalls dann entfalle, wenn sich die Behörde bei dieser Kontrolle vollständige Gewissheit darüber verschafft habe, dass sich das beanstandete Produkt nicht in den Filialen sondern vollständig im Zentrallager befinde. Die zeitlich nachgelagerte Kontrolle des Beklagten am 16.09.2010 sei nicht durch ein (erneutes) Fehlverhalten der Klägerin sondern durch einen behördlichen Benachrichtigungsfehler ausgelöst worden. Die Aufforderung des MLUR an den Beklagten vom 15.09.2010 sei offensichtlich in Unkenntnis der bereits am 12.07.2010 abgeschlossenen Rückrufmaßnahmen und des Kontrollergebnisses vom 23.08.2010 erfolgt. Der mangelnde Informationsfluss zwischen den Behörden dürfe aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Seit dem 23.08.2010 hätte die Behörden wissen müssen, dass sich in den Filialen keine der streitgegenständlichen Schuhe mehr befinden konnten. Zwar bleibe es den Behörden unbenommen, trotzdem weitere Prüfungen zu veranlassen. Diese Prüfungen hätte die Klägerin dann aber nicht mehr veranlasst und sei daher nicht auch nicht kostenpflichtig.

24

Der Beklagte hätte eine gebührenpflichtige Nachschau im Übrigen nur dann vornehmen dürfen, wenn er auch zur Anordnung einer amtlichen Rücknahme gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB berechtigt gewesen wäre. Hierfür bestand aus den genannten Gründen jedoch kein Bedarf mehr.

25

Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen geltende Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts nicht eindeutig erwiesen gewesen. Das Ergebnis der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen stehe im Widerspruch zu eigenen Untersuchungsergebnissen, welche die Klägerin vor der Einführung der Ware veranlasst habe. Ein vom Lieferanten der Klägerin vorgelegtes Gutachten belege die Schadstofffreiheit der Babyschuhe (vgl. Anlage K 7, Bl. 28 ff. d.A.). Die Klägerin hat nach dem Bekanntwerden der Untersuchung durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachen zudem ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, welches ebenfalls Phtalatfreiheit bescheinige (vgl. Anlage K 7, Bl. 55 ff.d.A.). Auch bei den anlässlich der Kontrolle am 23.08.2010 entnommenen Proben sei keine Schadstoffbelastung festgestellt worden (vgl. Anlage K 9, Bl. 62 ff. d.A.).

26

Die Klägerin beantragt wörtlich,

27

die Beklagte zu verpflichten, den Gebührenbescheid vom 05.10.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 aufzuheben.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

31

Die Klägerin hat nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung ein Schreiben des Landratsamtes Bayreuth vom 07.12.2012 vorgelegt. Darin teilt das Landratsamt mit, dass anlässlich der Probenentnahme am 23.08.2010 vom zuständigen Lebensmittelüberwachungsbeamten festgestellt worden sei, dass 1.680 Stück Babyschuhe mit der Artikelnummer 1542158 im Zentrallager der Firma NKD als gesperrte Ware gelagert worden seien. Dies sei im Probenahmeprotokoll und durch Fotos dokumentiert worden. Nach den damaligen Vergleichszahlen seien zu diesem Zeitpunkt alle Schuhe an das Zentrallager zurückgesandt worden.

32

Die Beteiligen haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

33

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

35

II. Die Klage ist nach verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens gem. § 88 VwGO als Anfechtungsklage zulässig. Entgegen der von der Klägerin gewählten Formulierung in der Klageschrift bedarf es im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines angefochten Verwaltungsaktes und einer damit einhergehenden Rechtsverletzung keiner Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Verwaltungsaktes im Wege eines Verpflichtungsurteils. Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtungsklage ist die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch das Gericht. Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 05.10.2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 im Wege der Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt.

36

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

37

1. Die Rechtsgrundlage für den Bescheid, mit dem die Klägerin zur Zahlung von 24,50 € für die Kontrolle am 16.09.2010 herangezogen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VerwKostG) in Verbindung mit der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. 2008, 383) in der zur Zeit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 Alt. 2 VwKostG) geltenden Fassung. § 1 der Verordnung bestimmt, dass Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben werden. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Verordnung. Die Tarifstelle 9.11 regelte im Zeitpunkt der Kontrolle am 16.09.2010 die Gebührentatbestände in den Angelegenheiten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts nach den dort angegeben europarechtlichen und nationalrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Tarifstelle 9.11.5 enthielt einen Gebührentatbestand für Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Die vorgenannte Tarifstelle wurde mit Wirkung zum 01.10.2010 gestrichen und entspricht seit dem 01.10.2010 dem Gebührentatbestand in der Tarifstelle 1.6.5 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. 2010, 586). Nach dessen § 1 werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben.

38

2. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes sind erfüllt. Der Beklagte hat eine Kontrolle durchgeführt, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über die normale Kontrolltätigkeit nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht hinausging.

39

Rechtsgrundlage für die Kontrolle des Beklagten am 16.09.2010 ist § 39 Abs. 2 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dessen Satz 1 treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB können die zuständigen Behörden insbesondere eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in der Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).

40

Der Anwendungsbereich des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches ist vorliegend eröffnet. Bei den streitgegenständlichen Schuhen handelt es sich um Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 6 LFGB, welcher Gegenstände erfasst, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel Bekleidungsgegenstände.

41

Die Gebührenerhebung auf landesrechtlicher Grundlage ist auch nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen. Dem insoweit maßgeblichen LFGB lässt sich ein solcher Ausschluss nicht entnehmen. Die Vorschriften des LFGB, insbesondere die einschlägigen §§ 30 ff. und 38 ff. LFGB, treffen keine ausdrückliche Regelung der Kostenfrage in Bezug auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit.

42

Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Kontrolle aus Sicht des Beklagten ein hinreichender Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts. § 30 Nr. 2 LFGB verbietet es, Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 1 Nr. 4 LFGB wurden in der Bedarfsgegenständeverordnung Höchstmengen für Stoffe festgesetzt, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucherinnen oder Verbraucher einwirken oder übergehen können. Der streitgegenständliche Schadstoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) ist in Nr. 8 lit. a) (Spielzeug und Babyartikel) der Anlage 1 zu § 3 Bedarfsgegenständeverordnung (verbotene Stoffe) aufgeführt.

43

Aufgrund der Mitteilung des MLUR vom 15.09.2010 und den beigefügten Unterlagen, wozu auch das Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 gehörte, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Babyschuhe wegen der aufgeführten Schadstoffbelastung nicht verkehrsfähig gewesen sind. Die von der Klägerin angeführten Gutachten, wonach keine Schadstoffbelastung festgestellt werden konnte, führen nicht zu einem Entfallen des Verdachts im Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der bei dem Beklagten vorhandenen Informationen.

44

Zwar hatte der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin unter dem 09.07.2010 einen Verkaufstopp und die Rücksendung der Ware an das Zentrallager veranlasst hatte. Der Beklagte hatte hingegen keine Kenntnis davon, dass die Rücksendung der Ware bereits am 23.08.2010 durch das Landratsamt Bayreuth überprüft wurde und demnach die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 30 Nr. 2 LFGB gegebenenfalls nicht mehr bestand beziehungsweise eine Überwachung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB nicht mehr notwendig gewesen ist. Auch die Mitteilung des Bayrischen Landesamtes enthielt hierüber keinerlei Aussagen.

45

Der Beklagte konnte aufgrund des Fehlens einer anderslautenden Information der insoweit für das Zentrallager örtlich zuständigen Behörde(n) nicht davon ausgehen, dass die Rücknahme durch die Klägerin bereits (erfolgreich) abgeschlossen war. Es bestand weiterhin die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständlichen Schuhe noch in der Filiale der Klägerin in Bad Segeberg befanden, weshalb eine Kontrolle vor Ort zulässig gewesen ist. Überwachen i.S.d. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB erfasst nicht nur die Entgegennahme von mündlichen und schriftlichen Berichten des Unternehmens. Die Befugnis zur Überwachung umfasst unter anderem das Recht auf die Einsichtnahme in Nachweise über die Durchführung der Rücknahmeaktion (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 149. EL 2012, § 39 LFGB Rn 35). Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Überprüfung einer Filiale des Unternehmens, wenn dieses über ein weit verzweigtes (bundesweites) Filialnetz verfügt. In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin durch die bereits erfolgte Rücknahme der Schuhe keine Veranlassung mehr zu der Kontrolle am 16.09.2010 gegeben hat. Dieser Aspekt kann vorliegend allein im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Kostenerhebung Berücksichtigung finden.

46

Im Übrigen bestand für den Beklagten - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Befugnis für eine gebührenpflichtige Nachschau nicht nur dann, wenn er auch selbst eine Rücknahme der Baby-Schuhe gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB hätte anordnen dürfen. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB ermächtigt die zuständigen Behörden ausdrücklich dazu Maßnahmen wie einen Rückruf oder eine Rücknahme, die bereits veranlasst wurden, zu überwachen. Die Überwachungsbefugnis setzt somit nicht die Befugnis zur selbstständigen Anordnung eines Rückrufs bzw. einer Rücknahme voraus.

47

2. Die Klägerin ist auch der richtige Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer einer besonderen Überwachung unterliegt. Die Klägerin erfüllt die Kostenschuldnereigenschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 3 VwKostG. Sie hat die gebührenpflichtige Amtshandlung zurechenbar veranlasst und unterlag einer besonderen Überwachung.

48

Das Veranlassungsprinzip bedeutet, dass der in Anspruch genommene Kostenschuldner auf die Amtshandlung hingewirkt hat oder sie zumindest verursacht haben muss. Eine Veranlassung liegt auch dann vor, wenn die Amtshandlung nicht auf einer Willensbetätigung der in Anspruch genommenen Person beruht, sondern auf einem Entschluss der Behörde auf Grund eines von der Person gesetzten Tatbestandes. Entscheidend ist ein ursächliches Verhalten des Kostenschuldners (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.04.1970 - 4 OVG A 151/69 - OVGE 26, 446 ff.; Friedersen, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Schleswig-Holstein, VwKostG, Stand September 2006, § 13 Erläuterung 2.1 m.w.N.). Eine Zurechenbarkeit in diesem Sinne ist bereits dann zu bejahen, wenn eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, dass der Gesetzgeber seinem Pflichtenkreis zugeordnet hat, die Tätigkeit der Behörde auslöst (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.06.1999 - 9 A 3817/98 - zitiert nach juris).

49

Mit dem Inverkehrbringen der Babyschuhe durch die Lieferung an die von dem Beklagten überwachte Filiale hat die Klägerin die Kontrolle am 16.09.2010 zurechenbar veranlasst (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.05.2002 - 11 LA 100/02 - zitiert nach juris, zur unmittelbaren Veranlassung einer gebührenpflichtigen „Verdachtsprobe“ gem. § 46a Abs. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz a.F. durch das Herstellen und Vertreiben von Frikadellen). Es bestand aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten bekannten Untersuchungsergebnisse und getroffenen Maßnahmen der hinreichende Verdacht eines Verstoßes gegen § 30 Nr. 2 LFGB und die Notwendigkeit der Überwachung der Rücknahme gem. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB.

50

Die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen und die Feststellungen des Landratsamtes Bayreuth vom 23.08.2010 führen vorliegend nicht dazu, dass der Verursachungsbeitrag der Klägerin aufgehoben wurde. Aufgrund des bundesweiten Vertriebs der Babyschuhe könnte eine - zurechenbare - Veranlassung der Klägerin für weitere Kontrollen erst dann verneint werden, wenn sämtliche zuständigen Behörden sichere Kenntnis von der vollständigen Rückführung von sämtlichen ausgelieferten Schuhen hatten oder hätten haben müssen. Das mit einhergehende erhöhte Veranlassungsrisiko für behördliche Kontrollen, wie sie vorliegend stattgefunden hat, ist grundsätzlich von der Klägerin zu tragen, die sich eines solchen weit verbreiteten – bundesländerübergreifenden – Vertriebsnetzes bedient.

51

Allein die Kenntnis des Beklagten von dem von der Klägerin am 09.07.2010 angeordneten Verkaufsstopp führt ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des Verursachungsbeitrags mit der Folge, dass der Beklagte die Kontrolle nicht hätte vornehmen dürfen. Die für die Überwachung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständemarktes zuständigen Behörden dürfen und müssen sich nicht allein auf die (freiwilligen) Angaben eines überwachten Unternehmens verlassen. Sofern nicht weitere - belastbare - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die (Rückführungs)Maßnahmen eines Unternehmens erfolgreich beendet wurden, sind die zuständigen Behörden berechtigt und verpflichtet, die notwendigen (Kontroll-) Maßnahmen durchzuführen. Trotz des mit dem Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mitgeteilten Verkaufsstopps Klägerin und der Anordnung zur Rücksendung der Schuhe enthielt das Schreiben keine Information über den (erfolgreichen) Abschluss dieser Maßnahmen oder über die Kontrolle des Landratsamtes Bayreuth vom 23.08.2010. Es lagen für den Beklagten am Tag der Kontrolle somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, von der beabsichtigten Kontrolle Abstand nehmen zu müssen.

52

Aus den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechtlichen zur Kostentragungspflicht von Anscheins- und Gefahrenverdachtsstörern entwickelten Grundsätzen, die auf die vorliegende Konstellation übertragen werden können, ergibt sich zudem, dass im Rahmen der Beurteilung der Veranlassung hoheitlichen Einschreitens Verschuldenselemente grund-sätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Kap. N Rn 52 m.w.N; Finger, DVBl. 2005, 798, 800 m.w.N). Es ist daher nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin für die festgestellte Schadstoffbelastung in den Schuhen nicht verantwortlich ist. Ausreichend ist ihre Verantwortung durch das (einmalige) Inverkehrbringen der Babyschuhe. Ferner ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, dass die Klägerin nicht für etwaige Informationsdefizite zwischen den bayrischen Behörden bzw. für fehlerhafte oder unvollständige Informationen an die weiteren Behörden im Bundesgebiet verantwortlich ist.

53

Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts durch das Inverkehrbringen des Babyschuhe veranlasst hat und ob trotz der Rückführung sämtlicher Schuhe diese Veranlassung im Zeitpunkt der Kontrolle durch den Beklagten noch fortgewirkt hat, unterlag die Klägerin im Zeitpunkt der Amtshandlung einer besonderen Überwachung nach dem LFGB (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 28.01.2009 – 1 A86/09 – zitiert nach juris, zur Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG bei der Überwachung von Arzneimittelherstellern nach §§ 64 ff. AMG). § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB ermächtigt die zuständigen Behörden im Falle eines entsprechenden Verdachtes eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts die Rücknahme eines betroffenen Erzeugnisses zu überwachen. Dieser Fall lag hier vor. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte keine Kenntnis von der vollständigen Rücknahme der Babyschuhe hatte, unterlag die Klägerin im Zeitpunkt auch weiterhin der Überwachung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG. Die Heranziehung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG erfordert ferner das Vorliegen eines spezifischen Überwachungsgebührentatbestands. Ein entsprechender Gebührentatbestand liegt mit der Tarifstelle 9.11.5 vor.

54

Sofern die Begründung der Kostenschuldnereigenschaft nicht allein oder nicht mehr auf das Verhalten des in Anspruch genommenen, sondern gegebenenfalls auch auf hoheitliches Fehlverhalten, wie zum Beispiel eines fehlenden, unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Informationsaustausches zurückzuführen ist, könnte diesem Aspekt allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Gebührenerhebung Rechnung getragen werden.

55

3. Die Geltendmachung der Gebühren ist im vorliegenden Fall auch nicht unverhältnismäßig beziehungsweise ermessensfehlerhaft. Die Erhebung der Kosten für entsprechende Kontrollen kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, insbesondere im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Eine unrichtige Sachbehandlung durch die Behandlung durch Beklagten liegt nicht vor.

56

Eine unrichtige Sachbehandlung wird insbesondere nicht durch den Umstand begründet, dass die vollständige Rückführung der Babyschuhe im Zeitpunkt der Kontrolle des Beklagten bereits abgeschlossen war, die Klägerin dies den bayrischen Behörden mitgeteilt hatte und dies letztlich durch das Landratsamt Bayreuth anlässlich der Kontrolle am 23.08.2010 auch festgestellt wurde.

57

Zunächst gilt, dass auch bei einem freiwilligen Handeln eines Unternehmens eine kostenpflichtige Kontrolle möglich ist, wenn sie notwendig, zielführend und angemessen ist, um zu überprüfen, ob von den Unternehmer eingeleitete Abhilfemaßnahmen tatsächlich und umfassend durchgeführt worden sind. Dies kann jedoch in der Regel nur dann der Fall sein, wenn hierfür ein Anlass besteht und im Hinblick auf den schnellen Warenumschlag im Einzelhandel die Überwachung zeitnah durchgeführt wird (Vgl. VG München, Urt. v. 23.05.2012 - M 18 K 10.1351 - zitiert nach juris).

58

Der Beklagte hat von dem Verdacht des lebensmittelrechtlichen Verstoßes der Klägerin erst am 14.09.2010 erfahren. Er hat die entsprechende Kontrolle dann am 16.09.2010 in Unkenntnis der (behördlichen) Vorgänge in Bayern vorgenommen. Aus den bereits ausgeführten Gründen hatte allein die Kenntnis des Beklagten von dem von der Klägerin am 09.07.2010 angeordneten Verkaufsstopp keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Kontrolle. Es bestand deswegen keine Veranlassung zum Unterlassen der Überwachungsmaßnahme. Der Beklagte hat auch zeitnah nach Kenntniserlangung gehandelt.

59

Es hätte vorliegend vielmehr den bayrischen Behörden oblegen, dem MLUR bzw. dem Beklagten mitzuteilen, dass bereits eine Kontrolle des Zentrallagers stattgefunden hat. § 38 Abs. 3 Nr. 2 LFGB bestimmt, dass die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sich gegenseitig bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen haben. Hierunter fällt nach Auffassung des Gerichts auch die Pflicht zur Information über bereits abgeschlossene behördliche Kontrolltätigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der informieren Behörde mit Bezug auf etwaige lebensmittelrechtliche Verstöße im Zuständigkeitsbereich der informierten Behörde (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 148. EL 2012, § 38 LFGB Rn 28, wonach § 38 Abs. 3 Nr.2 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten erfasst; vgl. auch Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 1. Auflage 2007, § 38 LFGB Rn 11, wonach eine Unterstützung i.S.d. § 38 Abs. 3 Nr. 2 LFGB auch in Übermittlung vorhandener Informationen besteht). Insofern bestand hier eine Pflicht der bayrischen Behörden zur vollständigen Unterrichtung der von ihnen informierten Behörden. Eine Unterrichtung über die Kontrolle am 23.08.2010 und deren Ergebnisse war daher sachlich geboten (vgl. zu diesem Kriterium Meyer/Streinz, a.a.O.).

60

Aus welchem Grund das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bei ihrer Meldung vom 14.09.2010 nicht über die Ergebnisse der Kontrolle des Landratsamtes Bayreuth informiert hat und ob es von diesen selbst Kenntnis hatte, ist insofern nicht entscheidungserheblich. Sofern die Klägerin vorträgt, dass etwaige behördliche Informationsdefizite nicht zu ihren Lasten gehen können, mag dies gegebenenfalls bei Behörden desselben - für den Vollzug der Aufgaben auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zuständigen - Hoheitsträgers, hier den einzelnen Bundesländern (vgl. § 38 Abs. 1 LFGB), zutreffen. Dies gilt aber nicht im Verhältnis von Behörden verschiedener Hoheitsträger, wie hier im Verhältnis der bayrischen Behörden zu dem Beklagten oder dem MLUR.

61

Vielmehr hat das MLUR nach der Meldung des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unverzüglich den Beklagten informiert. Dieser hat ebenfalls unmittelbar nach der Unterrichtung durch das MLUR die Kontrolle durchgeführt. Für den Beklagten war damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein zeitlich und sachlich unbegrenztes Kontrollrecht eröffnet. Dem Beklagten oblag es, unmittelbar nach Kenntniserlangung sämtlicher relevanten Informationen die Kontrolle durchzuführen. Diesen Anforderungen hat die Kontrolle des Beklagten entsprochen. Aus den bereits genannten Gründen waren für den Beklagten die von der Klägerin als relevant angesehene Daten vom 09.07.2010 bzw. 12.07.2010 (Anordnung Verkaufsstopp und Rücksendung bzw. Meldung der Klägerin an das Landratsamt Bayreuth) und vom 23.08.2010 (Kontrolle durch das Landratsamt Bayreuth) nicht maßgeblich.

62

Der Klägerin bleibt es wegen der aufgeführten Zusammenhänge unbenommen die bayrischen Behörden bzw. Hoheitsträger wegen der durch den Beklagten auferlegten Kostentragungspflicht im Wege der Amtshaftung in Anspruch zu nehmen. Ob ein solcher Anspruch wegen der dargestellten Informationsdefizite besteht, bedarf wegen Art. 34 GG und § 71 Abs. 2 GVG einer Prüfung durch die Zivilgerichte. Dem erkennenden Gericht ist, jedenfalls wegen der verfassungsrechtlich bestimmten Rechtswegzuständigkeit, eine Stellungnahme hierzu versagt.

63

Aufgrund der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer bei dem Vollzug des LFGB (vgl. § 38 Abs.1 LFGB) stellte auch die Kontrolle des Zentrallagers der Klägerin anstelle einer Kontrolle der Filiale durch den Beklagten keine rechtlich zulässige Alternative dar. Der Beklagte war vielmehr auf Informationen der zuständigen bayrischen Behörden angewiesen. Aufgrund der Mitteilung des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 bestand für den Beklagten aber keine zwingende Veranlassung zu einer Rückfrage bei der Klägerin. Im Übrigen hätte sich der Beklagte mangels weiterer Anhaltspunkte für eine vollständige Rückführung der Babyschuhe in das Zentrallager nicht allein auf die Information der Klägerin verlassen dürfen. Die zuständigen Behörden sind aus den bereits erörterten Aspekten vielmehr verpflichtet, selbst entsprechende Kontrollen (vor Ort) durchzuführen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte für lebensmittelrechtliche Verstöße vorliegen. Auch bei einer Mitteilung der Klägerin, dass das Landratsamt Bayreuth eine die Verkehrssicherheit sicherstellende Kontrolle im Zentrallager vorgenommen habe, hätte sich der Beklagte dort eine entsprechende (schriftliche) Bestätigung einholen müssen. Um diese - zum Teil aufwendigen Verfahren - zu vermeiden, existieren gerade die entsprechenden nationalen und europarechtlichen Informations- und Warnpflichten, wie z.B. nach § 38 LFGB oder § 29 Produktsicherheitsgesetz.

64

Mit der Gebührenerhebung ist für die Klägerin auch keine unzumutbare (Kosten)Belastung verbunden. Eine solche Unzumutbarkeit wurde von der Klägerin weder hinreichend dargelegt noch ist eine solche nach Auffassung des Gerichts erkennbar. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus den möglichen Kosten für entsprechende bundesweite Kontrollmaßnahmen. Derartige Auswirkungen sind bei der Prüfung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht berücksichtigungsfähig.

65

4. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Berechnung des Kostenansatzes nachvollziehbar dargelegt.

66

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.

67

IV. Der Streitwert wird entsprechend der Höhe des angefochtenen Gebührenbescheides festgesetzt, §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 1 GKG.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 23456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.347,40 EUR für die „Bearbeitung von Begleitscheinen nach der Nachweisverordnung“ im Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.7.2007.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Altölsammlung und Altölentsorgung. Sie sammelt Altöle ein und führt sie ihrer Abfallbehandlungsanlage zu. Sowohl für die Einsammlung und Beförderung als auch für die Behandlung der übernommenen Altöle ist sie als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert.

Mit Gebührenbescheid vom 10.7.2009 verlangte der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.7.2007 Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen:

Pos.   

Gewichtsklasse

Anzahl

Gebührensatz

Betrag

1       

0 - 5 t

67    

 7,00 EUR

469,00 EUR

2       

5 - 8 t

23    

 8,00 EUR

 184,00 EUR

3       

8 - 10 t

 7    

 9,00 EUR

 63,00 EUR

4       

10 - 12 t

 3    

 10,00 EUR

 30,00 EUR

5       

12 -16 t

 6    

 11,00 EUR

 66,00 EUR

6       

18 - 20 t

 1    

 13,00 EUR

 13,00 EUR

7       

20 - 22 t

 1    

 14,00 EUR

 14,00 EUR

8       

28 - 30 t

 1    

 18,00 EUR

 18,00 EUR

9       

30 - 32 t

 1    

 19,00 EUR

 19,00 EUR

10    

32 - 34 t

 2    

 20,00 EUR

 40,00 EUR

11    

34 - 38 t

 1    

 21,00 EUR

 21,00 EUR

12    

38 - 40 t

 2    

 22,00 EUR

 44,00 EUR

13    

40 - 50 t

 1    

 25,00 EUR

 25,00 EUR

14    

70 - 80 t

 5    

 39,00 EUR

 195,00 EUR

15    

80 - 90 t

 2    

 43,00 EUR

 86,00 EUR

16    

90 - 100 t

 2    

 48,00 EUR

 96,00 EUR

17    

100 - 999 t

 6    

 50,00 EUR

 300,00 EUR

        

Besondere Auslagen

 1,00 EUR

1,00 EUR

        

EMAS Betrieb: Abzug 20 %

        

- 336,60 EUR

                          

Endbetrag

 1.347,40 EUR

Dem Bescheid war eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine beigefügt.

Der dagegen von der Klägerin am 17.7.2009 erhobene Widerspruch wurde vom Ministerium für Umwelt mit Widerspruchsbescheid vom 6.1.2010, zugestellt am 11.1.2010, zurückgewiesen. Die am 11.2.2010 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8.12.2010 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 sei rechtmäßig.

Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung finde sich im Saarländischen Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SaarlGebG - in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis - GebVerz -. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SaarlGebG seien für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt seien. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse würden nach den §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 SaarlGebG durch Rechtsverordnungen der Landesregierung erlassen. In diese Gebührenverzeichnisse dürften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar seien. Die Gebührenverzeichnisse enthielten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SaarlGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SaarlGebG richteten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges; bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren sei der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses bestünden nicht. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe bereits mit Urteil vom 25.10.1968 - II R 13/68 - (AS 11, 7) entschieden, dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der für Rechtsverordnungen die Angabe von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz verlange, nur für Rechtsverordnungen gelte, die auf Bundesgesetzen beruhten, nicht aber auch für solche, die auf Landesgesetze zurückgingen. Art. 28 Abs. 1 GG verlange nicht, dass die Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips durch den Landesgesetzgeber ein Spiegelbild der grundgesetzlichen Konkretisierung sein müsse. Dem rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verbot der Übertragung gesetzgebender Gewalt auf die Exekutive sei nach Landesrecht Genüge getan, wenn die Ermächtigungsnorm ein „Programm“ vorschreibe, das sich aus dem Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und dem Ziel der gesetzlichen Regelung ergeben könne. Bei Gebührentabellen, die herkömmlich von der Verwaltung erlassen würden, sei selbst ein weit gespannter Spielraum zur Verwirklichung des Programms nicht zu beanstanden. Das verdiene auch aus heutiger Sicht Zustimmung. Das Allgemeine Gebührenverzeichnis sehe unter Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ die Unternummer 6 „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)“ und darunter den Gebührentatbestand “6.11 Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ mit dem Gebührensatz 7-50 EUR vor. Dieser Gebührentatbestand rechtfertige die streitige Heranziehung.

Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) in der für den Streitfall einschlägigen Fassung vom 20.10.2006 habe u.a. auf der Ermächtigungsgrundlage des § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - in der Fassung des Gesetzes vom 15.7.2006 (BGB. I S. 1619) beruht. § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG habe die Bundesregierung ermächtigt, „zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen“. Nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG hätten die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Dieser Nachweis sei zum einen vor Beginn der Entsorgung zu führen - darum gehe es vorliegend nicht - und zum anderen „über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle“. Die Einzelheiten hierzu enthalte die Nachweisverordnung, wobei deren Fassungen vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2375) - damals § 15 - und vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) - nunmehr § 10 - fast wortgleich seien. Danach werde der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter geführt. Bei der Abgabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers müsse für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen verwendet werden, der aus sechs Ausfertigungen bestehe. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringere sich, soweit bzw. sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer ganz oder teilweise personengleich seien. Bei einem Wechsel des Beförderers sei die Übergabe der Abfälle dem übergebenden vom übernehmenden Beförderer mittels Übernahmescheins zu bescheinigen. Von den Ausfertigungen der Begleitscheine seien die Ausfertigung 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallerzeugers, die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde, die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Beförderers für das Nachweisbuch bzw. das Register des letzten Beförderers bzw. Abfallbeförderers und die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallentsorgers bestimmt. Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergebe oder übersende der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg für die Annahme der Abfälle; spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersende die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolge die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

Auf dieser Grundlage habe der Beklagte die angeforderten Gebühren für die Bearbeitung der „blauen“ Begleitscheine von der Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Sammelentsorgerin und damit als Abfallerzeugerin zu Recht erhoben. Nach § 9 Abs. 3 NachwV F. 2006 seien nämlich im Falle der Sammelentsorgung die den Abfallerzeuger treffenden Pflichten durch den Einsammler zu erfüllen. Dementsprechend gehe der Einwand der Klägerin, sie ziehe als bloße Beförderin der Abfälle aus der Begleitscheinkontrolle durch den Beklagten keinerlei Vorteil, ins Leere. Dasselbe gelte für das Vorbringen, als Beförderin sei sie nicht Veranlasserin der Verwaltungstätigkeit des Beklagten.

Aufgrund der Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ der Nachweisverordnung in Unternummer 6 erfasse der Gebührentatbestand 6.11 „Bearbeitung eines Begleitscheins nach § 15 f. NachwV“ auch die oben wiedergegebene Rechtsänderung der Nachweisverordnung vom 20.10.2006, aufgrund derer die Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung nunmehr in den §§ 10 ff. NachwV geregelt sei.

Die Bezeichnung „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§... NachwV“ genüge den Anforderungen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes. Auch wenn andere Bundesländer den Gebührentatbestand als „Prüfung“ eines Begleitscheines bezeichneten, ergebe sich durch Auslegung ohne weiteres, dass die „Bearbeitung“ die „Prüfung“ des Begleitscheines umfasse. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008 - 9 B 61/63.07 - unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes für zulässig angesehen habe, eine Gebühr für die Überprüfung eines abfallrechtlichen Begleitscheines ohne eine gesonderte Tarifstelle im Gebührenverzeichnis aufgrund des Auffangtatbestandes zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht habe es abgelehnt, aus dem Bestimmtheitsgrundsatz eine Vorgabe an den Gebührengesetzgeber abzuleiten, die besage, dass der Gebührentatbestand den Gebührenschuldner in die Lage versetzen müsse, „ohne spezielle Rechtskenntnisse ... zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist“. Die Auslegungsbedürftigkeit nehme ihm noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlange lediglich, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten. Soweit die Beantwortung der Auslegungsfrage „spezielle Rechtskenntnisse“ voraussetze, schließe das nicht aus, dass nicht zuletzt durch die sich entwickelnde Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte für die Gebührenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit geschaffen und eine willkürliche Handhabe der behördlichen Gebührenerhebung verhindert werde.

Bei der „Bearbeitung eines Begleitscheines“ nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 handele es sich - entgegen der Einschätzung der Klägerin, aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts - um eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Urteilen vom 2.8.2007 - 23 BV 07.719, 07.720 und 07.835 - ausgeführt, dass eine behördliche Tätigkeit den Be-griff der Amtshandlung erfülle, wenn sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs vorgenommen werde. Sie werde dann auch im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses, also im Hoheitsbereich, ausgeübt, ohne dass es darauf ankomme, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung hinzukomme. Allerdings müsse die Amtshandlung nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung treten (Außenwirkung). Diese Voraussetzungen seien beim Tätigwerden des Beklagten im Rahmen des Nachweisverfahrens bei der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle gegeben. Gemäß § 10 KrW-/AbfG seien Abfälle, die nicht verwertet würden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Diese Grundpflichten träfen gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG die Erzeuger und Besitzer von Abfällen. § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG bestimme, dass die Beseitigung von Abfällen der Überwachung durch die zuständige Behörde unterliege. Überwachung bedeute Kontrolle, ob die angesprochenen Handlungen bzw. Verfahren im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz und den darauf gestützten Rechtsvorschriften durchgeführt und bestehende Rechtspflichten erfüllt würden. Das obligatorische Nachweisverfahren bestimme für besonders überwachungsbedürftige Abfälle einen ganz konkreten Handlungsbedarf und damit entsprechende Kontrollmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Die Tätigkeit des Beklagten liege dabei nicht lediglich in der Entgegennahme und der Abheftung der ihm übermittelten Begleitscheine, sondern er übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß - d.h.: entsprechend den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes und den hierzu ergangenen Nebenbestimmungen - erfolge.

Zu der erforderlichen Außenwirkung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 2.8.2007 ausgeführt, dass diese zum einen in der Kenntnis des Gebührenschuldners liege, dass für die Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren vorgeschrieben sei, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörde sichergestellt werde. Den Betroffenen sei zudem bewusst, dass ein Einsammeln, Befördern und Entsorgen dieser Abfälle ohne dieses Nachweisverfahren nicht zulässig sei und einen Bußgeldtatbestand darstelle. Dabei müsse ihnen auch klar sein, dass die mit der Nachweisverordnung bundesgesetzlich vorgeschriebene Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehe, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Dabei handele es sich im Einzelnen um die formale Prüfung der vorgelegten Begleitscheine, den Abgleich mit der zugehörigen Anzeige des Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweises sowie die inhaltliche Prüfung der Begleitscheinausfertigungen mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Entsorgung zu überprüfen, Zweifels- und Verdachtsfälle aufzudecken und erforderlichenfalls vertieft zu ermitteln. Diese ständige Einbindung der zuständigen Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle die Anforderungen der Außenwirkung für eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne. Eine weitere Außenwirkung ergebe sich dadurch, dass der Klägerin die Überwachung der Entsorgungsvorgänge durch den Beklagten im Zusammenhang mit den übermittelten Begleitscheinen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bewusst gewesen sein müsse.

Zu dem Einwand der Klägerin, die Überwachung der Entsorgung besonders gefährlicher Abfälle liege ausschließlich im öffentlichen und nicht im Interesse des Abfallerzeugers habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 2.8.2007 ausgeführt, es sei zwar richtig, dass das behördliche Tätigwerden überwiegend im öffentlichen Interesse liege. Gleichwohl sei es nicht unbillig, dem Abfallerzeuger die Kosten für die Überwachungstätigkeit aufzuerlegen, weil es dem System des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes entspreche, die Kosten der Entsorgung von Abfällen, wozu auch die notwendigen behördlichen Kontrolltätigkeiten gehörten, den Abfallerzeugern bzw. den von diesen beauftragten Einsammlern, Beförderern und Entsorgern aufzuerlegen. Das Tätigwerden des Beklagten sei für die Klägerin auch nicht ohne Bedeutung, selbst wenn es keine unmittelbaren Auswirkungen auf sie habe. Denn ohne die behördliche Bereitschaft zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle wäre sie nicht berechtigt, die Entsorgung vorzunehmen. Die Kontrolltätigkeit des Beklagten sei demzufolge nicht bedeutungslos, sondern Voraussetzung, um überhaupt eine Entsorgung dieser Abfälle vornehmen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in den bereits zitierten Beschlüsse vom 13.5.2008, mit denen die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2.8.2007 zurückgewiesen worden seien, dargelegt, dass es sich bei der beim Bayerischen Landesamt für Umweltschutz stattfindenden Überprüfung der eingelieferten Begleitscheine ohne Verstoß gegen anerkannte juristische Auslegungsmethoden um Amtshandlungen im Verständnis des Bayerischen Kostengesetzes handele und daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, für den Gebührenschuldner sei die Kostenpflicht im Vorfeld nicht erkennbar gewesen, weil die Überprüfung der Begleitscheine verwaltungsintern ablaufe. In Anwendung juristischer Methodik stelle es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz den Rechtsstandpunkt einnehme, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege hier bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibskontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren vorgeschrieben sei. Dem schließe sich die erkennende Kammer an.

