Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Nov. 2013 - 4 K 156/13.MZ
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zu einer Gebühr im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle durch Begleitscheine.
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Die Klägerin betreibt als Entsorgungsfachbetrieb auch in Rheinland-Pfalz das Einsammeln sowie die Beförderung und Entsorgung von Abfällen, für die nach § 50 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachweisV) eine Nachweispflicht besteht. Die erforderlichen (Sammel-)entsorgungsnachweise müssen vor Beginn der Entsorgung erstellt werden, um die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu belegen (sog. Vorabkontrolle, §§ 3 ff. NachweisV). Zusätzlich muss für jeden Transport der während des Gültigkeitszeitraums eines (Sammel-)entsorgungsnachweises erfolgt, ein Begleitschein geführt werden, der dem Nachweis der durchgeführten Entsorgung dient (sog. Verbleibkontrolle, §§ 10 ff. NachweisV). Die entsprechend signierten Nachweisbelege werden elektronisch erstellt und über die bundesweit zuständige Zentrale Koordinierungsstelle Abfall (ZKS-Abfall) u.a. auch der Beklagten übersandt.
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Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Landesverordnung über die Zentrale Stelle für Sonderabfälle (ZStV) als Beliehene die zuständige Behörde nach der Nachweisverordnung. Seit dem 1. Juli 2012 legt sie ein grundlegend geändertes Gebührensystem zu Grunde, das in der Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle (KostV) als Anlage in Gestalt eines Gebührenverzeichnisses (GebV) seinen Niederschlag gefunden hat. Nach Nr. 3 GebV erhebt die Beklagte „Gebühren für Amtshandlungen nach der Nachweisverordnung“. Nr. 3.1 GebV betrifft die Gebühren für die „Überwachung der Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle und ihrer Entsorgung (einschließlich damit zusammenhängender Aufwendungen)“. Nr. 3.1.4 GebV sieht „zusätzlich zu lfd. Nr. 3.1.1 oder 3.1.2 oder 3.1.3 nach durchgeführter Entsorgung pro Begleitschein eine Gebühr von 5,00 bis 10,00 €“ vor. Die Beklagte staffelt die Gebühr nach Nr. 3.1.4 GebV in Abhängigkeit von dem im Begleitschein angegebenen Abfallgewicht. Die niedrigste Gebühr beträgt bei einem Gewicht bis zu 1 t des entsorgten Abfalls 5 €. Die höchste Gebühr von 10 € je Begleitschein kommt ab einem Gewicht von über 25 t in Ansatz. Die Staffelung der Gebühr hat die Beklagte auf ihrer Internetseite sowie über ihren E-Mail-Newsletter bekannt gegeben.
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Mit Bescheid vom 13. September 2012 setzte die Beklagte zu Lasten der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 562 € zuzüglich 106,78 € Mehrwertsteuer für 103 Begleitscheine im Zeitraum von 2. Juli 2012 bis 3. September 2012 gemäß Nr. 3.1.4 GebV fest.
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Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 Widerspruch erhoben und diesen später umfassend begründet. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, legte ihre Kalkulationsgrundlagen offen und wies den Widerspruch mit einem umfangreichen Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2013 zurück. Ein verwertbarer Zustellungsnachweis findet sich in der Akte nicht.
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Die Klägerin hat am 12. März 2013 die vorliegende Klage erhoben.
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Sie trägt unter Einbeziehung ihres Vorbringens im Vorverfahren vor:
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Der Landesgesetzgeber sei wegen entgegenstehenden Bundesrechts nicht befugt, eine Gebührenpflicht für die Prüfung oder Bearbeitung von Begleitscheinen einzuführen. In der Nachweisverordnung habe der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Begleitscheine weder geprüft noch inhaltlich zu bearbeiten seien. Bei der hier betroffenen Verbleibkontrolle finde sich weder nach der NachweisV noch nach der Vollzugshilfe der Bund/Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) ein entsprechender Prüfauftrag. Die LAGA könne ohnehin nicht für die Auslegung von Bundesrecht herangezogen werden. Auch § 11 Abs. 3 Satz 1 NachweisV belege, dass der Bundesverordnungsgeber im Zusammenhang mit der Entgegenahme und Weiterleitung der Begleitscheine keine Amtshandlung vorgesehen habe. Ein Nachweis über den Verbleib von zu entsorgenden Abfällen werde allein in Form von Erklärungen der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen geführt. Eine Prüfung der Erklärungen habe der Bundesgesetzgeber nicht vorgesehen. So seien auch die Begleitscheine keiner Prüfung durch die Beklagte zu unterziehen.
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Dem angefochtenen Bescheid mangele es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. § 9 Abs. 3 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) sei hinsichtlich des Ausmaßes der Verordnungsermächtigung nicht hinreichend bestimmt und verstoße gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2, 104 ff. Grundgesetz (GG) sowie Art. 110 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung Rheinland-Pfalz (LV). Es sei erforderlich, dass die gesetzliche Ermächtigung den Verordnungsgeber zur Beachtung des Äquivalenzprinzips verpflichte. Dies sei weder in § 9 Abs. 3 LAbfWG noch in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung geschehen. Das Landesgebührengesetz sei hier nicht anwendbar. Zudem würden der Gebührenzweck und damit der Umfang der Finanzierungsverantwortlichkeit vom Gesetzgeber nicht hinreichend bestimmt vorgegeben. Insbesondere habe der Gesetzgeber hinsichtlich der Vorteilsabschöpfung und Abgeltung des Nutzens für den Gebührenschuldner keine erkennbare Entscheidung getroffen. § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG stelle es lediglich ins Ermessen der Beklagen, die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu berücksichtigen. Die erfolgte Gewichtsstaffelung finde in der Ermächtigungsgrundlage keine hinreichende Stütze. Eine willkürfreie Handhabung der gebührenrechtlichen Regelungen könne daher nicht ausgeschlossen werden. Die Gebührenerhebung verstoße auch gegen den Grundsatz der Normenklarheit. Aus Nr. 3.1.4 GebV gehe nicht hervor, für welche öffentliche Leistung die Gebühr zu entrichten sei. Wegen der tatbestandlichen Unbestimmtheit bestehe zudem die Gefahr der mehrfachen Berücksichtigung von Kostenpositionen.
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Es fehle eine nachvollziehbare Kalkulation. Die Aufteilung der Kosten auf Hauptkostenstellen, hier auf die nationale Verbleibkontrolle, anhand von Betriebsabrechnungsbogen aus dem Jahr 2011 reiche nicht aus. Es sei nicht ersichtlich, weshalb 41,06% der Gesamtkosten der Beklagten auf die nationale Verbleibkontrolle und hiervon 98% auf Nr. 3.1.4 GebV entfielen. Nirgends sei belegt, dass die für die nationale Verbleibkontrolle entfallenden 6,16 Stellen operative Kosten i.H.v. 271.300,00 € verursachten. Gleiches gelte für Personalkostensteigerungen von rund 2% pro Jahr und die Erhöhung der ermittelten Gesamtkosten um mehr als 90.000,00 €. Die Einbeziehung von 3,69 Stellen aus dem Bereich Gebührenfestsetzung in die umgelegten Kosten werde lediglich behauptet. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb bei der Berechnung des erwarteten Gebührenaufkommens von prognostizierten 145.000 Begleitscheinen sowie von Kosten i.H.v. von 7,50 € pro Begleitschein ausgegangen worden sei. Auch die Verteilung der Gemeinkosten nach einem Umlageschlüssel sei insoweit nicht rechtens. Dabei sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die bei den Gemeinkosten berücksichtigten 14,93 Stellen entsprechend des Anteils der Personalstärke bei der nationalen Verbleibkontrolle am Gesamtpersonalbestand zu orientieren und 6,33 Stellen dem Bereich nationale Verbleibkontrolle zuzuordnen. Dies sei sachwidrig, weil je nach Einsatzbereich der Anteil der Personalstelle an der nationalen Verbleibkontrolle unterschiedlich hoch sei. Ein einheitlicher Umlageschlüssel für sämtliche Kostenarten im Bereich Verwaltung und Dienstleistung sei daher nicht sachgerecht. Nicht nachvollziehbar sei zudem, weshalb bei 9,86 Stellen aus dem operativen Bereich und dem Bereich der Gebührenfestsetzung noch einmal Kosten für Hilfsleistungen und sonstige Sachkosten hinzugerechnet würden, mit der Folge, dass 16,19 Stellen bei der nationalen Verbleibkontrolle angesetzt würden. Die Kostenverteilung hätte strikt für die jeweiligen Gebührentatbestände erfolgen müssen.
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Diverse in die Kalkulation eingeflossene Kostenansätze seien nicht gebührenfähig. Die Kosten für die Gebührenerhebung und -beitreibung seien nicht berücksichtigungsfähig. Sie seien mangels individueller Zurechenbarkeit nicht einkalkulierbar. Für den Anfall solcher Kosten habe sie keinen Anlass gegeben. Zudem deckten Mahngebühren und Säumniszuschläge nicht die Kosten der Vollstreckung ab, die in den Gebührenaufwand einflössen. Widerspruchsgebühren seien vom angesetzten Aufwand der Beklagten zur Entlastung der Gebührenschuldner in Abzug zu bringen. Gleiches gelte für die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen sowie der Öffentlichkeitsarbeit. Solche Leistungen habe sie nicht in Anspruch genommen. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Leistungen sei beitrags- aber nicht gebührenfähig. Der Kostenaufwand des Landes Rheinland-Pfalz für die Betriebsaufwendungen der ZKS-Abfall i.H.v. 94.000 € sei kein Aufwand der Beklagten. Die Einbeziehung von Aufwendungen von Beamten des höheren Dienstes oder von Angestellten in einer vergleichbaren Entgeltgruppe, von Geschäftsführung oder der Abteilungsleitung sowie der Stabsstelle Vermeidung/Verwertung sei nicht rechtens, weil diese Mitarbeiter der Beklagten regelmäßig mit der Begleitscheinkontrolle nur unerheblich befasst seien. Justiziariatskosten lägen außerhalb des Gebührentatbestands. Telefon- und Schreibkosten seien gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 3 KostV, 10 Abs. 1 LGebG nicht gebührenfähig. Zudem sei ein Abschlag als Anteil des Allgemeininteresses anzusetzen. Die Tätigkeit der Beklagten diene nämlich auch dem Umweltschutz, dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Einhaltung internationaler Verpflichtungen.
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Der Bescheid verstoße gegen das Kostenüberschreitungsverbot, das sich aus dem Kostendeckungsprinzip ableite. Die im Bereich der nationalen Verbleibkontrolle für das Jahr 2012 prognostizierten Kosten i.H.v. 1.067.000,00 € hätten prognostizierte Einnahmen von zunächst 1.088.000,00 € und sodann von 1.076.081,00 € gegenüber gestanden. Hinzuzuzählen seien noch Einnahmen aus den Nrn. 3.4 bis 3.9 GebV in Höhe von mindestens 33.250,00 €. Prognostizierte Gebühreneinnahmen aus der Prüfung von Begleitscheinen (1.087.000,00 €) und die zusätzlich anfallenden 33.250,00 € summierten sich auf 1.120.250,00 €. Dieser Betrag überschreite die prognostizierten Kosten von 1.067.000,00 € um 4,99%. Unter Zugrundlegung erwarteter Gebühreneinnahmen von 1.076.081,00 € und zusätzlicher Gebühreneinnahmen von 33.250,00 € ergebe sich eine Überschreitung der prognostizierten Kosten mit 3,96 %. Da diese Kostenüberschreitung von vornherein beabsichtigt gewesen sei, komme es auf die Wesentlichkeit der Höhe der Überschreitung nicht mehr an. Dass die tatsächlichen Kosten im Jahr 2012 über dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in Höhe von 1.021.014,00 € gelegen hätten, sei rechtlich unerheblich. Das Kostenüberdeckungsverbot gelte auch mit Blick auf das Vorbringen der Beklagten, wonach Nr. 3.1.4 GebV keine Gebühr „für“ Begleitscheine sei. Dieser Gebühr müsse in jedem Fall ein individuell zuordenbarer Aufwand gegenüber stehen. Nr. 3.1 des GebV stelle keinen einheitlichen Gebührentatbestand dar. Daher sei jede Nummer des Gebührenverzeichnisses für sich genommen an den abgabenrechtlichen Vorgaben zu messen. Selbst wenn aber der gesamte Bereich der nationalen Verbleibkontrolle in den Blick genommen würde, läge eine Kostenüberschreitung vor. Denn bei erwarteten Gesamtkosten von 1.067.000,00 € hätte die Beklagte 1.076.000,00 € Gebühreneinnahmen aus Nr. 3.1.4 GebV und 25.000,00 € aus den Nrn. 3.4 bis 3.9 (unter Zugrundelegung der Mindestgebühr von 50,00 € je Vergabe einer Betriebsnummer) erwartet, was einer Überdeckung von 3,1 % entspreche. Selbst bei einer Halbierung des erwarteten Gebührenaufkommens aus den Nrn. 3.6 bis 3.9, weil die Gebühreneinnahmen auch bei der Vorabkontrolle erzielt werden könnten, läge eine Überdeckung von 2,41% vor.
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Die Gebührenerhebung erfolge unter Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Es bestehe ein grobes Missverhältnis zwischen Gebühr und Verwaltungstätigkeit, das ab einer Diskrepanz von nahezu 100% beachtlich sei. Der Bearbeitungsaufwand habe 2009 je Begleitschein 0,0287 Stunden/1,722 Minuten betragen. Bei einem Stundensatz von 34,52 € für den mittleren Dienst entspreche dies einem Kostenaufwand von ca. 1 € pro Begleitschein. Nach Einführung des elektronischen Nachweisverfahrens sei der Aufwand noch gesunken. Selbst unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Lohnkostensteigerungen sei die Rahmengebühr um mehrere hundert Prozent überhöht.
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Die Bemessung der Gebührenhöhe verstoße auch mangels individueller Zurechenbarkeit der Kosten, zugleich gegen den Zweck des Gebührentatbestands.
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Die Kostenverordnung sei nichtig, wegen Verstoßes gegen den Gebührencharakter. Durch die Einbeziehung von nicht unmittelbar durch die Bearbeitung von Begleitscheinen ausgelösten Kosten wandle sich die Gebühr in einen von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckten Beitrag um. Die Kostenverordnung sei zudem nichtig wegen Verstoßes gegen die Grenzen der zulässigen Typisierung. Wegen der Einbeziehungsfähigkeit u.a. von Beitreibungskosten, aber auch von Kosten der Widerspruchsverfahren, würden die sich gesetzeskonform verhaltenden Gebührenschuldner für die Folgen fremden Fehlverhaltens finanziell in Anspruch genommen. Dies sei vom Grundsatz der Typisierung und Pauschalierung nicht mehr gedeckt.
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Die Gebührenerhebung verstoße schließlich auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Gleichbehandlung von Abfallentsorgern, die den gefährlichen Abfall innerhalb von Rheinland-Pfalz entsorgten, mit solchen, die eine Entsorgung außerhalb von Rheinland-Pfalz vornähmen, sei gleichheitswidrig. Durch die Einbeziehung von Beitreibungskosten überschreite die Beklagte außerdem die Grenzen der zulässigen Typisierung. Die Gebührenstaffelung sei ebenfalls gleichheitswidrig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb bei Begleitscheinen für Abfall zwischen 0 und 1 Tonne der wirtschaftliche Wert nur halb so groß sei, wie der wirtschaftliche Wert „für“ Begleitscheine von über 25 t. Die Abfallmenge sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt für die Bedeutung der Bearbeitung für den Gebührenschuldner.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid Nr. 123616 der Beklagten vom 13. September 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2013 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte erwidert unter Rückgriff auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids:
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Die Prüfung von Begleitscheinen sei bundesgesetzlich vorgesehen. Erst die Vorlage der Begleitscheine versetze die Behörde in die Lage, die tatsächliche ordnungsgemäße Entsorgung auf der Ebene der Verbleibkontrolle zu prüfen. Auch die LAGA beschreibe in ihrer Vollzugshilfe den Prüfumfang der Behörden.