Im Ergebnis bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Allgemeine Gebührenverzeichnis für die „Bearbeitung der Begleitscheine“ eine Rahmengebühr vorsehe und der Beklagte in Anwendung der Grundsätze für eine Rahmengebühr diese der Höhe nach an die Gewichtsklasse koppele, auch wenn das - soweit ersichtlich - so nur im Saarland und in keinem anderen Bundesland, das für die Bearbeitung bzw. Prüfung von Begleitscheinen Gebühren verlange, gemacht werde. Zu Recht weise die Klägerin allerdings darauf hin, dass die „Bearbeitung“ der Begleitscheine keinen sich nach dem Gewicht des entsorgten Abfalls richtenden unterschiedlich hohen (Verwaltungs-)Aufwand erfordere. Gleichwohl sei die gewichtsbezogene Staffelung der Gebühr mit Blick auf den abgeschöpften Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner rechtmäßig, wenngleich es nicht auf den ersten Blick einsichtig erscheine, weshalb das Saarland als kleinstes und einziges Bundesland einen anderen Weg als die übrigen Bundesländer, die für die Begleitscheinkontrolle Gebühren verlangten, gehe. Da jedoch für jede Amtshandlung, um eine Gebührenpflicht zu rechtfertigen, ein mehr oder weniger großer Nutzen für den Gebührenschuldner - vorliegend den Abfallerzeuger - festgestellt werden müsse, komme es für die Gültigkeit eines Gebührentarifs nicht entscheidend darauf an, wie hoch der Kostenaufwand bei der Bearbeitung des einzelnen Begleitscheins sei. Eine betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation, wie sie etwa in Rheinland-Pfalz vorgeschrieben sei, spiele für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe von Verwaltungsgebühren im Saarland keine Rolle. Deshalb habe dem Beklagten kein Nachweis des betriebswirtschaftlichen Kostenaufwands für die Bearbeitung der Begleitscheine bzw. eine nachvollziehbare Kostenkalkulation abverlangt werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe nämlich in seinem bereits erwähnten Urteil vom 25.10.1968 in diesem Sinne entschieden, dabei auf das Spannungsverhältnis zwischen § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG - Bedeutung des auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwands des Verwaltungszweiges - und des § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG - Berücksichtigung des Nutzens der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner - hingewiesen und daraus abgeleitet, dass dem Kostendeckungsprinzip mit Blick auf die einzelnen Gebührennummern kaum praktische Bedeutung zukomme. Es sei nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden seien, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirkten, dass sie also Erträge abwerfen würden, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten würden. Dass letzteres hier nicht zutreffe, sei angesichts eines Blickes in den Haushaltsplan des Beklagten offensichtlich.

Dass die Kontrolltätigkeit des Beklagten einen Nutzen für die Klägerin als Abfallerzeugerin habe, stehe außer Frage. Das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz sehe nämlich als Grundsatz vor, dass jeder Abfallerzeuger seinen Abfall selbst entsorge. Entsorge der Abfallerzeuger seinen Abfall innerhalb seines Betriebes selbst, entfalle die Nachweispflicht (§ 43 Abs. 2 KrW-/AbfG). Mache dies der Abfallerzeuger dagegen nicht und bediene sich eines Dritten, so liege ein rechtserheblicher Nutzen für den Abfallerzeuger darin, dass er auf der Grundlage der Nachweisverordnung seine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle entsorgen lassen dürfe.

Während in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg bereits bei der Bearbeitung der Nachweiserklärung ein Zuschlag auf die zu erwartenden und beantragten Entsorgungsmengen erhoben werde, der zu Gebühren in Höhe von mehreren tausend Euro führen könne, die selbst dann fällig würden, wenn der Nachweis später gar nicht genutzt werde, habe das Saarland einen anderen Ansatz gewählt. Hier werde der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis für den Entsorgungsnachweis in Ziffer 6.2 vorgesehene Gebührenrahmen von 153,- bis 15.338,- EUR nicht ausgeschöpft, sondern unabhängig von der angegebenen Entsorgungsmenge eine Gebühr von 153,- EUR erhoben. Damit gehe eines der Hauptargumente der Klägerin, das Saarland verlange mit bis zu 15.338,- EUR die höchsten Gebühren für die Bestätigung der Einzel- bzw. Sammelentsorgungsnachweise und zusätzlich die höchsten Gebühren für die Begleitscheinkontrolle ins Leere.

Der wirtschaftliche Wert der Entsorgung werde nach der gebührenrechtlichen Konzeption im Saarland erst im Begleitscheinverfahren berücksichtigt. Das habe für den Gebührenschuldner den Vorteil, dass im Saarland nur für die tatsächlich entsorgten Mengen gefährlicher Abfälle Gebühren erhoben würden oder - anders ausgedrückt - dass die Entsorgung großer Mengen im Vorfeld angegeben werden könne und es unter dem Gebührengesichtspunkt keinen Nachteil bringe, wenn diese Mengen nicht erreicht würden. Dies bewege sich aufgrund der Besonderheiten des Systems der Kontrolle der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gebührenverordnungsgebers und unter dem Gesichtspunkt des zu berücksichtigenden Nutzens für den Gebührenschuldner im Rahmen des - noch - Zulässigen.

Der Klägerin sei allerdings zuzugeben, dass dieses System gewissermaßen dann „hinke“, wenn - wie bei zertifizierten Betrieben - ein Entsorgungsnachweis auf der Grundlage von § 7 NachwV entbehrlich sei. Weiterhin sei der Klägerin beizupflichten, dass die Gebühr nach Unternummer 6.11 die förmliche Beanstandung von unvollständigen oder fehlerhaften Begleitscheinen nicht erfasse, weil es dafür mit den Unternummern 6.10 und 6.12 gesonderte Gebührentatbestände gebe. Indes führe die Entbehrlichkeit eines Entsorgungsnachweises nicht zur Systemwidrigkeit oder zur Rechtsunwirksamkeit des Gebührensystems. Denn vom Grundsatz her handele es sich bei der Prüfung/Bearbeitung der Begleitscheine um ein Massenverfahren, für das vom Gesetz- und Verordnungsgeber eine pauschalierende Regelung getroffen werden dürfe, die verlässlich und effizient vollziehbar sei. Dementsprechend müsse das Gebührenverzeichnis von Rechts wegen nicht zwischen der Bearbeitung von Begleitscheinen differenzieren, die einerseits von solchen Betrieben vorgelegt würden, die keines Entsorgungsnachweises bedürften, und andererseits von den sonstigen Unternehmen. Erst recht sei nicht zwischen der Bearbeitung sorgfältig ausgefüllter Begleitscheine einerseits und „schlampig“ ausgefüllter Begleitscheine andererseits zu differenzieren.

Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liege ebenfalls nicht vor. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlange, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehe. Insbesondere verbiete das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Dieses Prinzip habe im Saarland in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. Danach richte sich die Gebühr bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Bei Anwendung des Äquivalenzprinzips verfüge der Gesetz- und Verordnungsgeber aber hinsichtlich der Bemessung der Gebühr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Die Gebühr müsse sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern könne auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen wie insbesondere den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl seien die für die Leistung entstandenen Kosten nicht ohne jede Bedeutung. Das folge schon aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt werde, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtige dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch wenn nach Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen sei. Daher verbiete sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entferne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei Urteilen vom 30.4.2003 - 6 C 4.02 bzw. 6 C 5.02 - Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip in Fällen bejaht, in denen die Verwaltungsgebühren die Kosten des Verwaltungsaufwands um etwa das 4.444-fache überstiegen; das OVG Nordrhein-Westfalen habe in einem Beschluss vom 28.1.2008 eine Gebühr beanstandet, bei der die Verwaltungskosten um das 1.000-fache überschritten gewesen seien. Ausgehend von dem im Allgemeinen Gebührenverzeichnis vorgegebenen Rahmen für die hier interessierende Gebühr von 7,- bis 50,- EUR betrage ein Tausendstel 0,7 bis 5 Cent. Dass der Verwaltungsaufwand des Beklagten noch darunter liege, behaupte nicht einmal die Klägerin und sei auszuschließen.

Der Umstand, dass lediglich die Bundesländer Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bayern und das Saarland eine Gebühr für die Bearbeitung von abfallrechtlichen Begleitscheinen erheben würden, gebe keinen Anlass, eine Verletzung von Art. 3 GG in Betracht zu ziehen. Wenn ein Bundesgesetz die Ausführung den Bundesländern überlasse, liege es in deren Hoheit, im Rahmen des rechtlich Zulässigen dafür Gebühren zu erheben. Dass diese unterschiedlich hoch sein könnten, liege dabei in der Natur der Sache, denn die Pflicht zur Gleichbehandlung gelte stets nur in Bezug auf denselben Rechtsträger. Ebenso wenig ergebe sich eine Verletzung von Art. 3 GG aus der unterschiedlichen gebührenrechtlichen Behandlung von Begleitscheinen von Abfallentsorgern, die den überwachungsbedürftigen Abfall einerseits im und andererseits außerhalb des Saarlandes entsorgten. Unstreitig verlange der Beklagte für die Bearbeitung von Begleitscheinen „nur“ pauschal 7,00 EUR, wenn der Abfall außerhalb des Saarlandes entsorgt werde, bei einer Entsorgung innerhalb des Saarlandes dagegen entsprechend der Staffelung nach der Gewichtsklasse. Diese unterschiedliche Gebührenerhebung habe der Beklagte nachvollziehbar damit erklärt, dass sein Kontrollaufwand unterschiedlich hoch sei, je nachdem, ob er „nur“ als Erzeugerbehörde oder aber zugleich als Erzeuger- und Entsorgerbehörde tätig werde. Denn als Entsorgerbehörde müsse er zusätzlich die Ordnungsmäßigkeit der erfolgten Entsorgung prüfen. Ebenso wenig folge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Umstand, dass die Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zwei Fallgruppen gleich behandle, die wesentlich unterschiedlich wären: einerseits die Fallgruppe, bei der allein der Abfallentsorger seinen Sitz im Saarland habe, andererseits diejenige, bei der sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallentsorger seinen Sitz im Saarland habe. Der Beklagte differenziere bei der Gebührenhöhe allein danach, ob er (auch) als die für den Entsorger zuständige Behörde - dann gestaffelte Gebühr - oder aber (ausschließlich) als die für den Erzeuger zuständige Behörde tätig werde - dann einheitliche Gebühr von 7,00 EUR -. Diese zuvor genannten beiden Fallgruppen riefen einen deutlich unterschiedlichen Verwaltungsaufwand hervor, der von Rechts wegen zu unterschiedlichen Gebühren führen müsse. Liege allein der Sitz des Abfallentsorgers im Saarland, müsse nur eine Begleitscheinausfertigung geprüft werden, im anderen Fall dagegen zwei. Die abweichende Sicht der Klägerin erkläre sich aus dem im Saarland nicht geltenden Ansatz, dass die Gebührenhöhe streng am Verwaltungsaufwand zu orientieren sei. Spiele dagegen der Verwaltungsaufwand bei der Bemessung der Gebührenhöhe eine untergeordnete Rolle, greife das Argument, ein unterschiedlicher Verwaltungsaufwand gebiete eine unterschiedliche Gebührenhöhe, bereits vom Ansatz her nicht.

Soweit bei der Verbringung des überwachungsbedürftigen Abfalls die Zuständigkeit mehrerer Länder begründet sei und dementsprechend mehrfach Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen erhoben würden, führe das nicht zu einer unzulässigen doppelten Abschöpfung desselben Vorteils. In dieser Fallgestaltung liege es nämlich in der Natur der Sache, dass bei der von Rechts wegen gebotenen Inanspruchnahme von Behörden mehrerer Bundesländer mehrfach Gebühren verlangt werden dürften. Insoweit dürfe der Hintergrund der Begleitscheinkontrolle und der darauf beruhenden Gebührenerhebung nicht aus den Augen gelassen werden: Grundsätzlich dürfe gefährliche Abfälle nur der herstellen, der für deren gefahrlose Entsorgung sorgen könne, was am einfachsten und sinnvollsten dadurch geschehe, dass der Erzeuger eigene Abfallentsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen vorhalte, in denen zu entsorgenden Abfälle anfielen. Erfolge die Entsorgung auf diese Art und Weise, bedürfe es keiner Begleitscheine und fielen keine Gebühren an. Werde der gefährliche Abfall indes nicht „vor Ort“ fachgerecht entsorgt, bestehe aufgrund schlechter Erfahrungen aus der Vergangenheit ein dringendes Bedürfnis nach Überwachung sowohl des Transportes als auch der fachgerechten Entsorgung. Wenn der überwachungsbedürftige Abfall über weite Strecken und unter Durchquerung mehrerer Bundesländer entsorgt werde, begründe diese Art der Entsorgung einen höheren Überwachungsaufwand als bei einer Entsorgung im selben Bundesland. Von daher sei es gerechtfertigt, dass die Bundesländer, deren Behörden an der Überwachung der fachgerechten Entsorgung beteiligt seien, für die Tätigkeiten ihrer Behörden jeweils Gebühren erheben dürften.

Die Anforderung besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage sei insoweit § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SaarlGebG. Danach dürften besondere Auslagen zusätzlich zur Gebühr geltend gemacht werden, wobei zu den besonderen Auslagen u.a. Postgebühren gehörten. Vorliegend sei der Gebührenbescheid der Klägerin mit einfachem Brief übersandt worden, wobei hierfür ein Briefporto von 0,55 EUR angefallen sei. Dieser Betrag sei in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG zulässigerweise auf 1,00 EUR aufgerundet worden.

Einwänden der Klägerin gegen andere Gebührennummern in abfallrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere gegen Unternummer 6.2 GebVerz müsse nicht nachgegangen werden; sie seien für den konkreten Streitgegenstand nicht erheblich.

Gegen das ihr am 1.2.2011 zugestellte Urteil, in dem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, hat die Klägerin am 1.3.2011 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 1.5.2011 am 2.5.2011 begründet.

Sie meint weiterhin, § 5 Abs. 1 SaarlGebG stelle auch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses dar. Entgegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegrundsatz abzuleitenden und in Art. 80 Abs. 1 GG konkretisierten Grundanforderungen ergebe sich aus den genannten Bestimmungen nicht hinreichend deutlich, welche staatliche Leistungen eine Gebührenpflicht auslösen sollten und welche nicht; vielmehr seien dem Verordnungsgeber in unzulässiger Weise Freiräume eröffnet. Zu beanstanden sei außerdem, dass das Verwaltungsgericht den Gebührentatbestand „Bearbeitung eines Begleitscheins nach §§ 15 f. NachwV“ auf „Bearbeitung eines Begleitscheins nach § 10 NachwV F. 2006“ übertragen habe. Das sprenge die Grenzen zulässiger Auslegung ebenso wie die Gleichsetzung von „Bearbeiten“ mit „Prüfung“ eines Begleitscheins und das Verständnis von „Bearbeitung“ als „Amtshandlung“. Damit einher gehe eine Vernachlässigung des Wortlautes der Bestimmung ebenso wie der Systematik der Normierung. Mit der Nachweisverordnung in der ab dem 1.2.2007 geltenden Fassung habe sich der Normgeber dafür entschieden, dass das Nachweisverfahren für Abfälle auf zwei Ebenen, nämlich als Vorabkontrolle und als Verbleibskontrolle, stattfinde. Die Vorabkontrolle erfolge durch Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweise, die Verbleibskontrolle durch die Begleitscheine. Auf der ersten Ebene gebe es klar umrissene Prüfaufträge für die Behörde, auf der zweiten Ebene dagegen nicht, ebenso wenig Bearbeitungspflichten. Das sei die Konsequenz daraus, dass auf der Ebene der Vorabkontrolle die Zulässigkeit und Ordnungsgemäßheit der vorgesehenen Entsorgung abschließend geprüft werde. Im Rahmen der Verbleibskontrolle finde dagegen nicht nochmals eine Überprüfung statt. Deshalb gebe es auf dieser Ebene keine Prüfung, kein Bearbeiten oder vergleichbares behördliches Handeln. Insoweit errichte das Bundesrecht eine nicht überwindbare Schranke für das Landesrecht. Dem müsse der landesrechtliche Gebührengesetzgeber Rechnung tragen. Auf der Ebene der Verbleibskontrolle dürfe es keine gebührenpflichtige Amtshandlung der Behörde geben.

Unabhängig davon stelle das behördliche Bearbeiten eines Begleitscheins keine gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Der überaus weite Ansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen Urteilen vom 2.8.2009 zum Begriff der Amtshandlung sei jedenfalls auf das saarländische Recht nicht übertragbar, da dieses in § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG eine engere Legaldefinition enthalte. Diese Definition verbiete es, das bloße Entgegennehmen von lediglich zu übersendenden Begleitscheinen durch die Behörde als Amtshandlung zu qualifizieren. Hinzu komme, dass es an jedweder Außenwirkung dieser Tätigkeit mangele. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überzeuge ebenso wenig wie die Meinung, die Überwachung der Entsorgung erfolge nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Begleitscheinüberprüfung diene allein dazu zu prüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die darin enthaltenen Angaben mit dem Entsorgungsnachweis übereinstimmten; es gehe im Grunde ausschließlich um behördliche Informationsgewinnung. Dagegen sei der Begleitschein kein Beleg für die Ordnungsgemäßheit der Entsorgung.

Wenn schon eine Gebühr für die Bearbeitung der Begleitscheine gefordert werde, sei es völlig unverständlich, warum diese Gebühr dann als Rahmengebühr ausgestaltet und die Gebührenhöhe nach dem Gewicht der Abfallmenge gestaffelt sei. Das sei nicht nur, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, ungewöhnlich und jedenfalls nicht auf den ersten Blick einsichtig, sondern schlicht unzulässig. Ansonsten seien ebenfalls keine sinnvollen Kriterien für eine sinnvolle Staffelung des Gebührenrahmens ersichtlich.

Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips verneint habe, überzeuge nicht. Dabei bleibe insbesondere unberücksichtigt, dass der Verwaltungsaufwand durch die Bearbeitung der Begleitscheine gegen Null tendiere. Es handele sich um die immer gleiche einfache, nahezu mechanisch abzuwickelnde Arbeit. Anderes gelte lediglich bei unvollständigen oder sonstige Mängel aufweisenden Begleitscheinen. Dann falle aber nicht die Gebühr Nr. 6.11, sondern die nach 6.1 an.

Ebenso wenig leuchtet die Begründung ein, mit der das Verwaltungsgericht die Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip gebilligt habe. Insoweit hätte zunächst die dem Gebührenschuldner zugute kommende besondere Leistung des Staates definiert werden müssen, die die Gebühr dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen solle. Insoweit hätte bedacht werden müssen, dass die Kontrolle der Abfallentsorgung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge und deren Schwerpunkt in der Vorabkontrolle liege. Außerdem habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verkannt, dass sie nicht der Abfallerzeuger, sondern der Abfalleinsammler sei, den nicht einmal die Pflicht zur Übersendung eines Begleitscheins an den Beklagten treffe. Als Einsammler trete sie auch nicht gleichsam an die Stelle des Erzeugers. Wie das Verwaltungsgericht im Übrigen selbst eingeräumt habe, „hinke“ das im Saarland eingeführte Gebührensystem speziell im Falle des zertifizierten Entsorgungsbetriebes, wie sie einer sei. Solche Betriebe hätten durch die NachwV F. 2006 privilegiert werden sollen, und zwar auch gebührenrechtlich. Das versuche der saarländische Normgeber durch die Erhebung einer isolierten Gebühr für das Bearbeiten der Begleitscheine zu unterlaufen. An den bereits erstinstanzlich geltend gemachten Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz halte sie auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts fest. Den entsprechenden Systemwidrigkeiten und Ungleichbehandlungen müsse gebührenrechtlich entgegengetreten werden, nämlich durch Nichtigerklärung des hier interessierenden Gebührentatbestandes.

Letztlich sei der Ansatz der Portokosten rechtlich zu beanstanden. Insoweit habe der Gebührenbescheid keine Klarheit geschaffen, weshalb der entsprechende Ansatz von 1,- EUR erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Gebührenbescheid Nr. 200943092 vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt in diesem Zusammenhang u.a. aus, auch nach der NachwV F. 2006 entstehe bei der Verbleibskontrolle ein Prüfungsaufwand für die zuständige Behörde. Insoweit müssten nämlich nach den §§ 11 Abs. 1, 13 NachwV F. 2006 Abfallerzeuger, Beförderer oder Einsammler und Entsorger Eintragungen auf den Begleitscheinen vornehmen, die selbstverständlich der Überprüfung unterlägen. Andernfalls liefe die Kontrolle leer. Bereits die Begriffe der Vorab- und der Verbleibskontrolle belegten, dass insoweit eine behördliche Überprüfung stattzufinden habe, und dafür dürften dann auch Gebühren erhoben werden. Die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes seien nach wie vor einschlägig.

Dasselbe gelte für den Begriff der Amtshandlung. Wenn der saarländische Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG insoweit Prüfungen und Untersuchungen erwähne, sei dies nicht abschließend, sondern erklärtermaßen beispielhaft. Der Begriff der Amtshandlung erfasse ohne weiteres das Bearbeiten der Begleitscheine, das über die bloße Entgegennahme weit hinausgehe, durchaus Außenwirkung habe und nicht ausschließlich öffentlichen Interessen diene. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nicht nur im Saarland, sondern in allen Bundesländern, die für die Kontrolle der Abfallentsorgung Gebühren eingeführt hätten, die Gebühr abfallmengenbezogen erhoben werde. Der Unterschied liege allein darin, dass die Mehrzahl der Bundesländer die Abfallmenge bei der Gebühr für den Entsorgungsnachweis berücksichtige, das Saarland dagegen erst bei der Gebühr für die Bearbeitung der Begleitscheine. Die Vorzüge des saarländischen Systems seien in dem angegriffenen Urteil aufgezeigt. Bei dieser Gebührenerhebung werde sinnvollerweise danach differenziert, ob sich bei der Prüfung der Begleitscheine ein weiterer Aufklärungsbedarf - beispielsweise infolge von unrichtigem oder lückenhaftem Ausfüllen - ergebe - dann seien zusätzliche bzw. andere Gebührentatbestände erfüllt - oder aber nicht. Außerdem verschweige die Klägerin, dass gerade ihr Gewerbe darin bestehe, mit dem Einsammeln von Abfällen Geld zu verdienen. Insoweit profitiere sie durchaus von der behördlichen Kontrolltätigkeit.

Der Senat hat die seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen zuständige Beschäftigte Berg zu ihrer Tätigkeit und dem dadurch verursachten Zeitaufwand angehört. Das Ergebnis der Anhörung ist in der Niederschrift vom 13.9.2013 festgehalten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Aktenordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8.12.2010 zugelassene Berufung ist statthaft und wurde form- sowie fristgerecht eingelegt (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründung ist ebenfalls rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Zwar war die Berufungsbegründungsfrist - nur - bis zum 1.5.2011 verlängert worden. Da der 1.5.2011 aber ein gesetzlicher Feiertag war, war der Eingang der Berufungsbegründung am 2.5.2011 noch fristwahrend (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, zu Recht abgewiesen.

a. Der angefochtene Bescheid genügt den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Gebot der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Der Bescheid nennt nämlich in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art - gegliedert nach Gebühren und besonderen Auslagen - und Betrag und bezeichnet die Schuldnerin. Zudem umfasst er eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine, für deren Bearbeitung die Gebühren gefordert werden, und erläutert die Gebührenberechnung nach Abrechnungszeitraum, Gebührensatz und Zahl sowie Gewicht der einzelnen Abfalltransporte. Dass die in Rechnung gestellten besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens näher erläutert wurden - es handelt sich um Portokosten -, stellt zumindest keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel dar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGebG sind nämlich besondere Auslagen zu erstatten. Es besteht also strikte Erhebungspflicht. Folglich bliebe eine - unterstellt - zunächst fehlende nähere Begründung der Position „besondere Auslagen“ folgenlos (§ 46 SVwVfG).

b. Die streitige Heranziehung der Klägerin zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.346,40 EUR und zu besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

aa. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen rechtfertigt sich aus Unternummer 6.11 der Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der seit dem 1.1.2007 geltenden und daher fallbezogen maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.3.2006 (Amtsbl. S. 602). Danach wird für die „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ eine Gebühr von 7,- bis 50,- EUR erhoben. Diese verordnungsrechtliche Regelung ist sowohl formell als auch materiell wirksam und fallbezogen rechtsfehlerfrei angewandt.

aaa. Grundlage der Rechtsverordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und speziell für die hier einschlägige Nr. 2 Unternummer 6.11 ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SGebG - vom 24.6.1964 (Amtsbl. S. 629). Dieses Gesetz wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004 (Amtsbl. S. 822) mit Wirkung vom 1.6.2004 (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.2.2004) wesentlich geändert. Diese Änderungen erfolgten mit Blick auf die sog. große Verfassungsreform im Saarland durch das Gesetz vom 4.7.1979 (Amtsbl. S. 650). Damals wurden insbesondere die früher in Art. 106 und nunmehr in Art. 104 SVerf festgelegten landesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen verschärft, vor allem bestimmt, dass - in Anlehnung an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - das Landesgesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmen muss

zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.

Damit war dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7,

und ist der hieran anknüpfenden Argumentation in dem angegriffenen Urteil, in dem das Verwaltungsgericht sowohl die Änderung der Verfassung des Saarlandes als auch die des Saarländischen Gebührengesetzes außer Acht gelassen hat, die Grundlage entzogen. Das wirkt sich indes im Ergebnis nicht zugunsten der Klägerin aus. Die Voraussetzungen des Art. 104 SVerf sind nämlich sowohl bei dem Saarländischen Gebührengesetz als auch bei der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und mit Blick auf die hier interessierende Nr. 2 Unternummer 6.11 erfüllt.

§ 5 Abs. 1 SGebG ermächtigt ausdrücklich die Landesregierung, durch Rechtsverordnung das Allgemeine Gebührenverzeichnis zu erlassen, in das grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden sollen. Das ist im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SVerf die „Ermächtigung“ bzw. „Rechtsgrundlage“ zum Erlass der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis. Diese - und nur diese – Bestimmung musste folglich zur Erfüllung des Zitiergebotes des Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf zu Beginn der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis genannt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich vertretene Meinung der Klägerin, angegeben werden müssten zudem alle Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes, die im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmten, geht fehl. Art. 104 Abs. 1 SVerf unterscheidet klar zwischen der „Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ als der „Rechtsgrundlage“, die in der Verordnung genannt werden muss, und „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung, die „das Gesetz“ festlegen muss. Bezüglich der letztgenannten Anforderungen ist kein Zitiergebot ausgesprochen, sondern werden lediglich eine Regelungspflicht des Gesetzgebers und – hieraus folgend – eine materielle Bindung des Verordnungsgebers begründet

wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.

Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 5 Abs. 1 SGebG erteilten Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ergeben sich aus einer Gesamtschau der §§ 1, 6 und 7 SGebG. § 5 Abs. 1 SGebG enthält lediglich die allgemeine Vorgabe, grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufzunehmen. Gebührenpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGebG u.a. „Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes“. Der Begriff der Amtshandlung wird gesetzlich nicht abschließend umschrieben, sondern als unbestimmter Rechtsbegriff vorausgesetzt, dessen genauer Inhalt nach allgemeinen juristischen Regeln durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei liefert der Gesetzgeber aber ganz wesentliche Anhaltspunkte für das gebotene Verständnis des genannten Rechtsbegriffs, indem er festlegt, was „Amtshandlungen im Sinne des Gesetzes ... auch“ sind, nämlich u.a. - hier von Interesse - „Prüfungen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGebG). Weiterhin bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG, dass Amtshandlungen nur dann durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen, wenn sie „individuell zurechenbar sind“, was nach Satz 2 „insbesondere“ zutrifft, wenn sie - Nr. 1 - „beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden“ oder – Nr. 2 - „durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind“. Damit sind hinreichende Vorgaben zu den durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfenen Tatbeständen im Gesetz selbst enthalten.

Ebenso ist der Entscheidungsfreiraum des Verordnungsgebers in Bezug auf die Ausgestaltung der Abgabe ausreichend im Gesetz selbst begrenzt. Zugelassen sind ausschließlich Gebühren, wobei zu beachten ist, dass mit dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck bestimmte Vorgaben verbunden sind. Sodann wird bestimmt, dass „feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren“ zulässig sind (§ 6 Abs. 2 SGebG). Die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festzulegenden Gebührensätze richten sich bei festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG). Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG). Das genügt dem Gebot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf.

Weitere Ausführungen erübrigen sich, da die Klägerin nach einem Hinweis des Senats auf Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf und die Umsetzung dieser landesverfassungsrechtlichen Vorgaben im Saarländischen Gebührengesetz durch das Änderungsgesetz vom 18.2.2004 die Unwirksamkeit der Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausschließlich noch mit Blick auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Zitiergebot begründet hat.

bbb. Die Aufnahme der Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen als gebührenpflichtigen Tatbestand in das Allgemeine Gebührenverzeichnis ist zu Recht erfolgt.

Bei der Begleitscheinbearbeitung handelt es sich um eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. Satz 2 SGebG. Dabei ist vorab das - angebliche - Verständnis der Klägerin vom Begriff „Bearbeiten“ in Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses im Sinne eines Einwirkens auf die papierne Substanz des Begleitscheins als verfehlt zurückzuweisen. Gemeint ist mit Bearbeiten von Begleitscheinen - ähnlich dem Verständnis vom Bearbeiten von Akten - deren Auswertung, das typischerweise an einem Prüfprogramm ausgerichtet ist. Ein derartiger Vorgang erfolgt, wie die Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Bediensteten B. durch den Senat zweifelsfrei ergeben hat, mit jedem beim Beklagten eingehenden Begleitschein. Dabei ist der entsprechende Prüfvorgang allerdings in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert, und das traf so bereits während des hier interessierenden Gebührenerhebungszeitraums vom 1.3. bis zum 31.7.2007 zu. Anders als früher, als der Abgleich zwischen den Eintragungen im Begleitschein und den Vorgaben des Entsorgungsnachweises mittels Beiziehens des Entsorgungsnachweises durchgeführt wurde, ist dies seit Einführung des Computerprogramms ASIS wesentlich erleichtert und beschleunigt, denn in diesem System sind die entscheidenden Angaben aus dem Entsorgungsnachweis gespeichert und nach Eingabe der Daten aus dem einzelnen Begleitschein erfolgt der Abgleich elektronisch, wobei abschließend entweder - bei Abweichungen zwischen Entsorgungsnachweis und Begleitschein - eine Fehlermeldung oder - bei Übereinstimmung - eine Freigabe erfolgt. Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ändert aber nichts daran, dass - wie früher - ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im Begleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt wird. Von daher verfehlt die Meinung der Klägerin, der einzelne Begleitschein werde lediglich erfasst und dann abgeheftet, den zentralen Punkt dessen, was beim Beklagten nach Eingang eines Begleitscheines an Bearbeitung erfolgt. Deshalb stimmt der Senat zwar der Einschätzung der Klägerin zu, dass der Gebührentatbestand möglicherweise besser als „Prüfung“ statt als „Bearbeitung“ des Begleitscheins gekennzeichnet worden wäre. Dies ändert aber nichts an der für jeden klar erkennbaren Tatsache, dass eben die Prüfung - nebst damit verbundenen Begleittätigkeiten - mit „Bearbeitung“ gemeint ist.

Diese Bearbeitung stellt eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der Verwaltungsgerichtshof München im Zusammenhang mit der Kontrolle von Abfallbegleitscheinen in mehreren Urteilen vom 2.8.2007

- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,

folgendermaßen definiert: Entfaltung hoheitlicher Tätigkeit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung sie hat, sofern sie nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung tritt. Davon ausgehend verweist der Verwaltungsgerichthof München darauf, dass das KrW-/AbfG die Beseitigung bestimmter Abfälle durch den Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer, Besitzer und Betreiber von Entsorgungseinrichtungen vorschreibe und dass die zuständige Behörde den gesamten Entsorgungsvorgang zu überwachen habe. Hierzu sei u.a. ein Nachweisverfahren eingeführt, das einen bestimmten Handlungsablauf und hierauf bezogene Kontrollmaßnahmen der Behörde vorsehe. Dazu gehörten nicht lediglich die Entgegennahme und das Abheften der Begleitscheine - das würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel

Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,

nicht zur Bejahung einer Amtshandlung ausreichen -, sondern eine Kontrolle, dass der gesamte Ablauf gesetzeskonform erfolgt sei. Die erforderliche Außenwirkung der Kontrolle liege zum einen in der Kenntnis der am Nachweisverfahren Beteiligten, dass ein Nachweisverfahren vorgeschrieben sei und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung behördlich kontrolliert werde. Bereits die ständige Einbindung der Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle das Merkmal der Außenwirkung. Zudem müsse diese Kontrolltätigkeit der Behörde allen am Entsorgungsvorgang Beteiligten bewusst sein, zumal diese Mitführungs-, Eintragungs-, Übergabe- bzw. Übersendungspflichten bezüglich der Begleitscheine träfen. Schließlich entspreche es der Systematik des Gesetzes, die gesamten Entsorgungskosten, wozu auch die Kosten der Kontrolltätigkeit der Behörden gehörten, den am Entsorgungsvorgang Beteiligten - Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger - aufzuerlegen, denn die Entsorgung sei gerade deren Geschäft und könne ohne die behördliche Überwachung so nicht betrieben werden. Daran hatte das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Beschlüsse vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.

aus bundesrechtlicher Sicht nichts auszusetzen.

Auch der erkennende Senat hält diese Auffassung für überzeugend. Speziell bezogen auf das saarländische Landesrecht spricht zudem alles dafür, das Bearbeiten der Begleitscheine durch den Beklagten als „Prüfung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG einzustufen - eine entsprechende Begrifflichkeit verwendet auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

und dass alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde, insbesondere die Bearbeitung der Begleitscheine, im Verständnis des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 2. Variante - SGebG „willentlich in Anspruch nehmen“, zudem die behördliche Tätigkeit - zumindest auch - „zugunsten der Leistungsempfänger“ erbracht wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 3. Variante - SGebG), mithin allen „individuell zurechenbar“ ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SGebG). Das ist allgemein anerkannte Voraussetzung zur Rechtfertigung einer Gebührenerhebung. Mit ähnlichen Erwägungen wird die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit von Prüfungen anderer gesetzlicher Nachweise bejaht. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.1999

- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,

betreffend die Prüfung einer gesetzlich vorgeschriebenen Emissionserklärung und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 7.5.2003

-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,

für die Prüfung der Anzeige der beabsichtigten Ausbringung von Klärschlamm.

Was die Klägerin dem entgegenhält, überzeugt nicht. Das gilt insbesondere für ihren Haupteinwand, der Beklagte sei zur Kontrolle der Begleitscheine nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt; diese würden ihm vielmehr lediglich zu Informationszwecken übersandt, wobei die Übersendungspflicht nicht einmal bußgeldbewehrt sei; der Beklagte habe die Scheine nach ihrem Eingang - nur - zu registrieren und geordnet abzulegen.

Eine vergleichbare Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht in den bereits mehrfach genannten Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

unter der Geltung des KrW-/AbfG a.F. und der NachwV F. 2002 ausdrücklich als verfehlt zurückgewiesen: § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. verweise auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F., wonach die Belege der zuständigen Behörde „zur Prüfung vorzulegen“ seien, wobei diese Prüfung dazu diene, die Erfüllung der den Anlagebetreibern, Einsammlern und Beförderern bei der Abfallverbringung obliegenden Pflichten sicherzustellen und daher nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehen könne, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Richtig ist allerdings, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierten §§ 42 und 43 KrW-/AbfG a.F. durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.7.2006 (BGBl. I 1619) mit Wirkung vom 21.7.2006 ersetzt wurden. In dem hier interessierenden Zusammenhang besagen die Neuregelungen indes nichts entscheidend anderes. So haben nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. „die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle ... der zuständigen Behörde ... die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen“. Dazu wird der Nachweis geführt - 1. - vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde - sog. Vorabkontrolle - und - 2. - über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle - sog. Verbleibkontrolle -. Der Erfüllung der zuletzt genannten Pflicht dient das durch die NachwV F.2006 teilweise neu gestaltete Begleitscheinverfahren, das u.a. weiterhin vorsieht, dass die ausgefüllten Begleitscheinausfertigungen blau und rosa spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Entsorger der für ihn zuständigen Behörde übergeben oder übersandt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 1. Teil NachwV F. 2006). Die bei ihr eingehenden Begleitscheine hat die Behörde nicht lediglich zu den Akten zu nehmen, sondern zu prüfen. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass die vom Entsorger dem Beförderer und Erzeuger zu übersendenden Ausfertigungen der Begleitscheine „zu deren Registern“ zu nehmen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 2. Teil NachwV F. 2006). Das trägt den Gegenschluss, dass die Behörde die bei ihr eingehenden Exemplare nicht nur zu den Akten zu nehmen hat, sondern dass sie weitergehende Verpflichtungen treffen. Dies folgt zudem aus ihrer allgemeinen, in § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. festgeschriebenen Pflicht, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu überwachen. Zu dieser Überwachungsaufgabe zählt - neben dem Durchsetzen von Auskunfts- und Registerpflichten (§§ 40 Abs. 2, 42 KrW-/AbfG n.F.) - im Rahmen der Verbleibkontrolle gefährlicher Abfälle die Überprüfung, ob die Nachweispflichten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG n.F. erfüllt sind. Nur dies entspricht auch der europarechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort sowie zu ihrer Überwachung zu treffen und hierzu eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Verbringens von Abfällen festzulegen

dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.

Gerade wegen des mit gefährlichen Abfällen verbundenen Gefahrenpotentials ist deren Verbringung einem obligatorischen Nachweisverfahren unterworfen. Die ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs beginnend im Betrieb des Abfallerzeugers bis zum Abfallentsorger durch die zuständige Behörde erfolgt zwar nicht vor Ort oder unterwegs, wohl aber mittels des Begleitscheins. Darin ist der behördlicherseits als sicher anerkannte Entsorgungsweg eingetragen und deshalb kann anhand dieses Scheines sowie den darin zwingend vorzunehmenden Eintragungen des Erzeugers, Beförderers und Entsorgers von der (den) zuständigen Behörde(n) überprüft werden, ob der tatsächliche Entsorgungsweg mit dem genehmigten Weg übereinstimmt. Es würde der Pflicht der zuständigen Behörde zur Verbleibkontrolle widersprechen und Sinn und Zweck des Begleitscheinverfahrens geradezu auf den Kopf stellen, würde die Behörde den ihr vom Entsorger pflichtgemäß übersandten Begleitschein lediglich entgegennehmen und abheften, nicht aber inhaltlich prüfen. Damit liefe die Verbleibkontrolle vielmehr leer. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Deshalb bleibt es dabei, dass auch nach dem geänderten Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz die zuständigen Behörden die Begleitscheine - auch die von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben - zu prüfen hatten und damit eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne erbrachten

wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).

Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Schaffung des Gebührentatbestandes „Bearbeitung eines Begleitscheines“ sind ebenfalls nicht stichhaltig. Stellt die Prüfung eines Begleitscheins eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar, darf das Landesrecht diese ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufnehmen. Eine Pflicht, für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises und die Prüfung des Begleitscheins eine einheitliche Gebühr vorzusehen, lässt sich weder dem Bundes- noch dem Landesrecht entnehmen

dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).

Für ihren gegenteiligen Standpunkt nennt die Klägerin denn auch keine einschlägige Bestimmung. Die Vorzüge der saarländischen Lösung sind im angegriffenen Urteil (S. 25/26) überzeugend aufgezeigt.

Dass sich der Verordnungsgeber entschieden hat, für die Prüfung des Begleitscheins eine Rahmengebühr vorzusehen, ist ebenfalls gesetzeskonform. Damit wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, unterschiedlichen Fallgestaltungen unter Beachtung der Vorgaben des § 7 SGebG gerecht zu werden. Der Ausfüllung des Rahmens dienen die in der Behördenakte befindliche allgemeine Handreichung und die ergänzenden Erläuterungen durch den Beklagten im Rahmen dieses Prozesses. Eine entsprechende Staffelung bereits im Gebührentarif ist gesetzlich nicht geboten.

ccc. Die betragsmäßige Fixierung des Gebührenrahmens für die Bearbeitung eines Begleitscheins entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Das gilt insbesondere für die Gebührensatzuntergrenze von 7,- EUR/Schein (ohne EMAS-Abschlag).

Die materiellen Vorgaben zur Bestimmung des Gebührensatzes für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheines ergeben sich aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG. Nach Satz 1 richtet sich der Gebührensatz für Verwaltungsgebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner ist nach Satz 3 zu berücksichtigen. Die erstgenannte Regelung enthält damit das sog. Kostenüberschreitungsverbot, die zweite das Vorteilsprinzip. Das sind im Gebührenrecht gängige Prinzipien. Sie stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zueinander. Das erste ist eine an den Kosten der Amtshandlung ansetzende Veranschlagungsmaxime, durch die - zumindest auch - Anforderungen an die Zielsetzung der Gebühr - Kostendeckung - gestellt und eine ungefähre Obergrenze zulässigen Gebührenaufkommens markiert wird. Das andere setzt an dem Vorteil an, den der Gebührenschuldner aus der Amtshandlung zieht und der deutlich oberhalb der durch die Amtshandlung verursachten Kosten liegen kann.

Dazu, wie das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen Kostendeckungs- und Vorteilsprinzip zu lösen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat hierzu in seinem in dem angefochtenen Urteil großteils wörtlich wiedergegebenen Urteil vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,

die Auffassung vertreten, das Kostenüberschreitungsverbot besage jedenfalls nicht, dass die Anwendung des Gebührentarifs im Einzelfall nicht zu einer die Verwaltungskosten überschreitenden Gebühr führen dürfe; sonst bliebe für die Berücksichtigung des Vorteils des Gebührenschuldners von vornherein kein Raum. Vielmehr sei der Kostendeckungsgrundsatz des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden sind, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirken müssen, dass sie also Erträge abwerfen, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,

meint, das Kostenüberschreitungsverbot sei „eine bloße Veranschlagungsmaxime und stellt Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung“. Weder dem Kostenüberschreitungsverbot noch dem Vorteilsprinzip komme von Rechts wegen ein Vorrang zu; die Bedeutung und Gewichtung beider Gesichtspunkte obliege dem Normgeber.

Der erkennende Senat hält Folgendes für richtig:

Bei jeder Gebührensatzkalkulation nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG im Spannungsfeld zwischen Kostenüberschreitungsverbot und Vorteilsprinzip sind die einzelnen Faktoren rechnerisch nicht genau im Voraus zu bestimmen. Das gilt insbesondere für die Abschätzung der voraussichtlich durch die Amtshandlung entstehenden Kosten und für den aus der Amtshandlung voraussichtlich zu ziehenden Vorteil. Zwangsläufig sind insoweit Schätzungen und Wertungen notwendig, die nicht genau darauf überprüft werden können, ob sie letztlich „richtig“ und damit „allein rechtmäßig“ sind. Deshalb kann die Entscheidung des Normgebers nur darauf überprüft werden, ob sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gefällt wurde, angesichts der damaligen Vorgaben „vertretbar angenommen werden konnte“, wobei generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen

so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.

Durchzuführen ist die entsprechende Prüfung typischerweise anhand der Unterlagen, die der Festlegung von Gebührensätzen zugrunde lagen. Fehlen solche oder sind sie unergiebig, hat das mit der Sache befasste Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären und festzustellen, ob die Festsetzung des Gebührensatzes im Ergebnis gesetzeskonform ist. Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz

Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,

folgt der erkennende Senat für das saarländische Verwaltungsgebührenrecht nicht.

Fallbezogen ist zunächst festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber sich bei Einführung u.a. des neuen abfallrechtlichen Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausdrücklich zum Kostendeckungsprinzip bekannt hat. Das ergibt sich aus A.4 der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs

LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.

Dies bezog sich ersichtlich mit Blick auf Rahmengebühren auf deren Untergrenze. Das war und ist, was den Betrag von 7,- EUR für die Prüfung eines Begleitscheins anlangt, im Sinne der vorstehend aufgezeigten allgemeinen Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte eine vertretbare Annahme.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Universitätsrückmeldegebühren Baden-Württemberg

Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,

- diese Gebühr diente ausschließlich der Kostendeckung - setzt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung voraus. Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt

so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).

So liegt der konkrete Fall nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Mitarbeiterin B. ist der Senat davon überzeugt, dass diese Missbilligungsgrenze bei dem Gebührensatz von 7,- EUR/Begleitschein deutlich unterschritten ist.

Frau B. hat bei ihrer Anhörung nachvollziehbar dargelegt und anhand eines bearbeiteten Begleitscheins überzeugend aufgezeigt, wie die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins derzeit erfolgt und in dieser Form bereits in der Vergangenheit - schon im Jahre 2007 - vorgenommen wurde. Bereits damals stand nämlich dafür das Computerprogramm ASIS zur Verfügung. Der einzelne Bearbeiter nimmt einen Schein von dem ihm zugetragenen Stapel und drückt zunächst den Eingangsstempel auf. Das entsprechende Datum wird abgeglichen mit dem Zeitpunkt der Annahme durch den Entsorger, um einen etwaigen Verstoß gegen die Frist des § 11 Abs. 3 NachwV festzustellen. Sodann wird der Schein EDV-mäßig erfasst, wozu eine im EDV-System aufzurufende Maske verwendet wird. In diese wird das Eingangsdatum und - zweifach - die Begleitscheinnummer, der Abfallschlüssel, die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer jeweils mit Datum, die Abfallmenge (Gewicht) und die Entsorgungsnachweisnummer eingegeben. Das geschieht manuell. Ein Scanner ist nicht vorhanden. Nach den erwähnten Eingaben erscheinen auf dem Bildschirm aufgrund von Voreinstellungen die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernamen, die mit den entsprechenden Angaben im Begleitschein verglichen werden. Bei Sammelbegleitscheinen sind vielfach weitere Eingaben in das dafür vorgesehene Vermerkfeld vorzunehmen. Schließlich wird durch Ankreuzen kenntlich gemacht, ob eine Ausfertigung blau oder rosa vorliegt. Sodann läuft das Prüfprogramm automatisch ab, durch das insbesondere die Angaben aus den Begleitscheinen mit denen in den zugehörigen Entsorgungsnachweisen abgeglichen werden. Nach Abschluss dieses Prüfprogramms kommt entweder eine Fehlermeldung oder die Freigabe. Da bei Fehlermeldung der weitere Ablauf einen besonderen Gebührentatbestand darstellt - Nr. 2 Unternummer 6.10 -, muss dieser Fallgestaltung hier nicht weiter nachgegangen werden. Im Falle der Freigabe wird der Stempel „EDV - erfasst LUA“ aufgedrückt, und damit ist der eigentliche Prüfvorgang abgeschlossen. Sind die Ausfertigungen blau und rosa des Begleitscheins zusammen eingegangen ist und der Beklagte für die Bearbeitung beider zuständig, folgt lediglich noch die Ablage. Ist er dagegen nur für die Ausfertigung blau, nicht aber auch für die Ausfertigung rosa zuständig, werden die beiden Ausfertigungen voneinander getrennt. Die Ausfertigung blau wird abgelegt, und die Ausfertigung rosa wird zu dem Stapel gebracht, auf dem sich bereits andere Ausfertigungen rosa für die betreffende Behörde eines anderen Bundeslandes befinden. Diese Stapel werden in regelmäßigen Abständen abgesandt. Ist lediglich die Ausfertigung rosa eingegangen, wird diese nach Anbringen des Stempels ebenfalls abgelegt. Die Dauer des einzelnen Bearbeitungsvorgangs veranschlagte Frau B. - ohne Einbeziehung der Fälle, in denen es zu einer Fehlermeldung kam - zunächst auf im Mittel ca. 15 Minuten. Das relativierte sie allerdings später. Für viele Übernahmescheine sei mehr Zeit erforderlich; in „Normalfällen“ reichten oft 10 Minuten. Deutlich weniger als 15 Minuten benötige die Bearbeitung, wenn nur die Ausfertigung rosa aus einem anderen Bundesland eingehe, denn dann könne bei der Bearbeitung in erheblichem Umfang auf die zuvor erfolgten Eingaben der Behörde des anderen Bundeslandes zurückgegriffen werden. Da insbesondere die letztgenannte Fallgestaltung nach Angaben von Frau B. rund ein Drittel der Fälle ausmacht, hält der Senat deshalb eine Bearbeitungszeit pro Begleitschein im Mittel von 10 Minuten für belegt, wobei das Hilfstätigkeiten, wie sie auf der Poststelle, beim Abheften der Begleitscheine in Ordner sowie deren ordnungsgemäßem Archivieren anfallen, einschließt. Auch die Zeiten solcher Hilfstätigkeiten sind nämlich im gegebenen Zusammenhang berücksichtigungsfähig

ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.

Dieser Zeitansatz wird nicht dadurch erschüttert, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hinwies, dass ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten/Schein, der von Frau B. angegebenen Gesamtzahl der pro Jahr beim Beklagten eingehenden Begleitscheine - 43.000 - und der vom Beklagten in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14.8.2013 mitgeteilten durchschnittlichen Jahresarbeitsstundenzahl von 1.632 die zwei ausschließlich für die Bearbeitung von Begleitscheinen eingesetzten Kräfte kaum die Hälfte der Eingänge bewältigen könnten; vielmehr benötigte man dann vier Kräfte. Das ist rechnerisch nachvollziehbar. Allerdings hält der Senat - ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - die Angaben von Frau B. zur Zahl der beim Beklagten eingehenden Begleitscheine für unzutreffend. Vielmehr ergeben sich die richtigen Zahlen aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abfallbilanzen des saarländischen Umweltministeriums für die Jahre 2006/07, 2008, 2009, 2010 und 2011. Danach stieg die Zahl von rund 27.000 im Jahre 2006 auf über 33.000 im Jahre 2011. Allenfalls die Zahl für das Jahr 2006 kann die Klägerin in ihre „Kontrollrechnung“ einstellen, denn es kommt auf die Gegebenheiten zu dem Zeitpunkt, an dem der Gebührensatz festgesetzt wurde, an. Außerdem bringt der Senat nicht die von Frau B. zunächst genannte Bearbeitungsdauer von 15 Minuten/Schein in Ansatz, sondern 10 Minuten/Schein und hat dabei Arbeitszeiten von Hilfskräften einbezogen. Schließlich werden beim Beklagten nach dessen unbestritten gebliebenen Angaben gerade für schwierige und damit zeitaufwändige Fälle bei Bedarf zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Begleitscheinkontrolle zusätzlich hinzugezogen.

Der genannte Zeitansatz ist dann von entscheidender Bedeutung für die Höhe der durch die Amtshandlung verursachten Personalkosten. Darüber hinaus sind aber auch Sachkosten, wie sie u.a. für die Räumlichkeiten, das Büromaterial und das Computerprogramm entstehen, zu berücksichtigen. Bezüglich der Personalkosten greift der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2003

- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,

auf die Pauschalbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst - Stand: März 2006 -

Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013

zurück. Danach ergibt sich hier ein Ansatz von 40,30 EUR/Stunden ohne IT und 49,90 EUR/Stunde mit IT

zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.

Damit errechnet sich ein Kostenbetrag für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins von 6,72 EUR (ohne IT-Zuschlag) bzw. 8,32 EUR (mit IT-Zuschlag). Die Untergrenze der hier zur Überprüfung stehenden Rahmengebühr von 7,- EUR ist damit auf jeden Fall mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar. Auf die „Toleranzgrenze“ von 100 % muss nicht einmal zurückgegriffen werden, obwohl diese fallbezogen nach Auffassung des Senats in vollem Umfang zum Tragen gekommen wäre, da die Festsetzung des Gebührensatzes deswegen mit besonderen Problemen verbunden war, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Gesetzes bei der Landesverwaltung keine Erkenntnisse darüber vorlagen, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheins dauert. Die entsprechende Aufgabe oblag damals nämlich der privaten Sonderabfall-Service Saar GmbH, und diese interessierte nicht, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheines dauert, da sich diese Gesellschaft durch eine prozentuale Abgabe, die sich nach der Höhe der Entsorgungskosten richtete, finanzierte. Insoweit war die Festlegung des Gebührenrahmens bei Erlass des Gesetzes vom 15.3.2006 mit besonderen prognostischen Schwierigkeiten verbunden, was selbst eine Kostenüberdeckung von über 100 % als vertretbar erscheinen lassen könnte

vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.

Daraus folgt zugleich, dass selbst die Annahme einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer pro Begleitschein von - lediglich - sechs Minuten noch zu keinem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip führen würde.

Die Möglichkeit, die Gebühr von 7,- EUR auf bis zu 50,- EUR anzuheben, rechtfertigt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, den Nutzen der Amtshandlung für den (die) Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dieser Nutzen besteht darin, dass die Prüfung der Begleitscheine als Bestandteil der Abfallverbleibkontrolle Voraussetzung für die Verbringung des beim Erzeuger anfallenden Abfalls durch den Beförderer zum Entsorger zwecks Entsorgung ist. Der Abfallerzeuger könnte sich seiner gefährlichen Abfälle nicht entledigen, der Beförderer sie nicht transportieren und der Entsorger sie nicht entsorgen, keiner von ihnen also seinem Gewerbe nachgehen, wenn es nicht das Nachweisverfahren und dessen Kontrolle durch die Behörde gäbe. Damit sind alle drei Nutznießer der vom Beklagten erbrachten Amtshandlung, und daher ist es statthaft, jeweils zur - geringfügigen - Abschöpfung dieses Nutzens die Begleitscheingebühr von 7,- EUR bis auf den Höchstbetrag von 50,- EUR nach Maßgabe der Kriterien des § 7 SGebG anzuheben. Wie das im Einzelnen erfolgt, musste nicht der Verordnungsgeber im Detail regeln, sondern konnte der Verwaltung überlassen bleiben.

Von weitergehenden Ausführungen zur Gültigkeit des Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses und des zugeordneten Rahmengebührensatzes sieht der Senat ab, sondern verweist auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das gilt insbesondere für die Komplexe Äquivalenzprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.5.2013

- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),

erneut darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn die Gesetzgebungsbefugnis für eine bestimmte Rechtsmaterie bei den Bundesländern liegt, unterschiedliche Regelungen von Land zu Land nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern sogar gewollt sind.

bb. Die fallbezogene Anwendung der somit wirksamen Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch den angefochtenen Bescheid entspricht dem Grund nach der Rechtslage.

Durch den angefochtenen Gebührenbescheid wurden der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen in Rechnung gestellt, die beim Beklagten in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.7.2007 eingegangen sind. Dazu zählten insbesondere zu Beginn des Abrechnungszeitraums sicherlich noch Begleitscheine nach den §§ 15 f. der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2374), auf die sich zwar nicht die Nr. 2 Unternummer 6.11 - dort heißt es: §§ 15 f. NachwV -, wohl aber die amtliche Überschrift ausdrücklich bezieht. Die NachwV F. 2002 war allerdings mit Wirkung ab dem 1.2.2007 durch die NachwV in der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) ersetzt worden, wobei es sich um eine völlig neue Verordnung handelte und folgerichtig die NachwV F. 2002 durch Art. 8 der Verordnung vom 20.10.2006 ausdrücklich mit Wirkung zum 31.1.2007 außer Kraft gesetzt wurde. In der NachwV F. 2006 befindet sich die Regelung über die Abfallbegleitscheine in den §§ 10 f.. Infolge der Rechtsänderung sind Begleitscheine nach den §§ 15 f. NachwV F. 2002, für deren vorübergehende Fortgeltung eine Übergangsregelung galt (§ 30 NachwV F. 2006), nach und nach verschwunden, und alles spricht dafür, dass sich der angegriffene Gebührenbescheid auch, wenn nicht sogar überwiegend auf die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 bezieht. Darin stimmen die Beteiligten überein. Auch diese Fälle werden von der Unternummer 6.11 erfasst. Das mag sich zwar nicht zwingend daraus ergeben, dass die Unternummern 6.1 bis 6.19 der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, in denen durchweg auf bestimmte Paragraphen der NachwV F.2002 Bezug genommen ist, unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ (Unterstreichung durch den Senat) stehen, denn bei streng formaler Betrachtung ist die NachwV F. 2006 keine geänderte Fassung der NachwV F. 2002. Immerhin kommt aber in der angeführten Überschrift der Wille des Verordnungsgebers, der selbst bei der nächstfolgenden Überarbeitung der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch die Verordnung vom 7.2.2008 (Amtsbl. S. 399) keine Veranlassung zur Berichtigung der Unternummer 6.11 und der Überschrift des entsprechenden Abschnitts des Gebührenverzeichnisses sah, deutlich zum Ausdruck, die einzelnen Gebührentatbestände, auch wenn sie durch Bezugnahme auf einzelne Paragraphen der NachwV F. 2002 konkretisiert sind, im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge zu „dynamisieren’“. Dass nur dieses Normverständnis zutreffend sein kann, folgt jedenfalls daraus, dass der Begriff „Begleitschein nach §§ 15 f. NachwV“ seit Aufhebung der NachwV F. 2002 und dem Inkrafttreten der NachwV F. 2006 - auch - Begleitscheine nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 einschloss. Insbesondere den am Begleitscheinverfahren Beteiligten, also Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger, musste sich ein entsprechendes Normverständnis als allein sinnvoll geradezu aufdrängen, denn gerade diese konnten nicht davon ausgehen, die Bearbeitung der Begleitscheine erfolge nunmehr unentgeltlich. Auf die Perspektive dieser vom Gebührentatbestand Betroffenen kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,

entscheidend an.

Im Ergebnis stimmt diese Betrachtungsweise mit der vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Urteil vom 2.3.1995

- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,

vertretenen Rechtsauffassung überein. Mit dieser Entscheidung wurde eine Gebührenerhebung für eine „Stellungnahme nach § 10 a Abs. 1 BImSchG“ für rechtens erachtet, obwohl im Gebührenverzeichnis der einschlägige Tatbestand noch mit „Stellungnahme nach Art. 1 § 5 DDR-Umweltrahmengesetz“ - dem Vorläufer des § 10 a Abs. 1 BImSchG in den neuen Bundesländern - umschrieben war.

Dass die abgerechneten Begleitscheine tatsächlich in dem oben (S. 24/25) umschriebenen Sinne von Bediensteten des Beklagten bearbeitet wurden, stellt die Klägerin nicht in Abrede.

Mithin ist die Gebührenerhebung dem Grunde nach gerechtfertigt.

cc. Dasselbe gilt für die Höhe der Gebührenforderung. Sie entspricht dem normativ vorgegebenen Rahmen und beachtet die Vorgaben zu dessen Ausfüllung. Danach wird dann, wenn lediglich eine Ausfertigung des Begleitscheins zu prüfen ist, nur der Grundbetrag von 7,- EUR für die Bearbeitung in Ansatz gebracht, während dann, wenn die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten eingehen und verbleiben, eine gewichtsbezogene Erhöhung der Gebühr erfolgt. Diese Differenzierung widerspricht nicht, wie die Klägerin meint, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 14.8.2007

- 2 EO 110/07 -, n.v.,

sondern entspricht ihr gerade. Da allerdings in dem angefochtenen Bescheid in allen Fällen eine Gewichtsangabe zu den geprüften Begleitscheinen erfolgt ist, spricht ohnehin alles dafür, dass stets die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten verblieben.

Dass unter dieser Voraussetzung innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine gewichtsbezogene Gebührenstaffelung erfolgt ist, trägt § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG Rechnung. Es liegt nämlich auf der Hand, dass Erzeuger, Beförderer und Entsorger als Gewerbetreibende einen umso größeren finanziellen Nutzen von der Abfallverbringung und -entsorgung haben, je mehr Abfall verbracht und entsorgt wird. Dieses „Mehr“ am Gewicht festzumachen, drängt sich geradezu auf, da die entsprechende Angabe in jedem Abfallbegleitschein enthalten sein muss, also ohne weiteres als Bemessungsfaktor zur Verfügung steht. Jedes andere mengen- oder wertbezogene Kriterium müsste dagegen allein zum Zwecke der Gebührenerhebung gesondert erhoben werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Das erscheint nicht zuletzt angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der Gebühr unvertretbar.

Sonstige Einwände zur Gebührenhöhe sind weder konkret vorgetragen - der einschlägige Vortrag der Klägerin erscheint weitgehend eher theoretischer Natur und ist jedenfalls nicht auf den konkreten Fall bezogen - noch ersichtlich.

dd. Der Ansatz besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR rechtfertigt sich aus den §§ 2 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 1 Satz 2 SGebG. Auf die einschlägigen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (S. 29/30) wird Bezug genommen.

ee. Dass der Beklagte seine Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG. Der Klägerin ist die Bearbeitung der Begleitscheine im Rechtssinne (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG) zuzurechnen, da diese - auch - von ihr willentlich in Anspruch genommen wurde und zu ihren Gunsten erbracht worden ist. Das folgt daraus, dass die Klägerin - wie bereits mehrfach betont - für ihre gewerbliche Tätigkeit als Abfallbeförderer und Abfallentsorger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NachwV) - das war sie, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, in allen in dem angefochtenen Bescheid gebührenmäßig erfassten Fälle; ob sie zudem in allen oder einzelnen dieser Fälle Abfallerzeuger war, ist ungeklärt - auf die Abfallverbleibkontrolle und damit auf das Nachweisverfahren mittels der Abfallbegleitscheine angewiesen war und ist. Daher schuldet sie - gemäß § 12 Abs. 2 SGebG als Gesamtschuldnerin neben den anderen an der Abfallverbringung Beteiligten - die Gebühren und besonderen Auslagen

ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).

Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl zwischen den Gesamtschuldnern sind weder gerügt noch ersichtlich.

Erweist sich die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin mithin als rechtmäßig, so hat es bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bleiben. Die Berufung der Klägerin ist also zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Der Senat sieht die einschlägigen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung als hinreichend geklärt an.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.347,40 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8.12.2010 zugelassene Berufung ist statthaft und wurde form- sowie fristgerecht eingelegt (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründung ist ebenfalls rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Zwar war die Berufungsbegründungsfrist - nur - bis zum 1.5.2011 verlängert worden. Da der 1.5.2011 aber ein gesetzlicher Feiertag war, war der Eingang der Berufungsbegründung am 2.5.2011 noch fristwahrend (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, zu Recht abgewiesen.

a. Der angefochtene Bescheid genügt den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Gebot der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Der Bescheid nennt nämlich in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art - gegliedert nach Gebühren und besonderen Auslagen - und Betrag und bezeichnet die Schuldnerin. Zudem umfasst er eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine, für deren Bearbeitung die Gebühren gefordert werden, und erläutert die Gebührenberechnung nach Abrechnungszeitraum, Gebührensatz und Zahl sowie Gewicht der einzelnen Abfalltransporte. Dass die in Rechnung gestellten besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens näher erläutert wurden - es handelt sich um Portokosten -, stellt zumindest keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel dar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGebG sind nämlich besondere Auslagen zu erstatten. Es besteht also strikte Erhebungspflicht. Folglich bliebe eine - unterstellt - zunächst fehlende nähere Begründung der Position „besondere Auslagen“ folgenlos (§ 46 SVwVfG).

b. Die streitige Heranziehung der Klägerin zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.346,40 EUR und zu besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

aa. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen rechtfertigt sich aus Unternummer 6.11 der Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der seit dem 1.1.2007 geltenden und daher fallbezogen maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.3.2006 (Amtsbl. S. 602). Danach wird für die „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ eine Gebühr von 7,- bis 50,- EUR erhoben. Diese verordnungsrechtliche Regelung ist sowohl formell als auch materiell wirksam und fallbezogen rechtsfehlerfrei angewandt.

aaa. Grundlage der Rechtsverordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und speziell für die hier einschlägige Nr. 2 Unternummer 6.11 ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SGebG - vom 24.6.1964 (Amtsbl. S. 629). Dieses Gesetz wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004 (Amtsbl. S. 822) mit Wirkung vom 1.6.2004 (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.2.2004) wesentlich geändert. Diese Änderungen erfolgten mit Blick auf die sog. große Verfassungsreform im Saarland durch das Gesetz vom 4.7.1979 (Amtsbl. S. 650). Damals wurden insbesondere die früher in Art. 106 und nunmehr in Art. 104 SVerf festgelegten landesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen verschärft, vor allem bestimmt, dass - in Anlehnung an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - das Landesgesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmen muss

zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.

Damit war dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7,

und ist der hieran anknüpfenden Argumentation in dem angegriffenen Urteil, in dem das Verwaltungsgericht sowohl die Änderung der Verfassung des Saarlandes als auch die des Saarländischen Gebührengesetzes außer Acht gelassen hat, die Grundlage entzogen. Das wirkt sich indes im Ergebnis nicht zugunsten der Klägerin aus. Die Voraussetzungen des Art. 104 SVerf sind nämlich sowohl bei dem Saarländischen Gebührengesetz als auch bei der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und mit Blick auf die hier interessierende Nr. 2 Unternummer 6.11 erfüllt.

§ 5 Abs. 1 SGebG ermächtigt ausdrücklich die Landesregierung, durch Rechtsverordnung das Allgemeine Gebührenverzeichnis zu erlassen, in das grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden sollen. Das ist im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SVerf die „Ermächtigung“ bzw. „Rechtsgrundlage“ zum Erlass der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis. Diese - und nur diese – Bestimmung musste folglich zur Erfüllung des Zitiergebotes des Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf zu Beginn der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis genannt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich vertretene Meinung der Klägerin, angegeben werden müssten zudem alle Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes, die im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmten, geht fehl. Art. 104 Abs. 1 SVerf unterscheidet klar zwischen der „Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ als der „Rechtsgrundlage“, die in der Verordnung genannt werden muss, und „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung, die „das Gesetz“ festlegen muss. Bezüglich der letztgenannten Anforderungen ist kein Zitiergebot ausgesprochen, sondern werden lediglich eine Regelungspflicht des Gesetzgebers und – hieraus folgend – eine materielle Bindung des Verordnungsgebers begründet

wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.

Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 5 Abs. 1 SGebG erteilten Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ergeben sich aus einer Gesamtschau der §§ 1, 6 und 7 SGebG. § 5 Abs. 1 SGebG enthält lediglich die allgemeine Vorgabe, grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufzunehmen. Gebührenpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGebG u.a. „Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes“. Der Begriff der Amtshandlung wird gesetzlich nicht abschließend umschrieben, sondern als unbestimmter Rechtsbegriff vorausgesetzt, dessen genauer Inhalt nach allgemeinen juristischen Regeln durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei liefert der Gesetzgeber aber ganz wesentliche Anhaltspunkte für das gebotene Verständnis des genannten Rechtsbegriffs, indem er festlegt, was „Amtshandlungen im Sinne des Gesetzes ... auch“ sind, nämlich u.a. - hier von Interesse - „Prüfungen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGebG). Weiterhin bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG, dass Amtshandlungen nur dann durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen, wenn sie „individuell zurechenbar sind“, was nach Satz 2 „insbesondere“ zutrifft, wenn sie - Nr. 1 - „beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden“ oder – Nr. 2 - „durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind“. Damit sind hinreichende Vorgaben zu den durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfenen Tatbeständen im Gesetz selbst enthalten.

Ebenso ist der Entscheidungsfreiraum des Verordnungsgebers in Bezug auf die Ausgestaltung der Abgabe ausreichend im Gesetz selbst begrenzt. Zugelassen sind ausschließlich Gebühren, wobei zu beachten ist, dass mit dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck bestimmte Vorgaben verbunden sind. Sodann wird bestimmt, dass „feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren“ zulässig sind (§ 6 Abs. 2 SGebG). Die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festzulegenden Gebührensätze richten sich bei festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG). Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG). Das genügt dem Gebot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf.

Weitere Ausführungen erübrigen sich, da die Klägerin nach einem Hinweis des Senats auf Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf und die Umsetzung dieser landesverfassungsrechtlichen Vorgaben im Saarländischen Gebührengesetz durch das Änderungsgesetz vom 18.2.2004 die Unwirksamkeit der Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausschließlich noch mit Blick auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Zitiergebot begründet hat.

bbb. Die Aufnahme der Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen als gebührenpflichtigen Tatbestand in das Allgemeine Gebührenverzeichnis ist zu Recht erfolgt.

Bei der Begleitscheinbearbeitung handelt es sich um eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. Satz 2 SGebG. Dabei ist vorab das - angebliche - Verständnis der Klägerin vom Begriff „Bearbeiten“ in Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses im Sinne eines Einwirkens auf die papierne Substanz des Begleitscheins als verfehlt zurückzuweisen. Gemeint ist mit Bearbeiten von Begleitscheinen - ähnlich dem Verständnis vom Bearbeiten von Akten - deren Auswertung, das typischerweise an einem Prüfprogramm ausgerichtet ist. Ein derartiger Vorgang erfolgt, wie die Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Bediensteten B. durch den Senat zweifelsfrei ergeben hat, mit jedem beim Beklagten eingehenden Begleitschein. Dabei ist der entsprechende Prüfvorgang allerdings in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert, und das traf so bereits während des hier interessierenden Gebührenerhebungszeitraums vom 1.3. bis zum 31.7.2007 zu. Anders als früher, als der Abgleich zwischen den Eintragungen im Begleitschein und den Vorgaben des Entsorgungsnachweises mittels Beiziehens des Entsorgungsnachweises durchgeführt wurde, ist dies seit Einführung des Computerprogramms ASIS wesentlich erleichtert und beschleunigt, denn in diesem System sind die entscheidenden Angaben aus dem Entsorgungsnachweis gespeichert und nach Eingabe der Daten aus dem einzelnen Begleitschein erfolgt der Abgleich elektronisch, wobei abschließend entweder - bei Abweichungen zwischen Entsorgungsnachweis und Begleitschein - eine Fehlermeldung oder - bei Übereinstimmung - eine Freigabe erfolgt. Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ändert aber nichts daran, dass - wie früher - ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im Begleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt wird. Von daher verfehlt die Meinung der Klägerin, der einzelne Begleitschein werde lediglich erfasst und dann abgeheftet, den zentralen Punkt dessen, was beim Beklagten nach Eingang eines Begleitscheines an Bearbeitung erfolgt. Deshalb stimmt der Senat zwar der Einschätzung der Klägerin zu, dass der Gebührentatbestand möglicherweise besser als „Prüfung“ statt als „Bearbeitung“ des Begleitscheins gekennzeichnet worden wäre. Dies ändert aber nichts an der für jeden klar erkennbaren Tatsache, dass eben die Prüfung - nebst damit verbundenen Begleittätigkeiten - mit „Bearbeitung“ gemeint ist.

Diese Bearbeitung stellt eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der Verwaltungsgerichtshof München im Zusammenhang mit der Kontrolle von Abfallbegleitscheinen in mehreren Urteilen vom 2.8.2007

- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,

folgendermaßen definiert: Entfaltung hoheitlicher Tätigkeit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung sie hat, sofern sie nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung tritt. Davon ausgehend verweist der Verwaltungsgerichthof München darauf, dass das KrW-/AbfG die Beseitigung bestimmter Abfälle durch den Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer, Besitzer und Betreiber von Entsorgungseinrichtungen vorschreibe und dass die zuständige Behörde den gesamten Entsorgungsvorgang zu überwachen habe. Hierzu sei u.a. ein Nachweisverfahren eingeführt, das einen bestimmten Handlungsablauf und hierauf bezogene Kontrollmaßnahmen der Behörde vorsehe. Dazu gehörten nicht lediglich die Entgegennahme und das Abheften der Begleitscheine - das würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel

Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,

nicht zur Bejahung einer Amtshandlung ausreichen -, sondern eine Kontrolle, dass der gesamte Ablauf gesetzeskonform erfolgt sei. Die erforderliche Außenwirkung der Kontrolle liege zum einen in der Kenntnis der am Nachweisverfahren Beteiligten, dass ein Nachweisverfahren vorgeschrieben sei und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung behördlich kontrolliert werde. Bereits die ständige Einbindung der Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle das Merkmal der Außenwirkung. Zudem müsse diese Kontrolltätigkeit der Behörde allen am Entsorgungsvorgang Beteiligten bewusst sein, zumal diese Mitführungs-, Eintragungs-, Übergabe- bzw. Übersendungspflichten bezüglich der Begleitscheine träfen. Schließlich entspreche es der Systematik des Gesetzes, die gesamten Entsorgungskosten, wozu auch die Kosten der Kontrolltätigkeit der Behörden gehörten, den am Entsorgungsvorgang Beteiligten - Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger - aufzuerlegen, denn die Entsorgung sei gerade deren Geschäft und könne ohne die behördliche Überwachung so nicht betrieben werden. Daran hatte das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Beschlüsse vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.

aus bundesrechtlicher Sicht nichts auszusetzen.

Auch der erkennende Senat hält diese Auffassung für überzeugend. Speziell bezogen auf das saarländische Landesrecht spricht zudem alles dafür, das Bearbeiten der Begleitscheine durch den Beklagten als „Prüfung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG einzustufen - eine entsprechende Begrifflichkeit verwendet auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

und dass alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde, insbesondere die Bearbeitung der Begleitscheine, im Verständnis des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 2. Variante - SGebG „willentlich in Anspruch nehmen“, zudem die behördliche Tätigkeit - zumindest auch - „zugunsten der Leistungsempfänger“ erbracht wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 3. Variante - SGebG), mithin allen „individuell zurechenbar“ ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SGebG). Das ist allgemein anerkannte Voraussetzung zur Rechtfertigung einer Gebührenerhebung. Mit ähnlichen Erwägungen wird die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit von Prüfungen anderer gesetzlicher Nachweise bejaht. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.1999

- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,

betreffend die Prüfung einer gesetzlich vorgeschriebenen Emissionserklärung und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 7.5.2003

-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,

für die Prüfung der Anzeige der beabsichtigten Ausbringung von Klärschlamm.

Was die Klägerin dem entgegenhält, überzeugt nicht. Das gilt insbesondere für ihren Haupteinwand, der Beklagte sei zur Kontrolle der Begleitscheine nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt; diese würden ihm vielmehr lediglich zu Informationszwecken übersandt, wobei die Übersendungspflicht nicht einmal bußgeldbewehrt sei; der Beklagte habe die Scheine nach ihrem Eingang - nur - zu registrieren und geordnet abzulegen.