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Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 3 LAbfWG sei mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar und verstoße nicht gegen die finanzverfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 104 ff. GG. Es genüge nach der Rechtsprechung, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der Delegation im Auslegungswege ermittelbar seien. Das Äquivalenzprinzip ähnle dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und müsse nicht dezidiert in der Ermächtigungsgrundlage benannt werden. § 9 Abs. 3 LAbfWG stehe mit dem Grundsatz der Normenklarheit in Einklang und benenne hinreichend und für die Gebührenschuldner erkennbar die verfolgten Gebührenzwecke. Die enge Verknüpfung von Ermächtigungsnorm und Verordnung ergebe sich daraus, dass sowohl § 9 Abs. 3 LAbfWG als auch die darauf basierende Landesverordnung als (Artikel-)gesetz erlassen worden seien. § 9 Abs. 3 Satz 2 u. 4 LAbfWG verankerten das Kostendeckungsprinzip, unter Einbeziehung von Förder- und Beratungskosten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LAbfWG. Durch § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG würden das Vorteilsausgleichsprinzip berücksichtigt und verhaltenslenkende Zwecke verfolgt. In der Begründung zu § 9 Abs. 3 LAbfWG und zur Landesverordnung seien die Gebührenzwecke Kostendeckung, Vorteilsausgleich und Verhaltenslenkung angeführt. Es sei auch für die Gebührenschuldner erkennbar, wofür sie die Gebühren zu entrichten hätten. Dabei sei Nr. 3.1 GebV insgesamt in den Blick zu nehmen. Drei der dort vorgesehenen Gebührentatbestände beträfen die Vorab- und ein Gebührentatbestand die Verbleibkontrolle. Für die Gebührenschuldner ersichtlich sollten die zu erfassenden Aufwendungen alle Überwachungstätigkeiten der Entsorgung abdecken.
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Die Kalkulation sei nachvollziehbar. Die Kalkulation für die einzelnen Gebührentatbestände sei auf der Basis der durchschnittlichen Fallzahlen der letzten Jahre erfolgt. Die Personalansätze seien aufgeteilt, aber nicht quasi „mit der Stoppuhr“ ermittelt worden. Die von der Klägerin geforderte Kalkulation für die Gebührentatbestände 3.4 bis 3.9 sei erstellt worden.
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Die in die Kalkulation eingeflossenen Kostenansätze seien rechtens. Während früher nur der unmittelbar Personal- und Sachkosten verursachende Vorgang der Begleitscheinbearbeitung der Gebührenkalkulation habe zugrunde gelegt werden dürfen, solle die Gebühr seit dem 1. Juli 2012 sämtliche Aufwendungen der Beklagten, u.a. auch die Kosten für die Gebührenerhebung und -beitreibung, von Förder- und Beratungsmaßnahmen aber auch die Gemeinkosten abdecken. Telefon- und Schreibkosten seien gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 KostV ausdrücklich in die Gebühr einzubeziehen. Auch die Kosten des Justitiariats seien anteilig gebührenfähig. Die einschränkende Rechtsprechung des VGH BW (Urteil vom 13. Mai 1997 – 2 S 3246/94) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die Kosten für die ZKS seien gebührenfähig. Sie fielen unmittelbar im Zusammenhang mit der Überwachung der Entsorgung an. Im Übrigen würden gegenüber säumigen Schuldnern Mahngebühren und Säumniszuschläge und gegenüber Widerspruchsführern weitere Gebühren erhoben, die als Teil der im BAB 2010 gebuchten Kosten und Erlöse den einzelnen Kostenstellen zugeordnet worden seien. Für das Allgemeininteresse sei kein Abzug vom Kostenaufwand vorzunehmen. So habe u.a. das OVG Koblenz ausgeführt, dass die Amtstätigkeit im öffentlichen Interesse erfolge, stehe der Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr nicht entgegen. Ein „Abschlag“ für den Anteil des Allgemeininteresses würde indessen dazu führen, dass die Amtshandlungen der Beklagten nicht vollständig über Gebühren gedeckt werden könnten.
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Es liege kein Verstoß gegen das Kostenüberdeckungsverbot vor. Die Klägerin verkenne, dass nach der Rechtsprechung nicht jede Überschreitung der ansatzfähigen Kosten zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führe. So sei bei der Gebührenbemessung ein Spielraum von 3% anerkannt, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden seien. Ausgehend von den zur Kalkulation gemachten Zahlen liege eine nur geringfügige Kostenüberschreitung von 2,87% (bezogen auf den Gebührentatbestand lfd. Nr. 3.1.4) vor. Eine bewusst fehlerhafte oder gar willkürliche Kalkulation sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach einem Teil der Rechtsprechung erübrige sich eine Prüfung, ob die konkrete Gebühr den tatsächlichen Verwaltungsaufwand unterschreite oder übersteige, ohnehin wenn Gesetz- und Verordnungsgeber auch den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung verfolgten. Ungeachtet dessen sei anzumerken, dass der Beklagten für das Jahr 2012 insgesamt 145.888 Begleitscheine vorlägen, was fast genau der der Gebührenkalkulation zugrunde liegenden Schätzmenge von 145.000 Begleitscheinen entspreche. Die für 2012 und 2013 vorliegenden Zahlen bestätigten somit die Richtigkeit der kalkulatorischen Prognose. Gehe man beim Kostenüberdeckungsverbot von einem einheitlichen Gebührentatbestand nach lfd. Nr. 3.1 oder nach lfd. Nr. 3 oder einem einheitlichen Verwaltungszweig aus, und stelle nicht allein auf den Gebührentatbestand lfd. Nr. 3.1.4 ab, sei keine Kostenüberdeckung, sondern sogar eine leichte Kostenunterdeckung gegeben.
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Das Äquivalenzprinzip sei beachtet worden. Ein Missverhältnis zwischen Gebühr und Verwaltungsleistung bestehe nicht. Anknüpfungspunkt der Gebühr sei nicht mehr die konkrete Bearbeitung des Begleitscheins, sondern der mit dem Begleitschein weiter verbundene Verwaltungsaufwand. Insoweit könne nicht mehr auf die in einem Rechtsstreit aus dem Jahre 2009 errechnete Bearbeitungszeit abgestellt werden. Die Größenordnung der von der Klägerin erhobenen Gebühren bewege sich im Bereich der Gebührenhöhe in anderen Bundesländern.
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Infolge der aufgezeigten Kalkulationsschritte sei sichergestellt, dass der Zweck des Gebührentatbestandes erreicht werde.
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Der Gebührencharakter werde gewahrt. Anknüpfungspunkt der Gebühr bleibe der einzelne Begleitschein und der damit im Zusammenhang stehende Verwaltungsaufwand.
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Die Grenzen der Typisierung seien beachtet worden. Die Gebühren würden in einem Massenverfahren erhoben, bei dem nicht jede Gebühr genau berechnet werden könne. Es sei nicht notwendig, die Gebühren noch weiter danach auszudifferenzieren, ob der Gebührenschuldner seine Gebühren fristgerecht zahle oder diese beigetrieben werden müssten oder ob der Gebührenschuldner gegen einen Gebührenbescheid Widerspruch erhebe. Der Gesetz- und Verordnungsgeber habe den Gebührenrahmen bewusst auf 5,00 bis 10,00 € festgelegt, weil eine Gebühr von weniger als 5,00 € bei kleinen Abfallmengen zwar den wirtschaftlichen Vorteil für den Abfallerzeuger exakter widergespiegelt hätte, aber keinesfalls auch nur annähernd kostendeckend für die Beklagte gewesen wäre. Umgekehrt gelte dasselbe für Gebühren von mehr als 10,00 €.
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Der Gleichheitssatz sei beachtet. Die Gewichtsstaffelung diene dem angestrebten Vorteilsausgleich und der Entlastung kleinerer Abfallwirtschaftsbeteiligter sowie der Schaffung von Abfallvermeidungsanreizen. Eine Gleichbehandlung von Abfallentsorgern, die den gefährlichen Abfall innerhalb von Rheinland-Pfalz entsorgten, mit solchen, die eine Entsorgung außerhalb von Rheinland-Pfalz vornähmen, sei gleichheitskonform.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Der Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bleibt der Erfolg versagt. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 13. September 2012 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die angefochtene Gebührenfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 8 Abs. 8, 9 Abs. 3 LAbfWG; 1 Abs. 1 Satz 1 KostV i.V.m. Nr. 3.1.4 GebV.
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Die Gebührenfestsetzung erfolgte in formell rechtmäßiger Weise. Insbesondere ist die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1 LAbfWG; 2 Abs. 2 Nr. 2 ZStV als Beliehene die zuständige Behörde nach der Nachweisverordnung und zur Gebührenfestsetzung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KostV ermächtigt.
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Die Festsetzung der streitigen Gebühr ist auch materiell-rechtlich, dem Grund und der Höhe nach, nicht zu beanstanden.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht vorab auf die ausführliche Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 8. Februar 2013 (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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1. Ein Verstoß der vorliegenden Gebührenerhebung auf der Basis des rheinland-pfälzischen Landesabfallwirtschaftsgesetzes gegen die Regelungen des Grundgesetzes über das Finanzwesen (Art. 104a ff. GG) wurde von der Klägerin weder begründet aufgezeigt, noch ist ein solcher Verstoß sonst wie ersichtlich. Die klägerseits angeführten Regelungen in Art. 104a ff. GG betreffen im Wesentlichen Regelungen über Steuern und Zölle und sind hier nicht einschlägig. Vielmehr findet der Bereich der Abfallwirtschaft seine kompetenzielle Zuordnung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (vgl. zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Art. 70 ff. GG und Art 104a ff. GG: BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98, juris). Danach ist das Land Rheinland-Pfalz, unter Beachtung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenzen, zum Erlass von Ermächtigungsnormen zur Schaffung von Gebührentatbeständen im Bereich der Überwachung von Sonderabfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes sowie der Nachweisverordnung berechtigt. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn eine klägerseits behauptete – im Ergebnis nicht vorliegende – Kostenüberschreitung bei den hier angefochtenen Gebühren vorläge. Denn selbst in diesem Fall wandelten sich die Gebühren begrifflich nicht zu einer anderen Abgabe, etwa einer Steuer. Sie wären damit auch keinen anderen verfassungsrechtlichen Vorgaben zu unterstellen (im Ergebnis ebenso: BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.).
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2. Bundesrecht in Gestalt des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung steht der Gebührenerhebung im vorliegenden Fall nicht entgegen.
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Der Haupteinwand der Klägerin verfängt nicht, wonach die Beklagte nach den soeben erwähnten Bestimmungen zur Kontrolle der Begleitscheine nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt sei; diese würden ihr lediglich zu Informationszwecken übersandt; die Beklagte habe die Scheine nach ihrem Eingang nur zu registrieren und geordnet abzulegen. Eine vergleichbare Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 13. Mai 2008 (Az.: 9 B 61 bis 63/07, juris) zur früheren Rechtslage als verfehlt zurückgewiesen. Die Belege seien der zuständigen Behörde „zur Prüfung vorzulegen“, wobei diese Prüfung einer Überwachung des gesamten Entsorgungsvorgangs diene. Daran hat sich nichts geändert. Auch nach dem geänderten Kreislaufwirtschaftsgesetz hat die zuständige Behörde die Begleitscheine zu prüfen und erbringt damit eine Amtshandlung im gebührenrechtlichen Sinne (ebenso m.w.N.: OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013 – 3 A 202/11, juris und zur früheren Rechtslage: VG Mainz, Urteil vom 11. November 2008 – 3 K 693/06). Denn § 47 KrWG sieht unverändert eine umfassende Überwachung durch die zuständige Behörde vor, die sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 KrWG auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle erstreckt. Zudem trifft die Registerführungspflichtigen gemäß § 49 Abs. 4 KrWG eine Auskunfts- und Mitteilungspflicht gegenüber der Behörde. Es würde vor diesem Hintergrund wenig Sinn machen, wenn die Behörde – so die Vorstellung der Klägerin - nicht zur Kontrolle der Begleitscheine in dem obligatorischen Nachweisverfahren und zu daraus resultierenden Rückfragen berechtigt wäre. Die europarechtlich vorgegebene Verbleibkontrolle würde damit faktisch leerlaufen. Die Kammer teilt daher die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.), dass der Gesetzgeber dies nicht gewollt haben kann. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 7. Mai 2009 - 7 A 11398/08, esria) und der Verwaltungsgerichtshof Bayern (Urteile vom 2. August 2007 – 23 BV 07.719 und 720, juris) gehen davon aus, dass die Begleitscheinkontrolle als „nach außen“ gerichtete Amtshandlung Teil der Verbleibkontrolle und damit Teil des obligatorischen Nachweisverfahrens ist. Die klägerische Annahme einer fehlenden Kontrollpflicht und damit eines fehlenden Anknüpfungspunktes für die hier streitigen Gebühren ist mit dieser überzeugenden Rechtsprechung nicht zu vereinbaren.
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3. Die streitige Gebührenfestsetzung beruht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage in Gestalt des § 9 Abs. 3 LAbfWG. Die dortige Verordnungsermächtigung verstößt, entgegen der rechtlichen Einschätzung der Klägerin, nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG oder Art. 110 Abs. 1 Satz 2 LV.
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Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ist bereits im Ansatz nicht heranzuziehen, da diese Bestimmung nur bundesgesetzliche Ermächtigungsnormen betrifft.
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Die Vorgaben des Art. 110 LV, wonach das ermächtigende Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen muss, hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 9 Abs. 3 LAbfWG beachtet. Er hat die Tendenz und das Programm der Rechtsverordnung so weit umrissen, dass deren Zweck und möglicher Inhalt feststehen. Er hat damit zugleich dem Verordnungsgeber insbesondere die Grenzen vorgegeben, die er einzuhalten hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 2 BvR 179/64, juris). Dabei genügt es, dass diese Vorgaben sich zumindest mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen. Dies kann auch unter Rückgriff auf den rechtlichen Zusammenhang und auf die Begründung des Gesetzes, etwa in Gestalt der Protokolle eines im Gesetzgebungsverfahren befassten Ausschusses erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1991 – 1 BvR 1469/86, juris).
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§ 9 Abs. 3 LAbfWG bestimmt in Konkretisierung dieser Vorgaben, in für die Gebührenschuldner erkennbarer Weise, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung über die nach § 8 Abs. 8 LAbfWG kostenauslösenden Tatbestände. § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG regelt, dass die erhobenen Kosten so zu bemessen sind,dass „…alle mit den jeweiligen Aufgaben verbundenen Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle einschließlich der Aufwendungen für die Kostenerhebung und -beitreibung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berücksichtigt werden. § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG bestimmt:„Dabei kann auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner berücksichtigt werden“. Darüber hinaus regelt § 9 Abs. 3 Satz 4 LAbfWG durch den Verweis auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LAbfWG die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen bei der Gebührenbemessung. § 9 Abs. 3 Satz 5 LAbfWG ermächtigt den Verordnungsgeber zur Regelung des Verfahrens zur Erhebung und Beitreibung der Kosten.