Eine vergleichbare Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht in den bereits mehrfach genannten Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

unter der Geltung des KrW-/AbfG a.F. und der NachwV F. 2002 ausdrücklich als verfehlt zurückgewiesen: § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. verweise auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F., wonach die Belege der zuständigen Behörde „zur Prüfung vorzulegen“ seien, wobei diese Prüfung dazu diene, die Erfüllung der den Anlagebetreibern, Einsammlern und Beförderern bei der Abfallverbringung obliegenden Pflichten sicherzustellen und daher nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehen könne, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Richtig ist allerdings, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierten §§ 42 und 43 KrW-/AbfG a.F. durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.7.2006 (BGBl. I 1619) mit Wirkung vom 21.7.2006 ersetzt wurden. In dem hier interessierenden Zusammenhang besagen die Neuregelungen indes nichts entscheidend anderes. So haben nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. „die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle ... der zuständigen Behörde ... die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen“. Dazu wird der Nachweis geführt - 1. - vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde - sog. Vorabkontrolle - und - 2. - über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle - sog. Verbleibkontrolle -. Der Erfüllung der zuletzt genannten Pflicht dient das durch die NachwV F.2006 teilweise neu gestaltete Begleitscheinverfahren, das u.a. weiterhin vorsieht, dass die ausgefüllten Begleitscheinausfertigungen blau und rosa spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Entsorger der für ihn zuständigen Behörde übergeben oder übersandt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 1. Teil NachwV F. 2006). Die bei ihr eingehenden Begleitscheine hat die Behörde nicht lediglich zu den Akten zu nehmen, sondern zu prüfen. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass die vom Entsorger dem Beförderer und Erzeuger zu übersendenden Ausfertigungen der Begleitscheine „zu deren Registern“ zu nehmen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 2. Teil NachwV F. 2006). Das trägt den Gegenschluss, dass die Behörde die bei ihr eingehenden Exemplare nicht nur zu den Akten zu nehmen hat, sondern dass sie weitergehende Verpflichtungen treffen. Dies folgt zudem aus ihrer allgemeinen, in § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. festgeschriebenen Pflicht, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu überwachen. Zu dieser Überwachungsaufgabe zählt - neben dem Durchsetzen von Auskunfts- und Registerpflichten (§§ 40 Abs. 2, 42 KrW-/AbfG n.F.) - im Rahmen der Verbleibkontrolle gefährlicher Abfälle die Überprüfung, ob die Nachweispflichten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG n.F. erfüllt sind. Nur dies entspricht auch der europarechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort sowie zu ihrer Überwachung zu treffen und hierzu eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Verbringens von Abfällen festzulegen

dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.

Gerade wegen des mit gefährlichen Abfällen verbundenen Gefahrenpotentials ist deren Verbringung einem obligatorischen Nachweisverfahren unterworfen. Die ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs beginnend im Betrieb des Abfallerzeugers bis zum Abfallentsorger durch die zuständige Behörde erfolgt zwar nicht vor Ort oder unterwegs, wohl aber mittels des Begleitscheins. Darin ist der behördlicherseits als sicher anerkannte Entsorgungsweg eingetragen und deshalb kann anhand dieses Scheines sowie den darin zwingend vorzunehmenden Eintragungen des Erzeugers, Beförderers und Entsorgers von der (den) zuständigen Behörde(n) überprüft werden, ob der tatsächliche Entsorgungsweg mit dem genehmigten Weg übereinstimmt. Es würde der Pflicht der zuständigen Behörde zur Verbleibkontrolle widersprechen und Sinn und Zweck des Begleitscheinverfahrens geradezu auf den Kopf stellen, würde die Behörde den ihr vom Entsorger pflichtgemäß übersandten Begleitschein lediglich entgegennehmen und abheften, nicht aber inhaltlich prüfen. Damit liefe die Verbleibkontrolle vielmehr leer. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Deshalb bleibt es dabei, dass auch nach dem geänderten Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz die zuständigen Behörden die Begleitscheine - auch die von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben - zu prüfen hatten und damit eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne erbrachten

wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).

Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Schaffung des Gebührentatbestandes „Bearbeitung eines Begleitscheines“ sind ebenfalls nicht stichhaltig. Stellt die Prüfung eines Begleitscheins eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar, darf das Landesrecht diese ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufnehmen. Eine Pflicht, für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises und die Prüfung des Begleitscheins eine einheitliche Gebühr vorzusehen, lässt sich weder dem Bundes- noch dem Landesrecht entnehmen

dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).

Für ihren gegenteiligen Standpunkt nennt die Klägerin denn auch keine einschlägige Bestimmung. Die Vorzüge der saarländischen Lösung sind im angegriffenen Urteil (S. 25/26) überzeugend aufgezeigt.

Dass sich der Verordnungsgeber entschieden hat, für die Prüfung des Begleitscheins eine Rahmengebühr vorzusehen, ist ebenfalls gesetzeskonform. Damit wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, unterschiedlichen Fallgestaltungen unter Beachtung der Vorgaben des § 7 SGebG gerecht zu werden. Der Ausfüllung des Rahmens dienen die in der Behördenakte befindliche allgemeine Handreichung und die ergänzenden Erläuterungen durch den Beklagten im Rahmen dieses Prozesses. Eine entsprechende Staffelung bereits im Gebührentarif ist gesetzlich nicht geboten.

ccc. Die betragsmäßige Fixierung des Gebührenrahmens für die Bearbeitung eines Begleitscheins entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Das gilt insbesondere für die Gebührensatzuntergrenze von 7,- EUR/Schein (ohne EMAS-Abschlag).

Die materiellen Vorgaben zur Bestimmung des Gebührensatzes für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheines ergeben sich aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG. Nach Satz 1 richtet sich der Gebührensatz für Verwaltungsgebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner ist nach Satz 3 zu berücksichtigen. Die erstgenannte Regelung enthält damit das sog. Kostenüberschreitungsverbot, die zweite das Vorteilsprinzip. Das sind im Gebührenrecht gängige Prinzipien. Sie stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zueinander. Das erste ist eine an den Kosten der Amtshandlung ansetzende Veranschlagungsmaxime, durch die - zumindest auch - Anforderungen an die Zielsetzung der Gebühr - Kostendeckung - gestellt und eine ungefähre Obergrenze zulässigen Gebührenaufkommens markiert wird. Das andere setzt an dem Vorteil an, den der Gebührenschuldner aus der Amtshandlung zieht und der deutlich oberhalb der durch die Amtshandlung verursachten Kosten liegen kann.

Dazu, wie das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen Kostendeckungs- und Vorteilsprinzip zu lösen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat hierzu in seinem in dem angefochtenen Urteil großteils wörtlich wiedergegebenen Urteil vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,

die Auffassung vertreten, das Kostenüberschreitungsverbot besage jedenfalls nicht, dass die Anwendung des Gebührentarifs im Einzelfall nicht zu einer die Verwaltungskosten überschreitenden Gebühr führen dürfe; sonst bliebe für die Berücksichtigung des Vorteils des Gebührenschuldners von vornherein kein Raum. Vielmehr sei der Kostendeckungsgrundsatz des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden sind, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirken müssen, dass sie also Erträge abwerfen, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,

meint, das Kostenüberschreitungsverbot sei „eine bloße Veranschlagungsmaxime und stellt Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung“. Weder dem Kostenüberschreitungsverbot noch dem Vorteilsprinzip komme von Rechts wegen ein Vorrang zu; die Bedeutung und Gewichtung beider Gesichtspunkte obliege dem Normgeber.

Der erkennende Senat hält Folgendes für richtig:

Bei jeder Gebührensatzkalkulation nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG im Spannungsfeld zwischen Kostenüberschreitungsverbot und Vorteilsprinzip sind die einzelnen Faktoren rechnerisch nicht genau im Voraus zu bestimmen. Das gilt insbesondere für die Abschätzung der voraussichtlich durch die Amtshandlung entstehenden Kosten und für den aus der Amtshandlung voraussichtlich zu ziehenden Vorteil. Zwangsläufig sind insoweit Schätzungen und Wertungen notwendig, die nicht genau darauf überprüft werden können, ob sie letztlich „richtig“ und damit „allein rechtmäßig“ sind. Deshalb kann die Entscheidung des Normgebers nur darauf überprüft werden, ob sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gefällt wurde, angesichts der damaligen Vorgaben „vertretbar angenommen werden konnte“, wobei generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen

so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.

Durchzuführen ist die entsprechende Prüfung typischerweise anhand der Unterlagen, die der Festlegung von Gebührensätzen zugrunde lagen. Fehlen solche oder sind sie unergiebig, hat das mit der Sache befasste Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären und festzustellen, ob die Festsetzung des Gebührensatzes im Ergebnis gesetzeskonform ist. Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz

Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,

folgt der erkennende Senat für das saarländische Verwaltungsgebührenrecht nicht.

Fallbezogen ist zunächst festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber sich bei Einführung u.a. des neuen abfallrechtlichen Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausdrücklich zum Kostendeckungsprinzip bekannt hat. Das ergibt sich aus A.4 der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs

LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.

Dies bezog sich ersichtlich mit Blick auf Rahmengebühren auf deren Untergrenze. Das war und ist, was den Betrag von 7,- EUR für die Prüfung eines Begleitscheins anlangt, im Sinne der vorstehend aufgezeigten allgemeinen Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte eine vertretbare Annahme.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Universitätsrückmeldegebühren Baden-Württemberg

Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,

- diese Gebühr diente ausschließlich der Kostendeckung - setzt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung voraus. Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt

so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).

So liegt der konkrete Fall nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Mitarbeiterin B. ist der Senat davon überzeugt, dass diese Missbilligungsgrenze bei dem Gebührensatz von 7,- EUR/Begleitschein deutlich unterschritten ist.

Frau B. hat bei ihrer Anhörung nachvollziehbar dargelegt und anhand eines bearbeiteten Begleitscheins überzeugend aufgezeigt, wie die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins derzeit erfolgt und in dieser Form bereits in der Vergangenheit - schon im Jahre 2007 - vorgenommen wurde. Bereits damals stand nämlich dafür das Computerprogramm ASIS zur Verfügung. Der einzelne Bearbeiter nimmt einen Schein von dem ihm zugetragenen Stapel und drückt zunächst den Eingangsstempel auf. Das entsprechende Datum wird abgeglichen mit dem Zeitpunkt der Annahme durch den Entsorger, um einen etwaigen Verstoß gegen die Frist des § 11 Abs. 3 NachwV festzustellen. Sodann wird der Schein EDV-mäßig erfasst, wozu eine im EDV-System aufzurufende Maske verwendet wird. In diese wird das Eingangsdatum und - zweifach - die Begleitscheinnummer, der Abfallschlüssel, die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer jeweils mit Datum, die Abfallmenge (Gewicht) und die Entsorgungsnachweisnummer eingegeben. Das geschieht manuell. Ein Scanner ist nicht vorhanden. Nach den erwähnten Eingaben erscheinen auf dem Bildschirm aufgrund von Voreinstellungen die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernamen, die mit den entsprechenden Angaben im Begleitschein verglichen werden. Bei Sammelbegleitscheinen sind vielfach weitere Eingaben in das dafür vorgesehene Vermerkfeld vorzunehmen. Schließlich wird durch Ankreuzen kenntlich gemacht, ob eine Ausfertigung blau oder rosa vorliegt. Sodann läuft das Prüfprogramm automatisch ab, durch das insbesondere die Angaben aus den Begleitscheinen mit denen in den zugehörigen Entsorgungsnachweisen abgeglichen werden. Nach Abschluss dieses Prüfprogramms kommt entweder eine Fehlermeldung oder die Freigabe. Da bei Fehlermeldung der weitere Ablauf einen besonderen Gebührentatbestand darstellt - Nr. 2 Unternummer 6.10 -, muss dieser Fallgestaltung hier nicht weiter nachgegangen werden. Im Falle der Freigabe wird der Stempel „EDV - erfasst LUA“ aufgedrückt, und damit ist der eigentliche Prüfvorgang abgeschlossen. Sind die Ausfertigungen blau und rosa des Begleitscheins zusammen eingegangen ist und der Beklagte für die Bearbeitung beider zuständig, folgt lediglich noch die Ablage. Ist er dagegen nur für die Ausfertigung blau, nicht aber auch für die Ausfertigung rosa zuständig, werden die beiden Ausfertigungen voneinander getrennt. Die Ausfertigung blau wird abgelegt, und die Ausfertigung rosa wird zu dem Stapel gebracht, auf dem sich bereits andere Ausfertigungen rosa für die betreffende Behörde eines anderen Bundeslandes befinden. Diese Stapel werden in regelmäßigen Abständen abgesandt. Ist lediglich die Ausfertigung rosa eingegangen, wird diese nach Anbringen des Stempels ebenfalls abgelegt. Die Dauer des einzelnen Bearbeitungsvorgangs veranschlagte Frau B. - ohne Einbeziehung der Fälle, in denen es zu einer Fehlermeldung kam - zunächst auf im Mittel ca. 15 Minuten. Das relativierte sie allerdings später. Für viele Übernahmescheine sei mehr Zeit erforderlich; in „Normalfällen“ reichten oft 10 Minuten. Deutlich weniger als 15 Minuten benötige die Bearbeitung, wenn nur die Ausfertigung rosa aus einem anderen Bundesland eingehe, denn dann könne bei der Bearbeitung in erheblichem Umfang auf die zuvor erfolgten Eingaben der Behörde des anderen Bundeslandes zurückgegriffen werden. Da insbesondere die letztgenannte Fallgestaltung nach Angaben von Frau B. rund ein Drittel der Fälle ausmacht, hält der Senat deshalb eine Bearbeitungszeit pro Begleitschein im Mittel von 10 Minuten für belegt, wobei das Hilfstätigkeiten, wie sie auf der Poststelle, beim Abheften der Begleitscheine in Ordner sowie deren ordnungsgemäßem Archivieren anfallen, einschließt. Auch die Zeiten solcher Hilfstätigkeiten sind nämlich im gegebenen Zusammenhang berücksichtigungsfähig

ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.

Dieser Zeitansatz wird nicht dadurch erschüttert, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hinwies, dass ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten/Schein, der von Frau B. angegebenen Gesamtzahl der pro Jahr beim Beklagten eingehenden Begleitscheine - 43.000 - und der vom Beklagten in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14.8.2013 mitgeteilten durchschnittlichen Jahresarbeitsstundenzahl von 1.632 die zwei ausschließlich für die Bearbeitung von Begleitscheinen eingesetzten Kräfte kaum die Hälfte der Eingänge bewältigen könnten; vielmehr benötigte man dann vier Kräfte. Das ist rechnerisch nachvollziehbar. Allerdings hält der Senat - ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - die Angaben von Frau B. zur Zahl der beim Beklagten eingehenden Begleitscheine für unzutreffend. Vielmehr ergeben sich die richtigen Zahlen aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abfallbilanzen des saarländischen Umweltministeriums für die Jahre 2006/07, 2008, 2009, 2010 und 2011. Danach stieg die Zahl von rund 27.000 im Jahre 2006 auf über 33.000 im Jahre 2011. Allenfalls die Zahl für das Jahr 2006 kann die Klägerin in ihre „Kontrollrechnung“ einstellen, denn es kommt auf die Gegebenheiten zu dem Zeitpunkt, an dem der Gebührensatz festgesetzt wurde, an. Außerdem bringt der Senat nicht die von Frau B. zunächst genannte Bearbeitungsdauer von 15 Minuten/Schein in Ansatz, sondern 10 Minuten/Schein und hat dabei Arbeitszeiten von Hilfskräften einbezogen. Schließlich werden beim Beklagten nach dessen unbestritten gebliebenen Angaben gerade für schwierige und damit zeitaufwändige Fälle bei Bedarf zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Begleitscheinkontrolle zusätzlich hinzugezogen.

Der genannte Zeitansatz ist dann von entscheidender Bedeutung für die Höhe der durch die Amtshandlung verursachten Personalkosten. Darüber hinaus sind aber auch Sachkosten, wie sie u.a. für die Räumlichkeiten, das Büromaterial und das Computerprogramm entstehen, zu berücksichtigen. Bezüglich der Personalkosten greift der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2003

- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,

auf die Pauschalbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst - Stand: März 2006 -

Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013

zurück. Danach ergibt sich hier ein Ansatz von 40,30 EUR/Stunden ohne IT und 49,90 EUR/Stunde mit IT

zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.

Damit errechnet sich ein Kostenbetrag für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins von 6,72 EUR (ohne IT-Zuschlag) bzw. 8,32 EUR (mit IT-Zuschlag). Die Untergrenze der hier zur Überprüfung stehenden Rahmengebühr von 7,- EUR ist damit auf jeden Fall mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar. Auf die „Toleranzgrenze“ von 100 % muss nicht einmal zurückgegriffen werden, obwohl diese fallbezogen nach Auffassung des Senats in vollem Umfang zum Tragen gekommen wäre, da die Festsetzung des Gebührensatzes deswegen mit besonderen Problemen verbunden war, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Gesetzes bei der Landesverwaltung keine Erkenntnisse darüber vorlagen, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheins dauert. Die entsprechende Aufgabe oblag damals nämlich der privaten Sonderabfall-Service Saar GmbH, und diese interessierte nicht, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheines dauert, da sich diese Gesellschaft durch eine prozentuale Abgabe, die sich nach der Höhe der Entsorgungskosten richtete, finanzierte. Insoweit war die Festlegung des Gebührenrahmens bei Erlass des Gesetzes vom 15.3.2006 mit besonderen prognostischen Schwierigkeiten verbunden, was selbst eine Kostenüberdeckung von über 100 % als vertretbar erscheinen lassen könnte

vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.

Daraus folgt zugleich, dass selbst die Annahme einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer pro Begleitschein von - lediglich - sechs Minuten noch zu keinem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip führen würde.

Die Möglichkeit, die Gebühr von 7,- EUR auf bis zu 50,- EUR anzuheben, rechtfertigt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, den Nutzen der Amtshandlung für den (die) Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dieser Nutzen besteht darin, dass die Prüfung der Begleitscheine als Bestandteil der Abfallverbleibkontrolle Voraussetzung für die Verbringung des beim Erzeuger anfallenden Abfalls durch den Beförderer zum Entsorger zwecks Entsorgung ist. Der Abfallerzeuger könnte sich seiner gefährlichen Abfälle nicht entledigen, der Beförderer sie nicht transportieren und der Entsorger sie nicht entsorgen, keiner von ihnen also seinem Gewerbe nachgehen, wenn es nicht das Nachweisverfahren und dessen Kontrolle durch die Behörde gäbe. Damit sind alle drei Nutznießer der vom Beklagten erbrachten Amtshandlung, und daher ist es statthaft, jeweils zur - geringfügigen - Abschöpfung dieses Nutzens die Begleitscheingebühr von 7,- EUR bis auf den Höchstbetrag von 50,- EUR nach Maßgabe der Kriterien des § 7 SGebG anzuheben. Wie das im Einzelnen erfolgt, musste nicht der Verordnungsgeber im Detail regeln, sondern konnte der Verwaltung überlassen bleiben.

Von weitergehenden Ausführungen zur Gültigkeit des Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses und des zugeordneten Rahmengebührensatzes sieht der Senat ab, sondern verweist auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das gilt insbesondere für die Komplexe Äquivalenzprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.5.2013

- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),

erneut darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn die Gesetzgebungsbefugnis für eine bestimmte Rechtsmaterie bei den Bundesländern liegt, unterschiedliche Regelungen von Land zu Land nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern sogar gewollt sind.

bb. Die fallbezogene Anwendung der somit wirksamen Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch den angefochtenen Bescheid entspricht dem Grund nach der Rechtslage.

Durch den angefochtenen Gebührenbescheid wurden der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen in Rechnung gestellt, die beim Beklagten in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.7.2007 eingegangen sind. Dazu zählten insbesondere zu Beginn des Abrechnungszeitraums sicherlich noch Begleitscheine nach den §§ 15 f. der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2374), auf die sich zwar nicht die Nr. 2 Unternummer 6.11 - dort heißt es: §§ 15 f. NachwV -, wohl aber die amtliche Überschrift ausdrücklich bezieht. Die NachwV F. 2002 war allerdings mit Wirkung ab dem 1.2.2007 durch die NachwV in der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) ersetzt worden, wobei es sich um eine völlig neue Verordnung handelte und folgerichtig die NachwV F. 2002 durch Art. 8 der Verordnung vom 20.10.2006 ausdrücklich mit Wirkung zum 31.1.2007 außer Kraft gesetzt wurde. In der NachwV F. 2006 befindet sich die Regelung über die Abfallbegleitscheine in den §§ 10 f.. Infolge der Rechtsänderung sind Begleitscheine nach den §§ 15 f. NachwV F. 2002, für deren vorübergehende Fortgeltung eine Übergangsregelung galt (§ 30 NachwV F. 2006), nach und nach verschwunden, und alles spricht dafür, dass sich der angegriffene Gebührenbescheid auch, wenn nicht sogar überwiegend auf die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 bezieht. Darin stimmen die Beteiligten überein. Auch diese Fälle werden von der Unternummer 6.11 erfasst. Das mag sich zwar nicht zwingend daraus ergeben, dass die Unternummern 6.1 bis 6.19 der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, in denen durchweg auf bestimmte Paragraphen der NachwV F.2002 Bezug genommen ist, unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ (Unterstreichung durch den Senat) stehen, denn bei streng formaler Betrachtung ist die NachwV F. 2006 keine geänderte Fassung der NachwV F. 2002. Immerhin kommt aber in der angeführten Überschrift der Wille des Verordnungsgebers, der selbst bei der nächstfolgenden Überarbeitung der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch die Verordnung vom 7.2.2008 (Amtsbl. S. 399) keine Veranlassung zur Berichtigung der Unternummer 6.11 und der Überschrift des entsprechenden Abschnitts des Gebührenverzeichnisses sah, deutlich zum Ausdruck, die einzelnen Gebührentatbestände, auch wenn sie durch Bezugnahme auf einzelne Paragraphen der NachwV F. 2002 konkretisiert sind, im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge zu „dynamisieren’“. Dass nur dieses Normverständnis zutreffend sein kann, folgt jedenfalls daraus, dass der Begriff „Begleitschein nach §§ 15 f. NachwV“ seit Aufhebung der NachwV F. 2002 und dem Inkrafttreten der NachwV F. 2006 - auch - Begleitscheine nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 einschloss. Insbesondere den am Begleitscheinverfahren Beteiligten, also Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger, musste sich ein entsprechendes Normverständnis als allein sinnvoll geradezu aufdrängen, denn gerade diese konnten nicht davon ausgehen, die Bearbeitung der Begleitscheine erfolge nunmehr unentgeltlich. Auf die Perspektive dieser vom Gebührentatbestand Betroffenen kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,

entscheidend an.

Im Ergebnis stimmt diese Betrachtungsweise mit der vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Urteil vom 2.3.1995

- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,

vertretenen Rechtsauffassung überein. Mit dieser Entscheidung wurde eine Gebührenerhebung für eine „Stellungnahme nach § 10 a Abs. 1 BImSchG“ für rechtens erachtet, obwohl im Gebührenverzeichnis der einschlägige Tatbestand noch mit „Stellungnahme nach Art. 1 § 5 DDR-Umweltrahmengesetz“ - dem Vorläufer des § 10 a Abs. 1 BImSchG in den neuen Bundesländern - umschrieben war.

Dass die abgerechneten Begleitscheine tatsächlich in dem oben (S. 24/25) umschriebenen Sinne von Bediensteten des Beklagten bearbeitet wurden, stellt die Klägerin nicht in Abrede.

Mithin ist die Gebührenerhebung dem Grunde nach gerechtfertigt.

cc. Dasselbe gilt für die Höhe der Gebührenforderung. Sie entspricht dem normativ vorgegebenen Rahmen und beachtet die Vorgaben zu dessen Ausfüllung. Danach wird dann, wenn lediglich eine Ausfertigung des Begleitscheins zu prüfen ist, nur der Grundbetrag von 7,- EUR für die Bearbeitung in Ansatz gebracht, während dann, wenn die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten eingehen und verbleiben, eine gewichtsbezogene Erhöhung der Gebühr erfolgt. Diese Differenzierung widerspricht nicht, wie die Klägerin meint, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 14.8.2007

- 2 EO 110/07 -, n.v.,

sondern entspricht ihr gerade. Da allerdings in dem angefochtenen Bescheid in allen Fällen eine Gewichtsangabe zu den geprüften Begleitscheinen erfolgt ist, spricht ohnehin alles dafür, dass stets die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten verblieben.

Dass unter dieser Voraussetzung innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine gewichtsbezogene Gebührenstaffelung erfolgt ist, trägt § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG Rechnung. Es liegt nämlich auf der Hand, dass Erzeuger, Beförderer und Entsorger als Gewerbetreibende einen umso größeren finanziellen Nutzen von der Abfallverbringung und -entsorgung haben, je mehr Abfall verbracht und entsorgt wird. Dieses „Mehr“ am Gewicht festzumachen, drängt sich geradezu auf, da die entsprechende Angabe in jedem Abfallbegleitschein enthalten sein muss, also ohne weiteres als Bemessungsfaktor zur Verfügung steht. Jedes andere mengen- oder wertbezogene Kriterium müsste dagegen allein zum Zwecke der Gebührenerhebung gesondert erhoben werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Das erscheint nicht zuletzt angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der Gebühr unvertretbar.

Sonstige Einwände zur Gebührenhöhe sind weder konkret vorgetragen - der einschlägige Vortrag der Klägerin erscheint weitgehend eher theoretischer Natur und ist jedenfalls nicht auf den konkreten Fall bezogen - noch ersichtlich.

dd. Der Ansatz besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR rechtfertigt sich aus den §§ 2 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 1 Satz 2 SGebG. Auf die einschlägigen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (S. 29/30) wird Bezug genommen.

ee. Dass der Beklagte seine Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG. Der Klägerin ist die Bearbeitung der Begleitscheine im Rechtssinne (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG) zuzurechnen, da diese - auch - von ihr willentlich in Anspruch genommen wurde und zu ihren Gunsten erbracht worden ist. Das folgt daraus, dass die Klägerin - wie bereits mehrfach betont - für ihre gewerbliche Tätigkeit als Abfallbeförderer und Abfallentsorger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NachwV) - das war sie, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, in allen in dem angefochtenen Bescheid gebührenmäßig erfassten Fälle; ob sie zudem in allen oder einzelnen dieser Fälle Abfallerzeuger war, ist ungeklärt - auf die Abfallverbleibkontrolle und damit auf das Nachweisverfahren mittels der Abfallbegleitscheine angewiesen war und ist. Daher schuldet sie - gemäß § 12 Abs. 2 SGebG als Gesamtschuldnerin neben den anderen an der Abfallverbringung Beteiligten - die Gebühren und besonderen Auslagen

ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).

Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl zwischen den Gesamtschuldnern sind weder gerügt noch ersichtlich.

Erweist sich die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin mithin als rechtmäßig, so hat es bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bleiben. Die Berufung der Klägerin ist also zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Der Senat sieht die einschlägigen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung als hinreichend geklärt an.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.347,40 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.

(2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:

1.
der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, das von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassene Gemeinschaftsrecht sowie Rechtsvorschriften von Bund, Ländern oder Kommunen über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt;
2.
politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt;
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den jeweiligen informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden;
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
5.
Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen sowie
6.
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 24 und 25 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Absatz 3 Nummer 1.
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.

(3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.

(5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.

(6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.

(7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.

(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:

1.
die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie
2.
die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen und Vorkehrungen nach § 7 Absatz 1 und 2 sowie die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den §§ 10 und 11.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 3 Absatz 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen die Höhe der Gebühren und Auslagen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. § 9 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 10 und 12 des Bundesgebührengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Private informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person Gebühren- und Auslagenerstattung entsprechend den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen bemisst sich nach den in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 festgelegten Sätzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen von informationspflichtigen Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.

(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 24,50 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Gebühren nach einer Bedarfsgegenständeüberwachung.

2

Die Klägerin betreibt eine Warenhauskette mit circa 1.500 Filialen in Deutschland. Sitz der Klägerin ist A-Stadt in Bayern, wo sich auch deren Zentrallager befindet. Zu dem Sortiment der Klägerin gehörten unter anderem Babyschuhe, die sie aus China importiert.

3

Am 18.02.2010 wurde in der Filiale der Klägerin in Glauchau (Sachsen) durch das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Zwickau eine Probe der streitgegenständlichen Babyschuhe entnommen. Die Probe wurde von der Landes-untersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen untersucht. Im Rahmen der chemisch-analytischen Untersuchung wurde in den Babyschuhen der Weichmacher Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP-Kunstleder) nachgewiesen und festgestellt, dass der zulässige Grenzwert für Weichmacher in Babyartikeln erheblich überschritten werde.

4

Mit Schreiben vom 08.07.2010 teilte das Landratsamt Bayreuth der Klägerin die Ergebnisse des Gutachtens mit und wies sie darauf hin, dass der untersuchte Artikel nicht der Bedarfsgegenständeverordnung entspreche. Das Landratsamt Bayreuth untersagte der Klägerin gem. § 39 Abs. 2 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) das Inverkehrbringen der Babyschuhe. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, dem Landratsamt die notwendigen Informationen insbesondere über vorhandene Warenbestände, veranlasste Maßnahmen, Bezugsquelle, weitere Vertriebswege und Lieferlisten bis spätestens 12.07.2010 zukommen zu lassen, da das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine RAPEX(Rapid Exchange of Information System)-Meldung erstellt habe.

5

Mit Rundschreiben vom 09.07.2010 unterrichte die Zentrale der Klägerin ihre Filialen über das Verkaufsverbot und ordnete die umgehende Rücksendung der Schuhe an. Mit Schreiben vom 12.07.2010 teilte die Klägerin dem Landratsamt Bayreuth mit, dass sie den Verkauf der Babyschuhe entsprechend der Untersagungsverfügung gestoppt habe. Die Ware werde ausschließlich in den eigenen Filialen verkauft. Es befänden sich noch 1.954 Schuhe in ihrem Bestand. Die Rückführung in das Zentrallager sei veranlasst worden. Bei einer unangemeldeten Kontrolle am 23.08.2010 wurde das Zentrallager der Klägerin durch einen Bediensteten des Landratsamtes Bayreuth überprüft und eine Probe von den Babyschuhen entnommen.

6

Mit E-Mail vom 14.09.2010 unterrichtete das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowohl das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-sicherheit als auch die RAPEX-Kontaktstellen aller Bundesländer, wozu auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (MLUR) gehörte, über die Feststellung eines überhöhten Gehaltes an DEHP in den von der Klägerin vertriebenen Baby-Schuhen (vgl. Bl. 12 ff. der Verwaltungsakte). Das Schreiben enthielt unter anderem Informationen darüber, dass die beanstandete Ware vom Zentrallager der Klägerin bezogen werde und dass die Klägerin einen Verkaufsstopp sowie eine Rücknahme veranlasst habe. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass ein Vertrieb der Ware ausschließlich in den Filialen der Klägerin erfolge. Ferner soll eine weitere Beprobung durch das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ergeben haben, dass die Schuhe aufgrund überhöhter DEHP-Gehalte nicht verkehrsfähig seien. Ein entsprechendes Gutachten würde nachgereicht werden. Dem Schreiben war ferner ein vorbereitetes RAPEX-Formular beigefügt. Es wurde zudem um Kenntnisnahme und weitere Veranlassung gebeten.

7

Am 15.09.2010 unterrichtete das MLUR das Veterinäramt des Beklagten per E-Mail über die Beanstandung von Baby-Schuhen aus dem Unternehmen der Klägerin. Das MLUR bat den Beklagten, mitzuteilen, ob der Rückruf erfolgreich umgesetzt wurde. Der E-Mail des MLUR waren Kopien von Gutachten, Prüfberichte, Fotos, das Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 und das Rundschreiben der Klägerin vom 09.07.2010 beigefügt.

8

Am 16.09.2010 erfolgte im Rahmen der täglichen Kontrolltätigkeit durch einen Mitarbeiter des Beklagten eine Überprüfung der Filiale der Klägerin in Bad Bramstedt. Es wurde festgestellt, dass die Rückrufaktion durchgeführt und sich keine Warenbestände mehr vor Ort befanden. Der Beklagte meldete dem MLUR am 17.09.2010, dass der Rückruf umgesetzt wurde.

9

Mit Bescheid vom 05.10.2010 wurde gegenüber der Klägerin für die Kontrolle am 16.09.2010 eine Verwaltungsgebühr nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Tarifstelle 9.11.5) in Höhe von 12,25 € erhoben. Weiterhin wurden anteilige Fahrtkosten in Höhe von 12,25 € geltend gemacht.

10

Unter dem 15.10.2010 legte die Klägerin gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, dass für die Gebührenerhebung kein Rechtsgrund bestehe. Sie sei mutwillig und unverhältnismäßig. Der Prüfbericht der Beklagten bestätige, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle keine Babyschuhe mehr in der Filiale befunden hätten. Für die Prüfung des Beklagten habe daher kein Anlass bestanden. Wegen der zuvor erfolgten Kontrolle des Zentrallagers durch das Landratsamt Bayreuth seine eine kostenpflichtige Überprüfung durch den Beklagten nicht erforderlich gewesen. Bei einem Filialnetz von circa 1.500 Filialen würden Kosten in Höhe von 75.000 € für Kontrollen entstehen, die nicht die Klägerin sondern die jeweiligen Ämter veranlasst hätten.

11

Die Klägerin habe die Kontrolle auch nicht veranlasst, da die streitgegenständlichen Schuhe seit dem 12.07.2010 für niemanden mehr zugänglich gewesen seien. Sie hätten sich ab diesem Zeitpunkt im Zentrallager befunden, worüber das Landratsamt Bayreuth am gleichen Tag per Telefax informiert worden sei. Von der sicheren und vollständigen Verwahrung habe sich ein Bediensteter des Landratsamtes Bayreuth bei der unangemeldeten Kontrolle am 23.08.2010 überzeugt. Die Klägerin habe den mangelnden Informationsfluss zwischen den Behörden und damit auch die Unkenntnis des Beklagten von dem Ergebnis der Kontrolle am 23.08.2010 nicht zu verantworten. Aus diesem Grund bestehe auch keine Kostentragungspflicht der Klägerin.

12

Selbst wenn man nach einer fehlerfreien Kontrolle von der Notwendigkeit weiterer Kontrollen ausgehe, hätte hierzu mit der Überprüfung des Zentrallagers eine wesentlich billigere Kontrollmöglichkeit zur Verfügung gestanden. Es sei wesentlich aufwändiger, anstelle einer einzigen Kontrolle im Zentrallager sämtliche Filialen der Klägerin in Deutschland zu kontrollieren.

13

Zudem liege ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs vor. Durch die Kontrollen sollen die Verbraucher vor gesundheitsgefährdenden Stoffen in den Babyschuhen geschützt werden. Dieser Zweck sei mit der Vollzugsmeldung gegenüber dem Landratsamt Bayreuth am 12.07.2010 erreicht worden. Die Umsetzung der Verfügung des Landratsamtes Bayreuth vom 09.07.2010 sei mit der Kontrolle am 23.08.2010 sichergestellt worden. Weiterer Kontrollen zur Gewährleistung der Gesundheit der Verbraucher durch Behörden hätte es nicht bedurft. Diese seien ersichtlich ungeeignet gewesen, da nach den bereits vorgenommenen und überprüften behördlichen Maßnahmen keine Gefahr mehr für die Gesundheit der Verbraucher bestanden habe.

14

Es könne im Übrigen auch nicht Sinn und Zweck von verwaltungskostenrechtlichen Bestimmungen sein, den Behörden ein zeitlich und sachlich unbegrenztes Recht von kostenpflichtigen Kontrollen einzuräumen, wenn letztlich nur ein einziges Fehlverhalten dafür ursächlich war.

15

Unter dem 21.12.2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Gebührenbescheid beruhe auf der im Zeitpunkt des Entstehens der Kostenschuld geltenden Tarifstelle 9.11.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008, die zwischenzeitlich durch die mit Wirkung vom 01.10.2010 in Kraft getretene wortgleiche Tarifstelle 1.6.5 der Anlage 1 zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 08.09.2010 ersetzt worden sei.

16

Nach der Tarifstelle 9.11.5 sei der Beklagte berechtigt, eine Verwaltungsgebühr für die Amtshandlung „Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen“ in Angelegenheiten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts zu erheben.

17

Die mit der behördlichen Kontrolle vorgenommene Amtshandlung sei auch im Sinne des § 13 VerwKostG zurechenbar veranlasst worden. Das Verwaltungskostengesetz Schleswig-Holstein habe sich für den umfassenden Anknüpfungsmaßstab der Veranlassung entschieden. Zu einer Amtshandlung habe derjenige Anlass gegeben, der einen in seinem Pflichtenkreis liegenden Tatbestand geschaffen habe, woraufhin die Behörde die jeweilige Amtshandlung vornimmt. Es sei nicht erforderlich, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden sei. Es genüge, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - einen Tatbestand erfülle, welcher ursächlich für die Amtshandlung sei, diese also ausgelöst habe. Auf ein etwaiges Verschulden komme es nicht an.

18

Individuell zurechenbar seien öffentliche Leistungen nach dem VerwKostG insbesondere dann, wenn sie durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpfe und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache stünden. Es reiche aus, wenn die Behörde ermächtigt werde, für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes - hier des LFGB - zu sorgen

19

Aus den der Information durch das MLUR vom 15.09.2010 beigefügten Unterlagen sei nicht ersichtlich gewesen, ob der Rückruf bereits durchgeführt oder abgeschlossen gewesen sei. Vielmehr habe des MLUR um Prüfung und Mitteilung gebeten, ob dieser erfolgreich umgesetzt wurde. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe daher im Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 15.09.2010 eine entsprechende Kontrolle nach pflichtgemäßem Ermessen für notwendig halten dürfen. Der Umstand, dass die Klägerin ihren unternehmerischen Pflichten in diesem Fall möglicherweise bereits nachgekommen sei, beziehungsweise dass sich herausgestellt habe, dass letztlich keine behördlichen Beanstandungen festgestellt wurden, sei nicht entscheidungserheblich. Im Rahmen der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung sei es üblich, dass die ordnungsgemäße Durchführung der Rücknahme bzw. des Rückrufs eines Produktes von den örtlich zuständigen Überwachungsbehörden kontrolliert würden. Die Erfahrung habe gezeigt, dass es immer wieder zu Fällen komme, in denen die Rücknahme eines Produkts in der belieferten Firma nicht bekannt war oder nicht befolgt wurde. Es müsse daher zumindest immer eine stichprobenartige Kontrolle erfolgen. Allein die Kontrolle eines Rückrufes im Zentrallager sei nicht ausreichend.

20

Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, es habe bereits eine allumfassende Überprüfung der vollständigen Rückführung der beanstandeten Ware in das Zentrallager durch das Landratsamt Bayreuth stattgefunden, sei im Zeitpunkt der Unterrichtung durch das MLUR nicht bekannt gewesen. Zudem habe die Klägerin bislang keinen entsprechenden amtlichen Nachweis dafür vorgelegt, der den Rückschluss zuließe, dass bei der Kontrolle am 23.08.2010 abschließend festgestellt worden sei, dass keine weiteren Baby-Schuhe mehr in anderen Filialen der Klägerin vorhanden sein können und sich damit ein weiteres Kontrollerfordernis erledigt haben könnte.

21

Zudem sei auch die Alternative des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerwKostG erfüllt, wonach derjenige zur Zahlung von Kosten verpflichtet ist, der einer besonderen Überwachungstätigkeit oder Beaufsichtigung unterliegt. Die Klägerin unterliege der Bedarfsgegenständeüberwachung nach den Vorschriften des LFGB.

22

Die Klägerin hat am 26.01.2011 Klage erhoben. Sie behauptet, dass bei der unangekündigten Kontrolle durch das Landratsamt Bayreuth am 23.08.2010 festgestellt worden sei, dass sich alle streitgegenständlichen Babyschuhe in nummerierten Kartons in Originalverpackung im Zentrallager befunden hätten, die Rücknahme der Ware vollständig veranlasst worden sei und kein Mangelprotokoll habe ausgestellt werden müssen. Das Landratsamt Bayreuth sei nach dem Abgleich der Ist - mit den Soll-Zahlen zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Fehlmengen vorgelegen hätten.

23

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbingens im Verwaltungsverfahren vertritt sie die Ansicht, dass die Kostentragungspflicht für behördliche Maßnahmen jedenfalls dann entfalle, wenn sich die Behörde bei dieser Kontrolle vollständige Gewissheit darüber verschafft habe, dass sich das beanstandete Produkt nicht in den Filialen sondern vollständig im Zentrallager befinde. Die zeitlich nachgelagerte Kontrolle des Beklagten am 16.09.2010 sei nicht durch ein (erneutes) Fehlverhalten der Klägerin sondern durch einen behördlichen Benachrichtigungsfehler ausgelöst worden. Die Aufforderung des MLUR an den Beklagten vom 15.09.2010 sei offensichtlich in Unkenntnis der bereits am 12.07.2010 abgeschlossenen Rückrufmaßnahmen und des Kontrollergebnisses vom 23.08.2010 erfolgt. Der mangelnde Informationsfluss zwischen den Behörden dürfe aber nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Seit dem 23.08.2010 hätte die Behörden wissen müssen, dass sich in den Filialen keine der streitgegenständlichen Schuhe mehr befinden konnten. Zwar bleibe es den Behörden unbenommen, trotzdem weitere Prüfungen zu veranlassen. Diese Prüfungen hätte die Klägerin dann aber nicht mehr veranlasst und sei daher nicht auch nicht kostenpflichtig.

24

Der Beklagte hätte eine gebührenpflichtige Nachschau im Übrigen nur dann vornehmen dürfen, wenn er auch zur Anordnung einer amtlichen Rücknahme gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB berechtigt gewesen wäre. Hierfür bestand aus den genannten Gründen jedoch kein Bedarf mehr.

25

Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen geltende Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts nicht eindeutig erwiesen gewesen. Das Ergebnis der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen stehe im Widerspruch zu eigenen Untersuchungsergebnissen, welche die Klägerin vor der Einführung der Ware veranlasst habe. Ein vom Lieferanten der Klägerin vorgelegtes Gutachten belege die Schadstofffreiheit der Babyschuhe (vgl. Anlage K 7, Bl. 28 ff. d.A.). Die Klägerin hat nach dem Bekanntwerden der Untersuchung durch die Landesuntersuchungsanstalt Sachen zudem ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben, welches ebenfalls Phtalatfreiheit bescheinige (vgl. Anlage K 7, Bl. 55 ff.d.A.). Auch bei den anlässlich der Kontrolle am 23.08.2010 entnommenen Proben sei keine Schadstoffbelastung festgestellt worden (vgl. Anlage K 9, Bl. 62 ff. d.A.).

26

Die Klägerin beantragt wörtlich,

27

die Beklagte zu verpflichten, den Gebührenbescheid vom 05.10.2010 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 aufzuheben.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

31

Die Klägerin hat nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung ein Schreiben des Landratsamtes Bayreuth vom 07.12.2012 vorgelegt. Darin teilt das Landratsamt mit, dass anlässlich der Probenentnahme am 23.08.2010 vom zuständigen Lebensmittelüberwachungsbeamten festgestellt worden sei, dass 1.680 Stück Babyschuhe mit der Artikelnummer 1542158 im Zentrallager der Firma NKD als gesperrte Ware gelagert worden seien. Dies sei im Probenahmeprotokoll und durch Fotos dokumentiert worden. Nach den damaligen Vergleichszahlen seien zu diesem Zeitpunkt alle Schuhe an das Zentrallager zurückgesandt worden.

32

Die Beteiligen haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

33

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

I. Die Entscheidung ergeht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter und gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

35

II. Die Klage ist nach verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens gem. § 88 VwGO als Anfechtungsklage zulässig. Entgegen der von der Klägerin gewählten Formulierung in der Klageschrift bedarf es im Falle der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines angefochten Verwaltungsaktes und einer damit einhergehenden Rechtsverletzung keiner Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung des Verwaltungsaktes im Wege eines Verpflichtungsurteils. Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtungsklage ist die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes durch das Gericht. Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 05.10.2010 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2010 im Wege der Anfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begehrt.

36

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

37

1. Die Rechtsgrundlage für den Bescheid, mit dem die Klägerin zur Zahlung von 24,50 € für die Kontrolle am 16.09.2010 herangezogen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein (VerwKostG) in Verbindung mit der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. 2008, 383) in der zur Zeit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 Alt. 2 VwKostG) geltenden Fassung. § 1 der Verordnung bestimmt, dass Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben werden. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Verordnung. Die Tarifstelle 9.11 regelte im Zeitpunkt der Kontrolle am 16.09.2010 die Gebührentatbestände in den Angelegenheiten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts nach den dort angegeben europarechtlichen und nationalrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Tarifstelle 9.11.5 enthielt einen Gebührentatbestand für Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet. Die vorgenannte Tarifstelle wurde mit Wirkung zum 01.10.2010 gestrichen und entspricht seit dem 01.10.2010 dem Gebührentatbestand in der Tarifstelle 1.6.5 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. 2010, 586). Nach dessen § 1 werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung Verwaltungsgebühren nach dem Gebührentarif in der Anlage erhoben.

38

2. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes sind erfüllt. Der Beklagte hat eine Kontrolle durchgeführt, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über die normale Kontrolltätigkeit nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht hinausging.

39

Rechtsgrundlage für die Kontrolle des Beklagten am 16.09.2010 ist § 39 Abs. 2 Lebens- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Nach dessen Satz 1 treffen die zuständigen Behörden die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB können die zuständigen Behörden insbesondere eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in der Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf).

40

Der Anwendungsbereich des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches ist vorliegend eröffnet. Bei den streitgegenständlichen Schuhen handelt es sich um Bedarfsgegenstände im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 6 LFGB, welcher Gegenstände erfasst, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel Bekleidungsgegenstände.

41

Die Gebührenerhebung auf landesrechtlicher Grundlage ist auch nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen. Dem insoweit maßgeblichen LFGB lässt sich ein solcher Ausschluss nicht entnehmen. Die Vorschriften des LFGB, insbesondere die einschlägigen §§ 30 ff. und 38 ff. LFGB, treffen keine ausdrückliche Regelung der Kostenfrage in Bezug auf die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit.

42

Vorliegend bestand im Zeitpunkt der Kontrolle aus Sicht des Beklagten ein hinreichender Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts. § 30 Nr. 2 LFGB verbietet es, Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßen Gebrauch oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen. Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 32 Abs. 1 Nr. 4 LFGB wurden in der Bedarfsgegenständeverordnung Höchstmengen für Stoffe festgesetzt, die aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Verbraucherinnen oder Verbraucher einwirken oder übergehen können. Der streitgegenständliche Schadstoff Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP) ist in Nr. 8 lit. a) (Spielzeug und Babyartikel) der Anlage 1 zu § 3 Bedarfsgegenständeverordnung (verbotene Stoffe) aufgeführt.

43

Aufgrund der Mitteilung des MLUR vom 15.09.2010 und den beigefügten Unterlagen, wozu auch das Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 gehörte, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Babyschuhe wegen der aufgeführten Schadstoffbelastung nicht verkehrsfähig gewesen sind. Die von der Klägerin angeführten Gutachten, wonach keine Schadstoffbelastung festgestellt werden konnte, führen nicht zu einem Entfallen des Verdachts im Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund der bei dem Beklagten vorhandenen Informationen.

44

Zwar hatte der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin unter dem 09.07.2010 einen Verkaufstopp und die Rücksendung der Ware an das Zentrallager veranlasst hatte. Der Beklagte hatte hingegen keine Kenntnis davon, dass die Rücksendung der Ware bereits am 23.08.2010 durch das Landratsamt Bayreuth überprüft wurde und demnach die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 30 Nr. 2 LFGB gegebenenfalls nicht mehr bestand beziehungsweise eine Überwachung gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB nicht mehr notwendig gewesen ist. Auch die Mitteilung des Bayrischen Landesamtes enthielt hierüber keinerlei Aussagen.

45

Der Beklagte konnte aufgrund des Fehlens einer anderslautenden Information der insoweit für das Zentrallager örtlich zuständigen Behörde(n) nicht davon ausgehen, dass die Rücknahme durch die Klägerin bereits (erfolgreich) abgeschlossen war. Es bestand weiterhin die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständlichen Schuhe noch in der Filiale der Klägerin in Bad Segeberg befanden, weshalb eine Kontrolle vor Ort zulässig gewesen ist. Überwachen i.S.d. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB erfasst nicht nur die Entgegennahme von mündlichen und schriftlichen Berichten des Unternehmens. Die Befugnis zur Überwachung umfasst unter anderem das Recht auf die Einsichtnahme in Nachweise über die Durchführung der Rücknahmeaktion (Rathke, in: Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 149. EL 2012, § 39 LFGB Rn 35). Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Überprüfung einer Filiale des Unternehmens, wenn dieses über ein weit verzweigtes (bundesweites) Filialnetz verfügt. In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin durch die bereits erfolgte Rücknahme der Schuhe keine Veranlassung mehr zu der Kontrolle am 16.09.2010 gegeben hat. Dieser Aspekt kann vorliegend allein im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Kostenerhebung Berücksichtigung finden.

46

Im Übrigen bestand für den Beklagten - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Befugnis für eine gebührenpflichtige Nachschau nicht nur dann, wenn er auch selbst eine Rücknahme der Baby-Schuhe gem. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB hätte anordnen dürfen. § 39 Abs. 2 Nr. 4 LFGB ermächtigt die zuständigen Behörden ausdrücklich dazu Maßnahmen wie einen Rückruf oder eine Rücknahme, die bereits veranlasst wurden, zu überwachen. Die Überwachungsbefugnis setzt somit nicht die Befugnis zur selbstständigen Anordnung eines Rückrufs bzw. einer Rücknahme voraus.

47

2. Die Klägerin ist auch der richtige Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG. Danach ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird oder wer einer besonderen Überwachung unterliegt. Die Klägerin erfüllt die Kostenschuldnereigenschaft nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 3 VwKostG. Sie hat die gebührenpflichtige Amtshandlung zurechenbar veranlasst und unterlag einer besonderen Überwachung.

48

Das Veranlassungsprinzip bedeutet, dass der in Anspruch genommene Kostenschuldner auf die Amtshandlung hingewirkt hat oder sie zumindest verursacht haben muss. Eine Veranlassung liegt auch dann vor, wenn die Amtshandlung nicht auf einer Willensbetätigung der in Anspruch genommenen Person beruht, sondern auf einem Entschluss der Behörde auf Grund eines von der Person gesetzten Tatbestandes. Entscheidend ist ein ursächliches Verhalten des Kostenschuldners (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 22.04.1970 - 4 OVG A 151/69 - OVGE 26, 446 ff.; Friedersen, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Schleswig-Holstein, VwKostG, Stand September 2006, § 13 Erläuterung 2.1 m.w.N.). Eine Zurechenbarkeit in diesem Sinne ist bereits dann zu bejahen, wenn eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen, dass der Gesetzgeber seinem Pflichtenkreis zugeordnet hat, die Tätigkeit der Behörde auslöst (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16.06.1999 - 9 A 3817/98 - zitiert nach juris).

49

Mit dem Inverkehrbringen der Babyschuhe durch die Lieferung an die von dem Beklagten überwachte Filiale hat die Klägerin die Kontrolle am 16.09.2010 zurechenbar veranlasst (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.05.2002 - 11 LA 100/02 - zitiert nach juris, zur unmittelbaren Veranlassung einer gebührenpflichtigen „Verdachtsprobe“ gem. § 46a Abs. 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz a.F. durch das Herstellen und Vertreiben von Frikadellen). Es bestand aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt dem Beklagten bekannten Untersuchungsergebnisse und getroffenen Maßnahmen der hinreichende Verdacht eines Verstoßes gegen § 30 Nr. 2 LFGB und die Notwendigkeit der Überwachung der Rücknahme gem. § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB.

50

Die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen und die Feststellungen des Landratsamtes Bayreuth vom 23.08.2010 führen vorliegend nicht dazu, dass der Verursachungsbeitrag der Klägerin aufgehoben wurde. Aufgrund des bundesweiten Vertriebs der Babyschuhe könnte eine - zurechenbare - Veranlassung der Klägerin für weitere Kontrollen erst dann verneint werden, wenn sämtliche zuständigen Behörden sichere Kenntnis von der vollständigen Rückführung von sämtlichen ausgelieferten Schuhen hatten oder hätten haben müssen. Das mit einhergehende erhöhte Veranlassungsrisiko für behördliche Kontrollen, wie sie vorliegend stattgefunden hat, ist grundsätzlich von der Klägerin zu tragen, die sich eines solchen weit verbreiteten – bundesländerübergreifenden – Vertriebsnetzes bedient.

51

Allein die Kenntnis des Beklagten von dem von der Klägerin am 09.07.2010 angeordneten Verkaufsstopp führt ebenfalls nicht zu einer Aufhebung des Verursachungsbeitrags mit der Folge, dass der Beklagte die Kontrolle nicht hätte vornehmen dürfen. Die für die Überwachung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständemarktes zuständigen Behörden dürfen und müssen sich nicht allein auf die (freiwilligen) Angaben eines überwachten Unternehmens verlassen. Sofern nicht weitere - belastbare - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die (Rückführungs)Maßnahmen eines Unternehmens erfolgreich beendet wurden, sind die zuständigen Behörden berechtigt und verpflichtet, die notwendigen (Kontroll-) Maßnahmen durchzuführen. Trotz des mit dem Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mitgeteilten Verkaufsstopps Klägerin und der Anordnung zur Rücksendung der Schuhe enthielt das Schreiben keine Information über den (erfolgreichen) Abschluss dieser Maßnahmen oder über die Kontrolle des Landratsamtes Bayreuth vom 23.08.2010. Es lagen für den Beklagten am Tag der Kontrolle somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, von der beabsichtigten Kontrolle Abstand nehmen zu müssen.

52

Aus den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechtlichen zur Kostentragungspflicht von Anscheins- und Gefahrenverdachtsstörern entwickelten Grundsätzen, die auf die vorliegende Konstellation übertragen werden können, ergibt sich zudem, dass im Rahmen der Beurteilung der Veranlassung hoheitlichen Einschreitens Verschuldenselemente grund-sätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Kap. N Rn 52 m.w.N; Finger, DVBl. 2005, 798, 800 m.w.N). Es ist daher nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin für die festgestellte Schadstoffbelastung in den Schuhen nicht verantwortlich ist. Ausreichend ist ihre Verantwortung durch das (einmalige) Inverkehrbringen der Babyschuhe. Ferner ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich, dass die Klägerin nicht für etwaige Informationsdefizite zwischen den bayrischen Behörden bzw. für fehlerhafte oder unvollständige Informationen an die weiteren Behörden im Bundesgebiet verantwortlich ist.

53

Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts durch das Inverkehrbringen des Babyschuhe veranlasst hat und ob trotz der Rückführung sämtlicher Schuhe diese Veranlassung im Zeitpunkt der Kontrolle durch den Beklagten noch fortgewirkt hat, unterlag die Klägerin im Zeitpunkt der Amtshandlung einer besonderen Überwachung nach dem LFGB (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 28.01.2009 – 1 A86/09 – zitiert nach juris, zur Anwendbarkeit des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG bei der Überwachung von Arzneimittelherstellern nach §§ 64 ff. AMG). § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LFGB ermächtigt die zuständigen Behörden im Falle eines entsprechenden Verdachtes eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts die Rücknahme eines betroffenen Erzeugnisses zu überwachen. Dieser Fall lag hier vor. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte keine Kenntnis von der vollständigen Rücknahme der Babyschuhe hatte, unterlag die Klägerin im Zeitpunkt auch weiterhin der Überwachung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG. Die Heranziehung von § 13 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VwKostG erfordert ferner das Vorliegen eines spezifischen Überwachungsgebührentatbestands. Ein entsprechender Gebührentatbestand liegt mit der Tarifstelle 9.11.5 vor.

54

Sofern die Begründung der Kostenschuldnereigenschaft nicht allein oder nicht mehr auf das Verhalten des in Anspruch genommenen, sondern gegebenenfalls auch auf hoheitliches Fehlverhalten, wie zum Beispiel eines fehlenden, unvollständigen oder nicht rechtzeitigen Informationsaustausches zurückzuführen ist, könnte diesem Aspekt allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Gebührenerhebung Rechnung getragen werden.

55

3. Die Geltendmachung der Gebühren ist im vorliegenden Fall auch nicht unverhältnismäßig beziehungsweise ermessensfehlerhaft. Die Erhebung der Kosten für entsprechende Kontrollen kann im Einzelfall unverhältnismäßig sein, insbesondere im Falle einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG. Eine unrichtige Sachbehandlung durch die Behandlung durch Beklagten liegt nicht vor.

56

Eine unrichtige Sachbehandlung wird insbesondere nicht durch den Umstand begründet, dass die vollständige Rückführung der Babyschuhe im Zeitpunkt der Kontrolle des Beklagten bereits abgeschlossen war, die Klägerin dies den bayrischen Behörden mitgeteilt hatte und dies letztlich durch das Landratsamt Bayreuth anlässlich der Kontrolle am 23.08.2010 auch festgestellt wurde.

57

Zunächst gilt, dass auch bei einem freiwilligen Handeln eines Unternehmens eine kostenpflichtige Kontrolle möglich ist, wenn sie notwendig, zielführend und angemessen ist, um zu überprüfen, ob von den Unternehmer eingeleitete Abhilfemaßnahmen tatsächlich und umfassend durchgeführt worden sind. Dies kann jedoch in der Regel nur dann der Fall sein, wenn hierfür ein Anlass besteht und im Hinblick auf den schnellen Warenumschlag im Einzelhandel die Überwachung zeitnah durchgeführt wird (Vgl. VG München, Urt. v. 23.05.2012 - M 18 K 10.1351 - zitiert nach juris).

58

Der Beklagte hat von dem Verdacht des lebensmittelrechtlichen Verstoßes der Klägerin erst am 14.09.2010 erfahren. Er hat die entsprechende Kontrolle dann am 16.09.2010 in Unkenntnis der (behördlichen) Vorgänge in Bayern vorgenommen. Aus den bereits ausgeführten Gründen hatte allein die Kenntnis des Beklagten von dem von der Klägerin am 09.07.2010 angeordneten Verkaufsstopp keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Kontrolle. Es bestand deswegen keine Veranlassung zum Unterlassen der Überwachungsmaßnahme. Der Beklagte hat auch zeitnah nach Kenntniserlangung gehandelt.

59

Es hätte vorliegend vielmehr den bayrischen Behörden oblegen, dem MLUR bzw. dem Beklagten mitzuteilen, dass bereits eine Kontrolle des Zentrallagers stattgefunden hat. § 38 Abs. 3 Nr. 2 LFGB bestimmt, dass die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Stellen des Bundes und der Länder sich gegenseitig bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen haben. Hierunter fällt nach Auffassung des Gerichts auch die Pflicht zur Information über bereits abgeschlossene behördliche Kontrolltätigkeiten in dem jeweiligen Zuständigkeitsbereich der informieren Behörde mit Bezug auf etwaige lebensmittelrechtliche Verstöße im Zuständigkeitsbereich der informierten Behörde (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 148. EL 2012, § 38 LFGB Rn 28, wonach § 38 Abs. 3 Nr.2 Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten erfasst; vgl. auch Meyer/Streinz, LFGB - BasisVO, 1. Auflage 2007, § 38 LFGB Rn 11, wonach eine Unterstützung i.S.d. § 38 Abs. 3 Nr. 2 LFGB auch in Übermittlung vorhandener Informationen besteht). Insofern bestand hier eine Pflicht der bayrischen Behörden zur vollständigen Unterrichtung der von ihnen informierten Behörden. Eine Unterrichtung über die Kontrolle am 23.08.2010 und deren Ergebnisse war daher sachlich geboten (vgl. zu diesem Kriterium Meyer/Streinz, a.a.O.).

60

Aus welchem Grund das Bayrische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bei ihrer Meldung vom 14.09.2010 nicht über die Ergebnisse der Kontrolle des Landratsamtes Bayreuth informiert hat und ob es von diesen selbst Kenntnis hatte, ist insofern nicht entscheidungserheblich. Sofern die Klägerin vorträgt, dass etwaige behördliche Informationsdefizite nicht zu ihren Lasten gehen können, mag dies gegebenenfalls bei Behörden desselben - für den Vollzug der Aufgaben auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zuständigen - Hoheitsträgers, hier den einzelnen Bundesländern (vgl. § 38 Abs. 1 LFGB), zutreffen. Dies gilt aber nicht im Verhältnis von Behörden verschiedener Hoheitsträger, wie hier im Verhältnis der bayrischen Behörden zu dem Beklagten oder dem MLUR.

61

Vielmehr hat das MLUR nach der Meldung des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit unverzüglich den Beklagten informiert. Dieser hat ebenfalls unmittelbar nach der Unterrichtung durch das MLUR die Kontrolle durchgeführt. Für den Beklagten war damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein zeitlich und sachlich unbegrenztes Kontrollrecht eröffnet. Dem Beklagten oblag es, unmittelbar nach Kenntniserlangung sämtlicher relevanten Informationen die Kontrolle durchzuführen. Diesen Anforderungen hat die Kontrolle des Beklagten entsprochen. Aus den bereits genannten Gründen waren für den Beklagten die von der Klägerin als relevant angesehene Daten vom 09.07.2010 bzw. 12.07.2010 (Anordnung Verkaufsstopp und Rücksendung bzw. Meldung der Klägerin an das Landratsamt Bayreuth) und vom 23.08.2010 (Kontrolle durch das Landratsamt Bayreuth) nicht maßgeblich.

62

Der Klägerin bleibt es wegen der aufgeführten Zusammenhänge unbenommen die bayrischen Behörden bzw. Hoheitsträger wegen der durch den Beklagten auferlegten Kostentragungspflicht im Wege der Amtshaftung in Anspruch zu nehmen. Ob ein solcher Anspruch wegen der dargestellten Informationsdefizite besteht, bedarf wegen Art. 34 GG und § 71 Abs. 2 GVG einer Prüfung durch die Zivilgerichte. Dem erkennenden Gericht ist, jedenfalls wegen der verfassungsrechtlich bestimmten Rechtswegzuständigkeit, eine Stellungnahme hierzu versagt.

63

Aufgrund der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer bei dem Vollzug des LFGB (vgl. § 38 Abs.1 LFGB) stellte auch die Kontrolle des Zentrallagers der Klägerin anstelle einer Kontrolle der Filiale durch den Beklagten keine rechtlich zulässige Alternative dar. Der Beklagte war vielmehr auf Informationen der zuständigen bayrischen Behörden angewiesen. Aufgrund der Mitteilung des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 14.09.2010 bestand für den Beklagten aber keine zwingende Veranlassung zu einer Rückfrage bei der Klägerin. Im Übrigen hätte sich der Beklagte mangels weiterer Anhaltspunkte für eine vollständige Rückführung der Babyschuhe in das Zentrallager nicht allein auf die Information der Klägerin verlassen dürfen. Die zuständigen Behörden sind aus den bereits erörterten Aspekten vielmehr verpflichtet, selbst entsprechende Kontrollen (vor Ort) durchzuführen, wenn - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte für lebensmittelrechtliche Verstöße vorliegen. Auch bei einer Mitteilung der Klägerin, dass das Landratsamt Bayreuth eine die Verkehrssicherheit sicherstellende Kontrolle im Zentrallager vorgenommen habe, hätte sich der Beklagte dort eine entsprechende (schriftliche) Bestätigung einholen müssen. Um diese - zum Teil aufwendigen Verfahren - zu vermeiden, existieren gerade die entsprechenden nationalen und europarechtlichen Informations- und Warnpflichten, wie z.B. nach § 38 LFGB oder § 29 Produktsicherheitsgesetz.

64

Mit der Gebührenerhebung ist für die Klägerin auch keine unzumutbare (Kosten)Belastung verbunden. Eine solche Unzumutbarkeit wurde von der Klägerin weder hinreichend dargelegt noch ist eine solche nach Auffassung des Gerichts erkennbar. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht aus den möglichen Kosten für entsprechende bundesweite Kontrollmaßnahmen. Derartige Auswirkungen sind bei der Prüfung des streitgegenständlichen Gebührenbescheides nicht berücksichtigungsfähig.

65

4. Die Höhe der festgesetzten Gebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die Berechnung des Kostenansatzes nachvollziehbar dargelegt.

66

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.

67

IV. Der Streitwert wird entsprechend der Höhe des angefochtenen Gebührenbescheides festgesetzt, §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 1 GKG.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 23456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657585960616263646566676869

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.347,40 EUR für die „Bearbeitung von Begleitscheinen nach der Nachweisverordnung“ im Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.7.2007.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Altölsammlung und Altölentsorgung. Sie sammelt Altöle ein und führt sie ihrer Abfallbehandlungsanlage zu. Sowohl für die Einsammlung und Beförderung als auch für die Behandlung der übernommenen Altöle ist sie als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert.

Mit Gebührenbescheid vom 10.7.2009 verlangte der Beklagte von der Klägerin für den Zeitraum vom 1.3. bis zum 31.7.2007 Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen:

Pos.   

Gewichtsklasse

Anzahl

Gebührensatz

Betrag

1       

0 - 5 t

67    

 7,00 EUR

469,00 EUR

2       

5 - 8 t

23    

 8,00 EUR

 184,00 EUR

3       

8 - 10 t

 7    

 9,00 EUR

 63,00 EUR

4       

10 - 12 t

 3    

 10,00 EUR

 30,00 EUR

5       

12 -16 t

 6    

 11,00 EUR

 66,00 EUR

6       

18 - 20 t

 1    

 13,00 EUR

 13,00 EUR

7       

20 - 22 t

 1    

 14,00 EUR

 14,00 EUR

8       

28 - 30 t

 1    

 18,00 EUR

 18,00 EUR

9       

30 - 32 t

 1    

 19,00 EUR

 19,00 EUR

10    

32 - 34 t

 2    

 20,00 EUR

 40,00 EUR

11    

34 - 38 t

 1    

 21,00 EUR

 21,00 EUR

12    

38 - 40 t

 2    

 22,00 EUR

 44,00 EUR

13    

40 - 50 t

 1    

 25,00 EUR

 25,00 EUR

14    

70 - 80 t

 5    

 39,00 EUR

 195,00 EUR

15    

80 - 90 t

 2    

 43,00 EUR

 86,00 EUR

16    

90 - 100 t

 2    

 48,00 EUR

 96,00 EUR

17    

100 - 999 t

 6    

 50,00 EUR

 300,00 EUR

        

Besondere Auslagen

 1,00 EUR

1,00 EUR

        

EMAS Betrieb: Abzug 20 %

        

- 336,60 EUR

                          

Endbetrag

 1.347,40 EUR

Dem Bescheid war eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine beigefügt.

Der dagegen von der Klägerin am 17.7.2009 erhobene Widerspruch wurde vom Ministerium für Umwelt mit Widerspruchsbescheid vom 6.1.2010, zugestellt am 11.1.2010, zurückgewiesen. Die am 11.2.2010 eingegangene Klage hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8.12.2010 ergangenes Urteil abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 sei rechtmäßig.

Die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung finde sich im Saarländischen Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SaarlGebG - in Verbindung mit dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis - GebVerz -. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SaarlGebG seien für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt seien. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse würden nach den §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 1, 6 SaarlGebG durch Rechtsverordnungen der Landesregierung erlassen. In diese Gebührenverzeichnisse dürften nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar seien. Die Gebührenverzeichnisse enthielten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SaarlGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SaarlGebG richteten sich die Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges; bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren sei der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.

Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses bestünden nicht. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe bereits mit Urteil vom 25.10.1968 - II R 13/68 - (AS 11, 7) entschieden, dass Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der für Rechtsverordnungen die Angabe von Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz verlange, nur für Rechtsverordnungen gelte, die auf Bundesgesetzen beruhten, nicht aber auch für solche, die auf Landesgesetze zurückgingen. Art. 28 Abs. 1 GG verlange nicht, dass die Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips durch den Landesgesetzgeber ein Spiegelbild der grundgesetzlichen Konkretisierung sein müsse. Dem rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verbot der Übertragung gesetzgebender Gewalt auf die Exekutive sei nach Landesrecht Genüge getan, wenn die Ermächtigungsnorm ein „Programm“ vorschreibe, das sich aus dem Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und dem Ziel der gesetzlichen Regelung ergeben könne. Bei Gebührentabellen, die herkömmlich von der Verwaltung erlassen würden, sei selbst ein weit gespannter Spielraum zur Verwirklichung des Programms nicht zu beanstanden. Das verdiene auch aus heutiger Sicht Zustimmung. Das Allgemeine Gebührenverzeichnis sehe unter Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ die Unternummer 6 „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)“ und darunter den Gebührentatbestand “6.11 Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ mit dem Gebührensatz 7-50 EUR vor. Dieser Gebührentatbestand rechtfertige die streitige Heranziehung.

Die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) in der für den Streitfall einschlägigen Fassung vom 20.10.2006 habe u.a. auf der Ermächtigungsgrundlage des § 45 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG - in der Fassung des Gesetzes vom 15.7.2006 (BGB. I S. 1619) beruht. § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG habe die Bundesregierung ermächtigt, „zur Erfüllung der sich aus den §§ 42, 43 und 44 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen“. Nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG hätten die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle der zuständigen Behörde und untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Dieser Nachweis sei zum einen vor Beginn der Entsorgung zu führen - darum gehe es vorliegend nicht - und zum anderen „über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle“. Die Einzelheiten hierzu enthalte die Nachweisverordnung, wobei deren Fassungen vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2375) - damals § 15 - und vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) - nunmehr § 10 - fast wortgleich seien. Danach werde der Nachweis über die durchgeführte Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit Hilfe der Begleitscheine unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter geführt. Bei der Abgabe von Abfällen aus dem Besitz eines Abfallerzeugers müsse für jede Abfallart ein gesonderter Satz von Begleitscheinen verwendet werden, der aus sechs Ausfertigungen bestehe. Die Zahl der auszufüllenden Ausfertigungen verringere sich, soweit bzw. sobald Abfallerzeuger oder Abfallbeförderer ganz oder teilweise personengleich seien. Bei einem Wechsel des Beförderers sei die Übergabe der Abfälle dem übergebenden vom übernehmenden Beförderer mittels Übernahmescheins zu bescheinigen. Von den Ausfertigungen der Begleitscheine seien die Ausfertigung 1 (weiß) und 5 (altgold) als Belege für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallerzeugers, die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) zur Vorlage an die zuständige Behörde, die Ausfertigung 4 (gelb) als Beleg für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallbeförderers, bei einem Wechsel des Beförderers für das Nachweisbuch bzw. das Register des letzten Beförderers bzw. Abfallbeförderers und die Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nachweisbuch bzw. das Register des Abfallentsorgers bestimmt. Spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Abfallbeförderer übergebe oder übersende der Abfallentsorger die Ausfertigungen 2 (rosa) und 3 (blau) der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde als Beleg für die Annahme der Abfälle; spätestens zehn Kalendertage nach Erhalt übersende die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde die Ausfertigung 2 (rosa) an die für den Abfallerzeuger zuständige Behörde; im Falle der Sammelentsorgung erfolge die Übersendung an die für das jeweilige Einsammlungsgebiet zuständige Behörde.

Auf dieser Grundlage habe der Beklagte die angeforderten Gebühren für die Bearbeitung der „blauen“ Begleitscheine von der Klägerin aufgrund ihrer Eigenschaft als Sammelentsorgerin und damit als Abfallerzeugerin zu Recht erhoben. Nach § 9 Abs. 3 NachwV F. 2006 seien nämlich im Falle der Sammelentsorgung die den Abfallerzeuger treffenden Pflichten durch den Einsammler zu erfüllen. Dementsprechend gehe der Einwand der Klägerin, sie ziehe als bloße Beförderin der Abfälle aus der Begleitscheinkontrolle durch den Beklagten keinerlei Vorteil, ins Leere. Dasselbe gelte für das Vorbringen, als Beförderin sei sie nicht Veranlasserin der Verwaltungstätigkeit des Beklagten.

Aufgrund der Formulierung „in der jeweils geltenden Fassung“ der Nachweisverordnung in Unternummer 6 erfasse der Gebührentatbestand 6.11 „Bearbeitung eines Begleitscheins nach § 15 f. NachwV“ auch die oben wiedergegebene Rechtsänderung der Nachweisverordnung vom 20.10.2006, aufgrund derer die Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung nunmehr in den §§ 10 ff. NachwV geregelt sei.

Die Bezeichnung „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§... NachwV“ genüge den Anforderungen des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Bestimmtheitsgebotes. Auch wenn andere Bundesländer den Gebührentatbestand als „Prüfung“ eines Begleitscheines bezeichneten, ergebe sich durch Auslegung ohne weiteres, dass die „Bearbeitung“ die „Prüfung“ des Begleitscheines umfasse. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008 - 9 B 61/63.07 - unter dem Gesichtspunkt des Bestimmtheitsgrundsatzes für zulässig angesehen habe, eine Gebühr für die Überprüfung eines abfallrechtlichen Begleitscheines ohne eine gesonderte Tarifstelle im Gebührenverzeichnis aufgrund des Auffangtatbestandes zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht habe es abgelehnt, aus dem Bestimmtheitsgrundsatz eine Vorgabe an den Gebührengesetzgeber abzuleiten, die besage, dass der Gebührentatbestand den Gebührenschuldner in die Lage versetzen müsse, „ohne spezielle Rechtskenntnisse ... zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabenpflichtig ist“. Die Auslegungsbedürftigkeit nehme ihm noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlange lediglich, die Rechtsvorschrift so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Es sei dann Sache der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte, die bei der Gesetzesauslegung verbleibenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln zu beantworten. Soweit die Beantwortung der Auslegungsfrage „spezielle Rechtskenntnisse“ voraussetze, schließe das nicht aus, dass nicht zuletzt durch die sich entwickelnde Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte für die Gebührenschuldner eine ausreichende Vorhersehbarkeit und damit Rechtssicherheit geschaffen und eine willkürliche Handhabe der behördlichen Gebührenerhebung verhindert werde.

Bei der „Bearbeitung eines Begleitscheines“ nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 handele es sich - entgegen der Einschätzung der Klägerin, aber in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts - um eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Urteilen vom 2.8.2007 - 23 BV 07.719, 07.720 und 07.835 - ausgeführt, dass eine behördliche Tätigkeit den Be-griff der Amtshandlung erfülle, wenn sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs vorgenommen werde. Sie werde dann auch im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses, also im Hoheitsbereich, ausgeübt, ohne dass es darauf ankomme, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung hinzukomme. Allerdings müsse die Amtshandlung nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung treten (Außenwirkung). Diese Voraussetzungen seien beim Tätigwerden des Beklagten im Rahmen des Nachweisverfahrens bei der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle gegeben. Gemäß § 10 KrW-/AbfG seien Abfälle, die nicht verwertet würden, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Diese Grundpflichten träfen gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG die Erzeuger und Besitzer von Abfällen. § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG bestimme, dass die Beseitigung von Abfällen der Überwachung durch die zuständige Behörde unterliege. Überwachung bedeute Kontrolle, ob die angesprochenen Handlungen bzw. Verfahren im Einklang mit dem Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz und den darauf gestützten Rechtsvorschriften durchgeführt und bestehende Rechtspflichten erfüllt würden. Das obligatorische Nachweisverfahren bestimme für besonders überwachungsbedürftige Abfälle einen ganz konkreten Handlungsbedarf und damit entsprechende Kontrollmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Die Tätigkeit des Beklagten liege dabei nicht lediglich in der Entgegennahme und der Abheftung der ihm übermittelten Begleitscheine, sondern er übe in unterschiedlichem Umfang die Kontrolle darüber aus, dass die Einsammlung, Beförderung und Entsorgung der besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ordnungsgemäß - d.h.: entsprechend den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes und den hierzu ergangenen Nebenbestimmungen - erfolge.