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Die Beklagte hat auf den Seiten 7 bis 13 ihres Widerspruchsbescheids eingehend unter Heranziehung und wörtlicher Wiedergabe der einschlägigen Erwägungen des Normgebers dargelegt, weshalb § 9 Abs. 3 LAbfWG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine wirksame gesetzliche Ermächtigungsnorm genügt. Hierauf kann nochmals verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Zwar enthält die gesetzliche Ermächtigungsnorm keine konkrete Umschreibung der gebührenpflichtigen Tatbestände. Sie verweist vielmehr auf die jeweiligen, mit Aufwendungen verbundenen Aufgaben der Zentralen Stelle für Sonderabfälle. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff der „Aufgaben“ ist aber mit Blick auf die konkretisierenden Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Landesabfallwirtschaftsgesetzes, hier insbesondere des § 8 LAbfWG, der Nachweisverordnung sowie der Landesverordnung über die zentrale Stelle für Sonderabfälle auslegungsfähig (ebenso zum Begriff „Amtshandlung“: OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.). Gegenstand der Gebührenerhebung dürfen damit alle kostenauslösenden Maßnahmen der Beklagten sein, die diese bei der Organisation der Sonderabfallentsorgung in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten für die Andienungspflichtigen in individuell zurechenbarer Weise erbringt.
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Einer verbindlichen Vorgabe des Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedarf es nicht. Auch insoweit genügt, dass der erkennbare Wille des Normgebers, wie ihn die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid unter wörtlicher Wiedergabe der gesetzgeberischen Erwägungen beleuchtete, die Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips einschließt. Zudem hat sich der Gesetzgeber in § 8 Abs. 8 LAbfWG für die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung betreffend Gebühren und Auslagen entschieden. Gebühren sind aber öffentliche Abgaben, denen wegen ihres Entgeltcharakters das Äquivalenzprinzip immanent ist (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, a.a.O.). Eine besondere gesetzliche Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Beachtung dieses Grundsatzes ist damit überflüssig. Gleiches gilt auch deshalb, weil das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gilt (BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 – 9 C 6/09, juris) und damit ohnehin bei jeder hoheitlichen Betätigung zu beachten ist.
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Der Gebührenzweck ist der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hinreichend deutlich zu entnehmen. Als Gebührenzweck in diesem Sinne sind Kostendeckung, Verhaltenslenkung und Vorteilsausgleich in der Rechtsprechung anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.). Diese Rahmenbedingungen der Gebührenerhebung sind im vorliegenden Fall für die Kostenschuldner erkennbar (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 – 2 BvL 51/06, juris und Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.). Denn § 9 Abs. 3 LAbfWG führt das Kostendeckungsprinzip und verschiedene gebührenfähige Kostenarten ausdrücklich an. Indem § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG neben der Kostendeckung auch die Berücksichtigungsfähigkeit der Bedeutung des wirtschaftlichen Werts oder des sonstigen Nutzens der Amtshandlung für den Kostenschuldner statuiert, ermöglicht er einen gebührenrechtlichen Vorteilsausgleich und damit zugleich eine verhaltenslenkende Gebührenstaffelung. Zudem wurden bei der ersten Lesung des Gesetzes im Landtag Gebührenerhebungen gestaffelt nach der Menge der Abfälle sowie Anreize zur Abfallvermeidung durch eine entsprechende mengenbezogene Gebührenstaffelung in der künftigen Gebührenordnung ausdrücklich begrüßt. Gerade die von der Klägerin angeführte Staffelung der Gebühren durch die Ausgestaltung des durch Nr. 3.1.4 GebV eröffneten Gebührenrahmens findet somit in der Ermächtigungsgrundlage eine hinreichende Stütze. Eine entsprechende Staffelung bereits in der gesetzlichen Ermächtigungsnorm selbst oder in der Kostenverordnung ist hingegen rechtlich nicht geboten (OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.). Dass mit dem Kostendeckungsprinzip, dem gebührenimmanenten Kostenüberschreitungsverbot und dem Vorteilsausgleich gebührenrechtliche Grundsätze anwendbar sind, die zueinander in einem Spannungsverhältnis stehen können (so auch OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.), ist hier rechtlich unbedenklich. Denn diese Grundsätze können nebeneinander anwendbar bleiben, indem im Sinne einer praktischen Konkordanz auf der Ebene der Gesamtgebühreneinnahmen aus einem Gebührentatbestand das Kostenüberschreitungsverbot beachtlich ist, während auf der Ebene der Einzelveranlagung eine stärkere Verknüpfung der Gebührenhöhe mit dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner möglich ist.
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Nach alledem tragen die gesetzliche Ermächtigungsnorm und ihre Umsetzung in der Kostenverordnung auch dem Grundsatz der Normenklarheit hinreichend Rechnung. Die von dem Gesetzgeber verfolgten Zwecke der Ermächtigung sind – auch unter Heranziehung der gesetzgeberischen Erwägungen – dem potentiellen Gebührenschuldner erkennbar. Die in der Kostenverordnung angeführten Gebührentatbestände sind hinreichend bestimmt formuliert und lassen den Anknüpfungspunkt der Gebührenpflicht sowie den Umfang der Gebührenlast in rechtlich gebotener Weise erkennen. Für die potentiellen Gebührenschuldner ist erkennbar, dass sie im Rahmen ihrer Finanzierungsverantwortung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.) vor allem zu kostendeckenden Gebühren herangezogen werden sollen. Durch die konkrete Ausgestaltung des § 9 Abs. 3 LAbfWG wird zudem ersichtlich, dass der durch die Gebühr zu deckende Aufwand nicht nur der durch den Bearbeitungsvorgang im engeren Sinne ausgelöste Aufwand, sondern der im Einzelnen in der Ermächtigungsnorm erweiterte Verwaltungsaufwand ist. Diese Ausgestaltung des Gebührentatbestands, der damit einer Verwaltungsgebühr angenähert wird, ist – anders als in der Entscheidung des BVerfG vom 19. März 2003 (a.a.O.) – im Gesetz und den Gesetzesmaterialien, wie sie im Widerspruchsbescheid zitiert sind, angelegt. Dass der Gesetzgeber die Gebührenhöhe selbst oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 – 6 C 13/00, juris).
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4. Die Gebührenfestsetzung beruht auf einer nachvollziehbaren Gebührenkalkulation der Beklagten auf der Grundlage betriebswirtschaftlicher Grundsätze (§ 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG).
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Dabei darf die Kostenrechnung, da die hier streitigen Gebühren an gleichartig erbrachte Leistungseinheiten anknüpfen, bezogen auf eine bestimmte Zeitperiode, im Wege einer Divisionskalkulation auf der Basis ermittelter Gesamtkosten erfolgen (VG Mainz, Urteil vom 11. November 2008, a.a.O., m.w.N.).
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Den rechtlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufwendungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, wird die Kalkulation der Beklagten, wie sie in deren Schreiben an die Klägerin vom 20. November 2012 und in dem später ergangenen Widerspruchsbescheid dargestellt wurde, gerecht. Die Beklagte hat in einem dreistufigen Verfahren, im Rahmen einer prognostischen Bewertung den jährlichen Kostenaufwand ermittelt (1. Schritt), sodann das zu erwartende Gebührenaufkommen auf der Grundlage der bisherigen Zahl der Begleitscheine geschätzt (2. Schritt), um schließlich unter Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse bei den Begleitscheinen das voraussichtliche Gebührenaufkommen anhand der Gewichtsstaffelung der Gebühr gemäß Nr. 3.1.4 GebV genauer zu ermitteln (3. Schritt).
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Hierzu im Einzelnen:
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In einem ersten Schritt ermittelte die Beklagte die zu deckenden Kosten mittels eines Betriebsabrechnungsbogens (BAB), den sie zuletzt Im Jahr 2010 erstellt hatte. Dies ist im Ansatz unbedenklich, da die Kalkulation im Jahr 2011 erfolgte und demgemäß die im BAB 2010 erfassten Ansätze hinreichend aktuell waren. In dem BAB 2010 wurden die Gesamtkosten unter Einbeziehung der Gemeinkosten auf die vier Hauptkostenstellen „Vorabkontrolle national, „Vorabkontrolle international“, „Verbleibkontrolle national‘ und „Verbleibkontrolle international“ umgelegt. Bezugsgröße für diese Umlage war der prozentuale Anteil der Stellen bzw. Arbeitsstunden je Hauptkostenstelle an den Gesamtstellen bzw. Gesamtarbeitsstunden der Beklagten. Auf der Aufwandsseite ist im Ansatz nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte – wie hier - bei der Gebührenkalkulation von den Kosten des Personaleinsatzes ausgeht; auch gegen die Hinzurechnung weiterer Arbeiten - wie Poststelle, Stabsstellen und Datenverarbeitung ist im Grundsatz nichts zu bemerken (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Dabei hat die Beklagte in einem weiteren, fünfstufigen Verfahren (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2013 und vom 18. November 2013) nachvollziehbar ermittelt, dass nach Umlage der Gemeinkosten 41,06 % der Gesamtkosten der Beklagten auf den Bereich der nationalen Verbleibkontrolle entfallen. Dies entspricht im Bereich der nationalen Verbleibkontrolle zu deckenden Kosten von ca. 1.067.000,00 €, von denen prognostisch 98% (s.u.), d.h. 1.046.000,00 € auf die Begleitscheine entfallen.
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In einem zweiten Schritt legte die Beklagte unter Berücksichtigung der in den Vorjahren eingegangenen Zahl von Begleitscheinen 145.000 zu bearbeitende nationale Begleitscheine der Kalkulation zugrunde. Weiter ging sie von einer durchschnittlichen Begleitscheingebühr von 7,50 € - dies entspricht dem Mittel des verordnungsrechtlich vorgegebenen Gebührenrahmens von 5,00 bis 10,00 € - aus. Der Mittelwert war von der Beklagten in vertretbarer Weise der Kalkulation zugrunde gelegt worden, weil sie, in der Sache nicht substantiell bestritten, dargelegt hat, dass die meisten der insgesamt durchschnittlich 145.000 Begleitscheine pro Jahr sich auf geringe Mengen bis 1 Tonne bezogen haben. Die Beklagte hat am Rande zutreffend darauf verwiesen, dass dieser rechnerische Ansatz den Gewichtsverhältnissen bei den entsorgten Abfällen und den hierfür eingereichten Begleitscheinen auch im Falle der Klägerin sehr nahe kommt. Aus beiden Ansätzen - der prognostizierten Zahl von Begleitscheinen und der durchschnittlichen Gebühr von 7,50 € je Begleitschein - errechnete die Beklagte ein voraussichtliches Gebührenaufkommen 2012 von 1.088.000,00 €. Dass bereits diese Prognose den späteren Verhältnissen nahe kam und damit sachgerecht erfolgte, zeigt sich daran, dass der Beklagten nach deren nicht substantiell bestrittenen Darlegungen, für die Monate Juli bis Dezember 2012 insgesamt 68.987 Begleitscheine vorlagen, für die gemäß lfd. Nr. 3.1.4 Gebühren in Höhe von 510.507,00 € anfielen. Rechnet man dies auf 12 Monate hoch, so resultieren hieraus 1.021.014,00 € für 137.974 Begleitscheine, also im Durchschnitt 7,40 € pro Begleitschein. Aufgrund der Zahlen der Vorjahre aus weiteren Gebührentatbeständen im Bereich der nationalen Verbleibkontrolle erwartete die Beklagte zusätzliche Gebühreneinnahmen in Höhe von 25.000,00 € und damit Gesamteinnahmen im Bereich der nationalen Verbleibkontrolle von 1.113.000,00 €. Von den erwarteten Gebühreneinnahmen im Bereich der nationalen Verbleibkontrolle entfielen nach der Prognose der Beklagten ca. 98% auf das mit den Begleitscheinen verbundene Gebührenaufkommen. Der prognostizierte Anteil der Begleitscheingebühren am Gesamtgebührenaufkommen betrug 41,98 %.
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In einem dritten Schritt erarbeitete die Beklagte anhand der in den letzten sechs Jahren (2006 bis 2011) eingegangenen Begleitscheine eine gewichtsbezogene Gebührenstaffelung. Deren rechnerische Umsetzung ergab für das Jahr 2012 ein prognostiziertes Gebührenaufkommen bei den Begleitscheinen in Höhe von 1.076.000,00 €.
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Anders als in einem früheren Prozess (vgl. OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.) fand im vorliegenden Verfahren kein methodischer Wechsel der Kalkulationsmethode im laufenden Verfahren statt. Vielmehr zeigt die in Grundzügen hier wiedergegebene Kalkulation der Beklagten, dass diese von Beginn an die Ansätze des BAB 2010 zugrunde gelegt und anhand nachvollziehbarer Kostenstellenzuordnungen prognostisch bewertet hat. Die Kostenverteilung erfolgte nach den obigen Ausführungen zudem getrennt für die unter Nr. 3.1 GebV aufgezählten Gebührentatbestände.
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5. Die kalkulatorischen Prämissen und Ansätze der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Kontrolle der Gebührenbemessung, die ihrerseits komplexe Kalkulationsvorgänge, Bewertungen, Einschätzungen und Prognosen voraussetzt, darf nicht überspannt werden. Gebühren werden in der Regel - wie hier - in Massenverfahren erhoben, bei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Maßgebliche Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen, der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner oder die verhaltenslenkende Wirkung einer finanziellen Belastung, werden sich häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren lassen. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung können daher generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden, die verlässlich und effizient vollzogen werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.). Eine sachgerechte Schätzung mit dem Ziel, eine wesentliche Kostenüberdeckung zu vermeiden, ist daher ausreichend (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die absolute Gebührenhöhe eher moderat erscheint.
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Unter Beachtung dieser rechtlichen Erwägungen sind die von der Beklagten berücksichtigten Kostenansätze in vollem Umfang gebührenfähig.
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Der Aufwand für die Gebührenerhebung ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG gebührenfähig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt. Die spätere Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2009 (a.a.O.) steht dem nicht entgegen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte dort die Kosten der Gebührenerhebung nur deswegen beim gebührenfähigen Aufwand ausgeschlossen, weil damals die Gebühr für die Prüfung des Begleitscheins selbst anfiel. Anders verhält es sich im vorliegenden Fall, wo die Begleitscheinprüfung Auslöser der Gebühr ist, die Gebühr aber aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 9 Abs. 3 LAbfWG um Elemente einer Verwaltungsgebühr erweitert wird.
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Dass die Amtstätigkeit auch im öffentlichen Interesse erfolgt, steht der Heranziehung zur Verwaltungsgebühr nicht entgegen (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Ein Abschlag als Anteil für das Allgemeininteresse an einer geordneten Beseitigung gefährlicher Abfälle ist bei der Ermittlung der durch die Gebühr zu deckenden Kosten nicht vorzunehmen. Ein solcher Abschlag würde dazu führen, dass die Amtshandlungen der Beklagten entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht vollständig über Gebühren gedeckt werden könnten. Die Differenz müsste über den Staatshaushalt, letztlich mit Steuermitteln finanziert werden, was mit Blick auf § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG nicht als sachgerecht erscheint. Dies würde zudem nicht dem europarechtlich in Art. 191 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) verankerten Verursacherprinzip entsprechen. Nach diesem Prinzip hat - im Gegensatz zum Gemeinlastprinzip - der Verursacher für die Vermeidung, Verminderung oder nachträgliche Beseitigung seiner Umweltbelastungen Sorge zu tragen und für die hierzu erforderlichen Kosten aufzukommen. Dass die Prüfung der Begleitscheine mittelbar auch im öffentlichen Interesse erfolgt, hindert eine Gebührenpflicht also nicht, weil es auch der Zielrichtung des KrWG entspricht, die Verantwortlichkeiten für die Entsorgung von Abfällen einschließlich derjenigen, die auf die notwendige behördliche Kontrolltätigkeit entfallen, den Erzeugern, Einsammlern, Beförderern und Entsorgern der Abfälle aufzuerlegen. Es ist zudem nicht verursachergerecht, die Bürger, die gemäß dem Verursacherprinzip bereits für die Entsorgung ihrer Haushaltsabfälle aufkommen müssen, darüber hinaus auch noch mit Steuermitteln für die Überwachung von Sonderabfällen heranzuziehen.