Zu der erforderlichen Außenwirkung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 2.8.2007 ausgeführt, dass diese zum einen in der Kenntnis des Gebührenschuldners liege, dass für die Beseitigung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle ein obligatorisches Nachweisverfahren vorgeschrieben sei, womit eine ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs durch die zuständige Behörde sichergestellt werde. Den Betroffenen sei zudem bewusst, dass ein Einsammeln, Befördern und Entsorgen dieser Abfälle ohne dieses Nachweisverfahren nicht zulässig sei und einen Bußgeldtatbestand darstelle. Dabei müsse ihnen auch klar sein, dass die mit der Nachweisverordnung bundesgesetzlich vorgeschriebene Kontrolltätigkeit der zuständigen Behörde nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehe, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Dabei handele es sich im Einzelnen um die formale Prüfung der vorgelegten Begleitscheine, den Abgleich mit der zugehörigen Anzeige des Entsorgungs- oder Sammelentsorgungsnachweises sowie die inhaltliche Prüfung der Begleitscheinausfertigungen mit dem Ziel, die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Entsorgung zu überprüfen, Zweifels- und Verdachtsfälle aufzudecken und erforderlichenfalls vertieft zu ermitteln. Diese ständige Einbindung der zuständigen Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle die Anforderungen der Außenwirkung für eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne. Eine weitere Außenwirkung ergebe sich dadurch, dass der Klägerin die Überwachung der Entsorgungsvorgänge durch den Beklagten im Zusammenhang mit den übermittelten Begleitscheinen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bewusst gewesen sein müsse.

Zu dem Einwand der Klägerin, die Überwachung der Entsorgung besonders gefährlicher Abfälle liege ausschließlich im öffentlichen und nicht im Interesse des Abfallerzeugers habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinen Urteilen vom 2.8.2007 ausgeführt, es sei zwar richtig, dass das behördliche Tätigwerden überwiegend im öffentlichen Interesse liege. Gleichwohl sei es nicht unbillig, dem Abfallerzeuger die Kosten für die Überwachungstätigkeit aufzuerlegen, weil es dem System des Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetzes entspreche, die Kosten der Entsorgung von Abfällen, wozu auch die notwendigen behördlichen Kontrolltätigkeiten gehörten, den Abfallerzeugern bzw. den von diesen beauftragten Einsammlern, Beförderern und Entsorgern aufzuerlegen. Das Tätigwerden des Beklagten sei für die Klägerin auch nicht ohne Bedeutung, selbst wenn es keine unmittelbaren Auswirkungen auf sie habe. Denn ohne die behördliche Bereitschaft zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle wäre sie nicht berechtigt, die Entsorgung vorzunehmen. Die Kontrolltätigkeit des Beklagten sei demzufolge nicht bedeutungslos, sondern Voraussetzung, um überhaupt eine Entsorgung dieser Abfälle vornehmen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in den bereits zitierten Beschlüsse vom 13.5.2008, mit denen die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 2.8.2007 zurückgewiesen worden seien, dargelegt, dass es sich bei der beim Bayerischen Landesamt für Umweltschutz stattfindenden Überprüfung der eingelieferten Begleitscheine ohne Verstoß gegen anerkannte juristische Auslegungsmethoden um Amtshandlungen im Verständnis des Bayerischen Kostengesetzes handele und daher nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könne, für den Gebührenschuldner sei die Kostenpflicht im Vorfeld nicht erkennbar gewesen, weil die Überprüfung der Begleitscheine verwaltungsintern ablaufe. In Anwendung juristischer Methodik stelle es ein vertretbares Auslegungsergebnis dar, wenn die Vorinstanz den Rechtsstandpunkt einnehme, die nach Landesrecht für eine Amtshandlung zu fordernde Außenwirkung liege hier bereits in der Kenntnis des Gebührenschuldners, dass für die abfallrechtliche Verbleibskontrolle ein obligatorisches Nachweisverfahren vorgeschrieben sei. Dem schließe sich die erkennende Kammer an.

Im Ergebnis bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Allgemeine Gebührenverzeichnis für die „Bearbeitung der Begleitscheine“ eine Rahmengebühr vorsehe und der Beklagte in Anwendung der Grundsätze für eine Rahmengebühr diese der Höhe nach an die Gewichtsklasse koppele, auch wenn das - soweit ersichtlich - so nur im Saarland und in keinem anderen Bundesland, das für die Bearbeitung bzw. Prüfung von Begleitscheinen Gebühren verlange, gemacht werde. Zu Recht weise die Klägerin allerdings darauf hin, dass die „Bearbeitung“ der Begleitscheine keinen sich nach dem Gewicht des entsorgten Abfalls richtenden unterschiedlich hohen (Verwaltungs-)Aufwand erfordere. Gleichwohl sei die gewichtsbezogene Staffelung der Gebühr mit Blick auf den abgeschöpften Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner rechtmäßig, wenngleich es nicht auf den ersten Blick einsichtig erscheine, weshalb das Saarland als kleinstes und einziges Bundesland einen anderen Weg als die übrigen Bundesländer, die für die Begleitscheinkontrolle Gebühren verlangten, gehe. Da jedoch für jede Amtshandlung, um eine Gebührenpflicht zu rechtfertigen, ein mehr oder weniger großer Nutzen für den Gebührenschuldner - vorliegend den Abfallerzeuger - festgestellt werden müsse, komme es für die Gültigkeit eines Gebührentarifs nicht entscheidend darauf an, wie hoch der Kostenaufwand bei der Bearbeitung des einzelnen Begleitscheins sei. Eine betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation, wie sie etwa in Rheinland-Pfalz vorgeschrieben sei, spiele für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Höhe von Verwaltungsgebühren im Saarland keine Rolle. Deshalb habe dem Beklagten kein Nachweis des betriebswirtschaftlichen Kostenaufwands für die Bearbeitung der Begleitscheine bzw. eine nachvollziehbare Kostenkalkulation abverlangt werden dürfen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe nämlich in seinem bereits erwähnten Urteil vom 25.10.1968 in diesem Sinne entschieden, dabei auf das Spannungsverhältnis zwischen § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG - Bedeutung des auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwands des Verwaltungszweiges - und des § 6 Abs. 3 Satz 3 SaarlGebG - Berücksichtigung des Nutzens der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner - hingewiesen und daraus abgeleitet, dass dem Kostendeckungsprinzip mit Blick auf die einzelnen Gebührennummern kaum praktische Bedeutung zukomme. Es sei nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden seien, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirkten, dass sie also Erträge abwerfen würden, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten würden. Dass letzteres hier nicht zutreffe, sei angesichts eines Blickes in den Haushaltsplan des Beklagten offensichtlich.

Dass die Kontrolltätigkeit des Beklagten einen Nutzen für die Klägerin als Abfallerzeugerin habe, stehe außer Frage. Das Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz sehe nämlich als Grundsatz vor, dass jeder Abfallerzeuger seinen Abfall selbst entsorge. Entsorge der Abfallerzeuger seinen Abfall innerhalb seines Betriebes selbst, entfalle die Nachweispflicht (§ 43 Abs. 2 KrW-/AbfG). Mache dies der Abfallerzeuger dagegen nicht und bediene sich eines Dritten, so liege ein rechtserheblicher Nutzen für den Abfallerzeuger darin, dass er auf der Grundlage der Nachweisverordnung seine besonders überwachungsbedürftigen Abfälle entsorgen lassen dürfe.

Während in Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg bereits bei der Bearbeitung der Nachweiserklärung ein Zuschlag auf die zu erwartenden und beantragten Entsorgungsmengen erhoben werde, der zu Gebühren in Höhe von mehreren tausend Euro führen könne, die selbst dann fällig würden, wenn der Nachweis später gar nicht genutzt werde, habe das Saarland einen anderen Ansatz gewählt. Hier werde der im Allgemeinen Gebührenverzeichnis für den Entsorgungsnachweis in Ziffer 6.2 vorgesehene Gebührenrahmen von 153,- bis 15.338,- EUR nicht ausgeschöpft, sondern unabhängig von der angegebenen Entsorgungsmenge eine Gebühr von 153,- EUR erhoben. Damit gehe eines der Hauptargumente der Klägerin, das Saarland verlange mit bis zu 15.338,- EUR die höchsten Gebühren für die Bestätigung der Einzel- bzw. Sammelentsorgungsnachweise und zusätzlich die höchsten Gebühren für die Begleitscheinkontrolle ins Leere.

Der wirtschaftliche Wert der Entsorgung werde nach der gebührenrechtlichen Konzeption im Saarland erst im Begleitscheinverfahren berücksichtigt. Das habe für den Gebührenschuldner den Vorteil, dass im Saarland nur für die tatsächlich entsorgten Mengen gefährlicher Abfälle Gebühren erhoben würden oder - anders ausgedrückt - dass die Entsorgung großer Mengen im Vorfeld angegeben werden könne und es unter dem Gebührengesichtspunkt keinen Nachteil bringe, wenn diese Mengen nicht erreicht würden. Dies bewege sich aufgrund der Besonderheiten des Systems der Kontrolle der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Gebührenverordnungsgebers und unter dem Gesichtspunkt des zu berücksichtigenden Nutzens für den Gebührenschuldner im Rahmen des - noch - Zulässigen.

Der Klägerin sei allerdings zuzugeben, dass dieses System gewissermaßen dann „hinke“, wenn - wie bei zertifizierten Betrieben - ein Entsorgungsnachweis auf der Grundlage von § 7 NachwV entbehrlich sei. Weiterhin sei der Klägerin beizupflichten, dass die Gebühr nach Unternummer 6.11 die förmliche Beanstandung von unvollständigen oder fehlerhaften Begleitscheinen nicht erfasse, weil es dafür mit den Unternummern 6.10 und 6.12 gesonderte Gebührentatbestände gebe. Indes führe die Entbehrlichkeit eines Entsorgungsnachweises nicht zur Systemwidrigkeit oder zur Rechtsunwirksamkeit des Gebührensystems. Denn vom Grundsatz her handele es sich bei der Prüfung/Bearbeitung der Begleitscheine um ein Massenverfahren, für das vom Gesetz- und Verordnungsgeber eine pauschalierende Regelung getroffen werden dürfe, die verlässlich und effizient vollziehbar sei. Dementsprechend müsse das Gebührenverzeichnis von Rechts wegen nicht zwischen der Bearbeitung von Begleitscheinen differenzieren, die einerseits von solchen Betrieben vorgelegt würden, die keines Entsorgungsnachweises bedürften, und andererseits von den sonstigen Unternehmen. Erst recht sei nicht zwischen der Bearbeitung sorgfältig ausgefüllter Begleitscheine einerseits und „schlampig“ ausgefüllter Begleitscheine andererseits zu differenzieren.

Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liege ebenfalls nicht vor. Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlange, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehe. Insbesondere verbiete das Äquivalenzprinzip die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Dieses Prinzip habe im Saarland in § 6 Abs. 3 Satz 1 SaarlGebG seine einfachrechtliche Ausprägung gefunden. Danach richte sich die Gebühr bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Bei Anwendung des Äquivalenzprinzips verfüge der Gesetz- und Verordnungsgeber aber hinsichtlich der Bemessung der Gebühr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum. Die Gebühr müsse sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern könne auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen wie insbesondere den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung. Gleichwohl seien die für die Leistung entstandenen Kosten nicht ohne jede Bedeutung. Das folge schon aus dem Zweck der Gebühr, die dem Gebührenschuldner vom Staat anlässlich einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in der Absicht auferlegt werde, die Kosten dieser Leistung ganz oder teilweise zu decken. § 6 Abs. 3 SaarlGebG berücksichtige dies in seinem Satz 1 ausdrücklich, auch wenn nach Satz 3 dem Nutzen für den Gebührenschuldner ebenfalls Rechnung zu tragen sei. Daher verbiete sich eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung entferne. Das Bundesverwaltungsgericht habe in zwei Urteilen vom 30.4.2003 - 6 C 4.02 bzw. 6 C 5.02 - Verstöße gegen das Äquivalenzprinzip in Fällen bejaht, in denen die Verwaltungsgebühren die Kosten des Verwaltungsaufwands um etwa das 4.444-fache überstiegen; das OVG Nordrhein-Westfalen habe in einem Beschluss vom 28.1.2008 eine Gebühr beanstandet, bei der die Verwaltungskosten um das 1.000-fache überschritten gewesen seien. Ausgehend von dem im Allgemeinen Gebührenverzeichnis vorgegebenen Rahmen für die hier interessierende Gebühr von 7,- bis 50,- EUR betrage ein Tausendstel 0,7 bis 5 Cent. Dass der Verwaltungsaufwand des Beklagten noch darunter liege, behaupte nicht einmal die Klägerin und sei auszuschließen.

Der Umstand, dass lediglich die Bundesländer Thüringen, Rheinland-Pfalz, Bayern und das Saarland eine Gebühr für die Bearbeitung von abfallrechtlichen Begleitscheinen erheben würden, gebe keinen Anlass, eine Verletzung von Art. 3 GG in Betracht zu ziehen. Wenn ein Bundesgesetz die Ausführung den Bundesländern überlasse, liege es in deren Hoheit, im Rahmen des rechtlich Zulässigen dafür Gebühren zu erheben. Dass diese unterschiedlich hoch sein könnten, liege dabei in der Natur der Sache, denn die Pflicht zur Gleichbehandlung gelte stets nur in Bezug auf denselben Rechtsträger. Ebenso wenig ergebe sich eine Verletzung von Art. 3 GG aus der unterschiedlichen gebührenrechtlichen Behandlung von Begleitscheinen von Abfallentsorgern, die den überwachungsbedürftigen Abfall einerseits im und andererseits außerhalb des Saarlandes entsorgten. Unstreitig verlange der Beklagte für die Bearbeitung von Begleitscheinen „nur“ pauschal 7,00 EUR, wenn der Abfall außerhalb des Saarlandes entsorgt werde, bei einer Entsorgung innerhalb des Saarlandes dagegen entsprechend der Staffelung nach der Gewichtsklasse. Diese unterschiedliche Gebührenerhebung habe der Beklagte nachvollziehbar damit erklärt, dass sein Kontrollaufwand unterschiedlich hoch sei, je nachdem, ob er „nur“ als Erzeugerbehörde oder aber zugleich als Erzeuger- und Entsorgerbehörde tätig werde. Denn als Entsorgerbehörde müsse er zusätzlich die Ordnungsmäßigkeit der erfolgten Entsorgung prüfen. Ebenso wenig folge ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Umstand, dass die Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses zwei Fallgruppen gleich behandle, die wesentlich unterschiedlich wären: einerseits die Fallgruppe, bei der allein der Abfallentsorger seinen Sitz im Saarland habe, andererseits diejenige, bei der sowohl der Abfallerzeuger als auch der Abfallentsorger seinen Sitz im Saarland habe. Der Beklagte differenziere bei der Gebührenhöhe allein danach, ob er (auch) als die für den Entsorger zuständige Behörde - dann gestaffelte Gebühr - oder aber (ausschließlich) als die für den Erzeuger zuständige Behörde tätig werde - dann einheitliche Gebühr von 7,00 EUR -. Diese zuvor genannten beiden Fallgruppen riefen einen deutlich unterschiedlichen Verwaltungsaufwand hervor, der von Rechts wegen zu unterschiedlichen Gebühren führen müsse. Liege allein der Sitz des Abfallentsorgers im Saarland, müsse nur eine Begleitscheinausfertigung geprüft werden, im anderen Fall dagegen zwei. Die abweichende Sicht der Klägerin erkläre sich aus dem im Saarland nicht geltenden Ansatz, dass die Gebührenhöhe streng am Verwaltungsaufwand zu orientieren sei. Spiele dagegen der Verwaltungsaufwand bei der Bemessung der Gebührenhöhe eine untergeordnete Rolle, greife das Argument, ein unterschiedlicher Verwaltungsaufwand gebiete eine unterschiedliche Gebührenhöhe, bereits vom Ansatz her nicht.

Soweit bei der Verbringung des überwachungsbedürftigen Abfalls die Zuständigkeit mehrerer Länder begründet sei und dementsprechend mehrfach Gebühren für die Bearbeitung von Begleitscheinen erhoben würden, führe das nicht zu einer unzulässigen doppelten Abschöpfung desselben Vorteils. In dieser Fallgestaltung liege es nämlich in der Natur der Sache, dass bei der von Rechts wegen gebotenen Inanspruchnahme von Behörden mehrerer Bundesländer mehrfach Gebühren verlangt werden dürften. Insoweit dürfe der Hintergrund der Begleitscheinkontrolle und der darauf beruhenden Gebührenerhebung nicht aus den Augen gelassen werden: Grundsätzlich dürfe gefährliche Abfälle nur der herstellen, der für deren gefahrlose Entsorgung sorgen könne, was am einfachsten und sinnvollsten dadurch geschehe, dass der Erzeuger eigene Abfallentsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen vorhalte, in denen zu entsorgenden Abfälle anfielen. Erfolge die Entsorgung auf diese Art und Weise, bedürfe es keiner Begleitscheine und fielen keine Gebühren an. Werde der gefährliche Abfall indes nicht „vor Ort“ fachgerecht entsorgt, bestehe aufgrund schlechter Erfahrungen aus der Vergangenheit ein dringendes Bedürfnis nach Überwachung sowohl des Transportes als auch der fachgerechten Entsorgung. Wenn der überwachungsbedürftige Abfall über weite Strecken und unter Durchquerung mehrerer Bundesländer entsorgt werde, begründe diese Art der Entsorgung einen höheren Überwachungsaufwand als bei einer Entsorgung im selben Bundesland. Von daher sei es gerechtfertigt, dass die Bundesländer, deren Behörden an der Überwachung der fachgerechten Entsorgung beteiligt seien, für die Tätigkeiten ihrer Behörden jeweils Gebühren erheben dürften.

Die Anforderung besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage sei insoweit § 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SaarlGebG. Danach dürften besondere Auslagen zusätzlich zur Gebühr geltend gemacht werden, wobei zu den besonderen Auslagen u.a. Postgebühren gehörten. Vorliegend sei der Gebührenbescheid der Klägerin mit einfachem Brief übersandt worden, wobei hierfür ein Briefporto von 0,55 EUR angefallen sei. Dieser Betrag sei in entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG zulässigerweise auf 1,00 EUR aufgerundet worden.

Einwänden der Klägerin gegen andere Gebührennummern in abfallrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere gegen Unternummer 6.2 GebVerz müsse nicht nachgegangen werden; sie seien für den konkreten Streitgegenstand nicht erheblich.

Gegen das ihr am 1.2.2011 zugestellte Urteil, in dem die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen wurde, hat die Klägerin am 1.3.2011 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 1.5.2011 am 2.5.2011 begründet.

Sie meint weiterhin, § 5 Abs. 1 SaarlGebG stelle auch unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses dar. Entgegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegrundsatz abzuleitenden und in Art. 80 Abs. 1 GG konkretisierten Grundanforderungen ergebe sich aus den genannten Bestimmungen nicht hinreichend deutlich, welche staatliche Leistungen eine Gebührenpflicht auslösen sollten und welche nicht; vielmehr seien dem Verordnungsgeber in unzulässiger Weise Freiräume eröffnet. Zu beanstanden sei außerdem, dass das Verwaltungsgericht den Gebührentatbestand „Bearbeitung eines Begleitscheins nach §§ 15 f. NachwV“ auf „Bearbeitung eines Begleitscheins nach § 10 NachwV F. 2006“ übertragen habe. Das sprenge die Grenzen zulässiger Auslegung ebenso wie die Gleichsetzung von „Bearbeiten“ mit „Prüfung“ eines Begleitscheins und das Verständnis von „Bearbeitung“ als „Amtshandlung“. Damit einher gehe eine Vernachlässigung des Wortlautes der Bestimmung ebenso wie der Systematik der Normierung. Mit der Nachweisverordnung in der ab dem 1.2.2007 geltenden Fassung habe sich der Normgeber dafür entschieden, dass das Nachweisverfahren für Abfälle auf zwei Ebenen, nämlich als Vorabkontrolle und als Verbleibskontrolle, stattfinde. Die Vorabkontrolle erfolge durch Einzel- oder Sammelentsorgungsnachweise, die Verbleibskontrolle durch die Begleitscheine. Auf der ersten Ebene gebe es klar umrissene Prüfaufträge für die Behörde, auf der zweiten Ebene dagegen nicht, ebenso wenig Bearbeitungspflichten. Das sei die Konsequenz daraus, dass auf der Ebene der Vorabkontrolle die Zulässigkeit und Ordnungsgemäßheit der vorgesehenen Entsorgung abschließend geprüft werde. Im Rahmen der Verbleibskontrolle finde dagegen nicht nochmals eine Überprüfung statt. Deshalb gebe es auf dieser Ebene keine Prüfung, kein Bearbeiten oder vergleichbares behördliches Handeln. Insoweit errichte das Bundesrecht eine nicht überwindbare Schranke für das Landesrecht. Dem müsse der landesrechtliche Gebührengesetzgeber Rechnung tragen. Auf der Ebene der Verbleibskontrolle dürfe es keine gebührenpflichtige Amtshandlung der Behörde geben.

Unabhängig davon stelle das behördliche Bearbeiten eines Begleitscheins keine gebührenpflichtige Amtshandlung dar. Der überaus weite Ansatz des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinen Urteilen vom 2.8.2009 zum Begriff der Amtshandlung sei jedenfalls auf das saarländische Recht nicht übertragbar, da dieses in § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG eine engere Legaldefinition enthalte. Diese Definition verbiete es, das bloße Entgegennehmen von lediglich zu übersendenden Begleitscheinen durch die Behörde als Amtshandlung zu qualifizieren. Hinzu komme, dass es an jedweder Außenwirkung dieser Tätigkeit mangele. Die gegenteilige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überzeuge ebenso wenig wie die Meinung, die Überwachung der Entsorgung erfolge nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Die Begleitscheinüberprüfung diene allein dazu zu prüfen, ob die Begleitscheine ordnungsgemäß ausgefüllt seien und die darin enthaltenen Angaben mit dem Entsorgungsnachweis übereinstimmten; es gehe im Grunde ausschließlich um behördliche Informationsgewinnung. Dagegen sei der Begleitschein kein Beleg für die Ordnungsgemäßheit der Entsorgung.

Wenn schon eine Gebühr für die Bearbeitung der Begleitscheine gefordert werde, sei es völlig unverständlich, warum diese Gebühr dann als Rahmengebühr ausgestaltet und die Gebührenhöhe nach dem Gewicht der Abfallmenge gestaffelt sei. Das sei nicht nur, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, ungewöhnlich und jedenfalls nicht auf den ersten Blick einsichtig, sondern schlicht unzulässig. Ansonsten seien ebenfalls keine sinnvollen Kriterien für eine sinnvolle Staffelung des Gebührenrahmens ersichtlich.

Die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips verneint habe, überzeuge nicht. Dabei bleibe insbesondere unberücksichtigt, dass der Verwaltungsaufwand durch die Bearbeitung der Begleitscheine gegen Null tendiere. Es handele sich um die immer gleiche einfache, nahezu mechanisch abzuwickelnde Arbeit. Anderes gelte lediglich bei unvollständigen oder sonstige Mängel aufweisenden Begleitscheinen. Dann falle aber nicht die Gebühr Nr. 6.11, sondern die nach 6.1 an.

Ebenso wenig leuchtet die Begründung ein, mit der das Verwaltungsgericht die Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzprinzip gebilligt habe. Insoweit hätte zunächst die dem Gebührenschuldner zugute kommende besondere Leistung des Staates definiert werden müssen, die die Gebühr dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen solle. Insoweit hätte bedacht werden müssen, dass die Kontrolle der Abfallentsorgung ausschließlich im öffentlichen Interesse erfolge und deren Schwerpunkt in der Vorabkontrolle liege. Außerdem habe das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verkannt, dass sie nicht der Abfallerzeuger, sondern der Abfalleinsammler sei, den nicht einmal die Pflicht zur Übersendung eines Begleitscheins an den Beklagten treffe. Als Einsammler trete sie auch nicht gleichsam an die Stelle des Erzeugers. Wie das Verwaltungsgericht im Übrigen selbst eingeräumt habe, „hinke“ das im Saarland eingeführte Gebührensystem speziell im Falle des zertifizierten Entsorgungsbetriebes, wie sie einer sei. Solche Betriebe hätten durch die NachwV F. 2006 privilegiert werden sollen, und zwar auch gebührenrechtlich. Das versuche der saarländische Normgeber durch die Erhebung einer isolierten Gebühr für das Bearbeiten der Begleitscheine zu unterlaufen. An den bereits erstinstanzlich geltend gemachten Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz halte sie auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts fest. Den entsprechenden Systemwidrigkeiten und Ungleichbehandlungen müsse gebührenrechtlich entgegengetreten werden, nämlich durch Nichtigerklärung des hier interessierenden Gebührentatbestandes.

Letztlich sei der Ansatz der Portokosten rechtlich zu beanstanden. Insoweit habe der Gebührenbescheid keine Klarheit geschaffen, weshalb der entsprechende Ansatz von 1,- EUR erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Gebührenbescheid Nr. 200943092 vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt in diesem Zusammenhang u.a. aus, auch nach der NachwV F. 2006 entstehe bei der Verbleibskontrolle ein Prüfungsaufwand für die zuständige Behörde. Insoweit müssten nämlich nach den §§ 11 Abs. 1, 13 NachwV F. 2006 Abfallerzeuger, Beförderer oder Einsammler und Entsorger Eintragungen auf den Begleitscheinen vornehmen, die selbstverständlich der Überprüfung unterlägen. Andernfalls liefe die Kontrolle leer. Bereits die Begriffe der Vorab- und der Verbleibskontrolle belegten, dass insoweit eine behördliche Überprüfung stattzufinden habe, und dafür dürften dann auch Gebühren erhoben werden. Die bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes seien nach wie vor einschlägig.

Dasselbe gelte für den Begriff der Amtshandlung. Wenn der saarländische Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG insoweit Prüfungen und Untersuchungen erwähne, sei dies nicht abschließend, sondern erklärtermaßen beispielhaft. Der Begriff der Amtshandlung erfasse ohne weiteres das Bearbeiten der Begleitscheine, das über die bloße Entgegennahme weit hinausgehe, durchaus Außenwirkung habe und nicht ausschließlich öffentlichen Interessen diene. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass nicht nur im Saarland, sondern in allen Bundesländern, die für die Kontrolle der Abfallentsorgung Gebühren eingeführt hätten, die Gebühr abfallmengenbezogen erhoben werde. Der Unterschied liege allein darin, dass die Mehrzahl der Bundesländer die Abfallmenge bei der Gebühr für den Entsorgungsnachweis berücksichtige, das Saarland dagegen erst bei der Gebühr für die Bearbeitung der Begleitscheine. Die Vorzüge des saarländischen Systems seien in dem angegriffenen Urteil aufgezeigt. Bei dieser Gebührenerhebung werde sinnvollerweise danach differenziert, ob sich bei der Prüfung der Begleitscheine ein weiterer Aufklärungsbedarf - beispielsweise infolge von unrichtigem oder lückenhaftem Ausfüllen - ergebe - dann seien zusätzliche bzw. andere Gebührentatbestände erfüllt - oder aber nicht. Außerdem verschweige die Klägerin, dass gerade ihr Gewerbe darin bestehe, mit dem Einsammeln von Abfällen Geld zu verdienen. Insoweit profitiere sie durchaus von der behördlichen Kontrolltätigkeit.

Der Senat hat die seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen zuständige Beschäftigte Berg zu ihrer Tätigkeit und dem dadurch verursachten Zeitaufwand angehört. Das Ergebnis der Anhörung ist in der Niederschrift vom 13.9.2013 festgehalten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Aktenordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8.12.2010 zugelassene Berufung ist statthaft und wurde form- sowie fristgerecht eingelegt (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründung ist ebenfalls rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Zwar war die Berufungsbegründungsfrist - nur - bis zum 1.5.2011 verlängert worden. Da der 1.5.2011 aber ein gesetzlicher Feiertag war, war der Eingang der Berufungsbegründung am 2.5.2011 noch fristwahrend (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, zu Recht abgewiesen.

a. Der angefochtene Bescheid genügt den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Gebot der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Der Bescheid nennt nämlich in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art - gegliedert nach Gebühren und besonderen Auslagen - und Betrag und bezeichnet die Schuldnerin. Zudem umfasst er eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine, für deren Bearbeitung die Gebühren gefordert werden, und erläutert die Gebührenberechnung nach Abrechnungszeitraum, Gebührensatz und Zahl sowie Gewicht der einzelnen Abfalltransporte. Dass die in Rechnung gestellten besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens näher erläutert wurden - es handelt sich um Portokosten -, stellt zumindest keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel dar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGebG sind nämlich besondere Auslagen zu erstatten. Es besteht also strikte Erhebungspflicht. Folglich bliebe eine - unterstellt - zunächst fehlende nähere Begründung der Position „besondere Auslagen“ folgenlos (§ 46 SVwVfG).

b. Die streitige Heranziehung der Klägerin zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.346,40 EUR und zu besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

aa. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen rechtfertigt sich aus Unternummer 6.11 der Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der seit dem 1.1.2007 geltenden und daher fallbezogen maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.3.2006 (Amtsbl. S. 602). Danach wird für die „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ eine Gebühr von 7,- bis 50,- EUR erhoben. Diese verordnungsrechtliche Regelung ist sowohl formell als auch materiell wirksam und fallbezogen rechtsfehlerfrei angewandt.

aaa. Grundlage der Rechtsverordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und speziell für die hier einschlägige Nr. 2 Unternummer 6.11 ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SGebG - vom 24.6.1964 (Amtsbl. S. 629). Dieses Gesetz wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004 (Amtsbl. S. 822) mit Wirkung vom 1.6.2004 (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.2.2004) wesentlich geändert. Diese Änderungen erfolgten mit Blick auf die sog. große Verfassungsreform im Saarland durch das Gesetz vom 4.7.1979 (Amtsbl. S. 650). Damals wurden insbesondere die früher in Art. 106 und nunmehr in Art. 104 SVerf festgelegten landesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen verschärft, vor allem bestimmt, dass - in Anlehnung an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - das Landesgesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmen muss

zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.

Damit war dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7,

und ist der hieran anknüpfenden Argumentation in dem angegriffenen Urteil, in dem das Verwaltungsgericht sowohl die Änderung der Verfassung des Saarlandes als auch die des Saarländischen Gebührengesetzes außer Acht gelassen hat, die Grundlage entzogen. Das wirkt sich indes im Ergebnis nicht zugunsten der Klägerin aus. Die Voraussetzungen des Art. 104 SVerf sind nämlich sowohl bei dem Saarländischen Gebührengesetz als auch bei der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und mit Blick auf die hier interessierende Nr. 2 Unternummer 6.11 erfüllt.

§ 5 Abs. 1 SGebG ermächtigt ausdrücklich die Landesregierung, durch Rechtsverordnung das Allgemeine Gebührenverzeichnis zu erlassen, in das grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden sollen. Das ist im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SVerf die „Ermächtigung“ bzw. „Rechtsgrundlage“ zum Erlass der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis. Diese - und nur diese – Bestimmung musste folglich zur Erfüllung des Zitiergebotes des Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf zu Beginn der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis genannt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich vertretene Meinung der Klägerin, angegeben werden müssten zudem alle Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes, die im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmten, geht fehl. Art. 104 Abs. 1 SVerf unterscheidet klar zwischen der „Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ als der „Rechtsgrundlage“, die in der Verordnung genannt werden muss, und „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung, die „das Gesetz“ festlegen muss. Bezüglich der letztgenannten Anforderungen ist kein Zitiergebot ausgesprochen, sondern werden lediglich eine Regelungspflicht des Gesetzgebers und – hieraus folgend – eine materielle Bindung des Verordnungsgebers begründet

wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.

Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 5 Abs. 1 SGebG erteilten Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ergeben sich aus einer Gesamtschau der §§ 1, 6 und 7 SGebG. § 5 Abs. 1 SGebG enthält lediglich die allgemeine Vorgabe, grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufzunehmen. Gebührenpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGebG u.a. „Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes“. Der Begriff der Amtshandlung wird gesetzlich nicht abschließend umschrieben, sondern als unbestimmter Rechtsbegriff vorausgesetzt, dessen genauer Inhalt nach allgemeinen juristischen Regeln durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei liefert der Gesetzgeber aber ganz wesentliche Anhaltspunkte für das gebotene Verständnis des genannten Rechtsbegriffs, indem er festlegt, was „Amtshandlungen im Sinne des Gesetzes ... auch“ sind, nämlich u.a. - hier von Interesse - „Prüfungen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGebG). Weiterhin bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG, dass Amtshandlungen nur dann durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen, wenn sie „individuell zurechenbar sind“, was nach Satz 2 „insbesondere“ zutrifft, wenn sie - Nr. 1 - „beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden“ oder – Nr. 2 - „durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind“. Damit sind hinreichende Vorgaben zu den durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfenen Tatbeständen im Gesetz selbst enthalten.

Ebenso ist der Entscheidungsfreiraum des Verordnungsgebers in Bezug auf die Ausgestaltung der Abgabe ausreichend im Gesetz selbst begrenzt. Zugelassen sind ausschließlich Gebühren, wobei zu beachten ist, dass mit dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck bestimmte Vorgaben verbunden sind. Sodann wird bestimmt, dass „feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren“ zulässig sind (§ 6 Abs. 2 SGebG). Die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festzulegenden Gebührensätze richten sich bei festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG). Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG). Das genügt dem Gebot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf.

Weitere Ausführungen erübrigen sich, da die Klägerin nach einem Hinweis des Senats auf Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf und die Umsetzung dieser landesverfassungsrechtlichen Vorgaben im Saarländischen Gebührengesetz durch das Änderungsgesetz vom 18.2.2004 die Unwirksamkeit der Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausschließlich noch mit Blick auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Zitiergebot begründet hat.

bbb. Die Aufnahme der Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen als gebührenpflichtigen Tatbestand in das Allgemeine Gebührenverzeichnis ist zu Recht erfolgt.

Bei der Begleitscheinbearbeitung handelt es sich um eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. Satz 2 SGebG. Dabei ist vorab das - angebliche - Verständnis der Klägerin vom Begriff „Bearbeiten“ in Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses im Sinne eines Einwirkens auf die papierne Substanz des Begleitscheins als verfehlt zurückzuweisen. Gemeint ist mit Bearbeiten von Begleitscheinen - ähnlich dem Verständnis vom Bearbeiten von Akten - deren Auswertung, das typischerweise an einem Prüfprogramm ausgerichtet ist. Ein derartiger Vorgang erfolgt, wie die Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Bediensteten B. durch den Senat zweifelsfrei ergeben hat, mit jedem beim Beklagten eingehenden Begleitschein. Dabei ist der entsprechende Prüfvorgang allerdings in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert, und das traf so bereits während des hier interessierenden Gebührenerhebungszeitraums vom 1.3. bis zum 31.7.2007 zu. Anders als früher, als der Abgleich zwischen den Eintragungen im Begleitschein und den Vorgaben des Entsorgungsnachweises mittels Beiziehens des Entsorgungsnachweises durchgeführt wurde, ist dies seit Einführung des Computerprogramms ASIS wesentlich erleichtert und beschleunigt, denn in diesem System sind die entscheidenden Angaben aus dem Entsorgungsnachweis gespeichert und nach Eingabe der Daten aus dem einzelnen Begleitschein erfolgt der Abgleich elektronisch, wobei abschließend entweder - bei Abweichungen zwischen Entsorgungsnachweis und Begleitschein - eine Fehlermeldung oder - bei Übereinstimmung - eine Freigabe erfolgt. Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ändert aber nichts daran, dass - wie früher - ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im Begleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt wird. Von daher verfehlt die Meinung der Klägerin, der einzelne Begleitschein werde lediglich erfasst und dann abgeheftet, den zentralen Punkt dessen, was beim Beklagten nach Eingang eines Begleitscheines an Bearbeitung erfolgt. Deshalb stimmt der Senat zwar der Einschätzung der Klägerin zu, dass der Gebührentatbestand möglicherweise besser als „Prüfung“ statt als „Bearbeitung“ des Begleitscheins gekennzeichnet worden wäre. Dies ändert aber nichts an der für jeden klar erkennbaren Tatsache, dass eben die Prüfung - nebst damit verbundenen Begleittätigkeiten - mit „Bearbeitung“ gemeint ist.