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Wie bereits dargelegt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zu den Kosten des Personaleinsatzes auch weitere Kosten - wie etwa für die Poststelle, Stabsstellen und Datenverarbeitung in Ansatz bringt (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Denn während früher nur der konkrete, Personal- und Sachkosten verursachende Vorgang der Begleitscheinbearbeitung der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt werden durfte, darf die Gebühr seit dem 1. Juli 2012 nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers sämtliche Aufwendungen der Beklagten, u.a. auch die Kosten für die Gebührenerhebung und -beitreibung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 LAbfWG, die Kosten von Förder- und Beratungsmaßnahmen gemäß §§ 9 Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LAbfWG, aber auch die Gemeinkosten einbeziehen. Zu diesen gehören anteilig auch die Kosten der Geschäftsleitung und der zentralen Stabstellen sowie Telefon- und Schreibkosten. Letztere sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 KostV ausdrücklich in die Gebühr einzubeziehen. Nur besondere, also atypische Auslagen sind separat über § 10 LGebG geltend zu machen. Die Kosten des Justitiariats sind ebenfalls anteilig gebührenfähig. Die einschränkende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 13. Mai 1997 – 2 S 3246/94, juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Dort war die Gebühr eine Gegenleistung für eine konkrete öffentliche Leistung der Kommune gewesen. Die Ausgestaltung der Gebühr dort ähnelte also wesentlich stärker einer nutzungsorientierten Gebühr, während der hier streitbefangene Gebührentatbestand durch die bloße Anknüpfung an den Eingang eines Begleitscheins als gebührenauslösender Vorgang und die gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der einbeziehungsfähigen Kosten stärker durch Merkmale einer Verwaltungsgebühr geprägt ist. Dass die Beklagte die prognostizierten Erhöhungen der Personalkosten mit jeweils 2% pro Jahr ihrer Kalkulation zu Grunde legte, entspricht mit Blick auf die Tarifabschlüsse der vergangenen Jahre den allein einzuhaltenden Anforderungen an eine pflichtgemäße Schätzung. Auch die Kosten für die ZKS sind gebührenfähig. Sie fallen unmittelbar im Zusammenhang mit der Überwachung der Entsorgung im Bereich der elektronischen Datenübermittlung sowie im Bereich der Nachweisverordnung und damit auch mit unmittelbarem Bezug zu der Erfassung und Bearbeitung von Begleitscheinen an. Die vom Land Rheinland-Pfalz der Beklagten insoweit in Rechnung gestellten Kosten können daher auf die Gebührenschuldner abgewälzt werden.
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6. Die Gebührenfestsetzung beruht nicht auf einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und das daraus abgeleitete Kostenüberdeckungsverbot.
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Zunächst ist festzustellen, dass die Begleitscheinkontrolle grundsätzlich zur Erhebung einer Gebühr berechtigt, weil sie in Verbindung mit der Erfassung des Begleitscheins eine "Prüfung" einschließt und somit eine grundsätzlich gebührenfähige öffentliche Leistung darstellt (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).
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Nach einem Teil der Rechtsprechung erübrigt sich eine Prüfung, ob die konkrete Gebühr den tatsächlichen Verwaltungsaufwand unterschreitet oder übersteigt, wenn sich der Gesetz- und Verordnungsgeber - wie hier - nicht allein auf den Gebührenzweck der Kostendeckung beschränkt, sondern auch den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung sowie Lenkungszwecke berücksichtigt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 16. Februar 2011, Az. 1 N 802/06, juris und VG Saarlouis, Urteil vom 08. Dezember 2010 - 5 K 127/10, juris).
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Das Gericht kann hier eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer weitergehenden Prüfung offenlassen, denn losgelöst von den vorstehenden Erwägungen sind aus dem Äquivalenzprinzip und dem Kostenüberdeckungsverbot keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der streitigen Gebührenfestsetzung ableitbar.
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Zwar ist wegen der Ausgestaltung eines separaten Gebührensatzes für den Gebührentatbestand unter Nr. 3.1.4 GebV durch nachvollziehbare Kalkulation sicher zu stellen, dass zwischen der Verwaltungstätigkeit und der Gebühr ein angemessenes Verhältnis besteht und die Gesamteinnahmen aus der Gebühr die Kosten nicht wesentlich überschreiten (OVG RP, Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit setzt zudem einer Anhebung von Gebühren zum Zwecke der Verhaltenslenkung Grenzen; danach darf die Gebühr nicht derart hoch bemessen werden, dass sie ihren gebührentypischen Entgeltcharakter verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht, wie er insbesondere in den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen seinen Niederschlag findet (BVerwG, Urteil vom 4. August 2010 – 9 C 6/09, juris). Ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung bejaht das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51 und 52/06, juris) allerdings erst, wenn die Gebühr die Kosten um mehr als 100% übersteigt.
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Die angefochtenen Gebührenforderungen stehen aber nicht in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.), wenngleich nach der Kalkulation der Beklagten im Bereich der Begleitscheine eine Überschreitung der erwarteten Kosten (1.046.000,00 €) durch das erwartete Gebührenaufkommen (1.076.000,00 €) in Höhe von 2,87% besteht. Zwar behauptet die Klägerin der Gebührenüberschuss der Beklagten sei noch höher, weil zu den Begleitscheingebühren weitere Gebühren für sonstige Amtshandlungen im Rahmen der nationalen Verbleibkontrolle hinzukämen. Den Gesamtkosten der Verbleibkontrolle stünden somit Mehreinnahmen von 4,98% gegenüber. Diese Behauptung ist mit Blick auf die Kalkulationsansätze der Beklagten aber nicht zutreffend. Das zusätzliche Gebührenaufkommen nach den lfd. Nr. 3.4 bis 3.9 liegt nach der Kalkulation bei insgesamt 25.000,00 € und nicht - wie die Klägerin meint - höher.
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Indes führt nicht jede Überschreitung der ansatzfähigen Kosten zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes. So ist bei der Gebührenbemessung in der von den Beteiligten thematisierten Rechtsprechung ein Spielraum von 3% anerkannt, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst fehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. Eine bewusst fehlerhafte oder gar willkürliche Kalkulation liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor. Denn hier muss nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Kalkulation prognostisch auf der Basis mehrjähriger Erfahrungswerte der Beklagten erstellt wurde. Anders als etwa in einer nachträglichen Kalkulation – z.B. wenn für das abgelaufene Veranlagungsjahr zuvor nur Vorausleistungen erhoben worden waren – ist die Schätzung von Kosten und erwarteten Einnahmen per se durch die Ungewissheit der tatsächlichen Entwicklung im Bereich der Personal- und Sachkosten sowie mit Blick auf das zu prognostizierende Begleitscheinaufkommen mit Unwägbarkeiten verbunden. Feststehende Ansätze für die jeweiligen Kostenarten, die nach Abschluss des Kalkulationszeitraums den Kostenstellen zugeordnet werden können, liegen im Zeitpunkt der prognostischen Kalkulation genauso wenig vor, wie die erst nach Abschluss des Veranlagungszeitraums bestehende Gewissheit über die Zahl der eingegangenen Begleitscheine. Hinzu kommt hier, dass die Kalkulation mit der zusätzlichen Ungewissheit behaftet war, in welcher Weise sich das ab 1. Juli 2012 neu eingeführte Gebührensystem auf das Begleitscheinaufkommen und die Begleitscheinkontrolle auswirken würde. Bei einer prognostischen Kalkulation, die somit in besonderer Weise durch kalkulatorische Ungewissheit geprägt wird, ist zur Überzeugung der Kammer daher eine Überdeckung von bis zu 3% rechtlich unschädlich, sofern in die Kalkulation nicht bewusst Kostenansätze eingeflossen waren, die nicht gebührenfähig sind. Durch die Hinnahme einer geringfügigen kalkulatorischen Überdeckung wird den Gebührenschuldnern im Übrigen keine unzumutbare finanzielle Belastung auferlegt. Denn Überdeckungen im Veranlagungszeitraum sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entweder zur späteren Entlastung der Gesamtheit der Gebührenschuldner den Rücklagen der Beklagten zuzuführen oder im nächsten Kalkulationszeitraum als außerordentlicher Erlös zugunsten der Gebührenschuldner kalkulatorisch vorzutragen.
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Das Äquivalenzprinzip ist hier auch mit Blick auf die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung nicht verletzt. So hat das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) eine Gebührenuntergrenze von 7,00 € für einen Begleitschein akzeptiert. Ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012, a.a.O.) besteht im vorliegenden Fall bei einer unteren Rahmengebühr von 5,00 € pro Begleitschein per se nicht. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) nach Zeugeneinvernahme je Begleitschein einen mittleren Zeitaufwand von 10 Minuten, einschließlich Hilfstätigkeiten, zugrunde gelegt. Unter Heranziehung der Pauschalbeträge für den mittleren, gehobenen und höheren Dienst hat es in einem weiteren Rechenschritt Bearbeitungskosten im Jahr 2007 unter Einbeziehung von IT-Kosten von 8,32 € pro Begleitschein ermittelt. Die Beklagte hat hingegen für das Jahr 2012 – also für einen Zeitraum 5 Jahre nach dem dort maßgeblichen Veranlagungsjahr – kalkulatorisch einen durchschnittlichen Aufwand von 7,50 € zu Grunde gelegt, um zu einer Kostendeckung zu gelangen. Sie hat dann diesen Betrag durch den oben beschriebenen 3. Kalkulationsschritt noch näher an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Wenn also die ermittelten Kosten pro Begleitschein im Jahr 2007 sich nach einer Beweisaufnahme bei dem Oberverwaltungsgericht Saarland auf 8,32 € beliefen, ist der prognostische Ansatz erwarteter Einnahmen von etwas unter 7,50 € pro Begleitschein indiziell ein Beleg für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Gebührenhöhe und Leistung der Beklagten. Der rechnerische Ansatz der Klägerin, wonach die Kosten pro Begleitschein mit 1,00 € zu veranschlagen seien, ist aufgrund der Feststellungen des Oberverwaltungsgericht Saarland, der inzwischen verstrichenen Zeit und den weit gefassten Vorgaben des rheinland-pfälzischen Gesetzgebers zur Einbeziehungsfähigkeit von Kosten nicht mehr haltbar. Mit der vom Oberverwaltungsgericht Saarland errechneten Kostenhöhe ist indiziell selbst die obere Rahmengrenze von 10,00 € pro Begleitschein mit Blick auf den Äquivalenzgrundsatz nicht zu beanstanden. Denn die nach der oben angeführten Rechtsprechung zu beachtende Schwelle zum Missverhältnis zwischen Gebühr und Leistung ist damit bei weitem nicht erreicht. Dies gilt umso mehr, als das Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) sogar eine Anhebung der Gebühr auf bis zu 50,00 €, also das Fünffache der nach Nr. 3.1.4 GebV möglichen Gebührenhöhe - als zulässig ansieht, um auf diesem Weg eine Abschöpfung des Nutzens des Begleitscheins für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen.
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Auch unter Zugrundelegung eines weitergefassten einheitlichen Gebührentatbestandes nach lfd. Nr. 3.1 oder Nr. 3 GebV liegt kein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot vor. Geht man bei der Prüfung des Kostenüberdeckungsverbots von einem weiter gefassten Gebührentatbestand -oder einem einheitlichen Verwaltungszweig i.S.d. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 7. Mai 2009, a.a.O.) - aus, liegt hier keine Kostenüberdeckung, sondern eine leichte Kostenunterdeckung vor. Die Beklagte hat in schlüssiger Weise dargelegt, dass bezogen auf den Gebührentatbestand lfd. Nr. 3.1 GebV Gebühreneinnahmen von 1.916.000,00 €, bei Kosten in Höhe von 1.952.000,00 € vorliegen. Bezogen auf den Gebührentatbestand lfd. Nr. 3 GebV bezifferte die Beklagte das Gebührenaufkommen auf 2.098.000,00 €, bei Kosten in Höhe von 2.121.000,00 €. Bezogen auf die Gesamtgebühren der Beklagten benannte die Beklagte Gebühreneinnahmen von 2.591.000,00 €, bei Kosten in Höhe von 2.599.000,00 €. Die Kammer hat mit Blick auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten keinen Anlass, die rechnerischen Ansätze der Beklagten in Zweifel zu ziehen. Eine ungefragte Fehlersuche hinsichtlich dieser Ansätze findet trotz des im Verwaltungsprozess herrschenden Amtsermittlungs- und Untersuchungsgrundsatzes nicht statt (BVerwGE 116, 188).
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7. Die Bemessung der Gebührenhöhe verstößt nicht gegen den Zweck des Gebührentatbestands. Die Höhe der Gebühr entspricht vielmehr nach den vorstehenden Ausführungen den gesetzgeberischen Zielvorgaben, indem sie sich grundsätzlich an der Kostendeckungsvorgabe orientiert, aus den Gründen des § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbfWG aber durch die gewichtsbezogene Staffelung im Einzelfall auch den Nutzen für den Gebührenschuldner pauschalierend berücksichtigt und damit Lenkungszwecke verfolgt.
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8. Die Gebührenerhebung auf der Basis der Kostenverordnung ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht wegen „Verstoßes gegen den Gebührencharakter“ zu beanstanden.
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Die Kostenverordnung genügt zunächst in formeller Hinsicht der Vorgabe des Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV und benennt § 9 Abs. 3 LAbfWG als Rechtsgrundlage. Einer Benennung weiterer Gesetze mit Relevanz für die Gebührentatbestände der Kostenverordnung oder einer weiteren Zitierung mit Blick auf „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ der erteilten Ermächtigung bedarf es nicht (ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).
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Bei der Bewertung des Rechtscharakters der auf der Kostenverordnung beruhenden Abgabe ist zu beachten, dass die Gebühr nach Nr. 3.1.4 GebV nicht mehr - wie früher - „für“ die Bearbeitung eines Begleitscheines geltend gemacht, sondern zusätzlich zu lfd. Nr. 3.1.1, 3.1.2 oder 3.1.3 GebV nach durchgeführter Entsorgung pro Begleitschein erhoben wird. Anknüpfungspunkt der Gebühr bleibt zwar der einzelne Begleitschein und der durch ihn ausgelöste Verwaltungsaufwand im Rahmen der nationalen Verbleibkontrolle. Durch die Vorgaben in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 4 LAbfWG hat der Gesetzgeber aber deutlich gemacht, dass die Gebühr nicht allein die unmittelbar mit der Bearbeitung eines Begleitscheins ausgelösten Personal- und Sachkosten decken soll. Vielmehr soll sie nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bemessen und einen in § 9 Abs. 3 LAbfWG umschriebenen, weiter gefassten Aufwand abdecken. Die Erweiterung der Kostenbasis ändert aber nichts daran, dass es sich bei Nr. 3.1.4 GebV um einen Gebührentatbestand und nicht um einen Beitragstatbestand handelt. Denn Auslöser der Gebühr ist nach wie vor die konkrete Verwaltungsleistung der Beklagten in Folge der Einreichung eines Begleitscheins. Diese Verwaltungsleistung stellt die in der Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O.) geforderte, individuell zurechenbare, öffentlich-rechtliche Leistung dar. Anders als beim Beitrag wird damit nicht die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme, sondern die tatsächliche Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung abgegolten.
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Die auf der Kostenverordnung beruhende Gebührenfestsetzung ist auch nicht wegen eines "Verstoßes gegen die Grenzen der zulässigen Typisierung" nichtig. Denn die hier streitbefangenen Gebühren werden in einem Massenverfahren erhoben – die Beklagte hat für 2012 immerhin den Eingang von 145.000 Begleitscheinen prognostiziert - bei dem nicht jede einzelne Gebühr nach Kosten, Wert und Vorteil einer real erbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit und Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden kann. Bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung darf daher auch der Verordnungsgeber die Vielzahl der im Bereich des Gebührentatbestands zu berücksichtigenden Einzelfälle in einem Gesamtbild erfassen. Er darf generalisierend, typisierend und pauschalierend Regelungen treffen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. Deshalb ist es z.B. nicht notwendig, die Gebühren weiter danach auszudifferenzieren, ob der Gebührenschuldner seine Gebühren fristgerecht zahlt oder diese beigetrieben werden müssen oder ob der Gebührenschuldner - wie die Klägerin im vorliegenden Fall - gegen einen Gebührenbescheid Widerspruch erhebt. Der Verordnungsgeber hat den Gebührenrahmen bewusst pauschalierend auf 5,00 bis 10,00 € festgelegt, weil eine Gebühr von weniger als 5,00 € bei kleinen Abfallmengen zwar möglicherweise den wirtschaftlichen Vorteil für den Abfallerzeuger exakter widergespiegelt hätte, aber nicht kostendeckend für die Beklagte gewesen wäre. Umgekehrt gilt dasselbe für Gebühren von mehr als 10,00 €. Dort ist zwar der individuelle Nutzen der Entsorgung und deren Nachweis durch einen Begleitschein zweifelsfrei - auch im Vergleich zu Begleitscheinen für wesentlich kleinere Abfallmengen - rein rechnerisch betrachtet höher, als sich dies in der gewichtsbezogenen Staffelung der Gebühr, wie sie durch die Rahmenhöhe der Kostenverordnung vorgegeben ist, darstellt. Der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung kann, muss aber nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden (a.e. § 9 Abs. 3 Satz 3 LAbWG), so dass eine Obergrenze von 10,00 € pro Begleitschein bei typisierender Betrachtung und wegen des zu beachtenden Äquivalenzprinzips keinen Bedenken begegnet. Eine durch die Kostenverordnung vorgegebene exakte Einzelerfassung aller gebührenrelevanten Aspekte wäre zwar theoretisch möglich, unterläge aber dauerndem Anpassungsbedarf bei wechselnden Verhältnissen und erforderte einen im Verhältnis zur Gebührenhöhe nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand, der im Übrigen von den Gebührenschuldnern zu tragen wäre. Eine von der Klägerin offenbar gewünschte, weitergehende Ermittlung des genauen gebührenfähigen Aufwands würde daher zweifelsfrei gebührensteigernd wirken. Eine detaillierte Erfassung der maßgeblichen Kostenansätze liefe zudem der im Widerspruchsbescheid durch die auszugsweise Wiedergabe der gesetzgeberischen Motive aufgezeigten gesetzgeberischen Intention zuwider, Verfahrenserleichterungen zu schaffen.
- 77
9. Die Gebührenerhebung verstößt schließlich auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
- 78
Für die Höhe der Gebühr ist zwar unerheblich, ob die Klägerin als Gebührenschuldnerin beispielsweise Beratungsmaßnahmen in Anspruch nimmt oder durch das Betreiben aufwändiger Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf Beklagtenseite einen besonders hohen Aufwand verursacht. Diese Gleichbehandlung unterschiedlicher Fallgestaltungen bei der Heranziehung zur Gebühr ist aber rechtlich unschädlich. Denn die im Einzelfall erhobene Gebühr muss den tatsächlichen Personal- und Sachaufwand nicht mathematisch exakt widerspiegeln. Dies gilt vor allem dann, wenn sich der Gesetz- und Verordnungsgeber - wie hier - nicht allein auf den Gebührenzweck der Kostendeckung beschränkt, sondern auch den Gebührenzweck der Vorteilsabschöpfung berücksichtigt. Im Übrigen werden etwa säumige Schuldner keinesfalls in jeder Beziehung den pünktlich die Gebühr entrichtenden Gebührenschuldnern gleich gestellt. Denn gegen säumige Schuldner werden zusätzlich Mahngebühren und Säumniszuschläge nach § 1 Abs. 3 KostV i.V.m. § 22 LVwVG, § 18 LGebG geltend gemacht und gegenüber Widerspruchsführern nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 KostV i.V.m. § 15 Abs. 4 LGebG zusätzliche Gebühren erhoben. Die entsprechenden Einnahmen wurden in Stufe 2 der Kalkulation kostenmindernd in Abzug gebracht, indem dort die gebuchten Kosten und Erlöse den einzelnen Kostenstellen zugeordnet wurden. Anlass an der Einbeziehung der Erlöse zu zweifeln, bietet der Sach- und Streitstand im vorliegenden Verfahren nicht.
- 79
Auch eine gebührenmäßige Gleichbehandlung von Abfallentsorgern, die den gefährlichen Abfall innerhalb von Rheinland-Pfalz entsorgen, mit solchen, die eine Entsorgung außerhalb von Rheinland-Pfalz vornehmen, ist daher rechtlich unbedenklich. Zwar erscheint die Darstellung der Beklagten problematisch, wonach der Aufwand bei beiden Gruppen gleich hoch sei. Dem stehen aber die Feststellungen in dem mehrfach erwähnten Verfahren bei dem Oberverwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.) entgegen, wonach die bundeslandfremde Entsorgung und hierfür eingereichte Begleitscheine weniger Bearbeitungsaufwand nach sich ziehen, als die Bearbeitung von Begleitscheinen für innerhalb des Bundeslands entsorgte Abfälle. Dennoch wird vom Oberverwaltungsgericht Saarland eine Gebühr von 7,00 € pro Begleitschein auch bei einer bundeslandfremden Entsorgung akzeptiert. Da nach dem hier maßgeblichen Gebührenmodell bei bundeslandfremder Entsorgung teilweise sogar niedrigere, aber nur bei größeren Abfallmengen etwas höhere Gebühren pro Begleitschein von der Beklagten erhoben werden, betrifft die partiell höhere Belastung im Wesentlichen Begleitscheine für größere Abfallmengen. Dies ist im Rahmen der Typisierung und Pauschalierung bei Prüfung des Art. 3 Abs. 1 GG noch akzeptabel, zumal der individuelle Nutzen der gebührenpflichtigen Verwaltungshandlung für "Großentsorger" tendenziell höher ist, als sich dies in der höchst möglichen Gebühr von 10,00 € pro Begleitschein widerspiegelt.
- 80
Schließlich begegnet auch die Gebührenstaffelung mit ihrer Anknüpfung an das Gewicht des entsorgten Abfalls, trotz der gebotenen gleichheitskonformen Gebührenerhebung, keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Gebührenschuldner einen umso größeren finanziellen Nutzen von der gebührenauslösenden Verwaltungshandlung hat, je mehr Abfall verbracht und entsorgt wird (ebenso: OVG Saarland, Urteil vom 13. September 2013, a.a.O.).
- 81
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 82
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.
- 83
Die Berufung wird wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
- 84
Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. November 2013
- 85
Der Streitwert wird auf 668,78 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 22. Nov. 2013 - 4 K 156/13.MZ
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(1) Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt
- 1.
vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförderers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und - 2.
über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle.
(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt.
(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Pos.
Gewichtsklasse
Anzahl
Gebührensatz
Betrag
1
0 - 5 t
67
7,00 EUR
469,00 EUR
2
5 - 8 t
23
8,00 EUR
184,00 EUR
3
8 - 10 t
7
9,00 EUR
63,00 EUR
4
10 - 12 t
3
10,00 EUR
30,00 EUR
5
12 -16 t
6
11,00 EUR
66,00 EUR
6
18 - 20 t
1
13,00 EUR
13,00 EUR
7
20 - 22 t
1
14,00 EUR
14,00 EUR
8
28 - 30 t
1
18,00 EUR
18,00 EUR
9
30 - 32 t
1
19,00 EUR
19,00 EUR
10
32 - 34 t
2
20,00 EUR
40,00 EUR
11
34 - 38 t
1
21,00 EUR
21,00 EUR
12
38 - 40 t
2
22,00 EUR
44,00 EUR
13
40 - 50 t
1
25,00 EUR
25,00 EUR
14
70 - 80 t
5
39,00 EUR
195,00 EUR
15
80 - 90 t
2
43,00 EUR
86,00 EUR
16
90 - 100 t
2
48,00 EUR
96,00 EUR
17
100 - 999 t
6
50,00 EUR
300,00 EUR
Besondere Auslagen
1,00 EUR
1,00 EUR
EMAS Betrieb: Abzug 20 %
- 336,60 EUR
Endbetrag
1.347,40 EUR
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Gebührenbescheid Nr. 200943092 vom 10.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2010 aufzuheben.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.
- II R 13/68 -, AS 11, 7,
wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.
- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,
Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,
- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,
-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.
wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).
dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).
- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,
Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,
so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.
Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,
LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.
Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,
so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).
ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.
- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,
Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013
zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.
- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),
Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,
- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,
- 2 EO 110/07 -, n.v.,
ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).
Gründe
zur Entstehungsgeschichte der Neufassung ausführlich Gröpl in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 104 Rdnrn. 2 und 9.
- II R 13/68 -, AS 11, 7,
wie hier zu Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG BSG, Urteil vom 27.5.2003 - B 7 AL 104/02 R -, BSGE 91, 94 (101) = juris Rdnr. 31, und Pieroth in Jarass Pieroth, GG, 12. Aufl., Art. 80 Rdnr. 16; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 (42) und - zu Art. 104 Abs. 1 Satz 3 SVerf Gröpl, a.a.O., Art. 104 Rdnr. 14.
- 23 BV 07.719, 720 und 835 -, juris Rdnrn. 40 ff. bzw. 46 ff. bzw. 50 ff.; ebenso Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht - Stand: September 2012 -, § 4 Rdnr. 35; a.A. VG Augsburg, Urteil vom 7.2.2007 - AU 4 K 06.918 -,
Beschluss vom 12.12.2005 - 5 N 3851/04 -, NVwZ-RR 2006, 448; zustimmend Lichtenfeld, a.a.O., § 4 Rdnr. 35,
- 9 B 61 bis 63/07 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49 = KStZ 2008, 211; ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, AS 37, 351 (353 – 356); Schomerus in Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 7; Rüdiger in von Lersner/Wendenburg, Recht der Abfallbeseitigung - Stand: Mai 2013 -, Band 1, § 11 NachwV Rdnr. 16, und Kropp, LKRZ 2007, 420, sowie AbfallR 2009, 254.
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
- 8 C 12/98 -, NVwZ 2000, 73,
-2 B 297/02 -, NVwZ-RR 2004, 252,
- 9 B 61 bis 63/07 -, juris Rdnr. 18,
dazu Schomerus, a.a.O., § 50 Rdnr. 3.
wie hier Kropp, LKRZ 2007, 420 (422/423).
dazu Kropp, AbfallR 2009, 254 (255), und LKRZ 2007, 420 (421).
- II R 13/68 -, AS 11, 7 (20 ff.); vgl. auch Urteil vom 12.2.2009 - 2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141, jeweils zu bauaufsichtsbehördlichen Gebühren,
Urteil vom 2.3.1995 - 2 S 1595/93 -, juris Rdnrn. 34/35,
so allgemein BVerfG, Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 (19); BVerwG, Urteile vom 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, KStZ 2002, 213 (214), und vom 3.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 (S. 46), sowie Beschluss vom 19.8.2013 - 9 BN 1/13 -, Rdnr. 3 - noch nicht veröffentlicht, und im Anschluss daran OVG des Saarlandes - 1. Senat -, Urteil vom 25.5.2009 - 1 A 325/08 -, NVwZ-RR 2009, 780 Leitsatz.
Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 357 ff.,
LT-Drs. 13/598 vom 28.9.2005, S. 10.
Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 19,
so BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, NVwZ 2013, 638 (641).
ebenso OVG Koblenz, Urteil vom 7.5.2009 - 7 A 11398/08 -, a.a.O., S. 358.
- 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22,
Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 14.8.2013
zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 19.3.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, a.a.O., S. 22/23, bezogen auf das Jahr 1994 für einen Beamten des mittleren Dienstes für eine Arbeitsstunde - einschließlich Nebenkosten - einen Betrag von 100,- DM/Stunde in Ansatz gebracht.
vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.11.2012 - 2 BvL 51 und 52/06 -, a.a.O., S. 641.
- 1 BvL 1/08 -, NJW 2013, 2498 (2501),
Beschlüsse vom 13.5.2008 - 9 B 61 bis 63/07 -, a.a.O., Rdnr. 6,
- 2 S 1595/93 -, NVwZ 1995, 1029,
- 2 EO 110/07 -, n.v.,
ebenso insbesondere VGH München, Urteile vom 2.8.2007 - 23 BV 07.720, 735 und 835 -, a.a.O., und Kropp, LKRZ 2007, 421 (424); vgl. ferner - aus bundesrechtlicher Sicht - BVerwG, Urteil vom 1.3.1996 - 8 C 29/94-, BVerwGE 100, 323 (335).
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1 bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle.
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
- 1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen, - 2.
zur Abfallentsorgung Verpflichtete, - 3.
Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie - 4.
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gilt entsprechend.
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 8 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist, gelten entsprechend.
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind:
- 1.
die Menge, die Art und der Ursprung sowie - 2.
die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind.
(2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere Verwendung von Erzeugnissen, Materialien und Stoffen, die aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung, aus dem Recycling oder einem sonstigen Verwertungsverfahren hervorgegangen sind. Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen, gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen.
(5) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Abfällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.
(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
(2) Der Haushaltsplan wird für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Für Teile des Haushaltsplanes kann vorgesehen werden, daß sie für unterschiedliche Zeiträume, nach Rechnungsjahren getrennt, gelten.
(3) Die Gesetzesvorlage nach Absatz 2 Satz 1 sowie Vorlagen zur Änderung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes werden gleichzeitig mit der Zuleitung an den Bundesrat beim Bundestage eingebracht; der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen, bei Änderungsvorlagen innerhalb von drei Wochen, zu den Vorlagen Stellung zu nehmen.
(4) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und die Ausgaben des Bundes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, daß die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 115 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Tatbestand
- 1
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Der Kläger begehrt die Erstattung von Lkw-Maut. Sein in die Schadstoffklasse 2 eingestufter dreiachsiger Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t befuhr am 12. August 2005 eine mautpflichtige Strecke von gerundet 203,7 km. Hierfür entrichtete der Kläger im Wege der manuellen Einbuchung an einem Zahlstellen-Terminal der Beigeladenen eine Maut in Höhe von 22,43 €. Bei der Einbuchung erhielt er einen Einbuchungsbeleg, der die erfolgte Zahlung ausweist.
- 2
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Das Verwaltungsgericht hat die unter anderem auf Aufhebung des "Mautbescheides" in Gestalt des Einbuchungsbelegs und auf Erstattung des entrichteten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 0,02 € an den Kläger verurteilt und dessen Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die auf Aufhebung des "Mautbescheides" gerichtete Klage sei unzulässig; der Einbuchungsbeleg stelle keinen Verwaltungsakt dar. Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren sei § 21 Abs. 1 Satz 1 VwKostG mit der Beklagten als Anspruchsgegnerin. Zahlungen, die der Mautschuldner bei Nutzung des von der Beigeladenen bereit gestellten Erhebungssystems erbringe, seien unbeschadet selbständiger vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Beigeladenen dem Bundesamt für Güterverkehr und damit letztlich der Beklagten zuzurechnen. Die Zahlung des Klägers beruhe in Höhe von 22,41 € auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, so dass sein Erstattungsbegehren insoweit erfolglos bleibe. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes (ABMG), mit der die Bundesregierung zur Festsetzung der Mautsätze durch Verordnung ermächtigt werde, genüge den Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und der Wegekostenrichtlinie. Auch die Festsetzung der Mautsätze durch die hier einschlägige Mauthöheverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere sei der Verordnungsgeber nicht verpflichtet gewesen, die Mautsätze zwischen den Lkw mit bis zu drei Achsen und den Lkw mit mehr als drei Achsen zu Lasten der zuletzt genannten Fahrzeuggruppe noch mehr zu spreizen. In Höhe von 0,02 € habe der Kläger jedoch eine rechtsgrundlose Zahlung erbracht. Bei Ansatz des für Lkw der vorliegenden Art nach der im Jahre 2005 maßgeblichen Mauthöheverordnung geltenden Mautsatzes von 0,11 € pro Kilometer auf die insgesamt zurückgelegte Strecke von 203,7 km ergebe sich bei kaufmännischer Rundung ein Mautbetrag von 22,41 €. Für die von der Beklagten vorgegebene Praxis, die Maut als Summe der jeweils nach der Länge der einzelnen befahrenen Autobahnabschnitte bei kaufmännischer Rundung anfallenden Beträge zu ermitteln, die hier zu einer Mauthöhe von 22,43 € geführt habe, fehle es an der notwendigen Rechtsgrundlage.