Diese Bearbeitung stellt eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der Verwaltungsgerichtshof München im Zusammenhang mit der Kontrolle von Abfallbegleitscheinen in mehreren Urteilen vom 2.8.2007

- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,

folgendermaßen definiert: Entfaltung hoheitlicher Tätigkeit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung sie hat, sofern sie nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung tritt. Davon ausgehend verweist der Verwaltungsgerichthof München darauf, dass das KrW-/AbfG die Beseitigung bestimmter Abfälle durch den Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer, Besitzer und Betreiber von Entsorgungseinrichtungen vorschreibe und dass die zuständige Behörde den gesamten Entsorgungsvorgang zu überwachen habe. Hierzu sei u.a. ein Nachweisverfahren eingeführt, das einen bestimmten Handlungsablauf und hierauf bezogene Kontrollmaßnahmen der Behörde vorsehe. Dazu gehörten nicht lediglich die Entgegennahme und das Abheften der Begleitscheine - das würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel

Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,

nicht zur Bejahung einer Amtshandlung ausreichen -, sondern eine Kontrolle, dass der gesamte Ablauf gesetzeskonform erfolgt sei. Die erforderliche Außenwirkung der Kontrolle liege zum einen in der Kenntnis der am Nachweisverfahren Beteiligten, dass ein Nachweisverfahren vorgeschrieben sei und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung behördlich kontrolliert werde. Bereits die ständige Einbindung der Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle das Merkmal der Außenwirkung. Zudem müsse diese Kontrolltätigkeit der Behörde allen am Entsorgungsvorgang Beteiligten bewusst sein, zumal diese Mitführungs-, Eintragungs-, Übergabe- bzw. Übersendungspflichten bezüglich der Begleitscheine träfen. Schließlich entspreche es der Systematik des Gesetzes, die gesamten Entsorgungskosten, wozu auch die Kosten der Kontrolltätigkeit der Behörden gehörten, den am Entsorgungsvorgang Beteiligten - Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger - aufzuerlegen, denn die Entsorgung sei gerade deren Geschäft und könne ohne die behördliche Überwachung so nicht betrieben werden. Daran hatte das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Beschlüsse vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.

aus bundesrechtlicher Sicht nichts auszusetzen.

Auch der erkennende Senat hält diese Auffassung für überzeugend. Speziell bezogen auf das saarländische Landesrecht spricht zudem alles dafür, das Bearbeiten der Begleitscheine durch den Beklagten als „Prüfung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG einzustufen - eine entsprechende Begrifflichkeit verwendet auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

und dass alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde, insbesondere die Bearbeitung der Begleitscheine, im Verständnis des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 2. Variante - SGebG „willentlich in Anspruch nehmen“, zudem die behördliche Tätigkeit - zumindest auch - „zugunsten der Leistungsempfänger“ erbracht wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 3. Variante - SGebG), mithin allen „individuell zurechenbar“ ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SGebG). Das ist allgemein anerkannte Voraussetzung zur Rechtfertigung einer Gebührenerhebung. Mit ähnlichen Erwägungen wird die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit von Prüfungen anderer gesetzlicher Nachweise bejaht. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.1999

- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,

betreffend die Prüfung einer gesetzlich vorgeschriebenen Emissionserklärung und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 7.5.2003

-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,

für die Prüfung der Anzeige der beabsichtigten Ausbringung von Klärschlamm.

Was die Klägerin dem entgegenhält, überzeugt nicht. Das gilt insbesondere für ihren Haupteinwand, der Beklagte sei zur Kontrolle der Begleitscheine nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt; diese würden ihm vielmehr lediglich zu Informationszwecken übersandt, wobei die Übersendungspflicht nicht einmal bußgeldbewehrt sei; der Beklagte habe die Scheine nach ihrem Eingang - nur - zu registrieren und geordnet abzulegen.

Eine vergleichbare Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht in den bereits mehrfach genannten Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

unter der Geltung des KrW-/AbfG a.F. und der NachwV F. 2002 ausdrücklich als verfehlt zurückgewiesen: § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. verweise auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F., wonach die Belege der zuständigen Behörde „zur Prüfung vorzulegen“ seien, wobei diese Prüfung dazu diene, die Erfüllung der den Anlagebetreibern, Einsammlern und Beförderern bei der Abfallverbringung obliegenden Pflichten sicherzustellen und daher nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehen könne, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Richtig ist allerdings, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierten §§ 42 und 43 KrW-/AbfG a.F. durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.7.2006 (BGBl. I 1619) mit Wirkung vom 21.7.2006 ersetzt wurden. In dem hier interessierenden Zusammenhang besagen die Neuregelungen indes nichts entscheidend anderes. So haben nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. „die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle ... der zuständigen Behörde ... die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen“. Dazu wird der Nachweis geführt - 1. - vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde - sog. Vorabkontrolle - und - 2. - über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle - sog. Verbleibkontrolle -. Der Erfüllung der zuletzt genannten Pflicht dient das durch die NachwV F.2006 teilweise neu gestaltete Begleitscheinverfahren, das u.a. weiterhin vorsieht, dass die ausgefüllten Begleitscheinausfertigungen blau und rosa spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Entsorger der für ihn zuständigen Behörde übergeben oder übersandt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 1. Teil NachwV F. 2006). Die bei ihr eingehenden Begleitscheine hat die Behörde nicht lediglich zu den Akten zu nehmen, sondern zu prüfen. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass die vom Entsorger dem Beförderer und Erzeuger zu übersendenden Ausfertigungen der Begleitscheine „zu deren Registern“ zu nehmen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 2. Teil NachwV F. 2006). Das trägt den Gegenschluss, dass die Behörde die bei ihr eingehenden Exemplare nicht nur zu den Akten zu nehmen hat, sondern dass sie weitergehende Verpflichtungen treffen. Dies folgt zudem aus ihrer allgemeinen, in § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. festgeschriebenen Pflicht, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu überwachen. Zu dieser Überwachungsaufgabe zählt - neben dem Durchsetzen von Auskunfts- und Registerpflichten (§§ 40 Abs. 2, 42 KrW-/AbfG n.F.) - im Rahmen der Verbleibkontrolle gefährlicher Abfälle die Überprüfung, ob die Nachweispflichten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG n.F. erfüllt sind. Nur dies entspricht auch der europarechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort sowie zu ihrer Überwachung zu treffen und hierzu eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Verbringens von Abfällen festzulegen

dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.

Gerade wegen des mit gefährlichen Abfällen verbundenen Gefahrenpotentials ist deren Verbringung einem obligatorischen Nachweisverfahren unterworfen. Die ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs beginnend im Betrieb des Abfallerzeugers bis zum Abfallentsorger durch die zuständige Behörde erfolgt zwar nicht vor Ort oder unterwegs, wohl aber mittels des Begleitscheins. Darin ist der behördlicherseits als sicher anerkannte Entsorgungsweg eingetragen und deshalb kann anhand dieses Scheines sowie den darin zwingend vorzunehmenden Eintragungen des Erzeugers, Beförderers und Entsorgers von der (den) zuständigen Behörde(n) überprüft werden, ob der tatsächliche Entsorgungsweg mit dem genehmigten Weg übereinstimmt. Es würde der Pflicht der zuständigen Behörde zur Verbleibkontrolle widersprechen und Sinn und Zweck des Begleitscheinverfahrens geradezu auf den Kopf stellen, würde die Behörde den ihr vom Entsorger pflichtgemäß übersandten Begleitschein lediglich entgegennehmen und abheften, nicht aber inhaltlich prüfen. Damit liefe die Verbleibkontrolle vielmehr leer. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Deshalb bleibt es dabei, dass auch nach dem geänderten Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz die zuständigen Behörden die Begleitscheine - auch die von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben - zu prüfen hatten und damit eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne erbrachten

wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).

Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Schaffung des Gebührentatbestandes „Bearbeitung eines Begleitscheines“ sind ebenfalls nicht stichhaltig. Stellt die Prüfung eines Begleitscheins eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar, darf das Landesrecht diese ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufnehmen. Eine Pflicht, für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises und die Prüfung des Begleitscheins eine einheitliche Gebühr vorzusehen, lässt sich weder dem Bundes- noch dem Landesrecht entnehmen

dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).

Für ihren gegenteiligen Standpunkt nennt die Klägerin denn auch keine einschlägige Bestimmung. Die Vorzüge der saarländischen Lösung sind im angegriffenen Urteil (S. 25/26) überzeugend aufgezeigt.

Dass sich der Verordnungsgeber entschieden hat, für die Prüfung des Begleitscheins eine Rahmengebühr vorzusehen, ist ebenfalls gesetzeskonform. Damit wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, unterschiedlichen Fallgestaltungen unter Beachtung der Vorgaben des § 7 SGebG gerecht zu werden. Der Ausfüllung des Rahmens dienen die in der Behördenakte befindliche allgemeine Handreichung und die ergänzenden Erläuterungen durch den Beklagten im Rahmen dieses Prozesses. Eine entsprechende Staffelung bereits im Gebührentarif ist gesetzlich nicht geboten.

ccc. Die betragsmäßige Fixierung des Gebührenrahmens für die Bearbeitung eines Begleitscheins entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Das gilt insbesondere für die Gebührensatzuntergrenze von 7,- EUR/Schein (ohne EMAS-Abschlag).

Die materiellen Vorgaben zur Bestimmung des Gebührensatzes für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheines ergeben sich aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG. Nach Satz 1 richtet sich der Gebührensatz für Verwaltungsgebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner ist nach Satz 3 zu berücksichtigen. Die erstgenannte Regelung enthält damit das sog. Kostenüberschreitungsverbot, die zweite das Vorteilsprinzip. Das sind im Gebührenrecht gängige Prinzipien. Sie stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zueinander. Das erste ist eine an den Kosten der Amtshandlung ansetzende Veranschlagungsmaxime, durch die - zumindest auch - Anforderungen an die Zielsetzung der Gebühr - Kostendeckung - gestellt und eine ungefähre Obergrenze zulässigen Gebührenaufkommens markiert wird. Das andere setzt an dem Vorteil an, den der Gebührenschuldner aus der Amtshandlung zieht und der deutlich oberhalb der durch die Amtshandlung verursachten Kosten liegen kann.

Dazu, wie das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen Kostendeckungs- und Vorteilsprinzip zu lösen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat hierzu in seinem in dem angefochtenen Urteil großteils wörtlich wiedergegebenen Urteil vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,

die Auffassung vertreten, das Kostenüberschreitungsverbot besage jedenfalls nicht, dass die Anwendung des Gebührentarifs im Einzelfall nicht zu einer die Verwaltungskosten überschreitenden Gebühr führen dürfe; sonst bliebe für die Berücksichtigung des Vorteils des Gebührenschuldners von vornherein kein Raum. Vielmehr sei der Kostendeckungsgrundsatz des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden sind, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirken müssen, dass sie also Erträge abwerfen, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,

meint, das Kostenüberschreitungsverbot sei „eine bloße Veranschlagungsmaxime und stellt Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung“. Weder dem Kostenüberschreitungsverbot noch dem Vorteilsprinzip komme von Rechts wegen ein Vorrang zu; die Bedeutung und Gewichtung beider Gesichtspunkte obliege dem Normgeber.

Der erkennende Senat hält Folgendes für richtig:

Bei jeder Gebührensatzkalkulation nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG im Spannungsfeld zwischen Kostenüberschreitungsverbot und Vorteilsprinzip sind die einzelnen Faktoren rechnerisch nicht genau im Voraus zu bestimmen. Das gilt insbesondere für die Abschätzung der voraussichtlich durch die Amtshandlung entstehenden Kosten und für den aus der Amtshandlung voraussichtlich zu ziehenden Vorteil. Zwangsläufig sind insoweit Schätzungen und Wertungen notwendig, die nicht genau darauf überprüft werden können, ob sie letztlich „richtig“ und damit „allein rechtmäßig“ sind. Deshalb kann die Entscheidung des Normgebers nur darauf überprüft werden, ob sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gefällt wurde, angesichts der damaligen Vorgaben „vertretbar angenommen werden konnte“, wobei generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen

so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.

Durchzuführen ist die entsprechende Prüfung typischerweise anhand der Unterlagen, die der Festlegung von Gebührensätzen zugrunde lagen. Fehlen solche oder sind sie unergiebig, hat das mit der Sache befasste Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären und festzustellen, ob die Festsetzung des Gebührensatzes im Ergebnis gesetzeskonform ist. Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz

Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,

folgt der erkennende Senat für das saarländische Verwaltungsgebührenrecht nicht.

Fallbezogen ist zunächst festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber sich bei Einführung u.a. des neuen abfallrechtlichen Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausdrücklich zum Kostendeckungsprinzip bekannt hat. Das ergibt sich aus A.4 der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs

LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.

Dies bezog sich ersichtlich mit Blick auf Rahmengebühren auf deren Untergrenze. Das war und ist, was den Betrag von 7,- EUR für die Prüfung eines Begleitscheins anlangt, im Sinne der vorstehend aufgezeigten allgemeinen Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte eine vertretbare Annahme.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Universitätsrückmeldegebühren Baden-Württemberg

Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,

- diese Gebühr diente ausschließlich der Kostendeckung - setzt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung voraus. Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt

so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).

So liegt der konkrete Fall nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Mitarbeiterin B. ist der Senat davon überzeugt, dass diese Missbilligungsgrenze bei dem Gebührensatz von 7,- EUR/Begleitschein deutlich unterschritten ist.

Frau B. hat bei ihrer Anhörung nachvollziehbar dargelegt und anhand eines bearbeiteten Begleitscheins überzeugend aufgezeigt, wie die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins derzeit erfolgt und in dieser Form bereits in der Vergangenheit - schon im Jahre 2007 - vorgenommen wurde. Bereits damals stand nämlich dafür das Computerprogramm ASIS zur Verfügung. Der einzelne Bearbeiter nimmt einen Schein von dem ihm zugetragenen Stapel und drückt zunächst den Eingangsstempel auf. Das entsprechende Datum wird abgeglichen mit dem Zeitpunkt der Annahme durch den Entsorger, um einen etwaigen Verstoß gegen die Frist des § 11 Abs. 3 NachwV festzustellen. Sodann wird der Schein EDV-mäßig erfasst, wozu eine im EDV-System aufzurufende Maske verwendet wird. In diese wird das Eingangsdatum und - zweifach - die Begleitscheinnummer, der Abfallschlüssel, die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer jeweils mit Datum, die Abfallmenge (Gewicht) und die Entsorgungsnachweisnummer eingegeben. Das geschieht manuell. Ein Scanner ist nicht vorhanden. Nach den erwähnten Eingaben erscheinen auf dem Bildschirm aufgrund von Voreinstellungen die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernamen, die mit den entsprechenden Angaben im Begleitschein verglichen werden. Bei Sammelbegleitscheinen sind vielfach weitere Eingaben in das dafür vorgesehene Vermerkfeld vorzunehmen. Schließlich wird durch Ankreuzen kenntlich gemacht, ob eine Ausfertigung blau oder rosa vorliegt. Sodann läuft das Prüfprogramm automatisch ab, durch das insbesondere die Angaben aus den Begleitscheinen mit denen in den zugehörigen Entsorgungsnachweisen abgeglichen werden. Nach Abschluss dieses Prüfprogramms kommt entweder eine Fehlermeldung oder die Freigabe. Da bei Fehlermeldung der weitere Ablauf einen besonderen Gebührentatbestand darstellt - Nr. 2 Unternummer 6.10 -, muss dieser Fallgestaltung hier nicht weiter nachgegangen werden. Im Falle der Freigabe wird der Stempel „EDV - erfasst LUA“ aufgedrückt, und damit ist der eigentliche Prüfvorgang abgeschlossen. Sind die Ausfertigungen blau und rosa des Begleitscheins zusammen eingegangen ist und der Beklagte für die Bearbeitung beider zuständig, folgt lediglich noch die Ablage. Ist er dagegen nur für die Ausfertigung blau, nicht aber auch für die Ausfertigung rosa zuständig, werden die beiden Ausfertigungen voneinander getrennt. Die Ausfertigung blau wird abgelegt, und die Ausfertigung rosa wird zu dem Stapel gebracht, auf dem sich bereits andere Ausfertigungen rosa für die betreffende Behörde eines anderen Bundeslandes befinden. Diese Stapel werden in regelmäßigen Abständen abgesandt. Ist lediglich die Ausfertigung rosa eingegangen, wird diese nach Anbringen des Stempels ebenfalls abgelegt. Die Dauer des einzelnen Bearbeitungsvorgangs veranschlagte Frau B. - ohne Einbeziehung der Fälle, in denen es zu einer Fehlermeldung kam - zunächst auf im Mittel ca. 15 Minuten. Das relativierte sie allerdings später. Für viele Übernahmescheine sei mehr Zeit erforderlich; in „Normalfällen“ reichten oft 10 Minuten. Deutlich weniger als 15 Minuten benötige die Bearbeitung, wenn nur die Ausfertigung rosa aus einem anderen Bundesland eingehe, denn dann könne bei der Bearbeitung in erheblichem Umfang auf die zuvor erfolgten Eingaben der Behörde des anderen Bundeslandes zurückgegriffen werden. Da insbesondere die letztgenannte Fallgestaltung nach Angaben von Frau B. rund ein Drittel der Fälle ausmacht, hält der Senat deshalb eine Bearbeitungszeit pro Begleitschein im Mittel von 10 Minuten für belegt, wobei das Hilfstätigkeiten, wie sie auf der Poststelle, beim Abheften der Begleitscheine in Ordner sowie deren ordnungsgemäßem Archivieren anfallen, einschließt. Auch die Zeiten solcher Hilfstätigkeiten sind nämlich im gegebenen Zusammenhang berücksichtigungsfähig

ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.

Dieser Zeitansatz wird nicht dadurch erschüttert, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hinwies, dass ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten/Schein, der von Frau B. angegebenen Gesamtzahl der pro Jahr beim Beklagten eingehenden Begleitscheine - 43.000 - und der vom Beklagten in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14.8.2013 mitgeteilten durchschnittlichen Jahresarbeitsstundenzahl von 1.632 die zwei ausschließlich für die Bearbeitung von Begleitscheinen eingesetzten Kräfte kaum die Hälfte der Eingänge bewältigen könnten; vielmehr benötigte man dann vier Kräfte. Das ist rechnerisch nachvollziehbar. Allerdings hält der Senat - ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - die Angaben von Frau B. zur Zahl der beim Beklagten eingehenden Begleitscheine für unzutreffend. Vielmehr ergeben sich die richtigen Zahlen aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abfallbilanzen des saarländischen Umweltministeriums für die Jahre 2006/07, 2008, 2009, 2010 und 2011. Danach stieg die Zahl von rund 27.000 im Jahre 2006 auf über 33.000 im Jahre 2011. Allenfalls die Zahl für das Jahr 2006 kann die Klägerin in ihre „Kontrollrechnung“ einstellen, denn es kommt auf die Gegebenheiten zu dem Zeitpunkt, an dem der Gebührensatz festgesetzt wurde, an. Außerdem bringt der Senat nicht die von Frau B. zunächst genannte Bearbeitungsdauer von 15 Minuten/Schein in Ansatz, sondern 10 Minuten/Schein und hat dabei Arbeitszeiten von Hilfskräften einbezogen. Schließlich werden beim Beklagten nach dessen unbestritten gebliebenen Angaben gerade für schwierige und damit zeitaufwändige Fälle bei Bedarf zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Begleitscheinkontrolle zusätzlich hinzugezogen.

Der genannte Zeitansatz ist dann von entscheidender Bedeutung für die Höhe der durch die Amtshandlung verursachten Personalkosten. Darüber hinaus sind aber auch Sachkosten, wie sie u.a. für die Räumlichkeiten, das Büromaterial und das Computerprogramm entstehen, zu berücksichtigen. Bezüglich der Personalkosten greift der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2003

- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,

auf die Pauschalbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst - Stand: März 2006 -

Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013

zurück. Danach ergibt sich hier ein Ansatz von 40,30 EUR/Stunden ohne IT und 49,90 EUR/Stunde mit IT

zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.

Damit errechnet sich ein Kostenbetrag für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins von 6,72 EUR (ohne IT-Zuschlag) bzw. 8,32 EUR (mit IT-Zuschlag). Die Untergrenze der hier zur Überprüfung stehenden Rahmengebühr von 7,- EUR ist damit auf jeden Fall mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar. Auf die „Toleranzgrenze“ von 100 % muss nicht einmal zurückgegriffen werden, obwohl diese fallbezogen nach Auffassung des Senats in vollem Umfang zum Tragen gekommen wäre, da die Festsetzung des Gebührensatzes deswegen mit besonderen Problemen verbunden war, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Gesetzes bei der Landesverwaltung keine Erkenntnisse darüber vorlagen, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheins dauert. Die entsprechende Aufgabe oblag damals nämlich der privaten Sonderabfall-Service Saar GmbH, und diese interessierte nicht, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheines dauert, da sich diese Gesellschaft durch eine prozentuale Abgabe, die sich nach der Höhe der Entsorgungskosten richtete, finanzierte. Insoweit war die Festlegung des Gebührenrahmens bei Erlass des Gesetzes vom 15.3.2006 mit besonderen prognostischen Schwierigkeiten verbunden, was selbst eine Kostenüberdeckung von über 100 % als vertretbar erscheinen lassen könnte

vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.

Daraus folgt zugleich, dass selbst die Annahme einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer pro Begleitschein von - lediglich - sechs Minuten noch zu keinem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip führen würde.

Die Möglichkeit, die Gebühr von 7,- EUR auf bis zu 50,- EUR anzuheben, rechtfertigt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, den Nutzen der Amtshandlung für den (die) Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dieser Nutzen besteht darin, dass die Prüfung der Begleitscheine als Bestandteil der Abfallverbleibkontrolle Voraussetzung für die Verbringung des beim Erzeuger anfallenden Abfalls durch den Beförderer zum Entsorger zwecks Entsorgung ist. Der Abfallerzeuger könnte sich seiner gefährlichen Abfälle nicht entledigen, der Beförderer sie nicht transportieren und der Entsorger sie nicht entsorgen, keiner von ihnen also seinem Gewerbe nachgehen, wenn es nicht das Nachweisverfahren und dessen Kontrolle durch die Behörde gäbe. Damit sind alle drei Nutznießer der vom Beklagten erbrachten Amtshandlung, und daher ist es statthaft, jeweils zur - geringfügigen - Abschöpfung dieses Nutzens die Begleitscheingebühr von 7,- EUR bis auf den Höchstbetrag von 50,- EUR nach Maßgabe der Kriterien des § 7 SGebG anzuheben. Wie das im Einzelnen erfolgt, musste nicht der Verordnungsgeber im Detail regeln, sondern konnte der Verwaltung überlassen bleiben.

Von weitergehenden Ausführungen zur Gültigkeit des Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses und des zugeordneten Rahmengebührensatzes sieht der Senat ab, sondern verweist auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das gilt insbesondere für die Komplexe Äquivalenzprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.5.2013

- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),

erneut darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn die Gesetzgebungsbefugnis für eine bestimmte Rechtsmaterie bei den Bundesländern liegt, unterschiedliche Regelungen von Land zu Land nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern sogar gewollt sind.

bb. Die fallbezogene Anwendung der somit wirksamen Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch den angefochtenen Bescheid entspricht dem Grund nach der Rechtslage.

Durch den angefochtenen Gebührenbescheid wurden der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen in Rechnung gestellt, die beim Beklagten in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.7.2007 eingegangen sind. Dazu zählten insbesondere zu Beginn des Abrechnungszeitraums sicherlich noch Begleitscheine nach den §§ 15 f. der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2374), auf die sich zwar nicht die Nr. 2 Unternummer 6.11 - dort heißt es: §§ 15 f. NachwV -, wohl aber die amtliche Überschrift ausdrücklich bezieht. Die NachwV F. 2002 war allerdings mit Wirkung ab dem 1.2.2007 durch die NachwV in der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) ersetzt worden, wobei es sich um eine völlig neue Verordnung handelte und folgerichtig die NachwV F. 2002 durch Art. 8 der Verordnung vom 20.10.2006 ausdrücklich mit Wirkung zum 31.1.2007 außer Kraft gesetzt wurde. In der NachwV F. 2006 befindet sich die Regelung über die Abfallbegleitscheine in den §§ 10 f.. Infolge der Rechtsänderung sind Begleitscheine nach den §§ 15 f. NachwV F. 2002, für deren vorübergehende Fortgeltung eine Übergangsregelung galt (§ 30 NachwV F. 2006), nach und nach verschwunden, und alles spricht dafür, dass sich der angegriffene Gebührenbescheid auch, wenn nicht sogar überwiegend auf die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 bezieht. Darin stimmen die Beteiligten überein. Auch diese Fälle werden von der Unternummer 6.11 erfasst. Das mag sich zwar nicht zwingend daraus ergeben, dass die Unternummern 6.1 bis 6.19 der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, in denen durchweg auf bestimmte Paragraphen der NachwV F.2002 Bezug genommen ist, unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ (Unterstreichung durch den Senat) stehen, denn bei streng formaler Betrachtung ist die NachwV F. 2006 keine geänderte Fassung der NachwV F. 2002. Immerhin kommt aber in der angeführten Überschrift der Wille des Verordnungsgebers, der selbst bei der nächstfolgenden Überarbeitung der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch die Verordnung vom 7.2.2008 (Amtsbl. S. 399) keine Veranlassung zur Berichtigung der Unternummer 6.11 und der Überschrift des entsprechenden Abschnitts des Gebührenverzeichnisses sah, deutlich zum Ausdruck, die einzelnen Gebührentatbestände, auch wenn sie durch Bezugnahme auf einzelne Paragraphen der NachwV F. 2002 konkretisiert sind, im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge zu „dynamisieren’“. Dass nur dieses Normverständnis zutreffend sein kann, folgt jedenfalls daraus, dass der Begriff „Begleitschein nach §§ 15 f. NachwV“ seit Aufhebung der NachwV F. 2002 und dem Inkrafttreten der NachwV F. 2006 - auch - Begleitscheine nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 einschloss. Insbesondere den am Begleitscheinverfahren Beteiligten, also Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger, musste sich ein entsprechendes Normverständnis als allein sinnvoll geradezu aufdrängen, denn gerade diese konnten nicht davon ausgehen, die Bearbeitung der Begleitscheine erfolge nunmehr unentgeltlich. Auf die Perspektive dieser vom Gebührentatbestand Betroffenen kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,

entscheidend an.

Im Ergebnis stimmt diese Betrachtungsweise mit der vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Urteil vom 2.3.1995

- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,

vertretenen Rechtsauffassung überein. Mit dieser Entscheidung wurde eine Gebührenerhebung für eine „Stellungnahme nach § 10 a Abs. 1 BImSchG“ für rechtens erachtet, obwohl im Gebührenverzeichnis der einschlägige Tatbestand noch mit „Stellungnahme nach Art. 1 § 5 DDR-Umweltrahmengesetz“ - dem Vorläufer des § 10 a Abs. 1 BImSchG in den neuen Bundesländern - umschrieben war.

Dass die abgerechneten Begleitscheine tatsächlich in dem oben (S. 24/25) umschriebenen Sinne von Bediensteten des Beklagten bearbeitet wurden, stellt die Klägerin nicht in Abrede.

Mithin ist die Gebührenerhebung dem Grunde nach gerechtfertigt.

cc. Dasselbe gilt für die Höhe der Gebührenforderung. Sie entspricht dem normativ vorgegebenen Rahmen und beachtet die Vorgaben zu dessen Ausfüllung. Danach wird dann, wenn lediglich eine Ausfertigung des Begleitscheins zu prüfen ist, nur der Grundbetrag von 7,- EUR für die Bearbeitung in Ansatz gebracht, während dann, wenn die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten eingehen und verbleiben, eine gewichtsbezogene Erhöhung der Gebühr erfolgt. Diese Differenzierung widerspricht nicht, wie die Klägerin meint, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 14.8.2007

- 2 EO 110/07 -, n.v.,

sondern entspricht ihr gerade. Da allerdings in dem angefochtenen Bescheid in allen Fällen eine Gewichtsangabe zu den geprüften Begleitscheinen erfolgt ist, spricht ohnehin alles dafür, dass stets die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten verblieben.

Dass unter dieser Voraussetzung innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine gewichtsbezogene Gebührenstaffelung erfolgt ist, trägt § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG Rechnung. Es liegt nämlich auf der Hand, dass Erzeuger, Beförderer und Entsorger als Gewerbetreibende einen umso größeren finanziellen Nutzen von der Abfallverbringung und -entsorgung haben, je mehr Abfall verbracht und entsorgt wird. Dieses „Mehr“ am Gewicht festzumachen, drängt sich geradezu auf, da die entsprechende Angabe in jedem Abfallbegleitschein enthalten sein muss, also ohne weiteres als Bemessungsfaktor zur Verfügung steht. Jedes andere mengen- oder wertbezogene Kriterium müsste dagegen allein zum Zwecke der Gebührenerhebung gesondert erhoben werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Das erscheint nicht zuletzt angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der Gebühr unvertretbar.

Sonstige Einwände zur Gebührenhöhe sind weder konkret vorgetragen - der einschlägige Vortrag der Klägerin erscheint weitgehend eher theoretischer Natur und ist jedenfalls nicht auf den konkreten Fall bezogen - noch ersichtlich.

dd. Der Ansatz besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR rechtfertigt sich aus den §§ 2 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 1 Satz 2 SGebG. Auf die einschlägigen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (S. 29/30) wird Bezug genommen.

ee. Dass der Beklagte seine Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG. Der Klägerin ist die Bearbeitung der Begleitscheine im Rechtssinne (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG) zuzurechnen, da diese - auch - von ihr willentlich in Anspruch genommen wurde und zu ihren Gunsten erbracht worden ist. Das folgt daraus, dass die Klägerin - wie bereits mehrfach betont - für ihre gewerbliche Tätigkeit als Abfallbeförderer und Abfallentsorger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NachwV) - das war sie, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, in allen in dem angefochtenen Bescheid gebührenmäßig erfassten Fälle; ob sie zudem in allen oder einzelnen dieser Fälle Abfallerzeuger war, ist ungeklärt - auf die Abfallverbleibkontrolle und damit auf das Nachweisverfahren mittels der Abfallbegleitscheine angewiesen war und ist. Daher schuldet sie - gemäß § 12 Abs. 2 SGebG als Gesamtschuldnerin neben den anderen an der Abfallverbringung Beteiligten - die Gebühren und besonderen Auslagen

ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).

Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl zwischen den Gesamtschuldnern sind weder gerügt noch ersichtlich.

Erweist sich die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin mithin als rechtmäßig, so hat es bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bleiben. Die Berufung der Klägerin ist also zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Der Senat sieht die einschlägigen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung als hinreichend geklärt an.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.347,40 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 8.12.2010 zugelassene Berufung ist statthaft und wurde form- sowie fristgerecht eingelegt (§§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 2 VwGO). Die Berufungsbegründung ist ebenfalls rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Zwar war die Berufungsbegründungsfrist - nur - bis zum 1.5.2011 verlängert worden. Da der 1.5.2011 aber ein gesetzlicher Feiertag war, war der Eingang der Berufungsbegründung am 2.5.2011 noch fristwahrend (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, zu Recht abgewiesen.

a. Der angefochtene Bescheid genügt den verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Gebot der Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 SVwVfG). Der Bescheid nennt nämlich in entsprechender Anwendung des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO die festgesetzte Abgabe nach Art - gegliedert nach Gebühren und besonderen Auslagen - und Betrag und bezeichnet die Schuldnerin. Zudem umfasst er eine Liste mit den Nummern der Begleitscheine, für deren Bearbeitung die Gebühren gefordert werden, und erläutert die Gebührenberechnung nach Abrechnungszeitraum, Gebührensatz und Zahl sowie Gewicht der einzelnen Abfalltransporte. Dass die in Rechnung gestellten besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR nicht bereits im Verwaltungsverfahren, sondern erst im Verlaufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens näher erläutert wurden - es handelt sich um Portokosten -, stellt zumindest keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel dar. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGebG sind nämlich besondere Auslagen zu erstatten. Es besteht also strikte Erhebungspflicht. Folglich bliebe eine - unterstellt - zunächst fehlende nähere Begründung der Position „besondere Auslagen“ folgenlos (§ 46 SVwVfG).

b. Die streitige Heranziehung der Klägerin zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.346,40 EUR und zu besonderen Auslagen in Höhe von 1,00 EUR ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.

aa. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen rechtfertigt sich aus Unternummer 6.11 der Nr. 2 „Abfallrechtliche Angelegenheiten“ der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der seit dem 1.1.2007 geltenden und daher fallbezogen maßgeblichen Fassung des Art. 4 des Gesetzes Nr. 1590 zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung vom 15.3.2006 (Amtsbl. S. 602). Danach wird für die „Bearbeitung eines Begleitscheines nach §§ 15 f. NachwV“ eine Gebühr von 7,- bis 50,- EUR erhoben. Diese verordnungsrechtliche Regelung ist sowohl formell als auch materiell wirksam und fallbezogen rechtsfehlerfrei angewandt.

aaa. Grundlage der Rechtsverordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und speziell für die hier einschlägige Nr. 2 Unternummer 6.11 ist § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland - SGebG - vom 24.6.1964 (Amtsbl. S. 629). Dieses Gesetz wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1544 vom 18.2.2004 (Amtsbl. S. 822) mit Wirkung vom 1.6.2004 (Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 18.2.2004) wesentlich geändert. Diese Änderungen erfolgten mit Blick auf die sog. große Verfassungsreform im Saarland durch das Gesetz vom 4.7.1979 (Amtsbl. S. 650). Damals wurden insbesondere die früher in Art. 106 und nunmehr in Art. 104 SVerf festgelegten landesverfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen verschärft, vor allem bestimmt, dass - in Anlehnung an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - das Landesgesetz, das zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmen muss

zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.

Damit war dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7,

und ist der hieran anknüpfenden Argumentation in dem angegriffenen Urteil, in dem das Verwaltungsgericht sowohl die Änderung der Verfassung des Saarlandes als auch die des Saarländischen Gebührengesetzes außer Acht gelassen hat, die Grundlage entzogen. Das wirkt sich indes im Ergebnis nicht zugunsten der Klägerin aus. Die Voraussetzungen des Art. 104 SVerf sind nämlich sowohl bei dem Saarländischen Gebührengesetz als auch bei der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis allgemein und mit Blick auf die hier interessierende Nr. 2 Unternummer 6.11 erfüllt.

§ 5 Abs. 1 SGebG ermächtigt ausdrücklich die Landesregierung, durch Rechtsverordnung das Allgemeine Gebührenverzeichnis zu erlassen, in das grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände aufgenommen werden sollen. Das ist im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SVerf die „Ermächtigung“ bzw. „Rechtsgrundlage“ zum Erlass der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis. Diese - und nur diese – Bestimmung musste folglich zur Erfüllung des Zitiergebotes des Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf zu Beginn der Verordnung über das Allgemeine Gebührenverzeichnis genannt werden. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich vertretene Meinung der Klägerin, angegeben werden müssten zudem alle Vorschriften des ermächtigenden Gesetzes, die im Verständnis des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bestimmten, geht fehl. Art. 104 Abs. 1 SVerf unterscheidet klar zwischen der „Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen“ als der „Rechtsgrundlage“, die in der Verordnung genannt werden muss, und „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung, die „das Gesetz“ festlegen muss. Bezüglich der letztgenannten Anforderungen ist kein Zitiergebot ausgesprochen, sondern werden lediglich eine Regelungspflicht des Gesetzgebers und – hieraus folgend – eine materielle Bindung des Verordnungsgebers begründet

wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.

Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 5 Abs. 1 SGebG erteilten Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ergeben sich aus einer Gesamtschau der §§ 1, 6 und 7 SGebG. § 5 Abs. 1 SGebG enthält lediglich die allgemeine Vorgabe, grundsätzlich alle gebührenpflichtigen Tatbestände ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufzunehmen. Gebührenpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SGebG u.a. „Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes“. Der Begriff der Amtshandlung wird gesetzlich nicht abschließend umschrieben, sondern als unbestimmter Rechtsbegriff vorausgesetzt, dessen genauer Inhalt nach allgemeinen juristischen Regeln durch Auslegung zu ermitteln ist. Dabei liefert der Gesetzgeber aber ganz wesentliche Anhaltspunkte für das gebotene Verständnis des genannten Rechtsbegriffs, indem er festlegt, was „Amtshandlungen im Sinne des Gesetzes ... auch“ sind, nämlich u.a. - hier von Interesse - „Prüfungen“ (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG; vgl. ferner § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGebG). Weiterhin bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG, dass Amtshandlungen nur dann durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfen werden dürfen, wenn sie „individuell zurechenbar sind“, was nach Satz 2 „insbesondere“ zutrifft, wenn sie - Nr. 1 - „beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden“ oder – Nr. 2 - „durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind“. Damit sind hinreichende Vorgaben zu den durch Aufnahme ins Allgemeine Gebührenverzeichnis einer Gebührenpflicht unterworfenen Tatbeständen im Gesetz selbst enthalten.

Ebenso ist der Entscheidungsfreiraum des Verordnungsgebers in Bezug auf die Ausgestaltung der Abgabe ausreichend im Gesetz selbst begrenzt. Zugelassen sind ausschließlich Gebühren, wobei zu beachten ist, dass mit dem Begriff der Gebühr als einem juristischen Fachausdruck bestimmte Vorgaben verbunden sind. Sodann wird bestimmt, dass „feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren“ zulässig sind (§ 6 Abs. 2 SGebG). Die im Allgemeinen Gebührenverzeichnis festzulegenden Gebührensätze richten sich bei festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs (§ 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG). Bei der Bemessung der Verwaltungsgebühr ist der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG). Das genügt dem Gebot des Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf.