- 3
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Die Revision des Klägers ist teilweise begründet und führt zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht (II 1.), die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg (II 2.).
Entscheidungsgründe
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1. Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit das Oberverwaltungsgericht die Berufung hinsichtlich der Anfechtungsklage zurückgewiesen hat (a); hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Erstattungsklage ist die Revision des Klägers begründet (b).
- 5
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht als unzulässig angesehen. Es ist in Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass der Beleg, den der Kläger bei der Einbuchung am Zahlstellen-Terminal erhielt, keine hoheitliche Maßnahme einer Behörde im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG darstellt und die Anfechtungsklage daher unzulässig ist (§ 42 Abs. 1 VwGO). Im Rahmen des von der Beigeladenen eingerichteten Erhebungssystems wird die Mautgebühr nicht hoheitlich festgesetzt, sondern gemäß § 4 Abs. 5 ABMG auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrages zwischen dem Mautschuldner und der Beigeladenen entrichtet.
- 6
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Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ABMG kann das Bundesamt für Güterverkehr einem Privaten die Errichtung und den Betrieb eines Systems zur Erhebung der Maut übertragen oder diesen beauftragen, an der Erhebung der Maut mitzuwirken. Die danach mögliche Beleihung der Beigeladenen mit der hoheitlichen Erhebung der Maut (Übertragung) ist nicht erfolgt, so dass sie nicht ermächtigt ist, die Maut im eigenen Namen hoheitlich festzusetzen. Die Beigeladene wurde stattdessen beauftragt, an der Erhebung der Maut mitzuwirken (Bekanntmachung vom 23. Dezember 2004, Bundesanzeiger 2004 S. 24744). In § 4 Abs. 5 ABMG ist näher geregelt, wie diese Mitwirkung erfolgt. Nach dieser Vorschrift zieht die Beigeladene die Maut nicht im Namen des Bundesamtes für Güterverkehr ein mit der Folge, dass ein dem Bundesamt zurechenbares hoheitliches Tätigwerden vorliegt, sondern sie schließt im eigenen Namen zivilrechtliche Verträge mit den Mautpflichtigen über die Zahlung der Maut. Jede ordnungsgemäße Nutzung der Erhebungssysteme der Beigeladenen bewirkt, dass zwischen dem Mautschuldner und der Beigeladenen ein Vertrag mit dem in § 4 Abs. 5 Nr. 1 ABMG genannten Inhalt und gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zustande kommt. Danach ist der Mautschuldner gegenüber der Beigeladenen zur Zahlung eines Betrages ("Entgelt") in der Höhe verpflichtet, die deren Erhebungssystem auf der Grundlage der für die Erhebung maßgeblichen Tatsachen (§ 3 LKW-MautV) ermittelt hat; zugleich beauftragt der Mautschuldner die Beigeladene, diesen Betrag an das Bundesamt für Güterverkehr abzuführen (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Komplementär dazu ist die Beigeladene aufgrund des mit dem Bundesamt für Güterverkehr geschlossenen Betreibervertrages nach § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG diesem gegenüber verpflichtet, die eingezogene Maut abzuführen. In Konsequenz dieser privatrechtlichen Ausgestaltung des Mauteinzugs bestimmt § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG schließlich, dass der Mautschuldner von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr insoweit befreit ist, als er nachweist, dass für die mautpflichtige Benutzung der Bundesautobahn ein Rechtsverhältnis mit der Beigeladenen im oben genannten Sinne besteht. Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen ist eine hoheitliche Erhebung der Maut in allen Fällen ausgeschlossen, in denen der Mautschuldner das Erhebungssystem der Beigeladenen nutzt (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 7).
- 7
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Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Der Einbuchungsbeleg, den der Kläger erhalten hat, setzt die Maut nicht hoheitlich fest, sondern dient gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. §§ 5, 7 Abs. 5 ABMG und § 7 Satz 2 LKW-MautV dem Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut, den der Mautpflichtige bei Kontrollen erbringen muss, um nicht nachträglich nach § 8 ABMG zur Maut veranlagt zu werden. Auch seiner äußeren Form nach stellt der Einbuchungsbeleg keinen unzulässigen Zahlungsbescheid dar.
- 8
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b) Ein Teil der Erwägungen, auf die das Oberverwaltungsgericht die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Erstattungsklage gestützt hat, verstoßen gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
- 9
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aa) Dies gilt nicht für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger sein Erstattungsbegehren im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch die allgemeine Leistungsklage gegeben, wenn - wie hier - keine abweichenden gesetzlichen Regelungen bestehen (Urteil vom 12. März 1985 - BVerwG 7 C 48.82 - BVerwGE 71, 85 <87 ff.>; vgl. auch Urteil vom 24. März 1999 - BVerwG 8 C 27.97 - BVerwGE 108, 364 <368 f.> zu § 21 VwKostG). Das Oberverwaltungsgericht hätte die Leistungsklage auch nicht deshalb als unzulässig ansehen müssen, weil der Kläger vor Erhebung der Klage keinen Erstattungsantrag beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt hat. Wie die Vorschrift des § 156 VwGO zeigt, kann dem Prozessrecht nicht entnommen werden, dass die begehrte Leistung generell ohne Erfolg bei der Behörde beantragt worden sein muss, bevor sie im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden kann (Urteil vom 28. Juni 2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <355 f.>). Ob mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis in den Fällen etwas anderes gilt, in denen ein Antrag bei der Behörde die gerichtliche Auseinandersetzung voraussichtlich überflüssig gemacht hätte, bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. Urteil vom 28. September 1979 - BVerwG 7 C 22.78 - BVerwGE 58, 316 <318 f.>). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger stützt sein Erstattungsbegehren nicht auf einen leicht zu klärenden Umstand wie beispielsweise eine Überzahlung, sondern leitet sie insbesondere aus dem Einwand her, dass die maßgebliche Mauthöheverordnung ungültig sei. Angesichts dieser Grundsatzfrage war mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen.
- 10
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bb) Der Senat teilt auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass einschlägige Rechtsgrundlage für das an die Beklagte gerichtete Erstattungsbegehren des Klägers die gemäß § 4 Abs. 1a ABMG für den Bereich der Mautentrichtung entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 21 VwKostG ist, wonach überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind.
- 11
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(1) Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger sein Begehren nicht stattdessen auf dem Zivilrechtswege gegenüber der Beigeladenen verfolgen kann, auch wenn die Maut nicht hoheitlich durch die Beklagte festgesetzt, sondern von der Beigeladenen auf zivilrechtlicher Grundlage ermittelt und eingezogen wurde. Dies hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt.
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Das Autobahnmautgesetz legt die Maut als öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühr fest (vgl. u.a. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 ABMG; BTDrucks 14/7013 S. 10). Der zivilrechtliche Vertrag, der nach den obigen Ausführungen bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwischen dieser und dem Mautschuldner zustande kommt, ersetzt nicht das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten als Gebührengläubigerin, sondern modifiziert dieses nur insoweit, als der Einzug der Maut privatrechtlich erfolgt und der Mautschuldner folgerichtig gemäß § 4 Abs. 5 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr befreit ist (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Somit stehen bei Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander, nämlich das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen Mautschuldner und Beklagter einerseits, für das alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach dem Autobahnmautgesetz und die auf der Grundlage dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen bestimmend sind, und das auf die Organisation der Mautzahlung beschränkte privatrechtliche Rechtsverhältnis zwischen Mautschuldner und Beigeladener andererseits, das durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen ausgestaltet wird (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8; vgl. auch Müller/Schulz, FStrG, 2008, § 4 ABMG Rn. 123 ff.). Bei Rechtsstreitigkeiten ist danach zu unterscheiden, auf welches der beiden Rechtsverhältnisse sie sich beziehen. Rechtsstreitigkeiten, die den von der Beigeladenen zu verantwortenden Vollzug des auf die Organisation der Mautzahlung gerichteten Vertrags nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ABMG betreffen, sind nach Maßgabe der dieses Rechtsverhältnis ausgestaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen vor den Zivilgerichten zwischen dieser und dem Mautschuldner zu klären (vgl. BTDrucks 15/3678 S. 8). Rechtsstreitigkeiten, bei denen es um die Vereinbarkeit des Autobahnmautgesetzes bzw. der auf seiner Grundlage erlassenen Normen mit höherrangigem Recht oder um die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften - etwa zur Mautpflicht selbst oder zur Höhe der Maut - geht, betreffen allein das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zwischen dem Mautschuldner und der Beklagten und sind somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.
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Geht es - wie hier - um eine Streitigkeit über die Erstattung eines unter Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen gezahlten Betrages können - abgesehen von der speziell geregelten Erstattung bei Nichtdurchführung oder nicht vollständiger Durchführung der Fahrt (§ 4 Abs. 4 ABMG, § 10 LKW-MautV) - beide Rechtsverhältnisse betroffen sein. Die Zahlung dieses Betrages ist zum Einen dazu bestimmt, der infolge der Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen dieser gegenüber entstandenen vertraglichen Pflicht zur Zahlung eines "Entgelts" in Höhe der zu entrichtenden Maut nachzukommen. Mit der Zahlung verfolgt der Mautschuldner zum Anderen das Ziel, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 ABMG von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr befreit zu werden. Zu diesem Zweck beauftragt er die Beigeladene, den von ihm entrichteten Betrag an das Bundesamt abzuführen. Die auftragsgemäße Weiterleitung des Betrages an das Bundesamt stellt damit eine Leistung dar, die der Beklagten zuzurechnen ist (vgl. Fuchs/Kirsch, DÖV 2010, 27 <30>). Danach kommt es darauf an, welchem dieser beiden Leistungsverhältnisse der gerügte Mangel zuzuordnen ist. Trägt der Mautschuldner zum Beispiel vor, es sei aufgrund einer fehlerhaften Abbuchung im Erhebungssystem der Beigeladenen zu einer Überzahlung gekommen, ist das Leistungsverhältnis zur Beigeladenen betroffen. Stützt der Mautschuldner seinen Erstattungsanspruch nicht auf derartige "erhebungstechnische" Mängel, sondern beispielsweise auf die Unwirksamkeit einer die Mautpflicht ausgestaltenden Norm oder deren fehlerhafte Auslegung, ist das öffentlich-rechtliche Gebührenverhältnis zur Beklagten betroffen.
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Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor. Der Kläger macht vorrangig geltend, er sei nicht mautpflichtig gewesen, weil die in der Mauthöheverordnung festgesetzten Mautsätze mit höherrangigem Recht unvereinbar seien. Dieser Einwand lässt den Bestand des Vertrages mit der Beigeladenen unberührt; die Leistung an diese wäre auch dann "mit Rechtsgrund" erfolgt, wenn das Vorbringen des Klägers zutrifft. In diesem Fall läge vielmehr eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung zugunsten der Beklagten vor. Der Zweck der von der Beigeladenen im Auftrag des Klägers getätigten Leistung an die Beklagte, diesen von der Verpflichtung zur Entrichtung der Maut an das Bundesamt für Güterverkehr zu befreien, würde verfehlt, wenn eine solche Verpflichtung nicht besteht. Der Kläger könnte dann von der Beklagten Erstattung fordern.
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(2) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger sein Erstattungsbegehren nicht auf § 4 Abs. 4 ABMG i.V.m. § 10 LKW-MautV stützen kann, weil diese Regelung allein den - hier nicht vorliegenden - speziellen Fall der nicht oder nicht vollständig durchgeführten Fahrt betrifft. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch nicht deshalb auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückzugreifen, weil der Wortlaut des § 21 VwKostG einer Anwendung auf den vorliegenden Fall entgegensteht. Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger keine "Überzahlung" im Sinne dieser Vorschrift geltend macht. Denn er behauptet nicht, versehentlich mehr bezahlt zu haben, als von ihm verlangt wurde, sondern bestreitet mit Blick auf die von ihm angenommene Ungültigkeit der Mauthöheverordnung jede Leistungspflicht. Dieses Vorbringen unterfällt jedoch der zweiten Alternative des § 21 VwKostG, nach der "zu Unrecht erhobene Kosten" zu erstatten sind. Es bedarf keiner Klärung, ob die Annahme der Beklagten zutrifft, dass diese Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur die Erstattung solcher Gebühren betrifft, die durch Bescheid "erhoben" wurden, was vorliegend - wie oben ausgeführt - nicht erfolgt ist. Denn § 21 VwKostG ist für den Bereich der Mautentrichtung nicht unmittelbar, sondern nach § 4 Abs. 1a ABMG "entsprechend" anwendbar. Mit dieser Verweisung sollte eine Regelung geschaffen werden, die alle nicht speziell im Autobahnmautgesetz oder in den hierauf gestützten Rechtsverordnungen normierten Erstattungsansprüche umfasst, und nicht nur die wenigen Fälle, in denen die Maut ohne Nutzung des Erhebungssystems der Beigeladenen unmittelbar an das Bundesamt für Güterverkehr entrichtet (§ 4 Abs. 1 ABMG) oder gemäß § 8 Abs. 1 ABMG nachträglich durch Bescheid erhoben wird.
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cc) Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Regelung des § 3 ABMG zur Bemessung der Maut und zur Festlegung der Mautsätze nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt.
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(1) Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Normenklarheit und mit Blick auf den weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers muss der Gebührenpflichtige - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber bei der Gebührenbemessung verfolgt; als zulässige Zwecke anerkannt sind die Kostendeckung, der Ausgleich von Vorteilen, eine begrenzte Verhaltenslenkung sowie eine Bemessung nach sozialen Gesichtspunkten, letztere unter der Voraussetzung, dass auch die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten nicht deckt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9-12/98 - BVerfGE 108, 1 <19 f.> und Beschlüsse vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <346 f.> und vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226 f.>; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 3 C 29.08 - NVwZ 2010, 517 <518>). Diesen Anforderungen wird § 3 ABMG gerecht.
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§ 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG steckt den Rahmen für die Bemessung der Autobahnmaut ab. Danach können im Einzelnen benannte Kosten des mautpflichtigen Autobahnnetzes der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge insoweit angelastet werden, als sie von dieser verursacht werden; § 3 Abs. 2 Satz 3 ABMG verweist auf die entsprechende Vorgabe des Art. 7 Abs. 9 der Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG (vgl. BTDrucks 14/7013 S. 13). Diese Vorschrift bringt klar zum Ausdruck, dass es um die Deckung von Kosten geht, welche infolge der Benutzung der Autobahnen durch die mautpflichtigen Fahrzeuge entstehen. Entsprechend diesem Gebührenzweck bestimmt sich die geschuldete Maut nach dem Umfang der Benutzung, nämlich der auf mautpflichtigen Autobahnen zurückgelegten Strecke (§ 3 Abs. 1 ABMG); folgerichtig sind die Mautsätze pro gefahrenem Kilometer festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG).
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Die umlagefähigen Kosten des Autobahnnetzes dürfen nicht gleichmäßig nach der jeweils zurückgelegten Strecke auf die mautpflichtigen Fahrzeuge verteilt werden, vielmehr ist die geschuldete Maut gemäß § 3 Abs. 1 ABMG nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs und dessen Emissionsklasse zu bestimmen. Diese Differenzierungsmerkmale sind nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG bei der Festsetzung der konkreten Mautsätze durch Verordnung "sachgerecht" zu berücksichtigen. Auch insoweit genügt die Vorschrift den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Festlegung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Zwecke. Das Differenzierungsmerkmal der Achszahl ist dem Gebührenzweck der Kostendeckung zuzuordnen. Dies folgt jedenfalls aus der hier einschlägigen Richtlinie 1999/62/EG, die neben einer Differenzierung der Gebühren nach den Emissionsklassen der Fahrzeuge und nach der Tageszeit der Benutzung (Art. 7 Abs. 10) nur noch eine solche nach den "von den Straßenfahrzeugen verursachten Kosten" zulässt (Erwägungsgrund 15). Daher geht es erkennbar um eine gesonderte Anlastung derjenigen Kosten, die mit zunehmender Achszahl ansteigen.
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Nach der Gesetzesbegründung besteht auch kein Zweifel daran, dass die dem Verordnungsgeber gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG aufgegebene Differenzierung der Mautsätze nach den Emissionsklassen der Fahrzeuge auf das Ziel einer Verhaltenssteuerung ausgerichtet ist, nämlich darauf, einen Anreiz für den Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen (BTDrucks 14/7013 S. 12 f.). Es ist nicht erkennbar, dass mit der emissionsbezogenen Differenzierung der Mautsätze (auch) andere Gebührenzwecke verfolgt werden. Insbesondere kann sie nicht dem Gebührenzweck des Vorteilsausgleichs dienen. Es gibt keine auf den Straßenverkehr bezogene staatliche Bewirtschaftung der Ressource "Luft". Diese Ressource kann von allen Teilnehmern am Straßenverkehr gestattungsfrei zum Zwecke des Schadstoffausstoßes in Anspruch genommen werden, so dass es an einem besonderen Vorteil fehlt, der gebührenrechtlich abgeschöpft werden könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88; 1300/93 - BVerfGE 93, 319 <345 f.> und vom 20. Januar 2010 - 1 BvR 1801/07 u.a. - NVwZ 2010, 831 f. zur Wasserentnahme).
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(2) Die Ermächtigung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2 ABMG zur Festsetzung der Mautsätze durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages verstößt nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.
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Zweck und Inhalt der Ermächtigung sind - wie sich aus den Ausführungen unter (1) ergibt - ohne Weiteres erkennbar. Das Oberverwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es keiner gesetzlichen Regelungen zur Gewichtung der beiden Differenzierungsmerkmale Achszahl und Emissionsklasse bedarf, weil es sich insoweit um eine Detailfrage handelt, deren Klärung dem Verordnungsgeber überlassen werden durfte. Im Übrigen ist mit Art. 7 Abs. 10 Buchst. a) der Richtlinie 1999/62/EG, auf den § 3 Abs. 2 Satz 3 ABMG verweist, außerdem als Obergrenze vorgegeben, dass aufgrund einer emissionsbezogenen Differenzierung keine Mautgebühr mehr als 50% über der Gebühr liegen darf, die für gleichwertige Fahrzeuge erhoben wird, die die strengsten Emissionsnormen erfüllen.
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dd) Demgegenüber beruht die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die hier einschlägige Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge (Mauthöheverordnung - MautHV) vom 24. Juni 2003 (BGBl I 2003 S. 1001) nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, auf einer unzutreffenden Auslegung der bundesrechtlichen Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG, nach der die Bundesregierung ermächtigt ist, die Höhe der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung festzusetzen.
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(1) Allerdings ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass die auf die Achszahl bezogene Differenzierung der Mautsätze gemäß § 1 MautHV nach denvom Gewicht der Fahrzeuge abhängigen Kosten (insbesondere Fahrbahnverschleiß) mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG vereinbar ist, frei von Rechtsfehlern.
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Es widerspricht nicht dem Erfordernis der Sachgerechtigkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG, dass der Verordnungsgeber die Mautsätze insoweit nur zwischen zwei Achsklassen differenziert hat, nämlich zwischen den mautpflichtigen Fahrzeugen mit bis zu drei Achsen (Achsklasse 1) und solchen mit vier oder mehr Achsen (Achsklasse 2; § 1 Abs. 1 und 2 MautHV). Nach den von den Beteiligten nicht in Frage gestellten Erkenntnissen des der Mauthöheverordnung zugrunde liegenden Wegekostengutachtens vom März 2002 (im Folgenden: Wegekostengutachten) haben die mautpflichtigen Fahrzeuge der Achsklasse 1, die überwiegend der Gewichtsklasse 12 t bis 18 t angehören, gegenüber den Fahrzeugen der Achsklasse 2 einen nur geringen Anteil am Verschleiß der Fahrbahnen. Gegen die Aufteilung der Gruppe der Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen (Achsklasse 2) in weitere Achsklassen spricht nach dem Gutachten, dass diese Fahrzeuge sehr unterschiedliche technische Verschleißbeziehungen aufweisen, die weniger von der Achszahl als von der Achskategorie (etwa Einzelachsen wie bei Anhängern oder Tandem- bzw. Tridemachsen) abhängen, und dass nur unzureichende Kenntnisse über die Fahrleistungen dieser unterschiedlichen Achskategorien vorliegen (Wegekostengutachten S. 135 f., 158). Danach erscheint es sachgerecht, dass der Verordnungsgeber keine weiteren Achsklassen gebildet und die Zäsur zwischen den beiden Achsklassen bei einer Achszahl von drei gesetzt hat.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die achszahlbezogene Differenzierung der Mautsätze nach den gewichtsabhängigen Kosten auch ihrem Umfang nach nicht zu beanstanden. Zwar hat die Mauthöheverordnung die Mautsätze zwischen den beiden Achsklassen gegenüber dem Vorschlag des Wegekostengutachtens nivelliert. Während das Wegekostengutachten bezogen auf das Jahr 2005 empfiehlt, die Mautsätze für Fahrzeuge der Achsklasse 2 in den Emissionsklassen der Kategorien B und C um 0,02 €/km höher anzusetzen als für die entsprechenden Fahrzeuge der Achsklasse 1 (0,14 €/km bzw. 0,16 €/km gegenüber 0,16 €/km bzw. 0,18 €/km; S. 159), beträgt die achszahlbezogene Differenzierung der Maut nach § 1 MautHV auch bei den Fahrzeugen der Kategorien B und C nur noch 0,01 €/km (0,11 €/km bzw. 0,13 €/km gegenüber 0,12 €/km bzw. 0,14 €/km). Für diese Nivellierung der achszahlbezogenen Differenzierung der Mautsätze gibt es jedoch nachvollziehbare sachliche Gründe, wie das Oberverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die von der Beklagten vorgelegte Stellungnahme des Gutachters Dr. R. vom 6. Juni 2009 zu Recht angenommen hat. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass Anlass für diese Abweichung von der Empfehlung des Wegekostengutachtens die auf Initiative der Bundesländer beschlossene Entlastung des deutschen Speditionsgewerbes um einen jährlichen Betrag von 600 Mio. € war, die zu einer Absenkung des durchschnittlichen gewichteten Mautsatzes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG von - kostendeckend - 0,15 € auf 0,124 € geführt hat (BRDrucks 142/03). Nach der oben genannten Stellungnahme hätte der zugesagte Entlastungsbetrag nicht erreicht werden können, wenn die Mautsätze für die Fahrzeuge der Achsklasse 2, deren Anteil an den gesamten Fahrleistungen der mautpflichtigen Fahrzeuge 95% beträgt, entsprechend der vom Wegekostengutachten vorgeschlagenen Spreizung in den Kategorien B und C um einen Cent höher angesetzt worden wären (S. 3 f.). Diese Begründung erscheint nachvollziehbar. Denn bei dem hohen Fahrleistungsanteil der Achsklasse 2 führt jede Aufrundung des Mautsatzes für diese Achsklasse auf volle Cent auf der dritten Stelle nach dem Komma zu erheblich höheren Mauteinnahmen.
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Der Verordnungsgeber war auch nicht verpflichtet, die Mautsätze zur Vermeidung einer solchen Aufrundung auf mehr als zwei Stellen hinter dem Komma festzusetzen oder den vorgesehenen Entlastungsbetrag herabzusetzen, um eine möglichst exakte Differenzierung nach den gewichtsabhängigen Kosten zu erreichen. Derart weit reichende Anforderungen können dem Gebot einer sachgerechten Berücksichtigung der achszahlabhängigen Kosten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG nicht entnommen werden, zumal die Zuordnung dieser zunächst nach Achskategorien und Gewichtsklassen ermittelten Kosten zur Anzahl der Achsen ohnehin nicht ohne Wertungen auskommt.
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(2) Die weitere Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass eine darüber hinausgehende auf die Achszahl der mautpflichtigen Fahrzeuge bezogene Differenzierung der Mautsätze nach Maßgabe der von der Größe der Fahrzeuge abhängigen Kosten (Kapazitätskosten) nicht geboten sei, beruht jedoch auf einer fehlerhaften Interpretation des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG.
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Das Oberverwaltungsgericht stützt diese Annahme auf die Erwägung, es sei nicht erkennbar, dass die größenabhängigen Kosten innerhalb der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge "in einem unverhältnismäßig hohen Maße" der Achsklasse 2 anzulasten wären. Dieser Maßstab ist mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG nicht vereinbar. Danach ist der Verordnungsgeber nicht erst dann zu einer Differenzierung der Mautsätze nach der Achszahl verpflichtet, wenn dies verfassungsrechtlich etwa mit Blick auf das Äquivalenzprinzip oder den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengerechtigkeit geboten ist. Vielmehr ist die Anzahl der Achsen der Fahrzeuge bei der Festsetzung der Höhe der Maut bereits dann und insoweit zu berücksichtigen, als dies "sachgerecht" möglich ist. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn eine eindeutige und quantifizierbare Korrelation zwischen bestimmten Kosten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG von einigem Gewicht und der unterschiedlichen Anzahl von Achsen mautpflichtiger Fahrzeuge hergestellt werden kann. In dem Umfang, in dem sich danach bestimmte Kosten achszahlbezogen zuordnen lassen, sind die Mautsätze zwischen den Achsklassen zu differenzieren; das Gesetz lässt dem Verordnungsgeber insoweit keinen Gestaltungsspielraum.
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c) Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren achszahlbezogenen Spreizung der Mautsätze nach den Kapazitätskosten anhand eines unzutreffenden, mit § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG unvereinbaren Maßstabs beurteilt hat, zwingt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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aa) Im Revisionsverfahren kann nicht festgestellt werden, dass sich die angefochtene Entscheidung gleichwohl im Ergebnis als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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(1) Die fehlerhafte Interpretation des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG wäre nicht ergebnisrelevant, wenn das Oberverwaltungsgericht ohnehin nicht verpflichtet war zu ermitteln, ob die oben genannten Voraussetzungen für eine achszahlbezogene Spreizung der Mautsätze auch nach den größenabhängigen Kosten zum Zeitpunkt des Erlasses der Mauthöheverordnung vorlagen. Diese Frage hätte jedoch nach dem Sach- und Streitstand in der Vorinstanz geklärt werden müssen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Denn der Kläger kann sich für seine Behauptung, es bestehe eine Korrelation zwischen den von den mautpflichtigen Fahrzeugen verursachten Kapazitätskosten und der Anzahl der Achsen, auf entsprechende Aussagen im Wegekostengutachten stützen. Dort heißt es, dass für die Aufteilung der Fahrzeugkategorien nach ihrem Kapazitätsbedarf unter anderem Fahrzeuglänge, Beschleunigung und Sicherheitsabstand relevant sind und dass diese Merkmale mit der Achszahl korrelieren. Dies deute darauf hin, dass letztlich die Achszahl der Lkw ein brauchbares Orientierungsmaß für den dynamischen Flächenverbrauch darstelle; dieser steige ungefähr proportional mit der Achszahl eines Fahrzeugs (Wegekostengutachten S. 132 f.). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Anlastung der Kapazitätskosten nicht nennenswert auf die Mautsätze auswirken könnte. Vielmehr wird im Wegekostengutachten ausgeführt, dass die kapazitätsabhängigen Kosten nach Anpassung der Äquivalenzziffern an neuere Erkenntnisse aus der Verkehrsflusstheorie immerhin noch 60% der Gesamtkosten ausmachen (S. 154). Somit entbehrte das Vorbringen des Klägers nicht der Substanz.
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(2) Im Revisionsverfahren kann auch nicht auf der Grundlage des Vorbringens des in Begleitung der Beklagten erschienenen Gutachters R. in der mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 festgestellt werden, dass es an den Voraussetzungen für eine sachgerechte Berücksichtigung der größenabhängigen Kosten bei der Festsetzung der Mautsätze fehlt und die Mauthöheverordnung deshalb gültig ist. Dieses neue Vorbringen wäre nur dann abweichend von § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren beachtlich, wenn sich der Kläger der Einschätzung des Gutachters R. angeschlossen hätte (zur Berücksichtigungsfähigkeit unstreitiger Tatsachen im Revisionsverfahren vgl. Urteil vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.>). Das ist nicht der Fall.
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Nach den Erläuterungen des Gutachters wurden die Kapazitätskosten nach den auf Seite 132 des Wegekostengutachtens genannten Kriterien (Fahrzeuglänge, Beschleunigung, Sicherheitsabstand, Geschwindigkeit sowie Breite und Höhe des Fahrzeugs) ermittelt. Diese Kosten seien nach den Gewichtsklassen der Fahrzeuge verteilt worden und nicht nach deren Achszahl. Dementsprechend sei zur Anlastung der Kapazitätskosten jeder Gewichtsklasse eine Äquivalenzziffer zugeordnet worden, wie dies im Wegekostengutachten in Tabelle 5-4 (S. 134) dargestellt werde. Je höher die Gewichtsklasse sei, desto höher sei die Äquivalenzziffer und damit der Anteil der entsprechenden Fahrzeuge an den kapazitätsabhängigen Kosten. Aufgrund dieser Daten seien die Kapazitätskosten zwischen der Gruppe der mautpflichtigen und der mautfreien Fahrzeuge aufgeteilt worden. Sie seien jedoch nicht dazu verwendet worden, diese Kosten innerhalb der Gruppe der mautpflichtigen Fahrzeuge nach der Anzahl der Achsen zu verteilen. Dieses Differenzierungsmerkmal spiele hierfür kaum eine Rolle, weil die Kapazitätskosten nur in geringfügigem Umfang von der Länge der mautpflichtigen Fahrzeuge abhingen. Mit Blick auf die den Gewichtsklassen zugeteilten Äquivalenzziffern hätte eine Berücksichtigung der Kapazitätskosten nur dann zu einer höheren Spreizung der Mautsätze nach der Anzahl der Achsen bis zu 20% führen können, wenn die Fahrzeuge der Achsklasse 1 der unteren Gewichtsklasse von 12 t bis 18 t angehörten. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr seien immer mehr mautpflichtige Fahrzeuge der Achsklasse 1 in höhere Gewichtsklassen einzustufen, so dass sich ihr Anteil an den Kapazitätskosten nicht mehr erheblich von demjenigen der Fahrzeuge der Achsklasse 2 unterscheide.
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Diese Einschätzung hat der Kläger nicht geteilt, sondern ihr unter anderem entgegen gehalten, dass die Fahrzeuglänge nur ein Kriterium für den dynamischen Flächenverbrauch sei; das Wegekostengutachten habe auf Seite 132 weitere für die Zumessung der Kapazitätskosten relevante Kriterien benannt und auf deren Korrelation zur Achszahl verwiesen. Außerdem gehörten die Fahrzeuge der Achsklasse 1 nach wie vor überwiegend der Gewichtsklasse von 12 t bis 18 t an. Selbst wenn unterstellt werde, dass sie überwiegend der nächsthöheren Gewichtsklasse von 18 t bis 28 t mit der Äquivalenzziffer 3,5 zuzurechnen seien, sei die Differenz zu den Äquivalenzziffern der hohen Gewichtsklassen von 28 t bis 33 t und darüber hinaus sowie zu den Sattelzügen mit 4,0 bzw. 4,5 immer noch beträchtlich. Angesichts dieser unterschiedlichen Bewertung der Sachlage muss im Revisionsverfahren offen bleiben, ob die größenabhängigen Kosten bei der Festsetzung der Mautsätze nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG hätten berücksichtigt werden müssen.