Weitere Ausführungen erübrigen sich, da die Klägerin nach einem Hinweis des Senats auf Art. 104 Abs. 1 Satz 2 SVerf und die Umsetzung dieser landesverfassungsrechtlichen Vorgaben im Saarländischen Gebührengesetz durch das Änderungsgesetz vom 18.2.2004 die Unwirksamkeit der Ermächtigung zum Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausschließlich noch mit Blick auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Zitiergebot begründet hat.

bbb. Die Aufnahme der Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen als gebührenpflichtigen Tatbestand in das Allgemeine Gebührenverzeichnis ist zu Recht erfolgt.

Bei der Begleitscheinbearbeitung handelt es sich um eine Amtshandlung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a i.V.m. Satz 2 SGebG. Dabei ist vorab das - angebliche - Verständnis der Klägerin vom Begriff „Bearbeiten“ in Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses im Sinne eines Einwirkens auf die papierne Substanz des Begleitscheins als verfehlt zurückzuweisen. Gemeint ist mit Bearbeiten von Begleitscheinen - ähnlich dem Verständnis vom Bearbeiten von Akten - deren Auswertung, das typischerweise an einem Prüfprogramm ausgerichtet ist. Ein derartiger Vorgang erfolgt, wie die Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Bediensteten B. durch den Senat zweifelsfrei ergeben hat, mit jedem beim Beklagten eingehenden Begleitschein. Dabei ist der entsprechende Prüfvorgang allerdings in erheblichen Teilen durch ein Computerprogramm automatisiert, und das traf so bereits während des hier interessierenden Gebührenerhebungszeitraums vom 1.3. bis zum 31.7.2007 zu. Anders als früher, als der Abgleich zwischen den Eintragungen im Begleitschein und den Vorgaben des Entsorgungsnachweises mittels Beiziehens des Entsorgungsnachweises durchgeführt wurde, ist dies seit Einführung des Computerprogramms ASIS wesentlich erleichtert und beschleunigt, denn in diesem System sind die entscheidenden Angaben aus dem Entsorgungsnachweis gespeichert und nach Eingabe der Daten aus dem einzelnen Begleitschein erfolgt der Abgleich elektronisch, wobei abschließend entweder - bei Abweichungen zwischen Entsorgungsnachweis und Begleitschein - eine Fehlermeldung oder - bei Übereinstimmung - eine Freigabe erfolgt. Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ändert aber nichts daran, dass - wie früher - ein Abgleich zwischen dem bei Prüfung des Entsorgungsnachweises für einen bestimmten Abfall für zulässig erachteten Entsorgungsweg und der im Begleitschein aufgezeigten tatsächlichen Verbringung durchgeführt wird. Von daher verfehlt die Meinung der Klägerin, der einzelne Begleitschein werde lediglich erfasst und dann abgeheftet, den zentralen Punkt dessen, was beim Beklagten nach Eingang eines Begleitscheines an Bearbeitung erfolgt. Deshalb stimmt der Senat zwar der Einschätzung der Klägerin zu, dass der Gebührentatbestand möglicherweise besser als „Prüfung“ statt als „Bearbeitung“ des Begleitscheins gekennzeichnet worden wäre. Dies ändert aber nichts an der für jeden klar erkennbaren Tatsache, dass eben die Prüfung - nebst damit verbundenen Begleittätigkeiten - mit „Bearbeitung“ gemeint ist.

Diese Bearbeitung stellt eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar. Diesen unbestimmten Rechtsbegriff hat der Verwaltungsgerichtshof München im Zusammenhang mit der Kontrolle von Abfallbegleitscheinen in mehreren Urteilen vom 2.8.2007

- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,

folgendermaßen definiert: Entfaltung hoheitlicher Tätigkeit in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben außerhalb des fiskalischen oder rein wirtschaftlichen Bereichs, ohne dass es darauf ankommt, ob und welche unmittelbare rechtserhebliche Bedeutung sie hat, sofern sie nach außen gegenüber dem als Gebührenschuldner in Anspruch zu Nehmenden unmittelbar in Erscheinung tritt. Davon ausgehend verweist der Verwaltungsgerichthof München darauf, dass das KrW-/AbfG die Beseitigung bestimmter Abfälle durch den Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer, Besitzer und Betreiber von Entsorgungseinrichtungen vorschreibe und dass die zuständige Behörde den gesamten Entsorgungsvorgang zu überwachen habe. Hierzu sei u.a. ein Nachweisverfahren eingeführt, das einen bestimmten Handlungsablauf und hierauf bezogene Kontrollmaßnahmen der Behörde vorsehe. Dazu gehörten nicht lediglich die Entgegennahme und das Abheften der Begleitscheine - das würde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel

Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,

nicht zur Bejahung einer Amtshandlung ausreichen -, sondern eine Kontrolle, dass der gesamte Ablauf gesetzeskonform erfolgt sei. Die erforderliche Außenwirkung der Kontrolle liege zum einen in der Kenntnis der am Nachweisverfahren Beteiligten, dass ein Nachweisverfahren vorgeschrieben sei und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung behördlich kontrolliert werde. Bereits die ständige Einbindung der Behörde in den Entsorgungsvorgang erfülle das Merkmal der Außenwirkung. Zudem müsse diese Kontrolltätigkeit der Behörde allen am Entsorgungsvorgang Beteiligten bewusst sein, zumal diese Mitführungs-, Eintragungs-, Übergabe- bzw. Übersendungspflichten bezüglich der Begleitscheine träfen. Schließlich entspreche es der Systematik des Gesetzes, die gesamten Entsorgungskosten, wozu auch die Kosten der Kontrolltätigkeit der Behörden gehörten, den am Entsorgungsvorgang Beteiligten - Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger - aufzuerlegen, denn die Entsorgung sei gerade deren Geschäft und könne ohne die behördliche Überwachung so nicht betrieben werden. Daran hatte das Bundesverwaltungsgericht ausweislich seiner Beschlüsse vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.

aus bundesrechtlicher Sicht nichts auszusetzen.

Auch der erkennende Senat hält diese Auffassung für überzeugend. Speziell bezogen auf das saarländische Landesrecht spricht zudem alles dafür, das Bearbeiten der Begleitscheine durch den Beklagten als „Prüfung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 SGebG einzustufen - eine entsprechende Begrifflichkeit verwendet auch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

und dass alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde, insbesondere die Bearbeitung der Begleitscheine, im Verständnis des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 2. Variante - SGebG „willentlich in Anspruch nehmen“, zudem die behördliche Tätigkeit - zumindest auch - „zugunsten der Leistungsempfänger“ erbracht wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 – 3. Variante - SGebG), mithin allen „individuell zurechenbar“ ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SGebG). Das ist allgemein anerkannte Voraussetzung zur Rechtfertigung einer Gebührenerhebung. Mit ähnlichen Erwägungen wird die grundsätzliche Gebührenpflichtigkeit von Prüfungen anderer gesetzlicher Nachweise bejaht. Hinzuweisen ist insbesondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.8.1999

- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,

betreffend die Prüfung einer gesetzlich vorgeschriebenen Emissionserklärung und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 7.5.2003

-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,

für die Prüfung der Anzeige der beabsichtigten Ausbringung von Klärschlamm.

Was die Klägerin dem entgegenhält, überzeugt nicht. Das gilt insbesondere für ihren Haupteinwand, der Beklagte sei zur Kontrolle der Begleitscheine nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt; diese würden ihm vielmehr lediglich zu Informationszwecken übersandt, wobei die Übersendungspflicht nicht einmal bußgeldbewehrt sei; der Beklagte habe die Scheine nach ihrem Eingang - nur - zu registrieren und geordnet abzulegen.

Eine vergleichbare Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht in den bereits mehrfach genannten Beschlüssen vom 13.5.2008

- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,

unter der Geltung des KrW-/AbfG a.F. und der NachwV F. 2002 ausdrücklich als verfehlt zurückgewiesen: § 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG a.F. verweise auf § 42 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F., wonach die Belege der zuständigen Behörde „zur Prüfung vorzulegen“ seien, wobei diese Prüfung dazu diene, die Erfüllung der den Anlagebetreibern, Einsammlern und Beförderern bei der Abfallverbringung obliegenden Pflichten sicherzustellen und daher nicht in einem bloßen formalen Akt der Entgegennahme der Begleitscheine bestehen könne, sondern in einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs. Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Richtig ist allerdings, dass die vom Bundesverwaltungsgericht zitierten §§ 42 und 43 KrW-/AbfG a.F. durch Art. 1 Nr. 14 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15.7.2006 (BGBl. I 1619) mit Wirkung vom 21.7.2006 ersetzt wurden. In dem hier interessierenden Zusammenhang besagen die Neuregelungen indes nichts entscheidend anderes. So haben nach § 43 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. „die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle ... der zuständigen Behörde ... die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen“. Dazu wird der Nachweis geführt - 1. - vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers oder Einsammlers zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde - sog. Vorabkontrolle - und - 2. - über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle - sog. Verbleibkontrolle -. Der Erfüllung der zuletzt genannten Pflicht dient das durch die NachwV F.2006 teilweise neu gestaltete Begleitscheinverfahren, das u.a. weiterhin vorsieht, dass die ausgefüllten Begleitscheinausfertigungen blau und rosa spätestens zehn Kalendertage nach Annahme der Abfälle vom Entsorger der für ihn zuständigen Behörde übergeben oder übersandt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 1. Teil NachwV F. 2006). Die bei ihr eingehenden Begleitscheine hat die Behörde nicht lediglich zu den Akten zu nehmen, sondern zu prüfen. Dafür spricht bereits die Tatsache, dass die vom Entsorger dem Beförderer und Erzeuger zu übersendenden Ausfertigungen der Begleitscheine „zu deren Registern“ zu nehmen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 2. Teil NachwV F. 2006). Das trägt den Gegenschluss, dass die Behörde die bei ihr eingehenden Exemplare nicht nur zu den Akten zu nehmen hat, sondern dass sie weitergehende Verpflichtungen treffen. Dies folgt zudem aus ihrer allgemeinen, in § 40 Abs. 1 KrW-/AbfG n.F. festgeschriebenen Pflicht, die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zu überwachen. Zu dieser Überwachungsaufgabe zählt - neben dem Durchsetzen von Auskunfts- und Registerpflichten (§§ 40 Abs. 2, 42 KrW-/AbfG n.F.) - im Rahmen der Verbleibkontrolle gefährlicher Abfälle die Überprüfung, ob die Nachweispflichten nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG n.F. erfüllt sind. Nur dies entspricht auch der europarechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit gefährlicher Abfälle von der Erzeugung bis zu ihrem endgültigen Bestimmungsort sowie zu ihrer Überwachung zu treffen und hierzu eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle des Verbringens von Abfällen festzulegen

dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.

Gerade wegen des mit gefährlichen Abfällen verbundenen Gefahrenpotentials ist deren Verbringung einem obligatorischen Nachweisverfahren unterworfen. Die ständige Kontrolle des Entsorgungsvorgangs beginnend im Betrieb des Abfallerzeugers bis zum Abfallentsorger durch die zuständige Behörde erfolgt zwar nicht vor Ort oder unterwegs, wohl aber mittels des Begleitscheins. Darin ist der behördlicherseits als sicher anerkannte Entsorgungsweg eingetragen und deshalb kann anhand dieses Scheines sowie den darin zwingend vorzunehmenden Eintragungen des Erzeugers, Beförderers und Entsorgers von der (den) zuständigen Behörde(n) überprüft werden, ob der tatsächliche Entsorgungsweg mit dem genehmigten Weg übereinstimmt. Es würde der Pflicht der zuständigen Behörde zur Verbleibkontrolle widersprechen und Sinn und Zweck des Begleitscheinverfahrens geradezu auf den Kopf stellen, würde die Behörde den ihr vom Entsorger pflichtgemäß übersandten Begleitschein lediglich entgegennehmen und abheften, nicht aber inhaltlich prüfen. Damit liefe die Verbleibkontrolle vielmehr leer. Das kann der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Deshalb bleibt es dabei, dass auch nach dem geänderten Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz die zuständigen Behörden die Begleitscheine - auch die von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben - zu prüfen hatten und damit eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne erbrachten

wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).

Die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Schaffung des Gebührentatbestandes „Bearbeitung eines Begleitscheines“ sind ebenfalls nicht stichhaltig. Stellt die Prüfung eines Begleitscheins eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne dar, darf das Landesrecht diese ins Allgemeine Gebührenverzeichnis aufnehmen. Eine Pflicht, für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises und die Prüfung des Begleitscheins eine einheitliche Gebühr vorzusehen, lässt sich weder dem Bundes- noch dem Landesrecht entnehmen

dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).

Für ihren gegenteiligen Standpunkt nennt die Klägerin denn auch keine einschlägige Bestimmung. Die Vorzüge der saarländischen Lösung sind im angegriffenen Urteil (S. 25/26) überzeugend aufgezeigt.

Dass sich der Verordnungsgeber entschieden hat, für die Prüfung des Begleitscheins eine Rahmengebühr vorzusehen, ist ebenfalls gesetzeskonform. Damit wird der Verwaltung die Möglichkeit eröffnet, unterschiedlichen Fallgestaltungen unter Beachtung der Vorgaben des § 7 SGebG gerecht zu werden. Der Ausfüllung des Rahmens dienen die in der Behördenakte befindliche allgemeine Handreichung und die ergänzenden Erläuterungen durch den Beklagten im Rahmen dieses Prozesses. Eine entsprechende Staffelung bereits im Gebührentarif ist gesetzlich nicht geboten.

ccc. Die betragsmäßige Fixierung des Gebührenrahmens für die Bearbeitung eines Begleitscheins entspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Das gilt insbesondere für die Gebührensatzuntergrenze von 7,- EUR/Schein (ohne EMAS-Abschlag).

Die materiellen Vorgaben zur Bestimmung des Gebührensatzes für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheines ergeben sich aus § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG. Nach Satz 1 richtet sich der Gebührensatz für Verwaltungsgebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner ist nach Satz 3 zu berücksichtigen. Die erstgenannte Regelung enthält damit das sog. Kostenüberschreitungsverbot, die zweite das Vorteilsprinzip. Das sind im Gebührenrecht gängige Prinzipien. Sie stehen allerdings in einem Spannungsverhältnis zueinander. Das erste ist eine an den Kosten der Amtshandlung ansetzende Veranschlagungsmaxime, durch die - zumindest auch - Anforderungen an die Zielsetzung der Gebühr - Kostendeckung - gestellt und eine ungefähre Obergrenze zulässigen Gebührenaufkommens markiert wird. Das andere setzt an dem Vorteil an, den der Gebührenschuldner aus der Amtshandlung zieht und der deutlich oberhalb der durch die Amtshandlung verursachten Kosten liegen kann.

Dazu, wie das aufgezeigte Spannungsverhältnis zwischen Kostendeckungs- und Vorteilsprinzip zu lösen ist, bestehen unterschiedliche Auffassungen. Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes hat hierzu in seinem in dem angefochtenen Urteil großteils wörtlich wiedergegebenen Urteil vom 25.10.1968

- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,

die Auffassung vertreten, das Kostenüberschreitungsverbot besage jedenfalls nicht, dass die Anwendung des Gebührentarifs im Einzelfall nicht zu einer die Verwaltungskosten überschreitenden Gebühr führen dürfe; sonst bliebe für die Berücksichtigung des Vorteils des Gebührenschuldners von vornherein kein Raum. Vielmehr sei der Kostendeckungsgrundsatz des § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG nur verletzt, wenn die Gebühren in ihrer Höhe von vornherein so festgesetzt worden sind, dass sie sich als zusätzliche Einnahmequelle auswirken müssen, dass sie also Erträge abwerfen, die die Ausgaben der Verwaltung nicht unerheblich überschreiten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim

Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,

meint, das Kostenüberschreitungsverbot sei „eine bloße Veranschlagungsmaxime und stellt Anforderungen an die Zielsetzung der Gebührenerhebung“. Weder dem Kostenüberschreitungsverbot noch dem Vorteilsprinzip komme von Rechts wegen ein Vorrang zu; die Bedeutung und Gewichtung beider Gesichtspunkte obliege dem Normgeber.

Der erkennende Senat hält Folgendes für richtig:

Bei jeder Gebührensatzkalkulation nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 3 SGebG im Spannungsfeld zwischen Kostenüberschreitungsverbot und Vorteilsprinzip sind die einzelnen Faktoren rechnerisch nicht genau im Voraus zu bestimmen. Das gilt insbesondere für die Abschätzung der voraussichtlich durch die Amtshandlung entstehenden Kosten und für den aus der Amtshandlung voraussichtlich zu ziehenden Vorteil. Zwangsläufig sind insoweit Schätzungen und Wertungen notwendig, die nicht genau darauf überprüft werden können, ob sie letztlich „richtig“ und damit „allein rechtmäßig“ sind. Deshalb kann die Entscheidung des Normgebers nur darauf überprüft werden, ob sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gefällt wurde, angesichts der damaligen Vorgaben „vertretbar angenommen werden konnte“, wobei generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen

so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.

Durchzuführen ist die entsprechende Prüfung typischerweise anhand der Unterlagen, die der Festlegung von Gebührensätzen zugrunde lagen. Fehlen solche oder sind sie unergiebig, hat das mit der Sache befasste Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Amtsermittlung den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären und festzustellen, ob die Festsetzung des Gebührensatzes im Ergebnis gesetzeskonform ist. Der gegenteiligen Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz

Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,

folgt der erkennende Senat für das saarländische Verwaltungsgebührenrecht nicht.

Fallbezogen ist zunächst festzustellen, dass der saarländische Gesetzgeber sich bei Einführung u.a. des neuen abfallrechtlichen Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses ausdrücklich zum Kostendeckungsprinzip bekannt hat. Das ergibt sich aus A.4 der Begründung des entsprechenden Gesetzentwurfs

LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.

Dies bezog sich ersichtlich mit Blick auf Rahmengebühren auf deren Untergrenze. Das war und ist, was den Betrag von 7,- EUR für die Prüfung eines Begleitscheins anlangt, im Sinne der vorstehend aufgezeigten allgemeinen Kontrollbefugnis der Verwaltungsgerichte eine vertretbare Annahme.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Universitätsrückmeldegebühren Baden-Württemberg

Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,

- diese Gebühr diente ausschließlich der Kostendeckung - setzt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung voraus. Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt

so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).

So liegt der konkrete Fall nicht. Aufgrund der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Anhörung der seit Jahren beim Beklagten für die Bearbeitung der Abfallbegleitscheine zuständigen Mitarbeiterin B. ist der Senat davon überzeugt, dass diese Missbilligungsgrenze bei dem Gebührensatz von 7,- EUR/Begleitschein deutlich unterschritten ist.

Frau B. hat bei ihrer Anhörung nachvollziehbar dargelegt und anhand eines bearbeiteten Begleitscheins überzeugend aufgezeigt, wie die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins derzeit erfolgt und in dieser Form bereits in der Vergangenheit - schon im Jahre 2007 - vorgenommen wurde. Bereits damals stand nämlich dafür das Computerprogramm ASIS zur Verfügung. Der einzelne Bearbeiter nimmt einen Schein von dem ihm zugetragenen Stapel und drückt zunächst den Eingangsstempel auf. Das entsprechende Datum wird abgeglichen mit dem Zeitpunkt der Annahme durch den Entsorger, um einen etwaigen Verstoß gegen die Frist des § 11 Abs. 3 NachwV festzustellen. Sodann wird der Schein EDV-mäßig erfasst, wozu eine im EDV-System aufzurufende Maske verwendet wird. In diese wird das Eingangsdatum und - zweifach - die Begleitscheinnummer, der Abfallschlüssel, die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummer jeweils mit Datum, die Abfallmenge (Gewicht) und die Entsorgungsnachweisnummer eingegeben. Das geschieht manuell. Ein Scanner ist nicht vorhanden. Nach den erwähnten Eingaben erscheinen auf dem Bildschirm aufgrund von Voreinstellungen die Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernamen, die mit den entsprechenden Angaben im Begleitschein verglichen werden. Bei Sammelbegleitscheinen sind vielfach weitere Eingaben in das dafür vorgesehene Vermerkfeld vorzunehmen. Schließlich wird durch Ankreuzen kenntlich gemacht, ob eine Ausfertigung blau oder rosa vorliegt. Sodann läuft das Prüfprogramm automatisch ab, durch das insbesondere die Angaben aus den Begleitscheinen mit denen in den zugehörigen Entsorgungsnachweisen abgeglichen werden. Nach Abschluss dieses Prüfprogramms kommt entweder eine Fehlermeldung oder die Freigabe. Da bei Fehlermeldung der weitere Ablauf einen besonderen Gebührentatbestand darstellt - Nr. 2 Unternummer 6.10 -, muss dieser Fallgestaltung hier nicht weiter nachgegangen werden. Im Falle der Freigabe wird der Stempel „EDV - erfasst LUA“ aufgedrückt, und damit ist der eigentliche Prüfvorgang abgeschlossen. Sind die Ausfertigungen blau und rosa des Begleitscheins zusammen eingegangen ist und der Beklagte für die Bearbeitung beider zuständig, folgt lediglich noch die Ablage. Ist er dagegen nur für die Ausfertigung blau, nicht aber auch für die Ausfertigung rosa zuständig, werden die beiden Ausfertigungen voneinander getrennt. Die Ausfertigung blau wird abgelegt, und die Ausfertigung rosa wird zu dem Stapel gebracht, auf dem sich bereits andere Ausfertigungen rosa für die betreffende Behörde eines anderen Bundeslandes befinden. Diese Stapel werden in regelmäßigen Abständen abgesandt. Ist lediglich die Ausfertigung rosa eingegangen, wird diese nach Anbringen des Stempels ebenfalls abgelegt. Die Dauer des einzelnen Bearbeitungsvorgangs veranschlagte Frau B. - ohne Einbeziehung der Fälle, in denen es zu einer Fehlermeldung kam - zunächst auf im Mittel ca. 15 Minuten. Das relativierte sie allerdings später. Für viele Übernahmescheine sei mehr Zeit erforderlich; in „Normalfällen“ reichten oft 10 Minuten. Deutlich weniger als 15 Minuten benötige die Bearbeitung, wenn nur die Ausfertigung rosa aus einem anderen Bundesland eingehe, denn dann könne bei der Bearbeitung in erheblichem Umfang auf die zuvor erfolgten Eingaben der Behörde des anderen Bundeslandes zurückgegriffen werden. Da insbesondere die letztgenannte Fallgestaltung nach Angaben von Frau B. rund ein Drittel der Fälle ausmacht, hält der Senat deshalb eine Bearbeitungszeit pro Begleitschein im Mittel von 10 Minuten für belegt, wobei das Hilfstätigkeiten, wie sie auf der Poststelle, beim Abheften der Begleitscheine in Ordner sowie deren ordnungsgemäßem Archivieren anfallen, einschließt. Auch die Zeiten solcher Hilfstätigkeiten sind nämlich im gegebenen Zusammenhang berücksichtigungsfähig

ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.

Dieser Zeitansatz wird nicht dadurch erschüttert, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hinwies, dass ausgehend von einer Bearbeitungszeit von 15 Minuten/Schein, der von Frau B. angegebenen Gesamtzahl der pro Jahr beim Beklagten eingehenden Begleitscheine - 43.000 - und der vom Beklagten in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 14.8.2013 mitgeteilten durchschnittlichen Jahresarbeitsstundenzahl von 1.632 die zwei ausschließlich für die Bearbeitung von Begleitscheinen eingesetzten Kräfte kaum die Hälfte der Eingänge bewältigen könnten; vielmehr benötigte man dann vier Kräfte. Das ist rechnerisch nachvollziehbar. Allerdings hält der Senat - ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin - die Angaben von Frau B. zur Zahl der beim Beklagten eingehenden Begleitscheine für unzutreffend. Vielmehr ergeben sich die richtigen Zahlen aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Abfallbilanzen des saarländischen Umweltministeriums für die Jahre 2006/07, 2008, 2009, 2010 und 2011. Danach stieg die Zahl von rund 27.000 im Jahre 2006 auf über 33.000 im Jahre 2011. Allenfalls die Zahl für das Jahr 2006 kann die Klägerin in ihre „Kontrollrechnung“ einstellen, denn es kommt auf die Gegebenheiten zu dem Zeitpunkt, an dem der Gebührensatz festgesetzt wurde, an. Außerdem bringt der Senat nicht die von Frau B. zunächst genannte Bearbeitungsdauer von 15 Minuten/Schein in Ansatz, sondern 10 Minuten/Schein und hat dabei Arbeitszeiten von Hilfskräften einbezogen. Schließlich werden beim Beklagten nach dessen unbestritten gebliebenen Angaben gerade für schwierige und damit zeitaufwändige Fälle bei Bedarf zwei Mitarbeiter des gehobenen Dienstes zur Begleitscheinkontrolle zusätzlich hinzugezogen.

Der genannte Zeitansatz ist dann von entscheidender Bedeutung für die Höhe der durch die Amtshandlung verursachten Personalkosten. Darüber hinaus sind aber auch Sachkosten, wie sie u.a. für die Räumlichkeiten, das Büromaterial und das Computerprogramm entstehen, zu berücksichtigen. Bezüglich der Personalkosten greift der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.3.2003

- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,

auf die Pauschalbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im höheren, gehobenen, mittleren und einfachen Dienst - Stand: März 2006 -

Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013

zurück. Danach ergibt sich hier ein Ansatz von 40,30 EUR/Stunden ohne IT und 49,90 EUR/Stunde mit IT

zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.

Damit errechnet sich ein Kostenbetrag für die Bearbeitung eines Abfallbegleitscheins von 6,72 EUR (ohne IT-Zuschlag) bzw. 8,32 EUR (mit IT-Zuschlag). Die Untergrenze der hier zur Überprüfung stehenden Rahmengebühr von 7,- EUR ist damit auf jeden Fall mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar. Auf die „Toleranzgrenze“ von 100 % muss nicht einmal zurückgegriffen werden, obwohl diese fallbezogen nach Auffassung des Senats in vollem Umfang zum Tragen gekommen wäre, da die Festsetzung des Gebührensatzes deswegen mit besonderen Problemen verbunden war, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des entsprechenden Gesetzes bei der Landesverwaltung keine Erkenntnisse darüber vorlagen, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheins dauert. Die entsprechende Aufgabe oblag damals nämlich der privaten Sonderabfall-Service Saar GmbH, und diese interessierte nicht, wie lange die Bearbeitung eines Begleitscheines dauert, da sich diese Gesellschaft durch eine prozentuale Abgabe, die sich nach der Höhe der Entsorgungskosten richtete, finanzierte. Insoweit war die Festlegung des Gebührenrahmens bei Erlass des Gesetzes vom 15.3.2006 mit besonderen prognostischen Schwierigkeiten verbunden, was selbst eine Kostenüberdeckung von über 100 % als vertretbar erscheinen lassen könnte

vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.

Daraus folgt zugleich, dass selbst die Annahme einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer pro Begleitschein von - lediglich - sechs Minuten noch zu keinem Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip führen würde.

Die Möglichkeit, die Gebühr von 7,- EUR auf bis zu 50,- EUR anzuheben, rechtfertigt sich aus § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, den Nutzen der Amtshandlung für den (die) Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Dieser Nutzen besteht darin, dass die Prüfung der Begleitscheine als Bestandteil der Abfallverbleibkontrolle Voraussetzung für die Verbringung des beim Erzeuger anfallenden Abfalls durch den Beförderer zum Entsorger zwecks Entsorgung ist. Der Abfallerzeuger könnte sich seiner gefährlichen Abfälle nicht entledigen, der Beförderer sie nicht transportieren und der Entsorger sie nicht entsorgen, keiner von ihnen also seinem Gewerbe nachgehen, wenn es nicht das Nachweisverfahren und dessen Kontrolle durch die Behörde gäbe. Damit sind alle drei Nutznießer der vom Beklagten erbrachten Amtshandlung, und daher ist es statthaft, jeweils zur - geringfügigen - Abschöpfung dieses Nutzens die Begleitscheingebühr von 7,- EUR bis auf den Höchstbetrag von 50,- EUR nach Maßgabe der Kriterien des § 7 SGebG anzuheben. Wie das im Einzelnen erfolgt, musste nicht der Verordnungsgeber im Detail regeln, sondern konnte der Verwaltung überlassen bleiben.

Von weitergehenden Ausführungen zur Gültigkeit des Gebührentatbestandes Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses und des zugeordneten Rahmengebührensatzes sieht der Senat ab, sondern verweist auf die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Das gilt insbesondere für die Komplexe Äquivalenzprinzip und Gleichbehandlungsgrundsatz. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 8.5.2013

- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),

erneut darauf hingewiesen hat, dass dann, wenn die Gesetzgebungsbefugnis für eine bestimmte Rechtsmaterie bei den Bundesländern liegt, unterschiedliche Regelungen von Land zu Land nicht nur verfassungsrechtlich unbedenklich, sondern sogar gewollt sind.

bb. Die fallbezogene Anwendung der somit wirksamen Nr. 2 Unternummer 6.11 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch den angefochtenen Bescheid entspricht dem Grund nach der Rechtslage.

Durch den angefochtenen Gebührenbescheid wurden der Klägerin Gebühren für die Bearbeitung von Abfallbegleitscheinen in Rechnung gestellt, die beim Beklagten in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.7.2007 eingegangen sind. Dazu zählten insbesondere zu Beginn des Abrechnungszeitraums sicherlich noch Begleitscheine nach den §§ 15 f. der Nachweisverordnung in der Fassung vom 17.6.2002 (BGBl. I S. 2374), auf die sich zwar nicht die Nr. 2 Unternummer 6.11 - dort heißt es: §§ 15 f. NachwV -, wohl aber die amtliche Überschrift ausdrücklich bezieht. Die NachwV F. 2002 war allerdings mit Wirkung ab dem 1.2.2007 durch die NachwV in der Fassung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298) ersetzt worden, wobei es sich um eine völlig neue Verordnung handelte und folgerichtig die NachwV F. 2002 durch Art. 8 der Verordnung vom 20.10.2006 ausdrücklich mit Wirkung zum 31.1.2007 außer Kraft gesetzt wurde. In der NachwV F. 2006 befindet sich die Regelung über die Abfallbegleitscheine in den §§ 10 f.. Infolge der Rechtsänderung sind Begleitscheine nach den §§ 15 f. NachwV F. 2002, für deren vorübergehende Fortgeltung eine Übergangsregelung galt (§ 30 NachwV F. 2006), nach und nach verschwunden, und alles spricht dafür, dass sich der angegriffene Gebührenbescheid auch, wenn nicht sogar überwiegend auf die Bearbeitung von Begleitscheinen nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 bezieht. Darin stimmen die Beteiligten überein. Auch diese Fälle werden von der Unternummer 6.11 erfasst. Das mag sich zwar nicht zwingend daraus ergeben, dass die Unternummern 6.1 bis 6.19 der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses, in denen durchweg auf bestimmte Paragraphen der NachwV F.2002 Bezug genommen ist, unter der Überschrift „Amtshandlungen aufgrund Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), in der jeweils geltenden Fassung“ (Unterstreichung durch den Senat) stehen, denn bei streng formaler Betrachtung ist die NachwV F. 2006 keine geänderte Fassung der NachwV F. 2002. Immerhin kommt aber in der angeführten Überschrift der Wille des Verordnungsgebers, der selbst bei der nächstfolgenden Überarbeitung der Nr. 2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses durch die Verordnung vom 7.2.2008 (Amtsbl. S. 399) keine Veranlassung zur Berichtigung der Unternummer 6.11 und der Überschrift des entsprechenden Abschnitts des Gebührenverzeichnisses sah, deutlich zum Ausdruck, die einzelnen Gebührentatbestände, auch wenn sie durch Bezugnahme auf einzelne Paragraphen der NachwV F. 2002 konkretisiert sind, im Sinne einer automatischen Anpassung an eine geänderte Paragraphenfolge zu „dynamisieren’“. Dass nur dieses Normverständnis zutreffend sein kann, folgt jedenfalls daraus, dass der Begriff „Begleitschein nach §§ 15 f. NachwV“ seit Aufhebung der NachwV F. 2002 und dem Inkrafttreten der NachwV F. 2006 - auch - Begleitscheine nach den §§ 10 f. NachwV F. 2006 einschloss. Insbesondere den am Begleitscheinverfahren Beteiligten, also Abfallerzeuger, Beförderer und Entsorger, musste sich ein entsprechendes Normverständnis als allein sinnvoll geradezu aufdrängen, denn gerade diese konnten nicht davon ausgehen, die Bearbeitung der Begleitscheine erfolge nunmehr unentgeltlich. Auf die Perspektive dieser vom Gebührentatbestand Betroffenen kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,

entscheidend an.

Im Ergebnis stimmt diese Betrachtungsweise mit der vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim im Urteil vom 2.3.1995

- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,

vertretenen Rechtsauffassung überein. Mit dieser Entscheidung wurde eine Gebührenerhebung für eine „Stellungnahme nach § 10 a Abs. 1 BImSchG“ für rechtens erachtet, obwohl im Gebührenverzeichnis der einschlägige Tatbestand noch mit „Stellungnahme nach Art. 1 § 5 DDR-Umweltrahmengesetz“ - dem Vorläufer des § 10 a Abs. 1 BImSchG in den neuen Bundesländern - umschrieben war.

Dass die abgerechneten Begleitscheine tatsächlich in dem oben (S. 24/25) umschriebenen Sinne von Bediensteten des Beklagten bearbeitet wurden, stellt die Klägerin nicht in Abrede.

Mithin ist die Gebührenerhebung dem Grunde nach gerechtfertigt.

cc. Dasselbe gilt für die Höhe der Gebührenforderung. Sie entspricht dem normativ vorgegebenen Rahmen und beachtet die Vorgaben zu dessen Ausfüllung. Danach wird dann, wenn lediglich eine Ausfertigung des Begleitscheins zu prüfen ist, nur der Grundbetrag von 7,- EUR für die Bearbeitung in Ansatz gebracht, während dann, wenn die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten eingehen und verbleiben, eine gewichtsbezogene Erhöhung der Gebühr erfolgt. Diese Differenzierung widerspricht nicht, wie die Klägerin meint, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Weimar vom 14.8.2007

- 2 EO 110/07 -, n.v.,

sondern entspricht ihr gerade. Da allerdings in dem angefochtenen Bescheid in allen Fällen eine Gewichtsangabe zu den geprüften Begleitscheinen erfolgt ist, spricht ohnehin alles dafür, dass stets die Ausfertigungen rosa und blau beim Beklagten verblieben.

Dass unter dieser Voraussetzung innerhalb des vorgegebenen Rahmens eine gewichtsbezogene Gebührenstaffelung erfolgt ist, trägt § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG Rechnung. Es liegt nämlich auf der Hand, dass Erzeuger, Beförderer und Entsorger als Gewerbetreibende einen umso größeren finanziellen Nutzen von der Abfallverbringung und -entsorgung haben, je mehr Abfall verbracht und entsorgt wird. Dieses „Mehr“ am Gewicht festzumachen, drängt sich geradezu auf, da die entsprechende Angabe in jedem Abfallbegleitschein enthalten sein muss, also ohne weiteres als Bemessungsfaktor zur Verfügung steht. Jedes andere mengen- oder wertbezogene Kriterium müsste dagegen allein zum Zwecke der Gebührenerhebung gesondert erhoben werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Das erscheint nicht zuletzt angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe der Gebühr unvertretbar.

Sonstige Einwände zur Gebührenhöhe sind weder konkret vorgetragen - der einschlägige Vortrag der Klägerin erscheint weitgehend eher theoretischer Natur und ist jedenfalls nicht auf den konkreten Fall bezogen - noch ersichtlich.

dd. Der Ansatz besonderer Auslagen in Höhe von 1,00 EUR rechtfertigt sich aus den §§ 2 Abs. 2 lit. a, 8 Abs. 1 Satz 2 SGebG. Auf die einschlägigen Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung (S. 29/30) wird Bezug genommen.

ee. Dass der Beklagte seine Forderung gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, rechtfertigt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG. Der Klägerin ist die Bearbeitung der Begleitscheine im Rechtssinne (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SGebG) zuzurechnen, da diese - auch - von ihr willentlich in Anspruch genommen wurde und zu ihren Gunsten erbracht worden ist. Das folgt daraus, dass die Klägerin - wie bereits mehrfach betont - für ihre gewerbliche Tätigkeit als Abfallbeförderer und Abfallentsorger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 NachwV) - das war sie, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, in allen in dem angefochtenen Bescheid gebührenmäßig erfassten Fälle; ob sie zudem in allen oder einzelnen dieser Fälle Abfallerzeuger war, ist ungeklärt - auf die Abfallverbleibkontrolle und damit auf das Nachweisverfahren mittels der Abfallbegleitscheine angewiesen war und ist. Daher schuldet sie - gemäß § 12 Abs. 2 SGebG als Gesamtschuldnerin neben den anderen an der Abfallverbringung Beteiligten - die Gebühren und besonderen Auslagen

ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).

Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl zwischen den Gesamtschuldnern sind weder gerügt noch ersichtlich.

Erweist sich die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin mithin als rechtmäßig, so hat es bei der Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bleiben. Die Berufung der Klägerin ist also zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Der Senat sieht die einschlägigen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung als hinreichend geklärt an.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.347,40 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG a.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.