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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht deshalb - umgekehrt - von einem Verstoß der Mauthöheverordnung gegen höherrangiges Recht ausgegangen werden, weil die Differenz der Mautsätze zwischen den Emissionsklassen der Fahrzeuge mit jeweils 0,02 € höher ist als diejenige zwischen den beiden Achsklasse (jeweils 0,01 €), obwohl nur das Merkmal der Achszahl einen Zusammenhang mit den umlagefähigen Kosten aufweist.
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Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG kann nicht entnommen werden, dass die emissionsbezogene Differenzierung der Mautsätze deren achszahlbezogene Spreizung nicht übersteigen darf. Vielmehr hat der Verordnungsgeber hinsichtlich jedes dieser Differenzierungsmerkmale gesondert zu prüfen, ob und in welchem Umfang es bei der Festsetzung der Mautsätze sachgerecht zu berücksichtigen ist. Die auf den Gebührenzweck der Kostendeckung ausgerichtete Differenzierung der Mautsätze nach Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge fällt umso höher aus, je höher die Wegekosten sind, für die eindeutig und quantifizierbar festgestellt werden kann, dass sie mit der Achszahl steigen und umgekehrt. Das Ausmaß der dem Zweck der Verhaltenssteuerung dienenden Differenzierung der Mautsätze nach den Emissionsklassen hängt davon ab, wie hoch die damit verbundene Gebührenentlastung bzw. -belastung nach Auffassung des Verordnungsgebers sein muss, um einen spürbaren Anreiz für den erwünschten Einsatz emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen; er verfügt dabei über einen weiten Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226 f.>).
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Allerdings ist das Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dann verletzt, wenn eine Gebühr mit dem Ziel der Verhaltenslenkung derart hoch bemessen wird, dass sie ihren gebührentypischen Entgeltcharakter verliert, weil sie in einem groben Missverhältnis zum Wert der öffentlichen Leistung steht, wie er insbesondere in den dafür erbrachten staatlichen Aufwendungen seinen Niederschlag findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <392>; BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <39>, vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <274 f.> und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 C 8.00 - BVerwGE 115, 32 <44 f.>). Es bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, bis zu welcher Höhe danach die Mautsätze über die von den mautpflichtigen Fahrzeugen verursachten Wegekosten hinaus angehoben werden dürfen, um einen Anreiz für die Anschaffung emissionsarmer Fahrzeuge zu setzen. Denn der Mautsatz für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse (Kategorie C) der Achsklasse 2 liegt mit 0,14 €/km noch unter dem durchschnittlichen gewichteten Mautsatz nach § 3 Abs. 2 Satz 2 ABMG in Höhe von 0,15 €/km, der zur Deckung der umlagefähigen Kosten anzusetzen wäre. Der nach dem Äquivalenzprinzip gebotene gebührentypische Entgeltcharakter der Maut ist auch dann gewahrt, wenn die aufgrund der Entlastung des Speditionsgewerbes abgesenkte durchschnittliche gewichtete Maut in Höhe von 0,124 €/km zugrunde gelegt wird. Denn der Mautsatz für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse der Achsklasse 2 überschreitet diesen Wert um lediglich rund 13%. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der nur die Kosten abbildende Mautsatz für die Fahrzeuge der Achsklasse 2 über der durchschnittlich gewichteten Maut liegt, weil die gewichtsabhängigen Kosten überwiegend von dieser Fahrzeuggruppe verursacht werden.
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cc) Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Autobahnmautgesetz oder die Mauthöheverordnung gegen zwingende Vorgaben der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Wegekostenrichtlinie 1999/62/EG vom 17. Juni 1999 verstößt. Insbesondere liegen die Mautsätze für die Fahrzeuge der schlechtesten Emissionsklasse (Kategorie C) in beiden Achsklassen nicht entgegen Art. 7 Abs. 10 Buchst. a) RL 1999/62/EG mehr als 50% über den Mautsätzen für die Fahrzeuge der besten Emissionsklasse (Kategorie A).
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d) Das Oberverwaltungsgericht wird nach alledem zu klären haben, ob der Verordnungsgeber nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ABMG eine weitere Spreizung der Mautsätze zwischen den Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge nach den Kapazitätskosten hätte vornehmen müssen und die hier einschlägige Mauthöheverordnung daher unwirksam ist. Dabei ist auf die Erkenntnisse und die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung abzustellen. Es wird ferner zu prüfen sein, ob es möglich ist, die Gewichtung der kapazitätsabhängigen Kosten nach den auf die Gewichtsklassen der Fahrzeuge bezogenen Äquivalenzziffern (vgl. Wegekostengutachten S. 134 Tabelle 5-4) auf verschiedene Achsklassen der mautpflichtigen Fahrzeuge zu übertragen, etwa dadurch, dass ermittelt wird, welcher Gewichtsklasse die Fahrzeuge einer bestimmten Achsklasse im Durchschnitt angehören. Insoweit ist mit Blick auf die oben genannten Ausführungen des Gutachters R. zur Gewichtsklasse der Fahrzeuge der Achsklasse 1 anzumerken, dass nach dem Wegekostengutachten diese Fahrzeuge überwiegend der Gewichtsklasse 12 t - 18 t angehörten (S. 135). In der mündlichen Verhandlung am 4. August 2010 hat der Gutachter R. im Übrigen zu erkennen gegeben, dass es auch möglich ist, die Kapazitätskosten von vornherein nach Achsklassen zu verteilen. Schließlich wird gegebenenfalls zu untersuchen sein, ob eine sachgerechte Anlastung der Kapazitätskosten eine veränderte Aufteilung der mautpflichtigen Fahrzeuge in Achsklassen erfordert.
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2. Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Ihre Verurteilung zur Zahlung von 0,02 € an den Kläger beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Maut als Summe der jeweils nach der Länge der einzelnen befahrenen Autobahnabschnitte unter Ansatz des Mautsatzes bei kaufmännischer Rundung anfallenden Beträge bestimmt wurde. Für diese Praxis gebe es entgegen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gesetzesvorbehalt keine rechtliche Grundlage, so dass der Kläger die Maut in einer Höhe von 0,02 € rechtsgrundlos geleistet habe. Ihm stehe insoweit ein Anspruch auf Erstattung nach § 4 Abs. 1a ABMG in Verbindung mit § 21 VwKostG gegenüber der Beklagten zu. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden.
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger auch insoweit nicht darauf verwiesen ist, einen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Wie oben ausgeführt, würde dies voraussetzen, dass der gerügte Mangel dem vertraglichen Leistungsverhältnis mit der Beigeladenen zuzuordnen ist. Das ist nicht der Fall. Die Praxis der Berechnung der Maut nach Autobahnabschnitten unter Anwendung der Regeln kaufmännischer Rundung wurde nicht durch die Beigeladene etwa in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber den Mautschuldnern verbindlich festgelegt, sondern stellt eine Vorgabe der Beklagten dar, nach der das von der Beigeladenen errichtete Erhebungssystem die für die einzelnen Fahrten zu entrichtende Maut berechnet. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Somit sind das genannte Verfahren zur Berechnung der Maut und die sich daraus ergebenden Mautzahlungen der Beklagten zuzurechnen.
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b) Nach dem Rechtsstaatsgebot sind Eingriffsregelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168 <181>). Die zu entrichtende Gebühr muss daher nicht generell anhand des normativ vorgegebenen Gebührentatbestandes "auf den Cent genau" vorausberechnet werden können. Vielmehr können Rahmengebühren festgelegt oder die Gebührenbemessung an unbestimmte Rechtsbegriffe geknüpft werden, um der Behörde eine Gebührenfestsetzung zu ermöglichen, die unterschiedlichen Einzelfallumständen gerecht wird. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot liegt jedoch dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit der gebührenrechtlichen Regelungen nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließen (Urteile vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 5 f. und vom 21. Oktober 1970 - BVerwG IV C 137.68 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 25. September 1989 - BVerwG 8 B 95.89 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 23 S. 8; Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 30 m.w.N.).
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aa) Gemessen daran verstößt die von der Beklagten entwickelte Praxis zur Rundung der zurückgelegten Entfernungen und der sich unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Mautbeträge auf volle Cent gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot.
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(1) Die Mauthöheverordnung setzt die Mautsätze pro Kilometer auf den Cent genau fest. Deren Anwendung auf die zurückgelegte Strecke ergibt nur dann einen Betrag, der nicht auf volle Cent gerundet werden muss, wenn die zurückgelegte Strecke ihrerseits auf volle Kilometer gerundet wird. Anders als beispielsweise zahlreiche Vorschriften des Kommunalabgabenrechts enthalten jedoch das Autobahnmautgesetz und die Mauthöheverordnung weder eine Regelung zur Rundung auf volle Cent noch eine Bestimmung darüber, nach welchem Längenmaß die zurückgelegte Strecke zu ermitteln ist. Daher kann die Lkw-Maut jedenfalls bei den konkret geltenden Mautsätzen nicht ohne ergänzende Festlegungen zu diesen für die Gebührenbemessung maßgeblichen Größen erhoben werden.
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Solche Festlegungen hat die Beklagte durch ihre Praxis getroffen. Danach werden Entfernungen auf volle 100 Meter kaufmännisch gerundet; maßgeblich sind dabei die Längen der einzelnen mautpflichtigen Autobahnabschnitte (siehe unten bb). Die sich danach unter Anwendung der Mautsätze ergebenden Beträge sowie deren Summe werden wiederum kaufmännisch auf volle Cent gerundet. Bei der kaufmännischen Rundung wird ab der Ziffer 5 aufgerundet. Somit können sich die von der Beklagten vorgegebenen Rundungsregelungen im Einzelfall zu Lasten des Mautschuldners auswirken, wie das Oberverwaltungsgericht dies im vorliegenden Fall auch festgestellt hat. Die Aufrundungen, die bereits bei der Ziffer 5 ansetzen, überwiegen auch im Ganzen gesehen die Abrundungen, so dass die Praxis kaufmännischer Rundung in der Summe höhere Mauteinnahmen bewirkt.
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(2) Diese Rundungspraxis der Beklagten kann sich nicht auf einen gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum stützen, sondern schließt eine Regelungslücke, um die Maut erheben zu können. Es fehlt jedoch an Gründen, die es mit Blick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot rechtfertigen könnten, der Verwaltung die freie Entscheidung über die Bemessung der zurückgelegten Entfernungen und die Rundung der Mautbeträge auf volle Cent zu überlassen. Die sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine für die Festsetzung der Gebühr maßgebliche Größe auf- oder abzurunden ist, hängt nicht von den Umständen des Einzelfalles ab, sondern kann ohne Weiteres generell-abstrakt getroffen werden. Zudem kann eine willkürliche Handhabung dieses Entscheidungsspielraums bei der Gebührenfestsetzung nicht ausgeschlossen werden. Das zeigt auch der vorliegende Fall. Es ist kein objektives Kriterium erkennbar, nach dem zuverlässig festgestellt werden kann, dass gerade die hier praktizierte kaufmännische Rundung sachgerecht und angemessen ist und nicht etwa auch eine Praxis, bei der die Länge der Autobahnabschnitte und die Mautbeträge durchgängig auf 100 Meter bzw. auf volle Cent aufgerundet werden. Die zuletzt genannte Möglichkeit einer durchgängigen Aufrundung zu Lasten der Mautschuldner macht schließlich deutlich, dass sich die Entscheidung über die Rundung der genannten Größen mehr als nur geringfügig auf den Umfang der Mauteinnahmen auswirken kann.
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(3) Somit darf die Verwaltung in Fällen, in denen - wie hier - normative Festlegungen zur Rundung maßgeblicher Bemessungsgrößen fehlen, diese Regelungslücke nicht durch eine Rundungspraxis schließen, die sich belastend auf die Gebührenschuldner auswirken kann. Die Verwaltung ist allerdings nicht gehindert, bei der Festsetzung der Gebühren zugunsten der Gebührenpflichtigen abzurunden. Denn eine solche jedenfalls nicht belastend wirkende Praxis bedarf keiner Rechtsgrundlage. Mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) ist die Behörde auch gehalten, entsprechend vorzugehen, um den Gebührentatbestand zur Anwendung bringen zu können. Somit hätte die Beklagte ein Berechnungsverfahren vorgeben müssen, nach dem sowohl die Länge der einzelnen Autobahnabschnitte als auch die abschnittweise ermittelten Beträge und die Summe dieser Beträge durchgängig auf 100 Meter bzw. auf volle Cent abzurunden sind.
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bb) Demgegenüber bedarf die Praxis der Beklagten, die Maut gesondert für jeden befahrenen Autobahnabschnitt und nicht nach der insgesamt befahrenen Strecke zu ermitteln, für sich genommen keiner Rechtsgrundlage.
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Allerdings wirkt sie immer dann belastend, wenn überwiegend Autobahnabschnitte befahren werden, deren Länge nach den Vorgaben der Beklagten auf volle 100 Meter aufzurunden sind. Nach dieser mangels normativer Ermächtigung unzulässigen Rundungspraxis kann die Aufteilung der zurückgelegten Strecke in Autobahnabschnitte jedoch nicht beurteilt werden. Maßgebend ist vielmehr, ob sich die abschnittweise Ermittlung der Mautbeträge auch dann belastend auswirkt, wenn die zurückgelegten Entfernungen - wie geboten - stets zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden, soweit nicht ohnehin der Meter als Längenmaß genommen wird. Das ist nicht der Fall. Im Gegenteil vervielfachen sich die für die Mautschuldner günstigen Abrundungen der zurückgelegten Strecke, wenn die Berechnung nicht auf die Gesamtstrecke, sondern auf die einzelnen Autobahnabschnitte bezogen wird. Als nicht belastendes Detail des Berechnungsverfahrens bedarf die Aufteilung der bei mautpflichtigen Fahrten zurückgelegten Strecke in Autobahnabschnitte jedoch keiner Rechtsgrundlage, sondern durfte von der Beklagten nach Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität festgelegt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dieses Verwaltungsermessen nicht sachgerecht ausgeübt hätte. Sie sieht den Vorteil der von ihr gewählten Berechnungspraxis unter anderem darin, dass jeder Autobahnabschnitt im Voraus mit den auf ihn entfallenden Mautbeträgen - bzw. im Falle der Mautfreiheit nach § 1 Abs. 3 ABMG mit dem Wert "0" - belegt werden könne, was die automatische Ermittlung der für die einzelnen Fahrten zu entrichtenden Maut erleichtere; damit sei zugleich in praktischer Hinsicht die Voraussetzung dafür gelegt, dass der Verordnungsgeber die Option des § 3 Abs. 3 Satz 2 ABMG wahrnehmen und die Mautsätze künftig auch nach bestimmten Abschnitten von Bundesautobahnen differenzieren könne, ohne dass die Berechnungspraxis umgestellt werden müsse. Diese Überlegungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar.
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Nach alledem ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Wäre die vom Kläger zu entrichtende Maut auf der Grundlage einer Abrundung der einzelnen Entfernungen und der ermittelten Beträge auf volle Cent berechnet worden, hätte sie mindestens um den vom Oberverwaltungsgericht angesetzten Betrag von 0,02 € unterhalb des Betrages gelegen, der bei der manuellen Einbuchung in das Erhebungssystem der Beigeladenen nach den unzulässigen Vorgaben der Beklagten errechnet wurde. In dieser Höhe kann der Kläger mithin von der Beklagten nach § 4 Abs. 1a ABMG i.V.m. § 21 VwKostG Erstattung rechtsgrundlos geleisteter Maut verlangen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.